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Entscheid

SB.2021.60

Verletzung der Verkehrsregeln; Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung

12. Januar 2022Deutsch7 min

Mit Strafbefehl

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.60

URTEIL

vom 10. Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, MLaw Manuel Kreis, MLaw Anja Dillena

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

c/o [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. Januar 2021

betreffend Prüfung der

Rechtzeitigkeit der Berufung, Wiederherstellung der Frist zur

Berufungserklärung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Oktober 2020 wurde A____

(nachfolgend: Berufungsklägerin) der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss

Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Art. 48 Abs. 6 der

Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) schuldig erklärt und zu einer

Busse von CHF 40.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag

Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihr eine Abschlussgebühr von

CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 auferlegt. Am

25. November 2020 erhob die Berufungsklägerin Einsprache gegen den

Strafbefehl. Mit Urteil vom 26. Januar 2021 erklärte das Strafgericht

Basel-Stadt die Berufungsklägerin der Verletzung der Verkehrsregeln für

schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von CHF 40.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurden ihr die

Verfahrenskosten von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 400.– auferlegt.

Hiergegen

meldete die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 3. März 2021

(Posteingang 8. März 2021) Berufung beim Strafgericht Basel-Stadt an.

Das auf den 21. April 2021 datierte begründete Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt, mit dem Hinweis auf die 20-tägige Frist zur

Einreichung der Berufungserklärung, wurde der Berufungsklägerin am

22. April 2021 zugestellt (Vorakten, S. 85). Mit Eingabe vom

26. Mai 2021 (Posteingang 1. Juni 2021) reagierte die

Berufungsklägerin auf eine Rechnung, welche ihr nach Rechtskraft des Verfahrens

zugestellt wurde (Vorakten, S. 87). Mit Verfügung des instruierenden

Präsidenten vom 15. Juni 2021 wurde die Berufungsklägerin darauf

hingewiesen, dass keine fristgerechte Berufungserklärung beim

Appellationsgericht eingereicht wurde. Gleichzeitig wurde ihr eine Frist bis

zum 15. Juli 2021 gesetzt, um ein Gesuch um Wiedereinsetzung gemäss

Art. 94 StPO zu stellen.

Mit Schreiben

vom 13. Juli 2021 hat die Berufungsklägerin sinngemäss um

Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung ersucht und

ausserdem ein Ausstandsbegehren gestellt (Vorakten, S. 103). Letzteres

wurde mit Entscheid vom 24. September 2021 abgewiesen, soweit darauf

einzutreten war.

Auf eine

Vernehmlassung der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet. Der

vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg

ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für

den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Vorliegend ist

über die Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung nach Art. 403 Abs. 1

lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu

entscheiden. Wurde die Berufungserklärung nicht fristgerecht eingereicht, so ist

gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO auf das Rechtsmittel ohne weiteren

Schriftenwechsel nicht einzutreten (BGer 6B_458/2013 vom 4. November 2013

E. 1.4.2). Für einen Entscheid nach Art. 403 Abs. 1 lit. a

StPO ist das Berufungsgericht, also derjenige Spruchkörper zuständig, der auch

die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde

(AGE SB.2015.83 vom 14. März 2016 E. 1, SB.2017.40 vom

10.

Juli 2017 E. 1, SB.2017.29 vom 29. August 2017

E. 1.2). Zuständiges Berufungsgericht ist vorliegend ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts, welches nach § 88 Abs. 1 und § 92

Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zur

Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen

zuständig ist. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 403

Abs. 1 StPO; Verfügung des Verfahrensleiters vom 2. Dezember 2021).

2.

2.1

Nach

der schweizerischen Strafprozessordnung wird für die Einlegung der Berufung ein

zweistufiges Verfahren vorgesehen. Will eine beurteilte Person ein Urteil

anfechten, so hat sie zunächst beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen

seit Eröffnung des Urteils die Berufung anzumelden, worauf dieses die

Begründung des Urteils ausfertigt und zusammen mit der Berufungsanmeldung und

den Akten dem Berufungsgericht übermittelt (Art. 399

Abs. 1 und 2 StPO). Die Partei, welche Berufung angemeldet hat,

hat dem Berufungsgericht sodann innert 20 Tagen seit der Zustellung des

begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, worin

sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht,

welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche

Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO; BGer

6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2, mit Hinweisen; AGE SB.2018.30

vom 23. Juli 2018 E. 2.1).

2.2

Fristen

beginnen am Tag nach der Zustellung zu laufen und sind eingehalten, wenn die

Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren

Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 90 Abs. 1,

Art. 91 Abs. 2 StPO). Vorbehaltlich der persönlichen Zustellung gilt

eine Sendung des Gerichts dann als zugestellt, wenn sie von einer angestellten

oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person

entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Dabei ist unerheblich,

ob die betroffene Person die Sendung tatsächlich in Empfang nahm bzw. Kenntnis

davon nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in ihren Machtbereich gelangt, sodass

sie die Sendung zur Kenntnis nehmen kann (Arquint,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 85 StPO N 6;

grundsätzlich BGE 122 III 316 E. 4b S. 320 mit weiteren

Hinweisen). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder

einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag

(Art. 90 Abs. 2 StPO). Bei der Frist zur Einreichung einer

Berufungserklärung handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss

Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist.

2.3

Der

Ehegatte der Berufungsklägerin hat das begründete Urteil des Strafgerichts vom

26.

Januar 2021 gemäss der von diesem unterzeichneten

Empfangsbescheinigung nachweislich am 22. April 2021 in Empfang

genommen. Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, sie sei gar nicht in der

Schweiz gewesen, als das Urteil per Post ankam, ist ihr entgegenzuhalten, dass

mit der Aushändigung der Sendung an ihren Ehegatten die schriftliche

Urteilsbegründung in ihren Machtbereich gelangt ist und damit grundsätzlich zu

diesem Zeitpunkt als zugestellt zu gelten hat (vgl. BGer 6B_1253/2016 vom

27.

März 2017 E. 2.4.3). Es ist dabei unerheblich, ob die

Berufungsklägerin tatsächlich Kenntnis von der Sendung genommen hat. Die Frist

zum Einreichen der Berufungserklärung begann somit am 23. April 2021

zu laufen und endete am 12. Mai 2021 ungenutzt. Auf die Berufung ist

folglich grundsätzlich nicht einzutreten.

3.

3.1

Mit

Eingabe vom 26. Mai 2021 reagierte die Berufungsklägerin auf eine ihr

nach Rechtskraft des Verfahrens zugestellte Rechnung. Darin macht sie geltend,

ihr Recht auf Berufung sei zu respektieren, sie habe fristgerecht Berufung

angemeldet. In einem weiteren Schreiben vom 13. Juli 2021 ersuchte

die Berufungsklägerin sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung

der Berufungserklärung nach Art. 94 Abs. 1 StPO. Sie begründet dieses

Gesuch damit, dass ihr Ehegatte den Brief bei der Post abgeholt und ihr

nachgesendet habe. Desweiteren irritiere sie die Tatsache, dass sie zwei Mal

Berufung anmelden müsse.

3.2

Diese

von der Berufungsklägerin geltend gemachten Gründe sind nicht geeignet, die

Verspätung zu entschuldigen, weshalb es sich auch erübrigt, eine allfällige

Wiederherstellung der versäumten Frist nach Art. 94 StPO zu prüfen. Zudem wird

im Begleitschreiben zum schriftlichen Urteil des Strafgerichts vom

21.

April 2021 detailliert und auch für Laien nachvollziehbar erläutert,

innert welcher Frist und wie eine Berufungserklärung einzureichen ist.

4.

Das Gesuch um Wiederherstellung

Dispositiv

der versäumten Frist zur Berufungserklärung wird demnach abgewiesen, und auf

die Berufung wird nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die

Berufungsklägerin dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu

tragen. Vorliegend wird jedoch umständehalber ausnahmsweise auf die Erhebung

von Verfahrenskosten verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Gesuch um Wiederherstellung der

versäumten Frist wird abgewiesen.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Suheyla Büklü

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.