SB.2021.38
falsche Anschuldigung
5. Januar 2022Deutsch12 min
C____ (geb. [...] 2013). Seit ihrer Trennung gibt es erhebliche Streitigkeiten zwischen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.38
URTEIL
vom 5.
Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Cordula Lötscher
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Privatkläger
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte 1
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
und
B____, geb. [...]
Berufungsbeklagte 2
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. Dezember 2020
betreffend falsche Anschuldigung
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ und A____
waren von Frühling 2012 bis Herbst 2015 liiert und haben die gemeinsame Tochter
C____ (geb. [...] 2013). Seit ihrer Trennung gibt es erhebliche Streitigkeiten zwischen
ihnen, u.a. betreffend Obhut, Besuchsrecht und Unterhaltszahlungen. Am
2. Mai 2016 stellte A____ Strafantrag gegen B____ wegen Beschimpfung. Im
September 2017 äusserte B____ gegenüber der Kantonspolizei und der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Verdacht auf sexuelle Handlungen durch A____
an C____. Nach diesbezüglich durchgeführten Ermittlungen stellte die
Staatsanwaltschaft am 18. Dezember 2017 das Verfahren gegen A____ ein. In der
Folge stellte A____ am 3. August 2018 Strafanzeige gegen B____ wegen
falscher Anschuldigung. Mit Strafbefehl vom 29. Oktober 2019 wurde B____ der
Beschimpfung und der falschen Anschuldigung schuldig gesprochen und zu einer
bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Sie erhob
Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. Dezember 2020 wurde B____ von der Anklage der falschen Anschuldigung
kostenlos freigesprochen. Im Anklagepunkt der Beschimpfung wurde das Verfahren
zufolge Eintritts der Verjährung gemäss Art. 178 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) eingestellt.
Mit Schreiben
vom 14. Dezember 2020 meldete der Privatkläger A____ (nachfolgend:
Berufungskläger) Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen an.
Mit Berufungserklärung vom 15. April 2021 beantragte er, B____ sei der falschen
Anschuldigung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Die
Beschuldigte B____ und die Staatsanwaltschaft haben weder Anschlussberufung
erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Der Berufungskläger
erhielt Frist bis 17. Juni 2021 zur schriftlichen Begründung seiner Berufung
und zum Stellen allfälliger Beweisanträge. Am letzten Tag der Frist beantragte
er eine Fristverlängerung. Gleichentags zeigte Advokat [...] an, dass der
Berufungskläger ihn mit seiner Rechtsvertretung beauftragt habe, und ersuchte
ebenfalls um Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung. Am letzten Tag
der bis 2. August 2021 erstreckten Frist ersuchte Advokat [...] erneut um Erstreckung
der Frist für den Berufungskläger und teilte gleichzeitig mit, dass ihr
Vertretungsverhältnis «mit vorliegender Eingabe» ende. Innert der bis 6.
September 2021 nochmals erstreckten Frist hat der Berufungskläger keine
Berufungsbegründung eingereicht. Der Verfahrensleiter hat in der Folge zur
Verhandlung laden lassen.
In der
Berufungsverhandlung vom 5. Januar 2022, an welcher der Berufungskläger sowie
die Beschuldigte mit ihrer Verteidigerin teilgenommen haben, hat der
Berufungskläger seine Berufung begründet und ist die Verteidigerin der
Beschuldigten zum Vortrag gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen wird. Die bloss fakultativ geladene Vertreterin der
Staatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der
Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als
Privatkläger vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sowohl
die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert der
gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingegangen. Auf die
frist- und formgerechte Berufung ist daher einzutreten.
1.2
Nach
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall beantragt der Berufungskläger, die
Beschuldigte sei der falschen Anschuldigung schuldig zu sprechen und angemessen
zu bestrafen. Er ficht somit ausschliesslich den Freispruch von der Anklage der
falschen Anschuldigung an. Als mitangefochten gilt sodann die infolge des
Freispruchs der Beschuldigten zugesprochene Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren. Die Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung
zufolge Eintritts der Verjährung ist demgegenüber in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1
Es
ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 13. September 2017 telefonisch den
Notruf der Kantonspolizei Basel-Stadt kontaktiert und die Befürchtung geäussert
hatte, dass der Berufungskläger sexuelle Handlungen an ihrer damals
vierjährigen Tochter C____ vorgenommen haben könnte. Gleichentags erstattete
sie förmlich Strafanzeige gegen den Berufungskläger wegen des Verdachts sexueller
Handlungen mit Kindern. Im Laufe des daraufhin eröffneten Strafverfahrens gegen
den Berufungskläger bestätigte und konkretisierte die Beschuldigte diesen
Verdacht gegenüber der Staatsanwaltschaft. Da sich dieser Verdacht durch die
von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Ermittlungen nicht erhärten liess,
wurde das Verfahren gegen den Berufungskläger am 18. Dezember 2017 eingestellt
(vgl. Akten [...]).
2.2
Im
vorliegenden Verfahren ist (einzig) zu beurteilen, ob sich die Beschuldigte
durch ihre gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft gemachten Angaben
der falschen Anschuldigung schuldig gemacht hat. Diesen Tatbestand erfüllt, wer
einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde eines Verbrechens
oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn
herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 StGB).
2.3
Der
Berufungskläger ist ein Nichtschuldiger im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB,
wurde doch das Verfahren gegen ihn eingestellt (vgl. Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage
2019, Art. 303 N 10). Die Beschuldigte hat der Polizei und der
Staatsanwaltschaft gegenüber den Verdacht geäussert, der Berufungskläger könnte
sich eines Verbrechens, nämlich der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss
Art. 187 Ziff. 1 StGB, schuldig gemacht haben. Damit hat sie ihn bei diesen
Behörden dieses Verbrechens beschuldigt (Delnon/Rüdy,
a.a.O., Art. 303 N 17). Der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung ist
damit erfüllt.
2.4
In
subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der falschen Anschuldigung Vorsatz
und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres
Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein,
genügt nicht. Die Täterin muss vielmehr sicher wissen, dass die Anschuldigung
unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (BGer 6B_1095/2015 vom 8.
März 2016 E. 2.2; BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen). Die
Beschuldigte wäre somit nur dann der falschen Anschuldigung schuldig zu
sprechen, wenn ihr positive Kenntnis von der Unwahrheit der von ihr
vorgebrachten Bezichtigung nachgewiesen werden könnte.
Der
Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschuldigte bewusst
falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben habe. Sie habe den Vorwurf der
sexuellen Handlungen mit seinem Kind gezielt vorgebracht, um ihm zu schaden,
seinen Umgang mit C____ zu erschweren und seine geplanten Ferien mit ihr zu
vereiteln. Die Beschuldigte habe während Jahren gegen ihn intrigiert und auch
beim Kinderarzt falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben (zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 573 f.).
Die Behauptung
des Berufungsklägers, dass die Beschuldigte von der Unwahrheit ihrer Anschuldigung
gewusst und diese gezielt erhoben habe, um ihm zu schaden, lässt sich nicht
erhärten. Zwar befinden sich die Beschuldigte und der Berufungskläger seit
Jahren im Streit um das Besuchsrecht und die Obhut von C____. Es spricht jedoch
nichts dafür, dass die Beschuldigte den Vorwurf der sexuellen Handlungen wider
besseres Wissen erhoben hätte. Vielmehr gab es aus ihrer Sicht durchaus Anhaltspunkte,
die diesbezügliche Befürchtungen rechtfertigten. Wie die Vorinstanz unter
Verweis auf Busse et al. (sexueller
Missbrauchsverdacht in familiengerichtlichen Verfahren, in: Praxis der
Rechtspsychologie 10 [Sonderheft 2], 1000, S. 17) und Bange (Eltern von sexuell missbrauchten
Kindern, Reaktionen, psychosoziale Folgen und Möglichkeiten der Hilfe, 2011, S.
131) ausgeführt hat, kommt es in konfliktreichen Trennungssituationen immer
wieder zu falschen Missbrauchsvorwürfen, die jedoch weitaus häufiger auf
Fehlinterpretationen von Verhaltensweisen des Kindes oder Missverständnissen
beruhen als auf intentionalen Falschbeschuldigungen im Sinne der absichtlichen
Schädigung des anderen Elternteils. Kinder zeigen bei Umgangs- und
Sorgerechtsstreitigkeiten zwischen ihren Eltern oftmals vergleichbare
(unspezifische) Symptome, wie sie als für sexuellen Missbrauch typisch
umschrieben werden (Bange,
a.a.O.). Es ist davon auszugehen, dass dies auch im vorliegenden Fall so war.
So hat die Beschuldigte in der erstinstanzlichen Verhandlung glaubhaft
ausgesagt, dass der Berufungskläger und sie ein sehr unterschiedliches Nähe-Distanz-Empfinden
hätten, was zu Fehlinterpretationen führen könne. Aus den Akten ergibt sich,
dass bereits während der Beziehung zwischen ihr und dem Berufungskläger unterschiedliche
Ansichten in Bezug auf Nacktheit und Sexualität immer wieder zu Problemen und
Missverständnissen geführt hätten (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 6
m.H.). Als die Beschuldigte ihre Befürchtungen gegenüber der Polizei und der
Staatsanwaltschaft schilderte und die Strafanzeige erstattete, war sie aufgrund
der Umstände (geröteter Intimbereich) und des Verhaltens von C____ (Aufgewühltheit,
Alpträume etc.) nach deren Rückkehr von ihrem Aufenthalt beim Berufungskläger alarmiert.
Die diesbezüglichen Schilderungen der Beschuldigten wurde von der Vorinstanz
zutreffend als glaubhaft beurteilt (Urteil S. 8). Es ist daher mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass die (sich nachträglich als falsch herausgestellten)
Anschuldigungen der Beschuldigten nicht wider besseres Wissen erfolgten,
sondern einer Fehlinterpretation der Umstände und des Verhaltens von C____
entsprangen.
2.5
Damit
ist der subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfüllt, weshalb
die Beschuldigte in Abweisung der Berufung des Privatklägers und in Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils freizusprechen ist.
3.
3.1
Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Damit wären die Kosten des
Berufungsverfahrens eigentlich dem Berufungskläger aufzuerlegen.
Aufgrund der
Umstände ist indessen vorliegend auf eine Kostenauferlegung zu verzichten.
Aufgrund der auf einer Fehlinterpretation beruhenden Aussagen der Beschuldigten
wurde gegen den Berufungskläger ein Strafverfahren wegen des Verdachts des
sexuellen Missbrauchs seiner kleinen Tochter eröffnet. Dies ist bereits grundsätzlich
ein ungeheuerlicher Vorwurf, dem der damit Konfrontierte in aller Regel relativ
ohnmächtig gegenübersteht. Befindet sich der mit diesem Vorwurf Konfrontierte
wie im vorliegenden Fall noch in einem Sorgerechtsstreit, muss er zusätzlich negative
Auswirkungen auf diesen befürchten. Es rechtfertigt sich daher, in
Berücksichtigung dieser Umstände vorliegend auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten an den Berufungskläger zu verzichten.
3.2
Gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die Beschuldigte, wenn sie vollumfänglich oder
teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt worden ist,
insbesondere Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die angemessene Ausübung
ihrer Verfahrensrechte verursachten Kosten. Dieser Anspruch richtet sich für
das erstinstanzliche Verfahren gegen den Staat, da grundsätzlich diesem die
Verantwortung für eine Strafklage obliegt. Für das erstinstanzliche Verfahren
ist der Beschuldigten daher – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat
– aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 4'431.70 (inkl.
MWST und Auslagen) zuzusprechen.
In Bezug auf das
Berufungsverfahren wäre grundsätzlich entsprechend der vom Bundesgericht in BGE 139 IV 45 (= Pra 2013 Nr. 60) vorgenommenen Interpretation von Art. 432 StPO
der Berufungskläger (Privatkläger) zur Bezahlung der Parteientschädigung für
die obsiegende Beschuldigte zu verpflichten, da er allein Berufung gegen das
erstinstanzliche Urteil erhoben und damit die Kosten des Berufungsverfahrens
verursacht hat. Auch darauf ist jedoch vorliegend umständehalber zu verzichten
und die Parteientschädigung für die Beschuldigte ist auch für das zweitinstanzliche
Verfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Die
Verteidigerin der Beschuldigten hat mit Honorarnote vom 4. Januar 2022 einen
Aufwand von 8,75 Stunden zu CHF 200.– sowie Auslagen von CHF 13.25 geltend
gemacht. Dieser Aufwand setzte sich aus 2 Stunden für «Aktenstudium», 2 Stunden
für «Besprechungen mit Klientschaft», 1,25 Stunden für «Korrespondenz» und 3,5 Stunden
für «Verhandlung 5.1.22» zusammen. Das Gericht interpretierte diese Honorarnote
so, dass die Verteidigerin bereits die Verhandlung mit einer mutmasslichen
Dauer von 3,5 Stunden eingerechnet hätte. Da die Verhandlung tatsächlich nur
1,5 Stunden dauerte, kürzte es den geltend gemachten Aufwand um 2 Stunden.
Aufgrund nachträglicher Korrespondenz mit der Verteidigerin stellte sich
heraus, dass mit der in der Honorarnote aufgeführten Position «Verhandlung»
nicht die tatsächliche Verhandlung, sondern die Vorbereitung darauf gemeint
war. Diese ist ebenso zu vergüten wie die effektive Teilnahme an der
Verhandlung vom 5. Januar 2022. Insgesamt ist der Beschuldigten somit eine
Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von CHFR 2'222.15 aus
der Gerichtskasse zuzusprechen (10,75 Stunden zu CHF 200.– und Auslagen
von CHF 13.25, zuzüglich 7,7 % MWST von 158.90). Das am 6. Januar 2022
versandte Urteilsdispositiv mit der falsch berechneten Parteientschädigung
wurde daher den Parteien mit Schreiben vom 17. Januar 2022 rektifiziert erneut
zugestellt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 7. Dezember 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen ist:
- Einstellung des Verfahrens
wegen Beschimpfung zufolge Eintritts der Verjährung.
B____ wird – in Abweisung der Berufung des
Privatklägers A____ – von der Anklage der falschen Anschuldigung freigesprochen.
Auf die Erhebung von ordentlichen Kosten für das
Berufungsverfahren wird verzichtet.
Der Beschuldigten B____ wird eine Parteientschädigung von
CHF 4'431.70 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 2'222.15
für das zweitinstanzliche Verfahren (jeweils inkl. MWST und Auslagen) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Beschuldigte
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.