SB.2021.23
Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
23. August 2021Deutsch42 min
zur Klärung der Herkunft der auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers gefundenen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.23
URTEIL
vom 7.
Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Jonas Weber
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. September 2020
betreffend Diebstahl,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. September 2020 wurde A____ des Diebstahls,
der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu 5
Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom
6. Oktober bis zum 13. November 2019 (38 Tage). Es wurde eine Landesverweisung
von 5 Jahren mit Eintrag ins Schengener Informationssystem (SIS) verfügt. Die
beschlagnahmten Turnschuhe seien ihm zurückzugeben. Dem Beurteilten wurden die
Verfahrenskosten von CHF 5’905.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 600.‒
auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde aus der Strafgerichtskasse
entschädigt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben seines
Rechtsvertreters vom 9. März 2021 Berufung erklärt. Es wird beantragt, es sei
das Urteil vom 3. September 2020 vollumfänglich aufzuheben, der Beschuldigte
von Schuld und Strafe freizusprechen und die Landesverweisung aufzuheben. Unter
o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Es sei weiterhin die amtliche
Verteidigung zu bewilligen. Es wurde der Beweisantrag gestellt, es sei eine
qualitative Beurteilung der DNA-Spur auf Asservat Nr. Spur A007927
(Schlitzschraubenzieher, ab Griff) durch das Rechtsmedizinische Institut
vorzunehmen.
Der
Berufungskläger hat anlässlich seiner Berufungserklärung die Durchführung des
schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO beantragt. Die
Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf
die Berufung beantragt. Die Verfahrensleiterin hat daraufhin am 8. April 2021
die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verfügt, womit sich die
Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. April 2021 einverstanden erklärt hat.
Die Berufungsbegründung
datiert vom 7. Mai 2021. Es wurde dort neu der Beweisantrag gestellt, es sei
zur Klärung der Herkunft der auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers gefundenen
Bilder von Schmuckstücken eine amtliche Erkundigung beim Pfandleihhaus Lörrach
einzuholen. Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft datiert vom 2. Juni
2021. Sie beantragt, der Beschuldigte sei unter Abweisung der Berufung des
Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig zu
sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten zu verurteilen, unter
Einrechnung der ausgestandenen Haft. Er sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen,
und dies sei im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen. Über die
Entschädigungsfolgen sowie über die Nebenfolgen sei dem erstinstanzlichen
Urteil entsprechend zu befinden. Unter o/e-Kostenfolge. Der Verteidiger hat am
15. Juni 2021 seine Honorarnote eingereicht.
Auf Anfrage der
Instruktionsrichterin haben die KTA mit E-Mail vom 16. September 2021 und das
IRM mit E-Mail vom 21. September 2021 Erläuterungen zur sichergestellten
«Handschuh-Wischspur» und dem Vorgehen bei DNA-Vergleichen eingereicht, welche
den Parteien in der Folge zugestellt worden sind.
Das nachfolgende
Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die für den
Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime ‒ die Anfechtung kann auf
Teile des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO).
Die nicht angefochtenen Teile erwachsen in Rechtskraft. Vorliegend betrifft
dies die von keiner Seite angefochtene Verfügung betreffend Rückgabe der Schuhe
und das Honorar des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.
1.4
Der
Berufungskläger, welcher bereits erstinstanzlich dispensiert war, hat mit
seiner Berufungserklärung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss
Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO beantragt (Akten S. 1147). Vorbehältlich
allfälliger Einwände der Staatsanwaltschaft hat die Instruktionsrichterin am 8.
April 2021 die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens nach Art. 406
Abs. 2 StPO angeordnet (Akten S. 1154). Die Staatsanwaltschaft hat sich mit
Eingabe vom 13. April 2021 damit einverstanden erklärt (Akten S. 1156).
Ob die
Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen
‒ insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1
EMRK (Recht auf ein faires Gerichtsverfahren) ‒ ist von der
Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer
6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein
Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht
in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer Verhandlung kann etwa
abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt
hat sowie wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die
sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Zu berücksichtigen ist auch, ob
eine reformatio in peius ausgeschlossen ist. Für die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung kann wiederum der Umstand sprechen, dass die
vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens
betreffen (BGE 143 IV 483 E.
2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Sodann soll der
Beschuldigte grundsätzlich erneut angehört werden, wenn in der Berufungsinstanz
das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der Aufhebung eine andere
Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt. Gesamthaft kommt es entscheidend
darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte
sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2; 143 IV 483 E.
2.1.2). Es ist stets zu beachten, dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck
entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich
durchgeführt werden muss (143 IV 483 E. 2.1.1, 2.1.2; zum Ganzen: BGer 6B_1349/2020
vom 17. März 2021 E. 3.2.3). Vorliegend ist eine mündliche
Verhandlung gemäss diesen Kriterien nicht notwendig. Eine Anhörung des
Berufungsklägers ‒ auf die er selbst verzichtet ‒ erscheint nicht
dringend erforderlich, und ein über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender
Schuldspruch steht nicht zur Diskussion (vgl. BGE 147 IV 127 Regeste sowie
E. 2.3 und 3; BGer6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2 und 3.2.3).
Der Durchführung des verfahrensleitend angeordneten schriftlichen
Berufungsverfahrens steht somit nichts entgegen.
2.
2.1
Das
Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389
Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn
sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die
Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist.
Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich
sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu
erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war
oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die
Urteilsfällung notwendig erscheint. Da es den Strafbehörden obliegt, die
Beweise rechtskonform zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen nicht nur
auf Antrag einer Partei, sondern gegebenenfalls auch von Amtes wegen vorzunehmen
(Art. 389 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1,141 IV 39 E. 1.6., 140 IV
196.
E. 4.4.1, BGer 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.1, je m.
Hinw.).
Zum Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO,
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde
alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr
angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich
erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel
verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche
Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in vorweggenommener
(antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2
StPO; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1; BGE 141 I 60 E. 3.3;
136.
I 229 E. 5.3, je m. Hinw.). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen
muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des
Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne
einer antizipierten Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende
Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde
bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018
vom 17. Januar 2019; BGE 136 I 229 E. 5.3.; 134 I 140 E. 5.3, je m.
Hinw.). In gleicher Weise wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit
dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers
als wahr angesehen; ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts
nicht erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als
erforderlich (Hofer, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 10
StPO; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4; 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014
E. 4.3 je m. Hinw.).
2.2
2.2.1
Der
Berufungskläger stellt den Antrag auf «qualitative Beurteilung» der DNA-Spur
Nr. A007927 auf dem Schlitzschraubenzieher, ab Griff (Asservat Nr.
A007926) durch das IRM (Berufungsbegründung Ziff. 9-1, Akten S. 1162 f.).
2.2.2
Die
Staatsanwaltschaft hat sich zu diesem Beweisantrag in ihrer Berufungsantwort
dahingehend geäussert, dass der Berufungskläger zwar stets bestritten habe,
dass er sich zur Tatzeit am Tatort aufgehalten habe. Nicht bestritten werde
hingegen, dass es möglich sei, dass er den am Tatort aufgefundenen Schraubenzieher
verwendet habe ‒ beim Umbau der Bar seines Bruders ‒ und es sich
somit tatsächlich um seine DNA handle. Daher könne auf die Durchführung einer
Wahrscheinlichkeitsberechnung durch das IRM verzichtet werden, da damit
lediglich der Beweis über die Tatsache erbracht werden könnte, dass die
DNA-Spur auf dem Schraubenzieher mit hoher Wahrscheinlichkeit vom
Berufungskläger stamme, nicht aber, wie der Schraubenzieher an den Tatort
gelangt sei (Berufungsantwort, Akten S. 1172).
2.2.3
Ab
dem am Tatort aufgefundenen Schlitzschraubenzieher wurde ein DNA-Hauptprofil
gesichert, das mit dem inkompletten DNA-Hauptprofil ab der dort ebenfalls
gesicherten Handschuhwischspur übereinstimmt; die Profile stimmen wiederum in
den vergleichbaren Systemen (angegeben sind 10) mit dem DNA-Profil des
Berufungsklägers überein ‒ ermittelt wurde das durch einen Abgleich mit
der Datenbank von Deutschland (Akten S. 588-596, 288).
2.2.4
Es
ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass der Berufungskläger zwar seine
Täterschaft bestreitet, es jedoch durchaus für möglich erachtet, dass sich
seine DNA am aufgefundenen Schraubenzieher befindet, da er diesen womöglich auf
einer Baustelle verwendet habe, bevor er von Dritten bzw. von B____ entwendet
worden sei (siehe zur Glaubhaftigkeit dieser Erklärung E. 3.3.3). Es ist angesichts
dieser Aussagen des Berufungsklägers nachvollziehbar, dass bezüglich der
vorhandenen DNA-Spuren auf ein umfangreiches Gutachten mit biostatistischer
Berechnung verzichtet wurde. Nachvollziehbar ist aber auch, dass die
Verteidigung um eine «qualitative Beurteilung» ersucht hat, da für einen Laien aufgrund
der knappen und sehr technisch gehaltenen Angaben in den Akten (Akten S. 596)
nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, welche Schlüsse aus dem erfolgten DNA-Hit
gezogen werden können. Die Instruktionsrichterin hat daher das IRM mit Anfrage
vom 20. September 2021 um Erläuterung der vorliegenden Meldung ersucht, wonach
das DNA-Profil der Person in den vergleichbaren DNA-Systemen mit dem DNA-Profil
der Spur übereinstimmt und die Anzahl vergleichbarer Systeme mit 10 angegeben
wird. [...], wissenschaftlicher Mitarbeiter der forensischen Genetik des IRM
Basel-Stadt, hat daraufhin schriftlich erläutert, dass sich die 10 vergleichbaren
Systeme auf die Anzahl der genetischen Marker («STR-Systeme/Loci»), die beim
Abgleich in der Datenbank zum Treffer zwischen der Spur und dem Personenprofil
geführt haben, beziehen. Spuren- und Personenproben würden üblicherweise mit 16
STR-Systemen analysiert und können auch mit maximal dieser Anzahl Systeme an
die Schweizer DNA-Datenbank EDNAIS übermittelt werden. Bei Spuren entscheide
jedoch die Qualität des DNA-Profils darüber, ob und mit wie vielen Systemen das
Profil schlussendlich übermittelt werden könne. Für eine Einstellung in die
Datenbank seien für einfache Profile mindestens sechs und für Mischprofile
mindestens acht Systeme nötig. Werde von der Datenbank im Suchlauf ein
möglicher Treffer gefunden, werde dieser dem jeweiligen Labor zur Überprüfung
zugestellt. Im vorliegenden Fall liege eine Übereinstimmung in den 10 vergleichbaren
bzw. in der Datenbank gespeicherten Systemen vor, in den restlichen sechs seien
aber ebenfalls keine widersprüchlichen Informationen vorhanden, da sonst keine
Hitmeldung erfolgt wäre. Der angefragte Mitarbeiter des IRM führt weiter aus,
bezüglich Aussagekraft der Übereinstimmung lasse sich ohne spezifische
biostatistische Berechnung wenig sagen, da die Ergebnisse stark von den
effektiven genetischen Daten der Profile abhängig seien. Generell erhöhe sich
die Beweiskraft mit der Anzahl Systeme eines DNA-Profils, die für eine
biostatistische Berechnung zur Verfügung stehen würden (Akten S. 1180).
Daraus ergibt
sich, dass die Spur die definierte Mindestanzahl an übermittelbaren Systemen
aufwies bzw. übertraf, um eingelesen und mit den gespeicherten DNA-Profilen
verglichen zu werden, was zum dokumentierten Treffer und der Identifikation des
Berufungsklägers als Spurengeber führte. Wie erwähnt, erachtet der
Berufungskläger selbst es als möglich, dass es sich um seine DNA handelt.
Deshalb und angesichts der weiteren Indizien, namentlich seiner Anwesenheit in
der Region zum Tatzeitpunkt, ist auszuschliessen, dass es sich beim
vorliegenden DNA-Match um einen Fehler handelt, ohne dass es hierfür eines ausführlicheren
IRM-Gutachtens bedarf.
2.3
Der
Berufungskläger hat in der Berufungsbegründung weiter den Antrag auf amtliche
Erkundigung beim Pfandleihhaus Lörrach gestellt. Er habe bezüglich der Fotos
von Schmuckstücken auf seinem Mobiltelefon bereits im Haftprüfungsverfahren
dargelegt, dass er verschiedentlich Schmuck beim lokalen Pfandleihhaus erworben
und diesen mit einer gewissen Marge weiterverkauft habe. Für sämtliche Objekte
seien die entsprechenden Dokumente beim genannten Pfandleihhaus verfügbar (Berufungserklärung
Ziff. 18, Akten S. 1164 f.).
Auf die
beantrage Erkundigung kann indes in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet
werden. Es finden sich unter den von B____ und dem Berufungskläger
gespeicherten Bildern von Schmuckstücken ‒ von der Verteidigung anerkannt
(Berufungsbegründung Ziff. 21, Akten S. 1165) ‒ solche, welche B____ als
Beutestücke aus von ihm begangenen Einbruchdiebstählen bezeichnet hat. Es kann
daher von vornherein ausgeschlossen werden, dass sämtliche fotografierten Schmuckstücke
aus legaler Quelle und namentlich dem Pfandleihhaus stammen.
3.
3.1
Dem
Berufungskläger wird ein Einbruchdiebstahl in der Zeitspanne zwischen dem 15. und
dem 23. Dezember 2018 vorgeworfen. Er soll zusammen mit einem unbekannten
Mittäter am [...] in Riehen mit einem Schlitzschraubenzieher ein Fenster
aufgewuchtet, sich so Zutritt zum Haus verschafft und Schmuck und Bargeld
entwendet haben. Der Berufungskläger hat dies stets bestritten und in seiner
Berufung die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten
eines Freispruchs beantragt (Berufungserklärung, Akten S. 1146).
3.2
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»
abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel
besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet
werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt
ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem
für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei
objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das
Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345
E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie
ausführlich: Tophinke, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Die StPO kennt
keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine
Entscheidfindung grundsätzlich ‒ im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung
(StPO 140 ff.) ‒ sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für
beweistauglich hält. Wie das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren
Entscheiden betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die
Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu
würdigen sind. (…) Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus
Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet
worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer
6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1.; 6B_699/2018 vom 7. Februar
2019.
E. 2.3.2; 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017
E. 13.1. ‒ nicht publ. Teil von BGE 143 IV 214). Vielmehr wird die
Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die
Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der
vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält
(BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020,
Art. 10 StPO N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer
6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4). In diesem Rahmen ist auch
der Indizienbeweis zulässig. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die,
wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der
Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam –
einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,
dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben
sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).
3.3
3.3.1
Als
wesentliches Beweismittel, durch welches der Berufungskläger überhaupt in den
Fokus der Strafermittler geriet, hat die Vorinstanz zunächst den am Tatort
aufgefundenen Schraubenzieher genannt, von welchem DNA des Berufungsklägers
gesichert werden konnte. Dass rechtsgenüglich nachgewiesen ist, dass es sich
bei den DNA-Spuren um jene des Berufungsklägers handelt, wurde bereits
dargelegt (siehe E. 2.2.1). Auf die vom Berufungskläger präsentierten
Alternativen, wie der Schraubenzieher mit seiner DNA an den Tatort gelangt sein
könnte, wird unten eingegangen (E. 3.3.2).
Der Verteidiger
vertritt die Ansicht, es sei gar nicht erstellt, dass der Schraubenzieher am
Tatort des seinem Mandanten zur Last gelegten Einbruchsdiebstahl aufgefunden
worden sei. Es finde sich keine Bildaufnahme davon in den Akten ‒ das auf
einem Foto umkreiste und als Schraubendreher bezeichnete Objekt sehe nicht wie
ein Schraubenzieher aus. Der fragliche Schraubenzieher sei seinem Mandanten
auch nie gezeigt worden, weshalb sich dieser nie dazu habe äussern können.
Mangels einer solchen Konfrontation seien die DNA-Spuren auf dem
Schraubenzieher nicht verwertbar (Berufungsbegründung Ziff. 13, Akten S. 1163).
Dass das
erwähnte Tatortbild keinen Schraubenzieher zeigt, ist offensichtlich und wird
auch nicht behauptet, denn der Bildlegende ist zu entnehmen, dass der
Schraubenzieher aufgrund der Witterungsverhältnisse bis zum Eintreffen der KTA
abgedeckt wurde ‒ offensichtlich mit einer Blumenkiste (Akten S. 583).
Für die These, dass der Schraubenzieher von einem anderen Tatort stammen könne,
gibt es keinerlei Hinweise ‒ er wird bereits im Polizeirapport erwähnt
(Akten S. 575.) und ist zusammen mit den anderen Spuren im Spurensicherungsbericht
aufgelistet (Akten S. 589). Art. 147 StPO sieht vor, dass die Parteien das
Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte
anwesend zu sein. Teilgenommen werden kann an Einvernahmen und Augenscheinen.
Kein Anspruch auf Teilnahme besteht hingegen bei forensischen Erhebungen. Kein
Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht zudem im polizeilichen
Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbstständige Ermittlungen nach Art.
306.
f. StPO handelt. Ein «Konfrontationsrecht» besteht nur bezüglich
Belastungszeugen, nicht aber Sachbeweisen wie dem vorliegenden Spurenträger
(siehe dazu Schleiminger Mettler,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 147 N 3-5, 7-7a, 30 ff.).
3.3.2
Entgegen
der Ansicht der Vorinstanz (Urteil S. 5, Akten S. 1110) ist auch der
DNA-Fund ab der untersuchten Handschuhwischspur verwertbar (Akten S. Akten
S. 592). Gemäss Auskunft der KTA handelt es sich dabei um
Handschuhabdrücke am Tatort, von denen DNA gesichert werden konnte, welche
durch das Anfassen der Handschuhe oder das Tragen in der Hosentasche auf die Aussenseite
der Handschuhe gelangen konnte (Ausführungen KTA, Akten S. 1178). Das
gesicherte inkomplette DNA-Hauptprofil stimmt in den vergleichbaren
STR-Systemen mit der vom Schraubenzieher gesicherten DNA überein und stammt
Dispositiv
demnach ebenfalls vom Berufungskläger. Eine «Konfrontation» mit diesem
Beweismittel war nicht erforderlich (siehe dazu auch E. 3.3.1), handelt es sich
doch nicht um eine belastende Aussage, die der Berufungskläger mit
Ergänzungsfragen hätte in Zweifel ziehen können. Der Berufungskläger war über
seine Rechte und die Tatvorwürfe belehrt, der Beweis war in den Akten und der
Berufungskläger konnte seine Zweifel am Beweiswert anbringen. Es war nicht
erforderlich, dass dem Beschuldigten alle objektiven Beweismittel in einer
Einvernahme explizit vorgehalten wurden.
3.3.3 Der
Berufungskläger ist unbestrittenermassen mit B____ bekannt, der inzwischen mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2019 (SG.2019.144) wegen
einer Serie von Einbruchdiebstählen in Riehen zwischen dem 21. und dem 27.
Dezember 2018 rechtskräftig verurteilt worden ist. B____ war in eigener Sache weitgehend
geständig, er hat den Berufungskläger aber nicht belastet (Akten
S. 467 ff., S. 556 ff.).
Zu beleuchten
ist die Intensität dieser Bekanntschaft. Aus den Mobiltelefonen konnten Fotos
sichergestellt werden, auf welchen beide Personen abgebildet sind (Akten
S. 286-298, 316). Auf Vorhalt eines in einem Basler Tram aufgenommenen Bildes
meinte der Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Oktober 2019
zunächst, er kenne diesen Mann unter dem Spitznamen B____ ‒ er sei mit
dessen Bruder (Spitzname C____ einmal in Haft gesessen ‒ er selbst wegen
Körperverletzung und C____ «genau wegen solchem Scheiss, wegen
Einbruchsdiebstahl». Er habe B____ einmal von Lörrach zum Bahnhof SBB
begleitet, damit er den Zug nach Lausanne finde ‒ sonst nichts. Das Foto
sei am Messeplatz entstanden (Akten S. 315). Wann, wisse er nicht mehr ‒
er habe das letzte Gespräch mit C____ vor vier bis fünf Monaten gehabt (dies
entspräche Mai-Juni 2019; Akten S. 317). «Ich habe wirklich nur den Typen
von Lörrach zum Bahnhof SBB gefahren, sonst nichts» (Akten S. 368). Er sei
damals «über den ganz normalen Grenzübergang, wo die Haltestellte des 6er-Trams
ist» eingereist (Akten S. 368). Er fügte an, C____ habe ihn einmal
gebeten, seinem Bruder B____ Geld zu schicken, was er aber abgelehnt habe ‒
er könne den Chat-Verlauf vorlegen (Akten S. 317). In dieser Einvernahme
auf den am Tatort gesicherten Schraubenzieher mit DNA-Spuren des
Berufungsklägers angesprochen, verwies er darauf, er habe vier Monate lang die
Bar seines Bruders umgebaut «Wissen Sie, wer da alles auftauchen und etwas
mitnehmen kann?». B____ brachte er damals aber nicht mit dieser Baustelle in
Verbindung (Akten S. 318).
Bereits zwei
Tage später, an der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht vom 9. Oktober
2019, äusserte sich der Berufungskläger anders zu den Umständen dieser
Bekanntschaft: Der Bruder von B____ habe ihm gesagt, dass dieser in die Schweiz
komme «und ich habe ihn dann in der Shishabar getroffen. Danach habe ich ihm
die Baustelle gezeigt, wo ich täglich gearbeitet habe und ich habe ihm den
Gefallen gemacht, ihn zum SBB zu begleiten. Und so ist der Kontakt entstanden.»
Auf Frage, wie seine DNA an den am Tatort aufgefundenen Schraubenzieher gelangt
sei, ergänzte er, «Er [B____] hat mich gefragt, ob ich eine Jacke oder
Klamotten hätte, er hatte kein Handgepäck dabei. Ich habe gesagt; hier, von dem
alten Besitzer von der Bar, nimm dir raus, was du nehmen kannst. Ob der
Schraubenzieher von ihm von der Baustelle entwendet worden ist, kann ich nicht
garantieren» (Akten S. 139).
Dass der
Berufungskläger B____ nur flüchtig kennen will, ist durch die Akten klar widerlegt.
Es liegen mehrere Fotos sowohl aus dem Mobiltelefon von B____ als auch aus
jenem des Berufungsklägers vor, die teilweise in einem Basler Tram aufgenommen
wurden (S. 292, 316 ‒ wobei der Hintergrund jedenfalls beim Foto auf
S. 316 der Akten nicht den Messeplatz zu zeigen scheint) und teils an
anderen Orten. Eines zeigt etwa den Berufungskläger und B____ sowie einen
Dritten beim Grenzübergang Stettenfeld zwischen Lörrach und Riehen (Akten
S. 373, 434), weitere Bilder aus dem Mobiltelefon des Berufungsklägers
zeigen B____ in einem Raum mit Pokalen (S. 398) oder vor einem
verschneiten Dach (S. 399). Auch der Austausch weiteren, umfangreichen
Bildmaterials ist in den Akten dokumentiert. Teilweise waren die gleichen Fotos
von Wertgegenständen wie Uhren, Münzen und Diamanten waren auf den Geräten von B____
und dem Berufungskläger gespeichert (Akten S. 400 ff.). Als dem
Berufungskläger das Foto vom Grenzübergang Stettenfeld vorgehalten wird, meint
er: «Gucken Sie: Die sind nach Deutschland gekommen. Das ist diese Stelle, wo
ich Ihnen gesagt habe: ‘kommt, hier ist kein Zoll’. Die waren nur fasziniert
von den Kreuzen am Boden» (Akten S. 374). Von einem der Bilder aus dem Telefon
von B____ konnten die Meta-Daten ermittelt werden. Demnach wurde dieses Bild am
15. Dezember 2018 um 15:04:08 Uhr erstellt. Auf dem Foto zeigt B____ auf das
Grenzschild welches auf weiteren Fotos mit dem Berufungskläger abgebildet ist. B____
trägt auf diesen Bildern dieselbe dicke Winterjacke, deren Ärmel auf dem Foto
vom 15. Dezember 2018 zu sehen ist (eine andere übrigens als auf den Fotos z.B.
im Tram). Es besteht daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Bilder
gleichzeitig aufgenommen worden sind.
Die
Bekanntschaft mit B____ ist ein starkes belastendes Indiz dafür, dass der
Berufungskläger als Einbrecher aktiv war, auch wenn dem Berufungskläger die
Beteiligung an den B____ zur Last gelegten Delikten (und umgekehrt) letztlich
nicht hinreichend nachgewiesen werden konnte (vgl. Akten S. 823 ff.). Die
Vorinstanz weist insoweit zutreffend darauf hin, dass der Berufungskläger im
vorliegenden Delikt jedenfalls nicht als Alleintäter gehandelt hat, was die
unterschiedlichen Fussspuren belegen. Dass die Fussspuren nicht B____ ‒
ebensowenig wie dem Berufungskläger ‒ zugewiesen werden konnten, spricht
hingegen nicht gegen deren Täterschaft. Während eine Übereinstimmung von
Sohlenabdrücken ein positives Indiz für die Urheberschaft darstellt, erbringt
die fehlende Übereinstimmung keinerlei negativen Beweis, da ohne weiteres
denkbar ist, dass ein Beschuldigter mit Schuhwerk am Tatort war, welches nicht
sichergestellt und verglichen werden konnte. Jedenfalls steht fest, dass mehrere
Täter vor Ort waren, was zum Tatvorgehen B____ passt. Die gesicherten Fotos
haben sodann mehrheitlich auffällige Inhalte: einen (angeblich früheren, aber
am 14. November 2018 ausgestellten) Reisepass des B____, lautend auf einen «[...]»
(Akten S. 399) sowie zahlreiche Luxusuhren, Münzen, Schmuck ‒ oft
getragen in den Händen bzw. am Handgelenk (einmal mit Preisschild Euro 2'250.‒,
Akten S. 419), darunter auch einen Diamanten mit Bescheinigung (Akten
S. 406-411). B____ hat seiner Hauptverhandlung vom 24./25. September 2019
zugestanden, dass es sich bei einer fotografierten Uhr um Diebesgut handelt
(Akten S. 559).
Die Verteidigung
will die sowohl von B____ als auch dem Berufungskläger abgespeicherten Bilder
von Schmuckstücken nicht als belastende Indizien gelten lassen. Sie führt dazu
aus, es sei unklar, ob es sich bei der Datierung der Bilder um die Aufnahme-
oder die Empfangsdaten handle, weshalb nicht erstellt sei, dass diese Bilder im
inkriminierten Deliktszeitraum ausgetauscht worden seien. Der Austausch könne
auch erst viel später stattgefunden haben (Berufungsbegründung Ziff. 17, Akten
S. 1164). Es sei auch nicht nachgewiesen, dass es sich bei diesem Schmuck
um Deliktsgut handle ‒ der Berufungskläger habe darauf hingewiesen, dass
er Schmuck im Pfandleihhaus in Lörrach angekauft und mit Gewinn
weiterveräussert habe und dass die Dokumentation sämtlicher Stücke dort
erhätlich zu machen sei (a.a.O., Ziff. 18, Akten S. 1164 f.). Auch könne es
keine strafrechtliche Haftung des Berufungsklägers begründen, wenn B____ dem
Berufungskläger Bilder von Deliktsgut zukommen lasse (a.a.O. Ziff. 21, Akten S.
1165). Diese Argumente sind aber nicht stichhaltig: Dass nicht nachgewiesen
sei, dass es sich bei den Bildern um Diebesgut handle, trifft nicht in allen Fällen
zu. Wie auch die Verteidigung einräumt, konnte einzelne Stücke der Beute von B____
zugeordnet werden, was dieser auch zugestanden hat. Und selbst wenn der
Austausch der Bilder nicht im Tatzeitraum erfolgt sein sollte, bleibt der
Berufungskläger die Erklärung schuldig, weshalb ein Einbrecher Fotos seiner
Beute mit einem unbescholtenen Dritten teilen sollte. Es ist vor diesem
Hintergrund absolut unglaubhaft, wenn er versichert, er kenne den Absender nur
flüchtig und schon gar nicht aus deliktischem Zusammenhang. Schliesslich
gelingt es der Verteidigung auch nicht, durch die geäusserten Zweifel am Datum
des Austauschs dieser Bilder den Kontakt des Berufungsklägers zu B____ im
Deliktszeitraum zu widerlegen oder schon nur Zweifel daran zu wecken, denn gemäss
Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers telefonierte er am 16.
Dezember 2018 mit B____ (Akten S. 433). Es ist der Verteidigung beizupflichten,
dass es sich bei den 44 Anrufen B____ zwischen dem 16. Dezember 2018 und dem
23. Januar 2019 mehrheitlich nicht um Gespräche, sondern um unbeantwortete
Anrufe handelte (Berufungsbegründung Ziff. 19, Akten S. 1165), bereits die acht
kurzen Gespräche in diesem Zeitraum belegen indes einen recht häufigen Kontakt.
Es liegt auf der
Hand, weshalb der Berufungskläger gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht Aussagen
zu B____ machte, die von seinen früheren Depositionen abwichen: Offensichtlich
erblickte er die Möglichkeit, mit B____, einen plausiblen alternativen Täter zu
präsentieren und sich so zu entlasten. Er musste B____ dazu mit der Baustelle
in Verbindung bringen, von welcher der aufgefundene Schraubenzieher stammen
soll, womit er bereits zuvor seine DNA am Tatort begründet hatte. Ansonsten
wollte er mit B____ aber weiterhin möglichst nicht in Verbindung gebracht
werden und spielte die Intensität der Verbindung der beiden auch dann noch herunter,
nachdem seine Version bereits widerlegt worden war. Spätestens hier wäre aber
eine entlastende Erklärung für die zahlreichen Kontakte der beiden zu erwarten
gewesen, wenn es denn eine solche gegeben hätte. So ist es nach der
Rechtsprechung «mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar,
das Aussageverhalten der beschuldigen Person in die Beweiswürdigung
miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert,
zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es
unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine
Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet
werden darf» (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, m. Hinw. u.a.
auf BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4 und 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013
E. 1.5). Schon in früheren Entscheiden hat das Bundesgericht diese Auffassung
einleuchtend wie folgt dargestellt: Wenn belastende Beweise nach einer
Erklärung rufen, welche der Beschuldigte zu liefern in der Lage sein müsste,
darf aus dem Fehlen einer solchen Erklärung nach gesundem Menschenverstand
darauf geschlossen werden, dass es keine andere Erklärung als jene gemäss
Anklage gibt und der Angeklagte schuldig ist («C’est seulement si les preuves à
charge appellent une explication que l’accusé devrait être en mesure de donner,
que l’absence de celle-ci peut permettre de concluire, par un simple
raisonnement de bon sens, qu’il n’existe aucune explication possible et que
l’accusé est coupable» BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3). B____ bestritt
an seinen Einvernahmen bezeichnenderweise jegliche Bekanntschaft mit dem
Berufungskläger ‒ oder mit sonst irgendjemandem aus Lörrach; er sei noch
gar nie in Lörrach gewesen (Akten S. 492). Auf Vorlage eines Fotos mit dem
Berufungskläger berief er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht (Akten
S. 493).
3.3.4 Der
Berufungskläger versuchte kurzzeitig, seine Täterschaft durch Abwesenheit im
Tatzeitraum zu widerlegen: Er sei Mitte November 2018 für drei bis vier Wochen
im Kosovo gewesen (Akten S. 307). Der Tatzeitraum zwischen dem 15. und dem
23. Dezember 2018 ist davon jedoch gar nicht abgedeckt. Der
Berufungskläger selbst sagte dann, am 19. Dezember 2018 sei seine Tochter [...]
auf die Welt gekommen, weshalb er zuhause gewesen sei (Akten S. 306/7). Nachdem
dies zugestanden ist, geht die Argumentation seines Verteidigers ins Leere, der
noch in der Berufungsbegründung darauf beharrt hat, es sei nicht erwiesen, dass
sein Mandant sich im Tatzeitraum in der Region Basel aufgehalten habe und nicht
im Kosovo (Berufungsbegründung Ziff. 20, Akten S. 1165).
3.3.5 Am
Sonntag, den 6. Oktober 2019, kurz nach 23 Uhr fielen der Berufungskläger und
sein Begleiter einer Polizeipatrouille auf. Als sie ihr Fahrzeug gewendet
hatten, trafen die Polizisten aber zunächst nur noch auf [...], der ihnen
mitteilte, der Beschuldigte wohne in der Nähe und sei bereits nachhause
gegangen. Dies stellte sich als unzutreffend heraus, denn die Polizisten entdeckten
den Berufungskläger hinter einer Hecke («Eigene Feststellung», Akten S. 299).
Die Geschichte der beiden Kontrollierten, wonach sie im Sole Uno (Rheinfelden)
gewesen seien, die Badehosen beim in Riehen wohnhaften Bruder des Begleiters
deponiert hätten und der Berufungskläger kurz zum Austreten hinter die Hecke
gegangen sei, wirkt recht abenteuerlich (vgl. Akten S. 299-302; 306).
Allerdings wohnt gemäss Einwohnerregister tatsächlich eine Familie A____ mit
den vom Berufungskläger genannten (Vor)namen an der angegebenen Adresse [...]
in Riehen. Selbst wenn sein Bruder in der Nähe wohnte, mutet das von der
Polizei beobachtete Verhalten verdächtig an, zumal er ja beim vorangegangenen
Besuch des Bruders dessen Toilette hätte benutzen können. Die Verteidigung
erklärt das Verhalten ihres Mandanten denn auch anders, nämlich damit, dass er ein
Minigrip mit Marihuana mit sich geführt habe (Berufungsbegründung Ziff. 23,
Akten S. 1166). Dies erscheint möglich, wenn es auch erfolgversprechender
erscheint, Drogen vor einer Polizeikontrolle wegzuwerfen, als sich damit im
Gebüsch zu verstecken. Dass die Vorinstanz dieses Verhalten als verdächtig erachtet,
ist jedenfalls nicht zu beanstanden, bezogen auf den Tatvorwurf kommt diesem
Indiz jedoch nur sehr geringe Bedeutung zu.
3.3.6 Der
Berufungskläger bestreitet jede Beteiligung an Einbruchdiebstählen auch mit dem
Hinweis darauf, dass er dies finanziell nicht nötig habe, da er gut verdiene
(Akten S. 335). Er sei als Teamleiter und Schichtleiter bei [...] fest
angestellt und verdiene EUR 3’900.-- im Monat (Akten S. 374).
Dass Geldbedarf
als Motiv für einen Diebstahl nicht infrage kommen soll, ist jedoch keineswegs erwiesen.
Die Behauptung, der Berufungskläger habe zur Tatzeit bei der [...] GmbH
gearbeitet und auch die von ihm genannten Eckdaten dieser Anstellung (Lohnhöhe,
Festanstellung) sind unbelegt: Die Verteidigung konnte lediglich einen alten
Arbeitsvertrag beibringen (Akten S. 161 ff.). Gemäss diesem war der
Beschuldigte von Mai 2017 bis Ende April 2018 befristet bei der besagten Firma
angestellt und verdiente brutto lediglich EUR 2’962.29. Laut Begleitschreiben
der Verteidigung vom 28. Oktober 2019 sei der Beschuldigte jedoch inzwischen
unbefristet dort angestellt (Akten S. 159). Gegenüber dem
Zwangsmassnahmengericht musste der Beschuldigte dann aber am 12. November
2019 einräumen, er habe ein Problem gehabt, weil er eine Krankmeldung nicht
eingereicht habe, weshalb er die Kündigung erhalten habe. Der Beschuldigte gab
an, er habe Familie mit Kindern und habe nicht ohne Arbeit bleiben wollen,
weshalb er sich bei einer anderen Firma beworben habe (Protokoll
Zwangsmassnahmengericht: Akten S. 215). Dem Zwangsmassnahmengericht konnte
er dann wiederum nur ‒ aber immerhin ‒ einen wiederum auf ein Jahr
befristeten Arbeitsvertrag als Springer bei einer [...] Reinigungsfirma
vorlegen (Akten S. 224 ff.). Der Beschuldigte sollte diese Arbeit gemäss
Vertrag jedoch erst am 25. November 2012 antreten. Wie lange er zuvor ohne
Arbeit war, ist unbekannt. Der Brutto-Stundenlohn von EUR 10,56 bei zu
leistenden 39 Arbeitsstunden pro Monat ergibt bei dieser neuen Beschäftigung einen
Brutto-Monatslohn von EUR 1'730.‒. Zum ungewissen legalen Einkommen zum
Tatzeitpunkt kommt ein erhöhter Finanzbedarf, der sich aus den Angaben des
Beschuldigten ergibt, wonach er täglich kiffe und Kokain konsumiere (Akten S.
335 f.). Monatlich belaufen sich die Kosten für Betäubungsmittel nach seinen
Angaben auf 500 bis 600 Euro (Akten S. 380), was bereits bei seinem angeblichen
früheren Lohn von 3’900 Euro einen grossen Posten dargestellt hätte und umso
mehr ohne Lohneinkommen oder bei legalen Verdienstmöglichkeiten, wie sie
gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht aufgezeigt wurden.
3.3.7 Als
wesentliches Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers ist zweifellos auch
die Täteradäquanz zu berücksichtigen (vgl. statt vieler SB.2018.27 vom 27.
August 2019 E. 2.7.1 mit weiteren Hinweisen). Entgegen den wortreichen
Beteuerungen des Berufungsklägers und den damit einhergehenden derben
Verwünschungen der angeblich wahren Täterschaft (stellvertretend: Akten S. 335
oben) und seinen Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft, er sei nicht vorbestraft
(Einvernahme zur Person, Akten S. 5), sind ihm Delikte der vorliegenden Art
keineswegs fremd. Vielmehr weist er eine eindrückliche kriminelle Vita auf und
wurde namentlich immer wieder wegen Diebstählen ‒ auch mehrfachen und
teils in Kombination mit Gewalt und Drohung ‒ verurteilt (vgl. Akten
S. 9 – 66). Dem internationalen Vollstreckungsbefehl der
Staatsanwaltschaft Freiburg vom 13. November 2019 ist zu entnehmen, dass
der Berufungskläger bereits in Deutschland wegen Diebstahls zahlreicher Schmuckstücke
im Wert von knapp 70'000.– EUR aus einer Schmuckwerkstatt verurteilt worden ist,
in welche er ‒ vermutlich zusammen mit unbekannten Mittätern ‒ im
Oktober 2013 eingestiegen war (Akten S. 54-55). Bereits dort verübte der
Berufungskläger somit einen Einbruchdiebstahl und erbeutete eine Vielzahl von
Schmuckstücken. Es ist augenfällig, dass sich die Parallelen zwischen den
einschlägigen Vorstrafen und dem aktuellen Tatvorwurf nicht darin erschöpft,
dass es sich um Diebstähle handelt, sondern dass auch der modus operandi und
die Art der Beute vergleichbar sind.
3.3.8 Die
Verteidigung moniert, die Vorinstanz entnehme einem Chat mit «[...]» zum Thema
Armband (Akten S. 417 ff.), dieses sei gestohlen, was eine gewagte Interpretation
sei. Klar sei jedoch, dass das Armband nichts mit dem vorgeworfenen
Einbruchdiebstahl zu tun habe. Es sei unzulässig daraus abzuleiten, der
Berufungskläger habe gestohlen und komme daher auch für andere
Einbruchdiebstähle in Frage, was auf eine Verdachtsstrafe hinauslaufen würde
(Berufungbegründung Ziff. 22, Akten S. 1166). Ohne Zweifel ist jedoch von
Relevanz, ob ein Tatverdächtiger ähnliche Delikte begangen hat, auch wenn diese
nicht das aktuelle Verfahren betreffen. Ebenso wie die erwähnten einschlägigen
Vorstrafen kann der genannte Chat für die Frage der Täteradäquanz herangezogen
werden. Nach Ansicht der Vorinstanz belegt der kurze SMS-Dialog, dass der
Berufungskläger ein gestohlenes Schmuckstück behalten wolle. «Sie» wüssten
nichts davon, womit vermutlich seine Mittäter gemeint seien (Urteil
Strafgericht Ziff. 4., Akten S. 1109 f.). Diese Interpretation erscheint nicht
zwingend. «Habe es anfergessssen und keiner weis es» kann auch heissen, dass er
das Armband in einem Schmuckgeschäft angezogen hat und dann «vergessen» hat, es
wieder auszuziehen und mit «Sie», die es nicht gesehen haben, die
Ladenangestellten gemeint sind. In jedem Fall trägt auch diese SMS-Konversation
zum Eindruck bei, dass auf Schmuck gerichtete Vermögensdelikte täteradäquat
sind.
3.4 Zusammenfassend
ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass keine Zweifel daran
bestehen, dass der Berufungskläger den inkriminierten Einbruchdiebstahl
begangen hat, da am Tatort ein Schraubenzieher sowie Handschuhe mit seiner DNA
aufgefunden wurden, der Beschuldigte mit B____ in Kontakt gestanden hat,
welcher wegen einer Serie von zwischen dem 21. Und 27. Dezember 2018 in Riehen
begangenen Einbruchdiebstählen rechtskräftig verurteilt worden ist, er die
Intensität dieses nachweislich intensiven Kontakts heruntergespielt hat und
bezüglich B____ widersprüchliche Angaben gemacht hat, die beiden via Handy
Fotos von Wertgegenständen ausgetauscht hätten, von denen manche einem von B____
begangenen Einbruchdiebstahl zugeordnet werden konnten, er kein legales
Einkommen im tatzeitraum nachweisen konnte, nach eigenen Angaben kokainabhängig
ist und mehrfach ‒ teilweise einschlägig ‒ vorbestraft ist.
3.5 Gemäss
Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die
tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen. Die von der Staatsanwaltschaft
vorgenommene und von der Vorinstanz übernommene rechtliche Subsumtion des
erstellten Sachverhalts als Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
ist korrekt (Urteil Vorinstanz, E. III., Akten S. 1113) und es ergehen
entsprechende Schuldsprüche.
4.
4.1 Die
Verteidigung hat zur Strafzumessung der Vorinstanz bemerkt, es sei nicht einzusehen,
weshalb die Freiheitsstrafe aufgrund der Täterkomponenten um einen Monat erhöht
worden sei. Der Beschuldigte sei inzwischen verheiratet und Vater von drei
Kindern. Seit dem 5. Mai 2014 seien keine Verurteilungen wegen
Vermögensdelikten mehr gegen ihn ergangen und auch die Vorinstanz habe
festgehalten, dass er nach seiner Haftentlassung per 25. November 2019 eine
neue Stelle bei der Firma [...] in Lörrach angetreten habe, weshalb alles
darauf hindeute, dass er aus seiner deliktischen Vergangenheit seine Lehren
gezogen habe und die Rückfallgefahr sowie das Bedürfnis nach Generalprävention
entsprechend geringer zu gewichten seien. Eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten
reiche dazu vollkommen aus. Es sei auch nicht verständlich, weshalb dem
Beschuldigten die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verweigert werde: Seit
dem Jahr 2014 seien gegen ihn lediglich Geldstrafen wegen unerlaubten Besitzes
von Betäubungsmitteln ausgesprochen worden. Seine Prognose dürfe deshalb als
günstig beurteilt werden, zumal er zwischenzeitlich Familienvater geworden sei
und zusammen mit der Mutter die entsprechende Verantwortung für drei Kinder übernommen
habe. Eine unbedingte Strafe erscheine somit nicht nur unnötig, sondern im Hinblick
auf die Resozialisierung gar schädlich (Berufungsbegründung Ziff. 25-26, Akten
S. 1166 f.).
4.2 Es
ist zunächst anhand des Diebstahls, dessen Strafrahmen Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht, eine Einsatzstrafe zu bilden. Das
Tatverschulden ist unter Berücksichtigung des eher geringen Deliktsbetrags von
CHF 4’450.‒ als nicht allzu schwer einzustufen, jedoch hat bereits
die Vorinstanz zu Recht berücksichtigt, dass ein Einbruchdiebstahl in ein
Privathaus das Sicherheitsgefühl der Bewohner nachhaltig erschüttern kann. Die
Einsatzstrafe wurde erstinstanzlich auf drei Monate Freiheitsstrafe bemessen,
was sicher nicht zu hoch, sondern eher mild erscheint. Die Strafe wurde dann in
Anwendung des Asperationsprinzips für die Sachbeschädigung und den
Hausfriedensbruch um gesamthaft einen Monat erhöht, was nicht zu beanstanden
ist. Die teilweise einschlägigen Vorstrafen müssen im Rahmen der
Täterkomponente zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt werden, wobei
eine Straferhöhung um einen Monat angemessen ist. Daraus ergibt sich eine
Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Eine Verschärfung fällt aufgrund des einzig
durch den Beschuldigten ergriffenen Rechtsmittels aufgrund des Verbots einer
Reformatio in peius ausser Betracht, eine geringere Strafe wäre hingegen nicht
schuldangemessen.
4.3 Formell
könnte die vorliegende Sanktion von fünf Monaten Freiheitsstrafe auch als
Geldstrafe von 150 Tagessätzen ausgesprochen werden. Gemäss Art. 41 StGB kann
das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a.) oder eine Geldstrafe
voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b.).
Der Beurteilte ist
in Deutschland teilweise einschlägig vorbestraft, und seine finanzielle
Situation ist angespannt. Es ist hier zu wiederholen, dass seine derzeitigen
legalen Verdienstmöglichkeiten bescheiden sind, die eingeräumte
Drogenproblematik einen erhöhten Finanzbedarf schafft und der Berufungskläger
bereits in Form der erst- und zweitinstanzlichen Kosten und Gebühren hohe Geldforderungen
zu begleichen haben wird. Eine zusätzliche Geldstrafe könnte die kriminelle
Energie des Beurteilten in kontraproduktiver Weise fördern und ihn erneut dazu
verleiten, seine Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (so in BGer
6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). Eine Geldstrafe erscheint deshalb
mangels spezialpräventiver Effizienz und Vollstreckbarkeit nicht zweckmässig,
weshalb für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Die
ausgestandene Untersuchungshaft ist in Anwendung von Art. 51 StGB daran
anzurechnen.
4.4. Die
Vorinstanz hat mit Recht auf die zahlreichen Vorstrafen hingewiesen, welche nur
eine schlechte Legalprognose zulassen. Das Argument der Verteidigung, der
Berufungskläger sei zwischenzeitlich Familienvater geworden und habe zusammen
mit der Mutter der drei Kinder die entsprechende Verantwortung übernommen,
überzeugt nicht. Vielmehr hat er trotz bereits zum Tatzeitpunkt vorhandener Familie
und im Wissen um die Risiken seines Tuns weiterhin delinquiert und so nicht nur
eine beträchtliche Unbelehrbarkeit, sondern auch seine Verantwortungslosigkeit
gegenüber der Familie demonstriert. Die Strafe ist daher unbedingt auszusprechen.
5.
5.1 Die
Vorinstanz hat ausgeführt, dass gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB ein
Ausländer, der wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch verurteilt
wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu
verweisen ist, es sei denn, dies würde für ihn einen schweren persönlichen
Härtefall in Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bedeuten. Dass ein Fall
obligatorischer Landesverweisung gegeben ist, wird auch von Seiten des Berufungsklägers
nicht bestritten, jedoch liege ein Härtefall vor, da es für den Beschuldigten
ausserordentlich wichtig sei, dass er weiterhin zu seinem Bruder in die Schweiz
einreisen dürfe. Diese Beziehung bedeute ihm sehr viel und gebe ihm Stabilität,
was gerade im Hinblick auf die angestrebte Resozialisierung von besonderer
Bedeutung sei. Der kriminalpolitische Zweck der Landesverweisung müsse in Frage
gestellt werden, zumal selbst nach Auffassung der Vorinstanz nicht von einer
besonders hohen Rückfallgefahr auszugehen sei (Berufungsbegründung Ziff. 27,
Akten S. 1167). Ein solcher Härtefall ist jedoch klarerweise nicht gegeben. Der
Berufungskläger lebt mit seiner Familie seit jeher im grenznahen Deutschland,
ebenso seine Eltern, und auch beruflich gab und gibt es keinerlei
Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er seine
Beziehung zum in Riehen wohnhaften Bruder nicht aufrechterhalten kann, wenn
dieser ihn aufgrund einer Landesverweisung im angrenzen Lörrach besuchen muss.
Dass die Vorinstanz die Rückfallgefahr als nicht besonders hoch einstuft, wurde
bereits bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung berücksichtigt, welche
auf das Minimum von fünf Jahren bemessen wurde. Dass jedoch durchaus von einer
Rückfallgefahr auszugehen ist, wurde bereits dargelegt (e. 4.4) und hat dazu
geführt, dass dem Berufungskläger bereits vorinstanzlich der bedingte
Strafvollzug verwehrt worden ist. Es ist nach dem Gesagten eine
Landesverweisung von fünf Jahren auszusprechen.
5.2
5.2.1 Da
der Berufungskläger Kosovare und somit Drittstaatsangehöriger ist, hat die
Vorinstanz die Eintragung der Landesverweisung in das Schengener
Informationssystem (SIS) gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung verfügt. Die
Verteidigung hat sich zu diesem Punkt des Urteils nicht geäussert.
5.2.2 Eine Ausschreibung von
Drittstaatsangehörigen im SIS im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung darf
gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten
Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn Angemessenheit,
Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der
Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer
Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder
Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung
wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die
Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat
wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung).
Dies ist gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als
Erfordernis einer entsprechenden Mindeststrafandrohung zu verstehen, sondern
bedeutet eine Strafandrohung, welche im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr oder mehr vorsieht (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6).
Vorliegend sind die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht, der Diebstahl gar mit fünf Jahren,
womit gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ein Eintrag in
das Schengener Informationssystem zu erfolgen hat. Zusätzlich ist
aufgrund des in Art. 21 SIS-II-Verordnung
verankerten Verhältnismässigkeitsprinzips zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung ausgeht, wobei an die keine allzu hohen Anforderungen
zu stellen sind. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der
betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere
Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Art. 24
Ziff. 2 SIS-II-Verordnung setzt keine Verurteilung zu einer schweren Straftat
voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet
oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind, unter Ausschluss von
blossen Bagatelldelikten (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.8 mit
Verweis auf E. 4.5 und 4.7.2). Die Landesverweisung ist somit in das Schengener
Informationssystem einzutragen.
Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die
Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
dennoch zu bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex).
6.
6.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen erstinstanzlichen Verfahrenskosten
zu tragen. Diese werden gemäss Verursacherprinzip verlegt. Der Beurteilte trägt
daher die vom Strafgericht auferlegten Verfahrenskosten von CHF 5’905.‒.
Hinzu kommt die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 600.‒.
6.2 Die
Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens. Der mit seiner Berufung vollumfänglich
unterliegende Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.
Die amtliche Verteidigung wurde auch für das
Rechtsmittelverfahren bewilligt, und der Verteidiger wird gemäss seiner
Honorarnote aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat der
Beurteilte dem Kanton die entstandenen Verteidigungskosten zurückzuerstatten,
sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. September 2020 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Aufhebung der
Beschlagnahme und Rückgabe eines Paars Nike-Schuhe an den Beschuldigten
- Entschädigung des
amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren
A____ wird in Abweisung seiner Berufung des Diebstahls, der
Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu
5 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6.
Oktober bis zum 13. November 2019,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186, 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
Er wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches für
5 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung
im Schengener Informationssystem eingetragen.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 5’905.‒ und eine
Urteilsgebühr von CHF 600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 2’216.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 45.90, zuzüglich 7,7
% MWST von insgesamt CHF 174.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Migrationsamt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger
kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).