SB.2021.29
unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe
14. August 2023Deutsch46 min
das Verfahren sei wegen Verletzung des Akkusationsprinzips einzustellen. Eventualiter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.29
URTEIL
vom 14.
August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...]
Berufungsbeklagter
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. Dezember 2020 ([...])
betreffend unrechtmässigen Bezug
von Leistungen einer Sozialversiche-
rung oder der Sozialhilfe
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts (Einzelgericht) vom 16. Dezember 2020 wurde A____ (nachfolgend:
Berufungsbeklagter) des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer
Sozialversicherung oder der Sozialhilfe für schuldig erklärt und zu einer
bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.– verurteilt, unter
Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen
Betrugs wurde er freigesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend: Berufungsklägerin)
am 21. Dezember 2020 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 15. März 2021
Berufung erklärt und diese mit Schreiben vom 4. August 2021 begründet. Sie
beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der
Berufungsbeklagte wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Strafe von 12 Monaten
bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen.
Der
Berufungsbeklagte hat am 9. April 2021 Anschlussberufung erklärt und verlangt,
das Verfahren sei wegen Verletzung des Akkusationsprinzips einzustellen. Eventualiter
sei er kostenlos freizusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt
er, ihm sei auch für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu
gewähren. Mit Verfügung vom 13. April 2021 stellte die Verfahrensleitung fest,
dass die Anschlussberufungserklärung zu spät der Post übergeben worden sei und
darum auf die Anschlussberufung nicht eingetreten werde.
Mit Eingabe vom
15. November 2021 hat der Berufungsbeklagte zur Berufungsbegründung der
Berufungsklägerin Stellung genommen und die vollumfängliche Abweisung der
Berufung verlangt.
Mit Eingabe vom
17. Dezember 2021 hat die Staatsanwaltschaft repliziert. Der Berufungsbeklagte
hat auf eine Duplik verzichtet.
Mit Verfügungen
vom 26. Mai 2021 und 19. November 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2
StPO das schriftliche Verfahren angeordnet.
Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkularweg ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Die
Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung stützt sich auf
Art. 381 Abs. 1 StPO. Die Eintretensvoraussetzungen sind durch die frist- und
Dispositiv
formgerechte Einreichung des Rechtsmittels erfüllt. Auf die Berufung ist demnach
einzutreten.
1.3 Der
Berufungsbeklagte ist gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Um die
zwanzigtägige Frist ab Zustellung der Berufungserklärung am 19. März 2021
einzuhalten (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO), hätte die
Anschlussberufungserklärung spätestens am 8. April 2021 der Post übergeben
werden müssen. Die Postaufgabe erfolgte jedoch erst am 9. April 2021, so dass –
entsprechend der verfahrensleitenden Verfügung vom 13. April 2021 – auf die
verspätete Anschlussberufung nicht einzutreten ist.
1.4 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.5 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit.
a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend
beantragt die Staatsanwaltschaft zwar die Aufhebung des Urteils des
Strafgerichts vom 16. Dezember 2020. Sie moniert aber einzig die rechtliche
Qualifikation der Tathandlung, weswegen alle übrigen Punkte in Rechtskraft
erwachsen sind.
1.6 Gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem
Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die
Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich (lit. a) sowie
(kumulativ) ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung
(lit. b) ist, und wenn das schriftliche Verfahren mit Art. 6 EMRK vereinbar ist
(BGE 127 IV 127 Regeste sowie E. 2.2.2 und 2.3). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt. Ausserdem sind ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen
(vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Die Berufung wird darum
im schriftlichen Verfahren beurteilt.
2.
2.1 In
Bezug auf den Sachverhalt erwog die Vorinstanz, es stehe fest, dass der
Berufungsbeklagte von Juli 2006 bis Januar 2018 von der Sozialhilfe der Gemeinde
[...] finanziell unterstützt worden sei. Weiter sei erstellt, dass die Ehefrau
des Berufungsbeklagten in diesem Zeitraum teilweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen
sei und der Berufungsbeklagte der Sozialhilfe die Einnahmen seiner Ehefrau
nicht bzw. nicht vollständig gemeldet habe (vgl. angefochtenes Urteil, Akten S.
284 und 288). Unbestritten sei auch, dass die Sozialhilfe bei der Berechnung
der Unterstützungsleistungen das Erwerbseinkommen der Ehefrau mangels Kenntnis
nicht berücksichtigt und dem Berufungsbeklagten in der Folge entsprechend zu
hohe Unterstützungsleistungen ausgerichtet habe. Erwiesen sei schliesslich,
dass der Berufungsbeklagte im Januar 2014 zur Selbstanzeige geschritten sei, in
deren Folge eine Schuldanerkennung unterschrieben und die Gemeinde [...] eine
(inzwischen) rechtskräftige Rückerstattungsverfügung erlassen habe (Verfügung
vom 31. März 2014, Separatbeilagen SH Ri / 16).
In Anbetracht
der Selbstanzeige im Januar 2014 unterteilte das Strafgericht den Sachverhalt in
zwei Phasen: Bezüglich der ersten Phase (Juli 2006 bis Januar 2014) habe der
Beschuldigte anerkannt, der Sozialhilfebehörde Erwerbseinkünfte seiner Ehefrau
in der Höhe von CHF 146'591.50 nicht gemeldet zu haben. Aus den Protokollen der
Sozialhilfebehörde sei ersichtlich, dass die Erwerbstätigkeit der Ehefrau nur zu
Beginn der Unterstützung sowie in den Jahren 2007 und 2008 thematisiert worden
sei. Zwischen Juli 2008 und dem Moment der Selbstanzeige im Januar 2014 seien
hingegen keinerlei Rückfragen hinsichtlich einer allfälligen Erwerbstätigkeit
der Ehefrau mehr erfolgt. In Bezug auf die zweite Phase (Januar 2014 bis Juli
2018) hielt die Vorinstanz fest, die Gemeinde [...] habe den Berufungsbeklagten
mit der Rückerstattungsverfügung ermahnt, in Zukunft sämtliche Einnahmen zu
melden und entsprechende Belege abzuliefern. Die Behauptung des Berufungsbeklagten,
nach der Selbstanzeige sämtliche Einkünfte seiner Ehefrau gemeldet zu haben,
werde durch die Protokolleintragungen der Sozialhilfebehörde klar widerlegt.
Der Berufungsbeklagte habe abermals gewisse Einkünfte der Ehefrau sowie von ihm
selbst generierte Einnahmen in der Höhe von insgesamt CHF 450.00 (Januar und November
2016) nicht deklariert. Am 26. März 2018 sei darum erneut eine
Rückerstattungsverfügung ergangen (Verfügung vom 26. März 2018, Separatbeilagen
SH Ri / 79).
2.2
In rechtlicher Hinsicht stellte das Strafgericht in Bezug auf die erste Phase
fest, der von der Berufungsklägerin angeklagte Tatbestand des Betrugs durch
Unterlassen sei mangels Garantenstellung des Berufungsbeklagten nicht gegeben,
so dass dieser für den besagten Zeitraum vom Vorwurf des gewerbsmässigen
Betrugs freizusprechen sei. Selbst wenn von einem Handeln ausgegangen werden
könnte und dem Schweigen des Berufungsbeklagten ein positiver Erklärungsinhalt
zukommen würde, wäre nach Ansicht der Vorinstanz der Tatbestand des Betrugs
mangels Arglist bzw. aufgrund des leichtfertigen Verhaltens der
Sozialhilfebehörde nicht gegeben. Auch für die zweite Phase sei der angeklagte
Tatbestand des Betrugs durch Unterlassen mangels Garantenpflicht des Berufungsbeklagten
nicht erfüllt. Das Strafgericht verwies wiederum auf die Opfermitverantwortung,
weshalb der Betrugstatbestand selbst bei Annahme einer konkludenten Täuschung
nicht erfüllt sei. Das Gericht sah indessen den Tatbestand des am
1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Art. 148a des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) als verwirklicht an und sprach den Berufungsbeklagten des unrechtmässigen
Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in der Zeit
von Oktober 2016 bis Januar 2018 schuldig.
2.3 Die
Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, sie habe entgegen
der Auffassung des Strafgerichts kein Unterlassen, sondern ein aktives Tun
angeklagt. Die Anklageschrift beschreibe ein «aktives Verschweigen»
(Berufungsbegründung, Akten S. 339) und damit eine konkludente Täuschung, die nur
durch aktives Tun erfolgen könne. Dem Verschweigen der Lohneinnahmen während
der Treffen mit dem Sachbearbeiter der Sozialhilfe komme ein positiver
Erklärungsinhalt zu, selbst wenn an den Treffen die finanzielle Lage selbst
kein Thema gewesen sei. Der Berufungsbeklagte habe die Sachbearbeitung der
Sozialhilfe durch das teilweise Einreichen der Lohnabrechnungen von der
Überprüfung der Angaben abgehalten, so dass weitere Handlungen hinzugetreten
seien, denen objektiv die Erklärung beizumessen sei, es habe sich nichts an den
Anspruchsvoraussetzungen geändert (Replik, Akten S. 359). Auch die Ansicht der
Vorinstanz, selbst bei Annahme eines aktiven Tuns liege kein Betrug vor, sei
nicht richtig. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende
Opfermitverantwortung könne gemäss Bundesgericht nur in Ausnahmefällen bejaht
werden. Arglist sei somit nur zu verneinen, wenn die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet würden. Es sei indes nicht nachvollziehbar,
inwiefern der Sachbearbeitung der Sozialhilfebehörde eine leichtfertige
Handlungsweise vorgeworfen werden könne (Berufungsbegründung, Akten
S. 342).
2.4 Der
Berufungsbeklagte hält dem entgegen, in der Anklageschrift sei ausdrücklich
von einem «Unterlassen» die Rede. Mangels Garantenstellung komme eine
Verurteilung wegen Betrug durch Unterlassen nicht in Frage. Sofern die
Berufungsinstanz von einer genügenden Anklage des Betrugs durch aktives Handeln
ausgehen sollte, sei indes zu beachten, dass das Bundesgericht in
vergleichbaren Fällen ein Handeln nur dann angenommen habe, wenn zum
Leistungsbezug weitere Handlungen hinzugetreten seien, welchen objektiv die
Erklärung beizumessen wäre, es habe sich nichts an den Anspruchsvoraussetzungen
geändert. Solche Handlungen – beispielsweise ein qualifiziertes Schweigen auf
ein ausdrückliches Nachfragen der Sozialhilfe – seien vorliegend jedoch nicht
gegeben. Selbst wenn ein aktives Tun angenommen würde, wäre nach Ansicht des
Berufungsbeklagten der Tatbestand des Betrugs zu verneinen, weil aufgrund der
Opfermitverantwortung die Arglist klarerweise nicht gegeben sei.
3.
3.1 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist zunächst die Frage, ob der Berufungsbeklagte
durch das Verschweigen von Erwerbseinnahmen einen Betrug gemäss Art. 146 StGB
begangen hat bzw. ob die Vorinstanz zu Recht den Tatbestand des Betrugs
verneint hat.
3.2
3.2.1 Nach
Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder
ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
3.2.2 Angriffsmittel
beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten,
das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit
abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146
Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73
E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2; BGer 6B_688/2021 vom 18. August
2022 E. 2.3.2). Trifft den Täter gegenüber dem Geschädigten eine
qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht, so kann
das Delikt auch durch Unterlassung begangen werden (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.2,
140 IV 11 E. 2.3.2). Da die im Sozialhilferecht vorgesehenen gesetzlichen
Meldepflichten keine Garantenpflicht begründen, ist Sozialhilfebetrug durch
blosses Verschweigen der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
möglich (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6, 140 IV 206 E. 6.3.1.3; BGer
6B_793/2015 E. 3.1, 6S.288/2000 E. 4/bb, 6B_793/2015 vom 27. November 2015
E. 3.1). Vielmehr setzt die Erfüllung des Tatbestandes in diesen Fällen ein
Verhalten voraus, dem ein von der Wirklichkeit abweichender positiver
Erklärungswert hinsichtlich sozialhilferechtlich relevanter Tatsachen zukommt.
Namentlich müssen zum Leistungsbezug weitere Handlungen hinzutreten, denen
objektiv die Erklärung beizumessen ist, es habe sich an den Anspruchsvoraussetzungen
nichts geändert. Dies ist insbesondere der Fall bei qualifiziertem Schweigen
des Leistungsbezügers auf ausdrückliches Nachfragen der Sozialhilfebehörde oder
des Versicherers. Äussert sich der Leistungsbezüger auf Nachfragen nicht
wahrheitsgemäss und legt er seine verbesserten Verhältnisse nicht offen, geht
es nicht mehr um die Fragen eines Betrugs durch Unterlassen. Der
Leistungsbezüger täuscht diesfalls aktiv (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6).
3.2.3 Vorab
zu klären ist,
welche Betrugsvariante die Staatsanwaltschaft angeklagt
hat. Die Vorinstanz ist mit dem Berufungsbeklagten von der Anklage eines
Betrugs durch Unterlassen ausgegangen und hat den Tatbestand mangels
Garantenpflicht von Sozialhilfebezügern als nicht gegeben betrachtet (vgl.
oben, E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft stellt sich im Gegenzug auf den
Standpunkt, sie habe ein aktives Tun angeklagt, habe sie doch ausdrücklich 14
Kontakte zwischen der Sozialhilfe und dem Beschuldigten aufgelistet, die
belegten, dass es sich nicht um ein reines Unterlassen, sondern um mindestens
14 aktive Täuschungen handle.
Der Vorinstanz
und dem Berufungsbeklagten ist insofern beizupflichten, als die Anklageschrift
bezüglich der Schilderung des Tatvorwurfs ungeschickt ist. Die Verwendung des
Verbs «Unterlassen» im ersten Satz der Tatschilderung erweckt den Eindruck, es
werde ein unechtes Unterlassungsdelikt angeklagt. Auch die darauffolgende
Formulierung, der Beschuldigte habe «in Anbetracht der mehrfachen Kontakte» mit
der Sozialhilfe «durch das Verschweigen des grössten Teils der
Arbeitstätigkeiten konkludent vor[getäuscht], dass er seiner Meldepflicht
umfassend nachgekommen sei», ist unpräzise. Soweit die Vorinstanz mit ihrer
strengen Haltung, es sei ein Betrug durch Unterlassen angeklagt, implizit auch
die Formulierung der Anklageschrift als solche kritisiert, ist ihr demnach
zuzustimmen (zumal die Anklageschrift – wie die Vorinstanz ebenfalls
festgestellt hat – auch bezüglich des Sachverhalts und der Zeitperioden wenig übersichtlich
ist, worauf später zurückzukommen ist, vgl. E. 4.2.6). Nicht gefolgt werden
kann dem Strafgericht aber in seiner formalistisch anmutenden Einschätzung, die
Staatsanwaltschaft habe einen Betrug durch Unterlassen angeklagt. Diesem
Schluss steht die Auflistung von Kontakten zwischen der Sozialhilfebehörde und
dem Beschuldigten entgegen, mit der die Staatsanwaltschaft – zwar umständlich,
aber nicht anders interpretierbar – auf die weiter oben (vgl. E. 3.2.2)
skizzierte bundesgerichtliche Rechtsprechung Bezug nimmt, die einen
Sozialhilfebetrug durch konkludente Täuschung unter anderem dann bejaht, wenn
Leistungsbezüger in Kontakt mit der Sozialhilfebehörde stehen und auch auf
Nachfrage eine veränderte Einkommenssituation nicht deklarieren. Im Übrigen
fällt auf, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einen mutmasslichen
Sozialhilfebetrug regelmässig mit exakt dieser (suboptimalen) Formulierung
anklagt und die Gerichte diesbezüglich mehrheitlich von einer Anklage auf
Betrug durch konkludente Täuschung ausgegangen sind (vgl. etwa AGE SB.2020.50
vom 22. Juni 2022, SB.2016.61 vom 12. April 2019, SB.2020.76 vom 9.
November 2021, SB.2016.116 vom 13. April 2018, SB.2020.34 vom 2. Juni 2021;
ebenso das Strafgericht z.B. in ES.2021.174 vom 19. August 2021, ES.2019.590
vom 1. April 2020, ES.2019.479 vom 22. Januar 2020; nicht aber SG.2022.37 vom
31. Mai 2022 [auf Anklage eines Betrugs durch Unterlassung schliessend]). Es
ist darum auch im hier zu beurteilenden Fall von einer Anklage auf Betrug durch
aktives Tun (durch qualifiziertes Schweigen auf Nachfrage) auszugehen.
3.3
3.3.1 Mit
der Vorinstanz ist der zu beurteilende Sachverhalt in zwei Phasen zu
unterteilen und hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs gesondert zu
betrachten.
3.3.2
3.3.2.1 In
Bezug auf den Sachverhalt von Phase 1 (Juli 2006 – Januar 2014) ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass die Ehefrau zeitweise einer Erwerbstätigkeit nachging
und der Berufungsbeklagte einen grossen Teil dieser Einkünfte nicht
deklarierte, obschon Sozialhilfebezüger verpflichtet sind, vollständige und
wahrheitsgetreue Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse zu erteilen und
alle Veränderungen in diesen Verhältnissen der Sozialhilfestelle unverzüglich
zu melden (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 Sozialhilfegesetz Basel-Stadt [SHG, SG 890.100]).
Aus den Akten ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte in seinem am 20. Juni
2006 unterzeichneten Unterstützungsgesuch angab, er befinde sich in Abklärung
für eine IV-Rente. Eine Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau deklarierte er nicht.
Er bezeugte unterschriftlich, dass seine Angaben vollständig seien und der
Wahrheit entsprächen und er Änderungen unverzüglich melden würde
(Separatbeilagen SH Ri / 2.1). Aktenkundig ist weiter, dass die Sozialhilfebehörde
erst infolge der Selbstanzeige des Berufungsbeklagten im Januar 2014
feststellte, dass der Berufungsbeklagte nicht sämtliche Erwerbseinkünfte seiner
Ehefrau deklariert hatte (Separatbeilagen SH Ri / 17). Der Berufungsbeklagte
bestreitet weder die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau, noch den Umstand, dass er
einen grossen Teil dieser Einkünfte der Sozialhilfe verschwiegen hat (vgl.
Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten S. 262; Separatbeilagen SH Ri / 10).
3.3.2.2
Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Berufungsbeklagte die
Sozialhilfebehörde aktiv getäuscht hat. Nach dem weiter oben Ausgeführten (vgl.
E. 3.2.2) ist dies möglich durch explizit wahrheitswidrige Aussagen oder
mittels einer konkludenten Erklärung durch Verhalten (so genannt
«qualifiziertes Schweigen» auf Nachfragen), hingegen nicht durch blosses
Verschweigen von veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen. Vorliegend hielt
die Sozialhilfebehörde bei der Aufnahme des Berufungsbeklagten fest, er sei
ausgesteuert und bei der IV angemeldet (Eintrag vom 10. Juli 2006,
Separatbeilagen SH Ri / 13). Bezüglich der Ehefrau notierte der zuständige
Sozialhilfeangestellte gleichenorts, sie sei ebenfalls arbeitslos und psychisch
angeschlagen, weil sie «in ihrer Heimat in Kolumbien mitansehen [musste], wie
ihr Ehemann und Vater ermordet wurden». Am 26. Juni 2007 meldete der
Berufungsbeklagte gemäss Fallprotokoll (Separatbeilagen SH Ri / 13), seine Frau
könne zwei Stunden pro Woche arbeiten, Lohnbelege werde er zukommen lassen. Am
29. August 2007 verfasste der zuständige Sozialhilfemitarbeiter die Notiz,
er habe die Unterstützungsgelder nicht ausbezahlt, da der Lohnbeleg der Ehefrau
fehle (Separatbeilagen SH Ri / 12.1); der Berufungsbeklagte habe gemeldet, «er
habe nichts bekommen» und werde den Lohnbeleg «heute noch vorbei bringen.» Am
3. Oktober 2007 rief der Berufungsbeklagte erneut an, weil er kein Geld
erhalten hatte; er gab an, seine Frau habe kein Einkommen gehabt und arbeite
erst im Oktober wieder (Separatbeilagen SH Ri / 12.1), worauf er das Geld
wiederum bar ausbezahlt erhielt. Einem weiteren Protokolleintrag ist zu
entnehmen, dass der Berufungsbeklagte am 16. November 2007 bei der
Sozialhilfebehörde vorsprach und mitteilte, seine Ehefrau könne im November und
Dezember nicht arbeiten (Separatbeilagen SH Ri/12.1). Am 24. Januar 2008
meldete sich der Berufungsbeklagte telefonisch und meldete, seine Ehefrau könne
noch immer nicht einer Erwerbsarbeit nachgehen und werde auch im Februar und
März nicht arbeiten, worauf ihm die Unterstützungsgelder erneut bar ausgezahlt
wurden (Separatbeilagen SH Ri / 12.1). Am 6. Mai 2008 meldete sich der
Berufungsbeklagte ein weiteres Mal, da er noch keine Geldüberweisung erhalten
hatte. Gemäss Protokoll bestätigte er, dass seine Ehefrau noch nicht arbeite,
worauf der Sozialhilfeangestellte die Überweisung veranlasste (Separatbeilagen
SH Ri / 12.1). Gemäss Protokollnotiz wandte sich der Berufungsbeklagte am 1.
Juli 2008 mangels Geldüberweisung erneut an die Behörde. Der Sozialhilfemitarbeiter
hielt fest:
«Ich kläre ihn nochmals auf, dass er uns unbedingt melden
muss ob seine Ehefrau gearbeitet habe. Da dies nicht r Fall ist werde ich die
zhlung ausnahmsweise BAR machen» (Separatbeilagen SH Ri / 12; Orthographie dem
Original entnommen). Die Erwerbstätigkeit der Ehefrau war somit in den ersten
zwei Jahren des Sozialhilfebezugs mehrfach ein Thema. In den darauffolgenden
sechs Jahren der Phase 1 (also Juli 2008 – Januar 2014) enthält das
Fallprotokoll hingegen keinerlei Einträge dazu.
Aufgrund der
zitierten Protokolleinträge der Phase 1 ist erstellt, dass der
Berufungsbeklagte bei der Sozialhilfebehörde eine von der Wirklichkeit
abweichende Vorstellung über die Erwerbstätigkeit seiner Frau hervorgerufen
hat. Die Sozialhilfebehörde wurde zunächst über das Ausmass der
Erwerbstätigkeit der Ehefrau getäuscht, ergibt sich doch aus den (erst nach der
Selbstanzeige eingeholten, vgl. Separatbeilagen SH Ri / 17) Lohnauszügen der
Ehefrau, dass diese ab Juni 2007 monatlich rund CHF 1'100.– von ihrem
Arbeitgeber [...] ausbezahlt erhielt, was einer weit höheren Erwerbstätigkeit
als den deklarierten 2 Arbeitsstunden pro Woche entspricht. Ausserdem wurde die
Sozialhilfebehörde darüber getäuscht, dass die Ehefrau von November 2007 bis
Mai 2008 keinerlei Erwerbseinkünfte gehabt habe, was gemäss den Kontoauszügen
ebenfalls nicht der Wahrheit entsprach. Damit liegt sogar eine Täuschung durch
explizit wahrheitswidrige Äusserungen vor, was die Staatsanwaltschaft
allerdings nicht geltend macht. Am 1. Juli 2008 ermahnte der
Sozialhilfemitarbeiter den Berufungsbeklagten, er müsse unbedingt wissen, ob
die Ehefrau arbeite. Weil der Rapport ab diesem Zeitpunkt bis zur Selbstanzeige
im Januar 2014 keinerlei Einträge mehr zu diesem Thema enthält, ist davon auszugehen,
dass der Berufungsbeklagte auch nach dieser Ermahnung die monatlich eingehenden
Erwerbseinkünfte seiner Ehefrau nicht deklarierte. Der Berufungsklägerin ist
beizupflichten, dass dieses Schweigen des Berufungsbeklagten auf die Ermahnung
durch die Sozialhilfe als qualifiziertes Schweigen auf Nachfrage zu werten ist,
womit ab dem 1. Juli 2008 eine konkludente Täuschung gegeben ist. Wie lange dem
Schweigen angesichts der dann bis zur Selbstanzeige im Januar 2014 nur noch
äusserst spärlichen Kontakte (bei denen verschiedene Themen zur Sprache kamen,
nie jedoch die Erwerbstätigkeit bzw. Nichterwerbstätigkeit der Ehefrau) noch
ein positiver Erklärungswert beigemessen werden kann, braucht hier nicht
vertieft zu werden, scheitert der Vorwurf des Betrugs doch ohnehin infolge
mangelnder Arglist, was in der Folge aufzuzeigen ist.
3.3.2.3 Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist betrügerisches Verhalten
strafrechtlich erst relevant, «wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse
oder Durchtriebenheit täuscht» (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Die Täuschung muss demnach
auch arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn
der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften
oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt,
wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht
zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen
Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung
der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde
(vgl. etwa BGE 135 IV 75 E. 5.2, 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet
aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit
hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung
erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die
grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft.
Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.
Nach der im
Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde
leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die
um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen, wobei
ihr eine solche Unterlassung nicht zum Vorwurf gemacht wird, wenn diese
Unterlagen keine oder voraussichtlich keine anspruchsrelevanten Hinweise
enthalten werden (vgl. BGer 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011 E. 6.2.3, 6B_741/2017
vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.3, 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.1,
6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 2.3 (nicht publiziert in BGE 142 IV 378), 6B_576/2010 vom 25. Januar 2011 E. 4.1.2). Das Bundesgericht erblickte eine konkludente arglistige Täuschung etwa
darin, dass bei Vorlage eines angeforderten Kontoauszugs ein anderes
bestehendes Konto (mit einem beachtlichen Vermögensbetrag) verschwiegen wurde (BGE 127 IV 163 E. 2). Es verneinte hingegen Arglist in einem Fall, in dem die
Sozialhilfebehörde bei widersprüchlichen Angaben keine Rückfragen stellte (vgl.
BGer 6B_576/2010 vom 25. Januar 2011 E. 4.1.2 und 4.2). Als Unterlagen, die
zwingend einzufordern sind, bezeichnete das Bundesgericht die Steuererklärung,
die Veranlagungsverfügung und Kontoauszüge auf den Namen des Gesuchstellers
(BGer 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2 a. E.). Die (jüngere) Lehre
formuliert tendenziell höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des
Staates: Während die 3. Auflage des Basler Kommentars noch festhielt, der
Staat, der sich seine Kunden nicht aussuchen könne, müsse sich auf die Angaben
seiner Bürger verlassen können, weshalb jede durch die Verletzung einer
Deklarationspflicht begangene Täuschung arglistig sei (Arzt, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 146 StGB
N 95 ff.), kritisieren die Kommentatoren der aktuellen Ausgabe diese
Ansicht explizit: Eine Täuschung des Staates könne nicht schon deshalb
arglistig sein, weil der Staat vielleicht viel zu tun habe. Zwischen Behörde
und Bürger bestehe kein besonderes Vertrauensverhältnis, weshalb an die Arglist
dieselben Anforderungen zu stellen seien wie bei anderen Opfern. Was der Staat
mit zumutbaren Kontrollen hätte aufdecken oder in zumutbarer Weise hätte
überprüfen können, sei darum nicht arglistig (Maeder/Niggli,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 92). Im Ergebnis
gleicher Ansicht ist Krieger Aebli (Sozialhilfe
zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen?, in: forumpoenale 2010, S.
169, 172), die unterstreicht, das Gemeinwesen sei „weder dumm noch schwach“ und
müsse gegenüber den bedürftigen Personen nicht besonders geschützt werden (zum
Mass der erwarteten Aufmerksamkeit vgl. etwa BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012
E. 5.3.3). Ihrer Ansicht nach muss die Sozialhilfebehörde neben
Steuererklärung, Veranlagungsverfügung und Kontoauszügen (die nach
Bundesgericht alle zwingend einzuholen sind) immer auch aktuelle
Lohnabrechnungen, Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung, Auszüge des
AHV-Kontos und – bei (teil)erwerbsunfähigen Personen – die Abrechnungen der
Krankentaggeld- oder Unfallversicherung einholen. Diese Grundabklärungen
müssten erfolgen, auch wenn das Sozialamt aufgrund der Anzahl Gesuche nicht in
der Lage sei, vertiefte Abklärungen über die finanzielle Situation der
bedürftigen Person zu treffen. Wo hingegen ein unverhältnismässiger Aufwand
betrieben werden müsse, um zu den massgebenden Informationen zu kommen, sei
Zumutbarkeit zu verneinen (z.B. bei Bankverbindungen im Ausland oder beim
bewussten Verheimlichen von mehreren Temporäranstellungen (Krieger Aebli, a. a. O., S. 173).
Die
Berufungsklägerin verweist in der Berufungsbegründung (vgl. Akten S. 341) auf
BGer 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 (Nichtdeklarieren einer grossen Menge
Goldschmucks im Anmeldeformular zum Bezug von Sozialhilfe) und unterstreicht,
Arglist könne auch bei einfacheren falschen Angaben gegeben sein, da es der
Sozialhilfebehörde praktisch unmöglich und nicht zuzumuten sei, die falschen
Angaben zu überprüfen. Im zitierten Urteil stellte das Bundesgericht
fest, die Sozialhilfebehörde habe nicht leichtfertig gehandelt, indem sie den
Gesuchsteller nicht ausdrücklich nach Goldschmuck gefragt habe. Die Behörde sei
mangels Anhaltspunkten dafür, dass dieser eine grosse Menge Goldschmucks
besitze, nicht zur entsprechenden Abklärung verpflichtet gewesen
(E. 6.3.3). Damit unterscheidet sich der diesem Urteil zugrundeliegende
Sachverhalt jedoch wesentlich vom hier zu beurteilenden Geschehen, lagen der
Sozialhilfebehörde [...] doch seit der entsprechenden Meldung des
Berufungsbeklagten am 26. Juni 2007 Hinweise auf eine (geringfügige)
Erwerbstätigkeit der Ehefrau vor. Das Handeln des zuständigen
Sozialhilfeangestellten erscheint gleich in mehrfacher Hinsicht leichtfertig:
Zunächst ist unverständlich, warum er zu Beginn der Unterstützung des
Berufungsbeklagten nie nach der Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern fragte,
ging er doch gemäss Fallprotokoll während fast einem Jahr (Juli 2006 bis Juni
2007) davon aus, dass die Ehefrau arbeitslos sei. Nachdem der Berufungsbeklagte
am 26. Juni 2007 mitgeteilt hatte, seine Frau könne nun zwei Stunden pro Woche
arbeiten, hielt der Sozialhilfemitarbeiter mehrmals die Auszahlung der Unterstützungsgelder
mit der Bemerkung zurück, der Lohnbeleg der Ehefrau habe gefehlt (vgl. die
entsprechenden Einträge im Fallprotokoll, Separatbeilagen SH Ri / 12 sowie
12.1). Dies belegt, dass die Sozialhilfeunterstützung nur bei Einreichung der
Lohnbelege (und unter Anrechnung dieser Einkünfte) hätte gewährt werden sollen
und dass die Einforderung dieser leicht erhältlich zu machenden Belege auch aus
Sicht der Sozialhilfebehörde zur gebotenen Sorgfalt gehört hätte. Der
zuständige Sachbearbeiter hielt zwar mehrfach im Protokoll fest, die Lohnbelege
hätten gefehlt und würden noch nachgereicht, doch fehlen vergleichbare
Einträge, wonach die Belege eingegangen wären. In den Akten sind
Lohnabrechnungen der Ehefrau aus dieser Zeitperiode (ab Juni 2007) jedenfalls
nicht vorhanden. Einem Protokolleintrag vom Januar 2014 ist einzig zu
entnehmen, dass im Jahr 2007 zwei Löhne der Ehefrau angerechnet worden seien
(Eintrag vom 27. März 2014, Separatbeilagen SH Ri / 9.1). Hätte der
Sachbearbeiter – wie offenbar im Grunde vorgesehen – auf den Lohnabrechnungen
bestanden und diese geprüft, hätte er festgestellt, dass die Ehefrau ab Juni
2007 bei ihrem Arbeitgeber [...] monatlich rund CHF 1'100.– verdiente, was
auf ein Pensum von weit mehr als den deklarierten zwei Stunden pro Woche
hingedeutet hätte. Dass diese regelmässigen Erwerbseinkünfte nicht konstant
angerechnet wurden, lässt sich nur damit erklären, dass der Sachbearbeiter
entsprechende Belege nie näher studiert, geschweige denn den bestehenden
schriftlichen Arbeitsvertrag eingefordert hatte.
Leichtfertiges
Handeln muss sich die Sozialhilfebehörde auch ab Oktober 2007 vorwerfen lassen:
Ab diesem Zeitpunkt liess der Berufungsbeklagte die Behörde (wahrheitswidrig)
glauben, seine Ehefrau sei nicht (mehr) erwerbstätig und habe kein Einkommen
erwirtschaftet. Die Behörde nahm dies zur Kenntnis und unternahm in der Folge
keinerlei nähere Abklärungen: Sie verlangte von der Ehefrau nicht den
Lohnausweis 2007 (auf welchem die weiterhin ausbezahlten Erwerbseinkünfte
ausgewiesen gewesen wären), forderte vom Berufungsbeklagten weder die
Steuererklärung noch Kontoauszüge an und erkundigte sich auch nicht nach einem
allfälligen Konto der Ehefrau. Im Juli 2008 hielt die Sachbearbeitung im
Protokoll fest, man habe dem Berufungsbeklagten mitgeteilt, er müsse unbedingt
melden, ob seine Ehefrau gearbeitet habe. Der Staatsanwaltschaft kann somit
nicht gefolgt werden, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, der
Sachbearbeiter sei durch das teilweise Einreichen von Lohnabrechnungen im Jahr
2007 von der genaueren Überprüfung der Angaben abgehalten worden (Replik, Akten
S. 359). Vielmehr lässt der erwähnte Protokolleintrag darauf schliessen, dass
der zuständige Sozialhilfemitarbeiter gerade nicht – wie die Staatsanwaltschaft
geltend macht – davon ausging, dass die Frau auf längere Zeit nicht
erwerbstätig sein würde, sondern zumindest in Betracht zog, dass die Ehefrau
wieder arbeitstätig sein könnte. Er wusste mithin, dass die Erwerbstätigkeit
bzw. Nichterwerbstätigkeit der Ehefrau latent ein zu diskutierendes Thema war.
Im Wissen um eine – zumindest zeitweilige – sporadische Erwerbstätigkeit der
Ehefrau hätte der Sozialhilfemitarbeiter zwingend nähere Informationen
einfordern müssen. Stattdessen thematisierte er die Erwerbstätigkeit der
Ehefrau bis zur Selbstanzeige des Berufungsbeklagten und damit während sage und
schreibe sechs Jahren kein einziges Mal mehr und bezahlte die
Unterstützungsgelder unbesehen einer eventualen Erwerbstätigkeit der Ehefrau
aus. Erwiesenermassen verlangte der Sachbearbeiter in all diesen Jahren auch
nie Einkommensdeklarationen, weil dieses Formular damals von der Sozialhilfe [...]
gar nicht geführt wurde (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft über ein Telefonat
mit dem Leiter der Sozialhilfe, Akten S. 169). Erst nach der Selbstanzeige
forderte der Sozialhilfeangestellte die Ehefrau des Berufungsbeklagten auf,
«Lohnbelege, Kontoauszug + Arbeitsvertrag» einzureichen (Protokolleintrag vom
29. Januar 2014, Separatbeilagen SH Ri / 10).
Der
strafrechtliche Schutz entfällt nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers,
sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters
in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Vorliegend hielt die
Sozialhilfebehörde wie dargestellt grundlegendste Vorsichtsmassnahmen im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der jüngeren Lehre nicht ein. Dies
wirkt umso unvorsichtiger, als der Berufungsbeklagte, der seit 2018 eine
100%-IV-Rente erhält, gemäss psychiatrischer Einschätzung seit ungefähr 2010
eine «psychotische Symptomatik» (ärztliche Stellungnahme vom 9.1.2020, Akten S.
239) und «Defizite hinsichtlich allgemeiner kognitiver Leistungsfähigkeit,
Konzentration, Ausdauer, Merkfähigkeit, Fokussierung» aufweist, weswegen eine Beistandschaft
für die Bereiche Administration/Behördenangelegenheiten und Finanzen indiziert
sei (ärztliche Bescheinigung vom 8.10.2019, Akten S. 241). Selbst wenn, wie die
Staatsanwaltschaft richtig bemerkt (Replik, Akten S. 359), diese
Einschätzung des Psychiaters aus dem Jahr 2019 stammt, muss davon ausgegangen
werden, dass der Berufungsbeklagte bereits zuvor mit administrativen
Angelegenheiten überfordert war, zumal die psychotische Symptomatik wie erwähnt
bereits über Jahre bestand. Dass der Berufungsbeklagte psychisch krank und bei
der IV gemeldet war, wusste der zuständige Sozialhilfemitarbeiter seit Beginn
der Unterstützung (Protokolleintrag vom 10. Juli 2006, Separatbeilagen SH Ri / 13).
Auch wenn eben dieses Krankheitsbild dazu beigetragen haben mag, dass der
Berufungsbeklagte nur überfordert und nicht betrügerisch wirkte, so hätte der
Sozialhilfemitarbeiter aufgrund seines Fachwissens (vgl. Krieger Aebli, a.a.O., S. 172) und
seiner Erfahrung erst recht die minimal gebotene Aufmerksamkeit aufbringen
müssen. Dass bei der hier in Frage stehenden Fallführung Fehler passiert sind
und der betreffende Sachbearbeiter nicht mit dem nötigen Nachdruck gegenüber
dem Klienten vorgegangen ist, gestand schliesslich auch die Sozialhilfebehörde
selbst ein (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft, Akten S. 169), wie der
Berufungsbeklagte zu Recht anmerkt (Berufungsantwort, Akten S. 352).
3.3.2.4 Nach
dem Gesagten ist in der Phase 1 (Juli 2006 – Januar 2014) der objektive
Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) mangels Arglist nicht gegeben.
3.3.3
3.3.3.1 Zu
prüfen ist weiter, ob das Verhalten des Berufungsbeklagten in der Phase 2
(Januar 2014 bis Januar 2018) den Tatbestand des Betrugs erfüllt. Mit der Vorinstanz
ist davon auszugehen, dass sich der Berufungsbeklagte am 29. Januar 2014 selbst
anzeigte und gegenüber der Sozialhilfebehörde erklärte, seine Ehefrau arbeite
seit einiger Zeit als Reinigungskraft und verdiene pro Monat ca. CHF 800.– bis
CHF 1'000.–. Die Ehegatten unterzeichneten in der Folge eine
Schuldanerkennung und wurden mit Verfügung vom 31. März 2014 zur Rückzahlung
der zu viel bezogenen Sozialhilfegelder verpflichtet. Im Rahmen dieser
Verfügung wurden die Eheleute abermals darauf hingewiesen, dass sie jede
Änderung in ihren Verhältnissen und damit sämtliche Erwerbseinkünfte der
Sozialhilfebehörde zu melden hätten (Verfügung vom 31. März 2014,
Separatbeilagen SH Ri / 16). Obwohl dem Beschuldigten somit vollumfänglich
bewusst war, dass er sämtliche Einnahmen von sich und seiner Ehefrau melden und
die entsprechenden Belege abliefern müsste, tat er dies auch in der hier zu
beurteilenden zweiten Phase erwiesenermassen nicht und bezog abermals zu viel
Sozialhilfegelder.
3.3.3.2
Für die strafrechtliche Subsumtion ist wiederum von Bedeutung, ob der
Berufungsbeklagte nicht nur zu viel Geld bezog, sondern ob er durch
wahrheitswidrige Aussagen oder durch konkludentes Verhalten die Sozialhilfebehörde
arglistig getäuscht hat (vgl. dazu weiter oben E. 3.2.2 sowie 3.3.2.2).
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Sozialhilfebehörde nach der Selbstanzeige
des Berufungsbeklagten (Januar 2014) von einem Jahreseinkommen der Ehefrau von
rund CHF 12'500.– ausging, was dem über längere Zeit ausbezahlten Lohn im
Rahmen der Anstellung beim Arbeitgeber [...] entsprechen dürfte (12 x CHF 1'044.–,
ohne 13. Monatslohn, vgl. Auflistung der Einkünfte der Ehefrau, Separatbeilagen
SH Ri / 80A; vgl. auch E-Mail der Staatsanwaltschaft an die Sozialhilfebehörde [...],
Akten S. 173). Im Jahr der Selbstanzeige (2014) kam es nach einem klärenden
Gespräch mit dem Ehepaar zu drei weiteren Kontakten zwischen dem
Berufungsbeklagten und der Sozialhilfebehörde, bei denen das Einkommen der
Ehefrau nicht thematisiert wurde. Die Sozialhilfebehörde ging mithin davon aus,
dass die Ehefrau – neben den angerechneten CHF 12'500.– jährlich – keine
weiteren Einkünfte generierte. Für das Jahr 2015 liegen sechs Protokolleinträge
vor, wobei das Einkommen der Ehefrau anlässlich einer Vorsprache des
Berufungsbeklagten vom 10. August 2015 thematisiert wurde (Ehefrau
verdiene wieder weniger, Separatbeilagen SH Ri / 9). Zum Jahr 2016 gibt es acht
Protokolleinträge, die insbesondere die Gesundheit des Berufungsbeklagten
betreffen. Das Einkommen der Ehefrau war in dieser Zeit kein Thema. Erst 2017
kam die Erwerbstätigkeit der Ehefrau wieder zur Sprache: Der Berufungsbeklagte
brachte am 14. August 2017 aufgrund eines Schreibens der Sozialhilfebehörde diverse
Lohnbelege seiner Ehefrau mit, die bis ins 2014 zurückführten (Separatbeilagen
SH Ri / 6.1). Am 26. März 2018 erliess die Sozialhilfebehörde erneut eine
Rückforderungsverfügung, nachdem sie festgestellt hatte, dass im Zeitraum von
Dezember 2014 bis Januar 2018 Lohneinnahmen von CHF 26'408.40 nicht deklariert
worden waren (Separatbeilagen SH Ri / 79 bzw. 80A). Wie sich herausstellte,
hatte die Ehefrau des Berufungsbeklagten in Wirklichkeit nicht nur bei ihrem
langjährigen Arbeitgeber [...], sondern regelmässig bei zwei weiteren
Arbeitgebern ([...] und [...]) Reinigungsarbeiten getätigt und pro Jahr
deutlich mehr als CHF 12'500.– erwirtschaftet; im Jahr 2015 etwa hatte sie rund
CHF 20'700.– verdient (Separatbeilagen SH Ri / 80A). Weiter hatte der Berufungsbeklagte
im Januar sowie im November 2016 nachweislich von ihm selbst generierte
Einnahmen in der Höhe von insgesamt CHF 450.– verheimlicht, obwohl ihm
spätestens seit der ausdrücklichen Aufforderung, sämtliche Einnahmen zu melden
(vgl. Verfügung vom 31. März 2014, Separatbeilagen SH Ri /16), bewusst gewesen
sein musste, dass auch diese Einnahmen zu deklarieren sind.
Wie aufgezeigt,
bezog der Berufungsbeklagte in der Phase 2 nicht nur Sozialhilfegelder, sondern
brachte durch sein Verhalten anlässlich der (nunmehr immerhin sporadisch
stattfindenden) Kontakte mit dem Sozialhilfemitarbeiter – also durch das
Verschweigen der zusätzlichen Erwerbseinnahmen – konkludent zum Ausdruck, dass
sich an den Anspruchsvoraussetzungen seit Januar 2014 nichts geändert hatte.
Als explizit wahrheitswidrig erweist sich ausserdem die Äusserung des
Berufungsbeklagten vom 10. August 2015, wonach seine Ehefrau wieder
weniger verdiene: Gemäss (von der Behörde nachträglich erstellter) Auflistung
generierte die Ehefrau in den dieser Aussage vorhergehenden Monaten nie weniger
als die deklarierten CHF 1'044.60, sondern teilweise deutlich mehr
(Separatbeilagen SH Ri / 80A). Es ist somit erstellt, dass der
Berufungsbeklagte auch nach der Selbstanzeige im Jahr 2014 durch Vorspiegelung
bzw. Unterdrückung von Tatsachen bei der Sozialhilfebehörde eine von der
Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorgerufen hat.
3.3.3.3 Allerdings
fällt auf, dass nicht nur der Berufungsbeklagte, sondern auch die
Sozialhilfebehörde aus der Vorgeschichte offensichtlich keine Lehren zog. Wie
aufzuzeigen ist, wäre die Sozialhilfebehörde bei Anwendung der minimalsten
Vorsicht nicht getäuscht worden, weshalb die Täuschung auch in Phase 2 nicht
arglistig war. Am Tag der Selbstanzeige (29. Januar 2014) wandte sich der
zuständige Sozialhilfeangestellte mittels Schreiben an die Ehefrau des
Berufungsbeklagten, verlangte von ihr Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und
einen Kontoauszug der letzten 6 Monate ihres persönlichen Kontos und hielt
explizit fest, man erwarte ab Auszahlung März 2014 jeweils die monatlichen
Lohnabrechnungen: «Dies bedeutet, ohne Lohnabrechnung Februar 2014 können wir
die Auszahlung für März 2014 nicht auslösen». (Separatbeilagen SH Ri / 17).
Offensichtlich setzte er dies jedoch in der Folge nicht um, hielt doch derselbe
Mitarbeiter am 14. August 2017 – also gut dreieinhalb Jahre später – im
Fallprotokoll fest, der Berufungsbeklagte habe diverse Lohnbelege beigebracht,
die bis ins 2014 zurückführten. Wiederum ist zu lesen, er werde «in Zukunft nur
noch nach erhalt der Lohnabrechnung auszahlen.» (Separatbeilagen SH Ri / 6.1
und 7, Orthographie dem Original entnommen). Dass er auch diese Ankündigung
nicht wahrmachte und nicht auf der Einreichung dieser Belege beharrte, zeigt
ein Eintrag vom 1. Februar 2018 des dannzumal neu zuständigen Mitarbeiters mit
dem Kürzel «[...]», der kurz zuvor den Fall übernommen hatte: «Zukünftig müssen
sämtliche Lohnbelege und Kontoauszüge monatlich eingereicht werden»
(Separatbeilagen SH Ri / 6). Im selben Protokolleintrag hielt der neue
Zuständige fest: «Es ist schwer nachvollziehbar, welche Angaben das Ehepaar
bewusst nicht gemacht hat und wo unsere Fehler liegen.» Die Berufungsklägerin
moniert sinngemäss, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf diese Notiz abgestellt
und daraus das Eingeständnis von Fehlern abgeleitet, da es sich lediglich um
eine Ersteinschätzung des gerade neu zuständigen Sachbearbeiters handle.
Tatsächlich handelt es sich explizit um eine «Ersteinschätzung», doch verkennt
die Staatsanwaltschaft, dass dieser Notiz nicht bloss ein flüchtiges
Aktenstudium, sondern ein Gespräch mit dem Berufungsbeklagten und seiner
Ehefrau vorausging. Ausserdem fand im Vorfeld des Termins eine Fallübergabe
durch den seit 2006 zuständigen Sachbearbeiter statt und hatte die neu
zuständige Person im Vorfeld des Gesprächs die Kontoauszüge von 2014–2017
bestellt und im Detail geprüft. Der Einschätzung dieser unvoreingenommenen
Fachperson, die – anders als der frühere Zuständige – nicht seit Jahren in den
Fall involviert war, mass die Vorinstanz zu Recht Gewicht bei. Dies gilt umso
mehr, als die neu zuständige Person anlässlich einer telefonischen Auskunft
gegenüber der Staatsanwaltschaft (und dannzumal in der Rolle als Leiter der
Sozialhilfe [...]) am 6. März 2019 diese kritische Einschätzung wiederholte und
ausdrücklich Fehler einräumte (Akten S. 169): Der langjährig zuständige
Mitarbeiter sei «nicht immer mit dem nötigen Nachdruck gegenüber dem Klienten […]
dahinter gegangen» und habe auch keine Strafanzeige bei der ersten
Rückerstattungsverfügung von über CHF 100'000.- erstellt, obwohl dies seine
Pflicht gewesen wäre. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft, ob die
Sozialhilfebehörde noch die fehlenden Einkommensdeklarationen des Ehepaars
einreichen werde, gab der Leiter an, die Sozialhilfe [...] habe solche
Deklarationen nie von den Klienten – und demnach auch nicht vom
Berufungsbeklagten – verlangt. Unterdessen sei dieses Formular aber eingeführt
worden. Zumindest implizit gestand der Leiter der Sozialhilfe [...] auch im
Rahmen einer weiteren Auskunft an die Staatsanwaltschaft, dass die betreffende
Fallführung nicht (immer) ordnungsgemäss erfolgte: Von der Staatsanwaltschaft
gefragt, warum die Behörde der Ehefrau ab 2014 nur ein Jahreseinkommen von rund
CHF 12'500.– anrechnete, obwohl nunmehr bekannt gewesen sei, dass sie von 2010
bis 2013 jährlich rund CHF 26'000.- verdient hatte (Separatbeilagen SH S. 80B
ff.), antwortete er in einer E-Mail: «Diese Frage kann nicht beantwortet
werden, da die damaligen Vorgänge nicht mehr genau rekonstruiert werden können
und der damals zuständige Hr. [...] nicht mehr bei der Sozialhilfe [...]
arbeitet» (Akten S. 173).
Zusammenfassend
hat es die Sozialhilfebehörde auch in Phase 2 versäumt, die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Anzulasten ist der
Sozialhilfebehörde insbesondere, dass sie trotz mehrfacher Ankündigung die
Lohnbelege der Ehefrau jahrelang – und im Wissen um die Unzuverlässigkeit der
beiden Klienten – nicht einforderte. Ohne weiteres zuzumuten wäre ihr auch
gewesen, periodisch die Kontoauszüge der Ehefrau und die jährlichen Lohnauszüge
zu verlangen. Die Täuschung des Berufungsbeklagten war somit auch in Phase 2
nicht arglistig.
3.4 Zusammenfassend
hat die Vorinstanz somit zu Recht sowohl für Phase 1 als auch für Phase 2 den
von der Staatsanwaltschaft angeklagten Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs
verneint.
4.
4.1 Am
1. Oktober 2016 ist der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen
einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB in Kraft
getreten, der als Auffangtatbestand zum Betrug im Sinne von Art. 146 StGB
konzipiert ist (BGer 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013). Für den Zeitraum ab
Oktober 2016 bis Januar 2018 ist darum zu prüfen, ob der Berufungsbeklagte mit
seinem Verhalten diesen Tatbestand erfüllt hat.
4.2
4.2.1 Art.
148a StGB macht sich schuldig,
wer jemanden durch unwahre oder
unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise
irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er Leistungen einer
Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm nicht zustehen. Wie
die Vorinstanz zu Recht festhält, wird Art. 148a StGB anwendbar, wenn das
Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Dieser qualitative Unterschied schlägt
sich im tieferen Strafrahmen mit einer Höchststrafe von bis zu einem Jahr
nieder (angefochtenes Urteil, Akten S. 289; BGer 6B_1015/2019 vom 4.
Dezember 2019 E. 4.5.2).
4.2.2 Die
umstrittene Frage, ob Art. 148a StGB – im Gegensatz zum Betrug – auch ohne
Garantenstellung durch ein reines Unterlassen («Verschweigen von Tatsachen»)
erfüllt sein kann, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden (contra
Unterlassungsstrafbarkeit Jenal, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 148a StGB N 11; Fiolka/Vetterli, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als
strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer
2016, S. 82, 93; pro Unterlassungsstrafbarkeit BGer 6B_1033/2019 vom 4.
Dezember 2019 E. 4.5, m. w. H., 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.6),
hat doch der Berufungsbeklagte im hier zu beurteilenden Zeitraum (Oktober 2016
– Januar 2018) aktiv getäuscht (vgl. oben, E. 3.3.3.2).
4.2.3 Anders
als Art. 146 StGB verlangt Art. 148a StGB keine Arglist. In Art. 148a StGB
wird somit das strafbare Verhalten im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von
Sozialleistungen unter Strafe gestellt, welches nicht als arglistig und damit
nicht als Betrug qualifiziert werden kann. Die Vorinstanz führt aus, die
Literatur sei sich uneins, inwieweit dennoch ein gewisses Mass an
Opfermitverantwortung zu beachten sei. Es bestehe Einigkeit darüber, dass bei
Fehlen von Arglist nicht unbesehen eine Strafbarkeit nach 148a StGB angenommen
werden dürfe (mit Verweis auf Jenal, a.a.O.,
Art. 148a StGB N 19). Wie der Betrug sei auch Art. 148a StGB ein typisches
Interaktionsdelikt, weshalb ein gewisses Mass an Opfermitverantwortung auch
hier zu beachten sei. Das in Bezug auf die Opfermitverantwortung zu fordernde
Mass an Eigenverantwortlichkeit der Sozialhilfebehörde sei jedoch bei
Art. 148a StGB tiefer anzusiedeln: Da vorliegend die Sozialhilfebehörde –
im Gegensatz zur Periode 1 – immerhin regelmässig Gespräche mit dem
Berufungsbeklagten geführt habe und dieser gemäss den Protokollen auch durch
die Sozialhilfe aufgefordert worden sei, Belege betreffend die Erwerbstätigkeit
seiner Ehefrau beizubringen (Separatbeilagen SH Ri / 9), habe sie das im Rahmen
von Art. 148a StGB notwendige Mass an Aufmerksamkeit an den Tag gelegt.
Dem ist
vollumfänglich zu folgen. Zwar vertritt das Bundesgericht bisher die
gegenteilige Meinung, die Opfermitverantwortung solle als Aspekt der Arglist
bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit gar keine Rolle spielen (vgl.
BGer 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.5.2 und 4.4, 6B_1030/2020 vom 30.
November 2020 E. 1.2; 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.3). Auch diese
kontroverse Frage kann hier aber offenbleiben, weil nach beiden Ansichten das
objektive Tatbestandsmerkmal der Täuschung zu bejahen ist. Mit der Vorinstanz
kann im Weiteren festgehalten werden, dass sich die Sozialhilfe aufgrund des
Verschweigens der Einnahmen in einem Irrtum hinsichtlich der Bedürftigkeit des
Berufungsbeklagten befand und sich in der Folge durch die Auszahlung zu hoher
Sozialleistungen selbst an ihrem Vermögen schädigte.
4.2.4 Art.
148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt mithin das individuelle
Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie den tatsächlichen
Täuschungswillen voraus. Die fahrlässige Verletzung einer Meldepflicht wird vom
Tatbestand nicht erfasst (vgl. BGer 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E.
4.5.6). In der Lehre wird vertreten, Vorsatz setze bei Art. 148a StGB ein Mindestmass
an Beherrschbarkeit und Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts voraus, was kaum
gegeben sei, wenn ein Gesuchsteller derart plump lüge, dass er geradezu auf die
Leichtfertigkeit der Behörde hoffen müsse (Jenal,
a. a. O., N 24).
Vorliegend ist
davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte zwar mit administrativen
Angelegenheiten überfordert war, er jedoch (spätestens) seit Januar 2014 – und
somit auch im hier zu beurteilenden Zeitraum – wusste, dass er sämtliche
Einnahmen melden musste (vgl. E. 3.3.3.1). Auch dass die von ihm selbst
generierten CHF 450.– zu melden gewesen wären, muss ihm nach der
Vorgeschichte und der ausdrücklichen Aufforderung, sämtliche Einnahmen zu
melden, bewusst gewesen sein (vgl. E. 3.3.3.2). Wie weiter oben (vgl.
E. 3.3.3.3) festgestellt, handelte die Sozialhilfebehörde wiederholt
leichtfertig und unterliess grundlegendste Vorsichtsmassnahmen im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Ab 2014 war der Kontakt zwischen Behörde
und Berufungsbeklagtem zwar enger, doch unterliess es die Behörde weiterhin,
regelmässig Belege einzufordern. Somit war für den Berufungsbeklagten der
Eintritt des Erfolgs voraussehbar und beherrschbar. Er nahm zumindest
eventualvorsätzlich in Kauf, dass die Sozialhilfe ihm zu hohe Leistungen
ausbezahlen würde. Auch ist davon auszugehen, dass sich der Berufungsbeklagte
selbst bzw. seiner Familie einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschaffen
wollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des
Militärstrafgesetzes, in: BBl 2013 6039; Jenal,
a. a. O., N 25).
4.2.5 Mit
der Vorinstanz ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Auffangtatbestand
des Art. 148a StGB hinsichtlich der nicht deklarierten Einnahmen ab 1. Oktober
2016 erfüllt ist.
4.2.6 Der
Vorinstanz ist auch bezüglich des Deliktsbetrags zu folgen, weshalb
diesbezüglich vollumfänglich auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann.
Obwohl die Ehefrau des Berufungsbeklagten im hier zu beurteilenden Zeitraum
Löhne des Arbeitgebers [...], der Familie [...] sowie der Familie [...]
erhielt, setzt sich der Deliktsbetrag wegen der zeitlichen Ungereimtheiten in
der Anklageschrift (angefochtenes Urteil, Akten S. 289 f.), welche sich die
Berufungsklägerin selbst zuzuschreiben hat, lediglich aus dem Lohn der Familie [...]
(CHF 5'875.–) und der einmaligen Zahlung von CHF 200.– an den
Berufungsbeklagten (November 2016) zusammen.
4.2.7
4.2.7.1 Zu
prüfen ist indes, ob ein leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt,
der nur mit Busse strafbewehrt ist. Die Unterscheidung des «leichten Falls» vom
Grundtatbestand ist vor allem mit Blick auf die Frage der Landesverweisung
bedeutsam. Während bei einer Verurteilung zum Grundtatbestand eine
obligatorische Landesverweigerung folgen soll, ist dies beim «leichten Fall»
nicht so (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB; Jenal,
a. a. O., N 20).
4.2.7.2
Mit der Frage, wann ein unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfeleistungen als
«leichter Fall» einzustufen ist, hat sich das Bundesgericht jüngst eingehend
beschäftigt (6B_1108/2021 vom 27. April 2023, zur Publikation vorgesehen).
Es hielt zunächst fest, die bisherige Rechtsprechung greife die Vorgaben der
Botschaft (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des
Militärstrafgesetzes, BBl 2013 6039) auf und stelle bei der Beurteilung auf den
Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozialleistung, also auf das Ausmass des
verschuldeten Erfolgs, ab, beachte aber auch weitere Elemente, die das
Verschulden des Täters oder der Täterin herabsetzen könnten. Dieser
(unpublizierten) Rechtsprechung zufolge bilde der Deliktsbetrag somit ein
zentrales Kriterium für die Beurteilung eines leichten Falls nach Art. 148a
Abs. 2 StGB. Bis anhin habe das Bundesgericht jedoch keine entsprechenden konkreten
Schwellenwerte festgelegt (E. 1.4). Im erwähnten Urteil stellte das
Bundesgericht klar, bei Deliktsbeträgen unter CHF 3'000.– sei stets von einem
leichten Fall auszugehen. Im mittleren Bereich von CHF 3'000.– bis CHF
35'999.99 sei anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen, ob das Verschulden der
Täterschaft soweit vermindert sei, dass sich die Annahme eines leichten Falls
nach Art. 148a Abs. 2 StGB rechtfertige. Bei Deliktsbeträgen ab CHF
36'000.– scheide die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es
lägen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände
vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirkten (vgl. E.
1.5.9).
4.2.7.3 Vorliegend
beläuft sich der Deliktsbetrag auf CHF 6'075.– (vgl. E. 4.2.6) und ist damit
gemäss der neuen Rechtsprechung im mittleren Bereich anzusiedeln, bei dem zu
eruieren ist, ob das Verschulden in einem Mass herabgesetzt ist, dass die
Anwendung des privilegierten Falls von Art. 148a Abs. 2
StGB gerechtfertigt scheint. Gemäss Bundesgericht kann das Verschulden
etwa dann leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen
Leistungsbezugs kurz war, das Verhalten der Täterschaft nur eine geringe
kriminelle Energie offenbart oder ihre Beweggründe und Ziele nachvollziehbar
sind. Nach Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB sind die gesamten Tatumstände (sog.
Tatkomponenten) zu berücksichtigen, namentlich die Art und Weise der
Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns.
Insbesondere kann gemäss Bundesgericht auch eine Tatbegehung durch reines
Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch
Unterlassen für einen leichten Fall sprechen. Nicht in die Beurteilung
miteinzubeziehen seien dagegen die Täterkomponenten (vgl. E. 1.5.7). Im
konkreten Fall erkannte das Bundesgericht bei einem Deliktsbetrag in der Höhe
von CHF 13'735.30 auf einen leichten Fall: Es erwog unter anderem, die Dauer des
Verschweigens und damit des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs belaufe sich zwar
auf sieben Monate und weise somit eine gewisse Erheblichkeit auf (mit Verweis
auf BGer 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2). Es gelte jedoch zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur einen einmaligen Zahlungseingang
verschwiegen habe. Insgesamt stufte das Bundesgericht die aufgewendete
kriminelle Energie als verhältnismässig gering ein.
Vorliegend
verschwieg der Berufungsbeklagte nicht nur eine einmalige Zahlung, sondern
regelmässige Erwerbseinnahmen seiner Ehefrau sowie zwei eigene Einkünfte. Wie
weiter oben dargelegt (vgl. E. 3.3.3.2), hat der Berufungsbeklagte den
Tatbestand durch aktive Täuschungshandlungen erfüllt und nicht etwa durch
blosses Unterlassen. Vorwerfbar ist ihm insbesondere, dass er auch nach der
Selbstanzeige und der darauffolgenden Ermahnung, in Zukunft sämtliche Einkünfte
zu melden, abermals über einen langen Zeitraum (namentlich während des ganzen
hier zu beurteilenden Zeitraums von Oktober 2016 – Januar 2018) unrechtmässig
hohe Sozialhilfegelder bezog. Auch wenn der Deliktsbetrag vorliegend an der unteren
Grenze des vom Bundesgericht definierten mittleren Bereichs liegt (was indes
auch der unsorgfältigen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft geschuldet ist,
vgl. E. 4.2.6), erscheint es angesichts dieser Umstände nicht gerechtfertigt,
von einem privilegierten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen.
4.3 Aus
dem Gesagten folgt, dass der Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von
Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs.
1 StGB in Abweisung der Berufung zu bestätigen ist.
5.
5.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent
sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1). Die Vorinstanz hat eine Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu CHF 30.– ausgesprochen und dem Berufungsbeklagten den bedingten
Strafvollzug bei der minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt. Dieses
Strafmass erscheint weder übertrieben mild noch übertrieben hart und somit dem
Verschulden des Berufungsbeklagten angemessen. Der angefochtene Entscheid ist
mithin auch hinsichtlich des Strafmasses zu bestätigen, wobei diesbezüglich
vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
kann (angefochtener Entscheid, Akten S. 290 ff.).
5.2 Das
Strafgericht äusserte sich nicht zur Frage der Landesverweisung, obwohl es von
Gesetzes wegen dazu verpflichtet gewesen wäre: Der Berufungsbeklagte ist
ausländischer Nationalität und wurde des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen
einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a
Abs. 1)
schuldig erklärt, was eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB
darstellt (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Da die Staatsanwaltschaft indes
mit ihrer Berufung diesen Punkt nicht aufgreift, ist die (implizite)
Nichtanordnung einer Landesverweisung in Rechtskraft erwachsen, so dass es bei
dieser Bemerkung sein Bewenden haben kann.
5.3. Demnach
ist der Entscheid der Vorinstanz auch bezüglich der Strafzumessung zu
bestätigen und der Berufungsbeklagte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren, zu verurteilen.
6.
6.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021
E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip
verlegt.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die
erstinstanzliche Urteilsgebühr sind bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb
der Berufungsbeklagte weiterhin Verfahrenskosten im Betrage von CHF 921.80
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.– für das erstinstanzliche
Verfahren trägt.
6.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1
m.H.). Die Berufungsklägerin unterliegt mit ihrem Rechtsmittel vollumfänglich,
weshalb die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 2’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger
übriger Auslagen) zu Lasten des Staates gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.3 Die
Vorinstanz stellte dem Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 19. Oktober 2020
für das Hauptverfahren einen amtlichen Verteidiger zur Seite. Mittels
Anschlussberufungserklärung liess der Berufungsbeklagte beantragen, es sei ihm
auch für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren.
Die amtliche Verteidigung ist im Berufungserfahren unter denselben
Voraussetzungen zu gewähren wie im erstinstanzlichen Verfahren (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 142 StPO N 10), wobei im Fall einer alleinigen Berufung der
Staatsanwaltschaft das Kriterium der Aussichtslosigkeit von vornherein
entfällt. Da sich an der Ausgangslage seit Erlass des streitgegenständlichen
Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Dezember 2020 nichts
geändert hat, ist die amtliche Verteidigung auch im vorliegenden Verfahren zu
gewähren.
6.4 Der
amtliche Verteidiger, [...], ist demgemäss für seine Bemühungen aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei diesbezüglich auf seine Honorarnote
abgestellt werden kann (Akten S. 363 ff.). Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafgerichts vom 16. Dezember 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen ist:
- Verzicht auf die Anordnung
einer Landesverweisung;
- Entscheid über die
Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren;
- Entschädigung des
amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.
Der Berufungsbeklagte wird in Abweisung der Berufung der
Staatsanwaltschaft des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer
Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren
in Anwendung von Art. 148a Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und Art. 44
Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten
des Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Berufungsverfahren
ein Honorar von CHF 2'249.80 und ein Auslagenersatz von CHF 45.30,
zuzüglich 7,7 % MWST (CHF 176.70), insgesamt somit CHF 2'471.80 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Berufungskläger
- Strafgericht Basel-Stadt
- Migrationsamt Basel-Stadt
- VOSTRA Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Nadja Fischer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).