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Entscheid

SB.2021.52

Vergewaltigung, Strafzumessung und Landesverweisung

23. Juni 2022Deutsch99 min

beantragt hatte, ersuchte dieser mit Eingabe vom 18. Juni 2021 um Haftentlassung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.52

URTEIL

vom 23.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), lic.

iur. Lucienne Renaud, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Berufungsbeklagte

Privatklägerschaft

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 11. Januar 2021

betreffend Vergewaltigung,

Strafzumessung und Landesverweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 11. Januar 2021 wurde A____ der Vergewaltigung zum

Nachteil von B____ schuldig erklärt. Er wurde zu einer teilbedingten

Freiheitsstrafe von drei Jahren (unter Einrechnung der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft seit dem 9. Juli 2020) verurteilt, wovon zwei Jahre mit

bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit, und für

acht Jahre des Landes verwiesen. Ausserdem wurde er zur Leistung einer

Genugtuung von CHF 6'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juli 2020 an B____

sowie zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten samt einer

Urteilsgebühr verurteilt. Mit gleichtägigem Beschluss des Strafdreiergerichts

wurde zudem die über A____ angeordnete Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer

von 12 Wochen bis zum 5. April 2021 verlängert. Die von ihm gegen diesen

Haftverlängerungsbeschluss geführten Beschwerden blieben ohne Erfolg (Entscheid

des Appellationsgerichts HB.2021.2 vom 29. Januar 2021 und Urteil des

Bundesgerichts 1B_107/2021 vom 22. März 2021).

Gegen

erstgenanntes Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), amtlich

verteidigt durch [...], mit Eingabe vom 13. Januar 2021 Berufung

angemeldet. Auf entsprechendes Gesuch hin bewilligte der Strafgerichtspräsident

dem Berufungskläger am 3. Februar 2021 den vorläufigen Strafvollzug. Nach

Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung hat der Berufungskläger am 20. Mai

2021 die Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt darin einen integralen

Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung unter o/e Kostenfolge sowie die

Bestätigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. Hierauf hat

die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. Juni 2021 Anschlussberufung in Bezug

auf die Strafzumessung und die Landesverweisung erklärt, wobei sie – unter

Abweisung der Berufung – eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3

Monaten sowie die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung von zwölf

Jahren beantragt. Während die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung

zugleich die Verlängerung der Sicherheitshaft über den Berufungskläger

beantragt hatte, ersuchte dieser mit Eingabe vom 18. Juni 2021 um Haftentlassung

per 9. Juli 2021. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 verzichtete B____

(nachfolgend Privatklägerin) auf eine diesbezügliche Stellungnahme und

beantragte zugleich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im

Berufungsverfahren. Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 und in Gutheissung ihrer

jeweiligen Anträge bewilligte der Verfahrensleiter dem Berufungskläger die

amtliche Verteidigung und der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege

für das Berufungsverfahren. Zudem verfügte er die Haftentlassung des

Berufungsklägers per 9. Juli 2021 zu Handen des Migrationsamts. Am 23.

August 2021 hat die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufungsbegründung

eingereicht, wobei sie in Bezug auf die Landesverweisung – in Abweichung ihres

bisherigen Antrags – eine Dauer von zehn Jahren beantragt. Mit Eingabe vom

26. Oktober 2021 hat der Berufungskläger seine Berufungsbegründung

eingereicht. Zusätzlich zu seinen bisherigen Anträgen beantragt er darin, es

sei ihm eine angemessene Haftentschädigung für den ungerechtfertigten

Freiheitsentzug auszurichten und es seien die Genugtuungs- und

Schadenersatzforderungen der Privatklägerin abzuweisen. Mit einer weiteren

Eingabe vom 25. November 2021 hat der Berufungskläger zudem zur

Anschlussberufung Stellung genommen. Am 28. Dezember 2021 hat die

Staatsanwaltschaft die Berufungsantwort eingereicht und an ihren Anträgen

festgehalten, wobei sie die Landesverweisung nunmehr wiederum für die Dauer von

zwölf Jahren beantragt. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 verzichtete die

Privatklägerin auf eine Vernehmlassung unter Vorbehalt weiterer Ausführungen im

Rahmen des Parteivortrags an der Hauptverhandlung.

Anlässlich der

heutigen Berufungsverhandlung wurden der Berufungskläger sowie die

Privatklägerin befragt. Anschliessend sind der Verteidiger des

Berufungsklägers, die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin der Privatklägerin

zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben an ihren bereits schriftlich gestellten

Anträgen festgehalten. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der

Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die

Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur

Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die

Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO

form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist

einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

2.

2.1

Dem

Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 22. September 2020 (Akten S.

485) vorgeworfen, am Abend des 3. Juli 2020 an der Privatklägerin, die sich

zuvor in seiner Wohnung schlafen gelegt hatte, gegen ihren Willen den

Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Konkret sei er um 22.11 Uhr nach Hause

gekommen und habe festgestellt, dass die Privatklägerin in seinem Bett

geschlafen habe. Er habe dann den Fernseher eingeschaltet und fern geschaut,

wovon die Privatklägerin immer wieder aufgewacht und wieder eingenickt sei. Später,

ca. zwischen 22.30 und 24.00 Uhr, habe er sich langsam bereitgemacht, um schlafen

zu gehen. Sodann habe er sich auf das Bett gekniet und die schlafende, auf dem

Rücken liegende Privatklägerin mit beiden Händen an deren Hüften gepackt. Er

habe mit einer Hand zuerst seine Unterhosen und dann auch ihre Hosen samt

Unterhosen bis zu ihren Knien heruntergezogen und ihre Beine auseinandergedrückt.

Die Privatklägerin sei wach geworden, habe laut begonnen zu weinen, ihm

deutlich gesagt, dass sie das nicht wolle und versucht sich zu befreien, was

ihr aber nicht gelungen sei, da sie ihm körperlich klar unterlegen gewesen sei

und weil er sie an ihren Handgelenken festgehalten und auf das Bett gedrückt

habe. Er habe ihr über ihrem T-Shirt an ihre Brüste gefasst und sie auf ihre

Wangen und ihren Mund geküsst, wobei sie vergeblich versucht habe, sich wegzudrehen.

In der Folge habe er sich über sie gebeugt und sei ungeschützt mit seinem Penis

vaginal in sie eingedrungen. Die Privatklägerin, die bemerkt habe, dass ein

Entkommen aussichtlos gewesen sei, habe weiter geweint und ihn angefleht, damit

aufzuhören, wobei er sie weiter penetriert habe. Schliesslich habe er nach

seinem Samenerguss von ihr abgelassen und zu der noch immer weinenden Privatklägerin

geäussert, dass sie „nicht so dumm tun“, dies nun vergessen und schlafen solle.

Die Privatklägerin habe sodann auf den TV-Tisch geblickt und dort keinen

Wohnungsschlüssel liegen gesehen. Weil sie nicht aus dem Fenster habe springen können

– der Abstand zum Boden sei ihr zu gross erschienen – habe sie versucht im Bett

zu schlafen und die Wohnung erst am darauffolgenden Tag verlassen.

2.2

Die

Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die glaubhaften

Schilderungen der Privatklägerin als erstellt. Der Berufungskläger dagegen

bestreitet diesen Vorhalt und macht geltend, es habe sich um einvernehmlichen

Sex gehandelt. Er rügt, die Vorinstanz habe seine detaillierten Aussagen nur

oberflächlich geprüft und den Sachverhalt nicht richtig und zum Teil

unvollständig erhoben, was auf eine einseitige und willkürliche Beweiswürdigung

zurückzuführen sei. Schon die objektiven Beweismittel sprächen für die

Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen, zumal nichts auf einen erzwungenen

Geschlechtsverkehr hindeute. Zudem enthielten die Aussagen der Privatklägerin

viele Widersprüche in Bezug auf die Vorgeschichte, den Tatablauf sowie auch das

Nachtatverhalten, weshalb darauf nicht abgestellt werden dürfe und folglich –

zumindest in dubio pro reo – ein Freispruch ergehen müsse.

3.

Der 41-jährige

Berufungskläger und die 17-jährige, damals in einem Heim wohnende

Privatklägerin waren sich im [...] zuvor erst flüchtig begegnet. Unbestritten

ist, dass die Privatklägerin den Mittwochabend, 1. Juli 2020, beim

Berufungskläger verbrachte und er sie danach zurück ins Heim begleitete. Weiter

ist unbestritten, dass die Privatklägerin die zwei folgenden Nächte beim

Berufungskläger verbrachte, wobei sie jeweils in seinem Bett und er auf dem

Sofa schlief. Ferner steht fest, dass es in der zweiten Nacht, vom Freitag, 3.

Juli 2020, auf den Samstag, 4. Juli 2020, zwischen ihnen zum Geschlechtsverkehr

kam. Strittig ist, ob dieser im gegenseitigen Einvernehmen oder vielmehr gegen

den Willen der Privatklägerin erfolgt ist.

3.1

Entgegen

der Ansicht der Verteidigung lässt sich aus den objektiven Beweismitteln nichts

zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten:

3.1.1

Die

Untersuchung der Privatklägerin fand am 4. Juli 2020 um 18:18 Uhr in der

gynäkologischen Notaufnahme des Universitätsspitals Basel (USB) statt und wurde

von Frau Dr. [...] und Herrn [...] durchgeführt (rechtsmedizinisches Gutachten

vom 31. Juli 2020, Akten S. 406). Richtig ist, dass keine Verletzungen

festgestellt wurden, die auf einen erzwungenen Geschlechtsverkehr hingedeutet

hätten (Rechtsmedizinisches Gutachten vom 31. Juli 2020, Akten S. 407). Gemäss

gutachterlichen Stellungnahme müssten Verletzungen am äusseren Genitale jedoch

auch bei erzwungenem Geschlechtsverkehr nicht zwangsläufig auftreten, weshalb

die Befunde mit den Angaben der Privatklägerin «vereinbar» seien (Akten S.

408). Die Privatklägerin sagte den auch übereinstimmend und konstant aus, beim

Geschlechtsverkehr keine Schmerzen im Genitalbereich erlitten zu haben (hierzu

unten, E. 3.2.2.3.2). Folglich ist dieser Umstand bloss neutral, nicht aber

entlastend zu werten.

3.1.2

Was

die Spurensicherung anbelangt wurde zunächst die Kleidung der Privatklägerin

untersucht. Dabei wurde auf der Vorderseite ihres T-Shirt im «Brustbereich»

beidseitig das DNA-Profil des Berufungsklägers gefunden (Akten S. 412 f.) und

an der Innenseite der Unterhose auch Samenflüssigkeit festgestellt (Akten S.

410). Gemäss Auswertung der gynäkologischen Abstriche wurde im hinteren

Vaginalgewölbe und im Gebärmutterhals der Privatklägerin zudem Samenflüssigkeit

festgestellt («Mikroskopie zum Nachweis von Spermien negativ;

Samenflüssigkeit-Vortest positiv», Akten S. 408 in Verbindung mit S. 415 f.),

die dem Berufungskläger zugeordnet wurde (Direktvergleich des Instituts für

Rechtsmedizin der Universität Basel [IRM] vom 13. August 2020, Akten

S. 422 f.). Dabei wurde festgehalten, dass «vermutlich geringe Mengen an

Ejakulat in der Sekretmischung» der entnommenen Spur enthalten gewesen seien,

da der durchgeführte Vortest schwach positiv verlaufen sei (Akten S. 423).

Der Verteidigung

ist zwar insoweit Recht zu geben, als dass der Berufungskläger den

Geschlechtsverkehr im Verlauf seiner zweiten Einvernahme zugegeben hat, bevor

ihm die Ergebnisse der gynäkologischen Untersuchungen vorgehalten wurden

(Berufungsbegründung, Akten S. 798). Zu diesem Geständnis kam es jedoch erst, nachdem

ihm ein zweites Mal vorgehalten wurde, dass seine DNA im Brustbereich des

T-Shirts der Privatklägerin gefunden worden sei, und sich dieses Spurenbild

anhand seiner Erklärungen (er habe das T-Shirt einmal in der Hand gehabt und

aufs Bett gelegt) nicht erschliesse (Einvernahme vom 18. August 2020, Akten

Dispositiv

S. 426 f.). Von einem freiwilligen Geständnis kann demnach keine Rede

sein: Inwiefern nämlich die DNA des Berufungsklägers «aufgrund der Umarmungen

auf dem Sofa auf dem ganzen T-Shirt von B____» und daher auch in dessen

Brustbereich zu finden gewesen wäre – so der Einwand der Verteidigung in der

Berufungsbegründung (Akten S. 798) –, ist nicht ersichtlich. Diese Umarmungen

sollen – auch gemäss den ursprünglichen Schilderungen des Berufungsklägers

(Einvernahme vom 9. Juli 2020, Akten S. 362; Einvernahme vom 18. August

2020, Akten S. 426) – ausschliesslich freundschaftlicher und explizit

nicht sexueller Art gewesen sein, womit der Brustbereich der Privatklägerin

höchstens mit der Kleidung des Berufungsklägers, aber jedenfalls nicht mit

dessen Hautoberfläche in Berührung gekommen wäre und folglich auch keine

entsprechenden DNA Spuren aufgewiesen hätte.

Vor dem

Hintergrund der Aussageentstehung erscheint die Beweiskraft der gefundenen

DNA-Spuren – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Berufungsbegründung, Akten

S. 798) – keineswegs «marginal». Dass sich der Berufungskläger – damit

konfrontiert – schliesslich dazu durchrang, den Geschlechtsverkehr

einzugestehen, kann ihm jedenfalls nicht zugutegehalten werden (dazu unten, E.

3.2.3.1).

3.1.3 Auf

dem Mobiltelefon der Privatklägerin wurde zudem der Chatverlauf mit dem

Berufungskläger gesichert (Akten S. 399). Hiernach schrieb die Privatklägerin

dem Berufungskläger am Mittwochabend um 20.51 Uhr, dass sie gut angekommen sei

(«Hey es goht mr guet bin ahkoh», Akten S. 402). Er antwortete ihr um 22.13

Uhr, dass er auch schon zu Hause sei, wünschte ihr in brüderlicher Art eine

gute Nacht («Schlof guet. Di bruder») und schrieb ihr, dass er sie gerne habe

und sie eine super Person sei (Akten S. 403 f.). Diese Nachrichten bestätigen

das von der Privatklägerin geschilderte freundschaftliche Verhältnis zwischen

ihr und dem Berufungskläger (dazu unten, E. 3.2.2.3.1) und deuten

jedenfalls nicht auf die vom Berufungskläger später behauptete Anbahnung eines

sexuellen Kontakts hin.

3.1.4 Auf

entsprechenden Antrag der Verteidigung hin (vgl. Eingabe vom 28. August 2020,

Akten S. 451) wurde zudem das sichergestellte Mobiltelefon des Berufungsklägers

nach Hinweisen durchsucht, dass er am Freitagabend, 3. Juli 2020, ab

ca. 20.30 Uhr in seiner Wohnung gewesen sei. Gemäss der aufgerufenen

Google Zeitachse soll er sich an diesem Tag von 19.10 bis 20.45 Uhr am [...]

aufgehalten haben und – nach einem Fussmarsch von knapp anderthalb Stunden – um

22.11 Uhr zu Hause eingetroffen sein (Akten S. 454). Auf weiteren Beweisantrag

der Verteidigung hin (vgl. Eingabe vom 21. September 2020, Akten S. 478 f.)

wurden diese Daten auf deren Richtigkeit untersucht. Gemäss Auswertungsbericht

vom 14. Oktober 2020 könne nicht mit Sicherheit festgehalten werden, ob

die Abmarsch- und Ankunftszeiten der Google Zeitachse korrekt seien. Die

Ankunftszeit von 22:11 Uhr müsse nicht korrekt sein und hätte

beispielsweise durch Ausschalten des Mobiltelefons im Zeitraum von 20.45 bis

20.11 (recte wohl: 22.11) Uhr beeinflusst werden können (Akten S. 537). Dass

das Gerät im fraglich Zeitraum ausgeschaltet gewesen wäre, konnte jedoch

ausgeschlossen werden (Akten S. 539). Festzustellen ist mit der Verteidigung

(vgl. zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 865), dass damit objektiv höchstens

belegt ist, dass der Berufungskläger am Freitagabend am [...] gewesen und er

spätestens um 22.11 Uhr heimgekehrt sein musste. Diese Tatsache lässt sich

sowohl mit den Schilderungen der Privatklägerin wie auch mit jenen des

Berufungsklägers vereinbaren, weshalb sie als neutral zu werten ist.

3.1.5 Weiter

liegt in objektiver Hinsicht eine handschriftliche Notiz der Privatklägerin mit

dem Wortlaut «bin zruck ins Heim» vor, welche sie am Samstagmorgen, 4. Juli

2020, in der Wohnung des Berufungsklägers hinterliess. Die Verteidigung rügt,

die Vorinstanz habe diese als objektives Beweismittel unerwähnt gelassen,

obgleich sie nach der mutmasslichen Vergewaltigung nicht ins Bild passe

(Berufungsbegründung, Akten S. 799). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt

werden. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Vergewaltigungsopfer nach der Tat

vereinzelt noch mit dem Täter in Kontakt treten und die Privatklägerin

bestreitet auch nicht, die Notiz zu Handen des Berufungsklägers verfasst zu

haben. Das Hinterlassen einer äussert kurzgefassten Notiz erscheint

unauffällig, zumal sie vorliegend auch als Erklärung für den hinterlassenen

Schlüssel und die unabgeschlossene Wohnungstür diente. Schon vor diesem

Hintergrund kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, diesen Umstand nicht

zugunsten des Berufungsklägers berücksichtigt zu haben, zumal ihm – entgegen

dem Vorbringen der Verteidigung (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 859) –

keine wesentliche Bedeutung für die Glaubhaftigkeitsprüfung zukommt. Im Übrigen

geht aus den Aussagen der Privatklägerin klar hervor, dass sie dem

Berufungskläger, zu welchem sie während drei Tagen ein Vertrauensverhältnis

aufgebaut hatte, damit vor allem den beabsichtigten Kontaktabbruch anzeigen

wollte («damit er nicht auf eine Antwort wartet», weil sie ihn habe blockieren

wollen, was sie denn auch gemacht habe, Videoaufnahme der Befragung vom 28.

August 2020 [Teil 1], ab 25:30; damit er Bescheid wisse und sie nicht suche oder

ihr schreibe und damit er merken würde, dass sie ihn auf Whatsapp blockiert

habe, erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 607). Weshalb diese Aussagen nicht

überzeugen sollten (Berufungsbegründung, Akten S. 799), ist nicht

ersichtlich. Folglich ist auch die fragliche Notiz der Privatklägerin als

neutral zu würdigen.

3.1.6 Letztlich

liegen diverse Chatnachrichten der Privatklägerin mit anderen Männern im

Recht (vgl. angefochtenes Urteil, S. 12). Der Berufungskläger macht geltend,

diese Nachrichten belegten «die offensive Art von B____». Dies spreche wiederum

für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen,

nämlich dass sie die Initiative ergriffen und sich beim Umarmen, Küssen sowie

beim Ausziehen nicht zurückgehalten habe (Berufungsbegründung, Akten

S. 800; zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 875a).

Zunächst scheint

fraglich, ob die Auswertung des Mobiltelefons überhaupt mit Einverständnis der

Privatklägerin erfolgt ist (so die Annahme im Pikettbericht vom 5. Juli 2020,

Akten S. 308), widrigenfalls sie gar nicht erst verwertet werden dürfte.

Anlässlich der Anhörung vom 4. Juli 2020 zeigte sich die Privatklägerin

lediglich mit der Mobiltelefonauswertung betreffend Kontakte und Chats

«zwischen ihr und A____ [dem Berufungskläger]» einverstanden (Anhörung vom 4.

Juli 2020, Akten S. 306), nicht aber mit einer Auswertung ihrer übrigen

Nachrichten, womit diese gar nicht erst hätte vorgenommen werden dürfen. Selbst

jedoch wenn die Privatklägerin ihr generelles Einverständnis geäussert haben

sollte, – was nicht belegt ist –, spräche das gerade dafür, dass sie nichts zu

verbergen hatte und der vorliegende Vorfall für sie in keinem Zusammenhang mit

ihren schriftlichen Kontakten zu anderen Männern stand (so denn auch ihre

eindrückliche Antwort anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung,

angesprochen auf besagte Chats: «(…) ich finde, es hat keinen Zusammenhang,

dass ich mein Sexleben so lebe, wie ich will, mit der Sache, wegen der wir hier

sitzen. Das ist etwas komplett anderes, Sex und Vergewaltigung ist nicht das

gleiche» [Protokoll, Akten S. 608]). Zudem ist anhand der ausgewerteten

Chatnachrichten des Berufungsklägers an die Privatklägerin objektiv erstellt,

dass das Verhältnis zwischen ihnen – zumindest ursprünglich – eindeutig anders

gelagert und freundschaftlicher, schon fast familiärer Art war (vgl. oben

bereits E. 3.1.3). Aus dem Chatverhalten der Privatklägerin mit anderen

Männern, von welchen sie sich mit den meisten auch «extra» nie in echt

getroffen habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 608), lassen sich

folglich ohnehin keinerlei Rückschlüsse auf den vorliegend zu beurteilenden

Fall ziehen.

3.1.7 Insgesamt

geben die objektiven Beweismittel nur wenig Aufschluss über die in Frage

stehende Streitfrage und sprechen diese jedenfalls nicht für die

Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Berufungsklägers bzw. gegen die

Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin. Vielmehr steht fest, dass

das Aussageverhalten des Berufungsklägers durch die objektiv festgestellten

DNA-Spuren massgeblich beeinflusst wurde, was im Nachfolgenden zu berücksichtigen

sein wird (vgl. E. 3.2.3.1).

3.2 Bei

Konstellationen, in denen wenige objektive Beweise vorliegen und sich als massgebende

Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des Opfers und bestreitende Aussagen

des Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden

Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

3.2.1 Gegenstand

der aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung bildet dabei nach

heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr die «allgemeine

Glaubwürdigkeit einer Person», die lange als überdauerndes und

situationsübergreifendes Persönlichkeitsmerkmal galt, sondern die

«Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum untersuchten Sachverhalt». Denn

niemand lügt immer; ebenso wenig sagt niemand durchwegs die Wahrheit. Es gibt

also grundsätzlich keine überdauernde Charaktereigenschaft der Glaubwürdigkeit,

aufgrund derer der betreffende Mensch in jeder Situation und unter allen

Bedingungen immer die Wahrheit sagen würde. Alle noch so ehrlichen Personen

können bei entsprechender Motivationslage von der Wahrheit abweichen, so dass

kein Schluss gezogen werden kann von einer angenommenen Charaktereigenschaft

auf ein konkretes, situationsbestimmtes Verhalten (Kling, Das fachgerechte Glaubwürdigkeits-Gutachten, AJP

2003, S. 1116, 1116). Eine Person darf folglich nicht generell als

«glaubwürdig» oder «unglaubwürdig» beurteilt werden. Dies impliziert, dass im

Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung immer nur die konkrete Aussage zum

infrage stehenden Sachverhalt auf ihren Realitätsgehalt hin untersucht werden

darf und kann (Ludewig/Baumer/Tavor,

Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische

Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor

[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 26 f.).

In Lehre und

Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im

Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Ausgehend von der Annahme, dass

Aussagen über selbst erlebte Ereignisse im Vergleich zu erfundenen

Darstellungen eine höhere Qualität aufweisen bzw. dass erlebnisfundierte

Schilderungen hinsichtlich bestimmter Merkmale von frei erfundenen Berichten

abweichen (sog. Undeutsch-Hypothese, vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 43 ff.), wird beim inhaltsorientierten Ansatz durch

methodische Analyse überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen

Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringt. Damit

eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf

das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von

Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person

unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit

und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund

machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im

Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse

(aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung

der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt

gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz

der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E.

2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E.

1.3.1; je mit Hinweisen).

Folgende sog.

Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert:

Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,

quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung

nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche

Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente,

Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von

Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung

innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von

Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen

die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige

Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und

Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).

Grundlage für

eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderung ist dabei immer die

Aussagetüchtigkeit des aussagenden Menschen. Diese setzt unter anderem voraus,

dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen

längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in

allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die

Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden

erwachsenen Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist

nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa

intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren

Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 54).

3.2.2

3.2.2.1

Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen der Privatklägerin ist zunächst –

aufgrund ihrer Ausführungen vor erster Instanz und insbesondere jenen an der

heutigen Berufungsverhandlung – auf ihre Aussagetüchtigkeit einzugehen,

obgleich diese vom Berufungskläger nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird.

Wie ihre Vertreterin dies in ihrem heutigen Plädoyer ausgeführt hat, befand

sich die Privatklägerin in einer schwierigen Lebenssituation und war sie damals

bereits psychisch angeschlagen; auch heute hat sie noch Mühe und ihre Defizite

(Plädoyer, Akten S. 881 und S. 907 f.). So kommt es auch nicht von

ungefähr, dass sie im fraglichen Zeitpunkt in einem Wohnheim lebte und davor

bereits therapiert worden war. Ihr psychischer Zustand scheint sich seither

aber markant verschlechtert zu haben: Nachdem es offenbar im Zeitraum von Juni

bis November 2021 zu einem halbjährigen Klinikaufenthalt gekommen war, wird die

heute 19-jährige Privatklägerin noch immer jugendpsychiatrisch ambulant

begleitet. Sie lebt in einer betreuten Wohnform und wird zusätzlich im Rahmen

einer Beistandschaft betreut (Arztbericht der Psychiatrie Baselland vom

13. Juni 2022, Akten S. 840; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 892;

vgl. bereits ihre Aussage an der erstinstanzlichen Verhandlung, wonach es ihr

schlechter gehe als früher, Protokoll, Akten S. 607). Gemäss Einschätzung der

behandelnden Therapeutin zeige die Privatklägerin diagnostisch aktuell Symptome

einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Affektlabilität, rezidivierenden

depressiven Krisen, mit Traurigkeit, Weinen, Unsicherheit, Ängsten,

Motivationsschwankungen, Intrusionen und Flashbacks. Sie sei auf eine

regelmässige psychopharmakologische Medikation zur Affektregulation angewiesen.

Einer geregelten Tagesstruktur habe sie in den letzten Monaten nicht nachkommen

können. Dafür habe sie einen vorbestehenden Substanzkonsum (Selbstmedikation

zur Affektregulation) mittlerweile sistieren können. Seit März 2022 nehme sie

regelmässige traumatherapeutische Gespräche wahr (Arztbericht der Psychiatrie

Baselland vom 13. Juni 2022, Akten S. 840).

Im Allgemeinen

scheint die Privatklägerin – wohl auch angesichts ihres psychischen Zustands –

mit ihrer intellektuellen Befähigung unter dem Durchschnitt zu liegen und über

ein (leicht) eingeschränktes Ausdrucksvermögen zu verfügen (vgl. auch Plädoyer

der Staatsanwaltschaft, Akten S. 884). Nachdem sie bereits im Vorverfahren Mühe

bekundet hatte, sich an die jeweiligen Wochentage zu erinnern (vgl. Befragung vom

28. August 2020, Akten S. 439, Videoaufnahme [Teil 1], ab 13:27) und sie

sowohl an der erstinstanzlichen wie auch an der heutigen Verhandlung nach

eigener Aussage «ein komplettes Durcheinander» hatte (erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 603; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 892),

zeigten sich an der heutigen Befragung nunmehr aber deutliche Lücken in ihrem

Erinnerungsvermögen, was die Vorkommnisse zwischen dem Mittwoch, 1. Juli 2020,

und dem Samstag, 4. Juli 2020, betrifft: Obgleich unbestritten ist, dass

sie am Mittwoch, 1. Juli 2020, ein erstes Mal beim Berufungskläger war und sie

in den Nächten vom Donnerstag, 2. Juli 2020, auf den Freitag, 3. Juli

2020, bzw. vom Freitag, 3. Juli 2020, auf den Samstag, 4. Juli 2020, bei

ihm übernachtete, was ihr sogar zu Beginn der Befragung nochmals in Erinnerung

gerufen wurde (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 892,

Videoaufnahme 46:57), berichtete sie heute nur noch von einer einzigen

Übernachtung (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893) und gab auf

explizite Rückfrage, ob sie zweimal beim Berufungskläger übernachtet habe, oder

nur einmal, unmissverständlich an, sie habe nur einmal bei ihm übernachtet

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893). Damit scheint fraglich, ob

die Privatklägerin überhaupt in der Lage war, den in Frage stehenden

Sachverhalt über einen längeren Zeitraum und insbesondere bis zu ihrer

gerichtlichen Befragung in Erinnerung zu behalten. Zu beachten ist jedoch, dass

traumatische Erlebnisse gemäss wissenschaftlicher Erkenntnisse anders

verarbeitet werden als alltägliche Vorkommnisse. So ist es sowohl möglich, dass

Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, aber auch, dass sich

ein Opfer an das traumatische Erlebnis praktisch vollständig erinnert (BGer

6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.4.2

mit Hinweisen). Dabei scheint offensichtlich, dass das vorliegend in Frage

stehende Kerngeschehen, nämlich ein mutmasslich erzwungener Geschlechtsverkehr,

weitaus einschneidender und damit einprägender gewesen sein musste, als die

restliche mit dem Berufungskläger verbrachte Zeit. So lassen die Schilderungen

der Privatklägerin zum Vergewaltigungsvorwurf denn auch keine Zweifel an ihrer

grundsätzlichen Aussagetüchtigkeit aufkommen. Zudem erschien die Privatklägerin

an der Berufungsverhandlung unter anderem in Begleitung ihrer behandelnden

Psychotherapeutin, [...], welche während der Befragung auch zu keinem Zeitpunkt

interveniert hat, was bei einer erkennbaren Überforderung der Privatklägerin zu

erwarten gewesen wäre.

Im Ergebnis ist

folglich davon auszugehen, dass die Privatklägerin nach wie vor über

hinreichende kognitive Funktionen zur Erstattung von gerichtsverwertbaren

Aussagen und damit zur Bejahung ihrer Aussagetüchtigkeit verfügt. Auf ihre

teils unterschiedlichen Schilderungen wird nachfolgend im Rahmen der

Konstanzprüfung (E. 3.2.2.4) einzugehen sein.

3.2.2.2

Was die Aussageentstehung betrifft, ist zunächst festzustellen, dass die

Privatklägerin offensichtlich nicht als neutral betrachtet werden kann.

Allerdings weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass kein Motiv für eine

Falschaussage ersichtlich ist. Es kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen

werden (angefochtenes Urteil, S. 11 f.). Der Berufungskläger vermag auch im

Berufungsverfahren kein solches Motiv und auch kein konkretes Eigeninteresse

der Privatklägerin aufzuzeigen:

Insoweit sein

Verteidiger erneut vorbringt, die Privatklägerin habe die Vergewaltigung

vorgeschoben, «um nicht ihrem eifersüchtigen Freund untreu gewesen zu sein»,

zumal sie – entgegen ihren Angaben – keine offene Beziehung geführt habe

(Berufungsbegründung, Akten S. 806 f.; zweitinstanzliches Plädoyer,

Akten S. 876), kann ihm nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die

Privatklägerin nach dem mutmasslich erzwungenen Geschlechtsverkehr das Gefühl

beschrieb, sie habe ihren damaligen Freund hintergangen und dass sie dem Berufungskläger

dafür die Schuld zugewiesen habe. So habe sie ihm gesagt, dass sie ihren Freund

liebe und sie ihm treu geblieben wäre, wenn er das nicht mit ihr gemacht hätte

(Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 3], ab 16:00). Auch

brach sie in Tränen aus, als sie erklärte, sie habe sich bis anhin nicht

getraut, ihrem Freund etwas davon zu erzählen (vgl. Videoaufnahme der Befragung

vom 28. August 2020 [Teil 3], ab 19:10). Wie die Vorinstanz aber zutreffend

erwog, musste die Privatklägerin gerade aufgrund ihrer Anzeige damit rechnen,

dass ihr damaliger Freund vom sexuellen Kontakt zwischen ihr und dem

Berufungskläger erfahren würde (angefochtenes Urteil, S. 12). Wäre es ihr

darum gegangen, ihre Beziehung zu schützen, hätte sie einen vermeintlich

einvernehmlichen Geschlechtsverkehr wohl eher verschwiegen, als dass sie den

Berufungskläger im Nachhinein der Vergewaltigung fälschlich bezichtigt hätte.

Dabei kann offen bleiben, ob und in welchem Ausmass die Privatklägerin damals

in einer offenen Beziehung stand und ob diese auch theoretisch realen

Sex ausserhalb der Beziehung zugelassen hätte. Tatsache ist nämlich, dass die

Privatklägerin gegenüber dem Berufungskläger mehrfach ihre Beziehung erwähnte,

sie sogar sein Telefon benutzte, um ihren damaligen Freund anzurufen, und dass

sie damit offenbar klare Fronten in Bezug auf das für sie rein

freundschaftliche Verhältnis zum Berufungskläger schaffen wollte («ich habe mir

irgendwann überlegt, ob er etwas von mir will, habe aber immer wieder betont,

dass ich einen Freund habe», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893 f.).

Die neu

angestellte Vermutung des Berufungsklägers, wonach die Privatklägerin ihn des

Geldes wegen angezeigt hätte (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 890),

stellt sodann eine reine Mutmassung dar, für welche keinerlei Anhaltspunkte

vorliegen, ist die finanzielle Situation der Privatklägerin doch

sozialversicherungsrechtlich abgesichert und hat sie in Bezug auf ihre

Zivilforderung (trotz Abweisung der Mehrforderung im Betrag von CHF 4'000.–

[angefochtenes Urteil, S. 17 f.]) auf eine Anschlussberufung verzichtet. Es ist

daher weiterhin kein Grund erkennbar, weshalb sie den Berufungskläger zu

Unrecht hätte belasten sollen. Im Gegenteil: Die Privatklägerin musste damit

rechnen, dass die Anzeige einer Vergewaltigung zwangsläufig eine gynäkologische

Untersuchung nach sich ziehen würde. Dass sie noch nie zuvor eine solche

Anzeige gemacht habe und deshalb gar nicht gewusst haben konnte, was alles auf

sie zukommen würde, so der heutige Einwand der Verteidigung (zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 908), mag in Bezug auf die etlichen – und in ihrer Anzahl

insoweit unüblichen – Opferbefragungen wohl zutreffen, nicht aber auf die

körperliche Untersuchung: Jedes Opfer, das ein Vergewaltigungsvorwurf erhebt,

weiss, dass es in der Konsequenz gründlich medizinisch untersucht werden muss.

Genau deshalb sehen denn auch viele Vergewaltigungsopfer von einer Anzeige ab,

werden ebendiese medizinischen Untersuchungen oftmals als beschämend und

zusätzlich erniedrigend empfunden. Das muss auch für die Privatklägerin – und

trotz ihrer vorhandenen Defizite – gelten, abgesehen davon, dass die fragliche

Vergewaltigung überhaupt erst im Rahmen der Untersuchung von einer Ärztin des

USB gemeldet worden ist (Rapport, Akten S. 300 ff.). Dass der Gang in die

gynäkologische Notaufnahme des USB ihr denn auch tatsächlich grosse Überwindung

kostete und schwerfiel, geht spätestens aus ihren heutigen eindrücklichen

Schilderungen hervor: Ihre Mutter habe sie zur Spurensicherung begleitet. Sie

sei vorher noch nie beim Frauenarzt gewesen. Es seien dort drei Frauen und ein

Mann gewesen (vgl. übereinstimmend E. 3.1.1, wonach die Untersuchung von einer

Ärztin und einem Arzt durchgeführt wurde); der Mann sei dauernd hin- und

hergelaufen; das habe sie alles so nervös gemacht. Sie habe sehr viele

Tabletten geschluckt – darunter die Pille danach – und drei Impfungen erhalten

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 896). Auch die Tatsache, dass die

Privatklägerin anschliessend gegenüber der Polizei alleine, ohne Anwesenheit

ihrer Mutter, aussagen wollte (so die Bemerkung im Rapport, Akten S. 302),

spricht für ein gewisses Schamgefühl. So erklärte sie an der anschliessenden

Anhörung auch, sie wolle nicht, dass die Sozialpädagogin des Wohnheims oder

ihre Mutter die Details über den Vorfall hörten; es sei ihr sehr unangenehm,

mit ihr bekannten Leuten über diese Dinge zu sprechen (Protokoll, Akten

S. 305). Auch heute führte sie aus, dass sie nicht gewusst habe, was sie

sagen solle, als ihre Mutter nebendran gewesen sei (zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 896). Gerade die Tatsache, dass es für die Privatklägerin

die erste gynäkologische Untersuchung überhaupt war und sie diese als

offensichtlich belastendes Erlebnis in Erinnerung behielt, spricht gegen eine

Falschbezichtigung. Wie ihre Vertreterin zu Recht ausführt, ist kein Grund

ersichtlich, weshalb sie all das über sich hätte ergehen lassen, wenn gar

nichts passiert bzw. alles freiwillig gewesen wäre und der beanzeigte Vorfall

nicht der Wahrheit entsprechen würde (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten

S. 907).

Ebenso nicht

gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie ausführt, die Privatklägerin

habe selbst gar keine Vergewaltigung geschildert, sondern eine solche nur

bejaht, wodurch sie sich in eine Situation manövriert habe, aus der sie nicht

mehr rausgekommen sei (vgl. zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 877). Auf

Frage der Verteidigung hin, wie der Samstagmorgen abgelaufen sei, schilderte

die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung, wie sie der Sozialpädagogin im

Wohnheim über den Vorfall berichtet habe. Sie sei bei ihrer dortigen Rückkehr

«noch nicht in einem guten Zustand» gewesen, was diese gemerkt habe. Sie habe

sich dann einer Ganzkörperkontrolle unterzogen und eine Urinprobe abgegeben,

was das Prozedere sei, wenn man «auf Kurve» gehe. Mit der Zeit, «ziemlich

lang», habe die Sozialpädagogin das aus ihr «rausgebracht». Jene habe gemerkt,

dass etwas mit ihr nicht gut sei. Sie habe angefangen darauf einzugehen und ihr

Fragen gestellt. So habe sie gefragt, ob etwas mit einem Mann passiert sei,

worauf sie [die Privatklägerin] genickt habe. Danach habe sie gefragt, ob er

übergriffig geworden sei. Als sie [die Privatklägerin] das bejaht habe, habe

sie schliesslich gefragt, ob er sie vergewaltigt habe. Dann sei es eben

rausgekommen und sie [die Privatklägerin] habe gesagt: «ja, es ist passiert,

ich bin vergewaltigt worden». Dann habe die Sozialpädagogin gefragt, ob sie es

anzeigen wolle, was sie [die Privatklägerin] bejaht habe (Akten S. 895 f.).

Genauso hatte sie diese Umstände bereits an der konfrontativen Befragung vom

28. August 2020 geschildert: Die Sozialpädagogin, Frau [...], habe sie gefragt,

ob etwas passiert sei, weil sie schlecht ausgesehen habe. Die Privatklägerin

habe das bejaht, sei aber «ein bisschen sprachlos» gewesen und habe nicht

gewusst was sagen. Da habe Frau [...] nachfragen müssen und irgendwann sei sie

dann darauf gekommen, dass so etwas passiert sei (vgl. Akten S. 442; Videoaufnahme

[Teil 1], ab 33:55). Entgegen der Ansicht der Verteidigung spricht dies nicht

für eine suggestive Fremdbeeinflussung, sondern vielmehr dafür, dass die – für

solche Gespräche spezifisch geschulte – Sozialpädagogin eine Erklärung für das

Unbehagen der Privatklägerin suchte und ihr lediglich dabei half, sich selber

auszudrücken und das mutmasslich Erlebte in Worten zu fassen. So erklärt es

sich denn auch, dass die Privatklägerin in der Wiedergabe des Kerngeschehens

Fachbegriffe benützt («vergewaltigt», «vaginal penetriert»), die von aussen –

sei es von der Sozialpädagogin, sei es vom ärztlichen Personal im Spital – an

ihr herangetragen wurden und die ihrem sonst eher eingeschränkten Wortschatz

nicht entsprechen. Sie war dann aber auch in der Lage, diese Begriffe in eigene

Worte zu fassen. Auf Nachfrage hin, was sie darunter verstehe, führte sie etwa aus,

sie habe das nicht gewollt und er habe es einfach gemacht (Videoaufnahme der

Befragung vom 8. Juli 2020, ab 27:20; Akten S. 336). Dass die zuständige

Sozialpädagogin den Vorfall sodann wohl auch ohne Einverständnis der

Privatklägerin aufgrund ihrer Fürsorgepflicht hätte melden müssen (vgl.

zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 877), steht auf einem anderen Blatt.

Fakt ist, dass es die Privatklägerin war, die eine Anzeige machen wollte

und sie es auch war, die den Vorfall gegenüber den Ärzten des USB erstmal

schilderte (vgl. die im rechtsmedizinischen Gutachten wiedergegebenen Angaben

der Privatklägerin, Akten S. 407). Sie erklärte denn auch an der Befragung vom

28. August 2020, dass sie sich später wirklich Gedanken gemacht habe, dass es

einfach nicht gehe, weil sie ihm sehr klar gemacht habe, dass sie das nicht

gewollt habe und es nicht mit ihrem Einverständnis gewesen sei (Videoaufnahme

[Teil 3], ab 17:50).

Letztlich ist in

Bezug auf die Entstehung ihrer heutigen Aussagen an der Berufungsverhandlung

anzumerken, dass die Privatklägerin aufgrund ihres psychischen Zustands nicht

hätte erscheinen müssen. Ein medizinisches Attest dafür, dass eine erneute

Befragung eine unvertretbare Überlastung darstellen würde, war bereits

eingereicht worden und hätte ein Fernbleiben der Privatklägerin entschuldigen

können. So ist dem jüngsten Arztbericht der Psychiatrie Baselland vom 13. Juni

2022 zu entnehmen, dass die Privatklägerin nach Kenntnisnahme des zweitinstanzlichen

Verhandlungstermins mit vermehrter Instabilität reagiert und im Umfeld grosse

Sorgen ausgelöst habe (depressive Symptomatik, vermehrter Rückzug ins Zimmer,

Abbruch einer vorbestehenden Tagesstruktur, starke Unsicherheit, Ängste,

Panikgefühle bei der Vorstellung mit dem Berufungskläger in einem Gebäude zu

sein, häufiges Weinen, zeitweilige Verzweiflung, vermehrte Flashbacks und

Intrusionen). Im Vorfeld zur Hauptverhandlung habe sich die Privatklägerin

dennoch «gewillt und bemüht» gezeigt, an den Gerichtstermin teilzunehmen,

obgleich sie phasenweise an der Belastungsgrenze und überfordert gewesen sei

(Akten S. 840; vgl. auch die Ausführungen ihrer Vertreterin, zweitinstanzliches

Plädoyer, Akten S. 907). Die Tatsache, dass sich die Privatklägerin die nötige

Unterstützung suchte, um in Begleitung ihrer Beiständin und ihrer

Psychotherapeutin dennoch von [...] aus anzureisen und an der

Berufungsverhandlung nochmals auszusagen, spricht ebenfalls gegen eine

absichtliche Falschbezichtigung. Dies, zumal eine bewusst falsch aussagende

Person die Gelegenheit genutzt hätte, sich einer zusätzlichen Befragung, bei

welcher neue Widersprüche zu entstehen drohen, möglichst zu entziehen.

Damit ist weder

zum Zeitpunkt der Erstaussage der Privatklägerin noch im weiteren Verlauf des

Verfahrens eine Motivation für eine bewusste Falschbelastung des

Berufungsklägers erkennbar, wobei letztlich die Glaubhaftigkeit der konkreten

Aussagen im Zentrum steht.

3.2.2.3

Dem Argumentationsaufbau der Verteidigung folgend sind die Aussagen der

Privatklägerin für deren inhaltliche Analyse (und für die nachfolgende

Konstanzanalyse, E. 3.2.2.4) aufzuteilen und jene zu den Tagen vor dem

fraglichen Vorfall (Mittwochabend bis Freitagabend), jene zum Kerngeschehen

(Freitagnacht) und schliesslich jene zu den anschliessenden Umständen (Samstagmorgen)

getrennt zu betrachten.

3.2.2.3.1

Was den Zeitraum vor dem beanzeigten Vorfall betrifft, fällt besonders

auf, wie die Privatklägerin ihr Verhältnis zum Berufungskläger beschreibt: So

sagte sie bereits gegenüber der Polizei und später immer wieder aus, dass er

sie bereits am Mittwochabend als seine «Schwester» bezeichnet habe («Er sagte

mir, ich sei seine kleine Schwester und er passt auf mich auf. Falls etwas

wäre, wäre er für mich da» [Rapport, Akten S. 301]; wenn sie Hilfe brauche,

solle sie zu ihm [Protokoll der Anhörung vom 4. Juli 2020, Akten S. 304];

genauso an der Befragung vom 8. Juli 2020 [Videoaufnahme, ab 13:25], an der

erstinstanzlichen Verhandlung [Protokoll, Akten S. 604 und 610] und an der

Berufungsverhandlung [Protokoll, Akten S. 892]). Dieses scheinbar vom

Berufungskläger inszenierte Vertrauensverhältnis erstaunt, zumal sich beide

zuvor nach übereinstimmenden Aussagen kaum kannten und sie sich an diesem

ersten Abend zum ersten Mal überhaupt verabredet hatten. Die wiederholte

Wiedergabe dieser insoweit ungewöhnlichen Äusserungen des Berufungsklägers ist

als klares Realkennzeichen zu werten und spricht für die Glaubhaftigkeit der

entsprechenden Schilderungen der Privatklägerin. Die geschwisterliche Art, mit

der der Berufungskläger ihr gegenüber aufgetreten sei, ist denn auch anhand des

dokumentierten Chatverlaufs objektiviert («Di bruder», Akten S. 403 f.; vgl.

bereits oben E. 3.1.3 und 3.2.2.2). Sie schildert hierzu auch ihre ersten Empfindungen

entsprechend nachvollziehbar: So sei es für sie in Ordnung gewesen, dass er sie

am Mittwochabend gleich zu sich nach Hause eingeladen habe, da er ihr

vertrauensselig rübergekommen sei und sie sich gut verstanden hätten.

Normalerweise habe sie bei so etwas einen guten Riecher (Protokoll der Anhörung

vom 4. Juli 2020, Akten S. 304). Auch habe sie am Donnerstag dann an ihn

gedacht, als sie einen Schlafplatz gesucht habe, weil er ja so nett gewesen sei

(Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli 2020, ab 14:25; genauso auch ihre

Schilderungen an der Berufungsverhandlung, Protokoll, Akten S. 893). Sie

beschreibt ferner, dass der Berufungskläger ihr damit Geborgenheit vermittelt

habe und versucht damit ihr Verhalten (Aufenthalt und Übernachtungen bei einem

ihr zuvor unbekannten Mann) zu erklären: «[…], er hat mir ein Gefühl gegeben,

wo ich mich wohl fühlte, natürlich bin ich dann so naiv und glaube ihm das»

(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 610).

Sie schilderte

ihre ursprünglichen Absichten (etwa, dass sie vorgehabt habe, bis am Montag bei

ihm zu übernachten und danach ins Heim zurückzukehren [Protokoll der Befragung

vom 8. Juli 2020, Akten S. 335], was vom Berufungskläger im Übrigen bestätigt

wurde [Einvernahme vom 9. Juli 2020, Akten S. 359]) und gab die Interaktion mit

dem Berufungskläger sowie ihre damaligen Gefühle wieder: Am Donnerstagabend habe

sie sich beim Musikhören sogar getraut ein bisschen mitzusingen; da habe er ihr

gesagt, sie habe eine gute Stimme und habe Talent; sie habe sich dabei

wohlgefühlt (Protokoll der Anhörung vom 4. Juli 2020, Akten S. 304; Videoaufnahme

der Befragung vom 8. Juli 2020, ab 21:58). Auch habe sie ihm an diesem

Abend gesagt, dass sie dankbar für seine Hilfe gewesen sei (Rapport, Akten S.

301). Sie versucht auch nicht, die mit dem Berufungskläger verbrachte Zeit im

Nachhinein schlecht zu reden und beschreibt unumwunden positive Erlebnisse mit

ihm: So hätten sie am Mittwoch einen guten Abend zusammen verbracht und auch am

Donnerstagabend und am Freitagmorgen sei alles gut gegangen (Protokoll der

Anhörung vom 4. Juli 2020, Akten S. 304); am Mittwoch sei nichts passiert und

er habe sie gut behandelt (Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli 2020,

ab 13:25); auch am Donnerstag sei nichts passiert und er sei «ganz nett»

gewesen (Protokoll der Befragung vom 8. Juli 2020, Akten S. 335). Sie habe nach

der ersten Nacht bei ihm ein gutes Gefühl gehabt: Sie habe dadurch ein bisschen

Abstand gewonnen, das sei gut gewesen, und sie habe sich erholt gefühlt

(Protokoll der Befragung vom 8. Juli 2020, Akten S. 335). Sie beschreibt

weitere innere Vorgänge, etwa dass der Berufungskläger älter aussehe als er sei

(Protokoll der Anhörung vom 4. Juli 2020, Akten S. 304), dass sie sich am

Donnerstag im [...] eingesperrt gefühlt habe und es ihr nicht so gut gegangen

sei, als niemand Zeit für sie gehabt habe (Rapport, Akten S. 301;

Protokoll der Befragung vom 8. Juli 2020, Akten S. 335) oder dass sie aufgrund

ihrer Berührungsängste erschrocken sei, als er ihr am Freitagmorgen einen Kuss

auf die Stirn gegeben habe (Rapport, Akten S. 301).

Ihren

Schilderungen sind auch Nebensächlichkeiten zu entnehmen. So erwähnte sie, dass

sie am Mittwochabend zwei Gläser Wodka mit Energiedrink getrunken und später

0.09 Promille gehabt habe, was im Wohnheim mit Konsequenzen verbunden gewesen

sei (Protokoll der Befragung vom 8. Juli 2020, Akten S. 334, Videoaufnahme ab

13:00). Sie äusserte sich beispielsweise auch mehrmals zu ihren jeweiligen

Musikgeschmäckern (Protokoll der Befragung vom 4. Juli 2020, Akten S. 304;

Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli 2020, ab 21:30). An der Befragung

vom 28. August 2020 beschrieb sie sodann (auf Frage hin) alle – insoweit

irrelevanten – Details des Freitagabends (Videoaufnahme [Teil 1], ab 17:20):

Sie habe die Türe aufgeschlossen und den Schlüssel auf den Fernsehtisch gelegt;

sie habe dann ihre Sachen abgelegt, ihre Hände gewaschen, sich umgezogen, ein

Pyjama, den ihr Vater ihr gegeben habe, angezogen (Stoffhose und T-Shirt),

Zähne geputzt und sei ins Bett gelegen, weil sie müde gewesen sei. Auch an der

heutigen Berufungsverhandlung schilderte sie von sich aus weitere

Nebensächlichkeiten, die sich seither offensichtlich belastend ausgewirkt haben

und ihr deshalb in Erinnerung geblieben sind. So habe der Berufungskläger ihr

ein Pullover von [...] geschenkt. Das sei so eine amerikanische Sportmarke und

irgendwie komme ihr das immer wieder – auch jetzt wieder – in den Sinn; sie

sehe das überall oder Leute redeten davon, und es brenne sich immer wieder in

ihrem Kopf ein (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893).

Schliesslich

räumte sie wiederholt Erinnerungslücken ein (hierzu bereits E. 3.2.2.1; vgl.

der formulierte Vorbehalt «wenn ich es jetzt richtig im Kopf habe», zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 892; sie wisse gar nicht mehr wie es in den Tagen gewesen

sei, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893), was nicht nur ein

Realkennzeichen darstellt und für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht,

sondern auch bei der anschliessenden Konstanzprüfung (E. 3.2.2.4) zu

berücksichtigen sein wird.

3.2.2.3.2

In Bezug auf das Kerngeschehen fallen insbesondere die ersten Aussagen der

Privatklägerin äussert knapp aus, was bei mutmasslichen Vergewaltigungsopfern

nicht ungewöhnlich ist und auch nicht grundsätzlich gegen die Glaubhaftigkeit

des erhobenen Vorwurfs spricht. So wurde seitens der Polizei bewusst darauf

verzichtet, die Privatklägerin detailliert und ausführlich zur Vergewaltigung

zu befragen (Rapport, Akten S. 303). Ihr gegenüber sagte sie lediglich aus,

dass sie um Mitternacht wach geworden sei, als er sie vergewaltigt habe (Akten

S. 301) und sie «schockiert» gewesen sei (Rapport S. 301). Auch die

anschliessenden Schilderungen anlässlich der gleichtägigen Anhörung bleiben relativ

rudimentär (er habe sie gepackt, ihr die Hose runtergezogen; sie habe sich

wehren wollen, er habe aber ihre Hände festgehalten; sie haben einen Schock

bekommen und geweint; er habe sie ungeschützt vaginal penetriert (Protokoll der

Anhörung vom 4. Juli 2020, Akten. S. 305). An der Befragung vom 8. Juli 2020

erklärte sie in freier Rede nur, in der Nacht erschrocken zu sein und geht

davon aus, nicht weitererzählen zu müssen. Auf Aufforderung hin schilderte sie

den Vorfall erneut relativ kurz, wobei die Wiedergabe ihr offensichtlich schwer

fiel und sie immer wieder Pausen benötigte. Im weiteren Verlauf der Befragung

ergänzte sie ihre Schilderungen etwas ausführlicher, dies jedoch meist erst auf

Fragen hin. Ähnlich verliefen ihre weiteren Befragungen vom 28. August 2020 und

vor beiden Gerichtsinstanzen. Wie bereits erwähnt fällt dabei auf, dass die

Privatklägerin wenn immer möglich Fachbegriffe benützt («vaginal penetriert», hierzu

bereits E. 3.2.2.2) und dabei das Geschehen kaum je in eigenen Worten fasst.

Auch das spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. So

stellt es ein geradezu typisches Aussageverhalten von Vergewaltigungsopfern

dar, dass sie das Erlebte möglichst distanziert schildern und von sich aus kaum

Ausführungen dazu machen. Selbst die Verteidigung erachtet es als

«nachvollziehbar», dass die Privatklägerin das Kerngeschehen nie in eigenen

Worten und immer sehr distanziert geschildert hat (Plädoyer, Akten S. 871).

Ihren Aussagen sind dennoch diverse Einzelheiten zu entnehmen, die ihre –

wenngleich eher kurzgehaltene – Darstellung plastisch erscheinen lassen:

Sie erklärte

etwa, dass sie sich eigentlich nicht so habe wehren können und sie

hauptsächlich geweint habe. Dabei erwähnte sie von sich aus, dass sie den

Berufungskläger sonst «nicht gekickt oder gebissen» habe (Videoaufnahme der

Befragung vom 8. Juli 2020, ab 16:50). Sie führt auch anschaulich aus, weshalb

es ihr nicht möglich gewesen sei, mehr Gegenwehr zu leisten, wobei sie den

Fehler auch bei sich sucht: Er sei ja auf ihr gewesen, weshalb sie – um zu

entweichen – schon sehr stark hätte um sich schlagen müssen, wozu sie aber

nicht im Stande gewesen sei; sie habe sich schon wehren wollen, aber nicht schlagen

können; sie habe noch nie einen Menschen geschlagen; es sei zu viel für sie

gewesen; sie habe nicht gewusst, was machen (Protokoll der Befragung vom 28.

August 2020, Akten S. 439; Videobefragung [Teil 1], ab 19:40 und 19:58). Zudem

habe sie in letzter Zeit auch an Muskelmasse verloren und sei seit ein paar

Jahren auch nicht mehr so stark wie früher (Videoaufnahme der Befragung vom

28. August 2020 [Teil 5], ab 2:25). Sie habe sich schon ein bisschen mit

den Armen gewehrt, aber sie habe schnell gemerkt, dass es nichts bringe

(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 604).

Sie räumte vor

Gericht auch in Bezug auf das Kerngeschehen ein, den Vorfall nur noch

verschwommen vor Augen zu haben, weil sie es gerne vergessen würde und

erklärte, dass sie es nicht mehr so ganz klar im Kopf habe und auch keine

falschen Aussagen machen wolle (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 603;

zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893). Sie zeigte in ihrem

Aussageverhalten denn auch keinerlei Hang zum Dramatisieren und verzichtete auf

jegliche Mehrbelastungen: So habe sie während des Geschlechtsverkehrs keine

Schmerzen empfunden; nur die Armen hätten ihr wehgetan, weil er sie dort

festgehalten habe (Protokoll der Befragung vom 8. Juli 2020, Akten S. 339;

erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 605). Der Berufungskläger habe ihre Brüste

auch «nur» über ihrem T-Shirt angefasst und sie «nur» mit dem Penis penetriert;

danach sei nichts mehr passiert (Protokoll der Befragung vom 8. Juli 2020,

Akten S. 339 f.). Ebenso fällt ins Auge, dass die Privatklägerin keineswegs darauf

bedacht war, den Berufungskläger in ein schlechtes Licht zu rücken: Gefragt

danach, ob er am Anfang gemeint haben könnte, dass sie ebenfalls Sex wolle,

begnügte sie sich nicht etwa naheliegend damit, dies zu verneinen, sondern

überlegte und räumte – zugunsten des Berufungsklägers – differenziert ein, dass

das zu Beginn «vielleicht möglich» sei, als sie erschrocken sei. Sie

versicherte lediglich, dass es «sicher nicht» so gewesen sei, sobald sie

angefangen habe zu weinen; er habe trotzdem weitergemacht (Videoaufnahme der

Befragung vom 28. August 2020 [Teil 1], ab 34:40). Nach einem

Unterbruch merkte sie hierzu von sich aus an, dass es für sie kein «Sex»

gewesen sei; sie habe das nicht gewollt, es sei nicht freiwillig gewesen. Sie

habe ihm vertraut und er habe etwas gemacht, mit dem sie nicht einverstanden

gewesen sei (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020

[Teil 3], ab 00:33). Auch auf die heutige Nachfrage hin, ob sie sich

entfernt vorstellen könne, dass er die Situation so verstanden haben könnte,

dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sei, überlegte sie lange und

räumte schliesslich kopfschüttelnd ein, dass sie es nicht wisse; sie wisse nur,

wie es für sie gewesen sei. Sie habe ihm jedenfalls nie ein Zeichen gegeben und

ihn auch nicht ermutigt (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 895).

Die Antworten

der Privatklägerin zeugen sowohl von gewisser Naivität wie auch von

erstaunlicher Selbstreflexion, ohne dass sie darauf bedacht wäre, ihre

Opferrolle hervorzuheben bzw. den Berufungskläger als Täter darzustellen:

Auf die Frage,

ob sich etwas in romantischer Hinsicht angebahnt und ob sie etwas gemerkt habe,

gab sie heute offen an, sie habe «irgendwie» schon so Andeutungen wahrgenommen,

es aber nicht ganz wahrhaben wollen. Sie habe sich irgendwann überlegt, ob er

etwas von ihr wolle, aber sie habe ja gesagt, dass sie einen Freund habe

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893 f.). Schon diese Schilderungen

lassen auf ein gänzlich unbefangenes und erlebnisbasiertes Aussageverhalten

schliessen, ansonsten die Privatklägerin darauf bedacht gewesen wäre,

entsprechende Wahrnehmungen und Überlegungen tunlichst unerwähnt zu lassen. Sie

schilderte denn auch ohne zu zögern, dass sie sich umarmt hätten. Auf

Rückfrage, welche Art von Umarmungen das gewesen sei, gab sie – wiederum

unbefangen – an, dass sie diese als «freundschaftlich» empfunden habe;

Umarmungen dürften freundschaftlich sein (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S.

894).

Auf die

Schilderungen des Berufungsklägers angesprochen, wonach der Sex einvernehmlich

gewesen sei und sie diesen initiiert habe, entgegnete sie lediglich, dass es für

sie nicht so gewesen sei (und nicht etwa, dass der Berufungskläger lüge).

Sie führte insofern zurückhaltend aus, dass sie ihn das eigentlich auch habe

spüren lassen und dass sie geweint habe (Videoaufnahme der Befragung vom 28.

August 2020 [Teil 3], ab 13:35). Später gab sie an, dass sie zwar gefühlt habe,

dass er etwas von ihr wolle, sie das aber nicht erwidert habe, weil er viel

älter sei, sie ihm sehr vertraut, ihn als sehr lieb eingeschätzt und am Anfang

auch «als Kolleg» sehr gerne gehabt habe. Aber als er sie geküsst habe, habe

sie gefunden, das gehe zu weit (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020

[Teil 3], ab 14:28). Entgegen der Ansicht der Verteidigung, welche in diesen

Aussagen die Wiedergabe einer trauten Zweisamkeit unmittelbar vor der mutmasslichen

Vergewaltigung interpretiert (Berufungsbegründung, Akten S. 806), ist darin

lediglich ein besonders verständnisvolles und damit entsprechend glaubhaftes

Aussageverhalten zu erkennen: Die Privatklägerin beschreibt, dass sie in der

Zeit vor dem Vorfall – daher seit dem Mittwochabend – gefühlt habe, dass der

Berufungskläger möglicherweise mehr erwartet habe. Sie scheint ihm deshalb

subjektiv nicht den Annäherungsversuch mitten in der Nacht vorzuwerfen, sondern

vielmehr, dass er weitergemacht und den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, als

ihr Widerwille für ihn evident sein musste.

In Bezug auf die

behauptete Annahme des Berufungsklägers, wonach er von ihrem Einverständnis

ausgegangen sei, bringt sie auch Unverstandenes zum Ausdruck: So habe sie ihm am

Tag davor gesagt, dass sie einen Freund habe und sie ihn vermissen würde. Da

habe sie gefunden, es sei eigentlich selbstverständlich, dass sie nichts wolle.

Es sei auch nie Thema zwischen ihnen gewesen (Videoaufnahme der Befragung vom

8. Juli 2020, ab 25:05; Videobefragung der Befragung vom 28. August 2020

[Teil 1], ab 19:02). Auch reflektiert sie die Situation nachträglich: Sie habe

geweint; dann sollte man eigentlich merken, dass man das nicht will (Protokoll

der Befragung vom 8. Juli 2020, Akten S. 336). Sie habe keine Ahnung, warum er

nicht aufgehört habe; oder wie es überhaupt dazu gekommen sei

(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 610). Resigniert fügte sie hinzu, dass

sie von seinen Schilderungen ein bisschen schockiert sei und sie nicht wisse,

was sie dazu sagen solle. Sie habe die Nacht zuvor nicht schlafen können, weil

alles wieder raufgekommen sei (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020

[Teil 3], ab 15:58).

Besonders

eindrücklich beschrieb sie, ihren inneren Vorgang während dem Kerngeschehen:

Sie habe nicht verstanden, warum so etwas passiere (Videoaufnahme der Befragung

vom 8. Juli 2020, ab 17:09). Sie schilderte auch weitere Überlegungen, etwa,

dass früher erlebter Sex normalerweise länger gegangen sei und es mit dem

Berufungskläger nur ein paar Minuten gegangen sei, ihr das aber ewig

vorgekommen sei (Protokoll der Anhörung vom 4. Juli 2020, Akten S. 304). Dabei

gibt sie auch irrationale Gedanken während dem mutmasslich erzwungenen

Geschlechtsverkehr kopfschüttelnd wieder: So habe sie schreien wollen, ihn aber

vor seinen Nachbarn nicht schlecht machen wollen; das sei so ein Gedanken von

ihr gewesen, dass sie ihn nicht habe blossstellen und in seinem Wohnumfeld

schlecht darstellen wollen; deshalb habe sie einfach geweint (Videoaufnahme der

Befragung vom 28. August 2020 [Teil 3], ab 14:04); sie habe nicht gewollt, dass

die Nachbarn «ich weiss nicht was» denken (erstinstanzliches Protokoll, Akten

S. 605). Auf Nachfrage anerkennt sie, dass es eigentlich gut gewesen wäre, wenn

die Nachbarn gekommen wären. Sie habe aber ein gegenteiliges Gefühl gehabt; sie

habe keine Ahnung, sie habe ganz viele komische Sachen auf einmal gedacht und

habe «mega Angst» gehabt; sie sei völlig verwirrt und schockiert gewesen und

wisse nicht, was alles hätte sein können (erstinstanzliches Protokoll, Akten

S. 605). Wie bereits im vorinstanzlichen Urteil ist in diesem Zusammenhang

ihre eindrucksstarke Antwort anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung

hervorzuheben, auf die (suggestive) Frage der Verteidigung hin, ob sie sich vom

Berufungskläger ausgenützt gefühlt habe: «Nein, vergewaltigt!», (Protokoll,

Akten S. 610, vgl. insbesondere auch Videoaufnahme ab 1:25:44; vgl.

angefochtenes Urteil, S. 11).

Sie gab

schliesslich auch die Interaktion mit dem Berufungskläger und ihre Gefühlslage

unmittelbar nach dem Geschehen mehrfach wieder: Sie habe ihm «sehr

Schuldzuweisungen gegeben», weil sie dort noch nicht gewusst habe, dass sie

heute hier sitzen würde [gemeint wohl: sie ihn anklagen würde]. Sie habe

wirklich fest geweint und ihm gesagt, dass es so nicht gehe und habe eben

probiert ihm zu sagen, dass sie das nicht gewollt habe. Er habe es aber nicht

bereut und ihr nur gesagt, sie solle sich nicht so aufregen, nicht «so dumm

tun», es vergessen und schlafen gehen (Protokoll der Anhörung vom 4. Juli 2020,

Akten S. 305; Protokoll der Befragung vom 8. Juli 2020, Akten S. 338); sie

solle es nicht so schlimm nehmen, es sei jetzt passiert (Videoaufnahme der

Befragung vom 28. August 2020 [Teil 1], ab 22:45; «vergiss es einfach und geh

schlafen»); das habe sie «als sehr frech empfunden» (Videoaufnahme der

Befragung vom 28. August 2020 [Teil 3], ab 20:07; vgl. auch erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 605). Dabei schilderte sie auch Nebensächlichkeiten, etwa

in Bezug auf die anschliessend gerauchte Zigarette, als sich der

Berufungskläger bereits schlafen gelegt habe: Dies sei glaublich die Letzte

gewesen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 605).

3.2.2.3.3

Schliesslich weisen auch die Aussagen der Privatklägerin zum Geschehen nach

dem mutmasslich ungewollten Geschlechtsverkehr eine hohe Qualität auf:

Auch hier

versucht sie ihren Gedankengang wiederzugeben, so etwa hinsichtlich der Frage,

warum sie die Wohnung nicht sofort, sondern erst am nächsten Morgen verliess.

Ihre Aussagen lassen auf eine Ausnahmesituation und einen regelrechten

Gedankenwirrwarr schliessen, was bei den geschilderten Umständen

nachvollziehbar erscheint und ihr Aussageverhalten authentisch und nicht

auswendig gelernt wirken lässt: So gab sie gegenüber der Polizei und an der

gleichtägigen Anhörung zunächst an, sie habe gar nicht gewusst, wohin sie in

der Nacht gehen sollte; sie sei verzweifelt gewesen und habe keinen Ort gehabt,

wo sie hätte hingehen können (Rapport, Akten S. 300; Protokoll der Anhörung vom

4. Juli 2020, Akten S. 305). In den späteren Befragungen brachte sie ihr

innerliches Unbehagen zum Ausdruck und gab an, sie hätte lieber auf der Strasse

geschlafen als noch eine Nacht in diesem Zimmer (Videoaufnahme der Befragung

vom 8. Juli 2020, 18:00) und eigentlich sofort gehen wollen (Videoaufnahme

der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 3], ab 18:54). Zugleich habe sie aber

den Schlüssel nicht gefunden. Sie habe diesen auch nicht gross gesucht; sie

habe auf dem Tisch nach dem Schlüssel geschaut und diesen nicht gesehen

(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 605 f.); es seien dort nur die

Zigaretten, ein Aschenbecher und Sachen vom Berufungskläger gewesen

(Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 1], ab 29:50). Da sei

sie ein bisschen in Panik geraten und habe sich gedacht «besser vorsichtig,

hier bleiben und morgen gehen, ohne gross etwas zu sagen» (erstinstanzliches

Protokoll, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 895); schlimmer könne diese

Sache nicht werden (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 3],

ab 19:07). Sie habe den Berufungskläger diesbezüglich auch nicht angesprochen;

sie habe Angst gehabt, dass eine starke Reaktion von ihm komme

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 895) und sich gedacht, dass die Wohnung

im EG sei, es vom Fenster ca. 2 Meter gewesen seien und sie schon rausgekommen

wäre (Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli 2020, ab 34:38). Später räumte

sie aber ein, dass sie sich glaublich nicht getraut hätte und zudem

Wäscheleinen vor dem Fenster gewesen seien (Videoaufnahme der Befragung vom 28.

August 2020 [Teil 1], ab 24:20; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 605

f.); der Schlüssel sei dann aber wie erhofft am nächsten Morgen wieder da

gewesen (Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli 2020, ab 34:38).

Besonders

eindrücklich schilderte sie auch die Reaktion im [...], als sie dort den

Vorfall geschildert habe. Die Betreuer seien schockiert gewesen und Frau [...]

habe gar weinen müssen (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil

1], ab 33:16). Ebenso eindrücklich gab sie heute ihre Erinnerungen an den

weiteren Ablauf des Tages wieder: Sie sei dann gegen Mittag ins USB und danach

weiter zum Polizeiposten gegangen. Sie sei immer noch verwirrt und durch den

Wind gewesen. Erst um Mitternacht habe sie zurück ins Wohnheim können. Weinend

und zum Ende stark schluchzend gab sie an, sie habe dort noch ein Sandwich

bekommen, eine Zigarette geraucht, – und dann habe sie endlich duschen können

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 896).

3.2.2.3.4

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin eine Vielzahl

an Realkennzeichen erfüllen und eine hohe Aussagequalität aufweisen. Dies gilt

insbesondere auch hinsichtlich ihrer Aussagen zum Kerngeschehen, obgleich von

einer relativ kurzen und hektischen Wahrnehmungssituation auszugehen ist (so

sei alles «mega schnell» gegangen, Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli

2020, nach 16:34), die Privatklägerin mutmasslich gerade aus dem Schlaf

gerissen worden war und sie sich merklich gehemmt zeigte, über den Vorfall zu

berichten.

3.2.2.4

Zu prüfen ist weiter, ob die Aussagen der Privatklägerin bezüglich der

Vorgeschichte, des mutmasslichen Tatablaufs und des Nachtatverhaltens –

entgegen dem Hauptvorbringen der Verteidigung (vgl. E. 2.2) – einer

Konstanzanalyse standhalten. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der

Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen

über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese

Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten

überprüft und bewertet werden. Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus

aussagepsychologischer Sicht auf Übereinstimmungen und Abweichungen zwischen

solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte. Gravierende

Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der

Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies Hinweis

auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über

längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren

Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine

Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.).

3.2.2.4.1 Die

Privatklägerin wurde bereits im Vorverfahren und sodann vor Gericht mehrmals

befragt. Bevor ihre Aussagen auf deren Konstanz hin überprüft werden können,

sind zunächst die Umstände der jeweiligen Befragungen zu klären.

Art. 154 StPO

sieht besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer vor. Massgebend ist

nicht (mehr) das Alter zur Zeit der Tat, sondern jenes im Zeitpunkt der

Verfahrenshandlung bzw. der Einvernahme (Wehrenberg,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 154 StPO N 1). Im Vordergrund

stehen hier Straftaten gegen die sexuelle Integrität, wie sie in casu

vorgeworfen werden (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung

des Strafprozessrechts, BBl 2006 1191 Ziff. 2.4.1.4; BGer 6B_653/2016 vom

19. Januar 2017 E. 1.3.2). Art. 154 Abs. 2 StPO stellt sicher, dass die erste

Einvernahme des kindlichen Opfers so rasch wie möglich stattfindet, mithin

dann, wenn seine Erinnerung noch möglichst frisch und noch nicht von äusseren

Faktoren beeinflusst sind. Eine rasche Einvernahme hat damit den Zweck, die

Verwertbarkeit der Aussagen eines Kindes zu verbessern, weil das Risiko, dass

die Erinnerung des Kindes verändert oder beeinflusst worden ist, umso grösser

wird, je länger die Tat zurückliegt (Wehrenberg,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 154 StPO N 4). Ist erkennbar,

dass eine Einvernahme für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung

führen könnte, muss sie gemäss Art. 154 Abs. 4 StPO zudem verschiedene weitere

Vorgaben erfüllen. Das Kind soll in der Regel nicht mehr als zweimal während

des ganzen Verfahrens einvernommen werden (lit. b) und die Einvernahme ist – im

Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten – von einer zu diesem Zweck

ausgebildeten Ermittlungsbeamtin oder einem entsprechenden Ermittlungsbeamten

durchzuführen (lit. d). Die befragende Person soll über Kenntnisse in Entwicklungspsychologie

und forensischer Befragungstechnik sowie über Erfahrung bei der Befragung von

Kindern verfügen, während die Aufgabe der beigezogenen Spezialistin oder des

Spezialisten darin besteht, sicherzustellen, dass die Vernehmung kindgerecht

abläuft (Wohlers, in: Donatsch et

al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 154 N 12).

Die Befragungen

der – damals noch minderjährigen – Privatklägerin wurden im Vorverfahren gemäss

den Vorgaben von Art. 154 StPO durchgeführt: Am 4. Juli 2020 wurde sie zunächst

auf dem Polizeiposten von der Sozialarbeiterin [...] angehört (vgl. Protokoll

der Anhörung, Akten S. 304 ff.). Sogleich fand zeitnah, bereits am 8. Juli

2020, eine formelle Befragung durch dieselbe Sozialarbeiterin statt, welche im

Technikzimmer von einem weiteren Sozialarbeiter, [...], als Spezialist im Sinne

von Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO mitverfolgt wurde (Bericht zur Videobefragung,

Akten S. 332 f.). Auch die konfrontative Befragung vom 28. August 2020 wurde

durch die Sozialarbeiterin [...] durchgeführt und im Technikzimmer wiederum von

der Spezialistin [...] mitverfolgt (Bericht zur Videobefragung, Akten S. 436

f.). Die – inzwischen mündige – Privatklägerin wurde schliesslich vor erster

Instanz sowie vor Berufungsinstanz ohne entsprechende Schutzmassnahmen befragt,

was es bei der nachfolgenden Analyse mitzuberücksichtigen gilt.

3.2.2.4.2 In

Bezug auf die Umstände vor dem beanzeigten Vorfall (Mittwochabend bis

Freitagabend) ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin im

Vorverfahren (bis und mit Befragung vom 28. August 2020) im Wesentlichen

konstant waren: Sie und der Berufungskläger hätten am Mittwoch einen

gemeinsamen Abend verbracht, dabei Wodka getrunken, Musik gehört und wohl auch

ferngesehen, ohne dass etwas vorgefallen sei. Am Donnerstag sei die Privatklägerin

nach dem Hausputz im [...] entwichen und mit Kollegen rausgegangen. Als sie einen

Schlafplatz gesucht habe, habe niemand Zeit für sie gehabt, weshalb sie sich

beim Berufungskläger gemeldet, ihn gegen 17.30 Uhr beim [...] getroffen habe

und zu ihm gegangen sei. Sie hätten den Donnerstagabend gemeinsam verbracht,

zusammen geredet, Musik gehört und Filme geschaut. Er habe an diesem Abend

geduscht und sie habe beim Musikhören mitgesungen. Schliesslich habe sie auf

dem Bett und er auf dem Sofa übernachtet. Am Freitagmorgen habe er sich mit

einem Kuss auf ihre Stirn verabschiedet und ihr einen Schlüssel gegeben. Sie

sei alleine in der Wohnung geblieben und dann auch gegangen. Sie habe ihre

Kollegen angerufen und sei mit ihrer Kollegin [...] rausgegangen. Sie seien

zuerst mit deren Kollegen und dann zu zweit im [...] gewesen. Am Freitagabend

sei sie erst relativ spät wieder zu ihm gegangen; es sei draussen schon dunkel

gewesen. Abgesehen von ihrer im Polizeirapport festgehaltenen pauschalen

Aussage, wonach sie und der Berufungskläger am Freitagabend noch geredet

hätten, ehe sie dann eingeschlafen sei (Akten S. 301), gab sie an der

gleichtägigen Anhörung gegenüber der Sozialarbeiterin [...] (Akten S. 305)

sowie an ihren anschliessenden Befragungen vom 8. Juli 2020 (Videoaufnahme

der Befragung, ab 15:50) und vom 28. August 2020 (Protokoll der Befragung,

Akten S. 439) jeweils konstant an, dass der Berufungskläger nicht zu

Hause gewesen sei, als sie am Freitagabend zu ihm zurückgekehrt sei; er sei

draussen etwas am Trinken gewesen. Sie sei früh ins Bett, da sie müde gewesen

sei. Am 28. August 2020 ergänzte sie, dass der Berufungskläger

ca. anderthalb Stunden später nach Hause gekommen sei, er den Fernseher

angeschaltet oder Musik gehört und geraucht habe. Sie sei dann noch wach

gewesen, habe aber schlafen wollen. Sie sei denn auch immer wieder eingenickt,

habe aber wegen der Musik nicht gut schlafen können. Sie habe probiert

einzuschlafen, es lange nicht geschafft, aber irgendwann sei es sehr spät und

sie sehr müde gewesen, und dann habe sie schlafen können.

Dass die

Privatklägerin anfangs jeweils aussagte, sie habe am Freitagabend schon

geschlafen (vgl. schon die im rechtsmedizinischen Gutachten wiedergegebenen

Angaben der Privatklägerin, Akten S. 407; «Ich bin dann eingeschlafen»,

Rapport, Akten S. 301; «Ich ging schlafen», Protokoll der Anhörung vom 4.

Juni 2020, Akten S. 335) und sie an der konfrontativen Befragung vom 28. August

2020 sodann angab, sie habe schlafen wollen, sei aber noch wach gewesen,

als der Berufungskläger später nach Hause gekommen sei (Protokoll, Akten S.

439), ist – nicht zuletzt angesichts ihrer bereits erwähnten eingeschränkten

Ausdrucksfähigkeit (E. 3.2.2.1) – nicht als Unvereinbarkeit (so die Annahme der

Verteidigung [zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 867]), sondern

lediglich als sprachliche Ungenauigkeit zu werten. Fakt ist nämlich, dass die

Privatklägerin in Bezug auf das Kerngeschehen konstant aussagte, der

Berufungskläger habe sie aufgeweckt und sie sei erschrocken (dazu

sogleich). Zugleich hat die Privatklägerin aber offenbar mitgekriegt, wie der

Berufungskläger nach Hause gekommen ist, Musik gehört und geraucht hat etc. Es

bleibt unklar – und ist für die Privatklägerin nachträglich auch nicht mehr

eruierbar – wann sie an diesem Abend eingeschlafen ist. Es ist daran zu

erinnern, dass die Privatklägerin damals schon «Schlafprobleme» hatte

(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 607) und sie auch – insoweit

nachvollzierbar – erklärte, nicht so gut schlafen zu können, wenn Musik laufe

(Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 1], ab 22:01).

Ferner gab sie an, gehört – und nicht etwa gesehen – zu haben, wie sich

der Berufungskläger eine Zigarette angemacht habe (sie machte das Zischgeräusch

nach); auch den Fernseher habe sie lediglich gehört (Videoaufnahme der

Befragung vom 28. August 2020 [Teil 5], ab 1:08). Gestützt auf ihre

Schilderungen im Vorverfahren (bis und mit Befragung vom 28. August 2020) ist

deshalb anzunehmen, dass die Privatklägerin sich zum Schlafen hingelegt hatte

und im Bett war, als der Berufungskläger am Freitagabend nach Hause kam. Ob sie

in diesem Zeitpunkt noch wach war oder möglicherweise erst von seiner Ankunft –

bzw. (so die Annahme der Anklage [Akten S. 470]) vom Fernseher – aufgeweckt

wurde, kann offenbleiben. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sie im Bett

blieb, weiterhin versuchte zu schlafen, ihr das phasenweise gelang, sie aber

auch immer wieder – wohl aufgrund der wahrgenommenen Geräuschkulisse – wach

wurde.

Demgegenüber

weichen die an der erstinstanzlichen Verhandlung getätigten Aussagen der

Privatklägerin in Bezug auf den Donnerstag- und den Freitagabend von ihren

früheren Schilderungen im Vorverfahren ab: So schilderte sie am Donnerstag keinen

gemeinsamen Abend (wenngleich sie hierzu auch nicht explizit befragt wurde).

Auf Frage der Verteidigung hin gab sie lediglich an, am Donnerstagabend noch

mit einer Kollegin abgemacht zu haben. Sie hätten sich aber verpasst, weshalb

sie [die Privatklägerin] zum Berufungskläger zurückgegangen sei. Ob er da schon

geschlafen habe, wisse sie nicht mehr, aber es könne gut möglich sein

(Protokoll, Akten S. 609). Entgegen ihren früheren Aussagen schilderte sie dann

aber am Freitag einen gemeinsam verbrachten Abend: So gab sie zunächst

übereinstimmend an, dass sie in die Wohnung des Berufungsklägers zurückgekehrt

sei, als es draussen schon am Eindunkeln gewesen sei, sie gleich ins Bett

gegangen und er erst ein, zwei Stunden später nach Hause gekommen sei. Sie

hätten da auch «nicht gross» zusammen geredet oder etwas gemacht (Protokoll,

Akten S. 603 f.). Danach sei sie aber irgendwann – «[s]pät abends» –

wieder aufgestanden und habe mit ihm ferngesehen. Es könne gut sein, dass man

auch Musik gehört habe, abwechselnd auf dem Handy. Nach dem Film hätten sie Zigaretten

geraucht, weiter Musik gehört und sie habe ein bisschen mitgesungen. Sie seien

die ganze Zeit auf dem Sofa gesessen und sie habe ihn ab und zu auch

freundschaftlich umarmt. Danach habe sie gesagt, dass sie schlafen gehen wolle.

Irgendwann sei sie aufs Bett und sei so im Halbschlaf gewesen, während er auf

dem Sofa geblieben sei (Protokoll, Akten S. 604). Auch an der heutigen

Berufungsverhandlung schilderte sie einen gemeinsamen Abend vor dem Vorfall:

Sie seien auf dem Sofa gewesen, am Fernseher sei irgendetwas gelaufen, und dazu

hätten sie Zigaretten geraucht und zusammen geredet. Als es draussen schon

dunkel gewesen sei, sei sie ins Bett (Protokoll, Akten S. 894).

Es fragt sich,

wie diese unterschiedliche Schilderungen des Donnerstag- und Freitagabends zu

deuten sind, zumal es gerade auch in Bezug auf das Kerngeschehen und die

Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht unwesentlich erscheint, ob die

Privatklägerin am Freitag noch einen gemeinsamen Abend mit dem Berufungskläger

verbracht hatte (wie im Übrigen auch er das schildert, dazu sogleich unter E.

3.2.3) oder nicht. Bereits an der erstinstanzlichen Verhandlung scheint die

Privatklägerin jedoch den Ablauf des Donnerstagabends und jenen des Freitagabends

nicht auseinanderhalten zu können: So hatte sie etwa den Umstand, dass sie sich

vor dem Berufungskläger getraut habe mitzusingen und er ihre Stimme gelobt

habe, zuvor konstant in ihren Schilderungen des Donnerstagabends hervorgehoben

(Bericht der Anhörung vom 4. Juli 2020, Akten S. 304; Videoaufnahme der

Befragung vom 8. Juli 2020, ab 13:45). Spätestens aus ihren heutigen

Ausführungen wird jedoch klar, dass die Privatklägerin sich kaum noch an den

Ablauf der drei beim Berufungskläger verbrachten Abende erinnern kann, sie in

ihrer Erinnerung nur noch von einer Übernachtung ausgeht (vgl. hierzu

bereits E. 3.2.2.1) und sie folglich das Geschehen vom Donnerstag- und

Freitagabend schlicht vermischt («aha… ja also, wie es in den Tagen war,… weiss

ich gar nicht mehr», Protokoll, Akten S. 893): Schon als ihr vorgehalten wurde,

dass sie am Mittwoch das erste Mal und dann wieder am Donnerstag und am Freitag

beim Berufungskläger war, nickte sie nur mit ungläubigem Gesichtsausdruck

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 892, Videoaufnahme, ab 46:57). Obgleich

sie dann meinte, sich noch «relativ gut» an den zeitlichen Ablauf des

fraglichen Freitags erinnern zu können, ordnete sie den mutmasslich erzwungenen

Geschlechtsverkehr in freier Rede in der Nacht vom Donnerstag auf den Freitag

ein: Sie sei am Donnerstag vom Heim abgehauen, habe abends einen Schlafplatz

gesucht und sei zum Berufungskläger gegangen. Dort hätten sie Musik gehört,

einen Film geschaut und geredet. Vielleicht sei sie auch noch kurz zu einer

Kollegin, habe sie aber nicht erwischt, und dann sei sie zurück zum

Berufungskläger. Irgendwann sei sie schlafen gegangen und dann sei es passiert

(Protokoll, Akten S. 893). Auf Nachfrage, wann die Vergewaltigung erfolgt sei,

ob dies am Donnerstag oder am Freitag gewesen sei, gab sie an, es sei dann

passiert, als sie das eine Mal bei ihm übernachtet habe (zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 893).

Vor diesem

Hintergrund erweisen sich die erkennbaren Abweichungen in ihren Aussagen zur

Vorgeschichte bei näherer Betrachtung nicht als tatsächliche Unvereinbarkeiten.

Anhand ihrer Schilderungen vor erster und zweiter Instanz wird klar, dass sie

sich zwar an das – für sie traumatische – Kerngeschehen noch sehr gut, an die

vorherigen Umstände jedoch kaum mehr erinnern kann, – ohne dass ihr das im

Vorfeld der Gerichtsverhandlungen bewusst gewesen wäre bzw. ihr das angelastet

werden könnte. Ihr Erinnerungsverlust lässt sich denn auch in mehrfacher

Hinsicht erklären: Erstens hatte die Privatklägerin im fraglichen Zeitraum

keinen strukturierten und gefestigten Tagesablauf, weshalb es ihr im Nachhinein

schwer fallen muss, die einzelnen Tage überhaupt auseinanderzuhalten. Zweitens

war die mit dem Berufungskläger verbrachte Zeit vor dem Vorfall denn auch

grösstenteils monoton: Sie befanden sich jeweils in einer Einzimmerwohnung und

ihre gemeinsame Tätigkeit beschränkte sich im Wesentlichen darauf, zu reden und

dabei Musik zu hören und fernzuschauen. Dies gibt sie denn auch anschaulich

wieder, als sie gefragt wird, ob sie auch am Mittwochabend einen Film geschaut

hätten: «Auch Musik gehört. Ja.. also immer das Gleiche etwa»

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 892; «(…) und immer wieder diese

Musik», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893; wenn sie probiere sich

zurückzuerinnern, dann sei es einfach so, dass viel dieser Fernseher gelaufen

sei, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 894). Zudem war am Freitag – ihren

tatnächsten Aussagen zufolge – nichts Neues passiert, zumal sie sich da gar

nicht mehr gesehen und miteinander interagiert hatten. Drittens scheinen ihr

diese Begleitumstände nebensächlich und irrelevant, weil sie es vor dem Vorfall

«eben gut gehabt» hatten (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 610,

Videoaufnahme ab 1:23:55), weshalb sie diese insoweit banalen Vorkommnisse

anders verarbeitete und nicht in gleich guter Erinnerung behielt, als das für

sie traumatische Erlebnis (hierzu bereits oben E. 3.2.2.1). Auch scheint

sie nicht ansatzweise darum bemüht, ihre früheren Aussagen zu bestätigen und

die ihr vorgehaltenen Widersprüche aufzulösen, was letztlich für ihre Unbefangenheit

spricht (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 894, woraus klar

hervorgeht, dass die Privatklägerin sich mit ihrem früheren Aussageverhalten

nicht auseinandergesetzt hat). Auf die Frage hin etwa, ob sie am Abend vor dem

Vorfall noch gemeinsam Fernsehen geschaut hätten, räumte sie ein, dass das

vielleicht etwas sei, das sie durcheinanderbringe, «weil es mir nicht so

wichtig gewesen ist, … dass ich nicht so achtsam damit umgegangen bin»; es sei

etwas, das sie schnell ausblende (zweitinstanzliches Protokoll, Akten

S. 894 f.).

Auch bei

erlebnisbasierten Aussagen ist über mehrere Aussagezeitpunkte hinweg keine

völlige Aussagekonstanz zu erwarten. Dies gilt erst recht bei jungen Opfern,

bei welchen mit einem schnelleren Erinnerungsverlust zu rechnen und gerade

deshalb von Gesetzes wegen eine möglichst zeitnahe Befragung durchzuführen ist (dazu

bereits E. 3.2.2.4.1). Eingedenk dessen lässt die Konstanzanalyse in Bezug auf

die Aussagen der Privatklägerin zu den Umständen vor dem Vorfall nicht

an deren Glaubhaftigkeit zweifeln. Was die Beurteilung der Aussagegenauigkeit

betrifft, so ist zwar festzustellen, dass sich mit fortschreitender

Verfahrensdauer – insbesondere in Bezug auf die Umstände des Donnerstag- und

des Freitagabends – unbewusste Irrtümer in ihren Aussagen einschleichen, darin

aber keineswegs absichtliche Falschaussagen zu erkennen sind. Es ist hierbei

auf die tatnächsten und insoweit konstanten Aussagen abzustellen, welche die

Privatklägerin denn auch altersgerecht in einem geschützten Rahmen gegenüber

einer spezialisierten Sozialarbeiterin tätigte. Mit der Vorinstanz – und

entgegen der Annahme der Verteidigung (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten

S. 860) – ist deshalb davon auszugehen, dass die Privatklägerin und der

Berufungskläger am Donnerstag, 2. Juli 2020, ab ca. 18 Uhr einen friedlichen

und angenehmen Abend zusammen verbracht hatten. Irrelevant, aber durchaus

denkbar, ist, dass die Privatklägerin an diesem Abend – gemäss Aussagen des

Berufungsklägers gegen 22 Uhr (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 598) –

noch ihre Kollegin habe treffen wollen, sie sich dann aber verpasst hätten,

weshalb die Privatklägerin schliesslich zum Berufungskläger zurückgekehrt sei,

als dieser möglicherweise schon geschlafen habe. Dass sie dies in ihren ersten

Befragungen unerwähnt liess, wäre nachvollziehbar, zumal es ihr unwesentlich

erscheinen durfte und sie wohl auch nur relativ kurz weg war, nachdem der

Berufungskläger sie sogar bis zur Bushaltestelle begleitet haben will

(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 598). Auch daraus liesse sich folglich

keinen Widerspruch ableiten.

3.2.2.4.3 Zum

Kerngeschehen hat die Privatklägerin im Wesentlichen gleichbleibende und

konstante Aussagen gemacht. Obgleich sie das Geschehen nur auf Fragen hin und

oft etwas sprunghaft und unstrukturiert schildert, bleiben ihre Ausführungen in

ihrem Inhalt konsistent. Auch jegliche Aussageergänzungen erweisen sich als

folgerichtig und in sich schlüssig. Hiernach sei sie im Bett auf dem Rücken

gelegen und habe geschlafen bzw. zu schlafen versucht (es kann auf das soeben

unter E. 3.2.2.4.4. Ausgeführte verwiesen werden; vgl. hierzu auch ihre

heutige Antwort auf die Rückfrage, ob sie geschlafen habe, als es passiert sei:

«leichter Schlaf, ja, aber ich habe probiert zu schlafen, ja»,

zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893). Als der Berufungskläger von ihren

Füssen her auf das Bett gekommen, kniend über sie gelegen sei und sie mit

beiden Händen fest an den Hüften gepackt und zu sich gezogen habe, sei sie

aufgewacht und erschrocken. Er habe mit einer Hand seine Shorts ausgezogen und auch

ihre Pyjamahose (samt Unterhose) «schnell» runtergezogen, habe ihre Beine

breiter gemacht und sie an ihren Handgelenken gegen das Bett festgehalten. Er

habe angefangen sie im Gesicht, auf der Backe und auf den Mund zu küssen, wobei

sie versucht habe, sich abzudrehen. Sie sei geschockt gewesen, habe angefangen

zu weinen und sich nicht bewegen können. Sie sei wie erstarrt gewesen. Dann

habe er sie aggressiv und ungeschützt vaginal penetriert. Sie habe weiter

geweint, weshalb ihm dann die Lust vergangen sei und er von ihr abgelassen

habe. Darauf habe er sich wieder angezogen, habe sich eine Zigarette angezündet

und sei aufs Sofa gegangen. Er habe ihr gesagt, sie solle nicht mehr darüber

nachdenken und sei am Handy gewesen und habe Musik angemacht. Sie habe ihre

Hose raufgezogen, als er bereits geschlafen habe, noch eine Zigarette geraucht

und sich dann wieder hingelegt und geschlafen.

In diesem

Zusammenhang gilt es zunächst den Einwand der Verteidigung zu entkräften,

wonach die Privatklägerin schlafend nicht habe bemerken können, dass der

Beschuldigte von der Fussseite des Bettes gekommen sei (zweitinstanzliches

Plädoyer, Akten S. 878). Sie erklärte auf Nachfrage hin, es deshalb gemerkt zu

haben, weil er von unter her, also von den Beinen her, auf ihr gelegen sei

(Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 1], ab 30:25), was

einleuchtend wirkt. Es kann aber letztlich offen bleiben, ob die Privatklägerin

dies im Moment tatsächlich anhand der Dynamik des Geschehens nachvollziehen

konnte oder ob sie das nachträglich für sich rekonstruiert hat. Ihre

Schilderungen diesbezüglich sind jedenfalls konstant, selbst wenn sie dabei ein

nachträgliches Gefühl und nicht ihre tatsächliche Wahrnehmung beschreiben

sollte.

Als nicht ganz

konsistent erweisen sich jedoch ihre Aussagen bezüglich der Frage, ob sie

während des Geschlechtsverkehrs nur «geweint» oder ob sie auch geschrien und

dem Berufungskläger gesagt habe, dass sie das nicht wolle (so die Annahme der

Anklage [Akten S. 470]). An der Anhörung vom 4. Juli 2020 gab sie an, sie habe

geweint, ehe er sie penetriert habe (Protokoll, Akten S. 305). An der Befragung

vom 8. Juli 2020 erwähnte sie in freier Rede, dass sie angefangen habe zu

weinen und sie dabei «vom Weinen her» ein bisschen geschrien habe

(Videoaufnahme der Befragung, ab 16:50). Im späteren Verlauf dieser Befragung

erwähnte sie nur noch ein Weinen («Ich habe geweint. Da sollte man merken, dass

man nicht will» [Protokoll, Akten S. 336]; aufgehört habe er wohl, weil

sie irgendwann «mega laut» geweint habe [Protokoll, Akten S. 340;

Videoaufnahme, ab 49:26]. In der Befragung vom 28. August 2020 erklärte

sie, dass sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle, nachdem er ihr die

Hosen runtergezogen und angefangen habe, sie zu küssen (Videoaufnahme [Teil 1],

ab 18:35; [Teil 3] ab 14:48). Dann erst habe sie geweint (vgl. Videoaufnahme

[Teil 1], ab 19:40 und ab 34:40). Sie habe schreien wollen, aber

«einfach geweint» (Videoaufnahme [Teil 3], 14:04). An der erstinstanzlichen

Verhandlung gab sie an, sie habe angefangen zu weinen und habe gesagt – also

geschrien: «Nein, ich will das nicht» (Protokoll, S. 10); sobald er sie

berührt und gepackt habe, habe sie gleich gesagt, sie wolle das nicht

(Protokoll, S. 16). Gemäss ihren Ausführungen an der Berufungsverhandlung habe

sie öfters – leise zwar – nein gesagt und angefangen zu weinen (Protokoll,

S. 894). Angesichts der insoweit inkonsistenten Aussagen der

Privatklägerin steht nicht zweifelsfrei fest, ob sie dem Berufungskläger vor

der Penetration explizit gesagt hatte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wollte.

Womöglich kann sich die Privatklägerin selbst nicht daran erinnern bzw.

nachträglich nicht vorstellen, «nur» geweint und sich dem Vorgang nicht auch

sprachlich widersetzt zu haben, weshalb sie mit fortschreitender

Verfahrensdauer zur subjektiven Überzeugung gelangt, dass sie ihr Unwille ihm

gegenüber auch sprachlich kundgetan haben musste. Die daraus entstandenen

Widersprüche vermögen deshalb keine grundsätzlichen Zweifel an der

Glaubhaftigkeit ihren Aussagen aufkommen lassen. Einige ihrer Aussagen deuten

aber darauf hin, dass sie vor und während dem mutmasslich ungewollten

Geschlechtsverkehr «lediglich» geweint und so ihr Unwillen zu erkennen gegeben

hat und dass sie dem Berufungskläger erst nachträglich auch verbal

verdeutlichte, dass sie das nicht gewollt hatte. So gab sie auf Frage hin, ob

er am Anfang von ihrem Einverständnis hätte ausgehen können, an, dass das

vielleicht möglich sei, als sie erschrocken sei, nicht mehr aber, sobald sie

angefangen habe zu weinen (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020

[Teil 1], ab 34:40). Auch habe sie sich später wirklich Gedanken gemacht, dass

es einfach nicht gehe, weil sie ihm «sehr klar gemacht» habe, dass sie das

nicht gewollt habe und sie ihm danach auch gesagt habe, dass es nicht

mit ihrem Einverständnis gewesen sei (Videoaufnahme der Befragung vom 28.

August 2020 [Teil 3], ab 18:00 und ab 20:07). Dies ändert jedoch nichts an der

Tatsache, dass der Geschlechtsverkehr klar – und nach aussen für den

Berufungskläger erkennbar – gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt

ist.

Keine relevante

Inkonsistenz ist den Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die Frage zu

entnehmen, ob der Berufungskläger bereits vollständig ausgekleidet war, als er

auf das Bett kam (vgl. der heutige Einwand der Verteidigung, zweitinstanzliches

Plädoyer, Akten S. 872). Zwar gab sie an der Anhörung vom 4. Juli 2020 an, er

habe eine schwarze Boxershorts getragen, als er sie gepackt habe (Protokoll,

Akten S. 305), während sie die Nachfrage an der Befragung vom 8. Juli

2020, ob er da «vollkommen» nackt gewesen sei, nickend bejahte (Protokoll,

Akten S. 338). Im späteren Verlauf der Befragung vom 8. Juli 2020 gab sie aber

an, dass er nach dem Vorfall seine (schwarze) Boxershorts «wieder» angezogen

habe (Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli 2020, ab 33.44 und ab 35:34). An

allen späteren Befragungen erwähnte sie konstant, dass er noch eine

(dunkelblaue) Unterhose gehabt habe (Protokoll der Befragung vom 28. August

2020, Akten S. 444; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 604). Auch heute

erwähnte sie, dass er eine Unterhose angehabt habe und er – nachdem er sie

angepackt habe – auch sich selbst ausgezogen hatte (zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 894 f.). Im Übrigen ist von einer hektischen

Wahrnehmungssituation mitten in der Nacht auszugehen, weshalb diesbezüglich

ohnehin keine genau(er)en Angaben erwartet werden können.

In Bezug auf die

Dauer des Geschlechtsverkehrs liegen die Aussagen der Privatklägerin weit

auseinander, was sich aber ohne weiteres nachvollziehen lässt: An der Anhörung

vom 4. Juli 2020 erklärte sie, dass es nur ein paar Minuten gegangen sei,

erwähnte aber, dass es ihr «ewig vorgekommen» sei (Protokoll, Akten S. 305).

Übereinstimmend gab sie am 8. Juli 2020 an, es habe ca. 5 Minuten gedauert

(Protokoll der Befragung, Akten S. 339). An der erstinstanzlichen Verhandlung

erklärte sie zuerst nicht mehr zu wissen, wie lange die Penetration gegangen

sei, erwähnte dann aber – weinend und sichtlich verzweifelt –, dass es

vielleicht 15 bis 20 Minuten gedauert habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten

S. 604). Dies erscheint nicht weiter verwunderlich, entspricht diese Zeitangabe

doch ihrem ursprünglichen Empfinden, wonach es ihr ewig vorgekommen sei,

weshalb sich in ihrer Erinnerung ein längerer Vorgang eingraviert haben muss.

Wiederum ist hier von einer unabsichtlichen Falschaussage auszugehen, die weder

an ihren früheren Aussagen, wonach der Geschlechtsverkehr «nur» ein paar

Minuten gedauert habe, noch an der generellen Glaubhaftigkeit ihrer

Aussagen Zweifel aufkommen lassen.

Letztlich liegen

teils unterschiedliche Aussagen in Bezug auf die Fragen vor, ob der

Berufungskläger zum Samenerguss gekommen ist und ob die Privatklägerin ihn

danach gefragt hat. An der tatnächsten Anhörung vom 4. Juli 2020 gab sie an,

nicht zu wissen, ob er zum Samenerguss gekommen sei (Protokoll, Akten S. 305;

so auch ihre im rechtsmedizinischen Gutachten wiedergegebenen Angaben, Akten S.

407). Später sagte sie, sie glaube nicht, dass er zum Samenerguss gekommen sei

(Protokoll zur Befragung vom 8. Juli 2020, Akten S. 343). An der konfrontativen

Befragung vom 28. August 2020 erklärte sie, ihn nicht danach gefragt zu

haben (Protokoll, Akten S. 440). Dagegen gab sie an der erstinstanzlichen

Verhandlung an, ihn doch gefragt zu haben, worauf er es verneint habe. Die

Nachfrage, ob er «gekommen» sei, konnte sie trotzdem nicht beantworten («Ich

weiss es nicht», Protokoll, Akten S. 605). Heute konnte sie sich nicht

mehr daran erinnern, meinte aber, er sei gekommen, weil man schliesslich eine

Spurensicherung gemacht habe (Protokoll, Akten S. 894). Ob die Privatklägerin

den Berufungskläger nach dem Geschlechtsverkehr gefragt hat, ob er gekommen

sei, ist letztlich nicht entscheidend. Diesbezüglich wäre auf ihre tatnächsten

Angaben abzustellen und davon auszugehen, dass sie ihm diese Frage nicht

gestellt hat. Entscheidend ist aber, dass sie schlicht nicht wusste, ob er

ejakuliert hatte und – selbst wenn er es auf entsprechende Frage hin verneint

hätte – sie ihm verständlicherweise nicht mehr glauben konnte. Angesichts ihrer

heutigen Aussage, wonach sie sicher gemerkt hätte, wenn er zum Samenerguss

gekommen wäre (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 894), spricht ihr

Nichtwissen im Vorverfahren eher gegen eine Ejakulation, wobei eine

solche unter den geschilderten Umständen (Erstarrung, Schockzustand, Weinen

etc.) – entgegen ihrer gesicherten Auffassung – wohl auch unbemerkt hätte

stattfinden können. Abweichend von der Anklage, wonach der Berufungskläger erst

nach seinem Samenerguss von ihr abgelassen habe (Akten S. 470), ist

gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin und den objektiven Beweismitteln

aber jedenfalls nicht zweifelsfrei erstellt, dass der Berufungskläger bereits

ejakuliert hatte, als er von ihr abliess, zumal es sich bei den gefundenen

Spuren – wie er das berechtigterweise vorbringt (zweitinstanzliches Protokoll,

Akten S. 891) – auch um Präejakulat gehandelt haben konnte.

3.2.2.4.4 Schliesslich

erweisen sich auch die Aussagen der Privatklägerin zum Geschehen nach

dem Vorfall als konstant. Zunächst erklärte sie, sie habe zwar gehen wollen,

trotz allem aber dort geschlafen, weil die Türe abgeschlossen gewesen sei und

sie den Schlüssel auf Anhieb nicht gesehen habe. Ihre übrigen geschilderten

Gedanken, etwa dass sie gar nicht wusste wohin sie sonst hätte gehen sollen,

sie verzweifelt und verängstigt gewesen sei, sie tags darauf schlimmstenfalls

durchs Fenster hinausgegangen wäre, sie sich aber wohl nicht getraut hätte

(vgl. oben E. 3.2.2.3.3), stehen dazu – entgegen dem Vorbringen der

Verteidigung (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 860) – nicht im

Widerspruch. Sie lassen vielmehr die ausweglose Situation deutlich erscheinen,

in der sich die offenbar überforderte Privatklägerin unmittelbar nach dem

Vorfall befand. Am nächsten Morgen sei der Berufungskläger schon weg gewesen,

als sie aufgewacht sei und sie sei dann um ca. 7 Uhr ohne Schlüssel gegangen,

nachdem sie ihm eine Notiz («Bin zurück ins [...]») hinterlassen habe. Die

Wohnungstüre habe sie folglich unverschlossen hinterlassen. Sie habe noch

vergebens versucht auf dem Weg bei der [...] von einer Telefonkabine aus ihre

Kollegin [...] zu erreichen und sei dann um 12 Uhr zur.k ins Heim, wo sie

den Vorfall der zuständigen Sozialarbeiterin geschildert habe. Etwaige

Abweichungen – etwa, dass sie an der erstinstanzlichen Verhandlung angab am

Morgen schon wieder um 3 oder 4 Uhr wach gewesen und gewartet zu haben, bis der

Berufungskläger weg gewesen sei (Protokoll, Akten S. 605; vgl.

zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 860) – erscheinen irrelevant und sind

wohl ebenfalls auf ihren Erinnerungsverlust zurückzuführen. Auch ist denkbar,

dass sie in dieser Nacht nicht gut geschlafen hat und zeitweise auch wach war.

Jedenfalls gab sie stets an, erst dann aufgestanden zu sein, als der

Berufungskläger schon weg war und dass es zwischen ihnen am Samstagmorgen keine

Interaktion mehr gegeben habe. Auch dass sie heute nicht mehr wusste, dass bzw.

ob sie auf dem Rückweg ins Wohnheim noch versucht habe, von den Telefonkabinen

bei der [...] aus ihre Kollegin anzurufen (vgl. Frage der Verteidigung,

zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 896), verwundert nicht, zumal sie

diese ohnehin nicht erreicht haben will und sich ihr ein solcher, insoweit

unwesentlicher Anrufversuch kaum tief eingeprägt haben kann.

3.2.2.4.5

Entgegen der Argumentation der Verteidigung halten die Aussagen der

Privatklägerin damit insgesamt auch einer Konstanzanalyse stand und spricht

diese für die Richtigkeit ihrer Schilderungen.

3.2.2.5 Sodann

gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen der Privatklägerin

vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die

Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von

Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer

falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen

aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven

Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu

tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der

Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,

S. 66). Die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen weisen bei näherer

Betrachtung eine vergleichbare Qualität auf wie ihre Ausführungen zu nicht

tatbezogenen Inhalten. Dass sich beim Qualitäts-Strukturvergleich Unterschiede

im Erzählfluss feststellen lassen, ist bei Vergewaltigungsopfern zu erwarten

(hierzu bereits E. 3.2.2.3.2) und vermag allein die Erlebnisbasiertheit der Aussagen

der Privatklägerin nicht in Frage zu stellen.

3.2.2.6 Eine

Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist schliesslich

die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der

betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst, neben der zuvor

bereits bejahten Aussagetüchtigkeit (siehe E. 3.2.2.1), auch die jeweiligen

intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl-

und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des

Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 53,

56 f.). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, wurde bereits erwähnt,

dass die Privatklägerin – wohl auch angesichts ihrer psychischen Erkrankungen –

unterdurchschnittlich intelligent wirkt. Selbst wenn die vorliegende Situation

keine hohe Komplexität aufweist, dürfte die Privatklägerin – auch angesichts

der Anzahl der erfolgten Einvernahmen – kaum in der Lage gewesen sein, ein solches

Lügengebäude aufrecht zu erhalten, ohne dass unauflösbare Widersprüche

entstanden wären. Auch ist kaum vorstellbar, dass die Privatklägerin

intellektuell überhaupt in der Lage gewesen wäre, das Kerngeschehen ohne

jeglichen Realitätsbezug zu erfinden und wiederholt vorzutragen. Im Ergebnis

spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der

Aussagen der Privatklägerin.

3.2.2.7

Insgesamt spricht die methodische Analyse für den Erlebnisbezug der hier zur

Diskussion stehenden Aussagen der Privatklägerin. Ihre Aussagen enthalten

insbesondere eine grosse Anzahl an Realkennzeichen. Dabei sind die aufgezeigten

Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass ihre

Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr

aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon

auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erlebten entsprechen.

3.2.3 Demgegenüber

vermögen die Aussagen des Berufungsklägers nicht zu überzeugen. Hierbei kann

auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

(angefochtenes Urteil, S. 6 f.). Nachfolgendes ist lediglich in Bezug auf die Vorbringen

der Verteidigung ergänzend anzumerken.

3.2.3.1

Was die Aussageentstehung anbelangt, fällt zunächst seine frappante Reaktion

anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Juli 2020 auf. Gemäss Bericht habe der

Berufungskläger – nachdem er auf dem ihm vorgelegten Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehl gelesen habe, dass es sich um einen Vergewaltigungsfall

handle – von sich aus gesagt, dass er diesfalls wisse, um was es gehe («ah den

weissi um was es goht», Bericht über die Hausdurchsuchung, Akten S. 253). Auch

wenn er dies sogleich wieder in Abrede stellen wollte, hat der Berufungskläger

diesen Ablauf an der heutigen Berufungsverhandlung explizit bestätigt: Die

Polizei sei zu ihm reingegangen, die Polizistin habe ihm sofort gesagt, dass

sie einen Hausdurchsuchungsbefehl wegen einer Vergewaltigung hätten und er habe

daraufhin gesagt, dass er jetzt wisse, um was es gehe (Protokoll, Akten S.

899). Diese Aussage erstaunt, behauptet der Berufungskläger doch einen

einvernehmlichen – und noch dazu von der Privatklägerin selbst initiierten –

Geschlechtsverkehr. Zwar habe die Privatklägerin gemäss seiner Darstellung

mittendrin aufhören wollen und sei sie danach sichtlich verärgert gewesen, weil

es gegenüber ihren jeweiligen Partnern «falsch» gewesen sei, doch habe sie

eingesehen, dass sie es beide gewollt hätten (Einvernahme vom 18. August 2020,

Akten S. 429; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 890). Angesichts der

übrigen von ihm behaupteten Umstände, wonach er die hilfsbedürftige, ihm zuvor

unbekannte Privatklägerin zwei Nächte zu sich aufgenommen hatte («Ich wollte

ihr nur helfen, dass sie nicht auf der Strasse schläft), sie ein

Vertrauensverhältnis aufgebaut hätten (Einvernahme vom 9. Juli 2020, Akten

S. 360) und ansonsten alles gut und «friedlich» verlaufen sei

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 899), ist seine Reaktion auf die

Hausdurchsuchung einerseits und den damit einhergehenden Vergewaltigungsvorwurf

andererseits nicht begreiflich. Sie deutet vielmehr darauf hin, dass der

Berufungskläger mit entsprechenden Konsequenzen gerechnet haben musste und er

die Hintergründe für seine Befürchtungen in der Folge zu verschweigen versuchte.

Fragen werfen

sodann die ersten Aussagen des Berufungsklägers auf, mit welchen er nicht nur

den Vergewaltigungsvorwurf als unfundiert von sich wies, sondern darüber hinaus

auch jegliche Berührungen sexueller Art explizit bestritt (vgl. Einvernahme vom

18. August 2020, Akten S. 426; seine heutige Erklärung, wonach er es [den

Geschlechtsverkehr] «nur einfach nicht erwähnt habe» [Protokoll, Akten S. 890],

erweist sich damit als aktenwidrig). So gab der Verteidiger vor

Zwangsmassnahmengericht am 10. Juli 2020 etwa noch an, sie gingen davon aus,

dass beim IRM im Spital nichts gefunden werde (Protokoll, Akten S. 114). Dass

er sodann erst aufgrund der ermittelten DNA-Spuren am T-Shirt der

Privatklägerin auf eine andere Version umschwenkte und er neu einen einvernehmlichen

Geschlechtsverkehr behauptete, wurde bereits an anderer Stelle ausgeführt (E.

3.1.2) und spricht Bände (vgl. angefochtenes Urteil, S. 7, wonach dieses

Umschwenken grosse Zweifel an seinen Aussagen aufkommen lassen).

Auch die

Erklärungen des Berufungsklägers für seine sich diametral widersprechenden

Aussagen überzeugen nicht: Dass er von einer falschen Annahme betreffend das

hierzulande geltende Schutzalter ausgegangen sei, scheint ausgeschlossen, fand

doch vor seiner ersten Einvernahme eine viertelstündige Vorbesprechung mit der

Verteidigung statt (vgl. Einvernahme vom 9. Juli 2020, Akten S. 354),

anlässlich welcher er die Gelegenheit gehabt hätte, sich diesbezüglich zu

erkundigen. Ganz abgesehen davon, dass er in seiner tatnächsten Einvernahme vom

9. Juli 2020 unmissverständlich angab, gewusst zu haben, dass die

Privatklägerin erst 17 Jahre alt war («Sie wir[d] im [...] 18, das ist das[,]

was sie mir erzählt hat», Akten S. 356) und sämtliche nachfolgenden

Abstreitungen, wonach sie sich als 18-Jährige ausgegeben habe und er ihr Alter

erst nachträglich über Facebook erfahren habe, als Schutzbehauptungen zu werten

sind. Hätte der Berufungskläger tatsächlich Zweifel am zulässigen Schutzalter

gehabt, hätte er sich folglich zwischenzeitlich informieren können, hat er doch

– wie eben dargelegt – mit einem Nachspiel rechnen müssen und ist dieses mit

einer einfachen Google-Suche («Schutzalter Schweiz») mühelos in Erfahrung zu

bringen. Auch seine ursprüngliche Erklärung, wonach er nicht habe zugeben

wollen, dass er zwei Tage vor seiner Hochzeit mit einer anderen Frau Sex gehabt

habe (Einvernahme vom 18. August 2020, Akten S. 432), leuchtet nicht ein, ging

es doch um einen Vergewaltigungsvorwurf und musste der Berufungskläger auch

davon ausgehen, dass man im Rahmen der Untersuchungen Spuren finden würde.

3.2.3.2

Im Rahmen der inhaltlichen Analyse fällt auf, dass der Berufungskläger in

freier Rede jeweils eine saubere, chronologische Darstellung der Ereignisse

präsentiert (Einvernahme vom 18. August 2020, Akten S. 427 ff.;

erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 597 ff.). Eine solche erleichtert

grundsätzlich eine konsistente Schilderung des Kerngeschehens, selbst wenn

diese nicht erlebnisbasiert ist (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 51). Dies relativiert das – insoweit berechtigte – Vorbringen

der Verteidigung, wonach den Schilderungen des Berufungsklägers zum

Kerngeschehen keine Widersprüche zu entnehmen sind (Berufungsbegründung, Akten

S. 799).

Ferner hält die

Vorinstanz mit Recht fest, dass seine Schilderungen mit zunehmender

Verfahrensdauer detaillierter und zuletzt geradezu minutiös wurden, weshalb

seine Aussagen aufgesetzt wirkten (angefochtenes Urteil, S. 7). Als Beispiel

können etwa seine Aussagen zum Vorhalt, er habe ihr am Freitagabend einen Kuss

auf die Stirn gegeben, dienen. In seiner ersten Einvernahme vom 9. Juli 2020

verneinte der Berufungskläger diesen Vorhalt, indem er sagte, er habe ihr

lediglich an die linke Schulter getippt (Protokoll, Akten S. 361). Das Gleiche

gab er denn auch in freier Rede in seiner Einvernahme vom 18. August 2020

wieder, wobei er nun hinzufügte, dass sie dann ihre Lippen «wie zu einem Kuss» zugespitzt

habe. Als Reaktion darauf habe er ihr lediglich die Schulter getätschelt (Protokoll,

Akten S. 433). Es wäre zu erwarten, dass eine solche – im Rahmen eines

freundschaftlichen Verhältnisses doch eher ungewöhnliche – Reaktion der

Privatklägerin in den tatnächsten Äusserungen geschildert würde. Deren spätere

Erwähnung deutet auf einen Versuch des Berufungsklägers hin, seine zweite

Version der Ereignisse – nämlich, dass der Geschlechtsverkehr von der

Privatklägerin initiiert worden und er selbst zurückhaltend gewesen sei –

möglichst glaubhaft erscheinen zu lassen. Die besonders detaillierten Aussagen

vom 18. August 2020 zeugen damit mehr von Phantasiesignalen und weniger von

Realkennzeichen.

Gleiches gilt

etwa hinsichtlich der vielzitierten «Tagliatelle mit Hackfleisch». Diese

blieben in der ersten Einvernahme des Berufungsklägers gänzlich unerwähnt. Dort

gab er lediglich an, der Privatklägerin am Donnerstagabend gesagt zu haben,

dass er am nächsten Tag zur Arbeit gehen müsse, und sie etwas aus dem

Kühlschrank nehmen und etwas kochen könne, wenn sie Hunger hätte (Einvernahme

vom 9. Juli 2020, Akten S. 355). In der zweiten Einvernahme vom 18. August

2020 merkte der Berufungskläger an, dass die Privatklägerin am Donnerstagabend

hungrig gewesen sei («Sie war die ganze vergangene Nacht draussen und war auch

hungrig», Akten S. 433), ohne dass er hierbei ein Essen erwähnt hätte. Am

Freitagabend sei sie wieder hungrig gewesen und habe dann Tagliatelle mit

Hackfleisch gegessen (Protokoll, Akten S. 433). Nachdem die Verteidigung

dies als Hinweis dafür betrachtet hatte, dass der Berufungskläger den

Freitagabend mit der Privatklägerin verbracht habe und er nicht erst nach Hause

gekommen sei, als diese geschlafen habe (Eingabe vom 28. August 2020, Akten

S. 451) und nachdem die zugleich beantragte Auswertung der Google

Zeitachse dies nicht hatte bestätigen können (vgl. hierzu oben, E. 3.1.4),

fielen seine diesbezüglichen Schilderungen an der erstinstanzlichen Verhandlung

– ein halbes Jahr später – auffällig ausführlich aus: Er gab zunächst die

genaue Interaktion mit der Privatklägerin wieder («Sie sagte, sie habe Hunger,

ob wir etwas kochen können. Ich sagte: ‘Ja, hast du Lust auf etwas?’ Sie sagte:

’Was du hast, können wir essen.’ Ich sagte, sie soll sich etwas aussuchen») und

führte dann aus, dass sie gekocht, während er geduscht habe, dass sie Öl habe

anbrennen lassen und er in der Dusche einen verbrannten Geschmack vom Öl

gerochen habe, dass die Küche voller Rauch gewesen sei und auch das Öl gebrannt

habe, als er rausgekommen sei etc. (Protokoll, Akten S. 598 f.). In diesem

plötzlich hohen Detailgrad seiner Schilderungen ist wiederum ein Phantasiesignal

zu erkennen, scheint der Berufungskläger damit doch die Aussagen der

Privatklägerin, wonach sie am Freitagabend alleine zu ihm nach Hause

zurückgekehrt sei, möglichst glaubhaft widerlegen zu wollen.

Entsprechende Anreicherungen über den Zeitverlauf stellen unter

aussagepsychologischen Gesichtspunkten jedenfalls Hinweise auf eine bewusste

Lüge dar (hierzu E. 3.2.2.4). Entgegen der Behauptung der Verteidigung (vgl.

Berufungsbegründung, Akten S. 800) hat die Privatklägerin Entsprechendes auch

nie bestätigt: In ihrer Befragung vom 28. August 2020 erwähnte sie lediglich,

dass sie am Freitag oder am Donnerstag Nudeln und Hackfleisch gemacht habe; einmal

in diesen drei Tagen habe sie etwas gekocht (Videoaufnahme [Teil 1], ab 27:44).

Auch an der erstinstanzlichen Verhandlung wusste die Privatklägerin nicht mehr

an welchem Tag sie gekocht habe. Auf die suggestive Frage, ob es auch am

Freitagabend gewesen sein konnte, gab sie Folgendes an: «Ich glaube nicht»

(Protokoll, Akten S. 606). Zudem schilderte die Privatklägerin die Umstände des

Kochens anders: Hiernach habe sie sich das Essen nicht spontan ausgesucht,

sondern er habe ihr davor CHF 5.- gegeben, um Nudeln zu kaufen und sie habe

diese wohl eher am Donnerstag oder Freitag zu Mittag gekocht (erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 606 f.). Dies spricht eher dafür, dass der Berufungskläger

ihr Geld gegeben hatte, damit sie sich in seiner Abwesenheit verpflegen konnte.

Dass die Privatklägerin bei ihm Tagliatelle mit Hackfleisch gekocht hat, konnte

sie ihm auch erzählt oder er es nachträglich bemerkt haben (Überreste,

Geschirr, verwendetes Hackfleisch). Jedenfalls ist damit am Freitag – entgegen

der Annahme der Verteidigung – kein gemeinsam verbrachter Abend mit dem

Berufungskläger erstellt.

Auch in Bezug

auf das Kerngeschehen erscheint die bemühte Detailliertheit seiner

Schilderungen als strategischer Versuch, den vermeintlich einvernehmlichen

Geschlechtsverkehr besonders glaubhaft zu schildern und dabei auch selber einen

möglichst glaubwürdigen Eindruck zu hinterlassen. Dabei greift der

Berufungskläger auf typische Alltagsvorstellungen hinsichtlich der Anbahnung

eines leidenschaftlichen Geschlechtsverkehrs zurück. Die Vorinstanz bemerkt zu

Recht, dass gewisse Elemente wirkten, als wären sie einem Film entnommen (angefochtenes

Urteil, Akten S. 8). Als sie ihn etwa auf dem Sofa «stark» umarmt und

ihren Kopf auf seine Brust gelegt habe, habe er sie fragen wollen, warum sie

ihn umarme, worauf sie nur den Zeigefinger vor seine Lippe gehalten habe.

Später sei sie aufgestanden und habe ihn dann mit auf das Bett gezogen

(Einvernahme vom 18. August 2020, Akten S. 428; erstinstanzliches Protokoll,

Akten S. 599).

Ferner sind

seine Schilderungen auch nicht besonders kohärent, wohingegen die logische

Konsistenz als notwendige Bedingung für eine glaubhafte Aussage betrachtet wird

(E. 3.2.1). Es widerspricht zunächst jeglicher Logik, dass die Privatklägerin

den über 20 Jahre älteren Berufungskläger derart offensiv verführt hätte, wie

er das beschreibt, nur um ihn hinterher wegen Vergewaltigung anzuzeigen (so die

zutreffende Erwägung der Vorinstanz, angefochtenes Urteil, S. 8). Wenn die

Verteidigung rügt, der Berufungskläger habe gar nicht geltend gemacht, dass er

offensiv verführt worden sei, sondern einzig, dass sich die Privatklägerin beim

Umarmen und küssen sowie beim Ausziehen nicht zurückgehalten habe

(Berufungsbegründung, Akten S. 800, zweitinstanzliches Plädoyer S. 875a),

so plädiert sie aktenwidrig. Immerhin schilderte der Berufungskläger, dass es

die Privatklägerin gewesen sei, die ihn umarmt und im Liegen seinen Arm auf

ihren Oberkörper gelegt habe, die ihn vom Sofa zu sich auf das Bett gezogen

und ihm gesagt habe, er solle sich hinlegen, die ihn darauf wieder umarmt

habe, die sich beim Küssen anschliessend auf ihn gelegt habe, die ihm sein

T-Shirt hochgezogen und sich selbst ausgezogen habe, die ihm seine Boxershorts

runtergezogen habe, und schliesslich selbst seinen Penis in die Hand genommen

und ihn «bei sich rein» gemacht habe (Einvernahme vom 18. August 2020,

Akten S. 428; vgl. auch erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 599 f.). Diese

Schilderungen des Berufungsklägers lassen sich denn auch nicht mit der

Argumentation der Verteidigung in Einklang bringen, wonach es erstellt sei,

dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger nicht

gewollt habe, und entscheidend nur die Frage sei, ob sie ihm das ausdrücklich

gesagt habe (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 879).

Auch die übrigen

Aussagen des Berufungsklägers betreffend den plötzlichen Abbruch des

Geschlechtsverkehrs und ihrer anschliessenden Aussprache erscheinen paradox. So

hätten sie kurz Sex gehabt; nach ein paar Minuten habe sie ihn fix angeschaut

(«von oben zu mir runter»); er habe sie darauf gefragt, ob sie nicht mehr

wolle; sie habe das verneint und ihn gefragt, ob sie aufhören könnten; er habe

darauf «ok» gesagt und sie sei dann von ihm runter (Einvernahme vom 18. August

2020, Akten S. 428 f.; vgl. auch erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 600).

Wäre es aber tatsächlich die Privatklägerin gewesen, die das Ganze initiiert

und den Berufungskläger verführt hätte, und wäre sie auf ihm gesessen («so wie

man ein Ross reitet», erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 600), so hätte sie

jederzeit eigenständig aufhören bzw. von ihm ablassen können, ohne dass sie

hierzu seine Zustimmung hätte einholen müssen. Auch ist nicht ersichtlich,

weshalb sie ihn diesfalls hätte fragen sollen, ob er ejakuliert habe («Während

sie rauchte, fragte sie mich, ob ich in ihr gekommen sei. Ich sagte: «Nein».

Sie fragte mich nochmals, schon in einem ein bisschen aggressiven Ton, das

Gleiche[.] Die Frage war etwas anders; «Bist du sicher, dass du nicht in mir

gekommen bist?», Einvernahme vom 18. August 2020 Akten S. 429; vgl.

genauso erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 600). Diese behauptete Frage

der Privatklägerin spräche eher dafür, dass sie das Ende des

Geschlechtsverkehrs gerade nicht selber bestimmen konnte und sie somit Anlass

hatte zu befürchten, dass der Berufungskläger bei der ungeschützten Penetration

auch zur Ejakulation gekommen war. Hätte die Privatklägerin den

Geschlechtsverkehr nämlich von sich aus – und nota bene mit dem Einverständnis

des Berufungsklägers – frühzeitig abbrechen können, hätte sich eine solche

Frage von vornherein erübrigt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl.

Berufungsbegründung, Akten 803) passt diese Frage folglich eher in das Bild

einer Vergewaltigung, als in jenes eines einvernehmlichen und frühzeitig

abgebrochenen Geschlechtsverkehrs.

3.2.3.3

Insoweit sich die Verteidigung schliesslich darauf beruft, der Berufungskläger

habe – abgesehen von der ersten Einvernahme – «konstant» ausgesagt, dass es zu

einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei (Berufungsbegründung, Akten S.

798), übersieht sie, dass der Berufungskläger im Vorverfahren nur zweimal

befragt wurde und er sowohl in der ersten wie auch noch in der zweiten

Einvernahme zunächst zusicherte, die Privatklägerin überhaupt nicht berührt und

auch nie auf dem Bett gewesen zu sein (Einvernahme vom 9. Juli 2020, Akten S.

363 f.; Einvernahme vom 18. August 2020, Akten S. 425 ff.; vgl.

hierzu oben E. 3.1.2 und E. 3.2.3.1).

Fehl geht die

Verteidigung aber auch in der Annahme, die sonstigen Aussagen des

Berufungsklägers zur Vorgeschichte seien konstant gleich geblieben (Berufungsbegründung,

Akten S. 799). So schilderte er etwa auch den Donnerstagabend

unterschiedlich: In seiner tatnächsten Einvernahme vom 9. Juli 2020 erwähnte

er, dass sie beide gegen 18 Uhr in seiner Wohnung angekommen seien, die

Privatklägerin mit seinem Telefon ihren Freund angerufen habe und er derweil

duschen gegangen sei. Danach habe sie sich hingelegt und er sei ein bisschen

rausgegangen. Als er zurückgekommen sei, habe sie ihn gefragt, ob sie bei ihm

übernachten könne, und er habe ihr darauf seinen Schlüssel angeboten (Akten S.

355). Im späteren Verlauf derselben Einvernahme behauptete er dann – insoweit

inkonsistent –, dass sie bei seiner Rückkehr schon am Schlafen gewesen sei.

Erst später sei sie aufgewacht und habe mit ihm reden wollen, worauf er aber

entgegnet habe, dass er schlafen müsse (Akten S. 360). In seiner Einvernahme

vom 18. August 2020 schilderte er den Donnerstagabend dann so, dass er ihr

seinen Schlüssel übergeben habe, als sie sich hingelegt habe und bevor er

wieder rausgegangen sei. Bei seiner Rückkehr habe sie ihm gesagt, dass sie noch

eine Freundin treffen wolle. Als sie danach zu ihm zurückgekommen sei, sei er

schon am Schlafen gewesen (Akten S. 433). An der Hauptverhandlung gab er an,

ihr den Schlüssel sicherheitshalber dann gegeben zu haben, als sie um 22 Uhr

ihre Freundin habe treffen wollen und er sie bis zum Bus begleitet habe

(Protokoll, Akten S. 598). Wenngleich diese Aussagen nicht das Kerngeschehen

betreffen, ist jedenfalls festzustellen, dass der Berufungskläger den Ablauf

des Donnerstagabends widersprüchlich geschildert hat.

In Bezug auf das

Kerngeschehen fällt umgekehrt auf, dass der Berufungskläger den in der

Einvernahme vom 18. August 2020 geschilderten Geschehnisablauf fünf Monate

später an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fast wortwörtlich wiedergab

(angefochtenes Urteil, S. 7), was unter Berücksichtigung

gedächtnispsychologischer Aspekte – und auch im Rahmen eines intraindividuellen

Vergleichs zu seinen übrigen, teils inkonsistenten Aussagen – per se eine

gewisse Skepsis auslöst.

3.2.3.4 Im

Gegensatz zur Privatklägerin wirkt der Berufungskläger denn auch

durchschnittlich intelligent und durchaus in der Lage, ein solches Lügengebäude

aufrecht zu erhalten, erst recht, nachdem er im Vorverfahren nur zweimal

befragt wurde und er seine zweite Version des Geschehens lediglich in seiner

Einvernahme vom 18. August 2020 und an der erstinstanzlichen Verhandlung

schilderte.

3.2.3.5 Zusammengefasst

sind somit die Aussagen des Berufungsklägers nicht als glaubhaft zu werten.

3.2.4 Im

Ergebnis ist der Sachverhalt, wie ihn das Strafgericht gestützt auf die

Anklageschrift angenommen hat, grösstenteils als erstellt anzusehen. Abweichend

davon ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin vor und während des erzwungenen

Geschlechtsverkehrs lediglich weinte, sie ihren Widerwillen aber nicht auch

verbal kundgab und dass es beim Berufungskläger nicht zu einer Ejakulation

gekommen ist.

3.3 Hinsichtlich

der rechtlichen Qualifizierung kann auf die zutreffenden – und unangefochten

gebliebenen – Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes

Urteil, S. 12 f.). Das dem Berufungskläger zur Last gelegte Verhalten erfüllt

den Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB.

3.4 Der

Berufungskläger wird somit der Vergewaltigung schuldig gesprochen.

4.

4.1 Hinsichtlich

der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann ebenfalls auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, Akten S.

13).

4.2 Die

objektive Tatschwere bemisst sich bei Vergewaltigungsdelikten primär nach den

eingesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkungen auf das Opfer (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2. Auflage, Basel 2019, Rz. 93; Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 92; je mit Hinweis

auf BGer 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.1.2). Ferner gilt es etwa

zu berücksichtigen, wie intensiv der Beschuldigte seinen Plan verfolgte, welche

Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb sowie wie brutal oder grausam

er sein Opfer behandelte (BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4,

6S.444/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2). Es geht mithin um die

Verwerflichkeit des Handelns (Wiprächtiger/Keller,

a.a.O., Art. 47 StGB N 107 ff.). Schliesslich hängt bei Sexualdelikten

die Verwerflichkeit der Tat auch vom Alter des Opfers ab. Je jünger ein Opfer

ist, desto grösser ist der Vorwurf an den Täter, sich dessen Hilflosigkeit

zunutze gemacht und sich über allfällige psychische Schäden des Opfers

hinweggesetzt zu haben (Mathys,

a.a.O., Rz. 103).

In Bezug auf das

objektive Verschulden erwog die Vorinstanz, der 41-jährige, körperlich und

sozial überlegene Berufungskläger habe das Vertrauen der 17-jährigen, eher

naiven und in einer schwierigen persönlichen Situation befindlichen

Geschädigten rücksichtslos ausgenützt, um gegen ihren Willen den

Geschlechtsverkehr an ihr zu vollziehen. Damit habe er in massiver Weise in die

sexuelle Integrität und Selbstbestimmung der Geschädigten eingegriffen. Dies

habe entsprechende Spuren hinterlassen, wie die Privatklägerin dies anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eindrücklich geschildert habe. Sie sei

zwar schon vor diesem Vorfall in Therapie gewesen, jedoch ginge es ihr seither

schlechter als zuvor. Sie habe Berührungsängste und auch die früher bereits

bestehenden Schlafprobleme seien stärker wiedergekommen (angefochtenes Urteil,

S. 13 f.). Diesen Ausführungen kann sich das Appellationsgericht – auch

angesichts des aktuellen psychischen Zustands der Privatklägerin (vgl. oben E.

3.2.2.1) – vollumfänglich anschliessen. Das Verhalten des Berufungsklägers

erscheint insbesondere auch deshalb skrupellos, weil er die Privatklägerin

anging als sie am Schlafen und damit besonders schutzlos und angreifbar war.

Jedoch ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger zwar ohne

jegliche Hemmungen vorging und er seinen Willen mit Zwang durchsetzte, er dabei

aber keine übermässige Gewalt angewendet und seinem Opfer auch keine über das

Festhalten hinausgehende Schmerzen verursacht hat (so der berechtigte Einwand

der Verteidigung in ihrer Stellungnahme zur Anschlussberufung vom 25. November

2021, Akten S. 816). Die Privatklägerin zog sich beim Vorfall denn auch keine

körperlichen Verletzungen zu; der Berufungskläger machte sich vielmehr einzig

seine körperliche Überlegenheit zunutze. Zudem war der Vergewaltigungsvorgang

von vergleichsweise kurzer Dauer. Hingegen ist der Umstand, dass der

Berufungskläger nicht ejakuliert hat, entgegen der Ansicht der Verteidigung

(a.a.O.), als neutral zu werten, zumal der Grund dafür nicht bekannt ist und

dies allein auch nicht von einem besonders rücksichtsvollen Vorgehen zeugt.

Insgesamt wiegt

das objektive Tatverschulden mittelschwer, was vorliegendenfalls eine

Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtfertigen würde.

4.3 In

subjektiver Hinsicht ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass das

Verhalten des Berufungsklägers geprägt war von Egoismus und purer

Lustbefriedigung (vgl. Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 789), wobei dies

sexuellen Delikten immanent ist. Der Einwand der Verteidigung, wonach der

Berufungskläger den Unwillen der Privatklägerin erst hätte merken müssen, als

sie geweint habe und ihm davor höchstens ein Eventualvorsatz vorzuwerfen sei

(Stellungnahme zur Anschlussberufung vom 25. November 2021, Akten S. 816), geht

fehl, zumal die Privatklägerin bereits vor der Penetration zu Weinen

begonnen hatte und ihm somit hinsichtlich der in Frage stehenden Vergewaltigung

ein direkter Vorsatz anzulasten ist. Mit der Vorinstanz ist zu Gunsten des

Berufungsklägers nicht davon auszugehen, dass er den Übergriff von langer Hand

geplant hatte, er aber in der Situation das in ihn gesetzte Vertrauen schamlos

ausgenutzt hat. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven

Komponenten nicht relativiert.

4.4 Hinsichtlich

der Täterkomponente kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden. Diese ist insgesamt als neutral zu werten, zumal sich keine

strafzumessungsrelevanten Faktoren aus dem Werdegang und den persönlichen

Verhältnissen des Berufungsklägers ableiten lassen. Dass der Berufungskläger

nicht einschlägig vorbestraft ist, ist unter Hinweis auf BGE 136 IV 1 als

neutral zu werten. Die erst während des Rechtsmittelverfahrens hinzugekommene

Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs zulasten der öffentlichen

Arbeitslosenkasse per Strafbefehl vom 21. November 2021 ist weder einschlägig

noch straferhöhend zu berücksichtigen. Dass der Berufungskläger die ihm

vorgeworfene Tat bestreitet, kann ihm – entgegen den Ausführungen der

Staatsanwaltschaft (Anschlussberufung, Akten S. 789) – nicht straferhöhend

angelastet werden, sondern ist sein strafprozessuales Recht; es kann jedoch

auch nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die aus dem

fehlenden Geständnis folgende mangelnde Einsicht und Reue (so der berechtigte

Einwand der Verteidigung in ihrer Stellungnahme zur Anschlussberufung vom

25. November 2021, Akten S. 817).

4.5 In

Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist demgemäss eine Freiheitsstrafe

von 3 Jahren festzusetzen, wobei dem Berufungskläger – den (insoweit

unangefochten gebliebenen) vorinstanzlichen Erwägungen folgend – der

teilbedingte Vollzug zu gewähren ist. Hierbei ist der unbedingte Teil auf 1

Jahr unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft und der bedingte Teil auf 2

Jahre bei Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren festzulegen (angefochtenes

Urteil, S. 14 f.).

5.

Das Strafgericht

hat den Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für die

Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung nicht im

Schengener Informationssystem eingetragen wurde.

5.1 Vorliegendenfalls

ist lediglich die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung angefochten,

weshalb in Bezug auf deren grundsätzliche Anordnung – insbesondere bezüglich

des Ausschlusses eines Härtefalls und der Vereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 1

Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) – auf die

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, Akten

S. 15 ff.).

5.2 Während

der Berufungskläger eine Reduktion der Landesverweisung auf die minimale Dauer

von fünf Jahren fordert (Stellungnahme zur Anschlussberufung vom

25. November 2021, Akten S. 817), erachtet die Staatsanwaltschaft eine

solche von 10 Jahren als verhältnismässig und damit angemessen

(Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 790). Insoweit die Staatsanwaltschaft

in ihren heutigen Anträgen gar eine solche von 12 Jahren beantragt, zu deren

Begründung aber lediglich auf ihre früheren Eingaben verweist (vgl.

zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 885 f.), ist darauf nicht weiter einzugehen.

5.3 Die

Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein und in

einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Freiheitsstrafe stehen. Abweichungen

davon sind besonders zu begründen (Trechsel/Bertossa,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 66a N 9a mit

Hinweisen). Dem Sachgericht kommt bei deren Festlegung ein weites Ermessen zu

(vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021

E. 9.5, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3, 6B_690/2019 vom 4. Dezember

2019 E. 5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021 E. 7.3). Mit der

Vorinstanz ist vorliegend von einem nur moderaten Risiko eines Rückfalls in

eine erhebliche Delinquenz auszugehen (angefochtenes Urteil, S. 17). Entgegen

der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 790)

kann – angesichts des fehlenden Geständnisses – nicht allein schon aufgrund der

mangelnden Einsicht und Reue von einem höheren Rückfallrisiko ausgegangen

werden (hierzu bereits E. 4.4). Die Staatsanwaltschaft führt zwar mit Recht

aus, dass der Vergewaltigungstatbestand einen relativ hohen Strafrahmen

vorsieht. Nachdem aber das Verschulden des Berufungsklägers als mittelschwer

qualifiziert worden ist und sich die auszusprechende Freiheitsstrafe von 3

Jahren noch im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens bewegt, ist auch

die Landesverweisung im unteren Drittel, jedoch nicht am untersten Ende der

möglichen Dauer von 5 bis 15 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB anzuordnen.

5.4 Entsprechend

ist die Landesverweisung vorliegend in Bestätigung des vor-instanzlichen

Entscheids für 8 Jahre auszusprechen.

6.

Die Vorinstanz

hat die Zivilforderung der Privatklägerin dahingehend gutgeheissen, als sie den

Berufungskläger zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 6'000.–, zuzüglich

Zins zu 5 % seit dem 3. Juli 2020 verpflichtete. Im Mehrbetrag von CHF 4'000.–

wies sie das Genugtuungsbegehren ab. Die Verteidigung beantragt zwar die

Abweisung der Genugtuungsforderung, verzichtet aber auf eine diesbezügliche

Begründung. Folglich wurde der dahingehende Antrag einzig aufgrund des zugleich

beantragten Freispruchs vom Vergewaltigungsvorwurf gestellt, weshalb darauf

nicht weiter einzugehen ist, nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch

vorliegend zu bestätigen ist (E. 3.4). Die vorinstanzlich festgesetzte

Genugtuung erscheint dem Verschulden des Berufungsklägers und den bedeutenden

psychischen Auswirkungen für das Opfer angemessen.

7.

7.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im

zweitinstanzlichen Verfahren der Vergewaltigung schuldig gesprochen und das

erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt wird, rechtfertigt es sich,

ihm die Verfahrenskosten von CHF 11'728.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6’000.–

für das erstinstanzliche Verfahren vollständig aufzuerlegen.

7.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen zum grössten Teil. Nur

insoweit er die vollumfängliche Abweisung der staatsanwaltschaftlichen

Anschlussberufung beantragt und die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die

Strafzumessung und die Landesverweisung unterliegt, dringt er teilweise durch.

Unter diesen Umständen trägt er auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.– zu vier Fünfteln (Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]).

7.3 Seinem

amtlichen Verteidiger [...], ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein

angemessenes Honorar gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich eines Aufwands von

drei Stunden à CHF 200.– für die heutige Verhandlung, auszurichten. Für den

genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich

und in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

zweitinstanzliche Verfahren im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

7.4 Der

unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, [...], ist für das

zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich

eines Aufwands von dreieinhalb Stunden für die heutige Verhandlung,

auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der

Beurteilte hat dem Appellationsgericht vier Fünftel dieses Betrags in Anwendung

von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4

der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird

festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

11. Januar 2021 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der

unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche

Verfahren;

- Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände.

A____ wird in Abweisung seiner Berufung sowie in

teilweiser Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Anschlussberufung der

Vergewaltigung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe,

unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen

Strafvollzugs vom 9. Juli 2020 bis zum 9. Juli 2021 (365 Tage), davon

2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von

2 Jahren, in Anwendung von Art. 190 Abs. 1 sowie Art. 43 Abs. 1, Art. 44

Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des

Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20

der N-SIS Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen. A____ wird

zu CHF 6'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juli 2020 an B____

verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 4'000.– wird abgewiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 11'728.80 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 6’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 2’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger

übriger Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, [...], werden

für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von 46.5 Stunden à

CHF 200.–, daher CHF 9‘300.–, zuzüglich der ausgewiesenen Auslagen von CHF

116.20 sowie 7,7 % MWST von CHF 725.05, insgesamt also CHF 10‘141.25

aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung

für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich und in Bezug auf die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren im

Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, [...], wird für das

zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von 12.7 Stunden à CHF 200.–,

daher CHF 2'540.–, zuzüglich der ausgewiesenen Auslagen von CHF 24.60

sowie 7,7 % MWST von CHF 197.50, insgesamt also CHF 2'762.10 aus

der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beurteilte hat dem Appellationsgericht vier

Fünftel dieses Betrags in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser Dr.

Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).