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Entscheid

SB.2021.38

falsche Anschuldigung

5. Januar 2022Deutsch12 min

C____ (geb. [...] 2013). Seit ihrer Trennung gibt es erhebliche Streitigkeiten zwischen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.38

URTEIL

vom 5.

Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Dr. Cordula Lötscher

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Privatkläger

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte 1

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

und

B____, geb. [...]

Berufungsbeklagte 2

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. Dezember 2020

betreffend falsche Anschuldigung

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ und A____

waren von Frühling 2012 bis Herbst 2015 liiert und haben die gemeinsame Tochter

C____ (geb. [...] 2013). Seit ihrer Trennung gibt es erhebliche Streitigkeiten zwischen

ihnen, u.a. betreffend Obhut, Besuchsrecht und Unterhaltszahlungen. Am

2. Mai 2016 stellte A____ Strafantrag gegen B____ wegen Beschimpfung. Im

September 2017 äusserte B____ gegenüber der Kantonspolizei und der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Verdacht auf sexuelle Handlungen durch A____

an C____. Nach diesbezüglich durchgeführten Ermittlungen stellte die

Staatsanwaltschaft am 18. Dezember 2017 das Verfahren gegen A____ ein. In der

Folge stellte A____ am 3. August 2018 Strafanzeige gegen B____ wegen

falscher Anschuldigung. Mit Strafbefehl vom 29. Oktober 2019 wurde B____ der

Beschimpfung und der falschen Anschuldigung schuldig gesprochen und zu einer

bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Sie erhob

Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. Dezember 2020 wurde B____ von der Anklage der falschen Anschuldigung

kostenlos freigesprochen. Im Anklagepunkt der Beschimpfung wurde das Verfahren

zufolge Eintritts der Verjährung gemäss Art. 178 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) eingestellt.

Mit Schreiben

vom 14. Dezember 2020 meldete der Privatkläger A____ (nachfolgend:

Berufungskläger) Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen an.

Mit Berufungserklärung vom 15. April 2021 beantragte er, B____ sei der falschen

Anschuldigung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Die

Beschuldigte B____ und die Staatsanwaltschaft haben weder Anschlussberufung

erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Der Berufungskläger

erhielt Frist bis 17. Juni 2021 zur schriftlichen Begründung seiner Berufung

und zum Stellen allfälliger Beweisanträge. Am letzten Tag der Frist beantragte

er eine Fristverlängerung. Gleichentags zeigte Advokat [...] an, dass der

Berufungskläger ihn mit seiner Rechtsvertretung beauftragt habe, und ersuchte

ebenfalls um Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung. Am letzten Tag

der bis 2. August 2021 erstreckten Frist ersuchte Advokat [...] erneut um Erstreckung

der Frist für den Berufungskläger und teilte gleichzeitig mit, dass ihr

Vertretungsverhältnis «mit vorliegender Eingabe» ende. Innert der bis 6.

September 2021 nochmals erstreckten Frist hat der Berufungskläger keine

Berufungsbegründung eingereicht. Der Verfahrensleiter hat in der Folge zur

Verhandlung laden lassen.

In der

Berufungsverhandlung vom 5. Januar 2022, an welcher der Berufungskläger sowie

die Beschuldigte mit ihrer Verteidigerin teilgenommen haben, hat der

Berufungskläger seine Berufung begründet und ist die Verteidigerin der

Beschuldigten zum Vortrag gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen wird. Die bloss fakultativ geladene Vertreterin der

Staatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der

Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als

Privatkläger vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sowohl

die Berufungsanmeldung als auch die Berufungs­erklärung sind innert der

gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingegangen. Auf die

frist- und formgerechte Berufung ist daher einzutreten.

1.2

Nach

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall beantragt der Berufungskläger, die

Beschuldigte sei der falschen Anschuldigung schuldig zu sprechen und angemessen

zu bestrafen. Er ficht somit ausschliesslich den Freispruch von der Anklage der

falschen Anschuldigung an. Als mitangefochten gilt sodann die infolge des

Freispruchs der Beschuldigten zugesprochene Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren. Die Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung

zufolge Eintritts der Verjährung ist demgegenüber in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1

Es

ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 13. September 2017 telefonisch den

Notruf der Kantonspolizei Basel-Stadt kontaktiert und die Befürchtung geäussert

hatte, dass der Berufungskläger sexuelle Handlungen an ihrer damals

vierjährigen Tochter C____ vorgenommen haben könnte. Gleichentags erstattete

sie förmlich Strafanzeige gegen den Berufungskläger wegen des Verdachts sexueller

Handlungen mit Kindern. Im Laufe des daraufhin eröffneten Strafverfahrens gegen

den Berufungskläger bestätigte und konkretisierte die Beschuldigte diesen

Verdacht gegenüber der Staatsanwaltschaft. Da sich dieser Verdacht durch die

von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Ermittlungen nicht erhärten liess,

wurde das Verfahren gegen den Berufungskläger am 18. Dezember 2017 eingestellt

(vgl. Akten [...]).

2.2

Im

vorliegenden Verfahren ist (einzig) zu beurteilen, ob sich die Beschuldigte

durch ihre gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft gemachten Angaben

der falschen Anschuldigung schuldig gemacht hat. Diesen Tatbestand erfüllt, wer

einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde eines Verbrechens

oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn

herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 StGB).

2.3

Der

Berufungskläger ist ein Nichtschuldiger im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB,

wurde doch das Verfahren gegen ihn eingestellt (vgl. Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage

2019, Art. 303 N 10). Die Beschuldigte hat der Polizei und der

Staatsanwaltschaft gegenüber den Verdacht geäussert, der Berufungskläger könnte

sich eines Verbrechens, nämlich der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss

Art. 187 Ziff. 1 StGB, schuldig gemacht haben. Damit hat sie ihn bei diesen

Behörden dieses Verbrechens beschuldigt (Delnon/Rüdy,

a.a.O., Art. 303 N 17). Der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung ist

damit erfüllt.

2.4

In

subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der falschen Anschuldigung Vorsatz

und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres

Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein,

genügt nicht. Die Täterin muss vielmehr sicher wissen, dass die Anschuldigung

unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (BGer 6B_1095/2015 vom 8.

März 2016 E. 2.2; BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen). Die

Beschuldigte wäre somit nur dann der falschen Anschuldigung schuldig zu

sprechen, wenn ihr positive Kenntnis von der Unwahrheit der von ihr

vorgebrachten Bezichtigung nachgewiesen werden könnte.

Der

Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschuldigte bewusst

falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben habe. Sie habe den Vorwurf der

sexuellen Handlungen mit seinem Kind gezielt vorgebracht, um ihm zu schaden,

seinen Umgang mit C____ zu erschweren und seine geplanten Ferien mit ihr zu

vereiteln. Die Beschuldigte habe während Jahren gegen ihn intrigiert und auch

beim Kinderarzt falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben (zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 573 f.).

Die Behauptung

des Berufungsklägers, dass die Beschuldigte von der Unwahrheit ihrer Anschuldigung

gewusst und diese gezielt erhoben habe, um ihm zu schaden, lässt sich nicht

erhärten. Zwar befinden sich die Beschuldigte und der Berufungs­kläger seit

Jahren im Streit um das Besuchsrecht und die Obhut von C____. Es spricht jedoch

nichts dafür, dass die Beschuldigte den Vorwurf der sexuellen Handlungen wider

besseres Wissen erhoben hätte. Vielmehr gab es aus ihrer Sicht durchaus Anhaltspunkte,

die diesbezügliche Befürchtungen rechtfertigten. Wie die Vor­instanz unter

Verweis auf Busse et al. (sexueller

Missbrauchsverdacht in familien­gerichtlichen Verfahren, in: Praxis der

Rechtspsychologie 10 [Sonderheft 2], 1000, S. 17) und Bange (Eltern von sexuell missbrauchten

Kindern, Reaktionen, psychosoziale Folgen und Möglichkeiten der Hilfe, 2011, S.

131) ausgeführt hat, kommt es in konfliktreichen Trennungssituationen immer

wieder zu falschen Missbrauchsvorwürfen, die jedoch weitaus häufiger auf

Fehlinterpretationen von Verhaltensweisen des Kindes oder Missverständnissen

beruhen als auf intentionalen Falschbeschuldigungen im Sinne der absichtlichen

Schädigung des anderen Elternteils. Kinder zeigen bei Umgangs- und

Sorgerechtsstreitigkeiten zwischen ihren Eltern oftmals vergleichbare

(unspezifische) Symptome, wie sie als für sexuellen Missbrauch typisch

umschrieben werden (Bange,

a.a.O.). Es ist davon auszugehen, dass dies auch im vorliegenden Fall so war.

So hat die Beschuldigte in der erstinstanzlichen Verhandlung glaubhaft

ausgesagt, dass der Berufungskläger und sie ein sehr unterschiedliches Nähe-Distanz-Empfinden

hätten, was zu Fehlinterpretationen führen könne. Aus den Akten ergibt sich,

dass bereits während der Beziehung zwischen ihr und dem Berufungskläger unterschiedliche

Ansichten in Bezug auf Nacktheit und Sexualität immer wieder zu Problemen und

Missverständnissen geführt hätten (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 6

m.H.). Als die Beschuldigte ihre Befürchtungen gegenüber der Polizei und der

Staatsanwaltschaft schilderte und die Strafanzeige erstattete, war sie aufgrund

der Umstände (geröteter Intimbereich) und des Verhaltens von C____ (Aufgewühltheit,

Alpträume etc.) nach deren Rückkehr von ihrem Aufenthalt beim Berufungs­kläger alarmiert.

Die diesbezüglichen Schilderungen der Beschuldigten wurde von der Vor­instanz

zutreffend als glaubhaft beurteilt (Urteil S. 8). Es ist daher mit der Vor­instanz

davon auszugehen, dass die (sich nachträglich als falsch herausgestellten)

Anschuldigungen der Beschuldigten nicht wider besseres Wissen erfolgten,

sondern einer Fehlinterpretation der Umstände und des Verhaltens von C____

entsprangen.

2.5

Damit

ist der subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfüllt, weshalb

die Beschuldigte in Abweisung der Berufung des Privatklägers und in Bestätigung

des erstinstanzlichen Urteils freizusprechen ist.

3.

3.1

Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Damit wären die Kosten des

Berufungsverfahrens eigentlich dem Berufungskläger aufzuerlegen.

Aufgrund der

Umstände ist indessen vorliegend auf eine Kostenauferlegung zu verzichten.

Aufgrund der auf einer Fehlinterpretation beruhenden Aussagen der Beschuldigten

wurde gegen den Berufungskläger ein Strafverfahren wegen des Verdachts des

sexuellen Missbrauchs seiner kleinen Tochter eröffnet. Dies ist bereits grundsätzlich

ein ungeheuerlicher Vorwurf, dem der damit Konfrontierte in aller Regel relativ

ohnmächtig gegenübersteht. Befindet sich der mit diesem Vorwurf Konfrontierte

wie im vorliegenden Fall noch in einem Sorgerechtsstreit, muss er zusätzlich negative

Auswirkungen auf diesen befürchten. Es rechtfertigt sich daher, in

Berücksichtigung dieser Umstände vorliegend auf die Auferlegung von

Verfahrenskosten an den Berufungskläger zu verzichten.

3.2

Gemäss

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die Beschuldigte, wenn sie vollumfänglich oder

teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt worden ist,

insbesondere Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die angemessene Ausübung

ihrer Verfahrensrechte verursachten Kosten. Dieser Anspruch richtet sich für

das erstinstanzliche Verfahren gegen den Staat, da grundsätzlich diesem die

Verantwortung für eine Strafklage obliegt. Für das erstinstanzliche Verfahren

ist der Beschuldigten daher – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat

– aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 4'431.70 (inkl.

MWST und Auslagen) zuzusprechen.

In Bezug auf das

Berufungsverfahren wäre grundsätzlich entsprechend der vom Bundesgericht in BGE 139 IV 45 (= Pra 2013 Nr. 60) vorgenommenen Interpretation von Art. 432 StPO

der Berufungskläger (Privatkläger) zur Bezahlung der Parteientschädigung für

die obsiegende Beschuldigte zu verpflichten, da er allein Berufung gegen das

erstinstanzliche Urteil erhoben und damit die Kosten des Berufungsverfahrens

verursacht hat. Auch darauf ist jedoch vorliegend umständehalber zu verzichten

und die Parteientschädigung für die Beschuldigte ist auch für das zweit­instanzliche

Verfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Die

Verteidigerin der Beschuldigten hat mit Honorarnote vom 4. Januar 2022 einen

Aufwand von 8,75 Stunden zu CHF 200.– sowie Auslagen von CHF 13.25 geltend

gemacht. Dieser Aufwand setzte sich aus 2 Stunden für «Aktenstudium», 2 Stunden

für «Besprechungen mit Klientschaft», 1,25 Stunden für «Korrespondenz» und 3,5 Stunden

für «Verhandlung 5.1.22» zusammen. Das Gericht interpretierte diese Honorarnote

so, dass die Verteidigerin bereits die Verhandlung mit einer mutmasslichen

Dauer von 3,5 Stunden eingerechnet hätte. Da die Verhandlung tatsächlich nur

1,5 Stunden dauerte, kürzte es den geltend gemachten Aufwand um 2 Stunden.

Aufgrund nachträglicher Korrespondenz mit der Verteidigerin stellte sich

heraus, dass mit der in der Honorarnote aufgeführten Position «Verhandlung»

nicht die tatsächliche Verhandlung, sondern die Vorbereitung darauf gemeint

war. Diese ist ebenso zu vergüten wie die effektive Teilnahme an der

Verhandlung vom 5. Januar 2022. Insgesamt ist der Beschuldigten somit eine

Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von CHFR 2'222.15 aus

der Gerichtskasse zuzusprechen (10,75 Stunden zu CHF 200.– und Auslagen

von CHF 13.25, zuzüglich 7,7 % MWST von 158.90). Das am 6. Januar 2022

versandte Urteilsdispositiv mit der falsch berechneten Parteientschädigung

wurde daher den Parteien mit Schreiben vom 17. Januar 2022 rektifiziert erneut

zugestellt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts

in Strafsachen vom 7. Dezember 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen ist:

- Einstellung des Verfahrens

wegen Beschimpfung zufolge Eintritts der Verjährung.

B____ wird – in Abweisung der Berufung des

Privatklägers A____ – von der Anklage der falschen Anschuldigung freigesprochen.

Auf die Erhebung von ordentlichen Kosten für das

Berufungsverfahren wird verzichtet.

Der Beschuldigten B____ wird eine Parteientschädigung von

CHF 4'431.70 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 2'222.15

für das zweitinstanzliche Verfahren (jeweils inkl. MWST und Auslagen) aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Beschuldigte

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.