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Entscheid

SB.2021.36

gewerbsmässiger Diebstahl vorsätzliche Tötung (Versuch), Nötigung (Versuch, mehrfache Begehung), Beschimpfung (mehrfache Begehung), Verweisungsbruch (mehrfache Begehung), Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

13. Dezember 2022Deutsch101 min

311.0) für 8 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung wurde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.36

SB.2021.121

URTEIL

vom 13.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Christoph A.

Spenlé, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o Gefängnis

Bässlergut, Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerschaft

B____

Privatkläger 1

(SB.2021.36)

C____

Privatkläger 2

(SB.2021.36)

D____ Privatklägerin

3

vertreten durch [...], Advokatin,

(SB.2021.121)

[...]

E____

Privatkläger 4

vertreten durch [...], Advokatin,

(SB.2021.121)

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 13. November 2020 (SG.2020.165)

betreffend gewerbsmässigen

Diebstahl

sowie

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 29. Juni 2021 (SG.2021.45)

betreffend vorsätzliche Tötung

(Versuch), Nötigung (Versuch, mehrfache Begehung), Beschimpfung (mehrfache

Begehung), Verweisungsbruch (mehrfache Begehung), Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 13. November 2020

wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und zu 12 Monaten

Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 14.

Januar 2020 bis 15. Januar 2020 (1 Tag). A____ wurde des Weiteren in

Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches (StGB, SR

311.0) für 8 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung wurde

gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener

Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung, SR 362.0) im

Schengener Informationssystem eingetragen. A____ wurde sodann zu CHF 248.50

Schadenersatz an B____ sowie zu CHF 1'500.– an C____ verurteilt und das beigebrachte

Bargeld in Höhe von CHF 110.– unter Aufhebung der Beschlagnahme an F____ zurückgegeben.

Das beigebrachte Mobiltelefon und die SIM-Karte (Effektenverzeichnis Nr. [...])

wurden unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben. Schliesslich

wurden A____ Verfahrenskosten im Betrage von CHF 4'562.30 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 3'000.– auferlegt.

Sodann wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 29. Juni

2021 in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB festgestellt, dass A____ die

Delikte der versuchten Tötung (Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen

versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) und der Übertretung

nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldlos

begangen hat. Von den Vorwürfen der mehrfachen Beschimpfung und des mehrfachen

Verweisungsbruchs wurde A____ freigesprochen. Über ihn wurde ausserdem eine

stationäre psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und 59

Abs. 1 StGB und Art. 375 Abs. 1 StPO angeordnet, jedoch wurde von der

Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis StGB abgesehen. Des Weiteren

wurde über A____ in Anwendung von Art. 67b Abs. 2 lit. a und b StGB vorläufig

für die gesamte Massnahmedauer ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber D____

verhängt, unter Androhung von Straffolge nach Art. 294 Abs. 2 StGB im

Widerhandlungsfall. Auf das Gesuch, die Privatklägerin 3 D____ über

Versetzungen im Vollzug, Haftentlassungen oder eine allfällige Flucht von A____

in Kenntnis zu setzen, wurde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Überdies

wurden die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 D____ in Höhe von CHF

1'500.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Dezember 2019, die unbezifferte

Schadenersatzforderung des Privatklägers 4 E____ sowie seine Genugtuungsforderung

in Höhe von CHF 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14. Juli 2020,

abgewiesen. Des Weiteren wurden das beschlagnahmte Klappmesser und das

beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke [...] (Verz. Nr. [...]) in Anwendung von

Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. Ferner wurden die beschlagnahmten Kleider von

A____ (Verz. Nr. [...]) diesem sowie die sichergestellten Kleider von E____

(Verz. Nr. [...]) jenem unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben.

Schliesslich wurden die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 30'405.80 sowie die

Urteilsgebühr in Höhe von CHF 11'000.- auf die Strafgerichtskasse genommen und

das Kostendepot im Betrag von CHF 100.– A____ ausgehändigt.

Gegen diese

Urteile hat A____ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 1. April 2021

(SB.2021.36) sowie mit Eingabe vom 8. November 2021 (SB.2021.121) jeweils Berufung

erklärt. Einerseits beantragt der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung vom

1. April 2021 (SB.2021.36, vollumfängliche Anfechtung des Urteils) u.a., dass

das erstinstanzliche Urteil vom 13. November 2020 insofern abzuändern sei, als der

Beschuldigte von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls vollumfänglich und

kostenlos freizusprechen sei. Eventualiter richte sich die Berufung auch gegen

die Bemessung und Art der Strafe sowie die Modalitäten des Vollzugs

(unbedingt). Durch die seitens des Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren

beantragten Abänderungen ergebe sich sodann eine Neubeurteilung der Kosten-,

Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen. Andererseits beantragt der Beschuldigte in

seiner Berufungserklärung vom 8. November 2021 (SB.2021.121, teilweise

Anfechtung des Urteils) u.a., dass das erstinstanzliche Urteil vom 29. Juni

2021 insofern aufzuheben und abzuändern sei, als der Beschuldigte in den

Anklagepunkten 1 und 2 vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei. Die

Berufung richte sich zudem auch gegen die Anordnung einer stationären

psychiatrischen Behandlung. Durch die seitens des Beschuldigten im

Rechtsmittelverfahren beantragten Abänderungen ergebe sich auch in diesem Fall

eine Neubeurteilung der Entschädigungsfolgen.

Mit Eingabe vom

14. April 2021 hat die Staatsanwaltschaft im Verfahren SB.2021.36

Anschlussberufung erklärt und beantragt, es sei der Beschuldigte des

gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen (Bestätigung des Schuldspruchs

der Vorinstanz) und es sei die Freiheitsstrafe auf 20 Monate zu erhöhen, dies

unter o/e-Kostenfolge. Die Privatkläger haben hingegen innert Frist weder

Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten beantragt.

Mit Eingabe vom

16. August 2021 hat der Beschuldigte u.a. beantragt, die beiden

Berufungsverfahren zu vereinigen. Mit Eingabe vom 17. September 2021 hat der Beschuldigte

auf das Einreichen einer Berufungsbegründung verzichtet und beantragt, dass das

im Verfahren SG.2020.165 (recte: SG.2021.45, Berufungsverfahren SB.2021.121)

von Dr. med. G____ erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 23. März

2021 beigezogen respektive zu den Akten genommen werde. Zudem sei bei Frau Dr.

med. G____ ein Ergänzungsgutachten einzuholen und abzuklären, ob die

Schuldfähigkeit des Beschuldigten auch in Bezug auf die in der Anklageschrift

vom 7. Juli 2020 vorgeworfenen Taten aufgehoben oder zumindest eingeschränkt gewesen

sei.

Mit Verfügung

vom 20. September 2021 ist das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G____ vom

23. März 2021 beigezogen worden. Mit Verfügung vom 28. September 2021 ist den

Parteien angekündigt worden, dass geplant sei, die Gutachterin zwecks

mündlicher gutachterlicher Stellungnahme an die Berufungsverhandlung zu laden.

Mit diesem Vorgehen hat sich der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Februar 2022

einverstanden erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat sich hierzu nicht vernehmen

lassen.

Mit Verfügung

vom 12. November 2021 sind die beiden Berufungsverfahren SB.2021.36 und

SB.2021.121 zusammengelegt worden und es ist den Parteien mitgeteilt worden,

dass die beiden Verfahren fortan unter der Verfahrensnummer SB.2021.36

weitergeführt werden.

Im Verfahren

SB.2021.121 hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Dezember 2021

Anschlussberufung erklärt. Sie beantragt neben der Bestätigung der übrigen

Punkte des vorinstanzlichen Urteils, dass – anstatt eines Freispruchs –

festzustellen sei, dass der Beschuldigte u.a. den mehrfachen Verweisungsbruch

schuldlos begangen habe. Ferner sei eine obligatorische Landesverweisung für

die Dauer von 15 Jahren auszusprechen und diese sei im Schengener Informationssystem

einzutragen. Schliesslich sei die Berufung des Beschuldigten kostenpflichtig

abzuweisen. Die übrigen Parteien haben hingegen innert Frist weder

Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten beantragt.

Mit Schreiben

der Instruktionsrichterin vom 15. Februar 2022 ist Dr. med. G____ mit der mündlichen

Begutachtung des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung beauftragt

worden. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 hat der Beschuldigte auf das Einreichen

einer Berufungsbegründung im Verfahren SB.2021.121 verzichtet.

Die

Instruktionsrichterin hat daraufhin mit Verfügung 19. Juli 2022 die Ansetzung

der Hauptverhandlung angekündigt, in deren Rahmen Dr. med. G____ als

Sachverständige zu befragen sei. Mit Vorladung vom 9. August 2022 sind die

Parteien zur Hauptverhandlung am 13. Dezember 2022 geladen worden.

Mit Eingabe vom

9. August 2022 hat die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung im Verfahren SB.2021.121

begründet und beantragt zusätzlich zu den Anträgen in der

Anschlussberufungserklärung, dass beim Migrationsamt Basel-Stadt ein Bericht

betreffend die Thematik der Landesverweisung einzuholen sei. Dieser Antrag

wurde mit Verfügung vom 15. August 2022 gutgeheissen und das Migrationsamt

Basel-Stadt gebeten, dem Appellationsgericht die von der Staatsanwaltschaft

beantragte Auskunft betr. Nichtvollzug der Ausschaffung zu erteilen. Die

Privatklägerin 3 (SB.2021.121) beantragt mit Eingabe vom 15. August 2022, dass

das vorinstanzliche Urteil in den sie betreffenden Punkten zu bestätigen sei.

Das Migrationsamt Basel-Stadt hat mit Schreiben vom 25. August 2022 dem Gericht

die einverlangte Auskunft erteilt. Mit Verfügung vom 17. November 2022 wurde

auf Bitte von Dr. med. G____ jeweils ein Behandlungsbericht beim

konsiliar-psychologischen Dienst der UPK sowie beim [...]-Spital Basel

eingeholt. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurden den Parteien sodann vier

Farbfotos betr. Gesichtsverletzung des Privatklägers 4, die im Gutachten des

IRM (IRM-Nr. [...], Akten SB.2021.121 S. 1005) erwähnt werden, sich aber bis

anhin nicht in den Akten befunden haben, zugestellt. Mit Verfügung vom 7. Dezember

2022 wurde den Parteien des Weiteren mitgeteilt, dass die Vorakten «Strafbefehl

vom 9. September 2019» bezogen worden sind. Den Parteien sind Kopien davon

zugestellt worden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2022

sind der Beschuldigte sowie die Sachverständige Dr. med. G____ (als Zeugin)

befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die amtliche

Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die amtliche

Verteidigung hat daraufhin repliziert. Dem Beschuldigten ist schliesslich das

letzte Wort zugekommen. Der Beschuldigte beantragt, dass das Urteil vom 13. November

2020 insofern abzuändern sei, als er wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf des

gewerbsmässigen Diebstahls vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei. Des

Weiteren seien die Zivilforderungen abzuweisen. Auf die Auferlegung von

Verfahrenskosten sei zu verzichten resp. seien diese zu Lasten des Staates zu

verlegen. Sodann sei die Landesverweisung aufzuheben. Ausserdem sei das Urteil

vom 29. Juni 2021 insofern abzuändern, als im Punkt 2 festzustellen sei, dass

der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Tötung freizusprechen sei. Der

Antrag auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB sei sodann abzuweisen.

Ferner sei er umgehend zuhanden der KESB aus der Haft zu entlassen.

Schliesslich sei die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen, dies alles

unter o/e-Kostenfolge. Die Staatanwaltschaft beantragt demgegenüber, es sei

festzustellen, dass der Beschuldigte den gewerbsmässigen Diebstahl schuldlos

begangen habe. Des Weiteren sei eine stationäre psychiatrische Behandlung nach

Art. 59 StGB anzuordnen. Die Verfahrenskosten seien zu Lasten des Staates zu

verlegen und die Zivilklagen seien abzuweisen. Bezüglich der Nebenfolgen sei

gemäss dem Urteil des Strafgerichts vom 13. November 2020 zu befinden. In Bezug

auf das vorinstanzliche Urteil vom 29. Juni 2021 sei festzustellen, dass der

Beschuldigte die Delikte der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen

versuchten Nötigung, des mehrfachen Verweisungsbruchs und der Übertretung des

BetmG schuldlos begangen habe. Es werde demzufolge beantragt, dass eine

stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 StGB angeordnet werde. Schliesslich

sei eine Landesverweisung von 15 Jahren und eine Eintragung im SIS vorzunehmen.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich aus den vorinstanzlichen Urteilen und den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Legitimation zur Ergreifung eines

Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist von den

angefochtenen Urteilen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

deren Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jeweils zur

Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist sodann

gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO ebenfalls zur Erhebung von Rechtsmitteln

berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufungen legitimiert ist. Die

Berufungen resp. Anschlussberufungen sind form- und fristgemäss angemeldet und

erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen

des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie

Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Der Beschuldigte beantragt, dass das Urteil

vom 13. November 2020 insofern abzuändern sei, als er wegen Schuldunfähigkeit

vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls vollumfänglich und kostenlos

freizusprechen sei. Des Weiteren seien die Zivilforderungen abzuweisen. Auf die

Auferlegung von Verfahrenskosten sei zu verzichten resp. seien diese zu Lasten

des Staates zu verlegen. Sodann sei die Landesverweisung aufzuheben. Ausserdem

sei das Urteil vom 29. Juni 2021 insofern abzuändern, als im Punkt 2

festzustellen sei, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Tötung

freizusprechen sei. Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB

sei sodann abzuweisen. Ferner sei er umgehend zuhanden der KESB aus der Haft zu

entlassen. Schliesslich sei die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen,

dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatanwaltschaft beantragt demgegenüber,

es sei festzustellen, dass der Beschuldigte den gewerbsmässigen Diebstahl

schuldlos begangen habe. Des Weiteren sei eine stationäre psychiatrische

Behandlung nach Art. 59 StGB anzuordnen. Die Verfahrenskosten seien zu Lasten

des Staates zu verlegen und die Zivilklagen seien abzuweisen. Bezüglich der

Nebenfolgen sei gemäss dem Urteil des Strafgerichts vom 13. November 2020 zu

befinden. In Bezug auf das vorinstanzliche Urteil vom 29. Juni 2021 sei festzustellen,

dass der Beschuldigte die Delikte der versuchten vorsätzlichen Tötung, der

mehrfachen versuchten Nötigung, des mehrfachen Verweisungsbruchs und der

Übertretung des BetmG schuldlos begangen habe. Es werde demzufolge beantragt,

dass eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 StGB angeordnet werde.

Schliesslich sei eine Landesverweisung von 15 Jahren und eine Eintragung im SIS

vorzunehmen. Mithin sind der Freispruch des Beschuldigten von der Anklage der

mehrfachen Beschimpfung, die Feststellung, dass der Beschuldigte im Verfahren

SB.2021.121 die Tatbestandsmerkmale der mehrfachen versuchten Nötigung (Art.

181.

i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) und der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG in

rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht

strafbar ist (Art. 19 Abs. 1 StGB), das Nichteintreten auf das Gesuch, D____

über Versetzungen im Vollzug, Haftentlassungen oder eine allfällige Flucht des

Beschuldigten in Kenntnis zu setzen, die Verhängung eines Kontakt- und

Annäherungsverbots über den Beschuldigten für die gesamte Massnahmedauer in Anwendung

von Art. 67b Abs. 2 lit. a und b StGB gegenüber D____, die Abweisung der

Genugtuungsforderung von D____ in Höhe von CHF 1'500.–, zuzüglich Zins zu 5 %

seit dem 21. Dezember 2019, die Abweisung der unbezifferten

Schadenersatzforderung von E____ sowie seiner Genugtuungsforderung in Höhe von

CHF 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Juli 2020, die Rückgabe der

beschlagnahmten Kleider des Beschuldigten (Verz. Nr. [...]) sowie von E____

(Verz. Nr. [...]) unter Aufhebung der Beschlagnahme, die Rückgabe des

beigebrachten Mobiltelefons und der SIM-Karte (Verz. Nr. [...]) unter Aufhebung

der Beschlagnahme an den Beschuldigten, die Rückgabe des beigebrachten Bargelds

in Höhe von CHF 110.– unter Aufhebung der Beschlagnahme an F____, die

Aushändigung des Kostendepots im Betrag von CHF 100.– an den Beschuldigten, der

Entscheid über die Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr im

Verfahren SB.2021.121 sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowie

der unentgeltlichen Vertreterinnen der Privatklägerschaft 3 und 4 für das

erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.

2.

Verfahrensanträge/Vorfragen

2.1

Der Beschuldigte hat in formeller Hinsicht die

Frage aufgeworfen, ob eine Zusammenlegung zweier Verfahren überhaupt möglich

sei, von denen beim ersten «normal» Anklage erhoben worden (SG.2020.165), beim

anderen jedoch gestützt auf Art. 374 StPO ein Verfahren bei einer

schuldunfähigen beschuldigten Person beim Strafgericht beantragt worden sei

(SG.2021.45). Es sei fraglich, ob dies zu einer Rückweisung der (einen) Anklage

und zu einer Vereinigung eines Verfahrens nach Art. 374 StPO führen müsse.

Vorliegend könne aber von einer Rückweisung abgesehen werden, da sich der

Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug befinde und nach Kenntnisstand

zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung von Schuldunfähigkeit betr. die Taten

des vorinstanzlichen Urteils vom 13. November 2020 ausgegangen werden müsse.

Jedoch sei fraglich, ob für letzteres Verfahren ein Wechsel in ein Verfahren

nach Art. 374 StPO möglich bleibe oder ob es in Folge von Schuldunfähigkeit bei

einer erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft regulär zu einem Freispruch

kommen müsse.

2.2

2.2.1

Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das

Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur

Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils

an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren

wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden

können. Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das

zu einem neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408

StPO). In den von Art. 409 StPO geregelten Ausnahmefällen kommt der Berufung

aber kassatorische Wirkung zu. Dies rechtfertigt sich nur bei wesentlichen

Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch welche in schwerwiegender Weise

in die Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen wird und die

im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden

können. Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung des Gerichts,

fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von

Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, das Abstützen des Urteils auf

unverwertbare Beweise oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller

Anklagepunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich

unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch

auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechen würde (zum

Ganzen: Eugster, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage, Basel 2014, Art. 409 StPO N 1; Schmid/Jositsch, in: Schweizerische

Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 409 N 2).

Bei der Anwendung von Art. 409 StPO ist jedoch zu beachten,

dass das für die StPO typische zweistufige Verfahren mit dem vollkommenen

Rechtsmittel der Berufung mit sich bringt, dass sich das Berufungsgericht mit

Behauptungen und Beweisen auseinanderzusetzen hat, die der ersten Instanz nicht

vorlagen bzw. beantragt wurden. Der Umstand, dass das Berufungsgericht nach

Art. 343 StPO weitere Beweise abnimmt bzw. deren Abnahme für notwendig hält,

führt nicht automatisch zur Anwendung von Art. 409 StPO. Es besteht mithin kein

Anspruch darauf, dass sich bereits das erstinstanzliche Gericht mit allen sachverhaltsmässigen

und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt, die beim Berufungsgericht zur

Beurteilung anstehen und in dessen Urteil einfliessen. Art. 409 StPO greift

demgemäss nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart

gravierend sind, dass zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur

Vermeidung eines Instanzverlusts, eine Rückweisung unumgänglich erscheint (BGer

6B_528/2012 vom 28. Februar 2013 E. 3.1.1; 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E.

2.5; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 409 N 3).

2.2.2

Vorliegend wurde mit strafgerichtlichem Urteil

vom 13. November 2020 in Bezug auf den Beschuldigten unter anderem

festgestellt, dass dieser den Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls

schuldhaft begangen habe. Aufgrund der bereits im Verfahren SB.2017.28

erstellten Obergutachtens von Dr. [...] vom 14. November 2017, demgemäss für

die in jenem Verfahren behandelten Taten aufgrund einer attestierten paranoiden

Schizophrenie auf eine mittelschwere bis schwere Verminderung der Schuldfähigkeit

des Beschuldigten geschlossen worden und auch das Appellationsgericht im Urteil

vom 7. Dezember 2017 im Ergebnis von einer schweren Verminderung der

Schuldfähigkeit ausgegangen war, hätte sich die Frage der Schuldfähigkeit für

den Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls bereits im Vorverfahren und vor der

Vorinstanz gestellt und ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden müssen. Jedoch

stellt dieses Versäumnis der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz in keinerlei

Hinsicht einen derart wesentlichen Mangel dar, der eine Rückweisung der

Strafsache an das Strafgericht rechtfertigen würde:

Erstens steht es dem Berufungsgericht ganz grundsätzlich aufgrund

des vollkommenen und reformatorischen Rechtsmittels der Berufung und seiner

damit einhergehenden vollen Kognition zu, auch eigene (zusätzliche)

Beweisaufnahmen nach Art. 343 StPO durchzuführen (vgl. Eugster, a.a.O., Art. 398 StPO N 1). Es besteht kein

Anspruch darauf, dass sich bereits das erstinstanzliche Gericht mit allen

sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat,

die beim Berufungsgericht zur Beurteilung anstehen und in dessen Urteil

einfliessen. Entsprechend wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens die

Sachverständige Dr. med. G____ – im Sinne eines Ergänzungsgutachtens zum

bereits von ihr im Verfahren SG.2021.45 bzw. SB.2021.121 eingereichten

Gutachten vom 23. März 2021 – zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten befragt. Sie

kam dabei zum Schluss, dass bei ihm auch für den ihm vorgeworfenen

gewerbsmässigen Diebstahl eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit

vorgelegen habe (Akten SB.2021.36 S. 1078, vgl. dazu eingehend hinten E. 5).

Der Einholung eines solchen Ergänzungsgutachtens i.S. einer zusätzlichen

Beweiserhebung wurde vom Beschuldigten denn explizit auch zugestimmt (vgl.

Stellungnahme vom 10. Februar 2022, Akten SB.2021.36 S. 797).

Zweitens wurde durch die – vom Beschuldigten auch selbst

beantragte – Zusammenlegung der Verfahren SB.2021.36 und SB.2021.121 nicht

derart in die Rechte des Beschuldigten eingegriffen, dass zur Wahrung der

Parteirechte eine Rückweisung zur Erhebung einer zweiten «Nicht-Anklage» nach

Art. 374 StPO unumgänglich erscheint. So betrifft das Verfahren nach Art. 374

StPO primär Fälle, in denen bereits im Vorverfahren die Schuldunfähigkeit

eindeutig festgestellt wurde und es aus diesem Grund nicht zu einer Anklage

kommt (Schwarzenegger, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 374 N 1; Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 374 N 1). Zwar wäre vorliegend die Schuldunfähigkeit des

Beschuldigten auch für den gewerbsmässigen Diebstahl möglicherweise schon früher

erkennbar gewesen, jedoch würde eine Rückweisung nur dazu führen, dass durch

die Vorinstanz – oder allenfalls durch die Staatsanwaltschaft – das Vorliegen

der Schuldunfähigkeit (erneut) abzuklären wäre, was jedoch aufgrund der

Ergänzungsbegutachtung durch Dr. med. G____ bereits im Berufungsverfahren erfolgt

ist. Die Gutachterin kommt darin in Übereinstimmung mit der Ansicht des Beschuldigten

zum Ergebnis, dass auch für den gewerbsmässigen Diebstahl von der vollständigen

Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auszugehen sei. Eine allfällige Rückweisung

würde mithin kein – für den Beschuldigten – «vorteilhafteres» Ergebnis

zeitigen, insofern einen prozessualen Leerlauf darstellen und dem Beschleunigungsgebot

zuwiderlaufen. Ausgeschlossen wäre vielmehr (nur) die umgekehrte Konstellation,

dass das Gericht im selbstständigen Massnahmeverfahren direkt auf die

schuldhafte Erfüllung des einschlägigen Tatbestands erkennt und die betroffene

Person entsprechend verurteilt. Ein Schuldspruch setzt nämlich den Vorwurf der

schuldhaften Tatverwirklichung voraus, der im Verfahren nach Art. 374 f. StPO

gerade nicht erhoben wird. Wurde keine schuldhafte Tatbegehung angeklagt, kann

keine Verurteilung deswegen erfolgen (BGer 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 1.3.6).

Die Zulässigkeit der Zusammenlegung eines Verfahrens nach Art. 374 StPO und

einem solchen mit Anklageerhebung nach Art. 324 ff. StPO ergibt sich für den

vorliegenden Fall zudem aus dem Umstand, dass auch im Verfahren SG.2021.45 bzw.

SB.2021.121 die übrigen Vorgaben von Art. 374 StPO eingehalten wurden, mithin

weder dem Beschuldigten noch der Privatklägerschaft aufgrund der

Anklageerhebung betr. gewerbsmässigen Diebstahl Nachteile erwachsen sind, die

durch eine Rückweisung hätten verhindert werden können (ein allfälliger beim

Beschuldigten eingetretener Nachteil wird von diesem denn auch nicht geltend

gemacht). Art. 374 Abs. 4 StGB hält zudem fest, dass – abgesehen von den in

Art. 374 StPO erwähnten Voraussetzungen – die «normalen» Bestimmungen über das

erstinstanzliche Hauptverfahren gelten. Im Ergebnis ist damit von einer

Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abzusehen.

Sofern der Beschuldigte schliesslich die Frage aufwirft, ob es

in Folge von Schuldunfähigkeit bei einer erhobenen Anklage der

Staatsanwaltschaft (hinsichtlich Verfahren SB.2021.36) nicht regulär zu einem

Freispruch kommen müsse, so ist hierzu festzuhalten, dass formell zwar bei

erhobener Anklage ein Freispruch – und nicht bloss die Feststellung der Täterschaft,

Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und fehlende Tatverantwortlichkeit – zu

ergehen hätte, vorliegend jedoch eine einheitliche Behandlung der allesamt

nicht schuldhaft begangenen Delikte (vgl. hinten eingehend E. 7) vorzunehmen

ist, da das Vorgehen in beiden Fällen zum selben Ergebnis führt: Bei gegebenen

Voraussetzungen können Massnahmen angeordnet werden (BGer 6B_360/2020 vom 8.

Oktober 2020 E. 1.3.3 resp. E. 1.3.5).

3.

Tatsächliches

3.1

Aufgrund der Konkretisierungen des

Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung hinsichtlich des

Verfahrensgegenstands wird der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt betr.

den Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls im Verfahren SB.2021.36 nicht mehr

bestritten. Gleiches gilt für den Sachverhaltskomplex betr. den Vorwurf der

mehrfachen versuchten Nötigung zum Nachteil von D____ im Verfahren SB.2021.121.

Dispositiv

Umstritten ist demnach noch der Sachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs der

versuchten Tötung zum Nachteil von E____ im Verfahren SB.2021.121.

3.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass E____

am 14. Juli 2020 im Gesicht eine ca. 12 cm lange, etwas oberhalb des

Kinnknochens vom Ohr bis zur Mitte des Kinns verlaufende Schnittverletzung

erlitten, gemäss IRM-Gutachten aber keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe.

Demgegenüber hätten sich beim Beschuldigten keine Hinweise auf stumpfe oder

scharfe Gewalt gegen seinen Körper gefunden. Das beim Beschuldigten

sichergestellte Klappmesser habe des Weiteren an der Klinge DNA-Spuren des

Opfers und am Griff solche des Beschuldigten aufgewiesen. Sodann seien an der [...]

auf beiden Strassenseiten und entlang des Trottoirs Blutspuren festgestellt

worden, was mit H____s Beobachtungen übereinstimme, wonach das Opfer und der

ihm mit einem Messer in der Rechten nachsetzende Beschuldigte die Strassenseite

gewechselt hätten. Die wenigen Einlassungen des Beschuldigten zur Sache seien

äusserst widersprüchlich. Habe er sich in der ersten Einvernahme des

Vorverfahrens, am 15. Juli 2020, noch konsequent jeder Mitwirkung bei der

Sachverhaltsfeststellung verschlossen, habe er Anfang August 2020 überraschend

geltend gemacht, am 14. Juli 2020 in Notwehr gehandelt zu haben, da ihm das

Opfer zuvor mit einem Messer zu Leibe gerückt sei. Im weiteren Verlauf des

Verfahrens solle das Opfer ihn dann plötzlich mit einer Flasche geschlagen bzw.

– in einer abermals anderen Version – dies bloss versucht haben. Von einer

Bedrohung mit einem Messer sei hingegen keine Rede mehr gewesen. Bei der vom

Beschuldigten geltend gemachten Notwehrlage, welche ihn zu seinem – damit

implizit eingestandenen – Messerhieb gegen das Opfer veranlasst haben solle, sei

nicht nur mangels entsprechender Verletzungsbefunde im IRM-Gutachten, sondern

vor allem schon angesichts des inkonsistenten Aussageverhaltens des

Beschuldigten von einer Schutzbehauptung auszugehen. Durchwegs glaubhaft würden

demgegenüber die jeweils ausführlichen, lebensnah-anschaulichen und

detaillierten Aussagen des Opfers einerseits im Rahmen der

Konfrontationseinvernahme des Vorverfahrens, anderseits vor Gericht erscheinen.

Seine Sachverhaltsschilderungen stimmten im Kerngeschehen überein, enthielten

mit dem zugestandenen Kokainkonsum auch Selbstbelastungen und hätten gerade

auch aus ihrer prima vista fehlenden Plausibilität – Messerattacke aus heiterem

Himmel und ohne jeden ersichtlichen Grund – erhöhte Glaubhaftigkeit bezogen; es

wäre dem Opfer jedenfalls ein Leichtes gewesen, das Handeln des Beschuldigten in

ein angebliches Konfliktgeschehen einzubetten und seiner Darstellung dadurch

mehr Plausibilität zu verleihen. In diesem Zusammenhang gewinne die vom

Beschuldigen am 12. März 2016 an I____ verübte Schnittverletzung besondere

Bedeutung, da auch diese völlig unerwartet und ohne vorausgegangenen Konflikt

mit dem damaligen Opfer erfolgt sei, was das irrational-unberechenbare Handeln des

Beschuldigten als persönlichkeitstypisch und die Darstellung von E____ als entsprechend

begreifbar erscheinen lasse. Das Opfer, das weder vom Vorfall des 12. März 2016

noch von der psychischen Problematik des Beschuldigten Kenntnis gehabt habe, habe

in seinen Aussagen denn auch immer wieder unterstrichen, wie sehr ihn bis heute

die Frage umtreibe, was der Beschuldigte bloss angetrieben habe, ihn so

unvermittelt und ohne den geringsten ersichtlichen Anlass zu attackieren.

Bemerkenswert und aufschlussreich für die Frage der Tatmotivation erscheine

schliesslich die ebenfalls die Glaubwürdigkeit des Opfers stützende Schilderung

von der Reaktion des Beschuldigten, als er diesen unmittelbar nach dessen Tat

nach dem «Warum» gefragt habe: Der Beschuldigte habe ihn der Magie bezichtigt.

Diese Aussage füge sich passgenau in die im forensisch-psychiatrischen

Gutachten vom 23. März 2021 vielfach erwähnte Ideenwelt und fixe

Wahnvorstellung des Beschuldigten ein, Opfer schwarzer Magie geworden zu sein,

wovon E____ indessen keine Kenntnis gehabt habe bzw. gehabt haben könne. Es

rechtfertige sich demnach, von der Richtigkeit der Darlegungen des Opfers insbesondere

zum engeren Tatgeschehen auszugehen, wonach dieser sich in der Hocke an seinem

Rucksack zu schaffen gemacht habe, um seine Musikbox darin zu verstauen, als er

unversehens und ohne ersichtlichen Anlass vom neben bzw. hinter ihm stehenden Beschuldigten

einen von oben nach unten geführten Messerhieb ins Gesicht verpasst bekommen

habe und dadurch die Whisky-Flasche zu Boden habe fallen lassen, die er zuvor

aus dem Rucksack genommen gehabt habe. Auf die Frage, warum er das getan habe, habe

ihm der Beschuldigte zur Antwort gegeben, dass er Magie betreibe, worauf das

Opfer ohne Gegenwehr oder Gegenangriff die Flucht ergriffen habe, gefolgt vom

ihm (zumindest ein Stück weit) nachsetzenden Beschuldigten.

3.3 Der Beschuldigte hält dem entgegen, dass, wenn

schon kein effektiver Angriff mit einer Flasche stattgefunden habe, er

zumindest von einem solchen ausgegangen sei. Der Beschuldigte habe nicht von

einem bevorstehenden Angriff gesprochen, sondern mehrfach aussagt, dass der

Angriff mit einer Flasche schon im Gange gewesen sei. Die Vorinstanz habe festgehalten,

dass glaubhaft gemacht werden müsse, dass er sich tatsächlich in einer

Notwehrsituation befunden habe, es sich bei seinen Aussagen jedoch um reine

Schutzbehauptungen handle. Selbst wenn offengelassen würde, dass effektiv eine

Notwehrsituation vorgelegen habe, so könne man nicht ohne Verletzung des

in-dubio-Grundsatzes annehmen, dass sich der Beschuldigte in der betreffenden

Situation nicht in einem Wahn befunden habe und sich seine Vorstellung des

Angriffs nahtlos in seine Wahnvorstellung eingefügt habe. Aus seiner Sicht sei

ein Angriff mit einer Flasche auf ihn unmittelbar in Gang gewesen und er habe

sich dagegen verteidigt. Es sei denn auch effektiv eine zerbrochene, mit

Blutanhaftungen versehene Flasche am Tatort gefunden worden. Es gehe nicht

darum, ob der Angriff effektiv stattgefunden, sondern, ob sich der Beschuldigte

einen solchen in seinem Wahn vorgestellt habe. Das Strafgericht habe nicht mit

dem Umstand umgehen können, dass der Beschuldigte zunächst von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Es werde ihm entsprechend auch

vorgeworfen, dass er später nicht konsistent ausgesagt habe und aufgrund von Widersprüchen

nicht von einem Wahn ausgegangen werden könne. Dies sei konträr zum Gutachten,

welches die Wahnvorstellungen bestätigt habe. Der vermeintliche Angriff sei

auch gemäss Gutachten nicht als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wie die

Gutachterin auch im Rahmen der Berufungsverhandlung ausgesagt habe, könne die

Beschreibung des vermeintlichen Angriffs in das Wahngerüst des Beschuldigten eingebettet

werden. Zwar sei die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen Sache des

Gerichts, aber für den Vorwurf der Vorinstanz, die Gutachterin habe sich vom

Beschuldigten täuschen lassen, fänden sich keine Anhaltspunkte.

3.4 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV, SR 101), und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten

Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,

dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist.

Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2

m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der

angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das

Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person

ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung

ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In

Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss

abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche

immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr

muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;

insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit

beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV

86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in

dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden

Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt

er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3;

BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich

widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte

Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz

«in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen

Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar

2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der

freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das

Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem

gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält

(BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards

der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der

Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am Vorliegen

bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der

Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten

Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers,

a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze

die Beweiswürdigung vorzunehmen.

3.5

3.5.1 Vorliegend unbestritten ist, dass der

Beschuldigte dem Opfer zum Tatzeitpunkt mit einem Klappmesser eine komplexe und

tiefe Weichteil-Schnittverletzung von ca. 12 cm Länge (im Austrittsbericht des

Universitätsspitals Basel vom 15. Juli 2020 ist auch von ca. 15 cm die Rede, Akten

SB.2021.121 S. 977 f.) in der linken Gesichtshälfte zufügte. Das rechtsmedizinische

Gutachten des IRM vom 31. Juli 2020 präzisierte dies insofern, als vom linken

Kinn über den linken Unterkieferrahmen ziehend eine nahezu quer zur

Kopflängsachse verlaufende glattrandige, spitzwinklige Hautdurchtrennung in der

Tiefe mit Sicht auf Unterhautfettgewebe, Gefässstrukturen und Muskulatur,

vorgelegen habe (Akten SB.2021.121 S. 1002 ff.). Die Zufügung dieser Verletzung

hat der Beschuldigte denn auch (implizit) zugegeben. So führte er etwa vor der

Vorinstanz aus, dass das Opfer versucht habe, ihn mit einer Flasche anzugreifen

und er sich dann lediglich «verteidigt» und die Schläge mit der Flasche «abgewehrt»

habe (vgl. etwa Akten SB.2021.121 S. 1234). Zudem hat er zu keinem Zeitpunkt

bestritten, die Verletzung beim Opfer verursacht zu haben.

3.5.2 Strittig ist demnach lediglich der Umstand, ob

– wie vom Beschuldigten geltend gemacht wird – das Opfer den Beschuldigten

attackierte, bevor letzterer ersterem die Verletzung mit dem Messer zufügte.

Bei Konstellationen, in denen sich ‒ wie hier ‒

als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des (mutmasslichen)

Opfers bzw. des Privatklägers 4 und bestreitende bzw. abweichende Aussagen des

Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden

Gericht einlässlich gewürdigt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage

bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird,

ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen

Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig

gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von

Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu

überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung

der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine

solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch

wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines

hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale,

sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage

sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen

überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird.

Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht

realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese)

aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird

geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist

(vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom

7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je m.H.).

3.5.3 Im Folgenden gilt es in einem ersten Schritt

die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Privatklägers 4 zu würdigen (E. 3.5.4).

Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu

unterziehen (E. 3.5.5) sowie die unabhängigen Zeugenaussagen Dritter und die

übrigen vorhandenen objektiven Beweismittel und Indizien (E. 3.5.6) zu

würdigen.

3.5.4 (Verwertbare) Ausführungen des Privatklägers 4

zum Sachverhalt finden sich in der (Konfrontations-)Einvernahmen vom 3. September

2020 (Akten SB.2021.121 S. 871 ff.) sowie in seinen Schilderungen in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 29. Juni 2021 (Akten SB.2021.121 S. 1232 ff.).

3.5.4.1 Grundlage für eine aussagepsychologische

Bewertung der Schilderungen des Privatklägers 4 ist dessen Aussagetüchtigkeit.

Die Aussagetüchtigkeit setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person

adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern

sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten

Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der

Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person

erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt,

wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle

Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung

vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische

Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baum er/Tavor

[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/ St. Gallen 2017, S.

17, 54). Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder

Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. werden

vom Beschuldigten auch nicht behauptet, durch welche die Aussagetauglichkeit

des Privatklägers 4 in Bezug auf die von ihm dargelegten

Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte

Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Zwar stand

der Privatkläger 4 unter Alkohol- und Kokaineinfluss (BAK von 1.15 ‰ zum

Zeitpunkt der Blutentnahme, Akten SB.2021.121 S. 1019), wobei gemäss

forensisch-toxikolo­gischem Gutachten nicht sicher gesagt werden könne, wie

hoch der Wert zum Tatzeitpunkt gewesen sei, da auch danach noch eine Alkohol-

und Kokaineinnahme erfolgt sein könnte (vgl. Akten SB.2021.121 S. 1018, 1021),

jedoch können einerseits dem Polizeirapport vom 14. Juli 2020 keine Hinweise

dazu entnommen werden, dass er durch die Betäubungsmittel derart beeinträchtigt

gewesen sei, dass er das Tatgeschehen nicht adäquat hätte wahrnehmen können,

konnte er doch bereits vor Ort – abgesehen von Sprachproblemen – problemlos Angaben

gegenüber der Polizei machen resp. dieser die Täterschaft beschreiben (vgl. Akten

SB.2021.121 S. 755 ff.) und zeigte er auch bei den späteren Einvernahmen keine

nennenswerten Einschränkungen in seiner Erinnerungsfähigkeit, womit auch von

einer grundsätzlich zuverlässigen Wahrnehmungsfähigkeit des in Frage stehenden

Sachverhalts auszugehen ist.

3.5.4.2 Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer

Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie

entstand (vgl. Ludewig/Bau­mer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der

Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine

absichtliche Falschaussage vorgelegen haben könnte oder ob allfällige

suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 76; Niehaus,

Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315,

325). Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effektive wie

Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf den Privatkläger 4

bzw. seine Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O., S. 17, 71

ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden

sie vom Beschuldigten geltend gemacht. Des Weiteren ist auch kein Motiv für

eine absichtliche Falschaussage des Privatklägers 4 erkennbar, handelt es sich

bei diesem doch grundsätzlich um einen Bekannten des Beschuldigten, mit dem

ersterer nur kurz zuvor noch dessen Entlassung aus dem Gefängnis gefeiert haben

will (vgl. Akten SB.2021.121 S. 873 f.).

3.5.4.3 Was sodann die logische Konsistenz der

Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene

Realkennzeichen) betrifft, kann einerseits auf die Schilderungen der Vorinstanz

verwiesen werden (Akten SB.2021.121 S. 1321 ff.), andererseits sind noch folgende

Ergänzungen zu vorhandenen Realkennzeichen (s. für eine Auflistung der

Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 49 ff.) anzubringen: So beschreibt der Privatkläger 4

Interaktionen zwischen sich und dem Beschuldigten im Sinne von Handlungen

(Aktionen und Reaktionen), die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander

beziehen. Zu nennen sind hierbei etwa die folgenden Ausführungen des

Privatklägers 4: «Bei Tagesanbruch fing er an Vorschläge zu machen, welche mir

nicht passten, weshalb ich lieber nach Hause gehen wollte. […], deswegen

bevorzugte ich zu gehen. Ich sagte ihm, ich würde jetzt gehen […]» (Akten

SB.2021.121 S. 874); «Ich schaute mich um und sah einen Polizeiwagen. Ich ging

dahin, damit sie einen Krankenwagen rufen konnten.» (Akten SB.2021.121 S. 874);

«Der Moment, als er mich mit dem Messer angriff, habe ich nicht bemerkt. Ich

war damit beschäftigt, die Box in meinen Rucksack zu tun. Ich sass am Boden, er

stand. Als ich den Schlag im Gesicht spürte und die Hand auf meine Gesicht

hinlegte, um mich zu schützen, sah ich, dass er das Messer hielt. Er hielt es

in der rechten Hand.» (Akten SB.2021.121 S. 877); «Als ich mein Gesicht

anfasste, bemerke ich das Blut, schaute zu ihm und sah, dass er das Messer in

den Händen hielt.» (Akten SB.2021.121 S. 877); «Danach habe ich mich entfernt,

um nicht noch einen zweiten Schlag abzubekommen.» (Akten SB.2021.121 S. 878);

«[…] ich hielt eine Hand an die Wange und ging direkt zur Polizei.» (Akten

SB.2021.121 S. 878); «Als ich angegriffen wurde, sah ich ein Polizeifahrzeug

beim Claraplatz und ich ging direkt zu ihnen, um ihnen zu zeigen, dass ich

verletzt war. Ich habe denen noch den Namen und Vornamen meines Angreifers

angegeben.» (Akten SB.2021.121 S. 879); «die Flasche ist meine. Ich hatte sie

in meinem Rucksack. Als ich die Box in den Rucksack legen wollte, habe ich sie

herausgenommen.» (Akten SB.2021.121 S. 880); «Er hat mich gefragt und ich habe

ihm dann ein Bier gegeben. Dann haben wir auf dem Parkareal der Kaserne

gesessen, haben darüber zu sprechen begonnen, wie es im Gefängnis so war» (Akten

SB.2021.121 S. 1242); «Als ich mich bückte, um die Box in den Rucksack

reinzutun, hat er mir mit einem Messer einen Schlag versetzt. Ich war

schockiert, ich habs nicht verstanden und habe mit meiner Hand ans Gesicht

gefasst. Da war dann Blut. Ich bin dann direkt weggelaufen, und dadurch, dass

ein Polizeiwagen in der Nähe war, ging ich direkt zu diesem hin.» (Akten

SB.2021.121 S. 1243); «Während ich meine Musikbox im Rucksack verstaut und mich

gebückt habe, kam ja dieser Messerschlag und ich habe meine Hand ans Gesicht

geführt und sah dann Blut.» (Akten SB.2021.121 S. 1244).

Des Weiteren gibt der Privatkläger 4 auch den konkreten

Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit

wieder, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen: «Ich sagte ihm, ich würde

jetzt gehen, er sagte gut dann können wir das Stück bis zur Tramstation

zusammen gehen» (Akten SB.2021.121 S. 874); «Sie sagten mir ich solle mich

setzten und warten bis der Krankenwagen kommt.» (Akten SB.2021.121 S. 874); «Ich

hatte ihm gesagt, dass ich nachhause gehen möchte und das Tram nehme […]» (Akten

SB.2021.121 S. 877); «Ich habe noch zu ihm gesagt, warum hast du mir das

angetan.» (Akten SB.2021.121 S. 879); «Nachher habe ich ihm dann gesagt, dass

ich gehen müsse, und er meinte, das könne ich nicht machen, er sei ja eben erst

aus dem Gefängnis gekommen.» (Akten SB.2021.121 S. 1242); «Danach sagte er mir,

er wolle bei den Farbigen Kokain besorgen gehen, worauf ich ihm sagte, dass ich

noch ein klein wenig bei mir hätte, und ihm das gegeben habe.» (Akten SB.2021.121

S. 1242); «Ich habe ihn gefragt, warum er das gemacht habe, als ich diesen

Messerschlag bekommen hatte. […] er hat mir keine Antwort gegeben.» (Akten SB.2021.121

S. 1244 f.); «er hat mir gesagt, dass ich Magie treiben würde.» (Akten SB.2021.121

S. 1245).

Ausserdem berichtete er über ungewöhnliche Einzelheiten: «Er

hat unter anderem erzählt, er sei der Sohn des Propheten.» (Akten SB.2021.121

S. 1242); «er hat mir gesagt, dass ich Magie treiben würde.» (Akten SB.2021.121

S. 1245).

Darüber hinaus nahm der Privatkläger 4 spontane

Verbesserungen der eigenen Aussage vor: «Als es passiert war und ich in

Richtung Polizeiauto lief, kann ich Ihnen nicht sagen, ob er hinter mir herkam

oder nicht… nein, Moment… ich glaube, er ist mir doch einen Moment lang gefolgt

und hat dann ein kleines Strässlein genommen.» (Akten SB.2021.121 S. 1245).

Überdies kommen in seinen Aussagen Schilderungen eigener

psychischer Vorgänge sowie psychischer Vorgänge des Täters vor (Gefühle,

Gedanken, Empfindungen). So sagte der Privatkläger 4 unter anderem aus: «Als

ich den Messerstich sah, hatte ich Panik.» (Akten SB.2021.121 S. 874); «Ich

verstehe bis heute nicht was vorgefallen ist und warum er es gemacht hat.» (Akten

SB.2021.121 S. 874); «Ich hatte Angst, dass er nochmals zuschlagen würde und

entfernte mich.» (Akten SB.2021.121 S. 877); «Nein ich habe es überhaupt nicht

erwartet. Wenn ich gewusst hätte, dass er sowas macht, wäre ich nicht mit ihm

zusammen geblieben.» (Akten SB.2021.121 S. 878); «Ich verstehe nicht warum er

das gemacht hat. Es gab keinerlei Konflikt. Er ist wohl durchgedreht und hat

den erstbesten Angegriffen.» (Akten SB.2021.121 S. 880); «Ich denke er ist

Bipolar, irgendetwas stimmt mit seinem Kopf nicht.» (Akten SB.2021.121 S. 882);

« […] ich war froh für ihn, dass er rausgekommen war.» (Akten SB.2021.121 S. 1242);

«Ich war schockiert, ich habs nicht verstanden […]» (Akten SB.2021.121 S. 1243);

«Ich hätte nicht gedacht, dass er mich später damit verletzen würde.» (Akten

SB.2021.121 S. 1243); «Ich dachte weder an die Flasche noch an meinen Rucksack,

ich dachte an nichts.» (Akten SB.2021.121 S. 1244); «Ich hatte das Gefühl, dass

mein Gesicht zerrissen wurde.» (Akten SB.2021.121 S. 1244); «In dem Moment habe

ich mich verloren gefühlt, habe nur den Polizisten gesehen und ging direkt zu

ihm hin.» (Akten SB.2021.121 S. 1244).

Ferner gibt der Privatkläger 4 Erinnerungslücken und

Unsicherheiten zu: «Ich war wohl auf der rechten Seite, da wo es auch die

Migros hat.» (Akten SB.2021.121 S. 876); «Ich habe keine Ahnung/Vorstellung,

warum er das gemacht hat. Ich weiss nicht warum er das gemacht hat.» (Akten

SB.2021.121 S. 876); [Frage: Was geschah mit dem Messer nach dem Angriff auf Sie?]

«Das weiss ich nicht, kann ich nicht sagen.» (Akten SB.2021.121 S. 878); «Ich

kann mich nicht erinnern, ob das zuvor schon so gewesen war […]» (Akten

SB.2021.121 S. 1244); «Von dem Moment kann ich mich an nichts mehr erinnern,

bis die Operation gelaufen ist.» (Akten SB.2021.121 S. 1244); «Ich kann mich

nicht erinnern, kann dazu nichts sagen.» (Akten SB.2021.121 S. 1245); «Ich kann

mich nicht erinnern.» (Akten SB.2021.121 S. 1246); «Also den Namen des Platzes,

wo es passiert ist, kenne ich nicht.» (Akten SB.2021.121 S. 1246).

Auch entlastet der Privatkläger 4 den Beschuldigten

teilweise: «Es war ein ruhiger Abend, wir sassen da, redeten und feierten seine

Entlassung. Wir haben den Abend so verbracht, er hat getanzt und es waren

keinerlei Konflikte zwischen uns.» (Akten SB.2021.121 S. 874); er sei «Nur ein

einziges Mal» angegriffen worden (Akten SB.2021.121 S. 878).

Schliesslich weisen seine Aussagen auch Raumzeitliche

Verknüpfungen auf: «A____ und ich haben uns am 13. getroffen. Er hatte mir

gesagt, er sei soeben aus dem Gefängnis entlassen worden.» (Akten SB.2021.121

S. 874); «Wir haben den ganzen Abend bei der Kaserne im Park verbracht und

sassen dort. Gegen 01.00 – 02.00 Uhr morgens habe ich einen Freund angerufen,

um meine Musikbox wieder zu erhalten.» (Akten SB.2021.121 S. 874); «Ich befand

mich ungefähr 50m von der Tramhaltestelle entfernt, als der Angriff stattfand»

(Akten SB.2021.121 S. 876); «Er stand links von mir in meiner Nähe. Der Abstand

war nicht gross.» (Akten SB.2021.121 S. 877); «Er hatte das Messer in seiner

Hosentasche. Er hatte das Messer bereits, als wir bei der Kaserne waren

hervorgenommen.» (Akten SB.2021.121 S. 877); «Als ich dann dabei war, meine

Musikbox in meinem Rucksack zu verstauen, hat er mir den Schlag gegeben.» (Akten

SB.2021.121 S. 1243); «Er war hinter mir. Als ich mich bückte, um die Box in

den Rucksack reinzutun, hat er mir mit einem Messer einen Schlag versetzt.» (Akten

SB.2021.121 S. 1243).

3.5.4.4 Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen des

Privatklägers 4 zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der

Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen

über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese

Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen

Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Lude­wig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus

aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen

zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer

Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die

Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer

Anreicherung, kann dies Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive

Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei

Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine

gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu

erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Ta­vor,

a.a.O., S. 17, 64).

Der Privatkläger 4 hat zum Kerngeschehen wiederholt

gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht. Hierfür kann auch die

zutreffenden Zusammenfassungen der jeweiligen Aussagen im vorinstanzlichen

Entscheid verwiesen werden (Akten SB.2021.121 S. 1321 ff.). Auch eine

Anreicherung der Ausführungen wurde vom Privatkläger 4 nicht vorgenommen,

insbesondere sind keine Aggravationen in seinen späteren Schilderungen

erkennbar.

3.5.4.5 Sodann gilt es einen intraindividuellen

Vergleich der Aussagen des Privatklägers 4 vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen

eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen

mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen

Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die

Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage

verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen

als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder

Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Ta­vor,

a.a.O., S. 17, 66). Vorliegend zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich

keine Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des

Privatklägers 4 in Frage stellen würden. Vielmehr weisen seine Aussagen zum

Kerngeschehen (vgl. vorne E. 3.5.4.3) eine vergleichbare Qualität auf wie seine

Ausführungen zu nicht tatbezogenen Inhalten (vgl. etwa: «Das Lied sang er schon

als wir im Gefängnis sassen. Ich kenne seine Frau oder Freundin nicht. Er hatte

mir gesagt, dass seine Freundin sich mit einem anderen Landsmann, einem anderen

Algerier zusammen getan hat.» [Akten SB.2021.121 S. 876]; «Das Messer war eine

französische Marke, der Griff war aus Holz. Es stand ‹[...]› darauf. Ich habe

es gesehen, als wir bei der Kaserne waren.» [Akten SB.2021.121 S. 878]); «Er

hat dauernd über dieses Mädchen geredet, sie sei seine Frau, seine Frau im

Paradies, er hat mir im Gefängnis auch mal erzählt, dass er einmal jemanden wegen

dieser Frau habe schlagen müssen.» [Akten SB.2021.121 S. 1245]).

3.5.4.6 Eine Voraussetzung für die Analyse der

Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in

welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden.

Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen

intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl-

und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des

Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 53,

56 f.). Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit des Privatklägers 4 kann

auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten

ist (s. vorne E. 3.5.4.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so

gilt es zu konstatieren, dass der Privatkläger 4 nicht unterdurchschnittlich

intelligent wirkt und daher sicher in der Lage wäre, ein einfaches Lügengebäude

aufrecht zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist jedoch aufgrund der

verschiedenen erfolgten Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit und des

durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum Vorgeschehen und dem Kerngehalt

zu komplex, um ein solches Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Im

Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit

der Aussagen des Privatklägers 4.

3.5.4.7 Insgesamt ist somit zur inhaltlichen

Aussagequalität der Aussagen des Privatklägers 4 festzuhalten, dass – neben der

Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl

von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale

quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen

des Privatklägers 4 nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr

aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon

auszugehen, dass seine von der Vorinstanz aufgeführten Aussagen zum

Tatgeschehen seinem wirklichen Erleben entsprechen.

3.5.5 Demgegenüber ist den wenigen Einlassungen des

Beschuldigten insbesondere aufgrund der Abweichung von den glaubhaften

Schilderungen des Privatklägers 4 sowie von unabhängigen Zeugen (s. sogleich E.

3.5.6) nicht zu folgen. Zu beachten ist bei den Schilderungen des Beschuldigten

insbesondere auch, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits seine

Aussagetüchtigkeit in Bezug auf die adäquate Wahrnehmung eines Sachverhalts

u.a. aufgrund seiner zum Tatzeitpunkt gutachterlich attestierten paranoiden

Schizophrenie beeinträchtigt ist (s. Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 69]; vgl.

dazu eingehen hinten E. 5). Sofern im Folgenden somit zwar von unglaubhaften

Aussagen seinerseits in Bezug auf den sich objektiv zugetragenen Sachverhalt ausgegangen

wird, bedeutet dies noch nicht, dass sich das Tatgeschehen in der Vorstellung

des Beschuldigten anders abgespielt haben könnte. So hat die Sachverständige Dr.

med. G____ denn auch in der Berufungsverhandlung dargelegt, dass die Annahme

eines Übergriffs durch den Privatkläger 4 in direktem Zusammenhang mit dem Wahn

stehen resp. Ausdruck von Wahn sein könnte (vgl. dazu die Aussage der

Sachverständigen im Rahmen der Berufungsverhandlung, Akten SB.2021.36 S. 1082).

Was konkret die wenigen Einlassungen des Beschuldigten

anbelangt, so hat die Vorinstanz zudem zu Recht festgehalten, dass diese inkonsistent

und widersprüchlich sind (vgl. Akten SB.2021.121 S. 1320, 1323 f.). So brachte

er zum ersten Mal in einem undatierten Schreiben an die Staatsanwaltschaft

(Datum des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft: 7. August 2020) u.a. vor, dass

der Privatkläger 4 (zusammen mit einem Kollegen) ihm [dem Beschuldigten] bei der

Kaserne in Basel ein «Messer an Hals gehoben» habe und ihn habe schneiden wollen.

Der Beschuldigte habe aber flüchten können (Akten SB.2021.121 S. 861). Aussagen

zur Tat machte der Beschuldigte sodann erst wieder vor der Vorinstanz. Hierbei

kam er zwar erneut auf den behaupteten Angriff des Privatklägers 4 zu sprechen,

führte jedoch dieses Mal im Widerspruch zu seinen Angaben im Schreiben an die

Staatsanwaltschaft aus, dass dieser ihn nicht mit einem Messer, sondern mit

einer Flasche anzugreifen versucht habe und er daher in

Selbstverteidigung habe handeln müssen. Auf Rückfrage zum genauen Geschehen gab

er lediglich an, dass «der ganze Claraplatz» das «gesehen» habe und «bezeugen»

könne, was passiert sei (Akten SB.2021.121 S. 1234). Einlassungen zum

Kerngeschehen machte der Beschuldigte jedoch im Rahmen der gutachterlichen

Exploration gegenüber der Sachverständigen. Wie die Vorinstanz zutreffend

ausführt, schilderte er ihr gegenüber jedoch wiederum eine abweichende Version

des Tatgeschehens, wonach der Privatkläger 4 zwar eine Flasche benutzt habe,

letzterer ihn jedoch nicht nur anzugreifen versucht habe, sondern er

effektiv mit der Flasche gegen den Kopf geschlagen worden sei (Akten

SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 2, 31]). Auch hier gilt es jedoch zu beachten, dass

die Inkonsistenz und Widersprüchlichkeit möglicherweise auch ihre Begründetheit

in der eingeschränkten Aussagetüchtigkeit des Beschuldigten hat, sofern nicht

nur die adäquate Wahrnehmung der Situation beeinträchtigt sein sollte, sondern

die psychische Störung etwa auch die Speicherung und selbständige Wiedergabe der

Wahrnehmung zu einem späteren Zeitpunkt beeinflusst. Entgegen den Ausführungen

der Vorinstanz ist aufgrund dieser Möglichkeit beim vom Beschuldigten

behaupteten Angriff durch den Privatkläger 4 in dubio auch nicht von

einer Schutzbehauptung auszugehen. Dies wird auch durch die vom Privatkläger 4

wiedergegebene Aussagen des Beschuldigten unmittelbar nach dem Messereinsatz

gestützt, dass ersterer «Magie» betreibe. Diese Schilderung lässt sich vielmehr

in das Wahngerüst des Beschuldigten einbetten (so berichtete er auch im Rahmen

der Gutachtenserstellung davon, Opfer schwarzer Magie geworden zu sein) und

darauf schliessen, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung in seinem

Wahn von einer «Attacke» des Privatklägers 4 ausging (vgl. dazu die Aussage der

Sachverständigen im Rahmen der Berufungsverhandlung, Akten SB.2021.36 S. 1082;

vgl. auch Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 17, 19, 21, 24, 25, 26, 42, 43, 56]).

Schliesslich hatte der Privatkläger 4 auch keine Kenntnis von letzteren

Umständen, als er die Aussage betr. «Magie» des Beschuldigten gegenüber den

Strafverfolgungsbehörden wiedergab.

3.5.6 Hinsichtlich des sich tatsächlich

zugetragenen Geschehens kann jedoch neben den Ergebnissen der

aussagepsychologischen Begutachtung der Aussagen des Privatklägers 4 auch noch auf

weitere (unabhängige) Indizien und Beweise abgestellt werden:

Zum einen lassen auch die (verwertbaren) Zeugenaussage von H____

(Einvernahme vom 15. September 2020, Akten SB.2021.121 S. 886 ff.) sowie von J____

(Einvernahme vom 30. Juli 2020, Akten SB.2021.121 S. 849 ff.) darauf

schliessen, dass sich die in Frage stehenden Geschehnisse so abgespielt haben,

wie sie vom Privatkläger 4 beschrieben werden: Einerseits beschrieb H____ die

auch vom Privatkläger 4 nach der Messerattacke beschriebene Flucht Richtung

Claraplatz und die Verfolgung durch den Beschuldigten. So sei der Privatkläger 4

aus Richtung Kaserne herkommend über die Strasse gerannt, habe einen Moment

Pause gemacht und nach hinten geschaut. Der Beschuldigte sei ihm gefolgt. Der

Privatkläger 4 sei sodann weiter auf das andere Trottoir gerannt. Dort habe er

wieder angehalten und zurückgeblickt. Der Beschuldigte sei in diesem Moment in

der Mitte der Strasse gestanden und habe ein Messer in der Hand gehalten. Dann

seien beide Richtung Claraplatz verschwunden (Akten SB.2021.121 S. 887 f.). Andererseits

lassen sich aus den Aussagen von J____ Hinweise dazu entnehmen, dass sich der

Privatkläger 4 – in Übereinstimmung mit seinen eigenen Aussagen – zum Zeitpunkt

der Messerattacke durch den Beschuldigten nicht in aufrechter Position befand

(«am Boden sass»). Als der Privatkläger 4 nämlich aufgestanden sei, habe die

Zeugin zuerst gedacht, dass dieser «CONFI» im Gesicht gehabt habe, bevor sie

dann aber eine Verletzung der linken Gesichtshälfte erkannt habe (Akten SB.2021.121

S. 850 f.). Sodann sei der Privatkläger 4 weggerannt (Akten SB.2021.121 S. 851)

Zudem sagte sie aus, dass der Privatkläger 4 zunächst noch Musik gehört habe

und daher ein «Radio oder so etwas» hätte dabeigehabt haben müssen (Akten SB.2021.121

S. 851). Dies bestätigt wiederum die Aussage des Privatklägers 4, dass er seine

Musikbox dabeigehabt habe und in seinem Rucksack habe verstauen wollen.

Gegen die Behauptung des Beschuldigten, der Privatkläger 4

habe ihn mit einem Messer/einer Flasche attackiert, spricht auch der Umstand,

dass bei ersterem gemäss rechtsmedizinischem Gutachten des IRM vom 31. Juli

2020 keine Verletzungen aufgefunden werden konnten, die auf einen etwaigen

Angriff durch das Opfer schliessen lassen würden. So fehlten am Kopf, im

Gesicht sowie am Hals des Beschuldigten gänzlich frische Verletzungen. Gleiches

gilt auch für dessen Brustkorb sowie dessen Rücken. Auch an den Händen des

Beschuldigten konnten keine frischen Verletzungen festgestellt werden. Dem

Ereigniszeitpunkt ungefähr zugeordnet werden könnten lediglich Hauteinblutungen

an der rechten Oberarminnenseite, eine Hautabschürfung am linken Ellbogen sowie

Hautrötungen um beide Handgelenke und in der linken Hinterohrregion, wobei

jedoch nicht eindeutig differenziert werden könne, ob die Verletzungen zeitnah

vor dem Ereigniszeitpunkt, zum Ereigniszeitpunkt oder kurz danach entstanden seien.

Sowohl die Hauteinblutungen an der rechten Oberarminnenseite als auch die

Hautabschürfung am linken Ellbogen seien durch stumpfe Gewalteinwirkung

entstanden, wobei bei der Hautabschürfung zusätzlich eine tangentiale

Wirkkomponente vorhanden gewesen sein müsse. Hier wäre ein Sturz oder Aufkommen

auf eine raue Oberfläche als Ursache denkbar. Die Hauteinblutungen an der

rechten Oberarminnenseite, achselnah, seien ebenfalls durch stumpfe Gewalt

entstanden, aufgrund der Lokalisation wäre hier eine Halte- bzw.

Griffverletzung denkbar, die etwa durch die Festnahme durch die Polizei

entstanden sein könnte. Die Hautrötungen selbst seien kein eigentlicher

Verletzungsbefund, in Zusammenhang mit der Vorgeschichte könnten sie an den

Handgelenken zwanglos durch das Anbringen von Handschellen gegen den Widerstand

des Beschuldigten entstanden sein (Akten SB.2021.121 S. 991 f.). Im Ergebnis

hält mithin auch das Gutachten fest, dass sich keine Hinweise auf stumpfe oder

scharfe Gewalt gegen den Körper des Beschuldigten ergeben hätten (Akten SB.2021.121

S. 992). Entsprechend können auch die gemäss kriminaltechnischen

Untersuchungsbericht der KTA vom 22. Juli 2020 auf dem Trottoir vor der

Liegenschaft [...] vorgefundenen blutverdächtigen Anhaftungen an einem

Glasbruchstücke einer zerbrochenen Whiskyflasche, die diversen über das

Trottoir verteilten Blutspuren sowie die weiteren, vor allem tropfenförmigen

Blutspuren auf dem Trottoir in Richtung Kasernenstrasse und vor der

Liegenschaft [...] (Akten SB.2021.121 S. 923 ff.) klarerweise nicht vom

Beschuldigten stammen.

Zusammengefasst sprechen somit die glaubhaften Aussagen des

Privatklägers 4 und der unabhängigen Zeugen gegen ein vom Beschuldigten geltend

gemachtes Angriffsszenario und für die Sachverhaltsversion des Privatklägers 4.

Zudem ist den Schilderungen des Beschuldigten aufgrund der Widersprüche zu den

übrigen Beweisen und Indizien sowie seiner fraglichen Aussagetüchtigkeit nicht

zu folgen. Zu seinen Gunsten ist jedoch davon auszugehen, dass er aufgrund

seiner psychischen Erkrankung in seinem Wahn von einer «Attacke» des

Privatklägers 4 auf ihn ausging.

Im Ergebnis hat nach dem Gesagten demnach für das

Tatgeschehen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als erstellt zu gelten,

dass sich der Privatkläger 4 zum Tatzeitpunkt in hockender bzw. gebückter Position

an seinem Rucksack zu schaffen gemacht hatte, um seine Musikbox darin zu

verstauen, als er unversehens und ohne ersichtlichen Anlass vom neben bzw.

hinter ihm stehenden Beschuldigten einen von oben nach unten geführten

Messerhieb/-schnitt ins Gesicht verpasst bekam. Im Rahmen der

Auseinandersetzung fiel auch die Whisky-Flasche des Privatklägers 4 zu Boden,

die er zuvor aus dem Rucksack genommen hatte, um die Musikbox verstauen zu

können. Auf die Frage, warum er das getan habe, gab ihm der Beschuldigte zur

Antwort, dass der Privatkläger 4 «Magie» betreibe, worauf letzterer ohne

Gegenwehr oder Gegenangriff die Flucht Richtung Claraplatz ergriff, gefolgt vom

ihm (zumindest ein Stück weit) nachsetzenden Beschuldigten.

Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch

darauf hingewiesen, dass das Tatvorgehen eindeutige Parallelen mit dem

Sachverhalt aufweist, der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14.

Dezember 2016 festgestellt wurde. Letzteres verurteilte den Beschuldigten unter

anderem wegen am 12. März 2016 an I____ mit einem Klappmesser verübter

Schnittverletzungen. Der erstinstanzliche Schuldspruch – versuchte schwere

Körperverletzung – wurde durch das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil

vom 7. Dezember 2017 ebenso bestätigt wie die tatsächlichen Feststellungen der

Vorinstanz. Die Parallelen zum im vorliegenden Fall vom Privatkläger 4 geschilderten

Sachverhalt sind augenfällig. So wurde im schriftlichen Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt (SB.2021.121) wörtlich ausgeführt: «[...] kann so

oder anders jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Messerattacke völlig

unerwartet erfolgte, d.h. ohne dass es davor eine Unstimmigkeit zwischen dem

Beschuldigten – der selber nichts dergleichen geltend macht – und I____ gegeben

hätte bzw. dieser sie hätte kommen sehen können [...]» (vgl. AGE SB.2017.28 vom

7. Dezember 2017 E. 3.2).

3.6 Vorliegend nicht mehr bestritten ist der

Sachverhalt betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls (vgl. Akten

SB.2021.36 S. 1074), weshalb hierfür auf die Ausführungen der Vorinstanz zu

verweisen ist (Akten SB.2021.36 S. 525 ff.).

3.7

3.7.1 Was den Vorwurf des Verweisungsbruchs

anbelangt, so führte die Vorinstanz aus, dass dem Beschuldigten die Ausreise

aus der Schweiz trotz rechtskräftigen Landesverweises nicht jederzeit und

voraussetzungslos möglich gewesen sei. Einer Aktennotiz des Migrationsamtes vom

15. Juli 2019 sei ausserdem zu entnehmen, dass die Ausschaffung nach Algerien

voraussichtlich eine längere Planungsphase benötige, weswegen der Beschuldigte

bis auf Weiteres allwöchentlich am Asylschalter des Migrationsamtes Basel-Stadt

vorsprechen müsse. Dem sei der Beschuldigte, soweit aus den Unterlagen

ersichtlich sei, auch nachgekommen.

Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass es dem

Beschuldigten, während er sich in Freiheit befunden habe, durchaus möglich

gewesen wäre, die Schweiz zu verlassen. Dies hätten die Erkundigungen beim

Migrationsamt ergeben. Der Beschuldigte habe ab dem 13. November 2019 (Datum

des Urteils des Strafgerichts) jedoch keinerlei Anstrengungen hierzu

unternommen. Insbesondere habe er es unterlassen bei der algerischen Botschaft

vorzusprechen, um für sich ein Laisser-Passer ausstellen zu lassen

3.7.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte

mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Mai 2019 für 7

Jahre des Landes verwiesen wurde. Dennoch verliess er die Schweiz nicht,

nachdem er am 16. Juli 2019 aus dem Gefängnis entlassen worden war. Entgegen

den Ausführungen des Strafgerichts hat das Migrationsamtes Basel-Stadt mit

Schreiben vom 25. August 2022 (Akten SB.2021.36 S. 842) festgehalten, dass der

Beschuldigte ab dem 13. Mai 2019 (gemeint wohl 16. Juli 2019 als Datum der

Entlassung aus dem Gefängnis) weder im Rahmen der Papierbeschaffung noch in

Sachen Planung seiner Ausreise Anstrengungen unternommen habe. Gemäss ZEMIS und

telefonischer Auskunft des SEM vom 25. August 2022 sei die Identitätsabklärung

in Zusammenarbeit mit der algerischen Botschaft positiv verlaufen. Die Ausstellung

eines Ersatzreisedokuments wäre somit jederzeit möglich gewesen. Als sich der

Beschuldigte nicht in Haft befunden habe, hätte die Ausstellung eines Laisser-Passer

sein Vorsprechen bei der algerischen Botschaft bedingt, was dieser jedoch

damals unterlassen habe. Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen,

dass es dem Beschuldigten nach seinen Gefängnisentlassungen am 16. Juli 2019

sowie nach seiner erneuten Entlassung am 9. September 2019 (nachdem er im

Auftrag des Migrationsamts am 8. September 2019 verhaftet worden war) möglich

gewesen wäre, seine Ausreise aus der Schweiz wahrzunehmen bzw. vorzubereiten,

dies zumindest bis zum Ausbruch der Covid-19-Pandemie im Jahre 2020 (vgl. auch

das Migrationsamtes Basel-Stadt mit Schreiben vom 25. August 2022, Akten SB.2021.36

S. 842).

4. Rechtliches

4.1 Der Beschuldigte wendet sich in rechtlicher Hinsicht insbesondere

gegen die vorinstanzliche Qualifikation der Messerattacke als versuchte Tötung.

So habe vorliegend eine einzige Bewegung des Beschuldigten zur Schnittwunde

geführt. Im Gegensatz zur vorinstanzlichen Feststellung habe es sich dabei

nicht um einen «Hieb» gehandelt, da sich in einem solchen Fall ein anderes

Verletzungsbild, etwa ein Stichkanal resp. ein Loch im Gesicht, ergeben hätte.

Das IRM-Gutachten sei sodann nicht von einer unmittelbaren Lebensgefahr

ausgegangen. Das Strafgericht habe zudem ausgeführt, dass kein dynamischer

Geschehensablauf vorgelegen habe, vielmehr sei der Schnitt ohne Vorwarnung aus

nächster Nähe zugefügt worden. In einem solchen Fall könne aber kein Tötungsvorsatz

angenommen werden, da dann nicht zu befürchten gewesen wäre, dass die

Halsschlagader hätte getroffen werden können. Dieses Risiko hätte eher bei

einem dynamischen Geschehensablauf bestanden. Die Vorinstanz mache es sich zu

einfach. Auch der Umstand des Hockens könne nicht zu einer anderen

Qualifikation führen. Aufgrund des Drogenkonsums sei zudem vom Beschuldigten keine

kontrollierte Bewegung möglich gewesen. Falls ein Tötungsvorsatz denn effektiv

vorhanden gewesen wäre, hätte der Beschuldigte vielmehr den Hals angreifen

können. Im Ergebnis sei demnach nicht von einer versuchten Tötung, sondern lediglich

einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen. Es lägen zu wenige

Erkenntnisse vor, ob es sich um eine vollendete schwere Körperverletzung

handle; die frische Wunde sehe zwar schlimm aus, es liege aber keine

Dokumentation über den aktuellen Zustand der Wunde vor.

4.2

4.2.1 Gemäss

Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen

Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied

eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar

macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank

macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere

schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit

eines Menschen verursacht.

4.2.2 Gemäss

IRM-Gutachten könnten Verletzungen mit einem spitzen oder scharfen Gegenstand

im Kopf-Hals-Bereich aufgrund der engen räumlichen Beziehungen zu

lebenswichtigen Strukturen (grosse Blutadern, Rückenmark, Luftröhre etc.)

grundsätzlich zu schwerwiegenden bzw. tödlichen Verletzungen oder

Komplikationen führen. Beispielhaft zu nennen seien im Hinblick auf die

Verletzungslokalisation im vorliegenden Fall insbesondere eine Eröffnung der

Halsschlagadern mit Blutverlust, Venenläsionen mit der Gefahr einer Luftembolie

und Blutverlust, sowie Verletzungen an den Zähnen oder im weiteren Mundbereich

(Akten SB.2021.121 S. 1008). Eine akute Lebensgefahr habe im vorliegenden Fall

beim Privatkläger 4 jedoch nicht ausgemacht werden können (Akten SB.2021.121 S.

1009). Mithin ist eine schwere Körperverletzung aufgrund einer lebensgefährlichen

Verletzung auszuschliessen.

In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist beim Privatkläger 4 jedoch von einer

argen und bleibenden Entstellung des Gesichts auszugehen. Eine solche ist

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa anzunehmen bei «eine[r] lange[n],

wenn auch gut verheilte[n] Narbe» «vom linken Mundwinkel bis zum Ohransatz»,

die «aber weiterhin deutlich sichtbar und auch mit kosmetischen Mitteln nicht

vollständig zu verbergen» sei und das Opfer für immer kennzeichne. Hinzu komme

«eine geringfügige mimische Beeinträchtigung, die namentlich beim Lachen

auffalle». Selbst wenn eine Narbe (teilweise) kosmetisch überdeckt werden

könne, führe der «Einsatz von Kosmetika […] nicht zur Beseitigung der

Beeinträchtigung, weshalb die Narbe vollständig sichtbar» bleibe, wenn das

Opfer aus irgendwelchen Gründen (z.B. infolge einer Allergie) darauf verzichte,

kosmetische Produkte zu verwenden (BGE 115 IV 17 E. 2). Eine schwere Körperverletzung

bejaht wurde auch im Falle von zwei 10 cm langen Schnittwunden, die sich über

den Kieferknochen erstreckten, auch mit plastischer Chirurgie nicht zu

beseitigen waren und selbst mit einem Bart sichtbar blieben (vgl. Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar,

4. Aufl., Basel 2019, Art. 122 StGB N 18 unter Verweis auf ein Urteil des

Geschworenengerichts ZH vom 26. Juni 2002).

Die vorliegende Verletzungskonstellation

ist mit den beiden genannten Beispielfällen sehr gut vergleichbar. So handelt

es sich auch i.c. um eine Schnittwunde in der linken Gesichtshälfte, die sich

über eine Länge von rund 10-15 cm über dem Unterkieferknochen von vor dem Kinn

nach hinten bis zur Ohrspeicheldrüse erstreckt (IRM-Gutachten, Akten SB.2021.121

S. 1005 ff.) und deren Ausmass auf den Fotos der Krankenunterlagen eindrücklich

aufgezeigt wird (Akten SB.2021.36 S. 855 ff.; vgl. auch Akten SB.2021.121 S. 834

f.). Auch die rund zwei Monate nach der Tat im Rahmen der

Konfrontationseinvernahme vom 3. September 2020 aufgenommenen Bilder lassen die

Narbe noch deutlich erkennen (vgl. Akten SB.2021.121 S. 885). Diese wäre ohne

den Bart, den der Privatkläger 4 auf dem Foto trägt, noch ungleich offenkundiger

ersichtlich. Auch im erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll ist festgehalten, dass

die Narbe – rund ein Jahr nach dem Tatgeschehen – noch «deutlich sichtbar» sei

(Akten SB.2021.121 S. 1241). Zudem führte der Privatkläger 4 aus, dass er erst

seit dem Vorfall einen Bart trage, um die Narbe zu verdecken. Er sei dazu

gezwungen um die Blicke der Menschen zu vermeiden. Er habe zum Zeitpunkt der

erstinstanzlichen Verhandlung manchmal immer noch schlimme physische und

psychische Schmerzen. So müsse er manchmal Schmerzmittel einnehmen und er sei

gezwungen, Creme auf die Narbe aufzutragen; er könne zudem nicht in die pralle

Sonne gehen, da es ihm sonst weh tue. Es sei aber schwierig, an die Medikamente

ranzukommen, wenn man keine Papiere habe (Akten SB.2021.121 S. 1242). Entgegen

den Ausführungen des Beschuldigten liegen demnach genügend Erkenntnisse vor,

welche die Annahme einer (vollendeten) schweren Körperverletzungen erlauben. Die

zugrundeliegende Tathandlung ist damit objektiv betrachtet als vollendete schwere

Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Aus den

äusseren Umständen kann diesbezüglich auch zumindest auf einen Eventualvorsatz

des Beschuldigten geschlossen werden, da er bei einem solchen (gezielten)

Schnitt quer durch die linke Gesichtshälfte des Privatklägers 4 dessen

bleibende arge Entstellung für möglich halten musste und zumindest auch in Kauf

nahm. Ein Vorsatz in Bezug auf die schwere Körperverletzung wird vom Beschuldigten

zudem nicht bestritten (zu Recht bringt der Beschuldigte – im Vergleich zum

vorinstanzlichen Verfahren – auch nicht mehr vor, dass eine schuldunfähige

Person keinen Vorsatz fassen könne [vgl. hierzu BGE 115 IV 221 E. 1; AGE SB.2017.28

E. 3.1.2; Bommer/Dittmann, in:

Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 19 StGB N 19]).

Entgegen dem

strafgerichtlichen Entscheid kann dem Beschuldigten jedoch kein Tötungsvorsatz

vorgeworfen werden. Der Beschuldigte versetzte dem Privatkläger 4 gemäss

Beweisergebnis die Verletzung mit dem Messer, als dieser sich vor dem

Beschuldigten in der Hocke befand, um seine Musikbox in seinem Rucksack zu verstauen.

Ob, wie die Vorinstanz annimmt, dabei der Kopf des Privatklägers 4 «nach unten

geneigt» war, ist reine Spekulation. Die Vorinstanz schliesst jedoch aus dieser

Annahme auf den Umstand, dass der Übergang zwischen der Kinn- und der

Halspartie für den Beschuldigten nicht mehr klar sicht- und unterscheidbar

gewesen sei. Ebenfalls nicht zwingend ist die Ausführung der Vorinstanz, der

Privatkläger 4 habe sich beim Verstauen der Musikbox durch die «Hocke-Stellung»

in einer «labilen Position» befunden. Gleiches gilt für die vom Strafgericht

angenommenen «Schnelligkeit und entsprechende Ungenauigkeit» der

Verletzungsbeibringung, da sich dem als erstellt angesehenen Sachverhalt auch

hier keine Anhaltspunkte dazu entnehmen lassen, wie lange der Privatkläger 4

insgesamt an seinem Rucksack hantierte. Dass die Messerattacke ihn –

belegtermassen – völlig überraschend traf, hat grundsätzlich nichts mit dem

Umstand zu tun, ob und wie gut der Beschuldigte für seinen Übergriff Mass

nehmen konnte. Zwar ist es denkbar, dass der Beschuldigten durch den

Betäubungsmittelkonsum in der Kontrolle einer zielgenauen Schnittzufügung

eingeschränkt war, wobei jedoch – da der Beschuldigte nicht unmittelbar nach

dem Tatgeschehen festgenommen werden konnte – weder die genaue Blutalkoholkonzentration

noch die Kokainmenge zum Tatzeitpunkt im Blut gutachterlich festgestellt resp.

errechnet werden konnte (vgl. Akten SB.2021.121 S. 1013 ff.). Gemäss den

Angaben des Privatklägers 4 habe der Beschuldigte in der Nacht vor der Tat zwar

Kokain und Alkohol konsumiert, jedoch lediglich zwei bis drei Biere getrunken

und sei nicht angetrunken gewesen (Akten SB.2021.121 S. 882). Aufgrund dieser

Anhaltspunkte ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund

seines Alkoholkonsums zum Tatzeitpunkt derart schwere neurologische Symptome

(Koordinationsstörungen etc., vgl. dazu Pschyrembel Online, Stichwort «Alkoholintoxikation»)

aufwies, dass diese einen gezielten Schnitt verunmöglicht oder stark erschwert

hätten. Des Weiteren wird bei den Nebenwirkungen von Kokain keine entsprechende

neurologische Symptomatik geschildert (vgl. Pschyrembel Online, Stichwort

«Kokain»), die zu Lasten des Beschuldigten auf eine Unfähigkeit schliessen

liesse, eine gezielte Verletzung herbeizuführen. Dass der Beschuldigte ferner

im Umgang mit Messern bewandt ist, zeigt sich nicht zuletzt auch an seiner

einschlägigen Vorstrafe betreffend einen Messerangriff auf I____ am 12. März

2016.

Es ist demnach

vielmehr davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten aufgrund der statischen

Haltung des Privatklägers 4, als dieser seine Musikbox in hockender Stellung in

seinem Rucksack verstauen wollte, möglich war, diesem einen gezielten Schnitt

im Gesicht zuzufügen. Da es sich nicht um ein dynamisches Geschehen handelte

und der Beschuldigte den Schnitt aus unmittelbarer Nähe am vor ihm hockenden

Privatkläger 4 durchführen konnte, kann ersterem keine Inkaufnahme einer

möglicherweise tödlichen Verletzung vorgeworfen werden.

4.3

4.3.1 Die

Vorinstanz hat sodann eine Notwehrsituation aufgrund des Beweisergebnisses abgelehnt.

4.3.2 Der

Beschuldigte macht demgegenüber geltend, dass in objektiver Hinsicht wohl zwar

keine Notwehrsituation vorgelegen habe, der Beschuldigte jedoch in seinem Wahn

von einer solchen ausgegangen sei.

4.3.3

4.3.3.1 Wird

jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so

ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen

angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die

Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB).

Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder

Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2

StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach

der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2).

Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei auf Grund jener Situation zu

beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer

Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber

angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen,

weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGer 6B_57/2017 vom 5.

Oktober 2017 E. 1.2.1 m.H. auf BGE 136 IV 49 E. 3.1. und 3.2; Niggli/Göhlich,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 15 StGB N 28 f.). Ein Fall von

Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt,

indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von

Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2

m.H.). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so

beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den

sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15.

Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).

4.3.3.2 In

einem ersten Schritt ist demnach das Vorliegen einer Notwehrlage zu prüfen. Hierfür

müsste ein Angriff durch eine Person vorgelegen haben, der auf eine rechtswidrige

Verletzung eines Rechtsguts des Beschuldigten gerichtet gewesen wäre. Dies ist

durch objektives ex-post Urteil zu bestimmen (Geth,

Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Basel 2021, Rz. 193). Vorliegend kann

aufgrund des Beweisergebnisses eine solche klar ausgeschlossen werden (vgl.

vorne E. 3). Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist jedoch zu konzedieren,

dass der Beschuldigte in seiner Wahnvorstellung irrigerweise annahm, dass eine

objektive Rechtfertigungslage, sprich ein rechtswidriger Angriff durch den

Privatkläger 4, vorgelegen habe (vgl. dazu sogleich auch E. 5), womit ein Fall

von Putativnotwehr zu diskutieren wäre und das Gericht gem. Art. 13 Abs. 1 StGB

die Tat gemäss der Vorstellung des Sachverhalts des Beschuldigten zu beurteilen

hätte.

Entgegen den

Ausführungen des Beschuldigten kommt Art. 13 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall

jedoch nicht zur Anwendung. So hat das Bundesgericht in einem unlängst in der

amtlichen Sammlung publizierten Urteil ausdrücklich festgehalten, dass krankheitsbedingte

von gewöhnlichen Irrtümern zu unterscheiden seien. So habe der (psychisch)

gesunde Irrende eine Fehlvorstellung über die Wirklichkeit, womit die insoweit

«objektive», da von allen gesunden Personen übereinstimmend wahrnehmbare,

Wirklichkeit gemeint sei. Für eine an Schizophrenie leidende Person sei bereits

diese «objektive» Wirklichkeit so nicht wahrnehmbar. Krankheitsbedingt habe sie

eine eigene, subjektive Wirklichkeit (Eigenwirklichkeit), die nicht mehr

kritisch hinterfragt werden könne. Aus psychiatrischer Sicht sei die Rede vom

Irrtum bei einer solchen Person deshalb bereits phänomenologisch verfehlt. Dies

habe jedoch auch in strafrechtlicher Hinsicht zu gelten. So entspreche es dem

Konzept der Strafrechtsordnung, als Normalfall von einem Individuum auszugehen,

das in der Lage sei, die Gebote und Verbote des Strafrechts zu erkennen und

sein Verhalten danach auszurichten. Wer folglich aufgrund einer psychischen

Krankheit «irrt», irre nicht im Sinne des Art. 13 Abs. 1 StGB. Die irrige

Annahme eines schuldunfähigen Beschuldigten, die bei einem geistig gesunden

Täter einen Sachverhaltsirrtum darstellen würde, sei mithin unbeachtlich,

wenn sie auf die zur Schuldunfähigkeit führende Erkrankung des Beschuldigten

zurückgehe. (BGE 147 IV 193 E. 1.4.6; vgl. auch Bommer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 19

StGB N 16). Da im vorliegenden Fall die wahnhafte Vorstellung des – objektiv

nicht vorliegenden – Angriffs gerade auf die psychische Erkrankung des

Beschuldigten zurückzuführen ist (vgl. sogleich eingehend E. 5), kann auch er

sich nicht auf einen Irrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB berufen. Im

Ergebnis kann ihm daher keine Putativnotwehr zugutegehalten werden.

Im Ergebnis wird

somit festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestandsmerkmale der schweren

Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB in rechtswidriger Weise erfüllt

hat.

4.4 Was

die rechtliche Qualifikation des Vorwurfs des gewerbsmässigen Diebstahls anbelangt,

so wird diese vom Beschuldigten nicht bestritten. Entsprechend kann auf die

zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (E. II des

vorinstanzlichen Entscheids, Akten SB.2021.36 S. 230 f.). Es wird somit

festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestandsmerkmale des gewerbsmässigen

Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB in rechtswidriger Weise erfüllt hat.

4.5 Hinsichtlich

des mehrfacher Verweisungsbruchs ist gestützt auf das Beweisergebnis zu

konstatieren, dass es dem Beschuldigten nach seinen Gefängnisentlassungen am

16. Juli 2019 sowie nach seiner erneuten Entlassung am 9. September 2019 – und

somit mehrfach – möglich gewesen wäre, seine Ausreise aus der Schweiz

wahrzunehmen. Damit hat er gegen die mit Urteil des Strafgerichts des Kantons

Basel-Stadt vom 13. Mai 2019 ausgesprochene siebenjährige Landesverweisung

verstossen. Es wird mithin in diesem Fall festgestellt, dass der Beschuldigte

die Tatbestandsmerkmale des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB mehrfach

in rechtswidriger Weise erfüllt hat.

4.6 Zusammenfassend

ist entsprechend festzustellen, dass der Beschuldigte – zusätzlich zu den

bereits rechtskräftigen Feststellungen in Bezug auf die rechtswidrig (aber

nicht schuldhaft) erfüllten Tatbestandsmerkmale der mehrfachen versuchten

Nötigung (Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) und der Übertretung nach Art. 19a

Ziff. 1 BetmG – die Tatbestandsmerkmale der schweren Körperverletzung (Art. 122

Abs. 2 StGB), des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) sowie des

mehrfachen Verweisungsbruches (Art. 291 Abs. 1 StGB) in rechtswidriger Weise

erfüllt hat.

5. Schuldfähigkeit

Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wurde das

von Dr. med. G____ erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten eingeholt (Gutachten

vom 23. März 2021, Akten SB.2021.121 S. 1141 ff.). In Ergänzung dazu wurde Dr. med.

G____ vor dem Strafgericht sowie in der Berufungsverhandlung als

Sachverständige befragt.

Für den Inhalt des Gutachtens vom 23. März 2021 kann

grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

(Akten SB.2021.121 S. 1330 ff.). Zu Recht erkannte das Strafgericht im Ergebnis

auf Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB für

die ihm im Verfahren SB.2021.121 vorgeworfenen Delikte der mehrfachen versuchten

Nötigung, der versuchten Tötung (bzw. der schweren Körperverletzung) sowie der

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. Diese Erkenntnis wurde

auch weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Beschuldigten in Frage gestellt.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigt Dr. med. G____,

die mit dem Beschuldigten im Vorfeld der Verhandlung auch eine (erneute)

zweistündige Exploration am 10. November 2022 im Gefängnis Bässlergut

durchgeführt hatte, ihre gutachterlichen Aussagen. Zwar habe sich in formalgedanklicher

Hinsicht beim Beschuldigten dank der vorgenommenen Medikation eine Besserung

insofern eingestellt, als eine verbesserte Auskunftsfähigkeit seinerseits

vorliege (was sich auch bei der Befragung des Beschuldigten durch das Gericht

zeigte), gleichzeitig habe sich aber an den inhaltlichen Denkstörungen im Sinne

der Wahninhalte grundsätzlich nichts geändert. Dies zeige sich etwa an der

«doppelten Buchführung» des Beschuldigten, was oftmals bei Psychoseerkrankten

mit langjährigem Wahn resp. Wahngerüst erkennbar sei. So sei der Beschuldigte

in der erneuten Exploration immer noch der Meinung gewesen, dass all das

zutreffe, was er zuvor angegeben habe, er habe aber nicht darüber sprechen

wollen, weil es «geheim» und sehr «politisch» sei. Dass aber aktuell überhaupt

ein Kontakt mit ihm möglich sei, liege daran, dass er überhaupt mediziert sei.

Davor habe er Phrasen formuliert, die wenig Inhalt gehabt hätten. Die

Medikation habe die sehr starken Beeinträchtigungen im formalen Gedankengang gebessert,

was wiederum Rückschlüsse darauf zulasse, dass bei ihm die paranoide

Schizophrenie in einer schweren Ausprägung vorliege und sie medikamentös beeinflussbar

sei. Je mehr eine Tagesstruktur vorliege, je geordneter das Setting sei und je

mehr er eine suffiziente Medikation erhalte, umso mehr könne er an Gesprächen

teilhaben, aber desto mehr kämen auch die inhaltlichen Denkstörungen im Sinne

der doppelten Buchführung zum Tragen. Was die Delikte anbelange, die noch nicht

im Gutachten vom 23. März 2021 thematisiert worden seien, so könne zur diese

betreffenden Motivlage keine Aussage getroffen werden, da sich der Beschuldigte

nicht darauf eingelassen habe. Durch seine schwere Erkrankung sei der

Beschuldigte vorliegend in seinem Persönlichkeitsgefüge so zerrüttet, dass er

selbst im Falle der Formulierung eines Motivs die Motivlage schon sehr früh

krankheitsbeeinflusst sei. So sei es möglich, dass die Einsichtsfähigkeit in

das Unrecht des Diebstahls grundsätzlich zwar gegeben sei, aber für die

begangenen Taten anzunehmen sei, dass die Motivlage bereits so

krankheitsbedingt zerrüttet gewesen sei, dass die Steuerungsfähigkeit an einem

ganz frühen Punkt schon nicht mehr vorgelegen habe. Dies gelte für den dem

Beschuldigten vorgeworfenen gewerbsmässigen Diebstahl gleichermassen wie für

den – ebenfalls nicht im Gutachten erwähnten – Vorwurf des mehrfachen

Verweisungsbruches.

Gestützt auf diese ergänzenden schlüssigen Darlegungen der

Sachverständigen im Rahmen der Berufungsverhandlung ist auch mit Blick auf die

vorliegend noch in Frage stehenden Tatvorwürfe des gewerbsmässigen Diebstahls

sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs von der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten

im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen. Dies wird denn auch weder durch

den Beschuldigten selbst noch die Staatsanwaltschaft in Abrede gestellt. Mithin

hat er sämtliche tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklichten Straftaten

schuldlos begangen, mit der Folge, dass seine Strafbarkeit zufolge

Schuldunfähigkeit entfällt (Art. 19 Abs. 1 StGB).

6. Strafzumessung

Aufgrund der für

alle Delikte nachgewiesenen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ist keine

Strafe auszusprechen.

7. Massnahme

7.1 Des Weiteren gilt es über die Anordnung einer

Massnahme zu befinden. Die Staatsanwaltschaft sieht eine solche – in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nach Art. 59 StGB als geboten an, während

der Beschuldigte beantragt, es sei der Antrag auf Anordnung einer solchen Massnahme

abzuweisen. Der Beschuldigte kritisiert hierbei die Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme insofern, als es aufgrund fehlender Rechtswidrigkeit der

(Gewalt-)Tat keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer stationären

Massnahme gebe. Der Beschuldigte müsse nämlich aufgrund der Putativnotwehr vom

Vorwurf der versuchten Tötung (bzw. der schweren Körperverletzung)

freigesprochen werden.

7.2

7.2.1 Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme

anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer

Delikte zu begegnen, wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht

oder die öffentliche Sicherheit dies einfordert und wenn schliesslich die

Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59–61, 63 oder 64

StGB – erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass

der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im

Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig

ist (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB). Massnahmen können auch getroffen werden, wenn

der Täter im Tatzeitpunkt schuldunfähig war (Art. 19 Abs. 3 StGB).

7.2.2 Ist

der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1

StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des

Täters mit seiner Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch

lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender

Taten begegnen.

7.2.3 Die

Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von

psychischen Störungen hängt somit kumulativ von folgenden in den Art. 56 in

Verbindung mit Art. 59 StGB geregelten Voraussetzungen ab: Anlasstat, d.h. die

tatbestandsmässige und rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder Vergehens;

sachverständige Begutachtung; das Bestehen einer schweren psychischen Störung;

Zusammenhang zwischen Anlasstat und dem Zustand des Täters; Erforderlichkeit

der Massnahme, d.h. alternativ Behandlungsbedürftigkeit des Täters

oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Eignung, d.h. voraussichtlich

präventive Wirkung der Massnahme; Verhältnismässigkeit der Massnahme, auch im

Vergleich zu alternativen Massnahmen; Bestehen einer geeigneten Einrichtung

(vgl. Trechsel/Pauen Borer, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 59 N 1; Art. 61 N 2; vgl. auch Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht

II., 9. Auflage, Zürich 2018, § 7 N 4.11, 4.13). Es ist zu prüfen, ob die

Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 StGB vorliegend erfüllt sind.

7.3 Was

das Erfordernis der Anlasstat anbelangt, so hat der Beschuldigte – nebst der

u.a. hier weniger ins Gewicht fallenden mehrfachen versuchten Nötigung, des gewerbsmässigen

Diebstahls sowie des mehrfachen Verweisungsbruches; alles aber immerhin

Vergehen – den Straftatbestand der der schweren Körperverletzung in

rechtswidriger Weise erfüllt und damit ein Gewaltverbrechen begangen (vgl.

vorne E. 4). Was die Argumentation des Beschuldigten betrifft, es könne keine

Massnahme ohne rechtswidrige Anlasstat ausgesprochen werden, so ist dem zwar

zuzustimmen. Wie jedoch aufgezeigt werden konnte, ist im vorliegenden Fall

aufgrund des fehlenden Irrtums des Beschuldigten in seiner Eigenschaft als

Wahntäter das Vorliegen einer Putativnotwehr gerade verneint worden (vgl. vorne

E. 4.3.3.2). Ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des

Beschuldigten u.a. in Bezug auf das Delikt der schweren Körperverletzung liegt

mithin vor. Und selbst wenn eine Putativnotwehr bejaht worden wäre, so würde

deren Vorliegen gemäss h.L. nicht zu einer fehlenden Rechtswidrigkeit des

Verhaltens der betreffenden Person führen, da es sich bei Art. 13 Abs. 1 StGB

um eine blosse Rechtsfolgenverweisung handle (Geth,

a.a.O., Rz. 197; so auch schon Seelmann,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 15 N 8; vgl. dazu auch die

deutsche Lehre und Praxis, etwa BGH, Urteil vom 2 StR 375/11 vom 2. November

2011 [«Die Voraussetzungen eines Irrtums über die tatsächlichen Voraussetzungen

eines Rechtfertigungsgrundes liegen vor. Dies führt entsprechend § 16 Abs. 1 Satz

1 StGB[/D] zum Ausschluss der Vorsatzschuld.»]; Fischer,

Beck’scher Kurz-Kommentar StGB, 69. Aufl., München 2022, § 32 N 51 [«Ein Irrtum

ist als Erlaubnistatbestandsirrtum anzusehen [….], der – nach der sog.

rechtsfolgenverweisenden Schuldtheorie – die Vorsatzschuld entfallen lässt.»]).

Aufgrund der dargelegten klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur

fehlenden Irrtumsfähigkeit wahnhafter Personen in Bezug auf eine geltend gemachte

Putativnotwehr kann diese Frage jedoch vorliegend offenbleiben.

7.4

7.4.1 Das

Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf

eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; vgl. ausführlich und

mit weiteren Hinweisen Heer, in:

Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 56 StGB N 38 ff.; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 9

ff.). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer

Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher

Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3

StGB, vgl. Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1, 134 IV 315 E. 4.3.1; BGer

6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4, 6B_1390/2019 vom 23. April 2020 E. 2.3.1,

2.3.2, 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.1). Das Gericht würdigt Gutachten

grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen

nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden.

Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise

bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das

Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem

Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft,

hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben

(BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1, 134 IV 246 E. 4.3; BGer 6B_648/2020

vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4, 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.2).

7.4.2 Über den Beschuldigten liegt ein – bereits

erwähntes – forensisch-psychiatrisches Hauptgutachten von Dr. med. G____ vom

23. März 2021 (Akten SB.2021.121 S. 1141) vor. Wie ebenfalls bereits

ausgeführt, wurde in Ergänzung dazu Dr. med. G____ – neben einer ebenfalls

erfolgten Befragung vor dem Strafgericht (Akten SB.2021.121 S. 1247 ff.) – in

der Berufungsverhandlung als Sachverständige befragt.

7.4.3 Im

forensisch-psychiatrisches Hauptgutachten vom 23. März 2021 (Akten SB.2021.121

S. 58 ff.) wurde beim Beschuldigten eine bereits 2017 attestierte und im

retrospektiven Krankheitsverlauf bestätigte schwere paranoide Schizophrenie

(ICD-10 F.20.0), welche – wie auch der ebenfalls vorliegende schädliche

Gebrauch von Kokain und Alkohol, nicht aber jener von Tabak – in kausalem

Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Straftaten steht, diagnostiziert (Akten

SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 46 f., 49 f., 68, 71]). Diese Diagnose wurde durch Dr.

med. G____ zudem im Rahmen ihrer Befragung als Sachverständige in der

Berufungsverhandlung bestätigt (Akten SB.2021.36 S. 1076 ff.). Mithin liegt eine

für die Tat kausale schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB

vor (vgl. etwa Heer/Habermeyer, in:

Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 59 StGB N 6 ff., 15a; zum

Rechtsbegriff einer schweren psychischen Störung siehe BGE 146 IV 1 E. 3.5.3).

Dieser Umstand wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten.

7.4.4 Im

Hinblick auf das in Frage stehende Rückfallrisiko kann dem Gutachten entnommen werden,

dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte ohne störungsspezifische

Behandlung ähnliche Straftaten wie bisher begeht, als deutlich erhöht

eingestuft wird. Es bestehe eine hohe Gefahr auch für die Begehung schwerwiegenderer

Delikte. Mit einer – erfolgreich durchgeführten – Therapie lasse sich die

Rückfallgefahr nach gutachterlicher Einschätzung dagegen verringern und die

Legalprognose nachhaltig verbessern (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 65, 70],

1251; Akten SB.2021.36 S. 1082).

7.4.5 Was

die Eignung der Massnahme betrifft, so setzt die Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB eine hinreichende

Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die

Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in

Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche

Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss

theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen

Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende

Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein

Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für

eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_648/2020

vom 15. Juli 2020 E. 4.3.1, 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1, 6B_1343/2017

vom 9. April 2018 E. 2.5; je m.H.).

Im vorliegenden

Fall besteht aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Perspektive grundsätzlich ein

Behandlungsbedarf. Für die Behandlung stehe aus gutachterlicher Sicht die

paranoide Schizophrenie im Vordergrund. Aber auch der Alkohol- und Kokainkonsum

gehörten therapeutisch angegangen, was insbesondere mit Blick auf die herabgesetzte

Hemmschwelle für aggressives/impulsives Verhalten infolge Mischkonsums von

Bedeutung sei. Es sei davon auszugehen, dass die schwere psychische Störung

ohne Behandlung fortbestehe, was mit einem erhöhten Risiko für künftige

Straftaten vergesellschaftet sei. Somit sei im Umkehrschluss davon auszugehen,

dass das Risiko für weitere Delikte durch eine Therapie verringerbar sei,

sofern sie erfolgreich durchgeführt werden könne (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA

S. 65]). Nach dem gegenwärtigen Stand der psychiatrischen, psycho- und

soziotherapeutischen Verfahren würden für die vorliegend psychische Störung gut

etablierte Behandlungsmethoden existieren. Eine ausreichend lange und

ausreichend hoch dosierte neuroleptische Therapie sei initial die einzige

Möglichkeit, die krankhaft veränderten Denk- und Verhaltensmuster des Beschuldigten

zu vermindern (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 62]) Eine entsprechende

Verbesserung aufgrund einer Medikation eines Neuroleptikums wurde denn auch von

der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung bestätigt (Akten SB.2021.36 S.

1076).

Des Weiteren sei

ein engerer Behandlungsrahmen wie im geschlossenen stationären Setting gem.

Art. 59 Abs. 1 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik dazu geeignet,

die chronifizierte Störung mit komorbidem Suchtmittelkonsum zu behandeln. In

der Lockerung nach erfolgreicher stationärer Behandlung wäre eine ambulante

forensische Behandlung mit zusätzlichem engmaschigem Wohnsetting sinnvoll.

Allerdings habe die Sprachbarriere bisher dazu geführt, dass angefragte

Massnahmeneinrichtungen in der Schweiz die Behandlung abgelehnt hätten. Allerdings

stehe die neuroleptische Medikation deutlich im Fokus der stationären

therapeutischen Behandlung. Dafür seien – im Gegensatz zu einer vertieften

psychotherapeutischen Behandlung – fundierte Sprachkenntnisse in deutlich geringerem

Masse vonnöten. Ausserdem könne die Therapie durch Zuhilfenahme von

Dolmetschern durchgeführt werden; die Überwindung von Sprachbarrieren mittels

Dolmetschern gehöre etwa in der Klinik der Sachverständigen Dr. med. G____ zum

Therapiealltag. Zudem seien die Sprachkenntnisse des Beschuldigten für die

medizinische sowie konsiliar-psychiatrische Behandlung im UG Waaghof sowie im Bässlergut

Basel sogar ohne Dolmetscher ausreichend gewesen, um eine Behandlung zu

gewährleisten. Ferner seien für die ebenfalls wichtige Milieutherapie

Sprachkenntnisse von untergeordnetem Gewicht (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 62

f.]; Akten SB.2021.36 S. 1080).

Die

Behandlungsdauer müsse aufgrund der besonders herausfordernden

Therapiebedingungen auf mehrere Jahre veranschlagt werden. Denn zum einen habe der

Beschuldigte bisher zu keinem Zeitpunkt Krankheitseinsicht gezeigt, sei von

einer Dissimulation psychischer Symptome auszugehen und werde er zu Beginn der

Therapie dementsprechend am ehesten gegen seinen Willen zu behandeln sein, zum

anderen sei aufgrund der beschränkten Sprachkenntnisse des Beschuldigten und

der daraus erforderlichen Arbeit mittels Dolmetschern von einer langwierigeren

Behandlungsdauer auszugehen (Akten SB.2021.121 S 1141 [GA S. 66]; Akten

SB.2021.36 S. 1080). Aus diesem Grund sei auch die bereits erfolgte

Behandlungsphase in der UPK zu kurz gewesen, um eine erfolgreiche Therapie des

Beschuldigten ausschliessen zu können (Akten SB.2021.36 S. 1079).

Eine

Herausforderung stelle jedoch die fehlende Bleibeperspektive dar, die sich

wegen der damit einhergehenden begrenzten Rehabilitationsmöglichkeiten

(insbesondere der Ausbau des sozialen Empfangsraums, Akten SB.2021.121 S. 1141

[GA S. 67 f.]) zumindest therapieerschwerend auswirken würde (Akten SB.2021.121

S. 1141 [GA S. 65 ff.], 1251 f.). Relativ unproblematisch sei dies jedoch noch

zu Beginn der Therapie, da die mögliche Landesverweisung durch die

Eigenweltlichkeit des Patienten nicht zur Debatte stehe. Wenn die Therapie

vonstattengehe, könne man aber zu einem Punkt verbesserter Symptomatik gelangen,

an dem die Phase der Rehabilitation beginne (gelockerte Ausgangsstufen,

Gewährung von Ausgängen usw.). Hier würden sich insofern Schwierigkeiten

präsentieren, als bei einer Person mit Landesverweisung bspw. die Fluchtgefahr

in derartige Öffnungsschritte einzubeziehen sei. Bei gewissen Patienten könne

sich hierbei eine gewisse Hoffnungslosigkeit breitmachen. Hier sei es dann die

Aufgabe der Klinik, zu schauen, welche Medikation der betreffenden Person auch

im Heimatland möglich sei. Hierbei werde auch mit den entsprechenden Ämtern

zusammengearbeitet. Auch werde Kontakt mit möglichen dortigen Familienangehörigen

aufgenommen, um dem Patienten zu helfen, im Heimatland eine Anlaufstelle zu

haben. Trotz Schwierigkeiten gebe es daher auch in solchen Fällen

Lösungsmöglichkeiten (Akten SB.2021.36 S. 1081).

Schliesslich

könne auch noch nicht von einer Untherapierbarkeit gesprochen werden. Es gebe

Hürden, diese könnten aber überwunden werden, weshalb eine Besserung möglich

sei (Akten SB.2021.36 S. 1080 f.)

Im Ergebnis

lässt sich demnach aus dem Gutachten sowie den weiteren Ausführungen der

Sachverständigen Dr. med. G____ schliessen, dass sich durch die von ihr

empfohlene stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in einer

forensisch-psychiatrischen Klinik, wobei eine Behandlungsdauer von mehreren

Jahren veranschlagt wird, die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des

Beschuldigten in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern lässt. Die

Rückfallrate bei schizophrenen Straftätern ist im Übrigen bei adäquater Behandlung

generell deutlich niedriger als diejenige anderer Straftäter (vgl. Heer/Habermeyer,

Art. 59 N 69a). Im Rahmen einer solchen Massnahme ist zudem auch die Behandlung

des Suchtmittelkonsums miteinzuschliessen.

7.4.6 Zur

Massnahmenwilligkeit ist sodann festzuhalten, dass auch der Umstand der bereits

erwähnten fehlenden Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft beim

Beschuldigten (vgl. Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 12 ff., 7]) nicht zur

Annahme der Ungeeignetheit der Massnahme führt. So hebt die Sachverständigen

Dr. med. G____ die Möglichkeit einer Zwangsmedikation hervor, die im Rahmen

eines stationären Settings erfolgsversprechend durchführbar sei. Dies gelte

insbesondere für den ersten Abschnitt der forensisch-psychiatrischen Behandlung

(Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 65 f.]). Zudem erklärte der Beschuldigte vor

der ersten sowie der zweiten Instanz, sich zwar nach wie vor nicht für krank zu

halten, sich aber einer Behandlung zu unterziehen, wenn das Gericht dies als

notwendig erachte (Akten SB.2021.121 S. 1252; Akten SB.2021.36 S. 1073). Auch

gab die Sachverständige an, dass der Beschuldigte in der UPK – und auch aktuell

– nach anfänglichem Widerstand auch ohne Krankheitseinsicht Medikamente

eingenommen habe und dadurch auch eine erste Besserung eingetreten sei,

Patienten aber hiernach weiter motiviert werden müssten, voranzuschreiten (Akten

SB.2021.36 S. 1079, 1082).

7.4.7 Was

schliesslich die grundsätzliche Verhältnismässigkeit der Massnahme anbelangt, so

sind hierbei drei Teilaspekte zu beachten: Die Notwendigkeit der Massnahme (wobei

hierbei eine Überschneidung mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Art. 56 Abs. 1

lit. a StGB besteht), deren Geeignetheit, die Legalprognose des Beschuldigten zu

verbessern und der vernünftigen Relation zwischen dem Eingriff und dem

angestrebten Ziel (Heer, a.a.O.,

Art. 56 StGB N 35).

7.4.7.1 Was

die Notwendigkeit der Massnahme betrifft, so hat sie zu unterbleiben, wenn eine

gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen

würde. Wie das Gutachten festhält, sind die engen Strukturen einer stationären

psychiatrischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in einer forensisch-psychiatrischen

Klinik am besten zur adäquaten Behandlung des Störungsbilds des Beschuldigten und

zur Verbesserung seiner Legalprognose geeignet. Eine ambulante Massnahme nach

Art. 63 StGB ist demnach auch unter Vorbehalt einer stationären Einleitung und

einer neuroleptischen Zwangsmedikation nicht ausreichend (Akten SB.2021.121 S. 1141

[GA S. 72]). Eine stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB

erweist sich demnach zwecks Behandlung des Beschuldigten als notwendig.

7.4.7.2 Hinsichtlich

der Geeignetheit der Massnahme, die Legalprognose des Beschuldigten zu

verbessern, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden, wonach die im

Gutachten sowie ergänzend von der Sachverständigen empfohlene stationäre

Massnahme geeignet ist, die Rückfallgefahr einzudämmen (vgl. vorne E. 7.4.5).

7.4.7.3 Bei

der Prüfung der Verhältnismässigkeit i.e.S. fallen im Rahmen einer

Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die

Freiheitsrechte des Beschuldigten in Betracht. Anderseits sind sein

Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger

Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B1172/2020 vom 21. Dezember

2020 E. 1.3.2; Heer, a.a.O., Art. 56

StGB N 36). Dabei müssen die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der

Freiheitsanspruch der betroffenen Person in einem wechselseitigen Korrektiv

stehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Eine

unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht

aufrechterhalten werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich

dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer

6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4, 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36 und zum

Ganzen auch Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 7).

Die Schwere des

Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ergibt sich in erster Linie aus der

Dauer der Massnahme. Einer besonderen Rechtfertigung bedarf dabei jener Teil,

welcher über die schuldangemessene Strafe hinausgeht. Vorliegend kann infolge

der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten gar keine schuldangemessene

Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, so dass der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots

ganz besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020

E. 1.7.3). Eine erhebliche Belastung liegt für den Betroffenen zudem darin,

dass die Dauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich letztlich nicht klar

begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind (Art. 59 Abs. 4 StGB). Insgesamt

ist unter diesen Umständen festzuhalten, dass die vorinstanzlich angeordnete

stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB erheblich in die

verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte des Beschuldigten eingreift.

Demgegenüber

besteht offensichtlich ein dringendes und grosses Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten

(vgl. dazu vorne E. 7.4.5). Dies nicht (nur) aus Gründen der Fürsorge, sondern

– was für das vorliegende Verfahren relevant ist –, weil laut Gutachten im

Falle einer fehlenden adäquaten Behandlung der schizophrenen Erkrankung eine

erhebliche Rückfallgefahr im Sinne der Anlasstat der schweren Körperverletzung sowie

auch schwerwiegenderer Delikte gegeben ist. Denn neben den Ansprüchen des Beschuldigten

ist auch das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft zu berücksichtigen, welches

durch eine freiheitsentziehende Massnahme geschützt wird. So erscheint

angesichts der Anlasstat und mit Blick auf die zu befürchtenden neuen Delikte

eine stationäre Massnahme verhältnismässig. Die aktuell verübte Tat der

schweren Körperverletzung wiegt schwer und der Verlauf seines deliktischen

Verhaltens – etwa auch hinsichtlich der am 12. März 2016 an I____ ähnlich wie

im vorliegenden Fall verübten Schnittverletzung – ergibt ein höchst bedrohliches

Bild. Angesichts der erheblichen Rückfallgefahr für weitere Delikte gegen

hochrangige Rechtsgüter, die vom Beschuldigten in unbehandeltem Zustand ausgeht,

erscheint nur eine stationäre therapeutische Massnahme angemessen (vgl. auch

BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.4.3). Eine stationäre Massnahme ist daher

insbesondere im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden gewichtigen öffentlichen

Interessen geboten, welchen unter den gegebenen Umständen grössere Bedeutung

einzuräumen ist als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs.

Zusammengefasst ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme

für den Beschuldigten demnach zwar zweifellos belastend, erweist sich indes

grundsätzlich als verhältnismässig.

7.4.8 Der

Vollständigkeit und Klarheit halber ist festzuhalten, dass die Festlegung einer

Maximaldauer der Massnahme im vorliegenden Fall nicht angebracht ist. Der Beschuldigte

hat mit der durch ihn begangenen schweren Körperverletzung nicht unerhebliche

Gewalt gegen das Opfer in der Öffentlichkeit ausgeübt. Schon mit Blick darauf

ist an die Verhältnismässigkeit der Massnahme auch in zeitlicher Hinsicht ein

weniger strenger Massstab anzulegen (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember

2020 E. 1.7.3). Die Sachverständige erachtet sodann mit überzeugender

Begründung eine langfristige – d.h. mehrere Jahre dauernde – stationäre

Behandlung als notwendig, ohne jedoch eine genaue Dauer nennen zu können (Akten

SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 66]). Berücksichtigt man hierbei, dass der Beschuldigte

bisher keine Krankheitseinsicht zeigt, die Wahninhalte noch Bestand haben und

er seine anfänglich in höherer Dosierung eingenommene Medikation auf eigenen

Wunsch reduziert hat (vgl. Akten SB.2021.36 S. 1072, 1076 ff.), so erscheint

ein Behandlungszeitraum von 5 Jahren, allenfalls mit Lockerungsschritten,

durchaus realistisch (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB).

7.4.9 Für

die Behandlung der schweren psychischen Störung des Beschuldigten gibt es laut der

Sachverständigen eine reale Therapiemöglichkeit in einer geeigneten Einrichtung,

wobei sie insbesondere die Klinik nennt, in der sie selbst momentan tätig ist (Psychiatrische

Dienste Aargau AG, Klinik für Forensische Psychiatrie; vgl. Akten SB.2021.36 S.

1079 ff.).

7.5 Im

Ergebnis sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Anordnung einer

Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt. Die gutachterliche Einschätzung – insbesondere,

dass eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB hier geeignet und erforderlich ist

– ist folgerichtig und transparent begründet. Die gutachterlichen

Feststellungen werden von den Parteien denn auch nicht kritisiert.

7.6 Schliesslich

gilt es anzumerken, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft auch auf stationäre

therapeutische Massnahmen anzurechnen ist (BGE 141 IV 236 E. 3.8; Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 51 N 7).

Entsprechend ist die im jeweiligen Verfahren ausgestandene Untersuchungs- und

Sicherheitshaft resp. der vorzeitige Massnahmenvollzug an die Massnahmedauer

anzurechnen (SB.2021.36: ein Tag; SB.2021.121: seit dem 14. Juli 2020).

8. Landesverweis

8.1 Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer

(fakultativen) Landesverweisung abgesehen, da angesichts der für die

öffentliche Sicherheit herausragenden Bedeutung und Wichtigkeit einer möglichst

baldigen und erfolgreichen Behandlung der schweren schizophrenen Erkrankung des

Beschuldigten und des ohnedies schon herausfordernden Massnahmensettings die

möglichst unbeeinträchtigte Umsetzbarkeit der ausgesprochenen Massnahme

prioritär einzustufen und von Anordnungen, Massnahmen etc., welche den Behandlungserfolg

gefährden könnten, im höheren Interesse der Rückfallverhütung abzusehen sei.

Dies rechtfertige sich umso mehr, als zum einen bereits zwei zum Vollzug

anstehende Landesverweisungen ausgefällt worden seien und zum anderen vom Beschuldigten

für die Dauer des Massnahmenvollzugs ohnehin nicht die Gefahr für die

Öffentlichkeit ausgehe, zu deren Bannung die Landesverweisung ja gerade

angeordnet würde.

8.2 Die

Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber, eine Landesverweisung für die Dauer

von 15 Jahren anzuordnen. Die Landesverweisung sei sodann im SIS einzutragen. Der

Verzicht der Vorinstanz erscheine nicht angebracht, da die fehlende

Bleibeperspektive bereits aufgrund der rechtskräftig ausgesprochenen

Landesverweisung vom 13. Mai 2019 und des Status als abgewiesener Asylbewerber

bestehe. Ausserdem sei es der Bevölkerung der Schweiz nicht zuzumuten, dass

gegen einen schwerstkriminellen Ausländer mit ungünstiger bis sehr ungünstiger

Legalprognose keine Landesverweisung ausgesprochen werde. Das öffentliche

Interesse an der Ausweisung einer solchen Person sei vorliegend höher zu

gewichten, als sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz, wo er weder

sozial noch beruflich integriert sei. Bereits Dr. [...] habe in seinem

Gutachten vom 14. November 2017 im früheren Verfahren SB.2017.28 festgehalten,

dass der Beschuldigte am ehesten Gesundungschancen in seiner Heimat in einer

vertrauten, von ihm auch verstehbaren Kulturgesellschaft, mit den dortigen

Regeln und Abläufen habe. In seiner algerischen Herkunftsstadt Annaba gäbe es

drei geeignete psychiatrische Kliniken nach westlichem Standard. Somit würde

eine Ausschaffung des Beschuldigten in seine Heimat – nach Abschluss der

Massnahme in der Schweiz – seiner Gesundheit eher förderlich als hinderlich

sein. Auch das Argument des Strafgerichts, wonach für die Dauer des Massnahmenvollzugs

ohnehin keine Gefahr für die Öffentlichkeit bestehe, zu deren Bannung die

Landesverweisung ja gerade angeordnet würde, gehe ins Leere, da die Dauer der

Landesverweisung gemäss Art. 66c Abs. 5 StGB erst von dem Tag an berechnet werde,

an dem die verurteilte Person die Schweiz verlassen habe, somit vorliegend

sicherlich erst nach dem Abschluss der Massnahme.

8.3 Der Beschuldigte verweist auf die Begründung

der Vorinstanz, wonach der Massnahmenzweck durch die Landesverweisung nicht

gefährdet werden dürfe. Zudem sei deren Anordnung in Anbetracht des – nach

Ansicht des Beschuldigten – nicht rechtswidrig erfüllten Tatbestands der

schweren Körperverletzung nicht verhältnismässig, da der Beschuldigte ansonsten

nur die Tatbestände des Verweisungsbruchs sowie der Nötigungen und des

gewerbsmässigen Diebstahls erfüllt habe.

8.4

8.4.1 Gemäss Art. 66abis StGB kann das

Gericht einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen

eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu

einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61

oder 64 angeordnet wird. Diese letzte Variante zielt auf schuldunfähige Täter

im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ab, bei denen eine obligatorische

Landesverweisung ausgeschlossen ist. Wie bei der obligatorischen

Landesverweisung ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der

Wegweisung der ausländischen Person und deren persönlichen Interessen am

Verbleib in der Schweiz vorzunehmen (BGer 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E.

1). Die Landesverweisung hat mit anderen Worten verhältnismässig zu sein (Stratenwerth/Bommer,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 3. Aufl.,

Bern 2020, § 12 Rz. 24). Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls (Heimgartner,

in: OFK-StGB, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 66abis N 1). Dabei sind u.a. die Art

und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sowie die Festigkeit

der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Gast- und Zielland zu

berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 121 E. 6.5; AGE SB.2018.105 vom 26. März 2019

E. 3.3.2). Im Gegensatz zur obligatorischen Landesverweisung ist eine

fakultative Landesverweisung bei schuldunfähigen Tätern nur als ultima ratio

anzuordnen, soweit er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Entsprechend

ist nicht nur in Härtefallen, sondern auch bei einem nicht gemeingefährlichen

Täter, der über soziale Beziehungen in der Schweiz verfügt, von einer solchen

abzusehen (Heimgartner, a.a.O., Art. 66abis N 3; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler

Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66abis StGB N 6, 13).

8.4.2 Da der Beschuldigte sämtliche Taten im Zustand

der Schuldunfähigkeit begangen hat (vgl. vorne E. 5), kann gegen ihn keine

obligatorische Landesverweisung ausgesprochen werden. Es kommt mithin höchstens

eine solche gemäss Art. 66abis StGB in Frage.

8.4.3 Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz

geboren noch hier aufgewachsen. Was die Anwesenheitsdauer anbelangt, so hält er

sich gemäss eigenen Angaben insgesamt zwar schon seit dem Jahre 2008 in der

Schweiz auf (vgl. Akten SB.2021.36 S. 479), sein Asylgesuch wurde aber bereits

im gleichen Jahr abgewiesen, worauf er mit Verfügung vom 22. Dezember 2008

rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde. Im Anschluss daran versuchte

er erfolgslos mit verschiedenen Alias-Identitäten erneut Asyl in der Schweiz zu

erhalten und lebte bis zu seiner Inhaftierung von der Nothilfe (vgl. Akten

SB.2021.36 S. 51 ff.). Die lange Aufenthaltsdauer stützt sich demnach nicht auf

eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung, sondern ist lediglich dem

Umstand geschuldet, dass bisher weder die Wegweisung noch die bereits

rechtskräftige strafrechtliche Landesverweisung vollzogen wurden. Aus diesem

Grund kann der Beschuldigte aus seiner Aufenthaltsdauer nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Der Beschuldigte hat sodann weder soziale, kulturelle noch

familiäre Bindungen zur Schweiz. Der Beschuldigte hält auch selbst fest, dass

er keinen Bezug zur Schweiz habe (Akten SB.2021.36 S. 1073). Gemäss Akten ist der

Beschuldigte ausserdem ledig (Akten SB.2021.36 S. 3). Soweit er geltend macht, er

werde (gleichzeitig) zwei(!) Frauen heiraten, ist dem entgegenzuhalten, dass

dies einerseits gemäss hiesiger Rechtsordnung nicht möglich ist und

andererseits die beiden Frauen nicht sonderlich an der Eheschliessung mit dem

Beschuldigten interessiert zu sein scheinen. So handelt es sich bei der einen

angeblich Heiratswilligen um die Privatklägerin 3, in Bezug auf welche der

Beschuldigte den Tatbestand der mehrfachen versuchten Nötigung in

rechtswidriger Weise begangen hat (SB.2021.121) und über ihn ein Kontakt- und

Annäherungsverbots für die gesamte Massnahmedauer verhängt wurde (beides

bereits in Rechtskraft erwachsen). Die andere Frau sei eine Angestellte im

Bässlergut Basel. Entsprechend handelt es sich auch bei den angeblich geplanten

Hochzeiten um eine mit der psychischen Erkrankung zusammenhängende

Wahnvorstellung des Beschuldigten (vgl. Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 21, 43,

61, «gestörte Ich-Umwelt-Beziehung»]). Der Beschuldigte ist des Weiteren der

Deutschen Sprache nicht mächtig und aufgrund seines Asylstatus nicht

berechtigt, in der Schweiz einer legalen Arbeit nachzugehen. Schliesslich ist

der Beschuldigte auch mehrfach (einschlägig) vorbestraft (Akten SB.2021.36 S. 904

ff.). Im Falle einer obligatorischen Landesverweisung wäre aufgrund des

Gesagten bereits kein Härtefall anzunehmen.

Unabhängig von der Verneinung eines Härtefalls erweist sich

auch im Lichte der fakultativen Landesverweisung die Wegweisung des

Beschuldigten als verhältnismässig. Gestützt auf die soeben aufgeführten

Umstände sind nämlich die privaten Interessen des Beschuldigten an einem

Verbleib in der Schweiz als sehr gering einzustufen. Zudem hat der Beschuldigte

gemäss eigenen Angaben in Algerien ein Diplom in Landwirtschaft erworben und

auch auf diesem Beruf gearbeitet, wodurch ihm eine berufliche Integration im

Heimatland deutlich leichter fallen dürfte als in der Schweiz (Akten SB.2021.36

S. 479, 1072). Auch wohnen seine Eltern, mit denen er auch regelmässigen

telefonischen Kontakt hat, in Annaba, Algerien (Akten SB.2021.36 S. 1072). Sofern

argumentiert wird, dass die fehlende Bleibeperspektive die durchzuführende

Therapie des Beschuldigten negativ beeinflussen würde, so ist dem einerseits

entgegenzuhalten, dass die Gutachterin Dr. med. G____ festhält, dass die

Wegweisung aus der Schweiz zwar den Therapieverlauf verkompliziere, jedoch auch

hierfür eine Lösung gefunden werden könne (vgl. Akten SB.2021.36 S. 1081).

Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Mai 2019 bereits rechtskräftig für 7 Jahre

des Landes verwiesen wurde. Sofern demnach keine diese Dauer übersteigende

zusätzliche Landesverweisung ausgesprochen wird, ist das Argument der fehlenden

Bleibeperspektive ohnehin redundant (vgl. sogleich E. 8.5). Dagegen erweist

sich das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung als erheblich, da vom

Beschuldigten eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

ausgeht. So hat er gleich zwei Tatbestände rechtswidrig begangen, die auch

Katalogtaten im Rahmen der obligatorischen Landesverweisung darstellen, nämlich

eine schwere Körperverletzung gem. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sowie gewerbsmässigen

Diebstahl gem. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB. Wie bereits dargelegt wurde, ist

zudem das Risiko, dass der Beschuldigte gleichartige oder noch schwerere

Delikte begeht und damit Dritte in ihrer körperlichen Integrität massiv

gefährdet, deutlich erhöht («hohe Gefahr», vgl. vorne E. 7.4.4). Somit ist festzuhalten,

dass vom Beschuldigten eine grosse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung ausgeht, welche seine äusserst schwachen privaten Interessen an einem

Verbleib deutlich überwiegen

8.4.4 Der Vollständigkeit halber bleibt

festzuhalten, dass der Beschuldigte sich als algerischer Staatsangehöriger

nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)

berufen kann.

8.5 Nach dem Gesagten ist somit eine

Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB auszusprechen. Der gesetzliche Rahmen

erstreckt sich von drei bis fünfzehn Jahre. Allerdings ist zu erwähnen, dass

bei der Bemessung der Landesverweisung von einer Dauer von null bis fünfzehn

Jahre auszugehen ist, wobei bei einer an sich angemessenen Dauer von unter drei

Jahren von einer fakultativen Landesverweisung abzusehen ist (Zurbrügg/Hruschka,

a.a.O., Art. 66abis StGB N 19).

Vom Beschuldigten geht eine schwere Gefährdung der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus (vgl. bereits vorne E. 7).

Insofern ist klar, dass die Dauer der auszusprechenden Landesverweisung klar

über drei Jahren zu bemessen ist. Aufgrund der in objektiver Hinsicht schwerwiegenden

Anlasstat(en) und der zukünftigen Gefährdung, die vom Beschuldigten ausgeht,

erweist sich ein Landesverweis von 7 Jahren als verhältnismässig. Diese Dauer

bietet sich auch aufgrund der bereits angesprochenen, für eine erfolgreiche

Therapie suboptimale «fehlende Bleibeperspektive» des Beschuldigten im Falle

einer Wegweisung aus der Schweiz an, da ohnehin bereits ein rechtskräftiger

Landesverweis in Höhe von 7 Jahren ausgesprochen wurde (die neu ausgesprochene

Landesverweisung wäre parallel zu vollziehen, vgl. Art. 12a der Verordnung zum

Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz [V-StGB-MStG, SR 311.01]).

8.6 Was

die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anbelangt,

so kann grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen im Verfahren

SB.2021.36 verwiesen werden. Gemäss Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013

über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das

SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung, SR 362.0) können Drittstaatsangehörige – und ein

solcher ist der Beschuldigte als Algerier – zur Einreise- und

Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid

einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der

Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Besteht aufgrund

des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung, was namentlich dann der Fall sein kann, wenn eine

Person wegen einer Straftat verurteilt wurde, «die mit Freiheitsstrafe von

mindestens einem Jahr bedroht ist», so ist die Landesverweisung grundsätzlich

einzutragen (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung [EU] 2018/1861 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die

Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems

[SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur

Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der

Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; Zurbrügg/ Hruschka,

a.a.O., vor Art. 66a–66d StGB N 95).

Gegen den

Beschuldigten wurde aufgrund seiner Schuldunfähigkeit zwar keine Strafe

ausgesprochen, er hat jedoch unter anderem den Tatbestand der schweren

Körperverletzung in rechtswidriger Weise erfüllt, für den das Strafgesetzbuch

in Art. 122 Abs. 4 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren

vorsieht. Zusätzlich ist gutachterlich erstellt, dass vom Beschuldigten eine

hohe Rückfallgefahr auch für schwerere Delikte ausgeht (vgl. vorne E. 7). Zudem

macht der Beschuldigte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass er

besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat aufweisen würde, die gegen eine

Ausschreibung sprächen. Die Eintragung der Landesverweisung erweist sich somit

als verhältnismässig.

9. Einziehung

Das beschlagnahmte Klappmesser, mit dem der Beschuldigte die

schwere Körperverletzung beging, wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB

eingezogen, war doch der Beschuldigte trotz seiner Schuldunfähigkeit nicht

gerechtfertigt. Es lag mithin eine tatbestandsmässige und rechtswidrige

Anlasstat vor, womit eine Einziehung des deliktskonnexen Messers als instrumentum

sceleris angebracht ist (vgl. Heimgartner,

a.a.O., Art. 69 N 5). Gleiches gilt für das Mobiltelefon der Marke [...], mit

welchem der Beschuldigte zwischen dem 13. und 14. Juli 2020 mehrfach die

Privatklägerin 3 zu kontaktieren versuchte und demnach als Deliktswerkzeug für

die mehrfache versuchte Nötigung verwendet wurde (vgl. Akten SB.2021.121 S. 692).

10. Zivilforderungen

10.1 Da

die Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 D____ in Höhe von

CHF 1'500.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Dezember 2019 sowie die Abweisung

der unbezifferten Schadenersatzforderung des Privatklägers 4 E____ sowie seiner

Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

14. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen sind, ist vorliegend nicht mehr über

diese zu befinden.

10.2 Was

die Schadenersatzforderungen von B____ sowie von C____ anbelangt, so ist

festzuhalten, dass der Beschuldigte die einzelnen Diebstähle in schuldunfähigem

Zustand begangen hat (vgl. vorne E. 5). Damit ist für den Bereich des

Zivilrechts von fehlender Urteilsfähigkeit nach Art. 16 des Zivilgesetzbuches

(ZGB, SR 210) auszugehen, wodurch die Verschuldenshaftung nach Art. 41 des Obligationenrechts

(OR, SR 220) von vornherein als Anspruchsgrundlage entfällt. In Frage käme

allenfalls eine Billigkeitshaftung gemäss Art. 54 OR. Nach dieser Bestimmung

haften urteilsunfähige Personen nur, wenn sich aufgrund der besonderen Umstände

des Einzelfalls aus Billigkeit, insbesondere Erwägungen der

Einzelfallgerechtigkeit, eine Haftung aufdrängt, was gewöhnlich bei besonders

guter finanzieller Lage des Schädigers der Fall ist. Aus Billigkeit zu

verneinen ist die Haftpflicht umso eher, je mehr der Geschädigte selber

imstande ist, einen Schaden zu verkraften. (Kessler,

in: Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 54 OR N 8). Von einer guten finanziellen

Lage kann beim Beschuldigten als früherem Nothilfeempfänger und nun Inhaftiertem

klarerweise nicht ausgegangen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass die

Geschädigten dazu imstand sind, den jeweiligen finanziellen Schaden zu

verkraften. Damit entfällt auch die Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR und die

Schadenersatzforderungen von B____ in Höhe von CHF 248.50 sowie von C____ in

Höhe von CHF 1'500.– gegen den Beschuldigten sind abzuweisen.

11. Kosten

11.1 Wurde

das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder

wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt

werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO).

Diese Bestimmung ist für Verfahren nach Art. 374 f. StPO analog anzuwenden (Bommer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,

Basel 2014, Art. 375 StPO N 24). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine

Interessenabwägung voraus. Eine Kostenauflage kommt nur bei guten

wirtschaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person in Frage und wenn

deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre. Je besser die

finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person sind, umso eher kommt diese

Billigkeitshaftung in Frage (Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 419 N 1; Domeisen,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 419 StPO N 7; BGer 6B_505/2014 vom

17. Februar 2015 E. 2.1 und 4.2; AGE SB.2020.21 vom 4. November

2020 E. 3.1, SB.2018.109 vom 25. Juli 2019 E. 5).

11.2 Wie

bereits dargelegt wurde, kann beim Beschuldigten klarerweise nicht von «guten

finanziellen Verhältnissen» im Sinne von Art. 419 StPO gesprochen werden, sodass

von einer Auferlegung der Kosten für das erst- und das zweitinstanzliche

Verfahren abzusehen ist. Sämtliche ordentlichen Verfahrenskosten gehen mithin zu

Lasten des Staates.

12. Honorare

12.1 Dem

amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF

5'616.65 (inkl. Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) und ein

Auslagenersatz von CHF 949.20, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 505.55,

somit total CHF 7'071.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Da dem

Beschuldigten keine Verfahrenskosten auferlegt worden sind (vgl. vorne E. 10),

ist kein Rückforderungsvorbehalt anzuordnen (Art. 135 Abs. 4 StPO

e

contrario).

12.2 Der

unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 3, [...], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 1'980.– (inkl. Berufungsverhandlung und

Nachbesprechung) und ein Auslagenersatz von CHF 23.50, zuzüglich 7,7 % MWST von

insgesamt CHF 154.25, somit total CHF 2'157.75 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Die

Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers 4, [...], wurde

bereits mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7 Dezember 2022

zugesprochen.

Da dem

Beschuldigten keine Verfahrenskosten auferlegt worden sind (vgl. vorne E. 10),

ist auch in diesen Fällen kein Rückforderungsvorbehalt anzuordnen (Art. 138

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO

e contrario).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte der Urteile des Strafgerichts vom 13.

November 2020 sowie vom 29. Juni 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

- Freispruch

von A____ von der Anklage der mehrfachen Beschimpfung;

- Feststellung,

dass A____ im Verfahren SB.2021.121 die Tatbestandsmerkmale der mehrfachen

versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) und der

Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in

rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit

nicht strafbar ist (Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches);

- Nichteintreten

auf das Gesuch, die Privatklägerin 3 D____ über Versetzungen im Vollzug,

Haftentlassungen oder eine allfällige Flucht von A____ in Kenntnis zu setzen;

- Verhängung

eines Kontakt- und Annäherungsverbots über A____ für die gesamte Massnahmedauer

in Anwendung von Art. 67b Abs. 2 lit. a und b des Strafgesetzbuches gegenüber

D____;

- Abweisung

der Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 D____ in Höhe von CHF 1'500.–,

zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Dezember 2019;

- Abweisung

der unbezifferten Schadenersatzforderung des Privatklägers 4 E____ sowie seiner

Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

14. Juli 2020;

- Rückgabe

der beschlagnahmten Kleider von A____ (Verz. Nr. [...]) sowie von E____ (Verz.

Nr. [...]) unter Aufhebung der Beschlagnahme;

- Rückgabe

des beigebrachten Mobiltelefons und der SIM-Karte (Effektenverzeichnis Nr.

[...]) unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____;

- Rückgabe

des beigebrachten Bargelds in Höhe von CHF 110.– unter Aufhebung der

Beschlagnahme an F____;

- Aushändigung

des Kostendepots im Betrag von CHF 100.– an A____;

- Entscheid

über die Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr im Verfahren

SB.2021.121;

- Entschädigung

des amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltlichen Vertreterinnen der

Privatklägerschaft 3 und 4 für das erstinstanzliche Verfahren.

Es wird festgestellt, dass A____ – neben den bereits

rechtskräftig gewordenen Feststellungen – im Verfahren SB.2021.36 die

Tatbestandsmerkmale des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 des

Strafgesetzbuches) sowie im Verfahren SB.2021.121 die Tatbestandsmerkmale der

schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) und des

mehrfachen Verweisungsbruches (Art. 291 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) in rechtswidriger

Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar

ist (Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).

Über den Beurteilten wird in Anwendung von Art. 375

Abs. 1 der Strafprozessordnung eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss

Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet. An die

stationäre therapeutische Massnahme werden der Polizeigewahrsam im Verfahren

SB.2021.36 vom 14. Januar 2020 bis 15. Januar 2020 (1 Tag) sowie die im

Verfahren SB.2021.121 seit dem 14. Juli 2020 erstandene Untersuchungs- und

Sicherheitshaft resp. der vorzeitige Massnahmenvollzug angerechnet (Art. 51 des

Strafgesetzbuches i.V.m. Art. 431 Abs. 2 der Strafprozessordnung).

Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 66abis

des Strafgesetzbuches für

7 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20

der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

Das beschlagnahmte Klappmesser und das beschlagnahmte

Mobiltelefon der Marke [...] (Verz. Nr. [...]) werden in Anwendung von Art. 69

Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

Die Schadenersatzforderungen von B____ in Höhe von CHF

248.50 sowie von C____ in Höhe von CHF 1'500.– werden abgewiesen.

Sämtliche ordentlichen Verfahrenskosten gehen zu

Lasten des Staates.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'616.65 und ein Auslagenersatz von CHF 949.20,

zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 505.55, somit total CHF 7'071.40 aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 3, [...],

werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'980.– und ein

Auslagenersatz von CHF 23.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 154.25,

somit total CHF 2'157.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschuldigter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Dr. med. G____ (Gutachterin)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).