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Entscheid

SB.2021.3

Verweisungsbruch

23. April 2021Deutsch3 min

60 Tagen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 19. bis

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.3

BESCHLUSS

vom 23.

April 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola

Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

Wohnort unbekannt

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. November 2020

betreffend Verweisungsbruch

Das

Appellationsgericht (Dreiergericht) zieht in Erwägung,

dass A____ mit Urteil des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 11. November 2020 des Verweisungsbruchs schuldig erklärt und zu

Sachverhalt

60 Tagen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 19. bis

20. Juli 2020 (1 Tag), verurteilt wurde,

dass A____ (Berufungskläger) gegen dieses Urteil

frist- und formgerecht die Berufung angemeldet und erklärt hat,

dass die Staatsanwaltschaft innert Frist weder

Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung

gestellt hat,

dass die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 23.

April 2021 gemäss Art. 88 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) infolge

unbekannten Aufenthalts des Berufungsklägers am 3. März 2021 amtlich publiziert

worden war,

dass der Berufungskläger der Berufungsverhandlung

vom 23. April 2021 unentschuldigt ferngeblieben ist und sich auch nicht

vertreten lassen hat,

dass die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a

der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) infolge unentschuldigter Säumnis

des Berufungsklägers als zurückgezogen gilt (vgl. AGE SB.2020.7 vom 10.

November 2020),

dass das erstinstanzliche Urteil somit nach Art.

437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und demgemäss das

Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist,

dass umständehalber auf die Erhebung von Kosten

für das zweitinstanzliche Verfahren verzichtet wird.

und erkennt:

://: Das Berufungsverfahren wird zufolge

Rückzugs der Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO als erledigt abgeschrieben.

Erwägungen

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger (im Dispositiv mittels Publikation im Amtsblatt, vgl.

Art. 88 Abs. 3 StPO)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.