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Entscheid

SB.2021.31

versuchte vorsätzliche Tötung (im Notwehrexzess), mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Strafzumessung, Landesverweisung

12. Mai 2022Deutsch137 min

Basel-Stadt sprach A____ mit Urteil vom 17. September 2020 der versuchten vorsätzlichen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2021.31

URTEIL

vom 12.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.

iur. Marc Oser,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, MLaw

Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi

Biro

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13,

5600 Lenzburg

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafgerichts

vom 17. September 2020

betreffend versuchte vorsätzliche

Tötung (im Notwehrexzess), mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfaches

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Strafzumessung, Landesverweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Strafgericht

Basel-Stadt sprach A____ mit Urteil vom 17. September 2020 der versuchten vorsätzlichen

Tötung (in Notwehrexzess), der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung,

des Diebstahls, des geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), des

Hausfriedensbruchs, des Verweisungsbruchs, des mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) und der Übertretung nach Art. 19a BetmG

schuldig. Es widerrief die mit Entscheid des Amts für Justizvollzugs vom

11. September 2017 gewährte bedingte Entlassung per 27. November 2017 und ordnete

in Bezug auf die Reststrafe von 163 Tagen die Rückversetzung in den

Strafvollzug an. Unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe verurteilte

das Strafgericht A____ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren (unter

Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 5./6. März 2019 [1 Tag] und der

Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 4. August

2019) sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Oktober 2018. Zudem ordnete das

Strafgericht eine im Schengener Informationssystem einzutragende

Landesverweisung für 20 Jahre an. Das Strafgericht verurteilte A____ ferner zur

Leistung eines Schadenersatzes von CHF 340.– an die [...] und zog die

beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie den beschlagnahmten Geldbetrag ein.

Schliesslich auferlegte es ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie

eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für dessen amtliche Verteidigung

fest.

Gegen dieses

Urteil liess A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe seiner damaligen amtlichen

Verteidigerin, [...], vom 18. September 2020 Berufung anmelden. In Gutheissung eines

am 28. September 2020 gestellten Begehrens des Berufungsklägers um Auswechslung

der amtlichen Verteidigung entliess die Strafgerichtspräsidentin mit Verfügung

vom 21. Oktober 2020 [...] per 19. Oktober 2020 aus dem Offizialverteidigermandat

und setzte neu [...] als dessen notwendigen Verteidiger ein. Nach Erhalt der

schriftlichen Urteilsbegründung am 4. März 2021 hat der Berufungskläger am 22. März

2021 die Berufung erklärt, worauf die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 25.

März 2021 die beantragte amtliche Verteidigung mit [...] für das

Berufungsverfahren bewilligt hat. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben

weder Anschlussberufung erhoben noch ein Nichteintreten auf die Berufung

beantragt.

Mit Eingabe vom

20. September 2021 hat der Berufungskläger seine Berufung begründet. Er

beantragt darin, wie schon in seiner Berufungserklärung, er sei von den

Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung (im Notwehrexzess), der

mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sowie des mehrfachen Vergehens

gegen das BetmG freizusprechen. Zudem sei auf den Vollzug der Reststrafe im Umfang

von 163 Tagen zu verzichten. Folglich sei er aufgrund der bereits vollzogenen

Strafe aus der Haft zu entlassen und es sei ihm für die allfällig ungerechtfertigte

Haft eine Entschädigung von CHF 150.– zuzusprechen. Ferner sei von der

Anordnung einer Landesverweisung abzusehen und es seien die Verfahrenskosten

sowie die Urteilsgebühr vor erster Instanz angemessen zu reduzieren. Mangels

Einbringlichkeit sei auf eine Rückerstattung der vorinstanzlichen Kosten sowie

der Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren zu verzichten. Mit

Berufungsantwort vom 21. Oktober 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft

unter o/e-Kostenfolge die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils. Mit Replik vom 22. November 2021 hielt der

Berufungskläger an seinen Anträgen fest.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine

Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen

Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der

Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die

Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1

und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte

Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,

die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des

Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4

verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.

399.

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Vorliegend

haben die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger kein Rechtsmittel ergriffen.

Der Berufungskläger ficht das vorinstanzliche Urteil teilweise an. Mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen

Verweisungsbruchs, Hausfriedensbruchs, Diebstahls, geringfügigen Diebstahls und

wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG, die Schadenersatzforderung der [...] in

Höhe von CHF 340.– sowie die Einziehung des Beschlagnahmeguts und die Verrechnung

des Kostendepots im Betrage von CHF 623.80 und EUR 12.23.

2.

Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Notwehrexzess)

Die Vorinstanz

stellte in tatsächlicher Hinsicht auf den angeklagten Sachverhalt in seiner

Hauptvariante ab. Hiernach habe das Opfer B____ mit seiner damaligen Freundin C____

am 10. September 2018 um ca. 21 Uhr auf der Dreirosenanlage Basketball gespielt,

als jene vom Berufungskläger belästigt worden sei. Auf verbale Intervention von

B____ hin habe sich der Berufungskläger zuerst entfernt, ehe er nach kurzer

Zeit zurückgekommen sei. Darauf sei es zwischen B____ und dem Berufungskläger

zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, im Rahmen welcher der

Berufungskläger das Opfer mit dem Wort «Nikumuk» (auf Deutsch: «fick deine

Mutter») beleidigt und weiter provoziert habe. Daraufhin habe B____ den

Berufungskläger mit einer Hand von vorne am Hals gepackt, ihn mit einem Bein zu

Fall gebracht und sich dann auf dessen Oberkörper gesetzt. Der unter ihm

liegende Berufungskläger habe B____ zwei- bis dreimal gegen den Bauch

geschlagen, wobei dieser mit seiner linken Hand die rechte Hand des

Berufungsklägers gehalten habe. Sodann habe B____ dem Berufungskläger einen

Schlag gegen dessen Kiefer versetzt, worauf der Berufungskläger ein Messer aus

seiner Kleidung hervorgezogen habe. Nach mehreren erfolglosen Stichversuchen

habe der Berufungskläger schliesslich in den Unterbauch von B____ gestochen. Dieser

sei dann von Freunden des Berufungs­klägers weggezogen worden, ehe er sich von

ihnen losgerissen habe und beide [B____ und der Berufungskläger] erneut

aufeinander zugegangen seien, wobei B____ erfolglos versucht habe, dem

Berufungskläger mit beiden Händen einen Schlag gegen dessen Kopf zu verpassen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Vor­instanz, der Berufungskläger habe sich

der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung schuldig gemacht und dabei in einem

Notwehrexzess gehandelt.

2.1

Dagegen

macht der Berufungskläger zusammenfassend geltend, die Sachverhaltsfeststellung

der Vorinstanz beruhe – mit Ausnahme der objektiv vorhandenen Notwehrsituation

– auf einer offensichtlich willkürlichen Würdigung der Beweislage. Die

Ermittlungen seien von Beginn an einseitig zu seinen Lasten erfolgt, obgleich

die objektivierbaren Beweise keinerlei Rückschluss auf seine Täterschaft

zuliessen. B____ habe nicht konstant ausgesagt und sich vielmehr widersprochen.

Zudem sei er mit Suggestivfragen beeinflusst worden. Er hingegen habe stets

bestritten, den Geschädigten mit einem Messer angegriffen und verletzt zu

haben. Seine Aussage, wonach er weder Blut noch überhaupt eine Verletzung

gesehen habe, sei plausibel, zumal nicht einmal der Geschädigte die angeblich

erlittene Verletzung bemerkt habe. Er habe zwar ein Messer zum Eigenschutz im

Rahmen der Notwehr hervorgeholt, um B____ abzuschrecken, damit aber nicht

zugestochen oder dies auch nur beabsichtigt. Zusammenfassend bleibe der

Ursprung der Verletzung offen und es sei unklar, ob die Verletzung überhaupt

anlässlich der Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger entstanden sei bzw.

wer sie verursacht haben sollte. Zufolge des Grundsatzes in dubio pro reo

sei er folglich freizusprechen.

2.2

In

sachverhaltlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Berufungskläger und B____ am

10.

September 2018 in eine tätliche Auseinandersetzung geraten sind, in deren

Verlauf der Berufungskläger zu seiner Verteidigung ein Messer hervorgenommen

hat. Er bestreitet indessen, das Messer gegen B____ eingesetzt und diesen damit

verletzt zu haben.

2.2.1

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101)

und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis

der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte

unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt

dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden

darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.

Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für

den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver

Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»

Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht

massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht

verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht

eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen

Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in

ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3,

138.

V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je mit Hinweisen; sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Dabei kennt die

Strafprozessordnung keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das

Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der

zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel

beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste

Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung,

Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25.

Februar 2019 E. 2.2). In die Beweisführung sind auch Indizien

miteinzubeziehen. Diese sind Hilfstatsachen, die wenn selber bewiesen, auf eine

andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend

– können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache

nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist

dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).

Wie es das

Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont hat, findet der in

dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel

dar (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember

2019.

E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018

vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3, 6B_824/2016 vom 10. April 2017

E. 13.1 [nicht publ. in: BGE 143 IV 214]). Vielmehr wird die

Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die

Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält

(BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 25). Solange das

Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ.

in: BGE 143 IV 214], 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

2.2.2

2.2.2.1

Objektiviert ist zunächst das

Ausmass der Verletzungen von B____. Gemäss Austrittsbericht des

Universitätsspitals Basel vom 12. September 2018 (Akten S. 369-371)

und Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom

23.

August 2019 (Akten S. 417-424) erlitt er eine 4 cm lange und

4.

cm tiefe Stichverletzung im linken Unterbauch (ohne Eröffnung der

Bauchhöhle), mit Wundkanal bzw. Stichrichtung von oben links

(Körperaussenseite) nach unten rechts (Körperinnenseite). Daneben fanden sich

vier ritzerartige Verletzungen, wovon eine unterhalb der linken Brustwarze (7 –

10.

cm quer zur Körperlängsachse verlaufend), eine im sog. epigastrischen

Winkel, der von den beiden Rippenbögen gebildet wird (10 cm unterhalb des

Brustbeins körpermittig von rechts oben nach links unten verlaufend), und zwei

relativ mittig an der Bauchdecke (ca. 15 cm bis zum Bauchnabel und 7 cm unter

dem Bauchnabel) zu lokalisieren waren (vgl. auch Foto, Akten S. 301).

Diese weiteren Verletzungen verliefen allesamt in den obersten Schichten der

Haut, wobei die Verletzung an der linken Brust etwas tiefer erscheine. Aufgrund

der Stichverletzung war B____ – nach einem viertägigen stationären

Spitalaufenthalt – bis zum 14. Oktober 2018 zu 100% arbeitsunfähig

(Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 12. September 2018,

Akten S. 357; Arztzeugnis vom 19. August 2019, Akten S. 425). Nach eigener

Aussage konnte er während zwei oder drei Monaten keinen Sport treiben, bis er

sich vollständig davon erholt hatte (Einvernahme vom 21. Januar 2019, Akten

S. 353). Relevante Spätkomplikationen seien nach ärztlicher Einschätzung

nicht zu erwarten – eine Narbe am Bauch werde bleiben (IRM-Gutachten vom

23.

August 2019, Akten S. 423).

2.2.2.2

Zur Entstehung der ebenerwähnten

Verletzungen liegt als objektives Beweismittel zunächst ein kriminaltechnischer

Untersuchungsbericht des T-Shirts von B____ vor. Hiernach habe das T-Shirt auf

der Vorder- und Rückseite, im linken Lendenbereich, Beschädigungen aufgewiesen,

welche durch «einen scharfen, einseitig geschliffenen Gegenstand (z.B.

Messerklinge)» verursacht worden sein dürften (Akten S. 305; vgl. auch Fotos,

Akten S. 311-321).

Entgegen dem

Einwand der Verteidigung korrespondieren die Beschädigungen des T-Shirt

grösstenteils mit dem Verletzungsbild am Oberkörper des Geschädigten, was sich

anhand eines Vergleichs der jeweiligen Aufnahmen leicht erkennen lässt (Akten

S. 301 und 313). Dies gilt zur Hauptsache hinsichtlich der Stichverletzung im

linken Unterbauch und der Beschädigungen im linken Lendenbereich des T-Shirts

(Beschädigungen Nr. 3 [Vorderseite] und Nr. 4 [Rückseite], Akten S. 316 und 320).

Doch auch die oberhalb liegenden Löcher des T-Shirts (Beschädigungen Nr. 1 und

2, Akten S. 314 f.) stimmen weitestgehend mit den beiden oberen Verletzungen im

Brust- und Zwerchfellbereich des Geschädigten überein (vgl. Foto, Akten

S. 301). Davon ausgehend, dass es sich – in den Worten der Verteidigung –

um ein dynamisches Geschehen handelte (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S.

1075) und das T-Shirt des Geschädigten keinen enganliegenden Schnitt aufwies,

sondern relativ weit geschnitten und beweglich war (vgl. Übersichtsaufnahme,

Akten S. 313), ist es gar erstaunlich, dass die Spuren am T-Shirt dermassen mit

dem Verletzungsbefund übereinstimmen. Angesichts der Beschaffenheit des

T-Shirts verwundert es auch nicht, dass die unteren, langgezogenen

Schnittverletzungen an der Bauchdecke des Geschädigten (vgl. Foto, Akten

S. 301) – soweit ersichtlich – zu keinen zusätzlichen Beschädigungen des

T-Shirts geführt hatten, zumal dieser Teil des Oberkörpers schon durch ein

leichtes Hinaufrutschen des T-Shirts im Gerangel entblösst sein musste. Wie die

Verteidigung hier also eine «offensichtliche Inkongruenz» zwischen den Verletzungen

des Geschädigten und den Beschädigungen an dessen T-Shirt behaupten kann

(zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 1052), ist nicht nachvollziehbar.

Ergänzend hält das

IRM-Gutachten vom 23. August 2019 fest, dass die Stichverletzung Folge scharfer

Gewalteinwirkung war: Um einen entsprechenden Wundstichkanal zu verursachen,

müsste der Angreifer das klingentragende Tatwerkzeug nahezu senkrecht zur

Körpermitte hin geführt haben, wobei von einer aktiven Führung des Tatwerkzeugs

auszugehen sei, da sonst der von Kleidung und Haut entgegengesetzte Widerstand

nicht überschritten worden wäre. Auch die vier weiteren ritzerartigen

Verletzungen könnten als Folgen scharfer Gewalt aufgefasst werden. Es handle

sich per definitionem um Schnittverletzungen, die entständen, wenn das

Tatwerkzeug nahezu tangential zur Körperoberfläche hin bewegt werde (Akten

S. 422 f.). Zusammenfassend könnten also fünf Einwirkungen eines scharfen

Tatwerkzeuges abgeleitet werden. Der weitere Einwand der Verteidigung, wonach

zwar die Stichverletzung, nicht aber die restlichen Kratzer am Oberkörper des

Geschädigten durch die Messerklinge verursacht worden seien

(Berufungsbegründung, Akten S. 995 [Rz. 9]; zweitinstanzliches Plädoyer, Akten

S. 1052), ist damit entkräftet.

Am T-Shirt des Geschädigten

konnten sodann an den Rändern der Beschädigungen Nr. 1-4 sowie an einer

blutverdächtigen Antragung im linken Brustbereich DNA-fähiges Material erfasst (Akten S. 306, Fotos S. 311-321) und entsprechende

DNA-Profile erstellt werden (Akten S. 397-406). Die DNA-Analyse ergab nur bei

zwei der vier Beschädigungen ein Mischprofil: In Bezug auf die Erste dieser

beiden Beschädigungen im vorderen Brustbereich des T-Shirts konnte nur das

DNA-Profil von B____ erkannt werden; die Nebenkomponente erwies sich als nicht

interpretierbar (Akten S. 404). Demgegenüber konnte an den Rändern der –

mit der Stichverletzung korrespondierenden – zweiten Beschädigung im linken

Lendenbereich des T-Shirts (Akten S. 320) ein komplexes Mischprofil mit

einer partiellen Hauptkomponente von zwei Personen festgestellt werden, wobei B____

und der Berufungskläger als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden konnten;

die Nebenkomponente erwies sich wiederum als nicht interpretierbar (Akten S.

405). Das mit der Auswertung beauftragte IRM kam in einem weiteren,

ausführlichen Gutachten vom 27. August 2019 in seiner biostatischen

Beweiswertberechnung zum Schluss, dass letzteres Mischprofil auf mindestens

drei Mitverursacher zurückzuführen sei und es sich 382.4 Milliarden mal besser

erklären lasse, wenn man annehme, es stamme vom Berufungskläger, dem Opfer und

einer dritten, nicht verwandten Person, als unter der Annahme, der

Berufungskläger (oder ein Verwandter von ihm) sei kein Spurengeber (Akten

S. 415). Dieser Wert wurde vom IRM – auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft

hin – wenig erstaunlich als «sehr gut» bezeichnet (Akten S. 416).

Die heutige Erklärung der Verteidigung, wonach sich

die gefundenen DNA-Spuren des Berufungsklägers aufgrund des dynamischen

Geschehens erklärten und diese nur deshalb genau beim Loch des T-Shirts

gefunden worden seien, weil das T-Shirt einzig an dieser Stelle auf Spuren

untersucht worden sei (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1075), erweist

sich damit als aktenwidrig: Die DNA-Spuren wurden nicht «beim Loch», sondern an

den «Ränder[n] um die [vier] Beschädigungen» erfasst (Akten S. 306). Dabei

wurden an den Rändern der übrigen drei Beschädigungen an der Vorderseite des

T-Shirts gerade keine DNA-Spuren des Berufungsklägers gefunden. Einzig

und allein an den Rändern der – mit der

Stichverletzung korrespondierenden – Beschädigung Nr. 4 im linken Lendenbereich

des T-Shirts wurde seine DNA erkannt. Darauf wird nachfolgend zurückzukommen

sein (siehe E. 2.2.3.4.3).

2.2.2.3

Schon die objektiven Indizien und

Beweise lassen damit keinen ernsthaften Zweifel am Schluss zu, dass der

Berufungskläger entgegen seinen Beteuerungen das Messer nicht nur

hervorgenommen, sondern dieses auch zum Einsatz gebracht hat. Es muss aufgrund

der DNA-Auswertung insbesondere davon ausgegangen werden, dass er damit jedenfalls

die Beschädigung im Lendenbereich des T-Shirts von B____ (an den Rändern desjenigen

Defekts, der mit der Stichwunde korrespondierte) verursacht hat. In Anbetracht des Auswertungsergebnisses kann der

Staatsanwaltschaft – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auch nicht

vorgeworfen werden, keine weiteren Abklärungen und Ermittlungen in Bezug auf

den dritten Mitverursacher des Mischprofils getätigt zu haben, zumal die

jeweilige Nebenkomponente nicht interpretiert werden konnte.

2.2.3

Zur Rekonstruktion des Tatablaufs

und der gesamten Umstände ist sodann auf die Aussagen der unmittelbar

Beteiligten oder ins Geschehen miteinbezogenen Personen abzustellen. Es liegen

die Aussagen des Geschädigten B____ und der Auskunftsperson C____ sowie diejenigen

des Berufungsklägers vor. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin

entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

2.2.3.1

Gegenstand der

aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung bildet dabei nach heutigen

wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr die «allgemeine Glaubwürdigkeit

einer Person», die lange als überdauerndes und situationsübergreifendes

Persönlichkeitsmerkmal galt, sondern die «Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage

zum untersuchten Sachverhalt». Denn niemand lügt immer; ebenso wenig sagt

niemand durchwegs die Wahrheit. Es gibt also grundsätzlich keine überdauernde

Charaktereigenschaft der Glaubwürdigkeit, aufgrund derer der betreffende Mensch

in jeder Situation und unter allen Bedingungen immer die Wahrheit sagen würde. Alle

noch so ehrlichen Personen können bei entsprechender Motivationslage von der

Wahrheit abweichen, so dass kein Schluss gezogen werden kann von einer

angenommenen Charaktereigenschaft auf ein konkretes, situationsbestimmtes Verhalten

(Kling, Das fachgerechte Glaubwürdigkeits-Gutachten,

AJP 2003, S. 1116, 1116). Eine Person darf folglich nicht generell als

«glaubwürdig» oder «unglaubwürdig» beurteilt werden. Dies impliziert, dass im

Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung immer nur die konkrete Aussage zum

infrage stehenden Sachverhalt auf ihren Realitätsgehalt hin untersucht werden

darf und kann (Ludewig/Baumer/Tavor,

Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische

Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor

[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 26 f.).

In Lehre und

Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im

Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Ausgehend von der Annahme, dass

Aussagen über selbst erlebte Ereignisse im Vergleich zu erfundenen

Darstellungen eine höhere Qualität aufweisen bzw. dass erlebnisfundierte Schilderungen

hinsichtlich bestimmter Merkmale von frei erfundenen Berichten abweichen (sog.

Undeutsch-Hypothese, vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 43 ff.), wird beim inhaltsorientierten Ansatz durch methodische

Analyse überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem

tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringt. Damit eine Aussage als

zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein

von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu

überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung

der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine

solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch

wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines

hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente

Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der

Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt

gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz

der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E.

2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E.

1.3.1; je mit Hinweisen).

Folgende sog.

Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert:

Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,

quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten,

Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details,

Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener

Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung

von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede,

Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen

von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände

gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige

Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und

Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).

Grundlage für

eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderung ist dabei immer die

Aussagetüchtigkeit des aussagenden Menschen. Diese setzt unter anderem voraus,

dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren

Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen

aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die

Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden

erwachsenen Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist

nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa

intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren

Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 54).

2.2.3.2

2.2.3.2.1

Zur

Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen des Geschädigten B____ ist zunächst die

Aussagegenese aufzuklären. Diesbezüglich ist festzustellen, dass gemäss Rapport

nicht er selbst, sondern die Notfallstation des Universitätsspitals die Polizei

requiriert hat (Akten S. 295). Er habe gegenüber dem Spital angegeben, nach dem

Vorfall eigenständig zu seinem Vater nach [...] gefahren zu sein und sich erst

auf dessen Empfehlung hin in den Notfall begeben zu haben, um sich verarzten zu

lassen (Akten S. 426; Rapport, Akten S. 297). Somit verwundert es – entgegen

der Ansicht der Verteidigung (Berufungsbegründung, Akten S. 995;

zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 1052) – auch nicht, dass der

Geschädigte erst drei Stunden nach dem Vorfall in den Notfall eintraf, zumal er

später auch angab, an diesem Abend noch keine Schmerzen gehabt zu haben (Konfrontationseinvernahme

vom 12. August 2019, Akten S. 382), was bei Stichverletzungen denn auch

durchaus üblich ist. Die Zeitabfolge zeigt vielmehr auf, dass B____ kein

besonderes Interesse an der Strafverfolgung des Berufungsklägers zu haben

schien. Er stellte zwar nach Einschaltung der Polizei einen Strafantrag (Akten

S. 298), machte gegen den Berufungskläger aber keinerlei Schadenersatz- und

Genugtuungsforderungen geltend. Diese Umstände lassen zum Zeitpunkt der

Erstaussage des Geschädigten keine Motivation für eine absichtliche

Falschaussage erkennen.

Inwiefern sodann von

einer fremdbeeinflussten Aussageentstehung zufolge teils suggerierender

Befragung der Staatsanwaltschaft auszugehen wäre, weshalb die Glaubhaftigkeitsprüfung

schon an der mangelhaften Aussageentstehung scheitern würde, so der Einwand der

Verteidigung (Berufungsbegründung, Akten S. 996 f. [Rz. 12]), ist ebenso

wenig ersichtlich. Dass B____ etwa auf Frage hin erwähnte, der Berufungskläger

habe ihn wahrscheinlich mit einem Messer verletzt (Einvernahme vom 21. Januar

2019, Akten S. 341), obgleich er die Verletzung während der Auseinandersetzung

nicht bemerkt und auch kein Messer gesehen habe, ist nicht ansatzweise auf die

vermeintlich einseitigen Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft

zurückzuführen und erscheint auch keineswegs als «verfahrensmotiviert[e]»

Aussage, zumal hierfür gleich zweierlei Erklärungen bestehen: Zum einen sprach

er von Anfang an von einer einzigen Person, mit welcher er einen Konflikt

gehabt habe («Ich bin zu keinem Zeitpunkt zu den anderen hingegangen», «Mit den

anderen habe ich gar nicht gesprochen», Einvernahme vom 21. Januar 2019, Akten

S. 341 f.), weshalb es naheliegend ist, dass aus seiner Sicht nur der

Berufungskläger als Verursacher seiner Verletzungen in Frage kam. Zweitens

erklärte er ausdrücklich, weshalb er von einem «Messer» als Tatwaffe ausging:

«Ich glaube mit einem Messer, weil die Verletzung danach aussieht. Aber

nicht[,] weil es sich so anfühlte»; er wisse nicht, was es sonst hätte sein

können (Einvernahme vom 21. Januar 2019, Akten S. 345); er nehme deshalb

an, der Berufungskläger habe ihn mit einem Messer verletzt, weil seine

Verletzung am Bauch auf eine Klinge hingedeutet habe; er habe aber nichts

gesehen (Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019, Akten S. 381).

Zudem gingen offenbar schon die Ärzte in der Notfallstation des

Universitätsspitals in Bezug auf die Stichverletzung von einem Messerangriff

aus, was sie dem Patienten denn auch mitgeteilt haben mussten (vgl. Bemerkungen

zu den Aufnahmen im Polizeirapport: «Ob die anderen Wunden ebenfalls von

einem Messer stammen, konnten die behandelnden Ärzte weder bestätigen noch

widerlegen», Fototafel vom 11. September 2018, Akten S. 301 [Hervorhebungen

hinzugefügt]). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Geschädigten

suggerierend Gelegenheit gegeben worden wäre, Ungereimtheiten zu korrigieren

oder Widersprüche selbst aufzuklären, zumal sich seine Aussagen – wie sogleich

aufzuzeigen sein wird – durchwegs als konstant erweisen.

2.2.3.2.2

In seiner ersten Einvernahme vom 21.

Januar 2019 schilderte er die Umstände vor dem Konflikt: Er sei am besagten

Abend mit seiner Freundin C____ auf dem Basketballfeld gewesen, als sich der

Berufungskläger ihr genähert und sie belästigt habe. Weiter beschrieb er die

Interaktion bis zur körperlichen Auseinandersetzung: Der Berufungskläger habe

sich auf Aufforderung zunächst zurückgezogen, ehe er wiedergekommen sei (Akten

S. 341); er habe ihn [B____] dann angesprochen und ihn aufgefordert,

gemeinsam in Richtung Rhein zu gehen (Akten S. 343). In dem Moment habe er

[B____] dann reagiert: Er habe den Berufungskläger mit seiner rechten Hand

weggestossen. Als dieser wieder auf ihn zugekommen sei, habe er den

Berufungskläger an der Schulter gepackt, ihm ein Bein gestellt, ihn so «auf den

Boden gelegt» und sich auf ihn gesetzt. Anschliessend hätten sie sich am Boden

gegenseitig geschlagen: Der Berufungskläger habe ihm zwei, drei Schläge in den

Bauch verpasst, worauf er dem Berufungskläger an den Kiefer geschlagen habe

(Akten S. 344). Dann seien die Kollegen des Berufungsklägers gekommen und

hätten ihn [B____] weggezogen. Er habe es aber wieder geschafft, auf den

Berufungskläger zuzugehen, worauf es eine zweite Auseinandersetzung gegeben

habe. Danach hätten sie sich getrennt und jeder sei seinen eigenen Weg gegangen

(Akten S. 341). Zur in Frage stehenden Stichverletzung konnte B____ nur

Vermutungen anstellen, wobei er klar einräumte, weder das Messer gesehen

(Akten S. 349) noch den Stich gespürt zu haben; er habe seine Verletzung

erst am zerrissenen T-Shirt und an den Verletzungen am Oberkörper bemerkt

(Akten S. 348 f.). Es sei wohl nicht bei der ersten körperlichen

Auseinandersetzung am Boden passiert, denn da sei er auf dem Berufungskläger

gelegen und habe ihn unter Kontrolle gehabt (Akten S. 345) bzw. habe er versucht,

den Berufungskläger zu fixieren (Akten S. 349), sondern beim zweiten

Zusammenstoss. Da habe er ihn nicht fixieren können, weil es zu viele Leute

gegeben habe, welche versucht hätten, sie zu trennen (Akten S. 341).

An der

Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019 ergänzte B____, der

Berufungskläger habe ihn zuvor mit dem Wort «Nikumuk» auf Arabisch beleidigt

(Akten S. 388) und daraufhin vorgeschlagen, gemeinsam runter [gemeint

wohl: an den Rhein] zu gehen – wohl um sich zu verprügeln. Nach dieser verbalen

Provokation habe er ihn gewissermassen aus Reflex wohl mit der linken Hand –

nicht an der Schulter, sondern – von vorne an den Hals gegriffen und ihm dann ein

Bein gestellt. Der Berufungskläger sei umgefallen und er habe sich auf ihn draufgesetzt,

um ihn zu fixieren. Gefragt nach der Position am Boden gab er an, der

Berufungskläger sei mit dem Rücken längsgestreckt am Boden gelegen und er sei

«Höhe Brustkasten» auf ihm gesessen, wobei er mit seiner rechten Hand dessen

linke Hand gehalten festgehalten habe (Akten S. 379). Auf nochmalige

Nachfrage erklärte er, sich einfach «auf seinen Oberkörper» gesetzt zu haben

(Akten S. 383). Es sei am Boden alles sehr schnell gegangen (Akten S.

379). Ob es zu gegenseitigen Schlägen gekommen sei, wisse er nicht mehr (Akten

S. 378, 380), wobei er selbstreflektiert anfügte, dass er allfällige

Schläge mit dem Adrenalin nicht gespürt hätte. Dann hätten die Kollegen des

Berufungsklägers, glaublich 4 oder 5 Personen, sie – ohne Gewalteinsatz –

getrennt (Akten S. 379). Zu diesem Zeitpunkt habe er schon ein zerfetztes

Oberteil gehabt (Akten S. 380). Kurz darauf (nach 30 Sekunden oder 1

Minute, Akten S. 381) sei er zurück zum Berufungskläger gegangen (Akten S. 374)

bzw. glaube er, sie seien beide wieder aufeinander zugegangen (Akten S. 380

f.); seine Kleider seien ja zerrissen gewesen und er habe das wahrscheinlich

nochmals geklärt haben wollen (Akten S. 383). Er habe dann ohne Erfolg versucht,

den Berufungskläger mit beiden Händen am Kopf zu erwischen und könne nicht mehr

präzis sagen, was dann passiert sei, ehe sie wiederum von dessen Kollegen

getrennt worden seien; es sei alles so schnell gegangen (Akten S. 380). Wiederum

konnte er nur Vermutungen zum Zeitpunkt der Stichverletzung anbringen: Er habe

diese erst bemerkt, als er sich angeschaut und das T-Shirt gesehen habe; er

habe auch keine entsprechende Bewegung des Berufungsklägers bemerkt (Akten S.

382). Anders als noch in der ersten Einvernahme meinte er dann, es sei schon am

Boden passiert, und nicht erst während der zweiten Auseinandersetzung (Akten S.

381). Dass ein Dritter auf ihn körperlich eingewirkt habe, schliesse er aus:

«Nein, keine Drittperson. Der Konflikt war nur zwischen uns zwei. Die anderen

trennten uns nur» (Akten S. 388).

Auch an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte er den Vorfall im Wesentlichen

gleich. Sie hätten sich geschlagen. Er habe den Berufungskläger zu Boden

geworfen und sei auf seinem Bauch gesessen. Dann hätten ihn dessen Kollegen

weggezogen und er habe die Löcher in seinem T-Shirt gesehen (Audioaufnahme

[27:49]). Wiederum gab er an, seine Verletzungen mit dem Adrenalin nicht

bemerkt zu haben – er habe nur das T-Shirt gesehen und sei dann zum

Berufungskläger zurückgegangen; er wisse nicht mehr genau, was dann passiert

sei. Die Kollegen des Berufungsklägers hätten sie schliesslich getrennt und der

Berufungskläger sei seines Weges gegangen (erstinstanzliches Protokoll, Akten

S. 818). Wie schon in der Konfrontationseinvernahme vermutete er, dass er schon

beim ersten Zusammenstoss verletzt worden sei (erstinstanzliches Protokoll,

Akten S. 819). Dass der Berufungskläger je ein Messer hervorgenommen und auf

Distanz damit herumgefuchtelt habe, habe er nicht gesehen; er habe ja nicht

einmal das Messer gesehen (Audioaufnahme [34:35], erstinstanzliches Protokoll,

Akten S. 820).

2.2.3.2.3

Die inhaltliche Analyse der Aussagen

von B____ ergibt eine hohe Aussagequalität: Er berichtet lebendig und mit

angemessenem Detailreichtum. So schildert er auch Nebensächlichkeiten, etwa dass

die Anwesenden während des Konfliktes das Handy von C____ gestohlen hätten

(Einvernahme vom 21. Januar 2019, Akten S. 341), und beschreibt, wie der

Berufungskläger unmittelbar vor dem Vorfall auf ihn gewirkt habe: Er sei wohl

unter Alkohol und vielleicht auch anderen Substanzen (Drogen) gestanden und

sein Benehmen sei seltsam gewesen (Einvernahme vom 21. Januar 2019, Akten

S. 341; Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019, Akten S. 376). Sein

Bericht ist schlüssig und nachvollziehbar, ohne dabei stereotyp oder auswendig

gelernt zu wirken. Er räumt auch wiederholt ein, wenn er etwas nicht

wahrgenommen hat oder sich an etwas nicht mehr genau erinnern kann, was

insbesondere in Bezug auf das Messer und die in Frage stehende Stichverletzung

gilt. Dabei erklärt er jeweils, anhand welcher Anhaltspunkte er das Geschehen

für sich nachträglich zu rekonstruieren versucht (siehe bspw. Einvernahme vom

21.

Januar 2019, Akten S. 349), und gibt auch offen zu, dass er es sich selber

nicht erklären könne, weshalb er nunmehr davon ausgehe, dass die

Stichverletzung bereits beim ersten Zusammenstoss am Boden erfolgt sei (erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 819). Auf Vorhalt, dass die anwesende C____ kein Messer

gesehen habe, äussert er sein eigenes Unverständnis darüber, dass er ja im

Konflikt involviert gewesen sei und selbst das Messer auch nicht gesehen habe (Einvernahme

vom 21. Januar 2019, Akten S. 350). Auffallend ist, dass er

unumwunden auch eigene, nicht unerhebliche Anteile am Geschehen eingesteht und

auch nicht zögert, den Berufungskläger zu entlasten: So habe dieser bei der

anfänglich geschilderten Provokation das Wort Schlagen nicht benützt; er habe

lediglich Andeutungen gemacht, die man so habe verstehen können (Konfrontationseinvernahme

vom 12. August 2019, Akten S. 374, 376, 378, 388). Entlastend

verneinte B____ auf Nachfrage hin auch andere Drohgebärden; der Berufungskläger

habe nur mit Worten gedroht (Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019,

Akten S. 378, 389). Schliesslich wirken seine Aussagen auch nicht

übertrieben: Obwohl er selber der Ansicht war, dass er am besagten Tag hätte

sterben können (Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019, Akten S. 389),

antwortete er etwa auf die Frage, wie es ihm rund 11 Monate später gehe, ohne

jegliche Dramatisierungstendenz: «Es geht»; physisch gesehen sei es repariert.

Es sei ok (Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019, Akten S. 385).

2.2.3.2.4

Die Aussagen von B____ halten denn

auch über mehrere Einvernahmen einer Konstanzprüfung stand. Es sind ihnen keine

ernsthaften Widersprüche zu entnehmen. Die vom Berufungskläger in seiner

Berufungsbegründung hervorgehobenen Abweichungen und Ungenauigkeit betreffen

aus Opfersicht irrelevante Nebensächlichkeiten und zeugen vielmehr von einem

unbefangenen, erlebnisbasierten Aussageverhalten:

Dass B____ zunächst

angab, den Berufungskläger an der Schulter, später dann am Hals gepackt zu

haben, ehe er ihn zu Boden brachte, erscheint unwesentlich. Gleichermassen

unwesentlich ist, dass B____ seine Position am Boden leicht verschieden («Höhe

Brustkasten» vs. «einfach auf seinen Oberkörper» bzw. «auf dem Bauch»)

beschrieb (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 1053): Abgesehen von der

Sprachbarriere bzw. möglichen Zweifeln an der Rückübersetzung hatte diese Frage

für ihn wenig Bedeutung. So ist seine genaue Position am Boden an der ersten

Einvernahme gar nicht erst thematisiert worden. Sie erscheint denn auch in

objektiver Hinsicht irrelevant. Entscheidend ist allein die konstante Aussage,

wonach der Berufungskläger am Boden trotzdem noch in der Lage gewesen

sei, Schläge zu erteilen, die er [B____] – aufgrund des Adrenalins – nicht

gespürt habe. So berichtete er schon in seiner ersten Einvernahme – als er noch

davon ausging, der Berufungskläger habe ihn erst später während der zweiten

Auseinandersetzung mit dem Messer verletzt – von gegenseitigen Schlägen am

Boden. Auch habe er mit seiner rechten Hand die linke Hand des Berufungsklägers

festgehalten, als er «Höhe Brustkasten» auf ihm gesessen sei (Akten

S. 379), was nur möglich war, wenn die Arme des Berufungsklägers – in der

fixierten Position – noch frei waren. Dass bei einer «Blockade des Brustkorbs»

immer auch die Arme blockiert wären (Berufungsbegründung, Akten S. 1053;

zweitinstanzliches Protokoll, S. 1075), ist eine gänzlich unbelegte Annahme der

Verteidigung. Selbst wenn man davon ausginge, B____ sei auf dem Brustkorb des

Berufungsklägers gesessen, blieben dessen Schultern, und damit auch dessen Arme

grundsätzlich frei – was bei einem dynamischen Geschehen erst recht gelten

muss.

Zwar trifft es

zu, dass sich B____ an der zweiten Konfrontationseinvernahme – gut ein halbes

Jahr nach dem Vorfall – auf Nachfrage hin nicht mehr erinnern konnte, ob es am

Boden zu gegenseitigen Schlägen gekommen sei (Berufungsbegründung, Akten S. 997

[Rz. 13]). Dies spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen,

zumal er entsprechende Schläge jedenfalls nicht verneint, sondern diesbezüglich

vielmehr eine Erinnerungslücke eingestanden hat, was gerade für die

Erlebnisbasiertheit seiner Schilderungen spricht. Es sei alles so schnell

gegangen, weshalb er es nicht mehr wisse (Akten S. 379). In dieser Hinsicht ist

auf die tatnächsten Aussagen abzustellen.

Dass B____

schliesslich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung je erwähnt hätte, ein

Messer gesehen zu haben, als er von mehreren Personen weggezogen worden sei

(Berufungsbegründung Rz. 14), entspricht nicht den Tatsachen. Der Einwand der

Verteidigung ist wohl auf die fehlerhafte Rückübersetzung während der erstinstanzlichen

Verhandlung zurückzuführen. B____ gab dort lediglich an, er habe dann die

Löcher vom Messer in seinem T-Shirt gesehen («les trous du couteau, qui ont

ouvert le t-shirt», Audioaufnahme [27:49], und nicht – insoweit die falsche

Rückübersetzung – «diese Dinge vom Messer», vgl. erstinstanzliches Protokol,

Akten S. 818). Auch gab er an, er sei mit einer Klinge – oder etwas

Spitzigem – 3 cm tief verletzt worden («j’ai une lame qui est rentrée de 3

cm», Audioaufnahme [31:19], und nicht – insoweit die falsche Rückübersetzung –

«Ich hatte ein Messer, …», vgl. erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 819).

2.2.3.2.5

Insgesamt ist somit festzuhalten, dass

in den Aussagen von B____ eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden

ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so

ausgeprägt, dass vorliegend davon auszugehen ist, dass seine Aussagen seinem

wirklichen Erleben entsprechen und diese glaubhaft sind.

2.2.3.3

2.2.3.3.1

In Bezug auf C____ bestehen zunächst Zweifel an ihrer Aussagetüchtigkeit. Gemäss Auskunft der Sozialen Dienste sei die Polizei

schon mehrmals an ihrem Wohnort erschienen und es sei der für die fürsorgerische

Unterbringung zuständige Arzt beigezogen sowie die Kinder- und

Erwachsenenschutzbehörde involviert worden. Im Dezember 2018 sei C____ in die Universitären

Psychiatrische Kliniken eingewiesen worden (Akten S. 339). Anlässlich

ihrer Einvernahme legte sie denn auch offenbar ein auffälliges Verhalten an den

Tag, weshalb diese frühzeitig abgebrochen werden musste. Während der

Einvernahme habe es geschienen, als könne sie den Fragen nicht folgen; ihre

Antworten seien akustisch nicht verständlich, weitschweifig und zerstreut

gewesen; das Erzählte sei teils diffus und wirr gewesen (Akten S. 339). Da

jedoch die Einvernahme frühzeitig abgebrochen wurde, als deren Fortführung nach

Einschätzung des befragenden Polizisten sowie des beigezogenen

Kriminalkommissars nicht mehr möglich gewesen sei (a.a.O.), kann ihre

Aussagetüchtigkeit jedenfalls hinsichtlich ihrer bis dahin getätigten Aussagen im

Rahmen des vorliegenden Verfahrens dennoch bejaht werden.

2.2.3.3.2

Hinsichtlich der Aussagegenese ist

festzuhalten, dass es sich bei der als Auskunftsperson befragten C____ um die

damalige Freundin des Opfers handelt (sie bezeichnet B____ als ihren

«Liebhaber» [Akten S. 333]; er selber sagt, er sei nur zwei Wochen mit ihr

zusammen gewesen, kurz vor und kurz nach der Tat [Akten S. 350]). Allerdings

war C____ offensichtlich überhaupt nicht interessiert an einer Strafverfolgung

des Berufungsklägers, bekundete sie doch eine grosse Unlust, überhaupt zu einer

Einvernahme zu erscheinen (Akten S. 326-328) und machte sie ferner die Polizei

für das Vorgefallene verantwortlich («Gemäss meines wissens sind es sowieso

ihre Bullenspielereien, die das ganze verursacht haben», E-Mail von C____ vom

18.

Dezember 2018 an die Staatsanwaltschaft, Akten S. 326). Sie blieb

dem vereinbarten Termin denn auch fern und musste sogar polizeilich vorgeführt

werden (Akten S. 147, 331). Anlässlich der Einvernahme notierte sie, dass

sie mehrmals geäussert habe, sie wolle «aus Schutz die Aussage verweigern»

(Akten S. 334). Auch war sie offenbar mit dem Berufungskläger lose bekannt

(Akten S. 324, 325, 334) und stand Mitte Dezember 2018, etwa 1 Monat bevor

es zur Einvernahme kam, gar nicht mehr mit B____ in Kontakt (vgl. Akten

S. 325). Insoweit erscheint die Interessenlage nicht als besonders heikel.

2.2.3.3.3

Mit der Vorinstanz ist ohnehin festzustellen,

dass ihre spärlichen Aussagen nicht viel zur Erhellung des Tatablaufes

beizutragen vermögen (angefochtenes Urteil, S. 10). C____ berichtet in ihrer

Einvernahme vom 16. Januar 2019 von einer Gruppe von Algeriern, darunter der

Berufungskläger, welche sich regelmässig beim Basketballfeld auf der

Dreirosenanlage aufgehalten hätten. Auch sie beschreibt, dass der

Berufungskläger alkoholisiert gewesen sei («[…], plötzlich kam jemand[,] der

alkoholisiert war. Da[s] ist auch der, welcher ihn angegriffen hatte», Akten S.

333). Er habe angefangen, mit ihr zu flirten, was sowohl sie als auch ihren «Liebhaber

B____ genervt» habe. Nach ihrer Mitteilung, dass sie das störe, hätten sich die

beiden Männer verbal provoziert. Anschliessend habe B____ den Berufungskläger

weggestossen und es sei zum Gerangel gekommen. Sie habe währenddessen versucht,

B____ zu schützen und die aufgeheizte Situation zu schlichten. Plötzlich sei B____

verletzt worden; sie wisse aber nicht wieso. Sie habe versucht, ihm zu helfen, woraufhin

sie zusammen ins Spital gefahren seien und sich herausgestellt habe, dass er

eine Schnittwunde erlitten hatte (Akten S. 333).

2.2.3.3.4

Es trifft zwar zu, dass C____ keine

Stichverletzung gesehen und keine Aussage zur Entstehung der Verletzung machen

konnte (Berufungsbegründung, Akten S. 996). Dennoch ist festzustellen, dass auch

sie jedenfalls von einem Angriff des Berufungsklägers gegen B____ auszugehen

scheint, und dabei eine andere Täterschaft ausschliesst. Damit sind die

Aussagen des Geschädigten bestärkt, dass der Konflikt nur zwischen ihm und dem

Berufungskläger ausgetragen worden sei, sowie dass die anderen Anwesenden nur schlichtend

(um sie zu trennen) in das Geschehen eingegriffen hätten und folglich als

Täterschaft ausscheiden.

2.2.3.4

2.2.3.4.1

In Bezug auf den Berufungskläger sind die Aussagen unter dem Aspekt der

Motivlage mit Vorsicht zu würdigen und es kommt erst recht auf die inhaltliche

Analyse sowie auf einen Abgleich mit den objektiven Beweismitteln an. In Bezug

auf die Aussageentstehung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich erst

anlässlich der dritten Einvernahme vom 23. Oktober 2019 eingehend zum Tatabend

äusserte, er hierbei aber von einem zuvor handschriftlich verfassten Blatt

ablas (Akten S. 429 ff.). Zwar blieb der Berufungskläger in seinen späteren

Befragungen im Wesentlichen bei dem dort geschilderten Ablauf, doch beruht sein

gesamtes Aussageverhalten damit auf einer vorbereiteten und abgelesenen Version

des Gesamtgeschehens, was es bei der Aussagewürdigung zu berücksichtigen gilt.

2.2.3.4.2

Im Übrigen strotzen seine Aussagen von

offensichtlichen Widersprüchen, was sich anhand einiger Beispiele aufzeigen

lässt:

Betreffend den

Ursprung der Auseinandersetzung zwischen ihm und B____ verneinte der

Berufungskläger in seiner ersten Einvernahme vom 13. Februar 2019 zunächst, C____

am besagten Abend überhaupt gesehen zu haben, ehe er dann aber sogleich

anfügte, dass es das Problem von B____ sei, falls er einen Eifersuchtsanfall

gehabt habe (Akten S. 364). In seiner Konfrontationseinvernahme vom 12.

August 2019 verneinte er sogar, zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt vor Ort

gewesen zu sein, ehe er eingestand, dass er dagewesen sei und sie sich

geschlägert hätten (Akten S. 387).

In Bezug auf das

Messer verneinte er in seinen ersten beiden Einvernahmen, ein solches überhaupt

mitgeführt zu haben: Er selbst sei «ein sportlicher Mensch und würde nie mit

einem Messer handeln»; «Ein Messer! Durch mich! Nein, gar nicht» (Einvernahme vom

13.

Februar 2019, Akten S. 363; Konfrontationseinvernahme vom 12. August

2019, Akten 387). Erst in seiner Einvernahme vom 23. Oktober 2019 räumte der

Berufungskläger schliesslich ein, doch ein Messer auf sich gehabt zu haben

(Akten S. 429).

Auch beide

Auseinandersetzungen werden widersprüchlich geschildert: Während er in seiner

ersten Einvernahme in Bezug auf den Vorfall am Boden noch behauptet hatte, dass

es nicht wirklich eine Schlägerei gewesen sei und dass B____ ihn lediglich

gestossen habe, ehe sie von den anderen Leuten getrennt worden seien

(Einvernahme vom 13. Februar 2019, Akten S. 363), erklärte er in der

Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019 auf einmal, er sei dann am Boden

blockiert gewesen und habe sich aufgrund einer Verletzung am Bein zudem

nicht richtig bewegen können (Akten S. 387). B____ habe seine Verletzung am

linken Fuss ausgenützt, um ihn zu Boden zu bringen. Er habe dort auf ihn

eingeschlagen und ihn traumatisieren wollen, bis sie getrennt worden seien

(Einvernahme vom 23. Oktober 2019, Akten S. 429). An der

erstinstanzlichen Verhandlung erwähnte er zunächst eine Verletzung am rechten,

dann aber doch wieder am linken Fuss (vgl. erstinstanzliches

Protokoll, S. 5; Audioaufnahme [16:37]: «moi j’étais blessé de mon pied

droit, de mon pied gauche») und lediglich noch Faustschläge von B____ gegen

seinen Oberkörper – von einer traumatisierenden Blockade am Boden war nicht

mehr die Rede (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 816). An der heutigen

Verhandlung gab er wiederum an, B____ sei mit seinem ganzen Körper auf ihm gelegen

und er habe seine Hände nicht bewegen können; er sei mit seinen Armen entlang

des Körpers blockiert und wie gelähmt gewesen (zweitinstanzliches Protokoll,

Akten S. 1072). Entgegen seiner früheren Aussage gab er dieses Mal an, B____

habe ihm mit Fäusten ins Gesicht geschlagen. Auf mehrmalige Nachfrage berichtigte

er seine Aussage dann aber dahingehend, dass B____ mit dem ganzen Körper auf

ihn gesessen (und nicht gelegen) sei (zweitinstanzliches Protokoll,

Akten S. 1073). Ebensolche Widersprüche finden sich in Bezug auf seine Angaben

zur zweiten Auseinandersetzung: Nachdem es – seinen ersten Aussagen nach – zu

einer solchen gar nicht erst gekommen sei, erwähnte er diese erstmals in der

Einvernahme vom 23. Oktober 2019 und beschrieb (ablesend), dass sie dann «zu nahe

aneinander gekommen» seien und sie schon fast aneinander geklebt hätten (Akten

S. 430). Dementgegen schilderte er diese Situation an der erstinstanzlichen

Verhandlung wiederum so, dass B____ zwei oder drei Meter entfernt gewesen sei,

als er das Messer gezückt habe; er sei nicht genug nah gewesen, als dass er ihn

mit dem Messer hätte treffen können (erstinstanzliches Protokoll, Akten

S. 816). Auch an der Berufungsverhandlung sprach er von einer Distanz von

zwei Metern (Protokoll, Akten S. 1072).

Was schliesslich

die Verletzungen von B____ betrifft, erklärte der Berufungskläger in seiner

ersten Einvernahme, er habe niemanden verletzt; er habe auch keinen Gegenstand

genommen und nichts gemacht (Akten S. 362). In der Konfrontationseinvernahme

vom 12. August 2019 begnügte er sich mit der Aussage, dass er ihn nicht

geschlagen habe (Akten S. 387). In der dritten Einvernahme vom 23. Oktober 2019

erklärte der Berufungskläger sodann, er habe das Messer zwar rausgenommen, als B____

bei der zweiten Auseinandersetzung auf ihn zugegangen sei, damit aber lediglich

waagrechte Hin- und Herbewegungen auf Brusthöhe gemacht, um ihn fernzuhalten. Schliesslich

gestand er doch noch ein, B____ mit dem Messer – wenn auch scheinbar

unabsichtlich – berührt (nicht aber gestochen oder geschnitten) zu haben (Akten

S. 431 ff.). Auch in Bezug auf die Herbeiführung der Defekte am T-Shirt verwies

er auf sein Messer («Ich habe ja gesagt, dass ich ein Schweizer Messer in der

Hand hielt»), nur um dann seine Aussagen mit dem Hinweis zu relativieren, dass

es vielleicht doch nicht er gewesen sei, der B____ mit dem Messer berührt habe

(Akten S. 433). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er

sodann, dass er B____ mit dem Messer «normalerweise nicht getroffen» habe (erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 816 f.), wobei er entsprechende Berührungen mit

dem Messer auf Nachfrage hin nicht ausschliessen konnte: Er habe keine Lust

gehabt, ihn zu berühren; ob er ihn aber tatsächlich berührt habe, wisse er

nicht (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 816 f.). An der heutigen

Verhandlung gab er an, er habe kein Bild vor Augen, dass er dieses Messer

eingesetzt habe. Er sei sich sogar ziemlich sicher, dass er das Messer nicht

eingesetzt habe. Die Verletzung im Unterbauch könne er sich nicht erklären und

er wisse auch nicht, wie es dazu gekommen sei, dass seine DNA an den Rändern

vom Loch am T-Shirt des Berufungsklägers gefunden worden sei (zweitinstanzliches

Protokoll, S. 4 f.).

2.2.3.4.3

Zusammenfassend sind die Aussagen des

Berufungsklägers schon aufgrund der soeben aufgezeigten, etlichen Widersprüche

als völlig unglaubhaft zu werten. Dies muss umso mehr gelten, als der

Berufungskläger sich seine Aussagen schriftlich zurechtgelegt hat, ehe er sich

erstmals einlässlich zum Sachverhalt äusserte und er damit einen für ihn

günstigen Ablauf sorgfältig konstruieren konnte. Dass er stets

bestritten habe, den Geschädigten mit einem Messer angegriffen und verletzt zu

haben, so das Vorbringen der Verteidigung in ihrem heutigen Plädoyer (Akten

S. 1054; vgl. auch Berufungsbegründung, Akten S. 998 [Rz. 16]), entspricht

nicht seinem soeben wiedergegeben, unkonstanten Aussageverhalten. Vielmehr

passte er seine Aussagen strategisch jeweils dem aktuellen Stand der

Ermittlungen an: So hat er zuerst weit von sich gewiesen, überhaupt jemals mit

einem Messer zu handeln, um sich später (mutmasslich auf Anraten seiner

Verteidigung) auf die Version einer Notwehr einzuschiessen, wobei er diese

Variante ablesen musste und dennoch teils wieder von ihr abwich.

Seine

Darstellung ist aber auch lebensfremd: Nicht erklärbar etwa ist, weshalb B____

weiter auf ihn zugegangen sein soll, wenn der Berufungskläger zur Abschreckung

aus einer Distanz von zwei bis drei Metern mit dem Messer vor sich hin und her gefuchtelt

hätte. B____ wäre ihm diesfalls regelrecht ins offene Messer gelaufen, was

abwegig ist. Abgesehen davon stützt sich die Verteidigung auf die Tatsache,

dass der Geschädigte das Messer ja gar nie gesehen habe, womit entsprechende

Abschreckbewegungen in seine Richtung ohnehin ausgeschlossen erscheinen. Auch

dass der Berufungskläger im Verlauf der ersten Auseinandersetzung «in totaler

Panik und Angst» und geradezu traumatisiert gewesen sei (Einvernahme vom 23.

Oktober 2019, Akten S. 266), ist angesichts der Umstände abwegig: Er sah sich

einem zwar wohl sportlichen und aufgebrachten, aber unbewaffneten B____

gegenüber, der zudem einzig mit seiner Freundin vor Ort war, während er selbst

mit einer Gruppe von Kollegen da war, die sich denn auch schlichtend einsetzten

(so auch die zutreffende Erklärung des Geschädigten: «Er war mit zwei oder drei

Kollegen, ich war allein mit meiner Freundin dort. Ich weiss nicht, wie er

Angst hätte haben können», erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 820).

Im Übrigen sind

die Aussagen des Berufungsklägers in Bezug auf das Kerngeschehen auch durch die

objektiven Beweismittel widerlegt: Wenn er B____ mit dem Messer wirklich nur –

gewissermassen unabsichtlich – «berührt» hätte, wäre das T-Shirt nicht im

ausgewiesenen Ausmass zerrissen worden. Auch liesse sich keineswegs erklären,

dass seine DNA genau an den Rändern jenes Lochs am T-Shirt gefunden wurde,

welches mit der Stichbewegung korrespondierte. Dabei gab der Berufungskläger an

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, es sei ein «Schweizer Messer» und die

Klinge sei etwa so lang wie der kleine Finger gewesen (Akten S. 817). Ausgehend

von der objektiv festgestellten Tiefe der Stichverletzung von 4 cm konnte

zwischen dem Messergriff – und damit auch der Hand des Angreifenden – und dem

Oberkörper des Geschädigten kaum noch ein Abstand bestanden haben, ansonsten

mit der angegebenen Klingenlänge die Tiefe der Stichverletzung nicht erreicht

worden wäre. So erklärt es sich auch, dass gerade bei diesem korrespondierten

Defekt am T-Shirt des Geschädigten die DNA des Berufungsklägers gefunden wurde

– und nicht auch an den anderen Defekten, die tangential zur Körperoberfläche

hin herbeigeführt wurden und bei denen der Messergriff – und die Hand des

Angreifenden – den Oberkörper bzw. das T-Shirt nicht zwingend berührt haben musste.

2.2.4

Es muss daher als erstellt gelten, dass

der Berufungskläger B____ nicht nur mit dem Messer berührt hat, was – nach

dessen eigener Aussage – die Beschädigungen am T-Shirt und auch die

oberflächlichen Schnittverletzungen am Oberkörper des Geschädigten erklären

könnte, sondern dass er damit aktiv auch gegen ihn zugestochen und ihm die

Stichverletzung im linken Lendenbereich hinzugefügt hat. Aus den obigen

Ausführungen geht eine geschlossene Indizienkette hervor.

Dass auch eine

Drittperson für diese Verletzungen verantwortlich gewesen sein könnte, kann

schon angesichts der glaubhaften Aussagen von B____ – jedenfalls mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – ausgeschlossen werden, zumal er

wiederholt angab, der Konflikt sei nur zwischen ihm und dem Berufungskläger

gewesen; die anderen hätten sie nur getrennt. Dies wurde zumindest sinngemäss

auch von C____ bestätigt. Selbst der Berufungskläger äusserte sich im Übrigen nicht

dahingehend, dass die anderen Anwesenden in der Auseinandersetzung involviert

gewesen wären und auch sie B____ verletzt haben könnten. Er meinte für die

Verletzungen von B____ deshalb nicht verantwortlich zu sein, weil dieser das

alles provoziert habe und das zweite Mal auf ihn zugekommen sei – nicht aber,

dass andere Anwesende Anlass dazu gehabt hätten, dem Geschädigten die

Verletzungen hinzuzufügen (Akten S. 271). An der Konfrontationsein­vernahme vom

12.

August 2019 erwähnte er lediglich, dass auch jemand anderes B____ habe

schlagen können (Akten S. 387). Konkret machte der Berufungskläger aber nie

geltend, eine andere anwesende Person habe B____ die Stichverletzung

hinzugefügt. Bei dieser Ausgangslage war die Staatsanwaltschaft auch nicht

verpflichtet, gegen die weiteren anwesenden, einschreitenden Personen zu

ermitteln, zumal bezüglich ihnen gar kein Anfangsverdacht gegeben war.

Schliesslich lässt sich bei dieser Ausgangslage auch ein Unfall ausschliessen,

schon deshalb, weil angesichts der objektiven Befunde von einer aktiven

Messerführung auszugehen ist.

Mit der

Vorinstanz ist zudem – letztlich auch zugunsten des Berufungsklägers ­– davon

auszugehen, dass es entsprechend der Hauptanklage bereits bei der ersten

Auseinandersetzung am Boden zum Messereinsatz und insbesondere zur

Stichverletzung gekommen ist – und nicht erst (so die Eventualanklage) bei der

zweiten Auseinandersetzung, bei welcher das Vorliegen einer Notwehrlage

fraglich wäre (dazu sogleich, E. 2.3.2). Wie die Vorinstanz zutreffend

ausführt, hat B____ wiederholt berichtet, dass er sein zerfetztes T-Shirt – aus

dem er auf Messer- oder sonstige Stiche geschlossen hat – bereits nach der

ersten tätlichen Phase bemerkt hat, weshalb es wohl überhaupt noch zur zweiten

Auseinandersetzung gekommen war; er habe das geklärt haben wollen. Dafür spricht

auch die Feststellung im rechtsmedizinischen Gutachten, dass der Täter «das

klingentragende Tatwerkezug nahezu senkrecht zur Körpermitte hin geführt» haben

musste, um einen entsprechenden Wund-(Stich-)kanal zu verursachen (Gutachten

IRM, Akten S. 422). Wären sich die beiden Kontrahenten gegenübergestanden, so

wäre der Messerstich jedenfalls nicht nach unten zur Körperinnenseite

erfolgt. Der vorinstanzlichen Annahme folgend erscheint es plausibel, dass der

Berufungskläger in der Situation am Boden – unter B____ liegend – versucht hat,

letzteren mit dem Messer in seiner rechten Hand zu erwischen, er dessen

Oberkörper dabei aber nicht richtig getroffen hat, so dass neben dem Stich in

den Unterbauch auch die ritzerartigen Verletzungen entstanden sind. Die

Behauptung, wonach der Berufungskläger am Boden derart blockiert gewesen sei,

dass er seine Arme entlang des Körpers nicht habe bewegen können (wie er dies

erstmals – und offenbar grinsend – an der Konfrontationseinvernahme vom 12.

August 2019 angegeben hat [Akten S. 387]), erscheint realitätsfremd. Wird

jemand in einer Schlägerei zu Boden geworfen, dürfte er darum bedacht sein, den

andauernden Angriff mit seinen Armen abzuwehren und diese gerade nicht derart entlang

des Körpers zu behalten, dass sich beide Arme blockieren lassen würden. Entgegen

der Ansicht der Verteidigung erscheint eine Stichbewegung gegen den Unterbauch

des Geschädigten auch unabhängig davon möglich, ob der Geschädigte auf Höhe des

Brustkorbs oder auf dessen Bauch gesessen ist, zumal in jedem Fall die

Schultern und damit die Arme des Berufungsklägers frei waren (vgl. hierzu

bereits E. 2.2.3.2.4). Es ist hierbei auf die Aussagen von B____ abzustellen,

wonach er die linke Hand des Berufungsklägers festgehalten habe und dessen

rechte somit frei war. Insoweit die Anklage umgekehrt davon ausgeht, B____ habe

mit seiner linken Hand die rechte Hand des Berufungsklägers festgehalten

(Anklage, Akten S. 761), handelt es sich um eine offensichtliche – und folglich

unbeachtliche – Verwechslung bei der Wiedergabe der Aussagen von B____. Im

Übrigen will der Berufungskläger ausschliessen können, B____ bei der zweiten

Auseinandersetzung berührt zu haben («Beim zweiten Mal berührte ich ihn nicht,

weil er ja aufrecht blieb», Einvernahme vom 23. Oktober 2019, Akten

S. 257), weshalb der Messereinsatz im Umkehrschluss bereits am Boden

erfolgt sein musste. Der Sachverhalt ist somit im Sinne der (Haupt-)Anklage

erstellt.

2.3

In rechtlicher Hinsicht kann

grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

(angefochtenes Urteil S. 12 ff.). Nachfolgende Erwägungen verstehen sich lediglich

als Ergänzungen bzw. Präzisierungen.

2.3.1

2.3.1.1

Eventualvorsatz,

welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB

genügt, ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Täter die

Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag

er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; BGer

6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1).

Ob der Täter die

Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen

eines Geständnisses der beschuldigten Person aufgrund der Umstände entscheiden.

Dazu gehören etwa die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung, die Beweggründe des Täters und die Art der

Tathandlung (BGer 6B_1246/2019 vom 8. September 2020 E. 2.3.5). Für den

Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen

schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte,

dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als

Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133

IV 222 E. 5.3). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung

ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die

Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen

(BGE 135 IV 12 E. 2.3.2, 133 IV 222 E. 5.3; BGer 6B_1250/2013 vom 24.

April 2015 E. 3.1).

Eventualvorsatz

kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs

nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf

nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts

auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände

hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 133 IV 1 E. 4.5; je mit Hinweisen). Solche

Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht

kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5, 131 IV 1 E. 2.2). Überlässt der Täter es dem Zufall, ob sich die von

ihm geschaffene Lebensgefahr verwirklicht oder nicht, liegt bereits eine

(versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (zum Ganzen auch: BGer 6B_213/2019

vom 26. August 2019 E. 4.3.4 und 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E.

2.3.2

m.w.Hinw.).

2.3.1.2

Allgemein bekannte Tatsachen können einem Täter angerechnet werden

(BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.4; 6B_675/2018 vom 26. Oktober

2018.

E. 2.4.2 und 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 2.4). Das gilt

vorliegend für die Frage der Gefährlichkeit von Messerstichen in den Rumpf

eines Opfers. Es entspricht dem Allgemeinwissen und muss als notorisch gelten,

dass solche Stiche, wenn sie mit einiger Wucht ausgeführt werden, innere Organe

verletzen und zu inneren Blutungen führen können, welche den Tod des Verletzten

zur Folge haben (BGer 6B_1142/2020 und 6B_115/2020 vom 12. Mai 2021 E. 3.2, 6B_991/2015

und 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4, 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E.

2.3, 6B_230/2012 vom 18. September 2012 E. 2.3; in

seinem jüngeren Entscheid 6B_712/2021 vom 16. Februar 2022, E. 1.6, erinnerte

das Bundesgericht daran, dass Messerstiche gegen den Thorax deshalb regelmässig

auch als versuchter Mord eingestuft würden). Dies gilt im Rahmen einer

dynamischen Auseinandersetzung insbesondere auch dann, wenn es sich um einen

einzigen Messerstich gegen den Oberkörper des Opfers handelt (BGer 6B_924/2017 vom

14.

März 2018 E. 1.4.2, 6B_246/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3, 6B_775/2011

vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2, 6B_829/2010 vom 28. Februar

2011.

E. 3.2) und das Messer dabei eine relativ kurze Klinge

aufweist (BGer 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3, 6B_475/2012 vom

27.

November 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.3.1.3

Der Berufungskläger hat im

Rahmen eines Gerangels am Boden blindlings auf den Oberkörper von B____

eingestochen und diesen mehrfach geschnitten. Das Verletzungsbild belegt, dass

er das Messer mindestens fünfmal eingesetzt hat, wobei der dynamische Tatverlauf

keine gezielte Messerführung erlaubte. Der Berufungskläger konnte daher weder

steuern wo noch wie (tief) er B____ verletzen würde, womit das

Ausmass der konkret festgestellten Verletzungsfolgen gänzlich zufällig

erscheint. Zudem musste der Stich in den Unterbauch gemäss gutachterlichen

Einschätzung mit einer gewissen Wucht bzw. unter aktiver Führung des Messers

erfolgt sein – der Berufungskläger war mithin keineswegs darauf bedacht, seinen

Widersacher nur zu «berühren». Ein

solches Zustechen kann im Bereich des Unterbauchs auch mit einem relativ kurzen

Messer bereits lebensbedrohliche Verletzungen hervorrufen, was – wie soeben

ausgeführt – als Allgemeinwissen vorauszusetzen ist. Der Einstich lag gemäss

rechtsmedizinischen Feststellungen denn auch tatsächlich in unmittelbarer Nähe

von anatomischen Strukturen, deren Verletzung lebensgefährlich gewesen wäre: Die

tiefste Verletzung im Unterbauch sei im Bereich der Dünn- und Dickdarmschlingen

und hätte den Darm treffen können («Eine Verletzung des Darmes hätte jederzeit

eintreten können»), woraus auch noch im späteren Verlauf eine lebensbedrohliche

Bauchfellentzündung hätte entstehen können. Ausserdem hätte die Verletzung von

grösseren Gefässen sowie von Leber und Milz einen lebensgefährlichen

Blutverlust hervorrufen können. Gleiches gelte für Verletzungen der

Rippengefässe bzw. grösserer Gefässe in der Brusthöhle. Beim Messereinsatz über

die linke Brustkorbhälfte hätten ebenfalls vital bedrohliche Verletzungen von

Herz oder Lunge resultieren können. Letztlich wäre auch eine Wundinfektion

jederzeit möglich gewesen (Akten S. 423). Bei einem solchen

Messereinsatz muss sich die Möglichkeit tödlicher Verletzungen als so

wahrscheinlich aufdrängen, dass das Verhalten des Berufungsklägers

vernünftigerweise nur als Billigung dieses Erfolgs ausgelegt werden muss, zumal

er in der gegebenen Situation das Tötungsrisiko nicht kalkulieren konnte und er

es letztlich dem Zufall überliess, ob sein Opfer durch den Messereinsatz

lebensgefährlich verletzt werde oder nicht. Eine Todesfolge lag damit im

allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs, was ihm bewusst und von seinem

Vorsatz erfasst sein musste. Folglich hat der Berufungskläger den Tod von B____

zumindest in Kauf genommen.

2.3.2

Ausgehend von der Annahme, dass der

Messereinsatz im Rahmen der ersten Auseinandersetzung am Boden erfolgt ist,

erging dieser unzweifelhaft im Rahmen einer Notwehrsituation, in welchem der

Berufungskläger dazu berechtigt war, den gegen ihn gerichteten – wenngleich

provozierten – Angriff von B____ in einer den Umständen angemessenen Weise

abzuwehren (Art. 15 StGB).

2.3.2.1

Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr

in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig

erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Eine Rolle spielen vor allem die

Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten

Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 136 IV 49 E. 3.2, 102 IV 65 E. 2a; BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017

E. 2.2.2, 6B_632/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.5 je mit Hinweisen). Die

Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der

sich der rechtswidrig Angegriffene zum Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen

nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der

Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden

Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f., 107 IV 12

E. 3a; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_135/2017 vom 20. November

2017.

E. 2.3.1; je mit Hinweisen; Niggli/‌Göhlich,

Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 15 StGB N 28 f.). Besondere

Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr (Messer,

Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar

tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der

Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet

werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor

der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer

übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem

Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den

Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein

(BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar

2019.

E. 1.1.3; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1). Reagiert der

Täter auf einen unmittelbar drohenden Angriff übermässig und überschreitet er

die Grenzen der Notwehr, ist von einem Notwehrexzess auszugehen. Die

Tathandlung bleibt damit zwar rechtswidrig, jedoch ist die Strafe in Anwendung

von Art. 48a StGB obligatorisch zu mildern (Art. 16 Abs. 1 StGB). Wenn

entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den Angriff zur übermässigen

Notwehr geführt hat, ist auf fehlende Schuld und damit auf Freispruch zu

erkennen (Art. 16 Abs. 2 StGB; Trechsel/Geth,

Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 16 StGB N 2).

2.3.2.2

Angesichts des damaligen Zustands des

Berufungsklägers (offenbar soll er betrunken bzw. unter Substanzeinfluss

gestanden haben) könnte die Legitimität von Notwehrhandlungen in einem etwas

grosszügigeren Umfang angenommen werden. So wie sich der Sachverhalt nach dem

zuvor Ausgeführten präsentiert, kann der Messereinsatz aber jedenfalls nicht

mehr als gerechtfertigte Abwehr eines Angriffs gelten und muss dessen

Verhältnismässigkeit unter den gegebenen Umständen klar verneint werden. B____

war zwar aufgebracht ob der zuvor erfolgten Belästigung seiner Freundin und hat

den Berufungskläger zu Boden gebracht und geschlagen. Eine Waffe war von seiner

Seite her aber nicht im Spiel und eine Befürchtung, B____ könnte eine Waffe

oder einen Gegenstand hervornehmen, wurde vom Berufungskläger auch nie

behauptet. B____ hat den Berufungskläger auch nicht etwa mit den Füssen

getreten oder dergleichen – es handelte sich um eine vergleichsweise harmlose

«Schlägerei» unter zwei jungen Männern, welche vom Berufungskläger im Übrigen

noch als weniger erheblich beschrieben wird («er hat mich gestossen»,

Einvernahme vom 13. Februar 2019, Akten S. 363; «wir schlägerten»,

Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019, Akten S. 387) als von B____

selbst. Ausserdem war das Geschehen sehr kurz, weil die Kollegen des

Berufungsklägers sogleich schlichtend eingriffen. Deren Präsenz war dem

Berufungskläger auch bewusst, ebenso wie er gewahr war, dass sich B____ nur in

Begleitung seiner Freundin am Tatort befand. Er hätte denn auch jederzeit um

Hilfe rufen können, wenn der von B____ ausgehende Angriff ihn tatsächlich in

Bedrängnis gebracht hätte. Zudem wäre der Angriff wohl schneller abgewendet

worden, wenn der Berufungskläger B____ mit dem Messer in erkennbarer Art und

Weise bedroht hätte, als durch dessen versteckten Einsatz. Mit der Vorinstanz

ist eine gerechtfertigte Notwehr daher abzulehnen und von einem klaren Notwehrexzess

auszugehen.

2.3.2.3

Damit stellt sich die Frage, ob der

Berufungskläger die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder

Bestürzung über den Angriff überschritten hat. Im vorliegenden Fall nahm der

Berufungskläger mit dem Messereinsatz und insbesondere mit dem Stich in den

Unterbauch des Opfers dessen Tod in Kauf. Es gilt daher ein strenger Massstab

für die Entschuldbarkeit seines Exzesses. Der Berufungskläger hatte unmittelbar

vor dem Vorfall eine Schlägerei am Rhein provoziert, weshalb er mit dem

darauffolgenden Angriff von B____ rechnen musste und dieser keineswegs

überraschend erfolgt ist. Angesichts des nicht über eine gewöhnliche Rauferei

hinausgehenden und daher nicht besonders bedrohlichen Angriffs, der vorgängigen

Provokation durch den Berufungskläger selbst und der Anwesenheit seiner

Kollegen, während B____ nur in Begleitung seiner Freundin war, kann die

Bestürzung des Berufungsklägers bei objektiver Betrachtung keineswegs besonders

gross gewesen sein. Auch sprach er in seinen ersten Einvernahmen noch von einem

völlig belanglosen Zwischenfall, weshalb ein entschuldbarer Affekt abzulehnen

ist. Der (massive) Notwehrexzess ist daher lediglich strafmildernd im Sinne von

Art. 16 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen.

2.4

Zusammengefasst kann der

vorinstanzlichen Würdigung gefolgt werden und ist der Schuldspruch wegen

(eventualvorsätzlich) versuchter Tötung, begangen in Notwehrexzess, zu

bestätigen

3.

Schuldspruch

wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung

Dem

Berufungskläger wird im Anklagepunkt 3 vorgeworfen, er habe sich am 16.

November 2018 um ca. 17.15 Uhr bei der Dreirosenanlage befunden und aus

nichtigem Anlass Streit mit den ebenfalls Anwesenden D____ und E____ gesucht.

Nach einem

kurzen verbalen Disput sei er nach wenigen Minuten in Begleitung seiner

Kollegen und mit einem aufgeklappten Schweizer Taschenmessen in der Hand

zurückgekehrt. Er habe daraufhin E____ angegriffen und mit aufgeklappter Klinge

Stichbewegungen in der Luft gemacht. Auch seine Kollegen hätten auf E____

eingeschlagen, ihn gekickt und geboxt. D____ sei ebenfalls gekickt und geboxt

worden, als er E____ habe wegziehen wollen. Der Berufungskläger habe zuerst mit

dem Griff des Schweizer Taschenmessers auf den Oberkörper von E____ eingeschlagen,

das Messer dann gedreht, ausgeholt und versucht, mit der Klinge des Messers auf

dessen Oberkörper einzustechen. Es sei zu einem Gerangel gekommen, wobei der

Berufungskläger E____ mit dem Messer am Rücken verletzt habe. Dieser habe die

Stichbewegungen zwar abwehren können, doch habe der Berufungskläger dessen

Jacke aufgeschlitzt. E____ sei es schliesslich gelungen, die Hand des

Berufungsklägers festzuhalten. Dieser habe sich aber losreissen können, wobei

sich E____ eine Verletzung am rechten Daumen zugezogen habe. In der Folge habe

der Berufungskläger mit seinem gestreckten rechten Arm schwungvoll von rechts

nach links ausgeholt und versucht, mit dem Messer in der Hand in die Schulter

von D____ zu stechen, der aber habe ausweichen können. Danach habe ein Kollege

des Berufungskläger E____ eine Bierdose gegen dessen Kopf geschlagen. D____ sei

es schliesslich gelungen, E____ vom Berufungskläger wegzuziehen, während

Passanten den Berufungskläger und seine Kollegen ihrerseits weggezogen hätten.

Nach 20 bis 30

Minuten sei der Berufungskläger ein zweites Mal alleine – noch immer mit dem

Messer in der Hand – zurückgekehrt. Er habe damit wiederum Stichbewegungen in

der Luft gemacht und sei erneut auf E____ zugegangen, um auf ihn einzustechen. D____

sei ihm zu Hilfe geeilt und habe versucht, die Hand, in welcher der

Berufungskläger das Messer gehalten habe, festzuhalten. Der Berufungskläger

habe sich aber wieder losreissen können, wobei sich D____ eine Verletzung am

Ringfinger zugezogen habe. Erneut seien die Passanten eingeschritten und hätte

die Beteiligten voneinander getrennt.

3.1

Die Vorinstanz erwog, es sei – gestützt

auf die überzeugenden Aussagen von E____ und abweichend von der Anklageschrift

– von einer einzigen Auseinandersetzung auszugehen, in deren Rahmen dieser nur

vom Berufungskläger – und nicht auch von dessen Kollegen – angegriffen worden

sei. Dabei ging die Vorinstanz davon aus, der Berufungskläger habe gegen E____ «Hin-

und Herbewegungen» mit dem Messer gemacht (angefochtenes Urteil, S. 18), und

nicht – so aber die Annahme der Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung

(Akten S. 999) und in ihrem Plädoyer (Akten S. 1054) –, dass der

Berufungskläger diesen mit einem Taschenmesser an der Schulter verletzt haben

soll. Ausgehend von ihrer rechtlichen Würdigung scheint die Vorinstanz jedoch

davon auszugehen, der Berufungskläger habe das Taschenmesser sowohl

gegen den Oberkörper von E____ wie auch gegen denjenigen von D____ eingesetzt,

weshalb sie denn auch befand, der Berufungskläger habe mehrfach den

Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt.

3.2

Der Berufungskläger rügt, es bestünden

für den behaupteten Vorfall keinerlei objektivierbare Beweise und der ihm

vorgeworfene Sachverhalt sei nicht erstellt. Er macht im Wesentlichen geltend, es

sei – im Einklang mit der Vorinstanz – tatsächlich nur zu einer einzigen

Auseinandersetzung gekommen, anlässlich welcher es jedoch zu keinerlei Verletzungen

gekommen sei. Der ihm körperlich weit überlegene E____ habe ihn geschlagen,

weshalb er sich massiv bedroht gefühlt und versucht habe, in Notwehr mit dem

Messer eine Sicherheitsdistanz zwischen ihnen herzustellen, was denn auch gelungen

sei. Eine Berührung habe es nie gegeben und es habe auch zu keinem Zeitpunkt

eine Absicht seinerseits bestanden, Herrn E____ zu berühren.

3.3

3.3.1

Zu

den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung kann auf das

zuvor unter in E. 2.2.1 bereits Ausgeführte verwiesen werden.

3.3.2

Als objektive Beweismittel liegen einzig

– aber immerhin – die vor Ort getätigten Aufnahmen der Polizei vor, woraus in

Bezug auf E____ eine relativ kleine Wunde am rechten Daumen, eine

oberflächliche Schnittwunde am Rücken und ein langgezogener Kratzer an dessen

Jacke sowie in Bezug auf D____ eine kleine Wunde am Ringfinger hervorgehen

(Akten S. 443 ff.).

3.3.3

Zur Erstellung des Anklagesachverhalts

ist zur Hauptsache auf die Aussagen der unmittelbar Beteiligten, daher auf die

Aussagen der beiden Geschädigten E____ und D____ sowie auf diejenigen des

Berufungsklägers abzustellen (dazu sogleich, E. 3.3.3.1 – 3.3.3.3). Es

kann auf die in E. 2.2.3.1 dargelegten Grundsätze zur Aussagewürdigung

verwiesen werden.

Befragt wurden

zudem der damals ebenfalls anwesende F____ sowie G____, der jüngere Bruder von D____:

F____ gab gegenüber

der Polizei an, gesehen zu haben, wie der Berufungskläger mit einem Messer

mehrfach gegen E____ gestochen habe (Akten S. 442). E____ selbst erklärte

jedoch in seiner ersten Einvernahme, dass F____ wohl von Anfang an dabei gewesen

sei, er aber nicht gut sehe und nur ein Auge habe (Akten S. 470; «F____ ist ja

blind, also der kann nicht so gut sehen», Akten S. 491), weshalb auf seine

Aussagen nicht abgestellt werden kann.

G____ (Einvernahme

vom 3. Januar 2019, Akten S. 456 ff.) soll erst nach dem (ersten) Vorfall

dazugekommen sein, weshalb auch seine Aussagen nur bedingt Aufschluss über den

angeklagten Sachverhalt geben können. Er hat zwar die Polizei requiriert,

erklärt aber selbst, nicht von Anfang an da gewesen zu sein: Sein älterer

Bruder, D____, habe ihn angerufen und gesagt, es gebe Streit und es seien etwa

35.

Personen gekommen. Als er dort angekommen sei, seien nur noch D____ und E____

dort gewesen, diese seien beide schon verletzt gewesen («Es war alles vorbei»,

Akten S. 451). Sie hätten zwei oder drei Mal die Polizei angerufen, bis sie

gekommen sei. Erst, als er die Polizei nochmals angerufen habe und das Messer

erwähnt habe, sei sie gekommen. Während sie jedoch auf die Polizei gewartet

hätten, sei der Berufungskläger nochmals auf sie zugekommen – allein – und habe

sie nochmals mit dem Messer angegriffen («Er hatte das Messer in der Hand, ich

glaube in der rechten Hand. Er hat dann mit dem Messer in der Hand versucht

gegen uns zu schlagen»), aber niemanden getroffen damit. Sie hätten versucht,

ihm das Messer wegzunehmen; andere Personen hätten sie dann getrennt (Akten S.

453). Es habe auch niemand ausweichen müssen, sondern E____ habe ihn dann

gehalten (Akten S. 450 – 455).

3.3.3.1

3.3.3.1.1

E____

wurde insgesamt drei Mal befragt. Was die Aussageentstehung betrifft, ist

zun.hst festzustellen, dass er als direktes Opfer grundsätzlich ein Interesse

daran haben könnte, den Berufungskläger im Übermass zu belasten. Tatsächlich

hat er aber überhaupt kein Interesse am Prozess gezeigt – weder an einer

Zivilforderung (etwa Schadenersatz für die beschädigte und für CHF 150.– ersetzte

Lederjacke [Akten S. 475]) noch überhaupt an einer Bestrafung des

Berufungsklägers (vgl. Einvernahme vom 10. Januar 2019, Akten S. 477, auf

entsprechende Nachfrage: «Keine Ahnung. Ich kenne ihn nicht. Ich habe seit dem

Vorfall nicht mehr darüber nachgedacht»; Aktennotiz vom 13. Februar 2019, Akten

S. 478, wonach er der Staatsanwaltschaft telefonisch mitgeteilt habe, dass er

kein Interesse mehr habe und er nicht wolle, dass dieser junge Mann bestraft

werde; Desinteresse-Erklärung vom 13. Februar 2019, Akten S. 483). Zudem

erwähnte E____ auch in seiner ersten Einvernahme – gleich nachdem er den

Vorfall in freier Rede geschildert hatte –, dass er den Berufungskläger nicht

kenne, er keine Probleme in der Schweiz und seine Zukunft nicht kaputt machen

wolle (Akten S. 469 und 477). Zu Beginn der Konfrontationseinvernahme vom 10.

Oktober 2019 erklärte er auch als Erstes, dass er mit E____ jetzt keine Probleme

mehr habe (Akten S. 487). Ein Motiv für eine Falschbezichtigung ist damit

nicht erkennbar.

3.3.3.1.2

Die inhaltliche Analyse seiner

Aussagen ergibt sodann eine hohe Aussagequalität:

Im Polizeirapport vom Tattag werden die Aussagen von E____

so wiedergegeben, wie sie die Vorinstanz im Wesentlichen ihrem Sachverhalt

zugrunde gelegt hat: Er sei mit ein paar Kollegen am «chillen» gewesen, worauf

der Berufungskläger auf ihn zugegangen sei, ihn gefragt habe, wieso er ihn

anschaue und sich wieder entfernt habe. Kurz darauf sei er erneut, diesmal in

Begleitung seiner Kollegen, gekommen und habe ihn provoziert. Darauf habe (nur)

er [der Berufungskläger] angefangen, auf ihn [E____] einzuschlagen und es sei

zu einer Schlägerei zwischen ihnen beiden gekommen. Während des Kampfs habe der

Berufungskläger sein rotes Schweizer Sackmesser ausgepackt und ihn am Rücken

und an der Hand verletzt. Als die Leute das Messer gesehen hätten, seien sie

ihm zu Hilfe gekommen und hätten sie getrennt. D____ sei dabei auch verletzt

worden (Akten S. 441).

In seiner ersten Einvernahme vom 10. Januar 2019 ordnete

E____ das Geschehen zeitlich und örtlich ein, wobei auch Irrelevantes

geschildert wurde: So sei er mit der Schule fertig gewesen, sein – offenbar

sehr guter – Kollege D____ («Er ist wie ein Bruder», Akten S. 469) habe ihn

angerufen und sie hätten sich getroffen. Sie seien zuerst in der Stadt gewesen

und seien dann zusammen zum Drei­rosenpark gegangen. Er habe dort einen weiteren

Kollege getroffen (gemeint wohl F____) und sie seien auf der Treppe gesessen,

während der Berufungskläger mit ein paar weiteren Personen nebendran beim Basketball-Platz

gewesen sei. Er [E____] habe zwei, drei

Mal hinübergeschaut, worauf dieser plötzlich aufgestanden und auf ihn

zugekommen sei. Der Berufungskläger sei sehr aggressiv und auf Stress aus

gewesen (Akten S. 471); er habe gefragt, warum er ihn so anschaue, worauf E____

nur gelacht und «nix» geantwortet habe (Akten S. 471). Der Berufungskläger sei

dann wieder zurück zu seinen Kollegen gegangen (Akten S. 469). Kurz darauf sei der

Berufungskläger mit mehr als 10 Kollegen wieder gekommen. Zum Kerngeschehen

schilderte E____ zunächst, dass die ganze Gruppe auf ihn losgegangen sei und ihn

sofort angegriffen habe (Akten S. 469). Auf Rückfrage hin präzisierte er

aber, dass die anderen nur dagestanden seien und nichts gemacht hätten, wobei

eine Person ihm eine Bierdose auf den Kopf geschlagen habe und seine Kleider

ganz nass gewesen seien. Es sei aber nur der Berufungskläger gewesen, der mit

einem Schweizer Messer in der rechten Hand auf ihn losgegangen sei (Akten S.

472). Die Klinge sei etwa 10 cm lang gewesen und er habe damit diverse Male

versucht, auf ihn einzustechen; er habe ihn einmal an der Jacke und ein

zweites Mal unterhalb der Jacke getroffen. Dadurch sei seine – inzwischen

entsorgte – Lederjacke beschädigt worden und er habe eine «kleine» Verletzung am

Rücken gehabt (Akten S. 469 und 472). Ob der

Berufungskläger auch mehrfach mit der Unterseite des Messers auf ihn

eingeschlagen habe, wisse er nicht (Akten S. 472). Er habe nicht

zurückgeschlagen, sondern ihn nur weggestossen und versucht, ihm das Messer zu

entreissen; dabei habe er sich an der Hand verletzt (Akten S. 474). Er habe

auch D____ dazu aufgefordert, ihm das Messer zu entreissen, was dieser

ebenfalls erfolglos versucht und sich hierbei auch an der Hand verletzt habe. Der

Angriff habe etwa 5 Minuten gedauert, wobei er das nicht genau wisse (Akten

S. 474). Sie seien dann von Leuten im Park getrennt worden (Akten S. 469)

bzw. sei die ganze Gruppe dann davongegangen, als E____ mit der Polizei gedroht

habe (Akten S. 472). Der Berufungskläger sei nach ca. 10 bis 20 Minuten

zwar wiedergekommen, aber sie hätten ihm gesagt, keine Probleme zu wollen und

ohne weiteren Zwischenfall auf die Polizei gewartet (Akten S. 469).

An der

Konfrontationseinvernahme vom 10. Oktober 2019 räumte er zunächst ein,

scheinbar aus Desinteresse nicht mehr alles ganz im Kopf zu haben (Akten S.

487). Als er sich an Einzelheiten auf Nachfrage hin nicht erinnern konnte,

sprach er auch seinen Unmut aus: Er wisse nicht, warum er alles noch einmal

erzählen müsse (Akten S. 492). Seine Ausführungen fielen denn auch insgesamt etwas

knapper aus, doch schilderte er das Vorgefallene im Wesentlichen gleich wie in

seiner ersten Einvernahme (Akten S. 487 – 491). Der Berufungskläger habe

ein Messer dabei gehabt und ihn mit dem Messer irgendwo treffen wollen, wobei

er zur Veranschaulichung eine Faust mit einem Messer zeigte und damit

Stichbewegungen vorzeigte. Das spätere Vorzeigen wird so beschrieben: «fuchtelt

mit einem vermeintlichen Messer in seiner Hand vor seinem Kopf und Oberkörper

hin und her und macht Stichbewegungen» (Akten S. 489) und «macht eine

ausholende horizontale Bewegung mit dem vermeintlichen Messer in seiner rechten

Hand» (Akten S. 492). Wie oft der Berufungskläger in seine Richtung gestossen

habe, könne er nicht sage; er habe ihn mit dem Messer einfach treffen wollen. Auch

wisse er nicht mehr so genau, wie seine Verletzung am rechten Daumen entstanden

sei; er habe ihm einfach diejenige Hand weggestossen, in dem er das Messer

gehalten habe (Akten S. 488). Dass die Verletzung am Rücken an einem Ort

entstanden war, wo die Lederjacke nicht durchtrennt war, erklärte E____ auf

Nachfrage damit, dass ihm das Unterhemd aus der Hose gerutscht sein und der

Mann ihn dann an der nackten Haut erwischt haben müsse. Er bekundete zugleich

auch ein gewisses Unverständnis für diese Frage: Man bewege sich doch ständig,

wenn man mit einem Messer angegriffen werde (Akten S. 493). Daran, dass der

Berufungskläger ein zweites Mal mit dem Messer auf ihn losgegangen sei, konnte

sich E____ – wie schon bei seiner ersten Befragung – nicht erinnern.

Auch an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung lautete seine Darstellung in allen

wesentlichen Teilen genau gleich wie zuvor. Er schilderte in direkter Rede zudem

diejenigen Sätze, die ihm im Gedächtnis haften blieben, etwa, dass er D____

während der Auseinandersetzung zurief «Nimm seine Hand», «nimm das Messer aus

seiner Hand», «Halte mal seine Hand!», weil der Berufungskläger ein Messer

gehabt habe (Akten S. 823 und 825). Nochmals danach gefragt, ob der

Berufungskläger zuerst mit dem hinteren Teil des Messers auf ihn eingeschlagen

habe, erklärte er, in diesem Moment nicht geguckt zu haben. Betreffend die

anwesenden Kollegen nannte er zwar eine viel höhere Anzahl als zuvor (es seien

mehr als 20 oder 25 gewesen), wobei er auch erklärte, das nicht genau sagen zu

können. Im Übrigen verneinte er deren Involvierung in aller Deutlichkeit. So antwortete

er auf die Frage, ob noch andere Personen auf ihn losgegangen seien, als der

Berufungskläger ihn mit dem Messer angegriffen habe: «Nein, Nein!»; die anderen

hätten ihn körperlich nicht angegriffen, sie hätten nur einen Kreis gemacht, um

ihnen Angst zu machen; und einer habe eine Flasche Bier nach ihm geworfen

(Akten S. 824 und 827). Irgendwie habe es dann aufgehört, er wisse nicht mehr

wie, aber er habe in diesem Moment die Polizei gerufen (Akten S. 824).

3.3.3.1.3

In qualitativer Hinsicht erfüllen die

Aussagen von E____ eine Vielzahl von Realkriterien. Seine Schilderungen sind

farbig und detailreich, oft etwas sprunghaft und unstrukturiert, aber doch in

ihrem Inhalt konsistent und schlüssig. Er schildert Nebensächlichkeiten (so

etwa, dass ein Mann aus dem Park zu ihnen gesagt habe, sie sollten weggehen, da

diese Typen [gemeint wohl: der Berufungskläger und dessen Kollegen] nicht

normal wären [Einvernahme vom 10. Januar 2019, Akten S. 472]), erwähnt

Dialoge, teils in direkter Rede, räumt Erinnerungslücken ein oder erklärt, wenn

er etwas nicht genau wahrgenommen hat. Er beschreibt Vermutungen über den

Zustand des Berufungsklägers (er wisse nicht, was er getrunken oder genommen

habe; der Typ sei nicht normal gewesen [Einvernahme vom 10. Januar 2019, Akten

S. 475]) und schildert nachvollziehbar seine inneren Vorgänge: Darauf

angesprochen, dass er den Berufungskläger lediglich weggestossen habe, äusserte

er sich etwa zu seinem eigenen Gedankengang, wonach er ihn auch hätte

«schlägern» können, er das aber nicht gewollt habe; er habe lieber die Polizei

anrufen und diesen Mann von sich weghaben wollen (Konfrontationseinvernahme vom

10.

Oktober 2019, Akten S. 488); er habe einfach keine Verletzung in seinen

Körper bekommen wollen (Konfrontationseinvernahme vom 10. Oktober 2019, Akten

S. 492); er habe sich nur verteidigen wollen, dass der Berufungskläger das

Messer nicht in seinem Bauch oder sonst irgendwo «reinsteck[e]» (erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 826). Auch bringt er sein eigenes Unverständnis für

das plötzliche, aggressive Verhalten des Berufungsklägers zum Ausdruck («Ich

ging dorthin und dieser Typ kam einfach zu mir», Einvernahme vom 10. Januar

2019, Akten S. 479) und schildert mehrfach seine Frustration darüber, dass die

Polizei zunächst gar nicht und dann erst nach etwa einer Stunde gekommen sei

(Einvernahme vom 10. Januar 2019, Akten S. 472). Er zeigt auch keinerlei Hang

zum Dramatisieren. Vielmehr spielt er die ganze Sache eher herunter und

versucht den Berufungskläger sowie insbesondere dessen Gruppe auch ganz

erheblich zu entlasten: Auf Nachfrage, ob der Berufungskläger ihn auch

beleidigt hätte, nahm er diesen insoweit in Schutz als er lediglich antwortete,

dass bei einer Schlägerei jeder Schimpfwörter sage (Einvernahme vom 10. Januar

2019, Akten S. 471). Auch sei weder die Verletzung am Rücken noch diejenige an

der Hand schlimm gewesen (Einvernahme vom 10. Januar 2019, Akten S. 469

und S. 475). Sodann imponieren seine Aussagen durch eine ausgesprochen hohe

Konstanz über mehrere Befragungen hinweg. Widersprüche sind praktisch gar keine

auszumachen, und das obwohl sein Aussageverhalten absolut nicht auswendig

gelernt wirkt und er sich ab der zweiten Befragung auch wenig motiviert zeigte,

überhaupt noch auszusagen. Dass E____ von einer Beteiligung mehrerer Personen

berichtet habe und er nicht sagen könne, wie der Berufungskläger mit dem Messer

hantiert haben solle, so der heutige Einwand der Verteidigung (Plädoyer, Akten

S. 1055), entspricht nicht seinem soeben wiedergegebenen Aussageverhalten:

Nachdem er zwar zu Beginn seiner ersten Einvernahme – scheinbar unüberlegt –

erwähnt hatte, dass alle auf ihn losgegangen seien, präzisierte er noch in der

gleichen Einvernahme, dass es nur der Berufungskläger gewesen sei und alle

anderen lediglich um ihn gestanden hätten. Bei dieser Version blieb es über die

beiden weiteren Befragungen hindurch. Im Übrigen beschrieb er auch detailliert

– und insoweit das für ihn überhaupt erkennbar war – wie der Berufungskläger

mit dem Messer auf ihn zugegangen sei, wobei er sogar die horizontalen

Bewegungen vorzeigte. Etwaige Ungenauigkeiten, etwa, dass er nicht genau sagen

konnte, wie oft der Berufungskläger das Messer eingesetzt habe, erklären

sich mit der kurzen und entsprechend heftigen Wahrnehmungssituation. Dass der E____

hierzu keine weiteren Angaben machte und vielmehr eingestand, dies nicht

wahrgenommen zu haben, spricht gerade für die Erlebnisbasiertheit seiner

Aussagen.

3.3.3.1.4

Unter diesen Umständen erscheint es

undenkbar, dass E____ über einen derart langen Zeitraum hinweg in der Lage

gewesen wäre, eine Aussage in dieser Qualität widerspruchsfrei aufrecht zu

erhalten und mehrmals wiederzugeben. Nach den zuvor aufgezeigten Grundsätzen

erweisen sich seine Aussagen somit als ausgesprochen glaubhaft.

3.3.3.2

3.3.3.2.1

Betreffend

D____ ist in Bezug auf die Aussagegenese daran zu erinnern, dass er den

Geschädigten E____ als seinen besten Kollegen sieht (Akten S. 457). Auch er aber

verlor schnell das Interesse an der Bestrafung des Berufungsklägers und zog

schon an seiner ersten Einvernahme vom 3. Januar 2019 seinen Strafantrag

zurück. Es sei «nicht mehr nötig» und bringe nichts (Akten S. 465; auch an der

Konfrontationseinvernahme vom 13. November 2019 gab er an, er habe eigentlich

von Anfang an die Polizei nicht dabeihaben wollen, es sei eine Sache «unter

uns» gewesen (Akten S. 503; an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

erklärte er, sie hätten das, was passiert sei, dort miteinander abgelegt. Er

habe gar nicht so weit gehen wollen mit ihm («Was Sie [gemeint: das Gericht]

jetzt mit ihm machen, ist Ihre Sache», Akten S. 836). Auffallend ist auch, dass

er sich offenbar mit dem Berufungskläger an der Konfrontationseinvernahme vom

13.

November 2019 schon fast verbündete: So wurde er von der

Untersuchungsbeamtin gefragt, ob es ein Abkommen mit dem Berufungskläger gäbe,

nachdem er ihm gleich zu Beginn der Einvernahme zugelächelt und den Daumen

hochgehalten habe. Er verneinte dies zwar, doch wies er zugleich darauf hin,

dass sie beide Muslime seien und sie eine solche Sache unter Männern klärten

(Akten S. 503). Im Einvernahmeprotokoll ist im späteren Verlauf der Befragung

angemerkt, dass «Beide Beschuldigten» [gemeint aber: der Berufungskläger und D____]

sich immer wieder Blicke hin und her schickten und schmunzelten (Akten S. 505).

Auch bagatellisierte er plötzlich die behauptete Beleidigung («Fick deine

Mutter»), die der Berufungskläger zu Beginn der verbalen Auseinandersetzung

gegenüber E____ geäussert haben soll: Dies sei normal bei einer

Auseinandersetzung (Akten S. 509). Er erschien sodann erst verspätet zur

Hauptverhandlung und konnte erst nachträglich befragt werden. Dabei zeigte er

sich frustriert und gab an, dass er gar nicht erst habe erscheinen wollen. Er

habe damals die Polizei angerufen, einmal, zweimal, dreimal,… und kein Mensch

sei erschienen, kein einziger Seelenmensch – und er müsse jetzt zum vierten Mal

in den Gerichtssaal kommen; sie hätten fünfmal angerufen und es sei keine

Polizei erschienen. Er könne jetzt nicht irgendetwas anderes beschreiben; es

sei zwei Jahre her, er habe fast jeden Tag grössere Probleme als das

(Audioaufnahme der erstinstanzlichen Verhandlung [1:54:11]). Vor dem

Hintergrund ihrer Entstehung legen die Aussagen von D____ eine übermässige

Belastung des Berufungsklägers keineswegs nahe; vielmehr bedürfen sie insoweit

sie diesen teilweise entlasten einer besonders sorgfältigen Analyse.

3.3.3.2.2

Gemäss Polizeirapport gab D____ das

Geschehen vor Ort genau gleich wieder wie E____ und berichtete am Tag des

Vorfalls nur von einer Auseinandersetzung. Der Berufungskläger habe E____

ohne Grund provoziert. Diese hätten gegeneinander gekämpft. Als der

Berufungskläger ein rotes Sackmesser ausgepackt habe und auf E____ los sei, sei

er diesem zur Hilfe geeilt, wodurch er ebenfalls an der Hand verletzt worden

sei (Rapport, Akten S. 441). In seinen späteren Einvernahmen und auch

anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte

er jedoch konstant zwei aufeinanderfolgende Auseinandersetzungen. Der

erste Angriff habe 2-3 Minuten gedauert und er habe da schon die Polizei

angerufen, aber sie sei nicht gekommen. 20 bis 30 Minuten später sei es zum

zweiten Angriff gekommen, der nur kurz bzw. wiederum 2-3 Minuten gedauert habe

(Einvernahme vom 3. Januar 2019, Akten S. 457 und S. 462 f.;

Konfrontationseinvernahme vom 13. November 2019, Akten S. 507;

erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 836).

3.3.3.2.3

Die erste Auseinandersetzung wird über

die jeweiligen Befragungen hindurch – jedenfalls das Kerngeschehen betreffend –

im Wesentlichen gleich beschrieben. Seine Darstellung deckt sich denn auch mit

den als glaubhaft erachteten Schilderungen von E____ und ergänzt diese:

In seiner ersten

Einvernahme vom 3. Januar 2019 schilderte er den Beginn ähnlich wie E____: Sie

seien nach der Schule im Dreirosenpark gewesen, worauf der Berufungskläger

diesen gefragt habe, was er so gucke und ihn mit den Worten «Fick deine Mutter»

provoziert habe, was von E____ ignoriert worden sei. Danach sei der Berufungskläger

mit mindestens 10 Personen zurückgekommen und auf E____ zugegangen. Er [der

Berufungskläger] habe eine Schlägerei anfangen wollen, was E____ nicht gewollt

habe. Plötzlich habe der Berufungskläger das Schweizer Taschenmesser in der

Hand gehabt und sei damit auf E____ los (Akten S. 461). Zuerst habe er mit

dem stumpfen Ende des Messers zwei, drei Mal fest auf dessen Oberkörper

eingeschlagen (Akten S. 461), dann habe er das Messer umgedreht, ausgeholt

und fest auf E____ eingestochen. Er habe mehrmals mit dem Messer zustechen

wollen, aber E____ habe seine Hand zurückhalten können, wobei dieser sich an

der Hand verletzt habe (Akten S. 461). Die Kollegen des Berufungsklägers hätten

ebenfalls auf E____, teils mit einer Bierdose, eingeschlagen, ihn geboxt und

gekickt; – er habe es aber nicht genau gesehen; es sei plötzlich viel los

gewesen (Akten S. 461). Auch er selbst sei «ein bisschen gekickt und geboxt

worden», als er seinen Freund habe schützen und wegreissen wollen. Er sei am

Rücken getroffen, dabei aber nicht verletzt worden (Akten S. 459). Auf

Rückfrage gab er an, E____ habe ihm zugerufen, dass der Berufungskläger ein

Messer habe. Er selbst sei etwa 1-2 Meter von ihm entfernt gewesen und sei

sofort zu ihm hin. Da habe der Berufungskläger auf einmal auf ihn einstechen

wollen: Er habe mit seinem rechten Arm ausgeholt und zustechen wollen (wobei er

mit gestrecktem Arm eine Schwungbewegung von rechts nach links nachmachte). Der

Berufungskläger hätte ihn wohl an der Schulter getroffen, wäre er nicht

ausgewichen (Akten S. 465). Er habe dann seinen Freund genommen und ihn

weggezogen (Akten S. 462); Passanten hätten sie getrennt und der

Berufungskläger sei mit seinen Kollegen einfach gegangen (Akten S. 462).

Gefragt danach, ob er das Gefühl gehabt habe, dass der Berufungskläger E____ mit

dem Messer schwer habe verletzen oder gar töten wollen, antwortete er, der

Berufungskläger habe mit dem Arm richtig ausgeholt und fest zugestochen; «Zum

Glück hatte E____ eine Jacke und einen Pullover an» (Akten S. 465).

In der

Konfrontationseinvernahme vom 13. November 2019 schilderte er den Beginn dieser

Auseinandersetzung wesentlich kürzer und etwas abweichend: Es sei zwischen E____

und dem Berufungskläger eine Diskussion entstanden. Danach seien sie

aufgestanden (zuerst E____, dann der Berufungskläger), worauf sie aufeinander

losgegangen seien und sich geschlagen hätten. Davor habe E____ den

Berufungskläger hochgehoben, ihn aber nicht geschlagen (Akten S. 504).

Irgendwann habe der Berufungskläger ein Messer gehabt und sei damit auf E____

losgegangen. Er [D____] sei sitzen geblieben und habe sich in diesem 1:1 nicht

einmischen wollen. Dann seien noch mehr Leute auf Seiten des Berufungsklägers

dazu gekommen, und «weil dann nicht mehr nur 1:1» gewesen sei, sei er auch

aufgestanden. Ob der Berufungskläger zuerst mit dem stumpfen Ende des Messers

auf E____ eingeschlagen habe, wusste er nicht mehr (Akten S. 509). E____

habe dann zu ihm gesagt, er solle dem Berufungskläger das Messer wegnehmen –

erst da habe er selbst auch das Messer bemerkt (Akten S. 505). Als er das

versucht habe, sei der Berufungskläger natürlich auch auf ihn los. Auf spätere

Nachfrage hin bestätigte er seine früheren Aussagen, wonach der Berufungskläger

auf ihn habe zustechen wollen, er mit seinem rechten Arm ausgeholt habe und ihn

wohl an seiner Schulter getroffen hätte, wenn er nicht ausgewichen wäre (Akten

S. 506). Dann seien es mehrere Leute gewesen und es habe eine kurze Schlägerei gegeben;

er sei von mehreren Typen gekickt und geboxt worden, nicht aber vom

Berufungskläger, denn der sei ja von Anfang an mit E____ beschäftigt gewesen (Akten

S. 508). Er selbst habe ebenfalls geschlagen oder gekickt (Akten

S. 510). Auf Nachfrage gab er an, der Berufungskläger sei mit dem Messer

auf sie beide losgegangen (Akten S. 506). Er habe das Messer etwa auf Brusthöhe

in der Hand (Faust) gehabt, die Klinge habe zwischen Daumen und Zeigefinger

herausgeschaut und er habe vor sich Hin- und Herbewegungen gegen E____ gemacht (Akten

S. 506; das Vorzeigen wird so beschrieben: winkelt rechten Arm auf

Brusthöhe an, macht eine Faust und schwenkt dann die Faust auf Brusthöhe hin

und her, Akten S. 511).

An der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er, der Berufungskläger habe

angefangen; was dieser von E____ gewollt habe, wisse er nicht (Akten S. 831).

Beide hätten sich gegenseitig beleidigt und es sei zwischen ihnen auf einmal

eine Schlägerei losgegangen. Wiederum schilderte er – diesmal etwas

einlässlicher – dass E____ den – offenbar viel schwächeren – Berufungskläger mit

der linken Faust zuerst an einer Wand entlang hochgehalten habe, als dieser ihn

habe schlagen wollen. Wenn er es gewollt hätte, hätte E____ den Berufungskläger

dabei verletzen können, aber er habe es nicht gemacht und ihn dann losgelassen

(Akten S. 830 f.). Dann sei eine ganze Gruppe rübergekommen, worauf er selbst

aufgestanden sei. Am Anfang habe der Berufungskläger einfach ein- zweimal

geschlagen. Dann habe er auf einmal ein Messer gezogen und ein- oder zweimal

damit gestochen; er habe das Messer in der Hand gehabt und mit einer Halbbewegung

stechen wollen. Als E____ geschrien habe, dass der Berufungskläger ein Messer

habe, sei er [D____] dazwischen gegangen; die ganze Kollegengruppe des

Berufungsklägers sei dagewesen (Akten S. 831). Auf Rückfrage, ob es heftige

Stichbewegungen gewesen seien oder nur ein Fuchteln, gab er an, er habe einfach

stark gesehen, dass er zusteche. Dass er mit dem Arm richtig ausgeholt und fest

zugestochen habe, konnte er auf Vorhalt hin bejahen: «Er war hoch. Als er

runtergekommen ist, hat er mit dem Messer einfach hochgezogen auf die Seite und

dann ein zweites Mal; ich weiss nicht, ob er töten wollte. Aber wenn er richtig

getroffen hätte, hätte er getötet. Also er hat richtig geschlagen. Er hat nicht

einfach irgendwie so gemacht (fuchtelt umher). Er hat richtig geschlagen,

zugeschlagen» (Akten S. 834). Er bejahte auf Vorhalt hin, dass der

Berufungskläger auch versucht habe, in seine Schulter zu stechen, er aber habe

ausweichen können: Als er reingegangen sei, um E____ rauszuholen, habe der

Berufungskläger so auch ihn schlagen wollen und mit dem Messer gegen ihn

gezogen (macht mit Arm Stichbewegung gegen Schulter) (vgl. Audioaufnahme 2:01:20).

Dann sei mit den Kollegen eine Schlägerei losgegangen, sie hätten sich alle

gegenseitig geschlagen; er habe verteidigen müssen. Dann sei da noch eine

Bierflasche gewesen: Er habe gesehen, dass jemand ein Bier auf den Kopf von E____

geschossen oder geleert habe, danach sei dieser komplett einfach nass gewesen;

es sei ein Durcheinander gewesen. Er wisse nicht, wie die Auseinandersetzung

aufgehört habe. Er habe E____ zurückgezogen, ein paar andere seien dazwischen;

er habe ihn einfach festgehalten.

3.3.3.2.4

Die zweite Auseinandersetzung wird

über alle Befragungen hindurch wesentlich kürzer geschildert. An der

Einvernahme vom 3. Januar 2019 führte D____ hierzu aus, der Berufungskläger sei

alleine vom Rhein her wieder mit dem Messer gekommen und habe wiederum

auf E____ losgehen und ihn mehrmals stechen wollen. Wohin er gezielt

habe, wisse er nicht mehr genau; er habe ihn auf jeden Fall nicht getroffen

(Akten S. 462). Er [D____] sei da dazwischen gegangen, habe die Hand des

Berufungsklägers mit dem Messer zurückhalten wollen und sei dabei selbst vom

Messer an der Hand – am Ringfinger – verletzt worden, weil dieser sich

losgerissen habe (Akten S. 457, 459, 462 f.). Passanten vom Park hätten

sie getrennt. An der Konfrontationseinvernahme vom 13. November 2019 ist die

Rede von einer zweiten «Schlägerei», in welcher er wieder eingegriffen habe, um

E____ zu helfen (Akten S. 507). Die genauen Umstände habe er inzwischen

vergessen, aber er glaube, er sei erst bei diesem zweiten Vorfall an der Hand

verletzt worden (Akten S. 509). Wie diese genau entstanden sei, wisse er nicht

mehr genau (Akten S. 506). An der erstinstanzlichen Verhandlung führte er aus,

der Berufungskläger sei, glaublich mit ein paar anderen, wieder zurückgekommen

und habe sich auf die Treppe gesetzt. Sie hätten miteinander geredet und dann

sei die Stimmung wieder laut geworden. Der Berufungskläger sei aufgestanden und

habe auf einmal das Messer wieder gezogen und sie (zuerst E____) wieder

angegriffen. Darauf sei er [D____] auf den Berufungskläger losgegangen und habe

diesen – offenbar mit Hilfe von E____ – auf der Treppe festgehalten. Dann habe

der Berufungskläger wieder mit dem Messer schlagen wollen, worauf er [D____]

dessen Hand festgehalten habe. Dabei habe der Berufungskläger ihm auf einmal

mit dem Messer einen Kratzer an der Hand hinzugefügt. Er wisse nicht genau wie,

es sei ein Durcheinander gewesen, aber der Berufungskläger habe ihn verletzen

wollen. Sein Bruder sei noch dazugekommen und der Berufungskläger sei auf sie

alle mit dem Messer losgegangen. Jeden, der ihn stören wollte, habe er schlagen

oder mit dem Messer verletzen wollen (Akten S. 832 ff.).

3.3.3.2.3

Auch die Depositionen von D____

erfüllen zahlreiche Realkriterien: Er schildert das Vorgefallene anschaulich

und sehr lebendig, freilich teilweise etwas ungenau. Auch er belastet den

Berufungskläger keineswegs übermässig und entlastet ihn vielmehr in vielerlei

Hinsicht (so sei die Verletzung von E____ am Rücken nicht tief gewesen und auch

diejenige am Daumen sei nicht so schlimm gewesen [Einvernahme vom 3. Januar

2019, Akten 462]; der Berufungskläger habe das Messer nicht so gehalten, als

wolle er jemanden umbringen und auch nicht von oben nach unten gestochen; die

Spitze der Klinge habe nicht gegen E____ gezeigt [Konfrontationseinvernahme vom

13.

November 2019, Akten S. 506 und S. 511]; er habe ihn nicht so

tief stechen können, «dass er alles raus gehabt hätte aus dem Bauch», – es sei

ja Winter gewesen und E____ habe eine «fette» Jacke angehabt [erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 831] und er selbst habe «nicht so ganz ein richtiger

Messerstich» erlitten, man sterbe nicht davon [Konfrontationseinvernahme vom

13.

November 2019, Akten S. 504]). Auch seine inneren Vorgänge

schildert er eindrücklich und in nachvollziehbarer Weise. So habe er etwa zu

Beginn der Auseinandersetzung zwischen E____ und dem Berufungskläger gedacht,

es sei «Mann gegen Mann», weshalb er sitzen geblieben sei («Einer kommt raus,

ist mir egal, wer es ist», erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 831). Während

der Auseinandersetzung habe er trotz allem – und obgleich der Berufungskläger

auch auf ihn losgegangen sei – in dem Moment keine Angst gehabt und sich nicht

bedroht gefühlt, sondern nur seinen besten Freund retten wollen: Ab dem Moment,

da der Berufungskläger mit dem Messer auf E____ losgegangen sei, habe er nur

zum Ziel gehabt, ihn da rauszuholen (Konfrontationseinvernahme vom

13.

November 2019, Akten S. 511; sein Freund sei zweimal gestochen worden

und er habe ihn einfach nur da rausholen wollen, erstinstanzliches Protokoll,

Akten S. 832). Dies spricht entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht

gegen die Bedrohlichkeit des Verhaltens des Berufungsklägers, sondern vielmehr

für die Ernsthaftigkeit der von ihm ausgehenden Gefahr für E____ und insbesondere

auch für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D____, der in diesem Moment nur

seinen Freund in Sicherheit bringen wollte – was ihm denn auch gelungen ist –,

und nicht an sich selbst gedacht hatte.

3.3.3.2.4

Schliesslich spricht auch die

Konstanzanalyse für die Glaubhaftigkeit der Angaben von D____:

Irrelevant

erscheint zunächst, dass D____ den Beginn der Auseinandersetzung

unterschiedlich und teils ungenau wiedergibt. Offensichtlich erschien ihm dies

unbedeutend und behielt er diesen nicht in gleich guter Erinnerung, weshalb er

in den späteren Befragungen von seiner ursprünglichen Schilderung abweicht. Abzustellen

ist diesbezüglich auf seine tatnächsten Aussagen, mit welchen die Darstellung

von E____ vollumfänglich bestätigt wird. Ob E____ den Berufungskläger zuerst,

daher vor der eigentlichen Auseinandersetzung mit dem Messer, an einer

Wand hochgehalten habe, was D____ erst in der Konfrontationseinvernahme vom 13.

November 2019 und dann – etwas einlässlicher – an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung ausgeführt hat, vom Berufungskläger selber aber weder

geschildert noch bestätigt wurde, kann letztlich offen bleiben: Zum einen soll E____

den Berufungskläger dabei gerade nicht verletzt und dies auch nicht

beabsichtigt haben, womit sich eine solche Bewegung wohl lediglich als

Vorwarnung verstanden hätte. Zum anderen war dieser Zwischenfall – sollte er

denn überhaupt vorgefallen sein – als unmittelbare Reaktion auf die

vorangehende verbale Provokation des Berufungsklägers jedenfalls schon beendet,

bevor es zu der (ersten) Auseinandersetzung mit dem Messer gekommen ist.

Das eigentliche

Kerngeschehen wird über alle drei Befragungen hindurch konstant beschrieben,

nämlich dass der Berufungskläger plötzlich mit dem Messer auf E____ losgegangen

sei, dieser ihn [D____] aufgefordert habe, das Messer zu nehmen, er [D____]

daraufhin eingeschritten sei und der Berufungskläger deshalb auch gegen ihn das

Messer eingesetzt habe. Als unzutreffend erweist sich in diesem Zusammenhang

die Rüge der Verteidigung, wonach sich D____ zur Frage nach dem Zeitpunkt, wann

er in die Auseinandersetzung eingriffen habe, widersprochen hätte (Berufungsbegründung,

Akten S. 999 [Rz. 21]): D____ erklärte, zuerst sitzen geblieben und erst

aufgestanden zu sein, als die Kollegen des Berufungsklägers gekommen seien.

Sodann schilderte er konstant, erst dann in die Auseinandersetzung mit dem

Berufungskläger eingegriffen zu haben, als E____ ihm zugerufen habe, dass

dieser ein Messer habe und er ihm dieses abnehmen solle.

Auch seine

Schilderungen zum konkreten Messereinsatz weisen keine unauflöslichen

Widersprüche auf: Dass er gegenüber E____ anfangs noch von Schlägen mit dem

stumpfen Ende des Messers berichtet und dass er teils feste, seitliche

Stichbewegungen, teils eher Hin- und Herbewegungen mit der Messerklinge auf

Brusthöhe beschreibt, erklärt sich aus zweierlei Gründen: Erstens schildert D____

konstant, das Messer erst gesehen zu haben, als E____ ihn darauf hingewiesen

habe. Daher scheint es naheliegend, dass er diejenigen Bewegungen des

Berufungsklägers, die er vor dem Hinweis auf das Messer beobachtet und

als «gewöhnliche» Schläge aufgefasst hatte, nachträglich als Schläge mit dem

stumpfen Ende des Messers bzw. als Stichbewegungen beschreibt. Zweitens ist von

einer sehr kurzen Wahrnehmungsdauer sowie von schwierigen

Wahrnehmungsverhältnissen auszugehen, was eine nachträgliche Wiedergabe des

Ereignisses erheblich erschwert, ohne dass dies der aussagenden Person

anzulasten wäre. So gab D____ auf Nachfrage, was der Berufungskläger genau mit

dem Messer gemacht habe, folgende eindrückliche Antwort: «Wenn jemand ein

Messer dabei hat, dann tanzt man nicht herum, sondern schlägt»

(Konfrontationseinvernahme vom 13. November 2019, Akten S. 506). Auch an

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er – insoweit nachvollziehbar

–, dass er nicht genau auf die Hände des Berufungsklägers habe schauen können.

Er habe einfach mit dem Messer geschlagen; es sei ein Messer gewesen und dann

habe er stechen können (Akten S. 831). Im Übrigen bestätigt D____ auch,

dass E____ seine Hand verletzt habe, als er versucht habe, die Hand des

Berufungsklägers zurückzuhalten. In Bezug auf sich selbst beschreibt er

insbesondere die schwungvolle Stichbewegung mit gestrecktem Arm gegen seine

Schulter konstant und gleichbleibend.

In Bezug auf das

Gesamtgeschehen lassen sich einzelne Abweichungen von den Schilderungen E____

weitgehend durch die unterschiedlichen Blickwinkel erklären. Dass D____ die

Auseinandersetzung mit den Kollegen des Berufungsklägers offenbar als

aggressiver erlebt hat als jener, kann etwa daran gelegen sein, dass die Gruppe

auch ihn selbst in geringem Umfang tätlich angegangen sei, was E____ in seiner

direkten Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger und insbesondere aufgrund

seiner Konzentration auf dessen Messer gar nicht bemerkt haben musste. Zudem

räumte D____ selber ein, dass er es nicht genau gesehen habe, weil plötzlich

viel los gewesen sei und es ein Durcheinander gegeben habe. Umgekehrt mag der

Vorfall mit der Bierdose gegenüber E____ aus Sicht von D____ grober ausgesehen

haben als er tatsächlich war – immerhin wird er im Grundsatz von beiden gleich

beschrieben.

Schliesslich

gilt es die doch erhebliche Abweichung in Bezug auf die zweite Phase des

Geschehens einzuordnen, welche von E____ gar nicht geschildert wurde. Dass D____

erst anlässlich dieser zweiten Auseinandersetzung an der Hand verletzt worden

wäre, so wie er das selbst annimmt, scheint ausgeschlossen, zumal sein Bruder G____,

der nach übereinstimmenden Aussagen erst nach der ersten

Auseinandersetzung gekommen war, angab, dass bei seiner Ankunft beide – E____

und D____ – schon verletzt gewesen seien. Es drängt sich auf, dass er

sich diese Verletzung tatsächlich bereits bei der ersten Auseinandersetzung

zuzog, als er – auf Aufforderung von E____ – eingeschritten ist und versucht

hat, dem Berufungskläger das Messer zu entwinden, und dass es beim zweiten

Vorfall zu keinen Tätlichkeiten mehr kam. Dafür spricht auch, dass die

Geschädigten nach übereinstimmenden Aussagen die Polizei bereits nach der

ersten Auseinandersetzung gerufen hatten und das hierfür ursächliche Verhalten

in diesem Zeitpunkt schon geschehen sein musste. So erwähnte D____ zu Beginn

der erstinstanzlichen Verhandlung zunächst auch nur eine Schlägerei («Es

gab eine Schlägerei. Dann hat es aufgehört. Dann ist jeder nach Hause

gegangen», Akten S. 830). Dennoch spricht vieles dafür, dass es zwischen

dem Einschalten und dem tatsächlichen Eintreffen der Polizei zu einem zweiten –

vergleichsweise aber weniger schwer wiegenden – Vorfall gekommen ist. Immerhin

beschrieb auch G____, dass der Berufungskläger nochmals – allein – auf sie

zugekommen sei und er sie nochmals mit dem Messer angegriffen, aber niemanden

getroffen habe. Dass E____ diesen zweiten Vorfall nicht erwähnt hat und ihm

dieser offenbar auch nicht in Erinnerung geblieben ist, lässt sich damit

erklären, dass dieses zweite Ereignis – im Gegensatz zum ersten Vorfall, bei

welchem er zweimal mit dem Messer getroffen worden war – für ihn nur geringe

persönliche Bedeutung hatte, war doch dabei niemand verletzt worden und waren

sie zu diesem Zeitpunkt in Überzahl gewesen. So sagte auch D____ ursprünglich

aus, dass der Berufungskläger beim zweiten Mal allein gewesen sei. Zudem soll

es E____ – gemäss den Schilderungen von G____ – schliesslich gelungen sein, den

Berufungskläger zu halten, weshalb niemand habe ausweichen müssen. Zugleich ist

aber erklärbar, dass D____ diese zweite Auseinandersetzung offenbar als

bedrohlicher wahrgenommen hat: Zum einen war er beim ersten Vorfall nur leicht

verletzt worden (die bedrohlichste Stichbewegung hat ihn nicht getroffen),

weshalb der nochmalige Messerangriff ähnlich bedrohlich auf ihn gewirkt haben

konnte. Zum anderen war beim zweiten Vorfall auch sein kleiner Bruder, um

welchen er offensichtlich besorgt war, vom Angriff bedroht. Hinweis dafür ist

seine Antwort auf die Frage, wie aggressiv er das Verhalten des

Berufungsklägers auf einer Skala von 1 bis 10 einstufe. Hier gab er unter

anderem Folgendes an: «Wenn jetzt durch eine Auseinandersetzung mein Bruder

getötet würde, dann wäre ich auf 10». Folglich lässt sich aus den

diesbezüglichen Aussagen von D____ jedenfalls kein Hinweis auf eine

beabsichtigte Falschbezichtigung erkennen. Es wäre auch nicht ersichtlich, was

er damit gewinnen könnte.

3.3.3.2.5

Insgesamt erweisen sich somit auch die

Aussagen von D____ – insbesondere mit Blick auf die besonderen Umstände ihrer

Entstehung – als sehr glaubhaft.

3.3.3.3

Im Gegensatz dazu sind die Schilderungen

des Berufungsklägers – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung

(Berufungsbegründung, Akten S. 1000) – alles andere als «konstant und

plausibel».

3.3.3.3.1

Obgleich der Berufungskläger auch hier

handschriftliche Notizen verfasst hatte, bevor er sich erstmals einlässlich zum

Vorfall äusserte und er diese Notizen an der Einvernahme vom 23. Oktober 2013

auch hervornahm (Akten S. 497), sind seinen Aussagen wiederum etliche

Widersprüche zu entnehmen:

Schon der

Ursprung des Streits wird unterschiedlich geschildert. Gemäss seinen ersten

Aussagen seien E____, D____ und F____ immer wieder zum ihm (und seinen

Freunden) gekommen und hätten ihn provoziert (Rapport, Akten S. 442). Gemäss

seinen Aussagen an der Konfrontationseinvernahme vom 10. Oktober 2019 habe

es damit angefangen, dass E____ ihn angesprochen und er diesen nicht verstanden

habe (Akten S. 494). An der Einvernahme vom 23. Oktober 2019 bestätigte er

dann doch die von E____ geschilderte Version, wonach er sich durch dessen Blick

provoziert gefühlt und er [der Berufungskläger] ihn [E____] deshalb

angesprochen habe. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung meinte der

Berufungskläger sodann, es sei doch E____ der ihn angesprochen habe und auf ihn

zugegangen sei. Auf mehrfaches Rückfragen räumte er aber wieder ein, E____

gefragt zu haben, weshalb er ihn anschaue (Akten S. 821). An der Berufungsverhandlung

erwähnte er lediglich noch ein sprachliches Missverständnis (Akten S. 1074).

In Bezug auf die

Tatwaffe ist zunächst festzuhalten, dass der Berufungskläger beim Eintreffen

der Polizei kontrolliert wurde und dabei kein Sackmesser gefunden werden konnte

(Akten S. 442). An der Konfrontationseinvernahme vom 10. Oktober 2019 gab

er dementsprechend noch an, «zu Beginn» kein Messer bei sich gehabt zu haben. Auf

Rückfrage hin verneinte er sogar, überhaupt ein Messer bei sich getragen zu

haben (Akten S. 494). Erst an der Einvernahme vom 23. Oktober 2019 (und in

den darauffolgenden Befragungen) gestand er, ein Messer tatsächlich dabei

gehabt zu haben (Akten S. 498).

Auch die

eigentliche Auseinandersetzung wird von ihm unterschiedlich geschildert:

Gegenüber der Polizei erwähnte er eine «Schlägerei» (Akten S. 442). An der

Konfrontationseinvernahme vom 10. Oktober 2019 gab er an, es sei lediglich eine

«Diskussion» losgegangen, worauf sie jedoch von unbeteiligten Leuten getrennt

worden seien. Es sei nichts Schlimmes passiert (Akten S. 494). An der

Einvernahme vom 23. Oktober 2019 schilderte er den Vorfall so, dass er von

verschiedenen Personen – darunter E____ – einige Schläge bekommen habe. Er

habe darauf sein Messer genommen und zu schreien begonnen («geht zurück, geht

zurück»), um ihnen Angst zu machen, weil sie ihn nicht verstanden hätten. Sie

seien dann von (unbeteiligten) Leuten getrennt worden (Akten S. 498). An der

erstinstanzlichen Verhandlung stellte er es so dar, dass E____ und dessen

Kollegen (drei oder fünf Personen) ihn zuerst angegriffen hätten und er einen

Faustschlag an den Kiefer erhalten habe. Das Messer habe er hervorgenommen,

damit er [gemeint wohl: E____] sich nicht nähere («geh zurück, geh

zurück! Komm nicht näher!» [Audioaufnahme 45:01]; «Hey, komm nicht näher»

(Akten S. 821 f.). Da seien dessen Kollegen stehen geblieben, es habe sich kein

Mensch genähert und (unbeteiligte) Leute hätten sie getrennt (erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 822). An der heutigen Verhandlung schilderte er es

wiederum so, dass er einzig von E____ angegriffen, das heisst an eine Ecke

gestellt und geschlagen worden sei, worauf (unbeteiligte) Leute

dazwischengekommen seien und sie auseinander genommen hätten. Auf Rückfrage hin

bestätigte er zwar, dass nur E____ ihn geschlagen habe; dessen Kollegen seien aber

dazwischen gegangen, um sie auseinander zu nehmen bzw. zu schlichten. Dabei

hätten die Kollegen ihn auch geschlagen, aber er habe das Hauptproblem nur mit

einer Person gehabt. Er habe das Messer gezückt und rechts und links bewegt, um

ihnen Angst zu machen und damit sie sähen, dass er ein Messer habe (Akten

S. 1074).

Widersprüchliche

Angaben machte er sodann zu den Verletzungen und zur konkreten Einwirkung auf

die Geschädigten. An der Konfrontations­einvernahme vom 10. Oktober 2019

behauptete er, er habe nicht die Absicht gehabt, E____ wehzutun (Akten S. 495).

An der Einvernahme vom 23. Oktober 2019 begnügte er sich zunächst damit,

die ihm zur Last gelegten Vorhalte zu verneinen, wobei er teilweise – etwa

angesprochen darauf, dass er E____ mit seinem Messer am Rücken verletzt habe –

geschmunzelt haben soll (Akten S. 498). Auf Vorhalt, er habe dessen Jacke mit

dem Messer aufgeschlitzt, meinte er dann: «Vielleicht, nach einem Schlag. Aber

nur einem einzelnen Schlag». Er habe ihn aber nicht geschlagen, sondern nur

seine Hand bewegt; er habe keinerlei Lust gehabt, E____ zu berühren oder zu

verletzen (Akten S. 498). Hierbei ist der – geradezu aktenwidrige – Einwand der

Verteidigung zu entkräften, wonach dieses Zugeständnis auf eine absolut klare

Suggestivfrage im Rahmen einer längeren suggestiven Befragung hin erfolgt sei,

aufgrund derer der Berufungskläger schliesslich eine solche Wahrscheinlichkeit

in Kauf genommen habe (Plädoyer, Akten S. 1055). Dem Berufungskläger wurden an

der besagten Einvernahme lediglich die ihm vorgeworfenen Vorhalte nacheinander

vorgelesen, welcher dieser jeweils verneinte (Akten S. 497 f.). Auf den Vorhalt

betreffend die Beschädigung der Jacke hin räumte er von sich aus die

Möglichkeit ein, dass dies auf einen einzelnen Schlag bzw. eine Handbewegung zurückzuführen

sein könne (Einvernahme vom 23. Oktober 2019, Akten S. 498). An der

erstinstanzlichen Verhandlung wollte er sich daran, dass er E____ mit dem Griff

des Taschenmessers auf den Oberkörper geschlagen habe, nicht erinnern können.

Jedenfalls habe er nicht versucht, auf den Oberkörper einzustechen. Er habe E____

«mit dem Messer nicht berührt, wirklich nicht» (Akten S. 821). An der heutigen

Verhandlung konnte er nicht erklären, wie die Verletzungen entstanden seien; er

habe überhaupt keine Idee, wie es dazu gekommen sei: Er habe das Messer nicht

benützt und die Klinge sei auch nicht gegen die anderen gerichtet gewesen («die

Messerklinge hat auf mich gezeigt, nicht auf die anderen», Akten S. 1074).

Der Berufungskläger

widerspricht sich sodann mehrfach in Bezug auf die Frage, ob er alleine oder in

Anwesenheit seiner Kollegen vor Ort war: Bei seiner Festnahme erwähnte er, mit

seinen «Freunden» dort gewesen zu sein («Die Anderen […] kamen immer wieder zu

mir und meinen Freunden», Rapport, Akten S. 442). An der Konfrontationseinvernahme

vom 10. Oktober 2019 gab er an, er sei «zu Beginn» allein gewesen und erklärte

später – etwas offener formuliert –, sie seien von Leuten getrennt worden, die

nebenan gewesen seien und ihn [den Berufungskläger] gekannt hätten (Akten S.

494). An der Einvernahme vom 23. Oktober 2019 gestand er, dass er diese

Leute gekannt habe (Akten S. 498). Den Vorhalt, dass einer seiner unbekannt

gebliebenen Freunde E____ eine Bierdose gegen dessen Kopf geschlagen habe,

kommentierte er mit Nicht-Wissen (Akten S. 498), und nicht etwa damit, dass seine

Freunde gar nicht anwesend gewesen wären. An der erstinstanzlichen Verhandlung

gab er an, die Leute, die sie getrennt hätten, seien nicht seine

Kollegen gewesen, sondern Leute, die dort Basketball gespielt hätten. Sie

hätten die Auseinandersetzung gesehen und seien dazugekommen, um sie zu trennen

(Akten S. 821). Später gab er aber an, nach der Auseinandersetzung zu

seinen – offenbar doch anwesenden – Kollegen gegangen und bei ihnen geblieben

zu sein (Akten S. 822). An der heutigen Verhandlung behauptete er wiederum,

alleine und in der Unterzahl gewesen zu sein («Ich war alleine, er war mit seinen

Freunden», Akten S. 1074).

Schliesslich

widerspricht sich der Berufungskläger auch in Bezug auf sein Verhalten

unmittelbar nach der Auseinandersetzung. So gab er etwa vor erster Instanz an,

er sei danach vor Ort geblieben und nicht weggegangen (Akten S. 820). Einer von

seinen Kollegen habe ihm das Messer abgenommen, damit kein Blödsinn sei bzw.

damit es keine Auseinandersetzung mehr gebe (Akten S. 822). An der heutigen Verhandlung erklärte er, er sei nach

dem Streit weggegangen und dann nach einer Weile zurückgekommen. Da sei die

Polizei schon dort gewesen und habe ihn durchsucht. Er könne sich nicht

erinnern, ob die Polizei ihm das Messer abgenommen habe und ob er es überhaupt

noch bei sich hatte.

3.3.3.3.2

Seine

Schilderungen erscheinen aber auch inhaltlich nicht plausibel:

Wenn der

Berufungskläger tatsächlich ganz alleine gewesen und von dem – ihm körperlich

offenbar weit überlegenen – E____ sowie dessen Kollegen angegriffen bzw.

geschlagen worden wäre, hätte er diesen Vorfall wohl kaum durchwegs

bagatellisiert («Meiner Meinung nach gibt es nichts Schlimmes an dieser

Geschichte», «Es passierte nichts Schlimmes» [Konfrontationseinvernahme vom 10.

Oktober 2019, Akten S. 494], «Aber diese Geschichte war wirklich nicht interessant;

nicht ernst zu nehmen» [Einvernahme vom 23. Oktober 2019, Akten S. 498],

«Es war nur eine kleine Auseinandersetzung. Das war nichts Schlimmes», «Also

nicht geschlägert… nur das!», «Aus meiner Sicht war nichts. Ich finde das dumm.

Es war wegen nichts» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 820 und 822).

Auch ist nicht nachvollziehbar,

weshalb sich der Berufungskläger diesfalls beim Geschädigten entschuldigt hätte

(«[…] ich möchte mich nur bei ihm entschuldigen», Konfrontationseinvernahme vom

10.

Oktober 2019, Akten S. 495; «Wegen ihm [E____] tut es mir wirklich leid»,

«Ich hatte ihn schon einmal um Entschuldigung gebeten und ich tue es jetzt

nochmals», Einvernahme vom 23. Oktober 2019, Akten S. 498), wenn der

Angriff doch ausschliesslich von diesem (und dessen Kollegen) ausgegangen wäre

und er ihn zudem (abgesehen allenfalls vom Kratzer an seiner Jacke) nicht

berührt hätte. Ebenso unverständlich ist, weshalb der Berufungskläger diesfalls

auch eine eigene Schuld eingeräumt hätte («Da waren beide Seite schuld – er war

schuld und ich war schuld», Einvernahme vom 23. Oktober 2019, Akten S. 498).

Ausgehend von

der Version (bzw. den Versionen) des Berufungsklägers würde man zudem erwarten,

dass er – und nicht die Geschädigten bzw. der Bruder von D____ – die Polizei

requiriert hätte. Er selbst scheint davon auszugehen, dass E____ die Polizei

gerufen habe (Konfrontationseinvernahme vom 10. Oktober 2019, Akten S. 94),

wozu aber kein Anlass bestanden hätte. Im Übrigen hätte der Berufungskläger diesfalls

auch sein Messer nicht einem Kollegen abgeben oder verstecken müssen, nachdem

die Polizei gerufen worden war; genausowenig wie er anlässlich seiner ersten

Befragung hätte bestreiten müssen, ein solches überhaupt bei sich getragen zu

haben.

Als völlig

realitätsfern erscheint letztlich die Behauptung, er habe die Messerklinge gegen

sich selbst gerichtet, zumal kaum vorstellbar ist, dass er sich selbst im Gerangel

der Gefahr einer Selbstverletzung derart ausgesetzt hätte. Abgesehen davon,

dass sich diesfalls auch die von ihm zugestandene Beschädigung der Jacke von E____

nicht erklären liesse. Die Behauptung, wonach er E____ und D____ mit dem Messer

nicht berührt habe, ist denn auch mit den restlichen dokumentierten

Verletzungen nicht vereinbar. Dass es denn auch tatsächlich der Berufungskläger

war, der diese Verletzungen bzw. die Sachbeschädigung mit seinem Taschenmesser

verursacht hat, wurde von der damaligen Verteidigerin an der erstinstanzlichen

Verhandlung – soweit ersichtlich – auch gar nicht erst bestritten

(erstinstanzliches Plädoyer, Akten S. 856 ff.).

3.3.3.3.3

Insgesamt sind die Aussagen des

Berufungsklägers als völlig unglaubhaft einzustufen und mehrheitlich als blosse

Schutzbehauptungen zu werten. Sie vermögen denn auch nicht ansatzweise den ihm

zur Last gelegten Sachverhalt zu entkräften.

3.3.3.4

Zusammenfassend

ergibt sich, dass vorliegend sowohl auf die präzisen und widerspruchsfreien

Aussagen von E____ als auch auf die bestätigenden und ergänzenden Aussagen von D____

abzustellen ist. Da das vorliegend in Frage stehende und angeklagte

Kerngeschehen im Rahmen der ersten Auseinandersetzung beschrieben wird, kann

letztlich offen bleiben, ob und inwiefern es auch noch zu einem zweiten Vorfall

gekommen ist.

Im Sinne der

Anklage ist damit einerseits erstellt, dass der Berufungskläger E____ zuerst

aus nichtigem Anlass provoziert und anschliessend mit einem Messer angegriffen

hat, wobei er ihm die dokumentierte Verletzung am Rücken zugefügt sowie dessen

Jacke beschädigt hat. Angesichts des Verletzungsbilds, woraus keine Stich-,

sondern eine eher horizontale Schnittwunde hervorgeht, sowie der ebenfalls

horizontal verlaufenden Beschädigung an der Jackenvorderseite ist – zugunsten

des Berufungsklägers – von zwar nur waagerechten, dafür aber jedenfalls kräftig

ausgeführten Hin- und Herbewegungen mit dem Messer auf Brusthöhe

auszugehen. Dies, zumal selbst der Berufungskläger von sich aus das Wort

«Schlag» verwendete und die Wucht seiner Bewegungen von beiden Geschädigten

gleichermassen eindrücklich und konstant beschrieben wird. Dabei ist wiederum

zu Gunsten des Berufungsklägers anzunehmen, dass die Klinge des Messers dabei nicht

direkt auf E____ gerichtet war. Zudem hat der Berufungskläger E____ am rechten

Daumen verletzt, als dieser versuchte, ihn festzuhalten bzw. ihm das Messer

abzunehmen.

Andererseits ist

im Sinne der Anklage erstellt, dass der Berufungskläger auch D____ mit dem

Messer angegriffen hat, wobei jedenfalls von einer schwungvoll und mit

gestrecktem Arm ausgeführten Stichbewegung gegen dessen Schulter auszugehen

ist. Auch hat der Berufungskläger ihn an rechten Ringfinger verletzt, als

dieser ebenfalls versuchte, ihm das Messer abzunehmen.

3.4

Der

Berufungskläger hat zum Rechtlichen keine Ausführungen gemacht. Es kann hinsichtlich

der rechtlichen Qualifizierung der Tat grundsätzlich auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 18).

3.4.1

Zu

präzisieren gilt es mit Blick auf das oben Ausgeführte jedoch die

Tathandlungen, aufgrund welcher auf eine Inkaufnahme von lebensgefährlichen Verletzungen

geschlossen wird (vgl. die theoretischen Ausführungen zum Eventualvorsatz

E. 2.3.1.1). Entscheidend ist, was für Folgen der Berufungskläger bei

seiner Vorgehensweise für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Die

Vorinstanz geht hierbei von waagrechte[n], fuchtelnde[n] Schnittbewegungen gegen

den Oberkörper der Geschädigten aus (angefochtenes Urteil, S. 19), womit die

Begründung eines Eventualvorsatzes auf schwere Körperverletzung zumindest

fraglich erscheinen würde. Der hier zur Beurteilung stehende Sachverhalt ist

indessen anders gelagert:

Der

Berufungskläger setzte das Messer gegen E____ mehrmals mit waagerechten,

kraftvollen Schnittbewegungen auf Höhe von dessen Oberkörper ein. Dabei konnte

nur eine geringe Distanz zwischen dem Berufungskläger und E____ bestanden

haben, zumal dieser zweimal (einmal am Rücken und einmal an der

Jackenvorderseite) vom Messer auch tatsächlich getroffen wurde. Dass E____

dabei «nur» eine relativ harmlose Schnittverletzung am Rücken und keine

lebensgefährliche Verletzung erlitt, ist für die rechtliche Würdigung ohne

Bedeutung, denn dem Berufungskläger wird nicht eine vollendete, sondern

lediglich eine versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung vorgeworfen.

Es liegt in der Natur der versuchten Tatbegehung, dass der Erfolg nicht

eintritt. Indem der Berufungskläger aber mehrere Schnittbewegungen gegen den

Oberkörper des Geschädigten ausführte und er im dynamischen Geschehen weder

kontrollieren konnte, ob noch wie (tief) er sein Gegenüber

verletzen würde, genauso wenig, wie er wissen konnte, ob er mit dem Messer dessen

Kleidung oder die nackte Haut treffen würde, nahm der Berufungskläger in Kauf, E____

eine lebensgefährliche Verletzung beizubringen. Ausgehend nämlich von der damit

geschaffenen Verletzungsgefahr für den Oberkörper, bei welcher das Risiko einer

lebensgefährlichen Verletzung ab einer bestimmten Einschnitttiefe des Messers

offensichtlich ist und dem Berufungskläger auch bewusst sein musste (es kann

hierbei auf das unter E. 2.3.1.2 Ausgeführte verwiesen werden), hätte er E____ schon

mit jeder einzelnen Schnittbewegung in Lebensgefahr bringen können. Damit tat

der Berufungs­kläger alles, was für die Erfüllung des Tatbestandes der schweren

Körperverletzung nötig war und es war nur dem Zufall zu verdanken, dass der

Erfolg nicht eintrat.

Gleiches gilt

erst recht in Bezug auf das Vorgehen gegen D____. Der Berufungskläger führte

hier das Messer mit gestrecktem Arm und einer schwungvollen Stichbewegung gegen

dessen Schulter. Es kann wiederum auf die Ausführungen zur allgemein bekannten

Gefährlichkeit von Stichverletzungen gegen den Oberkörper verwiesen werden (E.

2.3.1.2), welche bei einer Stichbewegung gegen die Schulter – und damit auch im

Nacken- und Brustbereich – gleichermassen Geltung haben müssen. Dass D____

rechtzeitig ausweichen konnte und keine Lebensgefahr eintrat, erscheint auch

hier rein zufällig bzw. war nur seiner Geschicklichkeit und Geistesgegenwart zu

verdanken, und konnte vom Berufungskläger nicht beeinflusst werden. Folglich

ist auch die Stichbewegungen gegen D____ jedenfalls als versuchte (eventualvorsätzliche)

schwere Körperverletzung zu qualifizieren.

Ob das Verhalten

des Berufungsklägers auch die Qualität einer versuchten eventualvorsätzlichen

Tötung erreicht haben könnte (vgl. Anklageschrift, Akten S. 762), kann letztlich

offengelassen werden, zumal das vorliegend – mangels Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft – geltende Verschlechterungsverbot keine härtere rechtliche

Qualifikation der Tat zulässt (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3, 139 IV 282 E. 2.5).

Abzulehnen ist

der (Eventual-)vorsatz des Berufungsklägers dagegen in Bezug auf die Schnittverletzungen

an den Händen der beiden Geschädigten. Zugunsten des Berufungsklägers ist davon

auszugehen, dass diese (leichten) Schnittverletzungen unbeabsichtigt erfolgt

sind, im Zeitpunkt als E____ und D____ selber zum Messer gegriffen und versucht

haben, dem Berufungskläger dieses abzunehmen, wobei dies am Ergebnis nichts

ändert.

3.4.2

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass (Putativ-)Notwehr

oder ein entsprechender Exzess bei diesem Sachverhalt zum Vornherein ausser

Betracht fallen. Dass der Berufungskläger in „Notwehr“ gehandelt habe, wurde

von der Verteidigung überhaupt erst in ihrem zweitinstanzlichen Plädoyer geltend

gemacht (Akten S. 1055). Es bestand objektiv jedoch keine

Notwehrsituation, weil schon gar kein unrechtmässiger Angriff auf den

Berufungskläger vorlag, was diesem auch unzweifelhaft klar war. Selbst wenn man

davon ausgehen würde, dass E____ den Berufungskläger vor dessen Messerangriff

an der Wand hochgehoben hätte – was der Berufungskläger wie erwähnt selber

nicht einmal geltend macht und auch nicht erstellt ist – so w.e jedenfalls von

einem qualitativen, extensiven Exzess auszugehen, der ohnehin unbeachtlich

bliebe (BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen), zumal E____

den Berufungskläger nach den Schilderungen von D____ längst losgelassen hätte,

ehe der Berufungskläger auf ihn los gegangen war. Ausserdem fehlte es dem

Berufungskläger auch subjektiv am Abwehrwillen bzw. an einem auf

Rechtsgüterschutz gerichteten Willen, der für die Annahme von Notwehr oder

Putativnotwehr einschliesslich Exzess in jedem Fall vorauszusetzen wäre (BGer

6B_62/2008 vom 17. Juni 2008 E. 4; vgl. auch BGer 6B_960/2021 vom 26. Januar

2022.

E. 3.4.1).

3.5

Es

erfolgt damit ein Schuldspruch wegen mehrfach begangener versuchter schwerer

Körperverletzung.

4.

Schuldspruch

wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG

Dem

Berufungskläger wird im Anklagepunkt 4 vorgeworfen, am 5. März 2019 um 14.17

Uhr auf der Dreirosenanlage ein Minigrip mit ca. 1,5 Gramm Haschisch für

CHF 10.– an einen Abnehmer namens H____ verkauft und darüber

hinaus zwei weitere Stücke Haschisch à 26,6 bzw. 23 Gramm besessen zu

haben. Im ähnlich gelagerten Anklagepunkt 5 wird ihm vorgeworfen, am 9. April

2019.

um ca. 16.15 Uhr auf der Dreirosenanlage zwei Stücke Haschisch von total

2.1

Gramm in Cellophan eingewickelt an einen Abnehmer namens I____ verkauft

und darüber hinaus zwei gleich verpackte Stücke Haschisch von total 2.9 Gramm

besessen zu haben. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt.

4.1

Der Berufungskläger bestreitet

die ihm angelasteten Verkäufe. Er macht geltend, seine Verurteilung wegen

zweier Haschischverkäufe basiere «einzig und alleine auf Polizeirapporten und

E-Mails», deren Inhalt keiner Wahrheitsprüfung unterzogen worden sei. Betreffend

den Anklagepunkt 4 rügt er, die Aussagen des Abnehmers seien nicht im Rahmen

einer formellen Einvernahme erfolgt und es habe keine Konfrontation

stattgefunden. Zudem könne der Inhalt der E-Mail, wonach beim Berufungskläger

angeblich 49.6 g Haschisch aufgefunden worden sei, durch nichts Weiteres belegt

werden. Er selbst habe den Verkauf stets bestritten. Auch betreffend den Anklagepunkt

5.

habe keine Einvernahme mit dem angeblichen Abnehmer stattgefunden, geschweige

denn eine Konfrontation. Der Beweiswert des Polizeirapports sei äusserst

beschränkt. Die beim Berufungskläger vorgefundenen «geringen Mengen an

Betäubungsmitteln» wiederum hätten dem Eigenkonsum gedient. Hierfür sei

lediglich eine Busse nach Art. 19a BetmG auszusprechen.

4.2

4.2.1

Die

Polizei hat ihre Wahrnehmungen im Rahmen von gezielten Aktionen gegen den

Drogenhandel auf der Dreirosenanlage in zwei Polizeirapporten festgehalten

(Akten S. 517 und S. 533).

Hiernach sei am 5.

März 2019 um 14.10 Uhr ein erstes Mal beobachtet worden, wie eine (unbekannt

gebliebene) Person etwas vom Berufungskläger gegen Bargeld erhalten habe. Um

14.17

Uhr habe sodann eine zweite Person, H____, dem Berufungskläger Notengeld

übergeben und dafür ein Minigrip-Säcklein erhalten (Akten S. 518). Bei

einer anschliessend durchgeführten Grobkontrolle trug H____ eine kleine

unverpackte Menge Haschisch in der rechten Socke (Akten S. 519). Er soll

gegenüber der Polizei angegeben haben, das Haschisch kurz vor der Kontrolle in

der Dreirosenanlage von einem Mann für CHF 10.– gekauft zu haben (Akten S. 520).

Als der Berufungskläger selbst um 15.05 Uhr angehalten wurde, trug er zwei

Stücke Haschisch von insgesamt 49.8 Gramm mit sich und Barschaft von CHF 326.20

in folgender Stückelung: 1 x CHF 100.–, 10 x

CHF 20.–, 2 x CHF 10.00 und Hartgeld (Rapport, Akten S. 519).

Am 9. April 2019 sei um 16.15 Uhr wiederum beobachtet

worden, wie eine Person, I____, dem Berufungskläger «etwas» übergeben habe,

worauf dieser «etwas» aus seiner linken Hosentasche genommen und I____

übergeben habe (Akten S. 533). Bei einer anschliessend durchgeführten

Grobkontrolle trug I____ zwei Brocken Haschisch in Cellophanfolie eingewickelt auf

sich (Akten S. 542). Er soll gegenüber der Polizei angegeben haben, diese

soeben «in dem kleinen Park dahinten» von einem arabisch aussehenden Mann für

CHF 10.– gekauft zu haben (Akten S. 534). Als der Berufungskläger

selbst um 16.35 Uhr angehalten wurde, führte er in seiner linken Hosentasche ebenfalls

zwei Stücke Haschisch von total 2.9 Gramm in Cellophanfolie eingewickelt mit

sich (Akten S. 538), sowie Barschaft von CHF 128.70 in folgender Stückelung: 5

x CHF 20.–, 2 x 10.– und Hartgeld (Akten S. 535).

4.2.2

Bei einem Polizeirapport handelt es

sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene

Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich einerseits

auf die eigenen Wahrnehmungen der Polizei bezieht und andererseits auf eine

protokollarische Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten

Lebenssachverhalte. Handelt es sich bei den protokollierten Feststellungen

nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizisten – was etwa hier für die Aussagen

der beiden Abnehmer zutrifft – kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer

formellen Befragung zu. Gibt es aber, wie hier, Anlass, davon auszugehen, dass

die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa,

weil diese durch weitere, objektive Beweismittel gestützt werden – ist auch

einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen, ohne

dass hierfür eine formelle Befragung notwendig wäre (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020

vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3,

6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).

4.2.3

Es besteht vorliegend kein Anlass,

an den protokollierten Wahrnehmungen der Polizisten zu zweifeln. Insoweit die Verteidigung den Beweiswert der E-Mail

vom 12. Juli 2019 – und damit zugleich das im Polizeirapport übernommene Nettogewicht

der beim Berufungskläger anlässlich der Kontrolle vom 5. März 2019

aufgefundenen zwei Haschischstücke von 49.8 Gramm – in Frage stellt, ist darauf

hinzuweisen, dass diese Mengenangabe vom Berufungskläger anerkannt wurde. So

bestätigte er den entsprechenden Vorhalt, wonach bei der Effektenkontrolle zwei

Stücke Haschisch, netto 49.6 Gramm (1 Stück à 26.6 Gramm und 1 Stück à 23

Gramm) und Bargeld in verschiedenen Stückelungen (1 x CHF 100.–, 10 x CHF 20.–,

2.

x CHF 10.00) hätten festgestellt werden können («Ja. Das ist mein Eigenkonsum»,

Einvernahme vom 23. Oktober 2019, Akten S. 529). An der erstinstanzlichen

Verhandlung nahm er sogar selbst darauf Bezug: «Diese 50 g, die waren für

meinen Eigenkonsum bestimmt. Es waren ja 2 Stücke, ein Stück war für mich, ein

Stück für einen Kollegen» (Akten S. 827).

4.2.4

Der

dem Berufungskläger vorgeworfene Sachverhalt kann – unabhängig von den Aussagen

der beiden Abnehmer – allein schon aufgrund der rapportierten Feststellungen

der Polizei, der sichergestellten Betäubungsmittel und des

sichergestellten Bargelds als erstellt

betrachtet werden: Beide Male wurde die Übergabe beobachtet und bei der

anschliessenden Kontrolle der mutmasslichen Abnehmer Haschisch gefunden.

Kommt hinzu, dass der Berufungskläger bei den jeweiligen Kontrollen nicht nur Bargeld

in auffälliger, für den Drogenkleinhandel typischer Stückelung bei sich hatte,

sondern jeweils auch noch selber Betäubungsmittel auf sich trug: Im ersten Fall

handelte es sich dabei um eine relativ grosse Menge an Haschisch und im zweiten

Fall waren sie genau gleich verpackt wie das beim kontrollierten Abnehmer

vorgefundene Haschisch, wobei es sich im Übrigen um eine durchaus übliche

Verkaufsmenge gehandelt hat (zwei Päckchen von total 2.9 Gramm). Letztlich

begnügte sich der Berufungskläger damit, jegliche Verkaufstätigkeit

abzustreiten (vgl. erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 828 und

zweitinstanzliches Protokoll S. 1075), ohne eine Erklärung dafür liefern zu

können, weshalb er gemäss den Beobachtungen der Polizei vom 5. März 2019

mindestens zweimal Bargeld bzw. Notengeld von zwei verschiedenen Privatpersonen

erhalten hat. Angesichts dessen bedurfte es auch

keiner formellen Befragung von H____ und I____. Dies ganz abgesehen davon, dass

der Berufungskläger – wie er das in seinem Plädoyer selbst anmerkt

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1075) – darauf verzichtet hat, deren

Befragung unter Wahrung des Konfrontationsrechts zu beantragen, weshalb nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ohnehin von einem Verzicht auf die

Konfrontation auszugehen ist (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.3,

6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3, 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E.

3.1; BGE 131 I 476 E. 2.1, je mit Hinweisen; AGE SB.2020.92 vom 12. Januar

2022.

E. 3.1.3.3) und deren Aussagen, wollte man darauf abstellen,

verwertbar gewesen wären.

4.3

Angesichts der vorstehenden

Erwägungen bedarf es in rechtlicher Hinsicht keiner zusätzlichen Erläuterung

und ist der Berufungskläger in diesen beiden Anklagepunkten wegen mehrfachen

Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) schuldig zu

sprechen.

5.

Strafzumessung

5.1

Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldsprüche wird der Berufungskläger somit in zweiter Instanz des

Verweisungsbruchs, der versuchten vorsätzlichen Tötung (in Notwehrexzess), der

mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Vergehens gegen

das BetmG, des Hausfriedensbruchs, des geringfügigen Diebstahls, des Diebstahls

sowie der Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. Die Vorinstanz hat hierfür

– unter Einreichung der durch Widerruf des bedingten Vollzugs vollziehbar

erklärten Reststrafe von 163 Tagen und unter Berücksichtigung der Asperation

einerseits zum Vorstrafenrest, andererseits aufgrund der Zusatzstrafenbildung

mit dem Strafbefehl vom 28. Oktober 2018 (unbedingte Freiheitsstrafe von

90.

Tagen nebst Geldstrafe) – eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und eine Busse

von CHF 400.– ausgesprochen.

5.2

Der Berufungskläger stellt die Wahl der Sanktionsart und

damit die für sämtliche Delikte angeordnete Freiheitsstrafe nicht in Frage,

weshalb diesbezüglich – auch angesichts der offensichtlich negativen

Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1lit. b StGB) und da eine bedingte

Strafe ausscheiden muss (Art. 42 Abs. 1 StGB) – auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, S.

22). Er beantragt lediglich, es sei die Strafe erheblich zu reduzieren und von

einem Widerruf der gewährten bedingten Entlassung abzusehen. Insoweit er diese

Anträge jedoch ausschliesslich mit den beantragten Freisprüchen begründet, ist

auf seine Ausführungen mit Blick auf vorgenannte Erwägungen und angesichts der

bestätigten Schuldsprüche nicht weiter einzugehen.

5.3

Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen

Strafzumessung, insbesondere auch im Hinblick auf die Bildung einer

Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB kann grundsätzlichen auf die Erwägungen

der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 21 f.). Da der

Berufungskläger sowohl den Verweisungsbruch wie auch die versuchte vorsätzliche

Tötung vor dem gegen ihn erlassenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 28. Oktober 2018 begangen hat, liegt ein Fall von teilweiser

retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Diesbezüglich gilt es

an die jüngst präzisierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu erinnern, wonach

die Delikte vor dem Ersturteil und die Delikte nach dem Ersturteil getrennt

zu beurteilen sind und wonach für die neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach

Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden – eine unabhängige Strafe

festzulegen ist. Art. 49 Abs. 1 StGB kommt im Verhältnis der beiden Tatkomplexe

nicht mehr zum Tragen (Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 550). Gemäss

Art. 49 Abs. 2 StGB und in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1

StGB) ist daher zunächst eine Zusatzstrafe zur rechtskräftigen Grundstrafe

festzulegen. Anschliessend sind die neuen, nach dem Ersturteil begangenen

Straftaten – wiederum nach dem Grundsatz der Asperation – zu ahnden (vgl. Bommer, Die Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum materiellen Strafrecht im Jahr 2019, ZBJV 156/2020 S. 504).

Schliesslich ist die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten

festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die

neuen Taten hinzuzuaddieren (BGE 145 IV 1 E. 1).

5.4

Die vorliegend aufgrund des Strafbefehls vom 28. Oktober

2018.

in Frage stehende retrospektive Konkurrenz betrifft entgegen der

vorinstanzlichen Annahme nicht nur die am 10. September 2018 begangene

versuchte vorsätzliche Tötung, sondern auch den seit dem 23. Mai 2018

begangenen Verweisungsbruch. In die hypothetische Gesamtstrafe einzubeziehen

sind nämlich auch Dauerdelikte, deren Tathandlung oder -unterlassung über den

Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils im früheren Verfahren hinaus andauern (BGer

6B_414/2009 vom 21. Juli 2009, E. 3.4.2; Mathys,

a.a.O., Rz. 534).

5.4.1

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter

begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so

bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer

bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden

wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49

Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz

gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist der

Zweitrichter im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe

bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der

Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (a.a.O., E. 2.3.2

und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es

sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden

Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu

bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe

(für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen

festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen

beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende

Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht

beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (a.a.O., E. 2.4.2 mit Hinweisen).

­Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe

reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung

dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen,

hat das Zweit­gericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die

neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von

Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der

(abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden,

ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat

enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der

neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der

(gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die

Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt – wie vorliegend – der Einzel- oder

Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde,

ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation

eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für

die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden

die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits

Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen

Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte

Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen.

5.4.2

Ausgangspunkt für die Bemessung der hypothetischen

Gesamtstrafe bildet der Strafrahmen der Tötung gemäss Art. 111 StGB, der eine

Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig Jahren vorsieht.

In Bezug auf die objektive Tatschwere lassen insbesondere die

Hinterhältigkeit und Heimtücke des Messereinsatzes das Tatverhalten als äusserst

verwerflich erscheinen. Der Berufungskläger zückte sein – zuvor versteckt

gehaltenes – Messer nicht nur ohne jegliche Vorwarnung, sondern setzte dieses

derweise gegen den Oberkörper seines Gegners ein, dass dieser das Messer gar

nicht erst bemerken und darauf reagieren konnte. Erschwerend wirkt sich zudem aus,

dass der Berufungskläger das Messer nicht nur einmal, sondern mindestens fünf

Mal gegen das ahnungslose Opfer einsetzte. Nur leicht verschuldensmindernd

fällt der Umstand aus, dass das Messer eine relativ kleine Klinge aufwies. Insgesamt

wiegt sein Verschulden in objektiver Hinsicht erheblich und ist im mittleren

Bereich des Strafrahmens anzusiedeln, womit sich – vor Berücksichtigung des

Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen

(Erfolgs-)­Strafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würde.

In subjektiver Hinsicht ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass

der Berufungskläger die Tat nicht mit direktem Vorsatz, sondern bloss mit

Eventualvorsatz begangen hat, er die Tötung des Opfers also nicht anstrebte, sondern

diese bloss in Kauf nahm. Zudem war er – gemäss den Schilderungen von B____ und

C____ – wohl unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, weshalb die (Erfolgs-) Strafe

um ein Jahr zu reduzieren ist.

Zu

berücksichtigen gilt es weiter, dass es vorliegend beim Versuchsstadium

geblieben ist und das Opfer schliesslich zwar keine gravierende Verletzung

davon getragen hat, es aber immerhin 4 Tage hospitalisiert, 1 Monat

krankgeschrieben und mehrere Monate in seiner sportlichen Aktivität

eingeschränkt war. Das Ausbleiben des Taterfolges trotz der bereits vollzogenen

Tathandlung erscheint zufällig bzw. ist auf die Intervention der anwesenden

Person aber jedenfalls nicht auf das Verhalten des Berufungsklägers

zurückzuführen und somit schuldunabhängig erfolgt. Insgesamt ist dem Umstand,

dass es beim Versuch einer vorsätzlichen Tötung geblieben ist, in Anwendung von

Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer Reduktion um ein Viertel Rechnung zu tragen,

womit eine Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren festzusetzen wäre.

Schliesslich

wird das Tatverschulden angesichts des Notwehrexzesses zusätzlich reduziert,

dies jedoch nur in einem sehr geringen Umfang: Zum einen, weil der

Berufungskläger die Notwehrlage mit seiner verbalen Provokation leichtfertig –

wenn nicht sogar absichtlich – provoziert hat und zwar im Wissen darum, dass er

– sollte es tatsächlich zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen – sein

griffbereites Messer einsetzen können und seinem Gegner damit überlegen sein

würde. Zum anderen ist die Grenze zur rechtmässigen Notwehr bei weitem

überschritten, schon deshalb, weil der Berufungskläger jederzeit hätte um Hilfe

rufen können. Insgesamt ist dem Notwehrexzess mit einer zusätzlichen, vergleichsweise

geringen Reduktion von 6 Monaten Rechnung zu tragen und damit die

hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil

von B____ auf 4 Jahre festzusetzen.

5.4.3

Der

Verweisungsbruch wird gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren bestraft.

Obgleich dem

Berufungskläger mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Juli 2017 eine

fünfjährige Landesverweisung auferlegt wurde, weigerte er sich die Schweiz zu

verlassen, nachdem er am 23. Mai 2018 aus der Haft entlassen worden war (Akten

S. 80 ff.). Diesbezüglich ist sowohl das objektive wie auch das subjektive

Verschulden des Berufungsklägers als erheblich einzustufen, zumal er seither –

bis zu seiner erneuten Verhaftung am 4. August 2019 – ununterbrochen in der

Schweiz verweilte und dies – da er hierzulande keinerlei familiäre oder

sonstige Beziehungen pflegt – offensichtlich nicht zuletzt, um weiter in

erheblichem Masse delinquieren zu können. Mit diesem dreisten Vorgehen setzte

sich der Berufungskläger respektlos über die hiesige Rechtsordnung hinweg. Leicht

strafmildernd ist jedoch zu berücksichtigen, dass er sich – will man seinen

diesbezüglichen Angaben Glauben schenken – bei einer Rückkehr in seine Heimat

offenbar völlig verloren fühlen würde («[…], wenn ich zurückgehe, weiss ich

nicht[,] wohin ich gehen kann» (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1071)

und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er sich im übrigen Ausland ein Leben

aufbauen könnte. Insgesamt würde sich für den Verweisungsbruch eine

hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten rechtfertigen, welche es gedanklich

zu einem Drittel für die Zeitspanne vom 23. Mai 2018 bis zum 28. Oktober 2018 (2

Monate) und zu zwei Dritteln für die Zeitspanne von Ende Oktober 2018 bis zum

4.

August 2019 (rund 4 Monate) aufzuteilen gilt. Für die Bildung der

vorliegenden Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 28. Oktober 2018 ist betreffend

den Verweisungsbruch daher von einer hypothetischen zweimonatigen

Freiheitsstrafe auszugehen.

5.4.4

Es

rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB folgende gedankliche Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die

Einsatzstrafe für die vorsätzliche Tötung von 4 Jahren wird um 1 ½ Monate für

den Verweisungsbruch sowie um 2 ½ Monate für die mit Strafbefehl vom 28.

Oktober 2018 geahndeten Straftaten (Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamten sowie mehrfache Beschimpfung) erhöht, was eine Strafe von 4 Jahren und

4.

Monaten ergibt. Abzüglich der bereits rechtskräftig festgesetzten Strafe von

90.

Tagen ist für die versuchte vorsätzliche Tötung sowie den Verweisungsbruch

eine Zusatzstrafe von 4 Jahren und 1 Monat festzusetzen.

5.5

Zur

Bildung der Gesamtstrafe hinsichtlich der nach dem Strafbefehl vom

28.

Oktober 2018 ergangenen Straftaten ist erneut von der (abstrakt)

schwersten Straftat auszugehen, und damit von der mehrfachen versuchten

schweren Körperverletzung, welche gemäss Art. 122 StGB einen Strafrahmen von 6

Monaten bis 10 Jahren vorsieht.

Zur objektiven

Tatschwere ist zunächst zu erwägen, dass der Berufungskläger hier wiederum den

Streit gesucht und diesen im Wissen darüber provoziert hat, dass er – im Falle

einer Auseinandersetzung – wiederum sein Taschenmesser griffbereit haben und

damit seinen Gegnern überlegen sein würde. In Bezug auf den Angriff gegen E____

kommt erschwerend hinzu, dass der Berufungskläger mit dem Messer wiederholte

und wuchtige Bewegungen in unmittelbarer Körpernähe ausführte und auch nicht

von ihm abliess, als er diesen mindestens zweimal (einmal am Rücken und einmal

vorne an der Jacke) getroffen hatte. Hinsichtlich D____ wiegt der Umstand

schwer, dass der Berufungskläger diesen angriff, obgleich er nur seinem Freund E____

helfen und dem Berufungskläger die Tatwaffe entwenden wollte. Objektiv

besonders schwer wiegt in beiden Fällen die Selbstverständlichkeit, mit der der

Berufungskläger in einer selbstprovozierten Auseinandersetzung ohne zu zögern das

Messer zückte und dieses hemmungslos gegen seine Gegner einsetzte, wobei der

Messereinsatz bei diesem Vorfall immerhin für seine Gegner sichtbar war. Insgesamt

wiegt sein Verschulden in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht bis mittelschwer

und ist nicht mehr im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln, womit sich

– vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – für die versuchte

schwere Körperverletzung gegenüber E____ die Festsetzung einer schuldangemessenen

(Erfolgs-)­Strafe von 3 Jahren und 3 Monaten und für diejenige gegenüber D____

eine solche von 3 Jahren rechtfertigen würde.

In subjektiver

Hinsicht ist wiederum verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der

Berufungskläger die Tat nicht mit direktem Vorsatz, sondern bloss mit

Eventualvorsatz begangen hat, er die lebensgefährliche Verletzung seiner Opfer

also nicht direkt anstrebte, sondern diese bloss in Kauf nahm. Auch hier stand

er – gemäss Beschreibung der Geschädigten – wohl unter Alkohol- oder

Drogeneinfluss, weshalb die (Erfolgs-)Strafen jeweils um ein Jahr zu reduzieren

sind.

Zu

berücksichtigen gilt es weiter, dass es vorliegend beim Versuchsstadium

geblieben ist, sowie dass D____ gar keine und E____ nur eine oberflächliche

Verletzung am Rücken erlitten haben. Das Ausbleiben des Taterfolges trotz der

bereits vollzogenen Tathandlungen erscheint auch hier eher zufällig und ist

wiederum auf die Intervention von D____ bzw. der übrigen anwesenden Personen,

aber jedenfalls nicht auf das Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen und

somit schuldunabhängig erfolgt. Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim Versuch

einer schweren Körperverletzung geblieben ist, in Anwendung von Art. 22

Abs. 1 StGB, gegenüber E____ mit einer Reduktion von einem Drittel

Rechnung zu tragen, womit für die versuchte schwere Körperverletzung eine

Einsatzstrafe von 18 Monaten festzusetzen wäre. Da D____ gar keine Verletzungen

erlitt und der Berufungskläger nach dem fehlgeschlagenen Stichversuch auch nicht

erneut zum Schlag bzw. Stich angesetzt hat, rechtfertigt es sich ihm gegenüber

den Versuch mit einer weitreichenderen Reduktion um die Hälfte zu

berücksichtigen, was eine Freiheitsstrafe von 12 Monate ergeben würde. In

Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint

hierfür eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe von 18 Monaten um 6

Monate Freiheitsstrafe angezeigt, womit allein schon für den Vorwurf der

mehrfachen versuchten Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren auszusprechen

wäre.

5.6

Da sich aus beiden Gesamtstrafen bereits ohne

Berücksichtigung der weiteren Delikte eine Freiheitsstrafe von mindestens 6

Jahren und 1 Monate ergäbe, bedarf es vorliegendenfalls keiner weiteren

Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung und kann die Prüfung an dieser Stelle

abgebrochen werden. Dies, da es mangels Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz

1.

StPO zu beachten gilt, folglich die Obergrenze der Gesamtfreiheitsstrafe von

7.

Jahren bindend ist und zwei Komponenten hinzukommen: Zum einen ist über den

Widerruf der bedingten Entlassung und die Vollziehbarkeit der Reststrafe von

163.

Tage zu befinden (Art. 89 Abs. 6 StGB), zum anderen ist die Täterkomponente

zu Lasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen.

5.6.1

Der

Berufungskläger wurde mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom

7.

November 2016 wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts

und Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 10.–

unter Auferlegung einer dreijährigen Probezeit verurteilt (Akten S. 38 ff.).

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Juli 2017 wurde er wegen

gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, rechtswidrigen Aufenthalts,

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie Übertretung des BetmG unter anderem zu

einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt und es wurde die

vorgenannte bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen für vollziehbar erklärt

(Akten S. 43 ff.), welche schliesslich in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe

von 90 Tagen vollzogen wurde (Akten S. 56). Mit Entscheid des Amts für

Justizvollzugs vom 11. September 2017 wurde der Berufungskläger per

27.

November 2017 bei einer Reststrafe von 163 Tagen bedingt aus dem

Strafvollzug entlassen, unter Auferlegung einer einjährigen Probezeit (Akten S.

57). Mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2018 wurde diese Probezeit um weitere

sechs Monate verlängert (Akten S. 50), das heisst bis zum 27. Mai 2019. Wie die

Vor­instanz richtig feststellt, fallen bis auf den Diebstahl und die

Übertretung des BetmG im Anklagepunkt 8, welche am 4. August 2019 begangen

wurden, sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte in die Probezeit, weshalb

grundsätzlich eine Rückversetzung gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB anzuordnen ist.

Auf eine solche könnte nur dann verzichtet werden, wenn trotz der erneuten

Straffälligkeit keine weiteren Straftaten zu erwarten sind (Art. 89 Abs. 2

StGB). Dass beim Berufungskläger ein solcher Verzicht nicht in Frage kommt,

scheint offensichtlich und es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 26 f., Rz. 10).

Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung handelt es sich bei den während der

Probezeit begangenen Straftaten denn auch teilweise um einschlägige Delinquenz.

Sind auf Grund

der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe

erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen

Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 StGB

eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 Satz 1 StGB), wobei das für die

Gesamtstrafenbildung geltende Asperationsprinzip gemäss gefestigter

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur «sinngemäss» anzuwenden und – im Vergleich

zum Kumulationsprinzip – lediglich eine gewisse Privilegierung zu gewähren ist,

wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue Delikt als auch die konkrete

Reststrafe zum Vollzug anstehen; diese Privilegierung muss bescheiden ausfallen

(BGE 135 IV 146 E. 2.4.1). Methodisch hat das Gericht von derjenigen Strafe als

«Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit nach bedingter

Entlassung neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art.

47.

ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf den zu

widerrufenden Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Bilden die «Einsatzstrafe»

für die neu zu beurteilenden Delikte und die Vorstrafe, aus welcher der noch

ausstehende Rest stammt, ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits

im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine

gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen.

Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2, 135 IV 146

E. 2.4.1).

Mit der

Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine substantielle Ermässigung der

Gesamtstrafe angezeigt ist. Die sich aus einer Kumulation der 163 Tage und der

bisher festgesetzten Strafe von 6 Jahren und 1 Monat ergebenden 6 Jahre 6

Monate und 11 Tage wären damit lediglich auf 6 Jahre und 6 Monate abzurunden.

5.6.2

Die

Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben,

insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der

Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BSK

StGB I-Wiprächtiger/Keller, N 90 ff. zu Art. 47).

Was diese

anbelangt kann zunächst auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden (angefochtenes Urteil S. 25 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der

Berufungskläger scheinbar schon betreffend seine persönlichen Verhältnisse

lügt. So gab er heute etwa an, 24 Jahre alt zu sein, obwohl er offenkundig

älter aussieht (zweitinstanzliches Protokoll, S. 1070). Weiter behauptet er,

nicht aus Algerien, sondern aus Marokko zu stammen. Dementgegen beantragte er

im Vorfeld zur Hauptverhandlung einen Dolmetscher, der seine Muttersprache,

nämlich das algerische (maghrebinische) Arabisch beherrsche (Akten S.

1021). Diese Spezifizierung sei zwar ein vermeintliches Versehen der

Verteidigung gewesen, zumal der Berufungskläger selber nur eine

maghrebinisch-arabische Übersetzung verlangt habe (zweitinstanzliches

Protokoll, S. 1071), doch scheint offenbar selbst die Verteidigung von

seiner algerischen Abstammung auszugehen. Dies ergab denn auch eine vom

Staatssekretariat für Migration (SEM) veranlasste Sprachanalyse, wonach er

«sehr wahrscheinlich» aus Algerien stamme und «eindeutig nicht» aus Marokko

(Akten S. 63). Selbst der Geschädigte B____ und die befragte C____ gehen

offenbar davon aus, dass es sich beim Berufungskläger um einen Algerier handelt

(vgl. Rapport, Akten S. 300 sowie E-Mail von C____ vom 17. Dezember 2018 «Der

algerische Kollege», Akten S. 325). Gemäss Auskunftsschreiben des

Migrationsamts deuten neuere Hinweise (div. Anrufe aus Algerien) denn auch auf

eine algerische Staatsbürgerschaft hin (vgl. Schreiben des Migrationsamts vom

4.

April 2022, Akten S. 1060). Des Weiteren behauptete der Berufungskläger zu

Beginn der heutigen Verhandlung, dass sein Vater und seine Mutter sich Sorgen

um ihn machten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1070; Audioaufnahme

04:50), um später auf Nachfrage hin jeglichen Kontakt zu seinen Eltern

abzustreiten. Auch bestritt er wahrheitswidrig, überhaupt je behauptet zu

haben, dass sich seine Eltern um ihn sorgten; das sei gar nicht aus seinem Mund

herausgekommen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1071; Audioaufnahme ab

13:42 und ab 15:15). Weiter ist zu betonen, dass die – teilweise einschlägigen

– Vorstrafen des Berufungsklägers Ausdruck einer erheblichen Gefährlichkeit

sind, wobei sich zuletzt eine deutliche Steigerung seiner kriminellen Energie

bis zur wiederholten Anwendung von Gewalt unter Einsatz eines Messers

beobachten lässt. Der Berufungskläger hat hierzulande praktisch die gesamte

Zeit, die er nicht in straf- oder ausländerrechtlicher Haft verbrachte, zum

Delinquieren genutzt und er zeigte sich von all den bisherigen Verurteilungen sowie

insbesondere auch vom Freiheitsentzug gleichermassen unbeeindruckt. Er bemüht sich

überhaupt nicht, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen. Vielmehr legte er durch

die heute beurteilten Delikte eine krasse Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit

gegenüber der Rechtsordnung – aber auch gegenüber seinen Opfern – an den Tag,

was erheblich zu seinen Ungunsten bzw. straferhöhend zu berücksichtigen ist.

Zudem erscheint der Berufungskläger als in besonderem Masse uneinsichtig. Er legte

in seinem Aussageverhalten eine besorgniserregende Ignoranz an den Tag. Als ihm

die zugefügten Verletzungen von B____ vorgehalten wurde, stellte er etwa –

offenbar schmunzelnd – die spöttische Gegenfrage, ob dieser denn noch lebe

(Einvernahme vom 23. Oktober 2019, Akten S. 271). Den Vorhalt, wonach er E____

mit dem Messer am Rücken verletzt habe, soll er wiederum schmunzeln verneint

haben (Einvernahme vom 23. Oktober 2019, Akten S. 273). Auch an der

heutigen Verhandlung scheute sich der Berufungskläger nicht davor, der

Gerichtskammer gegenüber mit einem – teilweise verächtlichen – Grinsen aufzutreten

(so etwa auch beim letzten Wort, vgl. die Anmerkung im zweitinstanzlichen

Protokoll, Akten S. 1076). Im Übrigen können auch die gegenüber E____

ausgesprochenen Entschuldigungen nicht als Zeichen der Reue verstanden werden,

zumal er gleichzeitig jegliche Schuld von sich wies («Ich möchte mich nur bei

ihm entschuldigen. Ich denke, er hat mir verziehen, weil er weiss, dass von

Beginn weg nichts war», Konfrontationseinvernahme vom 10. Oktober 2019,

Akten S. 495; «Ich hatte ihn schon einmal um Entschuldigung gebeten und

ich tue es jetzt nochmals. Aber diese Geschichte war wirklich nicht

interessant; nicht ernst zu nehmen», Einvernahme vom 23. Oktober 2019, Akten S.

498).

Angesichts des

soeben Ausgeführten wäre die Täterkomponente mit mindestens 1 Jahr

Freiheitsstrafe strafschärfend zu berücksichtigen, womit das vorliegend

bindende Strafmass von 7 Jahren insgesamt überschritten wäre.

5.7

Mit

Blick auf das zu berücksichtigende Verschlechterungsverbot ist das vorinstanzliche

Strafmass zu bestätigen und der Berufungskläger damit zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren zu verurteilen.

5.8

In

Bestätigung der – unangefochten gebliebenen – vorinstanzlichen Erwägungen ist

im Übrigen für den geringfügigen Diebstahl im Anklagepunkt 7 sowie für die

Übertretung nach Art. 19a des BetmG im Anklagepunkt 8 in Anwendung des

Asperationsprinzips eine dem geringen Verschulden und den persönlichen,

insbesondere finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessene Busse

in der Höhe von CHF 400.­– auszusprechen, welche bei Nichtbezahlung in vier

Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wird (angefochtenes Urteil, S. 27, Rz.

11).

6.

Landesverweisung

Bei dieser

Ausgangslage ist auch die ausgesprochene Landesverweisung zu bestätigen:

Die

Verurteilungen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher versuchter

schwerer Körperverletzung ziehen gemäss Art. 66a Abs. lit. a und b StGB eine

obligatorische Landesverweisung nach sich. Von einer solchen kann nur dann

ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie für den Ausländer einen schweren

persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der

Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verblieb

in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB).

Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Gericht im Rahmen der Prüfung eines

schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB die öffentlichen

und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen sind

namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration,

einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der

Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der

Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen, wobei das

Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten

berücksichtigen darf. Die Härtefallklausel ist nach Intention und

Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo restrittivo") anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 ff.; BGer 6B_423/2019 vom 17. März 2019 E 2.1.2, 6B_841/2019

vom 15. Oktober 2019 E. 1.2, 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1, je

mit Hinweisen).

Der

Berufungskläger wurde durch das SEM bereits am 30. September 2016 mit einem

Einreiseverbot belegt – damals unbekannten Aufenthaltes –, das bis Ende

September 2019 galt und ihm anlässlich seiner Verhaftung vom 6. November 2016

in Genf eröffnet wurde. Auf eine Beschwerde dagegen wurde mit Urteil vom

5.

Januar 2017 nicht eingetreten (vgl. Separatbeilage). Es handelt sich

beim Berufungskläger um einen rechtskräftig abgewiesenen Asylbewerber ohne

jeglichen Bezug zur Schweiz. Er verfügt hierzulande über keine

Aufenthaltsbewilligung und lebt seit Jahren nur noch von der Nothilfe. Er hätte

längst weggewiesen werden sollen, aber seine Identität stand nicht fest. Das

SEM bemüht sich gemäss Auskunft vom 14. August 2019 trotz mehrerer negativer

Antworten weiterhin um die Papierbeschaffung. Die marokkanischen, tunesischen

und algerischen Behörden lehnten bislang die Identifizierung des

Berufungsklägers ab und sagten, er sei unbekannt (Protokoll Migrationsamt vom

14.

Mai 2018 Akten S. 77). Der Berufungskläger selbst verweigerte auch

während der Ausschaffungshaft explizit jede Mitwirkung (vgl. etwa Protokoll

Migrationsamt BS vom 20. März 2018, Akten S. 74/75, und vom 14. Mai 2018,

Akten S. 77/78). Es deutet aber aktuell alles auf eine algerische

Staatsbürgerschaft hin (vgl. soeben). Es bestehen aufgrund des Gesagten

keinerlei Gründe, welche für die Annahme eines persönlichen Härtefalls im Sinne

von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. sprechen würden

Zudem ist das

öffentliche Interessen an seiner Fernhaltung gross: Der Berufungskläger ist

mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft (Akten S. 11-54). Er wurde

nach Verbüssung einer ersten Freiheitsstrafe per 27. November 2017 bedingt aus

dem Strafvollzug entlassen (Entscheid vom 11. September 2017, Akten

S. 56), zuhanden des Migrationsamts. Dieses verfügte umgehend

Ausschaffungshaft, welche einmalig verlängert wurde, bis der Berufungskläger am

23.

Mai 2018 durch den Zwangsmassnahmenrichter im Ausländerrecht aus der Haft

entlassen wurde (Akten S. 80-84). Am 10. September 2018 ereignete sich das

Delikt zum Nachteil von B____ und nur zwei Monate später am 16. November 2018

jenes zum Nachteil von D____ und E____. Zwei Tage später trat der

Berufungskläger den Vollzug einer weiteren, mit Strafbefehl vom 28. Oktober

2018.

angeordneten Freiheitsstrafe an, ehe er am 16. Februar 2019 wiederum aus dem

Strafvollzug entlassen wurde (Akten S. 55). Bereits zweieinhalb Wochen

später machte er sich ein erstes Mal und nur einen Monat später ein zweites Mal

des Betäubungsmittelverkaufs strafbar (vgl. Schuldsprüche in den

Anklagepunkten 4 und 5). Mitte April und Mai 2019 folgten ein zehntägiger Hausfriedensbruch

sowie ein geringfügiger Diebstahl. Die deliktische Tätigkeit des

Berufungsklägers endete erst mit einer (endgültigen) Inhaftierung nach dem Diebstahl

und Kokainbesitz am 4. August 2019 (Akten S. 157).

Es steht damit

ausser Frage, dass beim Berufungskläger eine Landesverweisung angebracht ist. Die

Bemessung auf 20 Jahre ergibt sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, aus

Art. 66b Abs. 1 StGB und ist im Übrigen auch angemessen. Definitive Vollzugshindernisse

im Sinne von Art. 66d StGB sind zum aktuellen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Die

Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils

noch nicht feststehen, fällt zur gegebenen Zeit in die Zuständigkeit der

Vollzugsbehörden (BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3,

6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2, 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020

E. 1.3.5; betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4). Im

Übrigen versprach der Berufungskläger anlässlich der mündlichen Verhandlung zur

Überprüfung der Haftverlängerung vom 23. Mai 2018, freiwillig in seine Heimat

zurückzukehren (Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht vom 23. Mai 2018 AUS.2018.44 E. 2.3, Akten 83). Eine

lebenslängliche Landesverweisung nach Art. 66b Abs. 2 StGB ist

angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots nicht zu prüfen, nachdem nur

der Berufungskläger Berufung erhoben hat.

Da der

Berufungskläger kein Angehöriger eines Vertragsstaates des Schengener Abkommens

ist und er unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer

Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt worden ist, hat auch eine Eintragung der

Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu erfolgen. Es kann in

Bezug auf die rechtlichen Grundlagen und die einschlägige Rechtsprechung auf

die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 28).

7.

Kosten

7.1

7.1.1

Die

schuldig gesprochene Person hat im erstinstanzlichen Verfahren – sofern keine

gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche

kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E 4.4.1; BGer 6B_811/2014

vom 13. März 2015 E. 1.4). Da der Berufungskläger auch im

Berufungsverfahren wegen aller ihm vorgeworfenen Delikte verurteilt bzw. der

erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, sind die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen.

Demgemäss trägt der Berufungs­kläger für das erstinstanzliche Verfahren die

Kosten von CHF 10'181.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 9'600.–.

7.1.2

Der

Verteidiger beantragt es sei mangels Einbringlichkeit auf eine Einforderung der

vorinstanzlichen Kosten zu verzichten.

Art. 425 StPO

schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten unter

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person

zu erlassen. Für einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine Kostenauflage

unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder

die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung

beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.124 vom 2. Juli

2018.

E. 4.1.2). Zu beachten ist allerdings, dass es keinen

verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten gibt; selbst im

Fall eines dauerhaft mittel­losen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der

zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder

teilweise Folge gibt (BGer 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3, 5D_191/2015

vom 22. Januar 2016 E. 4.3.2).

Der

Berufungskläger begründet sein Kostenerlassgesuch lediglich mit der aktuellen

Uneinbringlichkeit. Angesichts jedoch von seinem zwar ungewissen, aber

jedenfalls noch jungen Alter und seinen (im Ausland) zukünftig bestehenden

Erwerbsmöglichkeiten (er gab an der Berufungsverhandlung an, der im Vollzug

erlernten Gärtner­arbeit nachgehen zu wollen [zweitinstanzliches Protokoll,

Akten S. 1071]) erweist sich das Gesuch um Kostenerlass als

verfrüht und ist dieses zum jetzigen Zeitpunkt abzuweisen. Es steht dem

Berufungskläger frei, zum gegebenen Zeitpunkt ein erneutes Gesuch zu stellen.

7.2

Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit

Hinweisen). Der Berufungskläger dringt mit seinen Begehren nicht durch und unterliegt

vollumfänglich. Bei diesem Verfahrensausgang hat er die ordentlichen Kosten des

Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss trägt der Berufungskläger

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 3’000.– (§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

7.3

Seinem

amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein

angemessenes Honorar gemäss Aufstellung von insgesamt CHF 11‘758.65

aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der für die zweitinstanzliche

Verhandlung geltend gemachte Aufwand von 5 auf 3 Stunden zu kürzen ist. Gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO hat der zu den Verfahrenskosten verurteilte

Berufungskläger dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung

zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der

sinngemässe Antrag der Verteidigung, wonach mangels Einbringlichkeit auf die

Auflage dieser Rückerstattungspflicht zu verzichten sei, ist abzuweisen, zumal

der Berufungskläger ohnehin nur bei Wegfall seiner Bedürftigkeit zur

Rückerstattung dieser Kosten verpflichtet ist und folglich kein Anlass besteht,

ihn von einer solchen zu befreien.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Strafgerichtskammer vom

17.

September 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Verurteilungen

wegen Verweisungsbruchs, Hausfriedensbruchs, Diebstahls, geringfügigen

Diebstahls und wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, in Anwendung von

Art. 139 Ziff. 1, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter

Abs. 1, Art. 186 und 291 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 19a

Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;

- Verurteilung

zu CHF 340.– Schadenersatz an die [...];

- Einziehung

der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Vermögenswerte in Anwendung von

Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

- Verrechnung

des Kostendepots von CHF 623.80 und EUR 12.23 mit der Busse und den

Verfahrenskosten;

- Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin, [...], für das erstinstanzliche Verfahren aus der

Strafgerichtskasse.

A____ wird in Abweisung seiner Berufung – neben

den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – der versuchten

vorsätzlichen Tötung (in Notwehrexzess), der mehrfachen versuchten schweren

Körperverletzung und des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

schuldig erklärt.

Die ihm mit Entscheid des Amts für Justizvollzugs vom

11.

September 2017 auf den 27. November 2017 gewährte bedingte Entlassung aus

dem Strafvollzug betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12.

Juli 2017 und den Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom

7.

November 2016 (Reststrafe von 163 Tagen) wird widerrufen und die

Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet, in Anwendung von

Art. 89 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird unter Einbezug der vollziehbar

erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

7.

Jahren

verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 5./6. März 2019 (1 Tag)

und der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 4. August

2019, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Oktober 2018,

in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit

Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 sowie Art. 122 in Verbindung

mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Abs. 1 lit. c des

Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51 und 89

Abs. 6 sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66b Abs. 1 des

Strafgesetzbuches für 20 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete

Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener

Informationssystem eingetragen.

Zudem werden ihm die Verfahrenskosten von

CHF 10'181.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9'600.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (inkl. Kanzleiauslagen)

auferlegt.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für seine

Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von 53.25 Stunden à

CHF 200.–, daher CHF 10'650.–, zuzüglich Aus­lagen von CHF 267.95

sowie 7,7 % MWST von CHF 840.70, insgesamt also CHF 11‘758.65 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. In Bezug auf die Entschädigungen der amtlichen

Verteidigung bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

- B____

(auszugsweise)

- [...]

(auszugsweise)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ Dr.

Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).