SB.2021.6
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
26. April 2023Deutsch6 min
2023 um «administrative Abschreibung» dieser Kosten ersucht. Er sei seit über zehn
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2021.6
ENTSCHEID
vom 26.
April 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts SB.2021.6
vom 24. März 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 24. März 2022 wurde A____ der falschen Anschuldigung
schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Aufgrund dieses
Verfahrensausgangs wurden ihm vorinstanzliche Kosten und Gebühren von insgesamt
CHF 900.‒ und eine zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 800.‒
auferlegt. Nach Abweisung der Beschwerde gegen dieses Urteil am 21. September
2022 durch das Bundesgericht ist das Urteil des Appellationsgerichts in
Rechtskraft erwachsen.
Nachdem die
Kosten von insgesamt CHF 1’700.‒ am 5. Dezember 2022 in Rechnung gestellt
worden sind, hat A____ (nachfolgend Gesuchsteller) mit Schreiben vom 4. Januar
2023 um «administrative Abschreibung» dieser Kosten ersucht. Er sei seit über zehn
Jahren ausgesteuert, verfüge über keinerlei Einkommen und lebe von seinem
verbliebenen Ersparten. Mit Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom
23. Februar 2023 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, Unterlagen zu seinen
aktuellen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Mit Eingabe vom 13. März
2023 hat er in der Folge seine Veranlagungsverfügung für die kantonalen Steuern
des Jahres 2021 eingereicht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten
unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden.
Zuständig zur Behandlung von solchen (nachträglichen) Gesuchen ist das Gericht,
welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten
festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt
gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 1). Das
Berufungsurteil vom 24. März 2022 wurde durch das Appellationsgericht erlassen,
weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichterin
zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint.
Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der
Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise
sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,
a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E.
2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass
von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal
erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn
der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.
Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE
SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1, SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1,
SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1
mit Hinweisen).
2.2
Der
Gesuchsteller hat bereits im Verfahren SB.2015.52 einen Kostenerlass beantragt
und diesen mit den gleichen Argumenten begründet wie im vorliegenden
Erlassgesuch: Er sei bereits seit zehn Jahren ausgesteuert und müsse bis zum
Erreichen des AHV-Alters von seinem Vermögen leben, welches sich dadurch jährlich
um CHF 25’000.‒ reduziere. Im vorliegenden Erlassgesuch beziffert er den
Vermögensverzehr auf jährlich CHF 30’000.‒ (Eingabe vom 13. März 2023).
Bereits dem damaligen Erlassgesuch hat der Gesuchsteller die Veranlagung der
Steuerbehörden des Kantons Basel-Landschaft für das Steuerjahr 2021 eingereicht
sowie ‒ im Unterschied zum vorliegenden Verfahren ‒ Kontoauszüge
der Basler Kantonalbank. Der Verfahrensleiter stellte im Entscheid vom 24. Oktober
2022.
fest, dass sich aus den eingereichten Bankbelegen ergebe, dass auf dem
Konto zwischen Januar und August 2022 keine Bewegungen stattgefunden hätten und
der Kontostand unverändert CHF 12’729.24 betragen habe. Aus der Steuerveranlagung
ergibt sich neben CHF 12’729.‒ in Form von Wertschriften und
Guthaben Vermögen in Form von Bargeld und Edelmetallen im Wert von CHF
75'000.‒ und weitere Vermögenswerte (Boden und Gebäude) im Wert von CHF
86’000.‒.
Im damaligen wie
im aktuellen Verfahren betreffend Kostenerlass belegen die eingereichten
Unterlagen, dass der Gesuchsteller über genügend Aktiven verfügt, um die
Gerichtskosten zu bezahlen. Im zitierten Entscheid (SB.2015.52) wurde zudem
festgestellt, dass unbelegt sei, woraus der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt
bestreite, da sich aus den eingereichten Bankunterlagen keine Bewegungen
ergeben würden. Es wurde zu Recht festgehalten, dass unter diesen Umständen
nicht ersichtlich sei, dass der Gesuchsteller die Voraussetzungen für einen
Kostenerlass gemäss Art. 425 StPO erfülle. Der Gesuchsteller hat im
vorliegenden Verfahren keine weiteren Belege eingereicht, welche zu einem
anderen Schluss führen würden.
Angesichts der
hohen Kosten von CHF 18’675.‒ wurde dem Gesuchsteller im zitierten
Entscheid vom 24. Oktober 2022 zugestanden, dass die vollumfängliche Zahlung
eine grosse wirtschaftliche Belastung für ihn bedeuten würde, weshalb ihm
lediglich ein Teil der Gerichtskosten im Umfang von CHF 5’000.‒ auferlegt
und die restliche Forderung erlassen wurde. Eine solche Härte ist im vorliegenden
Verfahren nicht gegeben, da sich die Kosten und Gebühren gesamthaft auf
lediglich CHF 1’700.‒ belaufen. Das Gesuch um Kostenerlass ist daher
abzuweisen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte der Gesuchsteller grundsätzlich dessen Kosten in
Form einer Entscheidgebühr zu tragen. Da er mit den gleichen Unterlagen an die
Verfahrensleitung gelangt ist wie im Verfahren SB.2015.52 und daher in weiten
Teilen auf die zutreffenden Erwägungen im damaligen Entscheid abgestellt werden
kann, ist jedoch in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810] auf die die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
-
Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.