SB.2021.39
Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes Prüfung der Gültigkeit der Anschlussberufungserklärung
22. Oktober 2021Deutsch10 min
Gehilfenschaft zu Nötigung sowie der Hinderung einer Amtshandlung wurde er freigesprochen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.39
ZWISCHEN-ENTSCHEID
vom 22.
Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Barbara
Schneider
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Oktober 2020
betreffend Fahren in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) sowie Übertretung nach Art.
19a des Betäubungsmittelgesetzes
Prüfung der Gültigkeit der
Anschlussberufungserklärung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Oktober 2020 wurde A____ des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand sowie der Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu CHF 100.– (abzüglich 19 Tagessätze für 19 Tage
Untersuchungshaft) sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage
der Gehilfenschaft zu Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der
Gehilfenschaft zu Nötigung sowie der Hinderung einer Amtshandlung wurde er freigesprochen.
Während die
Staatsanwaltschaft am 16. Oktober 2020 unter Vorbehalt einer allfälligen
Anschlussberufung die Annahme des Urteils erklärte, meldete A____ (nachfolgend:
Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 22. Oktober
2020 Berufung gegen das Urteil an. Nach Erhalt des schriftlich begründeten
Urteils reichte er fristgerecht die Berufungserklärung beim Appellationsgericht
ein (Akten S. 2052). Am 5. Mai 2021 erhob die Staatsanwaltschaft fristgerecht
Anschlussberufung gegen das Urteil und beantragte, das Verfahren gegen den
Berufungskläger sei mit dem bereits beim Appellationsgericht hängigen Verfahren
SB.2020.43 zu verbinden (Akten S. 2062).
Mit Eingabe vom
31. Mai 2021 beantragte der Berufungskläger im Wesentlichen, es sei auf die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten und sein Anwalt sei
als notwendiger Verteidiger für das Berufungsverfahren einzusetzen, ohne dass
der Berufungskläger seine finanzielle Bedürftigkeit nachweisen müsse (Akten S. 2066).
Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2021 (unterzeichnet von der verfahrensführenden
Staatsanwältin [...] und vom Leitenden Staatsanwalt [...]) stellte die
Staatsanwaltschaft den Antrag, es sei auf ihre Anschlussberufung einzutreten,
die damit gestellten Rechtsbegehren seien gutzuheissen, während die Berufung
von A____ abzuweisen sei (Akten S. 2072). In seiner Replik vom 16. August 2021 hielt
der Berufungskläger an seinen Anträgen fest (Akten S. 2078). Die
Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 30. August 2021 auf die
Einreichung einer Duplik (Akten S. 2082).
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Zwischen-Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 403 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das
Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf eine Berufung
einzutreten sei, wenn eine Partei geltend macht, die Erklärung der Berufung sei
unzulässig. Zuständig ist derjenige Spruchkörper, der auch die materielle
Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde (AGE SB.2018.45 vom 16.
Mai 2019 E. 1.1, SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Für die
Überprüfung der Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der
Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Nichteintreten auf die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2021 unter Verweis auf AGE
SB.2018.132 mit dem Umstand, dass die Anschlussberufungserklärung nicht von
einem Leitenden Staatsanwalt oder einer Leitenden Staatsanwältin unterzeichnet
worden ist. Für die Entscheide über die Einlegung von Rechtsmitteln seien
gemäss § 6 Abs. 4 der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und
Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Verordnung über die Organisation der
Staatsanwaltschaft, SG 257.120) die Leitenden Staatsanwälte und Leitenden
Staatsanwältinnen zuständig. Diese Bestimmung sei eine Gültigkeitsvorschrift. Eine
entsprechende Zustimmung des Leitenden Staatsanwalts sei den Akten nicht zu
entnehmen, weshalb nicht von einer gültigen Erhebung des Rechtsmittels
ausgegangen werden könne (Akten S. 2066).
1.3
Die
fallführende Staatsanwältin macht in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2021
geltend, dass die Anschlussberufung mit dem Einverständnis des Leitenden
Staatsanwalts [...], [...], eingelegt worden sei, was dieser durch seine
Mitunterzeichnung der Stellungnahme bestätige (Akten S. 2072).
1.4
Dem
hält der Berufungskläger in seiner Replik vom 16. August 2021 entgegen, dass es
bei Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft grundsätzlich um die Verwirklichung
der Rechtsgleichheit der Beschuldigten gehe. Es sei eher zu vermuten, dass es
der Staatsanwaltschaft darum gehe, durch Erhebung der Anschlussberufung
prozessualen Druck auf den Berufungskläger auszuüben, die Berufung allenfalls
zurückzuziehen. Sonst hätte die Staatsanwaltschaft wohl selbstständig Berufung
erhoben (Akten S. 2078).
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft hat das Recht, Rechtsmittel einzulegen und zurückzuziehen
(Art. 381 Abs. 1 und 386 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 14 Abs. 2 StPO regeln Bund
und Kantone im von der Strafprozessordnung vorgegebenen Rahmen u.a. die
Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Vom Kanton Basel-Stadt
wurde diesbezüglich die Verordnung über Organisation der Staatsanwaltschaft
erlassen. Gemäss deren § 6 Abs. 4 Ziff. 2 sind für Entscheide über die Einlegung
von Rechtsmitteln die Leitenden Staatsanwälte und Leitenden Staatsanwältinnen
zuständig. Es existiert eine interne Weisung der Staatsanwaltschaft, welche
sowohl für das Einlegen als auch für den Rückzug eines Rechtsmittels die
Genehmigung des Leitenden Staatsanwalts vorsieht. § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der
Verordnung soll sicherstellen, dass über die Einlegung von Rechtsmitteln nicht
jeder Staatsanwalt und jede Staatsanwältin nach eigenem Ermessen entscheiden
kann, sondern dass eine gewisse Einheitlichkeit angestrebt wird. Dies dient
primär der Verwirklichung der Rechtsgleichheit der Beschuldigten, auch wenn sie
daneben auch einen ökonomischen Einsatz der Ressourcen der Staatsanwaltschaft
bezweckt. Die Bestimmung strebt somit vorrangig dem Schutz des Beschuldigten
vor einer nicht rechtsgleichen Behandlung im Rechtsmittelverfahren an. Sie ist
daher als Gültigkeitsvorschrift zu qualifizieren (vgl. AGE SB.2018.132 vom 2.
November 2020, E. 2.5.2 mit Verweis auf Gless,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 141 N 67). Es trifft
somit zu, dass die Erhebung der Anschlussberufung die Genehmigung des Leitenden
Staatsanwalts oder der Leitenden Staatsanwätlin voraussetzt.
2.2
Allerdings
hat im genannten Verfahren des Appellationsgerichts (AGE SB.2018.132 vom 2.
November 2020) das Bundesgericht mit Entscheid vom 1. April 2021 präzisiert,
dass § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung über die Organisation der
Staatsanwaltschaft nicht vorsehe, dass nur der Leitende Staatsanwalt resp. die
Leitende Staatsanwältin das Rechtsmittel erheben kann. Die Verordnung verlange
lediglich, dass der Grundsatzentscheid, ob ein Rechtsmittel einzulegen ist, vom
Leitenden Staatsanwalt oder der Leitenden Staatsanwältin ausgehe. Die
Bestimmung verpflichte die Leitenden Staatsanwälte folglich nicht, das Rechtsmittel
persönlich zu ergreifen. Dass die fallführende Staatsanwältin im genannten Fall
– entsprechend der langjährigen Praxis der Basler Staatsanwaltschaft – die
Berufungsanmeldung und -erklärung selbst unterzeichnet habe, stehe daher nicht
im Widerspruch zur Würdigung des Appellationsgerichts. Es müsse von der
Staatsanwaltschaft jedoch verlangt werden, dass sie den Entscheid des Leitenden
Staatsanwalts über die Einlegung des Rechtsmittels zwecks Überprüfung der
Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung offenlege, soweit dieser das
Rechtsmittel nicht persönliche ergriffen habe (BGE 147 IV 218 E. 2.4.2 und
2.4.3
S. 223 f.).
2.3
Im
vorliegenden Fall ist die notwendige Offenlegung des Entscheids des Leitenden
Staatsanwalts mit Eingabe vom 11. Juni 2021 zwar spät – und erst nach der
Intervention des Berufungsklägers – erfolgt, aber sie ist erfolgt. Der
vorliegend zuständige Leitende Staatsanwalt [...] hat mit seiner Unterschrift in
der genannten Eingabe erklärt, dass die Erhebung der Anschlussberufung von
seinem Willen getragen war. Es ist daher auf die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft einzutreten und der Nichteintretensantrag des
Berufungsklägers abzuweisen.
3.
3.1
Über
die Kosten des vorliegenden Zwischen-Verfahrens wird mit dem Urteil in der
Sache entschieden.
3.2
Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hatte den Berufungskläger mit
Verfügung vom 7. Mai 2021 aufgefordert, sein Gesuch um amtliche Verteidigung zu
belegen. Diesbezüglich macht der Berufungskläger in seiner Eingabe vom 31. Mai
2021.
geltend, dass bei Beteiligung der Staatsanwaltschaft am Berufungsverfahren
ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d StPO
vorliege. Gemäss BGE 139 IV 113 E. 4 setze bei einer notwendigen Verteidigung
die Bestellung eines Offizialverteidigers, dessen Kosten vom Staat (vorläufig)
zu bevorschussen seien, keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des
Beschuldigten voraus.
Es trifft zu,
dass im vorliegenden Fall infolge der durch die Staatsanwaltschaft erhobenen
Anschlussberufung ein Fall notwendiger Verteidigung nach Art. 130 lit. d StPO
vorliegt. Dies hat aber nicht zur Folge, dass der Berufungskläger vom Nachweis
seiner finanziellen Bedürftigkeit befreit wäre, damit ihm die amtliche
Verteidigung bewilligt wird. Ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130
StPO verpflichtet die beschuldigte Person zum Beizug einer Verteidigung in der
Form einer (privaten) Wahlverteidigung gemäss Art. 129 StPO oder einer
amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 StPO. Nach der Rechtsprechung ist
nicht in allen Fällen notwendiger Verteidigung auch eine amtliche Verteidigung
gerechtfertigt. Falls die beschuldigte Person nicht mittellos ist und bei
notwendiger Verteidigung bereits über eine wirksame Wahlverteidigung verfügt,
so sind die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht gegeben (BGer 1B_364/2019
vom 28. August 2019 E. 3.1 und 3.2). Die Rechtsprechung zur notwendigen
Verteidigung betrachtet die amtliche Verteidigung als subsidiär zur (privaten)
Wahlverteidigung. Dass der Staat bei notwendiger Verteidigung stets das
diesbezügliche Kostenrisiko zu tragen habe, wenn die beschuldigte Person ein
Gesuch um amtliche Verteidigung stellt, kann der Rechtsprechung nicht entnommen
werden. Zwar ist ein Nebeneinander von Wahlverteidigung und amtlicher
Verteidigung nicht völlig ausgeschlossen (BGer 1B_394/2014 vom 27. Januar 2015
E. 2.2.2 und 2.2.3). Weiter ist bei der Anordnung der amtlichen Verteidigung
das Vorschlagsrecht der beschuldigten Person gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO zu
beachten (BGE 139 IV 113 E. 4 und 5 S. 119 ff.). Wenn Letztere aber über eine
Wahlverteidigung verfügt und deren Umwandlung in eine amtliche Verteidigung
beantragt, so ist diese Konstellation nicht unter Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO
einzuordnen. Vielmehr richtet sich die Behandlung eines solchen Gesuchs (auch
bei Fällen notwendiger Verteidigung) nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und hängt
somit von der finanziellen Bedürftigkeit der beschuldigten Person ab. Diese ist
für den zuletzt genannten Punkt nachweispflichtig (BGer 1B_364/2019 E. 3.5, in
Bestätigung von AGE BES.2019.64 vom 24. Mai 2019 E. 3.2.3). Die Bewilligung der
amtlichen Verteidigung hängt somit auch im vorliegenden Fall davon ab, dass der
Berufungskläger seine finanzielle Bedürftigkeit nachweist.
4.
Gegen den
Eintretensentscheid besteht kein Rechtsmittel, da diese Frage im
Berufungsverfahren als Vor- oder Zwischenfragen erneut aufgeworfen werden kann.
Der diesbezügliche Entscheid wird zusammen mit dem Sachentscheid ans
Bundesgericht weitergezogen werden können (Eugster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 403 StPO N 9).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft wird eingetreten.
Der Berufungskläger hat für sein Gesuch um amtliche
Verteidigung seine finanzielle Bedürftigkeit nachzuweisen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den
Entscheid betreffend die amtliche Verteidigung kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.