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Entscheid

SB.2021.2

einfache Körperverletzung (Beschwerde am BG)

10. Mai 2022Deutsch26 min

Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge beantragen. Sie

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.2

URTEIL

vom 10.

Mai 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Dr.

Cordula Lötscher, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. August 2020

betreffend einfache

Körperverletzung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. August 2020 wurde A____ der einfachen

Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe

von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei

Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung

neun Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zur Tragung der Verfahrenskosten

verurteilt. Ebenso wurde er verpflichtet, der Privatklägerin B____ eine

Parteientschädigung von CHF 2'400.– zu bezahlen. Ihre Mehrforderung im Betrag

von CHF 2'365.20 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Für rechtswidrig angewandte

Zwangsmassnahmen wurde ihm eine Entschädigung von CHF 100.– zugesprochen,

welche gemäss Urteil mit den Verfahrenskosten zu verrechnen ist.

Gegen dieses

Urteil hat A____ mit Eingabe vom 4. Januar 2021 Berufung eingelegt, wobei er

das Urteil vollumfänglich anficht, «da unrichtige Feststellungen des

Sachverhalts vorliegen». Er sei «in allen Punkten freizusprechen und die

Zivilforderung sei vollumfänglich abzuweisen». Mit Berufungsbegründung verlangt

er zusätzlich, es sei ihm für rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen eine

Entschädigung in angemessener Höhe zuzusprechen und es seien ihm «eine

vollumfängliche Parteientschädigung, Schadenersatz- und Genugtuungsforderung in

angemessener Höhe zu leisten».

Mit

Berufungsantwort vom 8. März 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die

Abweisung der Berufung und verweist zur Begründung auf ihre Vorbringen vor

Strafgericht sowie auf die Begründung des angefochtenen Urteils.

Mit

Berufungsantwort vom 18. Mai 2021 lässt die Privatklägerin und

Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge beantragen. Sie

lässt die Sachverhaltsausführungen des Berufungsklägers, soweit nicht

anerkannt, bestreiten und verweist ebenfalls auf die ihres Erachtens korrekten

Erwägungen im angefochtenen Urteil.

Mit Replik vom

17. Juni 2021 hält der Berufungskläger sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren

fest und moniert, dass das seinerseits von ihm gegen die Berufungsbeklagte

eingeleitete Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei.

Die Staatsanwaltschaft habe «in mehrfacher Hinsicht gegen die Rechtsstaatlichkeit

verstossen».

Mit Eingabe vom

4. August 2021 hat der Berufungskläger die Beigabe einer amtlichen Verteidigung

beantragt. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5. August 2021 ist

der Berufungskläger aufgefordert worden, seine finanzielle Bedürftigkeit zu

belegen und ist ihm mitgeteilt worden, dass das Gericht – im Falle seiner

Bedürftigkeit – ihm eine amtliche Verteidigung bestellen werde, sofern er

selber nicht eine Verteidigung vorschlage. Mit Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 2. September 2021 ist [...] als amtliche

Verteidigerin des Berufungsklägers eingesetzt worden und sind ihr die Akten zur

Einsichtnahme zugestellt worden.

An der

Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner Person und sind der

Berufungskläger und die Berufungsbeklagte je zur Sache befragt worden. Die

Verteidigerin und die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten sind je zum

Vortrag gelangt. Die Verteidigerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen

Urteils im Strafpunkt und die Aufhebung der Verpflichtung zur Zahlung einer

Parteientschädigung zu Gunsten der Berufungsbeklagten. Ausserdem seien die

erkennungsdienstlichen Daten zu löschen, dies alles unter o/e-Kostenfolge zu

Lasten des Staates und unter Genehmigung der Honorarnote der amtlichen

Verteidigung. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten beantragt die Abweisung

der Berufung unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Sodann habe

dieser der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten, welche zu

Folge Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse auszuweisen sei. Die

Staatsanwaltschaft, welcher das Erscheinen an der Berufungsverhandlung

freigestellt wurde, hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Auf die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den

Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig

zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des

Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92

Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Das

Berufungsgericht entscheidet mit freier Kognition (Art. 398 Abs. 3

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0). Auf die form- und fristgerecht erhobene

Berufung (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

1.2

Gegenstand

der Berufung kann indessen nur sein, was im angefochtenen Strafurteil beurteilt

worden ist. Auf den Antrag des Berufungsklägers, es seien seine

erkennungsdienstlich erfassten Daten zu löschen, wird deshalb nicht

eingetreten.

Auch der Unmut

des Berufungsklägers über die Einstellung des von ihm gegen die

Berufungsbeklagte angestrebten Strafverfahrens ist nicht in diesem

Berufungsverfahren zu behandeln; die genannte Verfahrenseinstellung ist nicht

Gegenstand des angefochtenen Strafurteils. Allerdings hat der Berufungskläger

dazu auch keinen Antrag gestellt, sondern einzig seinen empfundenen Ärger zum

Ausdruck gebracht. Es bedarf damit keines Nichteintretensentscheids im

Dispositiv.

2.

2.1

Dem

Berufungskläger wird vorgeworfen, am 1. Oktober 2018, um ca. 9.00 Uhr, die

Berufungsbeklagte nach einem verbalen Disput körperlich angegangen und mitsamt

ihrem Fahrrad zu Fall gebracht zu haben. Zum inkriminierten Zeitpunkt befand

sich am Ort des angeklagten Vorfalls, der Spitalstrasse, eine grossflächige

Baustelle und das Trottoir auf der Seite des Spitals war gesperrt. Sämtliche

Fussgänger sowie die Velofahrenden in Richtung Schanzenstrasse mussten deshalb

den Gehsteig auf der gegenüberliegenden Strassenseite benutzen. Dieser wiederum

war zweigeteilt in eine Fussgängerhälfte und einen Veloweg für die Fahrräder,

wobei den Radfahrenden mittels Signalisation (Strassenschild und

Bodenmarkierung) die zur Strasse angrenzende Seite des Trottoirs zugewiesen war.

Die Vorinstanz kam in Übereinstimmung mit dem Anklagesachverhalt zum Schluss,

dass der Berufungskläger zur angeklagten Tatzeit der ihm auf dem Fahrrad

entgegenkommenden Berufungsbeklagten auf dem Teil des Trottoirs, der für die

Velofahrer und -fahrerinnen vorgesehen war, entgegengetreten sei. Er sei ihr dabei

nicht ausgewichen, so dass die Berufungsbeklagte sich gezwungen gesehen habe,

abzubremsen und anzuhalten. Nachdem die Berufungsbeklagte den Berufungskläger

darauf aufmerksam gemacht habe, dass er sich auf dem Veloweg befinde und ihn aufgefordert

habe, den Weg frei zu machen, habe der Berufungskläger sie aufgefordert, ihr

Fahrrad zu schieben, da die für die zu Fussgehenden vorgesehene Trottoirhälfte

zu eng sei. In der darauffolgenden verbalen Auseinandersetzung habe sich der

Berufungskläger der Berufungsbeklagten genähert, woraufhin diese ihn gefragt

haben soll, ob er sie anzugreifen gedenke. Der Berufungskläger habe die

Berufungsbeklagte daraufhin mit der linken, eventuell auch mit beiden Händen an

der rechten Schulter bzw. dem rechten Oberarm gestossen, wodurch die völlig

überrumpelte Berufungsbeklagte mitsamt ihrem Velo nach links (aus Sicht der

Berufungsbeklagten) auf die Fahrbahn gefallen sei. Dabei habe sich die

Berufungsbeklagte eine mehrfragmentäre, distale Radius-Fraktur links mit

Gelenkbeteiligung sowie eine Hüftkontusion links zugezogen. Der

Handgelenksbruch soll insgesamt drei Operationen nach sich gezogen haben.

2.2

Der

Berufungskläger bestreitet diesen Sachverhalt, wie er es bereits vor

Strafgericht getan hat. Er stellt sich vor dem Berufungsgericht zusammengefasst

auf den Standpunkt, es sei nicht rechtens, dass die Hälfte des Gehwegs zum

damaligen Zeitpunkt den Fussgängern und -gängerinnen nicht mehr zur Verfügung

gestanden sei. Die damalige Unterteilung des Trottoirs sei «vom Kanton her

rechtswidrig» gewesen. Er sei auf dem für die Velofahrenden vorgesehenen Teil

des Gehwegs der Berufungsbeklagten entgegengelaufen. Es sei dort sehr eng

gewesen. Die Berufungsbeklagte habe sofort ausgerufen. Er habe ihr erklären

wollen, weshalb er auf dem (temporären) Veloweg gehe. Sie habe ihm geantwortet,

dass interessiere sie nicht, es sei «eine Scheisspolizei». Daraufhin habe sie

unmittelbar ihr Fahrrad wieder angeschoben und sei ihm damit ins Bein gefahren.

Da er seitlich gestanden sei, hätte sie weiterfahren können. Einander gegenüber

seien sie nur gewesen, als er ihr entgegengelaufen sei, danach sei er zur Seite

getreten. Durch den Stand sei das Rad des Velos der Berufungsbeklagten schräg

gewesen, weshalb «es beim Anfahren ins Bein» gekommen sei. Er habe die

Berufungsbeklagte mit den Händen abgewehrt, dann sei sein ihm ins Bein gefahren

(Prot. HV act. 1071)

Seine

Verteidigerin führt im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht auch auf

die Aussagen der Zeugin abgestellt. Es sei unklar, was diese tatsächlich aus

eigner Wahrnehmung zu berichten gewusst und was sie sich «zusammengereimt»

habe. Der Berufungskläger habe seinerseits immer gleichlautend ausgesagt, dass

er aus Abwehr gehandelt habe, woraufhin die Berufungsbeklagte gestrauchelt und

gestürzt sei. Es sei nicht abwegig, dass – als der Berufungskläger der

Aufforderung der Berufungsbeklagten, ihr aus dem Weg zu gehen, nicht umgehend

nachgekommen sei – die genervte Berufungsbeklagte eine ruckartige Bewegung nach

vorne resp. leicht seitlich gemacht habe, um sich Platz für die Weiterfahrt zu

verschaffen und dabei mit dem Vorderrad den Berufungskläger am Bein erwischt

habe. Auch sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz ausführe, der Berufungskläger

habe solches vor Strafgericht erstmals behauptet. Er habe auch immer angegeben,

die Berufungsbeklagte habe wild gestikuliert. Das dokumentierte Hämatom an

seinem rechten Unterschenkel stehe sodann mit seinen Ausführungen im Einklang.

Der Vorfall habe sich für den Berufungskläger, welcher in unmittelbarer Nähe

zur Berufungsbeklagten gestanden sei, als rechtswidriger Angriff dargestellt,

gegen welchen er sich reflexartig zur Wehr gesetzt habe. Durch die

Abwehrbewegung des Berufungsklägers Richtung des rechten Oberarms der

Berufungsbeklagten habe diese das Gleichgewicht verloren und sei zu Fall

gekommen. Ein anderes Tatgeschehen sei nicht erstellt.

2.3

Dem

Berufungskläger ist insoweit Recht zu geben, als es keine direkten Zeugen für

den angeklagten Vorfall gibt, zumal sich die als Zeugin befragte [...] vor

Strafgericht kaum noch an den Vorfall zu erinnern und die im Vorverfahren

getätigten Depositionen (welche die Darstellung der Berufungsbeklagten stützen,

s. insbesondere act. 101) zu einem Grossteil nicht zu widerholen vermochte.

Immerhin bestätigte sie vor Strafgericht, zum fraglichen Zeitpunkt auf der

anderen Seite der Spitalstrasse in der Gegenrichtung entlang gefahren zu sein

und auf den Vorfall zu Beginn akustisch aufmerksam geworden zu sein. Ein Sturzgeschehen

habe ihre Aufmerksamkeit in die Richtung des Berufungsklägers und der

Berufungsbeklagten gelenkt, deswegen habe sie die beiden gesehen. Sie glaube,

die Berufungsbeklagte sei zu diesem Zeitpunkt bereits wieder auf ihrem Fahrrad

gewesen. Der Berufungskläger sei «einfach vor ihr (der Berufungsbeklagten) »

gestanden. Sie habe dieses Bild im Kopf, «dass er direkt vor ihr… so Gesicht zu

Gesicht. Was ja auch komisch ist, weil das passt ja nicht. So Fussgänger und

Velo so dicht nebeneinander» (Prot. HV act. 379 f.).

Damit besteht

grundsätzlich eine «Aussage gegen Aussage»-Situation und es sind die Aussagen

des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten unter Einbezug der örtlichen

Begebenheiten in ihrer Glaubhaftigkeit zu analysieren (s. zur Aussagenanalyse:

BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45; Dittmann,

Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33) und einander

gegenüber zu stellen.

2.4

Der

Berufungskläger gab gegenüber der Polizei gemäss deren Rapport vom 1. Oktober

2018.

an, die Berufungsbeklagte sei aufgrund einer Abwehrreaktion seinerseits zu

Fall gekommen, nachdem sie ihn aufgefordert habe, ihr aus dem Weg zu gehen, und

ihm beim unvermittelten Weiterfahren über den Fuss gefahren sei (act. 86). Dass

er ein «über den Fuss fahren» gegenüber der Polizei erwähnte, bestätige er an

der Befragung vor Strafgericht (s. weiter unten Abschnitt 3).

An der

Einvernahme vom 13. Dezember 2018 führte er aus, er habe der Berufungsbeklagten

erklären wollen, weshalb er auf dem Veloweg gehe, diese habe aber nicht zuhören

wollen, habe mit dem «Fahrrad einen plötzlichen Ruck» gemacht und sei ihm

seitlich ins Bein gefahren (act. 138). Er habe ihr nicht den Weg versperrt, da

dies nicht möglich sei, wenn er «seitlich stehe und sie mir seitlich ins Bein fährt».

Im Widerspruch dazu gab er allerdings kurz darauf auf die Frage, mit welcher

Geschwindigkeit die Berufungsbeklagte ihm ins Bein gefahren sein soll, an:

«Durch das Anschieben, sie hat ja gestanden. Wir standen uns gegenüber, als sie

plötzlich das Fahrrad anschob» (act. 139). Auch erklärte er, er habe nur

kurzzeitig auf den Veloweg ausweichen und sich umgehend wieder zurück auf den

für die Fussgänger und -gängerinnen vorgesehen Abschnitt des Trottoirs begeben

wollen (act. 141). Auf einem von ihm gezeichneten Plan skizzierte er sich

selber als in der Mitte zwischen dem Fahrradstreifen und dem Gehweg stehend ein

(act. 140). Er meinte auch, es wäre der Berufungsbeklagten möglich gewesen,

«…geradeaus mit einem kleinen Schlenker nach links auf der Radspur

weiterzufahren, ohne mir ins Bein zu fahren». Die Berufungsbeklagte habe «…dann

einfach einen den Ruck mit dem Fahrrad in mein Bein gemacht und ich habe eine

Abwehrbewegung gemacht» (act. 142). Er beschrieb mithin ein Verhalten der

Berufungsbeklagten, wonach sie ihn unter Einsatz ihres Fahrrads aus dem Weg habe

schieben wollen.

Vor Strafgericht

gab der Berufungskläger an, die Berufungsbeklagte sei ihm entgegengefahren, als

er auf dem Fahrradstreifen gelaufen sei, da der Abschnitt für Fussgänger und

-gängerinnen zu schmal gewesen sei. Die Berufungsbeklagte habe «von Anfang an

ausgerufen, ich solle auf die Seite, das sei für Velos». Er habe ihr erklären

wollen, weshalb er in diesem Moment ausgewichen sei. Dass die Berufungsbeklagte

angehalten habe, sei unnötig gewesen. Sie hätte auch abbremsen und langsam

fahren können. In dieser Zeit hätte er wieder in den für Fussgänger und -gängerinnen

vorgesehenen Bereich des Gehsteigs zurückgehen können. Die Berufungsbeklagte

habe aber «…einfach Vollgas gebremst, ausgerufen. Ich wollte ihr einfach

erklären warum. Aber sie hat nicht zugehört». Sie habe dann «…nach dem Disput

einen Ruck gemacht mit dem Velo, weil sie weiterfahren wollte. Sie ist mir dann

seitlich ins Bein gefahren. Ich habe einfach abgewehrt, durch das ist sie dann

gestürzt». Sie habe ihm «mit dem Velo das Vorderrad in den Unterschenkel gestossen».

Er habe «einen Abwehrreflex gemacht», weshalb sie in Stolpern gekommen und

gestürzt sei. Auf Nachfrage gab der Berufungskläger an, er sei seitlich

gestanden, hinter sich die Hausfassade und vor sich die Strasse. Auf die

Nachfrage, wie die Berufungsbeklagte ihm bei diesem Vorgang ins Bein gefahren

sein soll, meinte er, sie habe mit dem «Vorderrad weiterfahren» wollen und sei

ihm dann mit dem Vorderrad ins Bein. Auf die Frage, wie das gehe, wenn sie

geradeaus habe fahren wollen, gab er an: «Ja. wenn sie steht. Dann ist ja nicht

das Velo gerade, da ist das Vorderrad so oder so. Je nachdem wie sie angehalten

hat. Durch das Anfahren ist sie mir ins Bein gefahren, was sicher nicht absichtlich

war wahrscheinlich». Auf den Hinweis, er habe ausgesagt, sie sei ihm über die

Füsse gefahren, führte er aus, sie habe ihm über die Füsse fahren wollen. Auch

die Frage, wie er wisse, dass die Berufungsbeklagte ihm über die Füsse habe

fahren wollen, antwortete er: «Ja, wenn sie einen Ruck gibt, dann ist es klar,

dass sie da eine Tätlichkeit mit Körperverletzung machen will» (Prot. HV act. 373

f.). An der Aussage, wonach er seitlich gestanden sei, als die

Berufungsbeklagte ihr Velo wieder angefahren habe und sie ihm dabei ins Bein

gefahren sei, hielt er an der Berufungsverhandlung fest. Er habe danach das

Fahrrad der Berufungsbeklagen aufgestellt und diese sei selbständig aufgestanden

(Prot. HV act. S. 1071).

Bei all seinen

Einvernahmen gab der Berufungskläger an, die Berufungsbeklagte habe nicht

zuhören wollen, als er ihr habe erklären wollen, weshalb er sich auf dem

Fahrradweg befinde, sondern habe sofort ausgerufen und über die «Scheisspolizei»

geschimpft (act. 138, Prot. HV act. 374, 1071).

2.5

Demgegenüber gab die

Berufungsbeklagte, welche nach dem Vorfall auf den Beizug der Polizei insistiert

und diese angerufen hatte (Polizeirapport act. 84 ff.), den requirierenden

Polizeibeamten an, sie sei mit dem Fahrrad auf dem Veloweg Richtung

Schanzenstrasse gefahren, als ihr ein Mann zu Fuss auf diesem entgegengekommen

sei. Sie habe ihn aufgefordert, den Weg freizumachen, woraufhin dieser ihr

gesagt habe, sie solle das Fahrrad schieben, es sei zu eng. Auf ihre erneute

Aufforderung sie weiterfahren zu lassen, habe er das Vorderrad ihres Velos

zwischen die Beine genommen und sie umgestossen. Sie sei linksseitig auf die

Fahrbahn gefallen und habe sofort Schmerzen im linken Handgelenk verspürt (act.

86).

Den von ihr so

wahrgenommenen Vorfall schilderte sie gleichbleibend, aber ausführlicher an der

Einvernahme als Auskunftsperson vom 22. November 2018: «…Ich fuhr ganz alleine

auf der Fahrradpur und weiter vorne sah ich einen Fussgänger, auch ganz alleine

ebenfalls auf der Radspur. Ich dachte, er würde zur Seite gehen, wenn er mich

sieht, aber er blieb auf der Velospur stehen und machte den Schritt zur Seite

nicht, welchen ihn auf seine Fussgängerspur gebracht hätte. Das wollte er

nicht. Ich hielt dann an. ich hatte mein Fahrrad zwischen den Beinen und meine

Hände am Lenker und fragte den Mann wörtlich: "Ihnen ist schon klar, dass

Sie auf dem Veloweg sind? Gehen Sie bitte auf Ihre Spur, damit ich hier durch kann".

Er antwortete darauf nein, das sei ihm zu eng, er könne das nicht machen. Ich

wiederholte meine Bitte mit den Worten, er solle doch bitte zur Seite gehen,

ich wolle gerne weiterfahren. Er antwortete nochmals nein, das mache er nicht,

er wolle mit mir darüber sprechen. Ich antwortete ihm, dass ich nicht sprechen

will und gerne weiterfahren würde. Er sah mich daraufhin sehr böse an und

sagte, dass er aber reden wolle und kam auf mich zu. Ich bekam Angst und sagte

zu ihn: "Sie greifen mich jetzt aber nicht an?". Er antwortete

wieder, dass er reden wolle. Aus diesem Grund suchte ich nach einem Weg, um mit

meinem Fahrrad ab der Fahrradspur zu kommen. Das war zu diesem Zeitpunkt nicht

einfach, weil von der Baustelle diese Absperrpfosten am Strassenrand standen.

Ich habe also nach unten geblickt und plötzlich sah ich, wie der Mann mein

Vorderrad zwischen seine Beine nahm, das heisst, ich habe einfach seine grauen

Hosen gesehen. Gleich darauf spürte ich einen Stoss an meine rechte Schulter

und ich stürzte auf die Strasse. Ich hatte keine Möglichkeit, mich irgendwie

abzustützen, weil ich mein Fahrrad ja immer noch zwischen den Beinen hatte. Ich

fiel auf die linke Hand und wie sich später herausstellte auch auf meine Hüfte.

Die spürte ich zu diesem Zeitpunkt gar nicht. Als ich meine Hand ansah, wusste

ich gleich, dass diese gebrochen ist. Und noch als ich am Boden lag, sah ich zu

ihm hoch, hob meinen Zeigfinger und sagte zu ihm: Sie bleiben hier stehen…»

(act. 113). Bei dieser Aussage blieb sie standhaft vor Strafgericht wie auch

vor dem Berufungsgericht (Prot. HV act. 377 f., act. S. 1072 f.)

2.6

Wie bereits die Vorinstanz

festgestellt hat, ist unbestritten, dass es zum inkriminierten Zeitpunkt und

Ort zu einer Begegnung des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten gekommen

ist. Unbestritten ist auch, dass sich der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt

auf der den Velofahrenden zugeteilten Seite des Gehsteigs befand und die

Berufungsbeklagte im Rahmen dieser Begegnung zu Boden stürzte. Der

Berufungskläger sieht sich selber allerdings entgegen der Anklage als Opfer und

nicht als Täter in dem von ihm anders dargestellten Vorfall.

Nun verheddert

sich der Berufungskläger aber in Widersprüche, wenn er einerseits aussagt, die

Berufungsbeklagte habe wohl nicht mit Absicht gehandelt, als sie ihm ins Bein

gefahren sei und ihr andererseits unterstellt, sie habe über seine Füsse fahren

wollen. Gleichzeitig ist festzustellen, dass nicht als abschliessend erstellt

gelten kann, dass das von einem Arzt am 4. Oktober 2018 – und damit rund 3 Tage

nach dem Vorfall – dokumentierte Hämatom an der rechten Innenseite des

Unterschenkels des Berufungsklägers überhaupt Resultat der Begegnung mit der

Berufungsbeklagten war, schliesslich besagt der von ihm dazu eingereichte

Arztbericht nichts über den Entstehungszeitpunkt desselben aus (act 208).

Sodann ist schwierig sich vorzustellen, wie ein Hämatom am rechten

Unterschenkel des Berufungsklägers durch ein Anfahren der Berufungsbeklagten

entstanden sein soll, wenn dieser seitlich rechts (aus Sicht der

Berufungsbeklagten) vor der Berufungsbeklagten gestanden haben will.

Wahrscheinlicher wäre diesfalls, dass sie seinen linken Unterschenkel an der

Aussenseite touchiert hätte. Nicht schlüssig ist ohnehin die Angabe des

Berufungsklägers, er sei zur Seite getreten, um der Berufungsbeklagten die

Durchfahrt zu ermöglichen. Hätte er nämlich tatsächlich ausweichen wollen,

hätte er dies trotz der begrenzten Platzverhältnisse so tun können, dass er der

Berufungsbeklagten überhaupt nicht mehr im Weg gestanden wäre (act. 89, 210). Gänzlich

unglaubhaft erscheint, dass sich die Berufungsbeklagte entsprechend den

Aussagen des Berufungsklägers derart aggressiv und in Worten ausfällig

gegenüber der Polizei geäussert haben soll, dass sie diese mit «Scheisspolizei»

betitelte. Glaubhaft erscheint vielmehr die Angabe der Berufungsbeklagten,

wonach dieses Wort zwar tatsächlich gefallen sei, aber von Seiten des

Berufungsklägers (Prot. HV act. 1074). Schliesslich war es der Berufungskläger,

der sich über die baustellenbedingte Verkehrsführung ärgerte (s. seine Aussage

der Kanton habe „rechtswidrig“ gehandelt oben E. 2.2) und gemäss den

übereinstimmenden Angaben mit der Berufungsbeklagten über diese Situation

sprechen wollte. Sodann ist die Thematik der Nutzung und Gestaltung der Allmend

ein Thema, dass den Berufungskläger zum damaligen Zeitpunkt aktenkundig

umtrieb, wovon seine bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeigen

betreffend andere Trottoirsituationen in Basel im Sommer 2017 zeugen (act. 57

ff.). Die Berufungsbeklagte hingegen hatte gar keinen Anlass, sich über die

baustellenbedinge Verkehrsführung an der Spitalstrasse bzw. über die Polizei

aufzuregen, wie sie selber an der Berufungsverhandlung überzeugend erklärte

(Prot. HV act. 1074).

Die

Aussagen des Berufungsklägers sind dem Gesagten nach widersprüchlich, nicht

nachvollziehbar und auch aufgrund der Motivationslage der Beteiligten wenig

glaubhaft. Zu überzeugen vermögen hingegen die immer gleichbleibenden Aussagen

der Berufungsbeklagten, wonach der Berufungskläger ihr den Weg versperrte und

sie am Weiterfahren hinderte und schliesslich umstiess. Dazu passen ohne

Weiteres, die von ihr erlittenen Verletzungen (s. dazu unten E. 2.7) und sogar

das Hämatom des Berufungsklägers am linken Unterschenkel (sofern tatsächlich

aus diesem Vorfall stammend) lässt sich zwanglos erklären, da die Berufungsbeklagte

linksseitig zur Strasse zu Fall gekommen ist, was der Berufungskläger nie

bestritten hat. Die Aussage der Berufungsbeklagten, der Berufungskläger habe ihr

Vorderrad in diesem Moment zwischen seinen Beinen gehabt, passt jedenfalls zur

Entstehung eines blauen Fleckens auf dessen linken Unterschenkel. Letztlich

passt dazu auch die Aussage der Zeugin vor Strafgericht, wonach der

Berufungskläger in grosser Nähe vor der Berufungsbeklagten gestanden habe (s.

oben E. 2.3). Sodann zeichnet sich die Aussage der Berufungsbeklagten durch

ihre stets gleichbleibenden Aussagen zum Geschehen, dem erinnerten Gespräch

zwischen ihr und dem Berufungskläger, der nachvollziehbaren Wiedergabe ihrer

Gedankengänge und Gefühle im Moment des Vorfalls und die Beschreibung ihrer

Wahrnehmung des Berufungsklägers als für sie bedrohliche Person in ihrer

Gesamtheit als realitätsbasiert aus. Der angeklagte Sachverhalt kann deshalb

gestützt auf die Aussagen der Berufungsbeklagten, welche auch mit den

tatsächlichen Gegebenheiten am Tatort in Einklang gebracht werden können und

die die physischen Folgen bei den Beteiligten gut zu erklären vermögen, als

erstellt gelten.

2.7

Als erstellt gelten kann auch, dass

sich die Berufungsbeklagte durch diesen Vorfall die in der Anklage umschriebene

Verletzung ihres linken Handgelenkes sowie eine Hüftkontusion zugezogen hat.

Sie begab sich unmittelbar nach dem Vorfall in Spitalpflege und musste am

Folgetag am Handgelenk operiert werden. Die aufgrund des Handelns des

Berufungsklägers erlittenen Verletzungen sind entsprechend gut dokumentiert (act.

91.

ff., s. auch Fotodokumentation der Polizei act. 89 f.) und der erlittene

Trümmerbruch des linken Handgelenks und die linksseitige Hüftkontusion lassen sich

zwanglos mit einem linksseitigen Sturz mit dem Fahrrad (entsprechend dem

Anklagesachverhalt) vereinbaren und damit zuordnen. Daran vermögen die

Ausführungen des Berufungsklägers, wonach nach dem Sturz keine Verletzung des

Handgelenks der Berufungsbeklagten sichtbar gewesen sei und die

Berufungsbeklagte die linke Hand uneingeschränkt habe benutzen können (s.

Berufungsbegründung vom 4. März 2021 act. 958), nichts zu ändern. Selbst

wenn die Berufungsbeklagte ihre Hand nach dem Unfall noch benutzt haben sollte,

vermag dies die dokumentierte Fraktur nicht zu widerlegen. Nicht ungewöhnlich

ist ohnehin, dass der Schmerz nach einer Unfallverletzung mit der Zeit zunimmt

bzw. im ersten Moment des Schocks noch nicht im vollen Umfang wahrgenommen

wird. Auch eine mit einer Fraktur einhergehende Schwellung und Prellung wird

erst zeitlich verzögert gut sichtbar.

3.

3.1

Der Vorinstanz hat zu Recht

angenommen, dass der Berufungskläger sich damit der (zumindest)

eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) schuldig gemacht hat. Der von der

Berufungsbeklagten erlittene Trümmerbruch ist als einfache Körperverletzung

einzuordnen. Indem der Berufungskläger die Berufungsbeklagte am Weiterfahren

hinderte und sie an der rechten Schulter anstiess, während sie mit dem Velo

zwischen den Beinen vor ihm stand, hat er sodann zumindest in Kauf genommen,

dass sie stürzt und sich dabei verletzt. Dass sein Handeln solche Folgen

tätigen kann, war mithin vorhersehbar. Der objektive sowie der subjektive

Tatbestand der einfachen Körperverletzung sind folglich erfüllt (s. dazu Roth/Berkemeier, Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 35, 55).

Richtigerweise hat das Strafgericht darauf hingewiesen, dass auch eine

schlimmere Verletzung aus dem Vorgang hätte resultieren können und es nur

glücklichen Umständen zu verdanken ist, dass dies nicht geschah, schliesslich

kam die Berufungsbeklagte direkt an einer viel befahrenen Strasse zu Fall (s.

auch unten E. 4).

3.2

Geradezu abwegig ist vor dem

Hintergrund des erstellen Sachverhalts die Behauptung des Berufungsklägers, er

habe sich in einer Notwehrsituation befunden und sei deshalb berechtigt

gewesen, die Berufungsbeklagte abzuwehren. Zu einer Notwehrhandlung berechtigt

ist einzig, wer ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem solchen Angriff

bedroht wird (Art. 15 StGB). Der Berufungskläger hat aber gemäss dem erstellten

Sachverhalt der Berufungsbeklagten den Weg auf dem von ihr korrekt benutzten

Fahrradstreifen versperrt, sie damit zum Anhalten gezwungen und sie nicht

weiterfahren lassen, sondern sie zu einem Gespräch über die dortige

Verkehrsführung zwingen wollen. Ob er sich damit nicht auch der Nötigung (Art.

181.

StGB) schuldig gemacht haben könnte, ist einzig aufgrund des

Anklagesachverhalts bzw. des Fehlens einer Umschreibung dieses potentiellen

Tatvorwurfs in der Anklageschrift, nicht zu prüfen. Ein rechtswidriger Angriff

gegen den Berufungskläger seitens der Berufungsbeklagten ist jedenfalls nicht

erfolgt. Ein Rechtfertigungsgrund für die vom Berufungskläger ausgeführte Tat

liegt nicht vor.

Entsprechend

diesen Ausführungen ist das Strafurteil im Schuldpunkt in Abweisung der

Berufung zu bestätigen.

4.

Die

vorsätzliche Zufügung einer einfachen Körperverletzung ist mit einer Geldstrafe

oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu ahnden (Art. 123 Ziff. 1

StGB). Die vorinstanzliche Strafzumessung ist vom Berufungskläger nicht moniert

worden und die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als

nachvollziehbar und korrekt. Darauf ist zu verweisen und lediglich ergänzend

und zusammenfassend festzuhalten, dass die objektive Tatschwere, bestehend aus

der Art und Weise des Vorgehens sowie der von der Berufungsbeklagten erlittenen

Verletzung, im oberen Bereich eines eher leichten Verschuldens anzusiedeln ist,

schliesslich hat die Berufungsbeklagte einen Trümmerbruch ihres linken Handgelenks

erlitten, hatte eine lange Genesungszeit und hat sich bis heute nicht

vollständig vom Sturz erholt, sondern wurde in ihren körperlichen Fähigkeiten

(wohl auch aufgrund vorbestehender Beschwerden) nachhaltig eingeschränkt und

war es bloss Zufall oder eben Glück, dass trotz des Sturzes in unmittelbarer

Nähe der stark befahrenen Strasse nichts Schlimmeres passiert ist. Belastend

ist in subjektiver Hinsicht entsprechend den Ausführungen des Strafgerichts

sodann, dass der Berufungskläger seinen Unmut über die Verkehrsführung

willkürlich an der Berufungsbeklagten auslebte und er sie sehr beharrlich

bedrängte, mit ihm zu reden und sodann wohl seine Wut über die

Baustellensituation mit physischer Gewalt gegen die Berufungsbeklagte richtete.

Zu Recht wurde überdies in Bezug auf die Täterkomponente nichts zu Lasten des

Berufungsklägers ausgemacht und die aufgrund der Tatkomponenten bemessene

Strafe von 180 Strafeinheiten belassen. Dass der Geldstrafe gegenüber der

Freiheitsstrafe der Vorrang belassen wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden,

zumal keine Hinweise vorliegen, dass die Geldstrafe den Berufungskläger nicht

zu beeindrucken vermag, wenn gleichzeitig eine Verbindungsbusse (106 Abs. 2

StGB) ausgesprochen wird, um der Strafe gleichwohl Nachdruck zu verschaffen. Richtig

ist auch, dass aufgrund des Fehlens konkreter Hinweise für eine

Schlechtprognose die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wurde (s. Art. 42 Abs. 1

StGB; Schneider/Garré, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,

Art. 42 N 38). Die Höhe des Tagessatzes von CHF 30.– sowie der Bussenbetrag von

CHF 900.–, welcher die Vorinstanz bei der Anzahl der Tagessätze in Abzug

brachte (Reduktion von 180 auf 150 Tagessätze), ist angemessen. Damit ist das

angefochtene Strafurteil auch im Strafpunkt zu bestätigen.

5.

Der

Berufungskläger lässt auch die Abweisung der Zivilforderung der

Berufungsbeklagten beantragen. Da der Schuldspruch der Vorinstanz aber

bestätigt wird, besteht grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch der

Berufungsbeklagten aufgrund der erlittenen Körperverletzung gegenüber dem

Berufungskläger, weshalb die Forderung entsprechend der vorinstanzlichen

Erwägungen (Schwierigkeit der Bestimmung des Kausalzusammenhangs zur Tat in

Bezug auf alle geltend gemachten Beschwerden bzw. der darauf resultierenden

Behandlungskosten etc.) auf den Zivilweg zu verweisen ist.

6.

6.1

Damit unterliegt der Berufungskläger

im Berufungsverfahren vollständig und er hat dessen Kosten zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO). Seiner amtlichen Verteidigung wird ein Honorar und ein

Auslagenersatz gemäss der eingereichten Honorarnote zuzüglich 2,5 Stunden für

die Berufungsverhandlung aus der Gerichtkasse bezahlt, wobei eine Rückforderung

bei verbesserten finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers vorbehalten

wird.

6.2

Sodann steht der Berufungsbeklagten

eine Parteientschädigung zu Lasten des Berufungsbeklagten für ihre anwaltlichen

Aufwendungen entsprechend der dazu eingereichten Honorarnote zu. Allerdings ist

diese nicht zu Folge Hablosigkeit des Berufungsklägers aus der Staatskasse zu

entrichten. Dieses Einstehen seitens des Staates für eine möglichweise beim

Schuldner nicht erhältlich zu machende Parteientschädigung kommt einzig der

Privatklägerschaft zu, der selber aufgrund ihrer finanziellen Situation die

unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist (Art. 138 Abs. 2 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.

138.

N 6; Eymann, Die Parteientschädigung

an die Privatklägerschaft im Strafprozess, in: forumpoenale 5/2913, S. 312,

314). Dies trifft auf die Berufungsbeklagte nicht zu.

6.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

erweist sich auch die strafgerichtliche Kostenauferlegung als richtig und ist

nicht abzuändern bzw. anzupassen. Damit bleibt es auch bei der Verrechnung des

Genugtuungsanspruches des Berufungsklägers von CHF 100.– für die widerrechtlich

angewandte Zwangsmassnahme mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten.

Für

sämtliche Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Der Berufungskläger, A____, wird

in Abweisung der Berufung der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und

zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie

zu einer Busse von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung neun

Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 34, 42 Abs. 1 und

4, 44 Abs. 1 und 106 StGB.

Auf den Antrag auf Löschung der erkennungsdienstlichen

Daten wird nicht eingetreten.

Der Berufungskläger wird zur Zahlung einer

Parteientschädigung von CHF 2'400.– für das erstinstanzliche Verfahren an

die Privatklägerin, B____, verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 2'365.20

wird auf den Zivilweg verwiesen.

Der Berufungskläger wird zur Zahlung einer

Parteientschädigung von CHF 3'654.20 für das Berufungsverfahren an die

Privatklägerin, B____, verurteilt.

Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der

Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.

Dem Berufungskläger wird gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO

für rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen eine Entschädigung von

CHF 100.– zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den Verfahrenskosten

verrechnet.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von

CHF 435.– und eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit

Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, [...],

werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'366.65 und ein

Auslagenersatz von CHF 39.45, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 185.25,

aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Privatklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).