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Entscheid

SB.2021.44

qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

14. Juni 2023Deutsch44 min

Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.44

URTEIL

vom 14.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 20. November 2020

(SG.2020.44)

betreffend qualifiziert grobe

Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 20. November 2020 wurde A____ (Berufungskläger) der

qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen groben

Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen einfachen Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe

von 16 Monaten (Probezeit vier Jahre), zu einer unbedingten Geldstrafe von 180

Tagessätzen zu CHF 90.‒ sowie zu einer Busse von CHF 600.‒ (bei

schuldhafter Nichtbezahlung sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Betreffend Ziff. I.1., I.2. und I.3. der Anklageschrift wurde das Verfahren

zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Zudem wurde die gegen den

Berufungskläger am 12. Februar 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit drei

Jahre (durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22.

Mai 2015 um ein Jahr verlängert), nicht vollziehbar erklärt. Im Übrigen wurden

dem Berufungskläger Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3‘221.50 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 4’000.– auferlegt. Ferner ist sein amtlicher Verteidiger

unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Der

Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, hat am 30. November 2020

Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 28. April 2021 Berufung erklärt. Es

wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil kosten- und

entschädigungsfällig abzuändern, A____ der mehrfachen einfachen und der mehrfachen

groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und er zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.– (Probezeit zwei Jahre) sowie einer

angemessenen Busse zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, das

vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.

In der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 14. Juni 2023 wurde der Berufungskläger befragt. Anschliessend

gelangten der amtliche Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum

Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den

Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Gemäss Art. 398

Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das

form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Teilrechtskraft

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a

und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Die

Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher und mehrfacher grober Verletzung der

Verkehrsregeln, die Einstellung des Verfahrens betreffend Ziff. I.1, I.2 und I.3

der Anklageschrift, die Nichtvollziehbarerklärung der von der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 12. Februar 2014 bedingt ausgesprochenen

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.– (Probezeit von drei Jahren durch Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. Mai 2015 um ein Jahr

verlängert) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste

Instanz sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen.

Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.

Verwertbarkeit

der Videoaufnahmen

2.1

Urteile

des Appellationsgerichts

Der in der

Anklageschrift skizzierte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Aufnahmen,

welche mittels des übergeordneten Videomanagementsystems (UEVM) aufgezeichnet

wurden (Akten S. 357 ff.) bzw. den von der Staatsanwaltschaft hiervon

erstellten Screenshots (Akten S. 215 ff.). Hinsichtlich des UEVM hat das

Appellationsgericht in SB.2019.63 vom 19. November 2020 in Erwägung 2 und

danach auch in SB.2021.42 vom 4. November 2021 in Erwägung 4.2 Folgendes

entschieden:

«Einige der dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte sind auf Video

aufgezeichnet und durch die Vorinstanzen als Beweismittel verwendet worden. Das

Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Videoaufzeichnungen im Strassenverkehr

kürzlich entschieden, dass die automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung

(AFV) einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

gemäss Artikel 13 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bedeute. Schwere

Grundrechtseingriffe benötigten eine klare und ausdrückliche Grundlage in einem

formellen Gesetz. Für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle

Selbstbestimmung sei es insbesondere erforderlich, dass der Verwendungszweck,

der Umfang der Erhebung sowie die Aufbewahrung und Löschung der Daten

hinreichend bestimmt seien. Das zur Diskussion stehende Thurgauer Polizeigesetz

bilde keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für den Einsatz der

AFV. Für die Strassenverkehrsteilnehmer sei nicht vorhersehbar, welche

Informationen gesammelt, aufbewahrt und mit anderen Datenbanken verknüpft

beziehungsweise abgeglichen würden. Nicht ausreichend geregelt sei weiter die

Aufbewahrung und Vernichtung der Daten. Dem Thurgauer Polizeigesetz lasse sich

insbesondere keine Pflicht entnehmen, die Daten unverzüglich und spurlos zu

löschen, falls sich beim Datenabgleich kein Treffer ergeben hat (BGE 146 I 11

E. 3 S. 13 ff.).

Anders wäre allenfalls dann zu entscheiden gewesen, wenn die

entsprechenden Videoaufnahmen durch die AFV des Grenzwachtkorps (GWK) erhoben

worden wären. Das GWK betreibt das System AFV auf der Basis von Art. 110f des

Zollgesetzes (ZG, SR 631.0) in Verbindung mit der Verordnung über den Einsatz

von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die

Eidgenössische Zollverwaltung (SR 631.053). Auch wenn keine gesetzlichen

Grundlagen für ein gemeinsam genutztes AFV-System von Bund und Kantonen

bestehen, haben die Kantonspolizeien gemäss Art. 112 Abs. 2 lit. e in

Verbindung mit Art. 114 ZG die Möglichkeit, im Rahmen der Amtshilfe Fahndungs-

und Analysebegehren an das GWK zu stellen. Ein solches Vorgehen dürfte aufgrund

der in Gesetz und Verordnung vorgesehenen Einschränkungen den oben zitierten

bundesgerichtlichen Anforderungen entsprechen.

Im vorliegenden Fall wurden die dem Berufungskläger vorgeworfenen

Verfehlungen indes nicht mittels AFV, sondern per übergeordnetem

Videomanagementsystem (UEVM) aufgezeichnet. Gemäss Weisung des Bundesamts für

Strassen betreffend Videoüberwachung (Ausgabe 2020 V1.00 abrufbar unter

https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/suche.html#videoanlagen, zuletzt

besucht am 5. November 2020) erlauben die Videoanlagen eine konstante

Beurteilung des Strassenverkehrs, sodass das Verkehrsmanagement frühzeitig

verkehrsbeeinflussende Massnahmen einleiten und im Ereignisfall die Situation

durch die Sicherheitsverantwortlichen überwacht werden kann. Diese

Videoüberwachung fusst auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (Art. 57c

des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] bzw. Art. 51 der

Nationalstrassenverordnung [NSV, SR 725.111]). Eine gesetzliche Grundlage für

die Videoüberwachung zum Zweck der Strafverfolgung findet sich hierin aber

genauso wenig wie in Art. 89g SVG, wo es ausschliesslich um die

Datenbekanntgabe betreffend Verkehrszulassung geht. Auch in den kantonalen Erlassen

findet sich keine entsprechende diesbezügliche Grundlage. Zwar sind im Basler

Polizeigesetz (PolG, SG 510.100) im Kapitel «Umgang mit personenbezogenen

Informationen und Daten» (§ 57 ff.) einige grundsätzliche Aspekte der

Bearbeitung von Personendaten angeführt. Indes wird die Überwachung des

Strassenverkehrs per Videoaufnahme nicht speziell geregelt, sodass die

Videoaufzeichnungen der inkriminierten Fahrt des Berufungsklägers mangels

ausreichender gesetzlicher Grundlage rechtswidrig erhoben worden sind. Ihre

Verwertung als Beweis wäre gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO allenfalls dann

zulässig, wenn es um die Aufklärung schwerer Straftaten gehen würde. Gemäss

Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen die in casu zur Diskussion stehenden

Verkehrsdelikte aber nicht unter diese Kategorie (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2 S.

224; BGer 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.4, 6B_1188/2018 vom 26.

September 2019 E. 4). Die zu den zu beurteilenden Vorfällen verfügbaren

Videoaufnahmen sind daher nicht verwertbar».

2.2

Rechtsprechung

des Bundesgerichts

2.2.1

Diese

Erwägungen beanspruchen auch heute noch Geltung. Insbesondere ist der

Verwendungszweck des UEVM nicht die Strafverfolgung, sondern die

Verkehrslenkung und bestehen keinerlei Aufbewahrungs- oder Löschungsfristen.

Auch § 58 des PolG (und darauf aufbauend BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober

2022) ändern daran nichts, zumal es dort um «öffentliche Veranstaltungen» geht

und der Entscheid des Bundesgerichts insofern nicht einschlägig ist (immerhin

kann der Entscheid aber als Hinweis auf die Bereitschaft des Bundesgerichts, in

Bezug auf Videoaufzeichnungen in Zukunft – allenfalls nach gesetzlichen

Anpassungen – eine weniger restriktive Praxis zu verfolgen, verstanden werden).

Auch wurde in der Zwischenzeit keine gesetzliche Grundlage hinsichtlich der

Verwertung der UEVM-Aufnahmen geschaffen.

2.2.2

Die

Verwertung der UEVM-Aufnahmen als Beweis ist gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO aber dann

zulässig, wenn es um die Aufklärung schwerer Straftaten geht. In BGE 147 IV 9

(aus dem Jahr 2020) entschied das Bundesgericht in Abänderung der auch im

Urteil SB.2019.63 vom 19. November 2020 erwähnten, zuvor geltenden Praxis (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2; BGer 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 4), dass für

die Qualifikation als «schwere Straftat» im Sinne von Art. 142 Abs. 2 StPO

nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat

entscheidend sei. Dabei könne auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das

Ausmass von dessen Gefährdung respektive Verletzung, die Vorgehensweise und

Dispositiv

kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden. In BGE 147 IV 16 E. 7.2 wurde dann entschieden, dass das mit einer Go-Pro-Kamera

beobachtete Fehlverhalten eines Automobilisten (Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG) rein

abstrakt betrachtet nicht als schwerwiegend im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO

qualifiziert werden könne. Auch konkret erreiche die fragliche Überschreitung

insbesondere unter Berücksichtigung des geschützten Rechtsguts und der

Intensität der Gefährdung nicht die Schwere, die nach den konkreten Umständen

eine Verwertung des Beweismittels rechtfertigen würde, weshalb die

Videoaufzeichnung als nicht verwertbar angesehen wurde. Damit hat das

Bundesgericht aber auch zu verstehen gegeben, dass der Schematismus, unter Art.

90 Abs. 2 SVG subsumierte Widerhandlungen erreichten nie die genügende Schwere

im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2; BGer

6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 4), nicht mehr greift, was auch Wolfgang Wohlers in einer neueren

Publikation andeutet (Die Verwertbarkeit staatlich erstellter

Videoaufzeichnungen im Strafprozess, in: ZStrR 140/2022 S. 49 ff., 68 f.).

2.2.3 Dass

das als Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 3 SVG zu qualifizierende Verhalten des

Berufungsklägers (Ziff. I.4f der Anklageschrift) als «schwere Straftat» gilt,

war schon gemäss der bis ins Jahr 2019 geltenden Rechtsprechung des

Bundesgerichts unbestritten. Dasselbe gilt angesichts der Schwere der konkreten

Tat – wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. dazu E. 3) –

unabhängig von der Qualifikation als grobe (Art. 90 Abs. 2 SVG) oder

qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG) auch im

Anwendungsbereich der neuen Praxis, sodass auf die entsprechenden

Videoaufnahmen bzw. Screenshots abgestellt werden kann.

3. Tatsächliches

3.1 Vorwurf

gemäss Anklageschrift (Ziff. I.4f)

Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, sich auf der Höhe des

Autobahnkilometers A2 BS 4.3 auf gleicher Höhe wie sich der auf dem

Normalfahrstreifen befindliche C____ positioniert und sich – echauffiert über

dessen in Ziff. I.b und e der Anklageschrift beschriebenes Verhalten – bei

einer Fahrgeschwindigkeit von rund 80 km/h entschlossen zu haben, seinem

Gegenüber unter Inkaufnahme einer schweren Schädigung für dessen Gesundheit und

Körper eine weitere Lektion zu erteilen. Hierfür habe er sein Fahrzeug

mutwillig nach rechts gelenkt und seinen vermeintlichen Kontrahenten damit dazu

genötigt, seine Fahrt zu verlangsamen, um nicht gegen die rechte Tunnelwand

gedrängt zu werden. In der Folge habe er sich mit seinem Fahrzeug zwischen das

rote Fahrzeug, welches sich ursprünglich vor dem Fahrzeug von C____ befunden

habe, und dem BMW seines Kontrahenten gedrängt und so den Normalstreifen

befahren zu haben. Durch das beschriebene, höchstriskante und grob

vorschriftswidrige Fahrmanöver mitten auf einem stark frequentierten

Verkehrsabschnitt habe der Berufungskläger wissentlich und willentlich den

Verkehr auf der Strasse unter Gefährdung von Leib und Leben anderer

Verkehrsteilnehmer – insbesondere von C____ und des Lenkers des roten

Personenwagens – gefährdet und jederzeit die Verwirklichung eines schweren

Unfalls in Kauf genommen.

3.2 Grundlagen

zur Beweiswürdigung

3.2.1 Laut der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV

sowie Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.

Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im

Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein

Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagte ungünstigen Sachverhalt

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3

StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und

theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich

sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen,

wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen

Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; Tophinke,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

3.2.2 Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach

seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist dabei nicht an

feste Beweisregeln gebunden (BGE 127 IV 172 E. 3a). Es kann für seine

Entscheidfindung grundsätzlich ‒ im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung

(Art. 140 ff. StPO) ‒ sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für

beweistauglich hält (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). In die

Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die

nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu

beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche

Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass

die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten

Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte

Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien

aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der

allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien

dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem

direkten Beweis gleichgestellt (vgl. dazu BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4;

BGer 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15.

August 2022 E. 4.3.1, 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.4.2).

3.2.3 Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit

mehrfach betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die

Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu

würdigen sind. […] Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus

Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet

worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer

6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und

2.2.3.2). Es ist daher jeweils von «Entscheidungsregel» die Rede. Konkret

bedeutet dies, dass eine in dubio-Wertung erst nach erfolgter Gesamtwürdigung ‒

falls relevante Zweifel verbleiben ‒ herangezogen werden darf. Die

mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen

zugunsten des Beschuldigten unter Berufung auf den in dubio-Grundsatz ergäbe

dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig.

Das gilt auch bei sich widersprechenden Beweismitteln: Hier darf ebenfalls

nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abgestellt

werden (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_160/2022 vom

5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2,

6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E.

2.3.2).

3.2.4 Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen

hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet,

sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie

wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E.

3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. dazu auch Wohlers, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 10 N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer

6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

3.3 Aussagen

der Beteiligten

3.3.1 Der Berufungskläger hat an seiner Einvernahme

vom 19. April 2018 (Akten S. 276 ff.) und vor Appellationsgericht (Akten

S. 579) keine Aussagen zur Sache gemacht. Vor erster Instanz hat er im

Wesentlichen geltend gemacht, C____ habe ihn – nachdem er auf die Überholspur

gewechselt sei – nicht mehr hineingelassen, indem er jeweils zum selben Moment

wie er gebremst oder beschleunigt habe. Auf Nachfrage hinsichtlich des im

Berufungsverfahren noch zur Diskussion stehenden Vorfalls (Ziff. I.4f der

Anklageschrift) gab er zu Protokoll, er habe gedacht, dass C____ weiter hinten

sei. Als er ihn bemerkt habe, habe er «wieder zurückgezogen», woraufhin C____

seinerseits abgebremst habe und er [der Berufungskläger] die Lücke ausgenützt

habe und hineingefahren sei (Akten S. 412 ff.).

3.3.2 C____ erklärte an seinen Einvernahmen vom 20.

April 2018 (Akten S. 288 ff.), vom 16. Januar 2020 (Akten S. 303 ff.) und vor

Strafgericht (Akten S. 412) hinsichtlich des streitgegenständlichen

Vorfalls, das Ereignis habe ihn wirklich «gestresst» bzw. das Verhalten des

Berufungsklägers habe ihn sehr irritiert (Akten S. 309, 311, 316, 412).

«Ich war unter Schock. Ich hatte Angst, da er mich ja fast zerquetscht hatte

mit seinen 40 Tonnen» (Akten S. 295, 312). «Ich war richtig unter Stress und

konnte es nicht verstehen, warum jemand zu so etwas im Stande ist» (Akten S.

312). Er habe den Lenker des Lastwagens zur Rede stellen und ihm sagen wollen,

dass er ihn [C____] und andere durch seine Verhalten gefährdet habe. «Ich

fragte ihn, ob er uns mit seiner Aktion umbringen wollte» (Akten S. 299. 316).

3.4 Auswertung

der Videoaufnahmen

3.4.1 Wie das Strafgericht zutreffend festgestellt

hat (vorinstanzliches Urteil S. 12 f.), ist durch die Videoaufnahme

dokumentiert, dass der Berufungskläger auf der Höhe des Autobahnkilometers A2

BS 4.3 um 13:47:11 Uhr die Überholspur befuhr und reger (Schwer)verkehr

herrschte (das hohe Verkehrsaufkommen objektiviert auch das Signal 1.31 [Stau] bei

Videosequenz A2 BS 4.9, 13:46:16 Uhr; Akten S. 294). Sodann ist

ersichtlich, wie A____ seinen Sattelschlepper noch während dem Überholmanöver –

praktisch ohne einen Abstand einzuhalten – entgegen der Ansicht der Verteidigung

(Akten S. 580) ohne zu blinken, auf die Normalspur lenkte, wo er sich zwischen einen

roten Personenwagen und den BMW von C____ quetschte. Dadurch wurde C____ an den

rechten Fahrbandrand respektive an die Lärmschutzwand abgedrängt, wobei er –

wenn auch nicht bis zum vollständigen Stillstand – so doch sehr stark bremste,

was auf dem Video durch die aufleuchtenden Bremslichter seines weissen BMW

illustriert wird.

3.4.2 Die vor Strafgericht vorgebrachte Behauptung

des Berufungsklägers, C____ habe ihm auf der gesamten Strecke absichtlich einen

Fahrstreifenwechsel verunmöglicht, da er stets gleichzeitig wie er beschleunigt

und wieder abgebremst habe (vgl. dazu E. 3.3.1), ist unter Berücksichtigung der

entsprechenden Videosequenzen – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat

(vorinstanzliches Urteil S. 13) – tatsachenwidrig (Akten S. 221 ff.; Videosequenz

A2 BS 5.1, 13:46:35 Uhr, Videosequenz A2 BS 4.9, 13:46:40 Uhr, Videosequenz A2

BS 4.8; 13:46:49 Uhr, Videosequenz A2 BS 4.6, 13:46:58 Uhr). Erstellt ist, dass

A____ und C____ ab Höhe des Autobahnkilometers 5.1 parallel nebeneinander

herfuhren (AS Ziff. 4d; Akten S. 412 f.). Mit Blick auf die entsprechenden

Videoaufnahmen wäre es für den Berufungskläger jederzeit problemlos möglich

gewesen, die Geschwindigkeit etwas zu reduzieren bzw. sich auf dem

Überholstreifen etwas zurückfallen zu lassen, um sich alsdann hinter C____ in

den Verkehr einzufädeln (Akten S. 225 ff.; Videosequenz A2 BS 5.1 13:46:35 Uhr,

Videosequenz A2 BS 4.9, 13:46:40 Uhr, Videosequenz A2 BS 4.8, 13:46:49 Uhr, Videosequenz

A2 BS 4.6, 13:46:58 Uhr, Videosequenz A2 BS 4.6, 13:46:58 Uhr, Videosequenz A2

BS 4.3, 13:47:13). Davon, dass der Berufungskläger seinen Lastwagen – wie

geltend gemacht – zurückzog, als er C____ gesehen hat, ist auf der

Videoaufnahme nichts zu sehen. Vielmehr bestand das Motiv des Manövers darin, seinem

Gegenüber eine Lektion zu erteilen bzw. zu zeigen, wer «die Nase vorne hat» (vgl.

dazu eingehend E. 4.2.3). Es besteht daher kein Zweifel, dass A____ den weissen

BMW von C____ auf Höhe des Autobahnkilometers A2 BS 4.3 gesehen und bewusst

knapp vor diesem auf die Normalspur gewechselt hat.

3.5 Beweisergebnis

Der Sachverhalt gemäss Ziffer I.4f der Anklageschrift ist

nach dem Gesagten erstellt, wobei sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung

(Akten S. 581) – aus der bildlichen Darstellung des Fahrtenschreibers mit zwei,

dem zur Diskussion stehenden Vorfall nachfolgenden deutlichen Bremsphasen ergibt,

dass die gefahrene Geschwindigkeit zu Beginn des Manövers zirka 90 km/h betrug

(Akten S. 210), was C____ denn auch mehrfach bestätigt hat (Akten S. 289, 309, 420).

4. Rechtliches

4.1 Grundlagen

4.1.1 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer

durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand

besteht damit aus zwei kumulativ zu erfüllenden Merkmalen: Der groben

Verkehrsregelverletzung und der durch diese hervorgerufenen ernstlichen

Gefährdung. Eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2

SVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter

eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet und ein

rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag

legt, das heisst schweres Verschulden bzw. zumindest grobe Fahrlässigkeit

verwirklicht (Fiolka, in: Basler

Kommentar, 2014, Art. 90 SVG N 41; Weissenberger,

Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich

2014, Art. 90 SVG N 62 ff.). Sodann liegt eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung vor. Die erhöhte

abstrakte Gefahr setzt dabei die naheliegende Möglichkeit einer konkreten

Gefährdung und Verletzung voraus, mithin muss die Handlungsweise des Täters

typischerweise besonders geeignet sein, Verletzungen der geschützten

Rechtsgüter herbeizuführen (Fiolka,

a.a.O., Art. 90 SVG N 45 f.). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90

Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein rücksichtsloses oder

sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden;

bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen,

wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise

bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht

gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe

Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter

anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann

auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder

Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Weissenberger,

a.a.O., Art. 90 SVG N 68 f.).

4.1.2 Demgegenüber macht sich der qualifiziert

groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG strafbar, wer

durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines

Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch

besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges

Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.

Das im Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen

Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen, wobei nur schwere

Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

genügen. Demnach wird ein hohes Risiko gefordert bzw. muss es sich um eine

höhere Gefahr als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte ernstliche Gefahr

handeln. Zur Erfüllung des Abs. 3 ist die besonders naheliegende Möglichkeit

einer konkreten Gefährdung erforderlich. Analog zum Tatbestand der

Lebensgefährdung gemäss Art. 129 StGB muss die Gefahr eine unmittelbare sein.

Die in Art. 90 Abs. 3 SVG enthaltene Aufzählung ist nicht abschliessend und es

können daher je nach den Umständen weitere krasse Verkehrsregelverletzungen vom

Tatbestand erfasst werden (Weissenberger,

a.a.O., Art. 90 SVG N 121 ff., 153). Der subjektive Tatbestand erfordert

Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der

Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein

Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen,

ist nicht erforderlich (BGer 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1,

6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.2.1, 6B_148/2016 vom 29. November 2016

E. 1.3.2 und E. 1.4.2; Fiolka,

a.a.O., Art. 90 SVG N 145 ff.; Weissenberger,

a.a.O., Art. 90 SVG N 157 ff.).

4.2 Subsumtion

4.2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG in Verbindung mit

Art. 10 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) hat der

Fahrzeugführer beim Ändern der Fahrrichtung auf den Gegenverkehr und auf die

nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen und darf nach dem Überholen erst

wieder einbiegen, wenn für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr

besteht respektive nicht kurz vor ihm wieder einbiegen (vgl. dazu BGE 93 IV 63

E. 1; BGer 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.2.1). Ferner darf er seinen

Fahrstreifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet

(Art. 44 Abs. 1 SVG). Ausserdem hält Art. 34 Abs. 4 SVG, welcher durch Art. 12

Abs. 1 VRV konkretisiert wird, fest, dass gegenüber allen Strassenbenützern ein

ausreichender Abstand zu wahren ist. Der Abstand, den ein Fahrzeuglenker nach

einem Überholmanöver beim Einbiegen gegenüber dem überholten und voranfahrenden

Fahrzeug einhalten muss, hängt einerseits von den Geschwindigkeiten der

beteiligten Fahrzeuge sowie andererseits den Strassen- und Sichtverhältnissen

im konkreten Fall ab (Weissenberger,

a.a.O., Art. 90 SVG N 92). Ein Abstand von einem «halben Tacho» beim

Wiedereinbiegen gilt grundsätzlich als ausreichend (BGE 105 IV 336 E. 2, 104 IV

192 E. 3b).

4.2.2 Das Manöver des Berufungsklägers muss gemäss

dem vorstehend Erwogenen als besonders unfallträchtig im Sinne von Art. 90 Abs.

3 SVG bezeichnet werden: Es kam nur deshalb nicht zu einer aufgrund des

tonnenschweren Gewichts des Lastwagens mutmasslich tödlichen Kollision zwischen

C____ und dem Lastwagen des Berufungsklägers bzw. der Tunnelwand, weil C____

bei einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h unmittelbar und sehr stark bremste

sowie sein Fahrzeug dabei unter Kontrolle halten konnte. Dass es zu keiner

Kollision kam, ist bloss dem Zufall bzw. der nicht antizipierbaren Reaktion des

im Strassenverkehr offensichtlich erfahrenen C____ zu verdanken, zumal selbst dieser

ausgesagt hat, er sei unter Schock und Stress gestanden (vgl. dazu E.

3.3.2) und eine überlegte Reaktion (auf das plötzliche und nicht vorhersehbare

Manöver des Berufungsklägers) in diesem Zustand nicht von jedem Automobilisten bzw.

jeder Automobilistin erwartet werden kann. Kommt dazu, dass sich A____ durch

das Manöver plötzlich unmittelbar hinter dem, an der Vorgeschichte

unbeteiligten roten PKW auftauchte und auch die Reaktion dieses Lenkers bzw.

dieser Lenkerin aus Überraschung – es tauchte unvermittelt ein keinen bzw.

einen sehr geringen Abstand einhaltender LKW im Rückspiegel auf – unüberlegter hätte

ausfallen können. So lag es nahe, das der Lenker oder die Lenkerin des roten

Personenwagens stressbedingt die Nerven verloren und unmittelbar gebremst hätte,

was aufgrund des kaum existenten Abstands unweigerlich zu einer Kollision mit

dem tonnenschweren Lastwagen und angesichts des starken Verkehrsaufkommens

allenfalls auch zu einer Massenkarambolage geführt hätte.

4.2.3 Darüber hinaus hat es sich nicht um ein

unüberlegtes Manöver aus dem Affekt heraus gehandelt. Vielmehr muss im

Gesamtkontext des in Ziff. 4 der Anklageschrift zum Ausdruck kommenden, massiv

verkehrsregelverletzenden Verhaltens sowohl des Berufungsklägers als auch von C____

festgestellt werden, dass es sich dabei – auch wegen des hohen

Verkehrsaufkommens – zwar nicht um eine klassische Verfolgungsjagd gehandelt

hat. Indes muss daraus gefolgert werden, dass es dem aufgrund des

(Fahr)Verhaltens von C____ offensichtlich erbosten Berufungskläger im Sinne

einer Machtdemonstration darum ging, seinem Kontrahenten einen Denkzettel zu verpassen

bzw. zu zeigen, wer «die Nase vorne» hat, zumal sich A____ ein ähnliches, indes

nicht in unmittelbarer Nähe zur Tunnelwand sich ereignendes und deshalb weniger

gefährliches Abdrängungsmanöver bereits in Ziff. 4d der Anklageschrift vorwerfen

lassen muss (vgl. dazu E. 5.4.1). Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Rennen

im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG auch dann anzunehmen, wenn ein Fahrzeuglenker –

wie hier – einen anderen Fahrzeuglenker verfolgt, um ihn wegen eines tatsächlichen

oder imaginären Fehlverhaltens zur Rede zu stellen, auszubremsen oder

anderweitig zu schikanieren, der Verfolgte aber zu entfliehen versucht (vgl.

dazu Jeanneret, Via sicura: le

nouvel arsenal pénal, in: ZSV 2/2013, S. 31 ff., 4; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 145;

BGE 137 IV 326 E. 3; BGer 1C_280/2011 vom 7. Oktober 2011 E. 3).

4.2.4 In subjektiver Hinsicht ist dem Berufungskläger

vorzuwerfen, dass er im Wissen um seine Sorgfaltspflichten (dass es sich bei

den vorzitierten Vorschriften [vgl. dazu E. 4.2.1] um elementare

Verkehrsregeln handelt, versteht sich von selbst) beim Spurwechsel nicht auf das

zur Diskussion stehende Manöver verzichtet hat, sondern sich völlig unerwartet

und grundlos vor C____ und hinter den roten PKW auf die Normalspur drängte,

obwohl es ihm gemäss dem als erstellt zu betrachtenden Sachverhalt bereits viel

früher möglich gewesen wäre, den Spurwechsel zu vollziehen (vgl. dazu E. 3.4.2).

Aus dem gesamten Fahrverhalten erhellt somit, dass der Berufungskläger eventualvorsätzlich

handelte.

4.2.5 Nach dem Gesagten ist mit der Staatsanwaltschaft

(Akten S. 564) zu konstatierten, dass das Manöver des Berufungsklägers gleich

in zweierlei Hinsicht besonders unfallträchtig war und er in Übereinstimmung

mit den Ausführungen der Vor­instanz (vorinstanzliches Urteil S. 20) zumindest

eventualvorsätzlich ein hohes Risiko mit Schwerverletzten oder Todesopfern schuf.

Es ist lediglich dem Zufall sowie der souveränen Reaktion von C____ und dem

Lenker oder der Lenkerin des roten Personenwagens zu verdanken, dass trotz des

als «Rennen» im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu qualifizierenden

Verhaltens der beiden Kontrahenten Schlimmeres verhindert werden konnte. Es

ergeht daher auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen qualifiziert

grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG.

5. Strafzumessung

5.1 Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche

Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren

(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.

47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,

die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des

Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass

dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die

einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.2 Strafart

5.2.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in

Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs.

1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip

der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige

gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen

eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe

grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt

(BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24.

November 2022 E. 1.3.4 ff.).

5.2.2 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu

E. 5.3), fällt für den Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der

Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) angesichts des Strafrahmens nur eine

Freiheitsstrafe in Betracht. Aufgrund des Schuldspruchs wegen mehrfacher grober

Verletzung der Verkehrsregeln ist unter Berücksichtigung des

Verhältnismässigkeitsprinzips gerade noch einmal eine Geldstrafe auszusprechen,

zumal «nur» eine Vorstrafe teilweise einschlägig ist und diese mittlerweile

auch schon wieder gut acht Jahre zurückliegt (vgl. dazu E. 5.6.2). Kommt

dazu, dass der Berufungskläger seit den zur Diskussion stehenden Ereignissen

nicht mehr delinquiert hat und durch die Freiheitsstrafe aufgrund Art. 90 Abs.

3 SVG in spezialpräventiver Hinsicht auch genügend gewarnt sein dürfte.

Demgemäss besteht keine Notwendigkeit, aufgrund des Schuldspruchs wegen

mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe

zu erkennen, wobei das Ausfällen einer grundsätzlich eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391

Abs. 2 StPO) hier wohl ohnehin nicht möglich wäre. Die mehrfache einfache Verletzung

der Verkehrsregeln ist demgegenüber zwingend mit einer Busse zu ahnden.

5.3 Freiheitsstrafe

für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

5.3.1 Der Strafrahmen für die qualifiziert grobe

Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG beträgt ein bis vier

Jahre Freiheitsstrafe. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das

Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen

innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das

Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen

mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter

wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen

ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August

2019 E. 4.3.1).

5.3.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist

zunächst festzuhalten, dass der Berufungskläger bei regem Verkehrsaufkommen

einen gefährlichen Spurwechsel vorgenommen hat, indem er sich mit seinem

Sattelschlepper – völlig überraschend – auf die Normalspur in eine viel zu

knappe Lücke zwischen zwei Personenwagen drängte. Mit diesem Manöver hat A____

andere Verkehrsteilnehmende massiv gefährdet und sich rücksichtslos verhalten,

wobei er sich selbst als Lenker eines tonnenschweren Sattelschleppers nicht dem

gleichhohen Risiko ausgesetzt hat. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass sich der

Vorfall in einem Tunnel zugetragen hat, wo nicht die Möglichkeit bestand, auf

einen Pannenstreifen auszuweichen, weshalb bei einer Kollision mit fatalen

Folgen zu rechnen gewesen wäre. Dass sich diese letztlich nicht realisiert haben,

ist alleine dem Zufall bzw. der Reaktion von C____ und dem Lenker bzw. der

Lenkerin des roten Fahrzeugs zu verdanken. Da dem Tatbestand bereits eine hohe

Gefährdung inhärent ist, ist das objektive Tatverschulden angesichts aller im

Rahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG denkbaren Varianten (insbesondere mit der

Verwirklichung des Risikos von Schwerverletzten oder Toten) trotzdem als gerade

noch eher leicht zu bezeichnen.

5.3.3 In Bezug auf die subjektive Tatkomponente ist

zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger die elementaren Verkehrsregeln aus

nichtigem Anlass missachtete. Die Beweggründe für sein rücksichtsloses

Verhalten sind in keiner Weise nachvollziehbar, zumal er bereits wenige

Sekunden zuvor ein gefährliches Manöver ausgeführt hat (vgl. dazu E. 5.4.1). Das

Gesamtverschulden ist somit als nicht mehr leicht zu bezeichnen.

5.3.4 Nach

dem Gesagten erscheint eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als

angemessen.

5.4 Geldstrafe

für die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln

5.4.1 Bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfacher

grober Verletzung der Verkehrsregeln steht das gefährliche Schwenk- bzw.

Abdrängmanöver (Ziff. 4d der Anklageschrift) im Vordergrund, wodurch der sich

auf gleicher Höhe befindliche C____, der dadurch zu einer Fehlreaktion hätte verleitet

werden können, ernstlich gefährdet wurde. Erschwerend wiegt mit dem

Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 23), dass das Manöver bei relativ

hoher Geschwindigkeit und hohem Verkehrsaufkommen erfolgte und der

Berufungskläger sich selbstverschuldet auf der Überholspur befand (vgl. dazu

schon E. 3.4.2). A____ handelte herbei zumindest grobfahrlässig. Insgesamt ist

von einem gerade noch nicht mehr ganz leichten Verschulden auszugehen und eine

Geldstrafe von 150 Tagessätzen festzusetzen.

5.4.2 Ferner unterschritt der Berufungskläger bei

einer Geschwindigkeit von 80 km/h den gebotenen Abstand teilweise massiv

(Ziff. 4d der Anklageschrift). Dadurch schuf er eine ernste Gefahr für andere

Verkehrsteilnehmende. Der Mindestabstand wurde deutlich unterschritten und

bewegte sich nicht mehr im Grenzbereich. Kommt hinzu, dass das vom Berufungskläger

geschaffene Gefahrenpotential aufgrund der Dauer der Auffahrmanöver deutlich

grösser war, als bei einem bloss wenige Sekunden dauernden Manöver. Isoliert

betrachtet wäre die auszufällende Geldstrafe angesichts eines ebenfalls gerade

noch nicht mehr ganz leichten Verschuldens auf 150 Tagessätze zu bemessen. Da

die Geldstrafe indes höchstens 180 Tagessätze betragen darf (Art. 34 Abs. 1

StGB), ist die bisher zugemessene Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB

«boss» um 30 Tagessätze zu erhöhen.

5.4.3 Angesichts seiner durch die eingereichten

Unterlagen (Akten S. 566 ff.) objektivierten, prekären finanziellen

Verhältnisse sowie unter Einbezug der zu berücksichtigenden

Lebenshaltungskosten (Krankenkasse, Steuern und zwei unterstützungspflichtige Kinder

[vgl. dazu sogleich nachfolgend E. 5.6.1]) wird die Tagessatzhöhe auf CHF 30.–

festgelegt.

5.5 Busse

für die mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Für das Nichteinhalten eines ausreichenden Abstands (Ziff.

I.4a der Anklageschrift) und das Nichtbeachten von Signalen und Markierungen (Ziff.

4c der Anklageschrift) ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 24

f.) eine Busse in Höhe von insgesamt CHF 600.– auszusprechen (im Sinne von Art.

49 Abs. 1 StGB asperiert von CHF 700.–). Bei schuldhafter Nichtbezahlung ist

die Busse in sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln (Art. 106 Abs. 2

StGB).

5.6 Persönliche

Verhältnisse

5.6.1 Der Berufungskläger wurde im Jahr [...] in [...]

geboren, wuchs dort mit einem [...] Bruder bei seinen Eltern auf und besuchte

während [...] Jahren die Schule. Der eine C-Bewilligung besitzende und

verschuldete (es bestehen nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der

letzten 20 Jahre von rund CHF 40'000.–) A____ kam [...] in die Schweiz und

machte zunächst eine zweijährige Anlehre als [...]. Danach arbeitete er als [...],

war aber zwischendurch immer wieder arbeitslos. Heute ist er als

Zwischenverdienst in einem [...] %-Pensum, als [...] angestellt. Der

Berufungskläger ist mittlerweile geschieden und hat [...] Kinder, wovon noch [...]

bei der Mutter wohnen. Da er «bloss» CHF 500.– an Unterhalt bezahlen könne (obwohl

eine Einkommenspfändung bestehe, sei es regelmässig mehr), werde seine Ex-Frau

noch von der Sozialhilfe unterstützt (Akten S. 38 ff., 410 f., 546 ff., 566

ff., 576 ff.).

5.6.2 Der Berufungskläger wurde mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Februar 2013 des Diebstahls, der

Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer

bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 60.– (Probezeit

zwei Jahre; mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Mai 2015

um ein Jahr verlängert) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 1'500.–

verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12.

Februar 2014 wurde A____ als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl sodann

des Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von

60 Tagessätzen zu CHF 60.– (Probezeit drei Jahre; mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Mai 2015 um ein Jahr verlängert) sowie

zu einer Busse von CHF 900.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 22. Mai 2015 wurde der Berufungskläger schliesslich der

Gehilfenschaft zum Diebstahl, des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder

Kontrollschilder, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der

mehrfachen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder

Kontrollschildern schuldig erklärt und unter Einrechnung von einem Tag

erstandener Haft zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu CHF 30.– sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 470.– verurteilt (Akten S. 546

ff.).

5.6.3 Überdies bestehen im Register der

strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahmen etliche den Berufungskläger

betreffende Einträge (Akten S. 72 ff.). Zuletzt erfolgte im Jahr 2015 wegen

wiederholter Angetrunkenheit am Steuer ein unbefristeter Entzug des

Führerausweises. Erst nach Ablauf einer zweijährigen Sperrfrist und dem

Vorliegen eines verkehrspsychologischen Gutachtens erhielt der Berufungskläger

den Führerausweis im April 2017 zurück (Akten S. 74, 429). Dass A____ mit den

zur Diskussion stehenden Delikten nur kurze Zeit später wiederum ein derart

verkehrsregelwidriges Verhalten an den Tag gelegt hat, wirft ein besonders

ungünstiges Licht auf ihn. Vor diesem Hintergrund kann der zu erwartende

erneute und insbesondere in beruflicher Hinsicht einschneidende Entzug des

Führerausweises nicht strafmindernd berücksichtigt werden, zumal ein solch

renitentes Verhalten im Strassenverkehr eines berufsmässigen

Lastwagenchauffeurs mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 22) besonders

bedenklich erscheint. Der Berufungskläger lässt sich durch eine

Administrativmassnahme – wie er bewiesen hat – nicht wesentlich beeindrucken, weshalb

sie für ihn offensichtlich nicht derart einschneidend ist, dass sie bei der

Strafzumessung ins Gewicht fallen müsste (vgl. dazu BGer 6B_117/2010 vom 1.

April 2010 E. 1.2.4; Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Bern 2019, Rz. 383).

5.6.4 Der Berufungskläger hat – nachdem er an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Schuld teilweise noch bei C____ gesucht hatte

(Akten S. 412 ff.: vgl. dazu E. 3.3.2) – an der Berufungsverhandlung

bekräftigt, aus den verschiedenen Vorstrafen und Administrativmassnahmen

gelernt zu haben und dies «jetzt nicht mehr zu machen». Er habe viel mit

Kollegen und seinen Kindern geredet, um in Stresssituationen ruhig zu bleiben. Externe

Hilfe, etwa bei einem Arzt, habe er aber nicht angenommen (Akten S. 578 f.,

581). Auch wenn es begrüssenswert gewesen wäre, wenn der Berufungskläger sich

professionelle Hilfe gesucht und beispielsweise einen Kurs zur

Stressbewältigung besucht hätte, ist trotzdem festzuhalten, dass seit den zur

Diskussion stehenden Ereignissen keine weitere deliktische Tätigkeit mehr

registriert wurde. Daraus lässt sich zwar keine Strafmilderung im Sinne von

Art. 48 lit. d StGB ableiten (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Mathys, a.a.O., Rz. 334 ff.). Indes

wird darauf im Rahmen der Modalitäten des Vollzugs im Detail zurückzukommen

sein (vgl. dazu E. 5.8).

5.6.5 Insgesamt wirken sich die persönlichen

Verhältnisse des Berufungsklägers neutral aus (die strassenverkehrsrechtlichen

Administrativmassnahmen sind angesichts der diesbezüglichen beruflichen Härte

bereits als neutral bewertet worden [vgl. dazu E. 5.6.3]), sodass sich

weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der bisher zugemessenen Strafen

aufdrängt.

5.7 Verletzung

des Beschleunigungsgebots

5.7.1 Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs.

1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden

verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots

ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen

sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines

Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE

BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO N 1).

5.7.2 Verletzungen des Beschleunigungsgebots

manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu

langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner

Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die

Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren

Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände

vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere

Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der

in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden

Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen

(BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4;

AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers,

a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden,

dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass

ein Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive

Zeitperioden mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das

Dossier wegen anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c). Eine Rechtsverzögerung liegt demnach dann vor, wenn die Behörde

bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre oder dies

hätte sein müssen, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich

kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist insbesondere in Fällen zu bejahen, in

denen die Behörde über mehrere Monate untätig geblieben ist oder durch unnötige

Massnahmen Zeit verschwendet hat (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; AGE BES.2018.29

vom 20. Juni 2018 E. 2; Wohlers,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 5 N 9). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt

sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie können

sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).

5.7.3 Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht

geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des

Beschleunigungsgebots Folgen im Bereich der Strafe abgeleitet. Am häufigsten

führt die Verletzung dieses Grundsatzes zu einer Strafreduktion, manchmal sogar

zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen sogar, als ultima

ratio, zu einer Einstellungsverfügung (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3.1;

BGer 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3; vgl. dazu auch Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 15 ff.).

5.7.4 Der streitgegenständliche Vorfall ereignete

sich am 8. Februar 2018. Der Berufungskläger wurde am 19. April 2018 (Akten S. 276

ff.) sowie C____ am 20. April 2018 (Akten S. 288 ff.) und am 16. Januar

2020 (Akten S. 303 ff.) dazu einvernommen. Nachdem die Gerichtsstandsverfügung

betreffend die im Kanton Basel-Landschaft begangenen Delikte (Ziff. I.1, 2 und

3 der Anklageschrift) am 8. Juni 2018 (Akten S. 123) bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einging, wurden am 24. Januar 2019

diesbezügliche Anzeigen gefertigt (Akten S. 127 ff., 140 ff., 169 ff.). Am

20. Januar 2020 wurde den Parteien die Ankündigung des Abschlusses der

Untersuchung (Akten S. 347) zugestellt. Die Anklageschrift datiert vom 24.

Februar 2020 und ging am 26. Februar 2020 beim Strafgericht ein (Akten S. 351

ff.). Danach fand am 20. November 2020 die erstinstanzliche Verhandlung statt,

wobei den Parteien das schriftlich begründete Urteil am 7. April 2021

zugestellt wurde (Akten S. 483). Die Berufungserklärung ging in der Folge am

29. April 2021 beim Appellationsgericht ein (Akten S. 506). Am 1. Juni

2021 setzte die Verfahrensleiterin Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung,

welche zufolge Fristerstreckungsgesuchen der Verteidigung mehrmals verlängert

wurde, bis am 28. Oktober 2021 dem Appellationsgericht dann doch mitgeteilt

wurde, dass keine Berufungsbegründung eingereicht werde (Akten S. 528).

Nachdem sich die Staatsanwaltschaft trotz Fristansetzung dazu nicht vernehmen

liess, setzte die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 30. Januar 2023 die

Berufungsverhandlung an (Akten S. 533). Diese konnte – nachdem ein für alle

Beteiligten passender Termin gefunden werden konnte – am 14. Juni 2023

stattfinden.

5.7.5 Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (Akten

S. 581 f.), ist der Fall weder besonders komplex, noch besteht ein grosser

Aktenumfang. Es galt, einen Vorfall, an dem zwei Personen beteiligt waren und

der aufgrund der Videoaufzeichnung gut dokumentiert ist, zu untersuchen bzw. zu

beurteilen. Insbesondere die Zeitspanne nach der ersten Befragung der beiden

Beteiligten im April 2018 bis zum Abschluss der Untersuchung im Januar 2020 –

innert welcher während fast zwei Jahren beinahe kein Fortschritt zu verzeichnen

war – fällt als zu lang negativ ins Gewicht. Diese zu lange Phase konnten in

der Folge sowohl das Straf- als auch das Appellationsgericht nicht ausgleichen,

zumal beide Gerichte bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls ebenfalls

hätten in der Lage sein müssen, ihre Verfahren innert kürzerer Zeit

abzuschliessen. Es darf zwar als notorisch gelten, dass sowohl die

Staatsanwaltschaft als auch die Strafgerichte massiv überlastet sind. Dieser

Zustand ändert aber nichts an der durch die Ungewissheit verursachten Belastung

des Berufungsklägers und führt nicht dazu, dass das Beschleunigungsgebot nicht

verletzt wäre, zumal das Verfahren Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen

des Berufungsklägers hat bzw. hatte (die Administrativbehörde des Kantons

Basel-Landschaft will nach dem Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils über

ihre Massnahmen entscheiden [Akten S. 540]). Nach dem Gesagten rechtfertigt es

sich, zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots die bisher zugemessene,

besonders belastende Freiheitsstrafe um zwei Monate zu reduzieren (einen Monat

für das zu lange Untersuchungsverfahren und einen Monat für das auch durch das

Straf- und Appellationsgericht verursachte, insgesamt zu lange Verfahren von

insgesamt knapp 5 ½ Jahren).

5.8 Modalitäten

des Vollzugs

Es trifft zwar – wie das Strafgericht im Zusammenhang mit der

Prognose zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 24) – zu, dass der

Berufungskläger mehrfach vorbestraft ist und bereits drei Mal zu einer

Geldstrafe (einmal sogar unbedingt vollziehbar) verurteilt worden ist sowie

bereits einige strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen ergriffen

worden sind (vgl. dazu schon E. 5.6.3). Wie die Verteidigung aber zutreffend

vorgebracht hat (Akten S. 582), liegen die ersten beiden Vorstrafen (Strafbefehle

der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Februar 2013 und vom 12. Februar

2014) sehr lange zurück und betrifft «nur» der ebenfalls schon lange

zurückliegende Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Mai 2015

teilweise einschlägige Delikte, wobei die damit ausgesprochene Strafe noch im

Bagatellberiech zu veranschlagen ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Seit den

vorliegend zur Diskussion stehenden Ereignissen sind inzwischen fünf Jahre

vergangen. Der Berufungskläger ist seither – obwohl er beruflich täglich im

Strassenverkehr unterwegs ist – nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten, sodass

nicht von einer eigentlichen Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 bzw.

Art. 43 Abs. 1 StGB gesprochen werden kann. Es rechtfertigt sich daher,

sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe bedingt auszusprechen. Den

verbleibenden Restzweifeln an der Bewährung des Berufungsklägers kann mit einer

verlängerten Probezeit von jeweils drei Jahren Rechnung getragen werden (Art.

44 Abs. 1 StGB).

6. Kostenfolgen

6.1 Erstinstanzliche

Kosten

6.1.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3).

Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

6.1.2 Da

der Berufungskläger in zweiter Instanz wegen qualifiziert grober Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig erklärt wird bzw. er die Schuldsprüche wegen mehrfacher

einfacher- sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln in Rechtskraft

erwachsen lassen hat, sind die erstinstanzlichen Kosten von CHF 3‘221.50 zu

belassen. Da A____ jedoch eine um zwei Monate reduzierte Freiheitsstrafe sowie

bei selbiger und der Geldstrafe (geringere) Probezeiten auferlegt erhält, ist

die erstinstanzliche Urteilsgebühr um 20 %, auf CHF 3'600.–, zu reduzieren.

6.1.3 Da

der Berufungskläger eine um 20 % reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr

trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft

erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren im Umfang von 80 % vorbehalten.

6.2 Kosten

des Rechtsmittelverfahrens

6.2.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

6.2.2 Die

Berufung von A____ wird insofern gutgeheissen, als er eine um zwei Monate

reduzierte Freiheitsstrafe sowie bei selbiger und der Geldstrafe (geringere)

Probezeiten auferlegt erhält, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer um 20 % reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von

CHF 1‘600.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen) auferlegt werden.

7. Entschädigungsfolgen

7.1 Entschädigung

des amtlichen Verteidigers

Dem amtlichen

Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner

Aufstellung (Akten S. 571 ff.), zuzüglich 3 ½ Stunden für die

Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung) ausgerichtet. Für den genauen

Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen

7.2 Rückforderungsvorbehalt

Da dem Berufungskläger

eine um 20 % reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst

die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers

im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

20. November 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher- und mehrfacher grober

Verletzung der Verkehrsregeln;

-

Einstellung des Verfahrens betreffend Ziff. 1, 2 und 3 der

Anklageschrift;

-

Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft am 12. Februar 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu CHF 60.‒;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.

A____ wird ‒ in teilweiser Gutheissung

seiner Berufung ‒ nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen

mehrfacher einfacher- und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, der

qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und

verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Geldstrafe

von 180 Tagessätzen zu CHF 30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren,

sowie zu einer Busse in

Höhe von CHF 600.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. 34 Abs. 3 und

4, 35 Abs. 3, 39 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art.

10 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs.

1 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 3‘221.50 und eine

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3’600.‒ für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘600.‒ (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 80 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 3‘000.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 46.95,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 234.60 (7,7 % auf CHF 3’046.95),

somit total CHF 3‘281.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung;

-

Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).