SB.2021.44
qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln
14. Juni 2023Deutsch44 min
Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.44
URTEIL
vom 14.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 20. November 2020
(SG.2020.44)
betreffend qualifiziert grobe
Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 20. November 2020 wurde A____ (Berufungskläger) der
qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen groben
Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
von 16 Monaten (Probezeit vier Jahre), zu einer unbedingten Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu CHF 90.‒ sowie zu einer Busse von CHF 600.‒ (bei
schuldhafter Nichtbezahlung sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Betreffend Ziff. I.1., I.2. und I.3. der Anklageschrift wurde das Verfahren
zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Zudem wurde die gegen den
Berufungskläger am 12. Februar 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit drei
Jahre (durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22.
Mai 2015 um ein Jahr verlängert), nicht vollziehbar erklärt. Im Übrigen wurden
dem Berufungskläger Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3‘221.50 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 4’000.– auferlegt. Ferner ist sein amtlicher Verteidiger
unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Der
Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, hat am 30. November 2020
Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 28. April 2021 Berufung erklärt. Es
wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil kosten- und
entschädigungsfällig abzuändern, A____ der mehrfachen einfachen und der mehrfachen
groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und er zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.– (Probezeit zwei Jahre) sowie einer
angemessenen Busse zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, das
vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
In der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 14. Juni 2023 wurde der Berufungskläger befragt. Anschliessend
gelangten der amtliche Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum
Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den
Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Gemäss Art. 398
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Teilrechtskraft
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a
und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Die
Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher und mehrfacher grober Verletzung der
Verkehrsregeln, die Einstellung des Verfahrens betreffend Ziff. I.1, I.2 und I.3
der Anklageschrift, die Nichtvollziehbarerklärung der von der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 12. Februar 2014 bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.– (Probezeit von drei Jahren durch Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. Mai 2015 um ein Jahr
verlängert) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste
Instanz sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen.
Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2.
Verwertbarkeit
der Videoaufnahmen
2.1
Urteile
des Appellationsgerichts
Der in der
Anklageschrift skizzierte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Aufnahmen,
welche mittels des übergeordneten Videomanagementsystems (UEVM) aufgezeichnet
wurden (Akten S. 357 ff.) bzw. den von der Staatsanwaltschaft hiervon
erstellten Screenshots (Akten S. 215 ff.). Hinsichtlich des UEVM hat das
Appellationsgericht in SB.2019.63 vom 19. November 2020 in Erwägung 2 und
danach auch in SB.2021.42 vom 4. November 2021 in Erwägung 4.2 Folgendes
entschieden:
«Einige der dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte sind auf Video
aufgezeichnet und durch die Vorinstanzen als Beweismittel verwendet worden. Das
Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Videoaufzeichnungen im Strassenverkehr
kürzlich entschieden, dass die automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung
(AFV) einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
gemäss Artikel 13 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bedeute. Schwere
Grundrechtseingriffe benötigten eine klare und ausdrückliche Grundlage in einem
formellen Gesetz. Für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung sei es insbesondere erforderlich, dass der Verwendungszweck,
der Umfang der Erhebung sowie die Aufbewahrung und Löschung der Daten
hinreichend bestimmt seien. Das zur Diskussion stehende Thurgauer Polizeigesetz
bilde keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für den Einsatz der
AFV. Für die Strassenverkehrsteilnehmer sei nicht vorhersehbar, welche
Informationen gesammelt, aufbewahrt und mit anderen Datenbanken verknüpft
beziehungsweise abgeglichen würden. Nicht ausreichend geregelt sei weiter die
Aufbewahrung und Vernichtung der Daten. Dem Thurgauer Polizeigesetz lasse sich
insbesondere keine Pflicht entnehmen, die Daten unverzüglich und spurlos zu
löschen, falls sich beim Datenabgleich kein Treffer ergeben hat (BGE 146 I 11
E. 3 S. 13 ff.).
Anders wäre allenfalls dann zu entscheiden gewesen, wenn die
entsprechenden Videoaufnahmen durch die AFV des Grenzwachtkorps (GWK) erhoben
worden wären. Das GWK betreibt das System AFV auf der Basis von Art. 110f des
Zollgesetzes (ZG, SR 631.0) in Verbindung mit der Verordnung über den Einsatz
von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die
Eidgenössische Zollverwaltung (SR 631.053). Auch wenn keine gesetzlichen
Grundlagen für ein gemeinsam genutztes AFV-System von Bund und Kantonen
bestehen, haben die Kantonspolizeien gemäss Art. 112 Abs. 2 lit. e in
Verbindung mit Art. 114 ZG die Möglichkeit, im Rahmen der Amtshilfe Fahndungs-
und Analysebegehren an das GWK zu stellen. Ein solches Vorgehen dürfte aufgrund
der in Gesetz und Verordnung vorgesehenen Einschränkungen den oben zitierten
bundesgerichtlichen Anforderungen entsprechen.
Im vorliegenden Fall wurden die dem Berufungskläger vorgeworfenen
Verfehlungen indes nicht mittels AFV, sondern per übergeordnetem
Videomanagementsystem (UEVM) aufgezeichnet. Gemäss Weisung des Bundesamts für
Strassen betreffend Videoüberwachung (Ausgabe 2020 V1.00 abrufbar unter
https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/suche.html#videoanlagen, zuletzt
besucht am 5. November 2020) erlauben die Videoanlagen eine konstante
Beurteilung des Strassenverkehrs, sodass das Verkehrsmanagement frühzeitig
verkehrsbeeinflussende Massnahmen einleiten und im Ereignisfall die Situation
durch die Sicherheitsverantwortlichen überwacht werden kann. Diese
Videoüberwachung fusst auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (Art. 57c
des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] bzw. Art. 51 der
Nationalstrassenverordnung [NSV, SR 725.111]). Eine gesetzliche Grundlage für
die Videoüberwachung zum Zweck der Strafverfolgung findet sich hierin aber
genauso wenig wie in Art. 89g SVG, wo es ausschliesslich um die
Datenbekanntgabe betreffend Verkehrszulassung geht. Auch in den kantonalen Erlassen
findet sich keine entsprechende diesbezügliche Grundlage. Zwar sind im Basler
Polizeigesetz (PolG, SG 510.100) im Kapitel «Umgang mit personenbezogenen
Informationen und Daten» (§ 57 ff.) einige grundsätzliche Aspekte der
Bearbeitung von Personendaten angeführt. Indes wird die Überwachung des
Strassenverkehrs per Videoaufnahme nicht speziell geregelt, sodass die
Videoaufzeichnungen der inkriminierten Fahrt des Berufungsklägers mangels
ausreichender gesetzlicher Grundlage rechtswidrig erhoben worden sind. Ihre
Verwertung als Beweis wäre gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO allenfalls dann
zulässig, wenn es um die Aufklärung schwerer Straftaten gehen würde. Gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen die in casu zur Diskussion stehenden
Verkehrsdelikte aber nicht unter diese Kategorie (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2 S.
224; BGer 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.4, 6B_1188/2018 vom 26.
September 2019 E. 4). Die zu den zu beurteilenden Vorfällen verfügbaren
Videoaufnahmen sind daher nicht verwertbar».
2.2
Rechtsprechung
des Bundesgerichts
2.2.1
Diese
Erwägungen beanspruchen auch heute noch Geltung. Insbesondere ist der
Verwendungszweck des UEVM nicht die Strafverfolgung, sondern die
Verkehrslenkung und bestehen keinerlei Aufbewahrungs- oder Löschungsfristen.
Auch § 58 des PolG (und darauf aufbauend BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober
2022) ändern daran nichts, zumal es dort um «öffentliche Veranstaltungen» geht
und der Entscheid des Bundesgerichts insofern nicht einschlägig ist (immerhin
kann der Entscheid aber als Hinweis auf die Bereitschaft des Bundesgerichts, in
Bezug auf Videoaufzeichnungen in Zukunft – allenfalls nach gesetzlichen
Anpassungen – eine weniger restriktive Praxis zu verfolgen, verstanden werden).
Auch wurde in der Zwischenzeit keine gesetzliche Grundlage hinsichtlich der
Verwertung der UEVM-Aufnahmen geschaffen.
2.2.2
Die
Verwertung der UEVM-Aufnahmen als Beweis ist gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO aber dann
zulässig, wenn es um die Aufklärung schwerer Straftaten geht. In BGE 147 IV 9
(aus dem Jahr 2020) entschied das Bundesgericht in Abänderung der auch im
Urteil SB.2019.63 vom 19. November 2020 erwähnten, zuvor geltenden Praxis (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2; BGer 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 4), dass für
die Qualifikation als «schwere Straftat» im Sinne von Art. 142 Abs. 2 StPO
nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat
entscheidend sei. Dabei könne auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das
Ausmass von dessen Gefährdung respektive Verletzung, die Vorgehensweise und
Dispositiv
kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden. In BGE 147 IV 16 E. 7.2 wurde dann entschieden, dass das mit einer Go-Pro-Kamera
beobachtete Fehlverhalten eines Automobilisten (Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG) rein
abstrakt betrachtet nicht als schwerwiegend im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO
qualifiziert werden könne. Auch konkret erreiche die fragliche Überschreitung
insbesondere unter Berücksichtigung des geschützten Rechtsguts und der
Intensität der Gefährdung nicht die Schwere, die nach den konkreten Umständen
eine Verwertung des Beweismittels rechtfertigen würde, weshalb die
Videoaufzeichnung als nicht verwertbar angesehen wurde. Damit hat das
Bundesgericht aber auch zu verstehen gegeben, dass der Schematismus, unter Art.
90 Abs. 2 SVG subsumierte Widerhandlungen erreichten nie die genügende Schwere
im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2; BGer
6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 4), nicht mehr greift, was auch Wolfgang Wohlers in einer neueren
Publikation andeutet (Die Verwertbarkeit staatlich erstellter
Videoaufzeichnungen im Strafprozess, in: ZStrR 140/2022 S. 49 ff., 68 f.).
2.2.3 Dass
das als Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 3 SVG zu qualifizierende Verhalten des
Berufungsklägers (Ziff. I.4f der Anklageschrift) als «schwere Straftat» gilt,
war schon gemäss der bis ins Jahr 2019 geltenden Rechtsprechung des
Bundesgerichts unbestritten. Dasselbe gilt angesichts der Schwere der konkreten
Tat – wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. dazu E. 3) –
unabhängig von der Qualifikation als grobe (Art. 90 Abs. 2 SVG) oder
qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG) auch im
Anwendungsbereich der neuen Praxis, sodass auf die entsprechenden
Videoaufnahmen bzw. Screenshots abgestellt werden kann.
3. Tatsächliches
3.1 Vorwurf
gemäss Anklageschrift (Ziff. I.4f)
Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, sich auf der Höhe des
Autobahnkilometers A2 BS 4.3 auf gleicher Höhe wie sich der auf dem
Normalfahrstreifen befindliche C____ positioniert und sich – echauffiert über
dessen in Ziff. I.b und e der Anklageschrift beschriebenes Verhalten – bei
einer Fahrgeschwindigkeit von rund 80 km/h entschlossen zu haben, seinem
Gegenüber unter Inkaufnahme einer schweren Schädigung für dessen Gesundheit und
Körper eine weitere Lektion zu erteilen. Hierfür habe er sein Fahrzeug
mutwillig nach rechts gelenkt und seinen vermeintlichen Kontrahenten damit dazu
genötigt, seine Fahrt zu verlangsamen, um nicht gegen die rechte Tunnelwand
gedrängt zu werden. In der Folge habe er sich mit seinem Fahrzeug zwischen das
rote Fahrzeug, welches sich ursprünglich vor dem Fahrzeug von C____ befunden
habe, und dem BMW seines Kontrahenten gedrängt und so den Normalstreifen
befahren zu haben. Durch das beschriebene, höchstriskante und grob
vorschriftswidrige Fahrmanöver mitten auf einem stark frequentierten
Verkehrsabschnitt habe der Berufungskläger wissentlich und willentlich den
Verkehr auf der Strasse unter Gefährdung von Leib und Leben anderer
Verkehrsteilnehmer – insbesondere von C____ und des Lenkers des roten
Personenwagens – gefährdet und jederzeit die Verwirklichung eines schweren
Unfalls in Kauf genommen.
3.2 Grundlagen
zur Beweiswürdigung
3.2.1 Laut der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV
sowie Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im
Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein
Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagte ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3
StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und
theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich
sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen,
wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen
Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; Tophinke,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
3.2.2 Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach
seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist dabei nicht an
feste Beweisregeln gebunden (BGE 127 IV 172 E. 3a). Es kann für seine
Entscheidfindung grundsätzlich ‒ im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung
(Art. 140 ff. StPO) ‒ sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für
beweistauglich hält (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). In die
Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die
nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu
beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche
Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass
die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten
Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte
Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien
aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der
allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien
dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem
direkten Beweis gleichgestellt (vgl. dazu BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4;
BGer 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15.
August 2022 E. 4.3.1, 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.4.2).
3.2.3 Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit
mehrfach betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die
Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu
würdigen sind. […] Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus
Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet
worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer
6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und
2.2.3.2). Es ist daher jeweils von «Entscheidungsregel» die Rede. Konkret
bedeutet dies, dass eine in dubio-Wertung erst nach erfolgter Gesamtwürdigung ‒
falls relevante Zweifel verbleiben ‒ herangezogen werden darf. Die
mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen
zugunsten des Beschuldigten unter Berufung auf den in dubio-Grundsatz ergäbe
dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig.
Das gilt auch bei sich widersprechenden Beweismitteln: Hier darf ebenfalls
nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abgestellt
werden (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_160/2022 vom
5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2,
6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E.
2.3.2).
3.2.4 Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der
vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen
hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet,
sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie
wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E.
3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. dazu auch Wohlers, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 10 N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer
6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
3.3 Aussagen
der Beteiligten
3.3.1 Der Berufungskläger hat an seiner Einvernahme
vom 19. April 2018 (Akten S. 276 ff.) und vor Appellationsgericht (Akten
S. 579) keine Aussagen zur Sache gemacht. Vor erster Instanz hat er im
Wesentlichen geltend gemacht, C____ habe ihn – nachdem er auf die Überholspur
gewechselt sei – nicht mehr hineingelassen, indem er jeweils zum selben Moment
wie er gebremst oder beschleunigt habe. Auf Nachfrage hinsichtlich des im
Berufungsverfahren noch zur Diskussion stehenden Vorfalls (Ziff. I.4f der
Anklageschrift) gab er zu Protokoll, er habe gedacht, dass C____ weiter hinten
sei. Als er ihn bemerkt habe, habe er «wieder zurückgezogen», woraufhin C____
seinerseits abgebremst habe und er [der Berufungskläger] die Lücke ausgenützt
habe und hineingefahren sei (Akten S. 412 ff.).
3.3.2 C____ erklärte an seinen Einvernahmen vom 20.
April 2018 (Akten S. 288 ff.), vom 16. Januar 2020 (Akten S. 303 ff.) und vor
Strafgericht (Akten S. 412) hinsichtlich des streitgegenständlichen
Vorfalls, das Ereignis habe ihn wirklich «gestresst» bzw. das Verhalten des
Berufungsklägers habe ihn sehr irritiert (Akten S. 309, 311, 316, 412).
«Ich war unter Schock. Ich hatte Angst, da er mich ja fast zerquetscht hatte
mit seinen 40 Tonnen» (Akten S. 295, 312). «Ich war richtig unter Stress und
konnte es nicht verstehen, warum jemand zu so etwas im Stande ist» (Akten S.
312). Er habe den Lenker des Lastwagens zur Rede stellen und ihm sagen wollen,
dass er ihn [C____] und andere durch seine Verhalten gefährdet habe. «Ich
fragte ihn, ob er uns mit seiner Aktion umbringen wollte» (Akten S. 299. 316).
3.4 Auswertung
der Videoaufnahmen
3.4.1 Wie das Strafgericht zutreffend festgestellt
hat (vorinstanzliches Urteil S. 12 f.), ist durch die Videoaufnahme
dokumentiert, dass der Berufungskläger auf der Höhe des Autobahnkilometers A2
BS 4.3 um 13:47:11 Uhr die Überholspur befuhr und reger (Schwer)verkehr
herrschte (das hohe Verkehrsaufkommen objektiviert auch das Signal 1.31 [Stau] bei
Videosequenz A2 BS 4.9, 13:46:16 Uhr; Akten S. 294). Sodann ist
ersichtlich, wie A____ seinen Sattelschlepper noch während dem Überholmanöver –
praktisch ohne einen Abstand einzuhalten – entgegen der Ansicht der Verteidigung
(Akten S. 580) ohne zu blinken, auf die Normalspur lenkte, wo er sich zwischen einen
roten Personenwagen und den BMW von C____ quetschte. Dadurch wurde C____ an den
rechten Fahrbandrand respektive an die Lärmschutzwand abgedrängt, wobei er –
wenn auch nicht bis zum vollständigen Stillstand – so doch sehr stark bremste,
was auf dem Video durch die aufleuchtenden Bremslichter seines weissen BMW
illustriert wird.
3.4.2 Die vor Strafgericht vorgebrachte Behauptung
des Berufungsklägers, C____ habe ihm auf der gesamten Strecke absichtlich einen
Fahrstreifenwechsel verunmöglicht, da er stets gleichzeitig wie er beschleunigt
und wieder abgebremst habe (vgl. dazu E. 3.3.1), ist unter Berücksichtigung der
entsprechenden Videosequenzen – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat
(vorinstanzliches Urteil S. 13) – tatsachenwidrig (Akten S. 221 ff.; Videosequenz
A2 BS 5.1, 13:46:35 Uhr, Videosequenz A2 BS 4.9, 13:46:40 Uhr, Videosequenz A2
BS 4.8; 13:46:49 Uhr, Videosequenz A2 BS 4.6, 13:46:58 Uhr). Erstellt ist, dass
A____ und C____ ab Höhe des Autobahnkilometers 5.1 parallel nebeneinander
herfuhren (AS Ziff. 4d; Akten S. 412 f.). Mit Blick auf die entsprechenden
Videoaufnahmen wäre es für den Berufungskläger jederzeit problemlos möglich
gewesen, die Geschwindigkeit etwas zu reduzieren bzw. sich auf dem
Überholstreifen etwas zurückfallen zu lassen, um sich alsdann hinter C____ in
den Verkehr einzufädeln (Akten S. 225 ff.; Videosequenz A2 BS 5.1 13:46:35 Uhr,
Videosequenz A2 BS 4.9, 13:46:40 Uhr, Videosequenz A2 BS 4.8, 13:46:49 Uhr, Videosequenz
A2 BS 4.6, 13:46:58 Uhr, Videosequenz A2 BS 4.6, 13:46:58 Uhr, Videosequenz A2
BS 4.3, 13:47:13). Davon, dass der Berufungskläger seinen Lastwagen – wie
geltend gemacht – zurückzog, als er C____ gesehen hat, ist auf der
Videoaufnahme nichts zu sehen. Vielmehr bestand das Motiv des Manövers darin, seinem
Gegenüber eine Lektion zu erteilen bzw. zu zeigen, wer «die Nase vorne hat» (vgl.
dazu eingehend E. 4.2.3). Es besteht daher kein Zweifel, dass A____ den weissen
BMW von C____ auf Höhe des Autobahnkilometers A2 BS 4.3 gesehen und bewusst
knapp vor diesem auf die Normalspur gewechselt hat.
3.5 Beweisergebnis
Der Sachverhalt gemäss Ziffer I.4f der Anklageschrift ist
nach dem Gesagten erstellt, wobei sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung
(Akten S. 581) – aus der bildlichen Darstellung des Fahrtenschreibers mit zwei,
dem zur Diskussion stehenden Vorfall nachfolgenden deutlichen Bremsphasen ergibt,
dass die gefahrene Geschwindigkeit zu Beginn des Manövers zirka 90 km/h betrug
(Akten S. 210), was C____ denn auch mehrfach bestätigt hat (Akten S. 289, 309, 420).
4. Rechtliches
4.1 Grundlagen
4.1.1 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer
durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand
besteht damit aus zwei kumulativ zu erfüllenden Merkmalen: Der groben
Verkehrsregelverletzung und der durch diese hervorgerufenen ernstlichen
Gefährdung. Eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2
SVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter
eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet und ein
rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag
legt, das heisst schweres Verschulden bzw. zumindest grobe Fahrlässigkeit
verwirklicht (Fiolka, in: Basler
Kommentar, 2014, Art. 90 SVG N 41; Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 90 SVG N 62 ff.). Sodann liegt eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung vor. Die erhöhte
abstrakte Gefahr setzt dabei die naheliegende Möglichkeit einer konkreten
Gefährdung und Verletzung voraus, mithin muss die Handlungsweise des Täters
typischerweise besonders geeignet sein, Verletzungen der geschützten
Rechtsgüter herbeizuführen (Fiolka,
a.a.O., Art. 90 SVG N 45 f.). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90
Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein rücksichtsloses oder
sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden;
bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen,
wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise
bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht
gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe
Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter
anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann
auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder
Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 SVG N 68 f.).
4.1.2 Demgegenüber macht sich der qualifiziert
groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG strafbar, wer
durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines
Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch
besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges
Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
Das im Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen
Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen, wobei nur schwere
Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
genügen. Demnach wird ein hohes Risiko gefordert bzw. muss es sich um eine
höhere Gefahr als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte ernstliche Gefahr
handeln. Zur Erfüllung des Abs. 3 ist die besonders naheliegende Möglichkeit
einer konkreten Gefährdung erforderlich. Analog zum Tatbestand der
Lebensgefährdung gemäss Art. 129 StGB muss die Gefahr eine unmittelbare sein.
Die in Art. 90 Abs. 3 SVG enthaltene Aufzählung ist nicht abschliessend und es
können daher je nach den Umständen weitere krasse Verkehrsregelverletzungen vom
Tatbestand erfasst werden (Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 SVG N 121 ff., 153). Der subjektive Tatbestand erfordert
Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der
Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein
Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen,
ist nicht erforderlich (BGer 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1,
6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.2.1, 6B_148/2016 vom 29. November 2016
E. 1.3.2 und E. 1.4.2; Fiolka,
a.a.O., Art. 90 SVG N 145 ff.; Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 SVG N 157 ff.).
4.2 Subsumtion
4.2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG in Verbindung mit
Art. 10 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) hat der
Fahrzeugführer beim Ändern der Fahrrichtung auf den Gegenverkehr und auf die
nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen und darf nach dem Überholen erst
wieder einbiegen, wenn für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr
besteht respektive nicht kurz vor ihm wieder einbiegen (vgl. dazu BGE 93 IV 63
E. 1; BGer 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.2.1). Ferner darf er seinen
Fahrstreifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet
(Art. 44 Abs. 1 SVG). Ausserdem hält Art. 34 Abs. 4 SVG, welcher durch Art. 12
Abs. 1 VRV konkretisiert wird, fest, dass gegenüber allen Strassenbenützern ein
ausreichender Abstand zu wahren ist. Der Abstand, den ein Fahrzeuglenker nach
einem Überholmanöver beim Einbiegen gegenüber dem überholten und voranfahrenden
Fahrzeug einhalten muss, hängt einerseits von den Geschwindigkeiten der
beteiligten Fahrzeuge sowie andererseits den Strassen- und Sichtverhältnissen
im konkreten Fall ab (Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 SVG N 92). Ein Abstand von einem «halben Tacho» beim
Wiedereinbiegen gilt grundsätzlich als ausreichend (BGE 105 IV 336 E. 2, 104 IV
192 E. 3b).
4.2.2 Das Manöver des Berufungsklägers muss gemäss
dem vorstehend Erwogenen als besonders unfallträchtig im Sinne von Art. 90 Abs.
3 SVG bezeichnet werden: Es kam nur deshalb nicht zu einer aufgrund des
tonnenschweren Gewichts des Lastwagens mutmasslich tödlichen Kollision zwischen
C____ und dem Lastwagen des Berufungsklägers bzw. der Tunnelwand, weil C____
bei einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h unmittelbar und sehr stark bremste
sowie sein Fahrzeug dabei unter Kontrolle halten konnte. Dass es zu keiner
Kollision kam, ist bloss dem Zufall bzw. der nicht antizipierbaren Reaktion des
im Strassenverkehr offensichtlich erfahrenen C____ zu verdanken, zumal selbst dieser
ausgesagt hat, er sei unter Schock und Stress gestanden (vgl. dazu E.
3.3.2) und eine überlegte Reaktion (auf das plötzliche und nicht vorhersehbare
Manöver des Berufungsklägers) in diesem Zustand nicht von jedem Automobilisten bzw.
jeder Automobilistin erwartet werden kann. Kommt dazu, dass sich A____ durch
das Manöver plötzlich unmittelbar hinter dem, an der Vorgeschichte
unbeteiligten roten PKW auftauchte und auch die Reaktion dieses Lenkers bzw.
dieser Lenkerin aus Überraschung – es tauchte unvermittelt ein keinen bzw.
einen sehr geringen Abstand einhaltender LKW im Rückspiegel auf – unüberlegter hätte
ausfallen können. So lag es nahe, das der Lenker oder die Lenkerin des roten
Personenwagens stressbedingt die Nerven verloren und unmittelbar gebremst hätte,
was aufgrund des kaum existenten Abstands unweigerlich zu einer Kollision mit
dem tonnenschweren Lastwagen und angesichts des starken Verkehrsaufkommens
allenfalls auch zu einer Massenkarambolage geführt hätte.
4.2.3 Darüber hinaus hat es sich nicht um ein
unüberlegtes Manöver aus dem Affekt heraus gehandelt. Vielmehr muss im
Gesamtkontext des in Ziff. 4 der Anklageschrift zum Ausdruck kommenden, massiv
verkehrsregelverletzenden Verhaltens sowohl des Berufungsklägers als auch von C____
festgestellt werden, dass es sich dabei – auch wegen des hohen
Verkehrsaufkommens – zwar nicht um eine klassische Verfolgungsjagd gehandelt
hat. Indes muss daraus gefolgert werden, dass es dem aufgrund des
(Fahr)Verhaltens von C____ offensichtlich erbosten Berufungskläger im Sinne
einer Machtdemonstration darum ging, seinem Kontrahenten einen Denkzettel zu verpassen
bzw. zu zeigen, wer «die Nase vorne» hat, zumal sich A____ ein ähnliches, indes
nicht in unmittelbarer Nähe zur Tunnelwand sich ereignendes und deshalb weniger
gefährliches Abdrängungsmanöver bereits in Ziff. 4d der Anklageschrift vorwerfen
lassen muss (vgl. dazu E. 5.4.1). Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Rennen
im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG auch dann anzunehmen, wenn ein Fahrzeuglenker –
wie hier – einen anderen Fahrzeuglenker verfolgt, um ihn wegen eines tatsächlichen
oder imaginären Fehlverhaltens zur Rede zu stellen, auszubremsen oder
anderweitig zu schikanieren, der Verfolgte aber zu entfliehen versucht (vgl.
dazu Jeanneret, Via sicura: le
nouvel arsenal pénal, in: ZSV 2/2013, S. 31 ff., 4; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 145;
BGE 137 IV 326 E. 3; BGer 1C_280/2011 vom 7. Oktober 2011 E. 3).
4.2.4 In subjektiver Hinsicht ist dem Berufungskläger
vorzuwerfen, dass er im Wissen um seine Sorgfaltspflichten (dass es sich bei
den vorzitierten Vorschriften [vgl. dazu E. 4.2.1] um elementare
Verkehrsregeln handelt, versteht sich von selbst) beim Spurwechsel nicht auf das
zur Diskussion stehende Manöver verzichtet hat, sondern sich völlig unerwartet
und grundlos vor C____ und hinter den roten PKW auf die Normalspur drängte,
obwohl es ihm gemäss dem als erstellt zu betrachtenden Sachverhalt bereits viel
früher möglich gewesen wäre, den Spurwechsel zu vollziehen (vgl. dazu E. 3.4.2).
Aus dem gesamten Fahrverhalten erhellt somit, dass der Berufungskläger eventualvorsätzlich
handelte.
4.2.5 Nach dem Gesagten ist mit der Staatsanwaltschaft
(Akten S. 564) zu konstatierten, dass das Manöver des Berufungsklägers gleich
in zweierlei Hinsicht besonders unfallträchtig war und er in Übereinstimmung
mit den Ausführungen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil S. 20) zumindest
eventualvorsätzlich ein hohes Risiko mit Schwerverletzten oder Todesopfern schuf.
Es ist lediglich dem Zufall sowie der souveränen Reaktion von C____ und dem
Lenker oder der Lenkerin des roten Personenwagens zu verdanken, dass trotz des
als «Rennen» im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu qualifizierenden
Verhaltens der beiden Kontrahenten Schlimmeres verhindert werden konnte. Es
ergeht daher auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen qualifiziert
grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG.
5. Strafzumessung
5.1 Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche
Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren
(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.
47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,
die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des
Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass
dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die
einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.2 Strafart
5.2.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in
Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs.
1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip
der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige
gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen
eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe
grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt
(BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24.
November 2022 E. 1.3.4 ff.).
5.2.2 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu
E. 5.3), fällt für den Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) angesichts des Strafrahmens nur eine
Freiheitsstrafe in Betracht. Aufgrund des Schuldspruchs wegen mehrfacher grober
Verletzung der Verkehrsregeln ist unter Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsprinzips gerade noch einmal eine Geldstrafe auszusprechen,
zumal «nur» eine Vorstrafe teilweise einschlägig ist und diese mittlerweile
auch schon wieder gut acht Jahre zurückliegt (vgl. dazu E. 5.6.2). Kommt
dazu, dass der Berufungskläger seit den zur Diskussion stehenden Ereignissen
nicht mehr delinquiert hat und durch die Freiheitsstrafe aufgrund Art. 90 Abs.
3 SVG in spezialpräventiver Hinsicht auch genügend gewarnt sein dürfte.
Demgemäss besteht keine Notwendigkeit, aufgrund des Schuldspruchs wegen
mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe
zu erkennen, wobei das Ausfällen einer grundsätzlich eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391
Abs. 2 StPO) hier wohl ohnehin nicht möglich wäre. Die mehrfache einfache Verletzung
der Verkehrsregeln ist demgegenüber zwingend mit einer Busse zu ahnden.
5.3 Freiheitsstrafe
für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln
5.3.1 Der Strafrahmen für die qualifiziert grobe
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG beträgt ein bis vier
Jahre Freiheitsstrafe. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das
Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen
innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das
Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen
mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter
wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen
ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August
2019 E. 4.3.1).
5.3.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist
zunächst festzuhalten, dass der Berufungskläger bei regem Verkehrsaufkommen
einen gefährlichen Spurwechsel vorgenommen hat, indem er sich mit seinem
Sattelschlepper – völlig überraschend – auf die Normalspur in eine viel zu
knappe Lücke zwischen zwei Personenwagen drängte. Mit diesem Manöver hat A____
andere Verkehrsteilnehmende massiv gefährdet und sich rücksichtslos verhalten,
wobei er sich selbst als Lenker eines tonnenschweren Sattelschleppers nicht dem
gleichhohen Risiko ausgesetzt hat. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass sich der
Vorfall in einem Tunnel zugetragen hat, wo nicht die Möglichkeit bestand, auf
einen Pannenstreifen auszuweichen, weshalb bei einer Kollision mit fatalen
Folgen zu rechnen gewesen wäre. Dass sich diese letztlich nicht realisiert haben,
ist alleine dem Zufall bzw. der Reaktion von C____ und dem Lenker bzw. der
Lenkerin des roten Fahrzeugs zu verdanken. Da dem Tatbestand bereits eine hohe
Gefährdung inhärent ist, ist das objektive Tatverschulden angesichts aller im
Rahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG denkbaren Varianten (insbesondere mit der
Verwirklichung des Risikos von Schwerverletzten oder Toten) trotzdem als gerade
noch eher leicht zu bezeichnen.
5.3.3 In Bezug auf die subjektive Tatkomponente ist
zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger die elementaren Verkehrsregeln aus
nichtigem Anlass missachtete. Die Beweggründe für sein rücksichtsloses
Verhalten sind in keiner Weise nachvollziehbar, zumal er bereits wenige
Sekunden zuvor ein gefährliches Manöver ausgeführt hat (vgl. dazu E. 5.4.1). Das
Gesamtverschulden ist somit als nicht mehr leicht zu bezeichnen.
5.3.4 Nach
dem Gesagten erscheint eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als
angemessen.
5.4 Geldstrafe
für die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln
5.4.1 Bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfacher
grober Verletzung der Verkehrsregeln steht das gefährliche Schwenk- bzw.
Abdrängmanöver (Ziff. 4d der Anklageschrift) im Vordergrund, wodurch der sich
auf gleicher Höhe befindliche C____, der dadurch zu einer Fehlreaktion hätte verleitet
werden können, ernstlich gefährdet wurde. Erschwerend wiegt mit dem
Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 23), dass das Manöver bei relativ
hoher Geschwindigkeit und hohem Verkehrsaufkommen erfolgte und der
Berufungskläger sich selbstverschuldet auf der Überholspur befand (vgl. dazu
schon E. 3.4.2). A____ handelte herbei zumindest grobfahrlässig. Insgesamt ist
von einem gerade noch nicht mehr ganz leichten Verschulden auszugehen und eine
Geldstrafe von 150 Tagessätzen festzusetzen.
5.4.2 Ferner unterschritt der Berufungskläger bei
einer Geschwindigkeit von 80 km/h den gebotenen Abstand teilweise massiv
(Ziff. 4d der Anklageschrift). Dadurch schuf er eine ernste Gefahr für andere
Verkehrsteilnehmende. Der Mindestabstand wurde deutlich unterschritten und
bewegte sich nicht mehr im Grenzbereich. Kommt hinzu, dass das vom Berufungskläger
geschaffene Gefahrenpotential aufgrund der Dauer der Auffahrmanöver deutlich
grösser war, als bei einem bloss wenige Sekunden dauernden Manöver. Isoliert
betrachtet wäre die auszufällende Geldstrafe angesichts eines ebenfalls gerade
noch nicht mehr ganz leichten Verschuldens auf 150 Tagessätze zu bemessen. Da
die Geldstrafe indes höchstens 180 Tagessätze betragen darf (Art. 34 Abs. 1
StGB), ist die bisher zugemessene Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB
«boss» um 30 Tagessätze zu erhöhen.
5.4.3 Angesichts seiner durch die eingereichten
Unterlagen (Akten S. 566 ff.) objektivierten, prekären finanziellen
Verhältnisse sowie unter Einbezug der zu berücksichtigenden
Lebenshaltungskosten (Krankenkasse, Steuern und zwei unterstützungspflichtige Kinder
[vgl. dazu sogleich nachfolgend E. 5.6.1]) wird die Tagessatzhöhe auf CHF 30.–
festgelegt.
5.5 Busse
für die mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln
Für das Nichteinhalten eines ausreichenden Abstands (Ziff.
I.4a der Anklageschrift) und das Nichtbeachten von Signalen und Markierungen (Ziff.
4c der Anklageschrift) ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 24
f.) eine Busse in Höhe von insgesamt CHF 600.– auszusprechen (im Sinne von Art.
49 Abs. 1 StGB asperiert von CHF 700.–). Bei schuldhafter Nichtbezahlung ist
die Busse in sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln (Art. 106 Abs. 2
StGB).
5.6 Persönliche
Verhältnisse
5.6.1 Der Berufungskläger wurde im Jahr [...] in [...]
geboren, wuchs dort mit einem [...] Bruder bei seinen Eltern auf und besuchte
während [...] Jahren die Schule. Der eine C-Bewilligung besitzende und
verschuldete (es bestehen nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der
letzten 20 Jahre von rund CHF 40'000.–) A____ kam [...] in die Schweiz und
machte zunächst eine zweijährige Anlehre als [...]. Danach arbeitete er als [...],
war aber zwischendurch immer wieder arbeitslos. Heute ist er als
Zwischenverdienst in einem [...] %-Pensum, als [...] angestellt. Der
Berufungskläger ist mittlerweile geschieden und hat [...] Kinder, wovon noch [...]
bei der Mutter wohnen. Da er «bloss» CHF 500.– an Unterhalt bezahlen könne (obwohl
eine Einkommenspfändung bestehe, sei es regelmässig mehr), werde seine Ex-Frau
noch von der Sozialhilfe unterstützt (Akten S. 38 ff., 410 f., 546 ff., 566
ff., 576 ff.).
5.6.2 Der Berufungskläger wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Februar 2013 des Diebstahls, der
Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 60.– (Probezeit
zwei Jahre; mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Mai 2015
um ein Jahr verlängert) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 1'500.–
verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12.
Februar 2014 wurde A____ als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl sodann
des Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu CHF 60.– (Probezeit drei Jahre; mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Mai 2015 um ein Jahr verlängert) sowie
zu einer Busse von CHF 900.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 22. Mai 2015 wurde der Berufungskläger schliesslich der
Gehilfenschaft zum Diebstahl, des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder
Kontrollschilder, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der
mehrfachen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder
Kontrollschildern schuldig erklärt und unter Einrechnung von einem Tag
erstandener Haft zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu CHF 30.– sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 470.– verurteilt (Akten S. 546
ff.).
5.6.3 Überdies bestehen im Register der
strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahmen etliche den Berufungskläger
betreffende Einträge (Akten S. 72 ff.). Zuletzt erfolgte im Jahr 2015 wegen
wiederholter Angetrunkenheit am Steuer ein unbefristeter Entzug des
Führerausweises. Erst nach Ablauf einer zweijährigen Sperrfrist und dem
Vorliegen eines verkehrspsychologischen Gutachtens erhielt der Berufungskläger
den Führerausweis im April 2017 zurück (Akten S. 74, 429). Dass A____ mit den
zur Diskussion stehenden Delikten nur kurze Zeit später wiederum ein derart
verkehrsregelwidriges Verhalten an den Tag gelegt hat, wirft ein besonders
ungünstiges Licht auf ihn. Vor diesem Hintergrund kann der zu erwartende
erneute und insbesondere in beruflicher Hinsicht einschneidende Entzug des
Führerausweises nicht strafmindernd berücksichtigt werden, zumal ein solch
renitentes Verhalten im Strassenverkehr eines berufsmässigen
Lastwagenchauffeurs mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 22) besonders
bedenklich erscheint. Der Berufungskläger lässt sich durch eine
Administrativmassnahme – wie er bewiesen hat – nicht wesentlich beeindrucken, weshalb
sie für ihn offensichtlich nicht derart einschneidend ist, dass sie bei der
Strafzumessung ins Gewicht fallen müsste (vgl. dazu BGer 6B_117/2010 vom 1.
April 2010 E. 1.2.4; Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Bern 2019, Rz. 383).
5.6.4 Der Berufungskläger hat – nachdem er an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Schuld teilweise noch bei C____ gesucht hatte
(Akten S. 412 ff.: vgl. dazu E. 3.3.2) – an der Berufungsverhandlung
bekräftigt, aus den verschiedenen Vorstrafen und Administrativmassnahmen
gelernt zu haben und dies «jetzt nicht mehr zu machen». Er habe viel mit
Kollegen und seinen Kindern geredet, um in Stresssituationen ruhig zu bleiben. Externe
Hilfe, etwa bei einem Arzt, habe er aber nicht angenommen (Akten S. 578 f.,
581). Auch wenn es begrüssenswert gewesen wäre, wenn der Berufungskläger sich
professionelle Hilfe gesucht und beispielsweise einen Kurs zur
Stressbewältigung besucht hätte, ist trotzdem festzuhalten, dass seit den zur
Diskussion stehenden Ereignissen keine weitere deliktische Tätigkeit mehr
registriert wurde. Daraus lässt sich zwar keine Strafmilderung im Sinne von
Art. 48 lit. d StGB ableiten (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Mathys, a.a.O., Rz. 334 ff.). Indes
wird darauf im Rahmen der Modalitäten des Vollzugs im Detail zurückzukommen
sein (vgl. dazu E. 5.8).
5.6.5 Insgesamt wirken sich die persönlichen
Verhältnisse des Berufungsklägers neutral aus (die strassenverkehrsrechtlichen
Administrativmassnahmen sind angesichts der diesbezüglichen beruflichen Härte
bereits als neutral bewertet worden [vgl. dazu E. 5.6.3]), sodass sich
weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der bisher zugemessenen Strafen
aufdrängt.
5.7 Verletzung
des Beschleunigungsgebots
5.7.1 Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs.
1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden
verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots
ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen
sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines
Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE
BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO N 1).
5.7.2 Verletzungen des Beschleunigungsgebots
manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu
langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner
Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die
Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren
Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände
vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere
Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der
in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden
Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen
(BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4;
AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers,
a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden,
dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass
ein Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive
Zeitperioden mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das
Dossier wegen anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c). Eine Rechtsverzögerung liegt demnach dann vor, wenn die Behörde
bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre oder dies
hätte sein müssen, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich
kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist insbesondere in Fällen zu bejahen, in
denen die Behörde über mehrere Monate untätig geblieben ist oder durch unnötige
Massnahmen Zeit verschwendet hat (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; AGE BES.2018.29
vom 20. Juni 2018 E. 2; Wohlers,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 5 N 9). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt
sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie können
sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).
5.7.3 Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht
geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des
Beschleunigungsgebots Folgen im Bereich der Strafe abgeleitet. Am häufigsten
führt die Verletzung dieses Grundsatzes zu einer Strafreduktion, manchmal sogar
zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen sogar, als ultima
ratio, zu einer Einstellungsverfügung (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3.1;
BGer 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3; vgl. dazu auch Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 15 ff.).
5.7.4 Der streitgegenständliche Vorfall ereignete
sich am 8. Februar 2018. Der Berufungskläger wurde am 19. April 2018 (Akten S. 276
ff.) sowie C____ am 20. April 2018 (Akten S. 288 ff.) und am 16. Januar
2020 (Akten S. 303 ff.) dazu einvernommen. Nachdem die Gerichtsstandsverfügung
betreffend die im Kanton Basel-Landschaft begangenen Delikte (Ziff. I.1, 2 und
3 der Anklageschrift) am 8. Juni 2018 (Akten S. 123) bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einging, wurden am 24. Januar 2019
diesbezügliche Anzeigen gefertigt (Akten S. 127 ff., 140 ff., 169 ff.). Am
20. Januar 2020 wurde den Parteien die Ankündigung des Abschlusses der
Untersuchung (Akten S. 347) zugestellt. Die Anklageschrift datiert vom 24.
Februar 2020 und ging am 26. Februar 2020 beim Strafgericht ein (Akten S. 351
ff.). Danach fand am 20. November 2020 die erstinstanzliche Verhandlung statt,
wobei den Parteien das schriftlich begründete Urteil am 7. April 2021
zugestellt wurde (Akten S. 483). Die Berufungserklärung ging in der Folge am
29. April 2021 beim Appellationsgericht ein (Akten S. 506). Am 1. Juni
2021 setzte die Verfahrensleiterin Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung,
welche zufolge Fristerstreckungsgesuchen der Verteidigung mehrmals verlängert
wurde, bis am 28. Oktober 2021 dem Appellationsgericht dann doch mitgeteilt
wurde, dass keine Berufungsbegründung eingereicht werde (Akten S. 528).
Nachdem sich die Staatsanwaltschaft trotz Fristansetzung dazu nicht vernehmen
liess, setzte die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 30. Januar 2023 die
Berufungsverhandlung an (Akten S. 533). Diese konnte – nachdem ein für alle
Beteiligten passender Termin gefunden werden konnte – am 14. Juni 2023
stattfinden.
5.7.5 Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (Akten
S. 581 f.), ist der Fall weder besonders komplex, noch besteht ein grosser
Aktenumfang. Es galt, einen Vorfall, an dem zwei Personen beteiligt waren und
der aufgrund der Videoaufzeichnung gut dokumentiert ist, zu untersuchen bzw. zu
beurteilen. Insbesondere die Zeitspanne nach der ersten Befragung der beiden
Beteiligten im April 2018 bis zum Abschluss der Untersuchung im Januar 2020 –
innert welcher während fast zwei Jahren beinahe kein Fortschritt zu verzeichnen
war – fällt als zu lang negativ ins Gewicht. Diese zu lange Phase konnten in
der Folge sowohl das Straf- als auch das Appellationsgericht nicht ausgleichen,
zumal beide Gerichte bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls ebenfalls
hätten in der Lage sein müssen, ihre Verfahren innert kürzerer Zeit
abzuschliessen. Es darf zwar als notorisch gelten, dass sowohl die
Staatsanwaltschaft als auch die Strafgerichte massiv überlastet sind. Dieser
Zustand ändert aber nichts an der durch die Ungewissheit verursachten Belastung
des Berufungsklägers und führt nicht dazu, dass das Beschleunigungsgebot nicht
verletzt wäre, zumal das Verfahren Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen
des Berufungsklägers hat bzw. hatte (die Administrativbehörde des Kantons
Basel-Landschaft will nach dem Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils über
ihre Massnahmen entscheiden [Akten S. 540]). Nach dem Gesagten rechtfertigt es
sich, zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots die bisher zugemessene,
besonders belastende Freiheitsstrafe um zwei Monate zu reduzieren (einen Monat
für das zu lange Untersuchungsverfahren und einen Monat für das auch durch das
Straf- und Appellationsgericht verursachte, insgesamt zu lange Verfahren von
insgesamt knapp 5 ½ Jahren).
5.8 Modalitäten
des Vollzugs
Es trifft zwar – wie das Strafgericht im Zusammenhang mit der
Prognose zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 24) – zu, dass der
Berufungskläger mehrfach vorbestraft ist und bereits drei Mal zu einer
Geldstrafe (einmal sogar unbedingt vollziehbar) verurteilt worden ist sowie
bereits einige strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen ergriffen
worden sind (vgl. dazu schon E. 5.6.3). Wie die Verteidigung aber zutreffend
vorgebracht hat (Akten S. 582), liegen die ersten beiden Vorstrafen (Strafbefehle
der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Februar 2013 und vom 12. Februar
2014) sehr lange zurück und betrifft «nur» der ebenfalls schon lange
zurückliegende Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Mai 2015
teilweise einschlägige Delikte, wobei die damit ausgesprochene Strafe noch im
Bagatellberiech zu veranschlagen ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Seit den
vorliegend zur Diskussion stehenden Ereignissen sind inzwischen fünf Jahre
vergangen. Der Berufungskläger ist seither – obwohl er beruflich täglich im
Strassenverkehr unterwegs ist – nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten, sodass
nicht von einer eigentlichen Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 bzw.
Art. 43 Abs. 1 StGB gesprochen werden kann. Es rechtfertigt sich daher,
sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe bedingt auszusprechen. Den
verbleibenden Restzweifeln an der Bewährung des Berufungsklägers kann mit einer
verlängerten Probezeit von jeweils drei Jahren Rechnung getragen werden (Art.
44 Abs. 1 StGB).
6. Kostenfolgen
6.1 Erstinstanzliche
Kosten
6.1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3).
Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
6.1.2 Da
der Berufungskläger in zweiter Instanz wegen qualifiziert grober Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt wird bzw. er die Schuldsprüche wegen mehrfacher
einfacher- sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln in Rechtskraft
erwachsen lassen hat, sind die erstinstanzlichen Kosten von CHF 3‘221.50 zu
belassen. Da A____ jedoch eine um zwei Monate reduzierte Freiheitsstrafe sowie
bei selbiger und der Geldstrafe (geringere) Probezeiten auferlegt erhält, ist
die erstinstanzliche Urteilsgebühr um 20 %, auf CHF 3'600.–, zu reduzieren.
6.1.3 Da
der Berufungskläger eine um 20 % reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr
trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft
erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren im Umfang von 80 % vorbehalten.
6.2 Kosten
des Rechtsmittelverfahrens
6.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
6.2.2 Die
Berufung von A____ wird insofern gutgeheissen, als er eine um zwei Monate
reduzierte Freiheitsstrafe sowie bei selbiger und der Geldstrafe (geringere)
Probezeiten auferlegt erhält, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer um 20 % reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von
CHF 1‘600.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen) auferlegt werden.
7. Entschädigungsfolgen
7.1 Entschädigung
des amtlichen Verteidigers
Dem amtlichen
Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner
Aufstellung (Akten S. 571 ff.), zuzüglich 3 ½ Stunden für die
Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung) ausgerichtet. Für den genauen
Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen
7.2 Rückforderungsvorbehalt
Da dem Berufungskläger
eine um 20 % reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst
die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers
im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
20. November 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher- und mehrfacher grober
Verletzung der Verkehrsregeln;
-
Einstellung des Verfahrens betreffend Ziff. 1, 2 und 3 der
Anklageschrift;
-
Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft am 12. Februar 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu CHF 60.‒;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.
A____ wird ‒ in teilweiser Gutheissung
seiner Berufung ‒ nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen
mehrfacher einfacher- und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, der
qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und
verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen zu CHF 30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren,
sowie zu einer Busse in
Höhe von CHF 600.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. 34 Abs. 3 und
4, 35 Abs. 3, 39 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art.
10 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs.
1 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 3‘221.50 und eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3’600.‒ für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘600.‒ (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 80 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 3‘000.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 46.95,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 234.60 (7,7 % auf CHF 3’046.95),
somit total CHF 3‘281.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung;
-
Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).