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Entscheid

SB.2021.132

Diebstahl

31. Mai 2023Deutsch59 min

gemäss der Anklageschrift am 13. Juli 2019 begangen haben soll, wurde sie freigesprochen.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.132

ABWESENHEITS-URTEIL

vom 31.

Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Ass.-Prof. Dr. Cordula Lötscher, MLaw

Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas

von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. August 2021 (SG.2020.36)

betreffend Diebstahl

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. August 2021

wurde A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) in Abwesenheit des Diebstahls, der

rechtswidrigen Einreise sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt. Vom

Vorwurf der rechtswidrigen Einreise sowie der Diensterschwerung, welche sie

gemäss der Anklageschrift am 13. Juli 2019 begangen haben soll, wurde sie freigesprochen.

Ausserdem wurde die am 5. Dezember 2016 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen

mehrfachen Raubes (Nötigungshandlung), mehrfachen Diebstahls, mehrfacher

unzulässiger Ausübung der Prostitution und Diensterschwerung bedingt

ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 26. bis 27. Mai 2016 sowie der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 19. August 2016,

Probezeit 4 Jahre (durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1.

Juli 2019 um 1 Jahr verlängert), vollziehbar erklärt. In der Folge wurde die

Berufungsklägerin unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, unter

Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 23. Juli bis 24. Juli 2019 für

das Verfahren SG.2020.36 sowie des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 19. August bis

5. Dezember 2016 im Verfahren SG.2016.241, sowie zu einer Busse von

CHF 300.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt

vom 1. Juli 2019. Des Weiteren wurde sie für 3 Jahre des Landes verwiesen,

wobei auf eine Eintragung im Schengener Informationssystem verzichtet wurde.

Schliesslich wurden ihr Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'169.50 sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 900.– auferlegt und es wurde ihr amtlicher

Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse

entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger der

Berufungsklägerin, [...], am 26. August 2021 Berufung angemeldet und dieselbe

mit Eingaben vom 22. Dezember 2021 und 7. Juni 2022 erklärt und begründet.

Darin beantragt er, es sei die Berufungsklägerin von der Anklage des Diebstahls

(zum Nachteil von [...]) freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren in

diesem Anklagepunkt einzustellen. Weiter sei die gegen die Berufungsklägerin am

5. Dezember 2016 vom Strafgericht bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von

10 Monaten nicht vollziehbar zu erklären und es sei von der Anordnung der

(fakultativen) Landesverweisung abzusehen. Schliesslich sei sie unter

Einrechnung des Polizeigewahrsams für das Verfahren SG.2020.36 vom 23. Juli bis

24. Juli 2019 nebst einer Busse von CHF 300.– zu einer Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu CHF 10.00 zu verurteilen, alles unter o/e‑Kostenfolge. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem die Gewährung der amtlichen

Verteidigung für das Berufungsverfahren. Der Verfahrensleiter hat der

Berufungsklägerin die amtliche Verteidigung antragsgemäss mit Verfügung vom

23. Dezember 2021 bewilligt. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder

Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit

Berufungsantwort vom 13. Juni 2022 beantragt sie sodann die kostenfällige

Abweisung der Berufung.

Nachdem in

Erfahrung gebracht wurde, dass die Berufungsklägerin sich in anderer Sache in

Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt befunden hatte, konnte

ihr die Vorladung für die Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2023 trotz

ihres ansonsten unbekannten Aufenthaltsortes zugestellt werden. Die heutige

Berufungsverhandlung fand dann aber in unentschuldigter Abwesenheit der

Berufungsklägerin, jedoch im Beisein ihres Verteidigers, statt. Für seine

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Die für den Entscheid

wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die

Berufungsklägerin ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von

Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382 Abs. 1 Abs. 2 StPO). Sie hat ihre

Berufungsanmeldung und -erklärung innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399

Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts

sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des

Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf

welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4

sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das

Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach

Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht

zum Nachteil der Berufungsklägerin abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren

Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.2.2

Vorliegend

wurde das Rechtsmittel einzig durch die Berufungsklägerin erhoben. Mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen rechtswidriger

Einreise sowie Diensterschwerung (begangen am 23. Juli 2019) und die

diesbezügliche Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie der Freispruch vom Vorwurf

der rechtswidrigen Einreise sowie Diensterschwerung (gemäss Anklageschrift

begangen am 13. Juli 2019). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Dispositiv

Angefochten und zu überprüfen sind demnach der Schuldspruch wegen Diebstahls,

die Strafzumessung und die Vollziehbarerklärung der am 5. Dezember 2016 vom

Strafgericht bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe sowie die angeordnete

Landesverweisung und der von der Vorinstanz getroffene Kostenentscheid.

1.3 Mit

Schreiben vom 1. bzw. 6. Februar 2023 wurden die Parteien und die Verteidigung

zur heutigen Berufungsverhandlung geladen. Wie bereits erwähnt, konnte der

Berufungsklägerin die Vorladung während eines Haftaufenthalts im

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt persönlich zugestellt werden (Akten

S. 560 ff.). Nichtsdestotrotz ist sie – wie bereits anlässlich der

vorinstanzlichen Hauptverhandlungen – auch der Berufungsverhandlung unentschuldigt

ferngeblieben. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Abwesenheitsverfahren

durchzuführen ist oder der Rückzug der Berufung fingiert wird.

Wird eine

beschuldigte Person ordnungsgemäss vorgeladen, so liegt im Umstand, dass sie

der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, grundsätzlich kein Rückzug

der Berufung, sofern sie sich an der Verhandlung vertreten lässt (Art. 407

Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Gemäss einem aktuellen

Bundesgerichtsentscheid darf indes auch im Falle einer Vertretung von einer

konkludenten Rückzugserklärung ausgegangen werden, wenn die beschuldigte Person

selbst für ihre Verteidigung unerreichbar bleibt. Ein solches Verhalten

verstosse nämlich gegen Treu und Glauben. Es könne nicht die Durchführung eines

Berufungsverfahrens verlangt und zugleich sämtlich Mitwirkung daran verweigert

werden. Ein solches Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz (BGer 6B_1433/2022

vom 17. April 2023 E. 2.4.1, mit Hinweisen).

Vorliegend

unterscheidet sich die Konstellation allerdings von derjenigen des zitierten

Bundesgerichtsentscheids. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung versicherte

der amtliche Verteidiger, dass er seit dem erstinstanzlichen Urteil mit der

Berufungsklägerin in Kontakt gestanden und von ihr genügend Instruktionen erhalten

habe, um die Berufung aufrechtzuerhalten (Protokoll Berufungsverhandlung

S. 2, Akten S. 581). Bestehende Kontakte ergeben sich denn auch aus

den Leistungsdetails der eingereichten Honorarnote des Verteidigers (Akten

S. 578). Entsprechend ist, soweit die weiteren Voraussetzungen gegeben

sind, ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen. Dieses

kann abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im

Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379

StPO), sofort stattfinden (AGE SB.2020.118 vom 21. Januar 2022 E. 1.2.4, SB.2020.46

vom 24. März 2021 E. 1.2, SB.2015.69 vom 17. Juni 2016 E. 1.2).

Vorausgesetzt ist, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren

ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu

äussern, und dass die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (vgl.

Art. 366 Abs. 4 StPO). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn ein

Geständnis vorliegt, sondern auch bei Indizienprozessen, wenn die Beweislage

eindeutig ist und die Schuld durch Personen- und Sachbeweise nachgewiesen ist (Maurer, in: Basler Kommentar,

2. Auflage, 2014 Art. 366 StPO N 16). Die Berufungsklägerin hatte

vorliegend ausreichend Gelegenheit, sich zu den Tatvorwürfen zu äussern, war sie

doch anlässlich der Einvernahme vom 24. Juli 2019 eingehend dazu befragt

worden (Akten S. 310 ff.). Dass es sich bei der besagten Einvernahme der

Berufungsklägerin um eine polizeiliche Einvernahme handelte, steht der

Durchführung des Abwesenheitsverfahrens im vorliegenden Fall nicht entgegen:

Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt (angefochtenes Urteil S. 5,

Akten S. 454), war bei der Einvernahme sowohl ihr amtlicher Verteidiger

als auch ein Dolmetscher anwesend und wurde sie korrekt über ihre Rechte und

Pflichten belehrt. Zudem hat die Berufungsklägerin ihre Gelegenheit

wahrgenommen und hat sich zu den zahlreichen Fragen und Vorhalten geäussert. Schliesslich

wurde das Protokoll von ihr und ihrem amtlichen Verteidiger unterzeichnet. Ebenfalls

anzumerken ist, dass der einvernehmende Detektiv in gleicher Sache auch die

staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Geschädigten vom 12. August 2019 (Akten

S. 323 ff.) durchführte. Qualitative Unterschiede sind keine zu erkennen.

Darüber hinaus konnte der amtliche Verteidiger der Berufungsklägerin ihre

Interessen sowohl anlässlich der Einvernahme des Geschädigten (Akten S.

323 ff.) als auch den vorinstanzlichen Verhandlungen (Akten

S. 413a ff., 436 ff.) sowie der heutigen Berufungsverhandlung (Akten

S. 580 ff.) wahren. Abschliessend lässt, wie aus den nachfolgenden

Erwägungen hervorgeht, auch die Beweislage ein Urteil in Abwesenheit der

Berufungsklägerin ohne Weiteres zu. Die Voraussetzungen zur Durchführung eines

Abwesenheitsverfahren liegen somit auch im Berufungsverfahren vor.

1.4 Wie

schon vor der ersten Instanz bringt die Verteidigung auch im Berufungsverfahren

vor, dass es sich beim zur Anklage gebrachten Sachverhalts hinsichtlich des

Diebstahls um eine rechtskräftig abgeurteilte Sache handle und das Verfahren in

diesem Punkt einzustellen sei. Aus den Akten ergebe sich, dass gegen die

Berufungsklägerin bereits in Frankreich ein Strafverfahren wegen einfachen

Diebstahls geführt und mittels einer «fiche procédure» (vgl. Akten S. 377

ff.) abgeschlossen worden sei. Das Verfahren sei als «classement 21» beendet

worden. Es handle sich dabei wohl um eine Einstellung wegen unzureichender

Beweise. In diesem Fall sei die Sache gemäss Art. 54 des Schengener

Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ; Amtsblatt der EU

Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) bereits rechtskräftig

abgeurteilt. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, mit der Verfahrenshandlung der

französischen Behörden sei lediglich geprüft worden, ob ein möglicher Tatort

auf französischem Boden gelegen habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 7,

Akten S. 456), handle es sich dabei lediglich um eine Mutmassung (Berufungsbegründung

Rz. 8, Akten S. 519; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung

S. 3, Akten S. 438).

Aus der sich in

den Akten befindlichen Einstellungsverfügung der französischen Strafbehörden

geht tatsächlich nicht ohne Weiteres hervor, aus welchem Grund das Verfahren

gegen die Berufungsklägerin eingestellt worden ist. Dies kann letztlich aber

auch offenbleiben, sofern sich der tatrelevante Sachverhalt vollumfänglich in

der Schweiz abspielte. Gemäss Art. 54 SDÜ ist eine Person, die durch eine

Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, nicht durch eine andere

Vertragspartei wegen derselben Tat verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall

einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade

vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt

werden kann. Ein Vertragsstaat kann gemäss Art. 55 SDÜ indes erklären, dass er

in einem oder mehreren der in Art. 54 SDÜ bestimmten Fälle nicht durch

Art. 54 SDÜ gebunden sei. Die Schweiz erklärte einen solchen Vorbehalt im

diesbezüglich massgebenden Schengen Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004

(SAA; SR 0.362.31), das für die Schweiz am 1. März 2008 in Kraft trat (BGer

6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.5 mit Hinweisen). Sie erklärte im Sinne von

Art. 55 SDÜ, unter anderem dann nicht an Art. 54 SDÜ gebunden zu sein, «wenn

die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in

ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde; in letzterem Fall gilt diese Ausnahme

jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei

begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist». Wie aus den nachfolgenden

Erwägungen zum Tatsächlichen hervorgeht, hat die Berufungsklägerin den ihr

vorgeworfenen Diebstahl ganz in der Schweiz begangen (vgl. unten E. 2.1).

Damit zusammenhängende Tathandlungen in Frankreich sind hingegen keine

ersichtlich. Unabhängig vom Charakter der französischen Einstellungsverfügung

entfaltet diese demnach ohnehin keine Sperrwirkung für die Strafverfolgung und

Verurteilung in der Schweiz (vgl. dazu Zurkinden,

Urteilsbesprechung, Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil

6B_716/2020 vom 2. März 2021, A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn, Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln usw.; Verletzung

des Grundsatzes ne bis in idem, Willkür., in: AJP 2021 S. 1200, 1205 f.). Der

vorliegend in Frage stehende Diebstahl vom 21. April 2019 ist damit noch nicht

rechtskräftig abgeurteilt und das Eventualbegehren auf Einstellung des

Verfahrens ist abzuweisen.

2. Materielles

2.1 Tatsächliches

2.1.1 Der Berufungsklägerin wird im Anklagepunkt 1

vorgeworfen, sie soll [...] (nachfolgend Geschädigter) das Portemonnaie

gestohlen haben, als dieser sie im Rahmen eines Autostopps bei sich habe

mitfahren lassen. Konkret habe die Berufungsklägerin am späten Abend des 21. April

2019 an der Hagenaustrasse (evt. Flughafenstrasse) in Basel Autostopp gemacht. Der

Geschädigte habe angehalten und sie in sein Fahrzeug einsteigen lassen. Auf der

Fahrt seien die beiden ins Gespräch gekommen und in einem unbeobachteten Moment

habe die Berufungsklägerin in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht zum Nachteil

des Geschädigten das in der Mittelkonsole bei der Handbremse deponierte

schwarze Portemonnaie im Wert von ca. CHF 60.– behändigt. Neben Bargeld in Höhe

von CHF 700.– und EUR 20.– seien ihm auf diese Weise ein Ausweis seiner französischen

Aufenthaltsbewilligung, ein Führerausweis, eine Bankkundenkarte und eine

Krankenversicherungskarte abhandengekommen. Nachdem die Berufungsklägerin das

Deliktsgut im Gesamtwert von mindestens CHF 783.– an sich genommen habe, sei

sie beim Swissôtel Le Plaza am Messeplatz in Basel ausgestiegen. Der

Geschädigte seinerseits habe seine Fahrt zur Autobahn in Richtung Delémont fortgesetzt.

Als er kurz darauf das Fehlen seiner Geldbörse bemerkt habe, habe er seinen

Personenwagen gewendet und in Basel erfolglos nach der Berufungsklägerin

gesucht (Anklageschrift vom 18. Februar 2020 S. 1 f., Akten

S 369 f.).

2.1.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt

gemäss Anklage als erstellt. Sie stützte sich dabei insbesondere auf die

Aussagen des Geschädigten, welche hinsichtlich des Kerngeschehens konstant

geblieben seien und diverse Realitätskriterien enthalten hätten. Die

vereinzelten Widersprüche in seinen Angaben seien erklärbar. Er habe zudem

keinerlei Vorteil aus der Anzeige und dem Strafverfahren gezogen und mache auch

keine Zivilansprüche geltend. Anhaltspunkte für eine Falschbeschuldigung seien

nicht auszumachen. Demgegenüber seien die Aussagen der Berufungsklägerin, die

ihre Identität verschleiert habe, unwahrscheinlich und von den Umständen her

lebensfremd. Portemonnaie-Diebstähle seien für sie auch nichts Ungewöhnliches.

So sei sie wegen zahlreicher ähnlich gelagerter Delikte vorbestraft

(angefochtenes Urteil S. 7 ff., Akten S. 456 ff.).

2.1.3 Die Verteidigung wendet ein, es bestünden

keine objektiven Beweise. Eine Videoaufnahme einer Tankstelle, aus welcher

gemäss der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ersichtlich sei, dass der

Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt zweifellos noch im Besitz seines

Portemonnaies gewesen sein soll (vgl. Berufungsantwort, Akten S. 524),

finde sich nicht in den Akten. Es sei nicht erstellt, dass das Portemonnaie des

Geschädigten überhaupt gestohlen worden sei. Die Aussagen des Geschädigten

seien in verschiedener Hinsicht widersprüchlich. Die Aussagen der

Berufungsklägerin seien hinsichtlich des Kerngeschehens indes konstant

geblieben und anhand der Umstände keinesfalls als lebensfremd zu qualifizieren.

Lediglich aufgrund der Tatsache, dass die Berufungsklägerin in der Vergangenheit

wegen ähnlich gelagerter Fälle verurteilt worden sei, könne nicht als erstellt erachtet

werden, dass sie auch den vorliegenden Diebstahl begangen habe. Auch der

Umstand, dass sie sie mit dem Geschädigten als Anhalterin mitgefahren sei,

genüge nicht dazu, ihr das mutmassliche Verschwinden des Portemonnaies

anzulasten. Die Verurteilung sei mit dem Grundsatz in dubio pro reo

nicht vereinbar. Es sei nämlich auch denkbar, dass der Geschädigte das

Portemonnaie schlicht verloren habe (Berufungsbegründung Rz. 4 ff., Akten

S. 517 ff.; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 ff.,

Akten S. 439 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten

S. 581 f.).

2.1.4 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und

Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten

Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,

dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird

der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit

Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem

Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das

Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten

ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung

ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10

Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte

und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer

möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss

genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.

Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3,

138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember

2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO

N 82 ff.).

Nach dem

Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2

StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung

grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO)

– sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist

dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat

aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden,

ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der

eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur-

und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022

E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar,

3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das

Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer

6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und

1.4).

In die

Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die

nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu

beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel

offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber

zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt

in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten

Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7,

124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,

6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September

2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont,

findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche

Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind.

Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des

urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.

Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von

«Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_477/2021

vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1;

6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass

eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter

Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von

Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten

oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis

bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des

Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022

vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4,

6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar

2022 E. 3.2, je mit Hinweisen).

2.1.5 Zur Erstellung des Anklagesachverhalts liegen im

Wesentlichen die Aussagen der Berufungsklägerin sowie diejenigen des

Geschädigten vor. Daher wird nachfolgend deren Glaubhaftigkeit geprüft, wobei

in diesem Rahmen auch auf übrige Indizien eingegangen wird.

2.1.5.1 Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an

ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation

abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt;

je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist,

desto glaubhafter ist sie (Zweidler,

Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen

Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein

können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass

sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt

bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in

ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen

(vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,

Einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische

Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor

[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43

ff.; Undeutsch, Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Handbuch der

Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26 ff.).

Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person

mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen

Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter

Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese

spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen

Erlebnishintergrund basierte (Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_760/2010 vom 13.

Dezember 2010 E. 2.3).

Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist

sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf

das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung

sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 46 ff.; Hussels, von

Wahrheiten und Lügen, Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der

Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im

Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40 f.; Ferrari,

Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage

nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5;

BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom 9.

Juli 2018 E. 4.1.2). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem

Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl.

dazu Dittmann, a.a.O., S. 34

f.).

Folgende Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich

in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte

Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener

Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von

Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung

unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im

Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen,

auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich

selbst und bei der Täterin), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane

Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen

Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung der Täterin bzw. sogar

Entlastung derselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über

mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben

diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte

(Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person

miteinzubeziehen.

2.1.5.2 Hinsichtlich

der Aussagen des Geschädigten ist zunächst zu deren Entstehungsgeschichte

festzuhalten, dass weder suggestive Effekte, welche auf die Aussagen Einfluss

hätten haben können, noch Motive für eine Falschaussage erkennbar sind. Wie die

Vorinstanz zu Recht festhielt, hat er keinerlei Vorteile aus der Anzeige und

dem Strafverfahren gezogen und macht er auch keine Zivilansprüche geltend. Auch

die Berufungsklägerin und deren Verteidigung machen keine derartigen Umstände

geltend. Aus dem Polizeirapport vom 23. April 2019 ergibt sich sodann, dass der

Geschädigte am Vormittag des 23. April 2019, also am übernächsten Morgen nach

dem Vorfall, bei der Polizeiwache Clara einen Strafantrag gegen die

Berufungsklägerin stellte (Akten S. 300 ff.). In seiner Einvernahme vom

12. August 2019 erklärte er in freier Rede, dass er sogar direkt nach dem

Vorfall noch am gleichen Abend zum Polizeiposten Clara gegangen sei und habe

Anzeige erstatten wollen. Die Polizei habe ihm aber gesagt, er müsse am

nächsten Tag wiederkommen (Akten S. 324). Auch ergibt sich aus den Akten,

dass er am 22. April 2019, also am Folgetag des Vorfalls, bei der Polizei

in St. Louis ebenfalls eine Anzeige erstattete (Akten S. 303, 324, 377).

Insofern ist festzuhalten, dass der Geschädigte sich unmittelbar nach dem

angeblichen Vorfall um die Strafverfolgung der Berufungsklägerin bemühte und

dabei keine Motive für eine Falschbezichtigung ersichtlich sind oder geltend

gemacht werden.

Was sodann die

inhaltliche Analyse der Aussagen des Geschädigten anbelangt, weisen diese

hinsichtlich des Kerngeschehens eine hohe Aussagequalität auf: In der

Einvernahme vom 12. August schilderte er seine Wahrnehmung des Vorfalls in

freier Erzählung äusserst detailliert. Die Schilderungen wirken aber nicht etwa

stereotyp oder auswendig gelernt, sondern lebensnah, farbig und authentisch. So

nahm er erklärend vorweg, dass er in Huningue wohne und an diesem Tag nach

Delémont haben fahren wollen. Es habe geregnet und nach dem Grenzübergang beim

Bell-Gebäude sei er diesem Mädchen begegnet, welches Autostopp gemacht habe. Wegen

des starken Regens habe er angehalten. Das Mädchen habe gesagt, sie müsse an

den Claraplatz und habe ihn gefragt, ob er sie mitnehmen und dort abladen

könne. Er habe sie mitgenommen. Sein Portemonnaie sei dort gelegen, wo die

Handbremse sei. Sie hätten zu reden angefangen und sie habe ihm erzählt, sie

heisse A____. Er habe sie gefragt, was sie denn am Claraplatz machen wolle. Sie

habe geantwortet, sie wolle dort Freunde treffen, um mit diesen den Abend zu

verbringen. Als er am Claraplatz beim Hotel Plaza angekommen sei, habe er sie

aussteigen lassen. Sie hätten sich verabschiedet und er sei in Richtung

Autobahn Delémont gefahren. 5 Minuten nachdem er abgefahren sei, habe er das

Portemonnaie bei der Handbremse gesucht und bemerkt, dass es nicht mehr dort

sei. Er habe umgedreht und ganz Basel nach ihr abgesucht. Er habe sie aber

nicht gefunden. Dann sei er zur Polizeiwache Clara gegangen und habe Anzeige

erstattet. Die Polizei dort habe ihm gesagt, er müsse am nächsten Tag

wiederkommen. Das habe er auch getan. In der Zwischenzeit habe er auf Facebook

nach einer A____ gesucht und sei fündig geworden. Er habe bemerkt, dass sie

nicht weit von ihm entfernt in St. Louis wohne. Deshalb habe er dort ebenfalls

Anzeige erstattet. Ihm sei gesagt worden, die Berufungsklägerin sei wegen

solchen Geschichten schon bekannt. Sie hätten ihm gesagt, er sei das achte Opfer

innert 6 Monaten. Die Polizei habe ihn auch gefragt, ob sie angeboten

habe, ihm einen zu blasen. Sie hätten gesagt, die Berufungsklägerin würde dies

oft tun und zeitgleich die Leute bestehlen. Er habe ihnen aber gesagt, bei ihm

habe sie das nicht vorgeschlagen. Sie sei schliesslich vorgeladen worden, aber

dann sei nichts mehr passiert. Seine grosse Schwester habe die

Berufungsklägerin dann zu einem späteren Zeitpunkt am Claraplatz gesehen, als diese

zusammen mit anderen Personen Alkohol getrunken habe. Er sei zu ihr hingegangen

und habe gesagt: «Du hast mir das Portemonnaie gestohlen mit CHF 700.– und EUR

30.–. Gib mir einfach das Portemonnaie zurück wegen den Ausweisen und dann ist

die Sache erledigt». Als er ihr das gesagt habe, habe sie zu flüchten versucht.

Er habe die Polizei gerufen. Sie habe ihm den ganzen Arm zerkratzt und ihn mit

ihrer Zigarette verbrannt. Zusätzlich habe sie ihm noch Fusstritte gegeben und

ihn geschlagen. Nach 15 oder 20 Minuten sei die Polizei vor Ort gekommen.

Sie hätten ihm Fragen gestellt und er habe ihnen erklärt, was passiert sei und habe

ihnen seine Telefonnummer gegeben. Die Polizei habe gesagt, sie würde sich bei

ihm melden und dass die Berufungsklägerin auch hier bekannt sei (Akten

S. 324 f.).

Die Aussagen des

Geschädigten erfüllen eine Vielzahl von Realkriterien: Sie sind in sich stimmig

und über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet. Er bettete seine

Schilderungen in die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten ein. So habe es

stark geregnet und er sei auf dem Weg nach Delémont gewesen. Zudem werden

zahlreiche Handlungen und Handlungsketten beschrieben, die sich gegenseitig

bedingen und sich aufeinander beziehen. Er beschrieb die Abfolge vom Aufladen,

Mitnehmen und Abladen der Berufungsklägerin über die Entdeckung des fehlenden

Portemonnaies bis hin zur Suche nach ihr sowie den anschliessenden

Anzeigebemühungen eingehend und nachvollziehbar. Zudem gab der Geschädigte verschiedene

Gespräche mit der Berufungsklägerin aber auch der Polizei wieder, teilweise sogar

in direkter Rede. Mit seinem zunächst erfolglosen Anzeigeversuch nach dem

Vorfall sowie dem aus seiner Sicht erfolglosen Strafverfahren in Frankreich

beschrieb er auch unvorhersehbare Schwierigkeiten und vergebliche Bemühungen.

Auch werden nebensächliche Elemente geschildert, wie die Frage der

französischen Polizeibeamten, ob die Berufungsklägerin ihm Oralverkehr

angeboten habe.

Auf

entsprechende Nachfrage hin wiederholte er seine Aussagen sodann grösstenteils

gleich. So gab er stets an, die Berufungsklägerin beim Bell-Gebäude aufgeladen

und vor dem Hotel Plaza wieder abgeladen zu haben (Akten S. 325). Auch

schilderte er nochmals, wie er das Portemonnaie nach dem Tanken in der

Mittelkonsole deponiert habe und sich in der Zwischenzeit einzig die

Berufungsklägerin in seinem Auto befunden habe, bevor es weggekommen sei (Akten

S. 326). Ausserdem äusserte er sich – ebenfalls auf Nachfrage hin – zur

Identifikation der Berufungsklägerin. Sie habe zwei Facebook Accounts und er

habe sie auf dem Messenger kontaktiert. Er habe ihr geschrieben, sie solle

bitte sein Portemonnaie zurückgeben. Sie könne das Geld behalten, aber er wolle

die Papiere zurück. Er habe ihr eine Woche Zeit gegeben und gesagt, es sei sehr

aufwendig und teuer, die Sachen zu erneuern. Sie habe ihm aber nicht

geantwortet. Er sei sich sicher, dass die Person auf den Facebook-Bildern

dieselbe sei wie die Person, welche sein Portemonnaie gestohlen habe (Akten

S. 327).

Als der

einvernehmende Detektiv den Geschädigten über die Situation am 23. Juli

2019 befragte, in welcher seine Schwester die Berufungsklägerin am Claraplatz

gesehen haben soll, korrigierte dieser umgehend, dass er selber und nicht seine

Schwester die Berufungsklägerin gesehen habe. Er habe nie von seiner Schwester gesprochen

(Akten S. 328). Zwar ist dem zu entgegnen, dass er gemäss dem Protokoll am

Anfang der Einvernahme noch schilderte, dass seine Schwester die Berufungsklägerin

wiedererkannt habe. Ein relevanter Widerspruch, der die Glaubhaftigkeit der

Aussagen des Geschädigten in Zweifel ziehen könnte, ist darin entgegen dem

Vorbringen der Verteidigung (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung

S. 5, Akten S. 440) jedoch nicht zu erblicken, zumal es sich um eine

Nebensache handelt und aufgrund des Polizeirapports erstellt und ohnehin

unbestritten ist, dass er die Berufungsklägerin am 23. Juli 2019 am

Claraplatz mit seinem Vorwurf konfrontiert hat. Insofern dürfte dieser Widerspruch

seinen Ursprung vielmehr in einem Missverständnis oder einem

Übersetzungsproblem haben. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, vermögen auch

die Unterschiede zu den im Polizeirapport vom 23. April 2019 festgehaltenen

sinngemässen Angaben des Geschädigten keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit

seiner späteren Aussagen zu begründen. Zwar bestehen zwischen dem

Polizeirapport und der Einvernahme durchaus erhebliche Unterschiede in der

Tatschilderung und dem angegebenen Tatort, doch wurde im Polizeirapport

explizit festgehalten, dass sich die Sachverhaltsaufnahme aufgrund sprachlicher

Barrieren als ziemlich schwierig gestaltet habe (Akten S. 303) und auch

der Geschädigte gab in seiner Einvernahme zu erkennen, dass es

Verständigungsprobleme gegeben habe (Akten S. 326). Hinzu kommt, dass die

Berufungsklägerin – wie noch aufzuzeigen sein wird – gar nicht bestreitet, mit

dem Geschädigten mitgefahren zu sein. Angesichts dieser Umstände kann der

Version im Polizeirapport, wonach der Diebstahl wohl ausserhalb des Autos an

der Voltamatte stattgefunden haben soll, keine Aussagekraft zugesprochen

werden.

Schliesslich

schilderte der Geschädigte in seiner Einvernahme, wie er den Vater der

Berufungsklägerin in St. Louis aufgesucht habe, um über diesen sein

Portemonnaie zurückzuerlangen. Auch diesbezüglich konnte er detailliert und

nachvollziehbar aufzeigen, wie er dessen Adresse in Erfahrung brachte und wie

sich die Interaktion mit ihm gestaltete (vgl. Akten S 328 f.). Es scheint

unwahrscheinlich, dass der Geschädigte in der Lage wäre, ein derartiges

Lügengebäude widerspruchsfrei aufzubauen, was neben der inhaltlichen Qualität

seiner Aussagen ebenfalls für deren Erlebnisbasiertheit spricht.

2.1.5.3

Anders gestaltet sich die Situation hinsichtlich der Aussagen der

Berufungsklägerin. Dass sie bestrebt ist, einen allfälligen Diebstahl

abzustreiten ist legitim, aber auch offenkundig. Bereits mit Blick auf diese

augenfällige Motivlage kann den Aussagen damit keine allzu grosse

Glaubhaftigkeit bescheinigt werden. Die inhaltliche Qualität der Aussagen ist

zudem äusserst dürftig. Bereits anlässlich ihrer polizeilichen Festnahme am 23.

Juli 2023 hat sich die Berufungsklägerin gemäss dem Polizeirapport

fälschlicherweise als [...] ausgegeben. Ausserdem habe sie den anwesenden

Polizeibeamtinnen und -beamten sinngemäss angegeben, dass sie den Geschädigten,

der sie zuvor am Claraplatz festhielt, nicht kenne. Sie habe gehen wollen und der

Geschädigte habe dies nicht zugelassen. Sie habe sich gewehrt, ihn angeschrien

und geschlagen. Sie habe ihm nichts gestohlen (Akten S 308). Im Rahmen

ihrer Einvernahme vom 24. Juli 2019 sagte sie dazu aus, sie habe keine Papiere

dabeigehabt und sich deshalb gedacht, es würde schneller gehen, wenn sie sich

als [...] ausgebe (Akten S. 319). Weiter gab sie zu, den Geschädigten zu

kennen und bei ihrem Autostopp damals mit ihm mitgefahren zu sein. Abweichend

von seinen Darstellungen gibt sie indes an, er habe gewollt, dass sie mit ihm

an eine Party in Delémont komme. Er habe sie dann in St. Louis aufgeladen und

bei einem Hotel gleich nach der Grenze abgeladen. Sie habe Autostopp gemacht,

weil sie in diesem Hotel Getränke und Zigaretten habe kaufen wollen. Sie habe

sein Portemonnaie aber nicht gestohlen, zumal der Geschädigte ihren Vater und

ihren Bruder kenne. Abgesehen davon habe er einen Termin mit ihrem Vater

vereinbart und sie hätten über alles gesprochen. Als sie aus seinem Auto

ausgestiegen sei, sei jedenfalls alles noch da gewesen, auch das GPS und das Telefon.

(Akten S. 312 ff.). Weiter gab sie an, sie habe dem Geschädigten ein

falsches Facebook-Profil angegeben. Auf Vorlage von 3 Fotos des angegebenen

Profils (Akten S. 315 ff.) sagte sie aus, es handle sich dabei um eine

andere Frau, die ebenfalls A____ heisse und auch aus St. Louis komme.

Dass die

Berufungsklägerin, sollte sie das Portemonnaie nicht gestohlen haben, bewusst

wahrgenommen haben will, welche Wertgegenstände der Geschädigte in seinem Auto

liegen hatte, erscheint äusserst zweifelhaft. Gleiches gilt für den von ihr

angegebenen Grund, weshalb sie überhaupt Autostopp gemacht habe. Auch die

Aussagen hinsichtlich des Facebook-Profils scheinen äusserst unglaubhaft, zumal

der Geschädigte die Berufungsklägerin sowohl auf Facebook als auch am

Claraplatz offensichtlich wiedererkannte und die Fotos – wie die Vorinstanz zu

Recht festhielt – zumindest Ähnlichkeiten mit ihrem Passfoto in den Akten

aufweisen (vgl. Akten S. 135). Zudem ist ohnehin nicht ersichtlich, was

die Berufungsklägerin mit diesem Verhalten zu bezwecken versuchte. Sie

bestreitet nämlich nicht, mit dem Geschädigten mitgefahren zu sein, womit die

Identifikation der Anhalterin auch keine weiteren Schwierigkeiten bereitet. In

Anbetracht der diversen Verschleierungsversuche und der weiteren geschilderten

Auffälligkeiten sind die Aussagen der Berufungsklägerin als unglaubhaft zu

werten. Sie vermögen die glaubhaften Aussagen des Geschädigten jedenfalls nicht

in Zweifel zu ziehen.

2.1.5.4

Soweit die Verteidigung sodann vorbringt, es wäre auch denkbar, dass der

Geschädigte sein Portemonnaie schlicht und einfach verloren habe (Berufungsbegründung

Rz. 7, Akten S. 518), kann sie nichts zu Gunsten der Berufungsklägerin

ableiten. Zwar stimmt es, dass dies rein theoretisch möglich wäre. Doch wie

bereits erwogen (vgl. oben E. 2.1.4), sind solche theoretischen Zweifel

stets möglich und kann absolute Gewissheit nicht verlangt werden. Aufgrund der

glaubhaften Aussagen des Geschädigten, seines Nachtatverhaltens und der

unglaubhaften Aussagen der Berufungsklägerin ist der angeklagte Sachverhalten aus

Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters jedenfalls über jeden

vernünftigen Zweifel erhaben. Unüberwindliche Zweifel an diesem Beweisergebnis

bestehen keine. Dies umso mehr, als dass das vorgeworfene Verhalten in

Anbetracht der Vorstrafen der Berufungsklägerin (vgl. unten E. 3.4.2) auch

persönlichkeitsadäquat erscheint. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Berufungsbegründung

Rz. 5, Akten S. 517) hat die Vorinstanz ihren Schuldspruch keineswegs nur

mit den Vorstrafen der Berufungsklägerin begründet. Als Indizien dürfen sie

indes durchaus bei der Frage mitberücksichtigt werden, ob das angeklagte

Verhalten persönlichkeitsadäquat oder -fremd ist (vgl. dazu BGer 6B_509/2019

vom 29. August 2019 E 2.3; AGE SB.2019.7 vom 21. März 2023

E. 4.3.3, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 2.7.1, SB.2016.51 vom

13. März 2018 E. 5.2; OGer ZH SB150083 vom 21. Januar 2016

E. 6.9 und 7).

2.1.5.5 Nach

dem Erwogenen ist der angeklagte Sachverhalt somit als erstellt zu erachten.

2.2 Rechtliches

Was die rechtliche Würdigung betrifft, wurde diese von der Verteidigung

zu Recht nicht moniert und bietet sie zudem auch keine Schwierigkeiten, weshalb

vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden

kann (angefochtenes Urteil S. 9 f., Akten S. 458 f.) Die

Berufungsklägerin ist somit des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig zu sprechen.

3. Strafzumessung

Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig gewordenen

Schuldsprüche wird die Berufungsklägerin in zweiter Instanz des Diebstahls, der

rechtswidrigen Einreise sowie der Diensterschwerung schuldig gesprochen.

3.1 An die Strafzumessung werden drei

grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an

Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie

überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich

2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB

das Verschulden der Täterin. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse und ihre Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des

Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass

dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der

Täterin sowie danach bestimmt wird, wie weit die Täterin nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die

einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

3.2

3.2.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe

in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium

die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter

und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen

(BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der

Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in

deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.

Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine

Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

Bei der

Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in

einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf

die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe

auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der

(Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der

einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche

Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche

Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit Hinweisen;

BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

3.2.2 Vorliegend sehen sowohl der Tatbestand des

Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB als auch der Tatbestand der

rechtswidrigen Einreise nach Art. 115 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

nebeneinander Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In Übereinstimmung mit den

Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteils S. 11 f., Akten S. 460

f.) gilt es indes festzuhalten, dass sich bei beiden Delikten eine Geldstrafe

nicht anbietet. So weisen die Strafregisterauszüge der Berufungsklägerin diverse

einschlägige Einträge vor: Mit Urteil des Strafgerichts vom 5. Dezember 2016

wurde sie wegen Raubs, mehrfacher unzulässiger Ausübung der Prostitution und

mehrfachen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe

verurteilt. Auch in Frankreich wurde sie bereits wiederholt wegen Diebstahls zu

Freiheitsstrafen verurteilt (Strafregisterauszug Frankreich vom 29. Juli 2019,

Akten S. 27 ff.). Diese Verurteilungen haben sie indes nicht von der

Begehung weiterer einschlägiger Delikte abgehalten. Neben den vorliegend zu

beurteilenden Taten hat die Berufungsklägerin seither auch eine weitere

rechtswidrige Einreise sowie eine Sachbeschädigung begangen und wurde sie dafür

mit Strafbefehlen zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt (Strafregisterauszug

vom 3. Mai 2023, Akten S. 573 f.). Bereits aus spezialpräventiven

Gesichtspunkten erweist es sich daher als notwendig, für den Diebstahl und die

rechtswidrige Einreise der Freiheitsstrafe gegenüber der Geldstrafe den Vorzug

zu geben. Hinzu kommt, dass – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – die Berufungsklägerin

im Ausland wohnt, sich eine Kontaktaufnahme während des ganzen Verfahrens als

schwierig erwiesen hat und schliesslich auch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

sie drogenabhängig ist (vgl. unten E. 3.4.2), womit der Vollzug einer

Geldstrafe überaus fraglich erscheint. Das Aussprechen einer Geldstrafe kommt

unter diesen Umständen unabhängig von der konkreten Verschuldenshöhe sowohl für

den Diebstahl als auch die rechtswidrige Einreise nicht in Betracht. Für die

Diensterschwerung ist gemäss § 16 des Übertretungsstrafgesetzes des

Kantons Basel‑Stadt (Fassung vom 1. Mai 2017; ÜStG, SG 253.100)

hingegen zwingend eine Busse auszusprechen. Mangels Anfechtung ist die

diesbezügliche Verurteilung zu einer Busse in angemessener Höhe von

CHF 300.– indes nicht mehr zu beurteilen.

3.3 Ausserdem besteht vorliegend ein Fall einer

teilweise retrospektiven Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB). Zu berücksichtigen ist

der Strafbefehl vom 1. Juli 2019, mit welchem die Berufungsklägerin wegen

rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt worden

ist (Akten S. 573). Den Diebstahl vom 21. April 2019 hat sie vor diesem

Urteil verübt, wohingegen sie die rechtswidrige Einreise vom 23. Juli 2019

nach diesem Urteil begangen hat.

Gemäss

präzisierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist wie folgt vorzugehen (vgl.

BGE 145 IV 1 E. 1): Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon

mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde

(teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten – d.h.

diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden –

eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und

solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht

beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen

wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49

Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten

Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die

vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu

kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (vgl. dazu auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.

Aufl., Basel 2019, Rz. 549 ff.).

Das bedeutet,

dass zunächst im ersten Schritt in Bezug auf den Diebstahl eine Zusatzfreiheitsstrafe

zum Strafbefehl vom 1. Juli 2019 auszufällen ist, die anschliessend in einem

zweiten Schritt mit der für die rechtswidrige Einreise auszufällenden Freiheitsstrafe

zu addieren ist.

3.4 Zunächst gilt

es die Zusatzstrafe für den am 21. April 2019 zum Nachteil des Geschädigten

begangenen Diebstahl zu bemessen. Der Strafrahmen des Art. 139

Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe vor, wobei das Aussprechen einer Geldstrafe nach dem Erwogenen

vorliegend nicht in Betracht kommt (vgl. oben E. 3.2.3).

3.4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das

Tatverschulden. Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher

Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ.

Auch das Tatverschulden beispielsweise eines Mörders kann innerhalb des

Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht,

vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen

Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2020.44 vom 6. Januar 2021

E. 6.3.1 mit Hinweisen).

In objektiver Hinsicht gilt es mit der Vorinstanz festzuhalten,

dass das Vorgehen der Berufungsklägerin als dreist zu bezeichnen ist. So hat

sie den Diebstahl zum Nachteil des Geschädigten begangen, welcher ihr einen

Gefallen machte und sie in seinem Auto mitfahren liess. Zudem nahm sie offenbar

in Kauf, dass er den Diebstahl bemerken und sie konfrontieren könnte. Der

Deliktsbetrag in Höhe von knapp CHF 800.– ist hingegen klar im unteren

Bereich anzusiedeln. In Anbetracht dieser Umstände ist das Tatverschulden in

objektiver Hinsicht als nicht mehr ganz leicht einzustufen. In subjektiver

Hinsicht zu berücksichtigen ist, dass die Berufungsklägerin einerseits direktvorsätzlich

und einzig aus rein monetären Interessen handelte, ihre persönliche und

finanzielle Lebenssituation andererseits aber prekär erscheint (vgl. dazu unten

E. 3.4.2). Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektive

daher nicht relativiert. Es rechtfertigt sich damit eine Einsatzstrafe von 2 ½

Monaten.

3.4.2 Weiter gilt es die allgemeinen Täterkomponenten

miteinzubeziehen. Diesbezüglich kann mit der Vorinstanz (vgl. angefochtenes

Urteil S. 13, Akten S. 462) festgehalten werden, dass die 34-jährige

Berufungsklägerin die französische Staatsangehörigkeit besitzt und offenbar in

St. Louis, Frankreich lebt. Wie aus der Einvernahme zur Person hervorgeht, hat

sie drei Kinder. Sie hat keine Ausbildung absolviert, ging zum Zeitpunkt der

Einvernahme keiner Erwerbstätigkeit nach und erhielt auch sonst keine

finanzielle Unterstützung (Einvernahme zur Person vom 24. Juli 2019 Akten

S. 4 f.). Gemäss den Angaben ihrer Verteidigung in der Berufungserklärung

vom 22. Dezember 2021 hat sich ihre finanzielle Situation in der Zwischenzeit

nicht verbessert (Akten S. 496). Zudem bestehen in den Akten diverse

Anhaltspunkte, dass die Berufungsklägerin drogenabhängig ist und einen starken

Bezug zum Rotlicht-Milieu aufweist (vgl. Akten S. 85, 119 ff., 328, 335,

555). Schliesslich weisen die Strafregisterauszüge der Berufungsklägerin sowohl

in der Schweiz als auch in Frankreich zahlreiche Einträge vor (Akten S. 570

ff. und 27 ff.). Sie begeht seit Jahren Delikte, regelmässig auch Diebstähle

und regelmässig auch in der Schweiz. Ausserdem offenbarte sie ihre ausgeprägte

Einsichtslosigkeit, indem sie die vorliegend zu beurteilenden Delikte während

einer laufenden Probezeit begangen hat und auch seit dem erstinstanzlichen

Urteil in vorliegender Sache weiterdelinquierte. Insbesondere die vielen

Vorstrafen und ihre offensichtliche Unbelehrbarkeit sind straferhöhend zu

berücksichtigen. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um

½ Monat. Dies würde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten führen.

3.4.3 Diese ist indes als Zusatzstrafe zur mit

Strafbefehl vom 1. Juli 2019 verhängten Freiheitsstrafe von 45 Tagen wegen

rechtswidriger Einreise auszufällen. Da im dortigen Verfahren keine Tatmehrheit

bestand, rechtfertigt sich für die vorliegende Zusatzstrafenbildung eine

Asperation von einem Drittel auf 1 Monat, womit sich insgesamt eine

hypothetische Gesamtstrafe von 4 Monaten ergeben würde. Nach Abzug der im

Strafbefehl vom 1. Juli 2019 festgesetzten Strafe von 45 Tagen beträgt die

Zusatzstrafe für den Diebstahl somit 2 ½ Monate.

3.5 Weiter ist die Strafe für die am 23. Juli 2019

begangene rechtswidrige Einreise zu bestimmen, für welche Art. 115 Abs. 1

lit. a AIG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

vorsieht. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden, wonach die Berufungsklägerin mit ihrem Verhalten offenbarte,

dass sie einem gültigen Einreiseverbot offenbar keinerlei Bedeutung zumisst

(angefochtenes Urteil S. 13, Akten S. 462). In Anbetracht dessen

erscheint eine Freiheitsstrafe von ½ Monat angemessen. Diese ist mit der

soeben für den Diebstahl bestimmten Zusatzstrafe von 2 ½ Monaten zu

addieren. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Monaten.

3.6

3.6.1 Bei der Höhe der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe

käme formell der bedingte Strafvollzug in Frage (Art. 42 Abs. 1 und 2

StGB). Hierfür genügt grundsätzlich die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter

werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb

im Regelfall nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden, wobei dem Gericht

bei der Prüfung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zusteht (BGE 145 IV 137 E. 2.2, 134 IV 1 E. 4.2.2). Vorliegend ist allerdings ein

Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gegeben. Für die Gewährung des

bedingten Strafvollzugs bräuchte es daher besonders günstige Umstände. Die

Vorstrafe stellt damit zwar keinen objektiven Ausschlussgrund für eine bedingte

Strafe dar, sie ist jedoch ein relevantes Kriterium bei der Prognosebildung

(BGE 145 IV 137 E. 2.2, 144 IV 277 E. 3.1.2). Unter «besonders günstigen

Umständen» sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die

Vortat die Prognose verschlechtert. Die Gewährung des bedingten bzw.

teilbedingten Strafvollzugs ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller

massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine

begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die

indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert

wird. Anders als bei der nicht rückfälligen Täterin ist das Fehlen einer

ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose

nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der

Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche

Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei

einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen der Täterin

(vgl. zum Ganzen BGer 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.3.2 mit weiteren

Hinweisen).

3.6.2 Für

die Prognosestellung ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit massgeblich.

Die Bewährungsaussichten der Täterin sind anhand einer Gesamtwürdigung aller

wesentlichen Umstände zu prüfen, wobei dies sowohl unter den Voraussetzungen

des Art. 42 Abs. 1 als auch von Abs. 2 StGB gilt (BGE 144 IV 277 E. 3.2, 134

IV 140 E. 4.4; BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 5.3.2). Zu

berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der

Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter der

Täterin und die Aussichten ihrer Bewährung zulassen. Relevante

Prognosekriterien sind insbesondere auch die Sozialisationsbiographie und das

Arbeitsverhalten sowie das Bestehen sozialer Bindungen (BGE 134 IV 1 E.

4.2.1; BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 5.3.2).

3.6.3 Vorliegend

kommt mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 15, Akten S. 464) die

Gewährung des bedingten Vollzugs aufgrund dieser Kriterien nicht in Betracht.

Nicht nur weist die Berufungsklägerin zahlreiche einschlägige Vorstrafen auf. Auch

hat sie seit dem vorinstanzlichen Urteil erneut delinquiert. Der letzte gegen

sie ergangene Strafbefehl stammt vom 12. September 2022. Eine positive Wende in

ihrem Leben ist nicht auszumachen. Insofern sind klarerweise keine besonders

günstigen Umstände gegeben und lassen sich solche auch nicht aus dem Vollzug

der Vorstrafe ableiten (vgl. dazu sogleich E. 3.7). Ein Strafaufschub ist

somit nicht zu gewähren.

3.7 Des Weiteren gilt es über den Vollzug der mit

Urteil des Strafgerichts Basel‑Stadt vom 5. Dezember wegen mehrfachen Raubes

(Nötigungshandlung), mehrfachen Diebstahls und mehrfacher unzulässiger Ausübung

der Prostitution ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten

zu befinden.

3.7.1 Begeht

eine verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und

ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft

das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Anlass für die

Überprüfung des gewährten bedingten Strafvollzugs ist ein neues Verbrechen oder

Vergehen während der Probezeit, und zwar unabhängig von der Schwere des neuen

Delikts und der Dauer der Strafe für die neue Tat (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStGB

Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 46 N 3 f.). Die neu begangene Straftat muss nur

insofern eine Mindestschwere aufweisen, als sie mit einer Freiheits- oder

Geldstrafe bedroht sein muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2). Die Begehung eines

Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit führt jedoch nicht zwingend

zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Von einem Widerruf kann abgesehen

werden, wenn nicht zu erwarten ist, der Täter oder die Täterin werde weitere

Straftaten begehen. Der Widerruf ist somit nur dann anzuordnen, wenn von einer

negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. wenn

aufgrund der neuen Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen

ist (BGE 134 IV 140 E. 4.3; zum Ganzen auch: BGer 6B_687/2019 vom 9. September

2019 E. 3.2.2).

Die mit der

Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten

des Täters respektive der Täterin ist somit unter Berücksichtigung der neuen

Straftat neu zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert

eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe

erwarten lässt, die verurteilte Person werde dadurch von weiterer

Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten

Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche

Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die

neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese

folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer

6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3, je m.w.H.). Die Bewährungsaussichten sind

auch bei der Prüfung des Vorstrafenvollzugs anhand einer Gesamtwürdigung der

Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu

beurteilen, welche gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters bzw. der

Täterin sowie Entwicklungen in ihrer Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis

zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen. Bei der Beurteilung dieser

Fragen verfügt das Sachgericht über einen Ermessensspielraum (BGE 134 IV 140

E. 4.2, 4.4; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Für die Frage der

Legalprognose – sei es hinsichtlich Gewährung des bedingten Aufschubs für eine

neu auszufällende Strafe oder auch hinsichtlich Vollzugs einer bedingten

Vorstrafe – hat das Gericht auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten abzustellen

(vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1,

6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4, BGer 6B_629/2020 vom 24.

August 2020 E. 1.2).

3.7.2 Vorliegend

hat die Berufungsklägerin mit dem Diebstahl vom 21. April 2019 klarerweise ein

nach Art. 46 Abs. 1 StGB gefordertes Delikt während der mit Urteil vom 5. Dezember

2016 festgesetzten und mit Strafbefehl vom 1. Juli 2019 verlängerten Probezeit

begangen. Wie bereits unter den Ausführungen zur Täterkomponente erwähnt (vgl.

oben E. 3.4.2), ist die Berufungsklägerin mehrfach vorbestraft und hat sie

sich auch von früheren empfindlichen Sanktionen nicht von weiterer Delinquenz

abhalten lassen. Offenbar haben sie weder frühere Strafverbüssungen noch die

Warnwirkung eines bedingten Vollzugs oder die Verlängerung der Probezeit nachhaltig

zu beeindrucken vermocht. Es ist daher nicht zu erwarten, dass sich die

deutliche Schlechtprognose durch den Vollzug der neuen Strafe (vgl. dazu oben

E. 3.6) hinreichend verbessern würde. Zudem lässt sich auch sonst kein

Wandel in ihrer Lebensgestaltung abzeichnen (vgl. dazu E. 3.4.2 und

4.4.1). In diesem Sinne ist ihr – auch unter Berücksichtigung des Vollzugs der

neuen Freiheitsstrafe – bei einer Gesamtwürdigung der relevanten Punkte eine

Schlechtprognose zu stellen (auch das Bundesgericht hat in seiner

Rechtsprechung keine Ermessensüberschreitung angenommen, wenn die Vorinstanz

von einer schlechten Prognose ausgeht, weil die Täterschaft trotz Vorstrafen,

die teilweise auch vollzogen wurden, immer wieder straffällig wurde, vgl. nur

BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 2.3). Der Vollzug auch der

Vorstrafe ist somit erforderlich. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die mit

Urteil vom 5. Dezember 2016 festgesetzte vierjährige und mit Strafbefehl

vom 1. Juli 2019 um ein Jahr verlängerte Probezeit im Dezember 2021 abgelaufen

ist. Die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB steht dem Widerruf

somit nicht entgegen.

3.7.3 Sind

die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht nach

Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB

eine Gesamtstrafe. Vorliegend handelt es sich bei der neu auszusprechenden

sowie der widerrufenen Strafe um Freiheitsstrafen und somit gleichartige

Strafen. Mithin ist nach Art. 49 StGB unter Anwendung des Asperationsprinzips

eine Gesamtfreiheitstrafe zu bilden. Die vorliegend bereits festgesetzte Strafe

von 3 Monaten ist so aufgrund der widerrufenen 10 Monate angemessen um 8 Monate

auf insgesamt 11 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

3.8 Damit

ist in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren für die

Berufungsklägerin, neben der bereits in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung zu

einer Busse von CHF 300.–, eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 11 Monaten

auszufällen. An die Freiheitsstrafe wird die bislang ausgestandene Haft in

Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.

4. Landesverweisung

4.1 Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin

sodann in Anwendung von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes

verwiesen. Zwar sei die Schwere der von ihr begangenen Delikte nicht allzu

gravierend. Doch müsse ihr aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen

eine schlechte Prognose gestellt werden. Zudem weise sie keinen Bezug zur

Schweiz auf, womit die Interessen der Öffentlichkeit an einer Landesverweisung

ihren privaten Interessen gegenüber eindeutig überwiegen würden (angefochtenes

Urteil S. 15 f., Akten S. 464 f.).

4.2 Die Verteidigung beantragt, es sei von der

Anordnung einer (fakultativen) Landesverweisung abzusehen. Die von der

Vorinstanz angeordnete Landesverweisung sei unverhältnismässig, insoweit nicht

ersichtlich sei, inwiefern eine solche notwendig erscheine. Sie habe sich nicht

mit milderen Massnahmen auseinandergesetzt und habe lediglich die angeblich

ungünstige und nicht eingehend begründete Legalprognose der Berufungsklägerin

angeführt. Sie habe bei der Interessenabwägung die persönlichen Verhältnisse

der Berufungsklägerin zu wenig berücksichtigt. Angesichts der nicht besonders ins

Gewicht fallenden Tatschwere sei daher vom Aussprechen einer Landesverweisung

abzusehen (Berufungsbegründung Rz. 11 ff., Akten S. 520).

4.3 Gemäss Art. 66abis

StGB

kann das Gericht eine ausländische Person für 3‑15 Jahre des Landes

verweisen, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von

Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine

Massnahme nach den Art. 59–61 oder 64 angeordnet wird. Die der

Berufungsklägerin mit dem vorliegenden Schuldspruch angelasteten Delikte fallen

nicht unter den in Art. 66a StGB normierten Deliktskatalog, es stellt

sich jedoch die Frage einer fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis

StGB.

Die fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis

StGB ist wie die obligatorische Landesverweisung rechtsdogmatisch als

Massnahme mit pönalem Charakter einzustufen. Die Landesverweisung ist insofern

keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr

künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der historische

Wille des Gesetzgebers zielt bei der Anwendung der Sanktion darauf ab, auch bei

weniger gravierenden – nicht im Deliktskatalog von Art. 121

Abs. 3–6 BV und Art. 66a StGB aufgeführten –

Delikten als Anlasstaten, namentlich im Wiederholungsfall oder bei

Kriminaltouristen, die Landesverweisung auszusprechen. Aus diesem Grund steht

für diese Kann-Bestimmung die pflichtgemässe Ermessensausübung, wie namentlich

die Prüfung der Verhältnismässigkeit im Vordergrund, während das Verschulden

nur als eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden kann,

keinesfalls aber ausschlaggebend ist (Brun/Fabbri,

Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz,

in: recht 2017, S. 231 ff., 237; AGE SB.2020.116 vom

19. Dezember 2022 E. 6.2, SB.2018.103 vom 18. Februar 2019

E. 7.2, SB.2017.124 E. 2.5.1). Zu berücksichtigen sind dabei die Art

und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Land, aus dem der

Ausländer ausgewiesen werden soll, die zwischen Straftat und der strittigen

Massnahme vergangene Zeit, das Verhalten der Person in dieser Zeitspanne sowie

die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Gast- und

Zielland (AGE SB.2020.116 vom 19. Dezember 2022 E. 6.2, SB.2018.105 vom

26. März 2019 E. 3.3.2).

4.4

4.4.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat,

weist die Berufungsklägerin keinen Bezug zur Schweiz auf. Soweit ersichtlich

hat sie weder Angehörige hier, noch ist sie in anderer Weise sozial oder

kulturell mit der Schweiz verbunden. Vielmehr waren ihre Aufenthalte in der

Schweiz aufgrund des vom 6. Dezember 2016 bis 5. Dezember 2020 gültigen

Einreiseverbots (Akten S. 347) rechtswidrig. Soweit ihre Verteidigung

vorbringt, die Vorinstanz habe ihre persönlichen Verhältnisse zu wenig

berücksichtigt, ist nicht erkennbar, was sie daraus ableiten möchte. So ist

nicht ersichtlich und macht sie auch nicht geltend, inwiefern vorübergehende

Aufenthalte in der Schweiz eine Verbesserung ihrer Lebenssituation mit sich

brachten bzw. in Zukunft mit sich bringen könnten. Vielmehr ist davon

auszugehen, dass sie einzig oder zumindest vorwiegend zum Zweck des

Delinquierens in die Schweiz gekommen ist. Die privaten Interessen der

Berufungsklägerin an einer Aufenthalts- bzw. Einreisemöglichkeit sind daher als

sehr gering einzustufen. Dagegen erweist sich das öffentliche Interesse an

einer Landesverweisung als gross. Hinsichtlich der vorliegenden Anlasstaten ist

ihr zwar kein schweres Verschulden vorzuwerfen, allerdings ist zu

berücksichtigen, dass es sich bei der Berufungsklägerin um eine unbelehrbare

Wiederholungstäterin handelt. Für die diversen Vorstrafen in der Schweiz und

auch in Frankreich kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. oben

E. 3.4.2). Aus dem erwähnten Strafbefehl vom 12. September 2022 geht zudem

hervor, dass sich auch aktuell keine Besserung abzeichnet. Ausserdem ist darauf

hinzuweisen, dass am 26. Januar und am 22. April 2023 zwei weitere

Strafverfahren wegen Diebstahls bzw. mehrfachen Diebstahls gegen sie eröffnet

worden sind (Strafregisterauszug vom 3. Mai 2023, Akten S. 571 f.). Von

der Berufungsklägerin geht somit aufgrund ihrer hartnäckigen Delinquenz eine Gefährdung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus, welche ihre sehr geringen privaten

Interessen an einer fortlaufenden Einreisemöglichkeit deutlich überwiegt. Eine

Landesverweisung lässt sich anhand der vorgebrachten Kriterien begründen, da

die Massnahme notwendig erscheint, um die Berufungsklägerin von weiteren

Straftaten in der Schweiz abzuhalten. Zu prüfen ist nun, ob allenfalls das Freizügigkeitsabkommen

zwischen der Schweiz und den EU/EFTA-Staaten (FZA, SR 0.142.112.681) einer

solchen Landesverweisung entgegenstehen könnte.

4.4.2 Französische

Staatsangehörige fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des FZA. Das FZA

gewährt indes kein umfassendes Aufenthaltsrecht. Nur wenn ein Einreise- bzw.

Aufenthaltsrecht besteht, kann sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner

Einschränkung stellen (BGer 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.6.1, 6B_1152/2017

vom 28. November 2018 E. 2.5.3, mit Hinweis). Entsprechend seiner

Zielsetzung berechtigt das FZA lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt

in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen

als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach

Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1

Anhang I FZA (zum Ganzen: BGE 145 IV 55 E. 3.3; BGE 145 IV 364

E. 3.4.4). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die

Freizügigkeit nach dem FZA unter Missbrauchsvorbehalt steht, so dass eine

Einreise zu den von den Zielen des FZA nicht gedeckten Zwecken, dessen

Schutzwirkung nicht auslöst. Die Anwendbarkeit des FZA ist daher für sog.

«Kriminaltouristen» zu verneinen (Zurbrügg/Hruschka,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a

StGB N 64, mit Hinweisen). Das Völkerrecht ist denn auch gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf einen systematischen Schutz gegen

eine Landesverweisung angelegt. Das gilt ebenso für das FZA. Das Bundesgericht

hat dies in zwei Urteilen vom November 2018 deutlich ausgeführt: «In casu ist

bereits der folgende Sachverhalt entscheidend: Der Beschwerdeführer kommt nicht

umhin einzuräumen, dass er über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt.

[…]. Da der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht verfügt, ist das FZA in

seinem Fall nicht anwendbar (vgl. Urteil 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E.

2.3 e contrario), erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen von

Art. 5 Anhang I FZA (Urteil 2C_1001/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 3.3) und steht

das FZA einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB nicht

entgegen. Der Beschwerdeführer wird für 5 Jahre des Landes verwiesen und ist

während dieser Dauer mit einer Einreiseverweigerung belegt. Dies hat die

Konsequenz, dass er das den Unionsbürgern von der Schweiz

völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird, naturgemäss während dieser Dauer nicht

wahrnehmen kann» (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.3). Und ebenso:

«Zusammengefasst hielt sich der Beschwerdegegner nicht ‘rechtmässig’ im Sinne

des FZA in der Schweiz auf (und wurde dreimal strafrechtlich verurteilt). Daran

ändert auch das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich

eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird, nichts. […].

Da der Beschwerdegegner über kein Aufenthaltsrecht verfügte, hat die Vorinstanz

zu Unrecht entschieden, das FZA stehe einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB

entgegen» (BGer 6B_1152/2018 vom 28. November 2018 E. 2.6).

4.4.3 Aus

den Akten ergibt sich, dass die Berufungsklägerin zwischen 2009 und 2010 eine

Grenzgängerbewilligung hatte (Akten S. 36). Seither hat sie indes offenbar

über keine Aufenthaltsberechtigung (zwecks Erwerbstätigkeit oder zu einem

anderen Zweck) verfügt, die sie zum (allenfalls längerfristigen) Verbleib in

der Schweiz berechtigt hätte. Ein entsprechendes Aufenthaltsrecht macht die

Berufungsklägerin denn auch gar nicht geltend. Aufgrund des bereits Erwogenen

ist vielmehr davon auszugehen, dass sie einzig bzw. zumindest vorwiegend zum

Zweck des Delinquierens in die Schweiz gekommen ist. Die zur Diskussion

stehende Fernhaltemassnahme gegen die als Kriminaltouristin

unbestrittenermassen über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügende

Berufungsklägerin richtet sich demzufolge auch nicht nach den besonderen

Voraussetzungen des FZA. Mangels eines rechtmässigen Aufenthalts im Sinne des

FZA ändert an diesem Ergebnis auch das den Unionsbürgern von der Schweiz

völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht nichts (vgl. AGE SB.2020.46

vom 24. März 2021 6.3.2 f., SB.2020.67 vom 4. März 2021 E. 5.2). Ergänzend

gilt es festzuhalten, dass vorliegend, selbst unter Annahme der Anwendbarkeit

des FZA, die durch das Abkommen eingeräumten Rechte nach Anhang I Art. 5 FZA

aufgrund der hohen Rückfallgefahr (vgl. dazu oben E. 3.6.3, 3.7.2 und

4.4.1) ohnehin eingeschränkt werden könnten. Im vorliegenden Fall steht das FZA

der Verhängung einer Landesverweisung somit nicht entgegen.

4.4.4 Die von der Vorinstanz ausgesprochene fakultative

Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB ist demnach zu bestätigen.

In Anbetracht des leichten Verschuldens, das der Berufungsklägerin für die

vorliegend beurteilten Delikte zur Last gelegt wird, ist die von der Vorinstanz

ausgesprochenen Dauer der Landesverweisung von 3 Jahren angemessen, zumal es

sich um die Mindestdauer handelt und keine Anschlussberufung erhoben wurde.

4.5 Das Strafgericht hat auf eine Eintragung der

Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet. Da die

Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat, stellt sich die Frage,

ob das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verbot der reformatio in

peius auch im Zusammenhang mit der Eintragung einer Landesverweisung im SIS

zur Anwendung kommt. In BGE 146 IV 172 E. 3.3.5 hat das Bundesgericht

diesbezüglich festgehalten, dass das Verschlechterungsverbot zumindest dann

nicht zur Anwendung gelange, wenn die Frage der Ausschreibung der

Landesverweisung im SIS von der ersten Instanz unbeantwortet gelassen worden

sei. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Frage offengelassen (vgl. AGE SB.2020.116

vom 19. Dezember 2022 E. 6.3). Auch vorliegend kann diese Frage

offenbleiben, da das Strafgericht zu Recht auf die Eintragung der

Landesverweisung im SIS verzichtet hat und der vorinstanzliche Entscheid in

diesem Punkt ohnehin zu bestätigen wäre.

5. Kosten

5.1 Die

schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen

(BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_744/2020

vom 26. Oktober 2020 E. 4.3). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem

Verursacherprinzip auferlegt. Da die Berufungsklägerin auch im

zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wird, sind ihr die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr

aufzuerlegen. Demgemäss trägt sie Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'169.50 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 900.– für das erstinstanzliche Verfahren.

5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014

vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die Berufungsklägerin unterliegt vorliegend

mit ihrem Rechtsmittel. Unter diesen Umständen trägt sie die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.–, inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

6. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Für die zweite

Instanz werden dem amtlichen Verteidiger [...]

ein Honorar von CHF 4'016.65

(inkl. zwei Stunden für die Berufungsverhandlung zum Stundenansatz von

CHF 200.–) und ein Auslagenersatz von CHF 108.50,

zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 317.65, somit total CHF 4'442.80,

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

vorbehalten.

Im

Urteilsdispositiv, das den Parteien im Anschluss an die Berufungsverhandlung

zugestellt wurde, ist der Aufwand des amtlichen Verteidigers von 2 Stunden

für die Berufungsverhandlung versehentlich nicht mitberücksichtigt worden. Mit der

vorliegenden schriftlichen Begründung wurde dies nachgeholt. Der

Differenzbetrag von CHF 430.80 wurde bzw. wird dem amtlichen Verteidiger

nachträglich separat überwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

16. August 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

die Schuldsprüche wegen rechtswidriger Einreise sowie Diensterschwerung

(begangen am 23. Juli 2019) gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

sowie § 16 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel‑Stadt

(Fassung vom 1. Mai 2017) und die diesbezügliche Verurteilung zu einer Busse

von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe);

-

der Freispruch vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise sowie

Diensterschwerung (gemäss Anklageschrift begangen am 13. Juli 2019);

-

die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird in Abwesenheit und in Abweisung ihrer

Berufung – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des

Diebstahls schuldig erklärt.

Die gegen A____ am 5.

Dezember 2016 vom Strafgericht Basel‑Stadt wegen mehrfachen Raubes

(Nötigungshandlung), mehrfachen Diebstahls, mehrfacher unzulässiger Ausübung

der Prostitution und Diensterschwerung bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe

von 10 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 26. bis 27. Mai

2016 (1 Tag) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen

Strafvollzugs seit dem 19. August 2016, Probezeit 4 Jahre (durch

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt vom 1. Juli 2019 um 1

Jahr verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des

Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

A____ wird

unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von 11 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 23. Juli bis

24. Juli 2019 für das Verfahren SG.2020.36 sowie des Polizeigewahrsams und

der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom

19. August bis 5. Dezember 2016 im Verfahren SG.2016.241, teilweise als

Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. Juli

2019,

in

Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 367 der

Strafprozessordnung sowie

Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 2 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____

wird in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches für 3 Jahre

des Landes verwiesen.

Die

angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im

Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

A____

trägt die Verfahrenskosten von CHF 1'169.50 und die Urteilsgebühr von

CHF 900.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.–

(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Dem amtlichen

Verteidiger [...] werden

für die zweite Instanz

ein Honorar von CHF 4'016.65

und ein Auslagenersatz von CHF 108.50,

zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 317.65, somit total

CHF 4'442.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die in

Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim

Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen.

Dabei hat sie zu begründen, warum sie nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen

konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn die Beurteilte ordnungsgemäss

vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise

unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).