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Entscheid

SB.2021.23

Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch

23. August 2021Deutsch42 min

zur Klärung der Herkunft der auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers gefundenen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.23

URTEIL

vom 7.

Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ, Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Jonas Weber

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. September 2020

betreffend Diebstahl,

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. September 2020 wurde A____ des Diebstahls,

der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu 5

Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom

6. Oktober bis zum 13. November 2019 (38 Tage). Es wurde eine Landesverweisung

von 5 Jahren mit Eintrag ins Schengener Informationssystem (SIS) verfügt. Die

beschlagnahmten Turnschuhe seien ihm zurückzugeben. Dem Beurteilten wurden die

Verfahrenskosten von CHF 5’905.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 600.‒

auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde aus der Strafgerichtskasse

entschädigt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben seines

Rechtsvertreters vom 9. März 2021 Berufung erklärt. Es wird beantragt, es sei

das Urteil vom 3. September 2020 vollumfänglich aufzuheben, der Beschuldigte

von Schuld und Strafe freizusprechen und die Landesverweisung aufzuheben. Unter

o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Es sei weiterhin die amtliche

Verteidigung zu bewilligen. Es wurde der Beweisantrag gestellt, es sei eine

qualitative Beurteilung der DNA-Spur auf Asservat Nr. Spur A007927

(Schlitzschraubenzieher, ab Griff) durch das Rechtsmedizinische Institut

vorzunehmen.

Der

Berufungskläger hat anlässlich seiner Berufungserklärung die Durchführung des

schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO beantragt. Die

Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf

die Berufung beantragt. Die Verfahrensleiterin hat daraufhin am 8. April 2021

die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verfügt, womit sich die

Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. April 2021 einverstanden erklärt hat.

Die Berufungsbegründung

datiert vom 7. Mai 2021. Es wurde dort neu der Beweisantrag gestellt, es sei

zur Klärung der Herkunft der auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers gefundenen

Bilder von Schmuckstücken eine amtliche Erkundigung beim Pfandleihhaus Lörrach

einzuholen. Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft datiert vom 2. Juni

2021. Sie beantragt, der Beschuldigte sei unter Abweisung der Berufung des

Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig zu

sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten zu verurteilen, unter

Einrechnung der ausgestandenen Haft. Er sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen,

und dies sei im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen. Über die

Entschädigungsfolgen sowie über die Nebenfolgen sei dem erstinstanzlichen

Urteil entsprechend zu befinden. Unter o/e-Kostenfolge. Der Verteidiger hat am

15. Juni 2021 seine Honorarnote eingereicht.

Auf Anfrage der

Instruktionsrichterin haben die KTA mit E-Mail vom 16. September 2021 und das

IRM mit E-Mail vom 21. September 2021 Erläuterungen zur sichergestellten

«Handschuh-Wischspur» und dem Vorgehen bei DNA-Vergleichen eingereicht, welche

den Parteien in der Folge zugestellt worden sind.

Das nachfolgende

Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die für den

Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das

form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime ‒ die Anfechtung kann auf

Teile des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO).

Die nicht angefochtenen Teile erwachsen in Rechtskraft. Vorliegend betrifft

dies die von keiner Seite angefochtene Verfügung betreffend Rückgabe der Schuhe

und das Honorar des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

1.4

Der

Berufungskläger, welcher bereits erstinstanzlich dispensiert war, hat mit

seiner Berufungserklärung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss

Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO beantragt (Akten S. 1147). Vorbehältlich

allfälliger Einwände der Staatsanwaltschaft hat die Instruktionsrichterin am 8.

April 2021 die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens nach Art. 406

Abs. 2 StPO angeordnet (Akten S. 1154). Die Staatsanwaltschaft hat sich mit

Eingabe vom 13. April 2021 damit einverstanden erklärt (Akten S. 1156).

Ob die

Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen

‒ insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1

EMRK (Recht auf ein faires Gerichtsverfahren) ‒ ist von der

Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer

6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein

Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht

in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer Verhandlung kann etwa

abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt

hat sowie wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die

sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Zu berücksichtigen ist auch, ob

eine reformatio in peius ausgeschlossen ist. Für die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung kann wiederum der Umstand sprechen, dass die

vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens

betreffen (BGE 143 IV 483 E.

2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Sodann soll der

Beschuldigte grundsätzlich erneut angehört werden, wenn in der Berufungsinstanz

das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der Aufhebung eine andere

Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt. Gesamthaft kommt es entscheidend

darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte

sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2; 143 IV 483 E.

2.1.2). Es ist stets zu beachten, dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck

entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich

durchgeführt werden muss (143 IV 483 E. 2.1.1, 2.1.2; zum Ganzen: BGer 6B_1349/2020

vom 17. März 2021 E. 3.2.3). Vorliegend ist eine mündliche

Verhandlung gemäss diesen Kriterien nicht notwendig. Eine Anhörung des

Berufungsklägers ‒ auf die er selbst verzichtet ‒ erscheint nicht

dringend erforderlich, und ein über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender

Schuldspruch steht nicht zur Diskussion (vgl. BGE 147 IV 127 Regeste sowie

E. 2.3 und 3; BGer6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2 und 3.2.3).

Der Durchführung des verfahrensleitend angeordneten schriftlichen

Berufungsverfahrens steht somit nichts entgegen.

2.

2.1

Das

Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im

Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389

Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des

erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn

sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder

Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die

Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist.

Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich

sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu

erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war

oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die

Urteilsfällung notwendig erscheint. Da es den Strafbehörden obliegt, die

Beweise rechtskonform zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen nicht nur

auf Antrag einer Partei, sondern gegebenenfalls auch von Amtes wegen vorzunehmen

(Art. 389 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1,141 IV 39 E. 1.6., 140 IV

196.

E. 4.4.1, BGer 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.1, je m.

Hinw.).

Zum Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO,

Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde

alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr

angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich

erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel

verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche

Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in vorweggenommener

(antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch

weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2

StPO; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1; BGE 141 I 60 E. 3.3;

136.

I 229 E. 5.3, je m. Hinw.). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen

muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des

Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne

einer antizipierten Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende

Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde

bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018

vom 17. Januar 2019; BGE 136 I 229 E. 5.3.; 134 I 140 E. 5.3, je m.

Hinw.). In gleicher Weise wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit

dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers

als wahr angesehen; ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts

nicht erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als

erforderlich (Hofer, in: Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 10

StPO; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4; 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014

E. 4.3 je m. Hinw.).

2.2

2.2.1

Der

Berufungskläger stellt den Antrag auf «qualitative Beurteilung» der DNA-Spur

Nr. A007927 auf dem Schlitzschraubenzieher, ab Griff (Asservat Nr.

A007926) durch das IRM (Berufungsbegründung Ziff. 9-1, Akten S. 1162 f.).

2.2.2

Die

Staatsanwaltschaft hat sich zu diesem Beweisantrag in ihrer Berufungsantwort

dahingehend geäussert, dass der Berufungskläger zwar stets bestritten habe,

dass er sich zur Tatzeit am Tatort aufgehalten habe. Nicht bestritten werde

hingegen, dass es möglich sei, dass er den am Tatort aufgefundenen Schraubenzieher

verwendet habe ‒ beim Umbau der Bar seines Bruders ‒ und es sich

somit tatsächlich um seine DNA handle. Daher könne auf die Durchführung einer

Wahrscheinlichkeitsberechnung durch das IRM verzichtet werden, da damit

lediglich der Beweis über die Tatsache erbracht werden könnte, dass die

DNA-Spur auf dem Schraubenzieher mit hoher Wahrscheinlichkeit vom

Berufungskläger stamme, nicht aber, wie der Schraubenzieher an den Tatort

gelangt sei (Berufungsantwort, Akten S. 1172).

2.2.3

Ab

dem am Tatort aufgefundenen Schlitzschraubenzieher wurde ein DNA-Hauptprofil

gesichert, das mit dem inkompletten DNA-Hauptprofil ab der dort ebenfalls

gesicherten Handschuhwischspur übereinstimmt; die Profile stimmen wiederum in

den vergleichbaren Systemen (angegeben sind 10) mit dem DNA-Profil des

Berufungsklägers überein ‒ ermittelt wurde das durch einen Abgleich mit

der Datenbank von Deutschland (Akten S. 588-596, 288).

2.2.4

Es

ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass der Berufungskläger zwar seine

Täterschaft bestreitet, es jedoch durchaus für möglich erachtet, dass sich

seine DNA am aufgefundenen Schraubenzieher befindet, da er diesen womöglich auf

einer Baustelle verwendet habe, bevor er von Dritten bzw. von B____ entwendet

worden sei (siehe zur Glaubhaftigkeit dieser Erklärung E. 3.3.3). Es ist angesichts

dieser Aussagen des Berufungsklägers nachvollziehbar, dass bezüglich der

vorhandenen DNA-Spuren auf ein umfangreiches Gutachten mit biostatistischer

Berechnung verzichtet wurde. Nachvollziehbar ist aber auch, dass die

Verteidigung um eine «qualitative Beurteilung» ersucht hat, da für einen Laien aufgrund

der knappen und sehr technisch gehaltenen Angaben in den Akten (Akten S. 596)

nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, welche Schlüsse aus dem erfolgten DNA-Hit

gezogen werden können. Die Instruktionsrichterin hat daher das IRM mit Anfrage

vom 20. September 2021 um Erläuterung der vorliegenden Meldung ersucht, wonach

das DNA-Profil der Person in den vergleichbaren DNA-Systemen mit dem DNA-Profil

der Spur übereinstimmt und die Anzahl vergleichbarer Systeme mit 10 angegeben

wird. [...], wissenschaftlicher Mitarbeiter der forensischen Genetik des IRM

Basel-Stadt, hat daraufhin schriftlich erläutert, dass sich die 10 vergleichbaren

Systeme auf die Anzahl der genetischen Marker («STR-Systeme/Loci»), die beim

Abgleich in der Datenbank zum Treffer zwischen der Spur und dem Personenprofil

geführt haben, beziehen. Spuren- und Personenproben würden üblicherweise mit 16

STR-Systemen analysiert und können auch mit maximal dieser Anzahl Systeme an

die Schweizer DNA-Datenbank EDNAIS übermittelt werden. Bei Spuren entscheide

jedoch die Qualität des DNA-Profils darüber, ob und mit wie vielen Systemen das

Profil schlussendlich übermittelt werden könne. Für eine Einstellung in die

Datenbank seien für einfache Profile mindestens sechs und für Mischprofile

mindestens acht Systeme nötig. Werde von der Datenbank im Suchlauf ein

möglicher Treffer gefunden, werde dieser dem jeweiligen Labor zur Überprüfung

zugestellt. Im vorliegenden Fall liege eine Übereinstimmung in den 10 vergleichbaren

bzw. in der Datenbank gespeicherten Systemen vor, in den restlichen sechs seien

aber ebenfalls keine widersprüchlichen Informationen vorhanden, da sonst keine

Hitmeldung erfolgt wäre. Der angefragte Mitarbeiter des IRM führt weiter aus,

bezüglich Aussagekraft der Übereinstimmung lasse sich ohne spezifische

biostatistische Berechnung wenig sagen, da die Ergebnisse stark von den

effektiven genetischen Daten der Profile abhängig seien. Generell erhöhe sich

die Beweiskraft mit der Anzahl Systeme eines DNA-Profils, die für eine

biostatistische Berechnung zur Verfügung stehen würden (Akten S. 1180).

Daraus ergibt

sich, dass die Spur die definierte Mindestanzahl an übermittelbaren Systemen

aufwies bzw. übertraf, um eingelesen und mit den gespeicherten DNA-Profilen

verglichen zu werden, was zum dokumentierten Treffer und der Identifikation des

Berufungsklägers als Spurengeber führte. Wie erwähnt, erachtet der

Berufungskläger selbst es als möglich, dass es sich um seine DNA handelt.

Deshalb und angesichts der weiteren Indizien, namentlich seiner Anwesenheit in

der Region zum Tatzeitpunkt, ist auszuschliessen, dass es sich beim

vorliegenden DNA-Match um einen Fehler handelt, ohne dass es hierfür eines ausführlicheren

IRM-Gutachtens bedarf.

2.3

Der

Berufungskläger hat in der Berufungsbegründung weiter den Antrag auf amtliche

Erkundigung beim Pfandleihhaus Lörrach gestellt. Er habe bezüglich der Fotos

von Schmuckstücken auf seinem Mobiltelefon bereits im Haftprüfungsverfahren

dargelegt, dass er verschiedentlich Schmuck beim lokalen Pfandleihhaus erworben

und diesen mit einer gewissen Marge weiterverkauft habe. Für sämtliche Objekte

seien die entsprechenden Dokumente beim genannten Pfandleihhaus verfügbar (Berufungserklärung

Ziff. 18, Akten S. 1164 f.).

Auf die

beantrage Erkundigung kann indes in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet

werden. Es finden sich unter den von B____ und dem Berufungskläger

gespeicherten Bildern von Schmuckstücken ‒ von der Verteidigung anerkannt

(Berufungsbegründung Ziff. 21, Akten S. 1165) ‒ solche, welche B____ als

Beutestücke aus von ihm begangenen Einbruchdiebstählen bezeichnet hat. Es kann

daher von vornherein ausgeschlossen werden, dass sämtliche fotografierten Schmuckstücke

aus legaler Quelle und namentlich dem Pfandleihhaus stammen.

3.

3.1

Dem

Berufungskläger wird ein Einbruchdiebstahl in der Zeitspanne zwischen dem 15. und

dem 23. Dezember 2018 vorgeworfen. Er soll zusammen mit einem unbekannten

Mittäter am [...] in Riehen mit einem Schlitzschraubenzieher ein Fenster

aufgewuchtet, sich so Zutritt zum Haus verschafft und Schmuck und Bargeld

entwendet haben. Der Berufungskläger hat dies stets bestritten und in seiner

Berufung die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten

eines Freispruchs beantragt (Berufungserklärung, Akten S. 1146).

3.2

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung

Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»

abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel

besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet

werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt

ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem

für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei

objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von

«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind

freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das

Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345

E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie

ausführlich: Tophinke, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Die StPO kennt

keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine

Entscheidfindung grundsätzlich ‒ im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung

(StPO 140 ff.) ‒ sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für

beweistauglich hält. Wie das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren

Entscheiden betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die

Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu

würdigen sind. (…) Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus

Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet

worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer

6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1.; 6B_699/2018 vom 7. Februar

2019.

E. 2.3.2; 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017

E. 13.1. ‒ nicht publ. Teil von BGE 143 IV 214). Vielmehr wird die

Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die

Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält

(BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020,

Art. 10 StPO N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer

6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4). In diesem Rahmen ist auch

der Indizienbeweis zulässig. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die,

wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der

Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache

gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam –

einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,

dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben

sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).

3.3

3.3.1

Als

wesentliches Beweismittel, durch welches der Berufungskläger überhaupt in den

Fokus der Strafermittler geriet, hat die Vorinstanz zunächst den am Tatort

aufgefundenen Schraubenzieher genannt, von welchem DNA des Berufungsklägers

gesichert werden konnte. Dass rechtsgenüglich nachgewiesen ist, dass es sich

bei den DNA-Spuren um jene des Berufungsklägers handelt, wurde bereits

dargelegt (siehe E. 2.2.1). Auf die vom Berufungskläger präsentierten

Alternativen, wie der Schraubenzieher mit seiner DNA an den Tatort gelangt sein

könnte, wird unten eingegangen (E. 3.3.2).

Der Verteidiger

vertritt die Ansicht, es sei gar nicht erstellt, dass der Schraubenzieher am

Tatort des seinem Mandanten zur Last gelegten Einbruchsdiebstahl aufgefunden

worden sei. Es finde sich keine Bildaufnahme davon in den Akten ‒ das auf

einem Foto umkreiste und als Schraubendreher bezeichnete Objekt sehe nicht wie

ein Schraubenzieher aus. Der fragliche Schraubenzieher sei seinem Mandanten

auch nie gezeigt worden, weshalb sich dieser nie dazu habe äussern können.

Mangels einer solchen Konfrontation seien die DNA-Spuren auf dem

Schraubenzieher nicht verwertbar (Berufungsbegründung Ziff. 13, Akten S. 1163).

Dass das

erwähnte Tatortbild keinen Schraubenzieher zeigt, ist offensichtlich und wird

auch nicht behauptet, denn der Bildlegende ist zu entnehmen, dass der

Schraubenzieher aufgrund der Witterungsverhältnisse bis zum Eintreffen der KTA

abgedeckt wurde ‒ offensichtlich mit einer Blumenkiste (Akten S. 583).

Für die These, dass der Schraubenzieher von einem anderen Tatort stammen könne,

gibt es keinerlei Hinweise ‒ er wird bereits im Polizeirapport erwähnt

(Akten S. 575.) und ist zusammen mit den anderen Spuren im Spurensicherungsbericht

aufgelistet (Akten S. 589). Art. 147 StPO sieht vor, dass die Parteien das

Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte

anwesend zu sein. Teilgenommen werden kann an Einvernahmen und Augenscheinen.

Kein Anspruch auf Teilnahme besteht hingegen bei forensischen Erhebungen. Kein

Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht zudem im polizeilichen

Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbstständige Ermittlungen nach Art.

306.

f. StPO handelt. Ein «Konfrontationsrecht» besteht nur bezüglich

Belastungszeugen, nicht aber Sachbeweisen wie dem vorliegenden Spurenträger

(siehe dazu Schleiminger Mettler,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 147 N 3-5, 7-7a, 30 ff.).

3.3.2

Entgegen

der Ansicht der Vorinstanz (Urteil S. 5, Akten S. 1110) ist auch der

DNA-Fund ab der untersuchten Handschuhwischspur verwertbar (Akten S. Akten

S. 592). Gemäss Auskunft der KTA handelt es sich dabei um

Handschuhabdrücke am Tatort, von denen DNA gesichert werden konnte, welche

durch das Anfassen der Handschuhe oder das Tragen in der Hosentasche auf die Aussenseite

der Handschuhe gelangen konnte (Ausführungen KTA, Akten S. 1178). Das

gesicherte inkomplette DNA-Hauptprofil stimmt in den vergleichbaren

STR-Systemen mit der vom Schraubenzieher gesicherten DNA überein und stammt

Dispositiv

demnach ebenfalls vom Berufungskläger. Eine «Konfrontation» mit diesem

Beweismittel war nicht erforderlich (siehe dazu auch E. 3.3.1), handelt es sich

doch nicht um eine belastende Aussage, die der Berufungskläger mit

Ergänzungsfragen hätte in Zweifel ziehen können. Der Berufungskläger war über

seine Rechte und die Tatvorwürfe belehrt, der Beweis war in den Akten und der

Berufungskläger konnte seine Zweifel am Beweiswert anbringen. Es war nicht

erforderlich, dass dem Beschuldigten alle objektiven Beweismittel in einer

Einvernahme explizit vorgehalten wurden.

3.3.3 Der

Berufungskläger ist unbestrittenermassen mit B____ bekannt, der inzwischen mit Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2019 (SG.2019.144) wegen

einer Serie von Einbruchdiebstählen in Riehen zwischen dem 21. und dem 27.

Dezember 2018 rechtskräftig verurteilt worden ist. B____ war in eigener Sache weitgehend

geständig, er hat den Berufungskläger aber nicht belastet (Akten

S. 467 ff., S. 556 ff.).

Zu beleuchten

ist die Intensität dieser Bekanntschaft. Aus den Mobiltelefonen konnten Fotos

sichergestellt werden, auf welchen beide Personen abgebildet sind (Akten

S. 286-298, 316). Auf Vorhalt eines in einem Basler Tram aufgenommenen Bildes

meinte der Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Oktober 2019

zunächst, er kenne diesen Mann unter dem Spitznamen B____ ‒ er sei mit

dessen Bruder (Spitzname C____ einmal in Haft gesessen ‒ er selbst wegen

Körperverletzung und C____ «genau wegen solchem Scheiss, wegen

Einbruchsdiebstahl». Er habe B____ einmal von Lörrach zum Bahnhof SBB

begleitet, damit er den Zug nach Lausanne finde ‒ sonst nichts. Das Foto

sei am Messeplatz entstanden (Akten S. 315). Wann, wisse er nicht mehr ‒

er habe das letzte Gespräch mit C____ vor vier bis fünf Monaten gehabt (dies

entspräche Mai-Juni 2019; Akten S. 317). «Ich habe wirklich nur den Typen

von Lörrach zum Bahnhof SBB gefahren, sonst nichts» (Akten S. 368). Er sei

damals «über den ganz normalen Grenzübergang, wo die Haltestellte des 6er-Trams

ist» eingereist (Akten S. 368). Er fügte an, C____ habe ihn einmal

gebeten, seinem Bruder B____ Geld zu schicken, was er aber abgelehnt habe ‒

er könne den Chat-Verlauf vorlegen (Akten S. 317). In dieser Einvernahme

auf den am Tatort gesicherten Schraubenzieher mit DNA-Spuren des

Berufungsklägers angesprochen, verwies er darauf, er habe vier Monate lang die

Bar seines Bruders umgebaut «Wissen Sie, wer da alles auftauchen und etwas

mitnehmen kann?». B____ brachte er damals aber nicht mit dieser Baustelle in

Verbindung (Akten S. 318).

Bereits zwei

Tage später, an der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht vom 9. Oktober

2019, äusserte sich der Berufungskläger anders zu den Umständen dieser

Bekanntschaft: Der Bruder von B____ habe ihm gesagt, dass dieser in die Schweiz

komme «und ich habe ihn dann in der Shishabar getroffen. Danach habe ich ihm

die Baustelle gezeigt, wo ich täglich gearbeitet habe und ich habe ihm den

Gefallen gemacht, ihn zum SBB zu begleiten. Und so ist der Kontakt entstanden.»

Auf Frage, wie seine DNA an den am Tatort aufgefundenen Schraubenzieher gelangt

sei, ergänzte er, «Er [B____] hat mich gefragt, ob ich eine Jacke oder

Klamotten hätte, er hatte kein Handgepäck dabei. Ich habe gesagt; hier, von dem

alten Besitzer von der Bar, nimm dir raus, was du nehmen kannst. Ob der

Schraubenzieher von ihm von der Baustelle entwendet worden ist, kann ich nicht

garantieren» (Akten S. 139).

Dass der

Berufungskläger B____ nur flüchtig kennen will, ist durch die Akten klar widerlegt.

Es liegen mehrere Fotos sowohl aus dem Mobiltelefon von B____ als auch aus

jenem des Berufungsklägers vor, die teilweise in einem Basler Tram aufgenommen

wurden (S. 292, 316 ‒ wobei der Hintergrund jedenfalls beim Foto auf

S. 316 der Akten nicht den Messeplatz zu zeigen scheint) und teils an

anderen Orten. Eines zeigt etwa den Berufungskläger und B____ sowie einen

Dritten beim Grenzübergang Stettenfeld zwischen Lörrach und Riehen (Akten

S. 373, 434), weitere Bilder aus dem Mobiltelefon des Berufungsklägers

zeigen B____ in einem Raum mit Pokalen (S. 398) oder vor einem

verschneiten Dach (S. 399). Auch der Austausch weiteren, umfangreichen

Bildmaterials ist in den Akten dokumentiert. Teilweise waren die gleichen Fotos

von Wertgegenständen wie Uhren, Münzen und Diamanten waren auf den Geräten von B____

und dem Berufungskläger gespeichert (Akten S. 400 ff.). Als dem

Berufungskläger das Foto vom Grenzübergang Stettenfeld vorgehalten wird, meint

er: «Gucken Sie: Die sind nach Deutschland gekommen. Das ist diese Stelle, wo

ich Ihnen gesagt habe: ‘kommt, hier ist kein Zoll’. Die waren nur fasziniert

von den Kreuzen am Boden» (Akten S. 374). Von einem der Bilder aus dem Telefon

von B____ konnten die Meta-Daten ermittelt werden. Demnach wurde dieses Bild am

15. Dezember 2018 um 15:04:08 Uhr erstellt. Auf dem Foto zeigt B____ auf das

Grenzschild welches auf weiteren Fotos mit dem Berufungskläger abgebildet ist. B____

trägt auf diesen Bildern dieselbe dicke Winterjacke, deren Ärmel auf dem Foto

vom 15. Dezember 2018 zu sehen ist (eine andere übrigens als auf den Fotos z.B.

im Tram). Es besteht daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Bilder

gleichzeitig aufgenommen worden sind.

Die

Bekanntschaft mit B____ ist ein starkes belastendes Indiz dafür, dass der

Berufungskläger als Einbrecher aktiv war, auch wenn dem Berufungskläger die

Beteiligung an den B____ zur Last gelegten Delikten (und umgekehrt) letztlich

nicht hinreichend nachgewiesen werden konnte (vgl. Akten S. 823 ff.). Die

Vorinstanz weist insoweit zutreffend darauf hin, dass der Berufungskläger im

vorliegenden Delikt jedenfalls nicht als Alleintäter gehandelt hat, was die

unterschiedlichen Fussspuren belegen. Dass die Fussspuren nicht B____ ‒

ebensowenig wie dem Berufungskläger ‒ zugewiesen werden konnten, spricht

hingegen nicht gegen deren Täterschaft. Während eine Übereinstimmung von

Sohlenabdrücken ein positives Indiz für die Urheberschaft darstellt, erbringt

die fehlende Übereinstimmung keinerlei negativen Beweis, da ohne weiteres

denkbar ist, dass ein Beschuldigter mit Schuhwerk am Tatort war, welches nicht

sichergestellt und verglichen werden konnte. Jedenfalls steht fest, dass mehrere

Täter vor Ort waren, was zum Tatvorgehen B____ passt. Die gesicherten Fotos

haben sodann mehrheitlich auffällige Inhalte: einen (angeblich früheren, aber

am 14. November 2018 ausgestellten) Reisepass des B____, lautend auf einen «[...]»

(Akten S. 399) sowie zahlreiche Luxusuhren, Münzen, Schmuck ‒ oft

getragen in den Händen bzw. am Handgelenk (einmal mit Preisschild Euro 2'250.‒,

Akten S. 419), darunter auch einen Diamanten mit Bescheinigung (Akten

S. 406-411). B____ hat seiner Hauptverhandlung vom 24./25. September 2019

zugestanden, dass es sich bei einer fotografierten Uhr um Diebesgut handelt

(Akten S. 559).

Die Verteidigung

will die sowohl von B____ als auch dem Berufungskläger abgespeicherten Bilder

von Schmuckstücken nicht als belastende Indizien gelten lassen. Sie führt dazu

aus, es sei unklar, ob es sich bei der Datierung der Bilder um die Aufnahme-

oder die Empfangsdaten handle, weshalb nicht erstellt sei, dass diese Bilder im

inkriminierten Deliktszeitraum ausgetauscht worden seien. Der Austausch könne

auch erst viel später stattgefunden haben (Berufungsbegründung Ziff. 17, Akten

S. 1164). Es sei auch nicht nachgewiesen, dass es sich bei diesem Schmuck

um Deliktsgut handle ‒ der Berufungskläger habe darauf hingewiesen, dass

er Schmuck im Pfandleihhaus in Lörrach angekauft und mit Gewinn

weiterveräussert habe und dass die Dokumentation sämtlicher Stücke dort

erhätlich zu machen sei (a.a.O., Ziff. 18, Akten S. 1164 f.). Auch könne es

keine strafrechtliche Haftung des Berufungsklägers begründen, wenn B____ dem

Berufungskläger Bilder von Deliktsgut zukommen lasse (a.a.O. Ziff. 21, Akten S.

1165). Diese Argumente sind aber nicht stichhaltig: Dass nicht nachgewiesen

sei, dass es sich bei den Bildern um Diebesgut handle, trifft nicht in allen Fällen

zu. Wie auch die Verteidigung einräumt, konnte einzelne Stücke der Beute von B____

zugeordnet werden, was dieser auch zugestanden hat. Und selbst wenn der

Austausch der Bilder nicht im Tatzeitraum erfolgt sein sollte, bleibt der

Berufungskläger die Erklärung schuldig, weshalb ein Einbrecher Fotos seiner

Beute mit einem unbescholtenen Dritten teilen sollte. Es ist vor diesem

Hintergrund absolut unglaubhaft, wenn er versichert, er kenne den Absender nur

flüchtig und schon gar nicht aus deliktischem Zusammenhang. Schliesslich

gelingt es der Verteidigung auch nicht, durch die geäusserten Zweifel am Datum

des Austauschs dieser Bilder den Kontakt des Berufungsklägers zu B____ im

Deliktszeitraum zu widerlegen oder schon nur Zweifel daran zu wecken, denn gemäss

Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers telefonierte er am 16.

Dezember 2018 mit B____ (Akten S. 433). Es ist der Verteidigung beizupflichten,

dass es sich bei den 44 Anrufen B____ zwischen dem 16. Dezember 2018 und dem

23. Januar 2019 mehrheitlich nicht um Gespräche, sondern um unbeantwortete

Anrufe handelte (Berufungsbegründung Ziff. 19, Akten S. 1165), bereits die acht

kurzen Gespräche in diesem Zeitraum belegen indes einen recht häufigen Kontakt.

Es liegt auf der

Hand, weshalb der Berufungskläger gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht Aussagen

zu B____ machte, die von seinen früheren Depositionen abwichen: Offensichtlich

erblickte er die Möglichkeit, mit B____, einen plausiblen alternativen Täter zu

präsentieren und sich so zu entlasten. Er musste B____ dazu mit der Baustelle

in Verbindung bringen, von welcher der aufgefundene Schraubenzieher stammen

soll, womit er bereits zuvor seine DNA am Tatort begründet hatte. Ansonsten

wollte er mit B____ aber weiterhin möglichst nicht in Verbindung gebracht

werden und spielte die Intensität der Verbindung der beiden auch dann noch herunter,

nachdem seine Version bereits widerlegt worden war. Spätestens hier wäre aber

eine entlastende Erklärung für die zahlreichen Kontakte der beiden zu erwarten

gewesen, wenn es denn eine solche gegeben hätte. So ist es nach der

Rechtsprechung «mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar,

das Aussageverhalten der beschuldigen Person in die Beweiswürdigung

miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert,

zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es

unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine

Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet

werden darf» (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, m. Hinw. u.a.

auf BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4 und 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013

E. 1.5). Schon in früheren Entscheiden hat das Bundesgericht diese Auffassung

einleuchtend wie folgt dargestellt: Wenn belastende Beweise nach einer

Erklärung rufen, welche der Beschuldigte zu liefern in der Lage sein müsste,

darf aus dem Fehlen einer solchen Erklärung nach gesundem Menschenverstand

darauf geschlossen werden, dass es keine andere Erklärung als jene gemäss

Anklage gibt und der Angeklagte schuldig ist («C’est seulement si les preuves à

charge appellent une explication que l’accusé devrait être en mesure de donner,

que l’absence de celle-ci peut permettre de concluire, par un simple

raisonnement de bon sens, qu’il n’existe aucune explication possible et que

l’accusé est coupable» BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3). B____ bestritt

an seinen Einvernahmen bezeichnenderweise jegliche Bekanntschaft mit dem

Berufungskläger ‒ oder mit sonst irgendjemandem aus Lörrach; er sei noch

gar nie in Lörrach gewesen (Akten S. 492). Auf Vorlage eines Fotos mit dem

Berufungskläger berief er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht (Akten

S. 493).

3.3.4 Der

Berufungskläger versuchte kurzzeitig, seine Täterschaft durch Abwesenheit im

Tatzeitraum zu widerlegen: Er sei Mitte November 2018 für drei bis vier Wochen

im Kosovo gewesen (Akten S. 307). Der Tatzeitraum zwischen dem 15. und dem

23. Dezember 2018 ist davon jedoch gar nicht abgedeckt. Der

Berufungskläger selbst sagte dann, am 19. Dezember 2018 sei seine Tochter [...]

auf die Welt gekommen, weshalb er zuhause gewesen sei (Akten S. 306/7). Nachdem

dies zugestanden ist, geht die Argumentation seines Verteidigers ins Leere, der

noch in der Berufungsbegründung darauf beharrt hat, es sei nicht erwiesen, dass

sein Mandant sich im Tatzeitraum in der Region Basel aufgehalten habe und nicht

im Kosovo (Berufungsbegründung Ziff. 20, Akten S. 1165).

3.3.5 Am

Sonntag, den 6. Oktober 2019, kurz nach 23 Uhr fielen der Berufungskläger und

sein Begleiter einer Polizeipatrouille auf. Als sie ihr Fahrzeug gewendet

hatten, trafen die Polizisten aber zunächst nur noch auf [...], der ihnen

mitteilte, der Beschuldigte wohne in der Nähe und sei bereits nachhause

gegangen. Dies stellte sich als unzutreffend heraus, denn die Polizisten entdeckten

den Berufungskläger hinter einer Hecke («Eigene Feststellung», Akten S. 299).

Die Geschichte der beiden Kontrollierten, wonach sie im Sole Uno (Rheinfelden)

gewesen seien, die Badehosen beim in Riehen wohnhaften Bruder des Begleiters

deponiert hätten und der Berufungskläger kurz zum Austreten hinter die Hecke

gegangen sei, wirkt recht abenteuerlich (vgl. Akten S. 299-302; 306).

Allerdings wohnt gemäss Einwohnerregister tatsächlich eine Familie A____ mit

den vom Berufungskläger genannten (Vor)namen an der angegebenen Adresse [...]

in Riehen. Selbst wenn sein Bruder in der Nähe wohnte, mutet das von der

Polizei beobachtete Verhalten verdächtig an, zumal er ja beim vorangegangenen

Besuch des Bruders dessen Toilette hätte benutzen können. Die Verteidigung

erklärt das Verhalten ihres Mandanten denn auch anders, nämlich damit, dass er ein

Minigrip mit Marihuana mit sich geführt habe (Berufungsbegründung Ziff. 23,

Akten S. 1166). Dies erscheint möglich, wenn es auch erfolgversprechender

erscheint, Drogen vor einer Polizeikontrolle wegzuwerfen, als sich damit im

Gebüsch zu verstecken. Dass die Vorinstanz dieses Verhalten als verdächtig erachtet,

ist jedenfalls nicht zu beanstanden, bezogen auf den Tatvorwurf kommt diesem

Indiz jedoch nur sehr geringe Bedeutung zu.

3.3.6 Der

Berufungskläger bestreitet jede Beteiligung an Einbruchdiebstählen auch mit dem

Hinweis darauf, dass er dies finanziell nicht nötig habe, da er gut verdiene

(Akten S. 335). Er sei als Teamleiter und Schichtleiter bei [...] fest

angestellt und verdiene EUR 3’900.-- im Monat (Akten S. 374).

Dass Geldbedarf

als Motiv für einen Diebstahl nicht infrage kommen soll, ist jedoch keineswegs erwiesen.

Die Behauptung, der Berufungskläger habe zur Tatzeit bei der [...] GmbH

gearbeitet und auch die von ihm genannten Eckdaten dieser Anstellung (Lohnhöhe,

Festanstellung) sind unbelegt: Die Verteidigung konnte lediglich einen alten

Arbeitsvertrag beibringen (Akten S. 161 ff.). Gemäss diesem war der

Beschuldigte von Mai 2017 bis Ende April 2018 befristet bei der besagten Firma

angestellt und verdiente brutto lediglich EUR 2’962.29. Laut Begleitschreiben

der Verteidigung vom 28. Oktober 2019 sei der Beschuldigte jedoch inzwischen

unbefristet dort angestellt (Akten S. 159). Gegenüber dem

Zwangsmassnahmengericht musste der Beschuldigte dann aber am 12. November

2019 einräumen, er habe ein Problem gehabt, weil er eine Krankmeldung nicht

eingereicht habe, weshalb er die Kündigung erhalten habe. Der Beschuldigte gab

an, er habe Familie mit Kindern und habe nicht ohne Arbeit bleiben wollen,

weshalb er sich bei einer anderen Firma beworben habe (Protokoll

Zwangsmassnahmengericht: Akten S. 215). Dem Zwangsmassnahmengericht konnte

er dann wiederum nur ‒ aber immerhin ‒ einen wiederum auf ein Jahr

befristeten Arbeitsvertrag als Springer bei einer [...] Reinigungsfirma

vorlegen (Akten S. 224 ff.). Der Beschuldigte sollte diese Arbeit gemäss

Vertrag jedoch erst am 25. November 2012 antreten. Wie lange er zuvor ohne

Arbeit war, ist unbekannt. Der Brutto-Stundenlohn von EUR 10,56 bei zu

leistenden 39 Arbeitsstunden pro Monat ergibt bei dieser neuen Beschäftigung einen

Brutto-Monatslohn von EUR 1'730.‒. Zum ungewissen legalen Einkommen zum

Tatzeitpunkt kommt ein erhöhter Finanzbedarf, der sich aus den Angaben des

Beschuldigten ergibt, wonach er täglich kiffe und Kokain konsumiere (Akten S.

335 f.). Monatlich belaufen sich die Kosten für Betäubungsmittel nach seinen

Angaben auf 500 bis 600 Euro (Akten S. 380), was bereits bei seinem angeblichen

früheren Lohn von 3’900 Euro einen grossen Posten dargestellt hätte und umso

mehr ohne Lohneinkommen oder bei legalen Verdienstmöglichkeiten, wie sie

gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht aufgezeigt wurden.

3.3.7 Als

wesentliches Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers ist zweifellos auch

die Täteradäquanz zu berücksichtigen (vgl. statt vieler SB.2018.27 vom 27.

August 2019 E. 2.7.1 mit weiteren Hinweisen). Entgegen den wortreichen

Beteuerungen des Berufungsklägers und den damit einhergehenden derben

Verwünschungen der angeblich wahren Täterschaft (stellvertretend: Akten S. 335

oben) und seinen Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft, er sei nicht vorbestraft

(Einvernahme zur Person, Akten S. 5), sind ihm Delikte der vorliegenden Art

keineswegs fremd. Vielmehr weist er eine eindrückliche kriminelle Vita auf und

wurde namentlich immer wieder wegen Diebstählen ‒ auch mehrfachen und

teils in Kombination mit Gewalt und Drohung ‒ verurteilt (vgl. Akten

S. 9 – 66). Dem internationalen Vollstreckungsbefehl der

Staatsanwaltschaft Freiburg vom 13. November 2019 ist zu entnehmen, dass

der Berufungskläger bereits in Deutschland wegen Diebstahls zahlreicher Schmuckstücke

im Wert von knapp 70'000.– EUR aus einer Schmuckwerkstatt verurteilt worden ist,

in welche er ‒ vermutlich zusammen mit unbekannten Mittätern ‒ im

Oktober 2013 eingestiegen war (Akten S. 54-55). Bereits dort verübte der

Berufungskläger somit einen Einbruchdiebstahl und erbeutete eine Vielzahl von

Schmuckstücken. Es ist augenfällig, dass sich die Parallelen zwischen den

einschlägigen Vorstrafen und dem aktuellen Tatvorwurf nicht darin erschöpft,

dass es sich um Diebstähle handelt, sondern dass auch der modus operandi und

die Art der Beute vergleichbar sind.

3.3.8 Die

Verteidigung moniert, die Vorinstanz entnehme einem Chat mit «[...]» zum Thema

Armband (Akten S. 417 ff.), dieses sei gestohlen, was eine gewagte Interpretation

sei. Klar sei jedoch, dass das Armband nichts mit dem vorgeworfenen

Einbruchdiebstahl zu tun habe. Es sei unzulässig daraus abzuleiten, der

Berufungskläger habe gestohlen und komme daher auch für andere

Einbruchdiebstähle in Frage, was auf eine Verdachtsstrafe hinauslaufen würde

(Berufungbegründung Ziff. 22, Akten S. 1166). Ohne Zweifel ist jedoch von

Relevanz, ob ein Tatverdächtiger ähnliche Delikte begangen hat, auch wenn diese

nicht das aktuelle Verfahren betreffen. Ebenso wie die erwähnten einschlägigen

Vorstrafen kann der genannte Chat für die Frage der Täteradäquanz herangezogen

werden. Nach Ansicht der Vorinstanz belegt der kurze SMS-Dialog, dass der

Berufungskläger ein gestohlenes Schmuckstück behalten wolle. «Sie» wüssten

nichts davon, womit vermutlich seine Mittäter gemeint seien (Urteil

Strafgericht Ziff. 4., Akten S. 1109 f.). Diese Interpretation erscheint nicht

zwingend. «Habe es anfergessssen und keiner weis es» kann auch heissen, dass er

das Armband in einem Schmuckgeschäft angezogen hat und dann «vergessen» hat, es

wieder auszuziehen und mit «Sie», die es nicht gesehen haben, die

Ladenangestellten gemeint sind. In jedem Fall trägt auch diese SMS-Konversation

zum Eindruck bei, dass auf Schmuck gerichtete Vermögensdelikte täteradäquat

sind.

3.4 Zusammenfassend

ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass keine Zweifel daran

bestehen, dass der Berufungskläger den inkriminierten Einbruchdiebstahl

begangen hat, da am Tatort ein Schraubenzieher sowie Handschuhe mit seiner DNA

aufgefunden wurden, der Beschuldigte mit B____ in Kontakt gestanden hat,

welcher wegen einer Serie von zwischen dem 21. Und 27. Dezember 2018 in Riehen

begangenen Einbruchdiebstählen rechtskräftig verurteilt worden ist, er die

Intensität dieses nachweislich intensiven Kontakts heruntergespielt hat und

bezüglich B____ widersprüchliche Angaben gemacht hat, die beiden via Handy

Fotos von Wertgegenständen ausgetauscht hätten, von denen manche einem von B____

begangenen Einbruchdiebstahl zugeordnet werden konnten, er kein legales

Einkommen im tatzeitraum nachweisen konnte, nach eigenen Angaben kokainabhängig

ist und mehrfach ‒ teilweise einschlägig ‒ vorbestraft ist.

3.5 Gemäss

Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die

tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen. Die von der Staatsanwaltschaft

vorgenommene und von der Vorinstanz übernommene rechtliche Subsumtion des

erstellten Sachverhalts als Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch

ist korrekt (Urteil Vorinstanz, E. III., Akten S. 1113) und es ergehen

entsprechende Schuldsprüche.

4.

4.1 Die

Verteidigung hat zur Strafzumessung der Vorinstanz bemerkt, es sei nicht einzusehen,

weshalb die Freiheitsstrafe aufgrund der Täterkomponenten um einen Monat erhöht

worden sei. Der Beschuldigte sei inzwischen verheiratet und Vater von drei

Kindern. Seit dem 5. Mai 2014 seien keine Verurteilungen wegen

Vermögensdelikten mehr gegen ihn ergangen und auch die Vorinstanz habe

festgehalten, dass er nach seiner Haftentlassung per 25. November 2019 eine

neue Stelle bei der Firma [...] in Lörrach angetreten habe, weshalb alles

darauf hindeute, dass er aus seiner deliktischen Vergangenheit seine Lehren

gezogen habe und die Rückfallgefahr sowie das Bedürfnis nach Generalprävention

entsprechend geringer zu gewichten seien. Eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten

reiche dazu vollkommen aus. Es sei auch nicht verständlich, weshalb dem

Beschuldigten die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verweigert werde: Seit

dem Jahr 2014 seien gegen ihn lediglich Geldstrafen wegen unerlaubten Besitzes

von Betäubungsmitteln ausgesprochen worden. Seine Prognose dürfe deshalb als

günstig beurteilt werden, zumal er zwischenzeitlich Familienvater geworden sei

und zusammen mit der Mutter die entsprechende Verantwortung für drei Kinder übernommen

habe. Eine unbedingte Strafe erscheine somit nicht nur unnötig, sondern im Hinblick

auf die Resozialisierung gar schädlich (Berufungsbegründung Ziff. 25-26, Akten

S. 1166 f.).

4.2 Es

ist zunächst anhand des Diebstahls, dessen Strafrahmen Geldstrafe oder

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht, eine Einsatzstrafe zu bilden. Das

Tatverschulden ist unter Berücksichtigung des eher geringen Deliktsbetrags von

CHF 4’450.‒ als nicht allzu schwer einzustufen, jedoch hat bereits

die Vorinstanz zu Recht berücksichtigt, dass ein Einbruchdiebstahl in ein

Privathaus das Sicherheitsgefühl der Bewohner nachhaltig erschüttern kann. Die

Einsatzstrafe wurde erstinstanzlich auf drei Monate Freiheitsstrafe bemessen,

was sicher nicht zu hoch, sondern eher mild erscheint. Die Strafe wurde dann in

Anwendung des Asperationsprinzips für die Sachbeschädigung und den

Hausfriedensbruch um gesamthaft einen Monat erhöht, was nicht zu beanstanden

ist. Die teilweise einschlägigen Vorstrafen müssen im Rahmen der

Täterkomponente zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt werden, wobei

eine Straferhöhung um einen Monat angemessen ist. Daraus ergibt sich eine

Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Eine Verschärfung fällt aufgrund des einzig

durch den Beschuldigten ergriffenen Rechtsmittels aufgrund des Verbots einer

Reformatio in peius ausser Betracht, eine geringere Strafe wäre hingegen nicht

schuldangemessen.

4.3 Formell

könnte die vorliegende Sanktion von fünf Monaten Freiheitsstrafe auch als

Geldstrafe von 150 Tagessätzen ausgesprochen werden. Gemäss Art. 41 StGB kann

das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a.) oder eine Geldstrafe

voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b.).

Der Beurteilte ist

in Deutschland teilweise einschlägig vorbestraft, und seine finanzielle

Situation ist angespannt. Es ist hier zu wiederholen, dass seine derzeitigen

legalen Verdienstmöglichkeiten bescheiden sind, die eingeräumte

Drogenproblematik einen erhöhten Finanzbedarf schafft und der Berufungskläger

bereits in Form der erst- und zweitinstanzlichen Kosten und Gebühren hohe Geldforderungen

zu begleichen haben wird. Eine zusätzliche Geldstrafe könnte die kriminelle

Energie des Beurteilten in kontraproduktiver Weise fördern und ihn erneut dazu

verleiten, seine Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (so in BGer

6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). Eine Geldstrafe erscheint deshalb

mangels spezialpräventiver Effizienz und Vollstreckbarkeit nicht zweckmässig,

weshalb für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Die

ausgestandene Untersuchungshaft ist in Anwendung von Art. 51 StGB daran

anzurechnen.

4.4. Die

Vorinstanz hat mit Recht auf die zahlreichen Vorstrafen hingewiesen, welche nur

eine schlechte Legalprognose zulassen. Das Argument der Verteidigung, der

Berufungskläger sei zwischenzeitlich Familienvater geworden und habe zusammen

mit der Mutter der drei Kinder die entsprechende Verantwortung übernommen,

überzeugt nicht. Vielmehr hat er trotz bereits zum Tatzeitpunkt vorhandener Familie

und im Wissen um die Risiken seines Tuns weiterhin delinquiert und so nicht nur

eine beträchtliche Unbelehrbarkeit, sondern auch seine Verantwortungslosigkeit

gegenüber der Familie demonstriert. Die Strafe ist daher unbedingt auszusprechen.

5.

5.1 Die

Vorinstanz hat ausgeführt, dass gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB ein

Ausländer, der wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch verurteilt

wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu

verweisen ist, es sei denn, dies würde für ihn einen schweren persönlichen

Härtefall in Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bedeuten. Dass ein Fall

obligatorischer Landesverweisung gegeben ist, wird auch von Seiten des Berufungsklägers

nicht bestritten, jedoch liege ein Härtefall vor, da es für den Beschuldigten

ausserordentlich wichtig sei, dass er weiterhin zu seinem Bruder in die Schweiz

einreisen dürfe. Diese Beziehung bedeute ihm sehr viel und gebe ihm Stabilität,

was gerade im Hinblick auf die angestrebte Resozialisierung von besonderer

Bedeutung sei. Der kriminalpolitische Zweck der Landesverweisung müsse in Frage

gestellt werden, zumal selbst nach Auffassung der Vorinstanz nicht von einer

besonders hohen Rückfallgefahr auszugehen sei (Berufungsbegründung Ziff. 27,

Akten S. 1167). Ein solcher Härtefall ist jedoch klarerweise nicht gegeben. Der

Berufungskläger lebt mit seiner Familie seit jeher im grenznahen Deutschland,

ebenso seine Eltern, und auch beruflich gab und gibt es keinerlei

Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er seine

Beziehung zum in Riehen wohnhaften Bruder nicht aufrechterhalten kann, wenn

dieser ihn aufgrund einer Landesverweisung im angrenzen Lörrach besuchen muss.

Dass die Vorinstanz die Rückfallgefahr als nicht besonders hoch einstuft, wurde

bereits bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung berücksichtigt, welche

auf das Minimum von fünf Jahren bemessen wurde. Dass jedoch durchaus von einer

Rückfallgefahr auszugehen ist, wurde bereits dargelegt (e. 4.4) und hat dazu

geführt, dass dem Berufungskläger bereits vorinstanzlich der bedingte

Strafvollzug verwehrt worden ist. Es ist nach dem Gesagten eine

Landesverweisung von fünf Jahren auszusprechen.

5.2

5.2.1 Da

der Berufungskläger Kosovare und somit Drittstaatsangehöriger ist, hat die

Vorinstanz die Eintragung der Landesverweisung in das Schengener

Informationssystem (SIS) gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung verfügt. Die

Verteidigung hat sich zu diesem Punkt des Urteils nicht geäussert.

5.2.2 Eine Ausschreibung von

Drittstaatsangehörigen im SIS im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung darf

gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten

Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn Angemessenheit,

Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der

Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer

Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder

Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung

wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die

Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist

insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat

wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von

mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung).

Dies ist gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als

Erfordernis einer entsprechenden Mindeststrafandrohung zu verstehen, sondern

bedeutet eine Strafandrohung, welche im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von

einem Jahr oder mehr vorsieht (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6).

Vorliegend sind die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht, der Diebstahl gar mit fünf Jahren,

womit gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ein Eintrag in

das Schengener Informationssystem zu erfolgen hat. Zusätzlich ist

aufgrund des in Art. 21 SIS-II-Verordnung

verankerten Verhältnismässigkeitsprinzips zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung ausgeht, wobei an die keine allzu hohen Anforderungen

zu stellen sind. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der

betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere

Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Art. 24

Ziff. 2 SIS-II-Verordnung setzt keine Verurteilung zu einer schweren Straftat

voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet

oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind, unter Ausschluss von

blossen Bagatelldelikten (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.8 mit

Verweis auf E. 4.5 und 4.7.2). Die Landesverweisung ist somit in das Schengener

Informationssystem einzutragen.

Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die

Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder

Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen

dennoch zu bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex).

6.

6.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen erstinstanzlichen Verfahrenskosten

zu tragen. Diese werden gemäss Verursacherprinzip verlegt. Der Beurteilte trägt

daher die vom Strafgericht auferlegten Verfahrenskosten von CHF 5’905.‒.

Hinzu kommt die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 600.‒.

6.2 Die

Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens. Der mit seiner Berufung vollumfänglich

unterliegende Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung

mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

7.

Die amtliche Verteidigung wurde auch für das

Rechtsmittelverfahren bewilligt, und der Verteidiger wird gemäss seiner

Honorarnote aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat der

Beurteilte dem Kanton die entstandenen Verteidigungskosten zurückzuerstatten,

sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. September 2020 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Aufhebung der

Beschlagnahme und Rückgabe eines Paars Nike-Schuhe an den Beschuldigten

- Entschädigung des

amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren

A____ wird in Abweisung seiner Berufung des Diebstahls, der

Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu

5 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6.

Oktober bis zum 13. November 2019,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186, 49 Abs. 1 und 51 des

Strafgesetzbuches.

Er wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches für

5 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung

im Schengener Informationssystem eingetragen.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 5’905.‒ und eine

Urteilsgebühr von CHF 600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 2’216.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 45.90, zuzüglich 7,7

% MWST von insgesamt CHF 174.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Migrationsamt

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Der amtliche Verteidiger

kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).