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Entscheid

SB.2021.47

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Urteil des Appellationsgerichts vom 26. Januar 2022)

10. November 2023Deutsch7 min

Verfügung der Verfahrensleiterin vom 13. April 2023 wurde der Gesuchsteller aufgefordert,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2021.47

ENTSCHEID

vom 10.

November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts

vom 26. Januar 2022)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 26. Januar 2022 wurde A____ (Gesuchsteller) der

versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der versuchten schweren Körperverletzung

schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren verurteilt (unter

Einrechnung der bereits ausgestandenen Haft). Zudem wurde er für zehn Jahre des

Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Darüber

hinaus wurden dem Gesuchsteller Kosten von CHF 16‘890.10 und eine Urteilsgebühr

von CHF 6’400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF

2‘500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten zweier

Publikationen im Kantonsblatt von insgesamt CHF 30.–, zuzüglich allfällige

übrige Auslagen) auferlegt. Der Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz wurde mit 100 %

veranschlagt. Schliesslich wurde die amtliche Verteidigung unter

Rückforderungsvorbehalt aus der Gerichtskasse entschädigt.

Mit Schreiben

vom 22. März 2023 beantragte der Gesuchsteller – nachdem er zuvor zwei Mal

erfolglos gemahnt worden war – es seien ihm die gesamten Verfahrenskosten

(inklusive Mahngebühren) in Höhe von CHF 25'860.10 zu erlassen. Mit

Verfügung der Verfahrensleiterin vom 13. April 2023 wurde der Gesuchsteller aufgefordert,

dem Appellationsgericht bis zum 5. Mai 2023 das voraussichtliche Datum seiner

Entlassung aus dem Strafvollzug mitzuteilen, wobei die Forderungen betreffend

Gerichtskosten bis dahin gestundet würden. Sofern er eine darüberhinausgehende

Stundung oder weiterhin einen Erlass oder Teilerlass der Verfahrenskosten

beantrage, habe er dies dem Appellationsgericht bis spätestens drei Monate nach

Vollzugsende mitzuteilen und Belege über seine dannzumalige finanzielle

Situation einzureichen. Bis zum Entscheid über das Gesuch sei von weiteren

Inkassomassnahmen abzusehen.

Die Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug teilte dem

Appellationsgericht am 20. Juni 2023 mit, dass A____ per 13. Juli 2023 auf den

2/3-Termin bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werde (Art. 86 Abs. 1

des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Am nächsten Tag verfügte die

Verfahrensleiterin, dass die am 13. April 2023 verfügte Stundung der

Forderungen betreffend Verfahrenskosten bis vorläufig zum 13. Oktober 2023

aufrecht bleibe. Da sich der Gesuchsteller weiter nicht zurückmeldete, forderte

die Verfahrensleiterin ihn am 17. Oktober 2023 unter Verweis auf die

Verfügungen vom 13. April 2023 und vom 21. Juni 2023 auf, dem

Appellationsgericht mit Frist bis zum 6. November 2023 mitzuteilen, ob er an

seinem Kostenerlassgesuch vom 22. März 2023 festhalte und diesfalls Belege über

seine aktuelle finanzielle Situation (insbesondere Einkünfte seit der

Entlassung aus dem Strafvollzug am 13. Juli 2023) einzureichen. Bei Ausbleiben

dieser Mitteilung und der geforderten Belege werde das Kostenerlassgesuch abgeschrieben,

sodass die Inkassomassnahmen wiederaufzunehmen wären. Mit undatiertem

Schreiben, das am 6. November 2023 beim Appellationsgericht einging,

teilte der Gesuchsteller mit, dass er nach seiner bedingten Entlassung aus dem

Strafvollzug direkt in Ausschaffungshaft versetzt worden sei, wo er – ausser

dem Pekulium – weiterhin kein Einkommen erzielen könne. Er halte daher an

seinem Kostenerlassgesuch fest.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten

des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder

Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die

Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten

von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die

Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit

innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt

vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das Berufungsurteil wurde

durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des

Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung

oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der

Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen

Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen

ernsthaft gefährden kann (Griesser,

in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3.

Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE

SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang

immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung

aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr

geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere

finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb

mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung

(AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E.

2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425

StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser

Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020

E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

2.2

Dem

Gesuchsteller ist seit dem 14. Januar 2020 die Freiheit entzogen. Aktuell

befindet er sich in Gefängnis Bässlergut in Ausschaffungshaft. Während dieser

Zeit konnte er folglich kein reguläres Einkommen erzielen und wird dies auch in

Zukunft nicht tun können, zumal er in absehbarer Zeit zwecks Vollzugs der zehnjährigen

Landesverweisung in sein Heimatland [...] verbracht werden wird. Zurzeit

verfügt er lediglich über ein bescheidenes Pekulium (Art. 83 StGB), welches zum

einen nur teilweise frei verfügbar ist und zum anderen auch nicht gepfändet

werden darf.

2.3

A____

muss nach dem Gesagten als mittellos bezeichnet werden. Unter diesen Umständen

erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig,

zumal sich an seiner finanziellen Situation bis zu seiner Repatriierung nichts

ändern wird. Auch ist ihm in der Heimat eine geordnete Wiedereingliederung zu

ermöglichen. Kommt dazu, dass im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung

auch noch der Rückforderungsvorbehalt bezüglich der Entschädigung seiner

amtlichen Verteidigung für beide Instanzen aktiviert würde. Vor diesem

Hintergrund kann dem Gesuchsteller auch eine Ratenzahlung nicht zugemutet

werden. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die gesamten Verfahrenskosten von CHF

25'860.10 (inklusive der Mahngebühren) zu erlassen.

3.

Das Erlassgesuch

ist demgemäss gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu

verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit

Entscheid des Appellationsgerichts vom 26. Januar 2022 auferlegten

Verfahrenskosten von CHF 25'860.10 (inklusive Mahngebühren) erlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-

Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.