SB.2021.132
Diebstahl
31. Mai 2023Deutsch59 min
gemäss der Anklageschrift am 13. Juli 2019 begangen haben soll, wurde sie freigesprochen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.132
ABWESENHEITS-URTEIL
vom 31.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Ass.-Prof. Dr. Cordula Lötscher, MLaw
Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas
von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. August 2021 (SG.2020.36)
betreffend Diebstahl
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. August 2021
wurde A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) in Abwesenheit des Diebstahls, der
rechtswidrigen Einreise sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt. Vom
Vorwurf der rechtswidrigen Einreise sowie der Diensterschwerung, welche sie
gemäss der Anklageschrift am 13. Juli 2019 begangen haben soll, wurde sie freigesprochen.
Ausserdem wurde die am 5. Dezember 2016 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen
mehrfachen Raubes (Nötigungshandlung), mehrfachen Diebstahls, mehrfacher
unzulässiger Ausübung der Prostitution und Diensterschwerung bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 26. bis 27. Mai 2016 sowie der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 19. August 2016,
Probezeit 4 Jahre (durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1.
Juli 2019 um 1 Jahr verlängert), vollziehbar erklärt. In der Folge wurde die
Berufungsklägerin unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 23. Juli bis 24. Juli 2019 für
das Verfahren SG.2020.36 sowie des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 19. August bis
5. Dezember 2016 im Verfahren SG.2016.241, sowie zu einer Busse von
CHF 300.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt
vom 1. Juli 2019. Des Weiteren wurde sie für 3 Jahre des Landes verwiesen,
wobei auf eine Eintragung im Schengener Informationssystem verzichtet wurde.
Schliesslich wurden ihr Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'169.50 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 900.– auferlegt und es wurde ihr amtlicher
Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse
entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger der
Berufungsklägerin, [...], am 26. August 2021 Berufung angemeldet und dieselbe
mit Eingaben vom 22. Dezember 2021 und 7. Juni 2022 erklärt und begründet.
Darin beantragt er, es sei die Berufungsklägerin von der Anklage des Diebstahls
(zum Nachteil von [...]) freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren in
diesem Anklagepunkt einzustellen. Weiter sei die gegen die Berufungsklägerin am
5. Dezember 2016 vom Strafgericht bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von
10 Monaten nicht vollziehbar zu erklären und es sei von der Anordnung der
(fakultativen) Landesverweisung abzusehen. Schliesslich sei sie unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams für das Verfahren SG.2020.36 vom 23. Juli bis
24. Juli 2019 nebst einer Busse von CHF 300.– zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu CHF 10.00 zu verurteilen, alles unter o/e‑Kostenfolge. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem die Gewährung der amtlichen
Verteidigung für das Berufungsverfahren. Der Verfahrensleiter hat der
Berufungsklägerin die amtliche Verteidigung antragsgemäss mit Verfügung vom
23. Dezember 2021 bewilligt. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder
Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit
Berufungsantwort vom 13. Juni 2022 beantragt sie sodann die kostenfällige
Abweisung der Berufung.
Nachdem in
Erfahrung gebracht wurde, dass die Berufungsklägerin sich in anderer Sache in
Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt befunden hatte, konnte
ihr die Vorladung für die Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2023 trotz
ihres ansonsten unbekannten Aufenthaltsortes zugestellt werden. Die heutige
Berufungsverhandlung fand dann aber in unentschuldigter Abwesenheit der
Berufungsklägerin, jedoch im Beisein ihres Verteidigers, statt. Für seine
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Die für den Entscheid
wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die
Berufungsklägerin ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382 Abs. 1 Abs. 2 StPO). Sie hat ihre
Berufungsanmeldung und -erklärung innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des
Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das
Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach
Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht
zum Nachteil der Berufungsklägerin abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren
Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.2.2
Vorliegend
wurde das Rechtsmittel einzig durch die Berufungsklägerin erhoben. Mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen rechtswidriger
Einreise sowie Diensterschwerung (begangen am 23. Juli 2019) und die
diesbezügliche Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie der Freispruch vom Vorwurf
der rechtswidrigen Einreise sowie Diensterschwerung (gemäss Anklageschrift
begangen am 13. Juli 2019). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Dispositiv
Angefochten und zu überprüfen sind demnach der Schuldspruch wegen Diebstahls,
die Strafzumessung und die Vollziehbarerklärung der am 5. Dezember 2016 vom
Strafgericht bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe sowie die angeordnete
Landesverweisung und der von der Vorinstanz getroffene Kostenentscheid.
1.3 Mit
Schreiben vom 1. bzw. 6. Februar 2023 wurden die Parteien und die Verteidigung
zur heutigen Berufungsverhandlung geladen. Wie bereits erwähnt, konnte der
Berufungsklägerin die Vorladung während eines Haftaufenthalts im
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt persönlich zugestellt werden (Akten
S. 560 ff.). Nichtsdestotrotz ist sie – wie bereits anlässlich der
vorinstanzlichen Hauptverhandlungen – auch der Berufungsverhandlung unentschuldigt
ferngeblieben. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Abwesenheitsverfahren
durchzuführen ist oder der Rückzug der Berufung fingiert wird.
Wird eine
beschuldigte Person ordnungsgemäss vorgeladen, so liegt im Umstand, dass sie
der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, grundsätzlich kein Rückzug
der Berufung, sofern sie sich an der Verhandlung vertreten lässt (Art. 407
Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Gemäss einem aktuellen
Bundesgerichtsentscheid darf indes auch im Falle einer Vertretung von einer
konkludenten Rückzugserklärung ausgegangen werden, wenn die beschuldigte Person
selbst für ihre Verteidigung unerreichbar bleibt. Ein solches Verhalten
verstosse nämlich gegen Treu und Glauben. Es könne nicht die Durchführung eines
Berufungsverfahrens verlangt und zugleich sämtlich Mitwirkung daran verweigert
werden. Ein solches Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz (BGer 6B_1433/2022
vom 17. April 2023 E. 2.4.1, mit Hinweisen).
Vorliegend
unterscheidet sich die Konstellation allerdings von derjenigen des zitierten
Bundesgerichtsentscheids. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung versicherte
der amtliche Verteidiger, dass er seit dem erstinstanzlichen Urteil mit der
Berufungsklägerin in Kontakt gestanden und von ihr genügend Instruktionen erhalten
habe, um die Berufung aufrechtzuerhalten (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 2, Akten S. 581). Bestehende Kontakte ergeben sich denn auch aus
den Leistungsdetails der eingereichten Honorarnote des Verteidigers (Akten
S. 578). Entsprechend ist, soweit die weiteren Voraussetzungen gegeben
sind, ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen. Dieses
kann abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im
Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379
StPO), sofort stattfinden (AGE SB.2020.118 vom 21. Januar 2022 E. 1.2.4, SB.2020.46
vom 24. März 2021 E. 1.2, SB.2015.69 vom 17. Juni 2016 E. 1.2).
Vorausgesetzt ist, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren
ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu
äussern, und dass die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (vgl.
Art. 366 Abs. 4 StPO). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn ein
Geständnis vorliegt, sondern auch bei Indizienprozessen, wenn die Beweislage
eindeutig ist und die Schuld durch Personen- und Sachbeweise nachgewiesen ist (Maurer, in: Basler Kommentar,
2. Auflage, 2014 Art. 366 StPO N 16). Die Berufungsklägerin hatte
vorliegend ausreichend Gelegenheit, sich zu den Tatvorwürfen zu äussern, war sie
doch anlässlich der Einvernahme vom 24. Juli 2019 eingehend dazu befragt
worden (Akten S. 310 ff.). Dass es sich bei der besagten Einvernahme der
Berufungsklägerin um eine polizeiliche Einvernahme handelte, steht der
Durchführung des Abwesenheitsverfahrens im vorliegenden Fall nicht entgegen:
Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt (angefochtenes Urteil S. 5,
Akten S. 454), war bei der Einvernahme sowohl ihr amtlicher Verteidiger
als auch ein Dolmetscher anwesend und wurde sie korrekt über ihre Rechte und
Pflichten belehrt. Zudem hat die Berufungsklägerin ihre Gelegenheit
wahrgenommen und hat sich zu den zahlreichen Fragen und Vorhalten geäussert. Schliesslich
wurde das Protokoll von ihr und ihrem amtlichen Verteidiger unterzeichnet. Ebenfalls
anzumerken ist, dass der einvernehmende Detektiv in gleicher Sache auch die
staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Geschädigten vom 12. August 2019 (Akten
S. 323 ff.) durchführte. Qualitative Unterschiede sind keine zu erkennen.
Darüber hinaus konnte der amtliche Verteidiger der Berufungsklägerin ihre
Interessen sowohl anlässlich der Einvernahme des Geschädigten (Akten S.
323 ff.) als auch den vorinstanzlichen Verhandlungen (Akten
S. 413a ff., 436 ff.) sowie der heutigen Berufungsverhandlung (Akten
S. 580 ff.) wahren. Abschliessend lässt, wie aus den nachfolgenden
Erwägungen hervorgeht, auch die Beweislage ein Urteil in Abwesenheit der
Berufungsklägerin ohne Weiteres zu. Die Voraussetzungen zur Durchführung eines
Abwesenheitsverfahren liegen somit auch im Berufungsverfahren vor.
1.4 Wie
schon vor der ersten Instanz bringt die Verteidigung auch im Berufungsverfahren
vor, dass es sich beim zur Anklage gebrachten Sachverhalts hinsichtlich des
Diebstahls um eine rechtskräftig abgeurteilte Sache handle und das Verfahren in
diesem Punkt einzustellen sei. Aus den Akten ergebe sich, dass gegen die
Berufungsklägerin bereits in Frankreich ein Strafverfahren wegen einfachen
Diebstahls geführt und mittels einer «fiche procédure» (vgl. Akten S. 377
ff.) abgeschlossen worden sei. Das Verfahren sei als «classement 21» beendet
worden. Es handle sich dabei wohl um eine Einstellung wegen unzureichender
Beweise. In diesem Fall sei die Sache gemäss Art. 54 des Schengener
Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ; Amtsblatt der EU
Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) bereits rechtskräftig
abgeurteilt. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, mit der Verfahrenshandlung der
französischen Behörden sei lediglich geprüft worden, ob ein möglicher Tatort
auf französischem Boden gelegen habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 7,
Akten S. 456), handle es sich dabei lediglich um eine Mutmassung (Berufungsbegründung
Rz. 8, Akten S. 519; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung
S. 3, Akten S. 438).
Aus der sich in
den Akten befindlichen Einstellungsverfügung der französischen Strafbehörden
geht tatsächlich nicht ohne Weiteres hervor, aus welchem Grund das Verfahren
gegen die Berufungsklägerin eingestellt worden ist. Dies kann letztlich aber
auch offenbleiben, sofern sich der tatrelevante Sachverhalt vollumfänglich in
der Schweiz abspielte. Gemäss Art. 54 SDÜ ist eine Person, die durch eine
Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, nicht durch eine andere
Vertragspartei wegen derselben Tat verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall
einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade
vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt
werden kann. Ein Vertragsstaat kann gemäss Art. 55 SDÜ indes erklären, dass er
in einem oder mehreren der in Art. 54 SDÜ bestimmten Fälle nicht durch
Art. 54 SDÜ gebunden sei. Die Schweiz erklärte einen solchen Vorbehalt im
diesbezüglich massgebenden Schengen Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004
(SAA; SR 0.362.31), das für die Schweiz am 1. März 2008 in Kraft trat (BGer
6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.5 mit Hinweisen). Sie erklärte im Sinne von
Art. 55 SDÜ, unter anderem dann nicht an Art. 54 SDÜ gebunden zu sein, «wenn
die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in
ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde; in letzterem Fall gilt diese Ausnahme
jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei
begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist». Wie aus den nachfolgenden
Erwägungen zum Tatsächlichen hervorgeht, hat die Berufungsklägerin den ihr
vorgeworfenen Diebstahl ganz in der Schweiz begangen (vgl. unten E. 2.1).
Damit zusammenhängende Tathandlungen in Frankreich sind hingegen keine
ersichtlich. Unabhängig vom Charakter der französischen Einstellungsverfügung
entfaltet diese demnach ohnehin keine Sperrwirkung für die Strafverfolgung und
Verurteilung in der Schweiz (vgl. dazu Zurkinden,
Urteilsbesprechung, Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil
6B_716/2020 vom 2. März 2021, A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn, Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln usw.; Verletzung
des Grundsatzes ne bis in idem, Willkür., in: AJP 2021 S. 1200, 1205 f.). Der
vorliegend in Frage stehende Diebstahl vom 21. April 2019 ist damit noch nicht
rechtskräftig abgeurteilt und das Eventualbegehren auf Einstellung des
Verfahrens ist abzuweisen.
2. Materielles
2.1 Tatsächliches
2.1.1 Der Berufungsklägerin wird im Anklagepunkt 1
vorgeworfen, sie soll [...] (nachfolgend Geschädigter) das Portemonnaie
gestohlen haben, als dieser sie im Rahmen eines Autostopps bei sich habe
mitfahren lassen. Konkret habe die Berufungsklägerin am späten Abend des 21. April
2019 an der Hagenaustrasse (evt. Flughafenstrasse) in Basel Autostopp gemacht. Der
Geschädigte habe angehalten und sie in sein Fahrzeug einsteigen lassen. Auf der
Fahrt seien die beiden ins Gespräch gekommen und in einem unbeobachteten Moment
habe die Berufungsklägerin in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht zum Nachteil
des Geschädigten das in der Mittelkonsole bei der Handbremse deponierte
schwarze Portemonnaie im Wert von ca. CHF 60.– behändigt. Neben Bargeld in Höhe
von CHF 700.– und EUR 20.– seien ihm auf diese Weise ein Ausweis seiner französischen
Aufenthaltsbewilligung, ein Führerausweis, eine Bankkundenkarte und eine
Krankenversicherungskarte abhandengekommen. Nachdem die Berufungsklägerin das
Deliktsgut im Gesamtwert von mindestens CHF 783.– an sich genommen habe, sei
sie beim Swissôtel Le Plaza am Messeplatz in Basel ausgestiegen. Der
Geschädigte seinerseits habe seine Fahrt zur Autobahn in Richtung Delémont fortgesetzt.
Als er kurz darauf das Fehlen seiner Geldbörse bemerkt habe, habe er seinen
Personenwagen gewendet und in Basel erfolglos nach der Berufungsklägerin
gesucht (Anklageschrift vom 18. Februar 2020 S. 1 f., Akten
S 369 f.).
2.1.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt
gemäss Anklage als erstellt. Sie stützte sich dabei insbesondere auf die
Aussagen des Geschädigten, welche hinsichtlich des Kerngeschehens konstant
geblieben seien und diverse Realitätskriterien enthalten hätten. Die
vereinzelten Widersprüche in seinen Angaben seien erklärbar. Er habe zudem
keinerlei Vorteil aus der Anzeige und dem Strafverfahren gezogen und mache auch
keine Zivilansprüche geltend. Anhaltspunkte für eine Falschbeschuldigung seien
nicht auszumachen. Demgegenüber seien die Aussagen der Berufungsklägerin, die
ihre Identität verschleiert habe, unwahrscheinlich und von den Umständen her
lebensfremd. Portemonnaie-Diebstähle seien für sie auch nichts Ungewöhnliches.
So sei sie wegen zahlreicher ähnlich gelagerter Delikte vorbestraft
(angefochtenes Urteil S. 7 ff., Akten S. 456 ff.).
2.1.3 Die Verteidigung wendet ein, es bestünden
keine objektiven Beweise. Eine Videoaufnahme einer Tankstelle, aus welcher
gemäss der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ersichtlich sei, dass der
Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt zweifellos noch im Besitz seines
Portemonnaies gewesen sein soll (vgl. Berufungsantwort, Akten S. 524),
finde sich nicht in den Akten. Es sei nicht erstellt, dass das Portemonnaie des
Geschädigten überhaupt gestohlen worden sei. Die Aussagen des Geschädigten
seien in verschiedener Hinsicht widersprüchlich. Die Aussagen der
Berufungsklägerin seien hinsichtlich des Kerngeschehens indes konstant
geblieben und anhand der Umstände keinesfalls als lebensfremd zu qualifizieren.
Lediglich aufgrund der Tatsache, dass die Berufungsklägerin in der Vergangenheit
wegen ähnlich gelagerter Fälle verurteilt worden sei, könne nicht als erstellt erachtet
werden, dass sie auch den vorliegenden Diebstahl begangen habe. Auch der
Umstand, dass sie sie mit dem Geschädigten als Anhalterin mitgefahren sei,
genüge nicht dazu, ihr das mutmassliche Verschwinden des Portemonnaies
anzulasten. Die Verurteilung sei mit dem Grundsatz in dubio pro reo
nicht vereinbar. Es sei nämlich auch denkbar, dass der Geschädigte das
Portemonnaie schlicht verloren habe (Berufungsbegründung Rz. 4 ff., Akten
S. 517 ff.; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 ff.,
Akten S. 439 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten
S. 581 f.).
2.1.4 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und
Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird
der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit
Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem
Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das
Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung
ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10
Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte
und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss
genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.
Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3,
138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember
2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO
N 82 ff.).
Nach dem
Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2
StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung
grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO)
– sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist
dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat
aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden,
ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der
eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur-
und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022
E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar,
3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das
Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer
6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und
1.4).
In die
Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die
nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu
beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel
offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber
zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt
in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten
Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7,
124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,
6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September
2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont,
findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche
Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind.
Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des
urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.
Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von
«Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_477/2021
vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1;
6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass
eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter
Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von
Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten
oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis
bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des
Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022
vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4,
6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar
2022 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.1.5 Zur Erstellung des Anklagesachverhalts liegen im
Wesentlichen die Aussagen der Berufungsklägerin sowie diejenigen des
Geschädigten vor. Daher wird nachfolgend deren Glaubhaftigkeit geprüft, wobei
in diesem Rahmen auch auf übrige Indizien eingegangen wird.
2.1.5.1 Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an
ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation
abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt;
je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist,
desto glaubhafter ist sie (Zweidler,
Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen
Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein
können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass
sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt
bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in
ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen
(vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43
ff.; Undeutsch, Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Handbuch der
Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26 ff.).
Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person
mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen
Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter
Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese
spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen
Erlebnishintergrund basierte (Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_760/2010 vom 13.
Dezember 2010 E. 2.3).
Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist
sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf
das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung
sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 46 ff.; Hussels, von
Wahrheiten und Lügen, Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der
Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im
Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40 f.; Ferrari,
Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage
nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5;
BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom 9.
Juli 2018 E. 4.1.2). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem
Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl.
dazu Dittmann, a.a.O., S. 34
f.).
Folgende Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich
in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte
Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener
Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von
Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung
unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im
Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen,
auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich
selbst und bei der Täterin), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane
Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen
Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung der Täterin bzw. sogar
Entlastung derselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über
mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben
diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte
(Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person
miteinzubeziehen.
2.1.5.2 Hinsichtlich
der Aussagen des Geschädigten ist zunächst zu deren Entstehungsgeschichte
festzuhalten, dass weder suggestive Effekte, welche auf die Aussagen Einfluss
hätten haben können, noch Motive für eine Falschaussage erkennbar sind. Wie die
Vorinstanz zu Recht festhielt, hat er keinerlei Vorteile aus der Anzeige und
dem Strafverfahren gezogen und macht er auch keine Zivilansprüche geltend. Auch
die Berufungsklägerin und deren Verteidigung machen keine derartigen Umstände
geltend. Aus dem Polizeirapport vom 23. April 2019 ergibt sich sodann, dass der
Geschädigte am Vormittag des 23. April 2019, also am übernächsten Morgen nach
dem Vorfall, bei der Polizeiwache Clara einen Strafantrag gegen die
Berufungsklägerin stellte (Akten S. 300 ff.). In seiner Einvernahme vom
12. August 2019 erklärte er in freier Rede, dass er sogar direkt nach dem
Vorfall noch am gleichen Abend zum Polizeiposten Clara gegangen sei und habe
Anzeige erstatten wollen. Die Polizei habe ihm aber gesagt, er müsse am
nächsten Tag wiederkommen (Akten S. 324). Auch ergibt sich aus den Akten,
dass er am 22. April 2019, also am Folgetag des Vorfalls, bei der Polizei
in St. Louis ebenfalls eine Anzeige erstattete (Akten S. 303, 324, 377).
Insofern ist festzuhalten, dass der Geschädigte sich unmittelbar nach dem
angeblichen Vorfall um die Strafverfolgung der Berufungsklägerin bemühte und
dabei keine Motive für eine Falschbezichtigung ersichtlich sind oder geltend
gemacht werden.
Was sodann die
inhaltliche Analyse der Aussagen des Geschädigten anbelangt, weisen diese
hinsichtlich des Kerngeschehens eine hohe Aussagequalität auf: In der
Einvernahme vom 12. August schilderte er seine Wahrnehmung des Vorfalls in
freier Erzählung äusserst detailliert. Die Schilderungen wirken aber nicht etwa
stereotyp oder auswendig gelernt, sondern lebensnah, farbig und authentisch. So
nahm er erklärend vorweg, dass er in Huningue wohne und an diesem Tag nach
Delémont haben fahren wollen. Es habe geregnet und nach dem Grenzübergang beim
Bell-Gebäude sei er diesem Mädchen begegnet, welches Autostopp gemacht habe. Wegen
des starken Regens habe er angehalten. Das Mädchen habe gesagt, sie müsse an
den Claraplatz und habe ihn gefragt, ob er sie mitnehmen und dort abladen
könne. Er habe sie mitgenommen. Sein Portemonnaie sei dort gelegen, wo die
Handbremse sei. Sie hätten zu reden angefangen und sie habe ihm erzählt, sie
heisse A____. Er habe sie gefragt, was sie denn am Claraplatz machen wolle. Sie
habe geantwortet, sie wolle dort Freunde treffen, um mit diesen den Abend zu
verbringen. Als er am Claraplatz beim Hotel Plaza angekommen sei, habe er sie
aussteigen lassen. Sie hätten sich verabschiedet und er sei in Richtung
Autobahn Delémont gefahren. 5 Minuten nachdem er abgefahren sei, habe er das
Portemonnaie bei der Handbremse gesucht und bemerkt, dass es nicht mehr dort
sei. Er habe umgedreht und ganz Basel nach ihr abgesucht. Er habe sie aber
nicht gefunden. Dann sei er zur Polizeiwache Clara gegangen und habe Anzeige
erstattet. Die Polizei dort habe ihm gesagt, er müsse am nächsten Tag
wiederkommen. Das habe er auch getan. In der Zwischenzeit habe er auf Facebook
nach einer A____ gesucht und sei fündig geworden. Er habe bemerkt, dass sie
nicht weit von ihm entfernt in St. Louis wohne. Deshalb habe er dort ebenfalls
Anzeige erstattet. Ihm sei gesagt worden, die Berufungsklägerin sei wegen
solchen Geschichten schon bekannt. Sie hätten ihm gesagt, er sei das achte Opfer
innert 6 Monaten. Die Polizei habe ihn auch gefragt, ob sie angeboten
habe, ihm einen zu blasen. Sie hätten gesagt, die Berufungsklägerin würde dies
oft tun und zeitgleich die Leute bestehlen. Er habe ihnen aber gesagt, bei ihm
habe sie das nicht vorgeschlagen. Sie sei schliesslich vorgeladen worden, aber
dann sei nichts mehr passiert. Seine grosse Schwester habe die
Berufungsklägerin dann zu einem späteren Zeitpunkt am Claraplatz gesehen, als diese
zusammen mit anderen Personen Alkohol getrunken habe. Er sei zu ihr hingegangen
und habe gesagt: «Du hast mir das Portemonnaie gestohlen mit CHF 700.– und EUR
30.–. Gib mir einfach das Portemonnaie zurück wegen den Ausweisen und dann ist
die Sache erledigt». Als er ihr das gesagt habe, habe sie zu flüchten versucht.
Er habe die Polizei gerufen. Sie habe ihm den ganzen Arm zerkratzt und ihn mit
ihrer Zigarette verbrannt. Zusätzlich habe sie ihm noch Fusstritte gegeben und
ihn geschlagen. Nach 15 oder 20 Minuten sei die Polizei vor Ort gekommen.
Sie hätten ihm Fragen gestellt und er habe ihnen erklärt, was passiert sei und habe
ihnen seine Telefonnummer gegeben. Die Polizei habe gesagt, sie würde sich bei
ihm melden und dass die Berufungsklägerin auch hier bekannt sei (Akten
S. 324 f.).
Die Aussagen des
Geschädigten erfüllen eine Vielzahl von Realkriterien: Sie sind in sich stimmig
und über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet. Er bettete seine
Schilderungen in die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten ein. So habe es
stark geregnet und er sei auf dem Weg nach Delémont gewesen. Zudem werden
zahlreiche Handlungen und Handlungsketten beschrieben, die sich gegenseitig
bedingen und sich aufeinander beziehen. Er beschrieb die Abfolge vom Aufladen,
Mitnehmen und Abladen der Berufungsklägerin über die Entdeckung des fehlenden
Portemonnaies bis hin zur Suche nach ihr sowie den anschliessenden
Anzeigebemühungen eingehend und nachvollziehbar. Zudem gab der Geschädigte verschiedene
Gespräche mit der Berufungsklägerin aber auch der Polizei wieder, teilweise sogar
in direkter Rede. Mit seinem zunächst erfolglosen Anzeigeversuch nach dem
Vorfall sowie dem aus seiner Sicht erfolglosen Strafverfahren in Frankreich
beschrieb er auch unvorhersehbare Schwierigkeiten und vergebliche Bemühungen.
Auch werden nebensächliche Elemente geschildert, wie die Frage der
französischen Polizeibeamten, ob die Berufungsklägerin ihm Oralverkehr
angeboten habe.
Auf
entsprechende Nachfrage hin wiederholte er seine Aussagen sodann grösstenteils
gleich. So gab er stets an, die Berufungsklägerin beim Bell-Gebäude aufgeladen
und vor dem Hotel Plaza wieder abgeladen zu haben (Akten S. 325). Auch
schilderte er nochmals, wie er das Portemonnaie nach dem Tanken in der
Mittelkonsole deponiert habe und sich in der Zwischenzeit einzig die
Berufungsklägerin in seinem Auto befunden habe, bevor es weggekommen sei (Akten
S. 326). Ausserdem äusserte er sich – ebenfalls auf Nachfrage hin – zur
Identifikation der Berufungsklägerin. Sie habe zwei Facebook Accounts und er
habe sie auf dem Messenger kontaktiert. Er habe ihr geschrieben, sie solle
bitte sein Portemonnaie zurückgeben. Sie könne das Geld behalten, aber er wolle
die Papiere zurück. Er habe ihr eine Woche Zeit gegeben und gesagt, es sei sehr
aufwendig und teuer, die Sachen zu erneuern. Sie habe ihm aber nicht
geantwortet. Er sei sich sicher, dass die Person auf den Facebook-Bildern
dieselbe sei wie die Person, welche sein Portemonnaie gestohlen habe (Akten
S. 327).
Als der
einvernehmende Detektiv den Geschädigten über die Situation am 23. Juli
2019 befragte, in welcher seine Schwester die Berufungsklägerin am Claraplatz
gesehen haben soll, korrigierte dieser umgehend, dass er selber und nicht seine
Schwester die Berufungsklägerin gesehen habe. Er habe nie von seiner Schwester gesprochen
(Akten S. 328). Zwar ist dem zu entgegnen, dass er gemäss dem Protokoll am
Anfang der Einvernahme noch schilderte, dass seine Schwester die Berufungsklägerin
wiedererkannt habe. Ein relevanter Widerspruch, der die Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Geschädigten in Zweifel ziehen könnte, ist darin entgegen dem
Vorbringen der Verteidigung (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung
S. 5, Akten S. 440) jedoch nicht zu erblicken, zumal es sich um eine
Nebensache handelt und aufgrund des Polizeirapports erstellt und ohnehin
unbestritten ist, dass er die Berufungsklägerin am 23. Juli 2019 am
Claraplatz mit seinem Vorwurf konfrontiert hat. Insofern dürfte dieser Widerspruch
seinen Ursprung vielmehr in einem Missverständnis oder einem
Übersetzungsproblem haben. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, vermögen auch
die Unterschiede zu den im Polizeirapport vom 23. April 2019 festgehaltenen
sinngemässen Angaben des Geschädigten keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit
seiner späteren Aussagen zu begründen. Zwar bestehen zwischen dem
Polizeirapport und der Einvernahme durchaus erhebliche Unterschiede in der
Tatschilderung und dem angegebenen Tatort, doch wurde im Polizeirapport
explizit festgehalten, dass sich die Sachverhaltsaufnahme aufgrund sprachlicher
Barrieren als ziemlich schwierig gestaltet habe (Akten S. 303) und auch
der Geschädigte gab in seiner Einvernahme zu erkennen, dass es
Verständigungsprobleme gegeben habe (Akten S. 326). Hinzu kommt, dass die
Berufungsklägerin – wie noch aufzuzeigen sein wird – gar nicht bestreitet, mit
dem Geschädigten mitgefahren zu sein. Angesichts dieser Umstände kann der
Version im Polizeirapport, wonach der Diebstahl wohl ausserhalb des Autos an
der Voltamatte stattgefunden haben soll, keine Aussagekraft zugesprochen
werden.
Schliesslich
schilderte der Geschädigte in seiner Einvernahme, wie er den Vater der
Berufungsklägerin in St. Louis aufgesucht habe, um über diesen sein
Portemonnaie zurückzuerlangen. Auch diesbezüglich konnte er detailliert und
nachvollziehbar aufzeigen, wie er dessen Adresse in Erfahrung brachte und wie
sich die Interaktion mit ihm gestaltete (vgl. Akten S 328 f.). Es scheint
unwahrscheinlich, dass der Geschädigte in der Lage wäre, ein derartiges
Lügengebäude widerspruchsfrei aufzubauen, was neben der inhaltlichen Qualität
seiner Aussagen ebenfalls für deren Erlebnisbasiertheit spricht.
2.1.5.3
Anders gestaltet sich die Situation hinsichtlich der Aussagen der
Berufungsklägerin. Dass sie bestrebt ist, einen allfälligen Diebstahl
abzustreiten ist legitim, aber auch offenkundig. Bereits mit Blick auf diese
augenfällige Motivlage kann den Aussagen damit keine allzu grosse
Glaubhaftigkeit bescheinigt werden. Die inhaltliche Qualität der Aussagen ist
zudem äusserst dürftig. Bereits anlässlich ihrer polizeilichen Festnahme am 23.
Juli 2023 hat sich die Berufungsklägerin gemäss dem Polizeirapport
fälschlicherweise als [...] ausgegeben. Ausserdem habe sie den anwesenden
Polizeibeamtinnen und -beamten sinngemäss angegeben, dass sie den Geschädigten,
der sie zuvor am Claraplatz festhielt, nicht kenne. Sie habe gehen wollen und der
Geschädigte habe dies nicht zugelassen. Sie habe sich gewehrt, ihn angeschrien
und geschlagen. Sie habe ihm nichts gestohlen (Akten S 308). Im Rahmen
ihrer Einvernahme vom 24. Juli 2019 sagte sie dazu aus, sie habe keine Papiere
dabeigehabt und sich deshalb gedacht, es würde schneller gehen, wenn sie sich
als [...] ausgebe (Akten S. 319). Weiter gab sie zu, den Geschädigten zu
kennen und bei ihrem Autostopp damals mit ihm mitgefahren zu sein. Abweichend
von seinen Darstellungen gibt sie indes an, er habe gewollt, dass sie mit ihm
an eine Party in Delémont komme. Er habe sie dann in St. Louis aufgeladen und
bei einem Hotel gleich nach der Grenze abgeladen. Sie habe Autostopp gemacht,
weil sie in diesem Hotel Getränke und Zigaretten habe kaufen wollen. Sie habe
sein Portemonnaie aber nicht gestohlen, zumal der Geschädigte ihren Vater und
ihren Bruder kenne. Abgesehen davon habe er einen Termin mit ihrem Vater
vereinbart und sie hätten über alles gesprochen. Als sie aus seinem Auto
ausgestiegen sei, sei jedenfalls alles noch da gewesen, auch das GPS und das Telefon.
(Akten S. 312 ff.). Weiter gab sie an, sie habe dem Geschädigten ein
falsches Facebook-Profil angegeben. Auf Vorlage von 3 Fotos des angegebenen
Profils (Akten S. 315 ff.) sagte sie aus, es handle sich dabei um eine
andere Frau, die ebenfalls A____ heisse und auch aus St. Louis komme.
Dass die
Berufungsklägerin, sollte sie das Portemonnaie nicht gestohlen haben, bewusst
wahrgenommen haben will, welche Wertgegenstände der Geschädigte in seinem Auto
liegen hatte, erscheint äusserst zweifelhaft. Gleiches gilt für den von ihr
angegebenen Grund, weshalb sie überhaupt Autostopp gemacht habe. Auch die
Aussagen hinsichtlich des Facebook-Profils scheinen äusserst unglaubhaft, zumal
der Geschädigte die Berufungsklägerin sowohl auf Facebook als auch am
Claraplatz offensichtlich wiedererkannte und die Fotos – wie die Vorinstanz zu
Recht festhielt – zumindest Ähnlichkeiten mit ihrem Passfoto in den Akten
aufweisen (vgl. Akten S. 135). Zudem ist ohnehin nicht ersichtlich, was
die Berufungsklägerin mit diesem Verhalten zu bezwecken versuchte. Sie
bestreitet nämlich nicht, mit dem Geschädigten mitgefahren zu sein, womit die
Identifikation der Anhalterin auch keine weiteren Schwierigkeiten bereitet. In
Anbetracht der diversen Verschleierungsversuche und der weiteren geschilderten
Auffälligkeiten sind die Aussagen der Berufungsklägerin als unglaubhaft zu
werten. Sie vermögen die glaubhaften Aussagen des Geschädigten jedenfalls nicht
in Zweifel zu ziehen.
2.1.5.4
Soweit die Verteidigung sodann vorbringt, es wäre auch denkbar, dass der
Geschädigte sein Portemonnaie schlicht und einfach verloren habe (Berufungsbegründung
Rz. 7, Akten S. 518), kann sie nichts zu Gunsten der Berufungsklägerin
ableiten. Zwar stimmt es, dass dies rein theoretisch möglich wäre. Doch wie
bereits erwogen (vgl. oben E. 2.1.4), sind solche theoretischen Zweifel
stets möglich und kann absolute Gewissheit nicht verlangt werden. Aufgrund der
glaubhaften Aussagen des Geschädigten, seines Nachtatverhaltens und der
unglaubhaften Aussagen der Berufungsklägerin ist der angeklagte Sachverhalten aus
Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters jedenfalls über jeden
vernünftigen Zweifel erhaben. Unüberwindliche Zweifel an diesem Beweisergebnis
bestehen keine. Dies umso mehr, als dass das vorgeworfene Verhalten in
Anbetracht der Vorstrafen der Berufungsklägerin (vgl. unten E. 3.4.2) auch
persönlichkeitsadäquat erscheint. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Berufungsbegründung
Rz. 5, Akten S. 517) hat die Vorinstanz ihren Schuldspruch keineswegs nur
mit den Vorstrafen der Berufungsklägerin begründet. Als Indizien dürfen sie
indes durchaus bei der Frage mitberücksichtigt werden, ob das angeklagte
Verhalten persönlichkeitsadäquat oder -fremd ist (vgl. dazu BGer 6B_509/2019
vom 29. August 2019 E 2.3; AGE SB.2019.7 vom 21. März 2023
E. 4.3.3, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 2.7.1, SB.2016.51 vom
13. März 2018 E. 5.2; OGer ZH SB150083 vom 21. Januar 2016
E. 6.9 und 7).
2.1.5.5 Nach
dem Erwogenen ist der angeklagte Sachverhalt somit als erstellt zu erachten.
2.2 Rechtliches
Was die rechtliche Würdigung betrifft, wurde diese von der Verteidigung
zu Recht nicht moniert und bietet sie zudem auch keine Schwierigkeiten, weshalb
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
kann (angefochtenes Urteil S. 9 f., Akten S. 458 f.) Die
Berufungsklägerin ist somit des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig zu sprechen.
3. Strafzumessung
Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig gewordenen
Schuldsprüche wird die Berufungsklägerin in zweiter Instanz des Diebstahls, der
rechtswidrigen Einreise sowie der Diensterschwerung schuldig gesprochen.
3.1 An die Strafzumessung werden drei
grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich
2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB
das Verschulden der Täterin. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse und ihre Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des
Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass
dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der
Täterin sowie danach bestimmt wird, wie weit die Täterin nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die
einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
3.2
3.2.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe
in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium
die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter
und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen
(BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der
Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in
deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
Bei der
Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in
einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf
die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe
auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der
(Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der
einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche
Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche
Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit Hinweisen;
BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
3.2.2 Vorliegend sehen sowohl der Tatbestand des
Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB als auch der Tatbestand der
rechtswidrigen Einreise nach Art. 115 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
nebeneinander Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In Übereinstimmung mit den
Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteils S. 11 f., Akten S. 460
f.) gilt es indes festzuhalten, dass sich bei beiden Delikten eine Geldstrafe
nicht anbietet. So weisen die Strafregisterauszüge der Berufungsklägerin diverse
einschlägige Einträge vor: Mit Urteil des Strafgerichts vom 5. Dezember 2016
wurde sie wegen Raubs, mehrfacher unzulässiger Ausübung der Prostitution und
mehrfachen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
verurteilt. Auch in Frankreich wurde sie bereits wiederholt wegen Diebstahls zu
Freiheitsstrafen verurteilt (Strafregisterauszug Frankreich vom 29. Juli 2019,
Akten S. 27 ff.). Diese Verurteilungen haben sie indes nicht von der
Begehung weiterer einschlägiger Delikte abgehalten. Neben den vorliegend zu
beurteilenden Taten hat die Berufungsklägerin seither auch eine weitere
rechtswidrige Einreise sowie eine Sachbeschädigung begangen und wurde sie dafür
mit Strafbefehlen zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt (Strafregisterauszug
vom 3. Mai 2023, Akten S. 573 f.). Bereits aus spezialpräventiven
Gesichtspunkten erweist es sich daher als notwendig, für den Diebstahl und die
rechtswidrige Einreise der Freiheitsstrafe gegenüber der Geldstrafe den Vorzug
zu geben. Hinzu kommt, dass – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – die Berufungsklägerin
im Ausland wohnt, sich eine Kontaktaufnahme während des ganzen Verfahrens als
schwierig erwiesen hat und schliesslich auch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
sie drogenabhängig ist (vgl. unten E. 3.4.2), womit der Vollzug einer
Geldstrafe überaus fraglich erscheint. Das Aussprechen einer Geldstrafe kommt
unter diesen Umständen unabhängig von der konkreten Verschuldenshöhe sowohl für
den Diebstahl als auch die rechtswidrige Einreise nicht in Betracht. Für die
Diensterschwerung ist gemäss § 16 des Übertretungsstrafgesetzes des
Kantons Basel‑Stadt (Fassung vom 1. Mai 2017; ÜStG, SG 253.100)
hingegen zwingend eine Busse auszusprechen. Mangels Anfechtung ist die
diesbezügliche Verurteilung zu einer Busse in angemessener Höhe von
CHF 300.– indes nicht mehr zu beurteilen.
3.3 Ausserdem besteht vorliegend ein Fall einer
teilweise retrospektiven Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB). Zu berücksichtigen ist
der Strafbefehl vom 1. Juli 2019, mit welchem die Berufungsklägerin wegen
rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt worden
ist (Akten S. 573). Den Diebstahl vom 21. April 2019 hat sie vor diesem
Urteil verübt, wohingegen sie die rechtswidrige Einreise vom 23. Juli 2019
nach diesem Urteil begangen hat.
Gemäss
präzisierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist wie folgt vorzugehen (vgl.
BGE 145 IV 1 E. 1): Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon
mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde
(teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten – d.h.
diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden –
eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und
solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht
beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen
wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49
Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten
Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die
vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu
kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (vgl. dazu auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.
Aufl., Basel 2019, Rz. 549 ff.).
Das bedeutet,
dass zunächst im ersten Schritt in Bezug auf den Diebstahl eine Zusatzfreiheitsstrafe
zum Strafbefehl vom 1. Juli 2019 auszufällen ist, die anschliessend in einem
zweiten Schritt mit der für die rechtswidrige Einreise auszufällenden Freiheitsstrafe
zu addieren ist.
3.4 Zunächst gilt
es die Zusatzstrafe für den am 21. April 2019 zum Nachteil des Geschädigten
begangenen Diebstahl zu bemessen. Der Strafrahmen des Art. 139
Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe vor, wobei das Aussprechen einer Geldstrafe nach dem Erwogenen
vorliegend nicht in Betracht kommt (vgl. oben E. 3.2.3).
3.4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das
Tatverschulden. Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher
Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ.
Auch das Tatverschulden beispielsweise eines Mörders kann innerhalb des
Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht,
vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen
Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2020.44 vom 6. Januar 2021
E. 6.3.1 mit Hinweisen).
In objektiver Hinsicht gilt es mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass das Vorgehen der Berufungsklägerin als dreist zu bezeichnen ist. So hat
sie den Diebstahl zum Nachteil des Geschädigten begangen, welcher ihr einen
Gefallen machte und sie in seinem Auto mitfahren liess. Zudem nahm sie offenbar
in Kauf, dass er den Diebstahl bemerken und sie konfrontieren könnte. Der
Deliktsbetrag in Höhe von knapp CHF 800.– ist hingegen klar im unteren
Bereich anzusiedeln. In Anbetracht dieser Umstände ist das Tatverschulden in
objektiver Hinsicht als nicht mehr ganz leicht einzustufen. In subjektiver
Hinsicht zu berücksichtigen ist, dass die Berufungsklägerin einerseits direktvorsätzlich
und einzig aus rein monetären Interessen handelte, ihre persönliche und
finanzielle Lebenssituation andererseits aber prekär erscheint (vgl. dazu unten
E. 3.4.2). Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektive
daher nicht relativiert. Es rechtfertigt sich damit eine Einsatzstrafe von 2 ½
Monaten.
3.4.2 Weiter gilt es die allgemeinen Täterkomponenten
miteinzubeziehen. Diesbezüglich kann mit der Vorinstanz (vgl. angefochtenes
Urteil S. 13, Akten S. 462) festgehalten werden, dass die 34-jährige
Berufungsklägerin die französische Staatsangehörigkeit besitzt und offenbar in
St. Louis, Frankreich lebt. Wie aus der Einvernahme zur Person hervorgeht, hat
sie drei Kinder. Sie hat keine Ausbildung absolviert, ging zum Zeitpunkt der
Einvernahme keiner Erwerbstätigkeit nach und erhielt auch sonst keine
finanzielle Unterstützung (Einvernahme zur Person vom 24. Juli 2019 Akten
S. 4 f.). Gemäss den Angaben ihrer Verteidigung in der Berufungserklärung
vom 22. Dezember 2021 hat sich ihre finanzielle Situation in der Zwischenzeit
nicht verbessert (Akten S. 496). Zudem bestehen in den Akten diverse
Anhaltspunkte, dass die Berufungsklägerin drogenabhängig ist und einen starken
Bezug zum Rotlicht-Milieu aufweist (vgl. Akten S. 85, 119 ff., 328, 335,
555). Schliesslich weisen die Strafregisterauszüge der Berufungsklägerin sowohl
in der Schweiz als auch in Frankreich zahlreiche Einträge vor (Akten S. 570
ff. und 27 ff.). Sie begeht seit Jahren Delikte, regelmässig auch Diebstähle
und regelmässig auch in der Schweiz. Ausserdem offenbarte sie ihre ausgeprägte
Einsichtslosigkeit, indem sie die vorliegend zu beurteilenden Delikte während
einer laufenden Probezeit begangen hat und auch seit dem erstinstanzlichen
Urteil in vorliegender Sache weiterdelinquierte. Insbesondere die vielen
Vorstrafen und ihre offensichtliche Unbelehrbarkeit sind straferhöhend zu
berücksichtigen. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um
½ Monat. Dies würde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten führen.
3.4.3 Diese ist indes als Zusatzstrafe zur mit
Strafbefehl vom 1. Juli 2019 verhängten Freiheitsstrafe von 45 Tagen wegen
rechtswidriger Einreise auszufällen. Da im dortigen Verfahren keine Tatmehrheit
bestand, rechtfertigt sich für die vorliegende Zusatzstrafenbildung eine
Asperation von einem Drittel auf 1 Monat, womit sich insgesamt eine
hypothetische Gesamtstrafe von 4 Monaten ergeben würde. Nach Abzug der im
Strafbefehl vom 1. Juli 2019 festgesetzten Strafe von 45 Tagen beträgt die
Zusatzstrafe für den Diebstahl somit 2 ½ Monate.
3.5 Weiter ist die Strafe für die am 23. Juli 2019
begangene rechtswidrige Einreise zu bestimmen, für welche Art. 115 Abs. 1
lit. a AIG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
vorsieht. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden, wonach die Berufungsklägerin mit ihrem Verhalten offenbarte,
dass sie einem gültigen Einreiseverbot offenbar keinerlei Bedeutung zumisst
(angefochtenes Urteil S. 13, Akten S. 462). In Anbetracht dessen
erscheint eine Freiheitsstrafe von ½ Monat angemessen. Diese ist mit der
soeben für den Diebstahl bestimmten Zusatzstrafe von 2 ½ Monaten zu
addieren. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Monaten.
3.6
3.6.1 Bei der Höhe der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe
käme formell der bedingte Strafvollzug in Frage (Art. 42 Abs. 1 und 2
StGB). Hierfür genügt grundsätzlich die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter
werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb
im Regelfall nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden, wobei dem Gericht
bei der Prüfung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zusteht (BGE 145 IV 137 E. 2.2, 134 IV 1 E. 4.2.2). Vorliegend ist allerdings ein
Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gegeben. Für die Gewährung des
bedingten Strafvollzugs bräuchte es daher besonders günstige Umstände. Die
Vorstrafe stellt damit zwar keinen objektiven Ausschlussgrund für eine bedingte
Strafe dar, sie ist jedoch ein relevantes Kriterium bei der Prognosebildung
(BGE 145 IV 137 E. 2.2, 144 IV 277 E. 3.1.2). Unter «besonders günstigen
Umständen» sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die
Vortat die Prognose verschlechtert. Die Gewährung des bedingten bzw.
teilbedingten Strafvollzugs ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller
massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine
begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die
indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert
wird. Anders als bei der nicht rückfälligen Täterin ist das Fehlen einer
ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose
nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der
Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche
Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei
einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen der Täterin
(vgl. zum Ganzen BGer 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.3.2 mit weiteren
Hinweisen).
3.6.2 Für
die Prognosestellung ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit massgeblich.
Die Bewährungsaussichten der Täterin sind anhand einer Gesamtwürdigung aller
wesentlichen Umstände zu prüfen, wobei dies sowohl unter den Voraussetzungen
des Art. 42 Abs. 1 als auch von Abs. 2 StGB gilt (BGE 144 IV 277 E. 3.2, 134
IV 140 E. 4.4; BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 5.3.2). Zu
berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der
Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter der
Täterin und die Aussichten ihrer Bewährung zulassen. Relevante
Prognosekriterien sind insbesondere auch die Sozialisationsbiographie und das
Arbeitsverhalten sowie das Bestehen sozialer Bindungen (BGE 134 IV 1 E.
4.2.1; BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 5.3.2).
3.6.3 Vorliegend
kommt mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 15, Akten S. 464) die
Gewährung des bedingten Vollzugs aufgrund dieser Kriterien nicht in Betracht.
Nicht nur weist die Berufungsklägerin zahlreiche einschlägige Vorstrafen auf. Auch
hat sie seit dem vorinstanzlichen Urteil erneut delinquiert. Der letzte gegen
sie ergangene Strafbefehl stammt vom 12. September 2022. Eine positive Wende in
ihrem Leben ist nicht auszumachen. Insofern sind klarerweise keine besonders
günstigen Umstände gegeben und lassen sich solche auch nicht aus dem Vollzug
der Vorstrafe ableiten (vgl. dazu sogleich E. 3.7). Ein Strafaufschub ist
somit nicht zu gewähren.
3.7 Des Weiteren gilt es über den Vollzug der mit
Urteil des Strafgerichts Basel‑Stadt vom 5. Dezember wegen mehrfachen Raubes
(Nötigungshandlung), mehrfachen Diebstahls und mehrfacher unzulässiger Ausübung
der Prostitution ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten
zu befinden.
3.7.1 Begeht
eine verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und
ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft
das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Anlass für die
Überprüfung des gewährten bedingten Strafvollzugs ist ein neues Verbrechen oder
Vergehen während der Probezeit, und zwar unabhängig von der Schwere des neuen
Delikts und der Dauer der Strafe für die neue Tat (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStGB
Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 46 N 3 f.). Die neu begangene Straftat muss nur
insofern eine Mindestschwere aufweisen, als sie mit einer Freiheits- oder
Geldstrafe bedroht sein muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2). Die Begehung eines
Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit führt jedoch nicht zwingend
zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Von einem Widerruf kann abgesehen
werden, wenn nicht zu erwarten ist, der Täter oder die Täterin werde weitere
Straftaten begehen. Der Widerruf ist somit nur dann anzuordnen, wenn von einer
negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. wenn
aufgrund der neuen Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen
ist (BGE 134 IV 140 E. 4.3; zum Ganzen auch: BGer 6B_687/2019 vom 9. September
2019 E. 3.2.2).
Die mit der
Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten
des Täters respektive der Täterin ist somit unter Berücksichtigung der neuen
Straftat neu zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert
eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe
erwarten lässt, die verurteilte Person werde dadurch von weiterer
Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten
Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche
Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die
neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese
folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer
6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3, je m.w.H.). Die Bewährungsaussichten sind
auch bei der Prüfung des Vorstrafenvollzugs anhand einer Gesamtwürdigung der
Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu
beurteilen, welche gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters bzw. der
Täterin sowie Entwicklungen in ihrer Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis
zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen. Bei der Beurteilung dieser
Fragen verfügt das Sachgericht über einen Ermessensspielraum (BGE 134 IV 140
E. 4.2, 4.4; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Für die Frage der
Legalprognose – sei es hinsichtlich Gewährung des bedingten Aufschubs für eine
neu auszufällende Strafe oder auch hinsichtlich Vollzugs einer bedingten
Vorstrafe – hat das Gericht auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten abzustellen
(vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1,
6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4, BGer 6B_629/2020 vom 24.
August 2020 E. 1.2).
3.7.2 Vorliegend
hat die Berufungsklägerin mit dem Diebstahl vom 21. April 2019 klarerweise ein
nach Art. 46 Abs. 1 StGB gefordertes Delikt während der mit Urteil vom 5. Dezember
2016 festgesetzten und mit Strafbefehl vom 1. Juli 2019 verlängerten Probezeit
begangen. Wie bereits unter den Ausführungen zur Täterkomponente erwähnt (vgl.
oben E. 3.4.2), ist die Berufungsklägerin mehrfach vorbestraft und hat sie
sich auch von früheren empfindlichen Sanktionen nicht von weiterer Delinquenz
abhalten lassen. Offenbar haben sie weder frühere Strafverbüssungen noch die
Warnwirkung eines bedingten Vollzugs oder die Verlängerung der Probezeit nachhaltig
zu beeindrucken vermocht. Es ist daher nicht zu erwarten, dass sich die
deutliche Schlechtprognose durch den Vollzug der neuen Strafe (vgl. dazu oben
E. 3.6) hinreichend verbessern würde. Zudem lässt sich auch sonst kein
Wandel in ihrer Lebensgestaltung abzeichnen (vgl. dazu E. 3.4.2 und
4.4.1). In diesem Sinne ist ihr – auch unter Berücksichtigung des Vollzugs der
neuen Freiheitsstrafe – bei einer Gesamtwürdigung der relevanten Punkte eine
Schlechtprognose zu stellen (auch das Bundesgericht hat in seiner
Rechtsprechung keine Ermessensüberschreitung angenommen, wenn die Vorinstanz
von einer schlechten Prognose ausgeht, weil die Täterschaft trotz Vorstrafen,
die teilweise auch vollzogen wurden, immer wieder straffällig wurde, vgl. nur
BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 2.3). Der Vollzug auch der
Vorstrafe ist somit erforderlich. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die mit
Urteil vom 5. Dezember 2016 festgesetzte vierjährige und mit Strafbefehl
vom 1. Juli 2019 um ein Jahr verlängerte Probezeit im Dezember 2021 abgelaufen
ist. Die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB steht dem Widerruf
somit nicht entgegen.
3.7.3 Sind
die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht nach
Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB
eine Gesamtstrafe. Vorliegend handelt es sich bei der neu auszusprechenden
sowie der widerrufenen Strafe um Freiheitsstrafen und somit gleichartige
Strafen. Mithin ist nach Art. 49 StGB unter Anwendung des Asperationsprinzips
eine Gesamtfreiheitstrafe zu bilden. Die vorliegend bereits festgesetzte Strafe
von 3 Monaten ist so aufgrund der widerrufenen 10 Monate angemessen um 8 Monate
auf insgesamt 11 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
3.8 Damit
ist in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren für die
Berufungsklägerin, neben der bereits in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung zu
einer Busse von CHF 300.–, eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 11 Monaten
auszufällen. An die Freiheitsstrafe wird die bislang ausgestandene Haft in
Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.
4. Landesverweisung
4.1 Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin
sodann in Anwendung von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes
verwiesen. Zwar sei die Schwere der von ihr begangenen Delikte nicht allzu
gravierend. Doch müsse ihr aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen
eine schlechte Prognose gestellt werden. Zudem weise sie keinen Bezug zur
Schweiz auf, womit die Interessen der Öffentlichkeit an einer Landesverweisung
ihren privaten Interessen gegenüber eindeutig überwiegen würden (angefochtenes
Urteil S. 15 f., Akten S. 464 f.).
4.2 Die Verteidigung beantragt, es sei von der
Anordnung einer (fakultativen) Landesverweisung abzusehen. Die von der
Vorinstanz angeordnete Landesverweisung sei unverhältnismässig, insoweit nicht
ersichtlich sei, inwiefern eine solche notwendig erscheine. Sie habe sich nicht
mit milderen Massnahmen auseinandergesetzt und habe lediglich die angeblich
ungünstige und nicht eingehend begründete Legalprognose der Berufungsklägerin
angeführt. Sie habe bei der Interessenabwägung die persönlichen Verhältnisse
der Berufungsklägerin zu wenig berücksichtigt. Angesichts der nicht besonders ins
Gewicht fallenden Tatschwere sei daher vom Aussprechen einer Landesverweisung
abzusehen (Berufungsbegründung Rz. 11 ff., Akten S. 520).
4.3 Gemäss Art. 66abis
StGB
kann das Gericht eine ausländische Person für 3‑15 Jahre des Landes
verweisen, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von
Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine
Massnahme nach den Art. 59–61 oder 64 angeordnet wird. Die der
Berufungsklägerin mit dem vorliegenden Schuldspruch angelasteten Delikte fallen
nicht unter den in Art. 66a StGB normierten Deliktskatalog, es stellt
sich jedoch die Frage einer fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis
StGB.
Die fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis
StGB ist wie die obligatorische Landesverweisung rechtsdogmatisch als
Massnahme mit pönalem Charakter einzustufen. Die Landesverweisung ist insofern
keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr
künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der historische
Wille des Gesetzgebers zielt bei der Anwendung der Sanktion darauf ab, auch bei
weniger gravierenden – nicht im Deliktskatalog von Art. 121
Abs. 3–6 BV und Art. 66a StGB aufgeführten –
Delikten als Anlasstaten, namentlich im Wiederholungsfall oder bei
Kriminaltouristen, die Landesverweisung auszusprechen. Aus diesem Grund steht
für diese Kann-Bestimmung die pflichtgemässe Ermessensausübung, wie namentlich
die Prüfung der Verhältnismässigkeit im Vordergrund, während das Verschulden
nur als eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden kann,
keinesfalls aber ausschlaggebend ist (Brun/Fabbri,
Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz,
in: recht 2017, S. 231 ff., 237; AGE SB.2020.116 vom
19. Dezember 2022 E. 6.2, SB.2018.103 vom 18. Februar 2019
E. 7.2, SB.2017.124 E. 2.5.1). Zu berücksichtigen sind dabei die Art
und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Land, aus dem der
Ausländer ausgewiesen werden soll, die zwischen Straftat und der strittigen
Massnahme vergangene Zeit, das Verhalten der Person in dieser Zeitspanne sowie
die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Gast- und
Zielland (AGE SB.2020.116 vom 19. Dezember 2022 E. 6.2, SB.2018.105 vom
26. März 2019 E. 3.3.2).
4.4
4.4.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat,
weist die Berufungsklägerin keinen Bezug zur Schweiz auf. Soweit ersichtlich
hat sie weder Angehörige hier, noch ist sie in anderer Weise sozial oder
kulturell mit der Schweiz verbunden. Vielmehr waren ihre Aufenthalte in der
Schweiz aufgrund des vom 6. Dezember 2016 bis 5. Dezember 2020 gültigen
Einreiseverbots (Akten S. 347) rechtswidrig. Soweit ihre Verteidigung
vorbringt, die Vorinstanz habe ihre persönlichen Verhältnisse zu wenig
berücksichtigt, ist nicht erkennbar, was sie daraus ableiten möchte. So ist
nicht ersichtlich und macht sie auch nicht geltend, inwiefern vorübergehende
Aufenthalte in der Schweiz eine Verbesserung ihrer Lebenssituation mit sich
brachten bzw. in Zukunft mit sich bringen könnten. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass sie einzig oder zumindest vorwiegend zum Zweck des
Delinquierens in die Schweiz gekommen ist. Die privaten Interessen der
Berufungsklägerin an einer Aufenthalts- bzw. Einreisemöglichkeit sind daher als
sehr gering einzustufen. Dagegen erweist sich das öffentliche Interesse an
einer Landesverweisung als gross. Hinsichtlich der vorliegenden Anlasstaten ist
ihr zwar kein schweres Verschulden vorzuwerfen, allerdings ist zu
berücksichtigen, dass es sich bei der Berufungsklägerin um eine unbelehrbare
Wiederholungstäterin handelt. Für die diversen Vorstrafen in der Schweiz und
auch in Frankreich kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. oben
E. 3.4.2). Aus dem erwähnten Strafbefehl vom 12. September 2022 geht zudem
hervor, dass sich auch aktuell keine Besserung abzeichnet. Ausserdem ist darauf
hinzuweisen, dass am 26. Januar und am 22. April 2023 zwei weitere
Strafverfahren wegen Diebstahls bzw. mehrfachen Diebstahls gegen sie eröffnet
worden sind (Strafregisterauszug vom 3. Mai 2023, Akten S. 571 f.). Von
der Berufungsklägerin geht somit aufgrund ihrer hartnäckigen Delinquenz eine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus, welche ihre sehr geringen privaten
Interessen an einer fortlaufenden Einreisemöglichkeit deutlich überwiegt. Eine
Landesverweisung lässt sich anhand der vorgebrachten Kriterien begründen, da
die Massnahme notwendig erscheint, um die Berufungsklägerin von weiteren
Straftaten in der Schweiz abzuhalten. Zu prüfen ist nun, ob allenfalls das Freizügigkeitsabkommen
zwischen der Schweiz und den EU/EFTA-Staaten (FZA, SR 0.142.112.681) einer
solchen Landesverweisung entgegenstehen könnte.
4.4.2 Französische
Staatsangehörige fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des FZA. Das FZA
gewährt indes kein umfassendes Aufenthaltsrecht. Nur wenn ein Einreise- bzw.
Aufenthaltsrecht besteht, kann sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner
Einschränkung stellen (BGer 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.6.1, 6B_1152/2017
vom 28. November 2018 E. 2.5.3, mit Hinweis). Entsprechend seiner
Zielsetzung berechtigt das FZA lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt
in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen
als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach
Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1
Anhang I FZA (zum Ganzen: BGE 145 IV 55 E. 3.3; BGE 145 IV 364
E. 3.4.4). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die
Freizügigkeit nach dem FZA unter Missbrauchsvorbehalt steht, so dass eine
Einreise zu den von den Zielen des FZA nicht gedeckten Zwecken, dessen
Schutzwirkung nicht auslöst. Die Anwendbarkeit des FZA ist daher für sog.
«Kriminaltouristen» zu verneinen (Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a
StGB N 64, mit Hinweisen). Das Völkerrecht ist denn auch gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf einen systematischen Schutz gegen
eine Landesverweisung angelegt. Das gilt ebenso für das FZA. Das Bundesgericht
hat dies in zwei Urteilen vom November 2018 deutlich ausgeführt: «In casu ist
bereits der folgende Sachverhalt entscheidend: Der Beschwerdeführer kommt nicht
umhin einzuräumen, dass er über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt.
[…]. Da der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht verfügt, ist das FZA in
seinem Fall nicht anwendbar (vgl. Urteil 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E.
2.3 e contrario), erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen von
Art. 5 Anhang I FZA (Urteil 2C_1001/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 3.3) und steht
das FZA einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB nicht
entgegen. Der Beschwerdeführer wird für 5 Jahre des Landes verwiesen und ist
während dieser Dauer mit einer Einreiseverweigerung belegt. Dies hat die
Konsequenz, dass er das den Unionsbürgern von der Schweiz
völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird, naturgemäss während dieser Dauer nicht
wahrnehmen kann» (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.3). Und ebenso:
«Zusammengefasst hielt sich der Beschwerdegegner nicht ‘rechtmässig’ im Sinne
des FZA in der Schweiz auf (und wurde dreimal strafrechtlich verurteilt). Daran
ändert auch das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich
eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird, nichts. […].
Da der Beschwerdegegner über kein Aufenthaltsrecht verfügte, hat die Vorinstanz
zu Unrecht entschieden, das FZA stehe einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB
entgegen» (BGer 6B_1152/2018 vom 28. November 2018 E. 2.6).
4.4.3 Aus
den Akten ergibt sich, dass die Berufungsklägerin zwischen 2009 und 2010 eine
Grenzgängerbewilligung hatte (Akten S. 36). Seither hat sie indes offenbar
über keine Aufenthaltsberechtigung (zwecks Erwerbstätigkeit oder zu einem
anderen Zweck) verfügt, die sie zum (allenfalls längerfristigen) Verbleib in
der Schweiz berechtigt hätte. Ein entsprechendes Aufenthaltsrecht macht die
Berufungsklägerin denn auch gar nicht geltend. Aufgrund des bereits Erwogenen
ist vielmehr davon auszugehen, dass sie einzig bzw. zumindest vorwiegend zum
Zweck des Delinquierens in die Schweiz gekommen ist. Die zur Diskussion
stehende Fernhaltemassnahme gegen die als Kriminaltouristin
unbestrittenermassen über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügende
Berufungsklägerin richtet sich demzufolge auch nicht nach den besonderen
Voraussetzungen des FZA. Mangels eines rechtmässigen Aufenthalts im Sinne des
FZA ändert an diesem Ergebnis auch das den Unionsbürgern von der Schweiz
völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht nichts (vgl. AGE SB.2020.46
vom 24. März 2021 6.3.2 f., SB.2020.67 vom 4. März 2021 E. 5.2). Ergänzend
gilt es festzuhalten, dass vorliegend, selbst unter Annahme der Anwendbarkeit
des FZA, die durch das Abkommen eingeräumten Rechte nach Anhang I Art. 5 FZA
aufgrund der hohen Rückfallgefahr (vgl. dazu oben E. 3.6.3, 3.7.2 und
4.4.1) ohnehin eingeschränkt werden könnten. Im vorliegenden Fall steht das FZA
der Verhängung einer Landesverweisung somit nicht entgegen.
4.4.4 Die von der Vorinstanz ausgesprochene fakultative
Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB ist demnach zu bestätigen.
In Anbetracht des leichten Verschuldens, das der Berufungsklägerin für die
vorliegend beurteilten Delikte zur Last gelegt wird, ist die von der Vorinstanz
ausgesprochenen Dauer der Landesverweisung von 3 Jahren angemessen, zumal es
sich um die Mindestdauer handelt und keine Anschlussberufung erhoben wurde.
4.5 Das Strafgericht hat auf eine Eintragung der
Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet. Da die
Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat, stellt sich die Frage,
ob das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verbot der reformatio in
peius auch im Zusammenhang mit der Eintragung einer Landesverweisung im SIS
zur Anwendung kommt. In BGE 146 IV 172 E. 3.3.5 hat das Bundesgericht
diesbezüglich festgehalten, dass das Verschlechterungsverbot zumindest dann
nicht zur Anwendung gelange, wenn die Frage der Ausschreibung der
Landesverweisung im SIS von der ersten Instanz unbeantwortet gelassen worden
sei. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Frage offengelassen (vgl. AGE SB.2020.116
vom 19. Dezember 2022 E. 6.3). Auch vorliegend kann diese Frage
offenbleiben, da das Strafgericht zu Recht auf die Eintragung der
Landesverweisung im SIS verzichtet hat und der vorinstanzliche Entscheid in
diesem Punkt ohnehin zu bestätigen wäre.
5. Kosten
5.1 Die
schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen
(BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_744/2020
vom 26. Oktober 2020 E. 4.3). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem
Verursacherprinzip auferlegt. Da die Berufungsklägerin auch im
zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wird, sind ihr die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr
aufzuerlegen. Demgemäss trägt sie Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'169.50 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 900.– für das erstinstanzliche Verfahren.
5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014
vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die Berufungsklägerin unterliegt vorliegend
mit ihrem Rechtsmittel. Unter diesen Umständen trägt sie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.–, inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
6. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Für die zweite
Instanz werden dem amtlichen Verteidiger [...]
ein Honorar von CHF 4'016.65
(inkl. zwei Stunden für die Berufungsverhandlung zum Stundenansatz von
CHF 200.–) und ein Auslagenersatz von CHF 108.50,
zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 317.65, somit total CHF 4'442.80,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Im
Urteilsdispositiv, das den Parteien im Anschluss an die Berufungsverhandlung
zugestellt wurde, ist der Aufwand des amtlichen Verteidigers von 2 Stunden
für die Berufungsverhandlung versehentlich nicht mitberücksichtigt worden. Mit der
vorliegenden schriftlichen Begründung wurde dies nachgeholt. Der
Differenzbetrag von CHF 430.80 wurde bzw. wird dem amtlichen Verteidiger
nachträglich separat überwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
16. August 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
die Schuldsprüche wegen rechtswidriger Einreise sowie Diensterschwerung
(begangen am 23. Juli 2019) gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
sowie § 16 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel‑Stadt
(Fassung vom 1. Mai 2017) und die diesbezügliche Verurteilung zu einer Busse
von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe);
-
der Freispruch vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise sowie
Diensterschwerung (gemäss Anklageschrift begangen am 13. Juli 2019);
-
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird in Abwesenheit und in Abweisung ihrer
Berufung – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des
Diebstahls schuldig erklärt.
Die gegen A____ am 5.
Dezember 2016 vom Strafgericht Basel‑Stadt wegen mehrfachen Raubes
(Nötigungshandlung), mehrfachen Diebstahls, mehrfacher unzulässiger Ausübung
der Prostitution und Diensterschwerung bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe
von 10 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 26. bis 27. Mai
2016 (1 Tag) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 19. August 2016, Probezeit 4 Jahre (durch
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt vom 1. Juli 2019 um 1
Jahr verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ wird
unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 11 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 23. Juli bis
24. Juli 2019 für das Verfahren SG.2020.36 sowie des Polizeigewahrsams und
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom
19. August bis 5. Dezember 2016 im Verfahren SG.2016.241, teilweise als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. Juli
2019,
in
Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 367 der
Strafprozessordnung sowie
Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 2 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____
wird in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches für 3 Jahre
des Landes verwiesen.
Die
angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im
Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
A____
trägt die Verfahrenskosten von CHF 1'169.50 und die Urteilsgebühr von
CHF 900.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Dem amtlichen
Verteidiger [...] werden
für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 4'016.65
und ein Auslagenersatz von CHF 108.50,
zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 317.65, somit total
CHF 4'442.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die in
Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim
Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen.
Dabei hat sie zu begründen, warum sie nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen
konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn die Beurteilte ordnungsgemäss
vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise
unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).