SB.2021.2
einfache Körperverletzung (Beschwerde am BG)
10. Mai 2022Deutsch26 min
Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge beantragen. Sie
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.2
URTEIL
vom 10.
Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Dr.
Cordula Lötscher, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. August 2020
betreffend einfache
Körperverletzung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. August 2020 wurde A____ der einfachen
Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
neun Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zur Tragung der Verfahrenskosten
verurteilt. Ebenso wurde er verpflichtet, der Privatklägerin B____ eine
Parteientschädigung von CHF 2'400.– zu bezahlen. Ihre Mehrforderung im Betrag
von CHF 2'365.20 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Für rechtswidrig angewandte
Zwangsmassnahmen wurde ihm eine Entschädigung von CHF 100.– zugesprochen,
welche gemäss Urteil mit den Verfahrenskosten zu verrechnen ist.
Gegen dieses
Urteil hat A____ mit Eingabe vom 4. Januar 2021 Berufung eingelegt, wobei er
das Urteil vollumfänglich anficht, «da unrichtige Feststellungen des
Sachverhalts vorliegen». Er sei «in allen Punkten freizusprechen und die
Zivilforderung sei vollumfänglich abzuweisen». Mit Berufungsbegründung verlangt
er zusätzlich, es sei ihm für rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen eine
Entschädigung in angemessener Höhe zuzusprechen und es seien ihm «eine
vollumfängliche Parteientschädigung, Schadenersatz- und Genugtuungsforderung in
angemessener Höhe zu leisten».
Mit
Berufungsantwort vom 8. März 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die
Abweisung der Berufung und verweist zur Begründung auf ihre Vorbringen vor
Strafgericht sowie auf die Begründung des angefochtenen Urteils.
Mit
Berufungsantwort vom 18. Mai 2021 lässt die Privatklägerin und
Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge beantragen. Sie
lässt die Sachverhaltsausführungen des Berufungsklägers, soweit nicht
anerkannt, bestreiten und verweist ebenfalls auf die ihres Erachtens korrekten
Erwägungen im angefochtenen Urteil.
Mit Replik vom
17. Juni 2021 hält der Berufungskläger sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren
fest und moniert, dass das seinerseits von ihm gegen die Berufungsbeklagte
eingeleitete Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei.
Die Staatsanwaltschaft habe «in mehrfacher Hinsicht gegen die Rechtsstaatlichkeit
verstossen».
Mit Eingabe vom
4. August 2021 hat der Berufungskläger die Beigabe einer amtlichen Verteidigung
beantragt. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5. August 2021 ist
der Berufungskläger aufgefordert worden, seine finanzielle Bedürftigkeit zu
belegen und ist ihm mitgeteilt worden, dass das Gericht – im Falle seiner
Bedürftigkeit – ihm eine amtliche Verteidigung bestellen werde, sofern er
selber nicht eine Verteidigung vorschlage. Mit Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 2. September 2021 ist [...] als amtliche
Verteidigerin des Berufungsklägers eingesetzt worden und sind ihr die Akten zur
Einsichtnahme zugestellt worden.
An der
Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner Person und sind der
Berufungskläger und die Berufungsbeklagte je zur Sache befragt worden. Die
Verteidigerin und die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten sind je zum
Vortrag gelangt. Die Verteidigerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Urteils im Strafpunkt und die Aufhebung der Verpflichtung zur Zahlung einer
Parteientschädigung zu Gunsten der Berufungsbeklagten. Ausserdem seien die
erkennungsdienstlichen Daten zu löschen, dies alles unter o/e-Kostenfolge zu
Lasten des Staates und unter Genehmigung der Honorarnote der amtlichen
Verteidigung. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten beantragt die Abweisung
der Berufung unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Sodann habe
dieser der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten, welche zu
Folge Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse auszuweisen sei. Die
Staatsanwaltschaft, welcher das Erscheinen an der Berufungsverhandlung
freigestellt wurde, hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Auf die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den
Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig
zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des
Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92
Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Das
Berufungsgericht entscheidet mit freier Kognition (Art. 398 Abs. 3
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0). Auf die form- und fristgerecht erhobene
Berufung (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
1.2
Gegenstand
der Berufung kann indessen nur sein, was im angefochtenen Strafurteil beurteilt
worden ist. Auf den Antrag des Berufungsklägers, es seien seine
erkennungsdienstlich erfassten Daten zu löschen, wird deshalb nicht
eingetreten.
Auch der Unmut
des Berufungsklägers über die Einstellung des von ihm gegen die
Berufungsbeklagte angestrebten Strafverfahrens ist nicht in diesem
Berufungsverfahren zu behandeln; die genannte Verfahrenseinstellung ist nicht
Gegenstand des angefochtenen Strafurteils. Allerdings hat der Berufungskläger
dazu auch keinen Antrag gestellt, sondern einzig seinen empfundenen Ärger zum
Ausdruck gebracht. Es bedarf damit keines Nichteintretensentscheids im
Dispositiv.
2.
2.1
Dem
Berufungskläger wird vorgeworfen, am 1. Oktober 2018, um ca. 9.00 Uhr, die
Berufungsbeklagte nach einem verbalen Disput körperlich angegangen und mitsamt
ihrem Fahrrad zu Fall gebracht zu haben. Zum inkriminierten Zeitpunkt befand
sich am Ort des angeklagten Vorfalls, der Spitalstrasse, eine grossflächige
Baustelle und das Trottoir auf der Seite des Spitals war gesperrt. Sämtliche
Fussgänger sowie die Velofahrenden in Richtung Schanzenstrasse mussten deshalb
den Gehsteig auf der gegenüberliegenden Strassenseite benutzen. Dieser wiederum
war zweigeteilt in eine Fussgängerhälfte und einen Veloweg für die Fahrräder,
wobei den Radfahrenden mittels Signalisation (Strassenschild und
Bodenmarkierung) die zur Strasse angrenzende Seite des Trottoirs zugewiesen war.
Die Vorinstanz kam in Übereinstimmung mit dem Anklagesachverhalt zum Schluss,
dass der Berufungskläger zur angeklagten Tatzeit der ihm auf dem Fahrrad
entgegenkommenden Berufungsbeklagten auf dem Teil des Trottoirs, der für die
Velofahrer und -fahrerinnen vorgesehen war, entgegengetreten sei. Er sei ihr dabei
nicht ausgewichen, so dass die Berufungsbeklagte sich gezwungen gesehen habe,
abzubremsen und anzuhalten. Nachdem die Berufungsbeklagte den Berufungskläger
darauf aufmerksam gemacht habe, dass er sich auf dem Veloweg befinde und ihn aufgefordert
habe, den Weg frei zu machen, habe der Berufungskläger sie aufgefordert, ihr
Fahrrad zu schieben, da die für die zu Fussgehenden vorgesehene Trottoirhälfte
zu eng sei. In der darauffolgenden verbalen Auseinandersetzung habe sich der
Berufungskläger der Berufungsbeklagten genähert, woraufhin diese ihn gefragt
haben soll, ob er sie anzugreifen gedenke. Der Berufungskläger habe die
Berufungsbeklagte daraufhin mit der linken, eventuell auch mit beiden Händen an
der rechten Schulter bzw. dem rechten Oberarm gestossen, wodurch die völlig
überrumpelte Berufungsbeklagte mitsamt ihrem Velo nach links (aus Sicht der
Berufungsbeklagten) auf die Fahrbahn gefallen sei. Dabei habe sich die
Berufungsbeklagte eine mehrfragmentäre, distale Radius-Fraktur links mit
Gelenkbeteiligung sowie eine Hüftkontusion links zugezogen. Der
Handgelenksbruch soll insgesamt drei Operationen nach sich gezogen haben.
2.2
Der
Berufungskläger bestreitet diesen Sachverhalt, wie er es bereits vor
Strafgericht getan hat. Er stellt sich vor dem Berufungsgericht zusammengefasst
auf den Standpunkt, es sei nicht rechtens, dass die Hälfte des Gehwegs zum
damaligen Zeitpunkt den Fussgängern und -gängerinnen nicht mehr zur Verfügung
gestanden sei. Die damalige Unterteilung des Trottoirs sei «vom Kanton her
rechtswidrig» gewesen. Er sei auf dem für die Velofahrenden vorgesehenen Teil
des Gehwegs der Berufungsbeklagten entgegengelaufen. Es sei dort sehr eng
gewesen. Die Berufungsbeklagte habe sofort ausgerufen. Er habe ihr erklären
wollen, weshalb er auf dem (temporären) Veloweg gehe. Sie habe ihm geantwortet,
dass interessiere sie nicht, es sei «eine Scheisspolizei». Daraufhin habe sie
unmittelbar ihr Fahrrad wieder angeschoben und sei ihm damit ins Bein gefahren.
Da er seitlich gestanden sei, hätte sie weiterfahren können. Einander gegenüber
seien sie nur gewesen, als er ihr entgegengelaufen sei, danach sei er zur Seite
getreten. Durch den Stand sei das Rad des Velos der Berufungsbeklagten schräg
gewesen, weshalb «es beim Anfahren ins Bein» gekommen sei. Er habe die
Berufungsbeklagte mit den Händen abgewehrt, dann sei sein ihm ins Bein gefahren
(Prot. HV act. 1071)
Seine
Verteidigerin führt im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht auch auf
die Aussagen der Zeugin abgestellt. Es sei unklar, was diese tatsächlich aus
eigner Wahrnehmung zu berichten gewusst und was sie sich «zusammengereimt»
habe. Der Berufungskläger habe seinerseits immer gleichlautend ausgesagt, dass
er aus Abwehr gehandelt habe, woraufhin die Berufungsbeklagte gestrauchelt und
gestürzt sei. Es sei nicht abwegig, dass – als der Berufungskläger der
Aufforderung der Berufungsbeklagten, ihr aus dem Weg zu gehen, nicht umgehend
nachgekommen sei – die genervte Berufungsbeklagte eine ruckartige Bewegung nach
vorne resp. leicht seitlich gemacht habe, um sich Platz für die Weiterfahrt zu
verschaffen und dabei mit dem Vorderrad den Berufungskläger am Bein erwischt
habe. Auch sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz ausführe, der Berufungskläger
habe solches vor Strafgericht erstmals behauptet. Er habe auch immer angegeben,
die Berufungsbeklagte habe wild gestikuliert. Das dokumentierte Hämatom an
seinem rechten Unterschenkel stehe sodann mit seinen Ausführungen im Einklang.
Der Vorfall habe sich für den Berufungskläger, welcher in unmittelbarer Nähe
zur Berufungsbeklagten gestanden sei, als rechtswidriger Angriff dargestellt,
gegen welchen er sich reflexartig zur Wehr gesetzt habe. Durch die
Abwehrbewegung des Berufungsklägers Richtung des rechten Oberarms der
Berufungsbeklagten habe diese das Gleichgewicht verloren und sei zu Fall
gekommen. Ein anderes Tatgeschehen sei nicht erstellt.
2.3
Dem
Berufungskläger ist insoweit Recht zu geben, als es keine direkten Zeugen für
den angeklagten Vorfall gibt, zumal sich die als Zeugin befragte [...] vor
Strafgericht kaum noch an den Vorfall zu erinnern und die im Vorverfahren
getätigten Depositionen (welche die Darstellung der Berufungsbeklagten stützen,
s. insbesondere act. 101) zu einem Grossteil nicht zu widerholen vermochte.
Immerhin bestätigte sie vor Strafgericht, zum fraglichen Zeitpunkt auf der
anderen Seite der Spitalstrasse in der Gegenrichtung entlang gefahren zu sein
und auf den Vorfall zu Beginn akustisch aufmerksam geworden zu sein. Ein Sturzgeschehen
habe ihre Aufmerksamkeit in die Richtung des Berufungsklägers und der
Berufungsbeklagten gelenkt, deswegen habe sie die beiden gesehen. Sie glaube,
die Berufungsbeklagte sei zu diesem Zeitpunkt bereits wieder auf ihrem Fahrrad
gewesen. Der Berufungskläger sei «einfach vor ihr (der Berufungsbeklagten) »
gestanden. Sie habe dieses Bild im Kopf, «dass er direkt vor ihr… so Gesicht zu
Gesicht. Was ja auch komisch ist, weil das passt ja nicht. So Fussgänger und
Velo so dicht nebeneinander» (Prot. HV act. 379 f.).
Damit besteht
grundsätzlich eine «Aussage gegen Aussage»-Situation und es sind die Aussagen
des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten unter Einbezug der örtlichen
Begebenheiten in ihrer Glaubhaftigkeit zu analysieren (s. zur Aussagenanalyse:
BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45; Dittmann,
Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33) und einander
gegenüber zu stellen.
2.4
Der
Berufungskläger gab gegenüber der Polizei gemäss deren Rapport vom 1. Oktober
2018.
an, die Berufungsbeklagte sei aufgrund einer Abwehrreaktion seinerseits zu
Fall gekommen, nachdem sie ihn aufgefordert habe, ihr aus dem Weg zu gehen, und
ihm beim unvermittelten Weiterfahren über den Fuss gefahren sei (act. 86). Dass
er ein «über den Fuss fahren» gegenüber der Polizei erwähnte, bestätige er an
der Befragung vor Strafgericht (s. weiter unten Abschnitt 3).
An der
Einvernahme vom 13. Dezember 2018 führte er aus, er habe der Berufungsbeklagten
erklären wollen, weshalb er auf dem Veloweg gehe, diese habe aber nicht zuhören
wollen, habe mit dem «Fahrrad einen plötzlichen Ruck» gemacht und sei ihm
seitlich ins Bein gefahren (act. 138). Er habe ihr nicht den Weg versperrt, da
dies nicht möglich sei, wenn er «seitlich stehe und sie mir seitlich ins Bein fährt».
Im Widerspruch dazu gab er allerdings kurz darauf auf die Frage, mit welcher
Geschwindigkeit die Berufungsbeklagte ihm ins Bein gefahren sein soll, an:
«Durch das Anschieben, sie hat ja gestanden. Wir standen uns gegenüber, als sie
plötzlich das Fahrrad anschob» (act. 139). Auch erklärte er, er habe nur
kurzzeitig auf den Veloweg ausweichen und sich umgehend wieder zurück auf den
für die Fussgänger und -gängerinnen vorgesehen Abschnitt des Trottoirs begeben
wollen (act. 141). Auf einem von ihm gezeichneten Plan skizzierte er sich
selber als in der Mitte zwischen dem Fahrradstreifen und dem Gehweg stehend ein
(act. 140). Er meinte auch, es wäre der Berufungsbeklagten möglich gewesen,
«…geradeaus mit einem kleinen Schlenker nach links auf der Radspur
weiterzufahren, ohne mir ins Bein zu fahren». Die Berufungsbeklagte habe «…dann
einfach einen den Ruck mit dem Fahrrad in mein Bein gemacht und ich habe eine
Abwehrbewegung gemacht» (act. 142). Er beschrieb mithin ein Verhalten der
Berufungsbeklagten, wonach sie ihn unter Einsatz ihres Fahrrads aus dem Weg habe
schieben wollen.
Vor Strafgericht
gab der Berufungskläger an, die Berufungsbeklagte sei ihm entgegengefahren, als
er auf dem Fahrradstreifen gelaufen sei, da der Abschnitt für Fussgänger und
-gängerinnen zu schmal gewesen sei. Die Berufungsbeklagte habe «von Anfang an
ausgerufen, ich solle auf die Seite, das sei für Velos». Er habe ihr erklären
wollen, weshalb er in diesem Moment ausgewichen sei. Dass die Berufungsbeklagte
angehalten habe, sei unnötig gewesen. Sie hätte auch abbremsen und langsam
fahren können. In dieser Zeit hätte er wieder in den für Fussgänger und -gängerinnen
vorgesehenen Bereich des Gehsteigs zurückgehen können. Die Berufungsbeklagte
habe aber «…einfach Vollgas gebremst, ausgerufen. Ich wollte ihr einfach
erklären warum. Aber sie hat nicht zugehört». Sie habe dann «…nach dem Disput
einen Ruck gemacht mit dem Velo, weil sie weiterfahren wollte. Sie ist mir dann
seitlich ins Bein gefahren. Ich habe einfach abgewehrt, durch das ist sie dann
gestürzt». Sie habe ihm «mit dem Velo das Vorderrad in den Unterschenkel gestossen».
Er habe «einen Abwehrreflex gemacht», weshalb sie in Stolpern gekommen und
gestürzt sei. Auf Nachfrage gab der Berufungskläger an, er sei seitlich
gestanden, hinter sich die Hausfassade und vor sich die Strasse. Auf die
Nachfrage, wie die Berufungsbeklagte ihm bei diesem Vorgang ins Bein gefahren
sein soll, meinte er, sie habe mit dem «Vorderrad weiterfahren» wollen und sei
ihm dann mit dem Vorderrad ins Bein. Auf die Frage, wie das gehe, wenn sie
geradeaus habe fahren wollen, gab er an: «Ja. wenn sie steht. Dann ist ja nicht
das Velo gerade, da ist das Vorderrad so oder so. Je nachdem wie sie angehalten
hat. Durch das Anfahren ist sie mir ins Bein gefahren, was sicher nicht absichtlich
war wahrscheinlich». Auf den Hinweis, er habe ausgesagt, sie sei ihm über die
Füsse gefahren, führte er aus, sie habe ihm über die Füsse fahren wollen. Auch
die Frage, wie er wisse, dass die Berufungsbeklagte ihm über die Füsse habe
fahren wollen, antwortete er: «Ja, wenn sie einen Ruck gibt, dann ist es klar,
dass sie da eine Tätlichkeit mit Körperverletzung machen will» (Prot. HV act. 373
f.). An der Aussage, wonach er seitlich gestanden sei, als die
Berufungsbeklagte ihr Velo wieder angefahren habe und sie ihm dabei ins Bein
gefahren sei, hielt er an der Berufungsverhandlung fest. Er habe danach das
Fahrrad der Berufungsbeklagen aufgestellt und diese sei selbständig aufgestanden
(Prot. HV act. S. 1071).
Bei all seinen
Einvernahmen gab der Berufungskläger an, die Berufungsbeklagte habe nicht
zuhören wollen, als er ihr habe erklären wollen, weshalb er sich auf dem
Fahrradweg befinde, sondern habe sofort ausgerufen und über die «Scheisspolizei»
geschimpft (act. 138, Prot. HV act. 374, 1071).
2.5
Demgegenüber gab die
Berufungsbeklagte, welche nach dem Vorfall auf den Beizug der Polizei insistiert
und diese angerufen hatte (Polizeirapport act. 84 ff.), den requirierenden
Polizeibeamten an, sie sei mit dem Fahrrad auf dem Veloweg Richtung
Schanzenstrasse gefahren, als ihr ein Mann zu Fuss auf diesem entgegengekommen
sei. Sie habe ihn aufgefordert, den Weg freizumachen, woraufhin dieser ihr
gesagt habe, sie solle das Fahrrad schieben, es sei zu eng. Auf ihre erneute
Aufforderung sie weiterfahren zu lassen, habe er das Vorderrad ihres Velos
zwischen die Beine genommen und sie umgestossen. Sie sei linksseitig auf die
Fahrbahn gefallen und habe sofort Schmerzen im linken Handgelenk verspürt (act.
86).
Den von ihr so
wahrgenommenen Vorfall schilderte sie gleichbleibend, aber ausführlicher an der
Einvernahme als Auskunftsperson vom 22. November 2018: «…Ich fuhr ganz alleine
auf der Fahrradpur und weiter vorne sah ich einen Fussgänger, auch ganz alleine
ebenfalls auf der Radspur. Ich dachte, er würde zur Seite gehen, wenn er mich
sieht, aber er blieb auf der Velospur stehen und machte den Schritt zur Seite
nicht, welchen ihn auf seine Fussgängerspur gebracht hätte. Das wollte er
nicht. Ich hielt dann an. ich hatte mein Fahrrad zwischen den Beinen und meine
Hände am Lenker und fragte den Mann wörtlich: "Ihnen ist schon klar, dass
Sie auf dem Veloweg sind? Gehen Sie bitte auf Ihre Spur, damit ich hier durch kann".
Er antwortete darauf nein, das sei ihm zu eng, er könne das nicht machen. Ich
wiederholte meine Bitte mit den Worten, er solle doch bitte zur Seite gehen,
ich wolle gerne weiterfahren. Er antwortete nochmals nein, das mache er nicht,
er wolle mit mir darüber sprechen. Ich antwortete ihm, dass ich nicht sprechen
will und gerne weiterfahren würde. Er sah mich daraufhin sehr böse an und
sagte, dass er aber reden wolle und kam auf mich zu. Ich bekam Angst und sagte
zu ihn: "Sie greifen mich jetzt aber nicht an?". Er antwortete
wieder, dass er reden wolle. Aus diesem Grund suchte ich nach einem Weg, um mit
meinem Fahrrad ab der Fahrradspur zu kommen. Das war zu diesem Zeitpunkt nicht
einfach, weil von der Baustelle diese Absperrpfosten am Strassenrand standen.
Ich habe also nach unten geblickt und plötzlich sah ich, wie der Mann mein
Vorderrad zwischen seine Beine nahm, das heisst, ich habe einfach seine grauen
Hosen gesehen. Gleich darauf spürte ich einen Stoss an meine rechte Schulter
und ich stürzte auf die Strasse. Ich hatte keine Möglichkeit, mich irgendwie
abzustützen, weil ich mein Fahrrad ja immer noch zwischen den Beinen hatte. Ich
fiel auf die linke Hand und wie sich später herausstellte auch auf meine Hüfte.
Die spürte ich zu diesem Zeitpunkt gar nicht. Als ich meine Hand ansah, wusste
ich gleich, dass diese gebrochen ist. Und noch als ich am Boden lag, sah ich zu
ihm hoch, hob meinen Zeigfinger und sagte zu ihm: Sie bleiben hier stehen…»
(act. 113). Bei dieser Aussage blieb sie standhaft vor Strafgericht wie auch
vor dem Berufungsgericht (Prot. HV act. 377 f., act. S. 1072 f.)
2.6
Wie bereits die Vorinstanz
festgestellt hat, ist unbestritten, dass es zum inkriminierten Zeitpunkt und
Ort zu einer Begegnung des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten gekommen
ist. Unbestritten ist auch, dass sich der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt
auf der den Velofahrenden zugeteilten Seite des Gehsteigs befand und die
Berufungsbeklagte im Rahmen dieser Begegnung zu Boden stürzte. Der
Berufungskläger sieht sich selber allerdings entgegen der Anklage als Opfer und
nicht als Täter in dem von ihm anders dargestellten Vorfall.
Nun verheddert
sich der Berufungskläger aber in Widersprüche, wenn er einerseits aussagt, die
Berufungsbeklagte habe wohl nicht mit Absicht gehandelt, als sie ihm ins Bein
gefahren sei und ihr andererseits unterstellt, sie habe über seine Füsse fahren
wollen. Gleichzeitig ist festzustellen, dass nicht als abschliessend erstellt
gelten kann, dass das von einem Arzt am 4. Oktober 2018 – und damit rund 3 Tage
nach dem Vorfall – dokumentierte Hämatom an der rechten Innenseite des
Unterschenkels des Berufungsklägers überhaupt Resultat der Begegnung mit der
Berufungsbeklagten war, schliesslich besagt der von ihm dazu eingereichte
Arztbericht nichts über den Entstehungszeitpunkt desselben aus (act 208).
Sodann ist schwierig sich vorzustellen, wie ein Hämatom am rechten
Unterschenkel des Berufungsklägers durch ein Anfahren der Berufungsbeklagten
entstanden sein soll, wenn dieser seitlich rechts (aus Sicht der
Berufungsbeklagten) vor der Berufungsbeklagten gestanden haben will.
Wahrscheinlicher wäre diesfalls, dass sie seinen linken Unterschenkel an der
Aussenseite touchiert hätte. Nicht schlüssig ist ohnehin die Angabe des
Berufungsklägers, er sei zur Seite getreten, um der Berufungsbeklagten die
Durchfahrt zu ermöglichen. Hätte er nämlich tatsächlich ausweichen wollen,
hätte er dies trotz der begrenzten Platzverhältnisse so tun können, dass er der
Berufungsbeklagten überhaupt nicht mehr im Weg gestanden wäre (act. 89, 210). Gänzlich
unglaubhaft erscheint, dass sich die Berufungsbeklagte entsprechend den
Aussagen des Berufungsklägers derart aggressiv und in Worten ausfällig
gegenüber der Polizei geäussert haben soll, dass sie diese mit «Scheisspolizei»
betitelte. Glaubhaft erscheint vielmehr die Angabe der Berufungsbeklagten,
wonach dieses Wort zwar tatsächlich gefallen sei, aber von Seiten des
Berufungsklägers (Prot. HV act. 1074). Schliesslich war es der Berufungskläger,
der sich über die baustellenbedingte Verkehrsführung ärgerte (s. seine Aussage
der Kanton habe „rechtswidrig“ gehandelt oben E. 2.2) und gemäss den
übereinstimmenden Angaben mit der Berufungsbeklagten über diese Situation
sprechen wollte. Sodann ist die Thematik der Nutzung und Gestaltung der Allmend
ein Thema, dass den Berufungskläger zum damaligen Zeitpunkt aktenkundig
umtrieb, wovon seine bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeigen
betreffend andere Trottoirsituationen in Basel im Sommer 2017 zeugen (act. 57
ff.). Die Berufungsbeklagte hingegen hatte gar keinen Anlass, sich über die
baustellenbedinge Verkehrsführung an der Spitalstrasse bzw. über die Polizei
aufzuregen, wie sie selber an der Berufungsverhandlung überzeugend erklärte
(Prot. HV act. 1074).
Die
Aussagen des Berufungsklägers sind dem Gesagten nach widersprüchlich, nicht
nachvollziehbar und auch aufgrund der Motivationslage der Beteiligten wenig
glaubhaft. Zu überzeugen vermögen hingegen die immer gleichbleibenden Aussagen
der Berufungsbeklagten, wonach der Berufungskläger ihr den Weg versperrte und
sie am Weiterfahren hinderte und schliesslich umstiess. Dazu passen ohne
Weiteres, die von ihr erlittenen Verletzungen (s. dazu unten E. 2.7) und sogar
das Hämatom des Berufungsklägers am linken Unterschenkel (sofern tatsächlich
aus diesem Vorfall stammend) lässt sich zwanglos erklären, da die Berufungsbeklagte
linksseitig zur Strasse zu Fall gekommen ist, was der Berufungskläger nie
bestritten hat. Die Aussage der Berufungsbeklagten, der Berufungskläger habe ihr
Vorderrad in diesem Moment zwischen seinen Beinen gehabt, passt jedenfalls zur
Entstehung eines blauen Fleckens auf dessen linken Unterschenkel. Letztlich
passt dazu auch die Aussage der Zeugin vor Strafgericht, wonach der
Berufungskläger in grosser Nähe vor der Berufungsbeklagten gestanden habe (s.
oben E. 2.3). Sodann zeichnet sich die Aussage der Berufungsbeklagten durch
ihre stets gleichbleibenden Aussagen zum Geschehen, dem erinnerten Gespräch
zwischen ihr und dem Berufungskläger, der nachvollziehbaren Wiedergabe ihrer
Gedankengänge und Gefühle im Moment des Vorfalls und die Beschreibung ihrer
Wahrnehmung des Berufungsklägers als für sie bedrohliche Person in ihrer
Gesamtheit als realitätsbasiert aus. Der angeklagte Sachverhalt kann deshalb
gestützt auf die Aussagen der Berufungsbeklagten, welche auch mit den
tatsächlichen Gegebenheiten am Tatort in Einklang gebracht werden können und
die die physischen Folgen bei den Beteiligten gut zu erklären vermögen, als
erstellt gelten.
2.7
Als erstellt gelten kann auch, dass
sich die Berufungsbeklagte durch diesen Vorfall die in der Anklage umschriebene
Verletzung ihres linken Handgelenkes sowie eine Hüftkontusion zugezogen hat.
Sie begab sich unmittelbar nach dem Vorfall in Spitalpflege und musste am
Folgetag am Handgelenk operiert werden. Die aufgrund des Handelns des
Berufungsklägers erlittenen Verletzungen sind entsprechend gut dokumentiert (act.
91.
ff., s. auch Fotodokumentation der Polizei act. 89 f.) und der erlittene
Trümmerbruch des linken Handgelenks und die linksseitige Hüftkontusion lassen sich
zwanglos mit einem linksseitigen Sturz mit dem Fahrrad (entsprechend dem
Anklagesachverhalt) vereinbaren und damit zuordnen. Daran vermögen die
Ausführungen des Berufungsklägers, wonach nach dem Sturz keine Verletzung des
Handgelenks der Berufungsbeklagten sichtbar gewesen sei und die
Berufungsbeklagte die linke Hand uneingeschränkt habe benutzen können (s.
Berufungsbegründung vom 4. März 2021 act. 958), nichts zu ändern. Selbst
wenn die Berufungsbeklagte ihre Hand nach dem Unfall noch benutzt haben sollte,
vermag dies die dokumentierte Fraktur nicht zu widerlegen. Nicht ungewöhnlich
ist ohnehin, dass der Schmerz nach einer Unfallverletzung mit der Zeit zunimmt
bzw. im ersten Moment des Schocks noch nicht im vollen Umfang wahrgenommen
wird. Auch eine mit einer Fraktur einhergehende Schwellung und Prellung wird
erst zeitlich verzögert gut sichtbar.
3.
3.1
Der Vorinstanz hat zu Recht
angenommen, dass der Berufungskläger sich damit der (zumindest)
eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) schuldig gemacht hat. Der von der
Berufungsbeklagten erlittene Trümmerbruch ist als einfache Körperverletzung
einzuordnen. Indem der Berufungskläger die Berufungsbeklagte am Weiterfahren
hinderte und sie an der rechten Schulter anstiess, während sie mit dem Velo
zwischen den Beinen vor ihm stand, hat er sodann zumindest in Kauf genommen,
dass sie stürzt und sich dabei verletzt. Dass sein Handeln solche Folgen
tätigen kann, war mithin vorhersehbar. Der objektive sowie der subjektive
Tatbestand der einfachen Körperverletzung sind folglich erfüllt (s. dazu Roth/Berkemeier, Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 35, 55).
Richtigerweise hat das Strafgericht darauf hingewiesen, dass auch eine
schlimmere Verletzung aus dem Vorgang hätte resultieren können und es nur
glücklichen Umständen zu verdanken ist, dass dies nicht geschah, schliesslich
kam die Berufungsbeklagte direkt an einer viel befahrenen Strasse zu Fall (s.
auch unten E. 4).
3.2
Geradezu abwegig ist vor dem
Hintergrund des erstellen Sachverhalts die Behauptung des Berufungsklägers, er
habe sich in einer Notwehrsituation befunden und sei deshalb berechtigt
gewesen, die Berufungsbeklagte abzuwehren. Zu einer Notwehrhandlung berechtigt
ist einzig, wer ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem solchen Angriff
bedroht wird (Art. 15 StGB). Der Berufungskläger hat aber gemäss dem erstellten
Sachverhalt der Berufungsbeklagten den Weg auf dem von ihr korrekt benutzten
Fahrradstreifen versperrt, sie damit zum Anhalten gezwungen und sie nicht
weiterfahren lassen, sondern sie zu einem Gespräch über die dortige
Verkehrsführung zwingen wollen. Ob er sich damit nicht auch der Nötigung (Art.
181.
StGB) schuldig gemacht haben könnte, ist einzig aufgrund des
Anklagesachverhalts bzw. des Fehlens einer Umschreibung dieses potentiellen
Tatvorwurfs in der Anklageschrift, nicht zu prüfen. Ein rechtswidriger Angriff
gegen den Berufungskläger seitens der Berufungsbeklagten ist jedenfalls nicht
erfolgt. Ein Rechtfertigungsgrund für die vom Berufungskläger ausgeführte Tat
liegt nicht vor.
Entsprechend
diesen Ausführungen ist das Strafurteil im Schuldpunkt in Abweisung der
Berufung zu bestätigen.
4.
Die
vorsätzliche Zufügung einer einfachen Körperverletzung ist mit einer Geldstrafe
oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu ahnden (Art. 123 Ziff. 1
StGB). Die vorinstanzliche Strafzumessung ist vom Berufungskläger nicht moniert
worden und die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als
nachvollziehbar und korrekt. Darauf ist zu verweisen und lediglich ergänzend
und zusammenfassend festzuhalten, dass die objektive Tatschwere, bestehend aus
der Art und Weise des Vorgehens sowie der von der Berufungsbeklagten erlittenen
Verletzung, im oberen Bereich eines eher leichten Verschuldens anzusiedeln ist,
schliesslich hat die Berufungsbeklagte einen Trümmerbruch ihres linken Handgelenks
erlitten, hatte eine lange Genesungszeit und hat sich bis heute nicht
vollständig vom Sturz erholt, sondern wurde in ihren körperlichen Fähigkeiten
(wohl auch aufgrund vorbestehender Beschwerden) nachhaltig eingeschränkt und
war es bloss Zufall oder eben Glück, dass trotz des Sturzes in unmittelbarer
Nähe der stark befahrenen Strasse nichts Schlimmeres passiert ist. Belastend
ist in subjektiver Hinsicht entsprechend den Ausführungen des Strafgerichts
sodann, dass der Berufungskläger seinen Unmut über die Verkehrsführung
willkürlich an der Berufungsbeklagten auslebte und er sie sehr beharrlich
bedrängte, mit ihm zu reden und sodann wohl seine Wut über die
Baustellensituation mit physischer Gewalt gegen die Berufungsbeklagte richtete.
Zu Recht wurde überdies in Bezug auf die Täterkomponente nichts zu Lasten des
Berufungsklägers ausgemacht und die aufgrund der Tatkomponenten bemessene
Strafe von 180 Strafeinheiten belassen. Dass der Geldstrafe gegenüber der
Freiheitsstrafe der Vorrang belassen wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden,
zumal keine Hinweise vorliegen, dass die Geldstrafe den Berufungskläger nicht
zu beeindrucken vermag, wenn gleichzeitig eine Verbindungsbusse (106 Abs. 2
StGB) ausgesprochen wird, um der Strafe gleichwohl Nachdruck zu verschaffen. Richtig
ist auch, dass aufgrund des Fehlens konkreter Hinweise für eine
Schlechtprognose die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wurde (s. Art. 42 Abs. 1
StGB; Schneider/Garré, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,
Art. 42 N 38). Die Höhe des Tagessatzes von CHF 30.– sowie der Bussenbetrag von
CHF 900.–, welcher die Vorinstanz bei der Anzahl der Tagessätze in Abzug
brachte (Reduktion von 180 auf 150 Tagessätze), ist angemessen. Damit ist das
angefochtene Strafurteil auch im Strafpunkt zu bestätigen.
5.
Der
Berufungskläger lässt auch die Abweisung der Zivilforderung der
Berufungsbeklagten beantragen. Da der Schuldspruch der Vorinstanz aber
bestätigt wird, besteht grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch der
Berufungsbeklagten aufgrund der erlittenen Körperverletzung gegenüber dem
Berufungskläger, weshalb die Forderung entsprechend der vorinstanzlichen
Erwägungen (Schwierigkeit der Bestimmung des Kausalzusammenhangs zur Tat in
Bezug auf alle geltend gemachten Beschwerden bzw. der darauf resultierenden
Behandlungskosten etc.) auf den Zivilweg zu verweisen ist.
6.
6.1
Damit unterliegt der Berufungskläger
im Berufungsverfahren vollständig und er hat dessen Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Seiner amtlichen Verteidigung wird ein Honorar und ein
Auslagenersatz gemäss der eingereichten Honorarnote zuzüglich 2,5 Stunden für
die Berufungsverhandlung aus der Gerichtkasse bezahlt, wobei eine Rückforderung
bei verbesserten finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers vorbehalten
wird.
6.2
Sodann steht der Berufungsbeklagten
eine Parteientschädigung zu Lasten des Berufungsbeklagten für ihre anwaltlichen
Aufwendungen entsprechend der dazu eingereichten Honorarnote zu. Allerdings ist
diese nicht zu Folge Hablosigkeit des Berufungsklägers aus der Staatskasse zu
entrichten. Dieses Einstehen seitens des Staates für eine möglichweise beim
Schuldner nicht erhältlich zu machende Parteientschädigung kommt einzig der
Privatklägerschaft zu, der selber aufgrund ihrer finanziellen Situation die
unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist (Art. 138 Abs. 2 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.
138.
N 6; Eymann, Die Parteientschädigung
an die Privatklägerschaft im Strafprozess, in: forumpoenale 5/2913, S. 312,
314). Dies trifft auf die Berufungsbeklagte nicht zu.
6.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
erweist sich auch die strafgerichtliche Kostenauferlegung als richtig und ist
nicht abzuändern bzw. anzupassen. Damit bleibt es auch bei der Verrechnung des
Genugtuungsanspruches des Berufungsklägers von CHF 100.– für die widerrechtlich
angewandte Zwangsmassnahme mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten.
Für
sämtliche Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Berufungskläger, A____, wird
in Abweisung der Berufung der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und
zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
zu einer Busse von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung neun
Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 34, 42 Abs. 1 und
4, 44 Abs. 1 und 106 StGB.
Auf den Antrag auf Löschung der erkennungsdienstlichen
Daten wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger wird zur Zahlung einer
Parteientschädigung von CHF 2'400.– für das erstinstanzliche Verfahren an
die Privatklägerin, B____, verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 2'365.20
wird auf den Zivilweg verwiesen.
Der Berufungskläger wird zur Zahlung einer
Parteientschädigung von CHF 3'654.20 für das Berufungsverfahren an die
Privatklägerin, B____, verurteilt.
Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der
Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
Dem Berufungskläger wird gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO
für rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen eine Entschädigung von
CHF 100.– zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den Verfahrenskosten
verrechnet.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von
CHF 435.– und eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, [...],
werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'366.65 und ein
Auslagenersatz von CHF 39.45, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 185.25,
aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Privatklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).