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Entscheid

SB.2021.19

versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, fahrlässige Körperverletzung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Übertretung des Eisenbahngesetzes sowie grober Unfug (BGer vom 28.07.2025 6B_1091/2023)

24. April 2023Deutsch107 min

seit dem 29. Juni 2019) Genugtuung, unter solidarischer Haftung, an B____ verurteilt.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.19

URTEIL

vom 24.

April 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Prof. Dr. Ramon

Mabillard, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____, [...] Berufungsbeklagter

[...]

Beschuldigter 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 27. August 2020

betreffend versuchte schwere

Körperverletzung, Raufhandel, fahrlässige

Körperverletzung, Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer),

pflichtwidriges Verhalten bei Un-

fall, Übertretung des

Eisenbahngesetzes sowie groben Unfug

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. August 2020 der versuchten

schweren Körperverletzung, des Raufhandels, der fahrlässigen Körperverletzung,

der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der

Übertretung des Eisenbahngesetzes sowie des groben Unfugs schuldig erklärt und

verurteilt zu 21 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 16. September 2019 bis zum 26. September 2019, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu

einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe). Die gegen A____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

am 6. Juli 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF

30.– wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) nicht vollziehbar erklärt. Demgegenüber wurde B____ von der Anklage

des Raufhandels (AS Ziff. 7) in Anwendung von Art. 133 Abs. 2

des Strafgesetzbuches kostenlos freigesprochen. Des Weiteren wurde u.a. A____

zusammen mit C____ zur Zahlung von CHF 5'000.– (zzgl. Zins von 5 %

seit dem 29. Juni 2019) Genugtuung, unter solidarischer Haftung, an B____ verurteilt.

Die Zivilforderung von A____ gegen B____ in der Höhe von CHF 500.– (zzgl. Zins

von 5 % seit dem 29. Juni 2019), die Parteientschädigung in der Höhe von CHF

807.75, die Haftentschädigungsforderung in der Höhe von CHF 2'200.– sowie

die Schadensersatzforderung in der Höhe von CHF 3'098.25 wurden

demgegenüber abgewiesen. Die unbezifferte Schadensersatzforderung von B____

gegen C____ und A____ wurde sodann in Anwendung von Art. 126 Abs. 2

lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf den Zivilweg

verwiesen. Ausserdem wurden das Mobiltelefon [...] (Verzeichnis [...]) sowie

die dazugehörige SIM-Karte [...] (Verzeichnis [...]) in Anwendung von Art. 69

Abs. 1 StGB eingezogen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im

Betrag von CHF 2'316.85 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.–

auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 22. Februar

2021 Berufung erklärt und vorgebracht, dass das vorinstanzliche Urteil

teilweise angefochten werde. Hierbei hat er – neben diversen Beweisanträgen –

folgende Anträge gestellt: Es sei der Berufungskläger in teilweiser Aufhebung

des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. August 2020 von der

versuchten schweren Körperverletzung, vom Raufhandel sowie vom groben Unfug

freizusprechen. So oder anders sei die Strafe korrekt zu bemessen. Er sei in

Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids der fahrlässigen (einfachen)

Körperverletzung, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen Verhaltens bei

Unfall und der Übertretung des Eisenbahngesetzes schuldig zu erklären und

unabhängig von der Beurteilung der zuerst genannten Anträge zu einer

angemessenen Geldstrafe mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Sodann

sei die Verurteilung des Berufungsklägers zur Zahlung von CHF 5'000.–

(zzgl. Zins von 5 % seit dem 29. Juni 2019) an B____ aufzuheben, eventuell

auf maximal CHF 1'000.– zu reduzieren. Des Weiteren sei B____ des

Raufhandels schuldig zu erklären, angemessen zu bestrafen sowie zu

verpflichten, dem Berufungskläger für den Vorfall vom 29. Juni 2019

CHF 500.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 29. Juni 2019 zu bezahlen.

Schliesslich sei auf eine Einziehung der SIM-Karte des Berufungsklägers zu

verzichten und er sei gemäss Art. 429 StPO angemessen zu entschädigen, dies alles

unter o/e-Kostenfolge für das vorinstanzliche Verfahren und für das Verfahren

vor dem Appellationsgericht. Die Staatsanwaltschaft sowie B____ haben weder

Anschlussberufung erhoben, noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Eingabe vom

4. März 2021 hat der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers beantragt,

dass er aus der amtlichen Verteidigung zu entlassen sei, der Berufungskläger ab

sofort durch ihn privat verteidigt werde und der bisherige Aufwand gemäss der

Honorarnote zu vergüten sei. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom

9. März 2021 ist der Antrag gutgeheissen und [...] für seine noch nicht

entschädigten Bemühungen als amtlicher Verteidiger ein Honorar von CHF 2'223.95

(inkl. Auslagen und MWST) ausbezahlt worden. Mit Berufungsbegründung vom 2. August

2021 hat der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten

Anträge begründet.

Mit

Berufungsantwort vom 15. September 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die

Abweisung der Berufung unter gleichzeitiger Bestätigung des strafgerichtlichen

Entscheids im Straf- und Zivilpunkt. Dies beantragt auch B____ mit Berufungsant­wort

vom 8. November 2021.

Mit Verfügung

vom 9. Dezember 2022 hat der Instruktionsrichter die Ansetzung der Hauptverhandlung

angekündigt. Des Weiteren ist das vorinstanzliche Verfahrensprotokoll auf Seite

21 infolge eines offenkundigen Versehens berichtigt worden. Ausserdem sind die vom

Berufungskläger eingereichten Unterlagen zu den Akten genommen und die

Beweisanträge betreffend Befragung von C____, eines unbekannten [...], von D____

und E____ abgewiesen worden. Mit Vorladung vom 10. Januar 2023 sind die beteiligten

Personen zur Hauptverhandlung am 24. April 2023 geladen worden.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 24. April 2023 sind der Berufungskläger, B____, F____

sowie G____ befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die

Verteidigung des Berufungsklägers, die Staatsanwaltschaft sowie der amtliche

Verteidiger von B____ zum Vortrag gelangt. Die Verteidigung des

Berufungsklägers sowie die amtliche Verteidigung von B____ haben daraufhin

repliziert. Dem Berufungskläger sowie B____ ist schliesslich das letzte Wort

zugekommen. Die Parteien haben dabei grundsätzlich an ihren bereits schriftlich

gestellten Anträgen festgehalten.

Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1

und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen

Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung

legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher

einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Der

Berufungskläger beantragt, dass das vorinstanzliche Urteil insofern abzuändern

sei, als er vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels

sowie des groben Unfugs freizusprechen sei. So oder anders sei die Strafe

korrekt zu bemessen. Der Berufungskläger sei in Bestätigung des

vorinstanzlichen Entscheids lediglich der fahrlässigen (einfachen)

Körperverletzung, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen Verhaltens bei

Unfall und der Übertretung des Eisenbahngesetzes schuldig zu erklären und

unabhängig von der Beurteilung der zuerst genannten Anträge zu einer angemessenen

Geldstrafe mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung

1.

Tag Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Sodann sei die Verurteilung des

Berufungsklägers zur Zahlung von CHF 5'000.– (zzgl. Zins von 5 % seit dem

29.

Juni 2019) an B____ aufzuheben, eventuell auf maximal CHF 1'000.–

zu reduzieren. Des Weiteren sei B____ des Raufhandels schuldig zu erklären,

angemessen zu bestrafen sowie zu verpflichten, dem Berufungskläger für den

Vorfall vom 29. Juni 2019 CHF 500.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 29. Juni 2019 zu

bezahlen. Schliesslich sei auf eine Einziehung der SIM-Karte des

Berufungsklägers zu verzichten und er sei gemäss Art. 429 StPO angemessen zu

entschädigen, dies alles unter o/e-Kostenfolge für das vorinstanzliche

Verfahren und für das Verfahren vor dem Appellationsgericht. Mithin sind – neben

den allein C____ betreffenden Punkten des strafgerichtlichen Entscheids – die Schuldsprüche

des Berufungsklägers wegen fahrlässiger Körperverletzung, Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer),

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Übertretung des Eisenbahngesetzes,

die Nichtvollziehbarerklärung der gegen den Berufungskläger von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 6. Juli 2016 bedingt ausgesprochenen

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– in Anwendung von Art. 46 Abs. 2

und 3 StGB, die Verweisung der unbezifferten Schadensersatzforderung von B____

gegen C____ und den Berufungskläger in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO

auf den Zivilweg, die Freigabe des Mobiltelefons der Marke [...] (Verzeichnis [...])

zu Händen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zwecks weitergehender

Beschlagnahme, die Einziehung des Mobiltelefons [...] (Verzeichnis [...]), der Verbleib

der Datenträger mit der Mobiltelefonauswertung resp. den Aufzeichnungen der Überwachungskameras

bei den Akten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das

erstinstanzliche Verfahren bereits in Rechtskraft erwachsen.

2.

In formeller

Hinsicht hat der Berufungskläger diverse – noch zu behandelnde – Beweisanträge

gestellt resp. im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholt.

2.1

2.1.1

Erstens

seien sämtliche Akten im gegen G____ geführten Strafverfahren beizuziehen, da

diese auch im vorliegenden Strafverfahren relevant seien. Dieser habe den

Sachverhalt beobachtet, speziell in der ersten Phase, als der Berufungskläger B____

noch stehend, mit einem Glas in der linken Hand mit einer Hand am Gilet gepackt

und mit einer «dritten Hand» gleichzeitig mit der rechten Faust geschlagen

haben solle. G____ habe aber auch in der erstinstanzlichen Verhandlung

ausgesagt, er habe alles mit dem Stift wegmachen und selber korrigieren müssen,

was richtig und falsch gewesen sei. Die Polizisten hätten einfach selbst etwas

aufgeschrieben. Die Staatsanwaltschaft habe mit Berufungsantwort vom 15. September

2021.

geltend gemacht, in den Verfahrensakten i.S. G____ würden sich keine von

den vorliegenden Akten abweichenden Dokumente befinden. Protokolle mit

Korrekturen von G____ seien jedoch bisher keine ersichtlich. Diese seien mithin

beizuziehen.

2.1.2

Das

Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den

Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden

sind. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen

Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur dann zu wiederholen, wenn sie

unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder

Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die

Rechtsmittelinstanz dann, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO).

Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich

sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu

erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war

oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die

Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 389 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 288 E.

1.4.1, 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1).

Zum Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO,

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] sowie Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101])

gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der

Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur

Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass

keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die

Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt,

der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und ohne Willkür in

vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese

Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Art. 139 Abs.

2.

StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E.

2.1). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das vorläufige

Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und

würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten

Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser

Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits

rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140

E. 5.3; BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2). In gleicher

Weise wird bei der sogenannten «Wahrunterstellung» die mit dem Beweisantrag

verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen.

Ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert

würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich

(BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai

2014.

E. 4.3; Hofer, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 StPO N 68).

2.1.3

Im

vorliegenden Verfahren wurde G____ mehrfach befragt, zuletzt auch vor dem

Straf- und Appellationsgericht. Was seine Behauptungen vor der ersten Instanz –

auf den Vorhalt hin, dass er gewisse Dinge zum ersten Mal so erzähle –

betrifft, seine Aussagen seien in der vorgehenden Einvernahme von der Polizei

falsch protokolliert worden, weshalb er alles mit dem Stift habe wegmachen und

selber korrigieren müssen, so sind diese – ebenso wie seine anderen

Behauptungen an der erstinstanzlichen Verhandlung – nicht glaubhaft (vgl. dazu

eingehend hinten E. 4.3.3). Entsprechend ist schon deshalb anzuzweifeln,

dass entsprechend korrigierte Protokolle in anderen Verfahrensakten existieren.

Zudem gab die Staatsanwaltschaft an, dass sich in den Verfahrensakten i.S. G____

keine – von den vorliegenden Akten den Berufungskläger betreffend – abweichenden

Dokumente befänden. Gestützt darauf kann daher auf einen Beizug der

entsprechenden Verfahrensakten in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet

werden.

2.2

2.2.1

Des

Weiteren bringt der Berufungskläger vor, es seien die vollständigen Dossiers

der Strafverfahren gegen D____ und E____ beizuziehen. H____ seien gemäss deren

Aussagen in der vorinstanzlichen Verhandlung in der Voruntersuchung Fotos

vorgelegt worden. Dort habe sie ausgesagt, wer was gemacht habe. Die

Staatsanwaltschaft habe D____ in der Einvernahme vom 20. November 2019 vorgehalten:

«Die Geschädigte bezeichnete ausdrücklich Sie als die Person welche auf sie

gezielt habe.» In den bisherigen Akten sei zu diesem Vorlegen der Fotos und den

Aussagen von H____ nichts ersichtlich. Bisher habe das Appellationsgericht über

diesen Antrag noch nicht entschieden.

2.2.2

Die

Staatsanwaltschaft hat im Rahmen der Berufungsverhandlung die – im Vorverfahren

auch H____ vorgelegten – Fotos der drei angeblich am «groben Unfug» beteiligten

Personen eingereicht (Akten S. 2449 ff.). Zudem geht aus den Aussagen

von H____ hervor, dass die Person mit dem «weissen T-Shirt» resp. der

Wohnungsmieter die Pistole gehalten und damit auf sie gezielt habe (vgl.

eingehend hinten E. 4.4). Auf den eingereichten Fotos ist ersichtlich,

dass der Berufungskläger einen dunkelroten Kapuzenpullover trägt. D____ (der

Wohnungsmieter, vgl. Akten S. 1684) ist hingegen mit einem hellen Oberteil

bekleidet (Akten S. 2449 ff.). Im Sinne eines darauf gestützten vorläufigen

hypothetischen Beweisergebnisses ist bereits als rechtsgenügend erwiesen

anzusehen, dass es sich beim «Schützen» nicht um den Berufungskläger gehandelt

haben konnte («Wahrunterstellung» zugunsten des Berufungsklägers als

Antragsteller). Entsprechend erübrigt sich der Beizug der Dossiers der

Strafverfahren gegen D____ und E____.

2.3

2.3.1

Sodann

beantragt der Berufungskläger, dass die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der

Anklage gegen B____ einzuladen sei, da in der Anklageschrift vom 9. März

2020.

mehrere Sachverhaltselemente fehlten, welche B____ stark belasten würden.

2.3.2

2.3.2.1

Gestützt

auf Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz weist das erstinstanzliche

Gericht resp. das Berufungsgericht (Art. 379 StPO) eine Anklage zur Ergänzung

oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn die Anklage den

Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift (Art. 325 StPO) nicht

entspricht, wenn die Akten nicht im Sinn von Art. 100 StPO ordnungsgemäss

geführt sind oder – ausnahmsweise – wenn Beweise zu ergänzen sind (BGE 141 IV 39 E. 1.6; BGer 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 1.3). Eine Prüfung

und Rückweisung im Sinne von Art. 329 StPO kann auch im Berufungsverfahren

erfolgen. Es ist hierbei jedoch zu berücksichtigen, dass Art. 329 Abs. 2 StPO

nur Anklageergänzungen erlaubt, die sich im Rahmen des erstinstanzlich

fixierten Verfahrensgegenstandes halten (vgl. Art. 379 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.3; BGer 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.1). Bei

der Prüfung, ob die Anklage den Anforderungen an den Inhalt einer

Anklageschrift genügt, handelt es sich um eine vorläufige, auf die Formalien

beschränkte und regelmässig summarische Prüfung. Sie bezweckt, formell oder

materiell klar mangelhafte Anklagen zu verhindern (BGE 141 IV 20

E. 1.5.4; BGer 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 3.4, 6B_676/2013

vom 28. April 2014 E. 3.6.4; Griesser,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 329 N 1 und 14). In ihrem Rahmen

ist hinsichtlich des Anklagesachverhalts lediglich zu beurteilen, ob die

Anklage den Sachverhalt im Hinblick auf den von der Staatsanwaltschaft

bezeichneten Straftatbestand rechtsgenügend umschreibt (Griesser, a.a.O., Art. 333 N 1; Schmid/Jo­sitsch, Praxiskommentar StPO,

3.

Aufl., Zürich 2018, Art. 333 N 2). So kommt Art. 329

Abs. 2 StPO namentlich zur Anwendung, wenn die in der Hauptverhandlung

relevierten Beweise einen etwas anders gearteten Lebensvorgang ergeben als in

der Anklage geschildert und die Anpassung des Sachverhalts an das neue

Beweisergebnis (bei gleichbleibendem Tatbestand) notwendig ist (vgl. BGer

6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.2; Stephenson/Zalunadro-Walser, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,

Basel 2014, Art. 329 StPO N 12). Hingegen ist die Prüfung des

Anklagesachverhalts unter anderen als von der Staatsanwaltschaft angeklagten

Straftatbeständen Gegenstand von Art. 333 Abs. 1 StPO und nicht von

Art. 329 StPO (vgl. Griesser,

a.a.O., Art. 333 N 1; Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 333 N 2). Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt

typischerweise zur Anwendung, wenn der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des

Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen

Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig)

umschrieben sind. Eine Ergänzung der Anklage kommt auch in Betracht, wenn das

Gericht der Ansicht ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt

erfülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands, in der Anklage

jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt wird, während eine Darstellung des

Qualifikationsmerkmals fehlt (vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.4; BGer

6B_1216/2020 vom 11. April 2022 1.3.2, 6B_688/2017 vom 1. Februar

2018.

E. 2.3).

2.3.2.2

Vorliegend

legt der Berufungskläger nicht dar, auf welche Bestimmung er seinen Antrag

abstützt. Sofern er aber geltend macht, in der Anklage würden mehrere

Sachverhaltselemente fehlen, welche B____ – in Bezug auf den Vorwurf des

Raufhandels – stark belasten würden, wäre nach dem Gesagten eine Anwendung von

Art. 329 Abs. 2 StPO zu prüfen, würde es sich doch entsprechend um einen anders

gearteten Lebensvorgang handeln (etwa das behauptete Packen am T-Shirt und

Anschreien von C____ durch B____, vgl. Berufungsbegründung, S. 4, Akten

S. 2303) und zu einer allfälligen Anpassung des Sachverhalts führen.

Vorliegend hat sich weder vor der ersten Instanz noch an der

Berufungsverhandlung ein anders gearteter Lebensvorgang herauskristallisiert,

der eine Anpassung des Sachverhalts erfordern würde. Die Staatsanwaltschaft ist

bei der Anklageerhebung von dem für sie gegebenen Sachverhalt ausgegangen und

durch das Strafgericht gestützt worden. Wie noch eingehend zu zeigen sein wird,

geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass sich der Sachverhalt in den in

diesem Zusammenhang kritisierten Punkte gemäss Anklage abgespielt hat (vgl.

hinten E. 4). Lediglich der Umstand, dass der Berufungskläger einen

anderen Lebenssachverhalt als gegeben erachtet als die Staatsanwaltschaft,

führt nicht zu einer Rückweisung und Ergänzung der Anklage. Ferner gilt es auch

zu erwähnen, dass das vom Berufungskläger erwähnte Wegdrücken des

Berufungsklägers durch B____ (vgl. Berufungsbegründung, S. 4, Akten

S. 2303) bereits in der Anklageschrift aufgeführt wird («[…] woraufhin B____

A____ leicht von sich stiess», AS Ziff. 7a). Der diesbezügliche Antrag des

Berufungsklägers ist somit im Ergebnis ebenfalls abzuweisen.

2.4

Was

schliesslich die Vorbringen des Berufungsklägers anbelangt, das Verfahren gegen

ihn sei nicht fair geführt worden, so ist ihm darin zu folgen, dass die jeweils

geltend gemachten Kritikpunkte (unwahre Vorhalte, fehlende Protokollierungen, Art

und Weise der Fallführung durch die Staatsanwaltschaft insgesamt etc.) bei

effektivem Vorliegen grundsätzlich im Rahmen der Beweiswürdigung zu

berücksichtigen sind. Sofern der Berufungskläger jedoch vorbringt, «am Anfang

keine Verteidigung» gehabt zu haben, ist dem bereits hier zu widersprechen. So wurde

der Berufungskläger nach seiner Festnahme am 16. September 2019 (Akten S. 550 ff.)

aufgefordert, eine Wahlverteidigung zu bestimmen. Dieser Aufforderung kam er nach,

indem er gleichentags [...] als erbetenen Verteidiger bestimmte. Gleichzeitig

zeigte letzterer mit Schreiben vom gleichem Datum ebenfalls die Übernahme des

Mandats an, reichte eine Vollmacht ein (Akten S. 117 ff.) und nahm an

der ebenfalls am 16. September 2019 durchgeführten ersten Einvernahme teil

Dispositiv

(Akten S. 559 ff.). Die notwendige Verteidigung war demnach von

Beginn an sichergestellt.

3.

3.1 In

materieller Hinsicht erachtet es die Vorinstanz hinsichtlich des Vorfalls am

29. Juni 2019 zunächst als erstellt, dass sich C____, B____ sowie der

Berufungskläger an diesem Datum bei der [...] in Basel aufgehalten hätten und

es dort zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, aufgrund derer B____ massive

Verletzungen im Gesicht erlitten habe. In Bezug auf den genauen Ablauf

respektive den Verletzungshergang würden jedoch die Aussagen der drei (Haupt-)Beschuldigten

sowie der einvernommenen Zeugen diametral divergieren. Es liege in der Sache

der Natur, dass Aussagen verschiedener Personen betreffend ein dynamisches

Geschehen auseinandergingen, da sich der Fokus der einzelnen Personen

unterscheiden könne. Daher sei es unabdingbar, die einzelnen Aussagen der

Beteiligten einander gegenüberzustellen, diese im Anschluss zu würdigen sowie

mit den objektiven Beweismitteln abzugleichen. Was zunächst die Aussagen von C____

anbetreffe, würden sich diese als äusserst widersprüchlich erweisen und in

keiner Weise zu überzeugen vermöchten. So wichen seine Aussagen bereits in

Bezug auf die erste Einvernahme und die Konfrontationseinvernahme diametral

voneinander ab, welche lediglich rund einen Monat auseinanderlägen. Vor Gericht

habe er wiederum nochmals eine andere Version der Geschehnisse geschildert. Auf

seine Angaben könne daher nicht abgestellt werden. Sodann könnten auch die

Aussagen des Berufungsklägers alles andere als überzeugen. Seine Schilderungen

betreffend den Verlauf der Auseinandersetzung bei der [...] seien wenig

aussagekräftig und stünden im Widerspruch sowohl zu den Aussagen von C____ als

auch zu denjenigen von B____. Seine Unschuldsbeteuerungen seien als reine

Schutzbehauptungen zu werten und seine Aussagen gesamthaft als nicht

glaubwürdig einzustufen.

Demgegenüber habe

B____ vor Gericht einen authentischen und aufrichtigen Eindruck hinterlassen. Den

Vorfall bei der [...] habe er in den Kernpunkten durch alle Befragungen

hindurch, über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, weitgehend

gleichbleibend geschildert, ohne dass seine Aussagen dabei auswendig gelernt

erscheinen würden. Entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung seien die wenigen

Abweichungen seiner Aussagen im Vergleich zu früheren Depositionen in der

Gesamtwürdigung ohne Relevanz. Aufgrund des Umstandes, dass für ihn der

Selbstschutz im Vordergrund stehe, sei es davon abgesehen nachvollziehbar, dass

er sich nicht mehr an sämtliche Details habe erinnern können, was seine

Glaubhaftigkeit nicht zu schmälern vermöge. Davon abgesehen seien seine

Depositionen sehr detailliert ausgefallen und er habe seine beiden Widersacher

nicht übermässig belastet. Gesamthaft würden die Aussagen von B____ das Gericht

zu überzeugen vermögen. Motive für eine Falschbelastung seien nicht erkennbar,

zumal B____ seine beiden Widersacher vor diesem Vorfall nicht persönlich gekannt

habe. Ferner würden seine Aussagen durch objektive Beweismittel untermauert und

stimmten in den wesentlichen Punkten mit der Version der Geschehnisse des

Zeugen G____ überein. Letzterer habe im Grossen und Ganzen die

Auseinandersetzung in gleichbleibender Weise geschildert, wobei er an der

Hauptverhandlung erstmals ausgesagt habe, dass auch der Berufungskläger B____

Faustschläge verpasst habe. Auch wenn seine Depositionen mit Blick auf sein

Verhalten zu Beginn der Verhandlung nicht vollumfänglich zu überzeugen vermögen

würden, sei von Bedeutung, dass seine Aussagen mit denjenigen von B____ in den

wesentlichen Punkten in Einklang zu bringen seien und diese zusätzlich stützten.

Was schliesslich

die Aussagen von I____ anbelangt, so hätten diese nichts Wesentliches zum

genauen Ablauf der Geschehnisse beitragen können. So habe er relativ pauschal

und wenig detailreich geschildert, dass es zu einem Streit gekommen sei, es

habe eine «1 gegen 1» Situation gegeben, er habe versucht die Personen zu

entzweien und sich dabei selbst verletzt. Er könne sich jedoch nicht mehr

erinnern, wer was gemacht habe, allerdings habe B____ eine Verletzung am Auge

davongetragen.

Insgesamt würden

keine vernünftigen Zweifel verbleiben, dass B____ sowohl von C____ als auch vom

Berufungskläger traktiert worden sei. Allfällige Restzweifel würden sodann

durch die weiteren objektiven Beweismittel beseitigt. Der Anklagesachverhalt werde

namentlich durch die ausführliche Strafanzeige von B____ objektiviert. Dem der

Strafanzeige beigelegten Arztzeugnis respektive dem Austrittsbericht des

Universitätsspitals Basel-Stadt könne zudem entnommen werden, dass B____ sich

beim geschilderten Vorfall unter anderem eine linksseitige Orbitabodenfraktur

sowie eine linksseitige mediale Orbitawandfraktur zugezogen habe und für rund

zwei Wochen zu 100 % krankgeschrieben gewesen sei. Ferner gebe das

rechtsmedizinische Gutachten vom 17. September 2019 Aufschluss darüber, dass

als weiterer Befund auch eine verminderte Sensibilität im Bereich des linken

Jochbogens festgestellt worden sei. Ferner sei es zu einer Prellung des linken

Auges gekommen, wobei dies zu einem bleibenden Sehverlust oder Sehstörungen

hätte führen können. Weiter kommt das rechtmedizinische Gutachten zum Schluss,

dass die erlittenen Verletzungen mit stumpfer Gewalteinwirkung zu vereinbaren

seien, wobei keine abschliessende Differenzierung erfolgen könne, ob die

Verletzungen durch Fäuste oder Tritte entstanden seien. Das im Gutachten

beschriebene Verletzungsbild lasse sich ohne Weiteres mit den Angaben von B____

in Einklang bringen, wonach er mehrere Schläge ins Gesicht erhalten habe.

Eine

Präzisierung des Anklagesachverhaltes dränge sich hingegen in Bezug auf die

gegenseitigen Schläge zwischen B____ und dem Berufungskläger am Boden auf, da

dieser Vorwurf einzig auf den Aussagen von C____ gründe, welche sich als nicht

glaubhaft erwiesen hätten. Somit sei der in der Anklageschrift enthaltene

Vorwurf, wonach B____ dem Berufungskläger ebenfalls Faustschläge verpasst und

versucht haben solle, diesem mit den Fingern in die Augen zu drücken, nicht

erstellt. Zu Gunsten von B____ sei entsprechend davon auszugehen, dass sich

dieser lediglich gewehrt habe, indem er zunächst den Berufungskläger von sich weggestossen

und diesen, nachdem er von ihm einen Faustschlag ins Gesicht erhalten habe, in

den Schwitzkasten genommen habe.

Im Ergebnis

erweise sich demnach der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt unter

Berücksichtigung der vorangehenden Pr.isierungen als erstellt.

3.2 Die

Staatsanwaltschaft schliesst sich grundsätzlich den Erwägungen des

Strafgerichts an und sieht den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt

ebenfalls als erstellt an.

3.3 Der

Berufungskläger kritisiert die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der

beteiligten Personen und Zeugen. So seien insbesondere die Aussagen von B____

nicht glaubhaft und würden in mehreren Punkten eindeutig nicht zutreffen. Was

den effektiven Ablauf der Ereignisse am 19. Juni 2019 betreffe, könne zunächst

festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift S. 7, Ziff. 7,

bis und mit dem Satz «Darüber hinaus sagte er [Herr G____] zu B____, dass man

Leute wie C____ schlagen müsse, weil dieser Kurden hasse, auch dies in der Absicht

die Situation aufzuheizen» zutreffend sei bzw. der Berufungskläger teilweise

nicht beurteilen könne, ob der Sachverhalt gemäss Anklage korrekt sei, weil er

nicht beteiligt gewesen sei.

Es sei sodann

von folgendem Ablauf auszugehen: B____ habe daraufhin gesagt, dass er schon

einmal 15 Leute zusammengeschlagen habe. Er habe dann plötzlich angefangen, C____

anzuschreien, er sei zu ihm gegangen und habe ihn angepackt. C____ habe jedoch

nicht darauf reagiert. Er habe ihn wieder losgelassen und sei zum

Berufungskläger gelaufen. Der Berufungskläger habe zu B____ gesagt, dass er ihm

nicht passe/gefalle. Bei seiner Aussage habe der Berufungskläger immer noch

sein Glas in der Hand gehabt und sichtlich nach Alkohol gerochen. Dann sei B____

ausgerastet. Er habe zum Berufungskläger gesagt, dass er sich verpissen solle. B____

sei zum Berufungskläger gegangen und habe ihn am T-Shirt gepackt. Danach habe

ersterer den Berufungskläger mit seinen Händen von hinten am Hals gepackt und

zugedrückt. Der in dieser Phase einzig durch B____ erwähnte Faustschlag vom

Berufungskläger treffe nicht zu. Er diene B____ einzig zur Rechtfertigung, dass

er den Berufungskläger massiv körperlich angegangen habe. Er habe den

Berufungskläger in den Schwitzkasten genommen, ihn von hinten am Hals gepackt und

zugedrückt. Dabei seien beide auf den Boden gefallen. G____ habe dann gesehen,

wie B____ mit seinen Knien auf dem Berufungskläger gelegen sei. B____ habe mit

einem Knie die Arme des Berufungsklägers fixiert und versucht, mit zwei Fingern

dem Berufungskläger in dessen Augen zu drücken. Dabei habe sich der

Berufungskläger diverse Kratzer unter dem Auge zugezogen. Nach ein paar

Sekunden sei C____ auf B____ zugelaufen und habe ihn mit seinen Fäusten an

seinen Kopf und Oberkörper geschlagen. Es seien mehrere Schläge gewesen, die C____

B____ verpasst habe. G____ habe ein paar Meter entfernt gestanden und sei dann

zu C____ hingegangen, habe ihn von hinten gepackt und von B____ weggerissen.

Dabei habe B____ nach wie vor auf dem Berufungskläger gekniet, welcher am Boden

gelegen sei. G____ habe anschliessend C____ einige Meter zurückgezogen. In der

Folge habe B____ den Berufungskläger aus seinem Würgegriff losgelassen. Danach habe

C____ G____ gefragt, warum er dies mache. C____ sei wütend auf G____ gewesen,

weil er ihn weggezogen habe. G____ habe C____ gesagt, er soll aufhören und

abhauen. Dessen ungeachtet sei dann C____ abermals auf B____ losgegangen und habe

ihm weitere Faustschläge gegen sein Gesicht, den Rücken etc. verpasst. Dann seien

zwei Unbeteiligte, vermutlich Schweizer, hinzugekommen, welche «Polizei,

Polizei» geschrien hätten, wodurch die Angelegenheit beendet gewesen sei. Aufgrund

der Aussagen des Zeugen I____ müsse davon ausgegangen werden, dass noch weitere

Personen mitgewirkt hätten. Die Verletzungen von B____ erklärten sich durch die

Schläge und Fusstritte von C____.

3.4 Für

die beweisrechtliche Beurteilung der dem Berufungskläger zur Last gelegten Sachverhalte

gilt es insbesondere auf die Aussagen der einzelnen am Vorfall beteiligten

Personen einzugehen. Dies umfasst insbesondere die Aussagen von B____ (unten

E. 3.5.1), C____ (unten E. 4.3.2), G____ (unten E. 4.3.3) sowie

diejenigen des Berufungsklägers selbst (unten E. 4.3.4). Sodann kann auch

auf gewisse (objektive) Beweismittel und Indizien abgestellt werden (unten E. 4.3.6).

3.5

3.5.1 Was

die Aussagen von B____ betrifft, so wurde er mehrfach zum Vorfall befragt.

3.5.1.1 In

der ersten Einvernahme vom 20. August 2019 (Akten S. 1506 ff.) führte

er aus, dass er an diesem Samstag mit seiner ganzen Familie am Nachmittag beim

Birsköpfli gewesen sei. Dort hätten sie den ganzen Nachmittag/Abend bis ca. 21.00/22.00

Uhr verbracht. Anschliessend sei er alleine nach Hause gelaufen. Anschliessend habe

er um 23.00 Uhr wieder das Haus verlassen mit der Absicht, noch etwas unter die

Leute zu gehen, weshalb er zum Hafen gelaufen sei, wo immer Partys stattfänden.

Dort angelangt, habe er sich an einen Tisch gesetzt, um die Leute etwas zu

beobachten. Er sei noch nicht müde gewesen, weshalb er dorthin gegangen sei. Er

sei dort an der Bar an einem Tisch gesessen, wo schon jemand gesessen sei. Er

habe diese Person aber nicht gekannt. Diese Person sei sicher schon ca. 60 bis

70 Jahre alt gewesen. Er habe diesen gefragt, ob er sich zu ihm setzen könne,

was dieser bejaht habe. Anschliessend habe er sich etwas mit diesem Mann

unterhalten (Akten S. 1507).

Nach ca. 15

Minuten seien zwei junge Männer zu ihnen an den Tisch gekommen. Der eine habe

gleich zu ihm gesagt, dass er der G____ sei und gefragt, wie er selbst heisse. Er

habe ihm daraufhin auch seinen Namen genannt. Danach habe G____ ihn sogleich

gefragt, ob er Türke oder Kurde sei. Er habe ihm geantwortet, dass er Kurde sei,

dies aber keine Rolle spiele. Nach ca. 2 bis 3 Minuten seien noch zwei weitere

Kollegen von G____ erschienen. Einer von ihnen, der Berufungskläger, habe ein

Glas Alkohol in der Hand gehabt und habe schon geschwankt. Er habe sichtlich

Mühe gehabt, gerade zu stehen, weil er vermutlich schon betrunken gewesen sei.

Danach habe er gehört, wie G____ zu ihm gesagt habe, dass er den Kollegen des

Berufungsklägers schlagen solle, weil dieser Türke und er selbst Kurde sei.

Dieser Kollege des Berufungsklägers solle C____ heissen und er solle «so

richtig mega rassistisch und Kurdenhasser» sein (Akten S. 1507). Er (B____)

habe ihnen allen anschliessend gesagt, dass sie bitte weggehen sollten.

Plötzlich habe G____ mit dem Berufungskläger einen verbalen Streit gehabt. Er

habe aber nicht mitbekommen, weshalb. Danach habe er gesehen, wie sich der Berufungskläger

wieder zu ihm umgedreht habe und ihm und dem alten Mann gesagt habe, dass sie

ihm auch nicht gefallen würden. Bei seiner Aussage sei der Berufungskläger auch

immer näher auf ihn (B____) zugekommen. Der Berufungskläger habe dabei immer

noch sein Glas in der Hand gehabt und sichtlich nach Alkohol gerochen. Als der Berufungskläger

vor ihm gestanden sei, habe er diesem gesagt, dass er sich verpissen und sie in

Ruhe lassen solle. Dabei habe er den Berufungskläger etwas mit der Hand weggedrückt

(Akten S. 1507). Bei diesem Wegdrücken habe der Berufungskläger ihm mit der

rechten Faust auf die linke Seite des Gesichts – auf Augenhöhe – geschlagen. In

der linken Hand habe er dabei immer noch sein Glas gehalten. Dieser eine Schlag

sei «ziemlich heftig» gewesen (Akten S. 1507). Es sei ihm (B____) aber

gelungen, den Berufungskläger sofort von hinten am Hals zu packen und zuzudrücken.

Bei diesem Festhalten seien sie beide zu Boden gefallen. Er (B____) habe den

Berufungskläger immer noch im Würgegriff gehabt, als er diesem ins Ohr gesagt

habe, dass dieser sofort damit aufhören und ihn in Ruhe lassen solle. Als ihm der

Berufungskläger geantwortet habe, das dies «ok» sei, habe er ihn aus seiner

Umklammerung losgelassen (Akten S. 1507 f.). Fast gleichzeitig hab er

(B____) dann aber einen heftigen weiteren Faustschlag erhalten, diesmal an seinen

Hinterkopf. Er habe sogleich gesehen, dass C____ ihm einen Faustschlag verpasst

habe. Noch am Boden liegend habe er C____ dann gefragt, ob dieser jetzt auch

noch anfange. Letzterer habe sogleich «sei still du Hurensohn, jetzt bringe ich

dich erst richtig um» gesagt (Akten S. 1508). Anschliessend sei er von C____

und dem Berufungskläger mit weiteren Faustschlägen und Tritten eingedeckt

worden. Wie oft er geschlagen und getreten worden sei, wisse er heute nicht

mehr, es seien aber viele Schläge/Tritte gewesen. Er habe dann noch gehört, wie

glaublich zwei Schweizer zu ihnen hinzugekommen seien und lauthals «Polizei,

Polizei» geschrien hätten (Akten S. 1508). Auf Frage, ob G____ ihn auch

geschlagen habe, antwortete er: «Vermutlich nicht. Es ging alles so schnell.

Ich selber habe ihn nie gesehen, wie er mich geschlagen hat» (Akten S. 1520).

Danach gefragt, ob er sich gegen diese diversen Schläge gewehrt und zurückgeschlagen

habe, gab er an, dass er versucht habe, sich so gut wie nur möglich zu

schützen, er aber nie habe zurückschlagen können (Akten S. 1521). C____

und der Berufungskläger hätten ihn mit ihren Fäusten und Füssen hauptsächlich

gegen das Gesicht und nicht gegen den Körper geschlagen bzw. getreten. Er habe

gedacht, dass sie ihn umbringen würden. Er wisse, nicht was mit ihm passiert

wäre, wenn sich die zwei Schweizer nicht eingemischt und ihm geholfen hätten (Akten

S. 1521).

3.5.1.2 An

der Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 24. September 2019

(Akten S. 1573 ff.) gab B____ an, dass er an diesem Abend beim Hafen

gewesen und dort an einem Tisch bei einem «Alten» gesessen habe. Nach ca. 2 bis

3 Minuten sei ein Herr zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, ob er sich zu ihnen

hinsetzen könne. Er habe ihm (B____) in der Folge gesagt, dass er G____ heisse.

Danach habe ihn letzterer gefragt, ob er Türke oder Kurde sei. Er habe G____

geantwortet, dass er 38 Jahre alt sei und keinen Unterschied mehr mache, ob er

Türke oder Kurde sei. Nach ca. zwei Minuten seien dann zwei Kollegen von G____ eingetroffen.

Einer davon sei der Berufungskläger gewesen. Danach habe ihn G____ gefragt, ob er

(B____) den Kollegen vom Berufungskläger schlagen solle. Zu diesem Zeitpunkt habe

er weder den Berufungskläger noch seinen Kollegen gekannt. Er habe dann alle

gefragt, ob das ein Witz oder Spass sei (Akten S. 1575). Danach habe er

gesehen, wie G____ und der Berufungskläger zu streiten angefangen hätten. Um

was es gegangen sei, wisse er nicht. Er sei bereits geschockt gewesen, als er

gehört habe, dass er jemanden schlagen solle. Daraufhin sei der Berufungskläger,

der immer noch einen Becher oder ein Glas mit Alkohol in der Hand gehalten

habe, zu ihm gekommen. Er habe zu ihm und dem alten Mann, welcher mit am Tisch gesessen

sei, gesagt, dass sie ihm nicht passen würden. Danach habe er (B____) dem

Berufungskläger entgegnet, dass er sich verpissen solle. Dann habe es

angefangen, der Berufungskläger habe ihn am Gilet gepackt und gleichzeitig mit

der Faust gegen sein Gesicht geschlagen. Danach habe er ihn von hinten packen

und in den Schwitzkasten nehmen können, wodurch beide auf den Boden gefallen

seien. Er habe dem Berufungskläger dann gesagt, dass er ihn nicht schlagen wolle

und der Berufungskläger ihn in Ruhe lassen solle. Als der Berufungskläger daraufhin

geantwortet habe, dass er einverstanden sei, habe dessen Kollege C____ ihn (B____)

von hinten mit der Faust gegen den Hinterkopf geschlagen. In der Folge habe er

(B____) den Berufungskläger aus dem Würgegriff freigelassen und dieser habe

danach wieder aufstehen können. Er (B____) habe danach C____ gefragt, warum dieser

ihn jetzt auch geschlagen habe. Dieser habe geantwortet: «halt dini schnure,

jetzt bringe ich Dich um». Danach hätten ihn der Berufungskläger und C____ von

vorne angegriffen. Sie hätten ihn mit Fäusten geschlagen und einer von ihnen,

auch mit den Beinen, gezielt gegen sein Gesicht. Zu dieser Zeit, als er von beiden

angegriffen worden sei, habe er noch am Boden gesessen, (Akten S. 1575).

Auf Frage, wann er ein erstes Mal vom Berufungskläger wohin geschlagen worden

sei, gab er an, dass der erste Schlag gegen sein Gesicht erfolgt sei, als der Berufungskläger

ihn am Gilet gepackt habe (Akten S. 1577). Der Faustschlag sei so heftig

gewesen, dass die Haut unterhalb seines linken Auges geplatzt sei. Er habe gespürt,

wie nach diesem einen Schlag das Blut geflossen sei (Akten S. 1578). Als

er am Boden gelegen habe, seien C____ und der Berufungskläger zusammen auf ihn

losgegangen und hätten ihn mit ihren Fäusten und Füssen gegen sein Gesicht geschlagen

bzw. getreten. C____ sei sicher der Aggressivere der beiden gewesen (Akten

S. 1578). Als er vom Boden habe aufstehen wollen, seien der Berufungskläger

und C____ gleichzeitig auf ihn losgegangen. Dabei hätten sie ihn geschlagen und

getreten. Sein Kopf sei in der Höhe von ca. einem Meter gewesen, als er dagesessen

habe. In dieser Position könne man gut mit den Füssen und den Fäusten zutreten

resp. zuschlagen (Akten S. 1582).

3.5.1.3 Nur

einen Tag später, am 26. September 2019, schilderte B____ seine Sicht der

Geschehnisse in der Konfrontationseinvernahme mit G____ (Akten

S. 1597 ff.) grundsätzlich übereinstimmend mit seinen vorangegangenen

Aussagen. Entsprechende Ausführungen durch B____ erfolgten sodann auch in der

Einvernahme vom 15. Januar 2020 (Akten S. 1614 ff.).

3.5.1.4

Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. August 2020 machte B____

mit dem bisher Gesagten übereinstimmende Aussagen. So sei er mit seinen Brüdern

und den Kindern zusammen in Birsfelden gewesen. Dann habe es Probleme mit der

Frau wegen der Tochter gegeben. Seitdem er verheiratet sei, sei er nicht mehr

im Ausgang gewesen. Er habe sich gedacht, dass, wenn schon die Tochter nicht

komme, er wenigstens ein wenig nach draussen gehen könne. Er sei dann nach

Hause gegangen, habe sich umgezogen und habe sich dorthin begeben. Dort habe

eine Openair-Party stattgefunden, es sei laut und die Leute seien betrunken

gewesen. Es gebe dort kleine Häuschen, wo man sitzen und chillen könne. Er habe

dort einen älteren Herrn gesehen und sich zu ihm gesetzt. Dann seien schon G____

und der andere Herr gekommen. Diese hätten gefragt, ob sie sitzen könnten. Er

habe geantwortet, dass dies kein Problem sei. G____ habe ihn gefragt, ob er

Türke oder Kurde sei, worauf er geantwortet habe, dass dies für ihn keine Rolle

spiele. Dann seien die anderen zwei gekommen. G____ habe ihm dann gesagt, dass

der andere Türke sei und ihn (B____) gefragt, ob er ihn schlagen könne. Er (B____)

habe darauf erwidert: «Junge, ich bin 38 Jahre alt, solche Sachen mache ich

nicht». Er habe G____ sodann auch gefragt, warum er provoziere. Daraufhin sei

der Berufungskläger mit einem Glas in der Hand gekommen und habe zu ihm (B____)

und dem alten Mann gesagt, dass sie ihm nicht gefallen würden. Er (B____) habe

darauf geantwortet: «Jungs, wenn wir euch nicht gefallen, könnt ihr wieder

gehen». Der Berufungskläger sei dann ganz nahe zu seinem Gesicht gekommen und

habe fest nach Alkohol gerochen. Er (B____) habe zu ihm gesagt, er solle Abstand

nehmen. In diesem Moment habe der Berufungskläger ihm eine mit der Faust «gedruckt»,

er wisse nicht mehr genau, ob auf die Lippe oder das Auge, aber es habe richtig

geblutet. Weil der Berufungskläger so nah gewesen sei, habe er ihn mit beiden

Händen gepackt um ihn zu beruhigen. Aufgrund dessen seien sie daraufhin beide

auf den Hintern gefallen. Er habe dem Berufungskläger gesagt, dieser solle sich

beruhigen und dass er diesen nicht schlagen wolle. Als er den Berufungskläger

gefragt habe, ob dieser sich beruhigt habe, habe dieser geantwortet: «Ja ich

habe mich beruhigt». In diesem Moment habe ihn C____ von hinten gegen den Kopf angegriffen

(Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1977 f., 1979, 1981). Daraufhin sei

er von letzterem und dem Berufungskläger von vorne attackiert worden. Er (B____)

habe am Boden gelegen und nichts mehr machen können. Sie hätten ihn treten

wollen. Er habe sich mit den Beinen geschützt, damit sie ihn nicht hätten

schlagen können, er habe Fäuste und Tritte am Kopf gespürt. Er wisse aber

nicht, wer ihm gegen den Kopf getreten habe. Als ihm schwindlig gewesen sei, hätten

dann die beiden Schweizer nach der Polizei gerufen (Protokoll 1. Instanz, Akten

S. 1979). B____ bestritt ferner, selbst Schläge ausgeteilt oder versucht

zu haben, dem Berufungskläger seine Finger in die Augen zu drücken (Protokoll

1. Instanz, Akten S. 1978, 1992).

3.5.1.5

An der Berufungshandlung führte B____ schliesslich erneut aus, dass er zunächst

mit seinen Verwandten in Birsfelden bei einem Picknick gewesen sei.

Anschliessend sei er zur [...] gegangen und habe sich dort zu einem alten Mann

gesetzt, den er früher schon einmal gesehen habe. Dann sei G____ hinzugekommen

und habe gefragt, ob er sich dazusetzen könne. Dies hätten sie bejaht. Später

seien der Berufungskläger und «der andere Türke» dazu gestossen. Diese hätten

Getränke gehabt und seien «am Wackeln» gewesen. G____ habe ihn (B____)

daraufhin gefragt, ob er Kurde oder Türke sei, worauf er geantwortet habe, dass

dies nicht wichtig sei. G____ habe ihm dann mitgeteilt, dass «der andere»

«Türke» und «Rassist» sei und «Kurden nicht gerne» habe. Er (B____) habe dies

für einen Witz gehalten. Daraufhin sei der Berufungskläger gekommen und habe

gesagt «du gefällst mir nicht». Dieser habe nach Alkohol gerochen und sei «am

Wackeln» gewesen. Er habe den Berufungskläger daher weggeschoben [zeigt

Stossbewegung mit den Händen nach vorne], so dass dieser weggehe. Der

Berufungskläger sei in diesem Moment ausgerastet und habe ihm «eins gedrückt».

Der Schlag sei gegen das Auge ausgeführt worden. Er (B____) sei schockiert

gewesen und habe den Berufungskläger gepackt bzw. gehalten, wodurch sie beide

zu Boden gefallen seien. Er (B____) habe den Berufungskläger gefragt, ob dieser

sich beruhigt habe, da er keine Schlägerei wolle. Der Berufungskläger habe die

Frage bejaht, worauf er (B____) ihn habe loslassen wollen. Gleichzeitig habe

ihn jedoch C____ «hinten in den Kopf gekickt». Diesen Moment habe der

Berufungskläger ausgenutzt, indem er – nachdem dieser aufgestanden sei – ihm (B____)

«nochmals eins gedrückt» habe. Dann hätten beide ihn während 1-2 Minuten

[attackiert]. Nachher hätten 1-2 Leute «Polizei, Polizei» geschrien. C____ und

der Berufungskläger seien dann abgehauen. B____ bestritt auch hier, selbst

Schläge ausgeteilt oder versucht zu haben, dem Berufungskläger seine Finger in

die Augen zu drücken (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2482 f.).

4.

4.1 Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung

Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet

(BGE 127 I 38 E. 2, m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser

Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf,

wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei

darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den

Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver

Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von

«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind

freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das

Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur

unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven

Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7,

124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,

je m.H. sowie ausführlich: Tophinke,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Nach dem

Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)

würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im

Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel

beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste

Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei

ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an

(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche

Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer

6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom

25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 StPO

N 25 und 31). Solange

das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen

weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer

6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1

und 1.4).

In die

Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die

nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu

beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel

offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber

zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt

in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten

Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV

86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,

6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom

14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022

E. 4.3.1, je m.H.).

Wie das

Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio-Grundsatz

keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie

sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine

Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022

E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom

7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in

dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter

Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von

Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten

Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei

sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der

beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3,

6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober

2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021

vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).

Nachfolgend ist

in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuld- resp. Freisprüche

im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind. Vorausgreifend gilt es

bereits hier – da die Verteidigung hierzu Ausführungen im Plädoyer gemacht hat

(vgl. Plädoyer, Akten S. 2421 f.) – darauf hinzuweisen, dass die in

der Anklageschrift geschilderten Faustschläge am Boden zwischen B____ und dem

Berufungskläger nicht mehr zur Debatte stehen, da das Strafgericht diese

bereits als nicht erstellt ansah und diese auch gemäss Staatsanwaltschaft, die

keine Berufung ergriffen hat, «vom Tisch» seien (vgl. Protokoll 2. Instanz,

Akten S. 2484).

4.2 Im

vorliegenden Fall stehen die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen im

Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend,

was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (vgl. BGE 137 IV 122

E. 3.3).

Die

Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je

detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto

glaubhafter ist sie (Zweidler, Die

Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen

Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein

können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass

sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt.

Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer

Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.

Ludewig/Baumer/Tavor,

in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis,

2017, S. 43 ff.; Undeutsch,

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.),

Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in

erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen

individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und

Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten

Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte,

wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei

Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und

Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13.

Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden

kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und

umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung

im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:

plädoyer 2/1997, S. 33 ff.; Zweidler,

a.a.O., S. 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch

davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst

wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten

Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage

einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf

129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28.

August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall

auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

4.3 Im

Folgenden gilt es in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Ausführungen

von B____ zu würdigen (E. 4.3.1). Sodann sind die Aussagen von C____ (E. 4.3.2),

G____ (unten E. 4.3.3) sowie diejenigen des Berufungsklägers einer

Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 4.3.4) und die übrigen vorhandenen

(objektiven) Beweismittel und Indizien (E. 4.3.5) zu würdigen.

4.3.1

4.3.1.1

Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen von B____

ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die

betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren

Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen

aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die

Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils

aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist

nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa

intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren

Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 54). Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person

oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw.

werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan, durch welche die

Aussagetauglichkeit von B____ in Bezug auf die von ihm dargelegten Sachverhaltsschilderungen

massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und

Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Seine Aussagetüchtigkeit ist

daher zu bejahen.

4.3.1.2

Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn

bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O., S. 76). Die Analyse

der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum

Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage

vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen

vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 76; Niehaus,

Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 325).

Vorliegend

auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effektive wie

Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf B____ bzw. seine

Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 71 ff.). Weder

liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Berufungskläger

– in Bezug auf die Aussagen von B____ – geltend gemacht.

Im Rahmen der

Aussageentstehung bringt der Berufungskläger jedoch vor, dass sehr wohl Motive

für Falschaussagen seitens von B____ erkennbar seien, nämlich solche

finanzieller Natur. So sei der Berufungskläger der einzige der Beschuldigten,

der ein Einkommen erziele. Diese Argumentation verfängt nicht. Grundsätzlich

ist bereits darauf hinzuweisen, dass Beurteilungen möglicher Motivationen von B____

für allfällige diskrepante Aussagen im Allgemeinen äusserst spekulativ bleiben

und bereits daher nur in begrenztem Ausmass einer Überprüfung unterzogen werden

können. Zudem ist auch die vom Berufungskläger genannte Hypothese für ein mögliches

Motiv im Besonderen nicht überzeugend. So finden sich keinerlei Hinweise auf

ein mögliches finanzielles Motiv von B____ für eine etwaige Falschaussage –

auch der Berufungskläger belegt die von ihm vorgebrachte Hypothese nicht

weiter. Zudem hatte B____ zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung am 29. Juni

2019 die beiden Hauptbeschuldigten – C____ und den Berufungskläger – noch nicht

gekannt und auch zum Zeitpunkt der Strafanzeige vom 22. Juli 2019 hatte er

lediglich die Vornamen der beiden in Erfahrung bringen können. Die Strafanzeige

wurde entsprechend auch gegen eine unbekannte Täterschaft gestellt (vgl. Akten

S. 1489). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass B____ bereits zu

diesem Zeitpunkt wusste resp. wissen konnte, welche der beteiligten Personen

was für eine Arbeitstätigkeit mit was für einem Lohn ausübte. Ausserdem ist

darauf hinzuweisen, dass er in den folgenden Einvernahmen keine Belastungen

gegen den Berufungskläger vorbrachte, die nicht bereits schon in der

Strafanzeige erwähnt wurden. Im Ergebnis bestehen somit keine Anhaltspunkte einer

Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung des Berufungsklägers durch B____.

4.3.1.3

Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität

(in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen; s. für eine Auflistung der Realkennzeichen

Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 49 ff.) betrifft, ist festzustellen, dass die

Schilderungen von B____ viele Realkriterien in hohem Mass erfüllen (es gilt

anzumerken, dass sich die nachfolgend aufgezeigten Realkriterien auch ohne die

Aussagen in denjenigen Einvernahmen ergeben, bei denen der Berufungskläger eine

Verletzung des Teilnahmerechte geltend macht [Einvernahmen vom 25. und

26. September 2019, Akten S. 1585 ff., 1597 ff., sowie Einvernahme

vom 15. Januar 2020, Akten S. 1614 ff.]. Da diese Einvernahmen

jedoch ohnehin keine weitergehenden Erkenntnisse bringen, muss diesbezüglich

mithin nicht weiter auf die Vorbringen des Berufungsklägers [vgl. etwa S. 6

der Berufungsbegründung vom 2. August 2021, Akten S. 2305]

eingegangen werden). So beschreibt er Interaktionen zwischen sich und den

übrigen Beteiligten im Sinne von Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich

gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen. Zu nennen sind hierbei etwa

die folgenden Ausführungen: «Danach sah ich, wie sich der A____ wieder zu mir

umdrehte und mir und dem alten Mann sagte, dass wir ihm auch nicht gefallen

würden. Bei seiner Aussage kam er auch immer näher auf mich zu. Er hatte immer

noch sein Glas in der Hand und er roch sichtlich nach Alkohol. Als er vor mir

stand, sagte ich ihm, dass er sich verpissen soll und sie uns in Ruhe lassen

sollen. Dabei habe ich den A____ etwas mit meiner Hand weggedrückt. Bei diesem

Wegdrücken hat er mir mit seiner rechten Faust auf meine linke Seite des

Gesichts, Höhe meines Auges, zugeschlagen» (Akten S. 1507); «Es gelang mir

aber, ihn sofort von hinten am Hals zu packen und zuzudrücken. Bei diesem Festhalten

sind wir beide zu Boden gefallen. Ich hatte ihn immer noch in meinem

Würgegriff, als ich ihm ins Ohr sagte, dass er jetzt sofort damit aufhören soll

und mich in Ruhe lassen soll. Als mir dieser A____ sagte, ist ok, habe ich ihn

aus meiner Umklammerung losgelassen» (Akten S. 1507 f.); «Fast

gleichzeitig erhielt ich dann aber einen heftigen weiteren Faustschlag, diesmal

an meinen Hinterkopf. Ich sah dann sogleich, dass mir der C____ einen

Faustschlag verpasste. Noch am Boden liegend, frage ich den C____, dass du

jetzt auch noch anfängst. Er sagte mir gleich, ‹sei still du Hurensohn, jetzt

bringe ich dich erst richtig um›» (Akten S. 1508); «Anschliessend wurde

ich von C____ und dem A____ mit weiteren Faustschlägen und Tritten geschlagen

und getreten» (Akten S. 1508); Danach kam der Hr. A____ zu mir, […]. Er

sagte zu mir und dem alten Mann, welcher mit am Tisch sass, dass wir ihm nicht

passen würden. Danach sagte ich ihm, dass er sich verpissen soll» (Akten

S. 1575); «Dann hat es angefangen, er hat mich an meinen Gilet gepackt und

gleichzeitig mit seiner Faust gegen mein Gesicht geschlagen. Danach konnte ich

ihn von hinten packen und in den Schwitzkasten nehmen, dabei fielen wir beide

auch auf den Boden» (Akten S. 1575); «Als er mir daraufhin sagte, das ist

gut, schlug mir sein Kollege C____ von hinten mit seiner Faust gegen meinen

Hinterkopf. In der Folge liess ich den A____ aus meinem Würgegriff frei und er

konnte danach wieder aufstehen» (Akten S. 1575); «Danach griffen mich der A____

und dieser C____ von vorne an. Sie schlugen mich mit Fäusten und einer von

Ihnen, auch mit den Beinen, gezielt gegen mein Gesicht. Zu dieser Zeit sass ich

noch am Boden, als ich von Beiden angegriffen wurde» (Akten S. 1575); «Er

kam dann ganz nahe zu meinem Gesicht, er stank fest nach Alkohol. Ich sagte zu

ihm, er solle Abstand nehmen, in diesem Moment hat er mir eine ‹gedruckt›. Weil

er so nah war, habe ich ihn mit beiden Händen gepackt und er ist dann so

richtig auf den Arsch geflogen. Ich habe ihm gesagt, er solle sich beruhigen

und dass ich ihn nicht schlagen möchte. In dem Moment als ich das gesagt habe,

griff mich der andere von hinten an» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1977);

«Ich sagte ihm, er solle weggehen. Dann hat er mir eine gedrückt, auf die Lippe

oder das Auge, ich weiss es nicht mehr genau, aber eines von beiden hat er

getroffen. Es hat richtig geblutet» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1977);

«Ich dachte mir, dass ich ihn packen und beruhigen muss. Ich habe ihn gepackt

und wir sind beide auf den Hintern geflogen» (Protokoll 1. Instanz, Akten

S. 1978); «Ich fragte ihn, ob er sich beruhigt habe. Er sagte: ‹Ja ich

habe mich beruhigt›. Er stand auf, in diesem Moment haben mich wieder beide

angegriffen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1979); «[…] er hat mir eine

Faust geschlagen, in diesem Moment habe ich ihn gepackt und schnell umgedreht.

Damit ich ihn von hinten packen kann» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1979);

«Nachdem gesagt wurde, ich gefalle ihnen nicht, kam er Nase zu Nase. Ich sagte

ihm, er solle gehen, in diesem Moment hat er mir eine geschlagen» (Protokoll 1.

Instanz, Akten S. 1981); «Dann ist er […] gekommen … du gefällst mir nicht.

Dann ist er zu mir gelaufen … so mega … Maul … Alkohol und am Wackeln ist. Dann

habe ich nur so gemacht [zeigt Stossbewegung mit den Händen nach vorne] … ein

bisschen geschoben, dass er weggeht. In dem Moment ist er ausgerastet … hat er

mir eins gedrückt» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2482); «Und von dem Schock

habe ich ihn gepackt […] Dann habe ich ihn richtig gehalten» (Protokoll 2. Instanz,

Akten S. 2482); «Er hat dann gesagt ist gut, ich habe mich beruhigt. Ich

habe ihn loslassen wollen, dann hat der andere hinten in den Kopf gekickt» (Protokoll

2. Instanz, Akten S. 24822).

Des Weiteren

gibt B____ auch den konkreten Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen

Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen:

«Der Eine sagte gleich zu mir, dass er der G____ sei und wie heisst du. Ich

sagte ihm, dass ich B____ heisse. Danach fragte er mich gleich, ob ich Türke

oder Kurde bin. Ich sagte ihm, dass ich Kurde bin, das mir das aber keine Rolle

spielt, was ich bin» (Akten S. 1507); «Danach hörte ich wie der G____ mir

sagte, dass ich den Kollegen von A____ schlagen solle, weil er Türke und ich

Kurde bin» (Akten S. 1507); «Ich sagte ihnen anschliessend allen, dass sie

bitte weggehen sollen» (Akten S. 1507); «Danach sah ich, wie sich der A____

wieder zu mir umdrehte und mir und dem alten Mann sagte, dass wir ihm auch

nicht gefallen würden» (Akten S. 1507); «Als er vor mir stand, sagte ich

ihm, dass er sich verpissen soll und sie uns in Ruhe lassen sollen» (Akten

S. 1507); «Danach fragte mich der G____, ob ich den Kollegen von Hr. A____

schlagen soll. Zu diesem Zeitpunkt kannte ich weder den Herrn, welcher jetzt

hier sitzt, noch seinen Kollegen. Ich sagte dann zu allen, ob das ein Witz oder

Spass ist» (Akten S. 1575); «Danach kam der Hr. A____ zu mir, […]. Er

sagte zu mir und dem alten Mann, welcher mit am Tisch sass, dass wir ihm nicht

passen würden. Danach sagte ich ihm, dass er sich verpissen soll» (Akten

S. 1575); «Ich sagte ihm dann, dass ich dich nicht schlagen will und lass

mich in Ruhe» (Akten S. 1575); «Ich fragte danach den C____, warum du mich

jetzt auch geschlagen hast. Danach sagte er mir, ‹halt dini Schnüre, jetzt

bringe ich Dich um›» (Akten S. 1575); «Die beiden kamen und fragten, ob

sie sitzen können. Ich antwortete, dass dies kein Problem sei. Dann stellten

wir uns vor. Er fragte mich, ob ich Türke oder Kurde sei, ich antwortete, dass

dies für mich keine Rolle spiele. Dann kamen die anderen zwei. G____ hat mir

dann gesagt, dass der andere Türke sei und mich gefragt, ob ich ihn schlagen

könne. Ich habe gesagt: ‹Junge, ich bin 38 Jahre alt, solche Sachen mache ich

nicht›» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1977); «Dann kam er […] mit einem

Glas in der Hand und sagte zu mir und dem alten Mann, dass wir ihm nicht

gefallen würden. Ich sagte: ‹Jungs, wenn wir euch nicht gefallen, könnt ihr

wieder gehen›» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1977); «Er […] sagte: ‹Du

gefällst mir nicht, dein Kollege gefällt mir nicht›. Ich sagte ihm, er solle

weggehen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1977); Ich fragte ihn, ob er

sich beruhigt habe. Er sagte: ‹Ja ich habe mich beruhigt›» (Protokoll 1.

Instanz, Akten S. 1979); «G____ hat … ja bist du Türke oder Kurde. Ich so

häh … ist das so wichtig was ich bin? Er so nein nein, sag … der andere ist

Türke, Rassist und so, der hat Kurden nicht gerne. Ich so … ist das ein Witz,

willst du neben mir sitzen und willst du Kollegen auf mich hetzen?» (Protokoll

2. Instanz, Akten S. 2482).

Ausserdem

schildert er auch Komplikationen im Sinne von unvorhersehbaren Schwierigkeiten

im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen, vergeblichen Bemühungen und enttäuschten

Erwartungen: «Ich war am Boden und konnte nichts mehr machen» (Protokoll 1.

Instanz, Akten S. 1979); «Ich habe nur gedacht, ich kann ihn vielleicht

beruhigen, vielleicht sehen die anderen auch, dass ich ihn nicht schlage, dann

lassen sie mich vielleicht in Ruhe. Aber den Moment haben sie einfach ausgenutzt

und sind auf mich los» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2482 f.).

Überdies kommen

in seinen Aussagen Schilderungen eigener psychischer Vorgänge (Gefühle, Gedanken,

Empfindungen) vor. So sagte B____ unter anderem aus: «Ich dachte mir, dass sie

mich umbringen würden. Ich weiss nicht was mit mir passiert wäre, wenn sich die

zwei Schweizer nicht eingemischt hätten und mir halfen» (Akten S. 1521); «Ich

dachte mir, dass ich ihn packen und beruhigen muss» (Protokoll 1. Instanz,

Akten S. 1978); «Als die erste Faust kam, wurde mir schwindlig. Ich fragte

mich, was ich machen kann, bevor sie mich schlagen. Mein erster Gedanke, war

ihn zu packen, damit er oder andere mich nicht schlagen können» (Protokoll 1.

Instanz, Akten S. 1979); «Von dem Schock habe ich ihn einfach gepackt» (Protokoll

2. Instanz, Akten S. 2482); «Ich habe nur gedacht, ich kann ihn

vielleicht beruhigen, vielleicht sehen die anderen auch, dass ich ihn nicht schlage,

dann lassen sie mich vielleicht in Ruhe» (Protokoll 2. Instanz, Akten

S. 2482 f.).

Ferner gibt B____

Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu: «Anschliessend wurde ich von C____ und

dem A____ mit weiteren Faustschlägen und Tritten geschlagen und getreten.

Wieviel sie mir dabei geschlagen und getreten hatten, weiss ich heute nicht

mehr, es waren aber viele» (Akten S. 1508); «Danach sah ich, wie der G____

und der Hr. A____ anfingen zu streiten. Um was es ging, weiss ich nicht. Ich

war da auch schon geschockt, als ich hörte, dass ich jemanden schlagen soll»

(Akten S. 1575); «Dann hat er mir eine gedrückt, auf die Lippe oder das

Auge, ich weiss es nicht mehr genau, aber eines von beiden hat er getroffen» (Protokoll

1. Instanz, Akten S. 1977); «[…] mit der Faust. Aber ich weiss nicht mehr,

ob zuerst auf das Auge oder die Lippe» (Protokoll 1. Instanz, Akten

S. 1978); [a.F.: Wissen Sie noch, wer Sie gegen den Kopf gekickt hat?] «Nein»

(Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1979); «Und von dem Schock habe ich ihn

gepackt … wo wir runtergefallen sind … kann ich mich nicht erinnern» (Protokoll

2. Instanz, Akten S. 2482).

Auch entlastet B____

den Berufungskläger teilweise: «Der Andere, also der C____ war sicher der

Aggressivere der Beiden» (Akten S. 1578). B____ belastet sich dabei zudem selbst,

wenn er etwa angibt: «Als er vor mir stand, sagte ich ihm, dass er sich

verpissen soll und sie uns in Ruhe lassen sollen. Dabei habe ich den A____

etwas mit meiner Hand weggedrückt» (Akten S. 1507); «Es gelang mir aber, ihn

sofort von hinten am Hals zu packen und zuzudrücken. Bei diesem Festhalten sind

wir beide zu Boden gefallen. Ich hatte ihn immer noch in meinem Würgegriff, als

ich ihm ins Ohr sagte, dass er jetzt sofort damit aufhören soll und mich in

Ruhe lassen soll» (Akten S. 1507 f.); «Danach sagte ich ihm, dass er

sich verpissen soll» (Akten S. 1575); «Danach konnte ich ihn von hinten

packen und in den Schwitzkasten nehmen, dabei fielen wir beide auch auf den

Boden» (Akten S. 1575); «Weil er so nah war, habe ich ihn mit beiden

Händen gepackt und er ist dann so richtig auf den Arsch geflogen» (Protokoll 1.

Instanz, Akten S. 1977); «Ich habe ihn gepackt und wir sind beide auf den

Hintern geflogen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1978); «er hat mir eine

Faust geschlagen, in diesem Moment habe ich ihn gepackt und schnell umgedreht.

Damit ich ihn von hinten packen kann» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1979);

[a.F.: Verbal ausgerastet?] «Normal, das ist menschlich, wenn dir jemand nahe

kommt und dir sagt, du sollst dich verpissen» (Protokoll 1. Instanz, Akten

S. 1981).

Durch die

Beschreibung der Auswirkungen des Faustschlags durch den Berufungskläger

schildert B____ ausserdem eine ausgefallene Einzelheit: [Wie heftig war dieser

Faustschlag gegen Ihr Gesicht?] «Dieser war so heftig, dass die Haut unterhalb

meines linken Auges platzte. Ich spürte, wie mir nach diesem einen Schlag das

Blut floss» (Akten S. 1578).

Schliesslich

weisen die Aussagen von B____ auch Raum-zeitliche Verknüpfungen auf: «Nach ca.

15 Minuten kamen zwei junge Männer zu uns an den Tisch» (Akten S. 1507); «Nach

ca. 2 - 3 Minuten erschienen noch zwei weitere Kollegen von diesem G____»

(Akten S. 1507); [a.F.: Lagen Sie am Boden?] «Ja. Ich konnte nicht mehr

aufstehen, bis die beiden mich herausgezogen und zur Bar getragen haben» (Protokoll

1. Instanz, Akten S. 1978); «Ich war am Boden und konnte nichts mehr

machen. Sie wollten mich kicken. Ich habe mich mit den Beinen geschützt, damit

sie mich nicht schlagen können. Als mir schwindlig war, haben dann die beiden

Schweizer nach der Polizei gerufen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1979);

«[…] in diesem Moment habe ich ihn gepackt und schnell umgedreht. Damit ich ihn

von hinten packen kann» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1979).

4.3.1.4 Des

Weiteren ist die Konstanz der Aussagen von B____ zu überprüfen. Diese stellt

einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person

mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten

vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter

aussagepsychologischen Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). Die

Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus aussagepsychologischer Sicht dabei

auf Übereinstimmungen und Abweichungen zwischen solchen Aussagen unter

Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte. Gravierende Widersprüche in

zentralen Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es

über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine

bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere

Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor,

ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen

Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 64).

B____ hat zum

Kerngeschehen wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht

(wobei minimale Abweichungen in den Schilderungen eben gerade keine Anzeichen

für eine fehlenden Erlebnisbasiertheit der Vorfälle darstellen). Dies gilt für

die Vorgeschichte der Auseinandersetzung (Zusammentreffen bei der [...],

Provokation durch G____, Aussage von B____, dass er damit nichts zu tun haben

wolle), die Provokation durch den Berufungskläger, die Aussage von B____, dass

sich der Berufungskläger «verpissen» solle sowie das Wegdrücken des letzteren

durch B____, der darauffolgende Faustschlag durch den Berufungskläger in B____s

Gesicht, das Zupacken durch B____ («Schwitzkasten»), das gemeinsame

Zu-Boden-Fallen, die Aufforderung B____s an den Berufungskläger, dieser solle

sich beruhigen, die Zusage des Berufungsklägers, sich zu beruhigen, die

zeitgleiche Attacke durch C____ gegen den (Hinter-)Kopf von B____, die

darauffolgenden gewalttätigen Einwirkungen durch C____ und den Berufungskläger

gegen den sich am Boden befindenden B____ und das Ende der Auseinandersetzung

durch das Einschreiten zweier Fremder, welche die Polizei riefen (vgl. vorne

E. 3.5.1). Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde von B____ nicht

vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in seinen späteren Schilderungen

erkennbar. Was vom Berufungskläger monierten Widersprüche angeht, so gilt es

auf diese weiter hinten noch einzugehen (vgl. hinten E. 4.3.1.7).

Im Ergebnis kann

mithin die Konstanz der Aussagen von B____ ebenfalls bejaht werden.

4.3.1.5

Sodann gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen von B____ vorzunehmen.

Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der

Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu

nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird

erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion

der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere

Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten,

fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Ta­vor, a.a.O., S. 66). Vorliegend

zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine Auffälligkeiten, welche die

Erlebnisbasiertheit der Aussagen von B____ in Frage stellen würden. Vielmehr

weisen seine Aussagen zum Kerngeschehen (vgl. vorgehenden Ausführungen) eine

vergleichbare Qualität auf wie seine Ausführungen zu nicht tatbezogenen

Inhalten, etwa seine Ausführungen zu den Vorkommnissen vor und nach dem in

Frage stehenden Vorfall: So machte er einerseits qualitativ vergleichbare

Aussagen zum Nachmittag des gleichen Tages (Picknick mit der Familie am

Birsköpfli, vgl. Akten S. 1507, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1977, Protokoll

2. Instanz, Akten S. 2482), zu seiner Ankunft bei der [...] und der

Vorgeschichte der gewalttätigen Auseinandersetzung (vgl. Akten S. 1507,

1575, Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2482) sowie deren Nachgang

(Eingreifen der beiden «Schweizer», Verbringen zur Bar, Organisieren von Wasser

und Eis, Gang zur Notaufnahme, vgl. Akten S. 1508, 1575).

4.3.1.6

Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist

sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der

betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit

auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens,

der Erzähl- und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung,

des Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 56 f.).

Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit von B____ kann auf das bereits

Gesagte verwiesen werden, wonach die Aussagetüchtigkeit als gegeben zu erachten

ist (s. vorne E. 4.3.1.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt,

so gilt es zu konstatieren, dass er durchschnittlich intelligent wirkt und

daher sicher in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Die hier

vorliegende Situation ist jedoch aufgrund der Anzahl der erfolgten

Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit und des durchaus hohen

Detaillierungsgrades der Aussagen zum Kerngehalt zu komplex, um ein

Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis spricht somit

auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen von B____.

4.3.1.7

Was die vom Berufungskläger monierten Widersprüche und Ungereimtheiten in den

Aussagen von B____ anbelangt, so kann diesen Vorbringen nicht gefolgt werden.

Sofern der

Berufungskläger zunächst vorbringt, dass B____ selbst ausgesagt habe, der

Berufungskläger habe ihn in Bezug auf den behaupteten ersten Faustschlag gleichzeitig

am Gilet gepackt, ein Glas in der Hand gehalten und den Faustschlag ausgeteilt

und ein solches gleichzeitiges Vorgehen gar nicht möglich sei, so ist darauf

hinzuweisen, dass B____ in keiner Einvernahme aussagte, dass diese drei

Handlungen alle gleichzeitig passiert seien. Entweder gab er an, dass das

Packen am Gilet und der Faustschlag gleichzeitig geschehen seien (Akten

S. 1575, 1587) oder der Faustschlag passiert sei, als der Berufungskläger

noch ein Glas in der Hand gehabt habe (Akten S. 1507, 1599). Daraus

ableiten zu wollen, dass diese drei Umstände alle effektiv gleichzeitig und

nicht kurz nacheinander passiert sein könnten, erweist sich als nicht opportun.

Insbesondere gilt es darauf hinzuweisen, dass Deutsch nicht die Muttersprache

von B____ ist und nicht allein aufgrund eines einzigen von ihm gebrauchten

Wortes («gleichzeitig») von einer Unmöglichkeit des von ihm geschilderten

Sachverhalts ausgegangen werden muss. In diesem Zusammenhang relevant ist

vielmehr der Umstand, dass das Ausführen des Faustschlags durch den

Berufungskläger konstant in jeder Einvernahme geschildert wurde. Entgegen den

Ausführungen des Berufungsklägers spricht auch die Anklageschrift nicht davon,

dass diese drei Handlungen effektiv zur gleichen Zeit passierten («Gleichzeitig

trat er, mit einem Glas in der Hand, nahe an B____ heran […]. In der Folge

packte A____ B____ an dessen Gilet und verpasste ihm einen Faustschlag ins

Gesicht», AKS Ziff. 7a).

In Bezug auf den

angeblich weiteren Widerspruch, dass der Berufungskläger Linkshänder sei und B____

behaupte, ersterer habe ihn mit der rechten Hand geschlagen, gilt es

anzumerken, dass wohl auch der Berufungskläger nicht bestreitet, dass auch mit

der nichtdominanten Hand und in angetrunkenem Zustand ein kräftiger Faustschlag

möglich ist. Dass der Berufungskläger derart betrunken war, dass er nicht mehr

koordiniert hätte vorgehen können, ergibt sich aus den Akten nicht. Zwar wurde

er auch von B____ als nach Alkohol riechend und «schon schwankend» beschrieben

(vgl. Akten S. 1507, 1575), jedoch gab etwa C____ an, dass er und der

Berufungskläger während des ganzen Abends jeweils ca. «5 Bier» à 0.3 Liter

getrunken hätten (Akten S. 1529, 1534). Bei einer solche Menge verteilt

über mehrere Stunden ist nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger

effektiv derart «schwer alkoholisiert» gewesen sein konnte. Auch will der

Berufungskläger sich noch mit diversen Personen unterhalten haben, sich noch an

diverse Gesprächsinhalte erinnern und Abstände («5 Meter») einzuschätzen wissen

(vgl. Akten S. 1576, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1976). Ein

Widerspruch in den Aussagen B____s ist daher in dieser Hinsicht ebenfalls nicht

erkennbar.

Auch in Bezug

auf das Vorbringen, dass B____ nicht in jeder Einvernahme ausgesagt habe, dass

der Berufungskläger ihn am Gilet gepackt habe, was darauf schliessen lasse, wer

die (körperliche) Auseinandersetzung begonnen habe, ist nicht auf einen Widerspruch

zu erkennen, ist doch erstens unbestritten, dass das (körperliche) Wegstossen

des Berufungsklägers durch B____ zuerst erfolgte (jedoch nach den –

zugestandenen [Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1991] – verbalen

Provokationen durch den Berufungskläger). Zweitens gab B____ – angesprochen auf

das in gewissen Einvernahmen fehlende Erwähnen des Griffs am Gilet – an, dass

er dies nicht immer erwähnt habe, da er diesen Umstand als nicht sehr wichtig

empfunden habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1981).

Des Weiteren

steht auch die Aussage von B____, er sei ausgerastet (Akten S. 1587, Protokoll

1. Instanz, Akten S. 1981), nicht im Widerspruch zu seinen anderen

Schilderungen, gab er doch an, dass er vom Berufungskläger verbal provoziert

worden sei, er diesem entgegnet habe, dass sich dieser «verpissen» solle (Akten

S. 1507, 1587, 1601) und er den Berufungskläger mit der Hand von sich

weggedrückt habe (Akten S. 1507, 1575, 1599). Er gab denn auch selbst an,

dass eine solche Reaktion aufgrund einer Provokation menschlich sei (Protokoll

1. Instanz, Akten S. 1981).

Schliesslich ist

dem Berufungskläger auch zu widersprechen, wenn dieser vorbringt, B____ habe

einen selbst ausgeführten Faustschlag vor dem Strafgericht zugegeben («Er [Berufungskläger]

kam einfach nahe und ich [B____] habe geschlagen»). Zwar wurde diese Aussage

von der Vorinstanz derart protokolliert, beim Abhören der Audioaufnahme der

strafgerichtlichen Hauptverhandlung erhellt jedoch, dass das Protokoll eine

entscheidende Pause in der Aussage von B____ auslässt. Korrekt protokolliert

müsste die Aussage lauten: «Er kam einfach nahe und ich habe eben [Pause]

geschlagen» (vgl. ab 01:02:45 der Audioaufnahme). Dass B____ hiermit den Schlag

durch den Berufungskläger meint, ist offensichtlich, sagte er doch dies auch in

den zahlreichen zuvor erfolgten Einvernahmen gleichbleibend aus. Dass er sich

plötzlich vor dem Strafgericht erstmals selbst eines Faustschlags

bezichtigen sollte, ist mithin auszuschliessen.

4.3.1.8

Insgesamt ist somit zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen von B____ festzuhalten,

dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine

sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die

aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme,

dass seine Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr

aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon

auszugehen, dass seine Aussagen seinem wirklichen Erleben entsprechen (vgl.

auch die Ausführungen der Vorinstanz, dortige E. 7c).

4.3.2 Was

demgegenüber die Aussagen von C____ betrifft, kann grundsätzlich vollumfänglich

auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sich seine

Aussagen als äusserst widersprüchlich und inkonstant erweisen und in keiner

Weise zu überzeugen vermögen. So weichen seine Aussagen bereits in Bezug auf

die erste Einvernahme und die Konfrontationseinvernahme diametral voneinander

ab, welche lediglich rund einen Monat auseinanderliegen. Vor dem Strafgericht

schilderte er wiederum nochmals eine andere Version der Geschehnisse (s. E. 7a

des vorinstanzlichen Entscheids). Seine Schilderungen des Tatgeschehens können

demnach nicht als glaubhaft gewertet werden, womit nicht auf sie abzustellen

ist.

Anzufügen gilt

es lediglich, dass selbst die Aussagen von C____ den Berufungskläger betr. den

ersten Faustschlag gegen B____ nicht entlasten. Er gibt vielmehr an, dass er es

nicht wisse, da er die Situation, die zum «Schwitzkasten» geführt habe, nicht

mitbekommen habe: «Danach sah ich, wie der Hr. B____ den A____ in den

Schwitzkasten nahm. Wie das zustande kam, habe ich nicht gesehen» (Akten

S. 1588); [wer hat Ihrer Meinung nach angefangen sich zu schlagen?] «Das

kann ich nicht sagen. Ich sah nur, wie der Hr. B____ den A____ in den

Schwitzkasten nahm und diese anschliessend beide auf den Boden fielen» (Akten

S. 1589); «Als ich mich umgedreht habe, sah ich, wie B____ den A____ in

den Schwitzkasten genommen hat. Dann sind beide zu Boden geflogen. Was davor

passiert ist, habe ich nicht gesehen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1973);

[Hat Herr A____ Herrn B____ auch Schläge verpasst?] «Also ich weiss nicht, ob

er zuvor schon einen Schlag verpasst hat» (Protokoll 1. Instanz, Akten

S. 1974).

4.3.3 Was

des Weiteren die Schilderungen von G____ betrifft, so gilt es vorausgreifend in

Bezug auf die Motivlage festzuhalten, dass er grundsätzlich dem Lager von C____

und dem Berufungskläger zuzurechnen ist, bezeichnete er letztere doch als ihm

bekannte «Kollegen» (Akten S. 1560), während er demgegenüber angab, B____ vor

der Auseinandersetzung nicht gekannt zu haben (Akten S. 1564). Dies ist mithin

bei der Aussagewürdigung zu beachten.

G____ wurde im

Vorverfahren am 18. September 2019, am 26. September 2019

(Konfrontationseinvernahme mit B____) sowie vor dem Straf- und

Appellationsgericht als Zeuge einvernommen (Akten S. 1559 ff., 1597 ff,

Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1982 ff., Protokoll 2. Instanz, Akten

S. 2481), wobei er bereits vor der ersten Instanz mit ungebührlichem

Verhalten auffiel und sich in der Berufungsverhandlung an nichts mehr erinnern

wollte. In Bezug auf die Konstanz seiner Aussagen kann bereits hier

festgehalten werden, dass seine Aussagen in den – tatnahen – Einvernahmen im

September 2019 inhaltlich noch Grossteils übereinstimmen bzw. eine gewisse

Konstanz aufweisen. Vor dem Strafgericht wichen seine Schilderungen hingegen

zum Teil diametral von diesen ab (so machte er dort etwa erstmals geltend,

gesehen haben zu wollen, wie der Berufungskläger und B____ aufeinander

zugerannt seien, um sich gegenseitig zu schlagen, dann jedoch ausgerutscht

seien, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1984 f.; zudem berichtete er

erstmals von diversen Schlägen zwischen dem Berufungskläger und B____ am Boden,

vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1983 ff.). Mithin ist auf

die Aussagen von G____ vor dem Strafgericht vorliegend nicht abzustellen. Dem

folgt grundsätzlich auch die Verteidigung des Berufungsklägers, die vorbringt,

dass insbesondere auf die Aussagen in den Einvernahmen des Vorverfahrens

abzustellen sei, da die dortigen Erinnerungen «noch frisch» seien (Plädoyer S.

8, Akten S. 2423, vgl. auch Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2485).

Wie aus den

Einvernahmeprotokollen erhellt, stützen die Aussagen von G____ im Vorverfahren grundsätzlich

diejenigen Sachverhaltselemente, die nicht (mehr) bestritten sind, so etwa die

anfängliche verbale Provokation durch den Berufungskläger, das «Packen» durch B____,

das gemeinsame Zu-Boden-Fallen der beiden sowie das darauffolgende Eingreifen

durch C____ (Akten S. 1559 ff.).

Keine näheren

Rückschlüsse lassen sich bei seinen Aussagen jedoch für die vom Berufungskläger

bestrittenen tätlichen Einwirkungen auf B____ ziehen. Zwar gab G____ an, keine Schläge

oder Fusstritte seitens des Berufungsklägers beobachtet zu haben (Akten

S. 1560 ff., 1599 ff.), entgegen den Vorbringen des

Berufungsklägers kann aus diesen Aussagen von G____ jedoch nicht abgeleitet

werden, dass ersterer B____ zu Beginn (gemäss Verteidigung «A., Schlag ins

Gesicht») nicht geschlagen hätte und mithin die Glaubhaftigkeit der

Aussagen von B____ entkräften. Gemäss Aussagen von G____ ist nämlich darauf zu

schliessen, dass auch er – ebenso wie C____ – das Hauptgeschehen zwischen dem

Berufungskläger und B____ erst konkret mitverfolgte, als letzterer ersteren

zwecks Beruhigung zu Boden brachte. So sagte G____ denn auch aus: «Ich habe das

nicht gesehen, dass der A____ den B____ geschlagen haben soll […] Ich sah

einfach, dass der A____ am Boden lag und von B____ festgehalten wurde, ob er

ihn dabei im Würgegriff hatte oder nicht, kann ich jetzt nicht mehr bestätigen»

(Akten S. 1565); [wer hat Ihrer Meinung nach angefangen sich zu schlagen?]

«Ich habe nicht gesehen, als der Hr. B____ auf dem A____ stand/kniete, ob er

ihn dabei auch schlug. Ganz sicher bin ich aber, dass der C____ den B____

anschliessend schlug. Ob das nun der Anfang dieser Schlägerei war, weiss ich

nicht» (Akten S. 1602); [als es zu eskalieren begann, haben sie sich

umgedreht und gesehen, wie B____ den A____ gepackt hatte und sie zu Boden

gingen. Haben Sie unmittelbar vorher gesehen, was vorher passiert ist oder

wohin hatten sie zuerst geschaut?] «Ich war mit dem [...] am Reden. Als ich

mich umdrehte, sah ich, wie der Hr. B____ mit dem A____ soeben auf den Boden

fiel» (Akten S. 1606). Gleiches gilt auch für die Schläge und Fusstritte,

die gemäss Ausführungen von B____ C____ zusammen mit dem Berufungskläger

ersterem zufügte, als dieser noch am Boden lag («C., Schläge in der

Schlussphase»). Auf diese Attacke angesprochen – auch mit dem Vorwurf an G____,

er habe dort selbst aktiv mitgewirkt – gab G____ nämlich an, zu diesem

Zeitpunkt gar nicht mehr zugegen gewesen sein («Ich habe ihn ganz sicher nie

geschlagen. Ich war zu diesem Zeitpunkt vermutlich gar nicht mehr vor Ort, als

das passiert sein muss. Als ich die Sirenen der Polizei hörte und der [...] am Davonlaufen

war, ging ich ihm hinterher. Was danach mit den Anderen passierte, habe ich

nicht mehr mitbekommen»; «Wie ich ja schon mehrfach ausgesagt habe, habe ich

den C____ einmal von B____ wegziehen können. Als er sich von mir losreissen

konnte […] rannte ich davon»; [Wer also hat wie auf den am Boden liegenden B____

zugeschlagen und/oder getreten?] «Das weiss ich nicht. Da war ich schon nicht

mehr vor Ort» (Akten S. 1567).

Im Ergebnis

vermögen die Aussagen von G____ hinsichtlich des Kerngeschehens mithin weder

die Behauptungen des Berufungsklägers zu stützen, noch die Glaubhaftigkeit der

Schilderungen von B____ zu beeinträchtigen.

Nicht weiter

einzugehen ist auf den Vorwurf der angeblichen Suggestivfrage durch DK [...] in

der Einvernahme vom 18. September 2019 («Wenn ich Sie also bis anhin

richtig verstanden habe, hat der C____ hauptsächlich auf den B____ drein

geschlagen. Ist das korrekt?», Akten S 1563), da G____ durch seine Antwort

(«Ja, der C____ hat hauptsächlich auf den B____ mit seinen Fäusten geschlagen»)

den Berufungskläger nicht belastet und sich mithin kein Nachteil daraus für ihn

ergibt.

4.3.4 Was

schliesslich die Aussagen des Berufungsklägers selbst anbelangt, so hat bereits

die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass diese zum Kerngeschehen wenig

aussagekräftig sind (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 7b). Diesbezüglich

schildert er von einer tätlichen Auseinandersetzung lediglich den Würgegriff

durch B____ und das gemeinsame Zu-Boden-Fallen sowie die ihm angeblich im

Gesicht durch B____ zugefügten Verletzungen (Akten S. 1576, Protokoll 1.

Instanz, Akten S. 1976). Er bestritt pauschal, dass er selbst B____

geschlagen oder gar getreten habe. Auch wollte er zu den erlittenen

Verletzungen von B____ keine Aussagen machen resp. eine Erklärung präsentieren.

Auch erwähnte er in seinen ersten Einvernahmen eine anfänglich durch ihn

ausgehende Provokation von B____ nicht (Akten S. 569, 1576), gab eine

solche auf Nachfrage aber immerhin vor der Vorinstanz zu (Protokoll 1. Instanz,

Akten S. 1991). Auch vor dem Appellationsgericht sah er von eingehenderen

Sachverhaltsschilderungen zum – sich aus seiner Sicht anders zugetragenen –

Kerngeschehen ab und bezeichnete die Aussagen von B____ pauschal als

widersprüchlich, wollte sich jedoch auch auf Nachfrage nicht dazu äussern, was

er damit meinte (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2483). In der

Berufungsverhandlung machte er sodann auch erstmals dahingehende Aussagen, dass

die Verletzungen bei B____ (allein) von den Einwirkungen von C____ herrührten

(vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2482); dass er nun erstmals seinen

Kollegen konkret belastete und (allein) für die gewalttätige Einwirkung auf B____

verantwortlich machte, ist als taktische Schutzbehauptung zu werten, da er

wohlweislich derartige Aussagen erst tätigte, nachdem C____ bereits

rechtskräftig verurteilt worden war.

In Bezug auf die

von der Verteidigung gerügte angebliche suggestive Fragetechnik von DK [...] in

der Einvernahme vom 24. September 2019 ist dieser zwar zuzustimmen, dass der

Vorhalt, dass auch C____ in der Einvernahme vom 28. August 2019 zugegeben

habe, dass der Berufungskläger B____ zuerst einen Faustschlag gegen das Gesicht

verpasst habe, nicht korrekt war, da der Berufungskläger hierzu jedoch die

Aussage verweigerte (vgl. Akten S. 1578), ist ihm kein Nachteil daraus

erwachsen.

Im Ergebnis gilt

es mithin festzuhalten, dass der Berufungskläger zum Kerngeschehen nur sehr

zurückhaltend Aussagen machte. Dies kann ihm aufgrund seines Rechts, die

Aussage zu verweigern, zwar nicht selbst zum Nachteil gereichen, jedoch kann

hierdurch auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____ nicht erschüttert

werden. Was die Behauptung des Berufungsklägers betrifft, B____ habe ihn im

Gesicht verletzt, so ist sogleich darauf einzugehen (s. sogleich E. 4.3.6).

4.3.5 Hinsichtlich

der Aussagen des Zeugen I____ hat ebenfalls die Vorinstanz zutreffend

festgehalten, dass er nichts Wesentliches zum genauen Ablauf der Geschehnisse

beitragen konnte, konnte er sich doch nicht mehr daran erinnern, wer was

gemacht habe (vorinstanzlicher Entscheid E. 7e).

4.3.6 Was

schliesslich die objektiven Beweismittel betrifft, so kann grundsätzlich

ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden

(vorinstanzlicher Entscheid E. 7g). Hervorzuheben ist hier insbesondere

das Arztzeugnis respektive der Austrittsbericht des Universitätsspitals

Basel-Stadt. Diesem kann entnommen werden, dass sich B____ beim geschilderten

Vorfall unter anderem eine linksseitige Orbitabodenfraktur sowie eine

linksseitige mediale Orbitawandfraktur zuzog und für rund zwei Wochen zu

100 % krankgeschrieben war (Akten S. 1493 ff.). Ferner gibt das

rechtsmedizinische Gutachten vom 17. September 2019 Aufschluss darüber,

dass als weiterer Befund auch eine verminderte Sensibilität im Bereich des linken

Jochbogens festgestellt wurde. Zudem wird darin ausgeführt, dass, auch wenn

keine Lebensgefahr bestanden habe, lebenswichtige Strukturen wie bspw. das

Gehirn in unmittelbarer Nähe der Verletzungen liegen würden. Ferner sei es zu

einer Prellung des linken Auges gekommen, wobei dies zu einem bleibenden

Sehverlust oder Sehstörungen hätte führen können. Weiter kommt das Gutachten

zum Schluss, dass die erlittenen Verletzungen mit stumpfer Gewalteinwirkung zu

vereinbaren seien, wobei keine abschliessende Differenzierung erfolgen könne,

ob die Verletzungen durch Fäuste oder Tritte entstanden seien (Akten S. 1543

ff.). Davon abgesehen lässt sich das im Gutachten beschriebene Verletzungsbild

ohne Weiteres mit den Angaben von B____ in Einklang bringen, wonach er mehrere

Schläge und Tritte ins Gesicht erhalten habe.

Nicht weiter

objektivierbar sind hingegen die vom Berufungskläger geltend gemachten

Verletzungen in seinem Gesicht (Kratzer, blutende Wunde unterhalb des linken

Auges) und an der Schulter, die B____ ihm zugefügt haben soll. Auf diese wies

der Berufungskläger zwar wiederholt in verschiedenen Einvernahmen hin, jedoch

war es ihm erst im Rahmen des Berufungsverfahrens möglich, ein Arztzeugnis

einzureichen (Akten S. 2328). Wie auch die Verteidigung von B____ in ihrem

Plädoyer vorbrachte, erscheinen die Umstände rund um die Entstehung dieses

ärztlichen Attests jedoch zumindest fragwürdig. So fällt zunächst auf, dass

dieses nicht datiert ist. Diverse Indizien lassen jedoch darauf schliessen,

dass es erst geraume Zeit nach dem Vorfall eingeholt wurde, um die Behauptungen

des Berufungsklägers hinsichtlich der Vorwürfe gegenüber B____ zu untermauen.

So erscheint es zunächst merkwürdig, dass der Berufungskläger im Rahmen der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst angab, er sei nach dem Vorfall vom

Juni 2019 nicht zum Arzt gegangen. Dann gab er jedoch zu Protokoll, dass er

doch beim Arzt gewesen sei und einen Termin «am Montag» – gemeint wohl der

Montag vor der Verhandlung im August 2020 – gehabt habe (Protokoll 1. Instanz,

Akten S. 1976). Dass das Arztzeugnis erst im Jahre 2020 eingeholt wurde,

legt auch der Umstand nahe, dass neben dem Namen des Berufungsklägers dessen

Geburtsdatum sowie sein – damals – aktuelles Alter mit «25» angegeben ist. Da

der Berufungskläger am [...] 1995 geboren wurde, war er zum Zeitpunkt des

Vorfalls im Jahre 2019 erst 24 Jahre alt. Insofern ist höchst fragwürdig, wie

aussagekräftig das eingereichte Arztzeugnis ist. Offen bleibt auch, weshalb das

Attest nicht bereits vor dem Strafgericht eingereicht wurde.

Doch selbst wenn

die Verletzungen beim Berufungskläger eingetreten sein sollten, ist einerseits

aufgrund der glaubhaften Aussagen von B____ nicht davon auszugehen, dass dieser

ihm die Verletzungen direkt zufügte. Nicht vollends davon überzeugt zu sein

scheint andererseits auch der Berufungskläger, wenn er etwa angab, dass er

nicht genau wisse, wie B____ ihn im Gesicht verletzt habe («Noch im Würgegriff

hat er mich im Gesicht verletzt. Wie er das gemacht hatte, weiss ich nicht. Ich

war danach auf jeden Fall im Gesicht verletzt. Ich hatte eine Wunde unterhalb

meines linken Auge, welche blutete, was ich aber erst später festgestellt hatte»,

Akten S. 1576, vgl. auch Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1976) resp.

die Verletzung vor allem durch den Sturz auf den Boden passiert sei ([Verletzungen?]

«Kratzer und Prellungen. Wie sagt man dem? Es war keine Platzwunde, einfach

weil ich auf den Boden geflogen bin», Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1976).

Schliesslich ist

auch das Argument des Berufungsklägers nicht zu hören, dass seine Hand eine

Verletzung hätte aufweisen müssen, wenn er B____ einen Faustschlag verpasst

hätte. Zum einen ist hier wiederum darauf zu verweisen, dass das Arztzeugnis sehr

wahrscheinlich erst im Nachhinein eingeholt wurde, zum anderen handelt es sich

beim ärztlichen Attest nicht um ein unabhängiges Zeugnis im Sinne eines

Gutachtens, bei dem der Berufungskläger vollumfänglich untersucht worden wäre,

sondern suchte er vielmehr seinen Hausarzt auf, dem er eine etwaige Verletzung an

seiner Hand hätte verschweigen können.

Im Ergebnis ist

damit davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger die Verletzungen – sofern

sie denn überhaupt im von ihm beschriebenen Ausmass vorliegen sollten – im

Zusammenhang mit dem Sturz auf den Boden zuzog.

4.3.7 Zusammengefasst

ist somit auf die Aussagen von B____ – untermauert von den objektiven Beweisen

– abzustellen, da einzig diese in Bezug auf das Kerngeschehen als glaubhaft zu

werten sind. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit der zur Anklage

gebrachte Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als

erstellt zu betrachten. Davon ausgenommen sind die nicht erstellten gegenseitigen

Schläge zwischen B____ und dem Berufungskläger am Boden sowie der Versuch von B____,

seine Finger in die Augen des Berufungsklägers zu drücken (vgl. Entscheid

Strafgericht, E. 7g). Zu Gunsten von B____ ist entsprechend davon

auszugehen, dass sich dieser lediglich gewehrt hat, indem er zunächst den Berufungskläger

von sich wegstiess und diesen, nachdem er von ihm einen Faustschlag ins Gesicht

erhalten hatte, in den Schwitzkasten nahm.

Entgegen den

Ausführungen des Berufungsklägers gilt es noch ergänzend festzuhalten, dass der

in-dubio-Grundsatz nicht «für jedes Sachverhaltselement» einzeln zu

prüfen ist. Wie bereits dargelegt wurde, findet der in dubio-Grundsatz

keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie

sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Konkret bedeutet das, dass eine in

dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter

Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von

Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten

Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei

sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der

beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. vorne

E. 4.1).

4.4 In

Bezug auf den angeklagten Sachverhalt beim Vorwurf des groben Unfugs hat die

Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt insbesondere gestützt auf die Aussagen

der Zeugin H____ als erstellt erachtet (vgl. vorinstanzlicher Entscheid

E. 9; ihr Ehemann F____ konnte sich in seiner Befragung vor dem

Berufungsgericht nicht mehr an den Vorfall mit der Pistole erinnern, Protokoll

2. Instanz, Akten S. 2480). Dem kann vorliegend nicht gefolgt werden: So

beschrieb sie in der Einvernahme vom 17. Oktober 2019 die drei

Beschuldigten als «einen schwarzhaarigen dünnen Mann mit einer dunkeln

Bomberjacke», den «Wohnungsmieter» als mit einem «weissen T-Shirt» bekleidet

und die dritte Person als «kleinere[n] festere[n] Mann». Letzterer sei «mehr im

Zimmer drin» gestanden. Die Person mit dem weissen T-Shirt habe die Waffe auf

sie gerichtet (Akten S. 1676, 1678 f.). Wie auf dem von der

Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung eingereichten Fotobogen

ersichtlich ist, trug der Berufungskläger am 16. September 2019 einen dunklen

Kapuzenpullover (Akten S. 2449), er kann also weder als Person mit weissem

T-Shirt (auch war er nicht der Wohnungsmieter) noch als schwarzhaariger dünner

Mann mit einer dunklen Bomberjacke bezeichnet werden (der Berufungskläger war

gemäss Fototafel zum Tatzeitpunkt von festerer Statur und hatte hellere Haare;

vgl. auch Aussage D____: «A____ hat blonde Haare und […] ist etwas fester als E____

und hat ein rundes Gesicht» [Akten S. 1695]). Vielmehr scheint für ihn die

Beschreibung derjenigen Person mit festerer Statur zuzutreffen, die gemäss

Beschreibung keinen aktiven Part beim Gebrauch der Pistole innehatte. Ferner

sagte auch D____ aus, dass «A____ sicher weniger» die Waffe in der Hand

gehalten habe (Akten S. 1690). Es kann im Ergebnis mithin nicht als

erstellt gelten, dass der Berufungskläger die angeklagte Tathandlung ausgeführt

hat. Dies gilt auch für den angeklagten «Showkampf» in der Wohnung, da auch

dort unklar ist, welchen Beitrag der Berufungskläger hierzu genau geleistet

haben soll. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz spielt es sehr wohl eine

Rolle, welche Person welche Handlung vornahm, ist eine – anscheinend von der

Vorinstanz angenommene – mittäterschaftliche Handlung doch nicht angeklagt.

5.

5.1 Was

die rechtliche Würdigung der einzelnen Sachverhaltsabschnitte betrifft, kann

hinsichtlich der vom Berufungskläger erfüllten Tatbestände der versuchten

schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels vollumfänglich auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzlicher

Entscheid E. 7h). Die entsprechende rechtliche Würdigung wurde denn auch

vom Berufungskläger nicht in Frage gestellt.

Kein

Schuldspruch kann nach dem Gesagten hingegen wegen groben Unfugs ergehen, da

dem Berufungskläger ein Tatbeitrag nicht nachgewiesen werden kann.

5.2 In

Bezug auf den vom Berufungskläger verlangten Schuldspruch von B____ wegen

Raufhandels ist seinem Vorbringen zu widersprechen, bereits das «Zu-Boden-Bringen»

und das «In-den-Schwitzkasten-Nehmen» könnten unabhängig von den weiteren – vom

Berufungskläger behaupteten – körperlichen Handlungen von B____ bereits für

sich nicht mehr lediglich als Abwehrhandlung betrachtet werden. Wie aus der

Beweiswürdigung erhellt (vgl. vorne E. 4) – und entgegen den Behauptungen

des Berufungsklägers, startete letzterer durch seine verbalen Provokationen und

seinen Faustschlag die Auseinandersetzung. Das darauffolgende «Zu-Boden-Bringen»

und das «In-den-Schwitzkasten-Nehmen» ist in Übereinstimmung mit dem

Strafgericht sehr wohl als reine Schutz- bzw. Abwehrmassnahme i.S.v. Art. 133

Abs. 2 StGB zu betrachten. Durch seine Handlung wollte B____ nämlich die

Situation resp. den Berufungskläger beruhigen, sich selbst vor weiteren

Schlägen schützen und gerade verhindern, dass die Situation in eine

weitergehende tätliche Auseinandersetzung ausartete. Mithin würde es spätestens

auch am subjektiven Tatbestand des Raufhandels scheitern, da B____ durch seine

Handlung gerade die Gefährdung von sich und weiterer Personen verhindern wollte.

Weitere tatrelevanten Handlungen, im Sinne einer aktiven Handlung, können B____

sodann nicht nachgewiesen werden. Und selbst wenn beim «Zu-Boden-Bringen» und

das «In-den-Schwitzkasten-Nehmen» die Anwendung von Art. 133 Abs. 2 StGB

versagt werden würde, wäre eine Notwehrhandlung nach Art. 15 StGB zu

bejahen und sein Handeln damit gerechtfertigt.

Gleiches gilt

schliesslich auch für das Zurückstossen des Berufungsklägers durch B____ nach

den anfänglichen Provokationen durch ersteren, wollte letzterer dadurch doch den

Berufungskläger auf Abstand halten, nachdem dieser nicht von ihm abgelassen

hatte.

6.

6.1 B____

wird demnach von der Anklage des Raufhandels (AS Ziff. 7) in Anwendung von Art.

133 Abs. 2 des Strafgesetzbuches freigesprochen.

Der

Berufungskläger wird demgegenüber in zweiter Instanz – neben den bereits in

Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – der versuchten schweren

Körperverletzung sowie des Raufhandels schuldig erklärt, jedoch von der Anklage

des groben Unfugs (AS Ziff. 9) freigesprochen.

Das Strafgericht

hat für den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten unter

Einrechnung der Untersuchungshaft vom 16. September 2019 bis zum 26. September

2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren

sowie eine Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe), ausgesprochen. Der Berufungskläger hat zur

Strafzumessung beantragt, dass er für den Vorfall vom 24. Mai 2019 in Sissach nach

richterlichem Ermessen angemessen zu bestrafen sei. Das Strafgericht habe im

Urteil vom 27. August 2020 nicht begründet, weshalb hier eine

Freiheitsstrafe und nicht eine Geldstrafe auszusprechen sei. Ausserdem müsse

eine Rechtsverzögerung ausdrücklich gerügt werden. In der Zeit vom 10. November

2021 bis 9. Dezember 2022 sei während 13 Monaten keine Bearbeitung erfolgt, was

eine Strafreduktion zur Folge haben müsse.

Die

Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber eine Bestätigung des vorinstanzlichen

Entscheids.

6.2 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens

nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,

seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten,

Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung

des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2).

An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:

Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass

an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet

und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6;

Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,

Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu

begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom

20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

6.3

6.3.1 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von

Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte

im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3

ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der

Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe

für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen

Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,

erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem

Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den

gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe

vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat

definiert (Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). Die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als

andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte)

Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt sind die

hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist

die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April

2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2,

6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September

2017 E. 3.3.2).

6.3.2 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2;

BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des

Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren

Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen

sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die

öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

Bei der

Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in

einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf

die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen

ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr

ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn

erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat,

kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

6.3.3 Vorliegend

ist beim Tatbestand der (versuchten) schweren Körperverletzung gemäss

Art. 122 StGB ausschliesslich das Aussprechen einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten

bis zu 10 Jahren möglich. Strafmildernd kann zwar gemäss Art. 22 Abs. 1

StGB der Versuch gewertet werden, dieser ist jedoch lediglich innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens (leicht) strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. die

nachstehenden Ausführungen unter E. 6.4.3). Bei den übrigen Tatbeständen (Raufhandel,

fahrlässige Körperverletzung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit [Motorfahrzeugführer] sowie pflichtwidriges Verhalten bei

Unfall) ist – mit Ausnahme der Übertretung des Eisenbahngesetzes, für die eine

Busse auszusprechen ist – demgegenüber die Verhängung sowohl von Geld- wie auch

Freiheitsstrafe möglich.

Bezüglich dieser

Delikte hat die Vorinstanz ausgeführt, dass der Berufungskläger wegen Sachbeschädigung

(Strafbefehl vom 30. Januar 2014) sowie Hinderung einer Amtshandlung

(Strafbefehl vom 6. Juli 2016) vorbestraft sei. Die ihm damals auferlegten

Geldstrafen hätten ihn somit nicht vor erneuter Straffälligkeit – noch dazu

teilweise während laufender Probezeit – abhalten können, so dass von der

nochmaligen Verhängung einer Geldstrafe keine genügend abschreckende Wirkung zu

erwarten wäre. Darüber hinaus stehe der Raufhandel in einem engen sachlichen,

zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der versuchten schweren

Körperverletzung. Daher komme auch für alle weiteren Delikte, sofern vom

Gesetzgeber vorgesehen, einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Diesen

Ausführungen kann nicht gefolgt werden, sind die von den Vorstrafen erfassten

Straftaten in Bezug auf die neu zu beurteilenden Delikte doch nicht

einschlägig. Zudem ist der Berufungskläger in der Arbeitswelt integriert,

weshalb ihm auch aus diesem Grund eine gute Prognose zu stellen und nicht davon

auszugehen ist, dass für diese Delikte – ebenfalls – eine Freiheitsstrafe

verhängt werden müsste, um ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten. Ferner ist beim Raufhandel, der fahrlässigen

Körperverletzung, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit [Motorfahrzeugführer] sowie beim pflichtwidrigen Verhalten bei

Unfall das Verschulden jeweils nicht derart hoch, dass keine Geldstrafe mehr

ausgesprochen werden könnte (vgl. sogleich E. 6.5). Auch vermag der Umstand

allein, dass der Raufhandel in einem engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen

Zusammenhang mit der versuchten schweren Körperverletzung steht, aufgrund der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht für das Aussprechen einer –

gleichartigen – Freiheitsstrafe zu genügen. Zwar darf auch nach der neusten

Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine

grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft

sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang

stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter

einzuwirken (BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021

vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.3.1,

6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober

2020 E. 2.2 und 2.4, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4),

was das Bundesgericht insbesondere in Bezug auf Handlungen bzw. zu beurteilende

Tatbestände, die in einer familienähnlichen Beziehungskonstellation begangen

wurden und Züge eines Dauerdelikts aufweisen, bejaht hat (BGer 6B_798/2021 vom

2. August 2022 E. 5.2). Eine solche Konstellation ist vorliegend

jedoch nicht gegeben, weshalb auch für den Raufhandel eine – hypothetische – Einzelstrafen

festzusetzen und aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes eine Geldstrafe

auszusprechen ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1; BGer 6B_409/2018 vom 7. Juni

2019 E. 2.3).

Mithin ist für

die den Raufhandel, die fahrlässige Körperverletzung, die Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit [Motorfahrzeugführer] sowie das

pflichtwidrige Verhalten bei Unfall eine Geldstrafe auszusprechen (dies als

Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. Januar

2021 [Geldstrafe von 15 Tagessätze zu CHF 30.–], vgl. hinten E. 7.6.3).

6.4 Ausgangspunkt

für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen der versuchten schweren

Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,

der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

6.4.1 Hinsichtlich

der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft

herbeigeführten Erfolges abzustellen. Vorliegend waren die Verletzungsfolgen keinesfalls

unerheblich. B____ erlitt neben diversen Prellungen und Quetschrisswunden unter

anderem einen Knochenbruch des Augenhöhlenbodens sowie der nasenseitigen

knöchernen Begrenzung der Augenhöhle. Aufgrund der Verletzungen musste B____

fünf Tage im Spital verbringen und war rund zwei Wochen zu 100 %

arbeitsunfähig. Schläge gegen den Kopf bergen stets das Risiko verheerender

Verletzungen mit Todes- oder lebenslangen Verletzungsfolgen und müssen daher

als gravierende Verletzungen bezeichnet werden. Wie bereits die Vorinstanz

zutreffend erwogen hat, ist der relativ glimpfliche Ausgang einzig dem Zufall

geschuldet und keineswegs das Verdienst des Berufungsklägers. Vom

Verletzungserfolg her ist die erlittene Verletzung der körperlichen Integrität mithin

nicht mehr im unteren Bereich anzusiedeln, was verschuldenserhöhend zu

berücksichtigen ist. Zudem wirkt sich die Art und Weise des Tatvorgehens

erschwerend aus. Wie die Vorinstanz diesbezüglich ebenfalls zutreffend

ausgeführt hat, zeugt es von einer hohen Gewaltbereitschaft und

Rücksichtslosigkeit. So ging der gewalttätigen Einwirkung, die durch den

Berufungskläger mittels eines Faustschlags eröffnet wurde, eine grundlose

Provokation seinerseits voraus. Ferner ging der Berufungskläger erneut auf B____

los, obwohl er diesem zuvor dargelegt hatte, dass er sich beruhigt habe. Diese

weitere Attacke führte er zudem aus, als B____ bereits durch C____ mit Schlägen

eingedeckt wurde und sich gleichsam wehrlos am Boden befand. Durch ihr

Zusammenwirken schufen sie ein nicht berechenbares Risiko für die Gesundheit

des Opfers, zumal sie sich in der Überzahl befanden. Jedoch muss dem

Berufungskläger zugutegehalten werden, dass beim Umfang der Beteiligung im

letzten Geschehensabschnitt C____ stärker tätlich auf B____ einwirkte, womit

der Tatbeitrag des Berufungsklägers etwas geringer zu veranschlagen ist. Nicht

entlastend wirkt sich jedoch aus, dass der Berufungskläger B____ nicht mit

weiteren Schlägen verletzte, nahmen er und C____ doch erst von ihrem Vorhaben

abstand, als Dritte nach der Polizei riefen. Das objektive Verschulden des Berufungsklägers

ist daher im Ergebnis als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu werten.

6.4.2 In

Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des

Berufungsklägers hervorzuheben, dass das Motiv für den gewalttätigen Übergriff auf

B____ nicht nachvollziehbar erscheint, begann er doch grundlos damit, diesen

verbal zu provozieren und verpasste ihm unvermittelt einen Faustschlag, als dieser

ihn von sich auf Abstand halten wollte. Zudem prügelte er sodann zusammen mit C____

weiter auf B____ ein, obgleich dieser quasi wehrlos am Boden war und zuvor den

Berufungskläger, nachdem er davon ausgegangen war, dass sich dieser wieder

beruhigt habe, losgelassen hatte. Leicht zu Gunsten des Berufungsklägers ist

hingegen der Umstand zu würdigen, dass er die Tat nicht von vornherein geplant

hatte, sondern es sich um einen mehr oder weniger spontanen (gemeinsame) Entschluss

zur Gewaltausübung handelte. Was schliesslich die Möglichkeit des Berufungsklägers

anbelangt, die Gefährdung oder Verletzung nach den inneren und äusseren

Umständen zu vermeiden, so hätte er problemlos von der Auseinandersetzung absehen

können, wurde er doch weder von Dritten provoziert, noch in sonst einer Art und

Weise veranlasst, Gewalt anzuwenden (die Provokation von G____ bezog sich

lediglich auf C____ und B____). Zwar mag beim Handeln des Berufungsklägers die

Alkoholisierung eine gewisse Rolle gespielt haben, wie aufgezeigt werden

konnte, dürfte diese jedoch nicht derart schwer gewesen sein, dass hieraus eine

Strafmilderung für den Berufungskläger resultiert. Mithin ist auch das subjektive

Verschulden des Berufungsklägers als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu

werten.

6.4.3 Die

schwere Körperverletzung ist lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Dieser

Umstand wirkt sich jedoch nur marginal entlastend aus, war es, wie bereits

erwähnt, letztlich doch nur dem Zufall zu verdanken, dass sich B____ keine noch

schwerwiegenderen Verletzungen zugezogen hat. Der Umstand des Versuchs ist

somit lediglich in geringem Ausmass innerhalb des ordentlichen Strafrahmens

strafmindernd zu berücksichtigen.

6.4.4 Insgesamt

ist das Tatverschulden des Berufungsklägers daher als nicht mehr leicht bis

mittelschwer einzustufen. In Würdigung der Umstände erscheint – vor

Berücksichtigung der Täterkomponenten – daher, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz,

eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als schuldangemessen.

6.5

6.5.1 Was

die übrigen Straftaten anbelangt, für die eine Geldstrafe auszusprechen ist, ist

der abstrakte Strafrahmen bei diesen vergleichbar. Da beim Raufhandel das

Verschulden jedoch am höchsten ist, ist dieser zwecks Festsetzung einer

Einsatzstrafe als erstes zu behandeln. Hierbei kann grundsätzlich auf die

Ausführungen zum Verletzungsdelikt verwiesen werden, es gilt jedoch zu berücksichtigen,

dass ein Teil des verwirklichten Unrechts soeben bereits bei der Bildung der Freiheitsstrafe

berücksichtigt worden ist.

6.5.1.1 Was

mithin die objektiven Tatkomponenten betrifft, hat sich der Berufungskläger mit

mehreren Faustschlägen gegen B____ am Raufhandel beteiligt, was von einer

erhöhten Gewaltbereitschaft und Impulsivität zeugt. Kommt hinzu, dass er nicht

bloss am Rande tätig geworden ist, sondern durch sein provozierendes Verhalten

massgeblich zur Eskalation und dem weiteren Verlauf der Auseinandersetzung

beigetragen hat.

6.5.1.2 In

subjektiver Hinsicht ist auch hier nicht ersichtlich, aus welchen Beweggründen

der Berufungskläger die Eskalation suchte. Verschuldenserhöhend ist ihm zudem

ein direkter Vorsatz vorzuwerfen.

6.5.1.3 Im

Ergebnis erscheint auch hier das Verschulden als nicht mehr leicht, weshalb

eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden

angemessen erscheint.

6.5.2 Was

den Tatkomplex vom 24. Mai 2019 betrifft, gilt es zunächst die fahrlässige

Körperverletzung zum Nachteil von [...] abzuhandeln.

6.5.2.1

In objektiver Hinsicht hat sich das Opfer dabei leichte Verletzungen

(Blutergüsse, schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich der

Halswirbelsäule) zugezogen, während sich in subjektiver Hinsicht keine besonderen

Bemerkungen aufdrängen.

6.5.2.2

Das Verschulden ist mithin noch als leicht zu werten, wofür eine hypothetische

Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen angemessen erscheint.

6.5.3 Betreffend

die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie das

pflichtwidrige Verhalten bei Unfall drängen sich keine speziellen Ausführungen auf.

Aufgrund des grundsätzlich leichten Verschuldens in beiden Fällen rechtfertigt

sich eine jeweilige hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe.

6.6

6.6.1 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen

Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich

das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre

grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2;

Ackermann, in Basler Kommentar, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

6.6.2 Es

besteht zwischen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall ein enger zeitlicher,

sachlicher und situativer Konnex. Insgesamt verringert sich dadurch ihr

Gesamtschuldbeitrag.

6.6.3 Es

rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für den

Raufhandel von 120 Tagessätzen Geldstrafe wird um 40 Tagessätze für die

fahrlässige Körperverletzung sowie um jeweils 15 Tagessätze für die Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie das pflichtwidrige

Verhalten bei Unfall erhöht. Da keine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen

ausgesprochen werden kann, wäre bei dieser Höhe bereits das Maximum der

Gesamtgeldstrafe erreicht. Zu beachten gilt es jedoch zudem, dass die

vorliegende Gesamtgeldstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des

Appellationsgerichts vom 21. Januar 2021 auszusprechen ist, in dem bereits eine

Geldstrafe von 15 Tagessätze zu CHF 30.– verhängt wurde. Vorliegend kann

demnach eine Geldstrafe von lediglich 165 Tagessätzen ausgesprochen

werden. Hinzu kommt die Freiheitsstrafe in Höhe von 16 Monaten sowie eine

Busse für die Übertretung des Eisenbahngesetzes in Höhe von CHF 100.–.

6.7 In

einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch

miteinzubeziehen. Diesbezüglich kann grundsätzlich vollumfänglich auf die

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 2123 f.), wonach

sich diese neutral auswirken.

Jedoch ist dem

Berufungskläger eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zuzugestehen, da in

der Zeit vom 10. November 2021 bis 9. Dezember 2022 keine Verfahrenshandlungen

erfolgten. Entsprechend ist die Freiheitsstrafe von 16 Monaten um einen Monat

auf 15 Monate zu reduzieren. Bei der Geldstrafe hätte ein ebensolcher Abzug zu

erfolgen, aufgrund des Umstands, dass die Geldstrafe jedoch höher ausgefallen

wäre, wäre sie nicht als Zusatzstrafe auszusprechen, wird ein solcher Abzug

kompensiert, weshalb die 165 Tagessätze Geldstrafe bestehen bleiben.

6.8

6.8.1 Das

Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

6.8.2 Auszugehen

ist vorliegend von einem monatlichen Bruttoverdienst des Berufungsklägers von

CHF 6'300.–. Davon abzuziehen ist ein Pauschalabzug von 25 % für

Krankenkasse, Steuern, etc. Die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich bei dieser

Ausgangslage im Ergebnis praxisgemäss auf CHF 120.–.

6.9

6.9.1 Das

Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder

einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte

Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten. Wie bereits mehrfach erwähnt wurde, ist der

Berufungskläger nicht einschlägig vorbestraft. Auch ist er seit seiner letzten

Verurteilung, abgesehen von den vorliegenden Delikten, nicht mehr

strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es ist daher im Ergebnis davon

auszugehen, dass er sich auch künftig wohlverhalten wird und ihm mithin sogar eine

günstige Prognose gestellt werden kann. Ihm ist daher sowohl für die Freiheits-

als auch für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

6.9.2 Gemäss

Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei

bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise

aufschiebt. Dem Berufungskläger kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose

gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit

wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.

6.10 In

Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den

Berufungskläger im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, eine

Geldstrafe von 165 Tagessätzen zu CHF 120.–, jeweils mit bedingtem Vollzug und

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse in Höhe von

CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen,

teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom

21. Januar 2021. An die Freiheitsstrafe wird die bislang ausgestandene Haft in

Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.

7.

Was die noch von

der Vorinstanz eingezogene SIM-Karte [...] sowie den Kartenträger ([...]) betrifft,

so können diese nicht nach Art. 69 StGB eingezogen werden, da sie weder ein productum

sceleris darstellen noch von ihrer Gefährlichkeit bzw. einem durch die

Einziehung erhöhten Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren ausgegangen werden

kann. Entsprechend werden sie dem Berufungskläger unter Aufhebung der

Beschlagnahme zurückgegeben.

8.

8.1 Die

Vorinstanz hat B____ zu Lasten des Berufungsklägers eine Genugtuung in Höhe von

CHF 5'000.– zugesprochen. Der Berufungskläger beantragt diesbezüglich,

dass – falls wider allem Erwarten eine Genugtuung zugesprochen werde – diese

auf maximal CHF 1'000.– festzulegen sei. So habe B____ mit der tätlichen

Auseinandersetzung angefangen und seine medizinische Behandlung sei bereits seit

langer Zeit beendet. Ferner sei seine Behauptung, mehrere Monate Schmerzen im

Gesicht gehabt zu haben, als unbelegt zurückgewiesen geworden.

8.2 Es

steht, wie es bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat, aufgrund des

genannten Schuldspruches und der entstandenen Verletzungsfolgen ausser Zweifel,

dass vorliegend eine Genugtuung geschuldet ist (vorinstanzlicher Entscheid

E. IV.1.).

Gemäss Art. 47 des

Obligationenrechts (OR, SR 220) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für die erlittene seelische Unbill. Bemessungskriterien

für die Höhe des zuzusprechenden Betrages sind dabei vor allem die Art und

Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die

Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der

haftpflichtigen Person, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten

sowie die Aussicht auf Linderung der physischen und psychischen Unbill durch

die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). In der Regel

wird zur Bemessung der Genugtuung die Präjudizienvergleichsmethode

herangezogen. Das Bundesgericht betont, dass sich aus Präjudizien durch

Vergleich Anhaltspunkte für die Festlegung des Genugtuungsbetrages gewinnen

liessen. Anhand bereits beurteilter vergleichbarer Fälle wird die Höhe des

Genugtuungsbetrags im Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände

festgesetzt (Landolt, Genugtuungsrecht,

2. Auflage 2020, Rz. 403). Praxisgemäss werden bei weitgehend

komplikationslosen Verletzungen wie Knochenbrüchen Beträge zwischen rund

CHF 1’000.‒ und CHF 3’000.‒ zugesprochen; wenn die

Verletzungen durch Schuss- oder Stichwaffen zugefügt wurden bis zu CHF 5’000.‒.

Erst bei lebenslangen Folgen (beispielhaft wird der Verlust der Milz oder einer

Niere aufgeführt) liegen die Beträge zwischen CHF 10'000.‒ und 20'000.‒

(Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder,

Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, Rz. 27). Derart

gravierende Folgen hatten die tätlichen Einwirkungen, die auch nicht durch eine

Waffe zugefügt wurden, auf B____ nicht. Die vor der Vorinstanz zugesprochene

Genugtuung erscheint demnach als überhöht. Jedoch erschiene auch eine

Genugtuung von lediglich CHF 1'000.‒ den vorliegenden Tatfolgen

nicht angemessen. Wie es bereits die Vorinstanz getan hat, ist zu

berücksichtigen, dass erstens das Verschulden des Berufungsklägers nicht mehr

leicht wiegt. Zweitens waren auch die Verletzungen von B____ nicht unerheblich.

So erlitt er nachweislich diverse Brüche und Verletzungen im Gesicht, verbunden

mit einer operativen Versorgung und einem fünftägigen Spitalaufenthalt sowie

einer 100 %-gen Arbeitsunfähigkeit vom 29. Juni 2019 bis zum

14. Juli 2019 (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten, Akten

S. 1543 ff.). Gemäss Angaben im Berufungsverfahren klagt B____ auch

noch heute darüber, dass er aufgrund der Verletzungen und der damit

zusammenhängenden Schmerzen nicht gut schlafen könne (Protokoll 2. Instanz,

Akten S. 2479). Nicht belegt ist vorliegend jedoch, dass B____ von den

Verletzungsfolgen überdurchschnittlich betroffen wäre und er langfristig

beruflich oder privat in gravierender Weise psychisch beeinträchtigt wäre. Im

Vergleich mit ähnlichen Präjudizien (vgl. etwa Baumann/Anabitarte/Müller

Gmünder, a.a.O., Rz. 23, Vergleichsfall 28 [CHF 3'000.–, Schlägerei,

in deren Verlauf das Opfer am linken Auge getroffen wurde; die Brille zerbrach.

Körperverletzung. Augenverletzung (Hornhautperforation), Operation, stationär

drei Tage, Arbeitsunfähigkeit 2 Wochen 100%, Verletzung ausgeheilt, aber

zweiten Schlag vermeiden, kein Mitverschulden, Beteiligung untergeordnet]; vgl.

auch AGE SB.2019.56 vom 29. Januar 2020 E. 7.4, SB.2014.96 vom

11. Mai 2016 E. 5.3; Landolt,

a.a.O., Tabelle II, Fall 324, 353) ist mithin die Genugtuung auf

CHF 3'000.– zu reduzieren.

Nach dem

Gesagten wird der Berufungskläger zur Zahlung von CHF 3'000.– Genugtuung

zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Juni 2019 an B____ verurteilt.

8.3 Demgegenüber

wird die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers gegen B____ aufgrund des

vollumfänglichen Freispruchs in der Höhe von CHF 500.– (zzgl. Zins von 5 %

seit dem 29. Juni 2019) abgewiesen.

9.

9.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3

m.H.). Der Berufungskläger wird auch im zweitinstanzlichen Verfahren – mit

Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf des groben Unfugs – schuldig gesprochen.

Was die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, so sind ihm diese

weiterhin vollumfänglich aufzuerlegen, da die Staatsanwaltschaft für den

Vorwurf des groben Unfugs keine eigenen Kosten ausgeschieden hat (s. den Kostenbogen

i.S. Berufungskläger). Aufgrund des entsprechenden Freispruchs ist jedoch die

erstinstanzliche Urteilsgebühr um 10 % auf CHF 5'400.– zu reduzieren.

9.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen.

Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder

unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz

gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021

E. 10.3.1 m.H.). Der Berufungskläger obsiegt mit seinen Anträgen nur zu

einem kleinen Teil (Freispruch vom Vorwurf des groben Unfugs, teilweise in

Bezug auf die Strafzumessung, Reduktion der Genugtuung), weshalb er die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 10 % reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 1’800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige

Auslagen) zu tragen hat. Die Zeugenentschädigung von CHF 30.– geht zu

Lasten des Staates, da im entsprechenden Punkt der Freispruch erfolgte.

9.3 Demgegenüber

trägt B____ aufgrund des kostenlosen Freispruchs keinerlei Verfahrenskosten.

10.

10.1 Der

Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolge auch im

Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352

E. 2.4.2 S. 357). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die

Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl.

Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art.

430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung

der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei

Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf

Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter

Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist

eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer

6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2).

10.2

10.2.1 Da

zum einen der Freispruch für den Vorwurf des groben Unfugs ergangen ist, ist

dem Berufungskläger mithin die entsprechende Parteientschädigung gemäss

separater Honorarnote, aufgerundet auf CHF 700.–, auszurichten.

10.2.2 Was

den Vorfall vom 29. Juni 2019 betrifft, ist dem Berufungskläger aufgrund

des teilweisen Obsiegens pauschal eine Parteientschädigung von CHF 1'000.–

zuzusprechen.

10.2.3 Im

Ergebnis wird dem Berufungskläger somit für das zweitinstanzliche Verfahren

eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'700.– (inkl.

Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

10.3 [...]

werden zudem für die zweite Instanz des Weiteren antragsgemäss für seine

Aufwände im Rahmen der amtlichen Verteidigung bis zum 4. März 2021 –

zusätzlich zum bereits mit Verfügung vom 9. März 2021 zugesprochenen Honorar –

ein Honorar von CHF 300.– und ein Auslagenersatz von CHF 13.45, zuzüglich

7,7 % MWST von insgesamt CHF 24.15, somit total CHF 337.60 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

10.4 Dem

amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF

4’340.– (inkl. 3 Stunden für die Berufungsverhandlung) und ein Auslagenersatz

von CHF 27.30, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 336.30, somit

total CHF 4'703.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 27.

August 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Verurteilung von C____ wegen mehrfacher versuchter schwerer

Körperverletzung, Raufhandels, mehrfachen teilweise geringfügigen Diebstahls,

Erpressung (Gewaltanwendung), Sachbeschädigung, mehrfacher Verletzung des

Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Drohung, Pornografie,

Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens ohne Kontrollschilder i.S.

des Strassenverkehrsgesetzes sowie mehrfacher widerrechtlicher Aneignung von

Kontrollschildern;

-

Einstellung des Verfahrens gegen C____ wegen des geringfügigen

Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) gemäss AS Ziff. 1 zufolge Eintritts der

Verjährung;

-

Nichtvollziehbarerklärung der gegen C____ vom Gerichtspräsidium

Rheinfelden am 30. September 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 35

Tagessätzen zu CHF 10.– sowie der von der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn am 13. Dezember 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 80

Tagessätzen zu CHF 100.– in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des

Strafgesetzbuches;

-

Schuldsprüche von A____ wegen fahrlässiger Körperverletzung, Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer),

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Übertretung des Eisenbahngesetzes;

-

Nichtvollziehbarerklärung der gegen A____ von der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt am 6. Juli 2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu CHF 30.– in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des

Strafgesetzbuches;

-

Verurteilung von C____ zur Zahlung von CHF 54.48 Schadensersatz an die [...]

Tankstelle und Verweisung der Mehrforderung im Betrag von CHF 145.52 auf den

Zivilweg;

-

Verurteilung von C____ zur Zahlung von CHF 50.– Schadensersatz an die [...]

Tankstelle;

-

Verurteilung von C____ zur Zahlung von CHF 68.75 Schadensersatz an die [...]

Tankstelle und Verweisung der Mehrforderung im Betrag von CHF 100.– auf den

Zivilweg;

-

Verweisung der unbezifferten Schadensersatzforderung der [...]

Tankstelle gegen C____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b der

Strafprozessordnung auf den Zivilweg;

-

Verurteilung von C____ zur Zahlung von CHF 5'000.– (zzgl. Zins von 5 %

seit dem 29. Juni 2019) Genugtuung an B____;

-

Verweisung der unbezifferten Schadensersatzforderung von B____ gegen C____

und A____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b der Strafprozessordnung

auf den Zivilweg;

-

Rückgabe der beigebrachten Herrenjacke der Marke [...] ([...]), des

Herrenhemds ([...]) sowie des Schlüssels ([...]) unter Aufhebung der

Beschlagnahme an C____;

-

Freigabe des Mobiltelefons der Marke [...] ([...]) zu Händen der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zwecks weitergehender Beschlagnahme;

-

Einziehung des Mobiltelefons [...] ([...]);

-

Verbleib der Datenträger mit der Mobiltelefonauswertung resp. den

Aufzeichnungen der Überwachungskameras bei den Akten;

-

Auferlegung der persönlichen Verfahrenskosten von CHF 11'170.15 sowie

einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.– (bei Verzicht auf eine Berufung CHF 3'000.–)

hinsichtlich C____;

-

Verrechnung des Kostendepots von C____ im Betrage von CHF 1'600.– mit

der Busse, den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche

Verfahren.

1.

A____ wird – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen

Schuldsprüchen – der versuchten schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels

schuldig erklärt und verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung der Untersuchungshaft vom 16. September 2019 bis zum 26. September

2019 und zu einer Geldstrafe von 165 Tagessätzen zu CHF 120.–,

jeweils mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum

Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. Januar 2021,

in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 133 Abs. 1

sowie Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des

Strafgesetzbuches.

A____ wird von der Anklage des groben Unfugs (AS Ziff. 9) freigesprochen.

A____ wird zur Zahlung von CHF 3'000.– (zzgl. Zins von 5 % seit dem 29.

Juni 2019) Genugtuung an B____ verurteilt.

Die Genugtuungsforderung von A____ gegen B____ in der Höhe von CHF 500.–

(zzgl. Zins von 5 % seit dem 29. Juni 2019) wird abgewiesen.

Die SIM-Karte [...] sowie der Kartenträger (Verz. 150'163: Pos. 2) werden

A____ unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben.

A____ trägt Verfahrenskosten von CHF 2'316.85 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr

von CHF 5'400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von

CHF 1’800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen). Die

Zeugenentschädigung von CHF 30.– geht zu Lasten des Staates.

A____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte

Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'700.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

[...] werden für die zweite Instanz für seine Aufwände im Rahmen der amtlichen

Verteidigung bis zum 4. März 2021 – zusätzlich zum bereits mit Verfügung vom 9.

März 2021 zugesprochenen Honorar – ein Honorar von CHF 300.– und ein

Auslagenersatz von CHF 13.45, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF

24.15, somit total CHF 337.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs.

4 StPO bleibt vorbehalten.

2.

B____ wird von der Anklage des Raufhandels (AS Ziff. 7) in

Anwendung von Art. 133 Abs. 2 des Strafgesetzbuches kostenlos freigesprochen.

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar

von CHF 4’340.– und ein Auslagenersatz von CHF 27.30, zuzüglich 7,7 % MWST von

insgesamt CHF 336.30, somit total CHF 4'703.60 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschuldigte 1 und 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann,

LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).