SB.2021.46
einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
21. April 2023Deutsch44 min
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und verurteilt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.46
URTEIL
vom 21.
April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungsklägerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
Privatklägerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. Dezember 2020 (SG.2020.78)
betreffend einfache
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Dezember 2020 wurde A____ der einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und verurteilt
zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren. Vom Vorwurf der Drohung und der versuchten
Nötigung wurde sie freigesprochen. Zudem wurde sie zu CHF 500.–Genugtuung an B____
(nachfolgend: Privatklägerin) verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im
Betrage von CHF 2'000.– wurde abgewiesen. A____ wurden weiter die
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'526.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
2‘400.– auferlegt. Ihrer Verteidigerin, [...], wurden aus der
Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 1'960.– (zuzüglich CHF 150.90 MWST) und
eine Spesenvergütung von CHF 55.20 (zuzüglich CHF 4.25 MWST) ausgerichtet. Art.
135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 320.0) wurde vorbehalten. Dem
unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, [...], wurden aus der
Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 2'800.– (zuzüglich CHF 215.60 MWST) und
eine Spesenvergütung von CHF 51.60 (zuzüglich CHF 4.– MWST) ausgerichtet. Die
von [...] geltend gemachte und über das vorgenannte Honorar hinausgehende
Parteientschädigung wurde abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil meldete A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Schreiben vom 11. Dezember
2020 Berufung an und reichte nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung
mit Eingabe vom 5. Mai 2021 die Berufungserklärung ein. Damit liess sie
beantragen, sie sei in Abänderung des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. Dezember 2020 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand kostenlos freizusprechen. Weiter sei die Zivilklage der
Privatklägerin abzuweisen. Zudem seien die gesamten Verfahrenskosten zulasten
des Staates zu verlegen und der Berufungsklägerin die amtliche Verteidigung für
das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen; unter o/e Kostenfolge. Mit
Verfügung vom 12. Mai 2021 wurde der Berufungsklägerin die amtliche
Verteidigung auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt; Art. 135 Abs.
4 StPO wurde vorbehalten. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin
haben innert Frist Anschlussberufung erklärt oder einen Nichteintretensantrag
gestellt. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 stellte die Privatklägerin Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, welches ihr mit Verfügung vom 16. Juni 2021
bewilligt wurde. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 reichte die
Berufungsklägerin die Berufungsbegründung ein. Mit Berufungsantwort vom 16.
November 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Wesentlichen die
kostenfällige Abweisung der Berufung, die Bestätigung des angefochtenen Urteils
und die Dispensation von der Berufungsverhandlung. Mit Berufungsantwort vom 21.
Februar 2022 beantragte die Privatklägerin die Bestätigung des angefochtenen
Urteils. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Abweisung des
Dispensationsgesuchs der Staatsanwaltschaft beantragt. In beweisrechtlicher
Hinsicht wurde die Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson beantragt. Mit
Eingabe vom 4. März 2022 liess sich die Staatsanwaltschaft zur Eingabe der
Privatklägerin vernehmen. Mit Replik vom 20. Mai 2022 hält die
Berufungsklägerin an ihren Anträgen vollumfänglich fest. Mit Verfügung vom 17.
Juni 2022 wies der Verfahrensleiter den Verfahrensantrag sowie den Beweisantrag
der Privatklägerin ab. Auf Antrag der Berufungsklägerin vom 31. Oktober 2022,
wonach sie sich belegtermassen einem nicht verschiebbaren, dringlichen
medizinischen Eingriff unterziehen musste, wurde die Verhandlung vom 8. November
2022 abgeboten und auf den 21. April 2023 verschoben.
Nachdem in der
Berufungsverhandlung vom 21. April 2023 die Berufungsklägerin befragt worden
ist, kamen ihr Verteidiger, substituiert durch [...], Advokatin, und der
Verteidiger der Privatklägerin zu Wort, wofür auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen wird. Der fakultativ geladene Vertreter der Staatsanwaltschaft hat
auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Freisprüche der Berufungsklägerin vom
Vorwurf der Drohung und der versuchten Nötigung sowie die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung der Berufungsklägerin und des unentgeltlichen Vertreters
der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten.
Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.4
In
Bezug auf die formellen Anträge der Privatklägerin ist der guten Ordnung halber
nochmals darauf hinzuweisen, dass vorliegend keine Freiheitsstrafe von mehr als
einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage steht. Auch liegt keine
überaus komplexe Beweislage oder ein öffentlichkeitswirksamer Sachverhalt vor,
weshalb der Staatsanwaltschaft die Teilnahme an der Berufungsverhandlung
freigestellt werden durfte (vgl. Eugster,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 405 StPO N 3 f.). Die Privatklägerin konnte
vorliegend ihre Rechte bzw. Interessen durch ihre Rechtsvertretung hinreichend
wahrnehmen. Auch musste die Privatklägerin in der Berufungsverhandlung nicht
nochmals befragt werden. Sie wurde im Vorverfahren anlässlich der Einvernahme
vom 11. September 2019 befragt und mit der Berufungsklägerin in der
Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2020 konfrontiert. Es ist denn auch nicht
nachvollziehbar und wird nicht geltend gemacht, inwiefern eine weitere
Befragung neue Erkenntnisse bringen würde. Aufgrund der vorhandenen
Audioaufnahme der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kann sich das
Berufungsgericht ein entsprechendes Bild der Privatklägerin machen. Es drängen
sich letztlich auch keine zwingenden Zusatzfragen auf, die man ihr noch stellen
müsste. Was schliesslich die Rüge der Privatklägerin betrifft, wonach ihr
Rechtsvertreter vor dem Strafgericht der Berufungsklägerin nicht in
unmittelbarem Anschluss an deren Befragung durch die Strafgerichtspräsidentin
Ergänzungsfragen stellen durfte, ist nochmals zu betonen, dass nicht
vorgeschrieben ist, in welcher Reihenfolge die Befragung zu geschehen hat und wird
dies im Ermessen der Verfahrensleitung bestimmt. Soweit geltend gemacht wird,
dass es mit dieser Reihenfolge unmöglich geworden sei, die Aussagen der
Berufungsklägerin bzw. der Zeugen als nicht glaubhaft in Zweifel zu ziehen zu
können, ist festzustellen, dass dies im Rahmen und mit Hilfe der Einvernahmen
im Vorverfahren ebenfalls möglich war. Diese sind aufgrund der Tatnähe ohnehin
wichtiger als die Befragungen in der Hauptverhandlung, weshalb die dortige
Reihenfolge im Sinne eines fairen Verfahrens kaum von Bedeutung ist (vgl. Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar, 2.
Aufl., Art. 341 StPO N 5). Es kann auf die Verfügung des Verfahrensleiters vom
17.
Juni 2022 verwiesen werden.
2.
2.1
In
tatsächlicher Hinsicht wird von der Berufungsklägerin auch im
Berufungsverfahren die Vorgeschichte grundsätzlich nicht bestritten, wonach ein
paar Tage vor der Tat der Ehemann der Berufungsklägerin nach einem Streit mit
dieser bei der Privatklägerin, welche damals mit der Berufungsklägerin
befreundet war, unterkam und dort übernachtete. Dies hat gemäss
übereinstimmenden Aussagen der Parteien dazu geführt, dass sich auch zwischen der
Berufungsklägerin und der Privatklägerin ein Streit entfachte. Da sie die dabei
entstandenen Differenzen nicht hätten überwinden können, hätten sich die
Berufungsklägerin und die Privatklägerin in der Folge gegenseitig die bis zu
diesem Zeitpunkt bereits seit über 20 Jahre bestehende Freundschaft gekündigt.
In Bezug auf die Geschehnisse des 18. November 2018 blieb weiter unbestritten,
dass sich die Privatklägerin gegen den Mittag entschieden hatte, die
Berufungsklägerin an deren Wohnort an der [...] unangekündigt aufzusuchen, um
sie zur Herausgabe des seit Jahren bei der Berufungsklägerin deponierten
Ersatzschlüssels für ihre eigene Wohnung aufzufordern. Als die
Berufungsklägerin und ihr Ehemann, welcher zwischenzeitlich offenbar wieder zur
Berufungsklägerin zurückgekehrt war, an der Hauseingangstüre auf die
Privatklägerin gestossen sind, haben sich die fortbestehenden Spannungen
zwischen den beiden ehemaligen Freundinnen in einer körperlichen
Auseinandersetzung entladen. Im Zuge dieses physisch ausgetragenen Streits hat die
Berufungsklägerin der Privatklägerin mit einer sich zum Tatzeitpunkt zufällig
im Treppenhaus der Liegenschaft befindenden Krücke ins Gesicht geschlagen.
Durch das ärztliche Attest von Dr. med. C____ vom 27. Januar 2019 (Akten S. 76
ff.) sowie die von dieser gemachten Fotos ist zudem objektiviert, dass sich die
Privatklägerin aufgrund des Schlages mit der Krücke eine Riss-Quetschwunde im
Bereich der linken Augenbraue sowie ein Brillenhämatom am linken Auge zugezogen
hat. Soweit erweist sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift und dem
angefochtenen Urteil, auf welches vollumfänglich verwiesen werden kann, als
erstellt (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 5 f., mit den Hinweisen auf die entsprechenden
Akten). In Bezug auf den genauen Ablauf der Auseinandersetzung zwischen der
Berufungsklägerin und der Privatklägerin gehen die Schilderungen der
Beteiligten jedoch auseinander.
2.2
Die
Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung weiterhin geltend, dass der
Sachverhalt nicht korrekt festgestellt worden sei. Sie führt im Wesentlichen
an, dass sie an diesem Tag mit einer Freundin und den Kindern einen Ausflug
nach Luzern geplant habe, als sie und ihr Mann – nachdem es geklingelt habe –
im Hausflur anstatt auf die Freundin auf die aufgebrachte Privatklägerin gestossen
seien. Diese habe ihren Hausschlüssel zurückverlangt. In der Folge sei es zu
einem verbalen Streit rund um den Schlüssel gekommen. Die Berufungsklägerin habe
der Privatklägerin gesagt, dass sie zu einem anderen Zeitpunkt kommen solle, da
sie jetzt gehen müsse und keine Zeit habe. Dermassen aufgebracht, sei es die
Privatklägerin gewesen, die die Berufungsklägerin ein erstes Mal an den Haaren
gezogen habe. Es sei ein Gerangel entstanden. Die Berufungsklägerin habe davon eine
Schürfwunde am Ellbogen getragen. Diese Schürfwunde sei übrigens ein objektiver
Beweis, welcher die Vorinstanz ganz ausser Acht liesse. Die Berufungsklägerin
habe sich mit Hilfe ihres Mannes lösen können. Als sie die Treppe habe hochgehen
wollen, sei die Privatklägerin von hinten gekommen, habe sie an ihren Haaren
gerissen, worauf sie den Stock genommen, sich umgedreht und ihre vormalige
Freundin in rechtfertigender Notwehr am Kopf getroffen habe. Sie habe einmal,
nicht zweimal geschlagen. Das würde sich mit den objektiven Beweisen decken.
Sie bestreite auch nicht, dass dieser Schlag von einer gewissen Wucht gewesen
sei. Sie habe die Privatklägerin im Wohnhaus, nicht draussen geschlagen. Auch
dies lasse sich mit den objektiven Beweisen in Einklang bringen. Die Begründung
der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Berufungsklägerin und ihres Ehemannes
aufgrund der Ehe nicht verwertet werden könne, sei demgegenüber willkürlich und
verletze den Grundsatz, be- und entlastende Beweise gleichermassen zu
berücksichtigen. Die Berufungsklägerin stellt zudem insbesondere die
Glaubhaftigkeit der Privatklägerin infrage und versucht dies anhand von
Widersprüchen in den Aussagen der Privatklägerin zu begründen. So habe die
Privatklägerin anlässlich der Sachverhaltsaufnahme der Polizei ausgesagt, dass
sie die Gehkrücke bereits vor ihrer Flucht nach draussen gesehen habe. Die
objektiven Beweise sowie die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen würden keine der
Versionen als eindeutig erstellt erachten lassen. Zusammengefasst sei in dubio
pro reo von der Aussage der Berufungsklägerin, wonach sie in Notwehr gehandelt
habe, auszugehen (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 381 ff.; Plädoyer, Akten
S. 461 ff.).
2.3
2.3.1
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101)
und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum
gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren
Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio
pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen.). Im Sinne einer
Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt
nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung
nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären,
wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede
von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das
Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei ist der Indizienbeweis dem
direkten Beweis gleichgestellt. Es reicht, wenn die verschiedenen Indizien in
ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3,
138.
V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, 2. Auflage,
2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
2.3.2
Die
StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann
für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen
Beweiserhebung (Art. 139 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel
beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste
Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung,
Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom
25.
Februar 2019 E. 2.2). Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit
betont hat, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche
Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind.
Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des
urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.
Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar (BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019
E. 3.1, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_699/2018 vom
7.
Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018
E. 1.3.3). Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise
darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172
E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung
folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom
10.
April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214], 6B_547/2014
vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
2.3.3
Soweit
Aussagen als Beweismittel herangezogen werden, sind diese anhand ihrer
Glaubwürdigkeit zu würdigen. Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an
ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation
abschätzen. Bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit
ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse
ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen
bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen.
Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere
auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von
Phantasiesignalen zu überprüfen (BGE 133 I 22 E. 4.3 S. 45 mit Hinweis auf Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor
Gericht, Bd. I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage, München 1995, S.
69.
ff., 105 ff., 150 ff.; vgl. auch Zweidler,
Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 S. 115 ff., Undeutsch, Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische
Psychiatrie, 1968, S. 26 ff. und Dittmann,
Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff., und
insbesondere Ludewig/Baumer/Tavor,
Grundlage der Aussagepsychologie für Juristen in: Ludewig/Baumer/Tavor,
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 42 ff.; vgl. zum Ganzen AGE
SB.2022.34 vom 14. März 2023 E. 2.2.3). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist
immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein
kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese)
aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird
geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist
(BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2
und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1).
Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche
Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997,
S. 34 f.)(vgl. AGE SB.2019.7 vom 21. März 2023 E. 4.2).
2.4
2.4.1
Mit
der Vorinstanz ist vorauszuschicken, dass die Privatklägerin im Wesentlichen
ausgesagt hat, dass sie der Berufungsklägerin sowie deren Ehemann bereits in
den Tagen vor der Tat mehrmals per SMS geschrieben habe, dass sie ihre
Ersatzschlüssel zurückhaben wolle. Ihre Nachrichten seien jedoch unbeantwortet
geblieben, weshalb sie sich am 18. November 2018 entschlossen habe, den
Schlüssel am Wohnort der Berufungsklägerin persönlich abzuholen. Als sie an der
Haustüre geklingelt habe, habe jemand den elektronischen Türöffner betätigt,
worauf sie die Türe aufgemacht habe. Unmittelbar nachdem sie die Türe geöffnet
habe, sei ihr die Berufungsklägerin mit einem Messer in der Hand entgegengekommen.
Diese habe das Messer mit ausgestreckten Armen in ihre Richtung gehalten,
worauf die Privatklägerin die Arme der Berufungsklägerin ergriffen habe und das
Messer so zur Seite habe drücken können. Der ebenfalls anwesende Ehemann der
Berufungsklägerin sei dann dazwischengekommen und habe der Berufungsklägerin
das Messer abnehmen können. Die Berufungsklägerin sei daraufhin ohne das Messer
auf die Privatklägerin losgegangen und habe auf sie eingeschlagen. Irgendwie
habe sie es dann geschafft, die Liegenschaft durch die Haustüre zu verlassen. Die
Berufungsklägerin habe sie aber nicht in Ruhe lassen wollen und sie verfolgt,
weshalb sie die Türe von aussen zugehalten habe. Durch das Milchglas der
Eingangstüre habe sie nicht genau gesehen, was die Berufungsklägerin im Innern
des Gebäudes gemacht habe. Plötzlich sei die Berufungsklägerin aber durch die
Türe des seitlich links von ihr gelegenen Velokellers rausgekommen. Sie könne
sich dann nur noch an den Schlag erinnern und daran, dass sie geblutet habe.
Sie sei von der Berufungsklägerin zweimal geschlagen worden, einmal an den Kopf
und einmal ans Auge, worauf sie unter Schock gestanden habe. Ein Mann habe
später die Polizei alarmiert, sie wisse aber nicht mehr, wie sie ins Spital und
anschliessend in die Psychiatrie gekommen sei (vgl. angefochtenes Urteil E. II
S. 8, mit Hinweisen auf die Akten).
2.4.2
Entgegen
der Annahme in der Berufungsbegründung hat die Privatklägerin in den Aussagen
und im Rapport nie gesagt, wo sie beim Erblicken der Krücke genau gestanden
ist. Aufgrund der geltend gemachten Passage aus den Aussagen im Rapport ist
eher anzunehmen, dass sie tatsächlich schon draussen gestanden ist: «[…] Als
ich bemerkte, dass sie eine im Eingangsbereich stehende Krücke behändigt hatte
und wieder in meine Richtung lief, schloss ich die Liegenschaftstür und hielt
sie von aussen mit meinen Händen zu […]» (Polizeirapport, Akten S. 60). Sie hat
nicht gesagt, dass sie zuerst habe rausgehen müssen, um die Liegenschaftstüre
zu schliessen. Bei der zitierten Aussage der Privatklägerin in der
Hauptverhandlung (Berufungsbegründung, Akten S. 385, mit Verweis auf das
Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 252 f.) ging es dann
auch nicht mehr explizit um die Krücke, sondern eben vielmehr um das Rausgehen.
Darin ist daher kein Widerspruch zu erkennen. Die Privatklägerin hat später in
der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung die Aussagen der polizeilichen
Sachverhaltsaufnahme und diese Annahme dann auch noch bestätigt: «Ich habe nur
gesehen, wie sie gegangen ist, um den Stock zu holen. In dem Moment war ich ja
draussen» (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 256). Die
Privatklägerin hat also die Behändigung der Krücke draussen vor der
Liegenschaftstüre beobachtet und dies auch immer so ausgesagt. Die Vorinstanz
hat die Aussagen der Privatklägerin auch unter Berücksichtigung der von der
Berufungsklägerin vorgebrachten Aspekten relativiert und nicht nur auf ihre
Dispositiv
Aussagen abgestellt. Demnach kam sie etwa zu Recht zum Schluss, dass die
Aussagen der Privatklägerin in den entscheidenden Punkten eher oberflächlich
ausgefallen sind, indem sie sich beispielsweise mit der pauschalen Behauptung
begnügte, die Berufungsklägerin habe sie während des Streits die ganze Zeit
geschlagen, ohne dabei weiter ins Detail zu gehen. Auch wurde die Darstellung der
Privatklägerin betreffend Messerattacke sorgfältig widerlegt und aufgezeigt, dass
die Privatklägerin einen Hang zu Übertreibungen aufweise. Ebenfalls
berücksichtigt wurde die geltend gemachte psychische Krankheit der
Privatklägerin (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 9 f.). Entgegen der Ansicht
der Berufungsklägerin wurden auch die Aussagen der Berufungsklägerin und ihrem
Ehemann berücksichtigt. Es wurde dann aber zu Recht festgestellt, dass die
Version der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann bezüglich des Ablaufs des
Kerngeschehens nicht mit den übrigen Aussagen und – wie hernach zu zeigen sein
wird (vgl. E. 2.4.3) – insbesondere den objektiven Beweisen übereinstimmen
könne bzw. keine Stütze finde. Die beiden Aussagen seien zwar deckungsgleich,
aber aufgrund insbesondere der Motivlage nicht besonders glaubhaft. Die
entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil sind überzeugend und
keinesfalls willkürlich. Auf sie kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. angefochtenes
Urteil E. II S. 7 f.). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu beachten,
dass die Berufungsklägerin sich bezüglich des Kerngeschehens – ebenfalls mit
Blick auf die nachstehenden Erwägungen (vgl. E. 2.4.3) – im ganzen Verfahren
bis vor dem Berufungsgericht in wesentlichen Details teilweise widersprochen
hat.
Die Vorinstanz
hat im Lichte von Realkriterien und Phantasie- bzw. Lügensignale die Aussagen
der Berufungsklägerin, ihrem Ehemann und der Privatklägerin damit insgesamt
einer sorgfältigen Würdigung unterzogen. Sie ist im Ergebnis zu Recht zum
Schluss gelangt, «dass weder die Aussagen der Berufungsklägerin und ihrem
Ehemann noch jene der Privatklägerin über jeden Zweifel erhaben sind. So haben beide
Seiten offensichtlich das eigene Verhalten beschönigt und die Handlungen der
Gegenpartei dramatisiert, was angesichts des emotional aufgeladenen Konflikts
zwischen den beiden ehemalig besten Freundinnen zwar nicht überrascht, jedoch
zur Folge hat, dass auf keine der beiden Darstellungen vorbehaltlos abgestellt
werden kann» (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 10). Entgegen dem Vorbringen
der Berufungsklägerin hat sie einerseits die hinzugedichteten Tatsachen als
Lügensignale für die Aussagen der Privatklägerin und andererseits die
Realkriterien für die Aussagen der Berufungsklägerin gewertet. Dies führte denn
auch zum Freispruch in Bezug auf den Vorwurf der Drohung und der versuchten
Nötigung. Zudem hat die Vorinstanz die Aussage der Privatklägerin insofern als
nicht erstellt erachtet, als die Berufungsklägerin mit der Krücke zweimal
zugeschlagen haben soll (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 9). Die
Berufungsklägerin verkennt, dass die Analyse der Glaubwürdigkeit betreffend
einzelne konkrete Aussagen vorgenommen werden darf und Lügensignale bzw.
Realkriterien hinsichtlich einzelner Sachverhaltskomplexe zu anderen
Ergebnissen führen können. Die Rüge der Berufungsklägerin, wonach die
Vorinstanz ausschliesslich auf die Schilderungen der Privatklägerin abgestellt
habe, zielt damit an der Sache vorbei.
2.4.3 Zur
Feststellung des Sachverhalts sind mit der Vorinstanz die Aussagen der
Berufungsklägerin, ihrem Ehemann und der Privatklägerin vor dem Hintergrund der
Aussagen der Zeugen D____ und E____ – welche beide am Konflikt nicht direkt
beteiligt gewesen sind – sowie der punktuell vorhandenen objektiven Beweise zu
würdigen.
Der Zeuge D____
gab im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung an, dass er am 18.
November 2018 zufällig beobachtet habe, wie zwei ihm unbekannte Frauen im
Eingangsbereich der Liegenschaft [...] eine körperliche Auseinandersetzung
ausgetragen hätten. Nachdem er zunächst erfolglos versucht habe, den Streit
verbal zu schlichten, sei er physisch eingeschritten und habe die beiden Frauen
getrennt. Dabei habe er bemerkt, dass eine der beiden Frauen eine blutende
Wunde gehabt habe. Ausserdem habe er festgestellt, dass eine Krücke im
Eingangsbereich zwischen den beiden Frauen am Boden gelegen habe. Er habe der
verletzten Frau geholfen, auf eine kleine Mauer im Eingangsbereich zu sitzen
und die andere Frau aufgefordert, sich durch die offene Türe des Veloraums ins
Innere der Liegenschaft zu begeben, was diese nach anfänglichem Widerstand auch
getan habe. Kurz darauf sei sie aber wieder aus der Haupteingangstüre rausgekommen,
um ihm mitzuteilen, dass die verletzte Frau eine Affäre mit ihrem Ehemann
gehabt habe. Darauf habe er sie erneut weggeschickt, die Polizei alarmiert und
am Tatort auf deren Eintreffen gewartet. Ein Messer habe er nicht gesehen und
es habe auch niemand so etwas erwähnt. Während er am Tatort gewesen sei, hätten
die beiden Frauen auch nicht miteinander gesprochen (vgl. angefochtenes Urteil
E. II S. 11, mit Hinweis auf die entsprechenden Akten).
Die Freundin der
Berufungsklägerin E____ führte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus,
dass sie am 18. November 2018 am Nachmittag mit der Berufungsklägerin und deren
Ehemann vereinbart habe, gemeinsam mit den Kindern nach Luzern zu fahren. Aus
diesem Grund habe sie vor dem Vorfall bereits mehrmals mit der Berufungsklägerin
telefoniert, um einen Zeitpunkt für die Abreise festzulegen. Da sich die
Berufungsklägerin verspätet habe, habe sie sich entschlossen, diese gemeinsam
mit den Kindern an der [...] abzuholen. Als sie sich dem Wohnort der Berufungsklägerin
zu Fuss genähert habe, habe sie einen Streit gehört. Durch die offene Hauseingangstüre
habe sie gesehen, dass die Berufungsklägerin mit einer Frau im Innern der
Liegenschaft vor der Treppe gestritten habe. Der Ehemann der Berufungsklägerin
sei auch dort gewesen. Als sie dies gesehen habe, sei sie mit den Kindern
sofort wieder zurück in ihre eigene Wohnung, damit diese den Streit nicht
mitbekommen. Am eigenen Wohnort angekommen, habe sie mit der Berufungsklägerin
telefoniert und sei anschliessend zu ihr in die Wohnung gegangen. Dabei habe
sie unten im Eingangsbereich der Liegenschaft [...] festgestellt, dass die
Privatklägerin, welche ebenfalls eine Kollegin von ihr sei, auf einer Mauer
gesessen und eine blutende Wunde gehabt habe. Sie habe sie gefragt, ob sie
helfen könne, sei von der Privatklägerin aber ignoriert worden. Dann habe sie
oben in der Wohnung gemeinsam mit der Berufungsklägerin gewartet bis die
Polizei gekommen sei. Ein Messer habe sie nicht gesehen (vgl. angefochtenes
Urteil E. II. S. 11, mit Hinweisen auf die entsprechenden Akten).
Was die
objektiven Beweise anbelangt, so liegen neben dem ärztlichen Attest sowie den
Fotos betreffend die Verletzungen der Privatklägerin (Attest Dr. med. C____, Akten
S. 76 ff.) auch Fotos vom Tatort vor. Darauf ist zu sehen, dass sich mit
Blickrichtung auf die Eingangstüre der Liegenschaft [...] auf der linken Seite
eine zweite Türe befindet, die in einen Veloabstellraum führt. Weiter sind auf
den Fotos Blutspuren zu sehen, welche sich ausserhalb des Gebäudes am Boden im
überdachten Eingangsbereich vor den Briefkästen, der Haupteingangstüre und der
Türe zum Veloabstellraum befinden (Fotos Tatort., Akten S. 65 ff. und S. 90
ff.). Zudem legte die Privatklägerin eine undatierte SMS-Konversation zwischen
ihr und dem Ehemann der Berufungsklägerin ins Recht, in welcher sie sich unter
anderem über die Rückgabe der Wohnungsschlüssel unterhalten (SMS, Akten S. 125
ff.).
In Bezug auf das
streitbetroffene Kerngeschehen, mithin die Frage, wie und vor allem wo es zum
Schlag mit der Krücke gekommen ist bzw. was die Umstände der eigentlichen Tat
waren, finden die Schilderungen der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann weder
in den genannten Zeugenaussagen noch in den objektiven Beweismitteln eine
Stütze. Soweit die Verteidigerin ausgeführt hat, E____ habe gesehen, wie die
Berufungsklägerin im Innern der Liegenschaft mit der Krücke zugeschlagen habe
(Beweisantrag der amtlichen Verteidigung, Akten S. 223 f.), gilt es dem
entgegenzuhalten, dass die Zeugin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
lediglich ausgesagt hat, sie habe bei ihrem erstmaligen Eintreffen am Wohnort
der Berufungsklägerin durch die offene Haustüre einen Streit im Treppenhaus
gesehen. Von einem Schlag mit einer Krücke war dagegen nicht die Rede (Aussagen
E____, Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 265 ff.).
Sowohl die Berufungsklägerin als auch ihr Ehemann haben jedoch ausgesagt, dass
sie zuerst die Hauseingangstüre geöffnet hätten, um die Privatklägerin nach
draussen zu befördern, und es erst danach zum Schlag mit der Krücke gekommen
sei (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 13, mit Hinweis auf die entsprechenden
Akten). Deshalb ist mit den treffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil davon
auszugehen, dass E____ lediglich das dem Schlag mit der Krücke vorangehende
Gerangel zwischen der Berufungsklägerin und der Privatklägerin innerhalb der
Liegenschaft hat beobachten können und sie danach mit den Kindern wieder nach
Hause gegangen ist (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 13).
Zu den Aussagen der
Berufungsklägerin und ihrem Ehemann gilt es nochmals festzuhalten, dass sich
diese zwar weitgehend decken. Der Umstand, dass die beiden bereits zum
Tatzeitpunkt verheiratet gewesen sind, die erste Einvernahme erst über ein
halbes Jahr nach dem Vorfall stattgefunden hat und sie eingestandenermassen
über die Geschehnisse des 18. November 2018 gesprochen haben, stellen jedoch die
Glaubwürdigkeit der Aussagen in Frage. Im Gegenteil ist zu konstatieren, dass
sich die Berufungsklägerin und ihr Mann hinsichtlich des unbestrittenermassen
von der Berufungsklägerin ausgeführten Schlags mit der Krücke gegen den Kopf der
Privatklägerin nur auffällig vage geäussert haben. Während die Berufungsklägerin
immerhin konstant ausgesagt und dies auch vor dem Berufungsgericht demonstriert
hat, sie habe den Stock ergriffen und sich damit «gedreht» (Protokoll der
Berufungsverhandlung, Akten S. 481), sprach ihr Ehemann lediglich davon, dass
seine Ehefrau eine Bewegung gegen die Privatklägerin gemacht und diese dabei
mit der Krücke «berührt» habe (vgl. angefochtenes Urteil E. II S 8). Diese
verharmlosende Schilderung passt offensichtlich nicht zum objektivierten
Verletzungsbild der Privatklägerin, die sich aufgrund des Schlags eine
Platzwunde sowie ein Brillenhämatom zugezogen hat (Attest Dr. med. C____, Akten
S. 76 ff.). Damit ist vielmehr belegt, dass die Berufungsklägerin mit einer
nicht unerheblichen Wucht zugeschlagen haben muss. Nicht schlüssig erweist sich
die Version der Berufungsklägerin und ihres Ehemannes auch bezüglich des
Ablaufs der körperlichen Auseinandersetzung unmittelbar vor dem Schlag. So
gaben beide an, die Privatklägerin habe sich einfach nicht beruhigen wollen und
sei − trotz des Einschreitens des Ehemanns der Berufungsklägerin − zweimal
auf die Berufungsklägerin losgegangen. Vor der dritten Attacke habe der Ehemann
der Berufungsklägerin die Privatklägerin dann vor die Türe gestellt. Wie die
Privatklägerin in der Folge wieder ins Innere der Liegenschaft gelangt sein
soll, um die Berufungsklägerin ein drittes Mal anzugreifen, ist nicht
nachzuvollziehen, wäre doch eigentlich zu erwarten gewesen, dass der Ehemann
der Berufungsklägerin die Haustüre hinter der Privatklägerin geschlossen hätte,
um dadurch eben dies zu verhindern. Nicht ins Bild passt zudem, dass der
Ehemann der Berufungsklägerin zum Zeitpunkt des Schlags mit der Krücke
plötzlich vor der Berufungsklägerin auf der Treppe gewesen sein will, wenn er
doch kurz vorher noch damit beschäftigt gewesen sein soll, die Privatklägerin
aus der Liegenschaft zu befördern. Gegen die Darstellung der Ehegatten sprechen
alsdann auch die Hintergründe des Konflikts zwischen der Berufungsklägerin und der
Privatklägerin. So warf die Berufungsklägerin der Privatklägerin vor, sie habe
eine Affäre mit ihrem Ehemann gehabt, weshalb sie einen Grund gehabt hat, um
auf sie loszugehen (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 8). Dass die
Berufungsklägerin den Vorwurf vor dem Berufungsgericht plötzlich bestreitet
(vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 484), unterstreicht nochmals
die emotionale Betroffenheit und stellt deren Glaubwürdigkeit nochmals
besonders in Frage. Die von der Berufungsklägerin geschilderte Konfliktdynamik,
wonach die Privatklägerin nur wegen der verweigerten beziehungsweise
verschobenen Schlüsselrückgabe derart in Rage geraten sei, dass sie die Berufungsklägerin
mehrmals körperlich attackiert habe, scheint zudem äusserst abwegig. Daran
vermag auch die angeblich aufgrund des Gerangels entstandene Schürfwunde der
Berufungsklägerin nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin und
insbesondere auch ihr Ehemann, dessen Verhalten der Auslöser für den Streit
zwischen den beiden ehemalig besten Freundinnen gewesen ist, eben offensichtlich
ein Motiv haben, die Privatklägerin − allenfalls auch wahrheitswidrig
− zu belasten (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 8). Aus diesen Gründen
erweisen sich die Aussagen der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann – wie
bereits erwähnt (E. 2.4.2) – als nicht glaubhaft und es kann auf diese nicht
vorbehaltlos abgestellt werden.
Demgegenüber steht
die Version der Privatklägerin in einem ersten Punkt mit den vorhandenen
Tatortspuren perfekt im Einklang. So ist auf den Fotos des Eingangsbereiches
der Liegenschaft [...] zu sehen, dass die Blutspur unmittelbar vor dem Eingang
zum Veloabstellraum beginnt, also exakt dort, wo die Privatklägerin den Schlag
mit der Krücke lokalisiert hat (Fotos Tatort, Akten S. 66). Im Innern der
Liegenschaft sowie auf dem kurzen Weg von der Hauseingangstüre des Gebäudes bis
zum Eingang des Veloabstellraums befinden sich dagegen keine Blutstropfen. Die
Berufungsklägerin macht hier geltend, dass daraus nichts abgeleitet werden
könne. Es sei nicht unüblich, dass man sich nach einem heftigen Schlag an den
Kopf an der betroffenen Stelle mit der Hand halte und so unter Umständen die
Blutung der Wunde bzw. das Tropfen auf den Boden für einige Sekunden aufhalte. Aufgrund
der starken Blutung, die bei Platzwunden im Kopfbereich in der Regel auftritt,
wäre es der Privatklägerin wie die Vorinstanz treffend festhält mit Sicherheit
unmöglich gewesen, sämtliche Blutstropfen mit den Händen abzufangen. Dies umso
weniger, als sie unmittelbar nach dem Schlag noch gar nicht gewusst haben kann,
dass sie eine Riss-Quetschwunde erlitten hat, geschweige denn, wo genau sich
diese befunden hat. Überdies spricht auch das objektivierte Verletzungsbild für
die Version von B____ (Attest Dr. med. C____, Akten S. 76 ff.), war zur
Beibringung einer Platzwunde doch ein Schlag mit einer nicht unerheblichen
Wucht von Nöten. Hätte die Privatklägerin zum Zeitpunkt des Schlages die Berufungsklägerin
tatsächlich von hinten an den Haaren gerissen, wäre sie zu nahe an der
Privatklägerin dran gewesen, als dass diese sie mit der mindestens 80cm
messenden Krücke mit ausreichender Wucht am Kopf hätte treffen können (Foto,
Akten S. 66). Der entsprechende Bewegungsradius wäre zu klein gewesen. Übereinstimmend
mit den Angaben der Privatklägerin ist durch die Tatortfotos auch erstellt,
dass in die Hauseingangstüre tatsächlich eine speziell beschichtete Glasscheibe
eingelassen war, durch welche man von draussen keinen Einblick ins Innere des
Gebäudes gehabt hat (Foto, Akten S. 91). Demnach sprechen die vorhandenen
Tatortspuren, das Verletzungsbild sowie die Gegebenheiten am Tatort klar für
die Version der Privatklägerin (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 13).
Hinzu kommt,
dass die Aussage der Berufungsklägerin, wonach der Schlag im Treppenhaus – im
Rahmen einer Notwehrreaktion – geschehen sei, aufgrund zahlreicher Widersprüche
nicht glaubhaft ist. So sagte die Berufungsklägerin im Rapport noch aus, dass
sie von der Privatklägerin nach dem Schlag an den Haaren gepackt und nach
draussen vor die Liegenschaft gezogen worden sei (Akten S. 60). In der
Einvernahme sagte sie dann einerseits aus, dass sie die Privatklägerin nach
draussen geschubst habe, und andererseits, dass sie ihr gefolgt sei, um zu
schauen, weshalb sie blutete und um ihr zu helfen (Akten S. 113). In der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 250) und in der
Berufungsverhandlung (Akten S. 481) sagte sie jeweils nur noch aus, sie sei
nach draussen gegangen, um der Privatklägerin zu helfen. Diese Aussagen werden
im Übrigen durch die überaus konsistenten Angaben des Zeugen D____ – welcher
keinerlei Anlass hatte, etwas zu schildern, was nicht seinem Erlebten entsprach
– sowohl gemäss Polizeirapport als auch in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung widerlegt. Dieser hat zwar den eigentlichen Schlag nicht
gesehen, konnte aber die beiden Frauen beobachten, wie sie sich vor der
Liegenschaft an den Haaren gerissen hätten, womit sie noch voll in der
Auseinandersetzung gewesen sein müssen und es der Berufungsklägerin dann auch
nicht um das Wohlergehen ihrer ehemaligen Freundin gegangen sein kann. Der Zeuge
D____ hat weiter ausgesagt, er habe gesehen, dass ausserhalb des Gebäudes eine
Krücke zwischen den beiden streitenden Frauen am Boden gelegen habe (Einvernahmeprotokoll
vom 12. Februar 2020, Akten S. 131; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,
Akten S. 263). Dies legt nahe, dass es auch dort zum Schlag gekommen ist,
andernfalls für die Berufungsklägerin kein Anlass bestanden hätte, die Krücke
nach draussen zu bringen. Zudem hat D____ bestätigt, dass die Türe des
Veloraums offen gestanden hat, durch welche die Berufungsklägerin gemäss den
Aussagen der Privatklägerin nach draussen gestürmt sei, um mit der Krücke
zuzuschlagen. Der Zeuge führte aus, dass die Berufungsklägerin sehr aggressiv
gewesen sei. Zudem habe ihm die Berufungsklägerin gesagt, dass die
Privatklägerin ein Verhältnis mit ihrem Mann habe (Polizeirapport, Akten S. 61;
Einvernahmeprotokoll vom 12. Februar 2020, Akten S. 131). Letzteres bestätigt
das mögliche Motiv der Berufungsklägerin, auf die Privatklägerin loszugehen. Es
ist äusserst unwahrscheinlich, dass der Zeuge, welcher keine Kenntnis der
Vorgeschichte hatte und in keiner Beziehung zu den Frauen stand, eine solche
Aussage erfunden hat. Dass die Privatklägerin aufgrund der verweigerten
beziehungsweise aufgeschobenen Herausgabe des Ersatzschlüssels mehrmals wie
eine Furie auf die Berufungsklägerin losgegangen sei, wie die Berufungsklägerin
und ihr Ehemann behauptet haben, erweist sich demgegenüber als wenig plausibel.
Übereinstimmend mit den aktenkundigen SMS, in denen die Privatklägerin dem
Ehemann der Berufungsklägerin mitgeteilt hat, dass sie keine Probleme mit der
Berufungsklägerin wolle, spricht auch der durch die Arztberichte dokumentierte
labile psychische Zustand der Privatklägerin dagegen, dass sie im vorliegenden
Fall als Aggressorin aufgetreten ist (vgl. angefochtenes Urteil E. II. S. 14,
mit Hinweis auf die entsprechenden Akten).
2.4.4 Aus
all diesen Gründen ist in Bezug auf das Kerngeschehen bezüglich des
Krückenschlags auf die durch objektive Beweise sowie die Aussage einer neutralen
Drittperson untermauerte Version der Privatklägerin abzustellen. Es ist als zweifelsohne
erstellt zu betrachten, dass die Berufungsklägerin während des Gerangels
zwischen ihr und der Privatklägerin eine sich im Treppenhaus der Liegenschaft [...]
befindende Krücke ergriffen hat, der aus dem Gebäude geflüchteten Privatklägerin
über den Eingang des Veloabstellraums nach draussen gefolgt ist und dieser im
überdachten Eingangsbereich unter Zuführung von Verletzungen mit der Krücke ins
Gesicht geschlagen hat. Eine Notwehrsituation lag im Gegensatz zu den äusserst
konstruierten Aussagen der Berufungsklägerin und deren Ehemann offensichtlich nicht
vor. Es kann in jeglicher Hinsicht auf die methodisch korrekte
Sachverhaltsfeststellung im sorgfältig redigierten Urteil der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. II).
2.5 Wer
vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 123 Ziff. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die Strafe ist
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von
Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen
Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Ein gefährlicher Gegenstand liegt gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn durch dessen Beschaffenheit
sowie die Art und Weise seiner Verwendung das hohe Risiko einer schweren
Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB besteht (BGE 112 IV 13 E. 2, 111 IV 123 E.
4; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 123 N 5).
Auch der
rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist vollumfänglich
zu folgen. Wie im angefochtenen Urteil treffend erwogen wird und zu Recht
unbestritten ist, liegt in rechtlicher Hinsicht auf der Hand, dass die
Berufungsklägerin durch den Schlag ins Gesicht der Privatklägerin mit der
grösstenteils aus Metall bestehenden Krücke die erforderliche Gefahr einer schweren
Schädigung geschaffen hat (vgl. BGer 6B_99/2013 vom 10. Juni 2013 E. 2.3, 6S.87/2005
vom 21. Oktober 2005, 6S.65/2002 vom 26. April 2002 E. 3). Zu denken ist dabei
an bleibende Verletzungen der Augen oder gar an lebensgefährliche
Kopfverletzungen, sei es durch den Schlag selbst oder einen allenfalls durch
diesen verursachten Sturz, womit der objektive Tatbestand gegeben ist. Auch in
Bezug auf die subjektiven Tatbestandselemente besteht kein Anlass zu
Diskussionen. Auch wenn die Berufungsklägerin keine schweren Verletzungen
angestrebt haben soll, so musste sie diese durch den gezielten Schlag mit der
Krücke gegen das Gesicht der Privatklägerin zumindest in Kauf nehmen (vgl.
angefochtenes Urteil E. III).
2.6 Der
Schuldspruch betreffend die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand ist damit in Abweisung der Berufung zu bestätigen.
3.
Die
Strafzumessung ist von der Berufungsklägerin nicht gerügt worden, gilt aber mit
dem Schuldpunkt grundsätzlich als mitangefochten (vgl. Eugster, a.a.O., Art. 399 StPO N 7).
3.1 Nach
der Rechtsprechung entscheiden die gleichen Kriterien über die Wahl der
Strafart wie auch über die Festlegung des Strafmasses; die Zweckmässigkeit
einer Sanktion spielt eine massgebliche Rolle, und die Entscheidungen über
diese Fragen beeinflussen sich gegenseitig (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Gemäss Art.
47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich
2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die
Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E.
2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3). Die Strafzumessung ist
hinsichtlich der aktuellen persönlichen Verhältnisse anzupassen
(BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 1). Massgeblich ist die
individuelle Tatschuld des Beurteilten, wodurch einer weitergehenden Bestrafung
aus Gründen der Generalprävention – etwa zwecks allgemeiner Abschreckung und
Zeichensetzung – Grenzen gesetzt sind (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.2;
118 IV 342 E. 2g, mit Hinweisen). In diesem Sinne ist der
Spezialprävention vor der Generalprävention Vorrang einzuräumen (vgl. Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47
N 11, mit Hinweis auf BGE 118 IV 351). Methodisch hat das Gericht in
einem ersten Schritt die Sanktionsart unter Berücksichtigung der vorgenannten
Kriterien festzulegen, wozu auch das Verschulden zählt (BGE 147 IV 241 E. 3.2;
a.M. Ege/Seelmann, Die
[un-]gefestigte Rechtsprechung zur Wahl der Strafart in: AJP 2022, 342 ff.,
345). Erst in einem zweiten Schritt hat es die Höhe der Freiheitsstrafe bzw.
die Höhe und Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe zu bestimmen (BGE 147 IV 241
E. 3.2; vgl. zum Ganzen AGE SB.2022.11 vom 31. Januar 2023 E. 5.1.1).
3.2
3.2.1 Was
die Sanktionsart der auszusprechenden Strafe anbelangt, hat die Vorinstanz
erwogen, dass es sich beim verübten Delikt um ein solches gegen Leib und Leben
handle und die Berufungsklägerin die qualifizierte Variante der einfachen
Körperverletzung erfüllt habe, weshalb ihr Verhalten nicht mehr als ein Fall
leichter Kriminalität bezeichnet werden könne und zur erhöhten Abschreckung
eine Freiheitsstrafe auszusprechen sei (vgl. angefochtenes Urteil E. IV). Diese
pauschalisierenden Ausführungen, welche mit keinem Wort Bezug auf die präventive
Effizienz im konkreten Fall nehmen und in einem gewissen Widerspruch zur
vorgenommenen Legalprognose stehen, vermögen nicht zu überzeugen. Wie von der
Vorinstanz vorab wiederum richtig erkannt wurde, sieht auch die qualifizierte
Tatbestandsvariante der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB als Strafrahmen alternativ eben
auch Geldstrafe vor. Sofern eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe in
Betracht kommen und beide dem Verschulden des Täters angemessen sind, kommt
letzterer entsprechend dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz grundsätzlich der
Vorrang zu (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Bommer,
Neuerungen im Sanktionenrecht: Geldstrafe und Freiheitsstrafe, in:
ZStrR 2017, 365 ff., 372). Vorliegend erklärt die Vorinstanz nicht
und sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb eine blosse Geldstrafe nicht
ausreiche, um im genügenden Masse präventiv auf die Berufungsklägerin
einzuwirken. Die Berufungsklägerin weist lediglich eine länger zurückliegende
und nicht einschlägige Vorstrafe auf, was ihre Legalprognose insgesamt nicht zu
trüben vermag und insofern unter «spezialpräventiven Aspekten» eine
Freiheitsstrafe nicht angezeigt ist. Auch vermag mit Blick auf die
nachstehenden Erwägungen das Verschulden der Berufungsklägerin keine Strafe von
über 180 Tagen zu begründen. Damit ist vorliegend eine Geldstrafe
auszusprechen.
3.2.2 Das
Verschulden der Berufungsklägerin wiegt in objektiver Hinsicht nicht mehr ganz
leicht. Wie die Vorinstanz treffend erwogen hat, fällt zunächst erschwerend ins
Gewicht, dass die Berufungsklägerin der Geschädigten eine nicht unerhebliche
Verletzung zugefügt hat, musste die Wunde an der Augenbraue doch im Spital
genäht werden und litt sie nachher an relativ grossflächigen Hämatomen im
Bereich der Augen. Was das Tatvorgehen anbelangt, so hat die Berufungsklägerin
zwar nur einmal zugeschlagen, doch legte sie vor dem Schlag eine bemerkenswerte
Hartnäckigkeit an den Tag. So ist die Privatklägerin zunächst vor ihr
geflüchtet und hat die Eingangstüre der Liegenschaft zugedrückt, um zu
verhindern, dass die Berufungsklägerin weiter auf sie losgeht. Davon liess sich
die Berufungsklägerin aber in keiner Weise abhalten, sondern überraschte die
Privatklägerin über den Eingang des Veloabstellraums. In subjektiver Hinsicht
ist entlastend ein gewisses Verständnis dafür aufzubringen, dass die Berufungsklägerin
– angesichts der Umstände, welche auf eine Affäre zwischen ihrem Ehemann und
ihrer Freundin hinwiesen – menschlich offenbar enttäuscht und wütend war. Relativierend
ist zudem zu beachten, dass die Privatklägerin im Wissen um das angespannte
Verhältnis zwischen ihr und der Berufungsklägerin unangekündigt am Wohnort der
Berufungsklägerin aufgetaucht ist und damit den Anlass für die Konfrontation
der beiden ehemaligen Freundinnen gesetzt hat. Damit erscheint als
Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 150 Tagen dem Tatverschulden der
Berufungsklägerin angemessen.
Was die
Täterkomponente angeht, so kann der Berufungsklägerin kein Geständnis zu Gute
gehalten werden, hat sie doch lediglich zugegeben, die Privatklägerin mit der
Krücke geschlagen zu haben, was angesichts der Verletzungen der Privatklägerin
jedoch ohnehin hätte nachgewiesen werden können. Den genauen Tatablauf hat sie
dagegen bis zum Schluss bestritten. Da sie sich auf den Standpunkt gestellt
hat, in Notwehr gehandelt zu haben, kann auch von Einsicht oder aufrichtiger
Reue keine Rede sein. Was das Vorleben der Berufungsklägerin anbelangt, so
weist die Vorinstanz auf eine Vorstrafe im Bereich des Strassenverkehrs hin (Strafregisterauszug,
Akten S. 9), welche inzwischen im Register nicht mehr aufgeführt ist (Akten S. 433),
und sich mit der Vorinstanz im vorliegenden Kontext ohnehin nicht zum Nachteil der
Berufungsklägerin auswirken kann. Es sind folglich weder belastende noch entlastende
Umstände zu erkennen, sodass die Täterkomponente neutral zu werten ist und es
bei einer Geldstrafe von 150 Tagen sein Bewenden hat.
3.2.3 Das
Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin oder des Täters im Zeitpunkt des
Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen
Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34
Abs. 2 StGB). Unter Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens der
Berufungsklägerin von CHF 3750.–, eines Pauschalabzugs für Krankenkasse und
Steuern von praxisgemäss 20% sowie eines Unterstützungsabzugs für ihren Sohn
von 15% ist die Höhe des Tagessatzes auf CHF 90.– festzusetzen.
3.2.4 Am
bedingten Strafvollzug und der Probezeit von zwei Jahren ist mit Verweis auf
das angefochtene Urteil festzuhalten.
3.3 Nach
dem Gesagten wird die Berufungsklägerin – in Abweisung ihrer Berufung – der
einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt
und verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 90.‒, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
4.
Schliesslich ist
auch an der Zusprechung der Genugtuungsforderung nichts zu beanstanden.
4.1 Wie
die Vorinstanz treffend erwogen hat, hat gemäss Art. 49 und 47 Obligationenrecht
(OR, SR 220) eine Person, die in ihrer Persönlichkeit oder körperlichen
Integrität widerrechtlich verletzt wurde, Anspruch auf eine Geldsumme als
Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Beeinträchtigung gerechtfertigt
erscheint. Die Höhe des auszurichtenden Betrags bestimmt sich in erster Linie
nach der Schädigung des Betroffenen. Als wesentliche Faktoren bei der
Genugtuungshöhe sind Art und Schwere der Verletzung, Intensität und Dauer der
Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers, Grad des Verschuldens des Täters,
allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie Aussicht auf Linderung des
Schmerzes durch Zahlung eines Geldbetrages entscheidend.
4.2 Die
Privatklägerin hat als Opfer eines Gewaltdelikts grundsätzlich einen Anspruch
auf eine Genugtuungsforderung. Was deren Höhe anbelangt, so wurde in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung deutlich, dass die Privatklägerin der Vorfall vom 18. November
2018 noch heute berührt, war sie doch verschiedentlich den Tränen nahe, als sie
vom Erlebten berichtete. Was die physischen Verletzungen des Schlags mit der
Krücke anbelangt, so gilt es festzuhalten, dass diese bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vollständig ausgeheilt waren. Soweit Dr. med. C____ in ihrem
Schreiben vom 18. November 2020 ausgeführt hat, es liege eine bleibende
heruntergesetzte Berührungsempfindlichkeit im Gesicht vor, gilt es dem
entgegenzuhalten, dass dies − wie die Ärztin ebenfalls ausgeführt hat
− nicht objektiviert wurde und deshalb bei der Bemessung der Höhe der Genugtuungsforderung
nicht berücksichtigt werden kann (Akten S. 237). Im Vordergrund stehen in casu
die psychischen Folgen, aufgrund derer die Privatklägerin gemäss Arztbericht
von Dr. med. F____ im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils in Behandlung war (Akten
S. 227). Dazu muss aber relativierend berücksichtigt werden, dass die
Privatklägerin in psychischer Hinsicht sicherlich an einer gewissen
Prädisposition litt, weil sie offenbar während ihrer mittlerweile geschiedenen
Ehe Opfer von häuslicher Gewalt geworden ist (Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, Akten S. 254). Hinzu kommt, dass es die Privatklägerin
gewesen ist, die am 18. November 2018 trotz des zum Tatzeitpunkt bereits
zumindest angespannten Verhältnisses zwischen ihr und der Berufungsklägerin
unangekündigt an deren Wohnort aufgetaucht und es dadurch zur Konfrontation
gekommen ist. Aus diesen Gründen erscheinen die im vorinstanzlichen Verfahren
eingeforderten CHF 2'500.– als deutlich zu hoch. Unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände erscheint auch dem Berufungsgericht eine
Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 500.– im Vergleich zu ähnlich gelagerten
Fällen angemessen. Es kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden.
4.3 Damit
wird die Berufungsklägerin in Bestätigung des angefochtenen Urteils zu CHF
500.– Genugtuung an die Privatklägerin verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung
im Betrage von CHF 2'000.– wird der Vollständigkeit halber auch im
Berufungsurteil abgewiesen.
5.
5.1 Die
schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021
E. 7.3, 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3). Die Verfahrenskosten
werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da die Berufungsklägerin
auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wird, sind ihr die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr
aufzuerlegen. Demgemäss trägt sie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von
CHF 1'526.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘400.–.
5.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015
E. 2.4.1). Die Berufungsklägerin unterliegt vorliegend mit ihrem
Rechtsmittel. Unter diesen Umständen trägt sie auch die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.–,
inkl. Kanzleiauslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
5.3 Die
amtliche Verteidigung der Berufungsklägerin und die unentgeltliche Vertretung
der Privatklägerin sind jeweils gemäss eingereichten Honorarnoten (Akten S. 469
ff.) zuzüglich drei Stunden Aufwand à CHF 200.– für die Berufungsverhandlung
(inkl. Nachbesprechung) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die
Berufungsklägerin dem Gericht die Entschädigungen zurückzuzahlen hat, sobald
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4
StPO). Für die Einzelheiten wird auf die Angaben im Urteilsdispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 2. Dezember 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
-
Freisprüche vom Vorwurf der Drohung und der versuchten Nötigung;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Berufungsklägerin und des
unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – in Abweisung ihrer Berufung – der einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 90.‒,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 sowie 42 Abs.
1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zu CHF 500.– Genugtuung an B____ verurteilt.
Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 2'000.– wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von CHF 1'526.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘400.–
sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger der Berufungsklägerin, [...],
Advokat, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'846.– und
Auslagenersatz von CHF 115.35, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 305.–,
insgesamt also CHF 4’266.35 aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4
StPO bleiben für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren vollumfänglich vorbehalten.
Dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, [...],
Advokat, wird für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von 13.5 Stunden
à CHF 200.–, daher CHF 2’700.–, zuzüglich der ausgewiesenen Auslagen von CHF 71.80
sowie 7,7 % MWST von CHF 213.45, insgesamt also CHF 2'985.25 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Die Berufungsklägerin hat dem Appellationsgericht diesen
Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4
und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Privatklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).