SB.2021.42
mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln
4. November 2021Deutsch27 min
Mit Urteil des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.42
URTEIL
vom 4.
November 2021
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
(Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud ,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. November 2020
betreffend mehrfache grobe
Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. November 2020 wurde A____ der mehrfachen
groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe
von 25 Tagessätzen zu CHF 90.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Es wurden
ihm die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 600.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...],
am 20. November 2020 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen
Urteilsbegründung mit Eingabe vom 28. April 2021 die Berufungserklärung
einschliesslich Berufungsbegründung eingereicht. Er beantragt, er sei in
vollumfänglicher Aufhebung des angefochtenen Urteils von Schuld und Strafe
freizusprechen, da er im fraglichen Zeitpunkt nicht der Fahrer des
inkriminierten Fahrzeugs gewesen sei. Auf die Einreichung einer ergänzenden
Berufungsbegründung hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 22. Juni 2021
verzichtet.
Die
Staatsanwaltschaft, die weder selbst Berufung erklärt noch Nichteintreten auf
die Berufung beantragt oder Anschlussberufung erhoben hat, hat sich am 6. Juli
2021 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen.
In der
Berufungsverhandlung vom 4. November 2021 ist der Berufungskläger befragt
worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt, wofür auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Der fakultativ geladene Vertreter der
Staatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er
hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen
gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Nach
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall ficht der Berufungskläger das gesamte
Urteil an mit der Begründung, er sei im Zeitpunkt der inkriminierten
Verkehrsregelverletzungen nicht der Fahrer des fehlbaren Fahrzeugs gewesen. Er
beantragt einen kostenlosen Freispruch.
2.
Gemäss dem
Strafbefehl vom 4. September 2019 und dem Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 10. November 2020 soll der Berufungskläger am 24. Februar
2019.
als Lenker des Personenwagens [...] auf der Autobahn A2 in Richtung
Bern/Luzern über eine Strecke von 900 Metern mit einer Geschwindigkeit von
mindestens 50 km/h und einem ungenügenden Sicherheitsabstand von 0,59
Sekundenhinter einem auf dem mittleren Fahrstreifen fahrenden Personenwagen
hergefahren sein, wodurch er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorgerufen und in Kauf genommen habe. Anschliessend habe er auf den rechten
Fahrstreifen gewechselt und – wiederum unter Hervorrufung und Inkaufnahme einer
ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer – vorschriftswidrig rechtsseitig
fünf auf dem mittleren Fahrstreifen fahrende Personenwagen überholt, bevor er
zurück auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt habe. Dies wurde als mehrfache
grobe Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert.
3.
3.1
Der
Berufungskläger bestreitet, im fraglichen Zeitpunkt der Lenker des
inkriminierten Fahrzeugs gewesen zu sein (Berufungsbegründung, Akten S. 162 f.;
zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 195). Es treffe zwar zu, dass es sich
bei diesem Fahrzeug um das Geschäftsauto seiner Einzelfirma handelt, aber er
habe dieses am Tattag einem Kollegen ausgeliehen. Dies habe er bereits im
Untersuchungsverfahren den Polizisten mitgeteilt und in der Verhandlung vor dem
Strafgericht mehrfach wiederholt. Während er in der erstinstanzlichen
Verhandlung auf die Frage, wer denn gefahren sei, noch geantwortet hatte, er
wisse es nicht mehr und müsse es zuerst abklären, gab er im Berufungsverfahren
einen B____ aus [...], Mazedonien als Fahrer an (Akten S. 164).
3.2
Dass
der Berufungskläger wie behauptet bereits im Untersuchungsverfahren «den
Polizisten» mitgeteilt habe, dass er nicht selbst gefahren sei, ergibt sich aus
den Akten nicht. Vielmehr geht aus dem von Wm mbA C____ erstellten Rapport vom
28.
April 2019 hervor, dass Wm C____, nachdem er die fraglichen
Verkehrsregelverletzungen selbst beobachtet hatte, den Berufungskläger
telefonisch kontaktiert habe, wobei dieser ihm mitgeteilt habe, dass er mit dem
genannten Personenwagen gerade unterwegs sei (Akten S. 36). In der
erstinstanzlichen Verhandlung bestätigte Wm C____ als Zeuge diesen Sachverhalt
und ergänzte, er habe den Anruf an den Berufungskläger sicher weniger als eine
Stunde nach dem beobachteten Vorfall getätigt, er sei hierfür bei der
Raststätte Pratteln von der Autobahn abgefahren. Der Berufungskläger habe ihm
am Telefon klar bestätigt, dass er gerade mit diesem Fahrzeug unterwegs sei (Akten
S. 126). Auf die schriftliche Mitteilung der Kantonspolizei vom 14. Mai 2019 an
den Berufungskläger, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen grober Verletzung
der Verkehrsregeln eingeleitet worden sei und ohne seinen Gegenbericht innert
10.
Tagen eine Überweisung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft erfolge
(Akten S. 39), hat dieser nicht reagiert. In den vom Berufungskläger verfassten
Schreiben an die Staatsanwaltschaft, in welchen er Einsprache gegen den
Strafbefehl vom 4. September 2019 erhob (Schreiben vom 13. September 2019,
Akten S. 52) resp. bestätigte (Schreiben vom 31. Oktober 2019, Akten S. 67),
erwähnte er nicht, dass er den fraglichen Personenwagen im Tatzeitpunkt nicht
selbst gelenkt habe. Die erste aktenkundige Bestreitung seiner
Lenkereigenschaft erfolgte durch den Berufungskläger in der erstinstanzlichen
Verhandlung am 10. November 2020, also erst 1 ½ Jahre nach dem Vorfall.
Auf Frage der Gerichtspräsidentin, wer denn am fraglichen Tag gefahren sei,
antwortete er, er wisse es nicht mehr, er müsse es abklären. Er habe zuerst
wissen wollen, was bei der Verhandlung herauskomme. Er sei selbständig, es gehe
um seine Existenz. Wenn ihm sein Führerschein entzogen werde, könne er nicht
mehr arbeiten (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 123 f.). Dieses
Aussageverhalten des Berufungsklägers spricht klar dafür, dass es sich bei
seinem Einwand, er sei nicht selbst gefahren, um eine Schutzbehauptung handelt
mit dem Ziel, einem drohenden administrativen Führerausweisentzug zu entgehen. Wäre
er tatsächlich nicht der Lenker gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies
bereits anlässlich des Telefonats mit Wm C____ wie auch umgehend nach Erhalt
des Schreibens der Kantonspolizei vom 14. Mai 2019 erklärt und bei seiner
Einsprache gegen den Strafbefehl klar festgehalten hätte. Um trotz dieser
Unterlassungen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft seine
Lenkereigenschaft zu bestreiten, hätte er gleichzeitig auch erklären müssen,
wem er das Fahrzeug seiner Einzelfirma am Tattag ausgeliehen hatte. Dies alles
hat er nicht getan. Als er in der zweitinstanzlichen Verhandlung gefragt wurde,
warum er der Strafgerichtspräsidentin nicht gesagt habe, wer gefahren sei,
konnte der Berufungskläger keine nachvollziehbare Antwort geben. Er sagte
bloss, er habe ohne Anwalt nichts sagen wollen, da ja alles, was er sage, gegen
ihn verwendet werden könne. Es gehe um seine Existenz.
3.3
Mit
der Berufungsbegründung vom 28. April 2021 teilte der Verteidiger des
Berufungsklägers dem Gericht mit, der Berufungskläger habe nach der
erstinstanzlichen Verhandlung den Fahrer, dem er am 24. Februar 2019 das Auto
überlassen habe, kontaktiert und ihn zu einer Bestätigung veranlasst. Diese sei
nun eingetroffen (Akten S. 162). Der Berufungsbegründung wurden ein Schreiben
des Berufungsklägers, worin dieser «bestätigte», dass B____ aus Mazedonien am
24.2.2021
gefahren sei, und ein angeblich von B____ verfasstes und
unterzeichnetes Schreiben in (mutmasslich) mazedonischer Sprache beigelegt. Diesem
nicht übersetzten und nicht beglaubigten Schreiben kommt jedoch keinerlei
Beweiswert zu. Die gesamten Umstände weisen zudem darauf hin, dass es sich –
falls denn B____ tatsächlich existiert und das Schreiben von ihm stammt – um
ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt. Argwohn erweckt auch der Umstand,
dass das angeblich aus Mazedonien eingetroffene Schreiben aus einem makellosen,
ungefalteten A4-Blatt besteht.
3.4
Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt,
das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden
ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der
Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der
Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und
sich über den möglichen Lenker ausschweigt, oder wenn der Halter zwar Angaben
zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (BGer
6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2, 6B_914/2015 vom 30. Juni 2016 E. 1.2,
6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.1, je mit Hinweisen). Wie vorstehend
ausgeführt wurde, sind die unerklärbar spät im Verfahren aufgestellten
Behauptungen des Berufungsklägers, dass nicht er selbst gefahren sei und dass er
sein Fahrzeug am Tattag einem B____ ausgeliehen habe, unglaubhaft. Sie vermögen
die glaubhaften Angaben von Wm C____ im Rapport und als Zeuge an der
erstinstanzlichen Verhandlung, wonach der Berufungskläger ihm gegenüber
zugestanden habe, dass er selbst am Tattag der Lenker des fehlbaren Fahrzeugs
war, nicht zu widerlegen. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass der Berufungskläger als Halter resp. als Inhaber der Einzelfirma, auf
welche das Fahrzeug ausgestellt ist, dieses am Tattag selbst gelenkt hat.
4.
4.1
Zur
Ermittlung der konkreten Fahrweise des Berufungsklägers und zum Beweis der ihm
vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen hat sich die Vorinstanz zum einen auf
die Videoaufzeichnungen des UeVM (übergeordnetes Videomanagementsystem), zum
anderen auf die Angaben von Wm C____ im Rapport vom 24. Februar 2019 und
als Zeuge ihn der erstinstanzlichen Verhandlung gestützt.
4.2
4.2.1
Das
Bundesgericht hat im BGE 146 I 11 im Zusammenhang mit Videoaufzeichnungen im
Strassenverkehr entschieden, dass die automatische Fahrzeugfahndung und
Verkehrsüberwachung (AFV) einen schweren Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung gemäss Artikel 13 Abs. 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) bedeute. Schwere Grundrechtseingriffe benötigten eine klare und ausdrückliche
Grundlage in einem formellen Gesetz. Für einen effektiven Schutz des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung sei es insbesondere erforderlich, dass im
Gesetz der Verwendungszweck, der Umfang der Erhebung sowie die Aufbewahrung und
Löschung der Daten hinreichend bestimmt seien. Das zur Diskussion stehende Thurgauer
Polizeigesetz bilde keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für den
Einsatz der AFV (a.a.O. E. 3 S. 13 ff.). Bei der Kontrolle mittels AFV handle
es sich um eine Handlung der Polizei im Rahmen ihrer präventiven
Kontrolltätigkeit, die grundsätzlich dem kantonalen Recht unterstehe. Zwar
setze die präventivpolizeiliche Tätigkeit grundsätzlich keinen Anfangsverdacht
voraus und sei die Abgrenzung zwischen polizeilicher Kontrolle und Ermittlung
nicht in jedem Falle trennscharf möglich, da die Grenze zwischen
polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit in der Praxis fliessend verlaufe.
Stelle die Polizei im Rahmen ihrer präventiven Kontrolltätigkeit allerdings
strafbare Handlungen fest, nehme sie kriminalpolizeiliche Aufgaben wahr. In
diesen Fällen ermittle die Polizei nach Art. 306 ff. StPO, wobei sie gemäss
Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und
auszuwerten habe. Urkunden und andere Aufzeichnungen seien sachliche
Beweismittel. Auch wenn sie im Rahmen der präventivpolizeilichen Tätigkeit
erhoben würden, seien die Beweisverbotsregelungen der StPO zu beachten (a.a.O.,
E. 41 S. 18 f.). Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die ohne
ausreichende gesetzliche Grundlage, d.h. rechtswidrig, erhoben worden seien,
richte sich nach Art. 140 f. StPO. Beweise, die in Verletzung von Art. 140
StPO erhoben worden seien, seien in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gelte,
wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichne (Art. 141 Abs. 1 StPO).
Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürften Beweise, die Strafbehörden in strafbarer
Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben hätten, nicht
verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer
Straftaten unerlässlich (a.a.O., E. 4.2 S. 19 m.w.H.). Da der durch die AFV
verbundene Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers mangels
hinreichend bestimmter gesetzlicher Grundlage gegen Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 36
Abs. 1 BV verstosse, handle es sich bei den Aufzeichnungen um ein rechtswidrig
erhobenes Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (a.a.O., E. 4.3 S. 19).
4.2.2
Das
Appellationsgericht hatte im Urteil SB.2019.63 vom 19. November 2020 einen Fall
zu beurteilen, in dem die dem damaligen Beschuldigten vorgeworfenen
Verkehrsregelverletzungen nicht mittels AFV, sondern – wie im vorliegenden Fall
– mit dem übergeordneten Videomanagementsystem (UeVM) aufgezeichnet worden
waren. Es hat – unter Berufung auf den obgenannten Bundesgerichtsentscheid – erwogen,
dass gemäss der Weisung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) betreffend
Videoüberwachung (Ausgabe 2020 V1.00 abrufbar unter https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/fachleute/dokumente-nationalstrassen/
standards/betriebs-sicherheitsausruestungen.html) die Videoanlagen
eine konstante Beurteilung des Strassenverkehrs erlaubten, sodass das
Verkehrsmanagement frühzeitig verkehrsbeeinflussende Massnahmen einleiten und
im Ereignisfall die Situation durch die Sicherheitsverantwortlichen überwacht
werden könne. Diese Videoüberwachung fusse auf einer ausdrücklichen
gesetzlichen Grundlage (Art. 57c des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]
bzw. Art. 51 der Nationalstrassenverordnung [NSV, SR 725.111]). Eine
gesetzliche Grundlage für die Videoüberwachung zum Zweck der Strafverfolgung
finde sich hierin aber genauso wenig wie in Art. 89g SVG, wo es ausschliesslich
um die Datenbekanntgabe betreffend Verkehrszulassung gehe. Auch in den
kantonalen Erlassen finde sich keine entsprechende diesbezügliche Grundlage.
Zwar seien im Basler Polizeigesetz (PolG, SG 510.100) im Kapitel «Umgang mit
personenbezogenen Informationen und Daten» (§ 57 ff.) einige grundsätzliche
Aspekte der Bearbeitung von Personendaten angeführt. Indes werde die Überwachung
des Strassenverkehrs per Videoaufnahme nicht speziell geregelt. Die
Videoaufzeichnungen der inkriminierten Fahrt des damaligen Beschuldigten seien
somit mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage rechtswidrig erhoben worden.
Ihre Verwertung als Beweis wäre gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO allenfalls dann
zulässig, wenn es um die Aufklärung schwerer Straftaten gehen würde. Gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts würden die zur Diskussion stehenden
Verkehrsdelikte aber nicht unter diese Kategorie fallen. Die zu den zu
beurteilenden Vorfällen verfügbaren Videoaufnahmen seien daher nicht verwertbar
(a.a.O., E. 2.2).
4.2.3
Auch
im vorliegenden Fall wurden die dem Berufungskläger vorgeworfenen
Verkehrsregelverletzungen mit dem UeVM aufgezeichnet. Mit Hilfe eines daraus
erstellten Standfotos wurde der Abstand zwischen dem Fahrzeug des
Berufungsklägers und des voranfahrenden Fahrzeugs errechnet. Diese Beweismittel
– Videoaufzeichnung und daraus erstelltes Standfoto – wären nach dem oben
Gesagten gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn es um die Aufklärung
schwerer Straftaten ginge. Art. 141 Abs. 2 StPO beinhaltet eine
Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher
überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private
Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt.
Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in
Betracht (BGE 143 I 11 E. 4.2 S. 19 m.W.H.). Bei groben
Verkehrsregelverletzungen handelt es sich um Vergehen, die mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 90 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]). Sie stellen keine schweren
Straftaten i.S. von Art. 141 Abs. 2 StPO dar (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2 S. 224).
Die Videoaufnahme und das daraus erstellte Standfoto sind daher nicht
verwertbar.
Da das
vorinstanzliche Urteil am 10. November 2020 und damit vor dem AGE SB.2019.63
vom 19. November 2020 ergangen ist, ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass
sie von der Verwertbarkeit der Videoaufnahme und des Standfotos ausging. Im
vorliegenden Berufungsverfahren dürfen diese Beweismittel jedoch nicht
verwertet werden.
4.3
Damit
verbleiben als Beweismittel einzig die Angaben von Wm C____. Im Rapport vom 28.
April 2019 hatte dieser festgehalten, dass der Berufungskläger über eine
Distanz von rund 900 Metern einen sehr kleinen Abstand zu dem vor ihm fahrenden
Fahrzeug gehalten habe, wobei der Abstand zwischen dem Fahrzeugheck des voranfahrenden
Personenwagens und der Fahrzeugfront des Berufungsklägers zum grössten Teil der
Länge eines Personenwagens entsprochen habe (Akten S. 35 f.). In der
Folge habe der Berufungskläger auf Höhe von Autobahnkilometer 4.0 R den
rechten Richtungsanzeiger gesetzt und einen Fahrstreifenwechsel auf den rechten
Fahrstreifen vollzogen, auf dem rechten Fahrstreifen mehrere Verkehrsteilnehmer
überholt, sodann auf Höhe von Autobahnkilometer 4.3 R den linken
Richtungsanzeiger gesetzt und wieder auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt.
Unmittelbar danach, beim Autobahnkilometer 4.4 R, habe er erneut den linken
Richtungsanzeiger gesetzt und auf den linken Fahrstreifen gewechselt (4.5 R).
Durch diesen Vorgang habe er verbotenerweise mehrere Verkehrsteilnehmer (5
Personenwagen) rechts überholt. Die Geschwindigkeit des Berufungsklägers habe
in diesem Zeitpunkt 60-70 km/h betragen. Der Verkehr habe nicht gestockt und es
sei kein Kolonnenverkehr gewesen. Der Verkehr sei flüssig gelaufen (Akten S.
35).
In der
erstinstanzlichen Verhandlung gab Wm C____ als Zeuge zu Protokoll, er selbst
sei auf der Autobahn auf dem Überholstreifen gefahren. Bei der Einfahrt
Riehenstrasse sei ein grauer Mercedes AMG (das Fahrzeug des Berufungsklägers)
auf die Autobahn gefahren und nach links auf den Normalstreifen gekommen. Da
sei er ziemlich nahe auf ein anderes Auto aufgefahren. Nachdem die Autobahn
dreispurig geworden sei, sei der graue Wagen «nach rechts rübergezogen bis vor
zum Prattelertunnel und hat da einen doppelten Fahrstreifenwechsel gemacht und
ein paar Autos überholt» (Akten S. 126). Auf Frage erklärte er, die
Geschwindigkeit des Berufungsklägers habe er aufgrund seiner eigenen
Geschwindigkeit geschätzt (Akten S. 128).
Genauere Angaben
zum Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen lassen sich ohne Verwendung des
unverwertbaren Standbildes nicht machen.
4.4
Aufgrund
der verwertbaren, auf eigenen Beobachtungen von Wm C____ beruhenden Angaben im
Rapport und seinen Zeugenaussagen ist indessen nachgewiesen, dass der
Berufungskläger – bei flüssigem Verkehr ohne Stockungen – über eine längere
Strecke nur etwa eine Wagenlänge Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug hatte,
dass er anschliessend auf den rechten Fahrstreifen wechselte, mehrere Fahrzeuge
rechts überholte und wieder auf den mittleren Fahrstreifen (und gleich
anschliessend auf den linken Fahrstreifen) wechselte. Dabei ist von einer
Geschwindigkeit des Berufungsklägers von 50 km/h (nach Abzug des Toleranzabzugs
von 10 km/h) auszugehen.
5.
5.1
In
rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage der Abgrenzung zwischen einfacher
Verkehrsregeverletzung nach Art. 90 Abs. 1 und grober Verkehrsregelverletzung
nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Der qualifizierte Tatbestand der groben
Verkehrsregelverletzung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täter
eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und
dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte
abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten
abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit
Dispositiv
der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des
Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der
Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv
erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger
Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv
wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern
keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit
i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S.
97 m.w.H.).
5.2 Vorliegend
fuhr der Berufungskläger über rund 900 Meter mit einem Abstand von ca. einer
Wagenlänge bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h hinter einem anderen Fahrzeug
her. Die Fahrbahn war trocken, die Sicht gut, der Verkehr lief flüssig.
5.2.1 Nach
Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand
zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und
Hintereinanderfahren. Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR
741.11) hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden
Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des
voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Die Regel betreffend die
Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von
grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand
zurückzuführen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1 S. 137 m.w.H.).
5.2.2 Die
Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei
welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine
einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird
für Personenwagen auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 Sekunden) und
die «Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt (BGer 6B_1138/2019 vom 3. April 2020 E.
2.2 mit Hinweisen; Weissenberger,
Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage 2015, Art. 90 SVG N 97). Bei einer
Geschwindigkeit von 50 km/h muss somit ein Abstand von rund 25 Metern zum
voranfahrenden Fahrzeug eingehalten werden, andernfalls eine (zumindest) einfache
Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Für die Beurteilung, ob eine grobe
Verkehrsregelverletzung vorliegt, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel
«1/6-Tacho» bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E.
3.2.2; BGer 6B_1138/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2 m.w.H., Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 98
f.). Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h liegt damit bei einem Abstand unter
8,33 Metern eine grobe Verkehrsregelverletzung vor.
5.2.3 Der
Berufungskläger folgte mit seinem Personenwagen über eine Strecke von rund 900
Metern mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h einem anderen Personenwagen mit
einem Abstand von geschätzt «rund einer Wagenlänge». Es steht ausser Frage,
dass der Abstand somit ungenügend war und das Verhalten des Berufungsklägers zumindest
eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG darstellte.
Nach der Berechnung der Kantonspolizei aufgrund des (nicht verwertbaren)
Standbildes betrug der Abstand des Berufungsklägers zum vorderen Fahrzeug 0,59
Sekunden (Akten S. 32) und damit nur knapp weniger als die Richtschnur von 0,6
Sekunden. Ohne Verwertung des genannten Standbildes lässt sich nicht
nachweisen, dass der Abstand weniger als 0,6 Sekunden betrug. Eine grobe
Verkehrsregelverletzung kann dem Berufungskläger somit nicht nachgewiesen
werden. Er ist daher der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs.
1 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
5.3 Im
Weiteren steht aufgrund der Angaben im Rapport und der Zeugenaussagen von Wm C____
fest, dass der Berufungskläger mehrere Autos rechts überholt hat, indem er von
der mittleren Spur auf die rechte Spur geschwenkt ist, rechts an mehreren
Fahrzeugen vorbeigefahren und wieder auf die linke Spur eingebogen ist.
5.3.1 Gemäss
Art. 35 Abs. 1 SVG ist rechts zu kreuzen und links zu überholen. Daraus folgt
das Verbot des Rechtsüberholens. Rechtsvorbeifahren ist nur beim Fahren in
parallelen Kolonnen erlaubt (Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 lit. a der
Verkehrsregelverordnung; vgl. BGE 98 IV 317 E.1 S. 318). Rechtsüberholen durch
Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV
auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt. Dies ist
namentlich der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen
Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (vgl. BGE 142 IV 93
E. 3.3 S. 97; 133 II 58 E. 4 S. 59 f.; 126 IV 192 E. 2a S. 194 f.; je mit
Hinweisen; Weissenberger, a.a.O.,
Art. 35 N 44). Auch bei Art. 35 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine für die
Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine
erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr
nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Das Rechtsüberholen auf der
Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht
abstrakte Gefährdung dar (BGE 142 IV 93 E. 3.2 S. 96, 126 IV 192 E. 3 S.
196 f., je m.w.H.). Gemäss der (früheren) Bundesgerichtspraxis wog
Rechtsüberholen auf der Autobahn objektiv immer und subjektiv in der Regel
schwer, so dass es eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG
darstellte. Dies wurde von der Lehre als zu streng kritisiert (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.4 S. 98 f. m.H.).
5.3.2 Am
1. Januar 2021 (AS 2020 S. 2139) – nach dem Zeitpunkt der hier zu beurteilenden
Verkehrsregelverletzung vom 24. Februar 2019 und nach dem erstinstanzlichen
Urteil vom 10. November 2020 – trat die Regelung von Art. 36 Abs. 5 VRV in Kraft,
nach welcher der Fahrzeugführer neu bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder
mittleren Fahrstreifen mit der gebotenen Vorsicht rechts an den Fahrzeugen auf
dem links von ihm liegenden Fahrstreifens vorbeifahren darf (sog. passives
Rechtsüberholen). Weiterhin verboten bleibt das klassische Rechtsüberholen
durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen, jedoch kann dieses gemäss der neuen
Regelung auch als einfache Verletzung der Verkehrsregeln mit einer
Ordnungsbusse von CHF 250.– geahndet werden (Art. 36 Abs. 5 VRV, Ziff. 314
der Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 314.11]). Mit der Einführung dieses
Ordnungsbussentatbestandes soll zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht alle
Fälle von Rechtsüberholen als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art.
90 Abs. 2 SVG respektive als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG zu
qualifizieren sind und somit nicht zwingend zu einem Führerausweisentzug führen
müssen (Bundesamt für Strassen ASTRA, Erläuterungen zu den Änderungen der
Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften S. 3 f. und S. 14).
5.3.3 Gemäss
Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) ist
grundsätzlich jenes Gesetz auf den Täter anwendbar ist, das im Zeitpunkt der
verübten Tat galt, es sei denn, dass das neue Gesetz das mildere ist («lex mitior»-Grundsatz,
vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.1 S. 86 f.). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz
milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern
in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das
Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch)
zu beurteilen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem
der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich
nach einem objektiven Massstab zu richten (Grundsatz der Objektivität; vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2 S. 87). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur
entweder das alte oder das neue Recht (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88; vgl.
zum Ganzen: Popp/Berkemeier, in:
Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 2 N 1 ff.; AGE SB.2019.107
vom 24. März 2021 E. 6.4-6.6).
5.3.4 Im
vorliegenden Fall hat der Berufungskläger bei trockener Fahrbahn, guter Sicht
und flüssigem Verkehr mit rund 50 km/h mehrere Fahrzeuge rechts überholt. Sein
Verhalten stellt sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage ein
unerlaubtes Rechtsüberholen dar, was zumindest einen Schuldspruch nach Art. 90
Abs. 1 SVG nach sich zieht. Nach altem Recht und der diesbezüglichen
Rechtsprechung wäre ein solches Verhalten – wie oben E. 5.3.2 dargelegt –
grundsätzlich als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Unter
Anwendung des neuen Rechts wäre dies nur der Fall, wenn konkret eine erhöhte
abstrakte Gefährdung anzunehmen wäre, also wenn in Anbetracht der Umstände der
Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (vgl.
oben E. 3.1). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Angaben von Wm C____
nicht, dass es infolge des Rechtsüberholens durch den Berufungskläger mit rund
50 km/h bei flüssigem Verkehr und guten Strassen- und Sichtverhältnissen zu
gefährlichen Situationen gekommen wäre, etwa indem die nachfolgenden Fahrzeuge
hätten abbremsen müssen. Nach neuer Rechtslage ist das Rechtsüberholen im
konkreten Fall somit nur als einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs.
1 SVG zu beurteilen. Damit erweist sich das neue, am 1. Januar 2021 in Kraft
getretene Recht (Art. 36 Abs. 5 Bst. a und c VRV) als milder als die zur
Tatzeit geltende Regelung. Wie obenstehend aufzeigt wurde, bezweckte die
Gesetzesänderung explizit, das Rechtsüberholen in gewissen Konstellationen
weniger schwer zu betrafen. Der Berufungskläger ist somit gemäss den neueren,
für ihn milderen Bestimmungen zu beurteilen. Auch in Bezug auf das
Rechtsüberholen ist er demnach bloss der einfachen Verkehrsregelverletzung
gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
5.4 Insgesamt
ist der Berufungskläger nach dem Gesagten in teilweiser Gutheissung seiner
Berufung der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90
Abs. 1 i.V.m. 34 Abs. 4 und 35 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 und 36 Abs. 5
VRV (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) schuldigt zu sprechen.
6.
Einfache
Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG sind Übertretungen, die mit
Busse bestraft werden. Die Busse ist nach Art. 106 StGB in Verbindung mit Art.
102 Abs. 1 SVG zu bemessen. Der Bussenrahmen für eine Übertretung nach Art. 90
Abs. 1 SVG reicht bis zu CHF 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102
Abs. 1 SVG). Da die Bestimmungen des Ersten Teils des Strafgesetzbuches
grundsätzlich auch für Übertretungen gelten (Art. 104 StGB), ist der
Deliktsmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu
tragen. Hierfür ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb des Strafrahmes festzusetzen, welche in einem zweiten Schritt
unter Einbezug der anderen Straftat in Anwendung des Asperationsprinzips
angemessen zu erhöhen ist (vgl. Ackermann,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 49 N 113 ff.).
Bei der
Bemessung der einzelnen Bussen kann auf die Bussenliste gemäss der
Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) und auf die Strafmassrichtlinien der
Staatsanwaltschaft als Richtschnur abgestellt werden. Gemäss den
Strafmassrichtlinien liegt die Regelbusse für zu nahes Aufschliessen bei Abständen
zwischen 2,0 Sekunden und 0,61 Sekunden abgestuft zwischen CHF 400.– und CHF
800.–. Vorliegend erscheint für den ungenügenden Sicherheitsabstand eine Busse
von CHF 600.– angemessen. Für das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und
Wiedereinbiegen auf Autobahnen und Autostrassen mit mehreren Fahrstreifen
beträgt die Regelbusse gemäss Ziff. 314.3 OBV CHF 250.–. In Anwendung des
Asperationsprinzips erweist sich eine Gesamtbusse von CHF 750.– als angemessen.
7.
7.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Wie der
Kostenrechnung der Kantonspolizei und dem Kostenbogen der Staatsanwaltschaft
(Akten S. 45 f.) entnommen werden kann, wurde die Sicherung und Auswertung der
nicht verwertbaren Videoüberwachung dem Berufungskläger nicht belastet. Die in
Rechnung gestellten Aufwendungen der Staatsanwaltschaft in Höhe von insgesamt
CHF 255.30 (Akten S. 48) wären auch angefallen, wenn von Beginn an bloss wegen
den vorliegend zu beurteilenden Übertretungen ermittelt worden wäre. Diese sind
daher dem Berufungskläger zusammen mit einer reduzierten erstinstanzlichen
Urteilsgebühr im Betrag von CHF 300.– zu überbinden.
7.2 Die
Verteilung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens richtet sich nach Art. 428
Abs. 1 StPO. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt
oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten
Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9.
Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger beantragte mit seiner Berufung
einen vollumfänglichen Freispruch. Die (aus formellen Gründen) erfolgte
Umqualifizierung seiner Taten als mehrfache einfache statt als mehrfache grobe
Verkehrsregelverletzung entspricht einem Obsiegen zu 50 %. Damit ist ihm
für das zweitinstanzliche Verfahren eine um 50 % reduzierte Urteilsgebühr
von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen)
aufzuerlegen.
7.3 Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger gemäss Art. 429 Abs. 1 lit.
a StPO Anspruch auf eine ebenfalls um 50 % reduzierte Parteientschädigung. Gemäss
der vom Vertreter des Berufungsklägers eingereichten Kostennote beträgt die
beantragte Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren
(einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) CHF 2'633.35. Es ist dem
Berufungskläger nach dem Gesagten die Hälfte dieses Betrags, also CHF 1'316.70,
als reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in teilweiser
Gutheissung seiner Berufung der mehrfachen einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 750.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 12 Abs.1
und 36 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 104 in Verbindung mit 49 Abs.
1 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 355.30 und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Dem Berufungskläger wird eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 1'316.70 (einschliesslich Auslagen und MWST) für das zweitinstanzliche
Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.