SB.2021.32
fahrlässige Körperverletzung (BGer 6B_239/2022)
29. Oktober 2021Deutsch66 min
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.32
URTEIL
vom 29.
Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
substituiert durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. Oktober 2020
betreffend fahrlässige
Körperverletzung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Oktober 2020 wurde A____ (nachfolgend:
Berufungskläger) der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zivilforderung von B____
(nachfolgend: Privatkläger) wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen unter
Festlegung einer Haftungsquote von 100 Prozent. In Bezug auf die Höhe des
Anspruches wurde der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wurden die
Schadenersatzforderung (Haushaltsschaden) des Privatklägers im Betrag von
CHF 1'000.– auf den Zivilweg verwiesen und die Genugtuungsforderung des
Privatklägers im Betrag von CHF 1'000.– abgewiesen. Überdies wurde der
Berufungskläger zu einer Parteientschädigung von CHF 3'726.70 (inkl.
Spesen und Mehrwertsteuer) an den Privatkläger verurteilt, die Mehrforderung im
Betrag von CHF 755.50 wurde dagegen abgewiesen. Schliesslich überband das
Strafgericht dem Berufungskläger die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie
eine Urteilsgebühr.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger am 12. Oktober 2020 Berufung angemeldet, diese
am 25. März 2021 erklärt und am 1. Juni 2021 die Begründung
eingereicht. Er beantragt, es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe
freizusprechen, es sei die Zivilforderung des Privatklägers abzuweisen,
eventualiter sei die gesamte Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen und
es sei die Genugtuungsforderung von CHF 1'000.– abzuweisen. Zudem sei dem
Berufungskläger zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von
CHF 3'497.75 auszurichten, eventualiter sei jede Partei zur Tragung ihrer
Parteikosten zu verurteilen, subeventualiter sei der Berufungskläger zu einer
Parteientschädigung an den Privatkläger von CHF 1'500.– zu verurteilen.
Schliesslich seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen,
eventualiter seien die Verfahrenskosten auf CHF 500.– festzulegen. Als
Eventualbegehren beantragt der Berufungskläger die vollumfängliche Aufhebung
des Strafgerichtsurteils und die Rückweisung zur neuen Begründung und
Entscheidung. Sämtliche Anträge stellte er unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die
amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. In beweisrechtlicher Hinsicht
beantragt der Berufungskläger, es sei ein verkehrstechnisches Gutachten
betreffend Plausibilität/Realitätsbezug der Sachverhaltsschilderungen in
Auftrag zu geben, es sei ein rechtsmedizinisches Gutachten betreffend
Plausibilität/Realitätsbezug der angeblich erlittenen Verletzungen des
Privatklägers in Auftrag zu geben und es sei eine mündliche Verhandlung
durchzuführen und der Berufungskläger, der Privatkläger sowie die beim
fraglichen Verkehrsunfall anwesenden Polizeibeamten seien zum Sachverhalt zu befragen.
Mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts wurde dem
Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt.
Mit
Berufungsantwort vom 30. Juni 2021 beantragt der Privatkläger die
vollumfängliche Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des angefochtenen
Urteils. Zudem seien sämtliche Beweisanträge abzuweisen. Sämtliche Anträge
stellt er unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort.
Im
Instruktionsverfahren wurde ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des
Berufungsklägers vom 30. September 2021 eingeholt.
Mit Verfügung
der Verfahrensleiterin vom 9. August 2021 bzw. mit Vorladung vom
26. August 2021 wurden der Berufungskläger, der Privatkläger sowie
fakultativ die Staatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Zudem
wurden mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 9. August 2021 sämtliche
Beweisanträge des Berufungsklägers abgewiesen, vorbehältlich eines
anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Anlässlich
der Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2021 wurden der Berufungskläger
und der Privatkläger befragt. Im Anschluss gelangten der amtliche Verteidiger
des Berufungsklägers sowie der Vertreter des Privatklägers zum Vortrag. Die
fakultativ geladene Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verzichtete auf eine
Teilnahme an der Verhandlung. Der Berufungskläger hielt an seinen Anträgen der
Berufungserklärung fest und wiederholte die ebenfalls bereits gestellten
Beweisanträge. Auch der Privatkläger hielt an seinen Anträgen fest und
beantragte die Abweisung der Beweisanträge. Für sämtliche weitere Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sowohl die Berufungsanmeldung als
auch die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO eingegangen. Auf die frist- und formgerecht Berufung ist
daher einzutreten.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime.
Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in
der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die
Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).
Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Vorliegend
sind einzig die Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers im Betrag
von CHF 1'000.– sowie die Abweisung der Mehrforderung der
Parteientschädigung an den Privatkläger im Betrag von CHF 755.50
unangefochten geblieben. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil
vollumfänglich angefochten worden.
2.
2.1
Der
Berufungskläger wiederholt anlässlich der Berufungsverhandlung seine bereits in
der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge. Demgemäss seien ein
verkehrstechnisches Gutachten betreffend Plausibilität der
Sachverhaltsschilderungen und ein rechtsmedizinisches Gutachten betreffend
Plausibilität der angeblich erlittenen Verletzungen des Privatklägers in
Auftrag zu geben sowie die beim Unfall damals anwesenden Polizeibeamten zum
Sachverhalt zu befragen (Akten S. 312).
2.2
Das
Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389
Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn
sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die
Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist.
Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich
sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu
erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war
oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die
Urteilsfällung notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1,
141.
IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1. je mit Hinweisen).
Zum Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle erheblichen
und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen
Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen.
Daraus folgt umgekehrt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt,
wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es
zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend
abgeklärt, und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung
annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer 6B_278/2017 vom 12.
Februar 2018 E. 2.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je mit
Hinweisen). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das
vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen
und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser
Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits
rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019;
BGE 136 I 229 E. 5.3.; 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen). In gleicher Weise
wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene
Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt
sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert würde, so
erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,
2014, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4,
6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).
2.3
Die
Verfahrensleiterin wies die Beweisanträge des Berufungsklägers mit
verfahrensleitender Verfügung vom 9. August 2021 vorbehältlich eines
anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts ab. Zur Begründung wurde
Folgendes festgehalten:
«Die beantragten
Gutachten und Befragungen sollen Erkenntnisse über Details des Unfallgeschehens
erbringen und die «Plausibilität/Realitätsbezug der Sachverhaltsschilderungen»
bzw. «der angeblich erlittenen Verletzungen des Privatklägers» klären. Dabei
geht es namentlich um die Frage, ob der Berufungskläger den Fuss des Privatklägers
überfahren oder touchiert hat und mit welchem Rad dies geschehen ist. Welcher
Ablauf überhaupt realistisch oder eben – im Sinne der Ausführungen des
Verteidigers – nicht realistisch ist, lässt sich vom Gericht ohne spezifische
verkehrstechnische Fachkenntnis prüfen. Die vom Privatkläger erlittenen
Verletzungen sind sodann in den Akten durch medizinische Berichte und Fotos gut
dokumentiert. Inwieweit sie dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind, ist wiederum
eine Frage der (juristischen) Zurechnung, welche das Gericht selbst vorzunehmen
hat. Die an den Unfallort gerufenen Polizisten schliesslich können nichts aus
eigener Wahrnehmung über den Unfallhergang berichten. Sie haben weder den
Unfallhergang noch die Unfallendstellung des Fahrzeugs oder des Geschädigten
gesehen. Auch haben sie aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten keine genaueren
Angaben zum Unfallgeschehen erheben können. Es ist überhaupt nicht ersichtlich,
dass eine Befragung von ihnen etwas neues Relevantes zutage fördern könnte.
Angesichts der vorliegenden Beweislage ist somit nicht davon auszugehen, dass
diese beantragten Beweiserhebungen einen wesentlichen Erkenntnisgewinn bringen
und die Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten. Sie sind damit
verzichtbar.»
Der
Berufungskläger verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Begründung
der Beweisanträge in der Berufungserklärung bzw. der Berufungsbegründung und
führte ergänzend aus, dass die Polizeibeamten gemäss Angaben des
Berufungsklägers ausgesagt hätten, dass sie sich den Unfall nicht erklären
könnten (vgl. Akten S. 312). Das Appellationsgericht schliesst sich
hinsichtlich der Einholung eines rechtsmedizinischen sowie eines
verkehrstechnischen Gutachtens der Begründung der verfahrensleitenden Verfügung
vom 9. August 2021 vollumfänglich an. Ebenso schliesst es sich der
Begründung hinsichtlich der Befragung der Polizeibeamten an. Ergänzend ist
lediglich festzuhalten, dass die Behauptung des Berufungsklägers, wonach sich die
Polizeibeamten den Unfall nicht hätten erklären können (Akten S. 37),
keine Stütze in den Akten findet. Vielmehr wird aus dem Polizeirapport
ersichtlich, dass eine Verständigung mit den Beteiligten aufgrund sprachlicher
Probleme praktisch nicht möglich gewesen sei, weshalb an Ort keine Angaben zum
Ereignis entgegengenommen worden seien (Akten S. 30). Es bleibt somit
dabei, dass eine Befragung der Polizeibeamten nichts neues Relevantes zutage
fördern könnte. Die Beweisanträge sind damit abzuweisen.
3.
3.1
Der
Berufungskläger macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des
Akkusationsprinzips geltend. Er moniert, die Anklageschrift bezeichne keine
Verletzung von Strassenverkehrsnormen. Es gehe nicht an, dass dem
Berufungskläger einerseits vorgeworfen werde, er sei zu schnell gefahren oder
habe zu wenig Abstand gehalten, er andererseits aber keine Norm des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) verletzt habe. Die Angabe der
erfüllten Straftatbestände sei zwingend und diene der Informationsfunktion als
Teilaspekt des Anklagegrundsatzes (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff.,
Akten S. 295 ff.). Ferner werfe die Anklageschrift dem Berufungskläger
vor, er habe den Fuss des Privatklägers «überfahren», während er ihn jedoch «höchstens»
touchiert habe. Schliesslich seien die Verletzungsfolgen in der Anklageschrift
nicht rechtsgenüglich geschildert (Berufungsbegründung Ziff. 8 f., Akten
S. 255 f.).
3.2
Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a
und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die
Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit
Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst
kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die
Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren
Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten
Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die
Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind.
Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der
beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person
aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Entscheidend ist,
dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt
wird und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll,
damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht
Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen
konfrontiert zu werden (BGer 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 2.2; BGE 143 IV 63
E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1, 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). Das
bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Dabei ist jedoch der Inhalt des
Tatbestandes ebenso wenig anzuführen, wie diesbezügliche rechtliche
Ausführungen, denn das Gericht ist nur an den in der Anklage umschriebenen
Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin
vorgenommene rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs.
1.
StPO; BGE 144 I 234 E. 5.6.1, 143 IV 63 E. 2.2; BGer 6B_638/2019 vom 17.
Oktober 2019 E. 1.4.2). Handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat die
Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das
Verhalten des Täters als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheint und
inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für den Beschuldigten
voraussehbar und vermeidbar war (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019
E. 1.4.2, 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1 mit Hinweis). Das
Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird,
bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht
genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten
Sachverhalt hinausgeht (BGer 6B_49/2021 vom 28. Mai 2021 E. 3.2, 6B_2020 vom
10.
März 2021 E. 2.2, 6B_318/2020 vom 13. April 2021 E. 2.2).
Nach dem
Gesagten erfüllt das Akkusationsprinzip keinen Selbstzweck, sondern soll die
Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten. Ungenauigkeiten in der
Anklageschrift sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den
Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welcher Lebensvorgang Gegenstand
der Anklage war bzw. welches Verhalten ihm angelastet wird, damit er sich in
seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 437,
141.
IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E.
1.4, 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E.
2.2
mit Hinweis). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder
materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz
nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf
die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter
Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt
formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf
überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis
auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein
Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem
Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015
vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5).
Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in
einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt,
so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht denn auch nicht, die beschuldigte
Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die
Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht
ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit
hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E.
1.4.2; 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2 . Hinw.). Diese Auffassung hat
das Bundesgericht jüngst wieder bestätigt. Auch nach einem Entscheid vom
Februar 2021 lässt es der Anklagegrundsatz explizit zu, dass der im
gerichtlichen Verfahren ermittelte Sachverhalt von der Darstellung in der
Anklageschrift abweicht – die Fixierung des Anklagesachverhalts gehe nicht
weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und
eine wirksame Verteidigung erforderlich sei (BGer 6B_958/2019 vom 5. Februar
2021.
E. 2.2; vgl. auch BGE 141 IV 132 E. 3.4.1).
3.3
Dem
Berufungskläger wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er sei aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit mit nicht angepasster Geschwindigkeit und zu
nahem Abstand am Privatkläger vorbeigefahren, sei mit dem rechten Hinterrad des
Personenwagens über den rechten Fuss des Privatklägers gefahren und habe diesen
dabei verletzt. Durch diese pflichtwidrige Unvorsichtigkeit habe der
Privatkläger einen Bruch des rechten Sprunggelenks erlitten, was zu einer
längeren Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Entgegen der Auffassung des
Berufungsklägers ist damit die Verletzung, welche der Privatkläger vom Unfall
davongetragen haben soll, hinreichend geschildert. Es ist offenkundig, dass
sich die dargestellte Verletzung sowohl auf die Haupt- als auch die
Eventualvariante des Unfallhergangs bezog, wurde die entsprechende Passage –
wie im übrigen auch die Feststellung betreffend rechtsgültigen Strafantrag – doch
durch einen Absatz deutlich von der Eventualanklage getrennt. Damit sind die
für eine rechtliche Subsumtion unter den Tatbestand der (fahrlässigen)
Körperverletzung wesentlichen Aspekte hinreichend genau umschrieben und ist es
dem Berufungskläger möglich gewesen, sich dagegen wirksam zur Wehr zu setzen.
Ob sich letztlich eine geringfügige Abweichung – über den Fuss Fahren versus
Touchieren des Fusses oder nur über die Ferse Fahren – ergibt, ist für seine
Verteidigungsstrategie ohne Belang und ändert auch nichts Relevantes am
Tatvorwurf. Ebenso ist die Frage, ob die Verletzungen des Privatklägers
unmittelbar durch den Kontakt mit dem Rad des Personenwagens entstanden sind
oder ob sie Folge eines durch den Unfall ausgelösten Umknickens des Sprunggelenks
waren, bezüglich des Anklagegrundsatzes nicht entscheidend, zumal der
Berufungskläger die letztere Version in seine Verteidigungsstrategie eingebaut
hat. Inwieweit sich dieser Unterschied auf die Einordnung der Verletzungen
hinsichtlich der Tatbestandsmässigkeit auswirkt, ist eine Frage der rechtlichen
Zuordnung und nicht eine solche des Akkusationsprinzips. Die vom Berufungskläger
aufgeworfene These wiederum, wonach das Auto gar nicht ursächlich für die
Verletzungen gewesen sei, vielmehr der Privatkläger gegen das Fahrzeug getreten
oder sich auf andere Weise ungeschickt verhalten und sich selbst am Fuss
verletzt habe, ist bei der Feststellung des Sachverhalts zu prüfen. Sollte sie
sich als zutreffend erweisen bzw. die Kausalität des Fahrverhaltens zur
Verletzung nicht hinlänglich nachgewiesen sein, würde dies den Berufungskläger
selbstverständlich entlasten, ganz unabhängig vom Anklageprinzip.
Schliesslich nicht
von Belang ist, dass in der Anklage keine Strassenverkehrsnormen genannt
werden, welche der Berufungskläger verletzt haben soll. Der Berufungskläger
wurde vorliegend wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt und
erstinstanzlich verurteilt, nicht dagegen, obwohl grundsätzlich denkbar, auch wegen
einer Verletzung der Verkehrsregeln. Die Missachtung von Verkehrsregeln ist
einzig für die Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung massgebend. Insofern
waren die Strassenverkehrsnormen auch in Anbetracht von Art. 325
Abs. 1 lit. g StPO nicht zu nennen. Ohnehin ist die Bezeichnung der
verletzten Gesetzesnormen nur von relativer Bedeutung, da das Gericht gestützt
auf Art. 350 Abs. 1 StPO in der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs
frei und nur an den in der Anklage umschrieben Sachverhalt gebunden ist (BGer
6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). Die
Sorgfaltspflichtverletzungen, welche dem Berufungskläger zur Last gelegt
werden, gehen hinreichend klar aus der Anklageschrift hervor. Es wird ihm
namentlich vorgeworfen, beim Passieren des Privatklägers seine Geschwindigkeit
nicht angepasst und keinen ausreichenden Abstand eingehalten zu haben. Inwiefern
der Berufungskläger bei dieser Formulierung seine Verteidigungsstrategie nicht
wirksam hätte wahrnehmen können, ist nicht im Geringsten ersichtlich. In diesem
Zusammenhang ist es auch unzutreffend, wenn der Berufungskläger geltend macht,
dass im angefochtenen Urteil der Hauptanklage- und der Eventualanklagesachverhalt
vermischt worden seien (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 297).
Die Sorgfaltspflichtverletzungen der nicht angepassten Geschwindigkeit und des
mangelnden Abstands werden dem Berufungskläger sowohl in der Haupt- als auch
der Eventualanklage zur Last gelegt.
Zusammenfassend
Dispositiv
erweist sich die Rüge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes demnach als
unbegründet. Soweit der Berufungskläger dem Strafgericht in diesem Zusammenhang
eine Verletzung der Begründungspflicht vorwirft (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3,
Akten S. 296), so geht auch dieser Vorwurf fehl. Anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung machte der Berufungskläger keine Verletzung des
Akkusationsprinzips geltend, sondern stellte sich unter dem Titel der
Sorgfaltswidrigkeit lediglich auf den Standpunkt, dass keine
Sorgfaltspflichtverletzung vorliege, u.a. weil der Berufungskläger nicht wegen
einem SVG-Delikt angeklagt und entsprechend keine SVG-Norm genannt worden sei
(Akten S. 157). Aufgrund der vorgehenden Ausführungen hatte das
Strafgericht demnach keinen Anlass, auf eine allfällige Verletzung des
Anklagegrundsatzes einzugehen.
4.
4.1 Die
Anklage wirft dem Berufungskläger zusammengefasst vor, er sei am 26. März
2019 gegen 11.10 Uhr als Lenker eines Personenwagens in Basel entlang der [...]strasse
in Richtung [...]strasse gefahren. Als der Berufungskläger auf der Höhe der
Durchfahrt zwischen den Liegenschaften [...]strasse 22 und [...]strasse 24 den
als Hilfsperson einen Lieferwagen einweisenden und dabei seinen Blick zum
Verkehr richtenden Privatkläger bemerkt habe, habe er zunächst bewusst dessen
Präsenz und insbesondere dessen Handzeichen ignoriert und habe es beim anschliessenden
Vorbeifahren/Passieren aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit und noch dazu
mit einer der konkreten Gefahrensituation nicht angepassten Geschwindigkeit
unterlassen, einen ausreichenden Abstand einzuhalten und seine Geschwindigkeit
entsprechend an die Gegebenheiten anzupassen, wodurch er in der Folge mit dem
rechten Hinterrad seines Personenwagens über den rechten Fuss des Privatklägers
gefahren sei und diesen dabei verletzt habe.
Eventualiter habe
der Berufungskläger auf der Höhe der Durchfahrt zwischen den Liegenschaften [...]strasse
22 und [...]strasse 24 aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit den als Hilfsperson
einen Lieferwagen einweisenden und dabei seinen Blick zum Verkehr richtenden Privatkläger
übersehen. Infolge dessen habe er es aufgrund seiner pflichtwidrigen
Unvorsichtigkeit unterlassen, beim anschliessenden Vorbeifahren/Passieren einen
ausreichenden Abstand einzuhalten und seine Geschwindigkeit entsprechend an die
Gegebenheiten anzupassen, wodurch er mit dem rechten Hinterrad seines
Personenwagens über den rechten Fuss des Privatklägers gefahren sei und diesen
dabei verletzt habe.
Durch diese
pflichtwidrige Unvorsichtigkeit habe der Privatkläger einen Bruch des rechten
Sprunggelenks erlitten, was zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers
geführt habe.
4.2 Das
Strafgericht erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt, mit der Abweichung,
dass offengelassen werden müsse, mit welchem Rad der Berufungskläger über den
Fuss des Geschädigten gefahren sei (angefochtenes Urteil S. 6 f.). Es
erwog hierzu, die Anklage stütze sich in erster Linie auf die Aussagen des
Privatklägers. Diese würden mit jenen des Berufungsklägers insofern
übereinstimmen, als auch dieser nicht in Abrede stelle, dass er mit dem Auto
über den Fuss des Privatklägers gefahren sei (angefochtenes Urteil S. 4).
Nach einer Gegenüberstellung der Aussagen der beiden Parteien (angefochtenes
Urteil S. 5 f.) und einer Darstellung der objektiven Beweismittel
(angefochtenes Urteil S. 6), kam das Gericht zum Schluss, dass
unbestritten sei, dass der Berufungskläger den Privatkläger gesehen habe und
sein Fahrverhalten entsprechend angepasst habe. Dass dieses Verhalten jedoch
nicht gereicht habe, liege auf der Hand, da es ansonsten nicht zur Verletzung
gekommen wäre (angefochtenes Urteil S. 6).
4.3
4.3.1 Zum
Unfallhergang liegen nur wenige objektive Beweismittel vor.
Im Unfallrapport
vom 26. März 2019 wurde festgehalten, der Berufungskläger sei mit seinem
rechten Hinterrad über den linken Fuss des Privatklägers gefahren (Akten
S. 26). Dabei handelt es sich allerdings offenbar um ein Versehen – die
Verletzung betraf aktenkundig den rechten Fuss, und auch nur dieser wurde
anlässlich der Unfallaufnahme fotografiert (Akten S. 89a). Der
Privatkläger sei durch die Kollision erheblich verletzt worden (Akten S. 26).
Der Privatkläger
rief im Anschluss an den Unfall via Notrufnummer 117 die Polizei. Eine Unfallaufnahme
durch die Verkehrspolizei konnte nicht erfolgen, da die Ressourcen dafür
fehlten. Daher begab sich ein Einsatzfahrzeug der Kantonspolizei Basel-Stadt
vor Ort und fand dort alle Beteiligten vor; die Unfallfahrzeuge (und der verunfallte
Privatkläger) waren jedoch nicht mehr in Unfallendstellung. Es konnten keine
Spuren festgestellt werden. Der Privatkläger gab gegenüber der Polizei an, er
benötige keine Ambulanz, er werde selbständig nach [...] zurückkehren. An
beiden Autos stellte man keine Beschädigung fest. Da die Verständigung aufgrund
sprachlicher Probleme kaum möglich war, wurden keine Angaben vor Ort
entgegengenommen (Akten S. 30). Immerhin erwähnt die Polizei, dass die
beiden Beteiligten den Unfallhergang nicht identisch schilderten. Es werde
jedoch von keiner Partei bestritten, dass es zu einer Berührung zwischen dem Personenwagen
und dem Fuss des Privatklägers gekommen sei. Als Schlussfolgerung hält sie dann
fest, dass der Berufungskläger den Privatkläger am Bein «touchierte». Der
Berufungskläger habe angegeben, der Privatkläger habe sich umgedreht, einen
Schritt zurück gemacht und sei dabei mit dem Fuss unter das rechte Hinterrad
des Fahrzeugs geraten. Damit sei es «nicht bestritten, dass es zu einer
Berührung zwischen dem Fahrzeug A____s und dem Fuss des Fussgängers B____ kam»
(Akten S. 32).
Der Privatkläger
meldete sich am späten Abend des 2. April 2019 bei der Polizei und gab an, er befinde
sich im Spital in [...], weil die Verletzung am Bein dort operiert worden sei.
Weiter erklärte er, er werde einen Rechtsanwalt beiziehen (Akten S. 30 f.).
Am 15. April 2019 meldete sich dann seine Vertreterin und reichte eine
Vollmacht ein (Akten S. 9 ff.).
4.3.2 Hinsichtlich
der Verletzungsfolgen ist auf den sich in den Akten befindenden Fotografien (Akten
S. 89a) zu sehen, dass das rechte Bein des Privatklägers auf der
Aussenseite gerötet ist und eine Schürfung aufweist. Ausserdem ist auch eine
Rötung im Fersenbereich (oberer Teil, unterhalb des Knöchels) zu erkennen. Die
in den Akten befindlichen Bilder lassen demnach entgegen der Auffassung des
Berufungsklägers (Berufungsbegründung Ziff. 6, Akten S. 254) durchaus
ein verletztes Bein bzw. einen verletzten Knöchel erkennen. Diese Feststellung
stimmt insofern auch mit der Auskunft des Berufungsklägers selbst überein, welcher
sowohl an der ersten Einvernahme vom 23. Oktober 2019 als auch an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung einräumte, er habe gesehen, dass der Fuss (unter dem Knöchel)
ein wenig geschwollen gewesen sei (Akten S. 36 und 149). Auch das vom
Verteidiger als «entspannt und mit gekreuzten Beinen» beschriebene Sitzen
(Berufungsbegründung Ziff. 6, Akten S. 254) gestaltet sich so, dass
der Privatkläger das rechte Bein, mit unbeschuhtem Fuss, etwas angewinkelt über
dem ausgestreckten linken Bein abgelegt hat – die im Fall einer Verletzung an
Fuss/Ferse sowie unteren Bein wohl schonendste Haltung.
Die Einwände des
Berufungsklägers hinsichtlich der Verletzungsfolgen erweisen sich insgesamt als
äusserst konstruiert. Die Verletzungsbefunde samt den notwendigen Eingriffen sind
in den Akten des Gesundheitszentrums [...] und des [...] Kantonsspitals (Akten
S. 104–116) bestens dokumentiert. Sie betreffen klar den rechten Fuss des
Privatklägers. Das passt zur auf den Fotos ersichtlichen Rötung und Schürfung
am unteren rechten Bein, die sich durch den vom Berufungskläger ins Feld
geführten Misstritt nicht in Übereinstimmung bringen liessen (vgl. hierzu
Berufungsbegründung Ziff. 8, Akten S. 255 f.), sehr wohl aber mit dem
Touchieren durch das Rad eines Motorfahrzeugs. Zudem werden die Befunde der
Tibiafraktur mit Gelenkbeteiligung OSG als mit dem vom Privatkläger
geschilderten Unfallereignis («[…] von einem PKW angefahren worden. Re.
Aussenknöchel tangiert» vereinbar und plausibel bezeichnet (Akten S. 104).
Die These des Berufungsklägers, wonach der Privatkläger nicht selbständig nach [...]
hätte zurückkehren können, wenn sein Fuss/Bein tatsächlich überfahren worden
wäre (Akten S. 323; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 296;
Berufungsbegründung Ziff. 8, Akten S. 255 f.), lässt sich (auch aus
medizinischer Sicht) daher nicht aufrechterhalten. Vielmehr ist es absolut nachvollziehbar,
dass eine nicht ortsansässige Person, soweit möglich und erträglich, ein
Krankenhaus am oder in der Nähe von ihrem Wohnort aufsuchen möchte, erst recht,
wenn – wie vorliegend – eine Kollegin oder ein Kollege sie mit einem Fahrzeug fahren
kann (vgl. die dahingehenden Aussagen des Privatklägers, Protokoll Berufungsverhandlung
S. 8, Akten S. 318). Auch die Vermutung des Berufungsklägers, dass
der Privatkläger sich die Verletzung auf dem Weg nach [...] habe zuziehen
können (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 296), ist unter den
gegebenen Umständen geradezu abwegig, zumal sich der Unfall um ungefähr 11.10 Uhr
zugetragen hat (Akten S. 25) und die ärztliche Erstbehandlung in [...]
bereits um 14.16 Uhr erfolgte (Akten S. 104). Es stimmt zwar, dass der Privatkläger
anlässlich der Behandlung vom 26. März 2019 offenbar berichtete, er sei
«von einem Auto am rechten Fuss angefahren/tangiert» worden und danach «nach
innen mit dem Sprunggelenk umgeknickt» (Akten S. 114). Selbst wenn der Bruch
nicht unmittelbar durch den Kontakt mit dem Motorfahrzeugrad, sondern durch das
dadurch ausgelöste Umknicken des Sprunggelenks verursacht worden wäre, ändert dies
indessen nichts an der Zuschreibung im Rahmen der Kausalität (dazu E. 5.2 unten).
Dass dieser Punkt auch unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes nicht von
Bedeutung ist, wurde bereits erläutert.
4.4 Neben
den dargestellten objektiven Beweismitteln liegen betreffend den Unfallhergang insbesondere
die Aussagen der beiden Parteien vor.
4.4.1 Der
Privatkläger gab anlässlich der ersten Einvernahme vom 11. Juli 2019 an,
er habe seinem Chauffeur mit der Hand geheissen, er solle anhalten. Dem
entgegenfahrenden Berufungskläger habe er ebenfalls Handzeichen gegeben; dem
Lieferwagen mit der linken und dem Auto auf der Strasse mit der rechten Hand
(Akten S. 42 f.). Der Lieferwagen habe das Haltezeichen
berücksichtigt, er sei gestanden (Akten S. 43). Der Lenker des
Personenwagens habe dagegen «nicht verstanden was ich meinte und hat mich am
rechten Bein touchiert, ich bin auf den Boden gefallen. Ich bin sehr schnell
wieder aufgestanden. Der Wagen fuhr einfach weiter, der Chauffeur hat mich
vermutlich im Spiegel gesehen, er dachte, dass ich seine Nummer notieren
wollte». Der Lenker des Personenwagens habe dann ca. 200 bis 300 Meter
weiter vorne angehalten. Er selbst habe sofort die Polizei angerufen. Der
Fahrer sei ausgestiegen und zu ihm gekommen, man habe sich aber aufgrund der
Sprachbarriere nicht unterhalten können (Akten S. 42). Auf Frage ergänzte der
Privatkläger, er habe den herannahenden Berufungskläger ca. 100 bis 200 Meter
vor der Kollision gesehen. Er sei auf der Strasse gestanden, der
Berufungskläger habe genügend Zeit gehabt um anzuhalten (Akten S. 44). Er habe
jedoch nicht gestoppt, sondern sei einfach durchgefahren – immer in der
gleichen Geschwindigkeit (Akten S. 44). Auf Frage nach den Verletzungen meinte
der Privatkläger, das rechte Sprunggelenk sei gebrochen, er habe operiert
werden müssen. Der Bruch habe mit zwei Schrauben fixiert werden müssen (Akten
S. 43). Er sei ab dem Unfalltag bis Ende Juni 100% arbeitsunfähig gewesen, seit
dem 1. Juli 2019 dürfe er wieder 50% arbeiten (Akten S. 43).
An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung beschrieb der Privatkläger das Geschehen im Wesentlichen
gleich. Er meinte allerdings, er habe dem herannahenden Berufungskläger mit
beiden Händen Handzeichen gegeben und «Stopp» gezeigt. Das Auto sei gekommen,
habe nicht gestoppt und dann sei er gestürzt, auf dem Boden gelegen und habe
nicht aufstehen können. Der Berufungskläger habe angehalten, als er ihn am
Boden gesehen habe. Auf Nachfrage bestätigte er, er sei gestürzt, weil der
Berufungskläger ihn überfahren habe. Auf die Frage, wo der Unfallwagen ihn
berührt habe, meinte er, das sei am Sprunggelenk gewesen. Die Frage, ob er das
Gefühl gehabt habe, der Berufungskläger habe ihn gesehen, bejahte er: «Ja, ich
glaube» – und auf die Frage, weshalb: «Als ich gesehen habe, dass er nicht
anhält, versuchte ich wegzugehen.» (Akten S. 152). Sein Kollege im Lieferwagen
sei nach vorne gekommen und habe ihm geholfen (Akten S. 152). Auf die Frage, ob
er die Geschwindigkeit einschätzen könne, meinte der Privatkläger: «Ich würde
sagen 30–50 km/h» (Akten S. 152). Er beschrieb in der Folge nochmals den
eigentlichen Unfallmoment: «Als er dabei war, mich anzufahren, habe ich
versucht wegzugehen, da habe ich nicht gesehen, was er für eine Bewegung
gemacht hat». Der Berufungskläger sei direkt auf ihn zugefahren, der
Privatkläger habe weggehen wollen (Akten S. 153 f.).
Anlässlich der
Berufungsverhandlung führte der Privatkläger aus, er sei nicht einmal einen
halben Meter auf der Strasse gestanden, als er den Lieferwagen auf die Strasse
habe lotsen wollen. Ungefähr von 50 bis 100 Metern Entfernung habe er den
Berufungskläger gesehen. Als er bemerkt habe, dass der Berufungskläger nicht
anhalten wollte, habe er mit dem linken Fuss einen Schritt nach vorne in
Richtung Trottoir gemacht und sei vom Fahrzeug am rechten Fuss erwischt worden.
Der Berufungskläger habe ungefähr 250 Meter weiter vorne angehalten (Akten
S. 317 f. und 319). Er habe dem Berufungskläger mit der Hand ein Zeichen
gegeben zu stoppen. Mit dem linken Arm habe er seinem Kollegen gleichzeitig
auch das Zeichen gegeben, dass er anhalten solle, aber sein Gesicht habe er zum
Berufungskläger gerichtet gehabt (Akten S. 318, 320). Er wisse nicht, wie es
dazu gekommen sei, dass er am Fuss erwischt worden sei. Er sei umgefallen, habe
versucht aufzustehen, was ihm aber nicht gelungen sei, woraufhin er nochmals
hingefallen sei (Akten S. 318 und 319).
4.4.2 Der
Berufungskläger führte anlässlich der Einvernahme vom 23. Oktober 2019
aus, der Privatkläger sei hinter dem Lieferwagen plötzlich hervorgekommen und auf
die Strasse gelaufen. Er habe ihn vorher nicht sehen können. Als er ihn gesehen
habe, sei er noch etwas mehr nach links gefahren und habe ca. einen Meter
seitlichen Abstand zum Mann gehabt. Dieser habe zuerst gegen die Strasse
geschaut. Er sei mit ungefähr 35 km/h an ihm vorbeigefahren und mit der Front
des Wagens bereits ca. 1.5 Meter an ihm vorbei gewesen, als sich der Mann umgedreht
und mit einem Fuss einen Schritt zurück gemacht habe. Er sei mit der Ferse des
Fusses unter sein Hinterrad gekommen. Er habe etwas bemerkt und habe im
Rückspiegel gesehen, wie der Privatkläger das Bein gehalten habe. Er habe
hierauf das Auto parkiert und den Mann gefragt, was passiert sei. Dieser habe
nicht gut Deutsch gesprochen. «Der Mann zog den Schuh aus und zeigte mir den
Fuss. Ich sah, dass der Fuss unter dem Knöchel ein wenig geschwollen war. Ich
sah kein Blut» (Akten S. 36). Auf sein Geheiss habe der Privatkläger die
Polizei gerufen, aber erst nach etwa 15 Minuten – er selbst habe das nicht tun
wollen, weil er nur ganz wenig Deutsch spreche. Der Mann habe ihm aber mehrmals
gesagt, er solle weggehen. Er vermute, dass der Mann absichtlich rückwärts
einen Schritt gemacht habe, sonst hätte er ihn doch nicht weggeschickt (Akten
S. 36). Der Privatkläger habe sich wohl umgedreht, um dem Lieferwagen ein Zeichen
zu geben, weiter zu fahren. Ein Haltezeichen habe er nie gesehen resp. der
Privatkläger habe keines gemacht. «Wenn er ein Haltezeichen gegeben hätte,
hätte ich angehalten, ich sah ihn ja von vorne. Er trug auch keine gelbe Weste,
wie Arbeiter dies tragen» (Akten S. 37).
An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung brachte der Berufungskläger eine ähnliche Version vor. Er gab
an, ungefähr 10 Meter vor der Unfallstelle sei der Privatkläger gekommen und habe
sich zur Strasse gedreht. Der Privatkläger habe gesehen, dass er komme und habe
ihm den Rücken zugekehrt. Er sei mit ca. 30–35 km/h unterwegs gewesen und sei
mit ungefähr 1.5 Meter Abstand am Privatkläger vorbeigefahren. Der Privatkläger
habe seinen rechten Fuss gestreckt und hinter sein Hinterrad gestellt (Akten S.
149). Auf die Frage, wie er das habe sehen können, meint er: «Das ist genau die
Frage, die ich mir auch stelle. Wie kann mein Hinterrad seinen Fuss erwischen».
Auf erneute Nachfrage gab er an: «Nein, ich habe es nicht gesehen» (Akten S.
149). Er habe etwas an seinem Hinterrad «gehört». Auf Nachfrage konkretisierte
er: «Also, ich habe es gespürt. Dann habe ich das bemerkt und in den
Rückspiegel geguckt. Dann guckte ich nach hinten, ich war schon fast zwei Meter
weg. Ich habe dann einen Mann gesehen, der mit der Hand sein Bein hielt. Ich
habe dann angehalten. Ich habe gemerkt, etwas ging schief. Ich habe gehalten
und die vier Blinker gestellt. Ich bin zum Herrn und habe gefragt, was passiert
ist. Dann hat er gesagt, dass ich seinen Fuss überfahren hätte. Das ist nicht
möglich» (Akten S. 149). Auf die nochmalige Frage meint er: «Ja, ich habe
hinten etwas gespürt» (Akten S. 149). Der Privatkläger habe kein Zeichen gemacht,
er sei allein auf der Strasse gewesen. Auf die Frage, wann er sich umgedreht
habe, meinte der Berufungskläger, er sei am Fahrzeug vorbei, sei zur Strasse
gekommen und habe sich gedreht. Die Frage, ob der Privatkläger sich dann
gedreht habe, sodass er den Berufungskläger angesehen habe, bejahte er und
meinte, der Privatkläger habe ihn gesehen. Er habe den ganzen Körper zum Fahrzeug
gedreht gehabt, den Rücken zur Strasse. Zum Berufungskläger habe er sich nicht
gedreht. Auf Nachfrage bestätigte er jedoch, dass der Privatkläger ihn gesehen
habe. Augenkontakt hätten sie indes keinen gehabt. Seinen Abstand beim Vorbeifahren
beschrieb der Berufungskläger nun mit «etwa 1 Meter oder 1.5 Meter» (Akten S.
150, 154). Auf Frage, ob er eine Verletzung gesehen habe, meinte er: «Ja, es
war geschwollen» und zeigte an die Ferse (Akten S. 149). Der Privatkläger
habe gewollt, dass er gehe und ihm seine Personalien und die Autonummer gebe.
Der Privatkläger habe gesagt, er werde alles erledigen. Das habe er selbst aber
nicht gewollt. Er habe darauf bestanden, dass entweder der Privatkläger oder er
selbst die Polizei riefen. Der Privatkläger habe dann die Polizei angerufen,
weil er besser Deutsch könne (Akten S. 149).
Schliesslich
führte der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der
Privatkläger sei 10 Meter, bevor er angekommen sei, auf die Strasse getreten.
Er habe dabei den Berufungskläger angesehen. Er habe dem Berufungskläger dann
den Rücken zugedreht (Akten S. 314 f.). Der Berufungskläger bestätigte
weiter, dass er gesehen habe, wie der Privatkläger einen Lieferwagen auf die
Strasse habe lotsen wollen. Er habe einen Bogen mit ungefähr 1.5 Metern Abstand
um den Privatkläger gefahren. Der Privatkläger habe aber sein Bein absichtlich zurückgestellt.
Er gehe davon aus, dass der Privatkläger auf das Auto zugesprungen sei (Akten
S. 315). Gesehen habe er es aber nicht. Er habe lediglich etwas an seinem
Auto gehört, als er am Privatkläger vorbeigefahren sei. Auf Nachfrage
konkretisierte er, dass er etwas gehört und gespürt habe. Danach habe er
unmittelbar angehalten; ungefähr drei bis vier Meter danach (Akten
S. 316).
4.5 Den
genauen Unfallablauf hat kein neutraler Zeuge gesehen. Es stehen sich insoweit
die Aussagen der beiden unmittelbar Beteiligten gegenüber, die aber teilweise
durch die objektiven Beweismittel gestützt bzw. widerlegt werden.
Die Aussagen des
Privatklägers sind insgesamt glaubhaft. Sie erfüllen eine Vielzahl von
Realkriterien und sind mit den objektiven Beweismitteln gut in Einklang zu
bringen, namentlich mit den Verletzungsbefunden (vgl. E. 4.3.2 oben). Seine
Darstellung des Unfallablaufs ist anschaulich und schlüssig. So gab er konstant
über sämtliche Befragungen an, seinen Kollegen im Lieferwagen auf die Strasse
gelotst zu haben, als der Berufungskläger sich ihm näherte. Sodann führte er
aus, dem Berufungskläger ein Haltezeichen gezeigt zu haben, was dieser jedoch
missachtet habe. Er habe mit seinem linken Bein einen Schritt nach vorne
gemacht und der Berufungskläger habe mit seinem Fahrzeug sein rechtes
Sprunggelenk erwischt. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers
(Berufungsbegründung Ziff. 8, Akten S. 255 f.) hat der Privatkläger
den darauffolgenden Sturz stets mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers in
Verbindung gebracht. Die Angaben des Privatklägers betreffend das Geben von
Handzeichen werden zudem durch die Aussagen von C____ gestützt, welcher damit
zugleich der Darstellung des Berufungsklägers widerspricht (Akten S. 48).
Dass C____ nicht einfach einseitig zu Gunsten seines Kollegen ausgesagt hat,
erhellt schon daraus, dass seine Depositionen sehr zurückhaltend waren und er
insbesondere angegeben hat, den Unfall selbst gar nicht gesehen zu haben. So
gab er an, er habe den Privatkläger auf der Strasse stehen gesehen, um den
Verkehr anzuhalten. Er habe jedoch nicht sehen können, was geschehen sei. Er
habe den Privatkläger plötzlich auf dem Boden gesehen. Er sei ausgestiegen und
habe ihm aufgeholfen. Er könne nichts über die Fahrweise des Berufungsklägers
sagen (Akten S. 48). Es lässt sich keinerlei Hinweis darauf erblicken,
dass er bemüht gewesen wäre, den Berufungskläger übermässig zu belasten. Sodann
trifft es auch – anders als dies der Berufungskläger verstanden haben will
(vgl. Akten S. 320) – nicht zu, dass der Privatkläger angegeben habe, auch
Fahrzeugen auf der Gegenfahrbahn Handzeichen gegeben zu haben. An der vom
Verteidiger erwähnten Fundstelle der Einvernahme des Privatklägers vom
11. Juli 2019 führte dieser aus, seinem Kollegen im Lieferwagen angegeben
zu haben, er solle anhalten. Einem entgegenkommenden Fahrzeug habe er ebenfalls
das Haltezeichen mit der Hand gegeben. «Das fahrende Auto hat nicht verstanden
was ich meinte und hat mich am rechten Bein touchiert, ich bin auf den Boden
gefallen, ich bin sehr schnell wieder aufgestanden. Der Wagen fuhr einfach
weiter [...]» (Akten S. 42). Es ist hinreichend klar, dass den
Schilderungen des Privatklägers folgend das «entgegenkommende Fahrzeug» jenes
gewesen war, welches ihn auch am rechten Bein touchiert haben soll. Damit
stimmt diese Version mit jener überein, welche der Privatkläger auch zuletzt
anlässlich der Berufungsverhandlung angab (vgl. Akten S. 320). Entgegen
der Auffassung des Berufungsklägers (Akten S. 323 ff.) spricht auch der
Umstand, dass der Privatkläger nicht genau zu beschreiben vermag, wie er vom
Fahrzeug des Berufungsklägers erfasst worden war, nicht gegen die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Vielmehr erscheint es absolut nachvollziehbar,
dass er, während dem er versuchte, dem Fahrzeug des Berufungsklägers mit einem
Schritt nach vorne auszuweichen, nicht mitbekommen hatte, wie er genau vom
Fahrzeug getroffen worden war, und spricht es für die Glaubhaftigkeit, dass er
in dieser Hinsicht keine konkreten Vorwürfe macht. Auch seine Darstellung, dass
er zunächst versucht habe, aufzustehen, er in der Folge jedoch festgestellt
habe, dass sein Fuss verletzt sei, erscheint schlüssig. Es ist üblich, dass der
Schmerz nach einem derart plötzlichen Ereignis verzögert einsetzt.
Die Aussagen des
Berufungsklägers dagegen sind teilweise inkohärent und wenig plausibel. Seine
Schilderung, der Privatkläger habe seinen rechten Fuss gestreckt und hinter sein
Hinterrad gestellt, mutet geradezu abenteuerlich an – der Berufungskläger muss
denn auch einräumen, dass er solches gar nicht habe sehen können, weshalb es
sich offensichtlich um reine Spekulation handelte (so ausdrücklich: Akten
S. 316). Gleich zu beurteilen ist die vom Verteidiger ins Spiel gebrachte
Version, wonach der Privatkläger möglicherweise gegen das Auto getreten habe
(Berufungsbegründung Ziff. 8, Akten S. 255 f.; Plädoyer
Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 298). Sie wäre nicht nur völlig
lebensfremd, sondern sie würde auch die Schürfung am Bein nicht erklären (vgl.
E. 4.3.2 oben). Ausserdem wäre sie auch mit der Schilderung des
Berufungsklägers selbst nicht in Einklang zu bringen. Dieser hat nichts von
einem Tritt gesagt, den er anders hätte spüren müssen als ein Überfahren oder
Touchieren, und er hat angegeben, der Privatkläger habe sich umgedreht und sei ihm
im Moment des Unfalls mit dem Rücken zugewandt gewesen – der Berufungskläger
gibt daher seinerseits eher einen Schritt rückwärts als mögliche Unfallursache
an. Darüber hinaus wendet der Privatkläger zu Recht ein, dass bei dieser
Körperstellung ein Tritt gegen das rücklings durchfahrende Fahrzeug nicht besonders
plausibel erscheint, zumal der Berufungskläger seinen Angaben zufolge rund 1.5
Meter Abstand zum Privatkläger gehabt haben soll. Wenn der Verteidiger sodann
ausführt, «bereits aus logischen Gründen» müsse «die Bewegung unter das Auto
passiert sein, als der Beschuldigte den Geschädigten bereits mit dem Vorderrad
passiert hatte», weil ansonsten der Fuss bereits vom Vorderrad hätte getroffen
werden müssen (Berufungsbegründung Ziff. 11, Akten S. 256 f.; auch
Plädoyer Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 298), so ist entgegen
seiner Auffassung auch daraus nichts Wesentliches zugunsten des Berufungsklägers
abzuleiten. Nach der Darstellung des Privatklägers hat dieser, als er
realisiert hat, dass der Berufungskläger nicht anhalten werde, versucht, sich
durch einen Schritt mit seinem linken Fuss nach vorne (also von der Strasse
weg) in Sicherheit zu bringen. Es ist absolut plausibel und nachvollziehbar,
dass bei dieser Gelegenheit das rechte Bein etwas zurückgerückt ist – womit es just
im Zeitpunkt, als der Berufungskläger (zu nah) am Privatkläger vorbeigefahren
ist, vor dessen Hinterrad geriet. Zudem führte selbst der Berufungskläger aus,
einen Bogen um den Privatkläger gefahren zu sein, was ein Erfassen mit dem
Hinterrad bei zu gering gehaltenem Abstand umso plausibler macht. Die
Schlussfolgerung, dass der Abstand «sicher ausreichend» gewesen sei, «ansonsten
der Beschuldigte den Geschädigten von vorne überfahren hätte»
(Berufungsbegründung Ziff. 11, Akten S. 256 f.), ist folglich nicht
haltbar. Noch viel unhaltbarer ist es, wenn der Verteidiger sich in die Deutung
versteigt, der Privatkläger habe sich «offenbar unters Hinterrad geworfen»
(Berufungsbegründung Ziff. 11, Akten S. 256). In diesem Zusammenhang ist
auch die Vermutung hinsichtlich eines allfälligen Motivs des Privatklägers für
ein entsprechendes Verhalten vollkommen haltlos (vgl. Akten S. 323). Nicht
nur liegen vorliegend absolut keine Indizien dafür vor, welche den vom
Berufungskläger gehegten Verdacht, dass der Privatkläger einen
Versicherungsbetrug hätte begehen wollen, erhärten würden. Vielmehr erscheint
es völlig lebensfremd, dass der Privatkläger sich zu einem solchen Vorhaben
relativ spontan entschlossen gehabt haben soll, während er – wie selbst vom
Berufungskläger entsprechend beobachtet – seinen Kollegen im Lieferwagen auf
die Strasse lotste. Die Darstellung schliesslich, der Privatkläger sei «nota
bene mitten auf der Fahrbahn» gestanden (Berufungsbegründung Ziff. 9, Akten S. 256)
bzw. er habe sich «ohne klares Handzeichen» und dem Verkehr den Rücken
zugekehrt auf die Strasse hinaus bewegt (Plädoyer Berufungsverhandlung
S. 4, Akten S. 297) wird nicht einmal vom Berufungskläger selbst gestützt,
hat dieser doch auf Frage erklärt, der Privatkläger «war etwas auf der Strasse»
(Akten S. 149), ungefähr 50 cm (Akten S. 316), und er bestätigte,
dass der Privatkläger den Berufungskläger angesehen habe, als er auf die
Strasse getreten sei (Akten S. 314 f.).
Letztlich entscheidend
ist, dass selbst der Berufungskläger beschreibt, wie er etwas gespürt habe, als
er am Privatkläger vorbeifuhr. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers (vgl.
Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 295; Berufungsbegründung
Ziff. 5, Akten S. 254), war der Berufungskläger anlässlich seiner
ersten Einvernahme auch noch klar der Auffassung, dieser sei mit der Ferse unter
das Hinterrad des Berufungsklägers gekommen (vgl. E. 4.4.2 oben). Dass es
zumindest zu einem Touchieren des Fusses bzw. der Ferse kam, ist damit nicht
nur durch die Aussagen des Privatklägers und durch die Fotografie vom
geschürften Bein erstellt, sondern auch durch die Angaben des Berufungsklägers
selbst. Ebenso steht damit fest, dass der Berufungskläger in ungenügendem
Abstand am Privatkläger vorbeifuhr – die Varianten «unters Hinterrad Werfen»,
«gegen das Hinterrad Kicken» oder «den Fuss unters Hinterrad Strecken» sind,
wie ausgeführt, klar zu verwerfen.
Es ist aber auch
erstellt, dass der Privatkläger nur wenig auf der Fahrbahn stand und dass er
dabei war, seinen Kollegen aus der Einfahrt zu lotsen. Das ergibt sich aus den
Aussagen des Privatklägers und seines Kollegen C____, aber wiederum auch des
Berufungsklägers selbst. Ob der Privatkläger im Zeitpunkt, als der
Berufungskläger herbeifuhr konkret ein Stopp-Signal an seinen Kollegen und/oder
an den herannahenden Berufungskläger gab, ist nicht von Bedeutung. Ebenfalls
nicht von Belang ist, von welcher Entfernung der Berufungskläger den
Privatkläger gesehen hat. Vielmehr ist relevant, dass der Berufungskläger auch
gemäss seiner eigenen Beschreibung die Situation durchaus rechtzeitig erfasst
und richtig interpretiert hatte. Er sagte an der ersten Einvernahme, dass der
Privatkläger sich wohl umgedreht habe, um dem Lieferwagen ein Zeichen zu geben,
dieser solle weiterfahren. Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte
er, er habe einen Van gesehen, der in einer Einfahrt mit dem Heck zur Strasse
stand, sowie den Privatkläger, der am Auto vorbei und zur Strasse kam, wo er
sich dann umdrehte – er denke, der Privatkläger sei dort gewesen, um das Fahrzeug
zu lotsen, was er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte. Auch wenn der
Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung die vom Berufungskläger
gefahrene Geschwindigkeit in Frage stellen möchte (vgl. Akten S. 325), ist
in diesem Zusammenhang schliesslich erstellt, dass der Berufungskläger mit 30
bis 35 km/h am Privatkläger vorbeigefahren ist. Diese Angaben stammen vom
Berufungskläger selbst (Akten S. 35 f., 149) und er hat die von ihm
gefahrene Geschwindigkeit auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht
abgestritten, sondern meinte auf die Frage, weshalb er nicht langsamer gefahren
sei, nur, weil er (der Berufungskläger) die einzige Person auf der Strasse
gewesen und er gut durchgekommen sei (Akten S. 315).
Der Sachverhalt
ist damit in allen wesentlichen Teilen erstellt: Der Berufungskläger nahte mit seinem
Personenwagen heran, sah den Privatkläger, wie dieser um den Van herum zur
Strasse kam, etwas auf die Fahrbahn trat und sich umdrehte, offenkundig in der
Absicht, den Lieferwagen auf die Strasse zu lotsen. Kurz nachdem sich der
Privatkläger umgedreht hatte, passierte ihn der Berufungskläger mit so geringem
Abstand, dass das hintere rechte Bein und der hintere Fuss bzw. die Ferse des
Privatklägers vom Hinterrad des Fahrzeugs erfasst wurden, wobei offenbleiben
kann, ob es sich um ein «Touchieren», mithin also ein Streifen, oder um ein
eigentliches «Überfahren» handelte. Jedenfalls stürzte der Privatkläger infolge
der Kollision zu Boden und erlitt einen Bruch des Sprunggelenks, der operativ
versorgt werden musste. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt – und
zwar jener der Hauptanklage.
5.
5.1 Nach
Art. 125 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ist strafbar,
wer einen Menschen fahrlässig an Körper oder Gesundheit schädigt. Fahrlässig
handelt, wer nicht die Vorsicht walten lässt, die aufgrund der Umstände und der
persönlichen Situation erforderlich wäre, und die Folge seines Verhaltens aus
dieser pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht
Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB; statt vieler: BGE 145 IV 154 E. 2.1).
Grundvoraussetzung
für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die
Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Für die
Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das
Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den
Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder
mindestens zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden
Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen
Zügen voraussehbar sein. (BGer 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 2.1; BGE 145 IV 154 E. 2.1, 143 IV 138 E. 2.1, 142 IV 237 E. 1.5.2, 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV
193 E. 7.3, je mit weiteren Hinweisen).
5.2 Ausgehend
vom festgestellten Sachverhalt ist der Erfolg einer Körperverletzung fraglos
erfüllt. Der Bruch des Sprunggelenks stellt zweifelsohne eine Körperverletzung
i.S. von Art. 125 StGB dar.
Sie erweist sich
entgegen den Einwänden des Berufungsklägers auch als kausal zu seinem
Fahrverhalten. Dass die Verletzung vom Unfall stammt, ist aufgrund der
Tatsachen erstellt. Sodann ist es unerheblich, ob der Bruch unmittelbar durch
den Kontakt mit dem Fahrzeugrad verursacht wurde, ober ob dies Sekunden danach
durch ein Umknicken des Fusses geschah. Es änderte nicht einmal etwas, wenn das
Umknicken erst bei einem weiteren Fehltritt im Rahmen des Sturzgeschehens
passiert wäre, denn die adäquate Kausalität wäre auch in diesem Fall zu
bejahen: Um zu beurteilen, ob der Eintritt des Erfolgs auf ein bestimmtes
Verhalten der Täterin oder des Täters zurückzuführen ist, wird ausgehend von
einem hypothetischen Kausalverlauf geprüft, ob der Erfolg bei anderem Verhalten
der Täterin oder des Täters ausgeblieben wäre (BGer 6B_976/2019 vom 1. Oktober
2020 E. 2.3.4; BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der Kausalitätsprüfung
im Sinne der Adäquanztheorie ist dabei, wie zuvor ausgeführt, auf die Vorhersehbarkeit
abzustellen, d.h. es muss eine Betrachtung vom Zeitpunkt des Handelns aus
vorgenommen werden. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls
wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich
mithin im Erfolg gerade die von der Täterin der vom Täter geschaffene oder
gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post
bekannten Umstände zu beantworten (BGE 140 II 7 E. 3.4, 116 IV 306 E. 2c, mit
Hinweisen).
Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es dabei, wenn das
Verhalten der Täterin oder des Täters mindestens mit einem hohen Grad an
Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV
56 E. 2.1. mit Hinweis, 134 IV 26 E. 3.2.3, 131 IV 145 E. 5.1 und 2, 130
IV 7 E. 3.2, 128 IV 49 E. 2b, 127 IV 62 E. 2d; BGer 6B_976/2019 vom 1.
Oktober 2020 E. 2.3.4 – a.M. wohl Niggli/Maeder,
Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 12 StGB N 123 ff.). Es ist
nicht erforderlich, dass die Handlung des Täters die ausschliessliche oder auch
nur die Hauptursache für den Erfolg gewesen ist, weshalb ein Kausalzusammenhang
nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass eine andere Bedingung für den Erfolg
überwiegend erscheint (BGer 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.3; BGE 120 IV 300 E. 3e). Die Adäquanz ist vielmehr nur zu verneinen bzw. der adäquate
Kausalzusammenhang unterbrochen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände vorliegen
– wie etwa das Mitverschulden des Opfers oder eines Dritten –, welche derart
ausserhalb des normalen Geschehens liegen, derart unsinnig sind, dass damit
schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass
sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und
so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGer
6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 2.1, 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.3;
BGE 142 IV 237 E. 1.5.2, 142 III 433 E. 4.5).
Wäre der
erlittene Bruch des Sprunggelenks also tatsächlich unmittelbare Folge des
Stolperns und Umfallens bzw. eines Fehltritts, so wäre diese Reaktion des Privatklägers
doch klarerweise durch das Fahrverhalten des Berufungsklägers ausgelöst worden und
würde keinesfalls als derart «intensive» Drittursache erscheinen, dass sie die
Tatsache des konkurrierenden Fahrfehlers verdrängte und diesen als «unbedeutend»
erscheinen liesse. Bereits in der Sachverhaltsermittlung konnte ferner
ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger sein Bein unter das Fahrzeug des
Berufungsklägers hielt, mit seinem Fuss gegen dieses trat oder er sich
unvermittelt auf die Strasse zum Fahrzeug des Berufungsklägers bewegte. Ein
Mitverschulden bzw. eine «eigenverantwortlich gewollte Selbstgefährdung» (Plädoyer
Berufungsverhandlung S. 3, 5, Akten S. 296, 298; auch
Berufungsbegründung Ziff. 9, Akten S. 256, ferner Akten S. 329),
welche den Kausalverlauf unterbrechen würde, kann dem Privatkläger nicht
vorgeworfen werden. Das Verhalten des Privatklägers – seinen Kollegen im
Lieferwagen auf die Strasse zu lotsen – diente im Gegenteil vielmehr der
Verkehrssicherheit.
5.3
5.3.1 Die
Fahrlässigkeitshaftung tritt nur ein, wenn das erfolgsauslösende Verhalten des Täters
pflichtwidrig und wenn der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten auch vermeidbar
war.
5.3.2 Sorgfaltswidrig
ist eine Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der
Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung
der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er
zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGer 6B_976/2019
vom 1. Oktober 2020 E. 2.3.4, 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.1;
BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1). Wo besondere, der Unfallverhütung und
der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich
das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen
Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 26 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen).
Im Strassenverkehr sind das die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und
der dazugehörenden Verordnungen (statt vieler: BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni
2021 E. 4.2, 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3).
Nach dem aus
Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer
darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls
ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht
besondere Umstände dagegensprechen. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur
stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die
Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage
schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht
ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage,
ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt,
ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500
E. 1.2.4 mit Hinweis; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2, 6B_1125/2020
vom 4. März 2021 E. 4.3).
Art. 34 Abs. 4
SVG schreibt vor, dass gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender
Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben-
und Hintereinanderfahren. Was unter einem ausreichenden Abstand im Sinne von
Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu
gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die
Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge (BGE 131 IV 133 E. 3.1; BGer 6B_894/2020
vom 26. November 2020 E. 2.1, 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2). Die
Abstandsregel nach Art. 34 Abs. 4 SVG richtet sich sowohl an motorlose
Fahrzeuge als auch an Motorfahrzeuge und gilt insbesondere auch gegenüber
Fussgängern, und zwar nicht nur beim Kreuzen und Überholen derselben, sondern
bei jeglichem Vorbeifahren (BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2, 6B_821/2014
vom 2. April 2015 E. 3.2.2, 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005 E. 2.3 mit Hinweis).
Die Grösse des seitlichen Abstands, der gegenüber Fussgängern einzuhalten ist,
kann nicht allgemein zahlenmässig festgelegt werden. Sie richtet sich vielmehr
u.a. nach der Breite der Fahrbahn, den Verkehrs- und Sichtverhältnissen, der
Geschwindigkeit des Fahrzeugs sowie dem Alter und dem Verhalten der Fussgänger
(BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2, 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E.
3.2.2, 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005 E. 2.3; vgl. auch BGE 91 IV 86 E. 2).
Ein Abstand von 50 cm beim Überholen eines Fussgängers kann unter gewissen
Umständen, z.B. in einer engen Gasse bei geringer Geschwindigkeit, die ein
sofortiges Anhalten erlaubt, genügen. War ein grösserer Abstand ohne weiteres
möglich und der Fussgänger auf eine solche Annäherung nicht gefasst, ist dagegen
ein Abstand von 50 cm, der zu Fehlreaktionen des Fussgängers führen kann,
gemäss der Rechtsprechung nicht ausreichend (BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021
E. 4.2, 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.2; BGE 91 IV 86 E. 2).
5.3.3 Der
Berufungskläger fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 35 km/h am Privatkläger
vorbei, der mehr oder weniger mit dem Rücken zur Fahrbahn stand. Die
Vorbeifahrt geschah so nahe, dass der Berufungskläger Wade und Ferse des Privatklägers
mindestens touchierte. Dass der Privatkläger rückwärts in dessen Auto
gestolpert wäre, wird von keiner Seite geltend gemacht, und dass er zuvor einen
Satz in Richtung des Berufungsklägers gemacht hätte, kann ausgeschlossen werden
(vgl. E. 4.5 oben). Ebenso ist aufgrund der Ausführungen des Privatklägers
davon auszugehen, dass er beim Bestreben, sich in Sicherheit zu bringen bzw.
mehr Abstand zum vorbeifahrenden Berufungskläger zu gewinnen, einen Schritt
nach vorne in Richtung Trottoir machte und das Standbein dabei etwas nach
hinten rückte. Auch bei diesem Sachverhaltsablauf musste der Berufungskläger
aber noch in einem Abstand von höchstens 50 cm am Privatkläger vorbeigefahren
sein, um dessen Wade und Ferse zu «erwischen». Der Privatkläger war sodann im
Begriff, einen Lieferwagen rückwärts auf die Strasse zu lotsen bzw. den auf der
Strasse fahrenden Verkehr zu regeln. Er war nicht etwa daran, die Fahrbahn zu
überqueren und sich damit vom Berufungskläger weg und aus dessen Fahrspur zu
begeben. Auch das war dem Berufungskläger nach eigenem Bekunden klar. Wird in
einer solchen Situation der Abstand derart geringgehalten, dass bereits eine
einfache Bewegung beziehungsweise ein einziger Schritt genügt, um mit dem
Fahrzeug zu kollidieren – und dies bei mindestens siebenfacher
Schrittgeschwindigkeit – so sind die Abstandsvorschriften nicht eingehalten und
erweist sich die Fahrweise als pflichtwidrig unvorsichtig. Erwähnt sei in diesem
Zusammenhang auch, dass dieser Ablauf, mithin die Möglichkeit eines Touchierens,
unter den gegebenen Umständen für den Berufungskläger vorhersehbar und
keineswegs Folge ungewöhnlicher Einflüsse war. Er musste mit einer Fehlreaktion
des ob seiner Fahrweise zweifellos perplexen Privatklägers rechnen bzw. damit,
dass dieser ihm nicht in geeigneter Weise ausweichen werde. Daher kann er sich
auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 StGB berufen.
Ebenso war die
Herbeiführung des Erfolgs ohne weiteres vermeidbar – der Berufungskläger hätte
stoppen können, bis der Privatkläger seinen Kollegen ganz auf die Strasse
gelotst hätte, oder er hätte zumindest abbremsen und im Schritttempo und mit
grösserem Abstand am Privatkläger vorbeifahren können, zumal seinen Angaben
zufolge wenig Verkehrsaufkommen geherrscht hatte.
5.4 Schliesslich
ist bei der Fahrlässigkeitshaftung, wie erwähnt, das erlaubte Risiko zu
beachten. Nach dem Prinzip des erlaubten Risikos lässt sich eine Gefährdung
fremder Rechtsgüter, die über das allgemeine Lebensrisiko nicht hinausgeht,
nicht verbieten, sondern gefordert werden kann nur die Einhaltung eines
bestimmten Mindestmasses an Sorgfalt und Rücksichtnahme. Beim erlaubten Risiko
tritt an die Stelle des Verbots jeglicher Gefährdung das Gebot, die Gefahr auf
dasjenige Minimum einzuschränken, das gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem
Aufwand ausgeschlossen werden kann, wenn man die entsprechende Tätigkeit überhaupt
zulassen will. Dabei geht es um die Frage, welche Risiken allgemein in Kauf zu
nehmen sind, und nicht um eine Ermässigung der Sorgfaltsanforderungen (BGE 117 IV 58 E. 2b, 129 IV 290; Trechsel/Fateh-Moghadam,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage, Zürich 2021, Art. 12 N 32).
Das erlaubte
Risiko spielt gerade im Strassenverkehr eine grosse Rolle, wäre es doch sonst
kaum zulässig, überhaupt am motorisierten Verkehr teilzunehmen – das allgemeine
Lebensrisiko wird selbst bei angemessener Fahrweise erhöht (Trechsel/Fateh-Moghadam, a.a.O,
Art. 12 N 32, mit Hinweisen). Das impliziert aber selbstverständlich
nicht, dass jedes unvorsichtige Verhalten eines Automobilisten zulässig wäre.
Der Berufungskläger hat mit seiner geradezu rücksichtslosen Fahrweise die Gefährdung
des Privatklägers als weiterem Verkehrsteilnehmer keineswegs auf ein Minimum
beschränkt, sondern diesen vielmehr völlig unnötig einer erheblichen Gefährdung
und Verletzung ausgesetzt. Sein Verhalten erweist sich auch unter diesem
Gesichtspunkt als unrechtmässig.
5.5 Zusammenfassend
sind somit sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Sämtliche Anträge des
Berufungsklägers gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch sowie sein
Eventualbegehren auf Rückweisung an das Strafgericht sind somit abzuweisen. In
Übereinstimmung mit dem Strafgericht erfolgt daher ein Schuldspruch wegen fahrlässiger
Körperverletzung.
6.
6.1 Gegen
die Zumessung der Strafe sind keine Einwände vorgebracht worden. Da lediglich
der Berufungskläger Berufung gegen das Urteil vom 1. Oktober 2020 erhob
und die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete, ist aufgrund
des Verbots der reformatio in peius weder die vom Strafgericht gewählte
Sanktionsart der Geldstrafe noch die Gewährung des bedingten Vollzugs zu
überprüfen (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), sondern lediglich über die Anzahl
Tagessätze sowie die Höhe der Geldstrafe zu befinden.
An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (vgl. dazu
Trechsel/Seelmann, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.
Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit.
Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend
präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung
zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die
einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
In seinem
Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die
Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2;
BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig,
wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven
Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann
eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt
vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen.
Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand
täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren
(BGE 136 IV 55 E. 5.7).
6.2 Ausgangspunkt
ist das Verschulden für die fahrlässige Körperverletzung, welche gemäss Art.
125 Abs. 1 StGB als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe vorsieht.
Das objektive
Verschulden wiegt insgesamt leicht. Wie das Strafgericht zutreffend erwog, ist
dem Berufungskläger lediglich ein relativ kurzer Moment der Unaufmerksamkeit vorzuwerfen.
Sein Verhalten darf allerdings auch nicht bagatellisiert werden, zumal die
Sorgfaltspflichtverletzung eine nicht unerhebliche Verletzung des Privatklägers
zur Folge gehabt hat. Er musste sich einer Operation unterziehen und war
mehrere Monate arbeitsunfähig. Mittlerweile ist der Privatkläger jedoch wieder
voll arbeitsfähig. In subjektiver Hinsicht sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, welche die objektive Schwere der Tat zu relativieren vermöchten. Ebenfalls
nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann, dass der Berufungskläger sich
nach dem Vorfall zum Privatkläger begeben hat, um sich zu erkundigen, was
geschehen sei, und sich nicht auch noch vom Unfallort entfernte. Aufgrund
dieser Umstände erscheint eine Strafe von 30 Tagessätzen als angemessen.
6.3 Was
die Täterkomponenten betrifft, ist über den Berufungskläger bekannt, dass er am
[...] in Portugal geboren wurde. Er ist eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr
2009 in der Schweiz (Akten S. 148, 313). Im Jahr 2017 habe er einen Unfall
gehabt und arbeite seither nicht mehr. Derzeit lebe er von der Sozialhilfe.
Seit dem Unfall habe er gesundheitliche Probleme mit seinem Rücken und seinem
Kopf. Er sei geschieden und habe zwei Kinder. Diese würden bei der Ex-Frau in
Portugal leben (Akten S. 313 f.). Der Berufungskläger ist weder
vorbestraft (Akten S. 276) noch wurden bisher strassenverkehrsrechtliche
Administrativmassnahmen gegen ihn ausgesprochen (Akten S. 6). Die
persönlichen Verhältnisse sind insgesamt neutral zu werten. Das Strafgericht hielt
dem Berufungskläger zudem ein Geständnis zugute, und dass er sich kooperativ
verhalten habe. Diese Auffassung kann vom Appellationsgericht nicht gestützt
werden. Vielmehr stritt der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren ab, sich
sorgfaltswidrig verhalten zu haben, und machte vielmehr das Verhalten des
Privatklägers verantwortlich für den Unfall. Dass er kein Geständnis ablegte,
wird zwar nicht straferhöhend gewertet, kann indes auch nicht zu seinen Gunsten
berücksichtigt werden. Weitere strafwirksame Umstände, die in der Person des
Täters liegen, sind nicht ersichtlich.
6.4 In
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist die Geldstrafe
demnach mit 30 Tagessätzen zu bemessen.
6.5 Das
Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen der Täterin oder des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich
nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und
Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Auszugehen ist
von einem monatlichen Nettoverdienst von CHF 1'700.–. Davon abzuziehen ist der
vom Berufungskläger zu bezahlende Mietzins für seine Wohnung von CHF 700.–
(Akten S. 148). Er lebt somit vom Grundbedarf. Der Berufungskläger hat
zwar zwei Kinder, welche bei der vom Berufungskläger geschiedenen Mutter leben.
Da er gemäss seinen Angaben jedoch keinerlei Unterhalt zu entrichten hat, erfolgt
in dieser Hinsicht keine weitere Reduktion (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung
S. 3, Akten S. 313). Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich bei dieser
Ausgangslage auf CHF 30.–.
6.6 Die
Geldstrafe ist bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen (vgl.
E. 6.1 oben).
7.
7.1 Das
Strafgericht hiess die Zivilforderung des Privatklägers für den erlittenen
Lohnausfall dem Grundsatz nach gut unter Festlegung einer Haftungsquote von
100 Prozent, wies den Anspruch betreffend Höhe jedoch auf den Zivilweg. Es
führt im angefochtenen Urteil hierzu aus, da der Lohnausfall durch die
Unfalltaggelder nur im Umfang von 80 % ausgeglichen werde, liege es auf der
Hand, dass der Privatkläger Anspruch auf den nicht gedeckten Schaden habe.
Allerdings habe der Privatkläger lediglich eine einzige Lohnabrechnung
eingereicht, weshalb es dem Gericht nicht möglich sei, den tatsächlichen
Lohnausfall zu berechnen (angefochtenes Urteil S. 9 f.). Ferner sei
die geltend gemachte Schadenersatzforderung für den erlittenen Haushaltsschaden
in Höhe von CHF 1'000.– in keiner Weise substantiiert worden
(angefochtenes Urteil S. 10).
7.2 Der
Berufungskläger stellt mit seiner Berufung die Kausalität der Schadenersatzforderung
in Frage. Er vertritt den Standpunkt, dass das Fahrzeug (bzw. die Fahrweise des
Berufungsklägers) nicht ursächlich für die Verletzungen des Privatklägers
gewesen sei. Zudem trage der Privatkläger ein Mitverschulden, indem er die
gefährliche Situation geschaffen habe, weshalb es nicht angehe, die
Schadenersatzforderung mit deiner Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach
gutzuheissen (Berufungsbegründung Ziff. 13, Akten S. 257). Auch im
Rahmen der zivilrechtlichen Haftpflicht kann der Kausalverlauf durch
Selbstverschulden nur dann unterbrochen werden, wenn das Verschulden grob und
sehr intensiv war (Kessler, in:
Basler Kommentar, 7. Auflage, 2020, Art. 41 OR N 21, mit
Hinweisen). Ansonsten kann ein Selbstverschulden zu einer Reduktion des
Schadenersatzes führen, wenn das Verhalten für den Schaden ursächlich war und
die geschädigte Person dessen Gefährlichkeit erkannt hat oder hätte erkennen
müssen (Kessler, a.a.O.,
Art. 44 OR N 7 mit Hinweisen). Nachdem in Bezug auf den Schuldspruch
wegen fahrlässiger Körperverletzung erstellt ist, dass das Verhalten des
Berufungsklägers kausal war für die vom Privatkläger erlittene Verletzung und
dem Privatkläger insbesondere keinerlei Mitverschulden vorgeworfen werden kann
(E. 5.2 oben), wurde weder der Kausalverlauf unterbrochen noch
rechtfertigt sich eine Reduktion der Haftungsquote. Die Einwände des
Berufungsklägers bezüglich der Zivilforderung erweisen sich daher als
unbegründet.
Hinsichtlich des
geltend gemachten Haushaltsschadens beantragt der Berufungskläger eine
Abweisung, mit der Begründung, dass er vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung
freizusprechen sei (Berufungsbegründung Ziff. 15, Akten S. 257). Nachdem
vorliegend der Schuldspruch des Strafgerichts bestätigt wird, erübrigen sich in
dieser Hinsicht weitere Ausführungen. Der geltend gemachte Haushaltsschaden
wird in Übereinstimmung mit dem Urteil des Strafgerichts auf den Zivilweg
verwiesen.
7.3 Sofern
der Privatkläger mit seiner Berufungsantwort den von ihm geltend gemachten
Lohnausfall von CHF 10'826.65 zu substantiieren versucht (Berufungsantwort
Ziff. 7 f., Akten S. 266), ist vorliegend nicht weiter darauf
einzugehen, da lediglich der Berufungskläger Berufung gegen das Urteil des
Strafgerichts erklärt hat.
8.
8.1
8.1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen
Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015
E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip
verlegt.
Der
Berufungskläger wird im Berufungsverfahren in vollumfänglicher Abweisung seiner
Berufung wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Wie dargelegt, waren
die Rügen des Berufungsklägers einer Verletzung des Anklagegrundsatzes
unbegründet, weshalb ein Verzicht auf die Auferlegung der Kosten – entgegen der
Auffassung des Berufungsklägers (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 7, Akten
S. 300) – nicht angezeigt ist. Ebenso rechtfertigt auch die Rückweisung
des Strafbefehls durch das Strafgericht (Akten S. 85 f.) keine Reduktion
der erstinstanzlichen Urteilsgebühr, da das Strafverfahren erst mit der
darauffolgenden Anklage vom 28. Mai 2020 beim Strafgericht anhängig
gemacht wurde (vgl. Akten S. 90). Was schliesslich die Höhe der
erstinstanzlichen Urteilsgebühr betrifft, ist festzuhalten, dass § 19 des
Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) für Entscheide des
Strafeinzelgerichts eine Gebühr von CHF 100.– bis CHF 2'500.– vorsieht. Die
Gerichtsgebühr stellt eine Kausalabgabe dar, welche nach den Grundsätzen der
Kostendeckung und der Äquivalenz nicht höher sein darf, als die Kosten, die der
Staat zur Erbringung der entsprechenden Leistung aufgewendet hat. Sie muss mit
dem objektiven Wert der Leistung vereinbar sein und sich in einem vernünftigen
Rahmen halten (Griesser, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 422 N 4). Die vom
Strafgericht festgesetzte Gebühr von CHF 700.– bzw. CHF 350.– bei
Verzicht auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung bewegt sich im
unteren Drittel des Gebührenrahmens und erscheint für den vorliegend zu
beurteilenden Fall – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers
(Berufungsbegründung Ziff. 19, Akten S. 257 f.) – ohne weiteres
als angemessen. Daraus folgt, dass die Verfahrenskosten von CHF 1'205.90
und die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 700.– dem Berufungskläger
aufzuerlegen sind.
8.1.2 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger
mit seiner Berufung vollumfänglich unterlegen. Somit ist die Gerichtsgebühr dem
Berufungskläger aufzuerlegen. Diese wird auf CHF 1‘000.– festgesetzt
(§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
8.2 Der
Berufungskläger stellt gestützt auf Art. 425 StPO ferner – zumindest
sinngemäss – ein Gesuch um teilweisen Erlass der Verfahrenskosten
(Berufungsbegründung Ziff. 18 f., Akten S. 257 f.).
Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten
zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung
oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Griesser,
a.a.O., Art. 425 N 1a; Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt
vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem
Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine
weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten
selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der
Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des
Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom
24. März 2021 E. 2.1; SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1,
SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Weit weniger weit
geht eine Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als
Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser
Ermessensspielraum (vgl. Griesser,
a.a.O., Art. 425 N 1a).
Der Berufungskläger lebt zwar derzeit von der Sozialhilfe und erhält
monatlich CHF 1'721.– (vgl. Akten S. 249 f.). Über allfälliges
Vermögen ist allerdings nichts bekannt; immerhin war der Berufungskläger jedoch
im Zeitpunkt des vorliegend zu beurteilenden Unfalls Halter eines Audi A6
(Akten S. 39). Dass sich der Berufungskläger in derart angespannten
finanziellen Verhältnissen befindet, dass er die vorliegenden Verfahrenskosten
nicht tragen könnte, ist daher nicht erstellt. Zudem gab der Berufungskläger
anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er nur deshalb von der Sozialhilfe
lebe, weil derzeit noch ein Verfahren wegen eines früheren Unfalles laufe, aufgrund
dessen er seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben könne (Akten
S. 313). Selbst der Berufungskläger ist demnach der Ansicht, dass sich
seine finanzielle Situation in Zukunft ändern bzw. verbessern wird. Das
(teilweise) Kostenerlassgesuch des Berufungsklägers ist daher abzuweisen.
8.3
8.3.1 Da der Schuldspruch wegen fahrlässiger Köperverletzung
vorliegend bestätigt wird, ist dem Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren auch keine (Partei-)Entschädigung auszurichten (Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO e contrario).
8.3.2
8.3.2.1 Der Privatkläger hat sich zumindest sinngemäss sowohl als
Straf- als auch als Zivilkläger am vorliegenden Verfahren beteiligt (Akten
S. 9 f.). Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die
Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene
Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein
Obsiegen liegt im Falle einer Teilnahme als Strafklägerin dann vor, wenn es zu
einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt; als Zivilklägerin, wenn die
Privatklägerin im Zivilpunkt obsiegt (Griesser,
a.a.O., Art. 433 N 1). Grundsätzlich ebenfalls als Obsiegen zu werten
ist dabei eine zumindest dem Grundsatz nach gutgeheissene Zivilklage im Sinne
von Art. 126 Abs. 3 StPO (Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 433 StPO N 13). Die
Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster
Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren
selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft
notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).
8.3.2.2 Die Vertretung des Privatklägers machte vor erster Instanz
einen Aufwand von 17.05 Stunden sowie Auslagen von CHF 240.25 geltend
(Akten S. 143 f.). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers erscheint
dieser Aufwand für das vorliegende Verfahren als angemessen. Sodann wurde der
Berufungskläger vorliegend im Strafpunkt wegen fahrlässiger Körperverletzung
verurteilt und die Zivilforderung des Privatklägers in Anwendung von
Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutheissen und lediglich
betreffend Höhe des Anspruches auf den Zivilweg verwiesen. Insofern ist von
einem Obsiegen des Privatklägers auszugehen. Lediglich seine
Genugtuungsforderung von CHF 1'000.– wurde abgewiesen und der geltend
gemachte Haushaltsschaden von CHF 1'000.– auf den Zivilweg verwiesen. Es
ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht die
geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 4'482.20 um CHF 755.50
reduzierte, zumal die Abgrenzung der Aufwendungen im Einzelnen schwierig ist
(vgl. auch den Mandatsrapport, Akten S. 143 f.). In Übereinstimmung mit
dem Strafgericht ist dem Privatkläger somit für das erstinstanzliche Verfahren
zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 3'726.70
zuzusprechen.
8.3.2.3 Im Berufungsverfahren hat der Privatkläger beantragt, die
Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen. Damit obsiegt der
Privatkläger im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich und der Berufungskläger
ist zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger zu verurteilen. Der
von der Vertretung des Privatklägers für das Berufungsverfahren geltend
gemachte Aufwand von 19.43 Stunden zum Ansatz von CHF 230.– bzw. 2.34
Stunden zum Ansatz von CHF 150.– sowie Auslagen von CHF 165.80 (Akten
S. 308) erscheinen angemessen und für die Wahrung der Interessen des
Privatklägers auch als notwendig. Hinzuzurechnen sind 2.75 Stunden Aufwand für
die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung) zum Stundenansatz von
CHF 230.– sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Für den genauen Betrag
wird auf das Dispositiv verwiesen.
8.3.3 Dem
amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine Honorarnote abgestellt werden kann
(Akten S. 301). Hierzu werden 15 Minuten zusätzlich für die
Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung) zum Ansatz von CHF 200.–
hinzugezählt (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die
Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR,
SG 291.400]). Einzig die Wegentschädigung von CHF 70.– kann nicht gewährt
werden. Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten in Ausübung der
unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.– pro Stunde,
zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen. Praxisgemäss werden den
amtlichen Verteidigerinnen und Verteidigern allerdings keine Entschädigungen
für Wegzeiten und -spesen zu den auf Kantonsgebiet angesiedelten Behörden und
Anstalten ausgerichtet. Diese gelten aufgrund der Kleinflächigkeit des
Stadtkantons, der daraus resultierenden entsprechend kurzen Wegstrecken und des
Wegfalls oder der Geringfügigkeit von Wegspesen für die in Basel-Stadt tätigen
Anwältinnen und Anwälte mit dem Stundenansatz von CHF 200.– für die
verrechenbaren Stunden als abgegolten. Diese Regelung gilt gleichermassen für
auswärtige Anwältinnen und Anwälte. Ihre Reisekosten gehören vor diesem
Hintergrund nicht zu den notwendigen Auslagen einer Verteidigung (AGE
BES.2016.84 vom 1. November 2016 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch AGE
BE.2011.152 vom 8. März 2012 E. 3.2.1, in BJM 2013 S. 48 ff. S. 52). Für
den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 1. Oktober 2020 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
die Abweisung der Genugtuungsforderung von B____ im Betrag von
CHF 1’000.–;
-
die Abweisung der Mehrforderung der Parteientschädigung an B____ von
CHF 755.50.
A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – der
fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 125, 34 Abs. 1 und 2,
42 Abs. 1 sowie 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die Zivilforderung von B____ wird in Anwendung von
Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach
gutgeheissen unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 Prozent; bezüglich
der Höhe seines Anspruchs wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.
Die Schadenersatzforderung (Haushaltsschaden) im Betrag
von CHF 1'000.– wird auf den Zivilweg verwiesen.
B____ wird zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'726.70 und für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit
433 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Parteientschädigung von CHF 6’050.80
zugesprochen (jeweils inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’200.– und ein Auslagenersatz von
CHF 64.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 251.35 (auf CHF 3'264.50),
somit total CHF 3'515.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 1'205.90
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 700.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Privatkläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).