SB.2021.22
Sachbeschädigung
19. Oktober 2021Deutsch38 min
Berufungsklägers, der Auskunftsperson D____, der Auskunftsperson E____ sowie des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.22
URTEIL
vom 19.
Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Cordula
Lötscher
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____ GmbH
C____AG
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. November 2020
betreffend Sachbeschädigung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. November 2020 der Sachbeschädigung
schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung neun Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Allfällige Zivilforderungen wurden auf den
Zivilweg verwiesen. A____ wurden schliesslich Verfahrenskosten im Betrage von
CHF 975.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 4. Dezember 2020 Berufung
angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 3. März 2021 hat er sich gegen den
Schuldspruch des Urteils des Strafgerichts vom 24. November 2020 gewandt und
beantragt, er sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen und es seien
die Verfahrenskosten dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen. Sodann seien dem
Berufungskläger Parteientschädigungen für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Honorarnoten auszurichten. Weder die Staatsanwaltschaft noch
die Privatklägerinnen haben innert Frist Anschlussberufung erklärt noch einen
Antrag auf Nichteintreten gestellt.
Mit
Berufungsbegründung vom 31. Mai 2021 hat der Berufungskläger seine mit der
Berufungserklärung vom 3. März 2021 gestellten Anträge begründet. Dabei stellte
er den formellen Antrag, dass die am 8. Juni 2019 rapportierten Äusserungen des
Berufungsklägers, der Auskunftsperson D____, der Auskunftsperson E____ sowie des
Vertreters der B____ GmbH (Privatklägerin 1), F____, aus den Akten zu weisen
bzw. zu schwärzen seien. Mit Berufungsantwort vom 20. Juni 2021 hat die
Staatsanwaltschaft beantragt, dass das Urteil des Strafgerichts vollumfänglich
zu bestätigen sei, dies unter o/e-Kostenfolge. Die Privatklägerinnen haben
keine Berufungsantworten eingereicht.
Mit Verfügung vom
9. April 2021 ist die C____ AG (Privatklägerin 2) gebeten worden, dem
Appellationsgericht sämtliche ihr von der Privatklägerin 1 zum Schadenfall [...]
eingereichten Unterlagen (insbesondere jene über die Reparaturarbeiten) einzureichen.
Dieser Bitte ist die Privatklägerin 2 mit Eingabe vom 22. April 2021 nachgekommen.
Mit Verfügung
vom 10. Juli 2021 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der
Hauptverhandlung sowie die Befragung zweier Zeugen angekündigt. Des Weiteren
ist die Staatsanwaltschaft angewiesen worden, die gemäss Spurenbericht
erhobenen DNA-Spuren unverzüglich auszuwerten und die Auswertung dem
Appellationsgericht zukommen zu lassen. Der Antrag des Berufungsklägers auf teilweise
Schwärzung des Polizeirapports vom 8. Juni 2019 wurde – vorbehaltlich eines
anderslautenden Entscheids durch das Gesamtgericht bei erneuter Beantragung –
abgewiesen.
Mit Vorladung
vom 2. August 2021 wurden die Parteien sowie die beiden Zeugen zur
Hauptverhandlung am 19. Oktober 2021 geladen (Staatsanwaltschaft und
Privatklägerinnen fakultativ). Mit Eingabe vom 14. September 2021 reichte die
Staatsanwaltschaft dem Gericht die Auswertungen der DNA-Spuren ein.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 19. Oktober 2021 sind der Berufungskläger sowie zwei
Zeugen befragt worden. Im Anschluss ist die Verteidigerin des Berufungsklägers
zum Vortrag gelangt. Der Berufungskläger hat grundsätzlich an seinen bereits
schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, wobei er zusätzlich beantragt hat,
dass allfällige Zivilklagen abzuweisen seien.
Für sämtliche
weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus dem
vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als
beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art.
382.
Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und
fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Der
Berufungskläger hat sich gegen den Schuldspruch des Urteils des Strafgerichts
gewandt bzw. seinen vollumfänglichen Freispruch sowie die Abweisung allfälliger
Zivilklagen beantragt. Entsprechend sind noch keine Punkte des vorinstanzlichen
Entscheids in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1
Der
Berufungskläger beantragt in beweisrechtlicher Hinsicht in der
zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung erneut, dass die im Polizeirapport vom
8.
Juni 2019 rapportierten Aussagen des Berufungsklägers, von E____ sowie von F____
aus den Akten zu weisen seien. So seien einerseits die Aussagen des
Berufungsklägers gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO ohne vorgängig erfolgte Rechtsbelehrung
Dispositiv
erfolgt und demnach nicht verwertbar, da zum Befragungszeitpunkt bereits ein
Tatverdacht bestanden habe. Zudem sei der Berufungskläger in alkoholisiertem
und damit vernehmungsfähigem Zustand befragt worden. Andererseits gelte die
Unverwertbarkeit auch für die Aussagen der beiden Auskunftspersonen, da diese
nicht parteiöffentlich einvernommen worden seien.
2.2 Wie
bereits in der Verfügung vom 10. Juli 2021 durch die Instruktionsrichterin
festgehalten wurde, sind bei Aussagen von Auskunftspersonen, die in einem
Polizeirapport wiedergegeben und von einer beschuldigten Person bestritten
werden, die betreffenden Personen als Zeugen oder Auskunftspersonen formell zu
befragen, so dass die beschuldigte Person mit deren Aussagen direkt
konfrontiert werden und sie den betreffenden Personen Fragen stellen kann. Dies
ist in Bezug auf den Hauptbelastungszeugen D____ bereits im Rahmen der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vor dem Strafgericht erfolgt. Von einer Befragung von E____
und F____ wurde und wird weiterhin abgesehen, da sie aufgrund der Angaben im
Rapport zur Klärung des Sachverhaltes nichts beitragen können, entsprechend
auch nicht von der Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt
wurden und deren Aussagen auch vor dem Appellationsgericht nicht in die
Urteilsfindung einfliessen. So will E____ lediglich beobachtet haben, wie der Berufungskläger
durch das offene Tor in die Einstellhalle gelangt sei. Dieser Umstand wird von letzterem
gar nicht bestritten und wurde auch von D____ bereits vor Gericht damit
übereinstimmend geschildert. Die Umstände der Schadensmeldung und das an den
beiden Motorrädern entstandene Schadensbild werden durch die Eingaben der Privatklägerin 2
sodann im Berufungsverfahren ausreichend dokumentiert, so dass eine Befragung
von F____ keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen kann und mithin auch nicht
auf seine im Rapport aufgeführten Aussagen abzustellen ist. Was schliesslich
die im Rapport festgehaltenen Aussagen des Berufungsklägers und deren
Verwertbarkeit trotz unterbliebener Rechtsbelehrung anbelangt, so wäre grundsätzlich
zu fragen, ob dem Berufungskläger zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens im
Rahmen der polizeilichen Anhaltung bereits die – an die Intensität des Tatverdachts
gebundene – Stellung einer beschuldigten Person zukam oder nicht (vgl. Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 158 N 13).
Dies kann vorliegend jedoch aus zwei Gründen offengelassen werden: Einerseits
befand sich der Berufungskläger zum Befragungszeitpunkt wohl effektiv in einem
Zustand von eingeschränkter Vernehmungsfähigkeit (vgl. Godenzi, a.a.O., Art. 143 N 12), andererseits muss auf seine
rapportieren Aussagen für die Entscheidfindung auch nicht zurückgegriffen
werden, konnte er sich doch zum einen an das Kerngeschehen nicht erinnern und
wiederholte er zum anderen doch diverse Aussagen (Geburtstagsfest eines
Freundes, Gedächtnislücke, gelegentlicher geringer Alkoholkonsum) bei späteren
Befragungen.
Der Antrag des
Berufungsklägers ist demnach insofern gutzuheissen, als die rapportieren
Aussagen der soeben erwähnten Personen – mit Ausnahme von D____ – nicht zu
Lasten des Berufungsklägers verwertbar sind.
3.
In materieller
Hinsicht beantragt der Berufungskläger einen vollumfänglichen Freispruch vom
Vorwurf der Sachbeschädigung.
3.1 Die
Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass folgende Umstände dafürsprächen, dass
der Berufungskläger die Motorräder umgeworfen habe: Zunächst stehe fest, dass
der Berufungskläger bereits vor dem Betreten der Einstellhalle am vor dem Haus
befindlichen Fahrradständer «herumgerissen» habe und dem Zeugen D____ beim
Betreten der Einstellhalle den Mittelfinger gezeigt habe. Zwar habe D____
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, der Berufungskläger
habe nicht aggressiv gewirkt, jedoch deute das Verhalten des Berufungsklägers nicht
auf eine besonders friedliche Gesinnung hin. Weiter würden die Feststellungen
von D____, wonach der Berufungskläger in den hinteren Teil der Einstellhalle –
also in die Nähe der Motorräder – gegangen und dass in der Folge aus der
Einstellhalle ein «metallisches Geräusch» zu hören gewesen sei, keine
erheblichen Zweifel daran zulassen, dass der Berufungskläger die Motorräder zu
Fall gebracht habe. Dass die Motorräder bereits vor dem Betreten der
Einstellhalle durch den Berufungskläger umgefallen sein könnten, erscheine
äusserst unwahrscheinlich, hätte in diesem Fall doch der Zeuge D____ die Alarmanlage
(Blinker) des einen Motorrads beim Verlassen der Einstellhalle mit grösster
Wahrscheinlichkeit gesehen. Auch die Möglichkeit, dass Mieter von
Einstellhallenplätzen die Motorräder umgeworfen haben könnten, während sich der
Berufungskläger in der Einstellhalle aufgehalten habe, könne höchstens
theoretische Zweifel an der Beschädigung durch den Berufungskläger aufkommen
lassen. Diesen von der Verteidigerin vorgebrachten theoretischen Versionen könne
zudem entgegengehalten werden, dass auch das von D____ unmittelbar nach
Betreten der Einstellhalle durch den Berufungskläger wahrgenommene, aus der
Einstellhalle stammende «metallische Geräusch» für die Täterschaft des Berufungsklägers
spreche. Dieses Geräusch lasse sich vernünftigerweise nicht anders erklären,
als dass es durch das Umfallen der Motorräder entstanden sei.
3.2 Der
Berufungskläger bringt demgegenüber vor, dass die Aussagen des Zeugen D____ nur
denjenigen Teil des Sachverhalts zu untermauern vermögen würden, der ohnehin
unbestritten sei, nämlich, dass der Berufungskläger am 8. Juni 2019 die
Einstellhalle in stark alkoholisiertem Zustand betreten habe. Der relevante
Teil des Sachverhalts, der für das tatbestandsmässige Verhalten des Berufungsklägers
relevant wäre, könne durch die Aussagen des Zeugen hingegen nicht erstellt
werden. Auch habe der Zeuge anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung nicht von «herumreissen» am Fahrradständer gesprochen, sondern
vielmehr ausgesagt, dass der Berufungskläger an der Stange «gespielt» habe.
Dies sei ein grosser Unterschied. Der Vorinstanz könne daher nicht
beigepflichtet werden, dass der Berufungskläger nicht in einer friedlichen
Gesinnung gewesen sei. Umso weniger, als dass der Zeuge anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch ausdrücklich ausgesagt habe, dass der Berufungskläger
nicht aggressiv gewesen sei. Weiter stütze sich die Vorinstanz auf den Umstand,
dass der Zeuge ein «metallisches» Geräusch gehört haben wolle. Der Umstand,
dass sich der Berufungskläger in alkoholisiertem Zustand in die Einstellhalle begeben
habe und ein «metallisches Geräusch» zu hören gewesen sei, könne jedoch alleine
als Indiz dafür, dass er die Motorräder umgestossen haben solle, nicht genügen.
Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil sich erwiesenermassen in der
massgebenden Zeit auch noch andere Personen in der Einstellhalle befunden hätten.
D____ habe ausgesagt, dass sowohl ein Paar in einem Auto wie auch ein
Velofahrer die Einstellhalle verlassen hätten und zwar in der Zeit zwischen dem
Betreten der Einstellhalle durch den Berufungskläger und dem Eintreffen der
Polizei. Zudem könne sich der Zeuge nicht erinnern, ob von aussen noch jemand
in die Einstellhalle hineingegangen sei. Es sei damit erwiesen, dass der Berufungskläger
in der interessierenden Zeitspanne nicht alleine in der Einstellhalle gewesen sei.
Damit sei auch nicht erstellt, dass er die Ursache für das «metallische»
Geräusch gewesen sei. Zudem sei unklar, ob das angeblich gehörte «metallische»
Geräusch überhaupt auf das Umfallen der Motorräder zurückzuführen sei. Wäre
dies der Fall, hätte der Zeuge das Geräusch mindestens zwei Mal wahrnehmen
müssen, zumal zwei Motorräder am Boden gelegen seien. Ausserdem sei unklar, ob
die Motorräder nicht bereits vor dem Eintreffen des Berufungsklägers in der
Einstellhalle umgestossen und beschädigt gewesen seien. Die Argumentation der
Vorinstanz, wonach der Zeuge die Motorräder sicher gesehen hätte, wenn diese
bereits umgefallen gewesen wären, greife zu kurz. Auf den Abbildungen des Polizeirapports
sei ersichtlich, dass zumindest vor einem umgefallenen Motorrad noch ein Auto gestanden
sei und zur anderen Seite des Motorrads die Einstellhallenwand die Sicht auf
das Motorrad versperrt habe. Der Zeuge D____ habe des Weiteren ausgesagt, dass
sowohl ein Paar in einem Auto wie auch ein Velofahrer die Einstellhalle in der
Zeit, als der Berufungskläger sich darin befunden habe, verlassen hätten. Dabei
habe der Zeuge nicht angegeben, dass es sich bei den beobachteten Personen um
Mieter gehandelt habe. Falls es effektiv Mieter der Liegenschaft gewesen seien,
hätte sie D____ wohl als solche erkannt. Zudem sei in der Einstellhalle
offensichtlich die Stromversorgung und daher wohl auch die Beleuchtung ausgefallen,
was die Sicht zusätzlich eingeschränkt haben dürfte. Dass die Videoüberwachungskamera
aufgrund des angeblichen Stromausfalls zufällig nicht funktioniert habe, mute sodann
seltsam an und werde nun ohne weitere Abklärungen einfach zu Lasten des
Berufungsklägers ausgelegt. So werde beispielsweise einfach ausser Acht
gelassen, dass es auch möglich gewesen wäre, dass jemand bewusst die Videoüberwachungskamera
deaktiviert habe, um sich unbeobachtet in der Einstellhalle auszutoben. Schliesslich
sei auch nicht abgeklärt worden, ob die an den Motorrädern vorhandenen Schäden
überhaupt bzw. allesamt durch «Umfallen» oder auf eine andere Art entstanden seien.
Aus dem ursprünglichen Strafbefehl gehe hervor, dass sowohl auf der linken wie
auch auf der rechten Seite eines Motorrads Kratzer vorhanden seien. Das
Umfallen eines Motorfahrzeugs auf eine Seite verursache jedoch kaum Schäden auf
beiden Seiten des Motorrads. Was schliesslich die im Berufungsverfahren
ausgewerteten DNA-Proben angehe, so könne der Umstand, dass entweder kein
DNA-Profil habe erstellt werden können oder ein erstelltes Profil nicht
interpretierbar gewesen sei, nicht zu Lasten des Berufungsklägers ausgelegt
werden.
3.3 Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art.
6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte
Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet
(BGE 127 I 38 E. 2 S. 40 ff. m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt
dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet
werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt
ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem
für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei
objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»
Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen
und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;
insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend
sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff., 138 V 74 E. 7 S. 81
f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Die StPO kennt
keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine
Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO
140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält,
und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der
freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO). Wie das
Bundesgericht in jüngerer Zeit betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine
Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie
gegebenenfalls zu würdigen sind. […] Der in dubio-Grundsatz wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine
Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1,
6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober
2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2 S. 348 ff.;
BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 – nicht publ. Teil von
BGE 143 IV 214). Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise
darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172
E. 3a S. 174; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10
StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung
folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht
publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21.
Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
Nachfolgend ist
in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im
erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.
3.4 Im
vorliegenden Fall liegen folgende (verwertbare) Beweismittel vor, die vom
Gericht zu würdigen sind:
Erstens existiert
der Polizeirapport vom 8. Juni 2019 (Akten S. 12 ff.), der einerseits die
sichtbaren Schäden an den beiden Motorrädern auflistet, andererseits die
Aussagen von D____ beinhaltet und schliesslich Beobachtungen der anwesenden
Polizisten selbst, die Resultate der Atemalkoholtests sowie Fotos des Tatorts enthält.
Zweitens liegen die Aussagen von D____ an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, die Aussagen der beiden Polizisten Wm G____ und Gfr H____ von
der zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung sowie die Aussagen des
Berufungsklägers von zwei gerichtlichen Befragungen vor (letztmals ebenfalls von
der zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung). Was die Schadenshöhe an den
beiden Motorrädern betrifft, reichte die Privatklägerin 2 mit Schreiben vom 22. April
2021 zwei Rechnungen ein (Akten S. 210 ff.). Schliesslich liegen noch die
Resultate der DNA-Profiluntersuchungen vor (Akten S. 284 ff.).
3.4.1 Was
die Aussagen der verschiedenen befragten Personen angeht, so sind diese zwecks
aussagepsychologischer Bewertung anhand der bekannten Realkriterien zu würdigen
respektive auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die
Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und
Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie
für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, passim). Grundsätzlich ist hierzu
festzuhalten, dass weder in Bezug auf die Aussagetüchtigkeit, die Aussagegenese
sowie die inhaltliche Qualität der Aussagen davon auszugehen ist, dass die
gemachten Aussagen nicht dem tatsächlich Erlebten der Aussagenden entsprechen.
Gegenteiliges bringt auch der Berufungskläger nicht vor.
3.4.1.1 D____
führte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er bei der Ausfahrt
aus der Einstellhalle eine Person erblickt habe, die «nicht ganz fit» gewesen
sei und nicht sauber gesprochen habe. Sie habe zerrissene Hosen getragen und
mit den Stangen an einem Fahrradständer «gespielt […] als ob [sie] das kaputt
machen möchte». Er habe die Person gefragt, ob alles gut sei, sei aber
ignoriert worden. Die Person habe daraufhin versucht, nach unten in die
Einstellhalle zu gehen, worauf der Zeuge ihr mitgeteilt habe, dass diese privat
sei. Die Person sei jedoch weitergelaufen, habe seine Aussagen ignoriert und D____
den Mittelfinder gezeigt. Die Person habe nicht verständlich geantwortet, sie
habe zwar reagiert, aber D____ sei ignoriert worden. Die Person sei ihm
gegenüber jedoch nicht aggressiv gewesen. Der Zeuge habe daraufhin die Polizei
informiert und bis zu deren Eintreffen nach einer Viertelstunde vor der
Einstellhalle gewartet. Während dieser Zeit habe er gesehen, wie die Person in
den hinteren Teil der Einstellhalle gelaufen sei. Dort seien auch die
Motorräder gestanden. Später habe er von dort ein «metallisches» Geräusch
gehört («Wie wenn etwas Metallisches auf den Boden fällt»). Dies habe er sicher
einmal gehört, er wisse aber nicht, ob zweimal. Ferner sei während dieser Zeit ein
Paar mit einem weissen Auto sowie ein Mann, den der Zeuge schon ein paar Mal im
Gebäude getroffen habe, mit dem Velo aus der Einstellhalle nach draussen gefahren.
In die Einstellhalle (von draussen) hineingekommen sei jedoch niemand. Die
Polizei habe daraufhin die betreffende Person in der Einstellhalle angetroffen
(Akten S. 143 ff.).
3.4.1.2
Die beiden Polizisten Wm G____ und Gfr H____ sagten im Rahmen der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sie nach ihrem Eintreffen im
hintersten Teil der Einstellhalle eine Person angetroffen hätten, welche sich
daraufhin als der Berufungskläger herausstellte. Letzterer sei genau aus der
Ecke hervorgelaufen, in der sich die Motorräder befunden hätten. In der
Einstellhalle seien die Lichtverhältnisse nicht gut gewesen, weshalb Wm G____
eine Taschenlampe hervorgenommen habe. Sie hätten den Berufungskläger daraufhin
angesprochen, worauf er jedoch zunächst nicht reagiert habe. Es habe so
gewirkt, als habe er sie gar nicht wahrgenommen, da er sich sogar von ihnen
abgedreht habe und zu einem Auto gegangen sei, dass er am Türgriff angefasst
habe («gfällelet»). Nach einiger Zeit hätten sich die Polizisten nochmals etwas
lauter bemerkbar gemacht, worauf der Berufungskläger schliesslich reagiert
habe. Er habe da schon gemerkt, dass die Polizei da sei. Man habe «einfach
gemerkt, er war verwirrt», er sei jedoch nicht aggressiv gewesen. Sie hätten hintendran
auch gesehen, dass etwas geblinkt habe. Dies sei von einem der beiden
Motorräder gekommen, die dort hinter einem Auto auf dem Boden gelegen seien. In
der Einstellhalle, die Platz für rund 100 Fahrzeuge biete, seien sie anfangs
nur zu Dritt mit dem Berufungskläger gewesen bzw. hätten niemanden sonst
wahrgenommen. Aufgrund des Zustands des Berufungsklägers habe man ihn
schliesslich auf den Polizeiposten mitgenommen und ihm dort einem Atemalkoholtest
unterzogen. Je länger es gegangen sei, desto mehr habe der Berufungskläger begriffen,
wer sie seien und was sie machten. Er habe so auch verstanden, dass sie auf die
Polizeiwache gehen würden (Akten S. 335 ff.)
3.4.1.3 Auch
der Berufungskläger selbst konnte keine Angaben zum Kerngeschehen machen, da er
sich nicht mehr daran erinnern könne. Er sei am Vorabend an einem
Geburtstagsfest von einem Kollegen in Basel gewesen. Er sei hierfür mit dem Zug
von Bern nach Basel gefahren und habe dort am Bahnhof etwa fünf Kollegen
getroffen, mit denen er zusammen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Fest
gefahren sei. Wo dieses genau stattgefunden habe, könne er ebenfalls nicht mehr
rekonstruieren. Dort habe er aber Alkohol konsumiert, offensichtlich ein bisschen
zu viel. Er wisse nicht mehr, wie er das Geburtstagsfest verlassen habe. Die
nächste Erinnerung, die er habe, sei, dass er gemeinsam mit Polizisten im
Eingang einer Garage gestanden sei. Es sei aber eine sehr vage Erinnerung, er
wisse weder, was sie zusammen geredet noch wie die Polizisten oder die
Örtlichkeit ausgesehen hätten. Daraufhin sei er mit den Polizisten aufs
Polizeirevier gefahren. Dort hätten sie seine Fingerabdrücke abgenommen und
einen Alkoholtest gemacht. Den Rest des Nachmittags habe er in der
Ausnüchterungszelle verbracht (Akten S. 141 f., Akten S. 332 ff.)
3.4.2 Gemäss
Polizeirapport vom 8. Juni 2019 wurde beim Berufungskläger eine erste Atemalkoholprobe
um 10.56 Uhr – und damit knapp eine Stunde nach der vermutlichen Tatzeit um
10.00 Uhr – durchgeführt, wobei 0.89 mg/L, d.h. 1.8 ‰ gemessen wurden. Um 12.45
Uhr wurde gemäss Rapport ein weiterer Test durchgeführt, der einen Wert von 0.75
mg/L, also rund 1.5 ‰ ergab. Um 18.02 Uhr wurden schliesslich noch 0.28 mg/L,
also rund 0.5 ‰ gemessen. Ein durchgeführter DrugWipe-Test verlief demgegenüber
negativ (Akten S. 16 f.). Bereits hier gilt vorausgreifend festzuhalten, dass
nicht von einer vollständigen Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers zum
Tatzeitpunkt ausgegangen wird (s. hierzu eingehend hinten E. 5.5.2).
3.4.3 Die
Auswertung der DNA-Spuren ergab sodann keine weiteren Hinweise, da entweder keine
DNA-Profile erstellbar waren (Spuren ab [...] und [...], Akten S. 288, 290) oder
die Profile nicht interpretiert werden konnten (Spur ab [...], Akten S. 289).
3.4.4 Gemäss
der Eingabe der Privatklägerin 2 vom 22. April 2021 sei für die Schadensfälle
Nr. [...] ([...]) über CHF 4'159.10 (ohne MWST) sowie Nr. [...] ([...]) über
CHF 9'047.65 (ohne MWST) von einer Gesamtschadenshöhe von CHF 13'206.75
auszugehen.
3.5 Als
erstellt anzusehen ist, dass die an den Motorrädern zunächst von der Polizei
rapportierten sowie daraufhin von Fachleuten festgestellten Schäden mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Umfallen der beiden Zweiräder
stammen, befanden sich doch alle geltend gemachten Schäden an der rechten Seite
– und damit an der «Fallseite» (vgl. die Fotos auf Akten S. 20 ff). – der
beiden Motorräder. Sofern der Berufungskläger vorbringt, dass aus dem
ursprünglichen Strafbefehl hervorgehe, dass sowohl auf der linken wie auch auf
der rechten Seite eines der Motorräder Kratzer vorhanden seien, das Umfallen
eines Motorfahrzeugs auf eine Seite jedoch kaum Schäden auf beiden Seiten des
Motorrads verursache, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei
offensichtlich um ein Versehen der Staatsanwaltschaft gehandelt hat. Auf dem
Rapport vom 8. Juni 2019 ist beim Fahrzeug [...] noch «Rechter Blinker verkrazt»
angegeben (Akten S. 14), während auf dem Strafbefehl fälschlicherweise «Blinker,
links, zerkartzt» (Akten S. 77) angegeben ist. Gestützt auf die Eingabe der
Privatklägerin 2 ist für die beiden Schadensfälle somit von einer
Gesamtschadenshöhe von CHF 13'206.75 auszugehen. Gewisse Schäden sind
sodann auch der Fotodokumentation zum Polizeirapport, auf der die beiden
umgekippten Motorräder sowie diverse Kratzer, abgefallene, abgebrochene sowie
verbogene Teile ersichtlich sind, zu entnehmen (Akten S. 20 ff.).
Unbestrittenermassen
handelte es sich des Weiteren bei der vom Zeugen D____ beschriebenen Person um
den Berufungskläger. Dieser konnte mithin von letzterem beobachtet werden, wie
er sich durch das offene Eingangstor in die Einstellhalle begab. Aufgrund der
Atemalkoholproben sowie den Zeugenaussagen ist sodann davon auszugehen, dass
der Berufungskläger einen nicht unwesentlichen Alkoholisierungsgrad aufwies. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz und gestützt auf die vorhandenen Indizien
kann des Weiteren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erstellt
gelten, dass der Berufungskläger selbst die beiden Motorräder umstiess. So
wurde durch den Zeugen D____ ausgesagt, dass der Berufungskläger bereits vor
dem Eingang der Einstellhalle am dort befindlichen Fahrradständer herumgespielt
habe, als wolle er diesen kaputt machen. Die beiden befragten Polizisten sagten
sodann aus, dass der Berufungskläger in der Einstellhalle selbst sodann zu
einem Auto gegangen sei und dieses am Türgriff berührt («gfällelet») habe.
Bereits diese beiden Beobachtungen zeigen auf, dass der Berufungskläger ein
gewisses tatadäquates Verhalten gegenüber verschiedenen weiteren Objekten an
den Tag legte. Zudem konnte er einerseits von D____ anfangs beobachtet werden,
wie er sich in den hinteren Teil der Einstellhalle – und damit zu den
Motorrädern – begab. Der Zeuge konnte sodann mindestens einmal ein metallisches
Geräusch aus dieser Richtung vernehmen, so als ob ein metallischer Gegenstand
zu Boden gefallen sei. Der Umstand, dass er dieses Geräusch wohl nur einmal
vernahm, entlastet den Berufungskläger keineswegs, ist es doch möglich, dass
der Sturz des zweiten Motorrads entweder leiser war, als der des ersten oder
sich D____ beim zweiten Sturz etwa mit den eingetroffenen Polizisten unterhielt
und ihn deshalb nicht akustisch wahrnahm. Des Weiteren trafen auch die beiden
Polizisten den Berufungskläger im hinteren Teil der Einstellhalle an, als sich
letzterer auf geradem Weg von den beiden umgefallenen Motorrädern wegbewegte.
Sofern der
Berufungskläger vorbringt, dass sich auch noch andere Personen in der
Einstellhalle befunden hätten und diese entsprechend ebenfalls als Täter in
Frage kämen, so kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Einerseits wurden
von D____ in der Zeit, in welcher sich der Berufungskläger in der Einstellhalle
befand, nur zwei Parteien dabei beobachtet, wie sie die Einstellhalle
verliessen, andererseits sind keine Anzeichen ersichtlich, dass es sich dabei nicht
um Anwohner bzw. Berechtigte gehandelt hat. Die Person mit dem Velo war dem
Zeugen etwa bekannt gewesen. Sodann sei ein Paar mit dem Auto aus der
Einstellhalle gefahren. Dass letztere sich ohne Berechtigung mit ihrem Fahrzeug
in einer fremden Einstellhalle befunden haben sollten, ist als äusserst
unwahrscheinlich zu werten. Dass D____ das sich im Auto befindende Paar
ausserdem nicht bekannt war, spricht auch nicht dagegen, dass es sich um
Zufahrtsberechtigte handelte, war ihm doch wohl nicht jeder einzelne Bewohner
der – aufgrund der Einstellhallengrösse von rund 100 Fahrzeugen wohl grossen –
Siedlung bekannt. Zudem ist nicht von weiteren Personen auszugehen, die sich
zum Tatzeitpunkt respektive bis zum Eintreffen der Polizisten in der
Einstellhalle aufgehalten haben, gab doch Wm G____ an, dass er niemanden sonst
wahrgenommen habe. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist aber davon
auszugehen, dass die Berechtigten jeweils davon Kenntnis hatten, dass die
Einstellhalle videoüberwacht wurde und diese entsprechend nicht damit rechnen
konnten, bei einer allfälligen Tatbegehung unentdeckt zu bleiben. Die vom
Berufungskläger konstruierte Version, dass jemand den Stromausfall extra
ausgenutzt habe, «um sich unbeobachtet in der Einstellhalle auszutoben», mutet
geradezu abstrus an. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass es in der
Einstellhalle dunkel war (Wm G____ musste von seiner Taschenlampe Gebrauch
machen) dagegen, dass die Motorräder schon vor dem Eintreffen des
Berufungsklägers umkippten, ist doch die Wahrscheinlichkeit gross, dass D____
in der Dunkelheit bereits vorher die Alarmblinker des eines Motorrads bemerkt
hätte.
Zusammenfassend
ist demnach gestützt auf eine geschlossene Indizienkette mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Berufungskläger die
beiden Motorräder umgeworfen hat, weshalb der angeklagte Sachverhalt als
erstellt anzusehen ist.
4.
4.1 In
rechtlicher Hinsicht kann der Sachverhalt unbestrittenermassen – und unter
Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Akten S. 177) – unter
den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) subsumiert werden. Der Berufungskläger
wendet jedoch ein, dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe. Vielmehr hätte er
die Motorräder in seinem alkoholisierten Zustand in der Dunkelheit unabsichtlich
berührt bzw. sei gegen diese gestossen. Da fahrlässige Sachbeschädigung nicht
strafbar sei, habe ein Freispruch zu erfolgen.
4.2 Die
Ausführungen des Berufungsklägers sind unbehelflich. Einleitend gilt es
festzuhalten, dass eine beim Berufungskläger unter Umständen vorliegende
verminderte Schuldfähigkeit (dazu sogleich E. 5.5.2) keinen Einfluss darauf
hat, ob er einen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden kann. Sogar eine völlig schuldunfähige
Person kann vorsätzlich handeln. Die Frage der Schuldfähigkeit berührt mithin
den Vorsatz nicht (BGE 115 IV 221 E. 1 S. 223; Bommer/Dittmann,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 19 StGB N 19). Sodann spricht
gegen ein unabsichtliches Berühren der Motorräder durch den Berufungskläger,
dass es sich bei den beiden zur Beurteilung stehenden Motorrädern um Fahrzeuge
einer gewissen Grösse und eines gewissen Gewichts handelt. So weist gemäss
Angaben im Fahrzeugausweis allein die [...] ein Leergewicht von 454 Kilogramm
auf (Akten S. 240). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, genügt
ein leichtes und unabsichtliches Berühren nicht, um diese zu Fall zu bringen.
Vielmehr ist der gezielte Einsatz von Körperkraft erforderlich, um die
Motorräder umzustossen. So sagte auch Wm G____ aus, dass so ein Motorrad «nicht
einfach um[falle]» (Akten S. 337). Dass der Berufungskläger zudem zwei Mal mit
solcher Wucht zufällig gegen ein Motorrad gestossen sein soll, dass dieses
jeweils umkippte, kann ausgeschlossen werden (gestützt auf die Fotos des
Tatorts, wonach die Motorräder nicht unmittelbar nebeneinanderstanden, ist davon
auszugehen, dass nicht das eine Motorrad im Fallen gegen das andere gestossen
ist, vgl. Akten S. 21). Aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers vor der
Einstellhalle (Manipulation am Fahrradständer) sowie beim Eintreffen der
Polizei («fällele» an der Autotür) ist vielmehr davon auszugehen, dass er
gezielt auch die Motorräder ansteuerte und diese willentlich und wissentlich
umstiess. Der Berufungskläger handelte demnach vorsätzlich.
5.
5.1 Der
Berufungskläger hat sich demnach wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB
schuldig gemacht.
Das Strafgericht
hat hierfür eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse
von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
ausgesprochen. Der Berufungskläger hat sich zum Punkt der Strafzumessung nicht
geäussert.
5.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen
Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch,
4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die
Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
5.3
5.3.1 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.). Nach
der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die
Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe
geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe
zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
5.3.2 Vorliegend
ist beim verwirklichten Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1
StGB die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich. Der
Berufungskläger weist gemäss seinem Strafregisterauszug keine Vorstrafen auf.
Insofern ist bereits keine Verhängung einer Freiheitsstrafe angezeigt. Überdies
ist der Berufungskläger in der Arbeitswelt gut integriert, arbeitet er doch als
Associate Scientist bei [...]. Ihm ist entsprechend eine gute Prognose zu
stellen und es ist nicht davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe zu verhängen
ist, um ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. Im Ergebnis ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine
Geldstrafe auszusprechen.
5.4 Der
Berufungskläger hat sich vorliegend, wie erwähnt, nur der Sachbeschädigung
gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, die eine Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Hinsichtlich der
objektiven Tatkomponenten ist vorliegend insbesondere die Schwere der
Verletzung (oder Gefährdung) des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen.
Damit wird vereinfacht ausgedrückt als der vom Täter verschuldete objektive
Erfolg bezeichnet (sog. Erfolgsunwert, BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; 104 IV 35 E.
2a S. 37). Dem Deliktsbetrag respektive der Schadenshöhe kommt bei strafbaren
Handlungen gegen das Vermögen bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche
Bedeutung zu. Die Schadenshöhe indiziert massgeblich die Einschätzung des
Verschuldens (vgl. BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom
3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1 S. 137 f.;
vgl. auch Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 105). Der vorliegende Sachschaden
an den beiden Motorrädern als verschuldeter Deliktserfolg in Höhe von CHF 13'206.75
ist nicht unbeachtlich und würde sogar bereits im unteren Bereich einer
qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB liegen. Das
objektive Verschulden wiegt daher nicht mehr leicht.
Was die
subjektiven Tatkomponenten angeht, ist bei der Intensität des verbrecherischen
Willens zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass er nicht aus
reiner Böswilligkeit handelte, sondern nicht zuletzt auch aufgrund seines nicht
nur geringfügigen Alkoholkonsums eine gewisse Enthemmung aufwies (vgl. sogleich
dazu auch E. 5.5.2).
Insgesamt ist
das Tatverschulden des Berufungsklägers daher als gerade noch leicht
einzustufen. In Würdigung der Umstände erscheint – vor Berücksichtigung der
Täterkomponenten sowie des Milderungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit –
eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als schuldangemessen.
5.5
5.5.1 Was
die allgemeinen Täterkomponenten betrifft, so hat die Vorinstanz bereits
zutreffend festgehalten, dass der Berufungskläger nicht vorbestraft ist, was
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral zu werten ist.
5.5.2 Wie
bereits festgehalten wurde (s. vorne E. 3.4.2), ist zu konstatieren, dass beim
Berufungskläger nicht von einer Schuldunfähigkeit auszugehen ist. Gemäss
Polizeirapport vom 8. Juni 2019 wurde beim Berufungskläger rund eine Stunde
nach der Tatbegehung eine Atemalkoholkonzentration von 0.89 mg/L gemessen, was
ca. 1.8 Promille entspricht. Aufgrund der stündlichen Abbaurate von
Alkohol ist daher davon auszugehen, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt
eine Blutalkoholkonzentration von rund 2 Promille aufwies. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die grobe Faustregel, dass bei einer
Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromille in der Regel keine
Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von
3 Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer
Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille besteht somit im
Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit. Der
Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit
allerdings keine vorrangige Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine grobe
Orientierungshilfe. Entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist mithin
vielmehr das Ausmass, in dem die Blutalkoholkonzentration die Einsichts- oder
Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt, d.h. der psychopathologische Zustand
respektive der Rausch (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 f.; BGer 6S.17/2002 vom 7. Mai
2002 E. 1.c). Diesbezüglich gab der Berufungskläger an, einen «Filmriss» gehabt
zu haben. Erinnerungen habe er erst wieder nach dem eigentlichen Vorfall
gehabt. D____ gab zum Zustand des Berufungsklägers an, dass dieser «nicht ganz
fit» gewesen sei und nicht sauber gesprochen habe. Die beiden Polizisten sagten
zudem aus, dass er verwirrt gewirkt und sie zunächst auch nicht bemerkt habe,
als sie in der Einstellhalle eingetroffen seien. Eine vollständige
Schuldunfähigkeit ist gestützt auf die gemessene Atemluft- bzw. Blutalkoholkonzentration,
seine eigenen Aussagen sowie auf den von Zeugen beschriebenen Zustand des
Berufungsklägers auszuschliessen, konnte er doch einerseits durchaus noch auf
Aussenreize reagieren: So zeigte er D____ etwa den Mittelfinger, nachdem dieser
ihn darauf angesprochen hatte, dass er sich nicht in die Einstellhalle begeben
dürfe. Auch sagte Gfr H____ aus, dass der Berufungskläger schon bemerkt habe,
dass nun die Polizei vor Ort sei. Andererseits konnte sich der Berufungskläger
auch noch auf den Beinen halten bzw. sich noch problemlos fortbewegen. Jedoch ist
aufgrund der vorliegenden Umstände eine verminderte Schuldfähigkeit des
Berufungsklägers in mittlerem Ausmass zum Tatzeitpunkt zu vermuten. Im Ergebnis
ist daher die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe um die Hälfte auf 60
Tagessätze zu reduzieren.
5.6 Das
Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen
und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten
sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Für die
Berechnung der Tagessatzhöhe kann auf die auch zum jetzigen Zeitpunkt noch
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 179). Es
resultiert entsprechend eine Tagessatzhöhe von CHF 120.–.
5.7 Das
Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder
einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten. Wie bereits erwähnt wurde, ist der Berufungskläger
nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass er sich auch künftig
wohlverhalten wird und ihm mithin eine günstige Prognose gestellt werden kann.
Dem Berufungskläger ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
5.8 Gemäss
Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei
bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise
aufschiebt. Dem Berufungskläger kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose gestellt
werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit wird
daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
5.9 Die
Vorinstanz hat dem Berufungskläger des Weiteren eine zusätzliche
Verbindungsbusse in Höhe von CHF 900.– auferlegt (Art. 42 Abs. 4 StGB). Dabei
hat das Strafgericht jedoch ausser Acht gelassen, dass eine bedingte Strafe und
zusätzlich verhängte Busse so ausgesprochen werden müssen, dass sich insgesamt
eine in Anwendung von Art. 47 ff. StGB dem Verschulden des Täters angemessene
Strafe ergibt (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8). In diesem Sinne soll die
Verbindungsstrafe nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche
Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 53 E. 5.2 S. 55 f.; BGer 6B_25/2009 vom 20. Mai
2009 E. 1). Bei Verhängung einer zusätzlichen Verbindungsbusse ist deshalb virtuell
von einer bestimmten Anzahl Tagessätzen auszugehen und sind diese dann bei
gleichbleibender Tagessatzhöhe in Geldstrafe und Busse aufzuteilen (vgl. AGE SB.2017.131
vom 7. November 2019 E. 5.2, SB.2018.89 vom 18. September 2019 E. 6).
Sofern nun die
Vorinstanz eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 900.– verhängt, ist diese
Bussenhöhe von der Geldstrafe in Abzug zu bringen. Auf den entsprechenden Tagessatz
von CHF 120.– umgewandelt sind demnach für die Busse – zugunsten des
Berufungsklägers gerundet – bei der Geldstrafe zehn Tagessätze abzuziehen.
5.10 In
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den
Berufungskläger im Ergebnis eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 120.–,
mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
eine Busse von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung neun Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen. An die Strafe ist der ausgestandene Tag
Polizeigewahrsam (8. Juni 2019) in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen.
6.
Betreffend die
Zivilforderungen ist festzuhalten, dass diese aufgrund des ergangenen
Schuldspruchs nicht abzuweisen sind. Aufgrund des Verschlechterungsverbots
werden die Zivilforderungen auch vorliegend auf den Zivilweg verwiesen.
7.
7.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254 f.; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober
2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem
Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger im zweitinstanzlichen
Verfahren ebenfalls schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der
Berufungskläger Verfahrenskosten im Betrage von CHF 975.30 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 600.– für das erstinstanzliche Verfahren.
7.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1
m.H.). Der Berufungskläger unterliegt mit seinem Rechtsmittel im Schuldpunkt,
obsiegt jedoch teilweise insofern, als seine Geldstrafe um zehn Tagessätze (und
damit um rund einen Sechstel) reduziert wird. Unter diesen Umständen trägt er
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 1'000.–, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen
(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
8.
8.1 Dem
anwaltlich vertretenen Berufungskläger steht bei diesem Verfahrensausgang zudem
eine Parteientschädigung zu. Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungs- und Genugtuungsfolge auch im Rechtsmittelverfahren (BGer
6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Das
Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen
Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2
StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt
der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder
Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die
Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer
6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E.
2.4.2 S. 357). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend
gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15.
Mai 2019 E. 5.2). Während somit für das erstinstanzliche Verfahren bei voller
Kostenauflage keine Parteientschädigung geschuldet ist, ist dem Berufungskläger
in Bezug auf das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang von einem
Sechstel der angefallenen Verteidigungskosten zuzusprechen.
8.2 Für
das zweitinstanzliche Verfahren macht die Verteidigerin gemäss Honorarnote unter
anderem einen Zeitaufwand von 12.75 Stunden à CHF 300.– geltend. Dieser Aufwand
wird praxisgemäss zum sog. Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde
entschädigt (vgl. AGE SB.2018.72 vom 21. April 2020 E. 6.2), womit der geltend
gemachte Stundenansatz zu hoch angesetzt wurde und entsprechend zu reduzieren
ist. Das Honorar beläuft sich somit auf CHF 4'948.45. Hinzu kommen die Auslagen
gemäss Honorarnote von insgesamt CHF 116.50 sowie 7,7 % MWST von insgesamt CHF
389.90, womit sich die Parteientschädigung bei vollständigem Obsiegen auf
insgesamt rund CHF 5'453.85 belaufen würde. Da dem Berufungskläger davon ein
Sechstel zuzusprechen ist, wird ihm für das Berufungsverfahren somit eine
Entschädigung von gerundet CHF 909.– (inklusive Auslagen und MWST) aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der Sachbeschädigung
schuldig erklärt und – in teilweiser Gutheissung der Berufung – verurteilt zu
einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, unter Einrechnung
des Polizeigewahrsams vom 8. Juni 2019 (1 Tag), sowie zu einer Busse
von
CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 sowie 19 Abs. 2, 42
Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Die Schadenersatzforderungen der B____ GmbH in Höhe von CHF 1'000.– sowie
der C____ AG in Höhe von CHF 12'206.75 werden auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt für die erste Instanz Verfahrenskosten von CHF 975.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 600.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger Auslagen).
A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 909.– aus der Gerichtskasse
zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.