SB.2021.4
Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe)
28. Januar 2025Deutsch19 min
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.4
URTEIL
vom 28.
Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller, Dr. iur. Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. Oktober 2020
betreffend Fahren in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere
Gründe)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom
27. Oktober 2020 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) schuldig erklärt und zu
einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 130.–, Probezeit 2 Jahre,
sowie zu einer Busse von CHF 1'300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10
Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Sein Antrag auf Parteientschädigung
wurde abgewiesen und es wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von CHF
1'380.30 sowie eine Urteilgebühr von 400.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger am 5. November
2020 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung
mit Eingabe vom 11. Januar 2021 die Berufungserklärung eingereicht, mit der er
in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils einen kostenlosen Freispruch vom
Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie eine angemessene
Parteientschädigung für das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche
Verfahren beantragte. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung
erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Innert erstreckter
Frist hat der Berufungskläger am 12. Mai 2021 eine schriftliche
Berufungserklärung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 22. Juni
2021 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung und
vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen.
In der Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2025, an welcher
die bloss fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist
der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt.
Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert.
Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen
gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Nach
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger das
erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.
1.3
1.3.1
Der
Berufungskläger macht wie vor der Vorinstanz geltend, dass bereits der
Drogenvortest und in der Folge die Blutentnahme und die Sicherstellung von Urin
widerrechtlich erfolgt seien und deren Analyse folglich nicht verwertbar sei.
Anders als bei Alkoholkontrollen, die gemäss Art. 55 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR.741.01) anlasslos erfolgen könnten, müsse zur
Anordnung eines Drogenvortests ein konkreter Anlass bestehen. Dies ergebe sich
aus BGE 139 II 95. Ein konkreter Anlass habe vorliegend nicht bestanden. Der
Umstand allein, dass der Berufungskläger aus der Anlauf- und Kontaktstelle (A+K)
gekommen sei, könne nicht als solcher gelten, da sich gemäss der Rechtsprechung
des Bundesgerichts Anzeichen einer Fahrunfähigkeit in der Person selbst
realisieren müssten. Gemäss den Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten vor
erster Instanz sei der Hauptkontrollgrund gewesen, dass der Berufungskläger aus
der A+K gekommen sei. Dass einer der beiden Polizeibeamten ausgesagt habe, dass
der Berufungskläger redselig und etwas nervös gewesen sei, sei nicht von
Bedeutung, da die Kontrolle so gar nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Die
beschriebenen Symptome seien zudem diffus und wenig spezifisch. Dazu komme,
dass der Schnelltest, wenn er korrekt funktioniert hätte, den Berufungskläger
hätte entlasten müssen, so dass kein weiterer Anlass für die Anordnung einer
Blutprobe bestanden hätte. Die Blutprobe sei ebenfalls ohne erforderlichen
Anfangsverdacht angeordnet worden und daher unverhältnismässig und rechtswidrig
gewesen. Sie sei somit gestützt auf Art. 141 StPO unverwertbar und der
Sachverhalt des Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand könne nicht
als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden (Berufungsbegründung vom 12. Mai
2021, Akten S. 134 ff.; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S.169 f.).
1.3.2
Bestehen
Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als
Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann
die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin,
Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m Art. 10
Abs. 2 der Strassenverkehrsverordnung [SKV, SR 741.103]). Wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat und auch vom Berufungskläger nicht bestritten wird,
genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Durchführung eines
solchen Vortests bereits geringe Anzeichen für eine Beeinträchtigung der
Fahrunfähigkeit, zumal in Bezug auf die in Art. 2 Abs. 2 der
Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) aufgeführten Substanzen für das
Führen von Fahrzeugen eine Nulltoleranz gilt (BGer 1B_180/2023 vom 24. Mai 2012
E. 3.2). So liess es das Bundesgericht im genannten Urteil genügen, dass beim
Beschwerdeführer gerötete Augen sowie ein verlangsamtes Verhalten festgestellt
worden waren. Andere Indizien können ein allenfalls verursachter Unfall oder
ein berauschter, müder, euphorischer, apathischer oder sonstwie auffälliger
Zustand, blasse Gesichtsfarbe oder glänzende bzw. wässrige Augen des
Fahrzeugführers oder das Mitführen von Betäubungsmitteln sein (BGer 6B_244/2011
vom 20. Juni 2011 E. 3.1 f.; Ziff. 2.1 der Weisungen des ASTRA vom 2.
August 2016 betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr).
Im vorliegenden
Fall wurden beim Berufungskläger von den beiden Polizeibeamten, die ihn
kontrollierten, nachdem er die K+A verlassen hatte und mit seinem Personenwagen
auf dem Parkplatz der […] rückwärts aus der Parklücke gefahren war, zitternde
Hände, Redseligkeit und Nervosität festgestellt. Zudem war er im Besitz eines
Minigrips Heroin, welches er nach eigenen Angaben soeben in der K+A gekauft
hatte (Polizeirapport vom 27. September 2019, Akten S. 18 f.; Aussage Gfr. [...]
in erstinstanzlicher Verhandlung, Akten S.90). Die Angaben der beiden
Polizeibeamten sind absolut glaubhaft und es gibt keinerlei Anlass für den vom
Verteidiger geäusserten Verdacht, dass sie eine «Schutzbehauptung» aufgestellt
hätten oder einzig aus dem Umstand, dass der Berufungskläger aus der K+A
gekommen war, auf möglichen Drogenkonsum geschlossen hätten. Dieser Umstand war
zwar der Grund für die Anhaltung des Fahrzeugs, aber die in der Folge
festgestellten Symptome beim Berufungskläger waren der Grund für die
Durchführung des Drogenvortests. Dass die Polizeibeamten diese Symptome
tatsächlich feststellten und nicht einem «Perception Bias» (Störung der eigenen
Wahrnehmung zufolge Voreingenommenheit) unterlagen, ergibt sich auch daraus,
dass im Rahmen der nachfolgenden Untersuchung im Universitätsspital Basel durch
den stellvertretenden Oberarzt des Notfallzentrums dieselben – und weitere –
Symptome festgestellt wurden (Strichgang leicht schwankend; Pupillenreaktion
leicht verzögert, leichter Tremor, Unsicherheit und Nervosität [Akten S. 28]). Diese
Symptome genügen nach der Rechtsprechung, um einen Anfangsverdacht auf
Fahrunfähigkeit zu erwecken und daher die Durchführung eines Drogenvortests zu
rechtfertigen. Mit der Vorinstanz ist somit klar zu festzustellen, dass die
beiden Polizeibeamten aufgrund ihrer Feststellungen befugt waren, einen Betäubungsmittelvortest
anzuordnen.
1.3.3
Der
durchgeführte Drogenvortest (Speichelprobe) ergab ein positives Ergebnis auf Cannabis
(vgl. Polizeirapport, Akten S. 18). Dieses Ergebnis war – wie sich aufgrund der
nachfolgenden Blut- und Urinanalyse herausstellte – falsch. Die Urinprobe ergab
einen negativen Befund auf Cannabis, indessen einen positiven Befund auf
Amphetamine. Aus der Blutprobe resultierte ein Amphetaminwert von 150 µg/L
(Akten S. 31 f.). Der Berufungskläger macht nun geltend, dass die Urin-
und Blutproben gar nicht hätten angeordnet werden dürfen, wenn der
Drogenvortest ein korrektes Resultat ergeben hätte, und dass sie daher nicht
verwertet werden dürften.
Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG muss
eine Blutprobe angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen,
die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Ein positiver Vortest ist
nicht Voraussetzung zur Anordnung und Abnahme einer Blutprobe. Vielmehr wäre –
wie die Vorinstanz auf S. 4 ihres Urteils zutreffend ausführte – die
Durchführung eines Vortests gar nicht notwendig gewesen, da aufgrund der
vorliegenden Anzeichen von Fahrunfähigkeit direkt Blut- und Urinproben hätte
angeordnet werden dürfen (vgl. Art. 10 und 12a SKV). Auch wenn ein Vortest
durchgeführt wird und negativ ausfällt, können Blut- und Urinproben angeordnet
werden, sofern aufgrund anderer konkreter Anhaltspunkt ein hinreichender
Verdacht auf Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums oder
Medikamenteneinnahme besteht. Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 4 SKV kann
trotz ihres Wortlauts («Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet […]»)
vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, dass bei negativen Vortests von
weiteren Untersuchungen abgesehen werden kann. Sie schreibt aber nicht
vor, dass in diesem Fall auf weitere Untersuchungsmassnahmen verzichtet werden muss
(BGer 6B_196/2010 vom 20. April 2010 E. 1.4.1 und 1.4.2; Fahrni/Heimgarter, in: Basler Kommentar
Strassenverkehrsgesetz 2014, Art. 55 N 36 m.w.H.). Vortests stellen lediglich
Entscheidungshilfen im Hinblick auf die Anordnung weiterer
Untersuchungsmassnahmen dar (vgl. Ziff. 2.2 der Weisung des ASTRA vom 2. August
2016.
betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr).
1.3.4
Vor
erster Instanz machte der Berufungskläger zudem geltend, dass das im Blut des
Berufungsklägers nachgewiesene Amphetamin einen Zufallsfund nach Art. 243 StPO darstelle,
welcher nicht verwertbar sei, da in den Akten ein entsprechender Bericht fehle.
Wie die Vorinstanz auf S. 5 ihres Urteils zutreffend dargelegt hat, handelte es
sich bei der Feststellung von Amphetamin im Blut des Berufungsklägers
mitnichten um einen Zufallsfund, wurde die Blut- und Urinanalysen doch gerade
deshalb angeordnet, weil Verdacht auf Fahrunfähigkeit wegen Drogen oder
Medikamenten bestand und mit der Analyse die konkrete Drogenart und die
Fahrunfähigkeit des Berufungsklägers nachgewiesen werden sollte. Die
entsprechende Analyse und ihr Ergebnis (positiver Amphetaminwert) standen damit
in direktem Zusammenhang mit der abzuklärenden Straftat (Fahren in
fahrunfähigem Zustand).
1.3.5
Als
Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Durchführung der Blut- und Urintests
zulässig und angezeigt waren und ihr Ergebnis somit verwertbar ist.
2.
Tatsächliches
und Rechtliches
2.1
Die
Analyse der Blut- und Urinproben ergab, dass der Berufungskläger 150 µg/L Amphetamin
im Blut hatte (Akten S. 31 f.). Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. d VRV gilt
Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Amphetamin
nachgewiesen wird. Hinsichtlich der relevanten Mengen sind die vom Bundesamt
für Strassen (ASTRA) nach Rücksprache mit Fachexperten erlassenen Weisungen
massgebend (Art. 2 Abs. 2bis VRV). Nach Art. 34 lit. d der
Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR
741.013.1) gilt Amphetamin als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut den
Grenzwert von 15 µg/L erreicht oder überschreitet. Dieser Grenzwert erlaubt den
sicheren Nachweis des Vorhandenseins von Amphetamin im Blut, ohne bereits
Fahrunfähigkeit zu beweisen (Fahrni/Heimgartner,
a.a.O., Art. 55 N 42). Im vorliegenden Fall lag der im Blut des
Berufungsklägers nachgewiesene Amphetaminwert jedoch beim Zehnfachen des
Nachweisgrenzwerts, so dass in diesem Fall die Fahrunfähigkeit als bewiesen
gilt.
2.2
Der
Berufungskläger macht geltend, er habe nicht wissentlich Amphetamin konsumiert.
Er könne sich den Amphetamingehalt in seinem Blut nur dadurch erklären, dass er
möglicherweise am Abend zuvor unreines Heroin konsumiert oder dass ihm anstelle
von Heroin Amphetamin verkauft worden sei (zweitinstanzliches Protokoll, Akten
S. 168, 170). Dies vermutet auch sein Verteidiger, der darauf hinweist, dass
die Blut- und Urinanalysen ein negatives Ergebnis auf Opiate angegeben hätten
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 170). Diese Argumentation, die in der
Berufungsverhandlung erstmals vorgebracht wurde, ist indessen als reine Schutzbehauptung
zu werten. Zum einen hatte der Berufungskläger anlässlich der Kontrolle vom 27.
September 2019 angegeben, letztmals eine Woche zuvor – nicht am Abend zuvor – Heroin
konsumiert zu haben, was mit dem negativen Ergebnis des Blut- und Urintests auf
Opiate übereinstimmt. Zum anderen ist es nicht üblich, dass Heroin mit
Amphetamin gestreckt oder gar Amphetamin anstelle von Heroin verkauft wird. Es
ist daher davon auszugehen, dass der Berufungskläger vorsätzlich unter dem
Einfluss von Amphetamin gefahren ist. Er ist somit des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig zu sprechen.
3.
Strafzumessung
3.1
Art.
91.
Abs. 2 lit. b SVG sieht für das Fahren in fahrunfähigem Zustand
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Vorinstanz hat das
Verschulden des Beschuldigten als insgesamt leicht eingestuft. Allerdings dürfe
das Fahren unter Drogeneinfluss nicht bagatellisiert werden, zumal der beim
Beschuldigten festgestellte Amphetaminwert mit 150 mg/L den vom ASTRA
festgelegten Grenzwert um das Zehnfache übersteige. Da aber die Polizeibeamten
den Berufungskläger umgehend einer Kontrolle unterzogen hätten, noch bevor er
eine lange Strecke habe zurücklegen können, seien keine anderen
Verkehrsteilnehmer gefährdet worden. Die Täterkomponenten seinen als neutral zu
bewerten, da eine Vorstrafe aus dem Jahr 2012 wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln bereits mehr als acht Jahre zurückliege und daher nicht mehr ins
Gewicht falle. Die Vorinstanz hat dem Strafbefehl folgend daher eine bedingte
Geldstrafe von 20 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen
Verhältnissen angemessen erachtet, wobei sie die Tagessatzhöhe den damaligen Einkommensverhältnissen
des Berufungsklägers entsprechen auf CHF 130.– festgesetzt hat. Zusätzlich hat
sie dem Beschuldigten eine «schuldangemessene» Verbindungsbusse von CHF 1'300.–
auferlegt (Urteil Strafgericht S. 6 f.).
3.2
Der
Berufungskläger macht eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend
und beantragt daher die Einstellung des Verfahrens, eventualiter eine
Strafreduktion nach Ermessen des Gerichts sowie auf jeden Fall den Verzicht auf
eine Verbindungsbusse.
3.3
Nach
Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Gemäss
Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an
die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschuss. Das
Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der
gebotenen Beförderung zu behandeln. Die Beurteilung der angemessenen
Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als anmessen
erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu
prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 m.w.H.). Entscheidend sind etwa der
Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage, der Umfang und die
Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen die Schwere des
Tatvorwurfs, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der
beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder
Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3).
Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren
über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_349/2019 vom
21.
November 2019 E. 2.2; Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], 2. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 5 StPO N 14), wenn also das Verfahren respektive der
Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden
können (Schmid/Jositsch, Handbuch
des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 147). Das
Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden
keinerlei Fehler begangen haben (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).
Folge einer
Verletzung des Beschleunigungsgebots ist in der Regel eine Strafreduktion,
manchmal der Verzicht auf Strafe oder – als ultima ratio – in Extremfällen die
Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu
berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die
Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen
Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das
Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Schliesslich ist in Betracht
zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E.
1.4.1).
Die hier zu
beurteilende Verkehrsregelverletzung fand am 27. September 2019, also vor rund 5
1/3 Jahren statt. Der Strafbefehl erging am 19. Dezember 2019, das
erstinstanzliche Urteil am 27. Oktober 2020. Im Berufungsverfahren sind vom
Eingang der Berufungsantwort am 21. Juni 2021 bis zur Ladungsverfügung am 28.
August 2024 keinerlei Verfahrenshandlungen erfolgt; das Verfahren ist aufgrund
der Überlastung des Appellationsgerichts über drei Jahre lang liegengeblieben. Es
handelt sich in der Sache keineswegs um ein besonders komplexes Verfahren,
sondern um die Beurteilung eines einfachen Sachverhalts. Die überaus lange
Verfahrensdauer ist allein von den Behörden zu vertreten. Es handelt sich um
eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dennoch ist eine
Verfahrenseinstellung – welche wie erwähnt lediglich als ultima ratio anzuordnen
wäre – nicht angezeigt, ist doch die Verjährungsfrist von 7 Jahren (Art.
97.
Abs. 1 lit. d) noch lange nicht abgelaufen. Eine erhebliche Strafreduktion erscheint
allerdings gerechtfertigt.
3.4
Mit
der Vorinstanz ist festzustellen, dass das Verschulden des Berufungsklägers –
auch wenn es nicht zu bagatellisieren ist –im Vergleich mit anderen Fällen als leicht
einzustufen ist. Zu berücksichtigen ist, dass der Berufungskläger, sobald er
aus der Parklücke gefahren war, von den Polizeibeamten an der Weiterfahrt
gehindert wurde, so dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden. Im
Rahmen der Täterkomponente ist im heutigen Zeitpunkt entlastend festzustellen,
dass der Berufungskläger zwischenzeitlich sein Leben komplett geändert hat. So leitet
er seit 2020 offenbar eine Immobilienfirma, die zu 33 % ihm und im Übrigen
seiner Mutter gehört. Damit erwirtschaftet er rund CHF 200'000.– pro Jahr.
Drogen nimmt er keine mehr, sondern er ist seit mehr als seinem Jahr
substituiert, wobei er das entsprechende Medikament (Serve-Long) bereits von anfänglich
1000.
mg auf 360 mg pro Tag abgebaut hat. Er steht heute an einem ganz anderen
Punkt im Leben als noch im Tatzeitpunkt, was das Strafbedürfnis relativiert. Wie
die Vorinstanz erachtet auch das Berufungsgericht eine Geldstrafe von 20
Tagessätzen insgesamt grundsätzlich als dem Verschulden und den (damaligen)
persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Die Verletzung des
Beschleunigungsgebots und die zwischenzeitlich erfolgte positive Entwicklung
des Berufungsklägers rechtfertigen es, diese Strafe um drei Viertel zu
reduzieren, so dass eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen resultiert. Die
Geldstrafe ist aufgrund der guten Legalprognose bedingt auszusprechen, wobei
die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzulegen ist.
3.5
Die
Vorinstanz hat neben der bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse in Höhe von
CHF 1'300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen.
Dem Antrag des Berufungsklägers, auf eine Verbindungsbusse ganz zu verzichten,
kann nicht gefolgt werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dient
die Verbindungsbusse in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik
zwischen der stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten
Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 146 IV 145 E. 2.2). Es
soll verhindert werden, dass ein Täter, der (beispielsweise im Strassenverkehr)
ein Vergehen begangen hat, welches bei guter Legalprognose mit einer bedingten
Geldstrafe geahndet werden kann, weniger spürbar sanktioniert wird als ein
blosser Übertretungstäter. Aus Gründen der Rechtsgleichheit drängt es sich
daher auf, in solchen Fällen neben der bedingten Geldstrafe auch eine
Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszusprechen
(Omar, Die
Schnittstellenproblematik im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter
besonderer Berücksichtigung der Verbindungsstrafe nach Art. 42
Abs. 4 StGB, in: ZStrR 2010, 38 f., 43). Dabei spielt es keine Rolle,
ob in einem konkreten Fall aus spezialpräventiven Gründen ein «Denkzettel» in
Form einer zusätzlichen Busse notwendig ist oder nicht. Zwar kann
die
Verbindungsbusse im Einzelfall durchaus spezialpräventiven Zwecken dienen. Sie
soll aber in erster Linie die Schnittstellenproblematik entschärfen und
übernimmt insoweit – nebst der Wahrung der Rechtsgleichheit – eine generalpräventive
Funktion (AGE SB.2023.96 vom 25. September 2024 E. 3.2.1 m.w.H.). Eine
Verbindungsbusse ist daher auch im vorliegenden Fall auszusprechen. Bei deren
Bemessung ist jedoch zweierlei zu berücksichtigen: Zum einen müssen nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse in ihrer Summe
schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf zu keiner Straferhöhung
führen; sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine
täter- und tatangemessene Sanktion. Zum anderen darf die Verbindungsbusse nicht
mehr als 20 % der gesamten Strafe ausmachen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Diesen beiden
Grundsätzen ist die Vorinstanz nicht gefolgt, hat sie doch zusätzlich zu der
von ihr als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des
Berufungsklägers angemessen erkannten Geldstrafe von 20 Tagessätzen eine Verbindungsbusse
von CHF 1'300.– ausgesprochen, womit diese einerseits die schuldangemessene
Strafe erhöhte und andererseits einen Drittel und nicht maximal einen Fünftel der
Gesamtstrafe ausmachte.
Wenn vorliegend wie
dargelegt (unter Berücksichtigung der Strafreduktion infolge der Verletzung des
Beschleunigungsgebots) 5 Tagessätze Geldstrafe resp. deren Äquivalent tat- und
täterangemessen sind, ist diese Strafe auf die bedingt auszusprechende
Geldstrafe und die Verbindungsbusse aufzuteilen, ohne dabei die Summe von 5
Tagessätzen zu überschreiten und ohne dass die Busse mehr als 20 % dieser Summe
ausmacht. Dementsprechend erscheint eine bedingte Geldstrafe von 4 Tagessätzen
und eine Verbindungsbusse, die einem Tagessatz Geldstrafe entspricht,
angemessen.
3.6
Die
Tagessatzhöhe ist aufgrund der aktuellen Einkommensverhältnisse des
Berufungsklägers zu berechnen. Bei einem Monatseinkommen von CHF 15'000.–
abzüglich einem Pauschalabzug von 30 % für Krankenkasse, Steuer etc. resultiert
ein Tagessatz von CHF 350.–.
3.7
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger eine Geldstrafe von 4 Tagessätze,
mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse
von CHF 350.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1
Tag, aufzuerlegen ist.
4.
Kosten
4.1
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der
Berufungskläger, da er verurteilt wird, die Kosten von CHF 1'380.30 und die
Urteilsgebühr von CHF 400.– des erstinstanzlichen Verfahrens.
4.2
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Da der Berufungskläger mit seinen
Anträgen teilweise durchdringt, hat er für das Berufungsverfahren lediglich
eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 500.– zu bezahlen.
4.3
Entsprechend seinem teilweisen Obsiegen ist dem
Privatverteidiger zudem gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO eine
Parteientschädigung in Höhe von zwei Dritteln des von ihm mit Honorarnoten Nr.
5812.
und 5813 vom 27. Januar 2025 in Rechnung gestellten Honorars
(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, also insgesamt CHF
1'568.75.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung von A____ wird
teilweise gutgeheissen.
A____ wird des Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, andere Gründe) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 4 Tagessätzen zu CHF 350.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 350.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 lit. b in Verbindung
mit Art. 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 2 Abs. 1 und 2 der
Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des
Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 1'380.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierter
Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Dem Privatverteidiger, [...], wird für das
zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'568.75 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.