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Entscheid

SB.2021.32

fahrlässige Körperverletzung (BGer 6B_239/2022)

29. Oktober 2021Deutsch66 min

einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.32

URTEIL

vom 29.

Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz),

lic. iur. Lucienne

Renaud, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

substituiert durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 1. Oktober 2020

betreffend fahrlässige

Körperverletzung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Oktober 2020 wurde A____ (nachfolgend:

Berufungskläger) der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und zu

einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt,

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zivilforderung von B____

(nachfolgend: Privatkläger) wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen unter

Festlegung einer Haftungsquote von 100 Prozent. In Bezug auf die Höhe des

Anspruches wurde der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wurden die

Schadenersatzforderung (Haushaltsschaden) des Privatklägers im Betrag von

CHF 1'000.– auf den Zivilweg verwiesen und die Genugtuungsforderung des

Privatklägers im Betrag von CHF 1'000.– abgewiesen. Überdies wurde der

Berufungskläger zu einer Parteientschädigung von CHF 3'726.70 (inkl.

Spesen und Mehrwertsteuer) an den Privatkläger verurteilt, die Mehrforderung im

Betrag von CHF 755.50 wurde dagegen abgewiesen. Schliesslich überband das

Strafgericht dem Berufungskläger die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie

eine Urteilsgebühr.

Gegen dieses

Urteil hat der Berufungskläger am 12. Oktober 2020 Berufung angemeldet, diese

am 25. März 2021 erklärt und am 1. Juni 2021 die Begründung

eingereicht. Er beantragt, es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe

freizusprechen, es sei die Zivilforderung des Privatklägers abzuweisen,

eventualiter sei die gesamte Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen und

es sei die Genugtuungsforderung von CHF 1'000.– abzuweisen. Zudem sei dem

Berufungskläger zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von

CHF 3'497.75 auszurichten, eventualiter sei jede Partei zur Tragung ihrer

Parteikosten zu verurteilen, subeventualiter sei der Berufungskläger zu einer

Parteientschädigung an den Privatkläger von CHF 1'500.– zu verurteilen.

Schliesslich seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen,

eventualiter seien die Verfahrenskosten auf CHF 500.– festzulegen. Als

Eventualbegehren beantragt der Berufungskläger die vollumfängliche Aufhebung

des Strafgerichtsurteils und die Rückweisung zur neuen Begründung und

Entscheidung. Sämtliche Anträge stellte er unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die

amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. In beweisrechtlicher Hinsicht

beantragt der Berufungskläger, es sei ein verkehrstechnisches Gutachten

betreffend Plausibilität/Realitätsbezug der Sachverhaltsschilderungen in

Auftrag zu geben, es sei ein rechtsmedizinisches Gutachten betreffend

Plausibilität/Realitätsbezug der angeblich erlittenen Verletzungen des

Privatklägers in Auftrag zu geben und es sei eine mündliche Verhandlung

durchzuführen und der Berufungskläger, der Privatkläger sowie die beim

fraglichen Verkehrsunfall anwesenden Polizeibeamten seien zum Sachverhalt zu befragen.

Mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts wurde dem

Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt.

Mit

Berufungsantwort vom 30. Juni 2021 beantragt der Privatkläger die

vollumfängliche Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des angefochtenen

Urteils. Zudem seien sämtliche Beweisanträge abzuweisen. Sämtliche Anträge

stellt er unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort.

Im

Instruktionsverfahren wurde ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des

Berufungsklägers vom 30. September 2021 eingeholt.

Mit Verfügung

der Verfahrensleiterin vom 9. August 2021 bzw. mit Vorladung vom

26. August 2021 wurden der Berufungskläger, der Privatkläger sowie

fakultativ die Staatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Zudem

wurden mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 9. August 2021 sämtliche

Beweisanträge des Berufungsklägers abgewiesen, vorbehältlich eines

anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Anlässlich

der Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2021 wurden der Berufungskläger

und der Privatkläger befragt. Im Anschluss gelangten der amtliche Verteidiger

des Berufungsklägers sowie der Vertreter des Privatklägers zum Vortrag. Die

fakultativ geladene Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verzichtete auf eine

Teilnahme an der Verhandlung. Der Berufungskläger hielt an seinen Anträgen der

Berufungserklärung fest und wiederholte die ebenfalls bereits gestellten

Beweisanträge. Auch der Privatkläger hielt an seinen Anträgen fest und

beantragte die Abweisung der Beweisanträge. Für sämtliche weitere Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen

Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sowohl die Berufungsanmeldung als

auch die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399

Abs. 1 und 3 StPO eingegangen. Auf die frist- und formgerecht Berufung ist

daher einzutreten.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,

die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime.

Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in

der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die

Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).

Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Vorliegend

sind einzig die Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers im Betrag

von CHF 1'000.– sowie die Abweisung der Mehrforderung der

Parteientschädigung an den Privatkläger im Betrag von CHF 755.50

unangefochten geblieben. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil

vollumfänglich angefochten worden.

2.

2.1

Der

Berufungskläger wiederholt anlässlich der Berufungsverhandlung seine bereits in

der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge. Demgemäss seien ein

verkehrstechnisches Gutachten betreffend Plausibilität der

Sachverhaltsschilderungen und ein rechtsmedizinisches Gutachten betreffend

Plausibilität der angeblich erlittenen Verletzungen des Privatklägers in

Auftrag zu geben sowie die beim Unfall damals anwesenden Polizeibeamten zum

Sachverhalt zu befragen (Akten S. 312).

2.2

Das

Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im

Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389

Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des

erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn

sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder

Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die

Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist.

Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich

sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu

erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war

oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die

Urteilsfällung notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1,

141.

IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1. je mit Hinweisen).

Zum Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle erheblichen

und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen

Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen.

Daraus folgt umgekehrt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt,

wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es

zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend

abgeklärt, und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung

annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht

geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer 6B_278/2017 vom 12.

Februar 2018 E. 2.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je mit

Hinweisen). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das

vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen

und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten

Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser

Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits

rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019;

BGE 136 I 229 E. 5.3.; 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen). In gleicher Weise

wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene

Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt

sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert würde, so

erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,

2014, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4,

6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).

2.3

Die

Verfahrensleiterin wies die Beweisanträge des Berufungsklägers mit

verfahrensleitender Verfügung vom 9. August 2021 vorbehältlich eines

anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts ab. Zur Begründung wurde

Folgendes festgehalten:

«Die beantragten

Gutachten und Befragungen sollen Erkenntnisse über Details des Unfallgeschehens

erbringen und die «Plausibilität/Realitätsbezug der Sachverhaltsschilderungen»

bzw. «der angeblich erlittenen Verletzungen des Privatklägers» klären. Dabei

geht es namentlich um die Frage, ob der Berufungskläger den Fuss des Privatklägers

überfahren oder touchiert hat und mit welchem Rad dies geschehen ist. Welcher

Ablauf überhaupt realistisch oder eben – im Sinne der Ausführungen des

Verteidigers – nicht realistisch ist, lässt sich vom Gericht ohne spezifische

verkehrstechnische Fachkenntnis prüfen. Die vom Privatkläger erlittenen

Verletzungen sind sodann in den Akten durch medizinische Berichte und Fotos gut

dokumentiert. Inwieweit sie dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind, ist wiederum

eine Frage der (juristischen) Zurechnung, welche das Gericht selbst vorzunehmen

hat. Die an den Unfallort gerufenen Polizisten schliesslich können nichts aus

eigener Wahrnehmung über den Unfallhergang berichten. Sie haben weder den

Unfallhergang noch die Unfallendstellung des Fahrzeugs oder des Geschädigten

gesehen. Auch haben sie aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten keine genaueren

Angaben zum Unfallgeschehen erheben können. Es ist überhaupt nicht ersichtlich,

dass eine Befragung von ihnen etwas neues Relevantes zutage fördern könnte.

Angesichts der vorliegenden Beweislage ist somit nicht davon auszugehen, dass

diese beantragten Beweiserhebungen einen wesentlichen Erkenntnisgewinn bringen

und die Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten. Sie sind damit

verzichtbar.»

Der

Berufungskläger verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Begründung

der Beweisanträge in der Berufungserklärung bzw. der Berufungsbegründung und

führte ergänzend aus, dass die Polizeibeamten gemäss Angaben des

Berufungsklägers ausgesagt hätten, dass sie sich den Unfall nicht erklären

könnten (vgl. Akten S. 312). Das Appellationsgericht schliesst sich

hinsichtlich der Einholung eines rechtsmedizinischen sowie eines

verkehrstechnischen Gutachtens der Begründung der verfahrensleitenden Verfügung

vom 9. August 2021 vollumfänglich an. Ebenso schliesst es sich der

Begründung hinsichtlich der Befragung der Polizeibeamten an. Ergänzend ist

lediglich festzuhalten, dass die Behauptung des Berufungsklägers, wonach sich die

Polizeibeamten den Unfall nicht hätten erklären können (Akten S. 37),

keine Stütze in den Akten findet. Vielmehr wird aus dem Polizeirapport

ersichtlich, dass eine Verständigung mit den Beteiligten aufgrund sprachlicher

Probleme praktisch nicht möglich gewesen sei, weshalb an Ort keine Angaben zum

Ereignis entgegengenommen worden seien (Akten S. 30). Es bleibt somit

dabei, dass eine Befragung der Polizeibeamten nichts neues Relevantes zutage

fördern könnte. Die Beweisanträge sind damit abzuweisen.

3.

3.1

Der

Berufungskläger macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des

Akkusationsprinzips geltend. Er moniert, die Anklageschrift bezeichne keine

Verletzung von Strassenverkehrsnormen. Es gehe nicht an, dass dem

Berufungskläger einerseits vorgeworfen werde, er sei zu schnell gefahren oder

habe zu wenig Abstand gehalten, er andererseits aber keine Norm des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) verletzt habe. Die Angabe der

erfüllten Straftatbestände sei zwingend und diene der Informationsfunktion als

Teilaspekt des Anklagegrundsatzes (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff.,

Akten S. 295 ff.). Ferner werfe die Anklageschrift dem Berufungskläger

vor, er habe den Fuss des Privatklägers «überfahren», während er ihn jedoch «höchstens»

touchiert habe. Schliesslich seien die Verletzungsfolgen in der Anklageschrift

nicht rechtsgenüglich geschildert (Berufungsbegründung Ziff. 8 f., Akten

S. 255 f.).

3.2

Nach

dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a

und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die

Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die

Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit

Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst

kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die

Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der

Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren

Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten

Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die

Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind.

Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der

beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör

(Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person

aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Entscheidend ist,

dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt

wird und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll,

damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht

Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen

konfrontiert zu werden (BGer 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 2.2; BGE 143 IV 63

E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1, 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). Das

bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Dabei ist jedoch der Inhalt des

Tatbestandes ebenso wenig anzuführen, wie diesbezügliche rechtliche

Ausführungen, denn das Gericht ist nur an den in der Anklage umschriebenen

Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin

vorgenommene rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs.

1.

StPO; BGE 144 I 234 E. 5.6.1, 143 IV 63 E. 2.2; BGer 6B_638/2019 vom 17.

Oktober 2019 E. 1.4.2). Handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat die

Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das

Verhalten des Täters als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheint und

inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für den Beschuldigten

voraussehbar und vermeidbar war (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019

E. 1.4.2, 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1 mit Hinweis). Das

Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird,

bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht

genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten

Sachverhalt hinausgeht (BGer 6B_49/2021 vom 28. Mai 2021 E. 3.2, 6B_2020 vom

10.

März 2021 E. 2.2, 6B_318/2020 vom 13. April 2021 E. 2.2).

Nach dem

Gesagten erfüllt das Akkusationsprinzip keinen Selbstzweck, sondern soll die

Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten. Ungenauigkeiten in der

Anklageschrift sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den

Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welcher Lebensvorgang Gegenstand

der Anklage war bzw. welches Verhalten ihm angelastet wird, damit er sich in

seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 437,

141.

IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E.

1.4, 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E.

2.2

mit Hinweis). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder

materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz

nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf

die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter

Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt

formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf

überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis

auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein

Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem

Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015

vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5).

Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in

einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt,

so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht denn auch nicht, die beschuldigte

Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die

Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht

ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit

hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E.

1.4.2; 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2 . Hinw.). Diese Auffassung hat

das Bundesgericht jüngst wieder bestätigt. Auch nach einem Entscheid vom

Februar 2021 lässt es der Anklagegrundsatz explizit zu, dass der im

gerichtlichen Verfahren ermittelte Sachverhalt von der Darstellung in der

Anklageschrift abweicht – die Fixierung des Anklagesachverhalts gehe nicht

weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und

eine wirksame Verteidigung erforderlich sei (BGer 6B_958/2019 vom 5. Februar

2021.

E. 2.2; vgl. auch BGE 141 IV 132 E. 3.4.1).

3.3

Dem

Berufungskläger wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er sei aus

pflichtwidriger Unvorsichtigkeit mit nicht angepasster Geschwindigkeit und zu

nahem Abstand am Privatkläger vorbeigefahren, sei mit dem rechten Hinterrad des

Personenwagens über den rechten Fuss des Privatklägers gefahren und habe diesen

dabei verletzt. Durch diese pflichtwidrige Unvorsichtigkeit habe der

Privatkläger einen Bruch des rechten Sprunggelenks erlitten, was zu einer

längeren Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Entgegen der Auffassung des

Berufungsklägers ist damit die Verletzung, welche der Privatkläger vom Unfall

davongetragen haben soll, hinreichend geschildert. Es ist offenkundig, dass

sich die dargestellte Verletzung sowohl auf die Haupt- als auch die

Eventualvariante des Unfallhergangs bezog, wurde die entsprechende Passage –

wie im übrigen auch die Feststellung betreffend rechtsgültigen Strafantrag – doch

durch einen Absatz deutlich von der Eventualanklage getrennt. Damit sind die

für eine rechtliche Subsumtion unter den Tatbestand der (fahrlässigen)

Körperverletzung wesentlichen Aspekte hinreichend genau umschrieben und ist es

dem Berufungskläger möglich gewesen, sich dagegen wirksam zur Wehr zu setzen.

Ob sich letztlich eine geringfügige Abweichung – über den Fuss Fahren versus

Touchieren des Fusses oder nur über die Ferse Fahren – ergibt, ist für seine

Verteidigungsstrategie ohne Belang und ändert auch nichts Relevantes am

Tatvorwurf. Ebenso ist die Frage, ob die Verletzungen des Privatklägers

unmittelbar durch den Kontakt mit dem Rad des Personenwagens entstanden sind

oder ob sie Folge eines durch den Unfall ausgelösten Umknickens des Sprunggelenks

waren, bezüglich des Anklagegrundsatzes nicht entscheidend, zumal der

Berufungskläger die letztere Version in seine Verteidigungsstrategie eingebaut

hat. Inwieweit sich dieser Unterschied auf die Einordnung der Verletzungen

hinsichtlich der Tatbestandsmässigkeit auswirkt, ist eine Frage der rechtlichen

Zuordnung und nicht eine solche des Akkusationsprinzips. Die vom Berufungskläger

aufgeworfene These wiederum, wonach das Auto gar nicht ursächlich für die

Verletzungen gewesen sei, vielmehr der Privatkläger gegen das Fahrzeug getreten

oder sich auf andere Weise ungeschickt verhalten und sich selbst am Fuss

verletzt habe, ist bei der Feststellung des Sachverhalts zu prüfen. Sollte sie

sich als zutreffend erweisen bzw. die Kausalität des Fahrverhaltens zur

Verletzung nicht hinlänglich nachgewiesen sein, würde dies den Berufungskläger

selbstverständlich entlasten, ganz unabhängig vom Anklageprinzip.

Schliesslich nicht

von Belang ist, dass in der Anklage keine Strassenverkehrsnormen genannt

werden, welche der Berufungskläger verletzt haben soll. Der Berufungs­kläger

wurde vorliegend wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt und

erstinstanzlich verurteilt, nicht dagegen, obwohl grundsätzlich denkbar, auch wegen

einer Verletzung der Verkehrsregeln. Die Missachtung von Verkehrsregeln ist

einzig für die Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung massgebend. Insofern

waren die Strassenverkehrsnormen auch in Anbetracht von Art. 325

Abs. 1 lit. g StPO nicht zu nennen. Ohnehin ist die Bezeichnung der

verletzten Gesetzesnormen nur von relativer Bedeutung, da das Gericht gestützt

auf Art. 350 Abs. 1 StPO in der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs

frei und nur an den in der Anklage umschrieben Sachverhalt gebunden ist (BGer

6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). Die

Sorgfaltspflichtverletzungen, welche dem Berufungskläger zur Last gelegt

werden, gehen hinreichend klar aus der Anklageschrift hervor. Es wird ihm

namentlich vorgeworfen, beim Passieren des Privatklägers seine Geschwindigkeit

nicht angepasst und keinen ausreichenden Abstand eingehalten zu haben. Inwiefern

der Berufungskläger bei dieser Formulierung seine Verteidigungsstrategie nicht

wirksam hätte wahrnehmen können, ist nicht im Geringsten ersichtlich. In diesem

Zusammenhang ist es auch unzutreffend, wenn der Berufungskläger geltend macht,

dass im angefochtenen Urteil der Hauptanklage- und der Eventualanklagesachverhalt

vermischt worden seien (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 297).

Die Sorgfaltspflichtverletzungen der nicht angepassten Geschwindigkeit und des

mangelnden Abstands werden dem Berufungskläger sowohl in der Haupt- als auch

der Eventualanklage zur Last gelegt.

Zusammenfassend

Dispositiv

erweist sich die Rüge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes demnach als

unbegründet. Soweit der Berufungskläger dem Strafgericht in diesem Zusammenhang

eine Verletzung der Begründungspflicht vorwirft (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3,

Akten S. 296), so geht auch dieser Vorwurf fehl. Anlässlich der

erstinstanzlichen Verhandlung machte der Berufungskläger keine Verletzung des

Akkusationsprinzips geltend, sondern stellte sich unter dem Titel der

Sorgfaltswidrigkeit lediglich auf den Standpunkt, dass keine

Sorgfaltspflichtverletzung vorliege, u.a. weil der Berufungskläger nicht wegen

einem SVG-Delikt angeklagt und entsprechend keine SVG-Norm genannt worden sei

(Akten S. 157). Aufgrund der vorgehenden Ausführungen hatte das

Strafgericht demnach keinen Anlass, auf eine allfällige Verletzung des

Anklagegrundsatzes einzugehen.

4.

4.1 Die

Anklage wirft dem Berufungskläger zusammengefasst vor, er sei am 26. März

2019 gegen 11.10 Uhr als Lenker eines Personenwagens in Basel entlang der [...]strasse

in Richtung [...]strasse gefahren. Als der Berufungskläger auf der Höhe der

Durchfahrt zwischen den Liegenschaften [...]strasse 22 und [...]strasse 24 den

als Hilfsperson einen Lieferwagen einweisenden und dabei seinen Blick zum

Verkehr richtenden Privatkläger bemerkt habe, habe er zunächst bewusst dessen

Präsenz und insbesondere dessen Handzeichen ignoriert und habe es beim anschliessenden

Vorbeifahren/Passieren aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit und noch dazu

mit einer der konkreten Gefahrensituation nicht angepassten Geschwindigkeit

unterlassen, einen ausreichenden Abstand einzuhalten und seine Geschwindigkeit

entsprechend an die Gegebenheiten anzupassen, wodurch er in der Folge mit dem

rechten Hinterrad seines Personenwagens über den rechten Fuss des Privatklägers

gefahren sei und diesen dabei verletzt habe.

Eventualiter habe

der Berufungskläger auf der Höhe der Durchfahrt zwischen den Liegenschaften [...]strasse

22 und [...]strasse 24 aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit den als Hilfsperson

einen Lieferwagen einweisenden und dabei seinen Blick zum Verkehr richtenden Privatkläger

übersehen. Infolge dessen habe er es aufgrund seiner pflichtwidrigen

Unvorsichtigkeit unterlassen, beim anschliessenden Vorbeifahren/Passieren einen

ausreichenden Abstand einzuhalten und seine Geschwindigkeit entsprechend an die

Gegebenheiten anzupassen, wodurch er mit dem rechten Hinterrad seines

Personenwagens über den rechten Fuss des Privatklägers gefahren sei und diesen

dabei verletzt habe.

Durch diese

pflichtwidrige Unvorsichtigkeit habe der Privatkläger einen Bruch des rechten

Sprunggelenks erlitten, was zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers

geführt habe.

4.2 Das

Strafgericht erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt, mit der Abweichung,

dass offengelassen werden müsse, mit welchem Rad der Berufungskläger über den

Fuss des Geschädigten gefahren sei (angefochtenes Urteil S. 6 f.). Es

erwog hierzu, die Anklage stütze sich in erster Linie auf die Aussagen des

Privatklägers. Diese würden mit jenen des Berufungsklägers insofern

übereinstimmen, als auch dieser nicht in Abrede stelle, dass er mit dem Auto

über den Fuss des Privatklägers gefahren sei (angefochtenes Urteil S. 4).

Nach einer Gegenüberstellung der Aussagen der beiden Parteien (angefochtenes

Urteil S. 5 f.) und einer Darstellung der objektiven Beweismittel

(angefochtenes Urteil S. 6), kam das Gericht zum Schluss, dass

unbestritten sei, dass der Berufungskläger den Privatkläger gesehen habe und

sein Fahrverhalten entsprechend angepasst habe. Dass dieses Verhalten jedoch

nicht gereicht habe, liege auf der Hand, da es ansonsten nicht zur Verletzung

gekommen wäre (angefochtenes Urteil S. 6).

4.3

4.3.1 Zum

Unfallhergang liegen nur wenige objektive Beweismittel vor.

Im Unfallrapport

vom 26. März 2019 wurde festgehalten, der Berufungskläger sei mit seinem

rechten Hinterrad über den linken Fuss des Privatklägers gefahren (Akten

S. 26). Dabei handelt es sich allerdings offenbar um ein Versehen – die

Verletzung betraf aktenkundig den rechten Fuss, und auch nur dieser wurde

anlässlich der Unfallaufnahme fotografiert (Akten S. 89a). Der

Privatkläger sei durch die Kollision erheblich verletzt worden (Akten S. 26).

Der Privatkläger

rief im Anschluss an den Unfall via Notrufnummer 117 die Polizei. Eine Unfallaufnahme

durch die Verkehrspolizei konnte nicht erfolgen, da die Ressourcen dafür

fehlten. Daher begab sich ein Einsatzfahrzeug der Kantonspolizei Basel-Stadt

vor Ort und fand dort alle Beteiligten vor; die Unfallfahrzeuge (und der verunfallte

Privatkläger) waren jedoch nicht mehr in Unfallendstellung. Es konnten keine

Spuren festgestellt werden. Der Privatkläger gab gegenüber der Polizei an, er

benötige keine Ambulanz, er werde selbständig nach [...] zurückkehren. An

beiden Autos stellte man keine Beschädigung fest. Da die Verständigung aufgrund

sprachlicher Probleme kaum möglich war, wurden keine Angaben vor Ort

entgegengenommen (Akten S. 30). Immerhin erwähnt die Polizei, dass die

beiden Beteiligten den Unfallhergang nicht identisch schilderten. Es werde

jedoch von keiner Partei bestritten, dass es zu einer Berührung zwischen dem Personenwagen

und dem Fuss des Privatklägers gekommen sei. Als Schlussfolgerung hält sie dann

fest, dass der Berufungskläger den Privatkläger am Bein «touchierte». Der

Berufungskläger habe angegeben, der Privatkläger habe sich umgedreht, einen

Schritt zurück gemacht und sei dabei mit dem Fuss unter das rechte Hinterrad

des Fahrzeugs geraten. Damit sei es «nicht bestritten, dass es zu einer

Berührung zwischen dem Fahrzeug A____s und dem Fuss des Fussgängers B____ kam»

(Akten S. 32).

Der Privatkläger

meldete sich am späten Abend des 2. April 2019 bei der Polizei und gab an, er befinde

sich im Spital in [...], weil die Verletzung am Bein dort operiert worden sei.

Weiter erklärte er, er werde einen Rechtsanwalt beiziehen (Akten S. 30 f.).

Am 15. April 2019 meldete sich dann seine Vertreterin und reichte eine

Vollmacht ein (Akten S. 9 ff.).

4.3.2 Hinsichtlich

der Verletzungsfolgen ist auf den sich in den Akten befindenden Fotografien (Akten

S. 89a) zu sehen, dass das rechte Bein des Privatklägers auf der

Aussenseite gerötet ist und eine Schürfung aufweist. Ausserdem ist auch eine

Rötung im Fersenbereich (oberer Teil, unterhalb des Knöchels) zu erkennen. Die

in den Akten befindlichen Bilder lassen demnach entgegen der Auffassung des

Berufungsklägers (Berufungsbegründung Ziff. 6, Akten S. 254) durchaus

ein verletztes Bein bzw. einen verletzten Knöchel erkennen. Diese Feststellung

stimmt insofern auch mit der Auskunft des Berufungsklägers selbst überein, welcher

sowohl an der ersten Einvernahme vom 23. Oktober 2019 als auch an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung einräumte, er habe gesehen, dass der Fuss (unter dem Knöchel)

ein wenig geschwollen gewesen sei (Akten S. 36 und 149). Auch das vom

Verteidiger als «entspannt und mit gekreuzten Beinen» beschriebene Sitzen

(Berufungsbegründung Ziff. 6, Akten S. 254) gestaltet sich so, dass

der Privatkläger das rechte Bein, mit unbeschuhtem Fuss, etwas angewinkelt über

dem ausgestreckten linken Bein abgelegt hat – die im Fall einer Verletzung an

Fuss/Ferse sowie unteren Bein wohl schonendste Haltung.

Die Einwände des

Berufungsklägers hinsichtlich der Verletzungsfolgen erweisen sich insgesamt als

äusserst konstruiert. Die Verletzungsbefunde samt den notwendigen Eingriffen sind

in den Akten des Gesundheitszentrums [...] und des [...] Kantonsspitals (Akten

S. 104–116) bestens dokumentiert. Sie betreffen klar den rechten Fuss des

Privatklägers. Das passt zur auf den Fotos ersichtlichen Rötung und Schürfung

am unteren rechten Bein, die sich durch den vom Berufungskläger ins Feld

geführten Misstritt nicht in Übereinstimmung bringen liessen (vgl. hierzu

Berufungsbegründung Ziff. 8, Akten S. 255 f.), sehr wohl aber mit dem

Touchieren durch das Rad eines Motorfahrzeugs. Zudem werden die Befunde der

Tibiafraktur mit Gelenkbeteiligung OSG als mit dem vom Privatkläger

geschilderten Unfallereignis («[…] von einem PKW angefahren worden. Re.

Aussenknöchel tangiert» vereinbar und plausibel bezeichnet (Akten S. 104).

Die These des Berufungsklägers, wonach der Privatkläger nicht selbständig nach [...]

hätte zurückkehren können, wenn sein Fuss/Bein tatsächlich überfahren worden

wäre (Akten S. 323; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 296;

Berufungsbegründung Ziff. 8, Akten S. 255 f.), lässt sich (auch aus

medizinischer Sicht) daher nicht aufrechterhalten. Vielmehr ist es absolut nachvollziehbar,

dass eine nicht ortsansässige Person, soweit möglich und erträglich, ein

Krankenhaus am oder in der Nähe von ihrem Wohnort aufsuchen möchte, erst recht,

wenn – wie vorliegend – eine Kollegin oder ein Kollege sie mit einem Fahrzeug fahren

kann (vgl. die dahingehenden Aussagen des Privatklägers, Protokoll Berufungsverhandlung

S. 8, Akten S. 318). Auch die Vermutung des Berufungsklägers, dass

der Privatkläger sich die Verletzung auf dem Weg nach [...] habe zuziehen

können (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 296), ist unter den

gegebenen Umständen geradezu abwegig, zumal sich der Unfall um ungefähr 11.10 Uhr

zugetragen hat (Akten S. 25) und die ärztliche Erstbehandlung in [...]

bereits um 14.16 Uhr erfolgte (Akten S. 104). Es stimmt zwar, dass der Privatkläger

anlässlich der Behandlung vom 26. März 2019 offenbar berichtete, er sei

«von einem Auto am rechten Fuss angefahren/tangiert» worden und danach «nach

innen mit dem Sprunggelenk umgeknickt» (Akten S. 114). Selbst wenn der Bruch

nicht unmittelbar durch den Kontakt mit dem Motorfahrzeugrad, sondern durch das

dadurch ausgelöste Umknicken des Sprunggelenks verursacht worden wäre, ändert dies

indessen nichts an der Zuschreibung im Rahmen der Kausalität (dazu E. 5.2 unten).

Dass dieser Punkt auch unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes nicht von

Bedeutung ist, wurde bereits erläutert.

4.4 Neben

den dargestellten objektiven Beweismitteln liegen betreffend den Unfallhergang insbesondere

die Aussagen der beiden Parteien vor.

4.4.1 Der

Privatkläger gab anlässlich der ersten Einvernahme vom 11. Juli 2019 an,

er habe seinem Chauffeur mit der Hand geheissen, er solle anhalten. Dem

entgegenfahrenden Berufungskläger habe er ebenfalls Handzeichen gegeben; dem

Liefer­wagen mit der linken und dem Auto auf der Strasse mit der rechten Hand

(Akten S. 42 f.). Der Lieferwagen habe das Haltezeichen

berücksichtigt, er sei gestanden (Akten S. 43). Der Lenker des

Personenwagens habe dagegen «nicht verstanden was ich meinte und hat mich am

rechten Bein touchiert, ich bin auf den Boden gefallen. Ich bin sehr schnell

wieder aufgestanden. Der Wagen fuhr einfach weiter, der Chauffeur hat mich

vermutlich im Spiegel gesehen, er dachte, dass ich seine Nummer notieren

wollte». Der Lenker des Personenwagens habe dann ca. 200 bis 300 Meter

weiter vorne angehalten. Er selbst habe sofort die Polizei angerufen. Der

Fahrer sei ausgestiegen und zu ihm gekommen, man habe sich aber aufgrund der

Sprachbarriere nicht unterhalten können (Akten S. 42). Auf Frage ergänzte der

Privatkläger, er habe den herannahenden Berufungskläger ca. 100 bis 200 Meter

vor der Kollision gesehen. Er sei auf der Strasse gestanden, der

Berufungskläger habe genügend Zeit gehabt um anzuhalten (Akten S. 44). Er habe

jedoch nicht gestoppt, sondern sei einfach durchgefahren – immer in der

gleichen Geschwindigkeit (Akten S. 44). Auf Frage nach den Verletzungen meinte

der Privatkläger, das rechte Sprunggelenk sei gebrochen, er habe operiert

werden müssen. Der Bruch habe mit zwei Schrauben fixiert werden müssen (Akten

S. 43). Er sei ab dem Unfalltag bis Ende Juni 100% arbeitsunfähig gewesen, seit

dem 1. Juli 2019 dürfe er wieder 50% arbeiten (Akten S. 43).

An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung beschrieb der Privatkläger das Geschehen im Wesentlichen

gleich. Er meinte allerdings, er habe dem herannahenden Berufungskläger mit

beiden Händen Handzeichen gegeben und «Stopp» gezeigt. Das Auto sei gekommen,

habe nicht gestoppt und dann sei er gestürzt, auf dem Boden gelegen und habe

nicht aufstehen können. Der Berufungskläger habe angehalten, als er ihn am

Boden gesehen habe. Auf Nachfrage bestätigte er, er sei gestürzt, weil der

Berufungskläger ihn überfahren habe. Auf die Frage, wo der Unfallwagen ihn

berührt habe, meinte er, das sei am Sprunggelenk gewesen. Die Frage, ob er das

Gefühl gehabt habe, der Berufungskläger habe ihn gesehen, bejahte er: «Ja, ich

glaube» – und auf die Frage, weshalb: «Als ich gesehen habe, dass er nicht

anhält, versuchte ich wegzugehen.» (Akten S. 152). Sein Kollege im Lieferwagen

sei nach vorne gekommen und habe ihm geholfen (Akten S. 152). Auf die Frage, ob

er die Geschwindigkeit einschätzen könne, meinte der Privatkläger: «Ich würde

sagen 30–50 km/h» (Akten S. 152). Er beschrieb in der Folge nochmals den

eigentlichen Unfallmoment: «Als er dabei war, mich anzufahren, habe ich

versucht wegzugehen, da habe ich nicht gesehen, was er für eine Bewegung

gemacht hat». Der Berufungskläger sei direkt auf ihn zugefahren, der

Privatkläger habe weggehen wollen (Akten S. 153 f.).

Anlässlich der

Berufungsverhandlung führte der Privatkläger aus, er sei nicht einmal einen

halben Meter auf der Strasse gestanden, als er den Lieferwagen auf die Strasse

habe lotsen wollen. Ungefähr von 50 bis 100 Metern Entfernung habe er den

Berufungskläger gesehen. Als er bemerkt habe, dass der Berufungskläger nicht

anhalten wollte, habe er mit dem linken Fuss einen Schritt nach vorne in

Richtung Trottoir gemacht und sei vom Fahrzeug am rechten Fuss erwischt worden.

Der Berufungskläger habe ungefähr 250 Meter weiter vorne angehalten (Akten

S. 317 f. und 319). Er habe dem Berufungskläger mit der Hand ein Zeichen

gegeben zu stoppen. Mit dem linken Arm habe er seinem Kollegen gleichzeitig

auch das Zeichen gegeben, dass er anhalten solle, aber sein Gesicht habe er zum

Berufungskläger gerichtet gehabt (Akten S. 318, 320). Er wisse nicht, wie es

dazu gekommen sei, dass er am Fuss erwischt worden sei. Er sei umgefallen, habe

versucht aufzustehen, was ihm aber nicht gelungen sei, woraufhin er nochmals

hingefallen sei (Akten S. 318 und 319).

4.4.2 Der

Berufungskläger führte anlässlich der Einvernahme vom 23. Oktober 2019

aus, der Privatkläger sei hinter dem Lieferwagen plötzlich hervorgekommen und auf

die Strasse gelaufen. Er habe ihn vorher nicht sehen können. Als er ihn gesehen

habe, sei er noch etwas mehr nach links gefahren und habe ca. einen Meter

seitlichen Abstand zum Mann gehabt. Dieser habe zuerst gegen die Strasse

geschaut. Er sei mit ungefähr 35 km/h an ihm vorbeigefahren und mit der Front

des Wagens bereits ca. 1.5 Meter an ihm vorbei gewesen, als sich der Mann umgedreht

und mit einem Fuss einen Schritt zurück gemacht habe. Er sei mit der Ferse des

Fusses unter sein Hinterrad gekommen. Er habe etwas bemerkt und habe im

Rückspiegel gesehen, wie der Privatkläger das Bein gehalten habe. Er habe

hierauf das Auto parkiert und den Mann gefragt, was passiert sei. Dieser habe

nicht gut Deutsch gesprochen. «Der Mann zog den Schuh aus und zeigte mir den

Fuss. Ich sah, dass der Fuss unter dem Knöchel ein wenig geschwollen war. Ich

sah kein Blut» (Akten S. 36). Auf sein Geheiss habe der Privatkläger die

Polizei gerufen, aber erst nach etwa 15 Minuten – er selbst habe das nicht tun

wollen, weil er nur ganz wenig Deutsch spreche. Der Mann habe ihm aber mehrmals

gesagt, er solle weggehen. Er vermute, dass der Mann absichtlich rückwärts

einen Schritt gemacht habe, sonst hätte er ihn doch nicht weggeschickt (Akten

S. 36). Der Privatkläger habe sich wohl umgedreht, um dem Lieferwagen ein Zeichen

zu geben, weiter zu fahren. Ein Haltezeichen habe er nie gesehen resp. der

Privatkläger habe keines gemacht. «Wenn er ein Haltezeichen gegeben hätte,

hätte ich angehalten, ich sah ihn ja von vorne. Er trug auch keine gelbe Weste,

wie Arbeiter dies tragen» (Akten S. 37).

An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung brachte der Berufungskläger eine ähnliche Version vor. Er gab

an, ungefähr 10 Meter vor der Unfallstelle sei der Privatkläger gekommen und habe

sich zur Strasse gedreht. Der Privatkläger habe gesehen, dass er komme und habe

ihm den Rücken zugekehrt. Er sei mit ca. 30–35 km/h unterwegs gewesen und sei

mit ungefähr 1.5 Meter Abstand am Privatkläger vorbeigefahren. Der Privatkläger

habe seinen rechten Fuss gestreckt und hinter sein Hinterrad gestellt (Akten S.

149). Auf die Frage, wie er das habe sehen können, meint er: «Das ist genau die

Frage, die ich mir auch stelle. Wie kann mein Hinterrad seinen Fuss erwischen».

Auf erneute Nachfrage gab er an: «Nein, ich habe es nicht gesehen» (Akten S.

149). Er habe etwas an seinem Hinterrad «gehört». Auf Nachfrage konkretisierte

er: «Also, ich habe es gespürt. Dann habe ich das bemerkt und in den

Rückspiegel geguckt. Dann guckte ich nach hinten, ich war schon fast zwei Meter

weg. Ich habe dann einen Mann gesehen, der mit der Hand sein Bein hielt. Ich

habe dann angehalten. Ich habe gemerkt, etwas ging schief. Ich habe gehalten

und die vier Blinker gestellt. Ich bin zum Herrn und habe gefragt, was passiert

ist. Dann hat er gesagt, dass ich seinen Fuss überfahren hätte. Das ist nicht

möglich» (Akten S. 149). Auf die nochmalige Frage meint er: «Ja, ich habe

hinten etwas gespürt» (Akten S. 149). Der Privatkläger habe kein Zeichen gemacht,

er sei allein auf der Strasse gewesen. Auf die Frage, wann er sich umgedreht

habe, meinte der Berufungs­kläger, er sei am Fahrzeug vorbei, sei zur Strasse

gekommen und habe sich gedreht. Die Frage, ob der Privatkläger sich dann

gedreht habe, sodass er den Berufungs­kläger angesehen habe, bejahte er und

meinte, der Privatkläger habe ihn gesehen. Er habe den ganzen Körper zum Fahrzeug

gedreht gehabt, den Rücken zur Strasse. Zum Berufungskläger habe er sich nicht

gedreht. Auf Nachfrage bestätigte er jedoch, dass der Privatkläger ihn gesehen

habe. Augenkontakt hätten sie indes keinen gehabt. Seinen Abstand beim Vorbeifahren

beschrieb der Berufungskläger nun mit «etwa 1 Meter oder 1.5 Meter» (Akten S.

150, 154). Auf Frage, ob er eine Verletzung gesehen habe, meinte er: «Ja, es

war geschwollen» und zeigte an die Ferse (Akten S. 149). Der Privatkläger

habe gewollt, dass er gehe und ihm seine Personalien und die Autonummer gebe.

Der Privatkläger habe gesagt, er werde alles erledigen. Das habe er selbst aber

nicht gewollt. Er habe darauf bestanden, dass entweder der Privatkläger oder er

selbst die Polizei riefen. Der Privatkläger habe dann die Polizei angerufen,

weil er besser Deutsch könne (Akten S. 149).

Schliesslich

führte der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der

Privatkläger sei 10 Meter, bevor er angekommen sei, auf die Strasse getreten.

Er habe dabei den Berufungskläger angesehen. Er habe dem Berufungskläger dann

den Rücken zugedreht (Akten S. 314 f.). Der Berufungskläger bestätigte

weiter, dass er gesehen habe, wie der Privatkläger einen Lieferwagen auf die

Strasse habe lotsen wollen. Er habe einen Bogen mit ungefähr 1.5 Metern Abstand

um den Privatkläger gefahren. Der Privatkläger habe aber sein Bein absichtlich zurückgestellt.

Er gehe davon aus, dass der Privatkläger auf das Auto zugesprungen sei (Akten

S. 315). Gesehen habe er es aber nicht. Er habe lediglich etwas an seinem

Auto gehört, als er am Privatkläger vorbeigefahren sei. Auf Nachfrage

konkretisierte er, dass er etwas gehört und gespürt habe. Danach habe er

unmittelbar angehalten; ungefähr drei bis vier Meter danach (Akten

S. 316).

4.5 Den

genauen Unfallablauf hat kein neutraler Zeuge gesehen. Es stehen sich insoweit

die Aussagen der beiden unmittelbar Beteiligten gegenüber, die aber teilweise

durch die objektiven Beweismittel gestützt bzw. widerlegt werden.

Die Aussagen des

Privatklägers sind insgesamt glaubhaft. Sie erfüllen eine Vielzahl von

Realkriterien und sind mit den objektiven Beweismitteln gut in Einklang zu

bringen, namentlich mit den Verletzungsbefunden (vgl. E. 4.3.2 oben). Seine

Darstellung des Unfallablaufs ist anschaulich und schlüssig. So gab er konstant

über sämtliche Befragungen an, seinen Kollegen im Lieferwagen auf die Strasse

gelotst zu haben, als der Berufungskläger sich ihm näherte. Sodann führte er

aus, dem Berufungskläger ein Haltezeichen gezeigt zu haben, was dieser jedoch

missachtet habe. Er habe mit seinem linken Bein einen Schritt nach vorne

gemacht und der Berufungskläger habe mit seinem Fahrzeug sein rechtes

Sprunggelenk erwischt. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers

(Berufungsbegründung Ziff. 8, Akten S. 255 f.) hat der Privatkläger

den darauffolgenden Sturz stets mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers in

Verbindung gebracht. Die Angaben des Privatklägers betreffend das Geben von

Handzeichen werden zudem durch die Aussagen von C____ gestützt, welcher damit

zugleich der Darstellung des Berufungsklägers widerspricht (Akten S. 48).

Dass C____ nicht einfach einseitig zu Gunsten seines Kollegen ausgesagt hat,

erhellt schon daraus, dass seine Depositionen sehr zurückhaltend waren und er

insbesondere angegeben hat, den Unfall selbst gar nicht gesehen zu haben. So

gab er an, er habe den Privatkläger auf der Strasse stehen gesehen, um den

Verkehr anzuhalten. Er habe jedoch nicht sehen können, was geschehen sei. Er

habe den Privatkläger plötzlich auf dem Boden gesehen. Er sei ausgestiegen und

habe ihm aufgeholfen. Er könne nichts über die Fahrweise des Berufungsklägers

sagen (Akten S. 48). Es lässt sich keinerlei Hinweis darauf erblicken,

dass er bemüht gewesen wäre, den Berufungskläger übermässig zu belasten. Sodann

trifft es auch – anders als dies der Berufungskläger verstanden haben will

(vgl. Akten S. 320) – nicht zu, dass der Privatkläger angegeben habe, auch

Fahrzeugen auf der Gegenfahrbahn Handzeichen gegeben zu haben. An der vom

Verteidiger erwähnten Fundstelle der Einvernahme des Privatklägers vom

11. Juli 2019 führte dieser aus, seinem Kollegen im Lieferwagen angegeben

zu haben, er solle anhalten. Einem entgegenkommenden Fahrzeug habe er ebenfalls

das Haltezeichen mit der Hand gegeben. «Das fahrende Auto hat nicht verstanden

was ich meinte und hat mich am rechten Bein touchiert, ich bin auf den Boden

gefallen, ich bin sehr schnell wieder aufgestanden. Der Wagen fuhr einfach

weiter [...]» (Akten S. 42). Es ist hinreichend klar, dass den

Schilderungen des Privatklägers folgend das «entgegenkommende Fahrzeug» jenes

gewesen war, welches ihn auch am rechten Bein touchiert haben soll. Damit

stimmt diese Version mit jener überein, welche der Privatkläger auch zuletzt

anlässlich der Berufungsverhandlung angab (vgl. Akten S. 320). Entgegen

der Auffassung des Berufungsklägers (Akten S. 323 ff.) spricht auch der

Umstand, dass der Privatkläger nicht genau zu beschreiben vermag, wie er vom

Fahrzeug des Berufungsklägers erfasst worden war, nicht gegen die

Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Vielmehr erscheint es absolut nachvollziehbar,

dass er, während dem er versuchte, dem Fahrzeug des Berufungsklägers mit einem

Schritt nach vorne auszuweichen, nicht mitbekommen hatte, wie er genau vom

Fahrzeug getroffen worden war, und spricht es für die Glaubhaftigkeit, dass er

in dieser Hinsicht keine konkreten Vorwürfe macht. Auch seine Darstellung, dass

er zunächst versucht habe, aufzustehen, er in der Folge jedoch festgestellt

habe, dass sein Fuss verletzt sei, erscheint schlüssig. Es ist üblich, dass der

Schmerz nach einem derart plötzlichen Ereignis verzögert einsetzt.

Die Aussagen des

Berufungsklägers dagegen sind teilweise inkohärent und wenig plausibel. Seine

Schilderung, der Privatkläger habe seinen rechten Fuss gestreckt und hinter sein

Hinterrad gestellt, mutet geradezu abenteuerlich an – der Berufungskläger muss

denn auch einräumen, dass er solches gar nicht habe sehen können, weshalb es

sich offensichtlich um reine Spekulation handelte (so ausdrücklich: Akten

S. 316). Gleich zu beurteilen ist die vom Verteidiger ins Spiel gebrachte

Version, wonach der Privatkläger möglicherweise gegen das Auto getreten habe

(Berufungsbegründung Ziff. 8, Akten S. 255 f.; Plädoyer

Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 298). Sie wäre nicht nur völlig

lebensfremd, sondern sie würde auch die Schürfung am Bein nicht erklären (vgl.

E. 4.3.2 oben). Ausserdem wäre sie auch mit der Schilderung des

Berufungsklägers selbst nicht in Einklang zu bringen. Dieser hat nichts von

einem Tritt gesagt, den er anders hätte spüren müssen als ein Überfahren oder

Touchieren, und er hat angegeben, der Privatkläger habe sich umgedreht und sei ihm

im Moment des Unfalls mit dem Rücken zugewandt gewesen – der Berufungskläger

gibt daher seinerseits eher einen Schritt rückwärts als mögliche Unfallursache

an. Darüber hinaus wendet der Privatkläger zu Recht ein, dass bei dieser

Körperstellung ein Tritt gegen das rücklings durchfahrende Fahrzeug nicht besonders

plausibel erscheint, zumal der Berufungskläger seinen Angaben zufolge rund 1.5

Meter Abstand zum Privatkläger gehabt haben soll. Wenn der Verteidiger sodann

ausführt, «bereits aus logischen Gründen» müsse «die Bewegung unter das Auto

passiert sein, als der Beschuldigte den Geschädigten bereits mit dem Vorderrad

passiert hatte», weil ansonsten der Fuss bereits vom Vorderrad hätte getroffen

werden müssen (Berufungsbegründung Ziff. 11, Akten S. 256 f.; auch

Plädoyer Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 298), so ist entgegen

seiner Auffassung auch daraus nichts Wesentliches zugunsten des Berufungsklägers

abzuleiten. Nach der Darstellung des Privatklägers hat dieser, als er

realisiert hat, dass der Berufungskläger nicht anhalten werde, versucht, sich

durch einen Schritt mit seinem linken Fuss nach vorne (also von der Strasse

weg) in Sicherheit zu bringen. Es ist absolut plausibel und nachvollziehbar,

dass bei dieser Gelegenheit das rechte Bein etwas zurückgerückt ist – womit es just

im Zeitpunkt, als der Berufungskläger (zu nah) am Privatkläger vorbeigefahren

ist, vor dessen Hinterrad geriet. Zudem führte selbst der Berufungskläger aus,

einen Bogen um den Privatkläger gefahren zu sein, was ein Erfassen mit dem

Hinterrad bei zu gering gehaltenem Abstand umso plausibler macht. Die

Schlussfolgerung, dass der Abstand «sicher ausreichend» gewesen sei, «ansonsten

der Beschuldigte den Geschädigten von vorne überfahren hätte»

(Berufungsbegründung Ziff. 11, Akten S. 256 f.), ist folglich nicht

haltbar. Noch viel unhaltbarer ist es, wenn der Verteidiger sich in die Deutung

versteigt, der Privatkläger habe sich «offenbar unters Hinterrad geworfen»

(Berufungsbegründung Ziff. 11, Akten S. 256). In diesem Zusammenhang ist

auch die Vermutung hinsichtlich eines allfälligen Motivs des Privatklägers für

ein entsprechendes Verhalten vollkommen haltlos (vgl. Akten S. 323). Nicht

nur liegen vorliegend absolut keine Indizien dafür vor, welche den vom

Berufungskläger gehegten Verdacht, dass der Privatkläger einen

Versicherungsbetrug hätte begehen wollen, erhärten würden. Vielmehr erscheint

es völlig lebensfremd, dass der Privatkläger sich zu einem solchen Vorhaben

relativ spontan entschlossen gehabt haben soll, während er – wie selbst vom

Berufungskläger entsprechend beobachtet – seinen Kollegen im Lieferwagen auf

die Strasse lotste. Die Darstellung schliesslich, der Privatkläger sei «nota

bene mitten auf der Fahrbahn» gestanden (Berufungsbegründung Ziff. 9, Akten S. 256)

bzw. er habe sich «ohne klares Handzeichen» und dem Verkehr den Rücken

zugekehrt auf die Strasse hinaus bewegt (Plädoyer Berufungsverhandlung

S. 4, Akten S. 297) wird nicht einmal vom Berufungskläger selbst gestützt,

hat dieser doch auf Frage erklärt, der Privatkläger «war etwas auf der Strasse»

(Akten S. 149), ungefähr 50 cm (Akten S. 316), und er bestätigte,

dass der Privatkläger den Berufungskläger angesehen habe, als er auf die

Strasse getreten sei (Akten S. 314 f.).

Letztlich entscheidend

ist, dass selbst der Berufungskläger beschreibt, wie er etwas gespürt habe, als

er am Privatkläger vorbeifuhr. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers (vgl.

Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 295; Berufungsbegründung

Ziff. 5, Akten S. 254), war der Berufungskläger anlässlich seiner

ersten Einvernahme auch noch klar der Auffassung, dieser sei mit der Ferse unter

das Hinterrad des Berufungsklägers gekommen (vgl. E. 4.4.2 oben). Dass es

zumindest zu einem Touchieren des Fusses bzw. der Ferse kam, ist damit nicht

nur durch die Aussagen des Privatklägers und durch die Fotografie vom

geschürften Bein erstellt, sondern auch durch die Angaben des Berufungsklägers

selbst. Ebenso steht damit fest, dass der Berufungskläger in ungenügendem

Abstand am Privatkläger vorbeifuhr – die Varianten «unters Hinterrad Werfen»,

«gegen das Hinterrad Kicken» oder «den Fuss unters Hinterrad Strecken» sind,

wie ausgeführt, klar zu verwerfen.

Es ist aber auch

erstellt, dass der Privatkläger nur wenig auf der Fahrbahn stand und dass er

dabei war, seinen Kollegen aus der Einfahrt zu lotsen. Das ergibt sich aus den

Aussagen des Privatklägers und seines Kollegen C____, aber wiederum auch des

Berufungsklägers selbst. Ob der Privatkläger im Zeitpunkt, als der

Berufungskläger herbeifuhr konkret ein Stopp-Signal an seinen Kollegen und/oder

an den herannahenden Berufungskläger gab, ist nicht von Bedeutung. Ebenfalls

nicht von Belang ist, von welcher Entfernung der Berufungskläger den

Privatkläger gesehen hat. Vielmehr ist relevant, dass der Berufungskläger auch

gemäss seiner eigenen Beschreibung die Situation durchaus rechtzeitig erfasst

und richtig interpretiert hatte. Er sagte an der ersten Einvernahme, dass der

Privatkläger sich wohl umgedreht habe, um dem Lieferwagen ein Zeichen zu geben,

dieser solle weiterfahren. Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte

er, er habe einen Van gesehen, der in einer Einfahrt mit dem Heck zur Strasse

stand, sowie den Privatkläger, der am Auto vorbei und zur Strasse kam, wo er

sich dann umdrehte – er denke, der Privatkläger sei dort gewesen, um das Fahrzeug

zu lotsen, was er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte. Auch wenn der

Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung die vom Berufungskläger

gefahrene Geschwindigkeit in Frage stellen möchte (vgl. Akten S. 325), ist

in diesem Zusammenhang schliesslich erstellt, dass der Berufungskläger mit 30

bis 35 km/h am Privatkläger vorbeigefahren ist. Diese Angaben stammen vom

Berufungskläger selbst (Akten S. 35 f., 149) und er hat die von ihm

gefahrene Geschwindigkeit auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht

abgestritten, sondern meinte auf die Frage, weshalb er nicht langsamer gefahren

sei, nur, weil er (der Berufungskläger) die einzige Person auf der Strasse

gewesen und er gut durchgekommen sei (Akten S. 315).

Der Sachverhalt

ist damit in allen wesentlichen Teilen erstellt: Der Berufungskläger nahte mit seinem

Personenwagen heran, sah den Privatkläger, wie dieser um den Van herum zur

Strasse kam, etwas auf die Fahrbahn trat und sich umdrehte, offenkundig in der

Absicht, den Lieferwagen auf die Strasse zu lotsen. Kurz nachdem sich der

Privatkläger umgedreht hatte, passierte ihn der Berufungskläger mit so geringem

Abstand, dass das hintere rechte Bein und der hintere Fuss bzw. die Ferse des

Privatklägers vom Hinterrad des Fahrzeugs erfasst wurden, wobei offenbleiben

kann, ob es sich um ein «Touchieren», mithin also ein Streifen, oder um ein

eigentliches «Überfahren» handelte. Jedenfalls stürzte der Privatkläger infolge

der Kollision zu Boden und erlitt einen Bruch des Sprunggelenks, der operativ

versorgt werden musste. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt – und

zwar jener der Hauptanklage.

5.

5.1 Nach

Art. 125 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ist strafbar,

wer einen Menschen fahrlässig an Körper oder Gesundheit schädigt. Fahrlässig

handelt, wer nicht die Vorsicht walten lässt, die aufgrund der Umstände und der

persönlichen Situation erforderlich wäre, und die Folge seines Verhaltens aus

dieser pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht

Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB; statt vieler: BGE 145 IV 154 E. 2.1).

Grundvoraussetzung

für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die

Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Für die

Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das

Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den

Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder

mindestens zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden

Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen

Zügen voraussehbar sein. (BGer 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 2.1; BGE 145 IV 154 E. 2.1, 143 IV 138 E. 2.1, 142 IV 237 E. 1.5.2, 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV

193 E. 7.3, je mit weiteren Hinweisen).

5.2 Ausgehend

vom festgestellten Sachverhalt ist der Erfolg einer Körperverletzung fraglos

erfüllt. Der Bruch des Sprunggelenks stellt zweifelsohne eine Körperverletzung

i.S. von Art. 125 StGB dar.

Sie erweist sich

entgegen den Einwänden des Berufungsklägers auch als kausal zu seinem

Fahrverhalten. Dass die Verletzung vom Unfall stammt, ist aufgrund der

Tatsachen erstellt. Sodann ist es unerheblich, ob der Bruch unmittelbar durch

den Kontakt mit dem Fahrzeugrad verursacht wurde, ober ob dies Sekunden danach

durch ein Umknicken des Fusses geschah. Es änderte nicht einmal etwas, wenn das

Umknicken erst bei einem weiteren Fehltritt im Rahmen des Sturzgeschehens

passiert wäre, denn die adäquate Kausalität wäre auch in diesem Fall zu

bejahen: Um zu beurteilen, ob der Eintritt des Erfolgs auf ein bestimmtes

Verhalten der Täterin oder des Täters zurückzuführen ist, wird ausgehend von

einem hypothetischen Kausalverlauf geprüft, ob der Erfolg bei anderem Verhalten

der Täterin oder des Täters ausgeblieben wäre (BGer 6B_976/2019 vom 1. Oktober

2020 E. 2.3.4; BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der Kausalitätsprüfung

im Sinne der Adäquanztheorie ist dabei, wie zuvor ausgeführt, auf die Vorhersehbarkeit

abzustellen, d.h. es muss eine Betrachtung vom Zeitpunkt des Handelns aus

vorgenommen werden. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls

wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich

mithin im Erfolg gerade die von der Täterin der vom Täter geschaffene oder

gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post

bekannten Umstände zu beantworten (BGE 140 II 7 E. 3.4, 116 IV 306 E. 2c, mit

Hinweisen).

Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es dabei, wenn das

Verhalten der Täterin oder des Täters mindestens mit einem hohen Grad an

Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV

56 E. 2.1. mit Hinweis, 134 IV 26 E. 3.2.3, 131 IV 145 E. 5.1 und 2, 130

IV 7 E. 3.2, 128 IV 49 E. 2b, 127 IV 62 E. 2d; BGer 6B_976/2019 vom 1.

Oktober 2020 E. 2.3.4 – a.M. wohl Niggli/Maeder,

Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 12 StGB N 123 ff.). Es ist

nicht erforderlich, dass die Handlung des Täters die ausschliessliche oder auch

nur die Hauptursache für den Erfolg gewesen ist, weshalb ein Kausalzusammenhang

nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass eine andere Bedingung für den Erfolg

überwiegend erscheint (BGer 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.3; BGE 120 IV 300 E. 3e). Die Adäquanz ist vielmehr nur zu verneinen bzw. der adäquate

Kausalzusammenhang unterbrochen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände vorliegen

– wie etwa das Mitverschulden des Opfers oder eines Dritten –, welche derart

ausserhalb des normalen Geschehens liegen, derart unsinnig sind, dass damit

schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass

sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und

so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGer

6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 2.1, 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.3;

BGE 142 IV 237 E. 1.5.2, 142 III 433 E. 4.5).

Wäre der

erlittene Bruch des Sprunggelenks also tatsächlich unmittelbare Folge des

Stolperns und Umfallens bzw. eines Fehltritts, so wäre diese Reaktion des Privat­klägers

doch klarerweise durch das Fahrverhalten des Berufungsklägers ausgelöst worden und

würde keinesfalls als derart «intensive» Drittursache erscheinen, dass sie die

Tatsache des konkurrierenden Fahrfehlers verdrängte und diesen als «unbedeutend»

erscheinen liesse. Bereits in der Sachverhaltsermittlung konnte ferner

ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger sein Bein unter das Fahrzeug des

Berufungsklägers hielt, mit seinem Fuss gegen dieses trat oder er sich

unvermittelt auf die Strasse zum Fahrzeug des Berufungsklägers bewegte. Ein

Mitverschulden bzw. eine «eigenverantwortlich gewollte Selbstgefährdung» (Plädoyer

Berufungsverhandlung S. 3, 5, Akten S. 296, 298; auch

Berufungsbegründung Ziff. 9, Akten S. 256, ferner Akten S. 329),

welche den Kausalverlauf unterbrechen würde, kann dem Privatkläger nicht

vorgeworfen werden. Das Verhalten des Privatklägers – seinen Kollegen im

Lieferwagen auf die Strasse zu lotsen – diente im Gegenteil vielmehr der

Verkehrs­sicherheit.

5.3

5.3.1 Die

Fahrlässigkeitshaftung tritt nur ein, wenn das erfolgsauslösende Verhalten des Täters

pflichtwidrig und wenn der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten auch vermeidbar

war.

5.3.2 Sorgfaltswidrig

ist eine Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der

Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung

der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er

zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGer 6B_976/2019

vom 1. Oktober 2020 E. 2.3.4, 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.1;

BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1). Wo besondere, der Unfallverhütung und

der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich

das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen

Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 26 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen).

Im Strassenverkehr sind das die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und

der dazugehörenden Verordnungen (statt vieler: BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni

2021 E. 4.2, 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3).

Nach dem aus

Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer

darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls

ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht

besondere Umstände dagegensprechen. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur

stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die

Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage

schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht

ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage,

ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt,

ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500

E. 1.2.4 mit Hinweis; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2, 6B_1125/2020

vom 4. März 2021 E. 4.3).

Art. 34 Abs. 4

SVG schreibt vor, dass gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender

Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben-

und Hintereinanderfahren. Was unter einem ausreichenden Abstand im Sinne von

Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu

gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die

Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge (BGE 131 IV 133 E. 3.1; BGer 6B_894/2020

vom 26. November 2020 E. 2.1, 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2). Die

Abstandsregel nach Art. 34 Abs. 4 SVG richtet sich sowohl an motorlose

Fahrzeuge als auch an Motorfahrzeuge und gilt insbesondere auch gegenüber

Fussgängern, und zwar nicht nur beim Kreuzen und Überholen derselben, sondern

bei jeglichem Vorbeifahren (BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2, 6B_821/2014

vom 2. April 2015 E. 3.2.2, 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005 E. 2.3 mit Hinweis).

Die Grösse des seitlichen Abstands, der gegenüber Fussgängern einzuhalten ist,

kann nicht allgemein zahlenmässig festgelegt werden. Sie richtet sich vielmehr

u.a. nach der Breite der Fahrbahn, den Verkehrs- und Sichtverhältnissen, der

Geschwindigkeit des Fahrzeugs sowie dem Alter und dem Verhalten der Fussgänger

(BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2, 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E.

3.2.2, 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005 E. 2.3; vgl. auch BGE 91 IV 86 E. 2).

Ein Abstand von 50 cm beim Überholen eines Fussgängers kann unter gewissen

Umständen, z.B. in einer engen Gasse bei geringer Geschwindigkeit, die ein

sofortiges Anhalten erlaubt, genügen. War ein grösserer Abstand ohne weiteres

möglich und der Fussgänger auf eine solche Annäherung nicht gefasst, ist dagegen

ein Abstand von 50 cm, der zu Fehlreaktionen des Fussgängers führen kann,

gemäss der Rechtsprechung nicht ausreichend (BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021

E. 4.2, 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.2; BGE 91 IV 86 E. 2).

5.3.3 Der

Berufungskläger fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 35 km/h am Privatkläger

vorbei, der mehr oder weniger mit dem Rücken zur Fahrbahn stand. Die

Vorbeifahrt geschah so nahe, dass der Berufungskläger Wade und Ferse des Privatklägers

mindestens touchierte. Dass der Privatkläger rückwärts in dessen Auto

gestolpert wäre, wird von keiner Seite geltend gemacht, und dass er zuvor einen

Satz in Richtung des Berufungsklägers gemacht hätte, kann ausgeschlossen werden

(vgl. E. 4.5 oben). Ebenso ist aufgrund der Ausführungen des Privatklägers

davon auszugehen, dass er beim Bestreben, sich in Sicherheit zu bringen bzw.

mehr Abstand zum vorbeifahrenden Berufungskläger zu gewinnen, einen Schritt

nach vorne in Richtung Trottoir machte und das Standbein dabei etwas nach

hinten rückte. Auch bei diesem Sachverhaltsablauf musste der Berufungskläger

aber noch in einem Abstand von höchstens 50 cm am Privatkläger vorbeigefahren

sein, um dessen Wade und Ferse zu «erwischen». Der Privatkläger war sodann im

Begriff, einen Lieferwagen rückwärts auf die Strasse zu lotsen bzw. den auf der

Strasse fahrenden Verkehr zu regeln. Er war nicht etwa daran, die Fahrbahn zu

überqueren und sich damit vom Berufungskläger weg und aus dessen Fahrspur zu

begeben. Auch das war dem Berufungskläger nach eigenem Bekunden klar. Wird in

einer solchen Situation der Abstand derart geringgehalten, dass bereits eine

einfache Bewegung beziehungsweise ein einziger Schritt genügt, um mit dem

Fahrzeug zu kollidieren – und dies bei mindestens siebenfacher

Schrittgeschwindigkeit – so sind die Abstandsvorschriften nicht eingehalten und

erweist sich die Fahrweise als pflichtwidrig unvorsichtig. Erwähnt sei in diesem

Zusammenhang auch, dass dieser Ablauf, mithin die Möglichkeit eines Touchierens,

unter den gegebenen Umständen für den Berufungskläger vorhersehbar und

keineswegs Folge ungewöhnlicher Einflüsse war. Er musste mit einer Fehlreaktion

des ob seiner Fahrweise zweifellos perplexen Privatklägers rechnen bzw. damit,

dass dieser ihm nicht in geeigneter Weise ausweichen werde. Daher kann er sich

auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 StGB berufen.

Ebenso war die

Herbeiführung des Erfolgs ohne weiteres vermeidbar – der Berufungskläger hätte

stoppen können, bis der Privatkläger seinen Kollegen ganz auf die Strasse

gelotst hätte, oder er hätte zumindest abbremsen und im Schritttempo und mit

grösserem Abstand am Privatkläger vorbeifahren können, zumal seinen Angaben

zufolge wenig Verkehrsaufkommen geherrscht hatte.

5.4 Schliesslich

ist bei der Fahrlässigkeitshaftung, wie erwähnt, das erlaubte Risiko zu

beachten. Nach dem Prinzip des erlaubten Risikos lässt sich eine Gefährdung

fremder Rechtsgüter, die über das allgemeine Lebensrisiko nicht hinausgeht,

nicht verbieten, sondern gefordert werden kann nur die Einhaltung eines

bestimmten Mindestmasses an Sorgfalt und Rücksichtnahme. Beim erlaubten Risiko

tritt an die Stelle des Verbots jeglicher Gefährdung das Gebot, die Gefahr auf

dasjenige Minimum einzuschränken, das gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem

Aufwand ausgeschlossen werden kann, wenn man die entsprechende Tätigkeit überhaupt

zulassen will. Dabei geht es um die Frage, welche Risiken allgemein in Kauf zu

nehmen sind, und nicht um eine Ermässigung der Sorgfaltsanforderungen (BGE 117 IV 58 E. 2b, 129 IV 290; Trechsel/Fateh-Moghadam,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage, Zürich 2021, Art. 12 N 32).

Das erlaubte

Risiko spielt gerade im Strassenverkehr eine grosse Rolle, wäre es doch sonst

kaum zulässig, überhaupt am motorisierten Verkehr teilzunehmen – das allgemeine

Lebensrisiko wird selbst bei angemessener Fahrweise erhöht (Trechsel/Fateh-Moghadam, a.a.O,

Art. 12 N 32, mit Hinweisen). Das impliziert aber selbstverständlich

nicht, dass jedes unvorsichtige Verhalten eines Automobilisten zulässig wäre.

Der Berufungskläger hat mit seiner geradezu rücksichtslosen Fahrweise die Gefährdung

des Privatklägers als weiterem Verkehrsteilnehmer keineswegs auf ein Minimum

beschränkt, sondern diesen vielmehr völlig unnötig einer erheblichen Gefährdung

und Verletzung ausgesetzt. Sein Verhalten erweist sich auch unter diesem

Gesichtspunkt als unrechtmässig.

5.5 Zusammenfassend

sind somit sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Sämtliche Anträge des

Berufungsklägers gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch sowie sein

Eventualbegehren auf Rückweisung an das Strafgericht sind somit abzuweisen. In

Übereinstimmung mit dem Strafgericht erfolgt daher ein Schuldspruch wegen fahrlässiger

Körperverletzung.

6.

6.1 Gegen

die Zumessung der Strafe sind keine Einwände vorgebracht worden. Da lediglich

der Berufungskläger Berufung gegen das Urteil vom 1. Oktober 2020 erhob

und die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete, ist aufgrund

des Verbots der reformatio in peius weder die vom Strafgericht gewählte

Sanktionsart der Geldstrafe noch die Gewährung des bedingten Vollzugs zu

überprüfen (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), sondern lediglich über die Anzahl

Tagessätze sowie die Höhe der Geldstrafe zu befinden.

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (vgl. dazu

Trechsel/Seelmann, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.

Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit.

Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend

präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen

und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den

inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung

zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die

einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

In seinem

Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die

Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2;

BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig,

wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven

Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann

eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt

vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen.

Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand

täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren

(BGE 136 IV 55 E. 5.7).

6.2 Ausgangspunkt

ist das Verschulden für die fahrlässige Körperverletzung, welche gemäss Art.

125 Abs. 1 StGB als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe vorsieht.

Das objektive

Verschulden wiegt insgesamt leicht. Wie das Strafgericht zutreffend erwog, ist

dem Berufungskläger lediglich ein relativ kurzer Moment der Unaufmerksamkeit vorzuwerfen.

Sein Verhalten darf allerdings auch nicht bagatellisiert werden, zumal die

Sorgfaltspflichtverletzung eine nicht unerhebliche Verletzung des Privatklägers

zur Folge gehabt hat. Er musste sich einer Operation unterziehen und war

mehrere Monate arbeitsunfähig. Mittlerweile ist der Privatkläger jedoch wieder

voll arbeitsfähig. In subjektiver Hinsicht sind keine Anhaltspunkte

ersichtlich, welche die objektive Schwere der Tat zu relativieren vermöchten. Ebenfalls

nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann, dass der Berufungskläger sich

nach dem Vorfall zum Privatkläger begeben hat, um sich zu erkundigen, was

geschehen sei, und sich nicht auch noch vom Unfallort entfernte. Aufgrund

dieser Umstände erscheint eine Strafe von 30 Tagessätzen als angemessen.

6.3 Was

die Täterkomponenten betrifft, ist über den Berufungskläger bekannt, dass er am

[...] in Portugal geboren wurde. Er ist eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr

2009 in der Schweiz (Akten S. 148, 313). Im Jahr 2017 habe er einen Unfall

gehabt und arbeite seither nicht mehr. Derzeit lebe er von der Sozialhilfe.

Seit dem Unfall habe er gesundheitliche Probleme mit seinem Rücken und seinem

Kopf. Er sei geschieden und habe zwei Kinder. Diese würden bei der Ex-Frau in

Portugal leben (Akten S. 313 f.). Der Berufungskläger ist weder

vorbestraft (Akten S. 276) noch wurden bisher strassenverkehrsrechtliche

Administrativmassnahmen gegen ihn ausgesprochen (Akten S. 6). Die

persönlichen Verhältnisse sind insgesamt neutral zu werten. Das Strafgericht hielt

dem Berufungskläger zudem ein Geständnis zugute, und dass er sich kooperativ

verhalten habe. Diese Auffassung kann vom Appellationsgericht nicht gestützt

werden. Vielmehr stritt der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren ab, sich

sorgfaltswidrig verhalten zu haben, und machte vielmehr das Verhalten des

Privatklägers verantwortlich für den Unfall. Dass er kein Geständnis ablegte,

wird zwar nicht straferhöhend gewertet, kann indes auch nicht zu seinen Gunsten

berücksichtigt werden. Weitere strafwirksame Umstände, die in der Person des

Täters liegen, sind nicht ersichtlich.

6.4 In

Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist die Geldstrafe

demnach mit 30 Tagessätzen zu bemessen.

6.5 Das

Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen der Täterin oder des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich

nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und

Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Auszugehen ist

von einem monatlichen Nettoverdienst von CHF 1'700.–. Davon abzuziehen ist der

vom Berufungskläger zu bezahlende Mietzins für seine Wohnung von CHF 700.–

(Akten S. 148). Er lebt somit vom Grundbedarf. Der Berufungskläger hat

zwar zwei Kinder, welche bei der vom Berufungskläger geschiedenen Mutter leben.

Da er gemäss seinen Angaben jedoch keinerlei Unterhalt zu entrichten hat, erfolgt

in dieser Hinsicht keine weitere Reduktion (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung

S. 3, Akten S. 313). Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich bei dieser

Ausgangs­lage auf CHF 30.–.

6.6 Die

Geldstrafe ist bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen (vgl.

E. 6.1 oben).

7.

7.1 Das

Strafgericht hiess die Zivilforderung des Privatklägers für den erlittenen

Lohnausfall dem Grundsatz nach gut unter Festlegung einer Haftungsquote von

100 Prozent, wies den Anspruch betreffend Höhe jedoch auf den Zivilweg. Es

führt im angefochtenen Urteil hierzu aus, da der Lohnausfall durch die

Unfalltaggelder nur im Umfang von 80 % ausgeglichen werde, liege es auf der

Hand, dass der Privat­kläger Anspruch auf den nicht gedeckten Schaden habe.

Allerdings habe der Privatkläger lediglich eine einzige Lohnabrechnung

eingereicht, weshalb es dem Gericht nicht möglich sei, den tatsächlichen

Lohnausfall zu berechnen (angefochtenes Urteil S. 9 f.). Ferner sei

die geltend gemachte Schadenersatzforderung für den erlittenen Haushaltsschaden

in Höhe von CHF 1'000.– in keiner Weise substantiiert worden

(angefochtenes Urteil S. 10).

7.2 Der

Berufungskläger stellt mit seiner Berufung die Kausalität der Schaden­ersatzforderung

in Frage. Er vertritt den Standpunkt, dass das Fahrzeug (bzw. die Fahrweise des

Berufungsklägers) nicht ursächlich für die Verletzungen des Privatklägers

gewesen sei. Zudem trage der Privatkläger ein Mitverschulden, indem er die

gefährliche Situation geschaffen habe, weshalb es nicht angehe, die

Schadenersatzforderung mit deiner Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach

gutzuheissen (Berufungsbegründung Ziff. 13, Akten S. 257). Auch im

Rahmen der zivilrechtlichen Haftpflicht kann der Kausalverlauf durch

Selbstverschulden nur dann unterbrochen werden, wenn das Verschulden grob und

sehr intensiv war (Kessler, in:

Basler Kommentar, 7. Auflage, 2020, Art. 41 OR N 21, mit

Hinweisen). Ansonsten kann ein Selbstverschulden zu einer Reduktion des

Schadenersatzes führen, wenn das Verhalten für den Schaden ursächlich war und

die geschädigte Person dessen Gefährlichkeit erkannt hat oder hätte erkennen

müssen (Kessler, a.a.O.,

Art. 44 OR N 7 mit Hinweisen). Nachdem in Bezug auf den Schuldspruch

wegen fahrlässiger Körperverletzung erstellt ist, dass das Verhalten des

Berufungsklägers kausal war für die vom Privatkläger erlittene Verletzung und

dem Privatkläger insbesondere keinerlei Mitverschulden vorgeworfen werden kann

(E. 5.2 oben), wurde weder der Kausalverlauf unterbrochen noch

rechtfertigt sich eine Reduktion der Haftungsquote. Die Einwände des

Berufungsklägers bezüglich der Zivilforderung erweisen sich daher als

unbegründet.

Hinsichtlich des

geltend gemachten Haushaltsschadens beantragt der Berufungs­kläger eine

Abweisung, mit der Begründung, dass er vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung

freizusprechen sei (Berufungsbegründung Ziff. 15, Akten S. 257). Nachdem

vorliegend der Schuldspruch des Strafgerichts bestätigt wird, erübrigen sich in

dieser Hinsicht weitere Ausführungen. Der geltend gemachte Haushaltsschaden

wird in Übereinstimmung mit dem Urteil des Strafgerichts auf den Zivilweg

verwiesen.

7.3 Sofern

der Privatkläger mit seiner Berufungsantwort den von ihm geltend gemachten

Lohnausfall von CHF 10'826.65 zu substantiieren versucht (Berufungsantwort

Ziff. 7 f., Akten S. 266), ist vorliegend nicht weiter darauf

einzugehen, da lediglich der Berufungskläger Berufung gegen das Urteil des

Strafgerichts erklärt hat.

8.

8.1

8.1.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen

Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015

E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip

verlegt.

Der

Berufungskläger wird im Berufungsverfahren in vollumfänglicher Abweisung seiner

Berufung wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Wie dargelegt, waren

die Rügen des Berufungsklägers einer Verletzung des Anklagegrundsatzes

unbegründet, weshalb ein Verzicht auf die Auferlegung der Kosten – entgegen der

Auffassung des Berufungsklägers (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 7, Akten

S. 300) – nicht angezeigt ist. Ebenso rechtfertigt auch die Rückweisung

des Straf­befehls durch das Strafgericht (Akten S. 85 f.) keine Reduktion

der erstinstanzlichen Urteilsgebühr, da das Strafverfahren erst mit der

darauffolgenden Anklage vom 28. Mai 2020 beim Strafgericht anhängig

gemacht wurde (vgl. Akten S. 90). Was schliesslich die Höhe der

erstinstanzlichen Urteilsgebühr betrifft, ist festzuhalten, dass § 19 des

Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) für Entscheide des

Strafeinzelgerichts eine Gebühr von CHF 100.– bis CHF 2'500.– vorsieht. Die

Gerichtsgebühr stellt eine Kausalabgabe dar, welche nach den Grundsätzen der

Kostendeckung und der Äquivalenz nicht höher sein darf, als die Kosten, die der

Staat zur Erbringung der entsprechenden Leistung aufgewendet hat. Sie muss mit

dem objektiven Wert der Leistung vereinbar sein und sich in einem vernünftigen

Rahmen halten (Griesser, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung

StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 422 N 4). Die vom

Strafgericht festgesetzte Gebühr von CHF 700.– bzw. CHF 350.– bei

Verzicht auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung bewegt sich im

unteren Drittel des Gebührenrahmens und erscheint für den vorliegend zu

beurteilenden Fall – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers

(Berufungsbegründung Ziff. 19, Akten S. 257 f.) – ohne weiteres

als angemessen. Daraus folgt, dass die Verfahrenskosten von CHF 1'205.90

und die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 700.– dem Berufungskläger

aufzuerlegen sind.

8.1.2 Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger

mit seiner Berufung vollumfänglich unterlegen. Somit ist die Gerichtsgebühr dem

Berufungskläger aufzuerlegen. Diese wird auf CHF 1‘000.– festgesetzt

(§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

8.2 Der

Berufungskläger stellt gestützt auf Art. 425 StPO ferner – zumindest

sinngemäss – ein Gesuch um teilweisen Erlass der Verfahrenskosten

(Berufungsbegründung Ziff. 18 f., Akten S. 257 f.).

Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten

zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung

oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der

Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen

Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen

ernsthaft gefährden kann (Griesser,

a.a.O., Art. 425 N 1a; Domeisen,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt

vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem

Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine

weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten

selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der

Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des

Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom

24. März 2021 E. 2.1; SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1,

SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Weit weniger weit

geht eine Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als

Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser

Ermessensspielraum (vgl. Griesser,

a.a.O., Art. 425 N 1a).

Der Berufungskläger lebt zwar derzeit von der Sozialhilfe und erhält

monatlich CHF 1'721.– (vgl. Akten S. 249 f.). Über allfälliges

Vermögen ist allerdings nichts bekannt; immerhin war der Berufungskläger jedoch

im Zeitpunkt des vorliegend zu beurteilenden Unfalls Halter eines Audi A6

(Akten S. 39). Dass sich der Berufungs­kläger in derart angespannten

finanziellen Verhältnissen befindet, dass er die vorliegenden Verfahrenskosten

nicht tragen könnte, ist daher nicht erstellt. Zudem gab der Berufungskläger

anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er nur deshalb von der Sozialhilfe

lebe, weil derzeit noch ein Verfahren wegen eines früheren Unfalles laufe, aufgrund

dessen er seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben könne (Akten

S. 313). Selbst der Berufungskläger ist demnach der Ansicht, dass sich

seine finanzielle Situation in Zukunft ändern bzw. verbessern wird. Das

(teilweise) Kostenerlassgesuch des Berufungsklägers ist daher abzuweisen.

8.3

8.3.1 Da der Schuldspruch wegen fahrlässiger Köperverletzung

vorliegend bestätigt wird, ist dem Berufungskläger für das erstinstanzliche

Verfahren auch keine (Partei-)Entschädigung auszurichten (Art. 429

Abs. 1 lit. a StPO e contrario).

8.3.2

8.3.2.1 Der Privatkläger hat sich zumindest sinngemäss sowohl als

Straf- als auch als Zivilkläger am vorliegenden Verfahren beteiligt (Akten

S. 9 f.). Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die

Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene

Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein

Obsiegen liegt im Falle einer Teilnahme als Strafklägerin dann vor, wenn es zu

einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt; als Zivilklägerin, wenn die

Privatklägerin im Zivilpunkt obsiegt (Griesser,

a.a.O., Art. 433 N 1). Grundsätzlich ebenfalls als Obsiegen zu werten

ist dabei eine zumindest dem Grundsatz nach gutgeheissene Zivilklage im Sinne

von Art. 126 Abs. 3 StPO (Wehrenberg/Frank,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 433 StPO N 13). Die

Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster

Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren

selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft

notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

8.3.2.2 Die Vertretung des Privatklägers machte vor erster Instanz

einen Aufwand von 17.05 Stunden sowie Auslagen von CHF 240.25 geltend

(Akten S. 143 f.). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers erscheint

dieser Aufwand für das vorliegende Verfahren als angemessen. Sodann wurde der

Berufungskläger vorliegend im Strafpunkt wegen fahrlässiger Körperverletzung

verurteilt und die Zivilforderung des Privatklägers in Anwendung von

Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutheissen und lediglich

betreffend Höhe des Anspruches auf den Zivilweg verwiesen. Insofern ist von

einem Obsiegen des Privatklägers auszugehen. Lediglich seine

Genugtuungsforderung von CHF 1'000.– wurde abgewiesen und der geltend

gemachte Haushaltsschaden von CHF 1'000.– auf den Zivilweg verwiesen. Es

ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht die

geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 4'482.20 um CHF 755.50

reduzierte, zumal die Abgrenzung der Aufwendungen im Einzelnen schwierig ist

(vgl. auch den Mandatsrapport, Akten S. 143 f.). In Übereinstimmung mit

dem Strafgericht ist dem Privatkläger somit für das erstinstanzliche Verfahren

zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 3'726.70

zuzusprechen.

8.3.2.3 Im Berufungsverfahren hat der Privatkläger beantragt, die

Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen. Damit obsiegt der

Privatkläger im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich und der Berufungskläger

ist zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger zu verurteilen. Der

von der Vertretung des Privatklägers für das Berufungsverfahren geltend

gemachte Aufwand von 19.43 Stunden zum Ansatz von CHF 230.– bzw. 2.34

Stunden zum Ansatz von CHF 150.– sowie Auslagen von CHF 165.80 (Akten

S. 308) erscheinen angemessen und für die Wahrung der Interessen des

Privatklägers auch als notwendig. Hinzuzurechnen sind 2.75 Stunden Aufwand für

die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung) zum Stundenansatz von

CHF 230.– sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Für den genauen Betrag

wird auf das Dispositiv verwiesen.

8.3.3 Dem

amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung

ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine Honorarnote abgestellt werden kann

(Akten S. 301). Hierzu werden 15 Minuten zusätzlich für die

Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung) zum Ansatz von CHF 200.–

hinzugezählt (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die

Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR,

SG 291.400]). Einzig die Weg­entschädigung von CHF 70.– kann nicht gewährt

werden. Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten in Ausübung der

unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.– pro Stunde,

zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen. Praxisgemäss werden den

amtlichen Verteidigerinnen und Verteidigern allerdings keine Entschädigungen

für Wegzeiten und -spesen zu den auf Kantonsgebiet angesiedelten Behörden und

Anstalten ausgerichtet. Diese gelten aufgrund der Kleinflächigkeit des

Stadtkantons, der daraus resultierenden entsprechend kurzen Wegstrecken und des

Wegfalls oder der Geringfügigkeit von Wegspesen für die in Basel-Stadt tätigen

Anwältinnen und Anwälte mit dem Stundenansatz von CHF 200.– für die

verrechenbaren Stunden als abgegolten. Diese Regelung gilt gleichermassen für

auswärtige Anwältinnen und Anwälte. Ihre Reisekosten gehören vor diesem

Hintergrund nicht zu den notwendigen Auslagen einer Verteidigung (AGE

BES.2016.84 vom 1. November 2016 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch AGE

BE.2011.152 vom 8. März 2012 E. 3.2.1, in BJM 2013 S. 48 ff. S. 52). Für

den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4

StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 1. Oktober 2020 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

die Abweisung der Genugtuungsforderung von B____ im Betrag von

CHF 1’000.–;

-

die Abweisung der Mehrforderung der Parteientschädigung an B____ von

CHF 755.50.

A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – der

fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 125, 34 Abs. 1 und 2,

42 Abs. 1 sowie 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Die Zivilforderung von B____ wird in Anwendung von

Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach

gutgeheissen unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 Prozent; bezüglich

der Höhe seines Anspruchs wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.

Die Schadenersatzforderung (Haushaltsschaden) im Betrag

von CHF 1'000.– wird auf den Zivilweg verwiesen.

B____ wird zu Lasten von A____ für das erst­instanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'726.70 und für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit

433 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Parteientschädigung von CHF 6’050.80

zugesprochen (jeweils inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], werden

für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’200.– und ein Aus­lagenersatz von

CHF 64.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 251.35 (auf CHF 3'264.50),

somit total CHF 3'515.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 1'205.90

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 700.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Privatkläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).