SB.2021.52
Vergewaltigung, Strafzumessung und Landesverweisung
23. Juni 2022Deutsch99 min
beantragt hatte, ersuchte dieser mit Eingabe vom 18. Juni 2021 um Haftentlassung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.52
URTEIL
vom 23.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), lic.
iur. Lucienne Renaud, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Berufungsbeklagte
Privatklägerschaft
B____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 11. Januar 2021
betreffend Vergewaltigung,
Strafzumessung und Landesverweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 11. Januar 2021 wurde A____ der Vergewaltigung zum
Nachteil von B____ schuldig erklärt. Er wurde zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von drei Jahren (unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft seit dem 9. Juli 2020) verurteilt, wovon zwei Jahre mit
bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit, und für
acht Jahre des Landes verwiesen. Ausserdem wurde er zur Leistung einer
Genugtuung von CHF 6'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juli 2020 an B____
sowie zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten samt einer
Urteilsgebühr verurteilt. Mit gleichtägigem Beschluss des Strafdreiergerichts
wurde zudem die über A____ angeordnete Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer
von 12 Wochen bis zum 5. April 2021 verlängert. Die von ihm gegen diesen
Haftverlängerungsbeschluss geführten Beschwerden blieben ohne Erfolg (Entscheid
des Appellationsgerichts HB.2021.2 vom 29. Januar 2021 und Urteil des
Bundesgerichts 1B_107/2021 vom 22. März 2021).
Gegen
erstgenanntes Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), amtlich
verteidigt durch [...], mit Eingabe vom 13. Januar 2021 Berufung
angemeldet. Auf entsprechendes Gesuch hin bewilligte der Strafgerichtspräsident
dem Berufungskläger am 3. Februar 2021 den vorläufigen Strafvollzug. Nach
Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung hat der Berufungskläger am 20. Mai
2021 die Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt darin einen integralen
Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung unter o/e Kostenfolge sowie die
Bestätigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. Hierauf hat
die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. Juni 2021 Anschlussberufung in Bezug
auf die Strafzumessung und die Landesverweisung erklärt, wobei sie – unter
Abweisung der Berufung – eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3
Monaten sowie die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung von zwölf
Jahren beantragt. Während die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung
zugleich die Verlängerung der Sicherheitshaft über den Berufungskläger
beantragt hatte, ersuchte dieser mit Eingabe vom 18. Juni 2021 um Haftentlassung
per 9. Juli 2021. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 verzichtete B____
(nachfolgend Privatklägerin) auf eine diesbezügliche Stellungnahme und
beantragte zugleich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Berufungsverfahren. Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 und in Gutheissung ihrer
jeweiligen Anträge bewilligte der Verfahrensleiter dem Berufungskläger die
amtliche Verteidigung und der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege
für das Berufungsverfahren. Zudem verfügte er die Haftentlassung des
Berufungsklägers per 9. Juli 2021 zu Handen des Migrationsamts. Am 23.
August 2021 hat die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufungsbegründung
eingereicht, wobei sie in Bezug auf die Landesverweisung – in Abweichung ihres
bisherigen Antrags – eine Dauer von zehn Jahren beantragt. Mit Eingabe vom
26. Oktober 2021 hat der Berufungskläger seine Berufungsbegründung
eingereicht. Zusätzlich zu seinen bisherigen Anträgen beantragt er darin, es
sei ihm eine angemessene Haftentschädigung für den ungerechtfertigten
Freiheitsentzug auszurichten und es seien die Genugtuungs- und
Schadenersatzforderungen der Privatklägerin abzuweisen. Mit einer weiteren
Eingabe vom 25. November 2021 hat der Berufungskläger zudem zur
Anschlussberufung Stellung genommen. Am 28. Dezember 2021 hat die
Staatsanwaltschaft die Berufungsantwort eingereicht und an ihren Anträgen
festgehalten, wobei sie die Landesverweisung nunmehr wiederum für die Dauer von
zwölf Jahren beantragt. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 verzichtete die
Privatklägerin auf eine Vernehmlassung unter Vorbehalt weiterer Ausführungen im
Rahmen des Parteivortrags an der Hauptverhandlung.
Anlässlich der
heutigen Berufungsverhandlung wurden der Berufungskläger sowie die
Privatklägerin befragt. Anschliessend sind der Verteidiger des
Berufungsklägers, die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin der Privatklägerin
zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben an ihren bereits schriftlich gestellten
Anträgen festgehalten. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der
Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die
Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur
Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die
Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO
form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
2.
2.1
Dem
Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 22. September 2020 (Akten S.
485) vorgeworfen, am Abend des 3. Juli 2020 an der Privatklägerin, die sich
zuvor in seiner Wohnung schlafen gelegt hatte, gegen ihren Willen den
Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Konkret sei er um 22.11 Uhr nach Hause
gekommen und habe festgestellt, dass die Privatklägerin in seinem Bett
geschlafen habe. Er habe dann den Fernseher eingeschaltet und fern geschaut,
wovon die Privatklägerin immer wieder aufgewacht und wieder eingenickt sei. Später,
ca. zwischen 22.30 und 24.00 Uhr, habe er sich langsam bereitgemacht, um schlafen
zu gehen. Sodann habe er sich auf das Bett gekniet und die schlafende, auf dem
Rücken liegende Privatklägerin mit beiden Händen an deren Hüften gepackt. Er
habe mit einer Hand zuerst seine Unterhosen und dann auch ihre Hosen samt
Unterhosen bis zu ihren Knien heruntergezogen und ihre Beine auseinandergedrückt.
Die Privatklägerin sei wach geworden, habe laut begonnen zu weinen, ihm
deutlich gesagt, dass sie das nicht wolle und versucht sich zu befreien, was
ihr aber nicht gelungen sei, da sie ihm körperlich klar unterlegen gewesen sei
und weil er sie an ihren Handgelenken festgehalten und auf das Bett gedrückt
habe. Er habe ihr über ihrem T-Shirt an ihre Brüste gefasst und sie auf ihre
Wangen und ihren Mund geküsst, wobei sie vergeblich versucht habe, sich wegzudrehen.
In der Folge habe er sich über sie gebeugt und sei ungeschützt mit seinem Penis
vaginal in sie eingedrungen. Die Privatklägerin, die bemerkt habe, dass ein
Entkommen aussichtlos gewesen sei, habe weiter geweint und ihn angefleht, damit
aufzuhören, wobei er sie weiter penetriert habe. Schliesslich habe er nach
seinem Samenerguss von ihr abgelassen und zu der noch immer weinenden Privatklägerin
geäussert, dass sie „nicht so dumm tun“, dies nun vergessen und schlafen solle.
Die Privatklägerin habe sodann auf den TV-Tisch geblickt und dort keinen
Wohnungsschlüssel liegen gesehen. Weil sie nicht aus dem Fenster habe springen können
– der Abstand zum Boden sei ihr zu gross erschienen – habe sie versucht im Bett
zu schlafen und die Wohnung erst am darauffolgenden Tag verlassen.
2.2
Die
Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die glaubhaften
Schilderungen der Privatklägerin als erstellt. Der Berufungskläger dagegen
bestreitet diesen Vorhalt und macht geltend, es habe sich um einvernehmlichen
Sex gehandelt. Er rügt, die Vorinstanz habe seine detaillierten Aussagen nur
oberflächlich geprüft und den Sachverhalt nicht richtig und zum Teil
unvollständig erhoben, was auf eine einseitige und willkürliche Beweiswürdigung
zurückzuführen sei. Schon die objektiven Beweismittel sprächen für die
Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen, zumal nichts auf einen erzwungenen
Geschlechtsverkehr hindeute. Zudem enthielten die Aussagen der Privatklägerin
viele Widersprüche in Bezug auf die Vorgeschichte, den Tatablauf sowie auch das
Nachtatverhalten, weshalb darauf nicht abgestellt werden dürfe und folglich –
zumindest in dubio pro reo – ein Freispruch ergehen müsse.
3.
Der 41-jährige
Berufungskläger und die 17-jährige, damals in einem Heim wohnende
Privatklägerin waren sich im [...] zuvor erst flüchtig begegnet. Unbestritten
ist, dass die Privatklägerin den Mittwochabend, 1. Juli 2020, beim
Berufungskläger verbrachte und er sie danach zurück ins Heim begleitete. Weiter
ist unbestritten, dass die Privatklägerin die zwei folgenden Nächte beim
Berufungskläger verbrachte, wobei sie jeweils in seinem Bett und er auf dem
Sofa schlief. Ferner steht fest, dass es in der zweiten Nacht, vom Freitag, 3.
Juli 2020, auf den Samstag, 4. Juli 2020, zwischen ihnen zum Geschlechtsverkehr
kam. Strittig ist, ob dieser im gegenseitigen Einvernehmen oder vielmehr gegen
den Willen der Privatklägerin erfolgt ist.
3.1
Entgegen
der Ansicht der Verteidigung lässt sich aus den objektiven Beweismitteln nichts
zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten:
3.1.1
Die
Untersuchung der Privatklägerin fand am 4. Juli 2020 um 18:18 Uhr in der
gynäkologischen Notaufnahme des Universitätsspitals Basel (USB) statt und wurde
von Frau Dr. [...] und Herrn [...] durchgeführt (rechtsmedizinisches Gutachten
vom 31. Juli 2020, Akten S. 406). Richtig ist, dass keine Verletzungen
festgestellt wurden, die auf einen erzwungenen Geschlechtsverkehr hingedeutet
hätten (Rechtsmedizinisches Gutachten vom 31. Juli 2020, Akten S. 407). Gemäss
gutachterlichen Stellungnahme müssten Verletzungen am äusseren Genitale jedoch
auch bei erzwungenem Geschlechtsverkehr nicht zwangsläufig auftreten, weshalb
die Befunde mit den Angaben der Privatklägerin «vereinbar» seien (Akten S.
408). Die Privatklägerin sagte den auch übereinstimmend und konstant aus, beim
Geschlechtsverkehr keine Schmerzen im Genitalbereich erlitten zu haben (hierzu
unten, E. 3.2.2.3.2). Folglich ist dieser Umstand bloss neutral, nicht aber
entlastend zu werten.
3.1.2
Was
die Spurensicherung anbelangt wurde zunächst die Kleidung der Privatklägerin
untersucht. Dabei wurde auf der Vorderseite ihres T-Shirt im «Brustbereich»
beidseitig das DNA-Profil des Berufungsklägers gefunden (Akten S. 412 f.) und
an der Innenseite der Unterhose auch Samenflüssigkeit festgestellt (Akten S.
410). Gemäss Auswertung der gynäkologischen Abstriche wurde im hinteren
Vaginalgewölbe und im Gebärmutterhals der Privatklägerin zudem Samenflüssigkeit
festgestellt («Mikroskopie zum Nachweis von Spermien negativ;
Samenflüssigkeit-Vortest positiv», Akten S. 408 in Verbindung mit S. 415 f.),
die dem Berufungskläger zugeordnet wurde (Direktvergleich des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Basel [IRM] vom 13. August 2020, Akten
S. 422 f.). Dabei wurde festgehalten, dass «vermutlich geringe Mengen an
Ejakulat in der Sekretmischung» der entnommenen Spur enthalten gewesen seien,
da der durchgeführte Vortest schwach positiv verlaufen sei (Akten S. 423).
Der Verteidigung
ist zwar insoweit Recht zu geben, als dass der Berufungskläger den
Geschlechtsverkehr im Verlauf seiner zweiten Einvernahme zugegeben hat, bevor
ihm die Ergebnisse der gynäkologischen Untersuchungen vorgehalten wurden
(Berufungsbegründung, Akten S. 798). Zu diesem Geständnis kam es jedoch erst, nachdem
ihm ein zweites Mal vorgehalten wurde, dass seine DNA im Brustbereich des
T-Shirts der Privatklägerin gefunden worden sei, und sich dieses Spurenbild
anhand seiner Erklärungen (er habe das T-Shirt einmal in der Hand gehabt und
aufs Bett gelegt) nicht erschliesse (Einvernahme vom 18. August 2020, Akten
Dispositiv
S. 426 f.). Von einem freiwilligen Geständnis kann demnach keine Rede
sein: Inwiefern nämlich die DNA des Berufungsklägers «aufgrund der Umarmungen
auf dem Sofa auf dem ganzen T-Shirt von B____» und daher auch in dessen
Brustbereich zu finden gewesen wäre – so der Einwand der Verteidigung in der
Berufungsbegründung (Akten S. 798) –, ist nicht ersichtlich. Diese Umarmungen
sollen – auch gemäss den ursprünglichen Schilderungen des Berufungsklägers
(Einvernahme vom 9. Juli 2020, Akten S. 362; Einvernahme vom 18. August
2020, Akten S. 426) – ausschliesslich freundschaftlicher und explizit
nicht sexueller Art gewesen sein, womit der Brustbereich der Privatklägerin
höchstens mit der Kleidung des Berufungsklägers, aber jedenfalls nicht mit
dessen Hautoberfläche in Berührung gekommen wäre und folglich auch keine
entsprechenden DNA Spuren aufgewiesen hätte.
Vor dem
Hintergrund der Aussageentstehung erscheint die Beweiskraft der gefundenen
DNA-Spuren – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Berufungsbegründung, Akten
S. 798) – keineswegs «marginal». Dass sich der Berufungskläger – damit
konfrontiert – schliesslich dazu durchrang, den Geschlechtsverkehr
einzugestehen, kann ihm jedenfalls nicht zugutegehalten werden (dazu unten, E.
3.2.3.1).
3.1.3 Auf
dem Mobiltelefon der Privatklägerin wurde zudem der Chatverlauf mit dem
Berufungskläger gesichert (Akten S. 399). Hiernach schrieb die Privatklägerin
dem Berufungskläger am Mittwochabend um 20.51 Uhr, dass sie gut angekommen sei
(«Hey es goht mr guet bin ahkoh», Akten S. 402). Er antwortete ihr um 22.13
Uhr, dass er auch schon zu Hause sei, wünschte ihr in brüderlicher Art eine
gute Nacht («Schlof guet. Di bruder») und schrieb ihr, dass er sie gerne habe
und sie eine super Person sei (Akten S. 403 f.). Diese Nachrichten bestätigen
das von der Privatklägerin geschilderte freundschaftliche Verhältnis zwischen
ihr und dem Berufungskläger (dazu unten, E. 3.2.2.3.1) und deuten
jedenfalls nicht auf die vom Berufungskläger später behauptete Anbahnung eines
sexuellen Kontakts hin.
3.1.4 Auf
entsprechenden Antrag der Verteidigung hin (vgl. Eingabe vom 28. August 2020,
Akten S. 451) wurde zudem das sichergestellte Mobiltelefon des Berufungsklägers
nach Hinweisen durchsucht, dass er am Freitagabend, 3. Juli 2020, ab
ca. 20.30 Uhr in seiner Wohnung gewesen sei. Gemäss der aufgerufenen
Google Zeitachse soll er sich an diesem Tag von 19.10 bis 20.45 Uhr am [...]
aufgehalten haben und – nach einem Fussmarsch von knapp anderthalb Stunden – um
22.11 Uhr zu Hause eingetroffen sein (Akten S. 454). Auf weiteren Beweisantrag
der Verteidigung hin (vgl. Eingabe vom 21. September 2020, Akten S. 478 f.)
wurden diese Daten auf deren Richtigkeit untersucht. Gemäss Auswertungsbericht
vom 14. Oktober 2020 könne nicht mit Sicherheit festgehalten werden, ob
die Abmarsch- und Ankunftszeiten der Google Zeitachse korrekt seien. Die
Ankunftszeit von 22:11 Uhr müsse nicht korrekt sein und hätte
beispielsweise durch Ausschalten des Mobiltelefons im Zeitraum von 20.45 bis
20.11 (recte wohl: 22.11) Uhr beeinflusst werden können (Akten S. 537). Dass
das Gerät im fraglich Zeitraum ausgeschaltet gewesen wäre, konnte jedoch
ausgeschlossen werden (Akten S. 539). Festzustellen ist mit der Verteidigung
(vgl. zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 865), dass damit objektiv höchstens
belegt ist, dass der Berufungskläger am Freitagabend am [...] gewesen und er
spätestens um 22.11 Uhr heimgekehrt sein musste. Diese Tatsache lässt sich
sowohl mit den Schilderungen der Privatklägerin wie auch mit jenen des
Berufungsklägers vereinbaren, weshalb sie als neutral zu werten ist.
3.1.5 Weiter
liegt in objektiver Hinsicht eine handschriftliche Notiz der Privatklägerin mit
dem Wortlaut «bin zruck ins Heim» vor, welche sie am Samstagmorgen, 4. Juli
2020, in der Wohnung des Berufungsklägers hinterliess. Die Verteidigung rügt,
die Vorinstanz habe diese als objektives Beweismittel unerwähnt gelassen,
obgleich sie nach der mutmasslichen Vergewaltigung nicht ins Bild passe
(Berufungsbegründung, Akten S. 799). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt
werden. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Vergewaltigungsopfer nach der Tat
vereinzelt noch mit dem Täter in Kontakt treten und die Privatklägerin
bestreitet auch nicht, die Notiz zu Handen des Berufungsklägers verfasst zu
haben. Das Hinterlassen einer äussert kurzgefassten Notiz erscheint
unauffällig, zumal sie vorliegend auch als Erklärung für den hinterlassenen
Schlüssel und die unabgeschlossene Wohnungstür diente. Schon vor diesem
Hintergrund kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, diesen Umstand nicht
zugunsten des Berufungsklägers berücksichtigt zu haben, zumal ihm – entgegen
dem Vorbringen der Verteidigung (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 859) –
keine wesentliche Bedeutung für die Glaubhaftigkeitsprüfung zukommt. Im Übrigen
geht aus den Aussagen der Privatklägerin klar hervor, dass sie dem
Berufungskläger, zu welchem sie während drei Tagen ein Vertrauensverhältnis
aufgebaut hatte, damit vor allem den beabsichtigten Kontaktabbruch anzeigen
wollte («damit er nicht auf eine Antwort wartet», weil sie ihn habe blockieren
wollen, was sie denn auch gemacht habe, Videoaufnahme der Befragung vom 28.
August 2020 [Teil 1], ab 25:30; damit er Bescheid wisse und sie nicht suche oder
ihr schreibe und damit er merken würde, dass sie ihn auf Whatsapp blockiert
habe, erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 607). Weshalb diese Aussagen nicht
überzeugen sollten (Berufungsbegründung, Akten S. 799), ist nicht
ersichtlich. Folglich ist auch die fragliche Notiz der Privatklägerin als
neutral zu würdigen.
3.1.6 Letztlich
liegen diverse Chatnachrichten der Privatklägerin mit anderen Männern im
Recht (vgl. angefochtenes Urteil, S. 12). Der Berufungskläger macht geltend,
diese Nachrichten belegten «die offensive Art von B____». Dies spreche wiederum
für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen,
nämlich dass sie die Initiative ergriffen und sich beim Umarmen, Küssen sowie
beim Ausziehen nicht zurückgehalten habe (Berufungsbegründung, Akten
S. 800; zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 875a).
Zunächst scheint
fraglich, ob die Auswertung des Mobiltelefons überhaupt mit Einverständnis der
Privatklägerin erfolgt ist (so die Annahme im Pikettbericht vom 5. Juli 2020,
Akten S. 308), widrigenfalls sie gar nicht erst verwertet werden dürfte.
Anlässlich der Anhörung vom 4. Juli 2020 zeigte sich die Privatklägerin
lediglich mit der Mobiltelefonauswertung betreffend Kontakte und Chats
«zwischen ihr und A____ [dem Berufungskläger]» einverstanden (Anhörung vom 4.
Juli 2020, Akten S. 306), nicht aber mit einer Auswertung ihrer übrigen
Nachrichten, womit diese gar nicht erst hätte vorgenommen werden dürfen. Selbst
jedoch wenn die Privatklägerin ihr generelles Einverständnis geäussert haben
sollte, – was nicht belegt ist –, spräche das gerade dafür, dass sie nichts zu
verbergen hatte und der vorliegende Vorfall für sie in keinem Zusammenhang mit
ihren schriftlichen Kontakten zu anderen Männern stand (so denn auch ihre
eindrückliche Antwort anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung,
angesprochen auf besagte Chats: «(…) ich finde, es hat keinen Zusammenhang,
dass ich mein Sexleben so lebe, wie ich will, mit der Sache, wegen der wir hier
sitzen. Das ist etwas komplett anderes, Sex und Vergewaltigung ist nicht das
gleiche» [Protokoll, Akten S. 608]). Zudem ist anhand der ausgewerteten
Chatnachrichten des Berufungsklägers an die Privatklägerin objektiv erstellt,
dass das Verhältnis zwischen ihnen – zumindest ursprünglich – eindeutig anders
gelagert und freundschaftlicher, schon fast familiärer Art war (vgl. oben
bereits E. 3.1.3). Aus dem Chatverhalten der Privatklägerin mit anderen
Männern, von welchen sie sich mit den meisten auch «extra» nie in echt
getroffen habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 608), lassen sich
folglich ohnehin keinerlei Rückschlüsse auf den vorliegend zu beurteilenden
Fall ziehen.
3.1.7 Insgesamt
geben die objektiven Beweismittel nur wenig Aufschluss über die in Frage
stehende Streitfrage und sprechen diese jedenfalls nicht für die
Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Berufungsklägers bzw. gegen die
Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin. Vielmehr steht fest, dass
das Aussageverhalten des Berufungsklägers durch die objektiv festgestellten
DNA-Spuren massgeblich beeinflusst wurde, was im Nachfolgenden zu berücksichtigen
sein wird (vgl. E. 3.2.3.1).
3.2 Bei
Konstellationen, in denen wenige objektive Beweise vorliegen und sich als massgebende
Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des Opfers und bestreitende Aussagen
des Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden
Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
3.2.1 Gegenstand
der aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung bildet dabei nach
heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr die «allgemeine
Glaubwürdigkeit einer Person», die lange als überdauerndes und
situationsübergreifendes Persönlichkeitsmerkmal galt, sondern die
«Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum untersuchten Sachverhalt». Denn
niemand lügt immer; ebenso wenig sagt niemand durchwegs die Wahrheit. Es gibt
also grundsätzlich keine überdauernde Charaktereigenschaft der Glaubwürdigkeit,
aufgrund derer der betreffende Mensch in jeder Situation und unter allen
Bedingungen immer die Wahrheit sagen würde. Alle noch so ehrlichen Personen
können bei entsprechender Motivationslage von der Wahrheit abweichen, so dass
kein Schluss gezogen werden kann von einer angenommenen Charaktereigenschaft
auf ein konkretes, situationsbestimmtes Verhalten (Kling, Das fachgerechte Glaubwürdigkeits-Gutachten, AJP
2003, S. 1116, 1116). Eine Person darf folglich nicht generell als
«glaubwürdig» oder «unglaubwürdig» beurteilt werden. Dies impliziert, dass im
Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung immer nur die konkrete Aussage zum
infrage stehenden Sachverhalt auf ihren Realitätsgehalt hin untersucht werden
darf und kann (Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 26 f.).
In Lehre und
Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im
Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Ausgehend von der Annahme, dass
Aussagen über selbst erlebte Ereignisse im Vergleich zu erfundenen
Darstellungen eine höhere Qualität aufweisen bzw. dass erlebnisfundierte
Schilderungen hinsichtlich bestimmter Merkmale von frei erfundenen Berichten
abweichen (sog. Undeutsch-Hypothese, vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 43 ff.), wird beim inhaltsorientierten Ansatz durch
methodische Analyse überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen
Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringt. Damit
eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf
das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von
Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person
unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit
und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund
machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im
Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse
(aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung
der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt
gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz
der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen,
dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht
mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E.
2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E.
1.3.1; je mit Hinweisen).
Folgende sog.
Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert:
Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,
quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung
nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche
Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente,
Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von
Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung
innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von
Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen
die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige
Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und
Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).
Grundlage für
eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderung ist dabei immer die
Aussagetüchtigkeit des aussagenden Menschen. Diese setzt unter anderem voraus,
dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen
längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in
allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die
Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden
erwachsenen Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist
nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa
intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren
Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 54).
3.2.2
3.2.2.1
Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen der Privatklägerin ist zunächst –
aufgrund ihrer Ausführungen vor erster Instanz und insbesondere jenen an der
heutigen Berufungsverhandlung – auf ihre Aussagetüchtigkeit einzugehen,
obgleich diese vom Berufungskläger nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird.
Wie ihre Vertreterin dies in ihrem heutigen Plädoyer ausgeführt hat, befand
sich die Privatklägerin in einer schwierigen Lebenssituation und war sie damals
bereits psychisch angeschlagen; auch heute hat sie noch Mühe und ihre Defizite
(Plädoyer, Akten S. 881 und S. 907 f.). So kommt es auch nicht von
ungefähr, dass sie im fraglichen Zeitpunkt in einem Wohnheim lebte und davor
bereits therapiert worden war. Ihr psychischer Zustand scheint sich seither
aber markant verschlechtert zu haben: Nachdem es offenbar im Zeitraum von Juni
bis November 2021 zu einem halbjährigen Klinikaufenthalt gekommen war, wird die
heute 19-jährige Privatklägerin noch immer jugendpsychiatrisch ambulant
begleitet. Sie lebt in einer betreuten Wohnform und wird zusätzlich im Rahmen
einer Beistandschaft betreut (Arztbericht der Psychiatrie Baselland vom
13. Juni 2022, Akten S. 840; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 892;
vgl. bereits ihre Aussage an der erstinstanzlichen Verhandlung, wonach es ihr
schlechter gehe als früher, Protokoll, Akten S. 607). Gemäss Einschätzung der
behandelnden Therapeutin zeige die Privatklägerin diagnostisch aktuell Symptome
einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Affektlabilität, rezidivierenden
depressiven Krisen, mit Traurigkeit, Weinen, Unsicherheit, Ängsten,
Motivationsschwankungen, Intrusionen und Flashbacks. Sie sei auf eine
regelmässige psychopharmakologische Medikation zur Affektregulation angewiesen.
Einer geregelten Tagesstruktur habe sie in den letzten Monaten nicht nachkommen
können. Dafür habe sie einen vorbestehenden Substanzkonsum (Selbstmedikation
zur Affektregulation) mittlerweile sistieren können. Seit März 2022 nehme sie
regelmässige traumatherapeutische Gespräche wahr (Arztbericht der Psychiatrie
Baselland vom 13. Juni 2022, Akten S. 840).
Im Allgemeinen
scheint die Privatklägerin – wohl auch angesichts ihres psychischen Zustands –
mit ihrer intellektuellen Befähigung unter dem Durchschnitt zu liegen und über
ein (leicht) eingeschränktes Ausdrucksvermögen zu verfügen (vgl. auch Plädoyer
der Staatsanwaltschaft, Akten S. 884). Nachdem sie bereits im Vorverfahren Mühe
bekundet hatte, sich an die jeweiligen Wochentage zu erinnern (vgl. Befragung vom
28. August 2020, Akten S. 439, Videoaufnahme [Teil 1], ab 13:27) und sie
sowohl an der erstinstanzlichen wie auch an der heutigen Verhandlung nach
eigener Aussage «ein komplettes Durcheinander» hatte (erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 603; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 892),
zeigten sich an der heutigen Befragung nunmehr aber deutliche Lücken in ihrem
Erinnerungsvermögen, was die Vorkommnisse zwischen dem Mittwoch, 1. Juli 2020,
und dem Samstag, 4. Juli 2020, betrifft: Obgleich unbestritten ist, dass
sie am Mittwoch, 1. Juli 2020, ein erstes Mal beim Berufungskläger war und sie
in den Nächten vom Donnerstag, 2. Juli 2020, auf den Freitag, 3. Juli
2020, bzw. vom Freitag, 3. Juli 2020, auf den Samstag, 4. Juli 2020, bei
ihm übernachtete, was ihr sogar zu Beginn der Befragung nochmals in Erinnerung
gerufen wurde (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 892,
Videoaufnahme 46:57), berichtete sie heute nur noch von einer einzigen
Übernachtung (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893) und gab auf
explizite Rückfrage, ob sie zweimal beim Berufungskläger übernachtet habe, oder
nur einmal, unmissverständlich an, sie habe nur einmal bei ihm übernachtet
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893). Damit scheint fraglich, ob
die Privatklägerin überhaupt in der Lage war, den in Frage stehenden
Sachverhalt über einen längeren Zeitraum und insbesondere bis zu ihrer
gerichtlichen Befragung in Erinnerung zu behalten. Zu beachten ist jedoch, dass
traumatische Erlebnisse gemäss wissenschaftlicher Erkenntnisse anders
verarbeitet werden als alltägliche Vorkommnisse. So ist es sowohl möglich, dass
Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, aber auch, dass sich
ein Opfer an das traumatische Erlebnis praktisch vollständig erinnert (BGer
6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.4.2
mit Hinweisen). Dabei scheint offensichtlich, dass das vorliegend in Frage
stehende Kerngeschehen, nämlich ein mutmasslich erzwungener Geschlechtsverkehr,
weitaus einschneidender und damit einprägender gewesen sein musste, als die
restliche mit dem Berufungskläger verbrachte Zeit. So lassen die Schilderungen
der Privatklägerin zum Vergewaltigungsvorwurf denn auch keine Zweifel an ihrer
grundsätzlichen Aussagetüchtigkeit aufkommen. Zudem erschien die Privatklägerin
an der Berufungsverhandlung unter anderem in Begleitung ihrer behandelnden
Psychotherapeutin, [...], welche während der Befragung auch zu keinem Zeitpunkt
interveniert hat, was bei einer erkennbaren Überforderung der Privatklägerin zu
erwarten gewesen wäre.
Im Ergebnis ist
folglich davon auszugehen, dass die Privatklägerin nach wie vor über
hinreichende kognitive Funktionen zur Erstattung von gerichtsverwertbaren
Aussagen und damit zur Bejahung ihrer Aussagetüchtigkeit verfügt. Auf ihre
teils unterschiedlichen Schilderungen wird nachfolgend im Rahmen der
Konstanzprüfung (E. 3.2.2.4) einzugehen sein.
3.2.2.2
Was die Aussageentstehung betrifft, ist zunächst festzustellen, dass die
Privatklägerin offensichtlich nicht als neutral betrachtet werden kann.
Allerdings weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass kein Motiv für eine
Falschaussage ersichtlich ist. Es kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen
werden (angefochtenes Urteil, S. 11 f.). Der Berufungskläger vermag auch im
Berufungsverfahren kein solches Motiv und auch kein konkretes Eigeninteresse
der Privatklägerin aufzuzeigen:
Insoweit sein
Verteidiger erneut vorbringt, die Privatklägerin habe die Vergewaltigung
vorgeschoben, «um nicht ihrem eifersüchtigen Freund untreu gewesen zu sein»,
zumal sie – entgegen ihren Angaben – keine offene Beziehung geführt habe
(Berufungsbegründung, Akten S. 806 f.; zweitinstanzliches Plädoyer,
Akten S. 876), kann ihm nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die
Privatklägerin nach dem mutmasslich erzwungenen Geschlechtsverkehr das Gefühl
beschrieb, sie habe ihren damaligen Freund hintergangen und dass sie dem Berufungskläger
dafür die Schuld zugewiesen habe. So habe sie ihm gesagt, dass sie ihren Freund
liebe und sie ihm treu geblieben wäre, wenn er das nicht mit ihr gemacht hätte
(Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 3], ab 16:00). Auch
brach sie in Tränen aus, als sie erklärte, sie habe sich bis anhin nicht
getraut, ihrem Freund etwas davon zu erzählen (vgl. Videoaufnahme der Befragung
vom 28. August 2020 [Teil 3], ab 19:10). Wie die Vorinstanz aber zutreffend
erwog, musste die Privatklägerin gerade aufgrund ihrer Anzeige damit rechnen,
dass ihr damaliger Freund vom sexuellen Kontakt zwischen ihr und dem
Berufungskläger erfahren würde (angefochtenes Urteil, S. 12). Wäre es ihr
darum gegangen, ihre Beziehung zu schützen, hätte sie einen vermeintlich
einvernehmlichen Geschlechtsverkehr wohl eher verschwiegen, als dass sie den
Berufungskläger im Nachhinein der Vergewaltigung fälschlich bezichtigt hätte.
Dabei kann offen bleiben, ob und in welchem Ausmass die Privatklägerin damals
in einer offenen Beziehung stand und ob diese auch theoretisch realen
Sex ausserhalb der Beziehung zugelassen hätte. Tatsache ist nämlich, dass die
Privatklägerin gegenüber dem Berufungskläger mehrfach ihre Beziehung erwähnte,
sie sogar sein Telefon benutzte, um ihren damaligen Freund anzurufen, und dass
sie damit offenbar klare Fronten in Bezug auf das für sie rein
freundschaftliche Verhältnis zum Berufungskläger schaffen wollte («ich habe mir
irgendwann überlegt, ob er etwas von mir will, habe aber immer wieder betont,
dass ich einen Freund habe», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893 f.).
Die neu
angestellte Vermutung des Berufungsklägers, wonach die Privatklägerin ihn des
Geldes wegen angezeigt hätte (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 890),
stellt sodann eine reine Mutmassung dar, für welche keinerlei Anhaltspunkte
vorliegen, ist die finanzielle Situation der Privatklägerin doch
sozialversicherungsrechtlich abgesichert und hat sie in Bezug auf ihre
Zivilforderung (trotz Abweisung der Mehrforderung im Betrag von CHF 4'000.–
[angefochtenes Urteil, S. 17 f.]) auf eine Anschlussberufung verzichtet. Es ist
daher weiterhin kein Grund erkennbar, weshalb sie den Berufungskläger zu
Unrecht hätte belasten sollen. Im Gegenteil: Die Privatklägerin musste damit
rechnen, dass die Anzeige einer Vergewaltigung zwangsläufig eine gynäkologische
Untersuchung nach sich ziehen würde. Dass sie noch nie zuvor eine solche
Anzeige gemacht habe und deshalb gar nicht gewusst haben konnte, was alles auf
sie zukommen würde, so der heutige Einwand der Verteidigung (zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 908), mag in Bezug auf die etlichen – und in ihrer Anzahl
insoweit unüblichen – Opferbefragungen wohl zutreffen, nicht aber auf die
körperliche Untersuchung: Jedes Opfer, das ein Vergewaltigungsvorwurf erhebt,
weiss, dass es in der Konsequenz gründlich medizinisch untersucht werden muss.
Genau deshalb sehen denn auch viele Vergewaltigungsopfer von einer Anzeige ab,
werden ebendiese medizinischen Untersuchungen oftmals als beschämend und
zusätzlich erniedrigend empfunden. Das muss auch für die Privatklägerin – und
trotz ihrer vorhandenen Defizite – gelten, abgesehen davon, dass die fragliche
Vergewaltigung überhaupt erst im Rahmen der Untersuchung von einer Ärztin des
USB gemeldet worden ist (Rapport, Akten S. 300 ff.). Dass der Gang in die
gynäkologische Notaufnahme des USB ihr denn auch tatsächlich grosse Überwindung
kostete und schwerfiel, geht spätestens aus ihren heutigen eindrücklichen
Schilderungen hervor: Ihre Mutter habe sie zur Spurensicherung begleitet. Sie
sei vorher noch nie beim Frauenarzt gewesen. Es seien dort drei Frauen und ein
Mann gewesen (vgl. übereinstimmend E. 3.1.1, wonach die Untersuchung von einer
Ärztin und einem Arzt durchgeführt wurde); der Mann sei dauernd hin- und
hergelaufen; das habe sie alles so nervös gemacht. Sie habe sehr viele
Tabletten geschluckt – darunter die Pille danach – und drei Impfungen erhalten
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 896). Auch die Tatsache, dass die
Privatklägerin anschliessend gegenüber der Polizei alleine, ohne Anwesenheit
ihrer Mutter, aussagen wollte (so die Bemerkung im Rapport, Akten S. 302),
spricht für ein gewisses Schamgefühl. So erklärte sie an der anschliessenden
Anhörung auch, sie wolle nicht, dass die Sozialpädagogin des Wohnheims oder
ihre Mutter die Details über den Vorfall hörten; es sei ihr sehr unangenehm,
mit ihr bekannten Leuten über diese Dinge zu sprechen (Protokoll, Akten
S. 305). Auch heute führte sie aus, dass sie nicht gewusst habe, was sie
sagen solle, als ihre Mutter nebendran gewesen sei (zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 896). Gerade die Tatsache, dass es für die Privatklägerin
die erste gynäkologische Untersuchung überhaupt war und sie diese als
offensichtlich belastendes Erlebnis in Erinnerung behielt, spricht gegen eine
Falschbezichtigung. Wie ihre Vertreterin zu Recht ausführt, ist kein Grund
ersichtlich, weshalb sie all das über sich hätte ergehen lassen, wenn gar
nichts passiert bzw. alles freiwillig gewesen wäre und der beanzeigte Vorfall
nicht der Wahrheit entsprechen würde (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten
S. 907).
Ebenso nicht
gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie ausführt, die Privatklägerin
habe selbst gar keine Vergewaltigung geschildert, sondern eine solche nur
bejaht, wodurch sie sich in eine Situation manövriert habe, aus der sie nicht
mehr rausgekommen sei (vgl. zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 877). Auf
Frage der Verteidigung hin, wie der Samstagmorgen abgelaufen sei, schilderte
die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung, wie sie der Sozialpädagogin im
Wohnheim über den Vorfall berichtet habe. Sie sei bei ihrer dortigen Rückkehr
«noch nicht in einem guten Zustand» gewesen, was diese gemerkt habe. Sie habe
sich dann einer Ganzkörperkontrolle unterzogen und eine Urinprobe abgegeben,
was das Prozedere sei, wenn man «auf Kurve» gehe. Mit der Zeit, «ziemlich
lang», habe die Sozialpädagogin das aus ihr «rausgebracht». Jene habe gemerkt,
dass etwas mit ihr nicht gut sei. Sie habe angefangen darauf einzugehen und ihr
Fragen gestellt. So habe sie gefragt, ob etwas mit einem Mann passiert sei,
worauf sie [die Privatklägerin] genickt habe. Danach habe sie gefragt, ob er
übergriffig geworden sei. Als sie [die Privatklägerin] das bejaht habe, habe
sie schliesslich gefragt, ob er sie vergewaltigt habe. Dann sei es eben
rausgekommen und sie [die Privatklägerin] habe gesagt: «ja, es ist passiert,
ich bin vergewaltigt worden». Dann habe die Sozialpädagogin gefragt, ob sie es
anzeigen wolle, was sie [die Privatklägerin] bejaht habe (Akten S. 895 f.).
Genauso hatte sie diese Umstände bereits an der konfrontativen Befragung vom
28. August 2020 geschildert: Die Sozialpädagogin, Frau [...], habe sie gefragt,
ob etwas passiert sei, weil sie schlecht ausgesehen habe. Die Privatklägerin
habe das bejaht, sei aber «ein bisschen sprachlos» gewesen und habe nicht
gewusst was sagen. Da habe Frau [...] nachfragen müssen und irgendwann sei sie
dann darauf gekommen, dass so etwas passiert sei (vgl. Akten S. 442; Videoaufnahme
[Teil 1], ab 33:55). Entgegen der Ansicht der Verteidigung spricht dies nicht
für eine suggestive Fremdbeeinflussung, sondern vielmehr dafür, dass die – für
solche Gespräche spezifisch geschulte – Sozialpädagogin eine Erklärung für das
Unbehagen der Privatklägerin suchte und ihr lediglich dabei half, sich selber
auszudrücken und das mutmasslich Erlebte in Worten zu fassen. So erklärt es
sich denn auch, dass die Privatklägerin in der Wiedergabe des Kerngeschehens
Fachbegriffe benützt («vergewaltigt», «vaginal penetriert»), die von aussen –
sei es von der Sozialpädagogin, sei es vom ärztlichen Personal im Spital – an
ihr herangetragen wurden und die ihrem sonst eher eingeschränkten Wortschatz
nicht entsprechen. Sie war dann aber auch in der Lage, diese Begriffe in eigene
Worte zu fassen. Auf Nachfrage hin, was sie darunter verstehe, führte sie etwa aus,
sie habe das nicht gewollt und er habe es einfach gemacht (Videoaufnahme der
Befragung vom 8. Juli 2020, ab 27:20; Akten S. 336). Dass die zuständige
Sozialpädagogin den Vorfall sodann wohl auch ohne Einverständnis der
Privatklägerin aufgrund ihrer Fürsorgepflicht hätte melden müssen (vgl.
zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 877), steht auf einem anderen Blatt.
Fakt ist, dass es die Privatklägerin war, die eine Anzeige machen wollte
und sie es auch war, die den Vorfall gegenüber den Ärzten des USB erstmal
schilderte (vgl. die im rechtsmedizinischen Gutachten wiedergegebenen Angaben
der Privatklägerin, Akten S. 407). Sie erklärte denn auch an der Befragung vom
28. August 2020, dass sie sich später wirklich Gedanken gemacht habe, dass es
einfach nicht gehe, weil sie ihm sehr klar gemacht habe, dass sie das nicht
gewollt habe und es nicht mit ihrem Einverständnis gewesen sei (Videoaufnahme
[Teil 3], ab 17:50).
Letztlich ist in
Bezug auf die Entstehung ihrer heutigen Aussagen an der Berufungsverhandlung
anzumerken, dass die Privatklägerin aufgrund ihres psychischen Zustands nicht
hätte erscheinen müssen. Ein medizinisches Attest dafür, dass eine erneute
Befragung eine unvertretbare Überlastung darstellen würde, war bereits
eingereicht worden und hätte ein Fernbleiben der Privatklägerin entschuldigen
können. So ist dem jüngsten Arztbericht der Psychiatrie Baselland vom 13. Juni
2022 zu entnehmen, dass die Privatklägerin nach Kenntnisnahme des zweitinstanzlichen
Verhandlungstermins mit vermehrter Instabilität reagiert und im Umfeld grosse
Sorgen ausgelöst habe (depressive Symptomatik, vermehrter Rückzug ins Zimmer,
Abbruch einer vorbestehenden Tagesstruktur, starke Unsicherheit, Ängste,
Panikgefühle bei der Vorstellung mit dem Berufungskläger in einem Gebäude zu
sein, häufiges Weinen, zeitweilige Verzweiflung, vermehrte Flashbacks und
Intrusionen). Im Vorfeld zur Hauptverhandlung habe sich die Privatklägerin
dennoch «gewillt und bemüht» gezeigt, an den Gerichtstermin teilzunehmen,
obgleich sie phasenweise an der Belastungsgrenze und überfordert gewesen sei
(Akten S. 840; vgl. auch die Ausführungen ihrer Vertreterin, zweitinstanzliches
Plädoyer, Akten S. 907). Die Tatsache, dass sich die Privatklägerin die nötige
Unterstützung suchte, um in Begleitung ihrer Beiständin und ihrer
Psychotherapeutin dennoch von [...] aus anzureisen und an der
Berufungsverhandlung nochmals auszusagen, spricht ebenfalls gegen eine
absichtliche Falschbezichtigung. Dies, zumal eine bewusst falsch aussagende
Person die Gelegenheit genutzt hätte, sich einer zusätzlichen Befragung, bei
welcher neue Widersprüche zu entstehen drohen, möglichst zu entziehen.
Damit ist weder
zum Zeitpunkt der Erstaussage der Privatklägerin noch im weiteren Verlauf des
Verfahrens eine Motivation für eine bewusste Falschbelastung des
Berufungsklägers erkennbar, wobei letztlich die Glaubhaftigkeit der konkreten
Aussagen im Zentrum steht.
3.2.2.3
Dem Argumentationsaufbau der Verteidigung folgend sind die Aussagen der
Privatklägerin für deren inhaltliche Analyse (und für die nachfolgende
Konstanzanalyse, E. 3.2.2.4) aufzuteilen und jene zu den Tagen vor dem
fraglichen Vorfall (Mittwochabend bis Freitagabend), jene zum Kerngeschehen
(Freitagnacht) und schliesslich jene zu den anschliessenden Umständen (Samstagmorgen)
getrennt zu betrachten.
3.2.2.3.1
Was den Zeitraum vor dem beanzeigten Vorfall betrifft, fällt besonders
auf, wie die Privatklägerin ihr Verhältnis zum Berufungskläger beschreibt: So
sagte sie bereits gegenüber der Polizei und später immer wieder aus, dass er
sie bereits am Mittwochabend als seine «Schwester» bezeichnet habe («Er sagte
mir, ich sei seine kleine Schwester und er passt auf mich auf. Falls etwas
wäre, wäre er für mich da» [Rapport, Akten S. 301]; wenn sie Hilfe brauche,
solle sie zu ihm [Protokoll der Anhörung vom 4. Juli 2020, Akten S. 304];
genauso an der Befragung vom 8. Juli 2020 [Videoaufnahme, ab 13:25], an der
erstinstanzlichen Verhandlung [Protokoll, Akten S. 604 und 610] und an der
Berufungsverhandlung [Protokoll, Akten S. 892]). Dieses scheinbar vom
Berufungskläger inszenierte Vertrauensverhältnis erstaunt, zumal sich beide
zuvor nach übereinstimmenden Aussagen kaum kannten und sie sich an diesem
ersten Abend zum ersten Mal überhaupt verabredet hatten. Die wiederholte
Wiedergabe dieser insoweit ungewöhnlichen Äusserungen des Berufungsklägers ist
als klares Realkennzeichen zu werten und spricht für die Glaubhaftigkeit der
entsprechenden Schilderungen der Privatklägerin. Die geschwisterliche Art, mit
der der Berufungskläger ihr gegenüber aufgetreten sei, ist denn auch anhand des
dokumentierten Chatverlaufs objektiviert («Di bruder», Akten S. 403 f.; vgl.
bereits oben E. 3.1.3 und 3.2.2.2). Sie schildert hierzu auch ihre ersten Empfindungen
entsprechend nachvollziehbar: So sei es für sie in Ordnung gewesen, dass er sie
am Mittwochabend gleich zu sich nach Hause eingeladen habe, da er ihr
vertrauensselig rübergekommen sei und sie sich gut verstanden hätten.
Normalerweise habe sie bei so etwas einen guten Riecher (Protokoll der Anhörung
vom 4. Juli 2020, Akten S. 304). Auch habe sie am Donnerstag dann an ihn
gedacht, als sie einen Schlafplatz gesucht habe, weil er ja so nett gewesen sei
(Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli 2020, ab 14:25; genauso auch ihre
Schilderungen an der Berufungsverhandlung, Protokoll, Akten S. 893). Sie
beschreibt ferner, dass der Berufungskläger ihr damit Geborgenheit vermittelt
habe und versucht damit ihr Verhalten (Aufenthalt und Übernachtungen bei einem
ihr zuvor unbekannten Mann) zu erklären: «[…], er hat mir ein Gefühl gegeben,
wo ich mich wohl fühlte, natürlich bin ich dann so naiv und glaube ihm das»
(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 610).
Sie schilderte
ihre ursprünglichen Absichten (etwa, dass sie vorgehabt habe, bis am Montag bei
ihm zu übernachten und danach ins Heim zurückzukehren [Protokoll der Befragung
vom 8. Juli 2020, Akten S. 335], was vom Berufungskläger im Übrigen bestätigt
wurde [Einvernahme vom 9. Juli 2020, Akten S. 359]) und gab die Interaktion mit
dem Berufungskläger sowie ihre damaligen Gefühle wieder: Am Donnerstagabend habe
sie sich beim Musikhören sogar getraut ein bisschen mitzusingen; da habe er ihr
gesagt, sie habe eine gute Stimme und habe Talent; sie habe sich dabei
wohlgefühlt (Protokoll der Anhörung vom 4. Juli 2020, Akten S. 304; Videoaufnahme
der Befragung vom 8. Juli 2020, ab 21:58). Auch habe sie ihm an diesem
Abend gesagt, dass sie dankbar für seine Hilfe gewesen sei (Rapport, Akten S.
301). Sie versucht auch nicht, die mit dem Berufungskläger verbrachte Zeit im
Nachhinein schlecht zu reden und beschreibt unumwunden positive Erlebnisse mit
ihm: So hätten sie am Mittwoch einen guten Abend zusammen verbracht und auch am
Donnerstagabend und am Freitagmorgen sei alles gut gegangen (Protokoll der
Anhörung vom 4. Juli 2020, Akten S. 304); am Mittwoch sei nichts passiert und
er habe sie gut behandelt (Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli 2020,
ab 13:25); auch am Donnerstag sei nichts passiert und er sei «ganz nett»
gewesen (Protokoll der Befragung vom 8. Juli 2020, Akten S. 335). Sie habe nach
der ersten Nacht bei ihm ein gutes Gefühl gehabt: Sie habe dadurch ein bisschen
Abstand gewonnen, das sei gut gewesen, und sie habe sich erholt gefühlt
(Protokoll der Befragung vom 8. Juli 2020, Akten S. 335). Sie beschreibt
weitere innere Vorgänge, etwa dass der Berufungskläger älter aussehe als er sei
(Protokoll der Anhörung vom 4. Juli 2020, Akten S. 304), dass sie sich am
Donnerstag im [...] eingesperrt gefühlt habe und es ihr nicht so gut gegangen
sei, als niemand Zeit für sie gehabt habe (Rapport, Akten S. 301;
Protokoll der Befragung vom 8. Juli 2020, Akten S. 335) oder dass sie aufgrund
ihrer Berührungsängste erschrocken sei, als er ihr am Freitagmorgen einen Kuss
auf die Stirn gegeben habe (Rapport, Akten S. 301).
Ihren
Schilderungen sind auch Nebensächlichkeiten zu entnehmen. So erwähnte sie, dass
sie am Mittwochabend zwei Gläser Wodka mit Energiedrink getrunken und später
0.09 Promille gehabt habe, was im Wohnheim mit Konsequenzen verbunden gewesen
sei (Protokoll der Befragung vom 8. Juli 2020, Akten S. 334, Videoaufnahme ab
13:00). Sie äusserte sich beispielsweise auch mehrmals zu ihren jeweiligen
Musikgeschmäckern (Protokoll der Befragung vom 4. Juli 2020, Akten S. 304;
Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli 2020, ab 21:30). An der Befragung
vom 28. August 2020 beschrieb sie sodann (auf Frage hin) alle – insoweit
irrelevanten – Details des Freitagabends (Videoaufnahme [Teil 1], ab 17:20):
Sie habe die Türe aufgeschlossen und den Schlüssel auf den Fernsehtisch gelegt;
sie habe dann ihre Sachen abgelegt, ihre Hände gewaschen, sich umgezogen, ein
Pyjama, den ihr Vater ihr gegeben habe, angezogen (Stoffhose und T-Shirt),
Zähne geputzt und sei ins Bett gelegen, weil sie müde gewesen sei. Auch an der
heutigen Berufungsverhandlung schilderte sie von sich aus weitere
Nebensächlichkeiten, die sich seither offensichtlich belastend ausgewirkt haben
und ihr deshalb in Erinnerung geblieben sind. So habe der Berufungskläger ihr
ein Pullover von [...] geschenkt. Das sei so eine amerikanische Sportmarke und
irgendwie komme ihr das immer wieder – auch jetzt wieder – in den Sinn; sie
sehe das überall oder Leute redeten davon, und es brenne sich immer wieder in
ihrem Kopf ein (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893).
Schliesslich
räumte sie wiederholt Erinnerungslücken ein (hierzu bereits E. 3.2.2.1; vgl.
der formulierte Vorbehalt «wenn ich es jetzt richtig im Kopf habe», zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 892; sie wisse gar nicht mehr wie es in den Tagen gewesen
sei, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893), was nicht nur ein
Realkennzeichen darstellt und für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht,
sondern auch bei der anschliessenden Konstanzprüfung (E. 3.2.2.4) zu
berücksichtigen sein wird.
3.2.2.3.2
In Bezug auf das Kerngeschehen fallen insbesondere die ersten Aussagen der
Privatklägerin äussert knapp aus, was bei mutmasslichen Vergewaltigungsopfern
nicht ungewöhnlich ist und auch nicht grundsätzlich gegen die Glaubhaftigkeit
des erhobenen Vorwurfs spricht. So wurde seitens der Polizei bewusst darauf
verzichtet, die Privatklägerin detailliert und ausführlich zur Vergewaltigung
zu befragen (Rapport, Akten S. 303). Ihr gegenüber sagte sie lediglich aus,
dass sie um Mitternacht wach geworden sei, als er sie vergewaltigt habe (Akten
S. 301) und sie «schockiert» gewesen sei (Rapport S. 301). Auch die
anschliessenden Schilderungen anlässlich der gleichtägigen Anhörung bleiben relativ
rudimentär (er habe sie gepackt, ihr die Hose runtergezogen; sie habe sich
wehren wollen, er habe aber ihre Hände festgehalten; sie haben einen Schock
bekommen und geweint; er habe sie ungeschützt vaginal penetriert (Protokoll der
Anhörung vom 4. Juli 2020, Akten. S. 305). An der Befragung vom 8. Juli 2020
erklärte sie in freier Rede nur, in der Nacht erschrocken zu sein und geht
davon aus, nicht weitererzählen zu müssen. Auf Aufforderung hin schilderte sie
den Vorfall erneut relativ kurz, wobei die Wiedergabe ihr offensichtlich schwer
fiel und sie immer wieder Pausen benötigte. Im weiteren Verlauf der Befragung
ergänzte sie ihre Schilderungen etwas ausführlicher, dies jedoch meist erst auf
Fragen hin. Ähnlich verliefen ihre weiteren Befragungen vom 28. August 2020 und
vor beiden Gerichtsinstanzen. Wie bereits erwähnt fällt dabei auf, dass die
Privatklägerin wenn immer möglich Fachbegriffe benützt («vaginal penetriert», hierzu
bereits E. 3.2.2.2) und dabei das Geschehen kaum je in eigenen Worten fasst.
Auch das spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. So
stellt es ein geradezu typisches Aussageverhalten von Vergewaltigungsopfern
dar, dass sie das Erlebte möglichst distanziert schildern und von sich aus kaum
Ausführungen dazu machen. Selbst die Verteidigung erachtet es als
«nachvollziehbar», dass die Privatklägerin das Kerngeschehen nie in eigenen
Worten und immer sehr distanziert geschildert hat (Plädoyer, Akten S. 871).
Ihren Aussagen sind dennoch diverse Einzelheiten zu entnehmen, die ihre –
wenngleich eher kurzgehaltene – Darstellung plastisch erscheinen lassen:
Sie erklärte
etwa, dass sie sich eigentlich nicht so habe wehren können und sie
hauptsächlich geweint habe. Dabei erwähnte sie von sich aus, dass sie den
Berufungskläger sonst «nicht gekickt oder gebissen» habe (Videoaufnahme der
Befragung vom 8. Juli 2020, ab 16:50). Sie führt auch anschaulich aus, weshalb
es ihr nicht möglich gewesen sei, mehr Gegenwehr zu leisten, wobei sie den
Fehler auch bei sich sucht: Er sei ja auf ihr gewesen, weshalb sie – um zu
entweichen – schon sehr stark hätte um sich schlagen müssen, wozu sie aber
nicht im Stande gewesen sei; sie habe sich schon wehren wollen, aber nicht schlagen
können; sie habe noch nie einen Menschen geschlagen; es sei zu viel für sie
gewesen; sie habe nicht gewusst, was machen (Protokoll der Befragung vom 28.
August 2020, Akten S. 439; Videobefragung [Teil 1], ab 19:40 und 19:58). Zudem
habe sie in letzter Zeit auch an Muskelmasse verloren und sei seit ein paar
Jahren auch nicht mehr so stark wie früher (Videoaufnahme der Befragung vom
28. August 2020 [Teil 5], ab 2:25). Sie habe sich schon ein bisschen mit
den Armen gewehrt, aber sie habe schnell gemerkt, dass es nichts bringe
(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 604).
Sie räumte vor
Gericht auch in Bezug auf das Kerngeschehen ein, den Vorfall nur noch
verschwommen vor Augen zu haben, weil sie es gerne vergessen würde und
erklärte, dass sie es nicht mehr so ganz klar im Kopf habe und auch keine
falschen Aussagen machen wolle (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 603;
zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893). Sie zeigte in ihrem
Aussageverhalten denn auch keinerlei Hang zum Dramatisieren und verzichtete auf
jegliche Mehrbelastungen: So habe sie während des Geschlechtsverkehrs keine
Schmerzen empfunden; nur die Armen hätten ihr wehgetan, weil er sie dort
festgehalten habe (Protokoll der Befragung vom 8. Juli 2020, Akten S. 339;
erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 605). Der Berufungskläger habe ihre Brüste
auch «nur» über ihrem T-Shirt angefasst und sie «nur» mit dem Penis penetriert;
danach sei nichts mehr passiert (Protokoll der Befragung vom 8. Juli 2020,
Akten S. 339 f.). Ebenso fällt ins Auge, dass die Privatklägerin keineswegs darauf
bedacht war, den Berufungskläger in ein schlechtes Licht zu rücken: Gefragt
danach, ob er am Anfang gemeint haben könnte, dass sie ebenfalls Sex wolle,
begnügte sie sich nicht etwa naheliegend damit, dies zu verneinen, sondern
überlegte und räumte – zugunsten des Berufungsklägers – differenziert ein, dass
das zu Beginn «vielleicht möglich» sei, als sie erschrocken sei. Sie
versicherte lediglich, dass es «sicher nicht» so gewesen sei, sobald sie
angefangen habe zu weinen; er habe trotzdem weitergemacht (Videoaufnahme der
Befragung vom 28. August 2020 [Teil 1], ab 34:40). Nach einem
Unterbruch merkte sie hierzu von sich aus an, dass es für sie kein «Sex»
gewesen sei; sie habe das nicht gewollt, es sei nicht freiwillig gewesen. Sie
habe ihm vertraut und er habe etwas gemacht, mit dem sie nicht einverstanden
gewesen sei (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020
[Teil 3], ab 00:33). Auch auf die heutige Nachfrage hin, ob sie sich
entfernt vorstellen könne, dass er die Situation so verstanden haben könnte,
dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sei, überlegte sie lange und
räumte schliesslich kopfschüttelnd ein, dass sie es nicht wisse; sie wisse nur,
wie es für sie gewesen sei. Sie habe ihm jedenfalls nie ein Zeichen gegeben und
ihn auch nicht ermutigt (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 895).
Die Antworten
der Privatklägerin zeugen sowohl von gewisser Naivität wie auch von
erstaunlicher Selbstreflexion, ohne dass sie darauf bedacht wäre, ihre
Opferrolle hervorzuheben bzw. den Berufungskläger als Täter darzustellen:
Auf die Frage,
ob sich etwas in romantischer Hinsicht angebahnt und ob sie etwas gemerkt habe,
gab sie heute offen an, sie habe «irgendwie» schon so Andeutungen wahrgenommen,
es aber nicht ganz wahrhaben wollen. Sie habe sich irgendwann überlegt, ob er
etwas von ihr wolle, aber sie habe ja gesagt, dass sie einen Freund habe
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893 f.). Schon diese Schilderungen
lassen auf ein gänzlich unbefangenes und erlebnisbasiertes Aussageverhalten
schliessen, ansonsten die Privatklägerin darauf bedacht gewesen wäre,
entsprechende Wahrnehmungen und Überlegungen tunlichst unerwähnt zu lassen. Sie
schilderte denn auch ohne zu zögern, dass sie sich umarmt hätten. Auf
Rückfrage, welche Art von Umarmungen das gewesen sei, gab sie – wiederum
unbefangen – an, dass sie diese als «freundschaftlich» empfunden habe;
Umarmungen dürften freundschaftlich sein (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S.
894).
Auf die
Schilderungen des Berufungsklägers angesprochen, wonach der Sex einvernehmlich
gewesen sei und sie diesen initiiert habe, entgegnete sie lediglich, dass es für
sie nicht so gewesen sei (und nicht etwa, dass der Berufungskläger lüge).
Sie führte insofern zurückhaltend aus, dass sie ihn das eigentlich auch habe
spüren lassen und dass sie geweint habe (Videoaufnahme der Befragung vom 28.
August 2020 [Teil 3], ab 13:35). Später gab sie an, dass sie zwar gefühlt habe,
dass er etwas von ihr wolle, sie das aber nicht erwidert habe, weil er viel
älter sei, sie ihm sehr vertraut, ihn als sehr lieb eingeschätzt und am Anfang
auch «als Kolleg» sehr gerne gehabt habe. Aber als er sie geküsst habe, habe
sie gefunden, das gehe zu weit (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020
[Teil 3], ab 14:28). Entgegen der Ansicht der Verteidigung, welche in diesen
Aussagen die Wiedergabe einer trauten Zweisamkeit unmittelbar vor der mutmasslichen
Vergewaltigung interpretiert (Berufungsbegründung, Akten S. 806), ist darin
lediglich ein besonders verständnisvolles und damit entsprechend glaubhaftes
Aussageverhalten zu erkennen: Die Privatklägerin beschreibt, dass sie in der
Zeit vor dem Vorfall – daher seit dem Mittwochabend – gefühlt habe, dass der
Berufungskläger möglicherweise mehr erwartet habe. Sie scheint ihm deshalb
subjektiv nicht den Annäherungsversuch mitten in der Nacht vorzuwerfen, sondern
vielmehr, dass er weitergemacht und den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, als
ihr Widerwille für ihn evident sein musste.
In Bezug auf die
behauptete Annahme des Berufungsklägers, wonach er von ihrem Einverständnis
ausgegangen sei, bringt sie auch Unverstandenes zum Ausdruck: So habe sie ihm am
Tag davor gesagt, dass sie einen Freund habe und sie ihn vermissen würde. Da
habe sie gefunden, es sei eigentlich selbstverständlich, dass sie nichts wolle.
Es sei auch nie Thema zwischen ihnen gewesen (Videoaufnahme der Befragung vom
8. Juli 2020, ab 25:05; Videobefragung der Befragung vom 28. August 2020
[Teil 1], ab 19:02). Auch reflektiert sie die Situation nachträglich: Sie habe
geweint; dann sollte man eigentlich merken, dass man das nicht will (Protokoll
der Befragung vom 8. Juli 2020, Akten S. 336). Sie habe keine Ahnung, warum er
nicht aufgehört habe; oder wie es überhaupt dazu gekommen sei
(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 610). Resigniert fügte sie hinzu, dass
sie von seinen Schilderungen ein bisschen schockiert sei und sie nicht wisse,
was sie dazu sagen solle. Sie habe die Nacht zuvor nicht schlafen können, weil
alles wieder raufgekommen sei (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020
[Teil 3], ab 15:58).
Besonders
eindrücklich beschrieb sie, ihren inneren Vorgang während dem Kerngeschehen:
Sie habe nicht verstanden, warum so etwas passiere (Videoaufnahme der Befragung
vom 8. Juli 2020, ab 17:09). Sie schilderte auch weitere Überlegungen, etwa,
dass früher erlebter Sex normalerweise länger gegangen sei und es mit dem
Berufungskläger nur ein paar Minuten gegangen sei, ihr das aber ewig
vorgekommen sei (Protokoll der Anhörung vom 4. Juli 2020, Akten S. 304). Dabei
gibt sie auch irrationale Gedanken während dem mutmasslich erzwungenen
Geschlechtsverkehr kopfschüttelnd wieder: So habe sie schreien wollen, ihn aber
vor seinen Nachbarn nicht schlecht machen wollen; das sei so ein Gedanken von
ihr gewesen, dass sie ihn nicht habe blossstellen und in seinem Wohnumfeld
schlecht darstellen wollen; deshalb habe sie einfach geweint (Videoaufnahme der
Befragung vom 28. August 2020 [Teil 3], ab 14:04); sie habe nicht gewollt, dass
die Nachbarn «ich weiss nicht was» denken (erstinstanzliches Protokoll, Akten
S. 605). Auf Nachfrage anerkennt sie, dass es eigentlich gut gewesen wäre, wenn
die Nachbarn gekommen wären. Sie habe aber ein gegenteiliges Gefühl gehabt; sie
habe keine Ahnung, sie habe ganz viele komische Sachen auf einmal gedacht und
habe «mega Angst» gehabt; sie sei völlig verwirrt und schockiert gewesen und
wisse nicht, was alles hätte sein können (erstinstanzliches Protokoll, Akten
S. 605). Wie bereits im vorinstanzlichen Urteil ist in diesem Zusammenhang
ihre eindrucksstarke Antwort anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung
hervorzuheben, auf die (suggestive) Frage der Verteidigung hin, ob sie sich vom
Berufungskläger ausgenützt gefühlt habe: «Nein, vergewaltigt!», (Protokoll,
Akten S. 610, vgl. insbesondere auch Videoaufnahme ab 1:25:44; vgl.
angefochtenes Urteil, S. 11).
Sie gab
schliesslich auch die Interaktion mit dem Berufungskläger und ihre Gefühlslage
unmittelbar nach dem Geschehen mehrfach wieder: Sie habe ihm «sehr
Schuldzuweisungen gegeben», weil sie dort noch nicht gewusst habe, dass sie
heute hier sitzen würde [gemeint wohl: sie ihn anklagen würde]. Sie habe
wirklich fest geweint und ihm gesagt, dass es so nicht gehe und habe eben
probiert ihm zu sagen, dass sie das nicht gewollt habe. Er habe es aber nicht
bereut und ihr nur gesagt, sie solle sich nicht so aufregen, nicht «so dumm
tun», es vergessen und schlafen gehen (Protokoll der Anhörung vom 4. Juli 2020,
Akten S. 305; Protokoll der Befragung vom 8. Juli 2020, Akten S. 338); sie
solle es nicht so schlimm nehmen, es sei jetzt passiert (Videoaufnahme der
Befragung vom 28. August 2020 [Teil 1], ab 22:45; «vergiss es einfach und geh
schlafen»); das habe sie «als sehr frech empfunden» (Videoaufnahme der
Befragung vom 28. August 2020 [Teil 3], ab 20:07; vgl. auch erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 605). Dabei schilderte sie auch Nebensächlichkeiten, etwa
in Bezug auf die anschliessend gerauchte Zigarette, als sich der
Berufungskläger bereits schlafen gelegt habe: Dies sei glaublich die Letzte
gewesen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 605).
3.2.2.3.3
Schliesslich weisen auch die Aussagen der Privatklägerin zum Geschehen nach
dem mutmasslich ungewollten Geschlechtsverkehr eine hohe Qualität auf:
Auch hier
versucht sie ihren Gedankengang wiederzugeben, so etwa hinsichtlich der Frage,
warum sie die Wohnung nicht sofort, sondern erst am nächsten Morgen verliess.
Ihre Aussagen lassen auf eine Ausnahmesituation und einen regelrechten
Gedankenwirrwarr schliessen, was bei den geschilderten Umständen
nachvollziehbar erscheint und ihr Aussageverhalten authentisch und nicht
auswendig gelernt wirken lässt: So gab sie gegenüber der Polizei und an der
gleichtägigen Anhörung zunächst an, sie habe gar nicht gewusst, wohin sie in
der Nacht gehen sollte; sie sei verzweifelt gewesen und habe keinen Ort gehabt,
wo sie hätte hingehen können (Rapport, Akten S. 300; Protokoll der Anhörung vom
4. Juli 2020, Akten S. 305). In den späteren Befragungen brachte sie ihr
innerliches Unbehagen zum Ausdruck und gab an, sie hätte lieber auf der Strasse
geschlafen als noch eine Nacht in diesem Zimmer (Videoaufnahme der Befragung
vom 8. Juli 2020, 18:00) und eigentlich sofort gehen wollen (Videoaufnahme
der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 3], ab 18:54). Zugleich habe sie aber
den Schlüssel nicht gefunden. Sie habe diesen auch nicht gross gesucht; sie
habe auf dem Tisch nach dem Schlüssel geschaut und diesen nicht gesehen
(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 605 f.); es seien dort nur die
Zigaretten, ein Aschenbecher und Sachen vom Berufungskläger gewesen
(Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 1], ab 29:50). Da sei
sie ein bisschen in Panik geraten und habe sich gedacht «besser vorsichtig,
hier bleiben und morgen gehen, ohne gross etwas zu sagen» (erstinstanzliches
Protokoll, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 895); schlimmer könne diese
Sache nicht werden (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 3],
ab 19:07). Sie habe den Berufungskläger diesbezüglich auch nicht angesprochen;
sie habe Angst gehabt, dass eine starke Reaktion von ihm komme
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 895) und sich gedacht, dass die Wohnung
im EG sei, es vom Fenster ca. 2 Meter gewesen seien und sie schon rausgekommen
wäre (Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli 2020, ab 34:38). Später räumte
sie aber ein, dass sie sich glaublich nicht getraut hätte und zudem
Wäscheleinen vor dem Fenster gewesen seien (Videoaufnahme der Befragung vom 28.
August 2020 [Teil 1], ab 24:20; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 605
f.); der Schlüssel sei dann aber wie erhofft am nächsten Morgen wieder da
gewesen (Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli 2020, ab 34:38).
Besonders
eindrücklich schilderte sie auch die Reaktion im [...], als sie dort den
Vorfall geschildert habe. Die Betreuer seien schockiert gewesen und Frau [...]
habe gar weinen müssen (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil
1], ab 33:16). Ebenso eindrücklich gab sie heute ihre Erinnerungen an den
weiteren Ablauf des Tages wieder: Sie sei dann gegen Mittag ins USB und danach
weiter zum Polizeiposten gegangen. Sie sei immer noch verwirrt und durch den
Wind gewesen. Erst um Mitternacht habe sie zurück ins Wohnheim können. Weinend
und zum Ende stark schluchzend gab sie an, sie habe dort noch ein Sandwich
bekommen, eine Zigarette geraucht, – und dann habe sie endlich duschen können
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 896).
3.2.2.3.4
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin eine Vielzahl
an Realkennzeichen erfüllen und eine hohe Aussagequalität aufweisen. Dies gilt
insbesondere auch hinsichtlich ihrer Aussagen zum Kerngeschehen, obgleich von
einer relativ kurzen und hektischen Wahrnehmungssituation auszugehen ist (so
sei alles «mega schnell» gegangen, Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli
2020, nach 16:34), die Privatklägerin mutmasslich gerade aus dem Schlaf
gerissen worden war und sie sich merklich gehemmt zeigte, über den Vorfall zu
berichten.
3.2.2.4
Zu prüfen ist weiter, ob die Aussagen der Privatklägerin bezüglich der
Vorgeschichte, des mutmasslichen Tatablaufs und des Nachtatverhaltens –
entgegen dem Hauptvorbringen der Verteidigung (vgl. E. 2.2) – einer
Konstanzanalyse standhalten. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der
Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen
über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese
Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten
überprüft und bewertet werden. Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus
aussagepsychologischer Sicht auf Übereinstimmungen und Abweichungen zwischen
solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte. Gravierende
Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der
Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies Hinweis
auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über
längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren
Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine
Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.).
3.2.2.4.1 Die
Privatklägerin wurde bereits im Vorverfahren und sodann vor Gericht mehrmals
befragt. Bevor ihre Aussagen auf deren Konstanz hin überprüft werden können,
sind zunächst die Umstände der jeweiligen Befragungen zu klären.
Art. 154 StPO
sieht besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer vor. Massgebend ist
nicht (mehr) das Alter zur Zeit der Tat, sondern jenes im Zeitpunkt der
Verfahrenshandlung bzw. der Einvernahme (Wehrenberg,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 154 StPO N 1). Im Vordergrund
stehen hier Straftaten gegen die sexuelle Integrität, wie sie in casu
vorgeworfen werden (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts, BBl 2006 1191 Ziff. 2.4.1.4; BGer 6B_653/2016 vom
19. Januar 2017 E. 1.3.2). Art. 154 Abs. 2 StPO stellt sicher, dass die erste
Einvernahme des kindlichen Opfers so rasch wie möglich stattfindet, mithin
dann, wenn seine Erinnerung noch möglichst frisch und noch nicht von äusseren
Faktoren beeinflusst sind. Eine rasche Einvernahme hat damit den Zweck, die
Verwertbarkeit der Aussagen eines Kindes zu verbessern, weil das Risiko, dass
die Erinnerung des Kindes verändert oder beeinflusst worden ist, umso grösser
wird, je länger die Tat zurückliegt (Wehrenberg,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 154 StPO N 4). Ist erkennbar,
dass eine Einvernahme für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung
führen könnte, muss sie gemäss Art. 154 Abs. 4 StPO zudem verschiedene weitere
Vorgaben erfüllen. Das Kind soll in der Regel nicht mehr als zweimal während
des ganzen Verfahrens einvernommen werden (lit. b) und die Einvernahme ist – im
Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten – von einer zu diesem Zweck
ausgebildeten Ermittlungsbeamtin oder einem entsprechenden Ermittlungsbeamten
durchzuführen (lit. d). Die befragende Person soll über Kenntnisse in Entwicklungspsychologie
und forensischer Befragungstechnik sowie über Erfahrung bei der Befragung von
Kindern verfügen, während die Aufgabe der beigezogenen Spezialistin oder des
Spezialisten darin besteht, sicherzustellen, dass die Vernehmung kindgerecht
abläuft (Wohlers, in: Donatsch et
al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 154 N 12).
Die Befragungen
der – damals noch minderjährigen – Privatklägerin wurden im Vorverfahren gemäss
den Vorgaben von Art. 154 StPO durchgeführt: Am 4. Juli 2020 wurde sie zunächst
auf dem Polizeiposten von der Sozialarbeiterin [...] angehört (vgl. Protokoll
der Anhörung, Akten S. 304 ff.). Sogleich fand zeitnah, bereits am 8. Juli
2020, eine formelle Befragung durch dieselbe Sozialarbeiterin statt, welche im
Technikzimmer von einem weiteren Sozialarbeiter, [...], als Spezialist im Sinne
von Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO mitverfolgt wurde (Bericht zur Videobefragung,
Akten S. 332 f.). Auch die konfrontative Befragung vom 28. August 2020 wurde
durch die Sozialarbeiterin [...] durchgeführt und im Technikzimmer wiederum von
der Spezialistin [...] mitverfolgt (Bericht zur Videobefragung, Akten S. 436
f.). Die – inzwischen mündige – Privatklägerin wurde schliesslich vor erster
Instanz sowie vor Berufungsinstanz ohne entsprechende Schutzmassnahmen befragt,
was es bei der nachfolgenden Analyse mitzuberücksichtigen gilt.
3.2.2.4.2 In
Bezug auf die Umstände vor dem beanzeigten Vorfall (Mittwochabend bis
Freitagabend) ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin im
Vorverfahren (bis und mit Befragung vom 28. August 2020) im Wesentlichen
konstant waren: Sie und der Berufungskläger hätten am Mittwoch einen
gemeinsamen Abend verbracht, dabei Wodka getrunken, Musik gehört und wohl auch
ferngesehen, ohne dass etwas vorgefallen sei. Am Donnerstag sei die Privatklägerin
nach dem Hausputz im [...] entwichen und mit Kollegen rausgegangen. Als sie einen
Schlafplatz gesucht habe, habe niemand Zeit für sie gehabt, weshalb sie sich
beim Berufungskläger gemeldet, ihn gegen 17.30 Uhr beim [...] getroffen habe
und zu ihm gegangen sei. Sie hätten den Donnerstagabend gemeinsam verbracht,
zusammen geredet, Musik gehört und Filme geschaut. Er habe an diesem Abend
geduscht und sie habe beim Musikhören mitgesungen. Schliesslich habe sie auf
dem Bett und er auf dem Sofa übernachtet. Am Freitagmorgen habe er sich mit
einem Kuss auf ihre Stirn verabschiedet und ihr einen Schlüssel gegeben. Sie
sei alleine in der Wohnung geblieben und dann auch gegangen. Sie habe ihre
Kollegen angerufen und sei mit ihrer Kollegin [...] rausgegangen. Sie seien
zuerst mit deren Kollegen und dann zu zweit im [...] gewesen. Am Freitagabend
sei sie erst relativ spät wieder zu ihm gegangen; es sei draussen schon dunkel
gewesen. Abgesehen von ihrer im Polizeirapport festgehaltenen pauschalen
Aussage, wonach sie und der Berufungskläger am Freitagabend noch geredet
hätten, ehe sie dann eingeschlafen sei (Akten S. 301), gab sie an der
gleichtägigen Anhörung gegenüber der Sozialarbeiterin [...] (Akten S. 305)
sowie an ihren anschliessenden Befragungen vom 8. Juli 2020 (Videoaufnahme
der Befragung, ab 15:50) und vom 28. August 2020 (Protokoll der Befragung,
Akten S. 439) jeweils konstant an, dass der Berufungskläger nicht zu
Hause gewesen sei, als sie am Freitagabend zu ihm zurückgekehrt sei; er sei
draussen etwas am Trinken gewesen. Sie sei früh ins Bett, da sie müde gewesen
sei. Am 28. August 2020 ergänzte sie, dass der Berufungskläger
ca. anderthalb Stunden später nach Hause gekommen sei, er den Fernseher
angeschaltet oder Musik gehört und geraucht habe. Sie sei dann noch wach
gewesen, habe aber schlafen wollen. Sie sei denn auch immer wieder eingenickt,
habe aber wegen der Musik nicht gut schlafen können. Sie habe probiert
einzuschlafen, es lange nicht geschafft, aber irgendwann sei es sehr spät und
sie sehr müde gewesen, und dann habe sie schlafen können.
Dass die
Privatklägerin anfangs jeweils aussagte, sie habe am Freitagabend schon
geschlafen (vgl. schon die im rechtsmedizinischen Gutachten wiedergegebenen
Angaben der Privatklägerin, Akten S. 407; «Ich bin dann eingeschlafen»,
Rapport, Akten S. 301; «Ich ging schlafen», Protokoll der Anhörung vom 4.
Juni 2020, Akten S. 335) und sie an der konfrontativen Befragung vom 28. August
2020 sodann angab, sie habe schlafen wollen, sei aber noch wach gewesen,
als der Berufungskläger später nach Hause gekommen sei (Protokoll, Akten S.
439), ist – nicht zuletzt angesichts ihrer bereits erwähnten eingeschränkten
Ausdrucksfähigkeit (E. 3.2.2.1) – nicht als Unvereinbarkeit (so die Annahme der
Verteidigung [zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 867]), sondern
lediglich als sprachliche Ungenauigkeit zu werten. Fakt ist nämlich, dass die
Privatklägerin in Bezug auf das Kerngeschehen konstant aussagte, der
Berufungskläger habe sie aufgeweckt und sie sei erschrocken (dazu
sogleich). Zugleich hat die Privatklägerin aber offenbar mitgekriegt, wie der
Berufungskläger nach Hause gekommen ist, Musik gehört und geraucht hat etc. Es
bleibt unklar – und ist für die Privatklägerin nachträglich auch nicht mehr
eruierbar – wann sie an diesem Abend eingeschlafen ist. Es ist daran zu
erinnern, dass die Privatklägerin damals schon «Schlafprobleme» hatte
(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 607) und sie auch – insoweit
nachvollzierbar – erklärte, nicht so gut schlafen zu können, wenn Musik laufe
(Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 1], ab 22:01).
Ferner gab sie an, gehört – und nicht etwa gesehen – zu haben, wie sich
der Berufungskläger eine Zigarette angemacht habe (sie machte das Zischgeräusch
nach); auch den Fernseher habe sie lediglich gehört (Videoaufnahme der
Befragung vom 28. August 2020 [Teil 5], ab 1:08). Gestützt auf ihre
Schilderungen im Vorverfahren (bis und mit Befragung vom 28. August 2020) ist
deshalb anzunehmen, dass die Privatklägerin sich zum Schlafen hingelegt hatte
und im Bett war, als der Berufungskläger am Freitagabend nach Hause kam. Ob sie
in diesem Zeitpunkt noch wach war oder möglicherweise erst von seiner Ankunft –
bzw. (so die Annahme der Anklage [Akten S. 470]) vom Fernseher – aufgeweckt
wurde, kann offenbleiben. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sie im Bett
blieb, weiterhin versuchte zu schlafen, ihr das phasenweise gelang, sie aber
auch immer wieder – wohl aufgrund der wahrgenommenen Geräuschkulisse – wach
wurde.
Demgegenüber
weichen die an der erstinstanzlichen Verhandlung getätigten Aussagen der
Privatklägerin in Bezug auf den Donnerstag- und den Freitagabend von ihren
früheren Schilderungen im Vorverfahren ab: So schilderte sie am Donnerstag keinen
gemeinsamen Abend (wenngleich sie hierzu auch nicht explizit befragt wurde).
Auf Frage der Verteidigung hin gab sie lediglich an, am Donnerstagabend noch
mit einer Kollegin abgemacht zu haben. Sie hätten sich aber verpasst, weshalb
sie [die Privatklägerin] zum Berufungskläger zurückgegangen sei. Ob er da schon
geschlafen habe, wisse sie nicht mehr, aber es könne gut möglich sein
(Protokoll, Akten S. 609). Entgegen ihren früheren Aussagen schilderte sie dann
aber am Freitag einen gemeinsam verbrachten Abend: So gab sie zunächst
übereinstimmend an, dass sie in die Wohnung des Berufungsklägers zurückgekehrt
sei, als es draussen schon am Eindunkeln gewesen sei, sie gleich ins Bett
gegangen und er erst ein, zwei Stunden später nach Hause gekommen sei. Sie
hätten da auch «nicht gross» zusammen geredet oder etwas gemacht (Protokoll,
Akten S. 603 f.). Danach sei sie aber irgendwann – «[s]pät abends» –
wieder aufgestanden und habe mit ihm ferngesehen. Es könne gut sein, dass man
auch Musik gehört habe, abwechselnd auf dem Handy. Nach dem Film hätten sie Zigaretten
geraucht, weiter Musik gehört und sie habe ein bisschen mitgesungen. Sie seien
die ganze Zeit auf dem Sofa gesessen und sie habe ihn ab und zu auch
freundschaftlich umarmt. Danach habe sie gesagt, dass sie schlafen gehen wolle.
Irgendwann sei sie aufs Bett und sei so im Halbschlaf gewesen, während er auf
dem Sofa geblieben sei (Protokoll, Akten S. 604). Auch an der heutigen
Berufungsverhandlung schilderte sie einen gemeinsamen Abend vor dem Vorfall:
Sie seien auf dem Sofa gewesen, am Fernseher sei irgendetwas gelaufen, und dazu
hätten sie Zigaretten geraucht und zusammen geredet. Als es draussen schon
dunkel gewesen sei, sei sie ins Bett (Protokoll, Akten S. 894).
Es fragt sich,
wie diese unterschiedliche Schilderungen des Donnerstag- und Freitagabends zu
deuten sind, zumal es gerade auch in Bezug auf das Kerngeschehen und die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht unwesentlich erscheint, ob die
Privatklägerin am Freitag noch einen gemeinsamen Abend mit dem Berufungskläger
verbracht hatte (wie im Übrigen auch er das schildert, dazu sogleich unter E.
3.2.3) oder nicht. Bereits an der erstinstanzlichen Verhandlung scheint die
Privatklägerin jedoch den Ablauf des Donnerstagabends und jenen des Freitagabends
nicht auseinanderhalten zu können: So hatte sie etwa den Umstand, dass sie sich
vor dem Berufungskläger getraut habe mitzusingen und er ihre Stimme gelobt
habe, zuvor konstant in ihren Schilderungen des Donnerstagabends hervorgehoben
(Bericht der Anhörung vom 4. Juli 2020, Akten S. 304; Videoaufnahme der
Befragung vom 8. Juli 2020, ab 13:45). Spätestens aus ihren heutigen
Ausführungen wird jedoch klar, dass die Privatklägerin sich kaum noch an den
Ablauf der drei beim Berufungskläger verbrachten Abende erinnern kann, sie in
ihrer Erinnerung nur noch von einer Übernachtung ausgeht (vgl. hierzu
bereits E. 3.2.2.1) und sie folglich das Geschehen vom Donnerstag- und
Freitagabend schlicht vermischt («aha… ja also, wie es in den Tagen war,… weiss
ich gar nicht mehr», Protokoll, Akten S. 893): Schon als ihr vorgehalten wurde,
dass sie am Mittwoch das erste Mal und dann wieder am Donnerstag und am Freitag
beim Berufungskläger war, nickte sie nur mit ungläubigem Gesichtsausdruck
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 892, Videoaufnahme, ab 46:57). Obgleich
sie dann meinte, sich noch «relativ gut» an den zeitlichen Ablauf des
fraglichen Freitags erinnern zu können, ordnete sie den mutmasslich erzwungenen
Geschlechtsverkehr in freier Rede in der Nacht vom Donnerstag auf den Freitag
ein: Sie sei am Donnerstag vom Heim abgehauen, habe abends einen Schlafplatz
gesucht und sei zum Berufungskläger gegangen. Dort hätten sie Musik gehört,
einen Film geschaut und geredet. Vielleicht sei sie auch noch kurz zu einer
Kollegin, habe sie aber nicht erwischt, und dann sei sie zurück zum
Berufungskläger. Irgendwann sei sie schlafen gegangen und dann sei es passiert
(Protokoll, Akten S. 893). Auf Nachfrage, wann die Vergewaltigung erfolgt sei,
ob dies am Donnerstag oder am Freitag gewesen sei, gab sie an, es sei dann
passiert, als sie das eine Mal bei ihm übernachtet habe (zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 893).
Vor diesem
Hintergrund erweisen sich die erkennbaren Abweichungen in ihren Aussagen zur
Vorgeschichte bei näherer Betrachtung nicht als tatsächliche Unvereinbarkeiten.
Anhand ihrer Schilderungen vor erster und zweiter Instanz wird klar, dass sie
sich zwar an das – für sie traumatische – Kerngeschehen noch sehr gut, an die
vorherigen Umstände jedoch kaum mehr erinnern kann, – ohne dass ihr das im
Vorfeld der Gerichtsverhandlungen bewusst gewesen wäre bzw. ihr das angelastet
werden könnte. Ihr Erinnerungsverlust lässt sich denn auch in mehrfacher
Hinsicht erklären: Erstens hatte die Privatklägerin im fraglichen Zeitraum
keinen strukturierten und gefestigten Tagesablauf, weshalb es ihr im Nachhinein
schwer fallen muss, die einzelnen Tage überhaupt auseinanderzuhalten. Zweitens
war die mit dem Berufungskläger verbrachte Zeit vor dem Vorfall denn auch
grösstenteils monoton: Sie befanden sich jeweils in einer Einzimmerwohnung und
ihre gemeinsame Tätigkeit beschränkte sich im Wesentlichen darauf, zu reden und
dabei Musik zu hören und fernzuschauen. Dies gibt sie denn auch anschaulich
wieder, als sie gefragt wird, ob sie auch am Mittwochabend einen Film geschaut
hätten: «Auch Musik gehört. Ja.. also immer das Gleiche etwa»
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 892; «(…) und immer wieder diese
Musik», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893; wenn sie probiere sich
zurückzuerinnern, dann sei es einfach so, dass viel dieser Fernseher gelaufen
sei, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 894). Zudem war am Freitag – ihren
tatnächsten Aussagen zufolge – nichts Neues passiert, zumal sie sich da gar
nicht mehr gesehen und miteinander interagiert hatten. Drittens scheinen ihr
diese Begleitumstände nebensächlich und irrelevant, weil sie es vor dem Vorfall
«eben gut gehabt» hatten (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 610,
Videoaufnahme ab 1:23:55), weshalb sie diese insoweit banalen Vorkommnisse
anders verarbeitete und nicht in gleich guter Erinnerung behielt, als das für
sie traumatische Erlebnis (hierzu bereits oben E. 3.2.2.1). Auch scheint
sie nicht ansatzweise darum bemüht, ihre früheren Aussagen zu bestätigen und
die ihr vorgehaltenen Widersprüche aufzulösen, was letztlich für ihre Unbefangenheit
spricht (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 894, woraus klar
hervorgeht, dass die Privatklägerin sich mit ihrem früheren Aussageverhalten
nicht auseinandergesetzt hat). Auf die Frage hin etwa, ob sie am Abend vor dem
Vorfall noch gemeinsam Fernsehen geschaut hätten, räumte sie ein, dass das
vielleicht etwas sei, das sie durcheinanderbringe, «weil es mir nicht so
wichtig gewesen ist, … dass ich nicht so achtsam damit umgegangen bin»; es sei
etwas, das sie schnell ausblende (zweitinstanzliches Protokoll, Akten
S. 894 f.).
Auch bei
erlebnisbasierten Aussagen ist über mehrere Aussagezeitpunkte hinweg keine
völlige Aussagekonstanz zu erwarten. Dies gilt erst recht bei jungen Opfern,
bei welchen mit einem schnelleren Erinnerungsverlust zu rechnen und gerade
deshalb von Gesetzes wegen eine möglichst zeitnahe Befragung durchzuführen ist (dazu
bereits E. 3.2.2.4.1). Eingedenk dessen lässt die Konstanzanalyse in Bezug auf
die Aussagen der Privatklägerin zu den Umständen vor dem Vorfall nicht
an deren Glaubhaftigkeit zweifeln. Was die Beurteilung der Aussagegenauigkeit
betrifft, so ist zwar festzustellen, dass sich mit fortschreitender
Verfahrensdauer – insbesondere in Bezug auf die Umstände des Donnerstag- und
des Freitagabends – unbewusste Irrtümer in ihren Aussagen einschleichen, darin
aber keineswegs absichtliche Falschaussagen zu erkennen sind. Es ist hierbei
auf die tatnächsten und insoweit konstanten Aussagen abzustellen, welche die
Privatklägerin denn auch altersgerecht in einem geschützten Rahmen gegenüber
einer spezialisierten Sozialarbeiterin tätigte. Mit der Vorinstanz – und
entgegen der Annahme der Verteidigung (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten
S. 860) – ist deshalb davon auszugehen, dass die Privatklägerin und der
Berufungskläger am Donnerstag, 2. Juli 2020, ab ca. 18 Uhr einen friedlichen
und angenehmen Abend zusammen verbracht hatten. Irrelevant, aber durchaus
denkbar, ist, dass die Privatklägerin an diesem Abend – gemäss Aussagen des
Berufungsklägers gegen 22 Uhr (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 598) –
noch ihre Kollegin habe treffen wollen, sie sich dann aber verpasst hätten,
weshalb die Privatklägerin schliesslich zum Berufungskläger zurückgekehrt sei,
als dieser möglicherweise schon geschlafen habe. Dass sie dies in ihren ersten
Befragungen unerwähnt liess, wäre nachvollziehbar, zumal es ihr unwesentlich
erscheinen durfte und sie wohl auch nur relativ kurz weg war, nachdem der
Berufungskläger sie sogar bis zur Bushaltestelle begleitet haben will
(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 598). Auch daraus liesse sich folglich
keinen Widerspruch ableiten.
3.2.2.4.3 Zum
Kerngeschehen hat die Privatklägerin im Wesentlichen gleichbleibende und
konstante Aussagen gemacht. Obgleich sie das Geschehen nur auf Fragen hin und
oft etwas sprunghaft und unstrukturiert schildert, bleiben ihre Ausführungen in
ihrem Inhalt konsistent. Auch jegliche Aussageergänzungen erweisen sich als
folgerichtig und in sich schlüssig. Hiernach sei sie im Bett auf dem Rücken
gelegen und habe geschlafen bzw. zu schlafen versucht (es kann auf das soeben
unter E. 3.2.2.4.4. Ausgeführte verwiesen werden; vgl. hierzu auch ihre
heutige Antwort auf die Rückfrage, ob sie geschlafen habe, als es passiert sei:
«leichter Schlaf, ja, aber ich habe probiert zu schlafen, ja»,
zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893). Als der Berufungskläger von ihren
Füssen her auf das Bett gekommen, kniend über sie gelegen sei und sie mit
beiden Händen fest an den Hüften gepackt und zu sich gezogen habe, sei sie
aufgewacht und erschrocken. Er habe mit einer Hand seine Shorts ausgezogen und auch
ihre Pyjamahose (samt Unterhose) «schnell» runtergezogen, habe ihre Beine
breiter gemacht und sie an ihren Handgelenken gegen das Bett festgehalten. Er
habe angefangen sie im Gesicht, auf der Backe und auf den Mund zu küssen, wobei
sie versucht habe, sich abzudrehen. Sie sei geschockt gewesen, habe angefangen
zu weinen und sich nicht bewegen können. Sie sei wie erstarrt gewesen. Dann
habe er sie aggressiv und ungeschützt vaginal penetriert. Sie habe weiter
geweint, weshalb ihm dann die Lust vergangen sei und er von ihr abgelassen
habe. Darauf habe er sich wieder angezogen, habe sich eine Zigarette angezündet
und sei aufs Sofa gegangen. Er habe ihr gesagt, sie solle nicht mehr darüber
nachdenken und sei am Handy gewesen und habe Musik angemacht. Sie habe ihre
Hose raufgezogen, als er bereits geschlafen habe, noch eine Zigarette geraucht
und sich dann wieder hingelegt und geschlafen.
In diesem
Zusammenhang gilt es zunächst den Einwand der Verteidigung zu entkräften,
wonach die Privatklägerin schlafend nicht habe bemerken können, dass der
Beschuldigte von der Fussseite des Bettes gekommen sei (zweitinstanzliches
Plädoyer, Akten S. 878). Sie erklärte auf Nachfrage hin, es deshalb gemerkt zu
haben, weil er von unter her, also von den Beinen her, auf ihr gelegen sei
(Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 1], ab 30:25), was
einleuchtend wirkt. Es kann aber letztlich offen bleiben, ob die Privatklägerin
dies im Moment tatsächlich anhand der Dynamik des Geschehens nachvollziehen
konnte oder ob sie das nachträglich für sich rekonstruiert hat. Ihre
Schilderungen diesbezüglich sind jedenfalls konstant, selbst wenn sie dabei ein
nachträgliches Gefühl und nicht ihre tatsächliche Wahrnehmung beschreiben
sollte.
Als nicht ganz
konsistent erweisen sich jedoch ihre Aussagen bezüglich der Frage, ob sie
während des Geschlechtsverkehrs nur «geweint» oder ob sie auch geschrien und
dem Berufungskläger gesagt habe, dass sie das nicht wolle (so die Annahme der
Anklage [Akten S. 470]). An der Anhörung vom 4. Juli 2020 gab sie an, sie habe
geweint, ehe er sie penetriert habe (Protokoll, Akten S. 305). An der Befragung
vom 8. Juli 2020 erwähnte sie in freier Rede, dass sie angefangen habe zu
weinen und sie dabei «vom Weinen her» ein bisschen geschrien habe
(Videoaufnahme der Befragung, ab 16:50). Im späteren Verlauf dieser Befragung
erwähnte sie nur noch ein Weinen («Ich habe geweint. Da sollte man merken, dass
man nicht will» [Protokoll, Akten S. 336]; aufgehört habe er wohl, weil
sie irgendwann «mega laut» geweint habe [Protokoll, Akten S. 340;
Videoaufnahme, ab 49:26]. In der Befragung vom 28. August 2020 erklärte
sie, dass sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle, nachdem er ihr die
Hosen runtergezogen und angefangen habe, sie zu küssen (Videoaufnahme [Teil 1],
ab 18:35; [Teil 3] ab 14:48). Dann erst habe sie geweint (vgl. Videoaufnahme
[Teil 1], ab 19:40 und ab 34:40). Sie habe schreien wollen, aber
«einfach geweint» (Videoaufnahme [Teil 3], 14:04). An der erstinstanzlichen
Verhandlung gab sie an, sie habe angefangen zu weinen und habe gesagt – also
geschrien: «Nein, ich will das nicht» (Protokoll, S. 10); sobald er sie
berührt und gepackt habe, habe sie gleich gesagt, sie wolle das nicht
(Protokoll, S. 16). Gemäss ihren Ausführungen an der Berufungsverhandlung habe
sie öfters – leise zwar – nein gesagt und angefangen zu weinen (Protokoll,
S. 894). Angesichts der insoweit inkonsistenten Aussagen der
Privatklägerin steht nicht zweifelsfrei fest, ob sie dem Berufungskläger vor
der Penetration explizit gesagt hatte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wollte.
Womöglich kann sich die Privatklägerin selbst nicht daran erinnern bzw.
nachträglich nicht vorstellen, «nur» geweint und sich dem Vorgang nicht auch
sprachlich widersetzt zu haben, weshalb sie mit fortschreitender
Verfahrensdauer zur subjektiven Überzeugung gelangt, dass sie ihr Unwille ihm
gegenüber auch sprachlich kundgetan haben musste. Die daraus entstandenen
Widersprüche vermögen deshalb keine grundsätzlichen Zweifel an der
Glaubhaftigkeit ihren Aussagen aufkommen lassen. Einige ihrer Aussagen deuten
aber darauf hin, dass sie vor und während dem mutmasslich ungewollten
Geschlechtsverkehr «lediglich» geweint und so ihr Unwillen zu erkennen gegeben
hat und dass sie dem Berufungskläger erst nachträglich auch verbal
verdeutlichte, dass sie das nicht gewollt hatte. So gab sie auf Frage hin, ob
er am Anfang von ihrem Einverständnis hätte ausgehen können, an, dass das
vielleicht möglich sei, als sie erschrocken sei, nicht mehr aber, sobald sie
angefangen habe zu weinen (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020
[Teil 1], ab 34:40). Auch habe sie sich später wirklich Gedanken gemacht, dass
es einfach nicht gehe, weil sie ihm «sehr klar gemacht» habe, dass sie das
nicht gewollt habe und sie ihm danach auch gesagt habe, dass es nicht
mit ihrem Einverständnis gewesen sei (Videoaufnahme der Befragung vom 28.
August 2020 [Teil 3], ab 18:00 und ab 20:07). Dies ändert jedoch nichts an der
Tatsache, dass der Geschlechtsverkehr klar – und nach aussen für den
Berufungskläger erkennbar – gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt
ist.
Keine relevante
Inkonsistenz ist den Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die Frage zu
entnehmen, ob der Berufungskläger bereits vollständig ausgekleidet war, als er
auf das Bett kam (vgl. der heutige Einwand der Verteidigung, zweitinstanzliches
Plädoyer, Akten S. 872). Zwar gab sie an der Anhörung vom 4. Juli 2020 an, er
habe eine schwarze Boxershorts getragen, als er sie gepackt habe (Protokoll,
Akten S. 305), während sie die Nachfrage an der Befragung vom 8. Juli
2020, ob er da «vollkommen» nackt gewesen sei, nickend bejahte (Protokoll,
Akten S. 338). Im späteren Verlauf der Befragung vom 8. Juli 2020 gab sie aber
an, dass er nach dem Vorfall seine (schwarze) Boxershorts «wieder» angezogen
habe (Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli 2020, ab 33.44 und ab 35:34). An
allen späteren Befragungen erwähnte sie konstant, dass er noch eine
(dunkelblaue) Unterhose gehabt habe (Protokoll der Befragung vom 28. August
2020, Akten S. 444; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 604). Auch heute
erwähnte sie, dass er eine Unterhose angehabt habe und er – nachdem er sie
angepackt habe – auch sich selbst ausgezogen hatte (zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 894 f.). Im Übrigen ist von einer hektischen
Wahrnehmungssituation mitten in der Nacht auszugehen, weshalb diesbezüglich
ohnehin keine genau(er)en Angaben erwartet werden können.
In Bezug auf die
Dauer des Geschlechtsverkehrs liegen die Aussagen der Privatklägerin weit
auseinander, was sich aber ohne weiteres nachvollziehen lässt: An der Anhörung
vom 4. Juli 2020 erklärte sie, dass es nur ein paar Minuten gegangen sei,
erwähnte aber, dass es ihr «ewig vorgekommen» sei (Protokoll, Akten S. 305).
Übereinstimmend gab sie am 8. Juli 2020 an, es habe ca. 5 Minuten gedauert
(Protokoll der Befragung, Akten S. 339). An der erstinstanzlichen Verhandlung
erklärte sie zuerst nicht mehr zu wissen, wie lange die Penetration gegangen
sei, erwähnte dann aber – weinend und sichtlich verzweifelt –, dass es
vielleicht 15 bis 20 Minuten gedauert habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten
S. 604). Dies erscheint nicht weiter verwunderlich, entspricht diese Zeitangabe
doch ihrem ursprünglichen Empfinden, wonach es ihr ewig vorgekommen sei,
weshalb sich in ihrer Erinnerung ein längerer Vorgang eingraviert haben muss.
Wiederum ist hier von einer unabsichtlichen Falschaussage auszugehen, die weder
an ihren früheren Aussagen, wonach der Geschlechtsverkehr «nur» ein paar
Minuten gedauert habe, noch an der generellen Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen Zweifel aufkommen lassen.
Letztlich liegen
teils unterschiedliche Aussagen in Bezug auf die Fragen vor, ob der
Berufungskläger zum Samenerguss gekommen ist und ob die Privatklägerin ihn
danach gefragt hat. An der tatnächsten Anhörung vom 4. Juli 2020 gab sie an,
nicht zu wissen, ob er zum Samenerguss gekommen sei (Protokoll, Akten S. 305;
so auch ihre im rechtsmedizinischen Gutachten wiedergegebenen Angaben, Akten S.
407). Später sagte sie, sie glaube nicht, dass er zum Samenerguss gekommen sei
(Protokoll zur Befragung vom 8. Juli 2020, Akten S. 343). An der konfrontativen
Befragung vom 28. August 2020 erklärte sie, ihn nicht danach gefragt zu
haben (Protokoll, Akten S. 440). Dagegen gab sie an der erstinstanzlichen
Verhandlung an, ihn doch gefragt zu haben, worauf er es verneint habe. Die
Nachfrage, ob er «gekommen» sei, konnte sie trotzdem nicht beantworten («Ich
weiss es nicht», Protokoll, Akten S. 605). Heute konnte sie sich nicht
mehr daran erinnern, meinte aber, er sei gekommen, weil man schliesslich eine
Spurensicherung gemacht habe (Protokoll, Akten S. 894). Ob die Privatklägerin
den Berufungskläger nach dem Geschlechtsverkehr gefragt hat, ob er gekommen
sei, ist letztlich nicht entscheidend. Diesbezüglich wäre auf ihre tatnächsten
Angaben abzustellen und davon auszugehen, dass sie ihm diese Frage nicht
gestellt hat. Entscheidend ist aber, dass sie schlicht nicht wusste, ob er
ejakuliert hatte und – selbst wenn er es auf entsprechende Frage hin verneint
hätte – sie ihm verständlicherweise nicht mehr glauben konnte. Angesichts ihrer
heutigen Aussage, wonach sie sicher gemerkt hätte, wenn er zum Samenerguss
gekommen wäre (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 894), spricht ihr
Nichtwissen im Vorverfahren eher gegen eine Ejakulation, wobei eine
solche unter den geschilderten Umständen (Erstarrung, Schockzustand, Weinen
etc.) – entgegen ihrer gesicherten Auffassung – wohl auch unbemerkt hätte
stattfinden können. Abweichend von der Anklage, wonach der Berufungskläger erst
nach seinem Samenerguss von ihr abgelassen habe (Akten S. 470), ist
gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin und den objektiven Beweismitteln
aber jedenfalls nicht zweifelsfrei erstellt, dass der Berufungskläger bereits
ejakuliert hatte, als er von ihr abliess, zumal es sich bei den gefundenen
Spuren – wie er das berechtigterweise vorbringt (zweitinstanzliches Protokoll,
Akten S. 891) – auch um Präejakulat gehandelt haben konnte.
3.2.2.4.4 Schliesslich
erweisen sich auch die Aussagen der Privatklägerin zum Geschehen nach
dem Vorfall als konstant. Zunächst erklärte sie, sie habe zwar gehen wollen,
trotz allem aber dort geschlafen, weil die Türe abgeschlossen gewesen sei und
sie den Schlüssel auf Anhieb nicht gesehen habe. Ihre übrigen geschilderten
Gedanken, etwa dass sie gar nicht wusste wohin sie sonst hätte gehen sollen,
sie verzweifelt und verängstigt gewesen sei, sie tags darauf schlimmstenfalls
durchs Fenster hinausgegangen wäre, sie sich aber wohl nicht getraut hätte
(vgl. oben E. 3.2.2.3.3), stehen dazu – entgegen dem Vorbringen der
Verteidigung (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 860) – nicht im
Widerspruch. Sie lassen vielmehr die ausweglose Situation deutlich erscheinen,
in der sich die offenbar überforderte Privatklägerin unmittelbar nach dem
Vorfall befand. Am nächsten Morgen sei der Berufungskläger schon weg gewesen,
als sie aufgewacht sei und sie sei dann um ca. 7 Uhr ohne Schlüssel gegangen,
nachdem sie ihm eine Notiz («Bin zurück ins [...]») hinterlassen habe. Die
Wohnungstüre habe sie folglich unverschlossen hinterlassen. Sie habe noch
vergebens versucht auf dem Weg bei der [...] von einer Telefonkabine aus ihre
Kollegin [...] zu erreichen und sei dann um 12 Uhr zur.k ins Heim, wo sie
den Vorfall der zuständigen Sozialarbeiterin geschildert habe. Etwaige
Abweichungen – etwa, dass sie an der erstinstanzlichen Verhandlung angab am
Morgen schon wieder um 3 oder 4 Uhr wach gewesen und gewartet zu haben, bis der
Berufungskläger weg gewesen sei (Protokoll, Akten S. 605; vgl.
zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 860) – erscheinen irrelevant und sind
wohl ebenfalls auf ihren Erinnerungsverlust zurückzuführen. Auch ist denkbar,
dass sie in dieser Nacht nicht gut geschlafen hat und zeitweise auch wach war.
Jedenfalls gab sie stets an, erst dann aufgestanden zu sein, als der
Berufungskläger schon weg war und dass es zwischen ihnen am Samstagmorgen keine
Interaktion mehr gegeben habe. Auch dass sie heute nicht mehr wusste, dass bzw.
ob sie auf dem Rückweg ins Wohnheim noch versucht habe, von den Telefonkabinen
bei der [...] aus ihre Kollegin anzurufen (vgl. Frage der Verteidigung,
zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 896), verwundert nicht, zumal sie
diese ohnehin nicht erreicht haben will und sich ihr ein solcher, insoweit
unwesentlicher Anrufversuch kaum tief eingeprägt haben kann.
3.2.2.4.5
Entgegen der Argumentation der Verteidigung halten die Aussagen der
Privatklägerin damit insgesamt auch einer Konstanzanalyse stand und spricht
diese für die Richtigkeit ihrer Schilderungen.
3.2.2.5 Sodann
gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen der Privatklägerin
vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die
Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von
Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer
falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen
aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven
Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu
tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der
Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,
S. 66). Die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen weisen bei näherer
Betrachtung eine vergleichbare Qualität auf wie ihre Ausführungen zu nicht
tatbezogenen Inhalten. Dass sich beim Qualitäts-Strukturvergleich Unterschiede
im Erzählfluss feststellen lassen, ist bei Vergewaltigungsopfern zu erwarten
(hierzu bereits E. 3.2.2.3.2) und vermag allein die Erlebnisbasiertheit der Aussagen
der Privatklägerin nicht in Frage zu stellen.
3.2.2.6 Eine
Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist schliesslich
die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der
betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst, neben der zuvor
bereits bejahten Aussagetüchtigkeit (siehe E. 3.2.2.1), auch die jeweiligen
intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl-
und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des
Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 53,
56 f.). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, wurde bereits erwähnt,
dass die Privatklägerin – wohl auch angesichts ihrer psychischen Erkrankungen –
unterdurchschnittlich intelligent wirkt. Selbst wenn die vorliegende Situation
keine hohe Komplexität aufweist, dürfte die Privatklägerin – auch angesichts
der Anzahl der erfolgten Einvernahmen – kaum in der Lage gewesen sein, ein solches
Lügengebäude aufrecht zu erhalten, ohne dass unauflösbare Widersprüche
entstanden wären. Auch ist kaum vorstellbar, dass die Privatklägerin
intellektuell überhaupt in der Lage gewesen wäre, das Kerngeschehen ohne
jeglichen Realitätsbezug zu erfinden und wiederholt vorzutragen. Im Ergebnis
spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der
Aussagen der Privatklägerin.
3.2.2.7
Insgesamt spricht die methodische Analyse für den Erlebnisbezug der hier zur
Diskussion stehenden Aussagen der Privatklägerin. Ihre Aussagen enthalten
insbesondere eine grosse Anzahl an Realkennzeichen. Dabei sind die aufgezeigten
Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass ihre
Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr
aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon
auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erlebten entsprechen.
3.2.3 Demgegenüber
vermögen die Aussagen des Berufungsklägers nicht zu überzeugen. Hierbei kann
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(angefochtenes Urteil, S. 6 f.). Nachfolgendes ist lediglich in Bezug auf die Vorbringen
der Verteidigung ergänzend anzumerken.
3.2.3.1
Was die Aussageentstehung anbelangt, fällt zunächst seine frappante Reaktion
anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Juli 2020 auf. Gemäss Bericht habe der
Berufungskläger – nachdem er auf dem ihm vorgelegten Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl gelesen habe, dass es sich um einen Vergewaltigungsfall
handle – von sich aus gesagt, dass er diesfalls wisse, um was es gehe («ah den
weissi um was es goht», Bericht über die Hausdurchsuchung, Akten S. 253). Auch
wenn er dies sogleich wieder in Abrede stellen wollte, hat der Berufungskläger
diesen Ablauf an der heutigen Berufungsverhandlung explizit bestätigt: Die
Polizei sei zu ihm reingegangen, die Polizistin habe ihm sofort gesagt, dass
sie einen Hausdurchsuchungsbefehl wegen einer Vergewaltigung hätten und er habe
daraufhin gesagt, dass er jetzt wisse, um was es gehe (Protokoll, Akten S.
899). Diese Aussage erstaunt, behauptet der Berufungskläger doch einen
einvernehmlichen – und noch dazu von der Privatklägerin selbst initiierten –
Geschlechtsverkehr. Zwar habe die Privatklägerin gemäss seiner Darstellung
mittendrin aufhören wollen und sei sie danach sichtlich verärgert gewesen, weil
es gegenüber ihren jeweiligen Partnern «falsch» gewesen sei, doch habe sie
eingesehen, dass sie es beide gewollt hätten (Einvernahme vom 18. August 2020,
Akten S. 429; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 890). Angesichts der
übrigen von ihm behaupteten Umstände, wonach er die hilfsbedürftige, ihm zuvor
unbekannte Privatklägerin zwei Nächte zu sich aufgenommen hatte («Ich wollte
ihr nur helfen, dass sie nicht auf der Strasse schläft), sie ein
Vertrauensverhältnis aufgebaut hätten (Einvernahme vom 9. Juli 2020, Akten
S. 360) und ansonsten alles gut und «friedlich» verlaufen sei
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 899), ist seine Reaktion auf die
Hausdurchsuchung einerseits und den damit einhergehenden Vergewaltigungsvorwurf
andererseits nicht begreiflich. Sie deutet vielmehr darauf hin, dass der
Berufungskläger mit entsprechenden Konsequenzen gerechnet haben musste und er
die Hintergründe für seine Befürchtungen in der Folge zu verschweigen versuchte.
Fragen werfen
sodann die ersten Aussagen des Berufungsklägers auf, mit welchen er nicht nur
den Vergewaltigungsvorwurf als unfundiert von sich wies, sondern darüber hinaus
auch jegliche Berührungen sexueller Art explizit bestritt (vgl. Einvernahme vom
18. August 2020, Akten S. 426; seine heutige Erklärung, wonach er es [den
Geschlechtsverkehr] «nur einfach nicht erwähnt habe» [Protokoll, Akten S. 890],
erweist sich damit als aktenwidrig). So gab der Verteidiger vor
Zwangsmassnahmengericht am 10. Juli 2020 etwa noch an, sie gingen davon aus,
dass beim IRM im Spital nichts gefunden werde (Protokoll, Akten S. 114). Dass
er sodann erst aufgrund der ermittelten DNA-Spuren am T-Shirt der
Privatklägerin auf eine andere Version umschwenkte und er neu einen einvernehmlichen
Geschlechtsverkehr behauptete, wurde bereits an anderer Stelle ausgeführt (E.
3.1.2) und spricht Bände (vgl. angefochtenes Urteil, S. 7, wonach dieses
Umschwenken grosse Zweifel an seinen Aussagen aufkommen lassen).
Auch die
Erklärungen des Berufungsklägers für seine sich diametral widersprechenden
Aussagen überzeugen nicht: Dass er von einer falschen Annahme betreffend das
hierzulande geltende Schutzalter ausgegangen sei, scheint ausgeschlossen, fand
doch vor seiner ersten Einvernahme eine viertelstündige Vorbesprechung mit der
Verteidigung statt (vgl. Einvernahme vom 9. Juli 2020, Akten S. 354),
anlässlich welcher er die Gelegenheit gehabt hätte, sich diesbezüglich zu
erkundigen. Ganz abgesehen davon, dass er in seiner tatnächsten Einvernahme vom
9. Juli 2020 unmissverständlich angab, gewusst zu haben, dass die
Privatklägerin erst 17 Jahre alt war («Sie wir[d] im [...] 18, das ist das[,]
was sie mir erzählt hat», Akten S. 356) und sämtliche nachfolgenden
Abstreitungen, wonach sie sich als 18-Jährige ausgegeben habe und er ihr Alter
erst nachträglich über Facebook erfahren habe, als Schutzbehauptungen zu werten
sind. Hätte der Berufungskläger tatsächlich Zweifel am zulässigen Schutzalter
gehabt, hätte er sich folglich zwischenzeitlich informieren können, hat er doch
– wie eben dargelegt – mit einem Nachspiel rechnen müssen und ist dieses mit
einer einfachen Google-Suche («Schutzalter Schweiz») mühelos in Erfahrung zu
bringen. Auch seine ursprüngliche Erklärung, wonach er nicht habe zugeben
wollen, dass er zwei Tage vor seiner Hochzeit mit einer anderen Frau Sex gehabt
habe (Einvernahme vom 18. August 2020, Akten S. 432), leuchtet nicht ein, ging
es doch um einen Vergewaltigungsvorwurf und musste der Berufungskläger auch
davon ausgehen, dass man im Rahmen der Untersuchungen Spuren finden würde.
3.2.3.2
Im Rahmen der inhaltlichen Analyse fällt auf, dass der Berufungskläger in
freier Rede jeweils eine saubere, chronologische Darstellung der Ereignisse
präsentiert (Einvernahme vom 18. August 2020, Akten S. 427 ff.;
erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 597 ff.). Eine solche erleichtert
grundsätzlich eine konsistente Schilderung des Kerngeschehens, selbst wenn
diese nicht erlebnisbasiert ist (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 51). Dies relativiert das – insoweit berechtigte – Vorbringen
der Verteidigung, wonach den Schilderungen des Berufungsklägers zum
Kerngeschehen keine Widersprüche zu entnehmen sind (Berufungsbegründung, Akten
S. 799).
Ferner hält die
Vorinstanz mit Recht fest, dass seine Schilderungen mit zunehmender
Verfahrensdauer detaillierter und zuletzt geradezu minutiös wurden, weshalb
seine Aussagen aufgesetzt wirkten (angefochtenes Urteil, S. 7). Als Beispiel
können etwa seine Aussagen zum Vorhalt, er habe ihr am Freitagabend einen Kuss
auf die Stirn gegeben, dienen. In seiner ersten Einvernahme vom 9. Juli 2020
verneinte der Berufungskläger diesen Vorhalt, indem er sagte, er habe ihr
lediglich an die linke Schulter getippt (Protokoll, Akten S. 361). Das Gleiche
gab er denn auch in freier Rede in seiner Einvernahme vom 18. August 2020
wieder, wobei er nun hinzufügte, dass sie dann ihre Lippen «wie zu einem Kuss» zugespitzt
habe. Als Reaktion darauf habe er ihr lediglich die Schulter getätschelt (Protokoll,
Akten S. 433). Es wäre zu erwarten, dass eine solche – im Rahmen eines
freundschaftlichen Verhältnisses doch eher ungewöhnliche – Reaktion der
Privatklägerin in den tatnächsten Äusserungen geschildert würde. Deren spätere
Erwähnung deutet auf einen Versuch des Berufungsklägers hin, seine zweite
Version der Ereignisse – nämlich, dass der Geschlechtsverkehr von der
Privatklägerin initiiert worden und er selbst zurückhaltend gewesen sei –
möglichst glaubhaft erscheinen zu lassen. Die besonders detaillierten Aussagen
vom 18. August 2020 zeugen damit mehr von Phantasiesignalen und weniger von
Realkennzeichen.
Gleiches gilt
etwa hinsichtlich der vielzitierten «Tagliatelle mit Hackfleisch». Diese
blieben in der ersten Einvernahme des Berufungsklägers gänzlich unerwähnt. Dort
gab er lediglich an, der Privatklägerin am Donnerstagabend gesagt zu haben,
dass er am nächsten Tag zur Arbeit gehen müsse, und sie etwas aus dem
Kühlschrank nehmen und etwas kochen könne, wenn sie Hunger hätte (Einvernahme
vom 9. Juli 2020, Akten S. 355). In der zweiten Einvernahme vom 18. August
2020 merkte der Berufungskläger an, dass die Privatklägerin am Donnerstagabend
hungrig gewesen sei («Sie war die ganze vergangene Nacht draussen und war auch
hungrig», Akten S. 433), ohne dass er hierbei ein Essen erwähnt hätte. Am
Freitagabend sei sie wieder hungrig gewesen und habe dann Tagliatelle mit
Hackfleisch gegessen (Protokoll, Akten S. 433). Nachdem die Verteidigung
dies als Hinweis dafür betrachtet hatte, dass der Berufungskläger den
Freitagabend mit der Privatklägerin verbracht habe und er nicht erst nach Hause
gekommen sei, als diese geschlafen habe (Eingabe vom 28. August 2020, Akten
S. 451) und nachdem die zugleich beantragte Auswertung der Google
Zeitachse dies nicht hatte bestätigen können (vgl. hierzu oben, E. 3.1.4),
fielen seine diesbezüglichen Schilderungen an der erstinstanzlichen Verhandlung
– ein halbes Jahr später – auffällig ausführlich aus: Er gab zunächst die
genaue Interaktion mit der Privatklägerin wieder («Sie sagte, sie habe Hunger,
ob wir etwas kochen können. Ich sagte: ‘Ja, hast du Lust auf etwas?’ Sie sagte:
’Was du hast, können wir essen.’ Ich sagte, sie soll sich etwas aussuchen») und
führte dann aus, dass sie gekocht, während er geduscht habe, dass sie Öl habe
anbrennen lassen und er in der Dusche einen verbrannten Geschmack vom Öl
gerochen habe, dass die Küche voller Rauch gewesen sei und auch das Öl gebrannt
habe, als er rausgekommen sei etc. (Protokoll, Akten S. 598 f.). In diesem
plötzlich hohen Detailgrad seiner Schilderungen ist wiederum ein Phantasiesignal
zu erkennen, scheint der Berufungskläger damit doch die Aussagen der
Privatklägerin, wonach sie am Freitagabend alleine zu ihm nach Hause
zurückgekehrt sei, möglichst glaubhaft widerlegen zu wollen.
Entsprechende Anreicherungen über den Zeitverlauf stellen unter
aussagepsychologischen Gesichtspunkten jedenfalls Hinweise auf eine bewusste
Lüge dar (hierzu E. 3.2.2.4). Entgegen der Behauptung der Verteidigung (vgl.
Berufungsbegründung, Akten S. 800) hat die Privatklägerin Entsprechendes auch
nie bestätigt: In ihrer Befragung vom 28. August 2020 erwähnte sie lediglich,
dass sie am Freitag oder am Donnerstag Nudeln und Hackfleisch gemacht habe; einmal
in diesen drei Tagen habe sie etwas gekocht (Videoaufnahme [Teil 1], ab 27:44).
Auch an der erstinstanzlichen Verhandlung wusste die Privatklägerin nicht mehr
an welchem Tag sie gekocht habe. Auf die suggestive Frage, ob es auch am
Freitagabend gewesen sein konnte, gab sie Folgendes an: «Ich glaube nicht»
(Protokoll, Akten S. 606). Zudem schilderte die Privatklägerin die Umstände des
Kochens anders: Hiernach habe sie sich das Essen nicht spontan ausgesucht,
sondern er habe ihr davor CHF 5.- gegeben, um Nudeln zu kaufen und sie habe
diese wohl eher am Donnerstag oder Freitag zu Mittag gekocht (erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 606 f.). Dies spricht eher dafür, dass der Berufungskläger
ihr Geld gegeben hatte, damit sie sich in seiner Abwesenheit verpflegen konnte.
Dass die Privatklägerin bei ihm Tagliatelle mit Hackfleisch gekocht hat, konnte
sie ihm auch erzählt oder er es nachträglich bemerkt haben (Überreste,
Geschirr, verwendetes Hackfleisch). Jedenfalls ist damit am Freitag – entgegen
der Annahme der Verteidigung – kein gemeinsam verbrachter Abend mit dem
Berufungskläger erstellt.
Auch in Bezug
auf das Kerngeschehen erscheint die bemühte Detailliertheit seiner
Schilderungen als strategischer Versuch, den vermeintlich einvernehmlichen
Geschlechtsverkehr besonders glaubhaft zu schildern und dabei auch selber einen
möglichst glaubwürdigen Eindruck zu hinterlassen. Dabei greift der
Berufungskläger auf typische Alltagsvorstellungen hinsichtlich der Anbahnung
eines leidenschaftlichen Geschlechtsverkehrs zurück. Die Vorinstanz bemerkt zu
Recht, dass gewisse Elemente wirkten, als wären sie einem Film entnommen (angefochtenes
Urteil, Akten S. 8). Als sie ihn etwa auf dem Sofa «stark» umarmt und
ihren Kopf auf seine Brust gelegt habe, habe er sie fragen wollen, warum sie
ihn umarme, worauf sie nur den Zeigefinger vor seine Lippe gehalten habe.
Später sei sie aufgestanden und habe ihn dann mit auf das Bett gezogen
(Einvernahme vom 18. August 2020, Akten S. 428; erstinstanzliches Protokoll,
Akten S. 599).
Ferner sind
seine Schilderungen auch nicht besonders kohärent, wohingegen die logische
Konsistenz als notwendige Bedingung für eine glaubhafte Aussage betrachtet wird
(E. 3.2.1). Es widerspricht zunächst jeglicher Logik, dass die Privatklägerin
den über 20 Jahre älteren Berufungskläger derart offensiv verführt hätte, wie
er das beschreibt, nur um ihn hinterher wegen Vergewaltigung anzuzeigen (so die
zutreffende Erwägung der Vorinstanz, angefochtenes Urteil, S. 8). Wenn die
Verteidigung rügt, der Berufungskläger habe gar nicht geltend gemacht, dass er
offensiv verführt worden sei, sondern einzig, dass sich die Privatklägerin beim
Umarmen und küssen sowie beim Ausziehen nicht zurückgehalten habe
(Berufungsbegründung, Akten S. 800, zweitinstanzliches Plädoyer S. 875a),
so plädiert sie aktenwidrig. Immerhin schilderte der Berufungskläger, dass es
die Privatklägerin gewesen sei, die ihn umarmt und im Liegen seinen Arm auf
ihren Oberkörper gelegt habe, die ihn vom Sofa zu sich auf das Bett gezogen
und ihm gesagt habe, er solle sich hinlegen, die ihn darauf wieder umarmt
habe, die sich beim Küssen anschliessend auf ihn gelegt habe, die ihm sein
T-Shirt hochgezogen und sich selbst ausgezogen habe, die ihm seine Boxershorts
runtergezogen habe, und schliesslich selbst seinen Penis in die Hand genommen
und ihn «bei sich rein» gemacht habe (Einvernahme vom 18. August 2020,
Akten S. 428; vgl. auch erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 599 f.). Diese
Schilderungen des Berufungsklägers lassen sich denn auch nicht mit der
Argumentation der Verteidigung in Einklang bringen, wonach es erstellt sei,
dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger nicht
gewollt habe, und entscheidend nur die Frage sei, ob sie ihm das ausdrücklich
gesagt habe (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 879).
Auch die übrigen
Aussagen des Berufungsklägers betreffend den plötzlichen Abbruch des
Geschlechtsverkehrs und ihrer anschliessenden Aussprache erscheinen paradox. So
hätten sie kurz Sex gehabt; nach ein paar Minuten habe sie ihn fix angeschaut
(«von oben zu mir runter»); er habe sie darauf gefragt, ob sie nicht mehr
wolle; sie habe das verneint und ihn gefragt, ob sie aufhören könnten; er habe
darauf «ok» gesagt und sie sei dann von ihm runter (Einvernahme vom 18. August
2020, Akten S. 428 f.; vgl. auch erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 600).
Wäre es aber tatsächlich die Privatklägerin gewesen, die das Ganze initiiert
und den Berufungskläger verführt hätte, und wäre sie auf ihm gesessen («so wie
man ein Ross reitet», erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 600), so hätte sie
jederzeit eigenständig aufhören bzw. von ihm ablassen können, ohne dass sie
hierzu seine Zustimmung hätte einholen müssen. Auch ist nicht ersichtlich,
weshalb sie ihn diesfalls hätte fragen sollen, ob er ejakuliert habe («Während
sie rauchte, fragte sie mich, ob ich in ihr gekommen sei. Ich sagte: «Nein».
Sie fragte mich nochmals, schon in einem ein bisschen aggressiven Ton, das
Gleiche[.] Die Frage war etwas anders; «Bist du sicher, dass du nicht in mir
gekommen bist?», Einvernahme vom 18. August 2020 Akten S. 429; vgl.
genauso erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 600). Diese behauptete Frage
der Privatklägerin spräche eher dafür, dass sie das Ende des
Geschlechtsverkehrs gerade nicht selber bestimmen konnte und sie somit Anlass
hatte zu befürchten, dass der Berufungskläger bei der ungeschützten Penetration
auch zur Ejakulation gekommen war. Hätte die Privatklägerin den
Geschlechtsverkehr nämlich von sich aus – und nota bene mit dem Einverständnis
des Berufungsklägers – frühzeitig abbrechen können, hätte sich eine solche
Frage von vornherein erübrigt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl.
Berufungsbegründung, Akten 803) passt diese Frage folglich eher in das Bild
einer Vergewaltigung, als in jenes eines einvernehmlichen und frühzeitig
abgebrochenen Geschlechtsverkehrs.
3.2.3.3
Insoweit sich die Verteidigung schliesslich darauf beruft, der Berufungskläger
habe – abgesehen von der ersten Einvernahme – «konstant» ausgesagt, dass es zu
einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei (Berufungsbegründung, Akten S.
798), übersieht sie, dass der Berufungskläger im Vorverfahren nur zweimal
befragt wurde und er sowohl in der ersten wie auch noch in der zweiten
Einvernahme zunächst zusicherte, die Privatklägerin überhaupt nicht berührt und
auch nie auf dem Bett gewesen zu sein (Einvernahme vom 9. Juli 2020, Akten S.
363 f.; Einvernahme vom 18. August 2020, Akten S. 425 ff.; vgl.
hierzu oben E. 3.1.2 und E. 3.2.3.1).
Fehl geht die
Verteidigung aber auch in der Annahme, die sonstigen Aussagen des
Berufungsklägers zur Vorgeschichte seien konstant gleich geblieben (Berufungsbegründung,
Akten S. 799). So schilderte er etwa auch den Donnerstagabend
unterschiedlich: In seiner tatnächsten Einvernahme vom 9. Juli 2020 erwähnte
er, dass sie beide gegen 18 Uhr in seiner Wohnung angekommen seien, die
Privatklägerin mit seinem Telefon ihren Freund angerufen habe und er derweil
duschen gegangen sei. Danach habe sie sich hingelegt und er sei ein bisschen
rausgegangen. Als er zurückgekommen sei, habe sie ihn gefragt, ob sie bei ihm
übernachten könne, und er habe ihr darauf seinen Schlüssel angeboten (Akten S.
355). Im späteren Verlauf derselben Einvernahme behauptete er dann – insoweit
inkonsistent –, dass sie bei seiner Rückkehr schon am Schlafen gewesen sei.
Erst später sei sie aufgewacht und habe mit ihm reden wollen, worauf er aber
entgegnet habe, dass er schlafen müsse (Akten S. 360). In seiner Einvernahme
vom 18. August 2020 schilderte er den Donnerstagabend dann so, dass er ihr
seinen Schlüssel übergeben habe, als sie sich hingelegt habe und bevor er
wieder rausgegangen sei. Bei seiner Rückkehr habe sie ihm gesagt, dass sie noch
eine Freundin treffen wolle. Als sie danach zu ihm zurückgekommen sei, sei er
schon am Schlafen gewesen (Akten S. 433). An der Hauptverhandlung gab er an,
ihr den Schlüssel sicherheitshalber dann gegeben zu haben, als sie um 22 Uhr
ihre Freundin habe treffen wollen und er sie bis zum Bus begleitet habe
(Protokoll, Akten S. 598). Wenngleich diese Aussagen nicht das Kerngeschehen
betreffen, ist jedenfalls festzustellen, dass der Berufungskläger den Ablauf
des Donnerstagabends widersprüchlich geschildert hat.
In Bezug auf das
Kerngeschehen fällt umgekehrt auf, dass der Berufungskläger den in der
Einvernahme vom 18. August 2020 geschilderten Geschehnisablauf fünf Monate
später an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fast wortwörtlich wiedergab
(angefochtenes Urteil, S. 7), was unter Berücksichtigung
gedächtnispsychologischer Aspekte – und auch im Rahmen eines intraindividuellen
Vergleichs zu seinen übrigen, teils inkonsistenten Aussagen – per se eine
gewisse Skepsis auslöst.
3.2.3.4 Im
Gegensatz zur Privatklägerin wirkt der Berufungskläger denn auch
durchschnittlich intelligent und durchaus in der Lage, ein solches Lügengebäude
aufrecht zu erhalten, erst recht, nachdem er im Vorverfahren nur zweimal
befragt wurde und er seine zweite Version des Geschehens lediglich in seiner
Einvernahme vom 18. August 2020 und an der erstinstanzlichen Verhandlung
schilderte.
3.2.3.5 Zusammengefasst
sind somit die Aussagen des Berufungsklägers nicht als glaubhaft zu werten.
3.2.4 Im
Ergebnis ist der Sachverhalt, wie ihn das Strafgericht gestützt auf die
Anklageschrift angenommen hat, grösstenteils als erstellt anzusehen. Abweichend
davon ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin vor und während des erzwungenen
Geschlechtsverkehrs lediglich weinte, sie ihren Widerwillen aber nicht auch
verbal kundgab und dass es beim Berufungskläger nicht zu einer Ejakulation
gekommen ist.
3.3 Hinsichtlich
der rechtlichen Qualifizierung kann auf die zutreffenden – und unangefochten
gebliebenen – Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes
Urteil, S. 12 f.). Das dem Berufungskläger zur Last gelegte Verhalten erfüllt
den Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB.
3.4 Der
Berufungskläger wird somit der Vergewaltigung schuldig gesprochen.
4.
4.1 Hinsichtlich
der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann ebenfalls auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, Akten S.
13).
4.2 Die
objektive Tatschwere bemisst sich bei Vergewaltigungsdelikten primär nach den
eingesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkungen auf das Opfer (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. Auflage, Basel 2019, Rz. 93; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 92; je mit Hinweis
auf BGer 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.1.2). Ferner gilt es etwa
zu berücksichtigen, wie intensiv der Beschuldigte seinen Plan verfolgte, welche
Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb sowie wie brutal oder grausam
er sein Opfer behandelte (BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4,
6S.444/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2). Es geht mithin um die
Verwerflichkeit des Handelns (Wiprächtiger/Keller,
a.a.O., Art. 47 StGB N 107 ff.). Schliesslich hängt bei Sexualdelikten
die Verwerflichkeit der Tat auch vom Alter des Opfers ab. Je jünger ein Opfer
ist, desto grösser ist der Vorwurf an den Täter, sich dessen Hilflosigkeit
zunutze gemacht und sich über allfällige psychische Schäden des Opfers
hinweggesetzt zu haben (Mathys,
a.a.O., Rz. 103).
In Bezug auf das
objektive Verschulden erwog die Vorinstanz, der 41-jährige, körperlich und
sozial überlegene Berufungskläger habe das Vertrauen der 17-jährigen, eher
naiven und in einer schwierigen persönlichen Situation befindlichen
Geschädigten rücksichtslos ausgenützt, um gegen ihren Willen den
Geschlechtsverkehr an ihr zu vollziehen. Damit habe er in massiver Weise in die
sexuelle Integrität und Selbstbestimmung der Geschädigten eingegriffen. Dies
habe entsprechende Spuren hinterlassen, wie die Privatklägerin dies anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eindrücklich geschildert habe. Sie sei
zwar schon vor diesem Vorfall in Therapie gewesen, jedoch ginge es ihr seither
schlechter als zuvor. Sie habe Berührungsängste und auch die früher bereits
bestehenden Schlafprobleme seien stärker wiedergekommen (angefochtenes Urteil,
S. 13 f.). Diesen Ausführungen kann sich das Appellationsgericht – auch
angesichts des aktuellen psychischen Zustands der Privatklägerin (vgl. oben E.
3.2.2.1) – vollumfänglich anschliessen. Das Verhalten des Berufungsklägers
erscheint insbesondere auch deshalb skrupellos, weil er die Privatklägerin
anging als sie am Schlafen und damit besonders schutzlos und angreifbar war.
Jedoch ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger zwar ohne
jegliche Hemmungen vorging und er seinen Willen mit Zwang durchsetzte, er dabei
aber keine übermässige Gewalt angewendet und seinem Opfer auch keine über das
Festhalten hinausgehende Schmerzen verursacht hat (so der berechtigte Einwand
der Verteidigung in ihrer Stellungnahme zur Anschlussberufung vom 25. November
2021, Akten S. 816). Die Privatklägerin zog sich beim Vorfall denn auch keine
körperlichen Verletzungen zu; der Berufungskläger machte sich vielmehr einzig
seine körperliche Überlegenheit zunutze. Zudem war der Vergewaltigungsvorgang
von vergleichsweise kurzer Dauer. Hingegen ist der Umstand, dass der
Berufungskläger nicht ejakuliert hat, entgegen der Ansicht der Verteidigung
(a.a.O.), als neutral zu werten, zumal der Grund dafür nicht bekannt ist und
dies allein auch nicht von einem besonders rücksichtsvollen Vorgehen zeugt.
Insgesamt wiegt
das objektive Tatverschulden mittelschwer, was vorliegendenfalls eine
Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtfertigen würde.
4.3 In
subjektiver Hinsicht ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass das
Verhalten des Berufungsklägers geprägt war von Egoismus und purer
Lustbefriedigung (vgl. Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 789), wobei dies
sexuellen Delikten immanent ist. Der Einwand der Verteidigung, wonach der
Berufungskläger den Unwillen der Privatklägerin erst hätte merken müssen, als
sie geweint habe und ihm davor höchstens ein Eventualvorsatz vorzuwerfen sei
(Stellungnahme zur Anschlussberufung vom 25. November 2021, Akten S. 816), geht
fehl, zumal die Privatklägerin bereits vor der Penetration zu Weinen
begonnen hatte und ihm somit hinsichtlich der in Frage stehenden Vergewaltigung
ein direkter Vorsatz anzulasten ist. Mit der Vorinstanz ist zu Gunsten des
Berufungsklägers nicht davon auszugehen, dass er den Übergriff von langer Hand
geplant hatte, er aber in der Situation das in ihn gesetzte Vertrauen schamlos
ausgenutzt hat. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven
Komponenten nicht relativiert.
4.4 Hinsichtlich
der Täterkomponente kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Diese ist insgesamt als neutral zu werten, zumal sich keine
strafzumessungsrelevanten Faktoren aus dem Werdegang und den persönlichen
Verhältnissen des Berufungsklägers ableiten lassen. Dass der Berufungskläger
nicht einschlägig vorbestraft ist, ist unter Hinweis auf BGE 136 IV 1 als
neutral zu werten. Die erst während des Rechtsmittelverfahrens hinzugekommene
Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs zulasten der öffentlichen
Arbeitslosenkasse per Strafbefehl vom 21. November 2021 ist weder einschlägig
noch straferhöhend zu berücksichtigen. Dass der Berufungskläger die ihm
vorgeworfene Tat bestreitet, kann ihm – entgegen den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft (Anschlussberufung, Akten S. 789) – nicht straferhöhend
angelastet werden, sondern ist sein strafprozessuales Recht; es kann jedoch
auch nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die aus dem
fehlenden Geständnis folgende mangelnde Einsicht und Reue (so der berechtigte
Einwand der Verteidigung in ihrer Stellungnahme zur Anschlussberufung vom
25. November 2021, Akten S. 817).
4.5 In
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist demgemäss eine Freiheitsstrafe
von 3 Jahren festzusetzen, wobei dem Berufungskläger – den (insoweit
unangefochten gebliebenen) vorinstanzlichen Erwägungen folgend – der
teilbedingte Vollzug zu gewähren ist. Hierbei ist der unbedingte Teil auf 1
Jahr unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft und der bedingte Teil auf 2
Jahre bei Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren festzulegen (angefochtenes
Urteil, S. 14 f.).
5.
Das Strafgericht
hat den Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für die
Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung nicht im
Schengener Informationssystem eingetragen wurde.
5.1 Vorliegendenfalls
ist lediglich die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung angefochten,
weshalb in Bezug auf deren grundsätzliche Anordnung – insbesondere bezüglich
des Ausschlusses eines Härtefalls und der Vereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 1
Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) – auf die
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, Akten
S. 15 ff.).
5.2 Während
der Berufungskläger eine Reduktion der Landesverweisung auf die minimale Dauer
von fünf Jahren fordert (Stellungnahme zur Anschlussberufung vom
25. November 2021, Akten S. 817), erachtet die Staatsanwaltschaft eine
solche von 10 Jahren als verhältnismässig und damit angemessen
(Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 790). Insoweit die Staatsanwaltschaft
in ihren heutigen Anträgen gar eine solche von 12 Jahren beantragt, zu deren
Begründung aber lediglich auf ihre früheren Eingaben verweist (vgl.
zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 885 f.), ist darauf nicht weiter einzugehen.
5.3 Die
Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein und in
einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Freiheitsstrafe stehen. Abweichungen
davon sind besonders zu begründen (Trechsel/Bertossa,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 66a N 9a mit
Hinweisen). Dem Sachgericht kommt bei deren Festlegung ein weites Ermessen zu
(vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021
E. 9.5, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3, 6B_690/2019 vom 4. Dezember
2019 E. 5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021 E. 7.3). Mit der
Vorinstanz ist vorliegend von einem nur moderaten Risiko eines Rückfalls in
eine erhebliche Delinquenz auszugehen (angefochtenes Urteil, S. 17). Entgegen
der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 790)
kann – angesichts des fehlenden Geständnisses – nicht allein schon aufgrund der
mangelnden Einsicht und Reue von einem höheren Rückfallrisiko ausgegangen
werden (hierzu bereits E. 4.4). Die Staatsanwaltschaft führt zwar mit Recht
aus, dass der Vergewaltigungstatbestand einen relativ hohen Strafrahmen
vorsieht. Nachdem aber das Verschulden des Berufungsklägers als mittelschwer
qualifiziert worden ist und sich die auszusprechende Freiheitsstrafe von 3
Jahren noch im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens bewegt, ist auch
die Landesverweisung im unteren Drittel, jedoch nicht am untersten Ende der
möglichen Dauer von 5 bis 15 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB anzuordnen.
5.4 Entsprechend
ist die Landesverweisung vorliegend in Bestätigung des vor-instanzlichen
Entscheids für 8 Jahre auszusprechen.
6.
Die Vorinstanz
hat die Zivilforderung der Privatklägerin dahingehend gutgeheissen, als sie den
Berufungskläger zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 6'000.–, zuzüglich
Zins zu 5 % seit dem 3. Juli 2020 verpflichtete. Im Mehrbetrag von CHF 4'000.–
wies sie das Genugtuungsbegehren ab. Die Verteidigung beantragt zwar die
Abweisung der Genugtuungsforderung, verzichtet aber auf eine diesbezügliche
Begründung. Folglich wurde der dahingehende Antrag einzig aufgrund des zugleich
beantragten Freispruchs vom Vergewaltigungsvorwurf gestellt, weshalb darauf
nicht weiter einzugehen ist, nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch
vorliegend zu bestätigen ist (E. 3.4). Die vorinstanzlich festgesetzte
Genugtuung erscheint dem Verschulden des Berufungsklägers und den bedeutenden
psychischen Auswirkungen für das Opfer angemessen.
7.
7.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im
zweitinstanzlichen Verfahren der Vergewaltigung schuldig gesprochen und das
erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt wird, rechtfertigt es sich,
ihm die Verfahrenskosten von CHF 11'728.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6’000.–
für das erstinstanzliche Verfahren vollständig aufzuerlegen.
7.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen zum grössten Teil. Nur
insoweit er die vollumfängliche Abweisung der staatsanwaltschaftlichen
Anschlussberufung beantragt und die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die
Strafzumessung und die Landesverweisung unterliegt, dringt er teilweise durch.
Unter diesen Umständen trägt er auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.– zu vier Fünfteln (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]).
7.3 Seinem
amtlichen Verteidiger [...], ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein
angemessenes Honorar gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich eines Aufwands von
drei Stunden à CHF 200.– für die heutige Verhandlung, auszurichten. Für den
genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich
und in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
zweitinstanzliche Verfahren im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
7.4 Der
unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, [...], ist für das
zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich
eines Aufwands von dreieinhalb Stunden für die heutige Verhandlung,
auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der
Beurteilte hat dem Appellationsgericht vier Fünftel dieses Betrags in Anwendung
von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4
der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird
festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
11. Januar 2021 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der
unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche
Verfahren;
- Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung sowie in
teilweiser Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Anschlussberufung der
Vergewaltigung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs vom 9. Juli 2020 bis zum 9. Juli 2021 (365 Tage), davon
2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
2 Jahren, in Anwendung von Art. 190 Abs. 1 sowie Art. 43 Abs. 1, Art. 44
Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen. A____ wird
zu CHF 6'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juli 2020 an B____
verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 4'000.– wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 11'728.80 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 6’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 2’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger
übriger Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, [...], werden
für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von 46.5 Stunden à
CHF 200.–, daher CHF 9‘300.–, zuzüglich der ausgewiesenen Auslagen von CHF
116.20 sowie 7,7 % MWST von CHF 725.05, insgesamt also CHF 10‘141.25
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich und in Bezug auf die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren im
Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, [...], wird für das
zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von 12.7 Stunden à CHF 200.–,
daher CHF 2'540.–, zuzüglich der ausgewiesenen Auslagen von CHF 24.60
sowie 7,7 % MWST von CHF 197.50, insgesamt also CHF 2'762.10 aus
der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beurteilte hat dem Appellationsgericht vier
Fünftel dieses Betrags in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser Dr.
Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).