SB.2021.54
mehrfache einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Vergehen gegen das Waffengesetz sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
20. Januar 2023Deutsch65 min
90.–, beides bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.54
URTEIL
vom 20.
Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Dr. Annatina
Wirz, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____,
[...] Berufungskläger
[...]
und Berufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokatin,
Beschuldigter
[...]
gegen
B____
Berufungskläger
vertreten durch [...],
Advokat, und Berufungsbeklagter
[...]
Privatkläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Januar 2021
betreffend mehrfache
einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung,
Beschimpfung,
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Vergehen gegen
das Waffengesetz sowie mehrfache Übertretung
nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Januar 2021 wurde A____ in Abwesenheit
der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der
Beschimpfung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Vergehens
gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a
Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und zu einer
Freiheitstrafe von 12 Monaten (unter Einrechnung des ausgestandenen
Freiheitsentzugs von 3 Tagen) und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF
90.–, beides bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie
zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Auf die Anordnung der fakultativen
Landesverweisung wurde verzichtet. Des Weiteren wurde er verpflichtet, dem
Privatkläger B____ eine Genugtuung von CHF 1'000.– zu bezahlen. Dessen
Genugtuungsmehrforderung von CHF 5'000.– wurde abgewiesen und seine
Schadenersatzforderung von CHF 378.– auf den Zivilweg verwiesen. Ausserdem
wurde A____ dazu verurteilt, B____ eine Parteientschädigung von CHF 3'961.85
zu bezahlen.
Mit demselben
Gerichtsurteil wurde auch über die Anklage gegen C____ entschieden. Dieser hat
gegen den ihn betreffenden Teil des Urteilsspruchs kein Rechtsmittel erhoben.
Hingegen haben B____
(nachfolgend: Privatkläger) und A____ (nachfolgend: Berufungskläger) je
Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Januar 2021
eingelegt.
Der Privatkläger
lässt mit Berufungserklärung vom 28. Mai 2021 beantragen, es sei das
Strafverfahren zwecks Neubeurteilung bzw. ergänzender Anklageerhebung wegen
(ev. versuchter) schwerer Körperverletzung an das Strafgericht zurückzuweisen
und es sei der Berufungskläger zu einer höheren Strafe zu verurteilten.
Eventualiter sei der Berufungskläger vom Berufungsgericht der (ev. versuchten)
schweren Körperverletzung und allen weiteren von der Vorinstanz bejahten
Delikte schuldig zu sprechen und das vorinstanzliche Strafmass zu bestätigen.
Dem Privatkläger sei eine Genugtuung von CHF 6'000.– und ein Schadenersatz von
CHF 378.– zu Lasten des Berufungsklägers zuzusprechen, dies alles unter o/e- Kostenfolge.
Die amtliche
Verteidigerin des Berufungsklägers beantragte mit Berufungserklärung vom
31. Mai 2021, das Verfahren sei zu sistieren, bis der Berufungskläger ausfindig
gemacht werden könne. Eventualiter sei er in Abänderung des angefochtenen
Strafurteils in Abwesenheit vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe
freizusprechen. Subeventualiter sei die Höhe der bedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafe zu reduzieren. Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen,
eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, dies alles unter o/e- Kostenfolge.
Mit Eingabe vom
14. Juni 2021 beantragte der Privatkläger, es sei auf die Berufung des
Berufungsklägers nicht einzutreten, unter o/e- Kostenfolge. Mit Stellungnahme
der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2021 zum Nichteintretensantrag
verlangte auch sie, auf die Berufung des Berufungsklägers nicht einzutreten,
eventualiter sei darauf mangels Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht
einzutreten. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 beantragte die amtliche
Verteidigerin des Berufungsklägers die Abweisung der Nichteintretensanträge,
eventualiter sei die Berufungserklärung vom 31. Mai 2021 als Anschlussberufung
entgegenzunehmen, unter o/e- Kostenfolge. Hintergrund der
Nichteintretensanträge war der Umstand, dass die amtliche Verteidigerin bereits
vor der Strafgerichtsverhandlung den Berufungskläger nicht mehr hatte erreichen
können, weshalb er erstinstanzlich in einem Abwesenheitsverfahren verurteilt worden
war und weswegen seine Verteidigung die Sistierung des Berufungsverfahrens
beantragt hatte. Mit Eingabe vom 15. November 2021 konnte die amtliche
Verteidigerin dem Berufungsgericht allerdings mitteilen, dass der
Berufungskläger wieder mit ihr in Kontakt getreten sei und sie ihm in der
Kanzlei sämtliche relevanten Unterlagen, einschliesslich das angefochtene
Strafurteil, habe aushändigen können. Der Berufungskläger wolle an der Berufung
festhalten.
Mit
Instruktionsverfügung vom 18. November 2021 wurde festgestellt, dass der Antrag
auf Verfahrenssistierung sowie die Anträge auf Nichteintreten gegenstandslos
geworden seien und den Parteien wurde je Frist gesetzt, zur Einreichung der
Berufungsbegründungen und zum Stellen von Beweisanträgen.
Mit
Berufungsbegründung vom 31. Januar 2022 hält der Privatkläger an den mit
Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehen fest. In beweisrechtlicher Hinsicht
beantragte er die Befragung von Dr. med. [...] als Auskunftsperson sowie eine
amtliche Erkundigung beim Polizeicorps. Zudem reichte er einen Arztbericht von
Dr. med. [...] vom 21. Dezember 2021 ein.
Mit
Berufungsbegründung vom 9. März 2022 beantragt der Berufungskläger, er sei in
Bestätigung des angefochtenen Strafurteils der Beschimpfung sowie der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig zu sprechen und zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer
Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Von allen anderen Schuldvorwürfen sei
er in Abänderung des Strafurteils vom 21. Januar 2021 kostenlos freizusprechen.
Eventualiter sei diesbezüglich das Strafmass zu reduzieren und eine bedingte
Geldstrafe auszusprechen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter
auf den Zivilweg zu verweisen, dies alles unter o/e- Kostenfolge, wobei ihm die
amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. In beweisrechtlicher Hinsicht
beantragte er, es sei das seiner amtlichen Verteidigung am 17. März 2020 per
anonymem E-Mail-Schreiben zugestellte Video (nachfolgend: Video) als Beweis
zuzulassen und der Verteidigung zu gestatten, dieses zu Handen der Akten dem
Gericht einzureichen.
Mit Berufungsantwort
vom 31. März 2022 verlangt der Privatkläger die Abweisung der Berufung des
Berufungsklägers, unter o/e- Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
Mit Berufungsantwort
vom 1. April 2022 ersucht die Staatsanwaltschaft um Bestätigung des
erstinstanzlichen Schuld- und Strafspruchs. Auch über die Zivilforderung sei
entsprechend dem Urteil der Vorinstanz zu entscheiden, dies alles unter o/e-
Kostenfolge. Abzuweisen sei der Antrag des Berufungsklägers, die Sache an das
Strafgericht respektive die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Abzuweisen sei
ausserdem der Beweisantrag, das der amtlichen Verteidigerin anonym zugestellte
Video zu den Akten zu nehmen.
Mit Berufungsantwort
vom 8. August 2022 verlangt der Berufungskläger die Abweisung der Berufung des
Privatklägers und wiederholt den Antrag auf Zulassung des Videos als Beweis bzw.
dessen Eingang in die Akten.
Mit
Instruktionsverfügung vom 9. September 2022 ist festgestellt worden, dass über
den Antrag des Berufungsklägers auf Rückweisung des Verfahrens an der
Verhandlung durch das Gesamtgericht zu entscheiden sein werde. Abgewiesen wurde
der Antrag, das Video zu den Akten zu nehmen, vorbehältlich eines anders lautenden
Entscheids des Gesamtgerichts. Ebenso wurden die Beweisanträge des
Privatklägers auf Befragung von Dr. med. [...] als Auskunftsperson und die
Einholung einer amtlichen Erkundigung beim Polizeicorps, vorbehältlich eines
anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts, abgewiesen.
Mit Eingabe vom
24. Oktober 2022 ersuchte der Berufungskläger, es sei D____ als Zeuge zur
Berufungsverhandlung vorzuladen. Dieser solle der Urheber des anonym
zugestellten Videos sein. Mit Eingabe vom 1. November 2022 beantragte der Privatkläger
die Abweisung dieses Beweisantrags. Mit Stellungnahme vom 7. November 2022
teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie keine Einwände gegen eine
Zeugeneinvernahme des D____ habe. Mit Instruktionsverfügung vom 14. November
2022 wurde der Antrag der Befragung von D____ als Zeuge gutgeheissen.
An der
Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache
befragt und ist der geladene Zeuge D____ zur Sache befragt worden. Die
Verteidigung hat den Antrag auf Sichtung und Aktennahme des Videos wiederholt. Der
Privatkläger hat die Abweisung dieses Beweisantrags verlangt. Nach
Unterbrechung der Verhandlung zur Beratung des Beweisantrages durch das Berufungsgericht
ist der Antrag gutgeheissen und das Video in der Berufungsverhandlung gesichtet
worden. Die Verteidigung sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers sind je
zum Vortrag gelangt. Die fakultativ zur Verhandlung geladene Staatsanwaltschaft
hat an dieser nicht teilgenommen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig
zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des
Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92
Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Das
Berufungsgericht entscheidet mit freier Kognition (Art. 398 Abs. 3
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0). Der Berufungskläger wie auch der
Privatkläger sind zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0), ausgeschlossen ist für den Privatkläger einzig die Berufung
in Bezug auf die gesprochene Sanktion (Art. 382 Abs. 2 StPO). Die beantragte
Straferhöhung im Falle einer Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung bzw.
ergänzenden Anklagerhebung abzielend auf eine Verurteilung des Berufungsklägers
wegen schwerer Körperverletzung betreffend den Sachverhalt in der ergänzten
Anklageschrift vom 6. August 2020 ist hingegen wohl zulässig (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 382 N 17). Da das Berufungsgericht in der
Sache selbst entschieden hat (s. Dispositiv), sind nähere Erwägungen dazu
allerdings obsolet. Auf die form- und fristgerecht erhobenen Berufungen (Art.
396.
Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
1.2
C____
hat den ihn betreffenden Teil des Strafurteils (Beurteilung der Anklageschrift
vom 17. April 2020) nicht angefochten. Nicht angefochten wurden seitens des
Berufungsklägers sodann die Schuldsprüche wegen Beschimpfung und mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) sowie
die verfügten Einziehungen, die Vernichtung und die Rückgabe von diversen
Gegenständen und der Verbleib seiner CD mit der Krankengeschichte bei den
Akten. Alle diese Inhalte des Strafurteils vom 12. Januar 2021 sind folglich in
Rechtskraft erwachsen (s. Dispositiv).
1.3
C____,
der im Verfahren vor Strafgericht gleichzeitig Beschuldigter und Geschädigter
war, hat sich betreffend seine Geschädigtenstellung nicht als Privatkläger
konstituiert. Er ist somit nicht Partei im Berufungsverfahren. Es wird ihm
deshalb ausschliesslich das Dispositiv des Berufungsentscheids zugestellt.
2.
2.1
Die
Anhörung des Zeugen D____ wurde bereits instruktionsrichterlich zugelassen.
Begründet wurde der Beweisantrag damit, dass D____ das der Verteidigerin anonym
per Anhang eines E-Mail-Schreibens zugestellte Video, welches den Vorgang der Anhaltung
von A____ am 16. März 2020 zeigen soll, aufgezeichnet habe. Im angefochtenen
Strafurteil begründet die Vorinstanz ihre Abweisung des Beweisantrags der
Sichtung dieser Aufnahme folgendermassen: «Die Problematik bei anonym
eingereichten Beweismitteln liegt darin, dass deren Ersteller respektive deren
Zulässigkeit kaum oder nur mit ausserordentlichem Aufwand überprüft werden
können. Elektronische Dokumente wie bspw. E-Mails oder Videoaufzeichnungen sind
zudem leicht manipulierbar. Ferner ist vorliegend nicht nur der Absender der
E-Mail unbekannt geblieben, sondern auch der Urheber der Videoaufzeichnung, so
dass dieser ebenfalls nicht überprüft werden kann. Unter Berücksichtigung der
bisher erworbenen Beweismittel wird die Videoaufzeichnung auch nicht benötigt,
um den Sachverhalt abschliessend würdigen zu können» (Strafurteil S. 10 f.,
act. 370 f.). Dementsprechend lautete die erste Frage des Gerichts an den
Zeugen, ob er der Hersteller des Videos sei, was dieser verneinte. Allerdings
sei er zusammen mit einem Kollegen am Morgen des 16. März 2020 am Ort der
Festnahme des Berufungsklägers mit dem Auto durchgefahren. Sie hätten «eine
Runde und nochmals eine Runde» gemacht, dann hätten sie «auf der Seite parkiert
und dann haben wir es genau gesehen» (Prot. HV act. 621; s. auch unten E. 4.4.1).
Damit ändert die Aussage des Zeugen D____ nichts an der Ausgangslage zur
Beurteilung der Frage, ob die vor Berufungsgericht erneut beantragte Aktennahme
und Sichtung des Videos zuzulassen ist oder nicht. Der Berufungskläger verlangt
eine Sichtung des Videos, weil dieses zeigen soll, dass die an seiner Festnahme
am 16. März 2020 beteiligten Polizisten unverhältnismässig vorgegangen seien,
was sein Verhalten in ein anderes Licht stelle. Das Video diene deshalb seiner
Entlastung.
2.2
Nach
der Konzeption der Strafprozessordnung werden Beweise grundsätzlich durch die
Strafbehörden erhoben. Allerdings verfügen diese über kein
Beweiserhebungsmonopol, weshalb auch Private Beweise erlangen und den
Strafbehörden zur Verfügung stellen können. Soweit Strafbehörden Beweise
erheben, regelt Art. 141 StPO unter welchen Voraussetzungen
prozessordnungswidrige oder gar mittels strafrechtlich relevantem Verhalten
erlangte Beweise verwertet werden können. Art. 140 StPO hält sodann fest,
welche Art der Beweiserhebung vollständig (sogar bei gegebener Einwilligung der
betroffenen Person) untersagt ist. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen
durch Private gewonnene Beweise einem Verwertungsverbot unterliegen, hat der
Gesetzgeber hingegen bewusst nicht entschieden (Wohlers,
Beweisverwertungsverbote nach privater Beweiserlangung – wann bzw. unter
welchen Voraussetzungen dürfen rechtswidrig durch Private erlangte Beweismittel
im Strafverfahren verwertet werden, in: forumpoenale 2S/2020, S. 198 f.).
Gleichzeitig unterscheiden Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO (anders als Art. 147 Abs.
4.
StPO) nicht zwischen Verwertungsverboten zugunsten oder zulasten der
beschuldigten Person. Allerdings hat das Bundesgericht der herrschenden Lehre
folgend zu Art. 141 Abs. 2 StPO ausgeführt, hierbei handle es sich um ein
blosses Belastungsverbot, weshalb die beschuldigte Person entlastende Beweise
auch dann zuzulassen seien, wenn sie in strafbarer Weise oder unter Verletzung
von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden seien (BGer 6B_1362/2020 vom 20.
Juni 2022 E. 14.4.3). Noch weiter geht Macula, wenn sie ausführt: «Aus einer
Zusammenschau materieller und prozessualer Strafrechtsgrundsätze, insbesondere
des Schuldprinzips, der Unschuldsvermutung, des Zweifelssatzes und des Prinzips
der freien Beweiswürdigung ergibt sich, dass Strafe nur verhängt werden darf,
wenn das Gericht von der Schuld und dem Schuldmass nach einem diese Grundsätze
wahrenden Strafverfahren überzeugt ist. Gälten Verwertungsverbote auch für
Entlastungsbeweise, so müssten die Gerichte entlastende Erkenntnisse bewusst
unterdrücken und damit in Kauf nehmen, unschuldige (oder weniger schuldige)
Personen zum Opfer materieller Fehlurteile zu machen und das Schuldprinzip
sowie andere tragende Rechtsgrundsätze verletzen. Beweisverwertungsverbote
müssen deshalb als Belastungsverbote verstanden werden: sie dürfen nicht zur
Sackgasse für Beschuldigte werden. Dies gilt sowohl für Entlastungsbeweise,
welche zu einem Freispruch (bzw. einer Einstellung des Verfahrens) führen
könnten, als auch für Beweismittel, deren Berücksichtigung zu einer
geringfügigeren Strafe führen könnte, denn das Schuldprinzip als
Schuldüberschreitungsgebot untersagt sowohl Strafe ohne Schuld als auch Strafe
über das Mass der tatsächlich vorhandenen Schuld hinaus» (Macula, Strafprozessuale Verwertbarkeit
von Entlastungsbeweisen im Lichte des Schuldprinzips, in: Behnisch et al
[Hrsg.], Basler Studien zur Rechtswissenschaft Reihe C: Strafrecht Band 36,
Dissertation Basel 2022, S. 303), «Einer allfälligen Einseitigkeit bzw. erhöhten
Manipulationsgefahr im Rahmen privat beschaffter Entlastungsbeweise ist [….]
nicht mit einer Unverwertbarkeit des Entlastungsbeweises und dessen
Nichtberücksichtigung, sondern vielmehr im Rahmen der richterlichen
Beweiswürdigung und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beschaffungsform zu
begegnen» (Macula, a.a.O., S.
258). Diese Ausführungen vermögen zu überzeugen und ihnen ist grundsätzlich zu
folgen. Inwieweit gestützt auf diese Ausführungen auch ein Entlastungsbeweis zu
berücksichtigen wäre, der unter Anwendung von absolut verbotenen
Beweiserhebungsmethoden (Art. 140 StPO) erhoben wurde, bedarf aufgrund der
gegebenen Umstände (s. unten E. 2.3 f.) keiner Beantwortung.
2.3
Der
Berufungskläger beantragt die Sichtung einer Videoaufnahme, welche ein Vorgehen
der Polizei im öffentlichen Raum (die Festnahme des Berufungsklägers fand am 16.
März 2020 auf offener Strasse statt [s. unten E. 4.4.]) zeigen soll. Wer die
Aufnahme gemacht hat, ist nicht bekannt. Es ist allerdings davon auszugehen,
dass es sich dabei um eine Privatperson handelt. Das Aufzeichnen von
Polizeieinsätzen stellt in der Regel dann einen Eingriff in das zivilrechtlich
geschützte Persönlichkeitsrecht der betroffenen Polizeibeamten dar, wenn diese
auf der Aufnahme identifizierbar sind. Dies sofern es sich nicht um Aufnahmen
grösserer Ereignisse handelt (wie das bspw. beim Filmen von Beamten im Rahmen
ihrer Arbeit bei einer öffentlichen Kundgebung der Fall wäre), die Aufnahme
nicht heimlich gemacht wird und kein eindeutiger Widerspruch der gefilmten
Beamten vorliegt. Allerdings können Persönlichkeitsverletzungen durch
Rechtfertigungsgründe gedeckt sein. Neben der möglichen Einwilligung der betroffenen
Person sind dabei insbesondere die Wahrung höherer Interessen relevant, wobei
öffentliche und private Interessen gegenüber den Interessen der in ihrer
Persönlichkeit verletzten Person abzuwägen sind. Da die Kontrolle staatlicher
Macht bei Polizeieinsätzen durchgehend relevant ist, vertritt Stückelberger die
Ansicht, dass die Aufnahme der Gesamtsituation eines Polizeieinsatzes in der
Öffentlichkeit grundsätzlich als gerechtfertigt zu erachten ist (s. zum Ganzen:
Stückelberger,
Persönlichkeitsrechtliche Aspekte des Erstellens audiovisueller Aufnahmen von
Polizeieinsätzen durch Privatpersonen im öffentlichen Raum, in:
sui-generis.ch/208, S. 83, insbesondere S. 87).
Da wie dargelegt
zur Entlastung der beschuldigten Person grundsätzlich sämtliche Beweise unabhängig
von ihrer Entstehung zum Beweis zuzulassen sind, kann vorliegend offen bleiben,
ob mit dem Filmen der Festnahme des Berufungsklägers durch Polizeibeamte am 16.
März 2020 eine Persönlichkeitsverletzung der betroffenen Beamten stattgefunden
hat, allerdings spricht viel dafür, dass die Aufnahme durch das öffentliche
Interesse an der Ausübung einer Kontrolle über staatliche Machtanwendung
gedeckt sein dürfte. Jedenfalls ist die Sichtung der Videoaufnahme zuzulassen
und ist die Aufnahme zu den Akten zu nehmen. Dies auch, weil sich die von der Vorinstanz
ebenfalls vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung als unzutreffend erweist. Zwar
liegen sinngemäss Aussagen der beteiligten Polizeibeamten vor, wonach die
Anhaltung ordnungsgemäss bzw. einzig in Anwendung der notwendigen Gewalt
erfolgt sei (s. unten E. 4.4.3). Da mit der Videoaufnahme allerdings zusätzlich
ein objektives Beweismittel (zumindest betreffend eine Teilsequenz der
Anhaltung) vorliegt, dass sich dazu eignen könnte, die bislang gezogene Beweiswürdigung
zu erschüttern, drängt sich dessen Sichtung als notwendig auf.
2.4
Nach
Sichtung des Videos während der Berufungsverhandlung konnte schliesslich
festgestellt werden, dass sich die im Vorfeld ausgesprochenen Befürchtungen, es
könnte sich beispielsweise um eine manipulierte Aufnahme handeln, im konkreten
Fall als unproblematisch erwiesen haben. Keine der anwesenden Parteien
behauptete während oder nach dem Anschauen des Videos nämlich, es handle sich
bei der Filmaufnahme nicht um eine Sequenz aus der genannten Anhaltung oder die
Aufnahme sei in irgendeiner Form manipuliert worden oder sonst wie
unzuverlässig. Vorgebracht wurde einzig, dass es sich ausschliesslich um eine
Sequenz aus einem insgesamt länger dauernden Ereignis handle und dass der
Berufungskläger allenfalls in der Lage gewesen sein soll, Vorgehendes oder
Nachfolgendes wegzuschneiden (Prot. HV S. act. 631). Dass das Video einzig eine
kurze Sequenz aus dem gesamten angeklagten Vorfall zeigt, ist im Rahmen der Beweiswürdigung
zu beachten. (s. unten E. 4.4.1, 4.4.4).
3.
3.1
Der
Reihenfolge der Anklageschrift folgend wird zuerst auf die Berufungsanträge
betreffend den mit Anklageschrift vom 17. April 2020 geltend gemachten
Sachverhalt eingegangen (die Aktenverweise unter Ziffer 3. beziehen sich
dementsprechend auf die C____ betreffenden Akten).
Die Vorinstanz
sah es zusammengefasst als erstellt an, dass der Berufungskläger in seiner
Funktion als Sicherheitsbeauftragter der «[...]» Bar (nachfolgend Bar) am 5.
Oktober 2019, kurz nach 4.00 Uhr morgens, den stark alkoholisierten C____ in
Befolgung einer entsprechenden Anweisung seines Vorgesetzten aus der Bar entfernte,
da dieser mehrere Gäste beleidigt haben soll. Dabei habe er C____ noch in der
Bar einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte verpasst. Nachdem sich die
Auseinandersetzung auf die Strasse vor der Bar verlagert und C____ einen Stein
in die Richtung des Berufungsklägers geworfen habe, sei der Berufungskläger dem
davonrennenden C____ gefolgt, erneut auf ihn losgegangen, habe ihn zu Boden
gebracht und habe ihm weitere Schläge gegen den Kopf- und Schulterbereich
verpasst. Damit sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. Entsprechend
diesen Feststellungen verurteilte sie den Berufungskläger wegen einfacher
Körperverletzung zu Lasten von C____. Da der Berufungskläger in dieser Tatnacht
einen Kubotan auf sich trug, den er hervorgezogen habe, als er C____ vor der
Türe des Lokales verwies, wurde er ausserdem wegen Verstosses gegen das
Waffengesetz (WG, SR 514.54) verurteilt.
3.2
3.2.1
Der
Berufungskläger lässt geltend machen, er habe sich in einer Notwehr- resp.
Notstandssituation befunden, da er sich gegen einen «Steine werfenden
Widersacher» habe wehren müssen. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM)
vom 21. Oktober 2019 (act. 154 ff. nachfolgend: Gutachten), welches die
erlittenen Verletzungen von C____ und deren mögliche Ursachen festhalte, sage
zudem nichts darüber aus, in welcher Phase des Gesamtgeschehens dieser sich die
beschriebenen Verletzungen zugezogen habe. Es sei deshalb zugunsten des
Berufungsklägers davon auszugehen, dass sich C____ alle im Gutachten beschriebenen
Verletzungen erst zugezogen habe, als sich der Berufungskläger und C____
bereits ausserhalb der Bar auf der Strasse befunden hätten. Zwar sei gemäss dem
Strafgericht auch erstellt, dass C____ auf der Strasse einen Stein in Richtung
des Berufungsklägers geworfen habe, welcher diesen knapp nicht traf und dafür
ein Auto beschädigte. Keineswegs sei hingegen erstellt, dass C____ danach keine
Anstalten gemacht habe, weitere Steine zu werfen. Dieser habe bereits vor
diesem Angriff auf den Berufungskläger Gäste in der Bar belästigt und ein
impertinentes Verhalten gezeigt. Der Berufungskläger habe keineswegs davon
ausgehen können, dass der Angriff nach dem ersten Steinwurf beendet war.
Unbestritten ist
folglich, dass sich C____ die gemäss Gutachten erlittenen Verletzungen aus dem angeklagten
Vorfall mit dem Berufungskläger im inkriminierten Zeitraum zuzog. Bestritten
sind einzig die konkreten Umstände des Vorfalls sowie der genaue Zeitpunkt der
Entstehung der Verletzungen innerhalb des Gesamtvorgangs, da der
Berufungskläger bestreitet, C____ bereits in der Bar geschlagen zu haben und
eine notwendige Verteidigungshandlung bzw. Anhaltung geltend macht (s. unten E.
3.2.3).
3.2.2
Die
Vorinstanz hat dazu bereits eine umfassende Würdigung der Aussagen von C____
und von dem Berufungskläger vorgenommen, auf welche grundsätzlich verwiesen
werden kann (Strafurteil act. 372 f.). Zusammenfassend ist einzig festzuhalten,
dass der Vorinstanz zuzustimmen ist, wenn sie festhält, dass C____ im
Vorverfahren wie auch vor Gericht ohne sich in Widersprüche zu verheddern
ausgesagt habe und seine Aussagen zudem deshalb glaubhaft seien, gerade weil er
sich auch selbst belaste, indem er den gegen den Berufungskläger gerichteten Steinwurf
zugebe. Demgegenüber habe der Berufungskläger wenig glaubhaft ausgesagt und
seine Aussagen liessen sich – anders als diejenigen von C____ – auch nicht mit
den gemäss Gutachten möglichen Verletzungsursachen in Einklang bringen.
Das Gutachten
äussert sich zu der möglichen Ursache der Verletzungen im Gesicht und
Schulterbereich von C____ wie folgt: «Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung
des Herrn C____, stattgefunden ca. vier Stunden nach dem geltend gemachten
Ereignis, fanden sich Verletzungen infolge stumpfer Gewalteinwirkung, die dem
äusseren Aspekt nach alle frischer waren und somit dem berichteten
Vorfallszeitraum zuzuordnen sind. Als Verletzungsursache stehen ein Sturz bzw.
Schläge zur Diskussion. Unter der Annahme eines Sturzes auf rauen Untergrund
wäre zu erwarten, dass sich neben Unterblutungen und Schwellungen auch
Schürfungen nachweisen lassen. Dies war im vorliegenden Fall bei den
Verletzungen am Kopf jedoch nicht festzustellen. Insofern sind auch bei den
Verletzungen, die grundsätzlich in sturztypischer Lokalisation lagen (Nase,
Augenbraue rechts, linke Mund- und Wangenregion), Schläge als Ursache
plausibler. Zudem fanden sich Verletzungen in sturzuntypischer Lokalisation in
der Hinterohrregion links am Oberkopf (oberhalb der sogenannten
Hutkrempenlinie). Bei der forensischen Untersuchung waren am linken Ohr und im
linken Gehörgang Blutantragungen erkennbar. Eine Schädelbasisfraktur als
mögliche Ursache für die Blutung aus dem Ohr konnte gemäss den
Krankenunterlagen nicht festgestellt werden. Im Spital wurde ein Bruch des
Nasenbeins diagnostiziert, wobei aufgrund der Bildgebung nicht hinreichend
geklärt werden konnte, ob es sich um einen frischen oder älteren Bruch gehandelt
hat. Die rechtsmedizinisch festgestellte Schwellung und Unterblutung des
Nasenrückens sowie das Nasenbluten sprechen aus forensischer Sicht für ein
frisches Trauma […]» (act. 159). An der Hauptverhandlung vor Strafgericht
bestätigte die Sachverständige diese Feststellungen nochmals und fügte hinzu,
dass ein einziger Sturz zu Boden das von C____ erlittene Verletzungsmuster
nicht erklären könne (Prot. HV act. 343).
Damit ist mit
der Vorinstanz festzuhalten, dass die objektivierten Verletzungsbefunde und die
gutachterlichen Feststellungen zu deren Ursache eindeutig die Aussagen von C____
stützen. Gemäss dem Gutachten finden sich nämlich nicht nur Verletzungen im
Gesicht- und Schulterbereich, die wahrscheinlicher auf Schläge
zurückzuführen sind, sondern zusätzlich Verletzungen, die einem Sturz nicht
zugeordnet werden können und fehlen ausserdem Schürfverletzungen im Gesicht,
welche bei einem Sturzgeschehen zu erwarten wären. Damit kann mit der
Vorinstanz als erstellt gelten, dass der Berufungskläger C____ die Verletzungen
im Gesicht- und Schulterbereich zugefügt hat, indem er ihn zu Boden warf und schlug.
Ungeklärt bleibt damit einzig, ob der Berufungskläger C____ bereits in der Bar
einmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte, da C____ diesbezüglich durchaus
ein Motiv hätte, den Berufungskläger zu Unrecht zu belasten, nämlich um ein
gewisses Verständnis für seinen Steinwurf gegen den Berufungskläger zu
erreichen bzw. zumindest seine diesbezügliche Schuld abzuschwächen. Allerdings
spricht gegen die Annahme einer diesbezüglichen Falschaussage, dass C____
bereits gegenüber den requirierenden Polizeibeamten angab, der Berufungskläger
habe ihn ein erstes Mal noch auf der Treppe im Haus, ins Gesicht geschlagen
(act. 109). Dass er zu diesem Zeitpunkt, stark alkoholisiert (act. 91 ff.) und soeben
mit Faustschlägen traktiert, strategisch handelte, ist wenig wahrscheinlich.
Ausserdem erwies sich auch seine gleichzeitige Angabe, der Berufungskläger habe
ihn mit einem Messer vor der Bar bedroht, als richtig, auch wenn es sich nicht um
ein Messer, sondern einen Kubotan handelte (s. unten E. 3.3). Diese Depositionen
wiederholte er danach in seiner Einvernahme und an der Strafgerichtsverhandlung
ohne sich in Widersprüche zu verwickeln (act. 87; Prot. HV act. 340 f.).
Es ist deshalb auch in diesem Punkt auf die glaubhaften Aussagen des C____
abzustellen, weshalb als erstellt gelten kann, dass der Berufungskläger C____
bereits einen Schlag ins Gesicht versetzte, bevor er ihn von der Bar auf die
Strasse hinausbeförderte.
3.2.3
Damit
bleibt zu klären, ob sich der Berufungskläger bei seinem Vorgehen auf der
Strasse in einer Notwehr- bzw. Notstandsituation befand. Die rechtfertigende
und die entschuldbare Notwehr erfordern beide einen bestehenden oder
unmittelbar bevorstehenden Angriff, um eine den Umständen angemessene Abwehr
desselben zur rechtfertigen (Art. 15 StGB) bzw. um eine allfällige
Überschreitung der angemessenen Abwehr zu entschuldigen (und dementsprechend
die Strafe zu mildern: Art. 16 StGB). Auf den rechtfertigenden Notstand kann
sich nur berufen, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder
das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders
abwendbaren Gefahr zu retten, dies aber nur, wenn dadurch höherwertige
Interessen gewahrt werden (Art. 17 StGB). Beim entschuldbaren Notstand nach
Art. 18 Abs. 1 StGB hat Anspruch auf eine Strafmilderung, wer eine Straftat
begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders
abwehrbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere
hochwertige Güter zu retten, soweit es zumutbar gewesen wäre, das gefährdete
Gut preiszugeben. Nicht schuldhaft handelt hier nur, wem nicht zuzumuten war,
das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 18 Abs. 2 StGB).
An der Berufungsverhandlung
hat der Berufungskläger zusätzlich sinngemäss vorgebracht, er habe C____
festhalten wollen, bis die Polizei kommt. Dies sei rechtmässig, nachdem C____
einen Stein gegen ihn geworfen und dabei ein Auto beschädigt habe (Prot. HV
act. 630). Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO berechtigt Private, eine Person
vorläufig festzunehmen, wenn sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf
frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat
angetroffen haben. Gewalt darf dazu einzig nach Massgabe von Art. 200 StPO
angewendet werden (Art. 218 Abs. 2 StPO). Art. 200 StPO verlangt, dass zur
Durchsetzung von Zwangsmassnahmen Gewalt nur als äusserstes Mittel anzuwenden
ist und die angewendete Gewalt verhältnismässig sein muss (s. dazu auch unten
E. 4.3). Dabei setzt die Gewalt als Ultima Ratio (letztes geeignetes Mittel) voraus,
dass die Festnahme ausschliesslich dann gewaltsam erfolgt, wenn andere Mittel,
wie etwa eine Aufforderung, vor Ort zu verbleiben und das Eintreffen der zu avisierenden
oder avisierten Polizei abzuwarten, nicht zum Erfolg führen. Körperliche Gewalt
als äusserstes Mittel setzt ausserdem voraus, dass diese Gewalt zunächst
angedroht wird, sofern eine entsprechende Androhung in der konkreten Situation
nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Weder,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 218 N 13)
3.2.4
Der
Berufungskläger hat zum Ablauf des Vorfalls an der Berufungsverhandlung
ausgesagt: «[…] C____ war schon auf dem Zebrastreifen. Er hat gemerkt…. Er
hatte einen Stein, oder. "Komm, geh jetzt. Es ist gut". Und dann habe
ich mich umgedreht und wollte gehen. In dem Moment, als ich mich umdrehte,
sagen die Leute vor der Tür: "Achtung!". Ich drehe mich um und der
Stein ist an mir vorbei. Direkt in das Auto, in den Audi, hinein. Diesen Stein
haben die Beamten nicht gefunden. So dass sie am Schluss unterstellt haben, es
habe gar keinen Stein gegeben. Okay, er hat den Stein geschmissen. Als er den Stein
warf, begann er zu rennen. Ich dachte: "Er hat das Auto beschädigt. Er hat
das Auto beschädigt. Den muss man anhalten. Den muss man festhalten". Da
bin ich hinterher gesprintet. Er sieht mich und stolpert richtig. Alles auf
sein Gesicht. So, ist er richtig nach vorne…. Dann hat er sich ein bisschen
gewehrt. Ich wollte ihn nur festhalten bis die… C____ ist gestolpert, dann habe
ich ihn an den Boden gedrückt und gewartet bis die Polizei kommt […] Ich habe
nicht geschlagen. Ich habe zu Boden gedrückt und festgehalten bis die Polizei
kommt» (Prot. HV act. 630). Diese Depositionen entsprechen abgesehen von der
geltend gemachten Motivation der Festhaltung bis zum Eintreffen der Polizei
seinen diesbezüglichen Aussagen im Vorverfahren.
3.2.5
Aus
den Aussagen des Berufungsklägers erhellt, dass zum Zeitpunkt seiner Einwirkung
auf C____ keine Angriffssituation bestand, kein Angriff unmittelbar bevorstand
und keine Rechtsgüter im Sinne von Art. 17 und 18 StGB des Berufungsklägers
oder irgendeiner anderen Person sich in irgendeiner Form in Gefahr befanden
oder solchen eine unmittelbare Gefahr drohte. Übereinstimmend mit den Aussagen
von C____ gibt der Berufungskläger nämlich an, dieser habe sich nach dem
Steinwurf aus dem Staub machen wollen. Greifen könnte folglich einzig der
Rechtfertigungsgrund der vorläufigen Festnahme durch Privatpersonen, da C____
unbestrittenermassen mit dem Steinwurf, welcher letztlich das Auto traf, eine
versuchte Körperverletzung (entsprechend dem Schuldspruch gegen C____ im
Strafurteil vom 12. Januar 2021) und wohl auch eine Sachbeschädigung (s. dazu
auch act. 111 ff. [Fotodokumentation des beschädigten Personenwagens der Marke
Audi und des zerbrochenen Steins]) begangen hatte. Allerdings behauptet der
Berufungskläger erstmals in der Berufungsverhandlung, dies sei der eigentliche
Grund für sein Verhalten gewesen, was sein angebliches Motiv für das Nachrennen,
zu Boden bringen und Schlagen des C____ wenig glaubhaft macht. Vielmehr wäre zu
erwarten gewesen, dass er dies bereits gegenüber der requirierenden Polizei und
in seiner Einvernahme am Tag des Ereignisses, dem 5. Oktober 2019, zum Ausdruck
gebracht hätte. Auch behauptete er weder im Vorverfahren noch vor Strafgericht,
gewusst zu haben, dass jemand die Polizei informiert hatte und hatte er selber
die Polizei im Tatzeitraum nicht angerufen oder anzurufen versucht. So oder so
würde das Berufen auf eine Festhaltung sein Zuschlagen gegen den Kopf- und
Schulterbereich des C____ nicht zu rechtfertigen vermögen. Um C____ bis zur
Ankunft der Polizei festzuhalten, hätte es klarerweise ausgereicht, diesen festzuhalten
oder nötigenfalls zu Boden zu bringen und dort zu fixieren. Ob zusätzlich eine
verbale Ankündigung der Festhaltungsabsicht notwendig gewesen wäre, kann bei
der ohnehin vorliegenden massiven Überschreitung der zulässigen Gewalt im
Rahmen einer vorläufigen Festhaltung durch eine Privatperson unbeantwortet
bleiben. Es liegt mithin kein Rechtsfertigungsgrund für die vom Berufungskläger
getätigten Schläge gegen C____ vor. Für den ersten, noch auf der Treppe zur Bar
ausgeführten Schlag gegen die linke Gesichtshälfte des C____ gibt es von
Vornherein keinen Rechtfertigungsgrund und wird ein solcher auch nicht geltend
gemacht.
3.2.6
Die
Qualifikation der Verletzungen des C____ als einfache Körperverletzung gemäss
Art. 123 Ziff. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) wird nicht bestritten,
weshalb dazu auf die korrekte Erwägung im Strafurteil verwiesen werden kann (act.
375). Die Berufung gegen die erfolgte Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung
zu Lasten von C____ ist den Erwägungen nach abzuweisen.
3.3
3.3.1
Der
Berufungskläger verlangt auch ein Freispruch vom Verstoss gegen das
Waffengesetz, nachdem ihn die Vorinstanz wegen unerlaubten Waffenbesitzes
verurteilt hat. Es ist erstellt und unbestritten, dass der Berufungskläger zum
inkriminierten Zeitpunkt einen Kubotan als Schlüsselanhänger auf sich trug
(act. 206, 214). An seiner Einvernahme am 5. Oktober 2019 sagte der
Berufungskläger auf den Vorhalt, er habe verbotenerweise einen Kubotan mitgeführt,
aus. «Ich wusste nicht, dass der hier verboten ist. Ich benutze diesen einfach,
wenn zum Beispiel ein Feuer ist, um die Scheibe einzuschlagen» (act. 125). Auf
den Hinweis, gemäss den Aussagen von C____ habe er diesen mit einem Messer
bedroht, gab er an: «Wahrscheinlich hat er einfach diesen Kubotan gesehen. Ich
benutze kein Messer. Ich bin allgemein gegen Waffen. Ich hatte den Schlüssel
halt in der Hand, als ich rausging. Als ich dann draussen war, hatte ich den
Schlüssel wieder in meine Tasche gemacht» (act. 125). In der
Berufungsbegründung vom 9. März 2022 lässt der Berufungskläger ausführen, der
Vorwurf werde auch in subjektiver Hinsicht bestritten. Er habe den Kubotan für
einen Schlüsselanhänger und nicht für eine Waffe gehalten. Er habe nicht
gewusst, dass ein Schlüsselanhänger als verbotene Waffe im Sinne des
Waffengesetzes erachtet werde. Dass C____ den Schlüsselanhänger in seinem
betrunkenen Zustand als gefährlichen Gegenstand wahrgenommen habe, möge wohl
zutreffen. Dies mache aber noch keine Waffe daraus (S. 4 f.). An der
Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger auf den Kubotan angesprochen an:
«Ja. Und es ist dafür gedacht, wenn mich z.B. jemand am Hals packt. Das ist als
Abwehr gedacht. Aber okay, in der Schweiz ist es… wahrscheinlich als Waffe…»
(Prot. HV act. 631).
3.3.2
Gemäss
Art. 4 Abs. 1 lit. d WG sind «Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu
verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und
Schleudern» Waffen. Das Strafgericht hat ausführlich dargelegt, dass ein
Kubotan, als Schlag- und Druckverstärker oder als Stichwaffe eingesetzt werde
und dem Angriff oder der Verteidigung dienen könne, weshalb es eine Waffe im
Sinne der genannten Bestimmung sei. Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz
kann verwiesen werden (Strafurteil act. 376). Ergänzend ist festzuhalten, dass
ein Kubotan kein Gegenstand ist, der grundsätzlich einem anderen Zweck dient,
aber auch als gefährlicher Gegenstand – und damit vergleichbar mit einer Waffe
– verwendet werden kann (wie z.B. eine Glasflasche). Vielmehr kommt der Kubotan
aus dem Kampfsport und sein originärer Zweck ist es, eine wirksame Verteidigung
oder Abwehr zu ermöglichen, weshalb er unter die Generalklausel der
Waffendefinition fällt (Fatih, in:
Facincani/Sutter [Hrsg.], Handkommentar WG, 1. Auflage 2017, Art. 4 N 9). Der
Berufungskläger hat mit dem Aufsichtragen eines Kubotan folglich den
Straftatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Das Strafgericht führte
betreffend den subjektiven Tatbestand aus, dass es dem Berufungskläger trotz
seiner Behauptung, er habe den Kubotan für einen Schlüsselanhänger gehalten,
klar gewesen sein müsse, dass es sich um eine Waffe handelt, dies ergebe sich
allein aus dem Erscheinungsbild des Kubotan. Ausserdem lasse auch die
berufliche Tätigkeit des Berufungsklägers als Security-Angestellter darauf schliessen,
dass der den Verwendungszweck eines Kubotan kenne. Nachdem der Berufungskläger
an der Berufungsverhandlung offen zugegeben hat, dass er den Kubotan mit sich
führte, um einen Angriff abwehren zu können, ist der subjektive Tatbestand
erstellt, ohne dass von den äusseren Umständen auf das Wissen und Wollen des
Berufungsklägers geschlossen werden muss. Auch in diesem Strafpunkt ist das
Dispositiv
vorinstanzliche Urteil demnach zu bestätigen.
4.
4.1 Mit
ergänzender Anklageschrift vom 6. August 2020 wird dem Berufungskläger unter
anderem vorgeworfen, sich der einfachen Körperverletzung und der
Sachbeschädigung zum Nachteil des Privatklägers sowie der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht zu haben (die Aktenverweise beziehen
sich nun auf die Akten betreffend diesen angeklagten Vorfall). Zusammengefasst
schildert der Anklagesachverhalt zu diesen Anklagepunkten, dass der zu diesem
Zeitpunkt stark alkoholisierte Berufungskläger sich in den frühen Morgenstunden
des 16. März 2020 zusammen mit seinen Vorgesetzen in der [...]-Bar
aufgehalten habe. Um ca. 6.35 Uhr habe sein Vorgesetzter einen Anruf einer
Anwohnerin der [...] Bar (nachfolgend wiederum: Bar) erhalten, die den
Vorgesetzen darüber informiert habe, dass ein Mann gegen die Eingangstür der
Bar schlage und in die Liegenschaft einzudringen versuche. Der Vorgesetzte habe
daraufhin den Berufungskläger darum ersucht, vor Ort nach dem Rechten zu
schauen. Der Berufungskläger habe die Polizei informiert und sich zur Bar
begeben. Die Polizei sei allerdings noch vor dem Berufungskläger bei der Bar
eingetroffen. Dort hätten die Polizeibeamten ein Gespräch mit dem
«vermeintlichen Einbrecher», E____, geführt. E____ habe den Beamten erzählt,
dass er um ca. 4.00 Uhr in der Nacht vom Berufungskläger in der Bar geschlagen
worden sei. Daraufhin hätten die Polizeibeamten den (zwischenzeitlich vor Ort
eingetroffenen) Berufungskläger aufgefordert, ihnen Einlass in die Bar zu
gewähren bzw. seinen Vorgesetzten, den Inhaber der Bar, anzurufen. Der Berufungskläger
habe sich allerdings geweigert, dieser Aufforderung nachzukommen. Er habe
vielmehr den Polizeibeamten mitgeteilt, dass er bestimme, wie es
weitergehe. Als der Berufungskläger zunehmend aggressiver geworden sei, hätten
die Polizisten ihn wissen lassen, dass sie ihn Zwecks Abklärungen auf den
Polizeiposten [...] verbringen wollen. Daraufhin habe der Berufungskläger eine
drohende Haltung gegenüber den Polizeibeamten eingenommen und habe diesen
nonverbal angedroht, sie mit den Fäusten zu schlagen. Daraufhin hätten die
Polizeibeamten den Berufungskläger zu Boden geführt, wogegen dieser sich massiv
zu Wehr gesetzt und versucht habe, die involvierten Polizisten zu treten und zu
beissen. Als der Privatkläger in seiner Funktion als Polizeibeamter im Arbeitseinsatz
den Berufungskläger mit Handschellen habe arretieren wollen, habe der
Berufungskläger ihn um ca. 7.10 Uhr kräftig in den linken Unterarm
gebissen, wobei auch die Uhr des Privatklägers beschädigt worden sei. Ein
anderer der anwesenden Polizeibeamten habe daraufhin Pfefferspray eingesetzt,
woraufhin es den Polizisten gelungen sei, dem Berufungskläger Handfesseln
anzulegen und ins Polizeifahrzeug zu verbringen. Der Privatkläger habe durch
den Biss des Berufungsklägers gemäss Gutachten des IRM vom 28. April 2020 (act
142 ff..; nachfolgend: Gutachten) eine 1.5 x 0.5 cm messende und ca. 0.3 cm
tiefe Hautdurchtrennung am linken streckseitigen Unterarm erlitten. Daneben
habe der Privatkläger mehrere diskontinuierlich verlaufende, bis maximal 1 cm
lange, streifige und hellrot unterblutete Hautabschürfungen sowie eine
bogenförmige, zusammen mit der Hautdurchtrennung annähernd ovalär geformte, ca.
2.5 cm lange und bis maximal 0.5 cm breite Hautabschürfung (die Haut darin
hell- bis dunkelrot unterblutet) vom Ereignis davongetragen. Der Privatkläger
sei wegen des Vorfalls vom 16. bis 20. März 2020 zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen. Ausserdem sei es im Verlauf des Heilungsprozesses zu einer
Wundinfektion mit Eiterbildung sowie zur Beeinträchtigung eines Nervs gekommen.
Durch den Biss gegen den Privatkläger sowie dessen Reaktion darauf sei auch die
Uhr des Privatklägers beschädigt worden. Die Vorinstanz erachtete diesen
Anklagesachverhalt als erstellt und verurteilte den Berufungskläger deswegen
wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu Lasten des
Privatklägers sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.
4.2
4.2.1 Der
Berufungskläger wehrt sich gegen diese Schuldsprüche und lässt zusammenfassend im
Wesentlichen geltend machen, er sei bei seinem Eintreffen vor der Bar – ohne
dies zu Wissen – im Visier der anwesenden Polizeibeamten gestanden, da diese
aufgrund der Angaben von E____ und wegen Blutspuren vor der Bar davon
ausgegangen seien, der gemeldete, vermeintliche Einbrecher E____ sei das
eigentliche Opfer einer Straftat. Die Polizeibeamten hätten ihn darüber aber
nicht aufgeklärt. Er habe überhaupt nicht verstanden, «was nun genau los war
und weshalb er selbst jetzt ins Visier der anwesenden Polizisten geriet».
Anstatt ihn aufzuklären, habe die Polizei darauf gepocht, dass er die Tür
öffnen und sich ausweisen solle. «Aus seiner Perspektive» sei der
Berufungskläger nachvollziehbar davon ausgegangen, «dass die Dinge nun schieflaufen
und er doch Hilfe erhalten und nicht selbst mit forderndem Gebaren der Polizei
konfrontiert werden soll». Ausserdem sei er stark alkoholisiert gewesen. Aus
diesen Gründen habe er seine Mitwirkung verweigert. «Die Situation hätte wohl
mit Feingefühl und deeskalierendem Verhalten durch die Polizei anders verlaufen
können und müssen und hätte auf keinen Fall eskalieren dürfen». Er habe sich
gegen die anschliessende Festnahme vehement gewehrt. Diese Festnahme sei
unverhältnismässig gewesen, was die eingereichte Videosequenz eindrücklich
belege (Berufungsbegründung vom 9. März 2022 S. 5 f.). Er habe in Notwehr
gehandelt, eventualiter sei von einem Notwehrexzess auszugehen (Prot. HV act.
631). Er sei unter Berücksichtigung dieser spezifischen Situation von den
erhobenen Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung und
der Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte freizusprechen.
Unbestritten und
erstellt ist folglich, dass der zum inkriminierten Zeitpunkt alkoholisierte sowie
unter Kokain- und Amphetamineinfluss stehende Berufungskläger (toxikologisches
Gutachten des IRM vom 28. April 2020 act. 291 ff, act. 294 [wobei sich der dort
angenommene Ereigniszeitpunkt auf 4.00 Uhr des 16. März 2020 bezieht]) den
Privatkläger in den linken Unterarm Arm biss und ihm dadurch die im Gutachten
beschriebene Verletzung am linken Unterarm zufügte, als dieser zusammen mit
seinen Berufskollegen den Berufungskläger am frühen Morgen des 9. März 2020 in
Anwendung von Gewalt einer Anhaltung (Art. 215 StPO) unterzog. Unbestritten ist
nicht nur die zugefügte Bisswunde, sondern grundsätzlich der Umstand, dass sich
der Berufungskläger vehement verbal und körperlich gegen diese Anhaltung zur
Wehr setzte. Diese soll gemäss dem Berufungskläger aber in Anwendung von
dermassen unverhältnismässiger Gewalt durchgeführt worden sein, dass sein
Verhalten gerechtfertigt oder zumindest entschuldbar erscheine.
4.3 Die
Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten
und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um deren Identität festzustellen,
sie kurzfristig zu befragen, abzuklären, ob die angehaltene Person eine
Straftat begangen hat oder/und abzuklären, ob nach ihr oder nach sich ihrem
Gewahrsam befindlichen Gegenständen gefahndet wird (Art. 200 Abs. 1 lit a bis d
StPO). Die Polizei darf eine angehaltene Person nebst anderem dazu
verpflichten, ihre Personalien anzugeben oder/und Ausweispapiere vorzuzeigen
(Art. 200 Abs. 2 lit. a und b StPO; s. auch § 35 PolG).
Zur Durchsetzung
von Zwangsmassnahmen darf als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden (Art.
200 StPO; s. auch § 46 Polizeigesetz [PolG, SG 510.100]). Da der Einsatz von
Gewalt den massivsten Eingriff in die Individualrechte Betroffener darstellt,
darf Gewalt nur angewendet werden, wenn mildere Mittel nicht erfolgsversprechend
sind und der Einsatz von Gewalt auch durch die Bedeutung der Tat gerechtfertigt
ist. Umgekehrt kommt der von einer polizeilichen Massnahme betroffenen Person
nur in absoluten Ausnahmefällen ein Widerstandsrecht zu. Wer sich einer polizeilichen
Amtshandlung widersetzt, unterliegt grundsätzlich der Strafbarkeit nach den
Artikeln 285 ff. StGB (Zimmerlin,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 200 N 2
und 5).
4.4
4.4.1 Um
seine Sicht des Vorfalls zu belegen, hat der Berufungskläger die Befragung des
Zeugen D____ und die Sichtung des Videos beantragt.
D____ schilderte
an der Berufungsverhandlung zusammengefasst und (teilweise) sinngemäss, wie er
an jenem Morgen mit einem Kollegen zusammen im Auto am Ort und zur Zeit des angeklagten
Vorfalls durchgefahren sei und die Anhaltung gesehen habe. Nachdem er und sein
Kollege zweimal eine Runde um den Block gefahren seien, hätten sie angehalten,
seien ausgestiegen und dann habe er es «genau gesehen». Der Berufungskläger
habe sich geweigert, sich Handschellen anlegen zu lassen. Der Berufungskläger
sei dabei am Boden gelegen. Er sei bereits am Boden gelegen, als er mit dem
Auto durchgefahren sei. Es seien noch andere Passanten und Velofahrer vor Ort
gewesen. Jemand habe gesagt: «Hört auf, der ist ja schon am Boden». Ein älterer
Polizist habe gesagt: «Sie wissen ja den Vorfall nicht, weshalb er am Boden
ist». Einer der Polizisten habe sein Knie oder seinen Fuss am Kopf des
Berufungsklägers gehabt. Er glaube 4 oder 5 Leute hätten den Berufungskläger am
Boden festgehalten. Der Berufungskläger sei am Boden gelegen und habe sich
gewehrt, habe geredet und geschrien. Es könne doch nicht sein, dass 6 oder 7
Personen eine Person festhielten. Einer der Polizisten habe sich «wie an der
Hand gehalten». Er kenne den Berufungskläger vom Sehen und habe bereits im Auto
erkannt, dass dieser die am Boden festgehaltene Person sei. Etwa vor einem Jahr
habe er den Berufungskläger flüchtig in der Stadt getroffen und dieser habe ihm
das Video gezeigt. Er wisse auch, dass dieses Video auf Facebook hochgeladen
worden sei (Prot. HV act. 621 ff.).
Die Videosequenz
zeigt rund 25 Sekunden des strittigen Anhaltungsvorgangs. Dabei muss es sich um
den Zeitpunkt unmittelbar nachdem der Berufungskläger den Privatkläger gebissen
hatte handeln, da die frische Wunde bei genauem Hinsehen am linken Unterarm des
Privatklägers zu erkennen ist. Es ist zu sehen, wie insgesamt drei
Polizeibeamte (einer davon der Privatkläger) und eine Polizeibeamtin den
Berufungskläger, der am Boden liegt, festhalten. Dabei sitzt einer der Beamten
auf den Beinen des Berufungsklägers und hält diesen am Hosenbund fest.
Zusätzlich richtet dieser Polizist sich immer wieder auf und lässt sich auf die
Beine des Berufungsklägers zurückfallen. Der Privatkläger ist in halb stehender
Position auf Kopfhöhe des Berufungsklägers zu erkennen und hält ihn mit den
Händen an der rechten Schulter fest. Der Berufungskläger liegt zu Beginn der
Aufzeichnung bäuchlings auf dem Trottoir und dreht sich im Verlauf der
Aufzeichnung auf seine linke Körperhälfte (möglich ist auch, dass er von den
vier Polizeibeamten auf die Seite gedreht wird).
4.4.2 An
der Einvernahme vom 17. März 2020 sagte der Berufungskläger auf den Vorhalt, er
habe sich bei seiner Anhaltung der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig
gemacht, aus: «Die haben sich zu wichtig gemacht. Die haben nicht verstanden,
dass ich die Polizei gerufen habe. Die haben sich aufgeführt, als wären
die Chef. Ich kann mich nicht an viel erinnern. Ich kann mich erinnern, dass
der eine sagte: "Den nehmen wir mit", was wiederholt wurde. Ich
wollte mich nicht mitnehmen lassen. Es gab keinen Grund, mich mitzunehmen. Ich
war es, der die Polizei gerufen hat. […]». Auf den Vorhalt, gemäss den Angaben
der involvierten Polizeibeamten, habe er sich bereits beim ersten Kontakt
aggressiv und aufbrausend verhalten und er habe eine kampfähnliche Position
gegenüber den Polizisten eingenommen bzw. er solle seine Fäuste in einer
Drohgebärde gegen die Beamten erhoben haben, antwortet er: «Voll wie im Film.
Wie der letzte Film von van Damme. In seinem Film gibt’s auch so eine Szene.
Eigentlich kann ich mich an fast nichts erinnern. Einer packt mich links, einer
packt mich rechts. Die Mädels haben gespürt, dass die keine Kraft haben. Dann
kam noch einer dazu. Ich wollte mich nicht einsperren lassen. Nur weil der eine
gesagt hat: "Den nehmen wir mit"». Auf den Vorhalt, er habe sich mit
Leibeskräften gegen die Anhaltung gewehrt und dabei den Privatkläger in den
linken Unterarm gebissen, meinte er: «Daran kann ich mich nicht erinnern. Ich
habe Schläge gegen den Kopf, Füsse erhalten und zum Schluss Pfefferspray direkt
ins Auge. Am Schluss lag ich nackt in der Zelle mit Handschellen hinten […]»
(act. 238 f.). Auf die Frage, ob der Konflikt aus seiner Sicht aus anders als
mit Gewalt zu lösen gewesen wäre, gab er an: «Natürlich. Ich wäre normal mit
denen mitgegangen, wenn die mich normal gefragt hätten. Das haben die aber
nicht. Es gab keinen Grund, mich mitzunehmen» (act. 240).
An der
Berufungsverhandlung führte er zusammengefasst aus, dass die Polizei nicht mit
ihm als betrunkener Person habe umgehen können und der Einsatzleiter falsche
Entscheidungen getroffen habe. Anstatt ihn nach seinem Ausweis zu fragen und zu
deeskalieren, habe dieser zu den anderen Beamten gesagt: «Den nehmen wir mit».
Seiner Erinnerung nach sei er vor Ort angekommen und die Beamten seien vor der
falschen Tür gestanden. Er habe ihnen dies mitgeteilt und die Beamten hätten
ihn gefragt: «Wer bist Du?». Er habe geantwortet: «Wie reden Sie mit mir?».
Dann habe «er» ihn von hinten gepackt «und dann ist es passiert. Dann habe ich
aus Reflex reingebissen. Und dann habe ich nur Schläge bekommen, Schläge und am
Schluss noch Pfefferspray voll ins Gesicht, in den Mund bekommen, so dass ich
einen Monat lang keine Spucke mehr im Mund hatte. Also so ist das gelaufen.
Dann haben sie mir einen Sack über den Kopf gezogen und dann auf den Boden. Und
dann haben sie mich nochmals zusammengeschlagen» (Prot. HV act. 618 f.).
4.4.3 Die
Vorinstanz führte weitere Einvernahmen mit zwei in den Einsatz involvierten
Polizeibeamten sowie mit dem Privatkläger durch (Prot. der vorsorglichen
Zeugeneinvernahme vom 9. Dezember 2020 act. 312 ff.). Alle drei sagten
übereinstimmend aus, wie sie am frühen Morgen aufgrund der Meldung, jemand
versuche in ein Haus einzubrechen, ausgerückt seien. Vor Ort angekommen, sei
der (vermeintliche) Einbrecher geflüchtet, habe aber angehalten werden können.
Es habe sich herausgestellt, dass der «Einbrecher» Gesichtsverletzungen hatte.
Vor der Liegenschaft habe man ein Tuch mit Blut gefunden und Blutspuren hätten
sie zur Tür der Bar innerhalb der Liegenschaft geführt. Diese Tür sei
verschlossen gewesen. Als der Berufungskläger vor Ort erschienen sei, sei er
von Anfang an aggressiv gewesen und habe sich geweigert zu kooperieren (act.
314, 319 f., 324 f.). Allen drei befragten Polizeibeamten war sodann
aufgefallen, dass der Berufungskläger stark nach Alkohol roch und geweitete
Pupillen hatte, weshalb sie davon ausgegangen seien, dass er berauscht sei (act.
315, 320, 325).
Polizeibeamtin F____
schilderte zusammengefasst weiter, dem Berufungskläger habe offenbar nicht
gepasst, dass die Polizei sich Zugang zur Bar verschaffen wollte. Er habe die
Beamten gefragt, was sie «hier machen würden» und ihnen mitgeteilt, sie hätten
«nichts zu melden». Er sei sehr unfreundlich gewesen. Sie hätten versucht, ihn
zu beruhigen und die Situation zu erklären. Ihr sei aufgefallen, dass der
Berufungskläger an seinen «Knöllchen» Schürfungen hatte, weshalb sie ihn im
Zusammenhang mit dem verletzten «Einbrecher» (E____) für verdächtig gehalten
habe. Er habe gesagt, er habe keinen Schlüssel zur Bar und habe seinen Chef
angerufen. Dieser habe aber nicht kommen wollen. Der Berufungskläger sei
unkooperativ gewesen, habe provoziert und sich respektlos verhalten. Er habe
seine Lederjacke abgezogen und angriffsbereit «die Brust geschwellt». Alle
Beamten seien ruhig geblieben und hätten «sicher während 15 Minuten» versucht,
ihm zu erklären, warum sie Zugang zur Bar haben wollten. Man habe entschieden,
ihn mit auf die Wache zu nehmen, um abzuklären, ob er für die Verletzungen des
anderen Angehaltenen verantwortlich sei sowie zwecks weiterer Abklärungen und
«halt auch aufgrund seines Verhaltens». Der Berufungskläger sei auf diese
Mitteilung hin ausfällig geworden. Alle seien ruhig geblieben, nur der
Berufungskläger habe geschrien. Als sie ihm mitgeteilt hätten, dass sie ihm für
den Transport Handschellen anlegen wollten, habe es angefangen. Der
Berufungskläger habe sich gewehrt und sei davon gelaufen. Sie hätten nochmals
versucht, mit ihm zu sprechen. Sie und Wachtmeister G____ seien zu diesem
Zeitpunkt vor ihm gestanden. Er sei nahe auf sie zugekommen, habe eine drohende
Haltung eingenommen und «seine Hand nach hinten gezogen». Sie könne nicht mehr
sagen, ob er auch eine Faust gemacht habe. Sie habe einfach gesehen, wie er die
Hand nach hinten zog und gedacht: «Jetzt muss ich aufpassen». In diesem Moment
habe der Privatkläger «eingewirkt und man hat ihn kontrolliert zu Boden
geführt». Auf dem Boden habe sich der Berufungskläger gegen das Anlegen der
Handfesseln gewehrt. «[…] Wir versuchten ihn auf den Bauch zu drehen und die
Handfesseln anzuziehen. Er hat sich extrem gesperrt, er ist halt auch ein
kräftiger Mensch. Wir wollten auch nicht so fest an ihm herumreissen, dass
etwas kaputt geht. Er hat sich einfach enorm dagegen gewehrt, ihn auf den Bauch
zu drehen. Er versuchte alles zu beissen, was ihm in die Nähe kam. Er versuchte
auch nach allem zu kicken, zum Beispiel gegen Beine. Er hatte auch mein Bein in
den Händen und hat daran gerissen, so dass ich fast zu Boden fiel. Er konnte mich
zudem fast am Bein und am Arm beissen. Ich versuchte es immer wieder von
verschiedenen Seiten. Bin dann halt auch einmal um ihn herum gelaufen. Ich sah
dann plötzlich, dass er den Arm von meinem Kollegen im Mund hatte. Ich wusste,
man muss jetzt die Situation auflösen, da sich ansonsten alle irgendwie
verletzen. Ich kam dann von der anderen Seite. Er hatte in der Zwischenzeit
zwar losgelassen, aber immer noch alle gebissen. Wir haben dann Pfefferspray
eingesetzt. Dieser hatte scheinbar beruhigende Wirkung auf ihn. Wir konnten ihm
dann auch die Handschellen anziehen. Wir haben ihn dann in Seitenlage gedreht,
damit er sicher Luft bekommt. Ab dort war er körperlich ruhig. Ich blieb bei
ihm und dann fing er an, mich zu beleidigen […]» (act. 315 f.).
Der ebenfalls
einvernommene Polizeibeamte […] erzählte, wie er sich zwar ausserhalb der
Liegenschaft befunden habe, aber mitbekommen habe, dass im Innern gestritten
wurde. «Dann kamen zwei Kollegen mit Herrn A____ hinaus und haben aussen
diskutiert. Da war ich dann wieder dabei». Auf die Frage, was er mitbekommen
habe, gab er an: «[…] Sie diskutierten wegen einem Schlüssel, um in die Bar zu
kommen. Herr A____ hat dies stets verneint und gesagt, er könne den Schlüssel
nicht besorgen. Er wollte seine Personalien nicht angeben. Ich sah, wie er
immer näher zu den Kollegen kam. Für mich sah es aus, als hätte er die Arme
bereit zum Schlagen. Dann hat ihn der Kollege zu Boden geführt, da es kurz vor
der Eskalation stand, soweit ich dies von meinem Blickwinkel sehen konnte. Ich
eilte dann zur Hilfe, um ihn zu arretieren. Ich habe dann den rechten Arm von
ihm – also er hat sich am Boden ziemlich gesperrt und um sich getreten. Er
versuchte mit den Armen und Beinen um sich zu schlagen. Den rechten Arm konnte
ich dann unter Kontrolle bringen. Mit dem Kopf versuchte er alles zu beissen,
was ihm in den Weg kam. Den Biss beim Kollegen habe ich selber nicht gesehen.
Ich stand mit dem Rücken zu Herrn A____ und meinen Kollegen» (act. 325). Auf
genauere Nachfragen gab er an, alle hätten versucht, den Berufungskläger zu
beruhigen, aber dieser sei «immer noch mehr gestiegen». Auch ihn nach draussen
zu bringen und eine Frau mit ihm sprechen zu lassen, habe nichts gebracht. Dann
sei nochmals Wachtmeister G____ gekommen und habe dem Berufungskläger erklärt,
dass er auf den Posten mitkommen müsse, wenn er den Schlüssel nicht hergebe und
seine Personalien nicht offenlege. Der Berufungskläger habe dann mit den Händen
zum Kampf ausgeholt und sei Wachtmeister G____ sehr nahe gekommen. «Wir
wussten, nun müssen wir handeln, sonst eskaliert es» (act. 326).
Der Privatkläger
deponierte, der Einsatzleiter habe entschieden, dass die Polizei in die Bar
hinein zu gehen habe, nachdem vor Ort die Blutspuren entdeckt worden seien.
«[…] Wir mussten davon ausgehen, dass sich dort drin allenfalls eine verletzte
Person befindet oder, dass es sich um einen Tatort handelt. […] Kurz darauf
hörte ich Frau F____. Als ich zur Tür sah, nahm ich Herrn A____ das erste Mal
wahr. Er ist nicht normal herein gekommen, sondern eher reingestapft, machte
sich breit und kam schnurstracks auf mich zu. Ich wusste zuerst nicht, was er
damit zu tun hatte. […] Er stand sehr nah bei mir. Ich sagte ihm, er solle
Abstand wahren, dies hat er nicht gemacht. Ich fragte, was er hier mache, er
antwortete, dass er die Polizei angerufen habe und was wir hier machten, wir
sollen machen, was er sage. […] Wachtmeister G____ fragte ihn dann, ob er einen
Schlüssel zur Liegenschaft habe. Er sagte, er habe einen Schlüssel, aber er
würde nicht aufmachen. Es gehe uns nichts an. Wir erklärten ihm dann wieso,
weshalb etc.. Er sagte dann, sein Schlüssel würde gar nicht passen. Er sträubte
sich einfach richtig dagegen. Als Wachtmeister G____ ihm erklärte, dass wir
unbedingt da rein müssen, wurde er dann ausfällig und wollte seine Jacke
abziehen. Wir dachten, bevor es eskaliert, gehen wir besser nach draussen und
sagten, er solle sich ausweisen. Quasi damit eine Equipe drinnen weiter
arbeiten und die anderen ihn draussen zum Sachverhalt befragen kann. Wir sind
dann nach draussen und haben das Rechtliche geklärt. Wir sagten ihm auch, dass
er sich ausweisen müsse. Er hat sich verweigert. Er sagte, er habe zwar einen
Ausweis dabei, aber man kenne ihn. Ich gab ihm zu erkennen, dass ich in meiner
Polizeikarriere noch nie mit ihm zu tun gehabt hätte. Ich sagte, er solle
zumindest seinen Namen und das Geburtsdatum angeben, damit man ihn
identifizieren könne. Er sagte, er mach dies nicht, es sei eh alles falsch. Wir
versuchten es noch einmal, dies hat wieder nicht geklappt. Wir stellten ihn vor
die Wahl, dass er ansonsten zwecks Identifikation mit auf den Posten kommen
müsse. Er sagte: "Ihr werdet schon sehen, was passiert, wenn ihr mich
mitnehmt": In diesem Moment kam Wachtmeister G____ raus, bekam den Vorfall
mit und versuchte nochmals mit ihm zu reden. Hat ihm nochmals alles erklärt. Er
antwortete stets aggressiv und gab auch Wachtmeister G____ zu verstehen, dass
er nicht mitkomme resp. sich weigere. Er ist immer weiter auf ihn zugelaufen,
Wachtmeister G____ wich zurück. Zu dem Zeitpunkt, als Herr A____ einen Schritt
zurück machte und seine Hand zur Faust ballte, bin ich dazwischen. Dann kam es
zu dieser Anhaltung, alle Einsatzkräfte vor Ort kamen zu Hilfe. Es waren dann
relativ viele Leute, welche versuchten, ihm die Handschellen anzuziehen. Er hat
sich massiv gesperrt. Wir sagten ihm, er solle sich nicht sperren und er
versuchte dann meine Kollegen zu beissen. Eigentlich schon von Anfang an. Auch
auf das Übelste zu beschimpfen und anzuspucken. Ich habe mich zu seinem Kopf
begeben, um zu verhindern, dass in dem ganzen Tumult jemand auf sein Gesicht
fliegt oder so. Ich hatte seinen Kopf im Blick, um abzuwehren, falls jemand zu
nahe kommt. Zu diesem Zeitpunkt hat er mich dann gebissen. Er hat gebissen und
nicht mehr losgelassen. Im ersten Moment habe ich es gar nicht gespürt, erst
als ich meinem Arm wegziehen wollte. Ich bemerkte, dass er sich in meinem Arm
festgebissen hatte. Ich konnte mich nicht mehr lösen. Irgendwann konnte ich
mich dann wegreissen und bin ärztlich versorgt worden, kam ins Spital und wurde
dann auch operiert» (act. 320 f.). An der Berufungsverhandlung sagte der
Privatkläger zum Moment der Zufügung der Bisswunde aus: «Das war als A____
definitiv auf dem Boden lag und mehr oder weniger alle Einsatzkräfte zu Hilfe
kamen. Nachdem ich ihn zu Boden geführt hatte, kamen alle. Sie halfen. Sie
versuchten, ihn auf den Rücken zu drehen, um die Hand zu fesseln. Das hat im
ersten Moment nicht geklappt. Ich habe mich dann dort rausgenommen, um sicher
zu stellen, dass im Eifer des Gefechts niemand A____ auf den Kopf steht. In der
Dümme irgendwo draufsteht. Ich nahm mich raus, ging zu seinem Kopf, um ihn zu
beruhigen. Ich sagte ihm, er solle sich entspannen. Er solle sich auf den
Rücken drehen. Und zu diesem Zeitpunkt, als er auf dem Boden lag, hat er mich
gepackt und reingebissen» (Prot. HV act. 626).
4.4.4 Alle
drei befragten Polizeibeamten schildern übereinstimmend, dass sich der
Berufungskläger ab seiner Ankunft in der Liegenschaft aggressiv, unzugänglich,
unhöflich und inadäquat verhalten habe. Ebenfalls kohärent erzählen sie, wie
dem Berufungskläger die Situation mehrmals erklärt worden und er aufgefordert
worden sei, den Zugang zur Bar zu ermöglichen und seine Personalien anzugeben
bzw. sich auszuweisen. Erst als der Berufungskläger den Anschein gemacht habe,
auf Wachtmeister G____ losgehen zu wollen, habe der Privatkläger ihn zu Boden
gebracht. Ebenfalls stimmig berichteten alle drei, wie sich der Berufungskläger
am Boden mittels um sich Treten mit Armen und Beinen sowie mit Beissen gegen
das Anlegen von Handschellen gewehrt habe. Alle Depositionen erfolgten im
freien Redefluss. Die je sehr detailgetreue und jeweils aus der eigenen
Perspektive geschilderten Aussagen erscheinen dabei spontan und nicht auswendig
gelernt. Alle Polizeibeamten wurden ausserdem einzeln und unmittelbar
nacheinander einvernommen und kannten die Aussagen der jeweils anderen nicht. Eine
Absprache kann aufgrund der Umstände sowie der überzeugenden
Perspektivenwechsel und den daraus folgenden leichten Abweichungen betreffend
die wahrgenommenen Momente des Ereignisses ausgeschlossen werden. Sodann
sprechen auch das vor Berufungsgericht erstmals gesichtete Video sowie die
Zeugenaussage von D____ nicht gegen die Richtigkeit der Depositionen der
Polizeibeamten. Wie dargelegt, muss das Video unmittelbar nach erfolgtem Biss
in den linken Unterarm des Privatklägers entstanden sein. Es belegt seinen
Bericht, wonach er sich nach dem zu Boden bringen des Berufungsklägers auf Höhe
von dessen Kopf befunden habe. Dem auf dem Video ersichtlichen Verhalten des
Privatklägers nach, scheint er weiterhin darum besorgt, dass es zu keiner
Kopfverletzung des Berufungsklägers kommt. Über das Verhalten des
Berufungsklägers bevor er zu Boden gebracht wurde, vermag das Video
indessen nichts auszusagen. Ebenso wenig vermögen die Aussagen des Zeugen D____,
einen anderen Sachverhalt als den von den Beamten geschilderten zu belegen. Er
sichtete das Ereignis offenbar, nachdem der Berufungskläger von den Beamten zu
Boden gebracht worden war und mutmasslich ab dem Moment, als sich der
Privatkläger von der Festhaltung (etwas) entfernt hatte, da er schilderte, wie
sich ein Beamter den (verletzten) Arm gehalten habe. Mit anderen Worten
vermögen weder die Zeugenaussage des D____ noch das Video zu klären, weshalb
die Beamten den Berufungskläger zu Boden gebracht hatten. Es bleibt
diesbezüglich vielmehr in Bezug auf die Beweiswürdigung bei den Aussagen der
drei befragten Polizeibeamten. Es kann deshalb gestützt auf die
übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen des Privatklägers und seiner beiden
Kollegen mit der Vorinstanz als erstellt gelten, dass der Berufungskläger sich
aggressiv und unkooperativ verhielt, er gleichwohl wiederholt über die
Situation aufgeklärt und im Vorfeld des «zu Boden Bringens» mehrmals
aufgefordert worden war, bei der Türöffnung behilflich zu sein und sich
auszuweisen. Erst als der Berufungskläger sich in Angriffsposition gegen
Wachtmeister G____ brachte, wurde er vom Privatkläger zu Boden gebracht. Das
auf dem Video ersichtliche und tatsächlich nicht unerhebliche Einwirken der
Polizeibeamten auf den Berufungskläger (insbesondere des Beamten, der auf den
Beinen des Berufungsklägers auf und ab wippt) erklärt sich dabei durch dessen
massive Abwehr gegen das Anlegen von Handschellen sowie durch den zu diesem
Zeitpunkt bereits erfolgten Biss in den Unterarm des Privatklägers.
Erstellt ist
damit, dass sich der Berufungskläger entgegen seinen Aussagen nicht in einer
Notwehrsituation befand. Im Gegenteil befanden sich die Beamten mit einem
angedrohten Angriff seinerseits konfrontiert, was rechtfertigt, dass der
Privatkläger den Berufungskläger, um die Anhaltung durchführen respektive ihn
auf die Polizeiwache verbringen zu können, zu Boden brachte. Ebenfalls nachvollziehbar
ist, dass ab diesem Moment die anderen anwesenden Polizisten ihren Kollegen zur
Hilfe eilten, was den nicht unerheblichen Personeneinsatz in diesem Moment des
Geschehens erklärt. Entgegen der vom Berufungskläger artikulierten Auffassung,
die Beamten hätten nicht mit einer berauschten Person umzugehen gewusst, ist sodann
erstellt, dass die Beamten den Zustand des Berufungsklägers erkannten und
richtig einschätzten. Mehrere Beamte versuchten deshalb wiederholt beruhigend
auf ihn einzuwirken und seine Kooperation zu erreichen. Erst als dies misslang
und der Berufungskläger zunehmend ausfälliger wurde, handelte der Privatkläger,
um den dem Anschein nach unmittelbar bevorstehenden Angriff gegen Wachtmeister G____
zu verhindern. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger nicht nur von den
Polizisten darüber informiert worden war, es handle sich bei der Bar
möglicherweise um einen Tatort. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Berufungskläger
bekannt war, was sich vor der Schliessung der Bar dort zugetragen hatte. Gemäss
im Polizeirapport vom 16. März 2020 (act. 86 ff.) festgehaltenen Angaben der
ebenfalls in der Bar arbeitenden H____ war es nämlich tatsächlich der
Berufungskläger, welcher wenige Stunden zuvor eine körperliche
Auseinandersetzung mit dem späteren «Einbrecher» E____ hatte (act. 93 f.). Auf
jeden Fall war ihm gemäss eigenen Aussagen bereits bei der Requisition der
Polizei bekannt, dass es sich bei der Person vor der Bar um E____ handelte,
denn er sagte am 17. März 2020 aus, E____ habe H____ mit einer «Knarre»
bedroht, bei den Patronen habe es sich allerdings um Platz- oder Gaspatronen
gehandelt. Er wisse nicht, was mit dieser Pistole danach geschehen sei.
«Deswegen war ja die Angst. Als mein Chef das Foto von der Frau von oben
bekommen hat noch höher» (act. 121). Mit dieser Aussage bezog er sich
offensichtlich auf die telefonische Information an seinen Chef, es versuche
jemand in die Liegenschaft einzudringen. Die Hinweise der Polizei kamen für ihn
folglich nicht völlig überraschend. Mit diesem Hintergrundwissen konnte er
diese vielmehr problemlos einordnen und es wäre ihm zuzumuten gewesen, adäquat
auf die Anweisungen der Polizei zu reagieren. Die Polizeibeamten hingegen
nahmen vor dem Hintergrund der von ihnen bei der Requisition vor Ort
vorgefundenen Situation zu Recht an, es könnte sich um einen Tatort handeln.
Ebenso korrekt war ihre Forderung, der Berufungskläger habe sich auszuweisen,
da er selber sich in die polizeilichen Handlungen einmischte und zu erkennen
gab, dass er in dieser Bar arbeite. Sodann war die Polizei aufgrund der
Weigerung des Berufungsklägers, sich auszuweisen oder auch nur Angaben zu
seiner Identität zu machen, berechtigt, ihn auf eine Polizeiwache mitzunehmen. Auch
hatten die Polizisten Grund zur Annahme, der Berufungskläger könnte gegen einen
ihrer Kollegen gewalttätig werden, weshalb sie auch selber Gewalt zur
Durchsetzung der Anhaltung vornehmen durften. Selbst die auf den ersten Blick
irritierend heftig einwirkenden «Wippbewegungen» auf die Beine des
Berufungsklägers erklären sich vor dem Hintergrund des massiven
«Umsichschlagens» mit allen vier Extremitäten, mit dem sich der Berufungskläger
gegen die Anhaltung zur Wehr setzte. Auch wenn hier ein simples Festhalten der
Beine wünschenswerter erschiene, ist die massive Stresssituation, in welcher sich
die Beamten befanden, nicht zu unterschätzen und darf deren Handeln nicht einem
zu strengen Massstab unterworfen werden. Die konkrete Vornahme der Anhaltung
ist unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig zu erachten. Der
Berufungskläger hat die Konsequenzen seiner inadäquaten und gewalttätigen
Reaktion auf die gerechtfertigte polizeiliche Massnahme der Anhaltung in jeder
Hinsicht selber zu verantworten. Es liegen mit anderen Worten weder eine
rechtfertigende Notwehr noch ein Notwehrexzess vor, wie dies bereits die
Vorinstanz festgestellt hat (Strafurteil act. 379). Im Gegenteil haben sich die
Polizeibeamten vor dem Einsatz von Gewalt genauso verhalten, wie sich dies der
Berufungskläger gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung wünschte
(nur das er eben behauptete, die Polizei habe nicht so gehandelt). An diesem
Resultat der Beweiswürdigung vermögen weder die Zeugenaussage von D____ noch
die im Video gesichtete Sequenz des Anhaltungsvorgangs etwas zu ändern.
4.5
4.5.1 Der
Berufungskläger legt nicht dar, was – ausser der bereits widerlegten
Notwehrsituation – gegen die rechtliche Einordnung des Ereignisses und seiner
Folgen durch die Vorinstanz spricht. Es kann deshalb in Bezug auf den
Tatbestand der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und der Gewalt und Drohung
gegen Behörden Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB) und auf die diesbezüglichen
Ausführungen im Strafurteil verwiesen werden (act. 380 f.).
4.5.2 Wie
bereits vor Strafgericht verlangt der Privatkläger die erlittene Bissverletzung
als (allenfalls versuchte) schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 dritter
Abschnitt StGB zu qualifizieren. Dazu seien Faktoren zu berücksichtigen, welche
zwar die berufliche Tätigkeit der verletzten Person nicht erheblich
beinträchtigen, aber eine Einschränkung der Lebensqualität verursachen würden.
Der Privatkläger sei zweifelsohne in seiner Lebensqualität eingeschränkt. Noch
immer habe er am linken Unterarm ein Taubheitsgefühl und der Haarwuchs habe im
Narbenbereich nicht mehr eingesetzt. Tagtäglich erinnere dies den Privatkläger
an den schrecklichen Vorfall. Er fürchte sich auch davor, wieder gebissen zu
werden. An der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger zusätzlich aus,
der Heilungsprozess sei sehr langwierig gewesen, die Wunde habe mehrmals
geeitert und man habe einmal nekrotisierendes Muskelgewebe entfernen müssen.
Man habe die Wunde nicht zunähen können, sondern sie habe «von innen heraus zuwachsen»
müssen. Nun sei sie zwar verheilt, habe er «merke es einfach mit den eingewachsenen
Haaren». Das werde ihn gemäss Angaben des Arztes ein Leben lang begleiten. Er
werde auch regelmässig darauf angesprochen (Prot. HV act. 629). Die Funktion
des linken Armes des Privatklägers ist gemäss den Feststellungen der Sachverständigen
vor Strafgericht nicht eingeschränkt (Prot. HV act. 344). An der
Berufungsverhandlung zeigte der Privatkläger dem Gericht eine vollständig
verheilte Narbe der Grösse einer fünf Franken Münze in der unverkennbaren Form
eines Gebisses (Prot. HV act. .629).
4.5.3 Der Generalklausel des dritten
Abschnitts von Art. 122 StGB vorgehend definiert die Bestimmung die schwere
Körperverletzung als gegeben, wenn jemand lebensgefährlich verletzt, körperlich
verstümmelt oder wenn jemandem ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar
gemacht wird. Eine schwere Körperverletzung erleidet auch, wer aufgrund der
Verletzung bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank wird oder wem
das Gesicht arg und bleibend entstellt wird. Die „andere schwere Schädigung des
Köpers oder der körperlichen und geistigen Gesundheit eines Menschen“ gemäss
dem dritten Abschnitt von Art. 122 StGB muss in ihrer Schwere mit den
vorgenannten Beispielen vergleichbar sein. Zu berücksichtigen sind bei der
Qualifikation der erlittenen Schwere einer Körperverletzung insbesondere die
Dauer eines Spitalaufenthalts, der Bewusstlosigkeit oder der vollen oder
teilweisen Arbeitsunfähigkeit sowie der Grad der Invalidität und der erlittenen
Schmerzen (Trechsel/Geth, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 122 N 9).
4.5.4 Auch
wenn ein gewisser bleibender Schaden, namentlich das Taubheitsgefühl im
Narbenbereich sowie die Notwendigkeit der regelmässigen Pflege bzw. der
Entfernung der spärlich nachwachsenden und in den Narbenbereich einwachsenden
Härchen, vorhanden ist, erreicht die erlittene Verletzung des Privatklägers
nicht die für eine schwere Körperverletzung notwendige
Beeinträchtigungsschwelle. Die Wunde ist vollständig verheilt und der
Privatkläger ist durch sie weder bei der Arbeit noch in seinem sonstigen Alltag
eingeschränkt. Zwar verlief der Wundheilungsprozess wohl schmerzhaft und aufgrund
einer Infektion offenbar erschwert, gleichwohl bedurfte es deswegen keines
Spitalaufenthaltes und der durch die Verletzung notwendige Arbeitsausfall
dauerte nur wenige Tage. Was die Narbe allerding «besonders» macht, ist deren
eindeutige Form eines Gebisses, weshalb der Privatkläger gemäss seinen Angaben
auch regelmässig darauf angesprochen wird. Dieses «Bissstigma» vermag für sich
allein die Verletzung allerdings nicht zur schweren Körperverletzung zu
qualifizieren. Dies auch, weil sie sich an einer Körperstelle befindet, die
problemlos bedeckt werden kann und bei einer Begegnung mit anderen Personen
auch nicht sofort auffällt, anders als etwa eine Narbe im Gesicht. Eine Narbe
dieser Grösse hat am Arm insgesamt nicht einen entstellenden Effekt, wie das
bei einer vergleichbaren Narbe im Gesicht zweifelslos der Fall wäre. Ebenso wenig
ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger mit der Zufügung des Bisses in
den Unterarm des Privatklägers beabsichtige oder in Kauf nahm, ihm eine schwere
Körperverletzung zuzufügen. Auch wenn bei einer (in casu nicht erfolgten)
Durchtrennung von Sehnen oder Nerven eine verbleibende funktionelle Störung
nach Aussagen der Sachverständigen theoretisch möglich sei (Prot. HV act. 344),
drängt sich diese Gefahr nicht als dermassen wahrscheinlich auf, dass sie als
einkalkuliertes Risiko erachtet werden kann. Es bleibt deshalb bei der
rechtlichen Einordnung der erlittenen Verletzung als einfache Körperverletzung
in Sinne von Art. 123 StGB.
5.
5.1 Der
Berufungskläger verlangt auch im Falle einer gleichbleibenden Verurteilung eine
Senkung der ausgesprochenen Sanktion. Insbesondere sei anstelle einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe eine bedingt vollziehbare Geldstrafe
auszusprechen. Das Strafmass sei zudem deutlich zu reduzieren, da der
Berufungskläger jeweils auf Anweisung seines Vorgesetzten gehandelt habe.
5.2 Das
Strafgericht hat eine umfassende Würdigung der bei der Strafzumessung zu
berücksichtigenden Tat- und Täterkomponenten vorgenommen. Diese Feststellungen
der Vorinstanz werden nicht konkret gerügt, weshalb auf die korrekte Würdigung
der relevanten Aspekte der Strafzumessung verwiesen werden kann (Strafurteil act.
381 ff.). Soweit der Berufungskläger geltend macht, er habe jeweils auf
Anweisungen seines Vorgesetzten gehandelt, was strafmindernd zu berücksichtigen
sei, ist ihm zu widersprechen. Auch wenn er im ersten Vorfall die Anweisung
hatte, C____ aus der Bar zu entfernen und beim zweiten Vorfall auf Anweisung
seines Chefs in den frühen Morgenstunden zur Bar zurückkehrte, legitimiert ihn
dies selbstredend nicht, einen Gast der Bar zu schlagen und sich Anordnungen
der Polizei zu wiedersetzen. Die für die Bisswunde erfolgte vorinstanzliche Erhöhung
der Einsatzstrafe von 8 Monaten um 3 weitere Monate erscheint angesichts der
Schwere dieser Tat als am untersten Rand der deshalb möglichen Straferhöhung
angesetzt. Insbesondere der Umstand, dass der Berufungskläger zu diesem
Zeitpunkt während eines laufenden Strafverfahrens nochmals einschlägig
delinquierte sowie die Intensität des Bisses hätten ohne Weiteres eine einiges massivere
Straferhöhung noch als angemessen erscheinen lassen. Der berauschte Zustand des
Berufungsklägers zum Zeitpunkt des Vorfalls am 16. März 2020, welcher als
enthemmend leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann, ist in der
gegebenen Straferhöhung jedenfalls bereits enthalten. Damit bleibt es bei einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten für die Schuldsprüche wegen mehrfacher
einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie
Sachbeschädigung. Die Ausfällung einer Geldstrafe kommt bei dieser Strafhöhe
von Gesetzes wegen gar nicht in Frage (Art. 34 Abs. 1 StGB). Hinzu kommen die
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.– für den (nicht angefochtenen)
Schuldspruch wegen Beschimpfung sowie die Busse von CHF 300.– wegen der (nicht
angefochtenen) mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR
812.121). Die Strafen sind wie bereits vorinstanzlich mit aufgeschobenen
Vollzug unter Festlegung einer Probezeit von 3 Jahren zu verhängen.
6.
6.1 Der
Privatkläger beantragt die Zusprechung eines Schadenersatzes von CHF 378.–
für die beschädigte Uhr sowie eine Genugtuung von CHF 6'000.– für die erlittene
Bissverletzung. Begründet wird dies grundsätzlich mit den Argumenten, welche
bereits für eine Qualifizierung der Tat und ihren Folgen als schwere Körperverletzung
vorgebracht wurden.
6.2 Für
den Nachweis des Schadens betreffend die beschädigte Uhr wurden auch dem
Berufungsgericht keine Belege eingereicht. Es bleibt deshalb bei einer
Verweisung dieser Forderung auf den Zivilweg mangels genügender Substantiierung
der Forderung.
6.3
6.3.1 Anspruch
auf Leistung einer Genugtuung hat gemäss Art. 47 und 49 Obligationenrecht (OR, SR
220), wer Opfer einer Körperverletzung wurde und wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wurde, sofern die Schwere der Verletzung es
rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für
erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die
Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem
die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen
auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des
Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die
Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl.
statt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
6.3.2 Das
Bestehen eines Genugtuungsanspruches ist vorliegend aufgrund der erlittenen
Körperverletzung unbestrittenermassen gegeben. Bei der Festlegung der Höhe der
geschuldeten Zahlung drängt es sich auf, rechtsvergleichend die Höhe von
gesprochenen Genugtuungen in anderen Fällen heranzuziehen. Dazu werden
exemplarisch drei Fälle aufgeführt, die eine Einordung der vorliegend
angemessenen Summe für die erlittene Unbill im Vergleich zu Zahlungen bei
anderen Verletzungen mit Narbenfolge ermöglichen. So sprachen beispielsweise
das Obergericht Solothurn der geschädigten Person eine Genugtuungssumme von CHF
2'000.– für eine erlittene Quetschrisswunde der Nase mit einer bleibenden und
schmerzempfindlichen Narbe im Gesicht (Urteil des Obergerichts SO vom 16.
November 2016 STBER.2016.26) und das Appellationsgericht einer geschädigten
Person eine Genugtuung von CHF 1'000.– für eine Narbe auf der Stirn zu. In
einem anderen Entscheid des Appellationsgerichts wurde eine Genugtuungssumme
von CHF 5'000.– gesprochen für erlittene Fusstritte und Schläge gegen den Kopf
des am Boden liegenden Opfers durch mehrere Personen, wovon das Opfer
Schwellungen, Schürfungen und Hämatome, einer Quetschrisswunde am Kinn und der
Unterlippe, eine Zahnverschiebung, eine Zahnkranzfraktur, eine Schädel-Hirntrauma
ersten Grades, eine Nasenbeinfraktur und eine Mittelgesichtsknochenfraktur
davon trug (AGE SB.2019.82 vom 3. März 2021). Es kann davon ausgegangen werden,
dass in diesem Fall die Quetschrisswunde am Kinn und der Unterlippe ebenfalls
eine Narbe hinterliess. Die beispielhaften Fälle zeigen auf, dass sogar für
Narben im Gesicht, Genugtuungssummen in der dem Privatkläger vom Strafgericht
zugesprochenen Höhe als angemessen erachtet werden. Ersichtlich wird weiter,
dass für eine Genugtuung in der geforderten Höhe zusätzliche und massivere
Verletzungen als mitabgegolten erachtet werden. Damit erweist sich die durch
das Strafgericht gesprochene Genugtuung von CHF 1'000.– zu Lasten des
Berufungsklägers als im Rechtsvergleich durchaus angemessen. Dass der
Privatkläger aufgrund der sehr spezifischen Form seiner Narbe ein «Bissstigma» davonträgt,
kann rechtsvergleichend einzig mit einer moderarten Erhöhung berücksichtigt
werden. Die Genugtuung wird deshalb auf CHF 1'500.– erhöht. Die geltend
gemachte Mehrforderung im Betrag von CHF 4'500.– wird abgewiesen.
7.
Damit dringt der
Berufungskläger mit seiner Berufung gar nicht durch und der Privatkläger mit
seiner in geringem Ausmass und einzig in Bezug auf seine Berufung gegen die
Höhe der zugesprochenen Genugtuungssumme. Die Kosten sind im Berufungsverfahren
nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilten (Art. 428 Abs. 1
StPO). Der Berufungskläger trägt demnach die ganzen Kosten seiner Berufung. Dem
Privatkläger wird ein Obsiegen im Umfang von 10 % zugestanden, weshalb er eine
entsprechend reduzierte Urteilsgebühr zu tragen hat. Ausserdem hat der
Berufungskläger dem Privatkläger eine Parteientschädigung im Umfang von 10 %
der dem Privatkläger für das Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten zu bezahlen.
Die vorinstanzliche Kostenauferlegung bedarf keiner Abänderung und wird
bestätigt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Januar 2021 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Die Schuldsprüche gegen C____
wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
und wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG und seine Verurteilung zu
einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– (abzüglich 2 Tagessätze für 2
Tage Polizeigewahrsam vom 5. bis 6. Oktober 2019), mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF
300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in
Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG,
Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 51 und 106 StGB;
- der Freispruch von C____ vom
Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift;
- die Schuldsprüche in
Abwesenheit gegen A____ wegen Beschimpfung und mehrfacher Übertretung nach Art.
19a BetmG in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 StGB und Art. 19a Ziff. 1 BetmG;
- der Verzicht auf Anordnung
einer Landesverweisung nach Art. 66abis StGB gegen A____;
- die Einziehung und Vernichtung
der beschlagnahmten Postkarte (Verzeichnis 150453), der Betäubungsmittel (1
Minigrip mit 0.8 g Kokain, Verzeichnis BMD) sowie der 25 Platzpatronen
(Verzeichnis 151395) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB;
- die Einziehung des
beschlagnahmten Kubotan (Verzeichnis 150046) nach Art. 31 Abs. 3 WG;
- die Rückgabe der beigebrachten
Kleidungsstücke (Verzeichnis 151586, Pos. 1002 – 1007) unter Aufhebung der
Beschlagnahme an A____;
- die Rückgabe des beigebrachten
Geräts mit Festplatte zur Videoüberwachungsanlage (Verzeichnis 151358, Pos.
701) unter Aufhebung der Beschlagnahme an [...];
- der Verbleib der CDs mit den
Krankengeschichten von A____ und C____ bei den Akten;
- die Abweisung der
Schadenersatzforderung der Privatklägerin [...] AG gegen C____;
- Die Auferlegung der
persönlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘315.60 und einer Urteilsgebühr von CHF
2‘000 bzw. CHF 1‘000.– (aufgrund von Verzicht auf eine Berufung und Verzicht
auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2
lit. a StPO) zu Lasten von C____;
- die Bezahlung eines Honorars
und einer Spesenvergütung inklusive 7,7% MWST von total CHF 6‘873.20 zugunsten
der amtlichen Verteidigung von A____, [...].
Der Berufungskläger A____ wird in Abweisung
seiner Berufung und in teilweiser Gutheissung der Berufung des Privatklägers B____
neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen (wegen Beschimpfung
und mehrfacher Übertretung gegen Art. 19a BetmG) der mehrfachen einfachen
Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldigt erklärt und zu
einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Einrechnung des
ausgestandenen Freiheitsentzugs von 3 Tagen (Polizeigewahrsam am 5. Oktober
2019 und vom 16. bis 17. März 2020) und zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 90.–, beides mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 144
Abs. 1 und 285 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d
WG, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und 106 StGB
Der Berufungskläger A____ wird zur Zahlung einer
Genugtuung von CHF 1'500.– an den Privatkläger B____ verurteilt. Die
diesbezügliche Mehrforderung von CHF 4'500.– wird abgewiesen.
Die Schadenersatzforderung des B____ gegen den
Berufungskläger von CHF 378.– wird auf den Zivilweg verwiesen.
Der Berufungskläger A____ hat dem Privatkläger B____
für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'961.85
(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren hat er dem
Privatkläger B____ eine Parteientschädigung von 10% der dazu eingereichten
Honorarnote und damit CHF 806.80 (inkl. Anteil Spesen und Anteil an 7,7 % MWST)
zu bezahlen.
Der Berufungskläger A____ trägt die Verfahrenskosten
und die Urteilsgebühr von total CHF 18'863.60 für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Gebühr
von CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Der Privatkläger B____ trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 450.– (inklusive
Kanzleiauslagen).
Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers A____,
[...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5'350.– und ein
Auslagenersatz von CHF 117.40, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 421.–, aus der
Gerichtskasse bezahlt. Eine Rückforderung nach Art 135 Abs. 4 StPO bleibt für
die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Privatkläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
C____ (nur Dispositiv)
-
Gfr. F____ (nur Dispositiv)
-
[...] AG (nur Dispositiv)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).