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Entscheid

SB.2021.34

ad 1: Raufhandel und rechtswidrige Einreise ad 2: mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl, Raufhandel, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache rechtswidrige Ausreise und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

12. Juni 2024Deutsch51 min

Sachbeschädigung, der mehrfachen rechtswidrigen Ausreise und der mehrfachen Übertretung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.34

URTEIL

vom 12.

Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

Dr. Heidrun

Gutmannsbauer, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____,

geb. [...] Berufungskläger

1

[...]

Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...] Berufungskläger

2

[...] Beschuldigter

2

vertreten durch [...], Advokatin,

Privatkläger

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 25. September 2020

betreffend

ad 1: Raufhandel und

rechtswidrige Einreise

ad 2: mehrfacher, teilweise versuchter

Diebstahl, Raufhandel,

mehrfacher Hausfriedensbruch,

mehrfache Sachbeschädigung,

mehrfache rechtswidrige Ausreise

und mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Dreiergerichts in Strafsachen vom

25. September 2020 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger 1) des

Raufhandels und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu

13 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. bis

23. September 2019 (2 Tage), mit bedingtem Strafvollzug und unter

Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Es wurde über den

Berufungskläger 1 in Anwendung von Art. 66abis des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eine Landesverweisung von 3 Jahren

ausgesprochen mit Eintragung im Schengener Informationssystem. Die gegen den

Berufungskläger 1 am 2. April 2019 von der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt. Der

Berufungskläger 1 wurde hingegen verwarnt.

Mit dem gleichen Urteil wurde B____ (nachfolgend

Berufungskläger 2) des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, des

Raufhandels, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen

Sachbeschädigung, der mehrfachen rechtswidrigen Ausreise und der mehrfachen Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 24 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. bis

23. September 2019 (2 Tage), davon 12 Monate mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer

Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Oktober 2019 sowie als

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

29. Juni 2020. Es wurde über den Berufungskläger 2 in Anwendung

von Art. 66abis des Strafgesetzbuches eine Landesverweisung von

5 Jahren ausgesprochen mit Eintragung im Schengener Informationssystem.

Gegen dieses Strafurteil haben sowohl der Berufungskläger 1,

vertreten durch Advokat [...], als auch der Berufungskläger 2, vertreten durch

Advokatin [...], Berufung angemeldet. Der Berufungskläger 1 beantragt in

seiner Berufungserklärung vom 29. März 2021 (Akten

S. 4169 ff.), es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

25. September 2020 aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des Raufhandels

freizusprechen, eventualiter sei von einer Strafe wegen Raufhandels Umgang zu

nehmen, subeventualiter sei eine bedingte Strafe am unteren Rand des

Strafrahmens unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren festzusetzen. Es

sei von einer Landesverweisung, eventualiter von der Eintragung im Schengener

Informationssystem, abzusehen, es sei für den unangefochtenen Schuldspruch

wegen rechtswidriger Einreise eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen

zu CHF 10.– (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams), Probezeit 2 Jahre,

auszusprechen und es sei von einer Verwarnung hinsichtlich der am

2. April 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt

ausgesprochenen Geldstrafe abzusehen. Es seien die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten neu festzusetzen und im Übrigen die Kosten des vor- und

zweitinstanzlichen Verfahrens nach Massgabe des Ausgangs des

Berufungsverfahrens neu zu verlegen. Es sei dem Berufungskläger 1, auch

für das Berufungsverfahren, die (notwendige) amtliche Verteidigung zu

bewilligen, alles unter o/e-Kostenfolge.

Der Berufungskläger 2 beantragt in seiner

Berufungserklärung vom 30. März 2021 (Akten S. 4176 ff.) sinngemäss,

es sei das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen

des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, des Raufhandels, des

mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen

rechtswidrigen Ausreise und der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen. Es sei von einer Landesverweisung

abzusehen und die bedingt ausgesprochenen Vorstrafen seien nicht zu widerrufen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen.

Mit Berufungsantwort vom 20. Dezember 2021

beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche kostenfällige Abweisung

der Berufungen (Akten S. 4271).

Zur Berufungsverhandlung vom 12. Juni 2024 sind die

Verteidigerin und der Verteidiger der beiden Berufungskläger sowie die

Staatsanwaltschaft erschienen. Der Berufungskläger 1 wurde bereits im

Vorfeld der Verhandlung dispensiert (Akten S. 4308). Der

Berufungskläger 2 ist nicht zur Verhandlung erschienen. Seine

Verteidigerin hat anlässlich der Berufungsverhandlung ein Dispensationsgesuch

gestellt, welches das Gericht gutgeheissen hat (Protokoll Berufungsverhandlung,

Akten S. 4369). Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft sind zum

Vortrag gelangt. Für die Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil

der Berufung an das Appellationsgericht. Die Beschuldigten sind gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Beide Berufungen sind

nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass

darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO

können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen

und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf

die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person

abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist

(Verbot der reformatio in peius).

1.3

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen

des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und

Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend ist der Freispruch von der

versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körperverletzung mit

einem gefährlichen Gegenstand betreffend den Berufungskläger 2 und die

Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise betreffend den Berufungskläger 1

unbeanstandet geblieben, ebenso wie der Beschluss über die Rückgabe der

beigebrachten Kleider und Mobiltelefone, die Verfügung über die beschlagnahmten

Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und im

Berufungsverfahren nicht zu beurteilen. Insoweit ergeht ein

Feststellungsurteil.

2.

Sachverhalt

Komplex «Dreirosenanlage»

2.1

Tatsächliches

2.1.1

Der Schuldspruch der Vorinstanz stützt sich

auf den folgenden Anklagesachverhalt: Am frühen Abend des

21.

September 2019 sei es auf der Dreirosenanlage in Basel aufgrund

eines Streits um einen Drogenkunden bzw. Revierstreits im Drogendealermilieu zu

einer wechselseitigen, tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden

Berufungsklägern, C____ und D____ auf der einen Seite, und E____, F____ und G____

auf der anderen Seite, gekommen. Auf beiden Seiten seien möglicherweise weitere

unbekannt gebliebene Personen involviert gewesen. Im Verlaufe dieses Raufhandels

seien in Verletzungsabsicht unzählige Schläge und Tritte ausgeführt, aber auch

gefährliche Gegenstände wie Taschen- und Klappmesser, Glasflaschen und ein

Baseballschläger gegen die jeweils andere Gruppierung eingesetzt worden. Lediglich

die Tathandlungen der beiden Berufungskläger betrachtend, seien der

Berufungskläger 1 und der Berufungskläger 2 unter anderem mit den

Fäusten auf F____ losgegangen und der Berufungskläger 2 habe mit einem

Baselballschläger auf und mit einer Glasflasche gegen den Kopf

von E____ geschlagen. Der Berufungskläger 1 habe eine 4 cm tiefe

Stichverletzung an der linken Oberschenkelrückseite, eine 2 cm tiefe am

linken Gesäss und eine oberflächliche Stichverletzung am rechten Brustkorb,

eine Kopf- und Brustkorbprellung, ein geschwollenes und unterblutetes linkes

Augenunterlid sowie eine Schürfung am rechten Ellenbogen erlitten.

2.1.2

Der Berufungskläger 1 hat stets

bestritten, sich aktiv am Raufhandel beteiligt zu haben. Er macht geltend, dass

er lediglich habe schlichten wollen und angesichts des lebensbedrohlichen

Angriffs verhältnismässige Abwehrhandlungen vorgenommen habe

(Berufungsbegründung, Akten S. 4258; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten

S. 4317). Der Berufungskläger 2 hat sich ebenfalls von Beginn weg auf

den Standpunkt gestellt, sich nicht am Raufhandel beteiligt zu haben, sondern

ausschliesslich geschlichtet oder Personen auseinander gebracht zu haben (Berufungsbegründung,

Akten S. 4262 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 4370).

2.1.3

Die Vorinstanz ist demgegenüber aufgrund ihrer

Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass der Berufungskläger 1 aktiv an

der Schlägerei teilgenommen habe. Es sei als erstellt zu betrachten, dass er

seinen Hosengürtel ausgezogen und mit der Schnalle um sich geschlagen habe.

Allerdings sei er wohl relativ rasch selbst erheblich verletzt worden und von

der Dreirosenanlage geflüchtet. Weitere konkrete Handlungen würden dem

Berufungskläger 1 nicht vorgeworfen. Entgegen dem Anklagesachverhalt

erachtet es die Vorinstanz nicht als erstellt, dass der Berufungskläger 1 E____

mit einem Baseballschläger respektive mit einer Glasflasche auf den Kopf

geschlagen habe. Es stehe fest, dass E____ nur eine Verletzung davongetragen

habe. Es lägen somit keine objektiven Beweise vor, die mehrere Schläge mit

unterschiedlichen Gegenständen belegen würden. Fest stehe, dass E____ einen

heftigen Schlag auf den Kopf erhalten habe; wahrscheinlich mit einer Flasche.

Diesen Schlag konkret einem Täter zuzuordnen, misslinge allerdings aufgrund der

widersprüchlichen Aussagen und in Ermangelung objektiver Beweismittel oder

flankierender Aussagefragmente. Die Kratzer auf der Brust des

Berufungsklägers 2 würden jedoch belegen, dass er ebenfalls am Gemenge

beteiligt gewesen sei. Ausserdem werde er von H____ belastet, aktiv in die

Schlägerei involviert gewesen zu sein (Urteil Strafgericht, Akten

S. 3938 f.).

2.1.4

Für die beweisrechtliche Beurteilung des den

Berufungsklägern zur Last gelegten Sachverhalts gilt es insbesondere auf die

Aussagen der einzelnen am Vorfall beteiligten Personen einzugehen. Hinsichtlich

der Aussagegenese besteht vorliegend die Schwierigkeit, dass viele Zeugen und

Auskunftspersonen nicht neutral erscheinen, da sie entweder selbst Opfer

und/oder Beschuldigte sind oder dem Lager eines der Opfer bzw. der potentiellen

Täter zuzuordnen sind. Im vorliegenden Geschehen, bei welchem es auf die

Wechselseitigkeit und die genaue Gestaltung der jeweiligen Tatbeiträge erheblich

ankommt, dürften diese Befragten daher eine gewisse Neigung haben, die

Tatbeiträge der Personen aus dem eigenen Umfeld zu verharmlosen und umgekehrt

die Gegenseite zu belasten. Damit sind diese Aussagen unter dem Aspekt der

Motivlage mit Vorsicht zu würdigen.

Im Folgenden werden nur die Aussagen wiedergegeben, die in

Bezug auf das inkriminierte Verhalten der beiden Berufungskläger von Relevanz

sind:

2.1.4.1

Gemäss Schilderung von H____, der ein Freund

des Berufungsklägers 1 ist, sei er mit diesem und zwei weiteren Kollegen

mit dem BMW eines Freundes von Mulhouse nach Basel gekommen (Akten S. 1252,

1258.

f.). Viele Personen seien in das Gemenge involviert gewesen, wobei er

nicht gesehen habe, wer alles beteiligt gewesen sei. Er sei sich aber sicher,

dass die Kinder von C____ dazugehörten (Akten S. 1256). Als sich der

verbale Streit entfacht habe, seien er selbst und der Berufungskläger 1

bereits wieder auf dem Weg zum Auto gewesen, um zurück nach Frankreich zu

fahren. Als aber der Berufungskläger 1 realisiert habe, dass der Streit

eskaliert sei, sei dieser wieder zurückgegangen (Akten S. 1258). In der

zweiten Einvernahme wurden H____ im Rahmen einer Fotowahlkonfrontation mögliche

Tatbeteiligte vorgelegt. Er erklärte, der Berufungskläger 2 (von ihm als «[...]»

bezeichnet) sei in die Schlägerei involviert gewesen und habe mit den Arabern

und Algeriern gekämpft (Akten S. 1336). E____ identifiziere er als

diejenige Person, die den Berufungskläger 1 mit dem Messer gestochen habe.

Er habe zwar aufgrund des Gedränges nicht den Stich selbst gesehen, aber E____

habe mit dem Berufungskläger 1 gekämpft (Akten S. 1337).

2.1.4.2

I____ wurde am 21. September 2019

noch vor Ort als Auskunftsperson befragt: «Dann war einer mit einem schwarzen

T-Shirt und schwarzen Haaren, welcher mit einer Gürtelschnalle gegen die

Gruppierung vom schwer Verletzten eingeschlagen hat» (Akten S. 1198).

2.1.4.3

J____, der in der Nähe der Dreirosenanlage in

einem Pflegeheim arbeitet, erklärte, ein Auto mit französischen Kontrollschildern

sei angefahren, aus welchem vier Personen ausgestiegen seien, die der

Gruppierung der «Zigeuner» geholfen hätten (Akten S. 1198).

2.1.4.4

K____, meldete sich bei der Staatsanwaltschaft

und erklärte, sich am Tatabend ebenfalls in der Dreirosenanlage aufgehalten zu

haben (Akten S. 1524). K____ ist ein vormaliger Freund von C____, hatte

jedoch seinerseits ebenfalls eine gewalttätige Auseinandersetzung mit diesem

gehabt (Einstellungsverfügung, Akten S. 2458). Er gab bei der

Fotowahlkonfrontation an, der Berufungskläger 2 habe an der

Auseinandersetzung teilgenommen. E____, F____ und der Berufungskläger 2

hätten sich gegenseitig geschlagen. Der Berufungskläger 2 habe daraufhin

einen Stock genommen, aber niemanden damit geschlagen (Akten S. 1528).

Betreffend den Berufungskläger 1 erklärte K____, dass dieser zusammen mit

seinem Vater an der Auseinandersetzung teilgenommen habe. Der

Berufungskläger 1 habe seinen Hosengürtel herausgenommen, danach hätten

sich die Gruppen wieder getrennt. Später sei es im zweiten Teil der Auseinandersetzung

zur «Katastrophe» gekommen (Akten S. 1529).

2.1.4.5

C____ gab anlässlich der zweiten Einvernahme

vom 23. September 2024 zu Protokoll, dass H____ ein Freund seines

Sohnes, des Berufungsklägers 1, sei und von Frankreich angereist sei. Die

beiden seien zusammen zur Dreirosenanlage gekommen (Akten S. 1376,

S. 1386).

2.1.4.6

D____, der jüngere Bruder der beiden Berufungskläger,

sagte am 22. September 2019 gegenüber der Jugendanwaltschaft, sein

Vater und sein Bruder A____ hätten sich aktiv an der Schlägerei beteiligt. D____

konkretisierte, die beiden hätten auch geschlagen (Akten S. 1228).

2.1.4.7

G____ gab anlässlich der Fotowahlkonfrontation

vom 23. September 2019 zu Protokoll, dass der Berufungskläger 1

einer der Söhne des Mannes sei, welcher mit seinen Kindern die Araber

attackiert habe (Akten S. 1394). Auf Vorhalt des Fotos des

Berufungsklägers 2 erwiderte G____, ihn kenne er nicht. Die Schlägerei sei

weit weg gewesen und er habe nicht jede Person gesehen (Akten S. 1395).

2.1.4.8

E____ erklärte bei seiner ersten Einvernahme

vom 22. September 2019 im Spital, der Vater und seine vier Söhne und

noch vier weitere Personen, insgesamt neun Personen, hätten sie [die Araber] in

Richtung der Treppe «geschoben». Diese Gruppe habe seinen Freund eingekreist

und ihn selbst mit einer Bierflasche und einem Baseballschläger an den Kopf

geschlagen. «Papa [...]» und seine Kinder hätten weitere Leute kontaktiert, die

mit dem Auto gekommen seien (Akten S. 1284). Bei der zweiten Einvernahme

mit Fotowahlkonfrontation vom 23. September 2019 erklärte E____, der

Berufungskläger 2 sei die Person, welche ihn mit einer Flasche geschlagen

habe. Dieser habe ein Baseballcap und einen weissen Ohrring getragen und mit

anderen auf seinen Freund eingeschlagen (Akten S. 1460). An der

Konfrontationseinvernahme vom 24. Oktober 2024 wiederholte E____,

dass der Berufungskläger 2 ihm eine Flasche auf den Kopf geschlagen habe.

Er führte weiter aus, dass der «Kleine» und dessen Vater ihn und F____ mit

einem Baseballschläger geschlagen hätten (Akten S. 1485). Der

Berufungskläger 2 und seine Geschwister hätten F____ geschlagen. Der

Berufungskläger 2 habe F____ attackiert und als er dazwischen gegangen

sei, habe er einen Schlag auf den Kopf bekommen (Akten S. 1486). Im Rahmen

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erzählte er, alle drei Brüder hätten auf

F____ eingeschlagen, als dieser am Boden gelegen sei, eingeschlagen. Es treffe

zu, dass der Jüngste, der dies zugegeben habe, mit dem Baseballschläger hinter

ihnen hergelaufen sei (Akten S. 3782). Er sei wohl mit dem

Baseballschläger getroffen worden, er habe den Schlag auf den Kopf gespürt.

Danach habe er nichts mehr gewusst und sei auf dem Boden gelegen (Akten

S. 3783).

2.1.4.9

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung passte F____ seine Aussagen, entgegen seinen früheren

Äusserungen, an die Schilderungen von E____ an und gab zu Protokoll, zufällig

beim Streit vorbeigekommen zu sein. Er habe lediglich schlichten wollen und in

diesem Moment seien «sie» [die Familie [...]] zu dritt oder zu viert auf ihn

losgegangen und hätten ihn geschlagen (Akten S. 3784 f.).

2.1.4.10

Der Berufungskläger 1 stellte sich bei

allen drei Einvernahmen sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sinngemäss

auf den Standpunkt, dass er lediglich habe schlichten bzw. verteidigen wollen,

dann aber von mehreren Leuten geschlagen worden sei. Im Zuge dessen habe ihm

jemand einen Faustschlag gegen das Auge gegeben. Aufgrund der Schläge sei er zu

Boden gegangen und mit einem Messer ins Bein gestochen worden (Akten

S. 1294, 1303, 1354, 1481, 3778 f.). Anlässlich der ersten

Einvernahme erklärte der Berufungskläger 1, dass er von Frankreich mit dem

Zug und dem Tram in die Schweiz eingereist sei. Er habe seinen Freund H____

gefragt, ob er mit ihm in die Schweiz kommen würde, dieser habe allerdings

abgelehnt (Akten S. 1294 f.). Er sei an diesem Tag nicht mit H____

unterwegs gewesen. Dieser sei nicht mit ihm nach Basel gekommen und er habe ihn

auch nicht dort getroffen (Akten. S. 1301). Bei der Fotowahlkonfrontation

vom 23. September 2023 führte der Berufungskläger 1 aus, dass H____

nichts mit der Sache zu tun habe und er glaube, H____ habe nur helfen wollen.

Er habe ihn im Park nicht gesehen (Akten S. 1355).

2.1.4.11

Der Berufungskläger 2 führte in der

Einvernahme vom 22. September 2019 aus, sein Bruder der

Berufungskläger 1, sei mit Freunden aus Frankreich zu ihnen in den Park

gekommen. Einer von den Freunden sei H____ gewesen (Akten S. 1269). In

Bezug auf die Auseinandersetzung erklärte er, der Berufungskläger 1 habe

mit dem Mann, der das weisse T-Shirt getragen habe, gekämpft. Sein Bruder sei

immer noch am Kämpfen gewesen, als der Mann mit dem weissen T-Shirt ein Messer

hervorgenommen habe und in das Bein des Bruders gerammt habe (Akten

S. 1269 f.). Im Rahmen der zweiten Einvernahme vom

23.

September 2019 erläuterte der Berufungskläger 2, E____ habe

gesehen, dass der Berufungskläger 1 und der andere am «Prügeln» gewesen

seien. Daraufhin habe E____ mit dem Messer zugestochen (Akten S. 1444).

2.1.5

Die Verteidigerin des Berufungsklägers 2

ist der Ansicht, dass die Angaben von K____ unverwertbar seien

(Berufungsbegründung, Akten S. 4263). K____ sei nicht mit dem

Berufungskläger 2 konfrontiert worden, sodass diese Aussagen nicht zu seinen

Lasten verwertet werden dürften.

Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32

Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6

Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat

die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren

Anspruch darauf, Belastungszeugen zu befragen. Eine belastende Aussage ist

grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal

während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das

Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen oder die

Belastungszeugin zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss

die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, den Beweiswert der

Aussagen zu hinterfragen (BGE 140 IV 172 E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E.

2.2, 129 I 151 E. 3.1; je m.H.; BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024

E. 2.3.3). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d

EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I

151.

E. 3.1). Die Teilnahme an Beweiserhebungen ist jedoch freiwillig. Auf

die Teilnahme an der Beweiserhebung kann mithin in Kenntnis des Rechts

vorgängig oder auch im Nachhinein verzichtet werden. Ein Verzicht wird etwa

angenommen, wenn die Verteidigung, welche bei der Befragung anwesend ist, gegen

die Abwesenheit der beschuldigten Person nicht opponiert und keinen Antrag auf

deren Teilnahme stellt (Schleiminger/Schaffner,

in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 147

N 18 f.).

Der Verteidigerin des Berufungsklägers 2 wurde mit

Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2019 die Einvernahme

der Auskunftsperson K____ rechtzeitig angekündigt (Akten S. 280 f.). Bei

der Durchführung der Einvernahme am 6. November 2019 war Advokat [...]

für den Berufungskläger 2 anwesend (Akten S. 1525 ff.). Von der

Möglichkeit, der Auskunftsperson Fragen zu stellen oder Anträge einzureichen, machte

er aber keinen Gebrauch (Akten S. 1532). In formeller Hinsicht wurde das

Konfrontationsrecht des Berufungsklägers 2 damit gewahrt. Als

Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Aussagen von K____ verwertbar

sind.

Hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von G____

und den Augenzeugen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden (Urteil Strafgericht Ziff. I., Akten S. 3913 ff.).

Die Aussagen von G____ können nur verwertet werden, wenn andere Indizien oder

Beweismittel diese stützen. In gleicher Weise ist mit den Aussagen von

Augenzeugen zu verfahren. Diese sind grundsätzlich verwertbar, können jedoch

ohne weitere Indizien oder Beweismittel nicht zu einer Verurteilung führen.

2.1.6

In Bezug auf das inkriminierte Verhalten des

Berufungsklägers 1 decken sich die Aussagen von I____ und K____. Beide

beschrieben, wie der Berufungskläger 1 mit seiner Gürtelschnalle bzw.

seinem «Hosengürtel» am Geschehen beteiligt gewesen war. I____, dem der

Berufungskläger 1 gänzlich unbekannt sein dürfte, führte aus, dass dieser mit

der Gürtelschnalle auf die gegnerische Gruppierung eingeschlagen habe. Gemäss

Kriminaltechnischem Untersuchungsbericht wies der Gürtel des

Berufungsklägers 1 im Endbereich, an der Seite der Schnalle, grossflächige

blutverdächtige Antragungen sowie an der Schnalle eine grossflächige

blutverdächtige Antragung, verteilt über die gesamte Fläche der Schnalle,

jeweils in Form einer ungeformten Kontaktspur, auf (Akten S. 1633). Das

kriminaltechnische Ergebnis stützt damit die vorgenannten Aussagen. Selbst sein

eigener jüngerer Bruder D____ bestätigte anlässlich dessen erster Einvernahme,

die einen Tag nach dem Vorfall durchgeführt wurde, die aktive Teilnahme seines

Bruders, des Berufungsklägers 1. Zu diesem Zeitpunkt waren die Eindrücke

des Geschehens noch frisch und aufgrund des Polizeigewahrsams bestand zu diesem

Zeitpunkt noch keine Kollusionsmöglichkeit zwischen den Brüdern [...]. Auch die

Aussage von H____ – wohlgemerkt ein Freund des Berufungsklägers 1 –,

wonach dieser mit E____ gekämpft habe, lässt den Schluss einer aktiven

Beteiligung zu. Schliesslich bestätigte auch der Berufungskläger 2, dass

sich der Berufungskläger 1 mit «dem anderen» geprügelt habe.

Die Beteuerungen des Berufungsklägers 1, er habe

lediglich geschlichtet und abgewehrt, sind von einem offenkundigen

Eigeninteresse geprägt und entsprechend unzuverlässig. Zudem sind seine

erheblichen Verletzungen ein Indiz dafür, eng in das Geschehen involviert

gewesen zu sein. Auch seine Aussagen betreffend die Anreise aus Frankreich ohne

H____ sind zweifelhaft sowie von Widersprüchen geprägt und durch die Aussagen

von C____, H____ und dem Berufungskläger 2 widerlegt. Den Aussagen des

Berufungsklägers 1 ist deshalb keine hohe Glaubhaftigkeit zu attestieren.

Es ist somit erstellt, dass der Berufungskläger 1 aktiv

an der tätlichen wechselseitigen Auseinandersetzung teilgenommen hat.

2.1.7

Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat,

war der Berufungskläger 2 mit einem Baseballschläger bewaffnet, was er

selbst einräumte. Weiter steht fest, dass E____ einen heftigen Schlag auf den

Kopf erhalten hat und den Berufungskläger 2 bezichtigte, ihn mit einer

Flasche bzw. mit dem Baseballschläger auf den Kopf geschlagen zu haben. Diesen

Schlag konkret einem Täter zuzuordnen, misslang allerdings aufgrund der

widersprüchlichen Aussagen und in Ermangelung objektiver Beweismittel oder

flankierender Aussagefragmente (Urteil Strafgericht S. 40, Akten S. 3939).

Die aktive Beteiligung des Berufungsklägers 2 am Gemenge wird jedoch

dadurch belegt, dass dieser auf seiner Brust Kratzer aufwies (Akten S. 1163),

seine Kleidung kleine Blutantragungen sowie Beschädigungen aufzeigte und sich

auf der Hose am Schienbein ein Schuhsohlenabdruck befand (Akten S. 1674).

Zudem belastete ihn H____, in die Schlägerei involviert gewesen zu sein und mit

den Arabern und Algeriern gekämpft zu haben. K____ warf dem

Berufungskläger 2 ebenfalls vor, aktiv an der Auseinandersetzung

teilgenommen zu haben und sich mit E____ und F____ gegenseitig geschlagen zu

haben.

Es ist damit als erstellt zu erachten, dass der

Berufungskläger 2 inmitten des Geschehens war und ebenfalls aktiv an der

tätlichen wechselseitigen Auseinandersetzung teilgenommen hat.

2.2

Rechtliches

2.2.1

Raufhandel ist die wechselseitige tätliche

Auseinandersetzung zwischen mindestens drei sich beteiligenden Personen, die

den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Strafbar ist,

wer in einer Weise aktiv am Raufhandel teilnimmt, die geeignet ist, die

Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch

derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven

Strafbarkeitsbedingung – Tod oder Körperverletzung eines Menschen – vom

Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der

Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der

Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen

hinaus fortwirkt (statt vieler: BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Ebenso gilt als Täter,

wer sich nach Eintritt der Verletzungs- oder Todesfolge am Raufhandel beteiligt

(BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; Maeder,

in: Basler Kommentar 4. Auflage 2019, Art. 133 StGB N 25 ff.).

Die Beteiligung kann auch bloss psychischer Natur sein (Anfeuern der Raufenden,

Erteilen von Ratschlägen), vorausgesetzt, dass mindestens drei Personen

physisch kämpfen (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 m. zahlr.

Hinw.). Darüber hinaus gilt auch der ausschliesslich Abwehrende oder

Schlichtende als Beteiligter, er bleibt allerdings gemäss Art. 133

Abs. 2 StGB straflos. Straffrei bleibt auch die tätliche Abwehr,

wobei die Tätlichkeiten im Rahmen der Notwehrbefugnis zulässig sein müssen

(Trutzwehr). Gar nicht von Art. 133 StGB erfasst ist nur, wer sich

völlig passiv verhält (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; 131 IV 150 E. 2.1, BGer

6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1., je m. Hinw.).

Die Tötungs- oder Verletzungsfolge setzt mindestens eine

Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB voraus. Diese ist eine objektive

Strafbarkeitsbedingung (siehe nachfolgend).

Mit dem Tatbestand des Raufhandels soll Beweisschwierigkeiten

begegnet werden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann,

wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere:

wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat (BGE 144 IV 454 E. 2.3.3; 139 IV 168 E. 1.1.1 und 1.1.4; 137 IV 1

E. 4.2.2).

Art. 133 StGB bestraft daher bereits die Beteiligung am Raufhandel

und bezieht sich auf die im Raufhandel liegende abstrakte Gefährdung. In

subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz

genügt. Dieser muss sich entsprechend nur auf die objektiven Tatbestandmerkmale

beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge als objektive

Strafbarkeitsbedingung. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr

als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen:

BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV 227 E. 5b, m. w. Hinw.).

2.2.2

In rechtlicher Hinsicht ist mit der Vorinstanz

(Urteil Strafgericht S. 43, Akten S. 3942) festzustellen, dass sich beide

Berufungskläger des Raufhandels schuldig gemacht haben, indem sie aktiv an der

tätlichen wechselseitigen Auseinandersetzung teilgenommen haben, aus welcher

Dispositiv

diverse Körperverletzungen resultiert sind. Es ergeht demnach in beiden Fällen

ein Schuldspruch wegen Raufhandels.

3. Weitere Delikte des Berufungsklägers 2

3.1 Einbruchdiebstähle

3.1.1 Gemäss dem Anklagesachverhalt hat sich der

Berufungskläger 2 am 19. Oktober 2019 zusammen mit seinem Bruder D____

und einem weiteren Begleiter zur Bar [...] an der [...] in Basel begeben. Dort

hätten sie die Fensterverschalung zur Bar aufgewuchtet, sodass ein Sachschaden

in Höhe von CHF 500.– entstanden sei. Sie hätten daraufhin die

Räumlichkeiten gegen den Willen der Berechtigten betreten und in

unrechtmässiger Bereicherungsabsicht eine nicht genau bestimmbare Menge Cannabis

unbekannten Wertes behändigt (Akten S. 2469).

Die drei hätten sich sodann zur «[...]bar» an der [...] in

Basel begeben, wo sie die Fensterabdeckung zur Bar aufgebrochen hätten. Dabei

hätten sie einen Sachschaden in unbekannter Höhe verursacht. Sie hätten die

Räumlichkeiten wider den Willen der Berechtigten betreten und in

unrechtmässiger Bereicherungsabsicht eine Flasche Wein, ein Portemonnaie, eine

Flasche Cola sowie eine kleine Menge weisses Pulver behändigt (Akten S. 2469 f.).

3.1.2 Die Vorinstanz erwog, dass der

Berufungskläger 2 bereits im Vorverfahren eingeräumt habe, in der Nacht vom

18. auf den 19. Oktober 2019 zusammen mit seinem Bruder D____ und einem

Begleiter an der [...] in die Bar [...] und in die [...]bar eingebrochen zu

sein, da sie gehört hätten, dass es dort Gras und dergleichen gebe. Der

Berufungskläger 2 selbst habe aus der Bar [...] einen Grinder mitgenommen,

in welchem es noch ein bisschen Gras gehabt habe – ansonsten habe er nichts

gestohlen. In der [...] Bar habe er etwas Kokain gefunden, welches er aber

weggeworfen habe, da es nass gewesen sei, was er an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung bestätigt habe (Urteil Strafgericht, Akten S. 3956).

Der Begleiter der Brüder [...] habe durch die Polizei

angehalten werden können. Dieser habe eine Weinflasche bei sich getragen, von

der die [...]bar Flaschen im Sortiment führe. Weiter werde der Sachverhalt

durch die Fotodokumentation der in der Bar [...] angetroffenen Situation (Akten

S. 2059 ff.), die Screenshots der Videoaufzeichnung in der Bar [...]

(Akten S. 2069 ff.), den Rapport bezüglich des Einbruchs in der [...]bar

(Akten S. 2115 ff.), die Fotodokumentation der in der [...]bar

angetroffenen Situation (Akten S. 2119) sowie die Einvernahmen von L____,

dem Begleiter der Brüder [...], (Akten S. 2087 ff,

S. 2122 ff) und D____ (Akten S. 2105 ff,

S. 2141 ff.) objektiviert und sei somit erstellt (Urteil

Strafgericht, Akten S. 3956).

Hinsichtlich des Sachverhalts kann in Anwendung von

Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz verwiesen werden. Der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz ihrem

Schuldspruch zugrunde gelegt hat, ist rechtsgenüglich erstellt.

In rechtlicher Hinsicht ist gemäss der Vorinstanz unstrittig,

dass der Berufungskläger 2 zusammen mit D____ und L____ gegen den Willen

der Berechtigten in die Räumlichkeiten eingedrungen ist und sich somit des

mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat. Auch der Tatbestand der

mehrfachen Sachbeschädigung sei zweifellos erfüllt. Die erforderlichen

Strafanträge lägen vor. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass die

Staatsanwaltschaft auch betreffend das gestohlene Cannabis Diebstahl angeklagt

habe, obwohl es sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung um eine nicht

verkehrsfähige Sache handle. Es sei vielmehr von einer Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes auszugehen, was dem Berufungskläger 2 auch

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgehalten worden sei. Allerdings

könne gerade angesichts der Tatsache, dass die drei Mittäter in der [...]bar

ein Portemonnaie, eine Flasche Wein, eine Flasche Cola und eine kleine Menge

nicht definiertes weisses Pulver mitgenommen hätten, davon ausgegangen werden,

dass sie auch in der Bar [...] mehr als das Cannabis mitgenommen hätten, wenn

sie entsprechend fündig geworden wären (Urteil Strafgericht, Akten S. 3956 f.).

3.1.3 Der Berufungskläger 2 erklärte im Rahmen

der Berufungsbegründung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung seien

zugestanden, der Diebstahl werde allerdings bestritten. Der Vorsatz des

Berufungsklägers 2 habe sich auf den Diebstahl von «Gras» gerichtet. Dass

seine Mittäter in der [...] Bar mehr hätten mitlaufen lassen, als von der

ursprünglichen Absicht des Berufungsklägers 2 gedeckt sei, könne ihm nicht

über das Konstrukt der Mittäterschaft angelastet werden. Fraglich sei

ausserdem, ob es sich um eine Tatmehr- oder eine Tateinheit handle. Der

Berufungskläger 2 stelle sich auf den Standpunkt der Tateinheit, die zwei

containerähnlichen Bars seien unmittelbar nebeneinander und er habe «dort» Gras

finden wollen (Berufungsbegründung, Akten S. 4265).

3.1.4 Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer

bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und

in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als

Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den

Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich

erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft

nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentlichen

Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäterschaft

setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht

notwendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten

Handeln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist

nicht erforderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist.

Er kann später dazu stossen. Auch genügt es, dass der Mittäter am Entschluss,

ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er

nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S; 133 IV 76 E. 2.7; 130

IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a).

Die Beurteilung der Taten als in Mittäterschaft begangene

Einbruchdiebstähle ist nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger 2 und

seine beiden Begleiter fassten den gemeinsamen Tatentschluss, in die Bar [...]

und die [...]bar einzubrechen und mitzunehmen, was für den jeweiligen Täter

nützlich erscheint. Die drei konnten im Vorfeld nicht wissen, was sie in den

Containern antreffen würden, und ihr Vorsatz richtete sich demgemäss auf eine

noch unbestimmte Diebesbeute. Betreffend die vom Berufungskläger 2 geltend

gemachte Tateinheit ist anzumerken, dass sich die beiden containerähnlichen

Bars keinesfalls unmittelbar nebeneinander befinden. Gemäss Angaben von Google

Maps liegen 300 Meter zwischen den beiden Bars. Die Annahme einer Tateinheit fällt

damit ausser Betracht.

Es ist demnach mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich

der Berufungskläger 2 des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, des

mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung und der

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht hat.

3.2 Mehrfache rechtswidrige Ausreise

3.2.1 In der Anklageschrift wird dem

Berufungskläger 2 vorgeworfen, kurz vor dem 9. November 2019 und

kurz vor dem 5. Januar 2020 ohne einen zum Grenzübertritt

berechtigenden Ausweis über einen nicht näher bekannten Grenzübergang bei Basel

nach Frankreich ausgereist zu sein (Akten S. 2470).

3.2.2 Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass der

Berufungskläger 2 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

eingeräumt habe, zweimal bei der Ausreise nach Frankreich kontrolliert worden

zu sein. Dies werde durch die Rapporte der eidgenössischen Zollverwaltung vom

9. November 2019 und vom 5. Januar 2020 (Akten

S. 2159 ff. und S. 2178 ff.) objektiviert. Da der

Berufungskläger 2 lediglich über einen Ausweis N für Asylsuchende verfüge

(vgl. Akten S. 2167), welcher zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz,

nicht aber zum Grenzübertritt berechtige (vgl. Akten S. 2184), habe er

sich der mehrfachen rechtswidrigen Ausreise im Sinne von Art. 115

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes schuldig gemacht.

3.2.3 Der Berufungskläger 2 beantragt mit

Berufungsbegründung vom 18. November 2021, er sei mit Ausnahme des

Hausfriedensbruchs vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe

freizusprechen (Berufungsbegründung, Akten S. 4261). Eine konkrete

Beanstandung des durch die Vorinstanz verhängten Schuldspruchs wegen mehrfacher

rechtswidriger Ausreise erfolgte nicht.

3.2.4 Der von der Vorinstanz festgestellte

Sachverhalt wird durch die obengenannten Rapporte hinreichend belegt. Auch der

rechtlichen Würdigung der Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 82

Abs. 4 StPO vollumfänglich gefolgt werden (Urteil Strafgericht, Akten

S. 3957).

3.3 Mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes

3.3.1 Im Rahmen der Anklageschrift wurde dem

Berufungskläger 2 vorgeworfen, zwischen September 2018 und

Oktober 2019 eine unbestimmte Menge Cannabis und Kokain konsumiert zu

haben. Anlässlich zweier Polizeikontrollen vom 30. Oktober 2019 und

vom 14. November 2019 sei beim Berufungskläger 2 Marihuana

sichergestellt worden.

3.3.2 Das Strafgericht hielt fest, der

Berufungskläger 2 habe eingeräumt, Gras und Haschisch zu konsumieren.

Überdies sei er am 30. Oktober 2019 und am

14. November 2019 jeweils nach dem Kauf von kleinen Mengen Cannabis

von der Polizei angehalten worden. Dabei seien einmal 3,2 Gramm und einmal 1,3

Gramm Marihuana sichergestellt worden. Bei der Immunochemischen Untersuchung

vom 24. September 2019 seien im Urin des Berufungsklägers 2

sowohl Cannabis als auch Kokain festgestellt worden (Urteil Strafgericht, Akten

S. 3957).

3.3.3 Der Berufungskläger 2 bestritt anlässlich

der erstinstanzlichen Verhandlung, je Kokain konsumiert zu haben (Akten

S. 3798). Im Übrigen äusserte er sich nicht zum Vorwurf der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.

3.3.4 Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt,

konnte im Urin des Berufungsklägers sowohl Cannabis als auch Kokain

festgestellt werden. Weiter wurde er gemäss Polizeirapport (Akten S. 2201 ff.

und S. 2209 ff.) zweimal mit einer kleinen Menge Marihuana

angehalten. In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ist der Sachverhalt als

erstellt zu erachten. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes ist zu bestätigen.

4. Strafzumessung

4.1 Allgemeines

4.1.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen. An

eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:

Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass

an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend

begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,

Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu

begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar

2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

4.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um

mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach

Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste

Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat

innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen,

die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann

sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen

sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die

weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene

Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden.

Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich

die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer

6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1

und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom

15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, Rz. 520).

4.1.3 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer

6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen

Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich

(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt

werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu

gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a

StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart

trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der

eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

4.2 Berufungskläger 1

4.2.1 Die Einsatzstrafe ist anhand des mit der

höchsten Strafe bedrohten Delikts, ‒ vorliegend des Raufhandels – zu

bestimmen, dessen Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe beträgt. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zusammen

mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der vorliegende Fall im Spektrum der

möglichen Szenarien, die unter den Tatbestand des Raufhandels fallen können, in

der oberen Hälfte liegt. Es wurde nicht nur geschlagen, sondern es wurden auch

Waffen eingesetzt. Dabei sind erhebliche Verletzungen entstanden. Weiter gilt

es zu beachten, dass der Auslöser der Auseinandersetzung eine

Revierstreitigkeit über den Verkauf von Drogen war. Besonders stossend

erscheint, dass der gewaltsame Disput am frühen Abend an einem Wochenende, in

einem öffentlichen Park und darüber hinaus noch in der Nähe eines Spielplatzes

ausgetragen wurde. Für den Raufhandel als solchen ist von einem mittelschweren

Verschulden auszugehen, weshalb eine abstrakte Einsatzstrafe von 20 Monaten

angemessen erscheint. Was das konkrete Verschulden des Berufungsklägers 1

betrifft, ist festzuhalten, dass er seinen Gürtel als Waffe eingesetzt hat.

Allerdings wurde der Berufungskläger 1 wohl schnell selbst erheblich

verletzt und spielte bei diesem Raufhandel keine tragende Rolle. Das objektive

Tatverschulden ist verglichen mit anderen tatbestandsmässigen Verhaltensweisen

im unteren Bereich des Strafrahmens zu verorten. Das subjektive Tatverschulden

ist als relativ leicht zu bezeichnen, denn zu Gunsten des Berufungsklägers ist

zu berücksichtigen, dass er einerseits nicht Auslöser des Konflikts war und er sich

andererseits als Teil der Familie [...] dazu berufen fühlte, diese zu

unterstützen – was die gewählten Mittel selbstredend nicht rechtfertigt. In

Anbetracht seiner eigenen erheblichen Verletzung und der nicht tragenden Rolle

im Gefecht erscheint in Übereinstimmung mit der Vor­instanz eine Einsatzstrafe

von 12 Monaten angemessen.

4.2.2 Betreffend die rechtswidrige Einreise wiegt

das Verschulden eher leicht. Wie von der Vorinstanz richtig erkannt, lebt die

Kernfamilie des Berufungsklägers 1 in der Schweiz und kann ihrerseits

nicht nach Frankreich ausreisen. Zudem lebt der Berufungskläger 1 nahe der

Schweizer Grenze, sodass die Grenzübertretung wohl weniger gegen das eigene

Rechtsempfinden des Berufungsklägers 1 verstösst. Negativ ist ihm jedoch

anzulasten, dass er zur Begehung des Raufhandels in die Schweiz eingereist ist.

Für sich alleine betrachtet wäre für die rechtswidrige Einreise eine Strafe von

45 Tagessätzen angemessen. Der Berufungskläger 1 ist jedoch arbeitslos und

verfügt über kein Vermögen. Vor diesem Hintergrund wäre der Vollzug einer

Geldstrafe beim Berufungskläger 1 im Sinne einer negativen

Vollstreckungsprognose voraussichtlich nicht möglich, weshalb eine Geldstrafe entsprechend

Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB unzweckmässig bzw. wirkungslos

erscheint (vgl. zum Ganzen Mazzuchelli,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 41 StGB N 42a ff.; Trechsel/Keller,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N 3; vgl. auch AGE SB.2018.23 vom 8.

Februar 2022 E. 3.3.4, SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.3.2,

SB.2017.112 vom 9. Juli 2019 E. 12.5). Damit ist über den

Berufungskläger 1 eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe zu

verhängen. In Anwendung des Asperationsprinzips wird die Einsatzstrafe um einen

Monat erhöht.

4.2.3 Die Täterkomponente ist mit der Vorinstanz als

neutral zu werten: Der Berufungskläger 1 musste sein Geburtsland Serbien

bereits mit fünf Jahren verlassen und fand seither in keinem Land Asyl, was eine

gewisse Härte darstellt und als leicht entlastend zu werten ist. Allerdings ist

er vorbestraft (Akten S. 50) und hat während der laufenden Probezeit

erneut delinquiert (Akten S. 50). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt

hat, handelt es sich bei dieser Vorstrafe um eine Bagatelle, weshalb es bei

einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Monaten bleibt.

4.2.4 Strafmindernd wirkt sich die Verfahrensdauer

aus. Vorliegend sind zwischen dem Eingang der Berufungsantwort der

Staatsanwaltschaft (Akten S. 4271) und dem Ansetzen der Hauptverhandlung (Akten

S. 4328) 2 Jahre und 2 Monate vergangen. Dies ist, da das Strafverfahren

weder als besonders komplex noch besonders umfangreich bezeichnet werden kann,

als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu werten. Die auszusprechende

Strafe ist deshalb um gut 15 % zu reduzieren und dementsprechend auf 11 Monate

festzusetzen.

4.2.5 Der Berufungskläger 1 machte im Rahmen

seiner Berufungsbegründung und anlässlich der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung geltend, dass ein Widerruf der von der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe vom 2. April 2019 aufgrund

Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr möglich sei. Dem ist

entgegenzuhalten, dass zum einen die Probezeit mit Urteil vom

29. Juli 2019 um ein Jahr verlängert wurde und zum anderen mit Urteil

vom 13. Februar 2023 der Widerruf der bedingten Geldstrafe vom

2. April 2019 bereits angeordnet und der Berufungskläger 1 zu

einer Gesamtstrafe verurteilt wurde. Insofern erübrigen sich weitergehende

Ausführungen dazu.

4.3 Berufungskläger 2

4.3.1 Der Berufungskläger 2 hat sich des

Raufhandels, der mehrfachen Sachbeschädigung, des versuchten Diebstahls, des

Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen rechtswidrigen

Ausreise sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig

gemacht. Wie der Berufungskläger 1 verfügt der Berufungskläger 2 über

kein Vermögen und geht keiner Arbeit nach. Im Sinne von Art. 41

Abs. 1 lit. b StGB ist über den Berufungskläger 2 für die

mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndeten Delikte eine Freiheitsstrafe als

gleichartige Strafe zu verhängen. Mit der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe

anhand des Raufhandels zu eruieren, da es sich beim abstrakt schwersten Delikt

– dem vollendeten Diebstahl – um ein verschuldensmässig untergeordnetes Delikt

handelt.

4.3.2 Der Berufungskläger 2 war ebenfalls weder

Auslöser des Konflikts noch hatte er eine tragende Rolle. Negativ zu bewerten

ist, dass er sich mit einem Baseballschläger bewaffnet hatte und damit

möglicherweise schwere Verletzungen hätte verursachen können. Es ist ihm

allerdings zu Gute zu halten, dass er den Schläger lediglich spontan im Eifer

des Gefechts behändigte und nicht bereits schon vorsorglich zur Dreirosenanlage

mitbrachte. Ausserdem hat er den Schläger nicht aktiv gegen andere Personen

eingesetzt. Dem Verschulden des Berufungsklägers 2 angemessen erscheint

eine Einsatzstrafe von 18 Monaten.

4.3.3 Betreffend die Ausführungen zu den

hypothetischen Strafen für die einzelnen weiteren Delikte kann vollumfänglich

der Vorinstanz gefolgt werden (Urteil Strafgericht S. 64, Akten

S. 3963). Das Verschulden hinsichtlich der Einbruchdiebstähle bewegt sich

im Bagatellbereich. Allerdings führte das Aufdrücken der Fenster zu einem

Sachschaden, was für die Geschädigten mühsame Umtriebe verursachte. Der

Beschuldigte brach zudem erklärtermassen in die beiden Lokalitäten ein, um

Cannabis zu entwenden, was eine gewisse kriminelle Energie erkennen lässt.

Weiter fällt negativ ins Gewicht, dass er seinen minderjährigen Bruder auf die

Diebestour mitnahm. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate aufgrund der

Einbruchdiebstähle erscheint angemessen. Die mehrfache rechtswidrige Ausreise

fällt verschuldensmässig kaum ins Gewicht. Wie die Vorinstanz zutreffend

ausführte, wohnen seine Partnerin und seine Kinder in Frankreich, was ihn zwar

nicht entschuldigt, aber nachvollziehbar macht, weshalb er ohne gültigen

Ausweis aus der Schweiz ausreiste. In Anwendung des Asperationsprinzips wird

die Strafe um einen halben Monat erhöht.

4.3.4 Hinsichtlich der Täterkomponente sind die in

jeder Hinsicht richtigen Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden

(Urteil Strafgericht S. 64 f, Akten S. 3963 f.). In

Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde bekannt, dass am

26. Januar 2022 und 5. Juni 2023 weitere Urteile gegen den

Berufungskläger 2 (betreffend einfache Körperverletzung, Drohung, Raub,

Diebstahl, Tätlichkeiten etc.) ergingen und zwei weitere Verfahren hängig sind

(vgl. Strafregisterauszug des Berufungsklägers 2). Dies zeigt, dass der

Berufungskläger 2 nicht gewillt ist, sich an Normen und Vorgaben zu

halten, was sich zu seinen Ungunsten auszuwirken hat. Neben seinem bewegten

Vorleben ist ihm zu Gute zu halten, dass er in Bezug auf die Einbruchdiebstähle

geständig war und von sich aus Angaben zum Deliktsgut gemacht hatte. Insgesamt

fällt die Täterkomponente negativ ins Gewicht, was zu einer Erhöhung der

hypothetischen Gesamtstrafe um eineinhalb Monate führt.

4.3.5 Strafmindernd wirkt sich die Verfahrensdauer

aus. Vorliegend sind zwischen dem Eingang der Berufungsantwort der

Staatsanwaltschaft (Akten S. 4271) und dem Ansetzen der Hauptverhandlung

(Akten S. 4328) 2 Jahre und 2 Monate vergangen. Dies ist, da das

Strafverfahren weder als besonders komplex noch besonders umfangreich bezeichnet

werden kann, als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu werden. Die

auszusprechende Strafe ist deshalb um knapp 15 % zu reduzieren und

dementsprechend auf 20 Monate festzusetzen.

4.3.6 Bei diesem Strafmass scheidet der bedingte

Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen

aus. In Betracht kommt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43

StGB. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe

von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn

dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.

Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete

Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein

Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von

Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl.

zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen; AGE SB.2016.109 vom

14. Juli 2017 E. 4.5). Als Bemessungsregel für die Festsetzung des

aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des

Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das

Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil ausfallen. Der unbedingte Strafteil darf das

unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht

unterschreiten (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweis auf BGer 6B_1005/2017

vom 9. Mai 2018 E. 4; AGE SB.2020.68 vom 9. Juni 2021 E. 5.10). Die

Frage der Legalprognose ist beim Berufungskläger 2 schwierig zu

beantworten. Der Berufungskläger 2 ist einschlägig vorbestraft, wobei es

sich wie bei den Einbruchdiebstählen um niederschwellige Delinquenz handelt.

Mit der Vorinstanz ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass dem

Berufungskläger 2 die Möglichkeit gegeben werden sollte, sich zu bewähren.

Unter Erhöhung der Probezeit kann der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden,

wobei 12 Monate mit bedingtem und 8 Monate mit unbedingtem Strafvollzug

auszusprechen sind.

Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird

praxisgemäss eine Busse von CHF 300.– ausgesprochen.

4.3.7 Mir rechtskräftigem Urteil vom

26. Januar 2022 wurden die gegen den Berufungskläger 2 am

21. Januar 2019 und 10. Oktober 2019 bedingt ausgesprochenen

Freiheitsstrafen für vollziehbar erklärt, weshalb sich an dieser Stelle weitere

Ausführungen erübrigen.

5. Landesverweisung

Gegen beide Berufungskläger wurden vorinstanzlich

Landesverweisungen ausgesprochen und verfügt, diese sei im Schengener

Informationssystem (SIS) einzutragen (Urteil Strafgericht, Akten S. 3969 f.).

Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen

Ausländer für 3–15 Jahren des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens

oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe

verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 69–61 oder 64 StGB

angeordnet wird. Systematisch ist die Landesverweisung eine «andere Massnahme»

und darf deshalb nur dann angeordnet werden, wenn sie verhältnismässig ist und

insbesondere notwendig erscheint. Dies ist nur dann der Fall, wenn das

öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung

der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen Ordnung die privaten

Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegen (Zurbrügg/Hruschka in: Basler Kommentar

Strafrecht, 4. Auflage, 2019, Art. 66abis N 6). Bei der Prüfung

der Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die konkreten Umstände des

Einzelfalls zu beachten, insbesondere sind den öffentlichen Interessen die

privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer Familie gegenüberzustellen

(Zurbrügg/Hruschka a.a.O., Art.

66abis N 8).

5.1 Berufungskläger 1

5.1.1 Die Vorinstanz hat gegen den

Berufungskläger 1 eine fakultative Landesverweisung von 3 Jahren

ausgesprochen. Sie hat erwogen, dass es sich beim vorliegend beurteilten

Raufhandel um ein die öffentliche Ordnung und das Sicherheitsgefühl der

Bevölkerung erheblich gefährdendes Delikt handle. Das öffentliche Interesse an

einer Landesverweisung sei daher gross. Der Berufungskläger 1 wohne

aktuell in Frankreich und dürfte sich gemäss der bis am

20. Dezember 2021 noch gültigen Einreisesperre ohnehin nicht in der

Schweiz aufhalten (Akten S. 56). Der Berufungskläger 1 sei denn auch

in keiner Weise in der Schweiz verwurzelt. Seine einzige Verbindung zur Schweiz

liege im Umstand begründet, dass seine Kernfamilie hier lebe, was jedoch

angesichts der aktuellen Entwicklung ebenfalls ungewiss sei. Das öffentliche

Interesse überwiege somit und es sei eine Landesverweisung auszusprechen. Es

bestehe aber kein Grund, dabei über Mindestdauer von drei Jahren hinauszugehen

(Urteil Strafgericht, Akten S. 3969 f.).

5.1.2 Der

Berufungskläger 1 beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Angesichts

der konkreten Umstände sei eine Landesverweisung unverhältnismässig. Er habe

bis Dezember 2021 ohnehin ein Einreiseverbot gehabt. Wäre das erstinstanzliche

Urteil rechtskräftig geworden, dann hätten sich das Einreiseverbot und die

Landesverweisung überlagert. Er sei seit vier Jahren nicht mehr in der Schweiz

in Erscheinung getreten. Dies bedeute, dass er die drei Jahre, die die

Vorinstanz ihm auferlegt hätte, bereits hinter sich gebracht habe. Weiter wäre

ein Eintrag im Schengen Register verheerend, da der Berufungskläger 1,

wenn überhaupt, in Frankreich oder Belgien bleiben könnte (Plädoyer

Berufungsverhandlung, Akten S. 4372). Er sei heimatlos und sei darauf angewiesen,

dass er in einem Land bleiben könne, wo seine Anwesenheit geduldet werde, was

an seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Frankreich der Fall sei

(Berufungsbegründung, Akten S. 4259).

5.1.3 Das

Argument des Berufungsklägers 1, er hätte die Landesverweisung durch den

Umstand, dass er der Schweiz vier Jahre ferngeblieben sei und eine

Einreisesperre bestanden habe, bereits «verbüsst», verfängt nicht. Für die

Anordnung einer Landesverweisung und eines Einreiseverbots bestehen einerseits

unterschiedliche Zuständigkeiten, andererseits kann das Strafgericht eine

Landesverweisung auch dann anordnen, wenn das Staatssekretariat für Migration

(SEM) bereits ein Einreiseverbot verhängt hat. Darüber hinaus galt die

Einreisesperre nur bis Dezember 2021, und eine Überlagerung der beiden

Sanktionen ist im Fall der heutigen Anordnung der Landesverweisung nicht mehr

gegeben. Zusammen mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der

Berufungskläger 1 in keiner Weise in der Schweiz verwurzelt ist. Er wohnt bzw.

wohnte zum Zeitpunkt dieses Urteils und zur Tatzeit in Frankreich und kam trotz

bestehender Einreisesperre in die Schweiz und beteiligte sich im Zuge dessen an

einem Raufhandel. Er kann damit kein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz

geltend machen. Das öffentliche Interesse überwiegt die privaten Interessen des

Berufungsklägers 1. Diese stehen der Verhängung einer Landesverweisung

nicht entgegen. Die Mindestdauer von 3 Jahren erweist sich angesichts der

begangenen Straftaten als angemessen. Da der Berufungskläger 1 kein

Angehöriger eines Vertragsstaates des Schengener Abkommens ist, hat auch eine

Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu

erfolgen.

5.2 Berufungskläger 2

5.2.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger 2

mit einer 5-jährigen Landesverweisung belegt. Mit den Einbruchdiebstählen habe

er eine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung verübt. Es sei daher zu

eruieren, ob es sich um einen Härtefall handle. Der Berufungskläger 2 habe

keinen intensiven Bezug zur Schweiz – er sei hier weder aufgewachsen noch zur

Schule gegangen und befinde sich erst seit wenigen Jahren in der Schweiz. Zwar

wohne seine Kernfamilie hier und es sei zu berücksichtigen, dass insbesondere

wegen seines minderjährigen Bruders und seiner kranken Mutter ein gewisses

Interesse des Berufungsklägers 2 bestehe, in der Schweiz zu bleiben.

Allerdings sei wie erwähnt auch deren Aufenthaltsstatus angesichts des

vorliegenden Vorfalls ungewiss. Die eigenen Kinder des Berufungsklägers 2 würden

im Ausland leben. In wirtschaftlicher Hinsicht sei der Berufungskläger 2 nicht

integriert, sondern lebe von der Sozialhilfe. Mit seinem dissozialen Verhalten

– Diebstähle, Raufhandel, Drogenkonsum – offenbare er auch, dass er sich nicht

in die hiesige Rechtsordnung einfügen wolle. Ein möglicher Anknüpfungspunkt sei

seine in der Schweiz lebende Freundin, was jedoch für die Annahme eines

Härtefalls ebenfalls nicht genüge. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall

liege somit nicht vor, weshalb sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung erübrige.

Da es sich jedoch bei den Anlasstaten um niederschwellige Delinquenz handle,

sei die Mindestdauer von 5 Jahren genügend (Urteil Strafgericht S. 71,

Akten S. 3970).

5.2.2 Der

Berufungskläger 2 beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen.

Eine fakultative Landesverweisung falle aufgrund

Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten ausser Betracht, zudem liege ein Härtefall

vor. Die Kernfamilie lebe in der Schweiz, der Berufungskläger 2 spreche

fliessend Deutsch, und wenn er arbeiten dürfte, würde er arbeiten. Zudem müsse

er sich um seine kranke Mutter und um seinen noch nicht volljährigen Bruder

kümmern (Berufungsbegründung, Akten S. 4265 f.).

5.2.3 Für

die Verneinung eines Härtefalls kann auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Strafgericht, Akten S. 3970). Ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall ist damit zu verneinen. Bei der in

diesem Verfahren zu beurteilenden Straftaten handelt es sich um

niederschwellige Delinquenz, weshalb sich eine Anordnung der Landesverweisung

für die Mindestdauer von 5 Jahren rechtfertigt. Da auch der

Berufungskläger 2 kein Angehöriger eines Vertragsstaates des Schengener

Abkommens ist, hat eine Eintragung der Landesverweisung im Schengener

Informationssystem (SIS) zu erfolgen.

5.2.4 Mit

rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Januar 2022

wurde B____ 7 Jahre des Landes verwiesen. Das bei Landesverweisungen anwendbare

Absorptionsprinzip führt dazu, dass sich mehrere ausgesprochene Landesverweisungen

nicht kumulieren, sondern dass sie gleichzeitig zum Vollzug kommen, was dazu

führt, dass eine beurteilte Person das Land jeweils für die längere Dauer von

mehreren angeordneten Landesverweisungen verlassen muss (dazu BGE 146 IV 311,

E. 3.7 und BGE 117 IV 229 E. 1c und E. 1d). Folglich kann eine Landesverweisung

im Dispositiv ausgewiesen werden, auch wenn sie kürzer ausfällt als die bereits

rechtskräftig ausgesprochene.

6. Kosten

6.1 Allgemeines

6.1.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E 7.3: BGE 138 IV 248 E. 4.4.1

mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip

verlegt.

6.1.2 Für die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und

gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder

unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz

gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021

E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind

nach den Bestimmungen von (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) zu bemessen.

6.2 Berufungskläger 1

Der

Berufungskläger 1 beantragte, es seien die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen

Verfahrenskosten von CHF 9‘028.20 – selbst im Falle der Bestätigung des

vorinstanzlichen Entscheids in den übrigen Punkten – neu festzusetzen

(Berufungserklärung, Akten S. 4171). Die Kosten seien fast so hoch wie die

von C____. Der Verteidiger des Berufungsklägers 1 habe festgestellt, dass

diesem extrem viele KTA (Kriminaltechnische Abteilung) und IRM (Institut für

Rechtsmedizin) Untersuchungen persönlich auferlegt worden seien (Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 4372).

In

den Akten finden sich keine Hinweise, die auf eine ungerechtfertigte

Kostenverteilung schliessen lassen. Der Berufungskläger 1 trägt infolge

des Verursacherprinzips für die erste Instanz Verfahrenskosten von

CHF 9‘028.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5’000.‒.

Der

Berufungskläger 1 unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen

ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden.

Dem

amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 1, [...], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 4‘134– und ein Auslagenersatz von

CHF 94.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 332.70 aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

vorbehalten. Für die Zusammensetzung der einzelnen Beträge wird auf das Dispositiv

verwiesen.

6.3 Berufungskläger 2

Der Berufungskläger 2 trägt infolge des

Verursacherprinzips die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von

CHF 6‘051.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.–.

Der Berufungskläger 2 unterliegt mit

seiner Berufung ebenfalls vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1‘000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen) auferlegt werden.

Der amtlichen Verteidigerin des

Berufungsklägers 2, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von

CHF 4‘950.– und ein Auslagenersatz von CHF 133.50, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 400.75 aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Für die

Zusammensetzung der einzelnen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: 1. Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

25. September 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

- Schuldspruch

wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes betreffend A____;

- Freispruch

von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand betreffend B____;

- Rückgabe

der beigebrachten Kleider und Mobiltelefone;

- Verfügung

über die beschlagnahmten Gegenstände;

- Entschädigung

der amtlichen Verteidigung beider Beschuldigter für das erstinstanzliche

Verfahren.

2. Die Berufungen der beiden

Berufungskläger werden abgewiesen.

3. A____ wird – neben dem bereits

rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise gemäss

Art. 115 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes – des

Raufhandels schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 11 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. bis

23. September 2019 (2 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 133

Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 42 Abs. 1, 44

Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von

Art. 66abis des Strafgesetzbuches für 3 Jahre des

Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird

gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem

eingetragen.

A____ trägt die Kosten von

CHF 9'028.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft

erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...],

werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'134.– und ein

Auslagenersatz von CHF 94.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 332.70 (7,7 % auf CHF 2'448.15 sowie 8,1 % auf

CHF 1'779.95), somit total CHF 4'560.80 aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

4. B____ wird des mehrfachen, teilweise

versuchten Diebstahls, des Raufhandels, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der

mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen rechtswidrigen Ausreise und der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Er wird

verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 21. bis 23. September 2019 (2 Tage), davon 12

Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum

Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Oktober 2019 sowie

als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Base-Stadt vom

29. Juni 2020,

in Anwendung von Art. 139

Ziff. 1, teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1, 133 Abs. 1, 186,

144 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 2 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes, Art. 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49

Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

B____ wird in Anwendung von

Art. 66abis des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des

Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird

gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem

eingetragen.

B____ trägt die Kosten von

CHF 6'051.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft

erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, [...],

werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'950.– und ein

Auslagenersatz von CHF 133.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 400.45 (7,7 % auf CHF 2'832.50 sowie 8,1 % auf

CHF 2'251.–), somit total CHF 5'483.95 aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger 1 und 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.