SB.2021.19
versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, fahrlässige Körperverletzung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Übertretung des Eisenbahngesetzes sowie grober Unfug (BGer vom 28.07.2025 6B_1091/2023)
24. April 2023Deutsch107 min
seit dem 29. Juni 2019) Genugtuung, unter solidarischer Haftung, an B____ verurteilt.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.19
URTEIL
vom 24.
April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Ramon
Mabillard, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____, [...] Berufungsbeklagter
[...]
Beschuldigter 2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 27. August 2020
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung, Raufhandel, fahrlässige
Körperverletzung, Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer),
pflichtwidriges Verhalten bei Un-
fall, Übertretung des
Eisenbahngesetzes sowie groben Unfug
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. August 2020 der versuchten
schweren Körperverletzung, des Raufhandels, der fahrlässigen Körperverletzung,
der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der
Übertretung des Eisenbahngesetzes sowie des groben Unfugs schuldig erklärt und
verurteilt zu 21 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 16. September 2019 bis zum 26. September 2019, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu
einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Die gegen A____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
am 6. Juli 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF
30.– wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) nicht vollziehbar erklärt. Demgegenüber wurde B____ von der Anklage
des Raufhandels (AS Ziff. 7) in Anwendung von Art. 133 Abs. 2
des Strafgesetzbuches kostenlos freigesprochen. Des Weiteren wurde u.a. A____
zusammen mit C____ zur Zahlung von CHF 5'000.– (zzgl. Zins von 5 %
seit dem 29. Juni 2019) Genugtuung, unter solidarischer Haftung, an B____ verurteilt.
Die Zivilforderung von A____ gegen B____ in der Höhe von CHF 500.– (zzgl. Zins
von 5 % seit dem 29. Juni 2019), die Parteientschädigung in der Höhe von CHF
807.75, die Haftentschädigungsforderung in der Höhe von CHF 2'200.– sowie
die Schadensersatzforderung in der Höhe von CHF 3'098.25 wurden
demgegenüber abgewiesen. Die unbezifferte Schadensersatzforderung von B____
gegen C____ und A____ wurde sodann in Anwendung von Art. 126 Abs. 2
lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf den Zivilweg
verwiesen. Ausserdem wurden das Mobiltelefon [...] (Verzeichnis [...]) sowie
die dazugehörige SIM-Karte [...] (Verzeichnis [...]) in Anwendung von Art. 69
Abs. 1 StGB eingezogen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im
Betrag von CHF 2'316.85 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.–
auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 22. Februar
2021 Berufung erklärt und vorgebracht, dass das vorinstanzliche Urteil
teilweise angefochten werde. Hierbei hat er – neben diversen Beweisanträgen –
folgende Anträge gestellt: Es sei der Berufungskläger in teilweiser Aufhebung
des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. August 2020 von der
versuchten schweren Körperverletzung, vom Raufhandel sowie vom groben Unfug
freizusprechen. So oder anders sei die Strafe korrekt zu bemessen. Er sei in
Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids der fahrlässigen (einfachen)
Körperverletzung, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall und der Übertretung des Eisenbahngesetzes schuldig zu erklären und
unabhängig von der Beurteilung der zuerst genannten Anträge zu einer
angemessenen Geldstrafe mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Sodann
sei die Verurteilung des Berufungsklägers zur Zahlung von CHF 5'000.–
(zzgl. Zins von 5 % seit dem 29. Juni 2019) an B____ aufzuheben, eventuell
auf maximal CHF 1'000.– zu reduzieren. Des Weiteren sei B____ des
Raufhandels schuldig zu erklären, angemessen zu bestrafen sowie zu
verpflichten, dem Berufungskläger für den Vorfall vom 29. Juni 2019
CHF 500.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 29. Juni 2019 zu bezahlen.
Schliesslich sei auf eine Einziehung der SIM-Karte des Berufungsklägers zu
verzichten und er sei gemäss Art. 429 StPO angemessen zu entschädigen, dies alles
unter o/e-Kostenfolge für das vorinstanzliche Verfahren und für das Verfahren
vor dem Appellationsgericht. Die Staatsanwaltschaft sowie B____ haben weder
Anschlussberufung erhoben, noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Eingabe vom
4. März 2021 hat der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers beantragt,
dass er aus der amtlichen Verteidigung zu entlassen sei, der Berufungskläger ab
sofort durch ihn privat verteidigt werde und der bisherige Aufwand gemäss der
Honorarnote zu vergüten sei. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
9. März 2021 ist der Antrag gutgeheissen und [...] für seine noch nicht
entschädigten Bemühungen als amtlicher Verteidiger ein Honorar von CHF 2'223.95
(inkl. Auslagen und MWST) ausbezahlt worden. Mit Berufungsbegründung vom 2. August
2021 hat der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten
Anträge begründet.
Mit
Berufungsantwort vom 15. September 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die
Abweisung der Berufung unter gleichzeitiger Bestätigung des strafgerichtlichen
Entscheids im Straf- und Zivilpunkt. Dies beantragt auch B____ mit Berufungsantwort
vom 8. November 2021.
Mit Verfügung
vom 9. Dezember 2022 hat der Instruktionsrichter die Ansetzung der Hauptverhandlung
angekündigt. Des Weiteren ist das vorinstanzliche Verfahrensprotokoll auf Seite
21 infolge eines offenkundigen Versehens berichtigt worden. Ausserdem sind die vom
Berufungskläger eingereichten Unterlagen zu den Akten genommen und die
Beweisanträge betreffend Befragung von C____, eines unbekannten [...], von D____
und E____ abgewiesen worden. Mit Vorladung vom 10. Januar 2023 sind die beteiligten
Personen zur Hauptverhandlung am 24. April 2023 geladen worden.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 24. April 2023 sind der Berufungskläger, B____, F____
sowie G____ befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die
Verteidigung des Berufungsklägers, die Staatsanwaltschaft sowie der amtliche
Verteidiger von B____ zum Vortrag gelangt. Die Verteidigung des
Berufungsklägers sowie die amtliche Verteidigung von B____ haben daraufhin
repliziert. Dem Berufungskläger sowie B____ ist schliesslich das letzte Wort
zugekommen. Die Parteien haben dabei grundsätzlich an ihren bereits schriftlich
gestellten Anträgen festgehalten.
Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1
und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung
legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher
einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Der
Berufungskläger beantragt, dass das vorinstanzliche Urteil insofern abzuändern
sei, als er vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels
sowie des groben Unfugs freizusprechen sei. So oder anders sei die Strafe
korrekt zu bemessen. Der Berufungskläger sei in Bestätigung des
vorinstanzlichen Entscheids lediglich der fahrlässigen (einfachen)
Körperverletzung, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall und der Übertretung des Eisenbahngesetzes schuldig zu erklären und
unabhängig von der Beurteilung der zuerst genannten Anträge zu einer angemessenen
Geldstrafe mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
1.
Tag Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Sodann sei die Verurteilung des
Berufungsklägers zur Zahlung von CHF 5'000.– (zzgl. Zins von 5 % seit dem
29.
Juni 2019) an B____ aufzuheben, eventuell auf maximal CHF 1'000.–
zu reduzieren. Des Weiteren sei B____ des Raufhandels schuldig zu erklären,
angemessen zu bestrafen sowie zu verpflichten, dem Berufungskläger für den
Vorfall vom 29. Juni 2019 CHF 500.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 29. Juni 2019 zu
bezahlen. Schliesslich sei auf eine Einziehung der SIM-Karte des
Berufungsklägers zu verzichten und er sei gemäss Art. 429 StPO angemessen zu
entschädigen, dies alles unter o/e-Kostenfolge für das vorinstanzliche
Verfahren und für das Verfahren vor dem Appellationsgericht. Mithin sind – neben
den allein C____ betreffenden Punkten des strafgerichtlichen Entscheids – die Schuldsprüche
des Berufungsklägers wegen fahrlässiger Körperverletzung, Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer),
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Übertretung des Eisenbahngesetzes,
die Nichtvollziehbarerklärung der gegen den Berufungskläger von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 6. Juli 2016 bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– in Anwendung von Art. 46 Abs. 2
und 3 StGB, die Verweisung der unbezifferten Schadensersatzforderung von B____
gegen C____ und den Berufungskläger in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO
auf den Zivilweg, die Freigabe des Mobiltelefons der Marke [...] (Verzeichnis [...])
zu Händen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zwecks weitergehender
Beschlagnahme, die Einziehung des Mobiltelefons [...] (Verzeichnis [...]), der Verbleib
der Datenträger mit der Mobiltelefonauswertung resp. den Aufzeichnungen der Überwachungskameras
bei den Akten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das
erstinstanzliche Verfahren bereits in Rechtskraft erwachsen.
2.
In formeller
Hinsicht hat der Berufungskläger diverse – noch zu behandelnde – Beweisanträge
gestellt resp. im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholt.
2.1
2.1.1
Erstens
seien sämtliche Akten im gegen G____ geführten Strafverfahren beizuziehen, da
diese auch im vorliegenden Strafverfahren relevant seien. Dieser habe den
Sachverhalt beobachtet, speziell in der ersten Phase, als der Berufungskläger B____
noch stehend, mit einem Glas in der linken Hand mit einer Hand am Gilet gepackt
und mit einer «dritten Hand» gleichzeitig mit der rechten Faust geschlagen
haben solle. G____ habe aber auch in der erstinstanzlichen Verhandlung
ausgesagt, er habe alles mit dem Stift wegmachen und selber korrigieren müssen,
was richtig und falsch gewesen sei. Die Polizisten hätten einfach selbst etwas
aufgeschrieben. Die Staatsanwaltschaft habe mit Berufungsantwort vom 15. September
2021.
geltend gemacht, in den Verfahrensakten i.S. G____ würden sich keine von
den vorliegenden Akten abweichenden Dokumente befinden. Protokolle mit
Korrekturen von G____ seien jedoch bisher keine ersichtlich. Diese seien mithin
beizuziehen.
2.1.2
Das
Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den
Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden
sind. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen
Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur dann zu wiederholen, wenn sie
unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die
Rechtsmittelinstanz dann, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO).
Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich
sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu
erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war
oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die
Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 389 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 288 E.
1.4.1, 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1).
Zum Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO,
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] sowie Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101])
gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der
Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur
Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die
Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt,
der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und ohne Willkür in
vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Art. 139 Abs.
2.
StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E.
2.1). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das vorläufige
Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und
würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser
Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits
rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140
E. 5.3; BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2). In gleicher
Weise wird bei der sogenannten «Wahrunterstellung» die mit dem Beweisantrag
verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen.
Ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert
würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich
(BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai
2014.
E. 4.3; Hofer, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 StPO N 68).
2.1.3
Im
vorliegenden Verfahren wurde G____ mehrfach befragt, zuletzt auch vor dem
Straf- und Appellationsgericht. Was seine Behauptungen vor der ersten Instanz –
auf den Vorhalt hin, dass er gewisse Dinge zum ersten Mal so erzähle –
betrifft, seine Aussagen seien in der vorgehenden Einvernahme von der Polizei
falsch protokolliert worden, weshalb er alles mit dem Stift habe wegmachen und
selber korrigieren müssen, so sind diese – ebenso wie seine anderen
Behauptungen an der erstinstanzlichen Verhandlung – nicht glaubhaft (vgl. dazu
eingehend hinten E. 4.3.3). Entsprechend ist schon deshalb anzuzweifeln,
dass entsprechend korrigierte Protokolle in anderen Verfahrensakten existieren.
Zudem gab die Staatsanwaltschaft an, dass sich in den Verfahrensakten i.S. G____
keine – von den vorliegenden Akten den Berufungskläger betreffend – abweichenden
Dokumente befänden. Gestützt darauf kann daher auf einen Beizug der
entsprechenden Verfahrensakten in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet
werden.
2.2
2.2.1
Des
Weiteren bringt der Berufungskläger vor, es seien die vollständigen Dossiers
der Strafverfahren gegen D____ und E____ beizuziehen. H____ seien gemäss deren
Aussagen in der vorinstanzlichen Verhandlung in der Voruntersuchung Fotos
vorgelegt worden. Dort habe sie ausgesagt, wer was gemacht habe. Die
Staatsanwaltschaft habe D____ in der Einvernahme vom 20. November 2019 vorgehalten:
«Die Geschädigte bezeichnete ausdrücklich Sie als die Person welche auf sie
gezielt habe.» In den bisherigen Akten sei zu diesem Vorlegen der Fotos und den
Aussagen von H____ nichts ersichtlich. Bisher habe das Appellationsgericht über
diesen Antrag noch nicht entschieden.
2.2.2
Die
Staatsanwaltschaft hat im Rahmen der Berufungsverhandlung die – im Vorverfahren
auch H____ vorgelegten – Fotos der drei angeblich am «groben Unfug» beteiligten
Personen eingereicht (Akten S. 2449 ff.). Zudem geht aus den Aussagen
von H____ hervor, dass die Person mit dem «weissen T-Shirt» resp. der
Wohnungsmieter die Pistole gehalten und damit auf sie gezielt habe (vgl.
eingehend hinten E. 4.4). Auf den eingereichten Fotos ist ersichtlich,
dass der Berufungskläger einen dunkelroten Kapuzenpullover trägt. D____ (der
Wohnungsmieter, vgl. Akten S. 1684) ist hingegen mit einem hellen Oberteil
bekleidet (Akten S. 2449 ff.). Im Sinne eines darauf gestützten vorläufigen
hypothetischen Beweisergebnisses ist bereits als rechtsgenügend erwiesen
anzusehen, dass es sich beim «Schützen» nicht um den Berufungskläger gehandelt
haben konnte («Wahrunterstellung» zugunsten des Berufungsklägers als
Antragsteller). Entsprechend erübrigt sich der Beizug der Dossiers der
Strafverfahren gegen D____ und E____.
2.3
2.3.1
Sodann
beantragt der Berufungskläger, dass die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der
Anklage gegen B____ einzuladen sei, da in der Anklageschrift vom 9. März
2020.
mehrere Sachverhaltselemente fehlten, welche B____ stark belasten würden.
2.3.2
2.3.2.1
Gestützt
auf Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz weist das erstinstanzliche
Gericht resp. das Berufungsgericht (Art. 379 StPO) eine Anklage zur Ergänzung
oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn die Anklage den
Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift (Art. 325 StPO) nicht
entspricht, wenn die Akten nicht im Sinn von Art. 100 StPO ordnungsgemäss
geführt sind oder – ausnahmsweise – wenn Beweise zu ergänzen sind (BGE 141 IV 39 E. 1.6; BGer 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 1.3). Eine Prüfung
und Rückweisung im Sinne von Art. 329 StPO kann auch im Berufungsverfahren
erfolgen. Es ist hierbei jedoch zu berücksichtigen, dass Art. 329 Abs. 2 StPO
nur Anklageergänzungen erlaubt, die sich im Rahmen des erstinstanzlich
fixierten Verfahrensgegenstandes halten (vgl. Art. 379 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.3; BGer 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.1). Bei
der Prüfung, ob die Anklage den Anforderungen an den Inhalt einer
Anklageschrift genügt, handelt es sich um eine vorläufige, auf die Formalien
beschränkte und regelmässig summarische Prüfung. Sie bezweckt, formell oder
materiell klar mangelhafte Anklagen zu verhindern (BGE 141 IV 20
E. 1.5.4; BGer 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 3.4, 6B_676/2013
vom 28. April 2014 E. 3.6.4; Griesser,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 329 N 1 und 14). In ihrem Rahmen
ist hinsichtlich des Anklagesachverhalts lediglich zu beurteilen, ob die
Anklage den Sachverhalt im Hinblick auf den von der Staatsanwaltschaft
bezeichneten Straftatbestand rechtsgenügend umschreibt (Griesser, a.a.O., Art. 333 N 1; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,
3.
Aufl., Zürich 2018, Art. 333 N 2). So kommt Art. 329
Abs. 2 StPO namentlich zur Anwendung, wenn die in der Hauptverhandlung
relevierten Beweise einen etwas anders gearteten Lebensvorgang ergeben als in
der Anklage geschildert und die Anpassung des Sachverhalts an das neue
Beweisergebnis (bei gleichbleibendem Tatbestand) notwendig ist (vgl. BGer
6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.2; Stephenson/Zalunadro-Walser, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 329 StPO N 12). Hingegen ist die Prüfung des
Anklagesachverhalts unter anderen als von der Staatsanwaltschaft angeklagten
Straftatbeständen Gegenstand von Art. 333 Abs. 1 StPO und nicht von
Art. 329 StPO (vgl. Griesser,
a.a.O., Art. 333 N 1; Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 333 N 2). Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt
typischerweise zur Anwendung, wenn der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des
Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen
Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig)
umschrieben sind. Eine Ergänzung der Anklage kommt auch in Betracht, wenn das
Gericht der Ansicht ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt
erfülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands, in der Anklage
jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt wird, während eine Darstellung des
Qualifikationsmerkmals fehlt (vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.4; BGer
6B_1216/2020 vom 11. April 2022 1.3.2, 6B_688/2017 vom 1. Februar
2018.
E. 2.3).
2.3.2.2
Vorliegend
legt der Berufungskläger nicht dar, auf welche Bestimmung er seinen Antrag
abstützt. Sofern er aber geltend macht, in der Anklage würden mehrere
Sachverhaltselemente fehlen, welche B____ – in Bezug auf den Vorwurf des
Raufhandels – stark belasten würden, wäre nach dem Gesagten eine Anwendung von
Art. 329 Abs. 2 StPO zu prüfen, würde es sich doch entsprechend um einen anders
gearteten Lebensvorgang handeln (etwa das behauptete Packen am T-Shirt und
Anschreien von C____ durch B____, vgl. Berufungsbegründung, S. 4, Akten
S. 2303) und zu einer allfälligen Anpassung des Sachverhalts führen.
Vorliegend hat sich weder vor der ersten Instanz noch an der
Berufungsverhandlung ein anders gearteter Lebensvorgang herauskristallisiert,
der eine Anpassung des Sachverhalts erfordern würde. Die Staatsanwaltschaft ist
bei der Anklageerhebung von dem für sie gegebenen Sachverhalt ausgegangen und
durch das Strafgericht gestützt worden. Wie noch eingehend zu zeigen sein wird,
geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass sich der Sachverhalt in den in
diesem Zusammenhang kritisierten Punkte gemäss Anklage abgespielt hat (vgl.
hinten E. 4). Lediglich der Umstand, dass der Berufungskläger einen
anderen Lebenssachverhalt als gegeben erachtet als die Staatsanwaltschaft,
führt nicht zu einer Rückweisung und Ergänzung der Anklage. Ferner gilt es auch
zu erwähnen, dass das vom Berufungskläger erwähnte Wegdrücken des
Berufungsklägers durch B____ (vgl. Berufungsbegründung, S. 4, Akten
S. 2303) bereits in der Anklageschrift aufgeführt wird («[…] woraufhin B____
A____ leicht von sich stiess», AS Ziff. 7a). Der diesbezügliche Antrag des
Berufungsklägers ist somit im Ergebnis ebenfalls abzuweisen.
2.4
Was
schliesslich die Vorbringen des Berufungsklägers anbelangt, das Verfahren gegen
ihn sei nicht fair geführt worden, so ist ihm darin zu folgen, dass die jeweils
geltend gemachten Kritikpunkte (unwahre Vorhalte, fehlende Protokollierungen, Art
und Weise der Fallführung durch die Staatsanwaltschaft insgesamt etc.) bei
effektivem Vorliegen grundsätzlich im Rahmen der Beweiswürdigung zu
berücksichtigen sind. Sofern der Berufungskläger jedoch vorbringt, «am Anfang
keine Verteidigung» gehabt zu haben, ist dem bereits hier zu widersprechen. So wurde
der Berufungskläger nach seiner Festnahme am 16. September 2019 (Akten S. 550 ff.)
aufgefordert, eine Wahlverteidigung zu bestimmen. Dieser Aufforderung kam er nach,
indem er gleichentags [...] als erbetenen Verteidiger bestimmte. Gleichzeitig
zeigte letzterer mit Schreiben vom gleichem Datum ebenfalls die Übernahme des
Mandats an, reichte eine Vollmacht ein (Akten S. 117 ff.) und nahm an
der ebenfalls am 16. September 2019 durchgeführten ersten Einvernahme teil
Dispositiv
(Akten S. 559 ff.). Die notwendige Verteidigung war demnach von
Beginn an sichergestellt.
3.
3.1 In
materieller Hinsicht erachtet es die Vorinstanz hinsichtlich des Vorfalls am
29. Juni 2019 zunächst als erstellt, dass sich C____, B____ sowie der
Berufungskläger an diesem Datum bei der [...] in Basel aufgehalten hätten und
es dort zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, aufgrund derer B____ massive
Verletzungen im Gesicht erlitten habe. In Bezug auf den genauen Ablauf
respektive den Verletzungshergang würden jedoch die Aussagen der drei (Haupt-)Beschuldigten
sowie der einvernommenen Zeugen diametral divergieren. Es liege in der Sache
der Natur, dass Aussagen verschiedener Personen betreffend ein dynamisches
Geschehen auseinandergingen, da sich der Fokus der einzelnen Personen
unterscheiden könne. Daher sei es unabdingbar, die einzelnen Aussagen der
Beteiligten einander gegenüberzustellen, diese im Anschluss zu würdigen sowie
mit den objektiven Beweismitteln abzugleichen. Was zunächst die Aussagen von C____
anbetreffe, würden sich diese als äusserst widersprüchlich erweisen und in
keiner Weise zu überzeugen vermöchten. So wichen seine Aussagen bereits in
Bezug auf die erste Einvernahme und die Konfrontationseinvernahme diametral
voneinander ab, welche lediglich rund einen Monat auseinanderlägen. Vor Gericht
habe er wiederum nochmals eine andere Version der Geschehnisse geschildert. Auf
seine Angaben könne daher nicht abgestellt werden. Sodann könnten auch die
Aussagen des Berufungsklägers alles andere als überzeugen. Seine Schilderungen
betreffend den Verlauf der Auseinandersetzung bei der [...] seien wenig
aussagekräftig und stünden im Widerspruch sowohl zu den Aussagen von C____ als
auch zu denjenigen von B____. Seine Unschuldsbeteuerungen seien als reine
Schutzbehauptungen zu werten und seine Aussagen gesamthaft als nicht
glaubwürdig einzustufen.
Demgegenüber habe
B____ vor Gericht einen authentischen und aufrichtigen Eindruck hinterlassen. Den
Vorfall bei der [...] habe er in den Kernpunkten durch alle Befragungen
hindurch, über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, weitgehend
gleichbleibend geschildert, ohne dass seine Aussagen dabei auswendig gelernt
erscheinen würden. Entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung seien die wenigen
Abweichungen seiner Aussagen im Vergleich zu früheren Depositionen in der
Gesamtwürdigung ohne Relevanz. Aufgrund des Umstandes, dass für ihn der
Selbstschutz im Vordergrund stehe, sei es davon abgesehen nachvollziehbar, dass
er sich nicht mehr an sämtliche Details habe erinnern können, was seine
Glaubhaftigkeit nicht zu schmälern vermöge. Davon abgesehen seien seine
Depositionen sehr detailliert ausgefallen und er habe seine beiden Widersacher
nicht übermässig belastet. Gesamthaft würden die Aussagen von B____ das Gericht
zu überzeugen vermögen. Motive für eine Falschbelastung seien nicht erkennbar,
zumal B____ seine beiden Widersacher vor diesem Vorfall nicht persönlich gekannt
habe. Ferner würden seine Aussagen durch objektive Beweismittel untermauert und
stimmten in den wesentlichen Punkten mit der Version der Geschehnisse des
Zeugen G____ überein. Letzterer habe im Grossen und Ganzen die
Auseinandersetzung in gleichbleibender Weise geschildert, wobei er an der
Hauptverhandlung erstmals ausgesagt habe, dass auch der Berufungskläger B____
Faustschläge verpasst habe. Auch wenn seine Depositionen mit Blick auf sein
Verhalten zu Beginn der Verhandlung nicht vollumfänglich zu überzeugen vermögen
würden, sei von Bedeutung, dass seine Aussagen mit denjenigen von B____ in den
wesentlichen Punkten in Einklang zu bringen seien und diese zusätzlich stützten.
Was schliesslich
die Aussagen von I____ anbelangt, so hätten diese nichts Wesentliches zum
genauen Ablauf der Geschehnisse beitragen können. So habe er relativ pauschal
und wenig detailreich geschildert, dass es zu einem Streit gekommen sei, es
habe eine «1 gegen 1» Situation gegeben, er habe versucht die Personen zu
entzweien und sich dabei selbst verletzt. Er könne sich jedoch nicht mehr
erinnern, wer was gemacht habe, allerdings habe B____ eine Verletzung am Auge
davongetragen.
Insgesamt würden
keine vernünftigen Zweifel verbleiben, dass B____ sowohl von C____ als auch vom
Berufungskläger traktiert worden sei. Allfällige Restzweifel würden sodann
durch die weiteren objektiven Beweismittel beseitigt. Der Anklagesachverhalt werde
namentlich durch die ausführliche Strafanzeige von B____ objektiviert. Dem der
Strafanzeige beigelegten Arztzeugnis respektive dem Austrittsbericht des
Universitätsspitals Basel-Stadt könne zudem entnommen werden, dass B____ sich
beim geschilderten Vorfall unter anderem eine linksseitige Orbitabodenfraktur
sowie eine linksseitige mediale Orbitawandfraktur zugezogen habe und für rund
zwei Wochen zu 100 % krankgeschrieben gewesen sei. Ferner gebe das
rechtsmedizinische Gutachten vom 17. September 2019 Aufschluss darüber, dass
als weiterer Befund auch eine verminderte Sensibilität im Bereich des linken
Jochbogens festgestellt worden sei. Ferner sei es zu einer Prellung des linken
Auges gekommen, wobei dies zu einem bleibenden Sehverlust oder Sehstörungen
hätte führen können. Weiter kommt das rechtmedizinische Gutachten zum Schluss,
dass die erlittenen Verletzungen mit stumpfer Gewalteinwirkung zu vereinbaren
seien, wobei keine abschliessende Differenzierung erfolgen könne, ob die
Verletzungen durch Fäuste oder Tritte entstanden seien. Das im Gutachten
beschriebene Verletzungsbild lasse sich ohne Weiteres mit den Angaben von B____
in Einklang bringen, wonach er mehrere Schläge ins Gesicht erhalten habe.
Eine
Präzisierung des Anklagesachverhaltes dränge sich hingegen in Bezug auf die
gegenseitigen Schläge zwischen B____ und dem Berufungskläger am Boden auf, da
dieser Vorwurf einzig auf den Aussagen von C____ gründe, welche sich als nicht
glaubhaft erwiesen hätten. Somit sei der in der Anklageschrift enthaltene
Vorwurf, wonach B____ dem Berufungskläger ebenfalls Faustschläge verpasst und
versucht haben solle, diesem mit den Fingern in die Augen zu drücken, nicht
erstellt. Zu Gunsten von B____ sei entsprechend davon auszugehen, dass sich
dieser lediglich gewehrt habe, indem er zunächst den Berufungskläger von sich weggestossen
und diesen, nachdem er von ihm einen Faustschlag ins Gesicht erhalten habe, in
den Schwitzkasten genommen habe.
Im Ergebnis
erweise sich demnach der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt unter
Berücksichtigung der vorangehenden Pr.isierungen als erstellt.
3.2 Die
Staatsanwaltschaft schliesst sich grundsätzlich den Erwägungen des
Strafgerichts an und sieht den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt
ebenfalls als erstellt an.
3.3 Der
Berufungskläger kritisiert die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der
beteiligten Personen und Zeugen. So seien insbesondere die Aussagen von B____
nicht glaubhaft und würden in mehreren Punkten eindeutig nicht zutreffen. Was
den effektiven Ablauf der Ereignisse am 19. Juni 2019 betreffe, könne zunächst
festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift S. 7, Ziff. 7,
bis und mit dem Satz «Darüber hinaus sagte er [Herr G____] zu B____, dass man
Leute wie C____ schlagen müsse, weil dieser Kurden hasse, auch dies in der Absicht
die Situation aufzuheizen» zutreffend sei bzw. der Berufungskläger teilweise
nicht beurteilen könne, ob der Sachverhalt gemäss Anklage korrekt sei, weil er
nicht beteiligt gewesen sei.
Es sei sodann
von folgendem Ablauf auszugehen: B____ habe daraufhin gesagt, dass er schon
einmal 15 Leute zusammengeschlagen habe. Er habe dann plötzlich angefangen, C____
anzuschreien, er sei zu ihm gegangen und habe ihn angepackt. C____ habe jedoch
nicht darauf reagiert. Er habe ihn wieder losgelassen und sei zum
Berufungskläger gelaufen. Der Berufungskläger habe zu B____ gesagt, dass er ihm
nicht passe/gefalle. Bei seiner Aussage habe der Berufungskläger immer noch
sein Glas in der Hand gehabt und sichtlich nach Alkohol gerochen. Dann sei B____
ausgerastet. Er habe zum Berufungskläger gesagt, dass er sich verpissen solle. B____
sei zum Berufungskläger gegangen und habe ihn am T-Shirt gepackt. Danach habe
ersterer den Berufungskläger mit seinen Händen von hinten am Hals gepackt und
zugedrückt. Der in dieser Phase einzig durch B____ erwähnte Faustschlag vom
Berufungskläger treffe nicht zu. Er diene B____ einzig zur Rechtfertigung, dass
er den Berufungskläger massiv körperlich angegangen habe. Er habe den
Berufungskläger in den Schwitzkasten genommen, ihn von hinten am Hals gepackt und
zugedrückt. Dabei seien beide auf den Boden gefallen. G____ habe dann gesehen,
wie B____ mit seinen Knien auf dem Berufungskläger gelegen sei. B____ habe mit
einem Knie die Arme des Berufungsklägers fixiert und versucht, mit zwei Fingern
dem Berufungskläger in dessen Augen zu drücken. Dabei habe sich der
Berufungskläger diverse Kratzer unter dem Auge zugezogen. Nach ein paar
Sekunden sei C____ auf B____ zugelaufen und habe ihn mit seinen Fäusten an
seinen Kopf und Oberkörper geschlagen. Es seien mehrere Schläge gewesen, die C____
B____ verpasst habe. G____ habe ein paar Meter entfernt gestanden und sei dann
zu C____ hingegangen, habe ihn von hinten gepackt und von B____ weggerissen.
Dabei habe B____ nach wie vor auf dem Berufungskläger gekniet, welcher am Boden
gelegen sei. G____ habe anschliessend C____ einige Meter zurückgezogen. In der
Folge habe B____ den Berufungskläger aus seinem Würgegriff losgelassen. Danach habe
C____ G____ gefragt, warum er dies mache. C____ sei wütend auf G____ gewesen,
weil er ihn weggezogen habe. G____ habe C____ gesagt, er soll aufhören und
abhauen. Dessen ungeachtet sei dann C____ abermals auf B____ losgegangen und habe
ihm weitere Faustschläge gegen sein Gesicht, den Rücken etc. verpasst. Dann seien
zwei Unbeteiligte, vermutlich Schweizer, hinzugekommen, welche «Polizei,
Polizei» geschrien hätten, wodurch die Angelegenheit beendet gewesen sei. Aufgrund
der Aussagen des Zeugen I____ müsse davon ausgegangen werden, dass noch weitere
Personen mitgewirkt hätten. Die Verletzungen von B____ erklärten sich durch die
Schläge und Fusstritte von C____.
3.4 Für
die beweisrechtliche Beurteilung der dem Berufungskläger zur Last gelegten Sachverhalte
gilt es insbesondere auf die Aussagen der einzelnen am Vorfall beteiligten
Personen einzugehen. Dies umfasst insbesondere die Aussagen von B____ (unten
E. 3.5.1), C____ (unten E. 4.3.2), G____ (unten E. 4.3.3) sowie
diejenigen des Berufungsklägers selbst (unten E. 4.3.4). Sodann kann auch
auf gewisse (objektive) Beweismittel und Indizien abgestellt werden (unten E. 4.3.6).
3.5
3.5.1 Was
die Aussagen von B____ betrifft, so wurde er mehrfach zum Vorfall befragt.
3.5.1.1 In
der ersten Einvernahme vom 20. August 2019 (Akten S. 1506 ff.) führte
er aus, dass er an diesem Samstag mit seiner ganzen Familie am Nachmittag beim
Birsköpfli gewesen sei. Dort hätten sie den ganzen Nachmittag/Abend bis ca. 21.00/22.00
Uhr verbracht. Anschliessend sei er alleine nach Hause gelaufen. Anschliessend habe
er um 23.00 Uhr wieder das Haus verlassen mit der Absicht, noch etwas unter die
Leute zu gehen, weshalb er zum Hafen gelaufen sei, wo immer Partys stattfänden.
Dort angelangt, habe er sich an einen Tisch gesetzt, um die Leute etwas zu
beobachten. Er sei noch nicht müde gewesen, weshalb er dorthin gegangen sei. Er
sei dort an der Bar an einem Tisch gesessen, wo schon jemand gesessen sei. Er
habe diese Person aber nicht gekannt. Diese Person sei sicher schon ca. 60 bis
70 Jahre alt gewesen. Er habe diesen gefragt, ob er sich zu ihm setzen könne,
was dieser bejaht habe. Anschliessend habe er sich etwas mit diesem Mann
unterhalten (Akten S. 1507).
Nach ca. 15
Minuten seien zwei junge Männer zu ihnen an den Tisch gekommen. Der eine habe
gleich zu ihm gesagt, dass er der G____ sei und gefragt, wie er selbst heisse. Er
habe ihm daraufhin auch seinen Namen genannt. Danach habe G____ ihn sogleich
gefragt, ob er Türke oder Kurde sei. Er habe ihm geantwortet, dass er Kurde sei,
dies aber keine Rolle spiele. Nach ca. 2 bis 3 Minuten seien noch zwei weitere
Kollegen von G____ erschienen. Einer von ihnen, der Berufungskläger, habe ein
Glas Alkohol in der Hand gehabt und habe schon geschwankt. Er habe sichtlich
Mühe gehabt, gerade zu stehen, weil er vermutlich schon betrunken gewesen sei.
Danach habe er gehört, wie G____ zu ihm gesagt habe, dass er den Kollegen des
Berufungsklägers schlagen solle, weil dieser Türke und er selbst Kurde sei.
Dieser Kollege des Berufungsklägers solle C____ heissen und er solle «so
richtig mega rassistisch und Kurdenhasser» sein (Akten S. 1507). Er (B____)
habe ihnen allen anschliessend gesagt, dass sie bitte weggehen sollten.
Plötzlich habe G____ mit dem Berufungskläger einen verbalen Streit gehabt. Er
habe aber nicht mitbekommen, weshalb. Danach habe er gesehen, wie sich der Berufungskläger
wieder zu ihm umgedreht habe und ihm und dem alten Mann gesagt habe, dass sie
ihm auch nicht gefallen würden. Bei seiner Aussage sei der Berufungskläger auch
immer näher auf ihn (B____) zugekommen. Der Berufungskläger habe dabei immer
noch sein Glas in der Hand gehabt und sichtlich nach Alkohol gerochen. Als der Berufungskläger
vor ihm gestanden sei, habe er diesem gesagt, dass er sich verpissen und sie in
Ruhe lassen solle. Dabei habe er den Berufungskläger etwas mit der Hand weggedrückt
(Akten S. 1507). Bei diesem Wegdrücken habe der Berufungskläger ihm mit der
rechten Faust auf die linke Seite des Gesichts – auf Augenhöhe – geschlagen. In
der linken Hand habe er dabei immer noch sein Glas gehalten. Dieser eine Schlag
sei «ziemlich heftig» gewesen (Akten S. 1507). Es sei ihm (B____) aber
gelungen, den Berufungskläger sofort von hinten am Hals zu packen und zuzudrücken.
Bei diesem Festhalten seien sie beide zu Boden gefallen. Er (B____) habe den
Berufungskläger immer noch im Würgegriff gehabt, als er diesem ins Ohr gesagt
habe, dass dieser sofort damit aufhören und ihn in Ruhe lassen solle. Als ihm der
Berufungskläger geantwortet habe, das dies «ok» sei, habe er ihn aus seiner
Umklammerung losgelassen (Akten S. 1507 f.). Fast gleichzeitig hab er
(B____) dann aber einen heftigen weiteren Faustschlag erhalten, diesmal an seinen
Hinterkopf. Er habe sogleich gesehen, dass C____ ihm einen Faustschlag verpasst
habe. Noch am Boden liegend habe er C____ dann gefragt, ob dieser jetzt auch
noch anfange. Letzterer habe sogleich «sei still du Hurensohn, jetzt bringe ich
dich erst richtig um» gesagt (Akten S. 1508). Anschliessend sei er von C____
und dem Berufungskläger mit weiteren Faustschlägen und Tritten eingedeckt
worden. Wie oft er geschlagen und getreten worden sei, wisse er heute nicht
mehr, es seien aber viele Schläge/Tritte gewesen. Er habe dann noch gehört, wie
glaublich zwei Schweizer zu ihnen hinzugekommen seien und lauthals «Polizei,
Polizei» geschrien hätten (Akten S. 1508). Auf Frage, ob G____ ihn auch
geschlagen habe, antwortete er: «Vermutlich nicht. Es ging alles so schnell.
Ich selber habe ihn nie gesehen, wie er mich geschlagen hat» (Akten S. 1520).
Danach gefragt, ob er sich gegen diese diversen Schläge gewehrt und zurückgeschlagen
habe, gab er an, dass er versucht habe, sich so gut wie nur möglich zu
schützen, er aber nie habe zurückschlagen können (Akten S. 1521). C____
und der Berufungskläger hätten ihn mit ihren Fäusten und Füssen hauptsächlich
gegen das Gesicht und nicht gegen den Körper geschlagen bzw. getreten. Er habe
gedacht, dass sie ihn umbringen würden. Er wisse, nicht was mit ihm passiert
wäre, wenn sich die zwei Schweizer nicht eingemischt und ihm geholfen hätten (Akten
S. 1521).
3.5.1.2 An
der Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 24. September 2019
(Akten S. 1573 ff.) gab B____ an, dass er an diesem Abend beim Hafen
gewesen und dort an einem Tisch bei einem «Alten» gesessen habe. Nach ca. 2 bis
3 Minuten sei ein Herr zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, ob er sich zu ihnen
hinsetzen könne. Er habe ihm (B____) in der Folge gesagt, dass er G____ heisse.
Danach habe ihn letzterer gefragt, ob er Türke oder Kurde sei. Er habe G____
geantwortet, dass er 38 Jahre alt sei und keinen Unterschied mehr mache, ob er
Türke oder Kurde sei. Nach ca. zwei Minuten seien dann zwei Kollegen von G____ eingetroffen.
Einer davon sei der Berufungskläger gewesen. Danach habe ihn G____ gefragt, ob er
(B____) den Kollegen vom Berufungskläger schlagen solle. Zu diesem Zeitpunkt habe
er weder den Berufungskläger noch seinen Kollegen gekannt. Er habe dann alle
gefragt, ob das ein Witz oder Spass sei (Akten S. 1575). Danach habe er
gesehen, wie G____ und der Berufungskläger zu streiten angefangen hätten. Um
was es gegangen sei, wisse er nicht. Er sei bereits geschockt gewesen, als er
gehört habe, dass er jemanden schlagen solle. Daraufhin sei der Berufungskläger,
der immer noch einen Becher oder ein Glas mit Alkohol in der Hand gehalten
habe, zu ihm gekommen. Er habe zu ihm und dem alten Mann, welcher mit am Tisch gesessen
sei, gesagt, dass sie ihm nicht passen würden. Danach habe er (B____) dem
Berufungskläger entgegnet, dass er sich verpissen solle. Dann habe es
angefangen, der Berufungskläger habe ihn am Gilet gepackt und gleichzeitig mit
der Faust gegen sein Gesicht geschlagen. Danach habe er ihn von hinten packen
und in den Schwitzkasten nehmen können, wodurch beide auf den Boden gefallen
seien. Er habe dem Berufungskläger dann gesagt, dass er ihn nicht schlagen wolle
und der Berufungskläger ihn in Ruhe lassen solle. Als der Berufungskläger daraufhin
geantwortet habe, dass er einverstanden sei, habe dessen Kollege C____ ihn (B____)
von hinten mit der Faust gegen den Hinterkopf geschlagen. In der Folge habe er
(B____) den Berufungskläger aus dem Würgegriff freigelassen und dieser habe
danach wieder aufstehen können. Er (B____) habe danach C____ gefragt, warum dieser
ihn jetzt auch geschlagen habe. Dieser habe geantwortet: «halt dini schnure,
jetzt bringe ich Dich um». Danach hätten ihn der Berufungskläger und C____ von
vorne angegriffen. Sie hätten ihn mit Fäusten geschlagen und einer von ihnen,
auch mit den Beinen, gezielt gegen sein Gesicht. Zu dieser Zeit, als er von beiden
angegriffen worden sei, habe er noch am Boden gesessen, (Akten S. 1575).
Auf Frage, wann er ein erstes Mal vom Berufungskläger wohin geschlagen worden
sei, gab er an, dass der erste Schlag gegen sein Gesicht erfolgt sei, als der Berufungskläger
ihn am Gilet gepackt habe (Akten S. 1577). Der Faustschlag sei so heftig
gewesen, dass die Haut unterhalb seines linken Auges geplatzt sei. Er habe gespürt,
wie nach diesem einen Schlag das Blut geflossen sei (Akten S. 1578). Als
er am Boden gelegen habe, seien C____ und der Berufungskläger zusammen auf ihn
losgegangen und hätten ihn mit ihren Fäusten und Füssen gegen sein Gesicht geschlagen
bzw. getreten. C____ sei sicher der Aggressivere der beiden gewesen (Akten
S. 1578). Als er vom Boden habe aufstehen wollen, seien der Berufungskläger
und C____ gleichzeitig auf ihn losgegangen. Dabei hätten sie ihn geschlagen und
getreten. Sein Kopf sei in der Höhe von ca. einem Meter gewesen, als er dagesessen
habe. In dieser Position könne man gut mit den Füssen und den Fäusten zutreten
resp. zuschlagen (Akten S. 1582).
3.5.1.3 Nur
einen Tag später, am 26. September 2019, schilderte B____ seine Sicht der
Geschehnisse in der Konfrontationseinvernahme mit G____ (Akten
S. 1597 ff.) grundsätzlich übereinstimmend mit seinen vorangegangenen
Aussagen. Entsprechende Ausführungen durch B____ erfolgten sodann auch in der
Einvernahme vom 15. Januar 2020 (Akten S. 1614 ff.).
3.5.1.4
Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. August 2020 machte B____
mit dem bisher Gesagten übereinstimmende Aussagen. So sei er mit seinen Brüdern
und den Kindern zusammen in Birsfelden gewesen. Dann habe es Probleme mit der
Frau wegen der Tochter gegeben. Seitdem er verheiratet sei, sei er nicht mehr
im Ausgang gewesen. Er habe sich gedacht, dass, wenn schon die Tochter nicht
komme, er wenigstens ein wenig nach draussen gehen könne. Er sei dann nach
Hause gegangen, habe sich umgezogen und habe sich dorthin begeben. Dort habe
eine Openair-Party stattgefunden, es sei laut und die Leute seien betrunken
gewesen. Es gebe dort kleine Häuschen, wo man sitzen und chillen könne. Er habe
dort einen älteren Herrn gesehen und sich zu ihm gesetzt. Dann seien schon G____
und der andere Herr gekommen. Diese hätten gefragt, ob sie sitzen könnten. Er
habe geantwortet, dass dies kein Problem sei. G____ habe ihn gefragt, ob er
Türke oder Kurde sei, worauf er geantwortet habe, dass dies für ihn keine Rolle
spiele. Dann seien die anderen zwei gekommen. G____ habe ihm dann gesagt, dass
der andere Türke sei und ihn (B____) gefragt, ob er ihn schlagen könne. Er (B____)
habe darauf erwidert: «Junge, ich bin 38 Jahre alt, solche Sachen mache ich
nicht». Er habe G____ sodann auch gefragt, warum er provoziere. Daraufhin sei
der Berufungskläger mit einem Glas in der Hand gekommen und habe zu ihm (B____)
und dem alten Mann gesagt, dass sie ihm nicht gefallen würden. Er (B____) habe
darauf geantwortet: «Jungs, wenn wir euch nicht gefallen, könnt ihr wieder
gehen». Der Berufungskläger sei dann ganz nahe zu seinem Gesicht gekommen und
habe fest nach Alkohol gerochen. Er (B____) habe zu ihm gesagt, er solle Abstand
nehmen. In diesem Moment habe der Berufungskläger ihm eine mit der Faust «gedruckt»,
er wisse nicht mehr genau, ob auf die Lippe oder das Auge, aber es habe richtig
geblutet. Weil der Berufungskläger so nah gewesen sei, habe er ihn mit beiden
Händen gepackt um ihn zu beruhigen. Aufgrund dessen seien sie daraufhin beide
auf den Hintern gefallen. Er habe dem Berufungskläger gesagt, dieser solle sich
beruhigen und dass er diesen nicht schlagen wolle. Als er den Berufungskläger
gefragt habe, ob dieser sich beruhigt habe, habe dieser geantwortet: «Ja ich
habe mich beruhigt». In diesem Moment habe ihn C____ von hinten gegen den Kopf angegriffen
(Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1977 f., 1979, 1981). Daraufhin sei
er von letzterem und dem Berufungskläger von vorne attackiert worden. Er (B____)
habe am Boden gelegen und nichts mehr machen können. Sie hätten ihn treten
wollen. Er habe sich mit den Beinen geschützt, damit sie ihn nicht hätten
schlagen können, er habe Fäuste und Tritte am Kopf gespürt. Er wisse aber
nicht, wer ihm gegen den Kopf getreten habe. Als ihm schwindlig gewesen sei, hätten
dann die beiden Schweizer nach der Polizei gerufen (Protokoll 1. Instanz, Akten
S. 1979). B____ bestritt ferner, selbst Schläge ausgeteilt oder versucht
zu haben, dem Berufungskläger seine Finger in die Augen zu drücken (Protokoll
1. Instanz, Akten S. 1978, 1992).
3.5.1.5
An der Berufungshandlung führte B____ schliesslich erneut aus, dass er zunächst
mit seinen Verwandten in Birsfelden bei einem Picknick gewesen sei.
Anschliessend sei er zur [...] gegangen und habe sich dort zu einem alten Mann
gesetzt, den er früher schon einmal gesehen habe. Dann sei G____ hinzugekommen
und habe gefragt, ob er sich dazusetzen könne. Dies hätten sie bejaht. Später
seien der Berufungskläger und «der andere Türke» dazu gestossen. Diese hätten
Getränke gehabt und seien «am Wackeln» gewesen. G____ habe ihn (B____)
daraufhin gefragt, ob er Kurde oder Türke sei, worauf er geantwortet habe, dass
dies nicht wichtig sei. G____ habe ihm dann mitgeteilt, dass «der andere»
«Türke» und «Rassist» sei und «Kurden nicht gerne» habe. Er (B____) habe dies
für einen Witz gehalten. Daraufhin sei der Berufungskläger gekommen und habe
gesagt «du gefällst mir nicht». Dieser habe nach Alkohol gerochen und sei «am
Wackeln» gewesen. Er habe den Berufungskläger daher weggeschoben [zeigt
Stossbewegung mit den Händen nach vorne], so dass dieser weggehe. Der
Berufungskläger sei in diesem Moment ausgerastet und habe ihm «eins gedrückt».
Der Schlag sei gegen das Auge ausgeführt worden. Er (B____) sei schockiert
gewesen und habe den Berufungskläger gepackt bzw. gehalten, wodurch sie beide
zu Boden gefallen seien. Er (B____) habe den Berufungskläger gefragt, ob dieser
sich beruhigt habe, da er keine Schlägerei wolle. Der Berufungskläger habe die
Frage bejaht, worauf er (B____) ihn habe loslassen wollen. Gleichzeitig habe
ihn jedoch C____ «hinten in den Kopf gekickt». Diesen Moment habe der
Berufungskläger ausgenutzt, indem er – nachdem dieser aufgestanden sei – ihm (B____)
«nochmals eins gedrückt» habe. Dann hätten beide ihn während 1-2 Minuten
[attackiert]. Nachher hätten 1-2 Leute «Polizei, Polizei» geschrien. C____ und
der Berufungskläger seien dann abgehauen. B____ bestritt auch hier, selbst
Schläge ausgeteilt oder versucht zu haben, dem Berufungskläger seine Finger in
die Augen zu drücken (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2482 f.).
4.
4.1 Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet
(BGE 127 I 38 E. 2, m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser
Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf,
wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei
darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den
Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver
Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das
Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur
unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7,
124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,
je m.H. sowie ausführlich: Tophinke,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Nach dem
Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)
würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im
Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel
beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste
Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei
ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an
(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche
Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer
6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom
25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 StPO
N 25 und 31). Solange
das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen
weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer
6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1
und 1.4).
In die
Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die
nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu
beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel
offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber
zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt
in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten
Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV
86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,
6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom
14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022
E. 4.3.1, je m.H.).
Wie das
Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio-Grundsatz
keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie
sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine
Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022
E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom
7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in
dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter
Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von
Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten
Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei
sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der
beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3,
6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober
2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021
vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).
Nachfolgend ist
in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuld- resp. Freisprüche
im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind. Vorausgreifend gilt es
bereits hier – da die Verteidigung hierzu Ausführungen im Plädoyer gemacht hat
(vgl. Plädoyer, Akten S. 2421 f.) – darauf hinzuweisen, dass die in
der Anklageschrift geschilderten Faustschläge am Boden zwischen B____ und dem
Berufungskläger nicht mehr zur Debatte stehen, da das Strafgericht diese
bereits als nicht erstellt ansah und diese auch gemäss Staatsanwaltschaft, die
keine Berufung ergriffen hat, «vom Tisch» seien (vgl. Protokoll 2. Instanz,
Akten S. 2484).
4.2 Im
vorliegenden Fall stehen die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen im
Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend,
was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (vgl. BGE 137 IV 122
E. 3.3).
Die
Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je
detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto
glaubhafter ist sie (Zweidler, Die
Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen
Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein
können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass
sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt.
Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer
Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.
Ludewig/Baumer/Tavor,
in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis,
2017, S. 43 ff.; Undeutsch,
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.),
Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in
erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen
individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und
Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten
Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte,
wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei
Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und
Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13.
Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden
kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und
umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung
im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:
plädoyer 2/1997, S. 33 ff.; Zweidler,
a.a.O., S. 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch
davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst
wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten
Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage
einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf
129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28.
August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall
auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).
4.3 Im
Folgenden gilt es in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Ausführungen
von B____ zu würdigen (E. 4.3.1). Sodann sind die Aussagen von C____ (E. 4.3.2),
G____ (unten E. 4.3.3) sowie diejenigen des Berufungsklägers einer
Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 4.3.4) und die übrigen vorhandenen
(objektiven) Beweismittel und Indizien (E. 4.3.5) zu würdigen.
4.3.1
4.3.1.1
Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen von B____
ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die
betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren
Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen
aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die
Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils
aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist
nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa
intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren
Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 54). Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person
oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw.
werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan, durch welche die
Aussagetauglichkeit von B____ in Bezug auf die von ihm dargelegten Sachverhaltsschilderungen
massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und
Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Seine Aussagetüchtigkeit ist
daher zu bejahen.
4.3.1.2
Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn
bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76). Die Analyse
der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum
Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage
vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen
vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 76; Niehaus,
Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 325).
Vorliegend
auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effektive wie
Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf B____ bzw. seine
Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 71 ff.). Weder
liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Berufungskläger
– in Bezug auf die Aussagen von B____ – geltend gemacht.
Im Rahmen der
Aussageentstehung bringt der Berufungskläger jedoch vor, dass sehr wohl Motive
für Falschaussagen seitens von B____ erkennbar seien, nämlich solche
finanzieller Natur. So sei der Berufungskläger der einzige der Beschuldigten,
der ein Einkommen erziele. Diese Argumentation verfängt nicht. Grundsätzlich
ist bereits darauf hinzuweisen, dass Beurteilungen möglicher Motivationen von B____
für allfällige diskrepante Aussagen im Allgemeinen äusserst spekulativ bleiben
und bereits daher nur in begrenztem Ausmass einer Überprüfung unterzogen werden
können. Zudem ist auch die vom Berufungskläger genannte Hypothese für ein mögliches
Motiv im Besonderen nicht überzeugend. So finden sich keinerlei Hinweise auf
ein mögliches finanzielles Motiv von B____ für eine etwaige Falschaussage –
auch der Berufungskläger belegt die von ihm vorgebrachte Hypothese nicht
weiter. Zudem hatte B____ zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung am 29. Juni
2019 die beiden Hauptbeschuldigten – C____ und den Berufungskläger – noch nicht
gekannt und auch zum Zeitpunkt der Strafanzeige vom 22. Juli 2019 hatte er
lediglich die Vornamen der beiden in Erfahrung bringen können. Die Strafanzeige
wurde entsprechend auch gegen eine unbekannte Täterschaft gestellt (vgl. Akten
S. 1489). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass B____ bereits zu
diesem Zeitpunkt wusste resp. wissen konnte, welche der beteiligten Personen
was für eine Arbeitstätigkeit mit was für einem Lohn ausübte. Ausserdem ist
darauf hinzuweisen, dass er in den folgenden Einvernahmen keine Belastungen
gegen den Berufungskläger vorbrachte, die nicht bereits schon in der
Strafanzeige erwähnt wurden. Im Ergebnis bestehen somit keine Anhaltspunkte einer
Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung des Berufungsklägers durch B____.
4.3.1.3
Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität
(in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen; s. für eine Auflistung der Realkennzeichen
Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 49 ff.) betrifft, ist festzustellen, dass die
Schilderungen von B____ viele Realkriterien in hohem Mass erfüllen (es gilt
anzumerken, dass sich die nachfolgend aufgezeigten Realkriterien auch ohne die
Aussagen in denjenigen Einvernahmen ergeben, bei denen der Berufungskläger eine
Verletzung des Teilnahmerechte geltend macht [Einvernahmen vom 25. und
26. September 2019, Akten S. 1585 ff., 1597 ff., sowie Einvernahme
vom 15. Januar 2020, Akten S. 1614 ff.]. Da diese Einvernahmen
jedoch ohnehin keine weitergehenden Erkenntnisse bringen, muss diesbezüglich
mithin nicht weiter auf die Vorbringen des Berufungsklägers [vgl. etwa S. 6
der Berufungsbegründung vom 2. August 2021, Akten S. 2305]
eingegangen werden). So beschreibt er Interaktionen zwischen sich und den
übrigen Beteiligten im Sinne von Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich
gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen. Zu nennen sind hierbei etwa
die folgenden Ausführungen: «Danach sah ich, wie sich der A____ wieder zu mir
umdrehte und mir und dem alten Mann sagte, dass wir ihm auch nicht gefallen
würden. Bei seiner Aussage kam er auch immer näher auf mich zu. Er hatte immer
noch sein Glas in der Hand und er roch sichtlich nach Alkohol. Als er vor mir
stand, sagte ich ihm, dass er sich verpissen soll und sie uns in Ruhe lassen
sollen. Dabei habe ich den A____ etwas mit meiner Hand weggedrückt. Bei diesem
Wegdrücken hat er mir mit seiner rechten Faust auf meine linke Seite des
Gesichts, Höhe meines Auges, zugeschlagen» (Akten S. 1507); «Es gelang mir
aber, ihn sofort von hinten am Hals zu packen und zuzudrücken. Bei diesem Festhalten
sind wir beide zu Boden gefallen. Ich hatte ihn immer noch in meinem
Würgegriff, als ich ihm ins Ohr sagte, dass er jetzt sofort damit aufhören soll
und mich in Ruhe lassen soll. Als mir dieser A____ sagte, ist ok, habe ich ihn
aus meiner Umklammerung losgelassen» (Akten S. 1507 f.); «Fast
gleichzeitig erhielt ich dann aber einen heftigen weiteren Faustschlag, diesmal
an meinen Hinterkopf. Ich sah dann sogleich, dass mir der C____ einen
Faustschlag verpasste. Noch am Boden liegend, frage ich den C____, dass du
jetzt auch noch anfängst. Er sagte mir gleich, ‹sei still du Hurensohn, jetzt
bringe ich dich erst richtig um›» (Akten S. 1508); «Anschliessend wurde
ich von C____ und dem A____ mit weiteren Faustschlägen und Tritten geschlagen
und getreten» (Akten S. 1508); Danach kam der Hr. A____ zu mir, […]. Er
sagte zu mir und dem alten Mann, welcher mit am Tisch sass, dass wir ihm nicht
passen würden. Danach sagte ich ihm, dass er sich verpissen soll» (Akten
S. 1575); «Dann hat es angefangen, er hat mich an meinen Gilet gepackt und
gleichzeitig mit seiner Faust gegen mein Gesicht geschlagen. Danach konnte ich
ihn von hinten packen und in den Schwitzkasten nehmen, dabei fielen wir beide
auch auf den Boden» (Akten S. 1575); «Als er mir daraufhin sagte, das ist
gut, schlug mir sein Kollege C____ von hinten mit seiner Faust gegen meinen
Hinterkopf. In der Folge liess ich den A____ aus meinem Würgegriff frei und er
konnte danach wieder aufstehen» (Akten S. 1575); «Danach griffen mich der A____
und dieser C____ von vorne an. Sie schlugen mich mit Fäusten und einer von
Ihnen, auch mit den Beinen, gezielt gegen mein Gesicht. Zu dieser Zeit sass ich
noch am Boden, als ich von Beiden angegriffen wurde» (Akten S. 1575); «Er
kam dann ganz nahe zu meinem Gesicht, er stank fest nach Alkohol. Ich sagte zu
ihm, er solle Abstand nehmen, in diesem Moment hat er mir eine ‹gedruckt›. Weil
er so nah war, habe ich ihn mit beiden Händen gepackt und er ist dann so
richtig auf den Arsch geflogen. Ich habe ihm gesagt, er solle sich beruhigen
und dass ich ihn nicht schlagen möchte. In dem Moment als ich das gesagt habe,
griff mich der andere von hinten an» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1977);
«Ich sagte ihm, er solle weggehen. Dann hat er mir eine gedrückt, auf die Lippe
oder das Auge, ich weiss es nicht mehr genau, aber eines von beiden hat er
getroffen. Es hat richtig geblutet» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1977);
«Ich dachte mir, dass ich ihn packen und beruhigen muss. Ich habe ihn gepackt
und wir sind beide auf den Hintern geflogen» (Protokoll 1. Instanz, Akten
S. 1978); «Ich fragte ihn, ob er sich beruhigt habe. Er sagte: ‹Ja ich
habe mich beruhigt›. Er stand auf, in diesem Moment haben mich wieder beide
angegriffen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1979); «[…] er hat mir eine
Faust geschlagen, in diesem Moment habe ich ihn gepackt und schnell umgedreht.
Damit ich ihn von hinten packen kann» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1979);
«Nachdem gesagt wurde, ich gefalle ihnen nicht, kam er Nase zu Nase. Ich sagte
ihm, er solle gehen, in diesem Moment hat er mir eine geschlagen» (Protokoll 1.
Instanz, Akten S. 1981); «Dann ist er […] gekommen … du gefällst mir nicht.
Dann ist er zu mir gelaufen … so mega … Maul … Alkohol und am Wackeln ist. Dann
habe ich nur so gemacht [zeigt Stossbewegung mit den Händen nach vorne] … ein
bisschen geschoben, dass er weggeht. In dem Moment ist er ausgerastet … hat er
mir eins gedrückt» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2482); «Und von dem Schock
habe ich ihn gepackt […] Dann habe ich ihn richtig gehalten» (Protokoll 2. Instanz,
Akten S. 2482); «Er hat dann gesagt ist gut, ich habe mich beruhigt. Ich
habe ihn loslassen wollen, dann hat der andere hinten in den Kopf gekickt» (Protokoll
2. Instanz, Akten S. 24822).
Des Weiteren
gibt B____ auch den konkreten Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen
Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen:
«Der Eine sagte gleich zu mir, dass er der G____ sei und wie heisst du. Ich
sagte ihm, dass ich B____ heisse. Danach fragte er mich gleich, ob ich Türke
oder Kurde bin. Ich sagte ihm, dass ich Kurde bin, das mir das aber keine Rolle
spielt, was ich bin» (Akten S. 1507); «Danach hörte ich wie der G____ mir
sagte, dass ich den Kollegen von A____ schlagen solle, weil er Türke und ich
Kurde bin» (Akten S. 1507); «Ich sagte ihnen anschliessend allen, dass sie
bitte weggehen sollen» (Akten S. 1507); «Danach sah ich, wie sich der A____
wieder zu mir umdrehte und mir und dem alten Mann sagte, dass wir ihm auch
nicht gefallen würden» (Akten S. 1507); «Als er vor mir stand, sagte ich
ihm, dass er sich verpissen soll und sie uns in Ruhe lassen sollen» (Akten
S. 1507); «Danach fragte mich der G____, ob ich den Kollegen von Hr. A____
schlagen soll. Zu diesem Zeitpunkt kannte ich weder den Herrn, welcher jetzt
hier sitzt, noch seinen Kollegen. Ich sagte dann zu allen, ob das ein Witz oder
Spass ist» (Akten S. 1575); «Danach kam der Hr. A____ zu mir, […]. Er
sagte zu mir und dem alten Mann, welcher mit am Tisch sass, dass wir ihm nicht
passen würden. Danach sagte ich ihm, dass er sich verpissen soll» (Akten
S. 1575); «Ich sagte ihm dann, dass ich dich nicht schlagen will und lass
mich in Ruhe» (Akten S. 1575); «Ich fragte danach den C____, warum du mich
jetzt auch geschlagen hast. Danach sagte er mir, ‹halt dini Schnüre, jetzt
bringe ich Dich um›» (Akten S. 1575); «Die beiden kamen und fragten, ob
sie sitzen können. Ich antwortete, dass dies kein Problem sei. Dann stellten
wir uns vor. Er fragte mich, ob ich Türke oder Kurde sei, ich antwortete, dass
dies für mich keine Rolle spiele. Dann kamen die anderen zwei. G____ hat mir
dann gesagt, dass der andere Türke sei und mich gefragt, ob ich ihn schlagen
könne. Ich habe gesagt: ‹Junge, ich bin 38 Jahre alt, solche Sachen mache ich
nicht›» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1977); «Dann kam er […] mit einem
Glas in der Hand und sagte zu mir und dem alten Mann, dass wir ihm nicht
gefallen würden. Ich sagte: ‹Jungs, wenn wir euch nicht gefallen, könnt ihr
wieder gehen›» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1977); «Er […] sagte: ‹Du
gefällst mir nicht, dein Kollege gefällt mir nicht›. Ich sagte ihm, er solle
weggehen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1977); Ich fragte ihn, ob er
sich beruhigt habe. Er sagte: ‹Ja ich habe mich beruhigt›» (Protokoll 1.
Instanz, Akten S. 1979); «G____ hat … ja bist du Türke oder Kurde. Ich so
häh … ist das so wichtig was ich bin? Er so nein nein, sag … der andere ist
Türke, Rassist und so, der hat Kurden nicht gerne. Ich so … ist das ein Witz,
willst du neben mir sitzen und willst du Kollegen auf mich hetzen?» (Protokoll
2. Instanz, Akten S. 2482).
Ausserdem
schildert er auch Komplikationen im Sinne von unvorhersehbaren Schwierigkeiten
im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen, vergeblichen Bemühungen und enttäuschten
Erwartungen: «Ich war am Boden und konnte nichts mehr machen» (Protokoll 1.
Instanz, Akten S. 1979); «Ich habe nur gedacht, ich kann ihn vielleicht
beruhigen, vielleicht sehen die anderen auch, dass ich ihn nicht schlage, dann
lassen sie mich vielleicht in Ruhe. Aber den Moment haben sie einfach ausgenutzt
und sind auf mich los» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2482 f.).
Überdies kommen
in seinen Aussagen Schilderungen eigener psychischer Vorgänge (Gefühle, Gedanken,
Empfindungen) vor. So sagte B____ unter anderem aus: «Ich dachte mir, dass sie
mich umbringen würden. Ich weiss nicht was mit mir passiert wäre, wenn sich die
zwei Schweizer nicht eingemischt hätten und mir halfen» (Akten S. 1521); «Ich
dachte mir, dass ich ihn packen und beruhigen muss» (Protokoll 1. Instanz,
Akten S. 1978); «Als die erste Faust kam, wurde mir schwindlig. Ich fragte
mich, was ich machen kann, bevor sie mich schlagen. Mein erster Gedanke, war
ihn zu packen, damit er oder andere mich nicht schlagen können» (Protokoll 1.
Instanz, Akten S. 1979); «Von dem Schock habe ich ihn einfach gepackt» (Protokoll
2. Instanz, Akten S. 2482); «Ich habe nur gedacht, ich kann ihn
vielleicht beruhigen, vielleicht sehen die anderen auch, dass ich ihn nicht schlage,
dann lassen sie mich vielleicht in Ruhe» (Protokoll 2. Instanz, Akten
S. 2482 f.).
Ferner gibt B____
Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu: «Anschliessend wurde ich von C____ und
dem A____ mit weiteren Faustschlägen und Tritten geschlagen und getreten.
Wieviel sie mir dabei geschlagen und getreten hatten, weiss ich heute nicht
mehr, es waren aber viele» (Akten S. 1508); «Danach sah ich, wie der G____
und der Hr. A____ anfingen zu streiten. Um was es ging, weiss ich nicht. Ich
war da auch schon geschockt, als ich hörte, dass ich jemanden schlagen soll»
(Akten S. 1575); «Dann hat er mir eine gedrückt, auf die Lippe oder das
Auge, ich weiss es nicht mehr genau, aber eines von beiden hat er getroffen» (Protokoll
1. Instanz, Akten S. 1977); «[…] mit der Faust. Aber ich weiss nicht mehr,
ob zuerst auf das Auge oder die Lippe» (Protokoll 1. Instanz, Akten
S. 1978); [a.F.: Wissen Sie noch, wer Sie gegen den Kopf gekickt hat?] «Nein»
(Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1979); «Und von dem Schock habe ich ihn
gepackt … wo wir runtergefallen sind … kann ich mich nicht erinnern» (Protokoll
2. Instanz, Akten S. 2482).
Auch entlastet B____
den Berufungskläger teilweise: «Der Andere, also der C____ war sicher der
Aggressivere der Beiden» (Akten S. 1578). B____ belastet sich dabei zudem selbst,
wenn er etwa angibt: «Als er vor mir stand, sagte ich ihm, dass er sich
verpissen soll und sie uns in Ruhe lassen sollen. Dabei habe ich den A____
etwas mit meiner Hand weggedrückt» (Akten S. 1507); «Es gelang mir aber, ihn
sofort von hinten am Hals zu packen und zuzudrücken. Bei diesem Festhalten sind
wir beide zu Boden gefallen. Ich hatte ihn immer noch in meinem Würgegriff, als
ich ihm ins Ohr sagte, dass er jetzt sofort damit aufhören soll und mich in
Ruhe lassen soll» (Akten S. 1507 f.); «Danach sagte ich ihm, dass er
sich verpissen soll» (Akten S. 1575); «Danach konnte ich ihn von hinten
packen und in den Schwitzkasten nehmen, dabei fielen wir beide auch auf den
Boden» (Akten S. 1575); «Weil er so nah war, habe ich ihn mit beiden
Händen gepackt und er ist dann so richtig auf den Arsch geflogen» (Protokoll 1.
Instanz, Akten S. 1977); «Ich habe ihn gepackt und wir sind beide auf den
Hintern geflogen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1978); «er hat mir eine
Faust geschlagen, in diesem Moment habe ich ihn gepackt und schnell umgedreht.
Damit ich ihn von hinten packen kann» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1979);
[a.F.: Verbal ausgerastet?] «Normal, das ist menschlich, wenn dir jemand nahe
kommt und dir sagt, du sollst dich verpissen» (Protokoll 1. Instanz, Akten
S. 1981).
Durch die
Beschreibung der Auswirkungen des Faustschlags durch den Berufungskläger
schildert B____ ausserdem eine ausgefallene Einzelheit: [Wie heftig war dieser
Faustschlag gegen Ihr Gesicht?] «Dieser war so heftig, dass die Haut unterhalb
meines linken Auges platzte. Ich spürte, wie mir nach diesem einen Schlag das
Blut floss» (Akten S. 1578).
Schliesslich
weisen die Aussagen von B____ auch Raum-zeitliche Verknüpfungen auf: «Nach ca.
15 Minuten kamen zwei junge Männer zu uns an den Tisch» (Akten S. 1507); «Nach
ca. 2 - 3 Minuten erschienen noch zwei weitere Kollegen von diesem G____»
(Akten S. 1507); [a.F.: Lagen Sie am Boden?] «Ja. Ich konnte nicht mehr
aufstehen, bis die beiden mich herausgezogen und zur Bar getragen haben» (Protokoll
1. Instanz, Akten S. 1978); «Ich war am Boden und konnte nichts mehr
machen. Sie wollten mich kicken. Ich habe mich mit den Beinen geschützt, damit
sie mich nicht schlagen können. Als mir schwindlig war, haben dann die beiden
Schweizer nach der Polizei gerufen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1979);
«[…] in diesem Moment habe ich ihn gepackt und schnell umgedreht. Damit ich ihn
von hinten packen kann» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1979).
4.3.1.4 Des
Weiteren ist die Konstanz der Aussagen von B____ zu überprüfen. Diese stellt
einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person
mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten
vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter
aussagepsychologischen Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). Die
Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus aussagepsychologischer Sicht dabei
auf Übereinstimmungen und Abweichungen zwischen solchen Aussagen unter
Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte. Gravierende Widersprüche in
zentralen Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es
über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine
bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere
Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor,
ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen
Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 64).
B____ hat zum
Kerngeschehen wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht
(wobei minimale Abweichungen in den Schilderungen eben gerade keine Anzeichen
für eine fehlenden Erlebnisbasiertheit der Vorfälle darstellen). Dies gilt für
die Vorgeschichte der Auseinandersetzung (Zusammentreffen bei der [...],
Provokation durch G____, Aussage von B____, dass er damit nichts zu tun haben
wolle), die Provokation durch den Berufungskläger, die Aussage von B____, dass
sich der Berufungskläger «verpissen» solle sowie das Wegdrücken des letzteren
durch B____, der darauffolgende Faustschlag durch den Berufungskläger in B____s
Gesicht, das Zupacken durch B____ («Schwitzkasten»), das gemeinsame
Zu-Boden-Fallen, die Aufforderung B____s an den Berufungskläger, dieser solle
sich beruhigen, die Zusage des Berufungsklägers, sich zu beruhigen, die
zeitgleiche Attacke durch C____ gegen den (Hinter-)Kopf von B____, die
darauffolgenden gewalttätigen Einwirkungen durch C____ und den Berufungskläger
gegen den sich am Boden befindenden B____ und das Ende der Auseinandersetzung
durch das Einschreiten zweier Fremder, welche die Polizei riefen (vgl. vorne
E. 3.5.1). Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde von B____ nicht
vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in seinen späteren Schilderungen
erkennbar. Was vom Berufungskläger monierten Widersprüche angeht, so gilt es
auf diese weiter hinten noch einzugehen (vgl. hinten E. 4.3.1.7).
Im Ergebnis kann
mithin die Konstanz der Aussagen von B____ ebenfalls bejaht werden.
4.3.1.5
Sodann gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen von B____ vorzunehmen.
Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der
Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu
nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird
erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion
der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere
Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten,
fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66). Vorliegend
zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine Auffälligkeiten, welche die
Erlebnisbasiertheit der Aussagen von B____ in Frage stellen würden. Vielmehr
weisen seine Aussagen zum Kerngeschehen (vgl. vorgehenden Ausführungen) eine
vergleichbare Qualität auf wie seine Ausführungen zu nicht tatbezogenen
Inhalten, etwa seine Ausführungen zu den Vorkommnissen vor und nach dem in
Frage stehenden Vorfall: So machte er einerseits qualitativ vergleichbare
Aussagen zum Nachmittag des gleichen Tages (Picknick mit der Familie am
Birsköpfli, vgl. Akten S. 1507, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1977, Protokoll
2. Instanz, Akten S. 2482), zu seiner Ankunft bei der [...] und der
Vorgeschichte der gewalttätigen Auseinandersetzung (vgl. Akten S. 1507,
1575, Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2482) sowie deren Nachgang
(Eingreifen der beiden «Schweizer», Verbringen zur Bar, Organisieren von Wasser
und Eis, Gang zur Notaufnahme, vgl. Akten S. 1508, 1575).
4.3.1.6
Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist
sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der
betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit
auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens,
der Erzähl- und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung,
des Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 56 f.).
Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit von B____ kann auf das bereits
Gesagte verwiesen werden, wonach die Aussagetüchtigkeit als gegeben zu erachten
ist (s. vorne E. 4.3.1.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt,
so gilt es zu konstatieren, dass er durchschnittlich intelligent wirkt und
daher sicher in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Die hier
vorliegende Situation ist jedoch aufgrund der Anzahl der erfolgten
Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit und des durchaus hohen
Detaillierungsgrades der Aussagen zum Kerngehalt zu komplex, um ein
Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis spricht somit
auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen von B____.
4.3.1.7
Was die vom Berufungskläger monierten Widersprüche und Ungereimtheiten in den
Aussagen von B____ anbelangt, so kann diesen Vorbringen nicht gefolgt werden.
Sofern der
Berufungskläger zunächst vorbringt, dass B____ selbst ausgesagt habe, der
Berufungskläger habe ihn in Bezug auf den behaupteten ersten Faustschlag gleichzeitig
am Gilet gepackt, ein Glas in der Hand gehalten und den Faustschlag ausgeteilt
und ein solches gleichzeitiges Vorgehen gar nicht möglich sei, so ist darauf
hinzuweisen, dass B____ in keiner Einvernahme aussagte, dass diese drei
Handlungen alle gleichzeitig passiert seien. Entweder gab er an, dass das
Packen am Gilet und der Faustschlag gleichzeitig geschehen seien (Akten
S. 1575, 1587) oder der Faustschlag passiert sei, als der Berufungskläger
noch ein Glas in der Hand gehabt habe (Akten S. 1507, 1599). Daraus
ableiten zu wollen, dass diese drei Umstände alle effektiv gleichzeitig und
nicht kurz nacheinander passiert sein könnten, erweist sich als nicht opportun.
Insbesondere gilt es darauf hinzuweisen, dass Deutsch nicht die Muttersprache
von B____ ist und nicht allein aufgrund eines einzigen von ihm gebrauchten
Wortes («gleichzeitig») von einer Unmöglichkeit des von ihm geschilderten
Sachverhalts ausgegangen werden muss. In diesem Zusammenhang relevant ist
vielmehr der Umstand, dass das Ausführen des Faustschlags durch den
Berufungskläger konstant in jeder Einvernahme geschildert wurde. Entgegen den
Ausführungen des Berufungsklägers spricht auch die Anklageschrift nicht davon,
dass diese drei Handlungen effektiv zur gleichen Zeit passierten («Gleichzeitig
trat er, mit einem Glas in der Hand, nahe an B____ heran […]. In der Folge
packte A____ B____ an dessen Gilet und verpasste ihm einen Faustschlag ins
Gesicht», AKS Ziff. 7a).
In Bezug auf den
angeblich weiteren Widerspruch, dass der Berufungskläger Linkshänder sei und B____
behaupte, ersterer habe ihn mit der rechten Hand geschlagen, gilt es
anzumerken, dass wohl auch der Berufungskläger nicht bestreitet, dass auch mit
der nichtdominanten Hand und in angetrunkenem Zustand ein kräftiger Faustschlag
möglich ist. Dass der Berufungskläger derart betrunken war, dass er nicht mehr
koordiniert hätte vorgehen können, ergibt sich aus den Akten nicht. Zwar wurde
er auch von B____ als nach Alkohol riechend und «schon schwankend» beschrieben
(vgl. Akten S. 1507, 1575), jedoch gab etwa C____ an, dass er und der
Berufungskläger während des ganzen Abends jeweils ca. «5 Bier» à 0.3 Liter
getrunken hätten (Akten S. 1529, 1534). Bei einer solche Menge verteilt
über mehrere Stunden ist nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger
effektiv derart «schwer alkoholisiert» gewesen sein konnte. Auch will der
Berufungskläger sich noch mit diversen Personen unterhalten haben, sich noch an
diverse Gesprächsinhalte erinnern und Abstände («5 Meter») einzuschätzen wissen
(vgl. Akten S. 1576, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1976). Ein
Widerspruch in den Aussagen B____s ist daher in dieser Hinsicht ebenfalls nicht
erkennbar.
Auch in Bezug
auf das Vorbringen, dass B____ nicht in jeder Einvernahme ausgesagt habe, dass
der Berufungskläger ihn am Gilet gepackt habe, was darauf schliessen lasse, wer
die (körperliche) Auseinandersetzung begonnen habe, ist nicht auf einen Widerspruch
zu erkennen, ist doch erstens unbestritten, dass das (körperliche) Wegstossen
des Berufungsklägers durch B____ zuerst erfolgte (jedoch nach den –
zugestandenen [Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1991] – verbalen
Provokationen durch den Berufungskläger). Zweitens gab B____ – angesprochen auf
das in gewissen Einvernahmen fehlende Erwähnen des Griffs am Gilet – an, dass
er dies nicht immer erwähnt habe, da er diesen Umstand als nicht sehr wichtig
empfunden habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1981).
Des Weiteren
steht auch die Aussage von B____, er sei ausgerastet (Akten S. 1587, Protokoll
1. Instanz, Akten S. 1981), nicht im Widerspruch zu seinen anderen
Schilderungen, gab er doch an, dass er vom Berufungskläger verbal provoziert
worden sei, er diesem entgegnet habe, dass sich dieser «verpissen» solle (Akten
S. 1507, 1587, 1601) und er den Berufungskläger mit der Hand von sich
weggedrückt habe (Akten S. 1507, 1575, 1599). Er gab denn auch selbst an,
dass eine solche Reaktion aufgrund einer Provokation menschlich sei (Protokoll
1. Instanz, Akten S. 1981).
Schliesslich ist
dem Berufungskläger auch zu widersprechen, wenn dieser vorbringt, B____ habe
einen selbst ausgeführten Faustschlag vor dem Strafgericht zugegeben («Er [Berufungskläger]
kam einfach nahe und ich [B____] habe geschlagen»). Zwar wurde diese Aussage
von der Vorinstanz derart protokolliert, beim Abhören der Audioaufnahme der
strafgerichtlichen Hauptverhandlung erhellt jedoch, dass das Protokoll eine
entscheidende Pause in der Aussage von B____ auslässt. Korrekt protokolliert
müsste die Aussage lauten: «Er kam einfach nahe und ich habe eben [Pause]
geschlagen» (vgl. ab 01:02:45 der Audioaufnahme). Dass B____ hiermit den Schlag
durch den Berufungskläger meint, ist offensichtlich, sagte er doch dies auch in
den zahlreichen zuvor erfolgten Einvernahmen gleichbleibend aus. Dass er sich
plötzlich vor dem Strafgericht erstmals selbst eines Faustschlags
bezichtigen sollte, ist mithin auszuschliessen.
4.3.1.8
Insgesamt ist somit zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen von B____ festzuhalten,
dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine
sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die
aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme,
dass seine Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr
aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon
auszugehen, dass seine Aussagen seinem wirklichen Erleben entsprechen (vgl.
auch die Ausführungen der Vorinstanz, dortige E. 7c).
4.3.2 Was
demgegenüber die Aussagen von C____ betrifft, kann grundsätzlich vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sich seine
Aussagen als äusserst widersprüchlich und inkonstant erweisen und in keiner
Weise zu überzeugen vermögen. So weichen seine Aussagen bereits in Bezug auf
die erste Einvernahme und die Konfrontationseinvernahme diametral voneinander
ab, welche lediglich rund einen Monat auseinanderliegen. Vor dem Strafgericht
schilderte er wiederum nochmals eine andere Version der Geschehnisse (s. E. 7a
des vorinstanzlichen Entscheids). Seine Schilderungen des Tatgeschehens können
demnach nicht als glaubhaft gewertet werden, womit nicht auf sie abzustellen
ist.
Anzufügen gilt
es lediglich, dass selbst die Aussagen von C____ den Berufungskläger betr. den
ersten Faustschlag gegen B____ nicht entlasten. Er gibt vielmehr an, dass er es
nicht wisse, da er die Situation, die zum «Schwitzkasten» geführt habe, nicht
mitbekommen habe: «Danach sah ich, wie der Hr. B____ den A____ in den
Schwitzkasten nahm. Wie das zustande kam, habe ich nicht gesehen» (Akten
S. 1588); [wer hat Ihrer Meinung nach angefangen sich zu schlagen?] «Das
kann ich nicht sagen. Ich sah nur, wie der Hr. B____ den A____ in den
Schwitzkasten nahm und diese anschliessend beide auf den Boden fielen» (Akten
S. 1589); «Als ich mich umgedreht habe, sah ich, wie B____ den A____ in
den Schwitzkasten genommen hat. Dann sind beide zu Boden geflogen. Was davor
passiert ist, habe ich nicht gesehen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1973);
[Hat Herr A____ Herrn B____ auch Schläge verpasst?] «Also ich weiss nicht, ob
er zuvor schon einen Schlag verpasst hat» (Protokoll 1. Instanz, Akten
S. 1974).
4.3.3 Was
des Weiteren die Schilderungen von G____ betrifft, so gilt es vorausgreifend in
Bezug auf die Motivlage festzuhalten, dass er grundsätzlich dem Lager von C____
und dem Berufungskläger zuzurechnen ist, bezeichnete er letztere doch als ihm
bekannte «Kollegen» (Akten S. 1560), während er demgegenüber angab, B____ vor
der Auseinandersetzung nicht gekannt zu haben (Akten S. 1564). Dies ist mithin
bei der Aussagewürdigung zu beachten.
G____ wurde im
Vorverfahren am 18. September 2019, am 26. September 2019
(Konfrontationseinvernahme mit B____) sowie vor dem Straf- und
Appellationsgericht als Zeuge einvernommen (Akten S. 1559 ff., 1597 ff,
Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1982 ff., Protokoll 2. Instanz, Akten
S. 2481), wobei er bereits vor der ersten Instanz mit ungebührlichem
Verhalten auffiel und sich in der Berufungsverhandlung an nichts mehr erinnern
wollte. In Bezug auf die Konstanz seiner Aussagen kann bereits hier
festgehalten werden, dass seine Aussagen in den – tatnahen – Einvernahmen im
September 2019 inhaltlich noch Grossteils übereinstimmen bzw. eine gewisse
Konstanz aufweisen. Vor dem Strafgericht wichen seine Schilderungen hingegen
zum Teil diametral von diesen ab (so machte er dort etwa erstmals geltend,
gesehen haben zu wollen, wie der Berufungskläger und B____ aufeinander
zugerannt seien, um sich gegenseitig zu schlagen, dann jedoch ausgerutscht
seien, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1984 f.; zudem berichtete er
erstmals von diversen Schlägen zwischen dem Berufungskläger und B____ am Boden,
vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1983 ff.). Mithin ist auf
die Aussagen von G____ vor dem Strafgericht vorliegend nicht abzustellen. Dem
folgt grundsätzlich auch die Verteidigung des Berufungsklägers, die vorbringt,
dass insbesondere auf die Aussagen in den Einvernahmen des Vorverfahrens
abzustellen sei, da die dortigen Erinnerungen «noch frisch» seien (Plädoyer S.
8, Akten S. 2423, vgl. auch Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2485).
Wie aus den
Einvernahmeprotokollen erhellt, stützen die Aussagen von G____ im Vorverfahren grundsätzlich
diejenigen Sachverhaltselemente, die nicht (mehr) bestritten sind, so etwa die
anfängliche verbale Provokation durch den Berufungskläger, das «Packen» durch B____,
das gemeinsame Zu-Boden-Fallen der beiden sowie das darauffolgende Eingreifen
durch C____ (Akten S. 1559 ff.).
Keine näheren
Rückschlüsse lassen sich bei seinen Aussagen jedoch für die vom Berufungskläger
bestrittenen tätlichen Einwirkungen auf B____ ziehen. Zwar gab G____ an, keine Schläge
oder Fusstritte seitens des Berufungsklägers beobachtet zu haben (Akten
S. 1560 ff., 1599 ff.), entgegen den Vorbringen des
Berufungsklägers kann aus diesen Aussagen von G____ jedoch nicht abgeleitet
werden, dass ersterer B____ zu Beginn (gemäss Verteidigung «A., Schlag ins
Gesicht») nicht geschlagen hätte und mithin die Glaubhaftigkeit der
Aussagen von B____ entkräften. Gemäss Aussagen von G____ ist nämlich darauf zu
schliessen, dass auch er – ebenso wie C____ – das Hauptgeschehen zwischen dem
Berufungskläger und B____ erst konkret mitverfolgte, als letzterer ersteren
zwecks Beruhigung zu Boden brachte. So sagte G____ denn auch aus: «Ich habe das
nicht gesehen, dass der A____ den B____ geschlagen haben soll […] Ich sah
einfach, dass der A____ am Boden lag und von B____ festgehalten wurde, ob er
ihn dabei im Würgegriff hatte oder nicht, kann ich jetzt nicht mehr bestätigen»
(Akten S. 1565); [wer hat Ihrer Meinung nach angefangen sich zu schlagen?]
«Ich habe nicht gesehen, als der Hr. B____ auf dem A____ stand/kniete, ob er
ihn dabei auch schlug. Ganz sicher bin ich aber, dass der C____ den B____
anschliessend schlug. Ob das nun der Anfang dieser Schlägerei war, weiss ich
nicht» (Akten S. 1602); [als es zu eskalieren begann, haben sie sich
umgedreht und gesehen, wie B____ den A____ gepackt hatte und sie zu Boden
gingen. Haben Sie unmittelbar vorher gesehen, was vorher passiert ist oder
wohin hatten sie zuerst geschaut?] «Ich war mit dem [...] am Reden. Als ich
mich umdrehte, sah ich, wie der Hr. B____ mit dem A____ soeben auf den Boden
fiel» (Akten S. 1606). Gleiches gilt auch für die Schläge und Fusstritte,
die gemäss Ausführungen von B____ C____ zusammen mit dem Berufungskläger
ersterem zufügte, als dieser noch am Boden lag («C., Schläge in der
Schlussphase»). Auf diese Attacke angesprochen – auch mit dem Vorwurf an G____,
er habe dort selbst aktiv mitgewirkt – gab G____ nämlich an, zu diesem
Zeitpunkt gar nicht mehr zugegen gewesen sein («Ich habe ihn ganz sicher nie
geschlagen. Ich war zu diesem Zeitpunkt vermutlich gar nicht mehr vor Ort, als
das passiert sein muss. Als ich die Sirenen der Polizei hörte und der [...] am Davonlaufen
war, ging ich ihm hinterher. Was danach mit den Anderen passierte, habe ich
nicht mehr mitbekommen»; «Wie ich ja schon mehrfach ausgesagt habe, habe ich
den C____ einmal von B____ wegziehen können. Als er sich von mir losreissen
konnte […] rannte ich davon»; [Wer also hat wie auf den am Boden liegenden B____
zugeschlagen und/oder getreten?] «Das weiss ich nicht. Da war ich schon nicht
mehr vor Ort» (Akten S. 1567).
Im Ergebnis
vermögen die Aussagen von G____ hinsichtlich des Kerngeschehens mithin weder
die Behauptungen des Berufungsklägers zu stützen, noch die Glaubhaftigkeit der
Schilderungen von B____ zu beeinträchtigen.
Nicht weiter
einzugehen ist auf den Vorwurf der angeblichen Suggestivfrage durch DK [...] in
der Einvernahme vom 18. September 2019 («Wenn ich Sie also bis anhin
richtig verstanden habe, hat der C____ hauptsächlich auf den B____ drein
geschlagen. Ist das korrekt?», Akten S 1563), da G____ durch seine Antwort
(«Ja, der C____ hat hauptsächlich auf den B____ mit seinen Fäusten geschlagen»)
den Berufungskläger nicht belastet und sich mithin kein Nachteil daraus für ihn
ergibt.
4.3.4 Was
schliesslich die Aussagen des Berufungsklägers selbst anbelangt, so hat bereits
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass diese zum Kerngeschehen wenig
aussagekräftig sind (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 7b). Diesbezüglich
schildert er von einer tätlichen Auseinandersetzung lediglich den Würgegriff
durch B____ und das gemeinsame Zu-Boden-Fallen sowie die ihm angeblich im
Gesicht durch B____ zugefügten Verletzungen (Akten S. 1576, Protokoll 1.
Instanz, Akten S. 1976). Er bestritt pauschal, dass er selbst B____
geschlagen oder gar getreten habe. Auch wollte er zu den erlittenen
Verletzungen von B____ keine Aussagen machen resp. eine Erklärung präsentieren.
Auch erwähnte er in seinen ersten Einvernahmen eine anfänglich durch ihn
ausgehende Provokation von B____ nicht (Akten S. 569, 1576), gab eine
solche auf Nachfrage aber immerhin vor der Vorinstanz zu (Protokoll 1. Instanz,
Akten S. 1991). Auch vor dem Appellationsgericht sah er von eingehenderen
Sachverhaltsschilderungen zum – sich aus seiner Sicht anders zugetragenen –
Kerngeschehen ab und bezeichnete die Aussagen von B____ pauschal als
widersprüchlich, wollte sich jedoch auch auf Nachfrage nicht dazu äussern, was
er damit meinte (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2483). In der
Berufungsverhandlung machte er sodann auch erstmals dahingehende Aussagen, dass
die Verletzungen bei B____ (allein) von den Einwirkungen von C____ herrührten
(vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2482); dass er nun erstmals seinen
Kollegen konkret belastete und (allein) für die gewalttätige Einwirkung auf B____
verantwortlich machte, ist als taktische Schutzbehauptung zu werten, da er
wohlweislich derartige Aussagen erst tätigte, nachdem C____ bereits
rechtskräftig verurteilt worden war.
In Bezug auf die
von der Verteidigung gerügte angebliche suggestive Fragetechnik von DK [...] in
der Einvernahme vom 24. September 2019 ist dieser zwar zuzustimmen, dass der
Vorhalt, dass auch C____ in der Einvernahme vom 28. August 2019 zugegeben
habe, dass der Berufungskläger B____ zuerst einen Faustschlag gegen das Gesicht
verpasst habe, nicht korrekt war, da der Berufungskläger hierzu jedoch die
Aussage verweigerte (vgl. Akten S. 1578), ist ihm kein Nachteil daraus
erwachsen.
Im Ergebnis gilt
es mithin festzuhalten, dass der Berufungskläger zum Kerngeschehen nur sehr
zurückhaltend Aussagen machte. Dies kann ihm aufgrund seines Rechts, die
Aussage zu verweigern, zwar nicht selbst zum Nachteil gereichen, jedoch kann
hierdurch auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____ nicht erschüttert
werden. Was die Behauptung des Berufungsklägers betrifft, B____ habe ihn im
Gesicht verletzt, so ist sogleich darauf einzugehen (s. sogleich E. 4.3.6).
4.3.5 Hinsichtlich
der Aussagen des Zeugen I____ hat ebenfalls die Vorinstanz zutreffend
festgehalten, dass er nichts Wesentliches zum genauen Ablauf der Geschehnisse
beitragen konnte, konnte er sich doch nicht mehr daran erinnern, wer was
gemacht habe (vorinstanzlicher Entscheid E. 7e).
4.3.6 Was
schliesslich die objektiven Beweismittel betrifft, so kann grundsätzlich
ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden
(vorinstanzlicher Entscheid E. 7g). Hervorzuheben ist hier insbesondere
das Arztzeugnis respektive der Austrittsbericht des Universitätsspitals
Basel-Stadt. Diesem kann entnommen werden, dass sich B____ beim geschilderten
Vorfall unter anderem eine linksseitige Orbitabodenfraktur sowie eine
linksseitige mediale Orbitawandfraktur zuzog und für rund zwei Wochen zu
100 % krankgeschrieben war (Akten S. 1493 ff.). Ferner gibt das
rechtsmedizinische Gutachten vom 17. September 2019 Aufschluss darüber,
dass als weiterer Befund auch eine verminderte Sensibilität im Bereich des linken
Jochbogens festgestellt wurde. Zudem wird darin ausgeführt, dass, auch wenn
keine Lebensgefahr bestanden habe, lebenswichtige Strukturen wie bspw. das
Gehirn in unmittelbarer Nähe der Verletzungen liegen würden. Ferner sei es zu
einer Prellung des linken Auges gekommen, wobei dies zu einem bleibenden
Sehverlust oder Sehstörungen hätte führen können. Weiter kommt das Gutachten
zum Schluss, dass die erlittenen Verletzungen mit stumpfer Gewalteinwirkung zu
vereinbaren seien, wobei keine abschliessende Differenzierung erfolgen könne,
ob die Verletzungen durch Fäuste oder Tritte entstanden seien (Akten S. 1543
ff.). Davon abgesehen lässt sich das im Gutachten beschriebene Verletzungsbild
ohne Weiteres mit den Angaben von B____ in Einklang bringen, wonach er mehrere
Schläge und Tritte ins Gesicht erhalten habe.
Nicht weiter
objektivierbar sind hingegen die vom Berufungskläger geltend gemachten
Verletzungen in seinem Gesicht (Kratzer, blutende Wunde unterhalb des linken
Auges) und an der Schulter, die B____ ihm zugefügt haben soll. Auf diese wies
der Berufungskläger zwar wiederholt in verschiedenen Einvernahmen hin, jedoch
war es ihm erst im Rahmen des Berufungsverfahrens möglich, ein Arztzeugnis
einzureichen (Akten S. 2328). Wie auch die Verteidigung von B____ in ihrem
Plädoyer vorbrachte, erscheinen die Umstände rund um die Entstehung dieses
ärztlichen Attests jedoch zumindest fragwürdig. So fällt zunächst auf, dass
dieses nicht datiert ist. Diverse Indizien lassen jedoch darauf schliessen,
dass es erst geraume Zeit nach dem Vorfall eingeholt wurde, um die Behauptungen
des Berufungsklägers hinsichtlich der Vorwürfe gegenüber B____ zu untermauen.
So erscheint es zunächst merkwürdig, dass der Berufungskläger im Rahmen der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst angab, er sei nach dem Vorfall vom
Juni 2019 nicht zum Arzt gegangen. Dann gab er jedoch zu Protokoll, dass er
doch beim Arzt gewesen sei und einen Termin «am Montag» – gemeint wohl der
Montag vor der Verhandlung im August 2020 – gehabt habe (Protokoll 1. Instanz,
Akten S. 1976). Dass das Arztzeugnis erst im Jahre 2020 eingeholt wurde,
legt auch der Umstand nahe, dass neben dem Namen des Berufungsklägers dessen
Geburtsdatum sowie sein – damals – aktuelles Alter mit «25» angegeben ist. Da
der Berufungskläger am [...] 1995 geboren wurde, war er zum Zeitpunkt des
Vorfalls im Jahre 2019 erst 24 Jahre alt. Insofern ist höchst fragwürdig, wie
aussagekräftig das eingereichte Arztzeugnis ist. Offen bleibt auch, weshalb das
Attest nicht bereits vor dem Strafgericht eingereicht wurde.
Doch selbst wenn
die Verletzungen beim Berufungskläger eingetreten sein sollten, ist einerseits
aufgrund der glaubhaften Aussagen von B____ nicht davon auszugehen, dass dieser
ihm die Verletzungen direkt zufügte. Nicht vollends davon überzeugt zu sein
scheint andererseits auch der Berufungskläger, wenn er etwa angab, dass er
nicht genau wisse, wie B____ ihn im Gesicht verletzt habe («Noch im Würgegriff
hat er mich im Gesicht verletzt. Wie er das gemacht hatte, weiss ich nicht. Ich
war danach auf jeden Fall im Gesicht verletzt. Ich hatte eine Wunde unterhalb
meines linken Auge, welche blutete, was ich aber erst später festgestellt hatte»,
Akten S. 1576, vgl. auch Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1976) resp.
die Verletzung vor allem durch den Sturz auf den Boden passiert sei ([Verletzungen?]
«Kratzer und Prellungen. Wie sagt man dem? Es war keine Platzwunde, einfach
weil ich auf den Boden geflogen bin», Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1976).
Schliesslich ist
auch das Argument des Berufungsklägers nicht zu hören, dass seine Hand eine
Verletzung hätte aufweisen müssen, wenn er B____ einen Faustschlag verpasst
hätte. Zum einen ist hier wiederum darauf zu verweisen, dass das Arztzeugnis sehr
wahrscheinlich erst im Nachhinein eingeholt wurde, zum anderen handelt es sich
beim ärztlichen Attest nicht um ein unabhängiges Zeugnis im Sinne eines
Gutachtens, bei dem der Berufungskläger vollumfänglich untersucht worden wäre,
sondern suchte er vielmehr seinen Hausarzt auf, dem er eine etwaige Verletzung an
seiner Hand hätte verschweigen können.
Im Ergebnis ist
damit davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger die Verletzungen – sofern
sie denn überhaupt im von ihm beschriebenen Ausmass vorliegen sollten – im
Zusammenhang mit dem Sturz auf den Boden zuzog.
4.3.7 Zusammengefasst
ist somit auf die Aussagen von B____ – untermauert von den objektiven Beweisen
– abzustellen, da einzig diese in Bezug auf das Kerngeschehen als glaubhaft zu
werten sind. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit der zur Anklage
gebrachte Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als
erstellt zu betrachten. Davon ausgenommen sind die nicht erstellten gegenseitigen
Schläge zwischen B____ und dem Berufungskläger am Boden sowie der Versuch von B____,
seine Finger in die Augen des Berufungsklägers zu drücken (vgl. Entscheid
Strafgericht, E. 7g). Zu Gunsten von B____ ist entsprechend davon
auszugehen, dass sich dieser lediglich gewehrt hat, indem er zunächst den Berufungskläger
von sich wegstiess und diesen, nachdem er von ihm einen Faustschlag ins Gesicht
erhalten hatte, in den Schwitzkasten nahm.
Entgegen den
Ausführungen des Berufungsklägers gilt es noch ergänzend festzuhalten, dass der
in-dubio-Grundsatz nicht «für jedes Sachverhaltselement» einzeln zu
prüfen ist. Wie bereits dargelegt wurde, findet der in dubio-Grundsatz
keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie
sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Konkret bedeutet das, dass eine in
dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter
Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von
Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten
Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei
sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der
beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. vorne
E. 4.1).
4.4 In
Bezug auf den angeklagten Sachverhalt beim Vorwurf des groben Unfugs hat die
Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt insbesondere gestützt auf die Aussagen
der Zeugin H____ als erstellt erachtet (vgl. vorinstanzlicher Entscheid
E. 9; ihr Ehemann F____ konnte sich in seiner Befragung vor dem
Berufungsgericht nicht mehr an den Vorfall mit der Pistole erinnern, Protokoll
2. Instanz, Akten S. 2480). Dem kann vorliegend nicht gefolgt werden: So
beschrieb sie in der Einvernahme vom 17. Oktober 2019 die drei
Beschuldigten als «einen schwarzhaarigen dünnen Mann mit einer dunkeln
Bomberjacke», den «Wohnungsmieter» als mit einem «weissen T-Shirt» bekleidet
und die dritte Person als «kleinere[n] festere[n] Mann». Letzterer sei «mehr im
Zimmer drin» gestanden. Die Person mit dem weissen T-Shirt habe die Waffe auf
sie gerichtet (Akten S. 1676, 1678 f.). Wie auf dem von der
Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung eingereichten Fotobogen
ersichtlich ist, trug der Berufungskläger am 16. September 2019 einen dunklen
Kapuzenpullover (Akten S. 2449), er kann also weder als Person mit weissem
T-Shirt (auch war er nicht der Wohnungsmieter) noch als schwarzhaariger dünner
Mann mit einer dunklen Bomberjacke bezeichnet werden (der Berufungskläger war
gemäss Fototafel zum Tatzeitpunkt von festerer Statur und hatte hellere Haare;
vgl. auch Aussage D____: «A____ hat blonde Haare und […] ist etwas fester als E____
und hat ein rundes Gesicht» [Akten S. 1695]). Vielmehr scheint für ihn die
Beschreibung derjenigen Person mit festerer Statur zuzutreffen, die gemäss
Beschreibung keinen aktiven Part beim Gebrauch der Pistole innehatte. Ferner
sagte auch D____ aus, dass «A____ sicher weniger» die Waffe in der Hand
gehalten habe (Akten S. 1690). Es kann im Ergebnis mithin nicht als
erstellt gelten, dass der Berufungskläger die angeklagte Tathandlung ausgeführt
hat. Dies gilt auch für den angeklagten «Showkampf» in der Wohnung, da auch
dort unklar ist, welchen Beitrag der Berufungskläger hierzu genau geleistet
haben soll. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz spielt es sehr wohl eine
Rolle, welche Person welche Handlung vornahm, ist eine – anscheinend von der
Vorinstanz angenommene – mittäterschaftliche Handlung doch nicht angeklagt.
5.
5.1 Was
die rechtliche Würdigung der einzelnen Sachverhaltsabschnitte betrifft, kann
hinsichtlich der vom Berufungskläger erfüllten Tatbestände der versuchten
schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzlicher
Entscheid E. 7h). Die entsprechende rechtliche Würdigung wurde denn auch
vom Berufungskläger nicht in Frage gestellt.
Kein
Schuldspruch kann nach dem Gesagten hingegen wegen groben Unfugs ergehen, da
dem Berufungskläger ein Tatbeitrag nicht nachgewiesen werden kann.
5.2 In
Bezug auf den vom Berufungskläger verlangten Schuldspruch von B____ wegen
Raufhandels ist seinem Vorbringen zu widersprechen, bereits das «Zu-Boden-Bringen»
und das «In-den-Schwitzkasten-Nehmen» könnten unabhängig von den weiteren – vom
Berufungskläger behaupteten – körperlichen Handlungen von B____ bereits für
sich nicht mehr lediglich als Abwehrhandlung betrachtet werden. Wie aus der
Beweiswürdigung erhellt (vgl. vorne E. 4) – und entgegen den Behauptungen
des Berufungsklägers, startete letzterer durch seine verbalen Provokationen und
seinen Faustschlag die Auseinandersetzung. Das darauffolgende «Zu-Boden-Bringen»
und das «In-den-Schwitzkasten-Nehmen» ist in Übereinstimmung mit dem
Strafgericht sehr wohl als reine Schutz- bzw. Abwehrmassnahme i.S.v. Art. 133
Abs. 2 StGB zu betrachten. Durch seine Handlung wollte B____ nämlich die
Situation resp. den Berufungskläger beruhigen, sich selbst vor weiteren
Schlägen schützen und gerade verhindern, dass die Situation in eine
weitergehende tätliche Auseinandersetzung ausartete. Mithin würde es spätestens
auch am subjektiven Tatbestand des Raufhandels scheitern, da B____ durch seine
Handlung gerade die Gefährdung von sich und weiterer Personen verhindern wollte.
Weitere tatrelevanten Handlungen, im Sinne einer aktiven Handlung, können B____
sodann nicht nachgewiesen werden. Und selbst wenn beim «Zu-Boden-Bringen» und
das «In-den-Schwitzkasten-Nehmen» die Anwendung von Art. 133 Abs. 2 StGB
versagt werden würde, wäre eine Notwehrhandlung nach Art. 15 StGB zu
bejahen und sein Handeln damit gerechtfertigt.
Gleiches gilt
schliesslich auch für das Zurückstossen des Berufungsklägers durch B____ nach
den anfänglichen Provokationen durch ersteren, wollte letzterer dadurch doch den
Berufungskläger auf Abstand halten, nachdem dieser nicht von ihm abgelassen
hatte.
6.
6.1 B____
wird demnach von der Anklage des Raufhandels (AS Ziff. 7) in Anwendung von Art.
133 Abs. 2 des Strafgesetzbuches freigesprochen.
Der
Berufungskläger wird demgegenüber in zweiter Instanz – neben den bereits in
Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – der versuchten schweren
Körperverletzung sowie des Raufhandels schuldig erklärt, jedoch von der Anklage
des groben Unfugs (AS Ziff. 9) freigesprochen.
Das Strafgericht
hat für den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 16. September 2019 bis zum 26. September
2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren
sowie eine Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), ausgesprochen. Der Berufungskläger hat zur
Strafzumessung beantragt, dass er für den Vorfall vom 24. Mai 2019 in Sissach nach
richterlichem Ermessen angemessen zu bestrafen sei. Das Strafgericht habe im
Urteil vom 27. August 2020 nicht begründet, weshalb hier eine
Freiheitsstrafe und nicht eine Geldstrafe auszusprechen sei. Ausserdem müsse
eine Rechtsverzögerung ausdrücklich gerügt werden. In der Zeit vom 10. November
2021 bis 9. Dezember 2022 sei während 13 Monaten keine Bearbeitung erfolgt, was
eine Strafreduktion zur Folge haben müsse.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber eine Bestätigung des vorinstanzlichen
Entscheids.
6.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten,
Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2).
An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:
Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass
an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet
und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6;
Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu
begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom
20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
6.3
6.3.1 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von
Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte
im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3
ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der
Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe
für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen
Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,
erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem
Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den
gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe
vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat
definiert (Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). Die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als
andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte)
Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt sind die
hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist
die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April
2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2,
6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September
2017 E. 3.3.2).
6.3.2 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2;
BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des
Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren
Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen
sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die
öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
Bei der
Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in
einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf
die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen
ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr
ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn
erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat,
kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
6.3.3 Vorliegend
ist beim Tatbestand der (versuchten) schweren Körperverletzung gemäss
Art. 122 StGB ausschliesslich das Aussprechen einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten
bis zu 10 Jahren möglich. Strafmildernd kann zwar gemäss Art. 22 Abs. 1
StGB der Versuch gewertet werden, dieser ist jedoch lediglich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens (leicht) strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. die
nachstehenden Ausführungen unter E. 6.4.3). Bei den übrigen Tatbeständen (Raufhandel,
fahrlässige Körperverletzung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit [Motorfahrzeugführer] sowie pflichtwidriges Verhalten bei
Unfall) ist – mit Ausnahme der Übertretung des Eisenbahngesetzes, für die eine
Busse auszusprechen ist – demgegenüber die Verhängung sowohl von Geld- wie auch
Freiheitsstrafe möglich.
Bezüglich dieser
Delikte hat die Vorinstanz ausgeführt, dass der Berufungskläger wegen Sachbeschädigung
(Strafbefehl vom 30. Januar 2014) sowie Hinderung einer Amtshandlung
(Strafbefehl vom 6. Juli 2016) vorbestraft sei. Die ihm damals auferlegten
Geldstrafen hätten ihn somit nicht vor erneuter Straffälligkeit – noch dazu
teilweise während laufender Probezeit – abhalten können, so dass von der
nochmaligen Verhängung einer Geldstrafe keine genügend abschreckende Wirkung zu
erwarten wäre. Darüber hinaus stehe der Raufhandel in einem engen sachlichen,
zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der versuchten schweren
Körperverletzung. Daher komme auch für alle weiteren Delikte, sofern vom
Gesetzgeber vorgesehen, einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Diesen
Ausführungen kann nicht gefolgt werden, sind die von den Vorstrafen erfassten
Straftaten in Bezug auf die neu zu beurteilenden Delikte doch nicht
einschlägig. Zudem ist der Berufungskläger in der Arbeitswelt integriert,
weshalb ihm auch aus diesem Grund eine gute Prognose zu stellen und nicht davon
auszugehen ist, dass für diese Delikte – ebenfalls – eine Freiheitsstrafe
verhängt werden müsste, um ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten. Ferner ist beim Raufhandel, der fahrlässigen
Körperverletzung, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit [Motorfahrzeugführer] sowie beim pflichtwidrigen Verhalten bei
Unfall das Verschulden jeweils nicht derart hoch, dass keine Geldstrafe mehr
ausgesprochen werden könnte (vgl. sogleich E. 6.5). Auch vermag der Umstand
allein, dass der Raufhandel in einem engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen
Zusammenhang mit der versuchten schweren Körperverletzung steht, aufgrund der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht für das Aussprechen einer –
gleichartigen – Freiheitsstrafe zu genügen. Zwar darf auch nach der neusten
Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine
grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft
sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang
stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter
einzuwirken (BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021
vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.3.1,
6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober
2020 E. 2.2 und 2.4, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4),
was das Bundesgericht insbesondere in Bezug auf Handlungen bzw. zu beurteilende
Tatbestände, die in einer familienähnlichen Beziehungskonstellation begangen
wurden und Züge eines Dauerdelikts aufweisen, bejaht hat (BGer 6B_798/2021 vom
2. August 2022 E. 5.2). Eine solche Konstellation ist vorliegend
jedoch nicht gegeben, weshalb auch für den Raufhandel eine – hypothetische – Einzelstrafen
festzusetzen und aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes eine Geldstrafe
auszusprechen ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1; BGer 6B_409/2018 vom 7. Juni
2019 E. 2.3).
Mithin ist für
die den Raufhandel, die fahrlässige Körperverletzung, die Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit [Motorfahrzeugführer] sowie das
pflichtwidrige Verhalten bei Unfall eine Geldstrafe auszusprechen (dies als
Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. Januar
2021 [Geldstrafe von 15 Tagessätze zu CHF 30.–], vgl. hinten E. 7.6.3).
6.4 Ausgangspunkt
für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen der versuchten schweren
Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,
der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
6.4.1 Hinsichtlich
der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft
herbeigeführten Erfolges abzustellen. Vorliegend waren die Verletzungsfolgen keinesfalls
unerheblich. B____ erlitt neben diversen Prellungen und Quetschrisswunden unter
anderem einen Knochenbruch des Augenhöhlenbodens sowie der nasenseitigen
knöchernen Begrenzung der Augenhöhle. Aufgrund der Verletzungen musste B____
fünf Tage im Spital verbringen und war rund zwei Wochen zu 100 %
arbeitsunfähig. Schläge gegen den Kopf bergen stets das Risiko verheerender
Verletzungen mit Todes- oder lebenslangen Verletzungsfolgen und müssen daher
als gravierende Verletzungen bezeichnet werden. Wie bereits die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, ist der relativ glimpfliche Ausgang einzig dem Zufall
geschuldet und keineswegs das Verdienst des Berufungsklägers. Vom
Verletzungserfolg her ist die erlittene Verletzung der körperlichen Integrität mithin
nicht mehr im unteren Bereich anzusiedeln, was verschuldenserhöhend zu
berücksichtigen ist. Zudem wirkt sich die Art und Weise des Tatvorgehens
erschwerend aus. Wie die Vorinstanz diesbezüglich ebenfalls zutreffend
ausgeführt hat, zeugt es von einer hohen Gewaltbereitschaft und
Rücksichtslosigkeit. So ging der gewalttätigen Einwirkung, die durch den
Berufungskläger mittels eines Faustschlags eröffnet wurde, eine grundlose
Provokation seinerseits voraus. Ferner ging der Berufungskläger erneut auf B____
los, obwohl er diesem zuvor dargelegt hatte, dass er sich beruhigt habe. Diese
weitere Attacke führte er zudem aus, als B____ bereits durch C____ mit Schlägen
eingedeckt wurde und sich gleichsam wehrlos am Boden befand. Durch ihr
Zusammenwirken schufen sie ein nicht berechenbares Risiko für die Gesundheit
des Opfers, zumal sie sich in der Überzahl befanden. Jedoch muss dem
Berufungskläger zugutegehalten werden, dass beim Umfang der Beteiligung im
letzten Geschehensabschnitt C____ stärker tätlich auf B____ einwirkte, womit
der Tatbeitrag des Berufungsklägers etwas geringer zu veranschlagen ist. Nicht
entlastend wirkt sich jedoch aus, dass der Berufungskläger B____ nicht mit
weiteren Schlägen verletzte, nahmen er und C____ doch erst von ihrem Vorhaben
abstand, als Dritte nach der Polizei riefen. Das objektive Verschulden des Berufungsklägers
ist daher im Ergebnis als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu werten.
6.4.2 In
Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des
Berufungsklägers hervorzuheben, dass das Motiv für den gewalttätigen Übergriff auf
B____ nicht nachvollziehbar erscheint, begann er doch grundlos damit, diesen
verbal zu provozieren und verpasste ihm unvermittelt einen Faustschlag, als dieser
ihn von sich auf Abstand halten wollte. Zudem prügelte er sodann zusammen mit C____
weiter auf B____ ein, obgleich dieser quasi wehrlos am Boden war und zuvor den
Berufungskläger, nachdem er davon ausgegangen war, dass sich dieser wieder
beruhigt habe, losgelassen hatte. Leicht zu Gunsten des Berufungsklägers ist
hingegen der Umstand zu würdigen, dass er die Tat nicht von vornherein geplant
hatte, sondern es sich um einen mehr oder weniger spontanen (gemeinsame) Entschluss
zur Gewaltausübung handelte. Was schliesslich die Möglichkeit des Berufungsklägers
anbelangt, die Gefährdung oder Verletzung nach den inneren und äusseren
Umständen zu vermeiden, so hätte er problemlos von der Auseinandersetzung absehen
können, wurde er doch weder von Dritten provoziert, noch in sonst einer Art und
Weise veranlasst, Gewalt anzuwenden (die Provokation von G____ bezog sich
lediglich auf C____ und B____). Zwar mag beim Handeln des Berufungsklägers die
Alkoholisierung eine gewisse Rolle gespielt haben, wie aufgezeigt werden
konnte, dürfte diese jedoch nicht derart schwer gewesen sein, dass hieraus eine
Strafmilderung für den Berufungskläger resultiert. Mithin ist auch das subjektive
Verschulden des Berufungsklägers als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu
werten.
6.4.3 Die
schwere Körperverletzung ist lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Dieser
Umstand wirkt sich jedoch nur marginal entlastend aus, war es, wie bereits
erwähnt, letztlich doch nur dem Zufall zu verdanken, dass sich B____ keine noch
schwerwiegenderen Verletzungen zugezogen hat. Der Umstand des Versuchs ist
somit lediglich in geringem Ausmass innerhalb des ordentlichen Strafrahmens
strafmindernd zu berücksichtigen.
6.4.4 Insgesamt
ist das Tatverschulden des Berufungsklägers daher als nicht mehr leicht bis
mittelschwer einzustufen. In Würdigung der Umstände erscheint – vor
Berücksichtigung der Täterkomponenten – daher, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz,
eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als schuldangemessen.
6.5
6.5.1 Was
die übrigen Straftaten anbelangt, für die eine Geldstrafe auszusprechen ist, ist
der abstrakte Strafrahmen bei diesen vergleichbar. Da beim Raufhandel das
Verschulden jedoch am höchsten ist, ist dieser zwecks Festsetzung einer
Einsatzstrafe als erstes zu behandeln. Hierbei kann grundsätzlich auf die
Ausführungen zum Verletzungsdelikt verwiesen werden, es gilt jedoch zu berücksichtigen,
dass ein Teil des verwirklichten Unrechts soeben bereits bei der Bildung der Freiheitsstrafe
berücksichtigt worden ist.
6.5.1.1 Was
mithin die objektiven Tatkomponenten betrifft, hat sich der Berufungskläger mit
mehreren Faustschlägen gegen B____ am Raufhandel beteiligt, was von einer
erhöhten Gewaltbereitschaft und Impulsivität zeugt. Kommt hinzu, dass er nicht
bloss am Rande tätig geworden ist, sondern durch sein provozierendes Verhalten
massgeblich zur Eskalation und dem weiteren Verlauf der Auseinandersetzung
beigetragen hat.
6.5.1.2 In
subjektiver Hinsicht ist auch hier nicht ersichtlich, aus welchen Beweggründen
der Berufungskläger die Eskalation suchte. Verschuldenserhöhend ist ihm zudem
ein direkter Vorsatz vorzuwerfen.
6.5.1.3 Im
Ergebnis erscheint auch hier das Verschulden als nicht mehr leicht, weshalb
eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden
angemessen erscheint.
6.5.2 Was
den Tatkomplex vom 24. Mai 2019 betrifft, gilt es zunächst die fahrlässige
Körperverletzung zum Nachteil von [...] abzuhandeln.
6.5.2.1
In objektiver Hinsicht hat sich das Opfer dabei leichte Verletzungen
(Blutergüsse, schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich der
Halswirbelsäule) zugezogen, während sich in subjektiver Hinsicht keine besonderen
Bemerkungen aufdrängen.
6.5.2.2
Das Verschulden ist mithin noch als leicht zu werten, wofür eine hypothetische
Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen angemessen erscheint.
6.5.3 Betreffend
die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie das
pflichtwidrige Verhalten bei Unfall drängen sich keine speziellen Ausführungen auf.
Aufgrund des grundsätzlich leichten Verschuldens in beiden Fällen rechtfertigt
sich eine jeweilige hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe.
6.6
6.6.1 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen
Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich
das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2;
Ackermann, in Basler Kommentar, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
6.6.2 Es
besteht zwischen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall ein enger zeitlicher,
sachlicher und situativer Konnex. Insgesamt verringert sich dadurch ihr
Gesamtschuldbeitrag.
6.6.3 Es
rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für den
Raufhandel von 120 Tagessätzen Geldstrafe wird um 40 Tagessätze für die
fahrlässige Körperverletzung sowie um jeweils 15 Tagessätze für die Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie das pflichtwidrige
Verhalten bei Unfall erhöht. Da keine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen
ausgesprochen werden kann, wäre bei dieser Höhe bereits das Maximum der
Gesamtgeldstrafe erreicht. Zu beachten gilt es jedoch zudem, dass die
vorliegende Gesamtgeldstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des
Appellationsgerichts vom 21. Januar 2021 auszusprechen ist, in dem bereits eine
Geldstrafe von 15 Tagessätze zu CHF 30.– verhängt wurde. Vorliegend kann
demnach eine Geldstrafe von lediglich 165 Tagessätzen ausgesprochen
werden. Hinzu kommt die Freiheitsstrafe in Höhe von 16 Monaten sowie eine
Busse für die Übertretung des Eisenbahngesetzes in Höhe von CHF 100.–.
6.7 In
einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch
miteinzubeziehen. Diesbezüglich kann grundsätzlich vollumfänglich auf die
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 2123 f.), wonach
sich diese neutral auswirken.
Jedoch ist dem
Berufungskläger eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zuzugestehen, da in
der Zeit vom 10. November 2021 bis 9. Dezember 2022 keine Verfahrenshandlungen
erfolgten. Entsprechend ist die Freiheitsstrafe von 16 Monaten um einen Monat
auf 15 Monate zu reduzieren. Bei der Geldstrafe hätte ein ebensolcher Abzug zu
erfolgen, aufgrund des Umstands, dass die Geldstrafe jedoch höher ausgefallen
wäre, wäre sie nicht als Zusatzstrafe auszusprechen, wird ein solcher Abzug
kompensiert, weshalb die 165 Tagessätze Geldstrafe bestehen bleiben.
6.8
6.8.1 Das
Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
6.8.2 Auszugehen
ist vorliegend von einem monatlichen Bruttoverdienst des Berufungsklägers von
CHF 6'300.–. Davon abzuziehen ist ein Pauschalabzug von 25 % für
Krankenkasse, Steuern, etc. Die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich bei dieser
Ausgangslage im Ergebnis praxisgemäss auf CHF 120.–.
6.9
6.9.1 Das
Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder
einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten. Wie bereits mehrfach erwähnt wurde, ist der
Berufungskläger nicht einschlägig vorbestraft. Auch ist er seit seiner letzten
Verurteilung, abgesehen von den vorliegenden Delikten, nicht mehr
strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es ist daher im Ergebnis davon
auszugehen, dass er sich auch künftig wohlverhalten wird und ihm mithin sogar eine
günstige Prognose gestellt werden kann. Ihm ist daher sowohl für die Freiheits-
als auch für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
6.9.2 Gemäss
Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei
bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise
aufschiebt. Dem Berufungskläger kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose
gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit
wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
6.10 In
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den
Berufungskläger im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, eine
Geldstrafe von 165 Tagessätzen zu CHF 120.–, jeweils mit bedingtem Vollzug und
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse in Höhe von
CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen,
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom
21. Januar 2021. An die Freiheitsstrafe wird die bislang ausgestandene Haft in
Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.
7.
Was die noch von
der Vorinstanz eingezogene SIM-Karte [...] sowie den Kartenträger ([...]) betrifft,
so können diese nicht nach Art. 69 StGB eingezogen werden, da sie weder ein productum
sceleris darstellen noch von ihrer Gefährlichkeit bzw. einem durch die
Einziehung erhöhten Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren ausgegangen werden
kann. Entsprechend werden sie dem Berufungskläger unter Aufhebung der
Beschlagnahme zurückgegeben.
8.
8.1 Die
Vorinstanz hat B____ zu Lasten des Berufungsklägers eine Genugtuung in Höhe von
CHF 5'000.– zugesprochen. Der Berufungskläger beantragt diesbezüglich,
dass – falls wider allem Erwarten eine Genugtuung zugesprochen werde – diese
auf maximal CHF 1'000.– festzulegen sei. So habe B____ mit der tätlichen
Auseinandersetzung angefangen und seine medizinische Behandlung sei bereits seit
langer Zeit beendet. Ferner sei seine Behauptung, mehrere Monate Schmerzen im
Gesicht gehabt zu haben, als unbelegt zurückgewiesen geworden.
8.2 Es
steht, wie es bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat, aufgrund des
genannten Schuldspruches und der entstandenen Verletzungsfolgen ausser Zweifel,
dass vorliegend eine Genugtuung geschuldet ist (vorinstanzlicher Entscheid
E. IV.1.).
Gemäss Art. 47 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für die erlittene seelische Unbill. Bemessungskriterien
für die Höhe des zuzusprechenden Betrages sind dabei vor allem die Art und
Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der
haftpflichtigen Person, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten
sowie die Aussicht auf Linderung der physischen und psychischen Unbill durch
die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). In der Regel
wird zur Bemessung der Genugtuung die Präjudizienvergleichsmethode
herangezogen. Das Bundesgericht betont, dass sich aus Präjudizien durch
Vergleich Anhaltspunkte für die Festlegung des Genugtuungsbetrages gewinnen
liessen. Anhand bereits beurteilter vergleichbarer Fälle wird die Höhe des
Genugtuungsbetrags im Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände
festgesetzt (Landolt, Genugtuungsrecht,
2. Auflage 2020, Rz. 403). Praxisgemäss werden bei weitgehend
komplikationslosen Verletzungen wie Knochenbrüchen Beträge zwischen rund
CHF 1’000.‒ und CHF 3’000.‒ zugesprochen; wenn die
Verletzungen durch Schuss- oder Stichwaffen zugefügt wurden bis zu CHF 5’000.‒.
Erst bei lebenslangen Folgen (beispielhaft wird der Verlust der Milz oder einer
Niere aufgeführt) liegen die Beträge zwischen CHF 10'000.‒ und 20'000.‒
(Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder,
Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, Rz. 27). Derart
gravierende Folgen hatten die tätlichen Einwirkungen, die auch nicht durch eine
Waffe zugefügt wurden, auf B____ nicht. Die vor der Vorinstanz zugesprochene
Genugtuung erscheint demnach als überhöht. Jedoch erschiene auch eine
Genugtuung von lediglich CHF 1'000.‒ den vorliegenden Tatfolgen
nicht angemessen. Wie es bereits die Vorinstanz getan hat, ist zu
berücksichtigen, dass erstens das Verschulden des Berufungsklägers nicht mehr
leicht wiegt. Zweitens waren auch die Verletzungen von B____ nicht unerheblich.
So erlitt er nachweislich diverse Brüche und Verletzungen im Gesicht, verbunden
mit einer operativen Versorgung und einem fünftägigen Spitalaufenthalt sowie
einer 100 %-gen Arbeitsunfähigkeit vom 29. Juni 2019 bis zum
14. Juli 2019 (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten, Akten
S. 1543 ff.). Gemäss Angaben im Berufungsverfahren klagt B____ auch
noch heute darüber, dass er aufgrund der Verletzungen und der damit
zusammenhängenden Schmerzen nicht gut schlafen könne (Protokoll 2. Instanz,
Akten S. 2479). Nicht belegt ist vorliegend jedoch, dass B____ von den
Verletzungsfolgen überdurchschnittlich betroffen wäre und er langfristig
beruflich oder privat in gravierender Weise psychisch beeinträchtigt wäre. Im
Vergleich mit ähnlichen Präjudizien (vgl. etwa Baumann/Anabitarte/Müller
Gmünder, a.a.O., Rz. 23, Vergleichsfall 28 [CHF 3'000.–, Schlägerei,
in deren Verlauf das Opfer am linken Auge getroffen wurde; die Brille zerbrach.
Körperverletzung. Augenverletzung (Hornhautperforation), Operation, stationär
drei Tage, Arbeitsunfähigkeit 2 Wochen 100%, Verletzung ausgeheilt, aber
zweiten Schlag vermeiden, kein Mitverschulden, Beteiligung untergeordnet]; vgl.
auch AGE SB.2019.56 vom 29. Januar 2020 E. 7.4, SB.2014.96 vom
11. Mai 2016 E. 5.3; Landolt,
a.a.O., Tabelle II, Fall 324, 353) ist mithin die Genugtuung auf
CHF 3'000.– zu reduzieren.
Nach dem
Gesagten wird der Berufungskläger zur Zahlung von CHF 3'000.– Genugtuung
zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Juni 2019 an B____ verurteilt.
8.3 Demgegenüber
wird die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers gegen B____ aufgrund des
vollumfänglichen Freispruchs in der Höhe von CHF 500.– (zzgl. Zins von 5 %
seit dem 29. Juni 2019) abgewiesen.
9.
9.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3
m.H.). Der Berufungskläger wird auch im zweitinstanzlichen Verfahren – mit
Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf des groben Unfugs – schuldig gesprochen.
Was die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, so sind ihm diese
weiterhin vollumfänglich aufzuerlegen, da die Staatsanwaltschaft für den
Vorwurf des groben Unfugs keine eigenen Kosten ausgeschieden hat (s. den Kostenbogen
i.S. Berufungskläger). Aufgrund des entsprechenden Freispruchs ist jedoch die
erstinstanzliche Urteilsgebühr um 10 % auf CHF 5'400.– zu reduzieren.
9.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen.
Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder
unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz
gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021
E. 10.3.1 m.H.). Der Berufungskläger obsiegt mit seinen Anträgen nur zu
einem kleinen Teil (Freispruch vom Vorwurf des groben Unfugs, teilweise in
Bezug auf die Strafzumessung, Reduktion der Genugtuung), weshalb er die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 10 % reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1’800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige
Auslagen) zu tragen hat. Die Zeugenentschädigung von CHF 30.– geht zu
Lasten des Staates, da im entsprechenden Punkt der Freispruch erfolgte.
9.3 Demgegenüber
trägt B____ aufgrund des kostenlosen Freispruchs keinerlei Verfahrenskosten.
10.
10.1 Der
Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolge auch im
Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352
E. 2.4.2 S. 357). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die
Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl.
Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art.
430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung
der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei
Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf
Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter
Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist
eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer
6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2).
10.2
10.2.1 Da
zum einen der Freispruch für den Vorwurf des groben Unfugs ergangen ist, ist
dem Berufungskläger mithin die entsprechende Parteientschädigung gemäss
separater Honorarnote, aufgerundet auf CHF 700.–, auszurichten.
10.2.2 Was
den Vorfall vom 29. Juni 2019 betrifft, ist dem Berufungskläger aufgrund
des teilweisen Obsiegens pauschal eine Parteientschädigung von CHF 1'000.–
zuzusprechen.
10.2.3 Im
Ergebnis wird dem Berufungskläger somit für das zweitinstanzliche Verfahren
eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'700.– (inkl.
Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
10.3 [...]
werden zudem für die zweite Instanz des Weiteren antragsgemäss für seine
Aufwände im Rahmen der amtlichen Verteidigung bis zum 4. März 2021 –
zusätzlich zum bereits mit Verfügung vom 9. März 2021 zugesprochenen Honorar –
ein Honorar von CHF 300.– und ein Auslagenersatz von CHF 13.45, zuzüglich
7,7 % MWST von insgesamt CHF 24.15, somit total CHF 337.60 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
10.4 Dem
amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF
4’340.– (inkl. 3 Stunden für die Berufungsverhandlung) und ein Auslagenersatz
von CHF 27.30, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 336.30, somit
total CHF 4'703.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 27.
August 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Verurteilung von C____ wegen mehrfacher versuchter schwerer
Körperverletzung, Raufhandels, mehrfachen teilweise geringfügigen Diebstahls,
Erpressung (Gewaltanwendung), Sachbeschädigung, mehrfacher Verletzung des
Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Drohung, Pornografie,
Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens ohne Kontrollschilder i.S.
des Strassenverkehrsgesetzes sowie mehrfacher widerrechtlicher Aneignung von
Kontrollschildern;
-
Einstellung des Verfahrens gegen C____ wegen des geringfügigen
Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) gemäss AS Ziff. 1 zufolge Eintritts der
Verjährung;
-
Nichtvollziehbarerklärung der gegen C____ vom Gerichtspräsidium
Rheinfelden am 30. September 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 35
Tagessätzen zu CHF 10.– sowie der von der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn am 13. Dezember 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 80
Tagessätzen zu CHF 100.– in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des
Strafgesetzbuches;
-
Schuldsprüche von A____ wegen fahrlässiger Körperverletzung, Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer),
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Übertretung des Eisenbahngesetzes;
-
Nichtvollziehbarerklärung der gegen A____ von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt am 6. Juli 2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 30.– in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des
Strafgesetzbuches;
-
Verurteilung von C____ zur Zahlung von CHF 54.48 Schadensersatz an die [...]
Tankstelle und Verweisung der Mehrforderung im Betrag von CHF 145.52 auf den
Zivilweg;
-
Verurteilung von C____ zur Zahlung von CHF 50.– Schadensersatz an die [...]
Tankstelle;
-
Verurteilung von C____ zur Zahlung von CHF 68.75 Schadensersatz an die [...]
Tankstelle und Verweisung der Mehrforderung im Betrag von CHF 100.– auf den
Zivilweg;
-
Verweisung der unbezifferten Schadensersatzforderung der [...]
Tankstelle gegen C____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b der
Strafprozessordnung auf den Zivilweg;
-
Verurteilung von C____ zur Zahlung von CHF 5'000.– (zzgl. Zins von 5 %
seit dem 29. Juni 2019) Genugtuung an B____;
-
Verweisung der unbezifferten Schadensersatzforderung von B____ gegen C____
und A____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b der Strafprozessordnung
auf den Zivilweg;
-
Rückgabe der beigebrachten Herrenjacke der Marke [...] ([...]), des
Herrenhemds ([...]) sowie des Schlüssels ([...]) unter Aufhebung der
Beschlagnahme an C____;
-
Freigabe des Mobiltelefons der Marke [...] ([...]) zu Händen der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zwecks weitergehender Beschlagnahme;
-
Einziehung des Mobiltelefons [...] ([...]);
-
Verbleib der Datenträger mit der Mobiltelefonauswertung resp. den
Aufzeichnungen der Überwachungskameras bei den Akten;
-
Auferlegung der persönlichen Verfahrenskosten von CHF 11'170.15 sowie
einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.– (bei Verzicht auf eine Berufung CHF 3'000.–)
hinsichtlich C____;
-
Verrechnung des Kostendepots von C____ im Betrage von CHF 1'600.– mit
der Busse, den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche
Verfahren.
1.
A____ wird – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen
Schuldsprüchen – der versuchten schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels
schuldig erklärt und verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 16. September 2019 bis zum 26. September
2019 und zu einer Geldstrafe von 165 Tagessätzen zu CHF 120.–,
jeweils mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum
Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. Januar 2021,
in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 133 Abs. 1
sowie Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage des groben Unfugs (AS Ziff. 9) freigesprochen.
A____ wird zur Zahlung von CHF 3'000.– (zzgl. Zins von 5 % seit dem 29.
Juni 2019) Genugtuung an B____ verurteilt.
Die Genugtuungsforderung von A____ gegen B____ in der Höhe von CHF 500.–
(zzgl. Zins von 5 % seit dem 29. Juni 2019) wird abgewiesen.
Die SIM-Karte [...] sowie der Kartenträger (Verz. 150'163: Pos. 2) werden
A____ unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben.
A____ trägt Verfahrenskosten von CHF 2'316.85 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr
von CHF 5'400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von
CHF 1’800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen). Die
Zeugenentschädigung von CHF 30.– geht zu Lasten des Staates.
A____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'700.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
[...] werden für die zweite Instanz für seine Aufwände im Rahmen der amtlichen
Verteidigung bis zum 4. März 2021 – zusätzlich zum bereits mit Verfügung vom 9.
März 2021 zugesprochenen Honorar – ein Honorar von CHF 300.– und ein
Auslagenersatz von CHF 13.45, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF
24.15, somit total CHF 337.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs.
4 StPO bleibt vorbehalten.
2.
B____ wird von der Anklage des Raufhandels (AS Ziff. 7) in
Anwendung von Art. 133 Abs. 2 des Strafgesetzbuches kostenlos freigesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar
von CHF 4’340.– und ein Auslagenersatz von CHF 27.30, zuzüglich 7,7 % MWST von
insgesamt CHF 336.30, somit total CHF 4'703.60 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschuldigte 1 und 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann,
LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).