SB.2021.25
einfache Körperverletzung, Raufhandel, mehrfache Drohung, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz und Gewaltdarstellungen
23. November 2022Deutsch60 min
verlängert. Der Berufungskläger wurde in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.25
URTEIL
vom 23.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
(Vorsitz),
Dr. Christoph A.
Spenlé, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber Dr. Urs
Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 4. November 2020 (SG.2019.161)
betreffend einfache
Körperverletzung, Raufhandel, mehrfache Drohung, mehrfaches Vergehen gegen das
Waffengesetz und Gewaltdarstellungen
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Berufungskläger) wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit
Anklageschrift vom 22. Juli 2019 wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung,
mehrfacher Drohung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfacher
Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Gewaltdarstellungen angeklagt.
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2020 wurde A____ wegen einfacher
Körperverletzung, Raufhandels, mehrfacher Drohung, mehrfachen Vergehens gegen
das Waffengesetz und Gewaltdarstellungen schuldig erklärt und verurteilt zu 11
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren. Von der Anklage
der mehrfachen Fälschung von Ausweisen wurde er freigesprochen. Die Vorstrafe
vom 2. September 2015 (Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20
Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung und
Widerhandlung gegen das Waffengesetz) wurde nicht vollziehbar erklärt.
Der Berufungskläger wurde stattdessen verwarnt und die Probezeit um 1 ½ Jahre
verlängert. Der Berufungskläger wurde in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten
C____ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1’000.– (zuzüglich Zins) und
einer Parteientschädigung von CHF 300.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) an B____
(Privatkläger, Geschädigter) verurteilt, unter Abweisung einer Mehrforderung
von CHF 2’000.–. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben das
Urteil akzeptiert.
A____ hat gegen
dieses Strafurteil am 4. März 2021 Berufung erklärt und am 10. Mai 2021 auf
eine schriftliche Berufungserklärung verzichtet. Der Vertreter des
Privatklägers, [...], hat die unentgeltliche Rechtsvertretung beantragt, welche
mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. April 2021 bewilligt wurde. Mit
Vorführungsbefehl vom 24. Oktober 2022 ersuchte die Verfahrensleitung des
Berufungsgerichts die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft um Vorführung des
Zeugen D____ zur Berufungsverhandlung.
Die
Berufungsverhandlung fand am 23. November 2022 statt. Der Berufungskläger wurde
zur Person befragt, verweigerte jedoch Aussagen zur Sache. Anschliessend wurde
der Privatkläger als Auskunftsperson einvernommen. Danach gelangten der
Verteidiger des Berufungsklägers, die Staatsanwältin und der Rechtsvertreter
des Privatklägers zum Vortrag. Der als Zeuge geladene D____ ist zur Verhandlung
nicht erschienen. Wie die Kantonspolizei Basel-Landschaft vor Beginn der
Verhandlung mitteilte, konnte er an seiner Adresse in [...] nicht angetroffen
werden und hatte seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen nicht über
seinen Verbleib orientiert.
Der
Berufungskläger beantragt einen kostenlosen Freispruch sowie die Ausrichtung
einer Genugtuung von CHF 17’800.– und einer Parteientschädigung von CHF 40’000.–
für das erstinstanzliche Verfahren nebst einer angemessenen Parteientschädigung
für das Berufungsverfahren. Er ersucht ferner um Abweisung der Genugtuungsforderung
des Privatklägers sowie um Rückgabe des Mobiltelefons Samsung (Pos. 1002). Die
Staatsanwaltschaft schliesst auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Der
Privatkläger beantragt den Schuldspruch des Berufungsklägers wegen einfacher Körperverletzung
und mehrfacher Drohung, die Bestätigung der (durch den Mitbeschuldigten C____
bereits bezahlten) Genugtuungssumme von CHF 1’000.– (zuzüglich Zins), die
Verurteilung des Berufungsklägers zur Bezahlung der Verfahrenskosten und einer
angemessenen Parteientschädigung an den Privatkläger für dessen Anwaltskosten.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil
der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399
StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die
Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a
und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend sind der Freispruch von der
Anklage der mehrfachen Fälschung von Ausweisen und die weiteren, im Dispositiv
genannten Punkte unbeanstandet geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Diese
Punkte sind im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen. Insoweit ergeht ein
Feststellungsurteil.
2.
2.1
Das
Strafgericht hielt es für erwiesen, dass es am 28. März 2017 zu einem Treffen
im Restaurant E____ in Basel gekommen war, bei dem u.a. der Berufungskläger,
sein Begleiter C____ und der Privatkläger anwesend waren. Anschliessend habe es
eine erste Aggression am Baumgartenweg und eine zweite auf dem Weg zurück zum
Tellplatz (bei der Tramhaltestelle) gegeben. In der ersten Phase habe der
Berufungskläger zwei Faustschläge gegen den Kopf des Privatklägers abgegeben,
wobei es sich um blosse, nicht explizit angeklagte Tätlichkeiten handle. In der
zweiten Phase habe der Berufungskläger seinen Begleiter C____ geheissen, er
solle sich den Privatkläger «nehmen», worauf C____ den Privatkläger angegriffen
habe. Dabei sei der 138 kg schwere Privatkläger zu Boden gegangen und von
beiden Beschuldigten mit jeweils mindestens einem Fusstritt traktiert worden.
Der Privatkläger seinerseits habe C____ an den Fuss gekickt und diesen dadurch
ebenfalls zu Boden gebracht. Das Strafgericht schloss, der Berufungskläger habe
vom Privatkläger etwas gewollt, das auf dem Rechtsweg nicht einklagbar gewesen
wäre. Die Verletzungen des Privatklägers mit einem Kreuzbandriss am rechten
Knie und der entsprechenden Operation seien durch den tätlichen Übergriff der
beiden Beschuldigten verursacht worden. Die erst nach einer Kehrtwende in der
zweiten Einvernahme entlastend ausgefallenen Aussagen von D____ würdigte das
Strafgericht als unglaubwürdig. D____ habe zunächst die Angaben des
Privatklägers gestützt, danach aber seine Aussagen zu Gunsten des
Berufungsklägers abgeändert, was den objektiven Befunden entgegenstehe. Die
angegebenen Gründe für seine Kehrtwende seien fadenscheinig. Gestützt auf die Geschehnisse
in der zweiten Phase erkannte das Strafgericht den Berufungskläger wegen
Raufhandels und einfacher Körperverletzung schuldig. Weiter legte es dem
Berufungskläger zur Last, dass er in beiden Phasen gedroht habe, er werde den
Privatkläger umbringen. Deshalb erging ein zusätzlicher Schuldspruch wegen mehrfacher
Drohung.
2.2
Der Berufungskläger begründet seinen Antrag
auf Freispruch vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen und der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Waffengesetzmit dem bereits vor Strafgericht
vorgetragenen Argument, bei der Hausdurchsuchung bzw. den Hausdurchsuchungen und
bei der Durchsuchung seines Mobiltelefons handle sich es sich um unerlaubte «Fishing
Expeditions». Gegen den Schuldspruch wegen Raufhandels wendet die Verteidigung
ein, der Tritt, mit dem sich der Privatkläger gegen C____ wehrte, sei nicht
angeklagt, womit das Tatbestandsmerkmal der Wechselseitigkeit fehle, welches
für einen Schuldspruch wegen Raufhandels notwendig sei. Angeklagt sei einzig
ein Angriff und damit eine einseitige (statt wechselseitige)
Auseinandersetzung. Den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung erachtet
die Verteidigung aus zweierlei Gründen als hinfällig: Zum einen werde die
einfache Körperverletzung vom Angriffstatbestand konsumiert. Zum anderen sei
der Sachverhalt nicht erstellt, weil die Kausalität zwischen den vorgeworfenen
Handlungen und den Verletzungen des Privatklägers zweifelhaft sei und der
Privatkläger möglicherweise ohne jegliche Fremdeinwirkung gestürzt sei, wie
sich aus den Aussagen von D____ ergebe. Sowohl D____ als auch die telefonischen
Angaben von F____ (Akten S. 709) stützten diese Version. Weiter erwiesen
sich – nach Ansicht der Verteidigung – die Aussagen des Geschädigten mit ihren
teils groben Widersprüchen als unglaubhaft. Vielmehr dränge sich bei korrekter
Auseinandersetzung mit diesen Aussagen der Schluss auf, dass sich der
Anklagesachverhalt nicht ohne Restzweifel erstellen lasse. Im Übrigen wäre
bezüglich des (Eventual-) Vorsatzes die konstitutionelle Prädisposition des
Geschädigten zu berücksichtigen, da krankhaft vorbestehende Umstände auf Seiten
des Geschädigten den Schaden massgeblich beeinflusst hätten.
2.3
Die Staatsanwaltschaft räumt ein, dass der im
Hausdurchsuchungsbefehl vom 3. April 2017 umschriebene Zweck sehr knapp
gehalten sei. Dies habe aber der damals herrschenden, zwischenzeitlich angepassten
Praxis der baselstädtischen Kriminalpolizei entsprochen. Der anwaltlich
vertretene Berufungskläger habe erkennen können, worum es gehe. Er hätte den
Hausdurchsuchungsbefehl damals bereits anfechten können und müssen. Beim
damaligen Verdacht des Tragens und Greifens nach einer Schusswaffe könne die
Notwendigkeit einer Hausdurchsuchung nicht ernsthaft angezweifelt werden. In
der Sache beruhe das Urteil auf den dokumentierten und damit objektivierten
Verletzungen des Privatklägers, auf dessen Aussagen mit zahlreichen
Realkriterien und auf einer zutreffenden Würdigung der Tatumstände, wonach der
Berufungskläger es gezielt geplant habe, den Privatkläger tätlich anzugehen und
deshalb seinen Kollegen C____ mitgenommen habe, welcher das Strafurteil bereits
akzeptiert habe.
2.4
Der Vertreter des Privatklägers legt Wert
darauf, dass gegen die Aussagen seines Mandanten keine konkreten Einwände,
sondern nur pauschale Kritik vorgebracht würden. Seine Aussagen seien
glaubhaft. Wohl handle es sich beim Privatkläger um einen rechtskräftig
vorbestraften Betrüger, gegen den eine weitere Strafuntersuchung vor
Appellationsgericht hängig sei und der sich seit über 4 Jahren im
Untersuchungsgefängnis befinde. Gleichwohl habe der Privatkläger in der
Berufungsverhandlung versucht, ehrlich, offen und so viel wie möglich zu
deponieren. Auch die Aussage betreffend Waffen sei glaubwürdig. Das
Nichterscheinen des Zeugen D____ sei frustrierend. Damit werde die
Zeugenpflicht umgangen. Vielleicht habe der Zeuge gewusst, dass es für ihn
unangenehme Fragen geben würde, denen er sich habe entziehen wollen. Ob man auf
seine Aussagen abstellen könne, sei eine Frage der Beweiswürdigung. Seiner
Ansicht nach sollten auf jene Aussagen abgestellt werden, welche die Angaben
des Privatklägers stützten.
3.
Zur Beurteilung stehen zunächst die Vorgänge rund um das
Restaurant E____ vom 28. März 2017. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger
diesbezüglich wegen einfacher Körperverletzung, Raufhandels und mehrfacher
Drohung verurteilt.
3.1
Die Sachverhaltsfeststellung stützt sich auf
die Strafanzeige des Privatklägers vom 29. März 2017 sowie dessen spätere Aussagen,
soweit diese mit den ärztlichen und rechtsmedizinisch geprüften Feststellungen des
Verletzungsbefundes übereinstimmen, welche noch am Tag der Tat erhoben worden
sind. Weiter liegen die Aussagen von D____ vor, die anlässlich der beiden
Einvernahmen vom 6. April 2017 und 11. April 2019 im Abstand von rund zwei
Jahren erhoben wurden. Die Angaben von F____ wurden per Telefon erhoben und in
einer Telefonnotiz protokolliert. Sein Aufenthalt ist unbekannt. Gemäss Angaben
im kantonalen Datensystem «Datenmarkt» ist er rumänischer Staatsangehöriger und
hat seinen Wohnort in Basel per 22. Juli 2021 aufgegeben. Schliesslich sind
auch der Berufungskläger und der Mitbeschuldigte C____ zur Sachverhaltserhebung
befragt worden. Sie haben sich auf ihr Schweigerecht berufen und ihre Aussagen
zur Sache verweigert.
3.2
Zur Methode der Aussagenwürdigung ist
vorauszuschicken, dass die Aussagen nicht aufgrund des Ansehens oder
allfälliger Vorstrafen der einvernommenen Personen pauschal zu billigen oder zu
verwerfen, sondern nach den anerkannten Regeln der Kunst auf ihren
Wahrheitsgehalt zu prüfen sind, was aufgrund der konkreten Aussagen im
Einzelfall zu erfolgen hat. Die Vorgeschichte des Privatklägers spielt im
vorliegenden Fall insoweit eine Rolle, als sich darin manipulative Züge
erkennen lassen. Der Privatkläger hat im Zusammenhang mit Vermögensdelikten
bereits viele Menschen getäuscht. Daher ist bei der Würdigung seiner
Depositionen Vorsicht geboten, damit es nicht zu Verfälschungen bei der
Wahrheitsfindung kommt. Es handelt sich dabei um eine Kernaufgabe der
gerichtlichen Beweiswürdigung, der in jedem Verfahren Beachtung zu schenken
ist. Zielführend ist es in solchen Fällen, die belastenden Aussagen so weit wie
möglich zu objektivieren, indem sie mit objektiven Beweisen wie den
zeitlich-örtlichen Vorkommnissen, dem Verletzungsbild und diversen zeitnahen
Arztberichten, aber auch mit den Wahrnehmungen weiterer Personen nach den
Grundsätzen der Logik in Übereinstimmung gebracht werden.
3.3
Auszugehen ist vorliegend von einer – nicht
bestrittenen – Begegnung beim E____ am 28. März 2017, bei der der Privatkläger
wegen einer nicht näher bezeichneten Forderung zur Rede gestellt wurde. Am
gleichen Tag suchte er die Notfallstation des Universitätsspitals Basel auf (Ärztliches
Zeugnis, Akten S. 614; Fotos, Akten S. 615-618). Am 29. März 2017
erstattete der Privatkläger auf der Polizeiwache Kannenfeld Strafanzeige und
seine Verletzungen wurden auf der Polizeiwache sogleich durch eine
Rechtsmedizinerin untersucht (Polizeirapport, Akten S. 480 ff.; Gutachten
IRM, Akten S. 734).
3.3.1
Die Auseinandersetzung hat am 28. März 2017
zwischen 19.30 und 19.45 Uhr stattgefunden. Die Vorstellung auf der Notfallstation
des Universitätsspitals Basel und die Strafanzeige erfolgten relativ zügig.
Entsprechend rasch erfolgte auch die rechtsmedizinische Untersuchung, bei der
der Privatkläger Schmerzen am rechten Knie angab (Gutachten IRM, Akten S. 735).
Anlässlich der Einvernahme vom 29. März 2017 sagte er, dass er sich an
beiden Knien verletzt habe, vor allem rechts, und dass am Folgetag ein MRI in
der G____klinik geplant sei (Akten S. 497). Die Rechtsmedizinerin untersuchte
den Privatkläger am 29. März 2017 um 13.45 Uhr auf der Polizeiwache
(Polizeirapport, Akten S. 483). Sie stellte Hauteinblutungen, ‑unterblutungen
und ‑schürfungen fest (vgl. Gutachten IRM vom 14. Juni 2017, Akten S. 732,
734, 737 mit Fototafel S. 739). Am 30. März 2017 besuchte der Privatkläger
erstmals die G____klinik. In der Folge wurde mit bildgebenden Verfahren ein
kompletter Riss des vorderen Kreuzbandes (rechtes Knie) festgestellt
(Patientenakte, Akten S. 622; Gutachten IRM, Akten S. 734). Einen Monat
später, am 27. April 2017, wurde das Knie operiert (Operationsbericht, Akten S. 620).
3.3.2
Der Privatkläger wurde im Ermittlungsverfahren
am 29. März 2017, am 25. April 2017 und am 22. Mai 2017 einvernommen. Er sagte,
das Treffen stehe im Zusammenhang mit 32 Kilogramm Marihuana und sei über
seinen Kollegen D____ zustande gekommen. Der Berufungskläger habe ihm zuerst
vorgeworfen, er habe ihn ausgenommen. Dann habe er ihn mit der Faust gegen die
linke Seite seines Kopfes geschlagen. Der Berufungskläger habe «Waffe»
geschrien, in seine Umhängetasche gegriffen und eine kleine Waffe in der Hand
gehalten. Dann habe ihn D____ am Arm zum Tellplatz gezogen. Der Berufungskläger
habe gerufen: «Rück es raus, ich bringe dich um.» Als J____ [gemeint: C____] ihn
habe schlagen wollen, habe er das Gleichgewicht verloren und sei gestürzt.
Darauf habe er J____ gekickt, der ebenfalls gestürzt sei und in den Hosen eine
Waffe auf sich getragen habe. Aus einem dunklen BMW sei jemand mit einer Waffe
ausgestiegen und habe auf ihn gezielt. Der Berufungskläger habe geschrien: «Ich
bringe dich um, schau dich gut um, wenn du aus dem Haus gehst» (Akten S. 493).
In der ersten Einvernahme vom 29. März 2017 bat der Privatkläger um ein
Annäherungsverbot (Akten S. 499).
In der zweiten Einvernahme identifizierte der Privatkläger in
der Fotowahlkonfrontation (Akten S. 593, 595 f., 608) den zuvor als «J____»
bezeichneten C____. Die Auseinandersetzung habe mit dem Berufungskläger
begonnen. Dann sei C____ dazu gestossen. Auf dem Rückweg zum Tellplatz habe der
Berufungskläger zu C____ gesagt, «nimm ihn dir», worauf dieser die Faust in
Richtung linkes Gesicht geschwungen habe und der Privatkläger zu Boden gefallen
sei. Der Berufungskläger habe ihn dann in die rechte Körperhälfte gekickt (Akten
S. 598 f.). Der Privatkläger wiederholte im freien Bericht seine
Beobachtungen bezüglich einer Bewaffnung nicht. Auf Nachfrage, ob C____ eine
Waffe getragen habe, vermochte er sich zunächst nicht zu erinnern, bestätigte
es danach aber (Akten S. 600). In der dritten Einvernahme wiederholte der Privatkläger,
dass der Berufungskläger ihn von der rechten Seite her angegriffen habe, als er
am Boden lag, und befohlen habe, dass C____ eingreife. Auf Nachfrage hielt er
an den Berichten über die Waffen und den BMW fest (Akten S. 672, 676).
In der Berufungsverhandlung sagte der Privatkläger, D____
habe ihn in eine Falle gelockt. Den Mitbeschuldigten C____ habe er nur von
kurzen Begegnungen und unter dem Namen «J____» gekannt. Zu seinen Erstaussagen,
wonach er im Auto Cannabis gefunden habe, verweigerte er die Aussagen, da dies
ein anderes, gegen ihn hängiges Verfahren betreffe (Akten
S. 2346 ff.). Bezüglich des Vorfalls am Tellplatz hielt er an seinen
Belastungen gegenüber dem Berufungskläger und seinem Begleiter fest,
insbesondere auch, dass beide Schusswaffen in der Umhängetasche bzw. im Gurt
mitgeführt hätten und dass der Berufungskläger ihn zwei bis dreimal von rechts
getroffen habe, als er am Boden gelegen sei. Danach sei ein dunkler BMW mit
zwei oder drei Insassen vorgefahren. Drei oder vier Monate später habe er das
gleiche Auto nochmals im Kleinbasel gesehen. Es sei eine schreckliche Tat
gewesen, die man nicht einfach vergesse (Akten S. 2348 unten).
Der Berufungskläger machte zur Sache keine Aussage. Aus
seinen Angaben zur Person ergibt sich, dass er beruflich im Vertrieb von
Produkten mit Cannabidiol (CBD) tätig ist (Akten S. 2345).
3.3.3
In Würdigung dieser Aussagen ist festzuhalten,
dass sich der Bericht über den Schlagabtausch mit den festgestellten
Verletzungen objektivieren lässt. So wurden beim Privatkläger Schürfungen und
ein Kreuzbandriss festgestellt, die augenscheinlich mit dem berichteten
Geschehen in Zusammenhang stehen. Bezüglich der Beteiligung der beiden
Beschuldigten besteht kein Zweifel, dass beide aktiv wurden, wobei der
Schlagabtausch vom Berufungskläger eröffnet wurde, der offensichtlich eine
Rechnung offen hatte. Dieser nahm im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung
die Dienste des Kampfsportlers C____ in Anspruch, den er zur Verstärkung
mitgenommen hatte. Diese Feststellung wird durch die Drittbeobachtung bekräftigt,
nach welcher C____ explizit der Kampfsportszene zuzuordnen ist (Akten S. 528;
hiernach E. 3.4.4).
Der Privatkläger kannte den Namen des Begleiters anfänglich
nicht, er konnte ihn aber bei der Fotowahlkonfrontation vom 25. April 2017
identifizieren (Akten S. 593, 595 f., 608). Die Aussagen, wonach der Privatkläger
angegriffen worden sei und sich im Verlauf der Schlägerei Schürfungen sowie
Verletzungen am Knie zugezogen habe, decken sich mit dem objektiven
Verletzungsbefund und sind als glaubhaft zu würdigen. Der Privatkläger hat die
Sturzsequenz, bei der er sich die Verletzung zugezogen habe, in allen
Einvernahmen konstant geschildert. Anlässlich der Anzeigestellung sagte er, er
sei bei der Auseinandersetzung (in der zweiten Phase) zu Boden geflogen Anschliessend
sei er ins Universitätsspital gegangen (Polizeirapport, Akten S. 482). In
der Einvernahme vom 29. März 2017 sagte er, er habe das Gleichgewicht verloren
und sei auf das Gesäss gestürzt. Er habe sich sehr stark an beiden Knien
verletzt, vor allem rechts (Akten S. 493, 497). Auch in der Einvernahme
vom 25. April 2017 schildert er die Sturzsequenz im Wesentlichen gleich (Akten S. 598-600).
Dazu passend ergibt sich aus der gutachterlichen Feststellung
des IRM, dass die Hautschürfung am linken Unterarm des Privatklägers von einem
Sturz herrühren könne. Ferner liege die Ursache für einen Kreuzbandriss häufig
in einem indirekten Trauma, ausgelöst beispielweise durch einen abrupten
Richtungswechsel des Knies, wie es im Rahmen einer dynamischen
Auseinandersetzung möglich sei (Gutachten IRM vom 14. Juni 2017, Akten S. 737).
Dies stimmt mit der Schilderung des Privatklägers überein, dass er dem Schlag
seines Gegners habe ausweichen wollen, dabei aber das Gleichgewicht verloren habe
und aufs Gesäss gestürzt sei.
Nicht objektiv bestätigen lässt sich indessen der Bericht des
Privatklägers, die Beschuldigten hätten Waffen getragen und seien durch weitere
Menschen in einem dunklen BMW geschützt worden. Niemand anderes hat solche
Vorgänge berichtet. In prozessualer Hinsicht ist hier zunächst zu bemerken,
dass die Staatsanwaltschaft insoweit keine Anklage erhoben hat. Dies ist nicht
zu beanstanden, da der Privatkläger in Bezug auf diesen Bericht zeitweise
Erinnerungsschwierigkeiten zeigte (Akten S. 600). Schon aus diesem Grund –
dem fehlenden Anklagevorwurf – sind diese Vorwürfe einer gerichtlichen
Beurteilung entzogen (Anklagegrundsatz; Art. 9 Abs. 1 StPO). Ähnlich verhält es
sich mit der Behauptung des Privatklägers, das Treffen stehe im Zusammenhang
mit grossen Mengen von Marihuana. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das
Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen des Verdachts der Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestellt wurde (Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Juli 2019, Akten S. 1966). Auch insoweit
fehlt es an einer Anklage und gilt für den Berufungskläger die
Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO). Es bleibt dabei, dass der
Privatkläger durch die Schlägerei zweifellos eingeschüchtert wurde und deswegen
auch um ein Annäherungsverbot bat (Akten S. 499). Bedrohungen, die über
Faustschläge und Fusstritte hinausgehen, lassen sich jedoch nicht erstellen.
3.3.4
Im Sinne eines Zwischenergebnisses steht gestützt
auf die ärztlichen Befunde fest, dass es am 28. März 2017 zu einem Vorfall
gekommen ist, bei dem sich der Privatkläger verletzt hat. Bei der Würdigung der
Aussagen des Privatklägers ist festzustellen, dass diese in Bezug auf den
Sturz, der zur Verletzung führte, immer gleichgeblieben sind. Der Privatkläger
musste sich in der zweiten Phase vor den Schlägen seiner Kontrahenten schützen.
Dabei verlor er das Gleichgewicht, fiel zu Boden und verletzte sich am Knie.
Anschliessend brachte er seinerseits einen der Angreifer zu Boden, indem er
diesen trat. Aus der zeitlichen Chronologie der Ereignisse und der konstanten
Schilderung des Verletzungshergangs ist zu schliessen, dass sich der
Privatkläger die Verletzung am rechten Knie anlässlich des beschriebenen
Sturzes zugezogen hat.
Nicht objektivieren lässt sich indessen der Vorwurf, der
Berufungskläger habe mehrfach Todesdrohungen ausgestossen. Diesbezüglich fehlen
weitere Anhaltpunkte, wie sie für einen Schuldspruch vorauszusetzen sind. Daher
ist der Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen.
3.4
In einem nächsten Schritt sind die Aussagen und
das Verhalten von D____ zu würdigen.
3.4.1
Neun Tage nach dem Vorfall sagte D____ in der
Einvernahme vom 6. April 2017 als Auskunftsperson, der Berufungskläger sei
in Begleitung eines anderen Mannes erschienen und zum Privatkläger an den Tisch
gekommen. Er habe gesagt, er müsse etwas bereden. Sie hätten sich vom Casino
entfernt. Er, D____, habe den Privatkläger nach hinten gezogen, um ihn zu
schützen. Dann, als sie zurück zur Tramlinie gegangen seien, sei der Begleiter
von hinten gekommen und habe versucht, den Privatkläger mit der Faust zu
treffen, worauf dieser gestürzt sei und den Begleiter ans Bein getreten habe.
Der Begleiter sei relativ athletisch, kräftig gebaut und mache Kampfsport. Der Privatkläger
habe beide Hände vor den Kopf gehalten. Der Berufungskläger habe zu seinem
Begleiter gesagt, «nimm ihn dir», und versucht, auf ihn einzuschlagen. Waffen
habe er keine gesehen. In der Fotowahlkonfrontation erkannte D____ den
Berufungskläger sowie seinen Begleiter C____ (Akten S. 529, 531). Er
wiederholte mit Nachdruck, er wolle den Vorgang zwar gerne bezeugen, möchte
aber keinen Stress haben (Akten S. 533 f.).
3.4.2
Zwei Jahre nach dem Vorfall wurde D____ mit
den Beschuldigten konfrontiert (Akten S. 710 ff.). Gleich zu Beginn
der Befragung vom 11. April 2019 sagte er, er möchte etwas loswerden, was ihn
seit Tagen belaste. Er kenne den Berufungskläger von Pokerturnierspielen. Vor
drei Tagen habe Herr F____ mit ihm gesprochen, der vorher von seinen früheren
Aussagen nichts gewusst habe. Seither schlafe er schlecht. Es gehe um die «Schupferei»,
die er damals gemäss den Angaben von Herrn B____ geschildert habe. Herr F____
sei erst ½ Jahr in der Schweiz gewesen. Er habe den Vorfall aus einer
besseren Position gesehen, sei neutraler und habe den Berufungskläger und
seinen Begleiter nicht gekannt. Es habe bloss eine temperamentvolle Schreierei
zwischen dem Privatkläger und dem Berufungskläger gegeben. Danach habe C____
zum Berufungskläger gesagt, «Alte, chumm mir göhn», und die Sache sei beendet
gewesen. Der Privatkläger sei ein sehr guter Redner und habe ihn, D____,
manipuliert, indem er unter anderem gesagt habe, C____ habe Waffen
hervorgenommen. In Tat und Wahrheit sei er nie geschlagen worden und es seien
keine Waffen hervorgenommen worden. Er habe den Kontakt mit dem Privatkläger zwei
Monate nach dem Vorfall abgebrochen.
3.4.3
D____ wurde als Zeuge zur Berufungsverhandlung
dreimal vorgeladen (Akten S. 2301, 2304, 2309). Alle drei Vorladungen
wurden von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert. Er hätte mit
Vorführungsbefehl vom 24. Oktober 2022 der Berufungsverhandlung zugeführt
werden sollen (Akten S. 2311). Gemäss Angaben der Kantonspolizei
Basel-Landschaft (Eintrag vom 23. November 2022 im Verfahrensprotokoll des
Appellationsgerichts S. 5, Vollzugsprotokoll der Kantonspolizei
Basel-Landschaft, Akten S. 2358) begab sich der Polizeikorporal zusammen
mit einem polizeilichen Sicherheitsassistenten am Verhandlungstag um 06:45 Uhr
an die Wohnadresse von D____ in [...]. Vor Ort hätten sein Vater, [...], und
sein Bruder, [...], die Tür geöffnet. Sie hätten angegeben, dass D____ nicht zu
Hause sei und sie nicht wüssten, wo er sich aufhalte. Möglicherweise sei er bei
seiner Freundin in Basel, deren Namen und Adresse sie jedoch nicht kennen
würden. Danach habe die Kantonspolizei den Gesuchten auf sämtlichen bekannten
Telefonnummern erfolglos anzurufen versucht. Sämtliche Anrufe seien nicht
beantwortet worden.
Bei der Würdigung dieses Geschehens sticht ins Auge, dass die
Vorladungen für D____ an dessen gültige Adresse zugestellt, aber durchwegs
nicht abgeholt wurden. Gemäss der Reaktion seines Bruders und Vaters lebt der
Dispositiv
Zeuge tatsächlich in diesem Haushalt. Demnach sind die Vorladungen gezielt
ignoriert worden. Weiter fällt auf, dass sein Vater und sein Bruder nicht in
der Lage waren, den Aufenthaltsort des Zeugen anzugeben. Ebenso wenig konnten
sie die Adresse der Freundin ihres Bruders bzw. Sohnes bekanntgeben, obwohl es
sich bei D____ um eine enge Bezugsperson handelt, mit dem sie im gleichen
Haushalt leben. Auch insoweit ist von einer gezielten Verschleierungstaktik
auszugehen.
3.4.4 Zur Würdigung der Aussagen von D____ ist
auszuführen, dass er in der ersten Einvernahme detailliert und korrekt
aussagte. So stimmt etwa die Angabe, dass C____ Kampfsport betreibe, mit den
weiteren Ermittlungen überein. Diese haben ergeben, dass C____ als lizenzierter
Boxer an Wettkämpfen teilnimmt und Mitglied einer Hooligan-Gruppierung ist (Akten
S. 644 ff.). Sodann lassen sich den Erstaussagen von D____ keine
Zeichen entnehmen, die auf eine Manipulation hinweisen würden. Insbesondere hat
D____ ausgesagt, der Geschädigte sei einem Schlag von C____ ausgewichen und
gestürzt, was mit den Angaben des Privatklägers und dem medizinischen Befund
übereinstimmt. Auf die Frage, ob er bezüglich Waffen «etwas gesehen oder gehört»
habe, sagte er: Er habe keine Waffe gesehen und während des Streits nichts von
einer Waffe gehört. Aber er habe gesehen, wie C____ versucht habe, in die
Bauchtasche zu greifen (Akten S. 533). Seine Aussagen sind von einem
ernsthaften Bemühen gekennzeichnet, akkurat auszusagen. So berichtete er etwa,
dass er sich zwischen die beiden Antagonisten gestellt und gefragt habe, was
hier geschehe. Weiter sagte er, dass vor allem der Kollege des Berufungsklägers
sehr aggressiv gewesen sei. Zu seiner persönlichen Motivation liess er
verlauten, dass er Ungerechtigkeiten verabscheue und sich deshalb dazwischen gestellt
habe (Akten S. 527). Unverkennbar ist zudem auch die vorsichtige Haltung,
welche in der Relativierung seiner Aussagebereitschaft zum Ausdruck kommt.
Angesprochen auf eine mögliche Konfrontation hat er zweimal betont, dass er «keinen
Stress haben» möchte (Akten S. 533 unten, 534).
Deutlich weniger akkurat sind demgegenüber die zwei Jahre
später erhobenen Aussagen von D____. Aus Gründen der Verfahrensfairness musste
den Beschuldigten die Gelegenheit gewährt werden, dem Belastungszeugen Fragen
zu stellen. Dieser zeigte sich jedoch schon zu Beginn des Verfahrens
eingeschüchtert, indem er auf eine Richtigstellung durch einen Dritten – F____
– verwies, die angeblich erst Tage zuvor erfolgt sein soll. Offenkundig handelt
es sich dabei um eine Strategie von D____, dem befürchteten «Stress» zu
vermeiden, den er schon früher durch ein Festhalten an den Belastungen
befürchtete. Der Distanzierungsversuch über seinen «Schwager» F____ erweist
sich jedoch als wenig glaubhaft. Gemäss den vorgenommenen Ermittlungen zeichnet
sich nämlich nicht ab, dass der Schlüssel für die Wahrheitsfindung bei F____ zu
finden wäre. Es handelt sich bei diesem um eine Randfigur, welcher gerade noch
zugeben mochte, dass er an dem Treffen anwesend war, sich ansonsten aber auf
Nichtwissen und Nichterinnern berief (Akten S. 709). Dass D____ diesen Mann
nach zwei Jahren als «neutralen» Dritten in Spiel bringt, um seine Erstaussagen
zu revidieren, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere ist damit nicht
erklärt, weshalb die anfänglichen Aussagen von D____ wahrheitswidrig gewesen
wären. Dass dieser vom Privatkläger manipuliert wurde, ist nicht anzunehmen,
sonst hätte er nämlich berichtet, dass er bezüglich Waffen etwas «gesehen oder
gehört» hatte. Auch hat er – anders als der Geschädigte – nichts von einem
schwarzen BMW erwähnt. Dies belegt, dass er nicht einfach als Sprachrohr des
Privatklägers aufgetreten ist, sondern mit dem gebotenen Ernst ausgesagt hat. Es
ist offenkundig, dass sich D____ in der ersten Befragung auf seine eigene
Wahrnehmung verliess und entsprechende Aussagen tätigte. Auch sein in der
Konfrontationseinvernahme beteuertes Bestreben, eine falsche Beweislage
richtigzustellen, vermag nicht zu überzeugen. Wäre dieses Bestreben ernst
gemeint, so hätte er es wohl kaum geschehen lassen, dass die (an ihn persönlich
an seiner korrekten Wohnadresse gerichteten) Vorladungen zur
Berufungsverhandlung dreimal «nicht abgeholt» wurden und dass auch seine
nächsten Angehörigen, die mit ihm zusammenleben, gegenüber der Polizei am
Verhandlungstag mit blankem Unwissen reagierten.
Insgesamt ist es augenfällig, dass im Vorfeld der
Konfrontationseinvernahme vom 11. April 2019 Interaktionen stattgefunden haben
müssen. Ganz offensichtlich hat D____ versucht, sich über seinen Schwager F____
aus der Verantwortung als Belastungszeuge zu ziehen. Demgegenüber lassen sich
seine ersten, tatnahen Aussagen gut mit der objektiven Sachlage und
insbesondere mit den beim Privatkläger festgestellten Verletzungen in
Übereinstimmung bringen.
3.5 Wie bereits erwähnt, geben die beim Telefongespräch
am 9. April 2019 (zwei Jahre nach dem Vorfall) protokollierten Aussagen von F____
(Akten S. 709) zu den hier zu beurteilenden Vorgängen keinen weiteren
Aufschluss. F____ sagte, der Privatkläger habe mit einem oder zwei anderen
Personen laut geredet, es sei ein Schreien gewesen, sonst nichts. Anschliessend
sei er, F____, mit seinem Schwager D____ im Auto nach Hause gefahren. Über
Vorfälle, die Verletzungsspuren hinterlassen haben könnten, wird nicht
berichtet. Auf die Erhebung weiterer Aussagen F____s ist zu verzichten. Zum
einen hat er seinen Wohnort in Basel per 22. Juli 2021 nach unbekannt verlassen,
so dass er kaum mehr aufzufinden sein wird. Zum anderen ist ausgehend von
seinen bescheidenen damaligen Auskünften nicht zu erwarten, dass er nach einem
Zeitablauf von mehr als fünf Jahren seit dem Vorfall erstmals sachdienliche
Angaben machen kann.
3.6 Zusammenfassend ergibt sich aus den
Arztberichten, den gerichtsmedizinischen Gutachten und den Aussagen sowohl des Privatklägers
als auch von D____, dass der Privatkläger von den beiden Beschuldigten tätlich
angegriffen wurde. Der Berufungskläger nahm zur Verstärkung einen trainierten
Kampfsportler mit. Nachdem der Berufungskläger mit den eigenen Schlägen nichts
ausrichten konnte, befahl er seinem Begleiter, gegenüber dem Privatkläger
tätlich zu werden, was dieser auch tat. Dabei fiel zunächst der Privatkläger,
später auch C____ zu Boden. Der Berufungskläger hatte C____ wegen seiner
Erfahrung im Boxsport beigezogen. Dieser kannte die weiteren anwesenden
Personen kaum. Kaum war der Berufungskläger mit seinem Begleiter im Restaurant
erschienen, kam es zu einer unfreundlichen Vorsprache. Die beiden Beschuldigten
gingen auf den Privatkläger zu und verlangten mit ihm eine Unterredung. Die
Stimmung war aggressiv. Darauf entfernten sie sich zu dritt und es kam zum
Geschrei. Der Berufungskläger ging mit der Faust auf den Privatkläger los und
befahl danach seinem Begleiter, den Kampf aufzunehmen. Der Privatkläger verlor
das Gleichgewicht, stürzte und verletzte sich am Knie. C____ wurde durch einen
Tritt des Privatklägers ebenfalls zu Fall gebracht.
Der vom Privatkläger behauptete Hintergrund von Marihuana,
die Drohkulisse durch weitere Personen in einem dunklen BMW und das Vorhalten
von Waffen können schon deshalb nicht gelten gelassen werden, weil diese
Vorwürfe keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden haben und gemäss dem
Anklagegrundsatz nur angeklagte, «genau umschriebene» Sachverhalte zu
beurteilen sind (Art. 9 Abs. 1 StPO). Nicht erstellen lässt sich
sodann der Anklagesachverhalt bezüglich der Drohungsvorwürfe, welche nur vom
Privatkläger berichtet werden. Insoweit hat ein Freispruch zu ergehen. Im
Übrigen erweist sich der angeklagte Sachverhalt aber als erstellt.
4.
4.1 Die
rechtliche Beurteilung des Vorfalls am Tellplatz richtet sich zunächst nach Art. 123
Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), wonach
sich der einfachen Körperverletzung schuldig macht, wer vorsätzlich einen
Menschen in anderer (als schweren) Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.
Der
Berufungskläger hat den Privatkläger zusammen mit dem trainierten Kampfsportler
C____ angegriffen. Der Berufungskläger setzte zum ersten Schlag an. Danach
griff auf Geheiss des Berufungsklägers C____ ein, wobei der Privatkläger das
Gleichgewicht verlor und zu Boden ging. Dieser wurde von beiden Beschuldigten
mit jeweils mindestens einem Fusstritt traktiert. Unabhängig von der
konstitutionellen Prädisposition des Opfers, welches bereits vorher
gesundheitliche Sorgen mit dem Knie hatte, muss bei einer Schlägerei auf der
Strasse damit gerechnet werden, dass es zu brüsken Bewegungen kommt.
Schlägereien auf der Strasse sind regelmässig mit Stürzen verbunden. Die
Beteiligten wissen, dass sie ihre Gegner unkontrollierten Kräften und dem
Aufprall auf dem harten Strassenbelag aussetzen, was regelmässig zu
Verletzungen in der Art von Knochenbrüchen oder Bänderrissen führt. Dass es bei
einem Angegriffenen, der mit Fäusten und Fusstritten traktiert wird, zu unkontrollierten Bewegungen und einem Kreuzbandriss kommt,
ist eine voraussehbare Entwicklung. Der Berufungskläger hat selber versucht,
mit der Faust zuzuschlagen. Dann hat er seinem im Kampfsport erprobten
Begleiter befohlen, den Gegner anzugreifen, worauf dieser zu Boden stürzte. Dann
hat der Berufungskläger den am Boden liegenden Gegner getreten. Es besteht kein
Zweifel, dass der Berufungskläger es für möglich hielt und in Kauf nahm, dass
der Privatkläger bei dieser Schlägerei einen Kreuzbandriss oder eine ähnlich
geartete Verletzung erleiden würde. Deshalb ist der Schuldspruch wegen
einfacher Körperverletzung zu bestätigen.
4.2 Der
Vorfall am Tellplatz wurde von der Staatsanwaltschaft zusätzlich als Angriff
angeklagt, worauf das Strafgericht zu einem Schuldspruch wegen Raufhandels
gelangte.
Des Angriffs im
Sinne von Art. 134 StGB macht sich schuldig, wer sich an einem Angriff auf
einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung
eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Als Angriff gilt eine
Auseinandersetzung, wenn sich der Angegriffene selber nicht aktiv beteiligt. Zu
unterscheiden ist der Angriff vom milder bestraften Raufhandel nach Art. 133
StGB, der bei wechselseitigen Auseinandersetzungen – also mit Selbstbeteiligung
des Angegriffenen – zur Anwendung kommt (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.2;
106 IV 246 E. 3e). Das Strafgericht hat in tatsächlicher Hinsicht
zutreffend festgestellt, dass der Privatkläger zwar von beiden Beschuldigten
angegriffen wurde, dass er seinerseits aber C____ durch einen Kick ans Bein zu
Boden gebracht hatte. Dadurch schloss das Strafgericht auf eine wechselseitige
Auseinandersetzung, womit die Voraussetzungen des Raufhandels erfüllt wären.
Wie die
Verteidigung aber zu Recht einwendet, ist diese Wechselseitigkeit nicht
angeklagt. Gemäss dem in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz kann
eine Straftat gerichtlich nur beurteilt werden, wenn wegen eines «genau
umschriebenen» Sachverhalts Anklage erhoben wurde. Die vorliegende Anklage vom
22. Juli 2019 lautet auf Angriff. Eine abweichende rechtliche Würdigung durch
das Berufungsgericht ist zwar grundsätzlich möglich, denn die Bindung an die
Anklage nach Art. 350 Abs. 1 StPO erstreckt sich auf den in der
Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber auf die darin vorgenommene
rechtliche Würdigung. Damit wäre ein Schuldspruch wegen Raufhandels anstelle
des angeklagten Angriffs möglich, sofern der «in der Anklage umschriebene
Sachverhalt» dies zulässt. Genau daran scheitert die rechtliche Würdigung im
vorliegenden Fall: Bereits in der ersten Einvernahme hat der Privatkläger
geschildert, dass er seinen Gegner gekickt und damit zu Fall gebracht hat.
Diese tätliche Beteiligung des Privatklägers an der Auseinandersetzung wird in
der Anklageschrift jedoch verschwiegen. Sein Beitrag zur Schlägerei ist nicht
angeklagt. Damit fehlt es an einem für den Tatbestand des Raufhandels
wesentlichen Sachverhaltselement, weshalb der Anklagesachverhalt keine
genügende Grundlage bietet, um den Vorwurf als Raufhandel zu würdigen.
Aus
verfahrensrechtlichen Gründen ist es dem Berufungsgericht demnach verwehrt,
einen Schuldspruch wegen Angriffs zu prüfen. Gemäss dem Verschlechterungsverbot
(Verbot der «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf
die Rechtsmittelinstanz Entscheide zum Nachteil des Beschuldigten nicht
abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist. Da
die Staatsanwaltschaft den milderen Schuldspruch wegen Raufhandels akzeptierte
und insoweit kein Rechtsmittel einlegte, ist der Vorwurf des Angriffs
entfallen. Der verbliebene Vorwurf des Raufhandels lässt sich, wie dargelegt,
auf den angeklagten Sachverhalt nicht abstützen. Daher ist der Berufungskläger
vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen.
5.
5.1 Das Strafgericht hat den Berufungskläger
sodann auch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und wegen
verbotener Gewaltdarstellung schuldig gesprochen. Die Vorwürfe stützen sich auf
Beweise, die anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten
an der H____strasse [...] sichergestellt wurden (Widerhandlung gegen das
Waffengesetz) und solche, die auf dem anlässlich seiner Festnahme beschlagnahmten
Mobiltelefon abgespeichert waren (Gewaltdarstellungen).
5.2 In formeller Hinsicht wendet sich die
Verteidigung gegen die Gültigkeit der durchgeführten Hausdurchsuchungen sowie
der Durchsuchung seines Mobiltelefons. Es handle sich um eine unerlaubte «Fishing
Expedition», wobei der Durchsuchungsbefehl vom 3. April 2017 dem geforderten
Detaillierungsgrad der Zweckumschreibung und den inhaltlichen Anforderungen im
Hinblick auf den formalen Zweck nicht genüge. Die formalen Voraussetzungen
seien gleichsam Leitplanken und Grenzen, welche von den
Strafverfolgungsbehörden strikt einzuhalten seien. Ihre Missachtung führe zur
Unverwertbarkeit aller aus den Hausdurchsuchungen erlangten Beweismittel.
Dasselbe gelte für die Mobiltelefonauswertung, weshalb die Schuldsprüche wegen
Gewaltdarstellung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz
aufzuheben seien.
5.2.1 Am
3. April 2017 wurden zwei Hausdurchsuchungen vorgenommen. Die erste wurde am
Wohnort des Berufungsklägers und seiner Ehefrau durchgeführt. Die zweite
Hausdurchsuchung spielt für das vorliegende Urteil keine Rolle. Sie fand an der
I____strasse [...] in Basel statt, einer Wohnung, die ebenfalls vom
Berufungskläger (gemeinsam mit [...]) bewohnt wurde. Der Berufungskläger war an
dieser Adresse angemeldet (Akten S. 381 ff.). Die Hausdurchsuchung stand im
Zusammenhang mit dem Verdacht der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, Akten S. 383).
Während der Mitbewohner zugab, Marihuana verkauft zu haben, liess sich gegen
den Berufungskläger keinen Tatverdacht erhärten, weshalb das Strafverfahren
insoweit eingestellt wurde (Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 22. Juli 2019, Akten S. 1966).
5.2.2 Die rechtliche Beurteilung des
Durchsuchungsbefehls richtet sich nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz
(Urteil S. 10) nach Art. 197 Abs. 1 StPO, der die allgemeinen
Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen vorgibt, und Art. 241 StPO, welcher
spezifisch für Durchsuchungen gilt. Demnach werden Durchsuchungen und
Untersuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen
können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen
(Abs. 1). Der Befehl bezeichnet gemäss Abs. 2 die zu durchsuchenden
oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder
Aufzeichnungen (lit. a); den Zweck der Massnahme (lit. b) und die mit
der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (lit. c). Ist Gefahr
im Verzug, so kann die Polizei gemäss Abs. 3 ohne Befehl Durchsuchungen
vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
In den Kommentierungen dieser Bestimmungen wird verlangt,
dass der Durchsuchungsbefehl «mindestens summarische Angaben» zum Sachverhalt
und zur Beweislage enthalten müsse. Ob es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift
oder Gültigkeitsvorschrift handle, sei unklar. Im Hinblick auf die Gültigkeit
und Verwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO sei im Befehl
jedenfalls die zu durchsuchende Person oder Lokalität genau anzugeben und die
Person des Beschuldigten zu bezeichnen. Summarisch sei anzugeben, wonach
gesucht werde, wobei dies mit Blick auf die Regelung über Zufallsfunde (Art. 243
StPO) nicht als Gültigkeitsvorschrift zu verstehen sei (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,
Art. 241 N 1-4). Für die Sachverhaltsangabe genüge ein «minimaler
Hinweis». Ferner sei anzugeben, «wer oder was» durchsucht und «wonach» gesucht
werde. Da solche Verfügungen rasch ausgestellt würden, müsse eine knappe
Begründung ausreichen (Keller, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 241 N 25).
Nach einer weiteren Kommentierung stellt es einen «Hinweis» auf eine verbotene
Beweisausforschung dar, wenn die Durchsuchung über die im Befehl genannten
Lokalitäten hinausgehe (Gfeller,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 241 N 12). Als
Durchsuchungszweck seien die verfolgte Straftat wie auch die erwarteten
Legalzwecke (Tatspuren, Festnahme etc.) anzugeben. Ein davon abweichender Fund
stelle allerdings keine Beweisausforschung, sondern einen Zufallsfund dar (Gfeller, a.a.O., Art. 241 N 16-26).
Es bestehe ein berechtigtes Interesse, zufällig entdeckte Beweismittel, welche «per
definitionem» im Befehl nicht angegeben werden können, als Zufallsfunde zu
verwenden oder jedenfalls provisorisch zu sichern und der Verfahrensleitung zum
Entscheid über die Verwertbarkeit zuzuführen (Gfeller,
a.a.O., Art. 241 N 9; Gfeller/Thormann,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 243 N 30 ff.).
In der der Rechtsprechung des Appellationsgerichts (als
Beschwerdegericht) wurden im Jahr 2017, als die vorliegende Hausdurchsuchung
und Beschlagnahme stattfand, auch knapp begründete Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehle nur zurückhaltend beanstandet. So wurde etwa mit Beschwerdeentscheid
BES.2016.150 vom 16. Februar 2017 festgestellt, dass das rechtliche Gehör
des dort Beurteilten mit der mangelhaften Begründung des angefochtenen
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls verletzt worden sei, dieser Mangel aber
im Beschwerdeverfahren geheilt werden könne. Daher wurde der Antrag auf
Aufhebung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls abgewiesen. In der
seitherigen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Begründung etwas
gestiegen, wobei nach wie vor keine hohen Anforderungen bestehen. Es dürfen an
die Begründungsdichte eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls weiterhin keine
übermässigen Ansprüche gestellt werden. Wie umfassend die Begründung sein muss,
kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden. Jedenfalls
muss der Betroffene aus der Begründung mit genügender Klarheit ersehen können,
weshalb die Behörde die Voraussetzungen der Zwangsmassnahme als gegeben
erachtet (Schödler, Dritte im
Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, in: Luzerner Beiträge zur
Rechtswissenschaft Band/Nr. 64, 2012 S. 103, 106). Ein blosser
Verweis auf einen Straftatbestand genügt nicht als Begründung für einen
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. Die Tatsache, dass der Beschuldigte
aufgrund hängiger Strafuntersuchungen weiss, dass und aus welchem Grund gegen
ihn ermittelt wird, befreit die Strafbehörde nicht davon kurz festzuhalten,
warum konkret diese Zwangsmassnahme angeordnet wird (vgl. auch Bangerter, Hausdurchsuchungen und
Beschlagnahmen im Wettbewerbsrecht unter vergleichender Berücksichtigung der
StPO, in: Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band Nr. 176, Zürich 2014, S. 80 ff.;
BGer 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.3). Ungenügend begründete
Durchsuchungsbefehle führen zu einer Gutheissung der Beschwerde wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die mangelhafte Begründung des Befehls,
aber nicht zwingend zur Aufhebung des Befehls (AGE BES.2021.119 vom 10. Juni
2022 E. 2.3.1; BES.2020.134 vom 16. November 2020 E. 2.2.1;
BES.2019.275 vom 20. März 2020 E. 2.5; BES.2016.150 vom 16. Februar
2017 E. 2.4).
5.2.3 Im vorliegenden Fall wurde nach der
Anzeigestellung durch den Privatkläger – wegen Körperverletzungs- und
Nötigungsverdachts – zu Recht ein Strafverfahren eröffnet. Der Berufungskläger
wurde deshalb am 3. April 2017 zur Festnahme ausgeschrieben und noch gleichentags
um 15.30 Uhr festgenommen. Dabei wurde ihm der Tatverdacht des Angriffs, der
Körperverletzung und Drohung offengelegt (Akten S. 148). Aufgrund der
Sachverhaltsschilderung des Privatklägers (der Berufungskläger sei mit seinem
Kollegen «J____» erschienen und habe eine Faustfeuerwaffe mitgeführt; Akten S. 482)
ist ebenso klar und richtig, dass eine Hausdurchsuchung angeordnet wurde. Da es
sich dem Verdacht nach nicht um einen Einzeltäter handelte, bestand Anlass, das
Mobiltelefon des Berufungsklägers nach allfälligen relevanten Kontakten und
Mitteilungen zu durchsuchen. Auf den Befehlen für die Hausdurchsuchung vom 3.
April 2017 an der H____strasse [...] (Akten S. 340) und vom 4. April 2017 für
die Durchsuchung und Beschlagnahme des Mobiltelefons Pos. 1002 (Akten S. 374)
wies die Strafbehörde aus, welche Delikte sie dem Berufungskläger vorwarf:
Angriff, Körperverletzung, Drohung. Die zu durchsuchende Örtlichkeit (H____strasse
[...]) bzw. das Objekt (Mobiltelefon Pos. 1002 inkl. eingesetzte SIM-Karte) wurden
bezeichnet. Da der Berufungskläger gemäss Verdachtslage in Begleitung eines
anderen, zunächst unbekannten Mannes aufgetreten war, mussten seine Kontakte
ermittelt werden (vgl. Akten S. 547, 557). Der Mitbeteiligte C____ wurde
erst eine Woche später, am 10. April 2017 festgenommen (Akten S. 180).
Aufgrund der Strafanzeige mit Schilderung eines Zusammenwirkens zweier
bewaffneter Männer waren die Durchsuchungen angezeigt.
Mit den beiden Befehlen vom 3./4. April 2017 (Akten S. 340,
374) liegen vorgängige Anordnungen, in denen die Ausgangslage knapp, aber
sachlich korrekt und in schriftlicher Form offengelegt wird, vor. Es wurden die
zu durchsuchende Räumlichkeit und der zu durchsuchende Gegenstand genau
bezeichnet. Der Zweck der Massnahme hätte genauer ausgeführt werden können,
aber die Angabe genügt den damals geltenden Massstäben für einen Befehl. Keinesfalls
kann jedoch eine Beweisausforschung bzw. «Fishing Expedition» angenommen
werden, da die Befehle auf konkreten Belastungen des Anzeigestellers und auf
einer explizit genannten Verdachtslage beruhen. Damit ist die Verwertbarkeit
der durch die Durchsuchungen erlangten Beweismittel gegeben. In der Wohnung H____strasse
[...] wurden Munition, eine Machete und zwei Teleskopschlagstöcke sowie
gefälschte Personalausweise sichergestellt (Akten S. 342, 356, 369). Das
Mobiltelefon Pos. 1002 wurde dem Berufungskläger anlässlich seiner Verhaftung
abgenommen (Akten S. 150, 151). Wie die Vorinstanz (Urteil S. 11)
zutreffend feststellt, handelt es sich bei den sichergestellten Gegenständen
und Angaben um verwertbare Zufallsfunde.
5.3 Gestützt
auf diese – rechtmässig erhobenen – Beweise stellte das Strafgericht in
tatsächlicher Hinsicht zutreffend fest, dass anlässlich der Hausdurchsuchung an
der H____strasse [...] zwei Teleskopschlagstöcke und zwei Säcke mit
Schrotpatronen gefunden worden waren. Es handelt sich um die Wohnung und die
immer noch aktuelle Adresse des Beschuldigten.
Gemäss Art. 33
Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) macht sich
schuldig, wer ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte
Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile erwirbt
oder besitzt. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG gelten als Waffen
Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe,
Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern. Gemäss Art. 16a WG
ist zum Besitz von Munition oder Munitionsbestandteilen berechtigt, wer die
Gegenstände rechtmässig erworben hat. Der Berufungskläger hat im Waffengesetz
ausdrücklich genannte Waffen (zwei Teleskopschlagstöcke, Fotos S. 1616 f.)
und Munition (Schrotpatronen, Fotos S. 1631) aufbewahrt, ohne dass er dazu
berechtigt gewesen wäre. Der entsprechende Schuldspruch ist daher zu
bestätigen.
5.4 Weiter
hat das Strafgericht zutreffend festgestellt, dass der Berufungskläger auf
seinem Mobiltelefon Samsung S7 (Pos. 1002) ein Video abgelegt hatte, welches
eine grausame Gewalttätigkeit eindringlich darstellt und dieses Video im Ordner
«Movies» abgespeichert war. Die Auswertung ergab, dass es sich um eine Aufnahme
einer grausamen Exekution mit einer Schusswaffe (55 Sekunden) und um eine
Aufnahme einer Folterung und mit einem grossen Fleischermesser handelt, worauf
dem Opfer die Kehle durchgeschnitten wird (1:31 Minuten; Akten S. 1641).
Der Berufungskläger selber sagte in der Einvernahme vom 11. Mai 2017, er finde
das erste Video «daneben», das zweite «abscheulich». Letzteres habe er nicht
einmal fertig geschaut. Er habe die Videos über Whatsapp erhalten und sie seien
automatisch auf seinem Telefon abgespeichert worden. Er ergänzte am Schluss der
Einvernahme, die Videos seien «ekelerregend» (Akten S. 1646 f.). Vor
Strafgericht wiederholte er, dass er das Video nicht einmal fertig geschaut
habe, weil er es «grusig» gefunden habe, es aber auch nicht bewusst
abgespeichert habe (Akten S. 2095). Zum einen kann als bekannt
vorausgesetzt werden, dass per Whatsapp übermittelte Videos auf dem eigenen
Gerät gespeichert werden. Zum andern hat die technische Analyse des Speicherorts
ergeben, dass das Video nicht bloss per Whatsapp empfangen wurde, sondern mit
grösster anzunehmender Wahrscheinlichkeit vom Benutzer des Geräts in das
Verzeichnis «Movies» verschoben oder kopiert wurde (Akten S. 1649).
Insgesamt steht damit fest, dass der Berufungskläger um die Existenz der
abgespeicherten Videos auf seinem Mobiltelefon wusste.
Gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB macht
sich schuldig, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände
oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen
Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere
eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer
Weise verletzen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie
beschafft oder besitzt (vgl. AGE SB.2016.88 vom 8. November 2018 E. 3.3).
Dem Berufungskläger wurden per Whatsapp zwei äusserst grausame Videos
zugesandt, die er teilweise konsumierte und danach auf seinem Gerät beliess und
sie somit wissentlich besass. Die Videos zeigen Tötungs- und Folterszenen,
welche sich sowohl durch das Mass der dargestellten Gewalt (Schüsse bzw. Schnitte)
als auch durch den Einsatz von Grossaufnahmen (Zoom) als besonderes grausam und
eindringlich erweisen. Angeklagt ist nur eines der beiden Videos. Im Umfang
dieser Anklage ist der Schuldspruch wegen verbotener Gewaltdarstellungen zu
bestätigen.
6.
6.1 Bei der Strafzumessung misst das Gericht nach
Art. 47 StGB die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem
Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit)
und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47
StGB N 10).
6.2 Was zunächst die Strafart angeht, so sehen
die für die Schuldsprüche massgeblichen Bestimmungen nebeneinander
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (Art. 123 Ziff. 1 und Art. 135
Ziff. 1bis StGB, Art. 33 Abs. 1 WG). Die Wahl
zwischen diesen Sanktionsarten orientiert sich an ihrer Zweckmässigkeit, der
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiven
Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom
7. Oktober 2020 E. 3.2). Die Geldstrafe stellt in ihrem
Anwendungsbereich die Hauptsanktion dar und ist auszusprechen, sofern keine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen
werden kann (Art. 34 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
Im vorliegenden Fall liegt die Strafe im Anwendungsbereich
der Geldstrafe, welche bis zu einer Höhe von 180 Tagessätzen (bzw. 6 Monaten)
ausgefällt werden kann (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).
Der Berufungskläger ist vorbestraft. So wurde er wegen
Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.–
verurteilt (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Mai 2014).
Zudem wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung und
Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20
Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 2. September 2015), was bezüglich der präventiven Effizienz einer
Geldstrafe gewisse Fragen aufwirft.
Allerdings ist dem Berufungskläger eine Stabilisierung zu
Gute zu halten. Er ist verheiratet, berufstätig und erwartet mit seiner Ehefrau
das zweite Kind. Eine Geldstrafe dient dem Prozess der sozialen Integration und
Bewährung mehr als eine Freiheitsstrafe. Letztere würde die erreichten
Sozialisationsfortschritte im Falle eines Vollzugs wieder destabilisieren. Daher
kann – mit Vorbehalten – anstelle der Freiheitsstrafe gerade noch eine
Geldstrafe ausgefällt werden.
6.3 Auszugehen ist vorliegend von der einfachen
Körperverletzung, deren Strafrahmen gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB
(gleich wie Art. 33 WG) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
vorsieht. Die Einsatzstrafe ist innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen und
für die weiteren Schuldsprüche (Vergehen gegen das Waffengesetz,
Gewaltdarstellungen) auf dem Asperationsweg angemessen zu erhöhen, was zur
Gesamtstrafe für sämtliche Delikte führt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Nach
der Festlegung dieser Gesamtstrafe sind schliesslich die allgemeinen
Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016
vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1
und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114
vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
Nach zutreffender Beurteilung des Strafgerichts ist das
Verschulden des Berufungsklägers im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 28. März
2017 innerhalb des anwendbaren Strafrahmens am unteren Ende anzusiedeln. Zwar
ging der Tat eine gewisse Planung voraus, ansonsten es für den Beschuldigten
keinen Grund gegeben hätte, sich von einem erfahrenen Kampfsportler begleiten
zu lassen und den Privatkläger in eine Seitenstrasse zu locken, wo es im
Gegensatz zum belebteren Tellplatz keine Beobachter gab. Die angewendete Gewalt
war aber nicht übermässig. Die Verletzungen am Kreuzband entstanden, weil der
Geschädigte den Schlägen auswich und dabei stürzte. Die danach abgegebenen
Fusstritte richteten sich gegen den am Boden liegenden Geschädigten. Sie sind
nicht zu bagatellisieren und überdies feige. Immerhin war deren Anzahl aber
gering und erfolgten die Tritte nicht gegen den Kopf. Zusammen mit C____ hätte
der Berufungskläger weitaus intensiver auf den sich in einer schutzlosen
Position befindlichen Geschädigten einwirken können. Der Berufungskläger hat
die Verletzung von B____ zwar nicht direktvorsätzlich angestrebt, sie aber doch
bereitwillig in Kauf genommen, indem er zusammen mit seinem Komplizen Gewalt
ausübte. Insgesamt erscheint für die einfache Körperverletzung eine
Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen angemessen.
6.4 Der Strafrahmen für den Verstoss gegen das
Waffengesetz lautet gemäss Art. 33 Abs. 1 WG auf Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Schuldspruch betrifft zwei
Teleskopschlagstöcke und insgesamt 26 Schrotpatronen, die der Berufungskläger
an seinem Wohnort aufbewahrte. Dies führt zur Erhöhung der Einsatzstrafe auf
dem Asperationsweg um 30 Tagessätze.
6.5 Für den Besitz verbotener Gewaltdarstellungen
beträgt der Strafrahmen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Der Schuldspruch betrifft
den Besitz eines Videos mit grausamen Gewalttätigkeiten gegen einen Menschen.
Dieses Video hat der Beschuldigte bewusst auf seinem Mobiltelefon abspeichert.
Es ist mit Blick auf sein eigenes gewalttätiges Verhalten und angesichts seiner
– auch durch zwei Vorstrafen belegten – offensichtlichen Affinität zu Waffen
sehr bedenklich. Insoweit ist die Strafe auf dem Asperationsweg um 15
Tagessätze zu erhöhen. Damit beläuft sich die hypothetische Gesamtstrafe auf
135 Tagessätze.
6.6 Unter dem Titel der Täterkomponente sind
Vorstrafen sowie ein Rückfall innerhalb der Probezeit zu verzeichnen. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Mai 2014 wurde der
Berufungskläger wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten
Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 2. September 2015 wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung,
Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt
(Strafregisterauszug, Akten S. 2279). Die einfache Körperverletzung vom
28. März 2017 und die Funde der Waffen, Munition und des Videos vom 3. April
2017 erfolgten etwa bei halber Laufzeit der Probezeit. Was die persönlichen
Verhältnisse angeht, so hat sich die anfänglich eher ungünstige Situation ohne
Arbeitsstelle und mit Steuerschulden (Urteil Strafgericht S. 11) im
weiteren Verlauf des Verfahrens stabilisiert. Wie der Berufungskläger in der
Berufungsverhandlung erklärte, arbeitet er nach einer vorübergehenden
Arbeitslosigkeit wieder in der CBD-Branche, das heisst im Vertrieb von
Cannabidiol. Gemäss Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2022 ist er als «Sales Manager»
bei der Einzelfirma [...] in Therwil angestellt (Akten S. 2341). Er ist
verheiratet und hat einen 6-jährigen Sohn. Gemäss seinen Angaben ist die
Ehefrau mit dem zweiten Kind schwanger. Zudem pflege er den Kontakt mit seiner
Mutter und seinen beiden Geschwistern (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2345),
was sich positiv auswirkt. Indessen können dem Berufungskläger weder ein Geständnis,
Kooperationsbereitschaft oder Reue zugutegehalten werden. Insgesamt führt die
Würdigung der Täterkomponente zu einer Erhöhung der Strafe um 45 Tagessätze.
Die den Umständen des Einzelfalls angemessene Gesamtstrafe beläuft sich demnach
auf 180 Tagessätze.
6.7 Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des
Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen
Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34
Abs. 2 StGB).
Auszugehen ist vorliegend von einem monatlichen
Nettoverdienst des Beschuldigten von CHF 4’969.–. Davon abzuziehen ist
zunächst ein Pauschalabzug von 20 % bis 30 % für Krankenkasse,
Steuern etc., vorliegend im Betrag von CHF 1’300.–. Der Berufungskläger
hat zudem eine nicht erwerbstätige Ehepartnerin und ein erstes Kind, für die
jeweils ein Abzug von 15 % vorzunehmen ist. Da das Ehepaar ein zweites
Kind erwartet, rechtfertigt sich ein weiterer Abzug im Umfang von 12,5 %.
Bei dieser Ausgangslage ist die Höhe des Tagessatzes praxisgemäss (monatliches
Nettoeinkommen geteilt durch 30) auf CHF 70.– zu bemessen.
6.8 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1
StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei
Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss
Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit
von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz
oder teilweise aufschiebt.
Wie schon die Vorinstanz (Urteil S. 23) zutreffend
ausführt, gelten aufgrund des relativ kurzen Zeitraums zwischen der Vorstrafe
und der vorliegenden Tat erhöhte Anforderungen an die Bewährungsprognose (Art. 42
Abs. 2 StGB). Eine nochmalige Gewährung des bedingten Vollzugs drängt sich
in der vorliegenden Situation nicht auf, da der Berufungskläger mit
einschlägigen Delikten rückfällig geworden ist (Körperverletzung, Waffen). Mit
Blick auf die positiven Veränderungen (Heirat, Beruf, Kinder) und die
Resozialisierungschancen des Berufungsklägers und auch unter Berücksichtigung
dessen, dass seit dem strafgerichtlichen Urteil keine weiteren Beanstandungen
bekannt geworden sind, ist dem Berufungskläger der bedingte Strafvollzug zu
gewähren. Den genannten Bedenken wird damit Rechnung getragen, dass die
Probezeit auf die Höchstdauer von 5 Jahren festgelegt wird.
6.9 Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der
Widerruf einer Vorstrafe dann nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem
Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 46 N 82; Trechsel/Pieth, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 46 N 16).
Die dreijährige Probezeit des Strafurteils vom 2. September 2015 ist im
September 2018 und die daran anschliessende dreijährige Frist des Art. 46 Abs. 5
StGB im September 2021 abgelaufen. Daraus folgt, dass der Widerruf heute nicht
mehr angeordnet werden darf und die am 2. September 2015 vom Strafgericht
Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten als nicht
vollziehbar zu erklären ist.
6.10 In Würdigung sämtlicher relevanter
Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten im Ergebnis eine Geldstrafe
von 180 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Vollzug und einer Probezeit
von 5 Jahren, auszusprechen.
7.
7.1 Die
Verteidigung kritisiert, dass sich der vorinstanzlichen Urteilsbegründung
nicht entnehmen lasse, weshalb das Mobiltelefon des Berufungsklägers (Samsung
S7, Pos. 1002) eingezogen werde. Sie beantragt die Rückgabe des Mobiltelefons.
Gemäss ausdrücklicher Vorschrift im
Strafgesetzbuch (Art. 135 Abs. 2 StGB) sind Gegenstände
mit verbotenen Gewaltdarstellungen einzuziehen. Die Einziehung ist nach den
Kommentierungen grundsätzlich obligatorisch (Hagenstein,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 135 N 90; Donatsch, in: ders. et al.,
OFK-StGB Kommentar, 20. Auflage 2018, Art. 135 N 14); jedenfalls
insoweit, als das Verhältnismässigkeitsgebot gewahrt ist, das bei der
Einziehung zu berücksichtigen ist (AGE SB.2020.74 vom 25. Februar 2022 E. 7,
SB.2020.45 vom 6. Januar 2021 E. 3.4, SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 14;
Trechsel/Jean-Richard, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 69
N 7 f.; Baumann, in:
Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 69 N 14).
Im vorliegenden Fall sind zwei Aufnahmen mit
Gewaltdarstellungen gefunden worden, wovon allerdings nur eine angeklagt wurde,
die der Berufungskläger gemäss seinen Aussagen angeschaut hat. Beide Aufnahmen
lassen sich leicht löschen, was einen – etwa im Vergleich mit der behördlichen
Vernichtung des Telefons im Einziehungsfall – vergleichbaren und jedenfalls
nicht übermässigen Aufwand darstellt. Bei der Auslegung von Art. 135 Abs. 2
StGB ist sodann zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung im Jahr 1989 erlassen
wurde, als Smartphones noch nicht existierten, und sich auf die Einziehung von
Videokassetten bezog (AS 1989 S. 2449; BBl 1985 II 1009; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 135 N 1a; Hagenstein, a.a.O., Art. 135 N 1).
Das Verhältnis zwischen dem Wert des Datenträgers und dem Vernichtungsaufwand
hat sich seither wohl signifikant verändert. So darf durchaus berücksichtigt
werden, ob es sich beim einzuziehenden Objekt um ein günstiges Massenprodukt
aus Kunststoff handelt, welches zu keinem anderen Zweck zu gebrauchen ist
(Videokassette), oder ob mit einem Smartphone ein technologisch hoch
entwickeltes, mit wertvollen Ressourcen hergestelltes Gerät mit umfangreichen
Funktionalitäten zur Debatte steht, welches als Telefon und
Kommunikationsgerät, als Computer, Foto- und Videokamera und insoweit für eine
breite Palette von anspruchsvollen und durchweg rechtmässigen Verwendungen
eingesetzt werden kann. Diese Gesichtspunkte führen beim vorliegend gegebenen,
sehr geringen Aufwand für die Löschung der rechtswidrigen Inhalte dazu, dass
das Mobiltelefon nach der Löschung dem Berufungskläger zurückzugeben ist.
Da die Einziehung nach dem Gesetzeswortlaut «ohne Rücksicht
auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» erfolgt und den Schutz der «Sicherheit
von Menschen», der «Sittlichkeit» und der «öffentlichen Ordnung» bezweckt (vgl.
Art. 69 Abs. 1 StGB), worunter der Schutz vor Verrohung durch
Gewaltdarstellungen zu subsumieren ist, ist auch die zweite, nicht vom Schuldspruch
erfasste Aufnahme mit Gewaltdarstellungen zu löschen. Für die Einziehung wird
die Strafbarkeit bzw. ein Schuldspruch nicht vorausgesetzt.
7.2 Im Übrigen
werden keine Einwände gegen die vorinstanzliche Einziehung erhoben,
soweit sie Waffen und Munition beschlägt.
Die Beschlagnahme und definitive Einziehung von Waffen sind
in Art. 31 WG geregelt. Definitiv einzuziehen sind die beschlagnahmten
Gegenstände, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere,
weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31
Abs. 3 lit. a WG). Der Begriff der Gefahr missbräuchlicher Verwendung
ist dabei weit zu verstehen (BGer 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.5
mit Hinweisen; AGE SB.2020.1 vom 17. November 2021 E. 13.3; Facincani/Jendis, in: Facincani/Sutter
[Hrsg.], Kommentar Waffengesetz, Bern 2017, Art. 31 N 18 ff.)
Der Berufungskläger wird mit dem vorliegenden Urteil wegen
Gewalttätigkeiten verurteilt und weist bereits eine entsprechende Vorstrafe
auf, die im Strafregister eingetragen ist (Verurteilung vom 2. September 2015
wegen versuchter schwerer Körperverletzung). Damit besteht ein Hinderungsgrund
für die Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins Art. 8 Abs. 2 WG (vgl.
Facincani/Jendis, in: Facincani/Sutter
[Hrsg.], Kommentar Waffengesetz, Bern 2017, Art. 31 N 21). Zwar hat
der Berufungskläger anlässlich der Schlägerei vom 28. März 2017 keine Waffe
mitgeführt. Aufgrund wiederholter Gewalttätigkeiten besteht jedoch die reelle
Gefahr, dass er nicht zögern würde, auch die zu Hause gelagerten, unrechtmässig
besessenen Waffen einzusetzen. Daher sind seine beschlagnahmten Waffen zufolge
Gefahr missbräuchlicher Verwendung definitiv einzuziehen. Insoweit ist das vorinstanzliche
Urteil unter Ergänzung der anwendbaren Bestimmung von Art. 31 Abs. 3 lit. a
WG zu bestätigen. Aus Gründen der Klarheit werden sämtliche einzuziehenden
Waffen im Urteildispositiv aufgelistet, auch jene, die das rechtskräftig
gewordene Verfahren gegen den Mitbeschuldigten betreffen.
8.
8.1 Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen des
Privatklägers im Umfang einer Genugtuung von CHF 1’000.– gutgeheissen.
Sein Begehren um Schadenersatz und die Genugtuungsmehrforderung von CHF 2’000.–
(vgl. Anträge, S. 2037) wurden abgewiesen. Der Geschädigte hat die teilweise
Abweisung seiner Zivilforderungen akzeptiert und beantragt im
Berufungsverfahren die Bestätigung des Genugtuungsanspruchs von CHF 1’000.–,
zuzüglich Zinsen, wobei festzustellen sei, dass die Genugtuung bereits durch C____
bezahlt worden sei (Akten S. 2334). Der Berufungskläger beantragt die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verurteilung zur Leistung einer Genugtuung.
8.2 Zur Beurteilung steht ein Zivilanspruch der
geschädigten Person, den diese adhäsionsweise im Strafverfahren geltend macht (Art. 122
Abs. 1 StPO). Der Zivilanspruch wird aus der Straftat abgeleitet, die zum
Schuldspruch des Berufungsklägers wegen einfacher Körperverletzung führte (Art. 126
Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage ist vollständig oder teilweise
gutzuheissen, wenn und soweit die Forderung in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht ausgewiesen ist (Dolge,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 126 N 23 ff.).
Der Anspruch auf Leistung einer Genugtuung bei Tötung eines Menschen oder
Körperverletzung ergibt sich aus Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich
für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die
Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem
die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen
auf die Persönlichkeit der Betroffenen, der Grad des Verschuldens des
Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden der Geschädigten sowie die
Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl.
statt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Wie ausgeführt, haben der Berufungskläger und C____ aufgrund
eines gemeinsamen Tatentschlusses den Berufungskläger mit Fäusten und Fusstritten
angegriffen und dadurch eine Körperverletzung adäquat-kausal verursacht. Das
Vorgehen des Berufungsklägers erweist sich aufgrund des Schuldspruchs wegen
einfacher Körperverletzung als widerrechtlich, sein eventualvorsätzliches
Handeln als schuldhaft. Dem Geschädigten entstand immaterielle Unbill von einer
gewissen Schwere, indem er körperliche Schmerzen, eine Einschränkung seiner
Mobilität und einen längeren Heilungsprozess erdulden musste. Der Geschädigte
wurde für zwei Monate arbeitsunfähig erklärt. Die Operation fand am 27. April
2017 in der G____klinik Basel statt (Patientenakte G____klinik, Akten S. 691-693;
Arztzeugnisse, Akten S. 562/563). Bei der Bemessung der Genugtuung ist von
einer Verletzungsschwere in der Bandbreite bis CHF 5’000.– auszugehen
(vgl. Leitfaden des Bundesamts für Justiz vom 3. Oktober 2019 zur
Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz S. 12). Im Sinne einer
Herabsetzung ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte sich bereits im Juli
2016 einem Eingriff am rechten Knie unterziehen musste (Gutachten IRM, Akten S. 738)
und dass der Berufungskläger nicht direktvorsätzlich auf eine Verletzung
abzielte, eine solche aber immerhin im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf
nahm. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erweist sich der Ausgleich
für die immaterielle Unbill im Umfang von CHF 1’000.– als angemessen.
8.3 Die Solidarhaftung entspricht den
gesetzlichen Regeln gemäss Art. 50 Abs. 1 i.V. mit 144 OR
(Haftpflichtrecht) und Art. 418 Abs. 2 StPO (Verfahrenskosten). Im
Umfang allfälliger bereits geleisteter Zahlungen durch den Solidarschuldner C____
wird der Berufungskläger gegenüber dem Privatkläger befreit (Art. 147 Abs. 1
OR). Im Verhältnis zum Mitbeschuldigten C____ bleibt die Verbindlichkeit des
Berufungsklägers nach Massgabe von Art. 148 OR bestehen.
9.
9.1 Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise
gutzuheissen. Der Berufungskläger ist wegen einfacher Körperverletzung,
mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und Gewaltdarstellungen zu einer
reduzierten Geldstrafe zu verurteilen. Von der Anklage des Raufhandels und der
mehrfachen Drohung ist er freizusprechen und das beschlagnahmte Mobiltelefon
ist ihm nach Löschung der Videos mit Gewaltdarstellungen zurückzugeben; im
Übrigen ist der vorinstanzliche Einziehungsbeschluss zu bestätigen. Die
Vollziehbarerklärung der Vorstrafe entfällt zufolge Zeitablaufs. Die mit C____
geteilte Solidarverbindlichkeit des Berufungsklägers zur Genugtuungszahlung an
den Geschädigten ist zu bestätigen.
9.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt
die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die
Verfahrenskosten von CHF 10’813.– wurden durch die Taten des
Berufungsklägers kausal veranlasst und sind ihm voll aufzuerlegen. Zufolge
Abänderung der gerichtlichen Beurteilung wird ihm die Urteilsgebühr des
Strafgerichts von CHF 5’500.– zur Hälfte auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu verlegen. Dem Berufungskläger
wird eine um die Hälfte reduzierte Gebühr von CHF 1’500.– auferlegt. Der
Rest geht zu Lasten des Staates (vgl. Riklin,
StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 1).
9.3 Im Umfang ihres Freispruchs hat die
beschuldigte Person Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO). Zu erstatten sind die Verteidigungskosten, soweit sie mit
der Wichtigkeit der Sache in einem gewissen Verhältnis stehen und der Aufwand
für eine sachgerecht geführte Verteidigung notwendig ist (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Auflage, 2017, N 1811 mit Hinweisen). Der Aufwand
muss sachbezogen und angemessen sein. Die Entschädigung richtet sich nach dem
kantonalen Anwaltstarif. Bei Teilfreisprüchen ist eine anteilsmässige Zuteilung
der Entschädigung vorzunehmen (Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 15, 17a).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen sich sowohl der Beizug eines
Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erweisen
(BGE 142 IV 163 E. 3.2.1 S. 169; 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203;
Urteil 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2). Es ist in erster Linie
Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu
beurteilen und insoweit ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1 f. S. 126 f.; Urteile 6B_96/2020 vom 5. März
2020 E. 3.1; 6B_1341/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.1; 6B_1115/2019
vom 3. Dezember 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen).
Die Verteidigung hat im vorinstanzlichen Verfahren einen
Aufwand von 117,5 Stunden zum Stundenansatz von CHF 320.– geltend gemacht
(Akten S. 2233 f.), was die Vorinstanz als massiv übersetzt
bezeichnete und für den vorinstanzlichen Freispruch von der Anklage der
mehrfachen Fälschung von Ausweisen den Arbeitsaufwand von zwei Stunden für
angemessen hielt (Urteil Strafgericht S. 25). Unter Berücksichtigung des
Umstands, dass der Berufungskläger im Berufungsverfahren zwei weitere
Freisprüche erwirkte, ist der angemessene Gesamtaufwand der Verteidigung auf
rund 40 Stunden zu schätzen (10 Stunden für Aktenstudium, 10 Stunden für
die Vorbereitung des Plädoyers, 20 Stunden für die Wahrnehmung von Terminen und
Administration). Die Entschädigungsfrage wird von der Verlegung der
Verfahrenskosten präjudiziert (AGE SB.2020.13 vom 17. August 2021 E. 5.2.2;
BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357; Urteil 6B_4/2019 vom 19.
Dezember 2019 E. 5.2.6; je mit Hinweisen), weshalb vorliegend die Hälfte
des Aufwands, nämlich 20 Stunden, zu entschädigen sind, zuzüglich Auslagen und
Mehrwertsteuer. Der anwendbare Stundensatz für die Entschädigung der
Wahlverteidigung beträgt praxisgemäss CHF 250.–.
Für das Berufungsverfahren macht die Verteidigung einen Aufwand
von 45,58 Stunden zum Ansatz von CHF 320.– geltend (Akten S. 2335). Für
die Zusprechung der Parteientschädigung gelten die gleichen Grundsätze wie im
erstinstanzlichen Verfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Zusätzlich ist
hier zu berücksichtigen, dass die Verteidigung die Akten bereits aus dem vorinstanzlichen
Verfahren kannte und im Zusammenhang mit Rechtsschriften verhältnismässig wenig
Aufwand angefallen ist (Verzicht auf eine schriftliche Berufungsbegründung).
Angemessen ist ein Gesamtaufwand von rund 26 Stunden (10 Stunden für
Aktenstudium, 10 Stunden für die Erarbeitung der Berufungserklärung und des
Plädoyers sowie 6 Stunden für Termine). Der im Umfang der Hälfte zu
entschädigende Anteil beläuft sich auf effektiv 13,4 Stunden, zuzüglich
Auslagen und Mehrwertsteuer. Der anwendbare Stundenansatz beträgt wiederum CHF 250.–
Franken.
9.4 Die vorinstanzliche Entschädigung des
Geschädigtenvertreters ist in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Berufungskläger
– in solidarischer Verbindung mit C____ – zur Differenzzahlung im Betrag von CHF 300.–
(6 x CHF 50.–), zuzüglich Mehrwertsteuer, verpflichtet wurde, ist dies zu
bestätigen.
Dem Geschädigten wurde bereits mit Verfügung vom 8. April
2021 die unentgeltliche Verbeiständung im Berufungsverfahren bewilligt. Sein
Vertreter macht einen Aufwand von 5,9 Stunden geltend, zuzüglich 4 Stunden für
die Berufungsverhandlung. Der daraus resultierende Gesamtaufwand von 9,9
Stunden erweist sich als angemessen und ist zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.–
zunächst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Demnach wird dem
Geschädigtenvertreter der Betrag von CHF 1’980.– aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Da der Berufungskläger nicht unvermögend ist, hat er zufolge
seiner Verurteilung für diese Parteientschädigung aufzukommen (Art. 426 Abs. 4
StPO) und diesen Betrag dem Appellationsgericht zurückzuerstatten (Art. 138
Abs. 2 StPO).
Schliesslich haftet der Berufungskläger für jenen Teil der
Parteientschädigung des Geschädigtenvertreters, der dem amtlichen Tarif
übersteigt. Das heisst, er hat die Differenz zwischen dem amtlichen Stundenansatz
von CHF 200.– und dem Überwälzungstarif von CHF 250.– zu bezahlen. Er
ist demnach – zusätzlich zur erwähnten Rückerstattung gegenüber dem
Appellationsgericht – zu einer Parteientschädigung von CHF 495.– zu
verurteilen (9,9 Stunden x CHF 50.–), welche er direkt dem Privatkläger zu
entrichten hat.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils
des Strafdreiergerichts vom 4. November 2020, soweit es den Berufungskläger A____
betrifft, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch von der Anklage der mehrfachen Fälschung von
Ausweisen;
- Nichteintreten
auf die Schadenersatzforderungen des Privatklägers B____ und Abweisung der
Mehrforderung betreffend Genugtuung;
- Beschluss
über die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung
des Vertreters des Privatklägers im Kostenerlass, [...], für das
erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz und der Gewaltdarstellungen schuldig erklärt
und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 70.–, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 3. April bis 1. Juni 2017, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und 135 Abs. 1bis
des Strafgesetzbuches, 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 4 Abs. 1 lit. d und
16a des Waffengesetzes sowie 42 Abs. 2, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage des Raufhandels und der mehrfachen
Drohung freigesprochen.
Die am 2. September 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams
vom 12. Januar 2014 (1 Tag), Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs.
5 des Strafgesetzbuches weder vollziehbar erklärt noch wird die Probezeit verlängert.
Dem Berufungskläger wird das Mobiltelefon Samsung (Pos. 1002) nach
Löschung der beiden Videos mit Gewaltdarstellungen zurückgegeben.
Folgende Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches und Art. 31 Abs. 3 lit. a des Waffengesetzes eingezogen:
Der Sack mit 10 Schrotpatronen (Pos. 1104), der Sack mit 6
Schrotpatronen (Pos. 1105), der Teleskopschlagstock (Pos. 1115), der Teleskopschlagstock
(Pos. 1126), die kroatische Identitätskarte lautend auf [...] (Pos. 1117),
der kroatische Führerausweis lautend auf [...] (Pos. 1118), der
Teleskopschlagstock (Pos. 1102), der Schlagring (Pos. 1105), das
Springmesser (Pos. 1115), der Elektroschocker (Pos. 1116), die 2 Teleskopschlagstöcke
(Pos. 1117), der Schlagring (Pos. 1119) sowie der Schlagstock (Verzeichnis
147513).
A____ wird – in solidarischer Verbindung mit C____ – zu CHF 1’000.–
Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. März 2017 an B____ verurteilt,
welche durch C____ bereits bezahlt wurde.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 10'813.– sowie eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'750.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen sowie
allfällige übrige Auslagen). Das Kostendepot von CHF 3’868.– und CHF 9’664.30
(= € 8’765.–) wird damit verrechnet.
Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von CHF 5’000.–
(zuzüglich Auslagen von CHF 611.40 und 7,7 % Mehrwertsteuer von
CHF 432.10) für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 3’350.–
(zuzüglich Auslagen von CHF 123.90 und 7,7 % Mehrwertsteuer von
CHF 267.50) für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, [...], werden für
das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426
Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1'980.– und ein
Auslagenersatz von CHF 12.40, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 153.40,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen
Betrag zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 der
Strafprozessordnung.
Überdies wird dem Privatkläger gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____
in solidarischer Verbindlichkeit mit C____ eine Parteientschädigung für das
vorinstanzliche Verfahren von CHF 300.– (zuzüglich CHF 23.10
Mehrwertsteuer) zugesprochen.
Zudem wird dem Privatkläger für das Berufungsverfahren gemäss Art.
433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung zugesprochen,
welche unter Anrechnung des vorgenannten Honorars auf CHF 495.–
festgesetzt wird, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 38.10.
Mitteilung an:
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Berufungskläger
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Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
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Privatkläger
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Strafgericht Basel-Stadt
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Strafregister-Informationssystem VOSTRA
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Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
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Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die unentgeltliche
Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).