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Entscheid

SB.2021.54

mehrfache einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Vergehen gegen das Waffengesetz sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

20. Januar 2023Deutsch65 min

90.–, beides bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.54

URTEIL

vom 20.

Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Dr. Annatina

Wirz, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____,

[...] Berufungskläger

[...]

und Berufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokatin,

Beschuldigter

[...]

gegen

B____

Berufungskläger

vertreten durch [...],

Advokat, und Berufungsbeklagter

[...]

Privatkläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. Januar 2021

betreffend mehrfache

einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung,

Beschimpfung,

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Vergehen gegen

das Waffengesetz sowie mehrfache Übertretung

nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Januar 2021 wurde A____ in Abwesenheit

der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der

Beschimpfung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Vergehens

gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a

Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und zu einer

Freiheitstrafe von 12 Monaten (unter Einrechnung des ausgestandenen

Freiheitsentzugs von 3 Tagen) und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF

90.–, beides bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie

zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Auf die Anordnung der fakultativen

Landesverweisung wurde verzichtet. Des Weiteren wurde er verpflichtet, dem

Privatkläger B____ eine Genugtuung von CHF 1'000.– zu bezahlen. Dessen

Genugtuungsmehrforderung von CHF 5'000.– wurde abgewiesen und seine

Schadenersatzforderung von CHF 378.– auf den Zivilweg verwiesen. Ausserdem

wurde A____ dazu verurteilt, B____ eine Parteientschädigung von CHF 3'961.85

zu bezahlen.

Mit demselben

Gerichtsurteil wurde auch über die Anklage gegen C____ entschieden. Dieser hat

gegen den ihn betreffenden Teil des Urteilsspruchs kein Rechtsmittel erhoben.

Hingegen haben B____

(nachfolgend: Privatkläger) und A____ (nachfolgend: Berufungskläger) je

Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Januar 2021

eingelegt.

Der Privatkläger

lässt mit Berufungserklärung vom 28. Mai 2021 beantragen, es sei das

Strafverfahren zwecks Neubeurteilung bzw. ergänzender Anklageerhebung wegen

(ev. versuchter) schwerer Körperverletzung an das Strafgericht zurückzuweisen

und es sei der Berufungskläger zu einer höheren Strafe zu verurteilten.

Eventualiter sei der Berufungskläger vom Berufungsgericht der (ev. versuchten)

schweren Körperverletzung und allen weiteren von der Vorinstanz bejahten

Delikte schuldig zu sprechen und das vorinstanzliche Strafmass zu bestätigen.

Dem Privatkläger sei eine Genugtuung von CHF 6'000.– und ein Schadenersatz von

CHF 378.– zu Lasten des Berufungsklägers zuzusprechen, dies alles unter o/e- Kostenfolge.

Die amtliche

Verteidigerin des Berufungsklägers beantragte mit Berufungserklärung vom

31. Mai 2021, das Verfahren sei zu sistieren, bis der Berufungskläger ausfindig

gemacht werden könne. Eventualiter sei er in Abänderung des angefochtenen

Strafurteils in Abwesenheit vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe

freizusprechen. Subeventualiter sei die Höhe der bedingt ausgesprochenen

Freiheitsstrafe zu reduzieren. Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen,

eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, dies alles unter o/e- Kostenfolge.

Mit Eingabe vom

14. Juni 2021 beantragte der Privatkläger, es sei auf die Berufung des

Berufungsklägers nicht einzutreten, unter o/e- Kostenfolge. Mit Stellungnahme

der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2021 zum Nichteintretensantrag

verlangte auch sie, auf die Berufung des Berufungsklägers nicht einzutreten,

eventualiter sei darauf mangels Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht

einzutreten. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 beantragte die amtliche

Verteidigerin des Berufungsklägers die Abweisung der Nichteintretensanträge,

eventualiter sei die Berufungserklärung vom 31. Mai 2021 als Anschlussberufung

entgegenzunehmen, unter o/e- Kostenfolge. Hintergrund der

Nichteintretensanträge war der Umstand, dass die amtliche Verteidigerin bereits

vor der Strafgerichtsverhandlung den Berufungskläger nicht mehr hatte erreichen

können, weshalb er erstinstanzlich in einem Abwesenheitsverfahren verurteilt worden

war und weswegen seine Verteidigung die Sistierung des Berufungsverfahrens

beantragt hatte. Mit Eingabe vom 15. November 2021 konnte die amtliche

Verteidigerin dem Berufungsgericht allerdings mitteilen, dass der

Berufungskläger wieder mit ihr in Kontakt getreten sei und sie ihm in der

Kanzlei sämtliche relevanten Unterlagen, einschliesslich das angefochtene

Strafurteil, habe aushändigen können. Der Berufungskläger wolle an der Berufung

festhalten.

Mit

Instruktionsverfügung vom 18. November 2021 wurde festgestellt, dass der Antrag

auf Verfahrenssistierung sowie die Anträge auf Nichteintreten gegenstandslos

geworden seien und den Parteien wurde je Frist gesetzt, zur Einreichung der

Berufungsbegründungen und zum Stellen von Beweisanträgen.

Mit

Berufungsbegründung vom 31. Januar 2022 hält der Privatkläger an den mit

Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehen fest. In beweisrechtlicher Hinsicht

beantragte er die Befragung von Dr. med. [...] als Auskunftsperson sowie eine

amtliche Erkundigung beim Polizeicorps. Zudem reichte er einen Arztbericht von

Dr. med. [...] vom 21. Dezember 2021 ein.

Mit

Berufungsbegründung vom 9. März 2022 beantragt der Berufungskläger, er sei in

Bestätigung des angefochtenen Strafurteils der Beschimpfung sowie der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig zu sprechen und zu einer

bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer

Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Von allen anderen Schuldvorwürfen sei

er in Abänderung des Strafurteils vom 21. Januar 2021 kostenlos freizusprechen.

Eventualiter sei diesbezüglich das Strafmass zu reduzieren und eine bedingte

Geldstrafe auszusprechen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter

auf den Zivilweg zu verweisen, dies alles unter o/e- Kostenfolge, wobei ihm die

amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. In beweisrechtlicher Hinsicht

beantragte er, es sei das seiner amtlichen Verteidigung am 17. März 2020 per

anonymem E-Mail-Schreiben zugestellte Video (nachfolgend: Video) als Beweis

zuzulassen und der Verteidigung zu gestatten, dieses zu Handen der Akten dem

Gericht einzureichen.

Mit Berufungsantwort

vom 31. März 2022 verlangt der Privatkläger die Abweisung der Berufung des

Berufungsklägers, unter o/e- Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

Mit Berufungsantwort

vom 1. April 2022 ersucht die Staatsanwaltschaft um Bestätigung des

erstinstanzlichen Schuld- und Strafspruchs. Auch über die Zivilforderung sei

entsprechend dem Urteil der Vorinstanz zu entscheiden, dies alles unter o/e-

Kostenfolge. Abzuweisen sei der Antrag des Berufungsklägers, die Sache an das

Strafgericht respektive die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Abzuweisen sei

ausserdem der Beweisantrag, das der amtlichen Verteidigerin anonym zugestellte

Video zu den Akten zu nehmen.

Mit Berufungsantwort

vom 8. August 2022 verlangt der Berufungskläger die Abweisung der Berufung des

Privatklägers und wiederholt den Antrag auf Zulassung des Videos als Beweis bzw.

dessen Eingang in die Akten.

Mit

Instruktionsverfügung vom 9. September 2022 ist festgestellt worden, dass über

den Antrag des Berufungsklägers auf Rückweisung des Verfahrens an der

Verhandlung durch das Gesamtgericht zu entscheiden sein werde. Abgewiesen wurde

der Antrag, das Video zu den Akten zu nehmen, vorbehältlich eines anders lautenden

Entscheids des Gesamtgerichts. Ebenso wurden die Beweisanträge des

Privatklägers auf Befragung von Dr. med. [...] als Auskunftsperson und die

Einholung einer amtlichen Erkundigung beim Polizeicorps, vorbehältlich eines

anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts, abgewiesen.

Mit Eingabe vom

24. Oktober 2022 ersuchte der Berufungskläger, es sei D____ als Zeuge zur

Berufungsverhandlung vorzuladen. Dieser solle der Urheber des anonym

zugestellten Videos sein. Mit Eingabe vom 1. November 2022 beantragte der Privatkläger

die Abweisung dieses Beweisantrags. Mit Stellungnahme vom 7. November 2022

teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie keine Einwände gegen eine

Zeugeneinvernahme des D____ habe. Mit Instruktionsverfügung vom 14. November

2022 wurde der Antrag der Befragung von D____ als Zeuge gutgeheissen.

An der

Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache

befragt und ist der geladene Zeuge D____ zur Sache befragt worden. Die

Verteidigung hat den Antrag auf Sichtung und Aktennahme des Videos wiederholt. Der

Privatkläger hat die Abweisung dieses Beweisantrags verlangt. Nach

Unterbrechung der Verhandlung zur Beratung des Beweisantrages durch das Berufungsgericht

ist der Antrag gutgeheissen und das Video in der Berufungsverhandlung gesichtet

worden. Die Verteidigung sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers sind je

zum Vortrag gelangt. Die fakultativ zur Verhandlung geladene Staatsanwaltschaft

hat an dieser nicht teilgenommen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig

zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des

Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92

Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Das

Berufungsgericht entscheidet mit freier Kognition (Art. 398 Abs. 3

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0). Der Berufungskläger wie auch der

Privatkläger sind zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0), ausgeschlossen ist für den Privatkläger einzig die Berufung

in Bezug auf die gesprochene Sanktion (Art. 382 Abs. 2 StPO). Die beantragte

Straferhöhung im Falle einer Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung bzw.

ergänzenden Anklagerhebung abzielend auf eine Verurteilung des Berufungsklägers

wegen schwerer Körperverletzung betreffend den Sachverhalt in der ergänzten

Anklageschrift vom 6. August 2020 ist hingegen wohl zulässig (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 382 N 17). Da das Berufungsgericht in der

Sache selbst entschieden hat (s. Dispositiv), sind nähere Erwägungen dazu

allerdings obsolet. Auf die form- und fristgerecht erhobenen Berufungen (Art.

396.

Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

1.2

C____

hat den ihn betreffenden Teil des Strafurteils (Beurteilung der Anklageschrift

vom 17. April 2020) nicht angefochten. Nicht angefochten wurden seitens des

Berufungsklägers sodann die Schuldsprüche wegen Beschimpfung und mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) sowie

die verfügten Einziehungen, die Vernichtung und die Rückgabe von diversen

Gegenständen und der Verbleib seiner CD mit der Krankengeschichte bei den

Akten. Alle diese Inhalte des Strafurteils vom 12. Januar 2021 sind folglich in

Rechtskraft erwachsen (s. Dispositiv).

1.3

C____,

der im Verfahren vor Strafgericht gleichzeitig Beschuldigter und Geschädigter

war, hat sich betreffend seine Geschädigtenstellung nicht als Privatkläger

konstituiert. Er ist somit nicht Partei im Berufungsverfahren. Es wird ihm

deshalb ausschliesslich das Dispositiv des Berufungsentscheids zugestellt.

2.

2.1

Die

Anhörung des Zeugen D____ wurde bereits instruktionsrichterlich zugelassen.

Begründet wurde der Beweisantrag damit, dass D____ das der Verteidigerin anonym

per Anhang eines E-Mail-Schreibens zugestellte Video, welches den Vorgang der Anhaltung

von A____ am 16. März 2020 zeigen soll, aufgezeichnet habe. Im angefochtenen

Strafurteil begründet die Vorinstanz ihre Abweisung des Beweisantrags der

Sichtung dieser Aufnahme folgendermassen: «Die Problematik bei anonym

eingereichten Beweismitteln liegt darin, dass deren Ersteller respektive deren

Zulässigkeit kaum oder nur mit ausserordentlichem Aufwand überprüft werden

können. Elektronische Dokumente wie bspw. E-Mails oder Videoaufzeichnungen sind

zudem leicht manipulierbar. Ferner ist vorliegend nicht nur der Absender der

E-Mail unbekannt geblieben, sondern auch der Urheber der Videoaufzeichnung, so

dass dieser ebenfalls nicht überprüft werden kann. Unter Berücksichtigung der

bisher erworbenen Beweismittel wird die Videoaufzeichnung auch nicht benötigt,

um den Sachverhalt abschliessend würdigen zu können» (Strafurteil S. 10 f.,

act. 370 f.). Dementsprechend lautete die erste Frage des Gerichts an den

Zeugen, ob er der Hersteller des Videos sei, was dieser verneinte. Allerdings

sei er zusammen mit einem Kollegen am Morgen des 16. März 2020 am Ort der

Festnahme des Berufungsklägers mit dem Auto durchgefahren. Sie hätten «eine

Runde und nochmals eine Runde» gemacht, dann hätten sie «auf der Seite parkiert

und dann haben wir es genau gesehen» (Prot. HV act. 621; s. auch unten E. 4.4.1).

Damit ändert die Aussage des Zeugen D____ nichts an der Ausgangslage zur

Beurteilung der Frage, ob die vor Berufungsgericht erneut beantragte Aktennahme

und Sichtung des Videos zuzulassen ist oder nicht. Der Berufungskläger verlangt

eine Sichtung des Videos, weil dieses zeigen soll, dass die an seiner Festnahme

am 16. März 2020 beteiligten Polizisten unverhältnismässig vorgegangen seien,

was sein Verhalten in ein anderes Licht stelle. Das Video diene deshalb seiner

Entlastung.

2.2

Nach

der Konzeption der Strafprozessordnung werden Beweise grundsätzlich durch die

Strafbehörden erhoben. Allerdings verfügen diese über kein

Beweiserhebungsmonopol, weshalb auch Private Beweise erlangen und den

Strafbehörden zur Verfügung stellen können. Soweit Strafbehörden Beweise

erheben, regelt Art. 141 StPO unter welchen Voraussetzungen

prozessordnungswidrige oder gar mittels strafrechtlich relevantem Verhalten

erlangte Beweise verwertet werden können. Art. 140 StPO hält sodann fest,

welche Art der Beweiserhebung vollständig (sogar bei gegebener Einwilligung der

betroffenen Person) untersagt ist. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen

durch Private gewonnene Beweise einem Verwertungsverbot unterliegen, hat der

Gesetzgeber hingegen bewusst nicht entschieden (Wohlers,

Beweisverwertungsverbote nach privater Beweiserlangung – wann bzw. unter

welchen Voraussetzungen dürfen rechtswidrig durch Private erlangte Beweismittel

im Strafverfahren verwertet werden, in: forumpoenale 2S/2020, S. 198 f.).

Gleichzeitig unterscheiden Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO (anders als Art. 147 Abs.

4.

StPO) nicht zwischen Verwertungsverboten zugunsten oder zulasten der

beschuldigten Person. Allerdings hat das Bundesgericht der herrschenden Lehre

folgend zu Art. 141 Abs. 2 StPO ausgeführt, hierbei handle es sich um ein

blosses Belastungsverbot, weshalb die beschuldigte Person entlastende Beweise

auch dann zuzulassen seien, wenn sie in strafbarer Weise oder unter Verletzung

von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden seien (BGer 6B_1362/2020 vom 20.

Juni 2022 E. 14.4.3). Noch weiter geht Macula, wenn sie ausführt: «Aus einer

Zusammenschau materieller und prozessualer Strafrechtsgrundsätze, insbesondere

des Schuldprinzips, der Unschuldsvermutung, des Zweifelssatzes und des Prinzips

der freien Beweiswürdigung ergibt sich, dass Strafe nur verhängt werden darf,

wenn das Gericht von der Schuld und dem Schuldmass nach einem diese Grundsätze

wahrenden Strafverfahren überzeugt ist. Gälten Verwertungsverbote auch für

Entlastungsbeweise, so müssten die Gerichte entlastende Erkenntnisse bewusst

unterdrücken und damit in Kauf nehmen, unschuldige (oder weniger schuldige)

Personen zum Opfer materieller Fehlurteile zu machen und das Schuldprinzip

sowie andere tragende Rechtsgrundsätze verletzen. Beweisverwertungsverbote

müssen deshalb als Belastungsverbote verstanden werden: sie dürfen nicht zur

Sackgasse für Beschuldigte werden. Dies gilt sowohl für Entlastungsbeweise,

welche zu einem Freispruch (bzw. einer Einstellung des Verfahrens) führen

könnten, als auch für Beweismittel, deren Berücksichtigung zu einer

geringfügigeren Strafe führen könnte, denn das Schuldprinzip als

Schuldüberschreitungsgebot untersagt sowohl Strafe ohne Schuld als auch Strafe

über das Mass der tatsächlich vorhandenen Schuld hinaus» (Macula, Strafprozessuale Verwertbarkeit

von Entlastungsbeweisen im Lichte des Schuldprinzips, in: Behnisch et al

[Hrsg.], Basler Studien zur Rechtswissenschaft Reihe C: Strafrecht Band 36,

Dissertation Basel 2022, S. 303), «Einer allfälligen Einseitigkeit bzw. erhöhten

Manipulationsgefahr im Rahmen privat beschaffter Entlastungsbeweise ist [….]

nicht mit einer Unverwertbarkeit des Entlastungsbeweises und dessen

Nichtberücksichtigung, sondern vielmehr im Rahmen der richterlichen

Beweiswürdigung und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beschaffungsform zu

begegnen» (Macula, a.a.O., S.

258). Diese Ausführungen vermögen zu überzeugen und ihnen ist grundsätzlich zu

folgen. Inwieweit gestützt auf diese Ausführungen auch ein Entlastungsbeweis zu

berücksichtigen wäre, der unter Anwendung von absolut verbotenen

Beweiserhebungsmethoden (Art. 140 StPO) erhoben wurde, bedarf aufgrund der

gegebenen Umstände (s. unten E. 2.3 f.) keiner Beantwortung.

2.3

Der

Berufungskläger beantragt die Sichtung einer Videoaufnahme, welche ein Vorgehen

der Polizei im öffentlichen Raum (die Festnahme des Berufungsklägers fand am 16.

März 2020 auf offener Strasse statt [s. unten E. 4.4.]) zeigen soll. Wer die

Aufnahme gemacht hat, ist nicht bekannt. Es ist allerdings davon auszugehen,

dass es sich dabei um eine Privatperson handelt. Das Aufzeichnen von

Polizeieinsätzen stellt in der Regel dann einen Eingriff in das zivilrechtlich

geschützte Persönlichkeitsrecht der betroffenen Polizeibeamten dar, wenn diese

auf der Aufnahme identifizierbar sind. Dies sofern es sich nicht um Aufnahmen

grösserer Ereignisse handelt (wie das bspw. beim Filmen von Beamten im Rahmen

ihrer Arbeit bei einer öffentlichen Kundgebung der Fall wäre), die Aufnahme

nicht heimlich gemacht wird und kein eindeutiger Widerspruch der gefilmten

Beamten vorliegt. Allerdings können Persönlichkeitsverletzungen durch

Rechtfertigungsgründe gedeckt sein. Neben der möglichen Einwilligung der betroffenen

Person sind dabei insbesondere die Wahrung höherer Interessen relevant, wobei

öffentliche und private Interessen gegenüber den Interessen der in ihrer

Persönlichkeit verletzten Person abzuwägen sind. Da die Kontrolle staatlicher

Macht bei Polizeieinsätzen durchgehend relevant ist, vertritt Stückelberger die

Ansicht, dass die Aufnahme der Gesamtsituation eines Polizeieinsatzes in der

Öffentlichkeit grundsätzlich als gerechtfertigt zu erachten ist (s. zum Ganzen:

Stückelberger,

Persönlichkeitsrechtliche Aspekte des Erstellens audiovisueller Aufnahmen von

Polizeieinsätzen durch Privatpersonen im öffentlichen Raum, in:

sui-generis.ch/208, S. 83, insbesondere S. 87).

Da wie dargelegt

zur Entlastung der beschuldigten Person grundsätzlich sämtliche Beweise unabhängig

von ihrer Entstehung zum Beweis zuzulassen sind, kann vorliegend offen bleiben,

ob mit dem Filmen der Festnahme des Berufungsklägers durch Polizeibeamte am 16.

März 2020 eine Persönlichkeitsverletzung der betroffenen Beamten stattgefunden

hat, allerdings spricht viel dafür, dass die Aufnahme durch das öffentliche

Interesse an der Ausübung einer Kontrolle über staatliche Machtanwendung

gedeckt sein dürfte. Jedenfalls ist die Sichtung der Videoaufnahme zuzulassen

und ist die Aufnahme zu den Akten zu nehmen. Dies auch, weil sich die von der Vorinstanz

ebenfalls vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung als unzutreffend erweist. Zwar

liegen sinngemäss Aussagen der beteiligten Polizeibeamten vor, wonach die

Anhaltung ordnungsgemäss bzw. einzig in Anwendung der notwendigen Gewalt

erfolgt sei (s. unten E. 4.4.3). Da mit der Videoaufnahme allerdings zusätzlich

ein objektives Beweismittel (zumindest betreffend eine Teilsequenz der

Anhaltung) vorliegt, dass sich dazu eignen könnte, die bislang gezogene Beweiswürdigung

zu erschüttern, drängt sich dessen Sichtung als notwendig auf.

2.4

Nach

Sichtung des Videos während der Berufungsverhandlung konnte schliesslich

festgestellt werden, dass sich die im Vorfeld ausgesprochenen Befürchtungen, es

könnte sich beispielsweise um eine manipulierte Aufnahme handeln, im konkreten

Fall als unproblematisch erwiesen haben. Keine der anwesenden Parteien

behauptete während oder nach dem Anschauen des Videos nämlich, es handle sich

bei der Filmaufnahme nicht um eine Sequenz aus der genannten Anhaltung oder die

Aufnahme sei in irgendeiner Form manipuliert worden oder sonst wie

unzuverlässig. Vorgebracht wurde einzig, dass es sich ausschliesslich um eine

Sequenz aus einem insgesamt länger dauernden Ereignis handle und dass der

Berufungskläger allenfalls in der Lage gewesen sein soll, Vorgehendes oder

Nachfolgendes wegzuschneiden (Prot. HV S. act. 631). Dass das Video einzig eine

kurze Sequenz aus dem gesamten angeklagten Vorfall zeigt, ist im Rahmen der Beweiswürdigung

zu beachten. (s. unten E. 4.4.1, 4.4.4).

3.

3.1

Der

Reihenfolge der Anklageschrift folgend wird zuerst auf die Berufungsanträge

betreffend den mit Anklageschrift vom 17. April 2020 geltend gemachten

Sachverhalt eingegangen (die Aktenverweise unter Ziffer 3. beziehen sich

dementsprechend auf die C____ betreffenden Akten).

Die Vorinstanz

sah es zusammengefasst als erstellt an, dass der Berufungskläger in seiner

Funktion als Sicherheitsbeauftragter der «[...]» Bar (nachfolgend Bar) am 5.

Oktober 2019, kurz nach 4.00 Uhr morgens, den stark alkoholisierten C____ in

Befolgung einer entsprechenden Anweisung seines Vorgesetzten aus der Bar entfernte,

da dieser mehrere Gäste beleidigt haben soll. Dabei habe er C____ noch in der

Bar einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte verpasst. Nachdem sich die

Auseinandersetzung auf die Strasse vor der Bar verlagert und C____ einen Stein

in die Richtung des Berufungsklägers geworfen habe, sei der Berufungskläger dem

davonrennenden C____ gefolgt, erneut auf ihn losgegangen, habe ihn zu Boden

gebracht und habe ihm weitere Schläge gegen den Kopf- und Schulterbereich

verpasst. Damit sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. Entsprechend

diesen Feststellungen verurteilte sie den Berufungskläger wegen einfacher

Körperverletzung zu Lasten von C____. Da der Berufungskläger in dieser Tatnacht

einen Kubotan auf sich trug, den er hervorgezogen habe, als er C____ vor der

Türe des Lokales verwies, wurde er ausserdem wegen Verstosses gegen das

Waffengesetz (WG, SR 514.54) verurteilt.

3.2

3.2.1

Der

Berufungskläger lässt geltend machen, er habe sich in einer Notwehr- resp.

Notstandssituation befunden, da er sich gegen einen «Steine werfenden

Widersacher» habe wehren müssen. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM)

vom 21. Oktober 2019 (act. 154 ff. nachfolgend: Gutachten), welches die

erlittenen Verletzungen von C____ und deren mögliche Ursachen festhalte, sage

zudem nichts darüber aus, in welcher Phase des Gesamtgeschehens dieser sich die

beschriebenen Verletzungen zugezogen habe. Es sei deshalb zugunsten des

Berufungsklägers davon auszugehen, dass sich C____ alle im Gutachten beschriebenen

Verletzungen erst zugezogen habe, als sich der Berufungskläger und C____

bereits ausserhalb der Bar auf der Strasse befunden hätten. Zwar sei gemäss dem

Strafgericht auch erstellt, dass C____ auf der Strasse einen Stein in Richtung

des Berufungsklägers geworfen habe, welcher diesen knapp nicht traf und dafür

ein Auto beschädigte. Keineswegs sei hingegen erstellt, dass C____ danach keine

Anstalten gemacht habe, weitere Steine zu werfen. Dieser habe bereits vor

diesem Angriff auf den Berufungskläger Gäste in der Bar belästigt und ein

impertinentes Verhalten gezeigt. Der Berufungskläger habe keineswegs davon

ausgehen können, dass der Angriff nach dem ersten Steinwurf beendet war.

Unbestritten ist

folglich, dass sich C____ die gemäss Gutachten erlittenen Verletzungen aus dem angeklagten

Vorfall mit dem Berufungskläger im inkriminierten Zeitraum zuzog. Bestritten

sind einzig die konkreten Umstände des Vorfalls sowie der genaue Zeitpunkt der

Entstehung der Verletzungen innerhalb des Gesamtvorgangs, da der

Berufungskläger bestreitet, C____ bereits in der Bar geschlagen zu haben und

eine notwendige Verteidigungshandlung bzw. Anhaltung geltend macht (s. unten E.

3.2.3).

3.2.2

Die

Vorinstanz hat dazu bereits eine umfassende Würdigung der Aussagen von C____

und von dem Berufungskläger vorgenommen, auf welche grundsätzlich verwiesen

werden kann (Strafurteil act. 372 f.). Zusammenfassend ist einzig festzuhalten,

dass der Vorinstanz zuzustimmen ist, wenn sie festhält, dass C____ im

Vorverfahren wie auch vor Gericht ohne sich in Widersprüche zu verheddern

ausgesagt habe und seine Aussagen zudem deshalb glaubhaft seien, gerade weil er

sich auch selbst belaste, indem er den gegen den Berufungskläger gerichteten Steinwurf

zugebe. Demgegenüber habe der Berufungskläger wenig glaubhaft ausgesagt und

seine Aussagen liessen sich – anders als diejenigen von C____ – auch nicht mit

den gemäss Gutachten möglichen Verletzungsursachen in Einklang bringen.

Das Gutachten

äussert sich zu der möglichen Ursache der Verletzungen im Gesicht und

Schulterbereich von C____ wie folgt: «Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung

des Herrn C____, stattgefunden ca. vier Stunden nach dem geltend gemachten

Ereignis, fanden sich Verletzungen infolge stumpfer Gewalteinwirkung, die dem

äusseren Aspekt nach alle frischer waren und somit dem berichteten

Vorfallszeitraum zuzuordnen sind. Als Verletzungsursache stehen ein Sturz bzw.

Schläge zur Diskussion. Unter der Annahme eines Sturzes auf rauen Untergrund

wäre zu erwarten, dass sich neben Unterblutungen und Schwellungen auch

Schürfungen nachweisen lassen. Dies war im vorliegenden Fall bei den

Verletzungen am Kopf jedoch nicht festzustellen. Insofern sind auch bei den

Verletzungen, die grundsätzlich in sturztypischer Lokalisation lagen (Nase,

Augenbraue rechts, linke Mund- und Wangenregion), Schläge als Ursache

plausibler. Zudem fanden sich Verletzungen in sturzuntypischer Lokalisation in

der Hinterohrregion links am Oberkopf (oberhalb der sogenannten

Hutkrempenlinie). Bei der forensischen Untersuchung waren am linken Ohr und im

linken Gehörgang Blutantragungen erkennbar. Eine Schädelbasisfraktur als

mögliche Ursache für die Blutung aus dem Ohr konnte gemäss den

Krankenunterlagen nicht festgestellt werden. Im Spital wurde ein Bruch des

Nasenbeins diagnostiziert, wobei aufgrund der Bildgebung nicht hinreichend

geklärt werden konnte, ob es sich um einen frischen oder älteren Bruch gehandelt

hat. Die rechtsmedizinisch festgestellte Schwellung und Unterblutung des

Nasenrückens sowie das Nasenbluten sprechen aus forensischer Sicht für ein

frisches Trauma […]» (act. 159). An der Hauptverhandlung vor Strafgericht

bestätigte die Sachverständige diese Feststellungen nochmals und fügte hinzu,

dass ein einziger Sturz zu Boden das von C____ erlittene Verletzungsmuster

nicht erklären könne (Prot. HV act. 343).

Damit ist mit

der Vorinstanz festzuhalten, dass die objektivierten Verletzungsbefunde und die

gutachterlichen Feststellungen zu deren Ursache eindeutig die Aussagen von C____

stützen. Gemäss dem Gutachten finden sich nämlich nicht nur Verletzungen im

Gesicht- und Schulterbereich, die wahrscheinlicher auf Schläge

zurückzuführen sind, sondern zusätzlich Verletzungen, die einem Sturz nicht

zugeordnet werden können und fehlen ausserdem Schürfverletzungen im Gesicht,

welche bei einem Sturzgeschehen zu erwarten wären. Damit kann mit der

Vorinstanz als erstellt gelten, dass der Berufungskläger C____ die Verletzungen

im Gesicht- und Schulterbereich zugefügt hat, indem er ihn zu Boden warf und schlug.

Ungeklärt bleibt damit einzig, ob der Berufungskläger C____ bereits in der Bar

einmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte, da C____ diesbezüglich durchaus

ein Motiv hätte, den Berufungskläger zu Unrecht zu belasten, nämlich um ein

gewisses Verständnis für seinen Steinwurf gegen den Berufungskläger zu

erreichen bzw. zumindest seine diesbezügliche Schuld abzuschwächen. Allerdings

spricht gegen die Annahme einer diesbezüglichen Falschaussage, dass C____

bereits gegenüber den requirierenden Polizeibeamten angab, der Berufungskläger

habe ihn ein erstes Mal noch auf der Treppe im Haus, ins Gesicht geschlagen

(act. 109). Dass er zu diesem Zeitpunkt, stark alkoholisiert (act. 91 ff.) und soeben

mit Faustschlägen traktiert, strategisch handelte, ist wenig wahrscheinlich.

Ausserdem erwies sich auch seine gleichzeitige Angabe, der Berufungskläger habe

ihn mit einem Messer vor der Bar bedroht, als richtig, auch wenn es sich nicht um

ein Messer, sondern einen Kubotan handelte (s. unten E. 3.3). Diese Depositionen

wiederholte er danach in seiner Einvernahme und an der Strafgerichtsverhandlung

ohne sich in Widersprüche zu verwickeln (act. 87; Prot. HV act. 340 f.).

Es ist deshalb auch in diesem Punkt auf die glaubhaften Aussagen des C____

abzustellen, weshalb als erstellt gelten kann, dass der Berufungskläger C____

bereits einen Schlag ins Gesicht versetzte, bevor er ihn von der Bar auf die

Strasse hinausbeförderte.

3.2.3

Damit

bleibt zu klären, ob sich der Berufungskläger bei seinem Vorgehen auf der

Strasse in einer Notwehr- bzw. Notstandsituation befand. Die rechtfertigende

und die entschuldbare Notwehr erfordern beide einen bestehenden oder

unmittelbar bevorstehenden Angriff, um eine den Umständen angemessene Abwehr

desselben zur rechtfertigen (Art. 15 StGB) bzw. um eine allfällige

Überschreitung der angemessenen Abwehr zu entschuldigen (und dementsprechend

die Strafe zu mildern: Art. 16 StGB). Auf den rechtfertigenden Notstand kann

sich nur berufen, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder

das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders

abwendbaren Gefahr zu retten, dies aber nur, wenn dadurch höherwertige

Interessen gewahrt werden (Art. 17 StGB). Beim entschuldbaren Notstand nach

Art. 18 Abs. 1 StGB hat Anspruch auf eine Strafmilderung, wer eine Straftat

begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders

abwehrbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere

hochwertige Güter zu retten, soweit es zumutbar gewesen wäre, das gefährdete

Gut preiszugeben. Nicht schuldhaft handelt hier nur, wem nicht zuzumuten war,

das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 18 Abs. 2 StGB).

An der Berufungsverhandlung

hat der Berufungskläger zusätzlich sinngemäss vorgebracht, er habe C____

festhalten wollen, bis die Polizei kommt. Dies sei rechtmässig, nachdem C____

einen Stein gegen ihn geworfen und dabei ein Auto beschädigt habe (Prot. HV

act. 630). Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO berechtigt Private, eine Person

vorläufig festzunehmen, wenn sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf

frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat

angetroffen haben. Gewalt darf dazu einzig nach Massgabe von Art. 200 StPO

angewendet werden (Art. 218 Abs. 2 StPO). Art. 200 StPO verlangt, dass zur

Durchsetzung von Zwangsmassnahmen Gewalt nur als äusserstes Mittel anzuwenden

ist und die angewendete Gewalt verhältnismässig sein muss (s. dazu auch unten

E. 4.3). Dabei setzt die Gewalt als Ultima Ratio (letztes geeignetes Mittel) voraus,

dass die Festnahme ausschliesslich dann gewaltsam erfolgt, wenn andere Mittel,

wie etwa eine Aufforderung, vor Ort zu verbleiben und das Eintreffen der zu avisierenden

oder avisierten Polizei abzuwarten, nicht zum Erfolg führen. Körperliche Gewalt

als äusserstes Mittel setzt ausserdem voraus, dass diese Gewalt zunächst

angedroht wird, sofern eine entsprechende Androhung in der konkreten Situation

nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Weder,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 218 N 13)

3.2.4

Der

Berufungskläger hat zum Ablauf des Vorfalls an der Berufungsverhandlung

ausgesagt: «[…] C____ war schon auf dem Zebrastreifen. Er hat gemerkt…. Er

hatte einen Stein, oder. "Komm, geh jetzt. Es ist gut". Und dann habe

ich mich umgedreht und wollte gehen. In dem Moment, als ich mich umdrehte,

sagen die Leute vor der Tür: "Achtung!". Ich drehe mich um und der

Stein ist an mir vorbei. Direkt in das Auto, in den Audi, hinein. Diesen Stein

haben die Beamten nicht gefunden. So dass sie am Schluss unterstellt haben, es

habe gar keinen Stein gegeben. Okay, er hat den Stein geschmissen. Als er den Stein

warf, begann er zu rennen. Ich dachte: "Er hat das Auto beschädigt. Er hat

das Auto beschädigt. Den muss man anhalten. Den muss man festhalten". Da

bin ich hinterher gesprintet. Er sieht mich und stolpert richtig. Alles auf

sein Gesicht. So, ist er richtig nach vorne…. Dann hat er sich ein bisschen

gewehrt. Ich wollte ihn nur festhalten bis die… C____ ist gestolpert, dann habe

ich ihn an den Boden gedrückt und gewartet bis die Polizei kommt […] Ich habe

nicht geschlagen. Ich habe zu Boden gedrückt und festgehalten bis die Polizei

kommt» (Prot. HV act. 630). Diese Depositionen entsprechen abgesehen von der

geltend gemachten Motivation der Festhaltung bis zum Eintreffen der Polizei

seinen diesbezüglichen Aussagen im Vorverfahren.

3.2.5

Aus

den Aussagen des Berufungsklägers erhellt, dass zum Zeitpunkt seiner Einwirkung

auf C____ keine Angriffssituation bestand, kein Angriff unmittelbar bevorstand

und keine Rechtsgüter im Sinne von Art. 17 und 18 StGB des Berufungsklägers

oder irgendeiner anderen Person sich in irgendeiner Form in Gefahr befanden

oder solchen eine unmittelbare Gefahr drohte. Übereinstimmend mit den Aussagen

von C____ gibt der Berufungskläger nämlich an, dieser habe sich nach dem

Steinwurf aus dem Staub machen wollen. Greifen könnte folglich einzig der

Rechtfertigungsgrund der vorläufigen Festnahme durch Privatpersonen, da C____

unbestrittenermassen mit dem Steinwurf, welcher letztlich das Auto traf, eine

versuchte Körperverletzung (entsprechend dem Schuldspruch gegen C____ im

Strafurteil vom 12. Januar 2021) und wohl auch eine Sachbeschädigung (s. dazu

auch act. 111 ff. [Fotodokumentation des beschädigten Personenwagens der Marke

Audi und des zerbrochenen Steins]) begangen hatte. Allerdings behauptet der

Berufungskläger erstmals in der Berufungsverhandlung, dies sei der eigentliche

Grund für sein Verhalten gewesen, was sein angebliches Motiv für das Nachrennen,

zu Boden bringen und Schlagen des C____ wenig glaubhaft macht. Vielmehr wäre zu

erwarten gewesen, dass er dies bereits gegenüber der requirierenden Polizei und

in seiner Einvernahme am Tag des Ereignisses, dem 5. Oktober 2019, zum Ausdruck

gebracht hätte. Auch behauptete er weder im Vorverfahren noch vor Strafgericht,

gewusst zu haben, dass jemand die Polizei informiert hatte und hatte er selber

die Polizei im Tatzeitraum nicht angerufen oder anzurufen versucht. So oder so

würde das Berufen auf eine Festhaltung sein Zuschlagen gegen den Kopf- und

Schulterbereich des C____ nicht zu rechtfertigen vermögen. Um C____ bis zur

Ankunft der Polizei festzuhalten, hätte es klarerweise ausgereicht, diesen festzuhalten

oder nötigenfalls zu Boden zu bringen und dort zu fixieren. Ob zusätzlich eine

verbale Ankündigung der Festhaltungsabsicht notwendig gewesen wäre, kann bei

der ohnehin vorliegenden massiven Überschreitung der zulässigen Gewalt im

Rahmen einer vorläufigen Festhaltung durch eine Privatperson unbeantwortet

bleiben. Es liegt mithin kein Rechtsfertigungsgrund für die vom Berufungskläger

getätigten Schläge gegen C____ vor. Für den ersten, noch auf der Treppe zur Bar

ausgeführten Schlag gegen die linke Gesichtshälfte des C____ gibt es von

Vornherein keinen Rechtfertigungsgrund und wird ein solcher auch nicht geltend

gemacht.

3.2.6

Die

Qualifikation der Verletzungen des C____ als einfache Körperverletzung gemäss

Art. 123 Ziff. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) wird nicht bestritten,

weshalb dazu auf die korrekte Erwägung im Strafurteil verwiesen werden kann (act.

375). Die Berufung gegen die erfolgte Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung

zu Lasten von C____ ist den Erwägungen nach abzuweisen.

3.3

3.3.1

Der

Berufungskläger verlangt auch ein Freispruch vom Verstoss gegen das

Waffengesetz, nachdem ihn die Vorinstanz wegen unerlaubten Waffenbesitzes

verurteilt hat. Es ist erstellt und unbestritten, dass der Berufungskläger zum

inkriminierten Zeitpunkt einen Kubotan als Schlüsselanhänger auf sich trug

(act. 206, 214). An seiner Einvernahme am 5. Oktober 2019 sagte der

Berufungskläger auf den Vorhalt, er habe verbotenerweise einen Kubotan mitgeführt,

aus. «Ich wusste nicht, dass der hier verboten ist. Ich benutze diesen einfach,

wenn zum Beispiel ein Feuer ist, um die Scheibe einzuschlagen» (act. 125). Auf

den Hinweis, gemäss den Aussagen von C____ habe er diesen mit einem Messer

bedroht, gab er an: «Wahrscheinlich hat er einfach diesen Kubotan gesehen. Ich

benutze kein Messer. Ich bin allgemein gegen Waffen. Ich hatte den Schlüssel

halt in der Hand, als ich rausging. Als ich dann draussen war, hatte ich den

Schlüssel wieder in meine Tasche gemacht» (act. 125). In der

Berufungsbegründung vom 9. März 2022 lässt der Berufungskläger ausführen, der

Vorwurf werde auch in subjektiver Hinsicht bestritten. Er habe den Kubotan für

einen Schlüsselanhänger und nicht für eine Waffe gehalten. Er habe nicht

gewusst, dass ein Schlüsselanhänger als verbotene Waffe im Sinne des

Waffengesetzes erachtet werde. Dass C____ den Schlüsselanhänger in seinem

betrunkenen Zustand als gefährlichen Gegenstand wahrgenommen habe, möge wohl

zutreffen. Dies mache aber noch keine Waffe daraus (S. 4 f.). An der

Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger auf den Kubotan angesprochen an:

«Ja. Und es ist dafür gedacht, wenn mich z.B. jemand am Hals packt. Das ist als

Abwehr gedacht. Aber okay, in der Schweiz ist es… wahrscheinlich als Waffe…»

(Prot. HV act. 631).

3.3.2

Gemäss

Art. 4 Abs. 1 lit. d WG sind «Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu

verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und

Schleudern» Waffen. Das Strafgericht hat ausführlich dargelegt, dass ein

Kubotan, als Schlag- und Druckverstärker oder als Stichwaffe eingesetzt werde

und dem Angriff oder der Verteidigung dienen könne, weshalb es eine Waffe im

Sinne der genannten Bestimmung sei. Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz

kann verwiesen werden (Strafurteil act. 376). Ergänzend ist festzuhalten, dass

ein Kubotan kein Gegenstand ist, der grundsätzlich einem anderen Zweck dient,

aber auch als gefährlicher Gegenstand – und damit vergleichbar mit einer Waffe

– verwendet werden kann (wie z.B. eine Glasflasche). Vielmehr kommt der Kubotan

aus dem Kampfsport und sein originärer Zweck ist es, eine wirksame Verteidigung

oder Abwehr zu ermöglichen, weshalb er unter die Generalklausel der

Waffendefinition fällt (Fatih, in:

Facincani/Sutter [Hrsg.], Handkommentar WG, 1. Auflage 2017, Art. 4 N 9). Der

Berufungskläger hat mit dem Aufsichtragen eines Kubotan folglich den

Straftatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Das Strafgericht führte

betreffend den subjektiven Tatbestand aus, dass es dem Berufungskläger trotz

seiner Behauptung, er habe den Kubotan für einen Schlüsselanhänger gehalten,

klar gewesen sein müsse, dass es sich um eine Waffe handelt, dies ergebe sich

allein aus dem Erscheinungsbild des Kubotan. Ausserdem lasse auch die

berufliche Tätigkeit des Berufungsklägers als Security-Angestellter darauf schliessen,

dass der den Verwendungszweck eines Kubotan kenne. Nachdem der Berufungskläger

an der Berufungsverhandlung offen zugegeben hat, dass er den Kubotan mit sich

führte, um einen Angriff abwehren zu können, ist der subjektive Tatbestand

erstellt, ohne dass von den äusseren Umständen auf das Wissen und Wollen des

Berufungsklägers geschlossen werden muss. Auch in diesem Strafpunkt ist das

Dispositiv

vorinstanzliche Urteil demnach zu bestätigen.

4.

4.1 Mit

ergänzender Anklageschrift vom 6. August 2020 wird dem Berufungskläger unter

anderem vorgeworfen, sich der einfachen Körperverletzung und der

Sachbeschädigung zum Nachteil des Privatklägers sowie der Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht zu haben (die Aktenverweise beziehen

sich nun auf die Akten betreffend diesen angeklagten Vorfall). Zusammengefasst

schildert der Anklagesachverhalt zu diesen Anklagepunkten, dass der zu diesem

Zeitpunkt stark alkoholisierte Berufungskläger sich in den frühen Morgenstunden

des 16. März 2020 zusammen mit seinen Vorgesetzen in der [...]-Bar

aufgehalten habe. Um ca. 6.35 Uhr habe sein Vorgesetzter einen Anruf einer

Anwohnerin der [...] Bar (nachfolgend wiederum: Bar) erhalten, die den

Vorgesetzen darüber informiert habe, dass ein Mann gegen die Eingangstür der

Bar schlage und in die Liegenschaft einzudringen versuche. Der Vorgesetzte habe

daraufhin den Berufungskläger darum ersucht, vor Ort nach dem Rechten zu

schauen. Der Berufungskläger habe die Polizei informiert und sich zur Bar

begeben. Die Polizei sei allerdings noch vor dem Berufungskläger bei der Bar

eingetroffen. Dort hätten die Polizeibeamten ein Gespräch mit dem

«vermeintlichen Einbrecher», E____, geführt. E____ habe den Beamten erzählt,

dass er um ca. 4.00 Uhr in der Nacht vom Berufungskläger in der Bar geschlagen

worden sei. Daraufhin hätten die Polizeibeamten den (zwischenzeitlich vor Ort

eingetroffenen) Berufungskläger aufgefordert, ihnen Einlass in die Bar zu

gewähren bzw. seinen Vorgesetzten, den Inhaber der Bar, anzurufen. Der Berufungskläger

habe sich allerdings geweigert, dieser Aufforderung nachzukommen. Er habe

vielmehr den Polizeibeamten mitgeteilt, dass er bestimme, wie es

weitergehe. Als der Berufungskläger zunehmend aggressiver geworden sei, hätten

die Polizisten ihn wissen lassen, dass sie ihn Zwecks Abklärungen auf den

Polizeiposten [...] verbringen wollen. Daraufhin habe der Berufungskläger eine

drohende Haltung gegenüber den Polizeibeamten eingenommen und habe diesen

nonverbal angedroht, sie mit den Fäusten zu schlagen. Daraufhin hätten die

Polizeibeamten den Berufungskläger zu Boden geführt, wogegen dieser sich massiv

zu Wehr gesetzt und versucht habe, die involvierten Polizisten zu treten und zu

beissen. Als der Privatkläger in seiner Funktion als Polizeibeamter im Arbeitseinsatz

den Berufungskläger mit Handschellen habe arretieren wollen, habe der

Berufungskläger ihn um ca. 7.10 Uhr kräftig in den linken Unterarm

gebissen, wobei auch die Uhr des Privatklägers beschädigt worden sei. Ein

anderer der anwesenden Polizeibeamten habe daraufhin Pfefferspray eingesetzt,

woraufhin es den Polizisten gelungen sei, dem Berufungskläger Handfesseln

anzulegen und ins Polizeifahrzeug zu verbringen. Der Privatkläger habe durch

den Biss des Berufungsklägers gemäss Gutachten des IRM vom 28. April 2020 (act

142 ff..; nachfolgend: Gutachten) eine 1.5 x 0.5 cm messende und ca. 0.3 cm

tiefe Hautdurchtrennung am linken streckseitigen Unterarm erlitten. Daneben

habe der Privatkläger mehrere diskontinuierlich verlaufende, bis maximal 1 cm

lange, streifige und hellrot unterblutete Hautabschürfungen sowie eine

bogenförmige, zusammen mit der Hautdurchtrennung annähernd ovalär geformte, ca.

2.5 cm lange und bis maximal 0.5 cm breite Hautabschürfung (die Haut darin

hell- bis dunkelrot unterblutet) vom Ereignis davongetragen. Der Privatkläger

sei wegen des Vorfalls vom 16. bis 20. März 2020 zu 100 % arbeitsunfähig

gewesen. Ausserdem sei es im Verlauf des Heilungsprozesses zu einer

Wundinfektion mit Eiterbildung sowie zur Beeinträchtigung eines Nervs gekommen.

Durch den Biss gegen den Privatkläger sowie dessen Reaktion darauf sei auch die

Uhr des Privatklägers beschädigt worden. Die Vorinstanz erachtete diesen

Anklagesachverhalt als erstellt und verurteilte den Berufungskläger deswegen

wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu Lasten des

Privatklägers sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.

4.2

4.2.1 Der

Berufungskläger wehrt sich gegen diese Schuldsprüche und lässt zusammenfassend im

Wesentlichen geltend machen, er sei bei seinem Eintreffen vor der Bar – ohne

dies zu Wissen – im Visier der anwesenden Polizeibeamten gestanden, da diese

aufgrund der Angaben von E____ und wegen Blutspuren vor der Bar davon

ausgegangen seien, der gemeldete, vermeintliche Einbrecher E____ sei das

eigentliche Opfer einer Straftat. Die Polizeibeamten hätten ihn darüber aber

nicht aufgeklärt. Er habe überhaupt nicht verstanden, «was nun genau los war

und weshalb er selbst jetzt ins Visier der anwesenden Polizisten geriet».

Anstatt ihn aufzuklären, habe die Polizei darauf gepocht, dass er die Tür

öffnen und sich ausweisen solle. «Aus seiner Perspektive» sei der

Berufungskläger nachvollziehbar davon ausgegangen, «dass die Dinge nun schieflaufen

und er doch Hilfe erhalten und nicht selbst mit forderndem Gebaren der Polizei

konfrontiert werden soll». Ausserdem sei er stark alkoholisiert gewesen. Aus

diesen Gründen habe er seine Mitwirkung verweigert. «Die Situation hätte wohl

mit Feingefühl und deeskalierendem Verhalten durch die Polizei anders verlaufen

können und müssen und hätte auf keinen Fall eskalieren dürfen». Er habe sich

gegen die anschliessende Festnahme vehement gewehrt. Diese Festnahme sei

unverhältnismässig gewesen, was die eingereichte Videosequenz eindrücklich

belege (Berufungsbegründung vom 9. März 2022 S. 5 f.). Er habe in Notwehr

gehandelt, eventualiter sei von einem Notwehrexzess auszugehen (Prot. HV act.

631). Er sei unter Berücksichtigung dieser spezifischen Situation von den

erhobenen Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung und

der Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte freizusprechen.

Unbestritten und

erstellt ist folglich, dass der zum inkriminierten Zeitpunkt alkoholisierte sowie

unter Kokain- und Amphetamineinfluss stehende Berufungskläger (toxikologisches

Gutachten des IRM vom 28. April 2020 act. 291 ff, act. 294 [wobei sich der dort

angenommene Ereigniszeitpunkt auf 4.00 Uhr des 16. März 2020 bezieht]) den

Privatkläger in den linken Unterarm Arm biss und ihm dadurch die im Gutachten

beschriebene Verletzung am linken Unterarm zufügte, als dieser zusammen mit

seinen Berufskollegen den Berufungskläger am frühen Morgen des 9. März 2020 in

Anwendung von Gewalt einer Anhaltung (Art. 215 StPO) unterzog. Unbestritten ist

nicht nur die zugefügte Bisswunde, sondern grundsätzlich der Umstand, dass sich

der Berufungskläger vehement verbal und körperlich gegen diese Anhaltung zur

Wehr setzte. Diese soll gemäss dem Berufungskläger aber in Anwendung von

dermassen unverhältnismässiger Gewalt durchgeführt worden sein, dass sein

Verhalten gerechtfertigt oder zumindest entschuldbar erscheine.

4.3 Die

Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten

und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um deren Identität festzustellen,

sie kurzfristig zu befragen, abzuklären, ob die angehaltene Person eine

Straftat begangen hat oder/und abzuklären, ob nach ihr oder nach sich ihrem

Gewahrsam befindlichen Gegenständen gefahndet wird (Art. 200 Abs. 1 lit a bis d

StPO). Die Polizei darf eine angehaltene Person nebst anderem dazu

verpflichten, ihre Personalien anzugeben oder/und Ausweispapiere vorzuzeigen

(Art. 200 Abs. 2 lit. a und b StPO; s. auch § 35 PolG).

Zur Durchsetzung

von Zwangsmassnahmen darf als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden (Art.

200 StPO; s. auch § 46 Polizeigesetz [PolG, SG 510.100]). Da der Einsatz von

Gewalt den massivsten Eingriff in die Individualrechte Betroffener darstellt,

darf Gewalt nur angewendet werden, wenn mildere Mittel nicht erfolgsversprechend

sind und der Einsatz von Gewalt auch durch die Bedeutung der Tat gerechtfertigt

ist. Umgekehrt kommt der von einer polizeilichen Massnahme betroffenen Person

nur in absoluten Ausnahmefällen ein Widerstandsrecht zu. Wer sich einer polizeilichen

Amtshandlung widersetzt, unterliegt grundsätzlich der Strafbarkeit nach den

Artikeln 285 ff. StGB (Zimmerlin,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 200 N 2

und 5).

4.4

4.4.1 Um

seine Sicht des Vorfalls zu belegen, hat der Berufungskläger die Befragung des

Zeugen D____ und die Sichtung des Videos beantragt.

D____ schilderte

an der Berufungsverhandlung zusammengefasst und (teilweise) sinngemäss, wie er

an jenem Morgen mit einem Kollegen zusammen im Auto am Ort und zur Zeit des angeklagten

Vorfalls durchgefahren sei und die Anhaltung gesehen habe. Nachdem er und sein

Kollege zweimal eine Runde um den Block gefahren seien, hätten sie angehalten,

seien ausgestiegen und dann habe er es «genau gesehen». Der Berufungskläger

habe sich geweigert, sich Handschellen anlegen zu lassen. Der Berufungskläger

sei dabei am Boden gelegen. Er sei bereits am Boden gelegen, als er mit dem

Auto durchgefahren sei. Es seien noch andere Passanten und Velofahrer vor Ort

gewesen. Jemand habe gesagt: «Hört auf, der ist ja schon am Boden». Ein älterer

Polizist habe gesagt: «Sie wissen ja den Vorfall nicht, weshalb er am Boden

ist». Einer der Polizisten habe sein Knie oder seinen Fuss am Kopf des

Berufungsklägers gehabt. Er glaube 4 oder 5 Leute hätten den Berufungskläger am

Boden festgehalten. Der Berufungskläger sei am Boden gelegen und habe sich

gewehrt, habe geredet und geschrien. Es könne doch nicht sein, dass 6 oder 7

Personen eine Person festhielten. Einer der Polizisten habe sich «wie an der

Hand gehalten». Er kenne den Berufungskläger vom Sehen und habe bereits im Auto

erkannt, dass dieser die am Boden festgehaltene Person sei. Etwa vor einem Jahr

habe er den Berufungskläger flüchtig in der Stadt getroffen und dieser habe ihm

das Video gezeigt. Er wisse auch, dass dieses Video auf Facebook hochgeladen

worden sei (Prot. HV act. 621 ff.).

Die Videosequenz

zeigt rund 25 Sekunden des strittigen Anhaltungsvorgangs. Dabei muss es sich um

den Zeitpunkt unmittelbar nachdem der Berufungskläger den Privatkläger gebissen

hatte handeln, da die frische Wunde bei genauem Hinsehen am linken Unterarm des

Privatklägers zu erkennen ist. Es ist zu sehen, wie insgesamt drei

Polizeibeamte (einer davon der Privatkläger) und eine Polizeibeamtin den

Berufungskläger, der am Boden liegt, festhalten. Dabei sitzt einer der Beamten

auf den Beinen des Berufungsklägers und hält diesen am Hosenbund fest.

Zusätzlich richtet dieser Polizist sich immer wieder auf und lässt sich auf die

Beine des Berufungsklägers zurückfallen. Der Privatkläger ist in halb stehender

Position auf Kopfhöhe des Berufungsklägers zu erkennen und hält ihn mit den

Händen an der rechten Schulter fest. Der Berufungskläger liegt zu Beginn der

Aufzeichnung bäuchlings auf dem Trottoir und dreht sich im Verlauf der

Aufzeichnung auf seine linke Körperhälfte (möglich ist auch, dass er von den

vier Polizeibeamten auf die Seite gedreht wird).

4.4.2 An

der Einvernahme vom 17. März 2020 sagte der Berufungskläger auf den Vorhalt, er

habe sich bei seiner Anhaltung der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig

gemacht, aus: «Die haben sich zu wichtig gemacht. Die haben nicht verstanden,

dass ich die Polizei gerufen habe. Die haben sich aufgeführt, als wären

die Chef. Ich kann mich nicht an viel erinnern. Ich kann mich erinnern, dass

der eine sagte: "Den nehmen wir mit", was wiederholt wurde. Ich

wollte mich nicht mitnehmen lassen. Es gab keinen Grund, mich mitzunehmen. Ich

war es, der die Polizei gerufen hat. […]». Auf den Vorhalt, gemäss den Angaben

der involvierten Polizeibeamten, habe er sich bereits beim ersten Kontakt

aggressiv und aufbrausend verhalten und er habe eine kampfähnliche Position

gegenüber den Polizisten eingenommen bzw. er solle seine Fäuste in einer

Drohgebärde gegen die Beamten erhoben haben, antwortet er: «Voll wie im Film.

Wie der letzte Film von van Damme. In seinem Film gibt’s auch so eine Szene.

Eigentlich kann ich mich an fast nichts erinnern. Einer packt mich links, einer

packt mich rechts. Die Mädels haben gespürt, dass die keine Kraft haben. Dann

kam noch einer dazu. Ich wollte mich nicht einsperren lassen. Nur weil der eine

gesagt hat: "Den nehmen wir mit"». Auf den Vorhalt, er habe sich mit

Leibeskräften gegen die Anhaltung gewehrt und dabei den Privatkläger in den

linken Unterarm gebissen, meinte er: «Daran kann ich mich nicht erinnern. Ich

habe Schläge gegen den Kopf, Füsse erhalten und zum Schluss Pfefferspray direkt

ins Auge. Am Schluss lag ich nackt in der Zelle mit Handschellen hinten […]»

(act. 238 f.). Auf die Frage, ob der Konflikt aus seiner Sicht aus anders als

mit Gewalt zu lösen gewesen wäre, gab er an: «Natürlich. Ich wäre normal mit

denen mitgegangen, wenn die mich normal gefragt hätten. Das haben die aber

nicht. Es gab keinen Grund, mich mitzunehmen» (act. 240).

An der

Berufungsverhandlung führte er zusammengefasst aus, dass die Polizei nicht mit

ihm als betrunkener Person habe umgehen können und der Einsatzleiter falsche

Entscheidungen getroffen habe. Anstatt ihn nach seinem Ausweis zu fragen und zu

deeskalieren, habe dieser zu den anderen Beamten gesagt: «Den nehmen wir mit».

Seiner Erinnerung nach sei er vor Ort angekommen und die Beamten seien vor der

falschen Tür gestanden. Er habe ihnen dies mitgeteilt und die Beamten hätten

ihn gefragt: «Wer bist Du?». Er habe geantwortet: «Wie reden Sie mit mir?».

Dann habe «er» ihn von hinten gepackt «und dann ist es passiert. Dann habe ich

aus Reflex reingebissen. Und dann habe ich nur Schläge bekommen, Schläge und am

Schluss noch Pfefferspray voll ins Gesicht, in den Mund bekommen, so dass ich

einen Monat lang keine Spucke mehr im Mund hatte. Also so ist das gelaufen.

Dann haben sie mir einen Sack über den Kopf gezogen und dann auf den Boden. Und

dann haben sie mich nochmals zusammengeschlagen» (Prot. HV act. 618 f.).

4.4.3 Die

Vorinstanz führte weitere Einvernahmen mit zwei in den Einsatz involvierten

Polizeibeamten sowie mit dem Privatkläger durch (Prot. der vorsorglichen

Zeugeneinvernahme vom 9. Dezember 2020 act. 312 ff.). Alle drei sagten

übereinstimmend aus, wie sie am frühen Morgen aufgrund der Meldung, jemand

versuche in ein Haus einzubrechen, ausgerückt seien. Vor Ort angekommen, sei

der (vermeintliche) Einbrecher geflüchtet, habe aber angehalten werden können.

Es habe sich herausgestellt, dass der «Einbrecher» Gesichtsverletzungen hatte.

Vor der Liegenschaft habe man ein Tuch mit Blut gefunden und Blutspuren hätten

sie zur Tür der Bar innerhalb der Liegenschaft geführt. Diese Tür sei

verschlossen gewesen. Als der Berufungskläger vor Ort erschienen sei, sei er

von Anfang an aggressiv gewesen und habe sich geweigert zu kooperieren (act.

314, 319 f., 324 f.). Allen drei befragten Polizeibeamten war sodann

aufgefallen, dass der Berufungskläger stark nach Alkohol roch und geweitete

Pupillen hatte, weshalb sie davon ausgegangen seien, dass er berauscht sei (act.

315, 320, 325).

Polizeibeamtin F____

schilderte zusammengefasst weiter, dem Berufungskläger habe offenbar nicht

gepasst, dass die Polizei sich Zugang zur Bar verschaffen wollte. Er habe die

Beamten gefragt, was sie «hier machen würden» und ihnen mitgeteilt, sie hätten

«nichts zu melden». Er sei sehr unfreundlich gewesen. Sie hätten versucht, ihn

zu beruhigen und die Situation zu erklären. Ihr sei aufgefallen, dass der

Berufungskläger an seinen «Knöllchen» Schürfungen hatte, weshalb sie ihn im

Zusammenhang mit dem verletzten «Einbrecher» (E____) für verdächtig gehalten

habe. Er habe gesagt, er habe keinen Schlüssel zur Bar und habe seinen Chef

angerufen. Dieser habe aber nicht kommen wollen. Der Berufungskläger sei

unkooperativ gewesen, habe provoziert und sich respektlos verhalten. Er habe

seine Lederjacke abgezogen und angriffsbereit «die Brust geschwellt». Alle

Beamten seien ruhig geblieben und hätten «sicher während 15 Minuten» versucht,

ihm zu erklären, warum sie Zugang zur Bar haben wollten. Man habe entschieden,

ihn mit auf die Wache zu nehmen, um abzuklären, ob er für die Verletzungen des

anderen Angehaltenen verantwortlich sei sowie zwecks weiterer Abklärungen und

«halt auch aufgrund seines Verhaltens». Der Berufungskläger sei auf diese

Mitteilung hin ausfällig geworden. Alle seien ruhig geblieben, nur der

Berufungskläger habe geschrien. Als sie ihm mitgeteilt hätten, dass sie ihm für

den Transport Handschellen anlegen wollten, habe es angefangen. Der

Berufungskläger habe sich gewehrt und sei davon gelaufen. Sie hätten nochmals

versucht, mit ihm zu sprechen. Sie und Wachtmeister G____ seien zu diesem

Zeitpunkt vor ihm gestanden. Er sei nahe auf sie zugekommen, habe eine drohende

Haltung eingenommen und «seine Hand nach hinten gezogen». Sie könne nicht mehr

sagen, ob er auch eine Faust gemacht habe. Sie habe einfach gesehen, wie er die

Hand nach hinten zog und gedacht: «Jetzt muss ich aufpassen». In diesem Moment

habe der Privatkläger «eingewirkt und man hat ihn kontrolliert zu Boden

geführt». Auf dem Boden habe sich der Berufungskläger gegen das Anlegen der

Handfesseln gewehrt. «[…] Wir versuchten ihn auf den Bauch zu drehen und die

Handfesseln anzuziehen. Er hat sich extrem gesperrt, er ist halt auch ein

kräftiger Mensch. Wir wollten auch nicht so fest an ihm herumreissen, dass

etwas kaputt geht. Er hat sich einfach enorm dagegen gewehrt, ihn auf den Bauch

zu drehen. Er versuchte alles zu beissen, was ihm in die Nähe kam. Er versuchte

auch nach allem zu kicken, zum Beispiel gegen Beine. Er hatte auch mein Bein in

den Händen und hat daran gerissen, so dass ich fast zu Boden fiel. Er konnte mich

zudem fast am Bein und am Arm beissen. Ich versuchte es immer wieder von

verschiedenen Seiten. Bin dann halt auch einmal um ihn herum gelaufen. Ich sah

dann plötzlich, dass er den Arm von meinem Kollegen im Mund hatte. Ich wusste,

man muss jetzt die Situation auflösen, da sich ansonsten alle irgendwie

verletzen. Ich kam dann von der anderen Seite. Er hatte in der Zwischenzeit

zwar losgelassen, aber immer noch alle gebissen. Wir haben dann Pfefferspray

eingesetzt. Dieser hatte scheinbar beruhigende Wirkung auf ihn. Wir konnten ihm

dann auch die Handschellen anziehen. Wir haben ihn dann in Seitenlage gedreht,

damit er sicher Luft bekommt. Ab dort war er körperlich ruhig. Ich blieb bei

ihm und dann fing er an, mich zu beleidigen […]» (act. 315 f.).

Der ebenfalls

einvernommene Polizeibeamte […] erzählte, wie er sich zwar ausserhalb der

Liegenschaft befunden habe, aber mitbekommen habe, dass im Innern gestritten

wurde. «Dann kamen zwei Kollegen mit Herrn A____ hinaus und haben aussen

diskutiert. Da war ich dann wieder dabei». Auf die Frage, was er mitbekommen

habe, gab er an: «[…] Sie diskutierten wegen einem Schlüssel, um in die Bar zu

kommen. Herr A____ hat dies stets verneint und gesagt, er könne den Schlüssel

nicht besorgen. Er wollte seine Personalien nicht angeben. Ich sah, wie er

immer näher zu den Kollegen kam. Für mich sah es aus, als hätte er die Arme

bereit zum Schlagen. Dann hat ihn der Kollege zu Boden geführt, da es kurz vor

der Eskalation stand, soweit ich dies von meinem Blickwinkel sehen konnte. Ich

eilte dann zur Hilfe, um ihn zu arretieren. Ich habe dann den rechten Arm von

ihm – also er hat sich am Boden ziemlich gesperrt und um sich getreten. Er

versuchte mit den Armen und Beinen um sich zu schlagen. Den rechten Arm konnte

ich dann unter Kontrolle bringen. Mit dem Kopf versuchte er alles zu beissen,

was ihm in den Weg kam. Den Biss beim Kollegen habe ich selber nicht gesehen.

Ich stand mit dem Rücken zu Herrn A____ und meinen Kollegen» (act. 325). Auf

genauere Nachfragen gab er an, alle hätten versucht, den Berufungskläger zu

beruhigen, aber dieser sei «immer noch mehr gestiegen». Auch ihn nach draussen

zu bringen und eine Frau mit ihm sprechen zu lassen, habe nichts gebracht. Dann

sei nochmals Wachtmeister G____ gekommen und habe dem Berufungskläger erklärt,

dass er auf den Posten mitkommen müsse, wenn er den Schlüssel nicht hergebe und

seine Personalien nicht offenlege. Der Berufungskläger habe dann mit den Händen

zum Kampf ausgeholt und sei Wachtmeister G____ sehr nahe gekommen. «Wir

wussten, nun müssen wir handeln, sonst eskaliert es» (act. 326).

Der Privatkläger

deponierte, der Einsatzleiter habe entschieden, dass die Polizei in die Bar

hinein zu gehen habe, nachdem vor Ort die Blutspuren entdeckt worden seien.

«[…] Wir mussten davon ausgehen, dass sich dort drin allenfalls eine verletzte

Person befindet oder, dass es sich um einen Tatort handelt. […] Kurz darauf

hörte ich Frau F____. Als ich zur Tür sah, nahm ich Herrn A____ das erste Mal

wahr. Er ist nicht normal herein gekommen, sondern eher reingestapft, machte

sich breit und kam schnurstracks auf mich zu. Ich wusste zuerst nicht, was er

damit zu tun hatte. […] Er stand sehr nah bei mir. Ich sagte ihm, er solle

Abstand wahren, dies hat er nicht gemacht. Ich fragte, was er hier mache, er

antwortete, dass er die Polizei angerufen habe und was wir hier machten, wir

sollen machen, was er sage. […] Wachtmeister G____ fragte ihn dann, ob er einen

Schlüssel zur Liegenschaft habe. Er sagte, er habe einen Schlüssel, aber er

würde nicht aufmachen. Es gehe uns nichts an. Wir erklärten ihm dann wieso,

weshalb etc.. Er sagte dann, sein Schlüssel würde gar nicht passen. Er sträubte

sich einfach richtig dagegen. Als Wachtmeister G____ ihm erklärte, dass wir

unbedingt da rein müssen, wurde er dann ausfällig und wollte seine Jacke

abziehen. Wir dachten, bevor es eskaliert, gehen wir besser nach draussen und

sagten, er solle sich ausweisen. Quasi damit eine Equipe drinnen weiter

arbeiten und die anderen ihn draussen zum Sachverhalt befragen kann. Wir sind

dann nach draussen und haben das Rechtliche geklärt. Wir sagten ihm auch, dass

er sich ausweisen müsse. Er hat sich verweigert. Er sagte, er habe zwar einen

Ausweis dabei, aber man kenne ihn. Ich gab ihm zu erkennen, dass ich in meiner

Polizeikarriere noch nie mit ihm zu tun gehabt hätte. Ich sagte, er solle

zumindest seinen Namen und das Geburtsdatum angeben, damit man ihn

identifizieren könne. Er sagte, er mach dies nicht, es sei eh alles falsch. Wir

versuchten es noch einmal, dies hat wieder nicht geklappt. Wir stellten ihn vor

die Wahl, dass er ansonsten zwecks Identifikation mit auf den Posten kommen

müsse. Er sagte: "Ihr werdet schon sehen, was passiert, wenn ihr mich

mitnehmt": In diesem Moment kam Wachtmeister G____ raus, bekam den Vorfall

mit und versuchte nochmals mit ihm zu reden. Hat ihm nochmals alles erklärt. Er

antwortete stets aggressiv und gab auch Wachtmeister G____ zu verstehen, dass

er nicht mitkomme resp. sich weigere. Er ist immer weiter auf ihn zugelaufen,

Wachtmeister G____ wich zurück. Zu dem Zeitpunkt, als Herr A____ einen Schritt

zurück machte und seine Hand zur Faust ballte, bin ich dazwischen. Dann kam es

zu dieser Anhaltung, alle Einsatzkräfte vor Ort kamen zu Hilfe. Es waren dann

relativ viele Leute, welche versuchten, ihm die Handschellen anzuziehen. Er hat

sich massiv gesperrt. Wir sagten ihm, er solle sich nicht sperren und er

versuchte dann meine Kollegen zu beissen. Eigentlich schon von Anfang an. Auch

auf das Übelste zu beschimpfen und anzuspucken. Ich habe mich zu seinem Kopf

begeben, um zu verhindern, dass in dem ganzen Tumult jemand auf sein Gesicht

fliegt oder so. Ich hatte seinen Kopf im Blick, um abzuwehren, falls jemand zu

nahe kommt. Zu diesem Zeitpunkt hat er mich dann gebissen. Er hat gebissen und

nicht mehr losgelassen. Im ersten Moment habe ich es gar nicht gespürt, erst

als ich meinem Arm wegziehen wollte. Ich bemerkte, dass er sich in meinem Arm

festgebissen hatte. Ich konnte mich nicht mehr lösen. Irgendwann konnte ich

mich dann wegreissen und bin ärztlich versorgt worden, kam ins Spital und wurde

dann auch operiert» (act. 320 f.). An der Berufungsverhandlung sagte der

Privatkläger zum Moment der Zufügung der Bisswunde aus: «Das war als A____

definitiv auf dem Boden lag und mehr oder weniger alle Einsatzkräfte zu Hilfe

kamen. Nachdem ich ihn zu Boden geführt hatte, kamen alle. Sie halfen. Sie

versuchten, ihn auf den Rücken zu drehen, um die Hand zu fesseln. Das hat im

ersten Moment nicht geklappt. Ich habe mich dann dort rausgenommen, um sicher

zu stellen, dass im Eifer des Gefechts niemand A____ auf den Kopf steht. In der

Dümme irgendwo draufsteht. Ich nahm mich raus, ging zu seinem Kopf, um ihn zu

beruhigen. Ich sagte ihm, er solle sich entspannen. Er solle sich auf den

Rücken drehen. Und zu diesem Zeitpunkt, als er auf dem Boden lag, hat er mich

gepackt und reingebissen» (Prot. HV act. 626).

4.4.4 Alle

drei befragten Polizeibeamten schildern übereinstimmend, dass sich der

Berufungskläger ab seiner Ankunft in der Liegenschaft aggressiv, unzugänglich,

unhöflich und inadäquat verhalten habe. Ebenfalls kohärent erzählen sie, wie

dem Berufungskläger die Situation mehrmals erklärt worden und er aufgefordert

worden sei, den Zugang zur Bar zu ermöglichen und seine Personalien anzugeben

bzw. sich auszuweisen. Erst als der Berufungskläger den Anschein gemacht habe,

auf Wachtmeister G____ losgehen zu wollen, habe der Privatkläger ihn zu Boden

gebracht. Ebenfalls stimmig berichteten alle drei, wie sich der Berufungskläger

am Boden mittels um sich Treten mit Armen und Beinen sowie mit Beissen gegen

das Anlegen von Handschellen gewehrt habe. Alle Depositionen erfolgten im

freien Redefluss. Die je sehr detailgetreue und jeweils aus der eigenen

Perspektive geschilderten Aussagen erscheinen dabei spontan und nicht auswendig

gelernt. Alle Polizeibeamten wurden ausserdem einzeln und unmittelbar

nacheinander einvernommen und kannten die Aussagen der jeweils anderen nicht. Eine

Absprache kann aufgrund der Umstände sowie der überzeugenden

Perspektivenwechsel und den daraus folgenden leichten Abweichungen betreffend

die wahrgenommenen Momente des Ereignisses ausgeschlossen werden. Sodann

sprechen auch das vor Berufungsgericht erstmals gesichtete Video sowie die

Zeugenaussage von D____ nicht gegen die Richtigkeit der Depositionen der

Polizeibeamten. Wie dargelegt, muss das Video unmittelbar nach erfolgtem Biss

in den linken Unterarm des Privatklägers entstanden sein. Es belegt seinen

Bericht, wonach er sich nach dem zu Boden bringen des Berufungsklägers auf Höhe

von dessen Kopf befunden habe. Dem auf dem Video ersichtlichen Verhalten des

Privatklägers nach, scheint er weiterhin darum besorgt, dass es zu keiner

Kopfverletzung des Berufungsklägers kommt. Über das Verhalten des

Berufungsklägers bevor er zu Boden gebracht wurde, vermag das Video

indessen nichts auszusagen. Ebenso wenig vermögen die Aussagen des Zeugen D____,

einen anderen Sachverhalt als den von den Beamten geschilderten zu belegen. Er

sichtete das Ereignis offenbar, nachdem der Berufungskläger von den Beamten zu

Boden gebracht worden war und mutmasslich ab dem Moment, als sich der

Privatkläger von der Festhaltung (etwas) entfernt hatte, da er schilderte, wie

sich ein Beamter den (verletzten) Arm gehalten habe. Mit anderen Worten

vermögen weder die Zeugenaussage des D____ noch das Video zu klären, weshalb

die Beamten den Berufungskläger zu Boden gebracht hatten. Es bleibt

diesbezüglich vielmehr in Bezug auf die Beweiswürdigung bei den Aussagen der

drei befragten Polizeibeamten. Es kann deshalb gestützt auf die

übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen des Privatklägers und seiner beiden

Kollegen mit der Vorinstanz als erstellt gelten, dass der Berufungskläger sich

aggressiv und unkooperativ verhielt, er gleichwohl wiederholt über die

Situation aufgeklärt und im Vorfeld des «zu Boden Bringens» mehrmals

aufgefordert worden war, bei der Türöffnung behilflich zu sein und sich

auszuweisen. Erst als der Berufungskläger sich in Angriffsposition gegen

Wachtmeister G____ brachte, wurde er vom Privatkläger zu Boden gebracht. Das

auf dem Video ersichtliche und tatsächlich nicht unerhebliche Einwirken der

Polizeibeamten auf den Berufungskläger (insbesondere des Beamten, der auf den

Beinen des Berufungsklägers auf und ab wippt) erklärt sich dabei durch dessen

massive Abwehr gegen das Anlegen von Handschellen sowie durch den zu diesem

Zeitpunkt bereits erfolgten Biss in den Unterarm des Privatklägers.

Erstellt ist

damit, dass sich der Berufungskläger entgegen seinen Aussagen nicht in einer

Notwehrsituation befand. Im Gegenteil befanden sich die Beamten mit einem

angedrohten Angriff seinerseits konfrontiert, was rechtfertigt, dass der

Privatkläger den Berufungskläger, um die Anhaltung durchführen respektive ihn

auf die Polizeiwache verbringen zu können, zu Boden brachte. Ebenfalls nachvollziehbar

ist, dass ab diesem Moment die anderen anwesenden Polizisten ihren Kollegen zur

Hilfe eilten, was den nicht unerheblichen Personeneinsatz in diesem Moment des

Geschehens erklärt. Entgegen der vom Berufungskläger artikulierten Auffassung,

die Beamten hätten nicht mit einer berauschten Person umzugehen gewusst, ist sodann

erstellt, dass die Beamten den Zustand des Berufungsklägers erkannten und

richtig einschätzten. Mehrere Beamte versuchten deshalb wiederholt beruhigend

auf ihn einzuwirken und seine Kooperation zu erreichen. Erst als dies misslang

und der Berufungskläger zunehmend ausfälliger wurde, handelte der Privatkläger,

um den dem Anschein nach unmittelbar bevorstehenden Angriff gegen Wachtmeister G____

zu verhindern. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger nicht nur von den

Polizisten darüber informiert worden war, es handle sich bei der Bar

möglicherweise um einen Tatort. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Berufungskläger

bekannt war, was sich vor der Schliessung der Bar dort zugetragen hatte. Gemäss

im Polizeirapport vom 16. März 2020 (act. 86 ff.) festgehaltenen Angaben der

ebenfalls in der Bar arbeitenden H____ war es nämlich tatsächlich der

Berufungskläger, welcher wenige Stunden zuvor eine körperliche

Auseinandersetzung mit dem späteren «Einbrecher» E____ hatte (act. 93 f.). Auf

jeden Fall war ihm gemäss eigenen Aussagen bereits bei der Requisition der

Polizei bekannt, dass es sich bei der Person vor der Bar um E____ handelte,

denn er sagte am 17. März 2020 aus, E____ habe H____ mit einer «Knarre»

bedroht, bei den Patronen habe es sich allerdings um Platz- oder Gaspatronen

gehandelt. Er wisse nicht, was mit dieser Pistole danach geschehen sei.

«Deswegen war ja die Angst. Als mein Chef das Foto von der Frau von oben

bekommen hat noch höher» (act. 121). Mit dieser Aussage bezog er sich

offensichtlich auf die telefonische Information an seinen Chef, es versuche

jemand in die Liegenschaft einzudringen. Die Hinweise der Polizei kamen für ihn

folglich nicht völlig überraschend. Mit diesem Hintergrundwissen konnte er

diese vielmehr problemlos einordnen und es wäre ihm zuzumuten gewesen, adäquat

auf die Anweisungen der Polizei zu reagieren. Die Polizeibeamten hingegen

nahmen vor dem Hintergrund der von ihnen bei der Requisition vor Ort

vorgefundenen Situation zu Recht an, es könnte sich um einen Tatort handeln.

Ebenso korrekt war ihre Forderung, der Berufungskläger habe sich auszuweisen,

da er selber sich in die polizeilichen Handlungen einmischte und zu erkennen

gab, dass er in dieser Bar arbeite. Sodann war die Polizei aufgrund der

Weigerung des Berufungsklägers, sich auszuweisen oder auch nur Angaben zu

seiner Identität zu machen, berechtigt, ihn auf eine Polizeiwache mitzunehmen. Auch

hatten die Polizisten Grund zur Annahme, der Berufungskläger könnte gegen einen

ihrer Kollegen gewalttätig werden, weshalb sie auch selber Gewalt zur

Durchsetzung der Anhaltung vornehmen durften. Selbst die auf den ersten Blick

irritierend heftig einwirkenden «Wippbewegungen» auf die Beine des

Berufungsklägers erklären sich vor dem Hintergrund des massiven

«Umsichschlagens» mit allen vier Extremitäten, mit dem sich der Berufungskläger

gegen die Anhaltung zur Wehr setzte. Auch wenn hier ein simples Festhalten der

Beine wünschenswerter erschiene, ist die massive Stresssituation, in welcher sich

die Beamten befanden, nicht zu unterschätzen und darf deren Handeln nicht einem

zu strengen Massstab unterworfen werden. Die konkrete Vornahme der Anhaltung

ist unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig zu erachten. Der

Berufungskläger hat die Konsequenzen seiner inadäquaten und gewalttätigen

Reaktion auf die gerechtfertigte polizeiliche Massnahme der Anhaltung in jeder

Hinsicht selber zu verantworten. Es liegen mit anderen Worten weder eine

rechtfertigende Notwehr noch ein Notwehrexzess vor, wie dies bereits die

Vorinstanz festgestellt hat (Strafurteil act. 379). Im Gegenteil haben sich die

Polizeibeamten vor dem Einsatz von Gewalt genauso verhalten, wie sich dies der

Berufungskläger gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung wünschte

(nur das er eben behauptete, die Polizei habe nicht so gehandelt). An diesem

Resultat der Beweiswürdigung vermögen weder die Zeugenaussage von D____ noch

die im Video gesichtete Sequenz des Anhaltungsvorgangs etwas zu ändern.

4.5

4.5.1 Der

Berufungskläger legt nicht dar, was – ausser der bereits widerlegten

Notwehrsituation – gegen die rechtliche Einordnung des Ereignisses und seiner

Folgen durch die Vorinstanz spricht. Es kann deshalb in Bezug auf den

Tatbestand der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und der Gewalt und Drohung

gegen Behörden Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB) und auf die diesbezüglichen

Ausführungen im Strafurteil verwiesen werden (act. 380 f.).

4.5.2 Wie

bereits vor Strafgericht verlangt der Privatkläger die erlittene Bissverletzung

als (allenfalls versuchte) schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 dritter

Abschnitt StGB zu qualifizieren. Dazu seien Faktoren zu berücksichtigen, welche

zwar die berufliche Tätigkeit der verletzten Person nicht erheblich

beinträchtigen, aber eine Einschränkung der Lebensqualität verursachen würden.

Der Privatkläger sei zweifelsohne in seiner Lebensqualität eingeschränkt. Noch

immer habe er am linken Unterarm ein Taubheitsgefühl und der Haarwuchs habe im

Narbenbereich nicht mehr eingesetzt. Tagtäglich erinnere dies den Privatkläger

an den schrecklichen Vorfall. Er fürchte sich auch davor, wieder gebissen zu

werden. An der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger zusätzlich aus,

der Heilungsprozess sei sehr langwierig gewesen, die Wunde habe mehrmals

geeitert und man habe einmal nekrotisierendes Muskelgewebe entfernen müssen.

Man habe die Wunde nicht zunähen können, sondern sie habe «von innen heraus zuwachsen»

müssen. Nun sei sie zwar verheilt, habe er «merke es einfach mit den eingewachsenen

Haaren». Das werde ihn gemäss Angaben des Arztes ein Leben lang begleiten. Er

werde auch regelmässig darauf angesprochen (Prot. HV act. 629). Die Funktion

des linken Armes des Privatklägers ist gemäss den Feststellungen der Sachverständigen

vor Strafgericht nicht eingeschränkt (Prot. HV act. 344). An der

Berufungsverhandlung zeigte der Privatkläger dem Gericht eine vollständig

verheilte Narbe der Grösse einer fünf Franken Münze in der unverkennbaren Form

eines Gebisses (Prot. HV act. .629).

4.5.3 Der Generalklausel des dritten

Abschnitts von Art. 122 StGB vorgehend definiert die Bestimmung die schwere

Körperverletzung als gegeben, wenn jemand lebensgefährlich verletzt, körperlich

verstümmelt oder wenn jemandem ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar

gemacht wird. Eine schwere Körperverletzung erleidet auch, wer aufgrund der

Verletzung bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank wird oder wem

das Gesicht arg und bleibend entstellt wird. Die „andere schwere Schädigung des

Köpers oder der körperlichen und geistigen Gesundheit eines Menschen“ gemäss

dem dritten Abschnitt von Art. 122 StGB muss in ihrer Schwere mit den

vorgenannten Beispielen vergleichbar sein. Zu berücksichtigen sind bei der

Qualifikation der erlittenen Schwere einer Körperverletzung insbesondere die

Dauer eines Spitalaufenthalts, der Bewusstlosigkeit oder der vollen oder

teilweisen Arbeitsunfähigkeit sowie der Grad der Invalidität und der erlittenen

Schmerzen (Trechsel/Geth, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 122 N 9).

4.5.4 Auch

wenn ein gewisser bleibender Schaden, namentlich das Taubheitsgefühl im

Narbenbereich sowie die Notwendigkeit der regelmässigen Pflege bzw. der

Entfernung der spärlich nachwachsenden und in den Narbenbereich einwachsenden

Härchen, vorhanden ist, erreicht die erlittene Verletzung des Privatklägers

nicht die für eine schwere Körperverletzung notwendige

Beeinträchtigungsschwelle. Die Wunde ist vollständig verheilt und der

Privatkläger ist durch sie weder bei der Arbeit noch in seinem sonstigen Alltag

eingeschränkt. Zwar verlief der Wundheilungsprozess wohl schmerzhaft und aufgrund

einer Infektion offenbar erschwert, gleichwohl bedurfte es deswegen keines

Spitalaufenthaltes und der durch die Verletzung notwendige Arbeitsausfall

dauerte nur wenige Tage. Was die Narbe allerding «besonders» macht, ist deren

eindeutige Form eines Gebisses, weshalb der Privatkläger gemäss seinen Angaben

auch regelmässig darauf angesprochen wird. Dieses «Bissstigma» vermag für sich

allein die Verletzung allerdings nicht zur schweren Körperverletzung zu

qualifizieren. Dies auch, weil sie sich an einer Körperstelle befindet, die

problemlos bedeckt werden kann und bei einer Begegnung mit anderen Personen

auch nicht sofort auffällt, anders als etwa eine Narbe im Gesicht. Eine Narbe

dieser Grösse hat am Arm insgesamt nicht einen entstellenden Effekt, wie das

bei einer vergleichbaren Narbe im Gesicht zweifelslos der Fall wäre. Ebenso wenig

ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger mit der Zufügung des Bisses in

den Unterarm des Privatklägers beabsichtige oder in Kauf nahm, ihm eine schwere

Körperverletzung zuzufügen. Auch wenn bei einer (in casu nicht erfolgten)

Durchtrennung von Sehnen oder Nerven eine verbleibende funktionelle Störung

nach Aussagen der Sachverständigen theoretisch möglich sei (Prot. HV act. 344),

drängt sich diese Gefahr nicht als dermassen wahrscheinlich auf, dass sie als

einkalkuliertes Risiko erachtet werden kann. Es bleibt deshalb bei der

rechtlichen Einordnung der erlittenen Verletzung als einfache Körperverletzung

in Sinne von Art. 123 StGB.

5.

5.1 Der

Berufungskläger verlangt auch im Falle einer gleichbleibenden Verurteilung eine

Senkung der ausgesprochenen Sanktion. Insbesondere sei anstelle einer bedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe eine bedingt vollziehbare Geldstrafe

auszusprechen. Das Strafmass sei zudem deutlich zu reduzieren, da der

Berufungskläger jeweils auf Anweisung seines Vorgesetzten gehandelt habe.

5.2 Das

Strafgericht hat eine umfassende Würdigung der bei der Strafzumessung zu

berücksichtigenden Tat- und Täterkomponenten vorgenommen. Diese Feststellungen

der Vorinstanz werden nicht konkret gerügt, weshalb auf die korrekte Würdigung

der relevanten Aspekte der Strafzumessung verwiesen werden kann (Strafurteil act.

381 ff.). Soweit der Berufungskläger geltend macht, er habe jeweils auf

Anweisungen seines Vorgesetzten gehandelt, was strafmindernd zu berücksichtigen

sei, ist ihm zu widersprechen. Auch wenn er im ersten Vorfall die Anweisung

hatte, C____ aus der Bar zu entfernen und beim zweiten Vorfall auf Anweisung

seines Chefs in den frühen Morgenstunden zur Bar zurückkehrte, legitimiert ihn

dies selbstredend nicht, einen Gast der Bar zu schlagen und sich Anordnungen

der Polizei zu wiedersetzen. Die für die Bisswunde erfolgte vorinstanzliche Erhöhung

der Einsatzstrafe von 8 Monaten um 3 weitere Monate erscheint angesichts der

Schwere dieser Tat als am untersten Rand der deshalb möglichen Straferhöhung

angesetzt. Insbesondere der Umstand, dass der Berufungskläger zu diesem

Zeitpunkt während eines laufenden Strafverfahrens nochmals einschlägig

delinquierte sowie die Intensität des Bisses hätten ohne Weiteres eine einiges massivere

Straferhöhung noch als angemessen erscheinen lassen. Der berauschte Zustand des

Berufungsklägers zum Zeitpunkt des Vorfalls am 16. März 2020, welcher als

enthemmend leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann, ist in der

gegebenen Straferhöhung jedenfalls bereits enthalten. Damit bleibt es bei einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten für die Schuldsprüche wegen mehrfacher

einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie

Sachbeschädigung. Die Ausfällung einer Geldstrafe kommt bei dieser Strafhöhe

von Gesetzes wegen gar nicht in Frage (Art. 34 Abs. 1 StGB). Hinzu kommen die

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.– für den (nicht angefochtenen)

Schuldspruch wegen Beschimpfung sowie die Busse von CHF 300.– wegen der (nicht

angefochtenen) mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR

812.121). Die Strafen sind wie bereits vorinstanzlich mit aufgeschobenen

Vollzug unter Festlegung einer Probezeit von 3 Jahren zu verhängen.

6.

6.1 Der

Privatkläger beantragt die Zusprechung eines Schadenersatzes von CHF 378.–

für die beschädigte Uhr sowie eine Genugtuung von CHF 6'000.– für die erlittene

Bissverletzung. Begründet wird dies grundsätzlich mit den Argumenten, welche

bereits für eine Qualifizierung der Tat und ihren Folgen als schwere Körperverletzung

vorgebracht wurden.

6.2 Für

den Nachweis des Schadens betreffend die beschädigte Uhr wurden auch dem

Berufungsgericht keine Belege eingereicht. Es bleibt deshalb bei einer

Verweisung dieser Forderung auf den Zivilweg mangels genügender Substantiierung

der Forderung.

6.3

6.3.1 Anspruch

auf Leistung einer Genugtuung hat gemäss Art. 47 und 49 Obligationenrecht (OR, SR

220), wer Opfer einer Körperverletzung wurde und wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wurde, sofern die Schwere der Verletzung es

rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für

erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die

Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem

die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen

auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des

Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die

Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl.

statt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

6.3.2 Das

Bestehen eines Genugtuungsanspruches ist vorliegend aufgrund der erlittenen

Körperverletzung unbestrittenermassen gegeben. Bei der Festlegung der Höhe der

geschuldeten Zahlung drängt es sich auf, rechtsvergleichend die Höhe von

gesprochenen Genugtuungen in anderen Fällen heranzuziehen. Dazu werden

exemplarisch drei Fälle aufgeführt, die eine Einordung der vorliegend

angemessenen Summe für die erlittene Unbill im Vergleich zu Zahlungen bei

anderen Verletzungen mit Narbenfolge ermöglichen. So sprachen beispielsweise

das Obergericht Solothurn der geschädigten Person eine Genugtuungssumme von CHF

2'000.– für eine erlittene Quetschrisswunde der Nase mit einer bleibenden und

schmerzempfindlichen Narbe im Gesicht (Urteil des Obergerichts SO vom 16.

November 2016 STBER.2016.26) und das Appellationsgericht einer geschädigten

Person eine Genugtuung von CHF 1'000.– für eine Narbe auf der Stirn zu. In

einem anderen Entscheid des Appellationsgerichts wurde eine Genugtuungssumme

von CHF 5'000.– gesprochen für erlittene Fusstritte und Schläge gegen den Kopf

des am Boden liegenden Opfers durch mehrere Personen, wovon das Opfer

Schwellungen, Schürfungen und Hämatome, einer Quetschrisswunde am Kinn und der

Unterlippe, eine Zahnverschiebung, eine Zahnkranzfraktur, eine Schädel-Hirntrauma

ersten Grades, eine Nasenbeinfraktur und eine Mittelgesichtsknochenfraktur

davon trug (AGE SB.2019.82 vom 3. März 2021). Es kann davon ausgegangen werden,

dass in diesem Fall die Quetschrisswunde am Kinn und der Unterlippe ebenfalls

eine Narbe hinterliess. Die beispielhaften Fälle zeigen auf, dass sogar für

Narben im Gesicht, Genugtuungssummen in der dem Privatkläger vom Strafgericht

zugesprochenen Höhe als angemessen erachtet werden. Ersichtlich wird weiter,

dass für eine Genugtuung in der geforderten Höhe zusätzliche und massivere

Verletzungen als mitabgegolten erachtet werden. Damit erweist sich die durch

das Strafgericht gesprochene Genugtuung von CHF 1'000.– zu Lasten des

Berufungsklägers als im Rechtsvergleich durchaus angemessen. Dass der

Privatkläger aufgrund der sehr spezifischen Form seiner Narbe ein «Bissstigma» davonträgt,

kann rechtsvergleichend einzig mit einer moderarten Erhöhung berücksichtigt

werden. Die Genugtuung wird deshalb auf CHF 1'500.– erhöht. Die geltend

gemachte Mehrforderung im Betrag von CHF 4'500.– wird abgewiesen.

7.

Damit dringt der

Berufungskläger mit seiner Berufung gar nicht durch und der Privatkläger mit

seiner in geringem Ausmass und einzig in Bezug auf seine Berufung gegen die

Höhe der zugesprochenen Genugtuungssumme. Die Kosten sind im Berufungsverfahren

nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilten (Art. 428 Abs. 1

StPO). Der Berufungskläger trägt demnach die ganzen Kosten seiner Berufung. Dem

Privatkläger wird ein Obsiegen im Umfang von 10 % zugestanden, weshalb er eine

entsprechend reduzierte Urteilsgebühr zu tragen hat. Ausserdem hat der

Berufungskläger dem Privatkläger eine Parteientschädigung im Umfang von 10 %

der dem Privatkläger für das Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten zu bezahlen.

Die vorinstanzliche Kostenauferlegung bedarf keiner Abänderung und wird

bestätigt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Januar 2021 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Die Schuldsprüche gegen C____

wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand

und wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG und seine Verurteilung zu

einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– (abzüglich 2 Tagessätze für 2

Tage Polizeigewahrsam vom 5. bis 6. Oktober 2019), mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF

300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in

Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG,

Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 51 und 106 StGB;

- der Freispruch von C____ vom

Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift;

- die Schuldsprüche in

Abwesenheit gegen A____ wegen Beschimpfung und mehrfacher Übertretung nach Art.

19a BetmG in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 StGB und Art. 19a Ziff. 1 BetmG;

- der Verzicht auf Anordnung

einer Landesverweisung nach Art. 66abis StGB gegen A____;

- die Einziehung und Vernichtung

der beschlagnahmten Postkarte (Verzeichnis 150453), der Betäubungsmittel (1

Minigrip mit 0.8 g Kokain, Verzeichnis BMD) sowie der 25 Platzpatronen

(Verzeichnis 151395) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB;

- die Einziehung des

beschlagnahmten Kubotan (Verzeichnis 150046) nach Art. 31 Abs. 3 WG;

- die Rückgabe der beigebrachten

Kleidungsstücke (Verzeichnis 151586, Pos. 1002 – 1007) unter Aufhebung der

Beschlagnahme an A____;

- die Rückgabe des beigebrachten

Geräts mit Festplatte zur Videoüberwachungsanlage (Verzeichnis 151358, Pos.

701) unter Aufhebung der Beschlagnahme an [...];

- der Verbleib der CDs mit den

Krankengeschichten von A____ und C____ bei den Akten;

- die Abweisung der

Schadenersatzforderung der Privatklägerin [...] AG gegen C____;

- Die Auferlegung der

persönlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘315.60 und einer Urteilsgebühr von CHF

2‘000 bzw. CHF 1‘000.– (aufgrund von Verzicht auf eine Berufung und Verzicht

auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2

lit. a StPO) zu Lasten von C____;

- die Bezahlung eines Honorars

und einer Spesenvergütung inklusive 7,7% MWST von total CHF 6‘873.20 zugunsten

der amtlichen Verteidigung von A____, [...].

Der Berufungskläger A____ wird in Abweisung

seiner Berufung und in teilweiser Gutheissung der Berufung des Privatklägers B____

neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen (wegen Beschimpfung

und mehrfacher Übertretung gegen Art. 19a BetmG) der mehrfachen einfachen

Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldigt erklärt und zu

einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Einrechnung des

ausgestandenen Freiheitsentzugs von 3 Tagen (Polizeigewahrsam am 5. Oktober

2019 und vom 16. bis 17. März 2020) und zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu CHF 90.–, beides mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 144

Abs. 1 und 285 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d

WG, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und 106 StGB

Der Berufungskläger A____ wird zur Zahlung einer

Genugtuung von CHF 1'500.– an den Privatkläger B____ verurteilt. Die

diesbezügliche Mehrforderung von CHF 4'500.– wird abgewiesen.

Die Schadenersatzforderung des B____ gegen den

Berufungskläger von CHF 378.– wird auf den Zivilweg verwiesen.

Der Berufungskläger A____ hat dem Privatkläger B____

für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'961.85

(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren hat er dem

Privatkläger B____ eine Parteientschädigung von 10% der dazu eingereichten

Honorarnote und damit CHF 806.80 (inkl. Anteil Spesen und Anteil an 7,7 % MWST)

zu bezahlen.

Der Berufungskläger A____ trägt die Verfahrenskosten

und die Urteilsgebühr von total CHF 18'863.60 für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Gebühr

von CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Der Privatkläger B____ trägt die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 450.– (inklusive

Kanzleiauslagen).

Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers A____,

[...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5'350.– und ein

Auslagenersatz von CHF 117.40, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 421.–, aus der

Gerichtskasse bezahlt. Eine Rückforderung nach Art 135 Abs. 4 StPO bleibt für

die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Privatkläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

C____ (nur Dispositiv)

-

Gfr. F____ (nur Dispositiv)

-

[...] AG (nur Dispositiv)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).