SB.2021.37
ad 1: versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfacher Raufhandel und Unterlassung der Buchführung etc. ad 2: versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel etc. ad 3: mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Raufhandel etc.
9. Juni 2022Deutsch154 min
ausgesprochen mit Eintragung im Schengener Informationssystem. A____ wurde verurteilt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2021.37
URTEIL
vom 9.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Christoph A. Spenlé, Prof.
Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Prof. Dr. Jonas Weber und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____, geb. [...]
Berufungskläger
c/o Justizvollzugsanstalt
Bostadel, Beschuldigter
6313 Menzingen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Privatkläger
D____
Anschlussberufungskläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
E____
F____
G____
B____
H____
I____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
J____
K____
Gegenstand
Berufungen
und Anschlussberufungen gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 8.
September 2021
betreffend
ad 1:
versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfacher Raufhandel und Unterlassung der
Buchführung, Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum
Nachteil von E____ und der mehrfachen Gefährdung des Lebens, Strafzumessung,
Landesverweisung, Zivilforderungen und Einziehung beschlagnahmter Gegenstände
ad 2:
versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache versuchte schwere Körperverletzung,
Raufhandel und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes, Landesverweisung, Zivilforderungen
ad 3:
mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens,
Raufhandel, Strafzumessung, Landesverweisung, Zivilforderungen
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Vorinstanzliches Urteil
1.1 Mit
Urteil des Strafgerichts vom 8. September 2020 wurde A____ der versuchten
vorsätzlichen Tötung, des mehrfachen Raufhandels und der Unterlassung der
Buchführung schuldig erklärt und zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27. bis 31. Mai 2018 (4 Tage) sowie der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem
31. Oktober 2018, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF
100.‒. Von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil
von E____ und der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Ziff. 2 der
Anklageschrift wurde er freigesprochen. Die am 9. November 2016 von der
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu CHF 270.‒, abzüglich 2 Tagesätze für 2 Tage
Untersuchungshaft, Probezeit 2 Jahre, sowie die am 18. Dezember 2017 von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu CHF 100.‒, Probezeit 3 Jahre, wurden nicht vollziehbar
erklärt. Es wurde über A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eine Landesverweisung von 10 Jahren
ausgesprochen mit Eintragung im Schengener Informationssystem. A____ wurde verurteilt
zu CHF 8’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 an B____
und CHF 24’666.70 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2019
an die K____. Deren Mehrforderung von CHF 12’544.70 wurde abgewiesen. Die
Genugtuungsforderung von E____ im Betrage von CHF 70’000.‒ und dessen
unbezifferte Schadenersatzforderung sowie die Schadenersatzforderung der K____
im Betrage von CHF 122’085.65 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2019
wurden abgewiesen. Es wurde verfügt, A____ seien unter Aufhebung der
Beschlagnahme folgende Gegenstände zurückzugeben: die Jacke (Veston) (Pos.
2010), die Bundfaltenhose (Pos. 2011), die Schuhe (Pos. 2012), das iPhone X mit
Sim-Karte (Pos. 2001), das iPhone X mit Sim-Karte (Pos. 2020), die
Arbeitshandschuhe (Pos. 703), der Fingerring (Pos. 103), das Mobiltelefon Nokia
N95 ohne SIM-Karte (Pos. B2500), das Mobiltelefon iPhone mit SIM-Karte (Pos. B2501),
die 4 SIM-Blister (Pos. B2505, Pos. B2505.1, Pos. B2505.2, Pos. B2505.3)
und das iPhone 7 mit SIM-Karte (Pos. B2600). A____ wurden Verfahrenskosten von
CHF 46’845.75 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 20’000.‒ auferlegt. Das
Kostendepot von CHF 5’586.84 (CHF 293.‒, 5’260.‒ und 33.84) wurde
mit der Geldstrafe und den Kosten verrechnet. Die Mehrkosten von CHF 1’357.40
wurden der Staatsanwaltschaft auferlegt. A____ wurde aus der Strafgerichtskasse
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 9’109.25 inkl. MWST zugesprochen.
1.2 Mit
dem gleichen Urteil wurde B____ der versuchten vorsätzlichen Tötung, der
mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels und der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt und verurteilt zu 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 28./29. Mai 2018 (1 Tag), sowie zu einer Busse von CHF
300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von
der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von J____ wurde
er freigesprochen. B____ wurde für 10 Jahre des Landes verwiesen, ohne Eintrag
im Schengener Informationssystem. Er wurde verurteilt zu CHF 8’000.‒
Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 an I____. Die unbezifferte
Genugtuungs- und Schadenersatzforderung von J____ und die Genugtuungsforderung
von H____ im Betrage von CHF 2’500.‒ wurden abgewiesen. Auf die
nicht bezifferte Schadenersatzforderung von H____ wurde nicht eingetreten. Es
wurde verfügt, dem Beurteilten seien unter Aufhebung der Beschlagnahme die
Hosen (Pos. 7002), die Schuhe (Pos. 7004) und das T-Shirt (Pos. 7003)
zurückzugeben. B____ wurden die Verfahrenskosten von CHF 43’630.70 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 18’000.‒ auferlegt. Das Kostendepot von CHF
1’500.‒ wurde mit der Busse und den Kosten verrechnet. Dem amtlichen Verteidiger,
[...], wurden aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 35’080.‒
(zuzüglich CHF 2’701.15 Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF
1’259.55 (zuzüglich CHF 97.‒ Mehrwertsteuer) ausgerichtet, unter
Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
1.3 Mit
dem gleichen Urteil wurde C____ der mehrfachen versuchten schweren
Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, des Raufhandels und der
rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu 5 ¼ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 14. Dezember 2018, sowie zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 30.‒, diese mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. C____ wurde für 10 Jahre des Landes
verwiesen, mit Eintragung im Schengener Informationssystem. Er wurde verurteilt
zur Zahlung von: CHF 10’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 13.
Oktober 2018 an D____. Die Mehrforderung von CHF 15’000.‒ wurde
abgewiesen; CHF 22’701.10 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 1.
September 2020 an D____. Die Mehrforderung von CHF 2’627.35 wurde abgewiesen.
Auf die weitere, nicht bezifferte Schadenersatzforderung wurde nicht
eingetreten; CHF 20’000.‒ Genugtuung an E____. Dessen Mehrforderung von
CHF 50’000.‒ wurde abgewiesen; CHF 30’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 %
Zins seit dem 13. Oktober 2018 sowie CHF 3’496.20 Parteientschädigung an F____.
Dessen Mehrforderung von CHF 20’000.‒ wurde abgewiesen; CHF 122’085.65
Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2019 an K____.
Nicht eingetreten wurde auf die nicht bezifferte Schadenersatzforderung von F____.
Es wurde die Rückgabe des iPhone 7 mit SIM-Karte (Pos. B1001) verfügt. C____
wurden Verfahrenskosten von CHF 31’899.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 18’000.‒
auferlegt. Dem amtlichen Verteidiger, [...], wurden ein Honorar von CHF
12’500.‒ (zuzüglich CHF 962.50 Mehrwertsteuer), eine Spesenvergütung von
CHF 1’113.35 (zuzüglich CHF 85.75 Mehrwertsteuer) sowie sonstige Auslagen von
1’234.80 aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet, unter Vorbehalt von Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung.
2. Berufungen
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat am 6. April 2021 Berufung gegen dieses Urteil ‒
betreffend die Beschuldigten A____ und C____ ‒ erklärt. Sie beantragt,
der Beschuldigte A____ sei zusätzlich der versuchten vorsätzlichen Tötung zum
Nachteil von E____ und der mehrfachen Gefährdung des Lebens, eventualiter der
Beschuldigte C____ der versuchten vorsätzlichen Tötung von E____ schuldig zu
sprechen. Die Schussabgaben von C____ auf die Geschädigten F____ und D____
seien rechtlich als mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung zu werten und C____
folglich der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen.
Die Berufungsbeklagten A____ und C____ seien infolgedessen zu höheren Strafen
zu verurteilen.
2.2 A____
hat am 7. April 2021 Berufung erklärt. Er beantragt, es sei das Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. September 2020 teilweise aufzuheben. Er sei
von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung, des mehrfachen
Raufhandels und der Unterlassung der Buchführung freizusprechen, es sei von
einer Landesverweisung abzusehen, es sei die Beschlagnahme über sämtliche ihm
gehörenden Gegenstände und Vermögenswerte aufzuheben, und diese seien ihm vollumfänglich
herauszugeben. Es seien die Zivilforderungen von B____ sowie der K____
vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien die vorgenannten Zivilforderungen
auf den Zivilweg zu verweisen, es seien die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens vollumfänglich zu Lasten des Staates zu verlegen, und dem
Berufungskläger sei eine angemessene Parteientschädigung sowie eine
Haftentschädigung von CHF102’300.00 auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge.
Eventualiter sei dem Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren die
amtliche Verteidigung zu bewilligen (Akten S. 11’056 ff.).
2.3 B____
hat am 8. April 2021 Berufung erklärt und sie gleichzeitig begründet. Er
beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Der bereits mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. September 2020 erfolgte Teilfreispruch
betreffend den angeklagten Tötungsversuch zum Nachteil von J____ sei zu
bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse. Der Mitbeschuldigte A____ sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuungszahlung
in der Höhe von CHF 12’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 zu
bezahlen. Sämtliche Zivilforderung seien auf den Zivilweg zu verweisen (Akten
S. 11’081).
2.4 C____ hat am 8.
April 2021 Berufung erklärt. Diese beschränkt sich auf die ausgesprochene
Landesverweisung und die Auferlegung der Verfahrenskosten (Akten S. 11'093
ff.). Am 9. Mai 2021 hat C____ zudem Anschlussberufung erklärt. Nicht
angefochten wird weiterhin der Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise.
Hingegen werden mit der Anschlussberufung die folgenden Punkte angefochten:
Schuldspruch betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache
Gefährdung des Lebens und Raufhandel sowie Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen.
C____ sei einzig der rechtswidrigen Einreise schuldig zu sprechen und zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒ mit bedingtem Strafvollzug bei
einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Die Untersuchungshaft und der
vorzeitige Strafvollzug seien gestützt auf Art. 51 StGB auf die Strafe
anzurechnen. Der Beschuldigte sei für jeden Tag Überhaft mit CHF 200.‒ zu
entschädigen. Die Zivilforderungen von D____, E____, F____ und der K____ seien
abzuweisen. Nicht einzutreten sei auf die nicht bezifferte
Schadenersatzforderung von F____. Die Verfahrenskosten seien zu 80 % dem Kanton
Basel-Stadt aufzuerlegen. Der amtliche Verteidiger sei nach Massgabe der
eingereichten Honorarnote zu entschädigen (Akten S. 11’117 ff.).
2.5 Der
Privatkläger D____ hat am 11. Mai 2021 Anschlussberufung erklärt. Er beantragt,
C____ sei der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von Privatkläger D____
schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Er sei zu verurteilen, dem
Anschlussberufungskläger eine Genugtuung von CHF 25'000.– zzgl. 5 % Zins
seit dem 13. Oktober 2018 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
für das Berufungsverfahren zu Lasten des Beschuldigten (Akten S. 11’123
ff.).
2.6 Die übrigen
Privatkläger haben weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die
Berufungen beantragt.
3. Begründungen
Die
Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft datiert vom 17. Juni 2021 (Akten S.
11’160 ff.), die Anschlussberufungsbegründung von D____ vom 15. Juli 2021
(Akten S. 11’178 ff.), die Berufungs- und Anschlussberufungsbegründung von C____
vom 16. Juli 2021 (Akten S. 11’183) und die Berufungsbegründung von A____
vom 30. September 2021 (Akten S. 11’246). Der Privatkläger I____ hat mit
Eingabe vom 23. Juli 2021 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils
beantragt (Akten S. 11’219 f.).
4. Berufungsverhandlung
Die Berufungsverhandlung
fand vom 7. bis zum 9. Juni 2022 statt. Nach der Befragung der Berufungskläger
gelangten die Staatsanwältin, die Verteidiger sowie die Vertreter der am
Berufungsverfahren beteiligten Privatkläger zum Vortrag. Die für den Entscheid
relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Legitimation
zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand
1.1
Nach Art. 398 Abs.
1.
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer
des Appellationsgerichts.
1.2
Die
Berufungskläger sind als Beschuldigte vom angefochtenen Urteil berührt und
haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass
sie zur Erhebung von Berufung und Anschlussberufung legitimiert sind
(Art. 382 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Art. 401 Abs. Abs. 1 StPO).
Die Berufungslegitimation der Staatsanwaltschaft stützt sich auf Art. 381 Abs.
1.
StPO. Auch der Privatkläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er
gestützt auf Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit 401 Abs. 1 StPO zur Anschlussberufung
legitimiert ist, wobei sich die Legitimation der Privatklägerschaft gemäss Art.
382.
Abs. 2 StPO auf den Schuld- und Zivilpunkt beschränkt. Sämtliche
Rechtsmittel sind nach Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie 400 Abs. 3 und 401 Abs. 1 StPO
form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist somit darauf
einzutreten.
1.3
1.3.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime; die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.
399.
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst
das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.3.2
Vorliegend
betrifft dies die nachfolgenden Punkte, welche von keiner Seite angefochten
Dispositiv
werden und demnach nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind: Betreffend
A____ die Abweisung der Schadenersatz-Mehrforderung der [...] von CHF 12’544.70
betreffend den Geschädigten B____ und die teilweise bereits vorinstanzlich
verfügte Rückgabe des Beschlagnahmeguts; betreffend B____ den Freispruch von der
Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von J____, die
Abweisung der unbezifferten Genugtuungs- und Schadenersatzforderung von J____, der
Genugtuungsforderung von H____ von CHF 2’500.‒ und der
Genugtuungs-Mehrforderung von I____ von CHF 4’000.‒, das Nichteintreten
auf die unbezifferte Schadenersatzforderung dem Grundsatz nach von H____, die
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren; betreffend C____ den
Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit.
a AIG), das Nichteintreten auf die nicht bezifferten Schadenersatzforderungen
von F____ und D____, die Abweisung der Schadenersatz-Mehrforderung von CHF 2’627.35 von F____, die Abweisung der Genugtuungs-Mehrforderung von F____
von CHF 20’000.‒ und die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
1.3.3 Zufolge
Einstellung des Verfahrens sind die vorinstanzlichen Verfügungen betreffend die
Zivilforderungen von E____ nicht rechtskräftig, selbst wenn diese unangefochten
geblieben sind (siehe dazu E. 3.3.3)
2. Verfahrensanträge
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufungserklärung die Ladung des
Privatklägers E____ als Auskunftsperson beantragt. Diesem Antrag wurde durch
die Verfahrensleiterin entsprochen und E____ mit Verfügung vom 19. Januar 2022
als Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Nachdem die Vorladung
nicht zugestellt werden konnte, ergab die Nachfrage bei den Einwohnerdiensten [...]
und [...], dass sich E____ per 30. September 2021 in die Türkei abgemeldet
hatte. Es wurde in der Folge versucht, ihm die Vorladung via seinen
Rechtsbeistand zukommen zu lassen, die Auskunftsperson erschien jedoch nicht
zur Berufungsverhandlung.
2.2 Der
Berufungskläger B____ beantragt, ein Sachverständiger habe festzustellen, ob
auszuschliessen sei, dass die auf den Tatwaffen aufgefundenen DNA-Spuren von
blossen Abwehrhandlungen herrührten. Sein Verteidiger führt aus, die auf
Griffhöhe der Tatwaffen aufgefundene DNA seines Mandanten könnten auch durch
schützende Abwehrbewegungen angetragen worden sein, zumal diese Spuren jeweils
nur auf einer Griffseite gefunden worden seien. Wenn der Beschuldigte das
Messer als Tatwaffe benutzt hätte, wäre seine DNA auf beiden Griffseiten zu
finden gewesen (Berufungserklärung: Akten S. 11’082). Die Verfahrensleiterin
hat diesen Antrag mit begründeter Verfügung vom 19. Januar 2022 vorbehältlich
eines anderslautenden Entscheids des Gerichts auf erneuten Antrag hin
abgewiesen. Der Berufungskläger hat anlässlich der Berufungsverhandlung an
seinem Antrag festgehalten (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 11’646).
Der
Berufungskläger führt nicht aus, wer mit der Erstellung dieses Gutachtens
beauftragt werden sollte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, welcher Disziplin
ein Sachverständiger angehören würde, der sich gewinnbringend zur aufgeworfenen
Frage äussern könnte. Aufgabe von Kriminaltechnik und Rechtsmedizin ist die
Spurensicherung, die Benennung von Fundort und Spurenträger sowie die
Auswertung und Zuordnung der aufgefundenen DNA-Spuren. Die Interpretation dieser
Funde mithilfe der Gesamtheit der Beweismittel und namentlich der Aussagen von
Beteiligten und weiteren Zeugen und Auskunftspersonen ist hingegen Kernaufgabe
des urteilenden Gerichts. Der Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen ist
daher abzuweisen.
2.3 Der Berufungskläger
B____ beantragt weiter, die Plädoyernotizen seines Verteidigers vor erster
Instanz, [...], seien als gesprochenes Wort zu den Akten zu nehmen. Dieses
Anliegen ist bereits verwirklicht, da sich die erstinstanzlichen Plädoyers in
Form einer Audioaufnahme im Wortlaut bei den Akten befinden, und der Antrag ist
somit hinfällig.
2.4 Verwertbarkeit der Einvernahmen
2.4.1 Rügen
von A____
A____ macht in
seiner Berufung eine Verletzung der Teilnahmerechte geltend (Berufungsbegründung
Ziff. 4, Akten S. 11’248). Er verweist auf die Ausführungen vor 1.
Instanz, verzichtet aber explizit auf erneuten Antrag auf Ladung von [...]. Vor
1. Instanz hatte er diesen kurz vor der Hauptverhandlung als Zeugen betreffend
den Sachverhaltskomplex «O____ Club» angerufen und darauf beharrt, dass er ein
wichtiger Entlastungszeuge sei (Akten S. 10’298, 10’465/6). Der Antrag
wurde zunächst vom damaligen Verfahrensleiter und dann vom Strafgericht
abgewiesen (Akten S. 10’371, 10’467). Vor erster Instanz hatte der
Verteidiger lediglich moniert, das Teilnahmerecht sei nicht bei allen Einvernahmen
gewährt worden, vor allem im ersten Fall und dann unter den Ausführungen zum «O____
Club» nochmals erwähnt, betreffend die subjektiven Beweise bestehe das Problem,
dass Teilnahmerechte nicht gewahrt worden seien (Protokoll Hauptverhandlung
Vorinstanz, Akten S. 10’513). Im Zusammenhang mit dem zweiten Fall («Club N____»)
hat der Verteidiger diesen Punkt nicht mehr zur Sprache gebracht.
2.4.2 Teilnahmerechte
Im
Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der
Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Demnach haben die
Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die
Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses
spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich
vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146
Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E.
4.4; 139 IV 25 E. 4.2 m. Hinw.). Beweise, die in Verletzung
dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht
zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E.
3.3.1 und E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 4.2 und E. 5.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11.
Oktober 2021 E. 2.3.1; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.1; 6B_1080/2020
vom 10. Juni 2021 E. 5.1 je m. Hinw.).
Vor Eröffnung
einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf
Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei
polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2
lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme
berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV
25 E. 5.4.3; BGer 6B_1384/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 2; 6B_415/2021 vom
11. Oktober 2021 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2, je m.
Hinw.). Auch für die Verteidigung besteht kein darüberhinausgehendes Recht zur
Teilnahme – Art. 159 Abs. 1 StPO kommt nur für
die Einvernahme der beschuldigten Person selbst zum Tragen (BGE 148 IV 145 vom
16. Dezember 2021 E. 1.3, Präzisierung der Rechtsprechung). Soweit
die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der
Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die
Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft
zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet,
sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt, insbesondere,
wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 141 IV 20 E.
1.1.4 m. Hinw.). Grundsätzlich kann die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung
keine selbständigen Ermittlungen ohne formelle Delegation durch die
Staatsanwaltschaft mehr vornehmen und insbesondere keine formellen
polizeilichen Einvernahmen zur Sache mehr durchführen. Eine Ausnahme besteht
bei einfachen Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts. So ist etwa die
selbständige polizeiliche Ermittlung von Geschädigten und Zeugen und deren
informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante
Angaben zum Sachverhalt machen können, weiterhin zulässig (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021
E. 2.3.3, 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.4; Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N. 1233 Fn.
81; Ulrich Weder, Teilnahmerechte
bei Beweiserhebungen, in: forumpoenale 2016 S. 284; Botschaft vom 21. Dezember
2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1194 zu Art. 156
Abs. 1 des Entwurfs).
Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid aus dem Jahr 2018 (BGer
6B_256/2017 vom 13. September 2018) umfassend damit auseinandergesetzt, was
dies für den Zeitpunkt der Teilnahme bzw. für die Frage, inwieweit eine solche
bereits im frühen Verfahrensstadium zu gewähren ist, aussagt. Es hält fest,
dass die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung
des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten der
Parteien und insbesondere beschuldigter Personen für sich allein nicht genüge, «um das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens
einzuschränken» (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1, mit
Verw. auf BGE 139 IV 25 E. 5.2.2). Zugleich bestätigt das Bundesgericht im
zitierten Entscheid aber auch, dass «eine Kohärenz
zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und
Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben ist. Im Anfangsstadium der
Untersuchung ist deshalb bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich
eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend
Akteneinsicht Rechnung zu tragen, wonach die Parteien spätestens nach der
ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen
wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens
einsehen können; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten» (E. 1.2.2, unter
Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Dabei habe es das Bundesgericht im
Leiturteil BGE 139 IV 25 explizit offen gelassen, «ob die
Staatsanwaltschaft in teleologischer Reduktion von Art. 147 Abs. 1 StPO und in
analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall bei Vorliegen
sachlicher Gründe, namentlich einer konkreten Kollusionsgefahr aufgrund noch
nicht erfolgter Vorhalte bei Mitbeschuldigten, eine vorläufige Beschränkung der
Parteiöffentlichkeit prüfen kann» (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018
E. 1.2.2, unter Hinw. auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.4 ff. und BGE 141 IV 220
E. 4.4). In E. 2.2.1 resümiert es dann freilich recht pragmatisch: «Die in BGE 139 IV 25 in Erwägung gezogene Möglichkeit einer
Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von Mitbeschuldigten in
analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Anfangsstadium der
strafrechtlichen Untersuchung hat sich in der Praxis mittlerweile faktisch
etabliert; hieran ist festzuhalten. Die von der Rechtsprechung aus Art. 101
Abs. 1 StPO abgeleitete analoge Beschränkung der Teilnahmerechte der
beschuldigten Person bis zu deren erster Einvernahme ist zudem nicht auf
Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen beschränkt. Die
Staatsanwaltschaft kann demnach das den Parteien nach Eröffnung der
staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO umfassende
Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter den
gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149
Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in
analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall
prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der
Parteiöffentlichkeit bestehen».
Der
Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, ein Akteneinsichtsrecht bereits ab
Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO vorzuschreiben, weil er eine
solche Regelung als zu rigide empfand. Stattdessen wurde zum Zweck einer
flexibleren Handhabung im Interesse einer ungestörten Untersuchung in
Art. 101 Abs. 1 festgelegt, dass die Akteneinsicht erst dann (spätestens)
zu gewähren ist, wenn die Staatsanwaltschaft zum einen die erste Einvernahme
der beschuldigten Person durchgeführt und zum andern die übrigen wichtigsten Beweise
erhoben hat (Markus Schmutz, in:
Basler Kommentar StPO, 2.A. 2014, Art. 101 StPO N 13). Weitere
Einschränkungen wären gemäss Art. 108 StPO möglich. Diese Überlegungen
müssen auch bei der analogen Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO auf die
Frage der Teilnahmerechte berücksichtigt werden.
Der
Vorfall im Umfeld des «O____ Club» ereignete sich am
frühen Morgen des 27. Mai 2018. Unmittelbar danach wurden erste
Einvernahmen ohne Wahrung der Parteiöffentlichkeit durchgeführt: Zahlreiche
bereits am Tattag (J____ als Beschuldigter, Akten S. 4’818 ff. sowie H____ als Auskunftsperson, [...], [...] (Name
bekannt), L____, [...], [...], [...], [...], [...] (Bruder des Berufungsklägers
1), [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...]: Akten S. 4’629 - 4‘816), einige am folgenden Tag, darunter A____ als
Beschuldigter sowie (zum zweiten Mal einvernommen) [...] und [...], beide nun
ebenfalls als Beschuldigte, ferner B____ als Auskunftsperson sowie [...]: Akten
S. 4’838 ff. Am 29. Mai 2018 fanden weitere
Einvernahmen statt, darunter jene von B____ als Beschuldigter (Akten S. 5’156 ff.). Am 30 Mai 2018 erfolgte die zweite Einvernahme von J____,
nach wie vor als Beschuldigter (Akten S. 5’266 ff.).
Über
die weiteren kurz nach der Tat, am 29. Mai 2018, durchgeführten Einvernahmen
von [...], [...] (2. Einvernahme), [...] und [...] wurde der damalige
Verteidiger von A____, [...], bereits vorgängig informiert (Akten S. 106,
107, 111, 112), er verzichtete dann teils auf eine Teilnahme (Akten
S. 5189, 5116, 112), teils liess er sich substituieren (durch [...], Akten
S. 107-109, 5070). Auch auf eine weitere Einvernahme vom 14. Juni 2018 mit [...]
wurde der damalige Verteidiger [...] rechtzeitig hingewiesen, er verzichtete
aber offenbar auf eine Teilnahme (vgl. Akten S. 123) ‒ die
Verteidiger von I____ und B____ nahmen daran teil. Für die weiteren, ab
Dezember 2018 durchgeführten Einvernahmen erfolgten jeweils rechtzeitige
Terminabsprachen mit dem damaligen Verteidiger (Akten S. 135 ff.).
Einzig in Bezug auf die Einvernahmen von I____ als Beschuldigtem am 18. Juni
2018 und von H____ vom 10. Dezember 2018 findet sich in den Akten keine
Orientierung an den Verteidiger von A____.
Umgekehrt
ist auch die Einvernahme von A____ als Beschuldigtem vom 10. Mai 2019 offenbar
ohne Orientierung des Verteidigers von B____ erfolgt, und dieser hat auch nicht
teilgenommen (Akten S. 5’651 ff.).
Nach
dem zuvor Ausgeführten erscheint es zulässig, dass bei den Einvernahmen, welche
bis am 30. Mai 2018 erfolgt sind, die Parteiöffentlichkeit teilweise nicht
gewahrt wurde. Zunächst sind A____ und B____ erst im Verlauf des 28. Mai 2018
festgenommen worden, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf sie noch von
einem polizeilichen Ermittlungsverfahren auszugehen ist. Aber auch davon abgesehen
ist massgeblich, dass die Einvernahmen sehr kurz nach der Tat stattfanden und
den Strafverfolgungsbehörden dazu dienten, einen ersten Überblick über den
Sachverhalt und allfällige Involvierte zu gewinnen. Zu jenem Zeitpunkt war noch
nicht erkennbar, wer beweiserhebliche Aussagen machen könnte und wer überhaupt
als Beschuldigter in Frage kam – das zeigt sich auch darin, dass die Befragten
teils in wechselnden Eigenschaften einvernommen wurden. Auch bestand noch
keinerlei Klarheit über den Tatablauf und über die Rollen der Beteiligten im
Rahmen der Auseinandersetzung. Die Strafverfolgungsbehörden mussten sich somit
erst einen eigenständigen und präziseren Eindruck der gegenseitig
erhobenen Tatvorwürfe verschaffen. Mithin ging es darum, in einem frühen
Stadium der Untersuchung im Rahmen von ersten Einvernahmen abzuklären, was kurz
zuvor vorgefallen sein und wer in welcher Form daran beteiligt gewesen sein
könnte. Da den Einvernahmen demnach vorwiegend der Charakter der klärenden
Ermittlung und nicht primär der Beweiserhebung zukam, war der Ausschluss von
der Parteiöffentlichkeit unproblematisch, und zwar unabhängig vom
Eröffnen des Untersuchungsverfahrens. Soweit es darum ging, aus der Fülle von
potentiellen Augenzeuginnen und -zeugen die zur Sachverhaltsklärung relevanten
herauszufiltern, waren selbständige polizeiliche Befragungen zulässig. Aber
auch soweit erste darüberhinausgehende Erkenntnisse (teils im Rahmen einer
zweiten Befragung) unter Ausschluss der Parteiöffentlichkeit gewonnen werden
konnten, war dies unter den vorliegenden Umständen gerechtfertigt. Das
ergibt sich mit Blick auf die konkreten Umstände des Falles: Es darf als
gerichtsnotorisch gelten, dass die Anwesenheit der jeweils Beschuldigten samt
ihren Verteidigern bei einer ersten Befragung zu den möglichen Beteiligungen an
einer Auseinandersetzung die Qualität der Aussagen erheblich belastet und auch
den Boden für gegenseitige Beeinflussungen bereitet. Es brauchte
zunächst möglichst präzise Angaben der nächsten Involvierten und Beobachtenden
dazu, wann welcher der Beteiligten ins Spiel kam, wie die einzelnen Handlungen
aufeinander folgten und welche Kommunikation jeweils zu welchem Zeitpunkt
stattfand, um den mutmasslichen Tätern danach ihre konkreten Tatbeiträge
vorzuhalten ‒ und zwar ohne, dass diese bereits anlässlich einer
Teilnahme an anderen Einvernahmen mögliche Ausflüchte bzw. Gelegenheiten für
das Abwälzen der Schuld finden oder allfällige Belastungszeugen unter Druck setzen
konnten. Die Erfahrung des Strafverfolgungs- und Gerichtsalltags zeigt, dass
eine gemeinsame Einvernahme von Mitbeteiligten in einem derart frühen
Verfahrensstadium dazu führen kann, dass sich die materielle Wahrheit kaum mehr
durchzusetzen vermag. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gefahr
der Beeinflussung bei Straftaten wie den vorliegenden, wo zahlreiche
Involvierte freundschaftlich oder familiär miteinander verbunden sind,
ausserordentlich gross ist. Angesichts dieser Umstände und in Analogie zum
Akteneinsichtsrecht ist ein Anspruch auf Teilnahme an den genannten
Ersteinvernahmen jedenfalls zu verneinen und kann bei der Beurteilung der
Strafsache auch auf diese abgestellt werden (vgl. zum Ganzen auch: AGE
SB.2015.72 vom 9. November 2016 E. 2.3, bestätigt in BGer 6B_256/2017
sowie statt vieler AGE 2015.22 vom 27. April 2016 E. 3.2.2; Ulrich Weder, Teilnahmerechte bei
Beweiserhebungen, in: forumpoenale, 5/2016, S. 281, 284).
Für die späteren
Einvernahmen gilt, dass der Berufungskläger den Verzicht seines damaligen
Verteidigers an der Teilnahme gegen sich gelten lassen muss (BGE 143 IV 397 E.
3.4.2; 138 I 97 E. 4.1.5; 138 IV 161 E. 2.4). Die Einvernahmen sind
damit in den Fällen, in welchen die Verteidigung auf die angebotene Teilnahme
verzichtet hat, ebenfalls verwertbar. In Bezug auf die Einvernahme von I____
vom 18. Juni 2018 und von H____ am 10. Dezember 2018, ist indessen, wie
erwähnt, keine Terminabsprache oder zumindest Orientierung der Verteidigung
aktenkundig. Dasselbe gilt für die Einvernahme von A____ vom 10. Mai 2019. Die
Vorinstanz hat daher zu Recht auf Unverwertbarkeit dieser Einvernahmen erkannt,
soweit sie die Beschuldigten in irgendeiner Weise belasteten (Urteil
Vorinstanz, E. II.A. 1.3.1, 1.2.2 und 1.2.1).
Das Gesagte gilt
im Grundsatz auch in Bezug auf den Komplex «Club N____». Die ersten
Einvernahmen in den Tagen nach der Tat (14.-19. Oktober 2018) erfolgten
ebenfalls noch ohne Parteiöffentlichkeit (Akten S. 6’958 ff.). Soweit
dieselben Personen mehrfach einvernommen wurden, handelte es sich mehrheitlich
um ergänzende Einvernahmen zur Identifizierung von Beteiligten anhand von Fotos
(vgl. etwa Einvernahme von F____ vom 17. Oktober 2018, Akten S. 7’231 ff.).
Es gab allerdings auch spätere Einvernahmen, an welchen in der Sache erneut
befragt wurde, ohne dass einer der Beschuldigten oder ihrer Verteidigung
anwesend gewesen wäre (vgl. etwa Einvernahme [...] vom 21. Oktober 2018, Akten
S. 7’280). Die Vorinstanz hat diese aber als unwesentlich eingeschätzt,
weshalb auf eine erneute Befragung vor Gericht verzichtet werden konnte: Urteil
Vorinstanz E. II.B 7.
2.4.3 Konfrontationsanspruch
Nach den
Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1
i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt des
Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu
stellen. Damit eine belastende Zeugenaussage verwertet werden kann, genügt es
aber, wenn der Beschuldigte einmal während des Verfahrens angemessene und
hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an
den Belastungszeugen zu stellen. Ist dies der Fall, dann sind
Aussagen des Betroffenen auch aus früheren Einvernahmen verwertbar: Sein
Konfrontationsanspruch ist gewahrt und die Verletzung seiner Teilnahmerechte
durch die polizeiliche Befragung ohne seine Anwesenheit oder diejenige seiner
Verteidigung geheilt (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.4; Viktor Lieber, in: Kommentar StPO,
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Auflage 2020, Art. 389 StPO N.
3 f.; Sven Zimmerlin, ebenda,
Art. 409 StPO N. 7). Freilich muss sich, damit eine hinreichende
Konfrontation stattfindet, die befragte Person an der Konfrontationseinvernahme
inhaltlich nochmals zur Sache äussern, sodass die beschuldigte Person ihr
Fragerecht tatsächlich ausüben kann. Dabei ist aber, wie das Bundesgericht
festhält, «keineswegs erforderlich, dass die befragte
Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so
darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren
Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei
widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in
Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann,
betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise» (BGer 6B_1003/2020 vom 21. April 2020 E. 2.2 sowie auch zum Ganzen BGE 140 IV 172 E. 1.5; BGer 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2;
6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Zu beachten ist bei einer
Wiederholung der Befragung bzw. dem Durchführen einer
Konfrontationseinvernahme zu späterem Zeitpunkt allerdings dass die
Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen
zurückgreifen darf, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen
(vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021
E. 2.3.4; mit Verweis u.a. auf BGE 143 IV 457 E. 1.6.2).
Die zur
Sachverhaltserhebung relevanten Zeuginnen und Zeugen bzw. Auskunftspersonen
sind vorliegend sämtlich mit den Berufungsklägern konfrontiert worden,
mehrheitlich im Aargauer Verfahren oder anlässlich der Hauptverhandlung vor
erster Instanz. Damit stellt sich das Problem einer mangelnden Konfrontation
nicht bzw. wäre die anlässlich früheren Einvernahmen unterbliebene
Konfrontation jedenfalls geheilt. Anders wäre nur dann zu
urteilen, wenn man die früheren Aussagen anlässlich einer erneuten,
konfrontierten Einvernahme vorgelegt und sich darauf beschränkt hätte, sie
durch die Befragten bestätigen zu lassen. Das hat aber die Vorinstanz
keineswegs getan, sondern vielmehr eine vollständige Befragung der Zeuginnen
und Zeugen sowie Auskunftspersonen vorgenommen, die sich in freier Rede und
auch ausführlich auf ergänzende Fragen hin zum Sachverhalt geäussert haben.
Soweit sich Widersprüche in den verschiedenen im Verlauf des Verfahrens
gemachten Depositionen ergeben, sind diese im Rahmen der Beweiswürdigung zu
beleuchten.
2.5 Die
prozessualen Fragen betreffend Anklageziffer 2.5 (Alternativanklage betreffend
Schuss auf E____) werden im materiellen Teil unter Erwägung 3.3.3 behandelt.
3. Tatsächliches und Rechtliches
3.1 Sachverhalt Komplex «O____ Club»
3.1.1. A____
3.1.1.1 Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass
der Berufungskläger A____ den Berufungskläger B____ mit zwei grossen Messern
verletzt hat. Sie hat dazu erwogen, dass B____ wiederholt ausgesagt habe, A____
sei mit einem Messer in jeder Hand auf ihn zugekommen und habe ihn gestochen.
Auch L____ habe zumindest im Ermittlungsverfahren davon gesprochen, dass ein
Mann, bei dem sie zwei Messer gesehen habe, zugestochen habe, allerdings ohne A____
auf einem Foto zu erkennen. Dies decke sich mit den Erkenntnissen der Sicherung
von DNA-Spuren von B____ und A____ ab zwei grossen Messern, die auf der Theke
im «O____ Club» sichergestellt worden seien (Urteil Vorinstanz E. II.1.6.4 in
Verbindung mit II.1.5.1/1.5.2).
3.1.1.2 Auf
der Ausschanktheke des Lokals wurden zwei Messer sichergestellt, ab welchen DNA
von mehreren Personen sichergestellt werden konnte. Es kann hierbei die
umfassende Darstellung der Spurenfunde aus dem vorinstanzlichen Urteil
übernommen werden:
Am Brotmesser,
das sich auf der Ablage der Ausschanktheke befand (= A010353, Beschlagnahme.
Akt. S. 3’098; Foto, Akt. S. 5745), wurde ausschliesslich DNA von A____ und B____
gefunden: Jene von B____ an der Klinge links, beim Übergang zum Griff (Kropf),
ab einer nicht verwertbaren Dakty-Spur (Auswertung, Akt. S. 6’041; dazu Bericht
KTA, Akt. S. 6’032/6’033 und Asservatenliste Personen mit PCN-Nummern, Akt. S.
5’770), an der Klinge rechts, 16 cm ab Messerspitze, ab einer
blutverdächtigen Antragung (Auswertung, Akt. S. 6’043) sowie an der
Messerspitze ab einer blutverdächtigen Antragung (Auswertung, Akt. S. 6’048),
jene von A____ im hinteren Bereich des Griffstücks, ab einer blutverdächtigen
Antragung (Auswertung, Akt., S. 6’045/6’046). Darüber hinaus fand sich im
hinteren linken Bereich der Klinge, ab einer visuell blutfreien Stelle, sowohl
DNA von B____ als auch von A____ (Auswertung, Akt. S. 6’039).
Am ebenfalls auf
der Theke sichergestellten Küchenmesser (= A010354, Beschlagnahme, Akt. S. 3’098;
Foto, Akt. S. 5’746) fand sich DNA von B____ an der Klingenspitze (Auswertung,
Akt. S. 5’989, dazu Bericht KTA, Akt. S. 5’983/5’984), an der linken
Klingenseite, 10 cm ab Spitze, ab einer blutverdächtigen Antragung (Auswertung,
Akt. S. 5’993), und an der Klingenschneide, 3 - 4 cm ab der Spitze, ebenfalls
ab einer blutverdächtigen Antragung (Auswertung, Akt. S. 5’995). DNA
hinterliessen B____ und A____ zudem auf dem Griff des Messers (Auswertung, Akt.
S. 5987). Bei zwei weiteren Spuren ebenfalls am Griff, einmal ab einer
blutverdächtigen Antragung, das andere Mal ab einer visuell blutfreien Stelle,
konnte wiederum DNA von B____ festgestellt werden und A____ als
(Mit)Spurengeber nicht ausgeschlossen werden (Auswertungen, Akt. S. 5’997, 5’999).
3.1.1.3 Der
Berufungskläger A____ bestreitet in der Berufungserklärung den ihm zur Last
gelegten Sachverhalt. Er habe lediglich eines der später auf der Bar
aufgefundenen Messer behändigt und damit herumgefuchtelt, damit die Angreifer
von seinem Neffen I____ ablassen würden (Berufungsbegründung, Akten
S. 11’246 ff., Ziff. 7). Dass sich auch am zweiten Messer seine und B____
sDNA befunden habe, sei dadurch zu erklären, dass er (A____) es wohl aufgehoben
und auf die Bar gelegt habe, nachdem B____ es verwendet und sich wohl im
Gedränge selbst daran verletzt habe. Dass sich am Küchenmessergriff DNA von B____
befunden habe, spreche dafür, dass er damit auf I____ losgegangen sei (Ziff.
20). Der Berufungskläger A____ habe einzig mit dem Brotmesser herumgefuchtelt,
und es sei nicht auszuschliessen, dass es dabei zu den eher oberflächlichen
Schnittwunden von B____ gekommen sei (Ziff. 21).
3.1.1.4 Die
Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren
möglichen Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit
einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller
und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in
ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die
Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In
Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer
Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich
Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche
nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.
Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.],
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische
Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die
Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen
Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen
der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen
Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese
nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung
bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und
Jugendpsychiatrie, 1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil BGer 6B_760/2010
vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet
werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und
umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor
[Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010
S. 40 f.; Dittmann, Zur
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei
der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die
Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit
Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und
auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1). Gegenüber den
Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine
Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann,
in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).
Folgende
sogenannte Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis
etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,
quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten,
Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details,
Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener
Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf,
Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter
Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim
Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen
Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung,
keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie
Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).
In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen
Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit
die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.
Hinsichtlich der
Aussagegenese besteht vorliegend die Schwierigkeit, dass alle wesentlichen
Zeugen und Auskunftspersonen nicht neutral erscheinen, da sie entweder selbst
Opfer und/oder Beschuldigte sind oder dem Lager eines der Opfer bzw. der
potentiellen Täter zuzuordnen sind. Im vorliegenden Geschehen, bei welchem es
auf die Wechselseitigkeit und die genaue Gestaltung der jeweiligen Tatbeiträge
erheblich ankommt, dürften diese Befragten daher eine gewisse Neigung haben,
die Tatbeiträge der Personen aus dem eigenen Umfeld zu verharmlosen und
umgekehrt die Gegenseite zu belasten. Damit sind diese Aussagen unter dem
Aspekt der Motivlage mit Vorsicht zu würdigen und kommt es erst recht auf die
inhaltliche Analyse sowie auf einen Abgleich mit den objektiven Beweismitteln
an.
In Bezug auf das
inkriminierte Verhalten von A____ waren die Aussagen von B____ konstant. Er
sagte stets, A____ habe ihn mit zwei Messern angegriffen und mindestens mit
einem gestochen (Einvernahme vom 28. Mai 2018: «Ich drehte mich um und sah
hinter mir einen Mann mit zwei Messern, in je einer Hand eines, auf mich
zukommen. (...) Eines war sicher ein längeres Küchenmesser (ca. 20 bis 30 cm.).
Das andere Messer war etwas kürzer» (Akten S. 4’988); Indirekte
Konfrontation vom 4. Juni 2019: «Beim Vorfall hat Herr A____ mich mit zwei
Messern angegriffen» (Akten S. 5’678), «Ich weiss noch, dass es
küchenartige Messer waren. Messer, die man in der Küche verwenden kann.» (Akten
S. 5’679), «Ich bin mir sicher, dass Herr A____ mich mit zwei Messern
angegriffen hat» (Akten S. 5’686); Erstinstanzliche Hauptverhandlung: «[Ich]
erkannte […], wie A____ mit 2 Messern auf mich losgeht, es war ein langes
Messer, ca. 30 cm, und ein kurzes. Er ging auf mich los und stach mich und die
anderen schlugen weiter zu.» (Akten S. 10’478); Berufungsverhandlung: «Ich
wurde von überallher gestochen und geschlagen. Ich erkannte Herrn A____, wie er
mit zwei Messern ‒ einem 30 cm langen und einem kleineren auf mich
losging. Ob alle acht Stiche von A____ waren, kann ich nicht sagen. Ich bekam
mit, dass er mich stach. Ich weiss, dass er zwei Messer hatte und mich angriff,
aber nicht, wie oft er mich stach.» (Akten S. 11’652). Dies ist insoweit
glaubhaft, als es sich mit den auf beiden Messern aufgefundenen DNA-Spuren der
beiden Beteiligten in Einklang bringen lässt und just in Bezug auf die recht
ungewöhnliche Bewaffnung mit zwei Messern, die B____ von Beginn weg geschildert
hat, mit der tatnächsten Schilderung von L____ übereinstimmt. Diese sagte in
ihrer Einvernahme vom 27. Mai 2018 aus: «Dann sah ich noch den Typen, ein
Türke, wie er mit zwei Messern die Treppe hochgegangen ist. Im Club hat es eine
Treppe. Das waren mega Messer. Küchenmesser.» (Akten S. 4’659) – sie
machte diese Angaben zu einem Zeitpunkt, da eine Absprache mit B____ noch nicht
möglich gewesen war.
Diesen
belastenden Aussagen stehen jene des Berufungsklägers A____ gegenüber. Er hat
im Untersuchungsverfahren stets bestritten, jemanden mit einem oder gar
mehreren Messern verletzt zu haben. Er habe weder geschlagen noch gestochen
(Einvernahme vom 28. Mai 2018, Akten S. 4’925). Auf Vorhalt bestritt er zu
Beginn auch noch, überhaupt ein Messer dabeigehabt zu haben (a.a.O. S. 4’924).
In der Konfrontationseinvernahme vom 8. Januar 2019 bekräftigte er, niemanden
gestochen zu haben (Akten S. 5’564). Auf Frage, ob er jemals ein Messer in der
Hand gehabt habe, antwortete er nun hingegen, er habe die laufende Schlägerei
beenden und sich verteidigen wollen und dazu ein Messer von der Bar genommen
‒ es sei eines der beiden später auf der Bar sichergestellten Messer gewesen
(Akten S. 5’565) ‒ und geschrien, sie sollten mit der Schlägerei
aufhören. Als er seinen Neffen regungslos am Boden habe liegen sehen, habe er
das Messer zurück auf die Bar gelegt und versucht, ihn nach draussen zu tragen
(Akten S. 5’665). Auf Vorhalt einer Aktennotiz in der Einvernahme vom 10. Mai
2019, wonach sein Anwalt gegenüber einer Staatsanwältin im Aargau geschildert
habe, A____ habe mit einem Messer, dass er einem Angreifer abgenommen habe, auf
diesen eingestochen, sagte er aus, dies treffe nicht zu ‒ er habe seinem
Anwalt nicht gesagt, dass er zugestochen habe (Akten S. 5’669). In der
indirekten Konfrontationseinvernahme mit B____ vom 4. Juni 2019 sagte A____
abermals, er habe niemanden gestochen, als er «die Messer» in der Hand hatte.
In den direkt nachfolgenden Aussagen bestritt A____ wieder, zwei Messer in den
Händen gehabt zu haben, sodass es sich beim Plural «die Messer» um ein
Missverständnis oder einen Tippfehler handeln dürfte (Akten S. 5’681). In der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb er dabei, ein ca. 30 cm langes Messer
von der Bar genommen zu haben, als fünf bis sechs Personen seinen Neffen
attackiert hätten. Er habe damit herumgefuchtelt und geschrien, sie sollten
aufhören. Irgendwann hätten sie gestoppt und er habe sie mit dem Messer in ca.
einem Meter Entfernung hinausbegleitet. Ein bis zwei Leute hätten dabei
versucht, ihm das Messer aus der Hand zu nehmen, und es sei im
heruntergefallen, er habe es aber wieder an sich nehmen können. Er habe dann
seinen Neffen regungslos am Boden liegen sehen und wisse nicht mehr, was er mit
dem Messer gemacht habe (Akten S. 10’470 f.). Auf Vorhalt der DNA-Spuren sagte
er vor Strafgericht, im Club finde sich überall seine DNA, da er ja dort arbeite
und alles anfasse (Akten S. 10’473). In der Berufungsverhandlung hat der
Berufungskläger A____ auf Vorhalt, zwei Messer behändigt zu haben, nicht
widersprochen, selbst jedoch immer nur gesagt, «ich habe Messer genommen»,
womit offenbleiben muss, ob er bewusst darauf umgeschwenkt ist, zwei Messer genommen
zu haben oder nur von einem Messer sprach und den Vorhalt zweier Messer nicht
realisiert hatte. Auffällig ist, dass er nicht mehr konsequent verneint hat,
jemanden mit einem Messer verletzt zu haben, sondern es so formuliert hat, dass
er niemanden «bewusst gestochen» habe (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 10,
Audiodatei: ab 1:25:05).
Bei A____s
Angaben zu seinem eigenen Verhalten ist klar ein strategisches Aussageverhalten
erkennbar: Er brachte die Version, er habe im Innern des Lokals ein Messer ab
der Bar behändigt, um damit den Streitenden Einhalt zu gebieten offensichtlich
ins Spiel, da es sich aufgrund der vorliegenden Aussagen und DNA-Spuren nicht
mehr leugnen liess. Bei der ersten Einvernahme hatte er lediglich von einem
Messer berichtet, das er draussen vor dem Lokal einem Angreifer entwunden habe
(Akten S. 4’916). Sodann ist seine Darstellung, wonach er inmitten einer
Schlägerei, bei welcher sein Cousin schwer verletzt wurde und angeblich
mehrmals rief, er werde sterben, lediglich mit einem Messer gefuchtelt und
«Stopp» gerufen haben will, lebensfremd. Beim beschriebenen Tumult wären diese
Aufforderung und seine Gesten kaum wahrgenommen worden. Die aufgefundenen
DNA-Spuren lassen sich sodann nicht mit den Aussagen des Berufungsklägers A____
zur Deckung bringen. Hätte er lediglich damit herumgefuchtelt und stets den
behaupteten Abstand zu den Gegnern gewahrt, hätte sich an den Spitzen und
Klingen der Messer keine DNA von B____ befunden.
Schliesslich
lässt es sich auch nicht mit seinen bisherigen Depositionen in Einklang bringen,
wenn er im Berufungsverfahren über seinen Verteidiger ausführen lässt, es könne
«nicht restlos ausgeschlossen werden», dass es im Zuge des Herumfuchtelns zu
der «eher oberflächlichen Schnittverletzung Herrn B____s gekommen ist», nicht
aber zur weit gravierenderen 8 cm langen Stichwunde (Berufungsbegründung
Ziff. 21, Akten S. 11’254). Wenn A____ einen solchen Schnitt für möglich
hält, so bedingt dies ein ganz anderes Verhalten, als er es bislang eingeräumt
hatte, insbesondere eine unmittelbare Nähe zu den Streitenden und den durchaus
gezielten Einsatz des Messers gegen B____. Diese in der Berufungsbegründung
durch den Verteidiger präsentierte Version, die offensichtlich die gesicherten
DNA-Spuren des Opfers zu erklären versucht, wurde von A____ selbst zuvor nie
geschildert. Er hatte stets darauf bestanden, in keiner Weise aktiv in den
Konflikt eingegriffen zu haben und namentlich niemanden gestochen und beim
Herausbegleiten der Angreifer einen Meter Abstand zu diesen gehalten zu haben –
dass es dabei zu den «eher oberflächlichen Schnittwunden» von B____ gekommen
sein könne, ist eine völlig neue Darstellung. Auch die These, dass B____ das
zweite Messer selbst als Waffe eingesetzt, sich dabei selbst daran verletzt und
es dann zu Boden geworfen habe, worauf es A____ aufgehoben und auf die Theke
gelegt habe, erscheint offensichtlich dem Beweisergebnis angepasst und wurde
vom Berufungskläger bis zuletzt nie geschildert. Die im Berufungsverfahren
präsentierte Version ist als dem Beweisergebnis angepasste Schutzbehauptung zu
qualifizieren.
Bereits an
dieser Stelle ist das auffällige Aussageverhalten des Berufungsklägers A____
zum Verhalten von B____ zu thematisieren. In der Einvernahme vom 28. Mai 2018
hat er diesen auf einem Foto mit 100-prozentiger Sicherheit identifiziert als
«der Mann, der uns mit dem Messer gestochen hat» (Akten S. 4928). In der
Konfrontationseinvernahme vom 8. Januar 2019 nahm er davon jedoch Abstand und
sagte aus, er habe nicht gesehen, wer seinen Neffen gestochen habe. B____ sehe
er (via Bildschirm) zum ersten Mal in seinem Leben ‒ nachdem ihm dessen
Foto gezeigt worden sei, habe er wohl gedacht, er könnte es gewesen sein (Akten
S. 5565). Auch hinsichtlich der späteren Vorfälle vor dem Club entlastete er B____
im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen: Auf den Fotos sähen alle gleich
aus. Er erinnere sich nicht (Akten S. 5571). Auch anlässlich der indirekten
Konfrontation mit B____ vom 4. Juni 2019 gab er zu Protokoll, er wisse nicht,
ob B____ seinen Neffen gestochen habe (Akten S. 5683). Vor erster Instanz
belastete er B____ dann aber wieder. Zwar entlastete er ihn neu insofern, als
es weitere Täter gegeben habe und man sich nicht nur auf B____ konzentrieren
solle, jedoch gab er nun wieder an, diesen unter den Angreifern mit einem
Messer bewaffnet gesehen zu haben und sagte aus, er sei sich sicher, dass B____
ihn gestochen habe, wenn er auch nicht sicher sei, dass alle drei Stiche von
diesem stammten (Protokoll Vorinstanz, Akten S. 10’472). Dass er B____ phasenweise
nicht belastete und dies namentlich in den Konfrontationseinvernahmen ist nur
so zu erklären, dass A____ sondierte, ob B____ dadurch zu bewegen war, auch ihn
zu entlasten, was nur dann Sinn ergibt, wenn sich beide Berufungskläger strafbar
gemacht haben. Dass A____ davon ausging, dass belastenden Aussagen zum Nachteil
von B____ auch solche von diesem zu seinem eigenen Nachteil nach sich ziehen
würden (und im Umkehrschluss eine Entlastung auch entlastende Aussagen der
Gegenseite zur Folge haben würden), räumte er denn auch recht freimütig ein. In
der Einvernahme vom 4. Juni 2019 auf den Widerspruch zur vergangenen
Befragung angesprochen, erklärte er, weshalb er nicht mehr aussagen wolle: «Ich
möchte nicht sagen, dass er das oder das gemacht habe. Sonst beschuldigt er
mich. Und es kommt Aussage gegen Aussage» (Akten S. 5684). Dass A____ B____ in
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wieder belastete, erklärt sich denn auch
leicht dadurch, dass A____ aufgrund der ihn weiterhin belastenden Depositionen B____s
in der Konfrontationseinvernahme vom 4. Juni 2019 erkennen musste, dass sich B____
nicht darauf einliess, ihn im Austausch gegen vorteilhafte Aussagen ebenfalls
zu entlasten. Auch diese Aussagetaktik spricht gegen die Unschuldsbeteuerungen A____s.
Es ist zudem festzuhalten, dass auch im Tatkomplex «Club N____» deutliche
Hinweise dafür vorliegen, dass aus dem Lager A____s Einfluss auf Zeugen und
Auskunftspersonen genommen wurde, um diese zur Rücknahme belastender Aussagen
zu bewegen (siehe dazu E. 3.3.1.4).
Es ist somit
erstellt, dass der Berufungskläger A____ zwei Messer behändigt hat und mit
beiden mindestens je einmal auf B____ eingestochen hat.
B____ erlitt
gemäss rechtsmedizinischem Gutachten folgende acht Stichverletzungen. Stich 1:
An der Körperrückseite, an der rechten Flanke, wurde ein ca. 2 cm breiter und
ca. 8 cm langer Stichkanal festgestellt. Dieser verlief durch die
Bauchwandmuskulatur hindurch in die hinter dem Bauchraum gelegenen Weichteile,
das sogenannte Retroperitoneum. Es konnte eine aktive Blutung aus der
Bauchwandmuskulatur festgestellt werden und es zeigte sich eine Blutansammlung
entlang des Stichkanals und im Retroperitoneum, unterhalb der rechten Niere. Im
Radiologiebericht wird zudem ein Gewebedefekt am Unterpol der rechten Niere
beschrieben. Stich 2: Eine weitere Stichwunde zeigte sich im Bereich des
rechten Oberbauches. Diese durchdrang das Bauchfell und bedingte eine
Verletzung des Lebergewebes. Stich 3: An der linken Leiste wurde ein ca. 1.5 cm
breiter Stichkanal, welcher durch das Leistenband und die Bauchhöhle bis ins
Retroperitoneum reichte, gefunden. Es konnte eine aktive Blutung aus der
Bauchwandmuskulatur festgestellt werden, und es zeigte sich eine Blutansammlung
entlang des Stichkanals und im Retroperitoneum. Stich 4: Ein oberflächlich
verlaufender, ca. 0.5 cm messender Stichdefekt im Bereich des linken
Mittelbauches. Gemäss Krankenunterlagen hat dieser die Bauchhöhle nicht
eröffnet. Stich 5: Am unteren Rücken, rechtsseitig auf Höhe der
Lendenwirbelsäule. Dort fand sich ein weiterer Einstich, welcher im
Weichteilgewebe eine aktive Blutung aufwies. Zudem Stich 6: linke Flanke, Stich
7: rechte Flanke, Stich 8: rechtes Gesäss, zu denen den Krankenunterlagen keine
weiteren Informationen entnehmen lassen. Gemäss den am IRM Basel angefertigten
CT-Rekonstruktionen verliefen die Stichkanäle 4, 5, 6, 7, und 8 durch Haut,
Unterhautfettgewebe und Muskulatur. Diese haben nicht zu einer Eröffnung der
Bauchhöhle geführt. Weiter wurden drei Schnittverletzungen an Hinterkopf, der
rechten Halsseite und am Übergangsbereich von Hinterhauptbereich und Nacken
festgestellt. Aufgrund der zugefügten Stichwunden 1, 2, 3 und 5 und des dadurch
bedingten Blutverlusts nach innen, wie mutmasslich auch nach aussen, habe sich
der Berufungskläger B____ in unmittelbarer Lebensgefahr befunden
(rechtsmedizinisches Gutachten, Akten S. 6’536 f.). Da B____ auch durch
Messerstiche von I____ verletzt wurde, hat die Vorinstanz nicht sämtliche
Verletzungen dem Berufungskläger A____ angelastet. Im Zweifel wurde zu seinen
Gunsten angenommen, dass er lediglich nicht lebensgefährliche Stichverletzungen
verursacht hat. Auch in dieser Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu
folgen.
3.1.2 B____
3.1.2.1 Die Vorinstanz hat bei der Erstellung des
angeklagten Sachverhalts zunächst auf die Angaben von I____ abgestellt. Dieser
habe sich als einziger selbst belastet und den Beschuldigten auf dem ihm
bereits im Ermittlungsverfahren vorgelegten Foto zweifelsfrei als Täter
wiedererkannt. Zudem habe er ausgesagt, dass er von jener Person verletzt
worden sei, die er verletzt habe. I____ habe auch die verwendeten Messer klar
bezeichnet. Während er das Klappmesser benutzt habe, sei er selbst mit der
Messerklinge gestochen worden. An der Klingenspitze des Klappmessers sei denn
auch DNA von B____ gefunden worden; am Klingende habe er als Mitspurenleger des
Nebenprofils zudem nicht ausgeschlossen werde können. Von I____ habe sich DNA
am Griff befunden; auch er habe am Klingenende als Mitspurenleger des
Nebenprofils zudem nicht ausgeschlossen werden können. Was die gemäss I____
gegen ihn eingesetzte Messerklinge angehe, sei im Mischprofil aus den
blutartigen Antragungen rund 4,5 cm vom Klingenende entfernt neben der DNA
von A____ ‒ der die Klinge dem Täter abgenommen haben wolle ‒ sowohl
jene von B____ als auch jene von I____ sichergestellt worden. Diese objektiven
Befunde stützten die Aussagen von I____, die auch von H____ bestätigt würden. Die
Frage der Haarlänge des Täters habe in der Hauptverhandlung für Verwirrung
gesorgt, da der Übersetzer immer wieder von einer Person mit langen Haaren, zu
einem Zopf gebunden, einem Langhaarigem und dergleichen gesprochen habe, was
deutlich längere Haare impliziere. Seinen Angaben zufolge habe I____ von
«gebundenem Haar» gesprochen, woraus er offenbar abgeleitet habe, dass das Haar
hinten lang sein musste. Auf explizite Nachfrage habe I____ aber präzisiert,
dass die Haare des Täters hinten «eher rundlich» zusammengebunden gewesen seien
und «der Zopf» nicht allzu lang gewesen sei, etwas kürzer als jener des
Dolmetschers. Tatsächlich habe dieser seine Deckhaare hinten zu einem kurzen,
nicht über seinen Nacken fallenden Rossschwanz gebunden gehabt. Dass B____ sein
Haar auf diese Weise getragen habe, werde entgegen der Ansicht seines
Verteidigers durch die von ihm im Spital erstellten Fotos nicht widerlegt. Sie
zeigten ihn mit dem Rücken auf dem Bett liegend; sein Hinterkopf sei darauf
nicht zu sehen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Aussagen von L____ zu
verweisen. Ihr zufolge habe B____ eigentlich immer so eine Frisur, d.h. auf der
Seite kurz und hinten so einen «Rattenschwanz», gehabt, wenn auch nicht in der
Länge wie heute. Die Täterschaft von B____ werde schliesslich auch nicht
dadurch in Frage gestellt, dass [...] angegeben habe, er habe nichts in den
Händen gehabt, sondern sich nur zu schützen versucht. Es lasse sich nicht
übersehen, dass sie eng mit B____ befreundet gewesen sei und daher nicht
unvoreingenommen erscheine. Die Täterschaft von B____ sei auch in Bezug auf die
A____ zugefügten Stichverletzungen erstellt. A____ habe ihn wiederholt, zuletzt
in der Hauptverhandlung, als jenen bezeichnet, der ihn mit dem Messer
angegriffen und gestochen habe. Auf der Messerklinge, mit welcher B____ auf I____
eingestochen habe und welche A____ gemäss seinen ständigen Aussagen «dem Täter»
abgenommen habe, habe sich zudem seine DNA befunden und Hinweise auf einen
anderen Täter bestünden nicht. Von H____ fänden sich an keinem der
sichergestellten Messer DNA-Spuren. Er habe allerdings wiederholt und
ausschliesslich B____ für den von ihm erlittenen Stich in den oberen
Bauchbereich verantwortlich gemacht. Dies sei glaubhaft, weil H____
offensichtlich keinen Grund habe, B____ zu belasten, wenn nicht er, sondern ein
anderer ihn verletzt hätte, und sei überdies naheliegend, weil H____ seinen
Aussagen zufolge verletzt worden sei, als er im Begriff gewesen sei, I____ zu
helfen, welcher ebenfalls von B____ mit dem Messer attackiert worden sei. Auch
in diesem Fall sei folglich von der Täterschaft B____s auszugehen (Urteil
Vorinstanz, E. II.1.6.1-1.6.3).
3.1.2.2 Der Berufungskläger B____ bestreitet sämtliche
ihm von der Vorinstanz zur Last gelegten Messerstiche (Berufungsbegründung,
Akten S. 11’084 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 11’581 ff.). Er
habe stets ausgesagt, sich so gut wie möglich gegen die Attacken auf ihn zur
Wehr gesetzt zu haben, allerdings nie mit einem Messer, sondern lediglich mit
abwehrenden Handbewegungen (Plädoyer Ziff. 16). Hinsichtlich des Schuldspruchs
wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verstosse es gegen den Grundsatz «in
dubio pro reo», dass die Vorinstanz auf die Aussagen des aus dem gegnerischen
Lager stammenden I____ abgestellt habe, der den Berufungskläger B____ erst an
der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erkannt habe, und dies auch nur anhand
von Fotos (Plädoyer Ziff. 17). Dieser habe zwar eingeräumt, B____
seinerseits gestochen zu haben, ob angreifend oder verteidigend sei aber unklar
geblieben (Plädoyer Ziff. 21.1). Bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der
Aussagen von Dritten aus beiden Lagern, welche jeweils Fürsprache für ihre
eigenen Landsleute gehalten hätten, sei die Vorinstanz in Willkür verfallen, da
sie die Depositionen von H____ höher eingestuft habe als jene von L____ (Plädoyer,
Ziff. 20). Die zum Nachteil des Berufungsklägers B____ ausgelegten DNA-Spuren
seien durch Abwehrhandlungen entstanden, und selbst wenn es dabei zu einer
Verletzung des Angreifers komme, sei dies von Notwehr nach Art. 15 StGB gedeckt
(Plädoyer Ziff. 21.2). Auch die ihm angelasteten versuchten schweren
Körperverletzungen zum Nachteil von A____ und H____ werden bestritten. Auf die
Einwände und Beweisanträge der Verteidigung sei in Verletzung des rechtlichen
Gehörs und einer unbeeinträchtigten Verteidigung nicht eingegangen worden (Plädoyer
Ziff. 24). Es sei nicht auszuschliessen, dass der Täter eine andere Person aus
dem dominikanischen Lager gewesen sei, dies sei aber nie in Betracht gezogen
worden. Dass sich einzig der Berufungskläger Stichwunden zugezogen habe, stelle
eine unbewiesene Annahme dar (Plädoyer Ziff. 25). Dass auf zwei Messern auf
Griffhöhe DNA des Berufungsklägers gefunden worden sei, erkläre sich mit den
erwähnten Abwehrhandlungen, was auch dadurch belegt sei, dass die DNA nur auf
einer Griffseite entdeckt worden sei. Dies widerlege, dass er das Messer mit allen
Fingern gehalten habe. Auf einer Tatwaffe sei ein Mischprofil gefunden worden,
womit die DNA des Berufungsklägers auch im Zuge der Abwehr in Form seines
Blutes übertragen worden sein könnte, denn er sei ja verletzt worden (Plädoyer Ziff.
26). Die Vorinstanz sei weiter nicht darauf eingegangen, dass die
Tatbeteiligten I____, A____, H____ und J____ den Berufungskläger B____ nur an
seinen langen Haaren bzw. seinem Pferdeschwanz erkannt haben wollten. Fotos und
Zeugenaussagen würden belegen, dass er zur Tatzeit keine solche Frisur gehabt
habe. Auch die unsicheren und widersprüchlichen Aussagen von I____, H____ und J____
stünden im Widerspruch dazu, dass sie ihn dann wieder eindeutig hätten als
Täter erkennen wollen. A____ habe andere Kleidung geschildert als B____
getragen habe und bei mehreren Gegenüberstellungen ausgesagt, er sehe ihn zum
ersten Mal. Es fänden sich Aussagen von Beteiligten, B____ habe vor dem Club weitere
Messerattacken ausgeführt, was aber angesichts seines von den Rettungskräften
geschilderten schwer verletzten Zustands gar nicht möglich gewesen sei (Plädoyer
Ziff. 27). Aufgrund all dieser Ungereimtheiten und Widersprüche müsse der
Berufungskläger 2 in allen Punkten freigesprochen werden.
3.1.2.3 Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass
angesichts der relativ klaren Zuordnung der befragten Personen zu einem der
beiden Lager die Motivlage bei der Würdigung sämtlicher Aussagen zu beachten
ist. Auch die Vorinstanz hat diesem Umstand bereits in überzeugender Weise
Rechnung getragen und festgestellt, dass die Aussagen der Beschuldigten, soweit
es ihr eigenes Verhalten und jenes ihrer Landsleute anbetrifft, von offenkundigen
Eigeninteressen geprägt und entsprechend unzuverlässig sind. Mit Recht wurden
aber Angaben betreffend die Täterschaft von ihnen selbst zugefügten
Verletzungen generell als glaubhafter erachtet, da nicht zu erkennen sei,
weshalb sie hier falsche Angaben machen sollten, wenn solche auch nie ganz
auszuschliessen seien (Urteil Vorinstanz, E.II.1.6).
H____ wurde erstmals
am 27. Mai 2018 befragt und behauptete erst, während den strafrechtlich
relevanten Vorfällen gar nicht vor Ort gewesen zu sein, was erklärbar ist, weil
er damit seine eigene Rolle vertuschen wollte (Akten S 4’720 ff.). Ab dem
10. Dezember 2018 räumte er seine Anwesenheit ein (Akten S. 5’492). Diese
steht im Berufungsverfahren nicht mehr zur Debatte, nachdem er seine
Verurteilung akzeptiert hat. Dass H____ sich in Bezug auf seine eigene Rolle
widersprüchlich geäussert hat, tut der Glaubhaftigkeit hinsichtlich der
Handlungen von B____ jedoch keinen Abbruch. Was diesen betrifft, sind die
Aussagen von der Aussagemotivation her auch insoweit unverdächtig, als es für H____
und sein Lager ohne Belang war, welchen der anwesenden Dominikaner er als
(hauptsächlichen) Messerstecher identifizierte – ausgehend davon, dass
mindestens einer der Dominikaner jedenfalls die Verletzungen von I____
verursacht hat. H____ hatte auch in seiner Eigenschaft als Zivilkläger keinen
Anlass zu vermuten, dass B____ besonders zahlungskräftig sei, weshalb auch
diesbezüglich kein Motiv für eine Falschbezichtigung zu erkennen ist.
Anlässlich einer ersten Konfrontation mit B____ machte er überhaupt keine
Aussagen und war demnach offenbar nicht primär an dessen Verurteilung
interessiert (Einvernahme vom 8. Januar 2019, Akten S. 5’554). Wenn H____
also B____ bei einer weiteren Konfrontationseinvernahme und vor Gericht stark
belastete und ihn ganz sicher als Täter identifizierte, der «wie ein Irrer»
zugestochen habe, namentlich auf ihn selbst und auf I____ (Konfrontationseinvernahme
vom 14. November 2019, Akten S. 5’741 ff.; Protokoll Vorinstanz, Akten S.
10’476), so erweisen sich diese Angaben grundsätzlich nicht als unglaubhaft.
Auch einer inhaltlichen Glaubhaftigkeitsprüfung halten die Aussagen stand,
soweit sie sich auf das Verhalten von B____ beziehen. Für die Glaubhaftigkeit
spricht insbesondere, dass sich H____ von den irreführenden Fragen des
anwesenden Verteidigers nicht verunsichern liess, sondern sich sicher war, die
ihm vorgehaltenen Aussagen (die auf eine andere Täterbeschreibung hinweisen
würden) nicht gemacht zu haben (Konfrontationseinvernahme vom 14. November 2019,
Akten S. 5’750; darin zitierte der Verteidiger falsch aus der Einvernahme vom
10. Dezember 2018, Akten S. 5’509/5’510).
I____ gab als
einziger zu, mit einem Messer zugestochen zu haben (Einvernahme vom 18. Juni
2018 ‒ nicht verwertbar, soweit sie einen Beschuldigten belasten, Akten S.
5’416 ff.; Protokoll Vorinstanz, Akten S. 10’487 ff). Soweit seine Aussagen die
Handlungen von B____ betreffen, gilt für sie dasselbe wie bei H____: Es ist
nicht ersichtlich, weshalb er ausgerechnet den Berufungskläger B____ belasten
sollte. Es war für ihn zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
auch unerheblich, ob sein Angreifer identisch war mit dem Mann, den er
seinerseits mit dem Messer gestochen hatte, denn I____ hatte den gegen ihn
ergangenen Strafbefehl bereits akzeptiert und daher im Strafverfahren nichts
mehr zu verlieren oder zu gewinnen. Seine Depositionen sind auch inhaltlich
glaubhaft und erfüllen einige Realkennzeichen: Wie bereits H____ räumt auch I____
Unsicherheiten ein und scheint bestrebt, bei der Täteridentifizierung keine
falschen Angaben zu machen und auch sonst niemanden zu Unrecht zu belasten.
Wenn er überzeugt ist, dass der Messerstecher derselbe Mann war wie derjenige,
den er umgekehrt (nach seiner Darstellung in Notwehr) mit dem Messer verletzt
habe, dann belastet das den Berufungskläger B____ klar, wie die Vorinstanz
zutreffend darlegt. Er identifizierte diesen auf einem Foto als Täter, auch
nochmals vor erster Instanz. Ausserdem passt die Beschreibung der
(ungewöhnlichen) Frisur letztlich – nachdem Ungereimtheiten aufgrund der
unsauberen Übersetzung mit dem Dolmetscher ausgeräumt werden konnten – zu den
Aussagen von L____, wonach B____ üblicherweise kurze Haare mit einem hinten
längeren «Rattenschwanz» trug, wie im Übrigen auch anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung (siehe dazu E. 3.1.2.1).
Dass die inkonstanten
Aussagen von A____ zum Verhalten des Berufungsklägers B____ so zu werten sind,
dass er zwischenzeitlich auf eine gegenseitige Entlastung spekulierte, wurde
bereits erörtert. Da sich B____ nicht darauf einliess, belastete ihn A____ zuletzt
wieder, wie er es bereits zu Beginn des Strafuntersuchung getan hatte. A____
hat dieses auffällige Aussageverhalten nur B____ gegenüber an den Tag gelegt
und nicht etwa gegenüber anderen Befragten, die als potentielle Messerstecher
in Betracht gekommen wären. Das spricht dafür, dass eben B____ es war, der
seinerseits etwas zu verlieren hatte, was A____ bewusst war. Das Buhlen um die
Gunst von B____ stellt somit ein weiteres Indiz für dessen Täterschaft dar.
Hinsichtlich des
von B____ verwendeten Messers stimmen die Aussagen von A____ und I____ überein.
I____ hat B____ die Messerklinge (Asservat A021110, Akten S. 5760) zugeordnet,
während er selbst das Klappmesser (Asservat A021129, Akten S. 5765) eingesetzt
habe. Diese Darstellung korrespondiert mit den auf den Messern aufgefundenen
DNA-Spuren: An der Messerspitze des Klappmessers fand sich DNA von B____, am
Griff solche von I____ (Akten S. 5756). An der (grifflosen) Messerklinge wurde
DNA von I____, A____ und B____ sichergestellt (Akten S. 5760). A____ sagte in
seiner ersten, hinsichtlich B____ für glaubhaft befundenen Aussage vom 28. Mai
2018, er habe diesem vor dem Clubhaus die Klinge aus der Hand genommen (Akten
S. 4916, 4918, 4’923, 4927). Er habe dabei einige Male in die Klinge gefasst,
und diese sei zu Boden gefallen. Im Wagen habe er das Metallstück einfach fallen
lassen (Prot. Vorinstanz, Akten S. 10’471). Sowohl die Klinge als auch das Klappmesser
wurden denn auch im BMW von A____ sichergestellt (Akten S. 3’098).
Die Aussagen des
Berufungsklägers B____ erweisen sich vor diesem Hintergrund als unglaubhaft,
soweit er seine eigene aktive Beteiligung in Abrede stellt. Er hat stets
beteuert, kein Messer in der Hand gehalten zu haben (stellvertretend indirekte
Konfrontation mit A____ vom 4. Juni 2019, Akten S. 5’684 f.). Wo seine
DNA-Spuren an der aufgefundenen Klinge herrühren und wie es zu den Verletzungen
der Personen von der gegnerischen Gruppierung kam, kann er jedoch nicht
überzeugend erklären. Die Verteidigung bringt vor, das Hauptargument der
Vorinstanz seien DNA-Spuren auf Griffhöhe beider Tatwaffen, dass diese Spuren
durch schützende Abwehrbewegungen zustande gekommen seien, ergebe sich jedoch
schon zwingend daraus, dass sich die DNA von B____ nur auf der einen Seite des
Griffs gefunden habe, bei der Verwendung der Waffe für einen Angriff aber auf
beiden Seiten DNA-Spuren zu finden gewesen wären (Plädoyer, Akten S. 11’590
f.). Der Verteidigung kann hier nicht gefolgt werden. Wenn sie von «beiden
Tatwaffen» und DNA Spuren im Griffbereich spricht, kann damit nicht die
grifflose Klinge gemeint sein, welche die Vorinstanz als Tatwaffe von B____
identifiziert hat (Urteil Vorinstanz, E.1.6.1), sondern muss es sich um die
beiden von A____ eingesetzten Messer handeln (Urteil Vorinstanz, E. II.1.6.4).
Die Verteidigung bezieht sich vermutlich auf die Ausführungen der
kriminaltechnischen Abteilung, wonach sich am gezackten Küchenmesser DNA von B____
auf der linken Griffseite fand (Auswertung der gesicherten DNA-Spuren, Akten S.
5’759). Da B____ gar nicht zur Last gelegt wird, dieses Messer als Tatwaffe
eingesetzt zu haben, gehen die Ausführungen der Verteidigung ins Leere. Ob und
ab wann B____ vor dem Club aufgrund seiner eigenen Verletzungen nicht mehr in
der Lage war, am Kampfgeschehen teilzunehmen, lässt sich nicht exakt eruieren
und ist für das Berufungsverfahren ohne Belang.
3.1.2.4 Es kann den überzeugenden Erwägungen der
Vorinstanz somit gefolgt werden, und es ist erstellt, dass B____ im
Kampfgeschehen auf I____, H____ und A____ eingestochen hat.
3.1.3 Verletzungen
3.1.3.1 Bei A____ wurden eine Stichverletzung in Form
einer 0,8 cm langen und bis zu 0,4 cm klaffenden Haut- und
Weichteildurchtrennung über dem linken Schulterdach sowie eine 1 cm lange
Stichverletzung an der linken Schulter festgestellt. Weiter erlitt er an der
linken Handfläche, im Bereich des linken Handballens, eine oberflächliche, ca.
1,2 cm lange Hautdurchtrennung, welche auf eine Schnittverletzung
zurückzuführen sei und möglicherweise im Rahmen einer Abwehrhandlung entstanden
sein könnte, sowie am rechten Handrücken, über dem rechten Daumengrundgelenk,
ebenfalls eine oberflächliche, 0,3 cm lange Schnittverletzung. Er befand sich
nicht in unmittelbarer Lebensgefahr, und sämtliche Verletzungen waren
oberflächlicher Natur (Gutachten IRM mit Fotos, Akten S. 6’474 ff.).
3.1.3.2 I____
erlitt eine ca. 0,7 cm lange Stichverletzung an der linken oberen Brust, über
dem Ansatz des linken Schlüsselbeins am Brustbein gelegen, welche eine
Verletzung der Vorder- und Rückwand der Luftröhre sowie der hinteren
Halsweichteile verursachte und eine Kerbe am ersten Brustwirbelkörper
hinterliess. Dieser Stich verlief innenseitig der rechten Halsschlagader und
nur 0,8 cm von dieser entfernt. Ein weiterer, ca. 1 cm langer Einstich erfolgte
an der linken Flanke und bedingte eine Blutansammlung innerhalb der linken
Bauchdecke. Aufgrund der durch den Stich in die Brust verursachten Verletzungen
befand sich I____ in unmittelbarer Lebensgefahr und musste einer
Notfalloperation unterzogen werden (Gutachten IRM Akten S. 6’499 ff. mit
Fotos).
3.1.3.3 Die Aussage von H____, wonach er in den Bauch
gestochen worden sei, wird durch ein Arztzeugnis gestützt, welches ihm ‒
ohne Ausführungen zur Art der Verletzung ‒ eine Arbeitsunfähigkeit bis
zum 1. Juni 2018 attestiert (Akten S. 9’549.4) sowie durch Fotos der
Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2018, die eine kleine Narbe oberhalb des
Bauches zeigen (Akten S. 5’550 ff.).
3.2. Rechtliches
3.2.1 Versuchte vorsätzliche Tötungen
3.2.1.1 Voraussetzungen
Vorsätzlich
begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen
ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher
zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt, ist nach
ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung
für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines
Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht
sein (BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.3.2; BGE 137 IV 1 E.
4.2.3). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss
das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person aufgrund
der Umstände entscheiden. Zu berücksichtigen sind die Grösse des dem Täter
bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung
ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf
gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
(BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1; je mit
Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich
dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass
die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des
tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern
bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die
Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden.
Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 133 IV 1 E. 4.5;
je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das
ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine
Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). Überlässt der Täter
es dem Zufall, ob sich die von ihm geschaffene Lebensgefahr verwirklicht oder
nicht, liegt bereits eine (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (zum
Ganzen auch: BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.3.4 und 6B_675/2018
vom 26. Oktober 2018 E. 2.3.2 m. w .Hinw.).
Allgemein
bekannte Tatsachen können dem Täter angerechnet werden (BGer 6B_213/2019 vom
26. August 2019 E. 4.4; 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.4.2 und
6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 2.4). Dies gilt vorliegend für die Frage
der Gefährlichkeit von Messerstichen in den Rumpf eines Opfers. Es entspricht
dem Allgemeinwissen, dass solche Stiche, wenn sie mit einer gewissen Wucht
ausgeführt werden, innere Organe verletzen und innere Blutungen herbeiführen
können, welche den Tod des Verletzten zur Folge haben können.
3.2.1.2 A____
A____
werden mindestens zwei der acht Stichverletzungen, welche B____ erlitt, zugerechnet,
da er mit zwei Messern je mindestens einmal zugestochen hat. Es wird im Zweifel
zu Gunsten A____s davon ausgegangen, dass es sich dabei nicht um die
lebensgefährlichen Stichverletzungen gehandelt hat. Die vier verbleibenden
Verletzungen im Bereich des linken Mittelbauches, der linken und der rechten
Flanke und am rechten Gesäss bleiben somit als mögliche von ihm verursachte
Verletzungen übrig. Es kann offenbleiben, welche beiden Stichverletzungen A____
konkret verursacht hat, da sämtliche dieser Stiche in die grobe Richtung des
Rumpfes geführt wurden und nicht etwa nur die äusseren Gliedmassen trafen. Dass
diese Stiche durch die Haut, das Unterhautfettgewebe und die Muskulatur
verlaufen sind, zeugt von einer nicht unerheblichen Einwirkung. Sie alle sind
in einem unkontrollierten und unkontrollierbaren, dynamischen Geschehen erfolgt.
Der Berufungskläger A____ hat damit die Tötung seines Widersachers in Kauf
genommen. Es ist festzuhalten, dass diese rechtliche Würdigung auch für die
Schnittverletzungen gelten würde, welche A____ in seiner Berufungsbegründung
für möglicherweise von ihm verursacht bezeichnet hat: Diese befanden sich im
Bereich von Kopf, Nacken und Hals, so dass ihre Verursachung im damaligen
tumultartigen Geschehen genauso auf eine Inkaufnahme der Todesfolge hingewiesen
hätte. Sie sind aber vermutlich das Resultat von Glasschnitten ‒ aus
einer 3 cm langen Schnittwunde am Kopf wurde ein Glassplitter entfernt (siehe
IRM-Gutachten S. 6530, 6537).
3.2.1.3 B____
B____
werden unter dem Titel der versuchten vorsätzlichen Tötung die I____ zugefügten Stichverletzungen an der linken oberen Brust und an der
linken Flanke angelastet. Dass die so entstandenen Verletzungen genügen, um
objektiv das Versuchsstadium einer vorsätzlichen Tötung zu begründen, wird von
keiner Seite bestritten und steht auch ausser Zweifel. Zu prüfen bleibt bei den
vorgeworfenen Handlungen der (Eventual-)vorsatz zur Tötung. Das Bundesgericht
hat hierzu wiederholt ausgeführt: «Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt,
betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. (…). Rechtsfrage ist hingegen,
ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz
begründet ist. (...) Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise
überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten
Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen
Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat» (BGer 6B_213/2019 vom 26.
August 2019 E.4.3.3, mit Verweis u.a. auf BGE 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E.
4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2).
Die
Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass B____ mit den I____ zugefügten Stichen
ein sehr hohes Risiko einer tödlichen Verletzung geschaffen hat und dass ihm
das auch bewusst sein musste. Er konnte die Faktoren, welche die Gefährlichkeit
seiner Stiche ausmachten, in der damaligen Situation weder beeinflussen – er
hat in einem dynamischen Vorgang offensichtlich zweimal wuchtig zugestochen –
noch abschätzen. Er konnte mithin das Tötungsrisiko nicht kalkulieren und
überliess es dem Zufall, ob I____ infolge der Stichverletzungen tatsächlich
sterben würde oder nicht. I____ befand sich denn auch in akuter Lebensgefahr
und musste durch eine Notoperation gerettet werden. Damit hat der
Berufungskläger den Tod des Opfers zweifellos in Kauf genommen.
3.2.2 Versuchte schwere Körperverletzung
B____ wird für die A____ und H____ zugefügten Messerverletzungen jeweils
versuchte schwere Körperverletzung angelastet. Dass bei Messerstichen in einer
aufgeheizten und unkontrollierten Situation die Grenze zum Eventualvorsatz für
erhebliche Verletzungen schnell überschritten ist, wurde oben dargelegt. Dass
die Vorinstanz lediglich auf einen auf schwere Körperverletzungen, nicht aber
auf Tötung gerichteten Eventualvorsatz geschlossen hat, hat sie überzeugend
begründet (Urteil Vorinstanz, E. II.1.8.2-1.8.3). Mangels Berufung der
Privatkläger- oder der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt könnte dieser
Schuldspruch zudem nicht verschärft werden.
3.2.3 Raufhandel
A____ und B____
wurden aufgrund ihrer Beteiligung am gewalttätigen Aufeinandertreffen der
beiden Gruppen zusätzlich des Raufhandels schuldig erklärt.
Raufhandel ist
die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei sich
beteiligenden Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen
zur Folge hat. Strafbar ist, wer in einer Weise aktiv am Raufhandel teilnimmt,
die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu
steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der
objektiven Strafbarkeitsbedingung – Tod oder Körperverletzung eines Menschen –
vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit
der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der
Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen
hinaus fortwirkt (statt vieler: BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Ebenso gilt als Täter,
wer sich erst nach Eintritt der Verletzungs- oder Todesfolge am Raufhandel
beteiligt (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; Maeder,
in: Basler Kommentar 4. Auflage 2019, Art. 133 StGB N 25 ff.).
Die Beteiligung kann auch bloss psychischer Natur sein (Anfeuern der Raufenden,
Erteilen von Ratschlägen), vorausgesetzt, dass mindestens drei Personen
physisch kämpfen (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 m. zahlr.
Hinw.). Darüber hinaus gilt auch der ausschliesslich Abwehrende oder Schlichtende
als Beteiligter, er bleibt allerdings gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB straflos.
Straffrei bleibt auch die tätliche Abwehr, wobei die Tätlichkeiten im Rahmen
der Notwehrbefugnis zulässig sein müssten (Trutzwehr). Gar nicht von Art. 133
StGB erfasst ist nur, wer sich völlig passiv verhält (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2;
131 IV 150 E. 2.1, BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1., je
m. Hinw.).
Die Tötungs-
oder Verletzungsfolge setzt mindestens eine Körperverletzung im Sinne von Art.
123 StGB voraus. Diese ist objektive Strafbarkeitsbedingung (siehe
nachfolgend).
Mit
dem Tatbestand des Raufhandels soll Beweisschwierigkeiten begegnet werden, weil
im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag
geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere: wer die
Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat (BGE 144 IV 454 E.
2.3.3; 139 IV 168 E. 1.1.1 und 1.1.4; 137 IV 1 E. 4.2.2).
Art. 133
StGB bestraft daher bereits die Beteiligung am Raufhandel und bezieht sich auf
die im Raufhandel liegende abstrakte Gefährdung. In subjektiver Hinsicht
erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss
sich entsprechend nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht
aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge als objektive
Strafbarkeitsbedingung. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr
als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen:
BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV 227 E. 5b, m. w. Hinw.).
Die
Vorinstanz erachtet es nicht als erwiesen, dass der Berufungskläger B____ neben
Messerstichen auch Schläge ausgeführt hat. Nichtsdestotrotz bejaht sie
Raufhandel wegen seiner aktiven Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung
im «O____ Club». Dies ist nach dem vorstehend Ausgeführten
zutreffend. Dasselbe gilt im Ergebnis für A____, welchem die Vorinstanz
zusätzlich zu den Messerstichen Schläge unter Bezugnahme auf die Aussagen von [...]
anlastet (Urteil Vorinstanz E. 1.6.8). Es ergeht demnach in beiden Fällen
Schuldspruch wegen Raufhandels.
3.2.4 Konkurrenzen
Steht
der tatsächliche Verursacher einer Verletzung fest, so bleibt Raufhandel neben
dem Körperverletzungsdelikt anwendbar. Zwischen Raufhandel und den
Körperverletzungsdelikten besteht somit grundsätzlich echte Konkurrenz.
Dahinter steht der Gedanke, dass beim Raufhandel nicht nur die verletzte
Person, sondern alle Beteiligten und auch Dritte zumindest abstrakt gefährdet
werden (BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2019 E. 2.2.1; 6B_106/2015 vom 10.
Juli 2015 E. 4; BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; 118 IV 227 E. 5b; Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2019, Art. 133 StGB N 33). Das Bundesgericht hält dazu in einem
Entscheid von 2014 anschaulich fest: «Der beim Raufhandel Beteiligte, der
vorsätzlich oder fahrlässig einen Menschen tötet oder verletzt oder einen
Menschen zu töten oder zu verletzen versucht, wird nicht nur wegen Beteiligung
an einem Raufhandel, sondern auch wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger bzw.
versuchter Tötung oder Körperverletzung verurteilt. Zwischen Raufhandel
einerseits und vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötungs- und
Körperverletzungsdelikten andererseits besteht echte Konkurrenz, wenn und weil
neben dem Verletzten oder Getöteten weitere Beteiligte gefährdet waren» (BGer
6B_1240/2014 vom 26. Februar 2014 E. 5.3). In Bezug auf Vorsatzdelikte besteht
echte (Ideal)konkurrenz demnach, sobald die Verletzung eines Beteiligten vom
Vorsatz umfasst ist (vgl. auch Trechsel/Mona,
Praxiskommentar Trechsel/Pieth, 4. Auflage 2021, Art. 133 StGB N 8).
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend echte Konkurrenz anzunehmen.
3.2.5 Notwehr
Der
Berufungskläger A____ macht – sowohl bezüglich des Raufhandels als auch
der versuchten vorsätzlichen Tötung – geltend, sein Verhalten sei einerseits
durch Notwehr, andererseits durch Notwehrhilfe gedeckt (Berufungsbegründung
Ziff. 22, Akten S. 11’254 ff.). Er habe erst eingegriffen,
nachdem mehrere Personen, darunter B____, auf seinen Neffen losgegangen seien
und auf diesen eingestochen hätten. Er sei diesem helfend zur Seite getreten
und sein Verhalten, einschliesslich der gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem
Fuchteln des Küchenmessers B____ zugefügten einfachen Körperverletzungen seien
im Sinne von Art. 15 StGB gerechtfertigt (Berufungsbegründung
Ziff. 24, Akten S. 11’256). Auch B____ beruft sich sinngemäss auf Notwehr,
wenn er ausführen lässt, dass sämtliche Abwehrhandlungen in der ihm zustehenden
Absicht und seinem Recht, sein Leib und Leben während mehrerer Angriffe zu
verteidigen erfolgt seien (Berufungsbegründung Ziff. 26, Akten S. 11’089
f.).
Wird jemand ohne
Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der
Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen
angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die
Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB).
Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der
Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2
S. 51). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der
begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen
oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten
des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4 f.; BGer
6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. m. Hinw.). Die Abwehr in einer
Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände verhältnismässig
erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch
den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und
dessen tatsächliche Verwendung (BGE 136 IV 49 E. 3.2; 102 IV 65 E. 2a; BGer
6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_632/2012 vom 30. Mai 2013
E. 3.5 je m. Hinw.). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener
Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene zum
Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile
Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht
allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen
können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f., 107 IV 12 E. 3a; BGer 6B_873/2018
vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1;
je m. Hinw.; Niggli/Göhlich,
Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N. 28 f. zu Art. 15 StGB).
Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur
Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr
schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Er ist grundsätzlich
das letzte Mittel der Verteidigung und verlangt in der Regel nach einer
vorgängigen Warnung (BGE 136 IV 49 E. 4.2). Angemessen ist die Abwehr,
wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte
abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der
Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur
Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung
der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich, doch muss deren Ergebnis
für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos
erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 m. Hinw.; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom
15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1).
Geschehen
Verletzungshandlungen im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung, ist
das Vorliegen eines notwehrfähigen Angriffs oft schwer zu beurteilen. In diesem
Zusammenhang ist zu beachten, dass es sich bei Notwehr ‒ oder
Notwehrhilfe ‒ um den schärfsten und eingriffsintensivsten
Rechtfertigungsgrund handelt, weswegen die Anforderungen an die Ausübung der
Notwehr hoch sind und auch strikt gehandhabt werden (vgl. Wohlers, in: Handkommentar, 4. Auflage
2020, Art. 15 StGB N 1). Schon aus der
Voraussetzung eines unrechtmässigen Angriffs ergibt sich sodann, dass Notwehr
gegen eine von Notwehr gedeckte Handlung nicht möglich ist; wohl aber gegen
Notwehrexzess (BGer 6B_661/2014 vom 13. Januar 2015 E. 5.2; Wohlers, in: Handkommentar, 4. Auflage
2020, Art. 15 StGB N 6). Der Angegriffene kann sich aber auch dann
nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den
Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem
Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen (sog.
Absichtsprovokation; statt vieler: BGE 104 IV 53 E. 2a; 102 IV 228
E. 2). Ist der Angriff zwar nicht dergestalt provoziert, hat der
Angegriffene die Notwehrlage also nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch
sein Verhalten doch mitverschuldet bzw. verursacht, hängt es, so das
Bundesgericht, «von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus
für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des
Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein.
Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst
zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei
uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als
Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn
der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar
anhaftet. Die Anforderungen an die Vermeidung von Verletzungen des Angreifers
sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung
der Notwehrlage wiegt» (BGer 6B_661/2014 vom 13. Januar 2015 E. 5.2; vgl.
auch BGE 104 IV 53 E. 2a; 6S.268/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1;
6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2; je m. Hinw.).
Zu
beachten ist schliesslich, dass Notwehr oder Notwehrhilfe subjektiv stets einen
echten Abwehrwillen voraussetzt. Das Bundesgericht hält in gefestigter
Rechtsprechung fest, dass Notwehr als «Institut
des Rechtsgüterschutzes (...) nicht zur Rechtfertigung
einer rücksichtslosen Aggression herbeigezogen werden» könne. Entsprechend fallen «Handlungen, die nicht zur
Abwehr eines Angriffs unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung
entspringen, nicht unter den Begriff der Notwehr» (BGer
6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.2, ebenso BGE 104 IV 1
E. 1a; BGer 6B_62/2008 vom 17. Juni 2008 E. 4). Ein auf
Rechtsgüterschutz gerichteter Wille war gemäss Bundesgericht etwa im
letztgenannten Fall nicht erkennbar: «Da er sofort auf den
Schwiegersohn losging und ihm mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht schlug, war
er offensichtlich bereit, sich auf jeden Fall am Raufhandel zu beteiligen,
unabhängig davon, ob nun sein Sohn vom Schwiegersohn unrechtmässig angegriffen
worden war oder nicht. Ein Notwehrhilfeexzess oder eine Putativnotwehrhilfe (…)
sind unter den vorliegenden Umständen nicht zu begründen. Eine rechtfertigende
oder entschuldigende Notwehrhilfe mit Strafmilderung (Art. 33 Abs. 2 Satz 1
aStGB) oder Straflosigkeit (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 aStGB) kommen damit nicht in
Betracht» (BGer 6B_62/2008 vom 17. Juni 2008 E. 4; vgl. auch, BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.2; 6B_281/2014 vom
11. November 2014). In ähnlicher Weise hat sich das Bundesgericht bereits in Entscheid
104 IV 1 geäussert, wo es festhielt, die Beurteilte habe sich die ihrem
Angreifer zugefügte Körperverletzung selbst nur dadurch erklären können, dass
der Angreifer direkt in das Messer hineingelaufen sein müsse. Daraus erhelle,
«dass das Messer den Angreifer zufällig verletzt hat und es im Gemenge
ebensogut einen der anderen Beteiligten getroffen haben könnte». Das
Bundesgericht schloss daraus, dass die Beschwerdeführerin sich nicht
willentlich mit dem Messer zu Wehr gesetzt habe, weshalb die Körperverletzung
nicht als Folge einer Abwehrhandlung erscheine und die Berufung auf Notwehr
nicht möglich sei (E. 1b).
Angesichts
dieser strengen Handhabung sind die Voraussetzungen für eine zulässige Notwehr
oder Notwehrhilfe vorliegend für keinen der beiden Berufungskläger gegeben. Sie
befanden sich zusammen mit weiteren Involvierten in einem Kampfgeschehen, wobei
sich zwei zahlenmässig etwa gleich grosse Gruppen gegenüberstanden und auf
beiden Seiten Messer im Spiel waren. So hat I____ zugestanden, seinerseits mit
dem Messer auf B____ eingestochen zu haben. Dass B____ zuerst von I____
gestochen wurde und daher sein Messer zum Einsatz brachte – in einer solchen
Konstellation wäre Notwehr denkbar – wurde von B____ zu keinem Zeitpunkt behauptet
und scheidet daher aus; er spricht immer von A____ als dem hauptsächlichen
Messerstecher. Auch der Berufungskläger A____ hat stets bestritten, ein Messer
zum Einsatz gebracht zu haben ‒ zumindest in absichtlicher Begehung hat
er bis zuletzt an dieser Darstellung festgehalten. Die denkbaren
Sachverhaltsvarianten, die in seinem Fall zur Annahme von Notwehr bzw.
Notwehhilfe führen könnten, nämlich, dass er sich mit Messerstichen gegen einen
Angriff B____s zur Wehr gesetzt oder damit auf einen andauernden oder drohenden
Angriff auf I____ reagiert hätte, wurden von ihm nie behauptet.
Aufgrund der
Entwicklung des ganzen Streits ist davon auszugehen, dass es den beiden
beteiligten Berufungsklägern auf der subjektiven Seite an einem echten
Abwehrwillen fehlte. Der Raufhandel war unter Beteiligung von A____ bereits im
Gange, als sich B____ einmischte. Beide Berufungskläger waren bereit, sich auf
jeden Fall am Raufhandel zu beteiligen, so dass sie diesbezüglich keinen
Verteidigungswillen hatten. Hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung
bzw. Körperverletzung ist zu beachten, dass sich die Tathandlungen der
Berufungskläger auch nach deren eigener Darstellung nicht konkret gegen einen
bestimmten Beteiligten richteten – ihre Messer hätten, wie es das Bundesgericht
im oben zitierten Entscheid beschreibt, ebenso gut einen der anderen
Beteiligten treffen können. Durch B____ wurden denn auch mehrere Personen
verletzt. Es handelte sich somit nicht um die Situation, dass jemand gezielt
das Messer als Abwehrmittel einsetzt, um einen konkreten Angreifer davon
abzuhalten, eine Verletzungshandlung durchzuführen oder fortzusetzen. Damit
fehlte es jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen für Notwehr oder Notwehrhilfe
und folglich scheidet auch ein Exzess aus.
3.2.6 Schuldsprüche im Komplex «O____ Club»
Zusammenfassend
ergeht somit im Komplex «O____ Club» im Falle des Berufungsklägers A____
Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von B____ sowie
Raufhandels. Der Berufungskläger B____ ist der versuchten vorsätzlichen Tötung
zum Nachteil von I____, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung zum
Nachteil von A____ und H____ und des Raufhandels schuldig zu sprechen.
3.3 Komplex «Club N____»
3.3.1 Raufhandel
3.3.1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es stehe fest,
dass es im Club N____ in [...] zu einer wechselseitigen tätlichen
Auseinandersetzung gekommen sei, bei der es zu Schussverletzungen sowie
weiteren Verletzungen wie Schürfungen, Blutergüssen und Hauteinblutungen
gekommen sei. Die Berufungskläger A____ und C____ hätten sich mit Schlägen daran
beteiligt, die nicht lediglich der Abwehr gedient hätten, und C____ habe zudem
eine Schusswaffe eingesetzt. Die Berufungskläger hätten sich vorsätzlich an
dieser Auseinandersetzung beteiligt und seien beide des Raufhandels schuldig zu
sprechen (Urteil Vorinstanz, E. II.11.1).
3.3.1.2 Die Berufungskläger A____ und C____ fechten
diesen Schuldspruch jeweils an. A____ macht geltend, die Gruppe um F____ sei
zahlenmässig offensichtlich überlegen gewesen und habe die Gruppe um M____ unvermittelt
angegriffen. Aufgrund der räumlichen Verhältnisse im Lokal hätten sich die
Angegriffenen diesem Angriff nicht entziehen können und sich notwehrberechtigt
gegen diesen rechtswidrigen Angriff zur Wehr gesetzt. Der Berufungskläger A____
sei ein eher femininer Typ, der keine körperlichen Auseinandersetzungen suche,
zumal er bei einem Unfall 2017 eine Schulterluxation erlitten habe, die sich
bereits bei leichter Einwirkung wiederholen könnte (Berufungsbegründung, Akten
S. 11’258 ff.).
Der
Berufungskläger C____ macht geltend, der Schuldspruch wegen Raufhandels basiere
auf einer falschen Beweiswürdigung der Vorinstanz. Korrekterweise und in
richtiger Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» sei davon auszugehen,
dass M____ und seine Kollegen widerrechtlich angegriffen worden seien und sie
sich angemessen dagegen verteidigen durften. Selbst bei Annahme eines
Raufhandels sei zu beachten, dass im Vorverfahren niemand ausgesagt habe, dass
sich C____ vor den Schussabgaben aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt
habe. C____ selbst habe erst anlässlich der Hauptverhandlung gesagt, dass er
auch Schläge ausgeteilt habe ‒ diese seien aber als reine
Abwehrhandlungen zu werten (Berufungsbegründung, Akten S. 11’191 f.).
3.3.1.3 Im Fall von C____ weist sein Verteidiger
selbst darauf hin, dass der Berufungskläger anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung eingeräumt hat, Schläge ausgeteilt zu haben, nachdem er dies
zuvor bestritten hatte. C____ sagte aus, alle hätten aufeinander eingeschlagen.
Er habe «nicht so ernsthafte Schläge verteilt» (Prot. Hauptverhandlung
Vorinstanz, Akten S. 10’503 f.). C____ hatte zunächst beharrlich bestritten,
sich überhaupt am Tatort aufgehalten zu haben (Einvernahmen vom 15. Dezember
2018, Akten S. 2’649, vom 31. Oktober 2018, Akten S. 7’374; vom 24. April
2019, Akten S. 8’127; vom 8. Mai 2019, Akten S. 8’200). Ab der Einvernahme
vom 28. August 2019 räumte er dann nicht nur ein, vor Ort gewesen zu sein,
sondern auch sämtliche Schüsse abgegeben zu haben (Akten S. 8’377 ff.). Gemäss
seiner oben zitierten aktuellen Position hatte er vor den Schüssen auch Schläge
ausgeteilt ‒ wenn auch angeblich ausschliesslich zur Verteidigung. Der
Berufungskläger erscheint aufgrund dieser Entwicklung seiner Aussagen nicht
glaubwürdig, was die Darstellung seiner Rolle innerhalb des Konflikts betrifft.
Aufgrund der eigenen Depositionen C____s steht indessen fest, dass er sich aktiv
an der Schlägerei beteiligt und in deren Verlauf mehrfach geschossen hat. Auf
die behauptete Notwehrsituation ist zurückzukommen (E. 3.3.1.5).
3.3.1.4 Was
die Rolle von A____ innerhalb des Raufhandels angeht, ist zunächst auch in
seinem Fall auf die Aussagen seines Onkels C____ hinzuweisen, alle hätten
geschlagen (Prot. Vorinstanz, Akten S. 10’503). Er hat seinen Neffen
ansonsten komplett entlastet und würde ihn augenscheinlich nicht zu Unrecht
eines Fehlverhaltens bezichtigen. Dass er dennoch ausgesagt hat, A____ habe
sich – wie alle anderen Anwesenden – an der Schlägerei beteiligt, macht diese
Aussage daher sehr glaubhaft. Die Vorinstanz hat zudem mit Recht auf die
Aussagen von E____ abgestellt, wonach dieser und A____ sich gegenseitig
geschlagen hätten (aus Tatrekonstruktion mit E____: Akten S. 7’774). Seine
Aussage ist insbesondere deshalb glaubhaft, da er sie auch unter starkem Druck,
unter welchem er offensichtlich die gravierenden Vorwürfe gegen A____
(Schussabgabe) schriftlich zurückgezogen hat, aufrechterhalten hat (Schreiben E____
vom 5. März 2019, Akten S. 300). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
hat er ausgesagt, dass er das Schreiben nicht selbst verfasst, sondern
lediglich unterzeichnet habe, den Autor aber nicht nennen wolle. Er stehe unter
Druck, könne das aber nicht ausführen, und er ergänzte «es gibt ein Leben da
draussen, da gibt es Umstände und Schwierigkeiten» (Prot. Vorinstanz, Akten S. 10’509).
Es ist bemerkenswert und trägt zur Glaubhaftigkeit der Aussage bei, dass E____
in dieser Situation daran festgehalten hat, dass er mit A____ gekämpft habe
(Akten S. 10’510). Ausserdem belastet er mit dieser Darstellung auch sich
selbst, obwohl hierfür kein Anlass bestanden hat, was ebenfalls für die
Authentizität der Schilderung spricht.
Die
Auseinandersetzung zwischen A____ und E____ wurde zudem grundsätzlich von D____
bestätigt. A____ habe E____ mit einem Stuhl angegriffen (Indirekte
Konfrontation mit A____ vom 18. Januar 2019, Akten S. 7’816, 7’828). Diese
Beobachtung hat D____ selbst dann nicht widerrufen, als er in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung keine Angaben zu A____s Rolle bei der Schiesserei mehr machen
wollte (Protokoll Vorinstanz, Akten S. 10’505 ff), nachdem er diesen im
Ermittlungsverfahren noch klar und detailliert belastet hatte. Dass er
bezüglich der Schiesserei bereits ab der Einvernahme vom 22. Mai 2019 keinerlei
belastenden Angaben mehr machen wollte, ist nur so zu erklären, dass er ‒
wie bereits E____ ‒ erfolgreich unter Druck gesetzt wurde. Auf Vorhalt,
er habe gesagt, A____ sei mit einem Stuhl auf E____ losgegangen, bestätigte er jedoch
weiterhin «Ja, dort hatten sie eine Auseinandersetzung, aber was genau passiert
ist, kann ich wirklich nicht mehr sagen» (Akten S. 10’506).
A____s Aussagen
sind hingegen nicht glaubhaft: Wie C____ bestritt er in den ersten Befragungen
seine Anwesenheit am Tatort (Einvernahmen vom 31. Oktober 2018, Akten S.
7’383 ff; vom 1. November 2018, Akten S. 1327 ff.; vom 23. November 2018, Akten
S. 7’533 ff.). In der Einvernahme vom 8. März 2019 verweigerte er die Aussage (Akten
S. 7’908 ff.). Am 18. September 2019 räumte er erstmals seine Anwesenheit am
Tatort ein. Weshalb er dies zuvor bestritten hatte, obschon er geltend macht,
lediglich Opfer gewesen sein, vermochte er nicht zu erklären (Akten S. 8’416
ff.). Dass er zwar an der Schlägerei beteiligt gewesen sein will, aber
ausschliesslich passiv und auf Opferseite, widerspricht nicht nur den oben
genannten Aussagen von C____, E____ und D____, sondern erinnert auch an seine
Aussagestrategie betreffend seine Rolle innerhalb des Konflikts im «O____ Club»,
wo er sich ebenfalls lediglich drohend und ansonsten passiv verhalten haben
will, was dort jedoch insbesondere durch die aufgefundenen DNA-Spuren zu
widerlegen war (siehe dazu E. 3.1.1). Was die persönlichen Eigenschaften des
Berufungsklägers A____ anbetreffen, die gegen seine aktive Teilnahme am
Raufhandel sprechen sollen, kann der Verteidigung nicht gefolgt werden.
Zunächst ist auf den zuvor behandelten Vorfall im «O____ Club» zu verweisen, in
welchen der Berufungskläger bereits tatkräftig involviert war. Aber auch wenn
man die Messerstecherei im Club als von ihm nicht verursachte Extremsituation betrachten
würde, wäre festzuhalten, dass die Auseinandersetzung im «O____ Club» ihren
Anfang nahm, als der Berufungskläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer
einen Gast des Lokals verwies. Solche Situationen stellen im Nachtleben keine
Seltenheit dar, und mit Handgreiflichkeiten mit alkoholisierten oder unter
Drogeneinfluss stehenden Gästen ist stets zu rechnen. Dennoch versah der
Berufungskläger diese Aufgabe, womit erstellt ist, dass ihn seine frühere
Schulterverletzung nicht im behaupteten Ausmass beeinträchtigt haben kann.
Gestützt auf die
insoweit übereinstimmenden Aussagen von C____ und E____ und die Depositionen
von D____ ist somit die tätliche Beteiligung von A____ an der
Auseinandersetzung im «Club N____» erstellt.
3.3.1.5 Notwehr
Wie oben
zitiert, stellen die Berufungskläger A____ und C____ die Entstehung der
Schlägerei im Lokal so dar, dass die anwesenden Personen um M____ von einer
Übermacht von Angreifern überrumpelt und traktiert worden seien, wogegen sie
sich lediglich zur Wehr gesetzt hätten. Sie sehen ihr Verhalten ‒ falls
es als tatbestandsmässige Beteiligung innerhalb des Raufhandels betrachtet wird
‒ durch rechtfertigende Notwehr gedeckt. Zu den Voraussetzungen der
Annahme von Notwehr kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. 3.2.5). Nach
Ansicht des Berufungsklägers A____ ist erstellt, dass eine zahlenmässig weit
überlegene Gruppe um F____ M____ in dessen Stammlokal aufsuchte. Es entstehe
der Eindruck, dass ein gewalttätiger Überfall auf einen Club geplant worden
sei, wie er aus Schutzgelderpressungsfällen bekannt sei. Es wird der Verdacht
geäussert, unter dieser Drohkulisse hätte F____ an den ausstehenden Geldbetrag
herankommen wollen, und anderenfalls hätte das von M____ oft besuchte Lokal in
Trümmer gelegt werden sollen. Hätte F____ M____ lediglich zur Zahlung
auffordern wollen, wäre der Aufmarsch einer solchen Vielzahl von Personen
hingegen nicht notwendig gewesen ‒ hieraus ergebe sich, dass es sich bei
der Gruppierung um F____ um die aktiven Aggressoren gehandelt habe
(Berufungsbegründung Ziff. 26-29, Akten S. 11’257 ff.).
Diese These ist
nicht plausibel. Aus den Aussagen von C____ selbst erhellt bereits, dass die
Aggression nicht etwa von der Gruppe um F____ ausging, sondern von den im Club
bereits anwesenden Personen: In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte
er, M____, G____ und H____ hätten einen Kampf mit der anderen Gruppe
angefangen. A____ und vier bis fünf Leute, die er nicht gekannt habe, hätten
angefangen zu streiten (Akten S. 10’502). Ebenfalls aus dem Lager der
Berufungskläger stammt die Aussage von G____, wonach lediglich F____ und zwei
weitere Männer das Lokal betraten (Akten S. 7’176). Dies entspricht den
Darstellungen auf der Opferseite, wo jeweils von zwei bis vier Männern die Rede
ist, welche als erste den Club betraten, während die anderen noch ihre Autos
parkierten oder draussen verweilten. Ausserdem spricht auch die
Chat-Konversation vom Tatabend zwischen F____ und seinen zwei Kollegen [...]
und [...], sowie der Umstand, dass es M____ war, welcher die gegnerische Gruppe
zum Club beorderte, eindeutig gegen einen von F____ und seinen Begleitern
geplanten Angriff, wenngleich sich diese wohl auf mögliche Handgreiflichkeiten
gefasst machten und daher in grosser Zahl nach [...] fuhren. Vielmehr sprach
sich [...] im Gruppenchat dagegen aus, in das von M____ genannte Lokal zu gehen
und schlug stattdessen vor, dieser solle kommen. Man sollte sich besser an
einem neutralen Ort treffen. Auch [...] gab zu bedenken, es sei falsch an
«ihren Ort» zu gehen, da etwas passieren könnte; es sollte ein neutraler Ort
sein. Er (F____) solle nichts machen, wenn sie Druck machen würden. F____
versichert daraufhin, er werde nicht hineingehen. Sie würden ihm (M____)
stattdessen einen Ort nennen, wenn sie in der Nähe seien. Sie würden nicht
reingehen (Chatverlauf mit Übersetzung: Akten S. 9’276-9’282).
3.3.1.6 Es
ist somit widerlegt, dass die Gruppierung um M____, welcher auch die Berufungskläger
A____ und C____ angehörten, Opfer eines abwehrberechtigten Angriffs wurde.
Vielmehr ereignete sich eine von beiden Seiten mitgetragene Schlägerei, an
welcher sich beide Berufungskläger beteiligten und in deren Verlauf C____ eine
Handfeuerwaffe einsetzte und es mehrere, teils schwer Verletzte gab. A____ und C____
sind demnach wegen Raufhandels schuldig zu sprechen.
3.3.2 Schüsse auf F____ und D____ (AS 2.3)
3.3.2.1 Dass der Berufungskläger C____ die Schüsse auf
F____ und den Schuss auf D____ abgegeben hat, ist unbestritten. Die Vorinstanz
hat dieses Verhalten als mehrfache versuchte schwere Körperverletzung
qualifiziert. Sie hat erwogen, aufgrund der Lokalisation der Schusswunden an
Ober- und Unterschenkeln, mithin nicht im Bereich lebenswichtiger Organe, sei
kein direkter Tötungsvorsatz anzunehmen. Bei der Prüfung eines möglichen
Eventualvorsatzes dürfe vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen
werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich
aufdränge, dass die Bereitschaft ihn als Folge hinzunehmen vernünftigerweise
nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden könne. Gemäss Vorinstanz können
auch Schüsse gegen die Beine innert kurzer Zeit zum Tod führen, namentlich
durch Schlagaderverletzungen. Eine konkrete Lebensgefahr sei bei F____ nur dank
einer Notoperation nicht eingetreten. Dennoch erachtet die Vorinstanz die
Inkaufnahme des Todes durch den Schützen C____ nicht als zwingend. Dass Schüsse
auf eine Person gefährlich seien, sei zwar allgemein bekannt, aber ob er sich
ernsthaft Rechenschaft gegeben habe, dass er mit diesen Schüssen tödliche
Verletzungen bewirken könnte, sei fraglich. So habe er ausgesagt, er habe mit
den Schüssen auf die unteren Extremitäten von D____ bewusst die Stelle gewählt,
welche am wenigsten lebensgefährlich sei. C____ sei zwar nach eigenen Angaben
kein geübter Schütze, die Schüsse auf D____ und F____ seien aber aus geringer
Entfernung von zwei bis drei Metern erfolgt. Die Situation sei zwar dynamisch
gewesen, C____ selbst sei aber stillgestanden und habe gute Sicht gehabt.
Schwere Körperverletzungen habe er hingegen fraglos in Kauf genommen (Urteil
Vorinstanz, E. II.11.2).
3.3.2.2 Die Staatsanwaltschaft ficht diese rechtliche
Qualifikation an und verlangt einen Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter
vorsätzlicher Tötung. Sie argumentiert, die Vorinstanz habe nicht in genügendem
Masse berücksichtigt, dass die Schüsse im Rahmen eines dynamischen Geschehens
abgefeuert worden seien und C____ kein geübter Schütze sei. Entgegen den
Erwägungen der Vorinstanz müsse daraus gefolgert werden, dass durch das
Abfeuern der Schüsse die Gefahr von tödlichen Verletzungen auf der Hand gelegen
und C____ den Eintritt des Todes zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen
habe. Es sei daher jeweils von versuchter vorsätzliche Tötung auszugehen
(Berufungsbegründung, Akten S. 11’163 f.). Die Verteidigung hat sich bezüglich
der rechtlichen Qualifikation der Schüsse den Ausführungen der Vorinstanz
angeschlossen und betont, dass der Berufungskläger C____ mehrfach ausgesagt
habe, er habe die Angreifer nicht töten, sondern lediglich die
Auseinandersetzung beenden wollen. Er habe bewusst einen Schuss auf die Beine
abgegeben, der nicht tödlich sei (Berufungsbegründung, Akten S. 11’194).
3.3.2.3 Die rechtliche Qualifikation als versuchte
schwere Körperverletzung überzeugt nicht. Wie auch die Vorinstanz festgestellt
hat, gab C____ die Schüsse im Rahmen eines dynamischen Geschehens ab und war
nach eigenen Aussagen kein geübter Schütze. Die Staatsanwaltschaft moniert zu
Recht, dass der von der Vorinstanz angeführte Bundesgerichtsentscheid
6B_1351/2016 vom 17. Mai 2017, welcher als Vergleichsfall angeführt wird,
insofern nicht einschlägig ist, als dort aus nächster Nähe geschossen wurde,
nämlich «aus einer Distanz von wenigen bis ca. 20 cm» (E. 1), wogegen die
Schüsse im vorliegenden Fall aus mehrere Metern Entfernung abgegeben wurden.
Die Frage der Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung ist unter zwei Aspekten zu
prüfen. Einerseits ist die Frage zu beantworten, ob der Schütze wissen muss,
dass auch eine Schussverletzung im Bereich der Beine tödlich verlaufen kann und
ihm daher ein Eventualvorsatz zu unterstellen ist ‒ insofern kann der
Vorinstanz gefolgt werden, die es zwar als allgemein bekannt erachtet, dass
Schüsse auf eine Person stets gefährlich sind, nicht aber, dass auch die in
casu vorsätzlich verursachten Verletzungen tödlich verlaufen können. Vor diesem
Hintergrund überzeugt auch, dass im zitierten Bundesgerichtsurteil der
Tötungsvorsatz bei einem Schuss aus wenigen Zentimetern Entfernung verneint
wurde. Der Umstand, dass sich die Schussabgabe im Rahmen eines dynamischen
Geschehens ereignete und der Schütze zudem ungeübt war, beschlägt hingegen eine
andere Frage, nämlich ob der Schütze in Kauf genommen hat, das avisierte Opfer
in anderer als der von ihm geplanten Weise zu treffen und zu verletzen, und
dies ist zu bejahen: Der Beschuldigte C____ hat selbst ausgesagt, dass er die
Schüsse auf Personen abgegeben hat, die sich zu diesem Zeitpunkt inmitten des
Kampfgeschehens befanden («Es war ein Tumult», Protokoll Berufungsverhandlung, Akten
S. 11’650). Unabhängig davon, ob er selbst stillgestanden ist, wie ihm die
Vorinstanz zubilligt, konnte sich die Position dieser Personen jederzeit
ändern, was zur Verletzung anderer Körperteile und damit einhergehend auch
tödlichen Verletzungen hätte führen können. Hinzu kommt, dass die Schüsse nicht
im Freien, sondern in einem geschlossenen Raum abgegeben wurden, was die Gefahr
von unkontrollierbaren Abprallern mit sich brachte. Die Vorinstanz hat im
Zusammenhang mit der angeklagten mehrfachen Gefährdung des Lebens zu Recht auf
das erhebliche Risiko von Querschlägern bei Schussabgaben in einem
geschlossenen Raum und im dynamischen Geschehen hingewiesen und einen direkten
Vorsatz C____s in Bezug auf die Gefährdung des Lebens sämtlicher Anwesenden
angenommen (Urteil Vorinstanz E. II.11.3). Es ist nicht einzusehen, weshalb C____
bezüglich der Personen, auf die er die Schüsse abgab, nicht zumindest mit
Eventualvorsatz auf eine vorsätzliche Tötung gehandelt haben sollte.
3.3.2.4 Notwehr / Notwehrhilfe
Der
Berufungskläger C____ macht geltend, er habe in Notwehr nach Art. 15 StGB
(Rechtfertigende Notwehr) gehandelt. In korrekter Anwendung des «in dubio pro
reo»-Grundsatzes sei von einem rechtswidrigen Angriff durch die Gruppe um F____
auszugehen, im Rahmen dessen C____ die Schüsse abgegeben habe. Zwar hätten die
Schüsse eine massive Abwehr mit erheblichem Risiko dargestellt, zum Zeitpunkt
der Schussabgaben habe die Gruppe um F____ jedoch mit Stühlen auf A____ und
weitere Personen eingeschlagen und A____ sei bereits bewusstlos am Boden
gelegen. Der Berufungskläger habe zudem nicht gewusst, ob weitere Angreifer
Waffen wie Messer oder Pistolen mit sich tragen und einsetzen und ob weitere
Personen in den Club stürmen würden. Die Schüsse hätten demnach die einzige
erfolgversprechende Massnahme dargestellt, da sich der Berufungskläger nicht
anders gegen die Übermacht habe wehren können (Berufungsbegründung, Akten S.
11’195 f.).
Wird jemand ohne
Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der
Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen
angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Notwendige Voraussetzung ist
also, dass die Handlung von einem ausschliesslichen Abwehrwillen getragen ist
(vgl. zum Ganzen E. 3.2.5). Wie bereits dargelegt, war der Berufungskläger C____
in einen Raufhandel involviert und handelte nicht nur abwehrend. Auch innerhalb
des laufenden Raufhandels wäre das Wiederaufleben des Notwehrrechts denkbar
gewesen, wenn es von der gegnerischen Seite zu Übergriffen gekommen wäre, die
innerhalb der wechselseitigen Gewaltanwendung eine andere Qualität erreicht
hätten als eine «gewöhnliche» Schlägerei. Es bestehen indes überhaupt keine
Hinweise darauf, dass zum Zeitpunkt des Schusswaffeneinsatzes eine Situation
bestanden hätte, die über die vom Raufhandel abgedeckte wechselseitige
Schlägerei hinausgegangen wäre. Es war vielmehr so, dass die krasse Eskalation
von einer Schlägerei zu einer Schiesserei einzig von C____ zu verantworten war.
Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor ‒ namentlich keine
aktenkundigen gravierenden Verletzungen auf Seiten der Gruppierung um den
Berufungskläger ‒ welche darauf hindeuten würden, dass sich der
Berufungskläger tatsächlich aus einem Verteidigungswillen heraus zur Anwendung
einer Schusswaffe veranlasst gesehen hätte. Auch das Narrativ der Verteidigung,
wonach die Gruppierung um C____ von einer personellen Übermacht überfallen
worden sei, hält einer kritischen Überprüfung nicht stand (siehe dazu 3.3.1.5).
Und auch die aufgestellte Behauptung, C____ habe damit rechnen müssen, dass
«weitere Personen» aus der Gruppe um F____ Waffen auf sich tragen würden,
verfängt nicht, denn sie insinuiert, dass die eingesetzte Waffe von der
Gegenseite stammte. Für die These der Verteidigung von C____, wonach bereits
die von C____ eingesetzte Schusswaffe aus der Gruppierung um F____ stammte
(Berufungsbegründung Ziff. 45, Akten S. 11’195), gibt es jedoch keine
Anhaltspunkte. Wem die Waffe gehörte, ist ungeklärt, jedoch steht fest, dass
sie von C____ eingesetzt und schliesslich von M____ entsorgt wurde. Im
Gegensatz dazu gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie von der
Gegenseite stammte. Notwehr oder Notwehrhilfe fallen nach dem Gesagten ausser
Betracht, und es ergeht Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher
Tötung.
3.3.2.5 Mehrfache Gefährdung des Lebens
Der
Berufungskläger C____ wurde zusätzlich der mehrfachen Gefährdung des Lebens schuldig
erklärt, was ebenfalls angefochten wird. Zwar sei unbestritten, dass er mehrere
Schüsse abgefeuert habe und damit F____ und D____ verletzt sowie die weiteren
Anwesenden wegen der Gefahr von Querschlägern erheblich gefährdet habe, jedoch
werde bestritten, dass er skrupellos und aus nichtigen Gründen geschossen habe,
denn er habe einer Notwehrsituation gehandelt (Berufungsbegründung, Akten S.
11’196).
Dass sich der
Berufungskläger C____ nicht auf Notwehr berufen kann, wurde bereits dargelegt
(siehe E. 3.3.2.4). Die Vorinstanz ist aus überzeugenden Gründen zum Schluss
gelangt, dass C____ durch die mehrfache Schussabgabe in einem geschlossenen
Raum im dynamischen Geschehen sämtliche Anwesenden in skrupelloser Weise am
Leben gefährdet hat, was zu bestätigen ist. Von diesem Schuldspruch ausgenommen
sind jene Personen, auf welche C____ geschossen hat und bezüglich derer er der
versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen ist ‒ in ihrem Falle
wird die Gefährdung des Lebens konsumiert (siehe BGer 6B_758/2018 vom 24.
Oktober 2019, E. 2.1).
3.3.3 Schuss auf E____ (AS 2.5)
3.3.3.1 Betreffend den auf E____ abgegebenen Schuss
(Anklageschrift Ziff. 2.5) hat die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift
zunächst geschildert, dass der Berufungskläger A____ diesen abgegeben habe.
Alternativ sei der Schuss ‒ wie bereits die vorangegangenen ‒ vom
Berufungskläger C____ abgegeben worden. Nachdem die Vorinstanz von dieser
letztgenannten Alternativschilderung ausgegangen ist, beantragt die
Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung einen Schuldspruch gegen A____ und die
Qualifizierung auch dieser Schussabgabe als versuchte vorsätzliche Tötung
(Berufungserklärung Staatsanwaltschaft Ziff. 2, Akten S. 11’054). Während sie
sich mit der Berufungsbegründung auf A____ als Täter festgelegt hat, lautete
ihr Antrag in der Berufungserklärung wiederum, eventualiter sei C____ der
versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von E____ schuldig zu sprechen
(Berufungsbegründung, Akten S. 11’160 ff.).
3.3.3.2 Das Instrument der Alternativanklage nach Art.
325 Abs. 2 StPO steht der Staatsanwaltschaft zur Verfügung, wenn sie
hinsichtlich verschiedener Sachverhaltsvarianten einen hinreichenden
Tatverdacht für die Anklage annimmt. Dabei überlässt die Staatsanwaltschaft –
ohne eine Präferenz zum Ausdruck zu bringen – dem Gericht den Entscheid,
welcher Vorhalt als bewiesen zu betrachten ist. Es kann sich um
unterschiedliche Sachverhaltshypothesen handeln, die sich gegenseitig
ausschliessen oder aber um Varianten im Tatablauf, die sich lediglich in
einzelnen Punkten voneinander unterscheiden (Heimgartner/Niggli,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 45). Nicht zulässig
ist hingegen die Anklage alternativer Täter, da dies der in Art. 325 Abs. 1
lit. d StPO genannten Vorgabe an die Anklageschrift zuwiderläuft, wonach die
Anklageschrift die beschuldigte Person zu bezeichnen hat. Alternative oder
subsidiäre Anklagen, die sich gegen verschiedene Beschuldigte richten, sind
‒ mit der nicht vorliegenden Ausnahme einer subsidiären
Unternehmensstrafbarkeit ‒ grundsätzlich unzulässig (Heimgartner/Niggli, a.a.O., N 14; Landshut/Bosshard, in: Zürcher Kommentar
StPO, 3. Auflage 2020, Art. 325 N 6 und 32; Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 325 N 4).
3.3.3.3 Gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO sistiert das
Gericht das Verfahren, wenn sich aufgrund der Prüfung der Anklage oder später
im Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann. Falls
erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die
Staatsanwaltschaft zurück. Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt
das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die
Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320
ist sinngemäss anwendbar (Abs. 4). Die Verfahrensleiterin hat den Parteien mit
Verfügung vom 9. Mai 2022 mitgeteilt, dass das Gericht in diesem Anklagepunkt
allenfalls über eine Rückweisung oder Verfahrenseinstellung zu befinden haben
werde, da Alternativanklagen zwischen verschiedenen Angeklagten nicht statthaft
seien und es den Parteien ermöglicht, sich hierzu vor oder während der
Hauptverhandlung zu äussern (Akten S. 11’465).
3.3.3.4 Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe
vom 19. Mai 2022 (Akten S. 11’473 f.) zu dieser Frage geäussert. Sie
vertritt die Ansicht, dass die zitierten Autoren des Basler und Zürcher
Kommentars jeweils auf den Praxiskommentar von Schmid bzw. Schmid/Jositsch verweisen
würden, weshalb es sich lediglich um eine einzelne Lehrmeinung handle, welche
die Alternativanklage in der vorliegenden Form als unzulässig erachte und die
abzulehnen sei. Aus strafprozessualer Sicht habe in der vorliegenden
Konstellation keine Alternative zum gewählten Vorgehen bestanden, da sowohl dem
Beschuldigten A____ als auch dem Beschuldigten C____ unter Ziff. 2 der Anklage
die Begehung mehrerer Straftaten vorgeworfen würden und eine Verfahrenstrennung
aufgrund des Grundsatzes der Verfahrenseinheit nicht möglich gewesen wäre.
3.3.3.5 Die Argumentation der Staatsanwaltschaft
vermag nicht zu überzeugen. Dass verschiedene Autoren auf Schmid verweisen
bedeutet keineswegs nur, dass diese Einzelmeinung reproduziert wird, sondern
dass die Autoren dessen Meinung teilen und daher übernehmen und zu ihrer
eigenen gemacht haben. Zudem hat die Staatsanwaltschaft keine davon abweichende
Lehrmeinung beibringen können. Dass eine Alternativanklage, die zwischen
mehreren Beschuldigten verläuft, unzulässig ist, ergibt sich denn auch
unmissverständlich aus dem Wortlaut von Art. 325 StPO, welcher den Inhalt der
Anklageschrift umschreibt und dessen lit. d «die beschuldigte Person» nennt,
womit sich die Staatsanwaltschaft diesbezüglich festzulegen hat. Dass sowohl C____
als auch A____ innerhalb des Komplexes «Club N____» weiterer Tathandlungen
bezichtigt werden, ändert nichts daran, dass der Schuss auf E____ einem
Beschuldigten anzulasten ist. Ist dies nicht möglich, stehen nach einer
Verletzung, die aus dem Lager mehrerer Beteiligter begangen wurde,
Auffangtatbestände wie der Raufhandel oder der Angriff zur Verfügung. Dass die
Staatsanwaltschaft den gewählten Weg beschritten hat, ist denn auch deshalb
nicht nachvollziehbar, da sie dem Gericht zwar eine Alternativanklage mit zwei
möglichen Tätern präsentiert hat, die von ihr selbst angebotene Variante
‒ für die sich die Vorinstanz mit dem Täter C____ entschieden hat ‒
dann aber offenbar abgelehnt und mit Berufung angefochten hat. Da sie also
offensichtlich von der Täterschaft A____s überzeugt ist und C____ als Täter
ausschliesst, hätte es somit gar keiner Alternativanklage bedurft, zumal nicht
ersichtlich ist, dass sich die Beweislage diesbezüglich seit Anklageerhebung verändert
hätte.
3.3.3.6 Ergibt die
Prüfung der Anklageschrift, dass ein Urteil nicht ergehen kann, hat das Gericht
gemäss Art. 329 die Möglichkeit, das Verfahren zu sistieren und ‒ falls
nötig ‒ zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen (Abs. 2). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, stellt das
Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die
Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Abs. 4). Soll
das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, kann die
Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen (Abs. 5).
Im vorliegenden
Fall ist von einer Rückweisung abzusehen. Zwar scheint die Staatsanwaltschaft
inzwischen dezidiert der Ansicht zu sein, dass A____ der Schütze war, die
Vorinstanz hat sich jedoch der Alternativschilderung in der Anklageschrift
angeschlossen, A____ von diesem Vorwurf freigesprochen und stattdessen C____ als
Schützen angenommen. Auch wenn die Anklageschrift dahingehend «ergänzt» bzw.
bereinigt würde, dass die Alternativanklage gestrichen und der Schuss auf E____
ausschliesslich A____ angelastet würde, würde der geständige C____, der kurz
zuvor weitere Schüsse abgegeben hatte, zumindest nicht zu unterdrückende
Zweifel an der Täterschaft A____s wecken und es müsste im Zweifel ein Freispruch
ergehen. Die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft würde demnach letztlich zu
keinem anderen Ergebnis führen als eine Einstellung des Verfahrens. Das
Verfahren gegen die Beschuldigten A____ und C____ ist demnach in Anklageziffer
2.5 einzustellen. Sämtlichen von dieser Verfahrenseinstellung Betroffenen
‒ namentlich dem Geschädigten Privatkläger E____, dessen adhäsionsweise
Zivilforderungen aufgrund der Einstellung auf den Zivilweg zu verweisen sind
‒ wurde vorgängig, wie erwähnt, in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO das
rechtliche Gehör gewährt.
3.3.4 Schuldsprüche und Einstellungen im Komplex «Club N____»
Die
Berufungskläger A____ und C____ sind somit des Raufhandels schuldig zu
erklären. Im Falle von C____ ergehen weitere Schuldsprüche wegen mehrfacher
versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Gefährdung des Lebens. Das
Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von E____ wird
bezüglich beider Berufungskläger eingestellt, im Falle von A____ umfasst die
Einstellung auch den Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens.
3.4 Unterlassung
der Buchführung
3.4.1 Der
Berufungskläger A____ ficht den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen
Unterlassung der Buchführung an. Er sei aufgrund der zu unbestimmt formulierten
Anklage und damit einhergehenden Verletzung des Akkusationsprinzips
freizusprechen. Überdies sei ihm nicht nachzuweisen, dass er sich nicht um den
Erhalt der Geschäftsbücher bemüht hätte. Nach seiner Verhaftung Ende Oktober
2018 sei ihm dies gar nicht mehr möglich gewesen. Es habe dem Beschuldigten am
erforderlichen Vorsatz gemangelt, habe er die vorangehenden Geschäftsbücher
doch erhältlich machen und fortführen wollen, was ihm aber unmöglich gewesen
sei. Er habe weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand von Art. 166
StGB erfüllt (Berufungsbegründung, Akten S. 11’262).
3.4.2 Es trifft zu,
dass sich die Schilderung in der Anklageschrift darauf beschränkt, dass der
Beschuldigte seiner ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur ordnungsgemässen
Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern nicht nachgekommen sei, was der
Formulierung des Straftatbestandes von Art. 166 StGB entspricht. Eine
Verletzung des Akkusationsprinzips liegt gleichwohl nicht vor, da eine
Konkretisierung des Fehlverhaltens beim vorliegenden Unterlassungsdelikt nicht
möglich ist, lautet der Vorwurf doch dahingehend, dass der Beschuldigte
entgegen seiner Pflichten untätig geblieben ist.
In der
Berufungsverhandlung sagte der Berufungskläger A____ aus, er habe dem früheren
Eigentümer vertraut. Wenn er nicht im Gefängnis gewesen wäre, hätte er einen
Abschluss machen können, aber er sei ein halbes Jahr isoliert gewesen. Der alte
Inhaber habe ihm die früheren Abschlüsse bringen wollen, aber er sei zu diesem
Zeitpunkt im Gefängnis gewesen. Er habe bereits über zehn Firmen gehabt und
noch nie so etwas erlebt (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 11’654). Es ist
unbestritten, dass sich der Beschuldigte weder vor noch während seiner Haft um
die Bücher gekümmert hat und diese daher zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung
nicht vorlagen. Dass es dem Beschuldigten aufgrund seiner Inhaftierung nicht
möglich war, sich selbst um die Buchführung zu kümmern, vermag ihn jedoch nicht
zu entlasten, hätte er doch aus der Haft den Kontakt zwischen dem ehemaligen
Eigentümer der [...] und seinem Treuhänder [...] herstellen können, sodass Letztgenannter
sich um die Buchführung hätte kümmern können. Dass er um die korrekte Führung
und Aufbewahrung der Geschäftsbücher besorgt sein musste, war dem
geschäftserfahrenen Berufungskläger zweifellos klar. Es ergeht demnach
Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung.
3.5 Betäubungsmittelkonsum
Der
Berufungskläger B____ gesteht den mehrfachen Betäubungsmittelkonsum nach wie
vor zu (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 11’654), er beantragt aber gleichwohl
die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils in diesem Punkt. In der
Berufungserklärung macht er geltend, aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist
von Art. 109 StGB habe ein Freispruch zu erfolgen (Berufungserklärung: Akten S.
11’083, Plädoyer: Akten S. 11’582). Der Berufungskläger übersieht dabei jedoch,
dass die Verjährung nicht mehr eintreten kann, wenn vor dem Ablauf der
Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3
StPO). Diese Regelung gilt auch für Übertretungen (BGE 135 IV 196 E. 2.3). In
seinem Plädoyer hat der Rechtsvertreter ergänzt, sollte die Verjährung nicht
eingetreten sei, sei der Anklagegrundsatz verletzt worden, da der Zeitraum des
Konsums in der Anklageschrift nicht eingegrenzt worden sei. Es sei auch
möglich, dass der Konsum Ende September stattgefunden habe, womit er (zum
Zeitpunkt des massgeblichen erstinstanzlichen Urteils) bereits verjährt gewesen
wäre (Prot., Akten S. 11’658). Die Schilderung in der Anklageschrift ist jedoch
nicht zu beanstanden: Es wird geschildert, dass der Beschuldigte vor dem 27.
Mai 2018, 06:15 Uhr, also dem Zeitpunkt des auf Cannabis und Kokain positiv
anzeigenden Tests, diese Substanzen konsumiert haben musste. Es ist
gerichtsnotorisch, dass das positive Testresultat den Konsum dieser Substanzen
kurz zuvor belegt und ein Konsum über ein halbes Jahr zuvor ausser Betracht
fällt. Dem forensisch-toxikologischen Gutachten ist zu entnehmen, dass sich der
letzte Cannabiskonsum bei häufigen Konsum ‒ welcher aufgrund der
vorliegenden Werte anzunehmen sei ‒ nicht sicher aus der Konzentration
der Cannabinoide ableiten lasse, hingegen spreche die Kokain-Blutkonzentration
für einen Konsum in den Stunden vor der Blutentnahme (Akten S. 6’550). Aufgrund
des Nachweises regelmässigen Cannabiskonsums und des kurz vor der Blutentnahme
erfolgten Kokainkonsums ergeht ein Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes.
4. Strafzumessung
4.1 Allgemeines
4.1.1 Gemäss Art. 47
StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach
dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen. An eine «richtige»
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu
begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar
2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
4.1.2 Hat der Täter
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für
das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für
die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen
Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,
erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem
Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die
hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist
die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4.
Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.
Auflage 2019, Rz. 520).
4.1.3 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer
6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich
(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt
werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu
gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a
StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart
trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der
eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
4.2 A____
4.2.1 Die
Einsatzstrafe ist anhand des mit der höchsten Strafe bedrohten Delikts, ‒
vorliegend der versuchten vorsätzlichen Tötung ‒ zu bestimmen, dessen
Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Der Berufungskläger A____
hat sein Opfer zwei Mal in den Oberkörper gestochen. Dieses objektive
Tatverschulden ist verglichen mit anderen tatbestandsmässigen Verhaltensweisen
im unteren bis mittleren Bereich des Strafrahmens zu verorten, was eine Strafe
von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. Das subjektive
Tatverschulden ist dagegen als relativ leicht zu bezeichnen, denn zu Gunsten
des Berufungsklägers ist zu berücksichtigten, dass er sich als Geschäftsführer
dazu berufen fühlte, die Ordnung in seinem Club wiederherzustellen ‒ was
die gewählten Mittel selbstredend nicht rechtfertigt. Es ist ihm weiter zugute zu
halten, dass er unter dem Eindruck agierte, dass sein Neffe I____ schwer
verletzt am Boden lag. Ein weiterer Abzug ist vorzunehmen, da er nicht mit
direktem Vorsatz, sondern eventualvorsätzlich handelte. Nicht wesentlich zu
seinen Gunsten sind die Verletzungen zu werten, die sich A____ zugezogen hat,
da diese nur oberflächlicher Natur waren. Die Strafe ist aufgrund des subjektiven
Verschuldens auf 6 ½ Jahre zu reduzieren. Weiter sind rund 25 % Abzug
vorzunehmen, da es beim Versuch blieb und dem Berufungskläger nicht
nachzuweisen ist, dass die schweren Verletzungen von ihm stammen. Daraus ergibt
sich eine Einsatzstrafe von vier Jahren und 10 Monaten.
4.2.2 Für
sich alleine betrachtet wäre für den Raufhandel in Basel («O____ Club») eine
Freiheitsstrafe von 9 Monaten angemessen, womit auch für dieses Delikt eine
Geldstrafe ausser Betracht fällt (Höchstmass seit dem 1. Januar 2018: 180
Tagessätze). Neben dem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung
innerhalb des gleichen Geschehens fällt dieser Schuldspruch indes nur
geringfügig ins Gewicht, weshalb die Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1
StGB um lediglich zwei Monate zu erhöhen ist. Der Raufhandel im «Club N____»
wäre nach dem objektiven Tatverschulden mit 7 Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden,
so dass auch hier keine Geldstrafe mehr möglich ist. Da der Berufungskläger nur
4 ½ Monate nach dem Vorfall in Basel und während eines laufenden
Strafverfahrens bereits wieder einschlägig straffällig geworden ist, ist die
Strafe auf 9 Monate zu erhöhen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die
Strafe in der Asperation um ein Drittel zu reduzieren, woraus sich eine
Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren ergibt. Aus der Täterkomponente ergibt sich
nichts, was weiter zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre: Der
Berufungskläger A____ hat bis zuletzt jedes Fehlverhalten in Abrede gestellt
und demzufolge auch keine Reue gezeigt. Er ist mehrfach vorbestraft, jedoch bezüglich
der Gewaltdelikte nicht einschlägig (Strafregisterauszug, Akten S. 11’461 ff.),
weshalb sich diese Einträge in seinem Strafregister nicht negativ auswirken.
Die Täterkomponente führt somit zu keiner Änderung zu Gunsten oder Lasten des
Berufungsklägers.
4.2.3 Die Unterlassung
der Buchführung sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe vor. Das Verschulden wiegt hier leicht, und es ist eine Geldstrafe
angezeigt, deren Höhe auf 30 Tagessätze bemessen wird. Auch die vorinstanzlich
bemessene Tagessatzhöhe von CHF 100.‒ erweist sich nach wie vor als
korrekt, nachdem der Berufungskläger seinen monatlichen Nettolohn auf CHF 4’000.‒
beziffert hat (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 11’647). Der bedingte
Strafvollzug ist aufgrund der Vorstrafe vom 9. November 2016 wegen Beschäftigung
von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, die ebenfalls Fehlverhalten
im Geschäftsleben betraf, nicht zu gewähren.
4.2.4 Die Vorinstanz
hat auf den Widerruf zweier Vorstrafen aus den Jahren 2016 und 2017 mit Recht
verzichtet, da aufgrund der nun ausgefällten unbedingten Sanktion davon
ausgegangen werden kann, dass sich der Berufungskläger inskünftig wohlverhalten
wird.
4.3 B____
4.3.1 Die
Einsatzstrafe ist anhand des Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung zu bilden. Das Tatverschulden wiegt verglichen mit jenem von A____
schwerer, da B____ sich ohne nachvollziehbaren Grund in die Auseinandersetzung
eingemischt, auf I____ eingestochen und diesen in unmittelbare Lebensgefahr
gebracht hat. Seinem objektiven Tatverschulen wäre bei einer vollendeten vorsätzlichen
Tötung eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren angemessen. Zu seinen Gunsten ist zu
berücksichtigen, dass die Angriffe gegenseitiger Natur waren und B____ selbst
auch erhebliche Verletzungen erlitten hat, dass nicht von einem direkten
Tötungsvorsatz ausgegangen wird, sondern lediglich von Eventualdolus, und
schliesslich, dass der in Kauf genommene Taterfolg nicht eingetreten ist, wenn I____
auch schwer verletzt worden ist. Insgesamt wäre hier eine Einsatzstrafe von 5
Jahren angemessen.
4.3.2 Die
Einsatzstrafe müsste aufgrund der zusätzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher
versuchter schwerer Körperverletzung deutlich erhöht werden und ein weiterer
geringfügiger Aufschlag hätte wegen des Raufhandels zu erfolgen. Da die nach
Art. 49 Abs. 1 zu bildende Gesamtstrafe somit deutlich über das vorinstanzlich
ausgesprochene Strafmass von 5 ¼ Jahren zu liegen käme, eine Erhöhung der Strafe
jedoch ausgeschlossen ist, nachdem die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel
ergriffen hat, ist unverändert eine Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren
auszusprechen.
4.3.3 Der
mehrfache Betäubungsmittelkonsum stellt eine Übertretung dar und ist mit einer
Busse zu ahnden, die praxisgemäss auf CHF 300.‒ zu bemessen ist. Die
Busse ist im Falle schuldhafter Nichtbezahlung in drei Tage
Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln (Art. 106 Abs. 2 StGB).
4.4 C____
4.4.1 Nachdem die
Schüsse auf F____ und D____ jeweils als versuchte vorsätzliche Tötung
qualifiziert worden sind, ist die Einsatzstrafe anhand einer dieser Taten mit
einer Strafdrohung von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe zu bilden. In der
Begehungsweise sind die beiden Taten identisch, aufgrund der gravierenderen
Verletzungen von F____, auf den überdies zwei Schüsse abgegeben wurden,
erscheinen die Schüsse auf ihn als schwerste Straftat, welche gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB Ausgangspunkt der Strafzumessung ist. Das objektive Tatverschulden
würde bei vollendeter Tatbegehung mittelschwer wiegen und eine Einsatzstrafe
von 10 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen. Subjektiv ist zu Lasten des
Berufungsklägers zu werten, dass er aus nicht nachvollziehbaren Gründen im
Rahmen eines «gewöhnlichen» Raufhandels mehrmals auf F____ schoss und dessen
Tod in Kauf nahm. Stark zu seinen Gunsten ist indes zu berücksichtigen, dass er
konsequent auf die Beine seiner Opfer schoss und so immerhin demonstrierte,
dass der Tod dieser Personen nicht das Ziel seiner Handlung war, sondern er
lediglich eventualvorsätzlich handelte. Das subjektive Tatverschulden ist daher
insgesamt als relativ leicht zu gewichten, weshalb die Einsatzstrafe um ein
Jahr zu reduzieren ist. Stark strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass der
Tod nicht eingetreten und die Tat daher im Versuchsstadium verblieben ist, wenn
F____ auch erheblich verletzt wurde und unter den Folgen der Tat stark leidet
(siehe dazu zur Genugtuungsbemessung unter E. 6.4.2.3). Unter Berücksichtigung
dieser Faktoren ist die Einsatzstrafe auf sechs Jahre Freiheitsstrafe zu
bemessen.
4.4.2 In
einem nächsten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die einzelnen weiteren
Delikte festzulegen und im Rahmen der Asperation die dafür angemessenen
Straferhöhungen zu bestimmen. Bezüglich der Umstände der Schussabgabe auf D____
und der subjektiven Tatkomponente ist das Tatvorgehen identisch mit jenem zum
Nachteil von F____, und es kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Die Tat
zum Nachteil des Privatklägers D____ unterscheidet sich insofern, als dieser
lediglich einmal getroffen wurde und die Folgen in seinem Fall weniger
gravierend waren (siehe dazu E. 6.4.1). Für sich alleine betrachtet wäre diese
Tat mit einer Freiheitstrafe von 5 Jahren zu ahnden. Da sie sich im Rahmen der
gleichen Auseinandersetzung und in Umsetzung des gleichen Tatentschlusses ereignete,
ist die Einsatzstrafe indes lediglich um zwei Jahre zu erhöhen. Art. 129 StGB
sieht vor, dass die Gefährdung des Lebens mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis
zu 5 Jahren zu sanktionieren ist. Der Berufungskläger C____ hat durch die
Abgabe mehrerer Schüsse im Rahmen eines dynamischen Geschehens und in einem
geschlossenen Raum neben den Verletzten auch zahlreiche weitere Personen
‒ auch jene aus seinem eigenen Lager ‒ am Leben gefährdet. Sein
Tatverschulden war dabei eher schwer und unter Berücksichtigung der Vielzahl
gefährdeter Personen entspräche dies einer angemessenen Strafe von rund drei
Jahren Freiheitsstrafe. In Anwendung des Asperationsprinzips wird die Strafe um
ein Jahr erhöht. Es verbleibt der Raufhandel, welcher für sich alleine mit
sieben Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden wäre und in der zu bildenden
Gesamtstrafe mit drei Monaten Freiheitsstrafe berücksichtigt wird. Es ist
demnach eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren und drei Monaten auszusprechen. Die
Täterkomponente ist neutral zu werten: Ein Beschuldigter muss sich nicht selbst
belasten. Angesichts der inkonstanten und dem Beweisergebnis angepassten
Aussagen sowie der Weigerung bis zum Schluss, die Rechtswidrigkeit seiner
Handlung anzuerkennen, kann dem Berufungskläger indessen entgegen der Annahme
der Vorinstanz keine Kooperation zugutegehalten werden, die sich in der
Strafzumessung zu seinen Gunsten auswirken könnte. Beizupflichten ist der
Vorinstanz in der Feststellung, dass aus dem Vorleben von C____ keine
Informationen vorliegen, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären ‒
die gegebene Vorstrafenlosigkeit (Strafregisterauszug, Akten S. 11’456 f.)
wirkt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral aus (BGE 136 IV 1 E.
2.6).
4.5 Sämtlichen
Berufungsklägern ist die ausgestandene Haft in Form von Polizeigewahrsam,
Untersuchungs- und Sicherheitshaft und vorzeitigem Strafvollzug vollumfänglich
auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
5. Landesverweisung
Gegen alle drei
Berufungskläger wurde vorinstanzlich in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB eine
obligatorische 10-jährige Landesverweisung ausgesprochen. Im Falle der
Berufungskläger A____ und C____ wurde verfügt, diese sei im Schengener Informationssystem
(SIS) einzutragen (Urteil Vorinstanz E. V.).
5.1 A____
5.1.1 Die Vorinstanz
hat im Fall von A____ aufgrund der vorliegenden Katalogstraftat gemäss Art. 66a
Abs. 1 StGB eine obligatorische Landesverweisung von 10 Jahren ausgesprochen.
Sie hat erwogen, die Härtefallklausel sei gemäss Bundesgericht restriktiv
anzuwenden. Ein Härtefall liege bei A____ offensichtlich nicht vor. Der
36-jährige Beschuldigte sei erst im November 2009 in die Schweiz gekommen und
habe die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend sowie einen Teil seines
Erwachsenenlebens in seiner Heimat Türkei verbracht. Seine hiesige Integration
gehe nicht über das gewöhnliche Mass hinaus. Beruflich habe er sich insoweit
eingefügt, als er unter anderem mit dem Betrieb einer Schneiderei und einer
Textilreinigung selbst für seinen Lebensunterhalt aufkomme, zwischenzeitlich
habe er sich zudem in der Gastronomie betätigt. Im Juni 2018 habe er allerdings
Schulden von CHF 150’000.‒ gehabt; anfangs November 2018 hätten sich
diese dann nach seinen Angaben nur noch auf CHF 16’000.‒ belaufen. Er
spreche leidlich Deutsch und sein soziales Umfeld beschränke sich hauptsächlich
auf Kontakte zu seinen kurdischen Landsleuten. Die Ehe mit einer Schweizerin sei
2016 kinderlos geschieden worden. Mit Ausnahme eines Bruders und eines Onkels
lebten seine Familienangehörigen in der Türkei, wo er sie regelmässig besuche.
Kulturell und sozial sei er also nach wie vor in seinem Herkunftsland verankert,
und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass er dort nicht auch beruflich leicht
Fuss fassen könnte. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltemassnahme
überwiege zudem das persönliche Interesse von A____ auf einen Verzicht darauf.
Sein Verschulden im Zusammenhang mit der Anlasstat wiege im Vergleich zu
anderen denkbaren Tathandlungen zwar nicht sehr schwer, sei aber auch
keineswegs leicht. Danach habe er sich zudem keineswegs wohlverhalten, sondern
sich bereits nach kurzer Zeit erneut gewalttätig an einer Auseinandersetzung
beteiligt, was seine Legalprognose erheblich belaste. Das öffentliche
Schutzbedürfnis sei entsprechend gross, während eine Landesverweisung für den
Beschuldigten angesichts der oben dargelegten Umstände nicht sehr einschneidend
sei. Die Dauer der Landesverweisung wurde aufgrund des Verschuldens und des
öffentlichen Interesses an der Verweisung aus der Schweiz auf 10 Jahre
bemessen.
5.1.2 A____ beantragt,
es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Er habe erneut ein Asylgesuch
gestellt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) habe diesbezüglich noch
nicht viel unternommen und warte den Ausgang des Berufungsverfahrens ab. Das
Bundesgericht habe in einem neueren Entscheid festgehalten, man wisse nicht,
wie sich die Situation in der Türkei entwickle, aber dass die Kurden weiterhin
verfolgt würden, sei offensichtlich und es sei kaum vorstellbar, dass sich dies
bald ändere. Die Gerichte müssten Rechtssicherheit schaffen und keine
Landesverweisungen unter unklaren Bedingungen aussprechen. Der Berufungskläger A____
sei bereits früher als Flüchtling anerkannt worden, er habe dann aber auf
seinen Flüchtlingsstatus verzichtet, um zu seiner Mutter reisen zu können. In
der Türkei gebe es einen weiteren Prozess gegen ihn, und es sei dort ein
Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Aus den gleichen Gründen wie damals
erfülle er die Voraussetzungen zur Aufnahme als Flüchtling und als solcher
erhalte er eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Eine Rückschaffung wäre
aufgrund der Flüchtlingseigenschaft nicht möglich. Ob der Vollzug der
Landesverweisung daher unmöglich wäre, sei bereits jetzt zu prüfen. Es sei deswegen
auch im Falle der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils von einer
Landesverweisung abzusehen. A____ erfülle grundsätzlich die
Integrationskriterien, beherrsche die deutsche Sprache ohne Dolmetscher, habe
immer wieder Firmen geführt und sei wirtschaftlich voll integriert. Es wäre ihm
nicht zumutbar, in die Türkei zurückzugehen. Es möge ein grosses öffentliches
Interesse an seiner Fernhaltung bestehen, aber dieses würde sein persönliches
Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Plädoyer
Berufungsverhandlung, Akten S. 11’657).
5.1.3 Für die
Voraussetzungen einer Landesverweisung und die Verneinung eines Härtefalles
kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es trifft
zwar zu, dass der Berufungskläger hierzulande in vielfältiger Weise beruflich
tätig war, seine geschäftlichen Unterfangen verliefen aber nur teilweise
erfolgreich. Auch die weiteren relevanten Aspekte seiner Integration,
namentlich die prägenden Jahre in der Türkei, die Sprachkenntnisse, sein mehrheitlich
kurdisches Umfeld und die kinderlose geschiedene Ehe mit einer Schweizerin,
wurden berücksichtigt und seine Integration in der Schweiz zutreffend als nicht
über das übliche Mass hinausgehend qualifiziert, wogegen anzunehmen ist, dass er
aufgrund seiner kulturellen Verankerung in der Türkei wohl leicht beruflich
Fuss fassen kann. Dem steht angesichts der Schwere der verübten Straftat und
der erneuten Verwicklung in eine gewaltsame Auseinandersetzung während des
laufenden Verfahrens ein hohes Interesse der Bevölkerung an einer
Landesverweisung gegenüber.
5.1.4 Wenn sich der
Berufungskläger darauf beruft, dass er die Anforderungen zur Aufnahme als
Flüchtling erfülle, ergibt sich aus den vorliegenden Informationen kein
eindeutiges Bild. A____ reiste im Dezember 2009 in die Schweiz ein und ersuchte
bereits damals um Asyl. Er erhielt gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 21. Januar 2013 (gegen eine Verfügung des BFM vom 7. November 2011) Asyl in
der Schweiz (Akten S. 10’093-10’114 [damals noch als [...] – nach der
Scheidung von [...] änderte er seinen Namen am 17. Mai 2017 wieder zurück in
den Ledigennamen A____]). Die Ehe wurde am 29. Juni 2016 in Zürich geschieden.
Damals hatte der Berufungskläger eine B-Bewilligung. Die vorzeitige Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung wurde A____ mit Entscheid des Migrationsamts
vom 25. November 2014 verweigert (Migrationsakten ZH S. 320 ff.),
ebenso die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit Entscheid vom 26. Juni
2015 (Migrationsakten ZH S. 333 ff.) und Entscheid vom 21. Dezember
2016 (Migrationsakten ZH S. 375 ff.). Mit Schreiben vom 18. September
2017 an das SEM verzichtete A____ auf das in der Schweiz gewährte Asyl und
seine Flüchtlingseigenschaft, worauf das SEM mit Verfügung vom 27. September
2017 gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AsylG das Asyl für erloschen
erklärte und A____ dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, damals AuG)
unterstellte (Migrationsakten ZH S. 384/5). Mit Verfügung vom 22. Februar
2018 entzog es A____ den Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge
(Migrationsakten ZH S. 395-397). Die B-Bewilligung wurde in der Folge
verlängert, bis er in Haft kam. Im Oktober/November 2018 zog A____ wieder in
den Kanton [...]. Am 28. Januar 2021 stellte er (mit Vertreter [...]) ein
zweites Asylgesuch. Er verwies auf seine ihm bereits früher zuerkannte
Flüchtlingseigenschaft. Er habe damals auf den Flüchtlingsstatus verzichtet, um
seine kranke Mutter in der Türkei zu besuchen. Am 6. November 2020 sei durch
ein erstinstanzliches türkisches Strafgericht ein Haftbefehl wegen Verdachts
der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation erlassen worden. Das
Bundesverwaltungsgericht habe 2013 festgehalten, dass A____ aus einer politisch
aktiven Familie stamme und zusammen mit seinem Vater die PKK unterstützt habe.
Die Voraussetzungen seien somit dieselben wie bei der erstmaligen Stellung des
Asylgesuchs, und es sei ihm ein weiteres Mal Asyl in der Schweiz zu gewähren (Zweites
Asylgesuch vom 28. Januar 2021: Akten SEM; Eingabe vom 30. Mai 2022 mit
beigelegtem Beschluss des 5. Strafgerichts erster Instanz von Diyarbakir mit
Übersetzung vom 6. November 2020: Akten S. 11’477 ff.).
Dass A____ im
Jahr 2013 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war, belegt nicht, dass die
damaligen Voraussetzungen noch immer bestehen. Dass er freiwillig auf diesen
Status verzichtete, um seine Mutter besuchen zu können, deutet immerhin darauf
hin, dass die von ihm behauptete Bedrohungslage zumindest zeitweilig nicht mehr
bestand. Ob seinem Asylgesuch erneut stattgegeben werden wird, muss
offenbleiben, da das SEM bis zum Ausgang des Berufungsverfahrens im
Asylverfahren keine weiteren Verfahrensschritte mehr unternommen hat (siehe Schreiben
SEM vom 15. Februar 2022 an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau:
Akten SEM). Bei anerkannten Flüchtlingen wird zwar ein Härtefall angenommen,
eine Landesverweisung ist aber selbst dort möglich, wenn auch nur unter den
Voraussetzungen gemäss Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30, BGer
6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3, mit Hinweis auf BGE 139 II 65 E. 4.1;
Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2). Dies bedeutet für die
Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, dass sich das öffentliche
Interesse an der Landesverweisung in einer schwerwiegenden Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung manifestieren und sich gegen die privaten
Interessen des anerkannten Flüchtlings am Verbleib in der Schweiz durchsetzen
muss (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Das
Bundesgericht hat etwa den Fall einer versuchten vorsätzlichen Tötung als
schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Ordnung beurteilt (vgl.
BGer 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E. 3.1.2). Vorausgesetzt wird
weiter, dass konkrete – nicht bloss abstrakte – Wiederholungsgefahr besteht
(BGE 139 II 65 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 135 II 110
E. 2.2.2 S. 114; BGer 2A.139/1994 vom 1. Juli 1994 E. 6 und
2A.51/2006 vom 8. Mai 2006 E. 5.2).
In die
Interessenabwägung einzubeziehen sind mit der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins
Heimatland auch Vollzugshindernisse, wie sie sich aus der
Flüchtlingseigenschaft ergeben, wobei diese in casu nicht feststeht, und
selbstredend nicht bei jedem gestellten Asylgesuch ‒ zumal innerhalb
eines laufenden Strafverfahrens mit drohender Landesverweisung ‒ von dessen
Erfolg ausgegangen werden kann. Selbst bei einem anerkannten Flüchtling wäre
zudem zu berücksichtigen, dass zwischen der Anordnung und dem Vollzug der
Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann und sich die Umstände
ändern können, bis der Vollzugsentscheid nach Art. 66d StGB ergeht
(BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_423/2019 vom
17. März 2020 E. 2.2.2; 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2;
vgl. Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 FK und in
Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Botschaft
Landesverweisung, in: BBl 2013 S. 6035 f.; Staatssekretariat für
Migration, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E3, Ziff. 3.1.1 S. 10;
Bertossa, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], StGB Kommentar, Art. 66d N 7; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4.
Auflage 2019, Art. 66d N 13; Hruschka,
in: Spescha et al. [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019,
Art. 5 AsylG N 8). Der Berufungskläger A____ hat eine mehrjährige
Freiheitsstrafe zu verbüssen, und seine Landesverweisung wird erst nach deren
Verbüssung bzw. mindestens zwei Dritteln davon vollzogen werden können. Sollte
sich eine Rückkehr in die Türkei nach Verbüssung der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe aufgrund der dann in der Türkei herrschenden Verhältnisse als
unzumutbar erweisen, ist dies durch die Vollzugsbehörde zu berücksichtigen. Nur
wenn dies zum Zeitpunkt des Berufungsurteils bereits feststünde, wäre es durch
das Gericht zu berücksichtigen. Es ist der Verteidigung sodann nicht beizupflichten,
dass sich die Bedrohungslage für A____ bis zum massgeblichen Zeitpunkt mit
Sicherheit nicht verändern wird, zumal er nach eigenen Angaben bereits aus den
gleichen Gründen erfolgreich um Asyl ersucht hatte, dann aber freiwillig darauf
verzichtet hat, um in die Türkei zu reisen, was gerade nicht für seine
konstante und unveränderliche Gefährdung in der Türkei spricht. Das laufende
Asylverfahren steht demnach der Verhängung einer Landesverweisung nicht
entgegen. Deren Dauer von 10 Jahren erweist sich angesichts der begangenen
Straftat und der ausgesprochenen Freiheitsstrafe als angemessen.
5.2 B____
5.2.1 Die Vorinstanz
hat auch den Berufungskläger B____ mit einer 10-jährigen Landesverweisung
belegt. Mit einer versuchten vorsätzlichen Tötung und mehrfachen versuchten
schweren Körperverletzungen habe er mehrere Katalogstraftaten der
obligatorischen Landesverweisung verübt. B____ sei gemäss eigenen Angaben im
Alter von vier oder fünf Jahren in die Schweiz gekommen, habe prägende Jahre
hier verbracht und spreche perfekt Mundart. Allerdings sei er ca. 16-jährig
zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Dominikanische Republik
zurückgekehrt und erst Anfang 2018, mittlerweile 24 Jahre alt, wieder in die
Schweiz gekommen. Eine Berufsausbildung habe er nicht absolviert und sei
beruflich nicht besonders verankert; derzeit arbeite er im Stundenlohn als [...]-Mitarbeiter.
Der Beschuldigte habe eine Freundin, sei aber nicht verheiratet und sei kinderlos.
Nachdem er in der jüngeren Vergangenheit rund neun Jahre in der Dominikanischen
Republik gelebt habe, sei er mit den dortigen kulturellen und sozialen
Gepflogenheiten sowie der Sprache gut vertraut. Mit seiner nach wie vor dort
lebenden Grossmutter pflege er einen guten Kontakt, die Beziehung zu seinem
Herkunftsland sei damit mindestens so eng wie jene zur Schweiz, und es dürfte
ihm nicht schwerfallen, sich erneut dort einzugewöhnen und eine Anstellung zu
finden. Kein Hinderungsgrund einer Landesverweisung stelle das
Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU dar. Der Beschuldigte
falle als spanischer Staatsangehöriger mit einer Aufenthaltsbewilligung B zwar
in den Anwendungsbereich des FZA, gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürften die
durch das Abkommen eingeräumten Rechte aber durch Massnahmen, die aus Gründen
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind,
eingeschränkt werden. Erforderlich sei, dass von der betroffenen Person eine
gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr ausgehe, die ein
grundlegendes Schutzinteresse der Gesellschaft berühre. Eine strafrechtliche
Verurteilung dürfe berücksichtigt werden, wenn die ihr zugrundeliegenden
Umstände ein persönliches Verhalten erkennen liessen, das eine gegenwärtige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Die erforderliche Gefahr setze nicht
voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren werde; ebenso
wenig sei umgekehrt verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr bestehe.
Verlangt werde eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu
differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit und je schwerer die
befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiege, umso
weniger sei die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls hinzunehmen. B____ habe eine
versuchte vorsätzliche Tötung und zwei versuchte schwere Körperverletzungen
verübt. Die Art seiner Delinquenz bringe eine beachtliche Sozialgefährlichkeit
in Bezug auf massive Beeinträchtigung hoher Rechtsgüter zum Ausdruck. Unter den
gegebenen Umständen sei von einer hinreichend schweren Gefahr für die
öffentliche Sicherheit durch den Beschuldigten auszugehen und die
Landesverweisung als Fernhaltemassnahme daher statthaft. Die Dauer
Landesverweisung werde dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen von B____
entsprechend auf 10 Jahre festgelegt. Auf eine Eintragung der Landesverweisung
ins Schengener Informationssystem werde verzichtet, da der Beschuldigte
EU-Bürger sei.
5.2.2 Der
Berufungskläger B____ beantragt, es sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 2
StGB auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten, da er spanischer
Staatsangehöriger sei, jedoch in der Schweiz aufgewachsen sei und in seinem
Heimatland weder verwurzelt noch diesem verbunden sei (Plädoyer, Akten
S. 11’596).
5.2.3 B____ stammt
ursprünglich aus der Dominikanischen Republik und kam erstmals im Januar 1998
als Vierjähriger in die Schweiz. Er kam im Rahmen des Familiennachzugs zur
Mutter, die hier inzwischen einen spanischen Staatsbürger geheiratet und eine
Tochter zur Welt gebracht hatte. Der Berufungskläger besitzt die spanische
Staatsangehörigkeit. Er erhielt eine Aufenthalts- und per August 2000 eine
Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft. Nach der Scheidung der
Mutter im April 2009 ging B____ (ebenso wie seine Halbschwester) aber zurück in
die Dominikanische Republik, um dort zu studieren bzw. zur Schule zu gehen. Am 12.
November 2012 wurde das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung verfügt, da die
Mutter ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz hatte und der Zweck
einer Rückkehr ihrer Kinder damit entfiel. Hiergegen führten Mutter und Kinder
Beschwerde, die mit Entscheid des Regierungsrates BL vom 11. Juni 2013
abgewiesen wurde (Migrationsakten BL S. 779 ff.). Eine dagegen
erhobene Beschwerde zogen Mutter und Kinder mit Schreiben vom 25. Juli 2013
zurück. Die Mutter verliess (angeblich) die Schweiz noch vor Ablauf der
Ausreisefrist. Gemäss Auskunft des Migrationsamts Basel-Stadt vom 27. Juli 2020
verfügte der Berufungskläger B____ ab dem 1. Juli 2013 über keinen geregelten
Aufenthalt in der Schweiz mehr. Seit dem 1. Dezember 2017 befinde er sich
wieder in der Schweiz, seit dem 1. Januar 2018 in Basel. Als spanischer
Staatsangehöriger sei er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) für
erwerbstätige Angehörige der EU-17/EFTA-Staaten. Von Juli 2013 bis November
2017 habe er sich im Ausland befunden. Es sei daher davon auszugehen, dass er
Teile seiner Kindheit und Teile des Erwachsenenlebens in seinem Heimatstaat
(Dominikanische Republik und/oder Spanien) verbracht habe, und die
Wiedereingliederungsmöglichkeit sei daher als gegeben zu beurteilen.
Wenn der
Berufungskläger auf seine fehlende Bindung zu Spanien verweist, trifft dies
zweifellos zu, dies ist jedoch vorliegend nicht entscheidend. Die Vorinstanz
hat mit Recht darauf hingewiesen, dass eine enge Verbindung zu seinem
Herkunftsland Dominikanische Republik besteht und davon auszugehen ist, dass
der Berufungskläger dort problemlos wieder Fuss fassen kann. Dass das
Freizügigkeitsabkommen dem Aussprechen einer Landesverweisung in casu trotz
spanischer Staatsbürgerschaft des Berufungsklägers nicht entgegensteht, wurde
von der Vorinstanz überzeugend dargelegt und von Seiten der Verteidigung zu Recht
nicht beanstandet. Auch die Höhe von 10 Jahren erscheint angesichts der
begangenen Straftaten und der Sanktionshöhe angemessen.
5.3 C____
5.3.1 Auch im Fall des
Berufungsklägers C____ wurde von der Vorinstanz aufgrund der vorliegenden
Katalogstraftaten eine obligatorische Landesverweisung von 10 Jahren
ausgesprochen. Diese wurde damit begründet, dass der Beschuldigte keinen Bezug
zur Schweiz habe. Er sei erst im Juni 2018 hierhergekommen und befinde sich
seit dem 9. September 2019 in Haft. Auch eine Interessenabwägung würde nicht zu
seinen Gunsten ausfallen. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung durch die leichtfertige, gezielte Abgabe von Schüssen in einem Raum
voller Personen sei gross.
5.3.2 Mit seiner
Berufung beantragt C____, die vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung
sei aufzuheben. Es bestehe gestützt auf das Völkerrecht ein Bleiberecht, da es
sich beim Berufungskläger um einen Angehörigen der kurdischen Minderheit
handle, der im Falle einer Abschiebung in die Türkei Repressalien ausgesetzt
wäre, zumal er in der Türkei politisch aktiv gewesen sei. In der Türkei lägen
Haftbefehle gegen ihn vor. Auf der Homepage des EDA finde namentlich zu Lage im
Südosten der Türkei, wo die Familie des Berufungsklägers lebe, der Hinweis,
dass der Konflikt zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK
andauere und von Reisen jeder Art in die Grenzgebiete zu Syrien und Irak
abgeraten werde. Wie sich aus dem Schreiben vom 6. Februar 2020 der Generalstaatsanwaltschaft
Diyarbakir (Verhaftungsbüro) und aus dem Schreiben vom 17. Februar 2020 ergebe,
liege gegen C____ ein Haftbefehl des 12. Strafgerichts Diyarbakir vom 16.
Oktober 2018 vor. C____ solle die Zeichen der staatlichen Souveränität öffentlich
verunglimpft haben. Wie sich aus den Asylakten ergebe, habe sich C____ bereits
im Jahr 2017 mehrere Monate im Gefängnis befunden. Die Inhaftierung sei stets
politisch motiviert gewesen, denn C____ sei Mitglied der (pro kurdischen) HDP.
Es sei zu befürchten, dass der Berufungskläger, sollte er in die Türkei
zurückgebracht werden, noch am Flughafen verhaftet und inhaftiert würde. Folter
und eine unmenschliche Strafe seien in diesem Fall nicht auszuschliessen. Eine
Wegweisung des Beschuldigten in die Türkei stehe somit im Widerspruch zum
geltenden Völkerrecht (Berufungsbegründung, Randziffern 53-66, Akten S.
11’197-11’201). In der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger angefügt, dass
das SEM das Asylverfahren wieder aufgenommen habe, da eine Rückschaffung nach
Italien aufgrund der abgelaufenen Fristen nicht mehr möglich sei. Der
Berufungskläger C____ habe inzwischen eine freiwillige Therapie für den Umgang
mit Gewalt begonnen, die mangels Dolmetscher in der JVA Bostaldel ohne sein
Verschulden lange Zeit nicht habe aufgenommen werden können. Zusammen mit der
Wirkung der langen Freiheitsstrafe garantiere diese Therapie, dass ihm nach
Vollzug der Strafe eine gute Prognose gestellt werden könne. Auch der
Verlaufsbericht der JVA zeige einen angepassten Mann, der sich problemlos an
Regeln halten könne (Akten S. 11’607-11’609).
5.3.3 C____ stellte am
2. August 2018 ein Asylgesuch in der Schweiz, auf welches mit Entscheid vom 15.
November 2018 nicht eingetreten wurde (Art. 31a Abs. 1 lit. b
AsylG); C____ sollte via Dublin-Abkommen nach Italien zurück überwiesen werden.
Er hatte schon im Februar 2017 in Bulgarien um Asyl ersucht und war am 13. Mai
2018 nach Italien eingereist. Er gibt an, er sei im Dezember 2017 in der Türkei
inhaftiert gewesen und während eines Gefangenentransports geflohen und nach
Griechenland und weiter nach Italien gereist, wo er aufgegriffen worden sei. Er
sei in der Türkei aus politischen Gründen im Gefängnis gewesen und habe dort
noch eine Strafe wegen einer Verurteilung wegen Gefährdung der Integrität des
Staates offen. Weitere Prozesse seien noch hängig. Zwei seiner Brüder seien
Guerillamitglieder in der PKK gewesen und daher vom türkischen Staat getötet
worden. «Deshalb bin ich Ziel Nummer 1» (Akten S. 10’500).
Gemäss
Mitteilung des Bundesamts für Polizei wird C____ in der Türkei tatsächlich
wegen zahlreicher Delikte gesucht. Ausserdem war er im Februar 2005 wegen
Protesten zugunsten von PKK-Führer Öcalan verhaftet (Akten S. 74). Er
sollte nach Italien rücküberstellt werden, weil er von dort hergekommen war.
Mit Entscheid vom 29. Dezember 2021 erfolgte dann aber die Wiederaufnahme des nationalen
Asylverfahrens in der Schweiz, weil die Frist zur Überstellung nach Italien
abgelaufen war (vgl. Migrationsakten ZH).
Die Anknüpfung
des Berufungsklägers an die Türkei ist nach wie vor intensiv: Seine Exfrau
(geschieden 2017) und die drei Kinder (ca. 2012, 2014 und 2016) leben alle in
der Türkei, die Kinder offenbar bei seiner Mutter, und zwar in seinem Wohnhaus
in [...]. Er hat regelmässigen Kontakt zur in der Türkei lebenden
Herkunftsfamilie. Selbst sein Auto, dessen Halter er ist, befindet sich in der
Türkei und wird von seinem Bruder benutzt. Es ist offensichtlich, dass der
Berufungskläger über keinerlei schützenswerte Verbindung zur Schweiz verfügt
und er in der Türkei über weitaus mehr Anknüpfungspunkte kultureller wie
familiärer Natur verfügt als hierzulande. Was die Bedrohungslage in seinem
Herkunftsland anbetrifft, sind aktuell klare Anzeichen dafür vorhanden, dass
diese gegeben ist; der Entscheid im wiederaufgenommenen Asylverfahren steht
jedoch noch aus.
Auch im Fall von
C____ ist hinsichtlich einer Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB
festzustellen, dass er mit der nicht nachvollziehbaren mehrfachen Schussabgabe
in einem Raum mit zahlreichen Personen, wovon er mehrere teilweise schwer
verletzt und deren Tod in Kauf genommen und weitere gefährdet hat, eine
schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
Auch der tadellose Vollzugsbericht und die erst kürzlich begonnene Therapie
erbringen noch nicht den Nachweis, dass sich der Berufungskläger in einer
vergleichbaren Situation heute anders verhalten würde und keine
Wiederholungsgefahr besteht. Was die Unmöglichkeit einer Rückschaffung in die
Türkei aufgrund der herrschenden Verhältnisse und namentlich der politischen
Verfolgung der Kurden anbetrifft, kann auf das betreffend A____ Gesagte
verwiesen werden: Der Berufungskläger C____ hat zwar im Rahmen des vorzeitigen
Strafvollzugs bereits rund zwei Drittel der vorinstanzlich bemessenen
Freiheitstrafe verbüsst, jedoch wird die Strafe durch das Berufungsgericht
deutlich erhöht (von 5 ¼ auf 9 ¼ Jahre Freiheitsstrafe). Es ist somit nicht
absehbar, wie sich die Situation nach Verbüssung dieser Freiheitsstrafe
präsentieren wird. Es ist auch in seinem Fall eine Landesverweisung von 10
Jahren auszusprechen. Es wird zum Zeitpunkt des anstehenden Vollzugs zu
beurteilen sein, ob die Landesverweisung vollzogen werden kann.
5.4 Eintragung ins Schengener Informationssystem SIS
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 146 IV 172 E. 3) darf eine
Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d
SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und
die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L
381 vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem in Art. 21
SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur dann vorgenommen
werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies
rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale
Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz
(Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1
SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung
auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale
Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden
Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24
Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die
betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt
wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist
(Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete
Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete
Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung; vgl. zum
Ganzen auch Schneider/Gfeller,
Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit &
Recht 1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 66a-66d StGB N 96; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan,
Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich – digitale
Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von
Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine
Pflicht zur Eintragung im SIS.
Aus diesen
Voraussetzungen erhellt zweifelsfrei, dass die ausgesprochenen Landesverweisungen
im Falle der Berufungskläger A____ und C____ angesichts der verwirklichten
Tatbestände, deren abstrakten Strafdrohungen aber auch der konkret ausgefällten
Freiheitsstrafen ‒ wie vorinstanzlich verfügt ‒ ein Eintrag ins SIS
vorzunehmen ist. Die Verteidigung hat sich zu diesem Punkt nicht vernehmen
lassen. Ein Eintrag ins SIS fällt beim Berufungskläger B____ aufgrund seiner
spanischen Staatsbürgerschaft ausser Betracht.
6. Zivilforderungen
6.1 Voraussetzungen
Die Zivilklage wird vollständig oder teilweise
gutgeheissen, wenn und soweit die Forderung in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht ausgewiesen ist (Dolge,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 126 N 23 ff.). Anspruch auf
Leistung einer Genugtuung hat gemäss Art. 49 OR, wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wurde, sofern die Schwere der Verletzung es
rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für
erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die
Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem
die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen
auf die Persönlichkeit der Betroffenen, der Grad des Verschuldens des
Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden der Geschädigten sowie die
Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl.
statt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
6.2 A____
6.2.1 Die Vorinstanz
hat A____ gegenüber B____ als haftpflichtig angesehen. Mit zwei Messerstichen
auf den Körper von B____ habe er dessen körperliche Integrität erheblich
beeinträchtigt. B____ habe sich vier Tage in Spitalpflege befunden und sei
zunächst zu 100 %, im Dezember 2018 zu 50 % und bis Ende Januar 2019 noch zu 34
% arbeitsunfähig gewesen. Seine körperliche Verfassung sei offenbar wieder
zufriedenstellend, bei starken Temperaturschwankungen spüre er seine Narben
aber noch. Gemäss seinem Verteidiger sei er seit Oktober 2018 in
psychiatrischer Behandlung ‒ wie oft und über welchen Zeitraum sei
allerdings nicht klar, zumal B____ vor Gericht zu Protokoll gegeben habe, den
Psychiater nur noch bei Bedarf zu sehen. Im Arztzeugnis vom 21. August 2020
werde ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (Ängste, Konzentrations- und
Fokussierungsprobleme, Flashbacks, Schlafstörungen, Erektionsprobleme)
attestiert. Er selbst habe in der Hauptverhandlung berichtet, dass er manchmal
schlimme Momente habe und kaum mehr in den Ausgang gehe. Aufgrund der Narben
traue er sich zudem nicht mehr, schwimmen zu gehen. Die Vorinstanz hat hierfür
grundsätzlich eine Genugtuung von CHF 12’000.‒ als angemessen erachtet;
da B____ ebenfalls ein Messer eingesetzt und damit A____ seinerseits (und I____)
verletzt habe, treffe ihn allerdings ein gewisses Mitverschulden, was eine
Reduktion des Betrages um ein Drittel (CHF 4’000.‒) zur Folge habe. A____
wurde daher zu einer Genugtuungszahlung von CHF 8'000.‒ zuzüglich 5 %
Zins seit dem 27. Mai 2018 an B____ verurteilt. Dessen Mehrforderung wurde
abgewiesen. In diesem Zusammenhang wurde A____ zudem zu CHF 24’666.70 zuzüglich
5 % Zins seit dem 2. September 2019 an die K____ verurteilt. Dies entspricht
den von der Versicherung übernommenen Heilungskosten und Taggeldern von B____
von CHF 37’211.40 zuzüglich Zins, wiederum abzüglich eines Drittels wegen Mitverschuldens
des Geschädigten (Urteil Vorinstanz, E. VI.1.2, 1.5).
6.2.2 B____ hat im
Berufungsverfahren zunächst beantragt, A____ sei zu verpflichten, ihm eine
Genugtuungszahlung in der Höhe von CHF 12’000.‒ zuzüglich 5 % Zins seit
dem 27. Mai 2018 auszurichten (Berufungserklärung/-begründung, Akten S. 11’090).
Es ist allerdings festzuhalten, dass dies den Umfang seiner ursprünglichen
Adhäsionsklage übersteigt: Vor erster Instanz hatte er lediglich CHF
10’000.‒ Genugtuung gefordert (Urteil Vorinstanz, E. VI.1.2). Es stellt
sich mithin die Frage nach dem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des Urteils. Die erforderliche Beschwer ergibt sich in der Regel
aus dem Dispositiv, dort ist jedoch nur die Verurteilung zu CHF 8’000.‒
Genugtuung genannt. Implizit wurde damit jedoch die damalige Mehrforderung von
CHF 2’000.‒ abgewiesen, wie es in den Erwägungen auch festgehalten wird
(Urteil Vorinstanz E. 1.2). Nach dem Gesagten ist der Privatkläger B____
somit nur im Umfang von CHF 2’000.‒ beschwert, und eine
darüberhinausgehende Forderung im Berufungsverfahren ist unzulässig.
6.2.3 A____ beantragt,
als Folge des von ihm beantragten Freispruchs, seien die Zivilforderungen von B____
sowie der K____ vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien sie auf den
Zivilweg zu verweisen (Berufungsbegründung, Akten S. 11’246 f.).
6.2.4 Das
Berufungsgericht ist bezüglich der inkriminierten Messerstiche von A____ gegen B____
in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz zum Schluss gelangt,
dass diese erstellt sind und hat sie als versuchte vorsätzliche Tötung
qualifiziert, wobei zu Gunsten des Berufungsklägers A____ davon ausgegangen
wurde, dass er nicht die lebensgefährlichen Verletzungen zu verantworten hat.
Es kann für die gesamten Folgen, welche die Messerstiche nach sich zogen, auf
das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden. Die gravierenden körperlichen
Verletzungen wurden zwar nicht A____ zugerechnet, jedoch hat er mit seinen
Stichen gegen den Oberkörper in gleicher Weise zur Erschütterung des
Sicherheitsgefühls von B____ und der posttraumatischen Belastungsstörung
beigetragen. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 8’000.‒
zuzüglich 5 % Zins ab dem 27. Mai 2018, bei welcher ein Drittel Reduktion für
das Mitverschulden von B____ berücksichtigt wurde, erscheint angemessen.
Ebenfalls korrekt ist die Verurteilung zu Schadenersatz an die K____ im Umfang
der übernommenen Heilungskosten zuzüglich Zins, ebenfalls mit Reduktion um ein
Drittel zufolge Mitverschuldens (CHF 24'666.70 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2.
September 2019). A____ ist zu entsprechenden Zahlungen zu verurteilen. Die Genugtuungsmehrforderung von CHF 4‘000.‒ ist abzuweisen.
6.3 B____
6.3.1 Der
Berufungskläger B____ wurde erstinstanzlich zu CHF 8’000.‒ Genugtuung
zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 an I____ verurteilt. Es wurde erwogen,
I____ sei durch die Messerstiche in seiner physischen Integrität unmittelbar
beeinträchtigt worden, und es stehe ihm aufgrund der Erheblichkeit der
Eingriffe ein finanzieller Ausgleich für die erlittene Unbill zu, wobei für die
Höhe des auszurichtenden Betrags vor allem die Art und Schwere der Verletzung,
der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges
Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des
Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages zu berücksichtigen seien. I____
sei schwer verletzt worden; er habe sich in Lebensgefahr befunden und
notoperiert werden müssen. Noch heute beklage er Schmerzen in der Brust und
eine Todesangst, die angesichts des Erlebten nachvollziehbar sei, und sei noch
immer nicht arbeitsfähig. Diese Aspekte würden an sich eine Genugtuung von CHF
12’000.‒ rechtfertigen, allerdings müsse sich I____ ein Mitverschulden
anrechnen lassen. Er habe sich selbst aktiv am Raufhandel beteiligt und
seinerseits ein Messer hervorgeholt und damit auf B____ eingestochen. Diesem
Umstand sei mit einer Herabsetzung der geschuldeten Summe im Umfang von CHF
4’000.‒ (entsprechend einem Drittel) Rechnung zu tragen, was im Ergebnis
zu einer von B____ zu entrichtenden Genugtuung von CHF 8’000.‒ zusätzlich
des beantragten Zinses führe (Urteil Vorinstanz E. VI.1.1).
6.3.2 B____ beantragt
die Verweisung sämtlicher Forderungen auf den Zivilweg (Plädoyer, Akten S.
11’582).
6.3.3 Der
Berufungskläger B____ wurde der versuchten vorsätzlichen Tötung an I____
schuldig erklärt. Dieser war bis zur erstinstanzlichen Verhandlung
arbeitsunfähig und befand sich aufgrund der Messerstiche in Lebensgefahr. Der
Rechtsvertreter des Privatklägers hat weder in seiner Eingabe vom 23. Juli 2021
(Akten S. 11’219 f.) noch anlässlich der Berufungsverhandlung Angaben zu seinem
aktuellen Gesundheitszustand gemacht (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 11’658
f.). Dass die Genugtuungssumme auch in seinem Fall zufolge Mitverschuldens um
ein Drittel gekürzt wurde, ist nicht zu beanstanden, jedoch erscheinen die
Tatfolgen insgesamt und namentlich auch die von B____ direkt verursachen
Verletzungen deutlich gravierender als bei der Genugtuung, welche A____ an B____
zu bezahlen hat. Da I____ jedoch kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht das
Verschlechterungsverbot einer Erhöhung der Genugtuung entgegen, und sie ist
daher unverändert auszusprechen. B____ wird somit zur Zahlung von CHF 8’000.‒
zuzüglich 5 % Zins ab dem 27. Mai 2018 an I____ verurteilt.
6.4 C____
6.4.1
6.4.1.1 Die Vorinstanz hat C____ zu CHF 10’000.‒
Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2018 sowie CHF 22’701.10
Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2020 an D____
verurteilt. Die vom Berufungskläger C____ zu bezahlende Schadenersatzsumme
wurde auf insgesamt CHF 22’701.10 zuzüglich des beantragten Zinses
beziffert. Zusätzlich wurde der Anspruch auf Genugtuung bejaht. Bei der
Festsetzung der Höhe wurde berücksichtigt, dass die Schussverletzung letztlich
problemlos verheilt sei, sie aber auch drei Operationen und eine
Arbeitsunfähigkeit von über vier Monaten nach sich gezogen habe. Physisch und
psychisch gehe es D____ seinen eigenen Angaben zufolge wieder gut, abgesehen
von Schmerzen beim Treppensteigen. Als ästhetisch störend empfinde er die
beiden Narben aufgrund des Durchschusses sowie der Operation am hinteren
Unterschenkel, welche von der Ferse bis zum Knie reichten und prominent
hervorstächen. Bemessungsrelevant sei sodann, dass für die Schussabgabe keine
Veranlassung bestanden habe und diese für D____ deshalb auch völlig unerwartet
gekommen sei, und dass C____ die körperliche Unversehrtheit des Geschädigten
bedenkenlos niederen Instinkten geopfert habe. Ein Betrag von CHF
10’000.‒ zuzüglich Zins trage den relevanten Aspekten gebührend Rechnung.
Die Mehrforderung von CHF 15’000.‒ wurde abgewiesen (Urteil Vorinstanz, E. VI.1.2).
6.4.1.2 D____ beantragt, der Beschuldigte C____
sei zu verurteilen, ihm eine Genugtuung von CHF 25’000 zzgl. 5 % Zins seit dem
13. Oktober 2018 zu bezahlen. Die Verletzungen des Privatklägers seien alles
andere als unerheblich, weshalb er am 14. Oktober 2018 im Universitätsspital
Basel notoperiert und am 15. wie auch 16. Oktober 2018 weitere Male
habe operiert werden müssen. Er sei aufgrund der erlittenen Verletzungen und
des Genesungsprozesses trotz Physiotherapie über vier Monate arbeitsunfähig
gewesen. Es sei lediglich dem Zufall zu verdanken gewesen, dass er durch die
Schussabgaben des Beschuldigten C____ nicht tödlich oder zumindest noch
schwerer verletzt worden sei. Nicht nur Schmerzen beim Treppensteigen seien
geblieben, sondern auch die Narben des Durchschusses der Kugel und der
Operation am hinteren Unterschenkel von der Höhe des Knies bis zur Ferse würden
ihn ein Leben lang an diese Tat erinnern. Gemäss Plädoyer vor Vorinstanz,
worauf umfassend verwiesen werde, sei unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände von einer Basis-Genugtuung von CHF 15’000.00 auszugehen. Wie im
Plädoyer ausgeführt, seien die dort aufgeführten zusätzlichen Faktoren (insbesondere,
dass der Privatkläger 1 den Vorfall noch nicht vollständig verarbeitet habe und
von den Geschehnissen immer wieder träume) zu Gunsten der Erhöhung der
Basis-Genugtuung zu würdigen. Die Erhöhung von CHF 10’000.‒ auf eine
Gesamtsumme von CHF 25’000.00 sei angemessen und das Urteil der Vorinstanz
entsprechend zu korrigieren (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 11’178
ff.). In der Berufungsverhandlung hat der Rechtsvertreter von D____ zudem die
Ansicht vertreten, der Beschuldigte habe die gestellten Anträge zur
Zivilforderung nie fundiert bestritten, weshalb die Vorinstanz gar nicht von
den Anträgen des Privatklägers hätte abweichen dürfen (Akten S. 11’616).
6.4.1.3 Der Berufungskläger beantragt die Abweisung
dieser Zivilforderungen, da er in berechtigter Notwehr gehandelt habe (Akten S.
11’202).
6.4.1.4 Dem Privatkläger ist nicht zu folgen, dass die
Genugtuungsforderungen von Seiten des Beschuldigten mangels fundierter
Bestreitung zum Urteil zu erheben seien, denn aufgrund des Bestreitens der
Strafbarkeit des Verhaltens von C____ wurde die Abweisung der Zivilforderungen
beantragt, womit sich für den Beschuldigten die Frage der Bemessung einer
Genugtuung erübrigte. In der Berufungsverhandlung ergänzte sein Verteidiger,
falls man der Ansicht sei, die Forderungen seien bis anhin nicht genügend
bestritten worden, werde dies nun getan (Akten S. 11’659).
Der
Berufungskläger C____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von
D____ schuldig erklärt. Er hat somit Ersatz für den entstandenen Erwerbsausfall
und die Wegkosten zu Physiotherapie, Arztbesuchen und Einvernahmen zu leisten,
zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2020. Der Schaden ist in der Höhe von
CHF 22’701.10 rechtsgenüglich nachgewiesen, und die Abweisung der Mehrforderung
von CHF 2’627.35 ist bereits rechtskräftig, da sie von Seiten des Privatklägers
nicht angefochten worden ist.
Es steht
aufgrund des genannten Schuldspruches und der entstandenen Verletzungsfolgen
auch ausser Zweifel, dass eine Genugtuung geschuldet ist. Für die Bemessung
besteht kein Tarif, sondern es ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalls
abzustellen. Der Rechtsvertreter erachtet eine Genugtuung von CHF 25’000.‒
als angemessen und verweist dabei auf die von Hütte/Landolt gesammelte Praxis
sowie einen Aufsatz zur Genugtuungspraxis der Opferhilfe (Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder,
Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015). In mehreren Fällen,
in welchen die Verletzungen mit jenen des Privatklägers vergleichbar seien,
fänden sich Genugtuungssummen zwischen CHF 7’500.‒ und CHF 25’000.‒
(Plädoyer, Akten S. 11’617).
In der Regel
wird zur Bemessung der Genugtuung die Präjudizienvergleichsmethode
herangezogen. Das Bundesgericht betont, dass sich aus Präjudizien durch
Vergleich Anhaltspunkte für die
Festlegung des Genugtuungsbetrages gewinnen liessen. Anhand bereits beurteilter
vergleichbarer Fälle wird die Höhe des Genugtuungsbetrags im Einzelfall unter
Würdigung der konkreten Umstände festgesetzt (Landolt,
Genugtuungsrecht, 2. Auflage 2020, Rn 403). Aus den in der
Anschlussberufungsbegründung des Privatklägers D____ genannten Beträgen erhellt
jedoch bereits, dass auch in den Vergleichfällen eine sehr grosse Bandbreite
besteht und die Forderung des Privatklägers dem Maximum der in den
Vergleichsfällen zugesprochenen Genugtuung entspricht. Erschwerend kommt bei
der Anwendung dieser Methode hinzu, dass in Sammlungen von Vergleichsfällen
stets nur relativ knappe Angaben zu den Verletzungsfolgen und den Erwägungen
des Gerichts aufgeführt sind, was jedoch Voraussetzung dafür wäre, die
Gemeinsamkeiten und Unterschiede bei der Bemessung der Genugtuung zu
berücksichtigen und so die tatsächliche Vergleichbarkeit sicherzustellen.
Dennoch können solche Präjudizien als grobe Orientierungshilfe dienen und es
zeigt sich, dass die vorinstanzlich zugemessene Genugtuung im Bereich ähnlich
gelagerter Fälle liegt. So wird im zitierten Aufsatz von Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder ein
Urteil mit Schuldspruch wegen versuchten Mordes und einfacher Körperverletzung
zitiert, wo dem Opfer eine Genugtuung von CHF 10’000.‒ zugesprochen wurde.
Das Opfer erlitt Schusswunden an Kopf und Knie, durch die Haare verdeckte
Narben und eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Arbeitsfähigkeit war
nach einem Jahr noch stark eingeschränkt (Urteil vom 28. April 2014, LU OHG
2013/34). Die dortigen Auswirkungen auf das Opfer waren mithin deutlich
gravierender als jene auf D____. Es finden sich aber auch – prima vista –
vergleichbare Fälle mit weit geringeren Genugtuungen bei gleichartiger
Begehungsweise und Verletzung, so in einem Fall, in welchem der Täter dem Opfer
mit einer Pistole aus naher Distanz in den Unterschenkel geschossen hatte, was
als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert wurde. Das Opfer erlitt
einen Weichteildefekt mit mehrfragmentären Schien- und Wadenbeinfraktur und
musste operiert werden. Es war für fünf Monate zu 100 % arbeitsunfähig und die
Beweglichkeit blieb dauerhaft eingeschränkt. Das Gericht erachtete eine Genugtuung
von lediglich CHF 5’000.‒ als angemessen [Kürzung wegen Mitbeteiligung
auf Fr. 4’800.–] (Urteil vom 14. Januar 2013, BS 1449).
Es ist
festzustellen, dass der Rechtsvertreter des Privatklägers D____ nur selektiv
aus dem Aufsatz von Baumann/Anabitarte/Müller
Gmünder zitiert hat. Zwar trifft es zu, dass die Autorenschaft unter
Bezugnahme auf den Leitfaden des Bundesamtes festgehalten hat, dass mässig
schwere Beeinträchtigungen eine Genugtuung bis zu CHF 20’000.‒
begründen (S. 25). Allerdings wird in der Folge aufgeschlüsselt, dass
weitgehend komplikationslose Verletzungen wie Knochenbrüche Beträge zwischen
rund CHF 1000.‒ und 3000.‒ nach sich ziehen ‒ wenn die
Verletzungen durch Schuss- oder Stichwaffen zugefügt wurden bis zu CHF
5000.‒. Erst bei lebenslangen Folgen (beispielhaft wird der Verlust der
Milz oder einer Niere aufgeführt) liegen die Beträge zwischen CHF 10’000.‒
und 20’000.‒ (S. 27). Derart gravierende Folgen hatte der Schuss auf den
Privatkläger D____ ganz offensichtlich nicht. Allerdings erschiene eine
Genugtuung von nur CHF 5’000.‒ den vorliegenden Tatfolgen nicht
angemessen. Wie es bereits die Vorinstanz getan hat, ist zu berücksichtigen,
dass sich der Privatkläger mehreren Operationen unterziehen musste, über vier
Monate arbeitsunfähig war und bleibende Narben sowie anhaltende Schmerzen beim
Treppensteigen bestehen. Hinsichtlich der psychischen Belastung hat bereits die
Vorinstanz berücksichtigt, dass die Schussabgabe ohne nachvollziehbaren Anlass
und entsprechend für den Privatkläger völlig überraschend erfolgte. Etwas
stärker als die Vorinstanz gewichtet das Berufungsgericht, dass es sicherlich
stark erschütternd ist, unvermittelt niedergeschossen zu werden. Die
Genugtuungssumme ist daher auf CHF 12’000.‒ zu erhöhen. Hingegen
gewichtet der Rechtsvertreter D____s diese psychischen Tatfolgen deutlich zu
hoch, wenn er darauf abstellend eine Genugtuungserhöhung um CHF 10’000.‒
fordert. Es ist davon auszugehen, dass jedes Opfer einer absichtlich zugefügten
Schussverletzung dies auch im Nachgang als stark belastend empfindet. Es ist
weder belegt noch ersichtlich, dass der Privatkläger D____ hiervon
überdurchschnittlich betroffen wäre und er langfristig beruflich oder privat in
gravierender Weise psychisch beeinträchtigt wäre.
Nach dem
Gesagten hat der Berufungskläger C____ dem Privatkläger D____ in teilweiser
Gutheissung dessen Anschlussberufung CHF 22’701.10
Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2020 sowie CHF 12’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2018
auszurichten.
6.4.2
6.4.2.1 C____ wurde zudem zu CHF
30’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2018 sowie
CHF 3’496.20 Parteientschädigung an F____ verurteilt.
6.4.2.2 C____ beantragt aus den bereits
genannten Gründen auch hier die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen (a.a.O.).
6.4.2.3 Den Erwägungen der Vorinstanz kann bezüglich
der Zivilforderungen von F____ vollumfänglich gefolgt werden. Es wurde
berücksichtigt, dass C____ von hinten zweimal aus kurzer Distanz auf F____
geschossen und ihn dabei so schwer verletzt hat, dass nur eine Notoperation den
Eintritt einer konkreten Lebensgefahr verhindern konnte. F____ war bis zum 10.
November 2018 hospitalisiert und musste mehrmals operiert werden. Seit der Tat
ist er arbeitsunfähig und gemäss Bericht des behandelnden Arztes vom 27. Juli 2020
zeigt sich ein deutlicher verzögerter Heilungsverlauf. Es wurde vorinstanzlich
berücksichtigt, dass F____ immer wieder unter Schmerzen und Schwellneigung der
unteren linken Extremität leide. Prognostisch könne noch keine Aussage über
eine Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit, bzw. Teilarbeitsfähigkeit gemacht
werden. Fotos belegten ein stark vernarbtes Bein. Neben diesen physischen Beeinträchtigungen
leide der Geschädigte als Folge der Tat auch unter psychischen Problemen. Seit
dem 15. Oktober 2019 befinde er sich in Behandlung bei den ambulanten
Diensten der [...], welche die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung gestellt hätten. Er leide unter Flashbacks,
Vermeidungsverhalten sowie einer allgemeinen Übererregung mit Nervosität,
Konzentrationsstörungen, Reizbarkeit und Schreckhaftigkeit. Zudem belasteten
ihn die unklare berufliche Perspektive und die ständigen Schmerzen stark. Es
sei von einer längeren Behandlungsdauer auszugehen. Die physischen und
psychischen Beeinträchtigungen von F____ seien einschneidend. Die ärztlichen
Berichte und die nach wie vor bestehende Arbeitsunfähigkeit zeugten von einem
langwierigen körperlichen und psychischen Heilungsverlauf, welcher den
Familienvater in seinem alltäglichen Leben stark belasteten und auch eine
berufliche und damit sichere finanzielle Existenz bis heute nicht zulassen
würde. Es wurde ihm eine Genugtuung von CHF 30’000.‒ zuzüglich 5 % Zins
seit Tatbegehung zugesprochen. Die Mehrforderung von CHF 20’000.‒ wurde
abgewiesen (Abweisung bereits rechtskräftig). Diese Erwägungen sind
überzeugend, und die Höhe der zugesprochenen Genugtuung erweist sich angesichts
der sehr starken Betroffenheit des Opfers durch die Tat auch im Vergleich zu
den weiteren zugesprochenen Genugtuungssummen als angemessen. Weiter hat der
Berufungskläger C____ dem Privatkläger F____ eine Parteientschädigung von CHF 3’496.20 auszurichten.
6.4.3 Stellt das
Berufungsgericht das Verfahren wegen eines Prozesshindernisses ein, wird das
erstinstanzliche Urteil hinfällig. Abgewiesene Zivilansprüche können somit
nicht in Rechtskraft erwachsen sei, sondern es erfolgt wegen eines im
Adhäsionsprozess zu beachtenden Prozesshindernisses ein
Nichteintretensentscheid. Das Nichteintreten auf die Zivilklage im
Adhäsionsprozess führt dazu, dass diese auf dem Zivilweg geltend gemacht werden
muss (vgl. Art. 329 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO). Es entspricht
im Ergebnis einer Verweisung auf den Zivilweg (BGer 6B_277/2012 vom 14. August
2012 E. 2.5). Zufolge Einstellung des Verfahrens in Anklagepunkt 2.5 betreffend
den Geschädigten E____ ist dessen Genugtuungsforderung somit auf den Zivilweg
zu verweisen. Aus den gleichen Gründen ist auch der von der K____ geforderte
Schadenersatz von CHF 122’085.60 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2019
auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Beschlagnahme
Der
Berufungskläger A____ hat die Rückgabe sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände
und Vermögenswerte beantragt (Berufungsbegründung, Antrag Ziff. 2, Akten S.).
Die Vorinstanz hat jedoch bereits zwischen einzuziehenden und nicht
deliktsrelevanten und somit herauszugebenden Gegenständen unterschieden, und es
besteht kein Anlass, weitere Objekte herauszugeben. Der Antrag wurde denn auch
nicht weiter begründet. Auch dass das bestehende Kostendepot mit den Geldstrafe
und Kosten zu verrechnen ist, erweist sich angesichts der zweitinstanzlich
ausgesprochenen Schuldsprüche und Sanktion weiterhin als korrekt.
8. Kosten
8.1 Allgemeines
8.1.1 Die schuldig
gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen –
gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen
(BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E 7.3: BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit
Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip
verlegt.
8.1.2 Für die Kosten
des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und
gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder
unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz
gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021
E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die sind
nach den Bestimmungen von (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) zu bemessen.
8.2 A____
A____
trägt infolge des Verursacherprinzips für die erste Instanz Verfahrenskosten
von CHF 46’845.75 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 20’000.‒. Die
Mehrkosten von CHF 1’357.40 gehen zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Das
Kostendepot von CHF 5’586.84 wird mit der Geldstrafe und den Kosten verrechnet.
Dem Beurteilten wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Art. 429 Abs. 1
der Strafprozessordnung eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 9’109.25
inkl. 7,7 % MWST aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese
wird ebenfalls mit der unbedingten Geldstrafe sowie mit den Verfahrenskosten
und Urteilsgebühren verrechnet.
A____
war als einziger der Berufungskläger in beide Sachverhaltskomplexe involviert,
was im Falle des vollumfänglichen Unterliegens eine entsprechend höhere
Urteilsgebühr von CHF 5‘000.‒ nach sich gezogen hätte. Da die
Staatsanwaltschaft mit Ihrem Antrag auf Schuldspruch wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Gefährdung des Lebens unterliegt, trägt A____
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer um 30 Prozent
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3‘500.‒.
8.3 B____
B____
trägt für die erste Instanz die von ihm verursachten Verfahrenskosten von CHF
43’630.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 18’000.‒ und nach Unterliegen
im Berufungsverfahren die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer
Urteilsgebühr von CHF 2’500.‒. Das Kostendepot von CHF 1’500.– wird mit
der Busse und den Kosten verrechnet.
8.4 C____
C____
trägt für die erste Instanz die verursachten Kosten von CHF 31’899.80
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 18’000.‒ und nach Unterliegen im
Berufungsverfahren die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 3’500.‒.
9. Honorare
9.1. Dem
amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers A____, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 6’100.‒ sowie ein Auslagenersatz von CHF
162.10 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 482.20 ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 70 % ‒ entsprechend
dem Ausgang des Berufungsverfahrens ‒ vorbehalten.
9.2 Dem
amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers B____, [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9‘101.40 und ein
Auslagenersatz von CHF 384.‒ zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF
730.40 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
9.3 Dem
amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers C____, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 10’900.‒ und ein Auslagenersatz von CHF
953.‒, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 912.70 und CHF 864.‒
Dolmetscherkosten aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt mit Ausnahme der Dolmetscherkosten vorbehalten.
9.4 Dem Vertreter
des Anschlussberufungsklägers im Kostenerlass D____, [...], werden in Anwendung
von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein
Honorar von CHF 6’083.35 und ein Auslagenersatz von CHF 182.50, zuzüglich 7,7 %
MWST von insgesamt CHF 482.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. C____ hat
dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
9.5 Dem Vertreter
des Privatklägers im Kostenerlass I____, [...], werden in Anwendung von Art.
136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar
von CHF 2’780.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 83.40, zuzüglich 7,7 %
MWST von insgesamt CHF 220.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat
dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung. Überdies wird dem
Privatkläger I____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO antragsgemäss eine
Parteientschädigung zu Lasten des Berufungsklägers B____ zugesprochen, welche
auf CHF 695.‒ zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 53.50, festgesetzt wird.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafgerichts vom 8. September 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
betr. A____
-
Abweisung der Schadenersatz-Mehrforderung der K____
von CHF 12’544.70 betreffend den Geschädigten B____;
-
Teilweise Rückgabe des Beschlagnahmeguts.
betr. B____
-
Freispruch von der Anklage wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von J____;
-
Abweisung der unbezifferten Genugtuungs- und
Schadenersatzforderung von J____, der Genugtuungsforderung von H____ von CHF
2’500.‒ und der Genugtuungs-Mehrforderung von I____ von CHF 4’000.–;
-
Nichteintreten auf die unbezifferte
Schadenersatzforderung dem Grundsatz nach von H____;
-
Verfügung über das Beschlagnahmegut;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren.
betr. C____
-
Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise (Art.
115 Abs. 1 lit. a AIG);
-
Nichteintreten auf die nicht bezifferten
Schadenersatzforderungen von F____ und D____;
-
Abweisung der Schadenersatz-Mehrforderung von CHF 2’627.35 von D____;
-
Abweisung der Genugtuungs-Mehrforderung von F____
von CHF 20’000.‒;
-
Verfügung über das Beschlagnahmegut;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
1. A____
wird der versuchten vorsätzlichen Tötung, des mehrfachen
Raufhandels und der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt.
Das Strafverfahren betreffend versuchte vorsätzliche Tötung
zum Nachteil von E____ und mehrfache Gefährdung des Lebens wird in Anwendung
von Art. 329 Abs. 1, 4 und 5 der Strafprozessordnung eingestellt.
A____ wird verurteilt zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27. bis 31. Mai 2018 (4 Tage) sowie
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs vom
31. Oktober 2018 bis zum 10. September 2020, sowie zu einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu CHF 100.‒,
in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit 22
Abs. 1, 133 Abs. 1, 166, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34
der Strafprozessordnung.
Die am 9. November 2016 von der Staatsanwaltschaft
Muri-Bremgarten bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF
270.‒, abzüglich 2 Tagessätze für 2 Tage Untersuchungshaft, Probezeit 2
Jahre, sowie die am 18. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.‒,
Probezeit 3 Jahre, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des
Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete
Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener
Informationssystem eingetragen
A____ wird zu CHF 8’000.‒ Genugtuung
zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung
von CHF 4’000.‒ wird abgewiesen. Er wird zu CHF
24’666.70 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2019 an die K____
verurteilt.
Die Genugtuungsforderung von E____ über CHF 70’000.‒ und die Schadenersatzforderung der K____ über CHF 122’085.65 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2019
werden zufolge Einstellung des Verfahrens auf den Zivilweg verwiesen.
Die beschlagnahmten Gegenstände werden mit
Ausnahme der bereits rechtskräftig gewordenen Herausgabe in Anwendung von Art.
69 Abs. 1 StGB eingezogen.
A____ trägt für die erste Instanz Verfahrenskosten von CHF 46’845.75
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 20’000.‒. Die Mehrkosten von CHF
1’357.40 gehen zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Er trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3’500.‒. Das Kostendepot von CHF 5’586.84 wird mit der Geldstrafe
und den Kosten verrechnet.
Dem Beurteilten wird für das erstinstanzliche Verfahren
gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 9’109.25 inkl. 7,7 % MWST aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Diese wird mit der unbedingten
Geldstrafe sowie mit den Verfahrenskosten und Urteilsgebühren verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6’100.‒ sowie
ein Auslagenersatz von CHF 162.10 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF
482.20 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang
von 70 % vorbehalten.
2. B____ wird der versuchten vorsätzlichen
Tötung, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels
und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und verurteilt zu 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28./29. Mai 2018 (1 Tag), sowie zu einer Busse
von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit 22
Abs. 1, 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 133 Abs. 1 des Strafgesetzbuches,
Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106
des Strafgesetzbuches.
B____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete
Landesverweisung wird nicht im Schengener Informationssystem eingetragen.
B____ wird verurteilt zu CHF 8’000.‒ Genugtuung
zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 an I____.
B____ trägt für die erste Instanz
Verfahrenskosten von CHF 43’630.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 18’000.‒ und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer
Urteilsgebühr von CHF 2’500.‒. Das Kostendepot von
CHF 1’500.– wird mit der Busse und den Kosten verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9’101.40 und ein Auslagenersatz von CHF 384.‒ zuzüglich 7,7 %
MWST von insgesamt CHF 730.40 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
3. C____ wird – zusätzlich zum bereits
rechtskräftigen Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise – der mehrfachen
versuchten Tötung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens und des Raufhandels
schuldig erklärt.
Das Strafverfahren betreffend versuchte
vorsätzliche Tötung zum Nachteil von E____ wird in Anwendung von Art. 329 Abs.
1, 4 und 5 der Strafprozessordnung eingestellt.
C____ wird verurteilt zu 9 ¼ Jahren
Freiheitsstrafe unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des
vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 14. Dezember 2018, und zu einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 129
und 133 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und
Integrationsgesetzes, Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches sowie Art. 33 in Verbindung mit 34 der Strafprozessordnung.
C____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete
Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener
Informationssystem eingetragen.
C____ wird verurteilt zu CHF 22’701.10 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2020
sowie CHF 12’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins
seit dem 13. Oktober 2018 an D____. Dessen Genugtuungs-Mehrforderung von CHF 13’000.‒ wird abgewiesen. Er wird zudem verurteilt zu CHF 30’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2018
sowie CHF 3’496.20 Parteientschädigung an F____.
Die Genugtuungsforderung von E____ über CHF 70’000.‒
und die Schadenersatzforderung der K____ über CHF 122’085.65
zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2019 werden zufolge Einstellung des
Verfahrens auf den Zivilweg verwiesen.
C____ trägt für die erste Instanz Verfahrenskosten von CHF 31’899.80
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 18’000.‒ sowie zweitinstanzliche
Verfahrenskosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3’500.‒.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 10’900.‒ und ein
Auslagenersatz von CHF 953.‒, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF
912.70 und CHF 864.‒ Dolmetscherkosten aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt mit Ausnahme
der Dolmetscherkosten vorbehalten.
Dem Vertreter des Anschlussberufungsklägers im Kostenerlass D____, [...],
werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der
Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 6’083.35 und ein Auslagenersatz von CHF
182.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 482.45, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. C____ hat
dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass I____, [...], werden in
Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der
Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2’780.‒ und ein
Auslagenersatz von CHF 83.40, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 220.50,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in
Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung. Überdies wird dem Privatkläger I____ gemäss Art. 433 Abs.
1 StPO zu Lasten des Berufungsklägers B____ eine Parteientschädigung
zugesprochen, welche auf CHF 695.‒ zuzüglich 7,7 % MWST von CHF
53.50 festgesetzt wird.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger (die sie betreffenden Erwägungen)
- Strafgericht Basel-Stadt
- [...]
- [...]
- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten
- Staatsanwaltschaft Solothurn
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Amt für Migration und Integration Kanton Aargau
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtlichen
Verteidiger und die unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).