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Entscheid

SB.2021.22

Sachbeschädigung

19. Oktober 2021Deutsch38 min

Berufungsklägers, der Auskunftsperson D____, der Auskunftsperson E____ sowie des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.22

URTEIL

vom 19.

Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Cordula

Lötscher

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____ GmbH

C____AG

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. November 2020

betreffend Sachbeschädigung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. November 2020 der Sachbeschädigung

schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,

sowie zu einer Busse von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung neun Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Allfällige Zivilforderungen wurden auf den

Zivilweg verwiesen. A____ wurden schliesslich Verfahrenskosten im Betrage von

CHF 975.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.– auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 4. Dezember 2020 Berufung

angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 3. März 2021 hat er sich gegen den

Schuldspruch des Urteils des Strafgerichts vom 24. November 2020 gewandt und

beantragt, er sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen und es seien

die Verfahrenskosten dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen. Sodann seien dem

Berufungskläger Parteientschädigungen für das erst- und zweitinstanzliche

Verfahren gemäss Honorarnoten auszurichten. Weder die Staatsanwaltschaft noch

die Privatklägerinnen haben innert Frist Anschlussberufung erklärt noch einen

Antrag auf Nichteintreten gestellt.

Mit

Berufungsbegründung vom 31. Mai 2021 hat der Berufungskläger seine mit der

Berufungserklärung vom 3. März 2021 gestellten Anträge begründet. Dabei stellte

er den formellen Antrag, dass die am 8. Juni 2019 rapportierten Äusserungen des

Berufungsklägers, der Auskunftsperson D____, der Auskunftsperson E____ sowie des

Vertreters der B____ GmbH (Privatklägerin 1), F____, aus den Akten zu weisen

bzw. zu schwärzen seien. Mit Berufungsantwort vom 20. Juni 2021 hat die

Staatsanwaltschaft beantragt, dass das Urteil des Strafgerichts vollumfänglich

zu bestätigen sei, dies unter o/e-Kostenfolge. Die Privatklägerinnen haben

keine Berufungsantworten eingereicht.

Mit Verfügung vom

9. April 2021 ist die C____ AG (Privatklägerin 2) gebeten worden, dem

Appellationsgericht sämtliche ihr von der Privatklägerin 1 zum Schadenfall [...]

eingereichten Unterlagen (insbesondere jene über die Reparaturarbeiten) einzureichen.

Dieser Bitte ist die Privatklägerin 2 mit Eingabe vom 22. April 2021 nachgekommen.

Mit Verfügung

vom 10. Juli 2021 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der

Hauptverhandlung sowie die Befragung zweier Zeugen angekündigt. Des Weiteren

ist die Staatsanwaltschaft angewiesen worden, die gemäss Spurenbericht

erhobenen DNA-Spuren unverzüglich auszuwerten und die Auswertung dem

Appellationsgericht zukommen zu lassen. Der Antrag des Berufungsklägers auf teilweise

Schwärzung des Polizeirapports vom 8. Juni 2019 wurde – vorbehaltlich eines

anderslautenden Entscheids durch das Gesamtgericht bei erneuter Beantragung –

abgewiesen.

Mit Vorladung

vom 2. August 2021 wurden die Parteien sowie die beiden Zeugen zur

Hauptverhandlung am 19. Oktober 2021 geladen (Staatsanwaltschaft und

Privatklägerinnen fakultativ). Mit Eingabe vom 14. September 2021 reichte die

Staatsanwaltschaft dem Gericht die Auswertungen der DNA-Spuren ein.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 19. Oktober 2021 sind der Berufungskläger sowie zwei

Zeugen befragt worden. Im Anschluss ist die Verteidigerin des Berufungsklägers

zum Vortrag gelangt. Der Berufungskläger hat grundsätzlich an seinen bereits

schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, wobei er zusätzlich beantragt hat,

dass allfällige Zivilklagen abzuweisen seien.

Für sämtliche

weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus dem

vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall

ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1

des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als

beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art.

382.

Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und

fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts

sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Der

Berufungskläger hat sich gegen den Schuldspruch des Urteils des Strafgerichts

gewandt bzw. seinen vollumfänglichen Freispruch sowie die Abweisung allfälliger

Zivilklagen beantragt. Entsprechend sind noch keine Punkte des vorinstanzlichen

Entscheids in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1

Der

Berufungskläger beantragt in beweisrechtlicher Hinsicht in der

zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung erneut, dass die im Polizeirapport vom

8.

Juni 2019 rapportierten Aussagen des Berufungsklägers, von E____ sowie von F____

aus den Akten zu weisen seien. So seien einerseits die Aussagen des

Berufungsklägers gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO ohne vorgängig erfolgte Rechtsbelehrung

Dispositiv

erfolgt und demnach nicht verwertbar, da zum Befragungszeitpunkt bereits ein

Tatverdacht bestanden habe. Zudem sei der Berufungskläger in alkoholisiertem

und damit vernehmungsfähigem Zustand befragt worden. Andererseits gelte die

Unverwertbarkeit auch für die Aussagen der beiden Auskunftspersonen, da diese

nicht parteiöffentlich einvernommen worden seien.

2.2 Wie

bereits in der Verfügung vom 10. Juli 2021 durch die Instruktionsrichterin

festgehalten wurde, sind bei Aussagen von Auskunftspersonen, die in einem

Polizeirapport wiedergegeben und von einer beschuldigten Person bestritten

werden, die betreffenden Personen als Zeugen oder Auskunftspersonen formell zu

befragen, so dass die beschuldigte Person mit deren Aussagen direkt

konfrontiert werden und sie den betreffenden Personen Fragen stellen kann. Dies

ist in Bezug auf den Hauptbelastungszeugen D____ bereits im Rahmen der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vor dem Strafgericht erfolgt. Von einer Befragung von E____

und F____ wurde und wird weiterhin abgesehen, da sie aufgrund der Angaben im

Rapport zur Klärung des Sachverhaltes nichts beitragen können, entsprechend

auch nicht von der Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt

wurden und deren Aussagen auch vor dem Appellationsgericht nicht in die

Urteilsfindung einfliessen. So will E____ lediglich beobachtet haben, wie der Berufungskläger

durch das offene Tor in die Einstellhalle gelangt sei. Dieser Umstand wird von letzterem

gar nicht bestritten und wurde auch von D____ bereits vor Gericht damit

übereinstimmend geschildert. Die Umstände der Schadensmeldung und das an den

beiden Motorrädern entstandene Schadensbild werden durch die Eingaben der Privatklägerin 2

sodann im Berufungsverfahren ausreichend dokumentiert, so dass eine Befragung

von F____ keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen kann und mithin auch nicht

auf seine im Rapport aufgeführten Aussagen abzustellen ist. Was schliesslich

die im Rapport festgehaltenen Aussagen des Berufungsklägers und deren

Verwertbarkeit trotz unterbliebener Rechtsbelehrung anbelangt, so wäre grundsätzlich

zu fragen, ob dem Berufungskläger zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens im

Rahmen der polizeilichen Anhaltung bereits die – an die Intensität des Tatverdachts

gebundene – Stellung einer beschuldigten Person zukam oder nicht (vgl. Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 158 N 13).

Dies kann vorliegend jedoch aus zwei Gründen offengelassen werden: Einerseits

befand sich der Berufungskläger zum Befragungszeitpunkt wohl effektiv in einem

Zustand von eingeschränkter Vernehmungsfähigkeit (vgl. Godenzi, a.a.O., Art. 143 N 12), andererseits muss auf seine

rapportieren Aussagen für die Entscheidfindung auch nicht zurückgegriffen

werden, konnte er sich doch zum einen an das Kerngeschehen nicht erinnern und

wieder­holte er zum anderen doch diverse Aussagen (Geburtstagsfest eines

Freundes, Gedächtnislücke, gelegentlicher geringer Alkoholkonsum) bei späteren

Befragungen.

Der Antrag des

Berufungsklägers ist demnach insofern gutzuheissen, als die rapportieren

Aussagen der soeben erwähnten Personen – mit Ausnahme von D____ – nicht zu

Lasten des Berufungsklägers verwertbar sind.

3.

In materieller

Hinsicht beantragt der Berufungskläger einen vollumfänglichen Freispruch vom

Vorwurf der Sachbeschädigung.

3.1 Die

Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass folgende Umstände dafürsprächen, dass

der Berufungskläger die Motorräder umgeworfen habe: Zunächst stehe fest, dass

der Berufungskläger bereits vor dem Betreten der Einstellhalle am vor dem Haus

befindlichen Fahrradständer «herumgerissen» habe und dem Zeugen D____ beim

Betreten der Einstellhalle den Mittelfinger gezeigt habe. Zwar habe D____

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, der Berufungskläger

habe nicht aggressiv gewirkt, jedoch deute das Verhalten des Berufungsklägers nicht

auf eine besonders friedliche Gesinnung hin. Weiter würden die Feststellungen

von D____, wonach der Berufungskläger in den hinteren Teil der Einstellhalle –

also in die Nähe der Motorräder – gegangen und dass in der Folge aus der

Einstellhalle ein «metallisches Geräusch» zu hören gewesen sei, keine

erheblichen Zweifel daran zulassen, dass der Berufungskläger die Motorräder zu

Fall gebracht habe. Dass die Motorräder bereits vor dem Betreten der

Einstellhalle durch den Berufungskläger umgefallen sein könnten, erscheine

äusserst unwahrscheinlich, hätte in diesem Fall doch der Zeuge D____ die Alarmanlage

(Blinker) des einen Motorrads beim Verlassen der Einstellhalle mit grösster

Wahrscheinlichkeit gesehen. Auch die Möglichkeit, dass Mieter von

Einstellhallenplätzen die Motorräder umgeworfen haben könnten, während sich der

Berufungskläger in der Einstellhalle aufgehalten habe, könne höchstens

theoretische Zweifel an der Beschädigung durch den Berufungskläger aufkommen

lassen. Diesen von der Verteidigerin vorgebrachten theoretischen Versionen könne

zudem entgegengehalten werden, dass auch das von D____ unmittelbar nach

Betreten der Einstellhalle durch den Berufungskläger wahrgenommene, aus der

Einstellhalle stammende «metallische Geräusch» für die Täterschaft des Berufungsklägers

spreche. Dieses Geräusch lasse sich vernünftigerweise nicht anders erklären,

als dass es durch das Umfallen der Motorräder entstanden sei.

3.2 Der

Berufungskläger bringt demgegenüber vor, dass die Aussagen des Zeugen D____ nur

denjenigen Teil des Sachverhalts zu untermauern vermögen würden, der ohnehin

unbestritten sei, nämlich, dass der Berufungskläger am 8. Juni 2019 die

Einstellhalle in stark alkoholisiertem Zustand betreten habe. Der relevante

Teil des Sachverhalts, der für das tatbestandsmässige Verhalten des Berufungsklägers

relevant wäre, könne durch die Aussagen des Zeugen hingegen nicht erstellt

werden. Auch habe der Zeuge anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung nicht von «herumreissen» am Fahrradständer gesprochen, sondern

vielmehr ausgesagt, dass der Berufungskläger an der Stange «gespielt» habe.

Dies sei ein grosser Unterschied. Der Vorinstanz könne daher nicht

beigepflichtet werden, dass der Berufungskläger nicht in einer friedlichen

Gesinnung gewesen sei. Umso weniger, als dass der Zeuge anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch ausdrücklich ausgesagt habe, dass der Berufungskläger

nicht aggressiv gewesen sei. Weiter stütze sich die Vorinstanz auf den Umstand,

dass der Zeuge ein «metallisches» Geräusch gehört haben wolle. Der Umstand,

dass sich der Berufungskläger in alkoholisiertem Zustand in die Einstellhalle begeben

habe und ein «metallisches Geräusch» zu hören gewesen sei, könne jedoch alleine

als Indiz dafür, dass er die Motorräder umgestossen haben solle, nicht genügen.

Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil sich erwiesenermassen in der

massgebenden Zeit auch noch andere Personen in der Einstellhalle befunden hätten.

D____ habe ausgesagt, dass sowohl ein Paar in einem Auto wie auch ein

Velofahrer die Einstellhalle verlassen hätten und zwar in der Zeit zwischen dem

Betreten der Einstellhalle durch den Berufungskläger und dem Eintreffen der

Polizei. Zudem könne sich der Zeuge nicht erinnern, ob von aussen noch jemand

in die Einstellhalle hineingegangen sei. Es sei damit erwiesen, dass der Berufungskläger

in der interessierenden Zeitspanne nicht alleine in der Einstellhalle gewesen sei.

Damit sei auch nicht erstellt, dass er die Ursache für das «metallische»

Geräusch gewesen sei. Zudem sei unklar, ob das angeblich gehörte «metallische»

Geräusch überhaupt auf das Umfallen der Motorräder zurückzuführen sei. Wäre

dies der Fall, hätte der Zeuge das Geräusch mindestens zwei Mal wahrnehmen

müssen, zumal zwei Motorräder am Boden gelegen seien. Ausserdem sei unklar, ob

die Motorräder nicht bereits vor dem Eintreffen des Berufungsklägers in der

Einstellhalle umgestossen und beschädigt gewesen seien. Die Argumentation der

Vorinstanz, wonach der Zeuge die Motorräder sicher gesehen hätte, wenn diese

bereits umgefallen gewesen wären, greife zu kurz. Auf den Abbildungen des Polizeirapports

sei ersichtlich, dass zumindest vor einem umgefallenen Motorrad noch ein Auto gestanden

sei und zur anderen Seite des Motorrads die Einstellhallenwand die Sicht auf

das Motorrad versperrt habe. Der Zeuge D____ habe des Weiteren ausgesagt, dass

sowohl ein Paar in einem Auto wie auch ein Velofahrer die Einstellhalle in der

Zeit, als der Berufungskläger sich darin befunden habe, verlassen hätten. Dabei

habe der Zeuge nicht angegeben, dass es sich bei den beobachteten Personen um

Mieter gehandelt habe. Falls es effektiv Mieter der Liegenschaft gewesen seien,

hätte sie D____ wohl als solche erkannt. Zudem sei in der Einstellhalle

offensichtlich die Stromversorgung und daher wohl auch die Beleuchtung ausgefallen,

was die Sicht zusätzlich eingeschränkt haben dürfte. Dass die Videoüberwachungskamera

aufgrund des angeblichen Stromausfalls zufällig nicht funktioniert habe, mute sodann

seltsam an und werde nun ohne weitere Abklärungen einfach zu Lasten des

Berufungsklägers ausgelegt. So werde beispielsweise einfach ausser Acht

gelassen, dass es auch möglich gewesen wäre, dass jemand bewusst die Videoüberwachungskamera

deaktiviert habe, um sich unbeobachtet in der Einstellhalle auszutoben. Schliesslich

sei auch nicht abgeklärt worden, ob die an den Motorrädern vorhandenen Schäden

überhaupt bzw. allesamt durch «Umfallen» oder auf eine andere Art entstanden seien.

Aus dem ursprünglichen Strafbefehl gehe hervor, dass sowohl auf der linken wie

auch auf der rechten Seite eines Motorrads Kratzer vorhanden seien. Das

Umfallen eines Motorfahrzeugs auf eine Seite verursache jedoch kaum Schäden auf

beiden Seiten des Motorrads. Was schliesslich die im Berufungsverfahren

ausgewerteten DNA-Proben angehe, so könne der Umstand, dass entweder kein

DNA-Profil habe erstellt werden können oder ein erstelltes Profil nicht

interpretierbar gewesen sei, nicht zu Lasten des Berufungsklägers ausgelegt

werden.

3.3 Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art.

6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte

Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet

(BGE 127 I 38 E. 2 S. 40 ff. m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt

dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet

werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt

ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem

für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei

objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»

Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend,

weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden

kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen

und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;

insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend

sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff., 138 V 74 E. 7 S. 81

f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,

Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Die StPO kennt

keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine

Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO

140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält,

und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der

freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO). Wie das

Bundesgericht in jüngerer Zeit betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine

Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie

gegebenenfalls zu würdigen sind. […] Der in dubio-Grundsatz wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine

Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1,

6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober

2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2 S. 348 ff.;

BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 – nicht publ. Teil von

BGE 143 IV 214). Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise

darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172

E. 3a S. 174; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10

StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung

folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht

publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21.

Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

Nachfolgend ist

in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im

erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.

3.4 Im

vorliegenden Fall liegen folgende (verwertbare) Beweismittel vor, die vom

Gericht zu würdigen sind:

Erstens existiert

der Polizeirapport vom 8. Juni 2019 (Akten S. 12 ff.), der einerseits die

sichtbaren Schäden an den beiden Motorrädern auflistet, andererseits die

Aussagen von D____ beinhaltet und schliesslich Beobachtungen der anwesenden

Polizisten selbst, die Resultate der Atemalkoholtests sowie Fotos des Tatorts enthält.

Zweitens liegen die Aussagen von D____ an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, die Aussagen der beiden Polizisten Wm G____ und Gfr H____ von

der zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung sowie die Aus­sagen des

Berufungsklägers von zwei gerichtlichen Befragungen vor (letztmals ebenfalls von

der zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung). Was die Schadenshöhe an den

beiden Motorrädern betrifft, reichte die Privatklägerin 2 mit Schreiben vom 22. April

2021 zwei Rechnungen ein (Akten S. 210 ff.). Schliesslich liegen noch die

Resultate der DNA-Profiluntersuchungen vor (Akten S. 284 ff.).

3.4.1 Was

die Aussagen der verschiedenen befragten Personen angeht, so sind diese zwecks

aussagepsychologischer Bewertung anhand der bekannten Realkriterien zu würdigen

respektive auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen (vgl. dazu Lude­wig/Baumer/Tavor, Einführung in die

Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und

Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Bau­mer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie

für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, passim). Grundsätzlich ist hierzu

festzuhalten, dass weder in Bezug auf die Aussagetüchtigkeit, die Aussagegenese

sowie die inhaltliche Qualität der Aussagen davon auszugehen ist, dass die

gemachten Aussagen nicht dem tatsächlich Erlebten der Aussagenden entsprechen.

Gegenteiliges bringt auch der Berufungskläger nicht vor.

3.4.1.1 D____

führte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er bei der Ausfahrt

aus der Einstellhalle eine Person erblickt habe, die «nicht ganz fit» gewesen

sei und nicht sauber gesprochen habe. Sie habe zerrissene Hosen getragen und

mit den Stangen an einem Fahrradständer «gespielt […] als ob [sie] das kaputt

machen möchte». Er habe die Person gefragt, ob alles gut sei, sei aber

ignoriert worden. Die Person habe daraufhin versucht, nach unten in die

Einstellhalle zu gehen, worauf der Zeuge ihr mitgeteilt habe, dass diese privat

sei. Die Person sei jedoch weitergelaufen, habe seine Aussagen ignoriert und D____

den Mittelfinder gezeigt. Die Person habe nicht verständlich geantwortet, sie

habe zwar reagiert, aber D____ sei ignoriert worden. Die Person sei ihm

gegenüber jedoch nicht aggressiv gewesen. Der Zeuge habe daraufhin die Polizei

informiert und bis zu deren Eintreffen nach einer Viertelstunde vor der

Einstellhalle gewartet. Während dieser Zeit habe er gesehen, wie die Person in

den hinteren Teil der Einstellhalle gelaufen sei. Dort seien auch die

Motorräder gestanden. Später habe er von dort ein «metallisches» Geräusch

gehört («Wie wenn etwas Metallisches auf den Boden fällt»). Dies habe er sicher

einmal gehört, er wisse aber nicht, ob zweimal. Ferner sei während dieser Zeit ein

Paar mit einem weissen Auto sowie ein Mann, den der Zeuge schon ein paar Mal im

Gebäude getroffen habe, mit dem Velo aus der Einstell­halle nach draussen gefahren.

In die Einstellhalle (von draussen) hineingekommen sei jedoch niemand. Die

Polizei habe daraufhin die betreffende Person in der Einstellhalle angetroffen

(Akten S. 143 ff.).

3.4.1.2

Die beiden Polizisten Wm G____ und Gfr H____ sagten im Rahmen der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sie nach ihrem Eintreffen im

hintersten Teil der Einstellhalle eine Person angetroffen hätten, welche sich

daraufhin als der Berufungskläger herausstellte. Letzterer sei genau aus der

Ecke hervorgelaufen, in der sich die Motorräder befunden hätten. In der

Einstellhalle seien die Lichtverhältnisse nicht gut gewesen, weshalb Wm G____

eine Taschenlampe hervorgenommen habe. Sie hätten den Berufungskläger daraufhin

angesprochen, worauf er jedoch zunächst nicht reagiert habe. Es habe so

gewirkt, als habe er sie gar nicht wahrgenommen, da er sich sogar von ihnen

abgedreht habe und zu einem Auto gegangen sei, dass er am Türgriff angefasst

habe («gfällelet»). Nach einiger Zeit hätten sich die Polizisten nochmals etwas

lauter bemerkbar gemacht, worauf der Berufungskläger schliesslich reagiert

habe. Er habe da schon gemerkt, dass die Polizei da sei. Man habe «einfach

gemerkt, er war verwirrt», er sei jedoch nicht aggressiv gewesen. Sie hätten hintendran

auch gesehen, dass etwas geblinkt habe. Dies sei von einem der beiden

Motorräder gekommen, die dort hinter einem Auto auf dem Boden gelegen seien. In

der Einstellhalle, die Platz für rund 100 Fahrzeuge biete, seien sie anfangs

nur zu Dritt mit dem Berufungskläger gewesen bzw. hätten niemanden sonst

wahrgenommen. Aufgrund des Zustands des Berufungsklägers habe man ihn

schliesslich auf den Polizeiposten mitgenommen und ihm dort einem Atem­alkoholtest

unterzogen. Je länger es gegangen sei, desto mehr habe der Berufungskläger begriffen,

wer sie seien und was sie machten. Er habe so auch verstanden, dass sie auf die

Polizeiwache gehen würden (Akten S. 335 ff.)

3.4.1.3 Auch

der Berufungskläger selbst konnte keine Angaben zum Kerngeschehen machen, da er

sich nicht mehr daran erinnern könne. Er sei am Vorabend an einem

Geburtstagsfest von einem Kollegen in Basel gewesen. Er sei hierfür mit dem Zug

von Bern nach Basel gefahren und habe dort am Bahnhof etwa fünf Kollegen

getroffen, mit denen er zusammen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Fest

gefahren sei. Wo dieses genau stattgefunden habe, könne er ebenfalls nicht mehr

rekonstruieren. Dort habe er aber Alkohol konsumiert, offensichtlich ein bisschen

zu viel. Er wisse nicht mehr, wie er das Geburtstagsfest verlassen habe. Die

nächste Erinnerung, die er habe, sei, dass er gemeinsam mit Polizisten im

Eingang einer Garage gestanden sei. Es sei aber eine sehr vage Erinnerung, er

wisse weder, was sie zusammen geredet noch wie die Polizisten oder die

Örtlichkeit ausgesehen hätten. Daraufhin sei er mit den Polizisten aufs

Polizeirevier gefahren. Dort hätten sie seine Fingerabdrücke abgenommen und

einen Alkoholtest gemacht. Den Rest des Nachmittags habe er in der

Ausnüchterungszelle verbracht (Akten S. 141 f., Akten S. 332 ff.)

3.4.2 Gemäss

Polizeirapport vom 8. Juni 2019 wurde beim Berufungskläger eine erste Atemalkoholprobe

um 10.56 Uhr – und damit knapp eine Stunde nach der vermutlichen Tatzeit um

10.00 Uhr – durchgeführt, wobei 0.89 mg/L, d.h. 1.8 ‰ gemessen wurden. Um 12.45

Uhr wurde gemäss Rapport ein weiterer Test durchgeführt, der einen Wert von 0.75

mg/L, also rund 1.5 ‰ ergab. Um 18.02 Uhr wurden schliesslich noch 0.28 mg/L,

also rund 0.5 ‰ gemessen. Ein durchgeführter DrugWipe-Test verlief demgegenüber

negativ (Akten S. 16 f.). Bereits hier gilt vorausgreifend festzuhalten, dass

nicht von einer vollständigen Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers zum

Tatzeitpunkt ausgegangen wird (s. hierzu eingehend hinten E. 5.5.2).

3.4.3 Die

Auswertung der DNA-Spuren ergab sodann keine weiteren Hinweise, da entweder keine

DNA-Profile erstellbar waren (Spuren ab [...] und [...], Akten S. 288, 290) oder

die Profile nicht interpretiert werden konnten (Spur ab [...], Akten S. 289).

3.4.4 Gemäss

der Eingabe der Privatklägerin 2 vom 22. April 2021 sei für die Schadensfälle

Nr. [...] ([...]) über CHF 4'159.10 (ohne MWST) sowie Nr. [...] ([...]) über

CHF 9'047.65 (ohne MWST) von einer Gesamtschadenshöhe von CHF 13'206.75

auszugehen.

3.5 Als

erstellt anzusehen ist, dass die an den Motorrädern zunächst von der Polizei

rapportierten sowie daraufhin von Fachleuten festgestellten Schäden mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Umfallen der beiden Zweiräder

stammen, befanden sich doch alle geltend gemachten Schäden an der rechten Seite

– und damit an der «Fallseite» (vgl. die Fotos auf Akten S. 20 ff). – der

beiden Motorräder. Sofern der Berufungskläger vorbringt, dass aus dem

ursprünglichen Strafbefehl hervorgehe, dass sowohl auf der linken wie auch auf

der rechten Seite eines der Motorräder Kratzer vorhanden seien, das Umfallen

eines Motorfahrzeugs auf eine Seite jedoch kaum Schäden auf beiden Seiten des

Motorrads verursache, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei

offensichtlich um ein Versehen der Staatsanwaltschaft gehandelt hat. Auf dem

Rapport vom 8. Juni 2019 ist beim Fahrzeug [...] noch «Rechter Blinker verkrazt»

angegeben (Akten S. 14), während auf dem Strafbefehl fälschlicherweise «Blinker,

links, zerkartzt» (Akten S. 77) angegeben ist. Gestützt auf die Eingabe der

Privatklägerin 2 ist für die beiden Schadensfälle somit von einer

Gesamtschadenshöhe von CHF 13'206.75 auszugehen. Gewisse Schäden sind

sodann auch der Fotodokumentation zum Polizeirapport, auf der die beiden

umgekippten Motorräder sowie diverse Kratzer, abgefallene, abgebrochene sowie

verbogene Teile ersichtlich sind, zu entnehmen (Akten S. 20 ff.).

Unbestrittenermassen

handelte es sich des Weiteren bei der vom Zeugen D____ beschriebenen Person um

den Berufungskläger. Dieser konnte mithin von letzterem beobachtet werden, wie

er sich durch das offene Eingangstor in die Einstellhalle begab. Aufgrund der

Atemalkoholproben sowie den Zeugenaussagen ist sodann davon auszugehen, dass

der Berufungskläger einen nicht unwesentlichen Alkoholisierungsgrad aufwies. In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz und gestützt auf die vorhandenen Indizien

kann des Weiteren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erstellt

gelten, dass der Berufungskläger selbst die beiden Motor­räder umstiess. So

wurde durch den Zeugen D____ ausgesagt, dass der Berufungskläger bereits vor

dem Eingang der Einstellhalle am dort befindlichen Fahrradständer herumgespielt

habe, als wolle er diesen kaputt machen. Die beiden befragten Polizisten sagten

sodann aus, dass der Berufungskläger in der Einstellhalle selbst sodann zu

einem Auto gegangen sei und dieses am Türgriff berührt («gfällelet») habe.

Bereits diese beiden Beobachtungen zeigen auf, dass der Berufungskläger ein

gewisses tatadäquates Verhalten gegenüber verschiedenen weiteren Objekten an

den Tag legte. Zudem konnte er einerseits von D____ anfangs beobachtet werden,

wie er sich in den hinteren Teil der Einstellhalle – und damit zu den

Motorrädern – begab. Der Zeuge konnte sodann mindestens einmal ein metallisches

Geräusch aus dieser Richtung vernehmen, so als ob ein metallischer Gegenstand

zu Boden gefallen sei. Der Umstand, dass er dieses Geräusch wohl nur einmal

vernahm, entlastet den Berufungskläger keineswegs, ist es doch möglich, dass

der Sturz des zweiten Motorrads entweder leiser war, als der des ersten oder

sich D____ beim zweiten Sturz etwa mit den eingetroffenen Polizisten unterhielt

und ihn deshalb nicht akustisch wahrnahm. Des Weiteren trafen auch die beiden

Polizisten den Berufungskläger im hinteren Teil der Einstellhalle an, als sich

letzterer auf geradem Weg von den beiden umgefallenen Motorrädern wegbewegte.

Sofern der

Berufungskläger vorbringt, dass sich auch noch andere Personen in der

Einstellhalle befunden hätten und diese entsprechend ebenfalls als Täter in

Frage kämen, so kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Einerseits wurden

von D____ in der Zeit, in welcher sich der Berufungskläger in der Einstellhalle

befand, nur zwei Parteien dabei beobachtet, wie sie die Einstellhalle

verliessen, andererseits sind keine Anzeichen ersichtlich, dass es sich dabei nicht

um Anwohner bzw. Berechtigte gehandelt hat. Die Person mit dem Velo war dem

Zeugen etwa bekannt gewesen. Sodann sei ein Paar mit dem Auto aus der

Einstellhalle gefahren. Dass letztere sich ohne Berechtigung mit ihrem Fahrzeug

in einer fremden Einstellhalle befunden haben sollten, ist als äusserst

unwahrscheinlich zu werten. Dass D____ das sich im Auto befindende Paar

ausserdem nicht bekannt war, spricht auch nicht dagegen, dass es sich um

Zufahrtsberechtigte handelte, war ihm doch wohl nicht jeder einzelne Bewohner

der – aufgrund der Einstellhallengrösse von rund 100 Fahrzeugen wohl grossen –

Siedlung bekannt. Zudem ist nicht von weiteren Personen auszugehen, die sich

zum Tatzeitpunkt respektive bis zum Eintreffen der Polizisten in der

Einstellhalle aufgehalten haben, gab doch Wm G____ an, dass er niemanden sonst

wahrgenommen habe. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist aber davon

auszugehen, dass die Berechtigten jeweils davon Kenntnis hatten, dass die

Einstellhalle videoüberwacht wurde und diese entsprechend nicht damit rechnen

konnten, bei einer allfälligen Tatbegehung unentdeckt zu bleiben. Die vom

Berufungskläger konstruierte Version, dass jemand den Stromausfall extra

ausgenutzt habe, «um sich unbeobachtet in der Einstellhalle auszutoben», mutet

geradezu abstrus an. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass es in der

Einstellhalle dunkel war (Wm G____ musste von seiner Taschenlampe Gebrauch

machen) dagegen, dass die Motorräder schon vor dem Eintreffen des

Berufungsklägers umkippten, ist doch die Wahrscheinlichkeit gross, dass D____

in der Dunkelheit bereits vorher die Alarmblinker des eines Motorrads bemerkt

hätte.

Zusammenfassend

ist demnach gestützt auf eine geschlossene Indizienkette mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Berufungskläger die

beiden Motorräder umgeworfen hat, weshalb der angeklagte Sachverhalt als

erstellt anzusehen ist.

4.

4.1 In

rechtlicher Hinsicht kann der Sachverhalt unbestrittenermassen – und unter

Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Akten S. 177) – unter

den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) subsumiert werden. Der Berufungskläger

wendet jedoch ein, dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe. Vielmehr hätte er

die Motorräder in seinem alkoholisierten Zustand in der Dunkelheit unabsichtlich

berührt bzw. sei gegen diese gestossen. Da fahrlässige Sachbeschädigung nicht

strafbar sei, habe ein Freispruch zu erfolgen.

4.2 Die

Ausführungen des Berufungsklägers sind unbehelflich. Einleitend gilt es

festzuhalten, dass eine beim Berufungskläger unter Umständen vorliegende

verminderte Schuldfähigkeit (dazu sogleich E. 5.5.2) keinen Einfluss darauf

hat, ob er einen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden kann. Sogar eine völlig schuldunfähige

Person kann vorsätzlich handeln. Die Frage der Schuldfähigkeit berührt mithin

den Vorsatz nicht (BGE 115 IV 221 E. 1 S. 223; Bommer/Dittmann,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 19 StGB N 19). Sodann spricht

gegen ein unabsichtliches Berühren der Motorräder durch den Berufungskläger,

dass es sich bei den beiden zur Beurteilung stehenden Motorrädern um Fahrzeuge

einer gewissen Grösse und eines gewissen Gewichts handelt. So weist gemäss

Angaben im Fahrzeugausweis allein die [...] ein Leergewicht von 454 Kilogramm

auf (Akten S. 240). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, genügt

ein leichtes und unabsichtliches Berühren nicht, um diese zu Fall zu bringen.

Vielmehr ist der gezielte Einsatz von Körperkraft erforderlich, um die

Motorräder umzustossen. So sagte auch Wm G____ aus, dass so ein Motorrad «nicht

einfach um[falle]» (Akten S. 337). Dass der Berufungskläger zudem zwei Mal mit

solcher Wucht zufällig gegen ein Motorrad gestossen sein soll, dass dieses

jeweils umkippte, kann ausgeschlossen werden (gestützt auf die Fotos des

Tatorts, wonach die Motorräder nicht unmittelbar nebeneinanderstanden, ist davon

auszugehen, dass nicht das eine Motorrad im Fallen gegen das andere gestossen

ist, vgl. Akten S. 21). Aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers vor der

Einstellhalle (Manipulation am Fahrradständer) sowie beim Eintreffen der

Polizei («fällele» an der Autotür) ist vielmehr davon auszugehen, dass er

gezielt auch die Motorräder ansteuerte und diese willentlich und wissentlich

umstiess. Der Berufungskläger handelte demnach vorsätzlich.

5.

5.1 Der

Berufungskläger hat sich demnach wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB

schuldig gemacht.

Das Strafgericht

hat hierfür eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse

von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

ausgesprochen. Der Berufungskläger hat sich zum Punkt der Strafzumessung nicht

geäussert.

5.2 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden

Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein

Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein

Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen

Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei

allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten

(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch

überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch,

4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die

Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1

S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

5.3

5.3.1 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten

Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre

präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.). Nach

der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die

Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.

Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe

geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe

zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

5.3.2 Vorliegend

ist beim verwirklichten Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1

StGB die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich. Der

Berufungskläger weist gemäss seinem Strafregisterauszug keine Vorstrafen auf.

Insofern ist bereits keine Verhängung einer Freiheitsstrafe angezeigt. Überdies

ist der Berufungskläger in der Arbeitswelt gut integriert, arbeitet er doch als

Associate Scientist bei [...]. Ihm ist entsprechend eine gute Prognose zu

stellen und es ist nicht davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe zu verhängen

ist, um ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. Im Ergebnis ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine

Geldstrafe auszusprechen.

5.4 Der

Berufungskläger hat sich vorliegend, wie erwähnt, nur der Sachbeschädigung

gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, die eine Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

Hinsichtlich der

objektiven Tatkomponenten ist vorliegend insbesondere die Schwere der

Verletzung (oder Gefährdung) des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen.

Damit wird vereinfacht ausgedrückt als der vom Täter verschuldete objektive

Erfolg bezeichnet (sog. Erfolgsunwert, BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; 104 IV 35 E.

2a S. 37). Dem Deliktsbetrag respektive der Schadenshöhe kommt bei strafbaren

Handlungen gegen das Vermögen bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche

Bedeutung zu. Die Schadenshöhe indiziert massgeblich die Einschätzung des

Verschuldens (vgl. BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom

3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1 S. 137 f.;

vgl. auch Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 105). Der vorliegende Sachschaden

an den beiden Motorrädern als verschuldeter Deliktserfolg in Höhe von CHF 13'206.75

ist nicht unbeachtlich und würde sogar bereits im unteren Bereich einer

qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB liegen. Das

objektive Verschulden wiegt daher nicht mehr leicht.

Was die

subjektiven Tatkomponenten angeht, ist bei der Intensität des verbrecherischen

Willens zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass er nicht aus

reiner Böswilligkeit handelte, sondern nicht zuletzt auch aufgrund seines nicht

nur geringfügigen Alkoholkonsums eine gewisse Enthemmung aufwies (vgl. sogleich

dazu auch E. 5.5.2).

Insgesamt ist

das Tatverschulden des Berufungsklägers daher als gerade noch leicht

einzustufen. In Würdigung der Umstände erscheint – vor Berücksichtigung der

Täterkomponenten sowie des Milderungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit –

eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als schuldangemessen.

5.5

5.5.1 Was

die allgemeinen Täterkomponenten betrifft, so hat die Vorinstanz bereits

zutreffend festgehalten, dass der Berufungskläger nicht vorbestraft ist, was

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral zu werten ist.

5.5.2 Wie

bereits festgehalten wurde (s. vorne E. 3.4.2), ist zu konstatieren, dass beim

Berufungskläger nicht von einer Schuldunfähigkeit auszugehen ist. Gemäss

Polizeirapport vom 8. Juni 2019 wurde beim Berufungskläger rund eine Stunde

nach der Tatbegehung eine Atemalkoholkonzentration von 0.89 mg/L gemessen, was

ca. 1.8 Promille entspricht. Aufgrund der stündlichen Abbaurate von

Alkohol ist daher davon auszugehen, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt

eine Blutalkoholkonzentration von rund 2 Promille aufwies. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die grobe Faustregel, dass bei einer

Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromille in der Regel keine

Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von

3 Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer

Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille besteht somit im

Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit. Der

Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit

allerdings keine vorrangige Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine grobe

Orientierungshilfe. Entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist mithin

vielmehr das Ausmass, in dem die Blutalkoholkonzentration die Einsichts- oder

Steuerungs­fähigkeit beeinträchtigt, d.h. der psychopathologische Zustand

respektive der Rausch (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 f.; BGer 6S.17/2002 vom 7. Mai

2002 E. 1.c). Diesbezüglich gab der Berufungskläger an, einen «Filmriss» gehabt

zu haben. Erinnerungen habe er erst wieder nach dem eigentlichen Vorfall

gehabt. D____ gab zum Zustand des Berufungsklägers an, dass dieser «nicht ganz

fit» gewesen sei und nicht sauber gesprochen habe. Die beiden Polizisten sagten

zudem aus, dass er verwirrt gewirkt und sie zunächst auch nicht bemerkt habe,

als sie in der Einstellhalle eingetroffen seien. Eine vollständige

Schuldunfähigkeit ist gestützt auf die gemessene Atemluft- bzw. Blutalkoholkonzentration,

seine eigenen Aussagen sowie auf den von Zeugen beschriebenen Zustand des

Berufungsklägers auszuschliessen, konnte er doch einerseits durchaus noch auf

Aussenreize reagieren: So zeigte er D____ etwa den Mittelfinger, nachdem dieser

ihn darauf angesprochen hatte, dass er sich nicht in die Einstellhalle begeben

dürfe. Auch sagte Gfr H____ aus, dass der Berufungskläger schon bemerkt habe,

dass nun die Polizei vor Ort sei. Andererseits konnte sich der Berufungskläger

auch noch auf den Beinen halten bzw. sich noch problemlos fortbewegen. Jedoch ist

aufgrund der vorliegenden Umstände eine verminderte Schuldfähigkeit des

Berufungsklägers in mittlerem Ausmass zum Tatzeitpunkt zu vermuten. Im Ergebnis

ist daher die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe um die Hälfte auf 60

Tagessätze zu reduzieren.

5.6 Das

Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen

und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten

sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Für die

Berechnung der Tagessatzhöhe kann auf die auch zum jetzigen Zeitpunkt noch

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 179). Es

resultiert entsprechend eine Tagessatzhöhe von CHF 120.–.

5.7 Das

Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder

einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte

Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten. Wie bereits erwähnt wurde, ist der Berufungskläger

nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass er sich auch künftig

wohlverhalten wird und ihm mithin eine günstige Prognose gestellt werden kann.

Dem Berufungskläger ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

5.8 Gemäss

Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei

bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise

aufschiebt. Dem Berufungskläger kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose gestellt

werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit wird

daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.

5.9 Die

Vorinstanz hat dem Berufungskläger des Weiteren eine zusätzliche

Verbindungsbusse in Höhe von CHF 900.– auferlegt (Art. 42 Abs. 4 StGB). Dabei

hat das Strafgericht jedoch ausser Acht gelassen, dass eine bedingte Strafe und

zusätzlich verhängte Busse so ausgesprochen werden müssen, dass sich insgesamt

eine in Anwendung von Art. 47 ff. StGB dem Verschulden des Täters angemessene

Strafe ergibt (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8). In diesem Sinne soll die

Verbindungsstrafe nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche

Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 53 E. 5.2 S. 55 f.; BGer 6B_25/2009 vom 20. Mai

2009 E. 1). Bei Verhängung einer zusätzlichen Verbindungsbusse ist deshalb virtuell

von einer bestimmten Anzahl Tagessätzen auszugehen und sind diese dann bei

gleichbleibender Tagessatzhöhe in Geldstrafe und Busse aufzuteilen (vgl. AGE SB.2017.131

vom 7. November 2019 E. 5.2, SB.2018.89 vom 18. September 2019 E. 6).

Sofern nun die

Vorinstanz eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 900.– verhängt, ist diese

Bussenhöhe von der Geldstrafe in Abzug zu bringen. Auf den entsprechenden Tagessatz

von CHF 120.– umgewandelt sind demnach für die Busse – zugunsten des

Berufungsklägers gerundet – bei der Geldstrafe zehn Tagessätze abzuziehen.

5.10 In

Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den

Berufungskläger im Ergebnis eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 120.–,

mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie

eine Busse von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung neun Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen. An die Strafe ist der ausgestandene Tag

Polizeigewahrsam (8. Juni 2019) in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen.

6.

Betreffend die

Zivilforderungen ist festzuhalten, dass diese aufgrund des ergangenen

Schuldspruchs nicht abzuweisen sind. Aufgrund des Verschlechterungsverbots

werden die Zivilforderungen auch vorliegend auf den Zivilweg verwiesen.

7.

7.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254 f.; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober

2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem

Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger im zweitinstanzlichen

Verfahren ebenfalls schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der

Berufungskläger Verfahrenskosten im Betrage von CHF 975.30 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 600.– für das erstinstanzliche Verfahren.

7.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1

m.H.). Der Berufungskläger unterliegt mit seinem Rechtsmittel im Schuldpunkt,

obsiegt jedoch teilweise insofern, als seine Geldstrafe um zehn Tagessätze (und

damit um rund einen Sechstel) reduziert wird. Unter diesen Umständen trägt er

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 1'000.–, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen

(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

8.

8.1 Dem

anwaltlich vertretenen Berufungskläger steht bei diesem Verfahrensausgang zudem

eine Parteientschädigung zu. Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungs- und Genugtuungsfolge auch im Rechtsmittelverfahren (BGer

6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Das

Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen

Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2

StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt

der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder

Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die

Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer

6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E.

2.4.2 S. 357). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend

gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15.

Mai 2019 E. 5.2). Während somit für das erstinstanzliche Verfahren bei voller

Kostenauflage keine Parteientschädigung geschuldet ist, ist dem Berufungskläger

in Bezug auf das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang von einem

Sechstel der angefallenen Verteidigungskosten zuzusprechen.

8.2 Für

das zweitinstanzliche Verfahren macht die Verteidigerin gemäss Honorarnote unter

anderem einen Zeitaufwand von 12.75 Stunden à CHF 300.– geltend. Dieser Aufwand

wird praxisgemäss zum sog. Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde

entschädigt (vgl. AGE SB.2018.72 vom 21. April 2020 E. 6.2), womit der geltend

gemachte Stundenansatz zu hoch angesetzt wurde und entsprechend zu reduzieren

ist. Das Honorar beläuft sich somit auf CHF 4'948.45. Hinzu kommen die Auslagen

gemäss Honorarnote von insgesamt CHF 116.50 sowie 7,7 % MWST von insgesamt CHF

389.90, womit sich die Parteientschädigung bei vollständigem Obsiegen auf

insgesamt rund CHF 5'453.85 belaufen würde. Da dem Berufungskläger davon ein

Sechstel zuzusprechen ist, wird ihm für das Berufungsverfahren somit eine

Entschädigung von gerundet CHF 909.– (inklusive Auslagen und MWST) aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird der Sachbeschädigung

schuldig erklärt und – in teilweiser Gutheissung der Berufung – verurteilt zu

einer Geldstrafe von 50 Tages­sätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, unter Einrechnung

des Polizeigewahrsams vom 8. Juni 2019 (1 Tag), sowie zu einer Busse

von

CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 sowie 19 Abs. 2, 42

Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Die Schadenersatzforderungen der B____ GmbH in Höhe von CHF 1'000.– sowie

der C____ AG in Höhe von CHF 12'206.75 werden auf den Zivilweg verwiesen.

A____ trägt für die erste Instanz Verfahrenskosten von CHF 975.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 600.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl.

Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger Auslagen).

A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 909.– aus der Gerichtskasse

zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.