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Entscheid

SB.2021.17

Diebstahl, mehrfacher Betrug, mehrfacher Hausfriedensbruch und Landesverweisung

26. April 2023Deutsch74 min

zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.17

URTEIL

vom 26.

April 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Prof.

Dr. Ramon Mabillard ,

MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

H____ AG

I____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. August 2020

betreffend Diebstahl, mehrfachen

Betrug, mehrfachen Hausfriedensbruch

und Landesverweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 28. August 2020

des Diebstahls, des mehrfachen Betrugs, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und

des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) schuldig erklärt und

zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 11 Monaten, bei einer

Probezeit von zwei Jahren, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der

Untersuchungshaft vom 27. Januar 2017 bis zum 17. Februar 2017 (22 Tage), sowie

zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

verurteilt. Zudem wurde A____ für 5 Jahre des Landes verwiesen und die

angeordnete Landesverweisung wurde im Schengener Informationssystem

eingetragen. Vom Vorwurf der Geldwäscherei im Anklagepunkt 2 b) wurde er

freigesprochen. Ferner wurde A____ zur Leistung von CHF 19'298.95 zzgl. Zins

von 5 % seit dem 23. Januar 2017 an B____ (nachfolgend Privatkläger) verurteilt.

Dessen Mehrforderung von CHF 730.60 sowie die Schadenersatzforderung der H____

AG von CHF 200.– wurden abgewiesen. Die verfügten Konto- und

Informationssperren wurden aufgehoben und die auf beiden Konti von A____ liegenden

Vermögenswerte eingezogen und dem Privatkläger zugesprochen. A____ wurden

schliesslich Verfahrenskosten im Betrag von CHF 10'013.– sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 4'000.– auferlegt, während seinem amtlichen Verteidiger

ein Honorar (inkl. Spesen) von insgesamt CHF 14'565.– ausgerichtet wurde.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger)

mit Schreiben vom 31. August 2020 Berufung angemeldet. Nachdem ihm das

begründete Strafurteil am 27. Januar 2021 zugestellt worden war, hat sich der

Berufungskläger mit Berufungserklärung vom 16. Februar 2021 gegen sämtliche

Schuldsprüche des Urteils des Strafgerichts vom 28. August 2020 gewandt und

dessen vollumfängliche Aufhebung beantragt, wobei er für die erstandene Haft

mit CHF 200.–/Tag zu entschädigen sei. Auch sei die Zivilforderung des

Privatklägers vollumfänglich abzuweisen und die Einziehung sowie Zusprechung

der entsprechenden Vermögenswerte an ihn aufzuheben. Eventualiter seien die

Verfahrenskosten und die erstinstanzliche Urteilsgebühr angemessen zu

reduzieren. Des Weiteren stellte der Berufungskläger diverse Beweisanträge: Es seien

neben dem Privatkläger C____, D____, E____ und F____ zu befragen; es seien die

Kontoauszüge und die Belege betreffend Bargeldabhebungen dieser Personen für

den Zeitraum Oktober 2016 bis Januar 2017 zu edieren und zu beschlagnahmen; es

seien die Schadenanzeige des Privatklägers bei der Hausratsversicherung

betreffend den Diebstahl sowie die Police mit den Allgemeinen

Vertragsbedingungen und alle Unterlagen betreffend den Kreditantrag des

Privatklägers vom Januar 2017 bei der [...] Bank und weiteren Banken zu

edieren. In der Folge haben weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft

innert Frist Anschlussberufung erklärt oder einen Antrag auf Nichteintreten auf

die Berufung gestellt.

Mit Eingaben vom 10. und 25. Juni 2021 hat der Berufungskläger

seine Berufung begründet, woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Berufungsantwort

vom 26. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung

des erstinstanzlichen Urteils beantragt hat. Hierzu liess sich der

Berufungskläger mit Replik vom 20. August 2021 erneut vernehmen. Am 30.

November 2022 nahm die Verfahrensleiterin zu den Beweisanträgen des

Berufungsklägers wie folgt Stellung: In Gutheissung des entsprechenden Antrags

wurde der Privatkläger aufgefordert, dem Appellationsgericht die

Schadensanzeige bei seiner Versicherung sowie die Versicherungspolice und eine

allfällige Gutschrift der Versicherung einzureichen. Zudem wurde F____ als

Zeugin/Auskunftsperson zur Hauptverhandlung geladen und aufgefordert, zur

Hauptverhandlung Unterlagen betreffend die Rückzahlung eines Darlehens im Namen

von E____ im April 2018 bzw. Belege über die Herkunft der entsprechenden

Geldbeträge mitzubringen. Die Anträge der Verteidigung auf nochmalige Befragung

des Privatklägers sowie auf nochmalige Befragung von C____, D____, dessen

Partnerin/Ehefrau zur Tatzeit sowie E____ wurden abgelehnt, vorbehältlich eines

anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Ebenso

abgelehnt wurden die weiteren Anträge der Verteidigung auf Edition/Beschlagnahme

von Kontoauszügen und Belegen betreffend Bargeldabhebungen der mutmasslich

Geschädigten für den Zeitraum Oktober 2016 bis Januar 2017 sowie auf Edition

der Unterlagen betreffend Kreditanträge des Privatklägers vom Januar 2017.

Nachdem dem Berufungskläger die Vorladung zur

Hauptverhandlung trotz etlicher Versuche nicht hatte zugestellt werden können

und auch die Verteidigung sich auf Anfrage nicht bereit erklärte, die Vorladung

für ihren Mandanten entgegenzunehmen, erwog die Verfahrensleiterin mit

Verfügung vom 1. Februar 2023, das Berufungsverfahren abzuschreiben bzw. auf

die Berufung nicht einzutreten. Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2023 teilte

die Verteidigung dem Appellationsgericht, dass der – nunmehr in Kuba wohnhafte

– Berufungskläger an der Berufung festhalte und für die Verhandlung ein

Dispensationsgesuch stelle, da ihm eine Teilnahme aufgrund seines aktuellen

Wohnortes nicht möglich sei. Zudem wiederholte die Verteidigung ihre bisherigen

Beweis- und Verfahrensanträge und beantragte zusätzlich, es sei die

Staatsanwaltschaft zur Teilnahme an der Verhandlung zu verpflichten. Mit

Verfügung vom 13. Februar 2023 stellte die Verfahrensleiterin fest, dass die

wiederholten Beweis- und Verfahrensanträge für den Fall der Weiterführung des

Berufungsverfahrens als zuhanden des Gesamtgerichts erneuert gälten. Im Übrigen

wurde auf die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Teilnahme an einer

allfälligen Berufungsverhandlung verzichtet. Sodann wurde der Berufungskläger

mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. März 2023 antragsgemäss von einer

persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert.

An der Berufungsverhandlung vom 26. April 2023 haben die

Verteidigung und der etwas verspätete Privatkläger teilgenommen. Die fakultativ

geladene Vertreterin der Staatsanwaltschaft ist nicht zur Verhandlung

erschienenen. F____ wurde als Zeugin befragt. Die Verteidigung hat ihre

Berufung in Bezug auf die Schuldsprüche zu den angefochtenen Anklageziffern 3

(geringfügiger Diebstahl zum Nachteil der I____ ([...]) und 4 (geringfügiger

Diebstahl zum Nachteil der H____ AG) zurückgezogen, ansonsten aber an ihren

bereits schriftlich gestellten Anträgen – insbesondere auch an ihren

Beweisanträgen auf Vorladung aller Geschädigten und auf Einforderung der

beantragten Unterlagen – festgehalten. Zudem wiederholte sie ihren

Verfahrensantrag, wonach die Verhandlung zwecks Vorladung der

Staatsanwaltschaft zu vertagen sei bzw. eventualiter das Protokoll der

Zeugenbefragung der Staatsanwaltschaft zu schicken und eine Stellungnahme

einzufordern sei. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das

form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Die

Schuldsprüche wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der I____ und

der H____ AG (Anklageziffern 3 und 4) sind zufolge Rückzugs der Berufung in

Rechtskraft erwachsen. Sodann sind der Freispruch von der Anklage der

Geldwäscherei, die Abweisung der Schadenersatzforderung der H____ AG von

CHF 200.– und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren nicht angefochten worden und deshalb ebenfalls in

Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu

befinden.

2.

Beweis-

und Verfahrensanträge

2.1

Die Verteidigung hat anlässlich der

Berufungsverhandlung zunächst ihre bereits in der Berufungserklärung und in der

Stellungnahme vom 10. Februar 2023 erneut gestellten Beweisanträge wiederholt,

wonach alle Geschädigten nochmals vor Berufungsinstanz zu befragen und die

beantragten Unterlagen (Kontoauszüge; Belege betreffend Bargeldabhebungen für

den Zeitraum Oktober 2016 bis Januar 2017; Dokumentation des Kreditantrags des

Privatklägers vom Januar 2017 bei der [...] Bank und weiteren Banken) von ihnen

einzufordern seien (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 919).

2.1.1

Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur

Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten

Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach

Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der

Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (vgl. auch Art.

318.

Abs. 2 StPO; AGE SB.2019.31 vom 26. Januar 2021 E. 2.3.4). Dabei handelt es

sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine

vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGE 141 I 60 E.

3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2, 6B_582/2017

vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; Gless,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 139 StPO N 48 ff.; jeweils mit

Hinweisen).

Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den

bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen

Beweisen. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des

erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn

sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder

Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389

Abs. 3 StPO zu erheben, soweit es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn

die Beweiserhebungen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019

vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1).

Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt

sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu

erfolgen hat, wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis

für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in

den dort erwähnten Fällen leidglich eine einmalige Unmittelbarkeit im

erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das

Rechtsmittelverfahren (BGE 149 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2.

August 2022 E. 2.2; zum Ganzen statt vieler BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141

IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107

StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde alle

erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr

angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich

und notwendig erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter

Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich

erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in

antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere

Beweiserhebungen – selbst wenn das Beweismittel an sich tauglich wäre – nicht

erschüttert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E.

5.3; BGer 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E. 5.2.2, 6B_551/2021 vom 17.

September 2021 E. 2.2.2, je mit Hinweisen). In gleicher Weise wird bei der

sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung

zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt sich, dass auch das die

Überzeugung des Gerichts nicht beeinflussen würde, so erweist sich die

Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO

N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4; 6B_764/ 2013 vom 26. Mai

2014.

E. 4.3 je mit Hinweisen).

2.1.2

Der Privatkläger sowie C____, D____ und E____

wurden alle bereits im Vorverfahren unter Konfrontation mit dem Berufungskläger

sowie unter Teilnahme des Verteidigers einvernommen und haben umfassend zur

Sache ausgesagt. Der Privatkläger wurde dazu noch vor erster Instanz als

Auskunftsperson befragt. Es gibt keinen Anlass, sie vor Berufungsinstanz nochmals

zu befragen. Die von der Verteidigung geltend gemachten Ungereimtheiten sind im

Rahmen der Beweiswürdigung zu thematisieren und berühren nicht den Aspekt einer

zureichenden und verwertbaren Beweiserhebung. Die Verteidigung hat denn auch

anlässlich der erfolgten Einvernahmen bereits ausführlich die Gelegenheit

wahrgenommen, den Befragten ergänzende Fragen zu stellen und ihre Darstellungen

in Zweifel zu ziehen. Es ist nicht einzusehen, was eine nochmalige Befragung zu

denselben Punkten für neue Erkenntnisse zutage fördern sollte, welche die

Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten. Sie ist damit nicht

erforderlich.

2.1.3

Was die weiteren Editionsanträge betrifft, so

erscheinen auch diese Beweiserhebungen nicht angezeigt. Aufgrund der Aussagen

der Betroffenen und der bisher eingereichten Unterlagen ist nicht davon

auszugehen, dass die Herkunft der behaupteten Geldbeträge besser belegbar ist,

was sich ohnehin nicht zu Lasten des Berufungsklägers auswirken darf.

Insbesondere sind aus der Edition der Kreditanträge und Barbezüge des

Privatklägers keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche die

Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten, nachdem dieser bestätigt

hat, dass er im Januar 2017 einen Kredit habe aufnehmen wollen (Einvernahme vom

17.

Februar 2017, Akten S. 353) und ausgeführt hat, bei seinem im Schrank

verstauten Geld habe es sich unter anderem um zur Seite gelegtes Trinkgeld gehandelt

(Einvernahme vom 17. Februar 2017, Akten S. 350 und 355; erstinstanzliches

Protokoll, S. 4 f.). Die entsprechenden Editionsanträge sind folglich

abzuweisen.

2.1.4

Zusammenfassend sind die Beweisanträge der

Verteidigung auf Befragung der Geschädigten sowie auf Edition weiterer

Unterlagen abzuweisen, wobei sich das Gesamtgericht den Erwägungen der

Verfahrensleiterin in ihrer Verfügung vom 30. November 2022 vollumfänglich

anschliesst.

2.2

Die Verteidigung hat weiter ihren

Verfahrensantrag wiederholt, wonach ihr nach der Zeugenbefragung eine Pause

einzuräumen sei, um die Aussagen der Zeugin einordnen und würdigen zu können

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 919). Auch diesbezüglich schliesst sich

das Gesamtgericht der Begründung in der verfahrensleitenden Verfügung vom 30.

November 2022 an: Gemäss Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO ist die Hauptverhandlung

nach Behandlung der Vorfragen «ohne unnötige Unterbrechungen zu Ende zu führen»

(Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Unterbruch nach Abschluss des

Beweisverfahrens ist in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen und es liegt

auch keine ungewöhnliche Situation vor, die nach einer ausserordentlichen

prozessualen Lösung verlangen würde. Es ist zumutbar und sachgerecht, die

Parteivorträge und die Urteilsberatung direkt im Anschluss an die Befragung der

Zeugin F____ durchzuführen. Es entspricht denn auch der stetigen Praxis, die

Berufungsverhandlung im Anschluss an das Beweisverfahren mit allfälligen Zeugeneinvernahmen

fortzusetzen. Der entsprechende Verfahrensantrag wird abgewiesen.

2.3

Schliesslich beantragt die Verteidigung, es

sei die Staatsanwaltschaft vorzuladen, da in der Berufungsverhandlung neue

Beweise abgenommen würden. Die Staatsanwaltschaft müsse sich mit neuen,

allenfalls entlastenden Sachverhaltsumständen auseinandersetzen und neue

Anträge stellen. Wenn das Gericht stattdessen auf alte Anträge der Staatsanwaltschaft

abstelle, setze es sich dem Vorwurf der Parteilichkeit aus (zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 919). Wie dies jedoch bereits mit verfahrensleitender

Verfügung vom 13. Februar 2023 erwogen wurde, macht der Umstand, dass die

Aussagen der geladenen Zeugin neue Erkenntnisse zutage fördern könnte, eine

Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht erforderlich

(Art. 405 Abs. 3 i.V.m. Art. 337 Abs. 4 StPO), zumal F____ keine Hauptbelastungszeugin

ist und sie vor Berufungsinstanz auf Antrag der Verteidigung hin lediglich

ergänzend befragt wird, um namentlich die Aussagen der Hauptbelastungszeugen B____

und E____ auf deren Richtigkeit und Übereinstimmung zu prüfen. Der Antrag auf

obligatorische Vorladung der Staatsanwaltschaft wird folglich abgelehnt (vgl.

zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 919 f.).

3.

Schuldsprüche

3.1

Mehrfacher Sozialhilfebetrug

Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 3. April

2019.

folgender Sachverhalt zu Last gelegt:

«Der Beschuldigte ging in den Monaten

Juli bis Oktober 2011 Tätigkeiten bei verschiedenen Unternehmungen nach, wofür

er einen Lohn erhielt. So arbeitete er im Juli 2011 bei der J____ AG, von Juli

bis Oktober 2011 bei der K____ AG und im November 2011 bei der L____ AG.

Während dieser Zeit wurde er durch

die Sozialhilfe der Stadt Basel finanziell unterstützt, nachdem er am 1. April

2011.

ein entsprechendes Gesuch eingereicht hatte. Dabei und mit Unterzeichnung

des Formular[e]s „Ihre Mitwirkungspflicht und die Konsequenzen bei

Nichtbefolgen“ in spanischer Sprache am 4. April 2011 und des Formular[e]s

„Angaben zu den aktuellen finanziellen und persönlichen Verhältnissen“ am 14.

April 2011, am 28. Oktober 2011 und am 22. März 2012, hatte er jeweils zur

Kenntnis genommen, welche Pflichten ihm aus der Unterstützung durch die

Sozialhilfe erwachsen.

In der Folge und mit der Absicht,

sich unrechtmässig zu bereichern, unterliess der Beschuldigte die Mitteilung an

die Sozialhilfe, dass oder in welchem Umfang er in der betreffenden Periode

einer Arbeit nachging. In Anbetracht der mehrfachen Kontakte, welche der

Beschuldigte während des genannten Zeitraumes mit der Sozialhilfe hatte (z.B.

anlässlich der persönlichen Vorsprachen am 28. Juli 2011 und 28. Oktober 2011,

oder des telefonischen Kontakts am 14. Oktober 2011), täuschte der Beschuldigte

durch das Verschweigen seiner Arbeitstätigkeit und der diesbezüglichen

Einnahmen konkludent vor, dass er seiner Meldepflicht umfassend nachgekommen

sei und er weiterhin Anspruch auf umfassende finanzielle Unterstützung habe.

Den für die Sachbearbeitung

zuständigen Mitarbeitenden der Sozialhilfe Basel lagen keine Anhaltspunkte für

die Einnahmen des Beschuldigten aus den erwähnten Erwerbstätigkeiten vor, und

die Angaben des Beschuldigten hätten nur mit besonderer Mühe auf ihre

Richtigkeit hin überprüft werden können.

Derart getäuscht, lösten die

zuständigen Mitarbeitenden der Sozialhilfe Basel in der relevanten

Abrechnungsperiode vom 1. August 2011 bis 31. Dezember 2011 die

monatlichen Überweisungen zum Schaden der Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt

CHF 9‘829.55 aus und der entsprechende Betrag kam dem Beschuldigten zugute,

obwohl er angesichts seiner finanziellen Situation lediglich einen Anspruch auf

Unterstützung im Umfang von CHF 2‘350.30 gehabt hätte. Der Sozialhilfe ist

insgesamt also ein verwaltungsrechtlicher Schaden im Umfang von CHF 7‘015.15

Dispositiv

entstanden. Der Deliktsbetrag beläuft sich demnach, unter Berücksichtigung

eines Einkommensfreibetrages von höchstens CHF 400.00 pro Monat auf CHF 6‘215.15.

Der

Beschuldigte hat den Schaden teilweise ersetzt.»

3.1.1 Formelle

Rügen

3.1.1.1 Der Verteidiger moniert in formeller

Hinsicht zunächst, dass die Anklageschrift in diesem Anklagepunkt der

Informationsfunktion nicht genüge. Es fehle die Beschreibung von mehrfachen,

konkreten Handlungen bzw. Unterlassungen. Die «pauschalen

Ausführungen in Anklageschrift und Urteil» beträfen nur

eine Periode von ca. 1-3 Monaten (September-November). Auch seien die einzelnen

betrügerischen Handlungen nicht genügend beschrieben: der Zeitpunkt der

Unterlassung (Verschweigen einer Arbeitstätigkeit) und deren Wirkung

(Täuschung) würden nicht thematisiert. Täuschende Handlungen, welche zu einer

(allfälligen) Meldepflichtverletzung hinzugetreten wären, z.B. ein

qualifiziertes Schweigen auf ausdrückliches Nachfragen, würden in der Anklage

nicht behauptet. Auch habe die Sozialhilfe nicht mehr rekonstruieren können, ob

der Berufungskläger gewisse Arbeitseinsätze erwähnt habe. Die Anklageschrift

lasse auch offen, «in welchem Zeitpunkt der

Berufungskläger welche Angaben arglistig verschwiegen haben solle» (Berufungsbegründung, Akten S. 808 f.).

3.1.1.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und

Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK

abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die

Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens

können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift

vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung

durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip;

Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person

zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass

die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind

(Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was

ihm konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen er ausgesetzt

ist, damit er dazu Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten

kann (zum Ganzen: BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1,

140 IV I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Marc Th. Jean-Richard-dit-Bressel, „Flexibilität der

Anklage“, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311). Das

Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der

angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer 6B_798/2021 vom 2. August

2022 E. 1.1). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch

die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift

stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss

dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber

genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung

von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die

nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe

der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass

die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer

6B_20/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklageschrift

soll indessen nicht das Urteil des erkennenden Sachgerichts vorwegnehmen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_253/2017 vom 1. November 2017).

Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den

Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm angelastet

wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018

E. 2.2; zum Ganzen auch: BGer 6B_1391/2017 vom 17. Januar 2019). Bei

gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan,

wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ

umschrieben werden. Sodann lässt es der Anklagegrundsatz sogar zu, dass der im

gerichtlichen Verfahren ermittelte Sachverhalt von der Darstellung in der

Anklageschrift abweicht, etwa was den zeitlichen Ablauf betrifft. Die Fixierung

des Anklagesachverhalts geht nicht weiter als es für eine verlässliche

Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame Verteidigung

erforderlich ist (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022

E. 1.1, 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2, 6B_619/2019 vom 11.

März 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen). Allgemein gilt: je gravierender die

Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (BGer

6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen).

3.1.1.3 Aus dem zuvor Ausgeführten

ergibt sich, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die

Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten und eine effektive

Verteidigung ermöglichen soll (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 437, 141 IV

132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021

E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine

Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift

verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich

dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das

Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift

keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass

es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter

Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw.

sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem

Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_763/2020

vom 23. März 2022 E. 2.4, 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4,

6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2, 6B_1079/2015 vom 29. Februar

2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5).

3.1.1.4 Die Anklageschrift beschreibt

unter dem Titel «mehrfacher Betrug zum Nachteil der Sozialhilfe der Stadt

Basel» das Vorgehen des Berufungsklägers relativ detailliert. Die

problematischen Arbeitstätigkeiten und Einkünfte werden sowohl in zeitlicher

Hinsicht («in den Monaten Juli bis Oktober 2011» und «im November 2011») als

auch in Bezug auf ihre Herkunft – die einzelnen Personalvermittlungsfirmen

werden namentlich aufgezählt – zweifellos hinreichend konkretisiert. Auch die

schriftlichen und mündlichen Kontakte mit der Sozialhilfe werden in Bezug auf

Art, Inhalt und Zeitraum präzise aufgeführt und durch Anführen von Beispielen

(«z.B. anlässlich der persönlichen Vorsprachen am 28. Juli 2011 und 28. Oktober

2011 oder des telefonischen Kontakts am 14. Oktober 2011») noch näher

konkretisiert. Die Tathandlung des Berufungsklägers und deren Auswirkung auf

das Handeln der Sozialhilfe werden ebenso beschrieben wie der konkrete Schaden

und der resultierende Deliktsbetrag. Daraus geht auch hervor, welche

verschwiegenen Einkünfte Gegenstand der Anklage bilden.

Dass die Sozialhilfe

in ihrer Strafanzeige Unsicherheiten in Bezug auf einzelne Temporärfirmen

beschreibt, berührt – anders als es der Verteidiger geltend macht (Berufungsbegründung, Akten S. 808) – nicht die Frage des

Akkusationsprinzips, sondern wäre gegebenenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung

zu berücksichtigen. Dass die Anklageschrift offen lasse, «in welchem Zeitpunkt

der Beschuldigte welche Angaben arglistig verschwiegen haben soll», liegt schliesslich

in der Natur der Sache begründet: Das Verschweigen von Einkünften kann nicht

auf einen bestimmten Zeitpunkt eingegrenzt werden, wie es der Verteidiger zu

fordern scheint: Als ein Negativum (Nichtdeklarieren von Einkünften) hat es

nicht in einem bestimmten Zeitpunkt, sondern eben überdauernd

stattgefunden, und die allfällige Strafbarkeit liegt in der konkludenten

Aussage, die mit dem Schweigen verbunden war, weil es der dauernd bestehenden Deklarationspflicht

zuwiderlief.

3.1.1.5 Insgesamt kann kein Zweifel

daran bestehen, dass der Berufungskläger sehr wohl wusste, welche

Verhaltensweisen ihm vorgeworfen werden (vgl. auch die Aktennotiz der

Staatsanwaltschaft vom 8. November 2017, Akten S. 226, wonach der

Berufungskläger auf eine Befragung verzichtete, da der Sachverhalt für ihn klar

sei) und seine Verteidigung danach ausrichten konnte, was er denn auch getan hat.

Die Anklageschrift wird der Informationsfunktion ohne Weiteres gerecht.

3.1.2 Tatsächliches

3.1.2.1 In seinem Unterstützungsgesuch vom 1. April

2011 gab der Berufungskläger gegenüber der Sozialhilfe an, dass er seit 31.

März 2011 ausgesteuert sei und keinerlei Lohnzahlungen aus selbständiger oder

unselbständiger Erwerbstätigkeit erhalte (Akten S. 228 ff., 230). Im

dazugehörigen Merkblatt nahm er gleichentags unterschriftlich u.a. zur Kenntnis,

dass er seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse vollständig und

wahrheitsgemäss offenlegen und jede persönliche und finanzielle Veränderung,

insbesondere auch Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit,

sofort und von sich aus der Sozialhilfe mitteilen müsse (Akten S. 233;

vgl. auch das auf Spanisch verfasste Merkblatt «Mitwirkungspflichten und Konsequenzen

bei Nichterfüllen», welches der Berufungskläger zusätzlich am 4. April

2011 unterschriftlich zur Kenntnis nahm, Akten S. 272). Am 14. April 2011 unterzeichnete der Berufungskläger

auch das Formular «Angaben zu den aktuellen finanziellen und persönlichen

Verhältnissen», in welchem er bekräftigte, keinerlei Einnahmen z.B. aus Lohn,

Nebenverdienst etc. zu erhalten (Akten S. 275). Auf demselben Formular vermerkte

er am 28. Oktober 2011, dass sich seit der letzten Vorsprache nichts

geändert habe. Immerhin gab er als Antwort auf die Frage: «Haben Sie nebst der

Sozialhilfeunterstützung noch weitere Einnahmen?» «Ja», und auf die Frage,

welche diese seien, «Temporel» an (Akten S. 274).

3.1.2.2 Dem Sozialhilfeprotokoll ist zu entnehmen,

dass der Berufungskläger einen kurzen Arbeitseinsatz von 3 Tagen Mitte Juni

2011 angemeldet und anschliessend auch den dabei erzielten Lohn deklariert hat

(Akten S. 251 f.). Auch hat er die Möglichkeit von weiteren Temporär-Einsätzen

im Juli 2011 gemeldet, später jedoch angegeben, er habe im Juli 2011 wegen

ärztlicher Abklärungen und Schwindelanfälle nur wenig arbeiten können (Akten S.

251 f.). Er galt derweil gemäss «Subsidiaritätscheck» als voll arbeitsfähig, da

er kein detailliertes Arztzeugnis einreichte (Akten S. 252). An der

Beratung vom 21. Juli 2011 hat der Berufungskläger bekundet, er wolle unbedingt

arbeiten und Geld verdienen, da er seine Angehörigen in Kuba finanziell

unterstützen wolle (Akten S. 255 f.). Er stehe jedoch noch unter Schock

wegen der im Mai 2011 erfahrenen HIV-Diagnose. Am Telefon vom 14. Oktober 2011

hat er gegenüber der Sozialhilfe ausdrücklich erklärt, er habe im September

weder vom Temporärbüro noch bei [...] einen Einsatz erhalten und keinen

Verdienst neben der Sozialhilfe erzielt (Akten S. 252). Per 18. Oktober

2011 hat er ein Kündigungsschreiben und einen Einsatzvertrag des Temporärbüros L____

eingereicht und am 28. Oktober 2011 ca. 10 Visitenkarten von Büros vorgewiesen,

bei welchen er für eine Anstellung angemeldet sei. Die Sozialhilfe vermerkte:

«seine Schilderungen klangen glaubhaft» (Akten S. 252).

3.1.2.3 In ihrer Strafanzeige vom 10. Mai 2017 räumt

die Sozialhilfe von sich aus Unsicherheiten in Bezug auf Einsatzmöglichkeiten

in einzelnen Temporärfirmen ein. Sie bezieht sich dabei jedoch klar auf Angaben

«in der Vergangenheit» (Akten S. 221). Wie sie weiter zutreffend ausführt,

hat der Berufungskläger – selbst wenn er die Möglichkeit eines bevorstehenden

Arbeitseinsatzes in einer Temporärfirma erwähnt hätte – so oder so seine

Deklarationspflicht verletzt, indem er die jeweilig wahrgenommenen Einsätze und

vor allem die dabei erzielten Einkünfte nachträglich nicht von sich aus

deklariert und mittels den entsprechenden Lohnbelegen konkretisiert hat; – dass

er dazu verpflichtet gewesen wäre, musste ihm zumindest aufgrund der bereits

erlebten Handhabe klar sein. So hatte er etwa der Sozialhilfe – wie erwähnt –

einen Einsatz von wenigen Tagen bei der L____ AG im Juni 2011, mit einem Lohn

von CHF 846.05 (der ebenfalls aus dem individuellen Kontoauszug des

Berufungsklägers hervorgeht [Akten S. 259]) gemäss Protokolleinträgen vom Juni

und Juli 2011 zuvor korrekt angegeben (Akten S. 251 f.). Der Einwand der

Verteidigung, wonach der Berufungskläger aufgrund der von der Arbeitgeberfirma L____

AG eingereichten Unterlagen annehmen konnte, dass Arbeitgeberfirmen Lohn der

Sozialhilfe melden würden (Berufungsbegründung, Akten S. 809), geht daher fehl.

3.1.2.4 Aufmerksam

wurde die Sozialhilfe auf die inkriminierten Einkünfte schliesslich aufgrund

einer vertieften Überprüfung des individuellen Kontoauszugs der Ausgleichskasse

(nachfolgend IK-Auszug) vom 18. Oktober 2013 (vgl. Strafanzeige vom 10.

Mai 2017, Akten S. 220 ff., sowie Sozialhilfeprotokoll, Akten

S. 253). Aus dem IK-Auszug des Berufungsklägers gingen (nicht deklarierte)

Einkünfte von insgesamt CHF 11'878.30 netto hervor,

erzielt von Juli bis Oktober 2011 bei der K____ AG und im November 2011 bei der

der L____ AG (IK-Auszug per 18. Oktober 2013, Akten S. 278; verschwiegene

Lohneinnahmen gemäss Berechnung der Rückforderung, Akten S. 266). Entgegen

den vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil, S. 6) ist das bei der J____

AG erzielte Einkommen des Berufungsklägers im Juli 2011 unberücksichtigt

geblieben (die ihm zur Last gelegten Einkünfte von insgesamt CHF 11'878.30

ergeben sich ausschliesslich aus den verschwiegenen Lohneinnahmen der K____ AG

von CHF 7'895.55 und jenen der L____ AG von CHF 3'982.75 [Akten S. 266]), womit

sich die dahingehenden Einwände der Verteidigung (Berufungsbegründung, Akten S.

809) von vorneherein erübrigen. Nachdem die Sozialhilfe den Berufungskläger

damit konfrontiert hatte, reichte der Berufungskläger die entsprechenden Belege

teilweise nach. Gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 2. Juli 2014, mit

welcher der Berufungskläger schliesslich verpflichtet wurde, der Sozialhilfe

aufgrund der oben genannten, nicht deklarierten Arbeitseinsätze zu Unrecht

bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 7'015.15 zurückzuerstatten,

hat der Berufungskläger kein Rechtsmittel ergriffen (Akten S. 263 f.).

Er hat den Vorwurf im Vorverfahren denn auch nicht bestritten. Gemäss

Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2017 hat er vielmehr

angegeben, einen Grossteil des Schadens bereits zurückgezahlt zu haben (Akten

S. 226). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er sich zum Vorwurf

nicht geäussert (Protokoll, Akten S. 684).

3.1.2.5 Der Sachverhalt ist damit in Bezug auf die bei

der K____ AG und der L____ AG erzielten Einkünfte im Zeitraum von Juli bis

November 2011 gemäss Anklageschrift erstellt, wobei der angeklagte Schaden in

Übernahme der Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, S. 7) um

die in der Berechnung der Staatsanwaltschaft unberücksichtigt gebliebenen

Freibeträge der Monate August und November 2011 im Gesamtbetrag von CHF 800.–

auf CHF 5'415.15 zu reduzieren ist.

3.1.3 Rechtliches

Nach Art. 146

Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch

Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in

einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten

bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

3.1.3.1 Angriffsmittel

beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten,

das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit

abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs.

1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV

302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18.

August 2022 E. 2.3.2).

Die Täuschung

muss zudem arglistig sein. Das ist der Fall, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse

oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 147 IV 73 E. 3.2, BGer 6B_184/2020 vom 13.

September 2021 E. 2.1.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist

Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der

Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, d.h. bei mehrfachen, raffiniert

aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer

täuschen lässt, oder wenn er sich besonderer Machenschaften oder Kniffe

bedient. Zu denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive,

planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch

eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet

sind. Bei einfachen falschen Angaben kann das Merkmal ebenfalls erfüllt sein,

wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht

zumutbar ist (so speziell bei Leistungserbringern der Sozialhilfe, s.

nachfolgend), sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen

Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer

aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden

Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E.

5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September

2021 E. 2.1.3; vgl. auch Maeder/Niggli,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).

Gestützt auf

diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das

Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte

vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der

Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass

das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen

Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist

scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die

grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt

der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern

nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten

vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt

daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden

(BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2.2,

135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1,

6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3,

6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021

E. 2.1.3 ff.).

3.1.3.2 In

Bezug auf Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen hat das

Bundesgericht die Anforderungen an strafbare Betrugshandlungen wiederholt

konkretisiert. So hält es in ständiger Rechtsprechung fest, dass wer als

Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder

unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht,

durch zumindest konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGer 6B_688/2021 vom 18.

August 2022 E. 2.3.2, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_1362/2020

vom 20. Juni 2022; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 u. 11, E. 2.4.6, mit

weiteren Hinweisen). Zur Arglist präzisiert es: «Besteht eine Pflicht zur

vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung

nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar sei, gelten

schon einfache falsche Angaben als arglistig (...), dies abweichend von der

ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (...).

Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von

mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum

Ganzen: BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGE 143 IV 302 E.

1.3.1, 140 IV 11 E. 2.4.6, 6.3.1.3; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E.

3.4.1, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4, je mit Hinweisen).

3.1.3.3 Der

Berufungskläger bestreitet das Vorliegen von Arglist sowie den Vorsatz.

Ausserdem unterscheide die Anklageschrift nicht zwischen einer

Meldepflichtverletzung und einer arglistigen Täuschung. Die

Meldepflichtverletzung sei aber bis zum Erlass von Art. 148a StGB auf

Bundesebene nicht verfolgt worden. Sie wäre im Jahr 2011 straflos gewesen,

jedenfalls aber nach Art. 148a StGB zu beurteilen und das Verfahren daher

zufolge Verjährung einzustellen (Berufungsbegründung, Akten S. 809 f.).

Dem ist nicht zu

folgen. Der Berufungskläger war über seine Mitwirkungspflichten bestens im Bild.

Die Merkblätter und Formulare sind derart klar und deutlich verfasst, dass

keine Missverständnisse möglich sind. Es wird unzweideutig formuliert, dass

jegliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse, «auch wenn sie für Sie noch

so unwichtig wirkt oder diese nur vorübergehend ist», von allein und sofort

mitzuteilen ist (Akten S. 233). Der Berufungskläger hat Einkünfte von Juli

bis November 2011 von insgesamt CHF 11'878.30 netto bei der L____ AG und

der K____ AG nicht deklariert. Daran ändert sein schwammiger Hinweis auf

Temporäreinsätze auf dem Formular vom 28. Oktober 2011 nichts, da er diesen

Hinweis anlässlich seiner mündlichen Kontakte mit der Sozialhilfe im Oktober

2011 nicht konkretisiert, sondern vielmehr im Ergebnis durch seine Angaben

entkräftet hat. Es war ihm aufgrund des bisherigen Kontakts mit der Sozialhilfe

sehr wohl bekannt, dass er es nicht bei einem vagen Hinweis auf allfällige

Temporäreinsätze hätte belassen dürfen, sondern dass er seine Einkünfte sowohl

hinsichtlich der Arbeitgeber bzw. Einsatzfirma als auch hinsichtlich des Gehalts

genau hätte benennen und die entsprechenden Lohnbelege hätte einreichen müssen (so

geschehen etwa im Juni/Juli 2011, vgl. oben E. 3.1.2.2 f.). Nichts

dergleichen tat er, im Gegenteil: Nachdem er am 14. Oktober 2011 bereits der Sozialhilfe

telefoniert und eine Barzahlung von CHF 200.– sowie das Auslösen der

Sozialhilfe für den Monat Oktober 2011 bewirkt hatte, beteuerte er am 28. Oktober

2011 seine Arbeitsbemühungen in vermeintlich glaubhaften Schilderungen und

beklagte sich darüber, dass er aufgrund eines älteren ausstehenden Mietzinses

im Minus sei (Akten S. 252).

Dass er betont

hat, nach Möglichkeit temporär zu arbeiten, einmal vage «temporel»-Einsätze

erwähnt und einen Teil seiner Einsätze auch angegeben hat, ändert denn auch

nichts am Verschweigen der weiteren. Das selektive Angeben von Einkünften macht

das Vorgehen des Berufungsklägers vielmehr erst recht arglistig. Dass er

angenommen hätte, Arbeitgeberfirmen würden Lohn der Sozialhilfe von sich aus

melden, ist eine unbegründete Schutzbehauptung und durch seinen Umgang mit den

Zuständigen auf der Sozialhilfe auch widerlegt. Er hat ja durchaus auch

Einkünfte angegeben, die er bei Temporär-Einsätzen erhalten hat, und laufend

darüber orientiert, in welchem Umfang er – angeblich – gearbeitet habe oder

eben nicht (hierzu oben, E. 2.1.2.3). Dabei hatte er auch erfahren, dass er die

konkreten Einkünfte anzugeben und zu belegen hatte und dass diese bei der

nächsten Auszahlung von Sozialhilfe berücksichtigt wurden.

Mit seinem

Vorgehen hat der Berufungskläger das Erfordernis einer aktiven und arglistigen

Täuschung, zumal im soeben beschriebenen Sinne, zweifellos erfüllt, ebenso wie

das Vorsatzerfordernis, wobei anzumerken ist, dass bereits ein dolus eventualis

genügen würde.

3.1.3.4 Vorliegend

ist anklagegemäss von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen, nachdem der

Berufungskläger die Sozialhilfe anlässlich mehrerer Gelegenheiten über mehrere

Einkünfte getäuscht hat, die er von zwei verschiedenen Einsatzfirmen und für

verschiedene Einsätze über mehrere Monate hinweg erhalten hat. Die Vor­instanz

hat den Berufungskläger daher – wenn auch ohne Begründung – richtigerweise des

mehrfachen Betrugs schuldig erklärt. Die Frage, ob im vorliegenden Fall auch

die Merkmale der Gewerbsmässigkeit gegeben sein könnten (vgl. BGer 6B_688/2021

vom 18. August 2022 E. 2.3.5; vgl. auch BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit

weiteren Hinweisen; BGer 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.2.2,

BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4.3) kann vorliegend offen

bleiben, da die Annahme des qualifizierten Tatbestandes von Art. 146 Abs.

2 StGB zufolge des Verbots der reformatio in peius nicht zulässig wäre: Das Verschlechterungsverbot untersagt sowohl eine Verschärfung der

Sanktion als auch der rechtlichen Qualifikation der Tat (BGE 146 IV 172

E. 2.4.1, 142 IV 129 E. 4.5; 141 IV 132 E. 2.7.3; BGer 6B_606/2018 vom 12.

Juli 2019 E.1.2.1, je mit Hinweisen). Ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen

Betrugs würde gegenüber dem Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs eine

Schlechterstellung bedeuten. Das erhellt schon daraus, dass die von der

Vorinstanz hierfür veranschlagte Strafe von 2 Monaten (vor Asperation) die

Mindeststrafdrohung von Art. 146 Abs. 2 StGB bezüglich Strafhöhe

unterschreitet.

3.1.4 Fazit

Zusammenfassend

ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs.

1 StGB zu bestätigen.

3.2 Hausfriedensbruch und Diebstahl

Gemäss Anklageschrift vom 3. April 2019 soll der

Berufungskläger zur Tatzeit ohne Arbeit und ohne regelmässiges Einkommen

gewesen sein. Er habe zuvor während einiger Zeit beim Privatkläger in dessen

Wohnung an der [...] in Basel gewohnt. Da er jedoch finanziell nichts zur

Bewältigung der Mietkosten beigetragen habe, habe der Privatkläger ihn

schliesslich auf die Strasse gesetzt. Die beiden hätten jedoch weiterhin

Kontakt gepflegt und der Berufungskläger habe sich häufig am Wohnort des

Privatklägers aufgehalten und teilweise auch dort genächtigt. So habe er sich

auch in der Nacht vom 22. zum 23. Januar 2017 bei ihm aufgehalten. Am

23. Januar 2017 habe der Berufungskläger mit dem Privatkläger um ca. 14.30

Uhr die Wohnung verlassen, da Letzterer zur Arbeit gegangen sei. Es könne nicht

ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger beim Verlassen der Wohnung die

Türe nicht mit dem Schlüssel abgeschlossen habe. Hiernach wird dem

Berufungskläger folgender Sachverhalt zu Last gelegt:

«Der Beschuldigte begab sich an diesem

23. Januar 2017 zu nicht näher ermitteltem Zeitpunkt nach 1430 Uhr und vor 1800

Uhr zurück an die [...] in Basel und betrat unbefugt die Wohnung von B____.

Wohlwissend, dass B____ von mehreren Bekannten Bargeld erhalten hatte,

- CHF 2‘000.00 von C____,

- CHF 2‘000.00 von D____ und

- CHF

10‘000.00 von F____, die das Geld wiederum von ihrem damaligen Lebenspartner E____

geliehen erhalten hatte,

das B____

anlässlich seiner unmittelbar bevorstehenden Reise nach Kuba den dortigen

Verwandten der Geldgeber hätte aushändigen sollen, und dass er (B____) selber

auch Bargeld (CHF 5‘000.00 und USD 300.00) zu diesem Zwecke zur Seite gelegt

und zusammen mit dem anderen Geld in einem Portemonnaie in seinem Kleiderschrank

versteckt hatte, begab der Beschuldigte sich ins Schlafzimmer und zum Kleiderschrank

von B____ und behändigte dort im linken Schrankteil in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht das unter den Kleidern versteckte Portemonnaie und damit

auch das Bargeld im Wert von insgesamt CHF 19‘000.00 und USD 300.00.»

Nach der Tat habe der Berufungskläger den Privatkläger um ca.

18.00 Uhr an dessen Arbeitsort aufgesucht. Obschon dieser ihm den Wohnungsschlüssel

habe geben wollen und ihm angeboten habe, in der Wohnung an der [...] auf ihn zu

warten, habe der Berufungskläger darauf beharrt, bis zum Feierabend vor Ort auf

den Privatkläger zu warten. Sodann habe der Berufungskläger den Privatkläger nach

Hause begleitet, wo dieser die Wohnungstür einen Spalt weit geöffnet vorgefunden

und den Diebstahl schnell entdeckt habe. Vom Privatkläger mit dem Verdacht

konfrontiert, habe der Berufungskläger bestritten, den Diebstahl begangen zu

haben. Er habe eine weitere Nacht beim Privatkläger übernachtet und am Morgen

des 24. Januar 2017 die Wohnung verlassen. Der Privatkläger stellte am 23. und

24. Januar 2017 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Mit Erklärung vom 30.

Oktober 2018 machte er eine Schadenersatzforderung von CHF 20‘000.00 (zzgl.

Zins ab Januar 2017) geltend.

3.2.1 Tatsächliches

Der Berufungskläger bestreitet den Anklagevorwurf. Die

Vorinstanz dagegen erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie

erwog, es seien anlässlich des Diebstahls weder die Tür zur Wohnung beschädigt

noch das Schlafzimmer durchsucht worden, was die Täterschaft des damals beim

Privatkläger wohnhaften Berufungskläger nahelege. Der Privatkläger habe zudem

ausgeführt, dass der Berufungskläger als Einziger vom Geld im

Schlafzimmerschrank und dem dort aufbewahrten Reserveschlüssel gewusst sowie

ausser ihm niemand Zutritt zur Wohnung gehabt habe. Seine Aussagen seien

insofern glaubhaft, als er den Berufungskläger nicht über Gebühr belastet,

sondern vielmehr betont habe, betreffend dessen Täterschaft keinesfalls sicher

zu sein. Untermauert würden sie sodann durch die Aussagen von C____, D____ und E____,

welche die Übergabe von Bargeld an ihn allesamt bestätigt hätten. Zwar würden

ihre Angaben hinsichtlich der Höhe des übergebenen Geldbetrages teilweise von

jenen des Privatklägers abweichen – der bei der Polizei angezeigte Betrag von

CHF 15'000.– sei durch sie nur im Umfang von CHF 14'000.– bestätigt

worden –, dieser Umstand sei allerdings damit zu erklären, dass zwischen dem

Delikt und ihrer Befragung über zwei Jahre vergangen seien und ändere damit

nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Neben den glaubhaften Aussagen des

Privatklägers werde die Täterschaft des Berufungsklägers zudem durch objektive

Beweismittel erhärtet. So habe ab dem Tablar auf der linken Seite des

Schlafzimmerschranks, welcher gemäss Angaben des Privatklägers ausschliesslich

von diesem benutzt worden sei, die DNA des Beschwerdeführers im Nebenprofil

sichergestellt werden. Aus einem aufgezeichneten Telefongespräch gehe weiter hervor,

dass der Berufungskläger sich am 24. Januar 2017 und damit nur einen Tag

nach dem Diebstahl über die Höhe seiner Kreditkartenschulden bei der [...]

informiert und in der Folge einen Betrag von CHF 6'000.– auf das

entsprechende Konto überwiesen habe. Nicht zu entlasten vermöge ihn dabei die

Tatsache, dass der Zahlungseingang erst nach seiner Festnahme erfolgt sei, sei

diese Verzögerung doch auf das zwischen der Einzahlung und der Gutschrift

liegende Wochenende zurückzuführen. Bereits am 26. Januar 2017 habe der

Berufungskläger weitere CHF 6'800.– auf sein [...]konto sowie einen

unbekannten Betrag an einen gewissen "G____" überwiesen. Vorgenannte

Zahlungen im Gesamtbetrag von über CHF 12'800.– seien neben dem kurzen

zeitlichen Abstand zum Diebstahl insofern verdächtig, als der Berufungskläger bereits

damals von der Sozialhilfe unterstützt worden sei und beide Konten im Vorfeld

über mehrere Monate einen Negativsaldo aufgewiesen hätten (angefochtenes Urteil

S. 7 f.).

3.2.1.1 Mit der Vorinstanz in zunächst festzustellen,

dass der Berufungskläger in objektiver Hinsicht stark belastet wird. Entgegen

der Annahme in der Anklageschrift und den vorinstanzlichen Erwägungen erhielt

der – damals schon arbeitslose – Berufungskläger zum Tatzeitpunkt zwar eine

monatliche Arbeitslosenentschädigung von knapp CHF 3'000.– (Protokoll des

Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Januar 2017, Akten S. 77 f.; [...]

Kontoauszug vom 14. Februar 2017, Gutschrift vom 23. Januar 2017, Akten S. 184;

zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 904). Wenngleich er damit über ein

gesicherteres Einkommen verfügte, sind den Akten offensichtlich schlechte

finanzielle Verhältnisse des Berufungsklägers zu entnehmen. So war er seit

Monaten verschuldet (vgl. die Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft

vom 5. Juli 2018, Akten S. 452) und lebte nach eigener Aussage «schon

lange» auf der Strasse (Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom

30. Januar 2017, Akten S. 77 und 79; Einvernahme vom 27. Januar 2017,

Akten S. 312; zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 904), was gegen das

Vorhandensein verfügbarer Ersparnisse spricht. Auch dass der Berufungskläger

seine mutmasslichen Ersparnisse «wegen den Steuern» in Barbeträgen immer auf

sich trage (Einvernahme vom 17. Februar 2017, Akten S. 372; vgl. auch

zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 905), leuchtet nicht ein, zumal er

offensichtlich keine Vermögenssteuern zu bezahlen hatte. Der Umstand, dass der

Berufungskläger kurz nach dem angezeigten Diebstahl von CHF 19'000.– in der

Lage war, einen Betrag von gesamthaft CHF 12'800.– (CHF 3'000.–, CHF

3'800.– und CHF 6'000.–) auf mehrere Konten einzuzahlen und zusätzlich eine

Zahlung in unbekannter Höhe an G____ zu tätigen, spricht daher indiziell für

seine Täterschaft (es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz [angefochtenes Urteil, S. 8] sowie auf die Zusammenfassung der

Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2018 [Akten S. 452]

verwiesen werden). Dass nämlich ein Teil davon (CHF 3'000) aus dem Gewinn eines

früheren Containertransports stamme, ist eher unglaubwürdig: Der

Berufungskläger will davon schon im Mai 2016 Geld einbezahlt haben und den Rest

«für die rechtlichen [wohl gemeint: restlichen] Ausgaben» bei sich behalten

haben (Einvernahme vom 17. Februar 2017, Akten S. 359). Zudem soll die

ganze Ware (also auch seine) vom Regen komplett beschädigt worden sein

(erstinstanzliches Plädoyer, Akten S. 690), weshalb es sich hierbei lediglich

um die Einnahmen aus dem Transport – abzüglich seiner eigenen Kosten – handeln

konnte. Auch will er davon bereits CHF 5'000.– seiner Familie in Kuba

gegeben (und später erfolglos zurückgefordert) haben (vgl. erstinstanzliches

Plädoyer, Akten S. 690). Unglaubwürdig erscheint auch, dass ein Bekannter

ihm CHF 3'800.– unmittelbar vor der Einzahlung des entsprechenden Betrags

ausgehändigt habe und dass der Berufungskläger dieses Geld nur deshalb

einbezahlt habe, weil er gewusst habe, dass ihn die Polizei des Diebstahls verdächtige

(Einvernahme vom 17. Februar 2017, Akten S. 372). Zum einen ist nicht

ersichtlich, weshalb er diesfalls den Namen des Bekannten nicht hätte nennen

wollen (Einvernahme vom 17. Februar 2017, Akten S. 372 f.), zumal

dieser ihn angesichts des schwerwiegenden Vorwurfs erheblich hätte entlasten

können; zum anderen wäre das Geld beim Bekannten sicher aufbewahrt gewesen,

weshalb der Umstand, dass der Berufungskläger des Diebstahls verdächtigt wurde,

gerade keinen Anlass für die Einzahlung des fraglichen Betrags geben musste. Ferner

trug der Berufungskläger bei seiner Festnahme unter anderem USD 330.– bar auf

sich (Effektenverzeichnis, Akten S. 65), nachdem der Privatkläger gegenüber der

Polizei angegeben hatte, es seien ihm auch ca. USD 300.– gestohlen

worden (Rapport vom 24. Januar 2017, Akten S. 288), was ihn zusätzlich

belastet. Schliesslich konnte der Berufungskläger auch den weiteren Umstand,

dass sein DNA-Profil (im Nebenprofil) im Schlafzimmer des Privatklägers im

fraglichen Schrank, in welchem dieser das mutmasslich entwendete Geld

aufbewahrt hatte, aufgefunden wurde («Spur […] ab Schrank, linker Schrankteil,

Tablar, ab mögl. Kontaktstellen vorne rechts», Akten S. 454), nicht erklären.

Im Gegenteil gab er sogar an, nie in dessen Schlafzimmer gewesen zu sein («Wenn

ich nach Hause komme zu ihm, sehe ich nie das Schlafzimmer, ich bin nur im

Wohnzimmer. Aber sein Schlafzimmer, niemals», Verhandlungsprotokoll des

Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Januar 2017, Akten S. 79), womit auch das

im Schrank aufgefundene DNA-Profil stark auf die Täterschaft des Berufungsklägers

hindeutet.

3.2.1.2 Die den Berufungskläger erheblich belastenden

objektiven Beweise werden jedoch angesichts der subjektiven Beweise –

spätestens seit der Befragung der Zeugin F____ vor den Schranken des

Berufungsgerichts – stark relativiert.

3.2.1.2.1 Entgegen der vorinstanzlichen Annahme

erweisen sich zunächst die Aussagen des Privatklägers als unglaubhaft. Richtig

ist zwar, dass er den Berufungskläger nie direkt beschuldigt hat (vgl. etwa

Einvernahmeprotokoll vom 17. Februar 2017, Akten S. 350; erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 686 und 688) und er diesen im Vorverfahren und auch vor

erster Instanz nicht übermässig zu belasten versuchte, was grundsätzlich für

die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würde. Immerhin ist aber festzustellen,

dass er vor den Schranken des Appellationsgerichts nicht zögerte, den

Berufungskläger als manipulativ zu bezeichnen (Protokoll, Akten S. 923), und

weiter behauptete, dass dieser in Kuba im Militär eine Person erschossen habe,

wofür er dort eine 25-jährige Gefängnisstrafe abgesessen habe. Seiter kenne er

Leute, die für Geld alles tun würden. Seine Familie habe auch entsprechende

Drohungen erhalten (Protokoll, Akten S. 924). Dessen ungeachtet erweisen sich

die Aussagen des Privatklägers in mehrerlei Hinsicht – und insbesondere auch in

Bezug auf das Kerngeschehen – als widersprüchlich:

- Widersprüchlich

sind zunächst seine Angaben zur Frage, ob der Berufungskläger Kenntnis vom

deponierten Bargeld und von der Örtlichkeit des Verstecks hatte, was die

Vorinstanz in ihren Erwägungen zu Unrecht ausser Acht liess (vgl. angefochtenes

Urteil, S. 7 f.). Dieser Widerspruch allein wiegt indes schwer, gründete doch

der Anfangsverdacht des Privatklägers hauptsächlich gerade darauf, dass der

Berufungskläger als Einziger über entsprechende Kenntnisse verfügt habe (vgl. Einvernahmeprotokoll

vom 24. Januar 2017, Akten S. 301 f. und 303 f. sowie die entsprechenden

vorinstanzlichen Erwägungen, oben E. 2.2.1). So gab der Privatkläger in seiner

ersten Einvernahme vom 24. Januar 2017 in freier Rede und in Wiedergabe eines vermeintlich

geführten Gesprächs an, der Berufungskläger habe gewusst, dass und wo

er Geld in der Wohnung aufbewahre («Er sagte zu mir, ob ich denke[,] dass er

das Geld genommen hatte. Ich sagte zu ihm, was soll ich denke[n]. Ich sagte zu

ihm, dass er und ich die einzigen sind, wo wissen, dass das Geld dort war. Er

hat gewusst, wo das Geld war», Protokoll, Akten S. 302). In der gleichen

Einvernahme betonte er, dass der Berufungskläger nicht nur wisse, wo er (B____)

sein Geld verstecke, sondern dass jener auch gewusst habe, dass er (B____) «so

viel Geld nach Kuba mitnehmen wollte» (Protokoll, Akten S. 304). Genauso

schilderte er es in der Einvernahme vom 17. Februar 2017 («Nur wir zwei

haben gewusst, wo das Geld war», Protokoll, Akten S. 350). Dagegen gab er an

der erstinstanzlichen Verhandlung im diametralen Gegensatz zu seinen früheren

Einvernahmen an, der Berufungskläger habe nicht gewusst, dass er (B____)

Geld von Freunden erhalten habe; er habe ihm das nicht erzählt. Auch konnte er

auf Frage hin nicht mit Sicherheit sagen, ob der Berufungskläger einmal gesehen

habe, dass er (B____) im Schrank Geld verstaut habe. Er würde sein Geld

normalerweise nicht dort aufbewahren; das sei nur das Geld für den Urlaub

gewesen (Protokoll, Akten S. 686 und 688).

- Der

Privatkläger machte weiter unterschiedliche Angaben zur Frage, wann er den

Berufungskläger zur Rede gestellt habe und schilderte teils eine Diskussion am

gleichen Abend, teils eine solche am nächsten Morgen. Dies erstaunt, ist doch

unbestritten, dass der Privatkläger den Diebstahl in Anwesenheit des

Berufungsklägers entdeckt hatte und folglich zu erwarten wäre, dass eine solche

Unterredung bzw. Anschuldigung seines (damals) engen Freundes im Gedächtnis

haften bleiben würde. Gemäss Rapport habe er den Berufungskläger erst am Morgen

gefragt, ob er das Geld gestohlen habe. Dieser habe es verneint und geschrien,

worauf der Privatkläger nichts gesagt habe und zur Polizei gegangen sei (Akten,

S. 289). In der anschliessenden Einvernahme vom 24. Januar 2017 gab er an,

er habe noch am gleichen Abend mit dem Berufungskläger diskutiert; dieser habe

dennoch bei ihm geschlafen. Am Morgen habe er gesagt, dass er nicht mehr kommen

würde und sei gegangen. Er habe ihm (B____) am Morgen noch 4 Mal anzurufen

versucht, er habe aber das Telefon nicht abgenommen (Akten S. 302). An der

Konfrontationseinvernahme vom 17. Februar 2017 gab er an, er habe am Abend mit

dem Berufungskläger diskutiert, dass es seltsam sei, dass keine Schubladen

durchsucht worden seien, sondern nur das Geld fehle. Am Morgen sei der

Berufungskläger früher aufgestanden als er und habe die Wohnung verlassen. Er

sei später aufgestanden und sei dann zur Polizei gegangen (Akten S. 346). Die

Nachfrage, ob er an diesem Morgen noch mit dem Berufungskläger gesprochen habe,

bejaht er: «Ja, er hat zu mir gesagt, dass er wisse, dass ich im Grunde denke,

dass er es gewesen sei. Aber ich bin es nicht gewesen. Wenn etwas ist[,] bin

ich für dich da» (Akten S. 351). Vor den Schranken der Vorinstanz gab er

nur an: «Ich weiss noch, dass wir zu diskutieren angefangen haben und er dann gegangen

ist» (Protokoll, S. 4).

- Obgleich

sich der Privatkläger sodann gemäss seinen tatnahen Aussagen nicht sicher gewesen

sei, ob er beim Verlassen der Wohnung die Türe überhaupt abgeschlossen hatte

(Einvernahmeprotokoll vom 24. Januar 2017, Akten S. 302), äusserte er in seinen

späteren Befragungen wiederholt den Verdacht, dass der Täter einen Schlüssel

gehabt haben musste, ansonsten dieser nicht in die Wohnung hätte gelangen

können, ohne zugleich die Wohnungstüre zu beschädigen. In diesem Zusammenhang

machte der Privatkläger unterschiedliche Aussagen zu den – normalerweise im

Schrank aufbewahrten – Ersatzschlüsseln (vgl. hierzu auch die Ausführungen im

zweitinstanzlichen Plädoyer, Akten, S. 907 f.): In seiner ersten Einvernahme vom

24. Januar 2017 gab er an, der Berufungskläger habe gewusst, wo sich die zwei

Reserveschlüssel befänden. Die anschliessende Frage, ob diese Schlüssel nach

wie vor am gleichen Ort seien, bejahte er (Akten S. 305). Auch in seiner

zweiten Einvernahme vom 17. Februar 2017 erwähnte er beide Ersatzschlüssel (Protokoll,

Akten S. 349). Vor den Schranken der Vorinstanz schilderte er dann

plötzlich, dass einer der beiden Ersatzschlüssel gefehlt habe («Die Tür war

einfach auf, und eine der Kopien der Schlüssel, die ich in meinem Schrank

aufbewahrt habe, war weg. Das heisst, jemand hat den Schlüssel genommen, hat

die Türe aufgemacht und das Geld weggenommen und die Tür aufgelassen,

vielleicht... er überlegt länger... ich weiss es nicht, vielleicht, um mich zu

verwirren, damit ich denke, ich hätte die Türe offen gelassen. Aber so war es

nicht, denn es fehlte eine Kopie des Schlüssels» (Audioaufnahme der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, ab 1:00:00; vgl. auch Protokoll, Akten S.

688). Damit widerspricht er nicht nur seiner früheren Aussagen, sondern auch

der objektiven Beweislage, zumal aufgrund der Spurensicherung klar ist, dass

beim Eintreffen der Polizei beide Ersatzschlüssel vorgefunden worden

waren (vgl. Spurensicherungsbericht vom 1. Februar 2017, Akten S. 293).

- Weitere

gewichtige Ungereimtheiten ergeben sich bei den Angaben des Privatklägers zu

den ersparten bzw. von Dritten erhaltenen Geldern (sowie deren Stückelung) und

zum Umgang mit deren Verlust:

Dem Rapport zufolge gab er als

Deliktsgut (neben den USD 300.–) zunächst Bargeld von CHF 20'000.– in

folgender Stückelung an: «ca. 20x CHF 200.–, 3x CHF 1'000.–, Rest CHF

100.–» (Akten S. 288). Gemäss seinen späteren Angaben gegenüber der Polizei

seien es dann aber eher CHF 21'000.– gewesen, nämlich ca. (!) CHF 15'000.– von

Dritten und CHF 6'000.– Selbsterspartes (Akten S. 290). In seiner

gleichtägigen Einvernahme vom 24. Januar 2017 gab er auf Frage hin

zunächst an, es seien ihm «[e]twa CHF 21'000.– und ca. USD 300.–» gestohlen

worden. Anschliessend gab er jedoch an, es seien insgesamt CHF 15'000.– von

Dritten und «nur» CHF 5'000.– Selbsterspartes – insgesamt also doch «nur»

CHF 20'000.– (und nicht CHF 21'000.–) – gewesen (Protokoll, Akten S. 302

f.). An der Konfrontationseinvernahme vom 17. Februar 2017 gab er auf Nachfrage

hin an, nicht mehr genau zu wissen, wie viel Geld ihm gestohlen worden sei,

aber es müsse so gegen die CHF 20'000.– gewesen sein (Protokoll, Akten S. 346).

Er könne es nicht genau sagen, da er von seinem Erspartem immer etwas Geld

genommen habe, um persönliche Sachen zu kaufen (Protokoll, Akten S. 347). Auch

die genaue Stückelung des Geldbetrags konnte er nicht mehr genau sagen; es

seien zwischen 18 und 20 Noten à CHF 200.–, 2 (und nicht 3) Noten à

CHF 1'000.– und sonst Noten à CHF 100.– gewesen (Akten S. 347). Gemäss

seinen Aussagen vor den Schranken der Vorinstanz seien es jedoch nur 200er,

100er und 50er Noten gewesen (Protokoll, Akten S. 686).

Auch war der Privatkläger –

entgegen seinen mehrfachen Zusicherungen (vgl. Konfrontationseinvernahme vom

17. Februar 2017, Akten S. 347; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 687) –

nicht in der Lage, das ihm von Dritten anvertraute Geld konstant zu beziffern.

Während er stets angab, von E____ CHF 10'000.– erhalten zu haben,

variieren seine Angaben zu den von C____ und D____ erhaltenen Beträgen: In

seiner Einvernahme vom 24. Januar 2017 gab er an, CHF 3'000.– von C____ und

CHF 2'000.– von D____ erhalten zu haben (Protokoll, Akten S. 303).

Demgegenüber behauptete er an der Konfrontationseinvernahme vom 17. Februar

2017, es seien ihm von C____ CHF 2'000.– (und nicht CHF 3'000.–) und von D____

CHF 3'000.– und (nicht CHF 2'000.–) anvertraut worden (Akten S. 347).

Vor den Schranken der Vorinstanz bestätigte er sodann wiederum seine ersten

Angaben wonach er CHF 3'000.– von C____ und CHF 2'000.– von D____ erhalten

habe (Protokoll, Akten S. 687). Diese unterschiedlichen Angaben erscheinen

zumindest erstaunlich, hätte B____ doch – ohne jegliche Belege oder Quittungen

– in der Lage sein müssen, die entsprechenden Beträge in Kuba

vereinbarungsgemäss an die jeweiligen Familien zu verteilen.

Wenig konstant waren auch seine

Angaben zur Frage, wie er den Betrag von CHF 5'000.– bzw. 6'000.–

zusammengespart habe. In diesem Zusammenhang bringt die Verteidigung mit Recht

vor, dass der Privatkläger unbestrittenermassen kurz vor der Reise beabsichtigt

hatte, einen Kredit aufzunehmen, was gegen eine Sparquote respektive ein

planmässiges Sparen spreche (Berufungsbegründung, Akten S. 810). Auch lässt

sich die Höhe des angesparten Betrags kaum mit dem als Kellner erhaltenen

Trinkgeld erklären (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 17. Februar 2017, Akten S.

355; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 686 f.). Dass jeder Kellner überall

«CHF 1'000.– oder mehr im Monat» verdiene – so die Behauptung des

Privatklägers in der Berufungsverhandlung (Protokoll, Akten S. 924) – ist

anhand seiner früheren Angaben widerlegt, zumal er in seiner Einvernahme vom

17. Februar 2017 auf die Frage hin, wie er sich – trotz des Diebstahls – die

Reise nach Kuba habe finanzieren können, unter anderem angab, «das Trinkgeld

der letzten Monate erhalten [zu haben]. Dies war circa CHF 650.– bis CHF 660.–»

(Protokoll, Akten S. 350). Ausgehend davon, dass sich diese Aussage auf

mindestens zwei Monate bezogen haben musste, ist von einem monatlichen

Trinkgeld in Höhe von maximal CHF 330.– auszugehen. Selbst wenn er das Geld

tatsächlich über ein Jahr angespart hätte (so die Behauptung an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Protokoll, Akten S. 686), ergäbe das einen

Betrag von maximal rund CHF 4'000.–. Abzüglich des Geldes, welches der

Privatkläger nach eigener Aussage immer wieder davon genommen haben will, «um

persönliche Sachen zu kaufen» (Einvernahmeprotokoll vom 17. Februar 2017, Akten

S. 347), erscheint der behauptete Geldbetrag von CHF 5'000.– bzw. 6'000.– (zuzüglich

der nach dem Diebstahl in der Sparkassette noch vorhandenen weiteren CHF

1'000.–) kaum realistisch (vgl. hierzu auch die Ausführungen im zweitinstanzlichen

Plädoyer, Akten S. 911).

Schliesslich sind auch seine

Angaben zu allfälligen Rückzahlungen bzw. Schadenersatzforderungen uneinheitlich

und gänzlich schwammig geblieben, wobei insbesondere erstaunt, dass der

Privatkläger angab, mit den mutmasslich Geschädigten weiterhin ein

freundschaftliches Verhältnis zu pflegen. Die Schulden seien zwar nicht

beglichen, doch könne er auch nichts dazu beitragen (erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 687; vgl. auch Audioaufnahme ab 49:00). In der

Konfrontationseinvernahme vom 17. Februar 2017 gab er auf die Frage hin, was

bezüglich des gestohlenen Geldes vereinbart worden sei, an, dass er mit ihnen

(gemeint C____, D____ und E____) gesprochen habe und er schauen werde, dass er

einen Kredit bekomme, um ihnen das Geld zurückzuzahlen (Protokoll, Akten S.

348). Davon war anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung nicht mehr die

Rede: Auf die Frage, ob er das Geld seinen Freunden zurückbezahlt habe oder ob

er ihnen noch Geld schuldig sei, meinte er ausweichend, dass ein Teil davon «mit

Absprache der Familien» in Kuba «bezahlt» worden sei. Auf Nachfrage hin, wie

das zu verstehen sei und für wen diese Arbeiten geleistet worden seien,

erklärte er, dass das Geld von C____ für Hausrenovationen und dergleichen

bestimmt gewesen sei und sein Bruder dann einen Teil dieser Arbeiten in Kuba

erledigt habe. Er habe mit ihnen geredet und sie hätten gewusst, dass er kein

Geld habe, um alles zurückzubezahlen. «Man» habe sich mit diesen Arbeiten

arrangiert. Auf weitere Nachfrage gab er an, D____ nichts zurückbezahlt zu

haben. Er habe mit ihm geredet, und dieser habe verstanden, dass der

Privatkläger kein Geld habe, um zu bezahlen. Der Betrag von E____ sei sodann

für F____ bestimmt gewesen, um den Restbetrag für den Hauskauf zu begleichen.

«Man» habe auch da Renovationsarbeiten geleistet und Holz geliefert (Protokoll,

Akten S. 687). Auf die Frage des Verteidigers, wann die Reparaturarbeiten

ausgeführt worden seien, war der Privatkläger denn auch nicht in der Lage,

halbwegs präzise Angabe zu machen oder den Zeitraum einigermassen einzugrenzen.

Er meinte schliesslich, ein Teil der Arbeit sei vielleicht in den anschliessenden

Monaten nach dem Diebstahl gewesen, aber es sei Stück für Stück geschehen

(Akten S. 688; vgl. auch Audioaufnahme ab 1:06:30). In Bezug auf seine

mutmasslich gestohlenen Ersparnisse in Höhe von CHF 5'000.– bzw. 6'000.– gab er

im Untersuchungsverfahren an, er wolle den Diebstahl seiner

Hausratsversicherung melden (Einvernahmeprotokoll vom 17. Februar 2017, Akten

S. 350 f.). Entgegen der entsprechenden Aufforderung in der

Instruktionsverfügung vom 30. November 2022, wonach er dem Appellationsgericht

die Schadensanzeige bei seiner Versicherung sowie die Versicherungspolice und

eine allfällige Gutschrift der Versicherung einzureichen habe, konnte der

Privatkläger an der Berufungsverhandlung keine entsprechenden Unterlagen

vorweisen (Protokoll, Akten S. 920). Er verzichtete denn auch in seinem

Plädoyer auf diesbezügliche Ausführungen (Protokoll, Akten S. 923 ff.), was

weitere Zweifel aufkommen lässt.

3.2.1.2.2 Im Gegensatz zu den Feststellungen der

Vorinstanz (siehe oben, E. 3.2.1) werden die Aussagen des Privatklägers auch

nicht von den Aussagen der mutmasslich geschädigten Geldgeber (C____, D____ und

E____ bzw. F____) untermauert. Dies ganz abgesehen davon, dass ihre jeweiligen

Aussagen schon für sich genommen nicht bzw. nicht vollumfänglich als glaubhaft

betrachtet werden können:

- Entgegen

den ersten – und vor Strafgericht bestätigten – Aussagen des Privatklägers gab C____

in ihrer Einvernahme vom 26. Februar 2019 an, ihm einen Betrag von CHF 2'000.–

(und nicht CHF 3'000.–) übergeben zu haben (Protokoll, Akten S. 408), wobei sie

sich an den Ort der Übergabe des Geldes nicht genau erinnern kann (es müsse

entweder bei einem Treffen in der Stadt oder bei ihm zuhause gewesen sein,

Protokoll, Akten S. 409), was angesichts des für ihre Verhältnisse hohen

Betrags und des späteren Diebstahls eher verwundert. Auch die spätere

Behauptung des Privatklägers, wonach das Geld für Hausrenovationen angedacht

gewesen sei und «man» sich in den folgenden Monaten mit Arbeiten seines Bruders

arrangiert habe, wird durch ihre Aussagen – rund zwei Jahre nach dem Vorfall – widerlegt.

Sie habe mit dem Privatkläger keine Vereinbarung betreffend eine Rückzahlung

getroffen. Sie habe nur einmal wegen dem Geld nachgefragt, aber er habe gesagt,

dass er kein Geld habe. Auf Nachfrage, ob sie das einfach so hinnehme,

antwortete sie: «Was kann ich machen… Auf jeden Fall wird er mir das Geld nie

zurückgeben» (Protokoll, Akten S. 420 und 422). Auch seien die CHF 2'000.–

für die monatliche Abzahlung des Hauses ihrer Mutter bestimmt gewesen

(Protokoll, Akten S. 422), und nicht für die vom Privatkläger behaupteten

Renovationsarbeiten, welche sein Bruder dann teilweise erledigt hätte. Auch

verneinte sie auf Anfrage, weiterhin ein freundschaftliches Verhältnis zum

Privatkläger zu pflegen; sie habe «[w]egen dieser Situation» den Kontakt

abgebrochen (Protokoll, Akten S. 421).

- D____

konnte sich in seiner Einvernahme vom 28. Februar 2019 nicht mehr erinnern, ob er

dem Privatkläger einen Betrag von CHF 3'000.– oder 4'000.– übergeben habe,

was – angesichts des für seine Verhältnisse sehr hohen Betrags (er hatte schon

im Jahr 2016 eine Lohnpfändung und lebte auf dem Existenzminimum [Protokoll,

Akten S. 449]) und des späteren Diebstahls – grundsätzliche Zweifel an seinen

Aussagen aufkommen lässt. Entgegen der Behauptung des Privatklägers, wonach D____

verstanden habe, dass jener ihm das Geld nicht zurückzahlen könne, gab dieser

an, er denke schon, dass der Privatkläger ihm das Geld zurückgeben werde

(Protokoll, Akten S. 447; «Wenn das passiert, muss die Person, welche das Geld

mitnimmt, das Geld irgendwie wieder den Personen, welche ihm das Geld gegeben haben,

zurückbezahlen», Akten S. 444). Im Gegensatz zum Geldbetrag von C____

(hierzu soeben) war das Geld von D____ unter anderem für Reparaturarbeiten an

dessen Haus in Kuba angedacht gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 28. Februar

2019, Akten S. 445). Wenn also der Bruder des Privatklägers tatsächlich

irgendwelche Bauarbeiten als Entschädigung geleistet hätte, wären diese wohl

eher zugunsten von D____ zu erwarten gewesen, zumal dieser – wiederum im

Gegensatz zu C____ (hierzu soeben) – eine Rückerstattung des übergegebenen

Geldes nach wie vor erwartete.

- Als

gänzlich unglaubhaft erweisen sich sodann die Aussagen von E____, der dem

Privatkläger den höchsten Geldbetrag von CHF 10'000.– übergeben haben soll.

Sie werden denn auch weitestgehend durch die an der Berufungsverhandlung als

Zeugin befragte F____ widerlegt.

Zunächst gab E____ an, das Geld in

200er und 500er Noten übergeben zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 28. Februar

2019, Akten S. 431), obgleich der Privatkläger in seinen – wenngleich unterschiedlichen

– Angaben zur Stückelung des erhaltenen Geldes 500er Noten jedenfalls nie

erwähnt hat (siehe oben, E. 3.2.1.2.1), was wenig erstaunt, da der 500.– Schein

in der Schweiz 1995 abgeschafft wurde und somit zur Tatzeit gut 20 Jahre später

nicht mehr im Umlauf war. Dies wiederum lässt grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit

der Angaben des angeblich im Finanzgeschäft tätigen E____ aufkommen, abgesehen

davon, dass er erklärte, als Fondbuchhalter «ein[en] grössere[n] Betrag» zu

verdienen (Einvernahmeprotokoll vom 28. Februar 2019, Akten S. 435), er

zugleich aber behauptete, auf «mehrere» Kreditaufnahmen im Bereich von CHF

16'000.– bis CHF 18'000.– angewiesen gewesen zu sein (Einvernahmeprotokoll

vom 28. Februar 2019, Akten S. 430).

Weiter behauptete E____ in seiner

Einvernahme vom 28. Februar 2019, er habe damals für F____ einen Kredit in

Höhe von CHF 16'000.– bis 18'000.– aufgenommen und ihr davon dann CHF 15'000.–

geliehen, weil sie damit in Kuba habe Immobilien kaufen wollen. Er habe ihr das

Geld in 200er und 500er Noten (dazu s. soeben) übergeben und sie habe es dann

dem Privatkläger gebracht. Davon hätte dieser die fraglichen CHF 10'000.– nach

Kuba bringen sollen. F____ wollte kurz darauf selber nach Kuba reisen und die

restlichen CHF 5'000.– mitnehmen (Protokoll, Akten S. 430 f.). Erst durch F____

habe er erfahren, dass das Geld gestohlen worden sei (Protokoll, Akten

S. 429). Er habe dann «selber gucken» wollen und sie zur Wohnung des

Privatklägers begleitet. Dort habe er festgestellt, dass die Wohnung durchwühlt

gewesen sei (Protokoll, Akten S. 436 f.).

Demgegenüber gab F____ vor den

Schranken des Appellationsgerichts zu Protokoll, dass sie sich damals zum

Zeitpunkt der Geldübergabe und des Diebstahls schon in Kuba befunden habe; sie

sei drei Monate dort gewesen (Protokoll, Akten S. 921). Ihr damaliger

Lebenspartner, E____, habe ihr die CHF 10'000.– als Geschenk schicken

wollen, um die Kosten einer Renovation (und nicht etwa eines Immobilienkaufs)

zu decken. Er habe das Geld dem Privatkläger übergeben wollen; wie viel er ihm

tatsächlich abgegeben habe, wisse sie nicht. Sie habe in Kuba auf das Geld

gewartet und es sei nicht gekommen. Erst vom Privatkläger habe sie dann vom

Diebstahl erfahren (Protokoll, Akten S. 922). Auf Nachfrage verneinte F____,

vor ihrer Abreise weiteres Geld von E____ erhalten zu haben; sie wisse auch

nicht, wie er die CHF 10'000.– organisiert habe (Protokoll, Akten S. 921).

Dies deckt sich insoweit auch mit den Aussagen des Privatklägers, der das Geld

von E____ und nicht von F____ erhalten haben will.

Somit konnte sich E____ nach dem

Diebstahl auch nicht in Begleitung von F____ zur Wohnung des Privatklägers

begeben haben. Dass er selber wohl gar nicht vor Ort war, zeigt sich auch daran,

dass sich seine Schilderung, wonach die Wohnung durchwühlt gewesen sei, nicht

mit der – insoweit konstanten – Beschreibung des Privatklägers in

Übereinstimmung bringen lässt, wonach es in der Wohnung gerade keine Unordnung

gegeben habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 686) und keine Schublade

durchwühlt worden sei, sondern nur das Geld gefehlt habe (Einvernahmeprotokoll

vom 17. Februar 2017, Akten S. 346). Der Privatkläger habe sogar die Polizei

gefragt, wie das denn möglich sei, dass in sein Haus eingedrungen worden sei,

nichts kaputt gemacht oder gesucht worden sei und nur das Geld fehlte

(Audioaufnahme der erstinstanzlichen Verhandlung, ab 24:45; es sei nichts

durchwühlt gewesen, 25:45). E____ führte sodann aus, er habe den Diebstahl nur

deshalb selber angezeigt, weil er sicher gehen wollte, dass er das Geld von F____

zurückerhalten würde (Protokoll, Akten S. 429 f.). Sie habe ihm auch einen

Betrag von CHF 14'000.–, darunter auch die gestohlenen CHF 10'000.–,

zurückbezahlt (Protokoll, Akten S. 430 ff.). Er reichte hierzu als Beleg einen

teilweise abfotografierten Einzahlungsschein betreffend eine Zahlung von CHF

14'200.– zu seinen Gunsten vor (Akten S. 432). Dagegen verneinte F____ an der

heutigen Berufungsverhandlung, ihm den fraglichen Geldbetrag je zurückbezahlt zu

haben, da es ja ein Geschenk gewesen sei. Sie hätten sich nach ihrer Rückkehr

von Kuba ohnehin getrennt und sie hätten darüber auch nicht mehr gesprochen;

seither hätten sie auch keinen Kontakt (Protokoll, S. 921 f.). Damit ist ein

Grossteil der Aussagen von E____ widerlegt, zumal F____ keinen Anlass hatte,

eine erfolgte Rückzahlung zu ihren Ungunsten zu verschleiern.

3.2.1.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die

Aussagen betreffend die Geldübergaben an den Privatkläger im Umfang von CHF

15'000.– nicht glaubhaft sind. Ebenso wenig glaubhaft ist, dass dieser einen

Betrag von CHF 5'000.– bis 6'000.– (zuzüglich der CHF 1'000.– in der

Sparkassette) an Selbsterspartem zu Hause aufbewahrt hatte. Wenngleich die beim

Berufungskläger festgestellten, auffälligen Barbeträge und Einzahlungen Fragen

aufwerfen, für welche dieser keine plausiblen Antworten liefern konnte, ist

nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Berufungskläger dieses Geld tatsächlich

aus der Wohnung des Privatklägers entwendet hatte.

3.2.2 Zwischenfazit

Zusammenfassend wird der Berufungskläger somit von der

Anklage des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des

Privatklägers freigesprochen.

3.3 Hausfriedensbruch (I____)

Gemäss ergänzender Anklageschrift vom 18. Dezember 2019 wird

dem Berufungskläger schliesslich vorgeworfen, am 29. Oktober 2019 und am 4.

Dezember 2019 – ungeachtet des gegen ihn am 11. Juli 2018 persönlich

ausgehändigten Hausverbots vom selben Datum – zwei verschiedene Räumlichkeiten

der I____ betreten zu haben (erg. Akten, S. 48). Der Berufungskläger bestreitet

vor Appellationsgericht nicht mehr, das fragliche Hausverbot erhalten zu haben.

Er bringt lediglich noch vor, das Ladenverbot sei nicht befristet worden,

weshalb es am Vorsatz gefehlt habe, als er «nach langer Zeit» wieder in die I____

gegangen sei (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 906). Diesen

Ausführungen kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil zwischen dem Hausverbot

vom 11. Juli 2018 und den angeklagten Hausfriedensbrüchen nicht einmal

anderthalb Jahre lagen, womit kaum von einer «lange[n] Zeit» die Rede sein

kann. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger bereits anlässlich des

zugestandenen Vorfalls vom 8. September 2017 (Anklagepunkt 3) ein Hausverbot

erhalten hatte und er folglich darüber im Bild war, dass es nach Meinung der I____

mindestens fünf Jahre Geltung habe (Akten, S. 466: «Die Beschuldigten erhielten

5 Jahre Hausverbot in allen I____ Filialen der Nordwestschweiz»). Im Übrigen

kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, angefochtenes Urteil, S. 10).

4. Strafzumessung

Unter Berücksichtigung der bereits

rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wird der Berufungskläger in zweiter

Instanz des mehrfachen Betrugs und des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig

gesprochen.

4.1 Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen

gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen

(Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit)

und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch

überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.

47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,

die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des

Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass

dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die

einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu

bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30.

April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE

SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

4.2 Strafart

Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht

fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein

soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2).

Nach altem Recht ist eine Freiheitsstrafe unter

6 Monaten nur ganz ausnahmsweise zulässig, wenn der bedingte Strafvollzug

ausser Betracht fällt und eine Geldstrafe aller Voraussicht nach nicht

vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 aStGB; BGE 134 IV 63). Die Vorinstanz

gewährte dem Berufungskläger den bedingten Vollzug, weshalb sie – in Anwendung

des alten Rechts – für den mit einer hypothetischen Einsatzstrafe von 2

Monaten geahndeten Sozialhilfebetrug keine Freiheitsstrafe hätte aussprechen

dürfen. Da der bedingte Vollzug vorliegend schon aufgrund des

Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen ist, ist für den mehrfachen Betrug

zum Nachteil der Sozialhilfe folglich eine Geldstrafe auszusprechen.

Auch nach der Konzeption des aktuell geltenden Allgemeinen

Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich

(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das

Gericht anstelle von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe nur dann erkennen, wenn

eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (lit. b). Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen

bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt

aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Ver-fügung

stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger

stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie

am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt

prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie

ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des

Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 147 IV 241 E. 3.2

mit Verweis auf BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, ebenso BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120

E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt, wie erwähnt, freilich nur in dem

Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch

BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Folglich ist der mehrfache

Hausfriedensbruch, bei welchem aufgrund der Verschuldenshöhe die Verhängung

sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich ist (vgl. unten E. 4.3.3),

vorliegend ebenfalls mit einer Geldstrafe zu ahnen. Besondere Gründe, die das

Aussprechen einer kurzen Freiheitsstrafe rechtfertigen würden, sind nicht

ersichtlich.

4.3 Einsatzstrafe

und Gesamtstrafe

4.3.1 Das Verschulden des

Berufungsklägers für den mehrfachen Sozialhilfebetrug ist mit dem Strafgericht

(vorinstanzliches Urteil, S. 11) im unteren Bereich des Strafrahmens

anzusiedeln. Aufgrund des relativ geringen Deliktsbetrags von gesamthaft

CHF 5‘415.15, des relativ kurzen Deliktszeitraums von fünf Monaten sowie

der geleisteten Rückzahlungen an die Sozialhilfe ist sowohl in objektiver wie

auch in subjektiver Hinsicht von einem leichten Verschulden auszugehen. Als

Einsatzstrafe für die zeitlich erste Betrugshandlung in Bezug auf die

verschwiegenen Lohneinnahmen der K____ AG von Juli bis Oktober 2011 in

Gesamthöhe von CHF 7‘895.55 erscheint folglich eine Geldstrafe von 45

Tagessätzen angemessen.

4.3.2

4.3.2.1 Das Verschulden für die weitere

Betrugshandlung in Bezug auf die verschwiegenen Lohneinnahmen der L____ AG im

Monat November 2011 wiegt aufgrund der wiederholten Deliktstätigkeit ähnlich

schwer. Aufgrund des tieferen Lohns von CHF 3‘982.75 und der kürzeren

Zeitspanne von einem Monat rechtfertigt es sich, eine – im Vergleich zur

Einsatzstrafe – leicht reduzierte hypothetische Einsatzstrafe von 30

Tagessätzen festzulegen, was asperiert eine anrechenbare Strafe von 15

Tagessätzen und somit eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe für den

mehrfachen Sozialhilfebetrug von 60 Tagessätzen ergibt.

4.3.2.2 Nach Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht

jedoch die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat

verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit

wohl verhalten hat.

Praxisgemäss wird eine Strafmilderung dann gewährt, wenn 2/3

der Verjährungsfrist abgelaufen sind. Dabei ist auf den Zeitpunkt der

Urteilsfällung abzustellen, und zwar im (suspensiven und devolutiven)

Berufungsverfahren auf den Zeitpunkt des Berufungsentscheids. Unter

Wohlverhalten ist vor allem das Fehlen strafbarer Handlungen zu verstehen. Der

Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB ist obligatorisch, wenn

die Voraussetzungen gegeben sind (zum Ganzen: BGE 140 IV 145 E. 3.1). Für

die Beurteilung der Frage, ob und inwiefern die Strafe infolge Wohlverhaltens

während langer Zeit zu mildern sei, sind neben dem Faktor Zeit weitere Umstände

zu berücksichtigen (BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3, 3.4).

Das verminderte Strafbedürfnis infolge Zeitablaufs ist zu unterscheiden von der

Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO). Während es letzterem

um die Verfahrensdauer und um das Verhalten der Behörden geht, wird beim

Zumessungsgrund von Art. 48 lit. e StGB auf den Zeitablauf seit der Tat

abgestellt. Es liegt ihm somit der Verjährungsgedanke zugrunde. Sind die

Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt, d.h. hat das Verfahren überlange

gedauert und liegen die Taten weit zurück, sind sie nebeneinander anzuwenden

(BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5, 6B_189/2017 vom 7. Dezember

2017 E. 5.3.3 je mit Hinweisen).

Betrug verjährt

in 15 Jahren (Art. 146 Abs. 1 i.V. mit Art. 97 Abs. 1

lit. b aStGB). Seit der Tatzeit des Sozialhilfebetrugs in der zweiten

Hälfte 2011 sind somit 2/3 dieser Frist abgelaufen. Allerdings kann angesichts

der inzwischen begangenen weiteren Delikte nicht von einem restlosen Wohlverhalten

des Berufungsklägers gesprochen werden. Dennoch kann im Rahmen von Art. 48

lit. e StGB berücksichtigt werden, dass der mehrfache Sozialhilfebetrug schon

sehr lange zurückliegt, zumal die späteren Delikte nicht einschlägig sind und

sich die zwischenzeitliche Delinquenz im Bagatellbereich bewegt. Es

rechtfertigt sich mithin eine Strafreduktion um 2 Wochen auf 45 Tagessätze.

4.3.2.3 Ausserdem

kommt auch das Beschleunigungsgebot zum Tragen. Die Anklageschrift datiert vom

3. April 2019, mithin über 7 Jahre nach der Tatzeit des mehrfachen Sozialhilfebetrugs

(und 5 ½ Jahre nach dessen Bekanntwerden). Ab Anklage vergingen ca. 1 Jahr und

4 Monate bis zum vorinstanzlichen Urteil und ab Ende des Schriftenwechsels vor

zweiter Instanz nochmals 1 ¼ Jahr bis zum Ansetzen der Hauptverhandlung, wobei

in Bezug auf die Zeitspanne des Schriftenwechsels die Fristerstreckungsgesuche

der Verteidigung sowie die von ihr zusätzlich eingereichte Replik zu

berücksichtigen sind. Angesichts der Verletzung des Beschleunigungsgebots

scheint eine weitere Strafreduktion um 2 Wochen auf insgesamt 30 Tagessätze angemessen.

4.3.3 Schliesslich

ist in Bezug auf den mehrfachen Hausfriedensbruch von einem sehr leichten

Verschulden auszugehen, zumal der Berufungskläger diesen lediglich zwecks eines

– ansonsten regulären – Lebensmitteleinkaufs beging und damit keine weitere

kriminelle Aktivität beabsichtigt wurde. Es rechtfertigt sich für jede einzelne

der beiden Tathandlungen eine hypothetische Einsatzstrafe von je 7 Tagessätzen,

was asperiert eine anrechenbare Strafe von jeweils 5 Tagessätzen und insgesamt

eine hypothetische Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen ergibt.

4.3.4 Mangels Vorstrafen des Berufungsklägers ist

die Täterkomponente – mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 11) – als

neutral zu werten.

4.4 Busse

Nachdem der Berufungskläger seine Berufung gegen die

Schuldsprüche des mehrfachen geringfügigen Diebstahls in den Anklagepunkten 3

und 4 zurückgezogen, jedoch keine Ausführungen zur Strafzumessung gemacht hat,

ist für die Ladendiebstähle – in Übernahme der insoweit unangefochten

gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 11) – eine

Busse von insgesamt CHF 500.– auszusprechen.

4.5 Ergebnis/Modalitäten

des Vollzugs

In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren

ist über den Berufungskläger somit eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen

auszufällen. Die Tagessatzhöhe ist angesichts seiner eingeschränkten

finanziellen Verhältnisse (siehe hierzu E. 3.2.1.1) auf CHF 30.–

festzusetzen, wobei ihm – schon unter Berücksichtigung des vorliegend zu

beachtenden Verschlechterungsverbots – richtigerweise der bedingte Vollzug nach

Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren ist. Entsprechend ist der Vollzug der

Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf die Mindestdauer von 2

Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) festzulegen. Zudem ist der Berufungskläger zu

einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen.

5. Landesverweisung

Die Vorinstanz sprach eine obligatorische

Landesverweisung aus, da es sich beim angeklagten Einschleichdiebstahl zum

Nachteil des Privatklägers um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit.

d StGB handelte und kein Härtefall vorlag. Nachdem in diesem Anklagepunkt

vorliegend ein Freispruch ergeht (E. 2.2) sowie in Anbetracht dessen, dass der

mehrfache Sozialhilfebetrug vor Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangen wurde

(vgl. E. 3.1) und dieses Delikt als Anlasstat gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. e

StGB folglich nicht in Frage kommt, erübrigt sich eine weitere Prüfung und ist

von einer Landesverweisung – in Gutheissung der Berufung – abzusehen.

6. Zivilforderung

Zufolge des Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls zum

Nachteil des Privatklägers ist dessen Schadenersatzforderung auf den Zivilweg

zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO).

7. Beschlagnahme

Gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO hebt das Gericht die

Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten

Person aus, wenn der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist. Zufolge des

Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil des Privatklägers sind die

bei der [...] bestehende Sperre (inkl. Informationssperre) des

Kreditkarten-Kontos [...] sowie die bei der [...] bestehende Sperre des Kontos [...],

beide lautend auf den Berufungskläger, aufzuheben. Die Verteidigung verlangt

zusätzlich einen Zins von 5 % seit dem Zeitpunkt der Beschlagnahme, wobei weder

der zusätzlich verlangte Betrag noch der Zinsenlauf näher dargetan wird. Eine

Verzinsung der beschlagnahmten Vermögenswerte ist bei deren Freigabe gesetzlich

nicht vorgesehen. Soweit damit ein Verzugs- resp. ein Schadenszins verlangt

wird, richten sich solche Ansprüche nach Art. 429 ff. StPO und wären solche

demnach höchstens bei der Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen zu

prüfen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürichs UH160067-O/U/HON

vom 13. Mai 2016 E. 2), wenn sie hinreichend substantiiert vorgebracht worden

wären, was vorliegend nicht der Fall ist.

8. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

8.1 Erstinstanzliche

Kosten

Die

Verfahrenskosten werden gemäss dem Verursacherprinzip verlegt. Während die

schuldig gesprochene Person – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt

auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3), werden

der beschuldigten Person bei einem Freispruch grundsätzlich keine

Verfahrenskostenauferlegt, ausser wenn sie nach Art. 426 Abs. 2 StPO die

Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat.

Die Vorinstanz

verurteilte den Berufungskläger zu Verfahrenskosten von CHF 10'013.– sowie

einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.–. Da der Berufungskläger vorliegend vom

schwersten Vorwurf des Diebstahls freigesprochen wird und er im

Berufungsverfahren folglich auch in Bezug auf die Strafzumessung und

insbesondere die Landesverweisung sowie die Zivilforderung und die

beschlagnahmten Vermögenswerte mit seiner Berufung durchdringt, rechtfertigt es

sich, ihm für die erste Instanz lediglich reduzierte Verfahrenskosten von CHF

2'000.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'000 aufzuerlegen.

Da der Berufungskläger

damit nur rund 1/5 der vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt

Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren lediglich im

Umfang von 20 % vorbehalten.

Das Kostendepot von CHF 629.60 wird mit der Busse und den

Verfahrenskosten verrechnet, zumal das vorinstanzliche Urteil insoweit

unbeanstandet geblieben ist.

8.2 Kosten

des Rechtsmittelverfahrens

Für die Kosten

des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw.

inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020

vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens betragen mit

Einschluss einer Urteilsgebühr CHF 1'500.– (§ 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Wie soeben ausgeführt, obsiegt

der Berufungskläger in mehreren Punkten und insbesondere hinsichtlich des

Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls. Da er in seiner Berufung jedoch –

abgesehen von den in der Berufungsverhandlung zugestandenen geringfügigen

Diebstählen – einen vollumfänglichen Freispruch beantragt und er in Bezug auf

die vorliegend bestätigten Schuldsprüche des mehrfachen Sozialversicherungsbetrugs

und des mehrfachen Hausfriedensbruchs unterliegt, rechtfertigt es sich, ihm für

das zweitinstanzliche Verfahren reduzierte Kosten mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 300.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger

übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

8.3 Entschädigung

8.3.1 Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird eine

Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote (Akten S. 917) von 40 Stunden à

CHF 200.–, zuzüglich 2.75 Stunden à CHF 200.– für die heutige

Berufungsverhandlung, insgesamt also CHF 8'550.–, zuzüglich 3 % Auslagen von

CHF 256.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Gemäss dem schriftlich eröffneten Dispositiv vom 26. April

2023 wird dem amtlichen Verteidiger, [...], irrtümlicherweise ein Honorar von

CHF 8'850.– statt richtigerweise ein solches von CHF 8'550.– zugesprochen,

wobei die Auslagen von 3 % (ausgehend vom korrekten Honorar von CHF 8'550.–)

richtigerweise mit CHF 256.50 berechnet wurden. Folglich wird ihm ein

Honorar von insgesamt CHF 9'106.50 statt richtigerweise ein solches von

CHF 8'806.50 zugesprochen. Nach Rücksprache mit dem amtlichen Verteidiger wurde

entschieden, die Berichtigung im vorliegenden, schriftlich begründeten

Entscheid vorzunehmen.

8.3.2 Da dem Berufungskläger lediglich rund 1/5 der

vollen zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt wird, umfasst die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im

Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung lediglich 20 % des

zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 28. August 2020 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der

I____ und der H____ AG (Anklageziffern 3 und 4);

-

Freispruch von der Anklage der Geldwäscherei;

-

Abweisung der Schadenersatzforderung der H____ AG von CHF 200.–;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldsprüchen – des mehrfachen Betrugs und des mehrfachen

Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe

von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 27. Januar 2017 bis 17. Februar

2017 (22 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und Art. 186 sowie

Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und 106 des

Strafgesetzbuches.

A____ wird – in teilweiser Gutheissung der

Berufung – von der Anklage des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs

(Anklageziffer 2) freigesprochen.

Von der Anordnung einer Landesverweisung wird

abgesehen.

Die Schadenersatzforderung von B____ wird auf den

Zivilweg verwiesen.

Die bei der [...] bestehende Sperre (inkl.

Informationssperre) des Kreditkarten-Kontos [...] sowie die bei der [...]

bestehende Sperre des Kontos [...], beide lautend auf A____, werden aufgehoben.

A____ trägt für die erste Instanz reduzierte

Verfahrenskosten von CHF 2'000.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF

2'000.– sowie die reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 300.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl.

allfälliger übriger Auslagen). Das Kostendepot von CHF 629.60 wird mit der

Busse und den Verfahrenskosten verrechnet.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite

Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 8'550.– und ein Auslagenersatz in Höhe von

CHF 256.50, somit total CHF 8'806.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 20 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

B____

-

H____ AG (auszugsweise)

-

I____ (auszugsweise)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ Dr.

Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).