SB.2021.40
betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen; Bandenmässigkeit), Geldwäscherei sowie Strafzumessung (BGer 6B_691/2022)
22. Februar 2022Deutsch42 min
(BetmG, SR 812.121), der Geldwäscherei, der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.40
URTEIL
vom 22.
Februar 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Dr. Annatina
Wirz, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,4001
Basel Anschlussberufungsbeklagte
gegen
A____, geb. [...]
Berufungsbeklagter
c/o Justizvollzugsanstalt
Bostadel, Anschlussberufungskläger
Bostadel 1, 6313 Bostadel
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 16. Dezember 2020
betreffend mehrfaches Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen;
Bandenmässigkeit), Geldwäscherei sowie Strafzumessung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 16. Dezember 2020 wurde A____ des mehrfachen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler
Menschen; Bandenmässigkeit), der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(BetmG, SR 812.121), der Geldwäscherei, der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 22. April 2020 sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 21. August 2020, davon 18 Monate mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer
Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Ferner wurde A____ für 8 Jahre des Landes verwiesen und
die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen.
Des Weiteren wurden die beschlagnahmten Betäubungsmittel, Streckmittel und
Betäubungsmittelutensilien, die beiden Mobiltelefone, die SIM-Karte, die
SIM-Kartenhalterung sowie der beschlagnahmte Drogenerlös eingezogen.
Demgegenüber wurden dem Beurteilten die beigebrachten Kleidungsstücke unter
Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben und angeordnet, dass die USB-Sticks
mit den Mobiltelefonauswertungen bei den Akten verbleiben. Schliesslich wurden A____
die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 13'248.80 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 8'000.– auferlegt und dessen Verteidiger, [...], aus der Strafgerichtskasse
ein Honorar von CHF 8’316.70 (zuzüglich CHF 640.40 Mehrwertsteuer), eine
Spesenvergütung von CHF 787.10 (zuzüglich CHF 60.60 Mehrwertsteuer) sowie
Auslagen von CHF 420.– ausgerichtet.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft (Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 23. April
2021 Berufung erklärt und im Wesentlichen beantragt, es sei in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils A____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) des mehrfachen
Verbrechens gegen das BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,
Bandenmässigkeit), der Übertretung des BetmG, der mehrfachen Geldwäscherei, der
rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig zu erklären
und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, unter Einrechnung der
erstandenen Haft. Die Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.– sei zu
bestätigen. Der Berufungsbeklagte sei zudem in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils für 9 Jahre des Landes zu verweisen; unter Auferlegung der Kosten für
das zweitinstanzliche Verfahren. Mit Anschlussberufungserklärung vom 25. Mai
2021 beantragt der Berufungsbeklagte, es sei die Berufung der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vollumfänglich abzuweisen. Weiter seien die
Dispositiv-Ziffern 1, 2, 8 und 9 des angefochtenen Urteils teilweise aufzuheben
und es sei der Beschuldigte und Berufungsbeklagte bzw. Anschlussberufungskläger
vom Vorwurf der bandenmässigen Begehung des mehrfachen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz freizusprechen, zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten
zu verurteilen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und für 5
Jahre des Landes zu verweisen. Sodann sei die erstinstanzliche Kostenverlegung
aufzuheben und es seien die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen
Verfahrens entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu festzusetzen und der
Beschuldigte sei von der Rückzahlungsverpflichtung entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens zu befreien; unter o/e-Kostenfolge. Schliesslich sei [...], Advokat,
auch im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger zu bestätigen bzw.
einzusetzen. Mit Berufungsbegründung vom 5. Oktober 2021 hält die Staatsanwaltschaft
an ihren Anträgen fest. Mit Stellungnahme und Anschlussberufungsbegründung vom
23. November 2021 hält der Berufungsbeklagte an seinen Anträgen fest.
Mit Anschlussberufungsantwort hält die Staatsanwaltschaft an ihren Ausführungen
und Anträgen abermals fest und bestreitet die Darstellung des Berufungsbeklagten
bzw. Anschlussberufungsklägers.
An der
Berufungsverhandlung vom 22. Februar 2022 waren der Berufungsbeklagte mit
seinem Verteidiger und die Staatsanwältin anwesend. Nach der gerichtlichen
Befragung des Berufungsbeklagten gelangten der Verteidiger und die
Staatsanwältin zum Vortrag. Für die Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1
StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Der beschuldigte Berufungsbeklagte ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Anschlussberufung
legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die (Anschluss-)Berufungserklärungen
sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO
eingereicht worden. Auf die auch formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist
daher einzutreten
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer das
Urteil nur teilweise anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich
anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit.
a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst
das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Unangefochten
geblieben sind vorliegend die Schuldsprüche wegen der Übertretung gemäss
Art. 19a Ziff. 1 des BetmG, der rechtswidrigen Einreise sowie des
rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und b in
Verbindung mit Art. 5 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (AIG, SR 142.20) und Art. 6 Ziff. 1 des Schengener
Grenzkodexes (Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen; ABl. L 77 vom 23. März 2016), die Eintragung
der Landesverweisung gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen
Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung,
SR 362.0) im Schengener Informationssystem, die Einziehung der beschlagnahmten
Betäubungsmittel, Streckmittel und Betäubungsmittelutensilien (Pos. 1105, 1107,
1108, 1109, 1110, 1111, 1112, 1113, 1114, 1115, 1116, 1117), der beiden
Mobiltelefone (Pos. 1001, 1101), der SIM-Karte sowie der SIM-Kartenhalterung
(Pos. 1102, 1106) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0), die Einziehung des beschlagnahmten Drogenerlöses (CHF 1’800.–,
Pos. 1002, 1103 und EUR 285.–, Pos. 1104) in Anwendung von Art. 70
Abs. 1 StGB, die Rückgabe der beigebrachten Kleidungsstücke (Pos. 1003, 1004) an
den Berufungsbeklagten unter Aufhebung der Beschlagnahme sowie die Beibehaltung
der USB-Sticks mit den Mobiltelefonauswertungen (Pos. 1001.1 und 1101.1) bei
den Akten. Es ist festzustellen, dass diese Punkte in Rechtskraft erwachsen
sind.
2.
In tatsächlicher
Hinsicht durch zahlreiche objektivierbare Beweismittel als erstellt zu
betrachten und grundsätzlich unbestritten ist, dass sich der Berufungsbeklagte
von Juli 2019 bis April 2020 mit gewissen Unterbrüchen von der [...]- und [...]strasse
in Basel aus am hiesigen Drogenhandel beteiligt hat (vgl. Urteil des
Strafdreiergerichts SG.2020.200 vom 16. Dezember 2020 E. II.2.a).
2.1
In
der Anschlussberufung wird geltend gemacht, es liege keine Bandenmässigkeit im
Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG vor. Darauf ist vorab einzugehen.
2.1.1
Nach
der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter
sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden,
inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter
Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse
Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine
Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen
Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver
Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der
Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden
Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der
Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten
gerichtet ist (vgl. BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.4, 124 IV 86 E. 2b; BGer
6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2, 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.1).
Diese Begriffsbeschreibung verdeutlicht, dass es sich bei der bandenmässigen
Tatbegehung gar um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form
gemeinsamen deliktischen Vorgehens handelt, die durch ein gemeinsames,
übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen
gekennzeichnet ist. Es besteht mithin kein Anlass, das Bandenmitglied in Bezug
auf den erzielten Umsatz als Auswirkung der bandenmässigen Tatbegehung anders
zu behandeln als jeden Mittäter, welchem zufolge der Mittäterschaft die gesamte
Handlung zugerechnet wird (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.4.2, 143 IV 361 E. 4.10, 135
IV 152 E. 2.3.1; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3.3; jeweils
mit Hinweisen).
Für die Annahme
der Bandenmitgliedschaft kommt es entgegen dem Vorbringen des
Berufungsbeklagten nicht darauf an, welche Entscheidungsbefugnisse das
jeweilige Bandenmitglied innerhalb des Zusammenschlusses hat. Es ist
insbesondere keine gleichrangige Eingliederung aller Mitglieder in die
Bandenstruktur erforderlich. Die Beteiligung an einer Bande lässt vielmehr ohne
Weiteres Abstufungen nach dem Grad der Tatinteressen und des Einflusses auf die
Tat zu, so dass auch in einer Bande eine Rangordnung der Mitglieder bestehen
kann. Mitglied einer Bande kann auch sein, wem nach der Bandenabrede nur
Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit
darstellen. Gerade bei einem bandenmässig verübten Betäubungsmitteldelikt haben
die jeweiligen Bandenmitglieder recht unterschiedliche Tatbeiträge zu leisten (Hug-Beeli, in: Basler Kommentar, 1.
Aufl. 2016, Art. 19 BetmG N 1075). Es ist sodann entgegen der Auffassung des
Berufungsbeklagten auch nicht notwendig, dass die Bandenmitglieder ständig
zusammenwirken. Vielmehr ist gerade für den bandenmässigen Drogenhandel
geradezu typisch, dass konkrete Aktivitäten wie Bestellungen, Lieferungen,
Kurierfahrten, Geldübergaben und vielfältige Handlungen zur Koordination der
Beteiligten nur von Einzelpersonen durchgeführt werden, damit das Risiko
vermindert und ökonomisch vorgegangen werden kann (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 BetmG N 1076). Ob zwischen den
Bandenmitgliedern besondere persönliche Beziehungen bestehen oder nicht, ist
für den Begriff der Bande unerheblich. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass
sämtliche Bandenmitglieder sich untereinander kennen, oder dass jedes einzelne
Mitglied der Bande konkrete Kenntnis von allen Aktivitäten anderer oder gar
sämtlicher Beteiligter hat. Es reicht aus, wenn der Täter den Willen hat, mit
einer anderen Person künftig Betäubungsmitteldelikte zu begehen. Gerade im internationalen
Drogenhandel wird besonders darauf geachtet, dass die Bandenmitglieder
möglichst anonym bleiben, damit bei einer Festnahme eines Mitgliedes dieses gar
nicht in der Lage ist, Auskunft über die Bandenstruktur und die
Bandenmitglieder zu geben (Hug-Beeli,
a.a.O., Art. 19 BetmG N 1077, mit Hinweisen).
2.1.2
Der
Berufungsbeklagte macht wie bereits vor der Vorinstanz geltend, er habe nichts
organisiert und habe mit den angeblichen Bandenmitgliedern – B____ und C____ –
auch nicht zusammengearbeitet. Diese seien bereits in Haft gewesen, als er
aktiv war. Selbst wenn dies so gewesen sein mag, wird der Berufungsbeklagte dadurch
mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht entlastet, ist doch die
gemeinsame Ausführung der Straftaten eben keine Voraussetzung für einen
bandenmässigen Zusammenschluss; ein selbständiges Tätigwerden der einzelnen
Mitglieder im Rahmen des Vereinigungsziels genügt. Im Bestreben, sich selbst zu
entlasten, erklärte der Berufungsbeklagte im Verfahren immer wieder, er sei
nicht der Chef und wisse daher nicht, ob vor oder nach ihm jemand anderes seine
Arbeit übernehme – dies würde ein Anderer organisieren. Damit bestätigt er
jedoch gerade, dass er einer hierarchisch aufgebauten Gruppierung angehörte. Im
Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit D____ betonte der Berufungsbeklagte,
er habe die Telefonnummer des Konsumenten nicht gehabt und der Konsument habe
seine Telefonnummer nicht gehabt. Wie bereits die Vorinstanz erklärt hat,
liefen die Bestellungen über einen Hintermann in Albanien («[...]»/«[...]»/«[...]»;
immer gleiche Rufnummer). Dies ist anhand der Akten zweifellos erstellt. Selbst
wenn der Berufungsbeklagte, wie er behauptet, nicht mit den genannten Personen
zusammengearbeitet hat, entlastet ihn das nicht. Die Organisation handelte denn
auch in der Art eines Callcenters, welches von Albanien aus die Bestellungen
der Konsumenten entgegennahm und an den Lieferanten weiterleitete. Bekanntlich
hatten auch C____ und B____ die Nummer dieses Hintermannes gespeichert und
führten von der gleichen Depotwohnung aus auf dessen Anweisung
Heroinlieferungen aus. Damit ist erstellt, dass die beiden zur gleichen Bande
gehörten wie er. Dies zeigt auch die zurückgelassene DNA an einer SIM-Kartenhalterung,
welche anlässlich der Durchsuchung des sich in vollem Betrieb befindlichen
Drogenbunkers [...]strasse [...] neben Heroin (und Kokain) vorgefunden wurde
(vgl. Anschlussberufungsantwort vom 29. November 2021). Soweit der
Berufungsbeklagte dem entgegenhält, die beiden Personen seien im sie
betreffenden Urteil vom Vorwurf der Bandenmässigkeit freigesprochen worden und es
sei durch die Staatsanwaltschaft keine Berufung erfolgt, ist festzuhalten, dass
jenes in getrenntem Verfahren erfolgte Urteil ein halbes Jahr vor dem hier zur
Debatte stehenden erging (das erstinstanzliches Urteil SG.2020.83 gegen C____
und B____ erging am 10. Juni 2020) und daher in jenem Zeitpunkt noch eine
andere Beweislage vorlag. Weder der Strafverfolgungsbehörde noch dem Gericht lagen
bereits die zeitlichen und beweismässigen Zusammenhänge vor, wie sie im
weiteren Verlauf des Verfahrens hervortraten. In jedem Fall ist das
Berufungsgericht nicht an das Urteil gebunden, in welchem C____ und B____ vom
Vorwurf der Bandenmässigkeit freigesprochen wurden. Vorliegend ist
ausschliesslich die Tätigkeit des Berufungsbeklagten zu beurteilen, anhand der
Beweise, welche aktuell vorliegen. Ab dem 27. August 2019 – also knapp zwei
Monate nachdem sich der Berufungsbeklagte erstmals in Basel aufhielt – konnte
auch E____ regelmässig beobachtet werden, wie er die Liegenschaft [...]strasse [...]
verliess und Betäubungsmittelkonsumenten belieferte (Observationsbericht, Akten
S. 363 ff.). Zudem konnte die Spezialfahndung feststellen, dass E____ und ein
weiterer Lieferant namens F____ Ende Oktober nicht mehr anzutreffen waren –
just in jener Zeit, als der Berufungsbeklagte wieder in Basel auftauchte
(Observationsbericht, Akten S. 371). Es handelt sich mit den in jeglicher
Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz offensichtlich um eine gut
organisierte, arbeitsteilig tätige Bande, welche grundsätzlich darauf bedacht war,
die in Basel stationierten Lieferanten jeweils nur für maximal drei Monate am
Stück zu beschäftigen, damit diese nicht gegen Einreisebestimmungen verstossen
konnten. In den Phasen, in denen der Berufungsbeklagte in Basel in den
jeweiligen Depotwohnungen logierte, vom Hintermann Anweisungen entgegennahm und
die Heroinlieferungen ausführte, bildete er zumindest mit dem Hintermann ein
mindestens vorübergehend bestehendes stabiles Team. Zwar war der Berufungsbeklagte
innerhalb der Bande nicht auf einer hohen Stufe rangiert, jedoch wurde ihm –
nachdem B____ und C____ verhaftet worden waren und die Gruppierung sich neu
organisieren musste – immerhin die verantwortungsvolle Aufgabe übertragen, um
eine neue Depotwohnung besorgt zu sein (vgl. im Kontext der Strafzumessung unten
E. 3.1.3).
2.1.3
Unabhängig
von der Hierarchiestufe, auf der sich der Berufungsbeklagte innerhalb der
Gruppe befand, ist vorliegend erwiesen, dass die ihm vorgeworfene
Betäubungsmitteldelinquenz in einem bandenmässigen zahnradartig agierenden Gefüge
stattgefunden hat, welchem sich der Berufungsbeklagte wissentlich und
willentlich angeschlossen hatte. Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2
lit. b des BetmG ist daher zu bejahen und der entsprechende Schuldspruch in
Abweisung der Anschlussberufung zu bestätigen.
2.2
Im
Streit liegt des Weiteren die umgesetzte dem Berufungsbeklagten zur Last
gelegte Drogenmenge im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, welche mit den
zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft auch Relevanz auf die
Strafzumessung hat.
2.2.1
Der
Berufungsbeklagte hat zugestanden, mit dem Absatz von Heroin einen Umsatz von
CHF 15'000.– bis CHF 20'000.– erzielt zu haben, was bei einem Handel mit
Minigrips von 5 Gramm (g) à CHF 60.– ca. 1.5 Kilogramm (kg) Heroin entspreche.
Mit Verweis auf die Unschuldsvermutung lässt er diesbezüglich auch im
Berufungsverfahren ausführen, dass nur die durch unmittelbare Beobachtungen konkret
nachgewiesenen Absatzhandlungen berücksichtigt werden könnten.
Dem ist vorab
entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung bei Fehlen direkter
Beweise für den Sachverhaltsnachweis auch indirekte Beweise zulässig sind. Dabei
wird beim Indizienbeweis aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar
rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende,
unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien,
welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf
eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen
lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den
vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_902/2019 vom
8.
Januar 2020 E. 2.2.1, 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit
Hinweisen). Der Grundsatz der Unschuldsvermutung «in dubio pro reo» als
Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln
unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die
Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als
Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer
6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2, 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E.
2.3.3, 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen
BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3). Eine lückenlose Dokumentation
der gehandelten Betäubungsmittelmengen ist bei einer kriminellen Organisation
mit diversen Beteiligten und dem ständigen Bestreben, unentdeckt zu operieren,
regelmässig nicht möglich (vgl. AGE SB.2019.88 vom 21. Dezember 2021 E.
Dispositiv
3.3.2.3). Die Rechtsprechung erachtet es demnach auch als zulässig,
hinsichtlich der Betäubungsmittelmengen eine Hochrechnung anzustellen, sofern
diese auf mehreren verlässlichen Eckwerten basiert (BGer 6P.100/2005 vom
13. Januar 2006 E. 1.2.2; vgl. AGE SB.2019.49 vom 15. Dezember
2020 E. 5.4, SB.2016.31 vom 19. März 2017 E. 2.2).
2.2.2 Damit
stellt sich weiter die Frage, ob und inwiefern sich die vorinstanzliche
Hochrechnung zur Feststellung der Drogenmenge im Vergleich zu den
Feststellungen der Staatsanwaltschaft als zulässig erweist.
Die Vorinstanz
legt ihrer Berechnung die Aussage des Berufungsbeklagten, er habe als
Entschädigung für seine Arbeit monatlich CHF 1'500.– Lohn sowie eine
Spesenvergütung von CHF 30.– pro Tag verdient, zugrunde. Darüber hinaus habe
auch die Miete der Depotwohnung bezahlt werden müssen, welche in der [...]strasse
[...] mit CHF 1'000.– pro Monat (Telefonnotiz, Akten S. 518 f.) und in der [...]strasse
[...] mit CHF 350.– pro Woche (Akten S. 833) zu Buche geschlagen habe. Über
einen Zeitraum von 6 Monaten habe die beteiligte Gruppierung somit Ausgaben von
mindestens CHF 22'400.– gehabt. Sie habe somit mindestens 1'867 g Heroin
umsetzen müssen, um überhaupt die Gewinnschwelle zu erreichen. Sicherlich hätte
die Gruppierung aber den Aufwand nicht betrieben, wenn aus dem Heroinhandel
nicht ein respektabler Gewinn resultiert wäre. Die umgesetzte Menge habe somit
zweifellos deutlich höher liegen müssen; ein Aufschlag um rund einen Drittel
auf 2.5 kg erschiene in jedem Fall realistisch. Das im Rahmen der beiden
Hausdurchsuchungen sichergestellte Heroin belaufe sich sodann auf eine Menge
von 595.4 g. Die Vorinstanz geht gesamthaft von einer Menge von rund 3 kg
Heroin aus, welche dem Berufungsbeklagten zur Last gelegt wird. Selbst wenn
zugunsten des Beschuldigten von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10
% ausgegangen würde (wie gesehen, seien die ermittelten Werte zum Teil
erheblich höher gewesen), habe er sich somit der Lagerung, des Verkaufs
respektive des Anstaltentreffens zum Verkauf von mindestens 300 g reinen
Heroins schuldig gemacht.
Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, dass die vorinstanzliche Berechnung der
Drogenmenge «quasi das Ross am Schwanz aufzäumend» methodisch falsch sei. Die Tatsachen
hätten anhand der aus den Ermittlungen gewonnenen, aktenkundigen Erkenntnissen
korrekt erstellt und im Sachverhalt erörtert werden müssen. Gesamthaft wird dem
Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft in der Zeit von Juli 2019 bis
September 2019 und Januar 2020 bis April 2020 ein Absatz von – je nachdem, ob
mit täglich 3 oder 4 Verkäufen gerechnet wird – 2,575 bis 3,5 kg Heroin sowie die
Lagerung von 595,4 g Heroin sowie 9 g Kokain zwecks Absatzes zugerechnet. Schliesslich
habe die Vorinstanz den Anklagevorwurf des Lagerns von 545 g Streckmitteln,
welches zur umgehenden Vermischung mit dem ebenfalls vor Ort (beides in der
Depotwohnung) vorhandenen Heroin zu insgesamt knapp 1 kg Gassenheroin
vorgesehen gewesen sei, nicht berücksichtigt. Dies erfülle den Tatbestand des
Anstaltentreffens zur qualifizierten Widerhandlung und habe sich, wenn auch im
Schuldpunkt des mehrfachen Verbrechens aufgehend, in der Strafzumessung
auszuwirken. Zusammenfassend sei von einem eigenhändigen oder
mittäterschaftlichen Umgang mit einer Menge von 4,3 kg und nicht von 3 kg
Heroin auszugehen.
2.2.3 Entsprechend
den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien ist der Berechnung der relevanten
Drogenmenge ein gassenüblicher Preis von CHF 60.– pro 5 g abgesetzten
Heroins zugrunde zu legen. Ohne Zweifel muss davon ausgegangen werden, dass der
ohne jegliche Beziehungen zur Schweiz stehende Berufungsbeklagte in den
Zeitabschnitten, in denen er hier war («Phase 1», Anklageschrift Ziff. 2.2.1
bis 2.2.3: 70 Tage; «Phase 2», Anklageschrift Ziff. 2.2.5 bis 2.2.8: 15 Tage;
«Phase 3», Anklageschrift Ziff. 2.3: 90 Tage) mit wenigen Unterbrüchen («Zwischenphase»)
dem Handel mit Heroin, ausnahmsweise auch Kokain nachgegangen ist und für die
Bande einen möglichst grossen Umsatz erzielen wollte und musste. Das
Bandenmitglied C____ hat diesbezüglich in seiner Einvernahme angegeben, «drei,
vier Mal am Tag tätig» gewesen zu sein (Akten. S 872). Der Berufungsbeklagte
hat an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, es habe Tage gegeben,
an denen er 3 bis 5 Säckchen verkauft habe, an anderen nichts (Akten S 1004). Dabei
ist zu Gunsten des Berufungsbeklagten entsprechend seinen Aussagen, dass es
nicht immer «Arbeit» gegeben habe, festzuhalten, dass er in der Zwischenphase
vom 18. bis 30. Oktober 2019 nicht selber dem Drogenhandel nachging. Die
streitgegenständliche Mengenberechnung findet neben den Aussagen der
Beteiligten ihre Stütze in anderen Beweisen, wie etwa den Observationsberichten,
den Aussagen der Abnehmer, Mobiltelefonauswertungen, im vorgefundenen Heroin
bzw. Streckmittel und in den Bargeldüberweisungen, auf welche sich die Staatsanwaltschaft
zu Recht bezieht (vgl. zu den konkret gewordenen Absatzhandlungen in der Anklageschrift
insbesondere Ziff. 2.2.3 und 2.2.7). So konnten der Berufungsbeklagte sowie
sein Komplize E____ ausgehend von der Depotwohnung an der [...]strasse [...] schon
nur in der ersten Phase bei mindestens 9 konkreten Absatzhandlungen beobachtet
werden. Die Erwerber waren allesamt polizeibekannte Heroinabhängige, wobei diese
vereinzelt sogar 27 g auf einmal bezogen haben (vgl. zum Beweisfundament das
staatsanwaltschaftliche Plädoyer der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten
S. 1019 ff.). Schliesslich kann in Bezug auf die Menge mit der Vorinstanz auch
darauf hingewiesen werden, dass die Bande Ausgaben von mindestens CHF 22'400.–
gehabt haben muss und somit mindestens 1'867 g Heroin hat umsetzen müssen, um
überhaupt die Gewinnschwelle zu erreichen. Gestützt auf die all diese
verlässlichen Eckwerte ist mit der Staatsanwaltschaft von einem
durchschnittlichen täglichen Absatz von 3 ½ Minigrips auszugehen. In Anbetracht
der in der Anklageschrift sorgfältig evaluierten Zeiträumen von rund 175 Tagen sowie
unter Einbezug der – von sich aus dem bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten,
erheblich kontaminierten und daher offenkundig Drogenerlös darstellenden Bargeld
ergebenden – rund 125 g Heroin, ist in Anpassung des angefochtenen Entscheids dem
Berufungsbeklagten der Absatz bzw. die Veräusserung von zu seinen Gunsten nach
unten gerundeten 3 kg Heroin anzulasten.
Des Weiteren ist
der Berufung der Staatsanwaltschaft auch in Bezug auf das Anstaltentreffen zu
folgen. Dieser Anklagepunkt wurde von der Vorinstanz offensichtlich übersehen.
Es wird zwar im angefochtenen Urteil eindeutig erwähnt, dass Streckmittel in
der Wohnung gefunden worden sei, ebenso, dass die Staatsanwaltschaft einen
Schuldspruch wegen Anstaltentreffens verlange (vgl. Urteil des
Strafdreiergerichts SG.2020.200 vom 16. Dezember 2020 E. II.2.b S. 23). In der
Folge wird dieser Punkt jedoch nicht berücksichtigt, sondern zur berechneten
Menge (dazu unten) lediglich die 595,4 g gelagertes Heroin (Anklageschrift
[2.2.8. und 2.3.6]) hinzugezählt (vgl. Urteil des Strafdreiergerichts
SG.2020.200 vom 16. Dezember 2020 E. II.2.b S. 24 oben). Wie die
Staatsanwaltschaft richtig ausführt, muss die mittels Strecken herzustellende
Menge aber noch dazu gezählt werden. Die Gesamtmenge erhöht sich in Anpassung
des angefochtenen Urteils somit auf 4 kg Heroin, welches veräussert sowie –
zusammen mit Streckmittel bisweilen zur geplanten Veräusserung
(Anstaltentreffen) – gelagert wurde.
Nach geltender
Rechtsprechung ist bei der Bestimmung, ob eine grosse Gesundheitsgefährdung im
Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt, auf die Menge reinen
Betäubungsmittelwirkstoffs abzustellen (BGE 119 IV 180 E. 2d). Bei Heroin liegt
die Schwelle zur mengenmässigen Qualifikation bei 12 g reinem Heroin (BGE 145 IV 312 E. 2.1.3, 109 IV 143 E. 3b; Hug-Beeli,
a.a.O., Art. 19 BetmG N 910). Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten von einem
durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10 % ausgegangen wird (wie aus den Akten
ersichtlich, lagen die ermittelten Werte bis 46% zum Teil erheblich höher),
machte er sich somit der Lagerung, des Verkaufs respektive des Anstaltentreffens
zum Verkauf von mindestens 400 g reinem Heroin schuldig. Die mengenmässige
Qualifikation würde bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10 % selbst
dann überschritten, wenn man der Berechnung die vom Berufungsbeklagten
eingestandene Gesamtmenge von 1.5 kg Heroin zugrunde legte. Damit ist die
mengenmässige Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a des BetmG
zu bejahen und der entsprechende Schuldspruch zu bestätigen. Mit Blick auf die
untenstehenden Erwägungen wird die festgestellte Menge nochmals im Zusammenhang
mit der Strafzumessung von Relevanz (vgl. unten E. 3.1.3).
2.3 Fraglich
ist weiter der Schulspruch wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
Ziff. 1 StGB.
2.3.1 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, die Vorinstanz habe es zu Recht als erstellt
erachtet, dass der Berufungsbeklagte insgesamt CHF 6'855.01 (die Abweichung von
der angeklagten Summe von CHF 7'072.– wird nicht qualifiziert bestritten) in 15
Überweisungen über Moneytransmitter ins Ausland geschafft habe. Da in der
Anklageschrift diese Überweisungen einzeln aufgeführt würden, sei von
mehrfacher und nicht einfacher Geldwäscherei auszugehen. Der Berufungsbeklagte bestreitet
die Überweisungen nicht, ist demgegenüber der Auffassung, dass diese für den
gleichen Zweck – die Unterstützung seiner Familie – erfolgt seien und daher
nicht von mehrfacher Tatbegehung ausgegangen werden könne.
2.3.2 Der
Auffassung des Berufungsbeklagten kann nicht gefolgt werden. Die Annahme einer
die Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausschliessenden natürlichen
Handlungseinheit kommt nur in Betracht, wenn das gesamte Tätigwerden des Täters
auf einem einheitlichen Willensakt (einheitliches Ziel, einmaliger Entschluss)
beruht und kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der
Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als ein einheitliches,
zusammengehörendes Geschehen erscheint (z.B. eine «Tracht Prügel»; BGE 133 IV 256 E. 4.5.3, 131 IV 83 E. 2.4.5; BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E.
4.3; je mit Hinweisen). Dass die mehreren verübten strafbaren Handlungen auf
ein und denselben Willensentschluss zurückgehen, genügt für die Annahme einer
Handlungseinheit nicht (BGE 94 IV 65 E. 2b; BGer 6B_543/2016 vom 22. September
2016 E. 4.4, 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 6.2; je mit Hinweisen; vgl.
zum Ganzen BGer 6B_1248/2017/6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.7).
Wie die
Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, liegt mehrfache Tatbegehung vor. Der Geldwäscherei
gemäss Art. 305bis Ziff. 1 des StGB macht sich schuldig, wer eine
Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die
Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er
weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts kann insbesondere auch der Vortäter resp. der
Gehilfe oder Anstifter der Vortat (sein eigener) Geldwäscher sein (vgl. BGE 120 IV 323 E. 3.a). Für jede der entsprechenden Überweisungen, welche zeitlich
nicht zusammenfallen und bisweilen mehrere Monate auseinanderliegen, wurde ein
neuer Entschluss gefasst. Dass den Überweisungen möglicherweise ähnliche Zwecke
zugrunde lagen, vermag keine Handlungseinheit zu begründen.
Der Einwand des
Berufungsbeklagten, dass nicht explizit mehrfache Geldwäscherei zur Anklage
gebracht und mithin das Anklageprinzip verletzt worden sei, geht ebenfalls fehl.
Die Staatsanwaltschaft hat die Geldwäschereihandlungen in bandenmässiger
Begehung angeklagt. Die Anklage beinhaltet damit mehrere Tathandlungen. Wenn die
Vorinstanz die Bandenmässigkeit verneint, verbleibt die Anklage wegen mehrfacher
Geldwäscherei. Abgesehen davon hält das Bundesgericht in konstanter
Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt
formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf
überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis
auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein
Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem
Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_941/2018 vom
6. März 2019 E. 1.2 f., 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010
vom 19. April 2011 E. 2.5). Dies trifft hier angesichts der in der Anklage geschilderten
Tatabläufe zu. Die Rüge, das Akkusationsprinzip sei verletzt, ist auch aus
diesem Grund unbehelflich.
2.3.3 Damit
ergeht ein Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei.
2.4 Mit
dem Gesagten ergeht im Sinne eines Zwischenfazits in teilweiser Gutheissung der
Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen ein Schuldspruch wegen mehrfachen Verbrechens gegen
das BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen; Bandenmässigkeit) gemäss
Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und
b BetmG sowie der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff.
1 StGB.
3.
Bestritten wird des
Weiteren die Strafzumessung.
3.1
3.1.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung
der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu
(vgl. statt vieler BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2, mit
Hinweisen). Gemäss Art. 50 StGB hat es die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten; es hat seine
Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung
nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4, mit Hinweisen). In seinem
Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die
Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313
E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist
es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund
des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten
Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung
im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell
anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe
gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu
erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGer 6B_784/2010 vom 2.
Dezember 2010 E. 1.2; vgl. auch Eugster/Fischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel in: AJP 2014 S. 327 ff., 332; AGE
SB.2020.6 vom 26. November 2021 E. 6.1). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe
müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt
werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen
Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere
Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten
Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des
einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte
zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer
6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019,
Art. 49 StGB N 122a; AGE SB.2020.6 vom 26. November 2021 E. 6.5).
3.1.2 Ausgangslage
für die Strafzumessung bilden die Schuldsprüche wegen mehrfachen Verbrechens
gegen das BetmG, der mehrfachen Geldwäscherei, der rechtswidrigen Einreise
sowie des rechtswidrigen Aufenthalts.
3.1.2.1 Für
die qualifizierenden Widerhandlungen gegen das BetmG sieht das Gesetz eine
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, womit eine Geldstrafe verbunden
werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Grundsätzlich könnte für die mehrfache Geldwäscherei,
die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt je für sich
betrachtet auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Gemäss Art. 41 Abs. 1
kann das Gericht jedoch anstatt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe
erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe
voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b), wobei in Bezug auf die
Frage des Vollzugs dem Aufenthaltsstatus, der Wegweisung oder der Fluchtgefahr eine
gewichtige Rolle zukommen können (vgl. Trechsel/Keller,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage, Zürich 2021, Art. 41 StGB N 3). Aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden
Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger
stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die
Freiheitsstrafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101; bestätigt
u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E.
1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer
Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige
Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf
den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu
berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2; BGer
6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der
Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25.
April 2017 E. 1.7). Massgeblich sind neben der Strafdauer insbesondere die
Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven
Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die Frage, ob eine
Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt vollzogen
werden kann. Sodann hat das Bundesgericht auch den Stellenwert des betroffenen
Rechtsgutes, die Schwere des Verschuldens sowie die Vorstrafen (und deren
Zusammenhang etwa mit Alkoholkonsum) als entscheiderhebliche Kriterien für die
Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4; vgl. zum
Ganzen AGE SB.2018.132 vom 2. November 2020 E. 4.5.2). Auch nach der
neusten Rechtsprechung darf zudem eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen
werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander
verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen
Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf
den Täter einzuwirken (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020
vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019
vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).
3.1.2.2 Unbestritten
ist, dass sich der Berufungsbeklagte in einer prekären finanziellen Situation
befindet. Die Geldstrafe soll zwar grundsätzlich auch für Mittellose zur
Verfügung stehen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 8.4 S. 68 und 80 f.). Vorliegend ist
aber zu beachten, dass es sich beim Berufungsbeklagten offensichtlich um einen
Kriminaltouristen handelt, welcher in erster Linie zur Deliktsbegehung in die
Schweiz eingereist ist und hier nicht über Vermögen verfügt. Die
Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe – die angesichts der Schuldsprüche und mit
Blick auf die nachstehenden Erwägungen eine beträchtliche Höhe erreichen würde –
ist somit als äusserst unwahrscheinlich zu qualifizieren. Im Übrigen könnte
eine Geldstrafe den Berufungsbeklagten, der nach eigenen Angaben in prekären finanziellen
Verhältnissen lebt, erst recht dazu verleiten, seinen Finanzbedarf mit weiteren
kriminellen Handlungen wie dem Betäubungsmittelhandel zu decken, und damit
seine kriminelle Energie in kontraproduktiver Weise fördern (BGer 6B_1027/2019
vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3; AGE SB.2020.67 vom 4. März 2021 E. 4.4.2, SB.2020.18
vom 5. Februar 2021 E. 7.6.2.3; jeweils mit Hinweisen). Eine Freiheitsstrafe
erweist sich nach dem Gesagten auch für die Widerhandlungen gegen das AIG und
die Geldwäscherei, die mit den Drogenhandelsaktivitäten in engem Zusammenhang
stehen, als zweckmässig (vgl. AGE SB.2016.84 vom 18. Mai 2017 E. 4.3.2).
Unter diesen
Umständen erscheint es vorliegend angebracht, für alle Delikte eine Freiheitsstrafe
auszufällen, wie bereits die Vorinstanz treffend erwogen hat.
3.1.3 Bei
der Bemessung der Strafe ist vom Strafrahmen des schwersten Delikts auszugehen.
Dies ist in casu das Verbrechen gegen das BetmG, welches einen Strafrahmen von
einem bis zwanzig Jahren vorsieht. Hat der Täter – wie vorliegend –mehrere
Tatbestände erfüllt, wird der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um
höchstens die Hälfte erhöht. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die
Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei gemäss Art. 47 StGB zwischen der
Tat- und der Täterkomponente unterschieden wird. Die tatbezogene
Verschuldenskomponente umfasst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, die Art und Weise des Tatvorgehens, die Beweggründe
und Ziele des Täters sowie die Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsgutes
(Art. 47 Abs. 3 StGB). Die täterbezogene Verschuldenskomponente beinhaltet das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Strafempfindlichkeit sowie das
Verhalten nach der Tat wie z.B. die Geständnisbereitschaft und die Einsicht und
Reue (Art. 47 Abs. 1 StGB).
3.1.4 Zunächst
ist zu betonen, dass der Berufungsbeklagte zwei Qualifikationsgründe des BetmG
erfüllt, was sich straferhöhend auswirkt (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar
2021 E. 3.3, nicht publiziert in: 147 IV 176). Der Berufungsbeklagte hat sich
einer gut organisierten albanischen Bande angeschlossen und für diese in zwei
Phasen während insgesamt sechs Monaten rege mit Heroin gehandelt, woraus sich
eine beträchtliche Gefährlichkeit und Gesundheitsgefährdung für die konkreten
und potentiellen Konsumenten ergab. Es ist mit Verweis auf die obenstehenden
Erwägungen von einem Umgang mit 4 kg Heroin bzw. 400 g reinem Heroin auszugehen
(vgl. oben E. 2.2.3). Bereits die umgesetzte Drogenmenge hat somit die
Schwelle zur Qualifikation um ein Vielfaches überschritten. Der umgesetzten Drogenmenge
kommt bei der Strafzumessung eine wichtige, aber nicht die allein massgebende
Bedeutung zu (vgl. BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 mit
Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 132 IV 132; zum Ganzen 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E.
2.4; vgl. auch BGE 121 IV 193 E. 2b.aa). Das Berufungsgericht zieht
namentlich bei bandenmässiger Tatbegehung im Betäubungsmittelhandel zur
Bemessung der verschuldensangemessenen Einsatzstrafe das bewährte
Hierarchiestufenmodell von Eugster/Fischknecht,
a.a.O., bei (vgl. statt vieler AGE SB.2019.88 vom 21. Dezember 2021 E. 4.1, SB.2020.18
vom 5. Februar 2021 E. 7.4.2, SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E.
6.3.3). Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, dass der Berufungsbeklagte
«in der Hierarchiestufe eher am unteren Rand […]» tätig gewesen sei – «er war
ein Läufer, welcher das Heroin an die Endabnehmer verkaufte und musste somit
auch ein wesentlich grösseres Entdeckungsrisiko gewärtigen als die
Hintermänner. Allerdings wurde ihm immerhin die Aufgabe übertragen, sich um
eine neue Depotwohnung zu bemühen, nachdem die bisherige aufgeflogen war» (vgl.
Urteil des Strafdreiergerichts SG.2020.200 vom 16. Dezember 2020 E. III S. 27).
Es ist davon auszugehen, dass die Hierarchiestufe 4 gemeint ist, welche u.a.
den Verkauf an Endverbraucher oder sonstige Helferdienste (namentlich Um- oder
Abpacken, Strecken, Geldüberweisungen ins Ausland) umfasst, wobei die
Vorinstanz dabei vom «unteren Rand» der Bandbreite ausgeht. Dieser Einschätzung
kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der Berufungsbeklagte am oberen Ende
der Hierarchiestufe 4 anzusiedeln. Wie die Vorgänge um die Wohnung an der [...]strasse
zeigen, war er befugt, Wohnungen anzumieten, alleinverantwortlich zu betreiben,
und er war ganz offensichtlich auch mitverantwortlich für das Depot [...]strasse.
Er genoss somit grosses Vertrauen der Bande. Gemäss Eugster/Fischknecht erheischt die Hierarchiestufe 4 eine
Einsatzstrafe betreffend das objektive Tatverschulden von 3 bis 5 Jahren, was
von der Vorinstanz nicht hinreichend berücksichtigt wurde.
In Bezug auf das
subjektive Tatverschulden steht das Motiv des Berufungsbeklagten im Vordergrund,
welches wohl einzig im finanziellen Anreiz zu finden ist. Er erhielt mit Blick
auf die Kaufkraft in seinem Herkunftsland einen äusserst respektablen
Gaunerlohn für seine Dienste, was nicht nur seine, sondern auch die
Geschäftstüchtigkeit der Bande bestätigt (vgl. Urteil des Strafdreiergerichts
SG.2020.200 vom 16. Dezember 2020 E. Il.2.b S. 23). Der Berufungsbeklagte hat eigenen
Angaben zufolge keinen Beruf erlernt. Nach der Schule habe er zunächst in einer
Schuhfabrik gearbeitet und als Hilfsmechaniker importierte Autos und Motorräder
repariert. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er, er habe Autos aus
Italien importiert. In jedem Fall sei der damit verdiente Lohn zu niedrig
gewesen, um überleben zu können, da er auch für seine Frau und seine Mutter
habe aufkommen müssen, die beide arbeitslos seien (vgl. Urteil des
Strafdreiergerichts SG.2020.200 vom 16. Dezember 2020 E. III S. 27). Daraus ist
mit der Vorinstanz zu schliessen, dass der Beschuldigte mit seiner Tätigkeit
für die Bande mehr verdiente, als ihm dies auf legalem Wege möglich gewesen
wäre. Da der Berufungsbeklagte selbst kein Heroin und – eigenen Angaben zufolge
– nur wenig und unregelmässig Kokain konsumiert, ist er als
Gelegenheitskonsument und damit als klassischer Moneydealer zu bezeichnen. Wie
die Vorinstanz richtig erkannt hat, entspricht der Berufungsbeklagte somit dem
prototypischen Täter (vgl. Urteil des Strafdreiergerichts SG.2020.200 vom 16.
Dezember 2020 E. III S. 28).
Die
Einsatzstrafe von 32 Monaten erweist sich im Vergleich mit anderen Fällen als eindeutig
zu tief (vgl. AGE SB.2020.18 vom 5. Februar 2021 E. 7.4.4, SB.2019.49 vom
15. Dezember 2020, SB.2018.34 vom 20. November 2018 E. 5.4). Auch bei der
von der Vorinstanz festgestellten Menge von 300 g reinen Heroins würde sich eine
Erhöhung auf mindestens 36 Monate rechtfertigen. Wie festgestellt, ist dem Berufungsbeklagten
sogar der Umgang mit 400 g reinem Heroin anzulasten. Hinzu kommt, dass der
Berufungsbeklagte am oberen Ende der Hierarchiestufe 4 handelte. Sein objektives
Tatverschulden ist damit mindestens als mittelschwer einzustufen und die Strafe
gemäss Eugster/Fischknecht mithin auf
42 Monaten zu erhöhen. Dieses Strafmass erscheint dem objektiven Verschulden
angemessen und wird daher zur Einsatzstrafe erhoben. Es steht im Einklang mit
analogen Fällen.
In Bezug auf die
Geldwäscherei ist mit der Vorinstanz von einem eher untergeordneten Verschulden
auszugehen. Die vom Berufungsbeklagten ins Ausland verschobenen Geldbeträge
sind zwar nicht gering, jedoch steht das damit einhergehende Verschulden in
engem Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel und ist daher mit der
Einsatzstrafe bereits in einem gewissen Masse abgegolten. Angesichts der
mehrfachen Tatbegehung, welche von der Vorinstanz unbeachtet blieb, ist die
Asperation aber von 4 Monaten auf 6 Monate zu erhöhen, was angemessen erscheint.
Bei den Widerhandlungen gegen das AIG fällt negativ ins Gewicht, dass der
Berufungsbeklagte diese begangen hat, um in der Schweiz dem qualifizierten
Drogenhandel nachzugehen, was im Hinblick auf das Verschulden nicht mehr leicht
wiegt. Entsprechend wäre individuell betrachtet eine etwas höhere Strafe
auszufällen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint jedoch
entsprechend der vorinstanzlichen Einschätzung eine zusätzliche Erhöhung um
einen Monat angemessen. Es resultiert somit eine hypothetische Gesamtstrafe von
49 Monaten.
Die
Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus
und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen, sofern die
Straffreiheit nicht auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1 E. 2.4). Zugunsten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz von
Vorstrafenlosigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Strafdreiergerichts
SG.2020.200 vom 16. Dezember 2020 E. III S. 28), was aber in Ermangelung einer
aussergewöhnlichen Gesetzestreue neutral zu bewerten ist und keine Reduktion
der Strafe zur Folge hat. Ebenso nicht weiter zu berücksichtigen ist, dass sich
der Berufungsbeklagte im Strafvollzug wohlverhalten hat. Wohlverhalten im
Strafvollzug führt nicht zu einer Strafminderung (BGer 6B_738/2014 vom 25.
Februar 2015 E. 3.4, 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.4; AGE SB.2020.6
vom 26. November 2021 E. 6.6.2; jeweils mit Hinweisen). Zu Gunsten des
Berufungsbeklagten wurde von der Vorinstanz zu Recht ins Feld geführt, dass dieser
nicht über eine Berufsausbildung verfügt und mit seinen Jobs offenbar nicht
genügend Geld verdienen konnte, um sich und seine Familie über Wasser zu
halten. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten kann zwar nicht als tadellos
bezeichnet werden, passte er doch seine Aussagen und Eingeständnisse jeweils
dem Stand der Ermittlungen an. Es muss ihm jedoch zugutegehalten werden, dass
er teilweise geständig war. Auch der im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
geäusserten Reue ist Beachtung zu schenken. Die entsprechende Würdigung der
Vorinstanz erweist sich als vertretbar. In Anbetracht der insgesamt eher
entlastend zu wertenden Täterfaktoren ist die Reduktion der Vorinstanz der
Strafe um einen Monat nicht zu beanstanden, woraus eine Freiheitsstrafe von 48
Monaten bzw. 4 Jahren resultiert. Bei diesem Strafmass ist der
teilbedingte Strafvollzug gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario nicht
mehr möglich. Für den Kokainkonsum ist zudem eine Busse auszusprechen, welche
unbestrittenermassen auf CHF 300.– festzusetzen ist.
3.1.5 Zusammengefasst
beläuft sich somit das Strafmass auf 4 Jahre Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungshaft seit dem 22. April 2020 sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 21. August 2020. Hinzu kommt eine Busse in Höhe von CHF
300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
4.
Strittig ist
schliesslich die Dauer der Landesverweisung. Während einerseits die
Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Landesverweisung auf 9 beantragt, verlangt
andererseits der Berufungsbeklagte eine Reduktion auf 5 Jahre. Die Anordnung
der Landesverweisung an sich ist demgegenüber unangefochten geblieben (vgl. zu
den Voraussetzungen der Landesverweisung statt vieler AGE SB.2020.6 vom 26.
November 2021 E. 7, mit Hinweisen).
4.1 Bei
Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigte sich das Bundesgericht
hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur
Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng; diese
Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB.
«Drogenhandel» führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung
(Art. 121 Abs. 3 lit. a Bundesverfassung [BV, SR 101]); vgl. BGer 6B_188/2021
vom 23. Juni 2021 E. 2.1.1, 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Davon
darf nach dem Willen des Gesetzgebers nur «ausnahmsweise», in den von Gesetz
und Rechtsprechung sehr restriktiv umschriebenen Fällen, abgesehen werden
(Art. 66a Abs. 2 StGB). Da er sich der Berufungsbeklagte als
albanischer Staatsangehöriger nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen
kann, sind einzig die Voraussetzungen von Art. 66a StGB zu prüfen. All dies ist
unbestritten.
4.2
4.2.1 Die
Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall
20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311
E. 3.5.1; Schlegel, in:
Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage
2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens
und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018
vom 22. März 2019 E. 1.3.4, mit Hinweisen). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung
muss verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen
Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020
vom 27. Mai 2021 E. 6.2, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5,
6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt bei der
Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl.
BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3, 6B_1270/2020 vom 10. März
2021 E. 9.5, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3, 6B_690/2019 vom
4. Dezember 2019 E. 5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021
E. 7.3).
4.2.2 Der
Berufungsbeklagte kam als Kriminaltourist nur zur Ausübung seiner Tätigkeit im
Betäubungsmittelhandel nach Basel, hat jedoch ansonsten keinerlei Beziehung zur
Schweiz. Er ist hier weder familiär noch beruflich in irgendeiner Weise
eingebunden, weshalb es für ihn keine besondere persönliche Härte bedeutet, des
Landes verwiesen zu werden, was – wie erwähnt – unbestritten ist. Demgegenüber
stellt er ein grosses Sicherheitsrisiko für die öffentliche Ordnung dar. Er hat
sich u.a. wegen Verbrechens gegen das BetmG strafbar gemacht, indem er als
Mitglied einer aus Albanien agierenden Drogenbande im Betäubungsmittelhandel in
der Schweiz involviert war und dabei die Drogenmenge für die Annahme einer
grossen Gesundheitsgefährdung um ein Vielfaches übertroffen hat. Dabei hat er
mit der Überweisung der erzielten deliktischen Geldbeträge über
Moneytransmitter ins Ausland deren Herkunft vereitelt. Die mehrjährige
Freiheitsstrafe drückt ein erhebliches Gesamtverschulden aus. Mit der Erhöhung
der Strafe auf 4 Jahre wird diesem Verschulden nochmals Rechnung getragen.
4.3 Ausgehend von der Gefährlichkeit der Taten rechtfertigt es
sich somit, die Landesverweisung in Gutheissung der Berufung auf um ein Jahr
auf 9 Jahre zu erhöhen.
5.
5.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen. Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt
(BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Der
Berufungsbeklagte hat die erstinstanzlichen Kosten somit unverändert zu tragen
(AGE SB.2021.75 vom 23. Februar 2022 E. 4.1).
5.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der
Berufungsbeklagte unterliegt mit seiner Anschlussberufung vollumfänglich,
während die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen auf Verhängung einer
längeren, unbedingten Strafe sowie auf Aussprechung einer höheren Landesverweisung
zum grossen und wesentlichen Teil obsiegt. Der Berufungsbeklagte trägt damit
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1'500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
5.3 Der
amtliche Verteidiger wird für seinen Aufwand gemäss Honorarnote vom 21. Februar
2022 aus der Gerichtskasse entschädigt. Hinzu kommen weitere 3 Stunden zu CHF
200.– für die Berufungsverhandlung inkl. Nachbesprechung mit dem Klienten und
7,7% MWST. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person,
die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung
bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben. Die vorliegenden Entschädigungen stehen gegenüber dem
Berufungsbeklagten demnach unter Vorbehalt der Rückforderung.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://:
Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
16. Dezember 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen der Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes, der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen
Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 5
des Ausländer- und Integrationsgesetzes und Art. 6 Ziff. 1 des Schengener
Grenzkodexes;
-
Eintragung der Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung
im Schengener Informationssystem;
-
Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel, Streckmittel und
Betäubungsmittelutensilien (Pos. 1105, 1107, 1108, 1109, 1110, 1111, 1112,
1113, 1114, 1115, 1116, 1117), der beiden Mobiltelefone (Pos. 1001, 1101), der
SIM-Karte sowie der SIM-Kartenhalterung (Pos. 1102, 1106) in Anwendung von Art. 69
Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
-
Einziehung des beschlagnahmten Drogenerlöses (CHF 1’800.–,
Pos. 1002, 1103 und EUR 285.–, Pos. 1104) in Anwendung von Art. 70
Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
-
Rückgabe der beigebrachten Kleidungsstücke (Pos. 1003, 1004) unter Aufhebung
der Beschlagnahme an A____;
-
Beibehaltung der USB-Sticks mit den Mobiltelefonauswertungen (Pos.
1001.1 und 1101.1) bei den Akten.
A____ wird in teilweiser
Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung neben den
bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen des mehrfachen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen; Bandenmässigkeit)
und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig erklärt und verurteilt zu 4 Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 22. April
2020 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 21. August 2020, sowie zu
einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 19
Abs. 1 lit. b, c und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und
b und 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 305bis
Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung
mit 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes und Art. 6 Ziff. 1 des
Schengener Grenzkodexes sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches für 9 Jahre des Landes verwiesen.
Er trägt die Kosten von CHF 13'248.80 und eine
Urteilsgebühr von CHF 8'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 1'500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden aus
der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 8’316.70, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 640.40, eine Spesenvergütung von CHF 787.10,
zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 60.60, sowie Auslagen von CHF 420.–
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'066.70 und ein Auslagenersatz von
CHF 563.30, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 433.50, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Berufungsbeklagter
-
[...]
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Bundesamt für Polizei (fedpol)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).