SB.2021.57
ad 1: Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung ad 2: Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung ad 3: Amtsbissbrauch
6. Februar 2024Deutsch44 min
2021 wurden B____ und D____ von der Anklage des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.57
URTEIL
vom 6.
Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller , Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, Berufungsklägerin
[...] Privatklägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____, Berufungsbeklagter
1
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
C____, Berufungsbeklagte
2
[...], Beschuldigte
vertreten durch [...],
[...]
D____, Berufungsbeklagte
3
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...],Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. März 2021
betreffend ad 1: Amtsmissbrauch
und Urkundenfälschung
ad 2: Amtsmissbrauch und
Urkundenfälschung
ad 3: Amtsbissbrauch
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. März
2021 wurden B____ und D____ von der Anklage des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung
im Amt kostenlos freigesprochen. Kostenlos freigesprochen wurde auch C____ von
der Anklage des Amtsmissbrauchs. Allen drei Beschuldigten wurde eine
Parteientschädigung aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet, die Zivilforderung
von A____ im Betrage von CHF 9'527.65 wurde abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin)
mit Eingabe vom 31. Mai 2021 durch ihren Rechtsvertreter Berufung erklärt mit
dem Antrag, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die drei
Beschuldigten seien gemäss Anklage schuldig zu erklären sowie angemessen zu
bestrafen. Zudem seien die drei Beschuldigten solidarisch zu einer angemessenen
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren an die Berufungsklägerin
zu verurteilen, unter o/e-Kostenfolge. Die übrigen Parteien erklärten innert
Frist weder Anschlussberufung noch beantragten sie, es sei auf die Berufung
nicht einzutreten. Mit Berufungsbegründung vom 13. September 2021 begründete
die Berufungsklägerin die gestellten Anträge. Die Staatsanwaltschaft
verzichtete mit Eingabe vom 16. September 2021 unter Verweis auf die
erstinstanzliche Urteilsbegründung auf eine Stellungnahme und beantragte die kostenfällige
Abweisung der Berufung. Mit Berufungsantwort vom 12. Oktober 2021 beantragte C____,
die Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen, zudem sei ihr eine angemessene
Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Am 26. Oktober
2021 liess sich B____ vernehmen und beantragte ebenfalls die kostenfällige
Abweisung der Berufung. Mit Berufungsantwort vom 15. November 2021 schloss
auch D____ auf Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge unter Ausrichtung
einer angemessenen Parteientschädigung für das Berufungsverfahren.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2024 wurden zunächst die Berufungsklägerin
und die drei Beschuldigten befragt. Anschliessend gelangten der Rechtsvertreter
der Berufungsklägerin sowie die drei Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem
angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist als
Privatklägerin vom angefochtenen Urteil berührt und hat damit ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.
Allerdings beschränkt sich ihre Legitimation gemäss Art. 382
Abs. 2 StPO auf den Schuld- und Zivilpunkt. Auf die gemäss Art. 399 Abs. 1
und 3 StPO frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Die Berufungsklägerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Freispruchs
und entsprechend einen Schuldspruch wegen Amtsmissbrauchs (alle drei
Beschuldigten) und wegen Urkundenfälschung im Amt (Beschuldigte B____ und D____)
sowie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung zu Lasten der
Beschuldigten. Damit ficht sie mit ihrer Berufung das erstinstanzliche Urteil
vollumfänglich an.
2.
2.1
Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen sei
die Vorgeschichte vom 28. März 2017 – die polizeiliche Requisition
sowie die Mitnahme der Berufungsklägerin auf die Polizeiwache – durch die
weitgehend übereinstimmenden Aussagen des Ehemannes der Berufungsklägerin und
der drei beschuldigten Polizisten sowie den Requisitionseintrag vollumfänglich
erstellt. Unbestritten sei zudem die durch den Beschuldigten B____ angeordnete
und von den Beschuldigten D____ und C____ durchgeführte Kleiderdurchsuchung mit
vollständiger Entkleidung, inklusive Visionierung der einsehbaren
Körperöffnungen der Berufungsklägerin auf der Polizeiwache. Was die Art und
Weise der besagten Kontrolle anbelangt, hat die Vorinstanz erwogen, die Schilderungen
der Berufungsklägerin seien aufgrund etlicher Unstimmigkeiten und Widersprüche
nicht verlässlich, so dass nicht unbesehen darauf abgestellt werden könne.
Hingegen seien die Aussagen der drei Beschuldigten im Kern deckungsgleich und
insgesamt glaubhaft, weshalb von ihrer Sachverhaltsversion auszugehen sei. Es
sei somit nachgewiesen, dass die Berufungsklägerin auf wiederholte Aufforderung
der Beschuldigten D____ selbständig sämtliche Kleidungsstücke ausgezogen habe
und die Visionierung der Körperöffnungen der Berufungsklägerin ohne jegliche
Berührung stattgefunden habe. Aus dem Requisitionseintrag vom 3. April 2017
gehe zudem hervor, dass sich die Berufungsklägerin geweigert habe, die ihr am
28.
März 2017 wegen Lärm und Unfugs sowie öffentlicher Ärgerniserregung im
Rauschzustand ausgestellte Ordnungsbusse entgegenzunehmen. Es sei daher
nachgewiesen, dass die Beschuldigten den Inhalt der Überweisung mit Antrag vom
3.
Oktober 2017 nicht nachträglich um das Element der Nachtruhestörung
erweitert hätten (Urteil Akten S. 689 ff.).
2.2
Mit
ihrer Berufung macht die Berufungsklägerin geltend, die Verzeigung wegen Lärms bei
ihrer Verbringung vom Schlafzimmer zur Polizeiwache stütze sich auf unwahre
Angaben der Beschuldigten B____ und D____ und sei von diesen nachträglich der
Überweisung mit Antrag vom 3. Oktober 2017 hinzugefügt worden. Was die
Geschehnisse auf der Polizeiwache anbelange, sei die Vorinstanz zu Unrecht zum
Schluss gelangt, die Berufungsklägerin habe den Geschehensablauf jeweils anders
geschildert; dabei handle es sich jedoch nur um geringfügige sprachliche
Variationen, welche keinesfalls gegen ihre Glaubwürdigkeit sprächen. Vielmehr seien
ihre Schilderungen des Vorgefallenen während des gesamten Verfahrens gleichbleibend
und deckungsgleich gewesen. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche
zudem, dass sie eine gewisse eigene Unfreundlichkeit gegenüber den
Beschuldigten nicht in Abrede gestellt und auch ihr eigenes vorgängiges
Verhalten gegenüber ihrem Ehemann nicht beschönigt habe. Zudem würden ihre
Angaben, namentlich in Bezug auf die Verbringung von der Wohnung zum
Polizeiauto durch die Aussagen ihres Ehemannes gestützt. Alles in allem seien
ihre Aussagen als sehr glaubhaft zu bezeichnen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht
auf die nicht überzeugenden Aussagen der Beschuldigten abgestellt. Im
Ermittlungsverfahren habe der Beschuldigte B____ eine vorgefertigte Aussage zu
Protokoll gegeben und Ergänzungsfragen unbeantwortet gelassen, während die
Beschuldigten D____ und C____ von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
gemacht hätten. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien die
Beschuldigten jeweils in Anwesenheit der anderen Beschuldigten befragt worden,
was ihnen erlaubt habe, ihre Aussagen aufeinander abzustimmen. Es sei vor
diesem Hintergrund nicht verwunderlich, dass aus ihren Depositionen keine
Widersprüche ersichtlich seien. Auffällig sei zudem, dass alle drei
Beschuldigten bei ihren Antworten jeweils nach Möglichkeit den Bezug zum
konkreten Sachverhalt vermieden und lediglich allgemeingültige Aussagen zum
Vorgehen der Polizei gemacht hätten. All dies zeuge von einem taktischen
Aussageverhalten der Beschuldigten, weshalb auf ihre Depositionen nicht
abzustellen sei. Vielmehr sei vollumfänglich den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin
zu folgen (Berufungsbegründung Akten S. 778-783).
2.3
Dagegen
bringen die Beschuldigten vor, die Aussagen der Berufungsklägerin seien in
Bezug auf das zentrale Kerngeschehen nicht deckungsgleich. So seien die
Vorwürfe der Berufungsklägerin gegenüber den drei Beschuldigten mit zunehmendem
Wissen um die Aktenlage belastender geworden. Auch betreffend die Anzahl der
bei der Kontrolle anwesenden Personen variierten ihre Schilderungen. Die
stimmigen und widerspruchsfreien Aussagen der Beschuldigten würden durch die
widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen nicht entkräftet (Stellungnahmen
Beschuldigte C____ Akten S. 795-797, Beschuldigter B____ Akten S. 801 f.,
Beschuldigte D____ Akten S. 805).
2.4
2.4.1
Die Berufungsklägerin hat in ihrer Strafanzeige vom 26.
April 2017 die Vorgänge vom 28. März 2017 ein erstes Mal geschildert und
anschliessend sowohl im Ermittlungsverfahren als auch anlässlich der erst- und
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ausführliche Aussagen dazu gemacht. Ihre
Aussagen sind als belastendes Indiz einer einlässlichen Würdigung durch das
Gericht zu unterziehen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Auch die Beschuldigten
haben Aussagen gemacht. Jedoch ist diesbezüglich anzumerken, dass im
Ermittlungsverfahren lediglich der Beschuldigte B____ ausgesagt hat, während
die Beschuldigten D____ und C____ von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
gemacht haben. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung haben die
Beschuldigten D____ und C____ ausgesagt, der Beschuldigte B____ hat zum
Kerngeschehen keine Aussagen mehr machen wollen. An der Berufungsverhandlung
haben schliesslich alle drei Beschuldigten die Aussage zur Sache verweigert.
2.5
2.5.1
Aus
der Strafanzeige der Berufungsklägerin vom 26. April 2017 geht hervor, sie habe
im Verlauf eines lauten Ehestreits mit E____ eine Tischlampe zu Boden geworfen.
Danach sei sie mit einem Glas Rotwein ins Bett gegangen, wo sie sich mit ihrem
Smartphone beschäftigt habe. Es seien nach einer gewissen Zeit zwei Polizisten
in ihrem Schlafzimmer aufgetaucht; sie habe diese gebeten, das Zimmer zu
verlassen und sie in Ruhe zu lassen. Sie sei dann von den Polizisten
aufgefordert worden, aufzustehen und mitzugehen, was sie verweigert habe. Der
Polizist habe sie sodann an den Armen gepackt, aus dem Bett gezogen und in
Handschellen gelegt. Nur in Bluse und Unterhose und ohne Schuhe sei sie von den
beiden Polizisten durch ihre Wohnstrasse zum Polizeiauto geführt worden, obwohl
sie den Polizisten mitgeteilt habe, dass sie unter schwerer Arthrose leide. Auf
der Polizeiwache [...] habe sie die Durchführung eines Atemalkoholtests
verweigert, jedoch von sich aus angegeben, an diesem Abend Alkohol konsumiert
zu haben. Im Anschluss sei sie aufgefordert worden, sich auszuziehen, was sie
jedoch nicht getan habe. Daraufhin sei sie von zwei Polizistinnen gegen ihren
Willen ausgezogen worden, während eine dritte Polizistin dabei zugesehen habe.
Nachdem ihre Vagina und ihr After angeschaut worden seien, habe sie sich wieder
anziehen dürfen, worauf sie jedoch erwidert habe, das komme jetzt auch nicht
mehr darauf an. Daraufhin sei sie in eine Ausnüchterungszelle geschoben worden
und ihre Kleidung sei ihr kurze Zeit später hineingeworfen worden. Via
Gegensprechanlage habe sie sich nach dem Grund erkundigen wollen, weshalb sie
auf der Polizeiwache eingesperrt worden sei, jedoch keine verständliche Antwort
erhalten. Als sie sich um 7 Uhr morgens erneut über die Gegensprechanlage nach
der Entlassung erkundigt habe, sei sie von dem gleichen Polizisten, welcher sie
in der Nacht aus der Wohnung abgeführt habe, gefragt worden, ob sie jetzt
wieder ruhig und vernünftig sei, worauf sie geschwiegen habe. Schliesslich sei
sie um 12 Uhr entlassen worden (Akten S. 93-96).
2.5.2
Aus
dem vom Beschuldigten B____ verfassten Requisitionsbericht vom 3. April 2017
geht hervor, der Ehemann der Berufungsklägerin habe kurz nach Mitternacht die
Polizei requiriert, weil die Berufungsklägerin angeblich durchgedreht und auf
ihn losgegangen sei. Die requirierten Beschuldigten B____ und D____ hätten sie
Rotwein trinkend in ihrem Bett angetroffen. Sogleich habe sie die Polizisten
lauthals aufgefordert zu verschwinden. Von einem vorgängigen Streit habe sie
nichts wissen wollen. Nach kurzer Zeit sei sie verbal und nonverbal aggressiv
geworden, weshalb sie in Handfesseln gelegt worden sei. Da sie keine Gewähr
geboten habe, sich ruhig zu verhalten und die Gefahr einer erneuten Attacke
gegen den Ehemann bestanden habe, sei sie auf die Polizeiwache [...] verbracht
worden. Den Atemalkoholtest habe sie verweigert, die durch die Beschuldigten D____
und C____ durchgeführte Kleider- und Effektenkontrolle sei negativ ausgefallen.
Zwecks Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sei sie anschliessend in einer
Zelle arrestiert worden und, nachdem sie morgens um 7 Uhr um Entlassung
ersucht, aber keine Gewähr geboten habe, sich ruhig zu verhalten, schliesslich
um 10:35 Uhr entlassen worden. Die Ordnungsbusse habe sie nicht
entgegengenommen (Akten S. 98 f.).
2.5.3
Aus
der von der Beschuldigten D____ verfassten Überweisung mit Antrag vom 3. Oktober
2017.
geht hervor, die Berufungsklägerin sei gegenüber der durch den Ehemann
requirierten Polizei äusserst unkooperativ und genervt gewesen. Sie habe die
Polizisten mehrfach lauthals aufgefordert, aus ihrem Zimmer zu verschwinden und
nichts von einem vorgängigen Streit wissen wollen. Beim Verbringen zum
Patrouillenwagen habe sie unkontrolliert herumgeschrien und so die Nachtruhe
gestört. Zudem habe sie den Beschuldigten B____ mehrmals als «Arschloch»
bezeichnet und die Beschuldigte D____ gefragt, ob sie noch normal sei. Aus all
diesen Gründen sei ihr eine Ordnungsbusse ausgestellt worden (Akten S.
100-103).
2.6
2.6.1
Die
Aussagen der involvierten Personen decken sich in etlichen Punkten. So steht
fest, dass der Ehemann der Berufungsklägerin im Verlauf eines eskalierten
Ehestreits (mit Schreien, Werfen von Gegenständen und eventuell Gerangel) die
Polizei requirierte, welche von einem Fall von häuslicher Gewalt ausging. Als
die Beschuldigten B____ und D____ traf kurz darauf am Wohnort des Ehepaares eintrafen,
wurden sie von dem vor der Liegenschaft wartenden Ehemann empfangen. Nach einer
ersten kurzen Befragung des Ehemannes zur psychischen Gesundheit und zum Alkoholkonsum
der Berufungsklägerin sowie zu allfälligen Waffen im Haus betraten die
Beschuldigten B____ und D____ das Schlafzimmer der Berufungsklägerin, die mit
einem Glas Wein im Bett sass und sich mit ihrem Mobiltelefon beschäftigte
(Auss. B____, Akten S. 259 f., Auss. D____ Prot. HV Akten S. 611; Auss. E____
Akten S. 223 f.; Auss. Berufungsklägerin Akten S. 107). Bezüglich des weiteren
Verlaufs herrscht Uneinigkeit. Die Beschuldigten gaben an, die
Berufungsklägerin habe auf ihre Fragen nach dem Vorgefallenen von Anfang an
unkooperativ, beleidigend und zunehmend verbal aggressiv reagiert (Auss. B____
Akten S. 260: «Sie antwortete, nichts ist passiert, verschwinde, du Arschloch. […]
Am Ende jedes Satzes sagte sie Arschloch zu mir»; Auss. D____ Prot. HV Akten S.
611: «Es sind keine richtigen Antworten gekommen. Wir sollten verschwinden.
Permanent sind Beleidigungen gefallen und mehrmals das Wort ‘Arschloch’» […].
Sie wurde aggressiver, verbal und nonverbal. Nicht körperlich»). Dagegen gab
die Berufungsklägerin zu Protokoll, sie sei sogleich zum Mitkommen aufgefordert
worden, ohne die Gelegenheit zu erhalten, die Geschehnisse aus ihrer Sicht zu
schildern. Sie habe keinen Grund gesehen, ihr Bett zu verlassen und sei
vollkommen passiv geblieben (Auss. Berufungsklägerin Akten S. 107, 109, 111: «Zu
diesen Polizisten sagte ich lediglich, verschwinden Sie aus meinem
Schlafzimmer. […] Ich wurde nie angefragt, was aus meiner Sicht passiert sei, […].
Ich wusste nicht, um was es da ging»; Prot. HV Akten S. 619: «Ich habe sie
nicht beschimpft. Ich habe nie geschrien oder bin laut geworden. […] Ich bin
sehr passiv gewesen»). Gestützt auf die Aussagen des im Gang bzw. im Wohnraum
wartenden Ehemannes der Berufungsklägerin muss immerhin davon ausgegangen
werden, dass es zwischen den Polizisten und der Berufungsklägerin zu einer
Auseinandersetzung bzw. einem Disput kam (Auss. E____ Akten S. 227 f.). Gemäss
den Angaben des Beschuldigten B____s beschloss er im Verlauf des Gesprächs, die
Berufungsklägerin aufgrund ihres renitenten und aggressiven Verhaltens nicht in
der Wohnung zu belassen, sondern auf die Polizeiwache mitzunehmen. Man habe die
Berufungsklägerin entsprechend informiert und vor die Wahl gestellt,
selbständig aufzustehen, sich anzuziehen und mitzugehen oder in Handschellen
abgeführt zu werden. Als die Berufungsklägerin die gesetzte Frist habe
verstreichen lassen, habe man ihr Handschellen angelegt und sie zum Polizeiauto
geführt (Auss. B____ Akten S. 260; Auss. D____ Prot. HV Akten S. 611 f.). Dagegen
machte die Berufungsklägerin geltend, sie sei ohne jede Vorwarnung in
Handschellen gelegt und so gut wie unbekleidet abgeführt worden (Auss.
Berufungsklägerin Prot. HV Akten S. 619: «Ich bin überrumpelt worden von Herrn B____.
Er hat mich vehement aus dem Bett gerissen und mich unmittelbar mit Handschellen
gefesselt»: Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 923). Danach seien sie zu dritt
zum Polizeiauto gegangen, wobei auch in diesem Punkt die Aussagen der
Beteiligten hinsichtlich des Verhaltens der Berufungsklägerin voneinander
abweichen. Während die Beschuldigten angaben, sie sei weiterhin ausfällig und
laut gewesen und habe die beiden Polizisten beschimpft, während sie von der
Wohnung zum Polizeiauto geführt worden sei, (Auss. B____ Akten S. 260: «Ich
wollte Frau A____ ins Auto hinein begleiten, worauf sie anfing zu schreien, ‘au,
au, du machst mir weh, du Arschloch’»; Auss. D____ Prot. HV Akten S. 612: «Sie
hat weitergemacht mit ihrem Verhalten und aufgrund dessen wurde ihr ja die
Ordnungsbusse ausgestellt»), gab die Berufungsklägerin an, sie habe sich still
und beschämt abführen lassen (Auss. Berufungsklägerin Akten S. 109, 111;
Prot. HV Akten S. 621: «Nein, auch wenn ich Alkohol intus hatte, aber das Ganze
war mir derart peinlich, dass ich garantiert nicht noch herumgeschrien habe»). Allerdings
gab sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Nachfrage an, sie habe
dem Beschuldigten B____ auf dem Weg zum Auto mitgeteilt, in ihren Augen sei er
ein «Oberarschloch», dies allerdings in normaler Tonlage (Akten S. 620).
2.6.2
Die
Beschuldigte C____, welche sie auf der Polizeiwache erwartete, erklärte, die
Berufungsklägerin sei bei der Ankunft auf der Polizeiwache aufgebracht gewesen
und habe geflucht (Auss. Beschuldigte C____ Prot. HV Akten S. 615). Bezüglich
des weiteren Verlaufs auf der Polizeiwache decken sich die Aussagen der
Beteiligten zunächst weitgehend. So habe die Berufungsklägerin einen
Alkoholtest verweigert. In der Folge habe der Beschuldigte B____ die Anweisung
zur Durchführung einer Kleiderkontrolle gegeben, worauf die Berufungsklägerin
von den Beschuldigten D____ und C____ im Abklärungsraum einer Kontrolle
unterzogen worden sei (Auss. Beschuldigter B____ Akten S. 260; Auss.
Beschuldigte D____ Prot. HV Akten S. 612 f.; Auss. Beschuldigte C____ Prot. HV
Akten S. 615; Auss. Berufungsklägerin Prot. HV Akten S. 619, 621). Was die
Modalitäten der Durchführung und damit den Kernbereich des angeklagten
Sachverhalts anbelangt, differieren die Aussagen. Die Berufungsklägerin schildert
in ihrer Strafanzeige vom 26. April 2017, sie sei aufgefordert worden, sich
auszuziehen, was sie jedoch nicht getan habe. Daraufhin sei sie von zwei
Polizistinnen gegen ihren Willen ausgezogen worden, während eine dritte
Polizistin dabei zugesehen habe. Nachdem ihre Vagina und ihr After angeschaut
worden seien, habe sie sich wieder anziehen dürfen, worauf sie jedoch erwidert
habe, das komme jetzt auch nicht mehr darauf an. Daraufhin sei sie in eine
Ausnüchterungszelle geschoben worden und ihre Kleidung sei ihr kurze Zeit
später hineingeworfen worden (Akten S. 93-96). In der Einvernahme vom 14. Juni
2017.
gab sie an, sie sei der Aufforderung ihre Kleider auszuziehen, nicht
nachgekommen, worauf sie entkleidet worden sei. Als sie sich der Anweisung sich
zu bücken, ebenfalls widersetzt habe, sei ihr von der Polizistin der Oberkörper
heruntergedrückt oder ein Schubs in die Kniekehle gegeben worden. Nach der
visuellen Kontrolle von After und Vagina habe man sie angewiesen, sich wieder
anzuziehen, was sie ebenfalls nicht getan habe. Sie sei dann nackt von einem Polizisten
in eine Zelle geführt worden, die Bluse und Unterwäsche seien ihr danach in die
Zelle geworfen worden (Akten S. 105-116). An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung hat sie zu diesem Punkt ausgeführt, man habe ihr Kette und
Bluse ausgezogen, als sie sich nicht habe ausziehen wollen. Daraufhin habe man
sie gezwungen sich zu bücken, indem man ihr einen Stoss in die Kniekehle
versetzt habe. Man habe ihr den Kopf hinuntergedrückt und verlangt, die Beine
breit zu machen. Danach habe man ihr gesagt, sie solle sich wieder anziehen,
sie habe darauf entgegnet, darauf komme es nun auch nicht mehr an. Der
Beschuldigte B____ habe sie nackt in die Zelle geführt. Die Kleider seien ihr
später hineingeworfen worden (Akten S. 618 f.). Auf Nachfragen des Gerichts
erklärte sie, man habe sie aufgefordert, ihre Halskette auszuziehen, was sie
nicht getan habe. Die Kette sei ihr dann ausgezogen worden, danach habe ihr die
Polizistin die Bluse aufgeknöpft und sie ausgezogen, bis sie nackt gewesen sei.
Dazu habe der Beschuldigte B____ die Anweisung gegeben, indem er genickt habe.
Auf Frage, ob der Beschuldigte B____ anwesend gewesen sei, gab sie an, sie habe
immer gedacht, es sei eine dritte Person im Raum gewesen, aber sie wisse es
nicht. Die Polizistin habe ihr auch den BH und den Slip ausgezogen. Man habe
ihr nicht erklärt, weshalb sie die Kette und die Kleider ausziehen sollte
(Akten S. 621). Sie habe sich geweigert, sich wieder anzuziehen, da sie total
überrumpelt gewesen sei. Die Polizistin, die vor Ort Dienst gehabt habe, habe
sie ausgezogen und ihr den Stoss in die Kniekehle versetzt und ihr den Kopf
hinuntergedrückt. Die andere Polizistin sei nur dabeigestanden. Niemand habe
mit ihr gesprochen. Es stimme nicht, dass sie sich schliesslich selbst
ausgezogen habe, dass es keinen Körperkontakt gegeben habe und dass sie bei der
Kontrolle der Körperöffnungen mitgemacht habe (Akten S. 622 ff.). Vor den
Schranken des Berufungsgerichts schildete die Berufungsklägerin, man habe
begonnen sie auszuziehen, nachdem sie einer verbalen Aufforderung keine Folge
geleistet habe. Man habe sie bis auf die Unterwäsche ausgezogen und gezwungen,
die Beine breit zu machen. Als sie dies nicht getan habe, habe sie einen
Fremdkörper an ihren Knien gespürt, ob dies ein Stoss oder ein Hieb gewesen
sei, könne sie nicht beurteilen. Sie sei in die Knie gegangen und mit dem Kopf
nach unten gedrückt worden, um Vagina und Anus zu kontrollieren. Abgesehen von
der Berührung am Kopf hätten keine Berührungen stattgefunden. Danach sei sie
splitternackt vom Beschuldigten B____ abgeführt und in eine Zelle eingesperrt
worden (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 923 f.). Der Beschuldigte B____
widersprach dieser Darstellung und machte geltend, er habe seinen Kolleginnen
lediglich den Auftrag zur Kleiderdurchsicht erteilt, sei bei der eigentlichen
Kontrolle aber nicht anwesend gewesen (Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S.
876).
2.6.3
Die
Beschuldigte D____ gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu diesem
Punkt an, es sei von ihr und der Beschuldigten C____ im Abklärungsraum eine
Effekten- und Kleiderdurchsicht der Berufungsklägerin durchgeführt worden,
keine Leibesvisitation. Der Berufungsklägerin sei der Ablauf ruhig erklärt worden,
sie sei jedoch nicht gewillt gewesen mitzumachen. Deshalb habe sie die
Berufungsklägerin noch einmal aufgefordert und ihr gesagt, wenn sie nicht
freiwillig die Kleider ausziehe, müsse sie ihr helfen. Die Berufungsklägerin
habe darauf geantwortet «machen Sie», habe sich schliesslich aber doch alleine
ausgezogen. Sie habe sich komplett ausgezogen, obwohl sie immer ein
Kleidungsstück hätte anbehalten dürfen. Sie habe dann zunächst die Kleider und
danach den Mund und die unteren Körperöffnungen visuell kontrolliert, was die
Berufungsklägerin mitgemacht habe. Sie hätten sie nicht angefasst. Nach dem
Ende der Kontrolle habe sie ihr gesagt, sie dürfe sich nun wieder anziehen, die
Berufungsklägerin habe aber gesagt, sie bleibe nackt und habe sich nicht
angezogen. Die Beschuldigte D____ sei dann nach draussen zum Beschuldigten B____
und habe ihn informiert, dass sich die Berufungsklägerin nicht anziehen wolle.
Nach einer nochmaligen vergeblichen Aufforderung, sie solle sich wieder
anziehen, sei sie schliesslich unbekleidet in die Zelle gebracht worden. Die
Beschuldigte D____ habe ihr die Kleider in die Zelle getan (Auss. D____ Prot.
HV Akten S. 611-613). Hierzu erklärte die Beschuldigte C____, sie sei bei der
Kleiderkontrolle zwecks Unterstützung der – neu im Aussendienst tätigen –
Beschuldigten D____ anwesend gewesen. Die Berufungsklägerin habe es auf
mehrmalige Aufforderung hin (den genauen Wortlaut wisse sie nicht mehr) –
fluchend und aufbrausend zwar – selbständig gemacht. Sie habe sich danach nicht
mehr anziehen wollen, worauf die Beschuldigte D____ zum Beschuldigten B____
nach draussen gegangen sei. Schliesslich sei die Berufungsklägerin nackt in die
Zelle gelaufen und sie hätten ihr die Kleider hinterhergebracht (Auss. C____
Prot. HV Akten S. 615).
2.7
Die
Aussagen der Berufungsklägerin sind sehr ausführlich, detailliert und
anschaulich. Den Erwägungen der Vorinstanz ist jedoch dahingehend zu folgen,
dass sie insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen teilweise widersprüchlich
und unstimmig sind. Diese Widersprüche lassen sich entgegen der Argumentation
der Berufungsklägerin nicht durch vernachlässigbare sprachliche Abweichungen
erklären. Bemerkenswert ist zunächst, dass in der Strafanzeige lediglich
geschildert wird, die Berufungsklägerin sei gegen ihren Willen ausgezogen
worden, aber sowohl der angebliche Schubs oder Stoss gegen die Kniekehle als
auch das Herunterdrücken von Oberkörper bzw. Kopf nicht erwähnt wurden, obwohl
es sich dabei zweifelsohne um zentrale Sachverhaltselemente handelt.
Widersprüchlich ist auch, dass sie im Vorverfahren angab, bei der Kontrolle
seien drei Personen anwesend gewesen, während sie später nur noch von zwei
Polizistinnen sprach. Zudem ist eine deutliche Aggravationstendenz im Verlauf
des Verfahrens feststellbar. Während die angeblichen körperlichen
Manipulationen an Knie und Oberkörper bzw. Kopf in der Anzeige noch gänzlich
unerwähnt blieben, gab die Berufungsklägerin anlässlich der Einvernahme vom 14.
Juli 2017 erstmals an, es sei ihr von der Polizistin der Oberkörper nach unten
gedrückt oder ein Schubs in die Kniekehle gegeben worden. An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie wie auch an der
Berufungsverhandlung, man habe ihr einen Stoss in die Kniekehle versetzt und
zusätzlich den Kopf hinuntergedrückt. Neu gab sie auch an, man habe von ihr
verlangt, die Beine breit zu machen. Die Angaben der Beschuldigten D____ und C____,
wonach sich die Berufungsklägerin auf mehrmalige Aufforderung der Beschuldigten
D____ selbständig ausgezogen habe und die Kontrolle der einsehbaren
Körperöffnungen berührungslos vorgenommen worden sei, stimmen überein. Dies ist
zwar nicht weiter verwunderlich, haben die beiden Polizistinnen doch als
Beschuldigte keine Pflicht, sich selbst zu belasten und konnten ihre Aussagen
überdies aufeinander abstimmen. Dennoch ist, aufgrund der in den Aussagen der
Berufungsklägerin deutlich erkennbaren Aggravationstendenz, der Wahrheitsgehalt
ihrer Angaben mit Zweifeln belastet, so dass nicht vorbehaltlos darauf
abgestellt werden kann. Im Zweifel muss damit in Bezug auf den Anklagepunkt
Ziff. 2.1 nach Massgabe des Grundsatzes «in dubio pro reo» von den Aussagen der
Beschuldigten D____ und C____ ausgegangen werden, wonach die Berufungsklägerin
sich auf mehrmalige Aufforderung – widerstrebend zwar – selber auszog und an
der Visionierung der Körperöffnungen mitwirkte, und diese somit ohne Berührung
stattfand. Das behauptete Ausziehen der Kleider durch die Beschuldigten sowie
der Stoss in die Kniekehle und das Hinunterdrücken des Oberkörpers bzw. des
Kopfes sind hingegen nicht nachgewiesen.
3.
3.1
Gemäss
der Anklageschrift vom 12. Oktober 2020 haben die Beschuldigten B____ und D____
die Überweisung mit Antrag vom 3. Oktober 2017 nachträglich und wahrheitswidrig
um das Element der Nachtruhestörung erweitert und dadurch verfälscht, sei doch
dem Requisitionsbericht vom 3. April 2017 kein ungebührliches Verhalten der
Berufungsklägerin zu entnehmen (Anklageschrift Ziff. 3 Akten S. 683). Beide
Beschuldigte haben die diesbezüglichen Vorwürfe in Abrede gestellt und erklärt,
der Requisitionseintrag diene im Unterschied zur Überweisung mit Antrag einzig
der kurzen Information der anderen Polizisten im Dienst über das Geschehene (Akten
S. 268, Prot. HV Akten S. 618). Die Überweisung mit Antrag sei hingegen
verfasst worden, weil die Berufungsklägerin die ihr ausgestellte Ordnungsbusse
nicht akzeptiert habe (Auss. B____ Akten S. 264 f.). Die Vorinstanz hat hierzu
zutreffend erwogen, aus den Akten ergebe sich, dass die der Berufungsklägerin
von der Beschuldigten D____ am 28. März 2017 ausgestellte Ordnungsbusse
mit Bedenkzeit die einschlägigen Bestimmungen des Übertretungsstrafgesetzes des
Kantons Basel-Stadt (Ziffer 918.1 Lärm und Unfug und Ziff. 919 Öffentliche
Gefährdung oder Ärgerniserregung im Rauschzustand) bereits beinhalte (Akten S.
468.
f.). Zudem wurde der Berufungsklägerin am 1. Juni 2017 eine
Übertretungsanzeige sowie am 7. September 2017 eine Zahlungserinnerung
zugestellt, worin erneut die einschlägigen Gesetzesbestimmungen aufgeführt
waren (Akten S. 470, 516). Damit ist belegt, dass ihr die fraglichen
Übertretungen nicht erst nachträglich angelastet wurden. Dass der
Berufungsklägerin der Inhalt der Busse seit dem 28. März 2017 bekannt war,
ergibt sich auch aus ihren eigenen Aussagen im Ermittlungsverfahren, wonach man
ihr bei der Entlassung wegen «Unfug und weiterem» einen Einzahlungsschein habe
in die Hände drücken wollen (Akten S. 108). Auch anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung erklärte
sie, sie habe wegen «öffentlichem Ärgernis oder so etwas» eine Busse erhalten
(Prot. HV Akten S. 622; Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 924: «Man
versuchte, mir eine Busse in die Hand zu drücken, was ich ablehnte, da sie
inhaltlich nicht stimmte»). Der diesbezügliche Anklagepunkt ist damit nicht
nachgewiesen; entsprechend sind die Beschuldigten B____ und D____ vom Vorwurf
der Urkundenfälschung im Amt freizusprechen (Urteil Akten S. 690; Art. 84 Abs.
4.
StPO).
3.2
Im
Berufungsverfahren hat die Berufungsklägerin geltend macht, es gehe gar nicht
darum, dass nachträglich etwas eingefügt worden sei. Vielmehr beruhe die
Ordnungsbusse und die Überweisung mit Antrag vom 3. Oktober auf der
wahrheitswidrigen Behauptung der Beschuldigten, die Berufungsklägerin habe die
Nachtruhe gestört, obwohl durch die Angaben des Ehemannes, E____, nachgewiesen
sei, dass sie sich auf dem Weg zum Polizeiauto ruhig verhalten und keinen Lärm
verursacht habe (Berufungsbegründung Akten S. 783; Plädoyer Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 926). Dieser Vorhalt der Berufungsklägerin stützt
sich auf einen nicht in der Anklage geschilderten Sachverhalt, weshalb darauf im
vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 StPO).
4.
4.1
Wer
als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um
sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen
oder einer anderen Person einen Nachteil zuzufügen, macht sich des
Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB schuldig. Der hinsichtlich der Tathandlung
sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen,
dass nur diejenige Person die Amtsgewalt missbraucht, welche die
Machtbefugnisse, die ihr ihr Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft ihres
Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209
E. 1a/aa, BGE113 IV 29 E. 1, BGE 108 IV 48 E. 1). Den Tatbestand
erfüllt auch diejenige Person, die zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur
Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 104 IV 22 E. 2; BGE 113 IV 29 E. 1 sowie Heimgartner,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 11 zu
Art. 312). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter oder
die Täterin muss in Kenntnis seiner oder ihrer Sondereigenschaft bewusst die
Amtsgewalt missbrauchen. Daran fehlt es, wenn er oder sie glaubt, pflichtgemäss
zu handeln. Ausserdem muss eine Art. 251 StGB entsprechende Vorteils- oder
Benachteiligungsabsicht vorliegen (Heimgartner,
a.a.O., N 22 f. zu Art. 312).
4.2
4.2.1
Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände habe bei der Berufungsklägerin kein
Selbst- oder Fremdgefährdungspotential vorgelegen, weshalb die vom
Beschuldigten B____ angeordnete und von den Beschuldigten D____ und C____
durchgeführte Kleiderdurchsuchung mit vollständiger Entkleidung inklusive
Visionierung der Körperöffnungen als unverhältnismässig zu qualifizieren sei.
Der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB sei
damit erfüllt.
4.2.2
Die drei Beschuldigten bestreiten den Vorwurf
des Amtsmissbrauchs und machen zum einen geltend, die Kleiderdurchsuchung mit
vollständiger Entkleidung inklusive Visionierung der Körperöffnungen gelte als
Standardprozedere, wenn jemand in eine Zelle verbracht werde und entspreche
auch der geltenden Dienstvorschrift. Überdies sei ihr Handeln im vorliegenden
Fall, mithin die Anordnung respektive die konkrete Art und Weise der Durchführung
der Kleiderdurchsuchung verhältnismässig gewesen (Auss. B____ Akten S. 266 ff.,
616.
f., Auss. D____ Akten S. 612 ff., Auss. C____ Akten S. 615). Die Berufungsklägerin
bringt dagegen vor, die Kleiderkontrolle mit Visionierung der Körperöffnungen
sei angesichts der konkreten Umstände völlig unnötig, unverhältnismässig und
rein schikanös gewesen (Strafanzeige Akten S. 95 f.; Berufungsbegründung Akten
S. 784 f.; Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 925 f.).
4.3
4.3.1
Vorliegend
lag weder eine Zuführung an die Haftleitstelle noch eine (vorläufige) Festnahme
vor, sondern bloss eine polizeiliche Kontrolle bzw. eine Arrestierung gestützt
auf § 9, 10 und 35 des Polizeigesetzes (PolG BS; SG 510.100) in Verbindung mit
§ 31 Abs. 2 und 35 Abs. 2 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG; SG 253.100)
(vgl. BES.2019.130, Akten S. 444 ff.). Die Beschuldigten berufen sich auf die
Dienstvorschrift DV 3.2.022 Kleiderdurchsuchung, durch welche § 45 PolG
konkretisiert wird. Diese Dienstvorschrift definiert den Ablauf von
Kleiderdurchsuchungen von der Grobdurchsuchung (Abtasten) bis zur visuellen
Kontrolle (Ausziehen und Kontrolle der Körperoberflächen) definiert (Akten S.
285.
ff.). Die Kleiderdurchsuchung umfasst die Durchsuchung der am Körper getragenen
Kleidung und mitgeführten Gegenständen, die Durchsuchung von ausgezogener
Kleidung und mitgeführten Gegenständen, die visuelle Kontrolle der
Körperoberfläche (berührungsfreie Inspektion) sowie die visuelle Kontrolle
einsehbarer Körperöffnungen und Körperhöhlen (beispielsweise Mundhöhle).
Demgegenüber beinhaltet eine Kleiderdurchsuchung keine körperliche
Untersuchung. Die Polizei kann eine Kleiderdurchsuchung durchführen, namentlich
wenn – wie vorliegend – Gründe bestehen, dass die Person in Polizeigewahrsam
genommen werden kann (vgl. §§ 31 und 35 ÜStG sowie § 45 PolG BS). Die
Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, aus dem Wortlaut dieser Bestimmung gehe
unmissverständlich hervor, dass die Anordnung von Polizeigewahrsam nicht im
Sinne eines Automatismus eine Leibesvisitation zur Folge haben darf (Urteil
Akten S. 692). Betreffend das konkrete Vorgehen auf der Polizeiwache
konkretisiert die Dienstvorschrift, der Polizist habe zu entscheiden, ob eine
Durchsuchung von ausgezogener Kleidung der angehaltenen Person notwendig sei.
Dabei sei es nicht in jedem Fall nötig, sämtliche einzelne Kleidungsstücke zum
Zweck des Durchsuchens auszuziehen. Massgebend sei die Verhältnismässigkeit,
wobei die Kleiderdurchsuchung in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung
der Verdachtslage, der Art des vermuteten Delikts oder der Gefährlichkeit des
Täters stehe. Im Zweifel sei ein Vorgesetzter zu kontaktieren. Zum Vorgehen bei
Festnahmen und vorläufigen Festnahmen schreibt die Dienstvorschrift eine
Kleiderdurchsuchung vor. Alle Personen, die der Haftleitstelle zugeführt
würden, hätten sämtliche Kleidungsstücke auszuziehen, wobei die Unterwäsche
nach Möglichkeit zu belassen sei (Akten S. 285 ff.). Dazu wird in der
Stellungnahme der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 4. März 2021
ausgeführt, dass für die Erreichung des polizeilichen Zwecks stets mehrere
geeignete Massnahmen zur Verfügung stehen. Im Sinne der Verhältnismässigkeit
seien die Polizeibeamten jedoch gehalten, immer diejenige Massnahme zu wählen,
die die zu durchsuchende Person am wenigsten belaste und ihr zumutbar sei. Die
Notwendigkeit einer Leibesvisitation sei von Fall zu Fall gesondert zu
beurteilen (Akten S. 588 ff.).
4.3.2
Der Beschuldigte B____ gab in der Einvernahme
vom 24. September 2018 zu Protokoll, zwar stimme es, dass die Berufungsklägerin
keine Gelegenheit gehabt habe, einen gefährlichen Gegenstand am Körper zu
verstecken (Akten S. 268). Jedoch sei bei Ausnüchterung die Kleiderdurchsicht mit
visueller berührungsloser Kontrolle der Körperoberfläche – wozu auch Mund,
Vagina und Anus gehörten – Standard (Akten S. 266). Anlässlich der
Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte B____ geltend, die
Kleiderkontrolle diene insbesondere auch zum Ausschluss einer möglichen
Selbstgefährdung der Betroffenen bei der Zuführung in eine Zelle (Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 925). Auch die Beschuldigte D____ erklärte, die
Kontrolle werde nach «Schema F» durchgeführt. Das Vorgehen bei der Polizei sei
so, dass wenn jemand in eine Zelle komme, man sicher sein müsse, dass sicher
keine gefährlichen Gegenstände mehr auf der Person seien. Dies geschehe, damit
man wisse, dass diese Person sich nichts antue. Natürlich schaue man aber jede
Situation separat an. Es komme für den Entscheid der Verhältnismässigkeit aber
nicht darauf an, was für Kleidung eine Person trage und wo sie vorher gewesen
sei. Es werde nach wie vor so gehandhabt, dass jede Person, die in eine Zelle
müsse, der geschilderten Effekten- und Kleiderkontrolle unterzogen werde (Akten
S. 613 f.). Im Berufungsverfahren machte der Verteidiger der Beschuldigten D____
geltend, zwar sei die Kleiderkontrolle aus heutiger Sicht klar
unverhältnismässig gewesen. Jedoch stehe die Verhältnismässigkeitsprüfung im
Spannungsfeld zur Fürsorgepflicht der Polizei, welche sicherzustellen habe,
dass Personen in ihrer Obhut weder sich selbst noch andere Menschen gefährden
könnten. Es sei der im Zeitpunkt der Geschehnisse erst 24jährigen Beschuldigten
ohne juristisches Hintergrundwissen nicht zuzumuten gewesen, eine
Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen (Akten S. 900 f.). Die Verteidigung
der Beschuldigten C____ argumentierte, die Durchführung von weniger in die
Privatsphäre der betroffenen Personen eingreifende Massnahmen sei, wenn auch
erstrebenswert, im Arbeitsalltag wenig realitätsnah und erfordere zudem
differenziertere Dienstanordnungen, Weisungen und Schulungen seitens der
Arbeitgeberin (Akten S. 893 f.).
4.3.3
Gemäss den Aussagen der Beschuldigten besteht
bei der Basler Polizei offenbar im Falle der Arrestannahme die gängige Praxis,
systematisch eine Kleiderdurchsuchung mit Entkleidung und Visionierung der
Körperöffnungen vor der Verbringung in eine Zelle durchzuführen. Ein solches
Vorgehen steht nicht nur im Widerspruch zur massgeblichen Dienstvorschrift,
welche ausdrücklich vorsieht, die Kleiderdurchsuchung habe in einem
vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Verdachtslage, der Art des vermuteten
Delikts oder der Gefährlichkeit des Täters zu stehen und sei von Fall zu Fall
zu beurteilen (vgl. oben E. 4.3.1), sondern auch zur Rechtsprechung des
Bundesgerichts, stellt doch eine Leibesvisitation einen Eingriff in das Recht
auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV und auf Schutz der
Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV dar und muss daher verhältnismässig sein
(Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; BGer 1B_115/2019
vom 18. Dezember 2019 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 151; 141 I
141.
E. 6.5.3 S. 151, je mit Hinweisen). Soweit die Beschuldigten die
Praktikabilität des schematischen Vorgehens hervorheben, so trifft zwar zu,
dass es für die Polizistinnen und Polizisten einfacher ist, eine festgenommene
Person vor der Verbringung in die Zelle stets einer Leibesvisitation zu
unterziehen und sich damit keine Gedanken zur Verhältnismässigkeit machen zu müssen.
Dies kann indessen nicht ausschlaggebend sein. Praktikabilitätsüberlegungen
dürfen nicht zulasten eines effektiven Grundrechtsschutzes gehen. Polizistinnen
und Polizisten sind zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit
verpflichtet (Art. 5 Abs. 2 BV). Dieser stellt zusammen mit dem
Legalitätsprinzip den wichtigsten Massstab der Rechtmässigkeit allen
polizeilichen Wirkens dar (Mohler,
Grundzüge des Polizeirechts in der Schweiz, 2012, S. 221 N. 672). Werden die
normativen Voraussetzungen missachtet und Personendurchsuchungen anlassfrei
durchgeführt, entziehen sie der Massnahme infolge einer fehlenden gesetzlichen
Grundlage ihre Legitimation. Auch der Europäische Gerichtshof für
Dispositiv
Menschenrechte hat wiederholt auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK erkannt, wenn
Leibesvisitationen routinemässig durchgeführt wurden, ohne dass im konkreten
Einzelfall überzeugende Sicherheitsbedürfnisse vorlagen (EGMR, Roth v.
Germany, 6780/18 und 30776/18, 22.10.2020, Ziff. 72; Frérot
v. France, 70204/01, 12.06.2007, Ziff. 47; Van der Ven v. The
Netherlands, 50901/99, 04.02.2003, Ziff. 61 f). Somit können
sich Polizistinnen und Polizisten nicht einzig auf solche Schematisierungen
berufen, sondern müssen sich stets mit der Angemessenheit ihres Vorgehens
auseinandersetzen. Dies ist mit ihrer Tätigkeit untrennbar verbunden (Raguth Tscharner, Verhältnismässigkeit
der Durchführung von körperlichen Durchsuchungen, in: Sicherheit & Recht
3/20222 S. 157 mit Hinweis auf BGE 146 I 97 E. 2.9 m.w.H.). Auch wenn die Beschuldigte
D____ geltend macht, die schematischen Kontrollen seien vergleichbar mit dem
Start eines Flugzeugs, wo immer nach derselben Checkliste nach demselben Schema
vorgegangen werde (Plädoyer erstinstanzliche Verhandlung Akten S. 632 f.), kann
dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Bei den vorliegend zur Diskussion
stehenden Verhältnismässigkeitsabwägungen geht es gerade nicht um die Bedienung
eines technischen Geräts, sondern um die Behandlung von Menschen, wo aufgrund
der jeweiligen Besonderheiten – namentlich bei massiven Eingriffen in die
Intimsphäre – nicht schematisch und standardisiert, sondern unter Würdigung der
individuellen Aspekte des einzelnen Falles entschieden werden soll. Offenkundig
besteht in der Praxis eine Notwendigkeit der Formalisierung gewisser Abläufe
(vgl. Treichler, Entscheidbesprechungen,
in: AJP, Bd. 5/2020, S. 669 [FN 54]). Gerade Praktikabilitätsüberlegungen
dürfen aber «nicht zulasten eines effektiven Grundrechtsschutzes gehen» (BGE 146 I 97 E. 2.9). Im Einzelfall die Verhältnismässigkeit überhaupt nicht zu
prüfen, ist damit aus rechtstaatlicher Sicht und gemäss herrschender Lehre und
Praxis nicht vertretbar (Raguth Tscharner,
a.a.O., S. 158).
4.4
4.4.1 Soweit die Beschuldigten geltend machen, sie
hätten eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen, hat die Vorinstanz
zutreffend erwogen, dass im konkreten Fall die angeordnete bzw. durchgeführte
Kontrolle objektiv klar unverhältnismässig war. Der Beschuldigte B____ gab an,
aufgrund des Verhaltens der Berufungsklägerin sei eine Leibesvisitation unter
Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall durchaus verhältnismässig und damit
angebracht gewesen (Plädoyer erstinstanzliche HV Akten S. 662). Auch die
Beschuldigte D____ argumentierte, ein Abtasten über der Kleidung hätte im Fall
der Berufungsklägerin nicht genügt, weil sie nicht gewusst hätten, was darunter
sei (Prot. HV Akten S. 614). Die Beschuldigte C____ stellte sich ebenfalls auf
den Standpunkt, aufgrund des Zustands der Berufungsklägerin sei eine Selbst-
oder Fremdgefährdung nicht völlig abwegig erschienen, weshalb die durchgeführte
Kontrolle nicht unverhältnismässig gewesen sei (Akten S. 615).
4.4.2 Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich
mit Fällen befasst, in denen sich die betroffene Person bei einer
Leibesvisitation fast oder vollständig nackt ausziehen musste. Die einschlägige
Rechtsprechung kann dahingehend zusammenfasst werden, dass für die Feststellung
gefährlicher Gegenstände – je nach Art der der betroffenen Person vorgeworfenen
Straftat – in der Regel ein Abtasten über den Kleidern ausreichend ist. Ebenso
erachtet das Bundesgericht eine solche Grobdurchsuchung als genügend, sofern
ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte – insbesondere, wenn die betroffene
Person völlig überraschend festgenommen wurde – für eine Selbst- oder
Fremdgefährdung fehlen (BGE 146 I 97 E. 2; BGer 1B_178/2022 vom 1. November
2022 E. 2.7, mit Hinweisen; BGer 2C_12/2022 vom 31. August 2022 E. 6.3.2; BGer
1B_115/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 2.3 f. mit Verweis auf BGE 142 I 135 E.
4.1 und 141 I 141 E. 6.5.3; BGer 1B_176/2016 vom 11. April 2017 [publ. in:
Pra 2017 Nr. 47 S. 475 ff.]; BGer 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 [publ. in:
Plädoyer 2013 Nr. 5 S. 53 f.]). Namentlich bei jemandem, der in eine Zelle
eingesperrt wird, sei eine Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung und
Verpflichtung der betroffenen Person, sich zu bücken, nur zulässig, wenn
ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung
bestehen würden. Solche Anhaltspunkte könnten sich aus der der betroffenen Person
vorgeworfenen Straftat ergeben. Es sei nicht dasselbe, ob jemandem ein
Gewaltdelikt zur Last gelegt wird und man es deshalb mit einer mutmasslich
gefährlichen Person zu tun habe oder ob es an einem solchen Delikt fehle und
damit insoweit keine Anzeichen für eine Gewaltbereitschaft vorlägen. Zu
berücksichtigen sei sodann das Verhalten der festgenommenen Person. Verhalte sie
sich aggressiv, spreche dies für die Zulässigkeit der Leibesvisitation. Anders
liege es, wenn sie sich anständig und kooperativ verhalte. Im Weiteren sei von
Bedeutung, ob die Verbringung der festgenommenen Person in eine Zelle für sie
überraschend komme. In einem derartigen Fall habe sie in der Regel weder Zeit
noch Gelegenheit, Waffen oder andere gefährliche Gegenstände unter den Kleidern
oder gar im Intimbereich zu verbergen (BGer 1B_115/2019 vom 18. Dezember 2019
E. 2.7).
4.4.3 Auch im Schrifttum wird einhellig die Meinung vertreten,
für eine Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung seien Anhaltspunkte
dafür erforderlich, dass ohne diese Massnahme eine konkrete Selbst- oder
Fremdgefährdung vorliegen könnte oder andere besonders wichtige Rechtsgüter
betroffen sein könnten (Maurer,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich [PolG],
2018, § 35 N 9). Die Polizeibeamten dürften nicht systematisch eine
Leibesvisitation mit Entkleidung durchführen. Massgeblich seien die Umstände (Rémy, Droit des mesures policières,
2008, S. 74 f. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Kassationshofs des
Kantons Genf). Eine Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung sei
unverhältnismässig, wenn kein objektiver Grund zur Annahme bestehe, dass die betroffene
Person im Besitz gefährlicher Gegenstände sei. Dasselbe gelte, wenn das
Abtasten über den Kleidern genüge (Guéniat/Hainard,
in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2011 N. 1 f.
zu Art. 250 StPO). Dies soll ausschliesslich der Fall sein, wenn plausibel
ist, dass sich kleinere Gegenstände finden lassen oder Grund zur Annahme
besteht, dass die gefährlichen Sachen mit besonderem Aufwand getarnt – also
direkt am Köper (z.B. angeklebt) oder in den Kleidern (z.B. eingenäht) versteckt
– werden (Raguth Tscharner, a.a.O.,
S.149 ff.; vgl. auch Treichler, a.a.O.,
S. 668 ff.).
4.4.4 Im vorliegenden Fall muss aufgrund des
Beweisergebnisses zwar durchaus davon aufgegangen werden, dass die
Berufungsklägerin angetrunken war und sich zunächst gegenüber dem Ehemann und
in der Folge gegenüber den Beschuldigten verbal aggressiv und unkooperativ
verhielt. Jedoch leistete sie zu keinem Zeitpunkt körperliche Gegenwehr und
wurde von den Beschuldigten B____ und D____ aus dem Bett und praktisch nur mit
Unterwäsche bekleidet in Handschellen gelegt. Vor diesem Hintergrund stellte
sie spätestens bei ihrem Eintreffen auf der Polizeiwache weder für sich selbst
noch für Dritte eine Gefahr dar, der man mit einer Kleiderdurchsuchung mit
Entkleidung und Visionierung der Körperöffnungen hätte begegnen müssen.
Entgegen dem Einwand der Verteidigungen der Beschuldigten D____ und C____,
wonach die Kleiderkontrolle aus heutiger Sicht zwar unverhältnismässig sei,
eine ex-post-Betrachtung aber der damaligen Situation nicht gerecht werde (Akten
S. 892, 902), musste den Beschuldigten bereits zum damaligen Zeitpunkt die
Unverhältnismässigkeit ihrer Massnahme klar sein. Die von den Beschuldigten auch
im Berufungsverfahren ins Feld geführte Möglichkeit der Eigengefährdung durch
mutmassliches Mitführen einer Rasierklinge in Mund oder After musste angesichts
der gegebenen Anhaltesituation nicht nur unwahrscheinlich, sondern geradezu abwegig
erscheinen (vgl. Prot. HV Auss. D____ Akten S. 613; Auss. C____ Akten S. 615). Die
Berufungsklägerin hatte auch keine Gelegenheit, «plötzlich noch Medikamente
unter Achseln zu klemmen oder Substanzen in die Unterhose zu stecken oder eine
Schere zu packen» bevor sie in Handschellen gelegt und abgeführt wurde (vgl.
dazu Plädoyer D____ erstinstanzliche Verhandlung Akten S. 633). Auch der
Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, dass im
Gegensatz zu den durch das Bundesgericht beurteilten Fällen bei der
Berufungsklägerin ein besonders hohes Gewaltpotential bestand, welches die
durchgeführte Kleiderdurchsuchung rechtfertigte (Plädoyer erstinstanzliches
Verfahren Akten S. 646). Die Berufungsklägerin war keines Gewaltdelikts
verdächtig, sondern wurde zur Ausnüchterung auf die Polizeiwache mitgenommen
und dort arrestiert. Für die Annahme einer Selbst- oder Fremdgefährdung durch
unter der Kleidung versteckte Gegenstände bestanden umso weniger Anzeichen, als
sie gemäss den Angaben ihres Partners gegenüber der Polizei keine Waffen im
Haushalt hatte. Ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für eine Selbst- oder
Fremdgefährdung fehlten demnach. Damit war die Kleiderkontrolle mit Ausziehen der
Kleider und visueller Kontrolle der Körperöffnungen unverhältnismässig. Dass die
Berufungsklägerin entgegen der Anordnungen der Polizistinnen nicht ein Kleidungsstück
nach dem anderen, sondern sich gleich komplett nackt auszog, ändert daran
nichts. Zwar ist einzuräumen, dass eine Selbst- oder Fremdgefährdung auch in
einem Fall wie dem vorliegenden nicht absolut ausgeschlossen werden kann. Das
verbleibende Risiko ist jedoch derart gering, dass sich eine Leibesvisitation
mit Entkleidung gegen den Willen der betroffenen Person vor der aktuellen
Literatur und Rechtsprechung nicht rechtfertigen lässt. Für die Beseitigung
allfälliger Restzweifel bezüglich am Körper versteckter Gegenstände hätte ein
einfaches Abtasten über der (spärlichen) Kleidung – gegebenenfalls unter
Einsatz geeigneter technischer Hilfsmittel – genügt.
4.4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschuldigten
durch die Anordnung bzw. die Durchführung der Kleiderdurchsuchung den
objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB erfüllt haben.
4.5
4.5.1 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands des
Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB muss sich die Täterin bewusst sein
oder in Kauf nehmen, dass sie ihre Amtsgewalt missbräuchlich einsetzt. Daran
fehlt es, wenn die Amtsträgerin im Glauben handelt, sie übe ihre Amtsbefugnisse
pflichtgemäss aus. Ferner muss die Täterin in der Absicht handeln, sich einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einer anderen Person einen
unrechtmässigen Nachteil zuzufügen. Der subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB
setzt damit voraus, dass die Beschuldigten wussten oder zumindest in Kauf
nahmen, dass die Voraussetzungen für die getätigte Kleiderdurchsuchung nicht
erfüllt waren und sie deren Rechtswidrigkeit zumindest in Kauf nahmen.
4.5.2 Die Beschuldigten haben geltend gemacht, sie
hätten im Glauben gehandelt, sowohl die Anordnung der Kleiderdurchsuchung als
auch die konkrete Vorgehensweise stehe in Einklang mit der Dienstvorschrift
resp. dem baselstädtischen Polizeigesetz und sei verhältnismässig. Sie hätten
deshalb ohne Vorsatz gehandelt. Zudem hätten sie keineswegs die Absicht gehabt,
der Berufungsklägerin durch ihr Vorgehen zu schaden (Auss. B____ Akten S. 269;
Auss. D____ Akten S. 615, 630; Auss. C____ Akten S. 634).
4.5.3 Die Aussagen der Beschuldigten, sie seien
davon ausgegangen, dass das schematische Vorgehen gemäss Dienstvorschrift rechtmässig
sei, können in casu nicht widerlegt werden. Bei der Beschuldigten D____
handelte es sich um eine sehr junge und unerfahrene Polizistin, welche erst
gerade die Polizeischule abgeschlossen hatte und damit die Weisungen ihres
Vorgesetzten bzw. die gängige Interpretation der Dienstvorschrift
nachvollziehbarerweise nicht hinterfragte. Die Beschuldigte C____ war bei der
vorgängigen Requisition am Wohnort der Berufungsklägerin nicht dabei gewesen,
kannte damit die näheren Umstände, unter denen die Berufungsklägerin
angetroffen und auf die Polizeiwache gebracht worden war, nicht und war
lediglich zur Unterstützung der Beschuldigten D____ beigezogen worden. Was
schliesslich den Beschuldigten B____ anbelangt, so muss bei ihm am ehesten von
einem Bewusstsein für die Unverhältnismässigkeit der angeordneten
Kleiderdurchsuchung ausgegangen werden. Er war ein erfahrener Polizist, kannte
die konkrete Anhaltesituation und war gegenüber den beiden Mitbeschuldigten
zudem weisungsbefugt. Ihm hätte bewusst sein müssen, dass die Anordnung von
stark grundrechtseingreifenden Leibesvisitationen nicht systematisch ohne
konkreten Grund vorgenommen werden durfte. Jedoch ist im Zweifel auch bei ihm
davon auszugehen, dass er nicht vorsätzlich im Sinne von Art. 312 StGB handelte,
zudem auch bei ihm – wie bei den Beschuldigten D____ und C____ – keine Hinweise
für eine Schädigungsabsicht oder eigene Vorteilsabsicht vorliegen. Es ist
demnach mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass alle drei Beschuldigten ihre
Amtsgewalt nicht bewusst missbraucht haben, weshalb weder direkt- noch
eventualvorsätzliches Handeln vorliegt.
4.5.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass aufgrund
des Fehlens des subjektiven Tatbestands bezüglich aller drei Beschuldigter ein
Freispruch vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB ergeht.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen
sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates
(Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).
5.2
5.2.1 Die Beschuldigten obsiegen im vorliegenden
Verfahren, weshalb ihnen für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
zuzusprechen ist. Massstab für die Beurteilung bildet das Honorarreglement des
Kantons-Basel-Stadt (HoR, SG 291.400) und die entsprechende Gerichtspraxis,
welche für die Entschädigung der Wahlverteidigung in durchschnittlichen Fällen
einen Stundenansatz von CHF 250.– bzw. für Volontärinnen und Volontäre
entsprechend ihrem Ausbildungsstand ein Drittel bis zwei Drittel des
anwendbaren Stundenansatzes vorsieht (sog. Überwälzungstarif,; AGE SB.2020.113
vom 30. Mai 2023 E. 9.3, SB.2019.33 vom 14. November 2022 E. 6.3 mit
Hinweis auf SB.2018.72 vom 21. April 2020 E. 6.2). In Anbetracht der nicht
übermässigen Komplexität des vorliegenden Falles besteht kein Anlass von dieser
Praxis abzuweichen, weshalb ein Stundensatz von CHF 250.– bzw. CHF 160.– zu
vergüten ist.
5.2.2 B____ wird für das Berufungsverfahren ein
Honorar gemäss der Honorarnote seiner Verteidigerin [...] vom 6. Februar 2024 für
die Bemühungen im Jahr 2023 ein Honorar von CHF 1'817.50 (5,67 Stunden zu CHF
250.– sowie 2,5 Stunden zu CHF 160.–) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Hinzu
kommt praxisgemäss eine Auslagenpauschale von 3% (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) und
damit CHF 54.50 sowie 7,7% Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 144.15. Für das
Jahr 2024 werden 10,5 Stunden sowie vier Stunden für die Hauptverhandlung zu
CHF 250.– (CHF 3'625.) und 8,67 Stunden zu CHF 160.– (CHF 1'387.20), zuzüglich
3% Spesenpauschale von CHF 150.35 und 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 418.15
entschädigt. Gesamthaft wird B____ damit für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 6'483.45 (CHF 2'016.15 für 2023 und CHF 5'580.70
für 2024) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
5.2.3 D____ wird gestützt auf die Honorarnote ihres
Verteidigers, [...], vom 6. Februar 2024 eine Parteientschädigung von CHF
1'250.– (5 Stunden zu CHF 250.–), zuzüglich CHF 182.– Spesen und 7,7%
Mehrwertsteuer von CHF 110.25 für das Jahr 2023 sowie CHF 1'380.50 (5,5 Stunden
zu CHF 250.–, inklusive 4 Stunden für die Berufungsverhandlung), zuzüglich 8,1%
Mehrwertsteuer von CHF 111.80 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gesamthaft
ist dies ein Betrag von CHF 3'034.60 (CHF 1'542.30 für das Jahr 2023 und CHF
1'492.30 für das Jahr 2024).
5.2.4 C____ wird schliesslich für die Bemühungen
ihrer Verteidigerin, [...], gestützt auf ihre Honorarnote vom 6. Februar 2024
für das Jahr 2023 ein Honorar von CHF 1'770.85, zuzüglich Spesen von CHF 6.30 sowie
7,7% Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 136.85 und damit gesamthaft CHF 1'914.– aus
der Gerichtskasse ausgerichtet. Für das Jahr 2024 kommt ein Honorar von CHF
1'075, zuzüglich 4 Stunden für die Berufungsverhandlung ergibt CHF 2'075.–
sowie CHF 6.80 Spesen und 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 168.60. Daraus resultiert
für das Berufungsverfahren ein Gesamtbetrag von CHF 4.165.40 (CHF 1'914.– für
das Jahr 2023 sowie CHF 2'250.40 für das Jahr 2024).
5.3
5.3.1 Obwohl
die Privatklägerin mit ihrer Berufung bei diesem Ausgang des Verfahrens
unterliegt, rechtfertigt es sich vor dem Hintergrund, dass die an ihr
vollzogene Kleider- und Körperkontrolle objektiv unverhältnismässig war,
umständehalber auf die Festsetzung einer erst- und zweitinstanzlichen
Urteilsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]). Aus denselben Gründen ist auf die Auflage von
Verfahrenskosten im Sinne von Art. 427 StPO zu verzichten. Da die Beschuldigten
vollumfänglich aus der Gerichtskasse entschädigt werden, besteht auch kein
Raum, die Berufungsklägerin zur Zahlung einer Parteientschädigung zu
verurteilen (Art. 432 StPO).
5.3.2 Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im
Rechtsmittelverfahren – die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge. Daher hat die
anwaltlich vertretene Berufungsklägerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung
zulasten der Staatskasse (vgl. AGE BES.2022.167 vom 24. März 2023 E. 4, mit
weiteren Hinweisen). Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Privatklägerin
gestützt auf die Honorarnote ihres Rechtsvertreters, [...], vom 18. März 2021 –
zuzüglich 6 Stunden für die Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl.
Akten S. 609-643) – eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 9'527.70
(inklusive Spesenentschädigung und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entrichtet. Für das Berufungsverfahren errechnet sich gestützt auf die Honorarnote
ihres Rechtsvertreters vom 5. Februar 2024 für das Jahr 2021 ein Betrag von CHF
2’014.95, für 2023 ein Betrag von CHF 286.85 (je inklusive 7,7% MWST) und für
das Jahr 2024 ein Betrag von CHF 2'298.75 (inklusive vier Stunden für die
Berufungsverhandlung sowie 8,1% MWST), alles inklusive Auslagenentschädigung,
wobei die geltend gemachten Kopiaturkosten von je CHF 1.– entsprechend der
appellationsgerichtlichen Praxis auf CHF 0.25 gekürzt werden. Der
Berufungsklägerin wird damit eine Parteientschädigung von CHF 4'600.55 aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
Die Berufung wird abgewiesen.
://: B____ wird von der Anklage des
Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung im Amt kostenlos freigesprochen.
://: D____ wird von der Anklage des
Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung im Amt kostenlos freigesprochen.
://: C____ wird von der Anklage des Amtsmissbrauchs
kostenlos freigesprochen.
B____ wird eine Parteientschädigung von CHF 12'341.50
für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 6’483.45 für das
Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
D____ wird eine Parteientschädigung von
CHF 11'086.80 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 3'034.60 für
das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
C____ wird eine Parteientschädigung von
CHF 15'059.05 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 4'164.40 für
das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Privatklägerin wird eine Parteientschädigung in
Höhe von CHF 9'527.70 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF
4'600.55 für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren
in Höhe von CHF 5'340.70 gehen zu Lasten der Strafgerichtskasse.
Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr zu Lasten der
Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren sowie von Verfahrenskosten
für das Berufungsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte 1-3
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Polizeiwache [...]
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.