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Entscheid

SB.2021.21

mehrfache versuchte Nötigung und Sachbeschädigung

10. Januar 2024Deutsch42 min

ordnungsgemässen Durchführung der Voruntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.21

URTEIL

vom 10. Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard , lic.

iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb.

[...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____,

Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

C____, geb.

[...] Privatklägerin

[...]

vertreten durch D____,

Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung

gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. November

2020

betreffend mehrfache

versuchte Nötigung und Sachbeschädigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 23. November 2020 wurde A____ (Berufungskläger) der mehrfachen

versuchten Nötigung und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu

4 Monaten Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von CHF 500.– Genugtuung an C____.

Des Weiteren trug der Beurteilte die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 518.30

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.–.

Gegen dieses Urteil meldete A____

nach Eröffnung des Urteilsdispositivs die Berufung an und reichte mit Eingabe

vom 25. Februar 2021 (Posteingang am Appellationsgericht vom 3. März 2021)

seine Berufungserklärung ein. Mit Berufungsbegründung vom 13. Oktober 2021

beantragt der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Advokat B____,

Folgendes:

«1. Das

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 23. November 2020 sei

vollständig aufzuheben.

2. Der

Berufungskläger sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung kostenlos

freizusprechen.

3. Die

Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung sei zur

ordnungsgemässen Durchführung der Voruntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen,

eventualiter sei der Berufungskläger zu einer Geldstrafe mit bedingtem

Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen.

4. Die

Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei abzuweisen.

5. Die

Auferlegung der Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr zu

Lasten des Berufungsklägers sei aufzuheben.

6. Alles

unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei dem Berufungskläger für das

Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit B____ als amtlicher

Verteidiger zu bewilligen sei. »

Zudem stellte der Verteidiger

folgende Beweisanträge:

«1. Es seien

die mit der Berufungserklärung vom Berufungskläger eingereichten Beilagen zu

den Akten zu nehmen.

2. Es sei ein

Gutachten in Auftrag zu geben, welches mittels schriftvergleichender Untersuchung

die Frage beantworten soll, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Schrifturheberschaft

der handschriftlichen Adresse ‘Frau C____, [...]’ auf dem von der

Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung

eingereichten Briefumschlag der Privatklägerin zugerechnet werden kann.

3. Es sei der

Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt aus dem Jahr 2018 – vermutlich Januar

2018 - beizuziehen, welcher die Übergabe von persönlichen Gegenständen des

Berufungsklägers durch E____ an die Polizei betrifft.

4. Es sei

anlässlich der Berufungsverhandlung die Privatklägerin als Auskunftsperson zu

befragen. »

Mit Berufungsantwort vom 29. Oktober

2021 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, der Berufungskläger sei unter

Abweisung der Berufung in Anwendung von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1

sowie Art. 19 Abs. 2 und 49 Abs. 1 StGB der mehrfach versuchten Nötigung sowie

der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu verurteilen. Über die Zivilklagen und weiteren

Entschädigungsfolgen sowie über Nebenfolgen sei dem erstinstanzlichen Urteil

entsprechend zu befinden. Die Rückweisungsanträge seien abzuweisen. Des

Weiteren sei der Antrag auf Einholung eines graphologischen

Vergleichsgutachtens abzuweisen. Auf den Antrag auf Einsetzung eines a.o.

Staatsanwaltes und auf Feststellung der Befangenheit des uz. Staatsanwaltes sei

nicht einzutreten, eventualiter sei beides abzuweisen. Der sinngemässe Antrag

auf Beizug der Akten SB.2028.105, VD.2019.131 und VD.2020.105 sei abzuweisen. Auf

das Rechtsbegehren Nr. 8 des Berufungsklägers sei mangels Verständlichkeit nicht

einzutreten. Eventualiter sei dieses abzuweisen. Der Antrag auf erneute

Konfrontation mit C____ sei abzuweisen. Der Antrag auf Feststellung der

Verletzung der Waffengleichheit resp. auf Bewilligung einer amtlichen

Verteidigung mit F____ sei abzuweisen und die amtliche Verteidigung mit B____

sei zu widerrufen. Ferner sei festzustellen, dass der Berufungskläger anlässlich

der Einvernahme in der Staatsanwaltschaft einvernahmefähig war und die

Einvernahme einzig an der vorgetäuschten «Krise» des Beschuldigten scheiterte. Der

Beizug des Rapportes der Kantonspolizei Basel-Stadt aus dem Jahre 2018

(vermutlich Januar) bezüglich Übergabe von persönlichen Gegenständen des

Berufungsklägers durch Frau E____ an die Polizei sei mit den Beilagen zur

vorliegenden Berufungsantwort hinfällig. Der Antrag auf Befragung der

Privatklägerin als Auskunftsperson im Rahmen der Berufungsverhandlung sei

abzuweisen. Dies alles habe unter o/e-Kostenfolge zu erfolgen.

Was die wesentlichen

verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft, wurde mit

Verfügung vom 8. April 2021 festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft weder

Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erklärt hat. Mit

Verfügung vom 27. April 2021 wurde F____ antragsgemäss von der amtlichen

Verteidigung des Berufungsklägers entbunden und mit Verfügung vom 25. Mai

2021 wurde A____ die amtliche Verteidigung mit B____ für das zweitinstanzliche

Verfahren bewilligt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. September 2023

wurden die vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen zu den Akten genommen. Mit

der gleichen Verfügung wurden die Anträge des Berufungsklägers auf Erstellung

eines schriftvergleichenden Gutachtens, auf Beizug des Rapports der

Kantonspolizei Basel-Stadt aus dem Jahr 2018 (mutmasslich Januar 2018)

betreffend die Übergabe persönlicher Gegenstände des Berufungsklägers durch E____

an die Polizei und auf Vorladung und Befragung der Privatklägerin als

Auskunftsperson abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des

erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Zudem wurde der Staatsanwaltschaft

sowie der Privatklägerin C____ mit ihrer Vertreterin, Advokatin D____ das

Erscheinen an der Hauptverhandlung ins Ermessen gestellt.

Anlässlich der heutigen

Berufungsverhandlung erscheinen der Berufungskläger mit seinem amtlichen Verteidiger.

Der Berufungskläger hält an seinen Anträgen fest, wobei die Sachbeschädigung

zugestanden wird.

Auf die Aussagen des

Berufungsklägers sowie auf den Parteivortrag seines Verteidigers wird, soweit

erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Die Tatsachen und

Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

I. Formelles

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger

ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur

Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig

und formrichtig angemeldete und begründete Berufung ist einzutreten (vgl. Art.

399.

StPO). Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss §

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

1.2

Mit

Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den

Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in

Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,

wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und

rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen

werden (Brüsch­weiler/Na­dig/­Schnee­beli, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).

2.

2.1

Nachfolgend ist auf

die Beweisanträge des amtlichen Verteidigers, soweit dieser sie anlässlich der

Verhandlung vor Appellationsgericht wiederholt hat, einzugehen. Die

darüberhinausgehenden Beweis- und Verfahrensanträge des Berufungsklägers selbst

in seiner – ausschweifenden – Berufungserklärung (Akten S. 545–562) sind teils

unverständlich und erratisch, teils offensichtlich querulatorischer Natur. So

ist etwa nicht verständlich, was mit dem Antrag gemeint sein soll, es sei «eine

Amtsvermittlung gegen C____ an einem ausserordentlichen Staatsanwalt zur

Untersuchung gemäss (Art. 7 StPO) in Auftrag zu geben» (Akten S. 545) oder was

die gesamten Ausführungen betreffend Spionage des marokkanischen Geheimdienstes

zu bedeuten haben (Akten S. 547). Sie sind allesamt, soweit auf sie eingetreten

werden kann, abzuweisen.

Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die

Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und

Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht

Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich,

offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind

(vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche

Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene

(antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGer 6B_551/2021 vom 17. September

2021.

E. 2.2.2; BGer 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; BGE 141 I 60

E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je m. Hinw.; SABINE GLESS, in: Basler Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 48 ff. zu Art. 139

StPO). Im Rechtsmittelverfahren ist sodann Art. Art. 389 Abs. 1 StPO zu

Dispositiv

beachten. Demnach beruht das Rechtsmittelverfahren auf den bereits im

Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Nach Art.

389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im

Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die

entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt

worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit

es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den

Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober

2021 E. 2.3.6; 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2; 6B_83/2020 vom 18.

Juni 2020 E. 1.3.1; BGE 141 I 60 E. 3.3). Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V. mit

Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme

im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn im mündlichen Berufungsverfahren

die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Das

bedeutet aber nicht, dass bei «Aussage gegen Aussage»-Konstellationen

belastende Aussagen der anderen Person stets vor der Berufungsinstanz neu

erhoben werden müssten. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten

Fällen leidglich eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen

Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (BGE 149 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2).

Da es den Strafbehörden obliegt, die

Beweise rechtskonform zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen nicht nur

auf Antrag einer Partei, sondern ggf. auch von Amtes wegen vorzunehmen (zum

Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1¸141 IV 39 E. 1.6., 140 IV 196 E. 4.4.1;

BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6; 6B_1087/2019 vom 17. Februar

2021 E. 1.2.1, je m. Hinw.). Indessen sind nach dem Gesagten auch von den

Parteien beantragte Beweise nur abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des

Sachverhalts tauglich und auch erforderlich erscheinen. Gelangt das Gericht

dagegen ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung zur Erkenntnis, seine

aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der

Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache werde durch ein (an sich

taugliches) Beweismittel nicht erschüttert, so kann es – ohne Verletzung des

rechtlichen Gehörs – auf die zusätzliche Beweiserhebung verzichten (BGer

6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E. 5.2.2; 6B_551/2021 vom 17. September

2021 E. 2.2.2; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je m. Hinw.).

2.2 Das vom amtlichen

Verteidiger beantragte Gutachten soll belegen, dass die vor erster Instanz

eingereichten Briefe bzw. Briefumschläge nicht vom Berufungskläger, sondern von

der Privatklägerin selbst stammen. Konkret soll das Gutachten gemäss

Verteidiger «mittels schriftvergleichender Untersuchung die Frage

beantworten [...], mit welcher Wahrscheinlichkeit die Schrifturheberschaft der

handschriftlichen Adresse ‘Frau C____, [...]’ auf dem von der Privatklägerin

anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung eingereichten

Briefumschlag der Privatklägerin zugerechnet werden kann», da der

Berufungskläger gemäss S. 8 der Berufungserklärung geltend mache, dass die

Adresse in der Handschrift der Privatklägerin geschrieben sei (Akten S. 625).

Anlässlich der Hauptverhandlung vor

Appellationsgericht gab der Berufungskläger zu, dass die Briefe vom ihm selbst stammten.

Zudem räumt er ein, eines der beiden Couverts – dasjenige das an seine Tochter

adressiert war – beschriftet zu haben (zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Das

Schriftvergleichsgutachten soll belegen, dass der andere (mit der Anschrift der

Privatklägerin beschriftete) Briefumschlag, welcher von der Privatklägerin vor

erster Instanz eingereicht wurde, nicht vom Berufungskläger, sondern von der

Privatklägerin selbst stamme. Bei einer nicht habituellen Handschrift, wie sie

hier vom Berufungskläger geltend gemacht wird, wäre die Aussagekraft eines

Schriftvergleichsgutachtens für die vorliegende Fragestellung indessen zum

Vornherein nur sehr gering und ist nicht ersichtlich, wie dieses zu einer

ernsthaften Entlastung des Berufungsklägers führen könnte. Gemäss der

Schilderung des Berufungsklägers (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 3 f.) müsste

seine Ex-Frau C____ von ihm ungewollt in den Besitz von zwei Briefen – welche

er in der Untersuchungshaft zum «Abarbeiten» seiner Gefühle verfasste – sowie

eines an seine Tochter adressierten Briefumschlag gelangt sein, die er jedoch allesamt

nicht an die Privatklägerin versenden wollte. Seine ehemalige Partnerin E____ soll

danach die genannten Drohbriefe aus einem in ihrer Wohnung vom Berufungskläger

zurückgelassenen Rucksack behändigt haben und in der Folge der Privatklägerin C____

in einem gemeinsamen Komplott gegen ihn überreicht haben, um ihn zu Unrecht der

Nötigung zu beschuldigen. Die Privatklägerin hätte dann aber nicht beide

Drohbriefe in dieses vom Berufungskläger beschriftete Couvert gesteckt, sondern

ein zweites Couvert selbst beschriftet und dieses für einen Brief verwendet.

Diese – in diversen, sich

widersprechenden Versionen zu Protokoll gegebenen – Schilderungen des

Berufungsklägers erscheinen völlig realitätsfern und daher in hohen Masse

unglaubwürdig. Das Appellationsgericht geht zudem ohnehin davon aus, dass der

fragliche zweite an die Privatklägerin adressierte Briefumschlag nicht vom

Berufungskläger selbst beschriftet wurde und verspricht sich denn auch

angesichts der bestehenden Beweislage keine wesentlichen neuen Erkenntnisse aus

einem solchen Gutachten, welche die Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten.

Der betreffende Beweisantrag des Berufungsklägers ist daher abzuweisen.

2.3 Ebenfalls abzuweisen

ist der Antrag auf Beizug des Rapports der Kantonspolizei Basel-Stadt aus dem

Jahr 2018 (mutmasslich Januar 2018) betreffend die Übergabe persönlicher

Gegenstände des Berufungsklägers durch E____ an die Polizei. Hintergrund dieses

Antrags ist, dass der Berufungskläger bis zu seiner Verhaftung am 10. Januar

2018 bei E____ an der [...]strasse [...] in Basel wohnte und auch dort

angemeldet war. Er macht geltend, dass er dort persönliche Gegenstände

zurückgelassen habe, darunter auch die beiden inkriminierten Schriftstücke. Das

ergebe sich aus dem Rapport, welchen die Polizei erstellt habe, als E____ dem

Berufungskläger mutmasslich 3–4 Tage nach dessen Verhaftung einen Teil seiner

persönlichen Gegenstände überbracht habe.

Dieser Beweisantrag ist nicht

tauglich. Es leuchtet nicht ein, wie ein Polizeirapport betreffend die Übergabe

von persönlichen Effekten seitens einer Bekannten oder Freundin darüber Aufschluss

geben könnte, welche weiteren persönlichen Gegenstände bzw. Schriftstücke sich

noch bei dieser Bekannten befinden. Dass die betreffenden Briefe bei E____

geblieben wären, kann ein Polizeirapport offensichtlich nicht bestätigen.

II. Materielles

1. Mehrfache versuchte Nötigung zum Nachteil von C____

1.1 Dem Berufungskläger

wird zunächst vorgeworfen, aus der Haft zwei Schreiben an seine Ex-Frau C____ geschickt

zu haben, in welcher er sie massiv – mit dem Tod – bedroht habe, sollte sie an

ihren Strafanzeigen gegen ihn festhalten. Er habe sie damit dazu bewegen

wollen, ihre Strafanzeigen gegen ihn zurückzuziehen. Im ersten Schreiben (Akten

S. 469) drängt der Berufungskläger die Privatklägerin, ihre falsche

Anschuldigung zurückzuziehen, weil sie mit der Landesverweisung sein Leben

gefährde. Er sei politisch verfolgt und könnte in Marokko gefoltert und zu 15

Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden. Es gehe um «Tod und Leben». «Solange

ich in Sicherheit bin, sind wir alle in Sicherheit. Mit deiner falschen

Anschuldigung gefährdest unsere Leben unmittelbar. Bitte sei nicht Dumm und

lass mich in Ruhe, damit ich in Zukunft dich in Ruhe lasse, ansonsten verzeihe

dir niemals im Leben und werde deine Rechnung begleichen. C____ gefährde mir

und dir nicht das Leben. Ich kann nach der Schweiz zurück und ich kann die

Abrechnung machen. Zieh deine falsche Anschuldigung zurück. Ich warne dich vor,

pass auf unsere Tochter auf und leb wohl, sei nicht dumm» (Akten S. 469, nicht

korrigiert).

Im zweiten Schreiben (Akten S.

466-467) schreibt der Berufungskläger der Privatklägerin «aus der Hölle, wo du

mich reingebracht» (Akten S. 466). Die falsche Anschuldigung und die

Unterbindung der Beziehung zur Tochter seien «der grösste und schlimmste

Fehler», den die Privatklägerin bisher gemacht habe und die Gerechtigkeit werde

diese eines Tages ereilen, egal ob der Berufungskläger in Marokko oder in der

Hölle wäre. Die Privatklägerin habe aber «immer noch die Gelegenheit dein Mist

zurecht zu bringen und zu korrigieren», indem sie den Behörden offen erkläre,

weshalb sie ihn falsch angeschuldigt habe. Sie solle die falsche Anschuldigung

zurückziehen. Sie solle nicht so dumm sein, sich mit ihm anzulegen. Er beginne,

sie extrem zu hassen, ohne Rücksicht auf die gemeinsame Tochter (Akten S.

466/7). Der Berufungskläger beklagt, dass die Privatklägerin ein glückliches

Leben und eine wunderschöne Tochter habe, während sie sein Leben zerstört habe.

Er sage ihr «ganz ehrlich», sie solle aufpassen, dass sie das alles, was sie

erreicht habe, nicht auf einmal verliere (Akten S. 467). Sie solle die falsche

Anschuldigung zurückziehen, sonst werde sie aus ihm ein herzloses Monster

machen. Er hasse sie «täglich in Haft progressiv». Er schliesst dann damit,

dass er sie und die Tochter sehr lieb habe und ihr nie etwas antun würde, «nie

im Leben. Ich bitte dich diese Absicht zu berücksichtigt» (Akten S. 467).

1.2 Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung

Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz ‚in dubio pro reo‘

abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel

besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet

werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt

ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem

für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei

objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von

«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind

freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das

Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche

Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen.

Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig)

mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum

Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer

6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022

E. 2.1.2, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Nach

dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)

würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich - im

Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel

beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste

Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter

Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für

bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition

verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und

Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E.

5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2;

6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar,

3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den

Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016

vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4). In die

Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die

nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu

beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung,

dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet

deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine

bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen.

Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum

Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt

in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten

Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86

E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7.

Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022

vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je

m. Hinw.).

Der

in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine

Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022

E. 3.2; 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom

7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers,

in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das,

dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter

Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von

Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten

oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis

bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des

Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3;

6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember

2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4;

6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar

2022 E. 3.2, je m.w. Hinw.).

1.3 Nachfolgend

ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im

erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

1.4 Der

Berufungskläger äusserte sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seltsam

zu den Briefen. Er meinte zuerst, er habe der Privatklägerin «als Empfängerin

nichts angeschrieben, weder etwas angeschrieben noch verschickt» und auf die

konkrete Frage, ob er die Briefe geschrieben habe oder nicht: «Die Frage ist,

ob ich die Frau C____ zugestellt habe oder nicht» – auf den Vorhalt, die Frage

laute, ob er sie geschrieben habe oder nicht: «Ich habe Frau C____ nichts

angeschrieben». Als dann der Vorhalt gemacht wurde, es sei dem Gericht bekannt,

dass er zur Tatzeit im Gefängnis war und er die Briefe deshalb wohl nicht selbst

verschickt habe: «Genau» (Akten S. 412/3). Nachdem ihm der erste Brief

verlesen worden war und nochmals die Frage an ihn gerichtet wurde, ob er der

Autor dieses Briefes sei, meinte er, er habe das «nochmals ganz klar

formuliert: Frau C____ als Empfängerin habe ich nicht angeschrieben. Schreiben

und malen ist nicht verboten. (...) Ich gebe an, dass dieses Schreiben nicht

100% meiner Handschrift entspricht oder was ich geschrieben habe» (Akten

S. 413). Nach Verlesen des zweiten Briefes und der Frage, ob das eine

Aussage von ihm sei, ob er das geschrieben habe: «Nein. Ich habe hier auch das

Schreiben erhalten, das Frau C____ der KESB geschickt hat. Das war am 16.

Oktober 2018 (...). Das Schreiben stammt wirklich nicht von mir. Es gibt einige

Sachen, die ich sehe. Als ich dieses Schreiben bekommen habe, habe ich mich

auch gefragt, wo Frau C____ dieses Schreiben her hat. (...) Wenn man genau

hinsieht, denkt man, das wäre von mir, weil hier über Belastungen und falsche

Anschuldigungen gesprochen wird. Ich kann wirklich daran glauben, dass ich

dieses Schreiben nicht so verfasst habe. Ich habe so etwas geschrieben...»

(wird unterbrochen). Auf nochmalige Frage, wer dieses Schreiben verfasst habe:

«Das ist die Frage. Ich kann niemanden einfach so belasten, aber ich kann mit

Sicherheit sagen, dass dieses Schreiben ein Entwurf war, der war aber nicht so

vollständig, wie hier» (a.F. ob es ein Entwurf gewesen sei) Ja, es war ein

Entwurf» (Akten S. 414). Auf die Frage, für wen dieser Entwurf bestimmt

gewesen sei, weicht er aus und berichtet von seinen Erfahrungen seit 2017. Er

habe bei E____ gewohnt. Diese habe ihn im Jahr 2018 auch mit angeklagt. Sie

habe auch seine Sachen weggeschmissen. Er gehe davon aus, dass ein solcher

Entwurf bei Frau E____ lag. Was noch weiter hinzugefügt worden sei, wisse er

nicht. Es könne aber sein, dass Frau C____ ein solches Schreiben von Frau E____

ausgehändigt bekommen habe oder es ihr per Post zugestellt worden sei (Akten

S. 414). Auf die Frage, ob er der Meinung sei, dass die beiden Entwürfe

zwar von ihm seien, aber nicht im Sommer 2018 an C____ geschickt worden seien,

sondern noch von früher stammten, antwortete er: «Das ist von früher». Und auf

die Frage, ob er ausserdem sage, dass er nicht wisse, wie C____ in den Besitz

dieser Entwürfe gekommen sei, meinte er: «Genau» (Akten S. 415).

Das

Datum und die auslösenden Umstände für diese «Entwürfe» benannte er allerdings

unterschiedlich: Einmal soll er sie 2017 geschrieben haben, nachdem er von der

Polizei angegriffen worden sei und seine Tochter bereits zwei Jahre nicht mehr

gesehen habe (Akten S. 414); dann wiederum soll es 2016 gewesen sein, noch

vor dem Kontaktverbot und nachdem er einen Wegweisungsentscheid des

Verwaltungsgerichts erhalten habe (Akten S. 423). Schliesslich bestritt er

dann gänzlich, dass es sich bei den vorgelegten Briefen überhaupt um von ihm

verfasste «Entwürfe» handle. Es habe zwar «einen Entwurf, den ich verfasst habe

im 2016 gegeben. Das hat aber nichts mit diesen Schreiben zu tun» (Akten

S. 423). Auf den Widerspruch hingewiesen machte er geltend, er habe nie

gesagt, dass es sich bei seinem Entwurf aus dem Jahr 2016 um eines der

inkriminierten Schreiben handle (Akten S. 423). In der Berufungserklärung

bzw. -begründung vom 25. Februar 2021 kommt er freilich wieder auf die

Entwurf-These zurück. Die beiden Ex-Partnerinnen hätten sich gewiss kontaktiert

und Frau E____ habe dabei wohl der Privatklägerin den Entwurf mit dem

Briefumschlag zu Handen der Tochter ausgehändigt. Die Idee, ihn «mit dem Zeug

falsch anzuschuldigen» stamme indessen sicher allein von der Privatklägerin

(Berufungserklärung S. 10). Er selbst sei seit seiner Verhaftung vom 10.

Januar 2018 «ununterbrochen in der Einzelhaft in ununterbrochenen Trennung von

den anderen Gefangenen eingesperrt» gewesen und habe gar keine Möglichkeit

gehabt, der Privatklägerin private Briefe zu senden oder zu ihr durch zu

schmuggeln (S. 11).

Vor

Appellationsgericht räumt er schliesslich ein, dass er die beiden Schreiben

verfasst habe. Er sei 2018 ein Tag lang in Einzelhaft gewesen habe seine

Gefühle «abarbeiten» wollen. Die Briefe habe er nach seiner Entlassung bei

seiner damaligen Freundin E____ in einem Rucksack deponiert. Er gehe davon aus,

dass die Privatklägerin C____ diese Briefe von E____ erhalten und dann gegen

ihn verwendet habe (zweitinstanzliches Protokoll S. 3 f.). Zudem gab er – wie

bereits im Zusammenhang mit den Beweisanträgen dargelegt wurde – zu, auf dem

ersten der beiden die Adresse geschrieben zu haben. Den Briefumschlag, der den

Namen der Tochter trägt, habe er selbst geschrieben (zweitinstanzliches

Protokoll S. 4)

1.5 Die

Privatklägerin sagte an ihrer Einvernahme vom 7. November 2019, dass sie den

ersten, kürzeren Brief ca. Ende August 2018 und den anderen glaublich im

September 2018 bekommen habe (Akten S. 59/60). Ihre Anwältin, D____ hatte

die Anzeige am 11. November 2018 eingereicht (Akten S. 118/9). Sie wisse,

dass diese Briefe vom Berufungskläger stammten «erstens aus dem Inhalt aus

seinem Schreibstil und seinem Schreibinhalt und seiner Schrift, er hat mehrere

Schriften, aber ich kenne alle von ihm» (Akten S. 60). Sie nehme die

Drohungen sehr ernst. Sie kenne den Berufungskläger sehr gut und wisse, dass er

unberechenbar sei. Er habe ihr auch schon auf der Strasse aufgelauert und sei

mit einem Messer auf sie und die Tochter zugekommen. Damals habe er gesagt, er

sei eigentlich hier, um sie alle umzubringen, aber er habe es sich jetzt doch

noch anders überlegt. Sie habe wirklich Angst vor ihm, weil er so unberechenbar

sei, «er hat auch mehrere Persönlichkeiten» (Akten S. 60). Er habe sie

auch schon geschlagen, als sie schwanger war und sie mit einem Messer an der

Kehle in die Dusche gedrückt und bedroht. Er sei in ihren Augen ein sehr

gefährlicher Mensch (Akten S. 61). Sie sei mit ihren Nerven am Ende, habe

sehr Angst vor ihm und davor, dass er wieder aus dem Gefängnis komme. Sie habe

Albträume und Angstzustände (Akten S. 61). Worum es bei der in den Briefen

erwähnten angeblichen falschen Anschuldigung gehe, wisse sie nicht. «Es wird

irgendwas von vorher sein, ich habe ja einige Anzeigen machen müssen» (Akten

S. 61).

1.6 Die

Privatklägerin hat anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht die (von

ihr behaupteten) Original-Briefe samt Umschlägen eingereicht (Akten

S. 466-470). Leider sind die Daten der Poststempel darauf nicht erkennbar.

Der erste (bzw. angeblich zuerst erhaltene) Briefumschlag ist an sie selbst

adressiert, und zwar an den [...]; der zweite an [die Tochter] [...] mit der

Adresse [...]. Letztere Adresse ist gemäss Abfrage Einwohnerregister

(Datenmarkt) korrekt. Weiter fällt auf, dass die Handschrift des ersten

Briefumschlags der sonstigen des Berufungsklägers überhaupt nicht entspricht.

Die Privatklägerin hat dazu an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt,

sie sei nicht überzeugt, dass der Berufungskläger diese Anschrift selbst

geschrieben habe. Sie vermute, dass er da jemanden gefragt habe. Er habe auch

mehrere Schriften. Es könne sein, dass er das geschrieben habe, es könne aber

auch sein, dass er das nicht war (Akten S. 417).

Tatsächlich

erscheint es fast ausgeschlossen, dass der Berufungskläger zu einer Handschrift

wie auf dem an C____ adressierten Couvert in der Lage wäre. Sie weist ein

gleichmässiges Schriftbild auf und erscheint flüssig und geübt. Die Handschrift

in den Briefen und in all seinen Eingaben erscheint dagegen, wenn auch

zugegebenermassen unterschiedlich, so doch durchwegs von unregelmässigem Schriftbild

und eher ungelenk und erinnert an eine Krakelschrift. Es erscheint als

ausgesprochen unwahrscheinlich, dass jemand, der so schreiben kann wie bei der

Adresse auf dem ersten Couvert, es über derart viele Schriftstücke durchhalten

könnte, eine Krakelschrift zu verwenden. Es hat für den Berufungskläger auch

gar kein Anlass bestanden, über Jahre seine Schrift zu verstellen und die

flüssige Schrift durch eine Krakelschrift zu ersetzen. Hinzu kommt, dass er

auch kaum die Hausnummer falsch angegeben hätte, während das Weglassen des

Zusatzes «a» ein typisches Versehen von Dritten ist.

1.7 Bereits

die Vorinstanz ist aufgrund der Aussagen der Involvierten, aber auch aufgrund

des Inhalts, der Gestaltung und des Erscheinungsbilds der Briefe zu Recht zum

Schluss gekommen, dass diese aus der Feder des Berufungsklägers stammten,

wenngleich sie wohl nicht durch ihn selbst aus der Haft an die Privatklägerin

verschickt worden seien. Es muss mit der Vorinstanz tatsächlich offenbleiben,

wie die Briefe an die Privatklägerin gelangt seien. Entgegen den Angaben in der

Anklageschrift befand der Berufungskläger sich offenbar tatsächlich bis zum 29.

März 2019 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Dass es indessen keineswegs unmöglich

ist, aus der Untersuchungshaft Briefe zu verschicken, hat die Vorinstanz ebenfalls

zutreffend festgehalten. Auch dass die Adresszeilen auf dem einen Couvert, wie

zuvor erörtert, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vom

Berufungskläger selbst stammen, spricht dafür, dass eine Drittperson involviert

war. Hält man sich vor Augen, dass selbst Drogen in Haftanstalten geschmuggelt

werden können, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch Briefpost den Weg

nach draussen finden kann.

Die

vom Berufungskläger angedeutete Verschwörung seiner Ex-Freundinnen gegen ihn

erscheint mit dem Strafgericht als abwegig, befand er sich zum Tatzeitpunkt

doch bereits in Haft, weswegen keine der beiden Frauen ein akutes Interesse

daran gehabt hätte, ihn weiter zu Unrecht zu belasten. Vielmehr hatte der

Berufungskläger selbst mit Blick auf die ihm drohende Landesverweisung aber

genau im fraglichen Zeitraum ein ganz erhebliches Interesse daran, dass die

Privatklägerin im Berufungsverfahren ihre Strafanträge gegen ihn zurückzieht. Ebenso

zutreffend sind die weiteren Ausführungen der Vorinstanz. Es kann insoweit

umfassend auf die sehr sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen auf S. 7–8

des Urteils verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die Privatklägerin äusserst

glaubhaft, unter Erfüllung zahlreicher Realkriterien ausgesagt hat. Wenn der

Berufungskläger tatsächlich die Briefe wie vor Berufungsgericht vorgebracht in

der Untersuchungshaft einzig (ohne Sendungsabsicht an die Privatklägerin), geschrieben

hätte, um sich «abzureagieren», hätte er sich zweifellos von Anfang an daran

erinnert und dies entsprechend seit Beginn so ausgesagt. Ergänzend gilt zudem

das im Zusammenhang mit den Beweisanträgen des Berufungsklägers ausgeführte

(vgl. oben I. 2.2–2.3.). Das äussert taktisch geprägte Aussageverhalten des

Berufungsklägers erscheint völlig konstruiert und insgesamt – auch mit Blick

auf die zahlreichen immer neuen Versionen – als in hohem Masse unglaubwürdig. Zusammenfassend

ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Und zwar nicht nur auf die vom

Berufungskläger verfassten Drohbriefe, sondern auch in Bezug auf die Angst,

welche sie beim Opfer gemäss dessen eindrücklicher Schilderung auslösten.

1.8 Der Nötigung gemäss

Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer durch Gewalt oder Androhung ernstlicher

Nachteile oder durch andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit jemanden

nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unrechtmässig ist eine

Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum

erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung

zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck

rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328).

In rechtlicher Hinsicht gibt der

inkriminierte Sachverhalt zu keinen Diskussionen Anlass. Es liegt auf der Hand,

dass der Berufungskläger den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB

mehrfach erfüllt hat, indem er seiner Ex-Frau mittels zweier Schreiben Gewalt

angedroht hat, um sie zum Rückzug ihrer Strafanzeige zu zwingen. Wie die Privatklägerin in der Hauptverhandlung überzeugend

darlegte, wurde sie durch die massiven Drohungen des Beschuldigten in Angst und

Schrecken versetzt (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 8 ff.), was angesichts

ihrer gemeinsamen von Gewalt geprägten Vorgeschichte auch nachvollziehbar

erscheint. Was den Nötigungserfolg anbelangt, so gilt es dazu festzuhalten,

dass die Privatklägerin am 19. August 2016 Anzeige gegen den Beschuldigten

wegen Drohung erstattet hat. Trotz der vorliegenden nach seiner

erstinstanzlichen Verurteilung am 31. Mai 2018 bei die Privatklägerin

eingegangenen massiven Drohungen, hat sie aber auch im zweitinstanzlichen Verfahren

an ihrem Strafantrag festgehalten, so dass der Berufungskläger mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 26. März 2019 rechtskräftig der Drohung schuldig

gesprochen wurde (Urteil AppGer, Akten S. 378 ff.). Da sich der vom Beschuldigten

gewünschte Taterfolg − der Rückzug des Strafantrags von C____ −

somit nicht eingestellt hat, ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen

mehrfacher versuchter Nötigung nach Art. 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1 StGB

zu bestätigen.

2. Sachbeschädigung zum Nachteil des

Untersuchungsgefängnisses Waaghof

2.1 Dem Berufungskläger

wird vorgeworfen, er habe am 3. Dezember 2019 in der Sicherheitszelle des UG

Waaghof seine Matratze beschädigt, indem er die Hülle zerrissen habe. Dabei sei

ein Sachschaden von CHF 675.30 entstanden. Der Berufungskläger befand sich zur

Tatzeit eigentlich im Strafvollzug in der JVA Bostadel. Zum Zweck einer

Einvernahme wurde er ins UG Waaghof bestellt; vorgängig liess er sich

allerdings in die Kriseninterventionsstation der UPK BS einweisen. Die

Einvernahme war auf den 2. Dezember 2019 geplant gewesen, konnte aber

schliesslich wegen angegebener psychischer Probleme nicht durchgeführt werden

(Akten S. 152). Der Berufungskläger wurde hierauf gemäss internem Rapport des

UG Waaghof vom 3. Dezember 2019 am Nachmittag desselben Tages wegen der

Äusserung von Suizidabsichten in die Sicherheitszelle 14/E verlegt (Akten S.

147). Um 20:30h wurden ihm nach einem Suizidversuch seine Decken und das Übergewand

weggenommen. Anschliessend habe er die Matratze aufgerissen und sich dort

hineingelegt (interner Rapport UG Waaghof von 21:00, Akten S. 148). Gemäss

Anzeigerapport vom 27. Dezember 2019 (Akten S. 139-141) sei der Berufungskläger

wegen selbstgefährdendem Verhalten in der Sicherheitszelle 14E im UG Waaghof

untergebracht gewesen. Er habe dort den Bezug der Matratze aufgerissen und sich

in die dadurch entstandene Öffnung gelegt. «Der Beschuldigte hatte die

Möglichkeit, den Schaden zu bezahlen. Von dieser Möglichkeit machte er keinen

Gebrauch. Somit ergeht nun diese Anzeige» (Akten S. 140). Das Untersuchungsgefängnis

erteilte dem Berufungskläger am 5. Dezember 2019 einen schriftlichen Verweis

und verfügte eine Schadenersatzpflicht von CHF 675.30 (Akten S. 144/5). Am 4.

Dezember 2019 war er bereits wieder zurück nach Bostadel verlegt worden (Akten

S. 151). Fotos der aufgerissenen Matratze finden sich in den Akten, S. 149-150.

Nachdem der Berufungskläger den

angeklagten Sachverhalt vor erster Instanz noch bestritt, war er vor

Appellationsgericht diesbezüglich geständig. Es hätten jedoch mildernde

Umstände vorgelegen. Ihm seien die Kleider weggenommen worden. Er habe die Matratze

beschädigt, da er kalt gehabt habe (zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Aufgrund

dieser Beweislage ist Sachverhalt gemäss Anklage erstellt.

2.2 Der Sachbeschädigung

gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag schuldig, wer eine Sache, an

der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht,

beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Hinsichtlich der rechtliche

Würdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz verwiesen werden

(vgl. angefochtenes Urteil S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der erforderliche

Strafantrag liegt ebenfalls vor. Demnach ist der angefochtene Schuldspruch

wegen Sachbeschädigung zu bestätigen.

III. Strafzumessung

1.

1.1 Gemäss

Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des

Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung

der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden

wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine

«richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie

muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an

Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend

begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10). Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht sie angemessen

(Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer

Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich.

Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip

nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen

Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das

Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden

einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die

anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge

demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen).

1.2 Wie

sich aus dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger der

mehrfachen versuchten Nötigung sowie der Sachbeschädigung schuldig gemacht.

1.3 Mit

der Vorinstanz ist zunächst hinsichtlich der Strafart festzustellen, dass das

Verschulden betreffend diese beiden Straftaten zwar in demjenigen Bereich

liegen, in welchem der Geldstrafe grundsätzlich der Vorrang zukäme. Der

Berufungskläger ist jedoch hinsichtlich beider vorliegenden Delikte einschlägig

vorbestraft (Strafregisterauszug, Akten S. 357 ff.). Hinzu kommt, dass er die

vorliegenden Nötigungen während einem laufenden Berufungsverfahren begangen

hat, in welchem unter anderem ebenfalls ein Delikt zum Nachteil von C____ zu

beurteilen war (Akten S. 378 ff.). Da der Berufungskläger mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 26. März 2019 mittlerweile auch rechtskräftig des

Landes verwiesen wurde (Akten S. 378 ff.), könnte eine Geldstrafe zudem nicht

vollzogen werden, weshalb auch Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt ist und

vorliegend eine Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktionsart

erscheint.

1.4 Die

Vorinstanz ging zutreffend vom Strafrahmen Nötigung nach Art. 181 StGB, welcher

eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht, aus. Bei den

Strafschärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 StGB zu

berücksichtigen. Da es hinsichtlich der Nötigungen nur bei Versuchen geblieben

ist, können diese nach Art. 22 Abs. 1 StGB milder geahndet werden. Vorliegend

rechtfertigt es der enge sachliche Zusammenhang der betreffenden Delikte, eine

Einsatzstrafe für die mehrfach versuchte Nötigung festzulegen und diese

aufgrund der Sachbeschädigung zu asperieren.

1.4.1 Bei der objektiven Tatschwere

ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt

beeinträchtigt worden ist. Hierbei ist festzustellen, dass der Berufungskläger

insgesamt drei handschriftlich verfasste Seiten geschrieben hat, in denen er

mehrere massive Drohungen gegen die Privatklägerin ausgesprochen hat. Bei der

Tatausführung legte er ein beachtliches Mass an Entschlossenheit und

krimineller Energie an den Tag, indem er offensichtlich einen Weg gefunden hat,

die Briefe aus dem Untersuchungsgefängnis hinaus der Privatklägerin zukommen zu

lassen.

Als besonders perfide ist zu werten,

dass der Berufungskläger immer wieder die gemeinsame Tochter ins Spiel gebracht

hat, um die einschüchternde Wirkung seiner Drohungen zu erhöhen. Ebenso

verwerflich erscheint, dass er eines seiner zwei Couverts an die Tochter

gerichtet hat, da er so vermutlich berechnend davon ausging, es bestünde dadurch

eine höhere Chance, dass die Privatklägerin seine Schreiben, mit welchen er sie

zum Rückzug ihrer Anschuldigungen bewegen wollte, lesen werde. Leicht

entlastend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass er sich zum Tatzeitpunkt

in Haft befunden hat, wodurch die Auswirkung seiner massiven Drohungen

gegenüber der Privatklägerin sicherlich ein Stück weit relativiert wurde. Im

Einklang mit der Vor­instanz rechtfertigt der Umstand, dass es in beiden Fällen

nur bei einem Versuch geblieben ist, vorliegend keine Reduktion der Strafe. Der

Berufungskläger hat alles in seiner Macht Stehende getan, um die Delikte zu

vollenden und ist es nur der Erfahrung des Opfers in Strafprozessen gegen den Berufungskläger

zu verdanken (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 10), dass der Erfolg der

Rücknahme der Anschuldigungen letztlich nicht eingetreten ist. Gestützt auf

diese Erwägungen erscheint eine Einsatzstrafe von 4 Monaten dem Tatverschulden

der mehrfach versuchten Nötigung angemessen.

1.4.2 Diese festgelegte

Einsatzstrafe für die schwerste Tat ist für die Sachbeschädigung in Anwendung

des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Hinsichtlich der

Sachbeschädigung ist zu Gunsten des Beschuldigten zunächst verschuldensmindernd

zu berücksichtigen, dass der entstandene Schaden mit CHF 675.30 relativ

niedrig ausfiel. Zudem hatte der Berufungskläger – aufgrund von Suizidgefahr

weitgehend entkleidet – im Untersuchungsgefängnis kalt und handelte somit aufgrund

eines nachvollziehbaren Bedürfnisses, was ebenfalls strafmildernd

Berücksichtigung finden kann. Insgesamt ist das Verschulden bezüglich dieses

Deliktes im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten als leicht zu

beurteilen. Für sich genommen wäre hierfür eine Strafe im Umfang von einem

Monat angezeigt. In Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1

StGB erfolgt indessen lediglich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen halben

Monat.

1.5 Der Berufungskläger

ist als siebtes von acht Geschwistern in Marokko geboren worden und

aufgewachsen. Dort absolvierte er nach eigenen Angaben auch eine Matur. Nach

der Heirat mit der 18 Jahre älteren C____, welche er in Marokko kennenlernte

und mit welcher er ein gemeinsames Kind hat, kam er in die Schweiz. Die Ehe ist

seit 2015 geschieden. Vor Appellationsgericht gab der Berufungskläger

hinsichtlich seiner aktuellen persönlichen Verhältnisse zu Protokoll, er habe

seit längerer Zeit eine Freundin. Zudem wurde ein positiver Vorbescheid der IV

Basel-Stadt vom 6. November 2023 zu den Akten gereicht. Die Therapie habe er

abgebrochen wegen eines Vertrauensverlustes (zweitinstanzliches Protokoll S. 2

f.).

Bezüglich der Täterkomponenten fällt

zunächst erheblich zu Lasten des Berufungsklägers ins Gewicht, dass er bereits

massiv einschlägig vorbestraft ist, er sich zum Zeitpunkt der versuchten

Nötigungen in Sicherheitshaft befunden hat und er diese Delikte während eines

laufenden Berufungsverfahrens begangen hat, was als besonders dreist erscheint.

Trotz der auffälligen Vielzahl der bisherigen Strafen sowie der erfolgten

Strafvollzüge ist zu konstatieren, dass diese beim Beschuldigten bisher

offenbar keine Auswirkungen gezeigt haben. Eine wirkliche Reue und Einsicht,

die strafmildernd zu berücksichtigen wäre, war beim Beschuldigten während des

ganzen Verfahrens nicht zu erkennen. Immerhin hat er die Sachbeschädigung vor

dem Berufungsgericht zugestanden. Soweit der Berufungskläger im vorliegenden

Verfahren mehrmals betont hat, Wiedergutmachungszahlungen an C____ zu leisten,

gilt es dazu mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er diese Beträge

eingestandenermassen auf ein Konto überweist, auf welches die Privatklägerin

gar keinen Zugriff hat (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 11 und 17 f.). Die

genannten Täterkomponenten führen insgesamt zu einer Erhöhung der

hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe um einen Monat, mithin auf insgesamt 5.5

Monate.

1.6 Des Weiteren kann

dem Berufungskläger mit der Vorinstanz aufgrund seiner nach wie vor bestehenden

psychischen Erkrankung eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zu Gute gehalten

werden, weil bei ihm ein schädlicher Gebrauch von Cannabis und Sedativa (ICD-10

F12.1 und F13.1), eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10

F60.31) mit dissozialen Einstellungen und Ansichten sowie eine Posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) diagnostiziert wurden (Vollzugsbericht

Bostadel, Akten S. 199 ff.; Therapieverlaufsbericht forio AG, ad acta; Urteil

AppGer, Akten S. 378 ff.). Das Appellationsgericht hat im bei den

Verfahrensakten liegenden Entscheid vom 26. März 2019, welcher u.a.

einschlägige Delikte betrifft (wobei die Sachbeschädigung im vorliegenden

Kontext ebenfalls als im weiteren Sinne einschlägig bezeichnet werden kann),

auf dieses Gutachten Bezug genommen und den Experten G____ anlässlich der Hauptverhandlung

zur aktuellen Gültigkeit des Gutachtens befragt. Dieser hat die Aktualität im

Wesentlichen bestätigt, was das Appellationsgericht im betreffenden Verfahren zu

einer Strafreduktion im Umfang von 25% in Bezug auf die einschlägigen Delikte

veranlasst hat. Dies rechtfertigt es, dem Berufungskläger unter dem

Gesichtspunkt der leicht verminderten Schuldfähigkeit auch im vorliegenden

Verfahren eine Strafreduktion im Umfang von 1.5 Monaten zu gewähren, womit eine

Gesamtstrafe von 4 Monaten resultiert.

1.7 Gemäss Art. 42 StGB

ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und

höchstens zwei Jahren in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe

nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1), sofern er nicht innerhalb der letzten fünf

Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von

mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180

Tagessätzen verurteilt wurde. In diesen Fällen ist der Aufschub nur zulässig,

wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2).

Der Berufungskläger ist wie bereits

dargelegt mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft. Weder die

ausgesprochenen und widerrufenen Freiheitsstrafen noch die ebenfalls vollzogene

ambulante Massnahme vermochten aber zu verhindern, dass er erneut straffällig

wurde. Zudem beging er die vorliegenden Delikte einerseits während hängigem

Berufungsverfahren aus der Sicherheitshaft hinaus und andererseits während dem

ordentlichen Strafvollzug, womit er seine Unbelehrbarkeit eindrücklich unter

Beweis stellte. Darüber hinaus wird im vom Berufungskläger zu den Akten

gegebenen Therapieverlaufsbericht festgehalten, dass sich der Berufungskläger

im Rahmen seiner Behandlung keine feststellbare Verbesserung seiner

Legalprognose habe erarbeiten können. Auch der positive Vorbescheid der IV

Basel-Stadt vom 6. November 2023 hinsichtlich einer IV-Rente vermag daran

nichts zu ändern. Besonders günstige Umstände sind beim Berufungskläger nicht

auszumachen, weswegen die Freiheitsstrafe von 4 Monaten unbedingt auszusprechen

ist.

1.8 Das in Art. 5 StPO,

Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene

Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren

voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen

Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3.1, 124

I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren

zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung

der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem

Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als

angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des

Falls, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die

Behörden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 IV 137 E. 2c; je mit Hinweisen). Von den

Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem

einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind

unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine

Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher

oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund

der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGer 6B_670/2009 vom

17. November 2009 E. 2.2, 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung

eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (BGE 117 IV 124

E. 4. a). Nach der Rechtsprechung kann aber auch in Fällen, in denen keine

Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, der langen Verfahrensdauer mit

einer Strafminderung Rechnung getragen werden (BGer 6S.467/2004 vom

11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Summers,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 8; Wipräch­tiger/Keller, in: Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 186).

Vorliegend war der zweitinstanzliche

Schriftenwechsel im Februar 2022 abgeschlossen. Da der Fall – aus Gründen

welche der Berufungskläger nicht zu verantworten hat – erst heute zur

Verhandlung gelangt, ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebot im Berufungsverfahren

zu erkennen. Diesem Umstand ist mit einer Strafreduktion im Umfang von einem

Monat Rechnung zu tragen.

2.

Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller

tat- und täterbezogenen Umstände und somit nach Festlegen der hypothetischen

verschuldensangemessenen Strafe für das Hauptdelikt und Festlegung der Strafe

für das Nebendelikt ist nach erfolgter Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB

festzustellen, dass eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als verschuldens- und

tatangemessene Strafe dasteht.

IV. Zivilforderung

Hinsichtlich der Zivilforderungen

kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts

verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4

StPO). Die von der Privatklägerin geltend gemachte Genugtuungsforderung

erscheint als angemessen. Demnach ist der Berufungskläger zur Zahlung von CHF

500.– Genugtuung an C____ zu verurteilen.

V. Kosten

Hinsichtlich

der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach

die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird.

Der verurteilte Berufungskläger trägt somit die Verfahrenskosten im Betrage von

CHF 518.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– für das erstinstanzliche

Verfahren.

Für die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder

unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz

gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015

E. 2.4.1). Demnach gehen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von

CHF 1’500.– zu Lasten des Berufungsklägers.

Dem amtlichen Verteidiger des

Berufungsbeklagten, B____, ist

für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der

Gerichtskasse zu entrichten. Der von ihm mit Honorarnote vom 10. Januar 2024

geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 24,7 Stunden erscheint angemessen,

wobei ergänzend für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor

Appellationsgericht insgesamt 3,5 Stunden zu berücksichtigen sind. Demnach

werden dem amtlichen Verteidiger für die zweite Instanz ein Honorar von CHF

5’640.– und ein Auslagenersatz von CHF 185.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 452.70 (7,7 % auf CHF 4’785.10 sowie 8,1 % auf CHF 1’040.–),

somit total CHF 6'277.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird der

mehrfachen versuchten Nötigung und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und

verurteilt zu 3 Monaten Freiheitsstrafe,

in Anwendung von Art. 181 in

Verbindung mit 22 Abs. 1, 144 Abs. 1 sowie 19 Abs. 2 und 49 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte wird zu CHF 500.–

Genugtuung an C____ verurteilt.

A____ trägt

die Verfahrenskosten im Betrage von CHF

518.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF

1‘000.– für das

erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von

CHF 1’500.– gehen zu Lasten des Berufungsklägers.

Dem

amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF

5’640.– und ein Auslagenersatz von CHF 185.10, zuzüglich Mehrwertsteuer

von insgesamt CHF 452.70 (7,7 % auf CHF 4’785.10 sowie 8,1 % auf CHF 1’040.–),

somit total CHF 6'277.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung

an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Amt für Migration Basel-Stadt

-

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen

diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.