SB.2021.34
ad 1: Raufhandel und rechtswidrige Einreise ad 2: mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl, Raufhandel, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache rechtswidrige Ausreise und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
12. Juni 2024Deutsch51 min
Sachbeschädigung, der mehrfachen rechtswidrigen Ausreise und der mehrfachen Übertretung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.34
URTEIL
vom 12.
Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
Dr. Heidrun
Gutmannsbauer, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____,
geb. [...] Berufungskläger
1
[...]
Beschuldigter 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...] Beschuldigter
2
vertreten durch [...], Advokatin,
Privatkläger
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 25. September 2020
betreffend
ad 1: Raufhandel und
rechtswidrige Einreise
ad 2: mehrfacher, teilweise versuchter
Diebstahl, Raufhandel,
mehrfacher Hausfriedensbruch,
mehrfache Sachbeschädigung,
mehrfache rechtswidrige Ausreise
und mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Dreiergerichts in Strafsachen vom
25. September 2020 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger 1) des
Raufhandels und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu
13 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. bis
23. September 2019 (2 Tage), mit bedingtem Strafvollzug und unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Es wurde über den
Berufungskläger 1 in Anwendung von Art. 66abis des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eine Landesverweisung von 3 Jahren
ausgesprochen mit Eintragung im Schengener Informationssystem. Die gegen den
Berufungskläger 1 am 2. April 2019 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt. Der
Berufungskläger 1 wurde hingegen verwarnt.
Mit dem gleichen Urteil wurde B____ (nachfolgend
Berufungskläger 2) des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, des
Raufhandels, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen
Sachbeschädigung, der mehrfachen rechtswidrigen Ausreise und der mehrfachen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 24 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. bis
23. September 2019 (2 Tage), davon 12 Monate mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer
Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Oktober 2019 sowie als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
29. Juni 2020. Es wurde über den Berufungskläger 2 in Anwendung
von Art. 66abis des Strafgesetzbuches eine Landesverweisung von
5 Jahren ausgesprochen mit Eintragung im Schengener Informationssystem.
Gegen dieses Strafurteil haben sowohl der Berufungskläger 1,
vertreten durch Advokat [...], als auch der Berufungskläger 2, vertreten durch
Advokatin [...], Berufung angemeldet. Der Berufungskläger 1 beantragt in
seiner Berufungserklärung vom 29. März 2021 (Akten
S. 4169 ff.), es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
25. September 2020 aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des Raufhandels
freizusprechen, eventualiter sei von einer Strafe wegen Raufhandels Umgang zu
nehmen, subeventualiter sei eine bedingte Strafe am unteren Rand des
Strafrahmens unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren festzusetzen. Es
sei von einer Landesverweisung, eventualiter von der Eintragung im Schengener
Informationssystem, abzusehen, es sei für den unangefochtenen Schuldspruch
wegen rechtswidriger Einreise eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen
zu CHF 10.– (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams), Probezeit 2 Jahre,
auszusprechen und es sei von einer Verwarnung hinsichtlich der am
2. April 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe abzusehen. Es seien die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten neu festzusetzen und im Übrigen die Kosten des vor- und
zweitinstanzlichen Verfahrens nach Massgabe des Ausgangs des
Berufungsverfahrens neu zu verlegen. Es sei dem Berufungskläger 1, auch
für das Berufungsverfahren, die (notwendige) amtliche Verteidigung zu
bewilligen, alles unter o/e-Kostenfolge.
Der Berufungskläger 2 beantragt in seiner
Berufungserklärung vom 30. März 2021 (Akten S. 4176 ff.) sinngemäss,
es sei das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen
des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, des Raufhandels, des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen
rechtswidrigen Ausreise und der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen. Es sei von einer Landesverweisung
abzusehen und die bedingt ausgesprochenen Vorstrafen seien nicht zu widerrufen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen.
Mit Berufungsantwort vom 20. Dezember 2021
beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche kostenfällige Abweisung
der Berufungen (Akten S. 4271).
Zur Berufungsverhandlung vom 12. Juni 2024 sind die
Verteidigerin und der Verteidiger der beiden Berufungskläger sowie die
Staatsanwaltschaft erschienen. Der Berufungskläger 1 wurde bereits im
Vorfeld der Verhandlung dispensiert (Akten S. 4308). Der
Berufungskläger 2 ist nicht zur Verhandlung erschienen. Seine
Verteidigerin hat anlässlich der Berufungsverhandlung ein Dispensationsgesuch
gestellt, welches das Gericht gutgeheissen hat (Protokoll Berufungsverhandlung,
Akten S. 4369). Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft sind zum
Vortrag gelangt. Für die Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil
der Berufung an das Appellationsgericht. Die Beschuldigten sind gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Beide Berufungen sind
nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass
darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO
können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf
die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person
abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist
(Verbot der reformatio in peius).
1.3
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen
des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und
Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend ist der Freispruch von der
versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand betreffend den Berufungskläger 2 und die
Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise betreffend den Berufungskläger 1
unbeanstandet geblieben, ebenso wie der Beschluss über die Rückgabe der
beigebrachten Kleider und Mobiltelefone, die Verfügung über die beschlagnahmten
Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und im
Berufungsverfahren nicht zu beurteilen. Insoweit ergeht ein
Feststellungsurteil.
2.
Sachverhalt
Komplex «Dreirosenanlage»
2.1
Tatsächliches
2.1.1
Der Schuldspruch der Vorinstanz stützt sich
auf den folgenden Anklagesachverhalt: Am frühen Abend des
21.
September 2019 sei es auf der Dreirosenanlage in Basel aufgrund
eines Streits um einen Drogenkunden bzw. Revierstreits im Drogendealermilieu zu
einer wechselseitigen, tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden
Berufungsklägern, C____ und D____ auf der einen Seite, und E____, F____ und G____
auf der anderen Seite, gekommen. Auf beiden Seiten seien möglicherweise weitere
unbekannt gebliebene Personen involviert gewesen. Im Verlaufe dieses Raufhandels
seien in Verletzungsabsicht unzählige Schläge und Tritte ausgeführt, aber auch
gefährliche Gegenstände wie Taschen- und Klappmesser, Glasflaschen und ein
Baseballschläger gegen die jeweils andere Gruppierung eingesetzt worden. Lediglich
die Tathandlungen der beiden Berufungskläger betrachtend, seien der
Berufungskläger 1 und der Berufungskläger 2 unter anderem mit den
Fäusten auf F____ losgegangen und der Berufungskläger 2 habe mit einem
Baselballschläger auf und mit einer Glasflasche gegen den Kopf
von E____ geschlagen. Der Berufungskläger 1 habe eine 4 cm tiefe
Stichverletzung an der linken Oberschenkelrückseite, eine 2 cm tiefe am
linken Gesäss und eine oberflächliche Stichverletzung am rechten Brustkorb,
eine Kopf- und Brustkorbprellung, ein geschwollenes und unterblutetes linkes
Augenunterlid sowie eine Schürfung am rechten Ellenbogen erlitten.
2.1.2
Der Berufungskläger 1 hat stets
bestritten, sich aktiv am Raufhandel beteiligt zu haben. Er macht geltend, dass
er lediglich habe schlichten wollen und angesichts des lebensbedrohlichen
Angriffs verhältnismässige Abwehrhandlungen vorgenommen habe
(Berufungsbegründung, Akten S. 4258; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten
S. 4317). Der Berufungskläger 2 hat sich ebenfalls von Beginn weg auf
den Standpunkt gestellt, sich nicht am Raufhandel beteiligt zu haben, sondern
ausschliesslich geschlichtet oder Personen auseinander gebracht zu haben (Berufungsbegründung,
Akten S. 4262 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 4370).
2.1.3
Die Vorinstanz ist demgegenüber aufgrund ihrer
Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass der Berufungskläger 1 aktiv an
der Schlägerei teilgenommen habe. Es sei als erstellt zu betrachten, dass er
seinen Hosengürtel ausgezogen und mit der Schnalle um sich geschlagen habe.
Allerdings sei er wohl relativ rasch selbst erheblich verletzt worden und von
der Dreirosenanlage geflüchtet. Weitere konkrete Handlungen würden dem
Berufungskläger 1 nicht vorgeworfen. Entgegen dem Anklagesachverhalt
erachtet es die Vorinstanz nicht als erstellt, dass der Berufungskläger 1 E____
mit einem Baseballschläger respektive mit einer Glasflasche auf den Kopf
geschlagen habe. Es stehe fest, dass E____ nur eine Verletzung davongetragen
habe. Es lägen somit keine objektiven Beweise vor, die mehrere Schläge mit
unterschiedlichen Gegenständen belegen würden. Fest stehe, dass E____ einen
heftigen Schlag auf den Kopf erhalten habe; wahrscheinlich mit einer Flasche.
Diesen Schlag konkret einem Täter zuzuordnen, misslinge allerdings aufgrund der
widersprüchlichen Aussagen und in Ermangelung objektiver Beweismittel oder
flankierender Aussagefragmente. Die Kratzer auf der Brust des
Berufungsklägers 2 würden jedoch belegen, dass er ebenfalls am Gemenge
beteiligt gewesen sei. Ausserdem werde er von H____ belastet, aktiv in die
Schlägerei involviert gewesen zu sein (Urteil Strafgericht, Akten
S. 3938 f.).
2.1.4
Für die beweisrechtliche Beurteilung des den
Berufungsklägern zur Last gelegten Sachverhalts gilt es insbesondere auf die
Aussagen der einzelnen am Vorfall beteiligten Personen einzugehen. Hinsichtlich
der Aussagegenese besteht vorliegend die Schwierigkeit, dass viele Zeugen und
Auskunftspersonen nicht neutral erscheinen, da sie entweder selbst Opfer
und/oder Beschuldigte sind oder dem Lager eines der Opfer bzw. der potentiellen
Täter zuzuordnen sind. Im vorliegenden Geschehen, bei welchem es auf die
Wechselseitigkeit und die genaue Gestaltung der jeweiligen Tatbeiträge erheblich
ankommt, dürften diese Befragten daher eine gewisse Neigung haben, die
Tatbeiträge der Personen aus dem eigenen Umfeld zu verharmlosen und umgekehrt
die Gegenseite zu belasten. Damit sind diese Aussagen unter dem Aspekt der
Motivlage mit Vorsicht zu würdigen.
Im Folgenden werden nur die Aussagen wiedergegeben, die in
Bezug auf das inkriminierte Verhalten der beiden Berufungskläger von Relevanz
sind:
2.1.4.1
Gemäss Schilderung von H____, der ein Freund
des Berufungsklägers 1 ist, sei er mit diesem und zwei weiteren Kollegen
mit dem BMW eines Freundes von Mulhouse nach Basel gekommen (Akten S. 1252,
1258.
f.). Viele Personen seien in das Gemenge involviert gewesen, wobei er
nicht gesehen habe, wer alles beteiligt gewesen sei. Er sei sich aber sicher,
dass die Kinder von C____ dazugehörten (Akten S. 1256). Als sich der
verbale Streit entfacht habe, seien er selbst und der Berufungskläger 1
bereits wieder auf dem Weg zum Auto gewesen, um zurück nach Frankreich zu
fahren. Als aber der Berufungskläger 1 realisiert habe, dass der Streit
eskaliert sei, sei dieser wieder zurückgegangen (Akten S. 1258). In der
zweiten Einvernahme wurden H____ im Rahmen einer Fotowahlkonfrontation mögliche
Tatbeteiligte vorgelegt. Er erklärte, der Berufungskläger 2 (von ihm als «[...]»
bezeichnet) sei in die Schlägerei involviert gewesen und habe mit den Arabern
und Algeriern gekämpft (Akten S. 1336). E____ identifiziere er als
diejenige Person, die den Berufungskläger 1 mit dem Messer gestochen habe.
Er habe zwar aufgrund des Gedränges nicht den Stich selbst gesehen, aber E____
habe mit dem Berufungskläger 1 gekämpft (Akten S. 1337).
2.1.4.2
I____ wurde am 21. September 2019
noch vor Ort als Auskunftsperson befragt: «Dann war einer mit einem schwarzen
T-Shirt und schwarzen Haaren, welcher mit einer Gürtelschnalle gegen die
Gruppierung vom schwer Verletzten eingeschlagen hat» (Akten S. 1198).
2.1.4.3
J____, der in der Nähe der Dreirosenanlage in
einem Pflegeheim arbeitet, erklärte, ein Auto mit französischen Kontrollschildern
sei angefahren, aus welchem vier Personen ausgestiegen seien, die der
Gruppierung der «Zigeuner» geholfen hätten (Akten S. 1198).
2.1.4.4
K____, meldete sich bei der Staatsanwaltschaft
und erklärte, sich am Tatabend ebenfalls in der Dreirosenanlage aufgehalten zu
haben (Akten S. 1524). K____ ist ein vormaliger Freund von C____, hatte
jedoch seinerseits ebenfalls eine gewalttätige Auseinandersetzung mit diesem
gehabt (Einstellungsverfügung, Akten S. 2458). Er gab bei der
Fotowahlkonfrontation an, der Berufungskläger 2 habe an der
Auseinandersetzung teilgenommen. E____, F____ und der Berufungskläger 2
hätten sich gegenseitig geschlagen. Der Berufungskläger 2 habe daraufhin
einen Stock genommen, aber niemanden damit geschlagen (Akten S. 1528).
Betreffend den Berufungskläger 1 erklärte K____, dass dieser zusammen mit
seinem Vater an der Auseinandersetzung teilgenommen habe. Der
Berufungskläger 1 habe seinen Hosengürtel herausgenommen, danach hätten
sich die Gruppen wieder getrennt. Später sei es im zweiten Teil der Auseinandersetzung
zur «Katastrophe» gekommen (Akten S. 1529).
2.1.4.5
C____ gab anlässlich der zweiten Einvernahme
vom 23. September 2024 zu Protokoll, dass H____ ein Freund seines
Sohnes, des Berufungsklägers 1, sei und von Frankreich angereist sei. Die
beiden seien zusammen zur Dreirosenanlage gekommen (Akten S. 1376,
S. 1386).
2.1.4.6
D____, der jüngere Bruder der beiden Berufungskläger,
sagte am 22. September 2019 gegenüber der Jugendanwaltschaft, sein
Vater und sein Bruder A____ hätten sich aktiv an der Schlägerei beteiligt. D____
konkretisierte, die beiden hätten auch geschlagen (Akten S. 1228).
2.1.4.7
G____ gab anlässlich der Fotowahlkonfrontation
vom 23. September 2019 zu Protokoll, dass der Berufungskläger 1
einer der Söhne des Mannes sei, welcher mit seinen Kindern die Araber
attackiert habe (Akten S. 1394). Auf Vorhalt des Fotos des
Berufungsklägers 2 erwiderte G____, ihn kenne er nicht. Die Schlägerei sei
weit weg gewesen und er habe nicht jede Person gesehen (Akten S. 1395).
2.1.4.8
E____ erklärte bei seiner ersten Einvernahme
vom 22. September 2019 im Spital, der Vater und seine vier Söhne und
noch vier weitere Personen, insgesamt neun Personen, hätten sie [die Araber] in
Richtung der Treppe «geschoben». Diese Gruppe habe seinen Freund eingekreist
und ihn selbst mit einer Bierflasche und einem Baseballschläger an den Kopf
geschlagen. «Papa [...]» und seine Kinder hätten weitere Leute kontaktiert, die
mit dem Auto gekommen seien (Akten S. 1284). Bei der zweiten Einvernahme
mit Fotowahlkonfrontation vom 23. September 2019 erklärte E____, der
Berufungskläger 2 sei die Person, welche ihn mit einer Flasche geschlagen
habe. Dieser habe ein Baseballcap und einen weissen Ohrring getragen und mit
anderen auf seinen Freund eingeschlagen (Akten S. 1460). An der
Konfrontationseinvernahme vom 24. Oktober 2024 wiederholte E____,
dass der Berufungskläger 2 ihm eine Flasche auf den Kopf geschlagen habe.
Er führte weiter aus, dass der «Kleine» und dessen Vater ihn und F____ mit
einem Baseballschläger geschlagen hätten (Akten S. 1485). Der
Berufungskläger 2 und seine Geschwister hätten F____ geschlagen. Der
Berufungskläger 2 habe F____ attackiert und als er dazwischen gegangen
sei, habe er einen Schlag auf den Kopf bekommen (Akten S. 1486). Im Rahmen
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erzählte er, alle drei Brüder hätten auf
F____ eingeschlagen, als dieser am Boden gelegen sei, eingeschlagen. Es treffe
zu, dass der Jüngste, der dies zugegeben habe, mit dem Baseballschläger hinter
ihnen hergelaufen sei (Akten S. 3782). Er sei wohl mit dem
Baseballschläger getroffen worden, er habe den Schlag auf den Kopf gespürt.
Danach habe er nichts mehr gewusst und sei auf dem Boden gelegen (Akten
S. 3783).
2.1.4.9
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung passte F____ seine Aussagen, entgegen seinen früheren
Äusserungen, an die Schilderungen von E____ an und gab zu Protokoll, zufällig
beim Streit vorbeigekommen zu sein. Er habe lediglich schlichten wollen und in
diesem Moment seien «sie» [die Familie [...]] zu dritt oder zu viert auf ihn
losgegangen und hätten ihn geschlagen (Akten S. 3784 f.).
2.1.4.10
Der Berufungskläger 1 stellte sich bei
allen drei Einvernahmen sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sinngemäss
auf den Standpunkt, dass er lediglich habe schlichten bzw. verteidigen wollen,
dann aber von mehreren Leuten geschlagen worden sei. Im Zuge dessen habe ihm
jemand einen Faustschlag gegen das Auge gegeben. Aufgrund der Schläge sei er zu
Boden gegangen und mit einem Messer ins Bein gestochen worden (Akten
S. 1294, 1303, 1354, 1481, 3778 f.). Anlässlich der ersten
Einvernahme erklärte der Berufungskläger 1, dass er von Frankreich mit dem
Zug und dem Tram in die Schweiz eingereist sei. Er habe seinen Freund H____
gefragt, ob er mit ihm in die Schweiz kommen würde, dieser habe allerdings
abgelehnt (Akten S. 1294 f.). Er sei an diesem Tag nicht mit H____
unterwegs gewesen. Dieser sei nicht mit ihm nach Basel gekommen und er habe ihn
auch nicht dort getroffen (Akten. S. 1301). Bei der Fotowahlkonfrontation
vom 23. September 2023 führte der Berufungskläger 1 aus, dass H____
nichts mit der Sache zu tun habe und er glaube, H____ habe nur helfen wollen.
Er habe ihn im Park nicht gesehen (Akten S. 1355).
2.1.4.11
Der Berufungskläger 2 führte in der
Einvernahme vom 22. September 2019 aus, sein Bruder der
Berufungskläger 1, sei mit Freunden aus Frankreich zu ihnen in den Park
gekommen. Einer von den Freunden sei H____ gewesen (Akten S. 1269). In
Bezug auf die Auseinandersetzung erklärte er, der Berufungskläger 1 habe
mit dem Mann, der das weisse T-Shirt getragen habe, gekämpft. Sein Bruder sei
immer noch am Kämpfen gewesen, als der Mann mit dem weissen T-Shirt ein Messer
hervorgenommen habe und in das Bein des Bruders gerammt habe (Akten
S. 1269 f.). Im Rahmen der zweiten Einvernahme vom
23.
September 2019 erläuterte der Berufungskläger 2, E____ habe
gesehen, dass der Berufungskläger 1 und der andere am «Prügeln» gewesen
seien. Daraufhin habe E____ mit dem Messer zugestochen (Akten S. 1444).
2.1.5
Die Verteidigerin des Berufungsklägers 2
ist der Ansicht, dass die Angaben von K____ unverwertbar seien
(Berufungsbegründung, Akten S. 4263). K____ sei nicht mit dem
Berufungskläger 2 konfrontiert worden, sodass diese Aussagen nicht zu seinen
Lasten verwertet werden dürften.
Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32
Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6
Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat
die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren
Anspruch darauf, Belastungszeugen zu befragen. Eine belastende Aussage ist
grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal
während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das
Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen oder die
Belastungszeugin zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss
die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, den Beweiswert der
Aussagen zu hinterfragen (BGE 140 IV 172 E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E.
2.2, 129 I 151 E. 3.1; je m.H.; BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024
E. 2.3.3). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d
EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I
151.
E. 3.1). Die Teilnahme an Beweiserhebungen ist jedoch freiwillig. Auf
die Teilnahme an der Beweiserhebung kann mithin in Kenntnis des Rechts
vorgängig oder auch im Nachhinein verzichtet werden. Ein Verzicht wird etwa
angenommen, wenn die Verteidigung, welche bei der Befragung anwesend ist, gegen
die Abwesenheit der beschuldigten Person nicht opponiert und keinen Antrag auf
deren Teilnahme stellt (Schleiminger/Schaffner,
in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 147
N 18 f.).
Der Verteidigerin des Berufungsklägers 2 wurde mit
Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2019 die Einvernahme
der Auskunftsperson K____ rechtzeitig angekündigt (Akten S. 280 f.). Bei
der Durchführung der Einvernahme am 6. November 2019 war Advokat [...]
für den Berufungskläger 2 anwesend (Akten S. 1525 ff.). Von der
Möglichkeit, der Auskunftsperson Fragen zu stellen oder Anträge einzureichen, machte
er aber keinen Gebrauch (Akten S. 1532). In formeller Hinsicht wurde das
Konfrontationsrecht des Berufungsklägers 2 damit gewahrt. Als
Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Aussagen von K____ verwertbar
sind.
Hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von G____
und den Augenzeugen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (Urteil Strafgericht Ziff. I., Akten S. 3913 ff.).
Die Aussagen von G____ können nur verwertet werden, wenn andere Indizien oder
Beweismittel diese stützen. In gleicher Weise ist mit den Aussagen von
Augenzeugen zu verfahren. Diese sind grundsätzlich verwertbar, können jedoch
ohne weitere Indizien oder Beweismittel nicht zu einer Verurteilung führen.
2.1.6
In Bezug auf das inkriminierte Verhalten des
Berufungsklägers 1 decken sich die Aussagen von I____ und K____. Beide
beschrieben, wie der Berufungskläger 1 mit seiner Gürtelschnalle bzw.
seinem «Hosengürtel» am Geschehen beteiligt gewesen war. I____, dem der
Berufungskläger 1 gänzlich unbekannt sein dürfte, führte aus, dass dieser mit
der Gürtelschnalle auf die gegnerische Gruppierung eingeschlagen habe. Gemäss
Kriminaltechnischem Untersuchungsbericht wies der Gürtel des
Berufungsklägers 1 im Endbereich, an der Seite der Schnalle, grossflächige
blutverdächtige Antragungen sowie an der Schnalle eine grossflächige
blutverdächtige Antragung, verteilt über die gesamte Fläche der Schnalle,
jeweils in Form einer ungeformten Kontaktspur, auf (Akten S. 1633). Das
kriminaltechnische Ergebnis stützt damit die vorgenannten Aussagen. Selbst sein
eigener jüngerer Bruder D____ bestätigte anlässlich dessen erster Einvernahme,
die einen Tag nach dem Vorfall durchgeführt wurde, die aktive Teilnahme seines
Bruders, des Berufungsklägers 1. Zu diesem Zeitpunkt waren die Eindrücke
des Geschehens noch frisch und aufgrund des Polizeigewahrsams bestand zu diesem
Zeitpunkt noch keine Kollusionsmöglichkeit zwischen den Brüdern [...]. Auch die
Aussage von H____ – wohlgemerkt ein Freund des Berufungsklägers 1 –,
wonach dieser mit E____ gekämpft habe, lässt den Schluss einer aktiven
Beteiligung zu. Schliesslich bestätigte auch der Berufungskläger 2, dass
sich der Berufungskläger 1 mit «dem anderen» geprügelt habe.
Die Beteuerungen des Berufungsklägers 1, er habe
lediglich geschlichtet und abgewehrt, sind von einem offenkundigen
Eigeninteresse geprägt und entsprechend unzuverlässig. Zudem sind seine
erheblichen Verletzungen ein Indiz dafür, eng in das Geschehen involviert
gewesen zu sein. Auch seine Aussagen betreffend die Anreise aus Frankreich ohne
H____ sind zweifelhaft sowie von Widersprüchen geprägt und durch die Aussagen
von C____, H____ und dem Berufungskläger 2 widerlegt. Den Aussagen des
Berufungsklägers 1 ist deshalb keine hohe Glaubhaftigkeit zu attestieren.
Es ist somit erstellt, dass der Berufungskläger 1 aktiv
an der tätlichen wechselseitigen Auseinandersetzung teilgenommen hat.
2.1.7
Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat,
war der Berufungskläger 2 mit einem Baseballschläger bewaffnet, was er
selbst einräumte. Weiter steht fest, dass E____ einen heftigen Schlag auf den
Kopf erhalten hat und den Berufungskläger 2 bezichtigte, ihn mit einer
Flasche bzw. mit dem Baseballschläger auf den Kopf geschlagen zu haben. Diesen
Schlag konkret einem Täter zuzuordnen, misslang allerdings aufgrund der
widersprüchlichen Aussagen und in Ermangelung objektiver Beweismittel oder
flankierender Aussagefragmente (Urteil Strafgericht S. 40, Akten S. 3939).
Die aktive Beteiligung des Berufungsklägers 2 am Gemenge wird jedoch
dadurch belegt, dass dieser auf seiner Brust Kratzer aufwies (Akten S. 1163),
seine Kleidung kleine Blutantragungen sowie Beschädigungen aufzeigte und sich
auf der Hose am Schienbein ein Schuhsohlenabdruck befand (Akten S. 1674).
Zudem belastete ihn H____, in die Schlägerei involviert gewesen zu sein und mit
den Arabern und Algeriern gekämpft zu haben. K____ warf dem
Berufungskläger 2 ebenfalls vor, aktiv an der Auseinandersetzung
teilgenommen zu haben und sich mit E____ und F____ gegenseitig geschlagen zu
haben.
Es ist damit als erstellt zu erachten, dass der
Berufungskläger 2 inmitten des Geschehens war und ebenfalls aktiv an der
tätlichen wechselseitigen Auseinandersetzung teilgenommen hat.
2.2
Rechtliches
2.2.1
Raufhandel ist die wechselseitige tätliche
Auseinandersetzung zwischen mindestens drei sich beteiligenden Personen, die
den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Strafbar ist,
wer in einer Weise aktiv am Raufhandel teilnimmt, die geeignet ist, die
Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch
derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven
Strafbarkeitsbedingung – Tod oder Körperverletzung eines Menschen – vom
Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der
Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der
Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen
hinaus fortwirkt (statt vieler: BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Ebenso gilt als Täter,
wer sich nach Eintritt der Verletzungs- oder Todesfolge am Raufhandel beteiligt
(BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; Maeder,
in: Basler Kommentar 4. Auflage 2019, Art. 133 StGB N 25 ff.).
Die Beteiligung kann auch bloss psychischer Natur sein (Anfeuern der Raufenden,
Erteilen von Ratschlägen), vorausgesetzt, dass mindestens drei Personen
physisch kämpfen (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 m. zahlr.
Hinw.). Darüber hinaus gilt auch der ausschliesslich Abwehrende oder
Schlichtende als Beteiligter, er bleibt allerdings gemäss Art. 133
Abs. 2 StGB straflos. Straffrei bleibt auch die tätliche Abwehr,
wobei die Tätlichkeiten im Rahmen der Notwehrbefugnis zulässig sein müssen
(Trutzwehr). Gar nicht von Art. 133 StGB erfasst ist nur, wer sich
völlig passiv verhält (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; 131 IV 150 E. 2.1, BGer
6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1., je m. Hinw.).
Die Tötungs- oder Verletzungsfolge setzt mindestens eine
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB voraus. Diese ist eine objektive
Strafbarkeitsbedingung (siehe nachfolgend).
Mit dem Tatbestand des Raufhandels soll Beweisschwierigkeiten
begegnet werden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann,
wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere:
wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat (BGE 144 IV 454 E. 2.3.3; 139 IV 168 E. 1.1.1 und 1.1.4; 137 IV 1
E. 4.2.2).
Art. 133 StGB bestraft daher bereits die Beteiligung am Raufhandel
und bezieht sich auf die im Raufhandel liegende abstrakte Gefährdung. In
subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz
genügt. Dieser muss sich entsprechend nur auf die objektiven Tatbestandmerkmale
beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge als objektive
Strafbarkeitsbedingung. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr
als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen:
BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV 227 E. 5b, m. w. Hinw.).
2.2.2
In rechtlicher Hinsicht ist mit der Vorinstanz
(Urteil Strafgericht S. 43, Akten S. 3942) festzustellen, dass sich beide
Berufungskläger des Raufhandels schuldig gemacht haben, indem sie aktiv an der
tätlichen wechselseitigen Auseinandersetzung teilgenommen haben, aus welcher
Dispositiv
diverse Körperverletzungen resultiert sind. Es ergeht demnach in beiden Fällen
ein Schuldspruch wegen Raufhandels.
3. Weitere Delikte des Berufungsklägers 2
3.1 Einbruchdiebstähle
3.1.1 Gemäss dem Anklagesachverhalt hat sich der
Berufungskläger 2 am 19. Oktober 2019 zusammen mit seinem Bruder D____
und einem weiteren Begleiter zur Bar [...] an der [...] in Basel begeben. Dort
hätten sie die Fensterverschalung zur Bar aufgewuchtet, sodass ein Sachschaden
in Höhe von CHF 500.– entstanden sei. Sie hätten daraufhin die
Räumlichkeiten gegen den Willen der Berechtigten betreten und in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht eine nicht genau bestimmbare Menge Cannabis
unbekannten Wertes behändigt (Akten S. 2469).
Die drei hätten sich sodann zur «[...]bar» an der [...] in
Basel begeben, wo sie die Fensterabdeckung zur Bar aufgebrochen hätten. Dabei
hätten sie einen Sachschaden in unbekannter Höhe verursacht. Sie hätten die
Räumlichkeiten wider den Willen der Berechtigten betreten und in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht eine Flasche Wein, ein Portemonnaie, eine
Flasche Cola sowie eine kleine Menge weisses Pulver behändigt (Akten S. 2469 f.).
3.1.2 Die Vorinstanz erwog, dass der
Berufungskläger 2 bereits im Vorverfahren eingeräumt habe, in der Nacht vom
18. auf den 19. Oktober 2019 zusammen mit seinem Bruder D____ und einem
Begleiter an der [...] in die Bar [...] und in die [...]bar eingebrochen zu
sein, da sie gehört hätten, dass es dort Gras und dergleichen gebe. Der
Berufungskläger 2 selbst habe aus der Bar [...] einen Grinder mitgenommen,
in welchem es noch ein bisschen Gras gehabt habe – ansonsten habe er nichts
gestohlen. In der [...] Bar habe er etwas Kokain gefunden, welches er aber
weggeworfen habe, da es nass gewesen sei, was er an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bestätigt habe (Urteil Strafgericht, Akten S. 3956).
Der Begleiter der Brüder [...] habe durch die Polizei
angehalten werden können. Dieser habe eine Weinflasche bei sich getragen, von
der die [...]bar Flaschen im Sortiment führe. Weiter werde der Sachverhalt
durch die Fotodokumentation der in der Bar [...] angetroffenen Situation (Akten
S. 2059 ff.), die Screenshots der Videoaufzeichnung in der Bar [...]
(Akten S. 2069 ff.), den Rapport bezüglich des Einbruchs in der [...]bar
(Akten S. 2115 ff.), die Fotodokumentation der in der [...]bar
angetroffenen Situation (Akten S. 2119) sowie die Einvernahmen von L____,
dem Begleiter der Brüder [...], (Akten S. 2087 ff,
S. 2122 ff) und D____ (Akten S. 2105 ff,
S. 2141 ff.) objektiviert und sei somit erstellt (Urteil
Strafgericht, Akten S. 3956).
Hinsichtlich des Sachverhalts kann in Anwendung von
Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz ihrem
Schuldspruch zugrunde gelegt hat, ist rechtsgenüglich erstellt.
In rechtlicher Hinsicht ist gemäss der Vorinstanz unstrittig,
dass der Berufungskläger 2 zusammen mit D____ und L____ gegen den Willen
der Berechtigten in die Räumlichkeiten eingedrungen ist und sich somit des
mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat. Auch der Tatbestand der
mehrfachen Sachbeschädigung sei zweifellos erfüllt. Die erforderlichen
Strafanträge lägen vor. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass die
Staatsanwaltschaft auch betreffend das gestohlene Cannabis Diebstahl angeklagt
habe, obwohl es sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung um eine nicht
verkehrsfähige Sache handle. Es sei vielmehr von einer Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes auszugehen, was dem Berufungskläger 2 auch
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgehalten worden sei. Allerdings
könne gerade angesichts der Tatsache, dass die drei Mittäter in der [...]bar
ein Portemonnaie, eine Flasche Wein, eine Flasche Cola und eine kleine Menge
nicht definiertes weisses Pulver mitgenommen hätten, davon ausgegangen werden,
dass sie auch in der Bar [...] mehr als das Cannabis mitgenommen hätten, wenn
sie entsprechend fündig geworden wären (Urteil Strafgericht, Akten S. 3956 f.).
3.1.3 Der Berufungskläger 2 erklärte im Rahmen
der Berufungsbegründung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung seien
zugestanden, der Diebstahl werde allerdings bestritten. Der Vorsatz des
Berufungsklägers 2 habe sich auf den Diebstahl von «Gras» gerichtet. Dass
seine Mittäter in der [...] Bar mehr hätten mitlaufen lassen, als von der
ursprünglichen Absicht des Berufungsklägers 2 gedeckt sei, könne ihm nicht
über das Konstrukt der Mittäterschaft angelastet werden. Fraglich sei
ausserdem, ob es sich um eine Tatmehr- oder eine Tateinheit handle. Der
Berufungskläger 2 stelle sich auf den Standpunkt der Tateinheit, die zwei
containerähnlichen Bars seien unmittelbar nebeneinander und er habe «dort» Gras
finden wollen (Berufungsbegründung, Akten S. 4265).
3.1.4 Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer
bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und
in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als
Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den
Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich
erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft
nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentlichen
Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäterschaft
setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht
notwendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten
Handeln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist
nicht erforderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist.
Er kann später dazu stossen. Auch genügt es, dass der Mittäter am Entschluss,
ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er
nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S; 133 IV 76 E. 2.7; 130
IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a).
Die Beurteilung der Taten als in Mittäterschaft begangene
Einbruchdiebstähle ist nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger 2 und
seine beiden Begleiter fassten den gemeinsamen Tatentschluss, in die Bar [...]
und die [...]bar einzubrechen und mitzunehmen, was für den jeweiligen Täter
nützlich erscheint. Die drei konnten im Vorfeld nicht wissen, was sie in den
Containern antreffen würden, und ihr Vorsatz richtete sich demgemäss auf eine
noch unbestimmte Diebesbeute. Betreffend die vom Berufungskläger 2 geltend
gemachte Tateinheit ist anzumerken, dass sich die beiden containerähnlichen
Bars keinesfalls unmittelbar nebeneinander befinden. Gemäss Angaben von Google
Maps liegen 300 Meter zwischen den beiden Bars. Die Annahme einer Tateinheit fällt
damit ausser Betracht.
Es ist demnach mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich
der Berufungskläger 2 des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung und der
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht hat.
3.2 Mehrfache rechtswidrige Ausreise
3.2.1 In der Anklageschrift wird dem
Berufungskläger 2 vorgeworfen, kurz vor dem 9. November 2019 und
kurz vor dem 5. Januar 2020 ohne einen zum Grenzübertritt
berechtigenden Ausweis über einen nicht näher bekannten Grenzübergang bei Basel
nach Frankreich ausgereist zu sein (Akten S. 2470).
3.2.2 Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass der
Berufungskläger 2 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
eingeräumt habe, zweimal bei der Ausreise nach Frankreich kontrolliert worden
zu sein. Dies werde durch die Rapporte der eidgenössischen Zollverwaltung vom
9. November 2019 und vom 5. Januar 2020 (Akten
S. 2159 ff. und S. 2178 ff.) objektiviert. Da der
Berufungskläger 2 lediglich über einen Ausweis N für Asylsuchende verfüge
(vgl. Akten S. 2167), welcher zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz,
nicht aber zum Grenzübertritt berechtige (vgl. Akten S. 2184), habe er
sich der mehrfachen rechtswidrigen Ausreise im Sinne von Art. 115
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes schuldig gemacht.
3.2.3 Der Berufungskläger 2 beantragt mit
Berufungsbegründung vom 18. November 2021, er sei mit Ausnahme des
Hausfriedensbruchs vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe
freizusprechen (Berufungsbegründung, Akten S. 4261). Eine konkrete
Beanstandung des durch die Vorinstanz verhängten Schuldspruchs wegen mehrfacher
rechtswidriger Ausreise erfolgte nicht.
3.2.4 Der von der Vorinstanz festgestellte
Sachverhalt wird durch die obengenannten Rapporte hinreichend belegt. Auch der
rechtlichen Würdigung der Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 82
Abs. 4 StPO vollumfänglich gefolgt werden (Urteil Strafgericht, Akten
S. 3957).
3.3 Mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes
3.3.1 Im Rahmen der Anklageschrift wurde dem
Berufungskläger 2 vorgeworfen, zwischen September 2018 und
Oktober 2019 eine unbestimmte Menge Cannabis und Kokain konsumiert zu
haben. Anlässlich zweier Polizeikontrollen vom 30. Oktober 2019 und
vom 14. November 2019 sei beim Berufungskläger 2 Marihuana
sichergestellt worden.
3.3.2 Das Strafgericht hielt fest, der
Berufungskläger 2 habe eingeräumt, Gras und Haschisch zu konsumieren.
Überdies sei er am 30. Oktober 2019 und am
14. November 2019 jeweils nach dem Kauf von kleinen Mengen Cannabis
von der Polizei angehalten worden. Dabei seien einmal 3,2 Gramm und einmal 1,3
Gramm Marihuana sichergestellt worden. Bei der Immunochemischen Untersuchung
vom 24. September 2019 seien im Urin des Berufungsklägers 2
sowohl Cannabis als auch Kokain festgestellt worden (Urteil Strafgericht, Akten
S. 3957).
3.3.3 Der Berufungskläger 2 bestritt anlässlich
der erstinstanzlichen Verhandlung, je Kokain konsumiert zu haben (Akten
S. 3798). Im Übrigen äusserte er sich nicht zum Vorwurf der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
3.3.4 Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt,
konnte im Urin des Berufungsklägers sowohl Cannabis als auch Kokain
festgestellt werden. Weiter wurde er gemäss Polizeirapport (Akten S. 2201 ff.
und S. 2209 ff.) zweimal mit einer kleinen Menge Marihuana
angehalten. In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ist der Sachverhalt als
erstellt zu erachten. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes ist zu bestätigen.
4. Strafzumessung
4.1 Allgemeines
4.1.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen. An
eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:
Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass
an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu
begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar
2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
4.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach
Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste
Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat
innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen,
die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann
sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen
sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die
weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene
Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden.
Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich
die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer
6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1
und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom
15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, Rz. 520).
4.1.3 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer
6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich
(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt
werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu
gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a
StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart
trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der
eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
4.2 Berufungskläger 1
4.2.1 Die Einsatzstrafe ist anhand des mit der
höchsten Strafe bedrohten Delikts, ‒ vorliegend des Raufhandels – zu
bestimmen, dessen Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe beträgt. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zusammen
mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der vorliegende Fall im Spektrum der
möglichen Szenarien, die unter den Tatbestand des Raufhandels fallen können, in
der oberen Hälfte liegt. Es wurde nicht nur geschlagen, sondern es wurden auch
Waffen eingesetzt. Dabei sind erhebliche Verletzungen entstanden. Weiter gilt
es zu beachten, dass der Auslöser der Auseinandersetzung eine
Revierstreitigkeit über den Verkauf von Drogen war. Besonders stossend
erscheint, dass der gewaltsame Disput am frühen Abend an einem Wochenende, in
einem öffentlichen Park und darüber hinaus noch in der Nähe eines Spielplatzes
ausgetragen wurde. Für den Raufhandel als solchen ist von einem mittelschweren
Verschulden auszugehen, weshalb eine abstrakte Einsatzstrafe von 20 Monaten
angemessen erscheint. Was das konkrete Verschulden des Berufungsklägers 1
betrifft, ist festzuhalten, dass er seinen Gürtel als Waffe eingesetzt hat.
Allerdings wurde der Berufungskläger 1 wohl schnell selbst erheblich
verletzt und spielte bei diesem Raufhandel keine tragende Rolle. Das objektive
Tatverschulden ist verglichen mit anderen tatbestandsmässigen Verhaltensweisen
im unteren Bereich des Strafrahmens zu verorten. Das subjektive Tatverschulden
ist als relativ leicht zu bezeichnen, denn zu Gunsten des Berufungsklägers ist
zu berücksichtigen, dass er einerseits nicht Auslöser des Konflikts war und er sich
andererseits als Teil der Familie [...] dazu berufen fühlte, diese zu
unterstützen – was die gewählten Mittel selbstredend nicht rechtfertigt. In
Anbetracht seiner eigenen erheblichen Verletzung und der nicht tragenden Rolle
im Gefecht erscheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe
von 12 Monaten angemessen.
4.2.2 Betreffend die rechtswidrige Einreise wiegt
das Verschulden eher leicht. Wie von der Vorinstanz richtig erkannt, lebt die
Kernfamilie des Berufungsklägers 1 in der Schweiz und kann ihrerseits
nicht nach Frankreich ausreisen. Zudem lebt der Berufungskläger 1 nahe der
Schweizer Grenze, sodass die Grenzübertretung wohl weniger gegen das eigene
Rechtsempfinden des Berufungsklägers 1 verstösst. Negativ ist ihm jedoch
anzulasten, dass er zur Begehung des Raufhandels in die Schweiz eingereist ist.
Für sich alleine betrachtet wäre für die rechtswidrige Einreise eine Strafe von
45 Tagessätzen angemessen. Der Berufungskläger 1 ist jedoch arbeitslos und
verfügt über kein Vermögen. Vor diesem Hintergrund wäre der Vollzug einer
Geldstrafe beim Berufungskläger 1 im Sinne einer negativen
Vollstreckungsprognose voraussichtlich nicht möglich, weshalb eine Geldstrafe entsprechend
Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB unzweckmässig bzw. wirkungslos
erscheint (vgl. zum Ganzen Mazzuchelli,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 41 StGB N 42a ff.; Trechsel/Keller,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N 3; vgl. auch AGE SB.2018.23 vom 8.
Februar 2022 E. 3.3.4, SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.3.2,
SB.2017.112 vom 9. Juli 2019 E. 12.5). Damit ist über den
Berufungskläger 1 eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe zu
verhängen. In Anwendung des Asperationsprinzips wird die Einsatzstrafe um einen
Monat erhöht.
4.2.3 Die Täterkomponente ist mit der Vorinstanz als
neutral zu werten: Der Berufungskläger 1 musste sein Geburtsland Serbien
bereits mit fünf Jahren verlassen und fand seither in keinem Land Asyl, was eine
gewisse Härte darstellt und als leicht entlastend zu werten ist. Allerdings ist
er vorbestraft (Akten S. 50) und hat während der laufenden Probezeit
erneut delinquiert (Akten S. 50). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt
hat, handelt es sich bei dieser Vorstrafe um eine Bagatelle, weshalb es bei
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Monaten bleibt.
4.2.4 Strafmindernd wirkt sich die Verfahrensdauer
aus. Vorliegend sind zwischen dem Eingang der Berufungsantwort der
Staatsanwaltschaft (Akten S. 4271) und dem Ansetzen der Hauptverhandlung (Akten
S. 4328) 2 Jahre und 2 Monate vergangen. Dies ist, da das Strafverfahren
weder als besonders komplex noch besonders umfangreich bezeichnet werden kann,
als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu werten. Die auszusprechende
Strafe ist deshalb um gut 15 % zu reduzieren und dementsprechend auf 11 Monate
festzusetzen.
4.2.5 Der Berufungskläger 1 machte im Rahmen
seiner Berufungsbegründung und anlässlich der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung geltend, dass ein Widerruf der von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe vom 2. April 2019 aufgrund
Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr möglich sei. Dem ist
entgegenzuhalten, dass zum einen die Probezeit mit Urteil vom
29. Juli 2019 um ein Jahr verlängert wurde und zum anderen mit Urteil
vom 13. Februar 2023 der Widerruf der bedingten Geldstrafe vom
2. April 2019 bereits angeordnet und der Berufungskläger 1 zu
einer Gesamtstrafe verurteilt wurde. Insofern erübrigen sich weitergehende
Ausführungen dazu.
4.3 Berufungskläger 2
4.3.1 Der Berufungskläger 2 hat sich des
Raufhandels, der mehrfachen Sachbeschädigung, des versuchten Diebstahls, des
Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen rechtswidrigen
Ausreise sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
gemacht. Wie der Berufungskläger 1 verfügt der Berufungskläger 2 über
kein Vermögen und geht keiner Arbeit nach. Im Sinne von Art. 41
Abs. 1 lit. b StGB ist über den Berufungskläger 2 für die
mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndeten Delikte eine Freiheitsstrafe als
gleichartige Strafe zu verhängen. Mit der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe
anhand des Raufhandels zu eruieren, da es sich beim abstrakt schwersten Delikt
– dem vollendeten Diebstahl – um ein verschuldensmässig untergeordnetes Delikt
handelt.
4.3.2 Der Berufungskläger 2 war ebenfalls weder
Auslöser des Konflikts noch hatte er eine tragende Rolle. Negativ zu bewerten
ist, dass er sich mit einem Baseballschläger bewaffnet hatte und damit
möglicherweise schwere Verletzungen hätte verursachen können. Es ist ihm
allerdings zu Gute zu halten, dass er den Schläger lediglich spontan im Eifer
des Gefechts behändigte und nicht bereits schon vorsorglich zur Dreirosenanlage
mitbrachte. Ausserdem hat er den Schläger nicht aktiv gegen andere Personen
eingesetzt. Dem Verschulden des Berufungsklägers 2 angemessen erscheint
eine Einsatzstrafe von 18 Monaten.
4.3.3 Betreffend die Ausführungen zu den
hypothetischen Strafen für die einzelnen weiteren Delikte kann vollumfänglich
der Vorinstanz gefolgt werden (Urteil Strafgericht S. 64, Akten
S. 3963). Das Verschulden hinsichtlich der Einbruchdiebstähle bewegt sich
im Bagatellbereich. Allerdings führte das Aufdrücken der Fenster zu einem
Sachschaden, was für die Geschädigten mühsame Umtriebe verursachte. Der
Beschuldigte brach zudem erklärtermassen in die beiden Lokalitäten ein, um
Cannabis zu entwenden, was eine gewisse kriminelle Energie erkennen lässt.
Weiter fällt negativ ins Gewicht, dass er seinen minderjährigen Bruder auf die
Diebestour mitnahm. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate aufgrund der
Einbruchdiebstähle erscheint angemessen. Die mehrfache rechtswidrige Ausreise
fällt verschuldensmässig kaum ins Gewicht. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführte, wohnen seine Partnerin und seine Kinder in Frankreich, was ihn zwar
nicht entschuldigt, aber nachvollziehbar macht, weshalb er ohne gültigen
Ausweis aus der Schweiz ausreiste. In Anwendung des Asperationsprinzips wird
die Strafe um einen halben Monat erhöht.
4.3.4 Hinsichtlich der Täterkomponente sind die in
jeder Hinsicht richtigen Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden
(Urteil Strafgericht S. 64 f, Akten S. 3963 f.). In
Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde bekannt, dass am
26. Januar 2022 und 5. Juni 2023 weitere Urteile gegen den
Berufungskläger 2 (betreffend einfache Körperverletzung, Drohung, Raub,
Diebstahl, Tätlichkeiten etc.) ergingen und zwei weitere Verfahren hängig sind
(vgl. Strafregisterauszug des Berufungsklägers 2). Dies zeigt, dass der
Berufungskläger 2 nicht gewillt ist, sich an Normen und Vorgaben zu
halten, was sich zu seinen Ungunsten auszuwirken hat. Neben seinem bewegten
Vorleben ist ihm zu Gute zu halten, dass er in Bezug auf die Einbruchdiebstähle
geständig war und von sich aus Angaben zum Deliktsgut gemacht hatte. Insgesamt
fällt die Täterkomponente negativ ins Gewicht, was zu einer Erhöhung der
hypothetischen Gesamtstrafe um eineinhalb Monate führt.
4.3.5 Strafmindernd wirkt sich die Verfahrensdauer
aus. Vorliegend sind zwischen dem Eingang der Berufungsantwort der
Staatsanwaltschaft (Akten S. 4271) und dem Ansetzen der Hauptverhandlung
(Akten S. 4328) 2 Jahre und 2 Monate vergangen. Dies ist, da das
Strafverfahren weder als besonders komplex noch besonders umfangreich bezeichnet
werden kann, als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu werden. Die
auszusprechende Strafe ist deshalb um knapp 15 % zu reduzieren und
dementsprechend auf 20 Monate festzusetzen.
4.3.6 Bei diesem Strafmass scheidet der bedingte
Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen
aus. In Betracht kommt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43
StGB. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn
dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.
Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete
Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein
Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von
Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl.
zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen; AGE SB.2016.109 vom
14. Juli 2017 E. 4.5). Als Bemessungsregel für die Festsetzung des
aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des
Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das
Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil ausfallen. Der unbedingte Strafteil darf das
unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht
unterschreiten (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweis auf BGer 6B_1005/2017
vom 9. Mai 2018 E. 4; AGE SB.2020.68 vom 9. Juni 2021 E. 5.10). Die
Frage der Legalprognose ist beim Berufungskläger 2 schwierig zu
beantworten. Der Berufungskläger 2 ist einschlägig vorbestraft, wobei es
sich wie bei den Einbruchdiebstählen um niederschwellige Delinquenz handelt.
Mit der Vorinstanz ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass dem
Berufungskläger 2 die Möglichkeit gegeben werden sollte, sich zu bewähren.
Unter Erhöhung der Probezeit kann der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden,
wobei 12 Monate mit bedingtem und 8 Monate mit unbedingtem Strafvollzug
auszusprechen sind.
Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird
praxisgemäss eine Busse von CHF 300.– ausgesprochen.
4.3.7 Mir rechtskräftigem Urteil vom
26. Januar 2022 wurden die gegen den Berufungskläger 2 am
21. Januar 2019 und 10. Oktober 2019 bedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafen für vollziehbar erklärt, weshalb sich an dieser Stelle weitere
Ausführungen erübrigen.
5. Landesverweisung
Gegen beide Berufungskläger wurden vorinstanzlich
Landesverweisungen ausgesprochen und verfügt, diese sei im Schengener
Informationssystem (SIS) einzutragen (Urteil Strafgericht, Akten S. 3969 f.).
Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen
Ausländer für 3–15 Jahren des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens
oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe
verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 69–61 oder 64 StGB
angeordnet wird. Systematisch ist die Landesverweisung eine «andere Massnahme»
und darf deshalb nur dann angeordnet werden, wenn sie verhältnismässig ist und
insbesondere notwendig erscheint. Dies ist nur dann der Fall, wenn das
öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung
der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen Ordnung die privaten
Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegen (Zurbrügg/Hruschka in: Basler Kommentar
Strafrecht, 4. Auflage, 2019, Art. 66abis N 6). Bei der Prüfung
der Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die konkreten Umstände des
Einzelfalls zu beachten, insbesondere sind den öffentlichen Interessen die
privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer Familie gegenüberzustellen
(Zurbrügg/Hruschka a.a.O., Art.
66abis N 8).
5.1 Berufungskläger 1
5.1.1 Die Vorinstanz hat gegen den
Berufungskläger 1 eine fakultative Landesverweisung von 3 Jahren
ausgesprochen. Sie hat erwogen, dass es sich beim vorliegend beurteilten
Raufhandel um ein die öffentliche Ordnung und das Sicherheitsgefühl der
Bevölkerung erheblich gefährdendes Delikt handle. Das öffentliche Interesse an
einer Landesverweisung sei daher gross. Der Berufungskläger 1 wohne
aktuell in Frankreich und dürfte sich gemäss der bis am
20. Dezember 2021 noch gültigen Einreisesperre ohnehin nicht in der
Schweiz aufhalten (Akten S. 56). Der Berufungskläger 1 sei denn auch
in keiner Weise in der Schweiz verwurzelt. Seine einzige Verbindung zur Schweiz
liege im Umstand begründet, dass seine Kernfamilie hier lebe, was jedoch
angesichts der aktuellen Entwicklung ebenfalls ungewiss sei. Das öffentliche
Interesse überwiege somit und es sei eine Landesverweisung auszusprechen. Es
bestehe aber kein Grund, dabei über Mindestdauer von drei Jahren hinauszugehen
(Urteil Strafgericht, Akten S. 3969 f.).
5.1.2 Der
Berufungskläger 1 beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Angesichts
der konkreten Umstände sei eine Landesverweisung unverhältnismässig. Er habe
bis Dezember 2021 ohnehin ein Einreiseverbot gehabt. Wäre das erstinstanzliche
Urteil rechtskräftig geworden, dann hätten sich das Einreiseverbot und die
Landesverweisung überlagert. Er sei seit vier Jahren nicht mehr in der Schweiz
in Erscheinung getreten. Dies bedeute, dass er die drei Jahre, die die
Vorinstanz ihm auferlegt hätte, bereits hinter sich gebracht habe. Weiter wäre
ein Eintrag im Schengen Register verheerend, da der Berufungskläger 1,
wenn überhaupt, in Frankreich oder Belgien bleiben könnte (Plädoyer
Berufungsverhandlung, Akten S. 4372). Er sei heimatlos und sei darauf angewiesen,
dass er in einem Land bleiben könne, wo seine Anwesenheit geduldet werde, was
an seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Frankreich der Fall sei
(Berufungsbegründung, Akten S. 4259).
5.1.3 Das
Argument des Berufungsklägers 1, er hätte die Landesverweisung durch den
Umstand, dass er der Schweiz vier Jahre ferngeblieben sei und eine
Einreisesperre bestanden habe, bereits «verbüsst», verfängt nicht. Für die
Anordnung einer Landesverweisung und eines Einreiseverbots bestehen einerseits
unterschiedliche Zuständigkeiten, andererseits kann das Strafgericht eine
Landesverweisung auch dann anordnen, wenn das Staatssekretariat für Migration
(SEM) bereits ein Einreiseverbot verhängt hat. Darüber hinaus galt die
Einreisesperre nur bis Dezember 2021, und eine Überlagerung der beiden
Sanktionen ist im Fall der heutigen Anordnung der Landesverweisung nicht mehr
gegeben. Zusammen mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der
Berufungskläger 1 in keiner Weise in der Schweiz verwurzelt ist. Er wohnt bzw.
wohnte zum Zeitpunkt dieses Urteils und zur Tatzeit in Frankreich und kam trotz
bestehender Einreisesperre in die Schweiz und beteiligte sich im Zuge dessen an
einem Raufhandel. Er kann damit kein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz
geltend machen. Das öffentliche Interesse überwiegt die privaten Interessen des
Berufungsklägers 1. Diese stehen der Verhängung einer Landesverweisung
nicht entgegen. Die Mindestdauer von 3 Jahren erweist sich angesichts der
begangenen Straftaten als angemessen. Da der Berufungskläger 1 kein
Angehöriger eines Vertragsstaates des Schengener Abkommens ist, hat auch eine
Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu
erfolgen.
5.2 Berufungskläger 2
5.2.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger 2
mit einer 5-jährigen Landesverweisung belegt. Mit den Einbruchdiebstählen habe
er eine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung verübt. Es sei daher zu
eruieren, ob es sich um einen Härtefall handle. Der Berufungskläger 2 habe
keinen intensiven Bezug zur Schweiz – er sei hier weder aufgewachsen noch zur
Schule gegangen und befinde sich erst seit wenigen Jahren in der Schweiz. Zwar
wohne seine Kernfamilie hier und es sei zu berücksichtigen, dass insbesondere
wegen seines minderjährigen Bruders und seiner kranken Mutter ein gewisses
Interesse des Berufungsklägers 2 bestehe, in der Schweiz zu bleiben.
Allerdings sei wie erwähnt auch deren Aufenthaltsstatus angesichts des
vorliegenden Vorfalls ungewiss. Die eigenen Kinder des Berufungsklägers 2 würden
im Ausland leben. In wirtschaftlicher Hinsicht sei der Berufungskläger 2 nicht
integriert, sondern lebe von der Sozialhilfe. Mit seinem dissozialen Verhalten
– Diebstähle, Raufhandel, Drogenkonsum – offenbare er auch, dass er sich nicht
in die hiesige Rechtsordnung einfügen wolle. Ein möglicher Anknüpfungspunkt sei
seine in der Schweiz lebende Freundin, was jedoch für die Annahme eines
Härtefalls ebenfalls nicht genüge. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
liege somit nicht vor, weshalb sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung erübrige.
Da es sich jedoch bei den Anlasstaten um niederschwellige Delinquenz handle,
sei die Mindestdauer von 5 Jahren genügend (Urteil Strafgericht S. 71,
Akten S. 3970).
5.2.2 Der
Berufungskläger 2 beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen.
Eine fakultative Landesverweisung falle aufgrund
Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten ausser Betracht, zudem liege ein Härtefall
vor. Die Kernfamilie lebe in der Schweiz, der Berufungskläger 2 spreche
fliessend Deutsch, und wenn er arbeiten dürfte, würde er arbeiten. Zudem müsse
er sich um seine kranke Mutter und um seinen noch nicht volljährigen Bruder
kümmern (Berufungsbegründung, Akten S. 4265 f.).
5.2.3 Für
die Verneinung eines Härtefalls kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Strafgericht, Akten S. 3970). Ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall ist damit zu verneinen. Bei der in
diesem Verfahren zu beurteilenden Straftaten handelt es sich um
niederschwellige Delinquenz, weshalb sich eine Anordnung der Landesverweisung
für die Mindestdauer von 5 Jahren rechtfertigt. Da auch der
Berufungskläger 2 kein Angehöriger eines Vertragsstaates des Schengener
Abkommens ist, hat eine Eintragung der Landesverweisung im Schengener
Informationssystem (SIS) zu erfolgen.
5.2.4 Mit
rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Januar 2022
wurde B____ 7 Jahre des Landes verwiesen. Das bei Landesverweisungen anwendbare
Absorptionsprinzip führt dazu, dass sich mehrere ausgesprochene Landesverweisungen
nicht kumulieren, sondern dass sie gleichzeitig zum Vollzug kommen, was dazu
führt, dass eine beurteilte Person das Land jeweils für die längere Dauer von
mehreren angeordneten Landesverweisungen verlassen muss (dazu BGE 146 IV 311,
E. 3.7 und BGE 117 IV 229 E. 1c und E. 1d). Folglich kann eine Landesverweisung
im Dispositiv ausgewiesen werden, auch wenn sie kürzer ausfällt als die bereits
rechtskräftig ausgesprochene.
6. Kosten
6.1 Allgemeines
6.1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E 7.3: BGE 138 IV 248 E. 4.4.1
mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip
verlegt.
6.1.2 Für die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und
gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder
unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz
gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021
E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind
nach den Bestimmungen von (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) zu bemessen.
6.2 Berufungskläger 1
Der
Berufungskläger 1 beantragte, es seien die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von CHF 9‘028.20 – selbst im Falle der Bestätigung des
vorinstanzlichen Entscheids in den übrigen Punkten – neu festzusetzen
(Berufungserklärung, Akten S. 4171). Die Kosten seien fast so hoch wie die
von C____. Der Verteidiger des Berufungsklägers 1 habe festgestellt, dass
diesem extrem viele KTA (Kriminaltechnische Abteilung) und IRM (Institut für
Rechtsmedizin) Untersuchungen persönlich auferlegt worden seien (Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 4372).
In
den Akten finden sich keine Hinweise, die auf eine ungerechtfertigte
Kostenverteilung schliessen lassen. Der Berufungskläger 1 trägt infolge
des Verursacherprinzips für die erste Instanz Verfahrenskosten von
CHF 9‘028.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5’000.‒.
Der
Berufungskläger 1 unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen
ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden.
Dem
amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 1, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 4‘134– und ein Auslagenersatz von
CHF 94.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 332.70 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten. Für die Zusammensetzung der einzelnen Beträge wird auf das Dispositiv
verwiesen.
6.3 Berufungskläger 2
Der Berufungskläger 2 trägt infolge des
Verursacherprinzips die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von
CHF 6‘051.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.–.
Der Berufungskläger 2 unterliegt mit
seiner Berufung ebenfalls vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1‘000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen) auferlegt werden.
Der amtlichen Verteidigerin des
Berufungsklägers 2, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 4‘950.– und ein Auslagenersatz von CHF 133.50, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 400.75 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Für die
Zusammensetzung der einzelnen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
25. September 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
- Schuldspruch
wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes betreffend A____;
- Freispruch
von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand betreffend B____;
- Rückgabe
der beigebrachten Kleider und Mobiltelefone;
- Verfügung
über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung
der amtlichen Verteidigung beider Beschuldigter für das erstinstanzliche
Verfahren.
2. Die Berufungen der beiden
Berufungskläger werden abgewiesen.
3. A____ wird – neben dem bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise gemäss
Art. 115 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes – des
Raufhandels schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 11 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. bis
23. September 2019 (2 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 133
Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 42 Abs. 1, 44
Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von
Art. 66abis des Strafgesetzbuches für 3 Jahre des
Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird
gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem
eingetragen.
A____ trägt die Kosten von
CHF 9'028.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft
erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'134.– und ein
Auslagenersatz von CHF 94.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 332.70 (7,7 % auf CHF 2'448.15 sowie 8,1 % auf
CHF 1'779.95), somit total CHF 4'560.80 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
4. B____ wird des mehrfachen, teilweise
versuchten Diebstahls, des Raufhandels, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der
mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen rechtswidrigen Ausreise und der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Er wird
verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 21. bis 23. September 2019 (2 Tage), davon 12
Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum
Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Oktober 2019 sowie
als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Base-Stadt vom
29. Juni 2020,
in Anwendung von Art. 139
Ziff. 1, teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1, 133 Abs. 1, 186,
144 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 2 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes, Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49
Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
B____ wird in Anwendung von
Art. 66abis des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des
Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird
gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem
eingetragen.
B____ trägt die Kosten von
CHF 6'051.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft
erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'950.– und ein
Auslagenersatz von CHF 133.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 400.45 (7,7 % auf CHF 2'832.50 sowie 8,1 % auf
CHF 2'251.–), somit total CHF 5'483.95 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger 1 und 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.