SB.2021.20
mehrfacher Betrug
8. Dezember 2023Deutsch56 min
Mit Urteil des Strafeinzelgerichts vom 27. November 2020
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.20
URTEIL
vom 8.
Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé,
MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas
von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. November 2020 (SG.2020.217)
betreffend mehrfacher Betrug
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafeinzelgerichts vom 27. November 2020
wurde A____ des mehrfachen Betruges schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug und
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2018 sowie als teilweise
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. März
2017. Weiter wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen, wobei auf eine
Erwägungen
Eintragung der angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem
verzichtet wurde. Im Übrigen wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 842.40
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– auferlegt und sein amtlicher
Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse
entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger),
amtlich verteidigt durch [...], am 23. Februar 2021 beim Appellationsgericht Berufung
erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 2. Oktober 2021 begründet. Dabei beantragt
er die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils mit Ausnahme der
Dispositiv
darin zugesprochenen Entschädigung des amtlichen Verteidigers. Demnach sei er
freizusprechen und es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge und unter Bewilligung der amtlichen
Verteidigung. Im Übrigen hat er diverse Beweis- und Verfahrensanträge gestellt.
So sei eine Begutachtung seiner Schuldfähigkeit in Auftrag zu geben, es sei
eine Vergleichsverhandlung durchzuführen bzw. die Wiedergutmachung zu prüfen
und in diesem Zusammenhang sein Vorgesetzter B____ zu befragen. Weiter seien
seine Eltern, C____ und D____, sowie seine Ehefrau, E____, einzuvernehmen. Die
Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf
die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 4. November 2021 beantragt sie
die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils und die kostenfällige
Abweisung der dagegen erhobenen Berufung. Zudem seien sämtliche Beweis- und
Verfahrensanträge abzuweisen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 hat die
verfahrensleitende Präsidentin – unter Vorbehalt eines anderen Entscheides
durch das Gesamtgericht – die Beweis- und Verfahrensanträge des
Berufungsklägers abgewiesen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 ordnete sie indes
die Einholung verschiedener Auskünfte an. So sei im Hinblick auf die
Berufungsverhandlung ein aktueller Auszug aus dem Betreibungs- und
Verlustscheinregister sowie ein aktueller Strafregisterauszug einzuholen und
habe die Verteidigung dem Gericht einen aktuellen Arbeitsvertrag des
Berufungsklägers und seiner Ehefrau sowie die Lohnabrechnungen für das Jahr
2023, die Steuererklärung für das Jahr 2022 sowie ein schriftlicher Nachweis,
dass der Berufungskläger sämtlichen Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der
geschädigten [...] Arbeitslosenkasse nachgekommen sei, einzureichen. Mit
Eingabe vom 31. Juli 2023 teilte der Berufungskläger dem Gericht mit, dass er
mit seiner Ehefrau seit dem [...] einen gemeinsamen Sohn, F____, habe. Weiter
ersuchte er um Wiedererwägung seines Antrages auf Befragung seiner Ehefrau E____
und reichte er diverse der verlangten Unterlagen ein. Schliesslich gab er
seinen Verzicht auf eine Dolmetscherin bzw. einen Dolmetscher für das weitere
Verfahren bekannt. Mit Schreiben vom 31. August 2023 bestätigte die Arbeitslosenkasse
[...], dass der Berufungskläger die Rückforderung in Höhe von CHF 17'674.–
im November 2021 vollständig zurückbezahlt habe und beim Betreibungsamt eine
Löschung der Betreibung aufgegeben worden sei. In Wiedererwägung der Verfügung
vom 14. Juli 2023 verfügte die verfahrensleitende Präsidentin am
5. Dezember 2023, dass die Ehefrau E____ anlässlich der
Berufungsverhandlung zu befragen sei, zumal eine solche Befragung für die Frage
der Landesverweisung sinnvoll erscheine.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Dezember
2023 wurden der Berufungskläger und die Zeugin E____ befragt. Anschliessend
gelangte der amtliche Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus dem erstinstanzlichen
Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch
die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide
nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu
dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime.
Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in
der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 verbindlich anzugeben, auf welche
Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Da die
Staatsanwaltschaft keine (Anschluss-)Berufung erklärt hat, ist vorliegend
lediglich das vom Berufungskläger ergriffene Rechtsmittel zu beurteilen, mit
welchen das vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten wird. Mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist lediglich die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu
befinden. Angefochten sind demgegenüber der Schuldspruch wegen mehrfachen
Betruges, die angeordnete Landesverweisung sowie die vorinstanzliche
Kostenverlegung.
2. Beweis und Verfahrensanträge
2.1 Mit
Berufungsbegründung vom 2. Oktober 2021 beantragte der Verteidiger, es seien
eine Begutachtung der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers in Auftrag zu geben,
eine Vergleichsverhandlung durchzuführen bzw. die Wiedergutmachung zu prüfen
und der Vorgesetzte des Berufungsklägers, B____, zu befragen. Weiter seien
seine Eltern, C____ und D____, sowie seine Ehefrau, E____, einzuvernehmen. Mit
Verfügung vom 14. Juli 2023 hat die verfahrensleitende Präsidentin – unter
Vorbehalt eines anderen Entscheides durch das Gesamtgericht – die Beweis- und
Verfahrensanträge des Berufungsklägers abgewiesen. In Wiedererwägung der
Verfügung vom 14. Juli 2023 verfügte die verfahrensleitende Präsidentin am 5.
Dezember 2023, dass die Ehefrau, E____, anlässlich der Berufungsverhandlung zu
befragen sei.
2.2 Die
verfahrensleitende Präsidentin begründete die Abweisung der gestellten Beweis-
und Verfahrensanträge folgendermassen (Akten S. 236 f.):
1.
Die Anträge auf Erstellung eines forensisch-psychiatrischen
Gutachtens zur Schuldfähigkeit sowie auf Durchführung von
Vergleichsverhandlung/Wiedergutmachung werden unter Bezugnahme auf die
Ausführungen im Urteil des Strafgerichts vom 27. November 2020 sowie die
Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Befragung von B____ zur Frage, ob der
Berufungskläger alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat und weiterhin
durch eine maximale Lohnpfändung diese unternimmt, wird abgewiesen. Im Hinblick
auf die Berufungsverhandlung wird ein aktueller Auszug aus dem Betreibungs- und
Verlustscheinregister eingeholt. Es wird dazu auf die separate Verfügung (dem
Appellationsgericht zu erteilende Auskünfte) verwiesen.
3.
Der Antrag auf Befragung von B____ bezüglich des Themas, ob im
Falle eines Schuldspruchs von einer Landesverweisung (Härtefall?) abgesehen
werden kann, wird abgewiesen.
Es
liegt bereits eine schriftliche Stellungnahme von B____ vom 11. März 2021 bei
den Akten, welche sich wertschätzend über den Berufungskläger äussert. Sollte
der Berufungskläger noch immer bei dieser Firma arbeiten, darf davon
ausgegangen werden, dass sich an dieser Einschätzung nichts geändert haben
dürfte.
4.
Auf die Befragung der Eltern des Berufungsklägers wird
verzichtet, zumal diese gemäss Datenmarkt Basel-Stadt sich per 6. Juni 2023 in
Basel abgemeldet haben und in die Türkei zurückgekehrt sind. […].
2.3 Auf
diese Ausführungen kann nach wie vor abgestellt werden. Hinzu kommt, dass der
Verteidiger eingangs der heutigen Berufungsverhandlung vorbrachte, er mache vom
Ausgang der Befragungen abhängig, ob er noch Beweisanträge stelle (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 2 Akten S. 346). Da er im Nachgang der
Befragungen darauf verzichtete, ist somit ohnehin davon auszugehen, dass sich
die gestellten Anträge aus Sicht der Verteidigung bzw. des Berufungsklägers
infolge der zitierten Verfügung vom 14. Juli 2023 und der heute durchgeführten
Befragung der Ehefrau, E____, erübrigt haben.
3. Materielles
3.1 Tatsächliches
3.1.1 Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift
vom 9. September 2020 vorgeworfen, er habe im Jahr 2017 gegenüber der
Arbeitslosenkasse während diversen Monaten wahrheitswidrig angegeben, dass er
keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. In der Folge habe er
CHF 17'674.– zu viel an Unterstützung erhalten. Konkret sei er in den
Monaten Januar, Februar, März, April, Juli, August, November und Dezember 2017
einer Arbeit bei der Firma [...] GmbH und im Monat Oktober 2017 einer Arbeit
bei der Firma [...] AG nachgegangen, wofür er jeweils einen AHV-pflichtigen
Lohn erhalten habe. Während dieser Periode sei der Berufungskläger durch die [...]
Arbeitslosenkasse finanziell unterstützt worden, nachdem er ein entsprechendes
Gesuch eingereicht habe. In der Folge und mit der Absicht, sich unrechtmässig
zu bereichern, habe er nicht nur die Mitteilung an die [...] Arbeitslosenkasse
unterlassen, dass er in der betreffenden Periode dieser Arbeit nachgegangen sei.
Darüber hinaus habe er während der genannten Zeitspanne seine Kontaktperson bei
der Arbeitslosenkasse auch mehrmals aktiv getäuscht, indem er das Formular «Angaben
der versicherten Person für den Monat ...» wissentlich falsch ausgefüllt habe.
So habe er die Frage, ob er in den betreffenden Monaten gearbeitet habe,
jeweils falsch beantwortet, indem er die Frage mit «NEIN» beantwortet und somit
angegeben habe, bei keinem Arbeitgeber gearbeitet zu haben. Dies obwohl er
gewusst habe, dass er unter Strafandrohung jede Arbeitstätigkeit der
unterstützenden Behörde zur Kenntnis bringen müsse. Den für die Sachbearbeitung
zuständigen Personen hätten keine Anhaltspunkte für eine Arbeitstätigkeit vorgelegen
und die Angaben des Berufungsklägers hätten nur mit besonderer Mühe auf ihre
Richtigkeit überprüft werden können. Auch gegenüber dem Sachbearbeiter der
Regionalen Arbeitsvermittlung habe der Berufungskläger jeweils Belege für seine
Arbeitsbemühungen als Arbeitnehmer beigebracht, um den Unterstützungsanspruch
nicht zu verlieren. Damit wurden die ihn betreuenden Personen in ihrem Irrtum
über ihre Arbeits- und Einkommenssituation bestärkt. Derart getäuscht hätten
sie in der Folge zwischen Januar bis und mit April, zwischen Juli bis und mit
August und zwischen Oktober bis und mit Dezember 2017 die monatlichen Überweisungen
zum Schaden der [...] Arbeitslosenkasse ausgelöst und sei der entsprechende
Betrag dem Berufungskläger gutgeschrieben worden, obwohl dieser angesichts der
Höhe seines Zwischenverdienstes lediglich einen geringeren Anspruch gehabt
hätte. Während der genannten Zeitspanne habe der Berufungskläger insgesamt CHF
21‘745.75 an Unterstützung erhalten, obwohl er lediglich Anspruch auf CHF 4‘071.75
gehabt hätte. Der Arbeitslosenkasse sei also ein Schaden im Umfang von CHF
17‘674.– entstanden (SB ALK S. 17 ff., 45 ff.).
3.1.2 Der Berufungskläger bestreitet den angeklagten
Sachverhalt nicht. Nachdem er bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
geständig war (Protokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 5 f., Akten
S. 107 f.), hat er den inkriminierten Sachverhalt auch anlässlich der
heutigen Berufungsverhandlung erneut zugestanden (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 353). Weiter hat die Vorinstanz
grundsätzlich zu Recht erwogen, dass sein Geständnis durch die Strafanzeige der
[...] Arbeitslosenkasse (Akten S. 33 ff.), die vom Berufungskläger ausgefüllten
Formulare «Angaben der versicherten Person für den Monat ...» (SB ALK S. 1
ff.), den Kontoauszug der Ausgleichskasse (SB ALK S. 31 ff.), das Schreiben der
[...] Arbeitslosenkasse betreffend nicht übereinstimmende Angaben (SB ALK S.
35), die Rückforderungsverfügung der [...] Arbeitslosenkasse (SB ALK S. 17),
die monatlichen Abrechnungen (SB ALK S. 20 ff.), die Berechnungen der
Rückforderungen (SB ALK S. 45 ff.) sowie die Lohnabrechnungen der [...] GmbH
und der [...] AG (SB ALK S. 37 ff.) objektiviert werden. Darauf kann im
Wesentlichen abgestellt werden.
Einer Korrektur bedürfen diese Sachverhaltsfeststellungen
indes hinsichtlich des Zeitraums März 2017. Aus den Separatbeilagen geht
nämlich hervor, dass der Berufungskläger in diesem Monat kein entsprechendes
Formular ausgefüllt hat (SB ALK S. 12). Folgerichtig hat die [...] Arbeitslosenkasse
offenbar denn auch keine Unterstützungsgelder für diesen Zeitraum ausbezahlt
(SB ALK S. 47). Die Schadenshöhe von CHF 17'674.– verringert sich
somit nicht durch diese Korrektur.
3.2 Rechtliches
3.2.1 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz das
Verhalten des Berufungsklägers als mehrfachen Betrug qualifiziert. Dass der
Berufungskläger die [...] Arbeitslosenkasse hinsichtlich seiner damaligen
Erwerbstätigkeit täuschte, er dadurch einen Irrtum hervorrief und diese in der
Folge Unterstützungsbeiträge von insgesamt CHF 17'674.– zu viel an den
Berufungskläger ausbezahlte, ist soweit unbestritten. Es kann diesbezüglich
somit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(angefochtenes Urteil S. 8 ff., Akten S. 124 ff.). Aufgrund der
obigen Sachverhaltsfeststellungen gilt dies indes nicht für den Monat März
2017, in welchem seitens des Berufungsklägers keine Täuschung auszumachen ist
und die [...] Arbeitslosenkasse folglich weder einem Irrtum unterlegen ist noch
Unterstützungsbeiträge ausbezahlt hat. Diesbezüglich ist der Tatbestand des
Betruges somit offensichtlich nicht erfüllt und hat ein Freispruch zu erfolgen.
Für die anderen Monate wird vom Verteidiger im Berufungsverfahren die
Arglistigkeit der Täuschung (vgl. Berufungsbegründung 4, Akten S. 213)
sowie der subjektive Teil des Tatbestandes (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 10, Akten S. 354) bestritten. Darauf ist nachfolgend näher
einzugehen.
3.2.2
3.2.2.1 Was die Arglist anbelangt, macht der
Berufungskläger sinngemäss geltend, weder habe er seine damaligen Einkünfte aus
Erwerbstätigkeit gegenüber der Steuerbehörde verheimlicht noch hätten seine
Arbeitgeber es unterlassen, die nötigen Sozialversicherungsabgaben zu leisten.
Insofern habe er kein Lügengebäude erstellt und hätte seitens der [...]
Arbeitslosenkasse eine einzige Anfrage bei der Ausgleichskasse gereicht, um
festzustellen, dass und wieweit Einkünfte erzielt worden seien
(Berufungsbegründung S. 4, Akten S. 213).
3.2.2.2
Arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
handelt die Täterschaft, wenn sie mit einer gewissen Raffinesse oder
Durchtriebenheit täuscht (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13.
September 2021 E. 2.1.3., 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn die
Täterschaft ein ganzes Lügengebäude errichtet, so zum Beispiel durch das
Erzählen von mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch
welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen liesse, oder wenn sie sich
besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu denken ist hier an
eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische
Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche
oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen
Angaben kann das Merkmal dann erfüllt sein, wenn deren Überprüfung nicht oder
nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (so speziell bei
Leistungserbringern der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen, siehe
nachfolgend), sowie dann, wenn die Täterschaft das Opfer von der möglichen
Überprüfung abhält oder wenn sie nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer
aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden
Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV
76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020
vom 13. September 2021 E. 2.1.3.; vgl. auch Maeder/Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.)
Gestützt auf
diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das
Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte
vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der
Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass
das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle
erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen:
Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt
der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern
nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten
vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt
daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden
(BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153
E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022
E. 3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3, 6B_1362/2020 vom 20. Juni
2022 E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom
13. September 2021 E. 2.1.3 ff.).
In Bezug auf
Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen hat das Bundesgericht
die Anforderungen an strafbare Betrugshandlungen wiederholt konkretisiert. So
hält es in ständiger Rechtsprechung fest, dass wer als Sozialhilfe oder
Sozialversicherungsleistungen beziehende Person falsche oder unvollständige
Angaben zu ihren Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, durch zumindest
konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022
E. 2.3.2, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_1362/2020 vom
20. Juni 2022; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 u. 11, E. 2.4.6,
m.w.H.). Zur Arglist präzisiert es: «Besteht eine Pflicht zur vollständigen und
wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit
besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche
Angaben als arglistig [...], dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel,
dass einfache Lügen als solche nicht genügen [...]. Die Behörden dürfen
grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen
Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.3.1,
140 IV 11 E. 2.4.6 und 6.3.1.3; BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021
E. 1.3.1, 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1., 6B_932/2015 vom
18. November 2015 E. 3.4, je m.w.H.).
3.2.2.3 Mit der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil
S. 9 f., Akten S. 125 f.) ist festzuhalten, dass der Berufungskläger die [...]
Arbeitslosenkasse vorliegend wiederholt über seine damalige Erwerbstätigkeit
getäuscht hat und dies obwohl er mit den entsprechenden Formularen gehörig über
seine Mitwirkungspflichten aufgeklärt wurde. Angesichts der sehr hohen Anzahl
der versicherten Personen kann der [...] Arbeitslosenkasse nicht zugemutet
werden, ohne spezielle Anhaltspunkte für eine Falschangabe jeden Monat
beispielsweise bei der Ausgleichskasse nachzufragen, ob die versicherten
Personen entgegen ihren Angaben einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Erwägung, wonach
ein generelles Misstrauen der Sozialversicherungen auch nicht angebracht sei,
zumal davon auszugehen sei, dass der weitaus überwiegende Teil der versicherten
Personen ehrlich Auskunft über die Verhältnisse gebe. Aufgrund dessen durfte
der Berufungskläger davon ausgehen, dass die [...] Arbeitslosenkasse nicht
aktiv nach Einkommensquellen forschen werde (vgl. BGer 6B_689/2010 vom
25. Oktober 2010 E. 4.3.5). Im Weiteren bestanden keine
Anhaltspunkte, aufgrund welcher die [...] Arbeitslosenkasse zur Einholung
weiterer Auskünfte verpflichtet gewesen wäre. Insofern ist ihr auch nicht
vorzuwerfen, dass sie grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hätte.
Vielmehr hat sie – nachdem ihr im Rahmen des Vollzuges des Bundesgesetzes gegen
Schwarzarbeit angezeigt wurde, dass der Berufungskläger im Jahre 2017 Einnahmen
aus den Arbeitsverhältnissen bei den Firmen [...] GmbH und [...] AG erzielte –
am 17. Januar 2019 einen IK-Auszug bei der AHV-Ausgleichskasse und die
entsprechenden Lohnabrechnungen und Arbeitgeberbescheinigungen bei den besagten
Arbeitgeberinnen eingeholt (Akten S. 33 ff.; SB ALK S. 31 ff., SB ALK S. 27
ff., SB ALK S. 37 ff., 44 ff.). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer
Berufungsantwort zudem zu Recht vorbringt, hätte die [...] Arbeitslosenkasse
ihren Irrtum über die Erwerbstätigkeit des Berufungsklägers auch nicht früher
aufdecken können, wenn sie im Zeitpunkt der Täuschung eine Nachfrage bei der
Ausgleichskasse oder bei der Steuerbehörde gemacht hätte, zumal die geleisteten
Beiträge erst später ersichtlich gewesen wären (vgl. Berufungsantwort
S. 4, Akten S. 232). Damit hat sie rechtzeitig die zumutbaren
weiteren Abklärungen getroffen, womit ihr keine Opfermitverantwortung
zuzuschreiben ist. Die Täuschungen des Berufungsklägers waren somit arglistig.
3.2.3 Soweit der Verteidiger anlässlich der heutigen
Berufungsverhandlung den subjektiven Teil des Betrugstatbestands in Frage
stellte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 10, Akten S. 354), ist ihm
ebenfalls nicht zu folgen. Zwar ist nicht zu bestreiten, dass die Aufnahme der
Selbständigkeit eine grosse Belastung für den Berufungskläger mit sich brachte.
Inwiefern dieser Umstand seinen Vorsatz in Abrede stellen soll, ist indes nicht
ersichtlich. Wie die Vorinstanz auch hier zu Recht erwog, hat der Berufungskläger
in Kenntnis seiner Pflichten und mit Wissen und Wollen, also direktvorsätzlich,
die zu deklarierende Arbeitstätigkeit nicht bei der [...] Arbeitslosenkasse
gemeldet. Dies ergebe sich bereits aus seinem Geständnis (Protokoll
vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 5 f., Akten S. 107 f.). Auch anlässlich
seiner heutigen Befragung erläuterte der Berufungskläger eindrücklich, er habe damals
die Idee gehabt, er könne mit dem Geld der [...] Arbeitslosenkasse seine Schulden
bezahlen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 353). Der
subjektive Tatbestand ist damit offensichtlich nicht zu bestreiten.
3.2.4 Zusammenfassend hat der Berufungskläger mit
seinem Vorgehen das Erfordernis einer aktiven und arglistigen Täuschung
erfüllt, ebenso wie das Vorsatzerfordernis. Die Vorinstanz hat damit den
Tatbestand des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu
Recht bejaht. Aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen hat er sich
abweichend zum vorinstanzlichen Urteil «lediglich» in 8 statt 9 Fällen schuldig
gemacht. Für den Monat März 2017 hat ein Freispruch zu erfolgen.
4. Strafzumessung
4.1 Der Berufungskläger ist somit auch in zweiter
Instanz des mehrfachen Betruges schuldig zu sprechen. Die Vorinstanz hat
hierfür eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2018
sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
vom 23. März 2017.
Da vorliegend einzig der Berufungskläger Berufung erhoben
hat, ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius indes weder die
von der Vorinstanz gewählte Sanktionsart der Geldstrafe noch die Gewährung des
bedingten Vollzugs zu überprüfen. Es bleibt lediglich über eine Reduktion der
Tagessätze sowie die Höhe der Geldstrafe zu befinden (vgl. AGE SB.2022.28 vom
17. Januar 2023 E. 4.2, SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 6; vgl.
BGer 6B_523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.3).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden der Täterschaft
zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben, ihre persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen der Täterschaft sowie nach ihren Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2).
An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:
Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass
an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet
und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl.,
Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,
Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen
(Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom
20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
4.2.2 Hat
die Täterschaft durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht sie zu der
Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das
Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei
ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für
die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen
ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung
der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das
(abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die
schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten
Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen
Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer
6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011
E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
4.3 Hat
das Gericht eine Tat zu beurteilen, die die Täterschaft begangen hat, bevor sie
wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe
in der Weise, dass die Täterschaft nicht schwerer bestraft wird, als wenn die
strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2
StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB
verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten
(BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist das Zweitgericht im Rahmen
der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der
Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der
Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265
E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat es sich in die Lage zu
versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe
zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die
gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der
rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem
freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden.
Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB
vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die
noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265
E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Die Zusatzstrafe
ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu
beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der
Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das
Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu
beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49
Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt)
schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die
Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat
enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der
neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der
(gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe
ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden
Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen
zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen
Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen
und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).
Der
Berufungskläger wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl
vom 14. Februar 2018 wegen Misswirtschaft durch den Konkursschuldner und
Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu einer Geldstrafe von 150
Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (Akten S. 325). Da der
Berufungskläger die vorliegend zu beurteilenden Delikte im Jahre 2017 und somit
noch vor Erlass dieses Strafbefehls begangen hat und es sich ausserdem um
gleichartige Sanktionen handelt, ist für die neu zu beurteilenden Taten eine
Zusatzstrafe auszufällen. Ebenfalls zu berücksichtigen wäre der Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. März 2017, mit welchem der
Berufungskläger wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes sowie Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem
Zustand zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt
wurde (Akten S. 324). Da die vorliegend zu beurteilenden Betrugsfälle vom
Januar und Februar 2017 noch vor Erlass dieses Strafbefehls verübt wurden,
liegt diesbezüglich nämlich ein Fall einer teilweise retrospektiven Konkurrenz
vor. Wie das Strafgericht zu Recht erwog (vgl. angefochtenes Urteil S. 13,
Akten S. 129), rechtfertigt sich eine doppelte Reduktion infolge
zweimaliger Zusatzstrafenbildung indes nicht.
4.4 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB reicht der
Strafrahmen für Betrug von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der
Berufungskläger hat den Tatbestand des Betruges vorliegend über 8 Monate
hinweg auf die exakt gleiche Weise erfüllt. Da sich auch die einzelnen
Deliktsbeträge lediglich leicht unterscheiden und diese Unterschiede eher dem
Zufall zuzuschreiben sind, rechtfertigt es sich, die einzelnen Betrugsfälle im
Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung gleich zu beurteilen.
4.4.1
4.4.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es
zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger auf den Formularen der
Arbeitslosenkasse jeweils aktiv wahrheitswidrig angab, nicht bei einem
Arbeitgeber angestellt zu sein. Insgesamt gab er für 8 Monate
Einkommensverhältnisse an, welche nicht der Realität entsprachen. Aufgrund
dessen bezahlte ihm die [...] Arbeitslosenkasse in den betreffenden Monaten
jeweils zwischen ca. CHF 400.– und CHF 3'400.– zu viel an
Arbeitslosenentschädigung aus. Bei den einzelnen Deliktssummen handelt es sich
nicht um hohe Beträge. Auch der Gesamtdeliktsbetrag von CHF 17'674.– ist zwar
nicht unerheblich, aber auch nicht besonders hoch. Weiter verschuldensrelativierend
zu veranschlagen ist, dass der Berufungskläger nicht ein besonders raffiniertes
Vorgehen an den Tag legte und auch keine ausgeklügelten Massnahmen traf, welche
die Aufklärungen weiter erschwert hätten. Die Täuschungshandlungen erschöpften sich
darin, dass er auf den Formularen wahrheitswidrig das falsche Kästchen
ankreuzte. Da es sich bei seiner Erwerbstätigkeit nicht um Schwarzarbeit
handelte, war von Vornherein klar, dass seine Falschangaben zu einem späteren
Zeitpunkt auffliegen würden. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die
objektive Tatschwere der einzelnen Betrugsfälle als sehr leicht.
4.4.1.2 In subjektiver Hinsicht muss dem
Berufungskläger ein direkter Vorsatz zur Last gelegt werden. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass er sich zur fraglichen Zeit zwar nicht in einer
eigentlichen Notlage, aber durchaus in einer schwierigen Lebensphase befunden
hatte und er sich durch seine Handlungen einen Ausweg aus seiner
Schuldensituation erhoffte. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwerde die
objektive somit nicht zu relativieren, weshalb von einem sehr leichten
Verschulden auszugehen ist.
4.4.1.3 Aufgrund des Gesagten und mit Blick auf
ähnlich gelagerte Fälle würden Einzelgeldstrafen von je 20 Tagessätzen pro
Betrugsfall dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des
Berufungsklägers angemessen Rechnung tragen. In Anwendung des
Asperationsprinzips erscheint dabei aufgrund des engen sachlichen, zeitlichen
und situativen Zusammenhangs der einzelnen Vorfälle eine hypothetische
Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen angemessen.
4.4.2 Was die Täterkomponente anbelangt, kann auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach diese
neutral zu werten sind (angefochtenes Urteil S. 11 f., Akten S. 127
f.): Demnach ist der heute [...]‑jährige Berufungskläger in der Türkei
geboren und aufgewachsen. Im Alter von 16 Jahren kam er mit seinen Eltern in
die Schweiz und absolvierte hier noch die Weiterbildungsschule (WBS). Danach
arbeitete er bis zu einem Unfall als Gerüstbauer, bevor er 2009 mit seiner
Tätigkeit als Lüftungsmonteur begann. Nach einem Versuch der selbständigen
Erwerbstätigkeit wurde er 2016 arbeitslos und verübte er 2017 die vorliegend
zur Diskussion stehenden Delikte. Seit 2020 ist er wieder als Lüftungsmonteur
festangestellt. Anders als noch zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils ist
seine Ehe nicht mehr kinderlos. Am [...] ist der gemeinsame Sohn F____ zur Welt
gekommen, wobei dieser aufgrund der gesundheitlichen Folgen seiner Frühgeburt
spezieller Betreuung bedarf (vgl. dazu unten E. 5.3.3). Der
Berufungskläger ist strafrechtlich vorbelastet (Akten S. 323 ff.). Am 11.
Dezember 2014 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen
Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und Verletzung der
Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
CHF 100.– und zu einer Busse von CHF 100.– verurteilt. Weiter erging
ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. März 2017, mit
welchem der Berufungskläger wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes sowie Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand
zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt wurde.
Schliesslich wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl
vom 14. Februar 2018 wegen Misswirtschaft durch den Konkursschuldner und
Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu einer Geldstrafe von 150
Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Zwar handelt es sich bei den genannten
Verurteilungen mehrheitlich um Strassenverkehrsdelikte und sind sie in Bezug
auf die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht einschlägig, doch fallen seine
diversen Regelverstosse durchaus negativ ins Gewicht. Diesbezüglich gilt es
indes anzumerken, dass der Berufungskläger die erwähnten Delikte während einer
schwierigen Lebensphase verübte und er sich seither nichts mehr zu Schulden hat
kommen lassen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte zwar geständig
ist und den Deliktsbetrag an die [...] Arbeitslosenkasse zurückbezahlt hat.
Diese Umstände können ihm aber nicht wesentlich strafmindernd zugutegehalten
werden, werden sie doch stark relativiert durch die Tatsache, dass das
Geständnis die ohnehin nachgewiesenen Deliktshandlungen betraf und der
Berufungsbeklagte die Rückzahlungen nicht etwa aus eigener Initiative, sondern
auf Anordnung der [...] Arbeitslosenkasse getätigt hat. Insgesamt erweisen sich
die Täterkomponenten daher als neutral.
4.5 Wie bereits erwähnt, ist diese Strafe als
(teilweise) Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 14. Februar 2018 und 23.
März 2017 auszufällen. Rechnerisch wird die Zusatzstrafe nachfolgend der
Einfachheit halber lediglich anhand des neueren Strafbefehls gebildet, zumal
der Berufungskläger sämtliche Betrugsfälle zeitlich vor dessen Erlass beging
und eine doppelte Reduktion des Strafmasses ohnehin nicht angezeigt ist (vgl.
oben E. 4.3). Da es sich sowohl bei der Grundstrafe aus dem Strafbefehl
vom 14. Februar 2018 als auch derjenigen der neu zu beurteilenden Delikte
um Gesamtstrafen handelt, ist der bereits im Rahmen der jeweiligen
Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung
bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 142 IV 265
E. 2.4.4). Folglich erscheint es gerechtfertigt, die Grundstrafe in
Anwendung des Asperationsprinzips gedanklich um 90 statt 100 Tagessätze zu
erhöhen. Wären sämtliche Delikte gemeinsam beurteilt worden, hätte somit eine
Strafe von 240 Tagessätzen resultiert, weshalb die Zusatzstrafe auf 90
Tagessätze festzusetzen ist.
4.6
4.6.1 Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs.
1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) statuierten
Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren
voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die
beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im
Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird
(BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2;
Summers, in: Basler Kommentar, 3.
Aufl. 2023, Art. 5 StPO N 1).
4.6.2 Verletzungen des Beschleunigungsgebots
manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu
langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner
Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die
Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren
Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände
vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere
Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der
in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden
Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen
(BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E.
2.4; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers,
a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden,
dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass
ein Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive
Zeitperioden mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das
Dossier wegen anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c). Eine Rechtsverzögerung liegt demnach dann vor, wenn die Behörde
bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre oder dies
hätte sein müssen, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich
kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist insbesondere in Fällen zu bejahen, in
denen die Behörde über mehrere Monate untätig geblieben ist oder durch unnötige
Massnahmen Zeit verschwendet hat (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; AGE BES.2018.29
vom 20. Juni 2018 E. 2; Wohlers,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 5 N 9). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt
sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie
können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).
4.6.3 Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht
geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des
Beschleunigungsgebots Folgen im Bereich der Strafe abgeleitet. Am häufigsten
führt die Verletzung dieses Grundsatzes zu einer Strafreduktion, manchmal sogar
zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen sogar, als ultima
ratio, zu einer Einstellungsverfügung (BGE 133 IV 158 E. 8,
130 IV 54 E. 3.3.1; BGer 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3;
vgl. dazu auch Summers, a.a.O.,
Art. 5 StPO N 15 ff.).
4.6.4 Die streitgegenständlichen Betrugsfälle
datieren bereits aus dem Jahre 2017, wobei die Anzeige durch die [...]
Arbeitslosenkasse erst am 31. Dezember 2019 erfolgte. Ungeachtet dessen
erscheint die vorliegende Verfahrensdauer von knapp 4 Jahren bis zum
Berufungsurteil als zu lang, zumal der Sachverhalt aufgrund der überschaubaren Akten
gut dokumentiert ist und der Fall auch sonst keine besonderen Schwierigkeiten
mit sich bringt. Ins Auge sticht insbesondere die Phase im Berufungsverfahren
zwischen November 2021 und Juli 2023, während der kein Fortschritt zu
verzeichnen war. Wenn auch die lange Verfahrensdauer hinsichtlich der in Frage
stehenden Landesverweisung zugunsten der Berufungsklägers gewesen sein dürfte, ändert
dies nichts an der durch die Ungewissheit verursachten Belastung des
Berufungsklägers und führt dies nicht dazu, dass das Beschleunigungsgebot nicht
verletzt wäre. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, zufolge Verletzung des
Beschleunigungsgebots die bisher zugemessene Geldstrafe von 90 Tagessätzen um 15
Tagessätze auf somit 75 Tagessätze zu reduzieren.
4.7 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes
nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterschaft im
Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,
allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Berufungsgericht darf damit nach der
Rechtsprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem
erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn
ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172
E. 3.3.3, 146 IV 311 E. 3.6.3,144 IV 198 E. 5.4.3; AGE SB.2022.13 vom
9. Dezember 2022 E. 5.2.3; jeweils mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist
angesichts der damals bestehenden Einkommenspfändung von einem massgeblichen
Einkommen von CHF 1'973.– ausgegangen und hat die Tagessatzhöhe demzufolge
auf CHF 20.– festgelegt (vgl. angefochtenes Urteil S. 12, Akten
S. 128). Unter Berücksichtigung der nunmehr weggefallenen Lohnpfändung und
der eingereichten Unterlagen zu seiner beruflichen und finanziellen Situation
ist nunmehr von einem Nettolohn von CHF 5'000.– auszugehen, was im Sinne
von verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen zu berücksichtigen ist. Davon
ist gemäss allgemeinem baselstädtischen Tarif 30 % für Krankenkassen,
Steuern etc. abzuziehen. Auch zu berücksichtigen ist, dass er inzwischen Vater
eines Sohnes geworden ist, der bei ihm lebt. Dafür ist zusätzlich noch ein
Unterstützungsabzug von 15 % vorzunehmen. Insgesamt führt dies zu einer
Tagessatzhöhe von CHF 100.–.
4.8 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1
StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei
Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
um die Täterschaft von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger richtigerweise eine positive
Prognose gestellt, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist
(angefochtenes Urteil S. 12 f., Akten S. 128 f.), zumal die Anwendung des
Verbots der reformatio in peius einem unbedingten Vollzug ohnehin
entgegenstehen würde.
Mit der Vorinstanz ist den – wenn auch nicht einschlägigen –
Vorstrafen des Berufungsklägers und den damit einhergehenden verbleibenden
Bedenken hinsichtlich seines künftigen Wohlverhaltens indes insofern Rechnung
zu tragen, als dass die Probezeit auf drei Jahre zu verlängern ist.
4.9 Zusammenfassend ist der Berufungskläger zu
einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2018 sowie als teilweise
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. März
2017, zu verurteilen.
5. Landesverweisung
5.1 Der Berufungskläger ist türkischer
Staatsangehöriger und hat den mehrfachen Betrug im Jahre 2017, mithin nach
Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung,
verübt. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Betrugs (Art. 146 Abs.
1 StGB) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt
worden ist, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz
(Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB).
Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im
Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der
konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Keine Rolle spielt zudem, ob
es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt
oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144
IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).
5.2
5.2.1 Von
der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter zwei
kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist in einem ersten Schritt zu
prüfen, ob die Landesverweisung zu einem schweren persönlichen Härtefall gemäss
Art. 66 Abs. 2 StGB für den Berufungsbeklagten führen würde (unten E. 4.4). Nur
wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Berufungsbeklagten am Verbleib in der Schweiz überwiegen (unten
E. 4.5). Schliesslich ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige
völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (unten E. 4.6;
vgl. zum Prüfungsschema de Weck,
OFK Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).
5.2.2 Die
Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2,
145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019
S. 698, 707). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur
kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2
StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden
persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE;
SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2;
vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu
berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und
wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des
Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der
Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Weiter sind
strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr,
wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_305/2021 vom
28. April 2022 E. 4.3.2, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2, 6B_396/2020
vom 11. August 2020 E. 2.4.2, mit Hinweisen; vgl. de Weck,
a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Bei der Härtefallprüfung ist nicht
schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der
Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien
eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (zum Ganzen: BGer 6B_304/2021 vom 28. April
2022 E. 4.3.2 m.H. auf BGE 146 IV 105 E.
3.4.1 f., 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer
6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021
E. 1.2, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).
5.2.3 Von
einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von
einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV
und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens auszugehen (BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3,
6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E.
1.2.3, 6B_568/2020 vom 13. April 2021 E. 5.3.3, 6B_205/2020 vom 5. Februar
2021 E. 2.3.3, je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK
geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn
eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen
(BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, je mit Hinweisen). Zum geschützten
Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E.
5.3, 144 II 1 E.
6.1; BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Selbst bei einer stabilen
Familie hat es jedoch die Täterschaft, die den Fortbestand seines
Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel
gesetzt hat, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu ihrer Kernfamilie künftig nur
noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (BGer 2C_702/2019 vom 19.
Dezember 2019 E. 5.3.2, vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020
E. 2.5.3). Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens kann bei der Ausweisung
eines Ausländers auch ohne Familienbezug tangiert sein. Jedoch ergibt sich aus
diesem Anspruch ein Recht auf Verbleib im Land nur unter besonderen
Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration
genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur (BGer 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3,
6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3 mit Hinweis auf BGE 144 II 1 E.
6.1; BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6, 6B_1044/2019 vom 17. Februar
2020 E. 2.5.2). Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für die
betroffene Person im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand oder die
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall
darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2
EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen).
5.2.4 Art.
66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Soweit ein Anspruch aus
Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu beachten. Die
Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2
StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E.
4.3.3, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3, 6B_1178/2019 vom 10. März
2021 E. 3.2.5, 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1). Die Staaten sind
nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die
Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist
der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des
EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Verfahren
23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen
von den im Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006,
Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer
6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3, 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020
E. 1.3.4, BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4,
ausführlich: BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Bei der
Interessenabwägung nach den Kriterien von Art. 8 EMRK sind gemäss dem EGMR
insbesondere die Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im
Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten der
betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und
familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen sowie
die Nationalität der betroffenen Personen und die konkreten Umstände des
Einzelfalls. Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde
Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne
von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder
öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von
Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2, 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BGer
6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3).
5.3
5.3.1 Der
Berufungskläger wurde am [...] in [...] in der Türkei geboren. Am [...] ist er
im Alter von 16 Jahren mit Aufenthaltszweck Verbleib bei den Eltern in die
Schweiz eingereist und hat in Basel Wohnsitz genommen. Seither ist er
ununterbrochen in Basel gemeldet. Er verfügt über eine
Niederlassungsbewilligung. Im Jahre 2002 heiratete er E____, welche im Hinblick
auf diese Heirat ihren Wohnsitz ebenfalls von der Türkei in die Schweiz
verlegte. Im Jahre 2012 liess sich das Ehepaar scheiden, bevor sie sich 2019
wiederverheirateten (Bericht Migrationsamt, Akten S. 18). Seit dem
vorinstanzlichen Urteil hat sich die familiäre Situation insofern verändert,
als dass am [...] der gemeinsame Sohn F____ zur Welt gekommen ist und die
Eltern des Berufungsklägers am 6. Juni 2023 in die Türkei zurückgezogen sind (Aufenthaltstitel
F____, Akten S. 255; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten
S. 347). Von seinen Geschwistern leben ein Bruder und eine Schwester in
Basel. Zwei weitere Schwestern wohnen in der Türkei (Bericht Migrationsamt,
Akten S. 18; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 347).
In beruflicher Hinsicht hat der Berufungskläger nach seinem
Zuzug in die Schweiz die Weiterbildungsschule (WBS) absolviert. Zwischen ca.
2000 und 2007 arbeitete er als Gerüstbauer. Nach einem Unfall und einem daraus
erlittenen Leistenbruch musste er sich beruflich neu orientieren. Seit 2009 ist
er als Lüftungsmonteur tätig (Einvernahme vom 11. Juni 2020, Akten S. 9;
Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 347). 2013 macht er
sich auf Anraten seines damaligen Chefs und eines ehemaligen Kunden selbständig
und gründete eine GmbH, was erhebliche Schwierigkeiten mit sich brachte und
seine damals ohnehin bereits angespannte finanzielle und emotionale Situation
stark beanspruchte. Gemäss eigenen Angaben geriet er in eine Abwärtsspirale und
verbrachte seine Freizeit in einem schlechten Umfeld. Er habe während dieser
Zeit viel Alkohol getrunken und Cannabis konsumiert. Da er beruflich auf ein
Auto angewiesen gewesen und ihm 2014 infolge Strassenverkehrsdelikte der
Führerschein entzogen worden sei, habe er sein Unternehmen 2015 denn auch
bereits wieder schliessen müssen. Er habe anschliessend mit einer Depression zu
kämpfen gehabt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 und 6, Akten S. 348
und 350). Seit Juli 2020 befindet er sich wieder in einer Festanstellung als
Lüftungsmonteur. In den Akten findet sich ein Schreiben vom 11. März 2021 seines
Vorgesetzten, B____, in welchem sich dieser sehr wertschätzend über den
Berufungskläger äussert (vgl. Akten S. 190).
In Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse ist
festzuhalten, dass der Berufungskläger nach wie vor Schulden aufweist. In
diesem Zusammenhang gilt es indes hervorzuheben, dass er in der Vergangenheit bis
zu ca. CHF 100'000.– Schulden hatte, er diese in den letzten Jahren mithilfe
einer Einkommenspfändung stark reduzieren konnte. Heute hat er keine
Lohnpfändung mehr und belaufen sich seine Schulden gemäss eigenen Angaben auf
weniger als CHF 25'000.– (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten
S. 347; vgl. Betreibungs- und Verlustscheinregisterauszug vom 24. Juli
2023, Akten S. 256 ff.). Aufgrund seines und des beruflichen Engagements
seiner Ehefrau ist davon auszugehen, dass sich zeitnah auch die noch
verbleibenden Schulden vollständig abbezahlen lassen.
In sprachlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass sich der
Berufungskläger nach 22‑jährigem Aufenthalt in der Schweiz nicht wirklich
auf Deutsch verständigen könne und er für die Verhandlung einer Dolmetscherin
bedurft habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 15, Akten S. 131). Anlässlich
der heutigen Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger indes ein
gegenteiliges Bild ab. So konnte er der Gerichtsverhandlung ohne
Übersetzungshilfe mühelos folgen und auf sämtliche Fragen verständlich und
aufklärend antworten. In Anbetracht der Komplexität und der Wichtigkeit einer
solchen Verhandlung ist dies keineswegs selbstverständlich. Seine sprachliche
Integration ist jedenfalls positiv zu werten. Anzumerken bleibt, dass ihm auch
nicht vorzuwerfen gewesen wäre, wenn er aufgrund der Bedeutung dieser
Verhandlung eine Dolmetscherin hätte beziehen wollen. Alleine deswegen wäre seine
sprachliche Integration nicht zu bemängeln.
Ebenfalls zu relativieren gilt es die vorinstanzliche
Einschätzung hinsichtlich seiner sozialen Integration. So mag es zutreffen,
dass der Berufungskläger und seine Ehefrau kaum private Kontakte mit
Schweizerinnen und Schweizern pflegen. Doch dieser Umstand ist angesichts der äusserst
begrenzten Freizeit, welche die beiden neben ihrer Berufstätigkeit und der
Betreuungsarbeit ihres Sohnes haben, zu relativieren. In Anbetracht ihrer
aktuellen Lebenssituation kann hinsichtlich der sozialen Integration jedenfalls
nicht viel mehr von den beiden verlangt werden, zumal dies auf Kosten der
wirtschaftlichen Integration oder der Betreuungszeit ihres Sohnes gehen würde. Immerhin
ist der Berufungskläger bereits aufgrund seiner Arbeit als Lüftungsmonteur wohl
täglich mit Schweizerinnen und Schweizern im Austausch (vgl.
Berufungsbegründung S. 5 f., Akten S. 214 f.). Zudem hat er den
Freizeitgarten seines Vaters übernommen und ist er nun Mitglied im
dazugehörigen Gartenverein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 und 10,
Akten S. 346 und 354), was durchaus für eine aktive soziale Integration
spricht. Nicht zu seinen Gunsten sprechen indes seine Vorstrafen (vgl. oben
E. 4.4.2). Zwar sind diese nicht einschlägig und vorwiegend im Bereich des
Strassenverkehrsrechts anzusiedeln, doch wurde der Berufungskläger immerhin
auch wegen Misswirtschaft und Verfügung über mit Beschlag belegte
Vermögenswerte verurteilt. Zusammen mit dem heute zu beurteilenden mehrfachen
Betrug wären durchaus gewisse Zweifel angebracht, ob der Berufungskläger
gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Auch diesbezüglich
ist indes festzuhalten, dass sich der Berufungskläger seit den Vorfällen im
Jahre 2017 nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen. Angesichts der
verstrichenen Zeitdauer von knapp 6 Jahren darf zuversichtlich davon
ausgegangen werden, dass der Berufungskläger seine Lebenssituation in diverser
Hinsicht verbessern konnte und ein Rückfall daher weniger wahrscheinlich
erscheint. So konnte er vor Gericht heute eindrücklich darlegen, dass es seit
2019 aufwärts gehe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 350).
Auch seine Ehefrau schilderte anlässlich der heutigen Befragung von sich aus,
der Berufungskläger sei ein neuer Mann jetzt. Er habe sich in den letzten
Jahren sehr positiv entwickelt und sie sei glücklich (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 351). Das funktionierende
Familienverhältnis trotz schwieriger Verhältnisse und seine stabile
Berufssituation scheinen dies zu belegen.
5.3.2 Was die Resozialisierungsmöglichkeiten in
seinem Heimatland anbelangt, gilt es festzuhalten, dass der Berufungskläger seine
prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Türkei verbrachte und er mit der
Sprache und den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Gemäss eigenen Angaben reist
er noch immer ca. einmal pro Jahr in die Türkei, um seine Familie zu besuchen
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 348). Wie bereits
erwähnt, leben von seiner nahen Verwandtschaft die Eltern und zwei seiner
Geschwister in der Türkei. Die Hochzeit mit seiner Ehefrau fand ebenfalls in
der Türkei statt. Dies sei aber eher ein spontaner Entscheid gewesen und für
ihn wäre es auch in Ordnung gewesen, wenn sie in der Schweiz geheiratet hätten
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 353). Bei einer Rückkehr
in die Türkei müsste der Berufungskläger eine neue Berufstätigkeit ausüben.
Seine Ausbildung als Lüftungsmonteur wäre dabei weniger hilfreich, zumal dafür
nur an Flughäfen und Spitälern eine Nachfrage bestünde (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 349). Demzufolge wäre ein
Neustart in der Türkei für den Berufungskläger zwar selbstverständlich mit
gewissen Einbussen verbunden, doch wäre losgelöst von seiner hiesigen
Familiensituation davon auszugehen, dass er dort grundsätzlich gut Fuss fassen
könnte. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, trifft dies für die
Familiengemeinschaft bestehend aus ihm, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind
indes nicht zu.
5.3.3 Da der Berufungskläger mit seiner Ehefrau und
dem gemeinsamen Sohn eine echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
führt, ist gemäss dem Erwogenen weiter zu berücksichtigen, ob es diesen
zumutbar wäre, ihr Familienleben in der Türkei zu pflegen. In Bezug auf die
Ehefrau erwog die Vorinstanz lediglich, dass sie ebenfalls aus der Türkei
stamme, sie mit der Kultur und der Lebensweise der gemeinsamen Heimat vertraut
sei und ihr ein gemeinsames Familienleben in der Türkei daher zuzumuten sei
(angefochtenes Urteil S. 15, Akten S. 131). Diese Ausführungen
greifen deutlich zu kurz. Aufgrund ihrer Befragung an der heutigen Berufungsverhandlung
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff., Akten S. 351 ff.) ist auch
bei ihr von einem engen Bezug zur Schweiz auszugehen. So ist sie bereits 2002, mithin
vor über 20 Jahren, in die Schweiz gekommen. Zwar sind ihre
Deutschkenntnisse nicht so ausgeprägt wie beim Berufungskläger und war sie, als
die Fragen im Zusammenhang mit der Landesverweisung komplexer wurden, auf eine Übersetzungshilfe
angewiesen. Mehrheitlich konnte sie die Fragen des Gerichts aber verstehen und
verständlich darauf antworten. Seit ihrem Zuzug in die Schweiz war sie immer
erwerbstätig. Anfangs arbeitete sie in einem Hotel und nun seit 10 Jahren im [...]
Spital. Auch zwischen 2012 und 2019, als sie vom Berufungskläger geschieden war
und von ihm getrennt lebte, blieb sie in der Schweiz und ging sie stets
vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nach. Seit der Geburt ihres gemeinsamen Sohnes
arbeitet sie in einem Teilzeitpensum von 60 %, was in Anbetracht des
Vollzeitpensums des Berufungsklägers, des Betreuungsbedarfs ihres Sohnes und
der diesbezüglichen fehlenden Unterstützung durch Dritte von einem besonders
grossen Engagement zeugt. So arbeitet der Berufungskläger während den Werktagen
jeweils von 7 Uhr bis 15:30 Uhr und seine Ehefrau Dienstag bis Freitag von 17
Uhr bis 21 Uhr und am Wochenende jeweils den ganzen Tag (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 2 und 7, Akten S. 346 und 351). Zu
berücksichtigen ist dabei, dass die Ehefrau während ihrer Schwangerschaft mit
schweren gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hatte und der Sohn F____
aufgrund dessen bereits nach 5 Monaten zur Welt gebracht wurde. Nach seiner
Geburt war er knapp ein Jahr lang auf medizinische Behandlung im Spital
angewiesen. Aktuell geht es ihm abgesehen von Problemen mit den Ohren und Augen
gut, doch bedarf er regelmässiger Kontrollen im Kinderspital, in der Ohrenklinik
und in der Neuroklinik. Aufgrund seines jungen Alters von rund 1 ½ Jahren wäre er
grundsätzlich ohne weiteres anpassungsfähig und könnte er sich problemlos
integrieren. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass die medizinische
Versorgung in den Grossstädten der Türkei zwar durchaus vergleichbar sein mag mit
derjenigen in der Schweiz. Doch scheint fraglich, ob dem Sohn bei einer
Verlagerung des Wohnsitzes nach [...], wo die Eltern des Berufungsklägers
gemäss Datenmarkt aktuell wohnen, ausreichende und bedarfsgerechte Behandlungsmöglichkeiten
zur Verfügung stehen würden, zumal er offenbar auf Spezialkliniken angewiesen
ist.
Trotz der Herausforderungen mit den gesundheitlichen
Problemen des Kindes, dem Wegzug der Eltern des Berufungsklägers, der damit
verbundenen fehlenden Unterstützung bei der Betreuung des Kindes und der angespannten
finanziellen Verhältnisse hat es das Ehepaar gemeinsam geschafft, ein
funktionierendes Familien- und Berufsleben aufzubauen. Nur durch die
beidseitigen Beiträge, namentlich indem der Berufungskläger vollzeitlich
tagsüber und die Ehefrau abends und am Wochenende ihren Erwerbstätigkeiten
nachgehen und sie sich gegenseitig bei der Betreuung des Kindes unterstützen,
ist ihnen ein solches Zusammenleben ohne Unterstützung durch die Sozialhilfe
überhaupt erst möglich. Ein solches überdurchschnittliches Engagement verdient
Anerkennung. Wenn auch beide mit der Kultur und der Sprache in ihrem Heimatland
vertraut sind, scheint es zudem zweifelhaft, ob ihnen der Aufbau eines derart
abgestimmten Familienlebens in der Türkei gelingen würde, zumal sie in Anbetracht
des Betreuungsbedarfs des Sohnes keine Zeit für eine lange Angewöhnungsphase
hätten. In diesem Zusammenhang erklärte die Ehefrau heute eindrücklich, sie
könne sich nicht vorstellen, zusammen mit ihrem Ehemann in die Türkei zu gehen,
sie sei hier verwurzelt. Gleichzeitig könne sie sich aber auch nicht
vorstellen, ohne ihn hier zu bleiben. Sie sei auf seine Unterstützung bei der
Kinderbetreuung angewiesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8, Akten
S. 352).
5.3.4 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass zwar
sowohl der Berufungskläger als auch seine Ehefrau nach wie vor eine enge
Verbindung zu ihrem Heimatland Türkei pflegen. Nichtsdestotrotz erscheint
aufgrund der familiären Umstände und insbesondere der gesundheitlichen Probleme
ihres gemeinsamen Sohnes zweifelhaft, ob sie ihr Familienleben tatsächlich auch
in der Türkei in gleicher Weise weiterführen könnten. Die beiden haben ihre
Berufs- und Betreuungstätigkeit derart aufeinander und auf die Bedürfnisse des
Sohnes abgestimmt, dass sie diese Gemeinschaft bei einem Umzug in die Türkei
höchstwahrscheinlich nicht so weiterführen könnten. Hinzu kommt, dass beide seit
über 20 Jahren in der Schweiz wohnen und arbeiten und insgesamt gut integriert
sind. So weist der Berufungskläger zwar mehrere Vorstrafen und nach wie vor
Schulden auf, doch sind diese (unter anderem) auf eine schwierige Lebensphase seinerseits
zurückzuführen. Seit mehreren Jahren ist eine deutliche Besserung zu erkennen
und scheinen sich die neuen Verhältnisse stabilisiert zu haben. Seit 2018 hat
er sich strafrechtlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen und er konnte
seither aufgrund seiner positiven beruflichen Integration einen Grossteil
seiner Schulden zurückbezahlen. Die Bemühungen des Berufungsklägers und seiner
Ehefrau können durchaus als ausserordentlich bezeichnet werden. Schliesslich
gilt besonders zu berücksichtigen, dass der Sohn spezialmedizinischer
Überwachung bzw. Behandlung bedarf, welche in der Türkei allenfalls nicht
sichergestellt sein könnte. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist beim
Berufungskläger entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen von einem schweren
persönlichen Härtefall auszugehen.
5.4 Wird das Vorliegen eines persönlichen
Härtefalles bejaht, hat in einem weiteren Schritt eine Interessenabwägung
zwischen den erheblichen privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib
in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung zu erfolgen.
Der Berufungskläger ist wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil
der [...] Arbeitslosenkasse zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen. Der
Verfassungs- und Gesetzgeber erachtet Sozialversicherungsbetrug als besonders
verwerflich (BGer 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3, 2C_822/2016 vom
31. Januar 2017 E. 3.3.1). Die vorliegend zu beurteilenden
Betrugsfälle sind daher keineswegs zu bagatellisieren. Nichtsdestotrotz ist zu
berücksichtigen, dass die Tatschwere jeweils sehr leicht wiegt und sich der
Berufungskläger weder vorliegend noch in der Vergangenheit Gewalt- oder
Sexualdelikte zu Schulden kommen lassen hat. Auch in Bezug auf die
Deliktsbeträge ist festzuhalten, dass diese einzeln betrachtet mehrheitlich
unter der Mindestgrenze von CHF 3'000.– liegen, unter welcher beim
Auffangtatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer
Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB grundsätzlich
von leichten Fällen auszugehen ist und welche gemäss dem Willen des
Gesetzgebers keine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen. Auch beim vorliegenden
Gesamtdeliktsbetrages von CHF 17'674.– wäre in Anbetracht der Umstände die
Annahme eines leichten Falls im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB nicht
ausgeschlossen (BGer 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5; vgl. im
Zusammenhang mit der Landesverweisung infolge Sozialversicherungsbetrugs auch
BGer 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.3, bei welchem der
Deliktsbetrag indes über der Erheblichkeitsschwelle von CHF 36'000.– lag).
Hinzu kommt, dass der Berufungskläger die zu Unrecht erhaltenen
Arbeitslosengelder vollumfänglich zurückbezahlt hat. Nicht zu seinen Gunsten
sprechen seine Vorstrafen sowie seine nach wie vor bestehenden Schulden. Wie
bereits erwähnt, hat der Berufungskläger aber überzeugend dargelegt, dass er
sein Leben in den Griff bekommen hat. Dass er seit nunmehr 6 Jahren
strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist und einen Grossteil
seiner Schulden zurückbezahlt hat, bestätigt dieses Bild. Damit erscheint das Risiko
für weitere Delikte bzw. eine erneute Zunahme seiner Schulden relativ gering.
Das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung ist demnach im Vergleich zu
anderen Fällen nicht als besonders hoch einzustufen. Auf Seiten des
Berufungsklägers besteht indes ein beachtliches Interesse, in der Schweiz zu
bleiben. Das Zusammenleben mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn könnte –
sollte es im Falle einer Landesverweisung überhaupt bestehen bleiben – nicht in
gleicher Form weitergeführt werden. Angesichts der gesundheitlichen Probleme
des Sohnes ist die funktionierende Zusammenarbeit innerhalb dieser
Familiengemeinschaft zu schützen. Das gewichtige private Interesse des
Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz überwiegt folglich das öffentliche
Interesse an seiner Wegweisung.
5.5 Gemäss dem Erwogenen ist ein schwerer
persönlicher Härtefall zu bejahen und fällt die Interessenabwägung zu Gunsten
des Interesses des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz aus.
Demzufolge ist ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen
6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1;
BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Der Berufungskläger
wird auch im zweitinstanzlichen Verfahren – mit Ausnahme des Freispruchs vom
Vorwurf des Betruges hinsichtlich des Monats März 2017 – schuldig gesprochen.
Was die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, so sind ihm diese
weiterhin vollumfänglich aufzuerlegen, da die Staatsanwaltschaft für den
Vorwurf des Betruges im Monat März 2017 keine eigenen Kosten ausgeschieden hat
(vgl. Kostenbogen der Staatsanwaltschaft). Dieser Freispruch ist zudem derart
nebensächlich, dass sich aufgrund dessen keine Reduktion der erstinstanzlichen
Urteilsgebühr rechtfertigt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die
erstinstanzliche Urteilsgebühr sind demnach zu belassen.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs.
4 StPO indes im Umfang von 50 % vorbehalten, zumal sich bereits im
erstinstanzlichen Verfahren ein erheblicher Teil der Verteidigungsbemühungen
gegen die von der Staatsanwaltschaft beantragte Landesverweisung richtete.
6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im
Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem
Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden
(BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, mit Hinweisen). In
Anbetracht des zweitinstanzlichen Verzichts auf die Anordnung einer
Landesverweisung und dem Freispruch vom Vorwurf des Betruges für den März 2017
obsiegt der Berufungskläger mit seinen Anträgen rund zur Hälfte, weshalb ihm
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im entsprechenden Umfang
aufzuerlegen sind. Unter diesen Umständen trägt er die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 1'000.–, inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
6.3 Dem amtlichen Verteidiger ist für seine
Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar gemäss seiner
Aufstellung auszurichten. In seiner Honorarnote vom 6. Dezember 2023 macht er
einen Aufwand von 42.47 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.– sowie
Auslagen von CHF 217.60, jeweils zuzüglich 7,7 % MWST, geltend. Nicht
zu vergüten sind dabei indes 2 Stunden Aufwand für die diversen
eingereichten Fristerstreckungsgesuche (vgl. Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl., Zürich 2020, Art. 135 N 4) sowie 2 Stunden des andernfalls
zu hoch ausfallenden Vorbereitungsaufwandes für die Berufungsverhandlung. Darüber
hinaus scheint auch die vom Verteidiger aufgewendete Zeit für das Studium der
überschaubaren Akten insgesamt als zu hoch, weshalb für die heutige
Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung lediglich 2 statt
4 Stunden zu entschädigen sind. Die entsprechenden Kürzungen wurden dem Verteidiger
im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorab mitgeteilt, wobei er diese
zur Kenntnis nahm und akzeptierte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9,
Akten S. 353). Dem Verteidiger sind somit ein Honorar von insgesamt
40.47 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 8’094.–, zuzüglich Auslagen von CHF 217.60
sowie 7,7 % MWST von CHF 640.–, insgesamt also CHF 8'951.60, aus der
Gerichtskasse auszurichten.
Da dem Berufungskläger eine um 50 % reduzierte
zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im
Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 50 % des zugesprochenen
Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass die im Urteil des Strafeinzelgerichts vom 27. November
2020 zugesprochene Entschädigung an die amtliche Verteidigung mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner
Berufung – des mehrfachen Betruges schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 75 Tagessätzen zu CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2018 sowie als teilweise
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. März
2017, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49
Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf des Betruges hinsichtlich des Monats März
2017 wird der Berufungskläger freigesprochen.
In Gutheissung der Berufung wird in Anwendung von Art.
66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches von einer Landesverweisung ausnahmsweise
abgesehen.
Dem Berufungskläger werden die Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 842.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl.
allfällige übrige Auslagen) auferlegt.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für seine
Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt 40.47 Stunden à
CHF 200.–, daher CHF 8’094.–, zuzüglich Auslagen von CHF 217.60
sowie 7,7 % MWST von CHF 640.–, insgesamt also CHF 8'951.60
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von
50 % vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Strafgericht
Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Migrationsamt
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).