Lexipedia

Entscheid

SB.2021.18

Haftentlassungsgesuch und Anordnung von Sicherheitshaft

12. August 2021Deutsch15 min

Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Tätlichkeiten,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2021.18

ENTSCHEID

vom 12.

August 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Gesuchsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch und

Anordnung von Sicherheitshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Oktober 2020 wurde A____ des versuchten Raubs,

der Drohung, der mehrfachen, teilweisen versuchten Nötigung, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Tätlichkeiten,

des mehrfachen Diebstahls und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 13,5

Monaten verurteilt; die ausgesprochene Strafe wurde zugunsten einer stationären

therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben. Auf Berufung von A____

gegen die erstinstanzlich angeordnete Massnahme bestätigte das

Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 8. Juni 2021 den Aufschub der ausgesprochenen

Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss

Art. 59 StGB.

Am 27. April

2020 war A____ festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt worden. Mit

Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. August 2020 war ihm der vorläufige

Massnahmenvollzug bewilligt worden, wobei er vorerst in der Spezialabteilung

des Untersuchungsgefängnisses verblieb. Nachdem er am 13. April 2021 in die forensische

Abteilung der UPK eintreten konnte, wurde er am 9. Juni 2021 ins Untersuchungsgefängnis

zurückverlegt.

Mit Schreiben

vom 21. Juli 2021 beantragt A____ (nachfolgend: Gesuchsteller), er sei per 11.

August 2021 auf freien Fuss zu setzen, da er dann die ihm auferlegte

Freiheitsstrafe verbüsst haben werde. Mit Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 23. Juli 2021 wurden dem Gericht ein Abschlussbericht der UPK vom 13.

Juli 2021 sowie ein Kurzaustrittsbericht der UPK vom 21. Juli 2021 übermittelt.

Der Verteidiger bestätigte mit Eingabe vom 29. Juli 2021 das

Haftentlassungsgesuch und beantragte, es sei eine mündliche Verhandlung zwecks

Anhörung des Gesuchstellers durchzuführen. Dem wurde mit Verfügung des

Verfahrensleiters vom 2. August 2021 stattgegeben. Am 5. August 2021 gingen der

Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses und am 10. August 2021 der

Strafregisterauszug des Gesuchstellers ein. Mit Stellungnahme vom 9. August

2021 stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, das Gesuch um Haftentlassung sei

abzuweisen und über den Gesuchsteller sei Sicherheitshaft anzuordnen. Ebenfalls

am 9. August 2021 reichte der Straf- und Massnahmenvollzug seine dokumentierten

Bemühungen in Bezug auf die weitere Unterbringung des Gesuchstellers in einer

für den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahmen geeigneten

Einrichtung ein.

Am 12. August

2021 hat die mündliche Anhörung des Gesuchstellers in Anwesenheit seines

Verteidigers stattgefunden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Ergeben

sich Haftgründe erst während eines Berufungsverfahrens, entscheidet gemäss Art.

232.

StPO die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts darüber, ob die

inhaftierte Person in Sicherheitshaft zu setzen ist (Forster, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2.

Auflage 2014, Art. 232 N 1 f.). Die in Haft zu setzende Person ist unverzüglich

vorzuführen und anzuhören Art. 323 Abs. 1 StPO. Der Entscheid des Berufungsgerichts

hat innert 48 Stunden seit der Zuführung zu erfolgen und ist nicht anfechtbar

(Art. 232 Abs. 2 StPO). Der Entscheid muss in analoger Anwendung den

Anforderungen von Art. 226 Abs. 2 StPO genügen (Gfeller/Bigler/Bonin,

Untersuchungshaft, Zürich Basel Genf 2017, Rz 884).

1.2

Dem

Gesuchsteller wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters des Strafgerichts

vom 5. August 2020 der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt. Er verblieb zunächst

in der Spezialabteilung des Untersuchungsgefängnisses und wurde am 13. April

2021.

in die geschlossene forensische Abteilung der UPK versetzt. Am 9. Juni

2021.

erfolgte die Rückverlegung in die Spezialabteilung des Untersuchungsgefängnisses.

Der Umstand, dass der Gesuchsteller einen grossen Teil des vorzeitigen

Massnahmenvollzugs im Untersuchungsgefängnis zugebracht hat, ändert nichts

daran, dass er während des gesamten Zeitraums unter dem Regime des vorzeitigen Massnahmenvollzugs

stand und somit keine Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anzuordnen war. Mit

Schreiben vom 21. Juli 2021 beantragt er, die Massnahme sei auszusetzen und er

sei per 11. August 2021 auf freien Fuss zu setzen.

2.

Beschuldigte im

vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug können jederzeit um ihre Freilassung

ersuchen und haben Anspruch auf gerichtliche Haftüberprüfung nach Art. 31 Abs.

4.

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) (SR 101) bzw.

Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK) (SR 0.101). Der vorzeitige Straf- oder Massnahmenvollzug

ist gegen den Willen der betroffenen Person nur solange gerechtfertigt, als die

Voraussetzungen der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind. Die

Behörde hat deshalb auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen

Massnahmenvollzug hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen und ob

die Dauer der Haft bzw. des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nicht in grosse Nähe

der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist (vgl. Härri, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O.,

Art. 236 N 20).

3.

Die Anordnung

oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221

Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder

Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder

Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie

ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197

Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger

dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

4.

Der in Art. 221

Abs. 1 StPO verlangte dringende Tatverdacht braucht im vorliegenden Fall nicht

überprüft zu werden, weil das Urteil des Strafgerichts vom 6. Oktober 2020

hinsichtlich der Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen ist und damit ein rechtskräftiges

Urteil vorliegt.

5.

5.1

Fortsetzungs-

oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere

Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem

sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer

schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer

Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die

Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung

schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S.

11.

f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72

mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen

Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem

verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte

kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr

auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen;

fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das

Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2

mit Hinweis auf Urteil 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem

Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr

konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich

das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere

Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei

dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund

stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was

anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der

Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E.

2.5

f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E.

2.3).

5.2

Der

Gesuchsteller bestreitet das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr. Er macht

anlässlich der Anhörung vom 12. August 2021 geltend, er habe die Anlassdelikte

in einem stark psychotischen Zustand begangen; im Normalzustand würde er sich

niemals so verhalten (Prot. Anhörung p. 3). Er habe schon seit langem kein

Verlangen mehr nach illegalen Substanzen und es sei ihm problemlos möglich, in

Freiheit auf den Konsum von Betäubungsmitteln zu verzichten; er würde standhaft

bleiben und nicht mehr an Orte gehen, wo Drogen verkauft würden (Prot. Anhörung

p. 2). Hierzu argumentiert der Verteidiger, der Gesuchsteller habe eine

durchgängige Medikamentencompliance gezeigt. Er sei durch die lange

Inhaftierung zwangsweise drogen-abstinent geworden. Da er beabsichtige, die

Medikamente auch in Freiheit weiter einzunehmen, minimiere sich das Risiko

allfälliger Delikte. Die aktuelle Medikation der paranoiden Schizophrenie habe

zudem zu einer deutlichen Stabilisierung und zu einer Verbesserung der

Symptomatik geführt. So sei das bei Schizophrenien eigentlich kontraindizierte

Medikament Fokalin, das ähnlich aufputschend wirke wie Kokain – und in der

Vergangenheit zu Suchtmittel-Craving beim Gesuchsteller geführt habe – ohne

Probleme abgesetzt worden. Die UPK empfehle die Fortsetzung der bisherigen

Medikation unter engmaschiger psychiatrischer Begleitung sowie regelmässiger

Spiegel- und Abstinenzkontrollen sowie gegebenenfalls Unterbringung in einer

Einzelzelle bei Reizüberflutung. Dieses Prozedere könne vorübergehend – bis zum

Antritt eines geeigneten Behandlungsplatzes – ohne weiteres in einem engmaschigen

ambulanten Setting fortgeführt werden. Bei Verschlechterung seines Zustandes

könnte rechtzeitig wieder eine Inhaftierung veranlasst werden. Daher erscheine

das Rückfallrisiko tragbar und verantwortbar (Haftentlassungsgesuch vom 29.

Juli 2021 p. 2, Plädoyer Prot. Anhörung p. 3).

5.3

Aus

dem Abschlussbericht der UPK vom 13. Juli 2021 geht hervor, dass sich im

Behandlungsverlauf wiederholt Hinweise für inhaltliche Denkstörungen (paranoide

Wahnideen) sowie Ich-Störungen gezeigt hätten. Akute Eigen- oder Fremdgefährdung

habe sich nicht gefunden. Während des gesamten Behandlungsverlaufs habe für den

Gesuchsteller die Einnahme psychoaktiver Substanzen gedanklich im Vordergrund

gestanden. Er sei wiederholt bei Versuchen des Medikamenten-Schmuggels erwischt

worden. Insgesamt habe sich der gesamte Behandlungsverlauf im

Untersuchungsgefängnis wechselhaft gezeigt, wobei er ein ausgeprägtes

Suchtmittel-Craving an den Tag gelegt habe und stark auf die Einnahme

psychoaktiv wirkender Substanzen eingeengt gewesen sei. Zudem habe er sich

gegenüber den Behandelnden oft provokativ und unterschwellig bedrohlich

gezeigt. Hinsichtlich der psychotischen Grunderkrankung habe der Gesuchsteller

wenig Störungs- und praktisch keine Behandlungseinsicht gezeigt, weshalb kein

Committment zur antipsychotischen Behandlung im Gefängnissetting habe

erarbeitet werden können. Beim Gesuchsteller bestehe eine hohe

Behandlungsbedürftigkeit, wobei es nur in einem geschlossenen, stationären

Kliniksetting gelingen dürfte, die Störungsbilder angemessen zu behandeln (p.

4). Dem Kurzaustrittsbericht der UPK vom 21. Juli 2021 ist zu entnehmen, es sei

unter antipsychotischer Medikation und mehrmaliger Umstellung der Medikation zu

einer leichten Verbesserung der psychotischen Symptomatik gekommen. Die

Opiatsubstitition sei weitergeführt und ohne negative Wirkungen leicht

reduziert worden. Aufgrund der stark mangelhaften Therapieadhärenz des

Gesuchstellers sei eine psychotherapeutische Therapie des multiplen

Substanzgebrauchs nicht begonnen worden. Es wurde die Empfehlung abgegeben, die

bisherige Medikation unter engmaschiger psychiatrischer Begleitung und

regelmässiger Spiegelkontrollen fortzusetzen. Zudem seien regelmässige

Laborkontrollen und Abstinenzkontrollen durchzuführen. Der Gesuchsteller sei

bei Reizüberflutung gegebenenfalls in einer Einzelzelle unterzubringen.

5.4

Der

Gesuchsteller wurde unter anderem wegen versuchten Raubs, Drohung, mehrfacher,

teilweise versuchter Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

sowie Tätlichkeiten verurteilt, womit das Vortatenerfordernis erfüllt ist. Er

hat eine ältere Frau im Bus gewürgt und einen gebrechlichen gehbehinderten Mann

mit Steinen beworfen. Diese Delikte stellen gravierende Straftaten gegen die

körperliche Integrität dar, welche zu einer erheblichen Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit führen. Es ist zudem ernstlich zu befürchten, dass der

Gesuchtsteller auf freiem Fuss erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen

würde. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Juni 2020 leide der

Gesuchsteller unter anderem an einer schweren paranoiden Schizophrenie sowie

einer Suchtabhängigkeit von Opiaten und Kokain, welche eng mit den

Anlassdelikten zusammenhingen. Die Gutachterin attestierte eine hohe

Rückfallgefahr für ähnliche Delikte, wobei Eigentums- und

Betäubungsmitteldelikte am wahrscheinlichsten seien. Aber auch das Risiko von

(sexuell) gewalttätigem Verhalten sei deutlich erhöht (Akten S. 485 f.). Die

Vorgeschichte des Gesuchstellers zeige, dass er bei Suchtdruck sehr reizbar und

aggressiv reagiere; beim unkontrollierten Drogenkonsum werde eine psychotische

Symptomatik angestossen, z.B. sexualisierte Wahnideen, die den Gesuchsteller zu

aggressivem Verhalten motivierten. Die Doppeldiagnose sowie die soziale Verwahrlosung

stellten entscheidende Risikofaktoren dar (Akten S. 481, 486). Die Beteuerungen

des Gesuchstellers, er werde der Versuchung, illegale Drogen zu konsumieren

zukünftig begegnen, indem er standhaft bleibe und die Orte meide, an denen

Drogen verkauft werden, erscheinen vor dem Hintergrund seiner jahrzehntelangen

Suchtproblematik und des Umstands, dass er noch immer opiatsubstituiert ist, vollkommen

unrealistisch. Daran ändert auch der Hinweis des Gesuchstellers, wonach sich

das im Abschlussbericht der UPK vom 13. Juli 2021 erwähnte

«Suchtmittel-Craving» einzig auf das Medikament Fokalin gerichtet habe, welches

inzwischen abgesetzt worden sei, nichts. Der Verteidiger erläutert hierzu,

Fokalin habe eine ähnlich aufputschende Wirkung wie Kokain (Prot. Anhörung p.

2). Da für den Gesuchsteller während des vorzeitigen Massnahmenvollzug Kokain

naturgemäss nicht zugänglich war, scheint es naheliegend, dass sich sein

Suchtverlangen auf das ähnlich wirkende Fokalin richtete. Wesentlich ist in

diesem Zusammenhang, dass der Gesuchsteller offensichtlich trotz

Opiatsubstitution weiterhin unter erheblichem und nach wie vor unbehandeltem

Suchtdruck leidet. So geht aus dem Kurzaustrittsbericht der UPK vom 21. Juli

2021.

hervor, dass eine psychotherapeutische Therapie des multiplen

Substanzgebrauchs unter anderem wegen stark mangelhafter Therapieadhärenz noch

gar nicht begonnen werden konnte (p. 2). Die Gefahr eines Rückfalls in den Konsum

illegaler Betäubungsmittel und damit verbunden dem Wiederaufflammen der

psychotischen Symptomatik mit daraus folgenden wahnhaft motivierten

Aggressionshandlungen gegenüber Dritten ist damit weiterhin als hoch

einzustufen. Die Sachverständige hat anlässlich der erst zwei Monate

zurückliegenden Berufungsverhandlung explizit darauf hingewiesen, dass der

Zustand des Gesuchstellers für Öffnungsschritte noch nicht hinreichend

stabilisiert sei. Es müsse in einem offenen Rahmen weiterhin von einem Rückfall

in die Drogensucht mit den daraus resultierenden Konsequenzen ausgegangen

werden (Akten S. 2441). Zwar geht aus dem Führungsbericht des

Untersuchungsgefängnisses vom 5. Juli 2021 hervor, dass das Absetzen des

Medikaments Fokalin tatsächlich zu einer spürbaren Verbesserung des

psychopathologischen Zustands des Gesuchstellers geführt habe; so sei es seit

der Rückverlegung am 9. Juni 2021 zu keinen Disziplinierungen mehr gekommen,

der Gesuchsteller sei merklich ruhiger und umgänglicher und habe weniger

Schwierigkeiten im Umgang mit dem Personal und den Miteingewiesenen. Dennoch

komme es zwischenzeitlich immer wieder zu Konflikten. Diese positive

Entwicklung, welche offensichtlich auf eine verbesserte medikamentöse

Einstellung der Grunderkrankung zurückzuführen ist, ist zwar äusserst

erfreulich, jedoch noch von zu kurzer Dauer, um von einer nachhaltigen Stabilisierung

und damit von einer verbesserten Legalprognose auszugehen. Das Vorliegen von

Fortsetzungsgefahr muss somit bejaht werden.

6.

6.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

privaten Interessen des Gesuchstellers an der Wiedererlangung seiner Freiheit

und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der

öffentlichen Sicherheit vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art.

212.

Abs. 2 lit. c StPO).

6.2

Der

Gesuchsteller verlangt, er sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen, da er die

Freiheitsstrafe, zu der ihn das Strafgericht mit Urteil vom 6. Oktober 2020 verurteilt

hat, verbüsst habe (vgl. Haftentlassungsgesuch vom 21. Juni 2021). Der

Verteidiger macht geltend, da aktuell und in absehbarer Zeit kein

Behandlungsplatz für den Vollzug der stationären Massnahme zur Verfügung stehe

und der Gesuchsteller inzwischen die Freiheitsstrafe verbüsst habe,

rechtfertige sich der derzeitige Freiheitsentzug im Rahmen der durch die

Rückverlegung des Gesuchstellers ins Untersuchungsgefängnis unterbrochenen

Massnahme nicht mehr. Da die stationäre Massnahme somit faktisch pausiert sei, bis

ein geeigneter Behandlungsplatz zur Verfügung stehe, drohe mit der

Aufrechterhaltung des Freiheitsentzugs Überhaft (Eingabe vom 29. Juli 2021 p. 1

f.).

6.3

Es trifft zu, dass der Gesuchsteller die rechtskräftige Freiheitsstrafe von

13,5 Monaten per 11. August 2021 abgebüsst hat. Jedoch wurde mit Urteil

des Appellationsgerichts vom 8. Juni 2021 die verhängte Freiheitsstrafe

zugunsten einer stationären – das heisst freiheitsentziehenden –

therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben. Die Dauer der

Massnahme hängt vom Behandlungserfolg ab, übersteigt aber auf jeden Fall die

Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs, zumal ein geeigneter Behandlungsplatz in

einer spezialisierten psychiatrischen Klinik voraussichtlich nicht vor Ende

Jahr zur Verfügung stehen wird (vgl. dazu Eingabe des Straf- und

Massnahmenvollzugs vom 9. August 2021). Die Gutachterin geht davon aus, dass zur

Verbesserung der Legalprognose eine längere stationäre Behandlung erforderlich

sein wird (Akten S. 484, 2442). Bis der Gesuchsteller platziert werden kann,

ist die Anordnung der Haft zur Sicherstellung des Massnahmenvollzugs sowie zur

Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt und verhältnismässig.

Mit Blick auf den gesundheitlichen Zustand und die Behandlungsbedürftigkeit des

Gesuchstellers ist der mit der Sicherheitshaft verbundene Freiheitsentzug

jedoch im bisherigen Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs – vorerst in der

Spezialabteilung des Untersuchungsgefängnisses – zu vollziehen.

7.

7.1

Aus

dem Gesagten folgt, dass das Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist und bis zur

Feststellung der Rechtskraft des Urteils des Appellationsgerichts vom 8. Juni

2021.

die Sicherheitshaft über den Gesuchsteller anzuordnen ist.

7.2

Umständehalber

wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

7.3

Der

amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen gemäss seiner Honorarnote vom 12.

August 2021 – zuzüglich einer Stunde für seine Teilnahme an der gerichtlichen

Anhörung – aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss

erkennt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts (Einzelgericht):

://: Das Gesuch um Haftentlassung wird

abgewiesen. Über A____ wird bis zur Feststellung der Rechtskraft des Urteils

des Appellationsgerichts vom 8. Juni 2021 Sicherheitshaft angeordnet. Der

bisherige Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ist weiterhin zu

gewährleisten.

Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger [...], werden ein Honorar

von CHF 2080.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 19.65, zuzüglich 7,7 % MWST

von CHF 161.70, somit total CHF 2'261.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Straf- und Massnahmenvollzug

-

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt

-

UPK

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).