SB.2021.15
versuchte Nötigung
3. Juni 2022Deutsch31 min
amtliche Erkundigung bei der Kantonspolizei Basel-Stadt durchzuführen, ob das fragliche
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.15
URTEIL
vom 3.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, Dr. Heidrun
Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. November 2020
betreffend versuchte Nötigung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. November 2020 der versuchten
Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu CHF 90.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
2 Jahren. Des Weiteren wurden A____ Verfahrenskosten im Betrage von CHF 542.60
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder
einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss
Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312] CHF 200.–)
auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 10. Februar 2020
Berufung erklärt und mitgeteilt, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich
angefochten werde. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erhoben,
noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit
Berufungsbegründung vom 15. Juli 2021 beantragt der Berufungskläger, dass das
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. November 2020 vollumfänglich
aufzuheben und er vollständig und kostenlos von Schuld und Strafe
freizusprechen sei, dies unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Berufungskläger eine
angemessene Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren
gemäss Honorarnote auszurichten sei. In beweisrechtlicher Hinsicht sei eine
amtliche Erkundigung bei der Kantonspolizei Basel-Stadt durchzuführen, ob das fragliche
Telefongespräch zwischen dem Berufungskläger und B____ aufgezeichnet worden sei
und es sei die Aufzeichnung gegebenenfalls zu den Akten zu nehmen. Des Weiteren
sei C____ als Zeugin zu befragen. Sodann sei die vorinstanzlich durchgeführte
Zeugeneinvernahme von B____ zufolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu
entfernen. Schliesslich sei B____ als Auskunftsperson zu befragen. Zudem hat
der Berufungskläger seine Anträge begründet.
Mit
Berufungsantwort vom 11. August 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft zum
einen die Abweisung sämtlicher Beweisanträge des Berufungsklägers. Zum anderen
wird beantragt, dass die Berufung kostenfällig abzuweisen und das Urteil des
Strafgerichts vom 19. November 2020 in allen Punkten zu bestätigen sei. Mit
Eingabe vom 23. August 2021 hat sich der Berufungskläger zur
Berufungsantwort vernehmen lassen und an sämtlichen Ausführungen der
Berufungsbegründung festgehalten.
Mit Verfügung
vom 3. März 2022 hat der Instruktionsrichter die Ansetzung der
Hauptverhandlung angekündigt. Des Weiteren ist verfügt worden, dass von der
Ladung von C____ als Zeugin und B____ als Auskunftsperson unter Vorbehalt eines
anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts abgesehen werde. Ferner ist
verfügt worden, dass die Zeugeneinvernahme von B____ – ebenfalls unter
Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts – nicht aus den
Akten entfernt werde. Es werde jedoch beim Polizeiposten [...] eine amtliche
Erkundigung eingeholt, ob die Telefongespräche zwischen dem Berufungskläger und
B____ vom 17. und 19. Januar 2020 aufgezeichnet worden seien. Mit Schreiben vom
17. März 2022 hat die Kantonspolizei mitgeteilt, dass die betreffenden
Telefongespräche nicht aufgezeichnet worden seien. Mit Vorladung vom 23. März
2022 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 3. Juni 2022 geladen worden
(Staatsanwaltschaft fakultativ).
Anlässlich der
Berufungsverhandlung, zu der die Staatsanwaltschaft nicht erschienen ist, ist
der Berufungskläger befragt worden. Darauf ist dessen Verteidiger zum Vortrag
gelangt. Dabei wurde an den bereits schriftlich gestellten materiellen Anträgen
festgehalten. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen.
Für sämtliche
weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Der
Berufungskläger beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils der Vorinstanz.
Entsprechend ist noch kein Teil des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft
erwachsen.
2.
2.1
In
formeller Hinsicht liegen grundsätzlich keine verfahrensrechtlichen Anträge vor,
die noch zu behandeln wären. Der Berufungskläger stellt aber in seinen
materiellen Ausführungen vorfrageweise die Frage, ob die Zeugenaussagen von B____
überhaupt verwertbar seien. So sei sie am 4. Februar 2020 durch [...] als
Auskunftsperson befragt worden. Im Rahmen dieser Einvernahme habe B____ ausgeführt,
es sei direkt nach Beendigung des Telefonats am 19. Januar 2020 klar
gewesen, dass sie eine Anzeige gegen den Berufungskläger wegen Drohung erstatten
werde. Dies habe sie, wie aus dem Polizeirapport ersichtlich, auch getan. Im
Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Strafgericht sei B____
erneut einvernommen worden, diesmal jedoch als Zeugin. Im Anschluss an die
erstinstanzliche Hauptverhandlung habe sie sich per E- Mail vom 26. November
2020.
ans Strafgericht gewandt und sich nach dem Ausgang des Verfahrens erkundigt,
da sie Geschädigte sei. Die Vorinstanz habe B____ darauf das erstinstanzliche Urteil
zugestellt und ihr mitgeteilt, dass dagegen Berufung ergriffen worden sei.
Spätestens mit der Zustellung des Urteils sei davon auszugehen, dass die
Vorinstanz bei B____ eine Parteistellung im vorliegenden Strafverfahren
angenommen habe. Zwar habe sich B____ gemäss dem Kenntnisstand der Verteidigung
nicht schriftlich als Privatklägerin konstituiert, da ihr das vorinstanzliche
Urteil aber von der Vorinstanz zugestellt worden sei, sei davon auszugehen,
dass sie dennoch offenbar eine Parteistellung im Strafverfahren innehabe. Ein
Wechsel der Parteistellung durch die geschädigte Person könne bis zum Schluss des
Vorverfahrens vorgenommen werden. Somit sei davon auszugehen, dass B____ auch
schon während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Parteistellung innegehabt
habe und demgemäss nicht als Zeugin hätte befragt werden dürfen. Auf ihre
Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung könne somit aufgrund
der Parteistellung, die das Strafgericht angenommen habe, nicht im Rahmen einer
Zeugeneinnahme abgestellt werden und diese seien aus den Akten zu entfernen.
Ebenfalls könne auf die Würdigung ihrer Aussagen im Rahmen des
erstinstanzlichen Urteils nicht abgestellt werden.
2.2
Den
Ausführungen des Berufungsklägers ist nicht zu folgen. Wie er selbst zutreffend
ausführt, kann den Verfahrensakten nicht entnommen werden, dass sich B____ im
Laufe des Vorverfahrens als Privatklägerin konstituiert hat. Mit E-Mail vom
26.
November 2020 an das Strafgericht Basel-Stadt gab B____ lediglich an,
dass sie sich erkundigen wolle, wie das Urteil vom 19. November 2020
ausgefallen sei, da sie Geschädigte sei. Hätte sie sich als Privatklägerin
konstituieren wollen, so hätte sie dies gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO spätestens
bis zum Abschluss des Vorverfahrens tun müssen. Eine solche Erklärung ist
jedoch nicht erfolgt, womit auch das Strafgericht in seinem Entscheid davon
ausging, dass B____ nicht Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO war (vgl.
etwa das Titelblatt sowie die «Verteilerliste», Akten S. 143 f.). Ihre
vorinstanzliche Einvernahme als Zeugin ist daher nicht zu beanstanden.
3.
3.1
Der
Berufungskläger wendet sich in materieller Hinsicht gegen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung. So sei das Strafgericht ohne weitere Abklärungen
davon ausgegangen, dass feststehe, dass die Aufmerksamkeit einer unbekannten
Fahrzeuglenkerin im Strassenverkehr beeinträchtigt gewesen sei und dass diese
Fahrzeuglenkerin ein Fahrzeug, das auf die Gesellschaft des Berufungsklägers
eingelöst gewesen sei, gelenkt habe. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass
dieser angebliche Verstoss nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden
sei. Die Kantonspolizei habe dies mit Schreiben vom 27. Januar 2020 dem
Berufungskläger mitgeteilt. Damit stehe fest, dass schon der Sachverhalt der
Vorbemerkung durch die Vorinstanz falsch festgestellt worden sei. Zudem ergebe sich
aus Screenshots einer [...]-Unterhaltung von C____ mit dem Berufungskläger,
dass auch erstere zum fraglichen Zeitpunkt nicht mit dem Fahrzeug des
Berufungsklägers gefahren sei, da sie sich dann in der [...]schule in [...] befunden
habe. Was die Aussagen des Berufungsklägers selbst betreffe, so habe die
Vorinstanz diese nicht korrekt analysiert. So halte das Strafgericht fest, es
sei auffallend, dass der Berufungskläger im Rahmen seiner ersten Einvernahme
keine Angaben zum Inhalt des inkriminierten Telefonates gemacht habe. Auch habe
er nicht vorgebracht, dass es sich um ein Missverständnis handle. Dies habe er
erst im Rahmen der Hauptverhandlung geltend gemacht. Es bleibe gemäss der
Vorinstanz fraglich, weshalb er diese Aussage erst dann gemacht habe und diese sei
nicht schlüssig. Mit dieser Argumentation höhle die Vorinstanz das von Gesetzes
wegen vorgesehene Recht der beschuldigten Person auf Schweigen komplett aus.
Gemäss Art. 113 StPO habe die beschuldigte Person das Recht, die Aussage und
die Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Die Vorinstanz habe die
Aussagen des Berufungsklägers als nicht nachvollziehbar und deshalb als nicht
glaubhaft taxiert. Indem sie dem Berufungskläger als beschuldigte Person das
Recht auf Schweigen abgesprochen und zu seinem Nachteil verwendet habe, habe
sie eine grundlegende strafprozessuale Regel verletzt. Schon nur aus diesem
Grund könne festgestellt werden, dass der Sachverhalt vorliegend falsch
festgestellt worden sei und das erstinstanzliche Urteil aufgehoben werden müsse.
Weiter werde im vorinstanzlichen
Urteil ausgeführt, die Angaben des Berufungsklägers seien nicht schlüssig.
Schliesslich hätte er nicht befürchten müssen, dass sein Ansehen geschädigt
werde, wenn er eine Busse von CHF 100.– erhalte. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen,
dass das fragliche SVG-Verfahren, wie erwähnt, eingestellt worden sei. Der
Berufungskläger habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt,
er habe mit B____ Kontakt aufnehmen wollen, um Fotos zu zeigen, dass das Auto
nicht gefahren worden sei. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe
der Verfahrensleiter diese Fotos schliesslich selbst nicht anschauen und zu den
Akten nehmen wollen. Weiter habe der Berufungskläger ausgeführt, dass er B____
telefonisch nicht habe erreichen können und am nächsten Tag einen Rückruf von
der Polizei erhalten habe. Da der Vorwurf der Polizei eine Frau betroffen habe,
habe er das Telefon direkt an seine damalige Freundin weitergegeben. Diese habe
ihm dann nach einem kurzen Gespräch mit B____ das Telefon zurückgegeben. Dann
habe der Berufungskläger B____ mitgeteilt, dass er die erwähnten Fotos auf dem
Polizeiposten habe abgeben wollen. B____ habe aber nur einen ausgefüllten
Fragebogen verlangt, den der Berufungskläger nicht habe ausfüllen wollen, da er
diesen als Schuldeingeständnis verstanden habe. Weiter habe er ausgeführt, dass
er die Busse ohne weiteres bezahlt hätte, wenn er sich tatsächlich etwas zu
Schulden hätte kommen lassen. Da der Berufungskläger aufgrund seiner
beruflichen Tätigkeit als Inhaber des [...], der oft von Polizeibeamten in
ihrer Freizeit frequentiert werde, viele Polizisten als Privatpersonen kenne,
habe er diese Angelegenheit richtigstellen wollen. Dies habe er auch anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt. Aus der Audio-Aufzeichnung
der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht ergebe sich, dass der Berufungskläger
relativ schnell und teilweise auch etwas undeutlich spreche. Im Rahmen seiner
Sachverhaltsschilderung habe deshalb der Präsident explizit nachgefragt, als
der Berufungskläger ausgeführt habe, er hätte die CHF 100.– sofort bezahlt,
damit er sein Gesicht vor den Kollegen von B____ nicht verliere. Ein mögliches
Missverständnis von B____ während des fraglichen Telefonates könne daher in
keiner Weise ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz habe diese Möglichkeit
jedoch gar nicht überprüft. Das Telefonat habe der Berufungskläger also einzig
geführt, um den Sachverhalt bezüglich des angeblichen Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz
aufzuklären. Der Berufungskläger hat mehrfach betont und ausgeführt, dass er
der zuständigen Polizeibeamtin Fotos habe überreichen wollen, um aufzuzeigen,
dass sein Fahrzeug zum vorgeworfenen Zeitpunkt nicht bewegt worden sei. Die
Vorinstanz habe daraus den Schluss gezogen, dass er bereits vor dem Telefonat
vom 19. Januar 2020 die Rapportierung einer allfälligen
Verkehrsübertretung habe verhindern wollen. Dies entspreche jedoch nicht den
Aussagen des Berufungsklägers.
Zuletzt sei die
Vorinstanz auf die Zeugenaussagen von C____ eingegangen. Obwohl diese die
Angaben des Berufungsklägers klar gestützt und vollumfänglich bestätigt habe und
die einzige neutrale Ohrenzeugin gewesen sei, habe die Vorinstanz ihre Aussagen
für nicht glaubhaft eingestuft. Der Berufungskläger sei ihr damaliger Freund gewesen
und sie habe zudem sehr ausweichend ausgesagt. Demgegenüber habe die Vorinstanz
die Aussagen von B____ als glaubhaft eingestuft. Es sei jedoch festzuhalten,
dass auch sie eine direkt beteiligte Person darstelle. Aus ihren Aussagen ergebe
sich, dass sie eine sehr pflichtbewusste Polizeibeamtin sei, die offenbar
sofort sämtlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten folge. So habe sie in beiden
Einvernahmen ausgeführt, dass sie den Berufungskläger nur kontaktiert habe,
weil ihr Vorgesetzter das von ihr verlangt habe. Nicht wirklich nachvollziehbar
sei ihre Schilderung des Umstands gewesen, was sie genau nochmals mit dem
Berufungskläger hätte klären müssen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass
es sich um ein Missverständnis von B____ gehandelt und sie den Berufungskläger
falsch verstanden habe. Tatsache sei, dass B____ nach dem Telefonat so
aufgebracht gewesen sei, dass sie eine Anzeige bei einem ihrer Kollegen gemacht
habe. Von der Vorinstanz sei nicht abgeklärt worden, ob sie den betreffenden
Polizeirapport vor der Hauptverhandlung nochmals konsultiert gehabt habe oder
nicht. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie dies getan habe. Auch könne
nicht ausgeschlossen werden, dass sie den Rapport vor der ersten Einvernahme
nochmals durchgelesen habe. Es sei somit nicht verwunderlich, dass ihre
Aussagen mit den Ausführungen im Polizeirapport deckungsgleich seien. Spätestens
mit der Aufnahme des Rapportes sei auch darauf hinzuweisen, dass bei B____ mindestens
das unbewusste Verlangen der Bestrafung des Berufungsklägers nicht ausgeschlossen
werden könne. B____ sei einerseits aus ihrer Sicht die Geschädigte einer versuchten
Nötigung und andererseits sei davon auszugehen, dass ihre Berufskollegen im
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vom Ausgang dieses Verfahrens erfahren könnten.
Ihr Interesse daran, dass ihre Aussagen als glaubhaft eingestuft werden und der
Berufungskläger gestützt darauf verurteilt werde, könne damit nicht ohne
weitere Prüfung ausgeschlossen werden. Bei Vorliegen einer «Aussage gegen
Aussage»-Situation müsse immer auch der Grundsatz «in dubio pro reo» beachtet
werden.
Im Ergebnis sei
festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt fehlerhaft
festgestellt habe. Das dem Berufungskläger vorgeworfene Verhalten habe sich
nicht so wie im Urteil und im diesem zugrundeliegenden Strafbefehl zugetragen.
Vielmehr habe der Berufungskläger sein Gesicht nicht vor den ihm bekannten
Polizisten verlieren wollen. Aus all diesen Gründen sei das erstinstanzliche
Urteil aufzuheben und der Berufungskläger vollumfänglich freizusprechen.
3.2
Die
Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Berufungsantwort grundsätzlich auf die
Ausführungen des Strafgerichts. Des Weiteren führt sie aus, dass das
angebliche, seitens des Berufungsklägers erstmals in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
geltend gemachte «Missverständnis», wonach er anlässlich des inkriminierten
Telefonats gesagt habe, er wolle sein Gesicht nicht bei seinen Kollegen
verlieren, absurd sei. Dass jemand wegen einer geringfügigen Übertretungsbusse
von CHF 100.–, die zudem eine unbekannte Drittperson ohne sein Zutun
begangen habe und in Bezug auf welche er lediglich aufgrund seiner Fahrzeughaltereigenschaft
polizeilich kontaktiert/angefragt worden sei, gegenüber irgendjemandem in
irgendeiner Weise schlecht dastehen oder gar «sein Gesicht verlieren» sollte, sei
in einer Weise konstruiert, dass dies lediglich ein weiterer deutlicher Hinweis
sei für die auf Seiten des Berufungsklägers gänzlich fehlende Glaubwürdigkeit,
dem es offensichtlich einzig «ums Prinzip» gehe.
3.3
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art.
6.
Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der
Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person
unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass
der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das
Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung
ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In
Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss
abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche
immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr
muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;
insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit
beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV
86.
E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in
dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden
Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit
stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober
2018.
E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht
bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die
angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält
der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem
einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom
7.
Februar 2019E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der
Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO),
wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach
seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter
Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für
bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards
der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der
Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am Vorliegen
bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der
Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten
Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers,
a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu
prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.4
Vorliegend
stützt sich der Sachverhalt einerseits auf die Aussagen von B____. Wie die
Vorinstanz zutreffend festhält, gab diese an, der Berufungskläger sei am
17.
Januar 2020 mit ihr telefonisch in Kontakt getreten. Anlässlich dieses
Telefonats sei der Berufungskläger über ihre Beobachtung vom 13. Januar 2020 in
Kenntnis gesetzt worden (Akten S. 45, 136). Am 18. Januar 2020 hätten Fw 1 D____
und Wm 1 E____ den Beschuldigten vor dem Polizeiposten [...] angetroffen.
Letzterer habe ihnen mitgeteilt, dass weder er noch seine Freundin am 13. Januar
2020.
das Fahrzeug gelenkt hätten (Akten S. 46). Zudem soll der Berufungskläger
das am Vortag geführte Telefonat abgestritten haben (Akten S. 46). Am 19.
Januar 2020 habe B____ den Berufungskläger angerufen (Akten S. 46), wobei
zunächst C____ das Telefon entgegengengenommen und an den Berufungskläger weitergegeben
habe (Akten S. 49 vgl. auch S. 135 und 139). Im Rahmen dieses Telefonates habe
der Berufungskläger gegenüber B____ erklärt, dass er viele Leute bei der
Polizei kenne und sie ihr Gesicht verlieren würde, sollte sie nicht von der
Rapportierung absehen (Akten S. 50). Diese Aussagen hat B____ im Rahmen der
Hauptverhandlung sinngemäss wiederholt (Akten S. 137).
Da es sich
vorliegend um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation handelt, hat das
Strafgericht richtigerweise eine Analyse der Aussagen vorgenommen, um deren
Glaubhaftigkeit zu prüfen (vgl. grundlegend zur Glaubhaftigkeitsprüfung von
Aussagen Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baum er/Tavor
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017,
S. 17 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind dabei die Aussagen von B____
aus folgenden Gründen als glaubhaft zu werten.
Klarerweise
liegt bei der Zeugin die Aussagetüchtigkeit vor. Was des Weiteren die
Aussageentstehung betrifft, so sind vorliegend von vornherein suggestive Effektive
wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen auszuschliessen, welche
auf B____ bzw. ihre Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 71 ff.). Weder
liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Berufungskläger
geltend gemacht. Im Rahmen der Aussageentstehung bringt der Berufungskläger
jedoch vor, dass Motive für Falschaussagen seitens der Zeugin nicht
ausgeschlossen werden könnten, etwa das unbewusste Verlangen der Bestrafung des
Berufungsklägers. Ausserdem sei davon auszugehen, dass ihre Berufskollegen im
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vom Ausgang dieses Verfahrens erfahren könnten.
Ihr Interesse daran, dass ihre Aussagen als glaubhaft eingestuft würden und der
Berufungskläger gestützt darauf verurteilt werde, könne damit nicht ohne
weitere Prüfung ausgeschlossen werden. Die Argumentation des Berufungsklägers
verfängt nicht. Grundsätzlich ist bereits darauf hinzuweisen, dass
Beurteilungen möglicher Motivationen der Zeugin für allfällige diskrepante
Aussagen immer äusserst spekulativ bleiben und bereits daher nur in begrenztem
Ausmass einer Überprüfung unterzogen werden können. Zudem finden sich weder für
die vom Berufungskläger genannten Hypothesen für mögliche Motive irgendwelche
Grundlagen in den Akten, noch werden solche vom Berufungskläger vorgebracht.
Vielmehr hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass B____ den Berufungskläger
nicht übermässig belastete, sagte sie doch etwa aus, dass dieser während des
Telefonats vom 19. Januar 2020 ruhig geblieben und nicht etwa laut oder
emotional geworden sei (Akten S. 51), was nicht auf ein «Verlangen der
Bestrafung» von B____ schliessen lässt.
Was sodann die
logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf
vorhandene Realkennzeichen) betrifft, kann auf die folgenden vorhandenen
Realkenneichen (s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 49 ff.) zum
Kerngeschehen verwiesen werden: So beschreibt die Zeugin Interaktionen zwischen
sich und dem Berufungskläger sowie seiner Freundin C____ im Sinne von
Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich gegenseitig bedingen und sich
aufeinander beziehen und gibt den konkreten Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen
Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen.
Zu nennen sind hierbei etwa die folgenden Ausführungen: «Ich habe sie aufgefordert
mir ihre Personalien anzugeben. Dies hat sie mir jedoch verweigert mit der
Aussage, dass sie zum besagten Zeitpunkt nicht gefahren sei […].»; «Sie hielt
mir auch vor, dass ich meine Beschuldigung beweisen müsse. Auch hier habe ich
wiederholt, dass ich an meinen Aussagen festhalte, dass ich das Fahrzeug, sowie
eine Lenkerin zum Tatzeitpunkt festgestellt habe.»; «Ich bat sie mir A____ an
das Telefon zu holen. Er hat das Telefon sofort übernommen.»; «Ich habe ihn
darauf angesprochen, aus welchen Gründen er unser erstes Telefonat anlässlich
des Gesprächs mit meinen Chef in Abrede gestellt habe. Er wurde dann immer
unfreundlicher.»; «Er sagte mehrfach, dass C____ nicht gefahren sei und er
beweisen könne, dass sich das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt in Muttenz befunden
hat. Anlässlich des Gesprächs erwähnte er auch, dass er der Besitzer des [...]
sei. Ich habe ihm erneut mitgeteilt, dass ich an der Verzeigung festhalten
werde. Hierauf sprach er seine Drohungen aus, dass er viele Leute bei der
Polizei kennen würde und ich mein Gesicht verlieren würde.»; «Ich sagte ihm,
dass ich seine Aussage als Drohung wahrnehme, jedoch trotz seiner Drohungen
weiter an der Verzeigung festhalten werde.» (Akten S. 50); «Danach sagte oder
drohte er mir, dass er viele Leute bei der Polizei kenne und ich bei der
Polizei mein Gesicht verlieren werde, sollte ich die Verzeigung nicht
zurückziehen.» (Akten S. 51). Des Weiteren schilderte B____ auch
Komplikationen im Sinne von unvorhersehbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang
mit dem Kerngeschehen, vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen: «Ich
habe sie aufgefordert mir ihre Personalien anzugeben. Dies hat sie mir jedoch
verweigert mit der Aussage, dass sie zum besagten Zeitpunkt nicht gefahren sei.»
(Akten S. 50). Überdies kommen in ihren Aussagen Schilderungen eigener
psychischer Vorgänge (Gefühle, Gedanken, Empfindungen) vor. So sagte B____
unter anderem aus: «Ich selbst ging davon aus, dass A____ das Zusatzblatt ‹Personalienschema›
abgeben wollte.» (Akten S. 49); «Die Art, in der mich A____ angesprochen hat,
habe ich in meiner Karriere so noch nie erlebt. Aus meiner Sicht geht seine
Aussage auch in eine Rufschädigung hinein» (Akten S. 52); «Wenn mir jemand
erklärt, dass ich jobmässig einen Nachteil habe, nehme ich das ernst.»; «[…] das
ist etwas sehr Aussergewöhnliches, was ich da erlebt habe.» (Akten
S. 138). Ferner gibt B____ Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu: «Ich
weiss das nicht mehr. Es war nicht lange. Aber wie lange es genau war, kann ich
nicht beantworten. Das ist zu lange her.»; «Wort für Wort weiss ich es nicht
mehr.» (Akten S. 137). Schliesslich entlastet B____ den Beschuldigten
teilweise: «Er hat seinen Standpunkt, dass dies nicht sein könne vehement
vertreten, wurde dabei jedoch nicht laut.» (Akten S. 51).
Des Weiteren ist
die Konstanz der Aussagen von B____ zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen
Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei
Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können
diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen
Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus
aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen zwischen
solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte.
Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die
Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer
Anreicherung, kann dies Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive
Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei
Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine
gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu
erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 64). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, hat
die Zeugin zum Kerngeschehen wiederholt gleichbleibende und damit konstante
Aussagen gemacht, nämlich, dass der Berufungskläger ihr Nachteile in Aussicht gestellt
habe, dass sie ihr Gesicht verlieren würde, was den Job anbelange, weil er
Polizisten kenne und Besitzer des [...] sei. Auch eine Anreicherung der
Ausführungen wurde von ihr nicht vorgenommen, insbesondere sind keine
Aggravationen in ihren späteren Schilderungen erkennbar. Zudem sind auch keine
Widersprüche in ihren Aussagen erkennbar und werden vom Berufungskläger auch
nicht geltend gemacht.
Sodann gilt es
einen intraindividuellen Vergleich und eine Kompetenzanalyse der Aussagen von B____
vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität
der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen
zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person
wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der
Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine
tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten,
fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 66). Vorliegend
zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine Auffälligkeiten, welche die
Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Zeugin in Frage stellen würden. Vielmehr
weisen ihre Aussagen zum Kerngeschehen (vgl. vorne E. 3.4.4.3) eine
vergleichbare Qualität auf wie ihre Ausführungen zu nicht tatbezogenen Inhalten
(vgl. etwa Akten S. 48 f.). Im Ergebnis spricht somit auch dieser Punkt für die
Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Zeugin.
Insgesamt gilt
es somit zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen von B____ festzuhalten,
dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine
grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten
Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass ihre
Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr
aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen,
dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.
3.5
Demgegenüber
sind die Aussagen des Beschuldigten nicht als glaubhaft zu werten. Hierzu kann
zum einen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(Akten S. 170). Wäre so von der Version des Berufungsklägers auszugehen, mutet
es absurd an, dass er darum besorgt gewesen sein sollte, sein Gesicht bei
seinen Kollegen zu verlieren, ging es doch lediglich um eine Busse von CHF
100.– und gab er einerseits an, nicht selbst gefahren zu sein und ging
andererseits auch die Polizei davon aus, eine Frau habe das Fahrzeug gelenkt. Weiter
spricht das persönliche Erscheinen des Beschuldigten vor dem Polizeiposten [...]
und das Abstreiten des ersten Telefonats vom 17. Januar 2020 gegenüber den
Vorgesetzten von B____ gegen die Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der
Hauptverhandlung. Diese Handlungen erwecken vielmehr den Eindruck, dass er
bereits vor dem Telefonat am 19. Januar 2020 die Rapportierung einer
allfälligen Verkehrsübertretung verhindern wollte. Dieses beharrliche Verhalten
lässt sich sodann mit der später vorgebrachten Version des Berufungsklägers,
wonach es sich bloss um ein Missverständnis handle und sein Ruf geschädigt
werden könne, nicht in Einklang bringen. Dass bereits vor dem persönlichen
Vorsprechen des Berufungsklägers auf dem Polizeiposten ein Telefonat mit B____
stattgefunden haben musste, legt der Umstand nahe, dass der Berufungskläger vorbringt,
er habe bei ihrem (zweiten) Anruf am 19. Januar 2020 das Telefon sofort seiner
Freundin weitergereicht, da anscheinend eine Frau das Fahrzeug zum in Frage
stehenden Zeitpunkt gelenkt habe («[…] habe ich das Telefon sofort meiner
Freundin gegeben, ohne dass ich geredet habe. Es ging ja schliesslich um eine
Frau, die gefahren sein soll» [Akten S. 135]). Der Umstand, dass eine Frau
gefahren sei, kann jedoch nicht der Übertretungsanzeige vom 14. Januar 2020
entnommen werden (vgl. Akten S. 54). Der Berufungskläger muss daher schon vor
dem Telefonat vom 19. Januar 2020 mit B____ Kontakt gehabt haben,
ansonsten er diesen Umstand gar nicht gekannt haben konnte. So gab denn auch B____
selbst an, dem Berufungskläger im Rahmen des ersten (vom Berufungskläger bestrittenen)
Telefonats vom 17. Januar 2020 mitgeteilt zu haben, dass zum
Kontrollzeitpunkt eine Dame gefahren sei (Akten S. 49).
Wie der
Berufungskläger jedoch korrekterweise vorbringt, kann ihm der Umstand, dass er
in der ersten Einvernahme keine Aussagen machte, nicht zu seinem Nachteil
gereichen.
3.6
Was
schliesslich die Aussagen von C____ angeht, so hat das Strafgericht ebenso
zutreffend dargelegt, dass diese sich zwar zum Zeitpunkt des Telefonats vom
19.
Januar 2020 neben dem Berufungskläger im Bett befunden und gehört
habe, wie dieser mit B____ telefoniert habe, deren Aussagen jedoch mit Vorsicht
zu geniessen sind. Zum einen handelt es sich beim Berufungskläger um ihren
damaligen Freund. Zum anderen fiel das ausweichende Aussageverhalten von C____
auf. So antwortete sie auf die Frage, was sie zum Vorwurf sagen möchte, dass
ihr Freund so etwas niemals tun würde. Sie kenne ihren Freund seit langer Zeit
und wisse, mit wem sie zusammen sei (Akten S. 140). Diese Aussage erstaunt
einerseits, da es sich beim vorliegenden Vorwurf nicht um ein besonders
schwerwiegendes Fehlverhalten handelt, sondern im weiteren Sinne um eine
verbale Entgleisung. Dieses atypische Aussageverhalten spricht für eine reine
Schutzbehauptung und somit gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____.
Andererseits verneinte sie durch diese Schilderung den gegen den
Berufungskläger erhobenen Vorwurf auch nicht explizit, sondern gab nur
grundsätzlich an, dass er so etwas niemals tun würde (Akten S. 140).
3.7
Im
Ergebnis ist daher der Sachverhalt insofern als erstellt zu erachten, dass der
Berufungskläger während des Telefonats vom 19. Januar 2020 B____ gegenüber
Folgendes äusserte: «Ich kenne bei der Polizei viele Personen»; «Sie würden Ihr
Gesicht verlieren». Diese «Ankündigung» machte er für den Fall, dass sie nicht
von der ihm vorgängig angekündigten Rapportierung eines von ihr am 13. Januar
2020.
auf der Höhe der Liegenschaft [...] in Basel festgestellten und durch die
Lenkerin des auf die Firma des Berufungsklägers immatrikulierten Personenwagens
[...], Kontrollschilder [...], begangenen Verstosses gegen das
Strassenverkehrsgesetz absehen würde.
4.
4.1
In
rechtlicher Hinsicht bringt der Berufungskläger vor, dass keine Nötigung
vorliege, da eine gewisse Schwere und Intensität der Drohung gefordert sei, die
auch bei Annahme der Aussagen von B____ nicht vorliegen würden.
4.2
Der
Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert ein rechtswidriges
Nötigungsmittel, das jemand zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden eines
Verhaltens gegen den eigenen Willen veranlasst. Als Nötigungsmittel sieht das
Gesetz entweder Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung
der Handlungsfreiheit vor. Ein solches Nötigungsmittel ist rechtswidrig, wenn
entweder der vom Täter verfolgte Zweck oder das von ihm verwendete Mittel
unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit
einem zulässigen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Die
Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters
der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn
die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken
(BGE 120 IV 17 E. 2a; BGer 6B_719/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.1). Massgebend
für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive,
absolute Kriterien – es ist zu fragen, ob «die Androhung geeignet ist, auch
eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen» (BGE 122 IV 322 E. 1a, 120 IV 17 E. 2a/aa; BGer, 6B_934/2015 vom 5. April
2016.
E. 3.3.1), wobei die spezifische Lage des Opfers Raum für gewisse
Differenzierungen lässt (Trechsel/Mona,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 181
N 5). Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile
ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung i.S.v. Art. 180 verlangt, ist
bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindestens eine
Zwangsintensität erreichen, dass sie die Betroffene entgegen ihrem eigenen
Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw.
bestimmt (Delnon/Rüdy, in: Basler
Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 181 StGB N 25 f.).
4.3
Gemäss
dem Beweisergebnis hat der Berufungskläger gegenüber B____ am Telefon Folgendes
geäussert: «Ich kenne bei der Polizei viele Personen»; «Sie würden Ihr
Gesicht verlieren». Diese «Ankündigung» machte er für den Fall, dass B____ den
Fall der von ihr und ihrem Kollegen behauptetermassen bezeugten
Verkehrsregelverletzung weiterverfolgen respektive der Staatsanwaltschaft
übermitteln würde. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann den Aussagen
des Berufungsklägers nicht entnommen werden, dass er sie «diffamieren» werde.
So ist denn auch darauf hinzuweisen, dass bereits der gegen den Berufungskläger
erlassene Strafbefehl in seiner Interpretation der getätigten Aussagen weiter
über das hinausgeht, was gemäss Beweisergebnis effektiv vom Berufungskläger
geäussert wurde. Ein «denunzieren» durch die Bezichtigung «einer fehlerhaften
Rapportierung, einer ungetreuen Berufsausübung bzw. einer Falschanschuldigung» kann
vorliegend nicht darunter subsumiert werden.
Hinsichtlich der
Androhung eines ernsthaften Nachteils wäre vorliegend lediglich die Aussage zu
prüfen, dass B____ ihr Gesicht verlieren würde. Erstens ist die Ernstlichkeit
des angedrohten Nachteils aus der Perspektive von B____ zu verneinen, war sie
doch ebenfalls davon überzeugt, dass die den Sachverhalt zusammen mit ihrem
Kollegen korrekt festgestellt hatte. Auch war sie aufgrund ihres Berufs als
Polizistin gewohnt, mit «uneinsichtigen» beschuldigten Personen zu verkehren
und wusste, was in derlei Situationen für Äusserungen getätigt werden können.
Eine verständige Person in ihrer der Lage – d.h. als Polizistin – würde bei
einer solchen Aussage einer beschuldigten Person wohl nicht von einem
ernsthaften Nachteil ausgehen. Die Aussagen des Berufungsklägers waren daher
nach objektiven Kriterien auch nicht geeignet, B____ «gefügig» zu machen
respektive hätten diese nicht dazu führen können, ihre Karriere sowie ihren
persönlichen Ruf zu zerstören. Zwar soll damit keinesfalls impliziert werden,
dass sich Mitarbeitende der Polizei alles gefallen lassen müssen, die Aussagen
des Berufungsklägers können vorliegend jedoch als (gerade) noch sozialadäquat
taxiert werden.
Zweitens befand
sich der Berufungskläger vorliegend zweifelsohne in der Überzeugung, dass weder
er noch seine damalige Freundin das Fahrzeug zum betreffenden Zeitpunkt gelenkt
haben konnten. Es ist denn auch zu konstatieren, dass das Verfahren gegen den Berufungskläger
nicht weiterverfolgt respektive von einer Berichterstattung an die
Staatsanwaltschaft abgesehen wurde (vgl. Akten S. 251). Mithin müssen seine
Schilderungen auch im Zusammenhang mit der zum damaligen Zeitpunkt bei ihm
vorliegenden Emotionalität gewertet werden. Wenn der Berufungskläger
entsprechend die Dienstausübung von B____ durch seine Aussagen kritisierte und
ihr dabei mitteilte, sie werde – aufgrund ihrer wohl falschen Wahrnehmung und
daher ungerechtfertigten Rapportierung – ihr Gesicht verlieren (der
Gesichtsverlust würde aus seiner Sicht auch darum stärker sein, da er aufgrund
seiner Stellung als Inhaber des [...] viele ihrer Berufskollegen kennen würde),
wenn sie den Fall weiterverfolge, kann darunter kein Wille der Androhung eines
ernsthaften Nachteils verstanden werden. Er durfte sich vielmehr gegen die –
aus seiner Sicht falsche – Anschuldigung zur Wehr setzen. Als Laie kann von ihm
bei der Wortwahl auch nicht die gleiche Vorsicht abverlangt werden, die etwa
von einem Juristen erwartet werden könnte.
Der Tatbestand
der (versuchten) Nötigung ist daher als nicht erfüllt zu betrachten.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten ist der Berufungskläger von der Anklage der versuchten Nötigung kostenlos
freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und
zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2,
428.
Abs. 1 StPO).
5.2
Der
Berufungskläger obsiegt im vorliegenden Verfahren, weshalb ihm für das erst-
und zweitinstanzliche Verfahren jeweils eine Parteientschädigung gemäss den
eingereichten Honorarnoten zuzusprechen ist. Ihm wird entsprechend eine
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 3'577.35
und eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von
CHF 6'641.– (jeweils inkl. 1,5 Stunden für die erst- und zweitinstanzliche
Hauptverhandlung) aus der Gerichtskasse zugesprochen (jeweils inkl. Auslagen
und MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird – in Gutheissung der
Berufung – von der Anklage der versuchten Nötigung kostenlos freigesprochen.
A____ wird eine Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 3'577.35 und eine
Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 6'641.–
aus der Gerichtskasse zugesprochen (jeweils inkl. Auslagen und MWST).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.