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Entscheid

SB.2021.6

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

26. April 2023Deutsch6 min

2023 um «administrative Abschreibung» dieser Kosten ersucht. Er sei seit über zehn

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2021.6

ENTSCHEID

vom 26.

April 2023

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts SB.2021.6

vom 24. März 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 24. März 2022 wurde A____ der falschen Anschuldigung

schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Aufgrund dieses

Verfahrensausgangs wurden ihm vorinstanzliche Kosten und Gebühren von insgesamt

CHF 900.‒ und eine zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 800.‒

auferlegt. Nach Abweisung der Beschwerde gegen dieses Urteil am 21. September

2022 durch das Bundesgericht ist das Urteil des Appellationsgerichts in

Rechtskraft erwachsen.

Nachdem die

Kosten von insgesamt CHF 1’700.‒ am 5. Dezember 2022 in Rechnung gestellt

worden sind, hat A____ (nachfolgend Gesuchsteller) mit Schreiben vom 4. Januar

2023 um «administrative Abschreibung» dieser Kosten ersucht. Er sei seit über zehn

Jahren ausgesteuert, verfüge über keinerlei Einkommen und lebe von seinem

verbliebenen Ersparten. Mit Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom

23. Februar 2023 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, Unterlagen zu seinen

aktuellen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Mit Eingabe vom 13. März

2023 hat er in der Folge seine Veranlagungsverfügung für die kantonalen Steuern

des Jahres 2021 eingereicht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten

unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden.

Zuständig zur Behandlung von solchen (nachträglichen) Gesuchen ist das Gericht,

welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten

festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt

gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 1). Das

Berufungsurteil vom 24. März 2022 wurde durch das Appellationsgericht erlassen,

weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichterin

zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen

Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass

müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart

angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint.

Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der

Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise

sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,

a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E.

2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass

von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal

erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn

der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.

Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE

SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1, SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1,

SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1

mit Hinweisen).

2.2

Der

Gesuchsteller hat bereits im Verfahren SB.2015.52 einen Kostenerlass beantragt

und diesen mit den gleichen Argumenten begründet wie im vorliegenden

Erlassgesuch: Er sei bereits seit zehn Jahren ausgesteuert und müsse bis zum

Erreichen des AHV-Alters von seinem Vermögen leben, welches sich dadurch jährlich

um CHF 25’000.‒ reduziere. Im vorliegenden Erlassgesuch beziffert er den

Vermögensverzehr auf jährlich CHF 30’000.‒ (Eingabe vom 13. März 2023).

Bereits dem damaligen Erlassgesuch hat der Gesuchsteller die Veranlagung der

Steuerbehörden des Kantons Basel-Landschaft für das Steuerjahr 2021 eingereicht

sowie ‒ im Unterschied zum vorliegenden Verfahren ‒ Kontoauszüge

der Basler Kantonalbank. Der Verfahrensleiter stellte im Entscheid vom 24. Oktober

2022.

fest, dass sich aus den eingereichten Bankbelegen ergebe, dass auf dem

Konto zwischen Januar und August 2022 keine Bewegungen stattgefunden hätten und

der Kontostand unverändert CHF 12’729.24 betragen habe. Aus der Steuerveranlagung

ergibt sich neben CHF 12’729.‒ in Form von Wertschriften und

Guthaben Vermögen in Form von Bargeld und Edelmetallen im Wert von CHF

75'000.‒ und weitere Vermögenswerte (Boden und Gebäude) im Wert von CHF

86’000.‒.

Im damaligen wie

im aktuellen Verfahren betreffend Kostenerlass belegen die eingereichten

Unterlagen, dass der Gesuchsteller über genügend Aktiven verfügt, um die

Gerichtskosten zu bezahlen. Im zitierten Entscheid (SB.2015.52) wurde zudem

festgestellt, dass unbelegt sei, woraus der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt

bestreite, da sich aus den eingereichten Bankunterlagen keine Bewegungen

ergeben würden. Es wurde zu Recht festgehalten, dass unter diesen Umständen

nicht ersichtlich sei, dass der Gesuchsteller die Voraussetzungen für einen

Kostenerlass gemäss Art. 425 StPO erfülle. Der Gesuchsteller hat im

vorliegenden Verfahren keine weiteren Belege eingereicht, welche zu einem

anderen Schluss führen würden.

Angesichts der

hohen Kosten von CHF 18’675.‒ wurde dem Gesuchsteller im zitierten

Entscheid vom 24. Oktober 2022 zugestanden, dass die vollumfängliche Zahlung

eine grosse wirtschaftliche Belastung für ihn bedeuten würde, weshalb ihm

lediglich ein Teil der Gerichtskosten im Umfang von CHF 5’000.‒ auferlegt

und die restliche Forderung erlassen wurde. Eine solche Härte ist im vorliegenden

Verfahren nicht gegeben, da sich die Kosten und Gebühren gesamthaft auf

lediglich CHF 1’700.‒ belaufen. Das Gesuch um Kostenerlass ist daher

abzuweisen.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hätte der Gesuchsteller grundsätzlich dessen Kosten in

Form einer Entscheidgebühr zu tragen. Da er mit den gleichen Unterlagen an die

Verfahrensleitung gelangt ist wie im Verfahren SB.2015.52 und daher in weiten

Teilen auf die zutreffenden Erwägungen im damaligen Entscheid abgestellt werden

kann, ist jedoch in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810] auf die die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.

Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird

umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-

Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.