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Entscheid

SB.2021.15

versuchte Nötigung

3. Juni 2022Deutsch31 min

amtliche Erkundigung bei der Kantonspolizei Basel-Stadt durchzuführen, ob das fragliche

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.15

URTEIL

vom 3.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, Dr. Heidrun

Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. November 2020

betreffend versuchte Nötigung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. November 2020 der versuchten

Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu CHF 90.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von

2 Jahren. Des Weiteren wurden A____ Verfahrenskosten im Betrage von CHF 542.60

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder

einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss

Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312] CHF 200.–)

auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 10. Februar 2020

Berufung erklärt und mitgeteilt, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich

angefochten werde. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erhoben,

noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit

Berufungsbegründung vom 15. Juli 2021 beantragt der Berufungskläger, dass das

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. November 2020 vollumfänglich

aufzuheben und er vollständig und kostenlos von Schuld und Strafe

freizusprechen sei, dies unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Berufungskläger eine

angemessene Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren

gemäss Honorarnote auszurichten sei. In beweisrechtlicher Hinsicht sei eine

amtliche Erkundigung bei der Kantonspolizei Basel-Stadt durchzuführen, ob das fragliche

Telefongespräch zwischen dem Berufungskläger und B____ aufgezeichnet worden sei

und es sei die Aufzeichnung gegebenenfalls zu den Akten zu nehmen. Des Weiteren

sei C____ als Zeugin zu befragen. Sodann sei die vorinstanzlich durchgeführte

Zeugeneinvernahme von B____ zufolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu

entfernen. Schliesslich sei B____ als Auskunftsperson zu befragen. Zudem hat

der Berufungskläger seine Anträge begründet.

Mit

Berufungsantwort vom 11. August 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft zum

einen die Abweisung sämtlicher Beweisanträge des Berufungsklägers. Zum anderen

wird beantragt, dass die Berufung kostenfällig abzuweisen und das Urteil des

Strafgerichts vom 19. November 2020 in allen Punkten zu bestätigen sei. Mit

Eingabe vom 23. August 2021 hat sich der Berufungskläger zur

Berufungsantwort vernehmen lassen und an sämtlichen Ausführungen der

Berufungsbegründung festgehalten.

Mit Verfügung

vom 3. März 2022 hat der Instruktionsrichter die Ansetzung der

Hauptverhandlung angekündigt. Des Weiteren ist verfügt worden, dass von der

Ladung von C____ als Zeugin und B____ als Auskunftsperson unter Vorbehalt eines

anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts abgesehen werde. Ferner ist

verfügt worden, dass die Zeugeneinvernahme von B____ – ebenfalls unter

Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts – nicht aus den

Akten entfernt werde. Es werde jedoch beim Polizeiposten [...] eine amtliche

Erkundigung eingeholt, ob die Telefongespräche zwischen dem Berufungskläger und

B____ vom 17. und 19. Januar 2020 aufgezeichnet worden seien. Mit Schreiben vom

17. März 2022 hat die Kantonspolizei mitgeteilt, dass die betreffenden

Telefongespräche nicht aufgezeichnet worden seien. Mit Vorladung vom 23. März

2022 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 3. Juni 2022 geladen worden

(Staatsanwaltschaft fakultativ).

Anlässlich der

Berufungsverhandlung, zu der die Staatsanwaltschaft nicht erschienen ist, ist

der Berufungskläger befragt worden. Darauf ist dessen Verteidiger zum Vortrag

gelangt. Dabei wurde an den bereits schriftlich gestellten materiellen Anträgen

festgehalten. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen.

Für sämtliche

weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreier­gericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Der

Berufungskläger beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils der Vorinstanz.

Entsprechend ist noch kein Teil des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft

erwachsen.

2.

2.1

In

formeller Hinsicht liegen grundsätzlich keine verfahrensrechtlichen Anträge vor,

die noch zu behandeln wären. Der Berufungskläger stellt aber in seinen

materiellen Ausführungen vorfrageweise die Frage, ob die Zeugenaussagen von B____

überhaupt verwertbar seien. So sei sie am 4. Februar 2020 durch [...] als

Auskunftsperson befragt worden. Im Rahmen dieser Einvernahme habe B____ ausgeführt,

es sei direkt nach Beendigung des Telefonats am 19. Januar 2020 klar

gewesen, dass sie eine Anzeige gegen den Berufungskläger wegen Drohung erstatten

werde. Dies habe sie, wie aus dem Polizeirapport ersichtlich, auch getan. Im

Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Strafgericht sei B____

erneut einvernommen worden, diesmal jedoch als Zeugin. Im Anschluss an die

erstinstanzliche Hauptverhandlung habe sie sich per E- Mail vom 26. November

2020.

ans Strafgericht gewandt und sich nach dem Ausgang des Verfahrens erkundigt,

da sie Geschädigte sei. Die Vorinstanz habe B____ darauf das erstinstanzliche Urteil

zugestellt und ihr mitgeteilt, dass dagegen Berufung ergriffen worden sei.

Spätestens mit der Zustellung des Urteils sei davon auszugehen, dass die

Vorinstanz bei B____ eine Parteistellung im vorliegenden Strafverfahren

angenommen habe. Zwar habe sich B____ gemäss dem Kenntnisstand der Verteidigung

nicht schriftlich als Privatklägerin konstituiert, da ihr das vorinstanzliche

Urteil aber von der Vorinstanz zugestellt worden sei, sei davon auszugehen,

dass sie dennoch offenbar eine Parteistellung im Strafverfahren innehabe. Ein

Wechsel der Parteistellung durch die geschädigte Person könne bis zum Schluss des

Vorverfahrens vorgenommen werden. Somit sei davon auszugehen, dass B____ auch

schon während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Parteistellung innegehabt

habe und demgemäss nicht als Zeugin hätte befragt werden dürfen. Auf ihre

Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung könne somit aufgrund

der Parteistellung, die das Strafgericht angenommen habe, nicht im Rahmen einer

Zeugeneinnahme abgestellt werden und diese seien aus den Akten zu entfernen.

Ebenfalls könne auf die Würdigung ihrer Aussagen im Rahmen des

erstinstanzlichen Urteils nicht abgestellt werden.

2.2

Den

Ausführungen des Berufungsklägers ist nicht zu folgen. Wie er selbst zutreffend

ausführt, kann den Verfahrensakten nicht entnommen werden, dass sich B____ im

Laufe des Vorverfahrens als Privatklägerin konstituiert hat. Mit E-Mail vom

26.

November 2020 an das Strafgericht Basel-Stadt gab B____ lediglich an,

dass sie sich erkundigen wolle, wie das Urteil vom 19. November 2020

ausgefallen sei, da sie Geschädigte sei. Hätte sie sich als Privatklägerin

konstituieren wollen, so hätte sie dies gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO spätestens

bis zum Abschluss des Vorverfahrens tun müssen. Eine solche Erklärung ist

jedoch nicht erfolgt, womit auch das Strafgericht in seinem Entscheid davon

ausging, dass B____ nicht Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO war (vgl.

etwa das Titelblatt sowie die «Verteiler­liste», Akten S. 143 f.). Ihre

vorinstanzliche Einvernahme als Zeugin ist daher nicht zu beanstanden.

3.

3.1

Der

Berufungskläger wendet sich in materieller Hinsicht gegen die vorinstanzliche

Sachverhaltsfeststellung. So sei das Strafgericht ohne weitere Abklärungen

davon ausgegangen, dass feststehe, dass die Aufmerksamkeit einer unbekannten

Fahrzeuglenkerin im Strassenverkehr beeinträchtigt gewesen sei und dass diese

Fahrzeuglenkerin ein Fahrzeug, das auf die Gesellschaft des Berufungsklägers

eingelöst gewesen sei, gelenkt habe. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass

dieser angebliche Verstoss nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden

sei. Die Kantonspolizei habe dies mit Schreiben vom 27. Januar 2020 dem

Berufungskläger mitgeteilt. Damit stehe fest, dass schon der Sachverhalt der

Vorbemerkung durch die Vorinstanz falsch festgestellt worden sei. Zudem ergebe sich

aus Screenshots einer [...]-Unterhaltung von C____ mit dem Berufungskläger,

dass auch erstere zum fraglichen Zeitpunkt nicht mit dem Fahrzeug des

Berufungsklägers gefahren sei, da sie sich dann in der [...]schule in [...] befunden

habe. Was die Aussagen des Berufungsklägers selbst betreffe, so habe die

Vorinstanz diese nicht korrekt analysiert. So halte das Strafgericht fest, es

sei auffallend, dass der Berufungskläger im Rahmen seiner ersten Einvernahme

keine Angaben zum Inhalt des inkriminierten Telefonates gemacht habe. Auch habe

er nicht vorgebracht, dass es sich um ein Missverständnis handle. Dies habe er

erst im Rahmen der Hauptverhandlung geltend gemacht. Es bleibe gemäss der

Vorinstanz fraglich, weshalb er diese Aussage erst dann gemacht habe und diese sei

nicht schlüssig. Mit dieser Argumentation höhle die Vorinstanz das von Gesetzes

wegen vorgesehene Recht der beschuldigten Person auf Schweigen komplett aus.

Gemäss Art. 113 StPO habe die beschuldigte Person das Recht, die Aussage und

die Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Die Vorinstanz habe die

Aussagen des Berufungsklägers als nicht nachvollziehbar und deshalb als nicht

glaubhaft taxiert. Indem sie dem Berufungskläger als beschuldigte Person das

Recht auf Schweigen abgesprochen und zu seinem Nachteil verwendet habe, habe

sie eine grundlegende strafprozessuale Regel verletzt. Schon nur aus diesem

Grund könne festgestellt werden, dass der Sachverhalt vorliegend falsch

festgestellt worden sei und das erstinstanzliche Urteil aufgehoben werden müsse.

Weiter werde im vorinstanzlichen

Urteil ausgeführt, die Angaben des Berufungsklägers seien nicht schlüssig.

Schliesslich hätte er nicht befürchten müssen, dass sein Ansehen geschädigt

werde, wenn er eine Busse von CHF 100.– erhalte. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen,

dass das fragliche SVG-Verfahren, wie erwähnt, eingestellt worden sei. Der

Berufungskläger habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt,

er habe mit B____ Kontakt aufnehmen wollen, um Fotos zu zeigen, dass das Auto

nicht gefahren worden sei. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe

der Verfahrensleiter diese Fotos schliesslich selbst nicht anschauen und zu den

Akten nehmen wollen. Weiter habe der Berufungskläger ausgeführt, dass er B____

telefonisch nicht habe erreichen können und am nächsten Tag einen Rückruf von

der Polizei erhalten habe. Da der Vorwurf der Polizei eine Frau betroffen habe,

habe er das Telefon direkt an seine damalige Freundin weitergegeben. Diese habe

ihm dann nach einem kurzen Gespräch mit B____ das Telefon zurückgegeben. Dann

habe der Berufungskläger B____ mitgeteilt, dass er die erwähnten Fotos auf dem

Polizeiposten habe abgeben wollen. B____ habe aber nur einen ausgefüllten

Fragebogen verlangt, den der Berufungskläger nicht habe ausfüllen wollen, da er

diesen als Schuldeingeständnis verstanden habe. Weiter habe er ausgeführt, dass

er die Busse ohne weiteres bezahlt hätte, wenn er sich tatsächlich etwas zu

Schulden hätte kommen lassen. Da der Berufungskläger aufgrund seiner

beruflichen Tätigkeit als Inhaber des [...], der oft von Polizeibeamten in

ihrer Freizeit frequentiert werde, viele Polizisten als Privatpersonen kenne,

habe er diese Angelegenheit richtigstellen wollen. Dies habe er auch anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt. Aus der Audio-Aufzeichnung

der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht ergebe sich, dass der Berufungskläger

relativ schnell und teilweise auch etwas undeutlich spreche. Im Rahmen seiner

Sachverhaltsschilderung habe deshalb der Präsident explizit nachgefragt, als

der Berufungskläger ausgeführt habe, er hätte die CHF 100.– sofort bezahlt,

damit er sein Gesicht vor den Kollegen von B____ nicht verliere. Ein mögliches

Missverständnis von B____ während des fraglichen Telefonates könne daher in

keiner Weise ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz habe diese Möglichkeit

jedoch gar nicht überprüft. Das Telefonat habe der Berufungskläger also einzig

geführt, um den Sachverhalt bezüglich des angeblichen Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz

aufzuklären. Der Berufungskläger hat mehrfach betont und ausgeführt, dass er

der zuständigen Polizeibeamtin Fotos habe überreichen wollen, um aufzuzeigen,

dass sein Fahrzeug zum vorgeworfenen Zeitpunkt nicht bewegt worden sei. Die

Vorinstanz habe daraus den Schluss gezogen, dass er bereits vor dem Telefonat

vom 19. Januar 2020 die Rapportierung einer allfälligen

Verkehrsübertretung habe verhindern wollen. Dies entspreche jedoch nicht den

Aussagen des Berufungsklägers.

Zuletzt sei die

Vorinstanz auf die Zeugenaussagen von C____ eingegangen. Obwohl diese die

Angaben des Berufungsklägers klar gestützt und vollumfänglich bestätigt habe und

die einzige neutrale Ohrenzeugin gewesen sei, habe die Vorinstanz ihre Aussagen

für nicht glaubhaft eingestuft. Der Berufungskläger sei ihr damaliger Freund gewesen

und sie habe zudem sehr ausweichend ausgesagt. Demgegenüber habe die Vorinstanz

die Aussagen von B____ als glaubhaft eingestuft. Es sei jedoch festzuhalten,

dass auch sie eine direkt beteiligte Person darstelle. Aus ihren Aussagen ergebe

sich, dass sie eine sehr pflichtbewusste Polizeibeamtin sei, die offenbar

sofort sämtlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten folge. So habe sie in beiden

Einvernahmen ausgeführt, dass sie den Berufungskläger nur kontaktiert habe,

weil ihr Vorgesetzter das von ihr verlangt habe. Nicht wirklich nachvollziehbar

sei ihre Schilderung des Umstands gewesen, was sie genau nochmals mit dem

Berufungskläger hätte klären müssen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass

es sich um ein Missverständnis von B____ gehandelt und sie den Berufungskläger

falsch verstanden habe. Tatsache sei, dass B____ nach dem Telefonat so

aufgebracht gewesen sei, dass sie eine Anzeige bei einem ihrer Kollegen gemacht

habe. Von der Vorinstanz sei nicht abgeklärt worden, ob sie den betreffenden

Polizeirapport vor der Hauptverhandlung nochmals konsultiert gehabt habe oder

nicht. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie dies getan habe. Auch könne

nicht ausgeschlossen werden, dass sie den Rapport vor der ersten Einvernahme

nochmals durchgelesen habe. Es sei somit nicht verwunderlich, dass ihre

Aussagen mit den Ausführungen im Polizeirapport deckungsgleich seien. Spätestens

mit der Aufnahme des Rapportes sei auch darauf hinzuweisen, dass bei B____ mindestens

das unbewusste Verlangen der Bestrafung des Berufungsklägers nicht ausgeschlossen

werden könne. B____ sei einerseits aus ihrer Sicht die Geschädigte einer versuchten

Nötigung und andererseits sei davon auszugehen, dass ihre Berufskollegen im

Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vom Ausgang dieses Verfahrens erfahren könnten.

Ihr Interesse daran, dass ihre Aussagen als glaubhaft eingestuft werden und der

Berufungskläger gestützt darauf verurteilt werde, könne damit nicht ohne

weitere Prüfung ausgeschlossen werden. Bei Vorliegen einer «Aussage gegen

Aussage»-Situation müsse immer auch der Grundsatz «in dubio pro reo» beachtet

werden.

Im Ergebnis sei

festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt fehlerhaft

festgestellt habe. Das dem Berufungskläger vorgeworfene Verhalten habe sich

nicht so wie im Urteil und im diesem zugrundeliegenden Strafbefehl zugetragen.

Vielmehr habe der Berufungskläger sein Gesicht nicht vor den ihm bekannten

Polizisten verlieren wollen. Aus all diesen Gründen sei das erstinstanzliche

Urteil aufzuheben und der Berufungskläger vollumfänglich freizusprechen.

3.2

Die

Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Berufungsantwort grundsätzlich auf die

Ausführungen des Strafgerichts. Des Weiteren führt sie aus, dass das

angebliche, seitens des Berufungsklägers erstmals in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

geltend gemachte «Missverständnis», wonach er anlässlich des inkriminierten

Telefonats gesagt habe, er wolle sein Gesicht nicht bei seinen Kollegen

verlieren, absurd sei. Dass jemand wegen einer geringfügigen Übertretungsbusse

von CHF 100.–, die zudem eine unbekannte Drittperson ohne sein Zutun

begangen habe und in Bezug auf welche er lediglich aufgrund seiner Fahrzeughaltereigenschaft

polizeilich kontaktiert/angefragt worden sei, gegenüber irgendjemandem in

irgendeiner Weise schlecht dastehen oder gar «sein Gesicht verlieren» sollte, sei

in einer Weise konstruiert, dass dies lediglich ein weiterer deutlicher Hinweis

sei für die auf Seiten des Berufungsklägers gänzlich fehlende Glaubwürdigkeit,

dem es offensichtlich einzig «ums Prinzip» gehe.

3.3

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art.

6.

Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der

Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person

unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass

der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das

Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person

ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung

ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In

Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss

abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche

immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr

muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;

insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit

beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV

86.

E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in

dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden

Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit

stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober

2018.

E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht

bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die

angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält

der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem

einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom

7.

Februar 2019E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der

Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO),

wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach

seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter

Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für

bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards

der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der

Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am Vorliegen

bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der

Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten

Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers,

a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu

prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

3.4

Vorliegend

stützt sich der Sachverhalt einerseits auf die Aussagen von B____. Wie die

Vorinstanz zutreffend festhält, gab diese an, der Berufungskläger sei am

17.

Januar 2020 mit ihr telefonisch in Kontakt getreten. Anlässlich dieses

Telefonats sei der Berufungskläger über ihre Beobachtung vom 13. Januar 2020 in

Kenntnis gesetzt worden (Akten S. 45, 136). Am 18. Januar 2020 hätten Fw 1 D____

und Wm 1 E____ den Beschuldigten vor dem Polizeiposten [...] angetroffen.

Letzterer habe ihnen mitgeteilt, dass weder er noch seine Freundin am 13. Januar

2020.

das Fahrzeug gelenkt hätten (Akten S. 46). Zudem soll der Berufungskläger

das am Vortag geführte Telefonat abgestritten haben (Akten S. 46). Am 19.

Januar 2020 habe B____ den Berufungskläger angerufen (Akten S. 46), wobei

zunächst C____ das Telefon entgegengengenommen und an den Berufungskläger weitergegeben

habe (Akten S. 49 vgl. auch S. 135 und 139). Im Rahmen dieses Telefonates habe

der Berufungskläger gegenüber B____ erklärt, dass er viele Leute bei der

Polizei kenne und sie ihr Gesicht verlieren würde, sollte sie nicht von der

Rapportierung absehen (Akten S. 50). Diese Aussagen hat B____ im Rahmen der

Hauptverhandlung sinngemäss wiederholt (Akten S. 137).

Da es sich

vorliegend um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation handelt, hat das

Strafgericht richtigerweise eine Analyse der Aussagen vorgenommen, um deren

Glaubhaftigkeit zu prüfen (vgl. grundlegend zur Glaubhaftigkeitsprüfung von

Aussagen Ludewig/Baumer/Tavor,

Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische

Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baum er/Tavor

[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017,

S. 17 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind dabei die Aussagen von B____

aus folgenden Gründen als glaubhaft zu werten.

Klarerweise

liegt bei der Zeugin die Aussagetüchtigkeit vor. Was des Weiteren die

Aussageentstehung betrifft, so sind vorliegend von vornherein suggestive Effektive

wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen auszuschliessen, welche

auf B____ bzw. ihre Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 71 ff.). Weder

liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Berufungskläger

geltend gemacht. Im Rahmen der Aussageentstehung bringt der Berufungskläger

jedoch vor, dass Motive für Falschaussagen seitens der Zeugin nicht

ausgeschlossen werden könnten, etwa das unbewusste Verlangen der Bestrafung des

Berufungsklägers. Ausserdem sei davon auszugehen, dass ihre Berufskollegen im

Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vom Ausgang dieses Verfahrens erfahren könnten.

Ihr Interesse daran, dass ihre Aussagen als glaubhaft eingestuft würden und der

Berufungskläger gestützt darauf verurteilt werde, könne damit nicht ohne

weitere Prüfung ausgeschlossen werden. Die Argumentation des Berufungsklägers

verfängt nicht. Grundsätzlich ist bereits darauf hinzuweisen, dass

Beurteilungen möglicher Motivationen der Zeugin für allfällige diskrepante

Aussagen immer äusserst spekulativ bleiben und bereits daher nur in begrenztem

Ausmass einer Überprüfung unterzogen werden können. Zudem finden sich weder für

die vom Berufungskläger genannten Hypothesen für mögliche Motive irgendwelche

Grundlagen in den Akten, noch werden solche vom Berufungskläger vorgebracht.

Vielmehr hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass B____ den Berufungskläger

nicht übermässig belastete, sagte sie doch etwa aus, dass dieser während des

Telefonats vom 19. Januar 2020 ruhig geblieben und nicht etwa laut oder

emotional geworden sei (Akten S. 51), was nicht auf ein «Verlangen der

Bestrafung» von B____ schliessen lässt.

Was sodann die

logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf

vorhandene Realkennzeichen) betrifft, kann auf die folgenden vorhandenen

Realkenneichen (s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O., S. 17, 49 ff.) zum

Kerngeschehen verwiesen werden: So beschreibt die Zeugin Interaktionen zwischen

sich und dem Berufungskläger sowie seiner Freundin C____ im Sinne von

Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich gegenseitig bedingen und sich

aufeinander beziehen und gibt den konkreten Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen

Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen.

Zu nennen sind hierbei etwa die folgenden Ausführungen: «Ich habe sie aufgefordert

mir ihre Personalien anzugeben. Dies hat sie mir jedoch verweigert mit der

Aussage, dass sie zum besagten Zeitpunkt nicht gefahren sei […].»; «Sie hielt

mir auch vor, dass ich meine Beschuldigung beweisen müsse. Auch hier habe ich

wiederholt, dass ich an meinen Aussagen festhalte, dass ich das Fahrzeug, sowie

eine Lenkerin zum Tatzeitpunkt festgestellt habe.»; «Ich bat sie mir A____ an

das Telefon zu holen. Er hat das Telefon sofort übernommen.»; «Ich habe ihn

darauf angesprochen, aus welchen Gründen er unser erstes Telefonat anlässlich

des Gesprächs mit meinen Chef in Abrede gestellt habe. Er wurde dann immer

unfreundlicher.»; «Er sagte mehrfach, dass C____ nicht gefahren sei und er

beweisen könne, dass sich das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt in Muttenz befunden

hat. Anlässlich des Gesprächs erwähnte er auch, dass er der Besitzer des [...]

sei. Ich habe ihm erneut mitgeteilt, dass ich an der Verzeigung festhalten

werde. Hierauf sprach er seine Drohungen aus, dass er viele Leute bei der

Polizei kennen würde und ich mein Gesicht verlieren würde.»; «Ich sagte ihm,

dass ich seine Aussage als Drohung wahrnehme, jedoch trotz seiner Drohungen

weiter an der Verzeigung festhalten werde.» (Akten S. 50); «Danach sagte oder

drohte er mir, dass er viele Leute bei der Polizei kenne und ich bei der

Polizei mein Gesicht verlieren werde, sollte ich die Verzeigung nicht

zurückziehen.» (Akten S. 51). Des Weiteren schilderte B____ auch

Komplikationen im Sinne von unvorhersehbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang

mit dem Kerngeschehen, vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen: «Ich

habe sie aufgefordert mir ihre Personalien anzugeben. Dies hat sie mir jedoch

verweigert mit der Aussage, dass sie zum besagten Zeitpunkt nicht gefahren sei.»

(Akten S. 50). Überdies kommen in ihren Aussagen Schilderungen eigener

psychischer Vorgänge (Gefühle, Gedanken, Empfindungen) vor. So sagte B____

unter anderem aus: «Ich selbst ging davon aus, dass A____ das Zusatzblatt ‹Personalienschema›

abgeben wollte.» (Akten S. 49); «Die Art, in der mich A____ angesprochen hat,

habe ich in meiner Karriere so noch nie erlebt. Aus meiner Sicht geht seine

Aussage auch in eine Rufschädigung hinein» (Akten S. 52); «Wenn mir jemand

erklärt, dass ich jobmässig einen Nachteil habe, nehme ich das ernst.»; «[…] das

ist etwas sehr Aussergewöhnliches, was ich da erlebt habe.» (Akten

S. 138). Ferner gibt B____ Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu: «Ich

weiss das nicht mehr. Es war nicht lange. Aber wie lange es genau war, kann ich

nicht beantworten. Das ist zu lange her.»; «Wort für Wort weiss ich es nicht

mehr.» (Akten S. 137). Schliesslich entlastet B____ den Beschuldigten

teilweise: «Er hat seinen Standpunkt, dass dies nicht sein könne vehement

vertreten, wurde dabei jedoch nicht laut.» (Akten S. 51).

Des Weiteren ist

die Konstanz der Aussagen von B____ zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen

Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei

Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können

diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen

Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Bau­mer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus

aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen zwischen

solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte.

Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die

Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer

Anreicherung, kann dies Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive

Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei

Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine

gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu

erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 64). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, hat

die Zeugin zum Kerngeschehen wiederholt gleichbleibende und damit konstante

Aussagen gemacht, nämlich, dass der Berufungskläger ihr Nachteile in Aussicht gestellt

habe, dass sie ihr Gesicht verlieren würde, was den Job anbelange, weil er

Polizisten kenne und Besitzer des [...] sei. Auch eine Anreicherung der

Ausführungen wurde von ihr nicht vorgenommen, insbesondere sind keine

Aggravationen in ihren späteren Schilderungen erkennbar. Zudem sind auch keine

Widersprüche in ihren Aussagen erkennbar und werden vom Berufungskläger auch

nicht geltend gemacht.

Sodann gilt es

einen intraindividuellen Vergleich und eine Kompetenzanalyse der Aussagen von B____

vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität

der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen

zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person

wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der

Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine

tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten,

fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 66). Vorliegend

zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine Auffälligkeiten, welche die

Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Zeugin in Frage stellen würden. Vielmehr

weisen ihre Aussagen zum Kerngeschehen (vgl. vorne E. 3.4.4.3) eine

vergleichbare Qualität auf wie ihre Ausführungen zu nicht tatbezogenen Inhalten

(vgl. etwa Akten S. 48 f.). Im Ergebnis spricht somit auch dieser Punkt für die

Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Zeugin.

Insgesamt gilt

es somit zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen von B____ festzuhalten,

dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine

grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten

Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass ihre

Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr

aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen,

dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.

3.5

Demgegenüber

sind die Aussagen des Beschuldigten nicht als glaubhaft zu werten. Hierzu kann

zum einen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

(Akten S. 170). Wäre so von der Version des Berufungsklägers auszugehen, mutet

es absurd an, dass er darum besorgt gewesen sein sollte, sein Gesicht bei

seinen Kollegen zu verlieren, ging es doch lediglich um eine Busse von CHF

100.– und gab er einerseits an, nicht selbst gefahren zu sein und ging

andererseits auch die Polizei davon aus, eine Frau habe das Fahrzeug gelenkt. Weiter

spricht das persönliche Erscheinen des Beschuldigten vor dem Polizeiposten [...]

und das Abstreiten des ersten Telefonats vom 17. Januar 2020 gegenüber den

Vorgesetzten von B____ gegen die Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der

Hauptverhandlung. Diese Handlungen erwecken vielmehr den Eindruck, dass er

bereits vor dem Telefonat am 19. Januar 2020 die Rapportierung einer

allfälligen Verkehrsübertretung verhindern wollte. Dieses beharrliche Verhalten

lässt sich sodann mit der später vorgebrachten Version des Berufungsklägers,

wonach es sich bloss um ein Missverständnis handle und sein Ruf geschädigt

werden könne, nicht in Einklang bringen. Dass bereits vor dem persönlichen

Vorsprechen des Berufungsklägers auf dem Polizeiposten ein Telefonat mit B____

stattgefunden haben musste, legt der Umstand nahe, dass der Berufungskläger vorbringt,

er habe bei ihrem (zweiten) Anruf am 19. Januar 2020 das Telefon sofort seiner

Freundin weitergereicht, da anscheinend eine Frau das Fahrzeug zum in Frage

stehenden Zeitpunkt gelenkt habe («[…] habe ich das Telefon sofort meiner

Freundin gegeben, ohne dass ich geredet habe. Es ging ja schliesslich um eine

Frau, die gefahren sein soll» [Akten S. 135]). Der Umstand, dass eine Frau

gefahren sei, kann jedoch nicht der Übertretungsanzeige vom 14. Januar 2020

entnommen werden (vgl. Akten S. 54). Der Berufungskläger muss daher schon vor

dem Telefonat vom 19. Januar 2020 mit B____ Kontakt gehabt haben,

ansonsten er diesen Umstand gar nicht gekannt haben konnte. So gab denn auch B____

selbst an, dem Berufungskläger im Rahmen des ersten (vom Berufungskläger bestrittenen)

Telefonats vom 17. Januar 2020 mitgeteilt zu haben, dass zum

Kontrollzeitpunkt eine Dame gefahren sei (Akten S. 49).

Wie der

Berufungskläger jedoch korrekterweise vorbringt, kann ihm der Umstand, dass er

in der ersten Einvernahme keine Aussagen machte, nicht zu seinem Nachteil

gereichen.

3.6

Was

schliesslich die Aussagen von C____ angeht, so hat das Strafgericht ebenso

zutreffend dargelegt, dass diese sich zwar zum Zeitpunkt des Telefonats vom

19.

Januar 2020 neben dem Berufungskläger im Bett befunden und gehört

habe, wie dieser mit B____ telefoniert habe, deren Aussagen jedoch mit Vorsicht

zu geniessen sind. Zum einen handelt es sich beim Berufungskläger um ihren

damaligen Freund. Zum anderen fiel das ausweichende Aussageverhalten von C____

auf. So antwortete sie auf die Frage, was sie zum Vorwurf sagen möchte, dass

ihr Freund so etwas niemals tun würde. Sie kenne ihren Freund seit langer Zeit

und wisse, mit wem sie zusammen sei (Akten S. 140). Diese Aussage erstaunt

einerseits, da es sich beim vorliegenden Vorwurf nicht um ein besonders

schwerwiegendes Fehlverhalten handelt, sondern im weiteren Sinne um eine

verbale Entgleisung. Dieses atypische Aussageverhalten spricht für eine reine

Schutz­behauptung und somit gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____.

Andererseits verneinte sie durch diese Schilderung den gegen den

Berufungskläger erhobenen Vorwurf auch nicht explizit, sondern gab nur

grundsätzlich an, dass er so etwas niemals tun würde (Akten S. 140).

3.7

Im

Ergebnis ist daher der Sachverhalt insofern als erstellt zu erachten, dass der

Berufungskläger während des Telefonats vom 19. Januar 2020 B____ gegenüber

Folgendes äusserte: «Ich kenne bei der Polizei viele Personen»; «Sie würden Ihr

Gesicht verlieren». Diese «Ankündigung» machte er für den Fall, dass sie nicht

von der ihm vorgängig angekündigten Rapportierung eines von ihr am 13. Januar

2020.

auf der Höhe der Liegenschaft [...] in Basel festgestellten und durch die

Lenkerin des auf die Firma des Berufungsklägers immatrikulierten Personenwagens

[...], Kontrollschilder [...], begangenen Verstosses gegen das

Strassenverkehrsgesetz absehen würde.

4.

4.1

In

rechtlicher Hinsicht bringt der Berufungskläger vor, dass keine Nötigung

vorliege, da eine gewisse Schwere und Intensität der Drohung gefordert sei, die

auch bei Annahme der Aussagen von B____ nicht vorliegen würden.

4.2

Der

Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert ein rechtswidriges

Nötigungsmittel, das jemand zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden eines

Verhaltens gegen den eigenen Willen veranlasst. Als Nötigungsmittel sieht das

Gesetz entweder Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung

der Handlungsfreiheit vor. Ein solches Nötigungsmittel ist rechtswidrig, wenn

entweder der vom Täter verfolgte Zweck oder das von ihm verwendete Mittel

unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit

einem zulässigen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Die

Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters

der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn

die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken

(BGE 120 IV 17 E. 2a; BGer 6B_719/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.1). Massgebend

für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive,

absolute Kriterien – es ist zu fragen, ob «die Androhung geeignet ist, auch

eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen» (BGE 122 IV 322 E. 1a, 120 IV 17 E. 2a/aa; BGer, 6B_934/2015 vom 5. April

2016.

E. 3.3.1), wobei die spezifische Lage des Opfers Raum für gewisse

Differenzierungen lässt (Trechsel/Mona,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 181

N 5). Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile

ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung i.S.v. Art. 180 verlangt, ist

bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindestens eine

Zwangsintensität erreichen, dass sie die Betroffene entgegen ihrem eigenen

Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw.

bestimmt (Delnon/Rüdy, in: Basler

Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 181 StGB N 25 f.).

4.3

Gemäss

dem Beweisergebnis hat der Berufungskläger gegenüber B____ am Telefon Folgendes

geäussert: «Ich kenne bei der Polizei viele Personen»; «Sie würden Ihr

Gesicht verlieren». Diese «Ankündigung» machte er für den Fall, dass B____ den

Fall der von ihr und ihrem Kollegen behauptetermassen bezeugten

Verkehrsregelverletzung weiterverfolgen respektive der Staatsanwaltschaft

übermitteln würde. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann den Aussagen

des Berufungsklägers nicht entnommen werden, dass er sie «diffamieren» werde.

So ist denn auch darauf hinzuweisen, dass bereits der gegen den Berufungskläger

erlassene Strafbefehl in seiner Interpretation der getätigten Aussagen weiter

über das hinausgeht, was gemäss Beweisergebnis effektiv vom Berufungskläger

geäussert wurde. Ein «denunzieren» durch die Bezichtigung «einer fehlerhaften

Rapportierung, einer ungetreuen Berufsausübung bzw. einer Falschanschuldigung» kann

vorliegend nicht darunter subsumiert werden.

Hinsichtlich der

Androhung eines ernsthaften Nachteils wäre vorliegend lediglich die Aussage zu

prüfen, dass B____ ihr Gesicht verlieren würde. Erstens ist die Ernstlichkeit

des angedrohten Nachteils aus der Perspektive von B____ zu verneinen, war sie

doch ebenfalls davon überzeugt, dass die den Sachverhalt zusammen mit ihrem

Kollegen korrekt festgestellt hatte. Auch war sie aufgrund ihres Berufs als

Polizistin gewohnt, mit «uneinsichtigen» beschuldigten Personen zu verkehren

und wusste, was in derlei Situationen für Äusserungen getätigt werden können.

Eine verständige Person in ihrer der Lage – d.h. als Polizistin – würde bei

einer solchen Aussage einer beschuldigten Person wohl nicht von einem

ernsthaften Nachteil ausgehen. Die Aussagen des Berufungsklägers waren daher

nach objektiven Kriterien auch nicht geeignet, B____ «gefügig» zu machen

respektive hätten diese nicht dazu führen können, ihre Karriere sowie ihren

persönlichen Ruf zu zerstören. Zwar soll damit keinesfalls impliziert werden,

dass sich Mitarbeitende der Polizei alles gefallen lassen müssen, die Aussagen

des Berufungsklägers können vorliegend jedoch als (gerade) noch sozialadäquat

taxiert werden.

Zweitens befand

sich der Berufungskläger vorliegend zweifelsohne in der Überzeugung, dass weder

er noch seine damalige Freundin das Fahrzeug zum betreffenden Zeitpunkt gelenkt

haben konnten. Es ist denn auch zu konstatieren, dass das Verfahren gegen den Berufungskläger

nicht weiterverfolgt respektive von einer Berichterstattung an die

Staatsanwaltschaft abgesehen wurde (vgl. Akten S. 251). Mithin müssen seine

Schilderungen auch im Zusammenhang mit der zum damaligen Zeitpunkt bei ihm

vorliegenden Emotionalität gewertet werden. Wenn der Berufungskläger

entsprechend die Dienstausübung von B____ durch seine Aussagen kritisierte und

ihr dabei mitteilte, sie werde – aufgrund ihrer wohl falschen Wahrnehmung und

daher ungerechtfertigten Rapportierung – ihr Gesicht verlieren (der

Gesichtsverlust würde aus seiner Sicht auch darum stärker sein, da er aufgrund

seiner Stellung als Inhaber des [...] viele ihrer Berufskollegen kennen würde),

wenn sie den Fall weiterverfolge, kann darunter kein Wille der Androhung eines

ernsthaften Nachteils verstanden werden. Er durfte sich vielmehr gegen die –

aus seiner Sicht falsche – Anschuldigung zur Wehr setzen. Als Laie kann von ihm

bei der Wortwahl auch nicht die gleiche Vorsicht abverlangt werden, die etwa

von einem Juristen erwartet werden könnte.

Der Tatbestand

der (versuchten) Nötigung ist daher als nicht erfüllt zu betrachten.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten ist der Berufungskläger von der Anklage der versuchten Nötigung kostenlos

freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und

zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2,

428.

Abs. 1 StPO).

5.2

Der

Berufungskläger obsiegt im vorliegenden Verfahren, weshalb ihm für das erst-

und zweitinstanzliche Verfahren jeweils eine Parteientschädigung gemäss den

eingereichten Honorarnoten zuzusprechen ist. Ihm wird entsprechend eine

Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 3'577.35

und eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von

CHF 6'641.– (jeweils inkl. 1,5 Stunden für die erst- und zweitinstanzliche

Hauptverhandlung) aus der Gerichtskasse zugesprochen (jeweils inkl. Auslagen

und MWST).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird – in Gutheissung der

Berufung – von der Anklage der versuchten Nötigung kostenlos freigesprochen.

A____ wird eine Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 3'577.35 und eine

Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 6'641.–

aus der Gerichtskasse zugesprochen (jeweils inkl. Auslagen und MWST).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.