SB.2021.14
gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten, Nichtanzeigen eines Fundes, mehrfaches geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl und Sachbeschädigung), mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), mehrfaches Führen ein
14. Juli 2021Deutsch103 min
erklärt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.14
URTEIL
vom 14.
Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o
Justizvollzugsanstalt Witzwil Beschuldigter
Postfach,
3236 Gampelen
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Privatkläger 1
C____
Privatklägerin 2
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 26. November 2020
betreffend gewerbsmässigen
Diebstahl, mehrfachen Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch,
Tätlichkeiten, Nichtanzeigen eines Fundes, mehrfaches geringfügiges
Vermögensdelikt (Diebstahl und Sachbeschädigung), mehrfaches Fahren in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), mehrfaches Führen eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,
versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, grobe Verletzung
der Verkehrsregeln sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. November 2020 des gewerbsmässigen
Diebstahls, des mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des
Hausfriedensbruchs, der Tätlichkeiten, des Nichtanzeigen eines Fundes, des
mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und Sachbeschädigung), des
mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), des
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall, der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams
vom 27. Juli 2019 bis 28. Juli 2019 (ein Tag), vom 29. November 2019 (ein Tag),
vom 4. Dezember 2019 bis 5. Dezember 2019 (ein Tag), vom 24. Februar 2020
bis 26. Februar 2020 (zwei Tage), der Untersuchungshaft und dem
vorläufigen Strafvollzug seit dem 2. April 2020, sowie zu einer Busse von CHF
2'200.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 22 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Demgegenüber
wurde er im Anklagepunkt Ziffer 1 der ergänzenden Anklageschrift vom 27. Juli
2020 vom Vorwurf der Sachbeschädigung und im Anklagepunkt Ziffer 5 der
ergänzenden Anklageschrift vom 27. Juli 2020 vom Vorwurf des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz freigesprochen.
Des Weiteren
wurde A____ zur Leistung von CHF 650.– Schadenersatz an die C____ verurteilt. Die
Schadenersatzforderung von B____ in Höhe von CHF 390.– wurde hingegen auf den
Zivilweg verwiesen. Ausserdem wurden diverse beschlagnahmte Gegenstände eingezogen,
während andere beschlagnahmte Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme den
jeweils berechtigten Personen zurückgegeben wurden. A____ wurden schliesslich Verfahrenskosten
im Betrage von CHF 12'385.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.–
auferlegt, während der amtlichen Verteidigerin ein Honorar von CHF 8'318.00
aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet wurde.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 27. November 2020
Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 9. Februar 2021 hat er sich
gegen diverse Schuldsprüche des Urteils des Strafgerichts vom 26. November
2020 gewandt bzw. deren Abänderungen beantragt. In Folge dessen sei auch die
Bemessung der ausgesprochenen Strafe neu vorzunehmen. Des Weiteren sei unter
anderem der der C____ zugesprochene Schadenersatz von CHF 650.– auf den
Zivilweg zu verweisen, die von der Vorinstanz verlegten Kosten seien
entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verteilen und die
Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Weder
die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben innert Frist
Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt.
Mit
Berufungsbegründung vom 13. April 2021 hat der Berufungskläger seine mit der
Berufungserklärung vom 9. Februar 2021 gestellten Anträge begründet. Mit Berufungsantwort
vom 19. Mai 2021 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, dass die Berufung
vollumfänglich abzuweisen und entsprechend das Urteil des Strafgerichts
vollumfänglich zu bestätigen sei, dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des
Berufungsklägers.
Mit Verfügung
vom 25. Mai 2021 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der
Hauptverhandlung sowie die Vorladung diverser Zeugen und Auskunftspersonen angekündigt.
Mit Vorladung vom 31. Mai 2021 wurden die Parteien zu einer vorsorglichen
Zeugenbefragung vorgeladen, welche am 8. Juni 2021 durchgeführt und in deren
Rahmen Pol D____ als Zeuge befragt worden ist. Des Weiteren wurden die Parteien
am 31. Mai 2021 auch zur Hauptverhandlung am 14. Juli 2021 geladen.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung sind der Berufungskläger sowie zwei Zeugen und eine
Auskunftsperson befragt worden. Im Anschluss sind die amtliche Verteidigerin
sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt, worauf die Verteidigerin
repliziert hat. Die Parteien haben grundsätzlich an ihren bereits schriftlich
gestellten Anträgen festgehalten, wobei der Berufungskläger zusätzlich
beantragt hat, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei ihm
die bedingte Entlassung zu gewähren, allenfalls unter Auferlegung von
Bewährungshilfe und weiteren Bedingungen.
Für sämtliche
weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus dem
vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als
beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art.
382.
Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und
fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Der
Berufungskläger hat sich gegen diverse Schuldsprüche des Urteils des
Strafgerichts gewandt bzw. deren Abänderungen beantragt. Nicht angefochten
werden von ihm demgegenüber folgende Schuldsprüche: Geringfügiges
Vermögensdelikt in AS Ziff. I.5, Hausfriedensbruch in AS Ziff. I.7, Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes in AS Ziff. 1.8 (jeweils
betreffend die Anklage vom 31. Januar 2020) sowie Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes in AS Ziff. I.6. (betreffend ergänzende Anklage
vom 27. Juli 2020). Zudem werden die mit Urteil des Strafgerichts erfolgten
Freisprüche sowie die verfügte Beschlagnahme diverser Gegenstände sowie die
Rückgabe eines Teils der beschlagnahmten Gegenstände nicht angefochten.
Entsprechend sind diese Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. hierfür das
Dispositiv). Gleiches gilt für die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin
für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
Der Berufungskläger
hat in der Berufungsbegründung sowie im Rahmen der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung in formeller Hinsicht Rügen bezüglich des Anklageprinzips
sowie der Verwertbarkeit diverser Beweismittel vorgebracht. Auf diese wird –
sofern (noch) von Relevanz – beim jeweiligen Anklagevorwurf einzugehen sein.
3.
Der Berufungskläger
wendet sich in materieller Hinsicht gegen verschiedene gegen ihn erhobenen
Tatvorwürfe und rügt in einer Vielzahl der Fälle eine Verletzung der
Untschuldsvermutung.
Gemäss der in
Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff.
2.
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der
Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig
ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2
S. 40 ff. m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass
der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das
Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung
ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In
Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte
und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss
genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;
insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend
sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff., 138 V 74 E. 7 S. 81
f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine
Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E.
1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2 S. 348 ff.). So hat das Gericht
bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte
Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der Grundsatz
«in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen
Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar
2019.
E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348 ff.). Vielmehr wird die
Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die
Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der
vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält
(BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards
der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich
des Grundsatzes erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente,
wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und
subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die
Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.1
Der
Berufungskläger bestreitet zum einen den Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil von
B____ sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,
Entzug oder Aberkennung des Ausweises (AS vom 31. Januar 2020, Ziff. I.1)
3.1.1
Die
Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass feststehe, dass der Halter des in
Frage stehenden [...] diesen am 12. Juli 2019 als gestohlen gemeldet habe,
wobei er angegeben habe, das Fahrzeug sei nicht abgeschlossen gewesen und der
Schlüssel habe sich im Auto befunden. Gefunden worden sei das Fahrzeug
schliesslich am 29. August 2019 auf dem Parkplatz der Firma [...] AG, wo es
sich gemäss Angaben der [...] AG bereits seit ca. einem Monat befunden habe.
Nachgewiesen sei, dass der Berufungskläger anlässlich seiner Festnahme vom
27.
Juli 2019 im Besitz des Fahrzeugschlüssels sowie des Fahrzeugausweises
des [...] gewesen sei. Der Berufungskläger habe keinerlei Erklärung dafür zu
liefern vermocht, weshalb er diese bei sich gehabt habe. Dies lasse sich nicht
anders als durch den Diebstahl des entsprechenden Fahrzeugs erklären. Zudem sei
aktenkundig, dass dem Berufungskläger der Führerausweis am 27. April 2015 auf
unbestimmte Zeit entzogen worden sei, was von ihm auch nicht bestritten werde.
3.1.2
Der
Berufungskläger bringt demgegenüber vor, dass sich die Vorinstanz nicht mit der
Frage auseinandersetze, wann er wo und wie das Auto gestohlen haben solle und wann
er wo damit umhergefahren sei. Das erstaune insofern nicht, weil die Anklage
diese Fragen ebenfalls nicht bzw. nur rudimentär behandle. Die Angaben in der
Anklage seien in zeitlicher und örtlicher Hinsicht, aber auch in Bezug auf den
genauen Tatablauf unspezifiziert, so dass es dem Berufungskläger nicht möglich sei,
sich angemessen zu verteidigen. Daraus erhelle bereits, dass der
Anklagegrundsatz verletzt sei. Der Schuldspruch sei bereits aus diesem Grund
aufzuheben. Auch im Übrigen halte der Schuldspruch einer Überprüfung nicht
stand. Die Vorinstanz halte fest, dass der Berufungskläger den Fahrzeugausweis
und den Fahrzeugschlüssel bei sich gehabt habe. Das könne den Akten so nicht
entnommen werden und auch Pol D____ habe anlässlich seiner Befragung
nichts dergleichen ausgesagt. Der Berufungskläger habe die beiden Gegenstände
nicht auf sich getragen. Sie hätten sich lediglich im Auto befunden, in dem der
Berufungskläger schlafend vorgefunden worden sei. Der Berufungskläger habe nie
angegeben, dass die Gegenstände im Auto ihm gehörten oder von ihm stammten.
Damit sei völlig unklar, wie die beiden Gegenstände ins Fahrzeug gelangt seien
und ob dies etwas mit dem Berufungskläger zu tun habe. Selbst wenn der Berufungskläger
den Fahrzeugausweis und den Fahrzeugschlüssel im Auto deponiert haben sollte, sei
nicht klar, von wo er diese Gegenstände habe. Es gebe keinerlei Beweismittel,
die belegten, dass er das Auto gestohlen habe und danach 13 Tage damit
herumgefahren sei. Am Ende könne nur darüber gemutmasst werden, wie das Auto
genau gestohlen worden und wo und wie und wann der Berufungskläger damit
umhergefahren sein solle. Mutmassen könne man aber auch zu Gunsten des Berufungsklägers.
Es stelle sich beispielsweise die Frage, wie der Führerausweis von E____ in das
Auto gekommen sei. Dieser habe mit der Polizei offenbar nichts zu tun haben
wollen und habe sich auf Anfrage nicht gemeldet. Es erscheine ebenso plausibel,
dass er etwas mit dem Fahrzeugdiebstahl zu tun gehabt habe. Für den
Berufungskläger spreche auch, dass der angeblich mit dem gestohlenen Auto
begangene Diebstahl aus einem parkierten Auto überhaupt nicht mit dem modus operandi
in Bezug auf die anderen dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte vereinbart
werden könne. Bei den anderen Vorwürfen gehe es darum, dass er auf der Strasse
versucht haben solle, Autos zu öffnen. Dass er dabei Autos kaputt gemacht oder
Scheiben eingeschlagen habe, werde ihm nicht vorgeworfen. Wenn die Vorinstanz ihm
schliesslich vorwerfe, er habe keine plausible Erklärung dafür liefern können,
wieso sich der Fahrzeugausweis und der Fahrzeugschlüssel im Auto befunden hätten,
verletzte das den Grundsatz der Unschuldsvermutung bzw. verkehre diesen ins
Gegenteil. Es sei nicht am Berufungskläger, plausible Erklärungen zu liefern.
Im Gegenteil sei es Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, ihm den angeklagten
Sachverhalt zweifelsfrei nachzuweisen. Abgesehen davon habe er eine Erklärung
dazu geliefert. Er habe im Auto nur seine Drogen konsumiert. Er könne folglich
auch nicht erklären, wie der Fahrzeugausweis und der Fahrzeugschlüssel in das
Auto gekommen seien.
3.1.3
3.1.3.1
Sofern der Berufungskläger eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend
macht, so vermögen seine diesbezüglichen Einwände nicht zu verfangen.
Nach dem aus
Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit.
a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt
die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des
Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der
Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der
Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche
Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip;
Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last
gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die
Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind.
Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen
und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner
Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 141 IV 132
E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190, 126 I 19 E. 2a S. 21; vgl.
auch Jean-Richard-dit-Bressel,
Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311). Das
Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der
angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244
f.). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen
Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und
welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Dabei geht es insbesondere
darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand
gehören (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 126 I 19 E. 2a S. 21; BGer
6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 1.3, 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3.3).
Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den
Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm angelastet
wird (BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2. m.H.). Dies gilt fernerhin für
Zeitangaben, wobei diesbezüglich auch nicht entscheidend ist, ob sich die
beschuldigte Person effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den
Tatzeitraum erinnert (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3 m.H.).
In der
Anklageschrift wird unter Ziffer I.1. geschildert, dass der Berufungskläger zu
einem näher nicht bekannten Zeitpunkt zwischen dem 11. Juli 2019, 23.10 Uhr,
und dem 12. Juli 2019, 07.00 Uhr, den im Parkfeld an der [...], Höhe
Liegenschaft Nr. [...], in Basel parkierten, unverschlossenen [...] geöffnet und
diesen nach Wertgegenständen durchsucht habe. Als er dabei den
Fahrzeugschlüssel für das Fahrzeug im Auto selbst habe vorfinden und diesen in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht habe behändigen können, habe er – hierbei
weiterhin in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd – das Fahrzeug (welches
einen Verkehrswert von CHF 800.– aufgewiesen habe) mit dem Schlüssel gestartet und
sei, obwohl ihm seit dem 11. Mai 2010 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit
entzogen worden sei, mit dem Fahrzeug bis mindestens am 26. Juli 2019 in Basel
und an anderen Orten in der Schweiz umhergefahren, ehe er das Fahrzeug an der [...]
in Basel abgestellt und fortan nicht mehr verwendet habe.
Die Anklage
schildert damit den Sachverhalt, welcher dem Berufungskläger im angefochtenen
Urteil zum Vorwurf gemacht – und unter den Tatbestand des Diebstahls sowie des
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises subsumiert – wurde, trotz
der angeklagten approximativen Zeitspanne von mehreren Tagen sowie der während
dieser Zeit nicht eruierbaren Aufenthaltsorte des Berufungsklägers in
zeitlicher und örtlicher Hinsicht hinreichend klar. Gleiches gilt auch für die
Umstände, welche zu den gesetzlichen Tatbeständen gehören. Der Anklageschrift
ist klarerweise zu entnehmen, dass sich der Berufungskläger den
Fahrzeugschlüssel samt Fahrzeug am 11./12. Juli 2019 in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht
angeeignet habe und letzteres, ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein,
für Fahrten zwischen dem 11./12. Juli und dem 26. Juli 2019 verwendete.
Im Ergebnis kann
es nicht zweifelhaft sein, dass der Berufungskläger aufgrund der Anklageschrift
wusste, was ihm angelastet wird. Inwiefern es ihm so nicht möglich gewesen sein
soll, sich angemessen zu verteidigen, wird von ihm denn auch nicht näher dargelegt,
sondern lediglich in pauschaler Weise darauf verwiesen, dass die Anklage
«unspezifiziert» sei. Somit liegt vorliegend keine Verletzung des
Anklagegrundsatzes vor.
3.1.3.2
Auch
die übrigen Argumente, welche der Berufungskläger in materieller Hinsicht gegen
den Schuldspruch vorbringt, verfangen nicht.
Zwar macht der
Berufungskläger korrekterweise geltend, dass es nicht an ihm liege, seine
Unschuld zu beweisen, jedoch können widersprüchliche bzw. «unplausible»
Aussagen zu objektiven Beweismitteln im Rahmen der Beweiswürdigung selbstredend
gegen den Berufungskläger verwendet werden. Dies gilt etwa auch für seine
Aussage, er habe im Fahrzeug [...] nur seine Drogen konsumieren wollen (vgl.
dazu unten beim entsprechenden Vorwurf E. 3.3).
Sofern er nun
darlegt, dass er den betreffenden Fahrzeugschlüssel «[...]» sowie den
Fahrzeugausweis – [...], BS [...] lautend auf B____ – zum Zeitpunkt seiner
Anhaltung vom 27. Juli 2019 nicht bei sich gehabt habe, so ist dem
entgegenzuhalten, dass er sie zwar nicht unmittelbar auf sich trug, diese sich
jedoch im Fahrzeug [...] befanden, in dem auch der Berufungskläger selbst
(schlafend) angetroffen wurde (Akten S. 227, 231). Zudem ist der Behauptung des
Berufungsklägers zu widersprechen, dass es keinerlei Beweismittel gebe, die
belegten, dass er das Auto gestohlen habe und danach 13 Tage damit umhergefahren
sei. So fanden sich im Fahrzeug [...] (in dem der Berufungskläger am 27. Juli
2019.
angehalten wurde) – neben dem Fahrzeugschlüssel und dem Fahrzeugausweis
für den [...] – auch ein Mountainbike sowie ein zusätzliches Mountainbike-Vorderrad
(Akten S. 228, 247, 248). Diese Utensilien gehörten nicht dem Eigentümer des [...]
(F____, vgl. Akten S. 236). Es ist entsprechend anzunehmen, dass der
Berufungskläger das Mountainbike samt Zubehör im [...] deponiert hatte. Da der
an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung befragte Zeuge G____ aussagte, dass
sich in dem von ihm im Rahmen des ebenfalls angeklagten Diebstahls- und
Sachbeschädigungsvorwurfs (AS Ziff. I.2) am 12. Juli 2019 beobachteten Fahrzeug
[...] ebenfalls Fahrräder befunden hätten (Akten S. 827), ist dies als gewichtiges
Indiz zu werten, dass letztgenanntes Fahrzeug vom Berufungskläger entwendet worden
war – um damit unter anderem weitere Delikte zu begehen bzw. deren Begehung zu
erleichtern (vgl. hinten E. 3.2) – und er schliesslich mindestens eines der
sich darin befindlichen Fahrräder auch im – daraufhin ebenfalls von ihm
entwendeten (vgl. hinten E. 3.3) – Fahrzeug [...] mitführte.
Nicht gehört
werden kann der Berufungskläger auch mit seiner Argumentation, dass der
angeblich mit dem gestohlenen Fahrzeug [...] begangene Diebstahl aus einem anderen
geparkten Auto überhaupt nicht mit seinem modus operandi in Bezug auf die
anderen ihm vorgeworfenen Delikte vereinbart werden könne. So ist aus seinen
umfangreichen rechtskräftigen Verurteilungen zu entnehmen, dass er bereits
mehrfach Scheiben von Fahrzeugen in einer Tiefgarage eingeschlagen und
Gegenstände daraus entwendet hatte (s. Verfahren Strafgericht, [...], dortige
Akten S. 871 f., 989) und dies somit klarerweise als eine seiner
Vorgehensweisen angesehen werden kann (zudem gilt es anzumerken, dass der
Berufungskläger ebenfalls für den Diebstahl von Fahrrädern rechtskräftig
verurteilt wurde [s. Verfahren Strafgericht, [...], dortige Akten S. 1453,
1562]).
Was den
ebenfalls im [...] aufgefundenen Führerausweis von E____ sowie dessen vom
Berufungskläger moniertes Desinteresse am Strafverfahren anbelangt (und den
dadurch geäusserte Verdacht, dass dieser möglichweise in den Fahrzeugdiebstahl
verstrickt gewesen sei), so kann darauf verwiesen werden, dass sich E____ allem
Anschein nach nur deshalb nicht aktiv am Strafverfahren beteiligte, da er
aufgrund des Schreibens der Staatsanwaltschaft davon ausging, dass es sich um
ein ihn betreffendes Strafverfahren bzw. eine Geldstrafe handle, die er zu
begleichen habe (vgl. Akten S. 262). Dass er aus diesem Grund so wenig Kontakt
wie möglich mit den Strafverfolgungsbehörden haben wollte, ist entsprechend
nachvollziehbar. Zudem mutet es auch höchst unwahrscheinlich an, dass E____
seinen Führerausweis in einem von ihm entwendeten Fahrzeug zurückgelassen haben
soll.
Im Ergebnis kann
somit gestützt auf die vorhandenen objektiven Beweismittel sowie die in ihrer
Gesamtheit beweisbildenden Indizien der in der Anklageschrift geschilderte
Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erstellt
gelten.
3.1.4
In
rechtlicher Hinsicht bringt der Berufungskläger keine neuen Argumente vor.
Entsprechend kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (Akten S. 589). In Bezug auf die Abgrenzung des Diebstahls zur
Strolchenfahrt ist nochmals deutlicher hervorzuheben, dass der Berufungskläger
einerseits weiterhin über den Fahrzeugschlüssel verfügte und es ihm dadurch
möglich war, jederzeit wieder auf den parkierten [...] zugreifen zu können und
deswegen keine Anzeichen einer Befristung der Nutzung des Fahrzeugs erkennbar
war. Andererseits liess der Berufungskläger das Fahrzeug auch nicht auf einer
öffentlichen Verkehrsfläche zurück, sondern auf dem Areal der [...] AG (vgl.
Akten S. 190), weshalb er auch aus diesem Grund davon ausgehen konnte,
dass das Fahrzeug nicht umgehend wieder in die Verfügungsgewalt des
Berechtigten gelangen würde. Dies zeigte sich denn auch darin, dass das
Fahrzeug erst am 29. August 2019 durch die Polizei gefunden wurde (vgl. Akten
S. 189 f.).
Was die Anzahl
der Fahrten des Berufungsklägers bzw. des Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises betrifft, so können ihm in
dubio zumindest zwei Fahrten angelastet werden, begab er sich doch vom Tatort
zuerst in die Tiefgarage an der [...] in Basel und schliesslich zu einem
unbekannten Zeitpunkt (jedoch wohl vor Ende Juli 2019) auf das Areal der [...]
AG.
Der
Berufungskläger hat sich daher im Ergebnis des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1
StGB sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,
Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01) schuldig gemacht.
3.2
Der
Berufungskläger wendet sich des Weiteren gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls
und geringfügiger Sachbeschädigung zum Nachteil des G____ (AS vom 31. Januar
2020, Ziff. I.2)
3.2.1
Die
Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass der vom Berufungskläger entwendete [...]
am 12. Juli 2019 um 03.44 Uhr beim Verlassen der Garage, in welcher das
Fahrzeug ([...]) des Geschädigten geparkt gewesen sei, von letzterem gesehen
und fotografiert worden sei. Dies sei direkt im Anschluss an dessen
Feststellung erfolgt, dass beim geparkten [...] die Scheibe eingeschlagen
worden sei. Gemäss Angaben des Fahrzeughalters seien aus dem Fahrzeug Gegenstände
im Wert von insgesamt ca. CHF 420.– entwendet worden und habe der Sachschaden
am Fahrzeug CHF 220.– betragen. Sodann stehe aufgrund der Angaben des
Geschädigten fest, dass das Fahrzeug [...] normalerweise nicht in der
Tiefgarage, in welcher sich der Tatort befinde, verkehrt habe. Angesichts der
Tatsache, dass sich der Berufungskläger wegen Diebstahls des am Tatort
beobachteten [...] zu verantworten habe, sei davon auszugehen, dass er dieses
Fahrzeug in der fraglichen Nacht gefahren sei. Gestützt auf den Umstand, dass er
mit dem am Tatort fotografierten Fahrzeug unterwegs gewesen sei, erweise sich
der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt als erstellt.
3.2.2
Der
Berufungskläger hält dem entgegen, dass ihm der Diebstahl in der Tiefgarage
nicht angelastet werden könne, da er den am Tatort beobachteten [...] ebenfalls
nicht gestohlen habe. Die Vorinstanz führe aus, dass davon auszugehen sei, dass
der Berufungskläger den [...] in der fraglichen Nacht gefahren sei. Daraus
wiederum schliesse das Strafgericht, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei.
Die Vorinstanz unterlasse es geflissentlich, sich mit der Frage
auseinanderzusetzen, ob der Fahrer des [...] überhaupt etwas mit dem Diebstahl
zu tun habe. Dies sei nämlich völlig unklar und sei von der Verteidigung
bereits vor der Vorinstanz beanstandet worden. Niemand habe den Fahrer des [...]
bei einer solchen Tat beobachten können und es gebe auch keine Videoaufnahmen.
Es gebe also keine Beweise dafür, dass der Berufungskläger einerseits den [...]
gefahren sei und andererseits die Scheibe des [...] eingeschlagen und diverse
Sachen gestohlen habe. Auch in diesem Zusammenhang bleibe eine mögliche Rolle
von E____ unklar. In Bezug auf die Deliktshöhe habe sich die Vorinstanz
überdies lediglich auf die unverwertbaren Aussagen von G____ abgestützt.
Grundsätzlich habe sich die Vorinstanz auf eine ganze Kette von Annahmen
stützten müssen. Dies gehe zu weit. Aufgrund derart vieler Spekulationen könne
der Berufungskläger nicht schuldig gesprochen werden.
3.2.3
Auch
diesen Vorbringen des Berufungsklägers ist zu widersprechen. Wie bereits ausgeführt
wurde (s. oben E. 3.1.3.2), hat als erstellt zu gelten, dass der
Berufungskläger das Fahrzeug [...] in der Nacht vom 11. auf den 12. Juli 2019
ent- und daraufhin als Transportmittel verwendete. Aufgrund dieses Umstandes
sowie dem bereits erwähnten, durch den Zeugen beobachteten Transport von
Fahrrädern in besagtem Fahrzeug ist mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt
den [...] aus der Tiefgarage an der [...] in Basel lenkte. Ein gewichtiges
Indiz dafür, dass der Berufungskläger schliesslich auch die Scheibe des
Fahrzeugs [...] einschlug und Gegenstände daraus entwendete, stellt sodann der
von der Vorinstanz erwähnte Umstand dar, dass der Berufungskläger mit seinem
Fahrzeug die Tiefgarage nur wenige Minuten nachdem die eingeschlagene Scheibe
vom Geschädigten entdeckt worden war, verliess. Zudem wurde bereits
festgehalten, dass das Einschlagen von Autoscheiben in Tiefgaragen und das
Ansichnehmen von Wertgegenständen unzweifelhaft seinem modus operandi
entspricht (s. oben E. 3.1.3.2). Ferner kann auch auf die bereits
erfolgten Ausführungen zu einer möglichen Deliktsbeteiligung von E____
verwiesen werden (s. ebenfalls oben E. 3.1.3.2). Schliesslich ist
auch hervorzuheben, dass der Berufungskläger die gegen ihn erhobenen Vorwürfe
nicht explizit bestreitet. Er gab an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung
lediglich an, dass er sich «nicht erinnern» könne, dort «etwas gestohlen zu
haben» (Akten S. 825). Im Ergebnis ist daher der zur Anklage gebrachte
Sachverhalt als erstellt anzusehen.
Was die
Deliktshöhe betrifft, so wurde G____ zusammen mit seiner Tochter in der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung befragt bzw. mit dem Berufungskläger
konfrontiert. Entsprechend sind die ursprünglichen Aussagen sowie neuen
Schilderungen ebenso verwertbar wie überzeugend. Auch diesbezüglich kann mithin
auf die vorinstanzlichen Feststellungen verwiesen werden.
3.2.4
in
rechtlicher Hinsicht drängen sich keine Schwierigkeiten auf und werden vom
Berufungskläger auch nicht geltend gemacht. Entsprechend ist auf die
Dispositiv
zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen. Es ergehen demnach
Schuldsprüche wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie geringfügiger
Sachbeschädigung nach Art. 144 i.V.m. Art. 172ter StGB.
3.3 Der
Berufungskläger beantragt ausserdem, dass die Schuldsprüche betreffend Diebstahl,
mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand aufzuheben
seien (AS vom 31. Januar 2020, Ziff. I.3).
3.3.1 Das
Strafgericht führt zu den Vorwürfen aus, dass der in Frage stehende [...] am
26. Juli 2019 als gestohlen gemeldet worden sei. Fest stehe, dass der Berufungskläger
in den späten Abendstunden des 27. Juli 2019 in Liestal von der Polizei
schlafend in diesem Fahrzeug angetroffen worden sei, wobei sich darin
zahlreiche persönliche Gegenstände des Berufungsklägers befunden hätten. Eine
glaubhafte Erklärung, wie er in dieses Fahrzeug gelangt sein wolle, respektive
wie dieses Fahrzeug – wenn nicht durch ihn – seit dessen Diebstahl am 26. oder
27. Juli 2019 in Kaiseraugst nach Liestal gelangt sein solle, habe der
Berufungskläger nicht zu geben vermocht. So habe er anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung angegeben, er habe den [...] weder gestohlen noch sei er damit
gefahren, sondern er habe sich lediglich anlässlich seiner Festnahme in diesem
aufgehalten, um den Rest seiner Betäubungsmittel zu konsumieren, bevor er sich
in die PUK in Liestal habe begeben wollen. Diese Angaben würden nicht zu
überzeugen vermögen und stünden im Widerspruch zu seinen nach der Festnahme
erfolgten Aussagen gegenüber der Polizei, wonach er sich auf der Heimreise aus
den Ferien befunden habe und eine Pause mache. Was den Betäubungsmittelkonsum
des Berufungsklägers anbelange, so sei gestützt auf das rechtsmedizinische
Gutachten vom 5. September 2019 erwiesen, dass er sowohl Kokain und Cannabis
als auch Opiate konsumiert habe, wobei die Kokainkonzentration im Blut über dem
ASTRA-Grenzwert gelegen sei.
3.3.2 Der
Berufungskläger bringt zunächst vor, dass die Vorinstanz richtig feststelle,
dass er schlafend im in Frage stehenden [...] vorgefunden worden sei. Die
weiteren Feststellungen der Vorinstanz seien jedoch unpräzis. So halte das
Strafgericht fest, im Auto hätten sich viele persönliche Gegenstände des
Berufungsklägers befunden. Das stimme so nicht. Den Akten lasse sich nicht entnehmen,
wem diese gehören würden. Weiter könne es dem Berufungskläger auch in diesem
Fall nicht zur Last gelegt werden, dass er keine Erklärung habe liefern können,
wie das Fahrzeug nach Liestal gekommen sei. Dies sei ihm nicht möglich gewesen,
da er es weder entwendet habe noch gefahren sei. Die Vorinstanz verkehre mit
dieser Begründung die Unschuldsvermutung auch hier ins Gegenteil. Soweit die
Vorinstanz sodann die Angaben des Berufungsklägers seinen angeblichen Aussagen
bei der Verhaftung gegenüberstelle, sei auch das zu beanstanden. Diese Aussagen
seien nicht verwertbar. Pol D____ habe sich bei der Befragung durch das
Berufungsgericht nicht mehr an die Aussagen erinnern können, weshalb sie nicht hätten
verifiziert werden können. Die Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf den
Betäubungsmittelkonsum seien dagegen nicht zu beanstanden. Von der Vorinstanz
bleibe jedoch unbehandelt, wann der Berufungskläger das Fahrzeug gestohlen
haben solle und wann er wo damit umhergefahren und unter welchen Drogen er
jeweils gestanden sei. Das erstaune insofern nicht, weil die Anklage diese
Fragen ebenfalls nicht bzw. nur rudimentär behandle. Die Angaben in der Anklage
seien in zeitlicher und örtlicher Hinsicht, aber auch in Bezug auf den genauen
Tatablauf unspezifiziert, so dass es dem Berufungskläger nicht möglich sei,
sich angemessen zu verteidigen. Das sei besonders deutlich in Bezug auf die
angeblichen Fahrten mit dem Fahrzeug, aber auch in Bezug auf die Fahrfähigkeit
bei diesen Fahrten. Daraus erhelle bereits, dass der Anklagegrundsatz verletzt sei.
Der Schuldspruch sei daher bereits aus diesem Grund aufzuheben. Der Schuldspruch
halte jedoch auch in anderer Hinsicht einer Überprüfung nicht stand. Fest stehe
nur, dass der Berufungskläger in einem als gestohlen gemeldeten Fahrzeug
schlafend vorgefunden worden und dass er zur Zeit seiner Anhaltung unter
Einfluss von Drogen gestanden sei. Bei allen übrigen Vorhalten in der Anklage
und auch bei allen anderen Feststellungen der Vorinstanz handle es sich um
Spekulationen. Gestützt auf die Akten sei nicht klar, ob, und wenn ja, wie, der
Berufungskläger das Auto gestohlen haben könnte, ob er mit dem Fahrzeug
gefahren sei, und ob er dabei unter Einfluss von Drogen gestanden sei oder ob
er diese erst nach der Fahrt konsumiert habe. Ohne dieses Wissen könne der
Berufungskläger jedoch nicht für die Entwendung des Autos und der behaupteten
Gegenstände, nicht für das Fahren ohne Führerausweis und nicht für das Fahren
in fahrunfähigem Zustand verurteilt werden. Die Tatsache, dass das Abblendlicht
bei der Anhaltung geleuchtet haben und die Motorhaube warm gewesen sein solle,
beweise noch nicht, dass der Berufungskläger auch gefahren sei. Insofern sei es
gar nicht relevant, ob Pol D____ eine wegen des Wetters oder wegen des Fahrens
warme Motorhaube gespürt habe. Auch hier bleibe die Rolle des Berufungsklägers
ungeklärt. Schliesslich beweise die Tatsache, dass er unerlaubte Substanzen im
Blut gehabet habe nicht, dass er diese bereits vor der behaupteten Fahrt
konsumiert habe. Aufgrund dieser vielen Unklarheiten sei der Berufungskläger spätestens
gestützt auf Art. 10 Abs. 2 StPO freizusprechen.
3.3.3
3.3.3.1
Eine vom Berufungskläger geltend gemachte Verletzung des Anklagegrundsatzes ist
auch hier nicht gegeben.
In der
Anklageschrift wird unter Ziffer I.3. dargelegt, dass sich der Berufungskläger zu
einem näher nicht bekannten Zeitpunkt zwischen dem 25. Juli 2019, 20.00 Uhr,
und dem 26. Juli 2019, 07.00 Uhr, in die Einstellhalle an der [...] in
Kaiseraugst begeben, dort auf unbekannte Art und Weise den dort parkierten [...]
geöffnet, diesen nach Wertsachen durchsucht und in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht neben dem im Auto deponierten Ersatzschlüssel, zwei
Portemonnaies; beinhaltend ca. CHF 50.– und ca. EUR 150.– Bargeld, einen
Führer- und einen [...]ausweis, eine Identitätskarte, eine [...]-Karte, eine
Postkundenkarte, Arbeitsbekleidung, Forstwerkzeug sowie zwei Schlüssel,
gesamthaft im Wert von mindestens CHF 3'980.– behändigt habe. Daraufhin habe
er, weiterhin in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd, das Fahrzeug (im
Wert von mind. CHF 5'900.–) gestartet, und sei mit diesem in unbekannte
Richtung davongefahren. Obwohl ihm seit dem 11. Mai 2010 der Führerausweis
auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei, sei er mit dem [...] fortan bis mindestens
am 27. Juli 2019, vor 21.52 Uhr, in Kaiseraugst, Liestal und an anderen Orten
in der Schweiz umhergefahren, ehe er im parkierten Fahrzeug selbst, an welchem
noch das Abblendlicht geleuchtet habe, am [...] in Liestal durch die Polizei
habe festgestellt werden können. Zumindest zum Zeitpunkt seiner letzten Fahrt,
am 27. Juli 2019, vor 21.52 Uhr, habe er zufolge unerlaubten Kokainkonsums
unter der Wirkung von Kokain gestanden und somit ein Motorfahrzeug gelenkt,
obwohl er fahrunfähig gewesen sei.
Auch in diesem
Fall schildert die Anklage den Sachverhalt trotz der angeklagten approximativen
Zeitspanne von mehreren Tagen sowie der während dieser Zeit nicht eruierbaren
Aufenthaltsorte des Berufungsklägers in zeitlicher und örtlicher Hinsicht bzw.
hinsichtlich des Tatablaufs hinreichend genau. Der Anklageschrift ist
klarerweise zu entnehmen, dass der Berufungskläger das Fahrzeug [...] samt den
darin enthaltenden Wertgegenständen zwischen dem 25. Juli 2019, 20.00 Uhr,
und dem 26. Juli 2019, 07.00 Uhr, aus der Einstellhalle an der [...] in
Kaiseraugst entwendet habe. Sodann habe der Berufungskläger das Fahrzeug bis
mindestens am 27. Juli 2019, vor 21.52 Uhr, in Kaiseraugst, Liestal und an
anderen Orten in der Schweiz als Transportmittel verwendet. Aufgrund dieser
Angaben war dem Berufungskläger auch in diesem Fall klar, welches Tatvorgehen
ihm genau angelastet wird. Auch hier bringt der Berufungskläger mithin nicht
vor, inwiefern ihm eine angemessene Verteidigung verunmöglicht worden wäre. Was
die dem Berufungskläger vorgeworfene Fahrunfähigkeit aufgrund Kokainkonsums anbelangt,
so ist der Anklageschrift klarerweise zu entnehmen, dass sich der Vorwurf nur auf
den Zeitpunkt seiner letzten Fahrt am 27. Juli 2019, vor 21.52 Uhr,
bezieht. Auch hier kann demnach nicht von einem unklaren Vorwurf gesprochen werden.
Im Ergebnis liegt daher keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
3.3.3.2 Der
Berufungskläger bringt des Weiteren vor, dass die Aussagen des Berufungsklägers
bei seiner Verhaftung nicht verwertbar seien, da Pol D____ sich bei der
Befragung durch das Berufungsgericht nicht mehr an die Aussagen habe erinnern
können und diese dadurch nicht hätten verifiziert werden können. Der
Berufungskläger will dadurch (wohl) eine Verletzung seines
Konfrontationsanspruchs geltend machen.
Der in Art. 6
Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen
Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 147 Abs. 1 StPO), ist ein besonderer Aspekt
des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende
Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens
einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte,
das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen.
Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in
der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in
kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 1
33 E. 2.2 S. 37 f., 131 I 476 E. 2.2 S. 481, 129 1 151 E. 3.1 S. 153 f. und E.
4.2 S. 157; je mit Hinweisen). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) auch
durch Art 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 1476 E. 2.2 S. 480, 129 1 151 E.
3.1 S. 153 f.).
Pol D____ wurde
als Zeuge an der vorsorglichen Zeugenbefragung vor dem Appellationsgericht am
8. Juni 2021 befragt und mit dem Berufungskläger konfrontiert (Akten S. 725
ff.). Damit wurde dem Konfrontationsrecht des Berufungsklägers zumindest in
formeller Hinsicht Rechnung getragen.
In materieller
Hinsicht wird für die Verwertbarkeit der früheren Aussagen zudem verlangt, dass
sich die einvernommene Person nochmals zur Sache äussert. Es ist dabei
keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich
wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, steht nichts entgegen, im Rahmen einer
Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend
zurückzugreifen (BGer 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016
vom 5. Mai 2017 E. 2.4). Auch wenn Augenzeugen etwa in der Konfrontation
vor Gericht ihre Aussagen widerrufen oder abschwächen, oder wenn sie
Nichterinnern geltend machen, so bedeutet dies nicht per se, dass auf die
früheren Aussagen nicht mehr abgestellt werden kann. So führen die Abschwächung
oder gar der Widerruf einer belastenden Aussage im Rahmen einer Konfrontation
mit dem Angeschuldigten, oder das Geltendmachen von Erinnerungslücken, nicht
ohne weiteres zur Unverwertbarkeit der früheren Aussage (BGer 1P.102/2006 vom
26. Juni 2006 E. 3.5). Sind die früheren Angaben glaubhaft, so kann eine
Verurteilung auch auf diese gestützt werden, wenn die Person ihr
Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses geändert, zum Beispiel eine
belastende Aussage widerrufen, hat (Wohlers,
a.a.O., Art. 10 N 27; AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 4.4). Denn die
Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines
Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt
werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der
Beweise (BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2, 6B_1133/2019 vom
18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4,
6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Beschränkt sich die Wiederholung
der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren
Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte
wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3, 6B_839/2013
vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2, 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3).
Voraussetzung für die Verwertbarkeit der früheren Aussagen ist mithin, dass
diese dem Belastungszeugen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vorgehalten
werden, er zu den Widersprüchen – auch zur neuen Aussage – befragt wird und der
Beschuldigte beziehungsweise sein Verteidiger Gelegenheit erhält,
Ergänzungsfragen zu stellen, wobei es ihm freisteht, ob er von diesem Recht
Gebrauch machen will (BGer 1P.591/1999 vom 2. Februar 2000 E. 2c; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 4; Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel
2014, Art. 147 StPO N 31 f.; dies.,
Aktuelle Fragen zum Konfrontationsrecht, AJP 2012, 1069, 1073 f.).
Dem von Pol D____
verfassten Polizeirapport vom 31. Juli 2019 ist zu entnehmen, dass der
Berufungskläger im Rahmen der Polizeikontrolle die Aussage gemacht habe, dass
er auf der Heimreise von den Ferien sei und eine Pause aufgrund einer
Übermüdung mache (Akten S. 229). Diese Aussage wiederholte der Berufungskläger
jedoch in keiner der darauffolgenden formellen Einvernahmen. In der
vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 8. Juni 2021 konnte sich sodann Pol D____
nicht mehr daran erinnern, dass der Berufungskläger ihm gegenüber diese Aussage
bei der Festnahme gemacht habe (Akten S. 726). Da sich der Zeuge Pol D____
mithin nicht mehr zu dieser angeblich vom Berufungskläger gemachten Aussage
äusserte und die Zeugenaussagen im Ergebnis nicht einmal eine formale
Bestätigung der früheren Aussagen enthielten, war es dem Berufungskläger
diesbezüglich nicht möglich, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen.
Aufgrund der Verletzung des (materiellen) Konfrontationsanspruchs kann die entsprechend
im Polizeirapport vom 31. Juli 2019 zitierte Aussage des Berufungsklägers nicht
zu seinen Lasten verwertet werden.
3.3.3.3
Gleichwohl dringt der Berufungskläger nicht mit seinen weiteren Vorbringen
gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch durch. Erstellt ist, dass der Berufungskläger
gegen 22.00 Uhr am 27. Juli 2019 in Liestal von der Polizei schlafend im
Fahrzeug [...] angetroffen wurde, wobei sich im Fahrzeug zahlreiche Gegenstände
befanden, die nicht dem Eigentümer des Fahrzeugs gehörten (vgl. Akten S. 228
ff.). Zudem ist gestützt auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 5. September
2019 erwiesen, dass er sowohl Kokain und Cannabis als auch Opiate konsumiert
hatte, wobei die Kokainkonzentration im Blut über dem ASTRA-Grenzwert lag (vgl.
Akten S. 271 ff.).
Sofern der
Berufungskläger vorbringt, dass er das Auto weder entwendet habe noch damit
gefahren sei und auch die Betäubungsmittel erst im abgestellten Fahrzeug
konsumiert habe, so sind diese Aussagen als Schutzbehauptungen zu werten.
Aufgrund des Umstandes, dass er von der Polizei in flagranti auf einem
Parkplatz im [...] des F____ angetroffen wurde und sich darin allem Anschein
nach eine Vielzahl von Gegenständen des Berufungsklägers – bzw. von ihm
entwendete Gegenstände – befanden (s. für Ausführungen zum Autoschlüssel für
den [...] und den Fahrzeugausweis von B____ sowie zum Mountainbike vorne E. 3.1
ff.; betreffend die ebenfalls im Fahrzeug aufgefundenen Ausfuhr- und
Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke gilt es zu konstatieren, dass
deren Entwendung aus fremden Fahrzeugen gemäss seinen rechtskräftigen
Verurteilungen ebenfalls zum modus operandi des Berufungsklägers zu gehören
scheint; zudem befanden sich gemäss Pol D____ auch Esswaren sowie Koffer,
Taschen und Rucksäcke darin, die nicht dem Eigentümer des Fahrzeugs gehörten,
vgl. Akten S. 726), kann bereits darauf geschlossen werden, dass der
Berufungskläger nicht erst unmittelbar vor der Anhaltung durch die Polizei in
das Fahrzeug gelangte, sondern sich bereits zuvor darin fortbewegt und dieses
gleichsam als bewegliche «Unterkunft» gebraucht hatte. Zudem gab Pol D____ auch
im Polizeirapport vom 31. Juli 2019 sowie an der vorsorglichen
Zeugeneinvernahme vom 8. Juni 2021 übereinstimmend an, dass zur Zeit der
Polizeikontrolle am 27. Juli 2019 (ab ca. 21.52 Uhr) die Motorhaube des
Fahrzeugs warm gewesen sei und sich von der «normalen» Karosserietemperatur des
übrigen Fahrzeugs unterschieden habe. Überdies habe auch das Abblendlicht noch
geleuchtet (Akten S. 228, 726). Diese Umstände lassen mithin ebenfalls darauf
schliessen, dass das Fahrzeug (kurz) vor der Kontrolle noch durch den
Berufungskläger bewegt worden war. Auch ist die diesbezügliche Argumentation
des Berufungsklägers nicht zu hören, dass die Temperatur der Motorhaube aufgrund
eines Hochsommertages erhöht gewesen sei, wurden am 27. Juli 2019 in Liestal
maximal 26 °C gemessen und betrug die Temperatur um 21.30 Uhr doch lediglich
19 °C (vgl. die entsprechende Wetteraufzeichnung vom 27. Juli 2019 auf https://www.timeanddate.de/wetter/schweiz/liestal/rueckblick?month=7&year=2019).
Dass der Berufungskläger schliesslich bereits während seiner Fahrt unter dem
Einfluss von Betäubungsmitteln stand, ergibt sich sodann aus dem Umstand, dass
er bei der Polizeikontrolle zunächst schlafend im Fahrzeug aufgefunden wurde,
ein Drogenschnelltest jedoch positiv auf Kokain verlief und auch das Blutbild
ein positives Resultat aufwies (Blutentnahme am 28. Juli 2019 um 01.37 Uhr, 52 μg/L,
vgl. Akten S. 228, 271 ff., 725). Da Kokain einerseits innert kurzer Zeit
verstoffwechselt wird, deshalb nur wenige Stunden nach einer Aufnahme in einer
toxikologisch relevanten Konzentration im Blut nachgewiesen werden kann und
sich der Berufungskläger andererseits anscheinend schon in der dritten
«Rausch-Phase» nach seinem Kokainkonsum befand («depressives Stadium», s. zu
den drei Phasen das Gutachten des IRM vom 5. September 2019, Akten S. 273),
kann darauf geschlossen werden, dass er – aufgrund der noch warmen Motorhaube –
kurz zuvor – und damit schon unter dem Einfluss von Kokain – mit dem Fahrzeug
unterwegs gewesen war.
Aufgrund all dieser
Umstände kann der zur Anklage und von der Vorinstanz bestätigte Sachverhalt als
erstellt gelten.
3.3.4 In
rechtlicher Hinsicht bringt der Berufungskläger eventualiter vor, dass der
Schuldspruch wegen Diebstahls des Fahrzeugs aufzuheben und er nur wegen
Entwendung zum Gebrauch zu verurteilen sei. Entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz sei er im Zeitpunkt der Anhaltung – wenn man denn dem
Anklagesachverhalt folgen wolle – noch nicht seit drei Tagen im Besitz des
Fahrzeuges. Da unklar sei, wann das Auto entwendet worden sei, sei davon
auszugehen, dass es erst am 26. Juli 2019 der Fall gewesen sei. Der
Berufungskläger wäre demnach noch nicht einmal zwei Tage im Besitz des
Fahrzeugs gewesen. Dafür, dass er den Willen gehabt habe, das Fahrzeug
dauerhaft zu entwenden, gebe es keine Hinweise in den Akten. Im Gegenteil habe der
Berufungskläger gesagt, er habe im Auto nur seine Drogen konsumieren wollen.
Vorliegend wurde
der Berufungskläger bei der Polizeikontrolle in flagranti im entwendeten
Fahrzeug aufgefunden. Er hatte entsprechend den Besitz am [...] zu diesem
Zeitpunkt noch nicht aufgegeben. Zudem wurde bereits ausgeführt, dass durch die
grosse Anzahl an dem Berufungskläger zurechenbaren Gegenständen im Fahrzeug ihm
dieses als bewegliche «Unterkunft» diente, weshalb in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz auch nicht davon auszugehen ist, dass er sich alsbald davon getrennt
hätte, sondern sich vielmehr wie dessen Berechtigter gebärdete. Entsprechend
ist vorliegend eine Aneignungsabsicht zu bejahen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden
Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 591 f.)
Im Ergebnis
ergehen damit Schuldsprüche wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfachen
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des
Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand
nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG.
3.4 Der
Berufungskläger beantragt sodann, dass der Schuldspruch wegen geringfügigen
Diebstahls aufzuheben sei (AS vom 31. Januar 2020, Ziff. I.4).
3.4.1 Die
Vorinstanz hält zu den Vorwürfen fest, dass sich der in der Anklageschrift
geschilderte Diebstahl angesichts der Requisition vom 18. September 2019 sowie
der Angaben des anlässlich der Hauptverhandlung als Zeuge befragten
Ladendetektivs H____ fraglos als erstellt erweise.
3.4.2 Der
Berufungskläger macht demgegenüber geltend, dass kein gültiger Strafantrag
vorliege. Die Unterschrift auf dem Strafantrag sei nicht leserlich. Insofern könne
auch nicht beurteilt werden, ob es sich bei dieser Person um eine Person handle,
die für die [...] rechtsgültig einen Strafantrag stellen könne. Auch wenn es H____
gewesen sei, bleibe unklar, ob er den Strafantrag für die [...] habe unterzeichnen
dürfen. Dies werde bestritten.
3.4.3 Der
Tatvorwurf wird vom Berufungskläger nicht bestritten. Dieser kann, wie es die
Vorinstanz zutreffend ausführt, auch klarerweise als erstellt gelten. Die
Polizei wurde im vorliegenden Fall von H____ requiriert, welcher zum
Tatzeitpunkt als Ladendetektiv bei der [...] tätig war (vgl. Akten S. 289). Da
dem polizeilichen Requisitionsbericht vom 23. September 2019 zu entnehmen ist,
dass H____ selbst die Ladendiebstahlserklärung ausfüllte, ist mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auch davon auszugehen, dass er seine Unterschrift
daraufsetzte (vgl. Akten S. 290). Zudem kann nicht daran gezweifelt werden,
dass der Ladendetektiv auch zur Stellung des Strafantrags innerhalb des
Unternehmens berechtigt ist. Der Strafantrag ist demnach als gültig gestellt anzusehen.
3.4.4 Die
rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts ist unbestritten, weshalb ein
Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m.
Art. 172ter StGB ergeht.
3.5 Der
Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls (AS vom 31. Januar 2020, Ziff. I.5)
wird vom Berufungskläger nicht angefochten (vgl. auch vorne E. 1.2.2) und ist
entsprechend bereits in Rechtskraft erwachsen.
3.6 Jedoch
wendet sich der Berufungskläger gegen die Verurteilung wegen Tätlichkeiten (AS
vom 31. Januar 2020, Ziff. I.6).
3.6.1 Gemäss
der Vorinstanz erweise sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift gestützt auf
den Rapport vom 13. November 2019, das Arztzeugnis vom 27. Dezember 2019 sowie
die Angaben von I____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
weitgehend als nachgewiesen. Aufgrund der Angaben des Geschädigten I____, der Berufungskläger
habe ihn nicht geschlagen, sondern es sei ein Gerangel gewesen und er habe im
Rahmen dieses Gerangels den Kopf an einem elektrischen Stapler angeschlagen, sei
die Anklageschrift diesbezüglich zu korrigieren.
3.6.2 Der
Berufungskläger kritisiert diese Ausführungen des Strafgerichts. Die Vorinstanz
halte zwar zunächst zutreffend fest, dass der Sachverhalt, wie er in der
Anklage wiedergegeben sei, nicht stimme, ziehe daraus aber den falschen
Schluss. Wenn der Anklagesachverhalt falsch sei, könne der Berufungskläger auch
nicht schuldig gesprochen werden. Der Schuldspruch verletze den
Anklagegrundsatz, wonach das Gericht nur beurteilen dürfe, was die Anklage enthalte.
Bereits aus diesem Grund sei der Schuldspruch aufzuheben.
3.6.3 Wie
der Berufungskläger richtigerweise geltend macht, hat die Vorinstanz ihn für
einen anderen Sachverhalt verurteilt, als angeklagt war. Die Anklageschrift
führt so aus, dass der Berufungskläger I____ im Rahmen eines Gerangels derart
geschlagen habe, dass sich letzterer den Kopf am herumstehenden Palettstapler gestossen
habe. Das Strafgericht geht jedoch – gestützt auf die Aussage des Geschädigten
an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (und damit wohl zutreffend) – davon
aus, dass der Berufungskläger I____ nicht geschlagen habe, sondern sich letzterer
vielmehr im Rahmen des Gerangels den Kopf angeschlagen habe. Dadurch war es dem
Berufungskläger jedoch nicht klar, welche Handlung ihm konkret vorgeworfen
wird.
Im Ergebnis
liegt damit eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, weshalb das Verfahren
betreffend Tätlichkeit zum Nachteil von I____ einzustellen ist.
3.7 Der
Berufungskläger beantragt ausserdem, dass die Schuldsprüche wegen Diebstahls,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs aufzuheben seien (AS vom 31. Januar
2020, Ziff. I.7).
3.7.1 Gemäss
den Ausführungen des Strafgerichts seien die Angaben des Berufungsklägers, dass
er weder die Scheibe der [...] beschädigte noch den Grossteil der in der
Anklageschrift aufgezählten Gegenstände daraus entwendet bzw. diese zum
Abtransport bereitgestellt habe, als Schutzbehauptungen zu werten. Gemäss dem
Rapport vom 29. November 2019 sei bei der Polizei die Meldung durch [...] eingegangen,
nachdem die Fensterscheibe zerstört worden sei. Der Berufungskläger sei durch
die Polizei sodann in flagranti dabei beobachtet worden, wie er durch das
beschädigte Fenster aus der Liegenschaft gestiegen sei, wobei er Bier
konsumiert habe. Dabei sei Deliktsgut bereits vor dem zerschlagenen Fenster zum
Abtransport bereitgestanden. Anlässlich der darauffolgenden Durchsuchung des Berufungsklägers
seien neben weiteren Gegenständen Handschuhe sowie ein Nothammer zum Vorschein
gekommen. Gestützt auf seine in flagranti erfolgte Festnahme, die Beobachtungen
der Polizei, die Feststellungen in der [...] sowie die entsprechenden Fotos und
Angaben zum Deliktsbetrag und zum Sachschaden würden sich die Angaben des Berufungsklägers
als Schutzbehauptungen erweisen und sei der in der Anklageschrift geschilderte
Sachverhalt nachgewiesen.
3.7.2 Demgegenüber
wendet der Berufungskläger ein, dass lediglich ein Polizeirapport vom 29.
November 2019 aktenkundig sei. Es gebe hingegen keine verwertbaren Aussagen von
J____, seiner Frau K____ oder der beteiligten Polizisten. Es bleibe folglich
nichts anderes übrig, als auf den Polizeirapport abzustellen, wobei jedoch
vieles unklar bleibe. Zunächst sei in Bezug auf den Tatablauf nicht klar, wann
der Alarm ausgelöst worden und wann die Polizei vor Ort gewesen sei. Es könne
daher nicht ausgeschlossen werden, dass vor der Ankunft der Polizei noch jemand
anderes vor Ort gewesen sei. Ebenfalls sei unklar, wer die Behältnisse mit
Getränken und Esswaren sowie den Verstärker nach draussen gebracht habe. Es sei
sogar unklar, ob überhaupt jemand diese Gegenstände nach draussen getragen habe,
nachdem die Inhaber nie förmlich befragt worden seien. Im Polizeibericht werde
zwar behauptet, dass der Berufungskläger das Deliktsgut zum Abtransport aus der
Kantine gebracht habe, dabei handle es sich allerdings um Mutmassungen des
Polizisten. Fakt sei, dass ihn dabei niemand beobachtet habe. Ebenfalls sei
unklar, wie der Berufungskläger die Kasse habe öffnen können. K____ habe in
diesem Zusammenhang offenbar ausgesagt, diese können nur jemand öffnen, der das
Kassensystem kenne. Obwohl die Inhaber der Kantine vor Ort gewesen seien, werde
im Polizeibericht aber nirgends erwähnt, dass einer der beiden den
Berufungskläger als eine bekannte Person erkannt hätte. Es müsse daher davon
ausgegangen werden, dass sie ihn nicht kennen würden. Weiter werde behauptet,
dass in der Kasse CHF 150.– gewesen seien. Dazu gebe es nirgends
verwertbare Aussagen oder sonstige Beweise, die das belegen würden.
Schliesslich ergebe der Tatablauf, wie er im Polizeirapport und der Anklage
geschildert werde, schlicht keinen Sinn. So sei unklar, wie der Berufungskläger
alle Sachen, die er angeblich habe stehlen wollen, vom Tatort abtransportiert
hätte. Er sei zu Fuss unterwegs gewesen. Es passe auch nicht zu den
Beschreibungen im Rapport, wo festgehalten werde, dass der Berufungskläger aus
dem zerbrochenen Fenster geklettert und dort stehen geblieben sei und entspannt
Bier getrunken habe. Das klinge nicht nach einem Einbruchdiebstahl, sondern
vielmehr nach dem, was der Berufungskläger angegeben habe. Er habe einen
trockenen Platz gesucht und habe noch Zigaretten suchen und Bier trinken
wollen. Dieser Umstand sei zugestanden, nicht jedoch der in der Anklage
aufgeführt Einbruch. Der Berufungskläger sei daher vom Vorwurf des Diebstahls
und der Sachbeschädigung freizusprechen und lediglich wegen geringfügigen
Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs zu verurteilen.
3.7.3 Der
Kritik des Berufungsklägers an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
kann zu grossen Teilen nicht gefolgt werden. So ist unzweifelhaft davon
auszugehen, dass der Berufungskläger einerseits die Scheibe des
Eingangsbereichs einschlug und andererseits diverses Deliktsgut zum Abtransport
im Aussenbereich bereitstellte. Zum ersten wurde der Berufungskläger von der
Polizei in flagranti vor der eingeschlagenen Scheibe vorgefunden bzw. dabei
beobachtet, wie er durch die Scheibe nach draussen stieg (Akten S. 326). Zum
zweiten wurde bei der Einbruchsstelle etwa diverses Einbruchswerkzeug auf dem
Boden sichergestellt (Schraubenzieher, Notfallhammer, Kratzwerkzeug sowie ein
Handschuh). Dass es sich dabei um Hilfsmittel des Berufungsklägers handelte,
belegt der Umstand, dass der zweite Handschuh bei der Anhaltung in seiner
rechten Jackentasche aufgefunden werden konnte (Akten S. 337). Drittens spricht
auch der zeitliche Ablauf für eine Täterschaft des Berufungsklägers: Sollte –
wie vom Berufungskläger als mögliche Erklärung vorgebracht – eine unbekannte
Dritttäterschaft die dem Berufungskläger vorgeworfenen Handlungen vorgenommen
haben, so hätte diese innert kurzer Zeit die Scheibe einschlagen, die Räumlichkeiten
durchwühlen und die Deliktsgegenstände vor der Scheibe bereitstellen und auch
noch unbesehen verschwinden müssen, bevor der Berufungskläger selbst am
Tatort auftauchte (letzterer machte denn auch nicht geltend, dass er andere
Personen am Tatort erblickt habe). Aufgrund des Alarmeingangs bei der Polizei
ist nicht davon auszugehen, dass diese länger als einige Minuten zum Tatort
brauchte. Zudem wartete sie auch dort noch «wenige Minuten», bevor der
Berufungskläger aus den Räumlichkeiten nach draussen stieg (Akten S. 326).
Da auch die Inhaber «kurze Zeit» später am Tatort erschienen (Anfahrt aus
Riehen mit wohl so gut wie keinem Verkehr zur Tatzeit um ca. 03.53 Uhr, Akten
S. 329), ist davon auszugehen, dass ab Eingang vom Alarm bis zur
Ergreifung des Berufungsklägers nur wenige Minuten vergingen und es mithin nicht
möglich war, dass eine unbekannte Dritttäterschaft involviert gewesen sein
konnte. Auch kann der Berufungskläger aus seiner Behauptung, die
bereitgestellten Gegenstände seien zu schwer für einen Abtransport, nichts zu
seinen Gunsten ableiten bzw. ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten, ist
es doch einerseits aufgrund seiner «Vorgeschichte» durchaus möglich, dass er
ein (entwendetes) Fahrzeug in der Nähe abgestellt hatte. Andererseits hätte er
die Gegenstände auch in der Nähe verstecken können, wofür das [...]areal
durchaus geeignet gewesen wäre. Hätte der Berufungskläger – wie von ihm
behauptet – effektiv «nur» Bier konsumieren wollen, so hätte er gar nicht in
die Räumlichkeiten einsteigen müssen, befanden sich doch Bierflaschen
einerseits im schwarzen Mülleimer, welcher direkt vor der eingeschlagenen
Scheibe platziert war, andererseits waren die vollen Bierharassen unmittelbar
hinter der eingeschlagenen Scheibe aufgestapelt, wodurch man problemlos von
aussen danach hätte greifen können (s. die entsprechenden Fotos im
Polizeirapport, Akten S. 338 f.). Der Umstand, dass der Berufungskläger von der
Polizei dabei beobachtet wurde, wie er aus den Räumlichkeiten bzw. durch die
eingeschlagene Scheibe hinausstieg, zeigt somit auf, dass er nicht nur am
Konsum von Bier interessiert sein konnte. Sofern der Berufungskläger sodann
vorbringt, dass sein Verhalten – Herumstehen vor der eingeschlagenen Scheibe,
«entspanntes» Bier-Trinken – gegen seine Täterschaft spreche, so hat dies wohl
vielmehr damit zu tun, dass er nicht damit rechnete, dass die [...]
alarmgesichert war und die Polizei auftauchen würde.
Zuzustimmen ist
dem Berufungskläger jedoch in seinem Vorbringen, dass das Entwenden von CHF
150.– nicht erstellt sei, finden sich doch nirgends verwertbare Aussagen oder
sonstige Beweise, die dies belegen würden.
Im Ergebnis kann
damit der angeklagte Sachverhalt – mit Ausnahme des entwendeten Bargelds – als
erstellt gelten.
3.7.4 Zum
Rechtlichen bedarf es keiner besonderen Ausführungen, weshalb auf das
vorinstanzliche Urteil verwiesen werden kann (Akten S. 594). Es ergehen daher
Schuldsprüche wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie wegen
Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Der Schuldspruch wegen
Hausfriedensbruchs ist bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne E. 1.2.2).
3.8 Der
Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AS vom 31. Januar
2020, Ziff. I.8) wird vom Berufungskläger nicht angefochten (vgl. auch vorne E.
1.2.2) und ist daher ebenfalls bereits in Rechtskraft erwachsen.
3.9 Des
Weiteren bestreitet der Berufungskläger den Vorwurf des gewebsmässigen
Diebstahls (ergänzende AS vom 27. Juli 2020, Ziff. I.1; der Freispruch wegen
Sachbeschädigung ist rechtskräftig, vgl. vorne E. 1.2.2).
Dem
Berufungskläger wird vorgeworfen, in der Zeitspanne vom 12. Januar bis
29. März 2020 auf dem Stadtgebiet von Basel bei jeder sich ihm bietenden
Gelegenheit und in der Art eines Berufes Diebstähle in parkierte Autos und von
parkierten Personenwagen vorgenommen zu haben, um sich dadurch einen namhaften
Beitrag an seinen Lebensunterhalt und insbesondere an seinen
Betäubungsmittelkonsum zu erwirtschaften. Insgesamt habe der Berufungskläger in
dieser Zeitspanne in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Bargeld,
veräusserbare Gegenstände, die er auf der Gasse in Basel verkauft habe resp. habe
verkaufen wollen, sowie Personenwagen, total im Gesamtwert von mindestens CHF
28'370.–, behändigt.
Im Folgenden gilt
es die einzelnen, dem Berufungskläger vorgeworfenen Vorfälle genauer zu
untersuchen.
3.9.1 Der
erste Vorwurf betrifft die Entwendung von Wertgegenständen aus dem [...] an der
[...] in Basel ([...]).
3.9.1.1 Das
Strafgericht führt hierzu aus, dass der Berufungskläger am 15. Januar 2020 von
der Polizei kontrolliert worden sei, wobei er neben weiteren Gegenständen eine
auf L____ lautende [...] auf sich getragen habe. In der Folge habe die Polizei
mit L____ Kontakt aufgenommen. Dieser habe daraufhin am 7. April 2020 angegeben,
dass vor ca. sechs bis sieben Wochen vermutlich jemand in seinem Auto
geschlafen habe, wobei die [...] sowie Euro aus seinem Auto gestohlen worden
seien. L____ habe entsprechend Anzeige erstattet. Der diesbezüglich in der
Anklageschrift geschilderte Sachverhalt erweise sich aufgrund des Auffindens
der [...] in den Effekten des Berufungsklägers als erstellt.
3.9.1.2 Der
Berufungskläger macht diesbezüglich geltend, dass bei ihm «nur» die [...]
gefunden worden sei, nicht hingegen das Hartgeld. Der Sachverhalt, wie er in
der Anklage dargestellt und von der Vorinstanz als richtig angesehen werde, ergebe
sich also erst aus den angeblichen Aussagen von L____. Darauf könne aber nicht
abgestellt werden. Solange L____ nicht bestätige, dass die [...] gestohlen sei,
sei sie es auch nicht. Das gleiche gelte für das Hartgeld. Auch sei unklar,
woher der Berufungskläger die [...] überhaupt gehabt habe. Selbst wenn diese
gestohlen worden sei, heisse dies noch lange nicht, dass er der Täter sei.
Ebenso wahrscheinlich sei, dass der Dieb – wenn es denn einen gegeben habe –
die Karte weggeworfen und der Berufungskläger diese sodann gefunden habe.
3.9.1.3 Fest
steht, dass bei einer beim Berufungskläger aufgrund eines anderen
Deliktsverdachts durchgeführten Kleider- und Effektenkontrolle am 15. Januar
2020 (vgl. sogleich E. 3.9.2) unter anderem eine auf L____ lautende [...]
aufgefunden wurde (vgl. Akten S. 492). Entgegen den Vorbringen des
Berufungsklägers ergibt sich sodann klar aus der Kleinanzeige vom 14. April
2020 (Akten S. 485 ff.) sowie aus der Aktennotiz vom 7. April 2020
(Telefonat mit L____, Akten S. 510), dass L____ die Entwendung seiner [...]
aus seinem Fahrzeug bestätigt. Diese Umstände lassen schon mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Berufungskläger die [...]
aus dem [...] des Geschädigten entwendete. Überdies ist auch bereits zu Genüge
belegt, dass dieses Vorgehen auch dem modus operandi des Berufungsklägers
entspricht.
Auch in diesem
Fall ist jedoch zu konstatieren, dass das Entwenden von Bargeld nicht erstellt
ist, finden sich doch auch hier nirgends verwertbare Aussagen oder sonstige
Beweise, die dies belegen würden (L____ wurde selbst nie formell einvernommen
bzw. mit dem Berufungskläger konfrontiert).
Im Ergebnis kann
damit der angeklagte Sachverhalt – mit Ausnahme des entwendeten Bargelds – als
erstellt angesehen werden
3.9.2 Der
Berufungskläger bestreitet sodann den Vorwurf betreffend die Entwendung von
Schmuck aus dem [...] am 14. Januar 2020 an der [...] in Basel ([...]).
3.9.2.1 Das
Strafgericht hält hierzu fest, dass sich die Täterschaft des Berufungsklägers
angesichts der Tatsachen, dass dieser dem von M____ abgegebenen Signalement entspreche
(Grösse, Aussehen sowie Tatsache, dass er ein Velo dabeigehabt habe) und nur
sehr kurze Zeit nach der Requisition in der Nähe des Tatorts einer Kontrolle
unterzogen worden sei, wobei er Einbruchswerkzeug mit sich geführt habe, als
erstellt erweise.
3.9.2.2 Der
Berufungskläger kritisiert daran, dass es zahlreiche Widersprüche gebe, die
nicht aufgelöst werden könnten und gegen seine Täterschaft sprächen. Fakt sei,
dass die Geschädigte ausgesagt habe, der Täter habe einen grau-beigen langen
Mantel getragen. Der Berufungskläger sei bei seiner Anhaltung jedoch in eine
kurze schwarze Jacke gekleidet gewesen. Weiter habe M____ angegeben, der Täter
habe eine runde Brille getragen. Das habe sie bei der Befragung noch sehr genau
gewusst und es auch anlässlich der Verhandlung bestätigt. Der Berufungskläger habe
bei der Anhaltung aber eine rechteckige Brille getragen. Schliesslich habe die
Geschädigte den Berufungskläger auf dem Fototableau, das ihr vorgelegt worden
sei, nicht als Täter identifizieren können. Dies habe sie auch anlässlich der erstinstanzlichem
Verhandlung nicht gekonnt. Weiter habe M____ angegeben, dass ihr Modeschmuck
gestohlen worden sei. Bei der Anhaltung habe jedoch kein solcher Schmuck bei
ihm gefunden werden können. Schliesslich stütze sich die Vorinstanz noch auf
die Tatsache, dass der Berufungskläger Einbruchswerkzeug dabeigehabt habe. Die
Geschädigte habe aber nur davon gesprochen, dass der Täter eine Taschenlampe benutzt
habe. Gerade eine Taschenlampe habe aber bei der Anhaltung des Berufungsklägers
nicht gefunden werden können.
3.9.2.3 Die
Argumente des Berufungsklägers verfangen nicht. Erstellt ist zum einen, dass
der Berufungskläger kurz nach dem durch die Geschädigte der Polizei gemeldeten
Vorfall in der Nähe des Tatorts («im Bereich der [...] und des [...]»; Tatort: [...],
Gehdistanz zwischen den beiden Orten gemäss [...] ca. 650 Meter) angetroffen
werden konnte. Die von der Geschädigten eingezeichnete «Fluchtroute» des
Berufungsklägers führt zudem auch genau in diese Richtung (Akten S. 589). Zum
anderen entsprach der Berufungskläger – entgegen seiner Behauptung – recht
genau den von der Geschädigten gegenüber der Polizei unmittelbar (und damit
wohl am ehesten zutreffend) nach der Deliktsbegehung genannten Signalementen:
So ist dem Signalementsbogen zu entnehmen, dass der Täter eine Brille (deren
Form ist dort nicht angegeben, dies schilderte sie erst bei einer Einvernahme
rund drei Monate später, Akten S. 590) getragen sowie einen Bart gehabt habe
(Akten S. 531). Der Täter habe zudem einen dunklen Mantel (M____ erwähnte
zu jenem Zeitpunkt keinen «langen Mantel»; auch dies brachte sie erst bei der
späteren Einvernahme vor, Akten S. 586) getragen und sei Raucher gewesen.
Schliesslich sei der Täter auf einem Fahrrad gefahren (Akten S. 532). Wie
den Fotos des Polizeirapports zu entnehmen ist, trug der Berufungskläger bei
seiner Festnahme eine dunkle Jacke bzw. Mantel, eine Brille sowie einen Bart
(Akten S. 535 f.). Auch war der Berufungskläger zum Zeitpunkt der
Anhaltung mit einem Fahrrad unterwegs (Akten S. 527). Des Weiteren wurde die
Geschädigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut einvernommen und
mit dem Berufungskläger konfrontiert. Dabei gab sie glaubhaft an, welche
Wertsachen sich im Fahrzeug befunden hätten (Fingerring sowie Ohrringe, s. Akten
S. 543), bevor sie vom Berufungskläger entwendet worden seien. Schliesslich
spricht auch der Umstand, dass der Berufungskläger die Wertgegenstände sowie
die Taschenlampe bei seiner Festnahme nicht bei sich gehabt habe, nicht gegen
seine Täterschaft, wäre es ihm doch problemlos möglich gewesen, diese in der
Dunkelheit zu «entsorgen», bevor in die Polizei erreichte. Im Ergebnis ist
damit auch dieser zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt.
3.9.3 Der
Berufungskläger kritisiert ausserdem den Vorwurf, dass er zwischen dem 18. und
19. Februar 2020 das Fahrzeug [...] aus der [...] in Basel entwendet habe ([...]).
3.9.3.1 Gemäss
den vorinstanzlichen Ausführungen erweise sich der in der Anklageschrift
geschilderte Sachverhalt als erstellt, da der Berufungskläger mit dem als
gestohlen gemeldeten Fahrzeug unterwegs gewesen sei.
3.9.3.2 Der
Berufungskläger bestreitet das Führen des Fahrzeugs nicht, jedoch bringt er
vor, dass er den [...] erst kurz vor seinem Unfall (22. Februar 2020, ca. 18.52
Uhr) in Riehen – und nicht bereits einige Tage zuvor an der [...] – entwendet
habe.
3.9.3.3 Den
Vorbringen des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Erstellt ist, dass
ein Mitarbeiter des Autohauses [...] am 20. Februar 2020 bei der Polizei
meldete, dass das Fahrzeug [...] bei einem Kunden entwendet worden sei, der
dieses seit dem 11. Februar 2020 als Ersatzwagen verwendet habe. Mit diesem
Fahrzeug verunfallte der Berufungskläger erwiesenermassen am 22. Februar
2020 um ca. 18.52 Uhr auf Höhe der Liegenschaft [...] in Riehen, indem er mit
einer Ampelanlage auf dem Trottoir kollidierte (vgl. Akten S. 922 ff.). Den
Behauptungen des Berufungsklägers, er habe den [...] kurz vor dem Unfall in
Riehen entwendet und sei von Riehen in Richtung Badischer Bahnhof unterwegs
gewesen (Akten S. 826), widerspricht der Umstand, dass er nur ca. 150 Meter
nach dem Grenzübergang Riehen-Lörrach in Fahrtrichtung Riehen verunfallte (s.
etwa Akten S. 950, Aussage Wm N____, Akten S. 829). Entsprechend ist
anzunehmen, dass der Berufungskläger von Lörrach herkommend unmittelbar vor dem
Unfall die Grenze (von Deutschland herkommend) passiert hatte. Dafür spricht
zudem, dass der Unfallhergang auf eine relativ hohe Geschwindigkeit des
Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt schliessen lässt, rammte der Berufungskläger doch
die Ampelanlage derart, dass diese horizontal auf dem Trottoir zu liegen kam
(vgl. Akten S. 966). Mithin kann daraus geschlossen werden, dass der
Berufungskläger die (gerade) Strecke vom Grenzübergang zum Unfallort
zurücklegte und nicht kurz vor bzw. nach dem Unfallort – mit langsamer
Geschwindigkeit – wendete und dann mit der Ampelanlage kollidierte (vgl. auch
die Aussagen von Wm N____, Akten S. 829). Die Aussagen des
Berufungsklägers, er habe das Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall in Riehen, wo
es unverschlossen herumgestanden sei, entwendet, sind demnach als reine
Schutzbehauptungen zu werten. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist demnach
erstellt.
3.9.4 Der
Berufungskläger wendet sich auch gegen den Vorwurf, am 5. März 2020 um ca. 02.11
Uhr auf einer Route von der [...] bis zur [...] in Basel systematisch Türgriffe
von Autos betätigt bzw. versucht zu haben, dies zu öffnen ([...]).
3.9.4.1 Das
Strafgericht sieht den in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt gestützt
auf den Rapport vom 5. März 2020 als erstellt an.
3.9.4.2 Der
Berufungskläger hält dem entgegen, dass der Schuldspruch auf den nicht
verwertbaren Aussagen von O____ beruhten.
3.9.4.3
Dem Berufungskläger ist in seiner Kritik am strafgerichtlichen Entscheid zuzustimmen.
Die erstinstanzliche Verurteilung stützt sich allein auf die Beobachtungen und
Aussagen von O____ (vgl. Akten S. 629 ff.). Diese wurde jedoch weder formell
einvernommen noch mit dem Berufungskläger konfrontiert. Im Ergebnis hat
entsprechend ein Freispruch von diesem Anklagevorwurf zu erfolgen.
3.9.5 Des
Weiteren bestreitet der Berufungskläger den Vorwurf, er habe am 19. März
2020 zwischen ca. 09.00-10.00 Uhr das Fahrzeug [...] von P____ aus der [...] in
Basel entwendet ([...]).
3.9.5.1 Dies
sei gemäss der Vorinstanz zum einen aufgrund des Umstands erstellt, dass anlässlich
einer Kontrolle des Berufungsklägers am 22. März 2020 in dessen Effekten der
Fahrzeugschlüssel des [...] gefunden worden sei. Andererseits sei DNA des Berufungsklägers
am Schaltknauf des Fahrzeugs festgestellt worden. Schliesslich seien die
Aussagen des Berufungsklägers, dass er den Fahrzeugschlüssel auf der Strasse
gefunden habe, zufällig das zugehörige Fahrzeug habe ausfindig machen können
und sich ins Fahrzeug begeben habe, um den Besitzer zu eruieren,
«abenteuerlich».
3.9.5.2
Der Berufungskläger bringt demgegenüber vor, dass seine Erklärungen gerade
nicht «abenteuerlich» seien, was sich insbesondere durch die DNA-Spuren zeige. Wenn
er tatsächlich mit dem Auto gefahren sein solle, so stelle sich die Frage,
weshalb am Lenkrad keine DNA-Spur habe gefunden werden können. Es sei auch nicht
klar, wann der Berufungskläger wo und wie das Fahrzeug gestohlen haben solle.
3.9.5.3
Fest steht, dass P____ den [...] am 19. März 2020 als gestohlen meldete (Akten
S. 668). Wenig Tage darauf (22. März 2020) wurde der Fahrzeugschlüssel beim
Berufungskläger aufgefunden (vgl. Akten S. 658) sowie dessen DNA am Schalthebel
des [...] nachgewiesen (Akten S. 685). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt
hat, erscheinen die diesbezüglichen Aussagen des Berufungsklägers nicht
glaubhaft. So widerspricht seine von ihm behauptete Vorgehensweise sämtlichen
bisherigen Sachverhalten, in denen der Berufungskläger Fahrzeuge entwendete,
anstatt die rechtmässigen Eigentümer ausfindig zu machen. Sofern er sich denn
tatsächlich nur ins Fahrzeug begeben hätte, um Hinweise auf die Eigentümerin zu
erhalten, erhellt nicht, weshalb seine DNA am Schaltknauf nachgewiesen werden
konnte, hätte er diesen doch nicht berühren müssen, um nach etwaigen
Anhaltspunkten für die Fahrzeugeigentümerschaft zu suchen. Vielmehr wäre es
logisch gewesen, wenn er hierfür Fächer in der Mittelkonsole oder das
Handschuhfach geöffnet hätte. Sodann spricht auch das Fehlen von eindeutigen
DNA-Spuren am Lenkrad (auch dort konnte er als Mitspurengeber jedoch nicht ausgeschlossen
werden, s. Akten S. 684) nicht gegen den angeklagten Vorwurf. Aufgrund der
relativ grossen Oberfläche des Lenkrads und der damit grossen Anzahl von
möglichen Berührungspunkten ist das dortige Feststellen von eindeutigen DNA-Spuren
schwieriger als etwa am kleinflächigen Schalthebel, der vom Benutzer – beim
Fahren – jeweils (am gleichen Ort) fest umfasst wird. Schliesslich wurde das
Fahrzeug am 31. März 2020 an der [...] (Akten S. 666 f.) und damit nur einen
dreiminütigen Fussmarsch von der damaligen Wohnung des Berufungsklägers
entfernt (Akten S. 690) gefunden. Entsprechend ist auch dieser angeklagte
Sachverhalt als erstellt anzusehen.
3.9.6 Ferner
wendet sich der Berufungskläger gegen den Vorwurf, er habe Türgriffe an
verschiedenen Fahrzeugen (22. März 2020, ca. 04.33-05.20 Uhr, [...], [...], [...]
und [...] in Basel) betätigt bzw. versucht, diese zu öffnen, um sie nach
Vermögenswerten zu durchsuchen ([...]).
3.9.6.1 Das
Strafgericht führt diesbezüglich aus, dass sich der angeklagte Sachverhalt gestützt
auf den Rapport vom 25. März 2020 sowie die Tatsache, dass der Berufungskläger
anlässlich seiner Kontrolle aus Autos entwendetes Deliktsgut auf sich getragen
habe, als erstellt erweise.
3.9.6.2
Der Berufungskläger bestreitet den angeklagten Vorwurf – aufgrund der Aussagen
von Q____ an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung – nicht, bringt jedoch
vor, dass es sich bei den erfolglosen Öffnungsversuchen der Fahrzeugtüren
lediglich um versuchten Diebstahl handle. Dieser sei jedoch nicht angeklagt
worden, weshalb der Berufungskläger freizusprechen sei.
3.9.6.3
Zu Recht bestreitet der Berufungskläger die Vorwürfe nach den konzisen und
glaubhaften Aussagen von Q____, der im Rahmen der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung als Auskunftsperson befragt wurde, nicht, weshalb er als
erstellt zu gelten hat. Hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung des
Anklageprinzips ist festzuhalten, dass der Sachverhalt exakt so angeklagt
wurde, wie er von der Vorinstanz sowie vom Appellationsgericht als erstellt
angesehen wird. Bereits vorgreifend ist ebenfalls zu konstatieren, dass im
Rahmen der Gewerbsmässigkeit durchaus auch Diebstahlversuche Teil der
relevanten Deliktsgesamtheit darstellen können. Eine Verletzung des
Anklageprinzips liegt deshalb nicht vor.
3.9.7 Des
Weiteren übt der Berufungskläger Kritik am Vorwurf, er habe am 22. März 2020
gegen 05.20 Uhr den auf Höhe [...] in Basel abgestellten [...] geöffnet und
daraus ein Couvert mit Bargeld (CHF 20.– bis 50.–) sowie 1-2 Schutzmasken
entwendet ([...]).
3.9.7.1 Dem
vorinstanzlichen Entscheid ist zu entnehmen, dass gemäss dem Polizeirapport vom
25. März 2020 durch Q____ am 22. März 2020 habe beobachtet werden können, wie
eine Person das Fahrzeug [...] geöffnet und das Handschuhfach sowie die
Mittelkonsole durchsucht habe. Die requirierte Polizei habe überdies diverse
auf dem Beifahrersitz und dem Boden verstreute Gegenstände festgestellt. Die
Kontaktaufnahme durch die Polizei mit dem Halter des entsprechenden Fahrzeugs habe
sodann ergeben, dass aus diesem ein Couvert mit einem geringen Bargeldbetrag
sowie Schutzmasken gestohlen worden seien. Der Berufungskläger habe anlässlich
seiner Kontrolle einen Bargeldbetrag von CHF 24.40 auf sich getragen. Gestützt
auf den Rapport sowie die Tatsache, dass der Berufungskläger erwiesenermassen
in der fraglichen Nacht gleich aus mehreren im gleichen Gebiet geparkten Fahrzeugen
Diebstähle begangen habe, erweise sich der geschilderte Sachverhalt als
erstellt.
3.9.7.2
Der Berufungskläger bestreitet das Durchsuchen des Fahrzeugs nicht (mehr),
jedoch könne ihm kein Diebstahl vorgeworfen werden (höchstens versuchter
Diebstahl). Q____ habe so nicht beobachten können, was aus dem Fahrzeug
gestohlen worden sei. Dies ergebe sich erst aus den Telefonaten mit den betroffenen
Personen. Diese wiederum seien aber nie förmlich befragt worden. Die Aussagen seien
entsprechend nicht verwertbar. Selbst wenn darauf abgestützt werden könnte, erweise
sich die Verurteilung als falsch. Angeblich sollen CHF 20.– bis CHF 50.– aus einem
Couvert gestohlen worden sein. Beim Berufungskläger sei bei der Anhaltung aber
nur eine 10er Note sichergestellt worden. Das lasse sich nicht mit der eben
erwähnten Aussage in Übereinstimmung bringen. Zudem solle der Berufungskläger
noch Schutzmasken gestohlen haben. Dass er bei der Anhaltung Schutzmasken auf
sich getragen habe, gehe aber aus den Akten ebenfalls nicht hervor.
3.9.7.3 Q____
sagte an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft aus, dass der
Berufungskläger es geschafft habe, ein Fahrzeug («nicht ein Kastenwagen, aber
so ein [...] artiges…») zu öffnen (Akten S. 830; vgl. auch Akten S. 707
[«Lieferwagen»]). Dabei handelte es sich um das Fahrzeug [...] (vgl. Akten S.
776 ff.). Ein Mitarbeiter von dessen Halterin (Firma [...]) gab gegenüber der
Polizei an, dass ein Couvert mit ca. CHF 20.– bis CHF 50.– und 1-2 Schutzmasken
entwendet worden seien (Akten S. 789). Entgegen den Vorbringen des
Berufungsklägers kann das Entwenden des Bargelds als erstellt gelten, wurde
doch einerseits ein Bargeldbetrag bei ihm aufgefunden (anders, als der
Berufungskläger vorgibt, kann dem Polizeirapport entnommen werden, dass er bei
seiner Anhaltung CHF 24.40 [eine 10er-Note sowie Münzgeld] und nicht nur CHF
10.– auf sich trug [Akten S. 704]), schilderte doch andererseits der Zeuge Q____
in der Befragung, dass er – während der Verfolgung des Berufungsklägers –
gehört habe, wie Münzen auf den Boden gefallen seien. Auch habe er daraufhin
gesehen, wie diese auf dem Boden herumgelegen seien (Akten S. 830).
Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger Bargeld aus dem
Fahrzeug behändigte, welches ihm jedoch teilweise zu Boden fiel. Nicht als
erstellt angesehen werden kann jedoch die Entwendung von Schutzmasken, wurden
diese doch weder beim Berufungskläger aufgefunden noch wurde die Geschädigte
bzw. ein Vertreter der Firma dazu formell befragt, geschweige denn mit dem
Berufungskläger konfrontiert.
3.9.8 Der
Berufungskläger bestreitet sodann die Vorwürfe, er habe diverse Gegenstände aus
Fahrzeugen entwendet, so eine [...]-Tankkarte, ein Paket Gummibärchen sowie
eine Schachtel mit Plänen für Architekten der R____ AG ([...]), ein
Taschenmesser, eine Parfümflasche, einen Reisepass lautend auf S____ und zwei
Juniorkarten lautend auf T____ und U____ ([...]), Dokumente und ca. EUR 20.–
Hartgeld von V____ (22. März 2020, vor 05.20 Uhr[...]) sowie eine [...]-Bezahlkarte
lautend auf W____ ([...]).
3.9.8.1
Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass der Grossteil der aufgeführten
Gegenstände beim Berufungskläger in seinen Effekten aufgefunden bzw. von den
Eigentümern als gestohlen gemeldet wurde. Die jeweiligen Sachverhalte erwiesen
sich daher als erstellt.
3.9.8.2
Der Berufungskläger wendet dagegen ein, dass keine der geschädigten Personen
formell befragt worden seien. Die Aussagen seien daher nicht verwertbar. Damit
stehe gleichzeitig fest, dass die angeklagten Sachverhalte nicht zweifelsfrei
festgestellt werden könnten. Zunächst sei unklar, ob die Gegenstände überhaupt
gestohlen worden seien. Des Weiteren sei nicht erwiesen, wie der Berufungskläger
in den Besitz des angeblichen Deliktsguts gekommen sei.
3.9.8.3
Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers haben die Entwendungen
derjenigen Gegenstände als erstellt zu gelten, die beim Berufungskläger bei
seiner Anhaltung aufgefunden werden konnten und die von den jeweiligen
Eigentümern als gestohlen gemeldet wurden. Dies gilt für folgende Gegenstände: [...]-Tankkarte
der R____ AG (Akten S. 803 ff., 815 ff.), Reisepass lautend auf S____, Parfümflasche
[...] und Juniorkarten lautend auf T____ und U____ (Akten S. 842, 847, 855,
866 ff., 875), EUR 20.– (EUR 12.90 noch beim Berufungskläger aufgefunden)
von V____ (Akten S. 862, 872 f., 877) sowie die [...]-Bezahlkarte lautend auf W____
(Akten S. 900, 907, 912, 915). Aufgrund der nicht vorgenommenen formellen
Einvernahmen bzw. der unterlassenen Konfrontation der Geschädigten mit dem
Berufungskläger und dem Umstand, dass die Vermögenswerte nicht bei seinen
Effekten aufgefunden werden konnten oder nicht als gestohlen gemeldet wurden,
gelten die angeklagten Sachverhalte für die folgenden Gegenstände als nicht
erstellt: Diverse Werkstattrechnungen (nicht als gestohlen gemeldet, vgl. Akten
S. 880), Taschenmesser der Marke [...], Paket mit Gummibärchen sowie die
Pläne für Architekten (nicht beim Berufungskläger aufgefunden).
3.9.9
3.9.9.1
Bei seinen rechtlichen Ausführungen zum Deliktskomplex der soeben unter
E. 3.9.1 ff. genannten Sachverhalte bestreitet der Berufungskläger deren
Gewerbsmässigkeit (vom Vorwurf der Sachbeschädigung wurde der Berufungskläger
bereits rechtskräftig freigesprochen, vgl. vorne E. 1.2.2). Gegen eine solche spreche
zunächst, dass weder in zeitlicher Hinsicht noch in Bezug auf die Mittel von
einem Vorgehen in der Art eines Berufes gesprochen werden könne. Im angegebenen
Zeitrahmen solle der Berufungskläger insgesamt bei vier Gelegenheiten versucht
haben, aus Fahrzeugen Vermögenswerte zu entwenden. Dies sei nicht häufig. Der
von der Anklage behauptete Deliktsbetrag belaufe sich hierbei auf – ohne die
Autos miteinzubeziehen – gerad einmal CHF 470.–. Gemäss Anklage solle er
dabei effektiv Bargeld von ca. CHF 60.– gestohlen haben. Der von der Vorinstanz
angenommene, relativ hohe Deliktsbetrag komme nur zustande, weil die Vorinstanz
die beiden angeblich gestohlenen Fahrzeuge mit ihrem vollen Wert
mitberücksichtige. Bei der Beurteilung der Gewerbsmässigkeit könne bei den
Fahrzeugen jedoch nicht vom Verkehrswert ausgegangen werden, sondern es wäre
wenn schon eine Gebrauchsnutzung anzurechnen. Dass der Berufungskläger je
beabsichtigt oder versucht haben solle, die angeblich durch ihn gestohlenen Fahrzeuge
zu verkaufen, behaupte zu Recht weder die Anklägerin noch die Vorinstanz.
Bereits diese Rechnung zeige, dass kein hoher Deliktsbetrag vorliege, selbst
wenn der Anklage vollumfänglich gefolgt werden müsse. Weder die Häufigkeit noch
der Deliktsbetrag würden auf ein berufsmässiges Handeln hinweisen. Hinzu komme,
dass die Vorinstanz festhalte, der Berufungskläger sei auf viel Bargeld
angewiesen, um seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. Fakt sei aber,
dass die Anklage ihm kaum vorwerfe, effektiv Bargeld gestohlen zu haben. Alles
andere angebliche Deliktsgut sei entweder wertlos oder lasse sich kaum
verkaufen bzw. werde dem Berufungskläger – zu Recht – nicht vorgeworfen, er
habe es verkaufen wollen. Bei einem derart geringen Deliktsbetrag und derart
wenigen Vorfällen über einen Zeitraum von mehreren Monaten könne mitnichten
davon gesprochen werden, dass es sich dabei um eine bedeutende Einkommensquelle
gehandelt und der Berufungskläger Zeit und Mittel dafür aufgewendet habe, dass
es der Ausübung eines Berufes gleichkomme. Es liege somit keine
Gewerbsmässigkeit vor, da sowohl deren objektiven als auch die subjektiven
Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien.
3.9.9.2 Zum
ersten gilt es zu konstatieren, dass die Vorinstanz bei den beiden Fahrzeugen [...]
sowie [...] zu Recht von Diebstahl und nicht Entwendung zum Gebrauch
ausgegangen ist. Grundsätzlich bereits festzuhalten ist, dass der
Berufungskläger bislang bei keinem der durch ihn entwendeten Fahrzeuge den
Anschein erwecken liess, dass er diese nach einem nur vorübergehenden Gebrauch
wieder dem rechtmässigen Eigentümer hätte zurückgeben wollen. Vielmehr
gebärdete er sich wie ein Berechtigter, indem er etwa seine Habseligkeiten bzw.
sein Diebesgut darin transportierte (vgl. vorne E. 3.3.3.3) oder jeweils die
Fahrzeugschlüssel behielt, um jederzeit wieder auf das Fahrzeug zurückgreifen
zu können. Letzteres war denn auch beim Fahrzeug [...] der Fall, das er in
unmittelbarer Nähe seiner Wohnung parkte und dessen Fahrzeugschlüssel er bei
sich behielt. Zudem war dem Berufungskläger zum jeweiligen Zeitpunkt der
Wegnahme der verschiedenen Fahrzeuge schon klar (oder er nahm dies zumindest in
Kauf), dass er es unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln steuern würde, was
ein grosses Unfallrisiko darstellte und er dadurch ebenfalls in Kauf nahm, das
Fahrzeug zu beschädigen oder sogar zu zerstören, was einer späteren Rückgabe
entgegengestanden wäre. Genau dies trat denn auch beim Fahrzeug [...] durch den
durch ihn verursachten Unfall ein.
Was die
Gewerbsmässigkeit der Diebstähle angeht, so hat des Weiteren das Strafgericht
die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit (Art. 139 Ziff. 2 StGB)
zutreffend referiert. Darauf kann verwiesen werden (Akten S. 594). Der
Berufungskläger beging in einem Zeitraum von rund 2,5 Monaten die unter
E. 3.9 abgehandelten (teilweise versuchten) Diebstähle. Von einem
Gelegenheitstäter kann hierbei nicht mehr gesprochen werden, ist doch zu
konstatieren, dass der Berufungskläger jede sich bietende Gelegenheit nutzte,
um sich fremde Vermögenswerte anzueignen. Eindrücklich zeigen dies die
Zeugenaussagen von Q____ auf, wonach es dem üblichen modus operandi des Berufungsklägers
zu entsprechen scheint, dass er in der Nacht an mehreren Strassen bei jedem
einzelnen Fahrzeug überprüft, ob die Türen abgeschlossen sind. Anders als durch
dieses Vorgehen kann denn auch nicht erklärt werden, wie beim Berufungskläger
bei seinen Festnahmen jeweils eine Vielzahl von Wertgegenständen gefunden
werden konnte, die jeweils völlig verschiedenen Personen gehörten, jedoch immer
aus den Fahrzeugen der Eigentümer stammten. Zudem scheint dieses Vorgehen auch
für den Berufungskläger allgemein keine Ausnahme darzustellen bzw. scheint er
sich daran bereits gewöhnt zu haben, ergriff er doch im Falle einer Entdeckung
jeweils nicht panikartig die Flucht, sondern entfernte sich fast schon
unbekümmert vom Tatort (s. etwa bei M____ oder Q____). Damit ist die
Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens unzweifelhaft gegeben.
Bezüglich der
Absicht des Berufungsklägers, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, gilt es zu
konstatieren, dass er zum Tatzeitpunkt über kein geregeltes Einkommen verfügte
(der Berufungskläger hat keine genauen Angaben dazu gemacht, ob er finanzielle
Unterstützung bekam, die Vorinstanz geht lediglich von Leistungen der Sozialhilfe
aus, vor der ersten Instanz gab der Berufungskläger hingegen an, seit 2019 eine
Invalidenrente in Höhe von 50 % zu erhalten [Akten S. 536], vor dem
Appellationsgericht behauptete er sodann, diese betrage 100 % [Akten S. 820]).
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, erbeutete der Berufungskläger
während des betreffenden Zeitraums Deliktsgut – inklusive der von ihm gestohlenen
Fahrzeuge – im Wert von rund CHF 28'000.–. Zu Recht hat die Vorinstanz den [...]
sowie den [...] in die Deliktshöhenberechnung miteinbezogen, ist doch nicht
vorausgesetzt, dass der jeweilige Täter die Sache weiterverkaufen muss, es reicht,
wenn er sich dadurch irgendwelche Vermögensvorteile verschafft (BGE 110 IV 30 E. 2 S. 31). Durch die entwendeten Fahrzeuge war es dem
Berufungskläger einerseits möglich, kostenlos grössere Strecken zurückzulegen.
Andererseits ist erstellt, dass er Fahrzeuge auch als Hilfsmittel für weitere Diebstähle
(vgl. etwa vorne E. 3.2) oder als Aufbewahrungsort für seine Habseligkeiten gebrauchte.
Da der Berufungskläger die Fahrzeuge mit Aneignungsabsicht entwendete und nicht
lediglich eine Entwendung zum Gebrauch vorliegt, ist auch nicht – wie vom Berufungskläger
behauptet – eine (wohl als vorübergehend gemeinte) «Gebrauchsnutzung»
anzurechnen, sondern es ist vom Verkehrswert des jeweiligen Fahrzeugs
auszugehen (zumal auch der [...] durch den Verkehrsunfall einen Totalschaden
erlitt). Zudem weisen auch die – neben dem Bargeld – entwendeten
Wertgegenstände einen wirtschaftlichen Wert auf. Wie die Staatsanwaltschaft
zutreffend vorbringt, können mit Punkten einer [...] Einkäufe bezahlt werden, Schmuck
kann bei Altgoldhändlern zu Geld gemacht werden, für Reisepässe gibt es bekanntermassen
einen Schwarzmarkt usw. Zu Recht bringt die Staatsanwaltschaft schliesslich
auch vor, dass der Berufungskläger schon seit geraumer Zeit für die Begehung von
Diebstählen aus Fahrzeugen hinlänglich bekannt ist und sich sein Vorgehen
mithin entsprechend als lohnenswert gestalten muss. Damit handelte der Berufungskläger
in der Absicht, durch seine Delinquenz ein regelmässiges Erwerbseinkommen zu
erzielen, das geeignet war, einen namhaften Teil seiner Lebenshaltungskosten zu
decken. Dies ist auch insbesondere deshalb zu bejahen, da nicht vorausgesetzt
ist, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die
hauptsächliche Einnahmequelle des Berufungsklägers bildet, da ein «Nebenerwerb»
genügt (vgl. etwa BGE 123 IV 113 2c S. 117).
Schliesslich ist
auch die Voraussetzung der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von
Delikten der fraglichen Art zu bejahen. Eine solche Prognose ist nämlich dann wenig
problematisch, wenn der Täter in der Vergangenheit derart oft delinquiert hat,
dass er die genannte Bereitschaft bereits offenbart hat (Niggli/Riedo, in Basler Kommentar, 4.
Aufl., Basel 2016, Art. 139 N 108). Davon ist vorliegend klarerweise
auszugehen, wurde der Berufungskläger doch seit dem Jahr 2014 mehrfach
rechtskräftig wegen (gewerbsmässigen) Diebstahls verurteilt (vgl. Akten S. 717
ff.).
Die
Voraussetzungen des gewerbsmässigen Diebstahls sind nach dem Gesagten erfüllt.
Diesbezüglich gilt es darauf hinzuweisen, dass im Falle der Gewerbsmässigkeit
im Falle allfälliger Geringfügigkeit einzelner Diebstähle keine Strafanträge
erforderlich sind (Art. 172ter Abs. 2 StGB).
3.10 Ausserdem
wendet sich der Berufungskläger gegen die Schuldsprüche wegen mehrfachen Fahrens
in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, mehrfachen Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises
sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln (Ergänzende AS vom 27. Juli 2020,
Ziff. I.2).
3.10.1 Gemäss
vorinstanzlichem Entscheid sei der Umstand, dass der Berufungskläger sich von
der Unfallstelle entfernt habe, durch die Angaben der Grenzwache erstellt,
wonach diese ihm gefolgt seien und ihn auf Höhe der [...]-Tankstelle angetroffen
hätten. Sodann lägen die Aussagen eines weiteren Zeugen vor, der angegeben habe,
er habe einen Knall gehört und sich nach draussen begeben. Dann habe er das
Fahrzeug gesehen und beobachtet, wie der Fahrer benommen die Türe geöffnet
habe. Dieser habe seine Sachen zusammengepackt und sich von der Unfallstelle
entfernen wollen. Dann sei die Grenzwache gekommen und habe ihn angehalten. Der
Vorfall vom 22. Februar 2020 werde sodann durch den entsprechenden Polizeirapport
sowie Fotos objektiviert. Dass der Berufungskläger zur Tatzeit unter dem
Einfluss von Kokain gestanden sei, sei durch das IRM Gutachten vom 24. März
2020 erwiesen.
3.10.2 Der
Berufungskläger bringt vor, dass der vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt
in Bezug auf den Unfall vom 22. Februar 2020 grundsätzlich nicht zu beanstanden
sei, wendet sich jedoch in mehreren Punkten gegen die rechtliche Beurteilung
der Vorinstanz (s. dafür sogleich E. 3.10.4).
3.10.3 Somit
hat als erstellt zu gelten, dass der Berufungskläger unter dem Einfluss von
Kokain stehend (69 µg/L, vgl. Akten S. 1004) in Riehen gegen 18:53 Uhr zunächst
sein Fahrzeug auf das Trottoir lenkte und sodann auf Höhe der Liegenschaft [...]
mit grosser Wucht mit der Lichtsignalanlage am dortigen Fussgängerstreifen
kollidierte, sodass sowohl die Signalanlage wie auch das Fahrzeug erheblichen Schaden
erlitten (vgl. Akten S. 959 ff.). Der Berufungskläger stieg daraufhin aus dem
Fahrzeug aus und verliess die Unfallstelle in Richtung Grenzübergang, woraufhin
er auf Höhe der [...]-Tankstelle – und damit rund 50 Meter von der Unfallstelle
entfernt – durch alarmierte Angehörige des Grenzwachtkorps aufgegriffen werden
konnte (vgl. die Zeugenaussagen von Wm N____ an der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung, Akten S. 828).
3.10.4
3.10.4.1
Der Berufungskläger bestreitet zum einen die rechtliche Qualifikation des
Unfalls als grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Er sei
vielmehr lediglich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1
SVG schuldig zu sprechen.
Was die Voraussetzungen
für eine grobe Verkehrsregelverletzung angeht, so hat das Strafgericht diese
zutreffend referiert. Darauf kann verwiesen werden (Akten S. 602 f.).
Der Berufungskläger, dem bereits der Fahrausweis entzogen worden war, hat
vorliegend die notwendige Aufmerksamkeit im Strassenverkehr vermissen lassen,
so dass es zu einer Kollision des von ihm gelenkten Fahrzeugs mit einer
Lichtsignalanlage kam. Dabei handelt es sich auch nicht – wie dies der
Berufungskläger vorbringt – um «eine Unachtsamkeit, die jedem im
Strassenverkehr widerfahren kann», ist doch auf der Fotodokumentation des
Unfallortes ersichtlich, dass der Berufungskläger aufgrund der Ausrichtung des
Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Kollision mit der Ampelanlage bereits eine grössere
Strecke auf dem Trottoir parallel zur Strasse unterwegs gewesen sein musste
(vgl. Akten 959 ff.). Aufgrund dieses Umstands kann denn auch nicht davon
ausgegangen werden, dass der Berufungskläger bloss aufgrund einer geringfügigen
«Unachtsamkeit» die Kollision herbeiführte, hätte er doch in diesem Fall viel
früher merken müssen, dass er von der Strasse abgekommen war. Gemäss dem
polizeilichen Unfallprotokoll habe zudem eine gute Witterung vorgelegen und der
Strassenzustand sei trocken gewesen (Akten S. 926). Aufgrund der Wucht des
Aufpralls gegen die Ampelanlage ist zudem davon auszugehen, dass der
Berufungskläger wohl entweder zu schnell unterwegs war (30er-Zone, vgl. Akten
S. 926) oder aufgrund der Grösse seiner Unachtsamkeit quasi ungebremst in die
Anlage hineinfuhr. Schliesslich stand der Berufungskläger zum Unfallzeitpunkt
unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, die gemäss seinen eigenen Aussagen «nicht
so gut fürs Fahrverhalten» gewesen seien (Akten S. 537). Zur weiteren
Voraussetzung der ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit hat die
Vorinstanz zu Recht eine erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen
Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fussgänger, angenommen. So ereignete sich
der Unfall auf einem Trottoir genau auf Höhe eines Fussgängerstreifens abends
gegen 19.00 Uhr. So sei denn auch das Verkehrsaufkommen gemäss dem
polizeilichen Unfallprotokoll nicht gering gewesen (Akten S. 926). Was
insbesondere die Gefährdung von etwaigen Fussgängern betrifft, gab der
Berufungskläger auch selbst an, dass «gleich» bei der Ampel «ein paar Leute»
gestanden seien, die dann gekommen seien und ihm geholfen hätten (Akten
S. 978). Insbesondere für Fussgänger hat der Berufungskläger damit eine
zumindest erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen, weshalb er eine Gefahr für
die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer schuf. Zum Vorsatz kann auf die
Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden. Es ergeht daher ein
Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90
Ziff. 2 SVG.
3.10.4.2 Weiter
werden auch die Schuldsprüche wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand
sowie mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises angefochten. So sei nicht bekannt, wann der
Berufungskläger die im Blut vorgefundenen Drogen konsumiert habe. Insofern
stehe nicht zweifelsfrei fest, dass er bereits bei der Fahrt nach Deutschland
in fahrunfähigem Zustand gewesen sei, wenn es überhaupt er gewesen sei, der
dort gefahren sei.
Dem
Berufungskläger ist in seinem Vorbringen zuzustimmen, dass nicht belegt ist,
dass er am 22. Februar 2020 mehrere Fahrten unternommen hatte, bevor er den
Unfall verursachte. Entsprechend ergehen nur Schuldsprüche wegen einfachen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie einfachen Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises.
3.10.4.3 Sodann
sei der Berufungskläger vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall
und der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit freizusprechen. Wie sich aus den Akten ergebe und auch nicht
erstaunlich sei, sei der Berufungskläger nach dem Unfall unter Schock gestanden.
Er habe daher nicht mehr bewusst gehandelt. Es sei nicht glaubhaft, dass er sich
von der Unfallstelle habe entfernen wollen, da etliche Zeugen sofort vor Ort gewesen
seien und auch mit ihm gesprochen hätten. Weiter spreche gegen diese Vorwürfe,
dass er sich von den Grenzwächtern ohne jeden Widerstand wieder zur
Unfallstelle habe begleiten und auch betreuen lassen.
Die Aussagen des
Berufungsklägers, er habe sich nicht vom Unfallort entfernen wollen, sind als
reine Schutzbehauptungen zu werten. Vorliegend ist erstellt, dass er die
Unfallstelle in Richtung Grenzübergang verliess, woraufhin er auf Höhe der [...]-Tankstelle
– und damit rund 50 Meter von der Unfallstelle entfernt – durch alarmierte
Angehörige des Grenzwachtkorps aufgegriffen werden konnte. Einerseits ist nicht
glaubhaft, dass er diesbezüglich nicht mehr bewusst gehandelt habe, gibt doch
einerseits das Protokoll der ärztlichen Untersuchung bzw. der Blutentnahme,
welche eine Stunde nach dem Vorfall vorgenommen wurde, an, dass der
Berufungskläger «klar» bei Bewusstsein sowie seine Orientierung «erhalten»
gewesen sei (Akten S. 999). Andererseits scheint der Berufungskläger auch
in Bezug auf seine zugegebenen Handlungen durchaus noch rational vorgegangen zu
sein, wenn er etwa angibt, noch mit anderen Personen geredet und diese darum
gebeten zu haben, einen Krankenwagen aufzubieten (Akten S. 824), er seinen
Rucksack aus dem Auto geholt habe, damit er gleich mit dem Krankenwagen hätte
mitfahren können oder er nach dem Unfall den Schaden am Fahrzeug begutachtet
habe (Akten S. 978 f.). Sodann bestritt er zunächst, sich überhaupt mehr als
zwei Meter vom Fahrzeug entfernt zu haben (Akten S. 978), was jedoch
klarerweise durch die Aussagen des an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung
befragten Zeugen Wm N____ widerlegt werden konnte. So sei der Berufungskläger
rund 50 Meter von der Unfallstelle entfernt aufgegriffen worden (Akten S. 828).
Auch der Umstand, dass er sich von den Grenzwächtern ohne Gegenwehr habe
mitnehmen lassen, spricht nicht gegen seine ursprüngliche Absicht und eher für
sein klares Denken, wäre solch ein Widerstand doch aussichtslos gewesen. Zudem
ist auch die Fluchtrichtung des Berufungsklägers durchaus plausibel, hätte er
sich doch bei Erreichen der deutschen Grenzen den schweizerischen
Strafverfolgungsbehörden einfacher entziehen können. Im Ergebnis hat sich
demnach der Berufungskläger wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nach Art.
92 Abs. 1 SVG und der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig
gemacht.
3.11 Ferner
kritisiert der Berufungskläger den Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Ergänzende
AS vom 27. Juli 2020, Ziff. I.3).
3.11.1 Die
Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass erstellt sei, dass der Berufungskläger
den [...] gestohlen habe, habe sich doch dessen Schlüssel bei seinen Effekten
befunden und sei seine DNA im Fahrzeug nachgewiesen worden. Ebenso habe der Berufungskläger
keinen Führerausweis besessen. Da er während mindestens drei Tagen Gewahrsam
über den [...] gehabt und dieser sich nachweislich nicht mehr auf seinem
ursprünglichen Parkplatz befunden habe, sei davon auszugehen, dass er während
dieser Zeitspanne mehrfach mit diesem Fahrzeug herumgefahren sei.
3.11.2 Der
Berufungskläger bringt zum einen vor, dass die Anklage selbst derart unpräzise
in Zeit, Ort und Häufigkeit der angeblichen Fahrten sei, dass sie dem Anklagegrundsatz
nicht genüge. Ein Schuldspruch würde daher den Anklagegrundsatz verletzten. Zum
anderen könnte nicht ohne Zweifel gesagt werden, dass der Berufungskläger
mehrfach mit dem Fahrzeug [...] gefahren sei. Dies sei eine reine Vermutung.
3.11.3 Die
Argumente des Berufungsklägers verfangen nicht. In der ergänzenden Anklageschrift
wird unter Ziffer I.3. geschildert, dass der Berufungskläger trotz verfügten
Führerausweisentzugs am 19. März 2020, nach 09.00 Uhr, von der [...] in Basel
aus mit dem [...] mehrfach in Basel und an anderen Orten in der Schweiz umhergefahren
sei, letztmals zu einem näher nicht bekannten Zeitpunkt vor 05.20 Uhr des 22.
März 2020, ehe er das Fahrzeug an der [...] in einem blauen Parkfeld geparkt
habe. Auch bei diesem Vorwurf schildert die Anklage den Sachverhalt, welcher
dem Berufungskläger vorgeworfen wird, trotz der angeklagten approximativen
Zeitspanne von mehreren Tagen sowie der während dieser Zeit nicht eruierbaren
Aufenthaltsorte des Berufungsklägers in zeitlicher und örtlicher Hinsicht
hinreichend klar (gleiches gilt offensichtlich auch für die Umstände, welche zu
den gesetzlichen Tatbeständen gehören). Mithin kann es nicht zweifelhaft sein,
dass der Berufungskläger aufgrund der Anklageschrift wusste, was ihm angelastet
wird, weshalb keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt.
Aufgrund der
Feststellung, dass der Berufungskläger das Fahrzeug entwendete (vgl. vorne E. 3.9.5.3),
kann auch als erstellt gelten, dass er dieses trotz verfügten
Führerausweisentzugs lenkte. Recht zu geben ist dem Berufungskläger jedoch
hinsichtlich seiner Vorbringens, dass nicht erstellt sei, dass er das Fahrzeug
bei mehr als einer Gelegenheit gefahren habe.
3.11.4 In
rechtlicher Hinsicht erfolgt daher ein Schuldspruch wegen (einfachen) Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises
gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
3.12 Des
Weiteren wendet sich der Berufungskläger gegen den Schuldspruch wegen Nichtanzeigen
eines Fundes (Ergänzende AS vom 27. Juli 2020, Ziff. I.4).
3.12.1 Gemäss
den strafgerichtlichen Ausführungen sei der Berufungskläger anlässlich seiner
Kontrolle vom 5. März 2020 im Besitz eines Luftkompressors gewesen. Dies sei
durch seine Kontrolle, den entsprechenden Rapport sowie die Fotos und die
Sicherstellung des Luftkompressors erstellt. Er habe diesbezüglich angegeben,
diesen auf dem Sperrmüll gefunden zu haben. Dass der Berufungskläger gewusst
habe, dass er einen Fund mit Wert über CHF 10.– zur Anzeige bringen müsse, ergebe
sich daraus, dass er bereits eine entsprechende einschlägige Vorstrafe aufweise.
3.12.2 Zunächst
sei gemäss dem Berufungskläger aufgrund der Aktenlage gar nicht klar, ob der Luftkompressor
überhaupt einen Wert von CHF 10.– habe. So sei nicht erwiesen, ob dieser noch
funktionstauglich gewesen sei. Ein kaputter Luftkompressor dürfte keine CHF
10.– wert sein. Da unklar sei, ob der Luftkompressor noch funktionsfähig gewesen
sei, sei in dubio davon auszugehen, dass dem nicht so gewesen sei. Der Berufungskläger
habe denn auch angegeben, den Luftkompressor auf dem Müll gefunden zu haben. Es
sei daher davon auszugehen, dass die Sache vom früheren Eigentümer
derelinquiert worden sei. Einen anderen Hinweis gebe es aufgrund der Aktenlage
nicht. Herrenlose Sachen unterstünden nicht der Anzeigepflicht. Der
Schuldspruch sei daher aufzuheben.
3.12.3 Für
den Sachverhalt kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 605). Entgegen den Ausführungen des
Berufungsklägers ergibt sich jedoch zweifellos aus den Akten, dass der
Kompressor «neuwertig» gewesen sei (Akten S. 630). Dadurch sind die Aussagen,
dass der Kompressor derelinquiert bzw. auf dem Sperrmüll gewesen sei und keinen
erkennbaren Wert über CHF 10.– gehabt habe, als unglaubhaft zu werten.
3.12.4 Auch
in rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen
verwiesen werden (Akten S. 605 f.). Der Berufungskläger hat sich demnach wegen
Nichtanzeigen eines Fundes nach Art. 332 StGB schuldig gemacht.
3.13 Der
Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ergänzende
AS vom 27. Juli 2020, Ziff. I.6) wird vom Berufungskläger nicht angefochten und
ist entsprechend bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne E. 1.2.2).
4.
4.1 Zusammenfassend
wird der Berufungskläger somit in zweiter Instanz des gewerbsmässigen
Diebstahls, des mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Nichtanzeigen
eines Fundes, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und
Sachbeschädigung), des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, andere Gründe), des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, der versuchten
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer),
des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt. Die Schuldsprüche wegen geringfügigen Diebstahls
(AS Ziff. I.5), Hausfriedensbruch (AS Ziff. I.7) sowie mehrfacher Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. I.8; Ergänzende AS Ziff.
I.6) sind bereits in Rechtskraft erwachsen. Das Verfahren betreffend
Tätlichkeit zum Nachteil von I____ (AS Ziff. I.6) wird demgegenüber wegen
Verletzung des Anklageprinzips eingestellt.
Das Strafgericht
hat hierfür eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, mit unbedingtem Strafvollzug,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27. Juli 2019 bis 28. Juli 2019 (ein
Tag), vom 29. November 2019 (ein Tag), vom 4. Dezember 2019 bis 5. Dezember
2019 (ein Tag), vom 24. Februar 2020 bis 26. Februar 2020 (zwei Tage) sowie der
Untersuchungshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 2. April 2020,
sowie zu einer Busse von CHF 2'200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 22 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), ausgesprochen. Der Berufungskläger bringt vor, dass die
Vorinstanz bei der Vornahme der Strafzumessung unrechtmässig vorgegangen sei.
Vorliegend werde durch das Vorgehen des Strafgerichts verunmöglicht, den
Grundsatz reformatio in peius konsequent umzusetzen. Klar sei in jedem Fall,
dass das Urteil nicht strenger ausfallen dürfe, als jenes der Vorinstanz.
4.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen
Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar
sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung
ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer
6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
4.3
4.3.1 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das
(abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die
schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten
Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104;
BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E.
2.1 und2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom
15. September 2017 E. 3.3.2).
4.3.2 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100
f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die
Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden
und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen
eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich
Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
4.3.3 Vorliegend
ist bei keinem der Tatbestände ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche
Sanktion vorgesehen. Mit Ausnahme der Übertretungen (mehrfache Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher geringfügiger Diebstahl,
geringfügige Sachbeschädigung, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall sowie
Nichtanzeigen eines Fundes), für die eine Busse auszusprechen ist, ist bei den
übrigen Tatbeständen die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe
möglich (wie zu zeigen sein wird, ist jedoch beim gewerbsmässigen Diebstahl
aufgrund der Verschuldenshöhe nur noch das Aussprechen einer Freiheitsstrafe
möglich, s. sogleich E. 4.4). Wie das Strafgericht zutreffend festgehalten hat,
bietet sich vorliegend bei letztgenannten Tatbeständen jedoch eine Geldstrafe
nicht an, da der Berufungskläger diesbezüglich entweder (mehrfach) einschlägig
vorbestraft ist (Akten S. 716 ff.) und ihn die in den damaligen Verfahren unbedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafen nicht von der Begehung weiterer einschlägiger
Delikte abgehalten haben oder die übrigen Delikte in unmittelbarem Zusammenhang
mit den anderen Tatbeständen standen bzw. die Drogenabhängigkeit und damit die
persönliche Situation des Berufungsklägers betreffen. Insbesondere unter spezialpräventiven
Gesichtspunkten erweist es sich daher als notwendig, für diese Delikte der
Freiheitstrafe gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben.
Im Ergebnis ist
daher für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der Übertretungen – eine
Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe auszufällen.
4.4 Ausgangspunkt
für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen des gewerbsmässigen
Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der eine Freiheitsstrafe von bis zu
zehn Jahren vorsieht.
Hinsichtlich der
objektiven Tatkomponenten ist zum einen die Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird
vereinfacht ausgedrückt als der vom Täter verschuldete objektive Erfolg
bezeichnet (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung (BGE 129 IV 6
E. 6.1 S. 20; 104 IV 35 E. 2a S. 37). Dem Deliktsbetrag kommt bei
Vermögensdelikten bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung
zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer
6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; so
auch schon BGE 78 IV 134 E. 1 S. 137 f.; vgl. auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.
Auflage, Basel 2019, Rz. 105). Der vorliegende Deliktswert als
verschuldeter Deliktserfolg von rund CHF 28'000.– ist als nicht mehr
gering einzustufen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wirkt sich
erschwerend aus, dass der Berufungskläger auch vom Diebstahl von Fahrzeugen
nicht zurückschreckte (etwas entlastend kann aber berücksichtigt werden, dass
der Berufungskläger keine Privathaushalte, wo die Geborgenheit eines Menschen
einen ganz besonderen Stellenwert hat und deswegen ein erhöhter Schutzbedarf
besteht, heimsuchte). Des Weiteren hat auch die Verwerflichkeit des Handelns
des Berufungsklägers in die Verschuldenswertung einzufliessen. Dabei gilt es
etwa zu berücksichtigen, wie intensiv er seinen Plan verfolgte, welche Mittel
er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») und wie
raffiniert er vorging (Mathys,
a.a.O., Rz. 89 ff.). Zwar zeigte der Berufungskläger im Rahmen der
Deliktsbegehung keine besonders raffinierte oder professionelle Vorgehensweise,
jedoch betrieb er für seine Deliktsbegehung keinesfalls nur geringen Aufwand,
machte er sich doch die Mühe, in der Nacht ganze Strassenzüge abzulaufen und
bei jedem einzelnen geparkten Auto die Türgriffe zu bedienen. Dabei liess er
sich auch nicht von seinem Plan abbringen, wenn er von Anwohnern dabei ertappt
wurde, womit sein Vorgehen durchaus als forsch beschrieben werden kann. Zudem
verschaffte er sich für seine Diebstähle auch Zugang zu privaten Tiefgaragen,
was einen erhöhten Grad an krimineller Energie aufzeigt.
In Bezug auf die
subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers
hervorzuheben, dass die Vorinstanz das Doppelverwertungsverbot verletzt, wenn
sie als straferhöhende Tatkomponente ausführt, dass der Berufungskläger «keinerlei
Respekt vor fremdem Eigentum» habe. Dieser Umstand ist bereits den verschiedenen
Delikten gegen das Vermögen immanent und kann daher nicht herangezogen werden,
um die Höhe des Verschuldens innerhalb des Strafrahmens zu bestimmen (vgl. Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N
34). Motivseitig war der Antrieb des Berufungsklägers zwar ausschliesslich
finanzieller Natur, indes befand er sich aufgrund seiner Drogenabhängigkeit in
einer schwierigen (finanziellen) Lebenssituation. Insofern war beim
Berufungskläger die Schwelle, nach den inneren und äusseren Umständen die Delinquenz
zu vermeiden, zumindest teilweise leicht eingeschränkt, obgleich er an der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vorgab, seit 2019/2020 eine 100-prozentige
IV-Rente zu erhalten, wodurch er zumindest auf ein gewisses (legales)
finanzielles Einkommen hätte zurückgreifen können. Die subjektive Schwere der
Tat vermag deren objektive Schwere nach dem Gesagten leicht zu relativieren, sodass
insgesamt von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen ist.
Unter Anbetracht
der Gesamtumstände rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe auf zwölf Monate
Freiheitsstrafe festzusetzen.
4.5 Sodann
gilt es das jeweilige Tatverschulden der vier weiteren Diebstähle zu bestimmen,
welche jeweils Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsehen.
Hinsichtlich der
objektiven Tatkomponenten ist bezüglich der Deliktswerte festzuhalten, dass sich
der Berufungskläger den [...] von B____ mit einem Verkehrswert von CHF 800.–,
die Wertgegenstände aus dem Fahrzeug von G____ im Wert von rund CHF 420.–, den [...]
von F____ samt diverser darin enthaltener Gegenstände im Gesamtwert von ca. CHF
9'880.– sowie die Wertgegenstände in der [...] zum Nachteil der [...] GmbH mit
einem Deliktswert von CHF 934.– angeeignet hat. Das Verschulden hinsichtlich
des Diebstahls zum Nachteil von F____ kann mithin auch nicht mehr als leicht
eingestuft werden. Für die weitere objektive Tatkomponente der Verwerflichkeit
des Handelns sowie die subjektiven Tatkomponenten kann grundsätzlich auf das
bereits unter E. 4.4 Ausgeführte sowie die Erwägungen der Vorinstanz (Akten
S. 608) verwiesen werden. Im Ergebnis ergeben sich folgende hypothetische
Einsatzstrafen für die vier verschiedenen Diebstähle: Vier Monate
Freiheitsstrafe für den Diebstahl zum Nachteil von F____, jeweils zwei Monate für
die Diebstähle zum Nachteil der [...] GmbH sowie von B____ sowie ein Monat für
den Diebstahl zum Nachteil von G____.
4.6 Die
grobe Verletzung der Verkehrsregeln, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
bestraft werden kann, ist aufgrund der Verschuldenshöhe als nächstes zu
behandeln.
Hinsichtlich der
objektiven Tatkomponenten hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass durch
das Fahrverhalten sowie den daraufhin folgenden Unfall eine erhebliche
Gefährdung schutzloser Fussgänger einherging und auch ein nicht unerheblicher
Sachschaden entstand. Wie jedoch bereits ausgeführt wurde, geht das
Appellationsgericht aufgrund des Unfallhergangs nicht nur von einer kurzen
Unachtsamkeit des Berufungsklägers aus (vgl. vorne E. 3.10.4.1). Bei der Verwerflichkeit
des Handelns des Berufungsklägers ist zudem schulderhöhend zu berücksichtigen,
dass der Berufungskläger das Fahrzeug auch deshalb nicht zu kontrollieren
Imstande war, da er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand und gerade
auch deshalb eine erhebliche abstrakte Gefährdung von Fussgängern vorsätzlich
in Kauf nahm.
Bei den
subjektiven Tatkomponenten kann motivseitig nichts Entlastendes für den
Berufungskläger aufgeführt werden, befand er sich auf seiner Fahrt doch etwa
nicht in einer Notsituation, die seinen Fahrstil bzw. seine Unachtsamkeit
erklärt hätte.
In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher von einem nicht mehr leichten
Verschulden des Berufungsklägers auszugehen, wodurch eine hypothetische
Einsatzstrafe von zwei Monaten als angemessen erscheint.
4.7 Ausserdem
gilt es das jeweilige Tatverschulden der Sachbeschädigung sowie des
Hausfriedensbruchs zum Nachteil der [...] GmbH zu bestimmen, die jeweils eine
Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehen (Art. 144 Abs. 1 sowie Art. 186
StGB).
Für die
objektiven sowie subjektiven Tatkomponenten kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 608) sowie die obige E. 4.4 verwiesen
werden, wobei im Ergebnis noch von einem leichten Verschulden ausgegangen
werden kann. Es ist daher jeweils eine hypothetische Einsatzstrafe von einem
Monat Freiheitsstrafe festzusetzen.
4.8 Das
mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand ist aufgrund der Verschuldenshöhe als
nächstes zu behandeln. Gemäss Art. 92 Abs. 2 lit. b SVG kann hierfür eine
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ausgesprochen werden.
Das objektive
Verschulden hinsichtlich des mehrfachen Fahrens (insgesamt zwei Mal, AS
Ziff. 3 sowie ergänzende AS Ziff. 2) in fahrunfähigem Zustand wiegt nicht
mehr leicht angesichts der Tatsache, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt der
Ereignisse den ASTRA-Grenzwert für Kokain von 15 µg/L jeweils weit überschritt und
zudem auch weitere Betäubungsmittel konsumiert hatte. So konnte bei der
Blutentnahme am 28. Juli 2019, 01.37 Uhr, unter anderem eine
Kokainkonzentration von 52 µg/L nachgewiesen werden. Sodann hielt das
toxikologische Gutachten des IRM vom 5. September 2019 fest, dass eine
zusätzliche Wirkung durch das ebenfalls nachgewiesene THC und Morphin nicht
ausgeschlossen sei (Akten S. 273). Bei der Blutentnahme am 22. Februar
2020 wurde wiederum Kokain nachgewiesen, diesmal in einer Konzentration von 69
µg/L, wobei auch hier gemäss Gutachten des IRM vom 24. März 2020 ein
zusätzlicher Wirkungsbeitrag von Morphin zum Ereigniszeitpunkt nicht gänzlich
ausgeschlossen werden könne (Akten S. 1005). Dass die durch den Einfluss der
Betäubungsmittel vom Berufungskläger ausgehende Gefahr erheblich war, zeigt
sich darin, dass er am 22. Februar 2020 die bereits erwähnte Kollision mit der
Ampelanlage verursachte.
In subjektiver
Hinsicht kann motivseitig auch in diesen Fällen nichts Entlastendes für den Berufungskläger
aufgeführt werden. Das Verschulden ist in diesen Fällen nicht mehr leicht,
weshalb jeweils eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe
festzusetzen ist.
4.9 Was
das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises angeht, ist auch hier jeweils das Aussprechen einer
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren möglich (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG).
Hinsichtlich des
objektiven und subjektiven Verschuldens bezüglich des mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises (insgesamt sechs Mal, AS Ziff. 1 [zwei
Mal], AS Ziff. 3 [zwei Mal], ergänzende AS Ziff. 2 sowie ergänzende AS
Ziff. 3) bedarf es vorliegend keiner besonderen Ausführungen, kann das
Verschulden insgesamt aber im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Ausführungen
als gerade noch leicht angesehen werden. Nicht für die Verschuldenshöhe
berücksichtigt werden kann die vom Strafgericht aufgeführte «beispiellose
Rücksichtslosigkeit» und «krasse Missachtung» der Vorschriften bzw. die
Erwägung, dass sich der Berufungskläger «dreist über den Entzug seines
Ausweises» hinweggesetzt habe, ist doch die Missachtung der Vorschrift eine
Komponenten des Tatbestands, die bereits für dessen Erfüllung immanent ist und
daher nicht noch für die Bestimmung der individuellen Verschuldenshöhe
herangezogen werden kann (vgl. vorne E. 4.4).
Im Ergebnis ist
daher für jede einzelne der sechs Fahrten eine hypothetische Einsatzstrafe von
jeweils einem halben Monat Freiheitsstrafe festzusetzen.
4.10 Die
versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann
gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
bestraft werden. Auch in Bezug auf das hier vorliegende – und als noch leicht
zu wertende – objektive und subjektive Verschulden bedarf es keiner besonderen
Ausführungen.
Das Delikt ist
lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Jedoch ist dies nur marginal innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens entlastend zu berücksichtigen, konnte sich der Berufungskläger
doch nur deshalb nicht den Massnahmen entziehen, da er auf seiner Flucht von
der Grenzwache aufgegriffen werden konnte.
Es ist im
Ergebnis daher eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe
festzusetzen.
4.11 Schliesslich
ist für die geringfügige Sachbeschädigung (AS Ziff. 2), die beiden
geringfügigen Diebstähle (AS Ziff. 2 bzw. Ziff. 5), die Übertretungen nach Art.
19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 8 sowie ergänzende AS Ziff. 6), das
pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (ergänzende AS Ziff. 2) sowie das
Nichtanzeigen eines Fundes (ergänzende AS Ziff. 4) jeweils eine Busse auszusprechen.
Bei den
Tatkomponenten ist in objektiver sowie subjektiver Hinsicht jeweils von einem leichten
Verschulden auszugehen. So entstand etwa bei der Sachbeschädigung zum Nachteil
von G____ lediglich ein Schaden von rund CHF 200.–, die beiden Diebstähle umfassten
Deliktsgut von CHF 25.90 bzw. CHF 13.95, der nicht angezeigte Fund hatte einen
Wert von ca. CHF 140.–, ferner war der Berufungskläger nicht in Besitz von
grösseren Mengen Betäubungsmittel und musste allgemein für die einzelnen Handlungen
kein hohes Mass an krimineller Energie aufwenden. Zu seinen Bewegründen bedarf
es keiner spezieller Ausführungen.
Hinsichtlich der
Strafhöhe kann auf die von der Vorinstanz festgesetzten hypothetischen
Bussenhöhen abgestellt werden: Für den mehrfachen geringfügigen Diebstahl
erscheint jeweils eine Busse von CHF 150.– angemessen. Für die geringfügige
Sachbeschädigung ist gestützt auf die Strafmassrichtlinien eine Busse von
CHF 800.– festzulegen. Für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall erscheint
eine Busse von CHF 400.– angemessen. Das Nichtanzeigen eines Fundes ist
praxisgemäss mit einer Busse von CHF 150.– zu bestrafen. Schliesslich ist die
mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes mit Busse in
Höhe von insgesamt CHF 300.– zu ahnden.
4.12
4.12.1 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen
Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich
das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
4.12.2 Es
besteht zwischen der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit, dem Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und der Verletzung
der Verkehrsregeln ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Insgesamt
verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag. Das Gesagte gilt jeweils auch
für die Tatbestände des Diebstahls und der geringfügigen Sachbeschädigung zum
Nachteil von G____ und dem Diebstahl, der Sachbeschädigung sowie dem
Hausfriedensbruch zum Nachteil der [...] GmbH, wurden diese doch ebenfalls jeweils
im einem zusammenhängenden Kontext begangen.
4.12.3 Es
rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für
den gewerbsmässigen Diebstahl von 12 Monaten wird um drei Monate
Freiheitsstrafe für den Diebstahl zum Nachteil von F____, jeweils um 1,5 Monate
für die Diebstähle zum Nachteil der [...] GmbH sowie von B____ sowie um einen
halben Monat für den Diebstahl zum Nachteil von G____ auf 18,5 Monate erhöht.
Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung um 1,5 Monate für die grobe Verletzung der
Verkehrsregeln, jeweils um einen halben Monat für die Sachbeschädigung sowie
den Hausfriedensbruch zum Nachteil der [...] GmbH, jeweils um einen halben
Monat für das mehrfache Fahren (zwei Mal) in fahrunfähigem Zustand, um einen
halben Monat für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit sowie jeweils um einen halben Monat für das mehrfache Führen
eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises (sechs Mal) auf insgesamt 25,5
Monate Freiheitsstrafe. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius bleibt es
demnach jedoch bei den von der Vorinstanz ausgesprochenen 24 Monaten Freiheitsstrafe.
Die Busse von
800.– für die geringfügige Sachbeschädigung wird für das pflichtwidrige
Verhalten bei Unfall um CHF 385.–, für die mehrfache Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes um 280.–, für den mehrfachen geringfügigen
Diebstahl (zwei Mal) um jeweils CHF 145.– sowie das Nichtanzeigen eines Fundes um
ebenfalls CHF 145.– auf total CHF 1'900.– erhöht.
4.13 Was
die Täterkomponente anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 610 f.). Entsprechend ist
die Täterkomponente neutral zu werten, weshalb es bei einer
verschuldensadäquaten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bleibt, an welche die
bislang ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von
Art. 51 StGB angerechnet wird (vgl. das Dispositiv). Zudem wird der
Berufungskläger zu einer Busse von CHF 1'900.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 19 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
4.14 Das
Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder
einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten. Dies bedeutet, dass bei Fehlen einer ungünstigen Prognose
der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Strafaufschub ist die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Zentrale
materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die
Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des
Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen
(BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 ff., 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6; BGer, 6B_125/2018
vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2, 6B_80/2009 vom 1. Mai 2009 E. 2; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 46). Wurde der Täter allerdings
innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder
unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe
von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig,
wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Aufgrund der
Vorstrafen des Berufungsklägers (zuletzt mit Urteil des Strafgericht
Basel-Stadt vom 19. April 2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten
verurteilt) kommt vorliegend Art. 42 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Mit der
Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass beim Berufungskläger aufgrund
seiner einschlägigen Vorstrafen keine besonders günstigen Umstände vorliegen. Die
Strafe ist daher unbedingt auszusprechen.
5.
Hinsichtlich des
Antrags des Berufungsklägers, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen,
eventualiter sei ihm die bedingte Entlassung zu gewähren, ist auf die separat
ergangene Verfügung vom 14. Juli 2021 zu verweisen (Akten S. 789 f.).
6.
6.1 Betreffende
die Zivilforderungen ist einerseits festzuhalten, dass die
Schadenersatzforderung von B____ in Höhe von CHF 390.– auf den Zivilweg
verwiesen wird, ist diese doch nach wie vor durch keinerlei Belege
nachgewiesen.
6.2 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger andererseits zu CHF 650.– Schadenersatz an
die C____ AG verurteilt. Vom Berufungskläger wird beantragt, dass diese
Forderung auf den Zivilweg zu verweisen sei. So sei der Schaden nicht belegt.
Es fehle der Zahlungsnachweis und damit der Schadensbeleg. Rechnungen alleine würden
den Eintritt des Schadens nicht zu beweisen vermögen.
Den Vorbringen
des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Vorliegend hat die C____ AG der
Staatsanwaltschaft gegenüber mit Schreiben vom 27. November 2019 bestätigt, F____
CHF 650.– für das betreffende Ereignis bezahlt zu haben (Akten S. 282, 285),
was als ausreichender Zahlungsnachweis zu gelten hat. Der Berufungskläger wird
folglich zu CHF 650.– Schadenersatz an die C____ verurteilt.
7.
7.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger im
zweitinstanzlichen Verfahren ebenfalls in den meisten Punkten schuldig
gesprochen wird, sind zwar die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen, jedoch
ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufgrund der Freisprüche bzw. der
Verfahrenseinstellung um 10 % zu reduzieren. Demgemäss trägt der Berufungskläger
für die erste Instanz Verfahrenskosten im Betrage von CHF 12'385.40 und sowie eine
um 10 % reduzierte Urteilsgebühr von CHF 7'200.–.
7.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Der
Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen zum grössten Teil. Unter diesen
Umständen trägt er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer ebenfalls um 10 % reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'800.–, inkl.
Kanzleiauslagen, zzgl. Zeugenentschädigungen in Höhe von insgesamt CHF 56.–,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §
21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
8.
Für die zweite
Instanz wird der Verteidigerin [...], Advokatin, für ihre Bemühungen im Rahmen
der amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer
Aufstellung, zuzüglich 4,5 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung,
ausgerichtet. Insgesamt wird ihr demnach ein Honorar von CHF 4'978.– und
ein Auslagenersatz von CHF 122.35, zzgl. MWST von 7,7 % in Höhe von
insgesamt CHF 392.75, somit total CHF 5'493.10, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt dabei im Umfang
von 90 % vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
26.
November 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freisprüche von der Anklage der Sachbeschädigung (Ergänzende AS Ziff. I.1)
sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ergänzende AS Ziff. I.5);
-
Schuldsprüche wegen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl, AS Ziff. I.5),
Hausfriedensbruchs (AS Ziff. I.7) sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. I.8; Ergänzende AS Ziff. I.6) in
Anwendung von 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1 und Art. 186 des Strafgesetzbuches
sowie Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Einziehung der folgenden beschlagnahmten Gegenstände in Anwendung von
Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches: Diverse Schlüssel (Pos. 1.1 bis 1.4, 1.6
und 1.10), Schlüsselkette (Pos. 1.5), Führerausweis lautend auf E____ (Pos.
1.9), 4 Ausfuhrscheine (Pos. 1.11), Briefchen mit Heroin (Pos. BI), Kratzer aus
Metall (Pos. 1001), Handschuhe (Pos. 1002), Nothammer (Pos. 1003),
Schraubendreher (Pos. 1004), Metallstück (Pos. 1005), 2 Bierflaschen (Pos. 1006
und 1007), Sackmesser silberfarben (Pos. 1), Sackmesser klein rot (Pos. 2),
Spitzzange (Pos. 3), Beisszange (Pos. 4), Seitenschneider (Pos. 5), [...] Micro
(Pos. 6), Handschuhe [...] (Pos. 7), [...] lautend auf [...] (Pos. 8), [...] Karte
lautend auf [...] (Pos. 9), [...] Karte lautend auf [...] (Pos. 10),
Mitgliederkarte [...] (Pos. 12), Minigrip mit Koffein/Paracetamol (Pos. 101),
Minigrip mit 0.4 Gramm Heroin (Pos. 102), Minigrip mit 0.9 Gramm Heroin (Pos.
103), Minigrip mit 0.2 Gramm Heroin (Pos. 104), Digitalwaage (Pos. 105), BM-Utensilien
(Pos. 106), Ketalgin Tabletten (Pos. 107), Valium Tabletten (Pos. 108),
Minigrip (Pos. 108.1), Brieflein mit Heroin (Pos. 109), div. Einbruchswerkzeug
(Pos. 15), Essensbox (Pos. 18), Schwamm (Pos. 19), Olivenöl (Pos. 20),
Fahrradlichter (Pos. 21), Navigationsgerät (Pos. 22), Besteck (Pos. 23) sowie der
Luftkompressor (Pos. 27);
-
Rückgabe der folgenden beschlagnahmten Gegenstände unter Aufhebung der
Beschlagnahme an die jeweils berechtigen Personen: Fahrzeugausweis (Pos. 1.8)
an B____, [...] (Pos. 11) an L____, Tankkarte (Pos. 16) an die R____ AG, 2
Junior Karten (Pos. 24 und 25) sowie Parfüm (Pos. 26) an S____, [...]-Karte (Pos. 28)
an W____, beschlagnahmtes Bargeld in Schweizer Franken (Pos. 13) an X____,
beschlagnahmtes Bargeld in Euro (Pos. 14) an V____ sowie die Sportschuhe (Pos.
17) an den Beurteilten;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des
mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Nichtanzeigen eines Fundes,
des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und Sachbeschädigung),
des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe),
des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung
des Ausweises, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und
verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 27. Juli 2019 bis 28. Juli 2019 (1 Tag), vom 29.
November 2019 (1 Tag), vom 4. Dezember 2019 bis 5. Dezember 2019 (1 Tag), vom
24. Februar 2020 bis 26. Februar 2020 (2 Tage) sowie der Untersuchungshaft und
des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 2. April 2020, sowie zu einer Busse
von CHF 1'900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 19 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von 139 Ziff. 2, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter
Abs. 1, 144 Abs. 1 teilw. i.V.m. 172ter Abs. 1 sowie 332 des Strafgesetzbuches,
Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1, 91 Abs. 2 lit. b i.V.m. 31 Abs. 2, 91a
Abs. 1, 92 Abs. 1 und 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art.
49, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Das Verfahren betreffend Tätlichkeit zum Nachteil von I____
(AS Ziff. I.6) wird wegen Verletzung des Anklageprinzips eingestellt.
A____ wird zu CHF 650.– Schadenersatz an die C____
verurteilt.
Die Schadenersatzforderung von B____ in Höhe von CHF
390.– wird auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt für die erste Instanz Verfahrenskosten von
CHF 12'385.40 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 7'200.– sowie die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger
Auslagen sowie zzgl. Zeugenentschädigungen in Höhe von insgesamt CHF 56.–).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'978.– und ein Auslagenersatz von CHF
122.35, zuzüglich MWST von 7,7 % in Höhe von insgesamt CHF 392.75, somit total
CHF 5'493.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt im Umfang von 90 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Kantonspolizei,
Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).