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Entscheid

SB.2021.14

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten, Nichtanzeigen eines Fundes, mehrfaches geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl und Sachbeschädigung), mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), mehrfaches Führen ein

14. Juli 2021Deutsch103 min

erklärt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.14

URTEIL

vom 14.

Juli 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o

Justizvollzugsanstalt Witzwil Beschuldigter

Postfach,

3236 Gampelen

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

Privatkläger 1

C____

Privatklägerin 2

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 26. November 2020

betreffend gewerbsmässigen

Diebstahl, mehrfachen Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch,

Tätlichkeiten, Nichtanzeigen eines Fundes, mehrfaches geringfügiges

Vermögensdelikt (Diebstahl und Sachbeschädigung), mehrfaches Fahren in

fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), mehrfaches Führen eines

Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,

versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Motorfahrzeugführer), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, grobe Verletzung

der Verkehrsregeln sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. November 2020 des gewerbsmässigen

Diebstahls, des mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des

Hausfriedensbruchs, der Tätlichkeiten, des Nichtanzeigen eines Fundes, des

mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und Sachbeschädigung), des

mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), des

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen

Verhaltens bei Unfall, der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig

erklärt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams

vom 27. Juli 2019 bis 28. Juli 2019 (ein Tag), vom 29. November 2019 (ein Tag),

vom 4. Dezember 2019 bis 5. Dezember 2019 (ein Tag), vom 24. Februar 2020

bis 26. Februar 2020 (zwei Tage), der Untersuchungshaft und dem

vorläufigen Strafvollzug seit dem 2. April 2020, sowie zu einer Busse von CHF

2'200.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 22 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Demgegenüber

wurde er im Anklagepunkt Ziffer 1 der ergänzenden Anklageschrift vom 27. Juli

2020 vom Vorwurf der Sachbeschädigung und im Anklagepunkt Ziffer 5 der

ergänzenden Anklageschrift vom 27. Juli 2020 vom Vorwurf des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz freigesprochen.

Des Weiteren

wurde A____ zur Leistung von CHF 650.– Schadenersatz an die C____ verurteilt. Die

Schadenersatzforderung von B____ in Höhe von CHF 390.– wurde hingegen auf den

Zivilweg verwiesen. Ausserdem wurden diverse beschlagnahmte Gegenstände eingezogen,

während andere beschlagnahmte Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme den

jeweils berechtigten Personen zurückgegeben wurden. A____ wurden schliesslich Verfahrenskosten

im Betrage von CHF 12'385.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.–

auferlegt, während der amtlichen Verteidigerin ein Honorar von CHF 8'318.00

aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet wurde.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 27. November 2020

Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 9. Februar 2021 hat er sich

gegen diverse Schuldsprüche des Urteils des Strafgerichts vom 26. November

2020 gewandt bzw. deren Abänderungen beantragt. In Folge dessen sei auch die

Bemessung der ausgesprochenen Strafe neu vorzunehmen. Des Weiteren sei unter

anderem der der C____ zugesprochene Schadenersatz von CHF 650.– auf den

Zivilweg zu verweisen, die von der Vorinstanz verlegten Kosten seien

entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verteilen und die

Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Weder

die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben innert Frist

Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt.

Mit

Berufungsbegründung vom 13. April 2021 hat der Berufungskläger seine mit der

Berufungserklärung vom 9. Februar 2021 gestellten Anträge begründet. Mit Berufungsantwort

vom 19. Mai 2021 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, dass die Berufung

vollumfänglich abzuweisen und entsprechend das Urteil des Strafgerichts

vollumfänglich zu bestätigen sei, dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des

Berufungsklägers.

Mit Verfügung

vom 25. Mai 2021 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der

Hauptverhandlung sowie die Vorladung diverser Zeugen und Auskunftspersonen angekündigt.

Mit Vorladung vom 31. Mai 2021 wurden die Parteien zu einer vorsorglichen

Zeugenbefragung vorgeladen, welche am 8. Juni 2021 durchgeführt und in deren

Rahmen Pol D____ als Zeuge befragt worden ist. Des Weiteren wurden die Parteien

am 31. Mai 2021 auch zur Hauptverhandlung am 14. Juli 2021 geladen.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung sind der Berufungskläger sowie zwei Zeugen und eine

Auskunftsperson befragt worden. Im Anschluss sind die amtliche Verteidigerin

sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt, worauf die Verteidigerin

repliziert hat. Die Parteien haben grundsätzlich an ihren bereits schriftlich

gestellten Anträgen festgehalten, wobei der Berufungskläger zusätzlich

beantragt hat, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei ihm

die bedingte Entlassung zu gewähren, allenfalls unter Auferlegung von

Bewährungshilfe und weiteren Bedingungen.

Für sämtliche

weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus dem

vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist

die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als

beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art.

382.

Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und

fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts

sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Der

Berufungskläger hat sich gegen diverse Schuldsprüche des Urteils des

Strafgerichts gewandt bzw. deren Abänderungen beantragt. Nicht angefochten

werden von ihm demgegenüber folgende Schuldsprüche: Geringfügiges

Vermögensdelikt in AS Ziff. I.5, Hausfriedensbruch in AS Ziff. I.7, Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes in AS Ziff. 1.8 (jeweils

betreffend die Anklage vom 31. Januar 2020) sowie Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes in AS Ziff. I.6. (betreffend ergänzende Anklage

vom 27. Juli 2020). Zudem werden die mit Urteil des Strafgerichts erfolgten

Freisprüche sowie die verfügte Beschlagnahme diverser Gegenstände sowie die

Rückgabe eines Teils der beschlagnahmten Gegenstände nicht angefochten.

Entsprechend sind diese Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. hierfür das

Dispositiv). Gleiches gilt für die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin

für das erstinstanzliche Verfahren.

2.

Der Berufungskläger

hat in der Berufungsbegründung sowie im Rahmen der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung in formeller Hinsicht Rügen bezüglich des Anklageprinzips

sowie der Verwertbarkeit diverser Beweismittel vorgebracht. Auf diese wird –

sofern (noch) von Relevanz – beim jeweiligen Anklagevorwurf einzugehen sein.

3.

Der Berufungskläger

wendet sich in materieller Hinsicht gegen verschiedene gegen ihn erhobenen

Tatvorwürfe und rügt in einer Vielzahl der Fälle eine Verletzung der

Untschuldsvermutung.

Gemäss der in

Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff.

2.

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR

0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der

Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig

ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2

S. 40 ff. m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass

der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das

Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person

ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung

ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In

Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte

und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer

möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss

genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;

insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend

sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff., 138 V 74 E. 7 S. 81

f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,

Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine

Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E.

1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2 S. 348 ff.). So hat das Gericht

bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte

Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der Grundsatz

«in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen

Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar

2019.

E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348 ff.). Vielmehr wird die

Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die

Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält

(BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards

der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich

des Grundsatzes erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente,

wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und

subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die

Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

3.1

Der

Berufungskläger bestreitet zum einen den Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil von

B____ sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,

Entzug oder Aberkennung des Ausweises (AS vom 31. Januar 2020, Ziff. I.1)

3.1.1

Die

Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass feststehe, dass der Halter des in

Frage stehenden [...] diesen am 12. Juli 2019 als gestohlen gemeldet habe,

wobei er angegeben habe, das Fahrzeug sei nicht abgeschlossen gewesen und der

Schlüssel habe sich im Auto befunden. Gefunden worden sei das Fahrzeug

schliesslich am 29. August 2019 auf dem Parkplatz der Firma [...] AG, wo es

sich gemäss Angaben der [...] AG bereits seit ca. einem Monat befunden habe.

Nachgewiesen sei, dass der Berufungskläger anlässlich seiner Festnahme vom

27.

Juli 2019 im Besitz des Fahrzeugschlüssels sowie des Fahrzeugausweises

des [...] gewesen sei. Der Berufungskläger habe keinerlei Erklärung dafür zu

liefern vermocht, weshalb er diese bei sich gehabt habe. Dies lasse sich nicht

anders als durch den Diebstahl des entsprechenden Fahrzeugs erklären. Zudem sei

aktenkundig, dass dem Berufungskläger der Führerausweis am 27. April 2015 auf

unbestimmte Zeit entzogen worden sei, was von ihm auch nicht bestritten werde.

3.1.2

Der

Berufungskläger bringt demgegenüber vor, dass sich die Vorinstanz nicht mit der

Frage auseinandersetze, wann er wo und wie das Auto gestohlen haben solle und wann

er wo damit umhergefahren sei. Das erstaune insofern nicht, weil die Anklage

diese Fragen ebenfalls nicht bzw. nur rudimentär behandle. Die Angaben in der

Anklage seien in zeitlicher und örtlicher Hinsicht, aber auch in Bezug auf den

genauen Tatablauf unspezifiziert, so dass es dem Berufungskläger nicht möglich sei,

sich angemessen zu verteidigen. Daraus erhelle bereits, dass der

Anklagegrundsatz verletzt sei. Der Schuldspruch sei bereits aus diesem Grund

aufzuheben. Auch im Übrigen halte der Schuldspruch einer Überprüfung nicht

stand. Die Vorinstanz halte fest, dass der Berufungskläger den Fahrzeugausweis

und den Fahrzeugschlüssel bei sich gehabt habe. Das könne den Akten so nicht

entnommen werden und auch Pol D____ habe anlässlich seiner Befragung

nichts dergleichen ausgesagt. Der Berufungskläger habe die beiden Gegenstände

nicht auf sich getragen. Sie hätten sich lediglich im Auto befunden, in dem der

Berufungskläger schlafend vorgefunden worden sei. Der Berufungskläger habe nie

angegeben, dass die Gegenstände im Auto ihm gehörten oder von ihm stammten.

Damit sei völlig unklar, wie die beiden Gegenstände ins Fahrzeug gelangt seien

und ob dies etwas mit dem Berufungskläger zu tun habe. Selbst wenn der Berufungskläger

den Fahrzeugausweis und den Fahrzeugschlüssel im Auto deponiert haben sollte, sei

nicht klar, von wo er diese Gegenstände habe. Es gebe keinerlei Beweismittel,

die belegten, dass er das Auto gestohlen habe und danach 13 Tage damit

herumgefahren sei. Am Ende könne nur darüber gemutmasst werden, wie das Auto

genau gestohlen worden und wo und wie und wann der Berufungskläger damit

umhergefahren sein solle. Mutmassen könne man aber auch zu Gunsten des Berufungsklägers.

Es stelle sich beispielsweise die Frage, wie der Führerausweis von E____ in das

Auto gekommen sei. Dieser habe mit der Polizei offenbar nichts zu tun haben

wollen und habe sich auf Anfrage nicht gemeldet. Es erscheine ebenso plausibel,

dass er etwas mit dem Fahrzeugdiebstahl zu tun gehabt habe. Für den

Berufungskläger spreche auch, dass der angeblich mit dem gestohlenen Auto

begangene Diebstahl aus einem parkierten Auto überhaupt nicht mit dem modus operandi

in Bezug auf die anderen dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte vereinbart

werden könne. Bei den anderen Vorwürfen gehe es darum, dass er auf der Strasse

versucht haben solle, Autos zu öffnen. Dass er dabei Autos kaputt gemacht oder

Scheiben eingeschlagen habe, werde ihm nicht vorgeworfen. Wenn die Vorinstanz ihm

schliesslich vorwerfe, er habe keine plausible Erklärung dafür liefern können,

wieso sich der Fahrzeugausweis und der Fahrzeugschlüssel im Auto befunden hätten,

verletzte das den Grundsatz der Unschuldsvermutung bzw. verkehre diesen ins

Gegenteil. Es sei nicht am Berufungskläger, plausible Erklärungen zu liefern.

Im Gegenteil sei es Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, ihm den angeklagten

Sachverhalt zweifelsfrei nachzuweisen. Abgesehen davon habe er eine Erklärung

dazu geliefert. Er habe im Auto nur seine Drogen konsumiert. Er könne folglich

auch nicht erklären, wie der Fahrzeugausweis und der Fahrzeugschlüssel in das

Auto gekommen seien.

3.1.3

3.1.3.1

Sofern der Berufungskläger eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend

macht, so vermögen seine diesbezüglichen Einwände nicht zu verfangen.

Nach dem aus

Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit.

a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt

die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des

Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der

Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der

Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche

Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip;

Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last

gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die

Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind.

Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen

und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner

Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 141 IV 132

E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190, 126 I 19 E. 2a S. 21; vgl.

auch Jean-Richard-dit-Bressel,

Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311). Das

Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der

angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör

(Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244

f.). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen

Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und

welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Dabei geht es insbesondere

darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand

gehören (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 126 I 19 E. 2a S. 21; BGer

6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 1.3, 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3.3).

Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den

Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm angelastet

wird (BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2. m.H.). Dies gilt fernerhin für

Zeitangaben, wobei diesbezüglich auch nicht entscheidend ist, ob sich die

beschuldigte Person effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den

Tatzeitraum erinnert (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3 m.H.).

In der

Anklageschrift wird unter Ziffer I.1. geschildert, dass der Berufungskläger zu

einem näher nicht bekannten Zeitpunkt zwischen dem 11. Juli 2019, 23.10 Uhr,

und dem 12. Juli 2019, 07.00 Uhr, den im Parkfeld an der [...], Höhe

Liegenschaft Nr. [...], in Basel parkierten, unverschlossenen [...] geöffnet und

diesen nach Wertgegenständen durchsucht habe. Als er dabei den

Fahrzeugschlüssel für das Fahrzeug im Auto selbst habe vorfinden und diesen in

unrechtmässiger Bereicherungsabsicht habe behändigen können, habe er – hierbei

weiterhin in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd – das Fahrzeug (welches

einen Verkehrswert von CHF 800.– aufgewiesen habe) mit dem Schlüssel gestartet und

sei, obwohl ihm seit dem 11. Mai 2010 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit

entzogen worden sei, mit dem Fahrzeug bis mindestens am 26. Juli 2019 in Basel

und an anderen Orten in der Schweiz umhergefahren, ehe er das Fahrzeug an der [...]

in Basel abgestellt und fortan nicht mehr verwendet habe.

Die Anklage

schildert damit den Sachverhalt, welcher dem Berufungskläger im angefochtenen

Urteil zum Vorwurf gemacht – und unter den Tatbestand des Diebstahls sowie des

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises subsumiert – wurde, trotz

der angeklagten approximativen Zeitspanne von mehreren Tagen sowie der während

dieser Zeit nicht eruierbaren Aufenthaltsorte des Berufungsklägers in

zeitlicher und örtlicher Hinsicht hinreichend klar. Gleiches gilt auch für die

Umstände, welche zu den gesetzlichen Tatbeständen gehören. Der Anklageschrift

ist klarerweise zu entnehmen, dass sich der Berufungskläger den

Fahrzeugschlüssel samt Fahrzeug am 11./12. Juli 2019 in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht

angeeignet habe und letzteres, ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein,

für Fahrten zwischen dem 11./12. Juli und dem 26. Juli 2019 verwendete.

Im Ergebnis kann

es nicht zweifelhaft sein, dass der Berufungskläger aufgrund der Anklageschrift

wusste, was ihm angelastet wird. Inwiefern es ihm so nicht möglich gewesen sein

soll, sich angemessen zu verteidigen, wird von ihm denn auch nicht näher dargelegt,

sondern lediglich in pauschaler Weise darauf verwiesen, dass die Anklage

«unspezifiziert» sei. Somit liegt vorliegend keine Verletzung des

Anklagegrundsatzes vor.

3.1.3.2

Auch

die übrigen Argumente, welche der Berufungskläger in materieller Hinsicht gegen

den Schuldspruch vorbringt, verfangen nicht.

Zwar macht der

Berufungskläger korrekterweise geltend, dass es nicht an ihm liege, seine

Unschuld zu beweisen, jedoch können widersprüchliche bzw. «unplausible»

Aussagen zu objektiven Beweismitteln im Rahmen der Beweiswürdigung selbstredend

gegen den Berufungskläger verwendet werden. Dies gilt etwa auch für seine

Aussage, er habe im Fahrzeug [...] nur seine Drogen konsumieren wollen (vgl.

dazu unten beim entsprechenden Vorwurf E. 3.3).

Sofern er nun

darlegt, dass er den betreffenden Fahrzeugschlüssel «[...]» sowie den

Fahrzeugausweis – [...], BS [...] lautend auf B____ – zum Zeitpunkt seiner

Anhaltung vom 27. Juli 2019 nicht bei sich gehabt habe, so ist dem

entgegenzuhalten, dass er sie zwar nicht unmittelbar auf sich trug, diese sich

jedoch im Fahrzeug [...] befanden, in dem auch der Berufungskläger selbst

(schlafend) angetroffen wurde (Akten S. 227, 231). Zudem ist der Behauptung des

Berufungsklägers zu widersprechen, dass es keinerlei Beweismittel gebe, die

belegten, dass er das Auto gestohlen habe und danach 13 Tage damit umhergefahren

sei. So fanden sich im Fahrzeug [...] (in dem der Berufungskläger am 27. Juli

2019.

angehalten wurde) – neben dem Fahrzeugschlüssel und dem Fahrzeugausweis

für den [...] – auch ein Mountainbike sowie ein zusätzliches Mountainbike-Vorderrad

(Akten S. 228, 247, 248). Diese Utensilien gehörten nicht dem Eigentümer des [...]

(F____, vgl. Akten S. 236). Es ist entsprechend anzunehmen, dass der

Berufungskläger das Mountainbike samt Zubehör im [...] deponiert hatte. Da der

an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung befragte Zeuge G____ aussagte, dass

sich in dem von ihm im Rahmen des ebenfalls angeklagten Diebstahls- und

Sachbeschädigungsvorwurfs (AS Ziff. I.2) am 12. Juli 2019 beobachteten Fahrzeug

[...] ebenfalls Fahrräder befunden hätten (Akten S. 827), ist dies als gewichtiges

Indiz zu werten, dass letztgenanntes Fahrzeug vom Berufungskläger entwendet worden

war – um damit unter anderem weitere Delikte zu begehen bzw. deren Begehung zu

erleichtern (vgl. hinten E. 3.2) – und er schliesslich mindestens eines der

sich darin befindlichen Fahrräder auch im – daraufhin ebenfalls von ihm

entwendeten (vgl. hinten E. 3.3) – Fahrzeug [...] mitführte.

Nicht gehört

werden kann der Berufungskläger auch mit seiner Argumentation, dass der

angeblich mit dem gestohlenen Fahrzeug [...] begangene Diebstahl aus einem anderen

geparkten Auto überhaupt nicht mit seinem modus operandi in Bezug auf die

anderen ihm vorgeworfenen Delikte vereinbart werden könne. So ist aus seinen

umfangreichen rechtskräftigen Verurteilungen zu entnehmen, dass er bereits

mehrfach Scheiben von Fahrzeugen in einer Tiefgarage eingeschlagen und

Gegenstände daraus entwendet hatte (s. Verfahren Strafgericht, [...], dortige

Akten S. 871 f., 989) und dies somit klarerweise als eine seiner

Vorgehensweisen angesehen werden kann (zudem gilt es anzumerken, dass der

Berufungskläger ebenfalls für den Diebstahl von Fahrrädern rechtskräftig

verurteilt wurde [s. Verfahren Strafgericht, [...], dortige Akten S. 1453,

1562]).

Was den

ebenfalls im [...] aufgefundenen Führerausweis von E____ sowie dessen vom

Berufungskläger moniertes Desinteresse am Strafverfahren anbelangt (und den

dadurch geäusserte Verdacht, dass dieser möglichweise in den Fahrzeugdiebstahl

verstrickt gewesen sei), so kann darauf verwiesen werden, dass sich E____ allem

Anschein nach nur deshalb nicht aktiv am Strafverfahren beteiligte, da er

aufgrund des Schreibens der Staatsanwaltschaft davon ausging, dass es sich um

ein ihn betreffendes Strafverfahren bzw. eine Geldstrafe handle, die er zu

begleichen habe (vgl. Akten S. 262). Dass er aus diesem Grund so wenig Kontakt

wie möglich mit den Strafverfolgungsbehörden haben wollte, ist entsprechend

nachvollziehbar. Zudem mutet es auch höchst unwahrscheinlich an, dass E____

seinen Führerausweis in einem von ihm entwendeten Fahrzeug zurückgelassen haben

soll.

Im Ergebnis kann

somit gestützt auf die vorhandenen objektiven Beweismittel sowie die in ihrer

Gesamtheit beweisbildenden Indizien der in der Anklageschrift geschilderte

Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erstellt

gelten.

3.1.4

In

rechtlicher Hinsicht bringt der Berufungskläger keine neuen Argumente vor.

Entsprechend kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden (Akten S. 589). In Bezug auf die Abgrenzung des Diebstahls zur

Strolchenfahrt ist nochmals deutlicher hervorzuheben, dass der Berufungskläger

einerseits weiterhin über den Fahrzeugschlüssel verfügte und es ihm dadurch

möglich war, jederzeit wieder auf den parkierten [...] zugreifen zu können und

deswegen keine Anzeichen einer Befristung der Nutzung des Fahrzeugs erkennbar

war. Andererseits liess der Berufungskläger das Fahrzeug auch nicht auf einer

öffentlichen Verkehrsfläche zurück, sondern auf dem Areal der [...] AG (vgl.

Akten S. 190), weshalb er auch aus diesem Grund davon ausgehen konnte,

dass das Fahrzeug nicht umgehend wieder in die Verfügungsgewalt des

Berechtigten gelangen würde. Dies zeigte sich denn auch darin, dass das

Fahrzeug erst am 29. August 2019 durch die Polizei gefunden wurde (vgl. Akten

S. 189 f.).

Was die Anzahl

der Fahrten des Berufungsklägers bzw. des Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises betrifft, so können ihm in

dubio zumindest zwei Fahrten angelastet werden, begab er sich doch vom Tatort

zuerst in die Tiefgarage an der [...] in Basel und schliesslich zu einem

unbekannten Zeitpunkt (jedoch wohl vor Ende Juli 2019) auf das Areal der [...]

AG.

Der

Berufungskläger hat sich daher im Ergebnis des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1

StGB sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,

Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01) schuldig gemacht.

3.2

Der

Berufungskläger wendet sich des Weiteren gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls

und geringfügiger Sachbeschädigung zum Nachteil des G____ (AS vom 31. Januar

2020, Ziff. I.2)

3.2.1

Die

Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass der vom Berufungskläger entwendete [...]

am 12. Juli 2019 um 03.44 Uhr beim Verlassen der Garage, in welcher das

Fahrzeug ([...]) des Geschädigten geparkt gewesen sei, von letzterem gesehen

und fotografiert worden sei. Dies sei direkt im Anschluss an dessen

Feststellung erfolgt, dass beim geparkten [...] die Scheibe eingeschlagen

worden sei. Gemäss Angaben des Fahrzeughalters seien aus dem Fahrzeug Gegenstände

im Wert von insgesamt ca. CHF 420.– entwendet worden und habe der Sachschaden

am Fahrzeug CHF 220.– betragen. Sodann stehe aufgrund der Angaben des

Geschädigten fest, dass das Fahrzeug [...] normalerweise nicht in der

Tiefgarage, in welcher sich der Tatort befinde, verkehrt habe. Angesichts der

Tatsache, dass sich der Berufungskläger wegen Diebstahls des am Tatort

beobachteten [...] zu verantworten habe, sei davon auszugehen, dass er dieses

Fahrzeug in der fraglichen Nacht gefahren sei. Gestützt auf den Umstand, dass er

mit dem am Tatort fotografierten Fahrzeug unterwegs gewesen sei, erweise sich

der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt als erstellt.

3.2.2

Der

Berufungskläger hält dem entgegen, dass ihm der Diebstahl in der Tiefgarage

nicht angelastet werden könne, da er den am Tatort beobachteten [...] ebenfalls

nicht gestohlen habe. Die Vorinstanz führe aus, dass davon auszugehen sei, dass

der Berufungskläger den [...] in der fraglichen Nacht gefahren sei. Daraus

wiederum schliesse das Strafgericht, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei.

Die Vorinstanz unterlasse es geflissentlich, sich mit der Frage

auseinanderzusetzen, ob der Fahrer des [...] überhaupt etwas mit dem Diebstahl

zu tun habe. Dies sei nämlich völlig unklar und sei von der Verteidigung

bereits vor der Vorinstanz beanstandet worden. Niemand habe den Fahrer des [...]

bei einer solchen Tat beobachten können und es gebe auch keine Videoaufnahmen.

Es gebe also keine Beweise dafür, dass der Berufungskläger einerseits den [...]

gefahren sei und andererseits die Scheibe des [...] eingeschlagen und diverse

Sachen gestohlen habe. Auch in diesem Zusammenhang bleibe eine mögliche Rolle

von E____ unklar. In Bezug auf die Deliktshöhe habe sich die Vorinstanz

überdies lediglich auf die unverwertbaren Aussagen von G____ abgestützt.

Grundsätzlich habe sich die Vorinstanz auf eine ganze Kette von Annahmen

stützten müssen. Dies gehe zu weit. Aufgrund derart vieler Spekulationen könne

der Berufungskläger nicht schuldig gesprochen werden.

3.2.3

Auch

diesen Vorbringen des Berufungsklägers ist zu widersprechen. Wie bereits ausgeführt

wurde (s. oben E. 3.1.3.2), hat als erstellt zu gelten, dass der

Berufungskläger das Fahrzeug [...] in der Nacht vom 11. auf den 12. Juli 2019

ent- und daraufhin als Transportmittel verwendete. Aufgrund dieses Umstandes

sowie dem bereits erwähnten, durch den Zeugen beobachteten Transport von

Fahrrädern in besagtem Fahrzeug ist mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt

den [...] aus der Tiefgarage an der [...] in Basel lenkte. Ein gewichtiges

Indiz dafür, dass der Berufungskläger schliesslich auch die Scheibe des

Fahrzeugs [...] einschlug und Gegenstände daraus entwendete, stellt sodann der

von der Vorinstanz erwähnte Umstand dar, dass der Berufungskläger mit seinem

Fahrzeug die Tiefgarage nur wenige Minuten nachdem die eingeschlagene Scheibe

vom Geschädigten entdeckt worden war, verliess. Zudem wurde bereits

festgehalten, dass das Einschlagen von Autoscheiben in Tiefgaragen und das

Ansichnehmen von Wertgegenständen unzweifelhaft seinem modus operandi

entspricht (s. oben E. 3.1.3.2). Ferner kann auch auf die bereits

erfolgten Ausführungen zu einer möglichen Deliktsbeteiligung von E____

verwiesen werden (s. ebenfalls oben E. 3.1.3.2). Schliesslich ist

auch hervorzuheben, dass der Berufungskläger die gegen ihn erhobenen Vorwürfe

nicht explizit bestreitet. Er gab an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung

lediglich an, dass er sich «nicht erinnern» könne, dort «etwas gestohlen zu

haben» (Akten S. 825). Im Ergebnis ist daher der zur Anklage gebrachte

Sachverhalt als erstellt anzusehen.

Was die

Deliktshöhe betrifft, so wurde G____ zusammen mit seiner Tochter in der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung befragt bzw. mit dem Berufungskläger

konfrontiert. Entsprechend sind die ursprünglichen Aussagen sowie neuen

Schilderungen ebenso verwertbar wie überzeugend. Auch diesbezüglich kann mithin

auf die vorinstanzlichen Feststellungen verwiesen werden.

3.2.4

in

rechtlicher Hinsicht drängen sich keine Schwierigkeiten auf und werden vom

Berufungskläger auch nicht geltend gemacht. Entsprechend ist auf die

Dispositiv

zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen. Es ergehen demnach

Schuldsprüche wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie geringfügiger

Sachbeschädigung nach Art. 144 i.V.m. Art. 172ter StGB.

3.3 Der

Berufungskläger beantragt ausserdem, dass die Schuldsprüche betreffend Diebstahl,

mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand aufzuheben

seien (AS vom 31. Januar 2020, Ziff. I.3).

3.3.1 Das

Strafgericht führt zu den Vorwürfen aus, dass der in Frage stehende [...] am

26. Juli 2019 als gestohlen gemeldet worden sei. Fest stehe, dass der Berufungskläger

in den späten Abendstunden des 27. Juli 2019 in Liestal von der Polizei

schlafend in diesem Fahrzeug angetroffen worden sei, wobei sich darin

zahlreiche persönliche Gegenstände des Berufungsklägers befunden hätten. Eine

glaubhafte Erklärung, wie er in dieses Fahrzeug gelangt sein wolle, respektive

wie dieses Fahrzeug – wenn nicht durch ihn – seit dessen Diebstahl am 26. oder

27. Juli 2019 in Kaiseraugst nach Liestal gelangt sein solle, habe der

Berufungskläger nicht zu geben vermocht. So habe er anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung angegeben, er habe den [...] weder gestohlen noch sei er damit

gefahren, sondern er habe sich lediglich anlässlich seiner Festnahme in diesem

aufgehalten, um den Rest seiner Betäubungsmittel zu konsumieren, bevor er sich

in die PUK in Liestal habe begeben wollen. Diese Angaben würden nicht zu

überzeugen vermögen und stünden im Widerspruch zu seinen nach der Festnahme

erfolgten Aussagen gegenüber der Polizei, wonach er sich auf der Heimreise aus

den Ferien befunden habe und eine Pause mache. Was den Betäubungsmittelkonsum

des Berufungsklägers anbelange, so sei gestützt auf das rechtsmedizinische

Gutachten vom 5. September 2019 erwiesen, dass er sowohl Kokain und Cannabis

als auch Opiate konsumiert habe, wobei die Kokainkonzentration im Blut über dem

ASTRA-Grenzwert gelegen sei.

3.3.2 Der

Berufungskläger bringt zunächst vor, dass die Vorinstanz richtig feststelle,

dass er schlafend im in Frage stehenden [...] vorgefunden worden sei. Die

weiteren Feststellungen der Vorinstanz seien jedoch unpräzis. So halte das

Strafgericht fest, im Auto hätten sich viele persönliche Gegenstände des

Berufungsklägers befunden. Das stimme so nicht. Den Akten lasse sich nicht entnehmen,

wem diese gehören würden. Weiter könne es dem Berufungskläger auch in diesem

Fall nicht zur Last gelegt werden, dass er keine Erklärung habe liefern können,

wie das Fahrzeug nach Liestal gekommen sei. Dies sei ihm nicht möglich gewesen,

da er es weder entwendet habe noch gefahren sei. Die Vorinstanz verkehre mit

dieser Begründung die Unschuldsvermutung auch hier ins Gegenteil. Soweit die

Vorinstanz sodann die Angaben des Berufungsklägers seinen angeblichen Aussagen

bei der Verhaftung gegenüberstelle, sei auch das zu beanstanden. Diese Aussagen

seien nicht verwertbar. Pol D____ habe sich bei der Befragung durch das

Berufungsgericht nicht mehr an die Aussagen erinnern können, weshalb sie nicht hätten

verifiziert werden können. Die Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf den

Betäubungsmittelkonsum seien dagegen nicht zu beanstanden. Von der Vorinstanz

bleibe jedoch unbehandelt, wann der Berufungskläger das Fahrzeug gestohlen

haben solle und wann er wo damit umhergefahren und unter welchen Drogen er

jeweils gestanden sei. Das erstaune insofern nicht, weil die Anklage diese

Fragen ebenfalls nicht bzw. nur rudimentär behandle. Die Angaben in der Anklage

seien in zeitlicher und örtlicher Hinsicht, aber auch in Bezug auf den genauen

Tatablauf unspezifiziert, so dass es dem Berufungskläger nicht möglich sei,

sich angemessen zu verteidigen. Das sei besonders deutlich in Bezug auf die

angeblichen Fahrten mit dem Fahrzeug, aber auch in Bezug auf die Fahrfähigkeit

bei diesen Fahrten. Daraus erhelle bereits, dass der Anklagegrundsatz verletzt sei.

Der Schuldspruch sei daher bereits aus diesem Grund aufzuheben. Der Schuldspruch

halte jedoch auch in anderer Hinsicht einer Überprüfung nicht stand. Fest stehe

nur, dass der Berufungskläger in einem als gestohlen gemeldeten Fahrzeug

schlafend vorgefunden worden und dass er zur Zeit seiner Anhaltung unter

Einfluss von Drogen gestanden sei. Bei allen übrigen Vorhalten in der Anklage

und auch bei allen anderen Feststellungen der Vorinstanz handle es sich um

Spekulationen. Gestützt auf die Akten sei nicht klar, ob, und wenn ja, wie, der

Berufungskläger das Auto gestohlen haben könnte, ob er mit dem Fahrzeug

gefahren sei, und ob er dabei unter Einfluss von Drogen gestanden sei oder ob

er diese erst nach der Fahrt konsumiert habe. Ohne dieses Wissen könne der

Berufungskläger jedoch nicht für die Entwendung des Autos und der behaupteten

Gegenstände, nicht für das Fahren ohne Führerausweis und nicht für das Fahren

in fahrunfähigem Zustand verurteilt werden. Die Tatsache, dass das Abblendlicht

bei der Anhaltung geleuchtet haben und die Motorhaube warm gewesen sein solle,

beweise noch nicht, dass der Berufungskläger auch gefahren sei. Insofern sei es

gar nicht relevant, ob Pol D____ eine wegen des Wetters oder wegen des Fahrens

warme Motorhaube gespürt habe. Auch hier bleibe die Rolle des Berufungsklägers

ungeklärt. Schliesslich beweise die Tatsache, dass er unerlaubte Substanzen im

Blut gehabet habe nicht, dass er diese bereits vor der behaupteten Fahrt

konsumiert habe. Aufgrund dieser vielen Unklarheiten sei der Berufungskläger spätestens

gestützt auf Art. 10 Abs. 2 StPO freizusprechen.

3.3.3

3.3.3.1

Eine vom Berufungskläger geltend gemachte Verletzung des Anklagegrundsatzes ist

auch hier nicht gegeben.

In der

Anklageschrift wird unter Ziffer I.3. dargelegt, dass sich der Berufungskläger zu

einem näher nicht bekannten Zeitpunkt zwischen dem 25. Juli 2019, 20.00 Uhr,

und dem 26. Juli 2019, 07.00 Uhr, in die Einstellhalle an der [...] in

Kaiseraugst begeben, dort auf unbekannte Art und Weise den dort parkierten [...]

geöffnet, diesen nach Wertsachen durchsucht und in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht neben dem im Auto deponierten Ersatzschlüssel, zwei

Portemonnaies; beinhaltend ca. CHF 50.– und ca. EUR 150.– Bargeld, einen

Führer- und einen [...]ausweis, eine Identitätskarte, eine [...]-Karte, eine

Postkundenkarte, Arbeitsbekleidung, Forstwerkzeug sowie zwei Schlüssel,

gesamthaft im Wert von mindestens CHF 3'980.– behändigt habe. Daraufhin habe

er, weiterhin in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd, das Fahrzeug (im

Wert von mind. CHF 5'900.–) gestartet, und sei mit diesem in unbekannte

Richtung davongefahren. Obwohl ihm seit dem 11. Mai 2010 der Führerausweis

auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei, sei er mit dem [...] fortan bis mindestens

am 27. Juli 2019, vor 21.52 Uhr, in Kaiseraugst, Liestal und an anderen Orten

in der Schweiz umhergefahren, ehe er im parkierten Fahrzeug selbst, an welchem

noch das Abblendlicht geleuchtet habe, am [...] in Liestal durch die Polizei

habe festgestellt werden können. Zumindest zum Zeitpunkt seiner letzten Fahrt,

am 27. Juli 2019, vor 21.52 Uhr, habe er zufolge unerlaubten Kokainkonsums

unter der Wirkung von Kokain gestanden und somit ein Motorfahrzeug gelenkt,

obwohl er fahrunfähig gewesen sei.

Auch in diesem

Fall schildert die Anklage den Sachverhalt trotz der angeklagten approximativen

Zeitspanne von mehreren Tagen sowie der während dieser Zeit nicht eruierbaren

Aufenthaltsorte des Berufungsklägers in zeitlicher und örtlicher Hinsicht bzw.

hinsichtlich des Tatablaufs hinreichend genau. Der Anklageschrift ist

klarerweise zu entnehmen, dass der Berufungskläger das Fahrzeug [...] samt den

darin enthaltenden Wertgegenständen zwischen dem 25. Juli 2019, 20.00 Uhr,

und dem 26. Juli 2019, 07.00 Uhr, aus der Einstellhalle an der [...] in

Kaiseraugst entwendet habe. Sodann habe der Berufungskläger das Fahrzeug bis

mindestens am 27. Juli 2019, vor 21.52 Uhr, in Kaiseraugst, Liestal und an

anderen Orten in der Schweiz als Transportmittel verwendet. Aufgrund dieser

Angaben war dem Berufungskläger auch in diesem Fall klar, welches Tatvorgehen

ihm genau angelastet wird. Auch hier bringt der Berufungskläger mithin nicht

vor, inwiefern ihm eine angemessene Verteidigung verunmöglicht worden wäre. Was

die dem Berufungskläger vorgeworfene Fahrunfähigkeit aufgrund Kokainkonsums anbelangt,

so ist der Anklageschrift klarerweise zu entnehmen, dass sich der Vorwurf nur auf

den Zeitpunkt seiner letzten Fahrt am 27. Juli 2019, vor 21.52 Uhr,

bezieht. Auch hier kann demnach nicht von einem unklaren Vorwurf gesprochen werden.

Im Ergebnis liegt daher keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.

3.3.3.2 Der

Berufungskläger bringt des Weiteren vor, dass die Aussagen des Berufungsklägers

bei seiner Verhaftung nicht verwertbar seien, da Pol D____ sich bei der

Befragung durch das Berufungsgericht nicht mehr an die Aussagen habe erinnern

können und diese dadurch nicht hätten verifiziert werden können. Der

Berufungskläger will dadurch (wohl) eine Verletzung seines

Konfrontationsanspruchs geltend machen.

Der in Art. 6

Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen

Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 147 Abs. 1 StPO), ist ein besonderer Aspekt

des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende

Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens

einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte,

das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen.

Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in

der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in

kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 1

33 E. 2.2 S. 37 f., 131 I 476 E. 2.2 S. 481, 129 1 151 E. 3.1 S. 153 f. und E.

4.2 S. 157; je mit Hinweisen). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung

des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) auch

durch Art 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 1476 E. 2.2 S. 480, 129 1 151 E.

3.1 S. 153 f.).

Pol D____ wurde

als Zeuge an der vorsorglichen Zeugenbefragung vor dem Appellationsgericht am

8. Juni 2021 befragt und mit dem Berufungskläger konfrontiert (Akten S. 725

ff.). Damit wurde dem Konfrontationsrecht des Berufungsklägers zumindest in

formeller Hinsicht Rechnung getragen.

In materieller

Hinsicht wird für die Verwertbarkeit der früheren Aussagen zudem verlangt, dass

sich die einvernommene Person nochmals zur Sache äussert. Es ist dabei

keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich

wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, steht nichts entgegen, im Rahmen einer

Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend

zurückzugreifen (BGer 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016

vom 5. Mai 2017 E. 2.4). Auch wenn Augenzeugen etwa in der Konfrontation

vor Gericht ihre Aussagen widerrufen oder abschwächen, oder wenn sie

Nichterinnern geltend machen, so bedeutet dies nicht per se, dass auf die

früheren Aussagen nicht mehr abgestellt werden kann. So führen die Abschwächung

oder gar der Widerruf einer belastenden Aussage im Rahmen einer Konfrontation

mit dem Angeschuldigten, oder das Geltendmachen von Erinnerungslücken, nicht

ohne weiteres zur Unverwertbarkeit der früheren Aussage (BGer 1P.102/2006 vom

26. Juni 2006 E. 3.5). Sind die früheren Angaben glaubhaft, so kann eine

Verurteilung auch auf diese gestützt werden, wenn die Person ihr

Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses geändert, zum Beispiel eine

belastende Aussage widerrufen, hat (Wohlers,

a.a.O., Art. 10 N 27; AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 4.4). Denn die

Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines

Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt

werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der

Beweise (BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2, 6B_1133/2019 vom

18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4,

6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Beschränkt sich die Wiederholung

der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren

Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte

wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3, 6B_839/2013

vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2, 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3).

Voraussetzung für die Verwertbarkeit der früheren Aussagen ist mithin, dass

diese dem Belastungszeugen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vorgehalten

werden, er zu den Widersprüchen – auch zur neuen Aussage – befragt wird und der

Beschuldigte beziehungsweise sein Verteidiger Gelegenheit erhält,

Ergänzungsfragen zu stellen, wobei es ihm freisteht, ob er von diesem Recht

Gebrauch machen will (BGer 1P.591/1999 vom 2. Februar 2000 E. 2c; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches

Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 4; Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel

2014, Art. 147 StPO N 31 f.; dies.,

Aktuelle Fragen zum Konfrontationsrecht, AJP 2012, 1069, 1073 f.).

Dem von Pol D____

verfassten Polizeirapport vom 31. Juli 2019 ist zu entnehmen, dass der

Berufungskläger im Rahmen der Polizeikontrolle die Aussage gemacht habe, dass

er auf der Heimreise von den Ferien sei und eine Pause aufgrund einer

Übermüdung mache (Akten S. 229). Diese Aussage wiederholte der Berufungskläger

jedoch in keiner der darauffolgenden formellen Einvernahmen. In der

vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 8. Juni 2021 konnte sich sodann Pol D____

nicht mehr daran erinnern, dass der Berufungskläger ihm gegenüber diese Aussage

bei der Festnahme gemacht habe (Akten S. 726). Da sich der Zeuge Pol D____

mithin nicht mehr zu dieser angeblich vom Berufungskläger gemachten Aussage

äusserte und die Zeugenaussagen im Ergebnis nicht einmal eine formale

Bestätigung der früheren Aussagen enthielten, war es dem Berufungskläger

diesbezüglich nicht möglich, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen.

Aufgrund der Verletzung des (materiellen) Konfrontationsanspruchs kann die entsprechend

im Polizeirapport vom 31. Juli 2019 zitierte Aussage des Berufungsklägers nicht

zu seinen Lasten verwertet werden.

3.3.3.3

Gleichwohl dringt der Berufungskläger nicht mit seinen weiteren Vorbringen

gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch durch. Erstellt ist, dass der Berufungskläger

gegen 22.00 Uhr am 27. Juli 2019 in Liestal von der Polizei schlafend im

Fahrzeug [...] angetroffen wurde, wobei sich im Fahrzeug zahlreiche Gegenstände

befanden, die nicht dem Eigentümer des Fahrzeugs gehörten (vgl. Akten S. 228

ff.). Zudem ist gestützt auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 5. September

2019 erwiesen, dass er sowohl Kokain und Cannabis als auch Opiate konsumiert

hatte, wobei die Kokainkonzentration im Blut über dem ASTRA-Grenzwert lag (vgl.

Akten S. 271 ff.).

Sofern der

Berufungskläger vorbringt, dass er das Auto weder entwendet habe noch damit

gefahren sei und auch die Betäubungsmittel erst im abgestellten Fahrzeug

konsumiert habe, so sind diese Aussagen als Schutzbehauptungen zu werten.

Aufgrund des Umstandes, dass er von der Polizei in flagranti auf einem

Parkplatz im [...] des F____ angetroffen wurde und sich darin allem Anschein

nach eine Vielzahl von Gegenständen des Berufungsklägers – bzw. von ihm

entwendete Gegenstände – befanden (s. für Ausführungen zum Autoschlüssel für

den [...] und den Fahrzeugausweis von B____ sowie zum Mountainbike vorne E. 3.1

ff.; betreffend die ebenfalls im Fahrzeug aufgefundenen Ausfuhr- und

Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke gilt es zu konstatieren, dass

deren Entwendung aus fremden Fahrzeugen gemäss seinen rechtskräftigen

Verurteilungen ebenfalls zum modus operandi des Berufungsklägers zu gehören

scheint; zudem befanden sich gemäss Pol D____ auch Esswaren sowie Koffer,

Taschen und Rucksäcke darin, die nicht dem Eigentümer des Fahrzeugs gehörten,

vgl. Akten S. 726), kann bereits darauf geschlossen werden, dass der

Berufungskläger nicht erst unmittelbar vor der Anhaltung durch die Polizei in

das Fahrzeug gelangte, sondern sich bereits zuvor darin fortbewegt und dieses

gleichsam als bewegliche «Unterkunft» gebraucht hatte. Zudem gab Pol D____ auch

im Polizeirapport vom 31. Juli 2019 sowie an der vorsorglichen

Zeugeneinvernahme vom 8. Juni 2021 übereinstimmend an, dass zur Zeit der

Polizeikontrolle am 27. Juli 2019 (ab ca. 21.52 Uhr) die Motorhaube des

Fahrzeugs warm gewesen sei und sich von der «normalen» Karosserietemperatur des

übrigen Fahrzeugs unterschieden habe. Überdies habe auch das Abblendlicht noch

geleuchtet (Akten S. 228, 726). Diese Umstände lassen mithin ebenfalls darauf

schliessen, dass das Fahrzeug (kurz) vor der Kontrolle noch durch den

Berufungskläger bewegt worden war. Auch ist die diesbezügliche Argumentation

des Berufungsklägers nicht zu hören, dass die Temperatur der Motorhaube aufgrund

eines Hochsommertages erhöht gewesen sei, wurden am 27. Juli 2019 in Liestal

maximal 26 °C gemessen und betrug die Temperatur um 21.30 Uhr doch lediglich

19 °C (vgl. die entsprechende Wetteraufzeichnung vom 27. Juli 2019 auf https://www.timeanddate.de/wetter/schweiz/liestal/rueckblick?month=7&year=2019).

Dass der Berufungskläger schliesslich bereits während seiner Fahrt unter dem

Einfluss von Betäubungsmitteln stand, ergibt sich sodann aus dem Umstand, dass

er bei der Polizeikontrolle zunächst schlafend im Fahrzeug aufgefunden wurde,

ein Drogenschnelltest jedoch positiv auf Kokain verlief und auch das Blutbild

ein positives Resultat aufwies (Blutentnahme am 28. Juli 2019 um 01.37 Uhr, 52 μg/L,

vgl. Akten S. 228, 271 ff., 725). Da Kokain einerseits innert kurzer Zeit

verstoffwechselt wird, deshalb nur wenige Stunden nach einer Aufnahme in einer

toxikologisch relevanten Konzentration im Blut nachgewiesen werden kann und

sich der Berufungskläger andererseits anscheinend schon in der dritten

«Rausch-Phase» nach seinem Kokainkonsum befand («depressives Stadium», s. zu

den drei Phasen das Gutachten des IRM vom 5. September 2019, Akten S. 273),

kann darauf geschlossen werden, dass er – aufgrund der noch warmen Motorhaube –

kurz zuvor – und damit schon unter dem Einfluss von Kokain – mit dem Fahrzeug

unterwegs gewesen war.

Aufgrund all dieser

Umstände kann der zur Anklage und von der Vorinstanz bestätigte Sachverhalt als

erstellt gelten.

3.3.4 In

rechtlicher Hinsicht bringt der Berufungskläger eventualiter vor, dass der

Schuldspruch wegen Diebstahls des Fahrzeugs aufzuheben und er nur wegen

Entwendung zum Gebrauch zu verurteilen sei. Entgegen den Ausführungen der

Vorinstanz sei er im Zeitpunkt der Anhaltung – wenn man denn dem

Anklagesachverhalt folgen wolle – noch nicht seit drei Tagen im Besitz des

Fahrzeuges. Da unklar sei, wann das Auto entwendet worden sei, sei davon

auszugehen, dass es erst am 26. Juli 2019 der Fall gewesen sei. Der

Berufungskläger wäre demnach noch nicht einmal zwei Tage im Besitz des

Fahrzeugs gewesen. Dafür, dass er den Willen gehabt habe, das Fahrzeug

dauerhaft zu entwenden, gebe es keine Hinweise in den Akten. Im Gegenteil habe der

Berufungskläger gesagt, er habe im Auto nur seine Drogen konsumieren wollen.

Vorliegend wurde

der Berufungskläger bei der Polizeikontrolle in flagranti im entwendeten

Fahrzeug aufgefunden. Er hatte entsprechend den Besitz am [...] zu diesem

Zeitpunkt noch nicht aufgegeben. Zudem wurde bereits ausgeführt, dass durch die

grosse Anzahl an dem Berufungskläger zurechenbaren Gegenständen im Fahrzeug ihm

dieses als bewegliche «Unterkunft» diente, weshalb in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz auch nicht davon auszugehen ist, dass er sich alsbald davon getrennt

hätte, sondern sich vielmehr wie dessen Berechtigter gebärdete. Entsprechend

ist vorliegend eine Aneignungsabsicht zu bejahen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden

Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 591 f.)

Im Ergebnis

ergehen damit Schuldsprüche wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfachen

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des

Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand

nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG.

3.4 Der

Berufungskläger beantragt sodann, dass der Schuldspruch wegen geringfügigen

Diebstahls aufzuheben sei (AS vom 31. Januar 2020, Ziff. I.4).

3.4.1 Die

Vorinstanz hält zu den Vorwürfen fest, dass sich der in der Anklageschrift

geschilderte Diebstahl angesichts der Requisition vom 18. September 2019 sowie

der Angaben des anlässlich der Hauptverhandlung als Zeuge befragten

Ladendetektivs H____ fraglos als erstellt erweise.

3.4.2 Der

Berufungskläger macht demgegenüber geltend, dass kein gültiger Strafantrag

vorliege. Die Unterschrift auf dem Strafantrag sei nicht leserlich. Insofern könne

auch nicht beurteilt werden, ob es sich bei dieser Person um eine Person handle,

die für die [...] rechtsgültig einen Strafantrag stellen könne. Auch wenn es H____

gewesen sei, bleibe unklar, ob er den Strafantrag für die [...] habe unterzeichnen

dürfen. Dies werde bestritten.

3.4.3 Der

Tatvorwurf wird vom Berufungskläger nicht bestritten. Dieser kann, wie es die

Vorinstanz zutreffend ausführt, auch klarerweise als erstellt gelten. Die

Polizei wurde im vorliegenden Fall von H____ requiriert, welcher zum

Tatzeitpunkt als Ladendetektiv bei der [...] tätig war (vgl. Akten S. 289). Da

dem polizeilichen Requisitionsbericht vom 23. September 2019 zu entnehmen ist,

dass H____ selbst die Ladendiebstahlserklärung ausfüllte, ist mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit auch davon auszugehen, dass er seine Unterschrift

daraufsetzte (vgl. Akten S. 290). Zudem kann nicht daran gezweifelt werden,

dass der Ladendetektiv auch zur Stellung des Strafantrags innerhalb des

Unternehmens berechtigt ist. Der Strafantrag ist demnach als gültig gestellt anzusehen.

3.4.4 Die

rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts ist unbestritten, weshalb ein

Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m.

Art. 172ter StGB ergeht.

3.5 Der

Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls (AS vom 31. Januar 2020, Ziff. I.5)

wird vom Berufungskläger nicht angefochten (vgl. auch vorne E. 1.2.2) und ist

entsprechend bereits in Rechtskraft erwachsen.

3.6 Jedoch

wendet sich der Berufungskläger gegen die Verurteilung wegen Tätlichkeiten (AS

vom 31. Januar 2020, Ziff. I.6).

3.6.1 Gemäss

der Vorinstanz erweise sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift gestützt auf

den Rapport vom 13. November 2019, das Arztzeugnis vom 27. Dezember 2019 sowie

die Angaben von I____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

weitgehend als nachgewiesen. Aufgrund der Angaben des Geschädigten I____, der Berufungskläger

habe ihn nicht geschlagen, sondern es sei ein Gerangel gewesen und er habe im

Rahmen dieses Gerangels den Kopf an einem elektrischen Stapler angeschlagen, sei

die Anklageschrift diesbezüglich zu korrigieren.

3.6.2 Der

Berufungskläger kritisiert diese Ausführungen des Strafgerichts. Die Vorinstanz

halte zwar zunächst zutreffend fest, dass der Sachverhalt, wie er in der

Anklage wiedergegeben sei, nicht stimme, ziehe daraus aber den falschen

Schluss. Wenn der Anklagesachverhalt falsch sei, könne der Berufungskläger auch

nicht schuldig gesprochen werden. Der Schuldspruch verletze den

Anklagegrundsatz, wonach das Gericht nur beurteilen dürfe, was die Anklage enthalte.

Bereits aus diesem Grund sei der Schuldspruch aufzuheben.

3.6.3 Wie

der Berufungskläger richtigerweise geltend macht, hat die Vorinstanz ihn für

einen anderen Sachverhalt verurteilt, als angeklagt war. Die Anklageschrift

führt so aus, dass der Berufungskläger I____ im Rahmen eines Gerangels derart

geschlagen habe, dass sich letzterer den Kopf am herumstehenden Palettstapler gestossen

habe. Das Strafgericht geht jedoch – gestützt auf die Aussage des Geschädigten

an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (und damit wohl zutreffend) – davon

aus, dass der Berufungskläger I____ nicht geschlagen habe, sondern sich letzterer

vielmehr im Rahmen des Gerangels den Kopf angeschlagen habe. Dadurch war es dem

Berufungskläger jedoch nicht klar, welche Handlung ihm konkret vorgeworfen

wird.

Im Ergebnis

liegt damit eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, weshalb das Verfahren

betreffend Tätlichkeit zum Nachteil von I____ einzustellen ist.

3.7 Der

Berufungskläger beantragt ausserdem, dass die Schuldsprüche wegen Diebstahls,

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs aufzuheben seien (AS vom 31. Januar

2020, Ziff. I.7).

3.7.1 Gemäss

den Ausführungen des Strafgerichts seien die Angaben des Berufungsklägers, dass

er weder die Scheibe der [...] beschädigte noch den Grossteil der in der

Anklageschrift aufgezählten Gegenstände daraus entwendet bzw. diese zum

Abtransport bereitgestellt habe, als Schutzbehauptungen zu werten. Gemäss dem

Rapport vom 29. November 2019 sei bei der Polizei die Meldung durch [...] eingegangen,

nachdem die Fensterscheibe zerstört worden sei. Der Berufungskläger sei durch

die Polizei sodann in flagranti dabei beobachtet worden, wie er durch das

beschädigte Fenster aus der Liegenschaft gestiegen sei, wobei er Bier

konsumiert habe. Dabei sei Deliktsgut bereits vor dem zerschlagenen Fenster zum

Abtransport bereitgestanden. Anlässlich der darauffolgenden Durchsuchung des Berufungsklägers

seien neben weiteren Gegenständen Handschuhe sowie ein Not­hammer zum Vorschein

gekommen. Gestützt auf seine in flagranti erfolgte Festnahme, die Beobachtungen

der Polizei, die Feststellungen in der [...] sowie die entsprechenden Fotos und

Angaben zum Deliktsbetrag und zum Sachschaden würden sich die Angaben des Berufungsklägers

als Schutzbehauptungen erweisen und sei der in der Anklageschrift geschilderte

Sachverhalt nachgewiesen.

3.7.2 Demgegenüber

wendet der Berufungskläger ein, dass lediglich ein Polizeirapport vom 29.

November 2019 aktenkundig sei. Es gebe hingegen keine verwertbaren Aussagen von

J____, seiner Frau K____ oder der beteiligten Polizisten. Es bleibe folglich

nichts anderes übrig, als auf den Polizeirapport abzustellen, wobei jedoch

vieles unklar bleibe. Zunächst sei in Bezug auf den Tatablauf nicht klar, wann

der Alarm ausgelöst worden und wann die Polizei vor Ort gewesen sei. Es könne

daher nicht ausgeschlossen werden, dass vor der Ankunft der Polizei noch jemand

anderes vor Ort gewesen sei. Ebenfalls sei unklar, wer die Behältnisse mit

Getränken und Esswaren sowie den Verstärker nach draussen gebracht habe. Es sei

sogar unklar, ob überhaupt jemand diese Gegenstände nach draussen getragen habe,

nachdem die Inhaber nie förmlich befragt worden seien. Im Polizeibericht werde

zwar behauptet, dass der Berufungskläger das Deliktsgut zum Abtransport aus der

Kantine gebracht habe, dabei handle es sich allerdings um Mutmassungen des

Polizisten. Fakt sei, dass ihn dabei niemand beobachtet habe. Ebenfalls sei

unklar, wie der Berufungskläger die Kasse habe öffnen können. K____ habe in

diesem Zusammenhang offenbar ausgesagt, diese können nur jemand öffnen, der das

Kassensystem kenne. Obwohl die Inhaber der Kantine vor Ort gewesen seien, werde

im Polizeibericht aber nirgends erwähnt, dass einer der beiden den

Berufungskläger als eine bekannte Person erkannt hätte. Es müsse daher davon

ausgegangen werden, dass sie ihn nicht kennen würden. Weiter werde behauptet,

dass in der Kasse CHF 150.– gewesen seien. Dazu gebe es nirgends

verwertbare Aussagen oder sonstige Beweise, die das belegen würden.

Schliesslich ergebe der Tatablauf, wie er im Polizeirapport und der Anklage

geschildert werde, schlicht keinen Sinn. So sei unklar, wie der Berufungskläger

alle Sachen, die er angeblich habe stehlen wollen, vom Tatort abtransportiert

hätte. Er sei zu Fuss unterwegs gewesen. Es passe auch nicht zu den

Beschreibungen im Rapport, wo festgehalten werde, dass der Berufungskläger aus

dem zerbrochenen Fenster geklettert und dort stehen geblieben sei und entspannt

Bier getrunken habe. Das klinge nicht nach einem Einbruchdiebstahl, sondern

vielmehr nach dem, was der Berufungskläger angegeben habe. Er habe einen

trockenen Platz gesucht und habe noch Zigaretten suchen und Bier trinken

wollen. Dieser Umstand sei zugestanden, nicht jedoch der in der Anklage

aufgeführt Einbruch. Der Berufungskläger sei daher vom Vorwurf des Diebstahls

und der Sachbeschädigung freizusprechen und lediglich wegen geringfügigen

Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs zu verurteilen.

3.7.3 Der

Kritik des Berufungsklägers an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen

kann zu grossen Teilen nicht gefolgt werden. So ist unzweifelhaft davon

auszugehen, dass der Berufungskläger einerseits die Scheibe des

Eingangsbereichs einschlug und andererseits diverses Deliktsgut zum Abtransport

im Aussenbereich bereitstellte. Zum ersten wurde der Berufungskläger von der

Polizei in flagranti vor der eingeschlagenen Scheibe vorgefunden bzw. dabei

beobachtet, wie er durch die Scheibe nach draussen stieg (Akten S. 326). Zum

zweiten wurde bei der Einbruchsstelle etwa diverses Einbruchswerkzeug auf dem

Boden sichergestellt (Schraubenzieher, Notfallhammer, Kratzwerkzeug sowie ein

Handschuh). Dass es sich dabei um Hilfsmittel des Berufungsklägers handelte,

belegt der Umstand, dass der zweite Handschuh bei der Anhaltung in seiner

rechten Jackentasche aufgefunden werden konnte (Akten S. 337). Drittens spricht

auch der zeitliche Ablauf für eine Täterschaft des Berufungsklägers: Sollte –

wie vom Berufungskläger als mögliche Erklärung vorgebracht – eine unbekannte

Dritttäterschaft die dem Berufungskläger vorgeworfenen Handlungen vorgenommen

haben, so hätte diese innert kurzer Zeit die Scheibe einschlagen, die Räumlichkeiten

durchwühlen und die Deliktsgegenstände vor der Scheibe bereitstellen und auch

noch unbesehen verschwinden müssen, bevor der Berufungskläger selbst am

Tatort auftauchte (letzterer machte denn auch nicht geltend, dass er andere

Personen am Tatort erblickt habe). Aufgrund des Alarmeingangs bei der Polizei

ist nicht davon auszugehen, dass diese länger als einige Minuten zum Tatort

brauchte. Zudem wartete sie auch dort noch «wenige Minuten», bevor der

Berufungskläger aus den Räumlichkeiten nach draussen stieg (Akten S. 326).

Da auch die Inhaber «kurze Zeit» später am Tatort erschienen (Anfahrt aus

Riehen mit wohl so gut wie keinem Verkehr zur Tatzeit um ca. 03.53 Uhr, Akten

S. 329), ist davon auszugehen, dass ab Eingang vom Alarm bis zur

Ergreifung des Berufungsklägers nur wenige Minuten vergingen und es mithin nicht

möglich war, dass eine unbekannte Dritttäterschaft involviert gewesen sein

konnte. Auch kann der Berufungskläger aus seiner Behauptung, die

bereitgestellten Gegenstände seien zu schwer für einen Abtransport, nichts zu

seinen Gunsten ableiten bzw. ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten, ist

es doch einerseits aufgrund seiner «Vorgeschichte» durchaus möglich, dass er

ein (entwendetes) Fahrzeug in der Nähe abgestellt hatte. Andererseits hätte er

die Gegenstände auch in der Nähe verstecken können, wofür das [...]areal

durchaus geeignet gewesen wäre. Hätte der Berufungskläger – wie von ihm

behauptet – effektiv «nur» Bier konsumieren wollen, so hätte er gar nicht in

die Räumlichkeiten einsteigen müssen, befanden sich doch Bierflaschen

einerseits im schwarzen Mülleimer, welcher direkt vor der eingeschlagenen

Scheibe platziert war, andererseits waren die vollen Bierharassen unmittelbar

hinter der eingeschlagenen Scheibe aufgestapelt, wodurch man problemlos von

aussen danach hätte greifen können (s. die entsprechenden Fotos im

Polizeirapport, Akten S. 338 f.). Der Umstand, dass der Berufungskläger von der

Polizei dabei beobachtet wurde, wie er aus den Räumlichkeiten bzw. durch die

eingeschlagene Scheibe hinausstieg, zeigt somit auf, dass er nicht nur am

Konsum von Bier interessiert sein konnte. Sofern der Berufungskläger sodann

vorbringt, dass sein Verhalten – Herumstehen vor der eingeschlagenen Scheibe,

«entspanntes» Bier-Trinken – gegen seine Täterschaft spreche, so hat dies wohl

vielmehr damit zu tun, dass er nicht damit rechnete, dass die [...]

alarmgesichert war und die Polizei auftauchen würde.

Zuzustimmen ist

dem Berufungskläger jedoch in seinem Vorbringen, dass das Entwenden von CHF

150.– nicht erstellt sei, finden sich doch nirgends verwertbare Aussagen oder

sonstige Beweise, die dies belegen würden.

Im Ergebnis kann

damit der angeklagte Sachverhalt – mit Ausnahme des entwendeten Bargelds – als

erstellt gelten.

3.7.4 Zum

Rechtlichen bedarf es keiner besonderen Ausführungen, weshalb auf das

vorinstanzliche Urteil verwiesen werden kann (Akten S. 594). Es ergehen daher

Schuldsprüche wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie wegen

Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Der Schuldspruch wegen

Hausfriedensbruchs ist bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne E. 1.2.2).

3.8 Der

Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AS vom 31. Januar

2020, Ziff. I.8) wird vom Berufungskläger nicht angefochten (vgl. auch vorne E.

1.2.2) und ist daher ebenfalls bereits in Rechtskraft erwachsen.

3.9 Des

Weiteren bestreitet der Berufungskläger den Vorwurf des gewebsmässigen

Diebstahls (ergänzende AS vom 27. Juli 2020, Ziff. I.1; der Freispruch wegen

Sachbeschädigung ist rechtskräftig, vgl. vorne E. 1.2.2).

Dem

Berufungskläger wird vorgeworfen, in der Zeitspanne vom 12. Januar bis

29. März 2020 auf dem Stadtgebiet von Basel bei jeder sich ihm bietenden

Gelegenheit und in der Art eines Berufes Diebstähle in parkierte Autos und von

parkierten Personenwagen vorgenommen zu haben, um sich dadurch einen namhaften

Beitrag an seinen Lebensunterhalt und insbesondere an seinen

Betäubungsmittelkonsum zu erwirtschaften. Insgesamt habe der Berufungskläger in

dieser Zeitspanne in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Bargeld,

veräusserbare Gegenstände, die er auf der Gasse in Basel verkauft habe resp. habe

verkaufen wollen, sowie Personenwagen, total im Gesamtwert von mindestens CHF

28'370.–, behändigt.

Im Folgenden gilt

es die einzelnen, dem Berufungskläger vorgeworfenen Vorfälle genauer zu

untersuchen.

3.9.1 Der

erste Vorwurf betrifft die Entwendung von Wertgegenständen aus dem [...] an der

[...] in Basel ([...]).

3.9.1.1 Das

Strafgericht führt hierzu aus, dass der Berufungskläger am 15. Januar 2020 von

der Polizei kontrolliert worden sei, wobei er neben weiteren Gegenständen eine

auf L____ lautende [...] auf sich getragen habe. In der Folge habe die Polizei

mit L____ Kontakt aufgenommen. Dieser habe daraufhin am 7. April 2020 angegeben,

dass vor ca. sechs bis sieben Wochen vermutlich jemand in seinem Auto

geschlafen habe, wobei die [...] sowie Euro aus seinem Auto gestohlen worden

seien. L____ habe entsprechend Anzeige erstattet. Der diesbezüglich in der

Anklageschrift geschilderte Sachverhalt erweise sich aufgrund des Auffindens

der [...] in den Effekten des Berufungsklägers als erstellt.

3.9.1.2 Der

Berufungskläger macht diesbezüglich geltend, dass bei ihm «nur» die [...]

gefunden worden sei, nicht hingegen das Hartgeld. Der Sachverhalt, wie er in

der Anklage dargestellt und von der Vorinstanz als richtig angesehen werde, ergebe

sich also erst aus den angeblichen Aussagen von L____. Darauf könne aber nicht

abgestellt werden. Solange L____ nicht bestätige, dass die [...] gestohlen sei,

sei sie es auch nicht. Das gleiche gelte für das Hartgeld. Auch sei unklar,

woher der Berufungskläger die [...] überhaupt gehabt habe. Selbst wenn diese

gestohlen worden sei, heisse dies noch lange nicht, dass er der Täter sei.

Ebenso wahrscheinlich sei, dass der Dieb – wenn es denn einen gegeben habe –

die Karte weggeworfen und der Berufungskläger diese sodann gefunden habe.

3.9.1.3 Fest

steht, dass bei einer beim Berufungskläger aufgrund eines anderen

Deliktsverdachts durchgeführten Kleider- und Effektenkontrolle am 15. Januar

2020 (vgl. sogleich E. 3.9.2) unter anderem eine auf L____ lautende [...]

aufgefunden wurde (vgl. Akten S. 492). Entgegen den Vorbringen des

Berufungsklägers ergibt sich sodann klar aus der Kleinanzeige vom 14. April

2020 (Akten S. 485 ff.) sowie aus der Aktennotiz vom 7. April 2020

(Telefonat mit L____, Akten S. 510), dass L____ die Entwendung seiner [...]

aus seinem Fahrzeug bestätigt. Diese Umstände lassen schon mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Berufungskläger die [...]

aus dem [...] des Geschädigten entwendete. Überdies ist auch bereits zu Genüge

belegt, dass dieses Vorgehen auch dem modus operandi des Berufungsklägers

entspricht.

Auch in diesem

Fall ist jedoch zu konstatieren, dass das Entwenden von Bargeld nicht erstellt

ist, finden sich doch auch hier nirgends verwertbare Aussagen oder sonstige

Beweise, die dies belegen würden (L____ wurde selbst nie formell einvernommen

bzw. mit dem Berufungskläger konfrontiert).

Im Ergebnis kann

damit der angeklagte Sachverhalt – mit Ausnahme des entwendeten Bargelds – als

erstellt angesehen werden

3.9.2 Der

Berufungskläger bestreitet sodann den Vorwurf betreffend die Entwendung von

Schmuck aus dem [...] am 14. Januar 2020 an der [...] in Basel ([...]).

3.9.2.1 Das

Strafgericht hält hierzu fest, dass sich die Täterschaft des Berufungsklägers

angesichts der Tatsachen, dass dieser dem von M____ abgegebenen Signalement entspreche

(Grösse, Aussehen sowie Tatsache, dass er ein Velo dabeigehabt habe) und nur

sehr kurze Zeit nach der Requisition in der Nähe des Tatorts einer Kontrolle

unterzogen worden sei, wobei er Einbruchswerkzeug mit sich geführt habe, als

erstellt erweise.

3.9.2.2 Der

Berufungskläger kritisiert daran, dass es zahlreiche Widersprüche gebe, die

nicht aufgelöst werden könnten und gegen seine Täterschaft sprächen. Fakt sei,

dass die Geschädigte ausgesagt habe, der Täter habe einen grau-beigen langen

Mantel getragen. Der Berufungskläger sei bei seiner Anhaltung jedoch in eine

kurze schwarze Jacke gekleidet gewesen. Weiter habe M____ angegeben, der Täter

habe eine runde Brille getragen. Das habe sie bei der Befragung noch sehr genau

gewusst und es auch anlässlich der Verhandlung bestätigt. Der Berufungskläger habe

bei der Anhaltung aber eine rechteckige Brille getragen. Schliesslich habe die

Geschädigte den Berufungskläger auf dem Fototableau, das ihr vorgelegt worden

sei, nicht als Täter identifizieren können. Dies habe sie auch anlässlich der erstinstanzlichem

Verhandlung nicht gekonnt. Weiter habe M____ angegeben, dass ihr Modeschmuck

gestohlen worden sei. Bei der Anhaltung habe jedoch kein solcher Schmuck bei

ihm gefunden werden können. Schliesslich stütze sich die Vorinstanz noch auf

die Tatsache, dass der Berufungskläger Einbruchswerkzeug dabeigehabt habe. Die

Geschädigte habe aber nur davon gesprochen, dass der Täter eine Taschenlampe benutzt

habe. Gerade eine Taschenlampe habe aber bei der Anhaltung des Berufungsklägers

nicht gefunden werden können.

3.9.2.3 Die

Argumente des Berufungsklägers verfangen nicht. Erstellt ist zum einen, dass

der Berufungskläger kurz nach dem durch die Geschädigte der Polizei gemeldeten

Vorfall in der Nähe des Tatorts («im Bereich der [...] und des [...]»; Tatort: [...],

Gehdistanz zwischen den beiden Orten gemäss [...] ca. 650 Meter) angetroffen

werden konnte. Die von der Geschädigten eingezeichnete «Fluchtroute» des

Berufungsklägers führt zudem auch genau in diese Richtung (Akten S. 589). Zum

anderen entsprach der Berufungskläger – entgegen seiner Behauptung – recht

genau den von der Geschädigten gegenüber der Polizei unmittelbar (und damit

wohl am ehesten zutreffend) nach der Deliktsbegehung genannten Signalementen:

So ist dem Signalementsbogen zu entnehmen, dass der Täter eine Brille (deren

Form ist dort nicht angegeben, dies schilderte sie erst bei einer Einvernahme

rund drei Monate später, Akten S. 590) getragen sowie einen Bart gehabt habe

(Akten S. 531). Der Täter habe zudem einen dunklen Mantel (M____ erwähnte

zu jenem Zeitpunkt keinen «langen Mantel»; auch dies brachte sie erst bei der

späteren Einvernahme vor, Akten S. 586) getragen und sei Raucher gewesen.

Schliesslich sei der Täter auf einem Fahrrad gefahren (Akten S. 532). Wie

den Fotos des Polizeirapports zu entnehmen ist, trug der Berufungskläger bei

seiner Festnahme eine dunkle Jacke bzw. Mantel, eine Brille sowie einen Bart

(Akten S. 535 f.). Auch war der Berufungskläger zum Zeitpunkt der

Anhaltung mit einem Fahrrad unterwegs (Akten S. 527). Des Weiteren wurde die

Geschädigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut einvernommen und

mit dem Berufungskläger konfrontiert. Dabei gab sie glaubhaft an, welche

Wertsachen sich im Fahrzeug befunden hätten (Fingerring sowie Ohrringe, s. Akten

S. 543), bevor sie vom Berufungskläger entwendet worden seien. Schliesslich

spricht auch der Umstand, dass der Berufungskläger die Wertgegenstände sowie

die Taschenlampe bei seiner Festnahme nicht bei sich gehabt habe, nicht gegen

seine Täterschaft, wäre es ihm doch problemlos möglich gewesen, diese in der

Dunkelheit zu «entsorgen», bevor in die Polizei erreichte. Im Ergebnis ist

damit auch dieser zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt.

3.9.3 Der

Berufungskläger kritisiert ausserdem den Vorwurf, dass er zwischen dem 18. und

19. Februar 2020 das Fahrzeug [...] aus der [...] in Basel entwendet habe ([...]).

3.9.3.1 Gemäss

den vorinstanzlichen Ausführungen erweise sich der in der Anklageschrift

geschilderte Sachverhalt als erstellt, da der Berufungskläger mit dem als

gestohlen gemeldeten Fahrzeug unterwegs gewesen sei.

3.9.3.2 Der

Berufungskläger bestreitet das Führen des Fahrzeugs nicht, jedoch bringt er

vor, dass er den [...] erst kurz vor seinem Unfall (22. Februar 2020, ca. 18.52

Uhr) in Riehen – und nicht bereits einige Tage zuvor an der [...] – entwendet

habe.

3.9.3.3 Den

Vorbringen des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Erstellt ist, dass

ein Mitarbeiter des Autohauses [...] am 20. Februar 2020 bei der Polizei

meldete, dass das Fahrzeug [...] bei einem Kunden entwendet worden sei, der

dieses seit dem 11. Februar 2020 als Ersatzwagen verwendet habe. Mit diesem

Fahrzeug verunfallte der Berufungskläger erwiesenermassen am 22. Februar

2020 um ca. 18.52 Uhr auf Höhe der Liegenschaft [...] in Riehen, indem er mit

einer Ampelanlage auf dem Trottoir kollidierte (vgl. Akten S. 922 ff.). Den

Behauptungen des Berufungsklägers, er habe den [...] kurz vor dem Unfall in

Riehen entwendet und sei von Riehen in Richtung Badischer Bahnhof unterwegs

gewesen (Akten S. 826), widerspricht der Umstand, dass er nur ca. 150 Meter

nach dem Grenzübergang Riehen-Lörrach in Fahrtrichtung Riehen verunfallte (s.

etwa Akten S. 950, Aussage Wm N____, Akten S. 829). Entsprechend ist

anzunehmen, dass der Berufungskläger von Lörrach herkommend unmittelbar vor dem

Unfall die Grenze (von Deutschland herkommend) passiert hatte. Dafür spricht

zudem, dass der Unfallhergang auf eine relativ hohe Geschwindigkeit des

Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt schliessen lässt, rammte der Berufungskläger doch

die Ampelanlage derart, dass diese horizontal auf dem Trottoir zu liegen kam

(vgl. Akten S. 966). Mithin kann daraus geschlossen werden, dass der

Berufungskläger die (gerade) Strecke vom Grenzübergang zum Unfallort

zurücklegte und nicht kurz vor bzw. nach dem Unfallort – mit langsamer

Geschwindigkeit – wendete und dann mit der Ampelanlage kollidierte (vgl. auch

die Aussagen von Wm N____, Akten S. 829). Die Aussagen des

Berufungsklägers, er habe das Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall in Riehen, wo

es unverschlossen herumgestanden sei, entwendet, sind demnach als reine

Schutzbehauptungen zu werten. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist demnach

erstellt.

3.9.4 Der

Berufungskläger wendet sich auch gegen den Vorwurf, am 5. März 2020 um ca. 02.11

Uhr auf einer Route von der [...] bis zur [...] in Basel systematisch Türgriffe

von Autos betätigt bzw. versucht zu haben, dies zu öffnen ([...]).

3.9.4.1 Das

Strafgericht sieht den in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt gestützt

auf den Rapport vom 5. März 2020 als erstellt an.

3.9.4.2 Der

Berufungskläger hält dem entgegen, dass der Schuldspruch auf den nicht

verwertbaren Aussagen von O____ beruhten.

3.9.4.3

Dem Berufungskläger ist in seiner Kritik am strafgerichtlichen Entscheid zuzustimmen.

Die erstinstanzliche Verurteilung stützt sich allein auf die Beobachtungen und

Aussagen von O____ (vgl. Akten S. 629 ff.). Diese wurde jedoch weder formell

einvernommen noch mit dem Berufungskläger konfrontiert. Im Ergebnis hat

entsprechend ein Freispruch von diesem Anklagevorwurf zu erfolgen.

3.9.5 Des

Weiteren bestreitet der Berufungskläger den Vorwurf, er habe am 19. März

2020 zwischen ca. 09.00-10.00 Uhr das Fahrzeug [...] von P____ aus der [...] in

Basel entwendet ([...]).

3.9.5.1 Dies

sei gemäss der Vorinstanz zum einen aufgrund des Umstands erstellt, dass anlässlich

einer Kontrolle des Berufungsklägers am 22. März 2020 in dessen Effekten der

Fahrzeugschlüssel des [...] gefunden worden sei. Andererseits sei DNA des Berufungsklägers

am Schaltknauf des Fahrzeugs festgestellt worden. Schliesslich seien die

Aussagen des Berufungsklägers, dass er den Fahrzeugschlüssel auf der Strasse

gefunden habe, zufällig das zugehörige Fahrzeug habe ausfindig machen können

und sich ins Fahrzeug begeben habe, um den Besitzer zu eruieren,

«abenteuerlich».

3.9.5.2

Der Berufungskläger bringt demgegenüber vor, dass seine Erklärungen gerade

nicht «abenteuerlich» seien, was sich insbesondere durch die DNA-Spuren zeige. Wenn

er tatsächlich mit dem Auto gefahren sein solle, so stelle sich die Frage,

weshalb am Lenkrad keine DNA-Spur habe gefunden werden können. Es sei auch nicht

klar, wann der Berufungskläger wo und wie das Fahrzeug gestohlen haben solle.

3.9.5.3

Fest steht, dass P____ den [...] am 19. März 2020 als gestohlen meldete (Akten

S. 668). Wenig Tage darauf (22. März 2020) wurde der Fahrzeugschlüssel beim

Berufungskläger aufgefunden (vgl. Akten S. 658) sowie dessen DNA am Schalthebel

des [...] nachgewiesen (Akten S. 685). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt

hat, erscheinen die diesbezüglichen Aussagen des Berufungsklägers nicht

glaubhaft. So widerspricht seine von ihm behauptete Vorgehensweise sämtlichen

bisherigen Sachverhalten, in denen der Berufungskläger Fahrzeuge entwendete,

anstatt die rechtmässigen Eigentümer ausfindig zu machen. Sofern er sich denn

tatsächlich nur ins Fahrzeug begeben hätte, um Hinweise auf die Eigentümerin zu

erhalten, erhellt nicht, weshalb seine DNA am Schaltknauf nachgewiesen werden

konnte, hätte er diesen doch nicht berühren müssen, um nach etwaigen

Anhaltspunkten für die Fahrzeugeigentümerschaft zu suchen. Vielmehr wäre es

logisch gewesen, wenn er hierfür Fächer in der Mittelkonsole oder das

Handschuhfach geöffnet hätte. Sodann spricht auch das Fehlen von eindeutigen

DNA-Spuren am Lenkrad (auch dort konnte er als Mitspurengeber jedoch nicht ausgeschlossen

werden, s. Akten S. 684) nicht gegen den angeklagten Vorwurf. Aufgrund der

relativ grossen Oberfläche des Lenkrads und der damit grossen Anzahl von

möglichen Berührungspunkten ist das dortige Feststellen von eindeutigen DNA-Spuren

schwieriger als etwa am kleinflächigen Schalthebel, der vom Benutzer – beim

Fahren – jeweils (am gleichen Ort) fest umfasst wird. Schliesslich wurde das

Fahrzeug am 31. März 2020 an der [...] (Akten S. 666 f.) und damit nur einen

dreiminütigen Fussmarsch von der damaligen Wohnung des Berufungsklägers

entfernt (Akten S. 690) gefunden. Entsprechend ist auch dieser angeklagte

Sachverhalt als erstellt anzusehen.

3.9.6 Ferner

wendet sich der Berufungskläger gegen den Vorwurf, er habe Türgriffe an

verschiedenen Fahrzeugen (22. März 2020, ca. 04.33-05.20 Uhr, [...], [...], [...]

und [...] in Basel) betätigt bzw. versucht, diese zu öffnen, um sie nach

Vermögenswerten zu durchsuchen ([...]).

3.9.6.1 Das

Strafgericht führt diesbezüglich aus, dass sich der angeklagte Sachverhalt gestützt

auf den Rapport vom 25. März 2020 sowie die Tatsache, dass der Berufungskläger

anlässlich seiner Kontrolle aus Autos entwendetes Deliktsgut auf sich getragen

habe, als erstellt erweise.

3.9.6.2

Der Berufungskläger bestreitet den angeklagten Vorwurf – aufgrund der Aussagen

von Q____ an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung – nicht, bringt jedoch

vor, dass es sich bei den erfolglosen Öffnungsversuchen der Fahrzeugtüren

lediglich um versuchten Diebstahl handle. Dieser sei jedoch nicht angeklagt

worden, weshalb der Berufungskläger freizusprechen sei.

3.9.6.3

Zu Recht bestreitet der Berufungskläger die Vorwürfe nach den konzisen und

glaubhaften Aussagen von Q____, der im Rahmen der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung als Auskunftsperson befragt wurde, nicht, weshalb er als

erstellt zu gelten hat. Hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung des

Anklageprinzips ist festzuhalten, dass der Sachverhalt exakt so angeklagt

wurde, wie er von der Vorinstanz sowie vom Appellationsgericht als erstellt

angesehen wird. Bereits vorgreifend ist ebenfalls zu konstatieren, dass im

Rahmen der Gewerbsmässigkeit durchaus auch Diebstahlversuche Teil der

relevanten Deliktsgesamtheit darstellen können. Eine Verletzung des

Anklageprinzips liegt deshalb nicht vor.

3.9.7 Des

Weiteren übt der Berufungskläger Kritik am Vorwurf, er habe am 22. März 2020

gegen 05.20 Uhr den auf Höhe [...] in Basel abgestellten [...] geöffnet und

daraus ein Couvert mit Bargeld (CHF 20.– bis 50.–) sowie 1-2 Schutzmasken

entwendet ([...]).

3.9.7.1 Dem

vorinstanzlichen Entscheid ist zu entnehmen, dass gemäss dem Polizeirapport vom

25. März 2020 durch Q____ am 22. März 2020 habe beobachtet werden können, wie

eine Person das Fahrzeug [...] geöffnet und das Handschuhfach sowie die

Mittelkonsole durchsucht habe. Die requirierte Polizei habe überdies diverse

auf dem Beifahrersitz und dem Boden verstreute Gegenstände festgestellt. Die

Kontaktaufnahme durch die Polizei mit dem Halter des entsprechenden Fahrzeugs habe

sodann ergeben, dass aus diesem ein Couvert mit einem geringen Bargeldbetrag

sowie Schutzmasken gestohlen worden seien. Der Berufungskläger habe anlässlich

seiner Kontrolle einen Bargeldbetrag von CHF 24.40 auf sich getragen. Gestützt

auf den Rapport sowie die Tatsache, dass der Berufungskläger erwiesenermassen

in der fraglichen Nacht gleich aus mehreren im gleichen Gebiet geparkten Fahrzeugen

Diebstähle begangen habe, erweise sich der geschilderte Sachverhalt als

erstellt.

3.9.7.2

Der Berufungskläger bestreitet das Durchsuchen des Fahrzeugs nicht (mehr),

jedoch könne ihm kein Diebstahl vorgeworfen werden (höchstens versuchter

Diebstahl). Q____ habe so nicht beobachten können, was aus dem Fahrzeug

gestohlen worden sei. Dies ergebe sich erst aus den Telefonaten mit den betroffenen

Personen. Diese wiederum seien aber nie förmlich befragt worden. Die Aussagen seien

entsprechend nicht verwertbar. Selbst wenn darauf abgestützt werden könnte, erweise

sich die Verurteilung als falsch. Angeblich sollen CHF 20.– bis CHF 50.– aus einem

Couvert gestohlen worden sein. Beim Berufungskläger sei bei der Anhaltung aber

nur eine 10er Note sichergestellt worden. Das lasse sich nicht mit der eben

erwähnten Aussage in Übereinstimmung bringen. Zudem solle der Berufungskläger

noch Schutzmasken gestohlen haben. Dass er bei der Anhaltung Schutzmasken auf

sich getragen habe, gehe aber aus den Akten ebenfalls nicht hervor.

3.9.7.3 Q____

sagte an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft aus, dass der

Berufungskläger es geschafft habe, ein Fahrzeug («nicht ein Kastenwagen, aber

so ein [...] artiges…») zu öffnen (Akten S. 830; vgl. auch Akten S. 707

[«Lieferwagen»]). Dabei handelte es sich um das Fahrzeug [...] (vgl. Akten S.

776 ff.). Ein Mitarbeiter von dessen Halterin (Firma [...]) gab gegenüber der

Polizei an, dass ein Couvert mit ca. CHF 20.– bis CHF 50.– und 1-2 Schutzmasken

entwendet worden seien (Akten S. 789). Entgegen den Vorbringen des

Berufungsklägers kann das Entwenden des Bargelds als erstellt gelten, wurde

doch einerseits ein Bargeldbetrag bei ihm aufgefunden (anders, als der

Berufungskläger vorgibt, kann dem Polizeirapport entnommen werden, dass er bei

seiner Anhaltung CHF 24.40 [eine 10er-Note sowie Münzgeld] und nicht nur CHF

10.– auf sich trug [Akten S. 704]), schilderte doch andererseits der Zeuge Q____

in der Befragung, dass er – während der Verfolgung des Berufungsklägers –

gehört habe, wie Münzen auf den Boden gefallen seien. Auch habe er daraufhin

gesehen, wie diese auf dem Boden herumgelegen seien (Akten S. 830).

Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger Bargeld aus dem

Fahrzeug behändigte, welches ihm jedoch teilweise zu Boden fiel. Nicht als

erstellt angesehen werden kann jedoch die Entwendung von Schutzmasken, wurden

diese doch weder beim Berufungskläger aufgefunden noch wurde die Geschädigte

bzw. ein Vertreter der Firma dazu formell befragt, geschweige denn mit dem

Berufungskläger konfrontiert.

3.9.8 Der

Berufungskläger bestreitet sodann die Vorwürfe, er habe diverse Gegenstände aus

Fahrzeugen entwendet, so eine [...]-Tankkarte, ein Paket Gummibärchen sowie

eine Schachtel mit Plänen für Architekten der R____ AG ([...]), ein

Taschenmesser, eine Parfümflasche, einen Reisepass lautend auf S____ und zwei

Juniorkarten lautend auf T____ und U____ ([...]), Dokumente und ca. EUR 20.–

Hartgeld von V____ (22. März 2020, vor 05.20 Uhr[...]) sowie eine [...]-Bezahlkarte

lautend auf W____ ([...]).

3.9.8.1

Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass der Grossteil der aufgeführten

Gegenstände beim Berufungskläger in seinen Effekten aufgefunden bzw. von den

Eigentümern als gestohlen gemeldet wurde. Die jeweiligen Sachverhalte erwiesen

sich daher als erstellt.

3.9.8.2

Der Berufungskläger wendet dagegen ein, dass keine der geschädigten Personen

formell befragt worden seien. Die Aussagen seien daher nicht verwertbar. Damit

stehe gleichzeitig fest, dass die angeklagten Sachverhalte nicht zweifelsfrei

festgestellt werden könnten. Zunächst sei unklar, ob die Gegenstände überhaupt

gestohlen worden seien. Des Weiteren sei nicht erwiesen, wie der Berufungskläger

in den Besitz des angeblichen Deliktsguts gekommen sei.

3.9.8.3

Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers haben die Entwendungen

derjenigen Gegenstände als erstellt zu gelten, die beim Berufungskläger bei

seiner Anhaltung aufgefunden werden konnten und die von den jeweiligen

Eigentümern als gestohlen gemeldet wurden. Dies gilt für folgende Gegenstände: [...]-Tankkarte

der R____ AG (Akten S. 803 ff., 815 ff.), Reisepass lautend auf S____, Parfümflasche

[...] und Juniorkarten lautend auf T____ und U____ (Akten S. 842, 847, 855,

866 ff., 875), EUR 20.– (EUR 12.90 noch beim Berufungskläger aufgefunden)

von V____ (Akten S. 862, 872 f., 877) sowie die [...]-Bezahlkarte lautend auf W____

(Akten S. 900, 907, 912, 915). Aufgrund der nicht vorgenommenen formellen

Einvernahmen bzw. der unterlassenen Konfrontation der Geschädigten mit dem

Berufungskläger und dem Umstand, dass die Vermögenswerte nicht bei seinen

Effekten aufgefunden werden konnten oder nicht als gestohlen gemeldet wurden,

gelten die angeklagten Sachverhalte für die folgenden Gegenstände als nicht

erstellt: Diverse Werkstattrechnungen (nicht als gestohlen gemeldet, vgl. Akten

S. 880), Taschenmesser der Marke [...], Paket mit Gummibärchen sowie die

Pläne für Architekten (nicht beim Berufungskläger aufgefunden).

3.9.9

3.9.9.1

Bei seinen rechtlichen Ausführungen zum Deliktskomplex der soeben unter

E. 3.9.1 ff. genannten Sachverhalte bestreitet der Berufungskläger deren

Gewerbsmässigkeit (vom Vorwurf der Sachbeschädigung wurde der Berufungskläger

bereits rechtskräftig freigesprochen, vgl. vorne E. 1.2.2). Gegen eine solche spreche

zunächst, dass weder in zeitlicher Hinsicht noch in Bezug auf die Mittel von

einem Vorgehen in der Art eines Berufes gesprochen werden könne. Im angegebenen

Zeitrahmen solle der Berufungskläger insgesamt bei vier Gelegenheiten versucht

haben, aus Fahrzeugen Vermögenswerte zu entwenden. Dies sei nicht häufig. Der

von der Anklage behauptete Deliktsbetrag belaufe sich hierbei auf – ohne die

Autos miteinzubeziehen – gerad einmal CHF 470.–. Gemäss Anklage solle er

dabei effektiv Bargeld von ca. CHF 60.– gestohlen haben. Der von der Vorinstanz

angenommene, relativ hohe Deliktsbetrag komme nur zustande, weil die Vorinstanz

die beiden angeblich gestohlenen Fahrzeuge mit ihrem vollen Wert

mitberücksichtige. Bei der Beurteilung der Gewerbsmässigkeit könne bei den

Fahrzeugen jedoch nicht vom Verkehrswert ausgegangen werden, sondern es wäre

wenn schon eine Gebrauchsnutzung anzurechnen. Dass der Berufungskläger je

beabsichtigt oder versucht haben solle, die angeblich durch ihn gestohlenen Fahrzeuge

zu verkaufen, behaupte zu Recht weder die Anklägerin noch die Vorinstanz.

Bereits diese Rechnung zeige, dass kein hoher Deliktsbetrag vorliege, selbst

wenn der Anklage vollumfänglich gefolgt werden müsse. Weder die Häufigkeit noch

der Deliktsbetrag würden auf ein berufsmässiges Handeln hinweisen. Hinzu komme,

dass die Vorinstanz festhalte, der Berufungskläger sei auf viel Bargeld

angewiesen, um seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. Fakt sei aber,

dass die Anklage ihm kaum vorwerfe, effektiv Bargeld gestohlen zu haben. Alles

andere angebliche Deliktsgut sei entweder wertlos oder lasse sich kaum

verkaufen bzw. werde dem Berufungskläger – zu Recht – nicht vorgeworfen, er

habe es verkaufen wollen. Bei einem derart geringen Deliktsbetrag und derart

wenigen Vorfällen über einen Zeitraum von mehreren Monaten könne mitnichten

davon gesprochen werden, dass es sich dabei um eine bedeutende Einkommensquelle

gehandelt und der Berufungskläger Zeit und Mittel dafür aufgewendet habe, dass

es der Ausübung eines Berufes gleichkomme. Es liege somit keine

Gewerbsmässigkeit vor, da sowohl deren objektiven als auch die subjektiven

Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien.

3.9.9.2 Zum

ersten gilt es zu konstatieren, dass die Vorinstanz bei den beiden Fahrzeugen [...]

sowie [...] zu Recht von Diebstahl und nicht Entwendung zum Gebrauch

ausgegangen ist. Grundsätzlich bereits festzuhalten ist, dass der

Berufungskläger bislang bei keinem der durch ihn entwendeten Fahrzeuge den

Anschein erwecken liess, dass er diese nach einem nur vorübergehenden Gebrauch

wieder dem rechtmässigen Eigentümer hätte zurückgeben wollen. Vielmehr

gebärdete er sich wie ein Berechtigter, indem er etwa seine Habseligkeiten bzw.

sein Diebesgut darin transportierte (vgl. vorne E. 3.3.3.3) oder jeweils die

Fahrzeugschlüssel behielt, um jederzeit wieder auf das Fahrzeug zurückgreifen

zu können. Letzteres war denn auch beim Fahrzeug [...] der Fall, das er in

unmittelbarer Nähe seiner Wohnung parkte und dessen Fahrzeugschlüssel er bei

sich behielt. Zudem war dem Berufungskläger zum jeweiligen Zeitpunkt der

Wegnahme der verschiedenen Fahrzeuge schon klar (oder er nahm dies zumindest in

Kauf), dass er es unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln steuern würde, was

ein grosses Unfallrisiko darstellte und er dadurch ebenfalls in Kauf nahm, das

Fahrzeug zu beschädigen oder sogar zu zerstören, was einer späteren Rückgabe

entgegengestanden wäre. Genau dies trat denn auch beim Fahrzeug [...] durch den

durch ihn verursachten Unfall ein.

Was die

Gewerbsmässigkeit der Diebstähle angeht, so hat des Weiteren das Strafgericht

die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit (Art. 139 Ziff. 2 StGB)

zutreffend referiert. Darauf kann verwiesen werden (Akten S. 594). Der

Berufungskläger beging in einem Zeitraum von rund 2,5 Monaten die unter

E. 3.9 abgehandelten (teilweise versuchten) Diebstähle. Von einem

Gelegenheitstäter kann hierbei nicht mehr gesprochen werden, ist doch zu

konstatieren, dass der Berufungskläger jede sich bietende Gelegenheit nutzte,

um sich fremde Vermögenswerte anzueignen. Eindrücklich zeigen dies die

Zeugenaussagen von Q____ auf, wonach es dem üblichen modus operandi des Berufungsklägers

zu entsprechen scheint, dass er in der Nacht an mehreren Strassen bei jedem

einzelnen Fahrzeug überprüft, ob die Türen abgeschlossen sind. Anders als durch

dieses Vorgehen kann denn auch nicht erklärt werden, wie beim Berufungskläger

bei seinen Festnahmen jeweils eine Vielzahl von Wertgegenständen gefunden

werden konnte, die jeweils völlig verschiedenen Personen gehörten, jedoch immer

aus den Fahrzeugen der Eigentümer stammten. Zudem scheint dieses Vorgehen auch

für den Berufungskläger allgemein keine Ausnahme darzustellen bzw. scheint er

sich daran bereits gewöhnt zu haben, ergriff er doch im Falle einer Entdeckung

jeweils nicht panikartig die Flucht, sondern entfernte sich fast schon

unbekümmert vom Tatort (s. etwa bei M____ oder Q____). Damit ist die

Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens unzweifelhaft gegeben.

Bezüglich der

Absicht des Berufungsklägers, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, gilt es zu

konstatieren, dass er zum Tatzeitpunkt über kein geregeltes Einkommen verfügte

(der Berufungskläger hat keine genauen Angaben dazu gemacht, ob er finanzielle

Unterstützung bekam, die Vorinstanz geht lediglich von Leistungen der Sozialhilfe

aus, vor der ersten Instanz gab der Berufungskläger hingegen an, seit 2019 eine

Invalidenrente in Höhe von 50 % zu erhalten [Akten S. 536], vor dem

Appellationsgericht behauptete er sodann, diese betrage 100 % [Akten S. 820]).

Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, erbeutete der Berufungskläger

während des betreffenden Zeitraums Deliktsgut – inklusive der von ihm gestohlenen

Fahrzeuge – im Wert von rund CHF 28'000.–. Zu Recht hat die Vorinstanz den [...]

sowie den [...] in die Deliktshöhenberechnung miteinbezogen, ist doch nicht

vorausgesetzt, dass der jeweilige Täter die Sache weiterverkaufen muss, es reicht,

wenn er sich dadurch irgendwelche Vermögensvorteile verschafft (BGE 110 IV 30 E. 2 S. 31). Durch die entwendeten Fahrzeuge war es dem

Berufungskläger einerseits möglich, kostenlos grössere Strecken zurückzulegen.

Andererseits ist erstellt, dass er Fahrzeuge auch als Hilfsmittel für weitere Diebstähle

(vgl. etwa vorne E. 3.2) oder als Aufbewahrungsort für seine Habseligkeiten gebrauchte.

Da der Berufungskläger die Fahrzeuge mit Aneignungsabsicht entwendete und nicht

lediglich eine Entwendung zum Gebrauch vorliegt, ist auch nicht – wie vom Berufungskläger

behauptet – eine (wohl als vorübergehend gemeinte) «Gebrauchsnutzung»

anzurechnen, sondern es ist vom Verkehrswert des jeweiligen Fahrzeugs

auszugehen (zumal auch der [...] durch den Verkehrsunfall einen Totalschaden

erlitt). Zudem weisen auch die – neben dem Bargeld – entwendeten

Wertgegenstände einen wirtschaftlichen Wert auf. Wie die Staatsanwaltschaft

zutreffend vorbringt, können mit Punkten einer [...] Einkäufe bezahlt werden, Schmuck

kann bei Altgoldhändlern zu Geld gemacht werden, für Reisepässe gibt es bekanntermassen

einen Schwarzmarkt usw. Zu Recht bringt die Staatsanwaltschaft schliesslich

auch vor, dass der Berufungskläger schon seit geraumer Zeit für die Begehung von

Diebstählen aus Fahrzeugen hinlänglich bekannt ist und sich sein Vorgehen

mithin entsprechend als lohnenswert gestalten muss. Damit handelte der Berufungskläger

in der Absicht, durch seine Delinquenz ein regelmässiges Erwerbseinkommen zu

erzielen, das geeignet war, einen namhaften Teil seiner Lebenshaltungskosten zu

decken. Dies ist auch insbesondere deshalb zu bejahen, da nicht vorausgesetzt

ist, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die

hauptsächliche Einnahmequelle des Berufungsklägers bildet, da ein «Nebenerwerb»

genügt (vgl. etwa BGE 123 IV 113 2c S. 117).

Schliesslich ist

auch die Voraussetzung der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von

Delikten der fraglichen Art zu bejahen. Eine solche Prognose ist nämlich dann wenig

problematisch, wenn der Täter in der Vergangenheit derart oft delinquiert hat,

dass er die genannte Bereitschaft bereits offenbart hat (Niggli/Riedo, in Basler Kommentar, 4.

Aufl., Basel 2016, Art. 139 N 108). Davon ist vorliegend klarerweise

auszugehen, wurde der Berufungskläger doch seit dem Jahr 2014 mehrfach

rechtskräftig wegen (gewerbsmässigen) Diebstahls verurteilt (vgl. Akten S. 717

ff.).

Die

Voraussetzungen des gewerbsmässigen Diebstahls sind nach dem Gesagten erfüllt.

Diesbezüglich gilt es darauf hinzuweisen, dass im Falle der Gewerbsmässigkeit

im Falle allfälliger Geringfügigkeit einzelner Diebstähle keine Strafanträge

erforderlich sind (Art. 172ter Abs. 2 StGB).

3.10 Ausserdem

wendet sich der Berufungskläger gegen die Schuldsprüche wegen mehrfachen Fahrens

in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, mehrfachen Führens

eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises

sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln (Ergänzende AS vom 27. Juli 2020,

Ziff. I.2).

3.10.1 Gemäss

vorinstanzlichem Entscheid sei der Umstand, dass der Berufungskläger sich von

der Unfallstelle entfernt habe, durch die Angaben der Grenzwache erstellt,

wonach diese ihm gefolgt seien und ihn auf Höhe der [...]-Tankstelle angetroffen

hätten. Sodann lägen die Aussagen eines weiteren Zeugen vor, der angegeben habe,

er habe einen Knall gehört und sich nach draussen begeben. Dann habe er das

Fahrzeug gesehen und beobachtet, wie der Fahrer benommen die Türe geöffnet

habe. Dieser habe seine Sachen zusammengepackt und sich von der Unfallstelle

entfernen wollen. Dann sei die Grenzwache gekommen und habe ihn angehalten. Der

Vorfall vom 22. Februar 2020 werde sodann durch den entsprechenden Polizeirapport

sowie Fotos objektiviert. Dass der Berufungskläger zur Tatzeit unter dem

Einfluss von Kokain gestanden sei, sei durch das IRM Gutachten vom 24. März

2020 erwiesen.

3.10.2 Der

Berufungskläger bringt vor, dass der vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt

in Bezug auf den Unfall vom 22. Februar 2020 grundsätzlich nicht zu beanstanden

sei, wendet sich jedoch in mehreren Punkten gegen die rechtliche Beurteilung

der Vorinstanz (s. dafür sogleich E. 3.10.4).

3.10.3 Somit

hat als erstellt zu gelten, dass der Berufungskläger unter dem Einfluss von

Kokain stehend (69 µg/L, vgl. Akten S. 1004) in Riehen gegen 18:53 Uhr zunächst

sein Fahrzeug auf das Trottoir lenkte und sodann auf Höhe der Liegenschaft [...]

mit grosser Wucht mit der Lichtsignalanlage am dortigen Fussgängerstreifen

kollidierte, sodass sowohl die Signalanlage wie auch das Fahrzeug erheblichen Schaden

erlitten (vgl. Akten S. 959 ff.). Der Berufungskläger stieg daraufhin aus dem

Fahrzeug aus und verliess die Unfallstelle in Richtung Grenzübergang, woraufhin

er auf Höhe der [...]-Tankstelle – und damit rund 50 Meter von der Unfallstelle

entfernt – durch alarmierte Angehörige des Grenzwachtkorps aufgegriffen werden

konnte (vgl. die Zeugenaussagen von Wm N____ an der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung, Akten S. 828).

3.10.4

3.10.4.1

Der Berufungskläger bestreitet zum einen die rechtliche Qualifikation des

Unfalls als grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Er sei

vielmehr lediglich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1

SVG schuldig zu sprechen.

Was die Voraussetzungen

für eine grobe Verkehrsregelverletzung angeht, so hat das Strafgericht diese

zutreffend referiert. Darauf kann verwiesen werden (Akten S. 602 f.).

Der Berufungskläger, dem bereits der Fahrausweis entzogen worden war, hat

vorliegend die notwendige Aufmerksamkeit im Strassenverkehr vermissen lassen,

so dass es zu einer Kollision des von ihm gelenkten Fahrzeugs mit einer

Lichtsignalanlage kam. Dabei handelt es sich auch nicht – wie dies der

Berufungskläger vorbringt – um «eine Unachtsamkeit, die jedem im

Strassenverkehr widerfahren kann», ist doch auf der Fotodokumentation des

Unfallortes ersichtlich, dass der Berufungskläger aufgrund der Ausrichtung des

Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Kollision mit der Ampelanlage bereits eine grössere

Strecke auf dem Trottoir parallel zur Strasse unterwegs gewesen sein musste

(vgl. Akten 959 ff.). Aufgrund dieses Umstands kann denn auch nicht davon

ausgegangen werden, dass der Berufungskläger bloss aufgrund einer geringfügigen

«Unachtsamkeit» die Kollision herbeiführte, hätte er doch in diesem Fall viel

früher merken müssen, dass er von der Strasse abgekommen war. Gemäss dem

polizeilichen Unfallprotokoll habe zudem eine gute Witterung vorgelegen und der

Strassenzustand sei trocken gewesen (Akten S. 926). Aufgrund der Wucht des

Aufpralls gegen die Ampelanlage ist zudem davon auszugehen, dass der

Berufungskläger wohl entweder zu schnell unterwegs war (30er-Zone, vgl. Akten

S. 926) oder aufgrund der Grösse seiner Unachtsamkeit quasi ungebremst in die

Anlage hineinfuhr. Schliesslich stand der Berufungskläger zum Unfallzeitpunkt

unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, die gemäss seinen eigenen Aussagen «nicht

so gut fürs Fahrverhalten» gewesen seien (Akten S. 537). Zur weiteren

Voraussetzung der ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit hat die

Vorinstanz zu Recht eine erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen

Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fussgänger, angenommen. So ereignete sich

der Unfall auf einem Trottoir genau auf Höhe eines Fussgängerstreifens abends

gegen 19.00 Uhr. So sei denn auch das Verkehrsaufkommen gemäss dem

polizeilichen Unfallprotokoll nicht gering gewesen (Akten S. 926). Was

insbesondere die Gefährdung von etwaigen Fussgängern betrifft, gab der

Berufungskläger auch selbst an, dass «gleich» bei der Ampel «ein paar Leute»

gestanden seien, die dann gekommen seien und ihm geholfen hätten (Akten

S. 978). Insbesondere für Fussgänger hat der Berufungskläger damit eine

zumindest erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen, weshalb er eine Gefahr für

die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer schuf. Zum Vorsatz kann auf die

Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden. Es ergeht daher ein

Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90

Ziff. 2 SVG.

3.10.4.2 Weiter

werden auch die Schuldsprüche wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand

sowie mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises angefochten. So sei nicht bekannt, wann der

Berufungskläger die im Blut vorgefundenen Drogen konsumiert habe. Insofern

stehe nicht zweifelsfrei fest, dass er bereits bei der Fahrt nach Deutschland

in fahrunfähigem Zustand gewesen sei, wenn es überhaupt er gewesen sei, der

dort gefahren sei.

Dem

Berufungskläger ist in seinem Vorbringen zuzustimmen, dass nicht belegt ist,

dass er am 22. Februar 2020 mehrere Fahrten unternommen hatte, bevor er den

Unfall verursachte. Entsprechend ergehen nur Schuldsprüche wegen einfachen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie einfachen Führens eines Motorfahrzeugs

trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises.

3.10.4.3 Sodann

sei der Berufungskläger vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall

und der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit freizusprechen. Wie sich aus den Akten ergebe und auch nicht

erstaunlich sei, sei der Berufungskläger nach dem Unfall unter Schock gestanden.

Er habe daher nicht mehr bewusst gehandelt. Es sei nicht glaubhaft, dass er sich

von der Unfallstelle habe entfernen wollen, da etliche Zeugen sofort vor Ort gewesen

seien und auch mit ihm gesprochen hätten. Weiter spreche gegen diese Vorwürfe,

dass er sich von den Grenzwächtern ohne jeden Widerstand wieder zur

Unfallstelle habe begleiten und auch betreuen lassen.

Die Aussagen des

Berufungsklägers, er habe sich nicht vom Unfallort entfernen wollen, sind als

reine Schutzbehauptungen zu werten. Vorliegend ist erstellt, dass er die

Unfallstelle in Richtung Grenzübergang verliess, woraufhin er auf Höhe der [...]-Tankstelle

– und damit rund 50 Meter von der Unfallstelle entfernt – durch alarmierte

Angehörige des Grenzwachtkorps aufgegriffen werden konnte. Einerseits ist nicht

glaubhaft, dass er diesbezüglich nicht mehr bewusst gehandelt habe, gibt doch

einerseits das Protokoll der ärztlichen Untersuchung bzw. der Blutentnahme,

welche eine Stunde nach dem Vorfall vorgenommen wurde, an, dass der

Berufungskläger «klar» bei Bewusstsein sowie seine Orientierung «erhalten»

gewesen sei (Akten S. 999). Andererseits scheint der Berufungskläger auch

in Bezug auf seine zugegebenen Handlungen durchaus noch rational vorgegangen zu

sein, wenn er etwa angibt, noch mit anderen Personen geredet und diese darum

gebeten zu haben, einen Krankenwagen aufzubieten (Akten S. 824), er seinen

Rucksack aus dem Auto geholt habe, damit er gleich mit dem Krankenwagen hätte

mitfahren können oder er nach dem Unfall den Schaden am Fahrzeug begutachtet

habe (Akten S. 978 f.). Sodann bestritt er zunächst, sich überhaupt mehr als

zwei Meter vom Fahrzeug entfernt zu haben (Akten S. 978), was jedoch

klarerweise durch die Aussagen des an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung

befragten Zeugen Wm N____ widerlegt werden konnte. So sei der Berufungskläger

rund 50 Meter von der Unfallstelle entfernt aufgegriffen worden (Akten S. 828).

Auch der Umstand, dass er sich von den Grenzwächtern ohne Gegenwehr habe

mitnehmen lassen, spricht nicht gegen seine ursprüngliche Absicht und eher für

sein klares Denken, wäre solch ein Widerstand doch aussichtslos gewesen. Zudem

ist auch die Fluchtrichtung des Berufungsklägers durchaus plausibel, hätte er

sich doch bei Erreichen der deutschen Grenzen den schweizerischen

Strafverfolgungsbehörden einfacher entziehen können. Im Ergebnis hat sich

demnach der Berufungskläger wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nach Art.

92 Abs. 1 SVG und der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig

gemacht.

3.11 Ferner

kritisiert der Berufungskläger den Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Ergänzende

AS vom 27. Juli 2020, Ziff. I.3).

3.11.1 Die

Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass erstellt sei, dass der Berufungskläger

den [...] gestohlen habe, habe sich doch dessen Schlüssel bei seinen Effekten

befunden und sei seine DNA im Fahrzeug nachgewiesen worden. Ebenso habe der Berufungskläger

keinen Führerausweis besessen. Da er während mindestens drei Tagen Gewahrsam

über den [...] gehabt und dieser sich nachweislich nicht mehr auf seinem

ursprünglichen Parkplatz befunden habe, sei davon auszugehen, dass er während

dieser Zeitspanne mehrfach mit diesem Fahrzeug herumgefahren sei.

3.11.2 Der

Berufungskläger bringt zum einen vor, dass die Anklage selbst derart unpräzise

in Zeit, Ort und Häufigkeit der angeblichen Fahrten sei, dass sie dem Anklagegrundsatz

nicht genüge. Ein Schuldspruch würde daher den Anklagegrundsatz verletzten. Zum

anderen könnte nicht ohne Zweifel gesagt werden, dass der Berufungskläger

mehrfach mit dem Fahrzeug [...] gefahren sei. Dies sei eine reine Vermutung.

3.11.3 Die

Argumente des Berufungsklägers verfangen nicht. In der ergänzenden Anklageschrift

wird unter Ziffer I.3. geschildert, dass der Berufungskläger trotz verfügten

Führerausweisentzugs am 19. März 2020, nach 09.00 Uhr, von der [...] in Basel

aus mit dem [...] mehrfach in Basel und an anderen Orten in der Schweiz umhergefahren

sei, letztmals zu einem näher nicht bekannten Zeitpunkt vor 05.20 Uhr des 22.

März 2020, ehe er das Fahrzeug an der [...] in einem blauen Parkfeld geparkt

habe. Auch bei diesem Vorwurf schildert die Anklage den Sachverhalt, welcher

dem Berufungskläger vorgeworfen wird, trotz der angeklagten approximativen

Zeitspanne von mehreren Tagen sowie der während dieser Zeit nicht eruierbaren

Aufenthaltsorte des Berufungsklägers in zeitlicher und örtlicher Hinsicht

hinreichend klar (gleiches gilt offensichtlich auch für die Umstände, welche zu

den gesetzlichen Tatbeständen gehören). Mithin kann es nicht zweifelhaft sein,

dass der Berufungskläger aufgrund der Anklageschrift wusste, was ihm angelastet

wird, weshalb keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt.

Aufgrund der

Feststellung, dass der Berufungskläger das Fahrzeug entwendete (vgl. vorne E. 3.9.5.3),

kann auch als erstellt gelten, dass er dieses trotz verfügten

Führerausweisentzugs lenkte. Recht zu geben ist dem Berufungskläger jedoch

hinsichtlich seiner Vorbringens, dass nicht erstellt sei, dass er das Fahrzeug

bei mehr als einer Gelegenheit gefahren habe.

3.11.4 In

rechtlicher Hinsicht erfolgt daher ein Schuldspruch wegen (einfachen) Führens

eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises

gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.

3.12 Des

Weiteren wendet sich der Berufungskläger gegen den Schuldspruch wegen Nichtanzeigen

eines Fundes (Ergänzende AS vom 27. Juli 2020, Ziff. I.4).

3.12.1 Gemäss

den strafgerichtlichen Ausführungen sei der Berufungskläger anlässlich seiner

Kontrolle vom 5. März 2020 im Besitz eines Luftkompressors gewesen. Dies sei

durch seine Kontrolle, den entsprechenden Rapport sowie die Fotos und die

Sicherstellung des Luftkompressors erstellt. Er habe diesbezüglich angegeben,

diesen auf dem Sperrmüll gefunden zu haben. Dass der Berufungskläger gewusst

habe, dass er einen Fund mit Wert über CHF 10.– zur Anzeige bringen müsse, ergebe

sich daraus, dass er bereits eine entsprechende einschlägige Vorstrafe aufweise.

3.12.2 Zunächst

sei gemäss dem Berufungskläger aufgrund der Aktenlage gar nicht klar, ob der Luftkompressor

überhaupt einen Wert von CHF 10.– habe. So sei nicht erwiesen, ob dieser noch

funktionstauglich gewesen sei. Ein kaputter Luftkompressor dürfte keine CHF

10.– wert sein. Da unklar sei, ob der Luftkompressor noch funktionsfähig gewesen

sei, sei in dubio davon auszugehen, dass dem nicht so gewesen sei. Der Berufungskläger

habe denn auch angegeben, den Luftkompressor auf dem Müll gefunden zu haben. Es

sei daher davon auszugehen, dass die Sache vom früheren Eigentümer

derelinquiert worden sei. Einen anderen Hinweis gebe es aufgrund der Aktenlage

nicht. Herrenlose Sachen unterstünden nicht der Anzeigepflicht. Der

Schuldspruch sei daher aufzuheben.

3.12.3 Für

den Sachverhalt kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 605). Entgegen den Ausführungen des

Berufungsklägers ergibt sich jedoch zweifellos aus den Akten, dass der

Kompressor «neuwertig» gewesen sei (Akten S. 630). Dadurch sind die Aussagen,

dass der Kompressor derelinquiert bzw. auf dem Sperrmüll gewesen sei und keinen

erkennbaren Wert über CHF 10.– gehabt habe, als unglaubhaft zu werten.

3.12.4 Auch

in rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen

verwiesen werden (Akten S. 605 f.). Der Berufungskläger hat sich demnach wegen

Nichtanzeigen eines Fundes nach Art. 332 StGB schuldig gemacht.

3.13 Der

Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ergänzende

AS vom 27. Juli 2020, Ziff. I.6) wird vom Berufungskläger nicht angefochten und

ist entsprechend bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne E. 1.2.2).

4.

4.1 Zusammenfassend

wird der Berufungskläger somit in zweiter Instanz des gewerbsmässigen

Diebstahls, des mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Nichtanzeigen

eines Fundes, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und

Sachbeschädigung), des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(Motorfahrzeug, andere Gründe), des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs

trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, der versuchten

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer),

des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der groben Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig erklärt. Die Schuldsprüche wegen geringfügigen Diebstahls

(AS Ziff. I.5), Hausfriedensbruch (AS Ziff. I.7) sowie mehrfacher Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. I.8; Ergänzende AS Ziff.

I.6) sind bereits in Rechtskraft erwachsen. Das Verfahren betreffend

Tätlichkeit zum Nachteil von I____ (AS Ziff. I.6) wird demgegenüber wegen

Verletzung des Anklageprinzips eingestellt.

Das Strafgericht

hat hierfür eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, mit unbedingtem Strafvollzug,

unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27. Juli 2019 bis 28. Juli 2019 (ein

Tag), vom 29. November 2019 (ein Tag), vom 4. Dezember 2019 bis 5. Dezember

2019 (ein Tag), vom 24. Februar 2020 bis 26. Februar 2020 (zwei Tage) sowie der

Untersuchungshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 2. April 2020,

sowie zu einer Busse von CHF 2'200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 22 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe), ausgesprochen. Der Berufungskläger bringt vor, dass die

Vorinstanz bei der Vornahme der Strafzumessung unrechtmässig vorgegangen sei.

Vorliegend werde durch das Vorgehen des Strafgerichts verunmöglicht, den

Grundsatz reformatio in peius konsequent umzusetzen. Klar sei in jedem Fall,

dass das Urteil nicht strenger ausfallen dürfe, als jenes der Vorinstanz.

4.2 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens

nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,

seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben

(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung

oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des

Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen

Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei

allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten

(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar

sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung

ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer

6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

4.3

4.3.1 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der

Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das

(abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die

schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten

Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu

bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der

Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die

allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104;

BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E.

2.1 und2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom

15. September 2017 E. 3.3.2).

4.3.2 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100

f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die

Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.

Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine

Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem

Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden

und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen

eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich

Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

4.3.3 Vorliegend

ist bei keinem der Tatbestände ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche

Sanktion vorgesehen. Mit Ausnahme der Übertretungen (mehrfache Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher geringfügiger Diebstahl,

geringfügige Sachbeschädigung, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall sowie

Nichtanzeigen eines Fundes), für die eine Busse auszusprechen ist, ist bei den

übrigen Tatbeständen die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe

möglich (wie zu zeigen sein wird, ist jedoch beim gewerbsmässigen Diebstahl

aufgrund der Verschuldenshöhe nur noch das Aussprechen einer Freiheitsstrafe

möglich, s. sogleich E. 4.4). Wie das Strafgericht zutreffend festgehalten hat,

bietet sich vorliegend bei letztgenannten Tatbeständen jedoch eine Geldstrafe

nicht an, da der Berufungskläger diesbezüglich entweder (mehrfach) einschlägig

vorbestraft ist (Akten S. 716 ff.) und ihn die in den damaligen Verfahren unbedingt

ausgesprochenen Freiheitsstrafen nicht von der Begehung weiterer einschlägiger

Delikte abgehalten haben oder die übrigen Delikte in unmittelbarem Zusammenhang

mit den anderen Tatbeständen standen bzw. die Drogenabhängigkeit und damit die

persönliche Situation des Berufungsklägers betreffen. Insbesondere unter spezialpräventiven

Gesichtspunkten erweist es sich daher als notwendig, für diese Delikte der

Freiheitstrafe gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben.

Im Ergebnis ist

daher für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der Übertretungen – eine

Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe auszufällen.

4.4 Ausgangspunkt

für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen des gewerbsmässigen

Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der eine Freiheitsstrafe von bis zu

zehn Jahren vorsieht.

Hinsichtlich der

objektiven Tatkomponenten ist zum einen die Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird

vereinfacht ausgedrückt als der vom Täter verschuldete objektive Erfolg

bezeichnet (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung (BGE 129 IV 6

E. 6.1 S. 20; 104 IV 35 E. 2a S. 37). Dem Deliktsbetrag kommt bei

Vermögensdelikten bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung

zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer

6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; so

auch schon BGE 78 IV 134 E. 1 S. 137 f.; vgl. auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.

Auflage, Basel 2019, Rz. 105). Der vorliegende Deliktswert als

verschuldeter Deliktserfolg von rund CHF 28'000.– ist als nicht mehr

gering einzustufen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wirkt sich

erschwerend aus, dass der Berufungskläger auch vom Diebstahl von Fahrzeugen

nicht zurückschreckte (etwas entlastend kann aber berücksichtigt werden, dass

der Berufungskläger keine Privathaushalte, wo die Geborgenheit eines Menschen

einen ganz besonderen Stellenwert hat und deswegen ein erhöhter Schutzbedarf

besteht, heimsuchte). Des Weiteren hat auch die Verwerflichkeit des Handelns

des Berufungsklägers in die Verschuldenswertung einzufliessen. Dabei gilt es

etwa zu berücksichtigen, wie intensiv er seinen Plan verfolgte, welche Mittel

er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») und wie

raffiniert er vorging (Mathys,

a.a.O., Rz. 89 ff.). Zwar zeigte der Berufungskläger im Rahmen der

Deliktsbegehung keine besonders raffinierte oder professionelle Vorgehensweise,

jedoch betrieb er für seine Deliktsbegehung keinesfalls nur geringen Aufwand,

machte er sich doch die Mühe, in der Nacht ganze Strassenzüge abzulaufen und

bei jedem einzelnen geparkten Auto die Türgriffe zu bedienen. Dabei liess er

sich auch nicht von seinem Plan abbringen, wenn er von Anwohnern dabei ertappt

wurde, womit sein Vorgehen durchaus als forsch beschrieben werden kann. Zudem

verschaffte er sich für seine Diebstähle auch Zugang zu privaten Tiefgaragen,

was einen erhöhten Grad an krimineller Energie aufzeigt.

In Bezug auf die

subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers

hervorzuheben, dass die Vorinstanz das Doppelverwertungsverbot verletzt, wenn

sie als straferhöhende Tatkomponente ausführt, dass der Berufungskläger «keinerlei

Respekt vor fremdem Eigentum» habe. Dieser Umstand ist bereits den verschiedenen

Delikten gegen das Vermögen immanent und kann daher nicht herangezogen werden,

um die Höhe des Verschuldens innerhalb des Strafrahmens zu bestimmen (vgl. Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N

34). Motivseitig war der Antrieb des Berufungsklägers zwar ausschliesslich

finanzieller Natur, indes befand er sich aufgrund seiner Drogenabhängigkeit in

einer schwierigen (finanziellen) Lebenssituation. Insofern war beim

Berufungskläger die Schwelle, nach den inneren und äusseren Umständen die Delinquenz

zu vermeiden, zumindest teilweise leicht eingeschränkt, obgleich er an der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vorgab, seit 2019/2020 eine 100-prozentige

IV-Rente zu erhalten, wodurch er zumindest auf ein gewisses (legales)

finanzielles Einkommen hätte zurückgreifen können. Die subjektive Schwere der

Tat vermag deren objektive Schwere nach dem Gesagten leicht zu relativieren, sodass

insgesamt von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen ist.

Unter Anbetracht

der Gesamtumstände rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe auf zwölf Monate

Freiheitsstrafe festzusetzen.

4.5 Sodann

gilt es das jeweilige Tatverschulden der vier weiteren Diebstähle zu bestimmen,

welche jeweils Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsehen.

Hinsichtlich der

objektiven Tatkomponenten ist bezüglich der Deliktswerte festzuhalten, dass sich

der Berufungskläger den [...] von B____ mit einem Verkehrswert von CHF 800.–,

die Wertgegenstände aus dem Fahrzeug von G____ im Wert von rund CHF 420.–, den [...]

von F____ samt diverser darin enthaltener Gegenstände im Gesamtwert von ca. CHF

9'880.– sowie die Wertgegenstände in der [...] zum Nachteil der [...] GmbH mit

einem Deliktswert von CHF 934.– angeeignet hat. Das Verschulden hinsichtlich

des Diebstahls zum Nachteil von F____ kann mithin auch nicht mehr als leicht

eingestuft werden. Für die weitere objektive Tatkomponente der Verwerflichkeit

des Handelns sowie die subjektiven Tatkomponenten kann grundsätzlich auf das

bereits unter E. 4.4 Ausgeführte sowie die Erwägungen der Vorinstanz (Akten

S. 608) verwiesen werden. Im Ergebnis ergeben sich folgende hypothetische

Einsatzstrafen für die vier verschiedenen Diebstähle: Vier Monate

Freiheitsstrafe für den Diebstahl zum Nachteil von F____, jeweils zwei Monate für

die Diebstähle zum Nachteil der [...] GmbH sowie von B____ sowie ein Monat für

den Diebstahl zum Nachteil von G____.

4.6 Die

grobe Verletzung der Verkehrsregeln, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

bestraft werden kann, ist aufgrund der Verschuldenshöhe als nächstes zu

behandeln.

Hinsichtlich der

objektiven Tatkomponenten hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass durch

das Fahrverhalten sowie den daraufhin folgenden Unfall eine erhebliche

Gefährdung schutzloser Fussgänger einherging und auch ein nicht unerheblicher

Sachschaden entstand. Wie jedoch bereits ausgeführt wurde, geht das

Appellationsgericht aufgrund des Unfallhergangs nicht nur von einer kurzen

Unachtsamkeit des Berufungsklägers aus (vgl. vorne E. 3.10.4.1). Bei der Verwerflichkeit

des Handelns des Berufungsklägers ist zudem schulderhöhend zu berücksichtigen,

dass der Berufungskläger das Fahrzeug auch deshalb nicht zu kontrollieren

Imstande war, da er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand und gerade

auch deshalb eine erhebliche abstrakte Gefährdung von Fussgängern vorsätzlich

in Kauf nahm.

Bei den

subjektiven Tatkomponenten kann motivseitig nichts Entlastendes für den

Berufungskläger aufgeführt werden, befand er sich auf seiner Fahrt doch etwa

nicht in einer Notsituation, die seinen Fahrstil bzw. seine Unachtsamkeit

erklärt hätte.

In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher von einem nicht mehr leichten

Verschulden des Berufungsklägers auszugehen, wodurch eine hypothetische

Einsatzstrafe von zwei Monaten als angemessen erscheint.

4.7 Ausserdem

gilt es das jeweilige Tatverschulden der Sachbeschädigung sowie des

Hausfriedensbruchs zum Nachteil der [...] GmbH zu bestimmen, die jeweils eine

Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehen (Art. 144 Abs. 1 sowie Art. 186

StGB).

Für die

objektiven sowie subjektiven Tatkomponenten kann auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 608) sowie die obige E. 4.4 verwiesen

werden, wobei im Ergebnis noch von einem leichten Verschulden ausgegangen

werden kann. Es ist daher jeweils eine hypothetische Einsatzstrafe von einem

Monat Freiheitsstrafe festzusetzen.

4.8 Das

mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand ist aufgrund der Verschuldenshöhe als

nächstes zu behandeln. Gemäss Art. 92 Abs. 2 lit. b SVG kann hierfür eine

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ausgesprochen werden.

Das objektive

Verschulden hinsichtlich des mehrfachen Fahrens (insgesamt zwei Mal, AS

Ziff. 3 sowie ergänzende AS Ziff. 2) in fahrunfähigem Zustand wiegt nicht

mehr leicht angesichts der Tatsache, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt der

Ereignisse den ASTRA-Grenzwert für Kokain von 15 µg/L jeweils weit überschritt und

zudem auch weitere Betäubungsmittel konsumiert hatte. So konnte bei der

Blutentnahme am 28. Juli 2019, 01.37 Uhr, unter anderem eine

Kokainkonzentration von 52 µg/L nachgewiesen werden. Sodann hielt das

toxikologische Gutachten des IRM vom 5. September 2019 fest, dass eine

zusätzliche Wirkung durch das ebenfalls nachgewiesene THC und Morphin nicht

ausgeschlossen sei (Akten S. 273). Bei der Blutentnahme am 22. Februar

2020 wurde wiederum Kokain nachgewiesen, diesmal in einer Konzentration von 69

µg/L, wobei auch hier gemäss Gutachten des IRM vom 24. März 2020 ein

zusätzlicher Wirkungsbeitrag von Morphin zum Ereigniszeitpunkt nicht gänzlich

ausgeschlossen werden könne (Akten S. 1005). Dass die durch den Einfluss der

Betäubungsmittel vom Berufungskläger ausgehende Gefahr erheblich war, zeigt

sich darin, dass er am 22. Februar 2020 die bereits erwähnte Kollision mit der

Ampelanlage verursachte.

In subjektiver

Hinsicht kann motivseitig auch in diesen Fällen nichts Entlastendes für den Berufungskläger

aufgeführt werden. Das Verschulden ist in diesen Fällen nicht mehr leicht,

weshalb jeweils eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe

festzusetzen ist.

4.9 Was

das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises angeht, ist auch hier jeweils das Aussprechen einer

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren möglich (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG).

Hinsichtlich des

objektiven und subjektiven Verschuldens bezüglich des mehrfachen Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises (insgesamt sechs Mal, AS Ziff. 1 [zwei

Mal], AS Ziff. 3 [zwei Mal], ergänzende AS Ziff. 2 sowie ergänzende AS

Ziff. 3) bedarf es vorliegend keiner besonderen Ausführungen, kann das

Verschulden insgesamt aber im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Ausführungen

als gerade noch leicht angesehen werden. Nicht für die Verschuldenshöhe

berücksichtigt werden kann die vom Strafgericht aufgeführte «beispiellose

Rücksichtslosigkeit» und «krasse Missachtung» der Vorschriften bzw. die

Erwägung, dass sich der Berufungskläger «dreist über den Entzug seines

Ausweises» hinweggesetzt habe, ist doch die Missachtung der Vorschrift eine

Komponenten des Tatbestands, die bereits für dessen Erfüllung immanent ist und

daher nicht noch für die Bestimmung der individuellen Verschuldenshöhe

herangezogen werden kann (vgl. vorne E. 4.4).

Im Ergebnis ist

daher für jede einzelne der sechs Fahrten eine hypothetische Einsatzstrafe von

jeweils einem halben Monat Freiheitsstrafe festzusetzen.

4.10 Die

versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann

gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

bestraft werden. Auch in Bezug auf das hier vorliegende – und als noch leicht

zu wertende – objektive und subjektive Verschulden bedarf es keiner besonderen

Ausführungen.

Das Delikt ist

lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Jedoch ist dies nur marginal innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens entlastend zu berücksichtigen, konnte sich der Berufungskläger

doch nur deshalb nicht den Massnahmen entziehen, da er auf seiner Flucht von

der Grenzwache aufgegriffen werden konnte.

Es ist im

Ergebnis daher eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe

festzusetzen.

4.11 Schliesslich

ist für die geringfügige Sachbeschädigung (AS Ziff. 2), die beiden

geringfügigen Diebstähle (AS Ziff. 2 bzw. Ziff. 5), die Übertretungen nach Art.

19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 8 sowie ergänzende AS Ziff. 6), das

pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (ergänzende AS Ziff. 2) sowie das

Nichtanzeigen eines Fundes (ergänzende AS Ziff. 4) jeweils eine Busse auszusprechen.

Bei den

Tatkomponenten ist in objektiver sowie subjektiver Hinsicht jeweils von einem leichten

Verschulden auszugehen. So entstand etwa bei der Sachbeschädigung zum Nachteil

von G____ lediglich ein Schaden von rund CHF 200.–, die beiden Diebstähle umfassten

Deliktsgut von CHF 25.90 bzw. CHF 13.95, der nicht angezeigte Fund hatte einen

Wert von ca. CHF 140.–, ferner war der Berufungskläger nicht in Besitz von

grösseren Mengen Betäubungsmittel und musste allgemein für die einzelnen Handlungen

kein hohes Mass an krimineller Energie aufwenden. Zu seinen Bewegründen bedarf

es keiner spezieller Ausführungen.

Hinsichtlich der

Strafhöhe kann auf die von der Vorinstanz festgesetzten hypothetischen

Bussenhöhen abgestellt werden: Für den mehrfachen geringfügigen Diebstahl

erscheint jeweils eine Busse von CHF 150.– angemessen. Für die geringfügige

Sachbeschädigung ist gestützt auf die Strafmassrichtlinien eine Busse von

CHF 800.– festzulegen. Für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall erscheint

eine Busse von CHF 400.– angemessen. Das Nichtanzeigen eines Fundes ist

praxisgemäss mit einer Busse von CHF 150.– zu bestrafen. Schliesslich ist die

mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes mit Busse in

Höhe von insgesamt CHF 300.– zu ahnden.

4.12

4.12.1 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen

Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich

das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre

grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

4.12.2 Es

besteht zwischen der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit, dem Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und der Verletzung

der Verkehrsregeln ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Insgesamt

verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag. Das Gesagte gilt jeweils auch

für die Tatbestände des Diebstahls und der geringfügigen Sachbeschädigung zum

Nachteil von G____ und dem Diebstahl, der Sachbeschädigung sowie dem

Hausfriedensbruch zum Nachteil der [...] GmbH, wurden diese doch ebenfalls jeweils

im einem zusammenhängenden Kontext begangen.

4.12.3 Es

rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für

den gewerbsmässigen Diebstahl von 12 Monaten wird um drei Monate

Freiheitsstrafe für den Diebstahl zum Nachteil von F____, jeweils um 1,5 Monate

für die Diebstähle zum Nachteil der [...] GmbH sowie von B____ sowie um einen

halben Monat für den Diebstahl zum Nachteil von G____ auf 18,5 Monate erhöht.

Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung um 1,5 Monate für die grobe Verletzung der

Verkehrsregeln, jeweils um einen halben Monat für die Sachbeschädigung sowie

den Hausfriedensbruch zum Nachteil der [...] GmbH, jeweils um einen halben

Monat für das mehrfache Fahren (zwei Mal) in fahrunfähigem Zustand, um einen

halben Monat für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit sowie jeweils um einen halben Monat für das mehrfache Führen

eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises (sechs Mal) auf insgesamt 25,5

Monate Freiheitsstrafe. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius bleibt es

demnach jedoch bei den von der Vorinstanz ausgesprochenen 24 Monaten Freiheitsstrafe.

Die Busse von

800.– für die geringfügige Sachbeschädigung wird für das pflichtwidrige

Verhalten bei Unfall um CHF 385.–, für die mehrfache Übertretung nach Art. 19a

des Betäubungsmittelgesetzes um 280.–, für den mehrfachen geringfügigen

Diebstahl (zwei Mal) um jeweils CHF 145.– sowie das Nichtanzeigen eines Fundes um

ebenfalls CHF 145.– auf total CHF 1'900.– erhöht.

4.13 Was

die Täterkomponente anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 610 f.). Entsprechend ist

die Täterkomponente neutral zu werten, weshalb es bei einer

verschuldensadäquaten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bleibt, an welche die

bislang ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von

Art. 51 StGB angerechnet wird (vgl. das Dispositiv). Zudem wird der

Berufungskläger zu einer Busse von CHF 1'900.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 19 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

4.14 Das

Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder

einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte

Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten. Dies bedeutet, dass bei Fehlen einer ungünstigen Prognose

der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Strafaufschub ist die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Zentrale

materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die

Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des

Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen

(BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 ff., 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6; BGer, 6B_125/2018

vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2, 6B_80/2009 vom 1. Mai 2009 E. 2; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,

4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 46). Wurde der Täter allerdings

innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder

unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe

von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig,

wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Aufgrund der

Vorstrafen des Berufungsklägers (zuletzt mit Urteil des Strafgericht

Basel-Stadt vom 19. April 2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten

verurteilt) kommt vorliegend Art. 42 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Mit der

Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass beim Berufungskläger aufgrund

seiner einschlägigen Vorstrafen keine besonders günstigen Umstände vorliegen. Die

Strafe ist daher unbedingt auszusprechen.

5.

Hinsichtlich des

Antrags des Berufungsklägers, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen,

eventualiter sei ihm die bedingte Entlassung zu gewähren, ist auf die separat

ergangene Verfügung vom 14. Juli 2021 zu verweisen (Akten S. 789 f.).

6.

6.1 Betreffende

die Zivilforderungen ist einerseits festzuhalten, dass die

Schadenersatzforderung von B____ in Höhe von CHF 390.– auf den Zivilweg

verwiesen wird, ist diese doch nach wie vor durch keinerlei Belege

nachgewiesen.

6.2 Die

Vorinstanz hat den Berufungskläger andererseits zu CHF 650.– Schadenersatz an

die C____ AG verurteilt. Vom Berufungskläger wird beantragt, dass diese

Forderung auf den Zivilweg zu verweisen sei. So sei der Schaden nicht belegt.

Es fehle der Zahlungsnachweis und damit der Schadensbeleg. Rechnungen alleine würden

den Eintritt des Schadens nicht zu beweisen vermögen.

Den Vorbringen

des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Vorliegend hat die C____ AG der

Staatsanwaltschaft gegenüber mit Schreiben vom 27. November 2019 bestätigt, F____

CHF 650.– für das betreffende Ereignis bezahlt zu haben (Akten S. 282, 285),

was als ausreichender Zahlungsnachweis zu gelten hat. Der Berufungskläger wird

folglich zu CHF 650.– Schadenersatz an die C____ verurteilt.

7.

7.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger im

zweitinstanzlichen Verfahren ebenfalls in den meisten Punkten schuldig

gesprochen wird, sind zwar die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen, jedoch

ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufgrund der Freisprüche bzw. der

Verfahrenseinstellung um 10 % zu reduzieren. Demgemäss trägt der Berufungskläger

für die erste Instanz Verfahrenskosten im Betrage von CHF 12'385.40 und sowie eine

um 10 % reduzierte Urteilsgebühr von CHF 7'200.–.

7.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Der

Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen zum grössten Teil. Unter diesen

Umständen trägt er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer ebenfalls um 10 % reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'800.–, inkl.

Kanzleiauslagen, zzgl. Zeugenentschädigungen in Höhe von insgesamt CHF 56.–,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §

21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

8.

Für die zweite

Instanz wird der Verteidigerin [...], Advokatin, für ihre Bemühungen im Rahmen

der amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer

Aufstellung, zuzüglich 4,5 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung,

ausgerichtet. Insgesamt wird ihr demnach ein Honorar von CHF 4'978.– und

ein Auslagenersatz von CHF 122.35, zzgl. MWST von 7,7 % in Höhe von

insgesamt CHF 392.75, somit total CHF 5'493.10, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt dabei im Umfang

von 90 % vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

26.

November 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freisprüche von der Anklage der Sachbeschädigung (Ergänzende AS Ziff. I.1)

sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ergänzende AS Ziff. I.5);

-

Schuldsprüche wegen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl, AS Ziff. I.5),

Hausfriedensbruchs (AS Ziff. I.7) sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a

des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. I.8; Ergänzende AS Ziff. I.6) in

Anwendung von 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1 und Art. 186 des Strafgesetzbuches

sowie Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Einziehung der folgenden beschlagnahmten Gegenstände in Anwendung von

Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches: Diverse Schlüssel (Pos. 1.1 bis 1.4, 1.6

und 1.10), Schlüsselkette (Pos. 1.5), Führerausweis lautend auf E____ (Pos.

1.9), 4 Ausfuhrscheine (Pos. 1.11), Briefchen mit Heroin (Pos. BI), Kratzer aus

Metall (Pos. 1001), Handschuhe (Pos. 1002), Nothammer (Pos. 1003),

Schraubendreher (Pos. 1004), Metallstück (Pos. 1005), 2 Bierflaschen (Pos. 1006

und 1007), Sackmesser silberfarben (Pos. 1), Sackmesser klein rot (Pos. 2),

Spitzzange (Pos. 3), Beisszange (Pos. 4), Seitenschneider (Pos. 5), [...] Micro

(Pos. 6), Handschuhe [...] (Pos. 7), [...] lautend auf [...] (Pos. 8), [...] Karte

lautend auf [...] (Pos. 9), [...] Karte lautend auf [...] (Pos. 10),

Mitgliederkarte [...] (Pos. 12), Minigrip mit Koffein/Paracetamol (Pos. 101),

Minigrip mit 0.4 Gramm Heroin (Pos. 102), Minigrip mit 0.9 Gramm Heroin (Pos.

103), Minigrip mit 0.2 Gramm Heroin (Pos. 104), Digitalwaage (Pos. 105), BM-Utensilien

(Pos. 106), Ketalgin Tabletten (Pos. 107), Valium Tabletten (Pos. 108),

Minigrip (Pos. 108.1), Brieflein mit Heroin (Pos. 109), div. Einbruchswerkzeug

(Pos. 15), Essensbox (Pos. 18), Schwamm (Pos. 19), Olivenöl (Pos. 20),

Fahrradlichter (Pos. 21), Navigationsgerät (Pos. 22), Besteck (Pos. 23) sowie der

Luftkompressor (Pos. 27);

-

Rückgabe der folgenden beschlagnahmten Gegenstände unter Aufhebung der

Beschlagnahme an die jeweils berechtigen Personen: Fahrzeugausweis (Pos. 1.8)

an B____, [...] (Pos. 11) an L____, Tankkarte (Pos. 16) an die R____ AG, 2

Junior Karten (Pos. 24 und 25) sowie Parfüm (Pos. 26) an S____, [...]-Karte (Pos. 28)

an W____, beschlagnahmtes Bargeld in Schweizer Franken (Pos. 13) an X____,

beschlagnahmtes Bargeld in Euro (Pos. 14) an V____ sowie die Sportschuhe (Pos.

17) an den Beurteilten;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des

mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Nichtanzeigen eines Fundes,

des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und Sachbeschädigung),

des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe),

des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung

des Ausweises, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen Verhaltens bei

Unfall sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und

verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 27. Juli 2019 bis 28. Juli 2019 (1 Tag), vom 29.

November 2019 (1 Tag), vom 4. Dezember 2019 bis 5. Dezember 2019 (1 Tag), vom

24. Februar 2020 bis 26. Februar 2020 (2 Tage) sowie der Untersuchungshaft und

des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 2. April 2020, sowie zu einer Busse

von CHF 1'900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 19 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von 139 Ziff. 2, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter

Abs. 1, 144 Abs. 1 teilw. i.V.m. 172ter Abs. 1 sowie 332 des Strafgesetzbuches,

Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1, 91 Abs. 2 lit. b i.V.m. 31 Abs. 2, 91a

Abs. 1, 92 Abs. 1 und 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art.

49, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Das Verfahren betreffend Tätlichkeit zum Nachteil von I____

(AS Ziff. I.6) wird wegen Verletzung des Anklageprinzips eingestellt.

A____ wird zu CHF 650.– Schadenersatz an die C____

verurteilt.

Die Schadenersatzforderung von B____ in Höhe von CHF

390.– wird auf den Zivilweg verwiesen.

A____ trägt für die erste Instanz Verfahrenskosten von

CHF 12'385.40 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 7'200.– sowie die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger

Auslagen sowie zzgl. Zeugenentschädigungen in Höhe von insgesamt CHF 56.–).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'978.– und ein Auslagenersatz von CHF

122.35, zuzüglich MWST von 7,7 % in Höhe von insgesamt CHF 392.75, somit total

CHF 5'493.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt im Umfang von 90 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Kantonspolizei,

Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).