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Entscheid

SB.2021.59

Raufhandel, sexuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle Belästigung

4. Juni 2024Deutsch79 min

Weiter wurde A____ zu CHF 2'000.– Genugtuung an B____ (Privatklägerin) verurteilt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.59

URTEIL

vom 4.

Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola

Inglese

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Privatklägerin

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 18. November 2020

betreffend Raufhandel, sexuelle

Handlungen mit Kindern und sexuelle Belästigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 18. November 2020 wurde

A____ des Raufhandels, der sexuellen Handlungen mit Kindern und der sexuellen

Belästigung schuldig erklärt und verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe,

unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 2. Juli 2017 (1 Tag), mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer

Busse von CHF 2'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der Schändung wurde er freigesprochen.

Weiter wurde A____ zu CHF 2'000.– Genugtuung an B____ (Privatklägerin) verurteilt

und es wurden ihm CHF 6'354.80 Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr

in Höhe von CHF 6’000.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf

Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 3’000.–) auferlegt. Der

Verteidigerin, [...], wurde aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF

6'694.20 (zuzüglich CHF 515.45 MWST) und eine Spesenvergütung von CHF 159.10

(zuzüglich CHF 12.25 MWST) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde vorbehalten. Der unentgeltlichen

Vertreterin der Privatklägerin, [...], Advokatin, wurden aus der

Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 2'064.– und eine Spesenvergütung von CHF

15.– ausgerichtet.

Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft mit Schreiben

vom 25. November 2020 sowie A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben

vom 30. November 2020 Berufung angemeldet und jeweils mit Schreiben vom 8.

Juni 2021 Berufung erklärt. Einerseits beantragte die Staatsanwaltschaft, das

angefochtene Urteil sei teilweise aufzuheben bzw. abzuändern und der

Berufungskläger sei des Raufhandels gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift sowie der

Schändung, der sexuellen Handlungen mit Kindern und der sexuellen Belästigung

gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift, schuldig zu sprechen und zu einer

Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams, sowie

zu einer Busse von CHF 1’000.– zu verurteilen. Andererseits beantragte der

Berufungskläger, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und der

Berufungskläger stattdessen von Schuld und Strafe freizusprechen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Berufungskläger u.a. die amtliche

Verteidigung, welche mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 17. Juni 2021

bewilligt wurde. Die Privatklägerin hat innert Frist weder Anschlussberufung

erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Schreiben vom 22.

Oktober 2021 hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung begründet. Mit Fristerstreckungsgesuch

vom 7. April 2022 hat der Berufungskläger auf verschiedene Beweismittel

verwiesen. Mit Eingabe vom 21. April 2022 hat die Privatklägerin um

unentgeltliche Rechtspflege ersucht, was ihr mit Verfügung des

Verfahrensleiters vom 28. April 2022 bewilligt wurde. Mit Schreiben vom

3. Februar 2023 hat der Berufungskläger seine Berufung begründet. Mit

Eingabe vom 20. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsantwort

eingereicht und dabei an ihren Anträgen festgehalten. Hierzu liess sich der

Berufungskläger mit Replik vom 26. Oktober 2023 vernehmen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Juni 2024 stellte

der Verteidiger des Berufungsklägers einleitend verschiedene Beweisanträge. In

der Folge wurde der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangten die

Staatsanwaltschaft, der Verteidiger des Berufungsklägers und die Vertreterin

der Privatklägerin zum Vortrag. Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

91.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Der

beschuldigte Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein

rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Die

Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von

Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie ebenfalls zur Berufung legitimiert ist.

Auf beide form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher

einzutreten. Die anderweitigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen

Bemerkungen Anlass. Sowohl auf die Berufung des Beschuldigten als auch auf

diejenige der Staatsanwaltschaft ist einzutreten.

1.3

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401

Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Mangels Anfechtung sind daher die Entschädigung

der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers und der unentgeltlichen

Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren in

Rechtskraft erwachsen.

2.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Juni 2024 stellte der

Verteidiger des Berufungsklägers einleitend verschiedene Beweisanträge.

2.1

Das

Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im

erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389

Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des

erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn

sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder

Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die

Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich

ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO

ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im

Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb

oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die

unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit

Hinweisen; zum Ganzen AGE SB.2021.92 vom 31. Oktober 2023 E. 2.2.1).

Über

Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits

rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139

Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen

Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise

verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung

annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht

geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60

E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; AGE SB.2023.25 vom 19. April 2024 E. 2.2;

jeweils mit Hinweisen).

2.2

2.2.1

Der

Berufungskläger beantragt in beweisrechtlicher Hinsicht zunächst die Erstellung

eines Glaubhaftigkeitsgutachtens in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin. Er

begründet dies mit den vielen Selfies sowie den gelöschten Chat-Protokollen,

aus welchen sich der Verdacht auf Promiskuität der Privatklägerin ergebe.

Letztere sei wiederum ein mögliches Symptom einer bipolaren Störung, einer

Borderline-Persönlichkeitsstörung oder einer narzisstischen

Persönlichkeitsstörung. Die Privatklägerin habe vorgespielt, sie sei ein

unerfahrenes Mädchen. Sie habe vor der Vorinstanz angegeben, sie sei nicht gross

erfahren. Die Chatverläufe würden demgegenüber auf weitreichende sexuelle

Erfahrungen hinweisen, womit die Privatklägerin die Vorinstanz manipuliert habe,

indem sie den Eindruck habe erwecken wollen, dass ihr der Erfahrungshorizont fehlen

würde, um die Tatvorwürfe erfinden zu können. Manipulatives Verhalten sei wiederum

ein Charakteristikum aller drei Störungen. In einem Chatverlauf zwischen der

Privatklägerin und einem «dlp19» gehe zudem hervor, dass die Eltern der

Privatklägerin in sexuellen Belangen streng seien («old school eltere») und sie

keine Jungs mit nach Hause nehmen dürfe. Zudem habe die damalige Vorgesetzte der

Privatklägerin, nachdem sie vom angeblichen Vorfall im Lehrbetrieb Kenntnis erlangt

habe, der Privatklägerin mitgeteilt, sie solle ihre Eltern informieren,

ansonsten sie es machen würde. Damit sei das Aussageverhalten der

Privatklägerin von ihren Eltern, die keine Ahnung vom reichhaltigen Sexualleben

der Tochter gehabt hätten, beeinflusst.

2.2.2

Diesbezüglich

ist festzuhalten, dass die schweizerische Lehre und Rechtsprechung sich einig

sind, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen grundsätzlich

Aufgabe des Richters und nicht Aufgabe einer sachverständigen Person ist. Die

Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird als «ureigenste Aufgabe» des Richters

bezeichnet, als Kernaufgabe der richterlichen Beweiswürdigung, als «Wesen

richterlicher Tätigkeit» (vgl. Berlinger,

Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Diss. Luzern 2014, S. 274). Nach

ständiger Praxis des Bundesgerichts drängt sich eine Begutachtung durch eine

sachverständige Person daher nur auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer

Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen

angewiesen ist (vgl. hierzu auch Art. 164 Abs. 2 StPO). Das ist namentlich dann

der Fall, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen

einer ernsthaften geistigen Störung oder Drogensucht in ihrer Wahrnehmungs-,

Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen

Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Eine solche Beeinträchtigung kann

auch vorliegen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der oder die Aussagende

durch Drittpersonen beeinflusst wird. Zu denken ist ferner an die Situation,

dass schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind.

Dem Richter steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine

Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu. Eine starre

Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers (auch von

Sexualdelikten) stets ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. BGE 129 IV 179 E. 2.4, 128 I 81

E. 2; BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2, 6B_333/2014 vom 22. Oktober

2014.

E. 2.1; AGE SB.2020.44 vom 6. Januar 2021 E. 4.4.2, SB.2017.112 vom

9.

Juli 2017 E. 2.3.1; Berlinger,

a.a.O., S. 276, jeweils mit Hinweisen; vgl. zum Grundsatz der freien

Beweiswürdigung unten E. 3.1.3, mit Hinweisen). Unter einer psychischen Störung

wird eine Anomalie, eine geistige Abnormität verstanden, die von einigem

Krankheitswert ist. Einschränkend ist zu berücksichtigen, dass über die

medizinische Frage nach dem Vorliegen einer geistigen Abnormität hinaus die

rechtliche Relevanz der psychiatrischen Diagnose zu beachten ist. Es muss sich

deshalb um Anhaltspunkte für eine psychische Störung handeln, die Auswirkungen

auf die Zeugnisfähigkeit der Betroffenen haben kann. Da ausserdem eine

Begutachtung, auch wenn sie bloss in ambulanter Form angeordnet werden darf, unter

Umständen gravierend in die Persönlichkeitssphäre des Zeugen eingreift, sollten

die Zweifel oder Anhaltspunkte für die hinsichtlich des Aussageverhaltens

bestehenden Beeinträchtigungen von einigem Gewicht sein (vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 164 StPO N 10 f.).

2.2.3

Im

vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für

kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. dargetan, durch

welche die Aussagetauglichkeit oder -ehrlichkeit der Privatklägerin in Bezug

auf die erhobenen Tatvorwürfe massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte

Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wären. Der

Berufungskläger hat verschiedene angeblich gelöschte und von ihm rekonstruierte

Chat-Protokolle eingereicht, aus denen ersichtlich wird, dass sich die

Privatklägerin mit verschiedenen männlichen Personen über sexuelle Praktiken

und Erlebnisse ausgetauscht hat (vgl. Eingabe des Berufungsklägers vom 7. April

2022, Akten S. 1643 ff.). Zwar ergibt sich daraus durchaus eine freizügige

sexuelle Einstellung der Privatklägerin und werden einige dieser Gespräche in

einem vulgären Vokabular geführt. Daraus lässt sich aber keine ernsthafte geistige

Störung ableiten. Die Privatklägerin war mit ihren15 ½ Jahren mitten im

Teenager-Alter, in welchem die Verwendung einer rohen und mit pornografischen

Anglizismen gespickten Ausdrucksweise – einerseits bedingt durch den leichten und

unkontrollierten Zugang zu Pornografie im Internet sowie andererseits aufgrund

deren Verwendung in der Popkultur – heutzutage nicht ohne weiteres als

ungewöhnlich qualifiziert, geschweige denn als Anzeichen einer geistigen

Störung im vorgenannten Sinne angesehen werden kann. Abgesehen davon, dass

fraglich ist, ob die eingereichten Chatverläufe bezüglich der Frage der

Voraussetzungen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens überhaupt verwertbar sind,

reichen diese auch in materieller Hinsicht offensichtlich nicht aus, um an der

Aussagetauglichkeit der Privatklägerin in einem Masse zu zweifeln, welches eine

Begutachtung erfordern würde. Die freizügige Zurschaustellung von Selfies in

den sozialen Medien stellt offenkundig keinen besonderen Umstand dar und entspricht

inzwischen vielmehr dem gewöhnlichen Verhalten eines Teenagers. Es wäre

geradezu absurd, der Privatklägerin aufgrund des Postens von Selfies die

Fähigkeit oder den Willen zur wahrheitsgemässen Aussage abzusprechen. Sodann

sind vorliegend keine Gründe für manipulatives Verhalten erkennbar. Dass die

Privatklägerin der Staatsanwaltschaft die privaten und äusserst intimen

Chatverläufe nicht mitgeliefert und die Vorinstanz offenbar nur verkürzt über

ihr Sexualleben informiert hat, ist nachvollziehbar und bezweckte nicht die

Manipulation des Gerichts. Dem Opfer einer Straftat gegen die sexuelle

Integrität steht gemäss Art. 169 Abs. 4 StPO in jedem Fall das Recht zu, die

Aussage zu Fragen, die seine Intimsphäre – wozu auch Aussagen zum allgemeinen

sexuellen Verhalten gehören (vgl. Vest,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 169 StPO N 13) – betreffen, zu

verweigern. Aus der Inanspruchnahme dieses Rechts irgendwie geartete Störungen

abzuleiten, würde den Schutzzweck dieser Norm aushebeln. Im Übrigen ist die Vorinstanz

entgegen der Behauptung des Berufungsklägers nicht von einem unschuldigen

Mädchen ausgegangen und hat die angebliche sexuelle Offenheit, die im Rahmen

der vorinstanzlichen Befragungen bereits thematisiert wurde, auch gewürdigt

(vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.a). Schliesslich ist weder belegt noch

überhaupt nachvollziehbar, ob und inwiefern die Eltern der Privatklägerin die

Aussagen oder das Aussageverhalten der Privatklägerin beeinflusst haben. Dass

die Privatklägerin sich auf den Sozialen Medien Ausdruck verschaffte, spricht

dafür, dass die Eltern nicht eine derart strenge Haltung gehabt haben können. Selbst

wenn die Eltern der Privatklägerin die Sexualität betreffend eine konservative

Haltung vertraten, ist nicht ersichtlich, weshalb diese einen Einfluss auf die

Aussagen der Privatklägerin gehabt haben sollten. Freilich sind die Umstände

und Begleiterscheinungen einer Aussage stets zu berücksichtigen und kann eine

Prüfung der Aussagegenese durchaus Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit von

Depositionen zulassen bzw. gegebenenfalls auch dazu führen, dass diese als nicht

mehr hinreichend glaubhaft eingestuft werden, um einen Schuldspruch darauf

abzustützen. Diese Prüfung hat aber durch das Gericht zu erfolgen und erfordert

vorliegend keinen Beizug von medizinischen oder psychologischen

Sachverständigen. Wie erwähnt, ist das Berufungsgericht entsprechend dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht nur verpflichtet, sondern aufgrund

seiner langjährigen Erfahrung insbesondere mit der Anwendung der

Realitätskriterien sehr wohl auch vertraut und fähig, die entsprechende

Beurteilung vorzunehmen, erst recht, wenn es – wie in casu – über genügend

verwertbare Aussagen verfügt. Die Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens

erscheint somit im vorliegenden Fall weder erforderlich noch zweckmässig,

sodass darauf verzichtet werden kann und der entsprechende Antrag abzuweisen

ist.

2.3

2.3.1

Der

Berufungskläger beantragt weiter, die Privatklägerin sei in direkter,

kontradiktorischer Konfrontation mit dem Berufungskläger nochmals zur Sache zu

befragen und an die Hauptverhandlung vorzuladen. Er begründet dies im

Wesentlichen damit, dass die Konfrontationseinvernahme an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

«unter der allseitigen Prämisse einer weitestgehend unerfahrenen»

Privatklägerin durchgeführt worden sei. Erst im Rahmen der Berufung seien die

Chatverläufe im Sinne von Noven zu Tage befördert worden, die ein völlig

anderes Bild ergeben würden. Die Privatklägerin müsse mit dieser neuen

Ausgangslage konfrontiert werden. Sonst sei eine wirksame Verteidigung nicht

möglich. Die Privatklägerin müsse insbesondere auch zu den Hinweisen auf die angebliche

psychische Störung befragt werden.

2.3.2

Im

Strafprozess ist der Situation von Personen, die (potentiellen) Opfer eines Sexualdelikts

wurden, – wie im Zusammenhang mit dem Recht auf Aussageverweigerung soeben erwogen

– besonders Rechnung zu tragen und ist eine sekundäre Viktimisierung zu

vermeiden. Um diesem Anliegen Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber, nebst

den besonderen Rechten für Opfer von Straftaten nach Art. 117 StPO und den

allgemeinen Schutzmassnahmen gemäss Art. 152 StPO, in Art. 153 StPO besondere

Massnahmen zum Schutz von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität

vorgesehen. Danach darf insbesondere eine Gegenüberstellung mit der

beschuldigten Person gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn

der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere

Weise gewährleistet werden kann (Art. 153 Abs. 2 StPO). Den Schutzbedürfnissen

der Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität stehen die durch StPO, die

Bundesverfassung (BV, SR 101) und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährleisteten Verteidigungsrechte der

beschuldigten Person gegenüber. Diese hat gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d

EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV namentlich das Recht, an den

Einvernahmen von Belastungszeugen teilzunehmen und diesen Fragen zu stellen.

Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn die

beschuldigte Person den Belastungszeugen wenigstens einmal während des

Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 144 IV 97 E. 2.2, 141

IV 220 E. 4.5). Im Strafverfahren gilt zudem der Untersuchungsgrundsatz. Danach

klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und

der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie

untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt

(Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler

Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der

materiellen Wahrheit erforderlich, dass die Gerichte eine aktive Rolle bei der

Beweisführung einnehmen. Daraus kann sich für das Rechtsmittelverfahren

durchaus die erwähnte Pflicht ergeben, dass das Berufungsgericht die im

Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweise noch einmal erhebt, sofern die

unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig

erscheint (Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.1, 6B_735/2020 vom 18.

August 2021 E. 2.2.3). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist

notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des

Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich angezeigt, wenn die Kraft des

Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner

Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den

unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt. Dies

ist insbesondere der Fall, wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel

(«Aussage gegen Aussage»-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der

Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht

notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von

deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der

Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen

Ermessensspielraum (vgl. BGer 7B_470/2024 vom 15. Mai 2024 E. 2.3; AGE

SB.2021.92 vom 31. Oktober 2023 E. 2.2.1; jeweils mit weiteren Hinweisen).

2.3.3

Wie

angedeutet, ist eine Aussage- bzw. Glaubhaftigkeitsanalyse aufgrund der in den

Akten vorhandenen Beweismittel genügend möglich. Die Privatklägerin wurde

während dem Strafverfahren zweimal befragt. Anlässlich der Hauptverhandlung bei

der Vorinstanz wurde die Befragung sogar in direkter Konfrontation durchgeführt

und aufgenommen. Abgesehen davon, dass es vorliegend nicht entscheidend auf das

Aussageverhalten ankommt, kann sich das Gericht also nicht zuletzt aufgrund der

Audioaufnahme ein genügend stimmiges Bild über die Aussagen der Privatklägerin

machen. Die Notwendigkeit einer nochmaligen Befragung ist vorliegend nicht

ersichtlich. Dies mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 2.2.3)

auch nicht vor dem Hintergrund der eingereichten Chatverläufe, welche der

Privatklägerin im Zeitpunkt der Befragungen bekannt waren. Wie ebenfalls

bereits dargelegt, könnte die Privatklägerin Aussagen zu ihrer Intimsphäre grundsätzlich

verweigern. Wie zu zeigen sein wird, würde selbst wenn sie bestätigen sollte,

die genannten Chats geschrieben zu haben, dies in Bezug auf die Frage ihrer

Glaubhaftigkeit nichts ändern (vgl. E. 3.3.5.3 ff.). Eine wirksame Verteidigung

ist auch ohne Konfrontation mit diesen Tatsachen möglich. Der entsprechende

Antrag auf nochmalige Befragung der Privatklägerin ist damit ebenfalls

abzuweisen.

2.4

2.4.1

Schliesslich

wird in beweisrechtlicher Hinsicht die Einvernahme von C____ zur Sache in

kontradiktorischer, direkter Konfrontation mit dem Berufungskläger beantragt. Diese

sei entscheidend für die Aussagegenese. Sie könne bestätigen, dass die

Privatklägerin den Berufungskläger gefragt habe, ob er etwas mit ihr habe und

dass er aufpassen müsse, was er mache. Damit sei sie in einem zentralen Punkt

Entlastungszeugin.

2.4.2

Vorab

ist darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag bereits mit

Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2020 abgelehnt und

in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr wiederholt wurde. In einer

Aktennotiz des Gerichtspräsidenten vom 15. Juli 2020 im Verfahren vor der

Vorinstanz wurde zudem vermerkt, dass C____, damalige Mitarbeiterin der

Privatklägerin und des Berufungsklägers im [...], telefonisch kontaktiert worden

sei. Es wurde weiter wörtlich festgehalten: «Ich, D____ und A____ waren damals

im Ruheraum. Ich weiss nicht (mehr), ob noch weitere Leute dort waren. B____

kam rein. A____ machte ihr Platz. Sie sass zu ihm. Ich steckte mir wieder einen

Kopfhörer ins eine Ohr und hörte Musik. Ich habe weder gesehen noch gehört, was

die zwei gemacht haben» (Aktennotiz vom 15. Juli 2020, Akten S. 1112). Die

Befragung von C____ ist für die Glaubhaftigkeitsanalyse nicht weiter erforderlich.

Insbesondere ist die Würdigung der Aussage des Berufungsklägers, dass die

Privatklägerin den Berufungskläger gefragt habe, ob er etwas mit C____ habe und

dass er aufpassen müsse, was er mache, ohne eine weitere Befragung möglich. Damit

und mangels übriger Hinweise in den Akten darf angenommen werden, dass eine

Befragung von C____ als Entlastungszeugin nach knapp sechs Jahren seit dem

angeblichen Vorfall zu keinem Erkenntnisgewinn beiträgt. Somit wird auch dieser

Beweisantrag abgelehnt.

3.

Der

Berufungskläger beanstandet sowohl im Hinblick auf den Schuldspruch betreffend

Raufhandel sowie den Schuldspruch betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern und

sexuelle Belästigung die vorinstanzliche Beweiswürdigung.

3.1

3.1.1

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung

Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»

abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer

Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt

nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10

Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte

und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer

möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss

genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.

Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz

in jedem Fall verletzt, wenn das

Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine

Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74

E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2,

6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; jeweils mit Hinweisen; vgl.

auch ausführlich: Tophinke, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

3.1.2

Der

in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine

Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022

E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom

7.

Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass

eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter

Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von

Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten

oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis

bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des

Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020

vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022

E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom

26.

August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; jeweils mit

Hinweisen).

3.1.3

Nach

dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)

würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel.

Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der

zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel

beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste

Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter

Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für

bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition

verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und

Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409

E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022

E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25

und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat

es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1

des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E.

1.1

und 1.4).

3.1.4

In

die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen,

die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die

zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel

offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber

zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt

in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten

Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86

E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7.

Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2,

6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E.

4.3.1; jeweils mit Hinweisen).

3.2

3.2.1

Der

Berufungskläger wehrt sich in materieller Hinsicht zunächst gegen den

Schuldspruch betreffend Raufhandel. Er lässt im Wesentlichen geltend machen,

dass die Vorinstanz die hierfür erforderliche «lückenlos geschlossene Indizienkette»

zu Unrecht bejaht habe. Eine aktive Beteiligung des Berufungsklägers am

angeblichen Raufhandel sei nicht nachgewiesen. Im Gegensatz zu den übrigen

Beteiligten, seien seine Aussagen von Anfang an gleichgeblieben. Das Ziehen und

das Um-sich-schlagen mit dem Gürtel sei eine spontane Selbstbelastung und auch

insofern glaubhaft. Soweit ihm diese Handlung vorgeworfen werde, müsste man für

die Annahme einer Beteiligung den Abstand zum Raufhandel kennen. Man wisse auch

nicht, wie oft der Berufungskläger mit dem Gürtel um sich resp. auf den Boden

schlug. Zudem würden Beweise für eine Verletzung mit dem Gürtel fehlen. Keine

der übrigen Beteiligten hätten den Berufungskläger belastet. Das ganze

Strafverfahren sei in unfairer Weise zu Lasten der türkischen Gruppierung

geführt worden, obwohl nur E____ aus der türkischen Gruppierung verletzt worden

sei. Die italienischen Beteiligten – welche widersprüchliche Angaben gemacht

hätten, als einzige teilweise Blutspuren aufwiesen und wegen Angriffs

vorbestraft seien – seien zunächst nur als Auskunftspersonen befragt worden.

Der Berufungskläger sei mangels Schuldnachweis eventualiter in dubio

freizusprechen.

3.2.2

Zum

besseren Verständnis der Beweiswürdigung ist vorab kurz auf den Tatbestand des

Raufhandels einzugehen.

3.2.2.1

Raufhandel gemäss Art. 133

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) ist die wechselseitige tätliche

Auseinandersetzung zwischen mindestens drei sich beteiligenden Personen, die

den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Strafbar ist,

wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die

Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch

derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven

Strafbarkeitsbedingung – Tod oder Körperverletzung eines Menschen – vom

Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der

Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der

Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen

hinaus fortwirkt (vgl. statt vieler BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Ebenso

gilt als Täter, wer sich erst nach Eintritt der Verletzungs- oder Todesfolge am

Raufhandel beteiligt (BGE 139 IV 168

E. 1.1.4; Maeder, in: Basler

Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 133 StGB N 25 ff.). Die

Beteiligung kann auch bloss psychischer Natur sein (Anfeuern der Raufenden,

Ratschläge erteilen), vorausgesetzt, dass mindestens drei Personen physisch

kämpfen (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1, mit

zahlreichen Hinweisen). Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende oder

Schlichtende als Beteiligter, der allerdings gemäss Art. 133 Abs. 2

StGB straflos bleibt. Straffrei bleibt dabei auch die tätliche Abwehr, wobei

die Tätlichkeiten im Rahmen der Notwehrbefugnis zulässig sein müssen (Trutzwehr).

Gar nicht von Art. 133 StGB erfasst ist nur, wer sich völlig passiv

verhält (Schutzwehr; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2, 131 IV 150 E. 2.1;

BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1.; je mit Hinweisen; vgl.

zum Ganzen AGE SB.2018.2 vom 6. April 2022 E. 3.5.2).

3.2.2.2

Die Tötungs- oder Verletzungsfolge ist objektive Strafbarkeitsbedingung.

Vorausgesetzt ist mindestens eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art.

123.

StGB (vgl. statt vieler BGer 6B_610/2011 vom 20. März 2012 E. 2.2). Das

Bundesgericht hält dazu fest: «Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als

zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen

lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn

und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die

Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist

bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich

beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg

eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung»

(BGE 144 IV 454 E. 2.3.3, 139 IV 168 E. 1.1.1 und 1.1.4, 137 IV 1 E. 4.2.2; AGE

SB.2018.2 vom 6. April 2022 E. 3.5.3).

3.2.2.3

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei

Eventualvorsatz genügt. Beim Raufhandel geht es darum, Beweisschwierigkeiten zu

vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer

welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere wer

die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Art. 133 StGB

bestraft nur die im Raufhandel liegende abstrakte Gefährdung. Der Vorsatz muss

sich entsprechend nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht

aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge. Es genügt, wenn der Täter

damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen

Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV

227.

E. 5b, mit weiteren Hinweisen; AGE SB.2018.2 vom 6. April 2022 E. 3.5.4). Auch

nicht verlangt ist ein Gefährdungsvorsatz, was in der Natur des abstrakten

Gefährdungsdelikts liegt (vgl. Maeder,

a.a.O., Art. 133 N 21, mit Hinweisen).

3.2.3

Der

Auffassung des Berufungsklägers, wonach der Vorwurf des Raufhandels nicht

bewiesen sei, kann mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht gefolgt

werden.

3.2.3.1

Als objektives Beweismittel ist mit der Vorinstanz zunächst auf den Polizeirapport

vom 2. Juli 2017 abzustellen. Dieser beschreibt eine Massenschlägerei auf dem [...]-Parkplatz

(Rapport, Akten S. 400). In Tatortnähe wurden zwei Messer, eines unter einem Auto

und eines in einer Baumulde, gefunden. Ein rechtsmedizinisches Gutachten vom 5.

Februar 2018 dokumentiert u.a. Hautrötungen, Hautschürfungen, Schnittverletzungen

an E____s Hand, mehrere Zahnabbrüche und Kopfverletzungen, die auf stumpfe

Gewalt hindeuten. Angesichts der DNA-Auswertungen darf als erstellt angenommen

werden, dass sich E____ in der Dynamik des Raufhandels am Finger selbst

verletzt hat (vgl. eingehend angefochtenes Urteil E. II.1). Mit den

nachgewiesenen bisweilen auf Gewalteinwirkung zurückzuführenden Verletzungen

kann die objektive Strafbarkeitsbedingung bejaht werden. Ein in einer Mulde

gefundenes Messer trug die DNA von F____, was darauf hindeutet, dass dieser

ebenfalls ein Messer hielt, aber niemanden verletzte. Wie dem Polizeirapport

und auch gewissen Aussagen der Beteiligten zu entnehmen ist, beteiligten sich

rund 30 Personen an der Schlägerei, welche von der Polizei denn auch als

Massenschlägerei – nicht als tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei Personen

– wahrgenommen wurde. Gemäss übereinstimmender Aussagen der Befragten war in

der G____ Bar eine verbale Auseinandersetzung zwischen H____ und E____, jeweils

Kollegen der auf dem [...]-Parkplatz angehaltenen Personen, entbrannt. Weiter

ist davon auszugehen, dass auch die physische Auseinandersetzung zwischen

diesen beiden Personen begonnen hat. Wer tatsächlich den ersten Schlag oder

Stoss ausgeführt hat, muss und kann mit der zutreffenden Erwägung der

Vorinstanz offenbleiben; jedenfalls steht fest, dass ein gegenseitiger

Schlagabtausch stattfand, welcher sich im Verlaufe des Abends nach draussen

verlegte und sich zu einer grösseren Auseinandersetzung entwickelte. Ein erster

und gewichtiger Hinweis darauf, dass der Berufungskläger an der Schlägerei

teilgenommen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er am Tatort angehalten

werden konnte. Gemäss den eigenen Aussagen lässt auch er sich einem

Kollegenkreis der beiden Initianten der Auseinandersetzung und der am [...]-Parkplatz

teilweise angehaltenen Personen zuordnen. Aufgrund der aktenkundigen Umstände ist

denn auch als erstellt zu betrachten und zugestanden, dass der Berufungskläger der

Auseinandersetzung zwischen den genannten Gruppen beigewohnt hat. Erwiesen und

vom Berufungskläger zugestanden ist weiter, dass er im Rahmen einer

Auseinandersetzung seinen Gürtel ausgezogen und damit um sich geschlagen hatte.

Mit dieser Handlung kann sich der Berufungskläger nicht mehr auf Schutzwehr

berufen, ist mit dem unbestrittenen Gürteleinsatz bzw. dem Ziehen des Gürtels und

dem Um-sich-schlagen die hierfür erforderliche Passivität nicht mehr gegeben. Soweit

der Berufungskläger auf die Dauer der Verwendung des Gürtels und einen unklaren

Abstand verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass seine Argumentation – er habe

sich verteidigen wollen – konsequenterweise voraussetzt, jedenfalls so nahe zum

Geschehen gestanden zu haben, dass er zur Abwehr einen Gürtel als erforderlich

erachtet hat. Es war nicht zuletzt der Berufungskläger selber, der vor der

Vorinstanz erklärt hat, dass er «die Schlägerei gesehen» und sich dabei «halt

reingemischt» habe (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S.

1314). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass von zwei Beteiligten der

Einsatz von Gürtel bestätigt wurde (vgl. Protokoll der Einvernahme von H____

vom 21. März 2018, Akten S. 502 und Protokoll der Einvernahme von I____, Akten

S. 560), was ebenfalls auf eine hinreichende Nähe schliessen lässt. Zwar wird

dabei kein personenbezogener Verdacht geäussert. Es ist angesichts des einzigen

diesbezüglichen Geständnisses und einer einschlägigen Vorstrafe (vgl. die

rechtskräftige Verurteilung wegen eines Angriffs mit einer Gürtelschnalle

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. April 2013,

Akten S. 25 f.) mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass damit der

Berufungskläger gemeint sein muss (hierzu näher E. 3.2.3.2 hernach). Entgegen

der Auffassung des Berufungsklägers sind die vorliegenden Beweismittel und

Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend. Daraus erhellt im Sinne eines

Zwischenfazits, dass der Berufungskläger sich zweifelsfrei aktiv an einem

Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB beteiligt hat (vgl. eingehend

angefochtenes Urteil E. II.1 S. 10 ff.).

3.2.3.2

Fraglich bleibt, ob in Bezug auf die Beteiligung des Berufungsklägers am

Raufhandel eine Trutzwehrsituation vorlag. Der Berufungskläger stellt sich

betreffend den unbestrittenen Einsatz des Gürtels zwar relativ konstant auf den

Standpunkt, dass er sich hiermit nur habe verteidigen wollen («damit die Leute

weggehen»; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1314).

Diesbezüglich ist ihm mit der Vorinstanz aber zunächst entgegenzuhalten, dass dieses

Aussageverhalten für Schlägereien symptomatisch ist und nicht zu überzeugen

vermag. Wie soeben dargelegt, hat sich der Berufungskläger gemäss eigenen

Aussagen in die Schlägerei «eingemischt», womit eine straflose Beteiligung von

vornherein entfällt (vgl. Maeder,

a.a.O., Art. 133 N 18, mit Hinweisen). Es ist denn auch in keiner Weise

nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger sich oder seine Kollegen mit einem

Gürtel hat verteidigen müssen, mit welchem er die Tatbeteiligten auch einer

Verletzungsgefahr aussetzte. Abgesehen davon, dass er sich nicht in das

Geschehen hätte einmischen müssen und Distanz halten können, wären zur

Verteidigung und zum Schutz auf jeden Fall mildere Mittel offen gestanden, wie

etwa die Verständigung der Polizei, das Wegziehen der Kollegen oder die Flucht.

Wer in der Dynamik eines Raufhandels mit einem Gürtel herumschlägt, greift

nicht deeskalierend oder schlichtend ein, sondern muss damit rechnen, dass in

der hektischen Situation die Stimmung nochmals aufgeheizt wird. Das

Um-sich-schlagen mit einem Gürtel geht vorliegend mithin offensichtlich über das

blosse Abwehren hinaus. Dies wurde auch von anderen Beteiligten so wahrgenommen

(vgl. Protokoll der Einvernahme von H____ vom 21. März 2018, Akten S. 502 und Protokoll

der Einvernahme von I____, Akten S. 560). Dabei darf – wie angedeutet (vgl.

oben E. 3.2.3.1) – mit der Vorinstanz indiziell mitberücksichtigt werden, dass der

Berufungskläger eine einschlägige Vorstrafe aufweist, wobei er auch in jenem

Fall mit einem Gürtel – sogar mit einer Gürtelschnalle – auf andere Personen

eingeschlagen hatte (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

vom 30. April 2013, Akten S. 25 f.). Damit liegt weder eine irgendwie geartete

Notwehr oder Notwehrhilfe oder sonst irgendein Grund vor, welcher im Sinne von

Art. 133 Abs. 2 StGB im Hinblick auf den Vorwurf der Beteiligung am Raufhandel zur

Straflosigkeit des Berufungsklägers führt.

3.2.3.3

Aus den Akten ergibt sich schliesslich, dass der Berufungskläger wusste,

dass eine Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen stattfand und er sich

dieser mit dem Gürteleinsatz angeschlossen hat, womit auch der subjektive

Tatbestand zu bejahen ist.

3.2.4

Zusammenfassend

ist der Schuldspruch betreffend den Tatbestand des Raufhandels zu bestätigen.

Es kann ergänzend auf die zutreffenden und sorgfältig begründeten Erwägungen im

angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. II.1, mit weiteren

Hinweisen).

3.3

3.3.1

Angefochten

ist weiter der Schuldspruch wegen sexuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle

Belästigung.

3.3.1.1

Diesbezüglich erachtet die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift

Dispositiv

als erstellt. Demnach habe sich der zum Tatzeitpunkt 27-jährige Berufungskläger

am 3. Oktober 2018 während der Mittagspause in den Ruheraum des an der [...] in

Basel gelegenen [...] begeben, wo dieser damals seit ca. 7 Jahren als Fachmann

Gesundheit sowie die damals 15-jährige Privatklägerin im ersten Lehrjahr zur

Fachfrau Gesundheit tätig waren. Als die Privatklägerin um ca. 13:15 Uhr

den Raum ebenfalls betreten habe, habe sie festgestellt, dass alle Sofas, Betten

und Liegestühle besetzt gewesen seien, worauf sie laut geäussert habe, dass es

mega blöd sei, dass sie nun auf dem Boden schlafen müsse. Daraufhin habe der

auf einem Sofa liegende Berufungskläger gesagt, dass er ihr Platz mache. Sodann

habe die Privatklägerin sich seitlich mit dem Rücken zu ihm neben ihn auf das

Sofa gelegen, während der Berufungskläger seinen Rücken an der Lehne des Sofas angelehnt

habe. Einige Personen hätten derweil den Raum verlassen, andere weiterhin die

Ruhe für sich genossen. Der Berufungskläger habe die Gelegenheit genutzt und sei

immer näher zur Privatklägerin gekommen, die ihn gerade nicht habe sehen können,

bis sie seinen Atem in ihrem Nacken habe spüren können, worauf die

Privatklägerin erstarrt sei. In der Folge habe der Berufungskläger ihr umgehend

mit einer Hand über den Kleidern in ihre Pobacken gekniffen. Daraufhin habe er

seinen Arm über die perplexe Privatklägerin gestreckt und ihr über der Hose an

ihre Vagina gegriffen und kreisende Bewegungen gemacht. Reflexartig habe die

Privatklägerin ihre Beine zusammengepresst und dem Berufungskläger sofort

gesagt, dass er damit aufhören soll, worauf er erwidert habe, dass sie

«chillen» solle und «dies nicht schlimm» sei. In der Folge habe er mit seiner

Hand in ihre Jeanshose gegriffen und ihr einen, evtl. zwei seiner Finger in

ihre Vagina gesteckt, die lediglich von einem schmalen Tanga bedeckt gewesen

seien, welchen er problemlos weggeschoben habe. Darob erstarrt, habe sich die damals

erst 15-jährige Privatklägerin nicht anders zu helfen gewusst, als ihn immer

wieder höflich zu bitten, damit aufzuhören, da sie dies nicht wolle. Daraufhin

forderte der Berufungskläger die Privatklägerin auf, nicht so laut zu sprechen

und habe die sexuelle Handlung fortgesetzt, indem er den Finger, evtl. die Finger,

immer wieder in ihre Vagina gesteckt habe, während er gleichzeitig versucht

habe, seinen Gürtel zu öffnen. Die Privatklägerin habe erneut «Nein» gesagt und

versucht, seine Hand hinter ihrem Rücken aus ihrer Hose zu ziehen. Sodann sei

sie aufgesessen und habe zum Berufungskläger gesagt: «Mach das nochmal und ich

schlage dir eine»; daraufhin habe sie den Raum verlassen. Der Berufungskläger

habe gewusst, dass sich die Privatklägerin im ersten Ausbildungsjahr befunden

habe, und er sei davon ausgegangen, zumindest habe er es aber in Kauf genommen,

dass es sich bei der Privatklägerin um ein Mädchen von unter 16 Jahren gehandelt

habe (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt, «2. SW 2018 10 141 / Schändung,

sexuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle Belästigung» sowie E. II.2.a in

fine).

Weitgehend

unbestritten geblieben und gemäss Akten erstellt ist, dass die Privatklägerin

den Berufungskläger vor dem genannten Vorfall auf der Onlineplattform

«Instagram» kontaktiert hatte. Anhand der von der Privatklägerin im Verfahren

eingereichten Screenshots des auf Instagram geführten Chats zwischen der

Privatklägerin und dem Berufungskläger lässt sich feststellen, dass dieser Chat

während circa zwei Wochen im September 2018 stattfand. Die Privatklägerin

erklärte in ihrer Einvernahme vom 9. Oktober 2018, sie habe den

Berufungskläger auf Instagram gefragt, ob er derjenige sei, den sie ein paar

Mal in ihrem Lehrbetrieb gesehen habe. Es steht somit mit der Vorinstanz fest,

dass der erste Screenshot nicht den Beginn der Unterhaltung zeigt. Man weiss

daher gemäss zutreffender Feststellung des Berufungsklägers nicht, wie

ausführlich die vorangehende Konversation war. Auf die Erklärung der

Privatklägerin, sie habe ihn nur in der Cafeteria (mutmasslich des

Lehrbetriebs) gesehen, erwiderte er unvermittelt, sie habe einen schönen

Körper. In einer nächsten Unterhaltung fragte er sie, was sie gerade mache und

ob sie raus wolle, er habe «strum» (gemeint ist gemäss Vorinstanz wohl

sturmfrei). Als die Privatklägerin ablehnte, hakte der Berufungskläger nach, ob

sie mal zusammen abmachen sollen. Es wird mit den zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz nicht klar, ob die Nachricht der Privatklägerin («könne nach arbeit

oder so») eine direkte Antwort auf diese Frage war. Bezeichnend ist aber, dass die

Privatklägerin als nächstes fragte, was er denn machen wolle, sie gehe nicht

davon aus, dass er 18 sei. Darauf antwortete der Berufungskläger, er wolle auch

nicht 18 sein, ging dann aber sogleich über diesen subtilen Hinweis auf die

bestehende Altersdifferenz hinweg und schlug vor, man könne sich doch bei ihm

zum «chillen» und «film schauen oder so» treffen. Nachdem der Berufungskläger

die Privatklägerin soweit zu haben schien, dass sie in ein Treffen mit ihm

einwilligte, fragte er, wo man sich treffen solle. Ihre klar geäusserte

Zurückhaltung, sie wolle zuerst wissen, wie er sei, sie mache nicht einfach so

mit ihm ab, versuchte er zu überwinden, indem er sagte, er sei «ganz chillig». Die

Privatklägerin beharrte aber darauf, man solle sich doch zunächst einmal in der

Pause unterhalten, was er schliesslich akzeptierte. Nur wenige Tage später

fragte der Berufungskläger aber erneut, ob sie zu ihm komme. Als er die

Privatklägerin schliesslich wiederum soweit zu haben schien, dass sie sich auf

ein Treffen mit ihm einliess, erklärte er ihr abermals, sie haben einen

«brutalen Körper» und er habe «schlimmes Kopfkino». Als sie auch dieses Treffen

kurzfristig absagte, erwiderte der Beschuldigte, er habe keine Lust mehr auf

«Kindergarten», nur um ein paar Tage später wiederum zu schreiben «chum zu mir»

(vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.a, mit Hinweis auf die entsprechenden Chat-Protokollausschnitte

gemäss Akten, S. 855 ff.).

3.3.1.2

Der Berufungskläger bestreitet im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Sexualstraftaten

den Schuldnachweis. Er beanstandet die entsprechende Beweiswürdigung und macht im

Wesentlichen geltend, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht glaubhaft

seien. Aufgrund ihrer breiten sexuellen Erfahrungen sei davon auszugehen, dass

die Privatklägerin in der Lage gewesen sei, die Tatvorwürfe zu erfinden. Mit

dem Entdecken der gelöschten Chatverläufe wisse man, dass die Privatklägerin

kein weitgehend unerfahrenes Kind sei. Die Verläufe, in denen mit mindestens 5 männlichen

Personen über verschiedene Sexualpraktiken kommuniziert werde, würden

mindestens darauf hinweisen, dass die Privatklägerin eine blühende Fantasie

habe, die es brauche, die Vorwürfe gegen den Berufungskläger zu erfinden. Hinzu

komme, dass bei der Befragung der Privatklägerin die methodischen Vorgaben

nicht beachtet worden seien und Wortprotokolle sowie Videoaufnahmen mit Ton

fehlten. Weiter würde es an der Aussagekonstanz sowie der logischen Konsistenz

der Aussagen der Privatklägerin fehlen, die beide conditio sine qua non für die

Glaubwürdigkeit darstellten. Schliesslich seien die Aussagen der Privatklägerin

auch vor dem Hintergrund der Aussagegenese als unglaubwürdig einzustufen.

Zusammengefasst könne damit die Nullhypothese nicht widerlegt werden und sei

der Berufungskläger freizusprechen.

3.3.1.3

Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber der Auffassung, dass der

Berufungskläger neben den Sexualdelikten im angefochtenen Urteil (sexuelle

Handlungen mit Kindern, sexuelle Belästigung) zusätzlich den Tatbestand der

Schändung erfülle. Die Privatklägerin habe im Moment, als sie mit dem Rücken

zum Berufungskläger gewandt neben ihm lag, keine Chance gehabt, den Angriff auf

ihre Vagina zu erkennen. Aus diesem Grund sei der Tatbestand der Schändung

bereits nach Durchführung der kreisenden Bewegungen auf der Vagina der

Privatklägerin erfüllt. Auch damit, dass der deutlich ältere Berufungskläger

mit dem Finger in ihre Vagina eingedrungen sei – notabene in der Mittagspause

an ihrem Arbeitsplatz, vor anderen Arbeitskollegen –, habe die 15-jährige

Lehrtochter wirklich nicht rechnen müssen. Aus diesem Grund war sie in Bezug

auf das Einführen des Fingers in ihre Vagina in jenem Moment vorübergehend widerstandsunfähig,

weshalb der Tatbestand der Schändung vorliegend auch in Bezug auf das

Fingereinführen erfüllt sei.

3.3.2 Während

die vorgängige Chat-Konversation zwischen der Privatklägerin und dem

Berufungskläger objektiviert ist (Akten S. 855 ff.), liegen in Bezug auf den

Vorfall im Ruheraum des [...] einzig die Aussagen der beiden Beteiligten vor. Bei

Konstellationen, in denen sich – wie hier – als massgebende Beweise

hauptsächlich belastende Aussagen des (mutmasslichen) Opfers und bestreitende

Aussagen des Berufungsklägers gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom

urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die

Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse

ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen

bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person

entspringen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung

der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine

solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch

wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines

hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (Überprüfung auf

aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen oder

Realitätskriterien) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie

des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft

und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei

wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht

realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese)

aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird

geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erlebnis entspricht und wahr ist

(vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom

7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1, 6B_793/2010

vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die

Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und

Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie

für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.; kritisch zur

Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen

Ausgangsposition her: Haas, Ein

Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in

aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022,

S. 567 ff.). Wie erwähnt, lässt sich die Glaubwürdigkeit einer Person

sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der

Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich

nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener

eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler,

Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist

sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von

Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. Das Konzept einer «allgemeinen

Glaubwürdigkeit» wird in der modernen Aussagepsychologie als wenig brauchbar

bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Befragten im Sinne einer

dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der

Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus

bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die

Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre

und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage

im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen

über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf

selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.

Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 43 ff.;

Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:

Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft

wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den

gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen

Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter

Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese

spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen

Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017

vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E.

2.3; vgl. auch Haas, a.a.O.,

S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet

werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw.

Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu

überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010

S. 40 f.; Dittmann, Zur

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind namentlich Merkmale,

deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt

einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines

Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen

werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre

irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um

den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb

weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer

6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember

2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Anders als vom Berufungskläger offenbar angenommen,

stellt die Aussageanalyse insofern keine «Checklistendiagnostik» dar (Ludewig/Tavor/Baumer,

Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und

Anwälten helfen?, in: AJP 2011, S. 1415 ff., 1428). In jedem Fall sind

gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine

Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. Dittmann,

a.a.O., S. 34 f.).

3.3.3 Bevor

eine Analyse der Glaubwürdigkeit vorgenommen wird, ist mit der Vorinstanz nochmals

vorauszuschicken, dass anhand des Instagram-Chats objektiviert ist, dass der

Berufungskläger sich vor der angeblichen Tat unbedingt mit der Privatklägerin

treffen wollte und dabei eindeutig sexuelle Absichten verfolgte. Ebenso klar

ersichtlich ist der Zwiespalt, in welchem sich die Privatklägerin befand. Sie

wollte sich offensichtlich nicht mit dem Berufungskläger treffen und suchte

Ausflüchte, um ihm nicht eine direkte Abfuhr erteilen zu müssen. Zwar trifft es

zu, dass der eingereichte Chatverlauf gewisse Lücken aufweist. Mit der

Vorinstanz kann jedoch eindeutig festgestellt werden, dass die ersten

ersichtlichen Nachrichten des Berufungsklägers selbst unter der Prämisse eines

vorgängigen Austausches relativ forcierend sind und klar ersichtlich wird, dass

der Berufungskläger Interesse an der Privatklägerin hatte. Vor dem Hintergrund

dieses Chats, welcher entgegen der Auffassung des Berufungsklägers zur

Sachverhaltsermittlung herangezogen werden darf, ist nun auf die Aussagen der

beiden Beteiligten einzugehen.

3.3.4 Der

Berufungskläger wurde am 31. Oktober 2018 von der Staatsanwaltschaft befragt.

Dabei quittierte er den Vorhalt, er werde beschuldigt, am 3. Oktober 2018

gegenüber der Privatklägerin übergriffig gewesen zu sein, mit einem «mhm». Auf

die Frage, wie er sich dazu äussere, sagte er, dies stimme nicht

(Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2018, Akten S. 865). Als er gefragt

wurde, ob er ausserhalb des Geschäfts mit der Privatklägerin in Kontakt stehe,

gab er an, er habe keinen Kontakt, habe nie mit ihr abgemacht und man habe auch

die Nummern nicht getauscht (Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2018, Akten

S. 866). Er sagte, auf Instagram sei er mit der Privatklägerin mal befreundet

gewesen, aber er habe sie nach der Strafanzeige blockiert. Die rege

Chat-Konversation, die er mit der Privatklägerin auf Instagram geführt hatte,

erwähnte er mit keinem Wort. Erst als ihm dieser Chatverlauf vorgelegt wurde,

räumte er ein, man habe davon gesprochen, miteinander abzumachen; dazu sei es

aber nie gekommen (Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2018, Akten S. 867). Die

im Chat geäusserten Sätze wie «hesch schöne körper imfall», «du hesch brutale

körper» oder er habe «schlimmes kopfkino» seien nur Komplimente gewesen (Einvernahmeprotokoll

vom 31. Oktober 2018, Akten S. 873). Zum konkreten Vorwurf erklärte der

Berufungskläger, es seien drei Personen im Raum gewesen, diese solle man

befragen, diese könnten sagen, was dort losgewesen sei, was die Privatklägerin

gemacht habe; er selbst möchte dazu nichts sagen (Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober

2018, Akten S. 874). Auf den Vorhalt, er habe die Situation, dass sich die

Privatklägerin neben ihn gelegt habe, schamlos ausgenutzt, erwiderte er, sie

hätte nicht neben ihn sitzen müssen, es sei ein grosses Bett und sie hätte auch

neben C____ sitzen können, die Privatklägerin habe das selber entscheiden

können. Dass er ihr gesagt haben soll, sie solle «chillen» und «nicht so laut

reden», stimme überhaupt nicht. Aber auch bei der Beantwortung dieses Vorhalts

stellte der Berufungskläger die Gegenfrage, warum sich die Privatklägerin

überhaupt zu ihm hingesetzt habe, wenn doch drei Frauen im Raum gewesen seien (Einvernahmeprotokoll

vom 31. Oktober 2018, Akten S. 875 f.). Auf entsprechende Frage sagte der Berufungskläger,

er selbst habe gelegen und sie habe zunächst gesessen und sich dann nach 2, 3

oder 4 Minuten hingelegt. Aufhorchen lässt aber auch hier der

nachgeschobene Satz des Berufungsklägers, erklärte er doch: «Wenn ich sie

sexuell belästigt haben soll, hätte sie einfach sitzen können oder weggehen.

Wenn ich sie sexuell belästigt habe, warum legte sie sich zu mir hin? Sie blieb

einfach liegen» (Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2018, Akten S. 875).

Der Berufungskläger gab an, man habe etwa 15 Minuten auf dem Sofa gelegen; anschliessend

sei er zu seiner Kollegin C____ gegangen und habe ihr gesagt, es sei halb, sie

müssten gehen. Beim Hinausgehen aus dem Ruheraum habe die Privatklägerin ihn

gefragt, ob er etwas mit der Kollegin habe, er solle aufpassen, was er mache (Einvernahmeprotokoll

vom 31. Oktober 2018, Akten S. 875). Im Rahmen der Hauptverhandlung machte

der Berufungskläger grundsätzlich übereinstimmende Aussagen. So habe er die

Beine zurückgezogen und für die Privatklägerin Platz gemacht. Sie habe sich

zuerst hingesetzt und nach etwa 10 Minuten neben ihn gelegt. Kurz vor halb sei

er zu C____ gegangen und habe ihr gesagt, sie müssten gehen. Beim Hinausgehen

habe die Privatklägerin ihn gefragt, ob er etwas mit C____ habe und er solle

aufpassen, was er mache (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten

S. 1335 f.). Er blieb dabei, die Privatklägerin nicht berührt zu haben (Protokoll

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1337). Auf die Frage, ob er

sich mit der Privatklägerin unterhalten habe, als sie beide nebeneinander auf

dem Sofa lagen, gab er an, sie habe ihn mehrmals mit dem Gesäss gestossen und

gesagt, er sei «mega dick» (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten

S. 1337). Diese Aussage hatte der Berufungskläger bei seiner Einvernahme im

Vorverfahren noch nicht gemacht. Auf Nachfrage erklärte er aber auch, dieses

Anstossen mit dem Gesäss habe für ihn keine Bedeutung gehabt, sondern sei nur

Spass (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1340 f.). Im

Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger weiter zu

Protokoll, die Privatklägerin habe eine Verhaltensauffälligkeit und er wisse

nicht, warum sie ihm schaden wolle (Protokoll der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, Akten S. 1337). Auf Nachfrage, wie sich diese

Verhaltensauffälligkeit äussere, gab er an, sie wolle immer die Aufmerksamkeit

auf sich haben. Er führte aus, die Privatklägerin hätte ja C____ fragen können,

ob sie zu ihr sitzen dürfe oder hätte ihm sagen können, er solle auf die Matte

liegen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1339). Die

Aussagen des Berufungsklägers überzeugten nicht. Schon die sehr zurückhaltende

Reaktion auf den ersten Vorhalt erschien befremdlich. Dass der Berufungskläger

den Chat von sich aus nicht erwähnte, kann dem Berufungskläger nicht

vorgeworfen werden, musste ihm doch klar sein, dass seine dort gemachten Äusserungen

ein relativ eindeutiges Bild ergeben. Wenn sich der Berufungskläger dann gegen

die Vorwürfe eines sexuellen Übergriffs wehrte, indem er die Frage in den Raum

wirft, wieso sich die Privatklägerin trotz dieses vorgängigen Chats noch neben

ihn auf das Sofa gelegt habe, so setzte er sich damit in Widerspruch zu seiner

Beteuerung, es sei gar nichts passiert. Die Aussagen des Berufungsklägers

standen aber auch im Widerspruch zu seinem Verhalten in der Chat-Konversation.

Wenn er anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, er habe 100% keine

sexuellen Absichten gehabt (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten

S. 1336), so erschien dies angesichts des Chatverlaufs nicht glaubhaft. Dem

Berufungskläger ist zwar dahingehend beizupflichten, dass ein Treffen mit einer

Kollegin per se noch nicht kompromittierend ist (Protokoll der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, Akten S. 1337). Jedoch liess die Vehemenz seiner Nachfragen

nach einem Treffen, verbunden mit den sehr eindeutigen Kommentaren über den

Körper der Privatklägerin, keinen anderen Schluss zu, als dass der

Berufungskläger ein sexuelles Interesse an der Privatklägerin hegte. Seine

immer wieder geäusserte Frage, warum sich die Privatklägerin denn neben ihn

gelegt habe, wenn sie sich durch seine Chat-Nachrichten belästigt gefühlt habe,

legten den Schluss nahe, dass er ihr Verhalten als Einladung für eine sexuelle

Handlung verstanden haben muss. Es ist denn auch bezeichnend, dass er ihre

Bereitschaft, sich neben ihn auf das Sofa zu legen, als «verhaltensauffällig»

bezeichnete. Schliesslich ist mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen auch

zu konstatieren, dass er keinen plausiblen Grund für die angebliche Falschbeschuldigung

nennen kann. Im Vorverfahren mutmasste er noch, sie sei wohl eifersüchtig

gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2018, Akten S. 879). Es kann

an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil

verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.a). Zusammengefasst

ist festzustellen, dass das Aussageverhalten des Berufungsklägers insgesamt

sehr ausweichend und wenig konkret erscheint. Fraglich ist, warum er nicht

selber und genauer erklärt, was genau vorgefallen ist. Wie dargelegt sagte er

im Rahmen seiner ersten Einvernahme lediglich, es stimme nicht, man solle die

anderen Anwesenden im Raum fragen, was wirklich passiert ist. Er sagt also

nicht, es sei überhaupt nichts vorgefallen, sondern anscheinend etwas anderes.

Es fällt grundsätzlich auf, dass er mehrmals darauf verweist, man solle andere

Fragen insbesondere bei ihm im Geschäft. Dazu passen eben auch die für ihn

entlastenden, aber aus diesem Grund auch unglaubhaften Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung von J____ (vgl. hierzu unten E. 3.3.5.3). Von einer

ergebnisorientierten Argumentation der Vorinstanz kann keine Rede sein.

3.3.5

3.3.5.1 Grundlage

für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist

dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die

betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren

Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen

aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die

Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils

aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist

nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa

intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss

psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53

ff.). Wie bei der Prüfung der Beweisanträge bereits erörtert (vgl. oben E. 2.2.3),

liegen in casu keine Anzeichen dafür vor, der Privatklägerin die Fähigkeit,

einen konkreten Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in Erinnerung

behalten zu können sowie die erlebten Geschehnisse nachvollziehbar

wiederzugeben, in Frage zu stellen. Es ist also von der Aussagetüchtigkeit der

Privatklägerin auszugehen.

3.3.5.2 Die

Privatklägerin wurde während dem Strafverfahren zweimal befragt. Erstmals wurde

sie am 9. Oktober 2018 einvernommen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

wurde die Befragung sogar in direkter Konfrontation durchgeführt und

aufgenommen. Der Berufungskläger ist damit nochmals darauf hinzuweisen, dass

sich das Berufungsgericht anhand des Protokolls und der Audioaufnahme einen

hinreichenden Eindruck über die Aussagen der Privatklägerin machen kann. Soweit

er diesbezüglich auf die fehlenden Videoaufnahmen hinweist, kann nochmals

unterstrichen werden, dass solche zur Aussageanalyse vorliegend nicht

erforderlich sind.

Auf materieller

Ebene ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin mit zahlreichen

Realitätskriterien und Details gespickt sind, die die Nullhypothese deutlich

umstossen. Wie bereits angedeutet, gab die Privatklägerin an, dass sie die

Konversation auf Instagram initiiert habe und er daraufhin immer wieder gefragt

habe, ob sie mit ihm abmachen wolle. Sie habe nicht nein sagen wollen, da er in

einer höheren Position sei, weshalb sie Ausflüchte gesucht habe. Ausserdem habe

ihr der Berufungskläger gesagt, er würde sie attraktiv finden. Als sie an jenem

3. Oktober 2018 in den Ruheraum gekommen sei, sei dieser voll gewesen, weshalb

sie gesagt habe: «mega blöd, ich muss auf dem Boden schlafen». Der

Berufungskläger, der auf dem Sofa gelegen sei, habe gesagt, er würde ihr Platz

machen, weshalb sie sich neben ihn auf das Sofa gelegt habe. Dass es dabei zu

Körperkontakt gekommen sei, habe sie anfänglich nicht unangenehmen gefunden (Einvernahmeprotokoll

vom 9. Oktober 2018, Akten S. 829). Auf Nachfrage erklärte die Privatklägerin,

sie habe sich nicht auf das (freie) harte Mätteli legen wollen, da sie kurz

zuvor eine Steissbeinoperation gehabt habe (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober

2018, Akten S. 831). Es seien drei andere Personen im Raum gewesen, K____, C____

und D____. Es seien Personen rausgegangen und er sei nähergekommen; sie habe

seinen Atem im Nacken gespürt, worauf sie wie erstarrt sei. Er habe sie am Po

angefasst. Sie habe nicht gewusst, was sie machen solle, sei erstarrt dagelegen

und habe dann gesagt, er solle aufhören, sie wolle das nicht. Darauf habe er

erwidert, sie solle «chillen». Er sei mit seiner Hand in ihre Hose und dann mit

dem Finger in ihre Scheide und habe sie dort penetriert. Die Jeanshose, die sie

getragen habe, sei sehr elastisch und darunter habe sie einen Tanga getragen,

da sei ja fast nichts bedeckt (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten

S. 831 f.). Nach ein paar Minuten sei sie aufgestanden und habe zu ihm gesagt,

wenn er dies nochmals machen würde, schlage sie ihm eine. Weiter führte sie

aus, sie habe ein Klappern gehört, als ob er seinen Gürtel zu öffnen versucht

hätte. Sie habe gesagt «nein» und kurz darauf sei sie gegangen (Einvernahmeprotokoll

vom 9. Oktober 2018, Akten S. 833). Sie habe das Gefühl, er habe nicht gemerkt,

dass sie dies nicht gewollt habe; er habe ihr nur gesagt, sie solle «chillen»,

das sei nicht schlimm. Dies habe er gesagt, als er sie zwischen den Beinen

angefasst habe. Sie habe immer wieder brüchig Sätze angefangen wie «ich will

das nicht», «nicht da», «nein», worauf er gesagt habe, sie solle nicht so laut

reden. «Ich versuchte nett zu sagen, dass ich das nicht möchte. Ich sagte nein,

ich will das nicht und nicht da, da sind noch andere Leute. Ich wollte nein sagen,

ohne dass es angriffig ist» (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S.

832). «Er sagte, dass er mir das den Augen ansieht». Als Antwort auf die Frage,

wie der Übergriff aufgehört habe, sagte sie, sie glaube, sie habe versucht

seine Hand hinter ihrem Rücken aus ihrer Hose zu nehmen (Einvernahmeprotokoll

vom 9. Oktober 2018, Akten S. 834). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

schilderte die Privatklägerin das Kerngeschehen nochmals übereinstimmend und

machte auch sonst mit wenigen Ausnahmen weitgehend dieselben Aussagen wie im

Vorverfahren (vgl. hierzu E. 3.3.5.4). Als weiteres Realitätskriterium ist der

Umstand zu nennen, dass die Privatklägerin den Berufungskläger nicht übermässig

belastet. «Dort kam es zum Körperkontakt, das fand ich anfänglich auch nicht

unangenehm», Als sie gefragt wurde, ob er mit der ganzen Hand in sie

eingedrungen sei, verneinte sie dies und sagte, er habe einen oder zwei Finger

benutzt (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 832). Über der

Jeans habe er sie sodann nicht lange angefasst (Einvernahmeprotokoll vom 9.

Oktober 2018, Akten S. 836). Im Rahmen der Hauptverhandlung hielt sie fest, sie

habe zu keinem Zeitpunkt seinen Penis gespürt (Protokoll der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, Akten S. 1344). Auch gab sie an, er habe sie zuvor nie

sexuell belästigt (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 833).

Ihre Aussagen sind differenziert; so erklärte sie beispielsweise, der

Berufungskläger habe sie nie persönlich gefragt, ob sie zu ihm komme, sondern

immer nur schriftlich (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 829).

Ebenfalls für ihre Glaubhaftigkeit spricht vorliegend, dass sie Emotionen

zeigte (sie begann im Verlaufe der Einvernahmen mehrmals zu weinen) und

schilderte, sagte sie doch, sie sei wie erstarrt gewesen und habe sich hilflos

gefühlt (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 832). Zwar

trifft es zu, dass der gezielte Einsatz von Emotionen Bestandteil von

Täuschungsstrategien sein kann (Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S. 1415 ff.,

1422). Vor dem Hintergrund, dass bereits die blosse Würdigung der Aussagen der

Privatklägerin für deren Glaubhaftigkeit spricht, stellt das Weinen lediglich

ein bestätigender Aspekt dar. Weiter äusserte die Privatklägerin selbst

Erstaunen über ihr eigenes Verhalten: sie habe nicht gewusst, ob sie schreien oder

weglaufen solle. Sie habe immer gedacht, wenn ihr so etwas passieren würde,

würde sie die Person wegschlagen. Sie habe aber höflich gesagt, dass sie das

nicht wolle. Es seien noch andere Leute im Raum gewesen ich sie habe nicht

gewollt, dass die denken, dass sie das wolle oder die dann denken würden, dass

sie lüge und es gewollt habe (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten

S. 832). Sie habe sich auch geschämt, es ihren Eltern zu erzählen, da sie ihnen

gegenüber nicht als Opfer habe dastehen wollen (Einvernahmeprotokoll vom 9.

Oktober 2018, Akten S. 833). Die Privatklägerin äusserte sodann Zweifel an

ihrem eigenen Verhalten und sagte, sie wisse nicht, ob ihr «nein» deutlich

genug gewesen sei. Vielleicht habe es der Berufungskläger gereizt, dass sie

nein gesagt habe, vielleicht habe er gedacht, sie habe das als Spiel gemeint,

dies sei aber nicht so (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S.

833). Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin äusserst glaubhaft. Es

kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil

E. II.2.a).

3.3.5.3 Dem

Berufungskläger ist beizupflichten, dass der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur

beurteilt werden kann, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand.

Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob

zum Zeitpunkt der Aussage eine Motivation für eine absichtliche

Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 76 ff.). Auch wenn im konkreten Fall eine mögliche

Motivation für eine bewusst falsche Aussage zu finden wäre, würde dies im

Ergebnis jedoch nicht bedeuten, dass die Aussage auch erlogen sein muss; zudem

kann in gewissen Fällen die selbe Aussagemotivation sowohl eine – bewusste oder

unbewusste – Falschaussage, wie auch eine zutreffende Sachverhaltsschilderung

begründen (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 80 f.). In diesem Zusammenhang gilt es so auch zu

beachten, ob sich Motivationen der aussagenden Personen zeigen, die im

konkreten Fall für eine gerechtfertigte Anzeige sprechen können (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,

S. 80). Schliesslich ist auch der Frage nachzugehen, ob allfällige

suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O., S. 76). Anzeichen für

suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen,

welche auf die Privatklägerin bzw. ihre Aussagen Einfluss gehabt hätten können

(vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 71 ff.), sind vorliegend aber von vorneherein

auszuschliessen. Dass die in sexuellen Fragen offenbar eher strengen Eltern der

Privatklägerin ihre Tochter zu einer Falschaussage motiviert hätten, ist – wie

erwähnt – weder substantiiert noch überhaupt nachvollziehbar. Weiter ergibt auch die

Aussagegenese keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung. Ein entsprechendes

Motiv ist nicht ersichtlich. Die vom Berufungskläger erst im Berufungsverfahren

von seiner neuen Verteidigung geltend gemachten Thesen, die Privatklägerin habe

die Geschichte erfunden, um die Aufmerksamkeit und Zuwendung ihres Kollegen von

J____ zu erhalten oder weil das anfängliche Interesse des Berufungsklägers an

ihr plötzlich verflogen sein soll, ergeben keinen Sinn und erscheinen äusserst

konstruiert. Weshalb die Privatklägerin zunächst gar keine Anzeige hat erstatten

wollen und eine solche erst auf Anraten der damaligen Vorgesetzten eingereicht

wurde, hat die Privatklägerin mit ihrer persönlichen Situation realistisch und

schlüssig erklärt (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2018, Akten S. 833). So

hat sie im Betrieb damals ihre Lehre gerade erst angefangen und wollte mit

dieser schambehafteten Sache nicht für grösseres Aufsehen sorgen, was verständlich

ist. Die Sorge war denn offensichtlich nicht unbegründet, wurde im Nachgang zu

diesem Vorfall ausführlich und eher negativ über die Privatklägerin gesprochen,

wie aus den Angaben J____ – einem ehemaligen Arbeitskollegen des Berufungsklägers

und der Privatklägerin, welcher an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

befragt wurde – hervorgeht. Dieser sagte aus, er habe grundsätzlich mit beiden

ein gutes Verhältnis gehabt, jedoch sei die Privatklägerin sehr aufdringlich

gewesen und habe – unabhängig von der Altersgruppe – gerne mit Männern

gespielt. Es sei schwierig gewesen mit ihren Anmachsprüchen und ihrer

Offenheit. Einmal habe sie bei einem Essen unter dem Tisch mit ihrem Bein sein

Bein gestreichelt. Diese Spielereien seien dem ganzen Haus aufgefallen; er habe

von gewissen Mitarbeitern gehört, dass die Privatklägerin versucht habe, diese

zu verführen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1348

ff.). Nebenbei sei angemerkt, dass diese Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung

insgesamt nicht sehr differenziert erscheinen und offensichtlich beeinflusst

von Gerüchten und Mutmassungen aus dem Umfeld des Geschäfts sind. Vielmehr

wirken sie entsprechend den Feststellungen der Vorinstanz reisserisch und

scheinen darauf abgezielt zu haben, den Berufungskläger zu entlasten. So

erklärte J____, er habe der Privatklägerin anfänglich geglaubt, habe aber dann

schlaflose Nächte gehabt, weil er sich die Schuld dafür gegeben habe, dass es

zu einer Anzeige gekommen ist (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,

Akten S. 1351 f.). Selbst wenn aber die Schilderungen J____ im Wesentlichen

zutreffen sollten, tut dies der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin

keinen Abbruch. Dass diese vorgängig bereits sexuelle Erfahrungen gesammelt

hatte und allenfalls offener war als andere Frauen in ihrem Alter, ändert

nichts am Umstand, dass sie selbst entscheiden kann, mit wem sie sexuelle

Handlungen vornehmen will und mit wem nicht. Sofern die grundsätzlich offene

Art der Privatklägerin im ganzen Haus bekannt gewesen sein soll, spricht dies

vielmehr dafür, dass der Berufungskläger davon ausging, sie würde auf seine

Avancen eingehen. Mit der Vorinstanz ist aber festzuhalten, dass es sich eher

um ein Ablenkmanöver des Berufungsklägers handelt, wenn er angibt, die

Privatklägerin habe dasselbe auch bei anderen probiert. Wenn es tatsächlich so

wäre, dass sich andere Mitarbeiter im [...] durch die Offenherzigkeit der

Privatklägerin belästigt gefühlt hätten, so hätte dies für den vorliegenden

Fall keinerlei Relevanz, macht doch der Berufungskläger nicht geltend, er sei

von ihr belästigt worden. Vielmehr nutzte er ihre Offenheit schamlos aus, weil

er davon ausging, sie würde sich darauf einlassen (vgl. angefochtenes Urteil E.

II.2.a). Dass die Privatklägerin mit der anwaltlichen Vertretung eine

Genugtuungsforderung geltend macht, vermag ihre Glaubwürdigkeit schliesslich ebenfalls

nicht zu schmälern.

3.3.5.4 Auch

einer Konstanzanalyse und einem intraindividuellen Vergleich halten die

Aussagen der Privatklägerin stand. Die Konstanzanalyse stellt einen wichtigen

Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei

Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können

diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf Auslassungen, Ergänzungen und

Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer

Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 63 f.). So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse

Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens oder

betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich. Gravierende

Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens aber sprechen gegen die

Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer

Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive

Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei

Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine

gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu

erwarten wäre (Lude­wig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 64). Beim intraindividuellen Vergleich der Aussagen wird sodann im

Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum

Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht

tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird

erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion

der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere

Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten,

fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).

Dabei ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die

Privatklägerin zum Kerngeschehen wiederholt detaillierte, weitgehend gleichbleibende

und damit konstante Aussagen gemacht hat, ohne dass diese auswendig gelernt

erscheinen, platt oder stereotyp wirken. Bezüglich Konstanzanalyse fällt zwar

auf, dass die Privatklägerin die kreisenden Bewegungen vorne an der Hose

tatsächlich in einer ersten Schilderung anlässlich der Einvernahme vom 9.

Oktober 2018 zunächst gar nicht erwähnt. Erst anhand und mithilfe eines

Kleiderbogens konnte sie sich anscheinend wieder daran erinnern (Einvernahmeprotokoll

vom 9. Oktober 2018, Akten S. 836 f.). Es ist diesbezüglich der

Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass diese kreisenden Bewegungen gegenüber dem

Einführen der Finger für das Empfinden der Privatklägerin offenbar nicht im

Vordergrund standen. Das Erinnern anhand des Kleiderbogens ist denn auch

nachvollziehbar. Das Nachschieben von Details wird in der Praxis sogar als

Realitätskriterium angesehen (AGE SB.2021.104 vom 21. März 2022 E. 3.1.3).

Hinzu kommt, dass die Ergänzung aufgrund einer offenen Nachfrage gemacht und

nicht etwa suggestiv erfragt wurde. Auch, dass die Berufungsklägerin im Laufe

der jeweiligen Befragungen gewisse Aspekte nicht erwähnt hat, vermag die

Glaubwürdigkeit in keiner Weise zu schmälern, durfte sie ohne weiteres davon

ausgehen, dass ihre Aussagen umfassend protokolliert werden. Die wenigen Erinnerungslücken

anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – wie etwa auch die Frage des

Gerichtspräsidenten an die Privatklägerin, ob der Berufungskläger ihr vor ihrem

Zusammenpressen der Beine von vorne in ihre Hose gefasst habe – lassen sich mit

dem Zeitablauf, der oben beschriebenen Gewichtung der Tatsache für die

Privatklägerin und nicht zuletzt mit der suboptimalen und bisweilen autoritären

Befragung der Privatklägerin durch den Strafgerichtspräsidenten erklären. Entgegen

der Ansicht des Berufungsklägers bricht die Aussagekonstanz auch mit der Aussage

der Privatklägerin, sie habe die Hosen zugemacht (Protokoll der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1344), nicht in sich zusammen. Auf

Nachfrage der Verteidigung hat sie anlässlich der Hauptverhandlung diese

Aussage wieder präzisiert. Sie habe die Hose nicht geschlossen, sondern einfach

raufgezogen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1347).

Das passt jedenfalls zu den vorherigen Aussagen, es seien normale Stretch-Hosen

gewesen. Hinsichtlich der Aussage der Privatklägerin, sie habe nicht geschrien,

sondern zunächst höflich gesagt, dass sie das nicht wolle, weil noch andere

Leute im Raum gewesen seien und sie nicht gewollt habe «dass die denken, dass

sie das wolle oder die dann denken würden, dass sie lüge und es gewollt habe» (Einvernahmeprotokoll

vom 9. Oktober 2018, Akten S. 832) ist zudem keine logische Inkonsistenz

erkennbar. Mit der Aussage wird einerseits neben dem erwähnten Zweifel am

eigenen Verhalten anderseits auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die

Privatklägerin als neue Lernende Stimmungsmache gegen sie und Gerüchte im [...]

vermeiden wollte. Was schliesslich den Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt,

zeigen sich keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten der Privatklägerin,

welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr

weisen ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, keine höhere Qualität auf,

als jene zum Kerngeschehen im Ruheraum.

3.3.5.5 Eine

Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist schliesslich

die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der

betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der

Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das

Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person

sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und der Erfahrungen bezüglich des

spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 53, 56 f.). Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit beim

Opfer kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben

zu erachten ist (siehe oben E. 3.3.5.1). Was die intellektuellen

Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass die Privatklägerin durchschnittlich

intelligent wirkt. Auch ist dem Berufungskläger in Bezug auf die

Erfindungskompetenz, welche im Zuge der Kompetenzanalyse ein Aspekt von

verschiedenen darstellt, grundsätzlich beizupflichten, dass die Privatklägerin

für ihr damaliges Alter schon sexuelle Erfahrungen gesammelt hat und

grundsätzlich fähig gewesen wäre, einen entsprechenden Tatvorwurf zu erfinden.

Allerdings hätte die damals erst 15-jähige Privatklägerin aufgrund ihres jungen

Alters ein allfälliges Lügengebäude nie und nimmer über diese lange Zeit

aufrechterhalten können. Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse

für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin.

3.3.6 Insgesamt

kann aufgrund des soeben Gesagten die Annahme, dass die Aussagen der

Privatklägerin nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr

aufrechterhalten werden. Es ist deshalb ohne Zweifel davon auszugehen, dass

ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.

3.4

3.4.1 In

rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Einführen von Fingern

in die Vagina zweifellos als sexuelle Handlung zu qualifizieren ist (Maier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,

2019, Art. 187 StGB N 11). Da die Privatklägerin im Zeitpunkt des Vorfalls 15

Jahre alt und damit noch im Schutzalter gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB war,

machte sich der Berufungskläger der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig.

3.4.2

3.4.2.1

Die Staatsanwaltschaft klagt darüber hinaus noch den Tatbestand der

Schändung gemäss Art. 191 StGB an. Danach ist zu bestrafen, wer eine

urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres

Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen

sexuellen Handlung missbraucht. Widerstandsunfähig ist, wer nicht im Stande

ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, mithin einen zur Abwehr

ausreichenden Willen zum Widerstand nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern

oder betätigen kann. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder

oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein.

Erforderlich ist jedoch stets, dass die Widerstandsunfähigkeit gänzlich

aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt

ist (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt

beispielsweise ein überraschend ausgeführter Griff eines Physiotherapeuten an

die Vagina des Opfers während der Vornahme einer Rückenmassage den Tatbestand.

Da die Patientin nackt auf dem Bauch lag, nahm sie den Übergriff erst wahr, als

sie die Finger des Physiotherapeuten an ihrem Geschlechtsteil spürte (BGE 133 IV 49 E. 7.4).

3.4.2.2

Wie die Privatklägerin selbst angab, spürte sie den Atem des Beschuldigten

in ihrem Nacken, bevor er ihr an den Po griff. Zwar erstarrte sie dabei, jedoch

gab sie auch an, in diesem Moment zu ihm gesagt zu haben, dass er aufhören

soll. Daraufhin griff der Berufungskläger der Geschädigten über der Hose an die

Vagina und machte kreisende Bewegungen. Da das Betasten der Geschlechtsteile

über der Kleidung nur bei längerem oder intensivem Vorgehen als sexuelle

Handlung zu werten ist (Maier, a.a.O.,

Art. 187 N 11) und die Privatklägerin angab, dieses Anfassen habe nicht lange

gedauert, ist mit der Vorinstanz in diesem Zusammenhang im Zweifel noch nicht

von einer sexuellen Handlung auszugehen. Erst das Einführen des Fingers ist als

solche zu bezeichnen, welchem aber verschiedene Handlungen vorausgingen. Es war

entgegen der Staatsanwaltschaft also nicht ein so unvermittelter Übergriff wie

derjenige des Physiotherapeuten auf die nackt auf dem Bauch liegende Patientin.

Zweifellos wurde die Privatklägerin vom Vorgehen des Beschuldigten überrumpelt,

weshalb sie anfänglich erstarrte. Sie realisierte aber sofort – wohl nicht

zuletzt aufgrund des vorgängigen Chats, aus welchem die Absichten des Berufungsklägers

relativ deutlich hervorgingen –, worauf es hinauslaufen würde und verbalisierte

sogleich ihr Missfallen. Auch kniff sie die Beine zusammen, was ebenfalls als

Abwehrreaktion zu werten ist. So zaghaft und letztlich ergebnislos diese

Reaktionen der Privatklägerin gewesen sein mögen, waren sie doch Ausdruck ihrer

Widerstandsfähigkeit. Die Voraussetzung einer – wenn auch nur vorübergehenden –

Widerstandslosigkeit der Privatklägerin ist somit nicht gegeben, weshalb der

Tatbestand der Schändung nicht erfüllt ist. Es kann vollumfänglich auf die in

jeglicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen

werden (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.b).

3.4.2.3

Da der Berufungskläger mit seinem Übergriff aber zweifellos die sexuelle

Integrität der Geschädigten verletzt hat, machte er sich der sexuellen

Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB schuldig. Dieser Tatbestand wird denn

auch nicht durch den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern

konsumiert, da das geschützte Rechtsgut bei Letzterem in erster Linie die

sexuelle Entwicklung der Unmündigen, nicht die sexuelle Integrität ist (vgl.

hierzu angefochtenes Urteil E. II.2.b).

3.5 Aufgrund

des geschilderten Vorfalls im [...] ist der Schuldspruch wegen sexueller

Handlungen mit Kindern und sexueller Belästigung zu bestätigen. Vom Vorwurf der

Schändung wird der Berufungskläger freigesprochen.

4.

4.1

4.1.1 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden

Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters respektive der Täterin zu und

berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die

Wirkung der Strafe auf das Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Abs. 2). An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie

muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an

Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend

begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das

Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und

verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer

Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des

Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren

berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art.

50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die für die Zumessung der

Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

In seinem

Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die

Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313

E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist

es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das

objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine

Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt

das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische

verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte

hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger

Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69

ff. sowie N 311 ff.).

4.1.2 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49

Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei

voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall

gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der

Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1

StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das schwerste

Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach der

abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem

Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat

auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es

um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten,

aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste

Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., Rz. 485 f.).

Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein

als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte)

Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens

unter Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden Umstände festzusetzen. In

einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu

bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter

Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt

eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe

(in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu

starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne

einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe

der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte

Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49

StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die

Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen

(AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;). Die Strafe ist

grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens

festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom

30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013

E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68

vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017

E. 3.3.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 114; Mathys, a.a.O., Rz. 480 f. und

520).

4.1.3 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2;

BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des

Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren

Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen

sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche

Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den

Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten

(Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

4.2

4.2.1 Ausgangspunkt

für die Strafzumessung bildet vorliegend der Schuldspruch wegen sexueller

Handlungen mit Kindern. Der Strafrahmen reicht somit von einem Tagessatz

Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 187 Ziff. 1 StGB). In Bezug

auf diesen Tatbestand wiegt das Verschulden des Berufungsklägers nicht mehr

leicht. Wie gesehen zielt dieser Tatbestand darauf ab, die ungestörte sexuelle

Entwicklung des Kindes zu gewährleisten. Da die Privatkläger im Zeitpunkt des

Übergriffs 15 Jahre alt – mithin nur noch knapp im Schutzalter – war und zudem

bereits sexuelle Erfahrungen gemacht hatte, wurde das durch diesen Tatbestand

geschützte Rechtsgut durch das Vorgehen des Berufungsklägers nicht in

gravierender Weise verletzt. Die Übergriffigkeit des Berufungsklägers verletzte

vielmehr die sexuelle Integrität der Privatklägerin, was jedoch mit dem

Tatbestand der sexuellen Belästigung und folglich mittels einer Busse geahndet

wird (vgl. unten). Gleichwohl hatte der Übergriff für die Privatklägerin

gewisse psychische Folgen, die auch unter dem Aspekt der ungestörten sexuellen

Entwicklung nicht einfach unberücksichtigt bleiben dürfen. Zudem ist in Bezug

auf die subjektiven Tatkomponenten erschwerend hervorzuheben, dass der

Berufungskläger seine hierarchisch übergeordnete Stellung gegenüber der erst

ganz neu im Betrieb im ersten Lehrjahr angestellten Privatklägerin ausnutzte.

Hinzu kommt, dass der Vorfall Einfluss auf die geplante Lehre gehabt hat und

sie nicht im Betrieb bleiben konnte. Eine Strafe von 8 Monaten erscheint dem

Verschulden des Berufungsklägers in diesem Punkt angemessen, womit die

entsprechende Strafzumessung der Vorinstanz in diesem Punkt leicht nach oben

korrigiert wird. Das Verschulden liegt damit in einem Bereich, in dem die

Verhängung einer Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB nicht mehr möglich ist.

Aus diesem Grund ist dieses Delikt mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu

ahnden, welche mit Blick auf die nachstehende Erwägung im Rahmen der

Gesamtstrafenbildung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe zu

veranschlagen ist.

4.2.2 Der

Strafrahmen des Raufhandels reicht von einem Tag Geldstrafe bis zu 3 Jahren

Freiheitsstrafe (Art. 133 StGB). Vorab ist in Bezug auf die Wahl der Strafart

festzuhalten, dass der Berufungskläger betreffend Gewaltdelikte einschlägig

vorbestraft ist, bereits einmal einen Gürtel als Waffe verwendet hat und er zu

einer Geldstrafe verurteilt wurde, er aber mit dieser Strafe offenbar nicht zu

einer Verhaltensänderung bewegt werden konnte. Des Weiteren erscheint auch

angesichts seines geringen Einkommens und der Tatsache, dass er im Begriff ist,

eine Familie zu gründen, eine Freiheitsstrafe als geboten, den Berufungskläger von

weiteren Taten abzuhalten. Weiter ist festzuhalten, dass sich die vorliegend zu

beurteilende Schlägerei mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sicherlich

nicht am unteren Rand des Strafrahmens bewegen kann, waren doch zwei Messer im

Spiel. Aber auch der Schlagabtausch an sich erscheint relativ heftig – die

Verletzungen E____s waren zwar keineswegs lebensbedrohlich, gehen aber doch

über den Bagatellbereich hinaus. Dass aufgrund der Anwesenheit zweier Messer in

einem dynamischen Geschehen wie dem vorliegenden nicht mehr oder schwerere

Verletzungen entstanden sind, ist wohl eher dem Zufall, als der Besonnenheit

der Beteiligten zu verdanken. Was den tatsächlichen Grund für die

Auseinandersetzung anbelangt, so blieb dieser weitgehend im Dunkeln; es ist

nicht auszuschliessen, dass die Alkoholisierung der zwei Herren, die sich

zuerst in die Haare gerieten, ein wesentlicher Faktor war. Jedenfalls ist den

Aussagen aber zu entnehmen, dass die verbale Auseinandersetzung bereits in der G____

Bar eigentlich beigelegt zu sein schien, weshalb die nachträgliche Eskalation

umso unverständlicher ist. Das konkrete Tatverschulden des Berufungsklägers

kann nicht mehr als leicht qualifiziert werden. In Bezug auf die subjektive

Tatkomponente fällt zu Ungunsten des Berufungsklägers namentlich ins Gewicht, dass

er schon einmal einen Gürtel quasi als Waffe verwendete (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. April 2013, Akten S. 25 f.). Immerhin

liegt diese Vorstrafe inzwischen mehr als 10 Jahre zurück. Seit den hier

beurteilten Delikten ist der Berufungskläger nicht mehr strafrechtlich in

Erscheinung getreten, was aber neutral zu werten ist. Er hat inzwischen seine

Ausbildung abgeschlossen und geht einer geregelten Arbeit nach. Neben der

Gründung einer Familie strebt er glaubwürdig die berufliche Selbständigkeit an.

Unter Berücksichtigung aller Umstände kann betreffend den Raufhandel die eher

am unteren Rand festgesetzte vorinstanzliche Strafe von 4 Monaten noch knapp

bestätigt werden. Diese ist im Sinne der Asperation um einen Monat zu kürzen.

Eine weitere Privilegierung erachtet das Berufungsgericht in Bestätigung des

angefochtenen Urteils als zweifelhaft, handelt es sich doch beim sexuellen Übergriff

auf die Privatklägerin um eine andere Deliktskategorie und ein anderes

Rechtsgut.

4.2.3 Nach

dem Gesagten ergeht eine Gesamtstrafe von 10 Monaten Freiheitstrafe. Da die

Vorstrafe mehr als 5 Jahre zurückliegt, bedürfte es einer schlechten

Legalprognose, um dem Berufungskläger den bedingten Strafvollzug zu verwehren.

Aufgrund der hiervor genannten Faktoren ist nicht von einer solchen auszugehen;

den verbleibenden Zweifeln kann mit einer erhöhten Probezeit Rechnung getragen

werden. Der bedingte Strafvollzug wird daher unter Ansetzung einer Probezeit

von 3 Jahren gewährt. Obwohl sich der Berufungskläger lediglich 11 Stunden und

40 Minuten in Polizeigewahrsam befand (vgl. Akten S. 99 und S. 106), wird ihm

ein Tag als bereits verbüsst angerechnet. Es kann auch diesbezüglich weiter auf

die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl.

angefochtenes Urteil E. III.2).

4.2.4 Für

die sexuelle Belästigung ist schliesslich eine Busse auszusprechen. Wie erwähnt,

wiegt das Verschulden des Berufungsklägers in dieser Sache nicht mehr leicht.

Er nützte nicht nur das Machtgefälle gegenüber der Privatklägerin, sondern auch

deren grundsätzliche Offenheit aus und setzte sich über ihren zögerlich, aber

erkennbar geäusserten Widerstand schamlos hinweg. Entsprechend erscheint in

Bestätigung des angefochtenen Urteils eine Busse von CHF 2'000.– dem

Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen (vgl.

angefochtenes Urteil E. III.2).

5.

Zusammengefasst

wird der Berufungskläger des Raufhandels, der sexuellen Handlungen mit Kindern

und der sexuellen Belästigung schuldig erklärt und verurteilt zu 10 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 2. Juli 2017 (1

Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3

Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung

20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

6.

6.1 Gemäss

Art. 49 und 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) können Personen, die in

ihrer Persönlichkeit oder körperlichen Integrität widerrechtlich verletzt

worden sind, einen Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung geltend

machen, sofern dies durch die Schwere der Beeinträchtigung gerechtfertigt

erscheint.

6.2 Der

Eingriff des Berufungsklägers in die sexuelle Integrität der Privatklägerin war

mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erheblich. Wie die

Privatklägerin in der Hauptverhandlung eindrücklich zu Protokoll gab, habe sie

nach diesem Vorfall eine psychische Krise durchgemacht. Sie habe sich selbst

die Schuld an dem Vorfall gegeben, habe sich für ihren Körper geschämt und das

Gefühl gehabt, sie dürfe nicht mehr sie selbst sein. Sie habe sich sogar eine

Weile nicht im Genitalbereich waschen können, da sie es so eklig gefunden habe,

dass jemand Fremdes sie ohne Erlaubnis angefasst und sie von ihrem eigenen

Körper entmachtet habe. Als sie kurze Zeit später ihren Freund kennengelernt

habe, habe sie anfänglich Probleme mit der Sexualität gehabt. Auch könne sie

bis zum heutigen Tag keine Umarmungen von ihrem Vater zulassen (Protokoll der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1344 f.). Der Übergriff des Berufungsklägers

hatte somit erhebliche Auswirkungen auf verschiedene Lebensbereiche der

Privatklägerin und entsprechend auch auf ihre psychische Verfassung. Es liegt

daher eine schwere Beeinträchtigung vor, welche das Zusprechen einer Genugtuung

rechtfertigt. In Abwägung aller Faktoren, insbesondere des Verschuldens des

Berufungsklägers und der erlittenen Integritätsverletzung der Privatklägerin

erachtet das Berufungsgericht eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.–,

zuzüglich Zins zu 5% seit dem 3. Oktober 2018, ebenso als angemessen. Auch

diesbezüglich kann das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt werden

(vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2).

7.

7.1

7.1.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3).

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip

verlegt.

7.1.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger ist vorliegend

als vollumfänglich unterliegend zu betrachten, zumal er sich in Bezug auf die

Berufung der Staatsanwaltschaft – welche mit ihrem Rechtsstandpunkt betreffend

Schändung ebenfalls nicht durchdringt – nicht eigens hat vernehmen lassen.

7.2 Die

amtliche Verteidigung des Berufungsklägers und die Vertretung der

Privatklägerin sind gemäss eingereichten Honorarnoten zuzüglich einem Aufwand von

3.5 Stunden für die Hauptverhandlung und die Nachbesprechung zum amtlichen

Tarif aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei der Berufungskläger aufgrund

seines Unterliegens dem Gericht beide Entschädigungen zurückzuzahlen hat,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a

StPO). Für die Einzelheiten wird auf die Angaben im Urteilsdispositiv

verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte

des Urteils des Strafdreiergerichts vom 18. November 2020 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers und der

unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche

Verfahren.

Sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als

auch die Berufung von A____ werden abgewiesen.

A____ wird des Raufhandels, der sexuellen

Handlungen mit Kindern und der sexuellen Belästigung schuldig erklärt und

verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 2. Juli 2017 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF

2'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 133 Abs. 1, 187 Ziff. 1 und 198 sowie

42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird von der Anklage der Schändung

freigesprochen.

A____ wird zur Zahlung von CHF 2'000.‒

Genugtuung an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF

3'000.– wird abgewiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 6'354.80 und die Urteilsgebühr von CHF 6'000.‒

für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.‒

(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, [...], Advokat, werden

für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 12'660.– und Auslagenersatz von

CHF 450.30, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'022.75 (7,7 % auf CHF 9’795.–

[Aufwand und Barauslagen bis 31.12.2023] sowie 8,1 % auf CHF 3'315.30 [Aufwand

und Barauslagen ab 1.1.24]), insgesamt also CHF 14'132.75 aus der

Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 Strafprozessordnung bleibt betreffend

Honorar der amtlichen Verteidigung für das erst- und zweitinstanzliche

Verfahren vollumfänglich vorbehalten.

Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, [...],

Advokatin, wird für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von Art. 136

in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 3'616.65

und Auslagenersatz von CHF 15.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 288.90

(7,7 % auf CHF 1'325.66 [Aufwand und Barauslagen bis 31.12.2023] sowie 8,1 %

auf CHF 2'306.– [Aufwand und Barauslagen ab 1.1.24]), insgesamt also CHF 3'920.55

aus der Gerichtskasse zugesprochen. A____ hat dem Appellationsgericht diesen

Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser Dr.

Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.