SB.2021.47
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Urteil des Appellationsgerichts vom 26. Januar 2022)
10. November 2023Deutsch7 min
Verfügung der Verfahrensleiterin vom 13. April 2023 wurde der Gesuchsteller aufgefordert,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2021.47
ENTSCHEID
vom 10.
November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
vom 26. Januar 2022)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 26. Januar 2022 wurde A____ (Gesuchsteller) der
versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der versuchten schweren Körperverletzung
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren verurteilt (unter
Einrechnung der bereits ausgestandenen Haft). Zudem wurde er für zehn Jahre des
Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Darüber
hinaus wurden dem Gesuchsteller Kosten von CHF 16‘890.10 und eine Urteilsgebühr
von CHF 6’400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
2‘500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten zweier
Publikationen im Kantonsblatt von insgesamt CHF 30.–, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen) auferlegt. Der Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz wurde mit 100 %
veranschlagt. Schliesslich wurde die amtliche Verteidigung unter
Rückforderungsvorbehalt aus der Gerichtskasse entschädigt.
Mit Schreiben
vom 22. März 2023 beantragte der Gesuchsteller – nachdem er zuvor zwei Mal
erfolglos gemahnt worden war – es seien ihm die gesamten Verfahrenskosten
(inklusive Mahngebühren) in Höhe von CHF 25'860.10 zu erlassen. Mit
Verfügung der Verfahrensleiterin vom 13. April 2023 wurde der Gesuchsteller aufgefordert,
dem Appellationsgericht bis zum 5. Mai 2023 das voraussichtliche Datum seiner
Entlassung aus dem Strafvollzug mitzuteilen, wobei die Forderungen betreffend
Gerichtskosten bis dahin gestundet würden. Sofern er eine darüberhinausgehende
Stundung oder weiterhin einen Erlass oder Teilerlass der Verfahrenskosten
beantrage, habe er dies dem Appellationsgericht bis spätestens drei Monate nach
Vollzugsende mitzuteilen und Belege über seine dannzumalige finanzielle
Situation einzureichen. Bis zum Entscheid über das Gesuch sei von weiteren
Inkassomassnahmen abzusehen.
Die Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug teilte dem
Appellationsgericht am 20. Juni 2023 mit, dass A____ per 13. Juli 2023 auf den
2/3-Termin bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werde (Art. 86 Abs. 1
des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Am nächsten Tag verfügte die
Verfahrensleiterin, dass die am 13. April 2023 verfügte Stundung der
Forderungen betreffend Verfahrenskosten bis vorläufig zum 13. Oktober 2023
aufrecht bleibe. Da sich der Gesuchsteller weiter nicht zurückmeldete, forderte
die Verfahrensleiterin ihn am 17. Oktober 2023 unter Verweis auf die
Verfügungen vom 13. April 2023 und vom 21. Juni 2023 auf, dem
Appellationsgericht mit Frist bis zum 6. November 2023 mitzuteilen, ob er an
seinem Kostenerlassgesuch vom 22. März 2023 festhalte und diesfalls Belege über
seine aktuelle finanzielle Situation (insbesondere Einkünfte seit der
Entlassung aus dem Strafvollzug am 13. Juli 2023) einzureichen. Bei Ausbleiben
dieser Mitteilung und der geforderten Belege werde das Kostenerlassgesuch abgeschrieben,
sodass die Inkassomassnahmen wiederaufzunehmen wären. Mit undatiertem
Schreiben, das am 6. November 2023 beim Appellationsgericht einging,
teilte der Gesuchsteller mit, dass er nach seiner bedingten Entlassung aus dem
Strafvollzug direkt in Ausschaffungshaft versetzt worden sei, wo er – ausser
dem Pekulium – weiterhin kein Einkommen erzielen könne. Er halte daher an
seinem Kostenerlassgesuch fest.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten
des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder
Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die
Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten
von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die
Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit
innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt
vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das Berufungsurteil wurde
durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des
Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung
oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Griesser,
in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3.
Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE
SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang
immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung
aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr
geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere
finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb
mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung
(AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E.
2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425
StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser
Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020
E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).
2.2
Dem
Gesuchsteller ist seit dem 14. Januar 2020 die Freiheit entzogen. Aktuell
befindet er sich in Gefängnis Bässlergut in Ausschaffungshaft. Während dieser
Zeit konnte er folglich kein reguläres Einkommen erzielen und wird dies auch in
Zukunft nicht tun können, zumal er in absehbarer Zeit zwecks Vollzugs der zehnjährigen
Landesverweisung in sein Heimatland [...] verbracht werden wird. Zurzeit
verfügt er lediglich über ein bescheidenes Pekulium (Art. 83 StGB), welches zum
einen nur teilweise frei verfügbar ist und zum anderen auch nicht gepfändet
werden darf.
2.3
A____
muss nach dem Gesagten als mittellos bezeichnet werden. Unter diesen Umständen
erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig,
zumal sich an seiner finanziellen Situation bis zu seiner Repatriierung nichts
ändern wird. Auch ist ihm in der Heimat eine geordnete Wiedereingliederung zu
ermöglichen. Kommt dazu, dass im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung
auch noch der Rückforderungsvorbehalt bezüglich der Entschädigung seiner
amtlichen Verteidigung für beide Instanzen aktiviert würde. Vor diesem
Hintergrund kann dem Gesuchsteller auch eine Ratenzahlung nicht zugemutet
werden. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die gesamten Verfahrenskosten von CHF
25'860.10 (inklusive der Mahngebühren) zu erlassen.
3.
Das Erlassgesuch
ist demgemäss gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu
verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
Entscheid des Appellationsgerichts vom 26. Januar 2022 auferlegten
Verfahrenskosten von CHF 25'860.10 (inklusive Mahngebühren) erlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
-
Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.