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Entscheid

SB.2021.20

mehrfacher Betrug

8. Dezember 2023Deutsch56 min

Mit Urteil des Strafeinzelgerichts vom 27. November 2020

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.20

URTEIL

vom 8.

Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé,

MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas

von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. November 2020 (SG.2020.217)

betreffend mehrfacher Betrug

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafeinzelgerichts vom 27. November 2020

wurde A____ des mehrfachen Betruges schuldig erklärt und verurteilt zu einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug und

unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2018 sowie als teilweise

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. März

2017. Weiter wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen, wobei auf eine

Erwägungen

Eintragung der angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem

verzichtet wurde. Im Übrigen wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 842.40

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– auferlegt und sein amtlicher

Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse

entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger),

amtlich verteidigt durch [...], am 23. Februar 2021 beim Appellationsgericht Berufung

erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 2. Oktober 2021 begründet. Dabei beantragt

er die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils mit Ausnahme der

Dispositiv

darin zugesprochenen Entschädigung des amtlichen Verteidigers. Demnach sei er

freizusprechen und es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge und unter Bewilligung der amtlichen

Verteidigung. Im Übrigen hat er diverse Beweis- und Verfahrensanträge gestellt.

So sei eine Begutachtung seiner Schuldfähigkeit in Auftrag zu geben, es sei

eine Vergleichsverhandlung durchzuführen bzw. die Wiedergutmachung zu prüfen

und in diesem Zusammenhang sein Vorgesetzter B____ zu befragen. Weiter seien

seine Eltern, C____ und D____, sowie seine Ehefrau, E____, einzuvernehmen. Die

Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf

die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 4. November 2021 beantragt sie

die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils und die kostenfällige

Abweisung der dagegen erhobenen Berufung. Zudem seien sämtliche Beweis- und

Verfahrensanträge abzuweisen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 hat die

verfahrensleitende Präsidentin – unter Vorbehalt eines anderen Entscheides

durch das Gesamtgericht – die Beweis- und Verfahrensanträge des

Berufungsklägers abgewiesen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 ordnete sie indes

die Einholung verschiedener Auskünfte an. So sei im Hinblick auf die

Berufungsverhandlung ein aktueller Auszug aus dem Betreibungs- und

Verlustscheinregister sowie ein aktueller Strafregisterauszug einzuholen und

habe die Verteidigung dem Gericht einen aktuellen Arbeitsvertrag des

Berufungsklägers und seiner Ehefrau sowie die Lohnabrechnungen für das Jahr

2023, die Steuererklärung für das Jahr 2022 sowie ein schriftlicher Nachweis,

dass der Berufungskläger sämtlichen Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der

geschädigten [...] Arbeitslosenkasse nachgekommen sei, einzureichen. Mit

Eingabe vom 31. Juli 2023 teilte der Berufungskläger dem Gericht mit, dass er

mit seiner Ehefrau seit dem [...] einen gemeinsamen Sohn, F____, habe. Weiter

ersuchte er um Wiedererwägung seines Antrages auf Befragung seiner Ehefrau E____

und reichte er diverse der verlangten Unterlagen ein. Schliesslich gab er

seinen Verzicht auf eine Dolmetscherin bzw. einen Dolmetscher für das weitere

Verfahren bekannt. Mit Schreiben vom 31. August 2023 bestätigte die Arbeitslosenkasse

[...], dass der Berufungskläger die Rückforderung in Höhe von CHF 17'674.–

im November 2021 vollständig zurückbezahlt habe und beim Betreibungsamt eine

Löschung der Betreibung aufgegeben worden sei. In Wiedererwägung der Verfügung

vom 14. Juli 2023 verfügte die verfahrensleitende Präsidentin am

5. Dezember 2023, dass die Ehefrau E____ anlässlich der

Berufungsverhandlung zu befragen sei, zumal eine solche Befragung für die Frage

der Landesverweisung sinnvoll erscheine.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Dezember

2023 wurden der Berufungskläger und die Zeugin E____ befragt. Anschliessend

gelangte der amtliche Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird

auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus dem erstinstanzlichen

Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch

die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399

Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide

nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu

dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime.

Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in

der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 verbindlich anzugeben, auf welche

Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4

sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Da die

Staatsanwaltschaft keine (Anschluss-)Berufung erklärt hat, ist vorliegend

lediglich das vom Berufungskläger ergriffene Rechtsmittel zu beurteilen, mit

welchen das vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten wird. Mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist lediglich die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu

befinden. Angefochten sind demgegenüber der Schuldspruch wegen mehrfachen

Betruges, die angeordnete Landesverweisung sowie die vorinstanzliche

Kostenverlegung.

2. Beweis und Verfahrensanträge

2.1 Mit

Berufungsbegründung vom 2. Oktober 2021 beantragte der Verteidiger, es seien

eine Begutachtung der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers in Auftrag zu geben,

eine Vergleichsverhandlung durchzuführen bzw. die Wiedergutmachung zu prüfen

und der Vorgesetzte des Berufungsklägers, B____, zu befragen. Weiter seien

seine Eltern, C____ und D____, sowie seine Ehefrau, E____, einzuvernehmen. Mit

Verfügung vom 14. Juli 2023 hat die verfahrensleitende Präsidentin – unter

Vorbehalt eines anderen Entscheides durch das Gesamtgericht – die Beweis- und

Verfahrensanträge des Berufungsklägers abgewiesen. In Wiedererwägung der

Verfügung vom 14. Juli 2023 verfügte die verfahrensleitende Präsidentin am 5.

Dezember 2023, dass die Ehefrau, E____, anlässlich der Berufungsverhandlung zu

befragen sei.

2.2 Die

verfahrensleitende Präsidentin begründete die Abweisung der gestellten Beweis-

und Verfahrensanträge folgendermassen (Akten S. 236 f.):

1.

Die Anträge auf Erstellung eines forensisch-psychiatrischen

Gutachtens zur Schuldfähigkeit sowie auf Durchführung von

Vergleichsverhandlung/Wiedergutmachung werden unter Bezugnahme auf die

Ausführungen im Urteil des Strafgerichts vom 27. November 2020 sowie die

Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft abgewiesen.

2.

Der Antrag auf Befragung von B____ zur Frage, ob der

Berufungskläger alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat und weiterhin

durch eine maximale Lohnpfändung diese unternimmt, wird abgewiesen. Im Hinblick

auf die Berufungsverhandlung wird ein aktueller Auszug aus dem Betreibungs- und

Verlustscheinregister eingeholt. Es wird dazu auf die separate Verfügung (dem

Appellationsgericht zu erteilende Auskünfte) verwiesen.

3.

Der Antrag auf Befragung von B____ bezüglich des Themas, ob im

Falle eines Schuldspruchs von einer Landesverweisung (Härtefall?) abgesehen

werden kann, wird abgewiesen.

Es

liegt bereits eine schriftliche Stellungnahme von B____ vom 11. März 2021 bei

den Akten, welche sich wertschätzend über den Berufungskläger äussert. Sollte

der Berufungskläger noch immer bei dieser Firma arbeiten, darf davon

ausgegangen werden, dass sich an dieser Einschätzung nichts geändert haben

dürfte.

4.

Auf die Befragung der Eltern des Berufungsklägers wird

verzichtet, zumal diese gemäss Datenmarkt Basel-Stadt sich per 6. Juni 2023 in

Basel abgemeldet haben und in die Türkei zurückgekehrt sind. […].

2.3 Auf

diese Ausführungen kann nach wie vor abgestellt werden. Hinzu kommt, dass der

Verteidiger eingangs der heutigen Berufungsverhandlung vorbrachte, er mache vom

Ausgang der Befragungen abhängig, ob er noch Beweisanträge stelle (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 2 Akten S. 346). Da er im Nachgang der

Befragungen darauf verzichtete, ist somit ohnehin davon auszugehen, dass sich

die gestellten Anträge aus Sicht der Verteidigung bzw. des Berufungsklägers

infolge der zitierten Verfügung vom 14. Juli 2023 und der heute durchgeführten

Befragung der Ehefrau, E____, erübrigt haben.

3. Materielles

3.1 Tatsächliches

3.1.1 Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift

vom 9. September 2020 vorgeworfen, er habe im Jahr 2017 gegenüber der

Arbeitslosenkasse während diversen Monaten wahrheitswidrig angegeben, dass er

keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. In der Folge habe er

CHF 17'674.– zu viel an Unterstützung erhalten. Konkret sei er in den

Monaten Januar, Februar, März, April, Juli, August, November und Dezember 2017

einer Arbeit bei der Firma [...] GmbH und im Monat Oktober 2017 einer Arbeit

bei der Firma [...] AG nachgegangen, wofür er jeweils einen AHV-pflichtigen

Lohn erhalten habe. Während dieser Periode sei der Berufungskläger durch die [...]

Arbeitslosenkasse finanziell unterstützt worden, nachdem er ein entsprechendes

Gesuch eingereicht habe. In der Folge und mit der Absicht, sich unrechtmässig

zu bereichern, habe er nicht nur die Mitteilung an die [...] Arbeitslosenkasse

unterlassen, dass er in der betreffenden Periode dieser Arbeit nachgegangen sei.

Darüber hinaus habe er während der genannten Zeitspanne seine Kontaktperson bei

der Arbeitslosenkasse auch mehrmals aktiv getäuscht, indem er das Formular «Angaben

der versicherten Person für den Monat ...» wissentlich falsch ausgefüllt habe.

So habe er die Frage, ob er in den betreffenden Monaten gearbeitet habe,

jeweils falsch beantwortet, indem er die Frage mit «NEIN» beantwortet und somit

angegeben habe, bei keinem Arbeitgeber gearbeitet zu haben. Dies obwohl er

gewusst habe, dass er unter Strafandrohung jede Arbeitstätigkeit der

unterstützenden Behörde zur Kenntnis bringen müsse. Den für die Sachbearbeitung

zuständigen Personen hätten keine Anhaltspunkte für eine Arbeitstätigkeit vorgelegen

und die Angaben des Berufungsklägers hätten nur mit besonderer Mühe auf ihre

Richtigkeit überprüft werden können. Auch gegenüber dem Sachbearbeiter der

Regionalen Arbeitsvermittlung habe der Berufungskläger jeweils Belege für seine

Arbeitsbemühungen als Arbeitnehmer beigebracht, um den Unterstützungsanspruch

nicht zu verlieren. Damit wurden die ihn betreuenden Personen in ihrem Irrtum

über ihre Arbeits- und Einkommenssituation bestärkt. Derart getäuscht hätten

sie in der Folge zwischen Januar bis und mit April, zwischen Juli bis und mit

August und zwischen Oktober bis und mit Dezember 2017 die monatlichen Überweisungen

zum Schaden der [...] Arbeitslosenkasse ausgelöst und sei der entsprechende

Betrag dem Berufungskläger gutgeschrieben worden, obwohl dieser angesichts der

Höhe seines Zwischenverdienstes lediglich einen geringeren Anspruch gehabt

hätte. Während der genannten Zeitspanne habe der Berufungskläger insgesamt CHF

21‘745.75 an Unterstützung erhalten, obwohl er lediglich Anspruch auf CHF 4‘071.75

gehabt hätte. Der Arbeitslosenkasse sei also ein Schaden im Umfang von CHF

17‘674.– entstanden (SB ALK S. 17 ff., 45 ff.).

3.1.2 Der Berufungskläger bestreitet den angeklagten

Sachverhalt nicht. Nachdem er bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

geständig war (Protokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 5 f., Akten

S. 107 f.), hat er den inkriminierten Sachverhalt auch anlässlich der

heutigen Berufungsverhandlung erneut zugestanden (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 353). Weiter hat die Vorinstanz

grundsätzlich zu Recht erwogen, dass sein Geständnis durch die Strafanzeige der

[...] Arbeitslosenkasse (Akten S. 33 ff.), die vom Berufungskläger ausgefüllten

Formulare «Angaben der versicherten Person für den Monat ...» (SB ALK S. 1

ff.), den Kontoauszug der Ausgleichskasse (SB ALK S. 31 ff.), das Schreiben der

[...] Arbeitslosenkasse betreffend nicht übereinstimmende Angaben (SB ALK S.

35), die Rückforderungsverfügung der [...] Arbeitslosenkasse (SB ALK S. 17),

die monatlichen Abrechnungen (SB ALK S. 20 ff.), die Berechnungen der

Rückforderungen (SB ALK S. 45 ff.) sowie die Lohnabrechnungen der [...] GmbH

und der [...] AG (SB ALK S. 37 ff.) objektiviert werden. Darauf kann im

Wesentlichen abgestellt werden.

Einer Korrektur bedürfen diese Sachverhaltsfeststellungen

indes hinsichtlich des Zeitraums März 2017. Aus den Separatbeilagen geht

nämlich hervor, dass der Berufungskläger in diesem Monat kein entsprechendes

Formular ausgefüllt hat (SB ALK S. 12). Folgerichtig hat die [...] Arbeitslosenkasse

offenbar denn auch keine Unterstützungsgelder für diesen Zeitraum ausbezahlt

(SB ALK S. 47). Die Schadenshöhe von CHF 17'674.– verringert sich

somit nicht durch diese Korrektur.

3.2 Rechtliches

3.2.1 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz das

Verhalten des Berufungsklägers als mehrfachen Betrug qualifiziert. Dass der

Berufungskläger die [...] Arbeitslosenkasse hinsichtlich seiner damaligen

Erwerbstätigkeit täuschte, er dadurch einen Irrtum hervorrief und diese in der

Folge Unterstützungsbeiträge von insgesamt CHF 17'674.– zu viel an den

Berufungskläger ausbezahlte, ist soweit unbestritten. Es kann diesbezüglich

somit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden

(angefochtenes Urteil S. 8 ff., Akten S. 124 ff.). Aufgrund der

obigen Sachverhaltsfeststellungen gilt dies indes nicht für den Monat März

2017, in welchem seitens des Berufungsklägers keine Täuschung auszumachen ist

und die [...] Arbeitslosenkasse folglich weder einem Irrtum unterlegen ist noch

Unterstützungsbeiträge ausbezahlt hat. Diesbezüglich ist der Tatbestand des

Betruges somit offensichtlich nicht erfüllt und hat ein Freispruch zu erfolgen.

Für die anderen Monate wird vom Verteidiger im Berufungsverfahren die

Arglistigkeit der Täuschung (vgl. Berufungsbegründung 4, Akten S. 213)

sowie der subjektive Teil des Tatbestandes (Protokoll Berufungsverhandlung

S. 10, Akten S. 354) bestritten. Darauf ist nachfolgend näher

einzugehen.

3.2.2

3.2.2.1 Was die Arglist anbelangt, macht der

Berufungskläger sinngemäss geltend, weder habe er seine damaligen Einkünfte aus

Erwerbstätigkeit gegenüber der Steuerbehörde verheimlicht noch hätten seine

Arbeitgeber es unterlassen, die nötigen Sozialversicherungsabgaben zu leisten.

Insofern habe er kein Lügengebäude erstellt und hätte seitens der [...]

Arbeitslosenkasse eine einzige Anfrage bei der Ausgleichskasse gereicht, um

festzustellen, dass und wieweit Einkünfte erzielt worden seien

(Berufungsbegründung S. 4, Akten S. 213).

3.2.2.2

Arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

handelt die Täterschaft, wenn sie mit einer gewissen Raffinesse oder

Durchtriebenheit täuscht (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13.

September 2021 E. 2.1.3., 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist

nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn die

Täterschaft ein ganzes Lügengebäude errichtet, so zum Beispiel durch das

Erzählen von mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch

welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen liesse, oder wenn sie sich

besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu denken ist hier an

eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische

Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche

oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen

Angaben kann das Merkmal dann erfüllt sein, wenn deren Überprüfung nicht oder

nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (so speziell bei

Leistungserbringern der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen, siehe

nachfolgend), sowie dann, wenn die Täterschaft das Opfer von der möglichen

Überprüfung abhält oder wenn sie nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer

aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden

Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV

76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020

vom 13. September 2021 E. 2.1.3.; vgl. auch Maeder/Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.)

Gestützt auf

diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das

Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte

vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der

Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass

das Täuschungs­opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle

erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen:

Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die

grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt

der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern

nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten

vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt

daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden

(BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153

E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022

E. 3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3, 6B_1362/2020 vom 20. Juni

2022 E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom

13. September 2021 E. 2.1.3 ff.).

In Bezug auf

Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen hat das Bundesgericht

die Anforderungen an strafbare Betrugshandlungen wiederholt konkretisiert. So

hält es in ständiger Rechtsprechung fest, dass wer als Sozialhilfe oder

Sozialversicherungsleistungen beziehende Person falsche oder unvollständige

Angaben zu ihren Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, durch zumindest

konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022

E. 2.3.2, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_1362/2020 vom

20. Juni 2022; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 u. 11, E. 2.4.6,

m.w.H.). Zur Arglist präzisiert es: «Besteht eine Pflicht zur vollständigen und

wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit

besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche

Angaben als arglistig [...], dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel,

dass einfache Lügen als solche nicht genügen [...]. Die Behörden dürfen

grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen

Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.3.1,

140 IV 11 E. 2.4.6 und 6.3.1.3; BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021

E. 1.3.1, 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1., 6B_932/2015 vom

18. November 2015 E. 3.4, je m.w.H.).

3.2.2.3 Mit der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil

S. 9 f., Akten S. 125 f.) ist festzuhalten, dass der Berufungskläger die [...]

Arbeitslosenkasse vorliegend wiederholt über seine damalige Erwerbstätigkeit

getäuscht hat und dies obwohl er mit den entsprechenden Formularen gehörig über

seine Mitwirkungspflichten aufgeklärt wurde. Angesichts der sehr hohen Anzahl

der versicherten Personen kann der [...] Arbeitslosenkasse nicht zugemutet

werden, ohne spezielle Anhaltspunkte für eine Falschangabe jeden Monat

beispielsweise bei der Ausgleichskasse nachzufragen, ob die versicherten

Personen entgegen ihren Angaben einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Erwägung, wonach

ein generelles Misstrauen der Sozialversicherungen auch nicht angebracht sei,

zumal davon auszugehen sei, dass der weitaus überwiegende Teil der versicherten

Personen ehrlich Auskunft über die Verhältnisse gebe. Aufgrund dessen durfte

der Berufungskläger davon ausgehen, dass die [...] Arbeitslosenkasse nicht

aktiv nach Einkommensquellen forschen werde (vgl. BGer 6B_689/2010 vom

25. Oktober 2010 E. 4.3.5). Im Weiteren bestanden keine

Anhaltspunkte, aufgrund welcher die [...] Arbeitslosenkasse zur Einholung

weiterer Auskünfte verpflichtet gewesen wäre. Insofern ist ihr auch nicht

vorzuwerfen, dass sie grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hätte.

Vielmehr hat sie – nachdem ihr im Rahmen des Vollzuges des Bundesgesetzes gegen

Schwarzarbeit angezeigt wurde, dass der Berufungskläger im Jahre 2017 Einnahmen

aus den Arbeitsverhältnissen bei den Firmen [...] GmbH und [...] AG erzielte –

am 17. Januar 2019 einen IK-Auszug bei der AHV-Ausgleichskasse und die

entsprechenden Lohnabrechnungen und Arbeitgeberbescheinigungen bei den besagten

Arbeitgeberinnen eingeholt (Akten S. 33 ff.; SB ALK S. 31 ff., SB ALK S. 27

ff., SB ALK S. 37 ff., 44 ff.). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer

Berufungsantwort zudem zu Recht vorbringt, hätte die [...] Arbeitslosenkasse

ihren Irrtum über die Erwerbstätigkeit des Berufungsklägers auch nicht früher

aufdecken können, wenn sie im Zeitpunkt der Täuschung eine Nachfrage bei der

Ausgleichskasse oder bei der Steuerbehörde gemacht hätte, zumal die geleisteten

Beiträge erst später ersichtlich gewesen wären (vgl. Berufungsantwort

S. 4, Akten S. 232). Damit hat sie rechtzeitig die zumutbaren

weiteren Abklärungen getroffen, womit ihr keine Opfermitverantwortung

zuzuschreiben ist. Die Täuschungen des Berufungsklägers waren somit arglistig.

3.2.3 Soweit der Verteidiger anlässlich der heutigen

Berufungsverhandlung den subjektiven Teil des Betrugstatbestands in Frage

stellte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 10, Akten S. 354), ist ihm

ebenfalls nicht zu folgen. Zwar ist nicht zu bestreiten, dass die Aufnahme der

Selbständigkeit eine grosse Belastung für den Berufungskläger mit sich brachte.

Inwiefern dieser Umstand seinen Vorsatz in Abrede stellen soll, ist indes nicht

ersichtlich. Wie die Vorinstanz auch hier zu Recht erwog, hat der Berufungskläger

in Kenntnis seiner Pflichten und mit Wissen und Wollen, also direktvorsätzlich,

die zu deklarierende Arbeitstätigkeit nicht bei der [...] Arbeitslosenkasse

gemeldet. Dies ergebe sich bereits aus seinem Geständnis (Protokoll

vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 5 f., Akten S. 107 f.). Auch anlässlich

seiner heutigen Befragung erläuterte der Berufungskläger eindrücklich, er habe damals

die Idee gehabt, er könne mit dem Geld der [...] Arbeitslosenkasse seine Schulden

bezahlen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 353). Der

subjektive Tatbestand ist damit offensichtlich nicht zu bestreiten.

3.2.4 Zusammenfassend hat der Berufungskläger mit

seinem Vorgehen das Erfordernis einer aktiven und arglistigen Täuschung

erfüllt, ebenso wie das Vorsatzerfordernis. Die Vorinstanz hat damit den

Tatbestand des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu

Recht bejaht. Aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen hat er sich

abweichend zum vorinstanzlichen Urteil «lediglich» in 8 statt 9 Fällen schuldig

gemacht. Für den Monat März 2017 hat ein Freispruch zu erfolgen.

4. Strafzumessung

4.1 Der Berufungskläger ist somit auch in zweiter

Instanz des mehrfachen Betruges schuldig zu sprechen. Die Vorinstanz hat

hierfür eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2018

sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

vom 23. März 2017.

Da vorliegend einzig der Berufungskläger Berufung erhoben

hat, ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius indes weder die

von der Vorinstanz gewählte Sanktionsart der Geldstrafe noch die Gewährung des

bedingten Vollzugs zu überprüfen. Es bleibt lediglich über eine Reduktion der

Tagessätze sowie die Höhe der Geldstrafe zu befinden (vgl. AGE SB.2022.28 vom

17. Januar 2023 E. 4.2, SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 6; vgl.

BGer 6B_523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.3).

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden der Täterschaft

zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben, ihre persönlichen Verhältnisse sowie

die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das

Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen der Täterschaft sowie nach ihren Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2).

An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:

Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass

an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet

und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trech­sel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl.,

Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,

Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen

(Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom

20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

4.2.2 Hat

die Täterschaft durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für

mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht sie zu der

Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das

Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei

ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1

StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für

die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen

ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung

der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das

(abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die

schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten

Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu

bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der

Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen

Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer

6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom

25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011

E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

4.3 Hat

das Gericht eine Tat zu beurteilen, die die Täterschaft begangen hat, bevor sie

wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe

in der Weise, dass die Täterschaft nicht schwerer bestraft wird, als wenn die

strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2

StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB

verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten

(BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist das Zweitgericht im Rahmen

der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der

Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der

Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265

E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat es sich in die Lage zu

versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe

zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die

gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der

rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem

freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden.

Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB

vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die

noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265

E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Die Zusatzstrafe

ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu

beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der

Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das

Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu

beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49

Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt)

schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die

Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat

enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der

neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der

(gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe

ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden

Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen

zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen

Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen

und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

Der

Berufungskläger wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl

vom 14. Februar 2018 wegen Misswirtschaft durch den Konkursschuldner und

Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu einer Geldstrafe von 150

Tages­sätzen zu CHF 30.– verurteilt (Akten S. 325). Da der

Berufungskläger die vorliegend zu beurteilenden Delikte im Jahre 2017 und somit

noch vor Erlass dieses Strafbefehls begangen hat und es sich ausserdem um

gleichartige Sanktionen handelt, ist für die neu zu beurteilenden Taten eine

Zusatzstrafe auszufällen. Ebenfalls zu berücksichtigen wäre der Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. März 2017, mit welchem der

Berufungskläger wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes sowie Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem

Zustand zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt

wurde (Akten S. 324). Da die vorliegend zu beurteilenden Betrugsfälle vom

Januar und Februar 2017 noch vor Erlass dieses Strafbefehls verübt wurden,

liegt diesbezüglich nämlich ein Fall einer teilweise retrospektiven Konkurrenz

vor. Wie das Strafgericht zu Recht erwog (vgl. angefochtenes Urteil S. 13,

Akten S. 129), rechtfertigt sich eine doppelte Reduktion infolge

zweimaliger Zusatzstrafenbildung indes nicht.

4.4 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB reicht der

Strafrahmen für Betrug von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der

Berufungskläger hat den Tatbestand des Betruges vorliegend über 8 Monate

hinweg auf die exakt gleiche Weise erfüllt. Da sich auch die einzelnen

Deliktsbeträge lediglich leicht unterscheiden und diese Unterschiede eher dem

Zufall zuzuschreiben sind, rechtfertigt es sich, die einzelnen Betrugsfälle im

Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung gleich zu beurteilen.

4.4.1

4.4.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es

zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger auf den Formularen der

Arbeitslosenkasse jeweils aktiv wahrheitswidrig angab, nicht bei einem

Arbeitgeber angestellt zu sein. Insgesamt gab er für 8 Monate

Einkommensverhältnisse an, welche nicht der Realität entsprachen. Aufgrund

dessen bezahlte ihm die [...] Arbeitslosenkasse in den betreffenden Monaten

jeweils zwischen ca. CHF 400.– und CHF 3'400.– zu viel an

Arbeitslosenentschädigung aus. Bei den einzelnen Deliktssummen handelt es sich

nicht um hohe Beträge. Auch der Gesamtdeliktsbetrag von CHF 17'674.– ist zwar

nicht unerheblich, aber auch nicht besonders hoch. Weiter verschuldensrelativierend

zu veranschlagen ist, dass der Berufungskläger nicht ein besonders raffiniertes

Vorgehen an den Tag legte und auch keine ausgeklügelten Massnahmen traf, welche

die Aufklärungen weiter erschwert hätten. Die Täuschungshandlungen erschöpften sich

darin, dass er auf den Formularen wahrheitswidrig das falsche Kästchen

ankreuzte. Da es sich bei seiner Erwerbstätigkeit nicht um Schwarzarbeit

handelte, war von Vornherein klar, dass seine Falschangaben zu einem späteren

Zeitpunkt auffliegen würden. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die

objektive Tatschwere der einzelnen Betrugsfälle als sehr leicht.

4.4.1.2 In subjektiver Hinsicht muss dem

Berufungskläger ein direkter Vorsatz zur Last gelegt werden. Weiter ist zu

berücksichtigen, dass er sich zur fraglichen Zeit zwar nicht in einer

eigentlichen Notlage, aber durchaus in einer schwierigen Lebensphase befunden

hatte und er sich durch seine Handlungen einen Ausweg aus seiner

Schuldensituation erhoffte. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwerde die

objektive somit nicht zu relativieren, weshalb von einem sehr leichten

Verschulden auszugehen ist.

4.4.1.3 Aufgrund des Gesagten und mit Blick auf

ähnlich gelagerte Fälle würden Einzelgeldstrafen von je 20 Tagessätzen pro

Betrugsfall dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des

Berufungsklägers angemessen Rechnung tragen. In Anwendung des

Asperationsprinzips erscheint dabei aufgrund des engen sachlichen, zeitlichen

und situativen Zusammenhangs der einzelnen Vorfälle eine hypothetische

Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen angemessen.

4.4.2 Was die Täterkomponente anbelangt, kann auf

die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach diese

neutral zu werten sind (angefochtenes Urteil S. 11 f., Akten S. 127

f.): Demnach ist der heute [...]‑jährige Berufungskläger in der Türkei

geboren und aufgewachsen. Im Alter von 16 Jahren kam er mit seinen Eltern in

die Schweiz und absolvierte hier noch die Weiterbildungsschule (WBS). Danach

arbeitete er bis zu einem Unfall als Gerüstbauer, bevor er 2009 mit seiner

Tätigkeit als Lüftungsmonteur begann. Nach einem Versuch der selbständigen

Erwerbstätigkeit wurde er 2016 arbeitslos und verübte er 2017 die vorliegend

zur Diskussion stehenden Delikte. Seit 2020 ist er wieder als Lüftungsmonteur

festangestellt. Anders als noch zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils ist

seine Ehe nicht mehr kinderlos. Am [...] ist der gemeinsame Sohn F____ zur Welt

gekommen, wobei dieser aufgrund der gesundheitlichen Folgen seiner Frühgeburt

spezieller Betreuung bedarf (vgl. dazu unten E. 5.3.3). Der

Berufungskläger ist strafrechtlich vorbelastet (Akten S. 323 ff.). Am 11.

Dezember 2014 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen

Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und Verletzung der

Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

CHF 100.– und zu einer Busse von CHF 100.– verurteilt. Weiter erging

ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. März 2017, mit

welchem der Berufungskläger wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes sowie Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand

zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt wurde.

Schliesslich wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl

vom 14. Februar 2018 wegen Misswirtschaft durch den Konkursschuldner und

Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu einer Geldstrafe von 150

Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Zwar handelt es sich bei den genannten

Verurteilungen mehrheitlich um Strassenverkehrsdelikte und sind sie in Bezug

auf die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht einschlägig, doch fallen seine

diversen Regelverstosse durchaus negativ ins Gewicht. Diesbezüglich gilt es

indes anzumerken, dass der Berufungskläger die erwähnten Delikte während einer

schwierigen Lebensphase verübte und er sich seither nichts mehr zu Schulden hat

kommen lassen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte zwar geständig

ist und den Deliktsbetrag an die [...] Arbeitslosenkasse zurückbezahlt hat.

Diese Umstände können ihm aber nicht wesentlich strafmindernd zugutegehalten

werden, werden sie doch stark relativiert durch die Tatsache, dass das

Geständnis die ohnehin nachgewiesenen Deliktshandlungen betraf und der

Berufungsbeklagte die Rückzahlungen nicht etwa aus eigener Initiative, sondern

auf Anordnung der [...] Arbeitslosenkasse getätigt hat. Insgesamt erweisen sich

die Täterkomponenten daher als neutral.

4.5 Wie bereits erwähnt, ist diese Strafe als

(teilweise) Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 14. Februar 2018 und 23.

März 2017 auszufällen. Rechnerisch wird die Zusatzstrafe nachfolgend der

Einfachheit halber lediglich anhand des neueren Strafbefehls gebildet, zumal

der Berufungskläger sämtliche Betrugsfälle zeitlich vor dessen Erlass beging

und eine doppelte Reduktion des Strafmasses ohnehin nicht angezeigt ist (vgl.

oben E. 4.3). Da es sich sowohl bei der Grundstrafe aus dem Strafbefehl

vom 14. Februar 2018 als auch derjenigen der neu zu beurteilenden Delikte

um Gesamtstrafen handelt, ist der bereits im Rahmen der jeweiligen

Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung

bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 142 IV 265

E. 2.4.4). Folglich erscheint es gerechtfertigt, die Grundstrafe in

Anwendung des Asperationsprinzips gedanklich um 90 statt 100 Tagessätze zu

erhöhen. Wären sämtliche Delikte gemeinsam beurteilt worden, hätte somit eine

Strafe von 240 Tagessätzen resultiert, weshalb die Zusatzstrafe auf 90

Tagessätze festzusetzen ist.

4.6

4.6.1 Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs.

1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) statuierten

Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren

voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die

beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im

Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird

(BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2;

Summers, in: Basler Kommentar, 3.

Aufl. 2023, Art. 5 StPO N 1).

4.6.2 Verletzungen des Beschleunigungsgebots

manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu

langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner

Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die

Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren

Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände

vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere

Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der

in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden

Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen

(BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E.

2.4; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers,

a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden,

dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass

ein Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive

Zeitperioden mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das

Dossier wegen anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c). Eine Rechtsverzögerung liegt demnach dann vor, wenn die Behörde

bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre oder dies

hätte sein müssen, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich

kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist insbesondere in Fällen zu bejahen, in

denen die Behörde über mehrere Monate untätig geblieben ist oder durch unnötige

Massnahmen Zeit verschwendet hat (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; AGE BES.2018.29

vom 20. Juni 2018 E. 2; Wohlers,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 5 N 9). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt

sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie

können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).

4.6.3 Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht

geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des

Beschleunigungsgebots Folgen im Bereich der Strafe abgeleitet. Am häufigsten

führt die Verletzung dieses Grundsatzes zu einer Strafreduktion, manchmal sogar

zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen sogar, als ultima

ratio, zu einer Einstellungsverfügung (BGE 133 IV 158 E. 8,

130 IV 54 E. 3.3.1; BGer 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3;

vgl. dazu auch Summers, a.a.O.,

Art. 5 StPO N 15 ff.).

4.6.4 Die streitgegenständlichen Betrugsfälle

datieren bereits aus dem Jahre 2017, wobei die Anzeige durch die [...]

Arbeitslosenkasse erst am 31. Dezember 2019 erfolgte. Ungeachtet dessen

erscheint die vorliegende Verfahrensdauer von knapp 4 Jahren bis zum

Berufungsurteil als zu lang, zumal der Sachverhalt aufgrund der überschaubaren Akten

gut dokumentiert ist und der Fall auch sonst keine besonderen Schwierigkeiten

mit sich bringt. Ins Auge sticht insbesondere die Phase im Berufungsverfahren

zwischen November 2021 und Juli 2023, während der kein Fortschritt zu

verzeichnen war. Wenn auch die lange Verfahrensdauer hinsichtlich der in Frage

stehenden Landesverweisung zugunsten der Berufungsklägers gewesen sein dürfte, ändert

dies nichts an der durch die Ungewissheit verursachten Belastung des

Berufungsklägers und führt dies nicht dazu, dass das Beschleunigungsgebot nicht

verletzt wäre. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, zufolge Verletzung des

Beschleunigungsgebots die bisher zugemessene Geldstrafe von 90 Tagessätzen um 15

Tagessätze auf somit 75 Tagessätze zu reduzieren.

4.7 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes

nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterschaft im

Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,

allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Berufungsgericht darf damit nach der

Rechtsprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem

erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn

ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172

E. 3.3.3, 146 IV 311 E. 3.6.3,144 IV 198 E. 5.4.3; AGE SB.2022.13 vom

9. Dezember 2022 E. 5.2.3; jeweils mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist

angesichts der damals bestehenden Einkommenspfändung von einem massgeblichen

Einkommen von CHF 1'973.– ausgegangen und hat die Tagessatzhöhe demzufolge

auf CHF 20.– festgelegt (vgl. angefochtenes Urteil S. 12, Akten

S. 128). Unter Berücksichtigung der nunmehr weggefallenen Lohnpfändung und

der eingereichten Unterlagen zu seiner beruflichen und finanziellen Situation

ist nunmehr von einem Nettolohn von CHF 5'000.– auszugehen, was im Sinne

von verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen zu berücksichtigen ist. Davon

ist gemäss allgemeinem baselstädtischen Tarif 30 % für Krankenkassen,

Steuern etc. abzuziehen. Auch zu berücksichtigen ist, dass er inzwischen Vater

eines Sohnes geworden ist, der bei ihm lebt. Dafür ist zusätzlich noch ein

Unterstützungsabzug von 15 % vorzunehmen. Insgesamt führt dies zu einer

Tagessatzhöhe von CHF 100.–.

4.8 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1

StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei

Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,

um die Täterschaft von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger richtigerweise eine positive

Prognose gestellt, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist

(angefochtenes Urteil S. 12 f., Akten S. 128 f.), zumal die Anwendung des

Verbots der reformatio in peius einem unbedingten Vollzug ohnehin

entgegenstehen würde.

Mit der Vorinstanz ist den – wenn auch nicht einschlägigen –

Vorstrafen des Berufungsklägers und den damit einhergehenden verbleibenden

Bedenken hinsichtlich seines künftigen Wohlverhaltens indes insofern Rechnung

zu tragen, als dass die Probezeit auf drei Jahre zu verlängern ist.

4.9 Zusammenfassend ist der Berufungskläger zu

einer Geldstrafe von 75 Tages­sätzen zu CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2018 sowie als teilweise

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. März

2017, zu verurteilen.

5. Landesverweisung

5.1 Der Berufungskläger ist türkischer

Staatsangehöriger und hat den mehrfachen Betrug im Jahre 2017, mithin nach

Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung,

verübt. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Betrugs (Art. 146 Abs.

1 StGB) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt

worden ist, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz

(Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB).

Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im

Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der

konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Keine Rolle spielt zudem, ob

es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt

oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144

IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).

5.2

5.2.1 Von

der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter zwei

kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist in einem ersten Schritt zu

prüfen, ob die Landesverweisung zu einem schweren persönlichen Härtefall gemäss

Art. 66 Abs. 2 StGB für den Berufungsbeklagten führen würde (unten E. 4.4). Nur

wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Berufungsbeklagten am Verbleib in der Schweiz überwiegen (unten

E. 4.5). Schliesslich ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige

völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (unten E. 4.6;

vgl. zum Prüfungsschema de Weck,

OFK Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).

5.2.2 Die

Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.

Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2,

145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019

S. 698, 707). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur

kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2

StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden

persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE;

SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2;

vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu

berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und

wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des

Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der

Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Weiter sind

strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr,

wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_305/2021 vom

28. April 2022 E. 4.3.2, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2, 6B_396/2020

vom 11. August 2020 E. 2.4.2, mit Hinweisen; vgl. de Weck,

a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Bei der Härtefallprüfung ist nicht

schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der

Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien

eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (zum Ganzen: BGer 6B_304/2021 vom 28. April

2022 E. 4.3.2 m.H. auf BGE 146 IV 105 E.

3.4.1 f., 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer

6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021

E. 1.2, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).

5.2.3 Von

einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von

einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV

und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens auszugehen (BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3,

6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E.

1.2.3, 6B_568/2020 vom 13. April 2021 E. 5.3.3, 6B_205/2020 vom 5. Februar

2021 E. 2.3.3, je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK

geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn

eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne

Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen

(BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, je mit Hinweisen). Zum geschützten

Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E.

5.3, 144 II 1 E.

6.1; BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Selbst bei einer stabilen

Familie hat es jedoch die Täterschaft, die den Fortbestand seines

Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel

gesetzt hat, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu ihrer Kernfamilie künftig nur

noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (BGer 2C_702/2019 vom 19.

Dezember 2019 E. 5.3.2, vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020

E. 2.5.3). Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens kann bei der Ausweisung

eines Ausländers auch ohne Familienbezug tangiert sein. Jedoch ergibt sich aus

diesem Anspruch ein Recht auf Verbleib im Land nur unter besonderen

Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration

genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder

gesellschaftlicher Natur (BGer 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3,

6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3 mit Hinweis auf BGE 144 II 1 E.

6.1; BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6, 6B_1044/2019 vom 17. Februar

2020 E. 2.5.2). Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für die

betroffene Person im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand oder die

Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall

darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2

EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen).

5.2.4 Art.

66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Soweit ein Anspruch aus

Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu beachten. Die

Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2

StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8

Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E.

4.3.3, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3, 6B_1178/2019 vom 10. März

2021 E. 3.2.5, 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1). Die Staaten sind

nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die

Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist

der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des

EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Verfahren

23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen

von den im Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006,

Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer

6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3, 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020

E. 1.3.4, BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4,

ausführlich: BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Bei der

Interessenabwägung nach den Kriterien von Art. 8 EMRK sind gemäss dem EGMR

insbesondere die Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im

Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten der

betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und

familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen sowie

die Nationalität der betroffenen Personen und die konkreten Umstände des

Einzelfalls. Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde

Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne

von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder

öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von

Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2, 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BGer

6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3).

5.3

5.3.1 Der

Berufungskläger wurde am [...] in [...] in der Türkei geboren. Am [...] ist er

im Alter von 16 Jahren mit Aufenthaltszweck Verbleib bei den Eltern in die

Schweiz eingereist und hat in Basel Wohnsitz genommen. Seither ist er

ununterbrochen in Basel gemeldet. Er verfügt über eine

Niederlassungsbewilligung. Im Jahre 2002 heiratete er E____, welche im Hinblick

auf diese Heirat ihren Wohnsitz ebenfalls von der Türkei in die Schweiz

verlegte. Im Jahre 2012 liess sich das Ehepaar scheiden, bevor sie sich 2019

wiederverheirateten (Bericht Migrationsamt, Akten S. 18). Seit dem

vorinstanzlichen Urteil hat sich die familiäre Situation insofern verändert,

als dass am [...] der gemeinsame Sohn F____ zur Welt gekommen ist und die

Eltern des Berufungsklägers am 6. Juni 2023 in die Türkei zurückgezogen sind (Aufenthaltstitel

F____, Akten S. 255; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten

S. 347). Von seinen Geschwistern leben ein Bruder und eine Schwester in

Basel. Zwei weitere Schwestern wohnen in der Türkei (Bericht Migrationsamt,

Akten S. 18; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 347).

In beruflicher Hinsicht hat der Berufungskläger nach seinem

Zuzug in die Schweiz die Weiterbildungsschule (WBS) absolviert. Zwischen ca.

2000 und 2007 arbeitete er als Gerüstbauer. Nach einem Unfall und einem daraus

erlittenen Leistenbruch musste er sich beruflich neu orientieren. Seit 2009 ist

er als Lüftungsmonteur tätig (Einvernahme vom 11. Juni 2020, Akten S. 9;

Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 347). 2013 macht er

sich auf Anraten seines damaligen Chefs und eines ehemaligen Kunden selbständig

und gründete eine GmbH, was erhebliche Schwierigkeiten mit sich brachte und

seine damals ohnehin bereits angespannte finanzielle und emotionale Situation

stark beanspruchte. Gemäss eigenen Angaben geriet er in eine Abwärtsspirale und

verbrachte seine Freizeit in einem schlechten Umfeld. Er habe während dieser

Zeit viel Alkohol getrunken und Cannabis konsumiert. Da er beruflich auf ein

Auto angewiesen gewesen und ihm 2014 infolge Strassenverkehrsdelikte der

Führerschein entzogen worden sei, habe er sein Unternehmen 2015 denn auch

bereits wieder schliessen müssen. Er habe anschliessend mit einer Depression zu

kämpfen gehabt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 und 6, Akten S. 348

und 350). Seit Juli 2020 befindet er sich wieder in einer Festanstellung als

Lüftungsmonteur. In den Akten findet sich ein Schreiben vom 11. März 2021 seines

Vorgesetzten, B____, in welchem sich dieser sehr wertschätzend über den

Berufungskläger äussert (vgl. Akten S. 190).

In Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse ist

festzuhalten, dass der Berufungskläger nach wie vor Schulden aufweist. In

diesem Zusammenhang gilt es indes hervorzuheben, dass er in der Vergangenheit bis

zu ca. CHF 100'000.– Schulden hatte, er diese in den letzten Jahren mithilfe

einer Einkommenspfändung stark reduzieren konnte. Heute hat er keine

Lohnpfändung mehr und belaufen sich seine Schulden gemäss eigenen Angaben auf

weniger als CHF 25'000.– (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten

S. 347; vgl. Betreibungs- und Verlustscheinregisterauszug vom 24. Juli

2023, Akten S. 256 ff.). Aufgrund seines und des beruflichen Engagements

seiner Ehefrau ist davon auszugehen, dass sich zeitnah auch die noch

verbleibenden Schulden vollständig abbezahlen lassen.

In sprachlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass sich der

Berufungskläger nach 22‑jährigem Aufenthalt in der Schweiz nicht wirklich

auf Deutsch verständigen könne und er für die Verhandlung einer Dolmetscherin

bedurft habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 15, Akten S. 131). Anlässlich

der heutigen Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger indes ein

gegenteiliges Bild ab. So konnte er der Gerichtsverhandlung ohne

Übersetzungshilfe mühelos folgen und auf sämtliche Fragen verständlich und

aufklärend antworten. In Anbetracht der Komplexität und der Wichtigkeit einer

solchen Verhandlung ist dies keineswegs selbstverständlich. Seine sprachliche

Integration ist jedenfalls positiv zu werten. Anzumerken bleibt, dass ihm auch

nicht vorzuwerfen gewesen wäre, wenn er aufgrund der Bedeutung dieser

Verhandlung eine Dolmetscherin hätte beziehen wollen. Alleine deswegen wäre seine

sprachliche Integration nicht zu bemängeln.

Ebenfalls zu relativieren gilt es die vorinstanzliche

Einschätzung hinsichtlich seiner sozialen Integration. So mag es zutreffen,

dass der Berufungskläger und seine Ehefrau kaum private Kontakte mit

Schweizerinnen und Schweizern pflegen. Doch dieser Umstand ist angesichts der äusserst

begrenzten Freizeit, welche die beiden neben ihrer Berufstätigkeit und der

Betreuungsarbeit ihres Sohnes haben, zu relativieren. In Anbetracht ihrer

aktuellen Lebenssituation kann hinsichtlich der sozialen Integration jedenfalls

nicht viel mehr von den beiden verlangt werden, zumal dies auf Kosten der

wirtschaftlichen Integration oder der Betreuungszeit ihres Sohnes gehen würde. Immerhin

ist der Berufungskläger bereits aufgrund seiner Arbeit als Lüftungsmonteur wohl

täglich mit Schweizerinnen und Schweizern im Austausch (vgl.

Berufungsbegründung S. 5 f., Akten S. 214 f.). Zudem hat er den

Freizeitgarten seines Vaters übernommen und ist er nun Mitglied im

dazugehörigen Gartenverein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 und 10,

Akten S. 346 und 354), was durchaus für eine aktive soziale Integration

spricht. Nicht zu seinen Gunsten sprechen indes seine Vorstrafen (vgl. oben

E. 4.4.2). Zwar sind diese nicht einschlägig und vorwiegend im Bereich des

Strassenverkehrsrechts anzusiedeln, doch wurde der Berufungskläger immerhin

auch wegen Misswirtschaft und Verfügung über mit Beschlag belegte

Vermögenswerte verurteilt. Zusammen mit dem heute zu beurteilenden mehrfachen

Betrug wären durchaus gewisse Zweifel angebracht, ob der Berufungskläger

gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Auch diesbezüglich

ist indes festzuhalten, dass sich der Berufungskläger seit den Vorfällen im

Jahre 2017 nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen. Angesichts der

verstrichenen Zeitdauer von knapp 6 Jahren darf zuversichtlich davon

ausgegangen werden, dass der Berufungskläger seine Lebenssituation in diverser

Hinsicht verbessern konnte und ein Rückfall daher weniger wahrscheinlich

erscheint. So konnte er vor Gericht heute eindrücklich darlegen, dass es seit

2019 aufwärts gehe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 350).

Auch seine Ehefrau schilderte anlässlich der heutigen Befragung von sich aus,

der Berufungskläger sei ein neuer Mann jetzt. Er habe sich in den letzten

Jahren sehr positiv entwickelt und sie sei glücklich (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 351). Das funktionierende

Familienverhältnis trotz schwieriger Verhältnisse und seine stabile

Berufssituation scheinen dies zu belegen.

5.3.2 Was die Resozialisierungsmöglichkeiten in

seinem Heimatland anbelangt, gilt es festzuhalten, dass der Berufungskläger seine

prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Türkei verbrachte und er mit der

Sprache und den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Gemäss eigenen Angaben reist

er noch immer ca. einmal pro Jahr in die Türkei, um seine Familie zu besuchen

(Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 348). Wie bereits

erwähnt, leben von seiner nahen Verwandtschaft die Eltern und zwei seiner

Geschwister in der Türkei. Die Hochzeit mit seiner Ehefrau fand ebenfalls in

der Türkei statt. Dies sei aber eher ein spontaner Entscheid gewesen und für

ihn wäre es auch in Ordnung gewesen, wenn sie in der Schweiz geheiratet hätten

(Protokoll Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 353). Bei einer Rückkehr

in die Türkei müsste der Berufungskläger eine neue Berufstätigkeit ausüben.

Seine Ausbildung als Lüftungsmonteur wäre dabei weniger hilfreich, zumal dafür

nur an Flughäfen und Spitälern eine Nachfrage bestünde (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 349). Demzufolge wäre ein

Neustart in der Türkei für den Berufungskläger zwar selbstverständlich mit

gewissen Einbussen verbunden, doch wäre losgelöst von seiner hiesigen

Familiensituation davon auszugehen, dass er dort grundsätzlich gut Fuss fassen

könnte. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, trifft dies für die

Familiengemeinschaft bestehend aus ihm, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind

indes nicht zu.

5.3.3 Da der Berufungskläger mit seiner Ehefrau und

dem gemeinsamen Sohn eine echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

führt, ist gemäss dem Erwogenen weiter zu berücksichtigen, ob es diesen

zumutbar wäre, ihr Familienleben in der Türkei zu pflegen. In Bezug auf die

Ehefrau erwog die Vorinstanz lediglich, dass sie ebenfalls aus der Türkei

stamme, sie mit der Kultur und der Lebensweise der gemeinsamen Heimat vertraut

sei und ihr ein gemeinsames Familienleben in der Türkei daher zuzumuten sei

(angefochtenes Urteil S. 15, Akten S. 131). Diese Ausführungen

greifen deutlich zu kurz. Aufgrund ihrer Befragung an der heutigen Berufungsverhandlung

(Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff., Akten S. 351 ff.) ist auch

bei ihr von einem engen Bezug zur Schweiz auszugehen. So ist sie bereits 2002, mithin

vor über 20 Jahren, in die Schweiz gekommen. Zwar sind ihre

Deutschkenntnisse nicht so ausgeprägt wie beim Berufungskläger und war sie, als

die Fragen im Zusammenhang mit der Landesverweisung komplexer wurden, auf eine Übersetzungshilfe

angewiesen. Mehrheitlich konnte sie die Fragen des Gerichts aber verstehen und

verständlich darauf antworten. Seit ihrem Zuzug in die Schweiz war sie immer

erwerbstätig. Anfangs arbeitete sie in einem Hotel und nun seit 10 Jahren im [...]

Spital. Auch zwischen 2012 und 2019, als sie vom Berufungskläger geschieden war

und von ihm getrennt lebte, blieb sie in der Schweiz und ging sie stets

vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nach. Seit der Geburt ihres gemeinsamen Sohnes

arbeitet sie in einem Teilzeitpensum von 60 %, was in Anbetracht des

Vollzeitpensums des Berufungsklägers, des Betreuungsbedarfs ihres Sohnes und

der diesbezüglichen fehlenden Unterstützung durch Dritte von einem besonders

grossen Engagement zeugt. So arbeitet der Berufungskläger während den Werktagen

jeweils von 7 Uhr bis 15:30 Uhr und seine Ehefrau Dienstag bis Freitag von 17

Uhr bis 21 Uhr und am Wochenende jeweils den ganzen Tag (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 2 und 7, Akten S. 346 und 351). Zu

berücksichtigen ist dabei, dass die Ehefrau während ihrer Schwangerschaft mit

schweren gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hatte und der Sohn F____

aufgrund dessen bereits nach 5 Monaten zur Welt gebracht wurde. Nach seiner

Geburt war er knapp ein Jahr lang auf medizinische Behandlung im Spital

angewiesen. Aktuell geht es ihm abgesehen von Problemen mit den Ohren und Augen

gut, doch bedarf er regelmässiger Kontrollen im Kinderspital, in der Ohrenklinik

und in der Neuroklinik. Aufgrund seines jungen Alters von rund 1 ½ Jahren wäre er

grundsätzlich ohne weiteres anpassungsfähig und könnte er sich problemlos

integrieren. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass die medizinische

Versorgung in den Grossstädten der Türkei zwar durchaus vergleichbar sein mag mit

derjenigen in der Schweiz. Doch scheint fraglich, ob dem Sohn bei einer

Verlagerung des Wohnsitzes nach [...], wo die Eltern des Berufungsklägers

gemäss Datenmarkt aktuell wohnen, ausreichende und bedarfsgerechte Behandlungsmöglichkeiten

zur Verfügung stehen würden, zumal er offenbar auf Spezialkliniken angewiesen

ist.

Trotz der Herausforderungen mit den gesundheitlichen

Problemen des Kindes, dem Wegzug der Eltern des Berufungsklägers, der damit

verbundenen fehlenden Unterstützung bei der Betreuung des Kindes und der angespannten

finanziellen Verhältnisse hat es das Ehepaar gemeinsam geschafft, ein

funktionierendes Familien- und Berufsleben aufzubauen. Nur durch die

beidseitigen Beiträge, namentlich indem der Berufungskläger vollzeitlich

tagsüber und die Ehefrau abends und am Wochenende ihren Erwerbstätigkeiten

nachgehen und sie sich gegenseitig bei der Betreuung des Kindes unterstützen,

ist ihnen ein solches Zusammenleben ohne Unterstützung durch die Sozialhilfe

überhaupt erst möglich. Ein solches überdurchschnittliches Engagement verdient

Anerkennung. Wenn auch beide mit der Kultur und der Sprache in ihrem Heimatland

vertraut sind, scheint es zudem zweifelhaft, ob ihnen der Aufbau eines derart

abgestimmten Familienlebens in der Türkei gelingen würde, zumal sie in Anbetracht

des Betreuungsbedarfs des Sohnes keine Zeit für eine lange Angewöhnungsphase

hätten. In diesem Zusammenhang erklärte die Ehefrau heute eindrücklich, sie

könne sich nicht vorstellen, zusammen mit ihrem Ehemann in die Türkei zu gehen,

sie sei hier verwurzelt. Gleichzeitig könne sie sich aber auch nicht

vorstellen, ohne ihn hier zu bleiben. Sie sei auf seine Unterstützung bei der

Kinderbetreuung angewiesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8, Akten

S. 352).

5.3.4 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass zwar

sowohl der Berufungskläger als auch seine Ehefrau nach wie vor eine enge

Verbindung zu ihrem Heimatland Türkei pflegen. Nichtsdestotrotz erscheint

aufgrund der familiären Umstände und insbesondere der gesundheitlichen Probleme

ihres gemeinsamen Sohnes zweifelhaft, ob sie ihr Familienleben tatsächlich auch

in der Türkei in gleicher Weise weiterführen könnten. Die beiden haben ihre

Berufs- und Betreuungstätigkeit derart aufeinander und auf die Bedürfnisse des

Sohnes abgestimmt, dass sie diese Gemeinschaft bei einem Umzug in die Türkei

höchstwahrscheinlich nicht so weiterführen könnten. Hinzu kommt, dass beide seit

über 20 Jahren in der Schweiz wohnen und arbeiten und insgesamt gut integriert

sind. So weist der Berufungskläger zwar mehrere Vorstrafen und nach wie vor

Schulden auf, doch sind diese (unter anderem) auf eine schwierige Lebensphase seinerseits

zurückzuführen. Seit mehreren Jahren ist eine deutliche Besserung zu erkennen

und scheinen sich die neuen Verhältnisse stabilisiert zu haben. Seit 2018 hat

er sich strafrechtlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen und er konnte

seither aufgrund seiner positiven beruflichen Integration einen Grossteil

seiner Schulden zurückbezahlen. Die Bemühungen des Berufungsklägers und seiner

Ehefrau können durchaus als ausserordentlich bezeichnet werden. Schliesslich

gilt besonders zu berücksichtigen, dass der Sohn spezialmedizinischer

Überwachung bzw. Behandlung bedarf, welche in der Türkei allenfalls nicht

sichergestellt sein könnte. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist beim

Berufungskläger entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen von einem schweren

persönlichen Härtefall auszugehen.

5.4 Wird das Vorliegen eines persönlichen

Härtefalles bejaht, hat in einem weiteren Schritt eine Interessenabwägung

zwischen den erheblichen privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib

in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung zu erfolgen.

Der Berufungskläger ist wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil

der [...] Arbeitslosenkasse zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen. Der

Verfassungs- und Gesetzgeber erachtet Sozialversicherungsbetrug als besonders

verwerflich (BGer 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3, 2C_822/2016 vom

31. Januar 2017 E. 3.3.1). Die vorliegend zu beurteilenden

Betrugsfälle sind daher keineswegs zu bagatellisieren. Nichtsdestotrotz ist zu

berücksichtigen, dass die Tatschwere jeweils sehr leicht wiegt und sich der

Berufungskläger weder vorliegend noch in der Vergangenheit Gewalt- oder

Sexualdelikte zu Schulden kommen lassen hat. Auch in Bezug auf die

Deliktsbeträge ist festzuhalten, dass diese einzeln betrachtet mehrheitlich

unter der Mindestgrenze von CHF 3'000.– liegen, unter welcher beim

Auffangtatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer

Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB grundsätzlich

von leichten Fällen auszugehen ist und welche gemäss dem Willen des

Gesetzgebers keine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen. Auch beim vorliegenden

Gesamtdeliktsbetrages von CHF 17'674.– wäre in Anbetracht der Umstände die

Annahme eines leichten Falls im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB nicht

ausgeschlossen (BGer 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5; vgl. im

Zusammenhang mit der Landesverweisung infolge Sozialversicherungsbetrugs auch

BGer 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.3, bei welchem der

Deliktsbetrag indes über der Erheblichkeitsschwelle von CHF 36'000.– lag).

Hinzu kommt, dass der Berufungskläger die zu Unrecht erhaltenen

Arbeitslosengelder vollumfänglich zurückbezahlt hat. Nicht zu seinen Gunsten

sprechen seine Vorstrafen sowie seine nach wie vor bestehenden Schulden. Wie

bereits erwähnt, hat der Berufungskläger aber überzeugend dargelegt, dass er

sein Leben in den Griff bekommen hat. Dass er seit nunmehr 6 Jahren

strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist und einen Grossteil

seiner Schulden zurückbezahlt hat, bestätigt dieses Bild. Damit erscheint das Risiko

für weitere Delikte bzw. eine erneute Zunahme seiner Schulden relativ gering.

Das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung ist demnach im Vergleich zu

anderen Fällen nicht als besonders hoch einzustufen. Auf Seiten des

Berufungsklägers besteht indes ein beachtliches Interesse, in der Schweiz zu

bleiben. Das Zusammenleben mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn könnte –

sollte es im Falle einer Landesverweisung überhaupt bestehen bleiben – nicht in

gleicher Form weitergeführt werden. Angesichts der gesundheitlichen Probleme

des Sohnes ist die funktionierende Zusammenarbeit innerhalb dieser

Familiengemeinschaft zu schützen. Das gewichtige private Interesse des

Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz überwiegt folglich das öffentliche

Interesse an seiner Wegweisung.

5.5 Gemäss dem Erwogenen ist ein schwerer

persönlicher Härtefall zu bejahen und fällt die Interessenabwägung zu Gunsten

des Interesses des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz aus.

Demzufolge ist ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen

6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1;

BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Der Berufungskläger

wird auch im zweitinstanzlichen Verfahren – mit Ausnahme des Freispruchs vom

Vorwurf des Betruges hinsichtlich des Monats März 2017 – schuldig gesprochen.

Was die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, so sind ihm diese

weiterhin vollumfänglich aufzuerlegen, da die Staatsanwaltschaft für den

Vorwurf des Betruges im Monat März 2017 keine eigenen Kosten ausgeschieden hat

(vgl. Kostenbogen der Staatsanwaltschaft). Dieser Freispruch ist zudem derart

nebensächlich, dass sich aufgrund dessen keine Reduktion der erstinstanzlichen

Urteilsgebühr rechtfertigt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die

erstinstanzliche Urteilsgebühr sind demnach zu belassen.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der

amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs.

4 StPO indes im Umfang von 50 % vorbehalten, zumal sich bereits im

erstinstanzlichen Verfahren ein erheblicher Teil der Verteidigungsbemühungen

gegen die von der Staatsanwaltschaft beantragte Landesverweisung richtete.

6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im

Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem

Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden

(BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, mit Hinweisen). In

Anbetracht des zweitinstanzlichen Verzichts auf die Anordnung einer

Landesverweisung und dem Freispruch vom Vorwurf des Betruges für den März 2017

obsiegt der Berufungskläger mit seinen Anträgen rund zur Hälfte, weshalb ihm

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im entsprechenden Umfang

aufzuerlegen sind. Unter diesen Umständen trägt er die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 1'000.–, inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

6.3 Dem amtlichen Verteidiger ist für seine

Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar gemäss seiner

Aufstellung auszurichten. In seiner Honorarnote vom 6. Dezember 2023 macht er

einen Aufwand von 42.47 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.– sowie

Auslagen von CHF 217.60, jeweils zuzüglich 7,7 % MWST, geltend. Nicht

zu vergüten sind dabei indes 2 Stunden Aufwand für die diversen

eingereichten Fristerstreckungsgesuche (vgl. Lieber,

in: Donatsch et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl., Zürich 2020, Art. 135 N 4) sowie 2 Stunden des andernfalls

zu hoch ausfallenden Vorbereitungsaufwandes für die Berufungsverhandlung. Darüber

hinaus scheint auch die vom Verteidiger aufgewendete Zeit für das Studium der

überschaubaren Akten insgesamt als zu hoch, weshalb für die heutige

Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung lediglich 2 statt

4 Stunden zu entschädigen sind. Die entsprechenden Kürzungen wurden dem Verteidiger

im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorab mitgeteilt, wobei er diese

zur Kenntnis nahm und akzeptierte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9,

Akten S. 353). Dem Verteidiger sind somit ein Honorar von insgesamt

40.47 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 8’094.–, zuzüglich Auslagen von CHF 217.60

sowie 7,7 % MWST von CHF 640.–, insgesamt also CHF 8'951.60, aus der

Gerichtskasse auszurichten.

Da dem Berufungskläger eine um 50 % reduzierte

zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im

Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 50 % des zugesprochenen

Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass die im Urteil des Strafeinzelgerichts vom 27. November

2020 zugesprochene Entschädigung an die amtliche Verteidigung mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.

A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner

Berufung – des mehrfachen Betruges schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe

von 75 Tagessätzen zu CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2018 sowie als teilweise

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. März

2017, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49

Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.

Vom Vorwurf des Betruges hinsichtlich des Monats März

2017 wird der Berufungskläger freigesprochen.

In Gutheissung der Berufung wird in Anwendung von Art.

66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches von einer Landesverweisung ausnahmsweise

abgesehen.

Dem Berufungskläger werden die Verfahrenskosten im

Betrage von CHF 842.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl.

allfällige übrige Auslagen) auferlegt.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für seine

Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt 40.47 Stunden à

CHF 200.–, daher CHF 8’094.–, zuzüglich Auslagen von CHF 217.60

sowie 7,7 % MWST von CHF 640.–, insgesamt also CHF 8'951.60

ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von

50 % vorbehalten.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Strafgericht

Basel-Stadt

- VOSTRA-Koordinationsstelle

- Migrationsamt

Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).