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Entscheid

SB.2021.39

Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes Prüfung der Gültigkeit der Anschlussberufungserklärung

22. Oktober 2021Deutsch10 min

Gehilfenschaft zu Nötigung sowie der Hinderung einer Amtshandlung wurde er freigesprochen.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.39

ZWISCHEN-ENTSCHEID

vom 22.

Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Barbara

Schneider

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsklägerin

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. Oktober 2020

betreffend Fahren in

fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) sowie Übertretung nach Art.

19a des Betäubungsmittelgesetzes

Prüfung der Gültigkeit der

Anschlussberufungserklärung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Oktober 2020 wurde A____ des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand sowie der Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu CHF 100.– (abzüglich 19 Tagessätze für 19 Tage

Untersuchungshaft) sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage

der Gehilfenschaft zu Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der

Gehilfenschaft zu Nötigung sowie der Hinderung einer Amtshandlung wurde er freigesprochen.

Während die

Staatsanwaltschaft am 16. Oktober 2020 unter Vorbehalt einer allfälligen

Anschlussberufung die Annahme des Urteils erklärte, meldete A____ (nachfolgend:

Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 22. Oktober

2020 Berufung gegen das Urteil an. Nach Erhalt des schriftlich begründeten

Urteils reichte er fristgerecht die Berufungserklärung beim Appellationsgericht

ein (Akten S. 2052). Am 5. Mai 2021 erhob die Staatsanwaltschaft fristgerecht

Anschlussberufung gegen das Urteil und beantragte, das Verfahren gegen den

Berufungskläger sei mit dem bereits beim Appellationsgericht hängigen Verfahren

SB.2020.43 zu verbinden (Akten S. 2062).

Mit Eingabe vom

31. Mai 2021 beantragte der Berufungskläger im Wesentlichen, es sei auf die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten und sein Anwalt sei

als notwendiger Verteidiger für das Berufungsverfahren einzusetzen, ohne dass

der Berufungskläger seine finanzielle Bedürftigkeit nachweisen müsse (Akten S. 2066).

Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2021 (unterzeichnet von der verfahrensführenden

Staatsanwältin [...] und vom Leitenden Staatsanwalt [...]) stellte die

Staatsanwaltschaft den Antrag, es sei auf ihre Anschlussberufung einzutreten,

die damit gestellten Rechtsbegehren seien gutzuheissen, während die Berufung

von A____ abzuweisen sei (Akten S. 2072). In seiner Replik vom 16. August 2021 hielt

der Berufungskläger an seinen Anträgen fest (Akten S. 2078). Die

Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 30. August 2021 auf die

Einreichung einer Duplik (Akten S. 2082).

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Zwischen-Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 403 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das

Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf eine Berufung

einzutreten sei, wenn eine Partei geltend macht, die Erklärung der Berufung sei

unzulässig. Zuständig ist derjenige Spruchkörper, der auch die materielle

Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde (AGE SB.2018.45 vom 16.

Mai 2019 E. 1.1, SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Für die

Überprüfung der Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein Dreiergericht

des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der

Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Nichteintreten auf die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2021 unter Verweis auf AGE

SB.2018.132 mit dem Umstand, dass die Anschlussberufungserklärung nicht von

einem Leitenden Staatsanwalt oder einer Leitenden Staatsanwältin unterzeichnet

worden ist. Für die Entscheide über die Einlegung von Rechtsmitteln seien

gemäss § 6 Abs. 4 der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und

Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Verordnung über die Organisation der

Staatsanwaltschaft, SG 257.120) die Leitenden Staatsanwälte und Leitenden

Staatsanwältinnen zuständig. Diese Bestimmung sei eine Gültigkeitsvorschrift. Eine

entsprechende Zustimmung des Leitenden Staatsanwalts sei den Akten nicht zu

entnehmen, weshalb nicht von einer gültigen Erhebung des Rechtsmittels

ausgegangen werden könne (Akten S. 2066).

1.3

Die

fallführende Staatsanwältin macht in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2021

geltend, dass die Anschlussberufung mit dem Einverständnis des Leitenden

Staatsanwalts [...], [...], eingelegt worden sei, was dieser durch seine

Mitunterzeichnung der Stellungnahme bestätige (Akten S. 2072).

1.4

Dem

hält der Berufungskläger in seiner Replik vom 16. August 2021 entgegen, dass es

bei Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft grundsätzlich um die Verwirklichung

der Rechtsgleichheit der Beschuldigten gehe. Es sei eher zu vermuten, dass es

der Staatsanwaltschaft darum gehe, durch Erhebung der Anschlussberufung

prozessualen Druck auf den Berufungskläger auszuüben, die Berufung allenfalls

zurückzuziehen. Sonst hätte die Staatsanwaltschaft wohl selbstständig Berufung

erhoben (Akten S. 2078).

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft hat das Recht, Rechtsmittel einzulegen und zurückzuziehen

(Art. 381 Abs. 1 und 386 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 14 Abs. 2 StPO regeln Bund

und Kantone im von der Strafprozessordnung vorgegebenen Rahmen u.a. die

Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Vom Kanton Basel-Stadt

wurde diesbezüglich die Verordnung über Organisation der Staatsanwaltschaft

erlassen. Gemäss deren § 6 Abs. 4 Ziff. 2 sind für Entscheide über die Einlegung

von Rechtsmitteln die Leitenden Staatsanwälte und Leitenden Staatsanwältinnen

zuständig. Es existiert eine interne Weisung der Staatsanwaltschaft, welche

sowohl für das Einlegen als auch für den Rückzug eines Rechtsmittels die

Genehmigung des Leitenden Staatsanwalts vorsieht. § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der

Verordnung soll sicherstellen, dass über die Einlegung von Rechtsmitteln nicht

jeder Staatsanwalt und jede Staatsanwältin nach eigenem Ermessen entscheiden

kann, sondern dass eine gewisse Einheitlichkeit angestrebt wird. Dies dient

primär der Verwirklichung der Rechtsgleichheit der Beschuldigten, auch wenn sie

daneben auch einen ökonomischen Einsatz der Ressourcen der Staatsanwaltschaft

bezweckt. Die Bestimmung strebt somit vorrangig dem Schutz des Beschuldigten

vor einer nicht rechtsgleichen Behandlung im Rechtsmittelverfahren an. Sie ist

daher als Gültigkeitsvorschrift zu qualifizieren (vgl. AGE SB.2018.132 vom 2.

November 2020, E. 2.5.2 mit Verweis auf Gless,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 141 N 67). Es trifft

somit zu, dass die Erhebung der Anschlussberufung die Genehmigung des Leitenden

Staatsanwalts oder der Leitenden Staatsanwätlin voraussetzt.

2.2

Allerdings

hat im genannten Verfahren des Appellationsgerichts (AGE SB.2018.132 vom 2.

November 2020) das Bundesgericht mit Entscheid vom 1. April 2021 präzisiert,

dass § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung über die Organisation der

Staatsanwaltschaft nicht vorsehe, dass nur der Leitende Staatsanwalt resp. die

Leitende Staatsanwältin das Rechtsmittel erheben kann. Die Verordnung verlange

lediglich, dass der Grundsatzentscheid, ob ein Rechtsmittel einzulegen ist, vom

Leitenden Staatsanwalt oder der Leitenden Staatsanwältin ausgehe. Die

Bestimmung verpflichte die Leitenden Staatsanwälte folglich nicht, das Rechtsmittel

persönlich zu ergreifen. Dass die fallführende Staatsanwältin im genannten Fall

– entsprechend der langjährigen Praxis der Basler Staatsanwaltschaft – die

Berufungsanmeldung und -erklärung selbst unterzeichnet habe, stehe daher nicht

im Widerspruch zur Würdigung des Appellationsgerichts. Es müsse von der

Staatsanwaltschaft jedoch verlangt werden, dass sie den Entscheid des Leitenden

Staatsanwalts über die Einlegung des Rechtsmittels zwecks Überprüfung der

Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung offenlege, soweit dieser das

Rechtsmittel nicht persönliche ergriffen habe (BGE 147 IV 218 E. 2.4.2 und

2.4.3

S. 223 f.).

2.3

Im

vorliegenden Fall ist die notwendige Offenlegung des Entscheids des Leitenden

Staatsanwalts mit Eingabe vom 11. Juni 2021 zwar spät – und erst nach der

Intervention des Berufungsklägers – erfolgt, aber sie ist erfolgt. Der

vorliegend zuständige Leitende Staatsanwalt [...] hat mit seiner Unterschrift in

der genannten Eingabe erklärt, dass die Erhebung der Anschlussberufung von

seinem Willen getragen war. Es ist daher auf die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft einzutreten und der Nichteintretensantrag des

Berufungsklägers abzuweisen.

3.

3.1

Über

die Kosten des vorliegenden Zwischen-Verfahrens wird mit dem Urteil in der

Sache entschieden.

3.2

Der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hatte den Berufungskläger mit

Verfügung vom 7. Mai 2021 aufgefordert, sein Gesuch um amtliche Verteidigung zu

belegen. Diesbezüglich macht der Berufungskläger in seiner Eingabe vom 31. Mai

2021.

geltend, dass bei Beteiligung der Staatsanwaltschaft am Berufungsverfahren

ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d StPO

vorliege. Gemäss BGE 139 IV 113 E. 4 setze bei einer notwendigen Verteidigung

die Bestellung eines Offizialverteidigers, dessen Kosten vom Staat (vorläufig)

zu bevorschussen seien, keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des

Beschuldigten voraus.

Es trifft zu,

dass im vorliegenden Fall infolge der durch die Staatsanwaltschaft erhobenen

Anschlussberufung ein Fall notwendiger Verteidigung nach Art. 130 lit. d StPO

vorliegt. Dies hat aber nicht zur Folge, dass der Berufungskläger vom Nachweis

seiner finanziellen Bedürftigkeit befreit wäre, damit ihm die amtliche

Verteidigung bewilligt wird. Ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130

StPO verpflichtet die beschuldigte Person zum Beizug einer Verteidigung in der

Form einer (privaten) Wahlverteidigung gemäss Art. 129 StPO oder einer

amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 StPO. Nach der Rechtsprechung ist

nicht in allen Fällen notwendiger Verteidigung auch eine amtliche Verteidigung

gerechtfertigt. Falls die beschuldigte Person nicht mittellos ist und bei

notwendiger Verteidigung bereits über eine wirksame Wahlverteidigung verfügt,

so sind die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht gegeben (BGer 1B_364/2019

vom 28. August 2019 E. 3.1 und 3.2). Die Rechtsprechung zur notwendigen

Verteidigung betrachtet die amtliche Verteidigung als subsidiär zur (privaten)

Wahlverteidigung. Dass der Staat bei notwendiger Verteidigung stets das

diesbezügliche Kostenrisiko zu tragen habe, wenn die beschuldigte Person ein

Gesuch um amtliche Verteidigung stellt, kann der Rechtsprechung nicht entnommen

werden. Zwar ist ein Nebeneinander von Wahlverteidigung und amtlicher

Verteidigung nicht völlig ausgeschlossen (BGer 1B_394/2014 vom 27. Januar 2015

E. 2.2.2 und 2.2.3). Weiter ist bei der Anordnung der amtlichen Verteidigung

das Vorschlagsrecht der beschuldigten Person gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO zu

beachten (BGE 139 IV 113 E. 4 und 5 S. 119 ff.). Wenn Letztere aber über eine

Wahlverteidigung verfügt und deren Umwandlung in eine amtliche Verteidigung

beantragt, so ist diese Konstellation nicht unter Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO

einzuordnen. Vielmehr richtet sich die Behandlung eines solchen Gesuchs (auch

bei Fällen notwendiger Verteidigung) nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und hängt

somit von der finanziellen Bedürftigkeit der beschuldigten Person ab. Diese ist

für den zuletzt genannten Punkt nachweispflichtig (BGer 1B_364/2019 E. 3.5, in

Bestätigung von AGE BES.2019.64 vom 24. Mai 2019 E. 3.2.3). Die Bewilligung der

amtlichen Verteidigung hängt somit auch im vorliegenden Fall davon ab, dass der

Berufungskläger seine finanzielle Bedürftigkeit nachweist.

4.

Gegen den

Eintretensentscheid besteht kein Rechtsmittel, da diese Frage im

Berufungsverfahren als Vor- oder Zwischenfragen erneut aufgeworfen werden kann.

Der diesbezügliche Entscheid wird zusammen mit dem Sachentscheid ans

Bundesgericht weitergezogen werden können (Eugster,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 403 StPO N 9).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft wird eingetreten.

Der Berufungskläger hat für sein Gesuch um amtliche

Verteidigung seine finanzielle Bedürftigkeit nachzuweisen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser lic.

iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den

Entscheid betreffend die amtliche Verteidigung kann unter den

Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30

Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben

werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der

Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung

der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die

Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.