SB.2021.60
Verletzung der Verkehrsregeln; Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung
12. Januar 2022Deutsch7 min
Mit Strafbefehl
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.60
URTEIL
vom 10. Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, MLaw Manuel Kreis, MLaw Anja Dillena
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
c/o [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. Januar 2021
betreffend Prüfung der
Rechtzeitigkeit der Berufung, Wiederherstellung der Frist zur
Berufungserklärung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Oktober 2020 wurde A____
(nachfolgend: Berufungsklägerin) der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss
Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Art. 48 Abs. 6 der
Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) schuldig erklärt und zu einer
Busse von CHF 40.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag
Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihr eine Abschlussgebühr von
CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 auferlegt. Am
25. November 2020 erhob die Berufungsklägerin Einsprache gegen den
Strafbefehl. Mit Urteil vom 26. Januar 2021 erklärte das Strafgericht
Basel-Stadt die Berufungsklägerin der Verletzung der Verkehrsregeln für
schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von CHF 40.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurden ihr die
Verfahrenskosten von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 400.– auferlegt.
Hiergegen
meldete die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 3. März 2021
(Posteingang 8. März 2021) Berufung beim Strafgericht Basel-Stadt an.
Das auf den 21. April 2021 datierte begründete Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt, mit dem Hinweis auf die 20-tägige Frist zur
Einreichung der Berufungserklärung, wurde der Berufungsklägerin am
22. April 2021 zugestellt (Vorakten, S. 85). Mit Eingabe vom
26. Mai 2021 (Posteingang 1. Juni 2021) reagierte die
Berufungsklägerin auf eine Rechnung, welche ihr nach Rechtskraft des Verfahrens
zugestellt wurde (Vorakten, S. 87). Mit Verfügung des instruierenden
Präsidenten vom 15. Juni 2021 wurde die Berufungsklägerin darauf
hingewiesen, dass keine fristgerechte Berufungserklärung beim
Appellationsgericht eingereicht wurde. Gleichzeitig wurde ihr eine Frist bis
zum 15. Juli 2021 gesetzt, um ein Gesuch um Wiedereinsetzung gemäss
Art. 94 StPO zu stellen.
Mit Schreiben
vom 13. Juli 2021 hat die Berufungsklägerin sinngemäss um
Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung ersucht und
ausserdem ein Ausstandsbegehren gestellt (Vorakten, S. 103). Letzteres
wurde mit Entscheid vom 24. September 2021 abgewiesen, soweit darauf
einzutreten war.
Auf eine
Vernehmlassung der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Vorliegend ist
über die Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung nach Art. 403 Abs. 1
lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu
entscheiden. Wurde die Berufungserklärung nicht fristgerecht eingereicht, so ist
gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO auf das Rechtsmittel ohne weiteren
Schriftenwechsel nicht einzutreten (BGer 6B_458/2013 vom 4. November 2013
E. 1.4.2). Für einen Entscheid nach Art. 403 Abs. 1 lit. a
StPO ist das Berufungsgericht, also derjenige Spruchkörper zuständig, der auch
die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde
(AGE SB.2015.83 vom 14. März 2016 E. 1, SB.2017.40 vom
10.
Juli 2017 E. 1, SB.2017.29 vom 29. August 2017
E. 1.2). Zuständiges Berufungsgericht ist vorliegend ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts, welches nach § 88 Abs. 1 und § 92
Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zur
Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen
zuständig ist. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 403
Abs. 1 StPO; Verfügung des Verfahrensleiters vom 2. Dezember 2021).
2.
2.1
Nach
der schweizerischen Strafprozessordnung wird für die Einlegung der Berufung ein
zweistufiges Verfahren vorgesehen. Will eine beurteilte Person ein Urteil
anfechten, so hat sie zunächst beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen
seit Eröffnung des Urteils die Berufung anzumelden, worauf dieses die
Begründung des Urteils ausfertigt und zusammen mit der Berufungsanmeldung und
den Akten dem Berufungsgericht übermittelt (Art. 399
Abs. 1 und 2 StPO). Die Partei, welche Berufung angemeldet hat,
hat dem Berufungsgericht sodann innert 20 Tagen seit der Zustellung des
begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, worin
sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht,
welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche
Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO; BGer
6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2, mit Hinweisen; AGE SB.2018.30
vom 23. Juli 2018 E. 2.1).
2.2
Fristen
beginnen am Tag nach der Zustellung zu laufen und sind eingehalten, wenn die
Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 90 Abs. 1,
Art. 91 Abs. 2 StPO). Vorbehaltlich der persönlichen Zustellung gilt
eine Sendung des Gerichts dann als zugestellt, wenn sie von einer angestellten
oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person
entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Dabei ist unerheblich,
ob die betroffene Person die Sendung tatsächlich in Empfang nahm bzw. Kenntnis
davon nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in ihren Machtbereich gelangt, sodass
sie die Sendung zur Kenntnis nehmen kann (Arquint,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 85 StPO N 6;
grundsätzlich BGE 122 III 316 E. 4b S. 320 mit weiteren
Hinweisen). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder
einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag
(Art. 90 Abs. 2 StPO). Bei der Frist zur Einreichung einer
Berufungserklärung handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss
Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist.
2.3
Der
Ehegatte der Berufungsklägerin hat das begründete Urteil des Strafgerichts vom
26.
Januar 2021 gemäss der von diesem unterzeichneten
Empfangsbescheinigung nachweislich am 22. April 2021 in Empfang
genommen. Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, sie sei gar nicht in der
Schweiz gewesen, als das Urteil per Post ankam, ist ihr entgegenzuhalten, dass
mit der Aushändigung der Sendung an ihren Ehegatten die schriftliche
Urteilsbegründung in ihren Machtbereich gelangt ist und damit grundsätzlich zu
diesem Zeitpunkt als zugestellt zu gelten hat (vgl. BGer 6B_1253/2016 vom
27.
März 2017 E. 2.4.3). Es ist dabei unerheblich, ob die
Berufungsklägerin tatsächlich Kenntnis von der Sendung genommen hat. Die Frist
zum Einreichen der Berufungserklärung begann somit am 23. April 2021
zu laufen und endete am 12. Mai 2021 ungenutzt. Auf die Berufung ist
folglich grundsätzlich nicht einzutreten.
3.
3.1
Mit
Eingabe vom 26. Mai 2021 reagierte die Berufungsklägerin auf eine ihr
nach Rechtskraft des Verfahrens zugestellte Rechnung. Darin macht sie geltend,
ihr Recht auf Berufung sei zu respektieren, sie habe fristgerecht Berufung
angemeldet. In einem weiteren Schreiben vom 13. Juli 2021 ersuchte
die Berufungsklägerin sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung
der Berufungserklärung nach Art. 94 Abs. 1 StPO. Sie begründet dieses
Gesuch damit, dass ihr Ehegatte den Brief bei der Post abgeholt und ihr
nachgesendet habe. Desweiteren irritiere sie die Tatsache, dass sie zwei Mal
Berufung anmelden müsse.
3.2
Diese
von der Berufungsklägerin geltend gemachten Gründe sind nicht geeignet, die
Verspätung zu entschuldigen, weshalb es sich auch erübrigt, eine allfällige
Wiederherstellung der versäumten Frist nach Art. 94 StPO zu prüfen. Zudem wird
im Begleitschreiben zum schriftlichen Urteil des Strafgerichts vom
21.
April 2021 detailliert und auch für Laien nachvollziehbar erläutert,
innert welcher Frist und wie eine Berufungserklärung einzureichen ist.
4.
Das Gesuch um Wiederherstellung
Dispositiv
der versäumten Frist zur Berufungserklärung wird demnach abgewiesen, und auf
die Berufung wird nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die
Berufungsklägerin dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu
tragen. Vorliegend wird jedoch umständehalber ausnahmsweise auf die Erhebung
von Verfahrenskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Gesuch um Wiederherstellung der
versäumten Frist wird abgewiesen.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Suheyla Büklü
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.