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Entscheid

SB.2021.46

einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand

21. April 2023Deutsch44 min

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und verurteilt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.46

URTEIL

vom 21.

April 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne

Renaud, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola

Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungsklägerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____

Privatklägerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. Dezember 2020 (SG.2020.78)

betreffend einfache

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Dezember 2020 wurde A____ der einfachen

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und verurteilt

zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren. Vom Vorwurf der Drohung und der versuchten

Nötigung wurde sie freigesprochen. Zudem wurde sie zu CHF 500.–Genugtuung an B____

(nachfolgend: Privatklägerin) verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im

Betrage von CHF 2'000.– wurde abgewiesen. A____ wurden weiter die

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'526.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF

2‘400.– auferlegt. Ihrer Verteidigerin, [...], wurden aus der

Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 1'960.– (zuzüglich CHF 150.90 MWST) und

eine Spesenvergütung von CHF 55.20 (zuzüglich CHF 4.25 MWST) ausgerichtet. Art.

135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 320.0) wurde vorbehalten. Dem

unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, [...], wurden aus der

Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 2'800.– (zuzüglich CHF 215.60 MWST) und

eine Spesenvergütung von CHF 51.60 (zuzüglich CHF 4.– MWST) ausgerichtet. Die

von [...] geltend gemachte und über das vorgenannte Honorar hinausgehende

Parteientschädigung wurde abgewiesen.

Gegen dieses

Urteil meldete A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Schreiben vom 11. Dezember

2020 Berufung an und reichte nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung

mit Eingabe vom 5. Mai 2021 die Berufungserklärung ein. Damit liess sie

beantragen, sie sei in Abänderung des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. Dezember 2020 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand kostenlos freizusprechen. Weiter sei die Zivilklage der

Privatklägerin abzuweisen. Zudem seien die gesamten Verfahrenskosten zulasten

des Staates zu verlegen und der Berufungsklägerin die amtliche Verteidigung für

das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen; unter o/e Kostenfolge. Mit

Verfügung vom 12. Mai 2021 wurde der Berufungsklägerin die amtliche

Verteidigung auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt; Art. 135 Abs.

4 StPO wurde vorbehalten. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin

haben innert Frist Anschlussberufung erklärt oder einen Nichteintretensantrag

gestellt. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 stellte die Privatklägerin Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege, welches ihr mit Verfügung vom 16. Juni 2021

bewilligt wurde. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 reichte die

Berufungsklägerin die Berufungsbegründung ein. Mit Berufungsantwort vom 16.

November 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Wesentlichen die

kostenfällige Abweisung der Berufung, die Bestätigung des angefochtenen Urteils

und die Dispensation von der Berufungsverhandlung. Mit Berufungsantwort vom 21.

Februar 2022 beantragte die Privatklägerin die Bestätigung des angefochtenen

Urteils. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Abweisung des

Dispensationsgesuchs der Staatsanwaltschaft beantragt. In beweisrechtlicher

Hinsicht wurde die Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson beantragt. Mit

Eingabe vom 4. März 2022 liess sich die Staatsanwaltschaft zur Eingabe der

Privatklägerin vernehmen. Mit Replik vom 20. Mai 2022 hält die

Berufungsklägerin an ihren Anträgen vollumfänglich fest. Mit Verfügung vom 17.

Juni 2022 wies der Verfahrensleiter den Verfahrensantrag sowie den Beweisantrag

der Privatklägerin ab. Auf Antrag der Berufungsklägerin vom 31. Oktober 2022,

wonach sie sich belegtermassen einem nicht verschiebbaren, dringlichen

medizinischen Eingriff unterziehen musste, wurde die Verhandlung vom 8. November

2022 abgeboten und auf den 21. April 2023 verschoben.

Nachdem in der

Berufungsverhandlung vom 21. April 2023 die Berufungsklägerin befragt worden

ist, kamen ihr Verteidiger, substituiert durch [...], Advokatin, und der

Verteidiger der Privatklägerin zu Wort, wofür auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen wird. Der fakultativ geladene Vertreter der Staatsanwaltschaft hat

auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der

Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte

Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Freisprüche der Berufungsklägerin vom

Vorwurf der Drohung und der versuchten Nötigung sowie die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung der Berufungsklägerin und des unentgeltlichen Vertreters

der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten.

Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

1.4

In

Bezug auf die formellen Anträge der Privatklägerin ist der guten Ordnung halber

nochmals darauf hinzuweisen, dass vorliegend keine Freiheitsstrafe von mehr als

einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage steht. Auch liegt keine

überaus komplexe Beweislage oder ein öffentlichkeitswirksamer Sachverhalt vor,

weshalb der Staatsanwaltschaft die Teilnahme an der Berufungsverhandlung

freigestellt werden durfte (vgl. Eugster,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 405 StPO N 3 f.). Die Privatklägerin konnte

vorliegend ihre Rechte bzw. Interessen durch ihre Rechtsvertretung hinreichend

wahrnehmen. Auch musste die Privatklägerin in der Berufungsverhandlung nicht

nochmals befragt werden. Sie wurde im Vorverfahren anlässlich der Einvernahme

vom 11. September 2019 befragt und mit der Berufungsklägerin in der

Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2020 konfrontiert. Es ist denn auch nicht

nachvollziehbar und wird nicht geltend gemacht, inwiefern eine weitere

Befragung neue Erkenntnisse bringen würde. Aufgrund der vorhandenen

Audioaufnahme der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kann sich das

Berufungsgericht ein entsprechendes Bild der Privatklägerin machen. Es drängen

sich letztlich auch keine zwingenden Zusatzfragen auf, die man ihr noch stellen

müsste. Was schliesslich die Rüge der Privatklägerin betrifft, wonach ihr

Rechtsvertreter vor dem Strafgericht der Berufungsklägerin nicht in

unmittelbarem Anschluss an deren Befragung durch die Strafgerichtspräsidentin

Ergänzungsfragen stellen durfte, ist nochmals zu betonen, dass nicht

vorgeschrieben ist, in welcher Reihenfolge die Befragung zu geschehen hat und wird

dies im Ermessen der Verfahrensleitung bestimmt. Soweit geltend gemacht wird,

dass es mit dieser Reihenfolge unmöglich geworden sei, die Aussagen der

Berufungsklägerin bzw. der Zeugen als nicht glaubhaft in Zweifel zu ziehen zu

können, ist festzustellen, dass dies im Rahmen und mit Hilfe der Einvernahmen

im Vorverfahren ebenfalls möglich war. Diese sind aufgrund der Tatnähe ohnehin

wichtiger als die Befragungen in der Hauptverhandlung, weshalb die dortige

Reihenfolge im Sinne eines fairen Verfahrens kaum von Bedeutung ist (vgl. Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar, 2.

Aufl., Art. 341 StPO N 5). Es kann auf die Verfügung des Verfahrensleiters vom

17.

Juni 2022 verwiesen werden.

2.

2.1

In

tatsächlicher Hinsicht wird von der Berufungsklägerin auch im

Berufungsverfahren die Vorgeschichte grundsätzlich nicht bestritten, wonach ein

paar Tage vor der Tat der Ehemann der Berufungsklägerin nach einem Streit mit

dieser bei der Privatklägerin, welche damals mit der Berufungsklägerin

befreundet war, unterkam und dort übernachtete. Dies hat gemäss

übereinstimmenden Aussagen der Parteien dazu geführt, dass sich auch zwischen der

Berufungsklägerin und der Privatklägerin ein Streit entfachte. Da sie die dabei

entstandenen Differenzen nicht hätten überwinden können, hätten sich die

Berufungsklägerin und die Privatklägerin in der Folge gegenseitig die bis zu

diesem Zeitpunkt bereits seit über 20 Jahre bestehende Freundschaft gekündigt.

In Bezug auf die Geschehnisse des 18. November 2018 blieb weiter unbestritten,

dass sich die Privatklägerin gegen den Mittag entschieden hatte, die

Berufungsklägerin an deren Wohnort an der [...] unangekündigt aufzusuchen, um

sie zur Herausgabe des seit Jahren bei der Berufungsklägerin deponierten

Ersatzschlüssels für ihre eigene Wohnung aufzufordern. Als die

Berufungsklägerin und ihr Ehemann, welcher zwischenzeitlich offenbar wieder zur

Berufungsklägerin zurückgekehrt war, an der Hauseingangstüre auf die

Privatklägerin gestossen sind, haben sich die fortbestehenden Spannungen

zwischen den beiden ehemaligen Freundinnen in einer körperlichen

Auseinandersetzung entladen. Im Zuge dieses physisch ausgetragenen Streits hat die

Berufungsklägerin der Privatklägerin mit einer sich zum Tatzeitpunkt zufällig

im Treppenhaus der Liegenschaft befindenden Krücke ins Gesicht geschlagen.

Durch das ärztliche Attest von Dr. med. C____ vom 27. Januar 2019 (Akten S. 76

ff.) sowie die von dieser gemachten Fotos ist zudem objektiviert, dass sich die

Privatklägerin aufgrund des Schlages mit der Krücke eine Riss-Quetschwunde im

Bereich der linken Augenbraue sowie ein Brillenhämatom am linken Auge zugezogen

hat. Soweit erweist sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift und dem

angefochtenen Urteil, auf welches vollumfänglich verwiesen werden kann, als

erstellt (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 5 f., mit den Hinweisen auf die entsprechenden

Akten). In Bezug auf den genauen Ablauf der Auseinandersetzung zwischen der

Berufungsklägerin und der Privatklägerin gehen die Schilderungen der

Beteiligten jedoch auseinander.

2.2

Die

Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung weiterhin geltend, dass der

Sachverhalt nicht korrekt festgestellt worden sei. Sie führt im Wesentlichen

an, dass sie an diesem Tag mit einer Freundin und den Kindern einen Ausflug

nach Luzern geplant habe, als sie und ihr Mann – nachdem es geklingelt habe –

im Hausflur anstatt auf die Freundin auf die aufgebrachte Privatklägerin gestossen

seien. Diese habe ihren Hausschlüssel zurückverlangt. In der Folge sei es zu

einem verbalen Streit rund um den Schlüssel gekommen. Die Berufungsklägerin habe

der Privatklägerin gesagt, dass sie zu einem anderen Zeitpunkt kommen solle, da

sie jetzt gehen müsse und keine Zeit habe. Dermassen aufgebracht, sei es die

Privatklägerin gewesen, die die Berufungsklägerin ein erstes Mal an den Haaren

gezogen habe. Es sei ein Gerangel entstanden. Die Berufungsklägerin habe davon eine

Schürfwunde am Ellbogen getragen. Diese Schürfwunde sei übrigens ein objektiver

Beweis, welcher die Vorinstanz ganz ausser Acht liesse. Die Berufungsklägerin

habe sich mit Hilfe ihres Mannes lösen können. Als sie die Treppe habe hochgehen

wollen, sei die Privatklägerin von hinten gekommen, habe sie an ihren Haaren

gerissen, worauf sie den Stock genommen, sich umgedreht und ihre vormalige

Freundin in rechtfertigender Notwehr am Kopf getroffen habe. Sie habe einmal,

nicht zweimal geschlagen. Das würde sich mit den objektiven Beweisen decken.

Sie bestreite auch nicht, dass dieser Schlag von einer gewissen Wucht gewesen

sei. Sie habe die Privatklägerin im Wohnhaus, nicht draussen geschlagen. Auch

dies lasse sich mit den objektiven Beweisen in Einklang bringen. Die Begründung

der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Berufungsklägerin und ihres Ehemannes

aufgrund der Ehe nicht verwertet werden könne, sei demgegenüber willkürlich und

verletze den Grundsatz, be- und entlastende Beweise gleichermassen zu

berücksichtigen. Die Berufungsklägerin stellt zudem insbesondere die

Glaubhaftigkeit der Privatklägerin infrage und versucht dies anhand von

Widersprüchen in den Aussagen der Privatklägerin zu begründen. So habe die

Privatklägerin anlässlich der Sachverhaltsaufnahme der Polizei ausgesagt, dass

sie die Gehkrücke bereits vor ihrer Flucht nach draussen gesehen habe. Die

objektiven Beweise sowie die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen würden keine der

Versionen als eindeutig erstellt erachten lassen. Zusammengefasst sei in dubio

pro reo von der Aussage der Berufungsklägerin, wonach sie in Notwehr gehandelt

habe, auszugehen (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 381 ff.; Plädoyer, Akten

S. 461 ff.).

2.3

2.3.1

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101)

und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum

gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren

Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio

pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen.). Im Sinne einer

Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt

nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung

nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären,

wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede

von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind

freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das

Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei ist der Indizienbeweis dem

direkten Beweis gleichgestellt. Es reicht, wenn die verschiedenen Indizien in

ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3,

138.

V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophin­ke, in Basler Kommentar, 2. Auflage,

2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

2.3.2

Die

StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann

für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen

Beweiserhebung (Art. 139 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel

beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste

Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung,

Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom

25.

Februar 2019 E. 2.2). Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit

betont hat, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche

Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind.

Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des

urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.

Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar (BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_1232/2019 vom 17. De­zem­ber 2019

E. 3.1, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_699/2018 vom

7.

Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018

E. 1.3.3). Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise

darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172

E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage

2014, Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung

folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom

10.

April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214], 6B_547/2014

vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

2.3.3

Soweit

Aussagen als Beweismittel herangezogen werden, sind diese anhand ihrer

Glaubwürdigkeit zu würdigen. Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an

ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation

abschätzen. Bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit

ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse

ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen

bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen.

Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere

auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von

Phantasiesignalen zu überprüfen (BGE 133 I 22 E. 4.3 S. 45 mit Hinweis auf Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor

Gericht, Bd. I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage, München 1995, S.

69.

ff., 105 ff., 150 ff.; vgl. auch Zweidler,

Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 S. 115 ff., Undeutsch, Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische

Psychiatrie, 1968, S. 26 ff. und Dittmann,

Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff., und

insbesondere Ludewig/Baumer/Tavor,

Grundlage der Aussagepsychologie für Juristen in: Ludewig/Baumer/Tavor,

Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 42 ff.; vgl. zum Ganzen AGE

SB.2022.34 vom 14. März 2023 E. 2.2.3). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist

immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein

kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese)

aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird

geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist

(BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2

und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1).

Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche

Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997,

S. 34 f.)(vgl. AGE SB.2019.7 vom 21. März 2023 E. 4.2).

2.4

2.4.1

Mit

der Vorinstanz ist vorauszuschicken, dass die Privatklägerin im Wesentlichen

ausgesagt hat, dass sie der Berufungsklägerin sowie deren Ehemann bereits in

den Tagen vor der Tat mehrmals per SMS geschrieben habe, dass sie ihre

Ersatzschlüssel zurückhaben wolle. Ihre Nachrichten seien jedoch unbeantwortet

geblieben, weshalb sie sich am 18. November 2018 entschlossen habe, den

Schlüssel am Wohnort der Berufungsklägerin persönlich abzuholen. Als sie an der

Haustüre geklingelt habe, habe jemand den elektronischen Türöffner betätigt,

worauf sie die Türe aufgemacht habe. Unmittelbar nachdem sie die Türe geöffnet

habe, sei ihr die Berufungsklägerin mit einem Messer in der Hand entgegengekommen.

Diese habe das Messer mit ausgestreckten Armen in ihre Richtung gehalten,

worauf die Privatklägerin die Arme der Berufungsklägerin ergriffen habe und das

Messer so zur Seite habe drücken können. Der ebenfalls anwesende Ehemann der

Berufungsklägerin sei dann dazwischengekommen und habe der Berufungsklägerin

das Messer abnehmen können. Die Berufungsklägerin sei daraufhin ohne das Messer

auf die Privatklägerin losgegangen und habe auf sie eingeschlagen. Irgendwie

habe sie es dann geschafft, die Liegenschaft durch die Haustüre zu verlassen. Die

Berufungsklägerin habe sie aber nicht in Ruhe lassen wollen und sie verfolgt,

weshalb sie die Türe von aussen zugehalten habe. Durch das Milchglas der

Eingangstüre habe sie nicht genau gesehen, was die Berufungsklägerin im Innern

des Gebäudes gemacht habe. Plötzlich sei die Berufungsklägerin aber durch die

Türe des seitlich links von ihr gelegenen Velokellers rausgekommen. Sie könne

sich dann nur noch an den Schlag erinnern und daran, dass sie geblutet habe.

Sie sei von der Berufungsklägerin zweimal geschlagen worden, einmal an den Kopf

und einmal ans Auge, worauf sie unter Schock gestanden habe. Ein Mann habe

später die Polizei alarmiert, sie wisse aber nicht mehr, wie sie ins Spital und

anschliessend in die Psychiatrie gekommen sei (vgl. angefochtenes Urteil E. II

S. 8, mit Hinweisen auf die Akten).

2.4.2

Entgegen

der Annahme in der Berufungsbegründung hat die Privatklägerin in den Aussagen

und im Rapport nie gesagt, wo sie beim Erblicken der Krücke genau gestanden

ist. Aufgrund der geltend gemachten Passage aus den Aussagen im Rapport ist

eher anzunehmen, dass sie tatsächlich schon draussen gestanden ist: «[…] Als

ich bemerkte, dass sie eine im Eingangsbereich stehende Krücke behändigt hatte

und wieder in meine Richtung lief, schloss ich die Liegenschaftstür und hielt

sie von aussen mit meinen Händen zu […]» (Polizeirapport, Akten S. 60). Sie hat

nicht gesagt, dass sie zuerst habe rausgehen müssen, um die Liegenschaftstüre

zu schliessen. Bei der zitierten Aussage der Privatklägerin in der

Hauptverhandlung (Berufungsbegründung, Akten S. 385, mit Verweis auf das

Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 252 f.) ging es dann

auch nicht mehr explizit um die Krücke, sondern eben vielmehr um das Rausgehen.

Darin ist daher kein Widerspruch zu erkennen. Die Privatklägerin hat später in

der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung die Aussagen der polizeilichen

Sachverhaltsaufnahme und diese Annahme dann auch noch bestätigt: «Ich habe nur

gesehen, wie sie gegangen ist, um den Stock zu holen. In dem Moment war ich ja

draussen» (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 256). Die

Privatklägerin hat also die Behändigung der Krücke draussen vor der

Liegenschaftstüre beobachtet und dies auch immer so ausgesagt. Die Vorinstanz

hat die Aussagen der Privatklägerin auch unter Berücksichtigung der von der

Berufungsklägerin vorgebrachten Aspekten relativiert und nicht nur auf ihre

Dispositiv

Aussagen abgestellt. Demnach kam sie etwa zu Recht zum Schluss, dass die

Aussagen der Privatklägerin in den entscheidenden Punkten eher oberflächlich

ausgefallen sind, indem sie sich beispielsweise mit der pauschalen Behauptung

begnügte, die Berufungsklägerin habe sie während des Streits die ganze Zeit

geschlagen, ohne dabei weiter ins Detail zu gehen. Auch wurde die Darstellung der

Privatklägerin betreffend Messerattacke sorgfältig widerlegt und aufgezeigt, dass

die Privatklägerin einen Hang zu Übertreibungen aufweise. Ebenfalls

berücksichtigt wurde die geltend gemachte psychische Krankheit der

Privatklägerin (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 9 f.). Entgegen der Ansicht

der Berufungsklägerin wurden auch die Aussagen der Berufungsklägerin und ihrem

Ehemann berücksichtigt. Es wurde dann aber zu Recht festgestellt, dass die

Version der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann bezüglich des Ablaufs des

Kerngeschehens nicht mit den übrigen Aussagen und – wie hernach zu zeigen sein

wird (vgl. E. 2.4.3) – insbesondere den objektiven Beweisen übereinstimmen

könne bzw. keine Stütze finde. Die beiden Aussagen seien zwar deckungsgleich,

aber aufgrund insbesondere der Motivlage nicht besonders glaubhaft. Die

entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil sind überzeugend und

keinesfalls willkürlich. Auf sie kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. angefochtenes

Urteil E. II S. 7 f.). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu beachten,

dass die Berufungsklägerin sich bezüglich des Kerngeschehens – ebenfalls mit

Blick auf die nachstehenden Erwägungen (vgl. E. 2.4.3) – im ganzen Verfahren

bis vor dem Berufungsgericht in wesentlichen Details teilweise widersprochen

hat.

Die Vorinstanz

hat im Lichte von Realkriterien und Phantasie- bzw. Lügensignale die Aussagen

der Berufungsklägerin, ihrem Ehemann und der Privatklägerin damit insgesamt

einer sorgfältigen Würdigung unterzogen. Sie ist im Ergebnis zu Recht zum

Schluss gelangt, «dass weder die Aussagen der Berufungsklägerin und ihrem

Ehemann noch jene der Privatklägerin über jeden Zweifel erhaben sind. So haben beide

Seiten offensichtlich das eigene Verhalten beschönigt und die Handlungen der

Gegenpartei dramatisiert, was angesichts des emotional aufgeladenen Konflikts

zwischen den beiden ehemalig besten Freundinnen zwar nicht überrascht, jedoch

zur Folge hat, dass auf keine der beiden Darstellungen vorbehaltlos abgestellt

werden kann» (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 10). Entgegen dem Vorbringen

der Berufungsklägerin hat sie einerseits die hinzugedichteten Tatsachen als

Lügensignale für die Aussagen der Privatklägerin und andererseits die

Realkriterien für die Aussagen der Berufungsklägerin gewertet. Dies führte denn

auch zum Freispruch in Bezug auf den Vorwurf der Drohung und der versuchten

Nötigung. Zudem hat die Vorinstanz die Aussage der Privatklägerin insofern als

nicht erstellt erachtet, als die Berufungsklägerin mit der Krücke zweimal

zugeschlagen haben soll (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 9). Die

Berufungsklägerin verkennt, dass die Analyse der Glaubwürdigkeit betreffend

einzelne konkrete Aussagen vorgenommen werden darf und Lügensignale bzw.

Realkriterien hinsichtlich einzelner Sachverhaltskomplexe zu anderen

Ergebnissen führen können. Die Rüge der Berufungsklägerin, wonach die

Vorinstanz ausschliesslich auf die Schilderungen der Privatklägerin abgestellt

habe, zielt damit an der Sache vorbei.

2.4.3 Zur

Feststellung des Sachverhalts sind mit der Vorinstanz die Aussagen der

Berufungsklägerin, ihrem Ehemann und der Privatklägerin vor dem Hintergrund der

Aussagen der Zeugen D____ und E____ – welche beide am Konflikt nicht direkt

beteiligt gewesen sind – sowie der punktuell vorhandenen objektiven Beweise zu

würdigen.

Der Zeuge D____

gab im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung an, dass er am 18.

November 2018 zufällig beobachtet habe, wie zwei ihm unbekannte Frauen im

Eingangsbereich der Liegenschaft [...] eine körperliche Auseinandersetzung

ausgetragen hätten. Nachdem er zunächst erfolglos versucht habe, den Streit

verbal zu schlichten, sei er physisch eingeschritten und habe die beiden Frauen

getrennt. Dabei habe er bemerkt, dass eine der beiden Frauen eine blutende

Wunde gehabt habe. Ausserdem habe er festgestellt, dass eine Krücke im

Eingangsbereich zwischen den beiden Frauen am Boden gelegen habe. Er habe der

verletzten Frau geholfen, auf eine kleine Mauer im Eingangsbereich zu sitzen

und die andere Frau aufgefordert, sich durch die offene Türe des Veloraums ins

Innere der Liegenschaft zu begeben, was diese nach anfänglichem Widerstand auch

getan habe. Kurz darauf sei sie aber wieder aus der Haupteingangstüre rausgekommen,

um ihm mitzuteilen, dass die verletzte Frau eine Affäre mit ihrem Ehemann

gehabt habe. Darauf habe er sie erneut weggeschickt, die Polizei alarmiert und

am Tatort auf deren Eintreffen gewartet. Ein Messer habe er nicht gesehen und

es habe auch niemand so etwas erwähnt. Während er am Tatort gewesen sei, hätten

die beiden Frauen auch nicht miteinander gesprochen (vgl. angefochtenes Urteil

E. II S. 11, mit Hinweis auf die entsprechenden Akten).

Die Freundin der

Berufungsklägerin E____ führte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus,

dass sie am 18. November 2018 am Nachmittag mit der Berufungsklägerin und deren

Ehemann vereinbart habe, gemeinsam mit den Kindern nach Luzern zu fahren. Aus

diesem Grund habe sie vor dem Vorfall bereits mehrmals mit der Berufungsklägerin

telefoniert, um einen Zeitpunkt für die Abreise festzulegen. Da sich die

Berufungsklägerin verspätet habe, habe sie sich entschlossen, diese gemeinsam

mit den Kindern an der [...] abzuholen. Als sie sich dem Wohnort der Berufungsklägerin

zu Fuss genähert habe, habe sie einen Streit gehört. Durch die offene Hauseingangstüre

habe sie gesehen, dass die Berufungsklägerin mit einer Frau im Innern der

Liegenschaft vor der Treppe gestritten habe. Der Ehemann der Berufungsklägerin

sei auch dort gewesen. Als sie dies gesehen habe, sei sie mit den Kindern

sofort wieder zurück in ihre eigene Wohnung, damit diese den Streit nicht

mitbekommen. Am eigenen Wohnort angekommen, habe sie mit der Berufungsklägerin

telefoniert und sei anschliessend zu ihr in die Wohnung gegangen. Dabei habe

sie unten im Eingangsbereich der Liegenschaft [...] festgestellt, dass die

Privatklägerin, welche ebenfalls eine Kollegin von ihr sei, auf einer Mauer

gesessen und eine blutende Wunde gehabt habe. Sie habe sie gefragt, ob sie

helfen könne, sei von der Privatklägerin aber ignoriert worden. Dann habe sie

oben in der Wohnung gemeinsam mit der Berufungsklägerin gewartet bis die

Polizei gekommen sei. Ein Messer habe sie nicht gesehen (vgl. angefochtenes

Urteil E. II. S. 11, mit Hinweisen auf die entsprechenden Akten).

Was die

objektiven Beweise anbelangt, so liegen neben dem ärztlichen Attest sowie den

Fotos betreffend die Verletzungen der Privatklägerin (Attest Dr. med. C____, Akten

S. 76 ff.) auch Fotos vom Tatort vor. Darauf ist zu sehen, dass sich mit

Blickrichtung auf die Eingangstüre der Liegenschaft [...] auf der linken Seite

eine zweite Türe befindet, die in einen Veloabstellraum führt. Weiter sind auf

den Fotos Blutspuren zu sehen, welche sich ausserhalb des Gebäudes am Boden im

überdachten Eingangsbereich vor den Briefkästen, der Haupteingangstüre und der

Türe zum Veloabstellraum befinden (Fotos Tatort., Akten S. 65 ff. und S. 90

ff.). Zudem legte die Privatklägerin eine undatierte SMS-Konversation zwischen

ihr und dem Ehemann der Berufungsklägerin ins Recht, in welcher sie sich unter

anderem über die Rückgabe der Wohnungsschlüssel unterhalten (SMS, Akten S. 125

ff.).

In Bezug auf das

streitbetroffene Kerngeschehen, mithin die Frage, wie und vor allem wo es zum

Schlag mit der Krücke gekommen ist bzw. was die Umstände der eigentlichen Tat

waren, finden die Schilderungen der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann weder

in den genannten Zeugenaussagen noch in den objektiven Beweismitteln eine

Stütze. Soweit die Verteidigerin ausgeführt hat, E____ habe gesehen, wie die

Berufungsklägerin im Innern der Liegenschaft mit der Krücke zugeschlagen habe

(Beweisantrag der amtlichen Verteidigung, Akten S. 223 f.), gilt es dem

entgegenzuhalten, dass die Zeugin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

lediglich ausgesagt hat, sie habe bei ihrem erstmaligen Eintreffen am Wohnort

der Berufungsklägerin durch die offene Haustüre einen Streit im Treppenhaus

gesehen. Von einem Schlag mit einer Krücke war dagegen nicht die Rede (Aussagen

E____, Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 265 ff.).

Sowohl die Berufungsklägerin als auch ihr Ehemann haben jedoch ausgesagt, dass

sie zuerst die Hauseingangstüre geöffnet hätten, um die Privatklägerin nach

draussen zu befördern, und es erst danach zum Schlag mit der Krücke gekommen

sei (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 13, mit Hinweis auf die entsprechenden

Akten). Deshalb ist mit den treffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil davon

auszugehen, dass E____ lediglich das dem Schlag mit der Krücke vorangehende

Gerangel zwischen der Berufungsklägerin und der Privatklägerin innerhalb der

Liegenschaft hat beobachten können und sie danach mit den Kindern wieder nach

Hause gegangen ist (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 13).

Zu den Aussagen der

Berufungsklägerin und ihrem Ehemann gilt es nochmals festzuhalten, dass sich

diese zwar weitgehend decken. Der Umstand, dass die beiden bereits zum

Tatzeitpunkt verheiratet gewesen sind, die erste Einvernahme erst über ein

halbes Jahr nach dem Vorfall stattgefunden hat und sie eingestandenermassen

über die Geschehnisse des 18. November 2018 gesprochen haben, stellen jedoch die

Glaubwürdigkeit der Aussagen in Frage. Im Gegenteil ist zu konstatieren, dass

sich die Berufungsklägerin und ihr Mann hinsichtlich des unbestrittenermassen

von der Berufungsklägerin ausgeführten Schlags mit der Krücke gegen den Kopf der

Privatklägerin nur auffällig vage geäussert haben. Während die Berufungsklägerin

immerhin konstant ausgesagt und dies auch vor dem Berufungsgericht demonstriert

hat, sie habe den Stock ergriffen und sich damit «gedreht» (Protokoll der

Berufungsverhandlung, Akten S. 481), sprach ihr Ehemann lediglich davon, dass

seine Ehefrau eine Bewegung gegen die Privatklägerin gemacht und diese dabei

mit der Krücke «berührt» habe (vgl. angefochtenes Urteil E. II S 8). Diese

verharmlosende Schilderung passt offensichtlich nicht zum objektivierten

Verletzungsbild der Privatklägerin, die sich aufgrund des Schlags eine

Platzwunde sowie ein Brillenhämatom zugezogen hat (Attest Dr. med. C____, Akten

S. 76 ff.). Damit ist vielmehr belegt, dass die Berufungsklägerin mit einer

nicht unerheblichen Wucht zugeschlagen haben muss. Nicht schlüssig erweist sich

die Version der Berufungsklägerin und ihres Ehemannes auch bezüglich des

Ablaufs der körperlichen Auseinandersetzung unmittelbar vor dem Schlag. So

gaben beide an, die Privatklägerin habe sich einfach nicht beruhigen wollen und

sei − trotz des Einschreitens des Ehemanns der Berufungsklägerin − zweimal

auf die Berufungsklägerin losgegangen. Vor der dritten Attacke habe der Ehemann

der Berufungsklägerin die Privatklägerin dann vor die Türe gestellt. Wie die

Privatklägerin in der Folge wieder ins Innere der Liegenschaft gelangt sein

soll, um die Berufungsklägerin ein drittes Mal anzugreifen, ist nicht

nachzuvollziehen, wäre doch eigentlich zu erwarten gewesen, dass der Ehemann

der Berufungsklägerin die Haustüre hinter der Privatklägerin geschlossen hätte,

um dadurch eben dies zu verhindern. Nicht ins Bild passt zudem, dass der

Ehemann der Berufungsklägerin zum Zeitpunkt des Schlags mit der Krücke

plötzlich vor der Berufungsklägerin auf der Treppe gewesen sein will, wenn er

doch kurz vorher noch damit beschäftigt gewesen sein soll, die Privatklägerin

aus der Liegenschaft zu befördern. Gegen die Darstellung der Ehegatten sprechen

alsdann auch die Hintergründe des Konflikts zwischen der Berufungsklägerin und der

Privatklägerin. So warf die Berufungsklägerin der Privatklägerin vor, sie habe

eine Affäre mit ihrem Ehemann gehabt, weshalb sie einen Grund gehabt hat, um

auf sie loszugehen (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 8). Dass die

Berufungsklägerin den Vorwurf vor dem Berufungsgericht plötzlich bestreitet

(vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 484), unterstreicht nochmals

die emotionale Betroffenheit und stellt deren Glaubwürdigkeit nochmals

besonders in Frage. Die von der Berufungsklägerin geschilderte Konfliktdynamik,

wonach die Privatklägerin nur wegen der verweigerten beziehungsweise

verschobenen Schlüsselrückgabe derart in Rage geraten sei, dass sie die Berufungsklägerin

mehrmals körperlich attackiert habe, scheint zudem äusserst abwegig. Daran

vermag auch die angeblich aufgrund des Gerangels entstandene Schürfwunde der

Berufungsklägerin nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin und

insbesondere auch ihr Ehemann, dessen Verhalten der Auslöser für den Streit

zwischen den beiden ehemalig besten Freundinnen gewesen ist, eben offensichtlich

ein Motiv haben, die Privatklägerin − allenfalls auch wahrheitswidrig

− zu belasten (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 8). Aus diesen Gründen

erweisen sich die Aussagen der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann – wie

bereits erwähnt (E. 2.4.2) – als nicht glaubhaft und es kann auf diese nicht

vorbehaltlos abgestellt werden.

Demgegenüber steht

die Version der Privatklägerin in einem ersten Punkt mit den vorhandenen

Tatortspuren perfekt im Einklang. So ist auf den Fotos des Eingangsbereiches

der Liegenschaft [...] zu sehen, dass die Blutspur unmittelbar vor dem Eingang

zum Veloabstellraum beginnt, also exakt dort, wo die Privatklägerin den Schlag

mit der Krücke lokalisiert hat (Fotos Tatort, Akten S. 66). Im Innern der

Liegenschaft sowie auf dem kurzen Weg von der Hauseingangstüre des Gebäudes bis

zum Eingang des Veloabstellraums befinden sich dagegen keine Blutstropfen. Die

Berufungsklägerin macht hier geltend, dass daraus nichts abgeleitet werden

könne. Es sei nicht unüblich, dass man sich nach einem heftigen Schlag an den

Kopf an der betroffenen Stelle mit der Hand halte und so unter Umständen die

Blutung der Wunde bzw. das Tropfen auf den Boden für einige Sekunden aufhalte. Aufgrund

der starken Blutung, die bei Platzwunden im Kopfbereich in der Regel auftritt,

wäre es der Privatklägerin wie die Vorinstanz treffend festhält mit Sicherheit

unmöglich gewesen, sämtliche Blutstropfen mit den Händen abzufangen. Dies umso

weniger, als sie unmittelbar nach dem Schlag noch gar nicht gewusst haben kann,

dass sie eine Riss-Quetschwunde erlitten hat, geschweige denn, wo genau sich

diese befunden hat. Überdies spricht auch das objektivierte Verletzungsbild für

die Version von B____ (Attest Dr. med. C____, Akten S. 76 ff.), war zur

Beibringung einer Platzwunde doch ein Schlag mit einer nicht unerheblichen

Wucht von Nöten. Hätte die Privatklägerin zum Zeitpunkt des Schlages die Berufungsklägerin

tatsächlich von hinten an den Haaren gerissen, wäre sie zu nahe an der

Privatklägerin dran gewesen, als dass diese sie mit der mindestens 80cm

messenden Krücke mit ausreichender Wucht am Kopf hätte treffen können (Foto,

Akten S. 66). Der entsprechende Bewegungsradius wäre zu klein gewesen. Übereinstimmend

mit den Angaben der Privatklägerin ist durch die Tatortfotos auch erstellt,

dass in die Hauseingangstüre tatsächlich eine speziell beschichtete Glasscheibe

eingelassen war, durch welche man von draussen keinen Einblick ins Innere des

Gebäudes gehabt hat (Foto, Akten S. 91). Demnach sprechen die vorhandenen

Tatortspuren, das Verletzungsbild sowie die Gegebenheiten am Tatort klar für

die Version der Privatklägerin (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 13).

Hinzu kommt,

dass die Aussage der Berufungsklägerin, wonach der Schlag im Treppenhaus – im

Rahmen einer Notwehrreaktion – geschehen sei, aufgrund zahlreicher Widersprüche

nicht glaubhaft ist. So sagte die Berufungsklägerin im Rapport noch aus, dass

sie von der Privatklägerin nach dem Schlag an den Haaren gepackt und nach

draussen vor die Liegenschaft gezogen worden sei (Akten S. 60). In der

Einvernahme sagte sie dann einerseits aus, dass sie die Privatklägerin nach

draussen geschubst habe, und andererseits, dass sie ihr gefolgt sei, um zu

schauen, weshalb sie blutete und um ihr zu helfen (Akten S. 113). In der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 250) und in der

Berufungsverhandlung (Akten S. 481) sagte sie jeweils nur noch aus, sie sei

nach draussen gegangen, um der Privatklägerin zu helfen. Diese Aussagen werden

im Übrigen durch die überaus konsistenten Angaben des Zeugen D____ – welcher

keinerlei Anlass hatte, etwas zu schildern, was nicht seinem Erlebten entsprach

– sowohl gemäss Polizeirapport als auch in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung widerlegt. Dieser hat zwar den eigentlichen Schlag nicht

gesehen, konnte aber die beiden Frauen beobachten, wie sie sich vor der

Liegenschaft an den Haaren gerissen hätten, womit sie noch voll in der

Auseinandersetzung gewesen sein müssen und es der Berufungsklägerin dann auch

nicht um das Wohlergehen ihrer ehemaligen Freundin gegangen sein kann. Der Zeuge

D____ hat weiter ausgesagt, er habe gesehen, dass ausserhalb des Gebäudes eine

Krücke zwischen den beiden streitenden Frauen am Boden gelegen habe (Einvernahmeprotokoll

vom 12. Februar 2020, Akten S. 131; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,

Akten S. 263). Dies legt nahe, dass es auch dort zum Schlag gekommen ist,

andernfalls für die Berufungsklägerin kein Anlass bestanden hätte, die Krücke

nach draussen zu bringen. Zudem hat D____ bestätigt, dass die Türe des

Veloraums offen gestanden hat, durch welche die Berufungsklägerin gemäss den

Aussagen der Privatklägerin nach draussen gestürmt sei, um mit der Krücke

zuzuschlagen. Der Zeuge führte aus, dass die Berufungsklägerin sehr aggressiv

gewesen sei. Zudem habe ihm die Berufungsklägerin gesagt, dass die

Privatklägerin ein Verhältnis mit ihrem Mann habe (Polizeirapport, Akten S. 61;

Einvernahmeprotokoll vom 12. Februar 2020, Akten S. 131). Letzteres bestätigt

das mögliche Motiv der Berufungsklägerin, auf die Privatklägerin loszugehen. Es

ist äusserst unwahrscheinlich, dass der Zeuge, welcher keine Kenntnis der

Vorgeschichte hatte und in keiner Beziehung zu den Frauen stand, eine solche

Aussage erfunden hat. Dass die Privatklägerin aufgrund der verweigerten

beziehungsweise aufgeschobenen Herausgabe des Ersatzschlüssels mehrmals wie

eine Furie auf die Berufungsklägerin losgegangen sei, wie die Berufungsklägerin

und ihr Ehemann behauptet haben, erweist sich demgegenüber als wenig plausibel.

Übereinstimmend mit den aktenkundigen SMS, in denen die Privatklägerin dem

Ehemann der Berufungsklägerin mitgeteilt hat, dass sie keine Probleme mit der

Berufungsklägerin wolle, spricht auch der durch die Arztberichte dokumentierte

labile psychische Zustand der Privatklägerin dagegen, dass sie im vorliegenden

Fall als Aggressorin aufgetreten ist (vgl. angefochtenes Urteil E. II. S. 14,

mit Hinweis auf die entsprechenden Akten).

2.4.4 Aus

all diesen Gründen ist in Bezug auf das Kerngeschehen bezüglich des

Krückenschlags auf die durch objektive Beweise sowie die Aussage einer neutralen

Drittperson untermauerte Version der Privatklägerin abzustellen. Es ist als zweifelsohne

erstellt zu betrachten, dass die Berufungsklägerin während des Gerangels

zwischen ihr und der Privatklägerin eine sich im Treppenhaus der Liegenschaft [...]

befindende Krücke ergriffen hat, der aus dem Gebäude geflüchteten Privatklägerin

über den Eingang des Veloabstellraums nach draussen gefolgt ist und dieser im

überdachten Eingangsbereich unter Zuführung von Verletzungen mit der Krücke ins

Gesicht geschlagen hat. Eine Notwehrsituation lag im Gegensatz zu den äusserst

konstruierten Aussagen der Berufungsklägerin und deren Ehemann offensichtlich nicht

vor. Es kann in jeglicher Hinsicht auf die methodisch korrekte

Sachverhaltsfeststellung im sorgfältig redigierten Urteil der Vorinstanz

verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. II).

2.5 Wer

vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt,

wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft (Art. 123 Ziff. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die Strafe ist

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von

Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen

Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Ein gefährlicher Gegenstand liegt gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn durch dessen Beschaffenheit

sowie die Art und Weise seiner Verwendung das hohe Risiko einer schweren

Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB besteht (BGE 112 IV 13 E. 2, 111 IV 123 E.

4; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 123 N 5).

Auch der

rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist vollumfänglich

zu folgen. Wie im angefochtenen Urteil treffend erwogen wird und zu Recht

unbestritten ist, liegt in rechtlicher Hinsicht auf der Hand, dass die

Berufungsklägerin durch den Schlag ins Gesicht der Privatklägerin mit der

grösstenteils aus Metall bestehenden Krücke die erforderliche Gefahr einer schweren

Schädigung geschaffen hat (vgl. BGer 6B_99/2013 vom 10. Juni 2013 E. 2.3, 6S.87/2005

vom 21. Oktober 2005, 6S.65/2002 vom 26. April 2002 E. 3). Zu denken ist dabei

an bleibende Verletzungen der Augen oder gar an lebensgefährliche

Kopfverletzungen, sei es durch den Schlag selbst oder einen allenfalls durch

diesen verursachten Sturz, womit der objektive Tatbestand gegeben ist. Auch in

Bezug auf die subjektiven Tatbestandselemente besteht kein Anlass zu

Diskussionen. Auch wenn die Berufungsklägerin keine schweren Verletzungen

angestrebt haben soll, so musste sie diese durch den gezielten Schlag mit der

Krücke gegen das Gesicht der Privatklägerin zumindest in Kauf nehmen (vgl.

angefochtenes Urteil E. III).

2.6 Der

Schuldspruch betreffend die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand ist damit in Abweisung der Berufung zu bestätigen.

3.

Die

Strafzumessung ist von der Berufungsklägerin nicht gerügt worden, gilt aber mit

dem Schuldpunkt grundsätzlich als mitangefochten (vgl. Eugster, a.a.O., Art. 399 StPO N 7).

3.1 Nach

der Rechtsprechung entscheiden die gleichen Kriterien über die Wahl der

Strafart wie auch über die Festlegung des Strafmasses; die Zweckmässigkeit

einer Sanktion spielt eine massgebliche Rolle, und die Entscheidungen über

diese Fragen beeinflussen sich gegenseitig (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Gemäss Art.

47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens

nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,

seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben

(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei

allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten

(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch

überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich

2021, Art. 47 N 6; Wipräch­tiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die

Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E.

2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3). Die Strafzumessung ist

hinsichtlich der aktuellen persönlichen Verhältnisse anzupassen

(BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 1). Massgeblich ist die

individuelle Tatschuld des Beurteilten, wodurch einer weitergehenden Bestrafung

aus Gründen der Generalprävention – etwa zwecks allgemeiner Abschreckung und

Zeichensetzung – Grenzen gesetzt sind (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.2;

118 IV 342 E. 2g, mit Hinweisen). In diesem Sinne ist der

Spezialprävention vor der Generalprävention Vorrang einzuräumen (vgl. Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47

N 11, mit Hinweis auf BGE 118 IV 351). Methodisch hat das Gericht in

einem ersten Schritt die Sanktionsart unter Berücksichtigung der vorgenannten

Kriterien festzulegen, wozu auch das Verschulden zählt (BGE 147 IV 241 E. 3.2;

a.M. Ege/Seelmann, Die

[un-]gefestigte Rechtsprechung zur Wahl der Strafart in: AJP 2022, 342 ff.,

345). Erst in einem zweiten Schritt hat es die Höhe der Freiheitsstrafe bzw.

die Höhe und Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe zu bestimmen (BGE 147 IV 241

E. 3.2; vgl. zum Ganzen AGE SB.2022.11 vom 31. Januar 2023 E. 5.1.1).

3.2

3.2.1 Was

die Sanktionsart der auszusprechenden Strafe anbelangt, hat die Vorinstanz

erwogen, dass es sich beim verübten Delikt um ein solches gegen Leib und Leben

handle und die Berufungsklägerin die qualifizierte Variante der einfachen

Körperverletzung erfüllt habe, weshalb ihr Verhalten nicht mehr als ein Fall

leichter Kriminalität bezeichnet werden könne und zur erhöhten Abschreckung

eine Freiheitsstrafe auszusprechen sei (vgl. angefochtenes Urteil E. IV). Diese

pauschalisierenden Ausführungen, welche mit keinem Wort Bezug auf die präventive

Effizienz im konkreten Fall nehmen und in einem gewissen Widerspruch zur

vorgenommenen Legalprognose stehen, vermögen nicht zu überzeugen. Wie von der

Vorinstanz vorab wiederum richtig erkannt wurde, sieht auch die qualifizierte

Tatbestandsvariante der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB als Strafrahmen alternativ eben

auch Geldstrafe vor. Sofern eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe in

Betracht kommen und beide dem Verschulden des Täters angemessen sind, kommt

letzterer entsprechend dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz grundsätzlich der

Vorrang zu (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Bommer,

Neuerungen im Sanktionenrecht: Geldstrafe und Freiheitsstrafe, in:

ZStrR 2017, 365 ff., 372). Vorliegend erklärt die Vorinstanz nicht

und sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb eine blosse Geldstrafe nicht

ausreiche, um im genügenden Masse präventiv auf die Berufungsklägerin

einzuwirken. Die Berufungsklägerin weist lediglich eine länger zurückliegende

und nicht einschlägige Vorstrafe auf, was ihre Legalprognose insgesamt nicht zu

trüben vermag und insofern unter «spezialpräventiven Aspekten» eine

Freiheitsstrafe nicht angezeigt ist. Auch vermag mit Blick auf die

nachstehenden Erwägungen das Verschulden der Berufungsklägerin keine Strafe von

über 180 Tagen zu begründen. Damit ist vorliegend eine Geldstrafe

auszusprechen.

3.2.2 Das

Verschulden der Berufungsklägerin wiegt in objektiver Hinsicht nicht mehr ganz

leicht. Wie die Vorinstanz treffend erwogen hat, fällt zunächst erschwerend ins

Gewicht, dass die Berufungsklägerin der Geschädigten eine nicht unerhebliche

Verletzung zugefügt hat, musste die Wunde an der Augenbraue doch im Spital

genäht werden und litt sie nachher an relativ grossflächigen Hämatomen im

Bereich der Augen. Was das Tatvorgehen anbelangt, so hat die Berufungsklägerin

zwar nur einmal zugeschlagen, doch legte sie vor dem Schlag eine bemerkenswerte

Hartnäckigkeit an den Tag. So ist die Privatklägerin zunächst vor ihr

geflüchtet und hat die Eingangstüre der Liegenschaft zugedrückt, um zu

verhindern, dass die Berufungsklägerin weiter auf sie losgeht. Davon liess sich

die Berufungsklägerin aber in keiner Weise abhalten, sondern überraschte die

Privatklägerin über den Eingang des Veloabstellraums. In subjektiver Hinsicht

ist entlastend ein gewisses Verständnis dafür aufzubringen, dass die Berufungsklägerin

– angesichts der Umstände, welche auf eine Affäre zwischen ihrem Ehemann und

ihrer Freundin hinwiesen – menschlich offenbar enttäuscht und wütend war. Relativierend

ist zudem zu beachten, dass die Privatklägerin im Wissen um das angespannte

Verhältnis zwischen ihr und der Berufungsklägerin unangekündigt am Wohnort der

Berufungsklägerin aufgetaucht ist und damit den Anlass für die Konfrontation

der beiden ehemaligen Freundinnen gesetzt hat. Damit erscheint als

Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 150 Tagen dem Tatverschulden der

Berufungsklägerin angemessen.

Was die

Täterkomponente angeht, so kann der Berufungsklägerin kein Geständnis zu Gute

gehalten werden, hat sie doch lediglich zugegeben, die Privatklägerin mit der

Krücke geschlagen zu haben, was angesichts der Verletzungen der Privatklägerin

jedoch ohnehin hätte nachgewiesen werden können. Den genauen Tatablauf hat sie

dagegen bis zum Schluss bestritten. Da sie sich auf den Standpunkt gestellt

hat, in Notwehr gehandelt zu haben, kann auch von Einsicht oder aufrichtiger

Reue keine Rede sein. Was das Vorleben der Berufungsklägerin anbelangt, so

weist die Vorinstanz auf eine Vorstrafe im Bereich des Strassenverkehrs hin (Strafregisterauszug,

Akten S. 9), welche inzwischen im Register nicht mehr aufgeführt ist (Akten S. 433),

und sich mit der Vorinstanz im vorliegenden Kontext ohnehin nicht zum Nachteil der

Berufungsklägerin auswirken kann. Es sind folglich weder belastende noch entlastende

Umstände zu erkennen, sodass die Täterkomponente neutral zu werten ist und es

bei einer Geldstrafe von 150 Tagen sein Bewenden hat.

3.2.3 Das

Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin oder des Täters im Zeitpunkt des

Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen

Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34

Abs. 2 StGB). Unter Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens der

Berufungsklägerin von CHF 3750.–, eines Pauschalabzugs für Krankenkasse und

Steuern von praxisgemäss 20% sowie eines Unterstützungsabzugs für ihren Sohn

von 15% ist die Höhe des Tagessatzes auf CHF 90.– festzusetzen.

3.2.4 Am

bedingten Strafvollzug und der Probezeit von zwei Jahren ist mit Verweis auf

das angefochtene Urteil festzuhalten.

3.3 Nach

dem Gesagten wird die Berufungsklägerin – in Abweisung ihrer Berufung – der

einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt

und verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 90.‒, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

4.

Schliesslich ist

auch an der Zusprechung der Genugtuungsforderung nichts zu beanstanden.

4.1 Wie

die Vorinstanz treffend erwogen hat, hat gemäss Art. 49 und 47 Obligationenrecht

(OR, SR 220) eine Person, die in ihrer Persönlichkeit oder körperlichen

Integrität widerrechtlich verletzt wurde, Anspruch auf eine Geldsumme als

Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Beeinträchtigung gerechtfertigt

erscheint. Die Höhe des auszurichtenden Betrags bestimmt sich in erster Linie

nach der Schädigung des Betroffenen. Als wesentliche Faktoren bei der

Genugtuungshöhe sind Art und Schwere der Verletzung, Intensität und Dauer der

Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers, Grad des Verschuldens des Täters,

allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie Aussicht auf Linderung des

Schmerzes durch Zahlung eines Geldbetrages entscheidend.

4.2 Die

Privatklägerin hat als Opfer eines Gewaltdelikts grundsätzlich einen Anspruch

auf eine Genugtuungsforderung. Was deren Höhe anbelangt, so wurde in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung deutlich, dass die Privatklägerin der Vorfall vom 18. November

2018 noch heute berührt, war sie doch verschiedentlich den Tränen nahe, als sie

vom Erlebten berichtete. Was die physischen Verletzungen des Schlags mit der

Krücke anbelangt, so gilt es festzuhalten, dass diese bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vollständig ausgeheilt waren. Soweit Dr. med. C____ in ihrem

Schreiben vom 18. November 2020 ausgeführt hat, es liege eine bleibende

heruntergesetzte Berührungsempfindlichkeit im Gesicht vor, gilt es dem

entgegenzuhalten, dass dies − wie die Ärztin ebenfalls ausgeführt hat

− nicht objektiviert wurde und deshalb bei der Bemessung der Höhe der Genugtuungsforderung

nicht berücksichtigt werden kann (Akten S. 237). Im Vordergrund stehen in casu

die psychischen Folgen, aufgrund derer die Privatklägerin gemäss Arztbericht

von Dr. med. F____ im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils in Behandlung war (Akten

S. 227). Dazu muss aber relativierend berücksichtigt werden, dass die

Privatklägerin in psychischer Hinsicht sicherlich an einer gewissen

Prädisposition litt, weil sie offenbar während ihrer mittlerweile geschiedenen

Ehe Opfer von häuslicher Gewalt geworden ist (Protokoll der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, Akten S. 254). Hinzu kommt, dass es die Privatklägerin

gewesen ist, die am 18. November 2018 trotz des zum Tatzeitpunkt bereits

zumindest angespannten Verhältnisses zwischen ihr und der Berufungsklägerin

unangekündigt an deren Wohnort aufgetaucht und es dadurch zur Konfrontation

gekommen ist. Aus diesen Gründen erscheinen die im vorinstanzlichen Verfahren

eingeforderten CHF 2'500.– als deutlich zu hoch. Unter Berücksichtigung

sämtlicher Umstände erscheint auch dem Berufungsgericht eine

Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 500.– im Vergleich zu ähnlich gelagerten

Fällen angemessen. Es kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden.

4.3 Damit

wird die Berufungsklägerin in Bestätigung des angefochtenen Urteils zu CHF

500.– Genugtuung an die Privatklägerin verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung

im Betrage von CHF 2'000.– wird der Vollständigkeit halber auch im

Berufungsurteil abgewiesen.

5.

5.1 Die

schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021

E. 7.3, 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3). Die Verfahrenskosten

werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da die Berufungsklägerin

auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wird, sind ihr die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr

aufzuerlegen. Demgemäss trägt sie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von

CHF 1'526.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘400.–.

5.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015

E. 2.4.1). Die Berufungsklägerin unterliegt vorliegend mit ihrem

Rechtsmittel. Unter diesen Umständen trägt sie auch die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.–,

inkl. Kanzleiauslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

5.3 Die

amtliche Verteidigung der Berufungsklägerin und die unentgeltliche Vertretung

der Privatklägerin sind jeweils gemäss eingereichten Honorarnoten (Akten S. 469

ff.) zuzüglich drei Stunden Aufwand à CHF 200.– für die Berufungsverhandlung

(inkl. Nachbesprechung) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die

Berufungsklägerin dem Gericht die Entschädigungen zurückzuzahlen hat, sobald

ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4

StPO). Für die Einzelheiten wird auf die Angaben im Urteilsdispositiv

verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 2. Dezember 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

-

Freisprüche vom Vorwurf der Drohung und der versuchten Nötigung;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Berufungsklägerin und des

unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird – in Abweisung ihrer Berufung – der einfachen

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 90.‒,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 sowie 42 Abs.

1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zu CHF 500.– Genugtuung an B____ verurteilt.

Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 2'000.– wird abgewiesen.

Die Berufungsklägerin trägt die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten von CHF 1'526.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘400.–

sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger der Berufungsklägerin, [...],

Advokat, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'846.– und

Auslagenersatz von CHF 115.35, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 305.–,

insgesamt also CHF 4’266.35 aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4

StPO bleiben für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren vollumfänglich vorbehalten.

Dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, [...],

Advokat, wird für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von 13.5 Stunden

à CHF 200.–, daher CHF 2’700.–, zuzüglich der ausgewiesenen Auslagen von CHF 71.80

sowie 7,7 % MWST von CHF 213.45, insgesamt also CHF 2'985.25 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Die Berufungsklägerin hat dem Appellationsgericht diesen

Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4

und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Privatklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).