SB.2021.17
Diebstahl, mehrfacher Betrug, mehrfacher Hausfriedensbruch und Landesverweisung
26. April 2023Deutsch74 min
zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.17
URTEIL
vom 26.
April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Prof.
Dr. Ramon Mabillard ,
MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
H____ AG
I____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. August 2020
betreffend Diebstahl, mehrfachen
Betrug, mehrfachen Hausfriedensbruch
und Landesverweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 28. August 2020
des Diebstahls, des mehrfachen Betrugs, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und
des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) schuldig erklärt und
zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 11 Monaten, bei einer
Probezeit von zwei Jahren, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der
Untersuchungshaft vom 27. Januar 2017 bis zum 17. Februar 2017 (22 Tage), sowie
zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt. Zudem wurde A____ für 5 Jahre des Landes verwiesen und die
angeordnete Landesverweisung wurde im Schengener Informationssystem
eingetragen. Vom Vorwurf der Geldwäscherei im Anklagepunkt 2 b) wurde er
freigesprochen. Ferner wurde A____ zur Leistung von CHF 19'298.95 zzgl. Zins
von 5 % seit dem 23. Januar 2017 an B____ (nachfolgend Privatkläger) verurteilt.
Dessen Mehrforderung von CHF 730.60 sowie die Schadenersatzforderung der H____
AG von CHF 200.– wurden abgewiesen. Die verfügten Konto- und
Informationssperren wurden aufgehoben und die auf beiden Konti von A____ liegenden
Vermögenswerte eingezogen und dem Privatkläger zugesprochen. A____ wurden
schliesslich Verfahrenskosten im Betrag von CHF 10'013.– sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 4'000.– auferlegt, während seinem amtlichen Verteidiger
ein Honorar (inkl. Spesen) von insgesamt CHF 14'565.– ausgerichtet wurde.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger)
mit Schreiben vom 31. August 2020 Berufung angemeldet. Nachdem ihm das
begründete Strafurteil am 27. Januar 2021 zugestellt worden war, hat sich der
Berufungskläger mit Berufungserklärung vom 16. Februar 2021 gegen sämtliche
Schuldsprüche des Urteils des Strafgerichts vom 28. August 2020 gewandt und
dessen vollumfängliche Aufhebung beantragt, wobei er für die erstandene Haft
mit CHF 200.–/Tag zu entschädigen sei. Auch sei die Zivilforderung des
Privatklägers vollumfänglich abzuweisen und die Einziehung sowie Zusprechung
der entsprechenden Vermögenswerte an ihn aufzuheben. Eventualiter seien die
Verfahrenskosten und die erstinstanzliche Urteilsgebühr angemessen zu
reduzieren. Des Weiteren stellte der Berufungskläger diverse Beweisanträge: Es seien
neben dem Privatkläger C____, D____, E____ und F____ zu befragen; es seien die
Kontoauszüge und die Belege betreffend Bargeldabhebungen dieser Personen für
den Zeitraum Oktober 2016 bis Januar 2017 zu edieren und zu beschlagnahmen; es
seien die Schadenanzeige des Privatklägers bei der Hausratsversicherung
betreffend den Diebstahl sowie die Police mit den Allgemeinen
Vertragsbedingungen und alle Unterlagen betreffend den Kreditantrag des
Privatklägers vom Januar 2017 bei der [...] Bank und weiteren Banken zu
edieren. In der Folge haben weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft
innert Frist Anschlussberufung erklärt oder einen Antrag auf Nichteintreten auf
die Berufung gestellt.
Mit Eingaben vom 10. und 25. Juni 2021 hat der Berufungskläger
seine Berufung begründet, woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Berufungsantwort
vom 26. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils beantragt hat. Hierzu liess sich der
Berufungskläger mit Replik vom 20. August 2021 erneut vernehmen. Am 30.
November 2022 nahm die Verfahrensleiterin zu den Beweisanträgen des
Berufungsklägers wie folgt Stellung: In Gutheissung des entsprechenden Antrags
wurde der Privatkläger aufgefordert, dem Appellationsgericht die
Schadensanzeige bei seiner Versicherung sowie die Versicherungspolice und eine
allfällige Gutschrift der Versicherung einzureichen. Zudem wurde F____ als
Zeugin/Auskunftsperson zur Hauptverhandlung geladen und aufgefordert, zur
Hauptverhandlung Unterlagen betreffend die Rückzahlung eines Darlehens im Namen
von E____ im April 2018 bzw. Belege über die Herkunft der entsprechenden
Geldbeträge mitzubringen. Die Anträge der Verteidigung auf nochmalige Befragung
des Privatklägers sowie auf nochmalige Befragung von C____, D____, dessen
Partnerin/Ehefrau zur Tatzeit sowie E____ wurden abgelehnt, vorbehältlich eines
anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Ebenso
abgelehnt wurden die weiteren Anträge der Verteidigung auf Edition/Beschlagnahme
von Kontoauszügen und Belegen betreffend Bargeldabhebungen der mutmasslich
Geschädigten für den Zeitraum Oktober 2016 bis Januar 2017 sowie auf Edition
der Unterlagen betreffend Kreditanträge des Privatklägers vom Januar 2017.
Nachdem dem Berufungskläger die Vorladung zur
Hauptverhandlung trotz etlicher Versuche nicht hatte zugestellt werden können
und auch die Verteidigung sich auf Anfrage nicht bereit erklärte, die Vorladung
für ihren Mandanten entgegenzunehmen, erwog die Verfahrensleiterin mit
Verfügung vom 1. Februar 2023, das Berufungsverfahren abzuschreiben bzw. auf
die Berufung nicht einzutreten. Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2023 teilte
die Verteidigung dem Appellationsgericht, dass der – nunmehr in Kuba wohnhafte
– Berufungskläger an der Berufung festhalte und für die Verhandlung ein
Dispensationsgesuch stelle, da ihm eine Teilnahme aufgrund seines aktuellen
Wohnortes nicht möglich sei. Zudem wiederholte die Verteidigung ihre bisherigen
Beweis- und Verfahrensanträge und beantragte zusätzlich, es sei die
Staatsanwaltschaft zur Teilnahme an der Verhandlung zu verpflichten. Mit
Verfügung vom 13. Februar 2023 stellte die Verfahrensleiterin fest, dass die
wiederholten Beweis- und Verfahrensanträge für den Fall der Weiterführung des
Berufungsverfahrens als zuhanden des Gesamtgerichts erneuert gälten. Im Übrigen
wurde auf die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Teilnahme an einer
allfälligen Berufungsverhandlung verzichtet. Sodann wurde der Berufungskläger
mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. März 2023 antragsgemäss von einer
persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert.
An der Berufungsverhandlung vom 26. April 2023 haben die
Verteidigung und der etwas verspätete Privatkläger teilgenommen. Die fakultativ
geladene Vertreterin der Staatsanwaltschaft ist nicht zur Verhandlung
erschienenen. F____ wurde als Zeugin befragt. Die Verteidigung hat ihre
Berufung in Bezug auf die Schuldsprüche zu den angefochtenen Anklageziffern 3
(geringfügiger Diebstahl zum Nachteil der I____ ([...]) und 4 (geringfügiger
Diebstahl zum Nachteil der H____ AG) zurückgezogen, ansonsten aber an ihren
bereits schriftlich gestellten Anträgen – insbesondere auch an ihren
Beweisanträgen auf Vorladung aller Geschädigten und auf Einforderung der
beantragten Unterlagen – festgehalten. Zudem wiederholte sie ihren
Verfahrensantrag, wonach die Verhandlung zwecks Vorladung der
Staatsanwaltschaft zu vertagen sei bzw. eventualiter das Protokoll der
Zeugenbefragung der Staatsanwaltschaft zu schicken und eine Stellungnahme
einzufordern sei. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Die
Schuldsprüche wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der I____ und
der H____ AG (Anklageziffern 3 und 4) sind zufolge Rückzugs der Berufung in
Rechtskraft erwachsen. Sodann sind der Freispruch von der Anklage der
Geldwäscherei, die Abweisung der Schadenersatzforderung der H____ AG von
CHF 200.– und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren nicht angefochten worden und deshalb ebenfalls in
Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu
befinden.
2.
Beweis-
und Verfahrensanträge
2.1
Die Verteidigung hat anlässlich der
Berufungsverhandlung zunächst ihre bereits in der Berufungserklärung und in der
Stellungnahme vom 10. Februar 2023 erneut gestellten Beweisanträge wiederholt,
wonach alle Geschädigten nochmals vor Berufungsinstanz zu befragen und die
beantragten Unterlagen (Kontoauszüge; Belege betreffend Bargeldabhebungen für
den Zeitraum Oktober 2016 bis Januar 2017; Dokumentation des Kreditantrags des
Privatklägers vom Januar 2017 bei der [...] Bank und weiteren Banken) von ihnen
einzufordern seien (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 919).
2.1.1
Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur
Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten
Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach
Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der
Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (vgl. auch Art.
318.
Abs. 2 StPO; AGE SB.2019.31 vom 26. Januar 2021 E. 2.3.4). Dabei handelt es
sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine
vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGE 141 I 60 E.
3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2, 6B_582/2017
vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; Gless,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 139 StPO N 48 ff.; jeweils mit
Hinweisen).
Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den
bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen
Beweisen. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn
sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389
Abs. 3 StPO zu erheben, soweit es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn
die Beweiserhebungen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019
vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1).
Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt
sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu
erfolgen hat, wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis
für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in
den dort erwähnten Fällen leidglich eine einmalige Unmittelbarkeit im
erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das
Rechtsmittelverfahren (BGE 149 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2.
August 2022 E. 2.2; zum Ganzen statt vieler BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141
IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107
StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde alle
erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr
angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich
und notwendig erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter
Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich
erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in
antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen – selbst wenn das Beweismittel an sich tauglich wäre – nicht
erschüttert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E.
5.3; BGer 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E. 5.2.2, 6B_551/2021 vom 17.
September 2021 E. 2.2.2, je mit Hinweisen). In gleicher Weise wird bei der
sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung
zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt sich, dass auch das die
Überzeugung des Gerichts nicht beeinflussen würde, so erweist sich die
Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO
N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4; 6B_764/ 2013 vom 26. Mai
2014.
E. 4.3 je mit Hinweisen).
2.1.2
Der Privatkläger sowie C____, D____ und E____
wurden alle bereits im Vorverfahren unter Konfrontation mit dem Berufungskläger
sowie unter Teilnahme des Verteidigers einvernommen und haben umfassend zur
Sache ausgesagt. Der Privatkläger wurde dazu noch vor erster Instanz als
Auskunftsperson befragt. Es gibt keinen Anlass, sie vor Berufungsinstanz nochmals
zu befragen. Die von der Verteidigung geltend gemachten Ungereimtheiten sind im
Rahmen der Beweiswürdigung zu thematisieren und berühren nicht den Aspekt einer
zureichenden und verwertbaren Beweiserhebung. Die Verteidigung hat denn auch
anlässlich der erfolgten Einvernahmen bereits ausführlich die Gelegenheit
wahrgenommen, den Befragten ergänzende Fragen zu stellen und ihre Darstellungen
in Zweifel zu ziehen. Es ist nicht einzusehen, was eine nochmalige Befragung zu
denselben Punkten für neue Erkenntnisse zutage fördern sollte, welche die
Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten. Sie ist damit nicht
erforderlich.
2.1.3
Was die weiteren Editionsanträge betrifft, so
erscheinen auch diese Beweiserhebungen nicht angezeigt. Aufgrund der Aussagen
der Betroffenen und der bisher eingereichten Unterlagen ist nicht davon
auszugehen, dass die Herkunft der behaupteten Geldbeträge besser belegbar ist,
was sich ohnehin nicht zu Lasten des Berufungsklägers auswirken darf.
Insbesondere sind aus der Edition der Kreditanträge und Barbezüge des
Privatklägers keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche die
Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten, nachdem dieser bestätigt
hat, dass er im Januar 2017 einen Kredit habe aufnehmen wollen (Einvernahme vom
17.
Februar 2017, Akten S. 353) und ausgeführt hat, bei seinem im Schrank
verstauten Geld habe es sich unter anderem um zur Seite gelegtes Trinkgeld gehandelt
(Einvernahme vom 17. Februar 2017, Akten S. 350 und 355; erstinstanzliches
Protokoll, S. 4 f.). Die entsprechenden Editionsanträge sind folglich
abzuweisen.
2.1.4
Zusammenfassend sind die Beweisanträge der
Verteidigung auf Befragung der Geschädigten sowie auf Edition weiterer
Unterlagen abzuweisen, wobei sich das Gesamtgericht den Erwägungen der
Verfahrensleiterin in ihrer Verfügung vom 30. November 2022 vollumfänglich
anschliesst.
2.2
Die Verteidigung hat weiter ihren
Verfahrensantrag wiederholt, wonach ihr nach der Zeugenbefragung eine Pause
einzuräumen sei, um die Aussagen der Zeugin einordnen und würdigen zu können
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 919). Auch diesbezüglich schliesst sich
das Gesamtgericht der Begründung in der verfahrensleitenden Verfügung vom 30.
November 2022 an: Gemäss Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO ist die Hauptverhandlung
nach Behandlung der Vorfragen «ohne unnötige Unterbrechungen zu Ende zu führen»
(Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Unterbruch nach Abschluss des
Beweisverfahrens ist in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen und es liegt
auch keine ungewöhnliche Situation vor, die nach einer ausserordentlichen
prozessualen Lösung verlangen würde. Es ist zumutbar und sachgerecht, die
Parteivorträge und die Urteilsberatung direkt im Anschluss an die Befragung der
Zeugin F____ durchzuführen. Es entspricht denn auch der stetigen Praxis, die
Berufungsverhandlung im Anschluss an das Beweisverfahren mit allfälligen Zeugeneinvernahmen
fortzusetzen. Der entsprechende Verfahrensantrag wird abgewiesen.
2.3
Schliesslich beantragt die Verteidigung, es
sei die Staatsanwaltschaft vorzuladen, da in der Berufungsverhandlung neue
Beweise abgenommen würden. Die Staatsanwaltschaft müsse sich mit neuen,
allenfalls entlastenden Sachverhaltsumständen auseinandersetzen und neue
Anträge stellen. Wenn das Gericht stattdessen auf alte Anträge der Staatsanwaltschaft
abstelle, setze es sich dem Vorwurf der Parteilichkeit aus (zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 919). Wie dies jedoch bereits mit verfahrensleitender
Verfügung vom 13. Februar 2023 erwogen wurde, macht der Umstand, dass die
Aussagen der geladenen Zeugin neue Erkenntnisse zutage fördern könnte, eine
Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht erforderlich
(Art. 405 Abs. 3 i.V.m. Art. 337 Abs. 4 StPO), zumal F____ keine Hauptbelastungszeugin
ist und sie vor Berufungsinstanz auf Antrag der Verteidigung hin lediglich
ergänzend befragt wird, um namentlich die Aussagen der Hauptbelastungszeugen B____
und E____ auf deren Richtigkeit und Übereinstimmung zu prüfen. Der Antrag auf
obligatorische Vorladung der Staatsanwaltschaft wird folglich abgelehnt (vgl.
zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 919 f.).
3.
Schuldsprüche
3.1
Mehrfacher Sozialhilfebetrug
Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 3. April
2019.
folgender Sachverhalt zu Last gelegt:
«Der Beschuldigte ging in den Monaten
Juli bis Oktober 2011 Tätigkeiten bei verschiedenen Unternehmungen nach, wofür
er einen Lohn erhielt. So arbeitete er im Juli 2011 bei der J____ AG, von Juli
bis Oktober 2011 bei der K____ AG und im November 2011 bei der L____ AG.
Während dieser Zeit wurde er durch
die Sozialhilfe der Stadt Basel finanziell unterstützt, nachdem er am 1. April
2011.
ein entsprechendes Gesuch eingereicht hatte. Dabei und mit Unterzeichnung
des Formular[e]s „Ihre Mitwirkungspflicht und die Konsequenzen bei
Nichtbefolgen“ in spanischer Sprache am 4. April 2011 und des Formular[e]s
„Angaben zu den aktuellen finanziellen und persönlichen Verhältnissen“ am 14.
April 2011, am 28. Oktober 2011 und am 22. März 2012, hatte er jeweils zur
Kenntnis genommen, welche Pflichten ihm aus der Unterstützung durch die
Sozialhilfe erwachsen.
In der Folge und mit der Absicht,
sich unrechtmässig zu bereichern, unterliess der Beschuldigte die Mitteilung an
die Sozialhilfe, dass oder in welchem Umfang er in der betreffenden Periode
einer Arbeit nachging. In Anbetracht der mehrfachen Kontakte, welche der
Beschuldigte während des genannten Zeitraumes mit der Sozialhilfe hatte (z.B.
anlässlich der persönlichen Vorsprachen am 28. Juli 2011 und 28. Oktober 2011,
oder des telefonischen Kontakts am 14. Oktober 2011), täuschte der Beschuldigte
durch das Verschweigen seiner Arbeitstätigkeit und der diesbezüglichen
Einnahmen konkludent vor, dass er seiner Meldepflicht umfassend nachgekommen
sei und er weiterhin Anspruch auf umfassende finanzielle Unterstützung habe.
Den für die Sachbearbeitung
zuständigen Mitarbeitenden der Sozialhilfe Basel lagen keine Anhaltspunkte für
die Einnahmen des Beschuldigten aus den erwähnten Erwerbstätigkeiten vor, und
die Angaben des Beschuldigten hätten nur mit besonderer Mühe auf ihre
Richtigkeit hin überprüft werden können.
Derart getäuscht, lösten die
zuständigen Mitarbeitenden der Sozialhilfe Basel in der relevanten
Abrechnungsperiode vom 1. August 2011 bis 31. Dezember 2011 die
monatlichen Überweisungen zum Schaden der Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt
CHF 9‘829.55 aus und der entsprechende Betrag kam dem Beschuldigten zugute,
obwohl er angesichts seiner finanziellen Situation lediglich einen Anspruch auf
Unterstützung im Umfang von CHF 2‘350.30 gehabt hätte. Der Sozialhilfe ist
insgesamt also ein verwaltungsrechtlicher Schaden im Umfang von CHF 7‘015.15
Dispositiv
entstanden. Der Deliktsbetrag beläuft sich demnach, unter Berücksichtigung
eines Einkommensfreibetrages von höchstens CHF 400.00 pro Monat auf CHF 6‘215.15.
Der
Beschuldigte hat den Schaden teilweise ersetzt.»
3.1.1 Formelle
Rügen
3.1.1.1 Der Verteidiger moniert in formeller
Hinsicht zunächst, dass die Anklageschrift in diesem Anklagepunkt der
Informationsfunktion nicht genüge. Es fehle die Beschreibung von mehrfachen,
konkreten Handlungen bzw. Unterlassungen. Die «pauschalen
Ausführungen in Anklageschrift und Urteil» beträfen nur
eine Periode von ca. 1-3 Monaten (September-November). Auch seien die einzelnen
betrügerischen Handlungen nicht genügend beschrieben: der Zeitpunkt der
Unterlassung (Verschweigen einer Arbeitstätigkeit) und deren Wirkung
(Täuschung) würden nicht thematisiert. Täuschende Handlungen, welche zu einer
(allfälligen) Meldepflichtverletzung hinzugetreten wären, z.B. ein
qualifiziertes Schweigen auf ausdrückliches Nachfragen, würden in der Anklage
nicht behauptet. Auch habe die Sozialhilfe nicht mehr rekonstruieren können, ob
der Berufungskläger gewisse Arbeitseinsätze erwähnt habe. Die Anklageschrift
lasse auch offen, «in welchem Zeitpunkt der
Berufungskläger welche Angaben arglistig verschwiegen haben solle» (Berufungsbegründung, Akten S. 808 f.).
3.1.1.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und
Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK
abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens
können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift
vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung
durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip;
Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person
zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass
die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind
(Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was
ihm konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen er ausgesetzt
ist, damit er dazu Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten
kann (zum Ganzen: BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1,
140 IV I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Marc Th. Jean-Richard-dit-Bressel, „Flexibilität der
Anklage“, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311). Das
Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der
angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer 6B_798/2021 vom 2. August
2022 E. 1.1). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch
die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift
stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss
dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber
genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung
von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die
nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe
der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass
die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer
6B_20/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklageschrift
soll indessen nicht das Urteil des erkennenden Sachgerichts vorwegnehmen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_253/2017 vom 1. November 2017).
Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den
Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm angelastet
wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018
E. 2.2; zum Ganzen auch: BGer 6B_1391/2017 vom 17. Januar 2019). Bei
gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan,
wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ
umschrieben werden. Sodann lässt es der Anklagegrundsatz sogar zu, dass der im
gerichtlichen Verfahren ermittelte Sachverhalt von der Darstellung in der
Anklageschrift abweicht, etwa was den zeitlichen Ablauf betrifft. Die Fixierung
des Anklagesachverhalts geht nicht weiter als es für eine verlässliche
Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame Verteidigung
erforderlich ist (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022
E. 1.1, 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2, 6B_619/2019 vom 11.
März 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen). Allgemein gilt: je gravierender die
Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (BGer
6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen).
3.1.1.3 Aus dem zuvor Ausgeführten
ergibt sich, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die
Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten und eine effektive
Verteidigung ermöglichen soll (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 437, 141 IV
132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021
E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine
Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift
verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich
dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das
Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift
keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass
es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter
Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw.
sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem
Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_763/2020
vom 23. März 2022 E. 2.4, 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4,
6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2, 6B_1079/2015 vom 29. Februar
2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5).
3.1.1.4 Die Anklageschrift beschreibt
unter dem Titel «mehrfacher Betrug zum Nachteil der Sozialhilfe der Stadt
Basel» das Vorgehen des Berufungsklägers relativ detailliert. Die
problematischen Arbeitstätigkeiten und Einkünfte werden sowohl in zeitlicher
Hinsicht («in den Monaten Juli bis Oktober 2011» und «im November 2011») als
auch in Bezug auf ihre Herkunft – die einzelnen Personalvermittlungsfirmen
werden namentlich aufgezählt – zweifellos hinreichend konkretisiert. Auch die
schriftlichen und mündlichen Kontakte mit der Sozialhilfe werden in Bezug auf
Art, Inhalt und Zeitraum präzise aufgeführt und durch Anführen von Beispielen
(«z.B. anlässlich der persönlichen Vorsprachen am 28. Juli 2011 und 28. Oktober
2011 oder des telefonischen Kontakts am 14. Oktober 2011») noch näher
konkretisiert. Die Tathandlung des Berufungsklägers und deren Auswirkung auf
das Handeln der Sozialhilfe werden ebenso beschrieben wie der konkrete Schaden
und der resultierende Deliktsbetrag. Daraus geht auch hervor, welche
verschwiegenen Einkünfte Gegenstand der Anklage bilden.
Dass die Sozialhilfe
in ihrer Strafanzeige Unsicherheiten in Bezug auf einzelne Temporärfirmen
beschreibt, berührt – anders als es der Verteidiger geltend macht (Berufungsbegründung, Akten S. 808) – nicht die Frage des
Akkusationsprinzips, sondern wäre gegebenenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung
zu berücksichtigen. Dass die Anklageschrift offen lasse, «in welchem Zeitpunkt
der Beschuldigte welche Angaben arglistig verschwiegen haben soll», liegt schliesslich
in der Natur der Sache begründet: Das Verschweigen von Einkünften kann nicht
auf einen bestimmten Zeitpunkt eingegrenzt werden, wie es der Verteidiger zu
fordern scheint: Als ein Negativum (Nichtdeklarieren von Einkünften) hat es
nicht in einem bestimmten Zeitpunkt, sondern eben überdauernd
stattgefunden, und die allfällige Strafbarkeit liegt in der konkludenten
Aussage, die mit dem Schweigen verbunden war, weil es der dauernd bestehenden Deklarationspflicht
zuwiderlief.
3.1.1.5 Insgesamt kann kein Zweifel
daran bestehen, dass der Berufungskläger sehr wohl wusste, welche
Verhaltensweisen ihm vorgeworfen werden (vgl. auch die Aktennotiz der
Staatsanwaltschaft vom 8. November 2017, Akten S. 226, wonach der
Berufungskläger auf eine Befragung verzichtete, da der Sachverhalt für ihn klar
sei) und seine Verteidigung danach ausrichten konnte, was er denn auch getan hat.
Die Anklageschrift wird der Informationsfunktion ohne Weiteres gerecht.
3.1.2 Tatsächliches
3.1.2.1 In seinem Unterstützungsgesuch vom 1. April
2011 gab der Berufungskläger gegenüber der Sozialhilfe an, dass er seit 31.
März 2011 ausgesteuert sei und keinerlei Lohnzahlungen aus selbständiger oder
unselbständiger Erwerbstätigkeit erhalte (Akten S. 228 ff., 230). Im
dazugehörigen Merkblatt nahm er gleichentags unterschriftlich u.a. zur Kenntnis,
dass er seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse vollständig und
wahrheitsgemäss offenlegen und jede persönliche und finanzielle Veränderung,
insbesondere auch Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit,
sofort und von sich aus der Sozialhilfe mitteilen müsse (Akten S. 233;
vgl. auch das auf Spanisch verfasste Merkblatt «Mitwirkungspflichten und Konsequenzen
bei Nichterfüllen», welches der Berufungskläger zusätzlich am 4. April
2011 unterschriftlich zur Kenntnis nahm, Akten S. 272). Am 14. April 2011 unterzeichnete der Berufungskläger
auch das Formular «Angaben zu den aktuellen finanziellen und persönlichen
Verhältnissen», in welchem er bekräftigte, keinerlei Einnahmen z.B. aus Lohn,
Nebenverdienst etc. zu erhalten (Akten S. 275). Auf demselben Formular vermerkte
er am 28. Oktober 2011, dass sich seit der letzten Vorsprache nichts
geändert habe. Immerhin gab er als Antwort auf die Frage: «Haben Sie nebst der
Sozialhilfeunterstützung noch weitere Einnahmen?» «Ja», und auf die Frage,
welche diese seien, «Temporel» an (Akten S. 274).
3.1.2.2 Dem Sozialhilfeprotokoll ist zu entnehmen,
dass der Berufungskläger einen kurzen Arbeitseinsatz von 3 Tagen Mitte Juni
2011 angemeldet und anschliessend auch den dabei erzielten Lohn deklariert hat
(Akten S. 251 f.). Auch hat er die Möglichkeit von weiteren Temporär-Einsätzen
im Juli 2011 gemeldet, später jedoch angegeben, er habe im Juli 2011 wegen
ärztlicher Abklärungen und Schwindelanfälle nur wenig arbeiten können (Akten S.
251 f.). Er galt derweil gemäss «Subsidiaritätscheck» als voll arbeitsfähig, da
er kein detailliertes Arztzeugnis einreichte (Akten S. 252). An der
Beratung vom 21. Juli 2011 hat der Berufungskläger bekundet, er wolle unbedingt
arbeiten und Geld verdienen, da er seine Angehörigen in Kuba finanziell
unterstützen wolle (Akten S. 255 f.). Er stehe jedoch noch unter Schock
wegen der im Mai 2011 erfahrenen HIV-Diagnose. Am Telefon vom 14. Oktober 2011
hat er gegenüber der Sozialhilfe ausdrücklich erklärt, er habe im September
weder vom Temporärbüro noch bei [...] einen Einsatz erhalten und keinen
Verdienst neben der Sozialhilfe erzielt (Akten S. 252). Per 18. Oktober
2011 hat er ein Kündigungsschreiben und einen Einsatzvertrag des Temporärbüros L____
eingereicht und am 28. Oktober 2011 ca. 10 Visitenkarten von Büros vorgewiesen,
bei welchen er für eine Anstellung angemeldet sei. Die Sozialhilfe vermerkte:
«seine Schilderungen klangen glaubhaft» (Akten S. 252).
3.1.2.3 In ihrer Strafanzeige vom 10. Mai 2017 räumt
die Sozialhilfe von sich aus Unsicherheiten in Bezug auf Einsatzmöglichkeiten
in einzelnen Temporärfirmen ein. Sie bezieht sich dabei jedoch klar auf Angaben
«in der Vergangenheit» (Akten S. 221). Wie sie weiter zutreffend ausführt,
hat der Berufungskläger – selbst wenn er die Möglichkeit eines bevorstehenden
Arbeitseinsatzes in einer Temporärfirma erwähnt hätte – so oder so seine
Deklarationspflicht verletzt, indem er die jeweilig wahrgenommenen Einsätze und
vor allem die dabei erzielten Einkünfte nachträglich nicht von sich aus
deklariert und mittels den entsprechenden Lohnbelegen konkretisiert hat; – dass
er dazu verpflichtet gewesen wäre, musste ihm zumindest aufgrund der bereits
erlebten Handhabe klar sein. So hatte er etwa der Sozialhilfe – wie erwähnt –
einen Einsatz von wenigen Tagen bei der L____ AG im Juni 2011, mit einem Lohn
von CHF 846.05 (der ebenfalls aus dem individuellen Kontoauszug des
Berufungsklägers hervorgeht [Akten S. 259]) gemäss Protokolleinträgen vom Juni
und Juli 2011 zuvor korrekt angegeben (Akten S. 251 f.). Der Einwand der
Verteidigung, wonach der Berufungskläger aufgrund der von der Arbeitgeberfirma L____
AG eingereichten Unterlagen annehmen konnte, dass Arbeitgeberfirmen Lohn der
Sozialhilfe melden würden (Berufungsbegründung, Akten S. 809), geht daher fehl.
3.1.2.4 Aufmerksam
wurde die Sozialhilfe auf die inkriminierten Einkünfte schliesslich aufgrund
einer vertieften Überprüfung des individuellen Kontoauszugs der Ausgleichskasse
(nachfolgend IK-Auszug) vom 18. Oktober 2013 (vgl. Strafanzeige vom 10.
Mai 2017, Akten S. 220 ff., sowie Sozialhilfeprotokoll, Akten
S. 253). Aus dem IK-Auszug des Berufungsklägers gingen (nicht deklarierte)
Einkünfte von insgesamt CHF 11'878.30 netto hervor,
erzielt von Juli bis Oktober 2011 bei der K____ AG und im November 2011 bei der
der L____ AG (IK-Auszug per 18. Oktober 2013, Akten S. 278; verschwiegene
Lohneinnahmen gemäss Berechnung der Rückforderung, Akten S. 266). Entgegen
den vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil, S. 6) ist das bei der J____
AG erzielte Einkommen des Berufungsklägers im Juli 2011 unberücksichtigt
geblieben (die ihm zur Last gelegten Einkünfte von insgesamt CHF 11'878.30
ergeben sich ausschliesslich aus den verschwiegenen Lohneinnahmen der K____ AG
von CHF 7'895.55 und jenen der L____ AG von CHF 3'982.75 [Akten S. 266]), womit
sich die dahingehenden Einwände der Verteidigung (Berufungsbegründung, Akten S.
809) von vorneherein erübrigen. Nachdem die Sozialhilfe den Berufungskläger
damit konfrontiert hatte, reichte der Berufungskläger die entsprechenden Belege
teilweise nach. Gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 2. Juli 2014, mit
welcher der Berufungskläger schliesslich verpflichtet wurde, der Sozialhilfe
aufgrund der oben genannten, nicht deklarierten Arbeitseinsätze zu Unrecht
bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 7'015.15 zurückzuerstatten,
hat der Berufungskläger kein Rechtsmittel ergriffen (Akten S. 263 f.).
Er hat den Vorwurf im Vorverfahren denn auch nicht bestritten. Gemäss
Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2017 hat er vielmehr
angegeben, einen Grossteil des Schadens bereits zurückgezahlt zu haben (Akten
S. 226). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er sich zum Vorwurf
nicht geäussert (Protokoll, Akten S. 684).
3.1.2.5 Der Sachverhalt ist damit in Bezug auf die bei
der K____ AG und der L____ AG erzielten Einkünfte im Zeitraum von Juli bis
November 2011 gemäss Anklageschrift erstellt, wobei der angeklagte Schaden in
Übernahme der Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, S. 7) um
die in der Berechnung der Staatsanwaltschaft unberücksichtigt gebliebenen
Freibeträge der Monate August und November 2011 im Gesamtbetrag von CHF 800.–
auf CHF 5'415.15 zu reduzieren ist.
3.1.3 Rechtliches
Nach Art. 146
Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
3.1.3.1 Angriffsmittel
beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten,
das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit
abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs.
1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV
302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18.
August 2022 E. 2.3.2).
Die Täuschung
muss zudem arglistig sein. Das ist der Fall, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse
oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 147 IV 73 E. 3.2, BGer 6B_184/2020 vom 13.
September 2021 E. 2.1.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist
Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der
Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, d.h. bei mehrfachen, raffiniert
aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer
täuschen lässt, oder wenn er sich besonderer Machenschaften oder Kniffe
bedient. Zu denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive,
planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch
eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet
sind. Bei einfachen falschen Angaben kann das Merkmal ebenfalls erfüllt sein,
wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht
zumutbar ist (so speziell bei Leistungserbringern der Sozialhilfe, s.
nachfolgend), sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen
Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer
aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden
Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E.
5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September
2021 E. 2.1.3; vgl. auch Maeder/Niggli,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).
Gestützt auf
diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das
Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte
vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der
Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass
das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen
Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist
scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt
der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern
nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten
vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt
daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden
(BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2.2,
135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1,
6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3,
6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021
E. 2.1.3 ff.).
3.1.3.2 In
Bezug auf Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen hat das
Bundesgericht die Anforderungen an strafbare Betrugshandlungen wiederholt
konkretisiert. So hält es in ständiger Rechtsprechung fest, dass wer als
Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder
unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht,
durch zumindest konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGer 6B_688/2021 vom 18.
August 2022 E. 2.3.2, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_1362/2020
vom 20. Juni 2022; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 u. 11, E. 2.4.6, mit
weiteren Hinweisen). Zur Arglist präzisiert es: «Besteht eine Pflicht zur
vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung
nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar sei, gelten
schon einfache falsche Angaben als arglistig (...), dies abweichend von der
ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (...).
Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von
mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum
Ganzen: BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGE 143 IV 302 E.
1.3.1, 140 IV 11 E. 2.4.6, 6.3.1.3; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E.
3.4.1, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4, je mit Hinweisen).
3.1.3.3 Der
Berufungskläger bestreitet das Vorliegen von Arglist sowie den Vorsatz.
Ausserdem unterscheide die Anklageschrift nicht zwischen einer
Meldepflichtverletzung und einer arglistigen Täuschung. Die
Meldepflichtverletzung sei aber bis zum Erlass von Art. 148a StGB auf
Bundesebene nicht verfolgt worden. Sie wäre im Jahr 2011 straflos gewesen,
jedenfalls aber nach Art. 148a StGB zu beurteilen und das Verfahren daher
zufolge Verjährung einzustellen (Berufungsbegründung, Akten S. 809 f.).
Dem ist nicht zu
folgen. Der Berufungskläger war über seine Mitwirkungspflichten bestens im Bild.
Die Merkblätter und Formulare sind derart klar und deutlich verfasst, dass
keine Missverständnisse möglich sind. Es wird unzweideutig formuliert, dass
jegliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse, «auch wenn sie für Sie noch
so unwichtig wirkt oder diese nur vorübergehend ist», von allein und sofort
mitzuteilen ist (Akten S. 233). Der Berufungskläger hat Einkünfte von Juli
bis November 2011 von insgesamt CHF 11'878.30 netto bei der L____ AG und
der K____ AG nicht deklariert. Daran ändert sein schwammiger Hinweis auf
Temporäreinsätze auf dem Formular vom 28. Oktober 2011 nichts, da er diesen
Hinweis anlässlich seiner mündlichen Kontakte mit der Sozialhilfe im Oktober
2011 nicht konkretisiert, sondern vielmehr im Ergebnis durch seine Angaben
entkräftet hat. Es war ihm aufgrund des bisherigen Kontakts mit der Sozialhilfe
sehr wohl bekannt, dass er es nicht bei einem vagen Hinweis auf allfällige
Temporäreinsätze hätte belassen dürfen, sondern dass er seine Einkünfte sowohl
hinsichtlich der Arbeitgeber bzw. Einsatzfirma als auch hinsichtlich des Gehalts
genau hätte benennen und die entsprechenden Lohnbelege hätte einreichen müssen (so
geschehen etwa im Juni/Juli 2011, vgl. oben E. 3.1.2.2 f.). Nichts
dergleichen tat er, im Gegenteil: Nachdem er am 14. Oktober 2011 bereits der Sozialhilfe
telefoniert und eine Barzahlung von CHF 200.– sowie das Auslösen der
Sozialhilfe für den Monat Oktober 2011 bewirkt hatte, beteuerte er am 28. Oktober
2011 seine Arbeitsbemühungen in vermeintlich glaubhaften Schilderungen und
beklagte sich darüber, dass er aufgrund eines älteren ausstehenden Mietzinses
im Minus sei (Akten S. 252).
Dass er betont
hat, nach Möglichkeit temporär zu arbeiten, einmal vage «temporel»-Einsätze
erwähnt und einen Teil seiner Einsätze auch angegeben hat, ändert denn auch
nichts am Verschweigen der weiteren. Das selektive Angeben von Einkünften macht
das Vorgehen des Berufungsklägers vielmehr erst recht arglistig. Dass er
angenommen hätte, Arbeitgeberfirmen würden Lohn der Sozialhilfe von sich aus
melden, ist eine unbegründete Schutzbehauptung und durch seinen Umgang mit den
Zuständigen auf der Sozialhilfe auch widerlegt. Er hat ja durchaus auch
Einkünfte angegeben, die er bei Temporär-Einsätzen erhalten hat, und laufend
darüber orientiert, in welchem Umfang er – angeblich – gearbeitet habe oder
eben nicht (hierzu oben, E. 2.1.2.3). Dabei hatte er auch erfahren, dass er die
konkreten Einkünfte anzugeben und zu belegen hatte und dass diese bei der
nächsten Auszahlung von Sozialhilfe berücksichtigt wurden.
Mit seinem
Vorgehen hat der Berufungskläger das Erfordernis einer aktiven und arglistigen
Täuschung, zumal im soeben beschriebenen Sinne, zweifellos erfüllt, ebenso wie
das Vorsatzerfordernis, wobei anzumerken ist, dass bereits ein dolus eventualis
genügen würde.
3.1.3.4 Vorliegend
ist anklagegemäss von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen, nachdem der
Berufungskläger die Sozialhilfe anlässlich mehrerer Gelegenheiten über mehrere
Einkünfte getäuscht hat, die er von zwei verschiedenen Einsatzfirmen und für
verschiedene Einsätze über mehrere Monate hinweg erhalten hat. Die Vorinstanz
hat den Berufungskläger daher – wenn auch ohne Begründung – richtigerweise des
mehrfachen Betrugs schuldig erklärt. Die Frage, ob im vorliegenden Fall auch
die Merkmale der Gewerbsmässigkeit gegeben sein könnten (vgl. BGer 6B_688/2021
vom 18. August 2022 E. 2.3.5; vgl. auch BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit
weiteren Hinweisen; BGer 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.2.2,
BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4.3) kann vorliegend offen
bleiben, da die Annahme des qualifizierten Tatbestandes von Art. 146 Abs.
2 StGB zufolge des Verbots der reformatio in peius nicht zulässig wäre: Das Verschlechterungsverbot untersagt sowohl eine Verschärfung der
Sanktion als auch der rechtlichen Qualifikation der Tat (BGE 146 IV 172
E. 2.4.1, 142 IV 129 E. 4.5; 141 IV 132 E. 2.7.3; BGer 6B_606/2018 vom 12.
Juli 2019 E.1.2.1, je mit Hinweisen). Ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen
Betrugs würde gegenüber dem Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs eine
Schlechterstellung bedeuten. Das erhellt schon daraus, dass die von der
Vorinstanz hierfür veranschlagte Strafe von 2 Monaten (vor Asperation) die
Mindeststrafdrohung von Art. 146 Abs. 2 StGB bezüglich Strafhöhe
unterschreitet.
3.1.4 Fazit
Zusammenfassend
ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs.
1 StGB zu bestätigen.
3.2 Hausfriedensbruch und Diebstahl
Gemäss Anklageschrift vom 3. April 2019 soll der
Berufungskläger zur Tatzeit ohne Arbeit und ohne regelmässiges Einkommen
gewesen sein. Er habe zuvor während einiger Zeit beim Privatkläger in dessen
Wohnung an der [...] in Basel gewohnt. Da er jedoch finanziell nichts zur
Bewältigung der Mietkosten beigetragen habe, habe der Privatkläger ihn
schliesslich auf die Strasse gesetzt. Die beiden hätten jedoch weiterhin
Kontakt gepflegt und der Berufungskläger habe sich häufig am Wohnort des
Privatklägers aufgehalten und teilweise auch dort genächtigt. So habe er sich
auch in der Nacht vom 22. zum 23. Januar 2017 bei ihm aufgehalten. Am
23. Januar 2017 habe der Berufungskläger mit dem Privatkläger um ca. 14.30
Uhr die Wohnung verlassen, da Letzterer zur Arbeit gegangen sei. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger beim Verlassen der Wohnung die
Türe nicht mit dem Schlüssel abgeschlossen habe. Hiernach wird dem
Berufungskläger folgender Sachverhalt zu Last gelegt:
«Der Beschuldigte begab sich an diesem
23. Januar 2017 zu nicht näher ermitteltem Zeitpunkt nach 1430 Uhr und vor 1800
Uhr zurück an die [...] in Basel und betrat unbefugt die Wohnung von B____.
Wohlwissend, dass B____ von mehreren Bekannten Bargeld erhalten hatte,
- CHF 2‘000.00 von C____,
- CHF 2‘000.00 von D____ und
- CHF
10‘000.00 von F____, die das Geld wiederum von ihrem damaligen Lebenspartner E____
geliehen erhalten hatte,
das B____
anlässlich seiner unmittelbar bevorstehenden Reise nach Kuba den dortigen
Verwandten der Geldgeber hätte aushändigen sollen, und dass er (B____) selber
auch Bargeld (CHF 5‘000.00 und USD 300.00) zu diesem Zwecke zur Seite gelegt
und zusammen mit dem anderen Geld in einem Portemonnaie in seinem Kleiderschrank
versteckt hatte, begab der Beschuldigte sich ins Schlafzimmer und zum Kleiderschrank
von B____ und behändigte dort im linken Schrankteil in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht das unter den Kleidern versteckte Portemonnaie und damit
auch das Bargeld im Wert von insgesamt CHF 19‘000.00 und USD 300.00.»
Nach der Tat habe der Berufungskläger den Privatkläger um ca.
18.00 Uhr an dessen Arbeitsort aufgesucht. Obschon dieser ihm den Wohnungsschlüssel
habe geben wollen und ihm angeboten habe, in der Wohnung an der [...] auf ihn zu
warten, habe der Berufungskläger darauf beharrt, bis zum Feierabend vor Ort auf
den Privatkläger zu warten. Sodann habe der Berufungskläger den Privatkläger nach
Hause begleitet, wo dieser die Wohnungstür einen Spalt weit geöffnet vorgefunden
und den Diebstahl schnell entdeckt habe. Vom Privatkläger mit dem Verdacht
konfrontiert, habe der Berufungskläger bestritten, den Diebstahl begangen zu
haben. Er habe eine weitere Nacht beim Privatkläger übernachtet und am Morgen
des 24. Januar 2017 die Wohnung verlassen. Der Privatkläger stellte am 23. und
24. Januar 2017 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Mit Erklärung vom 30.
Oktober 2018 machte er eine Schadenersatzforderung von CHF 20‘000.00 (zzgl.
Zins ab Januar 2017) geltend.
3.2.1 Tatsächliches
Der Berufungskläger bestreitet den Anklagevorwurf. Die
Vorinstanz dagegen erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie
erwog, es seien anlässlich des Diebstahls weder die Tür zur Wohnung beschädigt
noch das Schlafzimmer durchsucht worden, was die Täterschaft des damals beim
Privatkläger wohnhaften Berufungskläger nahelege. Der Privatkläger habe zudem
ausgeführt, dass der Berufungskläger als Einziger vom Geld im
Schlafzimmerschrank und dem dort aufbewahrten Reserveschlüssel gewusst sowie
ausser ihm niemand Zutritt zur Wohnung gehabt habe. Seine Aussagen seien
insofern glaubhaft, als er den Berufungskläger nicht über Gebühr belastet,
sondern vielmehr betont habe, betreffend dessen Täterschaft keinesfalls sicher
zu sein. Untermauert würden sie sodann durch die Aussagen von C____, D____ und E____,
welche die Übergabe von Bargeld an ihn allesamt bestätigt hätten. Zwar würden
ihre Angaben hinsichtlich der Höhe des übergebenen Geldbetrages teilweise von
jenen des Privatklägers abweichen – der bei der Polizei angezeigte Betrag von
CHF 15'000.– sei durch sie nur im Umfang von CHF 14'000.– bestätigt
worden –, dieser Umstand sei allerdings damit zu erklären, dass zwischen dem
Delikt und ihrer Befragung über zwei Jahre vergangen seien und ändere damit
nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Neben den glaubhaften Aussagen des
Privatklägers werde die Täterschaft des Berufungsklägers zudem durch objektive
Beweismittel erhärtet. So habe ab dem Tablar auf der linken Seite des
Schlafzimmerschranks, welcher gemäss Angaben des Privatklägers ausschliesslich
von diesem benutzt worden sei, die DNA des Beschwerdeführers im Nebenprofil
sichergestellt werden. Aus einem aufgezeichneten Telefongespräch gehe weiter hervor,
dass der Berufungskläger sich am 24. Januar 2017 und damit nur einen Tag
nach dem Diebstahl über die Höhe seiner Kreditkartenschulden bei der [...]
informiert und in der Folge einen Betrag von CHF 6'000.– auf das
entsprechende Konto überwiesen habe. Nicht zu entlasten vermöge ihn dabei die
Tatsache, dass der Zahlungseingang erst nach seiner Festnahme erfolgt sei, sei
diese Verzögerung doch auf das zwischen der Einzahlung und der Gutschrift
liegende Wochenende zurückzuführen. Bereits am 26. Januar 2017 habe der
Berufungskläger weitere CHF 6'800.– auf sein [...]konto sowie einen
unbekannten Betrag an einen gewissen "G____" überwiesen. Vorgenannte
Zahlungen im Gesamtbetrag von über CHF 12'800.– seien neben dem kurzen
zeitlichen Abstand zum Diebstahl insofern verdächtig, als der Berufungskläger bereits
damals von der Sozialhilfe unterstützt worden sei und beide Konten im Vorfeld
über mehrere Monate einen Negativsaldo aufgewiesen hätten (angefochtenes Urteil
S. 7 f.).
3.2.1.1 Mit der Vorinstanz in zunächst festzustellen,
dass der Berufungskläger in objektiver Hinsicht stark belastet wird. Entgegen
der Annahme in der Anklageschrift und den vorinstanzlichen Erwägungen erhielt
der – damals schon arbeitslose – Berufungskläger zum Tatzeitpunkt zwar eine
monatliche Arbeitslosenentschädigung von knapp CHF 3'000.– (Protokoll des
Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Januar 2017, Akten S. 77 f.; [...]
Kontoauszug vom 14. Februar 2017, Gutschrift vom 23. Januar 2017, Akten S. 184;
zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 904). Wenngleich er damit über ein
gesicherteres Einkommen verfügte, sind den Akten offensichtlich schlechte
finanzielle Verhältnisse des Berufungsklägers zu entnehmen. So war er seit
Monaten verschuldet (vgl. die Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft
vom 5. Juli 2018, Akten S. 452) und lebte nach eigener Aussage «schon
lange» auf der Strasse (Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom
30. Januar 2017, Akten S. 77 und 79; Einvernahme vom 27. Januar 2017,
Akten S. 312; zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 904), was gegen das
Vorhandensein verfügbarer Ersparnisse spricht. Auch dass der Berufungskläger
seine mutmasslichen Ersparnisse «wegen den Steuern» in Barbeträgen immer auf
sich trage (Einvernahme vom 17. Februar 2017, Akten S. 372; vgl. auch
zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 905), leuchtet nicht ein, zumal er
offensichtlich keine Vermögenssteuern zu bezahlen hatte. Der Umstand, dass der
Berufungskläger kurz nach dem angezeigten Diebstahl von CHF 19'000.– in der
Lage war, einen Betrag von gesamthaft CHF 12'800.– (CHF 3'000.–, CHF
3'800.– und CHF 6'000.–) auf mehrere Konten einzuzahlen und zusätzlich eine
Zahlung in unbekannter Höhe an G____ zu tätigen, spricht daher indiziell für
seine Täterschaft (es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz [angefochtenes Urteil, S. 8] sowie auf die Zusammenfassung der
Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2018 [Akten S. 452]
verwiesen werden). Dass nämlich ein Teil davon (CHF 3'000) aus dem Gewinn eines
früheren Containertransports stamme, ist eher unglaubwürdig: Der
Berufungskläger will davon schon im Mai 2016 Geld einbezahlt haben und den Rest
«für die rechtlichen [wohl gemeint: restlichen] Ausgaben» bei sich behalten
haben (Einvernahme vom 17. Februar 2017, Akten S. 359). Zudem soll die
ganze Ware (also auch seine) vom Regen komplett beschädigt worden sein
(erstinstanzliches Plädoyer, Akten S. 690), weshalb es sich hierbei lediglich
um die Einnahmen aus dem Transport – abzüglich seiner eigenen Kosten – handeln
konnte. Auch will er davon bereits CHF 5'000.– seiner Familie in Kuba
gegeben (und später erfolglos zurückgefordert) haben (vgl. erstinstanzliches
Plädoyer, Akten S. 690). Unglaubwürdig erscheint auch, dass ein Bekannter
ihm CHF 3'800.– unmittelbar vor der Einzahlung des entsprechenden Betrags
ausgehändigt habe und dass der Berufungskläger dieses Geld nur deshalb
einbezahlt habe, weil er gewusst habe, dass ihn die Polizei des Diebstahls verdächtige
(Einvernahme vom 17. Februar 2017, Akten S. 372). Zum einen ist nicht
ersichtlich, weshalb er diesfalls den Namen des Bekannten nicht hätte nennen
wollen (Einvernahme vom 17. Februar 2017, Akten S. 372 f.), zumal
dieser ihn angesichts des schwerwiegenden Vorwurfs erheblich hätte entlasten
können; zum anderen wäre das Geld beim Bekannten sicher aufbewahrt gewesen,
weshalb der Umstand, dass der Berufungskläger des Diebstahls verdächtigt wurde,
gerade keinen Anlass für die Einzahlung des fraglichen Betrags geben musste. Ferner
trug der Berufungskläger bei seiner Festnahme unter anderem USD 330.– bar auf
sich (Effektenverzeichnis, Akten S. 65), nachdem der Privatkläger gegenüber der
Polizei angegeben hatte, es seien ihm auch ca. USD 300.– gestohlen
worden (Rapport vom 24. Januar 2017, Akten S. 288), was ihn zusätzlich
belastet. Schliesslich konnte der Berufungskläger auch den weiteren Umstand,
dass sein DNA-Profil (im Nebenprofil) im Schlafzimmer des Privatklägers im
fraglichen Schrank, in welchem dieser das mutmasslich entwendete Geld
aufbewahrt hatte, aufgefunden wurde («Spur […] ab Schrank, linker Schrankteil,
Tablar, ab mögl. Kontaktstellen vorne rechts», Akten S. 454), nicht erklären.
Im Gegenteil gab er sogar an, nie in dessen Schlafzimmer gewesen zu sein («Wenn
ich nach Hause komme zu ihm, sehe ich nie das Schlafzimmer, ich bin nur im
Wohnzimmer. Aber sein Schlafzimmer, niemals», Verhandlungsprotokoll des
Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Januar 2017, Akten S. 79), womit auch das
im Schrank aufgefundene DNA-Profil stark auf die Täterschaft des Berufungsklägers
hindeutet.
3.2.1.2 Die den Berufungskläger erheblich belastenden
objektiven Beweise werden jedoch angesichts der subjektiven Beweise –
spätestens seit der Befragung der Zeugin F____ vor den Schranken des
Berufungsgerichts – stark relativiert.
3.2.1.2.1 Entgegen der vorinstanzlichen Annahme
erweisen sich zunächst die Aussagen des Privatklägers als unglaubhaft. Richtig
ist zwar, dass er den Berufungskläger nie direkt beschuldigt hat (vgl. etwa
Einvernahmeprotokoll vom 17. Februar 2017, Akten S. 350; erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 686 und 688) und er diesen im Vorverfahren und auch vor
erster Instanz nicht übermässig zu belasten versuchte, was grundsätzlich für
die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würde. Immerhin ist aber festzustellen,
dass er vor den Schranken des Appellationsgerichts nicht zögerte, den
Berufungskläger als manipulativ zu bezeichnen (Protokoll, Akten S. 923), und
weiter behauptete, dass dieser in Kuba im Militär eine Person erschossen habe,
wofür er dort eine 25-jährige Gefängnisstrafe abgesessen habe. Seiter kenne er
Leute, die für Geld alles tun würden. Seine Familie habe auch entsprechende
Drohungen erhalten (Protokoll, Akten S. 924). Dessen ungeachtet erweisen sich
die Aussagen des Privatklägers in mehrerlei Hinsicht – und insbesondere auch in
Bezug auf das Kerngeschehen – als widersprüchlich:
- Widersprüchlich
sind zunächst seine Angaben zur Frage, ob der Berufungskläger Kenntnis vom
deponierten Bargeld und von der Örtlichkeit des Verstecks hatte, was die
Vorinstanz in ihren Erwägungen zu Unrecht ausser Acht liess (vgl. angefochtenes
Urteil, S. 7 f.). Dieser Widerspruch allein wiegt indes schwer, gründete doch
der Anfangsverdacht des Privatklägers hauptsächlich gerade darauf, dass der
Berufungskläger als Einziger über entsprechende Kenntnisse verfügt habe (vgl. Einvernahmeprotokoll
vom 24. Januar 2017, Akten S. 301 f. und 303 f. sowie die entsprechenden
vorinstanzlichen Erwägungen, oben E. 2.2.1). So gab der Privatkläger in seiner
ersten Einvernahme vom 24. Januar 2017 in freier Rede und in Wiedergabe eines vermeintlich
geführten Gesprächs an, der Berufungskläger habe gewusst, dass und wo
er Geld in der Wohnung aufbewahre («Er sagte zu mir, ob ich denke[,] dass er
das Geld genommen hatte. Ich sagte zu ihm, was soll ich denke[n]. Ich sagte zu
ihm, dass er und ich die einzigen sind, wo wissen, dass das Geld dort war. Er
hat gewusst, wo das Geld war», Protokoll, Akten S. 302). In der gleichen
Einvernahme betonte er, dass der Berufungskläger nicht nur wisse, wo er (B____)
sein Geld verstecke, sondern dass jener auch gewusst habe, dass er (B____) «so
viel Geld nach Kuba mitnehmen wollte» (Protokoll, Akten S. 304). Genauso
schilderte er es in der Einvernahme vom 17. Februar 2017 («Nur wir zwei
haben gewusst, wo das Geld war», Protokoll, Akten S. 350). Dagegen gab er an
der erstinstanzlichen Verhandlung im diametralen Gegensatz zu seinen früheren
Einvernahmen an, der Berufungskläger habe nicht gewusst, dass er (B____)
Geld von Freunden erhalten habe; er habe ihm das nicht erzählt. Auch konnte er
auf Frage hin nicht mit Sicherheit sagen, ob der Berufungskläger einmal gesehen
habe, dass er (B____) im Schrank Geld verstaut habe. Er würde sein Geld
normalerweise nicht dort aufbewahren; das sei nur das Geld für den Urlaub
gewesen (Protokoll, Akten S. 686 und 688).
- Der
Privatkläger machte weiter unterschiedliche Angaben zur Frage, wann er den
Berufungskläger zur Rede gestellt habe und schilderte teils eine Diskussion am
gleichen Abend, teils eine solche am nächsten Morgen. Dies erstaunt, ist doch
unbestritten, dass der Privatkläger den Diebstahl in Anwesenheit des
Berufungsklägers entdeckt hatte und folglich zu erwarten wäre, dass eine solche
Unterredung bzw. Anschuldigung seines (damals) engen Freundes im Gedächtnis
haften bleiben würde. Gemäss Rapport habe er den Berufungskläger erst am Morgen
gefragt, ob er das Geld gestohlen habe. Dieser habe es verneint und geschrien,
worauf der Privatkläger nichts gesagt habe und zur Polizei gegangen sei (Akten,
S. 289). In der anschliessenden Einvernahme vom 24. Januar 2017 gab er an,
er habe noch am gleichen Abend mit dem Berufungskläger diskutiert; dieser habe
dennoch bei ihm geschlafen. Am Morgen habe er gesagt, dass er nicht mehr kommen
würde und sei gegangen. Er habe ihm (B____) am Morgen noch 4 Mal anzurufen
versucht, er habe aber das Telefon nicht abgenommen (Akten S. 302). An der
Konfrontationseinvernahme vom 17. Februar 2017 gab er an, er habe am Abend mit
dem Berufungskläger diskutiert, dass es seltsam sei, dass keine Schubladen
durchsucht worden seien, sondern nur das Geld fehle. Am Morgen sei der
Berufungskläger früher aufgestanden als er und habe die Wohnung verlassen. Er
sei später aufgestanden und sei dann zur Polizei gegangen (Akten S. 346). Die
Nachfrage, ob er an diesem Morgen noch mit dem Berufungskläger gesprochen habe,
bejaht er: «Ja, er hat zu mir gesagt, dass er wisse, dass ich im Grunde denke,
dass er es gewesen sei. Aber ich bin es nicht gewesen. Wenn etwas ist[,] bin
ich für dich da» (Akten S. 351). Vor den Schranken der Vorinstanz gab er
nur an: «Ich weiss noch, dass wir zu diskutieren angefangen haben und er dann gegangen
ist» (Protokoll, S. 4).
- Obgleich
sich der Privatkläger sodann gemäss seinen tatnahen Aussagen nicht sicher gewesen
sei, ob er beim Verlassen der Wohnung die Türe überhaupt abgeschlossen hatte
(Einvernahmeprotokoll vom 24. Januar 2017, Akten S. 302), äusserte er in seinen
späteren Befragungen wiederholt den Verdacht, dass der Täter einen Schlüssel
gehabt haben musste, ansonsten dieser nicht in die Wohnung hätte gelangen
können, ohne zugleich die Wohnungstüre zu beschädigen. In diesem Zusammenhang
machte der Privatkläger unterschiedliche Aussagen zu den – normalerweise im
Schrank aufbewahrten – Ersatzschlüsseln (vgl. hierzu auch die Ausführungen im
zweitinstanzlichen Plädoyer, Akten, S. 907 f.): In seiner ersten Einvernahme vom
24. Januar 2017 gab er an, der Berufungskläger habe gewusst, wo sich die zwei
Reserveschlüssel befänden. Die anschliessende Frage, ob diese Schlüssel nach
wie vor am gleichen Ort seien, bejahte er (Akten S. 305). Auch in seiner
zweiten Einvernahme vom 17. Februar 2017 erwähnte er beide Ersatzschlüssel (Protokoll,
Akten S. 349). Vor den Schranken der Vorinstanz schilderte er dann
plötzlich, dass einer der beiden Ersatzschlüssel gefehlt habe («Die Tür war
einfach auf, und eine der Kopien der Schlüssel, die ich in meinem Schrank
aufbewahrt habe, war weg. Das heisst, jemand hat den Schlüssel genommen, hat
die Türe aufgemacht und das Geld weggenommen und die Tür aufgelassen,
vielleicht... er überlegt länger... ich weiss es nicht, vielleicht, um mich zu
verwirren, damit ich denke, ich hätte die Türe offen gelassen. Aber so war es
nicht, denn es fehlte eine Kopie des Schlüssels» (Audioaufnahme der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, ab 1:00:00; vgl. auch Protokoll, Akten S.
688). Damit widerspricht er nicht nur seiner früheren Aussagen, sondern auch
der objektiven Beweislage, zumal aufgrund der Spurensicherung klar ist, dass
beim Eintreffen der Polizei beide Ersatzschlüssel vorgefunden worden
waren (vgl. Spurensicherungsbericht vom 1. Februar 2017, Akten S. 293).
- Weitere
gewichtige Ungereimtheiten ergeben sich bei den Angaben des Privatklägers zu
den ersparten bzw. von Dritten erhaltenen Geldern (sowie deren Stückelung) und
zum Umgang mit deren Verlust:
Dem Rapport zufolge gab er als
Deliktsgut (neben den USD 300.–) zunächst Bargeld von CHF 20'000.– in
folgender Stückelung an: «ca. 20x CHF 200.–, 3x CHF 1'000.–, Rest CHF
100.–» (Akten S. 288). Gemäss seinen späteren Angaben gegenüber der Polizei
seien es dann aber eher CHF 21'000.– gewesen, nämlich ca. (!) CHF 15'000.– von
Dritten und CHF 6'000.– Selbsterspartes (Akten S. 290). In seiner
gleichtägigen Einvernahme vom 24. Januar 2017 gab er auf Frage hin
zunächst an, es seien ihm «[e]twa CHF 21'000.– und ca. USD 300.–» gestohlen
worden. Anschliessend gab er jedoch an, es seien insgesamt CHF 15'000.– von
Dritten und «nur» CHF 5'000.– Selbsterspartes – insgesamt also doch «nur»
CHF 20'000.– (und nicht CHF 21'000.–) – gewesen (Protokoll, Akten S. 302
f.). An der Konfrontationseinvernahme vom 17. Februar 2017 gab er auf Nachfrage
hin an, nicht mehr genau zu wissen, wie viel Geld ihm gestohlen worden sei,
aber es müsse so gegen die CHF 20'000.– gewesen sein (Protokoll, Akten S. 346).
Er könne es nicht genau sagen, da er von seinem Erspartem immer etwas Geld
genommen habe, um persönliche Sachen zu kaufen (Protokoll, Akten S. 347). Auch
die genaue Stückelung des Geldbetrags konnte er nicht mehr genau sagen; es
seien zwischen 18 und 20 Noten à CHF 200.–, 2 (und nicht 3) Noten à
CHF 1'000.– und sonst Noten à CHF 100.– gewesen (Akten S. 347). Gemäss
seinen Aussagen vor den Schranken der Vorinstanz seien es jedoch nur 200er,
100er und 50er Noten gewesen (Protokoll, Akten S. 686).
Auch war der Privatkläger –
entgegen seinen mehrfachen Zusicherungen (vgl. Konfrontationseinvernahme vom
17. Februar 2017, Akten S. 347; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 687) –
nicht in der Lage, das ihm von Dritten anvertraute Geld konstant zu beziffern.
Während er stets angab, von E____ CHF 10'000.– erhalten zu haben,
variieren seine Angaben zu den von C____ und D____ erhaltenen Beträgen: In
seiner Einvernahme vom 24. Januar 2017 gab er an, CHF 3'000.– von C____ und
CHF 2'000.– von D____ erhalten zu haben (Protokoll, Akten S. 303).
Demgegenüber behauptete er an der Konfrontationseinvernahme vom 17. Februar
2017, es seien ihm von C____ CHF 2'000.– (und nicht CHF 3'000.–) und von D____
CHF 3'000.– und (nicht CHF 2'000.–) anvertraut worden (Akten S. 347).
Vor den Schranken der Vorinstanz bestätigte er sodann wiederum seine ersten
Angaben wonach er CHF 3'000.– von C____ und CHF 2'000.– von D____ erhalten
habe (Protokoll, Akten S. 687). Diese unterschiedlichen Angaben erscheinen
zumindest erstaunlich, hätte B____ doch – ohne jegliche Belege oder Quittungen
– in der Lage sein müssen, die entsprechenden Beträge in Kuba
vereinbarungsgemäss an die jeweiligen Familien zu verteilen.
Wenig konstant waren auch seine
Angaben zur Frage, wie er den Betrag von CHF 5'000.– bzw. 6'000.–
zusammengespart habe. In diesem Zusammenhang bringt die Verteidigung mit Recht
vor, dass der Privatkläger unbestrittenermassen kurz vor der Reise beabsichtigt
hatte, einen Kredit aufzunehmen, was gegen eine Sparquote respektive ein
planmässiges Sparen spreche (Berufungsbegründung, Akten S. 810). Auch lässt
sich die Höhe des angesparten Betrags kaum mit dem als Kellner erhaltenen
Trinkgeld erklären (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 17. Februar 2017, Akten S.
355; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 686 f.). Dass jeder Kellner überall
«CHF 1'000.– oder mehr im Monat» verdiene – so die Behauptung des
Privatklägers in der Berufungsverhandlung (Protokoll, Akten S. 924) – ist
anhand seiner früheren Angaben widerlegt, zumal er in seiner Einvernahme vom
17. Februar 2017 auf die Frage hin, wie er sich – trotz des Diebstahls – die
Reise nach Kuba habe finanzieren können, unter anderem angab, «das Trinkgeld
der letzten Monate erhalten [zu haben]. Dies war circa CHF 650.– bis CHF 660.–»
(Protokoll, Akten S. 350). Ausgehend davon, dass sich diese Aussage auf
mindestens zwei Monate bezogen haben musste, ist von einem monatlichen
Trinkgeld in Höhe von maximal CHF 330.– auszugehen. Selbst wenn er das Geld
tatsächlich über ein Jahr angespart hätte (so die Behauptung an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Protokoll, Akten S. 686), ergäbe das einen
Betrag von maximal rund CHF 4'000.–. Abzüglich des Geldes, welches der
Privatkläger nach eigener Aussage immer wieder davon genommen haben will, «um
persönliche Sachen zu kaufen» (Einvernahmeprotokoll vom 17. Februar 2017, Akten
S. 347), erscheint der behauptete Geldbetrag von CHF 5'000.– bzw. 6'000.– (zuzüglich
der nach dem Diebstahl in der Sparkassette noch vorhandenen weiteren CHF
1'000.–) kaum realistisch (vgl. hierzu auch die Ausführungen im zweitinstanzlichen
Plädoyer, Akten S. 911).
Schliesslich sind auch seine
Angaben zu allfälligen Rückzahlungen bzw. Schadenersatzforderungen uneinheitlich
und gänzlich schwammig geblieben, wobei insbesondere erstaunt, dass der
Privatkläger angab, mit den mutmasslich Geschädigten weiterhin ein
freundschaftliches Verhältnis zu pflegen. Die Schulden seien zwar nicht
beglichen, doch könne er auch nichts dazu beitragen (erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 687; vgl. auch Audioaufnahme ab 49:00). In der
Konfrontationseinvernahme vom 17. Februar 2017 gab er auf die Frage hin, was
bezüglich des gestohlenen Geldes vereinbart worden sei, an, dass er mit ihnen
(gemeint C____, D____ und E____) gesprochen habe und er schauen werde, dass er
einen Kredit bekomme, um ihnen das Geld zurückzuzahlen (Protokoll, Akten S.
348). Davon war anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung nicht mehr die
Rede: Auf die Frage, ob er das Geld seinen Freunden zurückbezahlt habe oder ob
er ihnen noch Geld schuldig sei, meinte er ausweichend, dass ein Teil davon «mit
Absprache der Familien» in Kuba «bezahlt» worden sei. Auf Nachfrage hin, wie
das zu verstehen sei und für wen diese Arbeiten geleistet worden seien,
erklärte er, dass das Geld von C____ für Hausrenovationen und dergleichen
bestimmt gewesen sei und sein Bruder dann einen Teil dieser Arbeiten in Kuba
erledigt habe. Er habe mit ihnen geredet und sie hätten gewusst, dass er kein
Geld habe, um alles zurückzubezahlen. «Man» habe sich mit diesen Arbeiten
arrangiert. Auf weitere Nachfrage gab er an, D____ nichts zurückbezahlt zu
haben. Er habe mit ihm geredet, und dieser habe verstanden, dass der
Privatkläger kein Geld habe, um zu bezahlen. Der Betrag von E____ sei sodann
für F____ bestimmt gewesen, um den Restbetrag für den Hauskauf zu begleichen.
«Man» habe auch da Renovationsarbeiten geleistet und Holz geliefert (Protokoll,
Akten S. 687). Auf die Frage des Verteidigers, wann die Reparaturarbeiten
ausgeführt worden seien, war der Privatkläger denn auch nicht in der Lage,
halbwegs präzise Angabe zu machen oder den Zeitraum einigermassen einzugrenzen.
Er meinte schliesslich, ein Teil der Arbeit sei vielleicht in den anschliessenden
Monaten nach dem Diebstahl gewesen, aber es sei Stück für Stück geschehen
(Akten S. 688; vgl. auch Audioaufnahme ab 1:06:30). In Bezug auf seine
mutmasslich gestohlenen Ersparnisse in Höhe von CHF 5'000.– bzw. 6'000.– gab er
im Untersuchungsverfahren an, er wolle den Diebstahl seiner
Hausratsversicherung melden (Einvernahmeprotokoll vom 17. Februar 2017, Akten
S. 350 f.). Entgegen der entsprechenden Aufforderung in der
Instruktionsverfügung vom 30. November 2022, wonach er dem Appellationsgericht
die Schadensanzeige bei seiner Versicherung sowie die Versicherungspolice und
eine allfällige Gutschrift der Versicherung einzureichen habe, konnte der
Privatkläger an der Berufungsverhandlung keine entsprechenden Unterlagen
vorweisen (Protokoll, Akten S. 920). Er verzichtete denn auch in seinem
Plädoyer auf diesbezügliche Ausführungen (Protokoll, Akten S. 923 ff.), was
weitere Zweifel aufkommen lässt.
3.2.1.2.2 Im Gegensatz zu den Feststellungen der
Vorinstanz (siehe oben, E. 3.2.1) werden die Aussagen des Privatklägers auch
nicht von den Aussagen der mutmasslich geschädigten Geldgeber (C____, D____ und
E____ bzw. F____) untermauert. Dies ganz abgesehen davon, dass ihre jeweiligen
Aussagen schon für sich genommen nicht bzw. nicht vollumfänglich als glaubhaft
betrachtet werden können:
- Entgegen
den ersten – und vor Strafgericht bestätigten – Aussagen des Privatklägers gab C____
in ihrer Einvernahme vom 26. Februar 2019 an, ihm einen Betrag von CHF 2'000.–
(und nicht CHF 3'000.–) übergeben zu haben (Protokoll, Akten S. 408), wobei sie
sich an den Ort der Übergabe des Geldes nicht genau erinnern kann (es müsse
entweder bei einem Treffen in der Stadt oder bei ihm zuhause gewesen sein,
Protokoll, Akten S. 409), was angesichts des für ihre Verhältnisse hohen
Betrags und des späteren Diebstahls eher verwundert. Auch die spätere
Behauptung des Privatklägers, wonach das Geld für Hausrenovationen angedacht
gewesen sei und «man» sich in den folgenden Monaten mit Arbeiten seines Bruders
arrangiert habe, wird durch ihre Aussagen – rund zwei Jahre nach dem Vorfall – widerlegt.
Sie habe mit dem Privatkläger keine Vereinbarung betreffend eine Rückzahlung
getroffen. Sie habe nur einmal wegen dem Geld nachgefragt, aber er habe gesagt,
dass er kein Geld habe. Auf Nachfrage, ob sie das einfach so hinnehme,
antwortete sie: «Was kann ich machen… Auf jeden Fall wird er mir das Geld nie
zurückgeben» (Protokoll, Akten S. 420 und 422). Auch seien die CHF 2'000.–
für die monatliche Abzahlung des Hauses ihrer Mutter bestimmt gewesen
(Protokoll, Akten S. 422), und nicht für die vom Privatkläger behaupteten
Renovationsarbeiten, welche sein Bruder dann teilweise erledigt hätte. Auch
verneinte sie auf Anfrage, weiterhin ein freundschaftliches Verhältnis zum
Privatkläger zu pflegen; sie habe «[w]egen dieser Situation» den Kontakt
abgebrochen (Protokoll, Akten S. 421).
- D____
konnte sich in seiner Einvernahme vom 28. Februar 2019 nicht mehr erinnern, ob er
dem Privatkläger einen Betrag von CHF 3'000.– oder 4'000.– übergeben habe,
was – angesichts des für seine Verhältnisse sehr hohen Betrags (er hatte schon
im Jahr 2016 eine Lohnpfändung und lebte auf dem Existenzminimum [Protokoll,
Akten S. 449]) und des späteren Diebstahls – grundsätzliche Zweifel an seinen
Aussagen aufkommen lässt. Entgegen der Behauptung des Privatklägers, wonach D____
verstanden habe, dass jener ihm das Geld nicht zurückzahlen könne, gab dieser
an, er denke schon, dass der Privatkläger ihm das Geld zurückgeben werde
(Protokoll, Akten S. 447; «Wenn das passiert, muss die Person, welche das Geld
mitnimmt, das Geld irgendwie wieder den Personen, welche ihm das Geld gegeben haben,
zurückbezahlen», Akten S. 444). Im Gegensatz zum Geldbetrag von C____
(hierzu soeben) war das Geld von D____ unter anderem für Reparaturarbeiten an
dessen Haus in Kuba angedacht gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 28. Februar
2019, Akten S. 445). Wenn also der Bruder des Privatklägers tatsächlich
irgendwelche Bauarbeiten als Entschädigung geleistet hätte, wären diese wohl
eher zugunsten von D____ zu erwarten gewesen, zumal dieser – wiederum im
Gegensatz zu C____ (hierzu soeben) – eine Rückerstattung des übergegebenen
Geldes nach wie vor erwartete.
- Als
gänzlich unglaubhaft erweisen sich sodann die Aussagen von E____, der dem
Privatkläger den höchsten Geldbetrag von CHF 10'000.– übergeben haben soll.
Sie werden denn auch weitestgehend durch die an der Berufungsverhandlung als
Zeugin befragte F____ widerlegt.
Zunächst gab E____ an, das Geld in
200er und 500er Noten übergeben zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 28. Februar
2019, Akten S. 431), obgleich der Privatkläger in seinen – wenngleich unterschiedlichen
– Angaben zur Stückelung des erhaltenen Geldes 500er Noten jedenfalls nie
erwähnt hat (siehe oben, E. 3.2.1.2.1), was wenig erstaunt, da der 500.– Schein
in der Schweiz 1995 abgeschafft wurde und somit zur Tatzeit gut 20 Jahre später
nicht mehr im Umlauf war. Dies wiederum lässt grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Angaben des angeblich im Finanzgeschäft tätigen E____ aufkommen, abgesehen
davon, dass er erklärte, als Fondbuchhalter «ein[en] grössere[n] Betrag» zu
verdienen (Einvernahmeprotokoll vom 28. Februar 2019, Akten S. 435), er
zugleich aber behauptete, auf «mehrere» Kreditaufnahmen im Bereich von CHF
16'000.– bis CHF 18'000.– angewiesen gewesen zu sein (Einvernahmeprotokoll
vom 28. Februar 2019, Akten S. 430).
Weiter behauptete E____ in seiner
Einvernahme vom 28. Februar 2019, er habe damals für F____ einen Kredit in
Höhe von CHF 16'000.– bis 18'000.– aufgenommen und ihr davon dann CHF 15'000.–
geliehen, weil sie damit in Kuba habe Immobilien kaufen wollen. Er habe ihr das
Geld in 200er und 500er Noten (dazu s. soeben) übergeben und sie habe es dann
dem Privatkläger gebracht. Davon hätte dieser die fraglichen CHF 10'000.– nach
Kuba bringen sollen. F____ wollte kurz darauf selber nach Kuba reisen und die
restlichen CHF 5'000.– mitnehmen (Protokoll, Akten S. 430 f.). Erst durch F____
habe er erfahren, dass das Geld gestohlen worden sei (Protokoll, Akten
S. 429). Er habe dann «selber gucken» wollen und sie zur Wohnung des
Privatklägers begleitet. Dort habe er festgestellt, dass die Wohnung durchwühlt
gewesen sei (Protokoll, Akten S. 436 f.).
Demgegenüber gab F____ vor den
Schranken des Appellationsgerichts zu Protokoll, dass sie sich damals zum
Zeitpunkt der Geldübergabe und des Diebstahls schon in Kuba befunden habe; sie
sei drei Monate dort gewesen (Protokoll, Akten S. 921). Ihr damaliger
Lebenspartner, E____, habe ihr die CHF 10'000.– als Geschenk schicken
wollen, um die Kosten einer Renovation (und nicht etwa eines Immobilienkaufs)
zu decken. Er habe das Geld dem Privatkläger übergeben wollen; wie viel er ihm
tatsächlich abgegeben habe, wisse sie nicht. Sie habe in Kuba auf das Geld
gewartet und es sei nicht gekommen. Erst vom Privatkläger habe sie dann vom
Diebstahl erfahren (Protokoll, Akten S. 922). Auf Nachfrage verneinte F____,
vor ihrer Abreise weiteres Geld von E____ erhalten zu haben; sie wisse auch
nicht, wie er die CHF 10'000.– organisiert habe (Protokoll, Akten S. 921).
Dies deckt sich insoweit auch mit den Aussagen des Privatklägers, der das Geld
von E____ und nicht von F____ erhalten haben will.
Somit konnte sich E____ nach dem
Diebstahl auch nicht in Begleitung von F____ zur Wohnung des Privatklägers
begeben haben. Dass er selber wohl gar nicht vor Ort war, zeigt sich auch daran,
dass sich seine Schilderung, wonach die Wohnung durchwühlt gewesen sei, nicht
mit der – insoweit konstanten – Beschreibung des Privatklägers in
Übereinstimmung bringen lässt, wonach es in der Wohnung gerade keine Unordnung
gegeben habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 686) und keine Schublade
durchwühlt worden sei, sondern nur das Geld gefehlt habe (Einvernahmeprotokoll
vom 17. Februar 2017, Akten S. 346). Der Privatkläger habe sogar die Polizei
gefragt, wie das denn möglich sei, dass in sein Haus eingedrungen worden sei,
nichts kaputt gemacht oder gesucht worden sei und nur das Geld fehlte
(Audioaufnahme der erstinstanzlichen Verhandlung, ab 24:45; es sei nichts
durchwühlt gewesen, 25:45). E____ führte sodann aus, er habe den Diebstahl nur
deshalb selber angezeigt, weil er sicher gehen wollte, dass er das Geld von F____
zurückerhalten würde (Protokoll, Akten S. 429 f.). Sie habe ihm auch einen
Betrag von CHF 14'000.–, darunter auch die gestohlenen CHF 10'000.–,
zurückbezahlt (Protokoll, Akten S. 430 ff.). Er reichte hierzu als Beleg einen
teilweise abfotografierten Einzahlungsschein betreffend eine Zahlung von CHF
14'200.– zu seinen Gunsten vor (Akten S. 432). Dagegen verneinte F____ an der
heutigen Berufungsverhandlung, ihm den fraglichen Geldbetrag je zurückbezahlt zu
haben, da es ja ein Geschenk gewesen sei. Sie hätten sich nach ihrer Rückkehr
von Kuba ohnehin getrennt und sie hätten darüber auch nicht mehr gesprochen;
seither hätten sie auch keinen Kontakt (Protokoll, S. 921 f.). Damit ist ein
Grossteil der Aussagen von E____ widerlegt, zumal F____ keinen Anlass hatte,
eine erfolgte Rückzahlung zu ihren Ungunsten zu verschleiern.
3.2.1.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die
Aussagen betreffend die Geldübergaben an den Privatkläger im Umfang von CHF
15'000.– nicht glaubhaft sind. Ebenso wenig glaubhaft ist, dass dieser einen
Betrag von CHF 5'000.– bis 6'000.– (zuzüglich der CHF 1'000.– in der
Sparkassette) an Selbsterspartem zu Hause aufbewahrt hatte. Wenngleich die beim
Berufungskläger festgestellten, auffälligen Barbeträge und Einzahlungen Fragen
aufwerfen, für welche dieser keine plausiblen Antworten liefern konnte, ist
nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Berufungskläger dieses Geld tatsächlich
aus der Wohnung des Privatklägers entwendet hatte.
3.2.2 Zwischenfazit
Zusammenfassend wird der Berufungskläger somit von der
Anklage des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des
Privatklägers freigesprochen.
3.3 Hausfriedensbruch (I____)
Gemäss ergänzender Anklageschrift vom 18. Dezember 2019 wird
dem Berufungskläger schliesslich vorgeworfen, am 29. Oktober 2019 und am 4.
Dezember 2019 – ungeachtet des gegen ihn am 11. Juli 2018 persönlich
ausgehändigten Hausverbots vom selben Datum – zwei verschiedene Räumlichkeiten
der I____ betreten zu haben (erg. Akten, S. 48). Der Berufungskläger bestreitet
vor Appellationsgericht nicht mehr, das fragliche Hausverbot erhalten zu haben.
Er bringt lediglich noch vor, das Ladenverbot sei nicht befristet worden,
weshalb es am Vorsatz gefehlt habe, als er «nach langer Zeit» wieder in die I____
gegangen sei (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 906). Diesen
Ausführungen kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil zwischen dem Hausverbot
vom 11. Juli 2018 und den angeklagten Hausfriedensbrüchen nicht einmal
anderthalb Jahre lagen, womit kaum von einer «lange[n] Zeit» die Rede sein
kann. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger bereits anlässlich des
zugestandenen Vorfalls vom 8. September 2017 (Anklagepunkt 3) ein Hausverbot
erhalten hatte und er folglich darüber im Bild war, dass es nach Meinung der I____
mindestens fünf Jahre Geltung habe (Akten, S. 466: «Die Beschuldigten erhielten
5 Jahre Hausverbot in allen I____ Filialen der Nordwestschweiz»). Im Übrigen
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, angefochtenes Urteil, S. 10).
4. Strafzumessung
Unter Berücksichtigung der bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wird der Berufungskläger in zweiter
Instanz des mehrfachen Betrugs und des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig
gesprochen.
4.1 Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen
gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen
(Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit)
und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.
47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,
die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des
Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass
dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die
einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das
Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu
bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen
Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe
durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30.
April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE
SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
4.2 Strafart
Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht
fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein
soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2).
Nach altem Recht ist eine Freiheitsstrafe unter
6 Monaten nur ganz ausnahmsweise zulässig, wenn der bedingte Strafvollzug
ausser Betracht fällt und eine Geldstrafe aller Voraussicht nach nicht
vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 aStGB; BGE 134 IV 63). Die Vorinstanz
gewährte dem Berufungskläger den bedingten Vollzug, weshalb sie – in Anwendung
des alten Rechts – für den mit einer hypothetischen Einsatzstrafe von 2
Monaten geahndeten Sozialhilfebetrug keine Freiheitsstrafe hätte aussprechen
dürfen. Da der bedingte Vollzug vorliegend schon aufgrund des
Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen ist, ist für den mehrfachen Betrug
zum Nachteil der Sozialhilfe folglich eine Geldstrafe auszusprechen.
Auch nach der Konzeption des aktuell geltenden Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich
(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das
Gericht anstelle von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe nur dann erkennen, wenn
eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (lit. b). Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen
bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt
aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Ver-fügung
stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger
stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie
am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt
prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie
ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des
Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 147 IV 241 E. 3.2
mit Verweis auf BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, ebenso BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120
E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt, wie erwähnt, freilich nur in dem
Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch
BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Folglich ist der mehrfache
Hausfriedensbruch, bei welchem aufgrund der Verschuldenshöhe die Verhängung
sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich ist (vgl. unten E. 4.3.3),
vorliegend ebenfalls mit einer Geldstrafe zu ahnen. Besondere Gründe, die das
Aussprechen einer kurzen Freiheitsstrafe rechtfertigen würden, sind nicht
ersichtlich.
4.3 Einsatzstrafe
und Gesamtstrafe
4.3.1 Das Verschulden des
Berufungsklägers für den mehrfachen Sozialhilfebetrug ist mit dem Strafgericht
(vorinstanzliches Urteil, S. 11) im unteren Bereich des Strafrahmens
anzusiedeln. Aufgrund des relativ geringen Deliktsbetrags von gesamthaft
CHF 5‘415.15, des relativ kurzen Deliktszeitraums von fünf Monaten sowie
der geleisteten Rückzahlungen an die Sozialhilfe ist sowohl in objektiver wie
auch in subjektiver Hinsicht von einem leichten Verschulden auszugehen. Als
Einsatzstrafe für die zeitlich erste Betrugshandlung in Bezug auf die
verschwiegenen Lohneinnahmen der K____ AG von Juli bis Oktober 2011 in
Gesamthöhe von CHF 7‘895.55 erscheint folglich eine Geldstrafe von 45
Tagessätzen angemessen.
4.3.2
4.3.2.1 Das Verschulden für die weitere
Betrugshandlung in Bezug auf die verschwiegenen Lohneinnahmen der L____ AG im
Monat November 2011 wiegt aufgrund der wiederholten Deliktstätigkeit ähnlich
schwer. Aufgrund des tieferen Lohns von CHF 3‘982.75 und der kürzeren
Zeitspanne von einem Monat rechtfertigt es sich, eine – im Vergleich zur
Einsatzstrafe – leicht reduzierte hypothetische Einsatzstrafe von 30
Tagessätzen festzulegen, was asperiert eine anrechenbare Strafe von 15
Tagessätzen und somit eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe für den
mehrfachen Sozialhilfebetrug von 60 Tagessätzen ergibt.
4.3.2.2 Nach Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht
jedoch die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat
verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit
wohl verhalten hat.
Praxisgemäss wird eine Strafmilderung dann gewährt, wenn 2/3
der Verjährungsfrist abgelaufen sind. Dabei ist auf den Zeitpunkt der
Urteilsfällung abzustellen, und zwar im (suspensiven und devolutiven)
Berufungsverfahren auf den Zeitpunkt des Berufungsentscheids. Unter
Wohlverhalten ist vor allem das Fehlen strafbarer Handlungen zu verstehen. Der
Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB ist obligatorisch, wenn
die Voraussetzungen gegeben sind (zum Ganzen: BGE 140 IV 145 E. 3.1). Für
die Beurteilung der Frage, ob und inwiefern die Strafe infolge Wohlverhaltens
während langer Zeit zu mildern sei, sind neben dem Faktor Zeit weitere Umstände
zu berücksichtigen (BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3, 3.4).
Das verminderte Strafbedürfnis infolge Zeitablaufs ist zu unterscheiden von der
Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO). Während es letzterem
um die Verfahrensdauer und um das Verhalten der Behörden geht, wird beim
Zumessungsgrund von Art. 48 lit. e StGB auf den Zeitablauf seit der Tat
abgestellt. Es liegt ihm somit der Verjährungsgedanke zugrunde. Sind die
Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt, d.h. hat das Verfahren überlange
gedauert und liegen die Taten weit zurück, sind sie nebeneinander anzuwenden
(BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5, 6B_189/2017 vom 7. Dezember
2017 E. 5.3.3 je mit Hinweisen).
Betrug verjährt
in 15 Jahren (Art. 146 Abs. 1 i.V. mit Art. 97 Abs. 1
lit. b aStGB). Seit der Tatzeit des Sozialhilfebetrugs in der zweiten
Hälfte 2011 sind somit 2/3 dieser Frist abgelaufen. Allerdings kann angesichts
der inzwischen begangenen weiteren Delikte nicht von einem restlosen Wohlverhalten
des Berufungsklägers gesprochen werden. Dennoch kann im Rahmen von Art. 48
lit. e StGB berücksichtigt werden, dass der mehrfache Sozialhilfebetrug schon
sehr lange zurückliegt, zumal die späteren Delikte nicht einschlägig sind und
sich die zwischenzeitliche Delinquenz im Bagatellbereich bewegt. Es
rechtfertigt sich mithin eine Strafreduktion um 2 Wochen auf 45 Tagessätze.
4.3.2.3 Ausserdem
kommt auch das Beschleunigungsgebot zum Tragen. Die Anklageschrift datiert vom
3. April 2019, mithin über 7 Jahre nach der Tatzeit des mehrfachen Sozialhilfebetrugs
(und 5 ½ Jahre nach dessen Bekanntwerden). Ab Anklage vergingen ca. 1 Jahr und
4 Monate bis zum vorinstanzlichen Urteil und ab Ende des Schriftenwechsels vor
zweiter Instanz nochmals 1 ¼ Jahr bis zum Ansetzen der Hauptverhandlung, wobei
in Bezug auf die Zeitspanne des Schriftenwechsels die Fristerstreckungsgesuche
der Verteidigung sowie die von ihr zusätzlich eingereichte Replik zu
berücksichtigen sind. Angesichts der Verletzung des Beschleunigungsgebots
scheint eine weitere Strafreduktion um 2 Wochen auf insgesamt 30 Tagessätze angemessen.
4.3.3 Schliesslich
ist in Bezug auf den mehrfachen Hausfriedensbruch von einem sehr leichten
Verschulden auszugehen, zumal der Berufungskläger diesen lediglich zwecks eines
– ansonsten regulären – Lebensmitteleinkaufs beging und damit keine weitere
kriminelle Aktivität beabsichtigt wurde. Es rechtfertigt sich für jede einzelne
der beiden Tathandlungen eine hypothetische Einsatzstrafe von je 7 Tagessätzen,
was asperiert eine anrechenbare Strafe von jeweils 5 Tagessätzen und insgesamt
eine hypothetische Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen ergibt.
4.3.4 Mangels Vorstrafen des Berufungsklägers ist
die Täterkomponente – mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 11) – als
neutral zu werten.
4.4 Busse
Nachdem der Berufungskläger seine Berufung gegen die
Schuldsprüche des mehrfachen geringfügigen Diebstahls in den Anklagepunkten 3
und 4 zurückgezogen, jedoch keine Ausführungen zur Strafzumessung gemacht hat,
ist für die Ladendiebstähle – in Übernahme der insoweit unangefochten
gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 11) – eine
Busse von insgesamt CHF 500.– auszusprechen.
4.5 Ergebnis/Modalitäten
des Vollzugs
In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren
ist über den Berufungskläger somit eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen
auszufällen. Die Tagessatzhöhe ist angesichts seiner eingeschränkten
finanziellen Verhältnisse (siehe hierzu E. 3.2.1.1) auf CHF 30.–
festzusetzen, wobei ihm – schon unter Berücksichtigung des vorliegend zu
beachtenden Verschlechterungsverbots – richtigerweise der bedingte Vollzug nach
Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren ist. Entsprechend ist der Vollzug der
Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf die Mindestdauer von 2
Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) festzulegen. Zudem ist der Berufungskläger zu
einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen.
5. Landesverweisung
Die Vorinstanz sprach eine obligatorische
Landesverweisung aus, da es sich beim angeklagten Einschleichdiebstahl zum
Nachteil des Privatklägers um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit.
d StGB handelte und kein Härtefall vorlag. Nachdem in diesem Anklagepunkt
vorliegend ein Freispruch ergeht (E. 2.2) sowie in Anbetracht dessen, dass der
mehrfache Sozialhilfebetrug vor Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangen wurde
(vgl. E. 3.1) und dieses Delikt als Anlasstat gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. e
StGB folglich nicht in Frage kommt, erübrigt sich eine weitere Prüfung und ist
von einer Landesverweisung – in Gutheissung der Berufung – abzusehen.
6. Zivilforderung
Zufolge des Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls zum
Nachteil des Privatklägers ist dessen Schadenersatzforderung auf den Zivilweg
zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO).
7. Beschlagnahme
Gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO hebt das Gericht die
Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten
Person aus, wenn der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist. Zufolge des
Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil des Privatklägers sind die
bei der [...] bestehende Sperre (inkl. Informationssperre) des
Kreditkarten-Kontos [...] sowie die bei der [...] bestehende Sperre des Kontos [...],
beide lautend auf den Berufungskläger, aufzuheben. Die Verteidigung verlangt
zusätzlich einen Zins von 5 % seit dem Zeitpunkt der Beschlagnahme, wobei weder
der zusätzlich verlangte Betrag noch der Zinsenlauf näher dargetan wird. Eine
Verzinsung der beschlagnahmten Vermögenswerte ist bei deren Freigabe gesetzlich
nicht vorgesehen. Soweit damit ein Verzugs- resp. ein Schadenszins verlangt
wird, richten sich solche Ansprüche nach Art. 429 ff. StPO und wären solche
demnach höchstens bei der Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen zu
prüfen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürichs UH160067-O/U/HON
vom 13. Mai 2016 E. 2), wenn sie hinreichend substantiiert vorgebracht worden
wären, was vorliegend nicht der Fall ist.
8. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
8.1 Erstinstanzliche
Kosten
Die
Verfahrenskosten werden gemäss dem Verursacherprinzip verlegt. Während die
schuldig gesprochene Person – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt
auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3), werden
der beschuldigten Person bei einem Freispruch grundsätzlich keine
Verfahrenskostenauferlegt, ausser wenn sie nach Art. 426 Abs. 2 StPO die
Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat.
Die Vorinstanz
verurteilte den Berufungskläger zu Verfahrenskosten von CHF 10'013.– sowie
einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.–. Da der Berufungskläger vorliegend vom
schwersten Vorwurf des Diebstahls freigesprochen wird und er im
Berufungsverfahren folglich auch in Bezug auf die Strafzumessung und
insbesondere die Landesverweisung sowie die Zivilforderung und die
beschlagnahmten Vermögenswerte mit seiner Berufung durchdringt, rechtfertigt es
sich, ihm für die erste Instanz lediglich reduzierte Verfahrenskosten von CHF
2'000.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'000 aufzuerlegen.
Da der Berufungskläger
damit nur rund 1/5 der vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt
Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren lediglich im
Umfang von 20 % vorbehalten.
Das Kostendepot von CHF 629.60 wird mit der Busse und den
Verfahrenskosten verrechnet, zumal das vorinstanzliche Urteil insoweit
unbeanstandet geblieben ist.
8.2 Kosten
des Rechtsmittelverfahrens
Für die Kosten
des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw.
inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020
vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens betragen mit
Einschluss einer Urteilsgebühr CHF 1'500.– (§ 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Wie soeben ausgeführt, obsiegt
der Berufungskläger in mehreren Punkten und insbesondere hinsichtlich des
Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls. Da er in seiner Berufung jedoch –
abgesehen von den in der Berufungsverhandlung zugestandenen geringfügigen
Diebstählen – einen vollumfänglichen Freispruch beantragt und er in Bezug auf
die vorliegend bestätigten Schuldsprüche des mehrfachen Sozialversicherungsbetrugs
und des mehrfachen Hausfriedensbruchs unterliegt, rechtfertigt es sich, ihm für
das zweitinstanzliche Verfahren reduzierte Kosten mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 300.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger
übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
8.3 Entschädigung
8.3.1 Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird eine
Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote (Akten S. 917) von 40 Stunden à
CHF 200.–, zuzüglich 2.75 Stunden à CHF 200.– für die heutige
Berufungsverhandlung, insgesamt also CHF 8'550.–, zuzüglich 3 % Auslagen von
CHF 256.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Gemäss dem schriftlich eröffneten Dispositiv vom 26. April
2023 wird dem amtlichen Verteidiger, [...], irrtümlicherweise ein Honorar von
CHF 8'850.– statt richtigerweise ein solches von CHF 8'550.– zugesprochen,
wobei die Auslagen von 3 % (ausgehend vom korrekten Honorar von CHF 8'550.–)
richtigerweise mit CHF 256.50 berechnet wurden. Folglich wird ihm ein
Honorar von insgesamt CHF 9'106.50 statt richtigerweise ein solches von
CHF 8'806.50 zugesprochen. Nach Rücksprache mit dem amtlichen Verteidiger wurde
entschieden, die Berichtigung im vorliegenden, schriftlich begründeten
Entscheid vorzunehmen.
8.3.2 Da dem Berufungskläger lediglich rund 1/5 der
vollen zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt wird, umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im
Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung lediglich 20 % des
zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 28. August 2020 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der
I____ und der H____ AG (Anklageziffern 3 und 4);
-
Freispruch von der Anklage der Geldwäscherei;
-
Abweisung der Schadenersatzforderung der H____ AG von CHF 200.–;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen – des mehrfachen Betrugs und des mehrfachen
Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 27. Januar 2017 bis 17. Februar
2017 (22 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und Art. 186 sowie
Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und 106 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung der
Berufung – von der Anklage des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs
(Anklageziffer 2) freigesprochen.
Von der Anordnung einer Landesverweisung wird
abgesehen.
Die Schadenersatzforderung von B____ wird auf den
Zivilweg verwiesen.
Die bei der [...] bestehende Sperre (inkl.
Informationssperre) des Kreditkarten-Kontos [...] sowie die bei der [...]
bestehende Sperre des Kontos [...], beide lautend auf A____, werden aufgehoben.
A____ trägt für die erste Instanz reduzierte
Verfahrenskosten von CHF 2'000.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF
2'000.– sowie die reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 300.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl.
allfälliger übriger Auslagen). Das Kostendepot von CHF 629.60 wird mit der
Busse und den Verfahrenskosten verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite
Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 8'550.– und ein Auslagenersatz in Höhe von
CHF 256.50, somit total CHF 8'806.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 20 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
B____
-
H____ AG (auszugsweise)
-
I____ (auszugsweise)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr.
Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).