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Entscheid

SB.2021.25

einfache Körperverletzung, Raufhandel, mehrfache Drohung, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz und Gewaltdarstellungen

23. November 2022Deutsch60 min

verlängert. Der Berufungskläger wurde in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.25

URTEIL

vom 23.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

(Vorsitz),

Dr. Christoph A.

Spenlé, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr. Urs

Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 4. November 2020 (SG.2019.161)

betreffend einfache

Körperverletzung, Raufhandel, mehrfache Drohung, mehrfaches Vergehen gegen das

Waffengesetz und Gewaltdarstellungen

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Berufungskläger) wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit

Anklageschrift vom 22. Juli 2019 wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung,

mehrfacher Drohung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfacher

Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Gewaltdarstellungen angeklagt.

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2020 wurde A____ wegen einfacher

Körperverletzung, Raufhandels, mehrfacher Drohung, mehrfachen Vergehens gegen

das Waffengesetz und Gewaltdarstellungen schuldig erklärt und verurteilt zu 11

Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren. Von der Anklage

der mehrfachen Fälschung von Ausweisen wurde er freigesprochen. Die Vorstrafe

vom 2. September 2015 (Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20

Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung und

Widerhandlung gegen das Waffengesetz) wurde nicht vollziehbar erklärt.

Der Berufungskläger wurde stattdessen verwarnt und die Probezeit um 1 ½ Jahre

verlängert. Der Berufungskläger wurde in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten

C____ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1’000.– (zuzüglich Zins) und

einer Parteientschädigung von CHF 300.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) an B____

(Privatkläger, Geschädigter) verurteilt, unter Abweisung einer Mehrforderung

von CHF 2’000.–. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben das

Urteil akzeptiert.

A____ hat gegen

dieses Strafurteil am 4. März 2021 Berufung erklärt und am 10. Mai 2021 auf

eine schriftliche Berufungserklärung verzichtet. Der Vertreter des

Privatklägers, [...], hat die unentgeltliche Rechtsvertretung beantragt, welche

mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. April 2021 bewilligt wurde. Mit

Vorführungsbefehl vom 24. Oktober 2022 ersuchte die Verfahrensleitung des

Berufungsgerichts die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft um Vorführung des

Zeugen D____ zur Berufungsverhandlung.

Die

Berufungsverhandlung fand am 23. November 2022 statt. Der Berufungskläger wurde

zur Person befragt, verweigerte jedoch Aussagen zur Sache. Anschliessend wurde

der Privatkläger als Auskunftsperson einvernommen. Danach gelangten der

Verteidiger des Berufungsklägers, die Staatsanwältin und der Rechtsvertreter

des Privatklägers zum Vortrag. Der als Zeuge geladene D____ ist zur Verhandlung

nicht erschienen. Wie die Kantonspolizei Basel-Landschaft vor Beginn der

Verhandlung mitteilte, konnte er an seiner Adresse in [...] nicht angetroffen

werden und hatte seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen nicht über

seinen Verbleib orientiert.

Der

Berufungskläger beantragt einen kostenlosen Freispruch sowie die Ausrichtung

einer Genugtuung von CHF 17’800.– und einer Parteientschädigung von CHF 40’000.–

für das erstinstanzliche Verfahren nebst einer angemessenen Parteientschädigung

für das Berufungsverfahren. Er ersucht ferner um Abweisung der Genugtuungsforderung

des Privatklägers sowie um Rückgabe des Mobiltelefons Samsung (Pos. 1002). Die

Staatsanwaltschaft schliesst auf Bestätigung des vor­instanzlichen Urteils. Der

Privatkläger beantragt den Schuldspruch des Berufungsklägers wegen einfacher Körperverletzung

und mehrfacher Drohung, die Bestätigung der (durch den Mitbeschuldigten C____

bereits bezahlten) Genugtuungssumme von CHF 1’000.– (zuzüglich Zins), die

Verurteilung des Berufungsklägers zur Bezahlung der Verfahrenskosten und einer

angemessenen Parteientschädigung an den Privatkläger für dessen Anwaltskosten.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil

der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382

Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399

StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist

einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die

Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a

und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend sind der Freispruch von der

Anklage der mehrfachen Fälschung von Ausweisen und die weiteren, im Dispositiv

genannten Punkte unbeanstandet geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Diese

Punkte sind im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen. Insoweit ergeht ein

Feststellungs­urteil.

2.

2.1

Das

Strafgericht hielt es für erwiesen, dass es am 28. März 2017 zu einem Treffen

im Restaurant E____ in Basel gekommen war, bei dem u.a. der Berufungskläger,

sein Begleiter C____ und der Privatkläger anwesend waren. Anschliessend habe es

eine erste Aggression am Baumgartenweg und eine zweite auf dem Weg zurück zum

Tellplatz (bei der Tramhaltestelle) gegeben. In der ersten Phase habe der

Berufungskläger zwei Faustschläge gegen den Kopf des Privatklägers abgegeben,

wobei es sich um blosse, nicht explizit angeklagte Tätlichkeiten handle. In der

zweiten Phase habe der Berufungskläger seinen Begleiter C____ geheissen, er

solle sich den Privatkläger «nehmen», worauf C____ den Privatkläger angegriffen

habe. Dabei sei der 138 kg schwere Privatkläger zu Boden gegangen und von

beiden Beschuldigten mit jeweils mindestens einem Fusstritt traktiert worden.

Der Privatkläger seinerseits habe C____ an den Fuss gekickt und diesen dadurch

ebenfalls zu Boden gebracht. Das Strafgericht schloss, der Berufungskläger habe

vom Privatkläger etwas gewollt, das auf dem Rechtsweg nicht einklagbar gewesen

wäre. Die Verletzungen des Privatklägers mit einem Kreuzbandriss am rechten

Knie und der entsprechenden Operation seien durch den tätlichen Übergriff der

beiden Beschuldigten verursacht worden. Die erst nach einer Kehrtwende in der

zweiten Einvernahme entlastend ausgefallenen Aussagen von D____ würdigte das

Strafgericht als unglaubwürdig. D____ habe zunächst die Angaben des

Privatklägers gestützt, danach aber seine Aussagen zu Gunsten des

Berufungsklägers abgeändert, was den objektiven Befunden entgegenstehe. Die

angegebenen Gründe für seine Kehrtwende seien fadenscheinig. Gestützt auf die Geschehnisse

in der zweiten Phase erkannte das Strafgericht den Berufungskläger wegen

Raufhandels und einfacher Körperverletzung schuldig. Weiter legte es dem

Berufungskläger zur Last, dass er in beiden Phasen gedroht habe, er werde den

Privatkläger umbringen. Deshalb erging ein zusätzlicher Schuldspruch wegen mehrfacher

Drohung.

2.2

Der Berufungskläger begründet seinen Antrag

auf Freispruch vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen und der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Waffengesetzmit dem bereits vor Strafgericht

vorgetragenen Argument, bei der Hausdurchsuchung bzw. den Hausdurchsuchungen und

bei der Durchsuchung seines Mobiltelefons handle sich es sich um unerlaubte «Fishing

Expeditions». Gegen den Schuldspruch wegen Raufhandels wendet die Verteidigung

ein, der Tritt, mit dem sich der Privatkläger gegen C____ wehrte, sei nicht

angeklagt, womit das Tatbestandsmerkmal der Wechselseitigkeit fehle, welches

für einen Schuldspruch wegen Raufhandels notwendig sei. Angeklagt sei einzig

ein Angriff und damit eine einseitige (statt wechselseitige)

Auseinandersetzung. Den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung erachtet

die Verteidigung aus zweierlei Gründen als hinfällig: Zum einen werde die

einfache Körperverletzung vom Angriffstatbestand konsumiert. Zum anderen sei

der Sachverhalt nicht erstellt, weil die Kausalität zwischen den vorgeworfenen

Handlungen und den Verletzungen des Privatklägers zweifelhaft sei und der

Privatkläger möglicherweise ohne jegliche Fremd­einwirkung gestürzt sei, wie

sich aus den Aussagen von D____ ergebe. Sowohl D____ als auch die telefonischen

Angaben von F____ (Akten S. 709) stützten diese Version. Weiter erwiesen

sich – nach Ansicht der Verteidigung – die Aussagen des Geschädigten mit ihren

teils groben Widersprüchen als unglaubhaft. Vielmehr dränge sich bei korrekter

Auseinandersetzung mit diesen Aussagen der Schluss auf, dass sich der

Anklagesachverhalt nicht ohne Restzweifel erstellen lasse. Im Übrigen wäre

bezüglich des (Eventual-) Vorsatzes die konstitutionelle Prädisposition des

Geschädigten zu berücksichtigen, da krankhaft vorbestehende Umstände auf Seiten

des Geschädigten den Schaden massgeblich beeinflusst hätten.

2.3

Die Staatsanwaltschaft räumt ein, dass der im

Hausdurchsuchungsbefehl vom 3. April 2017 umschriebene Zweck sehr knapp

gehalten sei. Dies habe aber der damals herrschenden, zwischenzeitlich angepassten

Praxis der baselstädtischen Kriminalpolizei entsprochen. Der anwaltlich

vertretene Berufungskläger habe erkennen können, worum es gehe. Er hätte den

Hausdurchsuchungsbefehl damals bereits anfechten können und müssen. Beim

damaligen Verdacht des Tragens und Greifens nach einer Schusswaffe könne die

Notwendigkeit einer Hausdurchsuchung nicht ernsthaft angezweifelt werden. In

der Sache beruhe das Urteil auf den dokumentierten und damit objektivierten

Verletzungen des Privatklägers, auf dessen Aussagen mit zahlreichen

Realkriterien und auf einer zutreffenden Würdigung der Tatumstände, wonach der

Berufungskläger es gezielt geplant habe, den Privatkläger tätlich anzugehen und

deshalb seinen Kollegen C____ mitgenommen habe, welcher das Strafurteil bereits

akzeptiert habe.

2.4

Der Vertreter des Privatklägers legt Wert

darauf, dass gegen die Aussagen seines Mandanten keine konkreten Einwände,

sondern nur pauschale Kritik vorgebracht würden. Seine Aussagen seien

glaubhaft. Wohl handle es sich beim Privatkläger um einen rechtskräftig

vorbestraften Betrüger, gegen den eine weitere Strafuntersuchung vor

Appellationsgericht hängig sei und der sich seit über 4 Jahren im

Untersuchungsgefängnis befinde. Gleichwohl habe der Privatkläger in der

Berufungsverhandlung versucht, ehrlich, offen und so viel wie möglich zu

deponieren. Auch die Aussage betreffend Waffen sei glaubwürdig. Das

Nichterscheinen des Zeugen D____ sei frustrierend. Damit werde die

Zeugenpflicht umgangen. Vielleicht habe der Zeuge gewusst, dass es für ihn

unangenehme Fragen geben würde, denen er sich habe entziehen wollen. Ob man auf

seine Aussagen abstellen könne, sei eine Frage der Beweiswürdigung. Seiner

Ansicht nach sollten auf jene Aussagen abgestellt werden, welche die Angaben

des Privatklägers stützten.

3.

Zur Beurteilung stehen zunächst die Vorgänge rund um das

Restaurant E____ vom 28. März 2017. Die Vor­instanz hat den Berufungskläger

diesbezüglich wegen einfacher Körperverletzung, Raufhandels und mehrfacher

Drohung verurteilt.

3.1

Die Sachverhaltsfeststellung stützt sich auf

die Strafanzeige des Privatklägers vom 29. März 2017 sowie dessen spätere Aussagen,

soweit diese mit den ärztlichen und rechtsmedizinisch geprüften Feststellungen des

Verletzungsbefundes übereinstimmen, welche noch am Tag der Tat erhoben worden

sind. Weiter liegen die Aussagen von D____ vor, die anlässlich der beiden

Einvernahmen vom 6. April 2017 und 11. April 2019 im Abstand von rund zwei

Jahren erhoben wurden. Die Angaben von F____ wurden per Telefon erhoben und in

einer Telefonnotiz protokolliert. Sein Aufenthalt ist unbekannt. Gemäss Angaben

im kantonalen Datensystem «Datenmarkt» ist er rumänischer Staatsangehöriger und

hat seinen Wohnort in Basel per 22. Juli 2021 aufgegeben. Schliesslich sind

auch der Berufungskläger und der Mitbeschuldigte C____ zur Sachverhaltserhebung

befragt worden. Sie haben sich auf ihr Schweigerecht berufen und ihre Aussagen

zur Sache verweigert.

3.2

Zur Methode der Aussagenwürdigung ist

vorauszuschicken, dass die Aussagen nicht aufgrund des Ansehens oder

allfälliger Vorstrafen der einvernommenen Personen pauschal zu billigen oder zu

verwerfen, sondern nach den anerkannten Regeln der Kunst auf ihren

Wahrheitsgehalt zu prüfen sind, was aufgrund der konkreten Aussagen im

Einzelfall zu erfolgen hat. Die Vorgeschichte des Privatklägers spielt im

vorliegenden Fall insoweit eine Rolle, als sich darin manipulative Züge

erkennen lassen. Der Privatkläger hat im Zusammenhang mit Vermögensdelikten

bereits viele Menschen getäuscht. Daher ist bei der Würdigung seiner

Depositionen Vorsicht geboten, damit es nicht zu Verfälschungen bei der

Wahrheitsfindung kommt. Es handelt sich dabei um eine Kernaufgabe der

gerichtlichen Beweiswürdigung, der in jedem Verfahren Beachtung zu schenken

ist. Zielführend ist es in solchen Fällen, die belastenden Aussagen so weit wie

möglich zu objektivieren, indem sie mit objektiven Beweisen wie den

zeitlich-örtlichen Vorkommnissen, dem Verletzungsbild und diversen zeitnahen

Arztberichten, aber auch mit den Wahrnehmungen weiterer Personen nach den

Grundsätzen der Logik in Übereinstimmung gebracht werden.

3.3

Auszugehen ist vorliegend von einer – nicht

bestrittenen – Begegnung beim E____ am 28. März 2017, bei der der Privatkläger

wegen einer nicht näher bezeichneten Forderung zur Rede gestellt wurde. Am

gleichen Tag suchte er die Notfallstation des Universitätsspitals Basel auf (Ärztliches

Zeugnis, Akten S. 614; Fotos, Akten S. 615-618). Am 29. März 2017

erstattete der Privatkläger auf der Polizeiwache Kannenfeld Strafanzeige und

seine Verletzungen wurden auf der Polizeiwache sogleich durch eine

Rechtsmedizinerin untersucht (Polizeirapport, Akten S. 480 ff.; Gutachten

IRM, Akten S. 734).

3.3.1

Die Auseinandersetzung hat am 28. März 2017

zwischen 19.30 und 19.45 Uhr stattgefunden. Die Vorstellung auf der Notfallstation

des Universitätsspitals Basel und die Strafanzeige erfolgten relativ zügig.

Entsprechend rasch erfolgte auch die rechtsmedizinische Untersuchung, bei der

der Privatkläger Schmerzen am rechten Knie angab (Gutachten IRM, Akten S. 735).

Anlässlich der Einvernahme vom 29. März 2017 sagte er, dass er sich an

beiden Knien verletzt habe, vor allem rechts, und dass am Folgetag ein MRI in

der G____klinik geplant sei (Akten S. 497). Die Rechtsmedizinerin untersuchte

den Privatkläger am 29. März 2017 um 13.45 Uhr auf der Polizeiwache

(Polizeirapport, Akten S. 483). Sie stellte Hauteinblutungen, ‑unterblutungen

und ‑schürfungen fest (vgl. Gutachten IRM vom 14. Juni 2017, Akten S. 732,

734, 737 mit Fototafel S. 739). Am 30. März 2017 besuchte der Privatkläger

erstmals die G____klinik. In der Folge wurde mit bildgebenden Verfahren ein

kompletter Riss des vorderen Kreuzbandes (rechtes Knie) festgestellt

(Patientenakte, Akten S. 622; Gutachten IRM, Akten S. 734). Einen Monat

später, am 27. April 2017, wurde das Knie operiert (Operationsbericht, Akten S. 620).

3.3.2

Der Privatkläger wurde im Ermittlungsverfahren

am 29. März 2017, am 25. April 2017 und am 22. Mai 2017 einvernommen. Er sagte,

das Treffen stehe im Zusammenhang mit 32 Kilogramm Marihuana und sei über

seinen Kollegen D____ zustande gekommen. Der Berufungskläger habe ihm zuerst

vorgeworfen, er habe ihn ausgenommen. Dann habe er ihn mit der Faust gegen die

linke Seite seines Kopfes geschlagen. Der Berufungskläger habe «Waffe»

geschrien, in seine Umhängetasche gegriffen und eine kleine Waffe in der Hand

gehalten. Dann habe ihn D____ am Arm zum Tellplatz gezogen. Der Berufungskläger

habe gerufen: «Rück es raus, ich bringe dich um.» Als J____ [gemeint: C____] ihn

habe schlagen wollen, habe er das Gleichgewicht verloren und sei gestürzt.

Darauf habe er J____ gekickt, der ebenfalls gestürzt sei und in den Hosen eine

Waffe auf sich getragen habe. Aus einem dunklen BMW sei jemand mit einer Waffe

ausgestiegen und habe auf ihn gezielt. Der Berufungskläger habe geschrien: «Ich

bringe dich um, schau dich gut um, wenn du aus dem Haus gehst» (Akten S. 493).

In der ersten Einvernahme vom 29. März 2017 bat der Privatkläger um ein

Annäherungsverbot (Akten S. 499).

In der zweiten Einvernahme identifizierte der Privatkläger in

der Fotowahlkonfrontation (Akten S. 593, 595 f., 608) den zuvor als «J____»

bezeichneten C____. Die Auseinandersetzung habe mit dem Berufungskläger

begonnen. Dann sei C____ dazu gestossen. Auf dem Rückweg zum Tellplatz habe der

Berufungskläger zu C____ gesagt, «nimm ihn dir», worauf dieser die Faust in

Richtung linkes Gesicht geschwungen habe und der Privatkläger zu Boden gefallen

sei. Der Berufungskläger habe ihn dann in die rechte Körperhälfte gekickt (Akten

S. 598 f.). Der Privatkläger wiederholte im freien Bericht seine

Beobachtungen bezüglich einer Bewaffnung nicht. Auf Nachfrage, ob C____ eine

Waffe getragen habe, vermochte er sich zunächst nicht zu erinnern, bestätigte

es danach aber (Akten S. 600). In der dritten Einvernahme wiederholte der Privatkläger,

dass der Berufungskläger ihn von der rechten Seite her angegriffen habe, als er

am Boden lag, und befohlen habe, dass C____ eingreife. Auf Nachfrage hielt er

an den Berichten über die Waffen und den BMW fest (Akten S. 672, 676).

In der Berufungsverhandlung sagte der Privatkläger, D____

habe ihn in eine Falle gelockt. Den Mitbeschuldigten C____ habe er nur von

kurzen Begegnungen und unter dem Namen «J____» gekannt. Zu seinen Erstaussagen,

wonach er im Auto Cannabis gefunden habe, verweigerte er die Aussagen, da dies

ein anderes, gegen ihn hängiges Verfahren betreffe (Akten

S. 2346 ff.). Bezüglich des Vorfalls am Tellplatz hielt er an seinen

Belastungen gegenüber dem Berufungskläger und seinem Begleiter fest,

insbesondere auch, dass beide Schusswaffen in der Umhängetasche bzw. im Gurt

mitgeführt hätten und dass der Berufungskläger ihn zwei bis dreimal von rechts

getroffen habe, als er am Boden gelegen sei. Danach sei ein dunkler BMW mit

zwei oder drei Insassen vorgefahren. Drei oder vier Monate später habe er das

gleiche Auto nochmals im Kleinbasel gesehen. Es sei eine schreckliche Tat

gewesen, die man nicht einfach vergesse (Akten S. 2348 unten).

Der Berufungskläger machte zur Sache keine Aussage. Aus

seinen Angaben zur Person ergibt sich, dass er beruflich im Vertrieb von

Produkten mit Cannabidiol (CBD) tätig ist (Akten S. 2345).

3.3.3

In Würdigung dieser Aussagen ist festzuhalten,

dass sich der Bericht über den Schlagabtausch mit den festgestellten

Verletzungen objektivieren lässt. So wurden beim Privatkläger Schürfungen und

ein Kreuzbandriss festgestellt, die augenscheinlich mit dem berichteten

Geschehen in Zusammenhang stehen. Bezüglich der Beteiligung der beiden

Beschuldigten besteht kein Zweifel, dass beide aktiv wurden, wobei der

Schlagabtausch vom Berufungskläger eröffnet wurde, der offensichtlich eine

Rechnung offen hatte. Dieser nahm im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung

die Dienste des Kampfsportlers C____ in Anspruch, den er zur Verstärkung

mitgenommen hatte. Diese Feststellung wird durch die Drittbeobachtung bekräftigt,

nach welcher C____ explizit der Kampfsportszene zuzuordnen ist (Akten S. 528;

hiernach E. 3.4.4).

Der Privatkläger kannte den Namen des Begleiters anfänglich

nicht, er konnte ihn aber bei der Fotowahlkonfrontation vom 25. April 2017

identifizieren (Akten S. 593, 595 f., 608). Die Aussagen, wonach der Privatkläger

angegriffen worden sei und sich im Verlauf der Schlägerei Schürfungen sowie

Verletzungen am Knie zugezogen habe, decken sich mit dem objektiven

Verletzungsbefund und sind als glaubhaft zu würdigen. Der Privatkläger hat die

Sturzsequenz, bei der er sich die Verletzung zugezogen habe, in allen

Einvernahmen konstant geschildert. Anlässlich der Anzeigestellung sagte er, er

sei bei der Auseinandersetzung (in der zweiten Phase) zu Boden geflogen Anschliessend

sei er ins Universitätsspital gegangen (Polizeirapport, Akten S. 482). In

der Einvernahme vom 29. März 2017 sagte er, er habe das Gleichgewicht verloren

und sei auf das Gesäss gestürzt. Er habe sich sehr stark an beiden Knien

verletzt, vor allem rechts (Akten S. 493, 497). Auch in der Einvernahme

vom 25. April 2017 schildert er die Sturzsequenz im Wesentlichen gleich (Akten S. 598-600).

Dazu passend ergibt sich aus der gutachterlichen Feststellung

des IRM, dass die Hautschürfung am linken Unterarm des Privatklägers von einem

Sturz herrühren könne. Ferner liege die Ursache für einen Kreuzbandriss häufig

in einem indirekten Trauma, ausgelöst beispielweise durch einen abrupten

Richtungswechsel des Knies, wie es im Rahmen einer dynamischen

Auseinandersetzung möglich sei (Gutachten IRM vom 14. Juni 2017, Akten S. 737).

Dies stimmt mit der Schilderung des Privatklägers überein, dass er dem Schlag

seines Gegners habe ausweichen wollen, dabei aber das Gleichgewicht verloren habe

und aufs Gesäss gestürzt sei.

Nicht objektiv bestätigen lässt sich indessen der Bericht des

Privatklägers, die Beschuldigten hätten Waffen getragen und seien durch weitere

Menschen in einem dunklen BMW geschützt worden. Niemand anderes hat solche

Vorgänge berichtet. In prozessualer Hinsicht ist hier zunächst zu bemerken,

dass die Staatsanwaltschaft insoweit keine Anklage erhoben hat. Dies ist nicht

zu beanstanden, da der Privatkläger in Bezug auf diesen Bericht zeitweise

Erinnerungsschwierigkeiten zeigte (Akten S. 600). Schon aus diesem Grund –

dem fehlenden Anklagevorwurf – sind diese Vorwürfe einer gerichtlichen

Beurteilung entzogen (Anklagegrundsatz; Art. 9 Abs. 1 StPO). Ähnlich verhält es

sich mit der Behauptung des Privatklägers, das Treffen stehe im Zusammenhang

mit grossen Mengen von Marihuana. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das

Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen des Verdachts der Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestellt wurde (Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Juli 2019, Akten S. 1966). Auch insoweit

fehlt es an einer Anklage und gilt für den Berufungskläger die

Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO). Es bleibt dabei, dass der

Privatkläger durch die Schlägerei zweifellos eingeschüchtert wurde und deswegen

auch um ein Annäherungsverbot bat (Akten S. 499). Bedrohungen, die über

Faustschläge und Fusstritte hinausgehen, lassen sich jedoch nicht erstellen.

3.3.4

Im Sinne eines Zwischenergebnisses steht gestützt

auf die ärztlichen Befunde fest, dass es am 28. März 2017 zu einem Vorfall

gekommen ist, bei dem sich der Privatkläger verletzt hat. Bei der Würdigung der

Aussagen des Privatklägers ist festzustellen, dass diese in Bezug auf den

Sturz, der zur Verletzung führte, immer gleichgeblieben sind. Der Privatkläger

musste sich in der zweiten Phase vor den Schlägen seiner Kontrahenten schützen.

Dabei verlor er das Gleichgewicht, fiel zu Boden und verletzte sich am Knie.

Anschliessend brachte er seinerseits einen der Angreifer zu Boden, indem er

diesen trat. Aus der zeitlichen Chronologie der Ereignisse und der konstanten

Schilderung des Verletzungshergangs ist zu schliessen, dass sich der

Privatkläger die Verletzung am rechten Knie anlässlich des beschriebenen

Sturzes zugezogen hat.

Nicht objektivieren lässt sich indessen der Vorwurf, der

Berufungskläger habe mehrfach Todesdrohungen ausgestossen. Diesbezüglich fehlen

weitere Anhaltpunkte, wie sie für einen Schuldspruch vorauszusetzen sind. Daher

ist der Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen.

3.4

In einem nächsten Schritt sind die Aussagen und

das Verhalten von D____ zu würdigen.

3.4.1

Neun Tage nach dem Vorfall sagte D____ in der

Einvernahme vom 6. April 2017 als Auskunftsperson, der Berufungskläger sei

in Begleitung eines anderen Mannes erschienen und zum Privatkläger an den Tisch

gekommen. Er habe gesagt, er müsse etwas bereden. Sie hätten sich vom Casino

entfernt. Er, D____, habe den Privatkläger nach hinten gezogen, um ihn zu

schützen. Dann, als sie zurück zur Tramlinie gegangen seien, sei der Begleiter

von hinten gekommen und habe versucht, den Privatkläger mit der Faust zu

treffen, worauf dieser gestürzt sei und den Begleiter ans Bein getreten habe.

Der Begleiter sei relativ athletisch, kräftig gebaut und mache Kampfsport. Der Privatkläger

habe beide Hände vor den Kopf gehalten. Der Berufungskläger habe zu seinem

Begleiter gesagt, «nimm ihn dir», und versucht, auf ihn einzuschlagen. Waffen

habe er keine gesehen. In der Fotowahlkonfrontation erkannte D____ den

Berufungskläger sowie seinen Begleiter C____ (Akten S. 529, 531). Er

wiederholte mit Nachdruck, er wolle den Vorgang zwar gerne bezeugen, möchte

aber keinen Stress haben (Akten S. 533 f.).

3.4.2

Zwei Jahre nach dem Vorfall wurde D____ mit

den Beschuldigten konfrontiert (Akten S. 710 ff.). Gleich zu Beginn

der Befragung vom 11. April 2019 sagte er, er möchte etwas loswerden, was ihn

seit Tagen belaste. Er kenne den Berufungskläger von Pokerturnierspielen. Vor

drei Tagen habe Herr F____ mit ihm gesprochen, der vorher von seinen früheren

Aussagen nichts gewusst habe. Seither schlafe er schlecht. Es gehe um die «Schupferei»,

die er damals gemäss den Angaben von Herrn B____ geschildert habe. Herr F____

sei erst ½ Jahr in der Schweiz gewesen. Er habe den Vorfall aus einer

besseren Position gesehen, sei neutraler und habe den Berufungskläger und

seinen Begleiter nicht gekannt. Es habe bloss eine temperamentvolle Schreierei

zwischen dem Privatkläger und dem Berufungskläger gegeben. Danach habe C____

zum Berufungskläger gesagt, «Alte, chumm mir göhn», und die Sache sei beendet

gewesen. Der Privatkläger sei ein sehr guter Redner und habe ihn, D____,

manipuliert, indem er unter anderem gesagt habe, C____ habe Waffen

hervorgenommen. In Tat und Wahrheit sei er nie geschlagen worden und es seien

keine Waffen hervorgenommen worden. Er habe den Kontakt mit dem Privatkläger zwei

Monate nach dem Vorfall abgebrochen.

3.4.3

D____ wurde als Zeuge zur Berufungsverhandlung

dreimal vorgeladen (Akten S. 2301, 2304, 2309). Alle drei Vorladungen

wurden von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert. Er hätte mit

Vorführungsbefehl vom 24. Oktober 2022 der Berufungsverhandlung zugeführt

werden sollen (Akten S. 2311). Gemäss Angaben der Kantonspolizei

Basel-Landschaft (Eintrag vom 23. November 2022 im Verfahrensprotokoll des

Appellationsgerichts S. 5, Vollzugsprotokoll der Kantonspolizei

Basel-Landschaft, Akten S. 2358) begab sich der Polizeikorporal zusammen

mit einem polizeilichen Sicherheitsassistenten am Verhandlungstag um 06:45 Uhr

an die Wohnadresse von D____ in [...]. Vor Ort hätten sein Vater, [...], und

sein Bruder, [...], die Tür geöffnet. Sie hätten angegeben, dass D____ nicht zu

Hause sei und sie nicht wüssten, wo er sich aufhalte. Möglicherweise sei er bei

seiner Freundin in Basel, deren Namen und Adresse sie jedoch nicht kennen

würden. Danach habe die Kantonspolizei den Gesuchten auf sämtlichen bekannten

Telefonnummern erfolglos anzurufen versucht. Sämtliche Anrufe seien nicht

beantwortet worden.

Bei der Würdigung dieses Geschehens sticht ins Auge, dass die

Vorladungen für D____ an dessen gültige Adresse zugestellt, aber durchwegs

nicht abgeholt wurden. Gemäss der Reaktion seines Bruders und Vaters lebt der

Dispositiv

Zeuge tatsächlich in diesem Haushalt. Demnach sind die Vorladungen gezielt

ignoriert worden. Weiter fällt auf, dass sein Vater und sein Bruder nicht in

der Lage waren, den Aufenthaltsort des Zeugen anzugeben. Ebenso wenig konnten

sie die Adresse der Freundin ihres Bruders bzw. Sohnes bekanntgeben, obwohl es

sich bei D____ um eine enge Bezugsperson handelt, mit dem sie im gleichen

Haushalt leben. Auch insoweit ist von einer gezielten Verschleierungstaktik

auszugehen.

3.4.4 Zur Würdigung der Aussagen von D____ ist

auszuführen, dass er in der ersten Einvernahme detailliert und korrekt

aussagte. So stimmt etwa die Angabe, dass C____ Kampfsport betreibe, mit den

weiteren Ermittlungen überein. Diese haben ergeben, dass C____ als lizenzierter

Boxer an Wettkämpfen teilnimmt und Mitglied einer Hooligan-Gruppierung ist (Akten

S. 644 ff.). Sodann lassen sich den Erstaussagen von D____ keine

Zeichen entnehmen, die auf eine Manipulation hinweisen würden. Insbesondere hat

D____ ausgesagt, der Geschädigte sei einem Schlag von C____ ausgewichen und

gestürzt, was mit den Angaben des Privatklägers und dem medizinischen Befund

übereinstimmt. Auf die Frage, ob er bezüglich Waffen «etwas gesehen oder gehört»

habe, sagte er: Er habe keine Waffe gesehen und während des Streits nichts von

einer Waffe gehört. Aber er habe gesehen, wie C____ versucht habe, in die

Bauchtasche zu greifen (Akten S. 533). Seine Aussagen sind von einem

ernsthaften Bemühen gekennzeichnet, akkurat auszusagen. So berichtete er etwa,

dass er sich zwischen die beiden Antagonisten gestellt und gefragt habe, was

hier geschehe. Weiter sagte er, dass vor allem der Kollege des Berufungsklägers

sehr aggressiv gewesen sei. Zu seiner persönlichen Motivation liess er

verlauten, dass er Ungerechtigkeiten verabscheue und sich deshalb dazwischen gestellt

habe (Akten S. 527). Unverkennbar ist zudem auch die vorsichtige Haltung,

welche in der Relativierung seiner Aussagebereitschaft zum Ausdruck kommt.

Angesprochen auf eine mögliche Konfrontation hat er zweimal betont, dass er «keinen

Stress haben» möchte (Akten S. 533 unten, 534).

Deutlich weniger akkurat sind demgegenüber die zwei Jahre

später erhobenen Aussagen von D____. Aus Gründen der Verfahrensfairness musste

den Beschuldigten die Gelegenheit gewährt werden, dem Belastungszeugen Fragen

zu stellen. Dieser zeigte sich jedoch schon zu Beginn des Verfahrens

eingeschüchtert, indem er auf eine Richtigstellung durch einen Dritten – F____

– verwies, die angeblich erst Tage zuvor erfolgt sein soll. Offenkundig handelt

es sich dabei um eine Strategie von D____, dem befürchteten «Stress» zu

vermeiden, den er schon früher durch ein Festhalten an den Belastungen

befürchtete. Der Distanzierungsversuch über seinen «Schwager» F____ erweist

sich jedoch als wenig glaubhaft. Gemäss den vorgenommenen Ermittlungen zeichnet

sich nämlich nicht ab, dass der Schlüssel für die Wahrheitsfindung bei F____ zu

finden wäre. Es handelt sich bei diesem um eine Randfigur, welcher gerade noch

zugeben mochte, dass er an dem Treffen anwesend war, sich ansonsten aber auf

Nichtwissen und Nichterinnern berief (Akten S. 709). Dass D____ diesen Mann

nach zwei Jahren als «neutralen» Dritten in Spiel bringt, um seine Erstaussagen

zu revidieren, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere ist damit nicht

erklärt, weshalb die anfänglichen Aussagen von D____ wahrheitswidrig gewesen

wären. Dass dieser vom Privatkläger manipuliert wurde, ist nicht anzunehmen,

sonst hätte er nämlich berichtet, dass er bezüglich Waffen etwas «gesehen oder

gehört» hatte. Auch hat er – anders als der Geschädigte – nichts von einem

schwarzen BMW erwähnt. Dies belegt, dass er nicht einfach als Sprachrohr des

Privatklägers aufgetreten ist, sondern mit dem gebotenen Ernst ausgesagt hat. Es

ist offenkundig, dass sich D____ in der ersten Befragung auf seine eigene

Wahrnehmung verliess und entsprechende Aussagen tätigte. Auch sein in der

Konfrontationseinvernahme beteuertes Bestreben, eine falsche Beweislage

richtigzustellen, vermag nicht zu überzeugen. Wäre dieses Bestreben ernst

gemeint, so hätte er es wohl kaum geschehen lassen, dass die (an ihn persönlich

an seiner korrekten Wohnadresse gerichteten) Vorladungen zur

Berufungsverhandlung dreimal «nicht abgeholt» wurden und dass auch seine

nächsten Angehörigen, die mit ihm zusammenleben, gegenüber der Polizei am

Verhandlungstag mit blankem Unwissen reagierten.

Insgesamt ist es augenfällig, dass im Vorfeld der

Konfrontationseinvernahme vom 11. April 2019 Interaktionen stattgefunden haben

müssen. Ganz offensichtlich hat D____ versucht, sich über seinen Schwager F____

aus der Verantwortung als Belastungszeuge zu ziehen. Demgegenüber lassen sich

seine ersten, tatnahen Aussagen gut mit der objektiven Sachlage und

insbesondere mit den beim Privatkläger festgestellten Verletzungen in

Übereinstimmung bringen.

3.5 Wie bereits erwähnt, geben die beim Telefongespräch

am 9. April 2019 (zwei Jahre nach dem Vorfall) protokollierten Aussagen von F____

(Akten S. 709) zu den hier zu beurteilenden Vorgängen keinen weiteren

Aufschluss. F____ sagte, der Privatkläger habe mit einem oder zwei anderen

Personen laut geredet, es sei ein Schreien gewesen, sonst nichts. Anschliessend

sei er, F____, mit seinem Schwager D____ im Auto nach Hause gefahren. Über

Vorfälle, die Verletzungsspuren hinterlassen haben könnten, wird nicht

berichtet. Auf die Erhebung weiterer Aussagen F____s ist zu verzichten. Zum

einen hat er seinen Wohnort in Basel per 22. Juli 2021 nach unbekannt verlassen,

so dass er kaum mehr aufzufinden sein wird. Zum anderen ist ausgehend von

seinen bescheidenen damaligen Auskünften nicht zu erwarten, dass er nach einem

Zeitablauf von mehr als fünf Jahren seit dem Vorfall erstmals sachdienliche

Angaben machen kann.

3.6 Zusammenfassend ergibt sich aus den

Arztberichten, den gerichtsmedizinischen Gutachten und den Aussagen sowohl des Privatklägers

als auch von D____, dass der Privatkläger von den beiden Beschuldigten tätlich

angegriffen wurde. Der Berufungskläger nahm zur Verstärkung einen trainierten

Kampfsportler mit. Nachdem der Berufungskläger mit den eigenen Schlägen nichts

ausrichten konnte, befahl er seinem Begleiter, gegenüber dem Privatkläger

tätlich zu werden, was dieser auch tat. Dabei fiel zunächst der Privatkläger,

später auch C____ zu Boden. Der Berufungskläger hatte C____ wegen seiner

Erfahrung im Boxsport beigezogen. Dieser kannte die weiteren anwesenden

Personen kaum. Kaum war der Berufungskläger mit seinem Begleiter im Restaurant

erschienen, kam es zu einer unfreundlichen Vorsprache. Die beiden Beschuldigten

gingen auf den Privatkläger zu und verlangten mit ihm eine Unterredung. Die

Stimmung war aggressiv. Darauf entfernten sie sich zu dritt und es kam zum

Geschrei. Der Berufungskläger ging mit der Faust auf den Privatkläger los und

befahl danach seinem Begleiter, den Kampf aufzunehmen. Der Privatkläger verlor

das Gleichgewicht, stürzte und verletzte sich am Knie. C____ wurde durch einen

Tritt des Privatklägers ebenfalls zu Fall gebracht.

Der vom Privatkläger behauptete Hintergrund von Marihuana,

die Drohkulisse durch weitere Personen in einem dunklen BMW und das Vorhalten

von Waffen können schon deshalb nicht gelten gelassen werden, weil diese

Vorwürfe keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden haben und gemäss dem

Anklagegrundsatz nur angeklagte, «genau umschriebene» Sachverhalte zu

beurteilen sind (Art. 9 Abs. 1 StPO). Nicht erstellen lässt sich

sodann der Anklagesachverhalt bezüglich der Drohungsvorwürfe, welche nur vom

Privatkläger berichtet werden. Insoweit hat ein Freispruch zu ergehen. Im

Übrigen erweist sich der angeklagte Sachverhalt aber als erstellt.

4.

4.1 Die

rechtliche Beurteilung des Vorfalls am Tellplatz richtet sich zunächst nach Art. 123

Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), wonach

sich der einfachen Körperverletzung schuldig macht, wer vorsätzlich einen

Menschen in anderer (als schweren) Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.

Der

Berufungskläger hat den Privatkläger zusammen mit dem trainierten Kampfsportler

C____ angegriffen. Der Berufungskläger setzte zum ersten Schlag an. Danach

griff auf Geheiss des Berufungsklägers C____ ein, wobei der Privatkläger das

Gleichgewicht verlor und zu Boden ging. Dieser wurde von beiden Beschuldigten

mit jeweils mindestens einem Fusstritt traktiert. Unabhängig von der

konstitutionellen Prädisposition des Opfers, welches bereits vorher

gesundheitliche Sorgen mit dem Knie hatte, muss bei einer Schlägerei auf der

Strasse damit gerechnet werden, dass es zu brüsken Bewegungen kommt.

Schlägereien auf der Strasse sind regelmässig mit Stürzen verbunden. Die

Beteiligten wissen, dass sie ihre Gegner unkontrollierten Kräften und dem

Aufprall auf dem harten Strassenbelag aussetzen, was regelmässig zu

Verletzungen in der Art von Knochenbrüchen oder Bänderrissen führt. Dass es bei

einem Angegriffenen, der mit Fäusten und Fusstritten traktiert wird, zu unkontrollierten Bewegungen und einem Kreuzbandriss kommt,

ist eine voraussehbare Entwicklung. Der Berufungskläger hat selber versucht,

mit der Faust zuzuschlagen. Dann hat er seinem im Kampfsport erprobten

Begleiter befohlen, den Gegner anzugreifen, worauf dieser zu Boden stürzte. Dann

hat der Berufungskläger den am Boden liegenden Gegner getreten. Es besteht kein

Zweifel, dass der Berufungskläger es für möglich hielt und in Kauf nahm, dass

der Privatkläger bei dieser Schlägerei einen Kreuzbandriss oder eine ähnlich

geartete Verletzung erleiden würde. Deshalb ist der Schuldspruch wegen

einfacher Körperverletzung zu bestätigen.

4.2 Der

Vorfall am Tellplatz wurde von der Staatsanwaltschaft zusätzlich als Angriff

angeklagt, worauf das Strafgericht zu einem Schuldspruch wegen Raufhandels

gelangte.

Des Angriffs im

Sinne von Art. 134 StGB macht sich schuldig, wer sich an einem Angriff auf

einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung

eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Als Angriff gilt eine

Auseinandersetzung, wenn sich der Angegriffene selber nicht aktiv beteiligt. Zu

unterscheiden ist der Angriff vom milder bestraften Raufhandel nach Art. 133

StGB, der bei wechselseitigen Auseinandersetzungen – also mit Selbstbeteiligung

des Angegriffenen – zur Anwendung kommt (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.2;

106 IV 246 E. 3e). Das Strafgericht hat in tatsächlicher Hinsicht

zutreffend festgestellt, dass der Privatkläger zwar von beiden Beschuldigten

angegriffen wurde, dass er seinerseits aber C____ durch einen Kick ans Bein zu

Boden gebracht hatte. Dadurch schloss das Strafgericht auf eine wechselseitige

Auseinandersetzung, womit die Voraussetzungen des Raufhandels erfüllt wären.

Wie die

Verteidigung aber zu Recht einwendet, ist diese Wechselseitigkeit nicht

angeklagt. Gemäss dem in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz kann

eine Straftat gerichtlich nur beurteilt werden, wenn wegen eines «genau

umschriebenen» Sachverhalts Anklage erhoben wurde. Die vorliegende Anklage vom

22. Juli 2019 lautet auf Angriff. Eine abweichende rechtliche Würdigung durch

das Berufungsgericht ist zwar grundsätzlich möglich, denn die Bindung an die

Anklage nach Art. 350 Abs. 1 StPO erstreckt sich auf den in der

Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber auf die darin vorgenommene

rechtliche Würdigung. Damit wäre ein Schuldspruch wegen Raufhandels anstelle

des angeklagten Angriffs möglich, sofern der «in der Anklage umschriebene

Sachverhalt» dies zulässt. Genau daran scheitert die rechtliche Würdigung im

vorliegenden Fall: Bereits in der ersten Einvernahme hat der Privatkläger

geschildert, dass er seinen Gegner gekickt und damit zu Fall gebracht hat.

Diese tätliche Beteiligung des Privatklägers an der Auseinandersetzung wird in

der Anklageschrift jedoch verschwiegen. Sein Beitrag zur Schlägerei ist nicht

angeklagt. Damit fehlt es an einem für den Tatbestand des Raufhandels

wesentlichen Sachverhaltselement, weshalb der Anklagesachverhalt keine

genügende Grundlage bietet, um den Vorwurf als Raufhandel zu würdigen.

Aus

verfahrensrechtlichen Gründen ist es dem Berufungsgericht demnach verwehrt,

einen Schuldspruch wegen Angriffs zu prüfen. Gemäss dem Verschlechterungsverbot

(Verbot der «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf

die Rechtsmittelinstanz Entscheide zum Nachteil des Beschuldigten nicht

abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist. Da

die Staatsanwaltschaft den milderen Schuldspruch wegen Raufhandels akzeptierte

und insoweit kein Rechtsmittel einlegte, ist der Vorwurf des Angriffs

entfallen. Der verbliebene Vorwurf des Raufhandels lässt sich, wie dargelegt,

auf den angeklagten Sachverhalt nicht abstützen. Daher ist der Berufungskläger

vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen.

5.

5.1 Das Strafgericht hat den Berufungskläger

sodann auch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und wegen

verbotener Gewaltdarstellung schuldig gesprochen. Die Vorwürfe stützen sich auf

Beweise, die anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten

an der H____strasse [...] sichergestellt wurden (Widerhandlung gegen das

Waffengesetz) und solche, die auf dem anlässlich seiner Festnahme beschlagnahmten

Mobiltelefon abgespeichert waren (Gewaltdarstellungen).

5.2 In formeller Hinsicht wendet sich die

Verteidigung gegen die Gültigkeit der durchgeführten Hausdurchsuchungen sowie

der Durchsuchung seines Mobiltelefons. Es handle sich um eine unerlaubte «Fishing

Expedition», wobei der Durchsuchungsbefehl vom 3. April 2017 dem geforderten

Detaillierungsgrad der Zweckumschreibung und den inhaltlichen Anforderungen im

Hinblick auf den formalen Zweck nicht genüge. Die formalen Voraussetzungen

seien gleichsam Leitplanken und Grenzen, welche von den

Strafverfolgungsbehörden strikt einzuhalten seien. Ihre Missachtung führe zur

Unverwertbarkeit aller aus den Hausdurchsuchungen erlangten Beweismittel.

Dasselbe gelte für die Mobiltelefonauswertung, weshalb die Schuldsprüche wegen

Gewaltdarstellung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz

aufzuheben seien.

5.2.1 Am

3. April 2017 wurden zwei Hausdurchsuchungen vorgenommen. Die erste wurde am

Wohnort des Berufungsklägers und seiner Ehefrau durchgeführt. Die zweite

Hausdurchsuchung spielt für das vorliegende Urteil keine Rolle. Sie fand an der

I____strasse [...] in Basel statt, einer Wohnung, die ebenfalls vom

Berufungskläger (gemeinsam mit [...]) bewohnt wurde. Der Berufungskläger war an

dieser Adresse angemeldet (Akten S. 381 ff.). Die Hausdurchsuchung stand im

Zusammenhang mit dem Verdacht der Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, Akten S. 383).

Während der Mitbewohner zugab, Marihuana verkauft zu haben, liess sich gegen

den Berufungskläger keinen Tatverdacht erhärten, weshalb das Strafverfahren

insoweit eingestellt wurde (Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 22. Juli 2019, Akten S. 1966).

5.2.2 Die rechtliche Beurteilung des

Durchsuchungsbefehls richtet sich nach zutreffender Ansicht der Vor­instanz

(Urteil S. 10) nach Art. 197 Abs. 1 StPO, der die allgemeinen

Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen vorgibt, und Art. 241 StPO, welcher

spezifisch für Durchsuchungen gilt. Demnach werden Durchsuchungen und

Untersuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen

können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen

(Abs. 1). Der Befehl bezeichnet gemäss Abs. 2 die zu durchsuchenden

oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder

Aufzeichnungen (lit. a); den Zweck der Massnahme (lit. b) und die mit

der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (lit. c). Ist Gefahr

im Verzug, so kann die Polizei gemäss Abs. 3 ohne Befehl Durchsuchungen

vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.

In den Kommentierungen dieser Bestimmungen wird verlangt,

dass der Durchsuchungsbefehl «mindestens summarische Angaben» zum Sachverhalt

und zur Beweislage enthalten müsse. Ob es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift

oder Gültigkeitsvorschrift handle, sei unklar. Im Hinblick auf die Gültigkeit

und Verwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO sei im Befehl

jedenfalls die zu durchsuchende Person oder Lokalität genau anzugeben und die

Person des Beschuldigten zu bezeichnen. Summarisch sei anzugeben, wonach

gesucht werde, wobei dies mit Blick auf die Regelung über Zufallsfunde (Art. 243

StPO) nicht als Gültigkeitsvorschrift zu verstehen sei (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,

Art. 241 N 1-4). Für die Sachverhaltsangabe genüge ein «minimaler

Hinweis». Ferner sei anzugeben, «wer oder was» durchsucht und «wonach» gesucht

werde. Da solche Verfügungen rasch ausgestellt würden, müsse eine knappe

Begründung ausreichen (Keller, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 241 N 25).

Nach einer weiteren Kommentierung stellt es einen «Hinweis» auf eine verbotene

Beweisausforschung dar, wenn die Durchsuchung über die im Befehl genannten

Lokalitäten hinausgehe (Gfeller,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 241 N 12). Als

Durchsuchungszweck seien die verfolgte Straftat wie auch die erwarteten

Legalzwecke (Tatspuren, Festnahme etc.) anzugeben. Ein davon abweichender Fund

stelle allerdings keine Beweisausforschung, sondern einen Zufallsfund dar (Gfeller, a.a.O., Art. 241 N 16-26).

Es bestehe ein berechtigtes Interesse, zufällig entdeckte Beweismittel, welche «per

definitionem» im Befehl nicht angegeben werden können, als Zufallsfunde zu

verwenden oder jedenfalls provisorisch zu sichern und der Verfahrensleitung zum

Entscheid über die Verwertbarkeit zuzuführen (Gfeller,

a.a.O., Art. 241 N 9; Gfeller/Thormann,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 243 N 30 ff.).

In der der Rechtsprechung des Appellationsgerichts (als

Beschwerdegericht) wurden im Jahr 2017, als die vorliegende Hausdurchsuchung

und Beschlagnahme stattfand, auch knapp begründete Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehle nur zurückhaltend beanstandet. So wurde etwa mit Beschwerdeentscheid

BES.2016.150 vom 16. Februar 2017 festgestellt, dass das rechtliche Gehör

des dort Beurteilten mit der mangelhaften Begründung des angefochtenen

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls verletzt worden sei, dieser Mangel aber

im Beschwerdeverfahren geheilt werden könne. Daher wurde der Antrag auf

Aufhebung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls abgewiesen. In der

seitherigen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Begründung etwas

gestiegen, wobei nach wie vor keine hohen Anforderungen bestehen. Es dürfen an

die Begründungsdichte eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls weiterhin keine

übermässigen Ansprüche gestellt werden. Wie umfassend die Begründung sein muss,

kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden. Jedenfalls

muss der Betroffene aus der Begründung mit genügender Klarheit ersehen können,

weshalb die Behörde die Voraussetzungen der Zwangsmassnahme als gegeben

erachtet (Schödler, Dritte im

Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, in: Luzerner Beiträge zur

Rechtswissenschaft Band/Nr. 64, 2012 S. 103, 106). Ein blosser

Verweis auf einen Straftatbestand genügt nicht als Begründung für einen

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. Die Tatsache, dass der Beschuldigte

aufgrund hängiger Strafuntersuchungen weiss, dass und aus welchem Grund gegen

ihn ermittelt wird, befreit die Strafbehörde nicht davon kurz festzuhalten,

warum konkret diese Zwangsmassnahme angeordnet wird (vgl. auch Bangerter, Hausdurchsuchungen und

Beschlagnahmen im Wettbewerbsrecht unter vergleichender Berücksichtigung der

StPO, in: Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band Nr. 176, Zürich 2014, S. 80 ff.;

BGer 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.3). Ungenügend begründete

Durchsuchungsbefehle führen zu einer Gutheissung der Beschwerde wegen

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die mangelhafte Begründung des Befehls,

aber nicht zwingend zur Aufhebung des Befehls (AGE BES.2021.119 vom 10. Juni

2022 E. 2.3.1; BES.2020.134 vom 16. November 2020 E. 2.2.1;

BES.2019.275 vom 20. März 2020 E. 2.5; BES.2016.150 vom 16. Februar

2017 E. 2.4).

5.2.3 Im vorliegenden Fall wurde nach der

Anzeigestellung durch den Privatkläger – wegen Körperverletzungs- und

Nötigungsverdachts – zu Recht ein Strafverfahren eröffnet. Der Berufungskläger

wurde deshalb am 3. April 2017 zur Festnahme ausgeschrieben und noch gleichentags

um 15.30 Uhr festgenommen. Dabei wurde ihm der Tatverdacht des Angriffs, der

Körperverletzung und Drohung offengelegt (Akten S. 148). Aufgrund der

Sachverhaltsschilderung des Privatklägers (der Berufungskläger sei mit seinem

Kollegen «J____» erschienen und habe eine Faustfeuerwaffe mitgeführt; Akten S. 482)

ist ebenso klar und richtig, dass eine Hausdurchsuchung angeordnet wurde. Da es

sich dem Verdacht nach nicht um einen Einzeltäter handelte, bestand Anlass, das

Mobiltelefon des Berufungsklägers nach allfälligen relevanten Kontakten und

Mitteilungen zu durchsuchen. Auf den Befehlen für die Hausdurchsuchung vom 3.

April 2017 an der H____strasse [...] (Akten S. 340) und vom 4. April 2017 für

die Durchsuchung und Beschlagnahme des Mobiltelefons Pos. 1002 (Akten S. 374)

wies die Strafbehörde aus, welche Delikte sie dem Berufungskläger vorwarf:

Angriff, Körperverletzung, Drohung. Die zu durchsuchende Örtlichkeit (H____strasse

[...]) bzw. das Objekt (Mobiltelefon Pos. 1002 inkl. eingesetzte SIM-Karte) wurden

bezeichnet. Da der Berufungskläger gemäss Verdachtslage in Begleitung eines

anderen, zunächst unbekannten Mannes aufgetreten war, mussten seine Kontakte

ermittelt werden (vgl. Akten S. 547, 557). Der Mitbeteiligte C____ wurde

erst eine Woche später, am 10. April 2017 festgenommen (Akten S. 180).

Aufgrund der Strafanzeige mit Schilderung eines Zusammenwirkens zweier

bewaffneter Männer waren die Durchsuchungen angezeigt.

Mit den beiden Befehlen vom 3./4. April 2017 (Akten S. 340,

374) liegen vorgängige Anordnungen, in denen die Ausgangslage knapp, aber

sachlich korrekt und in schriftlicher Form offengelegt wird, vor. Es wurden die

zu durchsuchende Räumlichkeit und der zu durchsuchende Gegenstand genau

bezeichnet. Der Zweck der Massnahme hätte genauer ausgeführt werden können,

aber die Angabe genügt den damals geltenden Massstäben für einen Befehl. Keinesfalls

kann jedoch eine Beweisausforschung bzw. «Fishing Expedition» angenommen

werden, da die Befehle auf konkreten Belastungen des Anzeigestellers und auf

einer explizit genannten Verdachtslage beruhen. Damit ist die Verwertbarkeit

der durch die Durchsuchungen erlangten Beweismittel gegeben. In der Wohnung H____strasse

[...] wurden Munition, eine Machete und zwei Teleskopschlagstöcke sowie

gefälschte Personalausweise sichergestellt (Akten S. 342, 356, 369). Das

Mobiltelefon Pos. 1002 wurde dem Berufungskläger anlässlich seiner Verhaftung

abgenommen (Akten S. 150, 151). Wie die Vor­instanz (Urteil S. 11)

zutreffend feststellt, handelt es sich bei den sichergestellten Gegenständen

und Angaben um verwertbare Zufallsfunde.

5.3 Gestützt

auf diese – rechtmässig erhobenen – Beweise stellte das Strafgericht in

tatsächlicher Hinsicht zutreffend fest, dass anlässlich der Hausdurchsuchung an

der H____strasse [...] zwei Teleskopschlagstöcke und zwei Säcke mit

Schrotpatronen gefunden worden waren. Es handelt sich um die Wohnung und die

immer noch aktuelle Adresse des Beschuldigten.

Gemäss Art. 33

Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) macht sich

schuldig, wer ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte

Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile erwirbt

oder besitzt. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG gelten als Waffen

Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe,

Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern. Gemäss Art. 16a WG

ist zum Besitz von Munition oder Munitionsbestandteilen berechtigt, wer die

Gegenstände rechtmässig erworben hat. Der Berufungskläger hat im Waffengesetz

ausdrücklich genannte Waffen (zwei Teleskopschlagstöcke, Fotos S. 1616 f.)

und Munition (Schrotpatronen, Fotos S. 1631) aufbewahrt, ohne dass er dazu

berechtigt gewesen wäre. Der entsprechende Schuldspruch ist daher zu

bestätigen.

5.4 Weiter

hat das Strafgericht zutreffend festgestellt, dass der Berufungskläger auf

seinem Mobiltelefon Samsung S7 (Pos. 1002) ein Video abgelegt hatte, welches

eine grausame Gewalttätigkeit eindringlich darstellt und dieses Video im Ordner

«Movies» abgespeichert war. Die Auswertung ergab, dass es sich um eine Aufnahme

einer grausamen Exekution mit einer Schusswaffe (55 Sekunden) und um eine

Aufnahme einer Folterung und mit einem grossen Fleischermesser handelt, worauf

dem Opfer die Kehle durchgeschnitten wird (1:31 Minuten; Akten S. 1641).

Der Berufungskläger selber sagte in der Einvernahme vom 11. Mai 2017, er finde

das erste Video «daneben», das zweite «abscheulich». Letzteres habe er nicht

einmal fertig geschaut. Er habe die Videos über Whatsapp erhalten und sie seien

automatisch auf seinem Telefon abgespeichert worden. Er ergänzte am Schluss der

Einvernahme, die Videos seien «ekelerregend» (Akten S. 1646 f.). Vor

Strafgericht wiederholte er, dass er das Video nicht einmal fertig geschaut

habe, weil er es «grusig» gefunden habe, es aber auch nicht bewusst

abgespeichert habe (Akten S. 2095). Zum einen kann als bekannt

vorausgesetzt werden, dass per Whatsapp übermittelte Videos auf dem eigenen

Gerät gespeichert werden. Zum andern hat die technische Analyse des Speicherorts

ergeben, dass das Video nicht bloss per Whatsapp empfangen wurde, sondern mit

grösster anzunehmender Wahrscheinlichkeit vom Benutzer des Geräts in das

Verzeichnis «Movies» verschoben oder kopiert wurde (Akten S. 1649).

Insgesamt steht damit fest, dass der Berufungskläger um die Existenz der

abgespeicherten Videos auf seinem Mobiltelefon wusste.

Gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB macht

sich schuldig, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände

oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen

Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere

eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer

Weise verletzen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie

beschafft oder besitzt (vgl. AGE SB.2016.88 vom 8. November 2018 E. 3.3).

Dem Berufungskläger wurden per Whatsapp zwei äusserst grausame Videos

zugesandt, die er teilweise konsumierte und danach auf seinem Gerät beliess und

sie somit wissentlich besass. Die Videos zeigen Tötungs- und Folterszenen,

welche sich sowohl durch das Mass der dargestellten Gewalt (Schüsse bzw. Schnitte)

als auch durch den Einsatz von Grossaufnahmen (Zoom) als besonderes grausam und

eindringlich erweisen. Angeklagt ist nur eines der beiden Videos. Im Umfang

dieser Anklage ist der Schuldspruch wegen verbotener Gewaltdarstellungen zu

bestätigen.

6.

6.1 Bei der Strafzumessung misst das Gericht nach

Art. 47 StGB die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem

Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine

persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben

(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei

allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit)

und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47

StGB N 10).

6.2 Was zunächst die Strafart angeht, so sehen

die für die Schuldsprüche massgeblichen Bestimmungen nebeneinander

Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (Art. 123 Ziff. 1 und Art. 135

Ziff. 1bis StGB, Art. 33 Abs. 1 WG). Die Wahl

zwischen diesen Sanktionsarten orientiert sich an ihrer Zweckmässigkeit, der

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiven

Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom

7. Oktober 2020 E. 3.2). Die Geldstrafe stellt in ihrem

Anwendungsbereich die Hauptsanktion dar und ist auszusprechen, sofern keine

Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen

werden kann (Art. 34 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

Im vorliegenden Fall liegt die Strafe im Anwendungsbereich

der Geldstrafe, welche bis zu einer Höhe von 180 Tagessätzen (bzw. 6 Monaten)

ausgefällt werden kann (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

Der Berufungskläger ist vorbestraft. So wurde er wegen

Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.–

verurteilt (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Mai 2014).

Zudem wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung und

Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20

Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 2. September 2015), was bezüglich der präventiven Effizienz einer

Geldstrafe gewisse Fragen aufwirft.

Allerdings ist dem Berufungskläger eine Stabilisierung zu

Gute zu halten. Er ist verheiratet, berufstätig und erwartet mit seiner Ehefrau

das zweite Kind. Eine Geldstrafe dient dem Prozess der sozialen Integration und

Bewährung mehr als eine Freiheitsstrafe. Letztere würde die erreichten

Sozialisationsfortschritte im Falle eines Vollzugs wieder destabilisieren. Daher

kann – mit Vorbehalten – anstelle der Freiheitsstrafe gerade noch eine

Geldstrafe ausgefällt werden.

6.3 Auszugehen ist vorliegend von der einfachen

Körperverletzung, deren Strafrahmen gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB

(gleich wie Art. 33 WG) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

vorsieht. Die Einsatzstrafe ist innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen und

für die weiteren Schuldsprüche (Vergehen gegen das Waffengesetz,

Gewaltdarstellungen) auf dem Asperationsweg angemessen zu erhöhen, was zur

Gesamtstrafe für sämtliche Delikte führt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Nach

der Festlegung dieser Gesamtstrafe sind schliesslich die allgemeinen

Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016

vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1

und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114

vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

Nach zutreffender Beurteilung des Strafgerichts ist das

Verschulden des Berufungsklägers im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 28. März

2017 innerhalb des anwendbaren Strafrahmens am unteren Ende anzusiedeln. Zwar

ging der Tat eine gewisse Planung voraus, ansonsten es für den Beschuldigten

keinen Grund gegeben hätte, sich von einem erfahrenen Kampfsportler begleiten

zu lassen und den Privatkläger in eine Seitenstrasse zu locken, wo es im

Gegensatz zum belebteren Tellplatz keine Beobachter gab. Die angewendete Gewalt

war aber nicht übermässig. Die Verletzungen am Kreuzband entstanden, weil der

Geschädigte den Schlägen auswich und dabei stürzte. Die danach abgegebenen

Fusstritte richteten sich gegen den am Boden liegenden Geschädigten. Sie sind

nicht zu bagatellisieren und überdies feige. Immerhin war deren Anzahl aber

gering und erfolgten die Tritte nicht gegen den Kopf. Zusammen mit C____ hätte

der Berufungskläger weitaus intensiver auf den sich in einer schutzlosen

Position befindlichen Geschädigten einwirken können. Der Berufungskläger hat

die Verletzung von B____ zwar nicht direktvorsätzlich angestrebt, sie aber doch

bereitwillig in Kauf genommen, indem er zusammen mit seinem Komplizen Gewalt

ausübte. Insgesamt erscheint für die einfache Körperverletzung eine

Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen angemessen.

6.4 Der Strafrahmen für den Verstoss gegen das

Waffengesetz lautet gemäss Art. 33 Abs. 1 WG auf Freiheitsstrafe bis

zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Schuldspruch betrifft zwei

Teleskopschlagstöcke und insgesamt 26 Schrotpatronen, die der Berufungskläger

an seinem Wohnort aufbewahrte. Dies führt zur Erhöhung der Einsatzstrafe auf

dem Asperationsweg um 30 Tagessätze.

6.5 Für den Besitz verbotener Gewaltdarstellungen

beträgt der Strafrahmen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Der Schuldspruch betrifft

den Besitz eines Videos mit grausamen Gewalttätigkeiten gegen einen Menschen.

Dieses Video hat der Beschuldigte bewusst auf seinem Mobiltelefon abspeichert.

Es ist mit Blick auf sein eigenes gewalttätiges Verhalten und angesichts seiner

– auch durch zwei Vorstrafen belegten – offensichtlichen Affinität zu Waffen

sehr bedenklich. Insoweit ist die Strafe auf dem Asperationsweg um 15

Tagessätze zu erhöhen. Damit beläuft sich die hypothetische Gesamtstrafe auf

135 Tagessätze.

6.6 Unter dem Titel der Täterkomponente sind

Vorstrafen sowie ein Rückfall innerhalb der Probezeit zu verzeichnen. Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Mai 2014 wurde der

Berufungskläger wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten

Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 2. September 2015 wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung,

Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt

(Strafregisterauszug, Akten S. 2279). Die einfache Körperverletzung vom

28. März 2017 und die Funde der Waffen, Munition und des Videos vom 3. April

2017 erfolgten etwa bei halber Laufzeit der Probezeit. Was die persönlichen

Verhältnisse angeht, so hat sich die anfänglich eher ungünstige Situation ohne

Arbeitsstelle und mit Steuerschulden (Urteil Strafgericht S. 11) im

weiteren Verlauf des Verfahrens stabilisiert. Wie der Berufungskläger in der

Berufungsverhandlung erklärte, arbeitet er nach einer vorübergehenden

Arbeitslosigkeit wieder in der CBD-Branche, das heisst im Vertrieb von

Cannabidiol. Gemäss Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2022 ist er als «Sales Manager»

bei der Einzelfirma [...] in Therwil angestellt (Akten S. 2341). Er ist

verheiratet und hat einen 6-jährigen Sohn. Gemäss seinen Angaben ist die

Ehefrau mit dem zweiten Kind schwanger. Zudem pflege er den Kontakt mit seiner

Mutter und seinen beiden Geschwistern (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2345),

was sich positiv auswirkt. Indessen können dem Berufungskläger weder ein Geständnis,

Kooperationsbereitschaft oder Reue zugutegehalten werden. Insgesamt führt die

Würdigung der Täterkomponente zu einer Erhöhung der Strafe um 45 Tagessätze.

Die den Umständen des Einzelfalls angemessene Gesamtstrafe beläuft sich demnach

auf 180 Tagessätze.

6.7 Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des

Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen

Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34

Abs. 2 StGB).

Auszugehen ist vorliegend von einem monatlichen

Nettoverdienst des Beschuldigten von CHF 4’969.–. Davon abzuziehen ist

zunächst ein Pauschalabzug von 20 % bis 30 % für Krankenkasse,

Steuern etc., vorliegend im Betrag von CHF 1’300.–. Der Berufungskläger

hat zudem eine nicht erwerbstätige Ehepartnerin und ein erstes Kind, für die

jeweils ein Abzug von 15 % vorzunehmen ist. Da das Ehepaar ein zweites

Kind erwartet, rechtfertigt sich ein weiterer Abzug im Umfang von 12,5 %.

Bei dieser Ausgangslage ist die Höhe des Tagessatzes praxisgemäss (monatliches

Nettoeinkommen geteilt durch 30) auf CHF 70.– zu bemessen.

6.8 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1

StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei

Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,

um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss

Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit

von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz

oder teilweise aufschiebt.

Wie schon die Vor­instanz (Urteil S. 23) zutreffend

ausführt, gelten aufgrund des relativ kurzen Zeitraums zwischen der Vorstrafe

und der vorliegenden Tat erhöhte Anforderungen an die Bewährungsprognose (Art. 42

Abs. 2 StGB). Eine nochmalige Gewährung des bedingten Vollzugs drängt sich

in der vorliegenden Situation nicht auf, da der Berufungskläger mit

einschlägigen Delikten rückfällig geworden ist (Körperverletzung, Waffen). Mit

Blick auf die positiven Veränderungen (Heirat, Beruf, Kinder) und die

Resozialisierungschancen des Berufungsklägers und auch unter Berücksichtigung

dessen, dass seit dem strafgerichtlichen Urteil keine weiteren Beanstandungen

bekannt geworden sind, ist dem Berufungskläger der bedingte Strafvollzug zu

gewähren. Den genannten Bedenken wird damit Rechnung getragen, dass die

Probezeit auf die Höchstdauer von 5 Jahren festgelegt wird.

6.9 Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der

Widerruf einer Vorstrafe dann nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem

Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Schneider/‌Garré,

in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 46 N 82; Trechsel/‌Pieth, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 46 N 16).

Die dreijährige Probezeit des Strafurteils vom 2. September 2015 ist im

September 2018 und die daran anschliessende dreijährige Frist des Art. 46 Abs. 5

StGB im September 2021 abgelaufen. Daraus folgt, dass der Widerruf heute nicht

mehr angeordnet werden darf und die am 2. September 2015 vom Strafgericht

Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten als nicht

vollziehbar zu erklären ist.

6.10 In Würdigung sämtlicher relevanter

Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten im Ergebnis eine Geldstrafe

von 180 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Vollzug und einer Probezeit

von 5 Jahren, auszusprechen.

7.

7.1 Die

Verteidigung kritisiert, dass sich der vor­instanzlichen Urteilsbegründung

nicht entnehmen lasse, weshalb das Mobiltelefon des Berufungsklägers (Samsung

S7, Pos. 1002) eingezogen werde. Sie beantragt die Rückgabe des Mobiltelefons.

Gemäss ausdrücklicher Vorschrift im

Strafgesetzbuch (Art. 135 Abs. 2 StGB) sind Gegenstände

mit verbotenen Gewaltdarstellungen einzuziehen. Die Einziehung ist nach den

Kommentierungen grundsätzlich obligatorisch (Hagenstein,

in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 135 N 90; Donatsch, in: ders. et al.,

OFK-StGB Kommentar, 20. Auflage 2018, Art. 135 N 14); jedenfalls

insoweit, als das Verhältnismässigkeitsgebot gewahrt ist, das bei der

Einziehung zu berücksichtigen ist (AGE SB.2020.74 vom 25. Februar 2022 E. 7,

SB.2020.45 vom 6. Januar 2021 E. 3.4, SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 14;

Trechsel/‌Jean-Richard, in:

Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 69

N 7 f.; Baumann, in:

Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 69 N 14).

Im vorliegenden Fall sind zwei Aufnahmen mit

Gewaltdarstellungen gefunden worden, wovon allerdings nur eine angeklagt wurde,

die der Berufungskläger gemäss seinen Aussagen angeschaut hat. Beide Aufnahmen

lassen sich leicht löschen, was einen – etwa im Vergleich mit der behördlichen

Vernichtung des Telefons im Einziehungsfall – vergleichbaren und jedenfalls

nicht übermässigen Aufwand darstellt. Bei der Auslegung von Art. 135 Abs. 2

StGB ist sodann zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung im Jahr 1989 erlassen

wurde, als Smartphones noch nicht existierten, und sich auf die Einziehung von

Videokassetten bezog (AS 1989 S. 2449; BBl 1985 II 1009; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 135 N 1a; Hagenstein, a.a.O., Art. 135 N 1).

Das Verhältnis zwischen dem Wert des Datenträgers und dem Vernichtungsaufwand

hat sich seither wohl signifikant verändert. So darf durchaus berücksichtigt

werden, ob es sich beim einzuziehenden Objekt um ein günstiges Massenprodukt

aus Kunststoff handelt, welches zu keinem anderen Zweck zu gebrauchen ist

(Video­kassette), oder ob mit einem Smartphone ein technologisch hoch

entwickeltes, mit wertvollen Ressourcen hergestelltes Gerät mit umfangreichen

Funktionalitäten zur Debatte steht, welches als Telefon und

Kommunikationsgerät, als Computer, Foto- und Videokamera und insoweit für eine

breite Palette von anspruchsvollen und durchweg rechtmässigen Verwendungen

eingesetzt werden kann. Diese Gesichtspunkte führen beim vorliegend gegebenen,

sehr geringen Aufwand für die Löschung der rechtswidrigen Inhalte dazu, dass

das Mobiltelefon nach der Löschung dem Berufungskläger zurückzugeben ist.

Da die Einziehung nach dem Gesetzeswortlaut «ohne Rücksicht

auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» erfolgt und den Schutz der «Sicherheit

von Menschen», der «Sittlichkeit» und der «öffentlichen Ordnung» bezweckt (vgl.

Art. 69 Abs. 1 StGB), worunter der Schutz vor Verrohung durch

Gewaltdarstellungen zu subsumieren ist, ist auch die zweite, nicht vom Schuldspruch

erfasste Aufnahme mit Gewaltdarstellungen zu löschen. Für die Einziehung wird

die Strafbarkeit bzw. ein Schuldspruch nicht vorausgesetzt.

7.2 Im Übrigen

werden keine Einwände gegen die vor­instanzliche Einziehung erhoben,

soweit sie Waffen und Munition beschlägt.

Die Beschlagnahme und definitive Einziehung von Waffen sind

in Art. 31 WG geregelt. Definitiv einzuziehen sind die beschlagnahmten

Gegenstände, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere,

weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31

Abs. 3 lit. a WG). Der Begriff der Gefahr missbräuchlicher Verwendung

ist dabei weit zu verstehen (BGer 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.5

mit Hinweisen; AGE SB.2020.1 vom 17. November 2021 E. 13.3; Facincani/Jendis, in: Facincani/Sutter

[Hrsg.], Kommentar Waffengesetz, Bern 2017, Art. 31 N 18 ff.)

Der Berufungskläger wird mit dem vorliegenden Urteil wegen

Gewalttätigkeiten verurteilt und weist bereits eine entsprechende Vorstrafe

auf, die im Strafregister eingetragen ist (Verurteilung vom 2. September 2015

wegen versuchter schwerer Körperverletzung). Damit besteht ein Hinderungsgrund

für die Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins Art. 8 Abs. 2 WG (vgl.

Facincani/Jendis, in: Facincani/‌Sutter

[Hrsg.], Kommentar Waffengesetz, Bern 2017, Art. 31 N 21). Zwar hat

der Berufungskläger anlässlich der Schlägerei vom 28. März 2017 keine Waffe

mitgeführt. Aufgrund wiederholter Gewalttätigkeiten besteht jedoch die reelle

Gefahr, dass er nicht zögern würde, auch die zu Hause gelagerten, unrechtmässig

besessenen Waffen einzusetzen. Daher sind seine beschlagnahmten Waffen zufolge

Gefahr missbräuchlicher Verwendung definitiv einzuziehen. Insoweit ist das vor­instanzliche

Urteil unter Ergänzung der anwendbaren Bestimmung von Art. 31 Abs. 3 lit. a

WG zu bestätigen. Aus Gründen der Klarheit werden sämtliche einzuziehenden

Waffen im Urteildispositiv aufgelistet, auch jene, die das rechtskräftig

gewordene Verfahren gegen den Mitbeschuldigten betreffen.

8.

8.1 Die Vor­instanz hat die Zivilforderungen des

Privatklägers im Umfang einer Genugtuung von CHF 1’000.– gutgeheissen.

Sein Begehren um Schadenersatz und die Genugtuungsmehrforderung von CHF 2’000.–

(vgl. Anträge, S. 2037) wurden abgewiesen. Der Geschädigte hat die teilweise

Abweisung seiner Zivilforderungen akzeptiert und beantragt im

Berufungsverfahren die Bestätigung des Genugtuungsanspruchs von CHF 1’000.–,

zuzüglich Zinsen, wobei festzustellen sei, dass die Genugtuung bereits durch C____

bezahlt worden sei (Akten S. 2334). Der Berufungskläger beantragt die

Aufhebung der vor­instanzlichen Verurteilung zur Leistung einer Genugtuung.

8.2 Zur Beurteilung steht ein Zivilanspruch der

geschädigten Person, den diese adhäsionsweise im Strafverfahren geltend macht (Art. 122

Abs. 1 StPO). Der Zivilanspruch wird aus der Straftat abgeleitet, die zum

Schuldspruch des Berufungsklägers wegen einfacher Körperverletzung führte (Art. 126

Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage ist vollständig oder teilweise

gutzuheissen, wenn und soweit die Forderung in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht ausgewiesen ist (Dolge,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 126 N 23 ff.).

Der Anspruch auf Leistung einer Genugtuung bei Tötung eines Menschen oder

Körperverletzung ergibt sich aus Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich

für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die

Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem

die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen

auf die Persönlichkeit der Betroffenen, der Grad des Verschuldens des

Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden der Geschädigten sowie die

Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl.

statt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

Wie ausgeführt, haben der Berufungskläger und C____ aufgrund

eines gemeinsamen Tatentschlusses den Berufungskläger mit Fäusten und Fusstritten

angegriffen und dadurch eine Körperverletzung adäquat-kausal verursacht. Das

Vorgehen des Berufungsklägers erweist sich aufgrund des Schuldspruchs wegen

einfacher Körperverletzung als widerrechtlich, sein eventualvorsätzliches

Handeln als schuldhaft. Dem Geschädigten entstand immaterielle Unbill von einer

gewissen Schwere, indem er körperliche Schmerzen, eine Einschränkung seiner

Mobilität und einen längeren Heilungsprozess erdulden musste. Der Geschädigte

wurde für zwei Monate arbeitsunfähig erklärt. Die Operation fand am 27. April

2017 in der G____klinik Basel statt (Patientenakte G____klinik, Akten S. 691-693;

Arztzeugnisse, Akten S. 562/563). Bei der Bemessung der Genugtuung ist von

einer Verletzungsschwere in der Bandbreite bis CHF 5’000.– auszugehen

(vgl. Leitfaden des Bundesamts für Justiz vom 3. Oktober 2019 zur

Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz S. 12). Im Sinne einer

Herabsetzung ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte sich bereits im Juli

2016 einem Eingriff am rechten Knie unterziehen musste (Gutachten IRM, Akten S. 738)

und dass der Berufungskläger nicht direktvorsätzlich auf eine Verletzung

abzielte, eine solche aber immerhin im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf

nahm. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erweist sich der Ausgleich

für die immaterielle Unbill im Umfang von CHF 1’000.– als angemessen.

8.3 Die Solidarhaftung entspricht den

gesetzlichen Regeln gemäss Art. 50 Abs. 1 i.V. mit 144 OR

(Haftpflichtrecht) und Art. 418 Abs. 2 StPO (Verfahrenskosten). Im

Umfang allfälliger bereits geleisteter Zahlungen durch den Solidarschuldner C____

wird der Berufungskläger gegenüber dem Privatkläger befreit (Art. 147 Abs. 1

OR). Im Verhältnis zum Mitbeschuldigten C____ bleibt die Verbindlichkeit des

Berufungsklägers nach Massgabe von Art. 148 OR bestehen.

9.

9.1 Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise

gutzuheissen. Der Berufungskläger ist wegen einfacher Körperverletzung,

mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und Gewaltdarstellungen zu einer

reduzierten Geldstrafe zu verurteilen. Von der Anklage des Raufhandels und der

mehrfachen Drohung ist er freizusprechen und das beschlagnahmte Mobiltelefon

ist ihm nach Löschung der Videos mit Gewaltdarstellungen zurückzugeben; im

Übrigen ist der vor­instanzliche Einziehungsbeschluss zu bestätigen. Die

Vollziehbarerklärung der Vorstrafe entfällt zufolge Zeitablaufs. Die mit C____

geteilte Solidarverbindlichkeit des Berufungsklägers zur Genugtuungszahlung an

den Geschädigten ist zu bestätigen.

9.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt

die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die

Verfahrenskosten von CHF 10’813.– wurden durch die Taten des

Berufungsklägers kausal veranlasst und sind ihm voll aufzuerlegen. Zufolge

Abänderung der gerichtlichen Beurteilung wird ihm die Urteilsgebühr des

Strafgerichts von CHF 5’500.– zur Hälfte auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäss Art. 428 Abs. 1

StPO nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu verlegen. Dem Berufungskläger

wird eine um die Hälfte reduzierte Gebühr von CHF 1’500.– auferlegt. Der

Rest geht zu Lasten des Staates (vgl. Riklin,

StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 1).

9.3 Im Umfang ihres Freispruchs hat die

beschuldigte Person Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1

lit. a StPO). Zu erstatten sind die Verteidigungskosten, soweit sie mit

der Wichtigkeit der Sache in einem gewissen Verhältnis stehen und der Aufwand

für eine sachgerecht geführte Verteidigung notwendig ist (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 3. Auflage, 2017, N 1811 mit Hinweisen). Der Aufwand

muss sachbezogen und angemessen sein. Die Entschädigung richtet sich nach dem

kantonalen Anwaltstarif. Bei Teilfreisprüchen ist eine anteilsmässige Zuteilung

der Entschädigung vorzunehmen (Wehrenberg/Frank,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 15, 17a).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen sich sowohl der Beizug eines

Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erweisen

(BGE 142 IV 163 E. 3.2.1 S. 169; 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203;

Urteil 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2). Es ist in erster Linie

Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu

beurteilen und insoweit ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1 f. S. 126 f.; Urteile 6B_96/2020 vom 5. März

2020 E. 3.1; 6B_1341/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.1; 6B_1115/2019

vom 3. Dezember 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen).

Die Verteidigung hat im vor­instanzlichen Verfahren einen

Aufwand von 117,5 Stunden zum Stundenansatz von CHF 320.– geltend gemacht

(Akten S. 2233 f.), was die Vor­instanz als massiv übersetzt

bezeichnete und für den vor­instanzlichen Freispruch von der Anklage der

mehrfachen Fälschung von Ausweisen den Arbeitsaufwand von zwei Stunden für

angemessen hielt (Urteil Strafgericht S. 25). Unter Berücksichtigung des

Umstands, dass der Berufungskläger im Berufungsverfahren zwei weitere

Freisprüche erwirkte, ist der angemessene Gesamtaufwand der Verteidigung auf

rund 40 Stunden zu schätzen (10 Stunden für Aktenstudium, 10 Stunden für

die Vorbereitung des Plädoyers, 20 Stunden für die Wahrnehmung von Terminen und

Administration). Die Entschädigungsfrage wird von der Verlegung der

Verfahrenskosten präjudiziert (AGE SB.2020.13 vom 17. August 2021 E. 5.2.2;

BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357; Urteil 6B_4/2019 vom 19.

Dezember 2019 E. 5.2.6; je mit Hinweisen), weshalb vorliegend die Hälfte

des Aufwands, nämlich 20 Stunden, zu entschädigen sind, zuzüglich Auslagen und

Mehrwertsteuer. Der anwendbare Stundensatz für die Entschädigung der

Wahlverteidigung beträgt praxisgemäss CHF 250.–.

Für das Berufungsverfahren macht die Verteidigung einen Aufwand

von 45,58 Stunden zum Ansatz von CHF 320.– geltend (Akten S. 2335). Für

die Zusprechung der Parteientschädigung gelten die gleichen Grundsätze wie im

erstinstanzlichen Verfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Zusätzlich ist

hier zu berücksichtigen, dass die Verteidigung die Akten bereits aus dem vor­instanzlichen

Verfahren kannte und im Zusammenhang mit Rechtsschriften verhältnismässig wenig

Aufwand angefallen ist (Verzicht auf eine schriftliche Berufungsbegründung).

Angemessen ist ein Gesamtaufwand von rund 26 Stunden (10 Stunden für

Aktenstudium, 10 Stunden für die Erarbeitung der Berufungserklärung und des

Plädoyers sowie 6 Stunden für Termine). Der im Umfang der Hälfte zu

entschädigende Anteil beläuft sich auf effektiv 13,4 Stunden, zuzüglich

Auslagen und Mehrwertsteuer. Der anwendbare Stundenansatz beträgt wiederum CHF 250.–

Franken.

9.4 Die vor­instanzliche Entschädigung des

Geschädigtenvertreters ist in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Berufungskläger

– in solidarischer Verbindung mit C____ – zur Differenzzahlung im Betrag von CHF 300.–

(6 x CHF 50.–), zuzüglich Mehrwertsteuer, verpflichtet wurde, ist dies zu

bestätigen.

Dem Geschädigten wurde bereits mit Verfügung vom 8. April

2021 die unentgeltliche Verbeiständung im Berufungsverfahren bewilligt. Sein

Vertreter macht einen Aufwand von 5,9 Stunden geltend, zuzüglich 4 Stunden für

die Berufungsverhandlung. Der daraus resultierende Gesamtaufwand von 9,9

Stunden erweist sich als angemessen und ist zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.–

zunächst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Demnach wird dem

Geschädigtenvertreter der Betrag von CHF 1’980.– aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Da der Berufungskläger nicht unvermögend ist, hat er zufolge

seiner Verurteilung für diese Parteientschädigung aufzukommen (Art. 426 Abs. 4

StPO) und diesen Betrag dem Appellationsgericht zurückzuerstatten (Art. 138

Abs. 2 StPO).

Schliesslich haftet der Berufungskläger für jenen Teil der

Parteientschädigung des Geschädigtenvertreters, der dem amtlichen Tarif

übersteigt. Das heisst, er hat die Differenz zwischen dem amtlichen Stunden­ansatz

von CHF 200.– und dem Überwälzungstarif von CHF 250.– zu bezahlen. Er

ist demnach – zusätzlich zur erwähnten Rückerstattung gegenüber dem

Appellationsgericht – zu einer Parteientschädigung von CHF 495.– zu

verurteilen (9,9 Stunden x CHF 50.–), welche er direkt dem Privatkläger zu

entrichten hat.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils

des Strafdreiergerichts vom 4. November 2020, soweit es den Berufungskläger A____

betrifft, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Freispruch von der Anklage der mehrfachen Fälschung von

Ausweisen;

- Nichteintreten

auf die Schadenersatzforderungen des Privatklägers B____ und Abweisung der

Mehrforderung betreffend Genugtuung;

- Beschluss

über die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände;

- Entschädigung

des Vertreters des Privatklägers im Kostenerlass, [...], für das

erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen

Vergehens gegen das Waffengesetz und der Gewaltdarstellungen schuldig erklärt

und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 70.–, unter

Einrechnung der Untersuchungshaft vom 3. April bis 1. Juni 2017, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und 135 Abs. 1bis

des Strafgesetz­buches, 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 4 Abs. 1 lit. d und

16a des Waffengesetzes sowie 42 Abs. 2, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des

Strafgesetz­buches.

A____ wird von der Anklage des Raufhandels und der mehrfachen

Drohung freigesprochen.

Die am 2. September 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt

ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Einrechnung des Polizei­gewahrsams

vom 12. Januar 2014 (1 Tag), Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs.

5 des Strafgesetzbuches weder vollziehbar erklärt noch wird die Probezeit verlängert.

Dem Berufungskläger wird das Mobiltelefon Samsung (Pos. 1002) nach

Löschung der beiden Videos mit Gewaltdarstellungen zurückgegeben.

Folgende Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des

Straf­gesetzbuches und Art. 31 Abs. 3 lit. a des Waffengesetzes eingezogen:

Der Sack mit 10 Schrotpatronen (Pos. 1104), der Sack mit 6

Schrotpatronen (Pos. 1105), der Teleskopschlagstock (Pos. 1115), der Teleskopschlagstock

(Pos. 1126), die kroatische Identitätskarte lautend auf [...] (Pos. 1117),

der kroatische Führerausweis lautend auf [...] (Pos. 1118), der

Teleskopschlagstock (Pos. 1102), der Schlagring (Pos. 1105), das

Springmesser (Pos. 1115), der Elektroschocker (Pos. 1116), die 2 Teleskop­schlagstöcke

(Pos. 1117), der Schlagring (Pos. 1119) sowie der Schlagstock (Verzeichnis

147513).

A____ wird – in solidarischer Verbindung mit C____ – zu CHF 1’000.–

Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. März 2017 an B____ verurteilt,

welche durch C____ bereits bezahlt wurde.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 10'813.– sowie eine

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'750.– für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen sowie

allfällige übrige Auslagen). Das Kostendepot von CHF 3’868.– und CHF 9’664.30

(= € 8’765.–) wird damit verrechnet.

Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von CHF 5’000.–

(zuzüglich Auslagen von CHF 611.40 und 7,7 % Mehrwertsteuer von

CHF 432.10) für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 3’350.–

(zuzüglich Auslagen von CHF 123.90 und 7,7 % Mehrwertsteuer von

CHF 267.50) für das zweit­instanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, [...], werden für

das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426

Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1'980.– und ein

Auslagenersatz von CHF 12.40, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 153.40,

aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen

Betrag zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 der

Strafprozessordnung.

Überdies wird dem Privatkläger gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____

in solidarischer Verbindlichkeit mit C____ eine Parteientschädigung für das

vorinstanzliche Verfahren von CHF 300.– (zuzüglich CHF 23.10

Mehrwertsteuer) zugesprochen.

Zudem wird dem Privatkläger für das Berufungsverfahren gemäss Art.

433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung zugesprochen,

welche unter Anrechnung des vorgenannten Honorars auf CHF 495.–

festgesetzt wird, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 38.10.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-

Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die unentgeltliche

Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).