SB.2021.36
gewerbsmässiger Diebstahl vorsätzliche Tötung (Versuch), Nötigung (Versuch, mehrfache Begehung), Beschimpfung (mehrfache Begehung), Verweisungsbruch (mehrfache Begehung), Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
13. Dezember 2022Deutsch101 min
311.0) für 8 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung wurde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.36
SB.2021.121
URTEIL
vom 13.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Christoph A.
Spenlé, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Gefängnis
Bässlergut, Beschuldigter
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsklägerin
Privatklägerschaft
B____
Privatkläger 1
(SB.2021.36)
C____
Privatkläger 2
(SB.2021.36)
D____ Privatklägerin
3
vertreten durch [...], Advokatin,
(SB.2021.121)
[...]
E____
Privatkläger 4
vertreten durch [...], Advokatin,
(SB.2021.121)
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 13. November 2020 (SG.2020.165)
betreffend gewerbsmässigen
Diebstahl
sowie
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 29. Juni 2021 (SG.2021.45)
betreffend vorsätzliche Tötung
(Versuch), Nötigung (Versuch, mehrfache Begehung), Beschimpfung (mehrfache
Begehung), Verweisungsbruch (mehrfache Begehung), Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 13. November 2020
wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und zu 12 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 14.
Januar 2020 bis 15. Januar 2020 (1 Tag). A____ wurde des Weiteren in
Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) für 8 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung wurde
gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener
Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung, SR 362.0) im
Schengener Informationssystem eingetragen. A____ wurde sodann zu CHF 248.50
Schadenersatz an B____ sowie zu CHF 1'500.– an C____ verurteilt und das beigebrachte
Bargeld in Höhe von CHF 110.– unter Aufhebung der Beschlagnahme an F____ zurückgegeben.
Das beigebrachte Mobiltelefon und die SIM-Karte (Effektenverzeichnis Nr. [...])
wurden unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben. Schliesslich
wurden A____ Verfahrenskosten im Betrage von CHF 4'562.30 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 3'000.– auferlegt.
Sodann wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 29. Juni
2021 in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB festgestellt, dass A____ die
Delikte der versuchten Tötung (Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen
versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) und der Übertretung
nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldlos
begangen hat. Von den Vorwürfen der mehrfachen Beschimpfung und des mehrfachen
Verweisungsbruchs wurde A____ freigesprochen. Über ihn wurde ausserdem eine
stationäre psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und 59
Abs. 1 StGB und Art. 375 Abs. 1 StPO angeordnet, jedoch wurde von der
Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis StGB abgesehen. Des Weiteren
wurde über A____ in Anwendung von Art. 67b Abs. 2 lit. a und b StGB vorläufig
für die gesamte Massnahmedauer ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber D____
verhängt, unter Androhung von Straffolge nach Art. 294 Abs. 2 StGB im
Widerhandlungsfall. Auf das Gesuch, die Privatklägerin 3 D____ über
Versetzungen im Vollzug, Haftentlassungen oder eine allfällige Flucht von A____
in Kenntnis zu setzen, wurde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Überdies
wurden die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 D____ in Höhe von CHF
1'500.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Dezember 2019, die unbezifferte
Schadenersatzforderung des Privatklägers 4 E____ sowie seine Genugtuungsforderung
in Höhe von CHF 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14. Juli 2020,
abgewiesen. Des Weiteren wurden das beschlagnahmte Klappmesser und das
beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke [...] (Verz. Nr. [...]) in Anwendung von
Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. Ferner wurden die beschlagnahmten Kleider von
A____ (Verz. Nr. [...]) diesem sowie die sichergestellten Kleider von E____
(Verz. Nr. [...]) jenem unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben.
Schliesslich wurden die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 30'405.80 sowie die
Urteilsgebühr in Höhe von CHF 11'000.- auf die Strafgerichtskasse genommen und
das Kostendepot im Betrag von CHF 100.– A____ ausgehändigt.
Gegen diese
Urteile hat A____ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 1. April 2021
(SB.2021.36) sowie mit Eingabe vom 8. November 2021 (SB.2021.121) jeweils Berufung
erklärt. Einerseits beantragt der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung vom
1. April 2021 (SB.2021.36, vollumfängliche Anfechtung des Urteils) u.a., dass
das erstinstanzliche Urteil vom 13. November 2020 insofern abzuändern sei, als der
Beschuldigte von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls vollumfänglich und
kostenlos freizusprechen sei. Eventualiter richte sich die Berufung auch gegen
die Bemessung und Art der Strafe sowie die Modalitäten des Vollzugs
(unbedingt). Durch die seitens des Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren
beantragten Abänderungen ergebe sich sodann eine Neubeurteilung der Kosten-,
Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen. Andererseits beantragt der Beschuldigte in
seiner Berufungserklärung vom 8. November 2021 (SB.2021.121, teilweise
Anfechtung des Urteils) u.a., dass das erstinstanzliche Urteil vom 29. Juni
2021 insofern aufzuheben und abzuändern sei, als der Beschuldigte in den
Anklagepunkten 1 und 2 vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei. Die
Berufung richte sich zudem auch gegen die Anordnung einer stationären
psychiatrischen Behandlung. Durch die seitens des Beschuldigten im
Rechtsmittelverfahren beantragten Abänderungen ergebe sich auch in diesem Fall
eine Neubeurteilung der Entschädigungsfolgen.
Mit Eingabe vom
14. April 2021 hat die Staatsanwaltschaft im Verfahren SB.2021.36
Anschlussberufung erklärt und beantragt, es sei der Beschuldigte des
gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen (Bestätigung des Schuldspruchs
der Vorinstanz) und es sei die Freiheitsstrafe auf 20 Monate zu erhöhen, dies
unter o/e-Kostenfolge. Die Privatkläger haben hingegen innert Frist weder
Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten beantragt.
Mit Eingabe vom
16. August 2021 hat der Beschuldigte u.a. beantragt, die beiden
Berufungsverfahren zu vereinigen. Mit Eingabe vom 17. September 2021 hat der Beschuldigte
auf das Einreichen einer Berufungsbegründung verzichtet und beantragt, dass das
im Verfahren SG.2020.165 (recte: SG.2021.45, Berufungsverfahren SB.2021.121)
von Dr. med. G____ erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 23. März
2021 beigezogen respektive zu den Akten genommen werde. Zudem sei bei Frau Dr.
med. G____ ein Ergänzungsgutachten einzuholen und abzuklären, ob die
Schuldfähigkeit des Beschuldigten auch in Bezug auf die in der Anklageschrift
vom 7. Juli 2020 vorgeworfenen Taten aufgehoben oder zumindest eingeschränkt gewesen
sei.
Mit Verfügung
vom 20. September 2021 ist das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G____ vom
23. März 2021 beigezogen worden. Mit Verfügung vom 28. September 2021 ist den
Parteien angekündigt worden, dass geplant sei, die Gutachterin zwecks
mündlicher gutachterlicher Stellungnahme an die Berufungsverhandlung zu laden.
Mit diesem Vorgehen hat sich der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Februar 2022
einverstanden erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat sich hierzu nicht vernehmen
lassen.
Mit Verfügung
vom 12. November 2021 sind die beiden Berufungsverfahren SB.2021.36 und
SB.2021.121 zusammengelegt worden und es ist den Parteien mitgeteilt worden,
dass die beiden Verfahren fortan unter der Verfahrensnummer SB.2021.36
weitergeführt werden.
Im Verfahren
SB.2021.121 hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Dezember 2021
Anschlussberufung erklärt. Sie beantragt neben der Bestätigung der übrigen
Punkte des vorinstanzlichen Urteils, dass – anstatt eines Freispruchs –
festzustellen sei, dass der Beschuldigte u.a. den mehrfachen Verweisungsbruch
schuldlos begangen habe. Ferner sei eine obligatorische Landesverweisung für
die Dauer von 15 Jahren auszusprechen und diese sei im Schengener Informationssystem
einzutragen. Schliesslich sei die Berufung des Beschuldigten kostenpflichtig
abzuweisen. Die übrigen Parteien haben hingegen innert Frist weder
Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten beantragt.
Mit Schreiben
der Instruktionsrichterin vom 15. Februar 2022 ist Dr. med. G____ mit der mündlichen
Begutachtung des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung beauftragt
worden. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 hat der Beschuldigte auf das Einreichen
einer Berufungsbegründung im Verfahren SB.2021.121 verzichtet.
Die
Instruktionsrichterin hat daraufhin mit Verfügung 19. Juli 2022 die Ansetzung
der Hauptverhandlung angekündigt, in deren Rahmen Dr. med. G____ als
Sachverständige zu befragen sei. Mit Vorladung vom 9. August 2022 sind die
Parteien zur Hauptverhandlung am 13. Dezember 2022 geladen worden.
Mit Eingabe vom
9. August 2022 hat die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung im Verfahren SB.2021.121
begründet und beantragt zusätzlich zu den Anträgen in der
Anschlussberufungserklärung, dass beim Migrationsamt Basel-Stadt ein Bericht
betreffend die Thematik der Landesverweisung einzuholen sei. Dieser Antrag
wurde mit Verfügung vom 15. August 2022 gutgeheissen und das Migrationsamt
Basel-Stadt gebeten, dem Appellationsgericht die von der Staatsanwaltschaft
beantragte Auskunft betr. Nichtvollzug der Ausschaffung zu erteilen. Die
Privatklägerin 3 (SB.2021.121) beantragt mit Eingabe vom 15. August 2022, dass
das vorinstanzliche Urteil in den sie betreffenden Punkten zu bestätigen sei.
Das Migrationsamt Basel-Stadt hat mit Schreiben vom 25. August 2022 dem Gericht
die einverlangte Auskunft erteilt. Mit Verfügung vom 17. November 2022 wurde
auf Bitte von Dr. med. G____ jeweils ein Behandlungsbericht beim
konsiliar-psychologischen Dienst der UPK sowie beim [...]-Spital Basel
eingeholt. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurden den Parteien sodann vier
Farbfotos betr. Gesichtsverletzung des Privatklägers 4, die im Gutachten des
IRM (IRM-Nr. [...], Akten SB.2021.121 S. 1005) erwähnt werden, sich aber bis
anhin nicht in den Akten befunden haben, zugestellt. Mit Verfügung vom 7. Dezember
2022 wurde den Parteien des Weiteren mitgeteilt, dass die Vorakten «Strafbefehl
vom 9. September 2019» bezogen worden sind. Den Parteien sind Kopien davon
zugestellt worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2022
sind der Beschuldigte sowie die Sachverständige Dr. med. G____ (als Zeugin)
befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die amtliche
Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die amtliche
Verteidigung hat daraufhin repliziert. Dem Beschuldigten ist schliesslich das
letzte Wort zugekommen. Der Beschuldigte beantragt, dass das Urteil vom 13. November
2020 insofern abzuändern sei, als er wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf des
gewerbsmässigen Diebstahls vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei. Des
Weiteren seien die Zivilforderungen abzuweisen. Auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten sei zu verzichten resp. seien diese zu Lasten des Staates zu
verlegen. Sodann sei die Landesverweisung aufzuheben. Ausserdem sei das Urteil
vom 29. Juni 2021 insofern abzuändern, als im Punkt 2 festzustellen sei, dass
der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Tötung freizusprechen sei. Der
Antrag auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB sei sodann abzuweisen.
Ferner sei er umgehend zuhanden der KESB aus der Haft zu entlassen.
Schliesslich sei die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen, dies alles
unter o/e-Kostenfolge. Die Staatanwaltschaft beantragt demgegenüber, es sei
festzustellen, dass der Beschuldigte den gewerbsmässigen Diebstahl schuldlos
begangen habe. Des Weiteren sei eine stationäre psychiatrische Behandlung nach
Art. 59 StGB anzuordnen. Die Verfahrenskosten seien zu Lasten des Staates zu
verlegen und die Zivilklagen seien abzuweisen. Bezüglich der Nebenfolgen sei
gemäss dem Urteil des Strafgerichts vom 13. November 2020 zu befinden. In Bezug
auf das vorinstanzliche Urteil vom 29. Juni 2021 sei festzustellen, dass der
Beschuldigte die Delikte der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen
versuchten Nötigung, des mehrfachen Verweisungsbruchs und der Übertretung des
BetmG schuldlos begangen habe. Es werde demzufolge beantragt, dass eine
stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 StGB angeordnet werde. Schliesslich
sei eine Landesverweisung von 15 Jahren und eine Eintragung im SIS vorzunehmen.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich aus den vorinstanzlichen Urteilen und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Legitimation zur Ergreifung eines
Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist von den
angefochtenen Urteilen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jeweils zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist sodann
gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO ebenfalls zur Erhebung von Rechtsmitteln
berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufungen legitimiert ist. Die
Berufungen resp. Anschlussberufungen sind form- und fristgemäss angemeldet und
erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen
des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie
Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Der Beschuldigte beantragt, dass das Urteil
vom 13. November 2020 insofern abzuändern sei, als er wegen Schuldunfähigkeit
vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls vollumfänglich und kostenlos
freizusprechen sei. Des Weiteren seien die Zivilforderungen abzuweisen. Auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten sei zu verzichten resp. seien diese zu Lasten
des Staates zu verlegen. Sodann sei die Landesverweisung aufzuheben. Ausserdem
sei das Urteil vom 29. Juni 2021 insofern abzuändern, als im Punkt 2
festzustellen sei, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Tötung
freizusprechen sei. Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB
sei sodann abzuweisen. Ferner sei er umgehend zuhanden der KESB aus der Haft zu
entlassen. Schliesslich sei die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen,
dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatanwaltschaft beantragt demgegenüber,
es sei festzustellen, dass der Beschuldigte den gewerbsmässigen Diebstahl
schuldlos begangen habe. Des Weiteren sei eine stationäre psychiatrische
Behandlung nach Art. 59 StGB anzuordnen. Die Verfahrenskosten seien zu Lasten
des Staates zu verlegen und die Zivilklagen seien abzuweisen. Bezüglich der
Nebenfolgen sei gemäss dem Urteil des Strafgerichts vom 13. November 2020 zu
befinden. In Bezug auf das vorinstanzliche Urteil vom 29. Juni 2021 sei festzustellen,
dass der Beschuldigte die Delikte der versuchten vorsätzlichen Tötung, der
mehrfachen versuchten Nötigung, des mehrfachen Verweisungsbruchs und der
Übertretung des BetmG schuldlos begangen habe. Es werde demzufolge beantragt,
dass eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 StGB angeordnet werde.
Schliesslich sei eine Landesverweisung von 15 Jahren und eine Eintragung im SIS
vorzunehmen. Mithin sind der Freispruch des Beschuldigten von der Anklage der
mehrfachen Beschimpfung, die Feststellung, dass der Beschuldigte im Verfahren
SB.2021.121 die Tatbestandsmerkmale der mehrfachen versuchten Nötigung (Art.
181.
i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) und der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG in
rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht
strafbar ist (Art. 19 Abs. 1 StGB), das Nichteintreten auf das Gesuch, D____
über Versetzungen im Vollzug, Haftentlassungen oder eine allfällige Flucht des
Beschuldigten in Kenntnis zu setzen, die Verhängung eines Kontakt- und
Annäherungsverbots über den Beschuldigten für die gesamte Massnahmedauer in Anwendung
von Art. 67b Abs. 2 lit. a und b StGB gegenüber D____, die Abweisung der
Genugtuungsforderung von D____ in Höhe von CHF 1'500.–, zuzüglich Zins zu 5 %
seit dem 21. Dezember 2019, die Abweisung der unbezifferten
Schadenersatzforderung von E____ sowie seiner Genugtuungsforderung in Höhe von
CHF 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Juli 2020, die Rückgabe der
beschlagnahmten Kleider des Beschuldigten (Verz. Nr. [...]) sowie von E____
(Verz. Nr. [...]) unter Aufhebung der Beschlagnahme, die Rückgabe des
beigebrachten Mobiltelefons und der SIM-Karte (Verz. Nr. [...]) unter Aufhebung
der Beschlagnahme an den Beschuldigten, die Rückgabe des beigebrachten Bargelds
in Höhe von CHF 110.– unter Aufhebung der Beschlagnahme an F____, die
Aushändigung des Kostendepots im Betrag von CHF 100.– an den Beschuldigten, der
Entscheid über die Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr im
Verfahren SB.2021.121 sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowie
der unentgeltlichen Vertreterinnen der Privatklägerschaft 3 und 4 für das
erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.
2.
Verfahrensanträge/Vorfragen
2.1
Der Beschuldigte hat in formeller Hinsicht die
Frage aufgeworfen, ob eine Zusammenlegung zweier Verfahren überhaupt möglich
sei, von denen beim ersten «normal» Anklage erhoben worden (SG.2020.165), beim
anderen jedoch gestützt auf Art. 374 StPO ein Verfahren bei einer
schuldunfähigen beschuldigten Person beim Strafgericht beantragt worden sei
(SG.2021.45). Es sei fraglich, ob dies zu einer Rückweisung der (einen) Anklage
und zu einer Vereinigung eines Verfahrens nach Art. 374 StPO führen müsse.
Vorliegend könne aber von einer Rückweisung abgesehen werden, da sich der
Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug befinde und nach Kenntnisstand
zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung von Schuldunfähigkeit betr. die Taten
des vorinstanzlichen Urteils vom 13. November 2020 ausgegangen werden müsse.
Jedoch sei fraglich, ob für letzteres Verfahren ein Wechsel in ein Verfahren
nach Art. 374 StPO möglich bleibe oder ob es in Folge von Schuldunfähigkeit bei
einer erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft regulär zu einem Freispruch
kommen müsse.
2.2
2.2.1
Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das
Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur
Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils
an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren
wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden
können. Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das
zu einem neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408
StPO). In den von Art. 409 StPO geregelten Ausnahmefällen kommt der Berufung
aber kassatorische Wirkung zu. Dies rechtfertigt sich nur bei wesentlichen
Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch welche in schwerwiegender Weise
in die Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen wird und die
im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden
können. Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung des Gerichts,
fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von
Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, das Abstützen des Urteils auf
unverwertbare Beweise oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller
Anklagepunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich
unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch
auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechen würde (zum
Ganzen: Eugster, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage, Basel 2014, Art. 409 StPO N 1; Schmid/Jositsch, in: Schweizerische
Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 409 N 2).
Bei der Anwendung von Art. 409 StPO ist jedoch zu beachten,
dass das für die StPO typische zweistufige Verfahren mit dem vollkommenen
Rechtsmittel der Berufung mit sich bringt, dass sich das Berufungsgericht mit
Behauptungen und Beweisen auseinanderzusetzen hat, die der ersten Instanz nicht
vorlagen bzw. beantragt wurden. Der Umstand, dass das Berufungsgericht nach
Art. 343 StPO weitere Beweise abnimmt bzw. deren Abnahme für notwendig hält,
führt nicht automatisch zur Anwendung von Art. 409 StPO. Es besteht mithin kein
Anspruch darauf, dass sich bereits das erstinstanzliche Gericht mit allen sachverhaltsmässigen
und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt, die beim Berufungsgericht zur
Beurteilung anstehen und in dessen Urteil einfliessen. Art. 409 StPO greift
demgemäss nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart
gravierend sind, dass zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur
Vermeidung eines Instanzverlusts, eine Rückweisung unumgänglich erscheint (BGer
6B_528/2012 vom 28. Februar 2013 E. 3.1.1; 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E.
2.5; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 409 N 3).
2.2.2
Vorliegend wurde mit strafgerichtlichem Urteil
vom 13. November 2020 in Bezug auf den Beschuldigten unter anderem
festgestellt, dass dieser den Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls
schuldhaft begangen habe. Aufgrund der bereits im Verfahren SB.2017.28
erstellten Obergutachtens von Dr. [...] vom 14. November 2017, demgemäss für
die in jenem Verfahren behandelten Taten aufgrund einer attestierten paranoiden
Schizophrenie auf eine mittelschwere bis schwere Verminderung der Schuldfähigkeit
des Beschuldigten geschlossen worden und auch das Appellationsgericht im Urteil
vom 7. Dezember 2017 im Ergebnis von einer schweren Verminderung der
Schuldfähigkeit ausgegangen war, hätte sich die Frage der Schuldfähigkeit für
den Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls bereits im Vorverfahren und vor der
Vorinstanz gestellt und ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden müssen. Jedoch
stellt dieses Versäumnis der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz in keinerlei
Hinsicht einen derart wesentlichen Mangel dar, der eine Rückweisung der
Strafsache an das Strafgericht rechtfertigen würde:
Erstens steht es dem Berufungsgericht ganz grundsätzlich aufgrund
des vollkommenen und reformatorischen Rechtsmittels der Berufung und seiner
damit einhergehenden vollen Kognition zu, auch eigene (zusätzliche)
Beweisaufnahmen nach Art. 343 StPO durchzuführen (vgl. Eugster, a.a.O., Art. 398 StPO N 1). Es besteht kein
Anspruch darauf, dass sich bereits das erstinstanzliche Gericht mit allen
sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat,
die beim Berufungsgericht zur Beurteilung anstehen und in dessen Urteil
einfliessen. Entsprechend wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens die
Sachverständige Dr. med. G____ – im Sinne eines Ergänzungsgutachtens zum
bereits von ihr im Verfahren SG.2021.45 bzw. SB.2021.121 eingereichten
Gutachten vom 23. März 2021 – zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten befragt. Sie
kam dabei zum Schluss, dass bei ihm auch für den ihm vorgeworfenen
gewerbsmässigen Diebstahl eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit
vorgelegen habe (Akten SB.2021.36 S. 1078, vgl. dazu eingehend hinten E. 5).
Der Einholung eines solchen Ergänzungsgutachtens i.S. einer zusätzlichen
Beweiserhebung wurde vom Beschuldigten denn explizit auch zugestimmt (vgl.
Stellungnahme vom 10. Februar 2022, Akten SB.2021.36 S. 797).
Zweitens wurde durch die – vom Beschuldigten auch selbst
beantragte – Zusammenlegung der Verfahren SB.2021.36 und SB.2021.121 nicht
derart in die Rechte des Beschuldigten eingegriffen, dass zur Wahrung der
Parteirechte eine Rückweisung zur Erhebung einer zweiten «Nicht-Anklage» nach
Art. 374 StPO unumgänglich erscheint. So betrifft das Verfahren nach Art. 374
StPO primär Fälle, in denen bereits im Vorverfahren die Schuldunfähigkeit
eindeutig festgestellt wurde und es aus diesem Grund nicht zu einer Anklage
kommt (Schwarzenegger, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 374 N 1; Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 374 N 1). Zwar wäre vorliegend die Schuldunfähigkeit des
Beschuldigten auch für den gewerbsmässigen Diebstahl möglicherweise schon früher
erkennbar gewesen, jedoch würde eine Rückweisung nur dazu führen, dass durch
die Vorinstanz – oder allenfalls durch die Staatsanwaltschaft – das Vorliegen
der Schuldunfähigkeit (erneut) abzuklären wäre, was jedoch aufgrund der
Ergänzungsbegutachtung durch Dr. med. G____ bereits im Berufungsverfahren erfolgt
ist. Die Gutachterin kommt darin in Übereinstimmung mit der Ansicht des Beschuldigten
zum Ergebnis, dass auch für den gewerbsmässigen Diebstahl von der vollständigen
Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auszugehen sei. Eine allfällige Rückweisung
würde mithin kein – für den Beschuldigten – «vorteilhafteres» Ergebnis
zeitigen, insofern einen prozessualen Leerlauf darstellen und dem Beschleunigungsgebot
zuwiderlaufen. Ausgeschlossen wäre vielmehr (nur) die umgekehrte Konstellation,
dass das Gericht im selbstständigen Massnahmeverfahren direkt auf die
schuldhafte Erfüllung des einschlägigen Tatbestands erkennt und die betroffene
Person entsprechend verurteilt. Ein Schuldspruch setzt nämlich den Vorwurf der
schuldhaften Tatverwirklichung voraus, der im Verfahren nach Art. 374 f. StPO
gerade nicht erhoben wird. Wurde keine schuldhafte Tatbegehung angeklagt, kann
keine Verurteilung deswegen erfolgen (BGer 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 1.3.6).
Die Zulässigkeit der Zusammenlegung eines Verfahrens nach Art. 374 StPO und
einem solchen mit Anklageerhebung nach Art. 324 ff. StPO ergibt sich für den
vorliegenden Fall zudem aus dem Umstand, dass auch im Verfahren SG.2021.45 bzw.
SB.2021.121 die übrigen Vorgaben von Art. 374 StPO eingehalten wurden, mithin
weder dem Beschuldigten noch der Privatklägerschaft aufgrund der
Anklageerhebung betr. gewerbsmässigen Diebstahl Nachteile erwachsen sind, die
durch eine Rückweisung hätten verhindert werden können (ein allfälliger beim
Beschuldigten eingetretener Nachteil wird von diesem denn auch nicht geltend
gemacht). Art. 374 Abs. 4 StGB hält zudem fest, dass – abgesehen von den in
Art. 374 StPO erwähnten Voraussetzungen – die «normalen» Bestimmungen über das
erstinstanzliche Hauptverfahren gelten. Im Ergebnis ist damit von einer
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abzusehen.
Sofern der Beschuldigte schliesslich die Frage aufwirft, ob es
in Folge von Schuldunfähigkeit bei einer erhobenen Anklage der
Staatsanwaltschaft (hinsichtlich Verfahren SB.2021.36) nicht regulär zu einem
Freispruch kommen müsse, so ist hierzu festzuhalten, dass formell zwar bei
erhobener Anklage ein Freispruch – und nicht bloss die Feststellung der Täterschaft,
Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und fehlende Tatverantwortlichkeit – zu
ergehen hätte, vorliegend jedoch eine einheitliche Behandlung der allesamt
nicht schuldhaft begangenen Delikte (vgl. hinten eingehend E. 7) vorzunehmen
ist, da das Vorgehen in beiden Fällen zum selben Ergebnis führt: Bei gegebenen
Voraussetzungen können Massnahmen angeordnet werden (BGer 6B_360/2020 vom 8.
Oktober 2020 E. 1.3.3 resp. E. 1.3.5).
3.
Tatsächliches
3.1
Aufgrund der Konkretisierungen des
Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung hinsichtlich des
Verfahrensgegenstands wird der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt betr.
den Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls im Verfahren SB.2021.36 nicht mehr
bestritten. Gleiches gilt für den Sachverhaltskomplex betr. den Vorwurf der
mehrfachen versuchten Nötigung zum Nachteil von D____ im Verfahren SB.2021.121.
Dispositiv
Umstritten ist demnach noch der Sachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs der
versuchten Tötung zum Nachteil von E____ im Verfahren SB.2021.121.
3.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass E____
am 14. Juli 2020 im Gesicht eine ca. 12 cm lange, etwas oberhalb des
Kinnknochens vom Ohr bis zur Mitte des Kinns verlaufende Schnittverletzung
erlitten, gemäss IRM-Gutachten aber keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe.
Demgegenüber hätten sich beim Beschuldigten keine Hinweise auf stumpfe oder
scharfe Gewalt gegen seinen Körper gefunden. Das beim Beschuldigten
sichergestellte Klappmesser habe des Weiteren an der Klinge DNA-Spuren des
Opfers und am Griff solche des Beschuldigten aufgewiesen. Sodann seien an der [...]
auf beiden Strassenseiten und entlang des Trottoirs Blutspuren festgestellt
worden, was mit H____s Beobachtungen übereinstimme, wonach das Opfer und der
ihm mit einem Messer in der Rechten nachsetzende Beschuldigte die Strassenseite
gewechselt hätten. Die wenigen Einlassungen des Beschuldigten zur Sache seien
äusserst widersprüchlich. Habe er sich in der ersten Einvernahme des
Vorverfahrens, am 15. Juli 2020, noch konsequent jeder Mitwirkung bei der
Sachverhaltsfeststellung verschlossen, habe er Anfang August 2020 überraschend
geltend gemacht, am 14. Juli 2020 in Notwehr gehandelt zu haben, da ihm das
Opfer zuvor mit einem Messer zu Leibe gerückt sei. Im weiteren Verlauf des
Verfahrens solle das Opfer ihn dann plötzlich mit einer Flasche geschlagen bzw.
– in einer abermals anderen Version – dies bloss versucht haben. Von einer
Bedrohung mit einem Messer sei hingegen keine Rede mehr gewesen. Bei der vom
Beschuldigten geltend gemachten Notwehrlage, welche ihn zu seinem – damit
implizit eingestandenen – Messerhieb gegen das Opfer veranlasst haben solle, sei
nicht nur mangels entsprechender Verletzungsbefunde im IRM-Gutachten, sondern
vor allem schon angesichts des inkonsistenten Aussageverhaltens des
Beschuldigten von einer Schutzbehauptung auszugehen. Durchwegs glaubhaft würden
demgegenüber die jeweils ausführlichen, lebensnah-anschaulichen und
detaillierten Aussagen des Opfers einerseits im Rahmen der
Konfrontationseinvernahme des Vorverfahrens, anderseits vor Gericht erscheinen.
Seine Sachverhaltsschilderungen stimmten im Kerngeschehen überein, enthielten
mit dem zugestandenen Kokainkonsum auch Selbstbelastungen und hätten gerade
auch aus ihrer prima vista fehlenden Plausibilität – Messerattacke aus heiterem
Himmel und ohne jeden ersichtlichen Grund – erhöhte Glaubhaftigkeit bezogen; es
wäre dem Opfer jedenfalls ein Leichtes gewesen, das Handeln des Beschuldigten in
ein angebliches Konfliktgeschehen einzubetten und seiner Darstellung dadurch
mehr Plausibilität zu verleihen. In diesem Zusammenhang gewinne die vom
Beschuldigen am 12. März 2016 an I____ verübte Schnittverletzung besondere
Bedeutung, da auch diese völlig unerwartet und ohne vorausgegangenen Konflikt
mit dem damaligen Opfer erfolgt sei, was das irrational-unberechenbare Handeln des
Beschuldigten als persönlichkeitstypisch und die Darstellung von E____ als entsprechend
begreifbar erscheinen lasse. Das Opfer, das weder vom Vorfall des 12. März 2016
noch von der psychischen Problematik des Beschuldigten Kenntnis gehabt habe, habe
in seinen Aussagen denn auch immer wieder unterstrichen, wie sehr ihn bis heute
die Frage umtreibe, was der Beschuldigte bloss angetrieben habe, ihn so
unvermittelt und ohne den geringsten ersichtlichen Anlass zu attackieren.
Bemerkenswert und aufschlussreich für die Frage der Tatmotivation erscheine
schliesslich die ebenfalls die Glaubwürdigkeit des Opfers stützende Schilderung
von der Reaktion des Beschuldigten, als er diesen unmittelbar nach dessen Tat
nach dem «Warum» gefragt habe: Der Beschuldigte habe ihn der Magie bezichtigt.
Diese Aussage füge sich passgenau in die im forensisch-psychiatrischen
Gutachten vom 23. März 2021 vielfach erwähnte Ideenwelt und fixe
Wahnvorstellung des Beschuldigten ein, Opfer schwarzer Magie geworden zu sein,
wovon E____ indessen keine Kenntnis gehabt habe bzw. gehabt haben könne. Es
rechtfertige sich demnach, von der Richtigkeit der Darlegungen des Opfers insbesondere
zum engeren Tatgeschehen auszugehen, wonach dieser sich in der Hocke an seinem
Rucksack zu schaffen gemacht habe, um seine Musikbox darin zu verstauen, als er
unversehens und ohne ersichtlichen Anlass vom neben bzw. hinter ihm stehenden Beschuldigten
einen von oben nach unten geführten Messerhieb ins Gesicht verpasst bekommen
habe und dadurch die Whisky-Flasche zu Boden habe fallen lassen, die er zuvor
aus dem Rucksack genommen gehabt habe. Auf die Frage, warum er das getan habe, habe
ihm der Beschuldigte zur Antwort gegeben, dass er Magie betreibe, worauf das
Opfer ohne Gegenwehr oder Gegenangriff die Flucht ergriffen habe, gefolgt vom
ihm (zumindest ein Stück weit) nachsetzenden Beschuldigten.
3.3 Der Beschuldigte hält dem entgegen, dass, wenn
schon kein effektiver Angriff mit einer Flasche stattgefunden habe, er
zumindest von einem solchen ausgegangen sei. Der Beschuldigte habe nicht von
einem bevorstehenden Angriff gesprochen, sondern mehrfach aussagt, dass der
Angriff mit einer Flasche schon im Gange gewesen sei. Die Vorinstanz habe festgehalten,
dass glaubhaft gemacht werden müsse, dass er sich tatsächlich in einer
Notwehrsituation befunden habe, es sich bei seinen Aussagen jedoch um reine
Schutzbehauptungen handle. Selbst wenn offengelassen würde, dass effektiv eine
Notwehrsituation vorgelegen habe, so könne man nicht ohne Verletzung des
in-dubio-Grundsatzes annehmen, dass sich der Beschuldigte in der betreffenden
Situation nicht in einem Wahn befunden habe und sich seine Vorstellung des
Angriffs nahtlos in seine Wahnvorstellung eingefügt habe. Aus seiner Sicht sei
ein Angriff mit einer Flasche auf ihn unmittelbar in Gang gewesen und er habe
sich dagegen verteidigt. Es sei denn auch effektiv eine zerbrochene, mit
Blutanhaftungen versehene Flasche am Tatort gefunden worden. Es gehe nicht
darum, ob der Angriff effektiv stattgefunden, sondern, ob sich der Beschuldigte
einen solchen in seinem Wahn vorgestellt habe. Das Strafgericht habe nicht mit
dem Umstand umgehen können, dass der Beschuldigte zunächst von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Es werde ihm entsprechend auch
vorgeworfen, dass er später nicht konsistent ausgesagt habe und aufgrund von Widersprüchen
nicht von einem Wahn ausgegangen werden könne. Dies sei konträr zum Gutachten,
welches die Wahnvorstellungen bestätigt habe. Der vermeintliche Angriff sei
auch gemäss Gutachten nicht als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wie die
Gutachterin auch im Rahmen der Berufungsverhandlung ausgesagt habe, könne die
Beschreibung des vermeintlichen Angriffs in das Wahngerüst des Beschuldigten eingebettet
werden. Zwar sei die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen Sache des
Gerichts, aber für den Vorwurf der Vorinstanz, die Gutachterin habe sich vom
Beschuldigten täuschen lassen, fänden sich keine Anhaltspunkte.
3.4 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV, SR 101), und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist.
Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2
m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der
angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das
Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung
ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In
Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss
abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche
immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr
muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;
insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit
beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV
86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in
dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden
Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt
er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3;
BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich
widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte
Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz
«in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen
Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar
2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der
freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das
Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem
gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der
vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält
(BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards
der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der
Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am Vorliegen
bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der
Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten
Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers,
a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze
die Beweiswürdigung vorzunehmen.
3.5
3.5.1 Vorliegend unbestritten ist, dass der
Beschuldigte dem Opfer zum Tatzeitpunkt mit einem Klappmesser eine komplexe und
tiefe Weichteil-Schnittverletzung von ca. 12 cm Länge (im Austrittsbericht des
Universitätsspitals Basel vom 15. Juli 2020 ist auch von ca. 15 cm die Rede, Akten
SB.2021.121 S. 977 f.) in der linken Gesichtshälfte zufügte. Das rechtsmedizinische
Gutachten des IRM vom 31. Juli 2020 präzisierte dies insofern, als vom linken
Kinn über den linken Unterkieferrahmen ziehend eine nahezu quer zur
Kopflängsachse verlaufende glattrandige, spitzwinklige Hautdurchtrennung in der
Tiefe mit Sicht auf Unterhautfettgewebe, Gefässstrukturen und Muskulatur,
vorgelegen habe (Akten SB.2021.121 S. 1002 ff.). Die Zufügung dieser Verletzung
hat der Beschuldigte denn auch (implizit) zugegeben. So führte er etwa vor der
Vorinstanz aus, dass das Opfer versucht habe, ihn mit einer Flasche anzugreifen
und er sich dann lediglich «verteidigt» und die Schläge mit der Flasche «abgewehrt»
habe (vgl. etwa Akten SB.2021.121 S. 1234). Zudem hat er zu keinem Zeitpunkt
bestritten, die Verletzung beim Opfer verursacht zu haben.
3.5.2 Strittig ist demnach lediglich der Umstand, ob
– wie vom Beschuldigten geltend gemacht wird – das Opfer den Beschuldigten
attackierte, bevor letzterer ersterem die Verletzung mit dem Messer zufügte.
Bei Konstellationen, in denen sich ‒ wie hier ‒
als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des (mutmasslichen)
Opfers bzw. des Privatklägers 4 und bestreitende bzw. abweichende Aussagen des
Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden
Gericht einlässlich gewürdigt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage
bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird,
ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen
Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig
gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von
Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu
überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung
der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine
solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch
wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines
hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale,
sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage
sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen
überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird.
Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht
realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese)
aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird
geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist
(vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom
7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je m.H.).
3.5.3 Im Folgenden gilt es in einem ersten Schritt
die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Privatklägers 4 zu würdigen (E. 3.5.4).
Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu
unterziehen (E. 3.5.5) sowie die unabhängigen Zeugenaussagen Dritter und die
übrigen vorhandenen objektiven Beweismittel und Indizien (E. 3.5.6) zu
würdigen.
3.5.4 (Verwertbare) Ausführungen des Privatklägers 4
zum Sachverhalt finden sich in der (Konfrontations-)Einvernahmen vom 3. September
2020 (Akten SB.2021.121 S. 871 ff.) sowie in seinen Schilderungen in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 29. Juni 2021 (Akten SB.2021.121 S. 1232 ff.).
3.5.4.1 Grundlage für eine aussagepsychologische
Bewertung der Schilderungen des Privatklägers 4 ist dessen Aussagetüchtigkeit.
Die Aussagetüchtigkeit setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person
adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern
sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten
Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der
Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person
erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt,
wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle
Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung
vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baum er/Tavor
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/ St. Gallen 2017, S.
17, 54). Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder
Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. werden
vom Beschuldigten auch nicht behauptet, durch welche die Aussagetauglichkeit
des Privatklägers 4 in Bezug auf die von ihm dargelegten
Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte
Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Zwar stand
der Privatkläger 4 unter Alkohol- und Kokaineinfluss (BAK von 1.15 ‰ zum
Zeitpunkt der Blutentnahme, Akten SB.2021.121 S. 1019), wobei gemäss
forensisch-toxikologischem Gutachten nicht sicher gesagt werden könne, wie
hoch der Wert zum Tatzeitpunkt gewesen sei, da auch danach noch eine Alkohol-
und Kokaineinnahme erfolgt sein könnte (vgl. Akten SB.2021.121 S. 1018, 1021),
jedoch können einerseits dem Polizeirapport vom 14. Juli 2020 keine Hinweise
dazu entnommen werden, dass er durch die Betäubungsmittel derart beeinträchtigt
gewesen sei, dass er das Tatgeschehen nicht adäquat hätte wahrnehmen können,
konnte er doch bereits vor Ort – abgesehen von Sprachproblemen – problemlos Angaben
gegenüber der Polizei machen resp. dieser die Täterschaft beschreiben (vgl. Akten
SB.2021.121 S. 755 ff.) und zeigte er auch bei den späteren Einvernahmen keine
nennenswerten Einschränkungen in seiner Erinnerungsfähigkeit, womit auch von
einer grundsätzlich zuverlässigen Wahrnehmungsfähigkeit des in Frage stehenden
Sachverhalts auszugehen ist.
3.5.4.2 Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer
Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie
entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der
Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine
absichtliche Falschaussage vorgelegen haben könnte oder ob allfällige
suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 76; Niehaus,
Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315,
325). Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effektive wie
Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf den Privatkläger 4
bzw. seine Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 71
ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden
sie vom Beschuldigten geltend gemacht. Des Weiteren ist auch kein Motiv für
eine absichtliche Falschaussage des Privatklägers 4 erkennbar, handelt es sich
bei diesem doch grundsätzlich um einen Bekannten des Beschuldigten, mit dem
ersterer nur kurz zuvor noch dessen Entlassung aus dem Gefängnis gefeiert haben
will (vgl. Akten SB.2021.121 S. 873 f.).
3.5.4.3 Was sodann die logische Konsistenz der
Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene
Realkennzeichen) betrifft, kann einerseits auf die Schilderungen der Vorinstanz
verwiesen werden (Akten SB.2021.121 S. 1321 ff.), andererseits sind noch folgende
Ergänzungen zu vorhandenen Realkennzeichen (s. für eine Auflistung der
Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 49 ff.) anzubringen: So beschreibt der Privatkläger 4
Interaktionen zwischen sich und dem Beschuldigten im Sinne von Handlungen
(Aktionen und Reaktionen), die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander
beziehen. Zu nennen sind hierbei etwa die folgenden Ausführungen des
Privatklägers 4: «Bei Tagesanbruch fing er an Vorschläge zu machen, welche mir
nicht passten, weshalb ich lieber nach Hause gehen wollte. […], deswegen
bevorzugte ich zu gehen. Ich sagte ihm, ich würde jetzt gehen […]» (Akten
SB.2021.121 S. 874); «Ich schaute mich um und sah einen Polizeiwagen. Ich ging
dahin, damit sie einen Krankenwagen rufen konnten.» (Akten SB.2021.121 S. 874);
«Der Moment, als er mich mit dem Messer angriff, habe ich nicht bemerkt. Ich
war damit beschäftigt, die Box in meinen Rucksack zu tun. Ich sass am Boden, er
stand. Als ich den Schlag im Gesicht spürte und die Hand auf meine Gesicht
hinlegte, um mich zu schützen, sah ich, dass er das Messer hielt. Er hielt es
in der rechten Hand.» (Akten SB.2021.121 S. 877); «Als ich mein Gesicht
anfasste, bemerke ich das Blut, schaute zu ihm und sah, dass er das Messer in
den Händen hielt.» (Akten SB.2021.121 S. 877); «Danach habe ich mich entfernt,
um nicht noch einen zweiten Schlag abzubekommen.» (Akten SB.2021.121 S. 878);
«[…] ich hielt eine Hand an die Wange und ging direkt zur Polizei.» (Akten
SB.2021.121 S. 878); «Als ich angegriffen wurde, sah ich ein Polizeifahrzeug
beim Claraplatz und ich ging direkt zu ihnen, um ihnen zu zeigen, dass ich
verletzt war. Ich habe denen noch den Namen und Vornamen meines Angreifers
angegeben.» (Akten SB.2021.121 S. 879); «die Flasche ist meine. Ich hatte sie
in meinem Rucksack. Als ich die Box in den Rucksack legen wollte, habe ich sie
herausgenommen.» (Akten SB.2021.121 S. 880); «Er hat mich gefragt und ich habe
ihm dann ein Bier gegeben. Dann haben wir auf dem Parkareal der Kaserne
gesessen, haben darüber zu sprechen begonnen, wie es im Gefängnis so war» (Akten
SB.2021.121 S. 1242); «Als ich mich bückte, um die Box in den Rucksack
reinzutun, hat er mir mit einem Messer einen Schlag versetzt. Ich war
schockiert, ich habs nicht verstanden und habe mit meiner Hand ans Gesicht
gefasst. Da war dann Blut. Ich bin dann direkt weggelaufen, und dadurch, dass
ein Polizeiwagen in der Nähe war, ging ich direkt zu diesem hin.» (Akten
SB.2021.121 S. 1243); «Während ich meine Musikbox im Rucksack verstaut und mich
gebückt habe, kam ja dieser Messerschlag und ich habe meine Hand ans Gesicht
geführt und sah dann Blut.» (Akten SB.2021.121 S. 1244).
Des Weiteren gibt der Privatkläger 4 auch den konkreten
Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit
wieder, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen: «Ich sagte ihm, ich würde
jetzt gehen, er sagte gut dann können wir das Stück bis zur Tramstation
zusammen gehen» (Akten SB.2021.121 S. 874); «Sie sagten mir ich solle mich
setzten und warten bis der Krankenwagen kommt.» (Akten SB.2021.121 S. 874); «Ich
hatte ihm gesagt, dass ich nachhause gehen möchte und das Tram nehme […]» (Akten
SB.2021.121 S. 877); «Ich habe noch zu ihm gesagt, warum hast du mir das
angetan.» (Akten SB.2021.121 S. 879); «Nachher habe ich ihm dann gesagt, dass
ich gehen müsse, und er meinte, das könne ich nicht machen, er sei ja eben erst
aus dem Gefängnis gekommen.» (Akten SB.2021.121 S. 1242); «Danach sagte er mir,
er wolle bei den Farbigen Kokain besorgen gehen, worauf ich ihm sagte, dass ich
noch ein klein wenig bei mir hätte, und ihm das gegeben habe.» (Akten SB.2021.121
S. 1242); «Ich habe ihn gefragt, warum er das gemacht habe, als ich diesen
Messerschlag bekommen hatte. […] er hat mir keine Antwort gegeben.» (Akten SB.2021.121
S. 1244 f.); «er hat mir gesagt, dass ich Magie treiben würde.» (Akten SB.2021.121
S. 1245).
Ausserdem berichtete er über ungewöhnliche Einzelheiten: «Er
hat unter anderem erzählt, er sei der Sohn des Propheten.» (Akten SB.2021.121
S. 1242); «er hat mir gesagt, dass ich Magie treiben würde.» (Akten SB.2021.121
S. 1245).
Darüber hinaus nahm der Privatkläger 4 spontane
Verbesserungen der eigenen Aussage vor: «Als es passiert war und ich in
Richtung Polizeiauto lief, kann ich Ihnen nicht sagen, ob er hinter mir herkam
oder nicht… nein, Moment… ich glaube, er ist mir doch einen Moment lang gefolgt
und hat dann ein kleines Strässlein genommen.» (Akten SB.2021.121 S. 1245).
Überdies kommen in seinen Aussagen Schilderungen eigener
psychischer Vorgänge sowie psychischer Vorgänge des Täters vor (Gefühle,
Gedanken, Empfindungen). So sagte der Privatkläger 4 unter anderem aus: «Als
ich den Messerstich sah, hatte ich Panik.» (Akten SB.2021.121 S. 874); «Ich
verstehe bis heute nicht was vorgefallen ist und warum er es gemacht hat.» (Akten
SB.2021.121 S. 874); «Ich hatte Angst, dass er nochmals zuschlagen würde und
entfernte mich.» (Akten SB.2021.121 S. 877); «Nein ich habe es überhaupt nicht
erwartet. Wenn ich gewusst hätte, dass er sowas macht, wäre ich nicht mit ihm
zusammen geblieben.» (Akten SB.2021.121 S. 878); «Ich verstehe nicht warum er
das gemacht hat. Es gab keinerlei Konflikt. Er ist wohl durchgedreht und hat
den erstbesten Angegriffen.» (Akten SB.2021.121 S. 880); «Ich denke er ist
Bipolar, irgendetwas stimmt mit seinem Kopf nicht.» (Akten SB.2021.121 S. 882);
« […] ich war froh für ihn, dass er rausgekommen war.» (Akten SB.2021.121 S. 1242);
«Ich war schockiert, ich habs nicht verstanden […]» (Akten SB.2021.121 S. 1243);
«Ich hätte nicht gedacht, dass er mich später damit verletzen würde.» (Akten
SB.2021.121 S. 1243); «Ich dachte weder an die Flasche noch an meinen Rucksack,
ich dachte an nichts.» (Akten SB.2021.121 S. 1244); «Ich hatte das Gefühl, dass
mein Gesicht zerrissen wurde.» (Akten SB.2021.121 S. 1244); «In dem Moment habe
ich mich verloren gefühlt, habe nur den Polizisten gesehen und ging direkt zu
ihm hin.» (Akten SB.2021.121 S. 1244).
Ferner gibt der Privatkläger 4 Erinnerungslücken und
Unsicherheiten zu: «Ich war wohl auf der rechten Seite, da wo es auch die
Migros hat.» (Akten SB.2021.121 S. 876); «Ich habe keine Ahnung/Vorstellung,
warum er das gemacht hat. Ich weiss nicht warum er das gemacht hat.» (Akten
SB.2021.121 S. 876); [Frage: Was geschah mit dem Messer nach dem Angriff auf Sie?]
«Das weiss ich nicht, kann ich nicht sagen.» (Akten SB.2021.121 S. 878); «Ich
kann mich nicht erinnern, ob das zuvor schon so gewesen war […]» (Akten
SB.2021.121 S. 1244); «Von dem Moment kann ich mich an nichts mehr erinnern,
bis die Operation gelaufen ist.» (Akten SB.2021.121 S. 1244); «Ich kann mich
nicht erinnern, kann dazu nichts sagen.» (Akten SB.2021.121 S. 1245); «Ich kann
mich nicht erinnern.» (Akten SB.2021.121 S. 1246); «Also den Namen des Platzes,
wo es passiert ist, kenne ich nicht.» (Akten SB.2021.121 S. 1246).
Auch entlastet der Privatkläger 4 den Beschuldigten
teilweise: «Es war ein ruhiger Abend, wir sassen da, redeten und feierten seine
Entlassung. Wir haben den Abend so verbracht, er hat getanzt und es waren
keinerlei Konflikte zwischen uns.» (Akten SB.2021.121 S. 874); er sei «Nur ein
einziges Mal» angegriffen worden (Akten SB.2021.121 S. 878).
Schliesslich weisen seine Aussagen auch Raumzeitliche
Verknüpfungen auf: «A____ und ich haben uns am 13. getroffen. Er hatte mir
gesagt, er sei soeben aus dem Gefängnis entlassen worden.» (Akten SB.2021.121
S. 874); «Wir haben den ganzen Abend bei der Kaserne im Park verbracht und
sassen dort. Gegen 01.00 – 02.00 Uhr morgens habe ich einen Freund angerufen,
um meine Musikbox wieder zu erhalten.» (Akten SB.2021.121 S. 874); «Ich befand
mich ungefähr 50m von der Tramhaltestelle entfernt, als der Angriff stattfand»
(Akten SB.2021.121 S. 876); «Er stand links von mir in meiner Nähe. Der Abstand
war nicht gross.» (Akten SB.2021.121 S. 877); «Er hatte das Messer in seiner
Hosentasche. Er hatte das Messer bereits, als wir bei der Kaserne waren
hervorgenommen.» (Akten SB.2021.121 S. 877); «Als ich dann dabei war, meine
Musikbox in meinem Rucksack zu verstauen, hat er mir den Schlag gegeben.» (Akten
SB.2021.121 S. 1243); «Er war hinter mir. Als ich mich bückte, um die Box in
den Rucksack reinzutun, hat er mir mit einem Messer einen Schlag versetzt.» (Akten
SB.2021.121 S. 1243).
3.5.4.4 Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen des
Privatklägers 4 zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der
Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen
über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese
Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen
Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus
aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen
zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer
Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die
Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer
Anreicherung, kann dies Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive
Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei
Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine
gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu
erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 64).
Der Privatkläger 4 hat zum Kerngeschehen wiederholt
gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht. Hierfür kann auch die
zutreffenden Zusammenfassungen der jeweiligen Aussagen im vorinstanzlichen
Entscheid verwiesen werden (Akten SB.2021.121 S. 1321 ff.). Auch eine
Anreicherung der Ausführungen wurde vom Privatkläger 4 nicht vorgenommen,
insbesondere sind keine Aggravationen in seinen späteren Schilderungen
erkennbar.
3.5.4.5 Sodann gilt es einen intraindividuellen
Vergleich der Aussagen des Privatklägers 4 vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen
eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen
mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen
Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die
Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage
verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen
als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder
Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 66). Vorliegend zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich
keine Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des
Privatklägers 4 in Frage stellen würden. Vielmehr weisen seine Aussagen zum
Kerngeschehen (vgl. vorne E. 3.5.4.3) eine vergleichbare Qualität auf wie seine
Ausführungen zu nicht tatbezogenen Inhalten (vgl. etwa: «Das Lied sang er schon
als wir im Gefängnis sassen. Ich kenne seine Frau oder Freundin nicht. Er hatte
mir gesagt, dass seine Freundin sich mit einem anderen Landsmann, einem anderen
Algerier zusammen getan hat.» [Akten SB.2021.121 S. 876]; «Das Messer war eine
französische Marke, der Griff war aus Holz. Es stand ‹[...]› darauf. Ich habe
es gesehen, als wir bei der Kaserne waren.» [Akten SB.2021.121 S. 878]); «Er
hat dauernd über dieses Mädchen geredet, sie sei seine Frau, seine Frau im
Paradies, er hat mir im Gefängnis auch mal erzählt, dass er einmal jemanden wegen
dieser Frau habe schlagen müssen.» [Akten SB.2021.121 S. 1245]).
3.5.4.6 Eine Voraussetzung für die Analyse der
Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in
welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden.
Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen
intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl-
und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des
Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 53,
56 f.). Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit des Privatklägers 4 kann
auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten
ist (s. vorne E. 3.5.4.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so
gilt es zu konstatieren, dass der Privatkläger 4 nicht unterdurchschnittlich
intelligent wirkt und daher sicher in der Lage wäre, ein einfaches Lügengebäude
aufrecht zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist jedoch aufgrund der
verschiedenen erfolgten Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit und des
durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum Vorgeschehen und dem Kerngehalt
zu komplex, um ein solches Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Im
Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit
der Aussagen des Privatklägers 4.
3.5.4.7 Insgesamt ist somit zur inhaltlichen
Aussagequalität der Aussagen des Privatklägers 4 festzuhalten, dass – neben der
Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl
von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale
quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen
des Privatklägers 4 nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr
aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon
auszugehen, dass seine von der Vorinstanz aufgeführten Aussagen zum
Tatgeschehen seinem wirklichen Erleben entsprechen.
3.5.5 Demgegenüber ist den wenigen Einlassungen des
Beschuldigten insbesondere aufgrund der Abweichung von den glaubhaften
Schilderungen des Privatklägers 4 sowie von unabhängigen Zeugen (s. sogleich E.
3.5.6) nicht zu folgen. Zu beachten ist bei den Schilderungen des Beschuldigten
insbesondere auch, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits seine
Aussagetüchtigkeit in Bezug auf die adäquate Wahrnehmung eines Sachverhalts
u.a. aufgrund seiner zum Tatzeitpunkt gutachterlich attestierten paranoiden
Schizophrenie beeinträchtigt ist (s. Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 69]; vgl.
dazu eingehen hinten E. 5). Sofern im Folgenden somit zwar von unglaubhaften
Aussagen seinerseits in Bezug auf den sich objektiv zugetragenen Sachverhalt ausgegangen
wird, bedeutet dies noch nicht, dass sich das Tatgeschehen in der Vorstellung
des Beschuldigten anders abgespielt haben könnte. So hat die Sachverständige Dr.
med. G____ denn auch in der Berufungsverhandlung dargelegt, dass die Annahme
eines Übergriffs durch den Privatkläger 4 in direktem Zusammenhang mit dem Wahn
stehen resp. Ausdruck von Wahn sein könnte (vgl. dazu die Aussage der
Sachverständigen im Rahmen der Berufungsverhandlung, Akten SB.2021.36 S. 1082).
Was konkret die wenigen Einlassungen des Beschuldigten
anbelangt, so hat die Vorinstanz zudem zu Recht festgehalten, dass diese inkonsistent
und widersprüchlich sind (vgl. Akten SB.2021.121 S. 1320, 1323 f.). So brachte
er zum ersten Mal in einem undatierten Schreiben an die Staatsanwaltschaft
(Datum des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft: 7. August 2020) u.a. vor, dass
der Privatkläger 4 (zusammen mit einem Kollegen) ihm [dem Beschuldigten] bei der
Kaserne in Basel ein «Messer an Hals gehoben» habe und ihn habe schneiden wollen.
Der Beschuldigte habe aber flüchten können (Akten SB.2021.121 S. 861). Aussagen
zur Tat machte der Beschuldigte sodann erst wieder vor der Vorinstanz. Hierbei
kam er zwar erneut auf den behaupteten Angriff des Privatklägers 4 zu sprechen,
führte jedoch dieses Mal im Widerspruch zu seinen Angaben im Schreiben an die
Staatsanwaltschaft aus, dass dieser ihn nicht mit einem Messer, sondern mit
einer Flasche anzugreifen versucht habe und er daher in
Selbstverteidigung habe handeln müssen. Auf Rückfrage zum genauen Geschehen gab
er lediglich an, dass «der ganze Claraplatz» das «gesehen» habe und «bezeugen»
könne, was passiert sei (Akten SB.2021.121 S. 1234). Einlassungen zum
Kerngeschehen machte der Beschuldigte jedoch im Rahmen der gutachterlichen
Exploration gegenüber der Sachverständigen. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, schilderte er ihr gegenüber jedoch wiederum eine abweichende Version
des Tatgeschehens, wonach der Privatkläger 4 zwar eine Flasche benutzt habe,
letzterer ihn jedoch nicht nur anzugreifen versucht habe, sondern er
effektiv mit der Flasche gegen den Kopf geschlagen worden sei (Akten
SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 2, 31]). Auch hier gilt es jedoch zu beachten, dass
die Inkonsistenz und Widersprüchlichkeit möglicherweise auch ihre Begründetheit
in der eingeschränkten Aussagetüchtigkeit des Beschuldigten hat, sofern nicht
nur die adäquate Wahrnehmung der Situation beeinträchtigt sein sollte, sondern
die psychische Störung etwa auch die Speicherung und selbständige Wiedergabe der
Wahrnehmung zu einem späteren Zeitpunkt beeinflusst. Entgegen den Ausführungen
der Vorinstanz ist aufgrund dieser Möglichkeit beim vom Beschuldigten
behaupteten Angriff durch den Privatkläger 4 in dubio auch nicht von
einer Schutzbehauptung auszugehen. Dies wird auch durch die vom Privatkläger 4
wiedergegebene Aussagen des Beschuldigten unmittelbar nach dem Messereinsatz
gestützt, dass ersterer «Magie» betreibe. Diese Schilderung lässt sich vielmehr
in das Wahngerüst des Beschuldigten einbetten (so berichtete er auch im Rahmen
der Gutachtenserstellung davon, Opfer schwarzer Magie geworden zu sein) und
darauf schliessen, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung in seinem
Wahn von einer «Attacke» des Privatklägers 4 ausging (vgl. dazu die Aussage der
Sachverständigen im Rahmen der Berufungsverhandlung, Akten SB.2021.36 S. 1082;
vgl. auch Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 17, 19, 21, 24, 25, 26, 42, 43, 56]).
Schliesslich hatte der Privatkläger 4 auch keine Kenntnis von letzteren
Umständen, als er die Aussage betr. «Magie» des Beschuldigten gegenüber den
Strafverfolgungsbehörden wiedergab.
3.5.6 Hinsichtlich des sich tatsächlich
zugetragenen Geschehens kann jedoch neben den Ergebnissen der
aussagepsychologischen Begutachtung der Aussagen des Privatklägers 4 auch noch auf
weitere (unabhängige) Indizien und Beweise abgestellt werden:
Zum einen lassen auch die (verwertbaren) Zeugenaussage von H____
(Einvernahme vom 15. September 2020, Akten SB.2021.121 S. 886 ff.) sowie von J____
(Einvernahme vom 30. Juli 2020, Akten SB.2021.121 S. 849 ff.) darauf
schliessen, dass sich die in Frage stehenden Geschehnisse so abgespielt haben,
wie sie vom Privatkläger 4 beschrieben werden: Einerseits beschrieb H____ die
auch vom Privatkläger 4 nach der Messerattacke beschriebene Flucht Richtung
Claraplatz und die Verfolgung durch den Beschuldigten. So sei der Privatkläger 4
aus Richtung Kaserne herkommend über die Strasse gerannt, habe einen Moment
Pause gemacht und nach hinten geschaut. Der Beschuldigte sei ihm gefolgt. Der
Privatkläger 4 sei sodann weiter auf das andere Trottoir gerannt. Dort habe er
wieder angehalten und zurückgeblickt. Der Beschuldigte sei in diesem Moment in
der Mitte der Strasse gestanden und habe ein Messer in der Hand gehalten. Dann
seien beide Richtung Claraplatz verschwunden (Akten SB.2021.121 S. 887 f.). Andererseits
lassen sich aus den Aussagen von J____ Hinweise dazu entnehmen, dass sich der
Privatkläger 4 – in Übereinstimmung mit seinen eigenen Aussagen – zum Zeitpunkt
der Messerattacke durch den Beschuldigten nicht in aufrechter Position befand
(«am Boden sass»). Als der Privatkläger 4 nämlich aufgestanden sei, habe die
Zeugin zuerst gedacht, dass dieser «CONFI» im Gesicht gehabt habe, bevor sie
dann aber eine Verletzung der linken Gesichtshälfte erkannt habe (Akten SB.2021.121
S. 850 f.). Sodann sei der Privatkläger 4 weggerannt (Akten SB.2021.121 S. 851)
Zudem sagte sie aus, dass der Privatkläger 4 zunächst noch Musik gehört habe
und daher ein «Radio oder so etwas» hätte dabeigehabt haben müssen (Akten SB.2021.121
S. 851). Dies bestätigt wiederum die Aussage des Privatklägers 4, dass er seine
Musikbox dabeigehabt habe und in seinem Rucksack habe verstauen wollen.
Gegen die Behauptung des Beschuldigten, der Privatkläger 4
habe ihn mit einem Messer/einer Flasche attackiert, spricht auch der Umstand,
dass bei ersterem gemäss rechtsmedizinischem Gutachten des IRM vom 31. Juli
2020 keine Verletzungen aufgefunden werden konnten, die auf einen etwaigen
Angriff durch das Opfer schliessen lassen würden. So fehlten am Kopf, im
Gesicht sowie am Hals des Beschuldigten gänzlich frische Verletzungen. Gleiches
gilt auch für dessen Brustkorb sowie dessen Rücken. Auch an den Händen des
Beschuldigten konnten keine frischen Verletzungen festgestellt werden. Dem
Ereigniszeitpunkt ungefähr zugeordnet werden könnten lediglich Hauteinblutungen
an der rechten Oberarminnenseite, eine Hautabschürfung am linken Ellbogen sowie
Hautrötungen um beide Handgelenke und in der linken Hinterohrregion, wobei
jedoch nicht eindeutig differenziert werden könne, ob die Verletzungen zeitnah
vor dem Ereigniszeitpunkt, zum Ereigniszeitpunkt oder kurz danach entstanden seien.
Sowohl die Hauteinblutungen an der rechten Oberarminnenseite als auch die
Hautabschürfung am linken Ellbogen seien durch stumpfe Gewalteinwirkung
entstanden, wobei bei der Hautabschürfung zusätzlich eine tangentiale
Wirkkomponente vorhanden gewesen sein müsse. Hier wäre ein Sturz oder Aufkommen
auf eine raue Oberfläche als Ursache denkbar. Die Hauteinblutungen an der
rechten Oberarminnenseite, achselnah, seien ebenfalls durch stumpfe Gewalt
entstanden, aufgrund der Lokalisation wäre hier eine Halte- bzw.
Griffverletzung denkbar, die etwa durch die Festnahme durch die Polizei
entstanden sein könnte. Die Hautrötungen selbst seien kein eigentlicher
Verletzungsbefund, in Zusammenhang mit der Vorgeschichte könnten sie an den
Handgelenken zwanglos durch das Anbringen von Handschellen gegen den Widerstand
des Beschuldigten entstanden sein (Akten SB.2021.121 S. 991 f.). Im Ergebnis
hält mithin auch das Gutachten fest, dass sich keine Hinweise auf stumpfe oder
scharfe Gewalt gegen den Körper des Beschuldigten ergeben hätten (Akten SB.2021.121
S. 992). Entsprechend können auch die gemäss kriminaltechnischen
Untersuchungsbericht der KTA vom 22. Juli 2020 auf dem Trottoir vor der
Liegenschaft [...] vorgefundenen blutverdächtigen Anhaftungen an einem
Glasbruchstücke einer zerbrochenen Whiskyflasche, die diversen über das
Trottoir verteilten Blutspuren sowie die weiteren, vor allem tropfenförmigen
Blutspuren auf dem Trottoir in Richtung Kasernenstrasse und vor der
Liegenschaft [...] (Akten SB.2021.121 S. 923 ff.) klarerweise nicht vom
Beschuldigten stammen.
Zusammengefasst sprechen somit die glaubhaften Aussagen des
Privatklägers 4 und der unabhängigen Zeugen gegen ein vom Beschuldigten geltend
gemachtes Angriffsszenario und für die Sachverhaltsversion des Privatklägers 4.
Zudem ist den Schilderungen des Beschuldigten aufgrund der Widersprüche zu den
übrigen Beweisen und Indizien sowie seiner fraglichen Aussagetüchtigkeit nicht
zu folgen. Zu seinen Gunsten ist jedoch davon auszugehen, dass er aufgrund
seiner psychischen Erkrankung in seinem Wahn von einer «Attacke» des
Privatklägers 4 auf ihn ausging.
Im Ergebnis hat nach dem Gesagten demnach für das
Tatgeschehen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als erstellt zu gelten,
dass sich der Privatkläger 4 zum Tatzeitpunkt in hockender bzw. gebückter Position
an seinem Rucksack zu schaffen gemacht hatte, um seine Musikbox darin zu
verstauen, als er unversehens und ohne ersichtlichen Anlass vom neben bzw.
hinter ihm stehenden Beschuldigten einen von oben nach unten geführten
Messerhieb/-schnitt ins Gesicht verpasst bekam. Im Rahmen der
Auseinandersetzung fiel auch die Whisky-Flasche des Privatklägers 4 zu Boden,
die er zuvor aus dem Rucksack genommen hatte, um die Musikbox verstauen zu
können. Auf die Frage, warum er das getan habe, gab ihm der Beschuldigte zur
Antwort, dass der Privatkläger 4 «Magie» betreibe, worauf letzterer ohne
Gegenwehr oder Gegenangriff die Flucht Richtung Claraplatz ergriff, gefolgt vom
ihm (zumindest ein Stück weit) nachsetzenden Beschuldigten.
Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch
darauf hingewiesen, dass das Tatvorgehen eindeutige Parallelen mit dem
Sachverhalt aufweist, der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14.
Dezember 2016 festgestellt wurde. Letzteres verurteilte den Beschuldigten unter
anderem wegen am 12. März 2016 an I____ mit einem Klappmesser verübter
Schnittverletzungen. Der erstinstanzliche Schuldspruch – versuchte schwere
Körperverletzung – wurde durch das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil
vom 7. Dezember 2017 ebenso bestätigt wie die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz. Die Parallelen zum im vorliegenden Fall vom Privatkläger 4 geschilderten
Sachverhalt sind augenfällig. So wurde im schriftlichen Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt (SB.2021.121) wörtlich ausgeführt: «[...] kann so
oder anders jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Messerattacke völlig
unerwartet erfolgte, d.h. ohne dass es davor eine Unstimmigkeit zwischen dem
Beschuldigten – der selber nichts dergleichen geltend macht – und I____ gegeben
hätte bzw. dieser sie hätte kommen sehen können [...]» (vgl. AGE SB.2017.28 vom
7. Dezember 2017 E. 3.2).
3.6 Vorliegend nicht mehr bestritten ist der
Sachverhalt betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls (vgl. Akten
SB.2021.36 S. 1074), weshalb hierfür auf die Ausführungen der Vorinstanz zu
verweisen ist (Akten SB.2021.36 S. 525 ff.).
3.7
3.7.1 Was den Vorwurf des Verweisungsbruchs
anbelangt, so führte die Vorinstanz aus, dass dem Beschuldigten die Ausreise
aus der Schweiz trotz rechtskräftigen Landesverweises nicht jederzeit und
voraussetzungslos möglich gewesen sei. Einer Aktennotiz des Migrationsamtes vom
15. Juli 2019 sei ausserdem zu entnehmen, dass die Ausschaffung nach Algerien
voraussichtlich eine längere Planungsphase benötige, weswegen der Beschuldigte
bis auf Weiteres allwöchentlich am Asylschalter des Migrationsamtes Basel-Stadt
vorsprechen müsse. Dem sei der Beschuldigte, soweit aus den Unterlagen
ersichtlich sei, auch nachgekommen.
Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass es dem
Beschuldigten, während er sich in Freiheit befunden habe, durchaus möglich
gewesen wäre, die Schweiz zu verlassen. Dies hätten die Erkundigungen beim
Migrationsamt ergeben. Der Beschuldigte habe ab dem 13. November 2019 (Datum
des Urteils des Strafgerichts) jedoch keinerlei Anstrengungen hierzu
unternommen. Insbesondere habe er es unterlassen bei der algerischen Botschaft
vorzusprechen, um für sich ein Laisser-Passer ausstellen zu lassen
3.7.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte
mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Mai 2019 für 7
Jahre des Landes verwiesen wurde. Dennoch verliess er die Schweiz nicht,
nachdem er am 16. Juli 2019 aus dem Gefängnis entlassen worden war. Entgegen
den Ausführungen des Strafgerichts hat das Migrationsamtes Basel-Stadt mit
Schreiben vom 25. August 2022 (Akten SB.2021.36 S. 842) festgehalten, dass der
Beschuldigte ab dem 13. Mai 2019 (gemeint wohl 16. Juli 2019 als Datum der
Entlassung aus dem Gefängnis) weder im Rahmen der Papierbeschaffung noch in
Sachen Planung seiner Ausreise Anstrengungen unternommen habe. Gemäss ZEMIS und
telefonischer Auskunft des SEM vom 25. August 2022 sei die Identitätsabklärung
in Zusammenarbeit mit der algerischen Botschaft positiv verlaufen. Die Ausstellung
eines Ersatzreisedokuments wäre somit jederzeit möglich gewesen. Als sich der
Beschuldigte nicht in Haft befunden habe, hätte die Ausstellung eines Laisser-Passer
sein Vorsprechen bei der algerischen Botschaft bedingt, was dieser jedoch
damals unterlassen habe. Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen,
dass es dem Beschuldigten nach seinen Gefängnisentlassungen am 16. Juli 2019
sowie nach seiner erneuten Entlassung am 9. September 2019 (nachdem er im
Auftrag des Migrationsamts am 8. September 2019 verhaftet worden war) möglich
gewesen wäre, seine Ausreise aus der Schweiz wahrzunehmen bzw. vorzubereiten,
dies zumindest bis zum Ausbruch der Covid-19-Pandemie im Jahre 2020 (vgl. auch
das Migrationsamtes Basel-Stadt mit Schreiben vom 25. August 2022, Akten SB.2021.36
S. 842).
4. Rechtliches
4.1 Der Beschuldigte wendet sich in rechtlicher Hinsicht insbesondere
gegen die vorinstanzliche Qualifikation der Messerattacke als versuchte Tötung.
So habe vorliegend eine einzige Bewegung des Beschuldigten zur Schnittwunde
geführt. Im Gegensatz zur vorinstanzlichen Feststellung habe es sich dabei
nicht um einen «Hieb» gehandelt, da sich in einem solchen Fall ein anderes
Verletzungsbild, etwa ein Stichkanal resp. ein Loch im Gesicht, ergeben hätte.
Das IRM-Gutachten sei sodann nicht von einer unmittelbaren Lebensgefahr
ausgegangen. Das Strafgericht habe zudem ausgeführt, dass kein dynamischer
Geschehensablauf vorgelegen habe, vielmehr sei der Schnitt ohne Vorwarnung aus
nächster Nähe zugefügt worden. In einem solchen Fall könne aber kein Tötungsvorsatz
angenommen werden, da dann nicht zu befürchten gewesen wäre, dass die
Halsschlagader hätte getroffen werden können. Dieses Risiko hätte eher bei
einem dynamischen Geschehensablauf bestanden. Die Vorinstanz mache es sich zu
einfach. Auch der Umstand des Hockens könne nicht zu einer anderen
Qualifikation führen. Aufgrund des Drogenkonsums sei zudem vom Beschuldigten keine
kontrollierte Bewegung möglich gewesen. Falls ein Tötungsvorsatz denn effektiv
vorhanden gewesen wäre, hätte der Beschuldigte vielmehr den Hals angreifen
können. Im Ergebnis sei demnach nicht von einer versuchten Tötung, sondern lediglich
einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen. Es lägen zu wenige
Erkenntnisse vor, ob es sich um eine vollendete schwere Körperverletzung
handle; die frische Wunde sehe zwar schlimm aus, es liege aber keine
Dokumentation über den aktuellen Zustand der Wunde vor.
4.2
4.2.1 Gemäss
Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen
Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied
eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar
macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank
macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere
schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit
eines Menschen verursacht.
4.2.2 Gemäss
IRM-Gutachten könnten Verletzungen mit einem spitzen oder scharfen Gegenstand
im Kopf-Hals-Bereich aufgrund der engen räumlichen Beziehungen zu
lebenswichtigen Strukturen (grosse Blutadern, Rückenmark, Luftröhre etc.)
grundsätzlich zu schwerwiegenden bzw. tödlichen Verletzungen oder
Komplikationen führen. Beispielhaft zu nennen seien im Hinblick auf die
Verletzungslokalisation im vorliegenden Fall insbesondere eine Eröffnung der
Halsschlagadern mit Blutverlust, Venenläsionen mit der Gefahr einer Luftembolie
und Blutverlust, sowie Verletzungen an den Zähnen oder im weiteren Mundbereich
(Akten SB.2021.121 S. 1008). Eine akute Lebensgefahr habe im vorliegenden Fall
beim Privatkläger 4 jedoch nicht ausgemacht werden können (Akten SB.2021.121 S.
1009). Mithin ist eine schwere Körperverletzung aufgrund einer lebensgefährlichen
Verletzung auszuschliessen.
In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist beim Privatkläger 4 jedoch von einer
argen und bleibenden Entstellung des Gesichts auszugehen. Eine solche ist
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa anzunehmen bei «eine[r] lange[n],
wenn auch gut verheilte[n] Narbe» «vom linken Mundwinkel bis zum Ohransatz»,
die «aber weiterhin deutlich sichtbar und auch mit kosmetischen Mitteln nicht
vollständig zu verbergen» sei und das Opfer für immer kennzeichne. Hinzu komme
«eine geringfügige mimische Beeinträchtigung, die namentlich beim Lachen
auffalle». Selbst wenn eine Narbe (teilweise) kosmetisch überdeckt werden
könne, führe der «Einsatz von Kosmetika […] nicht zur Beseitigung der
Beeinträchtigung, weshalb die Narbe vollständig sichtbar» bleibe, wenn das
Opfer aus irgendwelchen Gründen (z.B. infolge einer Allergie) darauf verzichte,
kosmetische Produkte zu verwenden (BGE 115 IV 17 E. 2). Eine schwere Körperverletzung
bejaht wurde auch im Falle von zwei 10 cm langen Schnittwunden, die sich über
den Kieferknochen erstreckten, auch mit plastischer Chirurgie nicht zu
beseitigen waren und selbst mit einem Bart sichtbar blieben (vgl. Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar,
4. Aufl., Basel 2019, Art. 122 StGB N 18 unter Verweis auf ein Urteil des
Geschworenengerichts ZH vom 26. Juni 2002).
Die vorliegende Verletzungskonstellation
ist mit den beiden genannten Beispielfällen sehr gut vergleichbar. So handelt
es sich auch i.c. um eine Schnittwunde in der linken Gesichtshälfte, die sich
über eine Länge von rund 10-15 cm über dem Unterkieferknochen von vor dem Kinn
nach hinten bis zur Ohrspeicheldrüse erstreckt (IRM-Gutachten, Akten SB.2021.121
S. 1005 ff.) und deren Ausmass auf den Fotos der Krankenunterlagen eindrücklich
aufgezeigt wird (Akten SB.2021.36 S. 855 ff.; vgl. auch Akten SB.2021.121 S. 834
f.). Auch die rund zwei Monate nach der Tat im Rahmen der
Konfrontationseinvernahme vom 3. September 2020 aufgenommenen Bilder lassen die
Narbe noch deutlich erkennen (vgl. Akten SB.2021.121 S. 885). Diese wäre ohne
den Bart, den der Privatkläger 4 auf dem Foto trägt, noch ungleich offenkundiger
ersichtlich. Auch im erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll ist festgehalten, dass
die Narbe – rund ein Jahr nach dem Tatgeschehen – noch «deutlich sichtbar» sei
(Akten SB.2021.121 S. 1241). Zudem führte der Privatkläger 4 aus, dass er erst
seit dem Vorfall einen Bart trage, um die Narbe zu verdecken. Er sei dazu
gezwungen um die Blicke der Menschen zu vermeiden. Er habe zum Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Verhandlung manchmal immer noch schlimme physische und
psychische Schmerzen. So müsse er manchmal Schmerzmittel einnehmen und er sei
gezwungen, Creme auf die Narbe aufzutragen; er könne zudem nicht in die pralle
Sonne gehen, da es ihm sonst weh tue. Es sei aber schwierig, an die Medikamente
ranzukommen, wenn man keine Papiere habe (Akten SB.2021.121 S. 1242). Entgegen
den Ausführungen des Beschuldigten liegen demnach genügend Erkenntnisse vor,
welche die Annahme einer (vollendeten) schweren Körperverletzungen erlauben. Die
zugrundeliegende Tathandlung ist damit objektiv betrachtet als vollendete schwere
Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Aus den
äusseren Umständen kann diesbezüglich auch zumindest auf einen Eventualvorsatz
des Beschuldigten geschlossen werden, da er bei einem solchen (gezielten)
Schnitt quer durch die linke Gesichtshälfte des Privatklägers 4 dessen
bleibende arge Entstellung für möglich halten musste und zumindest auch in Kauf
nahm. Ein Vorsatz in Bezug auf die schwere Körperverletzung wird vom Beschuldigten
zudem nicht bestritten (zu Recht bringt der Beschuldigte – im Vergleich zum
vorinstanzlichen Verfahren – auch nicht mehr vor, dass eine schuldunfähige
Person keinen Vorsatz fassen könne [vgl. hierzu BGE 115 IV 221 E. 1; AGE SB.2017.28
E. 3.1.2; Bommer/Dittmann, in:
Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 19 StGB N 19]).
Entgegen dem
strafgerichtlichen Entscheid kann dem Beschuldigten jedoch kein Tötungsvorsatz
vorgeworfen werden. Der Beschuldigte versetzte dem Privatkläger 4 gemäss
Beweisergebnis die Verletzung mit dem Messer, als dieser sich vor dem
Beschuldigten in der Hocke befand, um seine Musikbox in seinem Rucksack zu verstauen.
Ob, wie die Vorinstanz annimmt, dabei der Kopf des Privatklägers 4 «nach unten
geneigt» war, ist reine Spekulation. Die Vorinstanz schliesst jedoch aus dieser
Annahme auf den Umstand, dass der Übergang zwischen der Kinn- und der
Halspartie für den Beschuldigten nicht mehr klar sicht- und unterscheidbar
gewesen sei. Ebenfalls nicht zwingend ist die Ausführung der Vorinstanz, der
Privatkläger 4 habe sich beim Verstauen der Musikbox durch die «Hocke-Stellung»
in einer «labilen Position» befunden. Gleiches gilt für die vom Strafgericht
angenommenen «Schnelligkeit und entsprechende Ungenauigkeit» der
Verletzungsbeibringung, da sich dem als erstellt angesehenen Sachverhalt auch
hier keine Anhaltspunkte dazu entnehmen lassen, wie lange der Privatkläger 4
insgesamt an seinem Rucksack hantierte. Dass die Messerattacke ihn –
belegtermassen – völlig überraschend traf, hat grundsätzlich nichts mit dem
Umstand zu tun, ob und wie gut der Beschuldigte für seinen Übergriff Mass
nehmen konnte. Zwar ist es denkbar, dass der Beschuldigten durch den
Betäubungsmittelkonsum in der Kontrolle einer zielgenauen Schnittzufügung
eingeschränkt war, wobei jedoch – da der Beschuldigte nicht unmittelbar nach
dem Tatgeschehen festgenommen werden konnte – weder die genaue Blutalkoholkonzentration
noch die Kokainmenge zum Tatzeitpunkt im Blut gutachterlich festgestellt resp.
errechnet werden konnte (vgl. Akten SB.2021.121 S. 1013 ff.). Gemäss den
Angaben des Privatklägers 4 habe der Beschuldigte in der Nacht vor der Tat zwar
Kokain und Alkohol konsumiert, jedoch lediglich zwei bis drei Biere getrunken
und sei nicht angetrunken gewesen (Akten SB.2021.121 S. 882). Aufgrund dieser
Anhaltspunkte ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund
seines Alkoholkonsums zum Tatzeitpunkt derart schwere neurologische Symptome
(Koordinationsstörungen etc., vgl. dazu Pschyrembel Online, Stichwort «Alkoholintoxikation»)
aufwies, dass diese einen gezielten Schnitt verunmöglicht oder stark erschwert
hätten. Des Weiteren wird bei den Nebenwirkungen von Kokain keine entsprechende
neurologische Symptomatik geschildert (vgl. Pschyrembel Online, Stichwort
«Kokain»), die zu Lasten des Beschuldigten auf eine Unfähigkeit schliessen
liesse, eine gezielte Verletzung herbeizuführen. Dass der Beschuldigte ferner
im Umgang mit Messern bewandt ist, zeigt sich nicht zuletzt auch an seiner
einschlägigen Vorstrafe betreffend einen Messerangriff auf I____ am 12. März
2016.
Es ist demnach
vielmehr davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten aufgrund der statischen
Haltung des Privatklägers 4, als dieser seine Musikbox in hockender Stellung in
seinem Rucksack verstauen wollte, möglich war, diesem einen gezielten Schnitt
im Gesicht zuzufügen. Da es sich nicht um ein dynamisches Geschehen handelte
und der Beschuldigte den Schnitt aus unmittelbarer Nähe am vor ihm hockenden
Privatkläger 4 durchführen konnte, kann ersterem keine Inkaufnahme einer
möglicherweise tödlichen Verletzung vorgeworfen werden.
4.3
4.3.1 Die
Vorinstanz hat sodann eine Notwehrsituation aufgrund des Beweisergebnisses abgelehnt.
4.3.2 Der
Beschuldigte macht demgegenüber geltend, dass in objektiver Hinsicht wohl zwar
keine Notwehrsituation vorgelegen habe, der Beschuldigte jedoch in seinem Wahn
von einer solchen ausgegangen sei.
4.3.3
4.3.3.1 Wird
jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so
ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen
angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die
Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB).
Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder
Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2
StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach
der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2).
Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei auf Grund jener Situation zu
beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer
Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber
angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen,
weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGer 6B_57/2017 vom 5.
Oktober 2017 E. 1.2.1 m.H. auf BGE 136 IV 49 E. 3.1. und 3.2; Niggli/Göhlich,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 15 StGB N 28 f.). Ein Fall von
Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt,
indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von
Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2
m.H.). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so
beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den
sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15.
Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).
4.3.3.2 In
einem ersten Schritt ist demnach das Vorliegen einer Notwehrlage zu prüfen. Hierfür
müsste ein Angriff durch eine Person vorgelegen haben, der auf eine rechtswidrige
Verletzung eines Rechtsguts des Beschuldigten gerichtet gewesen wäre. Dies ist
durch objektives ex-post Urteil zu bestimmen (Geth,
Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Basel 2021, Rz. 193). Vorliegend kann
aufgrund des Beweisergebnisses eine solche klar ausgeschlossen werden (vgl.
vorne E. 3). Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist jedoch zu konzedieren,
dass der Beschuldigte in seiner Wahnvorstellung irrigerweise annahm, dass eine
objektive Rechtfertigungslage, sprich ein rechtswidriger Angriff durch den
Privatkläger 4, vorgelegen habe (vgl. dazu sogleich auch E. 5), womit ein Fall
von Putativnotwehr zu diskutieren wäre und das Gericht gem. Art. 13 Abs. 1 StGB
die Tat gemäss der Vorstellung des Sachverhalts des Beschuldigten zu beurteilen
hätte.
Entgegen den
Ausführungen des Beschuldigten kommt Art. 13 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall
jedoch nicht zur Anwendung. So hat das Bundesgericht in einem unlängst in der
amtlichen Sammlung publizierten Urteil ausdrücklich festgehalten, dass krankheitsbedingte
von gewöhnlichen Irrtümern zu unterscheiden seien. So habe der (psychisch)
gesunde Irrende eine Fehlvorstellung über die Wirklichkeit, womit die insoweit
«objektive», da von allen gesunden Personen übereinstimmend wahrnehmbare,
Wirklichkeit gemeint sei. Für eine an Schizophrenie leidende Person sei bereits
diese «objektive» Wirklichkeit so nicht wahrnehmbar. Krankheitsbedingt habe sie
eine eigene, subjektive Wirklichkeit (Eigenwirklichkeit), die nicht mehr
kritisch hinterfragt werden könne. Aus psychiatrischer Sicht sei die Rede vom
Irrtum bei einer solchen Person deshalb bereits phänomenologisch verfehlt. Dies
habe jedoch auch in strafrechtlicher Hinsicht zu gelten. So entspreche es dem
Konzept der Strafrechtsordnung, als Normalfall von einem Individuum auszugehen,
das in der Lage sei, die Gebote und Verbote des Strafrechts zu erkennen und
sein Verhalten danach auszurichten. Wer folglich aufgrund einer psychischen
Krankheit «irrt», irre nicht im Sinne des Art. 13 Abs. 1 StGB. Die irrige
Annahme eines schuldunfähigen Beschuldigten, die bei einem geistig gesunden
Täter einen Sachverhaltsirrtum darstellen würde, sei mithin unbeachtlich,
wenn sie auf die zur Schuldunfähigkeit führende Erkrankung des Beschuldigten
zurückgehe. (BGE 147 IV 193 E. 1.4.6; vgl. auch Bommer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 19
StGB N 16). Da im vorliegenden Fall die wahnhafte Vorstellung des – objektiv
nicht vorliegenden – Angriffs gerade auf die psychische Erkrankung des
Beschuldigten zurückzuführen ist (vgl. sogleich eingehend E. 5), kann auch er
sich nicht auf einen Irrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB berufen. Im
Ergebnis kann ihm daher keine Putativnotwehr zugutegehalten werden.
Im Ergebnis wird
somit festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestandsmerkmale der schweren
Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB in rechtswidriger Weise erfüllt
hat.
4.4 Was
die rechtliche Qualifikation des Vorwurfs des gewerbsmässigen Diebstahls anbelangt,
so wird diese vom Beschuldigten nicht bestritten. Entsprechend kann auf die
zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (E. II des
vorinstanzlichen Entscheids, Akten SB.2021.36 S. 230 f.). Es wird somit
festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestandsmerkmale des gewerbsmässigen
Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB in rechtswidriger Weise erfüllt hat.
4.5 Hinsichtlich
des mehrfacher Verweisungsbruchs ist gestützt auf das Beweisergebnis zu
konstatieren, dass es dem Beschuldigten nach seinen Gefängnisentlassungen am
16. Juli 2019 sowie nach seiner erneuten Entlassung am 9. September 2019 – und
somit mehrfach – möglich gewesen wäre, seine Ausreise aus der Schweiz
wahrzunehmen. Damit hat er gegen die mit Urteil des Strafgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 13. Mai 2019 ausgesprochene siebenjährige Landesverweisung
verstossen. Es wird mithin in diesem Fall festgestellt, dass der Beschuldigte
die Tatbestandsmerkmale des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB mehrfach
in rechtswidriger Weise erfüllt hat.
4.6 Zusammenfassend
ist entsprechend festzustellen, dass der Beschuldigte – zusätzlich zu den
bereits rechtskräftigen Feststellungen in Bezug auf die rechtswidrig (aber
nicht schuldhaft) erfüllten Tatbestandsmerkmale der mehrfachen versuchten
Nötigung (Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) und der Übertretung nach Art. 19a
Ziff. 1 BetmG – die Tatbestandsmerkmale der schweren Körperverletzung (Art. 122
Abs. 2 StGB), des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) sowie des
mehrfachen Verweisungsbruches (Art. 291 Abs. 1 StGB) in rechtswidriger Weise
erfüllt hat.
5. Schuldfähigkeit
Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wurde das
von Dr. med. G____ erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten eingeholt (Gutachten
vom 23. März 2021, Akten SB.2021.121 S. 1141 ff.). In Ergänzung dazu wurde Dr. med.
G____ vor dem Strafgericht sowie in der Berufungsverhandlung als
Sachverständige befragt.
Für den Inhalt des Gutachtens vom 23. März 2021 kann
grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(Akten SB.2021.121 S. 1330 ff.). Zu Recht erkannte das Strafgericht im Ergebnis
auf Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB für
die ihm im Verfahren SB.2021.121 vorgeworfenen Delikte der mehrfachen versuchten
Nötigung, der versuchten Tötung (bzw. der schweren Körperverletzung) sowie der
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. Diese Erkenntnis wurde
auch weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Beschuldigten in Frage gestellt.
Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigt Dr. med. G____,
die mit dem Beschuldigten im Vorfeld der Verhandlung auch eine (erneute)
zweistündige Exploration am 10. November 2022 im Gefängnis Bässlergut
durchgeführt hatte, ihre gutachterlichen Aussagen. Zwar habe sich in formalgedanklicher
Hinsicht beim Beschuldigten dank der vorgenommenen Medikation eine Besserung
insofern eingestellt, als eine verbesserte Auskunftsfähigkeit seinerseits
vorliege (was sich auch bei der Befragung des Beschuldigten durch das Gericht
zeigte), gleichzeitig habe sich aber an den inhaltlichen Denkstörungen im Sinne
der Wahninhalte grundsätzlich nichts geändert. Dies zeige sich etwa an der
«doppelten Buchführung» des Beschuldigten, was oftmals bei Psychoseerkrankten
mit langjährigem Wahn resp. Wahngerüst erkennbar sei. So sei der Beschuldigte
in der erneuten Exploration immer noch der Meinung gewesen, dass all das
zutreffe, was er zuvor angegeben habe, er habe aber nicht darüber sprechen
wollen, weil es «geheim» und sehr «politisch» sei. Dass aber aktuell überhaupt
ein Kontakt mit ihm möglich sei, liege daran, dass er überhaupt mediziert sei.
Davor habe er Phrasen formuliert, die wenig Inhalt gehabt hätten. Die
Medikation habe die sehr starken Beeinträchtigungen im formalen Gedankengang gebessert,
was wiederum Rückschlüsse darauf zulasse, dass bei ihm die paranoide
Schizophrenie in einer schweren Ausprägung vorliege und sie medikamentös beeinflussbar
sei. Je mehr eine Tagesstruktur vorliege, je geordneter das Setting sei und je
mehr er eine suffiziente Medikation erhalte, umso mehr könne er an Gesprächen
teilhaben, aber desto mehr kämen auch die inhaltlichen Denkstörungen im Sinne
der doppelten Buchführung zum Tragen. Was die Delikte anbelange, die noch nicht
im Gutachten vom 23. März 2021 thematisiert worden seien, so könne zur diese
betreffenden Motivlage keine Aussage getroffen werden, da sich der Beschuldigte
nicht darauf eingelassen habe. Durch seine schwere Erkrankung sei der
Beschuldigte vorliegend in seinem Persönlichkeitsgefüge so zerrüttet, dass er
selbst im Falle der Formulierung eines Motivs die Motivlage schon sehr früh
krankheitsbeeinflusst sei. So sei es möglich, dass die Einsichtsfähigkeit in
das Unrecht des Diebstahls grundsätzlich zwar gegeben sei, aber für die
begangenen Taten anzunehmen sei, dass die Motivlage bereits so
krankheitsbedingt zerrüttet gewesen sei, dass die Steuerungsfähigkeit an einem
ganz frühen Punkt schon nicht mehr vorgelegen habe. Dies gelte für den dem
Beschuldigten vorgeworfenen gewerbsmässigen Diebstahl gleichermassen wie für
den – ebenfalls nicht im Gutachten erwähnten – Vorwurf des mehrfachen
Verweisungsbruches.
Gestützt auf diese ergänzenden schlüssigen Darlegungen der
Sachverständigen im Rahmen der Berufungsverhandlung ist auch mit Blick auf die
vorliegend noch in Frage stehenden Tatvorwürfe des gewerbsmässigen Diebstahls
sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs von der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten
im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen. Dies wird denn auch weder durch
den Beschuldigten selbst noch die Staatsanwaltschaft in Abrede gestellt. Mithin
hat er sämtliche tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklichten Straftaten
schuldlos begangen, mit der Folge, dass seine Strafbarkeit zufolge
Schuldunfähigkeit entfällt (Art. 19 Abs. 1 StGB).
6. Strafzumessung
Aufgrund der für
alle Delikte nachgewiesenen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ist keine
Strafe auszusprechen.
7. Massnahme
7.1 Des Weiteren gilt es über die Anordnung einer
Massnahme zu befinden. Die Staatsanwaltschaft sieht eine solche – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nach Art. 59 StGB als geboten an, während
der Beschuldigte beantragt, es sei der Antrag auf Anordnung einer solchen Massnahme
abzuweisen. Der Beschuldigte kritisiert hierbei die Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme insofern, als es aufgrund fehlender Rechtswidrigkeit der
(Gewalt-)Tat keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer stationären
Massnahme gebe. Der Beschuldigte müsse nämlich aufgrund der Putativnotwehr vom
Vorwurf der versuchten Tötung (bzw. der schweren Körperverletzung)
freigesprochen werden.
7.2
7.2.1 Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme
anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer
Delikte zu begegnen, wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht
oder die öffentliche Sicherheit dies einfordert und wenn schliesslich die
Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59–61, 63 oder 64
StGB – erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass
der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im
Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig
ist (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB). Massnahmen können auch getroffen werden, wenn
der Täter im Tatzeitpunkt schuldunfähig war (Art. 19 Abs. 3 StGB).
7.2.2 Ist
der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1
StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des
Täters mit seiner Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch
lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender
Taten begegnen.
7.2.3 Die
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von
psychischen Störungen hängt somit kumulativ von folgenden in den Art. 56 in
Verbindung mit Art. 59 StGB geregelten Voraussetzungen ab: Anlasstat, d.h. die
tatbestandsmässige und rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder Vergehens;
sachverständige Begutachtung; das Bestehen einer schweren psychischen Störung;
Zusammenhang zwischen Anlasstat und dem Zustand des Täters; Erforderlichkeit
der Massnahme, d.h. alternativ Behandlungsbedürftigkeit des Täters
oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Eignung, d.h. voraussichtlich
präventive Wirkung der Massnahme; Verhältnismässigkeit der Massnahme, auch im
Vergleich zu alternativen Massnahmen; Bestehen einer geeigneten Einrichtung
(vgl. Trechsel/Pauen Borer, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 59 N 1; Art. 61 N 2; vgl. auch Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht
II., 9. Auflage, Zürich 2018, § 7 N 4.11, 4.13). Es ist zu prüfen, ob die
Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 StGB vorliegend erfüllt sind.
7.3 Was
das Erfordernis der Anlasstat anbelangt, so hat der Beschuldigte – nebst der
u.a. hier weniger ins Gewicht fallenden mehrfachen versuchten Nötigung, des gewerbsmässigen
Diebstahls sowie des mehrfachen Verweisungsbruches; alles aber immerhin
Vergehen – den Straftatbestand der der schweren Körperverletzung in
rechtswidriger Weise erfüllt und damit ein Gewaltverbrechen begangen (vgl.
vorne E. 4). Was die Argumentation des Beschuldigten betrifft, es könne keine
Massnahme ohne rechtswidrige Anlasstat ausgesprochen werden, so ist dem zwar
zuzustimmen. Wie jedoch aufgezeigt werden konnte, ist im vorliegenden Fall
aufgrund des fehlenden Irrtums des Beschuldigten in seiner Eigenschaft als
Wahntäter das Vorliegen einer Putativnotwehr gerade verneint worden (vgl. vorne
E. 4.3.3.2). Ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des
Beschuldigten u.a. in Bezug auf das Delikt der schweren Körperverletzung liegt
mithin vor. Und selbst wenn eine Putativnotwehr bejaht worden wäre, so würde
deren Vorliegen gemäss h.L. nicht zu einer fehlenden Rechtswidrigkeit des
Verhaltens der betreffenden Person führen, da es sich bei Art. 13 Abs. 1 StGB
um eine blosse Rechtsfolgenverweisung handle (Geth,
a.a.O., Rz. 197; so auch schon Seelmann,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 15 N 8; vgl. dazu auch die
deutsche Lehre und Praxis, etwa BGH, Urteil vom 2 StR 375/11 vom 2. November
2011 [«Die Voraussetzungen eines Irrtums über die tatsächlichen Voraussetzungen
eines Rechtfertigungsgrundes liegen vor. Dies führt entsprechend § 16 Abs. 1 Satz
1 StGB[/D] zum Ausschluss der Vorsatzschuld.»]; Fischer,
Beck’scher Kurz-Kommentar StGB, 69. Aufl., München 2022, § 32 N 51 [«Ein Irrtum
ist als Erlaubnistatbestandsirrtum anzusehen [….], der – nach der sog.
rechtsfolgenverweisenden Schuldtheorie – die Vorsatzschuld entfallen lässt.»]).
Aufgrund der dargelegten klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
fehlenden Irrtumsfähigkeit wahnhafter Personen in Bezug auf eine geltend gemachte
Putativnotwehr kann diese Frage jedoch vorliegend offenbleiben.
7.4
7.4.1 Das
Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf
eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; vgl. ausführlich und
mit weiteren Hinweisen Heer, in:
Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 56 StGB N 38 ff.; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 9
ff.). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer
Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher
Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3
StGB, vgl. Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1, 134 IV 315 E. 4.3.1; BGer
6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4, 6B_1390/2019 vom 23. April 2020 E. 2.3.1,
2.3.2, 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.1). Das Gericht würdigt Gutachten
grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen
nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden.
Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise
bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das
Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem
Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft,
hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben
(BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1, 134 IV 246 E. 4.3; BGer 6B_648/2020
vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4, 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.2).
7.4.2 Über den Beschuldigten liegt ein – bereits
erwähntes – forensisch-psychiatrisches Hauptgutachten von Dr. med. G____ vom
23. März 2021 (Akten SB.2021.121 S. 1141) vor. Wie ebenfalls bereits
ausgeführt, wurde in Ergänzung dazu Dr. med. G____ – neben einer ebenfalls
erfolgten Befragung vor dem Strafgericht (Akten SB.2021.121 S. 1247 ff.) – in
der Berufungsverhandlung als Sachverständige befragt.
7.4.3 Im
forensisch-psychiatrisches Hauptgutachten vom 23. März 2021 (Akten SB.2021.121
S. 58 ff.) wurde beim Beschuldigten eine bereits 2017 attestierte und im
retrospektiven Krankheitsverlauf bestätigte schwere paranoide Schizophrenie
(ICD-10 F.20.0), welche – wie auch der ebenfalls vorliegende schädliche
Gebrauch von Kokain und Alkohol, nicht aber jener von Tabak – in kausalem
Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Straftaten steht, diagnostiziert (Akten
SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 46 f., 49 f., 68, 71]). Diese Diagnose wurde durch Dr.
med. G____ zudem im Rahmen ihrer Befragung als Sachverständige in der
Berufungsverhandlung bestätigt (Akten SB.2021.36 S. 1076 ff.). Mithin liegt eine
für die Tat kausale schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB
vor (vgl. etwa Heer/Habermeyer, in:
Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 59 StGB N 6 ff., 15a; zum
Rechtsbegriff einer schweren psychischen Störung siehe BGE 146 IV 1 E. 3.5.3).
Dieser Umstand wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten.
7.4.4 Im
Hinblick auf das in Frage stehende Rückfallrisiko kann dem Gutachten entnommen werden,
dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte ohne störungsspezifische
Behandlung ähnliche Straftaten wie bisher begeht, als deutlich erhöht
eingestuft wird. Es bestehe eine hohe Gefahr auch für die Begehung schwerwiegenderer
Delikte. Mit einer – erfolgreich durchgeführten – Therapie lasse sich die
Rückfallgefahr nach gutachterlicher Einschätzung dagegen verringern und die
Legalprognose nachhaltig verbessern (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 65, 70],
1251; Akten SB.2021.36 S. 1082).
7.4.5 Was
die Eignung der Massnahme betrifft, so setzt die Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die
Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in
Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche
Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss
theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen
Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein
Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für
eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_648/2020
vom 15. Juli 2020 E. 4.3.1, 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1, 6B_1343/2017
vom 9. April 2018 E. 2.5; je m.H.).
Im vorliegenden
Fall besteht aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Perspektive grundsätzlich ein
Behandlungsbedarf. Für die Behandlung stehe aus gutachterlicher Sicht die
paranoide Schizophrenie im Vordergrund. Aber auch der Alkohol- und Kokainkonsum
gehörten therapeutisch angegangen, was insbesondere mit Blick auf die herabgesetzte
Hemmschwelle für aggressives/impulsives Verhalten infolge Mischkonsums von
Bedeutung sei. Es sei davon auszugehen, dass die schwere psychische Störung
ohne Behandlung fortbestehe, was mit einem erhöhten Risiko für künftige
Straftaten vergesellschaftet sei. Somit sei im Umkehrschluss davon auszugehen,
dass das Risiko für weitere Delikte durch eine Therapie verringerbar sei,
sofern sie erfolgreich durchgeführt werden könne (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA
S. 65]). Nach dem gegenwärtigen Stand der psychiatrischen, psycho- und
soziotherapeutischen Verfahren würden für die vorliegend psychische Störung gut
etablierte Behandlungsmethoden existieren. Eine ausreichend lange und
ausreichend hoch dosierte neuroleptische Therapie sei initial die einzige
Möglichkeit, die krankhaft veränderten Denk- und Verhaltensmuster des Beschuldigten
zu vermindern (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 62]) Eine entsprechende
Verbesserung aufgrund einer Medikation eines Neuroleptikums wurde denn auch von
der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung bestätigt (Akten SB.2021.36 S.
1076).
Des Weiteren sei
ein engerer Behandlungsrahmen wie im geschlossenen stationären Setting gem.
Art. 59 Abs. 1 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik dazu geeignet,
die chronifizierte Störung mit komorbidem Suchtmittelkonsum zu behandeln. In
der Lockerung nach erfolgreicher stationärer Behandlung wäre eine ambulante
forensische Behandlung mit zusätzlichem engmaschigem Wohnsetting sinnvoll.
Allerdings habe die Sprachbarriere bisher dazu geführt, dass angefragte
Massnahmeneinrichtungen in der Schweiz die Behandlung abgelehnt hätten. Allerdings
stehe die neuroleptische Medikation deutlich im Fokus der stationären
therapeutischen Behandlung. Dafür seien – im Gegensatz zu einer vertieften
psychotherapeutischen Behandlung – fundierte Sprachkenntnisse in deutlich geringerem
Masse vonnöten. Ausserdem könne die Therapie durch Zuhilfenahme von
Dolmetschern durchgeführt werden; die Überwindung von Sprachbarrieren mittels
Dolmetschern gehöre etwa in der Klinik der Sachverständigen Dr. med. G____ zum
Therapiealltag. Zudem seien die Sprachkenntnisse des Beschuldigten für die
medizinische sowie konsiliar-psychiatrische Behandlung im UG Waaghof sowie im Bässlergut
Basel sogar ohne Dolmetscher ausreichend gewesen, um eine Behandlung zu
gewährleisten. Ferner seien für die ebenfalls wichtige Milieutherapie
Sprachkenntnisse von untergeordnetem Gewicht (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 62
f.]; Akten SB.2021.36 S. 1080).
Die
Behandlungsdauer müsse aufgrund der besonders herausfordernden
Therapiebedingungen auf mehrere Jahre veranschlagt werden. Denn zum einen habe der
Beschuldigte bisher zu keinem Zeitpunkt Krankheitseinsicht gezeigt, sei von
einer Dissimulation psychischer Symptome auszugehen und werde er zu Beginn der
Therapie dementsprechend am ehesten gegen seinen Willen zu behandeln sein, zum
anderen sei aufgrund der beschränkten Sprachkenntnisse des Beschuldigten und
der daraus erforderlichen Arbeit mittels Dolmetschern von einer langwierigeren
Behandlungsdauer auszugehen (Akten SB.2021.121 S 1141 [GA S. 66]; Akten
SB.2021.36 S. 1080). Aus diesem Grund sei auch die bereits erfolgte
Behandlungsphase in der UPK zu kurz gewesen, um eine erfolgreiche Therapie des
Beschuldigten ausschliessen zu können (Akten SB.2021.36 S. 1079).
Eine
Herausforderung stelle jedoch die fehlende Bleibeperspektive dar, die sich
wegen der damit einhergehenden begrenzten Rehabilitationsmöglichkeiten
(insbesondere der Ausbau des sozialen Empfangsraums, Akten SB.2021.121 S. 1141
[GA S. 67 f.]) zumindest therapieerschwerend auswirken würde (Akten SB.2021.121
S. 1141 [GA S. 65 ff.], 1251 f.). Relativ unproblematisch sei dies jedoch noch
zu Beginn der Therapie, da die mögliche Landesverweisung durch die
Eigenweltlichkeit des Patienten nicht zur Debatte stehe. Wenn die Therapie
vonstattengehe, könne man aber zu einem Punkt verbesserter Symptomatik gelangen,
an dem die Phase der Rehabilitation beginne (gelockerte Ausgangsstufen,
Gewährung von Ausgängen usw.). Hier würden sich insofern Schwierigkeiten
präsentieren, als bei einer Person mit Landesverweisung bspw. die Fluchtgefahr
in derartige Öffnungsschritte einzubeziehen sei. Bei gewissen Patienten könne
sich hierbei eine gewisse Hoffnungslosigkeit breitmachen. Hier sei es dann die
Aufgabe der Klinik, zu schauen, welche Medikation der betreffenden Person auch
im Heimatland möglich sei. Hierbei werde auch mit den entsprechenden Ämtern
zusammengearbeitet. Auch werde Kontakt mit möglichen dortigen Familienangehörigen
aufgenommen, um dem Patienten zu helfen, im Heimatland eine Anlaufstelle zu
haben. Trotz Schwierigkeiten gebe es daher auch in solchen Fällen
Lösungsmöglichkeiten (Akten SB.2021.36 S. 1081).
Schliesslich
könne auch noch nicht von einer Untherapierbarkeit gesprochen werden. Es gebe
Hürden, diese könnten aber überwunden werden, weshalb eine Besserung möglich
sei (Akten SB.2021.36 S. 1080 f.)
Im Ergebnis
lässt sich demnach aus dem Gutachten sowie den weiteren Ausführungen der
Sachverständigen Dr. med. G____ schliessen, dass sich durch die von ihr
empfohlene stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in einer
forensisch-psychiatrischen Klinik, wobei eine Behandlungsdauer von mehreren
Jahren veranschlagt wird, die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des
Beschuldigten in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern lässt. Die
Rückfallrate bei schizophrenen Straftätern ist im Übrigen bei adäquater Behandlung
generell deutlich niedriger als diejenige anderer Straftäter (vgl. Heer/Habermeyer,
Art. 59 N 69a). Im Rahmen einer solchen Massnahme ist zudem auch die Behandlung
des Suchtmittelkonsums miteinzuschliessen.
7.4.6 Zur
Massnahmenwilligkeit ist sodann festzuhalten, dass auch der Umstand der bereits
erwähnten fehlenden Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft beim
Beschuldigten (vgl. Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 12 ff., 7]) nicht zur
Annahme der Ungeeignetheit der Massnahme führt. So hebt die Sachverständigen
Dr. med. G____ die Möglichkeit einer Zwangsmedikation hervor, die im Rahmen
eines stationären Settings erfolgsversprechend durchführbar sei. Dies gelte
insbesondere für den ersten Abschnitt der forensisch-psychiatrischen Behandlung
(Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 65 f.]). Zudem erklärte der Beschuldigte vor
der ersten sowie der zweiten Instanz, sich zwar nach wie vor nicht für krank zu
halten, sich aber einer Behandlung zu unterziehen, wenn das Gericht dies als
notwendig erachte (Akten SB.2021.121 S. 1252; Akten SB.2021.36 S. 1073). Auch
gab die Sachverständige an, dass der Beschuldigte in der UPK – und auch aktuell
– nach anfänglichem Widerstand auch ohne Krankheitseinsicht Medikamente
eingenommen habe und dadurch auch eine erste Besserung eingetreten sei,
Patienten aber hiernach weiter motiviert werden müssten, voranzuschreiten (Akten
SB.2021.36 S. 1079, 1082).
7.4.7 Was
schliesslich die grundsätzliche Verhältnismässigkeit der Massnahme anbelangt, so
sind hierbei drei Teilaspekte zu beachten: Die Notwendigkeit der Massnahme (wobei
hierbei eine Überschneidung mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Art. 56 Abs. 1
lit. a StGB besteht), deren Geeignetheit, die Legalprognose des Beschuldigten zu
verbessern und der vernünftigen Relation zwischen dem Eingriff und dem
angestrebten Ziel (Heer, a.a.O.,
Art. 56 StGB N 35).
7.4.7.1 Was
die Notwendigkeit der Massnahme betrifft, so hat sie zu unterbleiben, wenn eine
gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen
würde. Wie das Gutachten festhält, sind die engen Strukturen einer stationären
psychiatrischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in einer forensisch-psychiatrischen
Klinik am besten zur adäquaten Behandlung des Störungsbilds des Beschuldigten und
zur Verbesserung seiner Legalprognose geeignet. Eine ambulante Massnahme nach
Art. 63 StGB ist demnach auch unter Vorbehalt einer stationären Einleitung und
einer neuroleptischen Zwangsmedikation nicht ausreichend (Akten SB.2021.121 S. 1141
[GA S. 72]). Eine stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB
erweist sich demnach zwecks Behandlung des Beschuldigten als notwendig.
7.4.7.2 Hinsichtlich
der Geeignetheit der Massnahme, die Legalprognose des Beschuldigten zu
verbessern, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden, wonach die im
Gutachten sowie ergänzend von der Sachverständigen empfohlene stationäre
Massnahme geeignet ist, die Rückfallgefahr einzudämmen (vgl. vorne E. 7.4.5).
7.4.7.3 Bei
der Prüfung der Verhältnismässigkeit i.e.S. fallen im Rahmen einer
Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die
Freiheitsrechte des Beschuldigten in Betracht. Anderseits sind sein
Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B1172/2020 vom 21. Dezember
2020 E. 1.3.2; Heer, a.a.O., Art. 56
StGB N 36). Dabei müssen die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der
Freiheitsanspruch der betroffenen Person in einem wechselseitigen Korrektiv
stehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Eine
unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht
aufrechterhalten werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich
dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer
6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4, 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36 und zum
Ganzen auch Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 7).
Die Schwere des
Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ergibt sich in erster Linie aus der
Dauer der Massnahme. Einer besonderen Rechtfertigung bedarf dabei jener Teil,
welcher über die schuldangemessene Strafe hinausgeht. Vorliegend kann infolge
der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten gar keine schuldangemessene
Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, so dass der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots
ganz besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020
E. 1.7.3). Eine erhebliche Belastung liegt für den Betroffenen zudem darin,
dass die Dauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich letztlich nicht klar
begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind (Art. 59 Abs. 4 StGB). Insgesamt
ist unter diesen Umständen festzuhalten, dass die vorinstanzlich angeordnete
stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB erheblich in die
verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte des Beschuldigten eingreift.
Demgegenüber
besteht offensichtlich ein dringendes und grosses Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten
(vgl. dazu vorne E. 7.4.5). Dies nicht (nur) aus Gründen der Fürsorge, sondern
– was für das vorliegende Verfahren relevant ist –, weil laut Gutachten im
Falle einer fehlenden adäquaten Behandlung der schizophrenen Erkrankung eine
erhebliche Rückfallgefahr im Sinne der Anlasstat der schweren Körperverletzung sowie
auch schwerwiegenderer Delikte gegeben ist. Denn neben den Ansprüchen des Beschuldigten
ist auch das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft zu berücksichtigen, welches
durch eine freiheitsentziehende Massnahme geschützt wird. So erscheint
angesichts der Anlasstat und mit Blick auf die zu befürchtenden neuen Delikte
eine stationäre Massnahme verhältnismässig. Die aktuell verübte Tat der
schweren Körperverletzung wiegt schwer und der Verlauf seines deliktischen
Verhaltens – etwa auch hinsichtlich der am 12. März 2016 an I____ ähnlich wie
im vorliegenden Fall verübten Schnittverletzung – ergibt ein höchst bedrohliches
Bild. Angesichts der erheblichen Rückfallgefahr für weitere Delikte gegen
hochrangige Rechtsgüter, die vom Beschuldigten in unbehandeltem Zustand ausgeht,
erscheint nur eine stationäre therapeutische Massnahme angemessen (vgl. auch
BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.4.3). Eine stationäre Massnahme ist daher
insbesondere im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden gewichtigen öffentlichen
Interessen geboten, welchen unter den gegebenen Umständen grössere Bedeutung
einzuräumen ist als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs.
Zusammengefasst ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme
für den Beschuldigten demnach zwar zweifellos belastend, erweist sich indes
grundsätzlich als verhältnismässig.
7.4.8 Der
Vollständigkeit und Klarheit halber ist festzuhalten, dass die Festlegung einer
Maximaldauer der Massnahme im vorliegenden Fall nicht angebracht ist. Der Beschuldigte
hat mit der durch ihn begangenen schweren Körperverletzung nicht unerhebliche
Gewalt gegen das Opfer in der Öffentlichkeit ausgeübt. Schon mit Blick darauf
ist an die Verhältnismässigkeit der Massnahme auch in zeitlicher Hinsicht ein
weniger strenger Massstab anzulegen (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember
2020 E. 1.7.3). Die Sachverständige erachtet sodann mit überzeugender
Begründung eine langfristige – d.h. mehrere Jahre dauernde – stationäre
Behandlung als notwendig, ohne jedoch eine genaue Dauer nennen zu können (Akten
SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 66]). Berücksichtigt man hierbei, dass der Beschuldigte
bisher keine Krankheitseinsicht zeigt, die Wahninhalte noch Bestand haben und
er seine anfänglich in höherer Dosierung eingenommene Medikation auf eigenen
Wunsch reduziert hat (vgl. Akten SB.2021.36 S. 1072, 1076 ff.), so erscheint
ein Behandlungszeitraum von 5 Jahren, allenfalls mit Lockerungsschritten,
durchaus realistisch (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB).
7.4.9 Für
die Behandlung der schweren psychischen Störung des Beschuldigten gibt es laut der
Sachverständigen eine reale Therapiemöglichkeit in einer geeigneten Einrichtung,
wobei sie insbesondere die Klinik nennt, in der sie selbst momentan tätig ist (Psychiatrische
Dienste Aargau AG, Klinik für Forensische Psychiatrie; vgl. Akten SB.2021.36 S.
1079 ff.).
7.5 Im
Ergebnis sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Anordnung einer
Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt. Die gutachterliche Einschätzung – insbesondere,
dass eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB hier geeignet und erforderlich ist
– ist folgerichtig und transparent begründet. Die gutachterlichen
Feststellungen werden von den Parteien denn auch nicht kritisiert.
7.6 Schliesslich
gilt es anzumerken, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft auch auf stationäre
therapeutische Massnahmen anzurechnen ist (BGE 141 IV 236 E. 3.8; Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 51 N 7).
Entsprechend ist die im jeweiligen Verfahren ausgestandene Untersuchungs- und
Sicherheitshaft resp. der vorzeitige Massnahmenvollzug an die Massnahmedauer
anzurechnen (SB.2021.36: ein Tag; SB.2021.121: seit dem 14. Juli 2020).
8. Landesverweis
8.1 Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer
(fakultativen) Landesverweisung abgesehen, da angesichts der für die
öffentliche Sicherheit herausragenden Bedeutung und Wichtigkeit einer möglichst
baldigen und erfolgreichen Behandlung der schweren schizophrenen Erkrankung des
Beschuldigten und des ohnedies schon herausfordernden Massnahmensettings die
möglichst unbeeinträchtigte Umsetzbarkeit der ausgesprochenen Massnahme
prioritär einzustufen und von Anordnungen, Massnahmen etc., welche den Behandlungserfolg
gefährden könnten, im höheren Interesse der Rückfallverhütung abzusehen sei.
Dies rechtfertige sich umso mehr, als zum einen bereits zwei zum Vollzug
anstehende Landesverweisungen ausgefällt worden seien und zum anderen vom Beschuldigten
für die Dauer des Massnahmenvollzugs ohnehin nicht die Gefahr für die
Öffentlichkeit ausgehe, zu deren Bannung die Landesverweisung ja gerade
angeordnet würde.
8.2 Die
Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber, eine Landesverweisung für die Dauer
von 15 Jahren anzuordnen. Die Landesverweisung sei sodann im SIS einzutragen. Der
Verzicht der Vorinstanz erscheine nicht angebracht, da die fehlende
Bleibeperspektive bereits aufgrund der rechtskräftig ausgesprochenen
Landesverweisung vom 13. Mai 2019 und des Status als abgewiesener Asylbewerber
bestehe. Ausserdem sei es der Bevölkerung der Schweiz nicht zuzumuten, dass
gegen einen schwerstkriminellen Ausländer mit ungünstiger bis sehr ungünstiger
Legalprognose keine Landesverweisung ausgesprochen werde. Das öffentliche
Interesse an der Ausweisung einer solchen Person sei vorliegend höher zu
gewichten, als sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz, wo er weder
sozial noch beruflich integriert sei. Bereits Dr. [...] habe in seinem
Gutachten vom 14. November 2017 im früheren Verfahren SB.2017.28 festgehalten,
dass der Beschuldigte am ehesten Gesundungschancen in seiner Heimat in einer
vertrauten, von ihm auch verstehbaren Kulturgesellschaft, mit den dortigen
Regeln und Abläufen habe. In seiner algerischen Herkunftsstadt Annaba gäbe es
drei geeignete psychiatrische Kliniken nach westlichem Standard. Somit würde
eine Ausschaffung des Beschuldigten in seine Heimat – nach Abschluss der
Massnahme in der Schweiz – seiner Gesundheit eher förderlich als hinderlich
sein. Auch das Argument des Strafgerichts, wonach für die Dauer des Massnahmenvollzugs
ohnehin keine Gefahr für die Öffentlichkeit bestehe, zu deren Bannung die
Landesverweisung ja gerade angeordnet würde, gehe ins Leere, da die Dauer der
Landesverweisung gemäss Art. 66c Abs. 5 StGB erst von dem Tag an berechnet werde,
an dem die verurteilte Person die Schweiz verlassen habe, somit vorliegend
sicherlich erst nach dem Abschluss der Massnahme.
8.3 Der Beschuldigte verweist auf die Begründung
der Vorinstanz, wonach der Massnahmenzweck durch die Landesverweisung nicht
gefährdet werden dürfe. Zudem sei deren Anordnung in Anbetracht des – nach
Ansicht des Beschuldigten – nicht rechtswidrig erfüllten Tatbestands der
schweren Körperverletzung nicht verhältnismässig, da der Beschuldigte ansonsten
nur die Tatbestände des Verweisungsbruchs sowie der Nötigungen und des
gewerbsmässigen Diebstahls erfüllt habe.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 66abis StGB kann das
Gericht einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen
eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu
einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61
oder 64 angeordnet wird. Diese letzte Variante zielt auf schuldunfähige Täter
im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ab, bei denen eine obligatorische
Landesverweisung ausgeschlossen ist. Wie bei der obligatorischen
Landesverweisung ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der
Wegweisung der ausländischen Person und deren persönlichen Interessen am
Verbleib in der Schweiz vorzunehmen (BGer 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E.
1). Die Landesverweisung hat mit anderen Worten verhältnismässig zu sein (Stratenwerth/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 3. Aufl.,
Bern 2020, § 12 Rz. 24). Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls (Heimgartner,
in: OFK-StGB, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 66abis N 1). Dabei sind u.a. die Art
und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sowie die Festigkeit
der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Gast- und Zielland zu
berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 121 E. 6.5; AGE SB.2018.105 vom 26. März 2019
E. 3.3.2). Im Gegensatz zur obligatorischen Landesverweisung ist eine
fakultative Landesverweisung bei schuldunfähigen Tätern nur als ultima ratio
anzuordnen, soweit er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Entsprechend
ist nicht nur in Härtefallen, sondern auch bei einem nicht gemeingefährlichen
Täter, der über soziale Beziehungen in der Schweiz verfügt, von einer solchen
abzusehen (Heimgartner, a.a.O., Art. 66abis N 3; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler
Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66abis StGB N 6, 13).
8.4.2 Da der Beschuldigte sämtliche Taten im Zustand
der Schuldunfähigkeit begangen hat (vgl. vorne E. 5), kann gegen ihn keine
obligatorische Landesverweisung ausgesprochen werden. Es kommt mithin höchstens
eine solche gemäss Art. 66abis StGB in Frage.
8.4.3 Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz
geboren noch hier aufgewachsen. Was die Anwesenheitsdauer anbelangt, so hält er
sich gemäss eigenen Angaben insgesamt zwar schon seit dem Jahre 2008 in der
Schweiz auf (vgl. Akten SB.2021.36 S. 479), sein Asylgesuch wurde aber bereits
im gleichen Jahr abgewiesen, worauf er mit Verfügung vom 22. Dezember 2008
rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde. Im Anschluss daran versuchte
er erfolgslos mit verschiedenen Alias-Identitäten erneut Asyl in der Schweiz zu
erhalten und lebte bis zu seiner Inhaftierung von der Nothilfe (vgl. Akten
SB.2021.36 S. 51 ff.). Die lange Aufenthaltsdauer stützt sich demnach nicht auf
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung, sondern ist lediglich dem
Umstand geschuldet, dass bisher weder die Wegweisung noch die bereits
rechtskräftige strafrechtliche Landesverweisung vollzogen wurden. Aus diesem
Grund kann der Beschuldigte aus seiner Aufenthaltsdauer nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Der Beschuldigte hat sodann weder soziale, kulturelle noch
familiäre Bindungen zur Schweiz. Der Beschuldigte hält auch selbst fest, dass
er keinen Bezug zur Schweiz habe (Akten SB.2021.36 S. 1073). Gemäss Akten ist der
Beschuldigte ausserdem ledig (Akten SB.2021.36 S. 3). Soweit er geltend macht, er
werde (gleichzeitig) zwei(!) Frauen heiraten, ist dem entgegenzuhalten, dass
dies einerseits gemäss hiesiger Rechtsordnung nicht möglich ist und
andererseits die beiden Frauen nicht sonderlich an der Eheschliessung mit dem
Beschuldigten interessiert zu sein scheinen. So handelt es sich bei der einen
angeblich Heiratswilligen um die Privatklägerin 3, in Bezug auf welche der
Beschuldigte den Tatbestand der mehrfachen versuchten Nötigung in
rechtswidriger Weise begangen hat (SB.2021.121) und über ihn ein Kontakt- und
Annäherungsverbots für die gesamte Massnahmedauer verhängt wurde (beides
bereits in Rechtskraft erwachsen). Die andere Frau sei eine Angestellte im
Bässlergut Basel. Entsprechend handelt es sich auch bei den angeblich geplanten
Hochzeiten um eine mit der psychischen Erkrankung zusammenhängende
Wahnvorstellung des Beschuldigten (vgl. Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 21, 43,
61, «gestörte Ich-Umwelt-Beziehung»]). Der Beschuldigte ist des Weiteren der
Deutschen Sprache nicht mächtig und aufgrund seines Asylstatus nicht
berechtigt, in der Schweiz einer legalen Arbeit nachzugehen. Schliesslich ist
der Beschuldigte auch mehrfach (einschlägig) vorbestraft (Akten SB.2021.36 S. 904
ff.). Im Falle einer obligatorischen Landesverweisung wäre aufgrund des
Gesagten bereits kein Härtefall anzunehmen.
Unabhängig von der Verneinung eines Härtefalls erweist sich
auch im Lichte der fakultativen Landesverweisung die Wegweisung des
Beschuldigten als verhältnismässig. Gestützt auf die soeben aufgeführten
Umstände sind nämlich die privaten Interessen des Beschuldigten an einem
Verbleib in der Schweiz als sehr gering einzustufen. Zudem hat der Beschuldigte
gemäss eigenen Angaben in Algerien ein Diplom in Landwirtschaft erworben und
auch auf diesem Beruf gearbeitet, wodurch ihm eine berufliche Integration im
Heimatland deutlich leichter fallen dürfte als in der Schweiz (Akten SB.2021.36
S. 479, 1072). Auch wohnen seine Eltern, mit denen er auch regelmässigen
telefonischen Kontakt hat, in Annaba, Algerien (Akten SB.2021.36 S. 1072). Sofern
argumentiert wird, dass die fehlende Bleibeperspektive die durchzuführende
Therapie des Beschuldigten negativ beeinflussen würde, so ist dem einerseits
entgegenzuhalten, dass die Gutachterin Dr. med. G____ festhält, dass die
Wegweisung aus der Schweiz zwar den Therapieverlauf verkompliziere, jedoch auch
hierfür eine Lösung gefunden werden könne (vgl. Akten SB.2021.36 S. 1081).
Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Mai 2019 bereits rechtskräftig für 7 Jahre
des Landes verwiesen wurde. Sofern demnach keine diese Dauer übersteigende
zusätzliche Landesverweisung ausgesprochen wird, ist das Argument der fehlenden
Bleibeperspektive ohnehin redundant (vgl. sogleich E. 8.5). Dagegen erweist
sich das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung als erheblich, da vom
Beschuldigten eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
ausgeht. So hat er gleich zwei Tatbestände rechtswidrig begangen, die auch
Katalogtaten im Rahmen der obligatorischen Landesverweisung darstellen, nämlich
eine schwere Körperverletzung gem. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sowie gewerbsmässigen
Diebstahl gem. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB. Wie bereits dargelegt wurde, ist
zudem das Risiko, dass der Beschuldigte gleichartige oder noch schwerere
Delikte begeht und damit Dritte in ihrer körperlichen Integrität massiv
gefährdet, deutlich erhöht («hohe Gefahr», vgl. vorne E. 7.4.4). Somit ist festzuhalten,
dass vom Beschuldigten eine grosse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung ausgeht, welche seine äusserst schwachen privaten Interessen an einem
Verbleib deutlich überwiegen
8.4.4 Der Vollständigkeit halber bleibt
festzuhalten, dass der Beschuldigte sich als algerischer Staatsangehöriger
nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
berufen kann.
8.5 Nach dem Gesagten ist somit eine
Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB auszusprechen. Der gesetzliche Rahmen
erstreckt sich von drei bis fünfzehn Jahre. Allerdings ist zu erwähnen, dass
bei der Bemessung der Landesverweisung von einer Dauer von null bis fünfzehn
Jahre auszugehen ist, wobei bei einer an sich angemessenen Dauer von unter drei
Jahren von einer fakultativen Landesverweisung abzusehen ist (Zurbrügg/Hruschka,
a.a.O., Art. 66abis StGB N 19).
Vom Beschuldigten geht eine schwere Gefährdung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus (vgl. bereits vorne E. 7).
Insofern ist klar, dass die Dauer der auszusprechenden Landesverweisung klar
über drei Jahren zu bemessen ist. Aufgrund der in objektiver Hinsicht schwerwiegenden
Anlasstat(en) und der zukünftigen Gefährdung, die vom Beschuldigten ausgeht,
erweist sich ein Landesverweis von 7 Jahren als verhältnismässig. Diese Dauer
bietet sich auch aufgrund der bereits angesprochenen, für eine erfolgreiche
Therapie suboptimale «fehlende Bleibeperspektive» des Beschuldigten im Falle
einer Wegweisung aus der Schweiz an, da ohnehin bereits ein rechtskräftiger
Landesverweis in Höhe von 7 Jahren ausgesprochen wurde (die neu ausgesprochene
Landesverweisung wäre parallel zu vollziehen, vgl. Art. 12a der Verordnung zum
Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz [V-StGB-MStG, SR 311.01]).
8.6 Was
die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anbelangt,
so kann grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen im Verfahren
SB.2021.36 verwiesen werden. Gemäss Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013
über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das
SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung, SR 362.0) können Drittstaatsangehörige – und ein
solcher ist der Beschuldigte als Algerier – zur Einreise- und
Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid
einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der
Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Besteht aufgrund
des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung, was namentlich dann der Fall sein kann, wenn eine
Person wegen einer Straftat verurteilt wurde, «die mit Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr bedroht ist», so ist die Landesverweisung grundsätzlich
einzutragen (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung [EU] 2018/1861 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems
[SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der
Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; Zurbrügg/ Hruschka,
a.a.O., vor Art. 66a–66d StGB N 95).
Gegen den
Beschuldigten wurde aufgrund seiner Schuldunfähigkeit zwar keine Strafe
ausgesprochen, er hat jedoch unter anderem den Tatbestand der schweren
Körperverletzung in rechtswidriger Weise erfüllt, für den das Strafgesetzbuch
in Art. 122 Abs. 4 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
vorsieht. Zusätzlich ist gutachterlich erstellt, dass vom Beschuldigten eine
hohe Rückfallgefahr auch für schwerere Delikte ausgeht (vgl. vorne E. 7). Zudem
macht der Beschuldigte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass er
besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat aufweisen würde, die gegen eine
Ausschreibung sprächen. Die Eintragung der Landesverweisung erweist sich somit
als verhältnismässig.
9. Einziehung
Das beschlagnahmte Klappmesser, mit dem der Beschuldigte die
schwere Körperverletzung beging, wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB
eingezogen, war doch der Beschuldigte trotz seiner Schuldunfähigkeit nicht
gerechtfertigt. Es lag mithin eine tatbestandsmässige und rechtswidrige
Anlasstat vor, womit eine Einziehung des deliktskonnexen Messers als instrumentum
sceleris angebracht ist (vgl. Heimgartner,
a.a.O., Art. 69 N 5). Gleiches gilt für das Mobiltelefon der Marke [...], mit
welchem der Beschuldigte zwischen dem 13. und 14. Juli 2020 mehrfach die
Privatklägerin 3 zu kontaktieren versuchte und demnach als Deliktswerkzeug für
die mehrfache versuchte Nötigung verwendet wurde (vgl. Akten SB.2021.121 S. 692).
10. Zivilforderungen
10.1 Da
die Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 D____ in Höhe von
CHF 1'500.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Dezember 2019 sowie die Abweisung
der unbezifferten Schadenersatzforderung des Privatklägers 4 E____ sowie seiner
Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
14. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen sind, ist vorliegend nicht mehr über
diese zu befinden.
10.2 Was
die Schadenersatzforderungen von B____ sowie von C____ anbelangt, so ist
festzuhalten, dass der Beschuldigte die einzelnen Diebstähle in schuldunfähigem
Zustand begangen hat (vgl. vorne E. 5). Damit ist für den Bereich des
Zivilrechts von fehlender Urteilsfähigkeit nach Art. 16 des Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) auszugehen, wodurch die Verschuldenshaftung nach Art. 41 des Obligationenrechts
(OR, SR 220) von vornherein als Anspruchsgrundlage entfällt. In Frage käme
allenfalls eine Billigkeitshaftung gemäss Art. 54 OR. Nach dieser Bestimmung
haften urteilsunfähige Personen nur, wenn sich aufgrund der besonderen Umstände
des Einzelfalls aus Billigkeit, insbesondere Erwägungen der
Einzelfallgerechtigkeit, eine Haftung aufdrängt, was gewöhnlich bei besonders
guter finanzieller Lage des Schädigers der Fall ist. Aus Billigkeit zu
verneinen ist die Haftpflicht umso eher, je mehr der Geschädigte selber
imstande ist, einen Schaden zu verkraften. (Kessler,
in: Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 54 OR N 8). Von einer guten finanziellen
Lage kann beim Beschuldigten als früherem Nothilfeempfänger und nun Inhaftiertem
klarerweise nicht ausgegangen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass die
Geschädigten dazu imstand sind, den jeweiligen finanziellen Schaden zu
verkraften. Damit entfällt auch die Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR und die
Schadenersatzforderungen von B____ in Höhe von CHF 248.50 sowie von C____ in
Höhe von CHF 1'500.– gegen den Beschuldigten sind abzuweisen.
11. Kosten
11.1 Wurde
das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder
wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt
werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO).
Diese Bestimmung ist für Verfahren nach Art. 374 f. StPO analog anzuwenden (Bommer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 375 StPO N 24). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine
Interessenabwägung voraus. Eine Kostenauflage kommt nur bei guten
wirtschaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person in Frage und wenn
deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre. Je besser die
finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person sind, umso eher kommt diese
Billigkeitshaftung in Frage (Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 419 N 1; Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 419 StPO N 7; BGer 6B_505/2014 vom
17. Februar 2015 E. 2.1 und 4.2; AGE SB.2020.21 vom 4. November
2020 E. 3.1, SB.2018.109 vom 25. Juli 2019 E. 5).
11.2 Wie
bereits dargelegt wurde, kann beim Beschuldigten klarerweise nicht von «guten
finanziellen Verhältnissen» im Sinne von Art. 419 StPO gesprochen werden, sodass
von einer Auferlegung der Kosten für das erst- und das zweitinstanzliche
Verfahren abzusehen ist. Sämtliche ordentlichen Verfahrenskosten gehen mithin zu
Lasten des Staates.
12. Honorare
12.1 Dem
amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF
5'616.65 (inkl. Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) und ein
Auslagenersatz von CHF 949.20, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 505.55,
somit total CHF 7'071.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Da dem
Beschuldigten keine Verfahrenskosten auferlegt worden sind (vgl. vorne E. 10),
ist kein Rückforderungsvorbehalt anzuordnen (Art. 135 Abs. 4 StPO
e
contrario).
12.2 Der
unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 3, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 1'980.– (inkl. Berufungsverhandlung und
Nachbesprechung) und ein Auslagenersatz von CHF 23.50, zuzüglich 7,7 % MWST von
insgesamt CHF 154.25, somit total CHF 2'157.75 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Die
Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers 4, [...], wurde
bereits mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7 Dezember 2022
zugesprochen.
Da dem
Beschuldigten keine Verfahrenskosten auferlegt worden sind (vgl. vorne E. 10),
ist auch in diesen Fällen kein Rückforderungsvorbehalt anzuordnen (Art. 138
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO
e contrario).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte der Urteile des Strafgerichts vom 13.
November 2020 sowie vom 29. Juni 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
- Freispruch
von A____ von der Anklage der mehrfachen Beschimpfung;
- Feststellung,
dass A____ im Verfahren SB.2021.121 die Tatbestandsmerkmale der mehrfachen
versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) und der
Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in
rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit
nicht strafbar ist (Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches);
- Nichteintreten
auf das Gesuch, die Privatklägerin 3 D____ über Versetzungen im Vollzug,
Haftentlassungen oder eine allfällige Flucht von A____ in Kenntnis zu setzen;
- Verhängung
eines Kontakt- und Annäherungsverbots über A____ für die gesamte Massnahmedauer
in Anwendung von Art. 67b Abs. 2 lit. a und b des Strafgesetzbuches gegenüber
D____;
- Abweisung
der Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 D____ in Höhe von CHF 1'500.–,
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Dezember 2019;
- Abweisung
der unbezifferten Schadenersatzforderung des Privatklägers 4 E____ sowie seiner
Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
14. Juli 2020;
- Rückgabe
der beschlagnahmten Kleider von A____ (Verz. Nr. [...]) sowie von E____ (Verz.
Nr. [...]) unter Aufhebung der Beschlagnahme;
- Rückgabe
des beigebrachten Mobiltelefons und der SIM-Karte (Effektenverzeichnis Nr.
[...]) unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____;
- Rückgabe
des beigebrachten Bargelds in Höhe von CHF 110.– unter Aufhebung der
Beschlagnahme an F____;
- Aushändigung
des Kostendepots im Betrag von CHF 100.– an A____;
- Entscheid
über die Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr im Verfahren
SB.2021.121;
- Entschädigung
des amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltlichen Vertreterinnen der
Privatklägerschaft 3 und 4 für das erstinstanzliche Verfahren.
Es wird festgestellt, dass A____ – neben den bereits
rechtskräftig gewordenen Feststellungen – im Verfahren SB.2021.36 die
Tatbestandsmerkmale des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 des
Strafgesetzbuches) sowie im Verfahren SB.2021.121 die Tatbestandsmerkmale der
schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) und des
mehrfachen Verweisungsbruches (Art. 291 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) in rechtswidriger
Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar
ist (Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).
Über den Beurteilten wird in Anwendung von Art. 375
Abs. 1 der Strafprozessordnung eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss
Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet. An die
stationäre therapeutische Massnahme werden der Polizeigewahrsam im Verfahren
SB.2021.36 vom 14. Januar 2020 bis 15. Januar 2020 (1 Tag) sowie die im
Verfahren SB.2021.121 seit dem 14. Juli 2020 erstandene Untersuchungs- und
Sicherheitshaft resp. der vorzeitige Massnahmenvollzug angerechnet (Art. 51 des
Strafgesetzbuches i.V.m. Art. 431 Abs. 2 der Strafprozessordnung).
Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 66abis
des Strafgesetzbuches für
7 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
Das beschlagnahmte Klappmesser und das beschlagnahmte
Mobiltelefon der Marke [...] (Verz. Nr. [...]) werden in Anwendung von Art. 69
Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
Die Schadenersatzforderungen von B____ in Höhe von CHF
248.50 sowie von C____ in Höhe von CHF 1'500.– werden abgewiesen.
Sämtliche ordentlichen Verfahrenskosten gehen zu
Lasten des Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'616.65 und ein Auslagenersatz von CHF 949.20,
zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 505.55, somit total CHF 7'071.40 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 3, [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'980.– und ein
Auslagenersatz von CHF 23.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 154.25,
somit total CHF 2'157.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Dr. med. G____ (Gutachterin)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).