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Entscheid

SB.2021.50

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Urteil des Appellationsgerichts vom 29. April 2022)

6. Dezember 2022Deutsch5 min

Gesuchsteller) wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2021.50

ENTSCHEID

vom 6.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

c/o JVA St. Johannsen,

Neuhaus 40, 2525 Le

Landeron

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts

vom 29. April 2022)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. April 2022 wurde A____ (nachfolgend:

Gesuchsteller) wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe

von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten

im Betrag von CHF 21'747.– und eine Urteilsgebühr von CHF 7'500.– für

die erste Instanz auferlegt.

Mit Schreiben

vom 10. Oktober 2022 hat der Gesuchsteller den Erlass der auferlegten

Verfahrenskosten und Urteilsgebühren beantragt. Mit Verfügung vom 18. Oktober

2022 hat der Verfahrensleiter den Gesuchsteller zur Einreichung eines Vorschlags

für monatliche Ratenzahlungen in Absprache mit der Soziotherapie des Massnahmenzentrums

St. Johannsen aufgefordert. Mit Eingabe vom 13. November 2022 hat das Massnahmenzentrum

St. Johannsen hierzu Stellung genommen und ebenfalls den Erlass der Verfahrenskosten

und Urteilsgebühren für den Gesuchsteller beantragt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung

die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der

Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale

Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle

Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2016.101 vom

2.

Dezember 2021). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das

Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen

Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass

müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart

angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint.

Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der

Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise

sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage, Basel 2014, Art. 425 StPO N 4). Zu bedenken gilt in diesem Zusammenhang

stets, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung

aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr

geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere

finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit

Zurückhaltung vorzunehmen (statt vieler: AGE SB.2016.101 vom 2. Dezember

2021.

E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

2.2.1

Gemäss

Eingabe des Massnahmenzentrums St. Johannsen würden aktuell Vorbereitungen für

eine Ausbildung des Gesuchstellers als Elektriker getroffen werden, da er eine Ausbildung

EFZ beginnen wolle. Der bisherige gute Verlauf und die erreichten Fortschritte des

Gesuchstellers liessen darauf schliessen, dass sein Vorgehen umgesetzt werden könne.

Das interne Entgelt sei sehr knapp bemessen und der letzte Teuerungsausgleich sei

einige Jahre her. Die Mehreinnahmen von CHF 70.– würden aktuell als

Rücklage angelegt, da sich bei weiteren Vollzugsöffnungen die Auslagen erhöhen würden.

Allenfalls wäre eine Ratenzahlung aus diesem Betrag zu bezahlen. Sollte der

Gesuchsteller sich weiterhin gut bewähren und eine Ausbildung starten, werde es

ihm auch nach dem Massnahmenvollzug kaum möglich sein, eine Ratenzahlung

begleichen zu können.

2.2.2

Wie

sich aus dem Erlassgesuch und dem eingereichten Budget des Justizvollzugs ergibt,

sind die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers momentan und wohl auch in

Zukunft sehr eng. Durch das ist seine Mittellosigkeit erstellt und angesichts

der genannten Umstände muss davon ausgegangen werden, dass sich seine

finanzielle Situation in näherer Zukunft auch nicht wesentlich ändern bzw.

verbessern wird. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Gesuchsteller den

offenstehenden Betrag auch nach dem Massnahmenvollzug je wird begleichen

können, und auch einer Vereinbarung von Ratenzahlungen oder einer Stundung der

Forderung wäre voraussichtlich kein Erfolg beschieden. Insbesondere die

Resozialisierungschancen des Gesuchstellers würden dadurch erheblich erschwert.

Um sein finanzielles und auch sonstiges Fortkommen – vor allem einen

erfolgreichen Abschluss seiner Lehre – nicht zu gefährden, erscheint es

gerechtfertigt, ihm den gesamten ausstehenden Betrag von CHF 29'247.00 der

mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. April 2022

auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche

Urteilsgebühr zu erlassen.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass in Gutheissung des Erlassgesuchs die auferlegten erstinstanzlichen

Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu erlassen sind.

Auf die Erhebung

einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit

Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. April 2022 auferlegten

Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr in Höhe von insgesamt CHF 29'247.–

erlassen.

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

- Rechnungswesen

der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Martin Seelmann,

LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.