Lexipedia

Entscheid

SB.2021.4

Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe)

28. Januar 2025Deutsch19 min

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.4

URTEIL

vom 28.

Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller, Dr. iur. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. Oktober 2020

betreffend Fahren in

fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere

Gründe)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom

27. Oktober 2020 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) schuldig erklärt und zu

einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 130.–, Probezeit 2 Jahre,

sowie zu einer Busse von CHF 1'300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10

Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Sein Antrag auf Parteientschädigung

wurde abgewiesen und es wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von CHF

1'380.30 sowie eine Urteilgebühr von 400.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger am 5. November

2020 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung

mit Eingabe vom 11. Januar 2021 die Berufungserklärung eingereicht, mit der er

in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils einen kostenlosen Freispruch vom

Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie eine angemessene

Parteientschädigung für das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche

Verfahren beantragte. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung

erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Innert erstreckter

Frist hat der Berufungskläger am 12. Mai 2021 eine schriftliche

Berufungserklärung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 22. Juni

2021 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung und

vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen.

In der Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2025, an welcher

die bloss fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist

der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt.

Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessuales

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger

ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert.

Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen

gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher

einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung

mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Nach

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger das

erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.

1.3

1.3.1

Der

Berufungskläger macht wie vor der Vorinstanz geltend, dass bereits der

Drogenvortest und in der Folge die Blutentnahme und die Sicherstellung von Urin

widerrechtlich erfolgt seien und deren Analyse folglich nicht verwertbar sei.

Anders als bei Alkoholkontrollen, die gemäss Art. 55 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR.741.01) anlasslos erfolgen könnten, müsse zur

Anordnung eines Drogenvortests ein konkreter Anlass bestehen. Dies ergebe sich

aus BGE 139 II 95. Ein konkreter Anlass habe vorliegend nicht bestanden. Der

Umstand allein, dass der Berufungskläger aus der Anlauf- und Kontaktstelle (A+K)

gekommen sei, könne nicht als solcher gelten, da sich gemäss der Rechtsprechung

des Bundesgerichts Anzeichen einer Fahrunfähigkeit in der Person selbst

realisieren müssten. Gemäss den Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten vor

erster Instanz sei der Hauptkontrollgrund gewesen, dass der Berufungskläger aus

der A+K gekommen sei. Dass einer der beiden Polizeibeamten ausgesagt habe, dass

der Berufungskläger redselig und etwas nervös gewesen sei, sei nicht von

Bedeutung, da die Kontrolle so gar nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Die

beschriebenen Symptome seien zudem diffus und wenig spezifisch. Dazu komme,

dass der Schnelltest, wenn er korrekt funktioniert hätte, den Berufungskläger

hätte entlasten müssen, so dass kein weiterer Anlass für die Anordnung einer

Blutprobe bestanden hätte. Die Blutprobe sei ebenfalls ohne erforderlichen

Anfangsverdacht angeordnet worden und daher unverhältnismässig und rechtswidrig

gewesen. Sie sei somit gestützt auf Art. 141 StPO unverwertbar und der

Sachverhalt des Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand könne nicht

als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden (Berufungsbegründung vom 12. Mai

2021, Akten S. 134 ff.; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S.169 f.).

1.3.2

Bestehen

Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als

Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann

die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin,

Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m Art. 10

Abs. 2 der Strassenverkehrsverordnung [SKV, SR 741.103]). Wie die Vorinstanz

zutreffend festgestellt hat und auch vom Berufungskläger nicht bestritten wird,

genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Durchführung eines

solchen Vortests bereits geringe Anzeichen für eine Beeinträchtigung der

Fahrunfähigkeit, zumal in Bezug auf die in Art. 2 Abs. 2 der

Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) aufgeführten Substanzen für das

Führen von Fahrzeugen eine Nulltoleranz gilt (BGer 1B_180/2023 vom 24. Mai 2012

E. 3.2). So liess es das Bundesgericht im genannten Urteil genügen, dass beim

Beschwerdeführer gerötete Augen sowie ein verlangsamtes Verhalten festgestellt

worden waren. Andere Indizien können ein allenfalls verursachter Unfall oder

ein berauschter, müder, euphorischer, apathischer oder sonstwie auffälliger

Zustand, blasse Gesichtsfarbe oder glänzende bzw. wässrige Augen des

Fahrzeugführers oder das Mitführen von Betäubungsmitteln sein (BGer 6B_244/2011

vom 20. Juni 2011 E. 3.1 f.; Ziff. 2.1 der Weisungen des ASTRA vom 2.

August 2016 betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr).

Im vorliegenden

Fall wurden beim Berufungskläger von den beiden Polizeibeamten, die ihn

kontrollierten, nachdem er die K+A verlassen hatte und mit seinem Personenwagen

auf dem Parkplatz der […] rückwärts aus der Parklücke gefahren war, zitternde

Hände, Redseligkeit und Nervosität festgestellt. Zudem war er im Besitz eines

Minigrips Heroin, welches er nach eigenen Angaben soeben in der K+A gekauft

hatte (Polizeirapport vom 27. September 2019, Akten S. 18 f.; Aussage Gfr. [...]

in erstinstanzlicher Verhandlung, Akten S.90). Die Angaben der beiden

Polizeibeamten sind absolut glaubhaft und es gibt keinerlei Anlass für den vom

Verteidiger geäusserten Verdacht, dass sie eine «Schutzbehauptung» aufgestellt

hätten oder einzig aus dem Umstand, dass der Berufungskläger aus der K+A

gekommen war, auf möglichen Drogenkonsum geschlossen hätten. Dieser Umstand war

zwar der Grund für die Anhaltung des Fahrzeugs, aber die in der Folge

festgestellten Symptome beim Berufungskläger waren der Grund für die

Durchführung des Drogenvortests. Dass die Polizeibeamten diese Symptome

tatsächlich feststellten und nicht einem «Perception Bias» (Störung der eigenen

Wahrnehmung zufolge Voreingenommenheit) unterlagen, ergibt sich auch daraus,

dass im Rahmen der nachfolgenden Untersuchung im Universitätsspital Basel durch

den stellvertretenden Oberarzt des Notfallzentrums dieselben – und weitere –

Symptome festgestellt wurden (Strichgang leicht schwankend; Pupillenreaktion

leicht verzögert, leichter Tremor, Unsicherheit und Nervosität [Akten S. 28]). Diese

Symptome genügen nach der Rechtsprechung, um einen Anfangsverdacht auf

Fahrunfähigkeit zu erwecken und daher die Durchführung eines Drogenvortests zu

rechtfertigen. Mit der Vorinstanz ist somit klar zu festzustellen, dass die

beiden Polizeibeamten aufgrund ihrer Feststellungen befugt waren, einen Betäubungsmittelvortest

anzuordnen.

1.3.3

Der

durchgeführte Drogenvortest (Speichelprobe) ergab ein positives Ergebnis auf Cannabis

(vgl. Polizeirapport, Akten S. 18). Dieses Ergebnis war – wie sich aufgrund der

nachfolgenden Blut- und Urinanalyse herausstellte – falsch. Die Urinprobe ergab

einen negativen Befund auf Cannabis, indessen einen positiven Befund auf

Amphetamine. Aus der Blutprobe resultierte ein Amphetaminwert von 150 µg/L

(Akten S. 31 f.). Der Berufungskläger macht nun geltend, dass die Urin-

und Blutproben gar nicht hätten angeordnet werden dürfen, wenn der

Drogenvortest ein korrektes Resultat ergeben hätte, und dass sie daher nicht

verwertet werden dürften.

Dieser

Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG muss

eine Blutprobe angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen,

die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Ein positiver Vortest ist

nicht Voraussetzung zur Anordnung und Abnahme einer Blutprobe. Vielmehr wäre –

wie die Vorinstanz auf S. 4 ihres Urteils zutreffend ausführte – die

Durchführung eines Vortests gar nicht notwendig gewesen, da aufgrund der

vorliegenden Anzeichen von Fahrunfähigkeit direkt Blut- und Urinproben hätte

angeordnet werden dürfen (vgl. Art. 10 und 12a SKV). Auch wenn ein Vortest

durchgeführt wird und negativ ausfällt, können Blut- und Urinproben angeordnet

werden, sofern aufgrund anderer konkreter Anhaltspunkt ein hinreichender

Verdacht auf Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums oder

Medikamenteneinnahme besteht. Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 4 SKV kann

trotz ihres Wortlauts («Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet […]»)

vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, dass bei negativen Vortests von

weiteren Untersuchungen abgesehen werden kann. Sie schreibt aber nicht

vor, dass in diesem Fall auf weitere Untersuchungsmassnahmen verzichtet werden muss

(BGer 6B_196/2010 vom 20. April 2010 E. 1.4.1 und 1.4.2; Fahrni/Heimgarter, in: Basler Kommentar

Strassenverkehrsgesetz 2014, Art. 55 N 36 m.w.H.). Vortests stellen lediglich

Entscheidungshilfen im Hinblick auf die Anordnung weiterer

Untersuchungsmassnahmen dar (vgl. Ziff. 2.2 der Weisung des ASTRA vom 2. August

2016.

betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr).

1.3.4

Vor

erster Instanz machte der Berufungskläger zudem geltend, dass das im Blut des

Berufungsklägers nachgewiesene Amphetamin einen Zufallsfund nach Art. 243 StPO darstelle,

welcher nicht verwertbar sei, da in den Akten ein entsprechender Bericht fehle.

Wie die Vorinstanz auf S. 5 ihres Urteils zutreffend dargelegt hat, handelte es

sich bei der Feststellung von Amphetamin im Blut des Berufungsklägers

mitnichten um einen Zufallsfund, wurde die Blut- und Urinanalysen doch gerade

deshalb angeordnet, weil Verdacht auf Fahrunfähigkeit wegen Drogen oder

Medikamenten bestand und mit der Analyse die konkrete Drogenart und die

Fahrunfähigkeit des Berufungsklägers nachgewiesen werden sollte. Die

entsprechende Analyse und ihr Ergebnis (positiver Amphetaminwert) standen damit

in direktem Zusammenhang mit der abzuklärenden Straftat (Fahren in

fahrunfähigem Zustand).

1.3.5

Als

Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Durchführung der Blut- und Urintests

zulässig und angezeigt waren und ihr Ergebnis somit verwertbar ist.

2.

Tatsächliches

und Rechtliches

2.1

Die

Analyse der Blut- und Urinproben ergab, dass der Berufungskläger 150 µg/L Amphetamin

im Blut hatte (Akten S. 31 f.). Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. d VRV gilt

Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Amphetamin

nachgewiesen wird. Hinsichtlich der relevanten Mengen sind die vom Bundesamt

für Strassen (ASTRA) nach Rücksprache mit Fachexperten erlassenen Weisungen

massgebend (Art. 2 Abs. 2bis VRV). Nach Art. 34 lit. d der

Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR

741.013.1) gilt Amphetamin als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut den

Grenzwert von 15 µg/L erreicht oder überschreitet. Dieser Grenzwert erlaubt den

sicheren Nachweis des Vorhandenseins von Amphetamin im Blut, ohne bereits

Fahrunfähigkeit zu beweisen (Fahrni/Heimgartner,

a.a.O., Art. 55 N 42). Im vorliegenden Fall lag der im Blut des

Berufungsklägers nachgewiesene Amphetaminwert jedoch beim Zehnfachen des

Nachweisgrenzwerts, so dass in diesem Fall die Fahrunfähigkeit als bewiesen

gilt.

2.2

Der

Berufungskläger macht geltend, er habe nicht wissentlich Amphetamin konsumiert.

Er könne sich den Amphetamingehalt in seinem Blut nur dadurch erklären, dass er

möglicherweise am Abend zuvor unreines Heroin konsumiert oder dass ihm anstelle

von Heroin Amphetamin verkauft worden sei (zweitinstanzliches Protokoll, Akten

S. 168, 170). Dies vermutet auch sein Verteidiger, der darauf hinweist, dass

die Blut- und Urinanalysen ein negatives Ergebnis auf Opiate angegeben hätten

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 170). Diese Argumentation, die in der

Berufungsverhandlung erstmals vorgebracht wurde, ist indessen als reine Schutzbehauptung

zu werten. Zum einen hatte der Berufungskläger anlässlich der Kontrolle vom 27.

September 2019 angegeben, letztmals eine Woche zuvor – nicht am Abend zuvor – Heroin

konsumiert zu haben, was mit dem negativen Ergebnis des Blut- und Urintests auf

Opiate übereinstimmt. Zum anderen ist es nicht üblich, dass Heroin mit

Amphetamin gestreckt oder gar Amphetamin anstelle von Heroin verkauft wird. Es

ist daher davon auszugehen, dass der Berufungskläger vorsätzlich unter dem

Einfluss von Amphetamin gefahren ist. Er ist somit des Fahrens in fahrunfähigem

Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig zu sprechen.

3.

Strafzumessung

3.1

Art.

91.

Abs. 2 lit. b SVG sieht für das Fahren in fahrunfähigem Zustand

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Vorinstanz hat das

Verschulden des Beschuldigten als insgesamt leicht eingestuft. Allerdings dürfe

das Fahren unter Drogeneinfluss nicht bagatellisiert werden, zumal der beim

Beschuldigten festgestellte Amphetaminwert mit 150 mg/L den vom ASTRA

festgelegten Grenzwert um das Zehnfache übersteige. Da aber die Polizeibeamten

den Berufungskläger umgehend einer Kontrolle unterzogen hätten, noch bevor er

eine lange Strecke habe zurücklegen können, seien keine anderen

Verkehrsteilnehmer gefährdet worden. Die Täterkomponenten seinen als neutral zu

bewerten, da eine Vorstrafe aus dem Jahr 2012 wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln bereits mehr als acht Jahre zurückliege und daher nicht mehr ins

Gewicht falle. Die Vorinstanz hat dem Strafbefehl folgend daher eine bedingte

Geldstrafe von 20 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen

Verhältnissen angemessen erachtet, wobei sie die Tagessatzhöhe den damaligen Einkommensverhältnissen

des Berufungsklägers entsprechen auf CHF 130.– festgesetzt hat. Zusätzlich hat

sie dem Beschuldigten eine «schuldangemessene» Verbindungsbusse von CHF 1'300.–

auferlegt (Urteil Strafgericht S. 6 f.).

3.2

Der

Berufungskläger macht eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend

und beantragt daher die Einstellung des Verfahrens, eventualiter eine

Strafreduktion nach Ermessen des Gerichts sowie auf jeden Fall den Verzicht auf

eine Verbindungsbusse.

3.3

Nach

Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Gemäss

Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an

die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschuss. Das

Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der

gebotenen Beförderung zu behandeln. Die Beurteilung der angemessenen

Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als anmessen

erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu

prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 m.w.H.). Entscheidend sind etwa der

Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage, der Umfang und die

Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen die Schwere des

Tatvorwurfs, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der

beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder

Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3).

Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren

über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_349/2019 vom

21.

November 2019 E. 2.2; Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO], 2. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,

Basel 2014, Art. 5 StPO N 14), wenn also das Verfahren respektive der

Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden

können (Schmid/Jositsch, Handbuch

des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 147). Das

Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden

keinerlei Fehler begangen haben (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).

Folge einer

Verletzung des Beschleunigungsgebots ist in der Regel eine Strafreduktion,

manchmal der Verzicht auf Strafe oder – als ultima ratio – in Extremfällen die

Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu

berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die

Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen

Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das

Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Schliesslich ist in Betracht

zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E.

1.4.1).

Die hier zu

beurteilende Verkehrsregelverletzung fand am 27. September 2019, also vor rund 5

1/3 Jahren statt. Der Strafbefehl erging am 19. Dezember 2019, das

erstinstanzliche Urteil am 27. Oktober 2020. Im Berufungsverfahren sind vom

Eingang der Berufungsantwort am 21. Juni 2021 bis zur Ladungsverfügung am 28.

August 2024 keinerlei Verfahrenshandlungen erfolgt; das Verfahren ist aufgrund

der Überlastung des Appellationsgerichts über drei Jahre lang liegengeblieben. Es

handelt sich in der Sache keineswegs um ein besonders komplexes Verfahren,

sondern um die Beurteilung eines einfachen Sachverhalts. Die überaus lange

Verfahrensdauer ist allein von den Behörden zu vertreten. Es handelt sich um

eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dennoch ist eine

Verfahrenseinstellung – welche wie erwähnt lediglich als ultima ratio anzuordnen

wäre – nicht angezeigt, ist doch die Verjährungsfrist von 7 Jahren (Art.

97.

Abs. 1 lit. d) noch lange nicht abgelaufen. Eine erhebliche Strafreduktion erscheint

allerdings gerechtfertigt.

3.4

Mit

der Vorinstanz ist festzustellen, dass das Verschulden des Berufungsklägers –

auch wenn es nicht zu bagatellisieren ist –im Vergleich mit anderen Fällen als leicht

einzustufen ist. Zu berücksichtigen ist, dass der Berufungskläger, sobald er

aus der Parklücke gefahren war, von den Polizeibeamten an der Weiterfahrt

gehindert wurde, so dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden. Im

Rahmen der Täterkomponente ist im heutigen Zeitpunkt entlastend festzustellen,

dass der Berufungskläger zwischenzeitlich sein Leben komplett geändert hat. So leitet

er seit 2020 offenbar eine Immobilienfirma, die zu 33 % ihm und im Übrigen

seiner Mutter gehört. Damit erwirtschaftet er rund CHF 200'000.– pro Jahr.

Drogen nimmt er keine mehr, sondern er ist seit mehr als seinem Jahr

substituiert, wobei er das entsprechende Medikament (Serve-Long) bereits von anfänglich

1000.

mg auf 360 mg pro Tag abgebaut hat. Er steht heute an einem ganz anderen

Punkt im Leben als noch im Tatzeitpunkt, was das Strafbedürfnis relativiert. Wie

die Vorinstanz erachtet auch das Berufungsgericht eine Geldstrafe von 20

Tagessätzen insgesamt grundsätzlich als dem Verschulden und den (damaligen)

persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Die Verletzung des

Beschleunigungsgebots und die zwischenzeitlich erfolgte positive Entwicklung

des Berufungsklägers rechtfertigen es, diese Strafe um drei Viertel zu

reduzieren, so dass eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen resultiert. Die

Geldstrafe ist aufgrund der guten Legalprognose bedingt auszusprechen, wobei

die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzulegen ist.

3.5

Die

Vorinstanz hat neben der bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse in Höhe von

CHF 1'300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen.

Dem Antrag des Berufungsklägers, auf eine Verbindungsbusse ganz zu verzichten,

kann nicht gefolgt werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dient

die Verbindungsbusse in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik

zwischen der stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten

Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 146 IV 145 E. 2.2). Es

soll verhindert werden, dass ein Täter, der (beispielsweise im Strassenverkehr)

ein Vergehen begangen hat, welches bei guter Legalprognose mit einer bedingten

Geldstrafe geahndet werden kann, weniger spürbar sanktioniert wird als ein

blosser Übertretungstäter. Aus Gründen der Rechtsgleichheit drängt es sich

daher auf, in solchen Fällen neben der bedingten Geldstrafe auch eine

Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszusprechen

(Omar, Die

Schnittstellenproblematik im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter

besonderer Berücksichtigung der Verbindungsstrafe nach Art. 42

Abs. 4 StGB, in: ZStrR 2010, 38 f., 43). Dabei spielt es keine Rolle,

ob in einem konkreten Fall aus spezialpräventiven Gründen ein «Denkzettel» in

Form einer zusätzlichen Busse notwendig ist oder nicht. Zwar kann

die

Verbindungsbusse im Einzelfall durchaus spezialpräventiven Zwecken dienen. Sie

soll aber in erster Linie die Schnittstellenproblematik entschärfen und

übernimmt insoweit – nebst der Wahrung der Rechtsgleichheit – eine generalpräventive

Funktion (AGE SB.2023.96 vom 25. September 2024 E. 3.2.1 m.w.H.). Eine

Verbindungsbusse ist daher auch im vorliegenden Fall auszusprechen. Bei deren

Bemessung ist jedoch zweierlei zu berücksichtigen: Zum einen müssen nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse in ihrer Summe

schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf zu keiner Straferhöhung

führen; sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine

täter- und tatangemessene Sanktion. Zum anderen darf die Verbindungsbusse nicht

mehr als 20 % der gesamten Strafe ausmachen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Diesen beiden

Grundsätzen ist die Vorinstanz nicht gefolgt, hat sie doch zusätzlich zu der

von ihr als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des

Berufungsklägers angemessen erkannten Geldstrafe von 20 Tagessätzen eine Verbindungsbusse

von CHF 1'300.– ausgesprochen, womit diese einerseits die schuldangemessene

Strafe erhöhte und andererseits einen Drittel und nicht maximal einen Fünftel der

Gesamtstrafe ausmachte.

Wenn vorliegend wie

dargelegt (unter Berücksichtigung der Strafreduktion infolge der Verletzung des

Beschleunigungsgebots) 5 Tagessätze Geldstrafe resp. deren Äquivalent tat- und

täterangemessen sind, ist diese Strafe auf die bedingt auszusprechende

Geldstrafe und die Verbindungsbusse aufzuteilen, ohne dabei die Summe von 5

Tagessätzen zu überschreiten und ohne dass die Busse mehr als 20 % dieser Summe

ausmacht. Dementsprechend erscheint eine bedingte Geldstrafe von 4 Tagessätzen

und eine Verbindungsbusse, die einem Tagessatz Geldstrafe entspricht,

angemessen.

3.6

Die

Tagessatzhöhe ist aufgrund der aktuellen Einkommensverhältnisse des

Berufungsklägers zu berechnen. Bei einem Monatseinkommen von CHF 15'000.–

abzüglich einem Pauschalabzug von 30 % für Krankenkasse, Steuer etc. resultiert

ein Tagessatz von CHF 350.–.

3.7

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger eine Geldstrafe von 4 Tagessätze,

mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse

von CHF 350.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1

Tag, aufzuerlegen ist.

4.

Kosten

4.1

Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der

Berufungskläger, da er verurteilt wird, die Kosten von CHF 1'380.30 und die

Urteilsgebühr von CHF 400.– des erstinstanzlichen Verfahrens.

4.2

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Da der Berufungskläger mit seinen

Anträgen teilweise durchdringt, hat er für das Berufungsverfahren lediglich

eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 500.– zu bezahlen.

4.3

Entsprechend seinem teilweisen Obsiegen ist dem

Privatverteidiger zudem gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO eine

Parteientschädigung in Höhe von zwei Dritteln des von ihm mit Honorarnoten Nr.

5812.

und 5813 vom 27. Januar 2025 in Rechnung gestellten Honorars

(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, also insgesamt CHF

1'568.75.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung von A____ wird

teilweise gutgeheissen.

A____ wird des Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(Motorfahrzeug, andere Gründe) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe

von 4 Tagessätzen zu CHF 350.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 350.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 lit. b in Verbindung

mit Art. 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 2 Abs. 1 und 2 der

Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des

Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 1'380.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierter

Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige

übrige Auslagen).

Dem Privatverteidiger, [...], wird für das

zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'568.75 aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.