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Entscheid

SB.2021.37

ad 1: versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfacher Raufhandel und Unterlassung der Buchführung etc. ad 2: versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel etc. ad 3: mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Raufhandel etc.

9. Juni 2022Deutsch154 min

ausgesprochen mit Eintragung im Schengener Informationssystem. A____ wurde verurteilt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2021.37

URTEIL

vom 9.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Christoph A. Spenlé, Prof.

Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Prof. Dr. Jonas Weber und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____, geb. [...]

Berufungskläger

c/o Justizvollzugsanstalt

Bostadel, Beschuldigter

6313 Menzingen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Privatkläger

D____

Anschlussberufungskläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

E____

F____

G____

B____

H____

I____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

J____

K____

Gegenstand

Berufungen

und Anschlussberufungen gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 8.

September 2021

betreffend

ad 1:

versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfacher Raufhandel und Unterlassung der

Buchführung, Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum

Nachteil von E____ und der mehrfachen Gefährdung des Lebens, Strafzumessung,

Landesverweisung, Zivilforderungen und Einziehung beschlagnahmter Gegenstände

ad 2:

versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache versuchte schwere Körperverletzung,

Raufhandel und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes, Landesverweisung, Zivilforderungen

ad 3:

mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens,

Raufhandel, Strafzumessung, Landesverweisung, Zivilforderungen

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Vorinstanzliches Urteil

1.1 Mit

Urteil des Strafgerichts vom 8. September 2020 wurde A____ der versuchten

vorsätzlichen Tötung, des mehrfachen Raufhandels und der Unterlassung der

Buchführung schuldig erklärt und zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter

Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27. bis 31. Mai 2018 (4 Tage) sowie der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem

31. Oktober 2018, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF

100.‒. Von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil

von E____ und der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Ziff. 2 der

Anklageschrift wurde er freigesprochen. Die am 9. November 2016 von der

Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90

Tagessätzen zu CHF 270.‒, abzüglich 2 Tagesätze für 2 Tage

Untersuchungshaft, Probezeit 2 Jahre, sowie die am 18. Dezember 2017 von der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu CHF 100.‒, Probezeit 3 Jahre, wurden nicht vollziehbar

erklärt. Es wurde über A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eine Landesverweisung von 10 Jahren

ausgesprochen mit Eintragung im Schengener Informationssystem. A____ wurde verurteilt

zu CHF 8’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 an B____

und CHF 24’666.70 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2019

an die K____. Deren Mehrforderung von CHF 12’544.70 wurde abgewiesen. Die

Genugtuungsforderung von E____ im Betrage von CHF 70’000.‒ und dessen

unbezifferte Schadenersatzforderung sowie die Schadenersatzforderung der K____

im Betrage von CHF 122’085.65 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2019

wurden abgewiesen. Es wurde verfügt, A____ seien unter Aufhebung der

Beschlagnahme folgende Gegenstände zurückzugeben: die Jacke (Veston) (Pos.

2010), die Bundfaltenhose (Pos. 2011), die Schuhe (Pos. 2012), das iPhone X mit

Sim-Karte (Pos. 2001), das iPhone X mit Sim-Karte (Pos. 2020), die

Arbeitshandschuhe (Pos. 703), der Fingerring (Pos. 103), das Mobiltelefon Nokia

N95 ohne SIM-Karte (Pos. B2500), das Mobiltelefon iPhone mit SIM-Karte (Pos. B2501),

die 4 SIM-Blister (Pos. B2505, Pos. B2505.1, Pos. B2505.2, Pos. B2505.3)

und das iPhone 7 mit SIM-Karte (Pos. B2600). A____ wurden Verfahrenskosten von

CHF 46’845.75 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 20’000.‒ auferlegt. Das

Kostendepot von CHF 5’586.84 (CHF 293.‒, 5’260.‒ und 33.84) wurde

mit der Geldstrafe und den Kosten verrechnet. Die Mehrkosten von CHF 1’357.40

wurden der Staatsanwaltschaft auferlegt. A____ wurde aus der Strafgerichtskasse

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 9’109.25 inkl. MWST zugesprochen.

1.2 Mit

dem gleichen Urteil wurde B____ der versuchten vorsätzlichen Tötung, der

mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels und der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig

erklärt und verurteilt zu 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 28./29. Mai 2018 (1 Tag), sowie zu einer Busse von CHF

300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von

der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von J____ wurde

er freigesprochen. B____ wurde für 10 Jahre des Landes verwiesen, ohne Eintrag

im Schengener Informationssystem. Er wurde verurteilt zu CHF 8’000.‒

Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 an I____. Die unbezifferte

Genugtuungs- und Schadenersatzforderung von J____ und die Genugtuungsforderung

von H____ im Betrage von CHF 2’500.‒ wurden abgewiesen. Auf die

nicht bezifferte Schadenersatzforderung von H____ wurde nicht eingetreten. Es

wurde verfügt, dem Beurteilten seien unter Aufhebung der Beschlagnahme die

Hosen (Pos. 7002), die Schuhe (Pos. 7004) und das T-Shirt (Pos. 7003)

zurückzugeben. B____ wurden die Verfahrenskosten von CHF 43’630.70 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 18’000.‒ auferlegt. Das Kostendepot von CHF

1’500.‒ wurde mit der Busse und den Kosten verrechnet. Dem amtlichen Verteidiger,

[...], wurden aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 35’080.‒

(zuzüglich CHF 2’701.15 Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF

1’259.55 (zuzüglich CHF 97.‒ Mehrwertsteuer) ausgerichtet, unter

Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

1.3 Mit

dem gleichen Urteil wurde C____ der mehrfachen versuchten schweren

Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, des Raufhandels und der

rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu 5 ¼ Jahren

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen

Strafvollzugs seit dem 14. Dezember 2018, sowie zu einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu CHF 30.‒, diese mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. C____ wurde für 10 Jahre des Landes

verwiesen, mit Eintragung im Schengener Informationssystem. Er wurde verurteilt

zur Zahlung von: CHF 10’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 13.

Oktober 2018 an D____. Die Mehrforderung von CHF 15’000.‒ wurde

abgewiesen; CHF 22’701.10 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 1.

September 2020 an D____. Die Mehrforderung von CHF 2’627.35 wurde abgewiesen.

Auf die weitere, nicht bezifferte Schadenersatzforderung wurde nicht

eingetreten; CHF 20’000.‒ Genugtuung an E____. Dessen Mehrforderung von

CHF 50’000.‒ wurde abgewiesen; CHF 30’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 %

Zins seit dem 13. Oktober 2018 sowie CHF 3’496.20 Parteientschädigung an F____.

Dessen Mehrforderung von CHF 20’000.‒ wurde abgewiesen; CHF 122’085.65

Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2019 an K____.

Nicht eingetreten wurde auf die nicht bezifferte Schadenersatzforderung von F____.

Es wurde die Rückgabe des iPhone 7 mit SIM-Karte (Pos. B1001) verfügt. C____

wurden Verfahrenskosten von CHF 31’899.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 18’000.‒

auferlegt. Dem amtlichen Verteidiger, [...], wurden ein Honorar von CHF

12’500.‒ (zuzüglich CHF 962.50 Mehrwertsteuer), eine Spesenvergütung von

CHF 1’113.35 (zuzüglich CHF 85.75 Mehrwertsteuer) sowie sonstige Auslagen von

1’234.80 aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet, unter Vorbehalt von Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung.

2. Berufungen

2.1 Die

Staatsanwaltschaft hat am 6. April 2021 Berufung gegen dieses Urteil ‒

betreffend die Beschuldigten A____ und C____ ‒ erklärt. Sie beantragt,

der Beschuldigte A____ sei zusätzlich der versuchten vorsätzlichen Tötung zum

Nachteil von E____ und der mehrfachen Gefährdung des Lebens, eventualiter der

Beschuldigte C____ der versuchten vorsätzlichen Tötung von E____ schuldig zu

sprechen. Die Schussabgaben von C____ auf die Geschädigten F____ und D____

seien rechtlich als mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung zu werten und C____

folglich der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen.

Die Berufungsbeklagten A____ und C____ seien infolgedessen zu höheren Strafen

zu verurteilen.

2.2 A____

hat am 7. April 2021 Berufung erklärt. Er beantragt, es sei das Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. September 2020 teilweise aufzuheben. Er sei

von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung, des mehrfachen

Raufhandels und der Unterlassung der Buchführung freizusprechen, es sei von

einer Landesverweisung abzusehen, es sei die Beschlagnahme über sämtliche ihm

gehörenden Gegenstände und Vermögenswerte aufzuheben, und diese seien ihm vollumfänglich

herauszugeben. Es seien die Zivilforderungen von B____ sowie der K____

vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien die vorgenannten Zivilforderungen

auf den Zivilweg zu verweisen, es seien die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens vollumfänglich zu Lasten des Staates zu verlegen, und dem

Berufungskläger sei eine angemessene Parteientschädigung sowie eine

Haftentschädigung von CHF102’300.00 auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge.

Eventualiter sei dem Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren die

amtliche Verteidigung zu bewilligen (Akten S. 11’056 ff.).

2.3 B____

hat am 8. April 2021 Berufung erklärt und sie gleichzeitig begründet. Er

beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Der bereits mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. September 2020 erfolgte Teilfreispruch

betreffend den angeklagten Tötungsversuch zum Nachteil von J____ sei zu

bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse. Der Mitbeschuldigte A____ sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuungszahlung

in der Höhe von CHF 12’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 zu

bezahlen. Sämtliche Zivilforderung seien auf den Zivilweg zu verweisen (Akten

S. 11’081).

2.4 C____ hat am 8.

April 2021 Berufung erklärt. Diese beschränkt sich auf die ausgesprochene

Landesverweisung und die Auferlegung der Verfahrenskosten (Akten S. 11'093

ff.). Am 9. Mai 2021 hat C____ zudem Anschlussberufung erklärt. Nicht

angefochten wird weiterhin der Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise.

Hingegen werden mit der Anschlussberufung die folgenden Punkte angefochten:

Schuldspruch betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache

Gefährdung des Lebens und Raufhandel sowie Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen.

C____ sei einzig der rechtswidrigen Einreise schuldig zu sprechen und zu einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒ mit bedingtem Strafvollzug bei

einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Die Untersuchungshaft und der

vorzeitige Strafvollzug seien gestützt auf Art. 51 StGB auf die Strafe

anzurechnen. Der Beschuldigte sei für jeden Tag Überhaft mit CHF 200.‒ zu

entschädigen. Die Zivilforderungen von D____, E____, F____ und der K____ seien

abzuweisen. Nicht einzutreten sei auf die nicht bezifferte

Schadenersatzforderung von F____. Die Verfahrenskosten seien zu 80 % dem Kanton

Basel-Stadt aufzuerlegen. Der amtliche Verteidiger sei nach Massgabe der

eingereichten Honorarnote zu entschädigen (Akten S. 11’117 ff.).

2.5 Der

Privatkläger D____ hat am 11. Mai 2021 Anschlussberufung erklärt. Er beantragt,

C____ sei der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von Privatkläger D____

schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Er sei zu verurteilen, dem

Anschlussberufungskläger eine Genugtuung von CHF 25'000.– zzgl. 5 % Zins

seit dem 13. Oktober 2018 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

für das Berufungsverfahren zu Lasten des Beschuldigten (Akten S. 11’123

ff.).

2.6 Die übrigen

Privatkläger haben weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die

Berufungen beantragt.

3. Begründungen

Die

Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft datiert vom 17. Juni 2021 (Akten S.

11’160 ff.), die Anschlussberufungsbegründung von D____ vom 15. Juli 2021

(Akten S. 11’178 ff.), die Berufungs- und Anschlussberufungsbegründung von C____

vom 16. Juli 2021 (Akten S. 11’183) und die Berufungsbegründung von A____

vom 30. September 2021 (Akten S. 11’246). Der Privatkläger I____ hat mit

Eingabe vom 23. Juli 2021 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils

beantragt (Akten S. 11’219 f.).

4. Berufungsverhandlung

Die Berufungsverhandlung

fand vom 7. bis zum 9. Juni 2022 statt. Nach der Befragung der Berufungskläger

gelangten die Staatsanwältin, die Verteidiger sowie die Vertreter der am

Berufungsverfahren beteiligten Privatkläger zum Vortrag. Die für den Entscheid

relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Legitimation

zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand

1.1

Nach Art. 398 Abs.

1.

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer

des Appellationsgerichts.

1.2

Die

Berufungskläger sind als Beschuldigte vom angefochtenen Urteil berührt und

haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass

sie zur Erhebung von Berufung und Anschlussberufung legitimiert sind

(Art. 382 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Art. 401 Abs. Abs. 1 StPO).

Die Berufungslegitimation der Staatsanwaltschaft stützt sich auf Art. 381 Abs.

1.

StPO. Auch der Privatkläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein

rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er

gestützt auf Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit 401 Abs. 1 StPO zur Anschlussberufung

legitimiert ist, wobei sich die Legitimation der Privatklägerschaft gemäss Art.

382.

Abs. 2 StPO auf den Schuld- und Zivilpunkt beschränkt. Sämtliche

Rechtsmittel sind nach Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie 400 Abs. 3 und 401 Abs. 1 StPO

form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist somit darauf

einzutreten.

1.3

1.3.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime; die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO

verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.

399.

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst

das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.3.2

Vorliegend

betrifft dies die nachfolgenden Punkte, welche von keiner Seite angefochten

Dispositiv

werden und demnach nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind: Betreffend

A____ die Abweisung der Schadenersatz-Mehrforderung der [...] von CHF 12’544.70

betreffend den Geschädigten B____ und die teilweise bereits vorinstanzlich

verfügte Rückgabe des Beschlagnahmeguts; betreffend B____ den Freispruch von der

Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von J____, die

Abweisung der unbezifferten Genugtuungs- und Schadenersatzforderung von J____, der

Genugtuungsforderung von H____ von CHF 2’500.‒ und der

Genugtuungs-Mehrforderung von I____ von CHF 4’000.‒, das Nichteintreten

auf die unbezifferte Schadenersatzforderung dem Grundsatz nach von H____, die

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren; betreffend C____ den

Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit.

a AIG), das Nichteintreten auf die nicht bezifferten Schadenersatzforderungen

von F____ und D____, die Abweisung der Schadenersatz-Mehrforderung von CHF 2’627.35 von F____, die Abweisung der Genugtuungs-Mehrforderung von F____

von CHF 20’000.‒ und die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

1.3.3 Zufolge

Einstellung des Verfahrens sind die vorinstanzlichen Verfügungen betreffend die

Zivilforderungen von E____ nicht rechtskräftig, selbst wenn diese unangefochten

geblieben sind (siehe dazu E. 3.3.3)

2. Verfahrensanträge

2.1 Die

Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufungserklärung die Ladung des

Privatklägers E____ als Auskunftsperson beantragt. Diesem Antrag wurde durch

die Verfahrensleiterin entsprochen und E____ mit Verfügung vom 19. Januar 2022

als Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Nachdem die Vorladung

nicht zugestellt werden konnte, ergab die Nachfrage bei den Einwohnerdiensten [...]

und [...], dass sich E____ per 30. September 2021 in die Türkei abgemeldet

hatte. Es wurde in der Folge versucht, ihm die Vorladung via seinen

Rechtsbeistand zukommen zu lassen, die Auskunftsperson erschien jedoch nicht

zur Berufungsverhandlung.

2.2 Der

Berufungskläger B____ beantragt, ein Sachverständiger habe festzustellen, ob

auszuschliessen sei, dass die auf den Tatwaffen aufgefundenen DNA-Spuren von

blossen Abwehrhandlungen herrührten. Sein Verteidiger führt aus, die auf

Griffhöhe der Tatwaffen aufgefundene DNA seines Mandanten könnten auch durch

schützende Abwehrbewegungen angetragen worden sein, zumal diese Spuren jeweils

nur auf einer Griffseite gefunden worden seien. Wenn der Beschuldigte das

Messer als Tatwaffe benutzt hätte, wäre seine DNA auf beiden Griffseiten zu

finden gewesen (Berufungserklärung: Akten S. 11’082). Die Verfahrensleiterin

hat diesen Antrag mit begründeter Verfügung vom 19. Januar 2022 vorbehältlich

eines anderslautenden Entscheids des Gerichts auf erneuten Antrag hin

abgewiesen. Der Berufungskläger hat anlässlich der Berufungsverhandlung an

seinem Antrag festgehalten (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 11’646).

Der

Berufungskläger führt nicht aus, wer mit der Erstellung dieses Gutachtens

beauftragt werden sollte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, welcher Disziplin

ein Sachverständiger angehören würde, der sich gewinnbringend zur aufgeworfenen

Frage äussern könnte. Aufgabe von Kriminaltechnik und Rechtsmedizin ist die

Spurensicherung, die Benennung von Fundort und Spurenträger sowie die

Auswertung und Zuordnung der aufgefundenen DNA-Spuren. Die Interpretation dieser

Funde mithilfe der Gesamtheit der Beweismittel und namentlich der Aussagen von

Beteiligten und weiteren Zeugen und Auskunftspersonen ist hingegen Kernaufgabe

des urteilenden Gerichts. Der Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen ist

daher abzuweisen.

2.3 Der Berufungskläger

B____ beantragt weiter, die Plädoyernotizen seines Verteidigers vor erster

Instanz, [...], seien als gesprochenes Wort zu den Akten zu nehmen. Dieses

Anliegen ist bereits verwirklicht, da sich die erstinstanzlichen Plädoyers in

Form einer Audioaufnahme im Wortlaut bei den Akten befinden, und der Antrag ist

somit hinfällig.

2.4 Verwertbarkeit der Einvernahmen

2.4.1 Rügen

von A____

A____ macht in

seiner Berufung eine Verletzung der Teilnahmerechte geltend (Berufungsbegründung

Ziff. 4, Akten S. 11’248). Er verweist auf die Ausführungen vor 1.

Instanz, verzichtet aber explizit auf erneuten Antrag auf Ladung von [...]. Vor

1. Instanz hatte er diesen kurz vor der Hauptverhandlung als Zeugen betreffend

den Sachverhaltskomplex «O____ Club» angerufen und darauf beharrt, dass er ein

wichtiger Entlastungszeuge sei (Akten S. 10’298, 10’465/6). Der Antrag

wurde zunächst vom damaligen Verfahrensleiter und dann vom Strafgericht

abgewiesen (Akten S. 10’371, 10’467). Vor erster Instanz hatte der

Verteidiger lediglich moniert, das Teilnahmerecht sei nicht bei allen Einvernahmen

gewährt worden, vor allem im ersten Fall und dann unter den Ausführungen zum «O____

Club» nochmals erwähnt, betreffend die subjektiven Beweise bestehe das Problem,

dass Teilnahmerechte nicht gewahrt worden seien (Protokoll Hauptverhandlung

Vorinstanz, Akten S. 10’513). Im Zusammenhang mit dem zweiten Fall («Club N____»)

hat der Verteidiger diesen Punkt nicht mehr zur Sprache gebracht.

2.4.2 Teilnahmerechte

Im

Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der

Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Demnach haben die

Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die

Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses

spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich

vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146

Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E.

4.4; 139 IV 25 E. 4.2 m. Hinw.). Beweise, die in Verletzung

dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht

zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E.

3.3.1 und E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 4.2 und E. 5.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11.

Oktober 2021 E. 2.3.1; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.1; 6B_1080/2020

vom 10. Juni 2021 E. 5.1 je m. Hinw.).

Vor Eröffnung

einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf

Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei

polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2

lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme

berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV

25 E. 5.4.3; BGer 6B_1384/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 2; 6B_415/2021 vom

11. Oktober 2021 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2, je m.

Hinw.). Auch für die Verteidigung besteht kein darüberhinausgehendes Recht zur

Teilnahme – Art. 159 Abs. 1 StPO kommt nur für

die Einvernahme der beschuldigten Person selbst zum Tragen (BGE 148 IV 145 vom

16. Dezember 2021 E. 1.3, Präzisierung der Rechtsprechung). Soweit

die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der

Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die

Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft

zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet,

sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt, insbesondere,

wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 141 IV 20 E.

1.1.4 m. Hinw.). Grundsätzlich kann die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung

keine selbständigen Ermittlungen ohne formelle Delegation durch die

Staatsanwaltschaft mehr vornehmen und insbesondere keine formellen

polizeilichen Einvernahmen zur Sache mehr durchführen. Eine Ausnahme besteht

bei einfachen Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts. So ist etwa die

selbständige polizeiliche Ermittlung von Geschädigten und Zeugen und deren

informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante

Angaben zum Sachverhalt machen können, weiterhin zulässig (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021

E. 2.3.3, 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.4; Schmid/Jositsch, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N. 1233 Fn.

81; Ulrich Weder, Teilnahmerechte

bei Beweiserhebungen, in: forumpoenale 2016 S. 284; Botschaft vom 21. Dezember

2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1194 zu Art. 156

Abs. 1 des Entwurfs).

Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid aus dem Jahr 2018 (BGer

6B_256/2017 vom 13. September 2018) umfassend damit auseinandergesetzt, was

dies für den Zeitpunkt der Teilnahme bzw. für die Frage, inwieweit eine solche

bereits im frühen Verfahrensstadium zu gewähren ist, aussagt. Es hält fest,

dass die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung

des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten der

Parteien und insbesondere beschuldigter Personen für sich allein nicht genüge, «um das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens

einzuschränken» (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1, mit

Verw. auf BGE 139 IV 25 E. 5.2.2). Zugleich bestätigt das Bundesgericht im

zitierten Entscheid aber auch, dass «eine Kohärenz

zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und

Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben ist. Im Anfangsstadium der

Untersuchung ist deshalb bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich

eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend

Akteneinsicht Rechnung zu tragen, wonach die Parteien spätestens nach der

ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen

wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens

einsehen können; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten» (E. 1.2.2, unter

Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Dabei habe es das Bundesgericht im

Leiturteil BGE 139 IV 25 explizit offen gelassen, «ob die

Staatsanwaltschaft in teleologischer Reduktion von Art. 147 Abs. 1 StPO und in

analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall bei Vorliegen

sachlicher Gründe, namentlich einer konkreten Kollusionsgefahr aufgrund noch

nicht erfolgter Vorhalte bei Mitbeschuldigten, eine vorläufige Beschränkung der

Parteiöffentlichkeit prüfen kann» (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018

E. 1.2.2, unter Hinw. auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.4 ff. und BGE 141 IV 220

E. 4.4). In E. 2.2.1 resümiert es dann freilich recht pragmatisch: «Die in BGE 139 IV 25 in Erwägung gezogene Möglichkeit einer

Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von Mitbeschuldigten in

analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Anfangsstadium der

strafrechtlichen Untersuchung hat sich in der Praxis mittlerweile faktisch

etabliert; hieran ist festzuhalten. Die von der Rechtsprechung aus Art. 101

Abs. 1 StPO abgeleitete analoge Beschränkung der Teilnahmerechte der

beschuldigten Person bis zu deren erster Einvernahme ist zudem nicht auf

Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen beschränkt. Die

Staatsanwaltschaft kann demnach das den Parteien nach Eröffnung der

staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO umfassende

Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter den

gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149

Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in

analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall

prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der

Parteiöffentlichkeit bestehen».

Der

Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, ein Akteneinsichtsrecht bereits ab

Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO vorzuschreiben, weil er eine

solche Regelung als zu rigide empfand. Stattdessen wurde zum Zweck einer

flexibleren Handhabung im Interesse einer ungestörten Untersuchung in

Art. 101 Abs. 1 festgelegt, dass die Akteneinsicht erst dann (spätestens)

zu gewähren ist, wenn die Staatsanwaltschaft zum einen die erste Einvernahme

der beschuldigten Person durchgeführt und zum andern die übrigen wichtigsten Beweise

erhoben hat (Markus Schmutz, in:

Basler Kommentar StPO, 2.A. 2014, Art. 101 StPO N 13). Weitere

Einschränkungen wären gemäss Art. 108 StPO möglich. Diese Überlegungen

müssen auch bei der analogen Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO auf die

Frage der Teilnahmerechte berücksichtigt werden.

Der

Vorfall im Umfeld des «O____ Club» ereignete sich am

frühen Morgen des 27. Mai 2018. Unmittelbar danach wurden erste

Einvernahmen ohne Wahrung der Parteiöffentlichkeit durchgeführt: Zahlreiche

bereits am Tattag (J____ als Beschuldigter, Akten S. 4’818 ff. sowie H____ als Auskunftsperson, [...], [...] (Name

bekannt), L____, [...], [...], [...], [...], [...] (Bruder des Berufungsklägers

1), [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...]: Akten S. 4’629 - 4‘816), einige am folgenden Tag, darunter A____ als

Beschuldigter sowie (zum zweiten Mal einvernommen) [...] und [...], beide nun

ebenfalls als Beschuldigte, ferner B____ als Auskunftsperson sowie [...]: Akten

S. 4’838 ff. Am 29. Mai 2018 fanden weitere

Einvernahmen statt, darunter jene von B____ als Beschuldigter (Akten S. 5’156 ff.). Am 30 Mai 2018 erfolgte die zweite Einvernahme von J____,

nach wie vor als Beschuldigter (Akten S. 5’266 ff.).

Über

die weiteren kurz nach der Tat, am 29. Mai 2018, durchgeführten Einvernahmen

von [...], [...] (2. Einvernahme), [...] und [...] wurde der damalige

Verteidiger von A____, [...], bereits vorgängig informiert (Akten S. 106,

107, 111, 112), er verzichtete dann teils auf eine Teilnahme (Akten

S. 5189, 5116, 112), teils liess er sich substituieren (durch [...], Akten

S. 107-109, 5070). Auch auf eine weitere Einvernahme vom 14. Juni 2018 mit [...]

wurde der damalige Verteidiger [...] rechtzeitig hingewiesen, er verzichtete

aber offenbar auf eine Teilnahme (vgl. Akten S. 123) ‒ die

Verteidiger von I____ und B____ nahmen daran teil. Für die weiteren, ab

Dezember 2018 durchgeführten Einvernahmen erfolgten jeweils rechtzeitige

Terminabsprachen mit dem damaligen Verteidiger (Akten S. 135 ff.).

Einzig in Bezug auf die Einvernahmen von I____ als Beschuldigtem am 18. Juni

2018 und von H____ vom 10. Dezember 2018 findet sich in den Akten keine

Orientierung an den Verteidiger von A____.

Umgekehrt

ist auch die Einvernahme von A____ als Beschuldigtem vom 10. Mai 2019 offenbar

ohne Orientierung des Verteidigers von B____ erfolgt, und dieser hat auch nicht

teilgenommen (Akten S. 5’651 ff.).

Nach

dem zuvor Ausgeführten erscheint es zulässig, dass bei den Einvernahmen, welche

bis am 30. Mai 2018 erfolgt sind, die Parteiöffentlichkeit teilweise nicht

gewahrt wurde. Zunächst sind A____ und B____ erst im Verlauf des 28. Mai 2018

festgenommen worden, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf sie noch von

einem polizeilichen Ermittlungsverfahren auszugehen ist. Aber auch davon abgesehen

ist massgeblich, dass die Einvernahmen sehr kurz nach der Tat stattfanden und

den Strafverfolgungsbehörden dazu dienten, einen ersten Überblick über den

Sachverhalt und allfällige Involvierte zu gewinnen. Zu jenem Zeitpunkt war noch

nicht erkennbar, wer beweiserhebliche Aussagen machen könnte und wer überhaupt

als Beschuldigter in Frage kam – das zeigt sich auch darin, dass die Befragten

teils in wechselnden Eigenschaften einvernommen wurden. Auch bestand noch

keinerlei Klarheit über den Tatablauf und über die Rollen der Beteiligten im

Rahmen der Auseinandersetzung. Die Strafverfolgungsbehörden mussten sich somit

erst einen eigenständigen und präziseren Eindruck der gegenseitig

erhobenen Tatvorwürfe verschaffen. Mithin ging es darum, in einem frühen

Stadium der Untersuchung im Rahmen von ersten Einvernahmen abzuklären, was kurz

zuvor vorgefallen sein und wer in welcher Form daran beteiligt gewesen sein

könnte. Da den Einvernahmen demnach vorwiegend der Charakter der klärenden

Ermittlung und nicht primär der Beweiserhebung zukam, war der Ausschluss von

der Parteiöffentlichkeit unproblematisch, und zwar unabhängig vom

Eröffnen des Untersuchungsverfahrens. Soweit es darum ging, aus der Fülle von

potentiellen Augenzeuginnen und -zeugen die zur Sachverhaltsklärung relevanten

herauszufiltern, waren selbständige polizeiliche Befragungen zulässig. Aber

auch soweit erste darüberhinausgehende Erkenntnisse (teils im Rahmen einer

zweiten Befragung) unter Ausschluss der Parteiöffentlichkeit gewonnen werden

konnten, war dies unter den vorliegenden Umständen gerechtfertigt. Das

ergibt sich mit Blick auf die konkreten Umstände des Falles: Es darf als

gerichtsnotorisch gelten, dass die Anwesenheit der jeweils Beschuldigten samt

ihren Verteidigern bei einer ersten Befragung zu den möglichen Beteiligungen an

einer Auseinandersetzung die Qualität der Aussagen erheblich belastet und auch

den Boden für gegenseitige Beeinflussungen bereitet. Es brauchte

zunächst möglichst präzise Angaben der nächsten Involvierten und Beobachtenden

dazu, wann welcher der Beteiligten ins Spiel kam, wie die einzelnen Handlungen

aufeinander folgten und welche Kommunikation jeweils zu welchem Zeitpunkt

stattfand, um den mutmasslichen Tätern danach ihre konkreten Tatbeiträge

vorzuhalten ‒ und zwar ohne, dass diese bereits anlässlich einer

Teilnahme an anderen Einvernahmen mögliche Ausflüchte bzw. Gelegenheiten für

das Abwälzen der Schuld finden oder allfällige Belastungszeugen unter Druck setzen

konnten. Die Erfahrung des Strafverfolgungs- und Gerichtsalltags zeigt, dass

eine gemeinsame Einvernahme von Mitbeteiligten in einem derart frühen

Verfahrensstadium dazu führen kann, dass sich die materielle Wahrheit kaum mehr

durchzusetzen vermag. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gefahr

der Beeinflussung bei Straftaten wie den vorliegenden, wo zahlreiche

Involvierte freundschaftlich oder familiär miteinander verbunden sind,

ausserordentlich gross ist. Angesichts dieser Umstände und in Analogie zum

Akteneinsichtsrecht ist ein Anspruch auf Teilnahme an den genannten

Ersteinvernahmen jedenfalls zu verneinen und kann bei der Beurteilung der

Strafsache auch auf diese abgestellt werden (vgl. zum Ganzen auch: AGE

SB.2015.72 vom 9. November 2016 E. 2.3, bestätigt in BGer 6B_256/2017

sowie statt vieler AGE 2015.22 vom 27. April 2016 E. 3.2.2; Ulrich Weder, Teilnahmerechte bei

Beweiserhebungen, in: forumpoenale, 5/2016, S. 281, 284).

Für die späteren

Einvernahmen gilt, dass der Berufungskläger den Verzicht seines damaligen

Verteidigers an der Teilnahme gegen sich gelten lassen muss (BGE 143 IV 397 E.

3.4.2; 138 I 97 E. 4.1.5; 138 IV 161 E. 2.4). Die Einvernahmen sind

damit in den Fällen, in welchen die Verteidigung auf die angebotene Teilnahme

verzichtet hat, ebenfalls verwertbar. In Bezug auf die Einvernahme von I____

vom 18. Juni 2018 und von H____ am 10. Dezember 2018, ist indessen, wie

erwähnt, keine Terminabsprache oder zumindest Orientierung der Verteidigung

aktenkundig. Dasselbe gilt für die Einvernahme von A____ vom 10. Mai 2019. Die

Vorinstanz hat daher zu Recht auf Unverwertbarkeit dieser Einvernahmen erkannt,

soweit sie die Beschuldigten in irgendeiner Weise belasteten (Urteil

Vorinstanz, E. II.A. 1.3.1, 1.2.2 und 1.2.1).

Das Gesagte gilt

im Grundsatz auch in Bezug auf den Komplex «Club N____». Die ersten

Einvernahmen in den Tagen nach der Tat (14.-19. Oktober 2018) erfolgten

ebenfalls noch ohne Parteiöffentlichkeit (Akten S. 6’958 ff.). Soweit

dieselben Personen mehrfach einvernommen wurden, handelte es sich mehrheitlich

um ergänzende Einvernahmen zur Identifizierung von Beteiligten anhand von Fotos

(vgl. etwa Einvernahme von F____ vom 17. Oktober 2018, Akten S. 7’231 ff.).

Es gab allerdings auch spätere Einvernahmen, an welchen in der Sache erneut

befragt wurde, ohne dass einer der Beschuldigten oder ihrer Verteidigung

anwesend gewesen wäre (vgl. etwa Einvernahme [...] vom 21. Oktober 2018, Akten

S. 7’280). Die Vorinstanz hat diese aber als unwesentlich eingeschätzt,

weshalb auf eine erneute Befragung vor Gericht verzichtet werden konnte: Urteil

Vorinstanz E. II.B 7.

2.4.3 Konfrontationsanspruch

Nach den

Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1

i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt des

Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu

stellen. Damit eine belastende Zeugenaussage verwertet werden kann, genügt es

aber, wenn der Beschuldigte einmal während des Verfahrens angemessene und

hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an

den Belastungszeugen zu stellen. Ist dies der Fall, dann sind

Aussagen des Betroffenen auch aus früheren Einvernahmen verwertbar: Sein

Konfrontationsanspruch ist gewahrt und die Verletzung seiner Teilnahmerechte

durch die polizeiliche Befragung ohne seine Anwesenheit oder diejenige seiner

Verteidigung geheilt (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.4; Viktor Lieber, in: Kommentar StPO,

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Auflage 2020, Art. 389 StPO N.

3 f.; Sven Zimmerlin, ebenda,

Art. 409 StPO N. 7). Freilich muss sich, damit eine hinreichende

Konfrontation stattfindet, die befragte Person an der Konfrontationseinvernahme

inhaltlich nochmals zur Sache äussern, sodass die beschuldigte Person ihr

Fragerecht tatsächlich ausüben kann. Dabei ist aber, wie das Bundesgericht

festhält, «keineswegs erforderlich, dass die befragte

Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so

darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren

Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei

widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in

Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann,

betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise» (BGer 6B_1003/2020 vom 21. April 2020 E. 2.2 sowie auch zum Ganzen BGE 140 IV 172 E. 1.5; BGer 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2;

6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Zu beachten ist bei einer

Wiederholung der Befragung bzw. dem Durchführen einer

Konfrontationseinvernahme zu späterem Zeitpunkt allerdings dass die

Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen

zurückgreifen darf, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen

(vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021

E. 2.3.4; mit Verweis u.a. auf BGE 143 IV 457 E. 1.6.2).

Die zur

Sachverhaltserhebung relevanten Zeuginnen und Zeugen bzw. Auskunftspersonen

sind vorliegend sämtlich mit den Berufungsklägern konfrontiert worden,

mehrheitlich im Aargauer Verfahren oder anlässlich der Hauptverhandlung vor

erster Instanz. Damit stellt sich das Problem einer mangelnden Konfrontation

nicht bzw. wäre die anlässlich früheren Einvernahmen unterbliebene

Konfrontation jedenfalls geheilt. Anders wäre nur dann zu

urteilen, wenn man die früheren Aussagen anlässlich einer erneuten,

konfrontierten Einvernahme vorgelegt und sich darauf beschränkt hätte, sie

durch die Befragten bestätigen zu lassen. Das hat aber die Vorinstanz

keineswegs getan, sondern vielmehr eine vollständige Befragung der Zeuginnen

und Zeugen sowie Auskunftspersonen vorgenommen, die sich in freier Rede und

auch ausführlich auf ergänzende Fragen hin zum Sachverhalt geäussert haben.

Soweit sich Widersprüche in den verschiedenen im Verlauf des Verfahrens

gemachten Depositionen ergeben, sind diese im Rahmen der Beweiswürdigung zu

beleuchten.

2.5 Die

prozessualen Fragen betreffend Anklageziffer 2.5 (Alternativanklage betreffend

Schuss auf E____) werden im materiellen Teil unter Erwägung 3.3.3 behandelt.

3. Tatsächliches und Rechtliches

3.1 Sachverhalt Komplex «O____ Club»

3.1.1. A____

3.1.1.1 Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass

der Berufungskläger A____ den Berufungskläger B____ mit zwei grossen Messern

verletzt hat. Sie hat dazu erwogen, dass B____ wiederholt ausgesagt habe, A____

sei mit einem Messer in jeder Hand auf ihn zugekommen und habe ihn gestochen.

Auch L____ habe zumindest im Ermittlungsverfahren davon gesprochen, dass ein

Mann, bei dem sie zwei Messer gesehen habe, zugestochen habe, allerdings ohne A____

auf einem Foto zu erkennen. Dies decke sich mit den Erkenntnissen der Sicherung

von DNA-Spuren von B____ und A____ ab zwei grossen Messern, die auf der Theke

im «O____ Club» sichergestellt worden seien (Urteil Vorinstanz E. II.1.6.4 in

Verbindung mit II.1.5.1/1.5.2).

3.1.1.2 Auf

der Ausschanktheke des Lokals wurden zwei Messer sichergestellt, ab welchen DNA

von mehreren Personen sichergestellt werden konnte. Es kann hierbei die

umfassende Darstellung der Spurenfunde aus dem vorinstanzlichen Urteil

übernommen werden:

Am Brotmesser,

das sich auf der Ablage der Ausschanktheke befand (= A010353, Beschlagnahme.

Akt. S. 3’098; Foto, Akt. S. 5745), wurde ausschliesslich DNA von A____ und B____

gefunden: Jene von B____ an der Klinge links, beim Übergang zum Griff (Kropf),

ab einer nicht verwertbaren Dakty-Spur (Auswertung, Akt. S. 6’041; dazu Bericht

KTA, Akt. S. 6’032/6’033 und Asservatenliste Personen mit PCN-Nummern, Akt. S.

5’770), an der Klinge rechts, 16 cm ab Messerspitze, ab einer

blutverdächtigen Antragung (Auswertung, Akt. S. 6’043) sowie an der

Messerspitze ab einer blutverdächtigen Antragung (Auswertung, Akt. S. 6’048),

jene von A____ im hinteren Bereich des Griffstücks, ab einer blutverdächtigen

Antragung (Auswertung, Akt., S. 6’045/6’046). Darüber hinaus fand sich im

hinteren linken Bereich der Klinge, ab einer visuell blutfreien Stelle, sowohl

DNA von B____ als auch von A____ (Auswertung, Akt. S. 6’039).

Am ebenfalls auf

der Theke sichergestellten Küchenmesser (= A010354, Beschlagnahme, Akt. S. 3’098;

Foto, Akt. S. 5’746) fand sich DNA von B____ an der Klingenspitze (Auswertung,

Akt. S. 5’989, dazu Bericht KTA, Akt. S. 5’983/5’984), an der linken

Klingenseite, 10 cm ab Spitze, ab einer blutverdächtigen Antragung (Auswertung,

Akt. S. 5’993), und an der Klingenschneide, 3 - 4 cm ab der Spitze, ebenfalls

ab einer blutverdächtigen Antragung (Auswertung, Akt. S. 5’995). DNA

hinterliessen B____ und A____ zudem auf dem Griff des Messers (Auswertung, Akt.

S. 5987). Bei zwei weiteren Spuren ebenfalls am Griff, einmal ab einer

blutverdächtigen Antragung, das andere Mal ab einer visuell blutfreien Stelle,

konnte wiederum DNA von B____ festgestellt werden und A____ als

(Mit)Spurengeber nicht ausgeschlossen werden (Auswertungen, Akt. S. 5’997, 5’999).

3.1.1.3 Der

Berufungskläger A____ bestreitet in der Berufungserklärung den ihm zur Last

gelegten Sachverhalt. Er habe lediglich eines der später auf der Bar

aufgefundenen Messer behändigt und damit herumgefuchtelt, damit die Angreifer

von seinem Neffen I____ ablassen würden (Berufungsbegründung, Akten

S. 11’246 ff., Ziff. 7). Dass sich auch am zweiten Messer seine und B____

sDNA befunden habe, sei dadurch zu erklären, dass er (A____) es wohl aufgehoben

und auf die Bar gelegt habe, nachdem B____ es verwendet und sich wohl im

Gedränge selbst daran verletzt habe. Dass sich am Küchenmessergriff DNA von B____

befunden habe, spreche dafür, dass er damit auf I____ losgegangen sei (Ziff.

20). Der Berufungskläger A____ habe einzig mit dem Brotmesser herumgefuchtelt,

und es sei nicht auszuschliessen, dass es dabei zu den eher oberflächlichen

Schnittwunden von B____ gekommen sei (Ziff. 21).

3.1.1.4 Die

Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren

möglichen Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit

einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller

und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in

ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die

Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In

Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer

Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich

Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche

nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.

Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.],

Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische

Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die

Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen

Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen

der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen

Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese

nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung

bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und

Jugendpsychiatrie, 1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil BGer 6B_760/2010

vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet

werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und

umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor

[Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010

S. 40 f.; Dittmann, Zur

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei

der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die

Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit

Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und

auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1). Gegenüber den

Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine

Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann,

in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).

Folgende

sogenannte Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis

etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,

quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten,

Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details,

Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener

Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf,

Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter

Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim

Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen

Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung,

keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie

Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).

In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen

Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit

die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.

Hinsichtlich der

Aussagegenese besteht vorliegend die Schwierigkeit, dass alle wesentlichen

Zeugen und Auskunftspersonen nicht neutral erscheinen, da sie entweder selbst

Opfer und/oder Beschuldigte sind oder dem Lager eines der Opfer bzw. der

potentiellen Täter zuzuordnen sind. Im vorliegenden Geschehen, bei welchem es

auf die Wechselseitigkeit und die genaue Gestaltung der jeweiligen Tatbeiträge

erheblich ankommt, dürften diese Befragten daher eine gewisse Neigung haben,

die Tatbeiträge der Personen aus dem eigenen Umfeld zu verharmlosen und

umgekehrt die Gegenseite zu belasten. Damit sind diese Aussagen unter dem

Aspekt der Motivlage mit Vorsicht zu würdigen und kommt es erst recht auf die

inhaltliche Analyse sowie auf einen Abgleich mit den objektiven Beweismitteln

an.

In Bezug auf das

inkriminierte Verhalten von A____ waren die Aussagen von B____ konstant. Er

sagte stets, A____ habe ihn mit zwei Messern angegriffen und mindestens mit

einem gestochen (Einvernahme vom 28. Mai 2018: «Ich drehte mich um und sah

hinter mir einen Mann mit zwei Messern, in je einer Hand eines, auf mich

zukommen. (...) Eines war sicher ein längeres Küchenmesser (ca. 20 bis 30 cm.).

Das andere Messer war etwas kürzer» (Akten S. 4’988); Indirekte

Konfrontation vom 4. Juni 2019: «Beim Vorfall hat Herr A____ mich mit zwei

Messern angegriffen» (Akten S. 5’678), «Ich weiss noch, dass es

küchenartige Messer waren. Messer, die man in der Küche verwenden kann.» (Akten

S. 5’679), «Ich bin mir sicher, dass Herr A____ mich mit zwei Messern

angegriffen hat» (Akten S. 5’686); Erstinstanzliche Hauptverhandlung: «[Ich]

erkannte […], wie A____ mit 2 Messern auf mich losgeht, es war ein langes

Messer, ca. 30 cm, und ein kurzes. Er ging auf mich los und stach mich und die

anderen schlugen weiter zu.» (Akten S. 10’478); Berufungsverhandlung: «Ich

wurde von überallher gestochen und geschlagen. Ich erkannte Herrn A____, wie er

mit zwei Messern ‒ einem 30 cm langen und einem kleineren auf mich

losging. Ob alle acht Stiche von A____ waren, kann ich nicht sagen. Ich bekam

mit, dass er mich stach. Ich weiss, dass er zwei Messer hatte und mich angriff,

aber nicht, wie oft er mich stach.» (Akten S. 11’652). Dies ist insoweit

glaubhaft, als es sich mit den auf beiden Messern aufgefundenen DNA-Spuren der

beiden Beteiligten in Einklang bringen lässt und just in Bezug auf die recht

ungewöhnliche Bewaffnung mit zwei Messern, die B____ von Beginn weg geschildert

hat, mit der tatnächsten Schilderung von L____ übereinstimmt. Diese sagte in

ihrer Einvernahme vom 27. Mai 2018 aus: «Dann sah ich noch den Typen, ein

Türke, wie er mit zwei Messern die Treppe hochgegangen ist. Im Club hat es eine

Treppe. Das waren mega Messer. Küchenmesser.» (Akten S. 4’659) – sie

machte diese Angaben zu einem Zeitpunkt, da eine Absprache mit B____ noch nicht

möglich gewesen war.

Diesen

belastenden Aussagen stehen jene des Berufungsklägers A____ gegenüber. Er hat

im Untersuchungsverfahren stets bestritten, jemanden mit einem oder gar

mehreren Messern verletzt zu haben. Er habe weder geschlagen noch gestochen

(Einvernahme vom 28. Mai 2018, Akten S. 4’925). Auf Vorhalt bestritt er zu

Beginn auch noch, überhaupt ein Messer dabeigehabt zu haben (a.a.O. S. 4’924).

In der Konfrontationseinvernahme vom 8. Januar 2019 bekräftigte er, niemanden

gestochen zu haben (Akten S. 5’564). Auf Frage, ob er jemals ein Messer in der

Hand gehabt habe, antwortete er nun hingegen, er habe die laufende Schlägerei

beenden und sich verteidigen wollen und dazu ein Messer von der Bar genommen

‒ es sei eines der beiden später auf der Bar sichergestellten Messer gewesen

(Akten S. 5’565) ‒ und geschrien, sie sollten mit der Schlägerei

aufhören. Als er seinen Neffen regungslos am Boden habe liegen sehen, habe er

das Messer zurück auf die Bar gelegt und versucht, ihn nach draussen zu tragen

(Akten S. 5’665). Auf Vorhalt einer Aktennotiz in der Einvernahme vom 10. Mai

2019, wonach sein Anwalt gegenüber einer Staatsanwältin im Aargau geschildert

habe, A____ habe mit einem Messer, dass er einem Angreifer abgenommen habe, auf

diesen eingestochen, sagte er aus, dies treffe nicht zu ‒ er habe seinem

Anwalt nicht gesagt, dass er zugestochen habe (Akten S. 5’669). In der

indirekten Konfrontationseinvernahme mit B____ vom 4. Juni 2019 sagte A____

abermals, er habe niemanden gestochen, als er «die Messer» in der Hand hatte.

In den direkt nachfolgenden Aussagen bestritt A____ wieder, zwei Messer in den

Händen gehabt zu haben, sodass es sich beim Plural «die Messer» um ein

Missverständnis oder einen Tippfehler handeln dürfte (Akten S. 5’681). In der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb er dabei, ein ca. 30 cm langes Messer

von der Bar genommen zu haben, als fünf bis sechs Personen seinen Neffen

attackiert hätten. Er habe damit herumgefuchtelt und geschrien, sie sollten

aufhören. Irgendwann hätten sie gestoppt und er habe sie mit dem Messer in ca.

einem Meter Entfernung hinausbegleitet. Ein bis zwei Leute hätten dabei

versucht, ihm das Messer aus der Hand zu nehmen, und es sei im

heruntergefallen, er habe es aber wieder an sich nehmen können. Er habe dann

seinen Neffen regungslos am Boden liegen sehen und wisse nicht mehr, was er mit

dem Messer gemacht habe (Akten S. 10’470 f.). Auf Vorhalt der DNA-Spuren sagte

er vor Strafgericht, im Club finde sich überall seine DNA, da er ja dort arbeite

und alles anfasse (Akten S. 10’473). In der Berufungsverhandlung hat der

Berufungskläger A____ auf Vorhalt, zwei Messer behändigt zu haben, nicht

widersprochen, selbst jedoch immer nur gesagt, «ich habe Messer genommen»,

womit offenbleiben muss, ob er bewusst darauf umgeschwenkt ist, zwei Messer genommen

zu haben oder nur von einem Messer sprach und den Vorhalt zweier Messer nicht

realisiert hatte. Auffällig ist, dass er nicht mehr konsequent verneint hat,

jemanden mit einem Messer verletzt zu haben, sondern es so formuliert hat, dass

er niemanden «bewusst gestochen» habe (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 10,

Audiodatei: ab 1:25:05).

Bei A____s

Angaben zu seinem eigenen Verhalten ist klar ein strategisches Aussageverhalten

erkennbar: Er brachte die Version, er habe im Innern des Lokals ein Messer ab

der Bar behändigt, um damit den Streitenden Einhalt zu gebieten offensichtlich

ins Spiel, da es sich aufgrund der vorliegenden Aussagen und DNA-Spuren nicht

mehr leugnen liess. Bei der ersten Einvernahme hatte er lediglich von einem

Messer berichtet, das er draussen vor dem Lokal einem Angreifer entwunden habe

(Akten S. 4’916). Sodann ist seine Darstellung, wonach er inmitten einer

Schlägerei, bei welcher sein Cousin schwer verletzt wurde und angeblich

mehrmals rief, er werde sterben, lediglich mit einem Messer gefuchtelt und

«Stopp» gerufen haben will, lebensfremd. Beim beschriebenen Tumult wären diese

Aufforderung und seine Gesten kaum wahrgenommen worden. Die aufgefundenen

DNA-Spuren lassen sich sodann nicht mit den Aussagen des Berufungsklägers A____

zur Deckung bringen. Hätte er lediglich damit herumgefuchtelt und stets den

behaupteten Abstand zu den Gegnern gewahrt, hätte sich an den Spitzen und

Klingen der Messer keine DNA von B____ befunden.

Schliesslich

lässt es sich auch nicht mit seinen bisherigen Depositionen in Einklang bringen,

wenn er im Berufungsverfahren über seinen Verteidiger ausführen lässt, es könne

«nicht restlos ausgeschlossen werden», dass es im Zuge des Herumfuchtelns zu

der «eher oberflächlichen Schnittverletzung Herrn B____s gekommen ist», nicht

aber zur weit gravierenderen 8 cm langen Stichwunde (Berufungsbegründung

Ziff. 21, Akten S. 11’254). Wenn A____ einen solchen Schnitt für möglich

hält, so bedingt dies ein ganz anderes Verhalten, als er es bislang eingeräumt

hatte, insbesondere eine unmittelbare Nähe zu den Streitenden und den durchaus

gezielten Einsatz des Messers gegen B____. Diese in der Berufungsbegründung

durch den Verteidiger präsentierte Version, die offensichtlich die gesicherten

DNA-Spuren des Opfers zu erklären versucht, wurde von A____ selbst zuvor nie

geschildert. Er hatte stets darauf bestanden, in keiner Weise aktiv in den

Konflikt eingegriffen zu haben und namentlich niemanden gestochen und beim

Herausbegleiten der Angreifer einen Meter Abstand zu diesen gehalten zu haben –

dass es dabei zu den «eher oberflächlichen Schnittwunden» von B____ gekommen

sein könne, ist eine völlig neue Darstellung. Auch die These, dass B____ das

zweite Messer selbst als Waffe eingesetzt, sich dabei selbst daran verletzt und

es dann zu Boden geworfen habe, worauf es A____ aufgehoben und auf die Theke

gelegt habe, erscheint offensichtlich dem Beweisergebnis angepasst und wurde

vom Berufungskläger bis zuletzt nie geschildert. Die im Berufungsverfahren

präsentierte Version ist als dem Beweisergebnis angepasste Schutzbehauptung zu

qualifizieren.

Bereits an

dieser Stelle ist das auffällige Aussageverhalten des Berufungsklägers A____

zum Verhalten von B____ zu thematisieren. In der Einvernahme vom 28. Mai 2018

hat er diesen auf einem Foto mit 100-prozentiger Sicherheit identifiziert als

«der Mann, der uns mit dem Messer gestochen hat» (Akten S. 4928). In der

Konfrontationseinvernahme vom 8. Januar 2019 nahm er davon jedoch Abstand und

sagte aus, er habe nicht gesehen, wer seinen Neffen gestochen habe. B____ sehe

er (via Bildschirm) zum ersten Mal in seinem Leben ‒ nachdem ihm dessen

Foto gezeigt worden sei, habe er wohl gedacht, er könnte es gewesen sein (Akten

S. 5565). Auch hinsichtlich der späteren Vorfälle vor dem Club entlastete er B____

im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen: Auf den Fotos sähen alle gleich

aus. Er erinnere sich nicht (Akten S. 5571). Auch anlässlich der indirekten

Konfrontation mit B____ vom 4. Juni 2019 gab er zu Protokoll, er wisse nicht,

ob B____ seinen Neffen gestochen habe (Akten S. 5683). Vor erster Instanz

belastete er B____ dann aber wieder. Zwar entlastete er ihn neu insofern, als

es weitere Täter gegeben habe und man sich nicht nur auf B____ konzentrieren

solle, jedoch gab er nun wieder an, diesen unter den Angreifern mit einem

Messer bewaffnet gesehen zu haben und sagte aus, er sei sich sicher, dass B____

ihn gestochen habe, wenn er auch nicht sicher sei, dass alle drei Stiche von

diesem stammten (Protokoll Vorinstanz, Akten S. 10’472). Dass er B____ phasenweise

nicht belastete und dies namentlich in den Konfrontationseinvernahmen ist nur

so zu erklären, dass A____ sondierte, ob B____ dadurch zu bewegen war, auch ihn

zu entlasten, was nur dann Sinn ergibt, wenn sich beide Berufungskläger strafbar

gemacht haben. Dass A____ davon ausging, dass belastenden Aussagen zum Nachteil

von B____ auch solche von diesem zu seinem eigenen Nachteil nach sich ziehen

würden (und im Umkehrschluss eine Entlastung auch entlastende Aussagen der

Gegenseite zur Folge haben würden), räumte er denn auch recht freimütig ein. In

der Einvernahme vom 4. Juni 2019 auf den Widerspruch zur vergangenen

Befragung angesprochen, erklärte er, weshalb er nicht mehr aussagen wolle: «Ich

möchte nicht sagen, dass er das oder das gemacht habe. Sonst beschuldigt er

mich. Und es kommt Aussage gegen Aussage» (Akten S. 5684). Dass A____ B____ in

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wieder belastete, erklärt sich denn auch

leicht dadurch, dass A____ aufgrund der ihn weiterhin belastenden Depositionen B____s

in der Konfrontationseinvernahme vom 4. Juni 2019 erkennen musste, dass sich B____

nicht darauf einliess, ihn im Austausch gegen vorteilhafte Aussagen ebenfalls

zu entlasten. Auch diese Aussagetaktik spricht gegen die Unschuldsbeteuerungen A____s.

Es ist zudem festzuhalten, dass auch im Tatkomplex «Club N____» deutliche

Hinweise dafür vorliegen, dass aus dem Lager A____s Einfluss auf Zeugen und

Auskunftspersonen genommen wurde, um diese zur Rücknahme belastender Aussagen

zu bewegen (siehe dazu E. 3.3.1.4).

Es ist somit

erstellt, dass der Berufungskläger A____ zwei Messer behändigt hat und mit

beiden mindestens je einmal auf B____ eingestochen hat.

B____ erlitt

gemäss rechtsmedizinischem Gutachten folgende acht Stichverletzungen. Stich 1:

An der Körperrückseite, an der rechten Flanke, wurde ein ca. 2 cm breiter und

ca. 8 cm langer Stichkanal festgestellt. Dieser verlief durch die

Bauchwandmuskulatur hindurch in die hinter dem Bauchraum gelegenen Weichteile,

das sogenannte Retroperitoneum. Es konnte eine aktive Blutung aus der

Bauchwandmuskulatur festgestellt werden und es zeigte sich eine Blutansammlung

entlang des Stichkanals und im Retroperitoneum, unterhalb der rechten Niere. Im

Radiologiebericht wird zudem ein Gewebedefekt am Unterpol der rechten Niere

beschrieben. Stich 2: Eine weitere Stichwunde zeigte sich im Bereich des

rechten Oberbauches. Diese durchdrang das Bauchfell und bedingte eine

Verletzung des Lebergewebes. Stich 3: An der linken Leiste wurde ein ca. 1.5 cm

breiter Stichkanal, welcher durch das Leistenband und die Bauchhöhle bis ins

Retroperitoneum reichte, gefunden. Es konnte eine aktive Blutung aus der

Bauchwandmuskulatur festgestellt werden, und es zeigte sich eine Blutansammlung

entlang des Stichkanals und im Retroperitoneum. Stich 4: Ein oberflächlich

verlaufender, ca. 0.5 cm messender Stichdefekt im Bereich des linken

Mittelbauches. Gemäss Krankenunterlagen hat dieser die Bauchhöhle nicht

eröffnet. Stich 5: Am unteren Rücken, rechtsseitig auf Höhe der

Lendenwirbelsäule. Dort fand sich ein weiterer Einstich, welcher im

Weichteilgewebe eine aktive Blutung aufwies. Zudem Stich 6: linke Flanke, Stich

7: rechte Flanke, Stich 8: rechtes Gesäss, zu denen den Krankenunterlagen keine

weiteren Informationen entnehmen lassen. Gemäss den am IRM Basel angefertigten

CT-Rekonstruktionen verliefen die Stichkanäle 4, 5, 6, 7, und 8 durch Haut,

Unterhautfettgewebe und Muskulatur. Diese haben nicht zu einer Eröffnung der

Bauchhöhle geführt. Weiter wurden drei Schnittverletzungen an Hinterkopf, der

rechten Halsseite und am Übergangsbereich von Hinterhauptbereich und Nacken

festgestellt. Aufgrund der zugefügten Stichwunden 1, 2, 3 und 5 und des dadurch

bedingten Blutverlusts nach innen, wie mutmasslich auch nach aussen, habe sich

der Berufungskläger B____ in unmittelbarer Lebensgefahr befunden

(rechtsmedizinisches Gutachten, Akten S. 6’536 f.). Da B____ auch durch

Messerstiche von I____ verletzt wurde, hat die Vorinstanz nicht sämtliche

Verletzungen dem Berufungskläger A____ angelastet. Im Zweifel wurde zu seinen

Gunsten angenommen, dass er lediglich nicht lebensgefährliche Stichverletzungen

verursacht hat. Auch in dieser Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu

folgen.

3.1.2 B____

3.1.2.1 Die Vorinstanz hat bei der Erstellung des

angeklagten Sachverhalts zunächst auf die Angaben von I____ abgestellt. Dieser

habe sich als einziger selbst belastet und den Beschuldigten auf dem ihm

bereits im Ermittlungsverfahren vorgelegten Foto zweifelsfrei als Täter

wiedererkannt. Zudem habe er ausgesagt, dass er von jener Person verletzt

worden sei, die er verletzt habe. I____ habe auch die verwendeten Messer klar

bezeichnet. Während er das Klappmesser benutzt habe, sei er selbst mit der

Messerklinge gestochen worden. An der Klingenspitze des Klappmessers sei denn

auch DNA von B____ gefunden worden; am Klingende habe er als Mitspurenleger des

Nebenprofils zudem nicht ausgeschlossen werde können. Von I____ habe sich DNA

am Griff befunden; auch er habe am Klingenende als Mitspurenleger des

Nebenprofils zudem nicht ausgeschlossen werden können. Was die gemäss I____

gegen ihn eingesetzte Messerklinge angehe, sei im Mischprofil aus den

blutartigen Antragungen rund 4,5 cm vom Klingenende entfernt neben der DNA

von A____ ‒ der die Klinge dem Täter abgenommen haben wolle ‒ sowohl

jene von B____ als auch jene von I____ sichergestellt worden. Diese objektiven

Befunde stützten die Aussagen von I____, die auch von H____ bestätigt würden. Die

Frage der Haarlänge des Täters habe in der Hauptverhandlung für Verwirrung

gesorgt, da der Übersetzer immer wieder von einer Person mit langen Haaren, zu

einem Zopf gebunden, einem Langhaarigem und dergleichen gesprochen habe, was

deutlich längere Haare impliziere. Seinen Angaben zufolge habe I____ von

«gebundenem Haar» gesprochen, woraus er offenbar abgeleitet habe, dass das Haar

hinten lang sein musste. Auf explizite Nachfrage habe I____ aber präzisiert,

dass die Haare des Täters hinten «eher rundlich» zusammengebunden gewesen seien

und «der Zopf» nicht allzu lang gewesen sei, etwas kürzer als jener des

Dolmetschers. Tatsächlich habe dieser seine Deckhaare hinten zu einem kurzen,

nicht über seinen Nacken fallenden Rossschwanz gebunden gehabt. Dass B____ sein

Haar auf diese Weise getragen habe, werde entgegen der Ansicht seines

Verteidigers durch die von ihm im Spital erstellten Fotos nicht widerlegt. Sie

zeigten ihn mit dem Rücken auf dem Bett liegend; sein Hinterkopf sei darauf

nicht zu sehen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Aussagen von L____ zu

verweisen. Ihr zufolge habe B____ eigentlich immer so eine Frisur, d.h. auf der

Seite kurz und hinten so einen «Rattenschwanz», gehabt, wenn auch nicht in der

Länge wie heute. Die Täterschaft von B____ werde schliesslich auch nicht

dadurch in Frage gestellt, dass [...] angegeben habe, er habe nichts in den

Händen gehabt, sondern sich nur zu schützen versucht. Es lasse sich nicht

übersehen, dass sie eng mit B____ befreundet gewesen sei und daher nicht

unvoreingenommen erscheine. Die Täterschaft von B____ sei auch in Bezug auf die

A____ zugefügten Stichverletzungen erstellt. A____ habe ihn wiederholt, zuletzt

in der Hauptverhandlung, als jenen bezeichnet, der ihn mit dem Messer

angegriffen und gestochen habe. Auf der Messerklinge, mit welcher B____ auf I____

eingestochen habe und welche A____ gemäss seinen ständigen Aussagen «dem Täter»

abgenommen habe, habe sich zudem seine DNA befunden und Hinweise auf einen

anderen Täter bestünden nicht. Von H____ fänden sich an keinem der

sichergestellten Messer DNA-Spuren. Er habe allerdings wiederholt und

ausschliesslich B____ für den von ihm erlittenen Stich in den oberen

Bauchbereich verantwortlich gemacht. Dies sei glaubhaft, weil H____

offensichtlich keinen Grund habe, B____ zu belasten, wenn nicht er, sondern ein

anderer ihn verletzt hätte, und sei überdies naheliegend, weil H____ seinen

Aussagen zufolge verletzt worden sei, als er im Begriff gewesen sei, I____ zu

helfen, welcher ebenfalls von B____ mit dem Messer attackiert worden sei. Auch

in diesem Fall sei folglich von der Täterschaft B____s auszugehen (Urteil

Vorinstanz, E. II.1.6.1-1.6.3).

3.1.2.2 Der Berufungskläger B____ bestreitet sämtliche

ihm von der Vorinstanz zur Last gelegten Messerstiche (Berufungsbegründung,

Akten S. 11’084 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 11’581 ff.). Er

habe stets ausgesagt, sich so gut wie möglich gegen die Attacken auf ihn zur

Wehr gesetzt zu haben, allerdings nie mit einem Messer, sondern lediglich mit

abwehrenden Handbewegungen (Plädoyer Ziff. 16). Hinsichtlich des Schuldspruchs

wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verstosse es gegen den Grundsatz «in

dubio pro reo», dass die Vorinstanz auf die Aussagen des aus dem gegnerischen

Lager stammenden I____ abgestellt habe, der den Berufungskläger B____ erst an

der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erkannt habe, und dies auch nur anhand

von Fotos (Plädoyer Ziff. 17). Dieser habe zwar eingeräumt, B____

seinerseits gestochen zu haben, ob angreifend oder verteidigend sei aber unklar

geblieben (Plädoyer Ziff. 21.1). Bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der

Aussagen von Dritten aus beiden Lagern, welche jeweils Fürsprache für ihre

eigenen Landsleute gehalten hätten, sei die Vorinstanz in Willkür verfallen, da

sie die Depositionen von H____ höher eingestuft habe als jene von L____ (Plädoyer,

Ziff. 20). Die zum Nachteil des Berufungsklägers B____ ausgelegten DNA-Spuren

seien durch Abwehrhandlungen entstanden, und selbst wenn es dabei zu einer

Verletzung des Angreifers komme, sei dies von Notwehr nach Art. 15 StGB gedeckt

(Plädoyer Ziff. 21.2). Auch die ihm angelasteten versuchten schweren

Körperverletzungen zum Nachteil von A____ und H____ werden bestritten. Auf die

Einwände und Beweisanträge der Verteidigung sei in Verletzung des rechtlichen

Gehörs und einer unbeeinträchtigten Verteidigung nicht eingegangen worden (Plädoyer

Ziff. 24). Es sei nicht auszuschliessen, dass der Täter eine andere Person aus

dem dominikanischen Lager gewesen sei, dies sei aber nie in Betracht gezogen

worden. Dass sich einzig der Berufungskläger Stichwunden zugezogen habe, stelle

eine unbewiesene Annahme dar (Plädoyer Ziff. 25). Dass auf zwei Messern auf

Griffhöhe DNA des Berufungsklägers gefunden worden sei, erkläre sich mit den

erwähnten Abwehrhandlungen, was auch dadurch belegt sei, dass die DNA nur auf

einer Griffseite entdeckt worden sei. Dies widerlege, dass er das Messer mit allen

Fingern gehalten habe. Auf einer Tatwaffe sei ein Mischprofil gefunden worden,

womit die DNA des Berufungsklägers auch im Zuge der Abwehr in Form seines

Blutes übertragen worden sein könnte, denn er sei ja verletzt worden (Plädoyer Ziff.

26). Die Vorinstanz sei weiter nicht darauf eingegangen, dass die

Tatbeteiligten I____, A____, H____ und J____ den Berufungskläger B____ nur an

seinen langen Haaren bzw. seinem Pferdeschwanz erkannt haben wollten. Fotos und

Zeugenaussagen würden belegen, dass er zur Tatzeit keine solche Frisur gehabt

habe. Auch die unsicheren und widersprüchlichen Aussagen von I____, H____ und J____

stünden im Widerspruch dazu, dass sie ihn dann wieder eindeutig hätten als

Täter erkennen wollen. A____ habe andere Kleidung geschildert als B____

getragen habe und bei mehreren Gegenüberstellungen ausgesagt, er sehe ihn zum

ersten Mal. Es fänden sich Aussagen von Beteiligten, B____ habe vor dem Club weitere

Messerattacken ausgeführt, was aber angesichts seines von den Rettungskräften

geschilderten schwer verletzten Zustands gar nicht möglich gewesen sei (Plädoyer

Ziff. 27). Aufgrund all dieser Ungereimtheiten und Widersprüche müsse der

Berufungskläger 2 in allen Punkten freigesprochen werden.

3.1.2.3 Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass

angesichts der relativ klaren Zuordnung der befragten Personen zu einem der

beiden Lager die Motivlage bei der Würdigung sämtlicher Aussagen zu beachten

ist. Auch die Vorinstanz hat diesem Umstand bereits in überzeugender Weise

Rechnung getragen und festgestellt, dass die Aussagen der Beschuldigten, soweit

es ihr eigenes Verhalten und jenes ihrer Landsleute anbetrifft, von offenkundigen

Eigeninteressen geprägt und entsprechend unzuverlässig sind. Mit Recht wurden

aber Angaben betreffend die Täterschaft von ihnen selbst zugefügten

Verletzungen generell als glaubhafter erachtet, da nicht zu erkennen sei,

weshalb sie hier falsche Angaben machen sollten, wenn solche auch nie ganz

auszuschliessen seien (Urteil Vorinstanz, E.II.1.6).

H____ wurde erstmals

am 27. Mai 2018 befragt und behauptete erst, während den strafrechtlich

relevanten Vorfällen gar nicht vor Ort gewesen zu sein, was erklärbar ist, weil

er damit seine eigene Rolle vertuschen wollte (Akten S 4’720 ff.). Ab dem

10. Dezember 2018 räumte er seine Anwesenheit ein (Akten S. 5’492). Diese

steht im Berufungsverfahren nicht mehr zur Debatte, nachdem er seine

Verurteilung akzeptiert hat. Dass H____ sich in Bezug auf seine eigene Rolle

widersprüchlich geäussert hat, tut der Glaubhaftigkeit hinsichtlich der

Handlungen von B____ jedoch keinen Abbruch. Was diesen betrifft, sind die

Aussagen von der Aussagemotivation her auch insoweit unverdächtig, als es für H____

und sein Lager ohne Belang war, welchen der anwesenden Dominikaner er als

(hauptsächlichen) Messerstecher identifizierte – ausgehend davon, dass

mindestens einer der Dominikaner jedenfalls die Verletzungen von I____

verursacht hat. H____ hatte auch in seiner Eigenschaft als Zivilkläger keinen

Anlass zu vermuten, dass B____ besonders zahlungskräftig sei, weshalb auch

diesbezüglich kein Motiv für eine Falschbezichtigung zu erkennen ist.

Anlässlich einer ersten Konfrontation mit B____ machte er überhaupt keine

Aussagen und war demnach offenbar nicht primär an dessen Verurteilung

interessiert (Einvernahme vom 8. Januar 2019, Akten S. 5’554). Wenn H____

also B____ bei einer weiteren Konfrontationseinvernahme und vor Gericht stark

belastete und ihn ganz sicher als Täter identifizierte, der «wie ein Irrer»

zugestochen habe, namentlich auf ihn selbst und auf I____ (Konfrontationseinvernahme

vom 14. November 2019, Akten S. 5’741 ff.; Protokoll Vorinstanz, Akten S.

10’476), so erweisen sich diese Angaben grundsätzlich nicht als unglaubhaft.

Auch einer inhaltlichen Glaubhaftigkeitsprüfung halten die Aussagen stand,

soweit sie sich auf das Verhalten von B____ beziehen. Für die Glaubhaftigkeit

spricht insbesondere, dass sich H____ von den irreführenden Fragen des

anwesenden Verteidigers nicht verunsichern liess, sondern sich sicher war, die

ihm vorgehaltenen Aussagen (die auf eine andere Täterbeschreibung hinweisen

würden) nicht gemacht zu haben (Konfrontationseinvernahme vom 14. November 2019,

Akten S. 5’750; darin zitierte der Verteidiger falsch aus der Einvernahme vom

10. Dezember 2018, Akten S. 5’509/5’510).

I____ gab als

einziger zu, mit einem Messer zugestochen zu haben (Einvernahme vom 18. Juni

2018 ‒ nicht verwertbar, soweit sie einen Beschuldigten belasten, Akten S.

5’416 ff.; Protokoll Vorinstanz, Akten S. 10’487 ff). Soweit seine Aussagen die

Handlungen von B____ betreffen, gilt für sie dasselbe wie bei H____: Es ist

nicht ersichtlich, weshalb er ausgerechnet den Berufungskläger B____ belasten

sollte. Es war für ihn zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

auch unerheblich, ob sein Angreifer identisch war mit dem Mann, den er

seinerseits mit dem Messer gestochen hatte, denn I____ hatte den gegen ihn

ergangenen Strafbefehl bereits akzeptiert und daher im Strafverfahren nichts

mehr zu verlieren oder zu gewinnen. Seine Depositionen sind auch inhaltlich

glaubhaft und erfüllen einige Realkennzeichen: Wie bereits H____ räumt auch I____

Unsicherheiten ein und scheint bestrebt, bei der Täteridentifizierung keine

falschen Angaben zu machen und auch sonst niemanden zu Unrecht zu belasten.

Wenn er überzeugt ist, dass der Messerstecher derselbe Mann war wie derjenige,

den er umgekehrt (nach seiner Darstellung in Notwehr) mit dem Messer verletzt

habe, dann belastet das den Berufungskläger B____ klar, wie die Vorinstanz

zutreffend darlegt. Er identifizierte diesen auf einem Foto als Täter, auch

nochmals vor erster Instanz. Ausserdem passt die Beschreibung der

(ungewöhnlichen) Frisur letztlich – nachdem Ungereimtheiten aufgrund der

unsauberen Übersetzung mit dem Dolmetscher ausgeräumt werden konnten – zu den

Aussagen von L____, wonach B____ üblicherweise kurze Haare mit einem hinten

längeren «Rattenschwanz» trug, wie im Übrigen auch anlässlich der

erstinstanzlichen Verhandlung (siehe dazu E. 3.1.2.1).

Dass die inkonstanten

Aussagen von A____ zum Verhalten des Berufungsklägers B____ so zu werten sind,

dass er zwischenzeitlich auf eine gegenseitige Entlastung spekulierte, wurde

bereits erörtert. Da sich B____ nicht darauf einliess, belastete ihn A____ zuletzt

wieder, wie er es bereits zu Beginn des Strafuntersuchung getan hatte. A____

hat dieses auffällige Aussageverhalten nur B____ gegenüber an den Tag gelegt

und nicht etwa gegenüber anderen Befragten, die als potentielle Messerstecher

in Betracht gekommen wären. Das spricht dafür, dass eben B____ es war, der

seinerseits etwas zu verlieren hatte, was A____ bewusst war. Das Buhlen um die

Gunst von B____ stellt somit ein weiteres Indiz für dessen Täterschaft dar.

Hinsichtlich des

von B____ verwendeten Messers stimmen die Aussagen von A____ und I____ überein.

I____ hat B____ die Messerklinge (Asservat A021110, Akten S. 5760) zugeordnet,

während er selbst das Klappmesser (Asservat A021129, Akten S. 5765) eingesetzt

habe. Diese Darstellung korrespondiert mit den auf den Messern aufgefundenen

DNA-Spuren: An der Messerspitze des Klappmessers fand sich DNA von B____, am

Griff solche von I____ (Akten S. 5756). An der (grifflosen) Messerklinge wurde

DNA von I____, A____ und B____ sichergestellt (Akten S. 5760). A____ sagte in

seiner ersten, hinsichtlich B____ für glaubhaft befundenen Aussage vom 28. Mai

2018, er habe diesem vor dem Clubhaus die Klinge aus der Hand genommen (Akten

S. 4916, 4918, 4’923, 4927). Er habe dabei einige Male in die Klinge gefasst,

und diese sei zu Boden gefallen. Im Wagen habe er das Metallstück einfach fallen

lassen (Prot. Vorinstanz, Akten S. 10’471). Sowohl die Klinge als auch das Klappmesser

wurden denn auch im BMW von A____ sichergestellt (Akten S. 3’098).

Die Aussagen des

Berufungsklägers B____ erweisen sich vor diesem Hintergrund als unglaubhaft,

soweit er seine eigene aktive Beteiligung in Abrede stellt. Er hat stets

beteuert, kein Messer in der Hand gehalten zu haben (stellvertretend indirekte

Konfrontation mit A____ vom 4. Juni 2019, Akten S. 5’684 f.). Wo seine

DNA-Spuren an der aufgefundenen Klinge herrühren und wie es zu den Verletzungen

der Personen von der gegnerischen Gruppierung kam, kann er jedoch nicht

überzeugend erklären. Die Verteidigung bringt vor, das Hauptargument der

Vorinstanz seien DNA-Spuren auf Griffhöhe beider Tatwaffen, dass diese Spuren

durch schützende Abwehrbewegungen zustande gekommen seien, ergebe sich jedoch

schon zwingend daraus, dass sich die DNA von B____ nur auf der einen Seite des

Griffs gefunden habe, bei der Verwendung der Waffe für einen Angriff aber auf

beiden Seiten DNA-Spuren zu finden gewesen wären (Plädoyer, Akten S. 11’590

f.). Der Verteidigung kann hier nicht gefolgt werden. Wenn sie von «beiden

Tatwaffen» und DNA Spuren im Griffbereich spricht, kann damit nicht die

grifflose Klinge gemeint sein, welche die Vorinstanz als Tatwaffe von B____

identifiziert hat (Urteil Vorinstanz, E.1.6.1), sondern muss es sich um die

beiden von A____ eingesetzten Messer handeln (Urteil Vorinstanz, E. II.1.6.4).

Die Verteidigung bezieht sich vermutlich auf die Ausführungen der

kriminaltechnischen Abteilung, wonach sich am gezackten Küchenmesser DNA von B____

auf der linken Griffseite fand (Auswertung der gesicherten DNA-Spuren, Akten S.

5’759). Da B____ gar nicht zur Last gelegt wird, dieses Messer als Tatwaffe

eingesetzt zu haben, gehen die Ausführungen der Verteidigung ins Leere. Ob und

ab wann B____ vor dem Club aufgrund seiner eigenen Verletzungen nicht mehr in

der Lage war, am Kampfgeschehen teilzunehmen, lässt sich nicht exakt eruieren

und ist für das Berufungsverfahren ohne Belang.

3.1.2.4 Es kann den überzeugenden Erwägungen der

Vorinstanz somit gefolgt werden, und es ist erstellt, dass B____ im

Kampfgeschehen auf I____, H____ und A____ eingestochen hat.

3.1.3 Verletzungen

3.1.3.1 Bei A____ wurden eine Stichverletzung in Form

einer 0,8 cm langen und bis zu 0,4 cm klaffenden Haut- und

Weichteildurchtrennung über dem linken Schulterdach sowie eine 1 cm lange

Stichverletzung an der linken Schulter festgestellt. Weiter erlitt er an der

linken Handfläche, im Bereich des linken Handballens, eine oberflächliche, ca.

1,2 cm lange Hautdurchtrennung, welche auf eine Schnittverletzung

zurückzuführen sei und möglicherweise im Rahmen einer Abwehrhandlung entstanden

sein könnte, sowie am rechten Handrücken, über dem rechten Daumengrundgelenk,

ebenfalls eine oberflächliche, 0,3 cm lange Schnittverletzung. Er befand sich

nicht in unmittelbarer Lebensgefahr, und sämtliche Verletzungen waren

oberflächlicher Natur (Gutachten IRM mit Fotos, Akten S. 6’474 ff.).

3.1.3.2 I____

erlitt eine ca. 0,7 cm lange Stichverletzung an der linken oberen Brust, über

dem Ansatz des linken Schlüsselbeins am Brustbein gelegen, welche eine

Verletzung der Vorder- und Rückwand der Luftröhre sowie der hinteren

Halsweichteile verursachte und eine Kerbe am ersten Brustwirbelkörper

hinterliess. Dieser Stich verlief innenseitig der rechten Halsschlagader und

nur 0,8 cm von dieser entfernt. Ein weiterer, ca. 1 cm langer Einstich erfolgte

an der linken Flanke und bedingte eine Blutansammlung innerhalb der linken

Bauchdecke. Aufgrund der durch den Stich in die Brust verursachten Verletzungen

befand sich I____ in unmittelbarer Lebensgefahr und musste einer

Notfalloperation unterzogen werden (Gutachten IRM Akten S. 6’499 ff. mit

Fotos).

3.1.3.3 Die Aussage von H____, wonach er in den Bauch

gestochen worden sei, wird durch ein Arztzeugnis gestützt, welches ihm ‒

ohne Ausführungen zur Art der Verletzung ‒ eine Arbeitsunfähigkeit bis

zum 1. Juni 2018 attestiert (Akten S. 9’549.4) sowie durch Fotos der

Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2018, die eine kleine Narbe oberhalb des

Bauches zeigen (Akten S. 5’550 ff.).

3.2. Rechtliches

3.2.1 Versuchte vorsätzliche Tötungen

3.2.1.1 Voraussetzungen

Vorsätzlich

begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen

ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für

möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher

zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt, ist nach

ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung

für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines

Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht

sein (BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.3.2; BGE 137 IV 1 E.

4.2.3). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss

das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person aufgrund

der Umstände entscheiden. Zu berücksichtigen sind die Grösse des dem Täter

bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der

Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der

Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung

ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf

gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen

(BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1; je mit

Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich

dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass

die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als

Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).

Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des

tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern

bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die

Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden.

Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 133 IV 1 E. 4.5;

je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das

ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine

Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). Überlässt der Täter

es dem Zufall, ob sich die von ihm geschaffene Lebensgefahr verwirklicht oder

nicht, liegt bereits eine (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (zum

Ganzen auch: BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.3.4 und 6B_675/2018

vom 26. Oktober 2018 E. 2.3.2 m. w .Hinw.).

Allgemein

bekannte Tatsachen können dem Täter angerechnet werden (BGer 6B_213/2019 vom

26. August 2019 E. 4.4; 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.4.2 und

6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 2.4). Dies gilt vorliegend für die Frage

der Gefährlichkeit von Messerstichen in den Rumpf eines Opfers. Es entspricht

dem Allgemeinwissen, dass solche Stiche, wenn sie mit einer gewissen Wucht

ausgeführt werden, innere Organe verletzen und innere Blutungen herbeiführen

können, welche den Tod des Verletzten zur Folge haben können.

3.2.1.2 A____

A____

werden mindestens zwei der acht Stichverletzungen, welche B____ erlitt, zugerechnet,

da er mit zwei Messern je mindestens einmal zugestochen hat. Es wird im Zweifel

zu Gunsten A____s davon ausgegangen, dass es sich dabei nicht um die

lebensgefährlichen Stichverletzungen gehandelt hat. Die vier verbleibenden

Verletzungen im Bereich des linken Mittelbauches, der linken und der rechten

Flanke und am rechten Gesäss bleiben somit als mögliche von ihm verursachte

Verletzungen übrig. Es kann offenbleiben, welche beiden Stichverletzungen A____

konkret verursacht hat, da sämtliche dieser Stiche in die grobe Richtung des

Rumpfes geführt wurden und nicht etwa nur die äusseren Gliedmassen trafen. Dass

diese Stiche durch die Haut, das Unterhautfettgewebe und die Muskulatur

verlaufen sind, zeugt von einer nicht unerheblichen Einwirkung. Sie alle sind

in einem unkontrollierten und unkontrollierbaren, dynamischen Geschehen erfolgt.

Der Berufungskläger A____ hat damit die Tötung seines Widersachers in Kauf

genommen. Es ist festzuhalten, dass diese rechtliche Würdigung auch für die

Schnittverletzungen gelten würde, welche A____ in seiner Berufungsbegründung

für möglicherweise von ihm verursacht bezeichnet hat: Diese befanden sich im

Bereich von Kopf, Nacken und Hals, so dass ihre Verursachung im damaligen

tumultartigen Geschehen genauso auf eine Inkaufnahme der Todesfolge hingewiesen

hätte. Sie sind aber vermutlich das Resultat von Glasschnitten ‒ aus

einer 3 cm langen Schnittwunde am Kopf wurde ein Glassplitter entfernt (siehe

IRM-Gutachten S. 6530, 6537).

3.2.1.3 B____

B____

werden unter dem Titel der versuchten vorsätzlichen Tötung die I____ zugefügten Stichverletzungen an der linken oberen Brust und an der

linken Flanke angelastet. Dass die so entstandenen Verletzungen genügen, um

objektiv das Versuchsstadium einer vorsätzlichen Tötung zu begründen, wird von

keiner Seite bestritten und steht auch ausser Zweifel. Zu prüfen bleibt bei den

vorgeworfenen Handlungen der (Eventual-)vorsatz zur Tötung. Das Bundesgericht

hat hierzu wiederholt ausgeführt: «Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt,

betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. (…). Rechtsfrage ist hingegen,

ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz

begründet ist. (...) Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise

überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten

Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen

Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat» (BGer 6B_213/2019 vom 26.

August 2019 E.4.3.3, mit Verweis u.a. auf BGE 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E.

4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2).

Die

Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass B____ mit den I____ zugefügten Stichen

ein sehr hohes Risiko einer tödlichen Verletzung geschaffen hat und dass ihm

das auch bewusst sein musste. Er konnte die Faktoren, welche die Gefährlichkeit

seiner Stiche ausmachten, in der damaligen Situation weder beeinflussen – er

hat in einem dynamischen Vorgang offensichtlich zweimal wuchtig zugestochen –

noch abschätzen. Er konnte mithin das Tötungsrisiko nicht kalkulieren und

überliess es dem Zufall, ob I____ infolge der Stichverletzungen tatsächlich

sterben würde oder nicht. I____ befand sich denn auch in akuter Lebensgefahr

und musste durch eine Notoperation gerettet werden. Damit hat der

Berufungskläger den Tod des Opfers zweifellos in Kauf genommen.

3.2.2 Versuchte schwere Körperverletzung

B____ wird für die A____ und H____ zugefügten Messerverletzungen jeweils

versuchte schwere Körperverletzung angelastet. Dass bei Messerstichen in einer

aufgeheizten und unkontrollierten Situation die Grenze zum Eventualvorsatz für

erhebliche Verletzungen schnell überschritten ist, wurde oben dargelegt. Dass

die Vorinstanz lediglich auf einen auf schwere Körperverletzungen, nicht aber

auf Tötung gerichteten Eventualvorsatz geschlossen hat, hat sie überzeugend

begründet (Urteil Vorinstanz, E. II.1.8.2-1.8.3). Mangels Berufung der

Privatkläger- oder der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt könnte dieser

Schuldspruch zudem nicht verschärft werden.

3.2.3 Raufhandel

A____ und B____

wurden aufgrund ihrer Beteiligung am gewalttätigen Aufeinandertreffen der

beiden Gruppen zusätzlich des Raufhandels schuldig erklärt.

Raufhandel ist

die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei sich

beteiligenden Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen

zur Folge hat. Strafbar ist, wer in einer Weise aktiv am Raufhandel teilnimmt,

die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu

steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der

objektiven Strafbarkeitsbedingung – Tod oder Körperverletzung eines Menschen –

vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit

der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der

Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen

hinaus fortwirkt (statt vieler: BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Ebenso gilt als Täter,

wer sich erst nach Eintritt der Verletzungs- oder Todesfolge am Raufhandel

beteiligt (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; Maeder,

in: Basler Kommentar 4. Auflage 2019, Art. 133 StGB N 25 ff.).

Die Beteiligung kann auch bloss psychischer Natur sein (Anfeuern der Raufenden,

Erteilen von Ratschlägen), vorausgesetzt, dass mindestens drei Personen

physisch kämpfen (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 m. zahlr.

Hinw.). Darüber hinaus gilt auch der ausschliesslich Abwehrende oder Schlichtende

als Beteiligter, er bleibt allerdings gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB straflos.

Straffrei bleibt auch die tätliche Abwehr, wobei die Tätlichkeiten im Rahmen

der Notwehrbefugnis zulässig sein müssten (Trutzwehr). Gar nicht von Art. 133

StGB erfasst ist nur, wer sich völlig passiv verhält (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2;

131 IV 150 E. 2.1, BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1., je

m. Hinw.).

Die Tötungs-

oder Verletzungsfolge setzt mindestens eine Körperverletzung im Sinne von Art.

123 StGB voraus. Diese ist objektive Strafbarkeitsbedingung (siehe

nachfolgend).

Mit

dem Tatbestand des Raufhandels soll Beweisschwierigkeiten begegnet werden, weil

im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag

geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere: wer die

Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat (BGE 144 IV 454 E.

2.3.3; 139 IV 168 E. 1.1.1 und 1.1.4; 137 IV 1 E. 4.2.2).

Art. 133

StGB bestraft daher bereits die Beteiligung am Raufhandel und bezieht sich auf

die im Raufhandel liegende abstrakte Gefährdung. In subjektiver Hinsicht

erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss

sich entsprechend nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht

aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge als objektive

Strafbarkeitsbedingung. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr

als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen:

BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV 227 E. 5b, m. w. Hinw.).

Die

Vorinstanz erachtet es nicht als erwiesen, dass der Berufungskläger B____ neben

Messerstichen auch Schläge ausgeführt hat. Nichtsdestotrotz bejaht sie

Raufhandel wegen seiner aktiven Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung

im «O____ Club». Dies ist nach dem vorstehend Ausgeführten

zutreffend. Dasselbe gilt im Ergebnis für A____, welchem die Vorinstanz

zusätzlich zu den Messerstichen Schläge unter Bezugnahme auf die Aussagen von [...]

anlastet (Urteil Vorinstanz E. 1.6.8). Es ergeht demnach in beiden Fällen

Schuldspruch wegen Raufhandels.

3.2.4 Konkurrenzen

Steht

der tatsächliche Verursacher einer Verletzung fest, so bleibt Raufhandel neben

dem Körperverletzungsdelikt anwendbar. Zwischen Raufhandel und den

Körperverletzungsdelikten besteht somit grundsätzlich echte Konkurrenz.

Dahinter steht der Gedanke, dass beim Raufhandel nicht nur die verletzte

Person, sondern alle Beteiligten und auch Dritte zumindest abstrakt gefährdet

werden (BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2019 E. 2.2.1; 6B_106/2015 vom 10.

Juli 2015 E. 4; BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; 118 IV 227 E. 5b; Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2019, Art. 133 StGB N 33). Das Bundesgericht hält dazu in einem

Entscheid von 2014 anschaulich fest: «Der beim Raufhandel Beteiligte, der

vorsätzlich oder fahrlässig einen Menschen tötet oder verletzt oder einen

Menschen zu töten oder zu verletzen versucht, wird nicht nur wegen Beteiligung

an einem Raufhandel, sondern auch wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger bzw.

versuchter Tötung oder Körperverletzung verurteilt. Zwischen Raufhandel

einerseits und vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötungs- und

Körperverletzungsdelikten andererseits besteht echte Konkurrenz, wenn und weil

neben dem Verletzten oder Getöteten weitere Beteiligte gefährdet waren» (BGer

6B_1240/2014 vom 26. Februar 2014 E. 5.3). In Bezug auf Vorsatzdelikte besteht

echte (Ideal)konkurrenz demnach, sobald die Verletzung eines Beteiligten vom

Vorsatz umfasst ist (vgl. auch Trechsel/Mona,

Praxiskommentar Trechsel/Pieth, 4. Auflage 2021, Art. 133 StGB N 8).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend echte Konkurrenz anzunehmen.

3.2.5 Notwehr

Der

Berufungskläger A____ macht – sowohl bezüglich des Raufhandels als auch

der versuchten vorsätzlichen Tötung – geltend, sein Verhalten sei einerseits

durch Notwehr, andererseits durch Notwehrhilfe gedeckt (Berufungsbegründung

Ziff. 22, Akten S. 11’254 ff.). Er habe erst eingegriffen,

nachdem mehrere Personen, darunter B____, auf seinen Neffen losgegangen seien

und auf diesen eingestochen hätten. Er sei diesem helfend zur Seite getreten

und sein Verhalten, einschliesslich der gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem

Fuchteln des Küchenmessers B____ zugefügten einfachen Körperverletzungen seien

im Sinne von Art. 15 StGB gerechtfertigt (Berufungsbegründung

Ziff. 24, Akten S. 11’256). Auch B____ beruft sich sinngemäss auf Notwehr,

wenn er ausführen lässt, dass sämtliche Abwehrhandlungen in der ihm zustehenden

Absicht und seinem Recht, sein Leib und Leben während mehrerer Angriffe zu

verteidigen erfolgt seien (Berufungsbegründung Ziff. 26, Akten S. 11’089

f.).

Wird jemand ohne

Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der

Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen

angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die

Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB).

Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der

Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2

S. 51). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der

begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen

oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten

des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4 f.; BGer

6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. m. Hinw.). Die Abwehr in einer

Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände verhältnismässig

erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch

den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und

dessen tatsächliche Verwendung (BGE 136 IV 49 E. 3.2; 102 IV 65 E. 2a; BGer

6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_632/2012 vom 30. Mai 2013

E. 3.5 je m. Hinw.). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener

Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene zum

Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile

Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht

allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen

können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f., 107 IV 12 E. 3a; BGer 6B_873/2018

vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1;

je m. Hinw.; Niggli/Göhlich,

Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N. 28 f. zu Art. 15 StGB).

Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur

Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr

schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Er ist grundsätzlich

das letzte Mittel der Verteidigung und verlangt in der Regel nach einer

vorgängigen Warnung (BGE 136 IV 49 E. 4.2). Angemessen ist die Abwehr,

wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte

abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der

Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur

Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung

der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich, doch muss deren Ergebnis

für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos

erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 m. Hinw.; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom

15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1).

Geschehen

Verletzungshandlungen im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung, ist

das Vorliegen eines notwehrfähigen Angriffs oft schwer zu beurteilen. In diesem

Zusammenhang ist zu beachten, dass es sich bei Notwehr ‒ oder

Notwehrhilfe ‒ um den schärfsten und eingriffsintensivsten

Rechtfertigungsgrund handelt, weswegen die Anforderungen an die Ausübung der

Notwehr hoch sind und auch strikt gehandhabt werden (vgl. Wohlers, in: Handkommentar, 4. Auflage

2020, Art. 15 StGB N 1). Schon aus der

Voraussetzung eines unrechtmässigen Angriffs ergibt sich sodann, dass Notwehr

gegen eine von Notwehr gedeckte Handlung nicht möglich ist; wohl aber gegen

Notwehrexzess (BGer 6B_661/2014 vom 13. Januar 2015 E. 5.2; Wohlers, in: Handkommentar, 4. Auflage

2020, Art. 15 StGB N 6). Der Angegriffene kann sich aber auch dann

nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den

Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem

Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen (sog.

Absichtsprovokation; statt vieler: BGE 104 IV 53 E. 2a; 102 IV 228

E. 2). Ist der Angriff zwar nicht dergestalt provoziert, hat der

Angegriffene die Notwehrlage also nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch

sein Verhalten doch mitverschuldet bzw. verursacht, hängt es, so das

Bundesgericht, «von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus

für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des

Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein.

Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst

zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei

uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als

Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn

der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar

anhaftet. Die Anforderungen an die Vermeidung von Verletzungen des Angreifers

sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung

der Notwehrlage wiegt» (BGer 6B_661/2014 vom 13. Januar 2015 E. 5.2; vgl.

auch BGE 104 IV 53 E. 2a; 6S.268/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1;

6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2; je m. Hinw.).

Zu

beachten ist schliesslich, dass Notwehr oder Notwehrhilfe subjektiv stets einen

echten Abwehrwillen voraussetzt. Das Bundesgericht hält in gefestigter

Rechtsprechung fest, dass Notwehr als «Institut

des Rechtsgüterschutzes (...) nicht zur Rechtfertigung

einer rücksichtslosen Aggression herbeigezogen werden» könne. Entsprechend fallen «Handlungen, die nicht zur

Abwehr eines Angriffs unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung

entspringen, nicht unter den Begriff der Notwehr» (BGer

6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.2, ebenso BGE 104 IV 1

E. 1a; BGer 6B_62/2008 vom 17. Juni 2008 E. 4). Ein auf

Rechtsgüterschutz gerichteter Wille war gemäss Bundesgericht etwa im

letztgenannten Fall nicht erkennbar: «Da er sofort auf den

Schwiegersohn losging und ihm mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht schlug, war

er offensichtlich bereit, sich auf jeden Fall am Raufhandel zu beteiligen,

unabhängig davon, ob nun sein Sohn vom Schwiegersohn unrechtmässig angegriffen

worden war oder nicht. Ein Notwehrhilfeexzess oder eine Putativnotwehrhilfe (…)

sind unter den vorliegenden Umständen nicht zu begründen. Eine rechtfertigende

oder entschuldigende Notwehrhilfe mit Strafmilderung (Art. 33 Abs. 2 Satz 1

aStGB) oder Straflosigkeit (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 aStGB) kommen damit nicht in

Betracht» (BGer 6B_62/2008 vom 17. Juni 2008 E. 4; vgl. auch, BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.2; 6B_281/2014 vom

11. November 2014). In ähnlicher Weise hat sich das Bundesgericht bereits in Entscheid

104 IV 1 geäussert, wo es festhielt, die Beurteilte habe sich die ihrem

Angreifer zugefügte Körperverletzung selbst nur dadurch erklären können, dass

der Angreifer direkt in das Messer hineingelaufen sein müsse. Daraus erhelle,

«dass das Messer den Angreifer zufällig verletzt hat und es im Gemenge

ebensogut einen der anderen Beteiligten getroffen haben könnte». Das

Bundesgericht schloss daraus, dass die Beschwerdeführerin sich nicht

willentlich mit dem Messer zu Wehr gesetzt habe, weshalb die Körperverletzung

nicht als Folge einer Abwehrhandlung erscheine und die Berufung auf Notwehr

nicht möglich sei (E. 1b).

Angesichts

dieser strengen Handhabung sind die Voraussetzungen für eine zulässige Notwehr

oder Notwehrhilfe vorliegend für keinen der beiden Berufungskläger gegeben. Sie

befanden sich zusammen mit weiteren Involvierten in einem Kampfgeschehen, wobei

sich zwei zahlenmässig etwa gleich grosse Gruppen gegenüberstanden und auf

beiden Seiten Messer im Spiel waren. So hat I____ zugestanden, seinerseits mit

dem Messer auf B____ eingestochen zu haben. Dass B____ zuerst von I____

gestochen wurde und daher sein Messer zum Einsatz brachte – in einer solchen

Konstellation wäre Notwehr denkbar – wurde von B____ zu keinem Zeitpunkt behauptet

und scheidet daher aus; er spricht immer von A____ als dem hauptsächlichen

Messerstecher. Auch der Berufungskläger A____ hat stets bestritten, ein Messer

zum Einsatz gebracht zu haben ‒ zumindest in absichtlicher Begehung hat

er bis zuletzt an dieser Darstellung festgehalten. Die denkbaren

Sachverhaltsvarianten, die in seinem Fall zur Annahme von Notwehr bzw.

Notwehhilfe führen könnten, nämlich, dass er sich mit Messerstichen gegen einen

Angriff B____s zur Wehr gesetzt oder damit auf einen andauernden oder drohenden

Angriff auf I____ reagiert hätte, wurden von ihm nie behauptet.

Aufgrund der

Entwicklung des ganzen Streits ist davon auszugehen, dass es den beiden

beteiligten Berufungsklägern auf der subjektiven Seite an einem echten

Abwehrwillen fehlte. Der Raufhandel war unter Beteiligung von A____ bereits im

Gange, als sich B____ einmischte. Beide Berufungskläger waren bereit, sich auf

jeden Fall am Raufhandel zu beteiligen, so dass sie diesbezüglich keinen

Verteidigungswillen hatten. Hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung

bzw. Körperverletzung ist zu beachten, dass sich die Tathandlungen der

Berufungskläger auch nach deren eigener Darstellung nicht konkret gegen einen

bestimmten Beteiligten richteten – ihre Messer hätten, wie es das Bundesgericht

im oben zitierten Entscheid beschreibt, ebenso gut einen der anderen

Beteiligten treffen können. Durch B____ wurden denn auch mehrere Personen

verletzt. Es handelte sich somit nicht um die Situation, dass jemand gezielt

das Messer als Abwehrmittel einsetzt, um einen konkreten Angreifer davon

abzuhalten, eine Verletzungshandlung durchzuführen oder fortzusetzen. Damit

fehlte es jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen für Notwehr oder Notwehrhilfe

und folglich scheidet auch ein Exzess aus.

3.2.6 Schuldsprüche im Komplex «O____ Club»

Zusammenfassend

ergeht somit im Komplex «O____ Club» im Falle des Berufungsklägers A____

Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von B____ sowie

Raufhandels. Der Berufungskläger B____ ist der versuchten vorsätzlichen Tötung

zum Nachteil von I____, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung zum

Nachteil von A____ und H____ und des Raufhandels schuldig zu sprechen.

3.3 Komplex «Club N____»

3.3.1 Raufhandel

3.3.1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es stehe fest,

dass es im Club N____ in [...] zu einer wechselseitigen tätlichen

Auseinandersetzung gekommen sei, bei der es zu Schussverletzungen sowie

weiteren Verletzungen wie Schürfungen, Blutergüssen und Hauteinblutungen

gekommen sei. Die Berufungskläger A____ und C____ hätten sich mit Schlägen daran

beteiligt, die nicht lediglich der Abwehr gedient hätten, und C____ habe zudem

eine Schusswaffe eingesetzt. Die Berufungskläger hätten sich vorsätzlich an

dieser Auseinandersetzung beteiligt und seien beide des Raufhandels schuldig zu

sprechen (Urteil Vorinstanz, E. II.11.1).

3.3.1.2 Die Berufungskläger A____ und C____ fechten

diesen Schuldspruch jeweils an. A____ macht geltend, die Gruppe um F____ sei

zahlenmässig offensichtlich überlegen gewesen und habe die Gruppe um M____ unvermittelt

angegriffen. Aufgrund der räumlichen Verhältnisse im Lokal hätten sich die

Angegriffenen diesem Angriff nicht entziehen können und sich notwehrberechtigt

gegen diesen rechtswidrigen Angriff zur Wehr gesetzt. Der Berufungskläger A____

sei ein eher femininer Typ, der keine körperlichen Auseinandersetzungen suche,

zumal er bei einem Unfall 2017 eine Schulterluxation erlitten habe, die sich

bereits bei leichter Einwirkung wiederholen könnte (Berufungsbegründung, Akten

S. 11’258 ff.).

Der

Berufungskläger C____ macht geltend, der Schuldspruch wegen Raufhandels basiere

auf einer falschen Beweiswürdigung der Vorinstanz. Korrekterweise und in

richtiger Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» sei davon auszugehen,

dass M____ und seine Kollegen widerrechtlich angegriffen worden seien und sie

sich angemessen dagegen verteidigen durften. Selbst bei Annahme eines

Raufhandels sei zu beachten, dass im Vorverfahren niemand ausgesagt habe, dass

sich C____ vor den Schussabgaben aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt

habe. C____ selbst habe erst anlässlich der Hauptverhandlung gesagt, dass er

auch Schläge ausgeteilt habe ‒ diese seien aber als reine

Abwehrhandlungen zu werten (Berufungsbegründung, Akten S. 11’191 f.).

3.3.1.3 Im Fall von C____ weist sein Verteidiger

selbst darauf hin, dass der Berufungskläger anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung eingeräumt hat, Schläge ausgeteilt zu haben, nachdem er dies

zuvor bestritten hatte. C____ sagte aus, alle hätten aufeinander eingeschlagen.

Er habe «nicht so ernsthafte Schläge verteilt» (Prot. Hauptverhandlung

Vorinstanz, Akten S. 10’503 f.). C____ hatte zunächst beharrlich bestritten,

sich überhaupt am Tatort aufgehalten zu haben (Einvernahmen vom 15. Dezember

2018, Akten S. 2’649, vom 31. Oktober 2018, Akten S. 7’374; vom 24. April

2019, Akten S. 8’127; vom 8. Mai 2019, Akten S. 8’200). Ab der Einvernahme

vom 28. August 2019 räumte er dann nicht nur ein, vor Ort gewesen zu sein,

sondern auch sämtliche Schüsse abgegeben zu haben (Akten S. 8’377 ff.). Gemäss

seiner oben zitierten aktuellen Position hatte er vor den Schüssen auch Schläge

ausgeteilt ‒ wenn auch angeblich ausschliesslich zur Verteidigung. Der

Berufungskläger erscheint aufgrund dieser Entwicklung seiner Aussagen nicht

glaubwürdig, was die Darstellung seiner Rolle innerhalb des Konflikts betrifft.

Aufgrund der eigenen Depositionen C____s steht indessen fest, dass er sich aktiv

an der Schlägerei beteiligt und in deren Verlauf mehrfach geschossen hat. Auf

die behauptete Notwehrsituation ist zurückzukommen (E. 3.3.1.5).

3.3.1.4 Was

die Rolle von A____ innerhalb des Raufhandels angeht, ist zunächst auch in

seinem Fall auf die Aussagen seines Onkels C____ hinzuweisen, alle hätten

geschlagen (Prot. Vorinstanz, Akten S. 10’503). Er hat seinen Neffen

ansonsten komplett entlastet und würde ihn augenscheinlich nicht zu Unrecht

eines Fehlverhaltens bezichtigen. Dass er dennoch ausgesagt hat, A____ habe

sich – wie alle anderen Anwesenden – an der Schlägerei beteiligt, macht diese

Aussage daher sehr glaubhaft. Die Vorinstanz hat zudem mit Recht auf die

Aussagen von E____ abgestellt, wonach dieser und A____ sich gegenseitig

geschlagen hätten (aus Tatrekonstruktion mit E____: Akten S. 7’774). Seine

Aussage ist insbesondere deshalb glaubhaft, da er sie auch unter starkem Druck,

unter welchem er offensichtlich die gravierenden Vorwürfe gegen A____

(Schussabgabe) schriftlich zurückgezogen hat, aufrechterhalten hat (Schreiben E____

vom 5. März 2019, Akten S. 300). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

hat er ausgesagt, dass er das Schreiben nicht selbst verfasst, sondern

lediglich unterzeichnet habe, den Autor aber nicht nennen wolle. Er stehe unter

Druck, könne das aber nicht ausführen, und er ergänzte «es gibt ein Leben da

draussen, da gibt es Umstände und Schwierigkeiten» (Prot. Vorinstanz, Akten S. 10’509).

Es ist bemerkenswert und trägt zur Glaubhaftigkeit der Aussage bei, dass E____

in dieser Situation daran festgehalten hat, dass er mit A____ gekämpft habe

(Akten S. 10’510). Ausserdem belastet er mit dieser Darstellung auch sich

selbst, obwohl hierfür kein Anlass bestanden hat, was ebenfalls für die

Authentizität der Schilderung spricht.

Die

Auseinandersetzung zwischen A____ und E____ wurde zudem grundsätzlich von D____

bestätigt. A____ habe E____ mit einem Stuhl angegriffen (Indirekte

Konfrontation mit A____ vom 18. Januar 2019, Akten S. 7’816, 7’828). Diese

Beobachtung hat D____ selbst dann nicht widerrufen, als er in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung keine Angaben zu A____s Rolle bei der Schiesserei mehr machen

wollte (Protokoll Vorinstanz, Akten S. 10’505 ff), nachdem er diesen im

Ermittlungsverfahren noch klar und detailliert belastet hatte. Dass er

bezüglich der Schiesserei bereits ab der Einvernahme vom 22. Mai 2019 keinerlei

belastenden Angaben mehr machen wollte, ist nur so zu erklären, dass er ‒

wie bereits E____ ‒ erfolgreich unter Druck gesetzt wurde. Auf Vorhalt,

er habe gesagt, A____ sei mit einem Stuhl auf E____ losgegangen, bestätigte er jedoch

weiterhin «Ja, dort hatten sie eine Auseinandersetzung, aber was genau passiert

ist, kann ich wirklich nicht mehr sagen» (Akten S. 10’506).

A____s Aussagen

sind hingegen nicht glaubhaft: Wie C____ bestritt er in den ersten Befragungen

seine Anwesenheit am Tatort (Einvernahmen vom 31. Oktober 2018, Akten S.

7’383 ff; vom 1. November 2018, Akten S. 1327 ff.; vom 23. November 2018, Akten

S. 7’533 ff.). In der Einvernahme vom 8. März 2019 verweigerte er die Aussage (Akten

S. 7’908 ff.). Am 18. September 2019 räumte er erstmals seine Anwesenheit am

Tatort ein. Weshalb er dies zuvor bestritten hatte, obschon er geltend macht,

lediglich Opfer gewesen sein, vermochte er nicht zu erklären (Akten S. 8’416

ff.). Dass er zwar an der Schlägerei beteiligt gewesen sein will, aber

ausschliesslich passiv und auf Opferseite, widerspricht nicht nur den oben

genannten Aussagen von C____, E____ und D____, sondern erinnert auch an seine

Aussagestrategie betreffend seine Rolle innerhalb des Konflikts im «O____ Club»,

wo er sich ebenfalls lediglich drohend und ansonsten passiv verhalten haben

will, was dort jedoch insbesondere durch die aufgefundenen DNA-Spuren zu

widerlegen war (siehe dazu E. 3.1.1). Was die persönlichen Eigenschaften des

Berufungsklägers A____ anbetreffen, die gegen seine aktive Teilnahme am

Raufhandel sprechen sollen, kann der Verteidigung nicht gefolgt werden.

Zunächst ist auf den zuvor behandelten Vorfall im «O____ Club» zu verweisen, in

welchen der Berufungskläger bereits tatkräftig involviert war. Aber auch wenn

man die Messerstecherei im Club als von ihm nicht verursachte Extremsituation betrachten

würde, wäre festzuhalten, dass die Auseinandersetzung im «O____ Club» ihren

Anfang nahm, als der Berufungskläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer

einen Gast des Lokals verwies. Solche Situationen stellen im Nachtleben keine

Seltenheit dar, und mit Handgreiflichkeiten mit alkoholisierten oder unter

Drogeneinfluss stehenden Gästen ist stets zu rechnen. Dennoch versah der

Berufungskläger diese Aufgabe, womit erstellt ist, dass ihn seine frühere

Schulterverletzung nicht im behaupteten Ausmass beeinträchtigt haben kann.

Gestützt auf die

insoweit übereinstimmenden Aussagen von C____ und E____ und die Depositionen

von D____ ist somit die tätliche Beteiligung von A____ an der

Auseinandersetzung im «Club N____» erstellt.

3.3.1.5 Notwehr

Wie oben

zitiert, stellen die Berufungskläger A____ und C____ die Entstehung der

Schlägerei im Lokal so dar, dass die anwesenden Personen um M____ von einer

Übermacht von Angreifern überrumpelt und traktiert worden seien, wogegen sie

sich lediglich zur Wehr gesetzt hätten. Sie sehen ihr Verhalten ‒ falls

es als tatbestandsmässige Beteiligung innerhalb des Raufhandels betrachtet wird

‒ durch rechtfertigende Notwehr gedeckt. Zu den Voraussetzungen der

Annahme von Notwehr kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. 3.2.5). Nach

Ansicht des Berufungsklägers A____ ist erstellt, dass eine zahlenmässig weit

überlegene Gruppe um F____ M____ in dessen Stammlokal aufsuchte. Es entstehe

der Eindruck, dass ein gewalttätiger Überfall auf einen Club geplant worden

sei, wie er aus Schutzgelderpressungsfällen bekannt sei. Es wird der Verdacht

geäussert, unter dieser Drohkulisse hätte F____ an den ausstehenden Geldbetrag

herankommen wollen, und anderenfalls hätte das von M____ oft besuchte Lokal in

Trümmer gelegt werden sollen. Hätte F____ M____ lediglich zur Zahlung

auffordern wollen, wäre der Aufmarsch einer solchen Vielzahl von Personen

hingegen nicht notwendig gewesen ‒ hieraus ergebe sich, dass es sich bei

der Gruppierung um F____ um die aktiven Aggressoren gehandelt habe

(Berufungsbegründung Ziff. 26-29, Akten S. 11’257 ff.).

Diese These ist

nicht plausibel. Aus den Aussagen von C____ selbst erhellt bereits, dass die

Aggression nicht etwa von der Gruppe um F____ ausging, sondern von den im Club

bereits anwesenden Personen: In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte

er, M____, G____ und H____ hätten einen Kampf mit der anderen Gruppe

angefangen. A____ und vier bis fünf Leute, die er nicht gekannt habe, hätten

angefangen zu streiten (Akten S. 10’502). Ebenfalls aus dem Lager der

Berufungskläger stammt die Aussage von G____, wonach lediglich F____ und zwei

weitere Männer das Lokal betraten (Akten S. 7’176). Dies entspricht den

Darstellungen auf der Opferseite, wo jeweils von zwei bis vier Männern die Rede

ist, welche als erste den Club betraten, während die anderen noch ihre Autos

parkierten oder draussen verweilten. Ausserdem spricht auch die

Chat-Konversation vom Tatabend zwischen F____ und seinen zwei Kollegen [...]

und [...], sowie der Umstand, dass es M____ war, welcher die gegnerische Gruppe

zum Club beorderte, eindeutig gegen einen von F____ und seinen Begleitern

geplanten Angriff, wenngleich sich diese wohl auf mögliche Handgreiflichkeiten

gefasst machten und daher in grosser Zahl nach [...] fuhren. Vielmehr sprach

sich [...] im Gruppenchat dagegen aus, in das von M____ genannte Lokal zu gehen

und schlug stattdessen vor, dieser solle kommen. Man sollte sich besser an

einem neutralen Ort treffen. Auch [...] gab zu bedenken, es sei falsch an

«ihren Ort» zu gehen, da etwas passieren könnte; es sollte ein neutraler Ort

sein. Er (F____) solle nichts machen, wenn sie Druck machen würden. F____

versichert daraufhin, er werde nicht hineingehen. Sie würden ihm (M____)

stattdessen einen Ort nennen, wenn sie in der Nähe seien. Sie würden nicht

reingehen (Chatverlauf mit Übersetzung: Akten S. 9’276-9’282).

3.3.1.6 Es

ist somit widerlegt, dass die Gruppierung um M____, welcher auch die Berufungskläger

A____ und C____ angehörten, Opfer eines abwehrberechtigten Angriffs wurde.

Vielmehr ereignete sich eine von beiden Seiten mitgetragene Schlägerei, an

welcher sich beide Berufungskläger beteiligten und in deren Verlauf C____ eine

Handfeuerwaffe einsetzte und es mehrere, teils schwer Verletzte gab. A____ und C____

sind demnach wegen Raufhandels schuldig zu sprechen.

3.3.2 Schüsse auf F____ und D____ (AS 2.3)

3.3.2.1 Dass der Berufungskläger C____ die Schüsse auf

F____ und den Schuss auf D____ abgegeben hat, ist unbestritten. Die Vorinstanz

hat dieses Verhalten als mehrfache versuchte schwere Körperverletzung

qualifiziert. Sie hat erwogen, aufgrund der Lokalisation der Schusswunden an

Ober- und Unterschenkeln, mithin nicht im Bereich lebenswichtiger Organe, sei

kein direkter Tötungsvorsatz anzunehmen. Bei der Prüfung eines möglichen

Eventualvorsatzes dürfe vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen

werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich

aufdränge, dass die Bereitschaft ihn als Folge hinzunehmen vernünftigerweise

nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden könne. Gemäss Vorinstanz können

auch Schüsse gegen die Beine innert kurzer Zeit zum Tod führen, namentlich

durch Schlagaderverletzungen. Eine konkrete Lebensgefahr sei bei F____ nur dank

einer Notoperation nicht eingetreten. Dennoch erachtet die Vorinstanz die

Inkaufnahme des Todes durch den Schützen C____ nicht als zwingend. Dass Schüsse

auf eine Person gefährlich seien, sei zwar allgemein bekannt, aber ob er sich

ernsthaft Rechenschaft gegeben habe, dass er mit diesen Schüssen tödliche

Verletzungen bewirken könnte, sei fraglich. So habe er ausgesagt, er habe mit

den Schüssen auf die unteren Extremitäten von D____ bewusst die Stelle gewählt,

welche am wenigsten lebensgefährlich sei. C____ sei zwar nach eigenen Angaben

kein geübter Schütze, die Schüsse auf D____ und F____ seien aber aus geringer

Entfernung von zwei bis drei Metern erfolgt. Die Situation sei zwar dynamisch

gewesen, C____ selbst sei aber stillgestanden und habe gute Sicht gehabt.

Schwere Körperverletzungen habe er hingegen fraglos in Kauf genommen (Urteil

Vorinstanz, E. II.11.2).

3.3.2.2 Die Staatsanwaltschaft ficht diese rechtliche

Qualifikation an und verlangt einen Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter

vorsätzlicher Tötung. Sie argumentiert, die Vorinstanz habe nicht in genügendem

Masse berücksichtigt, dass die Schüsse im Rahmen eines dynamischen Geschehens

abgefeuert worden seien und C____ kein geübter Schütze sei. Entgegen den

Erwägungen der Vorinstanz müsse daraus gefolgert werden, dass durch das

Abfeuern der Schüsse die Gefahr von tödlichen Verletzungen auf der Hand gelegen

und C____ den Eintritt des Todes zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen

habe. Es sei daher jeweils von versuchter vorsätzliche Tötung auszugehen

(Berufungsbegründung, Akten S. 11’163 f.). Die Verteidigung hat sich bezüglich

der rechtlichen Qualifikation der Schüsse den Ausführungen der Vorinstanz

angeschlossen und betont, dass der Berufungskläger C____ mehrfach ausgesagt

habe, er habe die Angreifer nicht töten, sondern lediglich die

Auseinandersetzung beenden wollen. Er habe bewusst einen Schuss auf die Beine

abgegeben, der nicht tödlich sei (Berufungsbegründung, Akten S. 11’194).

3.3.2.3 Die rechtliche Qualifikation als versuchte

schwere Körperverletzung überzeugt nicht. Wie auch die Vorinstanz festgestellt

hat, gab C____ die Schüsse im Rahmen eines dynamischen Geschehens ab und war

nach eigenen Aussagen kein geübter Schütze. Die Staatsanwaltschaft moniert zu

Recht, dass der von der Vorinstanz angeführte Bundesgerichtsentscheid

6B_1351/2016 vom 17. Mai 2017, welcher als Vergleichsfall angeführt wird,

insofern nicht einschlägig ist, als dort aus nächster Nähe geschossen wurde,

nämlich «aus einer Distanz von wenigen bis ca. 20 cm» (E. 1), wogegen die

Schüsse im vorliegenden Fall aus mehrere Metern Entfernung abgegeben wurden.

Die Frage der Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung ist unter zwei Aspekten zu

prüfen. Einerseits ist die Frage zu beantworten, ob der Schütze wissen muss,

dass auch eine Schussverletzung im Bereich der Beine tödlich verlaufen kann und

ihm daher ein Eventualvorsatz zu unterstellen ist ‒ insofern kann der

Vorinstanz gefolgt werden, die es zwar als allgemein bekannt erachtet, dass

Schüsse auf eine Person stets gefährlich sind, nicht aber, dass auch die in

casu vorsätzlich verursachten Verletzungen tödlich verlaufen können. Vor diesem

Hintergrund überzeugt auch, dass im zitierten Bundesgerichtsurteil der

Tötungsvorsatz bei einem Schuss aus wenigen Zentimetern Entfernung verneint

wurde. Der Umstand, dass sich die Schussabgabe im Rahmen eines dynamischen

Geschehens ereignete und der Schütze zudem ungeübt war, beschlägt hingegen eine

andere Frage, nämlich ob der Schütze in Kauf genommen hat, das avisierte Opfer

in anderer als der von ihm geplanten Weise zu treffen und zu verletzen, und

dies ist zu bejahen: Der Beschuldigte C____ hat selbst ausgesagt, dass er die

Schüsse auf Personen abgegeben hat, die sich zu diesem Zeitpunkt inmitten des

Kampfgeschehens befanden («Es war ein Tumult», Protokoll Berufungsverhandlung, Akten

S. 11’650). Unabhängig davon, ob er selbst stillgestanden ist, wie ihm die

Vorinstanz zubilligt, konnte sich die Position dieser Personen jederzeit

ändern, was zur Verletzung anderer Körperteile und damit einhergehend auch

tödlichen Verletzungen hätte führen können. Hinzu kommt, dass die Schüsse nicht

im Freien, sondern in einem geschlossenen Raum abgegeben wurden, was die Gefahr

von unkontrollierbaren Abprallern mit sich brachte. Die Vorinstanz hat im

Zusammenhang mit der angeklagten mehrfachen Gefährdung des Lebens zu Recht auf

das erhebliche Risiko von Querschlägern bei Schussabgaben in einem

geschlossenen Raum und im dynamischen Geschehen hingewiesen und einen direkten

Vorsatz C____s in Bezug auf die Gefährdung des Lebens sämtlicher Anwesenden

angenommen (Urteil Vorinstanz E. II.11.3). Es ist nicht einzusehen, weshalb C____

bezüglich der Personen, auf die er die Schüsse abgab, nicht zumindest mit

Eventualvorsatz auf eine vorsätzliche Tötung gehandelt haben sollte.

3.3.2.4 Notwehr / Notwehrhilfe

Der

Berufungskläger C____ macht geltend, er habe in Notwehr nach Art. 15 StGB

(Rechtfertigende Notwehr) gehandelt. In korrekter Anwendung des «in dubio pro

reo»-Grundsatzes sei von einem rechtswidrigen Angriff durch die Gruppe um F____

auszugehen, im Rahmen dessen C____ die Schüsse abgegeben habe. Zwar hätten die

Schüsse eine massive Abwehr mit erheblichem Risiko dargestellt, zum Zeitpunkt

der Schussabgaben habe die Gruppe um F____ jedoch mit Stühlen auf A____ und

weitere Personen eingeschlagen und A____ sei bereits bewusstlos am Boden

gelegen. Der Berufungskläger habe zudem nicht gewusst, ob weitere Angreifer

Waffen wie Messer oder Pistolen mit sich tragen und einsetzen und ob weitere

Personen in den Club stürmen würden. Die Schüsse hätten demnach die einzige

erfolgversprechende Massnahme dargestellt, da sich der Berufungskläger nicht

anders gegen die Übermacht habe wehren können (Berufungsbegründung, Akten S.

11’195 f.).

Wird jemand ohne

Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der

Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen

angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Notwendige Voraussetzung ist

also, dass die Handlung von einem ausschliesslichen Abwehrwillen getragen ist

(vgl. zum Ganzen E. 3.2.5). Wie bereits dargelegt, war der Berufungskläger C____

in einen Raufhandel involviert und handelte nicht nur abwehrend. Auch innerhalb

des laufenden Raufhandels wäre das Wiederaufleben des Notwehrrechts denkbar

gewesen, wenn es von der gegnerischen Seite zu Übergriffen gekommen wäre, die

innerhalb der wechselseitigen Gewaltanwendung eine andere Qualität erreicht

hätten als eine «gewöhnliche» Schlägerei. Es bestehen indes überhaupt keine

Hinweise darauf, dass zum Zeitpunkt des Schusswaffeneinsatzes eine Situation

bestanden hätte, die über die vom Raufhandel abgedeckte wechselseitige

Schlägerei hinausgegangen wäre. Es war vielmehr so, dass die krasse Eskalation

von einer Schlägerei zu einer Schiesserei einzig von C____ zu verantworten war.

Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor ‒ namentlich keine

aktenkundigen gravierenden Verletzungen auf Seiten der Gruppierung um den

Berufungskläger ‒ welche darauf hindeuten würden, dass sich der

Berufungskläger tatsächlich aus einem Verteidigungswillen heraus zur Anwendung

einer Schusswaffe veranlasst gesehen hätte. Auch das Narrativ der Verteidigung,

wonach die Gruppierung um C____ von einer personellen Übermacht überfallen

worden sei, hält einer kritischen Überprüfung nicht stand (siehe dazu 3.3.1.5).

Und auch die aufgestellte Behauptung, C____ habe damit rechnen müssen, dass

«weitere Personen» aus der Gruppe um F____ Waffen auf sich tragen würden,

verfängt nicht, denn sie insinuiert, dass die eingesetzte Waffe von der

Gegenseite stammte. Für die These der Verteidigung von C____, wonach bereits

die von C____ eingesetzte Schusswaffe aus der Gruppierung um F____ stammte

(Berufungsbegründung Ziff. 45, Akten S. 11’195), gibt es jedoch keine

Anhaltspunkte. Wem die Waffe gehörte, ist ungeklärt, jedoch steht fest, dass

sie von C____ eingesetzt und schliesslich von M____ entsorgt wurde. Im

Gegensatz dazu gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie von der

Gegenseite stammte. Notwehr oder Notwehrhilfe fallen nach dem Gesagten ausser

Betracht, und es ergeht Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher

Tötung.

3.3.2.5 Mehrfache Gefährdung des Lebens

Der

Berufungskläger C____ wurde zusätzlich der mehrfachen Gefährdung des Lebens schuldig

erklärt, was ebenfalls angefochten wird. Zwar sei unbestritten, dass er mehrere

Schüsse abgefeuert habe und damit F____ und D____ verletzt sowie die weiteren

Anwesenden wegen der Gefahr von Querschlägern erheblich gefährdet habe, jedoch

werde bestritten, dass er skrupellos und aus nichtigen Gründen geschossen habe,

denn er habe einer Notwehrsituation gehandelt (Berufungsbegründung, Akten S.

11’196).

Dass sich der

Berufungskläger C____ nicht auf Notwehr berufen kann, wurde bereits dargelegt

(siehe E. 3.3.2.4). Die Vorinstanz ist aus überzeugenden Gründen zum Schluss

gelangt, dass C____ durch die mehrfache Schussabgabe in einem geschlossenen

Raum im dynamischen Geschehen sämtliche Anwesenden in skrupelloser Weise am

Leben gefährdet hat, was zu bestätigen ist. Von diesem Schuldspruch ausgenommen

sind jene Personen, auf welche C____ geschossen hat und bezüglich derer er der

versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen ist ‒ in ihrem Falle

wird die Gefährdung des Lebens konsumiert (siehe BGer 6B_758/2018 vom 24.

Oktober 2019, E. 2.1).

3.3.3 Schuss auf E____ (AS 2.5)

3.3.3.1 Betreffend den auf E____ abgegebenen Schuss

(Anklageschrift Ziff. 2.5) hat die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift

zunächst geschildert, dass der Berufungskläger A____ diesen abgegeben habe.

Alternativ sei der Schuss ‒ wie bereits die vorangegangenen ‒ vom

Berufungskläger C____ abgegeben worden. Nachdem die Vorinstanz von dieser

letztgenannten Alternativschilderung ausgegangen ist, beantragt die

Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung einen Schuldspruch gegen A____ und die

Qualifizierung auch dieser Schussabgabe als versuchte vorsätzliche Tötung

(Berufungserklärung Staatsanwaltschaft Ziff. 2, Akten S. 11’054). Während sie

sich mit der Berufungsbegründung auf A____ als Täter festgelegt hat, lautete

ihr Antrag in der Berufungserklärung wiederum, eventualiter sei C____ der

versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von E____ schuldig zu sprechen

(Berufungsbegründung, Akten S. 11’160 ff.).

3.3.3.2 Das Instrument der Alternativanklage nach Art.

325 Abs. 2 StPO steht der Staatsanwaltschaft zur Verfügung, wenn sie

hinsichtlich verschiedener Sachverhaltsvarianten einen hinreichenden

Tatverdacht für die Anklage annimmt. Dabei überlässt die Staatsanwaltschaft –

ohne eine Präferenz zum Ausdruck zu bringen – dem Gericht den Entscheid,

welcher Vorhalt als bewiesen zu betrachten ist. Es kann sich um

unterschiedliche Sachverhaltshypothesen handeln, die sich gegenseitig

ausschliessen oder aber um Varianten im Tatablauf, die sich lediglich in

einzelnen Punkten voneinander unterscheiden (Heimgartner/Niggli,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 45). Nicht zulässig

ist hingegen die Anklage alternativer Täter, da dies der in Art. 325 Abs. 1

lit. d StPO genannten Vorgabe an die Anklageschrift zuwiderläuft, wonach die

Anklageschrift die beschuldigte Person zu bezeichnen hat. Alternative oder

subsidiäre Anklagen, die sich gegen verschiedene Beschuldigte richten, sind

‒ mit der nicht vorliegenden Ausnahme einer subsidiären

Unternehmensstrafbarkeit ‒ grundsätzlich unzulässig (Heimgartner/Niggli, a.a.O., N 14; Landshut/Bosshard, in: Zürcher Kommentar

StPO, 3. Auflage 2020, Art. 325 N 6 und 32; Schmid/Jositsch,

Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 325 N 4).

3.3.3.3 Gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO sistiert das

Gericht das Verfahren, wenn sich aufgrund der Prüfung der Anklage oder später

im Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann. Falls

erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die

Staatsanwaltschaft zurück. Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt

das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die

Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320

ist sinngemäss anwendbar (Abs. 4). Die Verfahrensleiterin hat den Parteien mit

Verfügung vom 9. Mai 2022 mitgeteilt, dass das Gericht in diesem Anklagepunkt

allenfalls über eine Rückweisung oder Verfahrenseinstellung zu befinden haben

werde, da Alternativanklagen zwischen verschiedenen Angeklagten nicht statthaft

seien und es den Parteien ermöglicht, sich hierzu vor oder während der

Hauptverhandlung zu äussern (Akten S. 11’465).

3.3.3.4 Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe

vom 19. Mai 2022 (Akten S. 11’473 f.) zu dieser Frage geäussert. Sie

vertritt die Ansicht, dass die zitierten Autoren des Basler und Zürcher

Kommentars jeweils auf den Praxiskommentar von Schmid bzw. Schmid/Jositsch verweisen

würden, weshalb es sich lediglich um eine einzelne Lehrmeinung handle, welche

die Alternativanklage in der vorliegenden Form als unzulässig erachte und die

abzulehnen sei. Aus strafprozessualer Sicht habe in der vorliegenden

Konstellation keine Alternative zum gewählten Vorgehen bestanden, da sowohl dem

Beschuldigten A____ als auch dem Beschuldigten C____ unter Ziff. 2 der Anklage

die Begehung mehrerer Straftaten vorgeworfen würden und eine Verfahrenstrennung

aufgrund des Grundsatzes der Verfahrenseinheit nicht möglich gewesen wäre.

3.3.3.5 Die Argumentation der Staatsanwaltschaft

vermag nicht zu überzeugen. Dass verschiedene Autoren auf Schmid verweisen

bedeutet keineswegs nur, dass diese Einzelmeinung reproduziert wird, sondern

dass die Autoren dessen Meinung teilen und daher übernehmen und zu ihrer

eigenen gemacht haben. Zudem hat die Staatsanwaltschaft keine davon abweichende

Lehrmeinung beibringen können. Dass eine Alternativanklage, die zwischen

mehreren Beschuldigten verläuft, unzulässig ist, ergibt sich denn auch

unmissverständlich aus dem Wortlaut von Art. 325 StPO, welcher den Inhalt der

Anklageschrift umschreibt und dessen lit. d «die beschuldigte Person» nennt,

womit sich die Staatsanwaltschaft diesbezüglich festzulegen hat. Dass sowohl C____

als auch A____ innerhalb des Komplexes «Club N____» weiterer Tathandlungen

bezichtigt werden, ändert nichts daran, dass der Schuss auf E____ einem

Beschuldigten anzulasten ist. Ist dies nicht möglich, stehen nach einer

Verletzung, die aus dem Lager mehrerer Beteiligter begangen wurde,

Auffangtatbestände wie der Raufhandel oder der Angriff zur Verfügung. Dass die

Staatsanwaltschaft den gewählten Weg beschritten hat, ist denn auch deshalb

nicht nachvollziehbar, da sie dem Gericht zwar eine Alternativanklage mit zwei

möglichen Tätern präsentiert hat, die von ihr selbst angebotene Variante

‒ für die sich die Vorinstanz mit dem Täter C____ entschieden hat ‒

dann aber offenbar abgelehnt und mit Berufung angefochten hat. Da sie also

offensichtlich von der Täterschaft A____s überzeugt ist und C____ als Täter

ausschliesst, hätte es somit gar keiner Alternativanklage bedurft, zumal nicht

ersichtlich ist, dass sich die Beweislage diesbezüglich seit Anklageerhebung verändert

hätte.

3.3.3.6 Ergibt die

Prüfung der Anklageschrift, dass ein Urteil nicht ergehen kann, hat das Gericht

gemäss Art. 329 die Möglichkeit, das Verfahren zu sistieren und ‒ falls

nötig ‒ zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft

zurückzuweisen (Abs. 2). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, stellt das

Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die

Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Abs. 4). Soll

das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, kann die

Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen (Abs. 5).

Im vorliegenden

Fall ist von einer Rückweisung abzusehen. Zwar scheint die Staatsanwaltschaft

inzwischen dezidiert der Ansicht zu sein, dass A____ der Schütze war, die

Vorinstanz hat sich jedoch der Alternativschilderung in der Anklageschrift

angeschlossen, A____ von diesem Vorwurf freigesprochen und stattdessen C____ als

Schützen angenommen. Auch wenn die Anklageschrift dahingehend «ergänzt» bzw.

bereinigt würde, dass die Alternativanklage gestrichen und der Schuss auf E____

ausschliesslich A____ angelastet würde, würde der geständige C____, der kurz

zuvor weitere Schüsse abgegeben hatte, zumindest nicht zu unterdrückende

Zweifel an der Täterschaft A____s wecken und es müsste im Zweifel ein Freispruch

ergehen. Die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft würde demnach letztlich zu

keinem anderen Ergebnis führen als eine Einstellung des Verfahrens. Das

Verfahren gegen die Beschuldigten A____ und C____ ist demnach in Anklageziffer

2.5 einzustellen. Sämtlichen von dieser Verfahrenseinstellung Betroffenen

‒ namentlich dem Geschädigten Privatkläger E____, dessen adhäsionsweise

Zivilforderungen aufgrund der Einstellung auf den Zivilweg zu verweisen sind

‒ wurde vorgängig, wie erwähnt, in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO das

rechtliche Gehör gewährt.

3.3.4 Schuldsprüche und Einstellungen im Komplex «Club N____»

Die

Berufungskläger A____ und C____ sind somit des Raufhandels schuldig zu

erklären. Im Falle von C____ ergehen weitere Schuldsprüche wegen mehrfacher

versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Gefährdung des Lebens. Das

Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von E____ wird

bezüglich beider Berufungskläger eingestellt, im Falle von A____ umfasst die

Einstellung auch den Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens.

3.4 Unterlassung

der Buchführung

3.4.1 Der

Berufungskläger A____ ficht den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen

Unterlassung der Buchführung an. Er sei aufgrund der zu unbestimmt formulierten

Anklage und damit einhergehenden Verletzung des Akkusationsprinzips

freizusprechen. Überdies sei ihm nicht nachzuweisen, dass er sich nicht um den

Erhalt der Geschäftsbücher bemüht hätte. Nach seiner Verhaftung Ende Oktober

2018 sei ihm dies gar nicht mehr möglich gewesen. Es habe dem Beschuldigten am

erforderlichen Vorsatz gemangelt, habe er die vorangehenden Geschäftsbücher

doch erhältlich machen und fortführen wollen, was ihm aber unmöglich gewesen

sei. Er habe weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand von Art. 166

StGB erfüllt (Berufungsbegründung, Akten S. 11’262).

3.4.2 Es trifft zu,

dass sich die Schilderung in der Anklageschrift darauf beschränkt, dass der

Beschuldigte seiner ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur ordnungsgemässen

Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern nicht nachgekommen sei, was der

Formulierung des Straftatbestandes von Art. 166 StGB entspricht. Eine

Verletzung des Akkusationsprinzips liegt gleichwohl nicht vor, da eine

Konkretisierung des Fehlverhaltens beim vorliegenden Unterlassungsdelikt nicht

möglich ist, lautet der Vorwurf doch dahingehend, dass der Beschuldigte

entgegen seiner Pflichten untätig geblieben ist.

In der

Berufungsverhandlung sagte der Berufungskläger A____ aus, er habe dem früheren

Eigentümer vertraut. Wenn er nicht im Gefängnis gewesen wäre, hätte er einen

Abschluss machen können, aber er sei ein halbes Jahr isoliert gewesen. Der alte

Inhaber habe ihm die früheren Abschlüsse bringen wollen, aber er sei zu diesem

Zeitpunkt im Gefängnis gewesen. Er habe bereits über zehn Firmen gehabt und

noch nie so etwas erlebt (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 11’654). Es ist

unbestritten, dass sich der Beschuldigte weder vor noch während seiner Haft um

die Bücher gekümmert hat und diese daher zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung

nicht vorlagen. Dass es dem Beschuldigten aufgrund seiner Inhaftierung nicht

möglich war, sich selbst um die Buchführung zu kümmern, vermag ihn jedoch nicht

zu entlasten, hätte er doch aus der Haft den Kontakt zwischen dem ehemaligen

Eigentümer der [...] und seinem Treuhänder [...] herstellen können, sodass Letztgenannter

sich um die Buchführung hätte kümmern können. Dass er um die korrekte Führung

und Aufbewahrung der Geschäftsbücher besorgt sein musste, war dem

geschäftserfahrenen Berufungskläger zweifellos klar. Es ergeht demnach

Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung.

3.5 Betäubungsmittelkonsum

Der

Berufungskläger B____ gesteht den mehrfachen Betäubungsmittelkonsum nach wie

vor zu (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 11’654), er beantragt aber gleichwohl

die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils in diesem Punkt. In der

Berufungserklärung macht er geltend, aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist

von Art. 109 StGB habe ein Freispruch zu erfolgen (Berufungserklärung: Akten S.

11’083, Plädoyer: Akten S. 11’582). Der Berufungskläger übersieht dabei jedoch,

dass die Verjährung nicht mehr eintreten kann, wenn vor dem Ablauf der

Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3

StPO). Diese Regelung gilt auch für Übertretungen (BGE 135 IV 196 E. 2.3). In

seinem Plädoyer hat der Rechtsvertreter ergänzt, sollte die Verjährung nicht

eingetreten sei, sei der Anklagegrundsatz verletzt worden, da der Zeitraum des

Konsums in der Anklageschrift nicht eingegrenzt worden sei. Es sei auch

möglich, dass der Konsum Ende September stattgefunden habe, womit er (zum

Zeitpunkt des massgeblichen erstinstanzlichen Urteils) bereits verjährt gewesen

wäre (Prot., Akten S. 11’658). Die Schilderung in der Anklageschrift ist jedoch

nicht zu beanstanden: Es wird geschildert, dass der Beschuldigte vor dem 27.

Mai 2018, 06:15 Uhr, also dem Zeitpunkt des auf Cannabis und Kokain positiv

anzeigenden Tests, diese Substanzen konsumiert haben musste. Es ist

gerichtsnotorisch, dass das positive Testresultat den Konsum dieser Substanzen

kurz zuvor belegt und ein Konsum über ein halbes Jahr zuvor ausser Betracht

fällt. Dem forensisch-toxikologischen Gutachten ist zu entnehmen, dass sich der

letzte Cannabiskonsum bei häufigen Konsum ‒ welcher aufgrund der

vorliegenden Werte anzunehmen sei ‒ nicht sicher aus der Konzentration

der Cannabinoide ableiten lasse, hingegen spreche die Kokain-Blutkonzentration

für einen Konsum in den Stunden vor der Blutentnahme (Akten S. 6’550). Aufgrund

des Nachweises regelmässigen Cannabiskonsums und des kurz vor der Blutentnahme

erfolgten Kokainkonsums ergeht ein Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes.

4. Strafzumessung

4.1 Allgemeines

4.1.1 Gemäss Art. 47

StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach

dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine

persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das

Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen. An eine «richtige»

Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,

Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu

begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar

2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

4.1.2 Hat der Täter

durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für

das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für

die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen

Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,

erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem

Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die

hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist

die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4.

Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.

Auflage 2019, Rz. 520).

4.1.3 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer

6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen

Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich

(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt

werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu

gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a

StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart

trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der

eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

4.2 A____

4.2.1 Die

Einsatzstrafe ist anhand des mit der höchsten Strafe bedrohten Delikts, ‒

vorliegend der versuchten vorsätzlichen Tötung ‒ zu bestimmen, dessen

Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Der Berufungskläger A____

hat sein Opfer zwei Mal in den Oberkörper gestochen. Dieses objektive

Tatverschulden ist verglichen mit anderen tatbestandsmässigen Verhaltensweisen

im unteren bis mittleren Bereich des Strafrahmens zu verorten, was eine Strafe

von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. Das subjektive

Tatverschulden ist dagegen als relativ leicht zu bezeichnen, denn zu Gunsten

des Berufungsklägers ist zu berücksichtigten, dass er sich als Geschäftsführer

dazu berufen fühlte, die Ordnung in seinem Club wiederherzustellen ‒ was

die gewählten Mittel selbstredend nicht rechtfertigt. Es ist ihm weiter zugute zu

halten, dass er unter dem Eindruck agierte, dass sein Neffe I____ schwer

verletzt am Boden lag. Ein weiterer Abzug ist vorzunehmen, da er nicht mit

direktem Vorsatz, sondern eventualvorsätzlich handelte. Nicht wesentlich zu

seinen Gunsten sind die Verletzungen zu werten, die sich A____ zugezogen hat,

da diese nur oberflächlicher Natur waren. Die Strafe ist aufgrund des subjektiven

Verschuldens auf 6 ½ Jahre zu reduzieren. Weiter sind rund 25 % Abzug

vorzunehmen, da es beim Versuch blieb und dem Berufungskläger nicht

nachzuweisen ist, dass die schweren Verletzungen von ihm stammen. Daraus ergibt

sich eine Einsatzstrafe von vier Jahren und 10 Monaten.

4.2.2 Für

sich alleine betrachtet wäre für den Raufhandel in Basel («O____ Club») eine

Freiheitsstrafe von 9 Monaten angemessen, womit auch für dieses Delikt eine

Geldstrafe ausser Betracht fällt (Höchstmass seit dem 1. Januar 2018: 180

Tagessätze). Neben dem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung

innerhalb des gleichen Geschehens fällt dieser Schuldspruch indes nur

geringfügig ins Gewicht, weshalb die Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1

StGB um lediglich zwei Monate zu erhöhen ist. Der Raufhandel im «Club N____»

wäre nach dem objektiven Tatverschulden mit 7 Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden,

so dass auch hier keine Geldstrafe mehr möglich ist. Da der Berufungskläger nur

4 ½ Monate nach dem Vorfall in Basel und während eines laufenden

Strafverfahrens bereits wieder einschlägig straffällig geworden ist, ist die

Strafe auf 9 Monate zu erhöhen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die

Strafe in der Asperation um ein Drittel zu reduzieren, woraus sich eine

Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren ergibt. Aus der Täterkomponente ergibt sich

nichts, was weiter zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre: Der

Berufungskläger A____ hat bis zuletzt jedes Fehlverhalten in Abrede gestellt

und demzufolge auch keine Reue gezeigt. Er ist mehrfach vorbestraft, jedoch bezüglich

der Gewaltdelikte nicht einschlägig (Strafregisterauszug, Akten S. 11’461 ff.),

weshalb sich diese Einträge in seinem Strafregister nicht negativ auswirken.

Die Täterkomponente führt somit zu keiner Änderung zu Gunsten oder Lasten des

Berufungsklägers.

4.2.3 Die Unterlassung

der Buchführung sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe vor. Das Verschulden wiegt hier leicht, und es ist eine Geldstrafe

angezeigt, deren Höhe auf 30 Tagessätze bemessen wird. Auch die vorinstanzlich

bemessene Tagessatzhöhe von CHF 100.‒ erweist sich nach wie vor als

korrekt, nachdem der Berufungskläger seinen monatlichen Nettolohn auf CHF 4’000.‒

beziffert hat (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 11’647). Der bedingte

Strafvollzug ist aufgrund der Vorstrafe vom 9. November 2016 wegen Beschäftigung

von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, die ebenfalls Fehlverhalten

im Geschäftsleben betraf, nicht zu gewähren.

4.2.4 Die Vorinstanz

hat auf den Widerruf zweier Vorstrafen aus den Jahren 2016 und 2017 mit Recht

verzichtet, da aufgrund der nun ausgefällten unbedingten Sanktion davon

ausgegangen werden kann, dass sich der Berufungskläger inskünftig wohlverhalten

wird.

4.3 B____

4.3.1 Die

Einsatzstrafe ist anhand des Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher

Tötung zu bilden. Das Tatverschulden wiegt verglichen mit jenem von A____

schwerer, da B____ sich ohne nachvollziehbaren Grund in die Auseinandersetzung

eingemischt, auf I____ eingestochen und diesen in unmittelbare Lebensgefahr

gebracht hat. Seinem objektiven Tatverschulen wäre bei einer vollendeten vorsätzlichen

Tötung eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren angemessen. Zu seinen Gunsten ist zu

berücksichtigen, dass die Angriffe gegenseitiger Natur waren und B____ selbst

auch erhebliche Verletzungen erlitten hat, dass nicht von einem direkten

Tötungsvorsatz ausgegangen wird, sondern lediglich von Eventualdolus, und

schliesslich, dass der in Kauf genommene Taterfolg nicht eingetreten ist, wenn I____

auch schwer verletzt worden ist. Insgesamt wäre hier eine Einsatzstrafe von 5

Jahren angemessen.

4.3.2 Die

Einsatzstrafe müsste aufgrund der zusätzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher

versuchter schwerer Körperverletzung deutlich erhöht werden und ein weiterer

geringfügiger Aufschlag hätte wegen des Raufhandels zu erfolgen. Da die nach

Art. 49 Abs. 1 zu bildende Gesamtstrafe somit deutlich über das vorinstanzlich

ausgesprochene Strafmass von 5 ¼ Jahren zu liegen käme, eine Erhöhung der Strafe

jedoch ausgeschlossen ist, nachdem die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel

ergriffen hat, ist unverändert eine Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren

auszusprechen.

4.3.3 Der

mehrfache Betäubungsmittelkonsum stellt eine Übertretung dar und ist mit einer

Busse zu ahnden, die praxisgemäss auf CHF 300.‒ zu bemessen ist. Die

Busse ist im Falle schuldhafter Nichtbezahlung in drei Tage

Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln (Art. 106 Abs. 2 StGB).

4.4 C____

4.4.1 Nachdem die

Schüsse auf F____ und D____ jeweils als versuchte vorsätzliche Tötung

qualifiziert worden sind, ist die Einsatzstrafe anhand einer dieser Taten mit

einer Strafdrohung von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe zu bilden. In der

Begehungsweise sind die beiden Taten identisch, aufgrund der gravierenderen

Verletzungen von F____, auf den überdies zwei Schüsse abgegeben wurden,

erscheinen die Schüsse auf ihn als schwerste Straftat, welche gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB Ausgangspunkt der Strafzumessung ist. Das objektive Tatverschulden

würde bei vollendeter Tatbegehung mittelschwer wiegen und eine Einsatzstrafe

von 10 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen. Subjektiv ist zu Lasten des

Berufungsklägers zu werten, dass er aus nicht nachvollziehbaren Gründen im

Rahmen eines «gewöhnlichen» Raufhandels mehrmals auf F____ schoss und dessen

Tod in Kauf nahm. Stark zu seinen Gunsten ist indes zu berücksichtigen, dass er

konsequent auf die Beine seiner Opfer schoss und so immerhin demonstrierte,

dass der Tod dieser Personen nicht das Ziel seiner Handlung war, sondern er

lediglich eventualvorsätzlich handelte. Das subjektive Tatverschulden ist daher

insgesamt als relativ leicht zu gewichten, weshalb die Einsatzstrafe um ein

Jahr zu reduzieren ist. Stark strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass der

Tod nicht eingetreten und die Tat daher im Versuchsstadium verblieben ist, wenn

F____ auch erheblich verletzt wurde und unter den Folgen der Tat stark leidet

(siehe dazu zur Genugtuungsbemessung unter E. 6.4.2.3). Unter Berücksichtigung

dieser Faktoren ist die Einsatzstrafe auf sechs Jahre Freiheitsstrafe zu

bemessen.

4.4.2 In

einem nächsten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die einzelnen weiteren

Delikte festzulegen und im Rahmen der Asperation die dafür angemessenen

Straferhöhungen zu bestimmen. Bezüglich der Umstände der Schussabgabe auf D____

und der subjektiven Tatkomponente ist das Tatvorgehen identisch mit jenem zum

Nachteil von F____, und es kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Die Tat

zum Nachteil des Privatklägers D____ unterscheidet sich insofern, als dieser

lediglich einmal getroffen wurde und die Folgen in seinem Fall weniger

gravierend waren (siehe dazu E. 6.4.1). Für sich alleine betrachtet wäre diese

Tat mit einer Freiheitstrafe von 5 Jahren zu ahnden. Da sie sich im Rahmen der

gleichen Auseinandersetzung und in Umsetzung des gleichen Tatentschlusses ereignete,

ist die Einsatzstrafe indes lediglich um zwei Jahre zu erhöhen. Art. 129 StGB

sieht vor, dass die Gefährdung des Lebens mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis

zu 5 Jahren zu sanktionieren ist. Der Berufungskläger C____ hat durch die

Abgabe mehrerer Schüsse im Rahmen eines dynamischen Geschehens und in einem

geschlossenen Raum neben den Verletzten auch zahlreiche weitere Personen

‒ auch jene aus seinem eigenen Lager ‒ am Leben gefährdet. Sein

Tatverschulden war dabei eher schwer und unter Berücksichtigung der Vielzahl

gefährdeter Personen entspräche dies einer angemessenen Strafe von rund drei

Jahren Freiheitsstrafe. In Anwendung des Asperationsprinzips wird die Strafe um

ein Jahr erhöht. Es verbleibt der Raufhandel, welcher für sich alleine mit

sieben Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden wäre und in der zu bildenden

Gesamtstrafe mit drei Monaten Freiheitsstrafe berücksichtigt wird. Es ist

demnach eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren und drei Monaten auszusprechen. Die

Täterkomponente ist neutral zu werten: Ein Beschuldigter muss sich nicht selbst

belasten. Angesichts der inkonstanten und dem Beweisergebnis angepassten

Aussagen sowie der Weigerung bis zum Schluss, die Rechtswidrigkeit seiner

Handlung anzuerkennen, kann dem Berufungskläger indessen entgegen der Annahme

der Vorinstanz keine Kooperation zugutegehalten werden, die sich in der

Strafzumessung zu seinen Gunsten auswirken könnte. Beizupflichten ist der

Vorinstanz in der Feststellung, dass aus dem Vorleben von C____ keine

Informationen vorliegen, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären ‒

die gegebene Vorstrafenlosigkeit (Strafregisterauszug, Akten S. 11’456 f.)

wirkt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral aus (BGE 136 IV 1 E.

2.6).

4.5 Sämtlichen

Berufungsklägern ist die ausgestandene Haft in Form von Polizeigewahrsam,

Untersuchungs- und Sicherheitshaft und vorzeitigem Strafvollzug vollumfänglich

auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

5. Landesverweisung

Gegen alle drei

Berufungskläger wurde vorinstanzlich in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB eine

obligatorische 10-jährige Landesverweisung ausgesprochen. Im Falle der

Berufungskläger A____ und C____ wurde verfügt, diese sei im Schengener Informationssystem

(SIS) einzutragen (Urteil Vorinstanz E. V.).

5.1 A____

5.1.1 Die Vorinstanz

hat im Fall von A____ aufgrund der vorliegenden Katalogstraftat gemäss Art. 66a

Abs. 1 StGB eine obligatorische Landesverweisung von 10 Jahren ausgesprochen.

Sie hat erwogen, die Härtefallklausel sei gemäss Bundesgericht restriktiv

anzuwenden. Ein Härtefall liege bei A____ offensichtlich nicht vor. Der

36-jährige Beschuldigte sei erst im November 2009 in die Schweiz gekommen und

habe die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend sowie einen Teil seines

Erwachsenenlebens in seiner Heimat Türkei verbracht. Seine hiesige Integration

gehe nicht über das gewöhnliche Mass hinaus. Beruflich habe er sich insoweit

eingefügt, als er unter anderem mit dem Betrieb einer Schneiderei und einer

Textilreinigung selbst für seinen Lebensunterhalt aufkomme, zwischenzeitlich

habe er sich zudem in der Gastronomie betätigt. Im Juni 2018 habe er allerdings

Schulden von CHF 150’000.‒ gehabt; anfangs November 2018 hätten sich

diese dann nach seinen Angaben nur noch auf CHF 16’000.‒ belaufen. Er

spreche leidlich Deutsch und sein soziales Umfeld beschränke sich hauptsächlich

auf Kontakte zu seinen kurdischen Landsleuten. Die Ehe mit einer Schweizerin sei

2016 kinderlos geschieden worden. Mit Ausnahme eines Bruders und eines Onkels

lebten seine Familienangehörigen in der Türkei, wo er sie regelmässig besuche.

Kulturell und sozial sei er also nach wie vor in seinem Herkunftsland verankert,

und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass er dort nicht auch beruflich leicht

Fuss fassen könnte. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltemassnahme

überwiege zudem das persönliche Interesse von A____ auf einen Verzicht darauf.

Sein Verschulden im Zusammenhang mit der Anlasstat wiege im Vergleich zu

anderen denkbaren Tathandlungen zwar nicht sehr schwer, sei aber auch

keineswegs leicht. Danach habe er sich zudem keineswegs wohlverhalten, sondern

sich bereits nach kurzer Zeit erneut gewalttätig an einer Auseinandersetzung

beteiligt, was seine Legalprognose erheblich belaste. Das öffentliche

Schutzbedürfnis sei entsprechend gross, während eine Landesverweisung für den

Beschuldigten angesichts der oben dargelegten Umstände nicht sehr einschneidend

sei. Die Dauer der Landesverweisung wurde aufgrund des Verschuldens und des

öffentlichen Interesses an der Verweisung aus der Schweiz auf 10 Jahre

bemessen.

5.1.2 A____ beantragt,

es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Er habe erneut ein Asylgesuch

gestellt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) habe diesbezüglich noch

nicht viel unternommen und warte den Ausgang des Berufungsverfahrens ab. Das

Bundesgericht habe in einem neueren Entscheid festgehalten, man wisse nicht,

wie sich die Situation in der Türkei entwickle, aber dass die Kurden weiterhin

verfolgt würden, sei offensichtlich und es sei kaum vorstellbar, dass sich dies

bald ändere. Die Gerichte müssten Rechtssicherheit schaffen und keine

Landesverweisungen unter unklaren Bedingungen aussprechen. Der Berufungskläger A____

sei bereits früher als Flüchtling anerkannt worden, er habe dann aber auf

seinen Flüchtlingsstatus verzichtet, um zu seiner Mutter reisen zu können. In

der Türkei gebe es einen weiteren Prozess gegen ihn, und es sei dort ein

Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Aus den gleichen Gründen wie damals

erfülle er die Voraussetzungen zur Aufnahme als Flüchtling und als solcher

erhalte er eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Eine Rückschaffung wäre

aufgrund der Flüchtlingseigenschaft nicht möglich. Ob der Vollzug der

Landesverweisung daher unmöglich wäre, sei bereits jetzt zu prüfen. Es sei deswegen

auch im Falle der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils von einer

Landesverweisung abzusehen. A____ erfülle grundsätzlich die

Integrationskriterien, beherrsche die deutsche Sprache ohne Dolmetscher, habe

immer wieder Firmen geführt und sei wirtschaftlich voll integriert. Es wäre ihm

nicht zumutbar, in die Türkei zurückzugehen. Es möge ein grosses öffentliches

Interesse an seiner Fernhaltung bestehen, aber dieses würde sein persönliches

Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Plädoyer

Berufungsverhandlung, Akten S. 11’657).

5.1.3 Für die

Voraussetzungen einer Landesverweisung und die Verneinung eines Härtefalles

kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es trifft

zwar zu, dass der Berufungskläger hierzulande in vielfältiger Weise beruflich

tätig war, seine geschäftlichen Unterfangen verliefen aber nur teilweise

erfolgreich. Auch die weiteren relevanten Aspekte seiner Integration,

namentlich die prägenden Jahre in der Türkei, die Sprachkenntnisse, sein mehrheitlich

kurdisches Umfeld und die kinderlose geschiedene Ehe mit einer Schweizerin,

wurden berücksichtigt und seine Integration in der Schweiz zutreffend als nicht

über das übliche Mass hinausgehend qualifiziert, wogegen anzunehmen ist, dass er

aufgrund seiner kulturellen Verankerung in der Türkei wohl leicht beruflich

Fuss fassen kann. Dem steht angesichts der Schwere der verübten Straftat und

der erneuten Verwicklung in eine gewaltsame Auseinandersetzung während des

laufenden Verfahrens ein hohes Interesse der Bevölkerung an einer

Landesverweisung gegenüber.

5.1.4 Wenn sich der

Berufungskläger darauf beruft, dass er die Anforderungen zur Aufnahme als

Flüchtling erfülle, ergibt sich aus den vorliegenden Informationen kein

eindeutiges Bild. A____ reiste im Dezember 2009 in die Schweiz ein und ersuchte

bereits damals um Asyl. Er erhielt gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

vom 21. Januar 2013 (gegen eine Verfügung des BFM vom 7. November 2011) Asyl in

der Schweiz (Akten S. 10’093-10’114 [damals noch als [...] – nach der

Scheidung von [...] änderte er seinen Namen am 17. Mai 2017 wieder zurück in

den Ledigennamen A____]). Die Ehe wurde am 29. Juni 2016 in Zürich geschieden.

Damals hatte der Berufungskläger eine B-Bewilligung. Die vorzeitige Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung wurde A____ mit Entscheid des Migrationsamts

vom 25. November 2014 verweigert (Migrationsakten ZH S. 320 ff.),

ebenso die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit Entscheid vom 26. Juni

2015 (Migrationsakten ZH S. 333 ff.) und Entscheid vom 21. Dezember

2016 (Migrationsakten ZH S. 375 ff.). Mit Schreiben vom 18. September

2017 an das SEM verzichtete A____ auf das in der Schweiz gewährte Asyl und

seine Flüchtlingseigenschaft, worauf das SEM mit Verfügung vom 27. September

2017 gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AsylG das Asyl für erloschen

erklärte und A____ dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, damals AuG)

unterstellte (Migrationsakten ZH S. 384/5). Mit Verfügung vom 22. Februar

2018 entzog es A____ den Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge

(Migrationsakten ZH S. 395-397). Die B-Bewilligung wurde in der Folge

verlängert, bis er in Haft kam. Im Oktober/November 2018 zog A____ wieder in

den Kanton [...]. Am 28. Januar 2021 stellte er (mit Vertreter [...]) ein

zweites Asylgesuch. Er verwies auf seine ihm bereits früher zuerkannte

Flüchtlingseigenschaft. Er habe damals auf den Flüchtlingsstatus verzichtet, um

seine kranke Mutter in der Türkei zu besuchen. Am 6. November 2020 sei durch

ein erstinstanzliches türkisches Strafgericht ein Haftbefehl wegen Verdachts

der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation erlassen worden. Das

Bundesverwaltungsgericht habe 2013 festgehalten, dass A____ aus einer politisch

aktiven Familie stamme und zusammen mit seinem Vater die PKK unterstützt habe.

Die Voraussetzungen seien somit dieselben wie bei der erstmaligen Stellung des

Asylgesuchs, und es sei ihm ein weiteres Mal Asyl in der Schweiz zu gewähren (Zweites

Asylgesuch vom 28. Januar 2021: Akten SEM; Eingabe vom 30. Mai 2022 mit

beigelegtem Beschluss des 5. Strafgerichts erster Instanz von Diyarbakir mit

Übersetzung vom 6. November 2020: Akten S. 11’477 ff.).

Dass A____ im

Jahr 2013 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war, belegt nicht, dass die

damaligen Voraussetzungen noch immer bestehen. Dass er freiwillig auf diesen

Status verzichtete, um seine Mutter besuchen zu können, deutet immerhin darauf

hin, dass die von ihm behauptete Bedrohungslage zumindest zeitweilig nicht mehr

bestand. Ob seinem Asylgesuch erneut stattgegeben werden wird, muss

offenbleiben, da das SEM bis zum Ausgang des Berufungsverfahrens im

Asylverfahren keine weiteren Verfahrensschritte mehr unternommen hat (siehe Schreiben

SEM vom 15. Februar 2022 an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau:

Akten SEM). Bei anerkannten Flüchtlingen wird zwar ein Härtefall angenommen,

eine Landesverweisung ist aber selbst dort möglich, wenn auch nur unter den

Voraussetzungen gemäss Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30, BGer

6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3, mit Hinweis auf BGE 139 II 65 E. 4.1;

Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2). Dies bedeutet für die

Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, dass sich das öffentliche

Interesse an der Landesverweisung in einer schwerwiegenden Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung manifestieren und sich gegen die privaten

Interessen des anerkannten Flüchtlings am Verbleib in der Schweiz durchsetzen

muss (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Das

Bundesgericht hat etwa den Fall einer versuchten vorsätzlichen Tötung als

schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Ordnung beurteilt (vgl.

BGer 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E. 3.1.2). Vorausgesetzt wird

weiter, dass konkrete – nicht bloss abstrakte – Wiederholungsgefahr besteht

(BGE 139 II 65 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 135 II 110

E. 2.2.2 S. 114; BGer 2A.139/1994 vom 1. Juli 1994 E. 6 und

2A.51/2006 vom 8. Mai 2006 E. 5.2).

In die

Interessenabwägung einzubeziehen sind mit der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins

Heimatland auch Vollzugshindernisse, wie sie sich aus der

Flüchtlingseigenschaft ergeben, wobei diese in casu nicht feststeht, und

selbstredend nicht bei jedem gestellten Asylgesuch ‒ zumal innerhalb

eines laufenden Strafverfahrens mit drohender Landesverweisung ‒ von dessen

Erfolg ausgegangen werden kann. Selbst bei einem anerkannten Flüchtling wäre

zudem zu berücksichtigen, dass zwischen der Anordnung und dem Vollzug der

Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann und sich die Umstände

ändern können, bis der Vollzugsentscheid nach Art. 66d StGB ergeht

(BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_423/2019 vom

17. März 2020 E. 2.2.2; 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2;

vgl. Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 FK und in

Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Botschaft

Landesverweisung, in: BBl 2013 S. 6035 f.; Staatssekretariat für

Migration, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E3, Ziff. 3.1.1 S. 10;

Bertossa, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], StGB Kommentar, Art. 66d N 7; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4.

Auflage 2019, Art. 66d N 13; Hruschka,

in: Spescha et al. [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019,

Art. 5 AsylG N 8). Der Berufungskläger A____ hat eine mehrjährige

Freiheitsstrafe zu verbüssen, und seine Landesverweisung wird erst nach deren

Verbüssung bzw. mindestens zwei Dritteln davon vollzogen werden können. Sollte

sich eine Rückkehr in die Türkei nach Verbüssung der ausgesprochenen

Freiheitsstrafe aufgrund der dann in der Türkei herrschenden Verhältnisse als

unzumutbar erweisen, ist dies durch die Vollzugsbehörde zu berücksichtigen. Nur

wenn dies zum Zeitpunkt des Berufungsurteils bereits feststünde, wäre es durch

das Gericht zu berücksichtigen. Es ist der Verteidigung sodann nicht beizupflichten,

dass sich die Bedrohungslage für A____ bis zum massgeblichen Zeitpunkt mit

Sicherheit nicht verändern wird, zumal er nach eigenen Angaben bereits aus den

gleichen Gründen erfolgreich um Asyl ersucht hatte, dann aber freiwillig darauf

verzichtet hat, um in die Türkei zu reisen, was gerade nicht für seine

konstante und unveränderliche Gefährdung in der Türkei spricht. Das laufende

Asylverfahren steht demnach der Verhängung einer Landesverweisung nicht

entgegen. Deren Dauer von 10 Jahren erweist sich angesichts der begangenen

Straftat und der ausgesprochenen Freiheitsstrafe als angemessen.

5.2 B____

5.2.1 Die Vorinstanz

hat auch den Berufungskläger B____ mit einer 10-jährigen Landesverweisung

belegt. Mit einer versuchten vorsätzlichen Tötung und mehrfachen versuchten

schweren Körperverletzungen habe er mehrere Katalogstraftaten der

obligatorischen Landesverweisung verübt. B____ sei gemäss eigenen Angaben im

Alter von vier oder fünf Jahren in die Schweiz gekommen, habe prägende Jahre

hier verbracht und spreche perfekt Mundart. Allerdings sei er ca. 16-jährig

zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Dominikanische Republik

zurückgekehrt und erst Anfang 2018, mittlerweile 24 Jahre alt, wieder in die

Schweiz gekommen. Eine Berufsausbildung habe er nicht absolviert und sei

beruflich nicht besonders verankert; derzeit arbeite er im Stundenlohn als [...]-Mitarbeiter.

Der Beschuldigte habe eine Freundin, sei aber nicht verheiratet und sei kinderlos.

Nachdem er in der jüngeren Vergangenheit rund neun Jahre in der Dominikanischen

Republik gelebt habe, sei er mit den dortigen kulturellen und sozialen

Gepflogenheiten sowie der Sprache gut vertraut. Mit seiner nach wie vor dort

lebenden Grossmutter pflege er einen guten Kontakt, die Beziehung zu seinem

Herkunftsland sei damit mindestens so eng wie jene zur Schweiz, und es dürfte

ihm nicht schwerfallen, sich erneut dort einzugewöhnen und eine Anstellung zu

finden. Kein Hinderungsgrund einer Landesverweisung stelle das

Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU dar. Der Beschuldigte

falle als spanischer Staatsangehöriger mit einer Aufenthaltsbewilligung B zwar

in den Anwendungsbereich des FZA, gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürften die

durch das Abkommen eingeräumten Rechte aber durch Massnahmen, die aus Gründen

der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind,

eingeschränkt werden. Erforderlich sei, dass von der betroffenen Person eine

gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr ausgehe, die ein

grundlegendes Schutzinteresse der Gesellschaft berühre. Eine strafrechtliche

Verurteilung dürfe berücksichtigt werden, wenn die ihr zugrundeliegenden

Umstände ein persönliches Verhalten erkennen liessen, das eine gegenwärtige

Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Die erforderliche Gefahr setze nicht

voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren werde; ebenso

wenig sei umgekehrt verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr bestehe.

Verlangt werde eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu

differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit und je schwerer die

befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiege, umso

weniger sei die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls hinzunehmen. B____ habe eine

versuchte vorsätzliche Tötung und zwei versuchte schwere Körperverletzungen

verübt. Die Art seiner Delinquenz bringe eine beachtliche Sozialgefährlichkeit

in Bezug auf massive Beeinträchtigung hoher Rechtsgüter zum Ausdruck. Unter den

gegebenen Umständen sei von einer hinreichend schweren Gefahr für die

öffentliche Sicherheit durch den Beschuldigten auszugehen und die

Landesverweisung als Fernhaltemassnahme daher statthaft. Die Dauer

Landesverweisung werde dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen von B____

entsprechend auf 10 Jahre festgelegt. Auf eine Eintragung der Landesverweisung

ins Schengener Informationssystem werde verzichtet, da der Beschuldigte

EU-Bürger sei.

5.2.2 Der

Berufungskläger B____ beantragt, es sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 2

StGB auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten, da er spanischer

Staatsangehöriger sei, jedoch in der Schweiz aufgewachsen sei und in seinem

Heimatland weder verwurzelt noch diesem verbunden sei (Plädoyer, Akten

S. 11’596).

5.2.3 B____ stammt

ursprünglich aus der Dominikanischen Republik und kam erstmals im Januar 1998

als Vierjähriger in die Schweiz. Er kam im Rahmen des Familiennachzugs zur

Mutter, die hier inzwischen einen spanischen Staatsbürger geheiratet und eine

Tochter zur Welt gebracht hatte. Der Berufungskläger besitzt die spanische

Staatsangehörigkeit. Er erhielt eine Aufenthalts- und per August 2000 eine

Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft. Nach der Scheidung der

Mutter im April 2009 ging B____ (ebenso wie seine Halbschwester) aber zurück in

die Dominikanische Republik, um dort zu studieren bzw. zur Schule zu gehen. Am 12.

November 2012 wurde das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung verfügt, da die

Mutter ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz hatte und der Zweck

einer Rückkehr ihrer Kinder damit entfiel. Hiergegen führten Mutter und Kinder

Beschwerde, die mit Entscheid des Regierungsrates BL vom 11. Juni 2013

abgewiesen wurde (Migrationsakten BL S. 779 ff.). Eine dagegen

erhobene Beschwerde zogen Mutter und Kinder mit Schreiben vom 25. Juli 2013

zurück. Die Mutter verliess (angeblich) die Schweiz noch vor Ablauf der

Ausreisefrist. Gemäss Auskunft des Migrationsamts Basel-Stadt vom 27. Juli 2020

verfügte der Berufungskläger B____ ab dem 1. Juli 2013 über keinen geregelten

Aufenthalt in der Schweiz mehr. Seit dem 1. Dezember 2017 befinde er sich

wieder in der Schweiz, seit dem 1. Januar 2018 in Basel. Als spanischer

Staatsangehöriger sei er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) für

erwerbstätige Angehörige der EU-17/EFTA-Staaten. Von Juli 2013 bis November

2017 habe er sich im Ausland befunden. Es sei daher davon auszugehen, dass er

Teile seiner Kindheit und Teile des Erwachsenenlebens in seinem Heimatstaat

(Dominikanische Republik und/oder Spanien) verbracht habe, und die

Wiedereingliederungsmöglichkeit sei daher als gegeben zu beurteilen.

Wenn der

Berufungskläger auf seine fehlende Bindung zu Spanien verweist, trifft dies

zweifellos zu, dies ist jedoch vorliegend nicht entscheidend. Die Vorinstanz

hat mit Recht darauf hingewiesen, dass eine enge Verbindung zu seinem

Herkunftsland Dominikanische Republik besteht und davon auszugehen ist, dass

der Berufungskläger dort problemlos wieder Fuss fassen kann. Dass das

Freizügigkeitsabkommen dem Aussprechen einer Landesverweisung in casu trotz

spanischer Staatsbürgerschaft des Berufungsklägers nicht entgegensteht, wurde

von der Vorinstanz überzeugend dargelegt und von Seiten der Verteidigung zu Recht

nicht beanstandet. Auch die Höhe von 10 Jahren erscheint angesichts der

begangenen Straftaten und der Sanktionshöhe angemessen.

5.3 C____

5.3.1 Auch im Fall des

Berufungsklägers C____ wurde von der Vorinstanz aufgrund der vorliegenden

Katalogstraftaten eine obligatorische Landesverweisung von 10 Jahren

ausgesprochen. Diese wurde damit begründet, dass der Beschuldigte keinen Bezug

zur Schweiz habe. Er sei erst im Juni 2018 hierhergekommen und befinde sich

seit dem 9. September 2019 in Haft. Auch eine Interessenabwägung würde nicht zu

seinen Gunsten ausfallen. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung durch die leichtfertige, gezielte Abgabe von Schüssen in einem Raum

voller Personen sei gross.

5.3.2 Mit seiner

Berufung beantragt C____, die vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung

sei aufzuheben. Es bestehe gestützt auf das Völkerrecht ein Bleiberecht, da es

sich beim Berufungskläger um einen Angehörigen der kurdischen Minderheit

handle, der im Falle einer Abschiebung in die Türkei Repressalien ausgesetzt

wäre, zumal er in der Türkei politisch aktiv gewesen sei. In der Türkei lägen

Haftbefehle gegen ihn vor. Auf der Homepage des EDA finde namentlich zu Lage im

Südosten der Türkei, wo die Familie des Berufungsklägers lebe, der Hinweis,

dass der Konflikt zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK

andauere und von Reisen jeder Art in die Grenzgebiete zu Syrien und Irak

abgeraten werde. Wie sich aus dem Schreiben vom 6. Februar 2020 der Generalstaatsanwaltschaft

Diyarbakir (Verhaftungsbüro) und aus dem Schreiben vom 17. Februar 2020 ergebe,

liege gegen C____ ein Haftbefehl des 12. Strafgerichts Diyarbakir vom 16.

Oktober 2018 vor. C____ solle die Zeichen der staatlichen Souveränität öffentlich

verunglimpft haben. Wie sich aus den Asylakten ergebe, habe sich C____ bereits

im Jahr 2017 mehrere Monate im Gefängnis befunden. Die Inhaftierung sei stets

politisch motiviert gewesen, denn C____ sei Mitglied der (pro kurdischen) HDP.

Es sei zu befürchten, dass der Berufungskläger, sollte er in die Türkei

zurückgebracht werden, noch am Flughafen verhaftet und inhaftiert würde. Folter

und eine unmenschliche Strafe seien in diesem Fall nicht auszuschliessen. Eine

Wegweisung des Beschuldigten in die Türkei stehe somit im Widerspruch zum

geltenden Völkerrecht (Berufungsbegründung, Randziffern 53-66, Akten S.

11’197-11’201). In der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger angefügt, dass

das SEM das Asylverfahren wieder aufgenommen habe, da eine Rückschaffung nach

Italien aufgrund der abgelaufenen Fristen nicht mehr möglich sei. Der

Berufungskläger C____ habe inzwischen eine freiwillige Therapie für den Umgang

mit Gewalt begonnen, die mangels Dolmetscher in der JVA Bostaldel ohne sein

Verschulden lange Zeit nicht habe aufgenommen werden können. Zusammen mit der

Wirkung der langen Freiheitsstrafe garantiere diese Therapie, dass ihm nach

Vollzug der Strafe eine gute Prognose gestellt werden könne. Auch der

Verlaufsbericht der JVA zeige einen angepassten Mann, der sich problemlos an

Regeln halten könne (Akten S. 11’607-11’609).

5.3.3 C____ stellte am

2. August 2018 ein Asylgesuch in der Schweiz, auf welches mit Entscheid vom 15.

November 2018 nicht eingetreten wurde (Art. 31a Abs. 1 lit. b

AsylG); C____ sollte via Dublin-Abkommen nach Italien zurück überwiesen werden.

Er hatte schon im Februar 2017 in Bulgarien um Asyl ersucht und war am 13. Mai

2018 nach Italien eingereist. Er gibt an, er sei im Dezember 2017 in der Türkei

inhaftiert gewesen und während eines Gefangenentransports geflohen und nach

Griechenland und weiter nach Italien gereist, wo er aufgegriffen worden sei. Er

sei in der Türkei aus politischen Gründen im Gefängnis gewesen und habe dort

noch eine Strafe wegen einer Verurteilung wegen Gefährdung der Integrität des

Staates offen. Weitere Prozesse seien noch hängig. Zwei seiner Brüder seien

Guerillamitglieder in der PKK gewesen und daher vom türkischen Staat getötet

worden. «Deshalb bin ich Ziel Nummer 1» (Akten S. 10’500).

Gemäss

Mitteilung des Bundesamts für Polizei wird C____ in der Türkei tatsächlich

wegen zahlreicher Delikte gesucht. Ausserdem war er im Februar 2005 wegen

Protesten zugunsten von PKK-Führer Öcalan verhaftet (Akten S. 74). Er

sollte nach Italien rücküberstellt werden, weil er von dort hergekommen war.

Mit Entscheid vom 29. Dezember 2021 erfolgte dann aber die Wiederaufnahme des nationalen

Asylverfahrens in der Schweiz, weil die Frist zur Überstellung nach Italien

abgelaufen war (vgl. Migrationsakten ZH).

Die Anknüpfung

des Berufungsklägers an die Türkei ist nach wie vor intensiv: Seine Exfrau

(geschieden 2017) und die drei Kinder (ca. 2012, 2014 und 2016) leben alle in

der Türkei, die Kinder offenbar bei seiner Mutter, und zwar in seinem Wohnhaus

in [...]. Er hat regelmässigen Kontakt zur in der Türkei lebenden

Herkunftsfamilie. Selbst sein Auto, dessen Halter er ist, befindet sich in der

Türkei und wird von seinem Bruder benutzt. Es ist offensichtlich, dass der

Berufungskläger über keinerlei schützenswerte Verbindung zur Schweiz verfügt

und er in der Türkei über weitaus mehr Anknüpfungspunkte kultureller wie

familiärer Natur verfügt als hierzulande. Was die Bedrohungslage in seinem

Herkunftsland anbetrifft, sind aktuell klare Anzeichen dafür vorhanden, dass

diese gegeben ist; der Entscheid im wiederaufgenommenen Asylverfahren steht

jedoch noch aus.

Auch im Fall von

C____ ist hinsichtlich einer Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB

festzustellen, dass er mit der nicht nachvollziehbaren mehrfachen Schussabgabe

in einem Raum mit zahlreichen Personen, wovon er mehrere teilweise schwer

verletzt und deren Tod in Kauf genommen und weitere gefährdet hat, eine

schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

Auch der tadellose Vollzugsbericht und die erst kürzlich begonnene Therapie

erbringen noch nicht den Nachweis, dass sich der Berufungskläger in einer

vergleichbaren Situation heute anders verhalten würde und keine

Wiederholungsgefahr besteht. Was die Unmöglichkeit einer Rückschaffung in die

Türkei aufgrund der herrschenden Verhältnisse und namentlich der politischen

Verfolgung der Kurden anbetrifft, kann auf das betreffend A____ Gesagte

verwiesen werden: Der Berufungskläger C____ hat zwar im Rahmen des vorzeitigen

Strafvollzugs bereits rund zwei Drittel der vorinstanzlich bemessenen

Freiheitstrafe verbüsst, jedoch wird die Strafe durch das Berufungsgericht

deutlich erhöht (von 5 ¼ auf 9 ¼ Jahre Freiheitsstrafe). Es ist somit nicht

absehbar, wie sich die Situation nach Verbüssung dieser Freiheitsstrafe

präsentieren wird. Es ist auch in seinem Fall eine Landesverweisung von 10

Jahren auszusprechen. Es wird zum Zeitpunkt des anstehenden Vollzugs zu

beurteilen sein, ob die Landesverweisung vollzogen werden kann.

5.4 Eintragung ins Schengener Informationssystem SIS

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 146 IV 172 E. 3) darf eine

Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d

SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und

die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L

381 vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem in Art. 21

SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur dann vorgenommen

werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies

rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale

Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz

(Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1

SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung

auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale

Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden

Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24

Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die

betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt

wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist

(Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete

Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete

Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung; vgl. zum

Ganzen auch Schneider/Gfeller,

Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit &

Recht 1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 66a-66d StGB N 96; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan,

Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich – digitale

Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für

Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von

Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine

Pflicht zur Eintragung im SIS.

Aus diesen

Voraussetzungen erhellt zweifelsfrei, dass die ausgesprochenen Landesverweisungen

im Falle der Berufungskläger A____ und C____ angesichts der verwirklichten

Tatbestände, deren abstrakten Strafdrohungen aber auch der konkret ausgefällten

Freiheitsstrafen ‒ wie vorinstanzlich verfügt ‒ ein Eintrag ins SIS

vorzunehmen ist. Die Verteidigung hat sich zu diesem Punkt nicht vernehmen

lassen. Ein Eintrag ins SIS fällt beim Berufungskläger B____ aufgrund seiner

spanischen Staatsbürgerschaft ausser Betracht.

6. Zivilforderungen

6.1 Voraussetzungen

Die Zivilklage wird vollständig oder teilweise

gutgeheissen, wenn und soweit die Forderung in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht ausgewiesen ist (Dolge,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 126 N 23 ff.). Anspruch auf

Leistung einer Genugtuung hat gemäss Art. 49 OR, wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wurde, sofern die Schwere der Verletzung es

rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für

erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die

Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem

die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen

auf die Persönlichkeit der Betroffenen, der Grad des Verschuldens des

Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden der Geschädigten sowie die

Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl.

statt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

6.2 A____

6.2.1 Die Vorinstanz

hat A____ gegenüber B____ als haftpflichtig angesehen. Mit zwei Messerstichen

auf den Körper von B____ habe er dessen körperliche Integrität erheblich

beeinträchtigt. B____ habe sich vier Tage in Spitalpflege befunden und sei

zunächst zu 100 %, im Dezember 2018 zu 50 % und bis Ende Januar 2019 noch zu 34

% arbeitsunfähig gewesen. Seine körperliche Verfassung sei offenbar wieder

zufriedenstellend, bei starken Temperaturschwankungen spüre er seine Narben

aber noch. Gemäss seinem Verteidiger sei er seit Oktober 2018 in

psychiatrischer Behandlung ‒ wie oft und über welchen Zeitraum sei

allerdings nicht klar, zumal B____ vor Gericht zu Protokoll gegeben habe, den

Psychiater nur noch bei Bedarf zu sehen. Im Arztzeugnis vom 21. August 2020

werde ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (Ängste, Konzentrations- und

Fokussierungsprobleme, Flashbacks, Schlafstörungen, Erektionsprobleme)

attestiert. Er selbst habe in der Hauptverhandlung berichtet, dass er manchmal

schlimme Momente habe und kaum mehr in den Ausgang gehe. Aufgrund der Narben

traue er sich zudem nicht mehr, schwimmen zu gehen. Die Vorinstanz hat hierfür

grundsätzlich eine Genugtuung von CHF 12’000.‒ als angemessen erachtet;

da B____ ebenfalls ein Messer eingesetzt und damit A____ seinerseits (und I____)

verletzt habe, treffe ihn allerdings ein gewisses Mitverschulden, was eine

Reduktion des Betrages um ein Drittel (CHF 4’000.‒) zur Folge habe. A____

wurde daher zu einer Genugtuungszahlung von CHF 8'000.‒ zuzüglich 5 %

Zins seit dem 27. Mai 2018 an B____ verurteilt. Dessen Mehrforderung wurde

abgewiesen. In diesem Zusammenhang wurde A____ zudem zu CHF 24’666.70 zuzüglich

5 % Zins seit dem 2. September 2019 an die K____ verurteilt. Dies entspricht

den von der Versicherung übernommenen Heilungskosten und Taggeldern von B____

von CHF 37’211.40 zuzüglich Zins, wiederum abzüglich eines Drittels wegen Mitverschuldens

des Geschädigten (Urteil Vorinstanz, E. VI.1.2, 1.5).

6.2.2 B____ hat im

Berufungsverfahren zunächst beantragt, A____ sei zu verpflichten, ihm eine

Genugtuungszahlung in der Höhe von CHF 12’000.‒ zuzüglich 5 % Zins seit

dem 27. Mai 2018 auszurichten (Berufungserklärung/-begründung, Akten S. 11’090).

Es ist allerdings festzuhalten, dass dies den Umfang seiner ursprünglichen

Adhäsionsklage übersteigt: Vor erster Instanz hatte er lediglich CHF

10’000.‒ Genugtuung gefordert (Urteil Vorinstanz, E. VI.1.2). Es stellt

sich mithin die Frage nach dem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung

oder Änderung des Urteils. Die erforderliche Beschwer ergibt sich in der Regel

aus dem Dispositiv, dort ist jedoch nur die Verurteilung zu CHF 8’000.‒

Genugtuung genannt. Implizit wurde damit jedoch die damalige Mehrforderung von

CHF 2’000.‒ abgewiesen, wie es in den Erwägungen auch festgehalten wird

(Urteil Vorinstanz E. 1.2). Nach dem Gesagten ist der Privatkläger B____

somit nur im Umfang von CHF 2’000.‒ beschwert, und eine

darüberhinausgehende Forderung im Berufungsverfahren ist unzulässig.

6.2.3 A____ beantragt,

als Folge des von ihm beantragten Freispruchs, seien die Zivilforderungen von B____

sowie der K____ vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien sie auf den

Zivilweg zu verweisen (Berufungsbegründung, Akten S. 11’246 f.).

6.2.4 Das

Berufungsgericht ist bezüglich der inkriminierten Messerstiche von A____ gegen B____

in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz zum Schluss gelangt,

dass diese erstellt sind und hat sie als versuchte vorsätzliche Tötung

qualifiziert, wobei zu Gunsten des Berufungsklägers A____ davon ausgegangen

wurde, dass er nicht die lebensgefährlichen Verletzungen zu verantworten hat.

Es kann für die gesamten Folgen, welche die Messerstiche nach sich zogen, auf

das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden. Die gravierenden körperlichen

Verletzungen wurden zwar nicht A____ zugerechnet, jedoch hat er mit seinen

Stichen gegen den Oberkörper in gleicher Weise zur Erschütterung des

Sicherheitsgefühls von B____ und der posttraumatischen Belastungsstörung

beigetragen. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 8’000.‒

zuzüglich 5 % Zins ab dem 27. Mai 2018, bei welcher ein Drittel Reduktion für

das Mitverschulden von B____ berücksichtigt wurde, erscheint angemessen.

Ebenfalls korrekt ist die Verurteilung zu Schadenersatz an die K____ im Umfang

der übernommenen Heilungskosten zuzüglich Zins, ebenfalls mit Reduktion um ein

Drittel zufolge Mitverschuldens (CHF 24'666.70 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2.

September 2019). A____ ist zu entsprechenden Zahlungen zu verurteilen. Die Genugtuungsmehrforderung von CHF 4‘000.‒ ist abzuweisen.

6.3 B____

6.3.1 Der

Berufungskläger B____ wurde erstinstanzlich zu CHF 8’000.‒ Genugtuung

zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 an I____ verurteilt. Es wurde erwogen,

I____ sei durch die Messerstiche in seiner physischen Integrität unmittelbar

beeinträchtigt worden, und es stehe ihm aufgrund der Erheblichkeit der

Eingriffe ein finanzieller Ausgleich für die erlittene Unbill zu, wobei für die

Höhe des auszurichtenden Betrags vor allem die Art und Schwere der Verletzung,

der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges

Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des

Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages zu berücksichtigen seien. I____

sei schwer verletzt worden; er habe sich in Lebensgefahr befunden und

notoperiert werden müssen. Noch heute beklage er Schmerzen in der Brust und

eine Todesangst, die angesichts des Erlebten nachvollziehbar sei, und sei noch

immer nicht arbeitsfähig. Diese Aspekte würden an sich eine Genugtuung von CHF

12’000.‒ rechtfertigen, allerdings müsse sich I____ ein Mitverschulden

anrechnen lassen. Er habe sich selbst aktiv am Raufhandel beteiligt und

seinerseits ein Messer hervorgeholt und damit auf B____ eingestochen. Diesem

Umstand sei mit einer Herabsetzung der geschuldeten Summe im Umfang von CHF

4’000.‒ (entsprechend einem Drittel) Rechnung zu tragen, was im Ergebnis

zu einer von B____ zu entrichtenden Genugtuung von CHF 8’000.‒ zusätzlich

des beantragten Zinses führe (Urteil Vorinstanz E. VI.1.1).

6.3.2 B____ beantragt

die Verweisung sämtlicher Forderungen auf den Zivilweg (Plädoyer, Akten S.

11’582).

6.3.3 Der

Berufungskläger B____ wurde der versuchten vorsätzlichen Tötung an I____

schuldig erklärt. Dieser war bis zur erstinstanzlichen Verhandlung

arbeitsunfähig und befand sich aufgrund der Messerstiche in Lebensgefahr. Der

Rechtsvertreter des Privatklägers hat weder in seiner Eingabe vom 23. Juli 2021

(Akten S. 11’219 f.) noch anlässlich der Berufungsverhandlung Angaben zu seinem

aktuellen Gesundheitszustand gemacht (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 11’658

f.). Dass die Genugtuungssumme auch in seinem Fall zufolge Mitverschuldens um

ein Drittel gekürzt wurde, ist nicht zu beanstanden, jedoch erscheinen die

Tatfolgen insgesamt und namentlich auch die von B____ direkt verursachen

Verletzungen deutlich gravierender als bei der Genugtuung, welche A____ an B____

zu bezahlen hat. Da I____ jedoch kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht das

Verschlechterungsverbot einer Erhöhung der Genugtuung entgegen, und sie ist

daher unverändert auszusprechen. B____ wird somit zur Zahlung von CHF 8’000.‒

zuzüglich 5 % Zins ab dem 27. Mai 2018 an I____ verurteilt.

6.4 C____

6.4.1

6.4.1.1 Die Vorinstanz hat C____ zu CHF 10’000.‒

Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2018 sowie CHF 22’701.10

Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2020 an D____

verurteilt. Die vom Berufungskläger C____ zu bezahlende Schadenersatzsumme

wurde auf insgesamt CHF 22’701.10 zuzüglich des beantragten Zinses

beziffert. Zusätzlich wurde der Anspruch auf Genugtuung bejaht. Bei der

Festsetzung der Höhe wurde berücksichtigt, dass die Schussverletzung letztlich

problemlos verheilt sei, sie aber auch drei Operationen und eine

Arbeitsunfähigkeit von über vier Monaten nach sich gezogen habe. Physisch und

psychisch gehe es D____ seinen eigenen Angaben zufolge wieder gut, abgesehen

von Schmerzen beim Treppensteigen. Als ästhetisch störend empfinde er die

beiden Narben aufgrund des Durchschusses sowie der Operation am hinteren

Unterschenkel, welche von der Ferse bis zum Knie reichten und prominent

hervorstächen. Bemessungsrelevant sei sodann, dass für die Schussabgabe keine

Veranlassung bestanden habe und diese für D____ deshalb auch völlig unerwartet

gekommen sei, und dass C____ die körperliche Unversehrtheit des Geschädigten

bedenkenlos niederen Instinkten geopfert habe. Ein Betrag von CHF

10’000.‒ zuzüglich Zins trage den relevanten Aspekten gebührend Rechnung.

Die Mehrforderung von CHF 15’000.‒ wurde abgewiesen (Urteil Vorinstanz, E. VI.1.2).

6.4.1.2 D____ beantragt, der Beschuldigte C____

sei zu verurteilen, ihm eine Genugtuung von CHF 25’000 zzgl. 5 % Zins seit dem

13. Oktober 2018 zu bezahlen. Die Verletzungen des Privatklägers seien alles

andere als unerheblich, weshalb er am 14. Oktober 2018 im Universitätsspital

Basel notoperiert und am 15. wie auch 16. Oktober 2018 weitere Male

habe operiert werden müssen. Er sei aufgrund der erlittenen Verletzungen und

des Genesungsprozesses trotz Physiotherapie über vier Monate arbeitsunfähig

gewesen. Es sei lediglich dem Zufall zu verdanken gewesen, dass er durch die

Schussabgaben des Beschuldigten C____ nicht tödlich oder zumindest noch

schwerer verletzt worden sei. Nicht nur Schmerzen beim Treppensteigen seien

geblieben, sondern auch die Narben des Durchschusses der Kugel und der

Operation am hinteren Unterschenkel von der Höhe des Knies bis zur Ferse würden

ihn ein Leben lang an diese Tat erinnern. Gemäss Plädoyer vor Vorinstanz,

worauf umfassend verwiesen werde, sei unter Berücksichtigung sämtlicher

Umstände von einer Basis-Genugtuung von CHF 15’000.00 auszugehen. Wie im

Plädoyer ausgeführt, seien die dort aufgeführten zusätzlichen Faktoren (insbesondere,

dass der Privatkläger 1 den Vorfall noch nicht vollständig verarbeitet habe und

von den Geschehnissen immer wieder träume) zu Gunsten der Erhöhung der

Basis-Genugtuung zu würdigen. Die Erhöhung von CHF 10’000.‒ auf eine

Gesamtsumme von CHF 25’000.00 sei angemessen und das Urteil der Vorinstanz

entsprechend zu korrigieren (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 11’178

ff.). In der Berufungsverhandlung hat der Rechtsvertreter von D____ zudem die

Ansicht vertreten, der Beschuldigte habe die gestellten Anträge zur

Zivilforderung nie fundiert bestritten, weshalb die Vorinstanz gar nicht von

den Anträgen des Privatklägers hätte abweichen dürfen (Akten S. 11’616).

6.4.1.3 Der Berufungskläger beantragt die Abweisung

dieser Zivilforderungen, da er in berechtigter Notwehr gehandelt habe (Akten S.

11’202).

6.4.1.4 Dem Privatkläger ist nicht zu folgen, dass die

Genugtuungsforderungen von Seiten des Beschuldigten mangels fundierter

Bestreitung zum Urteil zu erheben seien, denn aufgrund des Bestreitens der

Strafbarkeit des Verhaltens von C____ wurde die Abweisung der Zivilforderungen

beantragt, womit sich für den Beschuldigten die Frage der Bemessung einer

Genugtuung erübrigte. In der Berufungsverhandlung ergänzte sein Verteidiger,

falls man der Ansicht sei, die Forderungen seien bis anhin nicht genügend

bestritten worden, werde dies nun getan (Akten S. 11’659).

Der

Berufungskläger C____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von

D____ schuldig erklärt. Er hat somit Ersatz für den entstandenen Erwerbsausfall

und die Wegkosten zu Physiotherapie, Arztbesuchen und Einvernahmen zu leisten,

zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2020. Der Schaden ist in der Höhe von

CHF 22’701.10 rechtsgenüglich nachgewiesen, und die Abweisung der Mehrforderung

von CHF 2’627.35 ist bereits rechtskräftig, da sie von Seiten des Privatklägers

nicht angefochten worden ist.

Es steht

aufgrund des genannten Schuldspruches und der entstandenen Verletzungsfolgen

auch ausser Zweifel, dass eine Genugtuung geschuldet ist. Für die Bemessung

besteht kein Tarif, sondern es ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalls

abzustellen. Der Rechtsvertreter erachtet eine Genugtuung von CHF 25’000.‒

als angemessen und verweist dabei auf die von Hütte/Landolt gesammelte Praxis

sowie einen Aufsatz zur Genugtuungspraxis der Opferhilfe (Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder,

Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015). In mehreren Fällen,

in welchen die Verletzungen mit jenen des Privatklägers vergleichbar seien,

fänden sich Genugtuungssummen zwischen CHF 7’500.‒ und CHF 25’000.‒

(Plädoyer, Akten S. 11’617).

In der Regel

wird zur Bemessung der Genugtuung die Präjudizienvergleichsmethode

herangezogen. Das Bundesgericht betont, dass sich aus Präjudizien durch

Vergleich Anhaltspunkte für die

Festlegung des Genugtuungsbetrages gewinnen liessen. Anhand bereits beurteilter

vergleichbarer Fälle wird die Höhe des Genugtuungsbetrags im Einzelfall unter

Würdigung der konkreten Umstände festgesetzt (Landolt,

Genugtuungsrecht, 2. Auflage 2020, Rn 403). Aus den in der

Anschlussberufungsbegründung des Privatklägers D____ genannten Beträgen erhellt

jedoch bereits, dass auch in den Vergleichfällen eine sehr grosse Bandbreite

besteht und die Forderung des Privatklägers dem Maximum der in den

Vergleichsfällen zugesprochenen Genugtuung entspricht. Erschwerend kommt bei

der Anwendung dieser Methode hinzu, dass in Sammlungen von Vergleichsfällen

stets nur relativ knappe Angaben zu den Verletzungsfolgen und den Erwägungen

des Gerichts aufgeführt sind, was jedoch Voraussetzung dafür wäre, die

Gemeinsamkeiten und Unterschiede bei der Bemessung der Genugtuung zu

berücksichtigen und so die tatsächliche Vergleichbarkeit sicherzustellen.

Dennoch können solche Präjudizien als grobe Orientierungshilfe dienen und es

zeigt sich, dass die vorinstanzlich zugemessene Genugtuung im Bereich ähnlich

gelagerter Fälle liegt. So wird im zitierten Aufsatz von Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder ein

Urteil mit Schuldspruch wegen versuchten Mordes und einfacher Körperverletzung

zitiert, wo dem Opfer eine Genugtuung von CHF 10’000.‒ zugesprochen wurde.

Das Opfer erlitt Schusswunden an Kopf und Knie, durch die Haare verdeckte

Narben und eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Arbeitsfähigkeit war

nach einem Jahr noch stark eingeschränkt (Urteil vom 28. April 2014, LU OHG

2013/34). Die dortigen Auswirkungen auf das Opfer waren mithin deutlich

gravierender als jene auf D____. Es finden sich aber auch – prima vista –

vergleichbare Fälle mit weit geringeren Genugtuungen bei gleichartiger

Begehungsweise und Verletzung, so in einem Fall, in welchem der Täter dem Opfer

mit einer Pistole aus naher Distanz in den Unterschenkel geschossen hatte, was

als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert wurde. Das Opfer erlitt

einen Weichteildefekt mit mehrfragmentären Schien- und Wadenbeinfraktur und

musste operiert werden. Es war für fünf Monate zu 100 % arbeitsunfähig und die

Beweglichkeit blieb dauerhaft eingeschränkt. Das Gericht erachtete eine Genugtuung

von lediglich CHF 5’000.‒ als angemessen [Kürzung wegen Mitbeteiligung

auf Fr. 4’800.–] (Urteil vom 14. Januar 2013, BS 1449).

Es ist

festzustellen, dass der Rechtsvertreter des Privatklägers D____ nur selektiv

aus dem Aufsatz von Baumann/Anabitarte/Müller

Gmünder zitiert hat. Zwar trifft es zu, dass die Autorenschaft unter

Bezugnahme auf den Leitfaden des Bundesamtes festgehalten hat, dass mässig

schwere Beeinträchtigungen eine Genugtuung bis zu CHF 20’000.‒

begründen (S. 25). Allerdings wird in der Folge aufgeschlüsselt, dass

weitgehend komplikationslose Verletzungen wie Knochenbrüche Beträge zwischen

rund CHF 1000.‒ und 3000.‒ nach sich ziehen ‒ wenn die

Verletzungen durch Schuss- oder Stichwaffen zugefügt wurden bis zu CHF

5000.‒. Erst bei lebenslangen Folgen (beispielhaft wird der Verlust der

Milz oder einer Niere aufgeführt) liegen die Beträge zwischen CHF 10’000.‒

und 20’000.‒ (S. 27). Derart gravierende Folgen hatte der Schuss auf den

Privatkläger D____ ganz offensichtlich nicht. Allerdings erschiene eine

Genugtuung von nur CHF 5’000.‒ den vorliegenden Tatfolgen nicht

angemessen. Wie es bereits die Vorinstanz getan hat, ist zu berücksichtigen,

dass sich der Privatkläger mehreren Operationen unterziehen musste, über vier

Monate arbeitsunfähig war und bleibende Narben sowie anhaltende Schmerzen beim

Treppensteigen bestehen. Hinsichtlich der psychischen Belastung hat bereits die

Vorinstanz berücksichtigt, dass die Schussabgabe ohne nachvollziehbaren Anlass

und entsprechend für den Privatkläger völlig überraschend erfolgte. Etwas

stärker als die Vorinstanz gewichtet das Berufungsgericht, dass es sicherlich

stark erschütternd ist, unvermittelt niedergeschossen zu werden. Die

Genugtuungssumme ist daher auf CHF 12’000.‒ zu erhöhen. Hingegen

gewichtet der Rechtsvertreter D____s diese psychischen Tatfolgen deutlich zu

hoch, wenn er darauf abstellend eine Genugtuungserhöhung um CHF 10’000.‒

fordert. Es ist davon auszugehen, dass jedes Opfer einer absichtlich zugefügten

Schussverletzung dies auch im Nachgang als stark belastend empfindet. Es ist

weder belegt noch ersichtlich, dass der Privatkläger D____ hiervon

überdurchschnittlich betroffen wäre und er langfristig beruflich oder privat in

gravierender Weise psychisch beeinträchtigt wäre.

Nach dem

Gesagten hat der Berufungskläger C____ dem Privatkläger D____ in teilweiser

Gutheissung dessen Anschlussberufung CHF 22’701.10

Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2020 sowie CHF 12’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2018

auszurichten.

6.4.2

6.4.2.1 C____ wurde zudem zu CHF

30’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2018 sowie

CHF 3’496.20 Parteientschädigung an F____ verurteilt.

6.4.2.2 C____ beantragt aus den bereits

genannten Gründen auch hier die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen (a.a.O.).

6.4.2.3 Den Erwägungen der Vorinstanz kann bezüglich

der Zivilforderungen von F____ vollumfänglich gefolgt werden. Es wurde

berücksichtigt, dass C____ von hinten zweimal aus kurzer Distanz auf F____

geschossen und ihn dabei so schwer verletzt hat, dass nur eine Notoperation den

Eintritt einer konkreten Lebensgefahr verhindern konnte. F____ war bis zum 10.

November 2018 hospitalisiert und musste mehrmals operiert werden. Seit der Tat

ist er arbeitsunfähig und gemäss Bericht des behandelnden Arztes vom 27. Juli 2020

zeigt sich ein deutlicher verzögerter Heilungsverlauf. Es wurde vorinstanzlich

berücksichtigt, dass F____ immer wieder unter Schmerzen und Schwellneigung der

unteren linken Extremität leide. Prognostisch könne noch keine Aussage über

eine Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit, bzw. Teilarbeitsfähigkeit gemacht

werden. Fotos belegten ein stark vernarbtes Bein. Neben diesen physischen Beeinträchtigungen

leide der Geschädigte als Folge der Tat auch unter psychischen Problemen. Seit

dem 15. Oktober 2019 befinde er sich in Behandlung bei den ambulanten

Diensten der [...], welche die Diagnose einer posttraumatischen

Belastungsstörung gestellt hätten. Er leide unter Flashbacks,

Vermeidungsverhalten sowie einer allgemeinen Übererregung mit Nervosität,

Konzentrationsstörungen, Reizbarkeit und Schreckhaftigkeit. Zudem belasteten

ihn die unklare berufliche Perspektive und die ständigen Schmerzen stark. Es

sei von einer längeren Behandlungsdauer auszugehen. Die physischen und

psychischen Beeinträchtigungen von F____ seien einschneidend. Die ärztlichen

Berichte und die nach wie vor bestehende Arbeitsunfähigkeit zeugten von einem

langwierigen körperlichen und psychischen Heilungsverlauf, welcher den

Familienvater in seinem alltäglichen Leben stark belasteten und auch eine

berufliche und damit sichere finanzielle Existenz bis heute nicht zulassen

würde. Es wurde ihm eine Genugtuung von CHF 30’000.‒ zuzüglich 5 % Zins

seit Tatbegehung zugesprochen. Die Mehrforderung von CHF 20’000.‒ wurde

abgewiesen (Abweisung bereits rechtskräftig). Diese Erwägungen sind

überzeugend, und die Höhe der zugesprochenen Genugtuung erweist sich angesichts

der sehr starken Betroffenheit des Opfers durch die Tat auch im Vergleich zu

den weiteren zugesprochenen Genugtuungssummen als angemessen. Weiter hat der

Berufungskläger C____ dem Privatkläger F____ eine Parteientschädigung von CHF 3’496.20 auszurichten.

6.4.3 Stellt das

Berufungsgericht das Verfahren wegen eines Prozesshindernisses ein, wird das

erstinstanzliche Urteil hinfällig. Abgewiesene Zivilansprüche können somit

nicht in Rechtskraft erwachsen sei, sondern es erfolgt wegen eines im

Adhäsionsprozess zu beachtenden Prozesshindernisses ein

Nichteintretensentscheid. Das Nichteintreten auf die Zivilklage im

Adhäsionsprozess führt dazu, dass diese auf dem Zivilweg geltend gemacht werden

muss (vgl. Art. 329 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO). Es entspricht

im Ergebnis einer Verweisung auf den Zivilweg (BGer 6B_277/2012 vom 14. August

2012 E. 2.5). Zufolge Einstellung des Verfahrens in Anklagepunkt 2.5 betreffend

den Geschädigten E____ ist dessen Genugtuungsforderung somit auf den Zivilweg

zu verweisen. Aus den gleichen Gründen ist auch der von der K____ geforderte

Schadenersatz von CHF 122’085.60 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2019

auf den Zivilweg zu verweisen.

7. Beschlagnahme

Der

Berufungskläger A____ hat die Rückgabe sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände

und Vermögenswerte beantragt (Berufungsbegründung, Antrag Ziff. 2, Akten S.).

Die Vorinstanz hat jedoch bereits zwischen einzuziehenden und nicht

deliktsrelevanten und somit herauszugebenden Gegenständen unterschieden, und es

besteht kein Anlass, weitere Objekte herauszugeben. Der Antrag wurde denn auch

nicht weiter begründet. Auch dass das bestehende Kostendepot mit den Geldstrafe

und Kosten zu verrechnen ist, erweist sich angesichts der zweitinstanzlich

ausgesprochenen Schuldsprüche und Sanktion weiterhin als korrekt.

8. Kosten

8.1 Allgemeines

8.1.1 Die schuldig

gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen –

gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen

(BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E 7.3: BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit

Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip

verlegt.

8.1.2 Für die Kosten

des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und

gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder

unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz

gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021

E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die sind

nach den Bestimmungen von (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) zu bemessen.

8.2 A____

A____

trägt infolge des Verursacherprinzips für die erste Instanz Verfahrenskosten

von CHF 46’845.75 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 20’000.‒. Die

Mehrkosten von CHF 1’357.40 gehen zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Das

Kostendepot von CHF 5’586.84 wird mit der Geldstrafe und den Kosten verrechnet.

Dem Beurteilten wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Art. 429 Abs. 1

der Strafprozessordnung eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 9’109.25

inkl. 7,7 % MWST aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese

wird ebenfalls mit der unbedingten Geldstrafe sowie mit den Verfahrenskosten

und Urteilsgebühren verrechnet.

A____

war als einziger der Berufungskläger in beide Sachverhaltskomplexe involviert,

was im Falle des vollumfänglichen Unterliegens eine entsprechend höhere

Urteilsgebühr von CHF 5‘000.‒ nach sich gezogen hätte. Da die

Staatsanwaltschaft mit Ihrem Antrag auf Schuldspruch wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Gefährdung des Lebens unterliegt, trägt A____

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer um 30 Prozent

reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3‘500.‒.

8.3 B____

B____

trägt für die erste Instanz die von ihm verursachten Verfahrenskosten von CHF

43’630.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 18’000.‒ und nach Unterliegen

im Berufungsverfahren die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer

Urteilsgebühr von CHF 2’500.‒. Das Kostendepot von CHF 1’500.– wird mit

der Busse und den Kosten verrechnet.

8.4 C____

C____

trägt für die erste Instanz die verursachten Kosten von CHF 31’899.80

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 18’000.‒ und nach Unterliegen im

Berufungsverfahren die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 3’500.‒.

9. Honorare

9.1. Dem

amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers A____, [...], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 6’100.‒ sowie ein Auslagenersatz von CHF

162.10 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 482.20 ausgerichtet. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 70 % ‒ entsprechend

dem Ausgang des Berufungsverfahrens ‒ vorbehalten.

9.2 Dem

amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers B____, [...],

werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9‘101.40 und ein

Auslagenersatz von CHF 384.‒ zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF

730.40 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

9.3 Dem

amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers C____, [...], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 10’900.‒ und ein Auslagenersatz von CHF

953.‒, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 912.70 und CHF 864.‒

Dolmetscherkosten aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt mit Ausnahme der Dolmetscherkosten vorbehalten.

9.4 Dem Vertreter

des Anschlussberufungsklägers im Kostenerlass D____, [...], werden in Anwendung

von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein

Honorar von CHF 6’083.35 und ein Auslagenersatz von CHF 182.50, zuzüglich 7,7 %

MWST von insgesamt CHF 482.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. C____ hat

dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

9.5 Dem Vertreter

des Privatklägers im Kostenerlass I____, [...], werden in Anwendung von Art.

136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar

von CHF 2’780.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 83.40, zuzüglich 7,7 %

MWST von insgesamt CHF 220.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat

dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung. Überdies wird dem

Privatkläger I____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO antragsgemäss eine

Parteientschädigung zu Lasten des Berufungsklägers B____ zugesprochen, welche

auf CHF 695.‒ zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 53.50, festgesetzt wird.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafgerichts vom 8. September 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

betr. A____

-

Abweisung der Schadenersatz-Mehrforderung der K____

von CHF 12’544.70 betreffend den Geschädigten B____;

-

Teilweise Rückgabe des Beschlagnahmeguts.

betr. B____

-

Freispruch von der Anklage wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von J____;

-

Abweisung der unbezifferten Genugtuungs- und

Schadenersatzforderung von J____, der Genugtuungsforderung von H____ von CHF

2’500.‒ und der Genugtuungs-Mehrforderung von I____ von CHF 4’000.–;

-

Nichteintreten auf die unbezifferte

Schadenersatzforderung dem Grundsatz nach von H____;

-

Verfügung über das Beschlagnahmegut;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren.

betr. C____

-

Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise (Art.

115 Abs. 1 lit. a AIG);

-

Nichteintreten auf die nicht bezifferten

Schadenersatzforderungen von F____ und D____;

-

Abweisung der Schadenersatz-Mehrforderung von CHF 2’627.35 von D____;

-

Abweisung der Genugtuungs-Mehrforderung von F____

von CHF 20’000.‒;

-

Verfügung über das Beschlagnahmegut;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

1. A____

wird der versuchten vorsätzlichen Tötung, des mehrfachen

Raufhandels und der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt.

Das Strafverfahren betreffend versuchte vorsätzliche Tötung

zum Nachteil von E____ und mehrfache Gefährdung des Lebens wird in Anwendung

von Art. 329 Abs. 1, 4 und 5 der Strafprozessordnung eingestellt.

A____ wird verurteilt zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe,

unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27. bis 31. Mai 2018 (4 Tage) sowie

der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs vom

31. Oktober 2018 bis zum 10. September 2020, sowie zu einer Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu CHF 100.‒,

in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit 22

Abs. 1, 133 Abs. 1, 166, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34

der Strafprozessordnung.

Die am 9. November 2016 von der Staatsanwaltschaft

Muri-Bremgarten bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF

270.‒, abzüglich 2 Tagessätze für 2 Tage Untersuchungshaft, Probezeit 2

Jahre, sowie die am 18. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.‒,

Probezeit 3 Jahre, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des

Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des

Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete

Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener

Informationssystem eingetragen

A____ wird zu CHF 8’000.‒ Genugtuung

zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung

von CHF 4’000.‒ wird abgewiesen. Er wird zu CHF

24’666.70 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2019 an die K____

verurteilt.

Die Genugtuungsforderung von E____ über CHF 70’000.‒ und die Schadenersatzforderung der K____ über CHF 122’085.65 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2019

werden zufolge Einstellung des Verfahrens auf den Zivilweg verwiesen.

Die beschlagnahmten Gegenstände werden mit

Ausnahme der bereits rechtskräftig gewordenen Herausgabe in Anwendung von Art.

69 Abs. 1 StGB eingezogen.

A____ trägt für die erste Instanz Verfahrenskosten von CHF 46’845.75

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 20’000.‒. Die Mehrkosten von CHF

1’357.40 gehen zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Er trägt die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3’500.‒. Das Kostendepot von CHF 5’586.84 wird mit der Geldstrafe

und den Kosten verrechnet.

Dem Beurteilten wird für das erstinstanzliche Verfahren

gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 9’109.25 inkl. 7,7 % MWST aus

der Gerichtskasse zugesprochen. Diese wird mit der unbedingten

Geldstrafe sowie mit den Verfahrenskosten und Urteilsgebühren verrechnet.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für

die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6’100.‒ sowie

ein Auslagenersatz von CHF 162.10 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF

482.20 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang

von 70 % vorbehalten.

2. B____ wird der versuchten vorsätzlichen

Tötung, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels

und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig erklärt und verurteilt zu 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28./29. Mai 2018 (1 Tag), sowie zu einer Busse

von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit 22

Abs. 1, 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 133 Abs. 1 des Strafgesetzbuches,

Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106

des Strafgesetzbuches.

B____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des

Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete

Landesverweisung wird nicht im Schengener Informationssystem eingetragen.

B____ wird verurteilt zu CHF 8’000.‒ Genugtuung

zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 an I____.

B____ trägt für die erste Instanz

Verfahrenskosten von CHF 43’630.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 18’000.‒ und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer

Urteilsgebühr von CHF 2’500.‒. Das Kostendepot von

CHF 1’500.– wird mit der Busse und den Kosten verrechnet.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9’101.40 und ein Auslagenersatz von CHF 384.‒ zuzüglich 7,7 %

MWST von insgesamt CHF 730.40 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

3. C____ wird – zusätzlich zum bereits

rechtskräftigen Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise – der mehrfachen

versuchten Tötung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens und des Raufhandels

schuldig erklärt.

Das Strafverfahren betreffend versuchte

vorsätzliche Tötung zum Nachteil von E____ wird in Anwendung von Art. 329 Abs.

1, 4 und 5 der Strafprozessordnung eingestellt.

C____ wird verurteilt zu 9 ¼ Jahren

Freiheitsstrafe unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des

vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 14. Dezember 2018, und zu einer Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 129

und 133 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und

Integrationsgesetzes, Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des

Strafgesetzbuches sowie Art. 33 in Verbindung mit 34 der Strafprozessordnung.

C____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des

Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete

Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener

Informationssystem eingetragen.

C____ wird verurteilt zu CHF 22’701.10 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2020

sowie CHF 12’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins

seit dem 13. Oktober 2018 an D____. Dessen Genugtuungs-Mehrforderung von CHF 13’000.‒ wird abgewiesen. Er wird zudem verurteilt zu CHF 30’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2018

sowie CHF 3’496.20 Parteientschädigung an F____.

Die Genugtuungsforderung von E____ über CHF 70’000.‒

und die Schadenersatzforderung der K____ über CHF 122’085.65

zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2019 werden zufolge Einstellung des

Verfahrens auf den Zivilweg verwiesen.

C____ trägt für die erste Instanz Verfahrenskosten von CHF 31’899.80

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 18’000.‒ sowie zweitinstanzliche

Verfahrenskosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3’500.‒.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 10’900.‒ und ein

Auslagenersatz von CHF 953.‒, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF

912.70 und CHF 864.‒ Dolmetscherkosten aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt mit Ausnahme

der Dolmetscherkosten vorbehalten.

Dem Vertreter des Anschlussberufungsklägers im Kostenerlass D____, [...],

werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der

Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 6’083.35 und ein Auslagenersatz von CHF

182.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 482.45, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. C____ hat

dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass I____, [...], werden in

Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der

Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2’780.‒ und ein

Auslagenersatz von CHF 83.40, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 220.50,

aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag

zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in

Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung. Überdies wird dem Privatkläger I____ gemäss Art. 433 Abs.

1 StPO zu Lasten des Berufungsklägers B____ eine Parteientschädigung

zugesprochen, welche auf CHF 695.‒ zuzüglich 7,7 % MWST von CHF

53.50 festgesetzt wird.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Privatkläger (die sie betreffenden Erwägungen)

- Strafgericht Basel-Stadt

- [...]

- [...]

- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten

- Staatsanwaltschaft Solothurn

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Amt für Migration und Integration Kanton Aargau

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtlichen

Verteidiger und die unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerschaft können

gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche

Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert

10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale

Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil

des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).