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Entscheid

SB.2021.57

ad 1: Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung ad 2: Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung ad 3: Amtsbissbrauch

6. Februar 2024Deutsch44 min

2021 wurden B____ und D____ von der Anklage des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.57

URTEIL

vom 6.

Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller , Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, Berufungsklägerin

[...] Privatklägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____, Berufungsbeklagter

1

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

C____, Berufungsbeklagte

2

[...], Beschuldigte

vertreten durch [...],

[...]

D____, Berufungsbeklagte

3

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...],Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. März 2021

betreffend ad 1: Amtsmissbrauch

und Urkundenfälschung

ad 2: Amtsmissbrauch und

Urkundenfälschung

ad 3: Amtsbissbrauch

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. März

2021 wurden B____ und D____ von der Anklage des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung

im Amt kostenlos freigesprochen. Kostenlos freigesprochen wurde auch C____ von

der Anklage des Amtsmissbrauchs. Allen drei Beschuldigten wurde eine

Parteientschädigung aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet, die Zivilforderung

von A____ im Betrage von CHF 9'527.65 wurde abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin)

mit Eingabe vom 31. Mai 2021 durch ihren Rechtsvertreter Berufung erklärt mit

dem Antrag, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die drei

Beschuldigten seien gemäss Anklage schuldig zu erklären sowie angemessen zu

bestrafen. Zudem seien die drei Beschuldigten solidarisch zu einer angemessenen

Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren an die Berufungsklägerin

zu verurteilen, unter o/e-Kostenfolge. Die übrigen Parteien erklärten innert

Frist weder Anschlussberufung noch beantragten sie, es sei auf die Berufung

nicht einzutreten. Mit Berufungsbegründung vom 13. September 2021 begründete

die Berufungsklägerin die gestellten Anträge. Die Staatsanwaltschaft

verzichtete mit Eingabe vom 16. September 2021 unter Verweis auf die

erstinstanzliche Urteilsbegründung auf eine Stellungnahme und beantragte die kostenfällige

Abweisung der Berufung. Mit Berufungsantwort vom 12. Oktober 2021 beantragte C____,

die Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen, zudem sei ihr eine angemessene

Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Am 26. Oktober

2021 liess sich B____ vernehmen und beantragte ebenfalls die kostenfällige

Abweisung der Berufung. Mit Berufungsantwort vom 15. November 2021 schloss

auch D____ auf Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge unter Ausrichtung

einer angemessenen Parteientschädigung für das Berufungsverfahren.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2024 wurden zunächst die Berufungsklägerin

und die drei Beschuldigten befragt. Anschliessend gelangten der Rechtsvertreter

der Berufungsklägerin sowie die drei Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem

angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das

ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist als

Privatklägerin vom angefochtenen Urteil berührt und hat damit ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.

Allerdings beschränkt sich ihre Legitimation gemäss Art. 382

Abs. 2 StPO auf den Schuld- und Zivilpunkt. Auf die gemäss Art. 399 Abs. 1

und 3 StPO frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Die Berufungsklägerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Freispruchs

und entsprechend einen Schuldspruch wegen Amtsmissbrauchs (alle drei

Beschuldigten) und wegen Urkundenfälschung im Amt (Beschuldigte B____ und D____)

sowie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung zu Lasten der

Beschuldigten. Damit ficht sie mit ihrer Berufung das erstinstanzliche Urteil

vollumfänglich an.

2.

2.1

Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen sei

die Vorgeschichte vom 28. März 2017 – die polizeiliche Requisition

sowie die Mitnahme der Berufungsklägerin auf die Polizeiwache – durch die

weitgehend übereinstimmenden Aussagen des Ehemannes der Berufungsklägerin und

der drei beschuldigten Polizisten sowie den Requisitionseintrag vollumfänglich

erstellt. Unbestritten sei zudem die durch den Beschuldigten B____ angeordnete

und von den Beschuldigten D____ und C____ durchgeführte Kleiderdurchsuchung mit

vollständiger Entkleidung, inklusive Visionierung der einsehbaren

Körperöffnungen der Berufungsklägerin auf der Polizeiwache. Was die Art und

Weise der besagten Kontrolle anbelangt, hat die Vorinstanz erwogen, die Schilderungen

der Berufungsklägerin seien aufgrund etlicher Unstimmigkeiten und Widersprüche

nicht verlässlich, so dass nicht unbesehen darauf abgestellt werden könne.

Hingegen seien die Aussagen der drei Beschuldigten im Kern deckungsgleich und

insgesamt glaubhaft, weshalb von ihrer Sachverhaltsversion auszugehen sei. Es

sei somit nachgewiesen, dass die Berufungsklägerin auf wiederholte Aufforderung

der Beschuldigten D____ selbständig sämtliche Kleidungsstücke ausgezogen habe

und die Visionierung der Körperöffnungen der Berufungsklägerin ohne jegliche

Berührung stattgefunden habe. Aus dem Requisitionseintrag vom 3. April 2017

gehe zudem hervor, dass sich die Berufungsklägerin geweigert habe, die ihr am

28.

März 2017 wegen Lärm und Unfugs sowie öffentlicher Ärgerniserregung im

Rauschzustand ausgestellte Ordnungsbusse entgegenzunehmen. Es sei daher

nachgewiesen, dass die Beschuldigten den Inhalt der Überweisung mit Antrag vom

3.

Oktober 2017 nicht nachträglich um das Element der Nachtruhestörung

erweitert hätten (Urteil Akten S. 689 ff.).

2.2

Mit

ihrer Berufung macht die Berufungsklägerin geltend, die Verzeigung wegen Lärms bei

ihrer Verbringung vom Schlafzimmer zur Polizeiwache stütze sich auf unwahre

Angaben der Beschuldigten B____ und D____ und sei von diesen nachträglich der

Überweisung mit Antrag vom 3. Oktober 2017 hinzugefügt worden. Was die

Geschehnisse auf der Polizeiwache anbelange, sei die Vorinstanz zu Unrecht zum

Schluss gelangt, die Berufungsklägerin habe den Geschehensablauf jeweils anders

geschildert; dabei handle es sich jedoch nur um geringfügige sprachliche

Variationen, welche keinesfalls gegen ihre Glaubwürdigkeit sprächen. Vielmehr seien

ihre Schilderungen des Vorgefallenen während des gesamten Verfahrens gleichbleibend

und deckungsgleich gewesen. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche

zudem, dass sie eine gewisse eigene Unfreundlichkeit gegenüber den

Beschuldigten nicht in Abrede gestellt und auch ihr eigenes vorgängiges

Verhalten gegenüber ihrem Ehemann nicht beschönigt habe. Zudem würden ihre

Angaben, namentlich in Bezug auf die Verbringung von der Wohnung zum

Polizeiauto durch die Aussagen ihres Ehemannes gestützt. Alles in allem seien

ihre Aussagen als sehr glaubhaft zu bezeichnen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht

auf die nicht überzeugenden Aussagen der Beschuldigten abgestellt. Im

Ermittlungsverfahren habe der Beschuldigte B____ eine vorgefertigte Aussage zu

Protokoll gegeben und Ergänzungsfragen unbeantwortet gelassen, während die

Beschuldigten D____ und C____ von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch

gemacht hätten. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien die

Beschuldigten jeweils in Anwesenheit der anderen Beschuldigten befragt worden,

was ihnen erlaubt habe, ihre Aussagen aufeinander abzustimmen. Es sei vor

diesem Hintergrund nicht verwunderlich, dass aus ihren Depositionen keine

Widersprüche ersichtlich seien. Auffällig sei zudem, dass alle drei

Beschuldigten bei ihren Antworten jeweils nach Möglichkeit den Bezug zum

konkreten Sachverhalt vermieden und lediglich allgemeingültige Aussagen zum

Vorgehen der Polizei gemacht hätten. All dies zeuge von einem taktischen

Aussageverhalten der Beschuldigten, weshalb auf ihre Depositionen nicht

abzustellen sei. Vielmehr sei vollumfänglich den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin

zu folgen (Berufungsbegründung Akten S. 778-783).

2.3

Dagegen

bringen die Beschuldigten vor, die Aussagen der Berufungsklägerin seien in

Bezug auf das zentrale Kerngeschehen nicht deckungsgleich. So seien die

Vorwürfe der Berufungsklägerin gegenüber den drei Beschuldigten mit zunehmendem

Wissen um die Aktenlage belastender geworden. Auch betreffend die Anzahl der

bei der Kontrolle anwesenden Personen variierten ihre Schilderungen. Die

stimmigen und widerspruchsfreien Aussagen der Beschuldigten würden durch die

widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen nicht entkräftet (Stellungnahmen

Beschuldigte C____ Akten S. 795-797, Beschuldigter B____ Akten S. 801 f.,

Beschuldigte D____ Akten S. 805).

2.4

2.4.1

Die Berufungsklägerin hat in ihrer Strafanzeige vom 26.

April 2017 die Vorgänge vom 28. März 2017 ein erstes Mal geschildert und

anschliessend sowohl im Ermittlungsverfahren als auch anlässlich der erst- und

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ausführliche Aussagen dazu gemacht. Ihre

Aussagen sind als belastendes Indiz einer einlässlichen Würdigung durch das

Gericht zu unterziehen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Auch die Beschuldigten

haben Aussagen gemacht. Jedoch ist diesbezüglich anzumerken, dass im

Ermittlungsverfahren lediglich der Beschuldigte B____ ausgesagt hat, während

die Beschuldigten D____ und C____ von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch

gemacht haben. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung haben die

Beschuldigten D____ und C____ ausgesagt, der Beschuldigte B____ hat zum

Kerngeschehen keine Aussagen mehr machen wollen. An der Berufungsverhandlung

haben schliesslich alle drei Beschuldigten die Aussage zur Sache verweigert.

2.5

2.5.1

Aus

der Strafanzeige der Berufungsklägerin vom 26. April 2017 geht hervor, sie habe

im Verlauf eines lauten Ehestreits mit E____ eine Tischlampe zu Boden geworfen.

Danach sei sie mit einem Glas Rotwein ins Bett gegangen, wo sie sich mit ihrem

Smartphone beschäftigt habe. Es seien nach einer gewissen Zeit zwei Polizisten

in ihrem Schlafzimmer aufgetaucht; sie habe diese gebeten, das Zimmer zu

verlassen und sie in Ruhe zu lassen. Sie sei dann von den Polizisten

aufgefordert worden, aufzustehen und mitzugehen, was sie verweigert habe. Der

Polizist habe sie sodann an den Armen gepackt, aus dem Bett gezogen und in

Handschellen gelegt. Nur in Bluse und Unterhose und ohne Schuhe sei sie von den

beiden Polizisten durch ihre Wohnstrasse zum Polizeiauto geführt worden, obwohl

sie den Polizisten mitgeteilt habe, dass sie unter schwerer Arthrose leide. Auf

der Polizeiwache [...] habe sie die Durchführung eines Atemalkoholtests

verweigert, jedoch von sich aus angegeben, an diesem Abend Alkohol konsumiert

zu haben. Im Anschluss sei sie aufgefordert worden, sich auszuziehen, was sie

jedoch nicht getan habe. Daraufhin sei sie von zwei Polizistinnen gegen ihren

Willen ausgezogen worden, während eine dritte Polizistin dabei zugesehen habe.

Nachdem ihre Vagina und ihr After angeschaut worden seien, habe sie sich wieder

anziehen dürfen, worauf sie jedoch erwidert habe, das komme jetzt auch nicht

mehr darauf an. Daraufhin sei sie in eine Ausnüchterungszelle geschoben worden

und ihre Kleidung sei ihr kurze Zeit später hineingeworfen worden. Via

Gegensprechanlage habe sie sich nach dem Grund erkundigen wollen, weshalb sie

auf der Polizeiwache eingesperrt worden sei, jedoch keine verständliche Antwort

erhalten. Als sie sich um 7 Uhr morgens erneut über die Gegensprechanlage nach

der Entlassung erkundigt habe, sei sie von dem gleichen Polizisten, welcher sie

in der Nacht aus der Wohnung abgeführt habe, gefragt worden, ob sie jetzt

wieder ruhig und vernünftig sei, worauf sie geschwiegen habe. Schliesslich sei

sie um 12 Uhr entlassen worden (Akten S. 93-96).

2.5.2

Aus

dem vom Beschuldigten B____ verfassten Requisitionsbericht vom 3. April 2017

geht hervor, der Ehemann der Berufungsklägerin habe kurz nach Mitternacht die

Polizei requiriert, weil die Berufungsklägerin angeblich durchgedreht und auf

ihn losgegangen sei. Die requirierten Beschuldigten B____ und D____ hätten sie

Rotwein trinkend in ihrem Bett angetroffen. Sogleich habe sie die Polizisten

lauthals aufgefordert zu verschwinden. Von einem vorgängigen Streit habe sie

nichts wissen wollen. Nach kurzer Zeit sei sie verbal und nonverbal aggressiv

geworden, weshalb sie in Handfesseln gelegt worden sei. Da sie keine Gewähr

geboten habe, sich ruhig zu verhalten und die Gefahr einer erneuten Attacke

gegen den Ehemann bestanden habe, sei sie auf die Polizeiwache [...] verbracht

worden. Den Atemalkoholtest habe sie verweigert, die durch die Beschuldigten D____

und C____ durchgeführte Kleider- und Effektenkontrolle sei negativ ausgefallen.

Zwecks Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sei sie anschliessend in einer

Zelle arrestiert worden und, nachdem sie morgens um 7 Uhr um Entlassung

ersucht, aber keine Gewähr geboten habe, sich ruhig zu verhalten, schliesslich

um 10:35 Uhr entlassen worden. Die Ordnungsbusse habe sie nicht

entgegengenommen (Akten S. 98 f.).

2.5.3

Aus

der von der Beschuldigten D____ verfassten Überweisung mit Antrag vom 3. Oktober

2017.

geht hervor, die Berufungsklägerin sei gegenüber der durch den Ehemann

requirierten Polizei äusserst unkooperativ und genervt gewesen. Sie habe die

Polizisten mehrfach lauthals aufgefordert, aus ihrem Zimmer zu verschwinden und

nichts von einem vorgängigen Streit wissen wollen. Beim Verbringen zum

Patrouillenwagen habe sie unkontrolliert herumgeschrien und so die Nachtruhe

gestört. Zudem habe sie den Beschuldigten B____ mehrmals als «Arschloch»

bezeichnet und die Beschuldigte D____ gefragt, ob sie noch normal sei. Aus all

diesen Gründen sei ihr eine Ordnungsbusse ausgestellt worden (Akten S.

100-103).

2.6

2.6.1

Die

Aussagen der involvierten Personen decken sich in etlichen Punkten. So steht

fest, dass der Ehemann der Berufungsklägerin im Verlauf eines eskalierten

Ehestreits (mit Schreien, Werfen von Gegenständen und eventuell Gerangel) die

Polizei requirierte, welche von einem Fall von häuslicher Gewalt ausging. Als

die Beschuldigten B____ und D____ traf kurz darauf am Wohnort des Ehepaares eintrafen,

wurden sie von dem vor der Liegenschaft wartenden Ehemann empfangen. Nach einer

ersten kurzen Befragung des Ehemannes zur psychischen Gesundheit und zum Alkoholkonsum

der Berufungsklägerin sowie zu allfälligen Waffen im Haus betraten die

Beschuldigten B____ und D____ das Schlafzimmer der Berufungsklägerin, die mit

einem Glas Wein im Bett sass und sich mit ihrem Mobiltelefon beschäftigte

(Auss. B____, Akten S. 259 f., Auss. D____ Prot. HV Akten S. 611; Auss. E____

Akten S. 223 f.; Auss. Berufungsklägerin Akten S. 107). Bezüglich des weiteren

Verlaufs herrscht Uneinigkeit. Die Beschuldigten gaben an, die

Berufungsklägerin habe auf ihre Fragen nach dem Vorgefallenen von Anfang an

unkooperativ, beleidigend und zunehmend verbal aggressiv reagiert (Auss. B____

Akten S. 260: «Sie antwortete, nichts ist passiert, verschwinde, du Arschloch. […]

Am Ende jedes Satzes sagte sie Arschloch zu mir»; Auss. D____ Prot. HV Akten S.

611: «Es sind keine richtigen Antworten gekommen. Wir sollten verschwinden.

Permanent sind Beleidigungen gefallen und mehrmals das Wort ‘Arschloch’» […].

Sie wurde aggressiver, verbal und nonverbal. Nicht körperlich»). Dagegen gab

die Berufungsklägerin zu Protokoll, sie sei sogleich zum Mitkommen aufgefordert

worden, ohne die Gelegenheit zu erhalten, die Geschehnisse aus ihrer Sicht zu

schildern. Sie habe keinen Grund gesehen, ihr Bett zu verlassen und sei

vollkommen passiv geblieben (Auss. Berufungsklägerin Akten S. 107, 109, 111: «Zu

diesen Polizisten sagte ich lediglich, verschwinden Sie aus meinem

Schlafzimmer. […] Ich wurde nie angefragt, was aus meiner Sicht passiert sei, […].

Ich wusste nicht, um was es da ging»; Prot. HV Akten S. 619: «Ich habe sie

nicht beschimpft. Ich habe nie geschrien oder bin laut geworden. […] Ich bin

sehr passiv gewesen»). Gestützt auf die Aussagen des im Gang bzw. im Wohnraum

wartenden Ehemannes der Berufungsklägerin muss immerhin davon ausgegangen

werden, dass es zwischen den Polizisten und der Berufungsklägerin zu einer

Auseinandersetzung bzw. einem Disput kam (Auss. E____ Akten S. 227 f.). Gemäss

den Angaben des Beschuldigten B____s beschloss er im Verlauf des Gesprächs, die

Berufungsklägerin aufgrund ihres renitenten und aggressiven Verhaltens nicht in

der Wohnung zu belassen, sondern auf die Polizeiwache mitzunehmen. Man habe die

Berufungsklägerin entsprechend informiert und vor die Wahl gestellt,

selbständig aufzustehen, sich anzuziehen und mitzugehen oder in Handschellen

abgeführt zu werden. Als die Berufungsklägerin die gesetzte Frist habe

verstreichen lassen, habe man ihr Handschellen angelegt und sie zum Polizeiauto

geführt (Auss. B____ Akten S. 260; Auss. D____ Prot. HV Akten S. 611 f.). Dagegen

machte die Berufungsklägerin geltend, sie sei ohne jede Vorwarnung in

Handschellen gelegt und so gut wie unbekleidet abgeführt worden (Auss.

Berufungsklägerin Prot. HV Akten S. 619: «Ich bin überrumpelt worden von Herrn B____.

Er hat mich vehement aus dem Bett gerissen und mich unmittelbar mit Handschellen

gefesselt»: Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 923). Danach seien sie zu dritt

zum Polizeiauto gegangen, wobei auch in diesem Punkt die Aussagen der

Beteiligten hinsichtlich des Verhaltens der Berufungsklägerin voneinander

abweichen. Während die Beschuldigten angaben, sie sei weiterhin ausfällig und

laut gewesen und habe die beiden Polizisten beschimpft, während sie von der

Wohnung zum Polizeiauto geführt worden sei, (Auss. B____ Akten S. 260: «Ich

wollte Frau A____ ins Auto hinein begleiten, worauf sie anfing zu schreien, ‘au,

au, du machst mir weh, du Arschloch’»; Auss. D____ Prot. HV Akten S. 612: «Sie

hat weitergemacht mit ihrem Verhalten und aufgrund dessen wurde ihr ja die

Ordnungsbusse ausgestellt»), gab die Berufungsklägerin an, sie habe sich still

und beschämt abführen lassen (Auss. Berufungsklägerin Akten S. 109, 111;

Prot. HV Akten S. 621: «Nein, auch wenn ich Alkohol intus hatte, aber das Ganze

war mir derart peinlich, dass ich garantiert nicht noch herumgeschrien habe»). Allerdings

gab sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Nachfrage an, sie habe

dem Beschuldigten B____ auf dem Weg zum Auto mitgeteilt, in ihren Augen sei er

ein «Oberarschloch», dies allerdings in normaler Tonlage (Akten S. 620).

2.6.2

Die

Beschuldigte C____, welche sie auf der Polizeiwache erwartete, erklärte, die

Berufungsklägerin sei bei der Ankunft auf der Polizeiwache aufgebracht gewesen

und habe geflucht (Auss. Beschuldigte C____ Prot. HV Akten S. 615). Bezüglich

des weiteren Verlaufs auf der Polizeiwache decken sich die Aussagen der

Beteiligten zunächst weitgehend. So habe die Berufungsklägerin einen

Alkoholtest verweigert. In der Folge habe der Beschuldigte B____ die Anweisung

zur Durchführung einer Kleiderkontrolle gegeben, worauf die Berufungsklägerin

von den Beschuldigten D____ und C____ im Abklärungsraum einer Kontrolle

unterzogen worden sei (Auss. Beschuldigter B____ Akten S. 260; Auss.

Beschuldigte D____ Prot. HV Akten S. 612 f.; Auss. Beschuldigte C____ Prot. HV

Akten S. 615; Auss. Berufungsklägerin Prot. HV Akten S. 619, 621). Was die

Modalitäten der Durchführung und damit den Kernbereich des angeklagten

Sachverhalts anbelangt, differieren die Aussagen. Die Berufungsklägerin schildert

in ihrer Strafanzeige vom 26. April 2017, sie sei aufgefordert worden, sich

auszuziehen, was sie jedoch nicht getan habe. Daraufhin sei sie von zwei

Polizistinnen gegen ihren Willen ausgezogen worden, während eine dritte

Polizistin dabei zugesehen habe. Nachdem ihre Vagina und ihr After angeschaut

worden seien, habe sie sich wieder anziehen dürfen, worauf sie jedoch erwidert

habe, das komme jetzt auch nicht mehr darauf an. Daraufhin sei sie in eine

Ausnüchterungszelle geschoben worden und ihre Kleidung sei ihr kurze Zeit

später hineingeworfen worden (Akten S. 93-96). In der Einvernahme vom 14. Juni

2017.

gab sie an, sie sei der Aufforderung ihre Kleider auszuziehen, nicht

nachgekommen, worauf sie entkleidet worden sei. Als sie sich der Anweisung sich

zu bücken, ebenfalls widersetzt habe, sei ihr von der Polizistin der Oberkörper

heruntergedrückt oder ein Schubs in die Kniekehle gegeben worden. Nach der

visuellen Kontrolle von After und Vagina habe man sie angewiesen, sich wieder

anzuziehen, was sie ebenfalls nicht getan habe. Sie sei dann nackt von einem Polizisten

in eine Zelle geführt worden, die Bluse und Unterwäsche seien ihr danach in die

Zelle geworfen worden (Akten S. 105-116). An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung hat sie zu diesem Punkt ausgeführt, man habe ihr Kette und

Bluse ausgezogen, als sie sich nicht habe ausziehen wollen. Daraufhin habe man

sie gezwungen sich zu bücken, indem man ihr einen Stoss in die Kniekehle

versetzt habe. Man habe ihr den Kopf hinuntergedrückt und verlangt, die Beine

breit zu machen. Danach habe man ihr gesagt, sie solle sich wieder anziehen,

sie habe darauf entgegnet, darauf komme es nun auch nicht mehr an. Der

Beschuldigte B____ habe sie nackt in die Zelle geführt. Die Kleider seien ihr

später hineingeworfen worden (Akten S. 618 f.). Auf Nachfragen des Gerichts

erklärte sie, man habe sie aufgefordert, ihre Halskette auszuziehen, was sie

nicht getan habe. Die Kette sei ihr dann ausgezogen worden, danach habe ihr die

Polizistin die Bluse aufgeknöpft und sie ausgezogen, bis sie nackt gewesen sei.

Dazu habe der Beschuldigte B____ die Anweisung gegeben, indem er genickt habe.

Auf Frage, ob der Beschuldigte B____ anwesend gewesen sei, gab sie an, sie habe

immer gedacht, es sei eine dritte Person im Raum gewesen, aber sie wisse es

nicht. Die Polizistin habe ihr auch den BH und den Slip ausgezogen. Man habe

ihr nicht erklärt, weshalb sie die Kette und die Kleider ausziehen sollte

(Akten S. 621). Sie habe sich geweigert, sich wieder anzuziehen, da sie total

überrumpelt gewesen sei. Die Polizistin, die vor Ort Dienst gehabt habe, habe

sie ausgezogen und ihr den Stoss in die Kniekehle versetzt und ihr den Kopf

hinuntergedrückt. Die andere Polizistin sei nur dabeigestanden. Niemand habe

mit ihr gesprochen. Es stimme nicht, dass sie sich schliesslich selbst

ausgezogen habe, dass es keinen Körperkontakt gegeben habe und dass sie bei der

Kontrolle der Körperöffnungen mitgemacht habe (Akten S. 622 ff.). Vor den

Schranken des Berufungsgerichts schildete die Berufungsklägerin, man habe

begonnen sie auszuziehen, nachdem sie einer verbalen Aufforderung keine Folge

geleistet habe. Man habe sie bis auf die Unterwäsche ausgezogen und gezwungen,

die Beine breit zu machen. Als sie dies nicht getan habe, habe sie einen

Fremdkörper an ihren Knien gespürt, ob dies ein Stoss oder ein Hieb gewesen

sei, könne sie nicht beurteilen. Sie sei in die Knie gegangen und mit dem Kopf

nach unten gedrückt worden, um Vagina und Anus zu kontrollieren. Abgesehen von

der Berührung am Kopf hätten keine Berührungen stattgefunden. Danach sei sie

splitternackt vom Beschuldigten B____ abgeführt und in eine Zelle eingesperrt

worden (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 923 f.). Der Beschuldigte B____

widersprach dieser Darstellung und machte geltend, er habe seinen Kolleginnen

lediglich den Auftrag zur Kleiderdurchsicht erteilt, sei bei der eigentlichen

Kontrolle aber nicht anwesend gewesen (Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S.

876).

2.6.3

Die

Beschuldigte D____ gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu diesem

Punkt an, es sei von ihr und der Beschuldigten C____ im Abklärungsraum eine

Effekten- und Kleiderdurchsicht der Berufungsklägerin durchgeführt worden,

keine Leibesvisitation. Der Berufungsklägerin sei der Ablauf ruhig erklärt worden,

sie sei jedoch nicht gewillt gewesen mitzumachen. Deshalb habe sie die

Berufungsklägerin noch einmal aufgefordert und ihr gesagt, wenn sie nicht

freiwillig die Kleider ausziehe, müsse sie ihr helfen. Die Berufungsklägerin

habe darauf geantwortet «machen Sie», habe sich schliesslich aber doch alleine

ausgezogen. Sie habe sich komplett ausgezogen, obwohl sie immer ein

Kleidungsstück hätte anbehalten dürfen. Sie habe dann zunächst die Kleider und

danach den Mund und die unteren Körperöffnungen visuell kontrolliert, was die

Berufungsklägerin mitgemacht habe. Sie hätten sie nicht angefasst. Nach dem

Ende der Kontrolle habe sie ihr gesagt, sie dürfe sich nun wieder anziehen, die

Berufungsklägerin habe aber gesagt, sie bleibe nackt und habe sich nicht

angezogen. Die Beschuldigte D____ sei dann nach draussen zum Beschuldigten B____

und habe ihn informiert, dass sich die Berufungsklägerin nicht anziehen wolle.

Nach einer nochmaligen vergeblichen Aufforderung, sie solle sich wieder

anziehen, sei sie schliesslich unbekleidet in die Zelle gebracht worden. Die

Beschuldigte D____ habe ihr die Kleider in die Zelle getan (Auss. D____ Prot.

HV Akten S. 611-613). Hierzu erklärte die Beschuldigte C____, sie sei bei der

Kleiderkontrolle zwecks Unterstützung der – neu im Aussendienst tätigen –

Beschuldigten D____ anwesend gewesen. Die Berufungsklägerin habe es auf

mehrmalige Aufforderung hin (den genauen Wortlaut wisse sie nicht mehr) –

fluchend und aufbrausend zwar – selbständig gemacht. Sie habe sich danach nicht

mehr anziehen wollen, worauf die Beschuldigte D____ zum Beschuldigten B____

nach draussen gegangen sei. Schliesslich sei die Berufungsklägerin nackt in die

Zelle gelaufen und sie hätten ihr die Kleider hinterhergebracht (Auss. C____

Prot. HV Akten S. 615).

2.7

Die

Aussagen der Berufungsklägerin sind sehr ausführlich, detailliert und

anschaulich. Den Erwägungen der Vorinstanz ist jedoch dahingehend zu folgen,

dass sie insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen teilweise widersprüchlich

und unstimmig sind. Diese Widersprüche lassen sich entgegen der Argumentation

der Berufungsklägerin nicht durch vernachlässigbare sprachliche Abweichungen

erklären. Bemerkenswert ist zunächst, dass in der Strafanzeige lediglich

geschildert wird, die Berufungsklägerin sei gegen ihren Willen ausgezogen

worden, aber sowohl der angebliche Schubs oder Stoss gegen die Kniekehle als

auch das Herunterdrücken von Oberkörper bzw. Kopf nicht erwähnt wurden, obwohl

es sich dabei zweifelsohne um zentrale Sachverhaltselemente handelt.

Widersprüchlich ist auch, dass sie im Vorverfahren angab, bei der Kontrolle

seien drei Personen anwesend gewesen, während sie später nur noch von zwei

Polizistinnen sprach. Zudem ist eine deutliche Aggravationstendenz im Verlauf

des Verfahrens feststellbar. Während die angeblichen körperlichen

Manipulationen an Knie und Oberkörper bzw. Kopf in der Anzeige noch gänzlich

unerwähnt blieben, gab die Berufungsklägerin anlässlich der Einvernahme vom 14.

Juli 2017 erstmals an, es sei ihr von der Polizistin der Oberkörper nach unten

gedrückt oder ein Schubs in die Kniekehle gegeben worden. An der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie wie auch an der

Berufungsverhandlung, man habe ihr einen Stoss in die Kniekehle versetzt und

zusätzlich den Kopf hinuntergedrückt. Neu gab sie auch an, man habe von ihr

verlangt, die Beine breit zu machen. Die Angaben der Beschuldigten D____ und C____,

wonach sich die Berufungsklägerin auf mehrmalige Aufforderung der Beschuldigten

D____ selbständig ausgezogen habe und die Kontrolle der einsehbaren

Körperöffnungen berührungslos vorgenommen worden sei, stimmen überein. Dies ist

zwar nicht weiter verwunderlich, haben die beiden Polizistinnen doch als

Beschuldigte keine Pflicht, sich selbst zu belasten und konnten ihre Aussagen

überdies aufeinander abstimmen. Dennoch ist, aufgrund der in den Aussagen der

Berufungsklägerin deutlich erkennbaren Aggravationstendenz, der Wahrheitsgehalt

ihrer Angaben mit Zweifeln belastet, so dass nicht vorbehaltlos darauf

abgestellt werden kann. Im Zweifel muss damit in Bezug auf den Anklagepunkt

Ziff. 2.1 nach Massgabe des Grundsatzes «in dubio pro reo» von den Aussagen der

Beschuldigten D____ und C____ ausgegangen werden, wonach die Berufungsklägerin

sich auf mehrmalige Aufforderung – widerstrebend zwar – selber auszog und an

der Visionierung der Körperöffnungen mitwirkte, und diese somit ohne Berührung

stattfand. Das behauptete Ausziehen der Kleider durch die Beschuldigten sowie

der Stoss in die Kniekehle und das Hinunterdrücken des Oberkörpers bzw. des

Kopfes sind hingegen nicht nachgewiesen.

3.

3.1

Gemäss

der Anklageschrift vom 12. Oktober 2020 haben die Beschuldigten B____ und D____

die Überweisung mit Antrag vom 3. Oktober 2017 nachträglich und wahrheitswidrig

um das Element der Nachtruhestörung erweitert und dadurch verfälscht, sei doch

dem Requisitionsbericht vom 3. April 2017 kein ungebührliches Verhalten der

Berufungsklägerin zu entnehmen (Anklageschrift Ziff. 3 Akten S. 683). Beide

Beschuldigte haben die diesbezüglichen Vorwürfe in Abrede gestellt und erklärt,

der Requisitionseintrag diene im Unterschied zur Überweisung mit Antrag einzig

der kurzen Information der anderen Polizisten im Dienst über das Geschehene (Akten

S. 268, Prot. HV Akten S. 618). Die Überweisung mit Antrag sei hingegen

verfasst worden, weil die Berufungsklägerin die ihr ausgestellte Ordnungsbusse

nicht akzeptiert habe (Auss. B____ Akten S. 264 f.). Die Vorinstanz hat hierzu

zutreffend erwogen, aus den Akten ergebe sich, dass die der Berufungsklägerin

von der Beschuldigten D____ am 28. März 2017 ausgestellte Ordnungsbusse

mit Bedenkzeit die einschlägigen Bestimmungen des Übertretungsstrafgesetzes des

Kantons Basel-Stadt (Ziffer 918.1 Lärm und Unfug und Ziff. 919 Öffentliche

Gefährdung oder Ärgerniserregung im Rauschzustand) bereits beinhalte (Akten S.

468.

f.). Zudem wurde der Berufungsklägerin am 1. Juni 2017 eine

Übertretungsanzeige sowie am 7. September 2017 eine Zahlungserinnerung

zugestellt, worin erneut die einschlägigen Gesetzesbestimmungen aufgeführt

waren (Akten S. 470, 516). Damit ist belegt, dass ihr die fraglichen

Übertretungen nicht erst nachträglich angelastet wurden. Dass der

Berufungsklägerin der Inhalt der Busse seit dem 28. März 2017 bekannt war,

ergibt sich auch aus ihren eigenen Aussagen im Ermittlungsverfahren, wonach man

ihr bei der Entlassung wegen «Unfug und weiterem» einen Einzahlungsschein habe

in die Hände drücken wollen (Akten S. 108). Auch anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung erklärte

sie, sie habe wegen «öffentlichem Ärgernis oder so etwas» eine Busse erhalten

(Prot. HV Akten S. 622; Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 924: «Man

versuchte, mir eine Busse in die Hand zu drücken, was ich ablehnte, da sie

inhaltlich nicht stimmte»). Der diesbezügliche Anklagepunkt ist damit nicht

nachgewiesen; entsprechend sind die Beschuldigten B____ und D____ vom Vorwurf

der Urkundenfälschung im Amt freizusprechen (Urteil Akten S. 690; Art. 84 Abs.

4.

StPO).

3.2

Im

Berufungsverfahren hat die Berufungsklägerin geltend macht, es gehe gar nicht

darum, dass nachträglich etwas eingefügt worden sei. Vielmehr beruhe die

Ordnungsbusse und die Überweisung mit Antrag vom 3. Oktober auf der

wahrheitswidrigen Behauptung der Beschuldigten, die Berufungsklägerin habe die

Nachtruhe gestört, obwohl durch die Angaben des Ehemannes, E____, nachgewiesen

sei, dass sie sich auf dem Weg zum Polizeiauto ruhig verhalten und keinen Lärm

verursacht habe (Berufungsbegründung Akten S. 783; Plädoyer Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 926). Dieser Vorhalt der Berufungsklägerin stützt

sich auf einen nicht in der Anklage geschilderten Sachverhalt, weshalb darauf im

vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 StPO).

4.

4.1

Wer

als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um

sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen

oder einer anderen Person einen Nachteil zuzufügen, macht sich des

Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB schuldig. Der hinsichtlich der Tathandlung

sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen,

dass nur diejenige Person die Amtsgewalt missbraucht, welche die

Machtbefugnisse, die ihr ihr Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft ihres

Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209

E. 1a/aa, BGE113 IV 29 E. 1, BGE 108 IV 48 E. 1). Den Tatbestand

erfüllt auch diejenige Person, die zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur

Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 104 IV 22 E. 2; BGE 113 IV 29 E. 1 sowie Heimgartner,

in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 11 zu

Art. 312). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter oder

die Täterin muss in Kenntnis seiner oder ihrer Sondereigenschaft bewusst die

Amtsgewalt missbrauchen. Daran fehlt es, wenn er oder sie glaubt, pflichtgemäss

zu handeln. Ausserdem muss eine Art. 251 StGB entsprechende Vorteils- oder

Benachteiligungsabsicht vorliegen (Heimgartner,

a.a.O., N 22 f. zu Art. 312).

4.2

4.2.1

Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, unter

Berücksichtigung der gesamten Umstände habe bei der Berufungsklägerin kein

Selbst- oder Fremdgefährdungspotential vorgelegen, weshalb die vom

Beschuldigten B____ angeordnete und von den Beschuldigten D____ und C____

durchgeführte Kleiderdurchsuchung mit vollständiger Entkleidung inklusive

Visionierung der Körperöffnungen als unverhältnismässig zu qualifizieren sei.

Der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB sei

damit erfüllt.

4.2.2

Die drei Beschuldigten bestreiten den Vorwurf

des Amtsmissbrauchs und machen zum einen geltend, die Kleiderdurchsuchung mit

vollständiger Entkleidung inklusive Visionierung der Körperöffnungen gelte als

Standardprozedere, wenn jemand in eine Zelle verbracht werde und entspreche

auch der geltenden Dienstvorschrift. Überdies sei ihr Handeln im vorliegenden

Fall, mithin die Anordnung respektive die konkrete Art und Weise der Durchführung

der Kleiderdurchsuchung verhältnismässig gewesen (Auss. B____ Akten S. 266 ff.,

616.

f., Auss. D____ Akten S. 612 ff., Auss. C____ Akten S. 615). Die Berufungsklägerin

bringt dagegen vor, die Kleiderkontrolle mit Visionierung der Körperöffnungen

sei angesichts der konkreten Umstände völlig unnötig, unverhältnismässig und

rein schikanös gewesen (Strafanzeige Akten S. 95 f.; Berufungsbegründung Akten

S. 784 f.; Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 925 f.).

4.3

4.3.1

Vorliegend

lag weder eine Zuführung an die Haftleitstelle noch eine (vorläufige) Festnahme

vor, sondern bloss eine polizeiliche Kontrolle bzw. eine Arrestierung gestützt

auf § 9, 10 und 35 des Polizeigesetzes (PolG BS; SG 510.100) in Verbindung mit

§ 31 Abs. 2 und 35 Abs. 2 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG; SG 253.100)

(vgl. BES.2019.130, Akten S. 444 ff.). Die Beschuldigten berufen sich auf die

Dienstvorschrift DV 3.2.022 Kleiderdurchsuchung, durch welche § 45 PolG

konkretisiert wird. Diese Dienstvorschrift definiert den Ablauf von

Kleiderdurchsuchungen von der Grobdurchsuchung (Abtasten) bis zur visuellen

Kontrolle (Ausziehen und Kontrolle der Körperoberflächen) definiert (Akten S.

285.

ff.). Die Kleiderdurchsuchung umfasst die Durchsuchung der am Körper getragenen

Kleidung und mitgeführten Gegenständen, die Durchsuchung von ausgezogener

Kleidung und mitgeführten Gegenständen, die visuelle Kontrolle der

Körperoberfläche (berührungsfreie Inspektion) sowie die visuelle Kontrolle

einsehbarer Körperöffnungen und Körperhöhlen (beispielsweise Mundhöhle).

Demgegenüber beinhaltet eine Kleiderdurchsuchung keine körperliche

Untersuchung. Die Polizei kann eine Kleiderdurchsuchung durchführen, namentlich

wenn – wie vorliegend – Gründe bestehen, dass die Person in Polizeigewahrsam

genommen werden kann (vgl. §§ 31 und 35 ÜStG sowie § 45 PolG BS). Die

Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, aus dem Wortlaut dieser Bestimmung gehe

unmissverständlich hervor, dass die Anordnung von Polizeigewahrsam nicht im

Sinne eines Automatismus eine Leibesvisitation zur Folge haben darf (Urteil

Akten S. 692). Betreffend das konkrete Vorgehen auf der Polizeiwache

konkretisiert die Dienstvorschrift, der Polizist habe zu entscheiden, ob eine

Durchsuchung von ausgezogener Kleidung der angehaltenen Person notwendig sei.

Dabei sei es nicht in jedem Fall nötig, sämtliche einzelne Kleidungsstücke zum

Zweck des Durchsuchens auszuziehen. Massgebend sei die Verhältnismässigkeit,

wobei die Kleiderdurchsuchung in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung

der Verdachtslage, der Art des vermuteten Delikts oder der Gefährlichkeit des

Täters stehe. Im Zweifel sei ein Vorgesetzter zu kontaktieren. Zum Vorgehen bei

Festnahmen und vorläufigen Festnahmen schreibt die Dienstvorschrift eine

Kleiderdurchsuchung vor. Alle Personen, die der Haftleitstelle zugeführt

würden, hätten sämtliche Kleidungsstücke auszuziehen, wobei die Unterwäsche

nach Möglichkeit zu belassen sei (Akten S. 285 ff.). Dazu wird in der

Stellungnahme der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 4. März 2021

ausgeführt, dass für die Erreichung des polizeilichen Zwecks stets mehrere

geeignete Massnahmen zur Verfügung stehen. Im Sinne der Verhältnismässigkeit

seien die Polizeibeamten jedoch gehalten, immer diejenige Massnahme zu wählen,

die die zu durchsuchende Person am wenigsten belaste und ihr zumutbar sei. Die

Notwendigkeit einer Leibesvisitation sei von Fall zu Fall gesondert zu

beurteilen (Akten S. 588 ff.).

4.3.2

Der Beschuldigte B____ gab in der Einvernahme

vom 24. September 2018 zu Protokoll, zwar stimme es, dass die Berufungsklägerin

keine Gelegenheit gehabt habe, einen gefährlichen Gegenstand am Körper zu

verstecken (Akten S. 268). Jedoch sei bei Ausnüchterung die Kleiderdurchsicht mit

visueller berührungsloser Kontrolle der Körperoberfläche – wozu auch Mund,

Vagina und Anus gehörten – Standard (Akten S. 266). Anlässlich der

Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte B____ geltend, die

Kleiderkontrolle diene insbesondere auch zum Ausschluss einer möglichen

Selbstgefährdung der Betroffenen bei der Zuführung in eine Zelle (Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 925). Auch die Beschuldigte D____ erklärte, die

Kontrolle werde nach «Schema F» durchgeführt. Das Vorgehen bei der Polizei sei

so, dass wenn jemand in eine Zelle komme, man sicher sein müsse, dass sicher

keine gefährlichen Gegenstände mehr auf der Person seien. Dies geschehe, damit

man wisse, dass diese Person sich nichts antue. Natürlich schaue man aber jede

Situation separat an. Es komme für den Entscheid der Verhältnismässigkeit aber

nicht darauf an, was für Kleidung eine Person trage und wo sie vorher gewesen

sei. Es werde nach wie vor so gehandhabt, dass jede Person, die in eine Zelle

müsse, der geschilderten Effekten- und Kleiderkontrolle unterzogen werde (Akten

S. 613 f.). Im Berufungsverfahren machte der Verteidiger der Beschuldigten D____

geltend, zwar sei die Kleiderkontrolle aus heutiger Sicht klar

unverhältnismässig gewesen. Jedoch stehe die Verhältnismässigkeitsprüfung im

Spannungsfeld zur Fürsorgepflicht der Polizei, welche sicherzustellen habe,

dass Personen in ihrer Obhut weder sich selbst noch andere Menschen gefährden

könnten. Es sei der im Zeitpunkt der Geschehnisse erst 24jährigen Beschuldigten

ohne juristisches Hintergrundwissen nicht zuzumuten gewesen, eine

Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen (Akten S. 900 f.). Die Verteidigung

der Beschuldigten C____ argumentierte, die Durchführung von weniger in die

Privatsphäre der betroffenen Personen eingreifende Massnahmen sei, wenn auch

erstrebenswert, im Arbeitsalltag wenig realitätsnah und erfordere zudem

differenziertere Dienstanordnungen, Weisungen und Schulungen seitens der

Arbeitgeberin (Akten S. 893 f.).

4.3.3

Gemäss den Aussagen der Beschuldigten besteht

bei der Basler Polizei offenbar im Falle der Arrestannahme die gängige Praxis,

systematisch eine Kleiderdurchsuchung mit Entkleidung und Visionierung der

Körperöffnungen vor der Verbringung in eine Zelle durchzuführen. Ein solches

Vorgehen steht nicht nur im Widerspruch zur massgeblichen Dienstvorschrift,

welche ausdrücklich vorsieht, die Kleiderdurchsuchung habe in einem

vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Verdachtslage, der Art des vermuteten

Delikts oder der Gefährlichkeit des Täters zu stehen und sei von Fall zu Fall

zu beurteilen (vgl. oben E. 4.3.1), sondern auch zur Rechtsprechung des

Bundesgerichts, stellt doch eine Leibesvisitation einen Eingriff in das Recht

auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV und auf Schutz der

Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV dar und muss daher verhältnismässig sein

(Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; BGer 1B_115/2019

vom 18. Dezember 2019 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 151; 141 I

141.

E. 6.5.3 S. 151, je mit Hinweisen). Soweit die Beschuldigten die

Praktikabilität des schematischen Vorgehens hervorheben, so trifft zwar zu,

dass es für die Polizistinnen und Polizisten einfacher ist, eine festgenommene

Person vor der Verbringung in die Zelle stets einer Leibesvisitation zu

unterziehen und sich damit keine Gedanken zur Verhältnismässigkeit machen zu müssen.

Dies kann indessen nicht ausschlaggebend sein. Praktikabilitätsüberlegungen

dürfen nicht zulasten eines effektiven Grundrechtsschutzes gehen. Polizistinnen

und Polizisten sind zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit

verpflichtet (Art. 5 Abs. 2 BV). Dieser stellt zusammen mit dem

Legalitätsprinzip den wichtigsten Massstab der Rechtmässigkeit allen

polizeilichen Wirkens dar (Mohler,

Grundzüge des Polizeirechts in der Schweiz, 2012, S. 221 N. 672). Werden die

normativen Voraussetzungen missachtet und Personendurchsuchungen anlassfrei

durchgeführt, entziehen sie der Massnahme infolge einer fehlenden gesetzlichen

Grundlage ihre Legitimation. Auch der Europäische Gerichtshof für

Dispositiv

Menschenrechte hat wiederholt auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK erkannt, wenn

Leibesvisitationen routinemässig durchgeführt wurden, ohne dass im konkreten

Einzelfall überzeugende Sicherheitsbedürfnisse vorlagen (EGMR, Roth v.

Germany, 6780/18 und 30776/18, 22.10.2020, Ziff. 72; Frérot

v. France, 70204/01, 12.06.2007, Ziff. 47; Van der Ven v. The

Netherlands, 50901/99, 04.02.2003, Ziff. 61 f). Somit können

sich Polizistinnen und Polizisten nicht einzig auf solche Schematisierungen

berufen, sondern müssen sich stets mit der Angemessenheit ihres Vorgehens

auseinandersetzen. Dies ist mit ihrer Tätigkeit untrennbar verbunden (Raguth Tscharner, Verhältnismässigkeit

der Durchführung von körperlichen Durchsuchungen, in: Sicherheit & Recht

3/20222 S. 157 mit Hinweis auf BGE 146 I 97 E. 2.9 m.w.H.). Auch wenn die Beschuldigte

D____ geltend macht, die schematischen Kontrollen seien vergleichbar mit dem

Start eines Flugzeugs, wo immer nach derselben Checkliste nach demselben Schema

vorgegangen werde (Plädoyer erstinstanzliche Verhandlung Akten S. 632 f.), kann

dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Bei den vorliegend zur Diskussion

stehenden Verhältnismässigkeitsabwägungen geht es gerade nicht um die Bedienung

eines technischen Geräts, sondern um die Behandlung von Menschen, wo aufgrund

der jeweiligen Besonderheiten – namentlich bei massiven Eingriffen in die

Intimsphäre – nicht schematisch und standardisiert, sondern unter Würdigung der

individuellen Aspekte des einzelnen Falles entschieden werden soll. Offenkundig

besteht in der Praxis eine Notwendigkeit der Formalisierung gewisser Abläufe

(vgl. Treichler, Entscheidbesprechungen,

in: AJP, Bd. 5/2020, S. 669 [FN 54]). Gerade Praktikabilitätsüberlegungen

dürfen aber «nicht zulasten eines effektiven Grundrechtsschutzes gehen» (BGE 146 I 97 E. 2.9). Im Einzelfall die Verhältnismässigkeit überhaupt nicht zu

prüfen, ist damit aus rechtstaatlicher Sicht und gemäss herrschender Lehre und

Praxis nicht vertretbar (Raguth Tscharner,

a.a.O., S. 158).

4.4

4.4.1 Soweit die Beschuldigten geltend machen, sie

hätten eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen, hat die Vorinstanz

zutreffend erwogen, dass im konkreten Fall die angeordnete bzw. durchgeführte

Kontrolle objektiv klar unverhältnismässig war. Der Beschuldigte B____ gab an,

aufgrund des Verhaltens der Berufungsklägerin sei eine Leibesvisitation unter

Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall durchaus verhältnismässig und damit

angebracht gewesen (Plädoyer erstinstanzliche HV Akten S. 662). Auch die

Beschuldigte D____ argumentierte, ein Abtasten über der Kleidung hätte im Fall

der Berufungsklägerin nicht genügt, weil sie nicht gewusst hätten, was darunter

sei (Prot. HV Akten S. 614). Die Beschuldigte C____ stellte sich ebenfalls auf

den Standpunkt, aufgrund des Zustands der Berufungsklägerin sei eine Selbst-

oder Fremdgefährdung nicht völlig abwegig erschienen, weshalb die durchgeführte

Kontrolle nicht unverhältnismässig gewesen sei (Akten S. 615).

4.4.2 Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich

mit Fällen befasst, in denen sich die betroffene Person bei einer

Leibesvisitation fast oder vollständig nackt ausziehen musste. Die einschlägige

Rechtsprechung kann dahingehend zusammenfasst werden, dass für die Feststellung

gefährlicher Gegenstände – je nach Art der der betroffenen Person vorgeworfenen

Straftat – in der Regel ein Abtasten über den Kleidern ausreichend ist. Ebenso

erachtet das Bundesgericht eine solche Grobdurchsuchung als genügend, sofern

ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte – insbesondere, wenn die betroffene

Person völlig überraschend festgenommen wurde – für eine Selbst- oder

Fremdgefährdung fehlen (BGE 146 I 97 E. 2; BGer 1B_178/2022 vom 1. November

2022 E. 2.7, mit Hinweisen; BGer 2C_12/2022 vom 31. August 2022 E. 6.3.2; BGer

1B_115/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 2.3 f. mit Verweis auf BGE 142 I 135 E.

4.1 und 141 I 141 E. 6.5.3; BGer 1B_176/2016 vom 11. April 2017 [publ. in:

Pra 2017 Nr. 47 S. 475 ff.]; BGer 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 [publ. in:

Plädoyer 2013 Nr. 5 S. 53 f.]). Namentlich bei jemandem, der in eine Zelle

eingesperrt wird, sei eine Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung und

Verpflichtung der betroffenen Person, sich zu bücken, nur zulässig, wenn

ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung

bestehen würden. Solche Anhaltspunkte könnten sich aus der der betroffenen Person

vorgeworfenen Straftat ergeben. Es sei nicht dasselbe, ob jemandem ein

Gewaltdelikt zur Last gelegt wird und man es deshalb mit einer mutmasslich

gefährlichen Person zu tun habe oder ob es an einem solchen Delikt fehle und

damit insoweit keine Anzeichen für eine Gewaltbereitschaft vorlägen. Zu

berücksichtigen sei sodann das Verhalten der festgenommenen Person. Verhalte sie

sich aggressiv, spreche dies für die Zulässigkeit der Leibesvisitation. Anders

liege es, wenn sie sich anständig und kooperativ verhalte. Im Weiteren sei von

Bedeutung, ob die Verbringung der festgenommenen Person in eine Zelle für sie

überraschend komme. In einem derartigen Fall habe sie in der Regel weder Zeit

noch Gelegenheit, Waffen oder andere gefährliche Gegenstände unter den Kleidern

oder gar im Intimbereich zu verbergen (BGer 1B_115/2019 vom 18. Dezember 2019

E. 2.7).

4.4.3 Auch im Schrifttum wird einhellig die Meinung vertreten,

für eine Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung seien Anhaltspunkte

dafür erforderlich, dass ohne diese Massnahme eine konkrete Selbst- oder

Fremdgefährdung vorliegen könnte oder andere besonders wichtige Rechtsgüter

betroffen sein könnten (Maurer,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich [PolG],

2018, § 35 N 9). Die Polizeibeamten dürften nicht systematisch eine

Leibesvisitation mit Entkleidung durchführen. Massgeblich seien die Umstände (Rémy, Droit des mesures policières,

2008, S. 74 f. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Kassationshofs des

Kantons Genf). Eine Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung sei

unverhältnismässig, wenn kein objektiver Grund zur Annahme bestehe, dass die betroffene

Person im Besitz gefährlicher Gegenstände sei. Dasselbe gelte, wenn das

Abtasten über den Kleidern genüge (Guéniat/Hainard,

in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2011 N. 1 f.

zu Art. 250 StPO). Dies soll ausschliesslich der Fall sein, wenn plausibel

ist, dass sich kleinere Gegenstände finden lassen oder Grund zur Annahme

besteht, dass die gefährlichen Sachen mit besonderem Aufwand getarnt – also

direkt am Köper (z.B. angeklebt) oder in den Kleidern (z.B. eingenäht) versteckt

– werden (Raguth Tscharner, a.a.O.,

S.149 ff.; vgl. auch Treichler, a.a.O.,

S. 668 ff.).

4.4.4 Im vorliegenden Fall muss aufgrund des

Beweisergebnisses zwar durchaus davon aufgegangen werden, dass die

Berufungsklägerin angetrunken war und sich zunächst gegenüber dem Ehemann und

in der Folge gegenüber den Beschuldigten verbal aggressiv und unkooperativ

verhielt. Jedoch leistete sie zu keinem Zeitpunkt körperliche Gegenwehr und

wurde von den Beschuldigten B____ und D____ aus dem Bett und praktisch nur mit

Unterwäsche bekleidet in Handschellen gelegt. Vor diesem Hintergrund stellte

sie spätestens bei ihrem Eintreffen auf der Polizeiwache weder für sich selbst

noch für Dritte eine Gefahr dar, der man mit einer Kleiderdurchsuchung mit

Entkleidung und Visionierung der Körperöffnungen hätte begegnen müssen.

Entgegen dem Einwand der Verteidigungen der Beschuldigten D____ und C____,

wonach die Kleiderkontrolle aus heutiger Sicht zwar unverhältnismässig sei,

eine ex-post-Betrachtung aber der damaligen Situation nicht gerecht werde (Akten

S. 892, 902), musste den Beschuldigten bereits zum damaligen Zeitpunkt die

Unverhältnismässigkeit ihrer Massnahme klar sein. Die von den Beschuldigten auch

im Berufungsverfahren ins Feld geführte Möglichkeit der Eigengefährdung durch

mutmassliches Mitführen einer Rasierklinge in Mund oder After musste angesichts

der gegebenen Anhaltesituation nicht nur unwahrscheinlich, sondern geradezu abwegig

erscheinen (vgl. Prot. HV Auss. D____ Akten S. 613; Auss. C____ Akten S. 615). Die

Berufungsklägerin hatte auch keine Gelegenheit, «plötzlich noch Medikamente

unter Achseln zu klemmen oder Substanzen in die Unterhose zu stecken oder eine

Schere zu packen» bevor sie in Handschellen gelegt und abgeführt wurde (vgl.

dazu Plädoyer D____ erstinstanzliche Verhandlung Akten S. 633). Auch der

Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, dass im

Gegensatz zu den durch das Bundesgericht beurteilten Fällen bei der

Berufungsklägerin ein besonders hohes Gewaltpotential bestand, welches die

durchgeführte Kleiderdurchsuchung rechtfertigte (Plädoyer erstinstanzliches

Verfahren Akten S. 646). Die Berufungsklägerin war keines Gewaltdelikts

verdächtig, sondern wurde zur Ausnüchterung auf die Polizeiwache mitgenommen

und dort arrestiert. Für die Annahme einer Selbst- oder Fremdgefährdung durch

unter der Kleidung versteckte Gegenstände bestanden umso weniger Anzeichen, als

sie gemäss den Angaben ihres Partners gegenüber der Polizei keine Waffen im

Haushalt hatte. Ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für eine Selbst- oder

Fremdgefährdung fehlten demnach. Damit war die Kleiderkontrolle mit Ausziehen der

Kleider und visueller Kontrolle der Körperöffnungen unverhältnismässig. Dass die

Berufungsklägerin entgegen der Anordnungen der Polizistinnen nicht ein Kleidungsstück

nach dem anderen, sondern sich gleich komplett nackt auszog, ändert daran

nichts. Zwar ist einzuräumen, dass eine Selbst- oder Fremdgefährdung auch in

einem Fall wie dem vorliegenden nicht absolut ausgeschlossen werden kann. Das

verbleibende Risiko ist jedoch derart gering, dass sich eine Leibesvisitation

mit Entkleidung gegen den Willen der betroffenen Person vor der aktuellen

Literatur und Rechtsprechung nicht rechtfertigen lässt. Für die Beseitigung

allfälliger Restzweifel bezüglich am Körper versteckter Gegenstände hätte ein

einfaches Abtasten über der (spärlichen) Kleidung – gegebenenfalls unter

Einsatz geeigneter technischer Hilfsmittel – genügt.

4.4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschuldigten

durch die Anordnung bzw. die Durchführung der Kleiderdurchsuchung den

objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB erfüllt haben.

4.5

4.5.1 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands des

Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB muss sich die Täterin bewusst sein

oder in Kauf nehmen, dass sie ihre Amtsgewalt missbräuchlich einsetzt. Daran

fehlt es, wenn die Amtsträgerin im Glauben handelt, sie übe ihre Amtsbefugnisse

pflichtgemäss aus. Ferner muss die Täterin in der Absicht handeln, sich einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einer anderen Person einen

unrechtmässigen Nachteil zuzufügen. Der subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB

setzt damit voraus, dass die Beschuldigten wussten oder zumindest in Kauf

nahmen, dass die Voraussetzungen für die getätigte Kleiderdurchsuchung nicht

erfüllt waren und sie deren Rechtswidrigkeit zumindest in Kauf nahmen.

4.5.2 Die Beschuldigten haben geltend gemacht, sie

hätten im Glauben gehandelt, sowohl die Anordnung der Kleiderdurchsuchung als

auch die konkrete Vorgehensweise stehe in Einklang mit der Dienstvorschrift

resp. dem baselstädtischen Polizeigesetz und sei verhältnismässig. Sie hätten

deshalb ohne Vorsatz gehandelt. Zudem hätten sie keineswegs die Absicht gehabt,

der Berufungsklägerin durch ihr Vorgehen zu schaden (Auss. B____ Akten S. 269;

Auss. D____ Akten S. 615, 630; Auss. C____ Akten S. 634).

4.5.3 Die Aussagen der Beschuldigten, sie seien

davon ausgegangen, dass das schematische Vorgehen gemäss Dienstvorschrift rechtmässig

sei, können in casu nicht widerlegt werden. Bei der Beschuldigten D____

handelte es sich um eine sehr junge und unerfahrene Polizistin, welche erst

gerade die Polizeischule abgeschlossen hatte und damit die Weisungen ihres

Vorgesetzten bzw. die gängige Interpretation der Dienstvorschrift

nachvollziehbarerweise nicht hinterfragte. Die Beschuldigte C____ war bei der

vorgängigen Requisition am Wohnort der Berufungsklägerin nicht dabei gewesen,

kannte damit die näheren Umstände, unter denen die Berufungsklägerin

angetroffen und auf die Polizeiwache gebracht worden war, nicht und war

lediglich zur Unterstützung der Beschuldigten D____ beigezogen worden. Was

schliesslich den Beschuldigten B____ anbelangt, so muss bei ihm am ehesten von

einem Bewusstsein für die Unverhältnismässigkeit der angeordneten

Kleiderdurchsuchung ausgegangen werden. Er war ein erfahrener Polizist, kannte

die konkrete Anhaltesituation und war gegenüber den beiden Mitbeschuldigten

zudem weisungsbefugt. Ihm hätte bewusst sein müssen, dass die Anordnung von

stark grundrechtseingreifenden Leibesvisitationen nicht systematisch ohne

konkreten Grund vorgenommen werden durfte. Jedoch ist im Zweifel auch bei ihm

davon auszugehen, dass er nicht vorsätzlich im Sinne von Art. 312 StGB handelte,

zudem auch bei ihm – wie bei den Beschuldigten D____ und C____ – keine Hinweise

für eine Schädigungsabsicht oder eigene Vorteilsabsicht vorliegen. Es ist

demnach mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass alle drei Beschuldigten ihre

Amtsgewalt nicht bewusst missbraucht haben, weshalb weder direkt- noch

eventualvorsätzliches Handeln vorliegt.

4.5.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass aufgrund

des Fehlens des subjektiven Tatbestands bezüglich aller drei Beschuldigter ein

Freispruch vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB ergeht.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen

sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates

(Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

5.2

5.2.1 Die Beschuldigten obsiegen im vorliegenden

Verfahren, weshalb ihnen für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

zuzusprechen ist. Massstab für die Beurteilung bildet das Honorarreglement des

Kantons-Basel-Stadt (HoR, SG 291.400) und die entsprechende Gerichtspraxis,

welche für die Entschädigung der Wahlverteidigung in durchschnittlichen Fällen

einen Stundenansatz von CHF 250.– bzw. für Volontärinnen und Volontäre

entsprechend ihrem Ausbildungsstand ein Drittel bis zwei Drittel des

anwendbaren Stundenansatzes vorsieht (sog. Überwälzungstarif,; AGE SB.2020.113

vom 30. Mai 2023 E. 9.3, SB.2019.33 vom 14. November 2022 E. 6.3 mit

Hinweis auf SB.2018.72 vom 21. April 2020 E. 6.2). In Anbetracht der nicht

übermässigen Komplexität des vorliegenden Falles besteht kein Anlass von dieser

Praxis abzuweichen, weshalb ein Stundensatz von CHF 250.– bzw. CHF 160.– zu

vergüten ist.

5.2.2 B____ wird für das Berufungsverfahren ein

Honorar gemäss der Honorarnote seiner Verteidigerin [...] vom 6. Februar 2024 für

die Bemühungen im Jahr 2023 ein Honorar von CHF 1'817.50 (5,67 Stunden zu CHF

250.– sowie 2,5 Stunden zu CHF 160.–) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Hinzu

kommt praxisgemäss eine Auslagenpauschale von 3% (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) und

damit CHF 54.50 sowie 7,7% Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 144.15. Für das

Jahr 2024 werden 10,5 Stunden sowie vier Stunden für die Hauptverhandlung zu

CHF 250.– (CHF 3'625.) und 8,67 Stunden zu CHF 160.– (CHF 1'387.20), zuzüglich

3% Spesenpauschale von CHF 150.35 und 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 418.15

entschädigt. Gesamthaft wird B____ damit für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 6'483.45 (CHF 2'016.15 für 2023 und CHF 5'580.70

für 2024) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

5.2.3 D____ wird gestützt auf die Honorarnote ihres

Verteidigers, [...], vom 6. Februar 2024 eine Parteientschädigung von CHF

1'250.– (5 Stunden zu CHF 250.–), zuzüglich CHF 182.– Spesen und 7,7%

Mehrwertsteuer von CHF 110.25 für das Jahr 2023 sowie CHF 1'380.50 (5,5 Stunden

zu CHF 250.–, inklusive 4 Stunden für die Berufungsverhandlung), zuzüglich 8,1%

Mehrwertsteuer von CHF 111.80 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gesamthaft

ist dies ein Betrag von CHF 3'034.60 (CHF 1'542.30 für das Jahr 2023 und CHF

1'492.30 für das Jahr 2024).

5.2.4 C____ wird schliesslich für die Bemühungen

ihrer Verteidigerin, [...], gestützt auf ihre Honorarnote vom 6. Februar 2024

für das Jahr 2023 ein Honorar von CHF 1'770.85, zuzüglich Spesen von CHF 6.30 sowie

7,7% Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 136.85 und damit gesamthaft CHF 1'914.– aus

der Gerichtskasse ausgerichtet. Für das Jahr 2024 kommt ein Honorar von CHF

1'075, zuzüglich 4 Stunden für die Berufungsverhandlung ergibt CHF 2'075.–

sowie CHF 6.80 Spesen und 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 168.60. Daraus resultiert

für das Berufungsverfahren ein Gesamtbetrag von CHF 4.165.40 (CHF 1'914.– für

das Jahr 2023 sowie CHF 2'250.40 für das Jahr 2024).

5.3

5.3.1 Obwohl

die Privatklägerin mit ihrer Berufung bei diesem Ausgang des Verfahrens

unterliegt, rechtfertigt es sich vor dem Hintergrund, dass die an ihr

vollzogene Kleider- und Körperkontrolle objektiv unverhältnismässig war,

umständehalber auf die Festsetzung einer erst- und zweitinstanzlichen

Urteilsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]). Aus denselben Gründen ist auf die Auflage von

Verfahrenskosten im Sinne von Art. 427 StPO zu verzichten. Da die Beschuldigten

vollumfänglich aus der Gerichtskasse entschädigt werden, besteht auch kein

Raum, die Berufungsklägerin zur Zahlung einer Parteientschädigung zu

verurteilen (Art. 432 StPO).

5.3.2 Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im

Rechtsmittelverfahren – die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge. Daher hat die

anwaltlich vertretene Berufungsklägerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung

zulasten der Staatskasse (vgl. AGE BES.2022.167 vom 24. März 2023 E. 4, mit

weiteren Hinweisen). Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Privatklägerin

gestützt auf die Honorarnote ihres Rechtsvertreters, [...], vom 18. März 2021 –

zuzüglich 6 Stunden für die Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl.

Akten S. 609-643) – eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 9'527.70

(inklusive Spesenentschädigung und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entrichtet. Für das Berufungsverfahren errechnet sich gestützt auf die Honorarnote

ihres Rechtsvertreters vom 5. Februar 2024 für das Jahr 2021 ein Betrag von CHF

2’014.95, für 2023 ein Betrag von CHF 286.85 (je inklusive 7,7% MWST) und für

das Jahr 2024 ein Betrag von CHF 2'298.75 (inklusive vier Stunden für die

Berufungsverhandlung sowie 8,1% MWST), alles inklusive Auslagenentschädigung,

wobei die geltend gemachten Kopiaturkosten von je CHF 1.– entsprechend der

appellationsgerichtlichen Praxis auf CHF 0.25 gekürzt werden. Der

Berufungsklägerin wird damit eine Parteientschädigung von CHF 4'600.55 aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

Die Berufung wird abgewiesen.

://: B____ wird von der Anklage des

Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung im Amt kostenlos freigesprochen.

://: D____ wird von der Anklage des

Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung im Amt kostenlos freigesprochen.

://: C____ wird von der Anklage des Amtsmissbrauchs

kostenlos freigesprochen.

B____ wird eine Parteientschädigung von CHF 12'341.50

für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 6’483.45 für das

Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

D____ wird eine Parteientschädigung von

CHF 11'086.80 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 3'034.60 für

das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

C____ wird eine Parteientschädigung von

CHF 15'059.05 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 4'164.40 für

das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Privatklägerin wird eine Parteientschädigung in

Höhe von CHF 9'527.70 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF

4'600.55 für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren

in Höhe von CHF 5'340.70 gehen zu Lasten der Strafgerichtskasse.

Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr zu Lasten der

Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren sowie von Verfahrenskosten

für das Berufungsverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte 1-3

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Polizeiwache [...]

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.