SB.2021.3
Verweisungsbruch
23. April 2021Deutsch3 min
60 Tagen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 19. bis
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.3
BESCHLUSS
vom 23.
April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
Wohnort unbekannt
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. November 2020
betreffend Verweisungsbruch
Das
Appellationsgericht (Dreiergericht) zieht in Erwägung,
dass A____ mit Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 11. November 2020 des Verweisungsbruchs schuldig erklärt und zu
Sachverhalt
60 Tagen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 19. bis
20. Juli 2020 (1 Tag), verurteilt wurde,
dass A____ (Berufungskläger) gegen dieses Urteil
frist- und formgerecht die Berufung angemeldet und erklärt hat,
dass die Staatsanwaltschaft innert Frist weder
Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung
gestellt hat,
dass die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 23.
April 2021 gemäss Art. 88 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) infolge
unbekannten Aufenthalts des Berufungsklägers am 3. März 2021 amtlich publiziert
worden war,
dass der Berufungskläger der Berufungsverhandlung
vom 23. April 2021 unentschuldigt ferngeblieben ist und sich auch nicht
vertreten lassen hat,
dass die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a
der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) infolge unentschuldigter Säumnis
des Berufungsklägers als zurückgezogen gilt (vgl. AGE SB.2020.7 vom 10.
November 2020),
dass das erstinstanzliche Urteil somit nach Art.
437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und demgemäss das
Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Kosten
für das zweitinstanzliche Verfahren verzichtet wird.
und erkennt:
://: Das Berufungsverfahren wird zufolge
Rückzugs der Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO als erledigt abgeschrieben.
Erwägungen
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger (im Dispositiv mittels Publikation im Amtsblatt, vgl.
Art. 88 Abs. 3 StPO)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.