SB.2021.18
Haftentlassungsgesuch und Anordnung von Sicherheitshaft
12. August 2021Deutsch15 min
Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Tätlichkeiten,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2021.18
ENTSCHEID
vom 12.
August 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch und
Anordnung von Sicherheitshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Oktober 2020 wurde A____ des versuchten Raubs,
der Drohung, der mehrfachen, teilweisen versuchten Nötigung, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Tätlichkeiten,
des mehrfachen Diebstahls und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 13,5
Monaten verurteilt; die ausgesprochene Strafe wurde zugunsten einer stationären
therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben. Auf Berufung von A____
gegen die erstinstanzlich angeordnete Massnahme bestätigte das
Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 8. Juni 2021 den Aufschub der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss
Art. 59 StGB.
Am 27. April
2020 war A____ festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt worden. Mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. August 2020 war ihm der vorläufige
Massnahmenvollzug bewilligt worden, wobei er vorerst in der Spezialabteilung
des Untersuchungsgefängnisses verblieb. Nachdem er am 13. April 2021 in die forensische
Abteilung der UPK eintreten konnte, wurde er am 9. Juni 2021 ins Untersuchungsgefängnis
zurückverlegt.
Mit Schreiben
vom 21. Juli 2021 beantragt A____ (nachfolgend: Gesuchsteller), er sei per 11.
August 2021 auf freien Fuss zu setzen, da er dann die ihm auferlegte
Freiheitsstrafe verbüsst haben werde. Mit Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 23. Juli 2021 wurden dem Gericht ein Abschlussbericht der UPK vom 13.
Juli 2021 sowie ein Kurzaustrittsbericht der UPK vom 21. Juli 2021 übermittelt.
Der Verteidiger bestätigte mit Eingabe vom 29. Juli 2021 das
Haftentlassungsgesuch und beantragte, es sei eine mündliche Verhandlung zwecks
Anhörung des Gesuchstellers durchzuführen. Dem wurde mit Verfügung des
Verfahrensleiters vom 2. August 2021 stattgegeben. Am 5. August 2021 gingen der
Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses und am 10. August 2021 der
Strafregisterauszug des Gesuchstellers ein. Mit Stellungnahme vom 9. August
2021 stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, das Gesuch um Haftentlassung sei
abzuweisen und über den Gesuchsteller sei Sicherheitshaft anzuordnen. Ebenfalls
am 9. August 2021 reichte der Straf- und Massnahmenvollzug seine dokumentierten
Bemühungen in Bezug auf die weitere Unterbringung des Gesuchstellers in einer
für den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahmen geeigneten
Einrichtung ein.
Am 12. August
2021 hat die mündliche Anhörung des Gesuchstellers in Anwesenheit seines
Verteidigers stattgefunden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Ergeben
sich Haftgründe erst während eines Berufungsverfahrens, entscheidet gemäss Art.
232.
StPO die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts darüber, ob die
inhaftierte Person in Sicherheitshaft zu setzen ist (Forster, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2.
Auflage 2014, Art. 232 N 1 f.). Die in Haft zu setzende Person ist unverzüglich
vorzuführen und anzuhören Art. 323 Abs. 1 StPO. Der Entscheid des Berufungsgerichts
hat innert 48 Stunden seit der Zuführung zu erfolgen und ist nicht anfechtbar
(Art. 232 Abs. 2 StPO). Der Entscheid muss in analoger Anwendung den
Anforderungen von Art. 226 Abs. 2 StPO genügen (Gfeller/Bigler/Bonin,
Untersuchungshaft, Zürich Basel Genf 2017, Rz 884).
1.2
Dem
Gesuchsteller wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters des Strafgerichts
vom 5. August 2020 der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt. Er verblieb zunächst
in der Spezialabteilung des Untersuchungsgefängnisses und wurde am 13. April
2021.
in die geschlossene forensische Abteilung der UPK versetzt. Am 9. Juni
2021.
erfolgte die Rückverlegung in die Spezialabteilung des Untersuchungsgefängnisses.
Der Umstand, dass der Gesuchsteller einen grossen Teil des vorzeitigen
Massnahmenvollzugs im Untersuchungsgefängnis zugebracht hat, ändert nichts
daran, dass er während des gesamten Zeitraums unter dem Regime des vorzeitigen Massnahmenvollzugs
stand und somit keine Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anzuordnen war. Mit
Schreiben vom 21. Juli 2021 beantragt er, die Massnahme sei auszusetzen und er
sei per 11. August 2021 auf freien Fuss zu setzen.
2.
Beschuldigte im
vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug können jederzeit um ihre Freilassung
ersuchen und haben Anspruch auf gerichtliche Haftüberprüfung nach Art. 31 Abs.
4.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) (SR 101) bzw.
Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) (SR 0.101). Der vorzeitige Straf- oder Massnahmenvollzug
ist gegen den Willen der betroffenen Person nur solange gerechtfertigt, als die
Voraussetzungen der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind. Die
Behörde hat deshalb auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen
Massnahmenvollzug hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen und ob
die Dauer der Haft bzw. des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nicht in grosse Nähe
der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist (vgl. Härri, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O.,
Art. 236 N 20).
3.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie
ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197
Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger
dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
4.
Der in Art. 221
Abs. 1 StPO verlangte dringende Tatverdacht braucht im vorliegenden Fall nicht
überprüft zu werden, weil das Urteil des Strafgerichts vom 6. Oktober 2020
hinsichtlich der Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen ist und damit ein rechtskräftiges
Urteil vorliegt.
5.
5.1
Fortsetzungs-
oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere
Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem
sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer
schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer
Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die
Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung
schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S.
11.
f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72
mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen
Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem
verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr
auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen;
fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das
Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2
mit Hinweis auf Urteil 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem
Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr
konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich
das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere
Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei
dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund
stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was
anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E.
2.5
f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E.
2.3).
5.2
Der
Gesuchsteller bestreitet das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr. Er macht
anlässlich der Anhörung vom 12. August 2021 geltend, er habe die Anlassdelikte
in einem stark psychotischen Zustand begangen; im Normalzustand würde er sich
niemals so verhalten (Prot. Anhörung p. 3). Er habe schon seit langem kein
Verlangen mehr nach illegalen Substanzen und es sei ihm problemlos möglich, in
Freiheit auf den Konsum von Betäubungsmitteln zu verzichten; er würde standhaft
bleiben und nicht mehr an Orte gehen, wo Drogen verkauft würden (Prot. Anhörung
p. 2). Hierzu argumentiert der Verteidiger, der Gesuchsteller habe eine
durchgängige Medikamentencompliance gezeigt. Er sei durch die lange
Inhaftierung zwangsweise drogen-abstinent geworden. Da er beabsichtige, die
Medikamente auch in Freiheit weiter einzunehmen, minimiere sich das Risiko
allfälliger Delikte. Die aktuelle Medikation der paranoiden Schizophrenie habe
zudem zu einer deutlichen Stabilisierung und zu einer Verbesserung der
Symptomatik geführt. So sei das bei Schizophrenien eigentlich kontraindizierte
Medikament Fokalin, das ähnlich aufputschend wirke wie Kokain – und in der
Vergangenheit zu Suchtmittel-Craving beim Gesuchsteller geführt habe – ohne
Probleme abgesetzt worden. Die UPK empfehle die Fortsetzung der bisherigen
Medikation unter engmaschiger psychiatrischer Begleitung sowie regelmässiger
Spiegel- und Abstinenzkontrollen sowie gegebenenfalls Unterbringung in einer
Einzelzelle bei Reizüberflutung. Dieses Prozedere könne vorübergehend – bis zum
Antritt eines geeigneten Behandlungsplatzes – ohne weiteres in einem engmaschigen
ambulanten Setting fortgeführt werden. Bei Verschlechterung seines Zustandes
könnte rechtzeitig wieder eine Inhaftierung veranlasst werden. Daher erscheine
das Rückfallrisiko tragbar und verantwortbar (Haftentlassungsgesuch vom 29.
Juli 2021 p. 2, Plädoyer Prot. Anhörung p. 3).
5.3
Aus
dem Abschlussbericht der UPK vom 13. Juli 2021 geht hervor, dass sich im
Behandlungsverlauf wiederholt Hinweise für inhaltliche Denkstörungen (paranoide
Wahnideen) sowie Ich-Störungen gezeigt hätten. Akute Eigen- oder Fremdgefährdung
habe sich nicht gefunden. Während des gesamten Behandlungsverlaufs habe für den
Gesuchsteller die Einnahme psychoaktiver Substanzen gedanklich im Vordergrund
gestanden. Er sei wiederholt bei Versuchen des Medikamenten-Schmuggels erwischt
worden. Insgesamt habe sich der gesamte Behandlungsverlauf im
Untersuchungsgefängnis wechselhaft gezeigt, wobei er ein ausgeprägtes
Suchtmittel-Craving an den Tag gelegt habe und stark auf die Einnahme
psychoaktiv wirkender Substanzen eingeengt gewesen sei. Zudem habe er sich
gegenüber den Behandelnden oft provokativ und unterschwellig bedrohlich
gezeigt. Hinsichtlich der psychotischen Grunderkrankung habe der Gesuchsteller
wenig Störungs- und praktisch keine Behandlungseinsicht gezeigt, weshalb kein
Committment zur antipsychotischen Behandlung im Gefängnissetting habe
erarbeitet werden können. Beim Gesuchsteller bestehe eine hohe
Behandlungsbedürftigkeit, wobei es nur in einem geschlossenen, stationären
Kliniksetting gelingen dürfte, die Störungsbilder angemessen zu behandeln (p.
4). Dem Kurzaustrittsbericht der UPK vom 21. Juli 2021 ist zu entnehmen, es sei
unter antipsychotischer Medikation und mehrmaliger Umstellung der Medikation zu
einer leichten Verbesserung der psychotischen Symptomatik gekommen. Die
Opiatsubstitition sei weitergeführt und ohne negative Wirkungen leicht
reduziert worden. Aufgrund der stark mangelhaften Therapieadhärenz des
Gesuchstellers sei eine psychotherapeutische Therapie des multiplen
Substanzgebrauchs nicht begonnen worden. Es wurde die Empfehlung abgegeben, die
bisherige Medikation unter engmaschiger psychiatrischer Begleitung und
regelmässiger Spiegelkontrollen fortzusetzen. Zudem seien regelmässige
Laborkontrollen und Abstinenzkontrollen durchzuführen. Der Gesuchsteller sei
bei Reizüberflutung gegebenenfalls in einer Einzelzelle unterzubringen.
5.4
Der
Gesuchsteller wurde unter anderem wegen versuchten Raubs, Drohung, mehrfacher,
teilweise versuchter Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
sowie Tätlichkeiten verurteilt, womit das Vortatenerfordernis erfüllt ist. Er
hat eine ältere Frau im Bus gewürgt und einen gebrechlichen gehbehinderten Mann
mit Steinen beworfen. Diese Delikte stellen gravierende Straftaten gegen die
körperliche Integrität dar, welche zu einer erheblichen Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit führen. Es ist zudem ernstlich zu befürchten, dass der
Gesuchtsteller auf freiem Fuss erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen
würde. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Juni 2020 leide der
Gesuchsteller unter anderem an einer schweren paranoiden Schizophrenie sowie
einer Suchtabhängigkeit von Opiaten und Kokain, welche eng mit den
Anlassdelikten zusammenhingen. Die Gutachterin attestierte eine hohe
Rückfallgefahr für ähnliche Delikte, wobei Eigentums- und
Betäubungsmitteldelikte am wahrscheinlichsten seien. Aber auch das Risiko von
(sexuell) gewalttätigem Verhalten sei deutlich erhöht (Akten S. 485 f.). Die
Vorgeschichte des Gesuchstellers zeige, dass er bei Suchtdruck sehr reizbar und
aggressiv reagiere; beim unkontrollierten Drogenkonsum werde eine psychotische
Symptomatik angestossen, z.B. sexualisierte Wahnideen, die den Gesuchsteller zu
aggressivem Verhalten motivierten. Die Doppeldiagnose sowie die soziale Verwahrlosung
stellten entscheidende Risikofaktoren dar (Akten S. 481, 486). Die Beteuerungen
des Gesuchstellers, er werde der Versuchung, illegale Drogen zu konsumieren
zukünftig begegnen, indem er standhaft bleibe und die Orte meide, an denen
Drogen verkauft werden, erscheinen vor dem Hintergrund seiner jahrzehntelangen
Suchtproblematik und des Umstands, dass er noch immer opiatsubstituiert ist, vollkommen
unrealistisch. Daran ändert auch der Hinweis des Gesuchstellers, wonach sich
das im Abschlussbericht der UPK vom 13. Juli 2021 erwähnte
«Suchtmittel-Craving» einzig auf das Medikament Fokalin gerichtet habe, welches
inzwischen abgesetzt worden sei, nichts. Der Verteidiger erläutert hierzu,
Fokalin habe eine ähnlich aufputschende Wirkung wie Kokain (Prot. Anhörung p.
2). Da für den Gesuchsteller während des vorzeitigen Massnahmenvollzug Kokain
naturgemäss nicht zugänglich war, scheint es naheliegend, dass sich sein
Suchtverlangen auf das ähnlich wirkende Fokalin richtete. Wesentlich ist in
diesem Zusammenhang, dass der Gesuchsteller offensichtlich trotz
Opiatsubstitution weiterhin unter erheblichem und nach wie vor unbehandeltem
Suchtdruck leidet. So geht aus dem Kurzaustrittsbericht der UPK vom 21. Juli
2021.
hervor, dass eine psychotherapeutische Therapie des multiplen
Substanzgebrauchs unter anderem wegen stark mangelhafter Therapieadhärenz noch
gar nicht begonnen werden konnte (p. 2). Die Gefahr eines Rückfalls in den Konsum
illegaler Betäubungsmittel und damit verbunden dem Wiederaufflammen der
psychotischen Symptomatik mit daraus folgenden wahnhaft motivierten
Aggressionshandlungen gegenüber Dritten ist damit weiterhin als hoch
einzustufen. Die Sachverständige hat anlässlich der erst zwei Monate
zurückliegenden Berufungsverhandlung explizit darauf hingewiesen, dass der
Zustand des Gesuchstellers für Öffnungsschritte noch nicht hinreichend
stabilisiert sei. Es müsse in einem offenen Rahmen weiterhin von einem Rückfall
in die Drogensucht mit den daraus resultierenden Konsequenzen ausgegangen
werden (Akten S. 2441). Zwar geht aus dem Führungsbericht des
Untersuchungsgefängnisses vom 5. Juli 2021 hervor, dass das Absetzen des
Medikaments Fokalin tatsächlich zu einer spürbaren Verbesserung des
psychopathologischen Zustands des Gesuchstellers geführt habe; so sei es seit
der Rückverlegung am 9. Juni 2021 zu keinen Disziplinierungen mehr gekommen,
der Gesuchsteller sei merklich ruhiger und umgänglicher und habe weniger
Schwierigkeiten im Umgang mit dem Personal und den Miteingewiesenen. Dennoch
komme es zwischenzeitlich immer wieder zu Konflikten. Diese positive
Entwicklung, welche offensichtlich auf eine verbesserte medikamentöse
Einstellung der Grunderkrankung zurückzuführen ist, ist zwar äusserst
erfreulich, jedoch noch von zu kurzer Dauer, um von einer nachhaltigen Stabilisierung
und damit von einer verbesserten Legalprognose auszugehen. Das Vorliegen von
Fortsetzungsgefahr muss somit bejaht werden.
6.
6.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
privaten Interessen des Gesuchstellers an der Wiedererlangung seiner Freiheit
und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der
öffentlichen Sicherheit vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art.
212.
Abs. 2 lit. c StPO).
6.2
Der
Gesuchsteller verlangt, er sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen, da er die
Freiheitsstrafe, zu der ihn das Strafgericht mit Urteil vom 6. Oktober 2020 verurteilt
hat, verbüsst habe (vgl. Haftentlassungsgesuch vom 21. Juni 2021). Der
Verteidiger macht geltend, da aktuell und in absehbarer Zeit kein
Behandlungsplatz für den Vollzug der stationären Massnahme zur Verfügung stehe
und der Gesuchsteller inzwischen die Freiheitsstrafe verbüsst habe,
rechtfertige sich der derzeitige Freiheitsentzug im Rahmen der durch die
Rückverlegung des Gesuchstellers ins Untersuchungsgefängnis unterbrochenen
Massnahme nicht mehr. Da die stationäre Massnahme somit faktisch pausiert sei, bis
ein geeigneter Behandlungsplatz zur Verfügung stehe, drohe mit der
Aufrechterhaltung des Freiheitsentzugs Überhaft (Eingabe vom 29. Juli 2021 p. 1
f.).
6.3
Es trifft zu, dass der Gesuchsteller die rechtskräftige Freiheitsstrafe von
13,5 Monaten per 11. August 2021 abgebüsst hat. Jedoch wurde mit Urteil
des Appellationsgerichts vom 8. Juni 2021 die verhängte Freiheitsstrafe
zugunsten einer stationären – das heisst freiheitsentziehenden –
therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben. Die Dauer der
Massnahme hängt vom Behandlungserfolg ab, übersteigt aber auf jeden Fall die
Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs, zumal ein geeigneter Behandlungsplatz in
einer spezialisierten psychiatrischen Klinik voraussichtlich nicht vor Ende
Jahr zur Verfügung stehen wird (vgl. dazu Eingabe des Straf- und
Massnahmenvollzugs vom 9. August 2021). Die Gutachterin geht davon aus, dass zur
Verbesserung der Legalprognose eine längere stationäre Behandlung erforderlich
sein wird (Akten S. 484, 2442). Bis der Gesuchsteller platziert werden kann,
ist die Anordnung der Haft zur Sicherstellung des Massnahmenvollzugs sowie zur
Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt und verhältnismässig.
Mit Blick auf den gesundheitlichen Zustand und die Behandlungsbedürftigkeit des
Gesuchstellers ist der mit der Sicherheitshaft verbundene Freiheitsentzug
jedoch im bisherigen Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs – vorerst in der
Spezialabteilung des Untersuchungsgefängnisses – zu vollziehen.
7.
7.1
Aus
dem Gesagten folgt, dass das Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist und bis zur
Feststellung der Rechtskraft des Urteils des Appellationsgerichts vom 8. Juni
2021.
die Sicherheitshaft über den Gesuchsteller anzuordnen ist.
7.2
Umständehalber
wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
7.3
Der
amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen gemäss seiner Honorarnote vom 12.
August 2021 – zuzüglich einer Stunde für seine Teilnahme an der gerichtlichen
Anhörung – aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Haftentlassung wird
abgewiesen. Über A____ wird bis zur Feststellung der Rechtskraft des Urteils
des Appellationsgerichts vom 8. Juni 2021 Sicherheitshaft angeordnet. Der
bisherige Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ist weiterhin zu
gewährleisten.
Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger [...], werden ein Honorar
von CHF 2080.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 19.65, zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 161.70, somit total CHF 2'261.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Straf- und Massnahmenvollzug
-
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt
-
UPK
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).