Lexipedia

Entscheid

SB.2021.42

mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln

4. November 2021Deutsch27 min

Mit Urteil des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.42

URTEIL

vom 4.

November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

(Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud ,

Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 10. November 2020

betreffend mehrfache grobe

Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. November 2020 wurde A____ der mehrfachen

groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe

von 25 Tagessätzen zu CHF 90.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Es wurden

ihm die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 600.– auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...],

am 20. November 2020 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen

Urteilsbegründung mit Eingabe vom 28. April 2021 die Berufungserklärung

einschliesslich Berufungsbegründung eingereicht. Er beantragt, er sei in

vollumfänglicher Aufhebung des angefochtenen Urteils von Schuld und Strafe

freizusprechen, da er im fraglichen Zeitpunkt nicht der Fahrer des

inkriminierten Fahrzeugs gewesen sei. Auf die Einreichung einer ergänzenden

Berufungsbegründung hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 22. Juni 2021

verzichtet.

Die

Staatsanwaltschaft, die weder selbst Berufung erklärt noch Nichteintreten auf

die Berufung beantragt oder Anschlussberufung erhoben hat, hat sich am 6. Juli

2021 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung

des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen.

In der

Berufungsverhandlung vom 4. November 2021 ist der Berufungskläger befragt

worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt, wofür auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Der fakultativ geladene Vertreter der

Staatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger

ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er

hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen

gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher

einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung

mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Nach

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall ficht der Berufungskläger das gesamte

Urteil an mit der Begründung, er sei im Zeitpunkt der inkriminierten

Verkehrsregelverletzungen nicht der Fahrer des fehlbaren Fahrzeugs gewesen. Er

beantragt einen kostenlosen Freispruch.

2.

Gemäss dem

Strafbefehl vom 4. September 2019 und dem Urteil des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 10. November 2020 soll der Berufungskläger am 24. Februar

2019.

als Lenker des Personenwagens [...] auf der Autobahn A2 in Richtung

Bern/Luzern über eine Strecke von 900 Metern mit einer Geschwindigkeit von

mindestens 50 km/h und einem ungenügenden Sicherheitsabstand von 0,59

Sekundenhinter einem auf dem mittleren Fahrstreifen fahrenden Personenwagen

hergefahren sein, wodurch er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorgerufen und in Kauf genommen habe. Anschliessend habe er auf den rechten

Fahrstreifen gewechselt und – wiederum unter Hervorrufung und Inkaufnahme einer

ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer – vorschriftswidrig rechtsseitig

fünf auf dem mittleren Fahrstreifen fahrende Personenwagen überholt, bevor er

zurück auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt habe. Dies wurde als mehrfache

grobe Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert.

3.

3.1

Der

Berufungskläger bestreitet, im fraglichen Zeitpunkt der Lenker des

inkriminierten Fahrzeugs gewesen zu sein (Berufungsbegründung, Akten S. 162 f.;

zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 195). Es treffe zwar zu, dass es sich

bei diesem Fahrzeug um das Geschäftsauto seiner Einzelfirma handelt, aber er

habe dieses am Tattag einem Kollegen ausgeliehen. Dies habe er bereits im

Untersuchungsverfahren den Polizisten mitgeteilt und in der Verhandlung vor dem

Strafgericht mehrfach wiederholt. Während er in der erstinstanzlichen

Verhandlung auf die Frage, wer denn gefahren sei, noch geantwortet hatte, er

wisse es nicht mehr und müsse es zuerst abklären, gab er im Berufungsverfahren

einen B____ aus [...], Mazedonien als Fahrer an (Akten S. 164).

3.2

Dass

der Berufungskläger wie behauptet bereits im Untersuchungsverfahren «den

Polizisten» mitgeteilt habe, dass er nicht selbst gefahren sei, ergibt sich aus

den Akten nicht. Vielmehr geht aus dem von Wm mbA C____ erstellten Rapport vom

28.

April 2019 hervor, dass Wm C____, nachdem er die fraglichen

Verkehrsregelverletzungen selbst beobachtet hatte, den Berufungskläger

telefonisch kontaktiert habe, wobei dieser ihm mitgeteilt habe, dass er mit dem

genannten Personenwagen gerade unterwegs sei (Akten S. 36). In der

erstinstanzlichen Verhandlung bestätigte Wm C____ als Zeuge diesen Sachverhalt

und ergänzte, er habe den Anruf an den Berufungskläger sicher weniger als eine

Stunde nach dem beobachteten Vorfall getätigt, er sei hierfür bei der

Raststätte Pratteln von der Autobahn abgefahren. Der Berufungskläger habe ihm

am Telefon klar bestätigt, dass er gerade mit diesem Fahrzeug unterwegs sei (Akten

S. 126). Auf die schriftliche Mitteilung der Kantonspolizei vom 14. Mai 2019 an

den Berufungskläger, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen grober Verletzung

der Verkehrsregeln eingeleitet worden sei und ohne seinen Gegenbericht innert

10.

Tagen eine Überweisung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft erfolge

(Akten S. 39), hat dieser nicht reagiert. In den vom Berufungskläger verfassten

Schreiben an die Staatsanwaltschaft, in welchen er Einsprache gegen den

Strafbefehl vom 4. September 2019 erhob (Schreiben vom 13. September 2019,

Akten S. 52) resp. bestätigte (Schreiben vom 31. Oktober 2019, Akten S. 67),

erwähnte er nicht, dass er den fraglichen Personenwagen im Tatzeitpunkt nicht

selbst gelenkt habe. Die erste aktenkundige Bestreitung seiner

Lenkereigenschaft erfolgte durch den Berufungskläger in der erstinstanzlichen

Verhandlung am 10. November 2020, also erst 1 ½ Jahre nach dem Vorfall.

Auf Frage der Gerichtspräsidentin, wer denn am fraglichen Tag gefahren sei,

antwortete er, er wisse es nicht mehr, er müsse es abklären. Er habe zuerst

wissen wollen, was bei der Verhandlung herauskomme. Er sei selbständig, es gehe

um seine Existenz. Wenn ihm sein Führerschein entzogen werde, könne er nicht

mehr arbeiten (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 123 f.). Dieses

Aussageverhalten des Berufungsklägers spricht klar dafür, dass es sich bei

seinem Einwand, er sei nicht selbst gefahren, um eine Schutzbehauptung handelt

mit dem Ziel, einem drohenden administrativen Führerausweisentzug zu entgehen. Wäre

er tatsächlich nicht der Lenker gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies

bereits anlässlich des Telefonats mit Wm C____ wie auch umgehend nach Erhalt

des Schreibens der Kantonspolizei vom 14. Mai 2019 erklärt und bei seiner

Einsprache gegen den Strafbefehl klar festgehalten hätte. Um trotz dieser

Unterlassungen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft seine

Lenkereigenschaft zu bestreiten, hätte er gleichzeitig auch erklären müssen,

wem er das Fahrzeug seiner Einzelfirma am Tattag ausgeliehen hatte. Dies alles

hat er nicht getan. Als er in der zweitinstanzlichen Verhandlung gefragt wurde,

warum er der Strafgerichtspräsidentin nicht gesagt habe, wer gefahren sei,

konnte der Berufungskläger keine nachvollziehbare Antwort geben. Er sagte

bloss, er habe ohne Anwalt nichts sagen wollen, da ja alles, was er sage, gegen

ihn verwendet werden könne. Es gehe um seine Existenz.

3.3

Mit

der Berufungsbegründung vom 28. April 2021 teilte der Verteidiger des

Berufungsklägers dem Gericht mit, der Berufungskläger habe nach der

erstinstanzlichen Verhandlung den Fahrer, dem er am 24. Februar 2019 das Auto

überlassen habe, kontaktiert und ihn zu einer Bestätigung veranlasst. Diese sei

nun eingetroffen (Akten S. 162). Der Berufungsbegründung wurden ein Schreiben

des Berufungsklägers, worin dieser «bestätigte», dass B____ aus Mazedonien am

24.2.2021

gefahren sei, und ein angeblich von B____ verfasstes und

unterzeichnetes Schreiben in (mutmasslich) mazedonischer Sprache beigelegt. Diesem

nicht übersetzten und nicht beglaubigten Schreiben kommt jedoch keinerlei

Beweiswert zu. Die gesamten Umstände weisen zudem darauf hin, dass es sich –

falls denn B____ tatsächlich existiert und das Schreiben von ihm stammt – um

ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt. Argwohn erweckt auch der Umstand,

dass das angeblich aus Mazedonien eingetroffene Schreiben aus einem makellosen,

ungefalteten A4-Blatt besteht.

3.4

Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt,

das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden

ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der

Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der

Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und

sich über den möglichen Lenker ausschweigt, oder wenn der Halter zwar Angaben

zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (BGer

6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2, 6B_914/2015 vom 30. Juni 2016 E. 1.2,

6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.1, je mit Hinweisen). Wie vorstehend

ausgeführt wurde, sind die unerklärbar spät im Verfahren aufgestellten

Behauptungen des Berufungsklägers, dass nicht er selbst gefahren sei und dass er

sein Fahrzeug am Tattag einem B____ ausgeliehen habe, unglaubhaft. Sie vermögen

die glaubhaften Angaben von Wm C____ im Rapport und als Zeuge an der

erstinstanzlichen Verhandlung, wonach der Berufungskläger ihm gegenüber

zugestanden habe, dass er selbst am Tattag der Lenker des fehlbaren Fahrzeugs

war, nicht zu widerlegen. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen,

dass der Berufungskläger als Halter resp. als Inhaber der Einzelfirma, auf

welche das Fahrzeug ausgestellt ist, dieses am Tattag selbst gelenkt hat.

4.

4.1

Zur

Ermittlung der konkreten Fahrweise des Berufungsklägers und zum Beweis der ihm

vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen hat sich die Vorinstanz zum einen auf

die Videoaufzeichnungen des UeVM (übergeordnetes Videomanagementsystem), zum

anderen auf die Angaben von Wm C____ im Rapport vom 24. Februar 2019 und

als Zeuge ihn der erstinstanzlichen Verhandlung gestützt.

4.2

4.2.1

Das

Bundesgericht hat im BGE 146 I 11 im Zusammenhang mit Videoaufzeichnungen im

Strassenverkehr entschieden, dass die automatische Fahrzeugfahndung und

Verkehrsüberwachung (AFV) einen schweren Eingriff in das Recht auf

informationelle Selbstbestimmung gemäss Artikel 13 Abs. 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) bedeute. Schwere Grundrechtseingriffe benötigten eine klare und ausdrückliche

Grundlage in einem formellen Gesetz. Für einen effektiven Schutz des Rechts auf

informationelle Selbstbestimmung sei es insbesondere erforderlich, dass im

Gesetz der Verwendungszweck, der Umfang der Erhebung sowie die Aufbewahrung und

Löschung der Daten hinreichend bestimmt seien. Das zur Diskussion stehende Thurgauer

Polizeigesetz bilde keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für den

Einsatz der AFV (a.a.O. E. 3 S. 13 ff.). Bei der Kontrolle mittels AFV handle

es sich um eine Handlung der Polizei im Rahmen ihrer präventiven

Kontrolltätigkeit, die grundsätzlich dem kantonalen Recht unterstehe. Zwar

setze die präventivpolizeiliche Tätigkeit grundsätzlich keinen Anfangsverdacht

voraus und sei die Abgrenzung zwischen polizeilicher Kontrolle und Ermittlung

nicht in jedem Falle trennscharf möglich, da die Grenze zwischen

polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit in der Praxis fliessend verlaufe.

Stelle die Polizei im Rahmen ihrer präventiven Kontrolltätigkeit allerdings

strafbare Handlungen fest, nehme sie kriminalpolizeiliche Aufgaben wahr. In

diesen Fällen ermittle die Polizei nach Art. 306 ff. StPO, wobei sie gemäss

Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und

auszuwerten habe. Urkunden und andere Aufzeichnungen seien sachliche

Beweismittel. Auch wenn sie im Rahmen der präventivpolizeilichen Tätigkeit

erhoben würden, seien die Beweisverbotsregelungen der StPO zu beachten (a.a.O.,

E. 41 S. 18 f.). Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die ohne

ausreichende gesetzliche Grundlage, d.h. rechtswidrig, erhoben worden seien,

richte sich nach Art. 140 f. StPO. Beweise, die in Verletzung von Art. 140

StPO erhoben worden seien, seien in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gelte,

wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichne (Art. 141 Abs. 1 StPO).

Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürften Beweise, die Strafbehörden in strafbarer

Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben hätten, nicht

verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer

Straftaten unerlässlich (a.a.O., E. 4.2 S. 19 m.w.H.). Da der durch die AFV

verbundene Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers mangels

hinreichend bestimmter gesetzlicher Grundlage gegen Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 36

Abs. 1 BV verstosse, handle es sich bei den Aufzeichnungen um ein rechtswidrig

erhobenes Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (a.a.O., E. 4.3 S. 19).

4.2.2

Das

Appellationsgericht hatte im Urteil SB.2019.63 vom 19. November 2020 einen Fall

zu beurteilen, in dem die dem damaligen Beschuldigten vorgeworfenen

Verkehrsregelverletzungen nicht mittels AFV, sondern – wie im vorliegenden Fall

– mit dem übergeordneten Videomanagementsystem (UeVM) aufgezeichnet worden

waren. Es hat – unter Berufung auf den obgenannten Bundesgerichtsentscheid – erwogen,

dass gemäss der Weisung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) betreffend

Videoüberwachung (Ausgabe 2020 V1.00 abrufbar unter https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/fachleute/dokumente-nationalstrassen/

standards/betriebs-sicherheitsausruestungen.html) die Videoanlagen

eine konstante Beurteilung des Strassenverkehrs erlaubten, sodass das

Verkehrsmanagement frühzeitig verkehrsbeeinflussende Massnahmen einleiten und

im Ereignisfall die Situation durch die Sicherheitsverantwortlichen überwacht

werden könne. Diese Videoüberwachung fusse auf einer ausdrücklichen

gesetzlichen Grundlage (Art. 57c des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]

bzw. Art. 51 der Nationalstrassenverordnung [NSV, SR 725.111]). Eine

gesetzliche Grundlage für die Videoüberwachung zum Zweck der Strafverfolgung

finde sich hierin aber genauso wenig wie in Art. 89g SVG, wo es ausschliesslich

um die Datenbekanntgabe betreffend Verkehrszulassung gehe. Auch in den

kantonalen Erlassen finde sich keine entsprechende diesbezügliche Grundlage.

Zwar seien im Basler Polizeigesetz (PolG, SG 510.100) im Kapitel «Umgang mit

personenbezogenen Informationen und Daten» (§ 57 ff.) einige grundsätzliche

Aspekte der Bearbeitung von Personendaten angeführt. Indes werde die Überwachung

des Strassenverkehrs per Videoaufnahme nicht speziell geregelt. Die

Videoaufzeichnungen der inkriminierten Fahrt des damaligen Beschuldigten seien

somit mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage rechtswidrig erhoben worden.

Ihre Verwertung als Beweis wäre gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO allenfalls dann

zulässig, wenn es um die Aufklärung schwerer Straftaten gehen würde. Gemäss

Rechtsprechung des Bundesgerichts würden die zur Diskussion stehenden

Verkehrsdelikte aber nicht unter diese Kategorie fallen. Die zu den zu

beurteilenden Vorfällen verfügbaren Videoaufnahmen seien daher nicht verwertbar

(a.a.O., E. 2.2).

4.2.3

Auch

im vorliegenden Fall wurden die dem Berufungskläger vorgeworfenen

Verkehrsregelverletzungen mit dem UeVM aufgezeichnet. Mit Hilfe eines daraus

erstellten Standfotos wurde der Abstand zwischen dem Fahrzeug des

Berufungsklägers und des voranfahrenden Fahrzeugs errechnet. Diese Beweismittel

– Videoaufzeichnung und daraus erstelltes Standfoto – wären nach dem oben

Gesagten gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn es um die Aufklärung

schwerer Straftaten ginge. Art. 141 Abs. 2 StPO beinhaltet eine

Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher

überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private

Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt.

Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in

Betracht (BGE 143 I 11 E. 4.2 S. 19 m.W.H.). Bei groben

Verkehrsregelverletzungen handelt es sich um Vergehen, die mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 90 Abs. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]). Sie stellen keine schweren

Straftaten i.S. von Art. 141 Abs. 2 StPO dar (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2 S. 224).

Die Videoaufnahme und das daraus erstellte Standfoto sind daher nicht

verwertbar.

Da das

vorinstanzliche Urteil am 10. November 2020 und damit vor dem AGE SB.2019.63

vom 19. November 2020 ergangen ist, ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass

sie von der Verwertbarkeit der Videoaufnahme und des Standfotos ausging. Im

vorliegenden Berufungsverfahren dürfen diese Beweismittel jedoch nicht

verwertet werden.

4.3

Damit

verbleiben als Beweismittel einzig die Angaben von Wm C____. Im Rapport vom 28.

April 2019 hatte dieser festgehalten, dass der Berufungskläger über eine

Distanz von rund 900 Metern einen sehr kleinen Abstand zu dem vor ihm fahrenden

Fahrzeug gehalten habe, wobei der Abstand zwischen dem Fahrzeugheck des voranfahrenden

Personenwagens und der Fahrzeugfront des Berufungsklägers zum grössten Teil der

Länge eines Personenwagens entsprochen habe (Akten S. 35 f.). In der

Folge habe der Berufungskläger auf Höhe von Autobahnkilometer 4.0 R den

rechten Richtungsanzeiger gesetzt und einen Fahrstreifenwechsel auf den rechten

Fahrstreifen vollzogen, auf dem rechten Fahrstreifen mehrere Verkehrsteilnehmer

überholt, sodann auf Höhe von Autobahnkilometer 4.3 R den linken

Richtungsanzeiger gesetzt und wieder auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt.

Unmittelbar danach, beim Autobahnkilometer 4.4 R, habe er erneut den linken

Richtungsanzeiger gesetzt und auf den linken Fahrstreifen gewechselt (4.5 R).

Durch diesen Vorgang habe er verbotenerweise mehrere Verkehrsteilnehmer (5

Personenwagen) rechts überholt. Die Geschwindigkeit des Berufungsklägers habe

in diesem Zeitpunkt 60-70 km/h betragen. Der Verkehr habe nicht gestockt und es

sei kein Kolonnenverkehr gewesen. Der Verkehr sei flüssig gelaufen (Akten S.

35).

In der

erstinstanzlichen Verhandlung gab Wm C____ als Zeuge zu Protokoll, er selbst

sei auf der Autobahn auf dem Überholstreifen gefahren. Bei der Einfahrt

Riehenstrasse sei ein grauer Mercedes AMG (das Fahrzeug des Berufungsklägers)

auf die Autobahn gefahren und nach links auf den Normalstreifen gekommen. Da

sei er ziemlich nahe auf ein anderes Auto aufgefahren. Nachdem die Autobahn

dreispurig geworden sei, sei der graue Wagen «nach rechts rübergezogen bis vor

zum Prattelertunnel und hat da einen doppelten Fahrstreifenwechsel gemacht und

ein paar Autos überholt» (Akten S. 126). Auf Frage erklärte er, die

Geschwindigkeit des Berufungsklägers habe er aufgrund seiner eigenen

Geschwindigkeit geschätzt (Akten S. 128).

Genauere Angaben

zum Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen lassen sich ohne Verwendung des

unverwertbaren Standbildes nicht machen.

4.4

Aufgrund

der verwertbaren, auf eigenen Beobachtungen von Wm C____ beruhenden Angaben im

Rapport und seinen Zeugenaussagen ist indessen nachgewiesen, dass der

Berufungskläger – bei flüssigem Verkehr ohne Stockungen – über eine längere

Strecke nur etwa eine Wagenlänge Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug hatte,

dass er anschliessend auf den rechten Fahrstreifen wechselte, mehrere Fahrzeuge

rechts überholte und wieder auf den mittleren Fahrstreifen (und gleich

anschliessend auf den linken Fahrstreifen) wechselte. Dabei ist von einer

Geschwindigkeit des Berufungsklägers von 50 km/h (nach Abzug des Toleranzabzugs

von 10 km/h) auszugehen.

5.

5.1

In

rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage der Abgrenzung zwischen einfacher

Verkehrsregeverletzung nach Art. 90 Abs. 1 und grober Verkehrsregelverletzung

nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Der qualifizierte Tatbestand der groben

Verkehrsregelverletzung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täter

eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und

dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte

abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten

abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit

Dispositiv

der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des

Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der

Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv

erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend

verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger

Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv

wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern

keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit

i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S.

97 m.w.H.).

5.2 Vorliegend

fuhr der Berufungskläger über rund 900 Meter mit einem Abstand von ca. einer

Wagenlänge bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h hinter einem anderen Fahrzeug

her. Die Fahrbahn war trocken, die Sicht gut, der Verkehr lief flüssig.

5.2.1 Nach

Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand

zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und

Hintereinanderfahren. Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR

741.11) hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden

Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des

voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Die Regel betreffend die

Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von

grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand

zurückzuführen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1 S. 137 m.w.H.).

5.2.2 Die

Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei

welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine

einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird

für Personenwagen auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 Sekunden) und

die «Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt (BGer 6B_1138/2019 vom 3. April 2020 E.

2.2 mit Hinweisen; Weissenberger,

Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage 2015, Art. 90 SVG N 97). Bei einer

Geschwindigkeit von 50 km/h muss somit ein Abstand von rund 25 Metern zum

voranfahrenden Fahrzeug eingehalten werden, andernfalls eine (zumindest) einfache

Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Für die Beurteilung, ob eine grobe

Verkehrsregelverletzung vorliegt, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel

«1/6-Tacho» bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E.

3.2.2; BGer 6B_1138/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2 m.w.H., Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 98

f.). Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h liegt damit bei einem Abstand unter

8,33 Metern eine grobe Verkehrsregelverletzung vor.

5.2.3 Der

Berufungskläger folgte mit seinem Personenwagen über eine Strecke von rund 900

Metern mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h einem anderen Personenwagen mit

einem Abstand von geschätzt «rund einer Wagenlänge». Es steht ausser Frage,

dass der Abstand somit ungenügend war und das Verhalten des Berufungsklägers zumindest

eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG darstellte.

Nach der Berechnung der Kantonspolizei aufgrund des (nicht verwertbaren)

Standbildes betrug der Abstand des Berufungsklägers zum vorderen Fahrzeug 0,59

Sekunden (Akten S. 32) und damit nur knapp weniger als die Richtschnur von 0,6

Sekunden. Ohne Verwertung des genannten Standbildes lässt sich nicht

nachweisen, dass der Abstand weniger als 0,6 Sekunden betrug. Eine grobe

Verkehrsregelverletzung kann dem Berufungskläger somit nicht nachgewiesen

werden. Er ist daher der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs.

1 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.

5.3 Im

Weiteren steht aufgrund der Angaben im Rapport und der Zeugenaussagen von Wm C____

fest, dass der Berufungskläger mehrere Autos rechts überholt hat, indem er von

der mittleren Spur auf die rechte Spur geschwenkt ist, rechts an mehreren

Fahrzeugen vorbeigefahren und wieder auf die linke Spur eingebogen ist.

5.3.1 Gemäss

Art. 35 Abs. 1 SVG ist rechts zu kreuzen und links zu überholen. Daraus folgt

das Verbot des Rechtsüberholens. Rechtsvorbeifahren ist nur beim Fahren in

parallelen Kolonnen erlaubt (Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 lit. a der

Verkehrsregelverordnung; vgl. BGE 98 IV 317 E.1 S. 318). Rechtsüberholen durch

Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV

auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt. Dies ist

namentlich der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen

Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (vgl. BGE 142 IV 93

E. 3.3 S. 97; 133 II 58 E. 4 S. 59 f.; 126 IV 192 E. 2a S. 194 f.; je mit

Hinweisen; Weissenberger, a.a.O.,

Art. 35 N 44). Auch bei Art. 35 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine für die

Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine

erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr

nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Das Rechtsüberholen auf der

Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht

abstrakte Gefährdung dar (BGE 142 IV 93 E. 3.2 S. 96, 126 IV 192 E. 3 S.

196 f., je m.w.H.). Gemäss der (früheren) Bundesgerichtspraxis wog

Rechtsüberholen auf der Autobahn objektiv immer und subjektiv in der Regel

schwer, so dass es eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG

darstellte. Dies wurde von der Lehre als zu streng kritisiert (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.4 S. 98 f. m.H.).

5.3.2 Am

1. Januar 2021 (AS 2020 S. 2139) – nach dem Zeitpunkt der hier zu beurteilenden

Verkehrsregelverletzung vom 24. Februar 2019 und nach dem erstinstanzlichen

Urteil vom 10. November 2020 – trat die Regelung von Art. 36 Abs. 5 VRV in Kraft,

nach welcher der Fahrzeugführer neu bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder

mittleren Fahrstreifen mit der gebotenen Vorsicht rechts an den Fahrzeugen auf

dem links von ihm liegenden Fahrstreifens vorbeifahren darf (sog. passives

Rechtsüberholen). Weiterhin verboten bleibt das klassische Rechtsüberholen

durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen, jedoch kann dieses gemäss der neuen

Regelung auch als einfache Verletzung der Verkehrsregeln mit einer

Ordnungsbusse von CHF 250.– geahndet werden (Art. 36 Abs. 5 VRV, Ziff. 314

der Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 314.11]). Mit der Einführung dieses

Ordnungsbussentatbestandes soll zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht alle

Fälle von Rechtsüberholen als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art.

90 Abs. 2 SVG respektive als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG zu

qualifizieren sind und somit nicht zwingend zu einem Führerausweisentzug führen

müssen (Bundesamt für Strassen ASTRA, Erläuterungen zu den Änderungen der

Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften S. 3 f. und S. 14).

5.3.3 Gemäss

Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) ist

grundsätzlich jenes Gesetz auf den Täter anwendbar ist, das im Zeitpunkt der

verübten Tat galt, es sei denn, dass das neue Gesetz das mildere ist («lex mitior»-Grundsatz,

vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.1 S. 86 f.). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz

milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern

in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das

Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch)

zu beurteilen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem

der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich

nach einem objektiven Massstab zu richten (Grundsatz der Objektivität; vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2 S. 87). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur

entweder das alte oder das neue Recht (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88; vgl.

zum Ganzen: Popp/Berkemeier, in:

Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 2 N 1 ff.; AGE SB.2019.107

vom 24. März 2021 E. 6.4-6.6).

5.3.4 Im

vorliegenden Fall hat der Berufungskläger bei trockener Fahrbahn, guter Sicht

und flüssigem Verkehr mit rund 50 km/h mehrere Fahrzeuge rechts überholt. Sein

Verhalten stellt sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage ein

unerlaubtes Rechtsüberholen dar, was zumindest einen Schuldspruch nach Art. 90

Abs. 1 SVG nach sich zieht. Nach altem Recht und der diesbezüglichen

Rechtsprechung wäre ein solches Verhalten – wie oben E. 5.3.2 dargelegt –

grundsätzlich als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Unter

Anwendung des neuen Rechts wäre dies nur der Fall, wenn konkret eine erhöhte

abstrakte Gefährdung anzunehmen wäre, also wenn in Anbetracht der Umstände der

Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (vgl.

oben E. 3.1). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Angaben von Wm C____

nicht, dass es infolge des Rechtsüberholens durch den Berufungskläger mit rund

50 km/h bei flüssigem Verkehr und guten Strassen- und Sichtverhältnissen zu

gefährlichen Situationen gekommen wäre, etwa indem die nachfolgenden Fahrzeuge

hätten abbremsen müssen. Nach neuer Rechtslage ist das Rechtsüberholen im

konkreten Fall somit nur als einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs.

1 SVG zu beurteilen. Damit erweist sich das neue, am 1. Januar 2021 in Kraft

getretene Recht (Art. 36 Abs. 5 Bst. a und c VRV) als milder als die zur

Tatzeit geltende Regelung. Wie obenstehend aufzeigt wurde, bezweckte die

Gesetzesänderung explizit, das Rechtsüberholen in gewissen Konstellationen

weniger schwer zu betrafen. Der Berufungskläger ist somit gemäss den neueren,

für ihn milderen Bestimmungen zu beurteilen. Auch in Bezug auf das

Rechtsüberholen ist er demnach bloss der einfachen Verkehrsregelverletzung

gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

5.4 Insgesamt

ist der Berufungskläger nach dem Gesagten in teilweiser Gutheissung seiner

Berufung der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90

Abs. 1 i.V.m. 34 Abs. 4 und 35 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 und 36 Abs. 5

VRV (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) schuldigt zu sprechen.

6.

Einfache

Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG sind Übertretungen, die mit

Busse bestraft werden. Die Busse ist nach Art. 106 StGB in Verbindung mit Art.

102 Abs. 1 SVG zu bemessen. Der Bussenrahmen für eine Übertretung nach Art. 90

Abs. 1 SVG reicht bis zu CHF 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102

Abs. 1 SVG). Da die Bestimmungen des Ersten Teils des Strafgesetzbuches

grundsätzlich auch für Übertretungen gelten (Art. 104 StGB), ist der

Deliktsmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu

tragen. Hierfür ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb des Strafrahmes festzusetzen, welche in einem zweiten Schritt

unter Einbezug der anderen Straftat in Anwendung des Asperationsprinzips

angemessen zu erhöhen ist (vgl. Ackermann,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 49 N 113 ff.).

Bei der

Bemessung der einzelnen Bussen kann auf die Bussenliste gemäss der

Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) und auf die Strafmassrichtlinien der

Staatsanwaltschaft als Richtschnur abgestellt werden. Gemäss den

Strafmassrichtlinien liegt die Regelbusse für zu nahes Aufschliessen bei Abständen

zwischen 2,0 Sekunden und 0,61 Sekunden abgestuft zwischen CHF 400.– und CHF

800.–. Vorliegend erscheint für den ungenügenden Sicherheitsabstand eine Busse

von CHF 600.– angemessen. Für das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und

Wiedereinbiegen auf Autobahnen und Autostrassen mit mehreren Fahrstreifen

beträgt die Regelbusse gemäss Ziff. 314.3 OBV CHF 250.–. In Anwendung des

Asperationsprinzips erweist sich eine Gesamtbusse von CHF 750.– als angemessen.

7.

7.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Wie der

Kostenrechnung der Kantonspolizei und dem Kostenbogen der Staatsanwaltschaft

(Akten S. 45 f.) entnommen werden kann, wurde die Sicherung und Auswertung der

nicht verwertbaren Videoüberwachung dem Berufungskläger nicht belastet. Die in

Rechnung gestellten Aufwendungen der Staatsanwaltschaft in Höhe von insgesamt

CHF 255.30 (Akten S. 48) wären auch angefallen, wenn von Beginn an bloss wegen

den vorliegend zu beurteilenden Übertretungen ermittelt worden wäre. Diese sind

daher dem Berufungskläger zusammen mit einer reduzierten erstinstanzlichen

Urteilsgebühr im Betrag von CHF 300.– zu überbinden.

7.2 Die

Verteilung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens richtet sich nach Art. 428

Abs. 1 StPO. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt

oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten

Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9.

Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger beantragte mit seiner Berufung

einen vollumfänglichen Freispruch. Die (aus formellen Gründen) erfolgte

Umqualifizierung seiner Taten als mehrfache einfache statt als mehrfache grobe

Verkehrsregelverletzung entspricht einem Obsiegen zu 50 %. Damit ist ihm

für das zweitinstanzliche Verfahren eine um 50 % reduzierte Urteilsgebühr

von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen)

aufzuerlegen.

7.3 Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger gemäss Art. 429 Abs. 1 lit.

a StPO Anspruch auf eine ebenfalls um 50 % reduzierte Parteientschädigung. Gemäss

der vom Vertreter des Berufungsklägers eingereichten Kostennote beträgt die

beantragte Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren

(einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) CHF 2'633.35. Es ist dem

Berufungskläger nach dem Gesagten die Hälfte dieses Betrags, also CHF 1'316.70,

als reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in teilweiser

Gutheissung seiner Berufung der mehrfachen einfachen Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 750.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 12 Abs.1

und 36 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 104 in Verbindung mit 49 Abs.

1 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 355.30 und eine reduzierte

Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Dem Berufungskläger wird eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 1'316.70 (einschliesslich Auslagen und MWST) für das zweitinstanzliche

Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser lic.

iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.