SB.2021.31
versuchte vorsätzliche Tötung (im Notwehrexzess), mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Strafzumessung, Landesverweisung
12. Mai 2022Deutsch137 min
Basel-Stadt sprach A____ mit Urteil vom 17. September 2020 der versuchten vorsätzlichen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2021.31
URTEIL
vom 12.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Marc Oser,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, MLaw
Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi
Biro
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13,
5600 Lenzburg
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 17. September 2020
betreffend versuchte vorsätzliche
Tötung (im Notwehrexzess), mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfaches
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Strafzumessung, Landesverweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Strafgericht
Basel-Stadt sprach A____ mit Urteil vom 17. September 2020 der versuchten vorsätzlichen
Tötung (in Notwehrexzess), der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung,
des Diebstahls, des geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), des
Hausfriedensbruchs, des Verweisungsbruchs, des mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) und der Übertretung nach Art. 19a BetmG
schuldig. Es widerrief die mit Entscheid des Amts für Justizvollzugs vom
11. September 2017 gewährte bedingte Entlassung per 27. November 2017 und ordnete
in Bezug auf die Reststrafe von 163 Tagen die Rückversetzung in den
Strafvollzug an. Unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe verurteilte
das Strafgericht A____ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren (unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 5./6. März 2019 [1 Tag] und der
Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 4. August
2019) sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Oktober 2018. Zudem ordnete das
Strafgericht eine im Schengener Informationssystem einzutragende
Landesverweisung für 20 Jahre an. Das Strafgericht verurteilte A____ ferner zur
Leistung eines Schadenersatzes von CHF 340.– an die [...] und zog die
beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie den beschlagnahmten Geldbetrag ein.
Schliesslich auferlegte es ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie
eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für dessen amtliche Verteidigung
fest.
Gegen dieses
Urteil liess A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe seiner damaligen amtlichen
Verteidigerin, [...], vom 18. September 2020 Berufung anmelden. In Gutheissung eines
am 28. September 2020 gestellten Begehrens des Berufungsklägers um Auswechslung
der amtlichen Verteidigung entliess die Strafgerichtspräsidentin mit Verfügung
vom 21. Oktober 2020 [...] per 19. Oktober 2020 aus dem Offizialverteidigermandat
und setzte neu [...] als dessen notwendigen Verteidiger ein. Nach Erhalt der
schriftlichen Urteilsbegründung am 4. März 2021 hat der Berufungskläger am 22. März
2021 die Berufung erklärt, worauf die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 25.
März 2021 die beantragte amtliche Verteidigung mit [...] für das
Berufungsverfahren bewilligt hat. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben
weder Anschlussberufung erhoben noch ein Nichteintreten auf die Berufung
beantragt.
Mit Eingabe vom
20. September 2021 hat der Berufungskläger seine Berufung begründet. Er
beantragt darin, wie schon in seiner Berufungserklärung, er sei von den
Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung (im Notwehrexzess), der
mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sowie des mehrfachen Vergehens
gegen das BetmG freizusprechen. Zudem sei auf den Vollzug der Reststrafe im Umfang
von 163 Tagen zu verzichten. Folglich sei er aufgrund der bereits vollzogenen
Strafe aus der Haft zu entlassen und es sei ihm für die allfällig ungerechtfertigte
Haft eine Entschädigung von CHF 150.– zuzusprechen. Ferner sei von der
Anordnung einer Landesverweisung abzusehen und es seien die Verfahrenskosten
sowie die Urteilsgebühr vor erster Instanz angemessen zu reduzieren. Mangels
Einbringlichkeit sei auf eine Rückerstattung der vorinstanzlichen Kosten sowie
der Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren zu verzichten. Mit
Berufungsantwort vom 21. Oktober 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft
unter o/e-Kostenfolge die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils. Mit Replik vom 22. November 2021 hielt der
Berufungskläger an seinen Anträgen fest.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine
Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der
Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die
Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1
und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des
Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.
399.
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Vorliegend
haben die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger kein Rechtsmittel ergriffen.
Der Berufungskläger ficht das vorinstanzliche Urteil teilweise an. Mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen
Verweisungsbruchs, Hausfriedensbruchs, Diebstahls, geringfügigen Diebstahls und
wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG, die Schadenersatzforderung der [...] in
Höhe von CHF 340.– sowie die Einziehung des Beschlagnahmeguts und die Verrechnung
des Kostendepots im Betrage von CHF 623.80 und EUR 12.23.
2.
Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Notwehrexzess)
Die Vorinstanz
stellte in tatsächlicher Hinsicht auf den angeklagten Sachverhalt in seiner
Hauptvariante ab. Hiernach habe das Opfer B____ mit seiner damaligen Freundin C____
am 10. September 2018 um ca. 21 Uhr auf der Dreirosenanlage Basketball gespielt,
als jene vom Berufungskläger belästigt worden sei. Auf verbale Intervention von
B____ hin habe sich der Berufungskläger zuerst entfernt, ehe er nach kurzer
Zeit zurückgekommen sei. Darauf sei es zwischen B____ und dem Berufungskläger
zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, im Rahmen welcher der
Berufungskläger das Opfer mit dem Wort «Nikumuk» (auf Deutsch: «fick deine
Mutter») beleidigt und weiter provoziert habe. Daraufhin habe B____ den
Berufungskläger mit einer Hand von vorne am Hals gepackt, ihn mit einem Bein zu
Fall gebracht und sich dann auf dessen Oberkörper gesetzt. Der unter ihm
liegende Berufungskläger habe B____ zwei- bis dreimal gegen den Bauch
geschlagen, wobei dieser mit seiner linken Hand die rechte Hand des
Berufungsklägers gehalten habe. Sodann habe B____ dem Berufungskläger einen
Schlag gegen dessen Kiefer versetzt, worauf der Berufungskläger ein Messer aus
seiner Kleidung hervorgezogen habe. Nach mehreren erfolglosen Stichversuchen
habe der Berufungskläger schliesslich in den Unterbauch von B____ gestochen. Dieser
sei dann von Freunden des Berufungsklägers weggezogen worden, ehe er sich von
ihnen losgerissen habe und beide [B____ und der Berufungskläger] erneut
aufeinander zugegangen seien, wobei B____ erfolglos versucht habe, dem
Berufungskläger mit beiden Händen einen Schlag gegen dessen Kopf zu verpassen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Vorinstanz, der Berufungskläger habe sich
der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung schuldig gemacht und dabei in einem
Notwehrexzess gehandelt.
2.1
Dagegen
macht der Berufungskläger zusammenfassend geltend, die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz beruhe – mit Ausnahme der objektiv vorhandenen Notwehrsituation
– auf einer offensichtlich willkürlichen Würdigung der Beweislage. Die
Ermittlungen seien von Beginn an einseitig zu seinen Lasten erfolgt, obgleich
die objektivierbaren Beweise keinerlei Rückschluss auf seine Täterschaft
zuliessen. B____ habe nicht konstant ausgesagt und sich vielmehr widersprochen.
Zudem sei er mit Suggestivfragen beeinflusst worden. Er hingegen habe stets
bestritten, den Geschädigten mit einem Messer angegriffen und verletzt zu
haben. Seine Aussage, wonach er weder Blut noch überhaupt eine Verletzung
gesehen habe, sei plausibel, zumal nicht einmal der Geschädigte die angeblich
erlittene Verletzung bemerkt habe. Er habe zwar ein Messer zum Eigenschutz im
Rahmen der Notwehr hervorgeholt, um B____ abzuschrecken, damit aber nicht
zugestochen oder dies auch nur beabsichtigt. Zusammenfassend bleibe der
Ursprung der Verletzung offen und es sei unklar, ob die Verletzung überhaupt
anlässlich der Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger entstanden sei bzw.
wer sie verursacht haben sollte. Zufolge des Grundsatzes in dubio pro reo
sei er folglich freizusprechen.
2.2
In
sachverhaltlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Berufungskläger und B____ am
10.
September 2018 in eine tätliche Auseinandersetzung geraten sind, in deren
Verlauf der Berufungskläger zu seiner Verteidigung ein Messer hervorgenommen
hat. Er bestreitet indessen, das Messer gegen B____ eingesetzt und diesen damit
verletzt zu haben.
2.2.1
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis
der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte
unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt
dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden
darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für
den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver
Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»
Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht
eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in
ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3,
138.
V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je mit Hinweisen; sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Dabei kennt die
Strafprozessordnung keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das
Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der
zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel
beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste
Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung,
Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25.
Februar 2019 E. 2.2). In die Beweisführung sind auch Indizien
miteinzubeziehen. Diese sind Hilfstatsachen, die wenn selber bewiesen, auf eine
andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend
– können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache
nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist
dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).
Wie es das
Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont hat, findet der in
dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel
dar (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember
2019.
E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018
vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3, 6B_824/2016 vom 10. April 2017
E. 13.1 [nicht publ. in: BGE 143 IV 214]). Vielmehr wird die
Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die
Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der
vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält
(BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 25). Solange das
Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ.
in: BGE 143 IV 214], 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
2.2.2
2.2.2.1
Objektiviert ist zunächst das
Ausmass der Verletzungen von B____. Gemäss Austrittsbericht des
Universitätsspitals Basel vom 12. September 2018 (Akten S. 369-371)
und Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom
23.
August 2019 (Akten S. 417-424) erlitt er eine 4 cm lange und
4.
cm tiefe Stichverletzung im linken Unterbauch (ohne Eröffnung der
Bauchhöhle), mit Wundkanal bzw. Stichrichtung von oben links
(Körperaussenseite) nach unten rechts (Körperinnenseite). Daneben fanden sich
vier ritzerartige Verletzungen, wovon eine unterhalb der linken Brustwarze (7 –
10.
cm quer zur Körperlängsachse verlaufend), eine im sog. epigastrischen
Winkel, der von den beiden Rippenbögen gebildet wird (10 cm unterhalb des
Brustbeins körpermittig von rechts oben nach links unten verlaufend), und zwei
relativ mittig an der Bauchdecke (ca. 15 cm bis zum Bauchnabel und 7 cm unter
dem Bauchnabel) zu lokalisieren waren (vgl. auch Foto, Akten S. 301).
Diese weiteren Verletzungen verliefen allesamt in den obersten Schichten der
Haut, wobei die Verletzung an der linken Brust etwas tiefer erscheine. Aufgrund
der Stichverletzung war B____ – nach einem viertägigen stationären
Spitalaufenthalt – bis zum 14. Oktober 2018 zu 100% arbeitsunfähig
(Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 12. September 2018,
Akten S. 357; Arztzeugnis vom 19. August 2019, Akten S. 425). Nach eigener
Aussage konnte er während zwei oder drei Monaten keinen Sport treiben, bis er
sich vollständig davon erholt hatte (Einvernahme vom 21. Januar 2019, Akten
S. 353). Relevante Spätkomplikationen seien nach ärztlicher Einschätzung
nicht zu erwarten – eine Narbe am Bauch werde bleiben (IRM-Gutachten vom
23.
August 2019, Akten S. 423).
2.2.2.2
Zur Entstehung der ebenerwähnten
Verletzungen liegt als objektives Beweismittel zunächst ein kriminaltechnischer
Untersuchungsbericht des T-Shirts von B____ vor. Hiernach habe das T-Shirt auf
der Vorder- und Rückseite, im linken Lendenbereich, Beschädigungen aufgewiesen,
welche durch «einen scharfen, einseitig geschliffenen Gegenstand (z.B.
Messerklinge)» verursacht worden sein dürften (Akten S. 305; vgl. auch Fotos,
Akten S. 311-321).
Entgegen dem
Einwand der Verteidigung korrespondieren die Beschädigungen des T-Shirt
grösstenteils mit dem Verletzungsbild am Oberkörper des Geschädigten, was sich
anhand eines Vergleichs der jeweiligen Aufnahmen leicht erkennen lässt (Akten
S. 301 und 313). Dies gilt zur Hauptsache hinsichtlich der Stichverletzung im
linken Unterbauch und der Beschädigungen im linken Lendenbereich des T-Shirts
(Beschädigungen Nr. 3 [Vorderseite] und Nr. 4 [Rückseite], Akten S. 316 und 320).
Doch auch die oberhalb liegenden Löcher des T-Shirts (Beschädigungen Nr. 1 und
2, Akten S. 314 f.) stimmen weitestgehend mit den beiden oberen Verletzungen im
Brust- und Zwerchfellbereich des Geschädigten überein (vgl. Foto, Akten
S. 301). Davon ausgehend, dass es sich – in den Worten der Verteidigung –
um ein dynamisches Geschehen handelte (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S.
1075) und das T-Shirt des Geschädigten keinen enganliegenden Schnitt aufwies,
sondern relativ weit geschnitten und beweglich war (vgl. Übersichtsaufnahme,
Akten S. 313), ist es gar erstaunlich, dass die Spuren am T-Shirt dermassen mit
dem Verletzungsbefund übereinstimmen. Angesichts der Beschaffenheit des
T-Shirts verwundert es auch nicht, dass die unteren, langgezogenen
Schnittverletzungen an der Bauchdecke des Geschädigten (vgl. Foto, Akten
S. 301) – soweit ersichtlich – zu keinen zusätzlichen Beschädigungen des
T-Shirts geführt hatten, zumal dieser Teil des Oberkörpers schon durch ein
leichtes Hinaufrutschen des T-Shirts im Gerangel entblösst sein musste. Wie die
Verteidigung hier also eine «offensichtliche Inkongruenz» zwischen den Verletzungen
des Geschädigten und den Beschädigungen an dessen T-Shirt behaupten kann
(zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 1052), ist nicht nachvollziehbar.
Ergänzend hält das
IRM-Gutachten vom 23. August 2019 fest, dass die Stichverletzung Folge scharfer
Gewalteinwirkung war: Um einen entsprechenden Wundstichkanal zu verursachen,
müsste der Angreifer das klingentragende Tatwerkzeug nahezu senkrecht zur
Körpermitte hin geführt haben, wobei von einer aktiven Führung des Tatwerkzeugs
auszugehen sei, da sonst der von Kleidung und Haut entgegengesetzte Widerstand
nicht überschritten worden wäre. Auch die vier weiteren ritzerartigen
Verletzungen könnten als Folgen scharfer Gewalt aufgefasst werden. Es handle
sich per definitionem um Schnittverletzungen, die entständen, wenn das
Tatwerkzeug nahezu tangential zur Körperoberfläche hin bewegt werde (Akten
S. 422 f.). Zusammenfassend könnten also fünf Einwirkungen eines scharfen
Tatwerkzeuges abgeleitet werden. Der weitere Einwand der Verteidigung, wonach
zwar die Stichverletzung, nicht aber die restlichen Kratzer am Oberkörper des
Geschädigten durch die Messerklinge verursacht worden seien
(Berufungsbegründung, Akten S. 995 [Rz. 9]; zweitinstanzliches Plädoyer, Akten
S. 1052), ist damit entkräftet.
Am T-Shirt des Geschädigten
konnten sodann an den Rändern der Beschädigungen Nr. 1-4 sowie an einer
blutverdächtigen Antragung im linken Brustbereich DNA-fähiges Material erfasst (Akten S. 306, Fotos S. 311-321) und entsprechende
DNA-Profile erstellt werden (Akten S. 397-406). Die DNA-Analyse ergab nur bei
zwei der vier Beschädigungen ein Mischprofil: In Bezug auf die Erste dieser
beiden Beschädigungen im vorderen Brustbereich des T-Shirts konnte nur das
DNA-Profil von B____ erkannt werden; die Nebenkomponente erwies sich als nicht
interpretierbar (Akten S. 404). Demgegenüber konnte an den Rändern der –
mit der Stichverletzung korrespondierenden – zweiten Beschädigung im linken
Lendenbereich des T-Shirts (Akten S. 320) ein komplexes Mischprofil mit
einer partiellen Hauptkomponente von zwei Personen festgestellt werden, wobei B____
und der Berufungskläger als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden konnten;
die Nebenkomponente erwies sich wiederum als nicht interpretierbar (Akten S.
405). Das mit der Auswertung beauftragte IRM kam in einem weiteren,
ausführlichen Gutachten vom 27. August 2019 in seiner biostatischen
Beweiswertberechnung zum Schluss, dass letzteres Mischprofil auf mindestens
drei Mitverursacher zurückzuführen sei und es sich 382.4 Milliarden mal besser
erklären lasse, wenn man annehme, es stamme vom Berufungskläger, dem Opfer und
einer dritten, nicht verwandten Person, als unter der Annahme, der
Berufungskläger (oder ein Verwandter von ihm) sei kein Spurengeber (Akten
S. 415). Dieser Wert wurde vom IRM – auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft
hin – wenig erstaunlich als «sehr gut» bezeichnet (Akten S. 416).
Die heutige Erklärung der Verteidigung, wonach sich
die gefundenen DNA-Spuren des Berufungsklägers aufgrund des dynamischen
Geschehens erklärten und diese nur deshalb genau beim Loch des T-Shirts
gefunden worden seien, weil das T-Shirt einzig an dieser Stelle auf Spuren
untersucht worden sei (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1075), erweist
sich damit als aktenwidrig: Die DNA-Spuren wurden nicht «beim Loch», sondern an
den «Ränder[n] um die [vier] Beschädigungen» erfasst (Akten S. 306). Dabei
wurden an den Rändern der übrigen drei Beschädigungen an der Vorderseite des
T-Shirts gerade keine DNA-Spuren des Berufungsklägers gefunden. Einzig
und allein an den Rändern der – mit der
Stichverletzung korrespondierenden – Beschädigung Nr. 4 im linken Lendenbereich
des T-Shirts wurde seine DNA erkannt. Darauf wird nachfolgend zurückzukommen
sein (siehe E. 2.2.3.4.3).
2.2.2.3
Schon die objektiven Indizien und
Beweise lassen damit keinen ernsthaften Zweifel am Schluss zu, dass der
Berufungskläger entgegen seinen Beteuerungen das Messer nicht nur
hervorgenommen, sondern dieses auch zum Einsatz gebracht hat. Es muss aufgrund
der DNA-Auswertung insbesondere davon ausgegangen werden, dass er damit jedenfalls
die Beschädigung im Lendenbereich des T-Shirts von B____ (an den Rändern desjenigen
Defekts, der mit der Stichwunde korrespondierte) verursacht hat. In Anbetracht des Auswertungsergebnisses kann der
Staatsanwaltschaft – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auch nicht
vorgeworfen werden, keine weiteren Abklärungen und Ermittlungen in Bezug auf
den dritten Mitverursacher des Mischprofils getätigt zu haben, zumal die
jeweilige Nebenkomponente nicht interpretiert werden konnte.
2.2.3
Zur Rekonstruktion des Tatablaufs
und der gesamten Umstände ist sodann auf die Aussagen der unmittelbar
Beteiligten oder ins Geschehen miteinbezogenen Personen abzustellen. Es liegen
die Aussagen des Geschädigten B____ und der Auskunftsperson C____ sowie diejenigen
des Berufungsklägers vor. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin
entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
2.2.3.1
Gegenstand der
aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung bildet dabei nach heutigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr die «allgemeine Glaubwürdigkeit
einer Person», die lange als überdauerndes und situationsübergreifendes
Persönlichkeitsmerkmal galt, sondern die «Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage
zum untersuchten Sachverhalt». Denn niemand lügt immer; ebenso wenig sagt
niemand durchwegs die Wahrheit. Es gibt also grundsätzlich keine überdauernde
Charaktereigenschaft der Glaubwürdigkeit, aufgrund derer der betreffende Mensch
in jeder Situation und unter allen Bedingungen immer die Wahrheit sagen würde. Alle
noch so ehrlichen Personen können bei entsprechender Motivationslage von der
Wahrheit abweichen, so dass kein Schluss gezogen werden kann von einer
angenommenen Charaktereigenschaft auf ein konkretes, situationsbestimmtes Verhalten
(Kling, Das fachgerechte Glaubwürdigkeits-Gutachten,
AJP 2003, S. 1116, 1116). Eine Person darf folglich nicht generell als
«glaubwürdig» oder «unglaubwürdig» beurteilt werden. Dies impliziert, dass im
Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung immer nur die konkrete Aussage zum
infrage stehenden Sachverhalt auf ihren Realitätsgehalt hin untersucht werden
darf und kann (Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 26 f.).
In Lehre und
Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im
Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Ausgehend von der Annahme, dass
Aussagen über selbst erlebte Ereignisse im Vergleich zu erfundenen
Darstellungen eine höhere Qualität aufweisen bzw. dass erlebnisfundierte Schilderungen
hinsichtlich bestimmter Merkmale von frei erfundenen Berichten abweichen (sog.
Undeutsch-Hypothese, vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 43 ff.), wird beim inhaltsorientierten Ansatz durch methodische
Analyse überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem
tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringt. Damit eine Aussage als
zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein
von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu
überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung
der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine
solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch
wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines
hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente
Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der
Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt
gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz
der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen,
dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht
mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E.
2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E.
1.3.1; je mit Hinweisen).
Folgende sog.
Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert:
Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,
quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten,
Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details,
Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener
Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung
von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede,
Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen
von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände
gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige
Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und
Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).
Grundlage für
eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderung ist dabei immer die
Aussagetüchtigkeit des aussagenden Menschen. Diese setzt unter anderem voraus,
dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren
Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen
aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die
Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden
erwachsenen Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist
nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa
intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren
Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 54).
2.2.3.2
2.2.3.2.1
Zur
Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen des Geschädigten B____ ist zunächst die
Aussagegenese aufzuklären. Diesbezüglich ist festzustellen, dass gemäss Rapport
nicht er selbst, sondern die Notfallstation des Universitätsspitals die Polizei
requiriert hat (Akten S. 295). Er habe gegenüber dem Spital angegeben, nach dem
Vorfall eigenständig zu seinem Vater nach [...] gefahren zu sein und sich erst
auf dessen Empfehlung hin in den Notfall begeben zu haben, um sich verarzten zu
lassen (Akten S. 426; Rapport, Akten S. 297). Somit verwundert es – entgegen
der Ansicht der Verteidigung (Berufungsbegründung, Akten S. 995;
zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 1052) – auch nicht, dass der
Geschädigte erst drei Stunden nach dem Vorfall in den Notfall eintraf, zumal er
später auch angab, an diesem Abend noch keine Schmerzen gehabt zu haben (Konfrontationseinvernahme
vom 12. August 2019, Akten S. 382), was bei Stichverletzungen denn auch
durchaus üblich ist. Die Zeitabfolge zeigt vielmehr auf, dass B____ kein
besonderes Interesse an der Strafverfolgung des Berufungsklägers zu haben
schien. Er stellte zwar nach Einschaltung der Polizei einen Strafantrag (Akten
S. 298), machte gegen den Berufungskläger aber keinerlei Schadenersatz- und
Genugtuungsforderungen geltend. Diese Umstände lassen zum Zeitpunkt der
Erstaussage des Geschädigten keine Motivation für eine absichtliche
Falschaussage erkennen.
Inwiefern sodann von
einer fremdbeeinflussten Aussageentstehung zufolge teils suggerierender
Befragung der Staatsanwaltschaft auszugehen wäre, weshalb die Glaubhaftigkeitsprüfung
schon an der mangelhaften Aussageentstehung scheitern würde, so der Einwand der
Verteidigung (Berufungsbegründung, Akten S. 996 f. [Rz. 12]), ist ebenso
wenig ersichtlich. Dass B____ etwa auf Frage hin erwähnte, der Berufungskläger
habe ihn wahrscheinlich mit einem Messer verletzt (Einvernahme vom 21. Januar
2019, Akten S. 341), obgleich er die Verletzung während der Auseinandersetzung
nicht bemerkt und auch kein Messer gesehen habe, ist nicht ansatzweise auf die
vermeintlich einseitigen Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft
zurückzuführen und erscheint auch keineswegs als «verfahrensmotiviert[e]»
Aussage, zumal hierfür gleich zweierlei Erklärungen bestehen: Zum einen sprach
er von Anfang an von einer einzigen Person, mit welcher er einen Konflikt
gehabt habe («Ich bin zu keinem Zeitpunkt zu den anderen hingegangen», «Mit den
anderen habe ich gar nicht gesprochen», Einvernahme vom 21. Januar 2019, Akten
S. 341 f.), weshalb es naheliegend ist, dass aus seiner Sicht nur der
Berufungskläger als Verursacher seiner Verletzungen in Frage kam. Zweitens
erklärte er ausdrücklich, weshalb er von einem «Messer» als Tatwaffe ausging:
«Ich glaube mit einem Messer, weil die Verletzung danach aussieht. Aber
nicht[,] weil es sich so anfühlte»; er wisse nicht, was es sonst hätte sein
können (Einvernahme vom 21. Januar 2019, Akten S. 345); er nehme deshalb
an, der Berufungskläger habe ihn mit einem Messer verletzt, weil seine
Verletzung am Bauch auf eine Klinge hingedeutet habe; er habe aber nichts
gesehen (Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019, Akten S. 381).
Zudem gingen offenbar schon die Ärzte in der Notfallstation des
Universitätsspitals in Bezug auf die Stichverletzung von einem Messerangriff
aus, was sie dem Patienten denn auch mitgeteilt haben mussten (vgl. Bemerkungen
zu den Aufnahmen im Polizeirapport: «Ob die anderen Wunden ebenfalls von
einem Messer stammen, konnten die behandelnden Ärzte weder bestätigen noch
widerlegen», Fototafel vom 11. September 2018, Akten S. 301 [Hervorhebungen
hinzugefügt]). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Geschädigten
suggerierend Gelegenheit gegeben worden wäre, Ungereimtheiten zu korrigieren
oder Widersprüche selbst aufzuklären, zumal sich seine Aussagen – wie sogleich
aufzuzeigen sein wird – durchwegs als konstant erweisen.
2.2.3.2.2
In seiner ersten Einvernahme vom 21.
Januar 2019 schilderte er die Umstände vor dem Konflikt: Er sei am besagten
Abend mit seiner Freundin C____ auf dem Basketballfeld gewesen, als sich der
Berufungskläger ihr genähert und sie belästigt habe. Weiter beschrieb er die
Interaktion bis zur körperlichen Auseinandersetzung: Der Berufungskläger habe
sich auf Aufforderung zunächst zurückgezogen, ehe er wiedergekommen sei (Akten
S. 341); er habe ihn [B____] dann angesprochen und ihn aufgefordert,
gemeinsam in Richtung Rhein zu gehen (Akten S. 343). In dem Moment habe er
[B____] dann reagiert: Er habe den Berufungskläger mit seiner rechten Hand
weggestossen. Als dieser wieder auf ihn zugekommen sei, habe er den
Berufungskläger an der Schulter gepackt, ihm ein Bein gestellt, ihn so «auf den
Boden gelegt» und sich auf ihn gesetzt. Anschliessend hätten sie sich am Boden
gegenseitig geschlagen: Der Berufungskläger habe ihm zwei, drei Schläge in den
Bauch verpasst, worauf er dem Berufungskläger an den Kiefer geschlagen habe
(Akten S. 344). Dann seien die Kollegen des Berufungsklägers gekommen und
hätten ihn [B____] weggezogen. Er habe es aber wieder geschafft, auf den
Berufungskläger zuzugehen, worauf es eine zweite Auseinandersetzung gegeben
habe. Danach hätten sie sich getrennt und jeder sei seinen eigenen Weg gegangen
(Akten S. 341). Zur in Frage stehenden Stichverletzung konnte B____ nur
Vermutungen anstellen, wobei er klar einräumte, weder das Messer gesehen
(Akten S. 349) noch den Stich gespürt zu haben; er habe seine Verletzung
erst am zerrissenen T-Shirt und an den Verletzungen am Oberkörper bemerkt
(Akten S. 348 f.). Es sei wohl nicht bei der ersten körperlichen
Auseinandersetzung am Boden passiert, denn da sei er auf dem Berufungskläger
gelegen und habe ihn unter Kontrolle gehabt (Akten S. 345) bzw. habe er versucht,
den Berufungskläger zu fixieren (Akten S. 349), sondern beim zweiten
Zusammenstoss. Da habe er ihn nicht fixieren können, weil es zu viele Leute
gegeben habe, welche versucht hätten, sie zu trennen (Akten S. 341).
An der
Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019 ergänzte B____, der
Berufungskläger habe ihn zuvor mit dem Wort «Nikumuk» auf Arabisch beleidigt
(Akten S. 388) und daraufhin vorgeschlagen, gemeinsam runter [gemeint
wohl: an den Rhein] zu gehen – wohl um sich zu verprügeln. Nach dieser verbalen
Provokation habe er ihn gewissermassen aus Reflex wohl mit der linken Hand –
nicht an der Schulter, sondern – von vorne an den Hals gegriffen und ihm dann ein
Bein gestellt. Der Berufungskläger sei umgefallen und er habe sich auf ihn draufgesetzt,
um ihn zu fixieren. Gefragt nach der Position am Boden gab er an, der
Berufungskläger sei mit dem Rücken längsgestreckt am Boden gelegen und er sei
«Höhe Brustkasten» auf ihm gesessen, wobei er mit seiner rechten Hand dessen
linke Hand gehalten festgehalten habe (Akten S. 379). Auf nochmalige
Nachfrage erklärte er, sich einfach «auf seinen Oberkörper» gesetzt zu haben
(Akten S. 383). Es sei am Boden alles sehr schnell gegangen (Akten S.
379). Ob es zu gegenseitigen Schlägen gekommen sei, wisse er nicht mehr (Akten
S. 378, 380), wobei er selbstreflektiert anfügte, dass er allfällige
Schläge mit dem Adrenalin nicht gespürt hätte. Dann hätten die Kollegen des
Berufungsklägers, glaublich 4 oder 5 Personen, sie – ohne Gewalteinsatz –
getrennt (Akten S. 379). Zu diesem Zeitpunkt habe er schon ein zerfetztes
Oberteil gehabt (Akten S. 380). Kurz darauf (nach 30 Sekunden oder 1
Minute, Akten S. 381) sei er zurück zum Berufungskläger gegangen (Akten S. 374)
bzw. glaube er, sie seien beide wieder aufeinander zugegangen (Akten S. 380
f.); seine Kleider seien ja zerrissen gewesen und er habe das wahrscheinlich
nochmals geklärt haben wollen (Akten S. 383). Er habe dann ohne Erfolg versucht,
den Berufungskläger mit beiden Händen am Kopf zu erwischen und könne nicht mehr
präzis sagen, was dann passiert sei, ehe sie wiederum von dessen Kollegen
getrennt worden seien; es sei alles so schnell gegangen (Akten S. 380). Wiederum
konnte er nur Vermutungen zum Zeitpunkt der Stichverletzung anbringen: Er habe
diese erst bemerkt, als er sich angeschaut und das T-Shirt gesehen habe; er
habe auch keine entsprechende Bewegung des Berufungsklägers bemerkt (Akten S.
382). Anders als noch in der ersten Einvernahme meinte er dann, es sei schon am
Boden passiert, und nicht erst während der zweiten Auseinandersetzung (Akten S.
381). Dass ein Dritter auf ihn körperlich eingewirkt habe, schliesse er aus:
«Nein, keine Drittperson. Der Konflikt war nur zwischen uns zwei. Die anderen
trennten uns nur» (Akten S. 388).
Auch an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte er den Vorfall im Wesentlichen
gleich. Sie hätten sich geschlagen. Er habe den Berufungskläger zu Boden
geworfen und sei auf seinem Bauch gesessen. Dann hätten ihn dessen Kollegen
weggezogen und er habe die Löcher in seinem T-Shirt gesehen (Audioaufnahme
[27:49]). Wiederum gab er an, seine Verletzungen mit dem Adrenalin nicht
bemerkt zu haben – er habe nur das T-Shirt gesehen und sei dann zum
Berufungskläger zurückgegangen; er wisse nicht mehr genau, was dann passiert
sei. Die Kollegen des Berufungsklägers hätten sie schliesslich getrennt und der
Berufungskläger sei seines Weges gegangen (erstinstanzliches Protokoll, Akten
S. 818). Wie schon in der Konfrontationseinvernahme vermutete er, dass er schon
beim ersten Zusammenstoss verletzt worden sei (erstinstanzliches Protokoll,
Akten S. 819). Dass der Berufungskläger je ein Messer hervorgenommen und auf
Distanz damit herumgefuchtelt habe, habe er nicht gesehen; er habe ja nicht
einmal das Messer gesehen (Audioaufnahme [34:35], erstinstanzliches Protokoll,
Akten S. 820).
2.2.3.2.3
Die inhaltliche Analyse der Aussagen
von B____ ergibt eine hohe Aussagequalität: Er berichtet lebendig und mit
angemessenem Detailreichtum. So schildert er auch Nebensächlichkeiten, etwa dass
die Anwesenden während des Konfliktes das Handy von C____ gestohlen hätten
(Einvernahme vom 21. Januar 2019, Akten S. 341), und beschreibt, wie der
Berufungskläger unmittelbar vor dem Vorfall auf ihn gewirkt habe: Er sei wohl
unter Alkohol und vielleicht auch anderen Substanzen (Drogen) gestanden und
sein Benehmen sei seltsam gewesen (Einvernahme vom 21. Januar 2019, Akten
S. 341; Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019, Akten S. 376). Sein
Bericht ist schlüssig und nachvollziehbar, ohne dabei stereotyp oder auswendig
gelernt zu wirken. Er räumt auch wiederholt ein, wenn er etwas nicht
wahrgenommen hat oder sich an etwas nicht mehr genau erinnern kann, was
insbesondere in Bezug auf das Messer und die in Frage stehende Stichverletzung
gilt. Dabei erklärt er jeweils, anhand welcher Anhaltspunkte er das Geschehen
für sich nachträglich zu rekonstruieren versucht (siehe bspw. Einvernahme vom
21.
Januar 2019, Akten S. 349), und gibt auch offen zu, dass er es sich selber
nicht erklären könne, weshalb er nunmehr davon ausgehe, dass die
Stichverletzung bereits beim ersten Zusammenstoss am Boden erfolgt sei (erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 819). Auf Vorhalt, dass die anwesende C____ kein Messer
gesehen habe, äussert er sein eigenes Unverständnis darüber, dass er ja im
Konflikt involviert gewesen sei und selbst das Messer auch nicht gesehen habe (Einvernahme
vom 21. Januar 2019, Akten S. 350). Auffallend ist, dass er
unumwunden auch eigene, nicht unerhebliche Anteile am Geschehen eingesteht und
auch nicht zögert, den Berufungskläger zu entlasten: So habe dieser bei der
anfänglich geschilderten Provokation das Wort Schlagen nicht benützt; er habe
lediglich Andeutungen gemacht, die man so habe verstehen können (Konfrontationseinvernahme
vom 12. August 2019, Akten S. 374, 376, 378, 388). Entlastend
verneinte B____ auf Nachfrage hin auch andere Drohgebärden; der Berufungskläger
habe nur mit Worten gedroht (Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019,
Akten S. 378, 389). Schliesslich wirken seine Aussagen auch nicht
übertrieben: Obwohl er selber der Ansicht war, dass er am besagten Tag hätte
sterben können (Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019, Akten S. 389),
antwortete er etwa auf die Frage, wie es ihm rund 11 Monate später gehe, ohne
jegliche Dramatisierungstendenz: «Es geht»; physisch gesehen sei es repariert.
Es sei ok (Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019, Akten S. 385).
2.2.3.2.4
Die Aussagen von B____ halten denn
auch über mehrere Einvernahmen einer Konstanzprüfung stand. Es sind ihnen keine
ernsthaften Widersprüche zu entnehmen. Die vom Berufungskläger in seiner
Berufungsbegründung hervorgehobenen Abweichungen und Ungenauigkeit betreffen
aus Opfersicht irrelevante Nebensächlichkeiten und zeugen vielmehr von einem
unbefangenen, erlebnisbasierten Aussageverhalten:
Dass B____ zunächst
angab, den Berufungskläger an der Schulter, später dann am Hals gepackt zu
haben, ehe er ihn zu Boden brachte, erscheint unwesentlich. Gleichermassen
unwesentlich ist, dass B____ seine Position am Boden leicht verschieden («Höhe
Brustkasten» vs. «einfach auf seinen Oberkörper» bzw. «auf dem Bauch»)
beschrieb (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 1053): Abgesehen von der
Sprachbarriere bzw. möglichen Zweifeln an der Rückübersetzung hatte diese Frage
für ihn wenig Bedeutung. So ist seine genaue Position am Boden an der ersten
Einvernahme gar nicht erst thematisiert worden. Sie erscheint denn auch in
objektiver Hinsicht irrelevant. Entscheidend ist allein die konstante Aussage,
wonach der Berufungskläger am Boden trotzdem noch in der Lage gewesen
sei, Schläge zu erteilen, die er [B____] – aufgrund des Adrenalins – nicht
gespürt habe. So berichtete er schon in seiner ersten Einvernahme – als er noch
davon ausging, der Berufungskläger habe ihn erst später während der zweiten
Auseinandersetzung mit dem Messer verletzt – von gegenseitigen Schlägen am
Boden. Auch habe er mit seiner rechten Hand die linke Hand des Berufungsklägers
festgehalten, als er «Höhe Brustkasten» auf ihm gesessen sei (Akten
S. 379), was nur möglich war, wenn die Arme des Berufungsklägers – in der
fixierten Position – noch frei waren. Dass bei einer «Blockade des Brustkorbs»
immer auch die Arme blockiert wären (Berufungsbegründung, Akten S. 1053;
zweitinstanzliches Protokoll, S. 1075), ist eine gänzlich unbelegte Annahme der
Verteidigung. Selbst wenn man davon ausginge, B____ sei auf dem Brustkorb des
Berufungsklägers gesessen, blieben dessen Schultern, und damit auch dessen Arme
grundsätzlich frei – was bei einem dynamischen Geschehen erst recht gelten
muss.
Zwar trifft es
zu, dass sich B____ an der zweiten Konfrontationseinvernahme – gut ein halbes
Jahr nach dem Vorfall – auf Nachfrage hin nicht mehr erinnern konnte, ob es am
Boden zu gegenseitigen Schlägen gekommen sei (Berufungsbegründung, Akten S. 997
[Rz. 13]). Dies spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen,
zumal er entsprechende Schläge jedenfalls nicht verneint, sondern diesbezüglich
vielmehr eine Erinnerungslücke eingestanden hat, was gerade für die
Erlebnisbasiertheit seiner Schilderungen spricht. Es sei alles so schnell
gegangen, weshalb er es nicht mehr wisse (Akten S. 379). In dieser Hinsicht ist
auf die tatnächsten Aussagen abzustellen.
Dass B____
schliesslich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung je erwähnt hätte, ein
Messer gesehen zu haben, als er von mehreren Personen weggezogen worden sei
(Berufungsbegründung Rz. 14), entspricht nicht den Tatsachen. Der Einwand der
Verteidigung ist wohl auf die fehlerhafte Rückübersetzung während der erstinstanzlichen
Verhandlung zurückzuführen. B____ gab dort lediglich an, er habe dann die
Löcher vom Messer in seinem T-Shirt gesehen («les trous du couteau, qui ont
ouvert le t-shirt», Audioaufnahme [27:49], und nicht – insoweit die falsche
Rückübersetzung – «diese Dinge vom Messer», vgl. erstinstanzliches Protokol,
Akten S. 818). Auch gab er an, er sei mit einer Klinge – oder etwas
Spitzigem – 3 cm tief verletzt worden («j’ai une lame qui est rentrée de 3
cm», Audioaufnahme [31:19], und nicht – insoweit die falsche Rückübersetzung –
«Ich hatte ein Messer, …», vgl. erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 819).
2.2.3.2.5
Insgesamt ist somit festzuhalten, dass
in den Aussagen von B____ eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden
ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so
ausgeprägt, dass vorliegend davon auszugehen ist, dass seine Aussagen seinem
wirklichen Erleben entsprechen und diese glaubhaft sind.
2.2.3.3
2.2.3.3.1
In Bezug auf C____ bestehen zunächst Zweifel an ihrer Aussagetüchtigkeit. Gemäss Auskunft der Sozialen Dienste sei die Polizei
schon mehrmals an ihrem Wohnort erschienen und es sei der für die fürsorgerische
Unterbringung zuständige Arzt beigezogen sowie die Kinder- und
Erwachsenenschutzbehörde involviert worden. Im Dezember 2018 sei C____ in die Universitären
Psychiatrische Kliniken eingewiesen worden (Akten S. 339). Anlässlich
ihrer Einvernahme legte sie denn auch offenbar ein auffälliges Verhalten an den
Tag, weshalb diese frühzeitig abgebrochen werden musste. Während der
Einvernahme habe es geschienen, als könne sie den Fragen nicht folgen; ihre
Antworten seien akustisch nicht verständlich, weitschweifig und zerstreut
gewesen; das Erzählte sei teils diffus und wirr gewesen (Akten S. 339). Da
jedoch die Einvernahme frühzeitig abgebrochen wurde, als deren Fortführung nach
Einschätzung des befragenden Polizisten sowie des beigezogenen
Kriminalkommissars nicht mehr möglich gewesen sei (a.a.O.), kann ihre
Aussagetüchtigkeit jedenfalls hinsichtlich ihrer bis dahin getätigten Aussagen im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens dennoch bejaht werden.
2.2.3.3.2
Hinsichtlich der Aussagegenese ist
festzuhalten, dass es sich bei der als Auskunftsperson befragten C____ um die
damalige Freundin des Opfers handelt (sie bezeichnet B____ als ihren
«Liebhaber» [Akten S. 333]; er selber sagt, er sei nur zwei Wochen mit ihr
zusammen gewesen, kurz vor und kurz nach der Tat [Akten S. 350]). Allerdings
war C____ offensichtlich überhaupt nicht interessiert an einer Strafverfolgung
des Berufungsklägers, bekundete sie doch eine grosse Unlust, überhaupt zu einer
Einvernahme zu erscheinen (Akten S. 326-328) und machte sie ferner die Polizei
für das Vorgefallene verantwortlich («Gemäss meines wissens sind es sowieso
ihre Bullenspielereien, die das ganze verursacht haben», E-Mail von C____ vom
18.
Dezember 2018 an die Staatsanwaltschaft, Akten S. 326). Sie blieb
dem vereinbarten Termin denn auch fern und musste sogar polizeilich vorgeführt
werden (Akten S. 147, 331). Anlässlich der Einvernahme notierte sie, dass
sie mehrmals geäussert habe, sie wolle «aus Schutz die Aussage verweigern»
(Akten S. 334). Auch war sie offenbar mit dem Berufungskläger lose bekannt
(Akten S. 324, 325, 334) und stand Mitte Dezember 2018, etwa 1 Monat bevor
es zur Einvernahme kam, gar nicht mehr mit B____ in Kontakt (vgl. Akten
S. 325). Insoweit erscheint die Interessenlage nicht als besonders heikel.
2.2.3.3.3
Mit der Vorinstanz ist ohnehin festzustellen,
dass ihre spärlichen Aussagen nicht viel zur Erhellung des Tatablaufes
beizutragen vermögen (angefochtenes Urteil, S. 10). C____ berichtet in ihrer
Einvernahme vom 16. Januar 2019 von einer Gruppe von Algeriern, darunter der
Berufungskläger, welche sich regelmässig beim Basketballfeld auf der
Dreirosenanlage aufgehalten hätten. Auch sie beschreibt, dass der
Berufungskläger alkoholisiert gewesen sei («[…], plötzlich kam jemand[,] der
alkoholisiert war. Da[s] ist auch der, welcher ihn angegriffen hatte», Akten S.
333). Er habe angefangen, mit ihr zu flirten, was sowohl sie als auch ihren «Liebhaber
B____ genervt» habe. Nach ihrer Mitteilung, dass sie das störe, hätten sich die
beiden Männer verbal provoziert. Anschliessend habe B____ den Berufungskläger
weggestossen und es sei zum Gerangel gekommen. Sie habe währenddessen versucht,
B____ zu schützen und die aufgeheizte Situation zu schlichten. Plötzlich sei B____
verletzt worden; sie wisse aber nicht wieso. Sie habe versucht, ihm zu helfen, woraufhin
sie zusammen ins Spital gefahren seien und sich herausgestellt habe, dass er
eine Schnittwunde erlitten hatte (Akten S. 333).
2.2.3.3.4
Es trifft zwar zu, dass C____ keine
Stichverletzung gesehen und keine Aussage zur Entstehung der Verletzung machen
konnte (Berufungsbegründung, Akten S. 996). Dennoch ist festzustellen, dass auch
sie jedenfalls von einem Angriff des Berufungsklägers gegen B____ auszugehen
scheint, und dabei eine andere Täterschaft ausschliesst. Damit sind die
Aussagen des Geschädigten bestärkt, dass der Konflikt nur zwischen ihm und dem
Berufungskläger ausgetragen worden sei, sowie dass die anderen Anwesenden nur schlichtend
(um sie zu trennen) in das Geschehen eingegriffen hätten und folglich als
Täterschaft ausscheiden.
2.2.3.4
2.2.3.4.1
In Bezug auf den Berufungskläger sind die Aussagen unter dem Aspekt der
Motivlage mit Vorsicht zu würdigen und es kommt erst recht auf die inhaltliche
Analyse sowie auf einen Abgleich mit den objektiven Beweismitteln an. In Bezug
auf die Aussageentstehung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich erst
anlässlich der dritten Einvernahme vom 23. Oktober 2019 eingehend zum Tatabend
äusserte, er hierbei aber von einem zuvor handschriftlich verfassten Blatt
ablas (Akten S. 429 ff.). Zwar blieb der Berufungskläger in seinen späteren
Befragungen im Wesentlichen bei dem dort geschilderten Ablauf, doch beruht sein
gesamtes Aussageverhalten damit auf einer vorbereiteten und abgelesenen Version
des Gesamtgeschehens, was es bei der Aussagewürdigung zu berücksichtigen gilt.
2.2.3.4.2
Im Übrigen strotzen seine Aussagen von
offensichtlichen Widersprüchen, was sich anhand einiger Beispiele aufzeigen
lässt:
Betreffend den
Ursprung der Auseinandersetzung zwischen ihm und B____ verneinte der
Berufungskläger in seiner ersten Einvernahme vom 13. Februar 2019 zunächst, C____
am besagten Abend überhaupt gesehen zu haben, ehe er dann aber sogleich
anfügte, dass es das Problem von B____ sei, falls er einen Eifersuchtsanfall
gehabt habe (Akten S. 364). In seiner Konfrontationseinvernahme vom 12.
August 2019 verneinte er sogar, zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt vor Ort
gewesen zu sein, ehe er eingestand, dass er dagewesen sei und sie sich
geschlägert hätten (Akten S. 387).
In Bezug auf das
Messer verneinte er in seinen ersten beiden Einvernahmen, ein solches überhaupt
mitgeführt zu haben: Er selbst sei «ein sportlicher Mensch und würde nie mit
einem Messer handeln»; «Ein Messer! Durch mich! Nein, gar nicht» (Einvernahme vom
13.
Februar 2019, Akten S. 363; Konfrontationseinvernahme vom 12. August
2019, Akten 387). Erst in seiner Einvernahme vom 23. Oktober 2019 räumte der
Berufungskläger schliesslich ein, doch ein Messer auf sich gehabt zu haben
(Akten S. 429).
Auch beide
Auseinandersetzungen werden widersprüchlich geschildert: Während er in seiner
ersten Einvernahme in Bezug auf den Vorfall am Boden noch behauptet hatte, dass
es nicht wirklich eine Schlägerei gewesen sei und dass B____ ihn lediglich
gestossen habe, ehe sie von den anderen Leuten getrennt worden seien
(Einvernahme vom 13. Februar 2019, Akten S. 363), erklärte er in der
Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019 auf einmal, er sei dann am Boden
blockiert gewesen und habe sich aufgrund einer Verletzung am Bein zudem
nicht richtig bewegen können (Akten S. 387). B____ habe seine Verletzung am
linken Fuss ausgenützt, um ihn zu Boden zu bringen. Er habe dort auf ihn
eingeschlagen und ihn traumatisieren wollen, bis sie getrennt worden seien
(Einvernahme vom 23. Oktober 2019, Akten S. 429). An der
erstinstanzlichen Verhandlung erwähnte er zunächst eine Verletzung am rechten,
dann aber doch wieder am linken Fuss (vgl. erstinstanzliches
Protokoll, S. 5; Audioaufnahme [16:37]: «moi j’étais blessé de mon pied
droit, de mon pied gauche») und lediglich noch Faustschläge von B____ gegen
seinen Oberkörper – von einer traumatisierenden Blockade am Boden war nicht
mehr die Rede (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 816). An der heutigen
Verhandlung gab er wiederum an, B____ sei mit seinem ganzen Körper auf ihm gelegen
und er habe seine Hände nicht bewegen können; er sei mit seinen Armen entlang
des Körpers blockiert und wie gelähmt gewesen (zweitinstanzliches Protokoll,
Akten S. 1072). Entgegen seiner früheren Aussage gab er dieses Mal an, B____
habe ihm mit Fäusten ins Gesicht geschlagen. Auf mehrmalige Nachfrage berichtigte
er seine Aussage dann aber dahingehend, dass B____ mit dem ganzen Körper auf
ihn gesessen (und nicht gelegen) sei (zweitinstanzliches Protokoll,
Akten S. 1073). Ebensolche Widersprüche finden sich in Bezug auf seine Angaben
zur zweiten Auseinandersetzung: Nachdem es – seinen ersten Aussagen nach – zu
einer solchen gar nicht erst gekommen sei, erwähnte er diese erstmals in der
Einvernahme vom 23. Oktober 2019 und beschrieb (ablesend), dass sie dann «zu nahe
aneinander gekommen» seien und sie schon fast aneinander geklebt hätten (Akten
S. 430). Dementgegen schilderte er diese Situation an der erstinstanzlichen
Verhandlung wiederum so, dass B____ zwei oder drei Meter entfernt gewesen sei,
als er das Messer gezückt habe; er sei nicht genug nah gewesen, als dass er ihn
mit dem Messer hätte treffen können (erstinstanzliches Protokoll, Akten
S. 816). Auch an der Berufungsverhandlung sprach er von einer Distanz von
zwei Metern (Protokoll, Akten S. 1072).
Was schliesslich
die Verletzungen von B____ betrifft, erklärte der Berufungskläger in seiner
ersten Einvernahme, er habe niemanden verletzt; er habe auch keinen Gegenstand
genommen und nichts gemacht (Akten S. 362). In der Konfrontationseinvernahme
vom 12. August 2019 begnügte er sich mit der Aussage, dass er ihn nicht
geschlagen habe (Akten S. 387). In der dritten Einvernahme vom 23. Oktober 2019
erklärte der Berufungskläger sodann, er habe das Messer zwar rausgenommen, als B____
bei der zweiten Auseinandersetzung auf ihn zugegangen sei, damit aber lediglich
waagrechte Hin- und Herbewegungen auf Brusthöhe gemacht, um ihn fernzuhalten. Schliesslich
gestand er doch noch ein, B____ mit dem Messer – wenn auch scheinbar
unabsichtlich – berührt (nicht aber gestochen oder geschnitten) zu haben (Akten
S. 431 ff.). Auch in Bezug auf die Herbeiführung der Defekte am T-Shirt verwies
er auf sein Messer («Ich habe ja gesagt, dass ich ein Schweizer Messer in der
Hand hielt»), nur um dann seine Aussagen mit dem Hinweis zu relativieren, dass
es vielleicht doch nicht er gewesen sei, der B____ mit dem Messer berührt habe
(Akten S. 433). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er
sodann, dass er B____ mit dem Messer «normalerweise nicht getroffen» habe (erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 816 f.), wobei er entsprechende Berührungen mit
dem Messer auf Nachfrage hin nicht ausschliessen konnte: Er habe keine Lust
gehabt, ihn zu berühren; ob er ihn aber tatsächlich berührt habe, wisse er
nicht (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 816 f.). An der heutigen
Verhandlung gab er an, er habe kein Bild vor Augen, dass er dieses Messer
eingesetzt habe. Er sei sich sogar ziemlich sicher, dass er das Messer nicht
eingesetzt habe. Die Verletzung im Unterbauch könne er sich nicht erklären und
er wisse auch nicht, wie es dazu gekommen sei, dass seine DNA an den Rändern
vom Loch am T-Shirt des Berufungsklägers gefunden worden sei (zweitinstanzliches
Protokoll, S. 4 f.).
2.2.3.4.3
Zusammenfassend sind die Aussagen des
Berufungsklägers schon aufgrund der soeben aufgezeigten, etlichen Widersprüche
als völlig unglaubhaft zu werten. Dies muss umso mehr gelten, als der
Berufungskläger sich seine Aussagen schriftlich zurechtgelegt hat, ehe er sich
erstmals einlässlich zum Sachverhalt äusserte und er damit einen für ihn
günstigen Ablauf sorgfältig konstruieren konnte. Dass er stets
bestritten habe, den Geschädigten mit einem Messer angegriffen und verletzt zu
haben, so das Vorbringen der Verteidigung in ihrem heutigen Plädoyer (Akten
S. 1054; vgl. auch Berufungsbegründung, Akten S. 998 [Rz. 16]), entspricht
nicht seinem soeben wiedergegeben, unkonstanten Aussageverhalten. Vielmehr
passte er seine Aussagen strategisch jeweils dem aktuellen Stand der
Ermittlungen an: So hat er zuerst weit von sich gewiesen, überhaupt jemals mit
einem Messer zu handeln, um sich später (mutmasslich auf Anraten seiner
Verteidigung) auf die Version einer Notwehr einzuschiessen, wobei er diese
Variante ablesen musste und dennoch teils wieder von ihr abwich.
Seine
Darstellung ist aber auch lebensfremd: Nicht erklärbar etwa ist, weshalb B____
weiter auf ihn zugegangen sein soll, wenn der Berufungskläger zur Abschreckung
aus einer Distanz von zwei bis drei Metern mit dem Messer vor sich hin und her gefuchtelt
hätte. B____ wäre ihm diesfalls regelrecht ins offene Messer gelaufen, was
abwegig ist. Abgesehen davon stützt sich die Verteidigung auf die Tatsache,
dass der Geschädigte das Messer ja gar nie gesehen habe, womit entsprechende
Abschreckbewegungen in seine Richtung ohnehin ausgeschlossen erscheinen. Auch
dass der Berufungskläger im Verlauf der ersten Auseinandersetzung «in totaler
Panik und Angst» und geradezu traumatisiert gewesen sei (Einvernahme vom 23.
Oktober 2019, Akten S. 266), ist angesichts der Umstände abwegig: Er sah sich
einem zwar wohl sportlichen und aufgebrachten, aber unbewaffneten B____
gegenüber, der zudem einzig mit seiner Freundin vor Ort war, während er selbst
mit einer Gruppe von Kollegen da war, die sich denn auch schlichtend einsetzten
(so auch die zutreffende Erklärung des Geschädigten: «Er war mit zwei oder drei
Kollegen, ich war allein mit meiner Freundin dort. Ich weiss nicht, wie er
Angst hätte haben können», erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 820).
Im Übrigen sind
die Aussagen des Berufungsklägers in Bezug auf das Kerngeschehen auch durch die
objektiven Beweismittel widerlegt: Wenn er B____ mit dem Messer wirklich nur –
gewissermassen unabsichtlich – «berührt» hätte, wäre das T-Shirt nicht im
ausgewiesenen Ausmass zerrissen worden. Auch liesse sich keineswegs erklären,
dass seine DNA genau an den Rändern jenes Lochs am T-Shirt gefunden wurde,
welches mit der Stichbewegung korrespondierte. Dabei gab der Berufungskläger an
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, es sei ein «Schweizer Messer» und die
Klinge sei etwa so lang wie der kleine Finger gewesen (Akten S. 817). Ausgehend
von der objektiv festgestellten Tiefe der Stichverletzung von 4 cm konnte
zwischen dem Messergriff – und damit auch der Hand des Angreifenden – und dem
Oberkörper des Geschädigten kaum noch ein Abstand bestanden haben, ansonsten
mit der angegebenen Klingenlänge die Tiefe der Stichverletzung nicht erreicht
worden wäre. So erklärt es sich auch, dass gerade bei diesem korrespondierten
Defekt am T-Shirt des Geschädigten die DNA des Berufungsklägers gefunden wurde
– und nicht auch an den anderen Defekten, die tangential zur Körperoberfläche
hin herbeigeführt wurden und bei denen der Messergriff – und die Hand des
Angreifenden – den Oberkörper bzw. das T-Shirt nicht zwingend berührt haben musste.
2.2.4
Es muss daher als erstellt gelten, dass
der Berufungskläger B____ nicht nur mit dem Messer berührt hat, was – nach
dessen eigener Aussage – die Beschädigungen am T-Shirt und auch die
oberflächlichen Schnittverletzungen am Oberkörper des Geschädigten erklären
könnte, sondern dass er damit aktiv auch gegen ihn zugestochen und ihm die
Stichverletzung im linken Lendenbereich hinzugefügt hat. Aus den obigen
Ausführungen geht eine geschlossene Indizienkette hervor.
Dass auch eine
Drittperson für diese Verletzungen verantwortlich gewesen sein könnte, kann
schon angesichts der glaubhaften Aussagen von B____ – jedenfalls mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – ausgeschlossen werden, zumal er
wiederholt angab, der Konflikt sei nur zwischen ihm und dem Berufungskläger
gewesen; die anderen hätten sie nur getrennt. Dies wurde zumindest sinngemäss
auch von C____ bestätigt. Selbst der Berufungskläger äusserte sich im Übrigen nicht
dahingehend, dass die anderen Anwesenden in der Auseinandersetzung involviert
gewesen wären und auch sie B____ verletzt haben könnten. Er meinte für die
Verletzungen von B____ deshalb nicht verantwortlich zu sein, weil dieser das
alles provoziert habe und das zweite Mal auf ihn zugekommen sei – nicht aber,
dass andere Anwesende Anlass dazu gehabt hätten, dem Geschädigten die
Verletzungen hinzuzufügen (Akten S. 271). An der Konfrontationseinvernahme vom
12.
August 2019 erwähnte er lediglich, dass auch jemand anderes B____ habe
schlagen können (Akten S. 387). Konkret machte der Berufungskläger aber nie
geltend, eine andere anwesende Person habe B____ die Stichverletzung
hinzugefügt. Bei dieser Ausgangslage war die Staatsanwaltschaft auch nicht
verpflichtet, gegen die weiteren anwesenden, einschreitenden Personen zu
ermitteln, zumal bezüglich ihnen gar kein Anfangsverdacht gegeben war.
Schliesslich lässt sich bei dieser Ausgangslage auch ein Unfall ausschliessen,
schon deshalb, weil angesichts der objektiven Befunde von einer aktiven
Messerführung auszugehen ist.
Mit der
Vorinstanz ist zudem – letztlich auch zugunsten des Berufungsklägers – davon
auszugehen, dass es entsprechend der Hauptanklage bereits bei der ersten
Auseinandersetzung am Boden zum Messereinsatz und insbesondere zur
Stichverletzung gekommen ist – und nicht erst (so die Eventualanklage) bei der
zweiten Auseinandersetzung, bei welcher das Vorliegen einer Notwehrlage
fraglich wäre (dazu sogleich, E. 2.3.2). Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, hat B____ wiederholt berichtet, dass er sein zerfetztes T-Shirt – aus
dem er auf Messer- oder sonstige Stiche geschlossen hat – bereits nach der
ersten tätlichen Phase bemerkt hat, weshalb es wohl überhaupt noch zur zweiten
Auseinandersetzung gekommen war; er habe das geklärt haben wollen. Dafür spricht
auch die Feststellung im rechtsmedizinischen Gutachten, dass der Täter «das
klingentragende Tatwerkezug nahezu senkrecht zur Körpermitte hin geführt» haben
musste, um einen entsprechenden Wund-(Stich-)kanal zu verursachen (Gutachten
IRM, Akten S. 422). Wären sich die beiden Kontrahenten gegenübergestanden, so
wäre der Messerstich jedenfalls nicht nach unten zur Körperinnenseite
erfolgt. Der vorinstanzlichen Annahme folgend erscheint es plausibel, dass der
Berufungskläger in der Situation am Boden – unter B____ liegend – versucht hat,
letzteren mit dem Messer in seiner rechten Hand zu erwischen, er dessen
Oberkörper dabei aber nicht richtig getroffen hat, so dass neben dem Stich in
den Unterbauch auch die ritzerartigen Verletzungen entstanden sind. Die
Behauptung, wonach der Berufungskläger am Boden derart blockiert gewesen sei,
dass er seine Arme entlang des Körpers nicht habe bewegen können (wie er dies
erstmals – und offenbar grinsend – an der Konfrontationseinvernahme vom 12.
August 2019 angegeben hat [Akten S. 387]), erscheint realitätsfremd. Wird
jemand in einer Schlägerei zu Boden geworfen, dürfte er darum bedacht sein, den
andauernden Angriff mit seinen Armen abzuwehren und diese gerade nicht derart entlang
des Körpers zu behalten, dass sich beide Arme blockieren lassen würden. Entgegen
der Ansicht der Verteidigung erscheint eine Stichbewegung gegen den Unterbauch
des Geschädigten auch unabhängig davon möglich, ob der Geschädigte auf Höhe des
Brustkorbs oder auf dessen Bauch gesessen ist, zumal in jedem Fall die
Schultern und damit die Arme des Berufungsklägers frei waren (vgl. hierzu
bereits E. 2.2.3.2.4). Es ist hierbei auf die Aussagen von B____ abzustellen,
wonach er die linke Hand des Berufungsklägers festgehalten habe und dessen
rechte somit frei war. Insoweit die Anklage umgekehrt davon ausgeht, B____ habe
mit seiner linken Hand die rechte Hand des Berufungsklägers festgehalten
(Anklage, Akten S. 761), handelt es sich um eine offensichtliche – und folglich
unbeachtliche – Verwechslung bei der Wiedergabe der Aussagen von B____. Im
Übrigen will der Berufungskläger ausschliessen können, B____ bei der zweiten
Auseinandersetzung berührt zu haben («Beim zweiten Mal berührte ich ihn nicht,
weil er ja aufrecht blieb», Einvernahme vom 23. Oktober 2019, Akten
S. 257), weshalb der Messereinsatz im Umkehrschluss bereits am Boden
erfolgt sein musste. Der Sachverhalt ist somit im Sinne der (Haupt-)Anklage
erstellt.
2.3
In rechtlicher Hinsicht kann
grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(angefochtenes Urteil S. 12 ff.). Nachfolgende Erwägungen verstehen sich lediglich
als Ergänzungen bzw. Präzisierungen.
2.3.1
2.3.1.1
Eventualvorsatz,
welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB
genügt, ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Täter die
Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag
er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; BGer
6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1).
Ob der Täter die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen
eines Geständnisses der beschuldigten Person aufgrund der Umstände entscheiden.
Dazu gehören etwa die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung, die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung (BGer 6B_1246/2019 vom 8. September 2020 E. 2.3.5). Für den
Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen
schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte,
dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133
IV 222 E. 5.3). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung
ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
(BGE 135 IV 12 E. 2.3.2, 133 IV 222 E. 5.3; BGer 6B_1250/2013 vom 24.
April 2015 E. 3.1).
Eventualvorsatz
kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs
nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf
nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts
auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände
hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 133 IV 1 E. 4.5; je mit Hinweisen). Solche
Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht
kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5, 131 IV 1 E. 2.2). Überlässt der Täter es dem Zufall, ob sich die von
ihm geschaffene Lebensgefahr verwirklicht oder nicht, liegt bereits eine
(versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (zum Ganzen auch: BGer 6B_213/2019
vom 26. August 2019 E. 4.3.4 und 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E.
2.3.2
m.w.Hinw.).
2.3.1.2
Allgemein bekannte Tatsachen können einem Täter angerechnet werden
(BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.4; 6B_675/2018 vom 26. Oktober
2018.
E. 2.4.2 und 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 2.4). Das gilt
vorliegend für die Frage der Gefährlichkeit von Messerstichen in den Rumpf
eines Opfers. Es entspricht dem Allgemeinwissen und muss als notorisch gelten,
dass solche Stiche, wenn sie mit einiger Wucht ausgeführt werden, innere Organe
verletzen und zu inneren Blutungen führen können, welche den Tod des Verletzten
zur Folge haben (BGer 6B_1142/2020 und 6B_115/2020 vom 12. Mai 2021 E. 3.2, 6B_991/2015
und 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4, 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E.
2.3, 6B_230/2012 vom 18. September 2012 E. 2.3; in
seinem jüngeren Entscheid 6B_712/2021 vom 16. Februar 2022, E. 1.6, erinnerte
das Bundesgericht daran, dass Messerstiche gegen den Thorax deshalb regelmässig
auch als versuchter Mord eingestuft würden). Dies gilt im Rahmen einer
dynamischen Auseinandersetzung insbesondere auch dann, wenn es sich um einen
einzigen Messerstich gegen den Oberkörper des Opfers handelt (BGer 6B_924/2017 vom
14.
März 2018 E. 1.4.2, 6B_246/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3, 6B_775/2011
vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2, 6B_829/2010 vom 28. Februar
2011.
E. 3.2) und das Messer dabei eine relativ kurze Klinge
aufweist (BGer 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3, 6B_475/2012 vom
27.
November 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.3.1.3
Der Berufungskläger hat im
Rahmen eines Gerangels am Boden blindlings auf den Oberkörper von B____
eingestochen und diesen mehrfach geschnitten. Das Verletzungsbild belegt, dass
er das Messer mindestens fünfmal eingesetzt hat, wobei der dynamische Tatverlauf
keine gezielte Messerführung erlaubte. Der Berufungskläger konnte daher weder
steuern wo noch wie (tief) er B____ verletzen würde, womit das
Ausmass der konkret festgestellten Verletzungsfolgen gänzlich zufällig
erscheint. Zudem musste der Stich in den Unterbauch gemäss gutachterlichen
Einschätzung mit einer gewissen Wucht bzw. unter aktiver Führung des Messers
erfolgt sein – der Berufungskläger war mithin keineswegs darauf bedacht, seinen
Widersacher nur zu «berühren». Ein
solches Zustechen kann im Bereich des Unterbauchs auch mit einem relativ kurzen
Messer bereits lebensbedrohliche Verletzungen hervorrufen, was – wie soeben
ausgeführt – als Allgemeinwissen vorauszusetzen ist. Der Einstich lag gemäss
rechtsmedizinischen Feststellungen denn auch tatsächlich in unmittelbarer Nähe
von anatomischen Strukturen, deren Verletzung lebensgefährlich gewesen wäre: Die
tiefste Verletzung im Unterbauch sei im Bereich der Dünn- und Dickdarmschlingen
und hätte den Darm treffen können («Eine Verletzung des Darmes hätte jederzeit
eintreten können»), woraus auch noch im späteren Verlauf eine lebensbedrohliche
Bauchfellentzündung hätte entstehen können. Ausserdem hätte die Verletzung von
grösseren Gefässen sowie von Leber und Milz einen lebensgefährlichen
Blutverlust hervorrufen können. Gleiches gelte für Verletzungen der
Rippengefässe bzw. grösserer Gefässe in der Brusthöhle. Beim Messereinsatz über
die linke Brustkorbhälfte hätten ebenfalls vital bedrohliche Verletzungen von
Herz oder Lunge resultieren können. Letztlich wäre auch eine Wundinfektion
jederzeit möglich gewesen (Akten S. 423). Bei einem solchen
Messereinsatz muss sich die Möglichkeit tödlicher Verletzungen als so
wahrscheinlich aufdrängen, dass das Verhalten des Berufungsklägers
vernünftigerweise nur als Billigung dieses Erfolgs ausgelegt werden muss, zumal
er in der gegebenen Situation das Tötungsrisiko nicht kalkulieren konnte und er
es letztlich dem Zufall überliess, ob sein Opfer durch den Messereinsatz
lebensgefährlich verletzt werde oder nicht. Eine Todesfolge lag damit im
allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs, was ihm bewusst und von seinem
Vorsatz erfasst sein musste. Folglich hat der Berufungskläger den Tod von B____
zumindest in Kauf genommen.
2.3.2
Ausgehend von der Annahme, dass der
Messereinsatz im Rahmen der ersten Auseinandersetzung am Boden erfolgt ist,
erging dieser unzweifelhaft im Rahmen einer Notwehrsituation, in welchem der
Berufungskläger dazu berechtigt war, den gegen ihn gerichteten – wenngleich
provozierten – Angriff von B____ in einer den Umständen angemessenen Weise
abzuwehren (Art. 15 StGB).
2.3.2.1
Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr
in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig
erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Eine Rolle spielen vor allem die
Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten
Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 136 IV 49 E. 3.2, 102 IV 65 E. 2a; BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017
E. 2.2.2, 6B_632/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.5 je mit Hinweisen). Die
Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der
sich der rechtswidrig Angegriffene zum Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen
nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der
Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden
Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f., 107 IV 12
E. 3a; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_135/2017 vom 20. November
2017.
E. 2.3.1; je mit Hinweisen; Niggli/Göhlich,
Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 15 StGB N 28 f.). Besondere
Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr (Messer,
Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar
tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der
Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet
werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor
der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer
übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem
Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den
Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein
(BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar
2019.
E. 1.1.3; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1). Reagiert der
Täter auf einen unmittelbar drohenden Angriff übermässig und überschreitet er
die Grenzen der Notwehr, ist von einem Notwehrexzess auszugehen. Die
Tathandlung bleibt damit zwar rechtswidrig, jedoch ist die Strafe in Anwendung
von Art. 48a StGB obligatorisch zu mildern (Art. 16 Abs. 1 StGB). Wenn
entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den Angriff zur übermässigen
Notwehr geführt hat, ist auf fehlende Schuld und damit auf Freispruch zu
erkennen (Art. 16 Abs. 2 StGB; Trechsel/Geth,
Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 16 StGB N 2).
2.3.2.2
Angesichts des damaligen Zustands des
Berufungsklägers (offenbar soll er betrunken bzw. unter Substanzeinfluss
gestanden haben) könnte die Legitimität von Notwehrhandlungen in einem etwas
grosszügigeren Umfang angenommen werden. So wie sich der Sachverhalt nach dem
zuvor Ausgeführten präsentiert, kann der Messereinsatz aber jedenfalls nicht
mehr als gerechtfertigte Abwehr eines Angriffs gelten und muss dessen
Verhältnismässigkeit unter den gegebenen Umständen klar verneint werden. B____
war zwar aufgebracht ob der zuvor erfolgten Belästigung seiner Freundin und hat
den Berufungskläger zu Boden gebracht und geschlagen. Eine Waffe war von seiner
Seite her aber nicht im Spiel und eine Befürchtung, B____ könnte eine Waffe
oder einen Gegenstand hervornehmen, wurde vom Berufungskläger auch nie
behauptet. B____ hat den Berufungskläger auch nicht etwa mit den Füssen
getreten oder dergleichen – es handelte sich um eine vergleichsweise harmlose
«Schlägerei» unter zwei jungen Männern, welche vom Berufungskläger im Übrigen
noch als weniger erheblich beschrieben wird («er hat mich gestossen»,
Einvernahme vom 13. Februar 2019, Akten S. 363; «wir schlägerten»,
Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019, Akten S. 387) als von B____
selbst. Ausserdem war das Geschehen sehr kurz, weil die Kollegen des
Berufungsklägers sogleich schlichtend eingriffen. Deren Präsenz war dem
Berufungskläger auch bewusst, ebenso wie er gewahr war, dass sich B____ nur in
Begleitung seiner Freundin am Tatort befand. Er hätte denn auch jederzeit um
Hilfe rufen können, wenn der von B____ ausgehende Angriff ihn tatsächlich in
Bedrängnis gebracht hätte. Zudem wäre der Angriff wohl schneller abgewendet
worden, wenn der Berufungskläger B____ mit dem Messer in erkennbarer Art und
Weise bedroht hätte, als durch dessen versteckten Einsatz. Mit der Vorinstanz
ist eine gerechtfertigte Notwehr daher abzulehnen und von einem klaren Notwehrexzess
auszugehen.
2.3.2.3
Damit stellt sich die Frage, ob der
Berufungskläger die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder
Bestürzung über den Angriff überschritten hat. Im vorliegenden Fall nahm der
Berufungskläger mit dem Messereinsatz und insbesondere mit dem Stich in den
Unterbauch des Opfers dessen Tod in Kauf. Es gilt daher ein strenger Massstab
für die Entschuldbarkeit seines Exzesses. Der Berufungskläger hatte unmittelbar
vor dem Vorfall eine Schlägerei am Rhein provoziert, weshalb er mit dem
darauffolgenden Angriff von B____ rechnen musste und dieser keineswegs
überraschend erfolgt ist. Angesichts des nicht über eine gewöhnliche Rauferei
hinausgehenden und daher nicht besonders bedrohlichen Angriffs, der vorgängigen
Provokation durch den Berufungskläger selbst und der Anwesenheit seiner
Kollegen, während B____ nur in Begleitung seiner Freundin war, kann die
Bestürzung des Berufungsklägers bei objektiver Betrachtung keineswegs besonders
gross gewesen sein. Auch sprach er in seinen ersten Einvernahmen noch von einem
völlig belanglosen Zwischenfall, weshalb ein entschuldbarer Affekt abzulehnen
ist. Der (massive) Notwehrexzess ist daher lediglich strafmildernd im Sinne von
Art. 16 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen.
2.4
Zusammengefasst kann der
vorinstanzlichen Würdigung gefolgt werden und ist der Schuldspruch wegen
(eventualvorsätzlich) versuchter Tötung, begangen in Notwehrexzess, zu
bestätigen
3.
Schuldspruch
wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung
Dem
Berufungskläger wird im Anklagepunkt 3 vorgeworfen, er habe sich am 16.
November 2018 um ca. 17.15 Uhr bei der Dreirosenanlage befunden und aus
nichtigem Anlass Streit mit den ebenfalls Anwesenden D____ und E____ gesucht.
Nach einem
kurzen verbalen Disput sei er nach wenigen Minuten in Begleitung seiner
Kollegen und mit einem aufgeklappten Schweizer Taschenmessen in der Hand
zurückgekehrt. Er habe daraufhin E____ angegriffen und mit aufgeklappter Klinge
Stichbewegungen in der Luft gemacht. Auch seine Kollegen hätten auf E____
eingeschlagen, ihn gekickt und geboxt. D____ sei ebenfalls gekickt und geboxt
worden, als er E____ habe wegziehen wollen. Der Berufungskläger habe zuerst mit
dem Griff des Schweizer Taschenmessers auf den Oberkörper von E____ eingeschlagen,
das Messer dann gedreht, ausgeholt und versucht, mit der Klinge des Messers auf
dessen Oberkörper einzustechen. Es sei zu einem Gerangel gekommen, wobei der
Berufungskläger E____ mit dem Messer am Rücken verletzt habe. Dieser habe die
Stichbewegungen zwar abwehren können, doch habe der Berufungskläger dessen
Jacke aufgeschlitzt. E____ sei es schliesslich gelungen, die Hand des
Berufungsklägers festzuhalten. Dieser habe sich aber losreissen können, wobei
sich E____ eine Verletzung am rechten Daumen zugezogen habe. In der Folge habe
der Berufungskläger mit seinem gestreckten rechten Arm schwungvoll von rechts
nach links ausgeholt und versucht, mit dem Messer in der Hand in die Schulter
von D____ zu stechen, der aber habe ausweichen können. Danach habe ein Kollege
des Berufungskläger E____ eine Bierdose gegen dessen Kopf geschlagen. D____ sei
es schliesslich gelungen, E____ vom Berufungskläger wegzuziehen, während
Passanten den Berufungskläger und seine Kollegen ihrerseits weggezogen hätten.
Nach 20 bis 30
Minuten sei der Berufungskläger ein zweites Mal alleine – noch immer mit dem
Messer in der Hand – zurückgekehrt. Er habe damit wiederum Stichbewegungen in
der Luft gemacht und sei erneut auf E____ zugegangen, um auf ihn einzustechen. D____
sei ihm zu Hilfe geeilt und habe versucht, die Hand, in welcher der
Berufungskläger das Messer gehalten habe, festzuhalten. Der Berufungskläger
habe sich aber wieder losreissen können, wobei sich D____ eine Verletzung am
Ringfinger zugezogen habe. Erneut seien die Passanten eingeschritten und hätte
die Beteiligten voneinander getrennt.
3.1
Die Vorinstanz erwog, es sei – gestützt
auf die überzeugenden Aussagen von E____ und abweichend von der Anklageschrift
– von einer einzigen Auseinandersetzung auszugehen, in deren Rahmen dieser nur
vom Berufungskläger – und nicht auch von dessen Kollegen – angegriffen worden
sei. Dabei ging die Vorinstanz davon aus, der Berufungskläger habe gegen E____ «Hin-
und Herbewegungen» mit dem Messer gemacht (angefochtenes Urteil, S. 18), und
nicht – so aber die Annahme der Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung
(Akten S. 999) und in ihrem Plädoyer (Akten S. 1054) –, dass der
Berufungskläger diesen mit einem Taschenmesser an der Schulter verletzt haben
soll. Ausgehend von ihrer rechtlichen Würdigung scheint die Vorinstanz jedoch
davon auszugehen, der Berufungskläger habe das Taschenmesser sowohl
gegen den Oberkörper von E____ wie auch gegen denjenigen von D____ eingesetzt,
weshalb sie denn auch befand, der Berufungskläger habe mehrfach den
Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt.
3.2
Der Berufungskläger rügt, es bestünden
für den behaupteten Vorfall keinerlei objektivierbare Beweise und der ihm
vorgeworfene Sachverhalt sei nicht erstellt. Er macht im Wesentlichen geltend, es
sei – im Einklang mit der Vorinstanz – tatsächlich nur zu einer einzigen
Auseinandersetzung gekommen, anlässlich welcher es jedoch zu keinerlei Verletzungen
gekommen sei. Der ihm körperlich weit überlegene E____ habe ihn geschlagen,
weshalb er sich massiv bedroht gefühlt und versucht habe, in Notwehr mit dem
Messer eine Sicherheitsdistanz zwischen ihnen herzustellen, was denn auch gelungen
sei. Eine Berührung habe es nie gegeben und es habe auch zu keinem Zeitpunkt
eine Absicht seinerseits bestanden, Herrn E____ zu berühren.
3.3
3.3.1
Zu
den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung kann auf das
zuvor unter in E. 2.2.1 bereits Ausgeführte verwiesen werden.
3.3.2
Als objektive Beweismittel liegen einzig
– aber immerhin – die vor Ort getätigten Aufnahmen der Polizei vor, woraus in
Bezug auf E____ eine relativ kleine Wunde am rechten Daumen, eine
oberflächliche Schnittwunde am Rücken und ein langgezogener Kratzer an dessen
Jacke sowie in Bezug auf D____ eine kleine Wunde am Ringfinger hervorgehen
(Akten S. 443 ff.).
3.3.3
Zur Erstellung des Anklagesachverhalts
ist zur Hauptsache auf die Aussagen der unmittelbar Beteiligten, daher auf die
Aussagen der beiden Geschädigten E____ und D____ sowie auf diejenigen des
Berufungsklägers abzustellen (dazu sogleich, E. 3.3.3.1 – 3.3.3.3). Es
kann auf die in E. 2.2.3.1 dargelegten Grundsätze zur Aussagewürdigung
verwiesen werden.
Befragt wurden
zudem der damals ebenfalls anwesende F____ sowie G____, der jüngere Bruder von D____:
F____ gab gegenüber
der Polizei an, gesehen zu haben, wie der Berufungskläger mit einem Messer
mehrfach gegen E____ gestochen habe (Akten S. 442). E____ selbst erklärte
jedoch in seiner ersten Einvernahme, dass F____ wohl von Anfang an dabei gewesen
sei, er aber nicht gut sehe und nur ein Auge habe (Akten S. 470; «F____ ist ja
blind, also der kann nicht so gut sehen», Akten S. 491), weshalb auf seine
Aussagen nicht abgestellt werden kann.
G____ (Einvernahme
vom 3. Januar 2019, Akten S. 456 ff.) soll erst nach dem (ersten) Vorfall
dazugekommen sein, weshalb auch seine Aussagen nur bedingt Aufschluss über den
angeklagten Sachverhalt geben können. Er hat zwar die Polizei requiriert,
erklärt aber selbst, nicht von Anfang an da gewesen zu sein: Sein älterer
Bruder, D____, habe ihn angerufen und gesagt, es gebe Streit und es seien etwa
35.
Personen gekommen. Als er dort angekommen sei, seien nur noch D____ und E____
dort gewesen, diese seien beide schon verletzt gewesen («Es war alles vorbei»,
Akten S. 451). Sie hätten zwei oder drei Mal die Polizei angerufen, bis sie
gekommen sei. Erst, als er die Polizei nochmals angerufen habe und das Messer
erwähnt habe, sei sie gekommen. Während sie jedoch auf die Polizei gewartet
hätten, sei der Berufungskläger nochmals auf sie zugekommen – allein – und habe
sie nochmals mit dem Messer angegriffen («Er hatte das Messer in der Hand, ich
glaube in der rechten Hand. Er hat dann mit dem Messer in der Hand versucht
gegen uns zu schlagen»), aber niemanden getroffen damit. Sie hätten versucht,
ihm das Messer wegzunehmen; andere Personen hätten sie dann getrennt (Akten S.
453). Es habe auch niemand ausweichen müssen, sondern E____ habe ihn dann
gehalten (Akten S. 450 – 455).
3.3.3.1
3.3.3.1.1
E____
wurde insgesamt drei Mal befragt. Was die Aussageentstehung betrifft, ist
zun.hst festzustellen, dass er als direktes Opfer grundsätzlich ein Interesse
daran haben könnte, den Berufungskläger im Übermass zu belasten. Tatsächlich
hat er aber überhaupt kein Interesse am Prozess gezeigt – weder an einer
Zivilforderung (etwa Schadenersatz für die beschädigte und für CHF 150.– ersetzte
Lederjacke [Akten S. 475]) noch überhaupt an einer Bestrafung des
Berufungsklägers (vgl. Einvernahme vom 10. Januar 2019, Akten S. 477, auf
entsprechende Nachfrage: «Keine Ahnung. Ich kenne ihn nicht. Ich habe seit dem
Vorfall nicht mehr darüber nachgedacht»; Aktennotiz vom 13. Februar 2019, Akten
S. 478, wonach er der Staatsanwaltschaft telefonisch mitgeteilt habe, dass er
kein Interesse mehr habe und er nicht wolle, dass dieser junge Mann bestraft
werde; Desinteresse-Erklärung vom 13. Februar 2019, Akten S. 483). Zudem
erwähnte E____ auch in seiner ersten Einvernahme – gleich nachdem er den
Vorfall in freier Rede geschildert hatte –, dass er den Berufungskläger nicht
kenne, er keine Probleme in der Schweiz und seine Zukunft nicht kaputt machen
wolle (Akten S. 469 und 477). Zu Beginn der Konfrontationseinvernahme vom 10.
Oktober 2019 erklärte er auch als Erstes, dass er mit E____ jetzt keine Probleme
mehr habe (Akten S. 487). Ein Motiv für eine Falschbezichtigung ist damit
nicht erkennbar.
3.3.3.1.2
Die inhaltliche Analyse seiner
Aussagen ergibt sodann eine hohe Aussagequalität:
Im Polizeirapport vom Tattag werden die Aussagen von E____
so wiedergegeben, wie sie die Vorinstanz im Wesentlichen ihrem Sachverhalt
zugrunde gelegt hat: Er sei mit ein paar Kollegen am «chillen» gewesen, worauf
der Berufungskläger auf ihn zugegangen sei, ihn gefragt habe, wieso er ihn
anschaue und sich wieder entfernt habe. Kurz darauf sei er erneut, diesmal in
Begleitung seiner Kollegen, gekommen und habe ihn provoziert. Darauf habe (nur)
er [der Berufungskläger] angefangen, auf ihn [E____] einzuschlagen und es sei
zu einer Schlägerei zwischen ihnen beiden gekommen. Während des Kampfs habe der
Berufungskläger sein rotes Schweizer Sackmesser ausgepackt und ihn am Rücken
und an der Hand verletzt. Als die Leute das Messer gesehen hätten, seien sie
ihm zu Hilfe gekommen und hätten sie getrennt. D____ sei dabei auch verletzt
worden (Akten S. 441).
In seiner ersten Einvernahme vom 10. Januar 2019 ordnete
E____ das Geschehen zeitlich und örtlich ein, wobei auch Irrelevantes
geschildert wurde: So sei er mit der Schule fertig gewesen, sein – offenbar
sehr guter – Kollege D____ («Er ist wie ein Bruder», Akten S. 469) habe ihn
angerufen und sie hätten sich getroffen. Sie seien zuerst in der Stadt gewesen
und seien dann zusammen zum Dreirosenpark gegangen. Er habe dort einen weiteren
Kollege getroffen (gemeint wohl F____) und sie seien auf der Treppe gesessen,
während der Berufungskläger mit ein paar weiteren Personen nebendran beim Basketball-Platz
gewesen sei. Er [E____] habe zwei, drei
Mal hinübergeschaut, worauf dieser plötzlich aufgestanden und auf ihn
zugekommen sei. Der Berufungskläger sei sehr aggressiv und auf Stress aus
gewesen (Akten S. 471); er habe gefragt, warum er ihn so anschaue, worauf E____
nur gelacht und «nix» geantwortet habe (Akten S. 471). Der Berufungskläger sei
dann wieder zurück zu seinen Kollegen gegangen (Akten S. 469). Kurz darauf sei der
Berufungskläger mit mehr als 10 Kollegen wieder gekommen. Zum Kerngeschehen
schilderte E____ zunächst, dass die ganze Gruppe auf ihn losgegangen sei und ihn
sofort angegriffen habe (Akten S. 469). Auf Rückfrage hin präzisierte er
aber, dass die anderen nur dagestanden seien und nichts gemacht hätten, wobei
eine Person ihm eine Bierdose auf den Kopf geschlagen habe und seine Kleider
ganz nass gewesen seien. Es sei aber nur der Berufungskläger gewesen, der mit
einem Schweizer Messer in der rechten Hand auf ihn losgegangen sei (Akten S.
472). Die Klinge sei etwa 10 cm lang gewesen und er habe damit diverse Male
versucht, auf ihn einzustechen; er habe ihn einmal an der Jacke und ein
zweites Mal unterhalb der Jacke getroffen. Dadurch sei seine – inzwischen
entsorgte – Lederjacke beschädigt worden und er habe eine «kleine» Verletzung am
Rücken gehabt (Akten S. 469 und 472). Ob der
Berufungskläger auch mehrfach mit der Unterseite des Messers auf ihn
eingeschlagen habe, wisse er nicht (Akten S. 472). Er habe nicht
zurückgeschlagen, sondern ihn nur weggestossen und versucht, ihm das Messer zu
entreissen; dabei habe er sich an der Hand verletzt (Akten S. 474). Er habe
auch D____ dazu aufgefordert, ihm das Messer zu entreissen, was dieser
ebenfalls erfolglos versucht und sich hierbei auch an der Hand verletzt habe. Der
Angriff habe etwa 5 Minuten gedauert, wobei er das nicht genau wisse (Akten
S. 474). Sie seien dann von Leuten im Park getrennt worden (Akten S. 469)
bzw. sei die ganze Gruppe dann davongegangen, als E____ mit der Polizei gedroht
habe (Akten S. 472). Der Berufungskläger sei nach ca. 10 bis 20 Minuten
zwar wiedergekommen, aber sie hätten ihm gesagt, keine Probleme zu wollen und
ohne weiteren Zwischenfall auf die Polizei gewartet (Akten S. 469).
An der
Konfrontationseinvernahme vom 10. Oktober 2019 räumte er zunächst ein,
scheinbar aus Desinteresse nicht mehr alles ganz im Kopf zu haben (Akten S.
487). Als er sich an Einzelheiten auf Nachfrage hin nicht erinnern konnte,
sprach er auch seinen Unmut aus: Er wisse nicht, warum er alles noch einmal
erzählen müsse (Akten S. 492). Seine Ausführungen fielen denn auch insgesamt etwas
knapper aus, doch schilderte er das Vorgefallene im Wesentlichen gleich wie in
seiner ersten Einvernahme (Akten S. 487 – 491). Der Berufungskläger habe
ein Messer dabei gehabt und ihn mit dem Messer irgendwo treffen wollen, wobei
er zur Veranschaulichung eine Faust mit einem Messer zeigte und damit
Stichbewegungen vorzeigte. Das spätere Vorzeigen wird so beschrieben: «fuchtelt
mit einem vermeintlichen Messer in seiner Hand vor seinem Kopf und Oberkörper
hin und her und macht Stichbewegungen» (Akten S. 489) und «macht eine
ausholende horizontale Bewegung mit dem vermeintlichen Messer in seiner rechten
Hand» (Akten S. 492). Wie oft der Berufungskläger in seine Richtung gestossen
habe, könne er nicht sage; er habe ihn mit dem Messer einfach treffen wollen. Auch
wisse er nicht mehr so genau, wie seine Verletzung am rechten Daumen entstanden
sei; er habe ihm einfach diejenige Hand weggestossen, in dem er das Messer
gehalten habe (Akten S. 488). Dass die Verletzung am Rücken an einem Ort
entstanden war, wo die Lederjacke nicht durchtrennt war, erklärte E____ auf
Nachfrage damit, dass ihm das Unterhemd aus der Hose gerutscht sein und der
Mann ihn dann an der nackten Haut erwischt haben müsse. Er bekundete zugleich
auch ein gewisses Unverständnis für diese Frage: Man bewege sich doch ständig,
wenn man mit einem Messer angegriffen werde (Akten S. 493). Daran, dass der
Berufungskläger ein zweites Mal mit dem Messer auf ihn losgegangen sei, konnte
sich E____ – wie schon bei seiner ersten Befragung – nicht erinnern.
Auch an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung lautete seine Darstellung in allen
wesentlichen Teilen genau gleich wie zuvor. Er schilderte in direkter Rede zudem
diejenigen Sätze, die ihm im Gedächtnis haften blieben, etwa, dass er D____
während der Auseinandersetzung zurief «Nimm seine Hand», «nimm das Messer aus
seiner Hand», «Halte mal seine Hand!», weil der Berufungskläger ein Messer
gehabt habe (Akten S. 823 und 825). Nochmals danach gefragt, ob der
Berufungskläger zuerst mit dem hinteren Teil des Messers auf ihn eingeschlagen
habe, erklärte er, in diesem Moment nicht geguckt zu haben. Betreffend die
anwesenden Kollegen nannte er zwar eine viel höhere Anzahl als zuvor (es seien
mehr als 20 oder 25 gewesen), wobei er auch erklärte, das nicht genau sagen zu
können. Im Übrigen verneinte er deren Involvierung in aller Deutlichkeit. So antwortete
er auf die Frage, ob noch andere Personen auf ihn losgegangen seien, als der
Berufungskläger ihn mit dem Messer angegriffen habe: «Nein, Nein!»; die anderen
hätten ihn körperlich nicht angegriffen, sie hätten nur einen Kreis gemacht, um
ihnen Angst zu machen; und einer habe eine Flasche Bier nach ihm geworfen
(Akten S. 824 und 827). Irgendwie habe es dann aufgehört, er wisse nicht mehr
wie, aber er habe in diesem Moment die Polizei gerufen (Akten S. 824).
3.3.3.1.3
In qualitativer Hinsicht erfüllen die
Aussagen von E____ eine Vielzahl von Realkriterien. Seine Schilderungen sind
farbig und detailreich, oft etwas sprunghaft und unstrukturiert, aber doch in
ihrem Inhalt konsistent und schlüssig. Er schildert Nebensächlichkeiten (so
etwa, dass ein Mann aus dem Park zu ihnen gesagt habe, sie sollten weggehen, da
diese Typen [gemeint wohl: der Berufungskläger und dessen Kollegen] nicht
normal wären [Einvernahme vom 10. Januar 2019, Akten S. 472]), erwähnt
Dialoge, teils in direkter Rede, räumt Erinnerungslücken ein oder erklärt, wenn
er etwas nicht genau wahrgenommen hat. Er beschreibt Vermutungen über den
Zustand des Berufungsklägers (er wisse nicht, was er getrunken oder genommen
habe; der Typ sei nicht normal gewesen [Einvernahme vom 10. Januar 2019, Akten
S. 475]) und schildert nachvollziehbar seine inneren Vorgänge: Darauf
angesprochen, dass er den Berufungskläger lediglich weggestossen habe, äusserte
er sich etwa zu seinem eigenen Gedankengang, wonach er ihn auch hätte
«schlägern» können, er das aber nicht gewollt habe; er habe lieber die Polizei
anrufen und diesen Mann von sich weghaben wollen (Konfrontationseinvernahme vom
10.
Oktober 2019, Akten S. 488); er habe einfach keine Verletzung in seinen
Körper bekommen wollen (Konfrontationseinvernahme vom 10. Oktober 2019, Akten
S. 492); er habe sich nur verteidigen wollen, dass der Berufungskläger das
Messer nicht in seinem Bauch oder sonst irgendwo «reinsteck[e]» (erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 826). Auch bringt er sein eigenes Unverständnis für
das plötzliche, aggressive Verhalten des Berufungsklägers zum Ausdruck («Ich
ging dorthin und dieser Typ kam einfach zu mir», Einvernahme vom 10. Januar
2019, Akten S. 479) und schildert mehrfach seine Frustration darüber, dass die
Polizei zunächst gar nicht und dann erst nach etwa einer Stunde gekommen sei
(Einvernahme vom 10. Januar 2019, Akten S. 472). Er zeigt auch keinerlei Hang
zum Dramatisieren. Vielmehr spielt er die ganze Sache eher herunter und
versucht den Berufungskläger sowie insbesondere dessen Gruppe auch ganz
erheblich zu entlasten: Auf Nachfrage, ob der Berufungskläger ihn auch
beleidigt hätte, nahm er diesen insoweit in Schutz als er lediglich antwortete,
dass bei einer Schlägerei jeder Schimpfwörter sage (Einvernahme vom 10. Januar
2019, Akten S. 471). Auch sei weder die Verletzung am Rücken noch diejenige an
der Hand schlimm gewesen (Einvernahme vom 10. Januar 2019, Akten S. 469
und S. 475). Sodann imponieren seine Aussagen durch eine ausgesprochen hohe
Konstanz über mehrere Befragungen hinweg. Widersprüche sind praktisch gar keine
auszumachen, und das obwohl sein Aussageverhalten absolut nicht auswendig
gelernt wirkt und er sich ab der zweiten Befragung auch wenig motiviert zeigte,
überhaupt noch auszusagen. Dass E____ von einer Beteiligung mehrerer Personen
berichtet habe und er nicht sagen könne, wie der Berufungskläger mit dem Messer
hantiert haben solle, so der heutige Einwand der Verteidigung (Plädoyer, Akten
S. 1055), entspricht nicht seinem soeben wiedergegebenen Aussageverhalten:
Nachdem er zwar zu Beginn seiner ersten Einvernahme – scheinbar unüberlegt –
erwähnt hatte, dass alle auf ihn losgegangen seien, präzisierte er noch in der
gleichen Einvernahme, dass es nur der Berufungskläger gewesen sei und alle
anderen lediglich um ihn gestanden hätten. Bei dieser Version blieb es über die
beiden weiteren Befragungen hindurch. Im Übrigen beschrieb er auch detailliert
– und insoweit das für ihn überhaupt erkennbar war – wie der Berufungskläger
mit dem Messer auf ihn zugegangen sei, wobei er sogar die horizontalen
Bewegungen vorzeigte. Etwaige Ungenauigkeiten, etwa, dass er nicht genau sagen
konnte, wie oft der Berufungskläger das Messer eingesetzt habe, erklären
sich mit der kurzen und entsprechend heftigen Wahrnehmungssituation. Dass der E____
hierzu keine weiteren Angaben machte und vielmehr eingestand, dies nicht
wahrgenommen zu haben, spricht gerade für die Erlebnisbasiertheit seiner
Aussagen.
3.3.3.1.4
Unter diesen Umständen erscheint es
undenkbar, dass E____ über einen derart langen Zeitraum hinweg in der Lage
gewesen wäre, eine Aussage in dieser Qualität widerspruchsfrei aufrecht zu
erhalten und mehrmals wiederzugeben. Nach den zuvor aufgezeigten Grundsätzen
erweisen sich seine Aussagen somit als ausgesprochen glaubhaft.
3.3.3.2
3.3.3.2.1
Betreffend
D____ ist in Bezug auf die Aussagegenese daran zu erinnern, dass er den
Geschädigten E____ als seinen besten Kollegen sieht (Akten S. 457). Auch er aber
verlor schnell das Interesse an der Bestrafung des Berufungsklägers und zog
schon an seiner ersten Einvernahme vom 3. Januar 2019 seinen Strafantrag
zurück. Es sei «nicht mehr nötig» und bringe nichts (Akten S. 465; auch an der
Konfrontationseinvernahme vom 13. November 2019 gab er an, er habe eigentlich
von Anfang an die Polizei nicht dabeihaben wollen, es sei eine Sache «unter
uns» gewesen (Akten S. 503; an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
erklärte er, sie hätten das, was passiert sei, dort miteinander abgelegt. Er
habe gar nicht so weit gehen wollen mit ihm («Was Sie [gemeint: das Gericht]
jetzt mit ihm machen, ist Ihre Sache», Akten S. 836). Auffallend ist auch, dass
er sich offenbar mit dem Berufungskläger an der Konfrontationseinvernahme vom
13.
November 2019 schon fast verbündete: So wurde er von der
Untersuchungsbeamtin gefragt, ob es ein Abkommen mit dem Berufungskläger gäbe,
nachdem er ihm gleich zu Beginn der Einvernahme zugelächelt und den Daumen
hochgehalten habe. Er verneinte dies zwar, doch wies er zugleich darauf hin,
dass sie beide Muslime seien und sie eine solche Sache unter Männern klärten
(Akten S. 503). Im Einvernahmeprotokoll ist im späteren Verlauf der Befragung
angemerkt, dass «Beide Beschuldigten» [gemeint aber: der Berufungskläger und D____]
sich immer wieder Blicke hin und her schickten und schmunzelten (Akten S. 505).
Auch bagatellisierte er plötzlich die behauptete Beleidigung («Fick deine
Mutter»), die der Berufungskläger zu Beginn der verbalen Auseinandersetzung
gegenüber E____ geäussert haben soll: Dies sei normal bei einer
Auseinandersetzung (Akten S. 509). Er erschien sodann erst verspätet zur
Hauptverhandlung und konnte erst nachträglich befragt werden. Dabei zeigte er
sich frustriert und gab an, dass er gar nicht erst habe erscheinen wollen. Er
habe damals die Polizei angerufen, einmal, zweimal, dreimal,… und kein Mensch
sei erschienen, kein einziger Seelenmensch – und er müsse jetzt zum vierten Mal
in den Gerichtssaal kommen; sie hätten fünfmal angerufen und es sei keine
Polizei erschienen. Er könne jetzt nicht irgendetwas anderes beschreiben; es
sei zwei Jahre her, er habe fast jeden Tag grössere Probleme als das
(Audioaufnahme der erstinstanzlichen Verhandlung [1:54:11]). Vor dem
Hintergrund ihrer Entstehung legen die Aussagen von D____ eine übermässige
Belastung des Berufungsklägers keineswegs nahe; vielmehr bedürfen sie insoweit
sie diesen teilweise entlasten einer besonders sorgfältigen Analyse.
3.3.3.2.2
Gemäss Polizeirapport gab D____ das
Geschehen vor Ort genau gleich wieder wie E____ und berichtete am Tag des
Vorfalls nur von einer Auseinandersetzung. Der Berufungskläger habe E____
ohne Grund provoziert. Diese hätten gegeneinander gekämpft. Als der
Berufungskläger ein rotes Sackmesser ausgepackt habe und auf E____ los sei, sei
er diesem zur Hilfe geeilt, wodurch er ebenfalls an der Hand verletzt worden
sei (Rapport, Akten S. 441). In seinen späteren Einvernahmen und auch
anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte
er jedoch konstant zwei aufeinanderfolgende Auseinandersetzungen. Der
erste Angriff habe 2-3 Minuten gedauert und er habe da schon die Polizei
angerufen, aber sie sei nicht gekommen. 20 bis 30 Minuten später sei es zum
zweiten Angriff gekommen, der nur kurz bzw. wiederum 2-3 Minuten gedauert habe
(Einvernahme vom 3. Januar 2019, Akten S. 457 und S. 462 f.;
Konfrontationseinvernahme vom 13. November 2019, Akten S. 507;
erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 836).
3.3.3.2.3
Die erste Auseinandersetzung wird über
die jeweiligen Befragungen hindurch – jedenfalls das Kerngeschehen betreffend –
im Wesentlichen gleich beschrieben. Seine Darstellung deckt sich denn auch mit
den als glaubhaft erachteten Schilderungen von E____ und ergänzt diese:
In seiner ersten
Einvernahme vom 3. Januar 2019 schilderte er den Beginn ähnlich wie E____: Sie
seien nach der Schule im Dreirosenpark gewesen, worauf der Berufungskläger
diesen gefragt habe, was er so gucke und ihn mit den Worten «Fick deine Mutter»
provoziert habe, was von E____ ignoriert worden sei. Danach sei der Berufungskläger
mit mindestens 10 Personen zurückgekommen und auf E____ zugegangen. Er [der
Berufungskläger] habe eine Schlägerei anfangen wollen, was E____ nicht gewollt
habe. Plötzlich habe der Berufungskläger das Schweizer Taschenmesser in der
Hand gehabt und sei damit auf E____ los (Akten S. 461). Zuerst habe er mit
dem stumpfen Ende des Messers zwei, drei Mal fest auf dessen Oberkörper
eingeschlagen (Akten S. 461), dann habe er das Messer umgedreht, ausgeholt
und fest auf E____ eingestochen. Er habe mehrmals mit dem Messer zustechen
wollen, aber E____ habe seine Hand zurückhalten können, wobei dieser sich an
der Hand verletzt habe (Akten S. 461). Die Kollegen des Berufungsklägers hätten
ebenfalls auf E____, teils mit einer Bierdose, eingeschlagen, ihn geboxt und
gekickt; – er habe es aber nicht genau gesehen; es sei plötzlich viel los
gewesen (Akten S. 461). Auch er selbst sei «ein bisschen gekickt und geboxt
worden», als er seinen Freund habe schützen und wegreissen wollen. Er sei am
Rücken getroffen, dabei aber nicht verletzt worden (Akten S. 459). Auf
Rückfrage gab er an, E____ habe ihm zugerufen, dass der Berufungskläger ein
Messer habe. Er selbst sei etwa 1-2 Meter von ihm entfernt gewesen und sei
sofort zu ihm hin. Da habe der Berufungskläger auf einmal auf ihn einstechen
wollen: Er habe mit seinem rechten Arm ausgeholt und zustechen wollen (wobei er
mit gestrecktem Arm eine Schwungbewegung von rechts nach links nachmachte). Der
Berufungskläger hätte ihn wohl an der Schulter getroffen, wäre er nicht
ausgewichen (Akten S. 465). Er habe dann seinen Freund genommen und ihn
weggezogen (Akten S. 462); Passanten hätten sie getrennt und der
Berufungskläger sei mit seinen Kollegen einfach gegangen (Akten S. 462).
Gefragt danach, ob er das Gefühl gehabt habe, dass der Berufungskläger E____ mit
dem Messer schwer habe verletzen oder gar töten wollen, antwortete er, der
Berufungskläger habe mit dem Arm richtig ausgeholt und fest zugestochen; «Zum
Glück hatte E____ eine Jacke und einen Pullover an» (Akten S. 465).
In der
Konfrontationseinvernahme vom 13. November 2019 schilderte er den Beginn dieser
Auseinandersetzung wesentlich kürzer und etwas abweichend: Es sei zwischen E____
und dem Berufungskläger eine Diskussion entstanden. Danach seien sie
aufgestanden (zuerst E____, dann der Berufungskläger), worauf sie aufeinander
losgegangen seien und sich geschlagen hätten. Davor habe E____ den
Berufungskläger hochgehoben, ihn aber nicht geschlagen (Akten S. 504).
Irgendwann habe der Berufungskläger ein Messer gehabt und sei damit auf E____
losgegangen. Er [D____] sei sitzen geblieben und habe sich in diesem 1:1 nicht
einmischen wollen. Dann seien noch mehr Leute auf Seiten des Berufungsklägers
dazu gekommen, und «weil dann nicht mehr nur 1:1» gewesen sei, sei er auch
aufgestanden. Ob der Berufungskläger zuerst mit dem stumpfen Ende des Messers
auf E____ eingeschlagen habe, wusste er nicht mehr (Akten S. 509). E____
habe dann zu ihm gesagt, er solle dem Berufungskläger das Messer wegnehmen –
erst da habe er selbst auch das Messer bemerkt (Akten S. 505). Als er das
versucht habe, sei der Berufungskläger natürlich auch auf ihn los. Auf spätere
Nachfrage hin bestätigte er seine früheren Aussagen, wonach der Berufungskläger
auf ihn habe zustechen wollen, er mit seinem rechten Arm ausgeholt habe und ihn
wohl an seiner Schulter getroffen hätte, wenn er nicht ausgewichen wäre (Akten
S. 506). Dann seien es mehrere Leute gewesen und es habe eine kurze Schlägerei gegeben;
er sei von mehreren Typen gekickt und geboxt worden, nicht aber vom
Berufungskläger, denn der sei ja von Anfang an mit E____ beschäftigt gewesen (Akten
S. 508). Er selbst habe ebenfalls geschlagen oder gekickt (Akten
S. 510). Auf Nachfrage gab er an, der Berufungskläger sei mit dem Messer
auf sie beide losgegangen (Akten S. 506). Er habe das Messer etwa auf Brusthöhe
in der Hand (Faust) gehabt, die Klinge habe zwischen Daumen und Zeigefinger
herausgeschaut und er habe vor sich Hin- und Herbewegungen gegen E____ gemacht (Akten
S. 506; das Vorzeigen wird so beschrieben: winkelt rechten Arm auf
Brusthöhe an, macht eine Faust und schwenkt dann die Faust auf Brusthöhe hin
und her, Akten S. 511).
An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er, der Berufungskläger habe
angefangen; was dieser von E____ gewollt habe, wisse er nicht (Akten S. 831).
Beide hätten sich gegenseitig beleidigt und es sei zwischen ihnen auf einmal
eine Schlägerei losgegangen. Wiederum schilderte er – diesmal etwas
einlässlicher – dass E____ den – offenbar viel schwächeren – Berufungskläger mit
der linken Faust zuerst an einer Wand entlang hochgehalten habe, als dieser ihn
habe schlagen wollen. Wenn er es gewollt hätte, hätte E____ den Berufungskläger
dabei verletzen können, aber er habe es nicht gemacht und ihn dann losgelassen
(Akten S. 830 f.). Dann sei eine ganze Gruppe rübergekommen, worauf er selbst
aufgestanden sei. Am Anfang habe der Berufungskläger einfach ein- zweimal
geschlagen. Dann habe er auf einmal ein Messer gezogen und ein- oder zweimal
damit gestochen; er habe das Messer in der Hand gehabt und mit einer Halbbewegung
stechen wollen. Als E____ geschrien habe, dass der Berufungskläger ein Messer
habe, sei er [D____] dazwischen gegangen; die ganze Kollegengruppe des
Berufungsklägers sei dagewesen (Akten S. 831). Auf Rückfrage, ob es heftige
Stichbewegungen gewesen seien oder nur ein Fuchteln, gab er an, er habe einfach
stark gesehen, dass er zusteche. Dass er mit dem Arm richtig ausgeholt und fest
zugestochen habe, konnte er auf Vorhalt hin bejahen: «Er war hoch. Als er
runtergekommen ist, hat er mit dem Messer einfach hochgezogen auf die Seite und
dann ein zweites Mal; ich weiss nicht, ob er töten wollte. Aber wenn er richtig
getroffen hätte, hätte er getötet. Also er hat richtig geschlagen. Er hat nicht
einfach irgendwie so gemacht (fuchtelt umher). Er hat richtig geschlagen,
zugeschlagen» (Akten S. 834). Er bejahte auf Vorhalt hin, dass der
Berufungskläger auch versucht habe, in seine Schulter zu stechen, er aber habe
ausweichen können: Als er reingegangen sei, um E____ rauszuholen, habe der
Berufungskläger so auch ihn schlagen wollen und mit dem Messer gegen ihn
gezogen (macht mit Arm Stichbewegung gegen Schulter) (vgl. Audioaufnahme 2:01:20).
Dann sei mit den Kollegen eine Schlägerei losgegangen, sie hätten sich alle
gegenseitig geschlagen; er habe verteidigen müssen. Dann sei da noch eine
Bierflasche gewesen: Er habe gesehen, dass jemand ein Bier auf den Kopf von E____
geschossen oder geleert habe, danach sei dieser komplett einfach nass gewesen;
es sei ein Durcheinander gewesen. Er wisse nicht, wie die Auseinandersetzung
aufgehört habe. Er habe E____ zurückgezogen, ein paar andere seien dazwischen;
er habe ihn einfach festgehalten.
3.3.3.2.4
Die zweite Auseinandersetzung wird
über alle Befragungen hindurch wesentlich kürzer geschildert. An der
Einvernahme vom 3. Januar 2019 führte D____ hierzu aus, der Berufungskläger sei
alleine vom Rhein her wieder mit dem Messer gekommen und habe wiederum
auf E____ losgehen und ihn mehrmals stechen wollen. Wohin er gezielt
habe, wisse er nicht mehr genau; er habe ihn auf jeden Fall nicht getroffen
(Akten S. 462). Er [D____] sei da dazwischen gegangen, habe die Hand des
Berufungsklägers mit dem Messer zurückhalten wollen und sei dabei selbst vom
Messer an der Hand – am Ringfinger – verletzt worden, weil dieser sich
losgerissen habe (Akten S. 457, 459, 462 f.). Passanten vom Park hätten
sie getrennt. An der Konfrontationseinvernahme vom 13. November 2019 ist die
Rede von einer zweiten «Schlägerei», in welcher er wieder eingegriffen habe, um
E____ zu helfen (Akten S. 507). Die genauen Umstände habe er inzwischen
vergessen, aber er glaube, er sei erst bei diesem zweiten Vorfall an der Hand
verletzt worden (Akten S. 509). Wie diese genau entstanden sei, wisse er nicht
mehr genau (Akten S. 506). An der erstinstanzlichen Verhandlung führte er aus,
der Berufungskläger sei, glaublich mit ein paar anderen, wieder zurückgekommen
und habe sich auf die Treppe gesetzt. Sie hätten miteinander geredet und dann
sei die Stimmung wieder laut geworden. Der Berufungskläger sei aufgestanden und
habe auf einmal das Messer wieder gezogen und sie (zuerst E____) wieder
angegriffen. Darauf sei er [D____] auf den Berufungskläger losgegangen und habe
diesen – offenbar mit Hilfe von E____ – auf der Treppe festgehalten. Dann habe
der Berufungskläger wieder mit dem Messer schlagen wollen, worauf er [D____]
dessen Hand festgehalten habe. Dabei habe der Berufungskläger ihm auf einmal
mit dem Messer einen Kratzer an der Hand hinzugefügt. Er wisse nicht genau wie,
es sei ein Durcheinander gewesen, aber der Berufungskläger habe ihn verletzen
wollen. Sein Bruder sei noch dazugekommen und der Berufungskläger sei auf sie
alle mit dem Messer losgegangen. Jeden, der ihn stören wollte, habe er schlagen
oder mit dem Messer verletzen wollen (Akten S. 832 ff.).
3.3.3.2.3
Auch die Depositionen von D____
erfüllen zahlreiche Realkriterien: Er schildert das Vorgefallene anschaulich
und sehr lebendig, freilich teilweise etwas ungenau. Auch er belastet den
Berufungskläger keineswegs übermässig und entlastet ihn vielmehr in vielerlei
Hinsicht (so sei die Verletzung von E____ am Rücken nicht tief gewesen und auch
diejenige am Daumen sei nicht so schlimm gewesen [Einvernahme vom 3. Januar
2019, Akten 462]; der Berufungskläger habe das Messer nicht so gehalten, als
wolle er jemanden umbringen und auch nicht von oben nach unten gestochen; die
Spitze der Klinge habe nicht gegen E____ gezeigt [Konfrontationseinvernahme vom
13.
November 2019, Akten S. 506 und S. 511]; er habe ihn nicht so
tief stechen können, «dass er alles raus gehabt hätte aus dem Bauch», – es sei
ja Winter gewesen und E____ habe eine «fette» Jacke angehabt [erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 831] und er selbst habe «nicht so ganz ein richtiger
Messerstich» erlitten, man sterbe nicht davon [Konfrontationseinvernahme vom
13.
November 2019, Akten S. 504]). Auch seine inneren Vorgänge
schildert er eindrücklich und in nachvollziehbarer Weise. So habe er etwa zu
Beginn der Auseinandersetzung zwischen E____ und dem Berufungskläger gedacht,
es sei «Mann gegen Mann», weshalb er sitzen geblieben sei («Einer kommt raus,
ist mir egal, wer es ist», erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 831). Während
der Auseinandersetzung habe er trotz allem – und obgleich der Berufungskläger
auch auf ihn losgegangen sei – in dem Moment keine Angst gehabt und sich nicht
bedroht gefühlt, sondern nur seinen besten Freund retten wollen: Ab dem Moment,
da der Berufungskläger mit dem Messer auf E____ losgegangen sei, habe er nur
zum Ziel gehabt, ihn da rauszuholen (Konfrontationseinvernahme vom
13.
November 2019, Akten S. 511; sein Freund sei zweimal gestochen worden
und er habe ihn einfach nur da rausholen wollen, erstinstanzliches Protokoll,
Akten S. 832). Dies spricht entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht
gegen die Bedrohlichkeit des Verhaltens des Berufungsklägers, sondern vielmehr
für die Ernsthaftigkeit der von ihm ausgehenden Gefahr für E____ und insbesondere
auch für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D____, der in diesem Moment nur
seinen Freund in Sicherheit bringen wollte – was ihm denn auch gelungen ist –,
und nicht an sich selbst gedacht hatte.
3.3.3.2.4
Schliesslich spricht auch die
Konstanzanalyse für die Glaubhaftigkeit der Angaben von D____:
Irrelevant
erscheint zunächst, dass D____ den Beginn der Auseinandersetzung
unterschiedlich und teils ungenau wiedergibt. Offensichtlich erschien ihm dies
unbedeutend und behielt er diesen nicht in gleich guter Erinnerung, weshalb er
in den späteren Befragungen von seiner ursprünglichen Schilderung abweicht. Abzustellen
ist diesbezüglich auf seine tatnächsten Aussagen, mit welchen die Darstellung
von E____ vollumfänglich bestätigt wird. Ob E____ den Berufungskläger zuerst,
daher vor der eigentlichen Auseinandersetzung mit dem Messer, an einer
Wand hochgehalten habe, was D____ erst in der Konfrontationseinvernahme vom 13.
November 2019 und dann – etwas einlässlicher – an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung ausgeführt hat, vom Berufungskläger selber aber weder
geschildert noch bestätigt wurde, kann letztlich offen bleiben: Zum einen soll E____
den Berufungskläger dabei gerade nicht verletzt und dies auch nicht
beabsichtigt haben, womit sich eine solche Bewegung wohl lediglich als
Vorwarnung verstanden hätte. Zum anderen war dieser Zwischenfall – sollte er
denn überhaupt vorgefallen sein – als unmittelbare Reaktion auf die
vorangehende verbale Provokation des Berufungsklägers jedenfalls schon beendet,
bevor es zu der (ersten) Auseinandersetzung mit dem Messer gekommen ist.
Das eigentliche
Kerngeschehen wird über alle drei Befragungen hindurch konstant beschrieben,
nämlich dass der Berufungskläger plötzlich mit dem Messer auf E____ losgegangen
sei, dieser ihn [D____] aufgefordert habe, das Messer zu nehmen, er [D____]
daraufhin eingeschritten sei und der Berufungskläger deshalb auch gegen ihn das
Messer eingesetzt habe. Als unzutreffend erweist sich in diesem Zusammenhang
die Rüge der Verteidigung, wonach sich D____ zur Frage nach dem Zeitpunkt, wann
er in die Auseinandersetzung eingriffen habe, widersprochen hätte (Berufungsbegründung,
Akten S. 999 [Rz. 21]): D____ erklärte, zuerst sitzen geblieben und erst
aufgestanden zu sein, als die Kollegen des Berufungsklägers gekommen seien.
Sodann schilderte er konstant, erst dann in die Auseinandersetzung mit dem
Berufungskläger eingegriffen zu haben, als E____ ihm zugerufen habe, dass
dieser ein Messer habe und er ihm dieses abnehmen solle.
Auch seine
Schilderungen zum konkreten Messereinsatz weisen keine unauflöslichen
Widersprüche auf: Dass er gegenüber E____ anfangs noch von Schlägen mit dem
stumpfen Ende des Messers berichtet und dass er teils feste, seitliche
Stichbewegungen, teils eher Hin- und Herbewegungen mit der Messerklinge auf
Brusthöhe beschreibt, erklärt sich aus zweierlei Gründen: Erstens schildert D____
konstant, das Messer erst gesehen zu haben, als E____ ihn darauf hingewiesen
habe. Daher scheint es naheliegend, dass er diejenigen Bewegungen des
Berufungsklägers, die er vor dem Hinweis auf das Messer beobachtet und
als «gewöhnliche» Schläge aufgefasst hatte, nachträglich als Schläge mit dem
stumpfen Ende des Messers bzw. als Stichbewegungen beschreibt. Zweitens ist von
einer sehr kurzen Wahrnehmungsdauer sowie von schwierigen
Wahrnehmungsverhältnissen auszugehen, was eine nachträgliche Wiedergabe des
Ereignisses erheblich erschwert, ohne dass dies der aussagenden Person
anzulasten wäre. So gab D____ auf Nachfrage, was der Berufungskläger genau mit
dem Messer gemacht habe, folgende eindrückliche Antwort: «Wenn jemand ein
Messer dabei hat, dann tanzt man nicht herum, sondern schlägt»
(Konfrontationseinvernahme vom 13. November 2019, Akten S. 506). Auch an
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er – insoweit nachvollziehbar
–, dass er nicht genau auf die Hände des Berufungsklägers habe schauen können.
Er habe einfach mit dem Messer geschlagen; es sei ein Messer gewesen und dann
habe er stechen können (Akten S. 831). Im Übrigen bestätigt D____ auch,
dass E____ seine Hand verletzt habe, als er versucht habe, die Hand des
Berufungsklägers zurückzuhalten. In Bezug auf sich selbst beschreibt er
insbesondere die schwungvolle Stichbewegung mit gestrecktem Arm gegen seine
Schulter konstant und gleichbleibend.
In Bezug auf das
Gesamtgeschehen lassen sich einzelne Abweichungen von den Schilderungen E____
weitgehend durch die unterschiedlichen Blickwinkel erklären. Dass D____ die
Auseinandersetzung mit den Kollegen des Berufungsklägers offenbar als
aggressiver erlebt hat als jener, kann etwa daran gelegen sein, dass die Gruppe
auch ihn selbst in geringem Umfang tätlich angegangen sei, was E____ in seiner
direkten Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger und insbesondere aufgrund
seiner Konzentration auf dessen Messer gar nicht bemerkt haben musste. Zudem
räumte D____ selber ein, dass er es nicht genau gesehen habe, weil plötzlich
viel los gewesen sei und es ein Durcheinander gegeben habe. Umgekehrt mag der
Vorfall mit der Bierdose gegenüber E____ aus Sicht von D____ grober ausgesehen
haben als er tatsächlich war – immerhin wird er im Grundsatz von beiden gleich
beschrieben.
Schliesslich
gilt es die doch erhebliche Abweichung in Bezug auf die zweite Phase des
Geschehens einzuordnen, welche von E____ gar nicht geschildert wurde. Dass D____
erst anlässlich dieser zweiten Auseinandersetzung an der Hand verletzt worden
wäre, so wie er das selbst annimmt, scheint ausgeschlossen, zumal sein Bruder G____,
der nach übereinstimmenden Aussagen erst nach der ersten
Auseinandersetzung gekommen war, angab, dass bei seiner Ankunft beide – E____
und D____ – schon verletzt gewesen seien. Es drängt sich auf, dass er
sich diese Verletzung tatsächlich bereits bei der ersten Auseinandersetzung
zuzog, als er – auf Aufforderung von E____ – eingeschritten ist und versucht
hat, dem Berufungskläger das Messer zu entwinden, und dass es beim zweiten
Vorfall zu keinen Tätlichkeiten mehr kam. Dafür spricht auch, dass die
Geschädigten nach übereinstimmenden Aussagen die Polizei bereits nach der
ersten Auseinandersetzung gerufen hatten und das hierfür ursächliche Verhalten
in diesem Zeitpunkt schon geschehen sein musste. So erwähnte D____ zu Beginn
der erstinstanzlichen Verhandlung zunächst auch nur eine Schlägerei («Es
gab eine Schlägerei. Dann hat es aufgehört. Dann ist jeder nach Hause
gegangen», Akten S. 830). Dennoch spricht vieles dafür, dass es zwischen
dem Einschalten und dem tatsächlichen Eintreffen der Polizei zu einem zweiten –
vergleichsweise aber weniger schwer wiegenden – Vorfall gekommen ist. Immerhin
beschrieb auch G____, dass der Berufungskläger nochmals – allein – auf sie
zugekommen sei und er sie nochmals mit dem Messer angegriffen, aber niemanden
getroffen habe. Dass E____ diesen zweiten Vorfall nicht erwähnt hat und ihm
dieser offenbar auch nicht in Erinnerung geblieben ist, lässt sich damit
erklären, dass dieses zweite Ereignis – im Gegensatz zum ersten Vorfall, bei
welchem er zweimal mit dem Messer getroffen worden war – für ihn nur geringe
persönliche Bedeutung hatte, war doch dabei niemand verletzt worden und waren
sie zu diesem Zeitpunkt in Überzahl gewesen. So sagte auch D____ ursprünglich
aus, dass der Berufungskläger beim zweiten Mal allein gewesen sei. Zudem soll
es E____ – gemäss den Schilderungen von G____ – schliesslich gelungen sein, den
Berufungskläger zu halten, weshalb niemand habe ausweichen müssen. Zugleich ist
aber erklärbar, dass D____ diese zweite Auseinandersetzung offenbar als
bedrohlicher wahrgenommen hat: Zum einen war er beim ersten Vorfall nur leicht
verletzt worden (die bedrohlichste Stichbewegung hat ihn nicht getroffen),
weshalb der nochmalige Messerangriff ähnlich bedrohlich auf ihn gewirkt haben
konnte. Zum anderen war beim zweiten Vorfall auch sein kleiner Bruder, um
welchen er offensichtlich besorgt war, vom Angriff bedroht. Hinweis dafür ist
seine Antwort auf die Frage, wie aggressiv er das Verhalten des
Berufungsklägers auf einer Skala von 1 bis 10 einstufe. Hier gab er unter
anderem Folgendes an: «Wenn jetzt durch eine Auseinandersetzung mein Bruder
getötet würde, dann wäre ich auf 10». Folglich lässt sich aus den
diesbezüglichen Aussagen von D____ jedenfalls kein Hinweis auf eine
beabsichtigte Falschbezichtigung erkennen. Es wäre auch nicht ersichtlich, was
er damit gewinnen könnte.
3.3.3.2.5
Insgesamt erweisen sich somit auch die
Aussagen von D____ – insbesondere mit Blick auf die besonderen Umstände ihrer
Entstehung – als sehr glaubhaft.
3.3.3.3
Im Gegensatz dazu sind die Schilderungen
des Berufungsklägers – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung
(Berufungsbegründung, Akten S. 1000) – alles andere als «konstant und
plausibel».
3.3.3.3.1
Obgleich der Berufungskläger auch hier
handschriftliche Notizen verfasst hatte, bevor er sich erstmals einlässlich zum
Vorfall äusserte und er diese Notizen an der Einvernahme vom 23. Oktober 2013
auch hervornahm (Akten S. 497), sind seinen Aussagen wiederum etliche
Widersprüche zu entnehmen:
Schon der
Ursprung des Streits wird unterschiedlich geschildert. Gemäss seinen ersten
Aussagen seien E____, D____ und F____ immer wieder zum ihm (und seinen
Freunden) gekommen und hätten ihn provoziert (Rapport, Akten S. 442). Gemäss
seinen Aussagen an der Konfrontationseinvernahme vom 10. Oktober 2019 habe
es damit angefangen, dass E____ ihn angesprochen und er diesen nicht verstanden
habe (Akten S. 494). An der Einvernahme vom 23. Oktober 2019 bestätigte er
dann doch die von E____ geschilderte Version, wonach er sich durch dessen Blick
provoziert gefühlt und er [der Berufungskläger] ihn [E____] deshalb
angesprochen habe. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung meinte der
Berufungskläger sodann, es sei doch E____ der ihn angesprochen habe und auf ihn
zugegangen sei. Auf mehrfaches Rückfragen räumte er aber wieder ein, E____
gefragt zu haben, weshalb er ihn anschaue (Akten S. 821). An der Berufungsverhandlung
erwähnte er lediglich noch ein sprachliches Missverständnis (Akten S. 1074).
In Bezug auf die
Tatwaffe ist zunächst festzuhalten, dass der Berufungskläger beim Eintreffen
der Polizei kontrolliert wurde und dabei kein Sackmesser gefunden werden konnte
(Akten S. 442). An der Konfrontationseinvernahme vom 10. Oktober 2019 gab
er dementsprechend noch an, «zu Beginn» kein Messer bei sich gehabt zu haben. Auf
Rückfrage hin verneinte er sogar, überhaupt ein Messer bei sich getragen zu
haben (Akten S. 494). Erst an der Einvernahme vom 23. Oktober 2019 (und in
den darauffolgenden Befragungen) gestand er, ein Messer tatsächlich dabei
gehabt zu haben (Akten S. 498).
Auch die
eigentliche Auseinandersetzung wird von ihm unterschiedlich geschildert:
Gegenüber der Polizei erwähnte er eine «Schlägerei» (Akten S. 442). An der
Konfrontationseinvernahme vom 10. Oktober 2019 gab er an, es sei lediglich eine
«Diskussion» losgegangen, worauf sie jedoch von unbeteiligten Leuten getrennt
worden seien. Es sei nichts Schlimmes passiert (Akten S. 494). An der
Einvernahme vom 23. Oktober 2019 schilderte er den Vorfall so, dass er von
verschiedenen Personen – darunter E____ – einige Schläge bekommen habe. Er
habe darauf sein Messer genommen und zu schreien begonnen («geht zurück, geht
zurück»), um ihnen Angst zu machen, weil sie ihn nicht verstanden hätten. Sie
seien dann von (unbeteiligten) Leuten getrennt worden (Akten S. 498). An der
erstinstanzlichen Verhandlung stellte er es so dar, dass E____ und dessen
Kollegen (drei oder fünf Personen) ihn zuerst angegriffen hätten und er einen
Faustschlag an den Kiefer erhalten habe. Das Messer habe er hervorgenommen,
damit er [gemeint wohl: E____] sich nicht nähere («geh zurück, geh
zurück! Komm nicht näher!» [Audioaufnahme 45:01]; «Hey, komm nicht näher»
(Akten S. 821 f.). Da seien dessen Kollegen stehen geblieben, es habe sich kein
Mensch genähert und (unbeteiligte) Leute hätten sie getrennt (erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 822). An der heutigen Verhandlung schilderte er es
wiederum so, dass er einzig von E____ angegriffen, das heisst an eine Ecke
gestellt und geschlagen worden sei, worauf (unbeteiligte) Leute
dazwischengekommen seien und sie auseinander genommen hätten. Auf Rückfrage hin
bestätigte er zwar, dass nur E____ ihn geschlagen habe; dessen Kollegen seien aber
dazwischen gegangen, um sie auseinander zu nehmen bzw. zu schlichten. Dabei
hätten die Kollegen ihn auch geschlagen, aber er habe das Hauptproblem nur mit
einer Person gehabt. Er habe das Messer gezückt und rechts und links bewegt, um
ihnen Angst zu machen und damit sie sähen, dass er ein Messer habe (Akten
S. 1074).
Widersprüchliche
Angaben machte er sodann zu den Verletzungen und zur konkreten Einwirkung auf
die Geschädigten. An der Konfrontationseinvernahme vom 10. Oktober 2019
behauptete er, er habe nicht die Absicht gehabt, E____ wehzutun (Akten S. 495).
An der Einvernahme vom 23. Oktober 2019 begnügte er sich zunächst damit,
die ihm zur Last gelegten Vorhalte zu verneinen, wobei er teilweise – etwa
angesprochen darauf, dass er E____ mit seinem Messer am Rücken verletzt habe –
geschmunzelt haben soll (Akten S. 498). Auf Vorhalt, er habe dessen Jacke mit
dem Messer aufgeschlitzt, meinte er dann: «Vielleicht, nach einem Schlag. Aber
nur einem einzelnen Schlag». Er habe ihn aber nicht geschlagen, sondern nur
seine Hand bewegt; er habe keinerlei Lust gehabt, E____ zu berühren oder zu
verletzen (Akten S. 498). Hierbei ist der – geradezu aktenwidrige – Einwand der
Verteidigung zu entkräften, wonach dieses Zugeständnis auf eine absolut klare
Suggestivfrage im Rahmen einer längeren suggestiven Befragung hin erfolgt sei,
aufgrund derer der Berufungskläger schliesslich eine solche Wahrscheinlichkeit
in Kauf genommen habe (Plädoyer, Akten S. 1055). Dem Berufungskläger wurden an
der besagten Einvernahme lediglich die ihm vorgeworfenen Vorhalte nacheinander
vorgelesen, welcher dieser jeweils verneinte (Akten S. 497 f.). Auf den Vorhalt
betreffend die Beschädigung der Jacke hin räumte er von sich aus die
Möglichkeit ein, dass dies auf einen einzelnen Schlag bzw. eine Handbewegung zurückzuführen
sein könne (Einvernahme vom 23. Oktober 2019, Akten S. 498). An der
erstinstanzlichen Verhandlung wollte er sich daran, dass er E____ mit dem Griff
des Taschenmessers auf den Oberkörper geschlagen habe, nicht erinnern können.
Jedenfalls habe er nicht versucht, auf den Oberkörper einzustechen. Er habe E____
«mit dem Messer nicht berührt, wirklich nicht» (Akten S. 821). An der heutigen
Verhandlung konnte er nicht erklären, wie die Verletzungen entstanden seien; er
habe überhaupt keine Idee, wie es dazu gekommen sei: Er habe das Messer nicht
benützt und die Klinge sei auch nicht gegen die anderen gerichtet gewesen («die
Messerklinge hat auf mich gezeigt, nicht auf die anderen», Akten S. 1074).
Der Berufungskläger
widerspricht sich sodann mehrfach in Bezug auf die Frage, ob er alleine oder in
Anwesenheit seiner Kollegen vor Ort war: Bei seiner Festnahme erwähnte er, mit
seinen «Freunden» dort gewesen zu sein («Die Anderen […] kamen immer wieder zu
mir und meinen Freunden», Rapport, Akten S. 442). An der Konfrontationseinvernahme
vom 10. Oktober 2019 gab er an, er sei «zu Beginn» allein gewesen und erklärte
später – etwas offener formuliert –, sie seien von Leuten getrennt worden, die
nebenan gewesen seien und ihn [den Berufungskläger] gekannt hätten (Akten S.
494). An der Einvernahme vom 23. Oktober 2019 gestand er, dass er diese
Leute gekannt habe (Akten S. 498). Den Vorhalt, dass einer seiner unbekannt
gebliebenen Freunde E____ eine Bierdose gegen dessen Kopf geschlagen habe,
kommentierte er mit Nicht-Wissen (Akten S. 498), und nicht etwa damit, dass seine
Freunde gar nicht anwesend gewesen wären. An der erstinstanzlichen Verhandlung
gab er an, die Leute, die sie getrennt hätten, seien nicht seine
Kollegen gewesen, sondern Leute, die dort Basketball gespielt hätten. Sie
hätten die Auseinandersetzung gesehen und seien dazugekommen, um sie zu trennen
(Akten S. 821). Später gab er aber an, nach der Auseinandersetzung zu
seinen – offenbar doch anwesenden – Kollegen gegangen und bei ihnen geblieben
zu sein (Akten S. 822). An der heutigen Verhandlung behauptete er wiederum,
alleine und in der Unterzahl gewesen zu sein («Ich war alleine, er war mit seinen
Freunden», Akten S. 1074).
Schliesslich
widerspricht sich der Berufungskläger auch in Bezug auf sein Verhalten
unmittelbar nach der Auseinandersetzung. So gab er etwa vor erster Instanz an,
er sei danach vor Ort geblieben und nicht weggegangen (Akten S. 820). Einer von
seinen Kollegen habe ihm das Messer abgenommen, damit kein Blödsinn sei bzw.
damit es keine Auseinandersetzung mehr gebe (Akten S. 822). An der heutigen Verhandlung erklärte er, er sei nach
dem Streit weggegangen und dann nach einer Weile zurückgekommen. Da sei die
Polizei schon dort gewesen und habe ihn durchsucht. Er könne sich nicht
erinnern, ob die Polizei ihm das Messer abgenommen habe und ob er es überhaupt
noch bei sich hatte.
3.3.3.3.2
Seine
Schilderungen erscheinen aber auch inhaltlich nicht plausibel:
Wenn der
Berufungskläger tatsächlich ganz alleine gewesen und von dem – ihm körperlich
offenbar weit überlegenen – E____ sowie dessen Kollegen angegriffen bzw.
geschlagen worden wäre, hätte er diesen Vorfall wohl kaum durchwegs
bagatellisiert («Meiner Meinung nach gibt es nichts Schlimmes an dieser
Geschichte», «Es passierte nichts Schlimmes» [Konfrontationseinvernahme vom 10.
Oktober 2019, Akten S. 494], «Aber diese Geschichte war wirklich nicht interessant;
nicht ernst zu nehmen» [Einvernahme vom 23. Oktober 2019, Akten S. 498],
«Es war nur eine kleine Auseinandersetzung. Das war nichts Schlimmes», «Also
nicht geschlägert… nur das!», «Aus meiner Sicht war nichts. Ich finde das dumm.
Es war wegen nichts» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 820 und 822).
Auch ist nicht nachvollziehbar,
weshalb sich der Berufungskläger diesfalls beim Geschädigten entschuldigt hätte
(«[…] ich möchte mich nur bei ihm entschuldigen», Konfrontationseinvernahme vom
10.
Oktober 2019, Akten S. 495; «Wegen ihm [E____] tut es mir wirklich leid»,
«Ich hatte ihn schon einmal um Entschuldigung gebeten und ich tue es jetzt
nochmals», Einvernahme vom 23. Oktober 2019, Akten S. 498), wenn der
Angriff doch ausschliesslich von diesem (und dessen Kollegen) ausgegangen wäre
und er ihn zudem (abgesehen allenfalls vom Kratzer an seiner Jacke) nicht
berührt hätte. Ebenso unverständlich ist, weshalb der Berufungskläger diesfalls
auch eine eigene Schuld eingeräumt hätte («Da waren beide Seite schuld – er war
schuld und ich war schuld», Einvernahme vom 23. Oktober 2019, Akten S. 498).
Ausgehend von
der Version (bzw. den Versionen) des Berufungsklägers würde man zudem erwarten,
dass er – und nicht die Geschädigten bzw. der Bruder von D____ – die Polizei
requiriert hätte. Er selbst scheint davon auszugehen, dass E____ die Polizei
gerufen habe (Konfrontationseinvernahme vom 10. Oktober 2019, Akten S. 94),
wozu aber kein Anlass bestanden hätte. Im Übrigen hätte der Berufungskläger diesfalls
auch sein Messer nicht einem Kollegen abgeben oder verstecken müssen, nachdem
die Polizei gerufen worden war; genausowenig wie er anlässlich seiner ersten
Befragung hätte bestreiten müssen, ein solches überhaupt bei sich getragen zu
haben.
Als völlig
realitätsfern erscheint letztlich die Behauptung, er habe die Messerklinge gegen
sich selbst gerichtet, zumal kaum vorstellbar ist, dass er sich selbst im Gerangel
der Gefahr einer Selbstverletzung derart ausgesetzt hätte. Abgesehen davon,
dass sich diesfalls auch die von ihm zugestandene Beschädigung der Jacke von E____
nicht erklären liesse. Die Behauptung, wonach er E____ und D____ mit dem Messer
nicht berührt habe, ist denn auch mit den restlichen dokumentierten
Verletzungen nicht vereinbar. Dass es denn auch tatsächlich der Berufungskläger
war, der diese Verletzungen bzw. die Sachbeschädigung mit seinem Taschenmesser
verursacht hat, wurde von der damaligen Verteidigerin an der erstinstanzlichen
Verhandlung – soweit ersichtlich – auch gar nicht erst bestritten
(erstinstanzliches Plädoyer, Akten S. 856 ff.).
3.3.3.3.3
Insgesamt sind die Aussagen des
Berufungsklägers als völlig unglaubhaft einzustufen und mehrheitlich als blosse
Schutzbehauptungen zu werten. Sie vermögen denn auch nicht ansatzweise den ihm
zur Last gelegten Sachverhalt zu entkräften.
3.3.3.4
Zusammenfassend
ergibt sich, dass vorliegend sowohl auf die präzisen und widerspruchsfreien
Aussagen von E____ als auch auf die bestätigenden und ergänzenden Aussagen von D____
abzustellen ist. Da das vorliegend in Frage stehende und angeklagte
Kerngeschehen im Rahmen der ersten Auseinandersetzung beschrieben wird, kann
letztlich offen bleiben, ob und inwiefern es auch noch zu einem zweiten Vorfall
gekommen ist.
Im Sinne der
Anklage ist damit einerseits erstellt, dass der Berufungskläger E____ zuerst
aus nichtigem Anlass provoziert und anschliessend mit einem Messer angegriffen
hat, wobei er ihm die dokumentierte Verletzung am Rücken zugefügt sowie dessen
Jacke beschädigt hat. Angesichts des Verletzungsbilds, woraus keine Stich-,
sondern eine eher horizontale Schnittwunde hervorgeht, sowie der ebenfalls
horizontal verlaufenden Beschädigung an der Jackenvorderseite ist – zugunsten
des Berufungsklägers – von zwar nur waagerechten, dafür aber jedenfalls kräftig
ausgeführten Hin- und Herbewegungen mit dem Messer auf Brusthöhe
auszugehen. Dies, zumal selbst der Berufungskläger von sich aus das Wort
«Schlag» verwendete und die Wucht seiner Bewegungen von beiden Geschädigten
gleichermassen eindrücklich und konstant beschrieben wird. Dabei ist wiederum
zu Gunsten des Berufungsklägers anzunehmen, dass die Klinge des Messers dabei nicht
direkt auf E____ gerichtet war. Zudem hat der Berufungskläger E____ am rechten
Daumen verletzt, als dieser versuchte, ihn festzuhalten bzw. ihm das Messer
abzunehmen.
Andererseits ist
im Sinne der Anklage erstellt, dass der Berufungskläger auch D____ mit dem
Messer angegriffen hat, wobei jedenfalls von einer schwungvoll und mit
gestrecktem Arm ausgeführten Stichbewegung gegen dessen Schulter auszugehen
ist. Auch hat der Berufungskläger ihn an rechten Ringfinger verletzt, als
dieser ebenfalls versuchte, ihm das Messer abzunehmen.
3.4
Der
Berufungskläger hat zum Rechtlichen keine Ausführungen gemacht. Es kann hinsichtlich
der rechtlichen Qualifizierung der Tat grundsätzlich auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 18).
3.4.1
Zu
präzisieren gilt es mit Blick auf das oben Ausgeführte jedoch die
Tathandlungen, aufgrund welcher auf eine Inkaufnahme von lebensgefährlichen Verletzungen
geschlossen wird (vgl. die theoretischen Ausführungen zum Eventualvorsatz
E. 2.3.1.1). Entscheidend ist, was für Folgen der Berufungskläger bei
seiner Vorgehensweise für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Die
Vorinstanz geht hierbei von waagrechte[n], fuchtelnde[n] Schnittbewegungen gegen
den Oberkörper der Geschädigten aus (angefochtenes Urteil, S. 19), womit die
Begründung eines Eventualvorsatzes auf schwere Körperverletzung zumindest
fraglich erscheinen würde. Der hier zur Beurteilung stehende Sachverhalt ist
indessen anders gelagert:
Der
Berufungskläger setzte das Messer gegen E____ mehrmals mit waagerechten,
kraftvollen Schnittbewegungen auf Höhe von dessen Oberkörper ein. Dabei konnte
nur eine geringe Distanz zwischen dem Berufungskläger und E____ bestanden
haben, zumal dieser zweimal (einmal am Rücken und einmal an der
Jackenvorderseite) vom Messer auch tatsächlich getroffen wurde. Dass E____
dabei «nur» eine relativ harmlose Schnittverletzung am Rücken und keine
lebensgefährliche Verletzung erlitt, ist für die rechtliche Würdigung ohne
Bedeutung, denn dem Berufungskläger wird nicht eine vollendete, sondern
lediglich eine versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung vorgeworfen.
Es liegt in der Natur der versuchten Tatbegehung, dass der Erfolg nicht
eintritt. Indem der Berufungskläger aber mehrere Schnittbewegungen gegen den
Oberkörper des Geschädigten ausführte und er im dynamischen Geschehen weder
kontrollieren konnte, ob noch wie (tief) er sein Gegenüber
verletzen würde, genauso wenig, wie er wissen konnte, ob er mit dem Messer dessen
Kleidung oder die nackte Haut treffen würde, nahm der Berufungskläger in Kauf, E____
eine lebensgefährliche Verletzung beizubringen. Ausgehend nämlich von der damit
geschaffenen Verletzungsgefahr für den Oberkörper, bei welcher das Risiko einer
lebensgefährlichen Verletzung ab einer bestimmten Einschnitttiefe des Messers
offensichtlich ist und dem Berufungskläger auch bewusst sein musste (es kann
hierbei auf das unter E. 2.3.1.2 Ausgeführte verwiesen werden), hätte er E____ schon
mit jeder einzelnen Schnittbewegung in Lebensgefahr bringen können. Damit tat
der Berufungskläger alles, was für die Erfüllung des Tatbestandes der schweren
Körperverletzung nötig war und es war nur dem Zufall zu verdanken, dass der
Erfolg nicht eintrat.
Gleiches gilt
erst recht in Bezug auf das Vorgehen gegen D____. Der Berufungskläger führte
hier das Messer mit gestrecktem Arm und einer schwungvollen Stichbewegung gegen
dessen Schulter. Es kann wiederum auf die Ausführungen zur allgemein bekannten
Gefährlichkeit von Stichverletzungen gegen den Oberkörper verwiesen werden (E.
2.3.1.2), welche bei einer Stichbewegung gegen die Schulter – und damit auch im
Nacken- und Brustbereich – gleichermassen Geltung haben müssen. Dass D____
rechtzeitig ausweichen konnte und keine Lebensgefahr eintrat, erscheint auch
hier rein zufällig bzw. war nur seiner Geschicklichkeit und Geistesgegenwart zu
verdanken, und konnte vom Berufungskläger nicht beeinflusst werden. Folglich
ist auch die Stichbewegungen gegen D____ jedenfalls als versuchte (eventualvorsätzliche)
schwere Körperverletzung zu qualifizieren.
Ob das Verhalten
des Berufungsklägers auch die Qualität einer versuchten eventualvorsätzlichen
Tötung erreicht haben könnte (vgl. Anklageschrift, Akten S. 762), kann letztlich
offengelassen werden, zumal das vorliegend – mangels Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft – geltende Verschlechterungsverbot keine härtere rechtliche
Qualifikation der Tat zulässt (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3, 139 IV 282 E. 2.5).
Abzulehnen ist
der (Eventual-)vorsatz des Berufungsklägers dagegen in Bezug auf die Schnittverletzungen
an den Händen der beiden Geschädigten. Zugunsten des Berufungsklägers ist davon
auszugehen, dass diese (leichten) Schnittverletzungen unbeabsichtigt erfolgt
sind, im Zeitpunkt als E____ und D____ selber zum Messer gegriffen und versucht
haben, dem Berufungskläger dieses abzunehmen, wobei dies am Ergebnis nichts
ändert.
3.4.2
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass (Putativ-)Notwehr
oder ein entsprechender Exzess bei diesem Sachverhalt zum Vornherein ausser
Betracht fallen. Dass der Berufungskläger in „Notwehr“ gehandelt habe, wurde
von der Verteidigung überhaupt erst in ihrem zweitinstanzlichen Plädoyer geltend
gemacht (Akten S. 1055). Es bestand objektiv jedoch keine
Notwehrsituation, weil schon gar kein unrechtmässiger Angriff auf den
Berufungskläger vorlag, was diesem auch unzweifelhaft klar war. Selbst wenn man
davon ausgehen würde, dass E____ den Berufungskläger vor dessen Messerangriff
an der Wand hochgehoben hätte – was der Berufungskläger wie erwähnt selber
nicht einmal geltend macht und auch nicht erstellt ist – so w.e jedenfalls von
einem qualitativen, extensiven Exzess auszugehen, der ohnehin unbeachtlich
bliebe (BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen), zumal E____
den Berufungskläger nach den Schilderungen von D____ längst losgelassen hätte,
ehe der Berufungskläger auf ihn los gegangen war. Ausserdem fehlte es dem
Berufungskläger auch subjektiv am Abwehrwillen bzw. an einem auf
Rechtsgüterschutz gerichteten Willen, der für die Annahme von Notwehr oder
Putativnotwehr einschliesslich Exzess in jedem Fall vorauszusetzen wäre (BGer
6B_62/2008 vom 17. Juni 2008 E. 4; vgl. auch BGer 6B_960/2021 vom 26. Januar
2022.
E. 3.4.1).
3.5
Es
erfolgt damit ein Schuldspruch wegen mehrfach begangener versuchter schwerer
Körperverletzung.
4.
Schuldspruch
wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG
Dem
Berufungskläger wird im Anklagepunkt 4 vorgeworfen, am 5. März 2019 um 14.17
Uhr auf der Dreirosenanlage ein Minigrip mit ca. 1,5 Gramm Haschisch für
CHF 10.– an einen Abnehmer namens H____ verkauft und darüber
hinaus zwei weitere Stücke Haschisch à 26,6 bzw. 23 Gramm besessen zu
haben. Im ähnlich gelagerten Anklagepunkt 5 wird ihm vorgeworfen, am 9. April
2019.
um ca. 16.15 Uhr auf der Dreirosenanlage zwei Stücke Haschisch von total
2.1
Gramm in Cellophan eingewickelt an einen Abnehmer namens I____ verkauft
und darüber hinaus zwei gleich verpackte Stücke Haschisch von total 2.9 Gramm
besessen zu haben. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt.
4.1
Der Berufungskläger bestreitet
die ihm angelasteten Verkäufe. Er macht geltend, seine Verurteilung wegen
zweier Haschischverkäufe basiere «einzig und alleine auf Polizeirapporten und
E-Mails», deren Inhalt keiner Wahrheitsprüfung unterzogen worden sei. Betreffend
den Anklagepunkt 4 rügt er, die Aussagen des Abnehmers seien nicht im Rahmen
einer formellen Einvernahme erfolgt und es habe keine Konfrontation
stattgefunden. Zudem könne der Inhalt der E-Mail, wonach beim Berufungskläger
angeblich 49.6 g Haschisch aufgefunden worden sei, durch nichts Weiteres belegt
werden. Er selbst habe den Verkauf stets bestritten. Auch betreffend den Anklagepunkt
5.
habe keine Einvernahme mit dem angeblichen Abnehmer stattgefunden, geschweige
denn eine Konfrontation. Der Beweiswert des Polizeirapports sei äusserst
beschränkt. Die beim Berufungskläger vorgefundenen «geringen Mengen an
Betäubungsmitteln» wiederum hätten dem Eigenkonsum gedient. Hierfür sei
lediglich eine Busse nach Art. 19a BetmG auszusprechen.
4.2
4.2.1
Die
Polizei hat ihre Wahrnehmungen im Rahmen von gezielten Aktionen gegen den
Drogenhandel auf der Dreirosenanlage in zwei Polizeirapporten festgehalten
(Akten S. 517 und S. 533).
Hiernach sei am 5.
März 2019 um 14.10 Uhr ein erstes Mal beobachtet worden, wie eine (unbekannt
gebliebene) Person etwas vom Berufungskläger gegen Bargeld erhalten habe. Um
14.17
Uhr habe sodann eine zweite Person, H____, dem Berufungskläger Notengeld
übergeben und dafür ein Minigrip-Säcklein erhalten (Akten S. 518). Bei
einer anschliessend durchgeführten Grobkontrolle trug H____ eine kleine
unverpackte Menge Haschisch in der rechten Socke (Akten S. 519). Er soll
gegenüber der Polizei angegeben haben, das Haschisch kurz vor der Kontrolle in
der Dreirosenanlage von einem Mann für CHF 10.– gekauft zu haben (Akten S. 520).
Als der Berufungskläger selbst um 15.05 Uhr angehalten wurde, trug er zwei
Stücke Haschisch von insgesamt 49.8 Gramm mit sich und Barschaft von CHF 326.20
in folgender Stückelung: 1 x CHF 100.–, 10 x
CHF 20.–, 2 x CHF 10.00 und Hartgeld (Rapport, Akten S. 519).
Am 9. April 2019 sei um 16.15 Uhr wiederum beobachtet
worden, wie eine Person, I____, dem Berufungskläger «etwas» übergeben habe,
worauf dieser «etwas» aus seiner linken Hosentasche genommen und I____
übergeben habe (Akten S. 533). Bei einer anschliessend durchgeführten
Grobkontrolle trug I____ zwei Brocken Haschisch in Cellophanfolie eingewickelt auf
sich (Akten S. 542). Er soll gegenüber der Polizei angegeben haben, diese
soeben «in dem kleinen Park dahinten» von einem arabisch aussehenden Mann für
CHF 10.– gekauft zu haben (Akten S. 534). Als der Berufungskläger
selbst um 16.35 Uhr angehalten wurde, führte er in seiner linken Hosentasche ebenfalls
zwei Stücke Haschisch von total 2.9 Gramm in Cellophanfolie eingewickelt mit
sich (Akten S. 538), sowie Barschaft von CHF 128.70 in folgender Stückelung: 5
x CHF 20.–, 2 x 10.– und Hartgeld (Akten S. 535).
4.2.2
Bei einem Polizeirapport handelt es
sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene
Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich einerseits
auf die eigenen Wahrnehmungen der Polizei bezieht und andererseits auf eine
protokollarische Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten
Lebenssachverhalte. Handelt es sich bei den protokollierten Feststellungen
nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizisten – was etwa hier für die Aussagen
der beiden Abnehmer zutrifft – kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer
formellen Befragung zu. Gibt es aber, wie hier, Anlass, davon auszugehen, dass
die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa,
weil diese durch weitere, objektive Beweismittel gestützt werden – ist auch
einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen, ohne
dass hierfür eine formelle Befragung notwendig wäre (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020
vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3,
6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).
4.2.3
Es besteht vorliegend kein Anlass,
an den protokollierten Wahrnehmungen der Polizisten zu zweifeln. Insoweit die Verteidigung den Beweiswert der E-Mail
vom 12. Juli 2019 – und damit zugleich das im Polizeirapport übernommene Nettogewicht
der beim Berufungskläger anlässlich der Kontrolle vom 5. März 2019
aufgefundenen zwei Haschischstücke von 49.8 Gramm – in Frage stellt, ist darauf
hinzuweisen, dass diese Mengenangabe vom Berufungskläger anerkannt wurde. So
bestätigte er den entsprechenden Vorhalt, wonach bei der Effektenkontrolle zwei
Stücke Haschisch, netto 49.6 Gramm (1 Stück à 26.6 Gramm und 1 Stück à 23
Gramm) und Bargeld in verschiedenen Stückelungen (1 x CHF 100.–, 10 x CHF 20.–,
2.
x CHF 10.00) hätten festgestellt werden können («Ja. Das ist mein Eigenkonsum»,
Einvernahme vom 23. Oktober 2019, Akten S. 529). An der erstinstanzlichen
Verhandlung nahm er sogar selbst darauf Bezug: «Diese 50 g, die waren für
meinen Eigenkonsum bestimmt. Es waren ja 2 Stücke, ein Stück war für mich, ein
Stück für einen Kollegen» (Akten S. 827).
4.2.4
Der
dem Berufungskläger vorgeworfene Sachverhalt kann – unabhängig von den Aussagen
der beiden Abnehmer – allein schon aufgrund der rapportierten Feststellungen
der Polizei, der sichergestellten Betäubungsmittel und des
sichergestellten Bargelds als erstellt
betrachtet werden: Beide Male wurde die Übergabe beobachtet und bei der
anschliessenden Kontrolle der mutmasslichen Abnehmer Haschisch gefunden.
Kommt hinzu, dass der Berufungskläger bei den jeweiligen Kontrollen nicht nur Bargeld
in auffälliger, für den Drogenkleinhandel typischer Stückelung bei sich hatte,
sondern jeweils auch noch selber Betäubungsmittel auf sich trug: Im ersten Fall
handelte es sich dabei um eine relativ grosse Menge an Haschisch und im zweiten
Fall waren sie genau gleich verpackt wie das beim kontrollierten Abnehmer
vorgefundene Haschisch, wobei es sich im Übrigen um eine durchaus übliche
Verkaufsmenge gehandelt hat (zwei Päckchen von total 2.9 Gramm). Letztlich
begnügte sich der Berufungskläger damit, jegliche Verkaufstätigkeit
abzustreiten (vgl. erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 828 und
zweitinstanzliches Protokoll S. 1075), ohne eine Erklärung dafür liefern zu
können, weshalb er gemäss den Beobachtungen der Polizei vom 5. März 2019
mindestens zweimal Bargeld bzw. Notengeld von zwei verschiedenen Privatpersonen
erhalten hat. Angesichts dessen bedurfte es auch
keiner formellen Befragung von H____ und I____. Dies ganz abgesehen davon, dass
der Berufungskläger – wie er das in seinem Plädoyer selbst anmerkt
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1075) – darauf verzichtet hat, deren
Befragung unter Wahrung des Konfrontationsrechts zu beantragen, weshalb nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ohnehin von einem Verzicht auf die
Konfrontation auszugehen ist (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.3,
6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3, 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E.
3.1; BGE 131 I 476 E. 2.1, je mit Hinweisen; AGE SB.2020.92 vom 12. Januar
2022.
E. 3.1.3.3) und deren Aussagen, wollte man darauf abstellen,
verwertbar gewesen wären.
4.3
Angesichts der vorstehenden
Erwägungen bedarf es in rechtlicher Hinsicht keiner zusätzlichen Erläuterung
und ist der Berufungskläger in diesen beiden Anklagepunkten wegen mehrfachen
Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) schuldig zu
sprechen.
5.
Strafzumessung
5.1
Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüche wird der Berufungskläger somit in zweiter Instanz des
Verweisungsbruchs, der versuchten vorsätzlichen Tötung (in Notwehrexzess), der
mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Vergehens gegen
das BetmG, des Hausfriedensbruchs, des geringfügigen Diebstahls, des Diebstahls
sowie der Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. Die Vorinstanz hat hierfür
– unter Einreichung der durch Widerruf des bedingten Vollzugs vollziehbar
erklärten Reststrafe von 163 Tagen und unter Berücksichtigung der Asperation
einerseits zum Vorstrafenrest, andererseits aufgrund der Zusatzstrafenbildung
mit dem Strafbefehl vom 28. Oktober 2018 (unbedingte Freiheitsstrafe von
90.
Tagen nebst Geldstrafe) – eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und eine Busse
von CHF 400.– ausgesprochen.
5.2
Der Berufungskläger stellt die Wahl der Sanktionsart und
damit die für sämtliche Delikte angeordnete Freiheitsstrafe nicht in Frage,
weshalb diesbezüglich – auch angesichts der offensichtlich negativen
Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1lit. b StGB) und da eine bedingte
Strafe ausscheiden muss (Art. 42 Abs. 1 StGB) – auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, S.
22). Er beantragt lediglich, es sei die Strafe erheblich zu reduzieren und von
einem Widerruf der gewährten bedingten Entlassung abzusehen. Insoweit er diese
Anträge jedoch ausschliesslich mit den beantragten Freisprüchen begründet, ist
auf seine Ausführungen mit Blick auf vorgenannte Erwägungen und angesichts der
bestätigten Schuldsprüche nicht weiter einzugehen.
5.3
Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen
Strafzumessung, insbesondere auch im Hinblick auf die Bildung einer
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB kann grundsätzlichen auf die Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 21 f.). Da der
Berufungskläger sowohl den Verweisungsbruch wie auch die versuchte vorsätzliche
Tötung vor dem gegen ihn erlassenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 28. Oktober 2018 begangen hat, liegt ein Fall von teilweiser
retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Diesbezüglich gilt es
an die jüngst präzisierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu erinnern, wonach
die Delikte vor dem Ersturteil und die Delikte nach dem Ersturteil getrennt
zu beurteilen sind und wonach für die neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach
Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden – eine unabhängige Strafe
festzulegen ist. Art. 49 Abs. 1 StGB kommt im Verhältnis der beiden Tatkomplexe
nicht mehr zum Tragen (Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 550). Gemäss
Art. 49 Abs. 2 StGB und in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1
StGB) ist daher zunächst eine Zusatzstrafe zur rechtskräftigen Grundstrafe
festzulegen. Anschliessend sind die neuen, nach dem Ersturteil begangenen
Straftaten – wiederum nach dem Grundsatz der Asperation – zu ahnden (vgl. Bommer, Die Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum materiellen Strafrecht im Jahr 2019, ZBJV 156/2020 S. 504).
Schliesslich ist die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten
festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die
neuen Taten hinzuzuaddieren (BGE 145 IV 1 E. 1).
5.4
Die vorliegend aufgrund des Strafbefehls vom 28. Oktober
2018.
in Frage stehende retrospektive Konkurrenz betrifft entgegen der
vorinstanzlichen Annahme nicht nur die am 10. September 2018 begangene
versuchte vorsätzliche Tötung, sondern auch den seit dem 23. Mai 2018
begangenen Verweisungsbruch. In die hypothetische Gesamtstrafe einzubeziehen
sind nämlich auch Dauerdelikte, deren Tathandlung oder -unterlassung über den
Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils im früheren Verfahren hinaus andauern (BGer
6B_414/2009 vom 21. Juli 2009, E. 3.4.2; Mathys,
a.a.O., Rz. 534).
5.4.1
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter
begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so
bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer
bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden
wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49
Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz
gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist der
Zweitrichter im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe
bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der
Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (a.a.O., E. 2.3.2
und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es
sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden
Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu
bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe
(für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen
festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen
beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende
Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht
beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (a.a.O., E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe
reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung
dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen,
hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die
neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von
Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der
(abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden,
ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat
enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der
neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der
(gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die
Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt – wie vorliegend – der Einzel- oder
Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde,
ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation
eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für
die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden
die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits
Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen
Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte
Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen.
5.4.2
Ausgangspunkt für die Bemessung der hypothetischen
Gesamtstrafe bildet der Strafrahmen der Tötung gemäss Art. 111 StGB, der eine
Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig Jahren vorsieht.
In Bezug auf die objektive Tatschwere lassen insbesondere die
Hinterhältigkeit und Heimtücke des Messereinsatzes das Tatverhalten als äusserst
verwerflich erscheinen. Der Berufungskläger zückte sein – zuvor versteckt
gehaltenes – Messer nicht nur ohne jegliche Vorwarnung, sondern setzte dieses
derweise gegen den Oberkörper seines Gegners ein, dass dieser das Messer gar
nicht erst bemerken und darauf reagieren konnte. Erschwerend wirkt sich zudem aus,
dass der Berufungskläger das Messer nicht nur einmal, sondern mindestens fünf
Mal gegen das ahnungslose Opfer einsetzte. Nur leicht verschuldensmindernd
fällt der Umstand aus, dass das Messer eine relativ kleine Klinge aufwies. Insgesamt
wiegt sein Verschulden in objektiver Hinsicht erheblich und ist im mittleren
Bereich des Strafrahmens anzusiedeln, womit sich – vor Berücksichtigung des
Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen
(Erfolgs-)Strafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würde.
In subjektiver Hinsicht ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass
der Berufungskläger die Tat nicht mit direktem Vorsatz, sondern bloss mit
Eventualvorsatz begangen hat, er die Tötung des Opfers also nicht anstrebte, sondern
diese bloss in Kauf nahm. Zudem war er – gemäss den Schilderungen von B____ und
C____ – wohl unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, weshalb die (Erfolgs-) Strafe
um ein Jahr zu reduzieren ist.
Zu
berücksichtigen gilt es weiter, dass es vorliegend beim Versuchsstadium
geblieben ist und das Opfer schliesslich zwar keine gravierende Verletzung
davon getragen hat, es aber immerhin 4 Tage hospitalisiert, 1 Monat
krankgeschrieben und mehrere Monate in seiner sportlichen Aktivität
eingeschränkt war. Das Ausbleiben des Taterfolges trotz der bereits vollzogenen
Tathandlung erscheint zufällig bzw. ist auf die Intervention der anwesenden
Person aber jedenfalls nicht auf das Verhalten des Berufungsklägers
zurückzuführen und somit schuldunabhängig erfolgt. Insgesamt ist dem Umstand,
dass es beim Versuch einer vorsätzlichen Tötung geblieben ist, in Anwendung von
Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer Reduktion um ein Viertel Rechnung zu tragen,
womit eine Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren festzusetzen wäre.
Schliesslich
wird das Tatverschulden angesichts des Notwehrexzesses zusätzlich reduziert,
dies jedoch nur in einem sehr geringen Umfang: Zum einen, weil der
Berufungskläger die Notwehrlage mit seiner verbalen Provokation leichtfertig –
wenn nicht sogar absichtlich – provoziert hat und zwar im Wissen darum, dass er
– sollte es tatsächlich zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen – sein
griffbereites Messer einsetzen können und seinem Gegner damit überlegen sein
würde. Zum anderen ist die Grenze zur rechtmässigen Notwehr bei weitem
überschritten, schon deshalb, weil der Berufungskläger jederzeit hätte um Hilfe
rufen können. Insgesamt ist dem Notwehrexzess mit einer zusätzlichen, vergleichsweise
geringen Reduktion von 6 Monaten Rechnung zu tragen und damit die
hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil
von B____ auf 4 Jahre festzusetzen.
5.4.3
Der
Verweisungsbruch wird gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren bestraft.
Obgleich dem
Berufungskläger mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Juli 2017 eine
fünfjährige Landesverweisung auferlegt wurde, weigerte er sich die Schweiz zu
verlassen, nachdem er am 23. Mai 2018 aus der Haft entlassen worden war (Akten
S. 80 ff.). Diesbezüglich ist sowohl das objektive wie auch das subjektive
Verschulden des Berufungsklägers als erheblich einzustufen, zumal er seither –
bis zu seiner erneuten Verhaftung am 4. August 2019 – ununterbrochen in der
Schweiz verweilte und dies – da er hierzulande keinerlei familiäre oder
sonstige Beziehungen pflegt – offensichtlich nicht zuletzt, um weiter in
erheblichem Masse delinquieren zu können. Mit diesem dreisten Vorgehen setzte
sich der Berufungskläger respektlos über die hiesige Rechtsordnung hinweg. Leicht
strafmildernd ist jedoch zu berücksichtigen, dass er sich – will man seinen
diesbezüglichen Angaben Glauben schenken – bei einer Rückkehr in seine Heimat
offenbar völlig verloren fühlen würde («[…], wenn ich zurückgehe, weiss ich
nicht[,] wohin ich gehen kann» (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1071)
und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er sich im übrigen Ausland ein Leben
aufbauen könnte. Insgesamt würde sich für den Verweisungsbruch eine
hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten rechtfertigen, welche es gedanklich
zu einem Drittel für die Zeitspanne vom 23. Mai 2018 bis zum 28. Oktober 2018 (2
Monate) und zu zwei Dritteln für die Zeitspanne von Ende Oktober 2018 bis zum
4.
August 2019 (rund 4 Monate) aufzuteilen gilt. Für die Bildung der
vorliegenden Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 28. Oktober 2018 ist betreffend
den Verweisungsbruch daher von einer hypothetischen zweimonatigen
Freiheitsstrafe auszugehen.
5.4.4
Es
rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB folgende gedankliche Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die
Einsatzstrafe für die vorsätzliche Tötung von 4 Jahren wird um 1 ½ Monate für
den Verweisungsbruch sowie um 2 ½ Monate für die mit Strafbefehl vom 28.
Oktober 2018 geahndeten Straftaten (Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamten sowie mehrfache Beschimpfung) erhöht, was eine Strafe von 4 Jahren und
4.
Monaten ergibt. Abzüglich der bereits rechtskräftig festgesetzten Strafe von
90.
Tagen ist für die versuchte vorsätzliche Tötung sowie den Verweisungsbruch
eine Zusatzstrafe von 4 Jahren und 1 Monat festzusetzen.
5.5
Zur
Bildung der Gesamtstrafe hinsichtlich der nach dem Strafbefehl vom
28.
Oktober 2018 ergangenen Straftaten ist erneut von der (abstrakt)
schwersten Straftat auszugehen, und damit von der mehrfachen versuchten
schweren Körperverletzung, welche gemäss Art. 122 StGB einen Strafrahmen von 6
Monaten bis 10 Jahren vorsieht.
Zur objektiven
Tatschwere ist zunächst zu erwägen, dass der Berufungskläger hier wiederum den
Streit gesucht und diesen im Wissen darüber provoziert hat, dass er – im Falle
einer Auseinandersetzung – wiederum sein Taschenmesser griffbereit haben und
damit seinen Gegnern überlegen sein würde. In Bezug auf den Angriff gegen E____
kommt erschwerend hinzu, dass der Berufungskläger mit dem Messer wiederholte
und wuchtige Bewegungen in unmittelbarer Körpernähe ausführte und auch nicht
von ihm abliess, als er diesen mindestens zweimal (einmal am Rücken und einmal
vorne an der Jacke) getroffen hatte. Hinsichtlich D____ wiegt der Umstand
schwer, dass der Berufungskläger diesen angriff, obgleich er nur seinem Freund E____
helfen und dem Berufungskläger die Tatwaffe entwenden wollte. Objektiv
besonders schwer wiegt in beiden Fällen die Selbstverständlichkeit, mit der der
Berufungskläger in einer selbstprovozierten Auseinandersetzung ohne zu zögern das
Messer zückte und dieses hemmungslos gegen seine Gegner einsetzte, wobei der
Messereinsatz bei diesem Vorfall immerhin für seine Gegner sichtbar war. Insgesamt
wiegt sein Verschulden in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht bis mittelschwer
und ist nicht mehr im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln, womit sich
– vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – für die versuchte
schwere Körperverletzung gegenüber E____ die Festsetzung einer schuldangemessenen
(Erfolgs-)Strafe von 3 Jahren und 3 Monaten und für diejenige gegenüber D____
eine solche von 3 Jahren rechtfertigen würde.
In subjektiver
Hinsicht ist wiederum verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der
Berufungskläger die Tat nicht mit direktem Vorsatz, sondern bloss mit
Eventualvorsatz begangen hat, er die lebensgefährliche Verletzung seiner Opfer
also nicht direkt anstrebte, sondern diese bloss in Kauf nahm. Auch hier stand
er – gemäss Beschreibung der Geschädigten – wohl unter Alkohol- oder
Drogeneinfluss, weshalb die (Erfolgs-)Strafen jeweils um ein Jahr zu reduzieren
sind.
Zu
berücksichtigen gilt es weiter, dass es vorliegend beim Versuchsstadium
geblieben ist, sowie dass D____ gar keine und E____ nur eine oberflächliche
Verletzung am Rücken erlitten haben. Das Ausbleiben des Taterfolges trotz der
bereits vollzogenen Tathandlungen erscheint auch hier eher zufällig und ist
wiederum auf die Intervention von D____ bzw. der übrigen anwesenden Personen,
aber jedenfalls nicht auf das Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen und
somit schuldunabhängig erfolgt. Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim Versuch
einer schweren Körperverletzung geblieben ist, in Anwendung von Art. 22
Abs. 1 StGB, gegenüber E____ mit einer Reduktion von einem Drittel
Rechnung zu tragen, womit für die versuchte schwere Körperverletzung eine
Einsatzstrafe von 18 Monaten festzusetzen wäre. Da D____ gar keine Verletzungen
erlitt und der Berufungskläger nach dem fehlgeschlagenen Stichversuch auch nicht
erneut zum Schlag bzw. Stich angesetzt hat, rechtfertigt es sich ihm gegenüber
den Versuch mit einer weitreichenderen Reduktion um die Hälfte zu
berücksichtigen, was eine Freiheitsstrafe von 12 Monate ergeben würde. In
Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint
hierfür eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe von 18 Monaten um 6
Monate Freiheitsstrafe angezeigt, womit allein schon für den Vorwurf der
mehrfachen versuchten Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren auszusprechen
wäre.
5.6
Da sich aus beiden Gesamtstrafen bereits ohne
Berücksichtigung der weiteren Delikte eine Freiheitsstrafe von mindestens 6
Jahren und 1 Monate ergäbe, bedarf es vorliegendenfalls keiner weiteren
Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung und kann die Prüfung an dieser Stelle
abgebrochen werden. Dies, da es mangels Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz
1.
StPO zu beachten gilt, folglich die Obergrenze der Gesamtfreiheitsstrafe von
7.
Jahren bindend ist und zwei Komponenten hinzukommen: Zum einen ist über den
Widerruf der bedingten Entlassung und die Vollziehbarkeit der Reststrafe von
163.
Tage zu befinden (Art. 89 Abs. 6 StGB), zum anderen ist die Täterkomponente
zu Lasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen.
5.6.1
Der
Berufungskläger wurde mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom
7.
November 2016 wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts
und Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 10.–
unter Auferlegung einer dreijährigen Probezeit verurteilt (Akten S. 38 ff.).
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Juli 2017 wurde er wegen
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, rechtswidrigen Aufenthalts,
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie Übertretung des BetmG unter anderem zu
einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt und es wurde die
vorgenannte bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen für vollziehbar erklärt
(Akten S. 43 ff.), welche schliesslich in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe
von 90 Tagen vollzogen wurde (Akten S. 56). Mit Entscheid des Amts für
Justizvollzugs vom 11. September 2017 wurde der Berufungskläger per
27.
November 2017 bei einer Reststrafe von 163 Tagen bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen, unter Auferlegung einer einjährigen Probezeit (Akten S.
57). Mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2018 wurde diese Probezeit um weitere
sechs Monate verlängert (Akten S. 50), das heisst bis zum 27. Mai 2019. Wie die
Vorinstanz richtig feststellt, fallen bis auf den Diebstahl und die
Übertretung des BetmG im Anklagepunkt 8, welche am 4. August 2019 begangen
wurden, sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte in die Probezeit, weshalb
grundsätzlich eine Rückversetzung gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB anzuordnen ist.
Auf eine solche könnte nur dann verzichtet werden, wenn trotz der erneuten
Straffälligkeit keine weiteren Straftaten zu erwarten sind (Art. 89 Abs. 2
StGB). Dass beim Berufungskläger ein solcher Verzicht nicht in Frage kommt,
scheint offensichtlich und es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 26 f., Rz. 10).
Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung handelt es sich bei den während der
Probezeit begangenen Straftaten denn auch teilweise um einschlägige Delinquenz.
Sind auf Grund
der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe
erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen
Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 StGB
eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 Satz 1 StGB), wobei das für die
Gesamtstrafenbildung geltende Asperationsprinzip gemäss gefestigter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur «sinngemäss» anzuwenden und – im Vergleich
zum Kumulationsprinzip – lediglich eine gewisse Privilegierung zu gewähren ist,
wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue Delikt als auch die konkrete
Reststrafe zum Vollzug anstehen; diese Privilegierung muss bescheiden ausfallen
(BGE 135 IV 146 E. 2.4.1). Methodisch hat das Gericht von derjenigen Strafe als
«Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit nach bedingter
Entlassung neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art.
47.
ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf den zu
widerrufenden Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Bilden die «Einsatzstrafe»
für die neu zu beurteilenden Delikte und die Vorstrafe, aus welcher der noch
ausstehende Rest stammt, ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits
im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine
gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen.
Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2, 135 IV 146
E. 2.4.1).
Mit der
Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine substantielle Ermässigung der
Gesamtstrafe angezeigt ist. Die sich aus einer Kumulation der 163 Tage und der
bisher festgesetzten Strafe von 6 Jahren und 1 Monat ergebenden 6 Jahre 6
Monate und 11 Tage wären damit lediglich auf 6 Jahre und 6 Monate abzurunden.
5.6.2
Die
Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben,
insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der
Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BSK
StGB I-Wiprächtiger/Keller, N 90 ff. zu Art. 47).
Was diese
anbelangt kann zunächst auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (angefochtenes Urteil S. 25 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der
Berufungskläger scheinbar schon betreffend seine persönlichen Verhältnisse
lügt. So gab er heute etwa an, 24 Jahre alt zu sein, obwohl er offenkundig
älter aussieht (zweitinstanzliches Protokoll, S. 1070). Weiter behauptet er,
nicht aus Algerien, sondern aus Marokko zu stammen. Dementgegen beantragte er
im Vorfeld zur Hauptverhandlung einen Dolmetscher, der seine Muttersprache,
nämlich das algerische (maghrebinische) Arabisch beherrsche (Akten S.
1021). Diese Spezifizierung sei zwar ein vermeintliches Versehen der
Verteidigung gewesen, zumal der Berufungskläger selber nur eine
maghrebinisch-arabische Übersetzung verlangt habe (zweitinstanzliches
Protokoll, S. 1071), doch scheint offenbar selbst die Verteidigung von
seiner algerischen Abstammung auszugehen. Dies ergab denn auch eine vom
Staatssekretariat für Migration (SEM) veranlasste Sprachanalyse, wonach er
«sehr wahrscheinlich» aus Algerien stamme und «eindeutig nicht» aus Marokko
(Akten S. 63). Selbst der Geschädigte B____ und die befragte C____ gehen
offenbar davon aus, dass es sich beim Berufungskläger um einen Algerier handelt
(vgl. Rapport, Akten S. 300 sowie E-Mail von C____ vom 17. Dezember 2018 «Der
algerische Kollege», Akten S. 325). Gemäss Auskunftsschreiben des
Migrationsamts deuten neuere Hinweise (div. Anrufe aus Algerien) denn auch auf
eine algerische Staatsbürgerschaft hin (vgl. Schreiben des Migrationsamts vom
4.
April 2022, Akten S. 1060). Des Weiteren behauptete der Berufungskläger zu
Beginn der heutigen Verhandlung, dass sein Vater und seine Mutter sich Sorgen
um ihn machten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1070; Audioaufnahme
04:50), um später auf Nachfrage hin jeglichen Kontakt zu seinen Eltern
abzustreiten. Auch bestritt er wahrheitswidrig, überhaupt je behauptet zu
haben, dass sich seine Eltern um ihn sorgten; das sei gar nicht aus seinem Mund
herausgekommen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1071; Audioaufnahme ab
13:42 und ab 15:15). Weiter ist zu betonen, dass die – teilweise einschlägigen
– Vorstrafen des Berufungsklägers Ausdruck einer erheblichen Gefährlichkeit
sind, wobei sich zuletzt eine deutliche Steigerung seiner kriminellen Energie
bis zur wiederholten Anwendung von Gewalt unter Einsatz eines Messers
beobachten lässt. Der Berufungskläger hat hierzulande praktisch die gesamte
Zeit, die er nicht in straf- oder ausländerrechtlicher Haft verbrachte, zum
Delinquieren genutzt und er zeigte sich von all den bisherigen Verurteilungen sowie
insbesondere auch vom Freiheitsentzug gleichermassen unbeeindruckt. Er bemüht sich
überhaupt nicht, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen. Vielmehr legte er durch
die heute beurteilten Delikte eine krasse Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit
gegenüber der Rechtsordnung – aber auch gegenüber seinen Opfern – an den Tag,
was erheblich zu seinen Ungunsten bzw. straferhöhend zu berücksichtigen ist.
Zudem erscheint der Berufungskläger als in besonderem Masse uneinsichtig. Er legte
in seinem Aussageverhalten eine besorgniserregende Ignoranz an den Tag. Als ihm
die zugefügten Verletzungen von B____ vorgehalten wurde, stellte er etwa –
offenbar schmunzelnd – die spöttische Gegenfrage, ob dieser denn noch lebe
(Einvernahme vom 23. Oktober 2019, Akten S. 271). Den Vorhalt, wonach er E____
mit dem Messer am Rücken verletzt habe, soll er wiederum schmunzeln verneint
haben (Einvernahme vom 23. Oktober 2019, Akten S. 273). Auch an der
heutigen Verhandlung scheute sich der Berufungskläger nicht davor, der
Gerichtskammer gegenüber mit einem – teilweise verächtlichen – Grinsen aufzutreten
(so etwa auch beim letzten Wort, vgl. die Anmerkung im zweitinstanzlichen
Protokoll, Akten S. 1076). Im Übrigen können auch die gegenüber E____
ausgesprochenen Entschuldigungen nicht als Zeichen der Reue verstanden werden,
zumal er gleichzeitig jegliche Schuld von sich wies («Ich möchte mich nur bei
ihm entschuldigen. Ich denke, er hat mir verziehen, weil er weiss, dass von
Beginn weg nichts war», Konfrontationseinvernahme vom 10. Oktober 2019,
Akten S. 495; «Ich hatte ihn schon einmal um Entschuldigung gebeten und
ich tue es jetzt nochmals. Aber diese Geschichte war wirklich nicht
interessant; nicht ernst zu nehmen», Einvernahme vom 23. Oktober 2019, Akten S.
498).
Angesichts des
soeben Ausgeführten wäre die Täterkomponente mit mindestens 1 Jahr
Freiheitsstrafe strafschärfend zu berücksichtigen, womit das vorliegend
bindende Strafmass von 7 Jahren insgesamt überschritten wäre.
5.7
Mit
Blick auf das zu berücksichtigende Verschlechterungsverbot ist das vorinstanzliche
Strafmass zu bestätigen und der Berufungskläger damit zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren zu verurteilen.
5.8
In
Bestätigung der – unangefochten gebliebenen – vorinstanzlichen Erwägungen ist
im Übrigen für den geringfügigen Diebstahl im Anklagepunkt 7 sowie für die
Übertretung nach Art. 19a des BetmG im Anklagepunkt 8 in Anwendung des
Asperationsprinzips eine dem geringen Verschulden und den persönlichen,
insbesondere finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessene Busse
in der Höhe von CHF 400.– auszusprechen, welche bei Nichtbezahlung in vier
Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wird (angefochtenes Urteil, S. 27, Rz.
11).
6.
Landesverweisung
Bei dieser
Ausgangslage ist auch die ausgesprochene Landesverweisung zu bestätigen:
Die
Verurteilungen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher versuchter
schwerer Körperverletzung ziehen gemäss Art. 66a Abs. lit. a und b StGB eine
obligatorische Landesverweisung nach sich. Von einer solchen kann nur dann
ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie für den Ausländer einen schweren
persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verblieb
in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB).
Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Gericht im Rahmen der Prüfung eines
schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB die öffentlichen
und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen sind
namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration,
einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der
Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der
Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen, wobei das
Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten
berücksichtigen darf. Die Härtefallklausel ist nach Intention und
Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo restrittivo") anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 ff.; BGer 6B_423/2019 vom 17. März 2019 E 2.1.2, 6B_841/2019
vom 15. Oktober 2019 E. 1.2, 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1, je
mit Hinweisen).
Der
Berufungskläger wurde durch das SEM bereits am 30. September 2016 mit einem
Einreiseverbot belegt – damals unbekannten Aufenthaltes –, das bis Ende
September 2019 galt und ihm anlässlich seiner Verhaftung vom 6. November 2016
in Genf eröffnet wurde. Auf eine Beschwerde dagegen wurde mit Urteil vom
5.
Januar 2017 nicht eingetreten (vgl. Separatbeilage). Es handelt sich
beim Berufungskläger um einen rechtskräftig abgewiesenen Asylbewerber ohne
jeglichen Bezug zur Schweiz. Er verfügt hierzulande über keine
Aufenthaltsbewilligung und lebt seit Jahren nur noch von der Nothilfe. Er hätte
längst weggewiesen werden sollen, aber seine Identität stand nicht fest. Das
SEM bemüht sich gemäss Auskunft vom 14. August 2019 trotz mehrerer negativer
Antworten weiterhin um die Papierbeschaffung. Die marokkanischen, tunesischen
und algerischen Behörden lehnten bislang die Identifizierung des
Berufungsklägers ab und sagten, er sei unbekannt (Protokoll Migrationsamt vom
14.
Mai 2018 Akten S. 77). Der Berufungskläger selbst verweigerte auch
während der Ausschaffungshaft explizit jede Mitwirkung (vgl. etwa Protokoll
Migrationsamt BS vom 20. März 2018, Akten S. 74/75, und vom 14. Mai 2018,
Akten S. 77/78). Es deutet aber aktuell alles auf eine algerische
Staatsbürgerschaft hin (vgl. soeben). Es bestehen aufgrund des Gesagten
keinerlei Gründe, welche für die Annahme eines persönlichen Härtefalls im Sinne
von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. sprechen würden
Zudem ist das
öffentliche Interessen an seiner Fernhaltung gross: Der Berufungskläger ist
mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft (Akten S. 11-54). Er wurde
nach Verbüssung einer ersten Freiheitsstrafe per 27. November 2017 bedingt aus
dem Strafvollzug entlassen (Entscheid vom 11. September 2017, Akten
S. 56), zuhanden des Migrationsamts. Dieses verfügte umgehend
Ausschaffungshaft, welche einmalig verlängert wurde, bis der Berufungskläger am
23.
Mai 2018 durch den Zwangsmassnahmenrichter im Ausländerrecht aus der Haft
entlassen wurde (Akten S. 80-84). Am 10. September 2018 ereignete sich das
Delikt zum Nachteil von B____ und nur zwei Monate später am 16. November 2018
jenes zum Nachteil von D____ und E____. Zwei Tage später trat der
Berufungskläger den Vollzug einer weiteren, mit Strafbefehl vom 28. Oktober
2018.
angeordneten Freiheitsstrafe an, ehe er am 16. Februar 2019 wiederum aus dem
Strafvollzug entlassen wurde (Akten S. 55). Bereits zweieinhalb Wochen
später machte er sich ein erstes Mal und nur einen Monat später ein zweites Mal
des Betäubungsmittelverkaufs strafbar (vgl. Schuldsprüche in den
Anklagepunkten 4 und 5). Mitte April und Mai 2019 folgten ein zehntägiger Hausfriedensbruch
sowie ein geringfügiger Diebstahl. Die deliktische Tätigkeit des
Berufungsklägers endete erst mit einer (endgültigen) Inhaftierung nach dem Diebstahl
und Kokainbesitz am 4. August 2019 (Akten S. 157).
Es steht damit
ausser Frage, dass beim Berufungskläger eine Landesverweisung angebracht ist. Die
Bemessung auf 20 Jahre ergibt sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, aus
Art. 66b Abs. 1 StGB und ist im Übrigen auch angemessen. Definitive Vollzugshindernisse
im Sinne von Art. 66d StGB sind zum aktuellen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Die
Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils
noch nicht feststehen, fällt zur gegebenen Zeit in die Zuständigkeit der
Vollzugsbehörden (BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3,
6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2, 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020
E. 1.3.5; betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4). Im
Übrigen versprach der Berufungskläger anlässlich der mündlichen Verhandlung zur
Überprüfung der Haftverlängerung vom 23. Mai 2018, freiwillig in seine Heimat
zurückzukehren (Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht vom 23. Mai 2018 AUS.2018.44 E. 2.3, Akten 83). Eine
lebenslängliche Landesverweisung nach Art. 66b Abs. 2 StGB ist
angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots nicht zu prüfen, nachdem nur
der Berufungskläger Berufung erhoben hat.
Da der
Berufungskläger kein Angehöriger eines Vertragsstaates des Schengener Abkommens
ist und er unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer
Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt worden ist, hat auch eine Eintragung der
Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu erfolgen. Es kann in
Bezug auf die rechtlichen Grundlagen und die einschlägige Rechtsprechung auf
die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 28).
7.
Kosten
7.1
7.1.1
Die
schuldig gesprochene Person hat im erstinstanzlichen Verfahren – sofern keine
gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche
kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E 4.4.1; BGer 6B_811/2014
vom 13. März 2015 E. 1.4). Da der Berufungskläger auch im
Berufungsverfahren wegen aller ihm vorgeworfenen Delikte verurteilt bzw. der
erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, sind die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen.
Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die
Kosten von CHF 10'181.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 9'600.–.
7.1.2
Der
Verteidiger beantragt es sei mangels Einbringlichkeit auf eine Einforderung der
vorinstanzlichen Kosten zu verzichten.
Art. 425 StPO
schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person
zu erlassen. Für einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine Kostenauflage
unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder
die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung
beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.124 vom 2. Juli
2018.
E. 4.1.2). Zu beachten ist allerdings, dass es keinen
verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten gibt; selbst im
Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der
zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder
teilweise Folge gibt (BGer 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3, 5D_191/2015
vom 22. Januar 2016 E. 4.3.2).
Der
Berufungskläger begründet sein Kostenerlassgesuch lediglich mit der aktuellen
Uneinbringlichkeit. Angesichts jedoch von seinem zwar ungewissen, aber
jedenfalls noch jungen Alter und seinen (im Ausland) zukünftig bestehenden
Erwerbsmöglichkeiten (er gab an der Berufungsverhandlung an, der im Vollzug
erlernten Gärtnerarbeit nachgehen zu wollen [zweitinstanzliches Protokoll,
Akten S. 1071]) erweist sich das Gesuch um Kostenerlass als
verfrüht und ist dieses zum jetzigen Zeitpunkt abzuweisen. Es steht dem
Berufungskläger frei, zum gegebenen Zeitpunkt ein erneutes Gesuch zu stellen.
7.2
Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit
Hinweisen). Der Berufungskläger dringt mit seinen Begehren nicht durch und unterliegt
vollumfänglich. Bei diesem Verfahrensausgang hat er die ordentlichen Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss trägt der Berufungskläger
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 3’000.– (§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.3
Seinem
amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein
angemessenes Honorar gemäss Aufstellung von insgesamt CHF 11‘758.65
aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der für die zweitinstanzliche
Verhandlung geltend gemachte Aufwand von 5 auf 3 Stunden zu kürzen ist. Gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO hat der zu den Verfahrenskosten verurteilte
Berufungskläger dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der
sinngemässe Antrag der Verteidigung, wonach mangels Einbringlichkeit auf die
Auflage dieser Rückerstattungspflicht zu verzichten sei, ist abzuweisen, zumal
der Berufungskläger ohnehin nur bei Wegfall seiner Bedürftigkeit zur
Rückerstattung dieser Kosten verpflichtet ist und folglich kein Anlass besteht,
ihn von einer solchen zu befreien.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Strafgerichtskammer vom
17.
September 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Verurteilungen
wegen Verweisungsbruchs, Hausfriedensbruchs, Diebstahls, geringfügigen
Diebstahls und wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, in Anwendung von
Art. 139 Ziff. 1, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter
Abs. 1, Art. 186 und 291 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 19a
Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;
- Verurteilung
zu CHF 340.– Schadenersatz an die [...];
- Einziehung
der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Vermögenswerte in Anwendung von
Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
- Verrechnung
des Kostendepots von CHF 623.80 und EUR 12.23 mit der Busse und den
Verfahrenskosten;
- Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin, [...], für das erstinstanzliche Verfahren aus der
Strafgerichtskasse.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung – neben
den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – der versuchten
vorsätzlichen Tötung (in Notwehrexzess), der mehrfachen versuchten schweren
Körperverletzung und des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
schuldig erklärt.
Die ihm mit Entscheid des Amts für Justizvollzugs vom
11.
September 2017 auf den 27. November 2017 gewährte bedingte Entlassung aus
dem Strafvollzug betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12.
Juli 2017 und den Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom
7.
November 2016 (Reststrafe von 163 Tagen) wird widerrufen und die
Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet, in Anwendung von
Art. 89 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar
erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
7.
Jahren
verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 5./6. März 2019 (1 Tag)
und der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 4. August
2019, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Oktober 2018,
in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 sowie Art. 122 in Verbindung
mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Abs. 1 lit. c des
Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51 und 89
Abs. 6 sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66b Abs. 1 des
Strafgesetzbuches für 20 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete
Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener
Informationssystem eingetragen.
Zudem werden ihm die Verfahrenskosten von
CHF 10'181.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9'600.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (inkl. Kanzleiauslagen)
auferlegt.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für seine
Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von 53.25 Stunden à
CHF 200.–, daher CHF 10'650.–, zuzüglich Auslagen von CHF 267.95
sowie 7,7 % MWST von CHF 840.70, insgesamt also CHF 11‘758.65 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. In Bezug auf die Entschädigungen der amtlichen
Verteidigung bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
- B____
(auszugsweise)
- [...]
(auszugsweise)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr.
Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).