SB.2021.55
Strafzumessung und Landesverweisung
28. März 2023Deutsch82 min
Mit Urteil des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.55
URTEIL
vom 28.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz , MLaw Anja
Dillena
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch Beschuldigter
[...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 5. November 2020
betreffend Strafzumessung und
Landesverweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 5. November 2020 wurde A____ (nachfolgend
Beschuldigter) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz
und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt
und verurteilt zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 20. Dezember 2019 bis zum 27. Januar 2020 (38
Tage), sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde zudem für acht Jahre des Landes
verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener
Informationssystem eingetragen wurde. Von einem Fahrverbot gemäss Art. 67e
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wurde hingegen abgesehen. Ausserdem
befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände, überband dem
Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr
und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.
Gegen dieses
Urteil meldete der Beschuldigte am 12. November 2020 Berufung an, erklärte
diese am 31. Mai 2021 und reichte am 27. August 2021 die
Berufungsbegründung ein. Mit seiner Berufungserklärung beantragt der
Beschuldigte, er sei wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz,
mengenmässig qualifiziert im Sinne einer grossen Gesundheitsgefährdung, wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsumwiderhandlungen) schuldig
zu erklären und zu verurteilen zu einer bedingt zu vollziehenden
Freiheitsstrafe von 21 Monaten (Probezeit vier Jahre), unter Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungs- und Polizeihaft von gesamthaft 39 Tagen, einer
bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 40.– (Probezeit
zwei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Auf eine Landesverweisung sei
zu verzichten. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten
aufzuerlegen, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens seien hingegen auf die
Staatskasse zu nehmen, wobei dem Beschuldigten eine gerichtlich zu bestimmende
Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten auszurichten sei. Ausserdem
sei das Honorar der amtlichen Verteidigung im Rechtsmittelverfahren gerichtlich
zu bestimmen. Mit seiner Berufungsbegründung vom 27. August 2021 änderte
der Beschuldigte seine Anträge dahingehend, dass er die Höhe der
vorinstanzlichen Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) anerkannte. Mit
Berufungsantwort vom 23. September 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft
die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.
Die
Staatsanwaltschaft hat am 9. Juni 2021 Anschlussberufung erklärt und diese
am 23. September 2021 begründet. Sie beantragt, es sei das
erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt vollumfänglich zu bestätigen und der
Beschuldigte zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von drei
Jahren zu verurteilen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts unter
o/e-Kostenfolge zu bestätigen. Auf eine schriftliche Stellungnahme zur
Anschlussberufung hat der Beschuldigte am 25. Oktober 2021 verzichtet.
Mit seiner
Berufungserklärung reichte der Beschuldigte ein Schreiben seiner Ehefrau vom
13. Mai 2021 ein, welches antragsgemäss zu den Verfahrensakten genommen
wurde. Im Instruktionsverfahren gingen ausserdem die Verfügung der Bewährungs-
und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern betreffend
bedingte Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug, die
Entlassungsmeldung aus dem Strafvollzug der Bewährungs- und Vollzugsdienste des
Amts für Justizvollzug des Kantons Bern vom 15. Dezember 2021 und ein
aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 28. Februar 2023 ein. Mit
E-Mail der Verfahrensleiterin vom 10. November 2022 bzw. mit Schreiben der
Verfahrensleiterin vom 11. November 2022 wurde beim Migrationsdienst des
Kantons Bern ein aktueller Bericht im Hinblick auf die Prüfung der
Landesverweisung anhand eines Fragekatalogs angefordert, welcher am 8. Dezember
2022 samt einer Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für
Justizvollzug des Kantons Bern vom 22. Juni 2021 betreffend nichtgewährter
bedingter Entlassung sowie einem Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten
vom 15. November 2022 beim Appellationsgericht einging. Am
14. Februar 2023 meldete das Bundesamt für Justiz, dass ein neues hängiges
Strafverfahren gegen den Beschuldigten im Strafregister eingetragen wurde.
Daraufhin zog die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 16. Februar 2023
die Strafakten des neuen Verfahrens der regionalen Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland bei. Kopien der am 22. Februar 2023 beim
Appellationsgericht eingegangenen Verfahrensakten der regionalen
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wurden der Verteidigung des Beschuldigten
sowie der Staatsanwaltschaft zu Kenntnis zugestellt.
Mit Verfügung
vom 10. November 2022 bzw. mit Vorladung vom 16. November 2022 wurden
die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 28. März 2023 vorgeladen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte befragt.
Anschliessend gelangten sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum
Vortrag. Der Verteidiger des Beschuldigten erhielt ausserdem die Möglichkeit
zur Replik. Der Beschuldigte beantragt, es sei festzustellen, dass das
angefochtene Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert im Sinne einer grossen
Gesundheitsgefährdung, wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz
sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Konsumwiderhandlungen) in Rechtskraft erwachsen sind und es sei der
Beschuldigte zu verurteilen zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe
von 21 Monaten (Probezeit vier Jahre), unter Anrechnung der ausgestandenen
Untersuchungs- und Polizeihaft von gesamthaft 39 Tagen, einer bedingt zu
vollziehenden Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 70.– (Probezeit zwei Jahre)
sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei
Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, wobei
dem Beschuldigten eine gerichtlich zu bestimmende Entschädigung für die
entstandenen Anwaltskosten auszurichten sei. Ausserdem sei das Honorar der
amtlichen Verteidigung im Rechtsmittelverfahren gerichtlich zu bestimmen. Die
Staatsanwaltschaft beantragt dagegen, es sei festzustellen, dass das
angefochtene Urteil im Schuldpunkt in Rechtskraft erwachsen ist und es sei der
Beschuldigte unter vollständiger Abweisung dessen Berufung zu verurteilen zu
einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren. Im Übrigen sei
das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt
das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der
Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die
Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur
Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die
Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO
form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil
hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Vorliegend nicht
angefochten wurden die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz und wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (WG,
SR 514.54). Ebenso nicht angefochten ist der Schuldspruch wegen mehrfacher
Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und (nicht mehr [vgl. Akten
S. 1039]) die damit einhergehende Verurteilung zu einer Busse von CHF
300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Darüber
ist folglich nicht mehr zu befinden. Ferner unangefochten in Rechtskraft
erwachsen ist das Absehen von einem Fahrverbot gemäss Art. 67e StGB, die
Einziehung des beschlagnahmten Fingerlings mit 9,3 Gramm Haschisch und des
Mobiltelefons i-Phone 11 Pro in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB,
die Zurverfügungstellung des beschlagnahmten Elektroschock-Gerätes an das
Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt sowie die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren. Zu befinden ist vorliegend
Dispositiv
demnach über die Strafzumessung hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen
Schuldsprüche sowie die ausgesprochene Landesverweisung und es sind die erst-
und zweitinstanzlichen Kosten zu verlegen.
2.
2.1
2.1.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1).
In seinem
Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit
der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer
6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig,
wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven
Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann
eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt
vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen.
Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand
täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu
reduzieren (BGE 136 IV 55).
2.1.2 Die
objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren
Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt
sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des
Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die
Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten
(insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom
9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3). Mit
Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren
die Autoren Luzius Eugster und Tom Frischknecht
in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels – auch im Sinne der
Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe. Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Funktion respektive der
Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln
(Heroin, Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten Organisation im Rahmen der
Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind hier namentlich
die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition
und der finanzielle Profit, welcher mit der Stellung des Beschuldigten in der
Organisation korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der
qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien
respektive Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das
objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/Fischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 327 ff.). Weiter ist
auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es
in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine
unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem
Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens
führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs-
oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche
Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es
aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem
Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer
6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020
E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Schlegel/Jucker,
in: BetmG Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 StGB N 13 f.).
2.1.3 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für
das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für
die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen
Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,
erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen
zu beurteilen sind (Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In
einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren
Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101
E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E.
5.3.1).
2.2 Ausgangspunkt
für die Bemessung der schuldangemessenen Strafe bildet der Strafrahmen des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG, der eine Freiheitsstrafe von einem bis zwanzig Jahre vorsieht.
2.2.1 Das
Strafgericht erachtete im angefochtenen Urteil eine Einsatzstrafe von 27 Monaten
Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen (angefochtenes Urteil S. 18 f.).
Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung eine Reduktion dieser
Freiheitsstrafe auf 21 Monate Freiheitsstrafe (Plädoyer Beschuldigter
Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 1170; Berufungsbegründung
Rz. 8 ff., Akten S. 1041 ff.). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits möchte
eine «leichte Erhöhung» der Einsatzstrafe (Anschlussberufungsbegründung
Rz. 4.3, Akten S. 1073 f.; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung
S. 1 f., Akten S. 1159 f.).
2.2.2 Zunächst
ist auf die dem Beschuldigten zur Last gelegte Betäubungsmittelmenge
einzugehen. Dieser kommt in der Strafzumessung zwar keine vorrangige Bedeutung
zu, stellt aber dennoch einen Strafzumessungsfaktor dar und ist bei der
Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen (BGer 6S.59/2005 vom
2. Oktober 2006 E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 132 IV 132]; Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 93).
Aufgrund der
unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschuldigte
zusammen mit der gleichzeitig beurteilten und mangels Berufungsanmeldung
rechtskräftig verurteilten mitbeschuldigten B____ (nachfolgend:
Mitbeschuldigte) zwei Pakete mit 193,6 Gramm bzw. 154,4 Gramm Kokaingemisch mit
einem Wirkstoffgehalt an Kokain-Hydrochlorid von 82,9 bzw. 84 % +/-
5,6 % über die Grenze in die Schweiz eingeführt. Mithin lag die Menge an
reinem Kokain (Hydrochlorid) bei rund 270 Gramm (vgl. angefochtenes Urteil
S. 12). Damit liegt die Menge weit über dem, was für eine Qualifikation
nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG genügen würde (vgl. etwa BGE 109 IV 143 E. 3a), was erschwerend ins Gewicht fällt. Zu relativieren ist
dies allerdings dadurch, dass sich die Menge gerade auch mit Blick auf andere
Fälle von Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht als riesig erweist.
In diesem Zusammenhang kann denn auch darauf hingewiesen werden, dass das vom
Strafgericht als angemessen erachtete Strafmass einzig unter dem Gesichtspunkt
der Betäubungsmittelmenge weder als «ausgesprochen mild» noch als besonders
streng zu erachten ist. Diesbezüglich kann etwa auf das von Schlegel/Jucker erarbeitete
Strafzumessungsmodell verwiesen werden, gemäss welchem bei Mengen zwischen 180g
und 360g reinem Kokain eine Freiheitsstrafe zwischen 24 und 30 Monaten als angebracht
erscheint (für einen nicht geständigen und nicht süchtigen Täter, der die Menge
in rund fünf Geschäften umgesetzt hat), obschon die Autoren zu Recht
hervorheben, dass es sich hierbei nur um grobe Vergleichsgrössen handelt, auf
welche nicht schematisch abgestellt werden kann (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 45; AGE
SB.2017.138 vom 29. August 2018 E. 7.3.2.2, SB.2018.91 vom 10.
Dezember 2020 E. 6.3.5, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3.1).
2.2.3 Der
Beschuldigte wurde vom Strafgericht als «Einmal-Kurier» eingestuft. Sowohl der
Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft berufen sich in ihren Begründungen
auf die Rechtsprechung des Appellationsgerichts, wonach für die Einfuhr von 600
bis 800 Gramm Kokaingemisch durch sog. Bodypacker in der Regel
Freiheitsstrafenzwischen 27 und 30 Monaten ausgesprochen werden
(Berufungsbegründung Rz. 7 f., Akten S. 1041; Plädoyer Beschuldigter
Berufungsverhandlung S. 4 f., Akten S. 1169;
Anschlussberufungsbegründung Rz. 4.3, Akten S. 1073 f.). Ihren jeweils
daraus gezogenen Schlüssen kann indes nicht gefolgt werden.
Es entspricht
ständiger Rechtsprechung, dass bei Bodypackern stark strafmindernd ins Gewicht
fällt, dass sie durch das Schlucken von abgepackten Drogenpaketen erhebliche
gesundheitliche Risiken eingehen (vgl. statt vieler AGE SB.2018.17 vom
22. Januar 2019 E. 4.3). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte bei
seinem Transport keinerlei solche Risiken eingegangen ist, er mithin kein
Bodypacker im Sinne dieser Rechtsprechung ist. Sofern der Beschuldigte mit
Verweis auf das Urteil des Appellationsgerichts SB.2015.101 vom 12. April
2016 geltend machen möchte, dass das Entdeckungsrisiko, welchem sich
Drogentransporteure aussetzen, die gesundheitlichen Risiken von Bodypackern aufwiegen,
erweist sich sein Einwand als unbehelflich. Im vom Beschuldigten zitierten
Entscheid wurde zunächst angeführt, es entspreche der Rechtsprechung des
Appellationsgerichts, dass das Verschulden von Transporteuren, welche die
Drogen in externen Verpackungen transportieren, schwerer wiege als dasjenige
von Bodypackern (AGE SB. 2015.101 vom 12. April 2016 E. 3.2.1), und
es wurde lediglich festgehalten, dass das Entdeckungsrisiko bei Transporteuren dennoch
zu berücksichtigen sei (E. 3.2.2). Dass damit keineswegs die Auffassung
vertreten wurde, das Entdeckungsrisiko wiege die Gesundheitsgefährdung auf,
wird auch aus dem Verweis auf das Appellationsgerichtsurteil SB.2013.3 vom
9. April 2013 ersichtlich, welches die vorinstanzliche, differenzierte
Würdigung schützte, dass das in casu hohe Entdeckungsrisiko das
Gesundheitsrisiko lediglich teilweise wieder aufwiege (AGE SB.2013.3 vom
9. April 2013 E. 2.3 und 2.5). Der vorliegende Fall ist in dieser
Hinsicht somit nicht mit Fällen von Bodypackern gleichzusetzen, zumal das
Entdeckungsrisiko des Beschuldigten ohnehin zu relativieren ist. So war es die
Mitbeschuldigte, welche die beiden Drogenpakete unter ihrer Kleidung an ihrem
Körper getragen hatte, was sich der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens denn
auch zu Gebrauch machte, indem er sich als ahnungslos ausgab und versuchte, die
Schuld auf die Mitbeschuldigte abzuwälzen (vgl. zur Aussagehistorie des
Beschuldigten: angefochtenes Urteil S. 8 f.).
Auch die
Ausführungen der Parteien hinsichtlich der Betäubungsmittelmenge sind zu
relativeren. Die Menge an Kokaingemisch liegt mit rund 350 Gramm zwar unter dem
von den Parteien erwähnten «Bodypacker-Tarif» von 600 bis 800 Gramm. Wie die
Staatsanwaltschaft jedoch zu Recht einwendet, wird dieser Umstand durch die
potentiell tödliche Transportart des Bodypackings bei weitem aufgewogen.
Insofern fehl geht der Verweis des Beschuldigten auf das Urteil des
Appellationsgerichts SB.2018.86, in welchem ein Bodypacker zu beurteilen war,
welcher eine Kokainmenge in sich trug, die deutlich unter dem «Regeltarif» lag
(AGE SB.2018.86 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Sodann mag es zwar zutreffen,
dass sich der Wirkstoffgehalt als hoch erweist und sich das Gemisch zu einer
weiteren Streckung geeignet hätte – was im Übrigen vom Strafgericht denn auch
verschuldenserhöhend berücksichtigt wurde (vgl. angefochtenes Urteil
S. 18). Der Beschuldigte wendet in diesem Zusammenhang jedoch
grundsätzlich zu Recht ein, dass es für Kuriere aufgrund der grossen
qualitativen Unterschiede des Kokains regelmässig nicht möglich ist, eine auch
nur ungefähre Ahnung von der reinen Betäubungsmittelmenge zu haben (AGE
SB.2018.86 vom 6. Februar 2019 E. 2.2), obschon angesichts der
DNA-Spur, welche vom Beschuldigten auf der inneren Verpackung nachgewiesen
werden konnte, die Vermutung des Strafgerichts, dass der Beschuldigte die
Betäubungsmittel bei der Übernahme überprüft oder beim endgültigen Verpacken
beteiligt gewesen sein könnte, nahe liegt (vgl. dazu angefochtenes Urteil S.
13). Ein sicheres Wissen des Beschuldigten um den Reinheitsgrad der Drogen ist
jedoch nicht belegt. Ausserdem bleibt unklar, auf welchem Weg die Drogen an die
Endkonsumenten hätten gelangen und ob das Kokain hierfür noch hätte gestreckt
werden sollen. Immerhin ist anzumerken, dass als bekannt erachtet werden kann,
dass insbesondere im Kokainhandel der Wirkstoffgehalt der gehandelten
Betäubungsmittel jüngst relativ potent ist.
Zusammenfassend
erweist sich die vorinstanzliche Bemessung der Einsatzstrafe aufgrund der dargestellten
Unterschiede zu den Referenzfällen betreffend Bodypacking folglich weder als
übersetzt noch als zu mild.
2.2.4
2.2.4.1 Das
Strafgericht verortete den Beschuldigten in Hierarchiestufe 4 des
Klassifikationsmodells von Eugster/Frischknecht,
wobei es anerkannte, dass gewisse Aspekte der Stufe nicht erfüllt seien
(angefochtenes Urteil S. 18 f.). Es erwog, der Beschuldigte habe sich als
«Einmal-Kurier» betätigt. Er erscheine nicht im engeren Sinne weisungsgebunden,
sondern habe offenbar mit einer gewissen Selbständigkeit gehandelt. Nicht
ersichtlich sei indessen, dass er vertiefte Kenntnisse einer Organisationsstruktur
gehabt hätte. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte der
Mitbeschuldigten übergeordnet gewesen sei und das Sagen gehabt habe, habe diese
doch das Kokain am Körper tragen und somit den riskantesten Part des
Transportes übernehmen müssen. Durch die Verwendung eines Mietwagens, die Reise
als grundsätzlich wenig verdächtiges Paar und durch die Wahl des Grenzübergans sowie
der Tageszeit seien gewisse Sicherheitsmassnahmen getroffen worden, die einer
Entdeckung vorbeugen sollten. Nichtsdestotrotz hätten sich der Beschuldigte und
die Mitbeschuldigte beim Grenzübertritt einem erheblichen Entdeckungsrisiko
ausgesetzt, was dagegenspreche, dass der Beschuldigte innerhalb einer
Organisation eine verantwortliche Stellung eingenommen habe. Ebenso zu seinen
Gunsten falle ins Gewicht, dass sich nicht habe erheben lassen, woher die
Mittel zur Finanzierung des Kokains gestammt hätten, ob der Beschuldigte es auf
eigene Rechnung oder auf Kommissionsbasis hätte veräussern oder ob er es
lediglich an einer anderen Stelle hätte abgeben sollen. Unklar sei auch, wie
hoch der Verdienst aus dem Transport ausgefallen wäre (angefochtenes Urteil
S. 18).
2.2.4.2 Der
Beschuldigte moniert mit Verweis auf seine Ausführungen anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung in erster Linie, er sei entgegen den
Ausführungen des Strafgerichts in der untersten Hierarchiestufe anzusiedeln.
Insbesondere treffe es nicht zu, dass er der Mitbeschuldigten hierarchisch
übergeordnet gewesen sei. Vielmehr sei es die Mitbeschuldigte gewesen, welche
von einer Drittperson den Auftrag für den Transport erhalten und den
Beschuldigten gegen ein Entgelt als Fahrer engagiert habe. Der Transport könne
darüber hinaus nicht als sonderlich professionell bezeichnet werden. So habe
die Mitbeschuldigte das Kokain schlicht an ihrem Körper getragen (Berufungsbegründung
Rz. 9 f., Akten S. 1041 f.; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung
S. 5, Akten S. 1170).
2.2.4.3 Zentral
für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen dem Beschuldigten und seiner
Begleiterin sind zunächst die Erkenntnisse der Auswertung des Mobiltelefons des
Beschuldigten. Das Strafgericht hat zu Recht erwogen, dass die Kontakte mit den
niederländischen Telefonnummern im Zeitraum der Drogenbeschaffungsreise im
Zusammenhang mit der Drogenbeschaffung gestanden haben mussten (vgl. hierzu die
zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts mit den Aktenfundstellen:
angefochtenes Urteil S. 14). Die Mitbeschuldigte selbst führte während der
Reise kein Mobiltelefon mit sich, weshalb mit dem Strafgericht kein anderer
Schluss gezogen werden kann, als dass der Beschuldigte für den Kontakt zur
Lieferantenseite verantwortlich war. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand
des Beschuldigten, dass auf eine Durchsuchung der Wohnung der Mitbeschuldigten
und eine Beschlagnahme ihres Mobiltelefons verzichtet worden sei und damit
keine Anhaltspunkte hinsichtlich möglicher Abnehmer der Drogenlieferung habe
festgestellt werden können, ist unbehelflich, ändert dieser Umstand doch nichts
daran, dass die Mitbeschuldigte bei der Drogenbeschaffung keinen Kontakt zu den
Lieferanten herstellen konnte. Und selbst wenn sich auf dem Mobiltelefon der
Mitbeschuldigten allfällige Verbindungen zu Abnehmern oder gar Endkonsumenten
finden würden, wäre dies nur ein weiterer Beleg dafür, dass sie als
hierarchisch tiefer anzusiedelnde Person letztlich für den mit grösserem
Entdeckungsrisiko behafteten und Spuren hinterlassenden Part verantwortlich war
– nämlich die Weiterverteilung an die (End-)Abnehmer in der Schweiz. Damit
lassen sich im Übrigen auch die bei der Mitbeschuldigten vorgefundenen Geldwechselbelege
und die Vornahme der Hotelbuchung durch die Mitbeschuldigte ohne weiteres erklären.
Es ist denn auch bezeichnend, dass der Beschuldigte von den gegen aussen
exponierten Vorkehrungen für die Reise «lediglich» das Fahrzeug angemietet
hatte (Akten S. 412 ff.), wäre dies der Mitbeschuldigten mangels
Führerausweises nämlich gar nicht möglich gewesen (Akten S. 180). Ferner
ist auf die Anhaltesituation hinzuweisen, war es doch, wie bereits erwähnt, die
Mitbeschuldigte, welche die Betäubungsmittel unter der Kleidung getragen hatte,
und versuchte sich der Beschuldigte als ahnungslos auszugeben und die Schuld
auf die Mitbeschuldigte abzuwälzen. Das Strafgericht ist damit zu Recht zum
Schluss gelangt, dass der Beschuldigte in der Hierarchie leicht über der
Mitbeschuldigten einzustufen ist und er die führende Rolle bei der
Drogenbeschaffungsfahrt in den Niederlanden innehatte.
Auch die
vorgefundenen DNA-Spuren zeigen, dass der Beschuldigte mehr im Drogenhandel
involviert war, als er beliebt machen möchte. So wurde seine DNA-Spur nicht nur
auf der äusseren Cellophan-Folie, sondern insbesondere auch auf dem inneren
Kunststoffbeutel, in welchem das Kokain letztlich verpackt war, detektiert
(vgl. Akten S. 633 ff.). Wie das Strafgericht zu Recht schloss, belegt
dies, dass der Beschuldigte das Kokain nicht erst im fertig verpackten Zustand
gesehen und von aussen berührt hatte. Sofern der Verteidiger mit seinem Verweis
auf sein vorinstanzliches Plädoyer den Einwand aufrechterhalten möchte, dass
das vorgefundene Mischprofil auf dem Kunststoffbeutel nicht mit der DNA der
Mitbeschuldigten abgeglichen worden sei, damit nicht ausgeschlossen werden
könne, dass ihre DNA ebenso enthalten sei und die Mitbeschuldigte seine DNA
hätte auf den Kunststoffbeutel übertragen können (Plädoyer Beschuldigter
Strafgericht S. 9 f., Akten S. 918 f.), ist ihm kein Erfolg
beschieden. Es trifft zwar zu, dass lediglich hinsichtlich des Beschuldigten
ein Gutachten betreffend Berechnung des Beweiswerts der vorgefundenen Spuren
beim Institut für Rechtsmedizin in Auftrag gegeben worden ist (Akten
S. 630 ff.). Den Auswertungen der DNA-Analysen wird jedoch ersichtlich,
dass die vorgefundenen Mischprofile an der Cellophanfolie und am
Kunststoffbeutel sowohl mit dem DNA-Profil des Beschuldigten als auch mit jenem
der Mitbeschuldigten abgeglichen wurden, die Mitbeschuldigte jedoch nur bei den
Spuren auf der äusseren Cellophanfolie als Mitspurengeberin in Frage kam. Bei
der Spur ab dem Verschlussknoten des Kunststoffbeutels konnten einzig
DNA-Spuren vom Beschuldigten festgestellt werden (Akten S. 609, 614, 616; zur
PCN der beiden Beschuldigten vgl. Akten S. 617).
2.2.4.4 Aufgrund
der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sowie des Vorgesagten ist mit
dem Strafgericht festzuhalten, dass dem Beschuldigte bei der Organisation des
Kokaingemisches und dem Transport in die Schweiz eine gewisse Selbständigkeit
zukam; dass er den Transport lediglich weisungsgebunden vorgenommen hat, kann
aufgrund der Aktenlage jedenfalls ausgeschlossen werden. Dass er nicht bloss
Befehlsempfänger resp. ein unwissender Kurier war, zeigt sich auch daran, dass
er, wie dargelegt, mit der Drogenlieferung bereits vor deren endgültigen Verpackung
in Kontakt gekommen ist. Er musste daher entweder bereits bei der Abpackung
involviert gewesen sein oder die Drogen einer Prüfung unterzogen haben. Es mag
zwar, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, zutreffen, dass die Vorgehensweise
mit dem Transport der Betäubungsmittel unter der Kleidung der Mitbeschuldigten nicht
sonderlich ausgeklügelt war. Dies ändert aber – entgegen dem Dafürhalten des
Beschuldigten (Plädoyer Beschuldigter Strafgericht S. 5 f., Akten S. 914
f.) – nichts an der zutreffenden Feststellung des Strafgerichts, dass der
Beschuldigte durch die gemeinsame Reise mit der Mitbeschuldigten als Paar, der
Wahl des Grenzübergangs und der Uhrzeit des Grenzübertritts gewisse Sicherheitsmassnahmen
getroffen hatte, welche eine Entdeckung vorbeugen sollten. Dass der
Grenzübertritt als Paar eine reine Sicherheitsmassnahme war, um beim
Grenzübertritt weniger verdächtig zu wirken, wird bereits daraus ersichtlich,
dass der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte bei ihrer Anhaltung der
Grenzwache gegenüber angegeben hatten, gemeinsam von Mulhouse zu kommen (Akten
S. 465). Angesichts der Tatsache, dass sie auf der Rückreise aus den
Niederlanden waren, ist mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass in Bezug
auf den spätabendlichen Grenzübertritt in die Schweiz offensichtlich eine
vorgängige Absprache stattgefunden haben musste. Auch zeugt der Umstand, dass
der Beschuldigte die Hauptschuld der Mitbeschuldigten zuzuschieben versucht,
nicht nur von einiger Dreistigkeit, sondern stellt dies einen weiteren Beleg
dafür dar, dass die Mitnahme der Mitbeschuldigten auf dem Drogentransport sein
Entdeckungsrisiko minimieren sollte. Unbestritten ist ferner, dass der
Beschuldigte an keiner schweren Suchterkrankung leidet und sein Motiv folglich
nicht in der Finanzierung der eigenen Suchtbefriedigung lag. Insgesamt kann der
Beschuldigte aufgrund dieser Ausführungen nicht mehr in der untersten
Hierarchiestufe angesiedelt werden. Vielmehr ist er mit dem Strafgericht am
untersten Rand der Hierarchiestufe 4 zu verorten. Wie bereits das Strafgericht
dem Beschuldigten jedoch zu Recht zu Gute gehalten hat, konnten gewisse Aspekte
der vierten Hierarchiestufe nicht erstellt werden resp. hat der Beschuldigte in
gewissen Punkten lediglich die fünfte Hierarchiestufe erfüllt. So
beschränkte sich seine Tätigkeit auf einen einmaligen Kurierdienst, vertiefte
Kenntnisse der Organisationsstruktur oder Kontakt zu höherrangigen Mitgliedern
von Drogenbanden hatte er nicht und über die Mittel zur Finanzierung der
Betäubungsmittel sowie seinen Verdienst aus dem Transport ist nichts Näheres
bekannt. Ebenso zu folgen ist dem Strafgericht, dass der Beschuldigte sich
durch den grenzüberschreitenden Transport gegen aussen exponierte, er dabei ein
grosses Entdeckungsrisiko eingegangen ist und er insofern auch leicht
auswechselbar gewesen sein dürfte. Allerdings sind solche Merkmale regelmässig
auch bei Personen der vierten Hierarchiestufe festzustellen (vgl. Eugster/Fischknecht, a.a.O., S. 336
f.).
In subjektiver
Hinsicht ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte
direktvorsätzlich handelte und seine Motivation ausschliesslich finanzieller
Natur war. Er macht zwar geltend, dass sein Beweggrund namentlich seine
angespannte finanzielle Situation gewesen sei, weil er seit Frühjahr 2019
arbeitslos sei (Berufungsbegründung Rz. 9, Akten S. 1041 f.). Diese
Angaben relativierte er jedoch gleich selbst: Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung gab er an, dass er seine Arbeitsstelle aufgrund des
Strafvollzugantritts verloren habe (Verhandlungsprotokoll Strafgericht
S. 2, Akten S. 874), und anlässlich der Berufungsverhandlung führte
er aus, dass er nach dem Vollzugsende am 23. Dezember 2021 zwei temporäre
Stellen innegehabt und eine neue Anstellung in Aussicht habe
(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3, Akten S. 1192). Ausserdem
gab er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll, dass seine
Ehefrau Vollzeit arbeite und CHF 4'500.– netto pro Monat verdiene
(Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 2 f., Akten S. 874 f.). Auch wenn
dieser Betrag für eine damals vierköpfige Familie eher knapp sein dürfte, stellt
diese Situation keine eigentliche finanzielle Notlage dar, zumal sich die
Eheleute auch gemäss Angaben des Beschuldigten an mehreren Tagen die Woche eine
Tagesmutter leisten können (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5
f., Akten S. 1194 f.; vgl. bereits Verhandlungsprotokoll Strafgericht
S. 2 f., Akten S. 874 f.). Es bleibt somit damit dabei, dass das
Motiv des Beschuldigten rein finanzieller Natur war.
Für die
Hierarchiestufe vier sieht das Strafzumessungsmodell von Eugster/Frischknecht eine Einsatzstrafe
von drei bis fünf Jahren vor (Eugster/Fischknecht,
a.a.O., S. 336). Angesichts der Tatsache, dass der Übergang der
Hierarchiestufen fliessend ist (Eugster/Fischknecht,
a.a.O., S. 335) und der Beschuldigte wie dargelegt durchaus auch gewisse
Kriterien der fünften Hierarchiestufe erfüllt, erscheint eine Einsatzstrafe von
27 Monaten dem Verschulden angemessen.
2.2.4.5 Das
Strafmass von 27 Monaten erweist sich auch mit Blick auf ähnlich gelagerte
Fälle als angemessen. So kann etwa auf die Entscheide des Appellationsgerichts
SB.2018.37 vom 19. März 2019 (E. 3.2 ff.: Einsatzstrafe von 33
Monaten bei 695 Gramm Kokaingemisch, 292 Gramm reinem Kokain, einmaliger
Kurierfahrt ohne besondere Vertrauensstellung, ohne weitere Aufgaben, nicht
nachgewiesener Kenntnis der dahinterstehenden Organisation und
verschuldenserhöhender subjektiven Tatkomponente), SB.2018.17 vom
22. Januar 2019 (E. 4.3: Einsatzstrafe von 30 Monaten bei 199.1
Gramm Kokaingemisch [Reinheitsgrad von 87 %], einmaliger Einfuhr, keiner
Drogenabhängigkeit), SB.2018.33 vom 27. November 2018 (E. 5.2.3 f.
und 3.2.1: Einsatzstrafe von 27 Monaten bei 493.5 Gramm Kokaingemisch, 424
Gramm reinem Kokain, einmaliger Kurierfahrt, gewisser Selbständigkeit im
Handeln, keiner vertieften Kenntnis der Organisation, keinen unterstellten
Drittpersonen, Treffen gewisser Sicherheitsmassnahmen zur Vorbeugung einer
Entdeckung, Ungewissheit über Herkunft der Mittel zur Finanzierung und
Weitergabe des Kokains sowie über den Verdiensts aus dem Transport, Handeln
einzig aus finanziellen Motiven) hingewiesen werden.
2.3
2.3.1 Es
ist sodann die Einsatzstrafe für das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz
festzusetzen. Der Strafrahmen von Art. 33 Abs. 1 WG sieht eine Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
2.3.2 Diesem
Schuldspruch liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschuldigte im Türfach
auf der Fahrerseite des für die Reise verwendeten Mietwagens ein
Elektroschock-Gerät griffbereit mitgeführt hat. Durch das Erwerben und das
Mitführen (als algerischer Staatsangehöriger) sowie das in die Schweiz
Verbringen hat der Beschuldigte mehrfach gegen das Waffengesetz verstossen
(vgl. angefochtenes Urteil S. 16 f.). Die einzelnen Vergehen unterscheiden
sich vom Verschulden nicht. Zunächst ist dem Strafgericht insofern zu folgen,
dass der Beschuldigte das Elektroschock-Gerät wohl einzig zur eigenen
Verteidigung mitgeführt hat – der Beschuldigte gab denn auch an, das
Elektroschock-Gerät zwecks Selbstverteidigung mitgeführt zu haben (Akten S. 761
f.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte plante, die
Waffe in irgendeiner anderen Form als zur eigenen Verteidigung zu gebrauchen. Gerade
auch deshalb kann der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Auffassung, wonach
das Mitführen des Elektroschock-Geräts für die Begehung des
Betäubungsmitteldelikts von «erheblicher krimineller Energie» zeuge und daher
eine hypothetische Einsatzstrafe von sechs Monaten gerechtfertigt erscheine,
nicht gefolgt werden. Bei einem Elektroschock-Gerät handelt es sich ausserdem
um eine Waffe, welche namentlich im Vergleich zu Schuss- oder Stichwaffen als
deutlich weniger gefährlich einzustufen ist. Es ist aus diesen Gründen insgesamt
von einem leichten Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich eine
hypothetische Einsatzstrafe von zusammen 45 bzw. jeweils 15 Strafeinheiten. Dieses
Strafmass liegt im Übrigen auch im Rahmen, welches die Strafmassrichtlinien der
Staatsanwaltschaft für einen Verstoss gegen das Waffengesetz mit einem
Elektroschock-Gerät vorschlägt.
2.3.3 Bei
diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in
Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).
Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden
Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger
stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die
Freiheitsstrafe (vgl. leading case
BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt
u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2.3). Es ist somit, wie vom Beschuldigten ausgeführt,
zutreffend, dass grundsätzlich das Primat der Geldstrafe gilt (Plädoyer
Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 1172). Allerdings ist
bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So
sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit
einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales
Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4,
134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei
steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu
(BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
Der Beschuldigte
weist im aktuellen Strafregisterauszug vom 28. Februar 2023 acht Verurteilungen
aus, wobei er zuletzt mehrfach zu unbedingt vollziehbaren Geldstrafen
verurteilt worden war (Akten S. 1148 ff.). Es erscheint evident, dass sich der
Beschuldigte von Geldstrafen nicht im Geringsten beeindrucken lässt. Kommt
hinzu, dass der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts Bern vom 7. Mai
2015 zu einer Freiheitsstrafe von 27,5 Monaten verurteilt worden war, wobei ihm
für eine Teilstrafe von 15,5 Monaten der bedingte Vollzug gewährt worden war
(Akten S. 28 ff.). Da der Beschuldigten in der angeordneten Probezeit
weiterdelinquierte, wurde der bedingt ausgesprochene Teil der Freiheitsstrafe
mit Urteil des Obergerichts Bern vom 14. Februar 2018 widerrufen (Akten
S. 145 ff.). Auch haben den Beschuldigten jüngst weder die
Untersuchungshaft im vorliegenden Strafverfahren vom 20. Dezember 2019 bis
zum 27. Januar 2020 (Akten S. 286) noch die Verbüssung des
Widerrufenen Teils der erwähnten Freiheitsstrafe vom 31. August 2020 bis
am 14. Dezember 2021 (Akten S. 1084 ff.) davon abgehalten, am
23. Juni 2020, 31. August 2020 und am 30. Oktober 2022 weitere
Delikte zu begehen (vgl. aktueller Strafregisterauszug Akten S. 1154 f.). Es
ist aufgrund dieser Umstände auch nicht davon auszugehen, dass die für das
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegend auszusprechende
Freiheitsstrafe den Beschuldigten sonderlich beeindrucken und daher genügende
präventive Wirkung entfalten wird; ob der Beschuldigte einschlägig vorbestraft
ist, ist entgegen seinem Dafürhalten nicht von Belang. Unter diesen
Voraussetzungen erweist sich eine Geldstrafe als unzweckmässig.
Dem
Betreibungsregisterauszug vom 15. November 2022 wird ausserdem
ersichtlich, dass der Beschuldigte nebst verschiedenen Betreibungen auch 21
Verlustscheine für über CHF 40'000.– aufweist, wobei insbesondere ins Auge
fällt, dass unter anderem auch zwei Forderungen des Obergerichts Bern sowie zwei
Forderungen der Staatsanwaltschaft Bern, Region Oberland bzw. Region
Bern-Mittelland, von insgesamt über CHF 10'000.– unbezahlt geblieben sind (Akten
S. 1101 ff.). Es ist folglich davon auszugehen, dass eine Geldstrafe darüber
hinaus voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte, womit eine weitere
konkrete Indikation für die Freiheitsstrafe gegeben ist (Art. 41 Abs. 1 lit. b
StGB).
2.3.4 Für
das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz ist daher eine hypothetische
Freiheitsstrafe von zusammen 45 bzw. jeweils 15 Tagen festzusetzen.
2.4 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem
selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind
namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,
ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2;
Ackermann, in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).
Es ist nicht von
der Hand zu weisen, dass nicht nur die einzelnen Vergehen gegen das
Waffengesetz naturgemäss untereinander einen ausserordentlich engen
Zusammenhang haben, sondern diese auch zum Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz zumindest in zeitlicher und situativer Hinsicht einen
engen Konnex aufweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erweist
sich jedoch insofern als begründet, als die vorinstanzliche Schlussfolgerung,
dass aufgrund des «unauflösbaren» Zusammenhangs der Delikte das zusätzliche
Verschulden für das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz derart gering
ausfalle, dass sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe nicht rechtfertige, nicht
geschützt werden kann. Es macht verschuldensmässig einen wesentlichen
Unterschied, ob eine Waffe im Fahrzeug mitgeführt wird oder nicht. Aus diesen
Gründen rechtfertigt sich in Anwendung des Asperationsprinzips die
Einsatzstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe um jeweils 10 Tage für die
Vergehen gegen das Waffengesetz zu erhöhen. Somit resultiert vor
Berücksichtigung der Täterkomponente sowie allfälliger Strafminderungsgründe
eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten.
2.5
2.5.1 Der
Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger und wurde am [...] in Algerien
geboren. Er wuchs dort mit seinen vier Geschwistern bei seinen Eltern auf. Nach
der Schulzeit wurde er Automechaniker (Akten S. 5). Gemäss Bericht des Migrationsdienstes
des Kantons Bern vom 20. April 2020 ist der Beschuldigte am 23. April 2009
in die Schweiz eingereist und hat am 30. April 2009 ein Asylgesuch eingereicht.
Nachdem auf das Gesuch (rechtskräftig) nicht eingetreten und der Beschuldigte
aus der Schweiz weggewiesen worden war, galt der Beschuldigte zunächst als
untergetaucht, bevor er am 10. Juni 2012 ein Gesuch um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung einreichte. Am 22. März
2013 heiratete er eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte italienische
Staatsangehörige und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (Akten S. 163).
Gemäss aktuellem Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom
8. Dezember 2022 entsprangen der Ehe drei gemeinsame Kinder. Die älteste
Tochter ist zehn Jahre alt, der Sohn vier Jahre alt und die jüngste Tochter
zwei Jahre alt (Akten S. 1096).
Der Beschuldigte
macht aufgrund seiner beruflichen und familiären Situation mit Verweis auf die
beiden aktenkundigen Schreiben seiner Ehefrau vom 13. Mai 2021 und 22.
März 2023 (Akten S. 1019 f., 1184 ff.) eine erhöhte Strafempfindlichkeit
geltend (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 1170;
Berufungsbegründung Rz. 11, Akten S. 1043 f.). Dem kann nicht gefolgt
werden. Zunächst erweist sich sein Verweis auf das Urteil des
Appellationsgerichts SB.2019.76 als unbehelflich, wurde dem in diesem Urteil
abgeurteilte Beschuldigten doch eine erhöhte Strafempfindlichkeit zugesprochen,
weil seine alleinerziehende Ehefrau schwer erkrankt ist und er sich
(nachvollziehbarerweise) einer erhöhten psychischen Belastung ausgesetzt sah
(E. 5.5.5). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die
persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten unterscheiden sich vielmehr nicht
von anderen Straftätern, welche aufgrund ihrer Inhaftierung von der Familie
getrennt werden und ihre Arbeitsstelle verlieren. Weder der Umstand, dass der
Beschuldigte dreifacher Familienvater ist, noch der Verlust seiner
Arbeitsstelle vermögen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich eine
erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen (vgl. dazu Mathys, a.a.O., Rz. 353, mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das familiäre Verhältnis ist, wie
nachfolgend aufzeigen sein wird (vgl. E. 3.4 unten), ohnehin zu relativieren.
Insgesamt sind
die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten daher neutral zu werten. Auch
das Wohlverhalten im Strafvollzug kann nicht strafmindernd berücksichtigt
werden (Mathys, a.a.O., Rz. 392,
mit Hinweisen).
2.5.2 Zu
Recht straferhöhend wertete das Strafgericht den strafrechtlichen Leumund des
Beschuldigten. Hierzu führte es Folgendes aus: «In Bezug auf A____
strafrechtlichen Leumund ist zu konstatieren, dass er seit 2009 zahlreiche Male
deliktisch in Erscheinung getreten ist (Strafregisterauszug Akten S. 9ff.).
Eine erste Verurteilung zu 90 Tagen Freiheitsstrafe (unbedingt) erfolgte am 23.
Dezember 2009 durch das Untersuchungsrichteramt Berner Jura-Seeland/Biel wegen
bloss zwei Monate nach seiner Ersteinreise begangenen Diebstahls und
Sachbeschädigung sowie rechtswidrigen Aufenthalts. Es folgten am 29. Juni 2010
ein Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen/Bern wegen rechtswidrigen
Aufenthalts, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Übertretungen des
Personenbeförderungs-, Transport- sowie des Betäubungsmittelgesetzes (50 Tage
Freiheitsstrafe und Busse) und am 11. Februar 2014 ein Urteil der regionalen
Staatsanwaltschaft Oberland/Thun wegen mehrfachen, teils geringfügigen
Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs (30 Tage Freiheitsstrafe). Seine
bislang höchste Strafe erhielt A____ mit Urteil des Obergerichts des Kantons
Bern am 18. Mai 2015, als er wegen mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts,
bandenmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfachen Hausfriedensbruchs, Fälschung von Ausweisen, Führens eines
Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und Fahrens in alkoholisiertem Zustand zu
einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27½ Monaten (davon 15½ Monate mit
bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren) und einer Geldstrafe von
110 Tagessätzen zu CHF 30.– (bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren)
verurteilt wurde. Der bedingte Strafvollzug dieses Urteils wurde mit Entscheid
des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2018 widerrufen. Weitere
Verurteilungen erfolgten am 4. August 2015 durch die regionale
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Geldstrafe 28 Tagessätze zu CHF 30.–), am
14. Februar 2018 durch das Obergericht des Kantons Bern wegen mehrfachen,
teilweise versuchten Diebstahls und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs
ohne Führerausweis (Geldstrafe 230 Tagessätze zu CHF 70.–) sowie am 17. August
2018 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs (Geldstrafe 50 Tagessätze zu CHF 70.–). Während die kürzeren
unbedingten Freiheitsstrafen vollzogen wurden und der Beschuldigte den
unbedingt ausgesprochenen Strafteil von 12 Monaten gemäss Urteil vom 18. Mai
2015 im Electronic Monitoring verbüssen konnte, befindet er sich zum Zeitpunkt
der Hauptverhandlung im Rahmen der Verbüssung des mit dem genannten Urteil
ursprünglich bedingt ausgesprochenen Strafteils von 15½ Monaten in der
Strafanstalt Witzwil.
Mit Verfügung
des Migrationsamtes vom 6. Januar 2017 wurde der Beschuldigte wegen seiner
diversen strafrechtlichen Verurteilungen verwarnt, und aufgrund offener
Betreibungen und zwei weiterer Verurteilungen wurde er im Mai 2019 informiert,
dass die Verwarnung von 2017 weiterhin ihre Gültigkeit habe (Migrationsakten,
Akten S. 164).
Dass all diese
Vorstrafen sowie die migrationsrechtlichen Verwarnungen - und somit auch die
sehr reelle Gefahr, aus dem Land verwiesen und infolgedessen von seiner Familie
getrennt zu werden - A____ nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochten,
spricht für eine erhebliche Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Sodann zeigte
er sich im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz nicht geständig, sondern änderte seine anfängliche
Version mehrfach ab und passte seine Aussagen der jeweiligen Ermittlungslage
an. Insbesondere liess er es zu, dass seine Mittäterin – klar tatsachenwidrig –
alle Schuld auf sich nahm, um ihn zu schützen» (angefochtenes Urteil S. 20
f.).
Diese
Ausführungen sind zu bestätigen, mit der Einschränkung, dass die Verurteilungen
aus den Jahren 2009 und 2010 dem aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlich
sind (Akten S. 1148 ff.). Der Beschuldigte macht geltend, er sei zwar nicht
vollständig geständig gewesen, jedoch habe er schlussendlich eingestanden, dass
er auf der Rückfahrt gewusst habe, dass er Drogen transportiere. Dies müsse
strafmindernd ins Gewicht fallen (Berufungsbegründung Rz. 11, Akten S. 1043
f.; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 1170). Ein
Geständnis kann grundsätzlich strafmindernd berücksichtigt werden, wenn es
Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters ist und die Strafverfolgung dadurch
erleichtert (Mathys, a.a.O., Rz.
363, mit Hinweisen). Dass vorliegend kein entsprechendes Geständnis vorliegt,
ist offensichtlich. Wie vorgehend dargelegt, versuchte der Beschuldigte zu
Beginn die alleinige Schuld auf die Mitbeschuldigte abzuwälzen und gab er sich
auch in der Folge bis zuletzt als den schlecht bezahlten Fahrer der
Mitbeschuldigten aus. Von einem Geständnis, geschweige denn Einsicht und Reue
kann nicht die Rede sein.
Angesichts der
dargestellten Umstände erscheint die Straferhöhung des Strafgerichts von drei
Monaten daher ohne weiteres angemessen. Eine zusätzliche Erhöhung um zwei bis
drei Monate, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, erscheint dagegen nicht
angebracht. Anders als in den von der Staatsanwaltschaft zitierten Urteilen des
Bundesgerichts (BGer 6B_510/2015 vom 25. August 2015) und des
Appellationsgerichts (AGE SB.2016.79 vom 18. August 2017) ist nämlich zunächst
zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um einschlägige Vorstrafen
handelt. Auch dass der Beschuldigte die Hauptschuld der Mitbeschuldigten
zuzuweisen versuchte, kann – entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft – nicht
zu einer weiteren Erhöhung führen. Das Verhalten des Beschuldigten erweist sich
zwar als äusserst dreist, allerdings deutet das Aussageverhalten der
Mitbeschuldigten darauf hin, dass – zumindest bis zu einem gewissen Grad – eine
Entlastung des Beschuldigten im Fall einer Entdeckung abgesprochen war (vgl.
zum Aussageverhalten der Mitbeschuldigten: angefochtenes Urteil S. 9–11).
2.6
2.6.1 Nach
dem Gesagten ist der Beschuldigte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 31 Monaten
zu verurteilen. Der Beschuldigte weilte zwar vom 20. Dezember 2019 bis zum
27. Januar 2020 in Untersuchungshaft. Da die Festnahme am
20. Dezember 2019 allerdings erst kurz vor Mitternacht um 23.25 Uhr
erfolgte (vgl. Akten S. 249), sind ihm 38 Tage Untersuchungshaft und
nicht, wie von ihm beantragt, 39 Tage Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB
anzurechnen.
2.6.2 Bei
diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1
StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der
teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Dabei ist Grundvoraussetzung für die
teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei
Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung
auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin
auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1
S. 10; AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.5).
Wurde der Täter
innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder
unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer
Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist gemäss Art. 43 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 StGB auch der teilbedingte Aufschub der neuen
Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (BGer
6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 2.2.2, mit Hinweis). Für die Berechnung
dieser Fünfjahresfrist sind der Zeitpunkt der früheren Verurteilung und jener
der neuen Tat massgebend (Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 95).
2.6.3 Der
Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern am 18. Mai
2015 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 ½ Monaten, davon 15 ½ Monate
mit bedingtem Vollzug und einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt (Akten S.
1150 ff.). Da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte am
20. Dezember 2019 beging, setzt die Gewährung eines teilbedingten
Strafvollzugs folglich besonders günstige Umstände voraus.
Der Beschuldigte
ist mehrfach vorbestraft. Es trifft zwar zu, dass es sich hinsichtlich des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Vergehens
gegen das Waffengesetz nicht um einschlägige Vorstrafen handelt. Insofern
zutreffend erscheint der Einwand des Beschuldigten, dass das Verbrechen gegen
das Betäubungsmittelgesetz nicht demselben Verhaltensmuster entspreche. Wie
bereits das Strafgericht jedoch zu Recht erwog, war bereits eine Vielzahl der
Vorstrafen rein pekuniär motiviert. So wurde er mehrfach wegen Diebstahls,
teilweise qualifiziert wegen Bandenmässigkeit oder Gewerbsmässigkeit
verurteilt. Wie dargelegt, ist auch im vorliegenden Verfahren die Motivation
des Beschuldigten für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz in rein
finanziellen Interessen zu sehen. Der Beschuldigte scheint dies denn auch gar
nicht wirklich abzustreiten, macht er doch geltend, dass sich das vorliegende
Delikt durch seine angespannte finanzielle Situation begründen liesse
(Berufungsbegründung Rz. 15, Akten S. 1046). Ob er beim erfolgreichen Transport
finanziell «nicht viel profitiert» hätte, wie von ihm weiter eingewendet, muss
offenbleiben, ist aber ohnehin nicht von Belang. Es ist dem Strafgericht zu
folgen, dass angesichts der Tatsache, dass die finanziellen Verhältnisse des
Beschuldigten offenbar bereits früher die Tatmotivation darstellten, die
begründete Sorge besteht, dass er aus denselben Gründen auch künftig wieder straffällig
wird. Dies umso mehr, als er sich bisher weder von den ausgesprochenen Strafen
noch von migrationsrechtlichen Verwarnungen beeindrucken liess (vgl. dazu Akten
S. 167 ff. und 173 ff.). Auch sein Einwand, dass der Begehungszeitraum der
Vorstrafen bereits weit in der Vergangenheit liege und vom «erstmaligen
Freiheitsentzug» eine Warnwirkung zu erwarten sei (Plädoyer Beschuldigter
Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 1171), verfängt nicht. Nachdem
der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Mai
2015 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 ½ Monaten und einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden war,
machte er sich noch vor Antritt des Vollzugs des unbedingten Teils der
Freiheitsstrafe im Juli, August und September 2015 des mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis sowie im Juni und August 2015
des mehrfachen Diebstahls (teilweise versucht) strafbar (vgl. aktueller Strafregisterauszug
Akten S. 1152 f.). Der Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des
Kantons Bern vom 22. Juni 2021 kann sodann entnommen werden, dass der
Beschuldigte vom Januar 2016 bis im Januar 2017 den unbedingten Teil der
teilbedingt ausgesprochenen Strafe gemäss Urteil vom 18. Mai 2015 abzüglich 12
Tage Polizei- und Untersuchungshaft in der Vollzugsform von Electronic
Monitoring verbüsste (Akten S. 1098), ehe er sich am 27. Dezember
2017 einen weiteren versuchten Diebstahl zu Schulden kommen liess (vgl.
aktueller Strafregisterauszug Akten S. 1154). Am 20. Dezember 2019
wurde er sodann im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten
festgenommen und befand sich bis am 27. Januar 2020 in Haft (Akten S.
286). Bereits am 23. Juni 2020 machte sich der Beschuldigte wegen Förderung
der rechtswidrigen Ein- bzw. Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts im
Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration und am 31. August 2020 wegen Überlassen eines Motorfahrzeugs
an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis strafbar (vgl. aktueller
Strafregisterauszug Akten S. 1154 f.). Vom 31. August 2020 bis am
14. Dezember 2021 verbüsste er den widerrufenen Teil der Freiheitsstrafe
des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015. Nach
seiner Haftentlassung liess er sich bereits am 30. Oktober 2022 wieder des
Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter
Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration zu Schulden kommen (vgl. aktueller
Strafregisterauszug Akten S. 1155). Diese chronologische Darstellung
seiner (jüngsten) Vorstrafen im Zusammenspiel mit seinen diversen
Inhaftierungen zeigt die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten eindrücklich auf. Aus
dem Umstand, dass er sich während dem Vollzug wohlverhalten hat, wie er mit
Verweis auf den von ihm eingereichten Vollzugsbericht der Anstalt Witzwil vom
29. April 2021 geltend macht (Akten S. 1055 ff.), kann er daher nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Es kann aufgrund all dieser Umstände nicht nur von
keinen besonders günstigen Umständen gesprochen werden, sondern es ist dem
Beschuldigten eine schlechte Legalprognose zu attestieren.
Daran ändern
auch die Einwände des Beschuldigten, wonach er mittlerweile dreifacher
Familienvater sei, sowie die beiden eingereichten Arbeitsverträge nichts (Akten
S. 1186 f.). Wie bereits dargelegt, ist seine älteste Tochter zehn Jahre alt
und auch sein Sohn war bereits auf der Welt, als der Beschuldigte die
vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen hat. Seine Familie hat ihn demnach
bereits in der Vergangenheit nicht vom Delinquieren abgehalten. Was die
Arbeitsverträge anbelangt, belegen diese nur, dass er nach der Entlassung aus
dem Strafvollzug jeweils Kurzeinsätze hatte. Auch die in Aussicht stehende Arbeitstelle
lässt nicht auf eine positive Wandlung seiner Lebensumstände schliessen.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass diesbezüglich kein schriftlicher
Arbeitsvertrag vorliegt, sondern kurz vor der Berufungsverhandlung lediglich
eine «Arbeitsbestätigung» ausgestellt wurde (Akten S. 1189). Die Umstände
um diese Anstellung bleiben unklar. Immerhin ist zu konstatieren, dass es sich
um eine Anstellung ausserhalb seiner beruflichen Ausbildung als Automechaniker
handeln soll. Gemäss Arbeitsbestätigung vom 20. März 2023 soll er per
1. April 2023 als Umzugsmitarbeiter eingestellt werden und damit in einem
Bereich, in welchem es notorisch ist, dass immer Personal gesucht wird. Dass
der Beschuldigte demnach kurz vor der zweitinstanzlichen Verhandlung eine
solche Bestätigung erhält, vermag keinen eigentlichen positiven Wandel zu
belegen.
Zusammenfassend
sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs
demnach nicht erfüllt. Die Freiheitsstrafe von 31 Monaten ist unbedingt zu
vollziehen.
3.
3.1 Der
Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden
Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a
ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich u.a.
wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG,
einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, verurteilt. Somit sind die
Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.
3.2
3.2.1 Von
der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden,
wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a
Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv
anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E.
3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche
Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren
Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Namentlich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz
«hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung
neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros
gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus
rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Das öffentliche
Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als stark zu gewichten»
(BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3.1, 6B_1424/2019 vom 15.
September 2020 E. 3.4.10 m.w.H.). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des
Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog
der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs.
1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2,
144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).
Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und
wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanzielle
Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand der
betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen,
namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den
Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15.
Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de
Weck, a.a.O. Art. 66a StGB
N 21).
3.2.2 Zwar
ist gemäss der ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjähriger
rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen
Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich
freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5;
6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E.
2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die
Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger
Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen
Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6;
6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei
Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine
Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen
Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit
Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten
Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend
starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu
werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung
als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender
Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der
Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und
die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 S. 109 f.).
Allgemein ist
unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten
Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob der Ausländer in beruflicher und
finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob er die an seinem
Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche
Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab,
spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist
eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen
erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während
einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019
vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2,
2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die Respektierung der rechtsstaatlichen
Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein
Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25.
Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen
Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der
Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle.
Besonders
hervorzuheben ist ferner, dass in die Interessenabwägung auch strafrechtliche
Elemente und frühere Urteile miteinzubeziehen sind, und zwar auch solche, die
im Strafregisterauszug nicht mehr erscheinen. Zur Beurteilung der Integration
im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und
damit auch eine frühere relevante Delinquenz. Ausländerrechtlich gilt die
grundsätzlich gleiche Rechtslage: Gelöschte Straftaten begründen keinen
Widerruf des Aufenthaltsrechts, sind aber in der Gesamtbetrachtung zu
berücksichtigen (BGer 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2,
2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Nicht zu übersehen ist, dass die
strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer
klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (zum
Ganzen: BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1, 6B_1044/2019 vom
17. Februar 2020, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 55 E. 4.3).
3.2.3 Art.
66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der
Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020
E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist
mithin primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl. das Urteil des EGMR
in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 (Req. 23887/16, § 68).
Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner
gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten
Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_131/2019 vom 27.
September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5).
Aus diesem
Urteil können für den vorliegenden Fall die folgenden relevanten Kriterien
abgeleitet werden (vgl. BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5, 6B_131/2019
vom 27. September 2019 E. 2.5.3): Die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer
des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit
und das Verhalten während dieser Zeit sowie die Nationalität der betroffenen
Personen. Ferner die familiäre Situation, die Dauer des Zusammenlebens und
andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen, sowie das Alter
allfälliger Kinder. Weiter das Interesse und das Wohl der Kinder. In Rechnung
gestellt werden müssen schliesslich die besonderen Umstände des Einzelfalls,
auch die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. Bereits daraus
ergibt sich, dass auch ein Familiennachzug keineswegs zu einem von den
Härtefallkriterien ausgenommenen Anwesenheitsrecht führt. Das Bundesgericht hat
u.a. in BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 festgehalten, dass die EMRK
keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen
Aufenthaltstitel verschafft. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran,
die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt
ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien-
und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist gemäss Bundesgericht berührt,
wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen
(BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4., vgl. auch BGE 144 II 1 E. 6.1).
Neben der engen affektiven und wirtschaftlichen Beziehung und der
Unmöglichkeit, diese grenzüberschreitend aufrecht zu erhalten, ist
grundsätzlich ein tadelloses Verhalten des um Nachzug ersuchenden Elternteils
erforderlich (BGer 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 5.3 mit weiteren
Hinweisen). Es ist daher zu beachten, dass der Anspruch auf Achtung des
Familienlebens jedenfalls nicht absolut gilt: Liegt eine aufenthaltsbeendende
oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK,
erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem
legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen
Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1; BGer 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1; 6B_627/2018
vom 22. März 2019 E. 1.4).
3.3 Der
Beschuldigte ist am 23. April 2009 in die Schweiz eingereist und stellte
am 30. April 2009 ein Asylgesuch (Akten S. 163; vgl. auch
Migrationsakten des Beschuldigten, SB 1, S. 1). Nachdem das
Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch mit Entscheid vom
2. Juli 2009 nicht eingetreten war, es den Beschuldigten aus der Schweiz
weggewiesen hatte und das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom
5. August 2009 auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten
nicht eingetreten war (SB 1, S. 19 ff., 31 ff.), galt er zunächst vom
26. August 2009 bis 3. Juni 2010 und vom 13. September 2010 bis
23. Juli 2012 als untergetaucht bzw. war den Behörden sein Aufenthaltsort
unbekannt (Akten S. 163), ehe er am 10. Juni 2012 ein Gesuch um
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung stellte (SB 1,
S. 139). Wo er sich zwischenzeitlich aufgehalten hat, ist nicht bekannt.
Seine diesbezüglichen Angaben waren widersprüchlich: Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung meinte er, er sei die ganze Zeit über in der Schweiz gewesen (Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 3, Akten S. 875), während er gegenüber dem Migrationsdienst des
Kantons Bern im Jahr 2012 noch angegeben hatte, er habe sich zwischenzeitlich
in Italien aufgehalten (SB 1, S. 166). Derzeit verfügt der Beschuldigte
aufgrund der Heirat mit einer EU-Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
mit einer Gültigkeitsdauer bis am 24. August 2023 (Bericht des Migrationsdiensts
des Kantons Bern vom 8. Dezember 2022, Akten S. 1095 ff.). Der
Beschuldigte lebt somit seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz, teilweise
jedoch illegal. Ausserdem gilt es einschränkend zu berücksichtigen, dass er
bereits rund 24 Jahre alt war, als er erstmals in die Schweiz gekommen ist.
Er hat weder eine Schule besucht noch eine Ausbildung in der Schweiz
absolviert. Seine prägenden Kinder-, Jugend- und Ausbildungsjahre hat er in
seiner Heimat verbracht und ist mit der Sprache und den dortigen Gepflogenheiten
vertraut.
In Bezug auf die
wirtschaftliche Integration ist bekannt, dass der Beschuldigte ab 1. April
2014 Teilzeit als Reinigungsmitarbeiter gearbeitet hatte und ab dem
1. Dezember 2015 eine Vollzeitstelle in einer Autogarage innehatte (SB 1,
S. 447 ff.). Zuvor war der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge arbeitslos
(SB 1, S. 384). Im vorliegenden Strafverfahren gab er an, dass er seit
April 2019 wieder arbeitslos sei und Arbeitslosengeld bezogen habe (Akten S. 5;
Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 2 f., Akten S. 874 f.). Dem Bericht
des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 8. Dezember 2022 kann ferner
entnommen werden, dass der Beschuldigte vom 1. Dezember 2020 bis zum
31. Dezember 2021 mit einem Gesamtbetrag von CHF 6'112.20 sozialhilferechtlich
unterstützt wurde (Akten S. 1096). Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug
am 23. Dezember 2021 arbeitete er vom 28. März 2022 und vom
4. November 2022 jeweils drei Monate über ein Temporärbüro als
Automobilassistent bzw. als Reifenpraktiker. Ab 1. April 2023 soll er
gemäss Arbeitsbestätigung vom 20. März 2023 eine Arbeitsstelle als
Umzugsmitarbeiter antreten (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 2
f., Akten S. 1191 f.; Akten S. 1186 f., 1189), wobei diesbezüglich
bereits festgehalten wurde, dass die näheren Umstände um diese Anstellung nicht
bekannt sind und die kurz vor der Berufungsverhandlung erlangte
Arbeitsbestätigung mit Zurückhaltung zu würdigen ist (vgl. E. 2.6.3 oben).
Insgesamt kann hinsichtlich der beruflichen Situation nicht von einer gelungenen
Integration des Beschuldigten gesprochen werden, zumal er, wie bereits
dargelegt, selbst angab, dass seine finanziellen Verhältnisse zu den vorliegend
zu beurteilenden Delikten geführt hätten und er sich auch in der Vergangenheit
mehrfach Vermögensdelikte zu Schulden kommen liess. Er wurde denn auch mit
Urteil des Obergerichts Bern vom 18. Mai 2015 u.a. wegen gewerbsmässigem
Diebstahl verurteilt (Akten S. 1150 ff.), was zumindest hinsichtlich der damals
in Frage stehenden Diebstahldelikte seine Delinquenz im Sinne einer (neben-)beruflichen
Tätigkeit belegt (vgl. dazu Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 139 StGB N 89 ff.). Darüber
hinaus wird dem Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten vom
15. November 2022 ersichtlich, dass er seit März 2018 diverse Betreibungen
auflaufen liess. Mittlerweile liegen 21 Verlustscheine gegen den Beschuldigten
im Betrag von insgesamt CHF 47'233.90 vor (Akten S. 1101 ff.).
In sprachlicher
Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte Französisch, und
damit eine Landessprache spricht (vgl. u.a. SB 1, S. 44). Amtssprache in seiner
Wohnsitzgemeinde [...] in der Region [...] ist indes Deutsch. Diesbezüglich
wird aus den Migrationsakten ersichtlich, dass der Beschuldigte im Jahr 2016
offenbar einen Deutschkurs des Niveaus A1 absolvierte (SB 1, S. 457).
Allerdings ist dem ebenfalls in den Migrationsakten befindlichen Urteil des
Obergerichts Bern vom 14. Februar 2018 zu entnehmen, dass der Beschuldigte
nur auf Wunsch des Arbeitgebers einen Deutschkurs besucht habe und die
Verständigung mit ihm schwierig gewesen sei (SB 1, S. 491). Es mag zwar, wie
von ihm geltend gemacht, sein, dass im vorliegenden Verfahren vereinzelte
Befragungen auch ohne Dolmetscher durchgeführt wurden. Gemäss Aktennotiz der
Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2019 kam es aber bei der Einvernahme
zur Person von gleichem Datum offenbar zu derartigen
Verständigungsschwierigkeiten, dass in der Folge ein Dolmetscher beigezogen
wurde (Akten S. 519). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung stellte
sich die Verständigung auf Deutsch eher schwierig dar. Es entstand zwar der
Eindruck, dass er den Fragen oftmals folgen und diese teilweise mehr oder
weniger beantworten konnte. Insgesamt wäre die Befragung jedoch ohne
Hinzuziehung eines Dolmetschers kaum möglich gewesen. Für die bereits lange
Aufenthaltsdauer sind seine Deutschkenntnisse daher eher bescheiden.
Gegen eine
gelungene soziale Integration in der Schweiz spricht sodann, dass der
Beschuldigte kurz nach seiner Einreise in die Schweiz und nach dem Stellen
seines Asylgesuchs vom 30. April 2009 bereits am 20. Mai 2009 ein
erstes Mal wegen Verdachts auf Begehung eines Trickdiebstahls von der
Kantonspolizei Bern festgenommen wurde (SB 1, S. 15), wofür er am
12. August 2009 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von sieben
Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt wurde. Am 22. Juni 2009 setzte der
Beschuldigte seine Delinquenz mit der Begehung eines Diebstahls und einer
Sachbeschädigung fort, für die er zusammen mit dem Schuldspruch wegen
rechtswidrigen Aufenthalts am 23. Dezember 2009 zu einer Freiheitstrafe
von 90 Tagen verurteilt wurde (SB 1, S. 159). Nachdem sein Asylgesuch mit Entscheid
vom 5. August 2009 abgewiesen worden war, er mit Schreiben des
Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 11. August 2009 erneut zur
Ausreise angewiesen wurde (SB 1, S. 36), verblieb er trotz allem in der
Schweiz, wofür er (mehrfach) wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt wurde
(Akten S. 9 f.). Dem Strafregisterauszug ist ferner zu entnehmen, dass der
Beschuldigte sowohl vor als auch nach seinem Gesuch um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung vom 10. Juni 2012
zahlreiche weiter Delikte beging (Akten S. 10 ff.). Im Zusammenhang mit seinem
strafrechtlichen Leumund kann zudem auf das bereits Gesagte in der
Strafzumessung verwiesen werden (vgl. E. 2.5.2 oben). Mit seinem Verhalten
hat der Beschuldigte seine Gleichgültigkeit gegenüber dem schweizerischen
Rechtssystem eindrücklich demonstriert und eine halbwegs erfolgreiche
Resozialisierung ist kaum zu erwarten. Die soziale Integration des
Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund als geradezu gescheitert zu
bezeichnen.
3.4
3.4.1 Wie
bereits das Strafgericht zu Recht erwog, könnten beim Beschuldigten von allen
relevanten Aspekten lediglich das Kriterium der familiären Verhältnisse
geeignet sein, einen Härtefall zu begründen.
3.4.2 Von
einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei
einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf
das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
auszugehen. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung
des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern (BGer 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3, mit weiteren
Hinweisen).
3.4.3 Der
Beschuldigte ist seit dem 22. März 2013 mit einer in der Schweiz
niederlassungsberechtigten italienischen Staatsangehörigen verheiratet (Akten
S. 163). Mit dieser hat er zwei Töchter, geboren am [...] 2012 und [...]
2021, und einen Sohn, geboren am [...] 2019. Gemäss Bericht des
Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 8. Dezember 2022 lebte der
Beschuldigte auch nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug für den
widerrufenen Strafteil der Freiheitsstrafe des Urteils des Obergerichts des
Kantons Bern vom 18. Mai 2015 zusammen mit seiner Ehefrau und den drei
Kindern im gleichen Haushalt (Akten S. 1096). Wie das Strafgericht zu Recht
erwog, hat die Ehefrau des Beschuldigten praktisch ihr gesamtes Leben in der
Schweiz verbracht und eine Auswanderung nach Algerien ist ihr kaum zuzumuten. Grundsätzlich
liegt bei dieser Ausgangslage die Vermutung nahe, dass durch die vorinstanzlich
ausgesprochene Landesverweisung das Recht auf Achtung des Familienlebens aus
Art. 8 EMRK berührt und ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB
gegeben ist.
Der Beschuldigte
macht denn mit Verweis auf die beiden Schreiben seiner Ehefrau vom 13. Mai
2021 und 22. März 2023 auch geltend, dass sie ein sehr enges familiäres
Verhältnis pflegen würden. Insbesondere zu seiner ältesten Tochter stehe er
sehr nahe; er sei eine wichtige Bezugsperson für sie. Er habe sich sehr stark
bei der Betreuung der Kinder engagiert, besonders zu jener Zeit, als er noch
nicht Vollzeit gearbeitet habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das jüngste
Kind im Säuglingsalter sei und sich seine Ehefrau und das Kind in einer
besonders vulnerablen Situation befinden würden (Berufungsbegründung Rz. 17,
Akten S. 1048; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 8 ff.,
Akten S. 1173 ff.).
3.4.4 Bereits
das Strafgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich in den Akten
gewisse Indizien dafür finden, dass die familiäre Situation vom Beschuldigten
beschönigend dargestellt wird. Zunächst kann auf die gemeinsame Reise zur
Drogenbeschaffung mit der Mitbeschuldigten hingewiesen werden. Es bestehen gewichtige
Anhaltspunkte, dass sie im Zeitpunkt der Tatbegehung mit dem Beschuldigten ein Liebesverhältnis
geführt hatte. Entsprechendes gab diese im Verlauf des Strafverfahrens an
(Akten S. 533, 538, 545). Der Beschuldigte bestreitet dies zwar, erstellt ist
aber, dass sie während der fraglichen Reise im selben Hotelzimmer übernachteten
(Akten S. 514 ff.). Ausserdem hat der Beschuldigte eingeräumt, dass er mit
der Mitbeschuldigten bereits zuvor mehrfach verreist sei (Akten S. 560) und sie
ihm einen Brief geschrieben habe, in dem sie ihm mitgeteilt habe, dass sie ihn
liebe (Akten S. 555). Bereits diese Umstände sprechen gegen eine besonders
enge affektive Beziehung zu seiner Familie, zumal anzumerken ist, dass sein
Sohn im Zeitpunkt der fraglichen Reise gerade einmal rund neun Monate alt war.
In diesem
Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass offenbar weder die Geburt der ersten
Tochter noch diejenige des Sohnes den Beschuldigten vom Begehen von Straftaten
abgehalten haben. Diesem Umstand ist besonderes Gewicht beizumessen, eröffnete
ihm der Migrationsdienst des Kantons Bern mit Schreiben vom 11. November
2016 doch, dass aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen ein Widerruf
seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz in Erwägung
gezogen werde (SB 1, S. 464 ff.), die Behörde es schliesslich jedoch mit
Verfügung vom 6. Januar 2017 bei einer ausländerrechtlichen Verwarnung
bewenden liess (SB 1, 468 ff.). Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste dem
Beschuldigten bewusst sein, dass sein Familienleben in der Schweiz auf dem Spiel
steht, sollte er weiterhin strafrechtlich in Erscheinung treten. Dennoch liess
er sich nicht davon beindrucken. Aufgrund zwei weiterer strafrechtlicher
Verurteilungen sowie offenen Betreibungen von damals CHF 24'840.65 wurde
der Beschuldigte vom Migrationsdienst des Kantons Bern am 8. Mai 2019
daran erinnert, dass die am 6. Januar 2017 ausgesprochene Verwarnung
weiterhin bestehen bleibe und ihre Gültigkeit behalte (SB 1, S. 625). Dass
der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende Drogenbeschaffungsfahrt
lediglich rund sieben Monate nach dieser Ermahnung unternahm, zeigt, dass für
den Beschuldigten der Aufrechterhaltung der Beziehung zu seiner Familie nur
untergeordnete Stellung zukommt.
3.4.5
3.4.5.1 Insbesondere
zu berücksichtigen ist aber, dass am 14. Februar 2023 eine Meldung des
Bundesamts für Justiz einging, wonach ein neues hängiges Strafverfahren gegen
den Beschuldigten wegen Verdachts auf Drohung, begangen als Ehegatte, und
Beschimpfung im Strafregister eingetragen wurde (Akten S. 1107). Die Verfahrensleiterin
zog daraufhin mit Verfügung vom 16. Februar 2023 die Strafakten der
Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland dieses hängigen Strafverfahrens
bei (Akten S. 1108). Aus diesen wird ersichtlich, dass mit Eröffnungsverfügung
vom 10. Februar 2023 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen
Verdachts auf wiederholte Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung zum Nachteil
der Ehefrau des Beschuldigten sowie seiner drei Kinder eröffnet wurde (Akten S.
1111). Es trifft, wie vom Beschuldigten eingewendet (Plädoyer Beschuldigter
Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 1167), zu, dass die Strafuntersuchung
noch im Gange ist und für den Beschuldigten insofern die Unschuldsvermutung
gilt. Nicht gefolgt werden kann ihm jedoch darin, dass die Erkenntnisse aus
diesen Akten im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden dürften. Für
die vorliegende Beurteilung der Landesverweisung sind die familiären
Verhältnisse, wie gesehen, von ausschlaggebender Bedeutung. Dabei ist auf die
aktuellen Verhältnisse abzustellen. Es können dabei der Polizei gemeldete und von
ihr beobachtete Vorkommnisse sowie Aussagen der Familienmitglieder gegenüber
den Strafverfolgungsbehörden nicht ausgeblendet und unbesehen auf die Angabe
des Beschuldigten sowie auf die von ihm eingereichten Schreiben seiner Ehefrau
abgestellt werden, über deren Zustandekommen nichts bekannt ist und deren
Beweiswert, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ohnehin fraglich erscheint.
Es ist somit klar, dass die bisherigen Untersuchungsergebnisse des
Strafverfahrens im Kanton Bern für die Beurteilung der Landesverweisung miteinbezogen
werden können und müssen.
3.4.5.2 Den
beigezogenen Strafakten ist zu entnehmen, dass der Bruder der Ehefrau die
Polizei am 27. Dezember 2022 um 21.08 Uhr über die kantonale
Einsatzzentrale requirierte. Dem Polizeirapport vom 28. Dezember 2022 ist
ferner zu entnehmen, dass die Polizei den Beschuldigten in einem wütenden und drohenden
Zustand vorgefunden hat (Akten S. 1112 f.).
Bislang liegen
Aussagen der Ehefrau und der ältesten Tochter gegenüber der Polizei sowie eine
(förmliche) Einvernahme der Ehefrau vom 6. Januar 2023 vor. Den Vorfall
vom 27. Dezember 2022 schildert die Ehefrau im Wesentlichen so, dass sie
den ganzen Tag gearbeitet und der Beschuldigte sich «ausnahmsweise» um die
Kinder gekümmert habe. Er habe die Ehefrau bei der Arbeit angerufen, habe sie
beleidigt und ihr mitgeteilt, dass die Kinder den ganzen Tag noch nichts
gegessen hätten und sie noch etwas einkaufen solle. Sie sei dann um 20.30 Uhr
nach Hause gekommen und habe den Kindern das Essen vorbereiten müssen. Als der
Beschuldigte sein eigenes Essen habe zubereiten wollen, sie ihm gesagt habe,
dass das Essen der Kinder Vorrang habe, habe er das Brot aus der Küche genommen
und es ihr angeworfen. Sie habe ihm gesagt, dass er damit aufhören soll, habe
ihre Jacke und das Telefon genommen und sei auf den Balkon gerannt. Daraufhin
habe er ihr eine Gabel hinterhergeworfen, welche sie jedoch verfehlt und
stattdessen eine «Urkunde» getroffen habe, die zu Boden und in Scherben
gefallen sei. Auf dem Balkon habe sie dann ihre Mutter angerufen, welche sich
zusammen mit ihrem Vater und ihrem Bruder auf den Weg zu ihr gemacht habe.
Unterwegs hätten sie der Polizei angerufen. Als sie sich beruhigt habe, habe
sie das Essen fertiggemacht und sie hätten sich weiterhin verbal gestritten
(Akten S. 1115, 1119 f.). Weiter gab sie an, dass der Beschuldigte «aus
dem Nichts aggressiv» werde. Eine Woche zuvor sei er mit dem Wäschekorb auf sie
losgegangen und habe ihr auch einige Faustschläge ins Gesicht verpasst. Auf
Nachfrage schilderte sie ein weiteres Vorkommnis, als der Beschuldigte ihr in
Portugal auf einer Autofahrt einen «Chlapf» aufs Ohr verpasst habe, der so
stark gewesen sei, dass sie ein Piepsen auf dem Ohr und lange ein dumpfes
Gefühl gehabt habe. Weiter gab sie an, dass alle Auseinandersetzungen
eigentlich immer dann stattfinden würden, wenn der Beschuldigte Alkohol
getrunken habe. Er beruhige sich dann regelmässig schnell wieder und verhalte
sich so, als ob nichts geschehen wäre. Ausserdem berichtete sie, dass er ihr
gedroht habe, sie umzubringen, was sie in Angst versetzt habe. Deshalb habe sie
auch lange nichts gesagt und nicht die Polizei gerufen (Akten S. 1120 f.).
Namentlich auch gegenüber der ältesten Tochter sei der Beschuldigte bereits
mehrfach gewalttätig geworden. Die Tochter habe ihr dies jeweils berichtet.
Auch beim Sohn habe sie bereits einmal einen Abdruck im Gesicht festgestellt,
bei dem sie vermute, dass dieser vom Beschuldigten gestammt habe. Zudem seien
die Kinder vom Beschuldigten mehrfach beschimpft worden (Akten S. 1124).
Die älteste
Tochter bestätigte gegenüber der Polizei, dass der Beschuldigte seine Ehefrau
öfters schlage. Auch sie selbst sei davon betroffen. Manchmal reisse er ihr an
den Haaren oder schlage sie mit der Hand auf die Wange oder an den
Gesäss-/Oberschenkelbereich. Sie habe auch schon blaue Flecken davongetragen
(Akten S. 1115).
3.4.5.3 Diese
Aussagen stehen in diametralem Widerspruch zu den Schilderungen in den beiden
Schreiben der Ehefrau sowie den Beteuerungen des Beschuldigten. Von einem
besonders engen Verhältnis zu seiner ältesten Tochter, wie dies im Schreiben
der Ehefrau vom 13. Mai 2021 geschildert wird (vgl. Akten S. 1019 f.),
kann jedenfalls nicht die Rede sein. Auch dass die Ehefrau den Beschuldigten im
Haushalt brauche, wie im jüngsten Schreiben vom 22. März 2023 ausgeführt
wird (vgl. Akten S. 1184 f.), erscheint aufgrund der dargestellten Aussagen als
wenig glaubhaft. In diesem Zusammenhang gab die Ehefrau im hängigen
Strafverfahren auf die Frage, ob gegenseitige Abhängigkeiten bestünden, darüber
hinaus an, sie finanziere den Beschuldigten. Den Haushalt mache sie so gut es
gehe und sie bezahle alles. Unter der Woche seien die Kinder bei der
Tagesfamilie, zu der sie ebenfalls von ihr gebracht werden. Der Beschuldigte
schaue an den Samstagen für die Kinder, wobei sie zum Ausdruck brachte, dass er
auch dies nicht wirklich tut. Mithin schloss sie, dass sie eigentlich alles
mache (Akten S. 1122).
Die bisherigen
Erkenntnisse des hängigen Strafverfahrens im Kanton Bern zeigen, dass keine
Rede von einer engen, tatsächlich gelebten Familiensituation sein kann.
Wenn nun der
Beschuldigte geltend macht, dass sich die familiäre Situation in der
Zwischenzeit wieder «normalisiert» habe (Plädoyer Beschuldigter
Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 1168; vgl. auch
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4 ff., Akten S. 1193 ff.),
ist dem Beschuldigten kein Erfolg beschieden. Es mag zwar zutreffen, dass er
wieder in der gemeinsamen Wohnung lebt und die Familie offenbar einige Tage im
Ausland verbracht habe (vgl. hierzu etwa die E-Mail der Sozialarbeiterin der
Gemeinde [...] an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Februar
2023, Akten S. 1117; ferner die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland vom 15. Februar 2023, Akten S. 1145). Es gilt jedoch
zunächst zu berücksichtigen, dass die Eheleute das hängige Strafverfahren nicht
einvernehmlich beenden können, sondern eine allfällige Einstellung des
Strafverfahrens von einer Beurteilung der Situation der Ehefrau und den Kindern
durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht abhängig sein wird (Art. 55a
Abs. 4 und 5 StGB). Dass die Situation längst nicht so harmonisch zu sein
scheint, wie vom Beschuldigten beliebt gemacht wird, zeigt die E-Mail der
Sozialarbeiterin der Gemeinde [...] an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
vom 3. Februar 2023. So hat die älteste Tochter der Sozialarbeiterin
offenbar mitgeteilt, dass sich der Beschuldigte nicht an die Fernhalteverfügung
halte, sie sich von ihm fürchte, er ihr das Mobiltelefon wieder weggenommen
habe, er ihr verboten habe, mit ihren Freunden zu kommunizieren und er ihr die
Hand stark auf den Brustkorb gedrückt habe (Akten S. 1117). Angesichts der
Tatsache, dass für die drei gemeinsamen Kinder mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Bern vom 15. Februar 2023 eine
Beistandschaft errichtet, eine Rechtsanwältin mit der Befugnis zur
Prozessführung als Beiständin ernannt wurde (Akten S. 1137 ff.) und diese
die Kinder als Straf- und Zivilklägerinnen bzw. Straf- und Zivilkläger im
Strafverfahren konstituierte (Akten S. 1141 ff.), ist eine baldige Einstellung
des Strafverfahrens nicht sehr wahrscheinlich. Kommt hinzu, dass der
Beschuldigte die gegen ihn anlässlich des Polizeieinsatzes vom 27. Dezember
2022 ausgesprochene Fernhalteverfügung von 14 Tagen offenbar mehrfach
missachtet hatte. So berichtete die Ehefrau von entsprechenden Vorfällen vom
28. Dezember und 31. Dezember 2022. Ausserdem sei er am
29. Dezember 2022 gleich zwei Mal bei der Familie zu Hause aufgetaucht,
woraufhin es offenbar zu einer polizeilichen Intervention gekommen ist. Zudem
soll der Beschuldigte auch bei den Eltern der Ehefrau aufgetaucht sein und der
Ehefrau mehrfach Nachrichten geschrieben haben (vgl. Akten S. 1124 ff.). Es
bestehen daher gewichtige Anhaltspunkte, dass die Ehefrau unter enormen Druck
steht. Es ist denn auch bezeichnend, dass nicht die Ehefrau die Polizei
avisierte, sondern dies über ihren Bruder geschah (Akten S. 1112). Ebenso
aussagekräftig erscheint, dass die Ehefrau der Sozialarbeiterin der Gemeinde [...]
gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland offenbar mitgeteilt
habe, dass sie dem Beschuldigten «nochmals eine Chance geben wolle», sie es
aber gleichzeitig sehr begrüsse, dass ein Strafverfahren hängig sei (Akten S.
1145) – dies im Übrigen wohlwissend, dass beim parallel laufenden
Berufungsverfahren die Landesverweisung ihres Ehemannes auf dem Spiel steht und
in diesem Verfahren ein Schreiben eingereicht wurde, welches von ihr verfasst
worden sein soll und ihr enges familiäres Verhältnis beschreibt.
Aus diesem Grund
ist auch das erneute Schreiben der Ehefrau vom 22. März 2023 mit grosser
Zurückhaltung zu werten. So erscheint es bezeichnend, dass im Schreiben zwar
ausgeführt wird, dass alles wieder «wie früher» sei und der Beschuldigte von
der ganzen Familie gebraucht werde, jedoch wird nicht behauptet, dass eine
Sistierung des Strafverfahrens im Sinne von Art. 55a StGB in Betracht
gezogen, geschweige denn beantragt worden wäre, obschon die Ehefrau anlässlich
der Einvernahme vom 6. Januar 2023 über diese Möglichkeit ausdrücklich
informiert wurde (vgl. Akten S. 1125). In Bezug auf die eingereichten
Schreiben erscheint es ohnehin fraglich, ob diese tatsächlich von der Ehefrau
des Beschuldigten stammen. So ist den Migrationsakten des Beschuldigten zu
entnehmen, dass die Ehefrau offenbar ihren Ledigennamen [...] beibehalten hat
(vgl. etwa die Kopie der Niederlassungsbewilligung, SB 1, S. 579; oder auch die
Bevollmächtigung der Ehefrau durch den Beschuldigten, SB 1, S. 580; vgl. ferner
auch der Bericht des Migrationsdiensts des Kantons Bern vom 20. April
2020, Akten S. 163). Auch im hängigen Strafverfahren im Kanton Bern hat
die Ehefrau das Protokoll der Einvernahme vom 6. Januar 2023 mit ihrem
Ledigennamen signiert und die einzelnen Protokollseiten mit [...] paraphiert
(Akten S. 1118 ff.). Dass die Ehefrau die beiden im Berufungsverfahren
eingereichten Schreiben mit dem Nachnamen des Beschuldigten unterschrieben hat,
erscheint daher äusserst auffällig und ungewöhnlich (vgl. Akten S. 1019 f.
und 1184 f.). Kommt hinzu, dass die beiden Schreiben gespickt sind von
grammatikalischen Fehlern, was angesichts der Tatsache, dass die Ehefrau zwar
italienische Staatsangehörige, jedoch in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist
(vgl. SB 1, S. 579; Akten S. 1122), zusätzliche Zweifel an der Echtheit
der Schreiben weckt. Jedenfalls vermögen die beiden Schreiben aus all diesen
Gründen nicht, die Annahme von stabilen Familienverhältnissen zu begründen.
3.4.6 Zusammenfassend
ist im heutigen Zeitpunkt aufgrund des Gesagten nicht mehr von einem schweren
persönlichen Härtefall auszugehen.
3.5 Wird
das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines
persönlichen überwiegenden Interesses. Aber selbst wenn von einem Härtefall
auszugehen wäre, wäre eine Landesverweisung vorliegend auszusprechen.
Hinsichtlich der
privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz kann grundsätzlich
auf die Ausführungen betreffend Härtefall verwiesen werden. So wären es von den
relevanten Kriterien lediglich sein familiärer Bezug zu seiner Familie sowie in
einem untergeordneten Ausmass seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz,
welche für einen Verbleib in der Schweiz sprechen würden. Insgesamt kann
jedoch, wie dargelegt, weder in sprachlicher, wirtschaftlicher noch
insbesondere in sozialer Hinsicht von einer gelungenen Integration gesprochen
werden. Wie das Strafgericht zutreffend erwähnte, ist der Beschuldigte dagegen mit
der Sprache und der Kultur in seinem Heimatland vertraut. Zudem hat er dort mit
seinen Eltern auch noch Familie und damit wichtige Bezugspersonen
(S. 874). Über sein Bekanntennetz in der Schweiz ist wenig bekannt.
Immerhin gab seine Ehefrau anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei
Bern vom 6. Januar 2023 jedoch an, dass er vornehmlich mit Landsleuten
befreundet sei (Akten S. 1122). Gegenüber dem Migrationsdienst des Kantons
Bern gab er ausserdem an, über ein Beziehungsnetz im Heimatland zu verfügen
(Akten S. 164), und gemäss Angaben seiner Ehefrau waren sie auch mehrfach
in Algerien zu Besuch (Akten S. 1122). Auch wenn es dem Beschuldigten aufgrund seiner
langen Anwesenheit in der Schweiz nicht leichtfallen dürfte, ist aufgrund
dieser Umstände davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr rasch wieder
in die dortige Gesellschaft einfügen könnte. Auch beruflich dürfte es dem als
Automechaniker ausgebildeten Beschuldigten möglich sein, wieder Fuss zu fassen.
Die Trennung von seiner Familie stellt zwar zweifelsohne eine gewisse Härte
dar. Wie vorgehend dargestellt, ist das familiäre Verhältnis jedoch bestenfalls
als getrübt zu betrachten. Aufgrund der neusten Erkenntnisse des hängigen
Strafverfahrens ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte
in wirtschaftlicher Hinsicht oder in Bezug auf die Kindesbetreuung einen
namhaften Beitrag an das Familienleben leistet. Auch bestehen grosse Zweifel,
ob ein Verbleib des Beschuldigten im Wohle der Kinder ist; in jedem Fall ist
das private Interesse des Beschuldigten auch in dieser Hinsicht stark zu
relativeren.
Der Beschuldigte
wird vorliegend zu 31 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, was keine Bestrafung
im Bagatellbereich darstellt. Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog,
überwiegt zudem bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche
Interesse an der Beendigung des Aufenthalts. Gemäss konstanter Rechtsprechung
des EGMR ist es bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in der Form des
Handeltreibens, gerechtfertigt, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die
zur Verbreitung dieser «Plage» beziehungsweise «Geissel der Menschheit» beitragen,
entschlossen durchgreifen (vgl. Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz
vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, §§ 65 ff. und 71, Mehemi gegen
Frankreich vom 26. September 1997, Nr. 25017/94, § 37; vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.). Auch das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von
Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks
Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit –
wie erwähnt (siehe E. 3.2.1 oben) – stets rigoros gezeigt. Der Beschuldigte
moniert zwar, dass er lediglich wegen einer Transporthandlung verurteilt werde
– mithin habe er nicht mit Drogen gehandelt (Berufungsbegründung Rz. 19,
Akten S. 1052; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 10, Akten
S. 1175). Sein Einwand erweist sich jedoch als unbehelflich. Der
Beschuldigte verkennt, dass ihm weder das Strafgericht noch das
Appellationsgericht zu Gute gehalten haben, die Betäubungsmittel zum
Eigenkonsum in die Schweiz eingeführt zu haben, sondern er den Transport aus
rein pekuniären Interessen durchgeführt hat. Wie das Bundesgericht festgehalten
hat, ist der Ausweisungsgrund des «Drogenhandels» nach dem Willen des
Gesetzgebers in einem weiten Sinne zu verstehen und umfasst sämtliche in Art.
19 Abs. 1 BetmG erfassten Tathandlungen. Ob es im arbeitsteiligen
Drogenhandel zu einer Endhandlung kommt, ist nicht von Bedeutung. Daher gilt
auch nur schon der unbefugte Besitz bzw. das Aufbewahren von grösseren Mengen
an Betäubungsmitteln aus rein pekuniären Motiven im Sinne einer qualifizierten
Widerhandlung gegen das BetmG als schwere Straftat, von welcher eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (BGer 6B_1424/2019
vom 15. September 2020 Sachverhalt A., E. 2.4.3 f. sowie E. 3.4.10).
Ferner ist zu
berücksichtigen, dass die strafrechtliche Vergangenheit des Beschuldigten
breitgefächerte Delikte beinhaltet, darunter auch Einschleich- bzw. auch
Einbruchdiebstähle, welche innerhalb der Vermögensdelikte erschwerte Taten
darstellen und im Übrigen auch Katalogtaten für eine Landesverweisung sind
(vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Wie bereits dargelegt, ist dem
Beschuldigten eine schlechte Legalprognose zu attestieren. Er ist mehrfach
vorbestraft und weder Geldstrafen noch hängige Strafverfahren noch migrationsrechtliche
Verwarnungen haben den Beschuldigten davon abgehalten, weiter zu delinquieren. Anders
als im vom Beschuldigten zitierten Urteil des EGMR Udeh
gegen die
Schweiz vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09), ist aufgrund des
deliktischen Werdegangs des Beschuldigten die Sorge, dass er auch in Zukunft
eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Schweiz darstellen
wird, offenkundig (vgl. dazu Rietiker,
Kommentierte Chronik der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
menschenrechte in Fällen gegen die Schweiz im Jahr 2013, in: AJP 2015, S. 668
ff., 677 f.). Dass der nun «erstmalig erfolgte Freiheitsentzug» eine
Warnwirkung auf den Beschuldigten hatte, wie von ihm weiter eingewendet
(Berufungsbegründung Rz. 19, Akten S. 1052), kann ebenso ausgeschlossen
werden, wurde doch bereits dargelegt, dass ihn auch der Strafvollzug bzw.
bisherige Inhaftierungen in der Vergangenheit nicht im Geringsten beeindruckt
haben (vgl. E. 2.6.3 oben).
Insgesamt
überwiegen, auch in Berücksichtigung der aus dem vom Beschuldigten ferner
erwähnten Urteil des EGMR Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001 hergeleiteten
Kriterien (vgl. hierzu Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 66a StGB N 101), die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des
Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich. Auch das Wohl seiner drei
Kinder vermag unter den vorliegenden Umständen nicht, das grosse öffentliche
Interesse aufzuwiegen. Der Beschuldigte ist daher des Landes zu verweisen.
3.6 Abschliessend
gilt es zu prüfen, ob allfällige (weitere) völkerrechtliche Vorgaben der
Landesverweisung entgegenstehen. Der Beschuldigte ist mit einer EU-Bürgerin
verheiratet, welche über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt.
Damit kann er sich grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA,
SR 0.142.112.681) berufen (Zurbrügg/Hruschka,
a.a.O., Art. 66a StGB N 66, 77 ff.).
Gemäss Art. 5
Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten Rechte
nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Art. 5 Abs. 1 Anhang I
FZA ist für die Schweiz strafrechtlich aber nicht in einer Weise restriktiv
auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach
anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der
Normsinn dem Wortsinn entspricht. Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt
bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der
spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen
Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene
Straftäter hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen
gehalten. Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs.
1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der
Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns. Nach der (ausländerrechtlichen)
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine
strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige
Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein
persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen
entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch
vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der
öffentlichen Ordnung erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen
Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht
gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt
solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach
Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende
hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto
niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein
geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine
aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen,
sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die
körperliche Unversehrtheit beschlägt. Die Prognose über das Wohlverhalten und
die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das
allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund
stehen, nicht den Ausschlag. Ausgangspunkt und Massstab für die
ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die
sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch
eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen,
wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli
2020 E. 2.4.5, mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Der Beschuldigte
wird vorliegend u.a. des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig
erklärt. Betäubungsmitteldelikte stellen praxisgemäss eine schwere Gefährdung
der öffentlichen Ordnung und Gesundheit im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA
dar. Angesichts der grossen sozialen und wirtschaftlichen Gefahr, welche von
der Drogensucht für die Menschheit ausgeht, vermögen Betäubungsmitteldelikte
auch im Bereich der Freizügigkeit eine Wegweisung zu rechtfertigen (vgl. BGer
2C_483/2018 vom 23. April 2019 E. 5.2, 2C_793/2015 vom 29. März
2016 E. 6.2; BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des EuGH vom
29. April 2004 C-482/01 und C-493/01 Orfanopoulos und Oliveri
Rn. 67). Besonders streng ist die Praxis bei Betäubungsmitteldelikten
insbesondere dann, wenn sie nicht von Abhängigen begangen werden (BGE 139 II 121 E. 5.3; VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 5.1.2). Wie
bereits dargestellt, ist dem Beschuldigten hinsichtlich finanziell motivierter
Delinquenz eine hohe Rückfallgefahr zu attestieren, wobei sich bei den
Vorstrafen u.a. auch Einschleich- bzw. auch Einbruchdiebstähle finden, welche
innerhalb der Vermögensdelikte erschwerte Taten darstellen. Die gegenwärtige
Rückfallgefahr für schwerwiegende, die öffentliche Ordnung gefährdende Delikte
ist somit gegeben. Dass weder in Bezug auf die Ehefrau noch in Bezug auf die
Kinder ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. dazu Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., Art. 66a StGB
N 79), wurde bereits unter den vorgehenden Erwägungen eingehend dargelegt.
Somit steht auch das FZA einer Landesverweisung nicht entgegen.
3.7 Da
auch keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB ersichtlich sind, ist
nach dem Gesagten eine Landesverweisung auszusprechen. Deren Bemessung erfolgt
innerhalb des gesetzlichen Rahmens von fünf bis fünfzehn Jahre. Zur
vorinstanzlichen Bemessung hat sich der Beschuldigte nicht geäussert, die
Staatsanwaltschaft hat deren Bestätigung beantragt. Angesichts des Verschuldens
sowie der Schwere der Delinquenz erscheint die vom Strafgericht ausgesprochene
Dauer von acht Jahren als angemessen.
3.8 Der
Beschuldigte ist algerischer Staatsbürger und als solcher Angehöriger eines
Staates, der nicht der Europäischen Union oder der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Durch die Verurteilung zum Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG ist das
vorgeschriebene Höchststrafmass von einem Jahr klarerweise erfüllt (Art. 24
Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6). Angesichts
der Schwere der vorliegenden Verurteilung, der grossen Rückfallgefahr des
Beschuldigten und der damit einhergehenden Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung spricht auch die konkrete Interessenlage für die
Angemessenheit der Eintragung der Landesverweisung im Schengener
Informationssystem. Die Landesverweisung ist somit im SIS einzutragen.
4.
4.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Da die
Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittel (grosse
Gesundheitsgefährdung), mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher
Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz unangefochten in Rechtskraft
erwachsen sind, sind auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen.
Demgemäss trägt der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in
Höhe von CHF 6'154.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.–.
4.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Der Beschuldigte
unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, die Staatsanwaltschaft dringt dagegen
mit ihrer (umfangmässig geringeren) Anschlussberufung teilweise durch. Es
rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten drei Viertel der Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens aufzuerlegen. Diese werden auf CHF 2'000.– festgesetzt
(§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG
154.810]), wovon dem Beschuldigten CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen) überbunden werden.
4.3 Der
amtliche Verteidiger macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen
Zeitaufwand inklusive Hauptverhandlung und Nachbesprechung von 30.68 Stunden
geltend. Da sich auch seine Schätzung der Dauer der Berufungsverhandlung als
zutreffend erweist, ist der Zeitaufwand gemäss Honorarnote nicht zu beanstanden.
Weil dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung gewährt wurde, ist dieser
gemäss ständiger Rechtsprechung trotz des teilweisen Obsiegens hinsichtlich der
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– zu
entschädigen (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400];
statt vieler: AGE BES.2020.77 vom 31. März 2022 E. 6.3). Hinzukommen
die Auslagen gemäss Honorarnote sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für
den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Da dem
Beschuldigten eine um ein Viertel reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird,
umfasst die Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen
Verteidigung im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 75 % des
zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
5. November 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
der Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, in
Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes;
-
der Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, in
Anwendung von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 4 Abs. 1
lit. e, 5 Abs. 2 lit. c, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 12 und 27
des Waffengesetzes und Art. 12 Abs. 1 lit. i der Waffenverordnung;
-
die Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 19a
Ziff.1 des Betäubungsmittelgesetzes und Art. 106 des Strafgesetzbuches;
-
das Absehen von einem Fahrverbot gemäss Art. 67e des
Strafgesetzbuches;
-
die Einziehung des beschlagnahmten Fingerlings mit 9,3 Gramm Haschisch
und des Mobiltelefons i-Phone 11 Pro in Anwendung von Art. 69 Abs. 1
des Strafgesetzbuches;
-
Die Zurverfügungstellung des beschlagnahmten Elektroschock-Gerätes an
das Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt;
-
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...], für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird – in Abweisung seiner Berufung und
in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft –
verurteilt zu 31 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 20. Dezember 2019 bis zum 27. Januar 2020 (38
Tage),
in Anwendung von Art. 40 Abs. 1, 41
Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1
lit. o des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Die
angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im
Schengener Informationssystem eingetragen.
Der
Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF 6'154.60 und die Urteilsgebühr
von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige
Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren.
Dem
amtlichen Verteidiger, [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'136.– und ein Auslagenersatz
von CHF 176.25 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 486.05, somit
total CHF 6'798.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt zu 75 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Bundesamt für Polizei (fedpol)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).