SB.2021.21
mehrfache versuchte Nötigung und Sachbeschädigung
10. Januar 2024Deutsch42 min
ordnungsgemässen Durchführung der Voruntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.21
URTEIL
vom 10. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard , lic.
iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb.
[...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____,
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
C____, geb.
[...] Privatklägerin
[...]
vertreten durch D____,
Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung
gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. November
2020
betreffend mehrfache
versuchte Nötigung und Sachbeschädigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 23. November 2020 wurde A____ (Berufungskläger) der mehrfachen
versuchten Nötigung und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu
4 Monaten Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von CHF 500.– Genugtuung an C____.
Des Weiteren trug der Beurteilte die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 518.30
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.–.
Gegen dieses Urteil meldete A____
nach Eröffnung des Urteilsdispositivs die Berufung an und reichte mit Eingabe
vom 25. Februar 2021 (Posteingang am Appellationsgericht vom 3. März 2021)
seine Berufungserklärung ein. Mit Berufungsbegründung vom 13. Oktober 2021
beantragt der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Advokat B____,
Folgendes:
«1. Das
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 23. November 2020 sei
vollständig aufzuheben.
2. Der
Berufungskläger sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung kostenlos
freizusprechen.
3. Die
Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung sei zur
ordnungsgemässen Durchführung der Voruntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen,
eventualiter sei der Berufungskläger zu einer Geldstrafe mit bedingtem
Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen.
4. Die
Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei abzuweisen.
5. Die
Auferlegung der Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr zu
Lasten des Berufungsklägers sei aufzuheben.
6. Alles
unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei dem Berufungskläger für das
Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit B____ als amtlicher
Verteidiger zu bewilligen sei. »
Zudem stellte der Verteidiger
folgende Beweisanträge:
«1. Es seien
die mit der Berufungserklärung vom Berufungskläger eingereichten Beilagen zu
den Akten zu nehmen.
2. Es sei ein
Gutachten in Auftrag zu geben, welches mittels schriftvergleichender Untersuchung
die Frage beantworten soll, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Schrifturheberschaft
der handschriftlichen Adresse ‘Frau C____, [...]’ auf dem von der
Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung
eingereichten Briefumschlag der Privatklägerin zugerechnet werden kann.
3. Es sei der
Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt aus dem Jahr 2018 – vermutlich Januar
2018 - beizuziehen, welcher die Übergabe von persönlichen Gegenständen des
Berufungsklägers durch E____ an die Polizei betrifft.
4. Es sei
anlässlich der Berufungsverhandlung die Privatklägerin als Auskunftsperson zu
befragen. »
Mit Berufungsantwort vom 29. Oktober
2021 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, der Berufungskläger sei unter
Abweisung der Berufung in Anwendung von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
sowie Art. 19 Abs. 2 und 49 Abs. 1 StGB der mehrfach versuchten Nötigung sowie
der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu verurteilen. Über die Zivilklagen und weiteren
Entschädigungsfolgen sowie über Nebenfolgen sei dem erstinstanzlichen Urteil
entsprechend zu befinden. Die Rückweisungsanträge seien abzuweisen. Des
Weiteren sei der Antrag auf Einholung eines graphologischen
Vergleichsgutachtens abzuweisen. Auf den Antrag auf Einsetzung eines a.o.
Staatsanwaltes und auf Feststellung der Befangenheit des uz. Staatsanwaltes sei
nicht einzutreten, eventualiter sei beides abzuweisen. Der sinngemässe Antrag
auf Beizug der Akten SB.2028.105, VD.2019.131 und VD.2020.105 sei abzuweisen. Auf
das Rechtsbegehren Nr. 8 des Berufungsklägers sei mangels Verständlichkeit nicht
einzutreten. Eventualiter sei dieses abzuweisen. Der Antrag auf erneute
Konfrontation mit C____ sei abzuweisen. Der Antrag auf Feststellung der
Verletzung der Waffengleichheit resp. auf Bewilligung einer amtlichen
Verteidigung mit F____ sei abzuweisen und die amtliche Verteidigung mit B____
sei zu widerrufen. Ferner sei festzustellen, dass der Berufungskläger anlässlich
der Einvernahme in der Staatsanwaltschaft einvernahmefähig war und die
Einvernahme einzig an der vorgetäuschten «Krise» des Beschuldigten scheiterte. Der
Beizug des Rapportes der Kantonspolizei Basel-Stadt aus dem Jahre 2018
(vermutlich Januar) bezüglich Übergabe von persönlichen Gegenständen des
Berufungsklägers durch Frau E____ an die Polizei sei mit den Beilagen zur
vorliegenden Berufungsantwort hinfällig. Der Antrag auf Befragung der
Privatklägerin als Auskunftsperson im Rahmen der Berufungsverhandlung sei
abzuweisen. Dies alles habe unter o/e-Kostenfolge zu erfolgen.
Was die wesentlichen
verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft, wurde mit
Verfügung vom 8. April 2021 festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft weder
Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erklärt hat. Mit
Verfügung vom 27. April 2021 wurde F____ antragsgemäss von der amtlichen
Verteidigung des Berufungsklägers entbunden und mit Verfügung vom 25. Mai
2021 wurde A____ die amtliche Verteidigung mit B____ für das zweitinstanzliche
Verfahren bewilligt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. September 2023
wurden die vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen zu den Akten genommen. Mit
der gleichen Verfügung wurden die Anträge des Berufungsklägers auf Erstellung
eines schriftvergleichenden Gutachtens, auf Beizug des Rapports der
Kantonspolizei Basel-Stadt aus dem Jahr 2018 (mutmasslich Januar 2018)
betreffend die Übergabe persönlicher Gegenstände des Berufungsklägers durch E____
an die Polizei und auf Vorladung und Befragung der Privatklägerin als
Auskunftsperson abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des
erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Zudem wurde der Staatsanwaltschaft
sowie der Privatklägerin C____ mit ihrer Vertreterin, Advokatin D____ das
Erscheinen an der Hauptverhandlung ins Ermessen gestellt.
Anlässlich der heutigen
Berufungsverhandlung erscheinen der Berufungskläger mit seinem amtlichen Verteidiger.
Der Berufungskläger hält an seinen Anträgen fest, wobei die Sachbeschädigung
zugestanden wird.
Auf die Aussagen des
Berufungsklägers sowie auf den Parteivortrag seines Verteidigers wird, soweit
erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Die Tatsachen und
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
I. Formelles
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur
Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig
und formrichtig angemeldete und begründete Berufung ist einzutreten (vgl. Art.
399.
StPO). Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss §
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2
Mit
Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den
Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in
Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,
wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und
rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen
werden (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).
2.
2.1
Nachfolgend ist auf
die Beweisanträge des amtlichen Verteidigers, soweit dieser sie anlässlich der
Verhandlung vor Appellationsgericht wiederholt hat, einzugehen. Die
darüberhinausgehenden Beweis- und Verfahrensanträge des Berufungsklägers selbst
in seiner – ausschweifenden – Berufungserklärung (Akten S. 545–562) sind teils
unverständlich und erratisch, teils offensichtlich querulatorischer Natur. So
ist etwa nicht verständlich, was mit dem Antrag gemeint sein soll, es sei «eine
Amtsvermittlung gegen C____ an einem ausserordentlichen Staatsanwalt zur
Untersuchung gemäss (Art. 7 StPO) in Auftrag zu geben» (Akten S. 545) oder was
die gesamten Ausführungen betreffend Spionage des marokkanischen Geheimdienstes
zu bedeuten haben (Akten S. 547). Sie sind allesamt, soweit auf sie eingetreten
werden kann, abzuweisen.
Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die
Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und
Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht
Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich,
offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind
(vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche
Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene
(antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGer 6B_551/2021 vom 17. September
2021.
E. 2.2.2; BGer 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; BGE 141 I 60
E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je m. Hinw.; SABINE GLESS, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 48 ff. zu Art. 139
StPO). Im Rechtsmittelverfahren ist sodann Art. Art. 389 Abs. 1 StPO zu
Dispositiv
beachten. Demnach beruht das Rechtsmittelverfahren auf den bereits im
Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Nach Art.
389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im
Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die
entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt
worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit
es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den
Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober
2021 E. 2.3.6; 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2; 6B_83/2020 vom 18.
Juni 2020 E. 1.3.1; BGE 141 I 60 E. 3.3). Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V. mit
Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme
im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn im mündlichen Berufungsverfahren
die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Das
bedeutet aber nicht, dass bei «Aussage gegen Aussage»-Konstellationen
belastende Aussagen der anderen Person stets vor der Berufungsinstanz neu
erhoben werden müssten. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten
Fällen leidglich eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen
Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (BGE 149 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2).
Da es den Strafbehörden obliegt, die
Beweise rechtskonform zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen nicht nur
auf Antrag einer Partei, sondern ggf. auch von Amtes wegen vorzunehmen (zum
Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1¸141 IV 39 E. 1.6., 140 IV 196 E. 4.4.1;
BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6; 6B_1087/2019 vom 17. Februar
2021 E. 1.2.1, je m. Hinw.). Indessen sind nach dem Gesagten auch von den
Parteien beantragte Beweise nur abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des
Sachverhalts tauglich und auch erforderlich erscheinen. Gelangt das Gericht
dagegen ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung zur Erkenntnis, seine
aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der
Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache werde durch ein (an sich
taugliches) Beweismittel nicht erschüttert, so kann es – ohne Verletzung des
rechtlichen Gehörs – auf die zusätzliche Beweiserhebung verzichten (BGer
6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E. 5.2.2; 6B_551/2021 vom 17. September
2021 E. 2.2.2; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je m. Hinw.).
2.2 Das vom amtlichen
Verteidiger beantragte Gutachten soll belegen, dass die vor erster Instanz
eingereichten Briefe bzw. Briefumschläge nicht vom Berufungskläger, sondern von
der Privatklägerin selbst stammen. Konkret soll das Gutachten gemäss
Verteidiger «mittels schriftvergleichender Untersuchung die Frage
beantworten [...], mit welcher Wahrscheinlichkeit die Schrifturheberschaft der
handschriftlichen Adresse ‘Frau C____, [...]’ auf dem von der Privatklägerin
anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung eingereichten
Briefumschlag der Privatklägerin zugerechnet werden kann», da der
Berufungskläger gemäss S. 8 der Berufungserklärung geltend mache, dass die
Adresse in der Handschrift der Privatklägerin geschrieben sei (Akten S. 625).
Anlässlich der Hauptverhandlung vor
Appellationsgericht gab der Berufungskläger zu, dass die Briefe vom ihm selbst stammten.
Zudem räumt er ein, eines der beiden Couverts – dasjenige das an seine Tochter
adressiert war – beschriftet zu haben (zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Das
Schriftvergleichsgutachten soll belegen, dass der andere (mit der Anschrift der
Privatklägerin beschriftete) Briefumschlag, welcher von der Privatklägerin vor
erster Instanz eingereicht wurde, nicht vom Berufungskläger, sondern von der
Privatklägerin selbst stamme. Bei einer nicht habituellen Handschrift, wie sie
hier vom Berufungskläger geltend gemacht wird, wäre die Aussagekraft eines
Schriftvergleichsgutachtens für die vorliegende Fragestellung indessen zum
Vornherein nur sehr gering und ist nicht ersichtlich, wie dieses zu einer
ernsthaften Entlastung des Berufungsklägers führen könnte. Gemäss der
Schilderung des Berufungsklägers (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 3 f.) müsste
seine Ex-Frau C____ von ihm ungewollt in den Besitz von zwei Briefen – welche
er in der Untersuchungshaft zum «Abarbeiten» seiner Gefühle verfasste – sowie
eines an seine Tochter adressierten Briefumschlag gelangt sein, die er jedoch allesamt
nicht an die Privatklägerin versenden wollte. Seine ehemalige Partnerin E____ soll
danach die genannten Drohbriefe aus einem in ihrer Wohnung vom Berufungskläger
zurückgelassenen Rucksack behändigt haben und in der Folge der Privatklägerin C____
in einem gemeinsamen Komplott gegen ihn überreicht haben, um ihn zu Unrecht der
Nötigung zu beschuldigen. Die Privatklägerin hätte dann aber nicht beide
Drohbriefe in dieses vom Berufungskläger beschriftete Couvert gesteckt, sondern
ein zweites Couvert selbst beschriftet und dieses für einen Brief verwendet.
Diese – in diversen, sich
widersprechenden Versionen zu Protokoll gegebenen – Schilderungen des
Berufungsklägers erscheinen völlig realitätsfern und daher in hohen Masse
unglaubwürdig. Das Appellationsgericht geht zudem ohnehin davon aus, dass der
fragliche zweite an die Privatklägerin adressierte Briefumschlag nicht vom
Berufungskläger selbst beschriftet wurde und verspricht sich denn auch
angesichts der bestehenden Beweislage keine wesentlichen neuen Erkenntnisse aus
einem solchen Gutachten, welche die Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten.
Der betreffende Beweisantrag des Berufungsklägers ist daher abzuweisen.
2.3 Ebenfalls abzuweisen
ist der Antrag auf Beizug des Rapports der Kantonspolizei Basel-Stadt aus dem
Jahr 2018 (mutmasslich Januar 2018) betreffend die Übergabe persönlicher
Gegenstände des Berufungsklägers durch E____ an die Polizei. Hintergrund dieses
Antrags ist, dass der Berufungskläger bis zu seiner Verhaftung am 10. Januar
2018 bei E____ an der [...]strasse [...] in Basel wohnte und auch dort
angemeldet war. Er macht geltend, dass er dort persönliche Gegenstände
zurückgelassen habe, darunter auch die beiden inkriminierten Schriftstücke. Das
ergebe sich aus dem Rapport, welchen die Polizei erstellt habe, als E____ dem
Berufungskläger mutmasslich 3–4 Tage nach dessen Verhaftung einen Teil seiner
persönlichen Gegenstände überbracht habe.
Dieser Beweisantrag ist nicht
tauglich. Es leuchtet nicht ein, wie ein Polizeirapport betreffend die Übergabe
von persönlichen Effekten seitens einer Bekannten oder Freundin darüber Aufschluss
geben könnte, welche weiteren persönlichen Gegenstände bzw. Schriftstücke sich
noch bei dieser Bekannten befinden. Dass die betreffenden Briefe bei E____
geblieben wären, kann ein Polizeirapport offensichtlich nicht bestätigen.
II. Materielles
1. Mehrfache versuchte Nötigung zum Nachteil von C____
1.1 Dem Berufungskläger
wird zunächst vorgeworfen, aus der Haft zwei Schreiben an seine Ex-Frau C____ geschickt
zu haben, in welcher er sie massiv – mit dem Tod – bedroht habe, sollte sie an
ihren Strafanzeigen gegen ihn festhalten. Er habe sie damit dazu bewegen
wollen, ihre Strafanzeigen gegen ihn zurückzuziehen. Im ersten Schreiben (Akten
S. 469) drängt der Berufungskläger die Privatklägerin, ihre falsche
Anschuldigung zurückzuziehen, weil sie mit der Landesverweisung sein Leben
gefährde. Er sei politisch verfolgt und könnte in Marokko gefoltert und zu 15
Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden. Es gehe um «Tod und Leben». «Solange
ich in Sicherheit bin, sind wir alle in Sicherheit. Mit deiner falschen
Anschuldigung gefährdest unsere Leben unmittelbar. Bitte sei nicht Dumm und
lass mich in Ruhe, damit ich in Zukunft dich in Ruhe lasse, ansonsten verzeihe
dir niemals im Leben und werde deine Rechnung begleichen. C____ gefährde mir
und dir nicht das Leben. Ich kann nach der Schweiz zurück und ich kann die
Abrechnung machen. Zieh deine falsche Anschuldigung zurück. Ich warne dich vor,
pass auf unsere Tochter auf und leb wohl, sei nicht dumm» (Akten S. 469, nicht
korrigiert).
Im zweiten Schreiben (Akten S.
466-467) schreibt der Berufungskläger der Privatklägerin «aus der Hölle, wo du
mich reingebracht» (Akten S. 466). Die falsche Anschuldigung und die
Unterbindung der Beziehung zur Tochter seien «der grösste und schlimmste
Fehler», den die Privatklägerin bisher gemacht habe und die Gerechtigkeit werde
diese eines Tages ereilen, egal ob der Berufungskläger in Marokko oder in der
Hölle wäre. Die Privatklägerin habe aber «immer noch die Gelegenheit dein Mist
zurecht zu bringen und zu korrigieren», indem sie den Behörden offen erkläre,
weshalb sie ihn falsch angeschuldigt habe. Sie solle die falsche Anschuldigung
zurückziehen. Sie solle nicht so dumm sein, sich mit ihm anzulegen. Er beginne,
sie extrem zu hassen, ohne Rücksicht auf die gemeinsame Tochter (Akten S.
466/7). Der Berufungskläger beklagt, dass die Privatklägerin ein glückliches
Leben und eine wunderschöne Tochter habe, während sie sein Leben zerstört habe.
Er sage ihr «ganz ehrlich», sie solle aufpassen, dass sie das alles, was sie
erreicht habe, nicht auf einmal verliere (Akten S. 467). Sie solle die falsche
Anschuldigung zurückziehen, sonst werde sie aus ihm ein herzloses Monster
machen. Er hasse sie «täglich in Haft progressiv». Er schliesst dann damit,
dass er sie und die Tochter sehr lieb habe und ihr nie etwas antun würde, «nie
im Leben. Ich bitte dich diese Absicht zu berücksichtigt» (Akten S. 467).
1.2 Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz ‚in dubio pro reo‘
abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel
besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet
werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt
ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem
für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei
objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das
Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche
Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen.
Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig)
mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum
Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer
6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022
E. 2.1.2, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Nach
dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)
würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich - im
Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel
beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste
Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter
Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für
bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition
verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und
Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E.
5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2;
6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar,
3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den
Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016
vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4). In die
Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die
nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu
beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung,
dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet
deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine
bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen.
Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum
Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt
in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten
Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86
E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7.
Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022
vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je
m. Hinw.).
Der
in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine
Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022
E. 3.2; 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom
7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers,
in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das,
dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter
Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von
Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten
oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis
bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des
Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3;
6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember
2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4;
6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar
2022 E. 3.2, je m.w. Hinw.).
1.3 Nachfolgend
ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im
erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
1.4 Der
Berufungskläger äusserte sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seltsam
zu den Briefen. Er meinte zuerst, er habe der Privatklägerin «als Empfängerin
nichts angeschrieben, weder etwas angeschrieben noch verschickt» und auf die
konkrete Frage, ob er die Briefe geschrieben habe oder nicht: «Die Frage ist,
ob ich die Frau C____ zugestellt habe oder nicht» – auf den Vorhalt, die Frage
laute, ob er sie geschrieben habe oder nicht: «Ich habe Frau C____ nichts
angeschrieben». Als dann der Vorhalt gemacht wurde, es sei dem Gericht bekannt,
dass er zur Tatzeit im Gefängnis war und er die Briefe deshalb wohl nicht selbst
verschickt habe: «Genau» (Akten S. 412/3). Nachdem ihm der erste Brief
verlesen worden war und nochmals die Frage an ihn gerichtet wurde, ob er der
Autor dieses Briefes sei, meinte er, er habe das «nochmals ganz klar
formuliert: Frau C____ als Empfängerin habe ich nicht angeschrieben. Schreiben
und malen ist nicht verboten. (...) Ich gebe an, dass dieses Schreiben nicht
100% meiner Handschrift entspricht oder was ich geschrieben habe» (Akten
S. 413). Nach Verlesen des zweiten Briefes und der Frage, ob das eine
Aussage von ihm sei, ob er das geschrieben habe: «Nein. Ich habe hier auch das
Schreiben erhalten, das Frau C____ der KESB geschickt hat. Das war am 16.
Oktober 2018 (...). Das Schreiben stammt wirklich nicht von mir. Es gibt einige
Sachen, die ich sehe. Als ich dieses Schreiben bekommen habe, habe ich mich
auch gefragt, wo Frau C____ dieses Schreiben her hat. (...) Wenn man genau
hinsieht, denkt man, das wäre von mir, weil hier über Belastungen und falsche
Anschuldigungen gesprochen wird. Ich kann wirklich daran glauben, dass ich
dieses Schreiben nicht so verfasst habe. Ich habe so etwas geschrieben...»
(wird unterbrochen). Auf nochmalige Frage, wer dieses Schreiben verfasst habe:
«Das ist die Frage. Ich kann niemanden einfach so belasten, aber ich kann mit
Sicherheit sagen, dass dieses Schreiben ein Entwurf war, der war aber nicht so
vollständig, wie hier» (a.F. ob es ein Entwurf gewesen sei) Ja, es war ein
Entwurf» (Akten S. 414). Auf die Frage, für wen dieser Entwurf bestimmt
gewesen sei, weicht er aus und berichtet von seinen Erfahrungen seit 2017. Er
habe bei E____ gewohnt. Diese habe ihn im Jahr 2018 auch mit angeklagt. Sie
habe auch seine Sachen weggeschmissen. Er gehe davon aus, dass ein solcher
Entwurf bei Frau E____ lag. Was noch weiter hinzugefügt worden sei, wisse er
nicht. Es könne aber sein, dass Frau C____ ein solches Schreiben von Frau E____
ausgehändigt bekommen habe oder es ihr per Post zugestellt worden sei (Akten
S. 414). Auf die Frage, ob er der Meinung sei, dass die beiden Entwürfe
zwar von ihm seien, aber nicht im Sommer 2018 an C____ geschickt worden seien,
sondern noch von früher stammten, antwortete er: «Das ist von früher». Und auf
die Frage, ob er ausserdem sage, dass er nicht wisse, wie C____ in den Besitz
dieser Entwürfe gekommen sei, meinte er: «Genau» (Akten S. 415).
Das
Datum und die auslösenden Umstände für diese «Entwürfe» benannte er allerdings
unterschiedlich: Einmal soll er sie 2017 geschrieben haben, nachdem er von der
Polizei angegriffen worden sei und seine Tochter bereits zwei Jahre nicht mehr
gesehen habe (Akten S. 414); dann wiederum soll es 2016 gewesen sein, noch
vor dem Kontaktverbot und nachdem er einen Wegweisungsentscheid des
Verwaltungsgerichts erhalten habe (Akten S. 423). Schliesslich bestritt er
dann gänzlich, dass es sich bei den vorgelegten Briefen überhaupt um von ihm
verfasste «Entwürfe» handle. Es habe zwar «einen Entwurf, den ich verfasst habe
im 2016 gegeben. Das hat aber nichts mit diesen Schreiben zu tun» (Akten
S. 423). Auf den Widerspruch hingewiesen machte er geltend, er habe nie
gesagt, dass es sich bei seinem Entwurf aus dem Jahr 2016 um eines der
inkriminierten Schreiben handle (Akten S. 423). In der Berufungserklärung
bzw. -begründung vom 25. Februar 2021 kommt er freilich wieder auf die
Entwurf-These zurück. Die beiden Ex-Partnerinnen hätten sich gewiss kontaktiert
und Frau E____ habe dabei wohl der Privatklägerin den Entwurf mit dem
Briefumschlag zu Handen der Tochter ausgehändigt. Die Idee, ihn «mit dem Zeug
falsch anzuschuldigen» stamme indessen sicher allein von der Privatklägerin
(Berufungserklärung S. 10). Er selbst sei seit seiner Verhaftung vom 10.
Januar 2018 «ununterbrochen in der Einzelhaft in ununterbrochenen Trennung von
den anderen Gefangenen eingesperrt» gewesen und habe gar keine Möglichkeit
gehabt, der Privatklägerin private Briefe zu senden oder zu ihr durch zu
schmuggeln (S. 11).
Vor
Appellationsgericht räumt er schliesslich ein, dass er die beiden Schreiben
verfasst habe. Er sei 2018 ein Tag lang in Einzelhaft gewesen habe seine
Gefühle «abarbeiten» wollen. Die Briefe habe er nach seiner Entlassung bei
seiner damaligen Freundin E____ in einem Rucksack deponiert. Er gehe davon aus,
dass die Privatklägerin C____ diese Briefe von E____ erhalten und dann gegen
ihn verwendet habe (zweitinstanzliches Protokoll S. 3 f.). Zudem gab er – wie
bereits im Zusammenhang mit den Beweisanträgen dargelegt wurde – zu, auf dem
ersten der beiden die Adresse geschrieben zu haben. Den Briefumschlag, der den
Namen der Tochter trägt, habe er selbst geschrieben (zweitinstanzliches
Protokoll S. 4)
1.5 Die
Privatklägerin sagte an ihrer Einvernahme vom 7. November 2019, dass sie den
ersten, kürzeren Brief ca. Ende August 2018 und den anderen glaublich im
September 2018 bekommen habe (Akten S. 59/60). Ihre Anwältin, D____ hatte
die Anzeige am 11. November 2018 eingereicht (Akten S. 118/9). Sie wisse,
dass diese Briefe vom Berufungskläger stammten «erstens aus dem Inhalt aus
seinem Schreibstil und seinem Schreibinhalt und seiner Schrift, er hat mehrere
Schriften, aber ich kenne alle von ihm» (Akten S. 60). Sie nehme die
Drohungen sehr ernst. Sie kenne den Berufungskläger sehr gut und wisse, dass er
unberechenbar sei. Er habe ihr auch schon auf der Strasse aufgelauert und sei
mit einem Messer auf sie und die Tochter zugekommen. Damals habe er gesagt, er
sei eigentlich hier, um sie alle umzubringen, aber er habe es sich jetzt doch
noch anders überlegt. Sie habe wirklich Angst vor ihm, weil er so unberechenbar
sei, «er hat auch mehrere Persönlichkeiten» (Akten S. 60). Er habe sie
auch schon geschlagen, als sie schwanger war und sie mit einem Messer an der
Kehle in die Dusche gedrückt und bedroht. Er sei in ihren Augen ein sehr
gefährlicher Mensch (Akten S. 61). Sie sei mit ihren Nerven am Ende, habe
sehr Angst vor ihm und davor, dass er wieder aus dem Gefängnis komme. Sie habe
Albträume und Angstzustände (Akten S. 61). Worum es bei der in den Briefen
erwähnten angeblichen falschen Anschuldigung gehe, wisse sie nicht. «Es wird
irgendwas von vorher sein, ich habe ja einige Anzeigen machen müssen» (Akten
S. 61).
1.6 Die
Privatklägerin hat anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht die (von
ihr behaupteten) Original-Briefe samt Umschlägen eingereicht (Akten
S. 466-470). Leider sind die Daten der Poststempel darauf nicht erkennbar.
Der erste (bzw. angeblich zuerst erhaltene) Briefumschlag ist an sie selbst
adressiert, und zwar an den [...]; der zweite an [die Tochter] [...] mit der
Adresse [...]. Letztere Adresse ist gemäss Abfrage Einwohnerregister
(Datenmarkt) korrekt. Weiter fällt auf, dass die Handschrift des ersten
Briefumschlags der sonstigen des Berufungsklägers überhaupt nicht entspricht.
Die Privatklägerin hat dazu an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt,
sie sei nicht überzeugt, dass der Berufungskläger diese Anschrift selbst
geschrieben habe. Sie vermute, dass er da jemanden gefragt habe. Er habe auch
mehrere Schriften. Es könne sein, dass er das geschrieben habe, es könne aber
auch sein, dass er das nicht war (Akten S. 417).
Tatsächlich
erscheint es fast ausgeschlossen, dass der Berufungskläger zu einer Handschrift
wie auf dem an C____ adressierten Couvert in der Lage wäre. Sie weist ein
gleichmässiges Schriftbild auf und erscheint flüssig und geübt. Die Handschrift
in den Briefen und in all seinen Eingaben erscheint dagegen, wenn auch
zugegebenermassen unterschiedlich, so doch durchwegs von unregelmässigem Schriftbild
und eher ungelenk und erinnert an eine Krakelschrift. Es erscheint als
ausgesprochen unwahrscheinlich, dass jemand, der so schreiben kann wie bei der
Adresse auf dem ersten Couvert, es über derart viele Schriftstücke durchhalten
könnte, eine Krakelschrift zu verwenden. Es hat für den Berufungskläger auch
gar kein Anlass bestanden, über Jahre seine Schrift zu verstellen und die
flüssige Schrift durch eine Krakelschrift zu ersetzen. Hinzu kommt, dass er
auch kaum die Hausnummer falsch angegeben hätte, während das Weglassen des
Zusatzes «a» ein typisches Versehen von Dritten ist.
1.7 Bereits
die Vorinstanz ist aufgrund der Aussagen der Involvierten, aber auch aufgrund
des Inhalts, der Gestaltung und des Erscheinungsbilds der Briefe zu Recht zum
Schluss gekommen, dass diese aus der Feder des Berufungsklägers stammten,
wenngleich sie wohl nicht durch ihn selbst aus der Haft an die Privatklägerin
verschickt worden seien. Es muss mit der Vorinstanz tatsächlich offenbleiben,
wie die Briefe an die Privatklägerin gelangt seien. Entgegen den Angaben in der
Anklageschrift befand der Berufungskläger sich offenbar tatsächlich bis zum 29.
März 2019 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Dass es indessen keineswegs unmöglich
ist, aus der Untersuchungshaft Briefe zu verschicken, hat die Vorinstanz ebenfalls
zutreffend festgehalten. Auch dass die Adresszeilen auf dem einen Couvert, wie
zuvor erörtert, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vom
Berufungskläger selbst stammen, spricht dafür, dass eine Drittperson involviert
war. Hält man sich vor Augen, dass selbst Drogen in Haftanstalten geschmuggelt
werden können, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch Briefpost den Weg
nach draussen finden kann.
Die
vom Berufungskläger angedeutete Verschwörung seiner Ex-Freundinnen gegen ihn
erscheint mit dem Strafgericht als abwegig, befand er sich zum Tatzeitpunkt
doch bereits in Haft, weswegen keine der beiden Frauen ein akutes Interesse
daran gehabt hätte, ihn weiter zu Unrecht zu belasten. Vielmehr hatte der
Berufungskläger selbst mit Blick auf die ihm drohende Landesverweisung aber
genau im fraglichen Zeitraum ein ganz erhebliches Interesse daran, dass die
Privatklägerin im Berufungsverfahren ihre Strafanträge gegen ihn zurückzieht. Ebenso
zutreffend sind die weiteren Ausführungen der Vorinstanz. Es kann insoweit
umfassend auf die sehr sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen auf S. 7–8
des Urteils verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die Privatklägerin äusserst
glaubhaft, unter Erfüllung zahlreicher Realkriterien ausgesagt hat. Wenn der
Berufungskläger tatsächlich die Briefe wie vor Berufungsgericht vorgebracht in
der Untersuchungshaft einzig (ohne Sendungsabsicht an die Privatklägerin), geschrieben
hätte, um sich «abzureagieren», hätte er sich zweifellos von Anfang an daran
erinnert und dies entsprechend seit Beginn so ausgesagt. Ergänzend gilt zudem
das im Zusammenhang mit den Beweisanträgen des Berufungsklägers ausgeführte
(vgl. oben I. 2.2–2.3.). Das äussert taktisch geprägte Aussageverhalten des
Berufungsklägers erscheint völlig konstruiert und insgesamt – auch mit Blick
auf die zahlreichen immer neuen Versionen – als in hohem Masse unglaubwürdig. Zusammenfassend
ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Und zwar nicht nur auf die vom
Berufungskläger verfassten Drohbriefe, sondern auch in Bezug auf die Angst,
welche sie beim Opfer gemäss dessen eindrücklicher Schilderung auslösten.
1.8 Der Nötigung gemäss
Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer durch Gewalt oder Androhung ernstlicher
Nachteile oder durch andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit jemanden
nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unrechtmässig ist eine
Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum
erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung
zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck
rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328).
In rechtlicher Hinsicht gibt der
inkriminierte Sachverhalt zu keinen Diskussionen Anlass. Es liegt auf der Hand,
dass der Berufungskläger den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB
mehrfach erfüllt hat, indem er seiner Ex-Frau mittels zweier Schreiben Gewalt
angedroht hat, um sie zum Rückzug ihrer Strafanzeige zu zwingen. Wie die Privatklägerin in der Hauptverhandlung überzeugend
darlegte, wurde sie durch die massiven Drohungen des Beschuldigten in Angst und
Schrecken versetzt (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 8 ff.), was angesichts
ihrer gemeinsamen von Gewalt geprägten Vorgeschichte auch nachvollziehbar
erscheint. Was den Nötigungserfolg anbelangt, so gilt es dazu festzuhalten,
dass die Privatklägerin am 19. August 2016 Anzeige gegen den Beschuldigten
wegen Drohung erstattet hat. Trotz der vorliegenden nach seiner
erstinstanzlichen Verurteilung am 31. Mai 2018 bei die Privatklägerin
eingegangenen massiven Drohungen, hat sie aber auch im zweitinstanzlichen Verfahren
an ihrem Strafantrag festgehalten, so dass der Berufungskläger mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 26. März 2019 rechtskräftig der Drohung schuldig
gesprochen wurde (Urteil AppGer, Akten S. 378 ff.). Da sich der vom Beschuldigten
gewünschte Taterfolg − der Rückzug des Strafantrags von C____ −
somit nicht eingestellt hat, ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen
mehrfacher versuchter Nötigung nach Art. 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1 StGB
zu bestätigen.
2. Sachbeschädigung zum Nachteil des
Untersuchungsgefängnisses Waaghof
2.1 Dem Berufungskläger
wird vorgeworfen, er habe am 3. Dezember 2019 in der Sicherheitszelle des UG
Waaghof seine Matratze beschädigt, indem er die Hülle zerrissen habe. Dabei sei
ein Sachschaden von CHF 675.30 entstanden. Der Berufungskläger befand sich zur
Tatzeit eigentlich im Strafvollzug in der JVA Bostadel. Zum Zweck einer
Einvernahme wurde er ins UG Waaghof bestellt; vorgängig liess er sich
allerdings in die Kriseninterventionsstation der UPK BS einweisen. Die
Einvernahme war auf den 2. Dezember 2019 geplant gewesen, konnte aber
schliesslich wegen angegebener psychischer Probleme nicht durchgeführt werden
(Akten S. 152). Der Berufungskläger wurde hierauf gemäss internem Rapport des
UG Waaghof vom 3. Dezember 2019 am Nachmittag desselben Tages wegen der
Äusserung von Suizidabsichten in die Sicherheitszelle 14/E verlegt (Akten S.
147). Um 20:30h wurden ihm nach einem Suizidversuch seine Decken und das Übergewand
weggenommen. Anschliessend habe er die Matratze aufgerissen und sich dort
hineingelegt (interner Rapport UG Waaghof von 21:00, Akten S. 148). Gemäss
Anzeigerapport vom 27. Dezember 2019 (Akten S. 139-141) sei der Berufungskläger
wegen selbstgefährdendem Verhalten in der Sicherheitszelle 14E im UG Waaghof
untergebracht gewesen. Er habe dort den Bezug der Matratze aufgerissen und sich
in die dadurch entstandene Öffnung gelegt. «Der Beschuldigte hatte die
Möglichkeit, den Schaden zu bezahlen. Von dieser Möglichkeit machte er keinen
Gebrauch. Somit ergeht nun diese Anzeige» (Akten S. 140). Das Untersuchungsgefängnis
erteilte dem Berufungskläger am 5. Dezember 2019 einen schriftlichen Verweis
und verfügte eine Schadenersatzpflicht von CHF 675.30 (Akten S. 144/5). Am 4.
Dezember 2019 war er bereits wieder zurück nach Bostadel verlegt worden (Akten
S. 151). Fotos der aufgerissenen Matratze finden sich in den Akten, S. 149-150.
Nachdem der Berufungskläger den
angeklagten Sachverhalt vor erster Instanz noch bestritt, war er vor
Appellationsgericht diesbezüglich geständig. Es hätten jedoch mildernde
Umstände vorgelegen. Ihm seien die Kleider weggenommen worden. Er habe die Matratze
beschädigt, da er kalt gehabt habe (zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Aufgrund
dieser Beweislage ist Sachverhalt gemäss Anklage erstellt.
2.2 Der Sachbeschädigung
gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag schuldig, wer eine Sache, an
der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht,
beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Hinsichtlich der rechtliche
Würdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(vgl. angefochtenes Urteil S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der erforderliche
Strafantrag liegt ebenfalls vor. Demnach ist der angefochtene Schuldspruch
wegen Sachbeschädigung zu bestätigen.
III. Strafzumessung
1.
1.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden
wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine
«richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie
muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10). Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen
(Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer
Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich.
Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip
nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen
Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das
Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden
einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die
anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge
demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen).
1.2 Wie
sich aus dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger der
mehrfachen versuchten Nötigung sowie der Sachbeschädigung schuldig gemacht.
1.3 Mit
der Vorinstanz ist zunächst hinsichtlich der Strafart festzustellen, dass das
Verschulden betreffend diese beiden Straftaten zwar in demjenigen Bereich
liegen, in welchem der Geldstrafe grundsätzlich der Vorrang zukäme. Der
Berufungskläger ist jedoch hinsichtlich beider vorliegenden Delikte einschlägig
vorbestraft (Strafregisterauszug, Akten S. 357 ff.). Hinzu kommt, dass er die
vorliegenden Nötigungen während einem laufenden Berufungsverfahren begangen
hat, in welchem unter anderem ebenfalls ein Delikt zum Nachteil von C____ zu
beurteilen war (Akten S. 378 ff.). Da der Berufungskläger mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 26. März 2019 mittlerweile auch rechtskräftig des
Landes verwiesen wurde (Akten S. 378 ff.), könnte eine Geldstrafe zudem nicht
vollzogen werden, weshalb auch Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt ist und
vorliegend eine Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktionsart
erscheint.
1.4 Die
Vorinstanz ging zutreffend vom Strafrahmen Nötigung nach Art. 181 StGB, welcher
eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht, aus. Bei den
Strafschärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 StGB zu
berücksichtigen. Da es hinsichtlich der Nötigungen nur bei Versuchen geblieben
ist, können diese nach Art. 22 Abs. 1 StGB milder geahndet werden. Vorliegend
rechtfertigt es der enge sachliche Zusammenhang der betreffenden Delikte, eine
Einsatzstrafe für die mehrfach versuchte Nötigung festzulegen und diese
aufgrund der Sachbeschädigung zu asperieren.
1.4.1 Bei der objektiven Tatschwere
ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt
beeinträchtigt worden ist. Hierbei ist festzustellen, dass der Berufungskläger
insgesamt drei handschriftlich verfasste Seiten geschrieben hat, in denen er
mehrere massive Drohungen gegen die Privatklägerin ausgesprochen hat. Bei der
Tatausführung legte er ein beachtliches Mass an Entschlossenheit und
krimineller Energie an den Tag, indem er offensichtlich einen Weg gefunden hat,
die Briefe aus dem Untersuchungsgefängnis hinaus der Privatklägerin zukommen zu
lassen.
Als besonders perfide ist zu werten,
dass der Berufungskläger immer wieder die gemeinsame Tochter ins Spiel gebracht
hat, um die einschüchternde Wirkung seiner Drohungen zu erhöhen. Ebenso
verwerflich erscheint, dass er eines seiner zwei Couverts an die Tochter
gerichtet hat, da er so vermutlich berechnend davon ausging, es bestünde dadurch
eine höhere Chance, dass die Privatklägerin seine Schreiben, mit welchen er sie
zum Rückzug ihrer Anschuldigungen bewegen wollte, lesen werde. Leicht
entlastend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass er sich zum Tatzeitpunkt
in Haft befunden hat, wodurch die Auswirkung seiner massiven Drohungen
gegenüber der Privatklägerin sicherlich ein Stück weit relativiert wurde. Im
Einklang mit der Vorinstanz rechtfertigt der Umstand, dass es in beiden Fällen
nur bei einem Versuch geblieben ist, vorliegend keine Reduktion der Strafe. Der
Berufungskläger hat alles in seiner Macht Stehende getan, um die Delikte zu
vollenden und ist es nur der Erfahrung des Opfers in Strafprozessen gegen den Berufungskläger
zu verdanken (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 10), dass der Erfolg der
Rücknahme der Anschuldigungen letztlich nicht eingetreten ist. Gestützt auf
diese Erwägungen erscheint eine Einsatzstrafe von 4 Monaten dem Tatverschulden
der mehrfach versuchten Nötigung angemessen.
1.4.2 Diese festgelegte
Einsatzstrafe für die schwerste Tat ist für die Sachbeschädigung in Anwendung
des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Hinsichtlich der
Sachbeschädigung ist zu Gunsten des Beschuldigten zunächst verschuldensmindernd
zu berücksichtigen, dass der entstandene Schaden mit CHF 675.30 relativ
niedrig ausfiel. Zudem hatte der Berufungskläger – aufgrund von Suizidgefahr
weitgehend entkleidet – im Untersuchungsgefängnis kalt und handelte somit aufgrund
eines nachvollziehbaren Bedürfnisses, was ebenfalls strafmildernd
Berücksichtigung finden kann. Insgesamt ist das Verschulden bezüglich dieses
Deliktes im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten als leicht zu
beurteilen. Für sich genommen wäre hierfür eine Strafe im Umfang von einem
Monat angezeigt. In Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1
StGB erfolgt indessen lediglich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen halben
Monat.
1.5 Der Berufungskläger
ist als siebtes von acht Geschwistern in Marokko geboren worden und
aufgewachsen. Dort absolvierte er nach eigenen Angaben auch eine Matur. Nach
der Heirat mit der 18 Jahre älteren C____, welche er in Marokko kennenlernte
und mit welcher er ein gemeinsames Kind hat, kam er in die Schweiz. Die Ehe ist
seit 2015 geschieden. Vor Appellationsgericht gab der Berufungskläger
hinsichtlich seiner aktuellen persönlichen Verhältnisse zu Protokoll, er habe
seit längerer Zeit eine Freundin. Zudem wurde ein positiver Vorbescheid der IV
Basel-Stadt vom 6. November 2023 zu den Akten gereicht. Die Therapie habe er
abgebrochen wegen eines Vertrauensverlustes (zweitinstanzliches Protokoll S. 2
f.).
Bezüglich der Täterkomponenten fällt
zunächst erheblich zu Lasten des Berufungsklägers ins Gewicht, dass er bereits
massiv einschlägig vorbestraft ist, er sich zum Zeitpunkt der versuchten
Nötigungen in Sicherheitshaft befunden hat und er diese Delikte während eines
laufenden Berufungsverfahrens begangen hat, was als besonders dreist erscheint.
Trotz der auffälligen Vielzahl der bisherigen Strafen sowie der erfolgten
Strafvollzüge ist zu konstatieren, dass diese beim Beschuldigten bisher
offenbar keine Auswirkungen gezeigt haben. Eine wirkliche Reue und Einsicht,
die strafmildernd zu berücksichtigen wäre, war beim Beschuldigten während des
ganzen Verfahrens nicht zu erkennen. Immerhin hat er die Sachbeschädigung vor
dem Berufungsgericht zugestanden. Soweit der Berufungskläger im vorliegenden
Verfahren mehrmals betont hat, Wiedergutmachungszahlungen an C____ zu leisten,
gilt es dazu mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er diese Beträge
eingestandenermassen auf ein Konto überweist, auf welches die Privatklägerin
gar keinen Zugriff hat (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 11 und 17 f.). Die
genannten Täterkomponenten führen insgesamt zu einer Erhöhung der
hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe um einen Monat, mithin auf insgesamt 5.5
Monate.
1.6 Des Weiteren kann
dem Berufungskläger mit der Vorinstanz aufgrund seiner nach wie vor bestehenden
psychischen Erkrankung eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zu Gute gehalten
werden, weil bei ihm ein schädlicher Gebrauch von Cannabis und Sedativa (ICD-10
F12.1 und F13.1), eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60.31) mit dissozialen Einstellungen und Ansichten sowie eine Posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) diagnostiziert wurden (Vollzugsbericht
Bostadel, Akten S. 199 ff.; Therapieverlaufsbericht forio AG, ad acta; Urteil
AppGer, Akten S. 378 ff.). Das Appellationsgericht hat im bei den
Verfahrensakten liegenden Entscheid vom 26. März 2019, welcher u.a.
einschlägige Delikte betrifft (wobei die Sachbeschädigung im vorliegenden
Kontext ebenfalls als im weiteren Sinne einschlägig bezeichnet werden kann),
auf dieses Gutachten Bezug genommen und den Experten G____ anlässlich der Hauptverhandlung
zur aktuellen Gültigkeit des Gutachtens befragt. Dieser hat die Aktualität im
Wesentlichen bestätigt, was das Appellationsgericht im betreffenden Verfahren zu
einer Strafreduktion im Umfang von 25% in Bezug auf die einschlägigen Delikte
veranlasst hat. Dies rechtfertigt es, dem Berufungskläger unter dem
Gesichtspunkt der leicht verminderten Schuldfähigkeit auch im vorliegenden
Verfahren eine Strafreduktion im Umfang von 1.5 Monaten zu gewähren, womit eine
Gesamtstrafe von 4 Monaten resultiert.
1.7 Gemäss Art. 42 StGB
ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und
höchstens zwei Jahren in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe
nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1), sofern er nicht innerhalb der letzten fünf
Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180
Tagessätzen verurteilt wurde. In diesen Fällen ist der Aufschub nur zulässig,
wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2).
Der Berufungskläger ist wie bereits
dargelegt mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft. Weder die
ausgesprochenen und widerrufenen Freiheitsstrafen noch die ebenfalls vollzogene
ambulante Massnahme vermochten aber zu verhindern, dass er erneut straffällig
wurde. Zudem beging er die vorliegenden Delikte einerseits während hängigem
Berufungsverfahren aus der Sicherheitshaft hinaus und andererseits während dem
ordentlichen Strafvollzug, womit er seine Unbelehrbarkeit eindrücklich unter
Beweis stellte. Darüber hinaus wird im vom Berufungskläger zu den Akten
gegebenen Therapieverlaufsbericht festgehalten, dass sich der Berufungskläger
im Rahmen seiner Behandlung keine feststellbare Verbesserung seiner
Legalprognose habe erarbeiten können. Auch der positive Vorbescheid der IV
Basel-Stadt vom 6. November 2023 hinsichtlich einer IV-Rente vermag daran
nichts zu ändern. Besonders günstige Umstände sind beim Berufungskläger nicht
auszumachen, weswegen die Freiheitsstrafe von 4 Monaten unbedingt auszusprechen
ist.
1.8 Das in Art. 5 StPO,
Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene
Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren
voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3.1, 124
I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren
zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung
der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem
Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als
angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des
Falls, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die
Behörden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 IV 137 E. 2c; je mit Hinweisen). Von den
Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem
einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind
unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher
oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund
der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGer 6B_670/2009 vom
17. November 2009 E. 2.2, 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung
eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (BGE 117 IV 124
E. 4. a). Nach der Rechtsprechung kann aber auch in Fällen, in denen keine
Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, der langen Verfahrensdauer mit
einer Strafminderung Rechnung getragen werden (BGer 6S.467/2004 vom
11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Summers,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 8; Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 186).
Vorliegend war der zweitinstanzliche
Schriftenwechsel im Februar 2022 abgeschlossen. Da der Fall – aus Gründen
welche der Berufungskläger nicht zu verantworten hat – erst heute zur
Verhandlung gelangt, ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebot im Berufungsverfahren
zu erkennen. Diesem Umstand ist mit einer Strafreduktion im Umfang von einem
Monat Rechnung zu tragen.
2.
Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller
tat- und täterbezogenen Umstände und somit nach Festlegen der hypothetischen
verschuldensangemessenen Strafe für das Hauptdelikt und Festlegung der Strafe
für das Nebendelikt ist nach erfolgter Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB
festzustellen, dass eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als verschuldens- und
tatangemessene Strafe dasteht.
IV. Zivilforderung
Hinsichtlich der Zivilforderungen
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts
verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4
StPO). Die von der Privatklägerin geltend gemachte Genugtuungsforderung
erscheint als angemessen. Demnach ist der Berufungskläger zur Zahlung von CHF
500.– Genugtuung an C____ zu verurteilen.
V. Kosten
Hinsichtlich
der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach
die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird.
Der verurteilte Berufungskläger trägt somit die Verfahrenskosten im Betrage von
CHF 518.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– für das erstinstanzliche
Verfahren.
Für die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder
unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz
gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015
E. 2.4.1). Demnach gehen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von
CHF 1’500.– zu Lasten des Berufungsklägers.
Dem amtlichen Verteidiger des
Berufungsbeklagten, B____, ist
für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der
Gerichtskasse zu entrichten. Der von ihm mit Honorarnote vom 10. Januar 2024
geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 24,7 Stunden erscheint angemessen,
wobei ergänzend für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor
Appellationsgericht insgesamt 3,5 Stunden zu berücksichtigen sind. Demnach
werden dem amtlichen Verteidiger für die zweite Instanz ein Honorar von CHF
5’640.– und ein Auslagenersatz von CHF 185.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 452.70 (7,7 % auf CHF 4’785.10 sowie 8,1 % auf CHF 1’040.–),
somit total CHF 6'277.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der
mehrfachen versuchten Nötigung und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und
verurteilt zu 3 Monaten Freiheitsstrafe,
in Anwendung von Art. 181 in
Verbindung mit 22 Abs. 1, 144 Abs. 1 sowie 19 Abs. 2 und 49 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte wird zu CHF 500.–
Genugtuung an C____ verurteilt.
A____ trägt
die Verfahrenskosten im Betrage von CHF
518.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF
1‘000.– für das
erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von
CHF 1’500.– gehen zu Lasten des Berufungsklägers.
Dem
amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF
5’640.– und ein Auslagenersatz von CHF 185.10, zuzüglich Mehrwertsteuer
von insgesamt CHF 452.70 (7,7 % auf CHF 4’785.10 sowie 8,1 % auf CHF 1’040.–),
somit total CHF 6'277.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung
an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Amt für Migration Basel-Stadt
-
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen
diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.