SB.2021.59
Raufhandel, sexuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle Belästigung
4. Juni 2024Deutsch79 min
Weiter wurde A____ zu CHF 2'000.– Genugtuung an B____ (Privatklägerin) verurteilt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.59
URTEIL
vom 4.
Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Privatklägerin
B____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 18. November 2020
betreffend Raufhandel, sexuelle
Handlungen mit Kindern und sexuelle Belästigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 18. November 2020 wurde
A____ des Raufhandels, der sexuellen Handlungen mit Kindern und der sexuellen
Belästigung schuldig erklärt und verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 2. Juli 2017 (1 Tag), mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer
Busse von CHF 2'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der Schändung wurde er freigesprochen.
Weiter wurde A____ zu CHF 2'000.– Genugtuung an B____ (Privatklägerin) verurteilt
und es wurden ihm CHF 6'354.80 Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr
in Höhe von CHF 6’000.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf
Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 3’000.–) auferlegt. Der
Verteidigerin, [...], wurde aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF
6'694.20 (zuzüglich CHF 515.45 MWST) und eine Spesenvergütung von CHF 159.10
(zuzüglich CHF 12.25 MWST) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde vorbehalten. Der unentgeltlichen
Vertreterin der Privatklägerin, [...], Advokatin, wurden aus der
Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 2'064.– und eine Spesenvergütung von CHF
15.– ausgerichtet.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft mit Schreiben
vom 25. November 2020 sowie A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben
vom 30. November 2020 Berufung angemeldet und jeweils mit Schreiben vom 8.
Juni 2021 Berufung erklärt. Einerseits beantragte die Staatsanwaltschaft, das
angefochtene Urteil sei teilweise aufzuheben bzw. abzuändern und der
Berufungskläger sei des Raufhandels gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift sowie der
Schändung, der sexuellen Handlungen mit Kindern und der sexuellen Belästigung
gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift, schuldig zu sprechen und zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams, sowie
zu einer Busse von CHF 1’000.– zu verurteilen. Andererseits beantragte der
Berufungskläger, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und der
Berufungskläger stattdessen von Schuld und Strafe freizusprechen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Berufungskläger u.a. die amtliche
Verteidigung, welche mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 17. Juni 2021
bewilligt wurde. Die Privatklägerin hat innert Frist weder Anschlussberufung
erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Schreiben vom 22.
Oktober 2021 hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung begründet. Mit Fristerstreckungsgesuch
vom 7. April 2022 hat der Berufungskläger auf verschiedene Beweismittel
verwiesen. Mit Eingabe vom 21. April 2022 hat die Privatklägerin um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht, was ihr mit Verfügung des
Verfahrensleiters vom 28. April 2022 bewilligt wurde. Mit Schreiben vom
3. Februar 2023 hat der Berufungskläger seine Berufung begründet. Mit
Eingabe vom 20. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsantwort
eingereicht und dabei an ihren Anträgen festgehalten. Hierzu liess sich der
Berufungskläger mit Replik vom 26. Oktober 2023 vernehmen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Juni 2024 stellte
der Verteidiger des Berufungsklägers einleitend verschiedene Beweisanträge. In
der Folge wurde der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangten die
Staatsanwaltschaft, der Verteidiger des Berufungsklägers und die Vertreterin
der Privatklägerin zum Vortrag. Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
91.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Der
beschuldigte Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Die
Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie ebenfalls zur Berufung legitimiert ist.
Auf beide form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher
einzutreten. Die anderweitigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass. Sowohl auf die Berufung des Beschuldigten als auch auf
diejenige der Staatsanwaltschaft ist einzutreten.
1.3
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401
Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Mangels Anfechtung sind daher die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers und der unentgeltlichen
Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren in
Rechtskraft erwachsen.
2.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Juni 2024 stellte der
Verteidiger des Berufungsklägers einleitend verschiedene Beweisanträge.
2.1
Das
Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im
erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389
Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn
sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die
Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich
ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO
ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im
Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb
oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die
unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit
Hinweisen; zum Ganzen AGE SB.2021.92 vom 31. Oktober 2023 E. 2.2.1).
Über
Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits
rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139
Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise
verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung
annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60
E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; AGE SB.2023.25 vom 19. April 2024 E. 2.2;
jeweils mit Hinweisen).
2.2
2.2.1
Der
Berufungskläger beantragt in beweisrechtlicher Hinsicht zunächst die Erstellung
eines Glaubhaftigkeitsgutachtens in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin. Er
begründet dies mit den vielen Selfies sowie den gelöschten Chat-Protokollen,
aus welchen sich der Verdacht auf Promiskuität der Privatklägerin ergebe.
Letztere sei wiederum ein mögliches Symptom einer bipolaren Störung, einer
Borderline-Persönlichkeitsstörung oder einer narzisstischen
Persönlichkeitsstörung. Die Privatklägerin habe vorgespielt, sie sei ein
unerfahrenes Mädchen. Sie habe vor der Vorinstanz angegeben, sie sei nicht gross
erfahren. Die Chatverläufe würden demgegenüber auf weitreichende sexuelle
Erfahrungen hinweisen, womit die Privatklägerin die Vorinstanz manipuliert habe,
indem sie den Eindruck habe erwecken wollen, dass ihr der Erfahrungshorizont fehlen
würde, um die Tatvorwürfe erfinden zu können. Manipulatives Verhalten sei wiederum
ein Charakteristikum aller drei Störungen. In einem Chatverlauf zwischen der
Privatklägerin und einem «dlp19» gehe zudem hervor, dass die Eltern der
Privatklägerin in sexuellen Belangen streng seien («old school eltere») und sie
keine Jungs mit nach Hause nehmen dürfe. Zudem habe die damalige Vorgesetzte der
Privatklägerin, nachdem sie vom angeblichen Vorfall im Lehrbetrieb Kenntnis erlangt
habe, der Privatklägerin mitgeteilt, sie solle ihre Eltern informieren,
ansonsten sie es machen würde. Damit sei das Aussageverhalten der
Privatklägerin von ihren Eltern, die keine Ahnung vom reichhaltigen Sexualleben
der Tochter gehabt hätten, beeinflusst.
2.2.2
Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass die schweizerische Lehre und Rechtsprechung sich einig
sind, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen grundsätzlich
Aufgabe des Richters und nicht Aufgabe einer sachverständigen Person ist. Die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird als «ureigenste Aufgabe» des Richters
bezeichnet, als Kernaufgabe der richterlichen Beweiswürdigung, als «Wesen
richterlicher Tätigkeit» (vgl. Berlinger,
Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Diss. Luzern 2014, S. 274). Nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts drängt sich eine Begutachtung durch eine
sachverständige Person daher nur auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer
Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen
angewiesen ist (vgl. hierzu auch Art. 164 Abs. 2 StPO). Das ist namentlich dann
der Fall, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen
einer ernsthaften geistigen Störung oder Drogensucht in ihrer Wahrnehmungs-,
Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen
Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Eine solche Beeinträchtigung kann
auch vorliegen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der oder die Aussagende
durch Drittpersonen beeinflusst wird. Zu denken ist ferner an die Situation,
dass schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind.
Dem Richter steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine
Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu. Eine starre
Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers (auch von
Sexualdelikten) stets ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. BGE 129 IV 179 E. 2.4, 128 I 81
E. 2; BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2, 6B_333/2014 vom 22. Oktober
2014.
E. 2.1; AGE SB.2020.44 vom 6. Januar 2021 E. 4.4.2, SB.2017.112 vom
9.
Juli 2017 E. 2.3.1; Berlinger,
a.a.O., S. 276, jeweils mit Hinweisen; vgl. zum Grundsatz der freien
Beweiswürdigung unten E. 3.1.3, mit Hinweisen). Unter einer psychischen Störung
wird eine Anomalie, eine geistige Abnormität verstanden, die von einigem
Krankheitswert ist. Einschränkend ist zu berücksichtigen, dass über die
medizinische Frage nach dem Vorliegen einer geistigen Abnormität hinaus die
rechtliche Relevanz der psychiatrischen Diagnose zu beachten ist. Es muss sich
deshalb um Anhaltspunkte für eine psychische Störung handeln, die Auswirkungen
auf die Zeugnisfähigkeit der Betroffenen haben kann. Da ausserdem eine
Begutachtung, auch wenn sie bloss in ambulanter Form angeordnet werden darf, unter
Umständen gravierend in die Persönlichkeitssphäre des Zeugen eingreift, sollten
die Zweifel oder Anhaltspunkte für die hinsichtlich des Aussageverhaltens
bestehenden Beeinträchtigungen von einigem Gewicht sein (vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 164 StPO N 10 f.).
2.2.3
Im
vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für
kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. dargetan, durch
welche die Aussagetauglichkeit oder -ehrlichkeit der Privatklägerin in Bezug
auf die erhobenen Tatvorwürfe massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte
Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wären. Der
Berufungskläger hat verschiedene angeblich gelöschte und von ihm rekonstruierte
Chat-Protokolle eingereicht, aus denen ersichtlich wird, dass sich die
Privatklägerin mit verschiedenen männlichen Personen über sexuelle Praktiken
und Erlebnisse ausgetauscht hat (vgl. Eingabe des Berufungsklägers vom 7. April
2022, Akten S. 1643 ff.). Zwar ergibt sich daraus durchaus eine freizügige
sexuelle Einstellung der Privatklägerin und werden einige dieser Gespräche in
einem vulgären Vokabular geführt. Daraus lässt sich aber keine ernsthafte geistige
Störung ableiten. Die Privatklägerin war mit ihren15 ½ Jahren mitten im
Teenager-Alter, in welchem die Verwendung einer rohen und mit pornografischen
Anglizismen gespickten Ausdrucksweise – einerseits bedingt durch den leichten und
unkontrollierten Zugang zu Pornografie im Internet sowie andererseits aufgrund
deren Verwendung in der Popkultur – heutzutage nicht ohne weiteres als
ungewöhnlich qualifiziert, geschweige denn als Anzeichen einer geistigen
Störung im vorgenannten Sinne angesehen werden kann. Abgesehen davon, dass
fraglich ist, ob die eingereichten Chatverläufe bezüglich der Frage der
Voraussetzungen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens überhaupt verwertbar sind,
reichen diese auch in materieller Hinsicht offensichtlich nicht aus, um an der
Aussagetauglichkeit der Privatklägerin in einem Masse zu zweifeln, welches eine
Begutachtung erfordern würde. Die freizügige Zurschaustellung von Selfies in
den sozialen Medien stellt offenkundig keinen besonderen Umstand dar und entspricht
inzwischen vielmehr dem gewöhnlichen Verhalten eines Teenagers. Es wäre
geradezu absurd, der Privatklägerin aufgrund des Postens von Selfies die
Fähigkeit oder den Willen zur wahrheitsgemässen Aussage abzusprechen. Sodann
sind vorliegend keine Gründe für manipulatives Verhalten erkennbar. Dass die
Privatklägerin der Staatsanwaltschaft die privaten und äusserst intimen
Chatverläufe nicht mitgeliefert und die Vorinstanz offenbar nur verkürzt über
ihr Sexualleben informiert hat, ist nachvollziehbar und bezweckte nicht die
Manipulation des Gerichts. Dem Opfer einer Straftat gegen die sexuelle
Integrität steht gemäss Art. 169 Abs. 4 StPO in jedem Fall das Recht zu, die
Aussage zu Fragen, die seine Intimsphäre – wozu auch Aussagen zum allgemeinen
sexuellen Verhalten gehören (vgl. Vest,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 169 StPO N 13) – betreffen, zu
verweigern. Aus der Inanspruchnahme dieses Rechts irgendwie geartete Störungen
abzuleiten, würde den Schutzzweck dieser Norm aushebeln. Im Übrigen ist die Vorinstanz
entgegen der Behauptung des Berufungsklägers nicht von einem unschuldigen
Mädchen ausgegangen und hat die angebliche sexuelle Offenheit, die im Rahmen
der vorinstanzlichen Befragungen bereits thematisiert wurde, auch gewürdigt
(vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.a). Schliesslich ist weder belegt noch
überhaupt nachvollziehbar, ob und inwiefern die Eltern der Privatklägerin die
Aussagen oder das Aussageverhalten der Privatklägerin beeinflusst haben. Dass
die Privatklägerin sich auf den Sozialen Medien Ausdruck verschaffte, spricht
dafür, dass die Eltern nicht eine derart strenge Haltung gehabt haben können. Selbst
wenn die Eltern der Privatklägerin die Sexualität betreffend eine konservative
Haltung vertraten, ist nicht ersichtlich, weshalb diese einen Einfluss auf die
Aussagen der Privatklägerin gehabt haben sollten. Freilich sind die Umstände
und Begleiterscheinungen einer Aussage stets zu berücksichtigen und kann eine
Prüfung der Aussagegenese durchaus Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit von
Depositionen zulassen bzw. gegebenenfalls auch dazu führen, dass diese als nicht
mehr hinreichend glaubhaft eingestuft werden, um einen Schuldspruch darauf
abzustützen. Diese Prüfung hat aber durch das Gericht zu erfolgen und erfordert
vorliegend keinen Beizug von medizinischen oder psychologischen
Sachverständigen. Wie erwähnt, ist das Berufungsgericht entsprechend dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht nur verpflichtet, sondern aufgrund
seiner langjährigen Erfahrung insbesondere mit der Anwendung der
Realitätskriterien sehr wohl auch vertraut und fähig, die entsprechende
Beurteilung vorzunehmen, erst recht, wenn es – wie in casu – über genügend
verwertbare Aussagen verfügt. Die Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens
erscheint somit im vorliegenden Fall weder erforderlich noch zweckmässig,
sodass darauf verzichtet werden kann und der entsprechende Antrag abzuweisen
ist.
2.3
2.3.1
Der
Berufungskläger beantragt weiter, die Privatklägerin sei in direkter,
kontradiktorischer Konfrontation mit dem Berufungskläger nochmals zur Sache zu
befragen und an die Hauptverhandlung vorzuladen. Er begründet dies im
Wesentlichen damit, dass die Konfrontationseinvernahme an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
«unter der allseitigen Prämisse einer weitestgehend unerfahrenen»
Privatklägerin durchgeführt worden sei. Erst im Rahmen der Berufung seien die
Chatverläufe im Sinne von Noven zu Tage befördert worden, die ein völlig
anderes Bild ergeben würden. Die Privatklägerin müsse mit dieser neuen
Ausgangslage konfrontiert werden. Sonst sei eine wirksame Verteidigung nicht
möglich. Die Privatklägerin müsse insbesondere auch zu den Hinweisen auf die angebliche
psychische Störung befragt werden.
2.3.2
Im
Strafprozess ist der Situation von Personen, die (potentiellen) Opfer eines Sexualdelikts
wurden, – wie im Zusammenhang mit dem Recht auf Aussageverweigerung soeben erwogen
– besonders Rechnung zu tragen und ist eine sekundäre Viktimisierung zu
vermeiden. Um diesem Anliegen Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber, nebst
den besonderen Rechten für Opfer von Straftaten nach Art. 117 StPO und den
allgemeinen Schutzmassnahmen gemäss Art. 152 StPO, in Art. 153 StPO besondere
Massnahmen zum Schutz von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität
vorgesehen. Danach darf insbesondere eine Gegenüberstellung mit der
beschuldigten Person gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn
der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere
Weise gewährleistet werden kann (Art. 153 Abs. 2 StPO). Den Schutzbedürfnissen
der Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität stehen die durch StPO, die
Bundesverfassung (BV, SR 101) und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährleisteten Verteidigungsrechte der
beschuldigten Person gegenüber. Diese hat gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d
EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV namentlich das Recht, an den
Einvernahmen von Belastungszeugen teilzunehmen und diesen Fragen zu stellen.
Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn die
beschuldigte Person den Belastungszeugen wenigstens einmal während des
Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 144 IV 97 E. 2.2, 141
IV 220 E. 4.5). Im Strafverfahren gilt zudem der Untersuchungsgrundsatz. Danach
klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und
der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie
untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt
(Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler
Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der
materiellen Wahrheit erforderlich, dass die Gerichte eine aktive Rolle bei der
Beweisführung einnehmen. Daraus kann sich für das Rechtsmittelverfahren
durchaus die erwähnte Pflicht ergeben, dass das Berufungsgericht die im
Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweise noch einmal erhebt, sofern die
unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig
erscheint (Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.1, 6B_735/2020 vom 18.
August 2021 E. 2.2.3). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist
notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des
Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich angezeigt, wenn die Kraft des
Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner
Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den
unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt. Dies
ist insbesondere der Fall, wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel
(«Aussage gegen Aussage»-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der
Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht
notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von
deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der
Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen
Ermessensspielraum (vgl. BGer 7B_470/2024 vom 15. Mai 2024 E. 2.3; AGE
SB.2021.92 vom 31. Oktober 2023 E. 2.2.1; jeweils mit weiteren Hinweisen).
2.3.3
Wie
angedeutet, ist eine Aussage- bzw. Glaubhaftigkeitsanalyse aufgrund der in den
Akten vorhandenen Beweismittel genügend möglich. Die Privatklägerin wurde
während dem Strafverfahren zweimal befragt. Anlässlich der Hauptverhandlung bei
der Vorinstanz wurde die Befragung sogar in direkter Konfrontation durchgeführt
und aufgenommen. Abgesehen davon, dass es vorliegend nicht entscheidend auf das
Aussageverhalten ankommt, kann sich das Gericht also nicht zuletzt aufgrund der
Audioaufnahme ein genügend stimmiges Bild über die Aussagen der Privatklägerin
machen. Die Notwendigkeit einer nochmaligen Befragung ist vorliegend nicht
ersichtlich. Dies mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 2.2.3)
auch nicht vor dem Hintergrund der eingereichten Chatverläufe, welche der
Privatklägerin im Zeitpunkt der Befragungen bekannt waren. Wie ebenfalls
bereits dargelegt, könnte die Privatklägerin Aussagen zu ihrer Intimsphäre grundsätzlich
verweigern. Wie zu zeigen sein wird, würde selbst wenn sie bestätigen sollte,
die genannten Chats geschrieben zu haben, dies in Bezug auf die Frage ihrer
Glaubhaftigkeit nichts ändern (vgl. E. 3.3.5.3 ff.). Eine wirksame Verteidigung
ist auch ohne Konfrontation mit diesen Tatsachen möglich. Der entsprechende
Antrag auf nochmalige Befragung der Privatklägerin ist damit ebenfalls
abzuweisen.
2.4
2.4.1
Schliesslich
wird in beweisrechtlicher Hinsicht die Einvernahme von C____ zur Sache in
kontradiktorischer, direkter Konfrontation mit dem Berufungskläger beantragt. Diese
sei entscheidend für die Aussagegenese. Sie könne bestätigen, dass die
Privatklägerin den Berufungskläger gefragt habe, ob er etwas mit ihr habe und
dass er aufpassen müsse, was er mache. Damit sei sie in einem zentralen Punkt
Entlastungszeugin.
2.4.2
Vorab
ist darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag bereits mit
Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2020 abgelehnt und
in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr wiederholt wurde. In einer
Aktennotiz des Gerichtspräsidenten vom 15. Juli 2020 im Verfahren vor der
Vorinstanz wurde zudem vermerkt, dass C____, damalige Mitarbeiterin der
Privatklägerin und des Berufungsklägers im [...], telefonisch kontaktiert worden
sei. Es wurde weiter wörtlich festgehalten: «Ich, D____ und A____ waren damals
im Ruheraum. Ich weiss nicht (mehr), ob noch weitere Leute dort waren. B____
kam rein. A____ machte ihr Platz. Sie sass zu ihm. Ich steckte mir wieder einen
Kopfhörer ins eine Ohr und hörte Musik. Ich habe weder gesehen noch gehört, was
die zwei gemacht haben» (Aktennotiz vom 15. Juli 2020, Akten S. 1112). Die
Befragung von C____ ist für die Glaubhaftigkeitsanalyse nicht weiter erforderlich.
Insbesondere ist die Würdigung der Aussage des Berufungsklägers, dass die
Privatklägerin den Berufungskläger gefragt habe, ob er etwas mit C____ habe und
dass er aufpassen müsse, was er mache, ohne eine weitere Befragung möglich. Damit
und mangels übriger Hinweise in den Akten darf angenommen werden, dass eine
Befragung von C____ als Entlastungszeugin nach knapp sechs Jahren seit dem
angeblichen Vorfall zu keinem Erkenntnisgewinn beiträgt. Somit wird auch dieser
Beweisantrag abgelehnt.
3.
Der
Berufungskläger beanstandet sowohl im Hinblick auf den Schuldspruch betreffend
Raufhandel sowie den Schuldspruch betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern und
sexuelle Belästigung die vorinstanzliche Beweiswürdigung.
3.1
3.1.1
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»
abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer
Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt
nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10
Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte
und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss
genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.
Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz
in jedem Fall verletzt, wenn das
Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine
Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74
E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2,
6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; jeweils mit Hinweisen; vgl.
auch ausführlich: Tophinke, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
3.1.2
Der
in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine
Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022
E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom
7.
Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass
eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter
Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von
Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten
oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis
bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des
Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020
vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022
E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom
26.
August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; jeweils mit
Hinweisen).
3.1.3
Nach
dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)
würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel.
Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der
zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel
beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste
Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter
Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für
bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition
verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und
Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409
E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022
E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25
und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat
es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1
des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E.
1.1
und 1.4).
3.1.4
In
die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen,
die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die
zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel
offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber
zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt
in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten
Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86
E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7.
Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2,
6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E.
4.3.1; jeweils mit Hinweisen).
3.2
3.2.1
Der
Berufungskläger wehrt sich in materieller Hinsicht zunächst gegen den
Schuldspruch betreffend Raufhandel. Er lässt im Wesentlichen geltend machen,
dass die Vorinstanz die hierfür erforderliche «lückenlos geschlossene Indizienkette»
zu Unrecht bejaht habe. Eine aktive Beteiligung des Berufungsklägers am
angeblichen Raufhandel sei nicht nachgewiesen. Im Gegensatz zu den übrigen
Beteiligten, seien seine Aussagen von Anfang an gleichgeblieben. Das Ziehen und
das Um-sich-schlagen mit dem Gürtel sei eine spontane Selbstbelastung und auch
insofern glaubhaft. Soweit ihm diese Handlung vorgeworfen werde, müsste man für
die Annahme einer Beteiligung den Abstand zum Raufhandel kennen. Man wisse auch
nicht, wie oft der Berufungskläger mit dem Gürtel um sich resp. auf den Boden
schlug. Zudem würden Beweise für eine Verletzung mit dem Gürtel fehlen. Keine
der übrigen Beteiligten hätten den Berufungskläger belastet. Das ganze
Strafverfahren sei in unfairer Weise zu Lasten der türkischen Gruppierung
geführt worden, obwohl nur E____ aus der türkischen Gruppierung verletzt worden
sei. Die italienischen Beteiligten – welche widersprüchliche Angaben gemacht
hätten, als einzige teilweise Blutspuren aufwiesen und wegen Angriffs
vorbestraft seien – seien zunächst nur als Auskunftspersonen befragt worden.
Der Berufungskläger sei mangels Schuldnachweis eventualiter in dubio
freizusprechen.
3.2.2
Zum
besseren Verständnis der Beweiswürdigung ist vorab kurz auf den Tatbestand des
Raufhandels einzugehen.
3.2.2.1
Raufhandel gemäss Art. 133
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) ist die wechselseitige tätliche
Auseinandersetzung zwischen mindestens drei sich beteiligenden Personen, die
den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Strafbar ist,
wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die
Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch
derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven
Strafbarkeitsbedingung – Tod oder Körperverletzung eines Menschen – vom
Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der
Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der
Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen
hinaus fortwirkt (vgl. statt vieler BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Ebenso
gilt als Täter, wer sich erst nach Eintritt der Verletzungs- oder Todesfolge am
Raufhandel beteiligt (BGE 139 IV 168
E. 1.1.4; Maeder, in: Basler
Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 133 StGB N 25 ff.). Die
Beteiligung kann auch bloss psychischer Natur sein (Anfeuern der Raufenden,
Ratschläge erteilen), vorausgesetzt, dass mindestens drei Personen physisch
kämpfen (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1, mit
zahlreichen Hinweisen). Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende oder
Schlichtende als Beteiligter, der allerdings gemäss Art. 133 Abs. 2
StGB straflos bleibt. Straffrei bleibt dabei auch die tätliche Abwehr, wobei
die Tätlichkeiten im Rahmen der Notwehrbefugnis zulässig sein müssen (Trutzwehr).
Gar nicht von Art. 133 StGB erfasst ist nur, wer sich völlig passiv
verhält (Schutzwehr; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2, 131 IV 150 E. 2.1;
BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1.; je mit Hinweisen; vgl.
zum Ganzen AGE SB.2018.2 vom 6. April 2022 E. 3.5.2).
3.2.2.2
Die Tötungs- oder Verletzungsfolge ist objektive Strafbarkeitsbedingung.
Vorausgesetzt ist mindestens eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art.
123.
StGB (vgl. statt vieler BGer 6B_610/2011 vom 20. März 2012 E. 2.2). Das
Bundesgericht hält dazu fest: «Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als
zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen
lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn
und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die
Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist
bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich
beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg
eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung»
(BGE 144 IV 454 E. 2.3.3, 139 IV 168 E. 1.1.1 und 1.1.4, 137 IV 1 E. 4.2.2; AGE
SB.2018.2 vom 6. April 2022 E. 3.5.3).
3.2.2.3
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei
Eventualvorsatz genügt. Beim Raufhandel geht es darum, Beweisschwierigkeiten zu
vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer
welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere wer
die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Art. 133 StGB
bestraft nur die im Raufhandel liegende abstrakte Gefährdung. Der Vorsatz muss
sich entsprechend nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht
aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge. Es genügt, wenn der Täter
damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen
Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV
227.
E. 5b, mit weiteren Hinweisen; AGE SB.2018.2 vom 6. April 2022 E. 3.5.4). Auch
nicht verlangt ist ein Gefährdungsvorsatz, was in der Natur des abstrakten
Gefährdungsdelikts liegt (vgl. Maeder,
a.a.O., Art. 133 N 21, mit Hinweisen).
3.2.3
Der
Auffassung des Berufungsklägers, wonach der Vorwurf des Raufhandels nicht
bewiesen sei, kann mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht gefolgt
werden.
3.2.3.1
Als objektives Beweismittel ist mit der Vorinstanz zunächst auf den Polizeirapport
vom 2. Juli 2017 abzustellen. Dieser beschreibt eine Massenschlägerei auf dem [...]-Parkplatz
(Rapport, Akten S. 400). In Tatortnähe wurden zwei Messer, eines unter einem Auto
und eines in einer Baumulde, gefunden. Ein rechtsmedizinisches Gutachten vom 5.
Februar 2018 dokumentiert u.a. Hautrötungen, Hautschürfungen, Schnittverletzungen
an E____s Hand, mehrere Zahnabbrüche und Kopfverletzungen, die auf stumpfe
Gewalt hindeuten. Angesichts der DNA-Auswertungen darf als erstellt angenommen
werden, dass sich E____ in der Dynamik des Raufhandels am Finger selbst
verletzt hat (vgl. eingehend angefochtenes Urteil E. II.1). Mit den
nachgewiesenen bisweilen auf Gewalteinwirkung zurückzuführenden Verletzungen
kann die objektive Strafbarkeitsbedingung bejaht werden. Ein in einer Mulde
gefundenes Messer trug die DNA von F____, was darauf hindeutet, dass dieser
ebenfalls ein Messer hielt, aber niemanden verletzte. Wie dem Polizeirapport
und auch gewissen Aussagen der Beteiligten zu entnehmen ist, beteiligten sich
rund 30 Personen an der Schlägerei, welche von der Polizei denn auch als
Massenschlägerei – nicht als tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei Personen
– wahrgenommen wurde. Gemäss übereinstimmender Aussagen der Befragten war in
der G____ Bar eine verbale Auseinandersetzung zwischen H____ und E____, jeweils
Kollegen der auf dem [...]-Parkplatz angehaltenen Personen, entbrannt. Weiter
ist davon auszugehen, dass auch die physische Auseinandersetzung zwischen
diesen beiden Personen begonnen hat. Wer tatsächlich den ersten Schlag oder
Stoss ausgeführt hat, muss und kann mit der zutreffenden Erwägung der
Vorinstanz offenbleiben; jedenfalls steht fest, dass ein gegenseitiger
Schlagabtausch stattfand, welcher sich im Verlaufe des Abends nach draussen
verlegte und sich zu einer grösseren Auseinandersetzung entwickelte. Ein erster
und gewichtiger Hinweis darauf, dass der Berufungskläger an der Schlägerei
teilgenommen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er am Tatort angehalten
werden konnte. Gemäss den eigenen Aussagen lässt auch er sich einem
Kollegenkreis der beiden Initianten der Auseinandersetzung und der am [...]-Parkplatz
teilweise angehaltenen Personen zuordnen. Aufgrund der aktenkundigen Umstände ist
denn auch als erstellt zu betrachten und zugestanden, dass der Berufungskläger der
Auseinandersetzung zwischen den genannten Gruppen beigewohnt hat. Erwiesen und
vom Berufungskläger zugestanden ist weiter, dass er im Rahmen einer
Auseinandersetzung seinen Gürtel ausgezogen und damit um sich geschlagen hatte.
Mit dieser Handlung kann sich der Berufungskläger nicht mehr auf Schutzwehr
berufen, ist mit dem unbestrittenen Gürteleinsatz bzw. dem Ziehen des Gürtels und
dem Um-sich-schlagen die hierfür erforderliche Passivität nicht mehr gegeben. Soweit
der Berufungskläger auf die Dauer der Verwendung des Gürtels und einen unklaren
Abstand verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass seine Argumentation – er habe
sich verteidigen wollen – konsequenterweise voraussetzt, jedenfalls so nahe zum
Geschehen gestanden zu haben, dass er zur Abwehr einen Gürtel als erforderlich
erachtet hat. Es war nicht zuletzt der Berufungskläger selber, der vor der
Vorinstanz erklärt hat, dass er «die Schlägerei gesehen» und sich dabei «halt
reingemischt» habe (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S.
1314). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass von zwei Beteiligten der
Einsatz von Gürtel bestätigt wurde (vgl. Protokoll der Einvernahme von H____
vom 21. März 2018, Akten S. 502 und Protokoll der Einvernahme von I____, Akten
S. 560), was ebenfalls auf eine hinreichende Nähe schliessen lässt. Zwar wird
dabei kein personenbezogener Verdacht geäussert. Es ist angesichts des einzigen
diesbezüglichen Geständnisses und einer einschlägigen Vorstrafe (vgl. die
rechtskräftige Verurteilung wegen eines Angriffs mit einer Gürtelschnalle
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. April 2013,
Akten S. 25 f.) mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass damit der
Berufungskläger gemeint sein muss (hierzu näher E. 3.2.3.2 hernach). Entgegen
der Auffassung des Berufungsklägers sind die vorliegenden Beweismittel und
Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend. Daraus erhellt im Sinne eines
Zwischenfazits, dass der Berufungskläger sich zweifelsfrei aktiv an einem
Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB beteiligt hat (vgl. eingehend
angefochtenes Urteil E. II.1 S. 10 ff.).
3.2.3.2
Fraglich bleibt, ob in Bezug auf die Beteiligung des Berufungsklägers am
Raufhandel eine Trutzwehrsituation vorlag. Der Berufungskläger stellt sich
betreffend den unbestrittenen Einsatz des Gürtels zwar relativ konstant auf den
Standpunkt, dass er sich hiermit nur habe verteidigen wollen («damit die Leute
weggehen»; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1314).
Diesbezüglich ist ihm mit der Vorinstanz aber zunächst entgegenzuhalten, dass dieses
Aussageverhalten für Schlägereien symptomatisch ist und nicht zu überzeugen
vermag. Wie soeben dargelegt, hat sich der Berufungskläger gemäss eigenen
Aussagen in die Schlägerei «eingemischt», womit eine straflose Beteiligung von
vornherein entfällt (vgl. Maeder,
a.a.O., Art. 133 N 18, mit Hinweisen). Es ist denn auch in keiner Weise
nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger sich oder seine Kollegen mit einem
Gürtel hat verteidigen müssen, mit welchem er die Tatbeteiligten auch einer
Verletzungsgefahr aussetzte. Abgesehen davon, dass er sich nicht in das
Geschehen hätte einmischen müssen und Distanz halten können, wären zur
Verteidigung und zum Schutz auf jeden Fall mildere Mittel offen gestanden, wie
etwa die Verständigung der Polizei, das Wegziehen der Kollegen oder die Flucht.
Wer in der Dynamik eines Raufhandels mit einem Gürtel herumschlägt, greift
nicht deeskalierend oder schlichtend ein, sondern muss damit rechnen, dass in
der hektischen Situation die Stimmung nochmals aufgeheizt wird. Das
Um-sich-schlagen mit einem Gürtel geht vorliegend mithin offensichtlich über das
blosse Abwehren hinaus. Dies wurde auch von anderen Beteiligten so wahrgenommen
(vgl. Protokoll der Einvernahme von H____ vom 21. März 2018, Akten S. 502 und Protokoll
der Einvernahme von I____, Akten S. 560). Dabei darf – wie angedeutet (vgl.
oben E. 3.2.3.1) – mit der Vorinstanz indiziell mitberücksichtigt werden, dass der
Berufungskläger eine einschlägige Vorstrafe aufweist, wobei er auch in jenem
Fall mit einem Gürtel – sogar mit einer Gürtelschnalle – auf andere Personen
eingeschlagen hatte (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
vom 30. April 2013, Akten S. 25 f.). Damit liegt weder eine irgendwie geartete
Notwehr oder Notwehrhilfe oder sonst irgendein Grund vor, welcher im Sinne von
Art. 133 Abs. 2 StGB im Hinblick auf den Vorwurf der Beteiligung am Raufhandel zur
Straflosigkeit des Berufungsklägers führt.
3.2.3.3
Aus den Akten ergibt sich schliesslich, dass der Berufungskläger wusste,
dass eine Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen stattfand und er sich
dieser mit dem Gürteleinsatz angeschlossen hat, womit auch der subjektive
Tatbestand zu bejahen ist.
3.2.4
Zusammenfassend
ist der Schuldspruch betreffend den Tatbestand des Raufhandels zu bestätigen.
Es kann ergänzend auf die zutreffenden und sorgfältig begründeten Erwägungen im
angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. II.1, mit weiteren
Hinweisen).
3.3
3.3.1
Angefochten
ist weiter der Schuldspruch wegen sexuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle
Belästigung.
3.3.1.1
Diesbezüglich erachtet die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift
Dispositiv
als erstellt. Demnach habe sich der zum Tatzeitpunkt 27-jährige Berufungskläger
am 3. Oktober 2018 während der Mittagspause in den Ruheraum des an der [...] in
Basel gelegenen [...] begeben, wo dieser damals seit ca. 7 Jahren als Fachmann
Gesundheit sowie die damals 15-jährige Privatklägerin im ersten Lehrjahr zur
Fachfrau Gesundheit tätig waren. Als die Privatklägerin um ca. 13:15 Uhr
den Raum ebenfalls betreten habe, habe sie festgestellt, dass alle Sofas, Betten
und Liegestühle besetzt gewesen seien, worauf sie laut geäussert habe, dass es
mega blöd sei, dass sie nun auf dem Boden schlafen müsse. Daraufhin habe der
auf einem Sofa liegende Berufungskläger gesagt, dass er ihr Platz mache. Sodann
habe die Privatklägerin sich seitlich mit dem Rücken zu ihm neben ihn auf das
Sofa gelegen, während der Berufungskläger seinen Rücken an der Lehne des Sofas angelehnt
habe. Einige Personen hätten derweil den Raum verlassen, andere weiterhin die
Ruhe für sich genossen. Der Berufungskläger habe die Gelegenheit genutzt und sei
immer näher zur Privatklägerin gekommen, die ihn gerade nicht habe sehen können,
bis sie seinen Atem in ihrem Nacken habe spüren können, worauf die
Privatklägerin erstarrt sei. In der Folge habe der Berufungskläger ihr umgehend
mit einer Hand über den Kleidern in ihre Pobacken gekniffen. Daraufhin habe er
seinen Arm über die perplexe Privatklägerin gestreckt und ihr über der Hose an
ihre Vagina gegriffen und kreisende Bewegungen gemacht. Reflexartig habe die
Privatklägerin ihre Beine zusammengepresst und dem Berufungskläger sofort
gesagt, dass er damit aufhören soll, worauf er erwidert habe, dass sie
«chillen» solle und «dies nicht schlimm» sei. In der Folge habe er mit seiner
Hand in ihre Jeanshose gegriffen und ihr einen, evtl. zwei seiner Finger in
ihre Vagina gesteckt, die lediglich von einem schmalen Tanga bedeckt gewesen
seien, welchen er problemlos weggeschoben habe. Darob erstarrt, habe sich die damals
erst 15-jährige Privatklägerin nicht anders zu helfen gewusst, als ihn immer
wieder höflich zu bitten, damit aufzuhören, da sie dies nicht wolle. Daraufhin
forderte der Berufungskläger die Privatklägerin auf, nicht so laut zu sprechen
und habe die sexuelle Handlung fortgesetzt, indem er den Finger, evtl. die Finger,
immer wieder in ihre Vagina gesteckt habe, während er gleichzeitig versucht
habe, seinen Gürtel zu öffnen. Die Privatklägerin habe erneut «Nein» gesagt und
versucht, seine Hand hinter ihrem Rücken aus ihrer Hose zu ziehen. Sodann sei
sie aufgesessen und habe zum Berufungskläger gesagt: «Mach das nochmal und ich
schlage dir eine»; daraufhin habe sie den Raum verlassen. Der Berufungskläger
habe gewusst, dass sich die Privatklägerin im ersten Ausbildungsjahr befunden
habe, und er sei davon ausgegangen, zumindest habe er es aber in Kauf genommen,
dass es sich bei der Privatklägerin um ein Mädchen von unter 16 Jahren gehandelt
habe (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt, «2. SW 2018 10 141 / Schändung,
sexuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle Belästigung» sowie E. II.2.a in
fine).
Weitgehend
unbestritten geblieben und gemäss Akten erstellt ist, dass die Privatklägerin
den Berufungskläger vor dem genannten Vorfall auf der Onlineplattform
«Instagram» kontaktiert hatte. Anhand der von der Privatklägerin im Verfahren
eingereichten Screenshots des auf Instagram geführten Chats zwischen der
Privatklägerin und dem Berufungskläger lässt sich feststellen, dass dieser Chat
während circa zwei Wochen im September 2018 stattfand. Die Privatklägerin
erklärte in ihrer Einvernahme vom 9. Oktober 2018, sie habe den
Berufungskläger auf Instagram gefragt, ob er derjenige sei, den sie ein paar
Mal in ihrem Lehrbetrieb gesehen habe. Es steht somit mit der Vorinstanz fest,
dass der erste Screenshot nicht den Beginn der Unterhaltung zeigt. Man weiss
daher gemäss zutreffender Feststellung des Berufungsklägers nicht, wie
ausführlich die vorangehende Konversation war. Auf die Erklärung der
Privatklägerin, sie habe ihn nur in der Cafeteria (mutmasslich des
Lehrbetriebs) gesehen, erwiderte er unvermittelt, sie habe einen schönen
Körper. In einer nächsten Unterhaltung fragte er sie, was sie gerade mache und
ob sie raus wolle, er habe «strum» (gemeint ist gemäss Vorinstanz wohl
sturmfrei). Als die Privatklägerin ablehnte, hakte der Berufungskläger nach, ob
sie mal zusammen abmachen sollen. Es wird mit den zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz nicht klar, ob die Nachricht der Privatklägerin («könne nach arbeit
oder so») eine direkte Antwort auf diese Frage war. Bezeichnend ist aber, dass die
Privatklägerin als nächstes fragte, was er denn machen wolle, sie gehe nicht
davon aus, dass er 18 sei. Darauf antwortete der Berufungskläger, er wolle auch
nicht 18 sein, ging dann aber sogleich über diesen subtilen Hinweis auf die
bestehende Altersdifferenz hinweg und schlug vor, man könne sich doch bei ihm
zum «chillen» und «film schauen oder so» treffen. Nachdem der Berufungskläger
die Privatklägerin soweit zu haben schien, dass sie in ein Treffen mit ihm
einwilligte, fragte er, wo man sich treffen solle. Ihre klar geäusserte
Zurückhaltung, sie wolle zuerst wissen, wie er sei, sie mache nicht einfach so
mit ihm ab, versuchte er zu überwinden, indem er sagte, er sei «ganz chillig». Die
Privatklägerin beharrte aber darauf, man solle sich doch zunächst einmal in der
Pause unterhalten, was er schliesslich akzeptierte. Nur wenige Tage später
fragte der Berufungskläger aber erneut, ob sie zu ihm komme. Als er die
Privatklägerin schliesslich wiederum soweit zu haben schien, dass sie sich auf
ein Treffen mit ihm einliess, erklärte er ihr abermals, sie haben einen
«brutalen Körper» und er habe «schlimmes Kopfkino». Als sie auch dieses Treffen
kurzfristig absagte, erwiderte der Beschuldigte, er habe keine Lust mehr auf
«Kindergarten», nur um ein paar Tage später wiederum zu schreiben «chum zu mir»
(vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.a, mit Hinweis auf die entsprechenden Chat-Protokollausschnitte
gemäss Akten, S. 855 ff.).
3.3.1.2
Der Berufungskläger bestreitet im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Sexualstraftaten
den Schuldnachweis. Er beanstandet die entsprechende Beweiswürdigung und macht im
Wesentlichen geltend, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht glaubhaft
seien. Aufgrund ihrer breiten sexuellen Erfahrungen sei davon auszugehen, dass
die Privatklägerin in der Lage gewesen sei, die Tatvorwürfe zu erfinden. Mit
dem Entdecken der gelöschten Chatverläufe wisse man, dass die Privatklägerin
kein weitgehend unerfahrenes Kind sei. Die Verläufe, in denen mit mindestens 5 männlichen
Personen über verschiedene Sexualpraktiken kommuniziert werde, würden
mindestens darauf hinweisen, dass die Privatklägerin eine blühende Fantasie
habe, die es brauche, die Vorwürfe gegen den Berufungskläger zu erfinden. Hinzu
komme, dass bei der Befragung der Privatklägerin die methodischen Vorgaben
nicht beachtet worden seien und Wortprotokolle sowie Videoaufnahmen mit Ton
fehlten. Weiter würde es an der Aussagekonstanz sowie der logischen Konsistenz
der Aussagen der Privatklägerin fehlen, die beide conditio sine qua non für die
Glaubwürdigkeit darstellten. Schliesslich seien die Aussagen der Privatklägerin
auch vor dem Hintergrund der Aussagegenese als unglaubwürdig einzustufen.
Zusammengefasst könne damit die Nullhypothese nicht widerlegt werden und sei
der Berufungskläger freizusprechen.
3.3.1.3
Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber der Auffassung, dass der
Berufungskläger neben den Sexualdelikten im angefochtenen Urteil (sexuelle
Handlungen mit Kindern, sexuelle Belästigung) zusätzlich den Tatbestand der
Schändung erfülle. Die Privatklägerin habe im Moment, als sie mit dem Rücken
zum Berufungskläger gewandt neben ihm lag, keine Chance gehabt, den Angriff auf
ihre Vagina zu erkennen. Aus diesem Grund sei der Tatbestand der Schändung
bereits nach Durchführung der kreisenden Bewegungen auf der Vagina der
Privatklägerin erfüllt. Auch damit, dass der deutlich ältere Berufungskläger
mit dem Finger in ihre Vagina eingedrungen sei – notabene in der Mittagspause
an ihrem Arbeitsplatz, vor anderen Arbeitskollegen –, habe die 15-jährige
Lehrtochter wirklich nicht rechnen müssen. Aus diesem Grund war sie in Bezug
auf das Einführen des Fingers in ihre Vagina in jenem Moment vorübergehend widerstandsunfähig,
weshalb der Tatbestand der Schändung vorliegend auch in Bezug auf das
Fingereinführen erfüllt sei.
3.3.2 Während
die vorgängige Chat-Konversation zwischen der Privatklägerin und dem
Berufungskläger objektiviert ist (Akten S. 855 ff.), liegen in Bezug auf den
Vorfall im Ruheraum des [...] einzig die Aussagen der beiden Beteiligten vor. Bei
Konstellationen, in denen sich – wie hier – als massgebende Beweise
hauptsächlich belastende Aussagen des (mutmasslichen) Opfers und bestreitende
Aussagen des Berufungsklägers gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom
urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die
Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse
ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen
bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person
entspringen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung
der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine
solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch
wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines
hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (Überprüfung auf
aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen oder
Realitätskriterien) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie
des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft
und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei
wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht
realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese)
aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird
geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erlebnis entspricht und wahr ist
(vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom
7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1, 6B_793/2010
vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die
Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und
Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie
für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.; kritisch zur
Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen
Ausgangsposition her: Haas, Ein
Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in
aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022,
S. 567 ff.). Wie erwähnt, lässt sich die Glaubwürdigkeit einer Person
sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der
Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich
nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener
eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler,
Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist
sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von
Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. Das Konzept einer «allgemeinen
Glaubwürdigkeit» wird in der modernen Aussagepsychologie als wenig brauchbar
bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Befragten im Sinne einer
dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der
Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus
bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die
Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre
und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage
im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen
über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf
selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.
Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 43 ff.;
Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:
Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft
wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den
gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen
Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter
Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese
spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen
Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017
vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E.
2.3; vgl. auch Haas, a.a.O.,
S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet
werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw.
Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu
überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010
S. 40 f.; Dittmann, Zur
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind namentlich Merkmale,
deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt
einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines
Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen
werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre
irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um
den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb
weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer
6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember
2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Anders als vom Berufungskläger offenbar angenommen,
stellt die Aussageanalyse insofern keine «Checklistendiagnostik» dar (Ludewig/Tavor/Baumer,
Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und
Anwälten helfen?, in: AJP 2011, S. 1415 ff., 1428). In jedem Fall sind
gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine
Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. Dittmann,
a.a.O., S. 34 f.).
3.3.3 Bevor
eine Analyse der Glaubwürdigkeit vorgenommen wird, ist mit der Vorinstanz nochmals
vorauszuschicken, dass anhand des Instagram-Chats objektiviert ist, dass der
Berufungskläger sich vor der angeblichen Tat unbedingt mit der Privatklägerin
treffen wollte und dabei eindeutig sexuelle Absichten verfolgte. Ebenso klar
ersichtlich ist der Zwiespalt, in welchem sich die Privatklägerin befand. Sie
wollte sich offensichtlich nicht mit dem Berufungskläger treffen und suchte
Ausflüchte, um ihm nicht eine direkte Abfuhr erteilen zu müssen. Zwar trifft es
zu, dass der eingereichte Chatverlauf gewisse Lücken aufweist. Mit der
Vorinstanz kann jedoch eindeutig festgestellt werden, dass die ersten
ersichtlichen Nachrichten des Berufungsklägers selbst unter der Prämisse eines
vorgängigen Austausches relativ forcierend sind und klar ersichtlich wird, dass
der Berufungskläger Interesse an der Privatklägerin hatte. Vor dem Hintergrund
dieses Chats, welcher entgegen der Auffassung des Berufungsklägers zur
Sachverhaltsermittlung herangezogen werden darf, ist nun auf die Aussagen der
beiden Beteiligten einzugehen.
3.3.4 Der
Berufungskläger wurde am 31. Oktober 2018 von der Staatsanwaltschaft befragt.
Dabei quittierte er den Vorhalt, er werde beschuldigt, am 3. Oktober 2018
gegenüber der Privatklägerin übergriffig gewesen zu sein, mit einem «mhm». Auf
die Frage, wie er sich dazu äussere, sagte er, dies stimme nicht
(Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2018, Akten S. 865). Als er gefragt
wurde, ob er ausserhalb des Geschäfts mit der Privatklägerin in Kontakt stehe,
gab er an, er habe keinen Kontakt, habe nie mit ihr abgemacht und man habe auch
die Nummern nicht getauscht (Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2018, Akten
S. 866). Er sagte, auf Instagram sei er mit der Privatklägerin mal befreundet
gewesen, aber er habe sie nach der Strafanzeige blockiert. Die rege
Chat-Konversation, die er mit der Privatklägerin auf Instagram geführt hatte,
erwähnte er mit keinem Wort. Erst als ihm dieser Chatverlauf vorgelegt wurde,
räumte er ein, man habe davon gesprochen, miteinander abzumachen; dazu sei es
aber nie gekommen (Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2018, Akten S. 867). Die
im Chat geäusserten Sätze wie «hesch schöne körper imfall», «du hesch brutale
körper» oder er habe «schlimmes kopfkino» seien nur Komplimente gewesen (Einvernahmeprotokoll
vom 31. Oktober 2018, Akten S. 873). Zum konkreten Vorwurf erklärte der
Berufungskläger, es seien drei Personen im Raum gewesen, diese solle man
befragen, diese könnten sagen, was dort losgewesen sei, was die Privatklägerin
gemacht habe; er selbst möchte dazu nichts sagen (Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober
2018, Akten S. 874). Auf den Vorhalt, er habe die Situation, dass sich die
Privatklägerin neben ihn gelegt habe, schamlos ausgenutzt, erwiderte er, sie
hätte nicht neben ihn sitzen müssen, es sei ein grosses Bett und sie hätte auch
neben C____ sitzen können, die Privatklägerin habe das selber entscheiden
können. Dass er ihr gesagt haben soll, sie solle «chillen» und «nicht so laut
reden», stimme überhaupt nicht. Aber auch bei der Beantwortung dieses Vorhalts
stellte der Berufungskläger die Gegenfrage, warum sich die Privatklägerin
überhaupt zu ihm hingesetzt habe, wenn doch drei Frauen im Raum gewesen seien (Einvernahmeprotokoll
vom 31. Oktober 2018, Akten S. 875 f.). Auf entsprechende Frage sagte der Berufungskläger,
er selbst habe gelegen und sie habe zunächst gesessen und sich dann nach 2, 3
oder 4 Minuten hingelegt. Aufhorchen lässt aber auch hier der
nachgeschobene Satz des Berufungsklägers, erklärte er doch: «Wenn ich sie
sexuell belästigt haben soll, hätte sie einfach sitzen können oder weggehen.
Wenn ich sie sexuell belästigt habe, warum legte sie sich zu mir hin? Sie blieb
einfach liegen» (Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2018, Akten S. 875).
Der Berufungskläger gab an, man habe etwa 15 Minuten auf dem Sofa gelegen; anschliessend
sei er zu seiner Kollegin C____ gegangen und habe ihr gesagt, es sei halb, sie
müssten gehen. Beim Hinausgehen aus dem Ruheraum habe die Privatklägerin ihn
gefragt, ob er etwas mit der Kollegin habe, er solle aufpassen, was er mache (Einvernahmeprotokoll
vom 31. Oktober 2018, Akten S. 875). Im Rahmen der Hauptverhandlung machte
der Berufungskläger grundsätzlich übereinstimmende Aussagen. So habe er die
Beine zurückgezogen und für die Privatklägerin Platz gemacht. Sie habe sich
zuerst hingesetzt und nach etwa 10 Minuten neben ihn gelegt. Kurz vor halb sei
er zu C____ gegangen und habe ihr gesagt, sie müssten gehen. Beim Hinausgehen
habe die Privatklägerin ihn gefragt, ob er etwas mit C____ habe und er solle
aufpassen, was er mache (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten
S. 1335 f.). Er blieb dabei, die Privatklägerin nicht berührt zu haben (Protokoll
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1337). Auf die Frage, ob er
sich mit der Privatklägerin unterhalten habe, als sie beide nebeneinander auf
dem Sofa lagen, gab er an, sie habe ihn mehrmals mit dem Gesäss gestossen und
gesagt, er sei «mega dick» (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten
S. 1337). Diese Aussage hatte der Berufungskläger bei seiner Einvernahme im
Vorverfahren noch nicht gemacht. Auf Nachfrage erklärte er aber auch, dieses
Anstossen mit dem Gesäss habe für ihn keine Bedeutung gehabt, sondern sei nur
Spass (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1340 f.). Im
Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger weiter zu
Protokoll, die Privatklägerin habe eine Verhaltensauffälligkeit und er wisse
nicht, warum sie ihm schaden wolle (Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, Akten S. 1337). Auf Nachfrage, wie sich diese
Verhaltensauffälligkeit äussere, gab er an, sie wolle immer die Aufmerksamkeit
auf sich haben. Er führte aus, die Privatklägerin hätte ja C____ fragen können,
ob sie zu ihr sitzen dürfe oder hätte ihm sagen können, er solle auf die Matte
liegen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1339). Die
Aussagen des Berufungsklägers überzeugten nicht. Schon die sehr zurückhaltende
Reaktion auf den ersten Vorhalt erschien befremdlich. Dass der Berufungskläger
den Chat von sich aus nicht erwähnte, kann dem Berufungskläger nicht
vorgeworfen werden, musste ihm doch klar sein, dass seine dort gemachten Äusserungen
ein relativ eindeutiges Bild ergeben. Wenn sich der Berufungskläger dann gegen
die Vorwürfe eines sexuellen Übergriffs wehrte, indem er die Frage in den Raum
wirft, wieso sich die Privatklägerin trotz dieses vorgängigen Chats noch neben
ihn auf das Sofa gelegt habe, so setzte er sich damit in Widerspruch zu seiner
Beteuerung, es sei gar nichts passiert. Die Aussagen des Berufungsklägers
standen aber auch im Widerspruch zu seinem Verhalten in der Chat-Konversation.
Wenn er anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, er habe 100% keine
sexuellen Absichten gehabt (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten
S. 1336), so erschien dies angesichts des Chatverlaufs nicht glaubhaft. Dem
Berufungskläger ist zwar dahingehend beizupflichten, dass ein Treffen mit einer
Kollegin per se noch nicht kompromittierend ist (Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, Akten S. 1337). Jedoch liess die Vehemenz seiner Nachfragen
nach einem Treffen, verbunden mit den sehr eindeutigen Kommentaren über den
Körper der Privatklägerin, keinen anderen Schluss zu, als dass der
Berufungskläger ein sexuelles Interesse an der Privatklägerin hegte. Seine
immer wieder geäusserte Frage, warum sich die Privatklägerin denn neben ihn
gelegt habe, wenn sie sich durch seine Chat-Nachrichten belästigt gefühlt habe,
legten den Schluss nahe, dass er ihr Verhalten als Einladung für eine sexuelle
Handlung verstanden haben muss. Es ist denn auch bezeichnend, dass er ihre
Bereitschaft, sich neben ihn auf das Sofa zu legen, als «verhaltensauffällig»
bezeichnete. Schliesslich ist mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen auch
zu konstatieren, dass er keinen plausiblen Grund für die angebliche Falschbeschuldigung
nennen kann. Im Vorverfahren mutmasste er noch, sie sei wohl eifersüchtig
gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2018, Akten S. 879). Es kann
an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil
verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.a). Zusammengefasst
ist festzustellen, dass das Aussageverhalten des Berufungsklägers insgesamt
sehr ausweichend und wenig konkret erscheint. Fraglich ist, warum er nicht
selber und genauer erklärt, was genau vorgefallen ist. Wie dargelegt sagte er
im Rahmen seiner ersten Einvernahme lediglich, es stimme nicht, man solle die
anderen Anwesenden im Raum fragen, was wirklich passiert ist. Er sagt also
nicht, es sei überhaupt nichts vorgefallen, sondern anscheinend etwas anderes.
Es fällt grundsätzlich auf, dass er mehrmals darauf verweist, man solle andere
Fragen insbesondere bei ihm im Geschäft. Dazu passen eben auch die für ihn
entlastenden, aber aus diesem Grund auch unglaubhaften Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung von J____ (vgl. hierzu unten E. 3.3.5.3). Von einer
ergebnisorientierten Argumentation der Vorinstanz kann keine Rede sein.
3.3.5
3.3.5.1 Grundlage
für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist
dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die
betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren
Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen
aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die
Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils
aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist
nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa
intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss
psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53
ff.). Wie bei der Prüfung der Beweisanträge bereits erörtert (vgl. oben E. 2.2.3),
liegen in casu keine Anzeichen dafür vor, der Privatklägerin die Fähigkeit,
einen konkreten Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in Erinnerung
behalten zu können sowie die erlebten Geschehnisse nachvollziehbar
wiederzugeben, in Frage zu stellen. Es ist also von der Aussagetüchtigkeit der
Privatklägerin auszugehen.
3.3.5.2 Die
Privatklägerin wurde während dem Strafverfahren zweimal befragt. Erstmals wurde
sie am 9. Oktober 2018 einvernommen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
wurde die Befragung sogar in direkter Konfrontation durchgeführt und
aufgenommen. Der Berufungskläger ist damit nochmals darauf hinzuweisen, dass
sich das Berufungsgericht anhand des Protokolls und der Audioaufnahme einen
hinreichenden Eindruck über die Aussagen der Privatklägerin machen kann. Soweit
er diesbezüglich auf die fehlenden Videoaufnahmen hinweist, kann nochmals
unterstrichen werden, dass solche zur Aussageanalyse vorliegend nicht
erforderlich sind.
Auf materieller
Ebene ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin mit zahlreichen
Realitätskriterien und Details gespickt sind, die die Nullhypothese deutlich
umstossen. Wie bereits angedeutet, gab die Privatklägerin an, dass sie die
Konversation auf Instagram initiiert habe und er daraufhin immer wieder gefragt
habe, ob sie mit ihm abmachen wolle. Sie habe nicht nein sagen wollen, da er in
einer höheren Position sei, weshalb sie Ausflüchte gesucht habe. Ausserdem habe
ihr der Berufungskläger gesagt, er würde sie attraktiv finden. Als sie an jenem
3. Oktober 2018 in den Ruheraum gekommen sei, sei dieser voll gewesen, weshalb
sie gesagt habe: «mega blöd, ich muss auf dem Boden schlafen». Der
Berufungskläger, der auf dem Sofa gelegen sei, habe gesagt, er würde ihr Platz
machen, weshalb sie sich neben ihn auf das Sofa gelegt habe. Dass es dabei zu
Körperkontakt gekommen sei, habe sie anfänglich nicht unangenehmen gefunden (Einvernahmeprotokoll
vom 9. Oktober 2018, Akten S. 829). Auf Nachfrage erklärte die Privatklägerin,
sie habe sich nicht auf das (freie) harte Mätteli legen wollen, da sie kurz
zuvor eine Steissbeinoperation gehabt habe (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober
2018, Akten S. 831). Es seien drei andere Personen im Raum gewesen, K____, C____
und D____. Es seien Personen rausgegangen und er sei nähergekommen; sie habe
seinen Atem im Nacken gespürt, worauf sie wie erstarrt sei. Er habe sie am Po
angefasst. Sie habe nicht gewusst, was sie machen solle, sei erstarrt dagelegen
und habe dann gesagt, er solle aufhören, sie wolle das nicht. Darauf habe er
erwidert, sie solle «chillen». Er sei mit seiner Hand in ihre Hose und dann mit
dem Finger in ihre Scheide und habe sie dort penetriert. Die Jeanshose, die sie
getragen habe, sei sehr elastisch und darunter habe sie einen Tanga getragen,
da sei ja fast nichts bedeckt (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten
S. 831 f.). Nach ein paar Minuten sei sie aufgestanden und habe zu ihm gesagt,
wenn er dies nochmals machen würde, schlage sie ihm eine. Weiter führte sie
aus, sie habe ein Klappern gehört, als ob er seinen Gürtel zu öffnen versucht
hätte. Sie habe gesagt «nein» und kurz darauf sei sie gegangen (Einvernahmeprotokoll
vom 9. Oktober 2018, Akten S. 833). Sie habe das Gefühl, er habe nicht gemerkt,
dass sie dies nicht gewollt habe; er habe ihr nur gesagt, sie solle «chillen»,
das sei nicht schlimm. Dies habe er gesagt, als er sie zwischen den Beinen
angefasst habe. Sie habe immer wieder brüchig Sätze angefangen wie «ich will
das nicht», «nicht da», «nein», worauf er gesagt habe, sie solle nicht so laut
reden. «Ich versuchte nett zu sagen, dass ich das nicht möchte. Ich sagte nein,
ich will das nicht und nicht da, da sind noch andere Leute. Ich wollte nein sagen,
ohne dass es angriffig ist» (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S.
832). «Er sagte, dass er mir das den Augen ansieht». Als Antwort auf die Frage,
wie der Übergriff aufgehört habe, sagte sie, sie glaube, sie habe versucht
seine Hand hinter ihrem Rücken aus ihrer Hose zu nehmen (Einvernahmeprotokoll
vom 9. Oktober 2018, Akten S. 834). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
schilderte die Privatklägerin das Kerngeschehen nochmals übereinstimmend und
machte auch sonst mit wenigen Ausnahmen weitgehend dieselben Aussagen wie im
Vorverfahren (vgl. hierzu E. 3.3.5.4). Als weiteres Realitätskriterium ist der
Umstand zu nennen, dass die Privatklägerin den Berufungskläger nicht übermässig
belastet. «Dort kam es zum Körperkontakt, das fand ich anfänglich auch nicht
unangenehm», Als sie gefragt wurde, ob er mit der ganzen Hand in sie
eingedrungen sei, verneinte sie dies und sagte, er habe einen oder zwei Finger
benutzt (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 832). Über der
Jeans habe er sie sodann nicht lange angefasst (Einvernahmeprotokoll vom 9.
Oktober 2018, Akten S. 836). Im Rahmen der Hauptverhandlung hielt sie fest, sie
habe zu keinem Zeitpunkt seinen Penis gespürt (Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, Akten S. 1344). Auch gab sie an, er habe sie zuvor nie
sexuell belästigt (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 833).
Ihre Aussagen sind differenziert; so erklärte sie beispielsweise, der
Berufungskläger habe sie nie persönlich gefragt, ob sie zu ihm komme, sondern
immer nur schriftlich (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 829).
Ebenfalls für ihre Glaubhaftigkeit spricht vorliegend, dass sie Emotionen
zeigte (sie begann im Verlaufe der Einvernahmen mehrmals zu weinen) und
schilderte, sagte sie doch, sie sei wie erstarrt gewesen und habe sich hilflos
gefühlt (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 832). Zwar
trifft es zu, dass der gezielte Einsatz von Emotionen Bestandteil von
Täuschungsstrategien sein kann (Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S. 1415 ff.,
1422). Vor dem Hintergrund, dass bereits die blosse Würdigung der Aussagen der
Privatklägerin für deren Glaubhaftigkeit spricht, stellt das Weinen lediglich
ein bestätigender Aspekt dar. Weiter äusserte die Privatklägerin selbst
Erstaunen über ihr eigenes Verhalten: sie habe nicht gewusst, ob sie schreien oder
weglaufen solle. Sie habe immer gedacht, wenn ihr so etwas passieren würde,
würde sie die Person wegschlagen. Sie habe aber höflich gesagt, dass sie das
nicht wolle. Es seien noch andere Leute im Raum gewesen ich sie habe nicht
gewollt, dass die denken, dass sie das wolle oder die dann denken würden, dass
sie lüge und es gewollt habe (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten
S. 832). Sie habe sich auch geschämt, es ihren Eltern zu erzählen, da sie ihnen
gegenüber nicht als Opfer habe dastehen wollen (Einvernahmeprotokoll vom 9.
Oktober 2018, Akten S. 833). Die Privatklägerin äusserte sodann Zweifel an
ihrem eigenen Verhalten und sagte, sie wisse nicht, ob ihr «nein» deutlich
genug gewesen sei. Vielleicht habe es der Berufungskläger gereizt, dass sie
nein gesagt habe, vielleicht habe er gedacht, sie habe das als Spiel gemeint,
dies sei aber nicht so (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S.
833). Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin äusserst glaubhaft. Es
kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil
E. II.2.a).
3.3.5.3 Dem
Berufungskläger ist beizupflichten, dass der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur
beurteilt werden kann, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand.
Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob
zum Zeitpunkt der Aussage eine Motivation für eine absichtliche
Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 76 ff.). Auch wenn im konkreten Fall eine mögliche
Motivation für eine bewusst falsche Aussage zu finden wäre, würde dies im
Ergebnis jedoch nicht bedeuten, dass die Aussage auch erlogen sein muss; zudem
kann in gewissen Fällen die selbe Aussagemotivation sowohl eine – bewusste oder
unbewusste – Falschaussage, wie auch eine zutreffende Sachverhaltsschilderung
begründen (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 80 f.). In diesem Zusammenhang gilt es so auch zu
beachten, ob sich Motivationen der aussagenden Personen zeigen, die im
konkreten Fall für eine gerechtfertigte Anzeige sprechen können (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,
S. 80). Schliesslich ist auch der Frage nachzugehen, ob allfällige
suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76). Anzeichen für
suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen,
welche auf die Privatklägerin bzw. ihre Aussagen Einfluss gehabt hätten können
(vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 71 ff.), sind vorliegend aber von vorneherein
auszuschliessen. Dass die in sexuellen Fragen offenbar eher strengen Eltern der
Privatklägerin ihre Tochter zu einer Falschaussage motiviert hätten, ist – wie
erwähnt – weder substantiiert noch überhaupt nachvollziehbar. Weiter ergibt auch die
Aussagegenese keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung. Ein entsprechendes
Motiv ist nicht ersichtlich. Die vom Berufungskläger erst im Berufungsverfahren
von seiner neuen Verteidigung geltend gemachten Thesen, die Privatklägerin habe
die Geschichte erfunden, um die Aufmerksamkeit und Zuwendung ihres Kollegen von
J____ zu erhalten oder weil das anfängliche Interesse des Berufungsklägers an
ihr plötzlich verflogen sein soll, ergeben keinen Sinn und erscheinen äusserst
konstruiert. Weshalb die Privatklägerin zunächst gar keine Anzeige hat erstatten
wollen und eine solche erst auf Anraten der damaligen Vorgesetzten eingereicht
wurde, hat die Privatklägerin mit ihrer persönlichen Situation realistisch und
schlüssig erklärt (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 833). So
hat sie im Betrieb damals ihre Lehre gerade erst angefangen und wollte mit
dieser schambehafteten Sache nicht für grösseres Aufsehen sorgen, was verständlich
ist. Die Sorge war denn offensichtlich nicht unbegründet, wurde im Nachgang zu
diesem Vorfall ausführlich und eher negativ über die Privatklägerin gesprochen,
wie aus den Angaben J____ – einem ehemaligen Arbeitskollegen des Berufungsklägers
und der Privatklägerin, welcher an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
befragt wurde – hervorgeht. Dieser sagte aus, er habe grundsätzlich mit beiden
ein gutes Verhältnis gehabt, jedoch sei die Privatklägerin sehr aufdringlich
gewesen und habe – unabhängig von der Altersgruppe – gerne mit Männern
gespielt. Es sei schwierig gewesen mit ihren Anmachsprüchen und ihrer
Offenheit. Einmal habe sie bei einem Essen unter dem Tisch mit ihrem Bein sein
Bein gestreichelt. Diese Spielereien seien dem ganzen Haus aufgefallen; er habe
von gewissen Mitarbeitern gehört, dass die Privatklägerin versucht habe, diese
zu verführen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1348
ff.). Nebenbei sei angemerkt, dass diese Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung
insgesamt nicht sehr differenziert erscheinen und offensichtlich beeinflusst
von Gerüchten und Mutmassungen aus dem Umfeld des Geschäfts sind. Vielmehr
wirken sie entsprechend den Feststellungen der Vorinstanz reisserisch und
scheinen darauf abgezielt zu haben, den Berufungskläger zu entlasten. So
erklärte J____, er habe der Privatklägerin anfänglich geglaubt, habe aber dann
schlaflose Nächte gehabt, weil er sich die Schuld dafür gegeben habe, dass es
zu einer Anzeige gekommen ist (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,
Akten S. 1351 f.). Selbst wenn aber die Schilderungen J____ im Wesentlichen
zutreffen sollten, tut dies der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin
keinen Abbruch. Dass diese vorgängig bereits sexuelle Erfahrungen gesammelt
hatte und allenfalls offener war als andere Frauen in ihrem Alter, ändert
nichts am Umstand, dass sie selbst entscheiden kann, mit wem sie sexuelle
Handlungen vornehmen will und mit wem nicht. Sofern die grundsätzlich offene
Art der Privatklägerin im ganzen Haus bekannt gewesen sein soll, spricht dies
vielmehr dafür, dass der Berufungskläger davon ausging, sie würde auf seine
Avancen eingehen. Mit der Vorinstanz ist aber festzuhalten, dass es sich eher
um ein Ablenkmanöver des Berufungsklägers handelt, wenn er angibt, die
Privatklägerin habe dasselbe auch bei anderen probiert. Wenn es tatsächlich so
wäre, dass sich andere Mitarbeiter im [...] durch die Offenherzigkeit der
Privatklägerin belästigt gefühlt hätten, so hätte dies für den vorliegenden
Fall keinerlei Relevanz, macht doch der Berufungskläger nicht geltend, er sei
von ihr belästigt worden. Vielmehr nutzte er ihre Offenheit schamlos aus, weil
er davon ausging, sie würde sich darauf einlassen (vgl. angefochtenes Urteil E.
II.2.a). Dass die Privatklägerin mit der anwaltlichen Vertretung eine
Genugtuungsforderung geltend macht, vermag ihre Glaubwürdigkeit schliesslich ebenfalls
nicht zu schmälern.
3.3.5.4 Auch
einer Konstanzanalyse und einem intraindividuellen Vergleich halten die
Aussagen der Privatklägerin stand. Die Konstanzanalyse stellt einen wichtigen
Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei
Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können
diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf Auslassungen, Ergänzungen und
Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer
Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 63 f.). So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse
Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens oder
betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich. Gravierende
Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens aber sprechen gegen die
Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer
Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive
Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei
Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine
gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu
erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 64). Beim intraindividuellen Vergleich der Aussagen wird sodann im
Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum
Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht
tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird
erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion
der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere
Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten,
fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).
Dabei ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die
Privatklägerin zum Kerngeschehen wiederholt detaillierte, weitgehend gleichbleibende
und damit konstante Aussagen gemacht hat, ohne dass diese auswendig gelernt
erscheinen, platt oder stereotyp wirken. Bezüglich Konstanzanalyse fällt zwar
auf, dass die Privatklägerin die kreisenden Bewegungen vorne an der Hose
tatsächlich in einer ersten Schilderung anlässlich der Einvernahme vom 9.
Oktober 2018 zunächst gar nicht erwähnt. Erst anhand und mithilfe eines
Kleiderbogens konnte sie sich anscheinend wieder daran erinnern (Einvernahmeprotokoll
vom 9. Oktober 2018, Akten S. 836 f.). Es ist diesbezüglich der
Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass diese kreisenden Bewegungen gegenüber dem
Einführen der Finger für das Empfinden der Privatklägerin offenbar nicht im
Vordergrund standen. Das Erinnern anhand des Kleiderbogens ist denn auch
nachvollziehbar. Das Nachschieben von Details wird in der Praxis sogar als
Realitätskriterium angesehen (AGE SB.2021.104 vom 21. März 2022 E. 3.1.3).
Hinzu kommt, dass die Ergänzung aufgrund einer offenen Nachfrage gemacht und
nicht etwa suggestiv erfragt wurde. Auch, dass die Berufungsklägerin im Laufe
der jeweiligen Befragungen gewisse Aspekte nicht erwähnt hat, vermag die
Glaubwürdigkeit in keiner Weise zu schmälern, durfte sie ohne weiteres davon
ausgehen, dass ihre Aussagen umfassend protokolliert werden. Die wenigen Erinnerungslücken
anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – wie etwa auch die Frage des
Gerichtspräsidenten an die Privatklägerin, ob der Berufungskläger ihr vor ihrem
Zusammenpressen der Beine von vorne in ihre Hose gefasst habe – lassen sich mit
dem Zeitablauf, der oben beschriebenen Gewichtung der Tatsache für die
Privatklägerin und nicht zuletzt mit der suboptimalen und bisweilen autoritären
Befragung der Privatklägerin durch den Strafgerichtspräsidenten erklären. Entgegen
der Ansicht des Berufungsklägers bricht die Aussagekonstanz auch mit der Aussage
der Privatklägerin, sie habe die Hosen zugemacht (Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1344), nicht in sich zusammen. Auf
Nachfrage der Verteidigung hat sie anlässlich der Hauptverhandlung diese
Aussage wieder präzisiert. Sie habe die Hose nicht geschlossen, sondern einfach
raufgezogen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1347).
Das passt jedenfalls zu den vorherigen Aussagen, es seien normale Stretch-Hosen
gewesen. Hinsichtlich der Aussage der Privatklägerin, sie habe nicht geschrien,
sondern zunächst höflich gesagt, dass sie das nicht wolle, weil noch andere
Leute im Raum gewesen seien und sie nicht gewollt habe «dass die denken, dass
sie das wolle oder die dann denken würden, dass sie lüge und es gewollt habe» (Einvernahmeprotokoll
vom 9. Oktober 2018, Akten S. 832) ist zudem keine logische Inkonsistenz
erkennbar. Mit der Aussage wird einerseits neben dem erwähnten Zweifel am
eigenen Verhalten anderseits auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die
Privatklägerin als neue Lernende Stimmungsmache gegen sie und Gerüchte im [...]
vermeiden wollte. Was schliesslich den Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt,
zeigen sich keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten der Privatklägerin,
welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr
weisen ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, keine höhere Qualität auf,
als jene zum Kerngeschehen im Ruheraum.
3.3.5.5 Eine
Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist schliesslich
die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der
betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der
Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das
Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person
sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und der Erfahrungen bezüglich des
spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 53, 56 f.). Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit beim
Opfer kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben
zu erachten ist (siehe oben E. 3.3.5.1). Was die intellektuellen
Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass die Privatklägerin durchschnittlich
intelligent wirkt. Auch ist dem Berufungskläger in Bezug auf die
Erfindungskompetenz, welche im Zuge der Kompetenzanalyse ein Aspekt von
verschiedenen darstellt, grundsätzlich beizupflichten, dass die Privatklägerin
für ihr damaliges Alter schon sexuelle Erfahrungen gesammelt hat und
grundsätzlich fähig gewesen wäre, einen entsprechenden Tatvorwurf zu erfinden.
Allerdings hätte die damals erst 15-jähige Privatklägerin aufgrund ihres jungen
Alters ein allfälliges Lügengebäude nie und nimmer über diese lange Zeit
aufrechterhalten können. Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse
für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin.
3.3.6 Insgesamt
kann aufgrund des soeben Gesagten die Annahme, dass die Aussagen der
Privatklägerin nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr
aufrechterhalten werden. Es ist deshalb ohne Zweifel davon auszugehen, dass
ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.
3.4
3.4.1 In
rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Einführen von Fingern
in die Vagina zweifellos als sexuelle Handlung zu qualifizieren ist (Maier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,
2019, Art. 187 StGB N 11). Da die Privatklägerin im Zeitpunkt des Vorfalls 15
Jahre alt und damit noch im Schutzalter gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB war,
machte sich der Berufungskläger der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig.
3.4.2
3.4.2.1
Die Staatsanwaltschaft klagt darüber hinaus noch den Tatbestand der
Schändung gemäss Art. 191 StGB an. Danach ist zu bestrafen, wer eine
urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres
Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen
sexuellen Handlung missbraucht. Widerstandsunfähig ist, wer nicht im Stande
ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, mithin einen zur Abwehr
ausreichenden Willen zum Widerstand nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern
oder betätigen kann. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder
oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein.
Erforderlich ist jedoch stets, dass die Widerstandsunfähigkeit gänzlich
aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt
ist (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt
beispielsweise ein überraschend ausgeführter Griff eines Physiotherapeuten an
die Vagina des Opfers während der Vornahme einer Rückenmassage den Tatbestand.
Da die Patientin nackt auf dem Bauch lag, nahm sie den Übergriff erst wahr, als
sie die Finger des Physiotherapeuten an ihrem Geschlechtsteil spürte (BGE 133 IV 49 E. 7.4).
3.4.2.2
Wie die Privatklägerin selbst angab, spürte sie den Atem des Beschuldigten
in ihrem Nacken, bevor er ihr an den Po griff. Zwar erstarrte sie dabei, jedoch
gab sie auch an, in diesem Moment zu ihm gesagt zu haben, dass er aufhören
soll. Daraufhin griff der Berufungskläger der Geschädigten über der Hose an die
Vagina und machte kreisende Bewegungen. Da das Betasten der Geschlechtsteile
über der Kleidung nur bei längerem oder intensivem Vorgehen als sexuelle
Handlung zu werten ist (Maier, a.a.O.,
Art. 187 N 11) und die Privatklägerin angab, dieses Anfassen habe nicht lange
gedauert, ist mit der Vorinstanz in diesem Zusammenhang im Zweifel noch nicht
von einer sexuellen Handlung auszugehen. Erst das Einführen des Fingers ist als
solche zu bezeichnen, welchem aber verschiedene Handlungen vorausgingen. Es war
entgegen der Staatsanwaltschaft also nicht ein so unvermittelter Übergriff wie
derjenige des Physiotherapeuten auf die nackt auf dem Bauch liegende Patientin.
Zweifellos wurde die Privatklägerin vom Vorgehen des Beschuldigten überrumpelt,
weshalb sie anfänglich erstarrte. Sie realisierte aber sofort – wohl nicht
zuletzt aufgrund des vorgängigen Chats, aus welchem die Absichten des Berufungsklägers
relativ deutlich hervorgingen –, worauf es hinauslaufen würde und verbalisierte
sogleich ihr Missfallen. Auch kniff sie die Beine zusammen, was ebenfalls als
Abwehrreaktion zu werten ist. So zaghaft und letztlich ergebnislos diese
Reaktionen der Privatklägerin gewesen sein mögen, waren sie doch Ausdruck ihrer
Widerstandsfähigkeit. Die Voraussetzung einer – wenn auch nur vorübergehenden –
Widerstandslosigkeit der Privatklägerin ist somit nicht gegeben, weshalb der
Tatbestand der Schändung nicht erfüllt ist. Es kann vollumfänglich auf die in
jeglicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen
werden (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.b).
3.4.2.3
Da der Berufungskläger mit seinem Übergriff aber zweifellos die sexuelle
Integrität der Geschädigten verletzt hat, machte er sich der sexuellen
Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB schuldig. Dieser Tatbestand wird denn
auch nicht durch den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern
konsumiert, da das geschützte Rechtsgut bei Letzterem in erster Linie die
sexuelle Entwicklung der Unmündigen, nicht die sexuelle Integrität ist (vgl.
hierzu angefochtenes Urteil E. II.2.b).
3.5 Aufgrund
des geschilderten Vorfalls im [...] ist der Schuldspruch wegen sexueller
Handlungen mit Kindern und sexueller Belästigung zu bestätigen. Vom Vorwurf der
Schändung wird der Berufungskläger freigesprochen.
4.
4.1
4.1.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters respektive der Täterin zu und
berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Abs. 2). An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie
muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das
Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und
verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer
Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des
Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art.
50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die für die Zumessung der
Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
In seinem
Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die
Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313
E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist
es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das
objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine
Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt
das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische
verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte
hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger
Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69
ff. sowie N 311 ff.).
4.1.2 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49
Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei
voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall
gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der
Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das schwerste
Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach der
abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem
Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat
auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es
um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten,
aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste
Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., Rz. 485 f.).
Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein
als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte)
Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens
unter Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden Umstände festzusetzen. In
einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter
Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt
eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe
(in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu
starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne
einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe
der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte
Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49
StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die
Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen
(AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;). Die Strafe ist
grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens
festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom
30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013
E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68
vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017
E. 3.3.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 114; Mathys, a.a.O., Rz. 480 f. und
520).
4.1.3 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2;
BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des
Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren
Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen
sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche
Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten
(Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
4.2
4.2.1 Ausgangspunkt
für die Strafzumessung bildet vorliegend der Schuldspruch wegen sexueller
Handlungen mit Kindern. Der Strafrahmen reicht somit von einem Tagessatz
Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 187 Ziff. 1 StGB). In Bezug
auf diesen Tatbestand wiegt das Verschulden des Berufungsklägers nicht mehr
leicht. Wie gesehen zielt dieser Tatbestand darauf ab, die ungestörte sexuelle
Entwicklung des Kindes zu gewährleisten. Da die Privatkläger im Zeitpunkt des
Übergriffs 15 Jahre alt – mithin nur noch knapp im Schutzalter – war und zudem
bereits sexuelle Erfahrungen gemacht hatte, wurde das durch diesen Tatbestand
geschützte Rechtsgut durch das Vorgehen des Berufungsklägers nicht in
gravierender Weise verletzt. Die Übergriffigkeit des Berufungsklägers verletzte
vielmehr die sexuelle Integrität der Privatklägerin, was jedoch mit dem
Tatbestand der sexuellen Belästigung und folglich mittels einer Busse geahndet
wird (vgl. unten). Gleichwohl hatte der Übergriff für die Privatklägerin
gewisse psychische Folgen, die auch unter dem Aspekt der ungestörten sexuellen
Entwicklung nicht einfach unberücksichtigt bleiben dürfen. Zudem ist in Bezug
auf die subjektiven Tatkomponenten erschwerend hervorzuheben, dass der
Berufungskläger seine hierarchisch übergeordnete Stellung gegenüber der erst
ganz neu im Betrieb im ersten Lehrjahr angestellten Privatklägerin ausnutzte.
Hinzu kommt, dass der Vorfall Einfluss auf die geplante Lehre gehabt hat und
sie nicht im Betrieb bleiben konnte. Eine Strafe von 8 Monaten erscheint dem
Verschulden des Berufungsklägers in diesem Punkt angemessen, womit die
entsprechende Strafzumessung der Vorinstanz in diesem Punkt leicht nach oben
korrigiert wird. Das Verschulden liegt damit in einem Bereich, in dem die
Verhängung einer Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB nicht mehr möglich ist.
Aus diesem Grund ist dieses Delikt mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu
ahnden, welche mit Blick auf die nachstehende Erwägung im Rahmen der
Gesamtstrafenbildung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe zu
veranschlagen ist.
4.2.2 Der
Strafrahmen des Raufhandels reicht von einem Tag Geldstrafe bis zu 3 Jahren
Freiheitsstrafe (Art. 133 StGB). Vorab ist in Bezug auf die Wahl der Strafart
festzuhalten, dass der Berufungskläger betreffend Gewaltdelikte einschlägig
vorbestraft ist, bereits einmal einen Gürtel als Waffe verwendet hat und er zu
einer Geldstrafe verurteilt wurde, er aber mit dieser Strafe offenbar nicht zu
einer Verhaltensänderung bewegt werden konnte. Des Weiteren erscheint auch
angesichts seines geringen Einkommens und der Tatsache, dass er im Begriff ist,
eine Familie zu gründen, eine Freiheitsstrafe als geboten, den Berufungskläger von
weiteren Taten abzuhalten. Weiter ist festzuhalten, dass sich die vorliegend zu
beurteilende Schlägerei mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sicherlich
nicht am unteren Rand des Strafrahmens bewegen kann, waren doch zwei Messer im
Spiel. Aber auch der Schlagabtausch an sich erscheint relativ heftig – die
Verletzungen E____s waren zwar keineswegs lebensbedrohlich, gehen aber doch
über den Bagatellbereich hinaus. Dass aufgrund der Anwesenheit zweier Messer in
einem dynamischen Geschehen wie dem vorliegenden nicht mehr oder schwerere
Verletzungen entstanden sind, ist wohl eher dem Zufall, als der Besonnenheit
der Beteiligten zu verdanken. Was den tatsächlichen Grund für die
Auseinandersetzung anbelangt, so blieb dieser weitgehend im Dunkeln; es ist
nicht auszuschliessen, dass die Alkoholisierung der zwei Herren, die sich
zuerst in die Haare gerieten, ein wesentlicher Faktor war. Jedenfalls ist den
Aussagen aber zu entnehmen, dass die verbale Auseinandersetzung bereits in der G____
Bar eigentlich beigelegt zu sein schien, weshalb die nachträgliche Eskalation
umso unverständlicher ist. Das konkrete Tatverschulden des Berufungsklägers
kann nicht mehr als leicht qualifiziert werden. In Bezug auf die subjektive
Tatkomponente fällt zu Ungunsten des Berufungsklägers namentlich ins Gewicht, dass
er schon einmal einen Gürtel quasi als Waffe verwendete (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. April 2013, Akten S. 25 f.). Immerhin
liegt diese Vorstrafe inzwischen mehr als 10 Jahre zurück. Seit den hier
beurteilten Delikten ist der Berufungskläger nicht mehr strafrechtlich in
Erscheinung getreten, was aber neutral zu werten ist. Er hat inzwischen seine
Ausbildung abgeschlossen und geht einer geregelten Arbeit nach. Neben der
Gründung einer Familie strebt er glaubwürdig die berufliche Selbständigkeit an.
Unter Berücksichtigung aller Umstände kann betreffend den Raufhandel die eher
am unteren Rand festgesetzte vorinstanzliche Strafe von 4 Monaten noch knapp
bestätigt werden. Diese ist im Sinne der Asperation um einen Monat zu kürzen.
Eine weitere Privilegierung erachtet das Berufungsgericht in Bestätigung des
angefochtenen Urteils als zweifelhaft, handelt es sich doch beim sexuellen Übergriff
auf die Privatklägerin um eine andere Deliktskategorie und ein anderes
Rechtsgut.
4.2.3 Nach
dem Gesagten ergeht eine Gesamtstrafe von 10 Monaten Freiheitstrafe. Da die
Vorstrafe mehr als 5 Jahre zurückliegt, bedürfte es einer schlechten
Legalprognose, um dem Berufungskläger den bedingten Strafvollzug zu verwehren.
Aufgrund der hiervor genannten Faktoren ist nicht von einer solchen auszugehen;
den verbleibenden Zweifeln kann mit einer erhöhten Probezeit Rechnung getragen
werden. Der bedingte Strafvollzug wird daher unter Ansetzung einer Probezeit
von 3 Jahren gewährt. Obwohl sich der Berufungskläger lediglich 11 Stunden und
40 Minuten in Polizeigewahrsam befand (vgl. Akten S. 99 und S. 106), wird ihm
ein Tag als bereits verbüsst angerechnet. Es kann auch diesbezüglich weiter auf
die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl.
angefochtenes Urteil E. III.2).
4.2.4 Für
die sexuelle Belästigung ist schliesslich eine Busse auszusprechen. Wie erwähnt,
wiegt das Verschulden des Berufungsklägers in dieser Sache nicht mehr leicht.
Er nützte nicht nur das Machtgefälle gegenüber der Privatklägerin, sondern auch
deren grundsätzliche Offenheit aus und setzte sich über ihren zögerlich, aber
erkennbar geäusserten Widerstand schamlos hinweg. Entsprechend erscheint in
Bestätigung des angefochtenen Urteils eine Busse von CHF 2'000.– dem
Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen (vgl.
angefochtenes Urteil E. III.2).
5.
Zusammengefasst
wird der Berufungskläger des Raufhandels, der sexuellen Handlungen mit Kindern
und der sexuellen Belästigung schuldig erklärt und verurteilt zu 10 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 2. Juli 2017 (1
Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
6.
6.1 Gemäss
Art. 49 und 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) können Personen, die in
ihrer Persönlichkeit oder körperlichen Integrität widerrechtlich verletzt
worden sind, einen Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung geltend
machen, sofern dies durch die Schwere der Beeinträchtigung gerechtfertigt
erscheint.
6.2 Der
Eingriff des Berufungsklägers in die sexuelle Integrität der Privatklägerin war
mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erheblich. Wie die
Privatklägerin in der Hauptverhandlung eindrücklich zu Protokoll gab, habe sie
nach diesem Vorfall eine psychische Krise durchgemacht. Sie habe sich selbst
die Schuld an dem Vorfall gegeben, habe sich für ihren Körper geschämt und das
Gefühl gehabt, sie dürfe nicht mehr sie selbst sein. Sie habe sich sogar eine
Weile nicht im Genitalbereich waschen können, da sie es so eklig gefunden habe,
dass jemand Fremdes sie ohne Erlaubnis angefasst und sie von ihrem eigenen
Körper entmachtet habe. Als sie kurze Zeit später ihren Freund kennengelernt
habe, habe sie anfänglich Probleme mit der Sexualität gehabt. Auch könne sie
bis zum heutigen Tag keine Umarmungen von ihrem Vater zulassen (Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1344 f.). Der Übergriff des Berufungsklägers
hatte somit erhebliche Auswirkungen auf verschiedene Lebensbereiche der
Privatklägerin und entsprechend auch auf ihre psychische Verfassung. Es liegt
daher eine schwere Beeinträchtigung vor, welche das Zusprechen einer Genugtuung
rechtfertigt. In Abwägung aller Faktoren, insbesondere des Verschuldens des
Berufungsklägers und der erlittenen Integritätsverletzung der Privatklägerin
erachtet das Berufungsgericht eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.–,
zuzüglich Zins zu 5% seit dem 3. Oktober 2018, ebenso als angemessen. Auch
diesbezüglich kann das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt werden
(vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2).
7.
7.1
7.1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip
verlegt.
7.1.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger ist vorliegend
als vollumfänglich unterliegend zu betrachten, zumal er sich in Bezug auf die
Berufung der Staatsanwaltschaft – welche mit ihrem Rechtsstandpunkt betreffend
Schändung ebenfalls nicht durchdringt – nicht eigens hat vernehmen lassen.
7.2 Die
amtliche Verteidigung des Berufungsklägers und die Vertretung der
Privatklägerin sind gemäss eingereichten Honorarnoten zuzüglich einem Aufwand von
3.5 Stunden für die Hauptverhandlung und die Nachbesprechung zum amtlichen
Tarif aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei der Berufungskläger aufgrund
seines Unterliegens dem Gericht beide Entschädigungen zurückzuzahlen hat,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a
StPO). Für die Einzelheiten wird auf die Angaben im Urteilsdispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte
des Urteils des Strafdreiergerichts vom 18. November 2020 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers und der
unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche
Verfahren.
Sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als
auch die Berufung von A____ werden abgewiesen.
A____ wird des Raufhandels, der sexuellen
Handlungen mit Kindern und der sexuellen Belästigung schuldig erklärt und
verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 2. Juli 2017 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF
2'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 133 Abs. 1, 187 Ziff. 1 und 198 sowie
42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage der Schändung
freigesprochen.
A____ wird zur Zahlung von CHF 2'000.‒
Genugtuung an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF
3'000.– wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 6'354.80 und die Urteilsgebühr von CHF 6'000.‒
für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.‒
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, [...], Advokat, werden
für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 12'660.– und Auslagenersatz von
CHF 450.30, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'022.75 (7,7 % auf CHF 9’795.–
[Aufwand und Barauslagen bis 31.12.2023] sowie 8,1 % auf CHF 3'315.30 [Aufwand
und Barauslagen ab 1.1.24]), insgesamt also CHF 14'132.75 aus der
Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 Strafprozessordnung bleibt betreffend
Honorar der amtlichen Verteidigung für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren vollumfänglich vorbehalten.
Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, [...],
Advokatin, wird für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von Art. 136
in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 3'616.65
und Auslagenersatz von CHF 15.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 288.90
(7,7 % auf CHF 1'325.66 [Aufwand und Barauslagen bis 31.12.2023] sowie 8,1 %
auf CHF 2'306.– [Aufwand und Barauslagen ab 1.1.24]), insgesamt also CHF 3'920.55
aus der Gerichtskasse zugesprochen. A____ hat dem Appellationsgericht diesen
Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.