SB.2021.61
mehrfacher Diebstahl sowie Hausfriedensbruch
27. April 2023Deutsch57 min
Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] zu bewilligen. Ausserdem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.61
URTEIL
vom 27.
April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____,
geb. [...]
Berufungsklägerin
unbekannten Aufenthalts,
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. Mai 2021
betreffend mehrfachen Diebstahl
sowie Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Mai 2021 wurde A____ des mehrfachen
Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Sie wurde unter
Einbezug der vollziehbar erklärten Vorstrafe des Strafgerichts Basel-Stadt vom
14. Juni 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 23. bis 26. April 2019. Die von der
Staatsanwaltschaft beantragte Landesverweisung wurde nicht angeordnet und A____
wurden die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 11. Juni 2021 durch ihren
Rechtsvertreter Berufung erklären und diese mit Eingabe vom 12. November 2021
schriftlich begründen lassen. Sie beantragt einen vollumfänglichen und
kostenlosen Freispruch. Zudem sei ihr für die ungerechtfertigte viertägige
Untersuchungshaft eine Entschädigung auszurichten und für das
Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] zu bewilligen. Ausserdem
sei D____ als Zeugin zu befragen und dem Verteidiger das Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung zuzustellen. Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 16. Juni 2021 wurde die amtliche Verteidigung antragsgemäss
bewilligt und verfügt, dem Verteidiger sei das erstinstanzliche
Hauptverhandlungsprotokoll zuzustellen. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist
weder Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erhoben. Mit
Berufungsantwort vom 18. November 2021 hat die Staatsanwaltschaft die
kostenfällige Abweisung der Berufung beantragt.
Die
instruierende Appellationsgerichtspräsidentin liess D____ am 16. März 2023 bei
der Kantonspolizei Basel-Stadt zur Aufenthaltsnachforschung ausschreiben. Am
22. März 2023 ging der Strafregisterauszug der Berufungsklägerin ein. Mit
Eingabe vom 31. März 2023 ersuchte der Verteidiger um Dispensation seiner
Mandantin von der Hauptverhandlung. Diesem Gesuch wurde mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. April 2023 stattgegeben.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 27. April 2023 hielt der Verteidiger an den bereits
gestellten Rechtsbegehren fest. Die entscheidrelevanten Tatsachen und
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungsklägerin
ist als Beschuldigte vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur
Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sie hat ihr Rechtsmittel
formgültig und innert den gesetzlichen Fristen gemäss
Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie Art. 400 Abs. 3 lit. b
StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Berufungsklägerin ficht
das Urteil des Strafgerichts vom 4. Mai 2021 als Ganzes an und beantragt
entsprechend einen kostenlosen Freispruch. Das vorinstanzliche Urteil ist
damit – mit Ausnahme der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das
erstinstanzliche Verfahren, welche mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
ist – als Ganzes zu überprüfen.
2.
2.1
2.1.1
Die
Berufungsklägerin macht eine Verletzung des Konfrontationsrechts geltend. Dazu
führte ihr Verteidiger aus, die Belastungszeugin D____ sei im vorliegenden
Verfahren nie mit seiner Mandantin konfrontiert worden. Die Ausnahmen, die eine
Verwertbarkeit der nicht konfrontierten Aussagen erlaubten, seien vorliegend
nicht gegeben. Es liege vielmehr in der Verantwortung der
Strafverfolgungsbehörden, dass eine Konfrontation von D____ mit der
Berufungsklägerin unterblieben sei. Die von der Staatsanwaltschaft geltend
gemachten – vergeblichen – Bemühungen, die Zeugin über diverse Telefonnummern
zu erreichen, seien erst über zwei Jahre nach dem Vorfall erfolgt und reichten
als angemessene Nachforschungen nicht aus. Ausserdem sei D____ gemäss einer
Feststellung der Staatsanwaltschaft nach dem strittigen Vorfall noch einmal in
Erscheinung getreten und hätte bei dieser Gelegenheit befragt werden können,
bevor sie ausgereist bzw. ausgeschafft worden sei (Berufungsbegründung, Akten
S. 370).
2.1.2
Die
Vorinstanz hat erwogen, gemäss den Nachforschungen der Staatsanwaltschaft sei D____
unbekannten Aufenthalts und zuletzt im September 2018 in Basel in Erscheinung
getreten. Zudem sei sie mit einer bis 28. Februar 2022 gültigen Einreisesperre
für die Schweiz belegt worden. Eine Befragung sei daher nicht möglich, jedoch
seien ihre Angaben zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der
Täterschaft ohnehin nicht von Belang (Urteil Akten S. 310 f.).
2.2
Gemäss
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des
Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu
stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn
die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene
und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen
an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131
I 476 E. 2.2; BGer 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022; 6B_1028/2020 vom 1. April 2021
E. 1.2.1; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; je m. H.). Der Anspruch auf
Konfrontation gilt indes nicht uneingeschränkt. Die fehlende Befragung des
Belastungszeugen verletzt die Garantie nicht, wenn der Zeuge berechtigterweise
das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar
bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben
ist. Die Verwertbarkeit der Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte
Person zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die
Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein
darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre
Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der
Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 m. H.; Christoph Ill, 'Konfrontationsanspruch:
Einschränkung und Kompensation', in: forumpoenale 3/2010 S. 165).). Nach
der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
kann selbst ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung («preuve
unique ou déterminante») verwertbar sein, wenn eine Konfrontation nicht möglich
ist, etwa weil der Zeuge verstorben ist. Jedoch verlangt der EGMR, dass
ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der
beschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der
Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (zum Ganzen BGer 6B_1220/2019
vom 14. April 2020 E. 4.2.1; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2;
6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; je m. H.). Der EGMR spricht im
Zusammenhang mit zumutbaren Nachforschungen der Behörden von guten Gründen («a
good reason») für die Nichtteilnahme eines Zeugen und das Bundesgericht
verlangt von der Behörde «vernünftige Anstrengungen», um das Erscheinen eines
Zeugen sicherzustellen (EGMR 25088/07 vom 6. Dezember 2012, in: forumpoenale
2/2013 S. 86; BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1).
Konkret in Bezug auf nicht mehr in der Schweiz anwesende,
unauffindbare Zeugen hat das Bundesgericht in einem Leitentscheid festgehalten,
die Garantie des fairen Verfahrens sei verletzt, wenn sowohl der
Belastungszeuge als auch die beschuldigte Person zu einem früheren Zeitpunkt im
Untersuchungsverfahren greifbar gewesen und eine Konfrontation somit möglich
gewesen wäre (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; BGer
6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1).
2.3
2.3.1
D____
wurde im Berufungsverfahren als Zeugin geladen und zur Aufenthaltsnachforschung
ausgeschrieben (vgl. Verfügung vom 2. November 2022 Akten S. 382 und
Verfügung vom 16. März 2023 Akten S. 400 f.). Diese ist indessen ergebnislos
verlaufen, so dass D____ nicht befragt werden konnte. Sie wurde damit im
gesamten Verfahren zu keinem Zeitpunkt als Zeugin einvernommen und entsprechend
auch nicht mit der Berufungsklägerin konfrontiert. Ihre Angaben wurden
lediglich im Polizeirapport festgehalten (Akten S. 139 f.). Gemäss dem knapp
zweieinhalb Jahre nach dem Tatgeschehen erstellten Bericht «Abklärungen zum
Aufenthalt der D____» versuchte der zuständige Untersuchungsbeamte im Auftrag
der Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft mehrfach vergeblich, D____
telefonisch oder per SMS zu kontaktieren (Akten S. 237). Allerdings
datiert das einzige aktenkundige SMS vom 1. Dezember 2020 (Akten
S. 239/240), ebenso der Auszug aus dem zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS), welchem das Einreiseverbot für D____ von
1.
März 2019 bis 28. Februar 2022 zu entnehmen ist (Akten S. 238). Notizen
über vergebliche telefonische Kontaktversuche fehlen in den Akten. Daraus muss
geschlossen werden, dass tatsächlich während knapp eineinhalb Jahren kein
Versuch unternommen wurde, eine formelle Einvernahme mit D____ durchzuführen. Es
darf jedoch als zumindest polizeinotorisch gelten, dass bei den Frauen
ausländischer Herkunft, welche als Sexarbeiterinnen im Umfeld der E____gasse
tätig sind, eine hohe Fluktuation herrscht und Versuche, den Kontakt zu diesen
Frauen nach Monaten oder gar Jahren herzustellen, regelmässig fehlschlagen.
Unter diesen Umständen hat der Verteidiger zu Recht geltend gemacht, dass die
Strafverfolgungsbehörden die Verantwortung für die ausgebliebene Konfrontation
tragen.
2.3.2
Aus diesen Erwägungen folgt, dass
es die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft in der Hand gehabt hätte, eine
(rechtzeitige) Gegenüberstellung zwischen der Berufungsklägerin und D____ zu
ermöglichen, indem zeitnah eine Konfrontationseinvernahme veranlasst worden
wäre. Der Aufenthaltsort von D____ war bekannt, zudem war sie offenkundig
bereit, bei den Strafverfolgungsbehörden auszusagen, hatte sie doch betreffend
die Tat zum Nachteil von B____ selbst die Polizei requiriert und Hinweise auf
die Täterschaft geliefert. Auch die Berufungsklägerin war noch während längerer
Zeit greifbar, was aus ihrer Festnahme im April 2019 hervorgeht (Akten S. 43).
2.3.3
Zusammenfassend
war die Einschränkung des Konfrontationsanspruchs der Berufungsklägerin nicht
hinreichend begründet, da die Behörden selbst die fehlende Konfrontation zu
verantworten hatten. Die belastenden Aussagen von D____ sind somit grundsätzlich
nicht verwertbar.
2.4
2.4.1
D____
wurde im vorliegenden Verfahren nie formell einvernommen. Ihre Angaben wurden
lediglich im Polizeirapport vermerkt. Es stellt sich die Frage, inwieweit die
festgestellte grundsätzliche Unverwertbarkeit auch für diese im Rahmen des
Polizeirapports festgehaltenen Angaben D____’ gilt.
2.4.2
Bei
einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als
Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, und damit um ein zulässiges
Beweismittel, dessen Beweiswert sich vorliegend freilich auf eine
protokollarische Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten
Lebenssachverhalte beschränkt. Die im Rapport festgehaltenen Wiedergaben von
Aussagen stellen nicht eigene Wahrnehmungen der Polizei dar und es kommt ihnen
nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Besteht aber Anlass, davon
auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt
wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und
später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies die Polizei bei der
Aufnahme der Angaben wissen konnte – ist auch einer Aussage in einem
Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020
vom 5. Januar 2021 E. 5.2; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3;
6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Allerdings dürfen damit die
Verteidigungs- und Teilnahmerechte nicht unterlaufen werden.
Was die
Teilnahmerechte betrifft, dürfte dies in diesem frühen Verfahrensstadium selten
der Fall sein und ist es auch in casu nicht: Es war zum einen noch kein
staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren eröffnet worden (Art. 309
Abs. 1 StPO). Zum anderen wären bei einer Erstbefragung gemäss
bundesgerichtlicher Praxis zumeist hinreichende Gründe für einen Ausschluss der
Parteiöffentlichkeit gegeben (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4 ff.; BGer 6B_256/2017 vom
13.
September 2018 E. 1.2). Soweit im Polizeirapport lediglich die
Erklärungen festgehalten sind, welche die Anwesenden anlässlich der
Anzeigeerstattung abgegeben haben, sind diese unter dem Gesichtspunkt der
Teilnahmerechte auch zu Lasten der Berufungsklägerin verwertbar.
Problematischer
erscheint dies hinsichtlich des Konfrontationsanspruchs im Hinblick auf D____. Nachdem
deren Konfrontation zu Unrecht unterblieben ist, erschiene es nicht zulässig, dass
sämtliche belastenden Aussagen über den Umweg des Polizeirapports dennoch Eingang
ins Gerichtsverfahren finden könnten. Allerdings beinhalten die Angaben von D____
in erster Linie nur einen – wenn auch zentralen – Täterhinweis. Als blosses
Indiz kann dieser Täterhinweis im Verfahren berücksichtigt werden. So
beinhaltet das Konfrontationsrecht den Anspruch der beschuldigten Person, die
Aussagen der Belastungszeugen möglichst unmittelbar mitzuverfolgen und
ergänzende Fragen zu stellen bzw. Hinweise aufzugreifen, mit denen sich
(belastende) Aussagen in Zweifel ziehen lassen. Die beschuldigte Person soll
nicht im Nachhinein durch Depositionen belastet werden, welche ihr nur
schriftlich zur Verfügung stehen, von deren Zustandekommen und Urheberschaft sie
keine Kenntnis aus eigener Wahrnehmung hat und deren Plausibilität sie nicht
mit eigenen Fragen bzw. Verteidigungstaktiken
einer Prüfung unterziehen
kann. Dahinter steht der Gedanke, dass der Gehalt von Zeugenaussagen nie eine
absolute ‘Objektivität’ beanspruchen kann, sondern dass die Fragetechnik, der
Inhalt der gestellten Fragen und der Vorhalte sowie die Umstände der gesamten
Einvernahme stets auch eine Rolle spielen. Alle diese Faktoren allein dem
Einflussbereich der Strafbehörden zu überlassen, würde die beschuldigte Person
in eine benachteiligte Situation versetzen und damit den Anspruch auf
Waffengleichheit und auf ein faires Verfahren verletzen. Dieser Zweck des Konfrontationsrechts
wird indessen in Bezug auf einen blossen Täterhinweis nicht tangiert. Zwar
requirierte D____ im Falle von B____ die Polizei und wies diese auf die
Berufungsklägerin als mögliche Täterin hin, nachdem sie beobachtet habe, wie jene
bei B____ zugange gewesen sei. Damit bezeichnete sie den Polizisten lediglich
eine von ihr «in flagranti» ertappte mutmassliche Täterschaft. Weitere
Informationen, namentlich zum Tatgeschehen oder dem konkreten Tatvorgehen lieferte
sie hingegen nicht. Entsprechend rechtfertigt es sich nicht, die aus dem
Polizeirapport gewonnenen Erkenntnisse im Zusammenhang mit D____ als
unverwertbar zu betrachten.
2.5
2.5.1
Der
Verteidiger argumentiert weiter, ohne die Angaben von D____ wären auch die
Aussagen der beiden Geschädigten C____ und B____ nicht zustande gekommen. D____
habe durch ihr suggestives Verhalten die Aussagen der beiden Geschädigten
kontaminiert, was deren Unverwertbarkeit zur Folge habe (Berufungsbegründung,
Akten S. 371, Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 406). So habe sie
als einzige ein zuverlässiges Signalement der Berufungsklägerin abgegeben.
Ausserdem habe sie der Polizei deren Namen genannt, den die Geschädigten zuvor
nicht gekannt hätten, und darauf hingewiesen, die Berufungsklägerin sei für
derartige Taten bekannt. Überhaupt habe sie die Geschädigten erst dazu
veranlasst, Anzeige zu erstatten (Berufungsbegründung, Akten S. 371).
Letztlich sei sie die einzige Belastungszeugin überhaupt, denn bei Wegfall
ihrer Aussagen hätten jene von B____ und C____ keine Grundlage mehr, zumal
angesichts der unübersehbaren Suggestion durch D____ (Akten S. 372).
2.5.2
Dem
Vorbringen des Verteidigers, wonach die Aussagen der Geschädigten durch die
Beeinflussung mittels der Angaben D____’ kontaminiert und damit ebenfalls nicht
verwertbar seien, kann nicht gefolgt werden. Zwar bewirkte der Täterhinweis von
D____ zweifellos, dass die Polizei auf die Berufungsklägerin aufmerksam wurde
und diese in ihrer Wohnung einer Kontrolle unterzog. Jedoch gab auch C____
unabhängig von D____ eine Täterinnenbeschreibung ab und wies die
rapportierenden Polizisten – ebenfalls unabhängig von D____ – darauf hin, die
mutmassliche Täterin sei in einer Liegenschaft an der E____gasse verschwunden.
Der blosse Täterhinweis von D____ führt vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht
dazu, dass alle Aussagen der Geschädigten zur Täterschaft und dem Tatgeschehen
automatisch unverwertbar würden. Bereits die Vorinstanz gelangte entgegen der
Argumentation der Verteidigung zur zutreffenden Ansicht, dass es sich bei D____
keineswegs um die Hauptbelastungszeugin handelte (Urteil Akten S. 311).
Auch der
Einwand, dass ihre Angaben entscheidenden Einfluss auf die Aussagen aller
Beteiligten gehabt hätten, trifft nicht zu. Mag ihr Hinweis gegenüber B____, es
müsse sich bei der Diebin wohl um die Berufungsklägerin gehandelt haben, die
«so etwas» regelmässig tue, diesen bei der Bezeichnung der Täterin möglicherweise
beeinflusst haben, so war dies bei C____ – der vor der Polizeirequisition
keinerlei Kontakt mit D____ hatte – jedenfalls nicht der Fall. In Bezug auf B____
ist der Täterhinweis von D____ allerdings von geringem Gewicht. Zwar erscheinen
die Angaben von B____, soweit sie im Rapport vermerkt sind, in der Tat auf den
ersten Blick weitgehend von D____ übernommen (vgl. dazu unten E. 3.4.4 f.). Jedoch
hat er anlässlich der Einvernahme vom 27. September 2018 in Abwesenheit und
unbeeinflusst von D____ nicht nur seine eigene Wahrnehmung der Ereignisse in
der Tatnacht geschildert, sondern die Berufungsklägerin anhand einer
Fotowahlkonfrontation auch klar als mutmassliche Täterin identifiziert (Akten
S. 79-83, 84 ff.). Auch bei der Einvernahme vom 26. Mai 2020 differenzierte B____
klar zwischen Informationen, die er von D____ erhalten habe und seinen eigenen
Wahrnehmungen (Akten S. 102-109). Daraus folgt, dass D____ lediglich mit ihrem
initialen Täterhinweis und der Information, die Berufungsklägerin sei
transsexuell, Einfluss auf die Aussagen von B____ nahm. Was seine übrigen Angaben
betrifft – den Ort des Geschehens, das Tatvorgehen, den Verlust der Kette etc.
– erscheinen seine Aussagen als eigenständig und keineswegs beeinflusst von D____.
Bei C____ war der Einfluss allfälliger Aussagen D____’ noch geringer, hat dieser
doch vor der Requisition der Polizei offenbar überhaupt nicht mit ihr über die
Person der Berufungsklägerin gesprochen. Er ging vielmehr offensichtlich davon
aus, D____ sei die Partnerin des ebenfalls bestohlenen B____ und habe genauso
wenig Hintergrundwissen über die Täterschaft wie er selbst. C____ hat zudem
klar ausgesagt, er habe die Berufungsklägerin wiedererkannt, als sie nach der
Polizeikontrolle von sich aus wieder auf der Strasse erschienen sei, was er der
Polizei auch mitgeteilt habe (Akten S. 179 f., 200, 287). Für die These der
Verteidigung, wonach er diesbezüglich von der Polizei beeinflusst worden sei – welche
wiederum durch den falschen Hinweis von D____ zur Berufungsklägerin gelenkt
worden sei – liegen keine Hinweise vor. Zusammenfassend ist festzustellen, dass
die Aussagen der beiden Geschädigten zur Identifikation der Täterschaft und zum
Tatvorgehen insgesamt eigenständig und nicht von D____ beeinflusst erscheinen
und folglich eine Unverwertbarkeit der gesamten Aussagen nicht gerechtfertigt
ist.
2.6
2.6.1
Der
in [...] in Deutschland wohnhafte Geschädigte C____ wurde aufgrund der
Mobilitätseinschränkungen während der Corona-Pandemie ein erstes Mal
schriftlich befragt. Aus seinen diesbezüglichen Antworten ergaben sich keine
zusätzlichen Erkenntnisse zur Identifikation der Täterin (Akten S. 192-196).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde C____ als
Auskunftsperson per Videoübertragung an seinem Wohnort in Deutschland einvernommen
(295-297). Die Befragung erfolgte damit nicht in der Schweiz. Der Verteidiger
hat zu Recht moniert, eine Beweiserhebung im Ausland bedinge ein
Rechtshilfeersuchen, was vorliegend nicht erfolgt sei (Plädoyer Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 406).
2.6.2
Die
Durchführung einer Einvernahme im Sinne von Art. 142 ff. StPO stellt eine
Beweiserhebung dar. Die Schweizerische Staatsgewalt beschränkt sich auf das
hiesige Staatsgebiet. Wollen die Schweizerischen Behörden eine sich im Ausland
aufhaltende Person einvernehmen, dürfen sie das nur unter Mitwirkung und Zustimmung
des ausländischen Staates und müssen diesen um Rechtshilfe ersuchen (vgl. dazu
BGE 146 IV 36 E. 2.2 mit Hinweis auf 140 IV 86 E. 2.4). Für die Rechtshilfe
zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des
Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April
1959.
(EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen
ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61)
massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend
regeln, kommt das schweizerische Landesrecht – namentlich das Bundesgesetz über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1)
und die dazugehörige Verordnung (IRSV, SR 351.11) – zur Anwendung (Art. 1 Abs.
1.
IRSG). Gemäss Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG haben Einvernahmen im Ausland auf
dem Rechtshilfeweg stattzufinden.
2.6.3
Vorliegend
hat es die Vorinstanz unterlassen, die Einvernahme anlässlich der
strafgerichtlichen Hauptverhandlung mit dem sich in Deutschland aufhaltenden C____
rechtshilfeweise durchzuführen. Daraus folgt die absolute Unverwertbarkeit der
fraglichen Einvernahme. Keine Bedenken ergeben sich hingegen in Bezug auf die
indizielle Verwertbarkeit der im Polizeirapport festgehaltenen Äusserungen von C____.
Auf die vorstehenden diesbezüglichen Erwägungen kann verwiesen werden (E. 2.5.2).
2.7
Zusammenfassend
bleiben somit sämtliche Aussagen von B____ sowie die im Polizeirapport
festgehaltenen Angaben von C____ verwertbar.
3.
3.1
Der
Berufungsklägerin wird gemäss Anklageschrift vom 9. Dezember 2020 vorgeworfen,
sie habe am 26. August 2018 im Abstand von wenigen Minuten B____ und C____ im
Bereich der E____gasse/F____gasse in Basel bestohlen, indem sie jeweils auf
diese zugegangen, sie angesprochen bzw. ihnen sexuelle Dienstleistungen
angeboten und sie dabei umarmt habe. Dabei habe sie jeweils unbemerkt deren
goldene Halsketten (einmal im Wert von CHF 1'600.–, einmal im Wert von CHF
4'500.–) entwendet. Zudem habe sie ein von der G____ AG am 5. Oktober 2017
für die Dauer von drei Jahren ausgesprochenes Hausverbot missachtet und am 30.
Oktober 2018 das Warenhaus an der H____gasse in Basel betreten. Die Vorinstanz
hat erwogen, der Sachverhalt sei gestützt auf die Polizeirapporte vom 26.
August 2018 (Akten S. 137 ff., 177 ff.), die Aussagen von B____ vom 26. Mai
2020.
(Akten S. 102 ff.) und C____ vom 8. Mai 2020 (schriftlich, Akten S. 113)
und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 295-297), den
Nachtrag zum Polizeirapport vom 4. Juli 2020 (Akten S. 172 f.) sowie den Signalementsbogen
(Akten S. 141 f., 185 f.) und die vorsorgliche Zeugeneinvernahme von Wm I____
vom 30. März 2021 (Akten S. 285-290) nachgewiesen (Urteil Akten S. 315-318).
3.2
Die
Berufungsklägerin bestreitet hinsichtlich beider Diebstähle ihre Täterschaft
und macht geltend, es liege eine durch die Aussagen von D____ verursachte
Verwechslung vor (Einvernahme vom 24. April 2019 Akten S. 155-162). Diese habe
bei der ersten Befragung vor Ort die Anwesenden mit ihren Aussagen beeinflusst
(vgl. Ausführungen zum Beweisantrag E. 2.5.1). Sie selbst habe indessen stets
glaubhaft bestritten, die beiden Taten begangen zu haben. Dass sie unschuldig
sei, erhelle schon daraus, dass die Polizei sie bereits kurz nach der Kontrolle
ihrer Personalien wieder entlassen und auch das Diebesgut nicht bei ihr
gefunden habe. Zudem habe C____ sie in einer Gegenüberstellung ausdrücklich als
Täterin ausgeschlossen. Schliesslich gehe aus dem Polizeirapport vom 4. Juli
2020.
hervor, dass sie unmittelbar vor der Polizeikontrolle noch einen Freier
bedient habe; daraus folge, dass sie schon aus zeitlichen Gründen nicht für die
Begehung der beiden Diebstähle in Frage komme. Auch die Aussagen von C____ sprächen
klar für eine Verwechslung (Berufungsbegründung Akten S. 373-375, Plädoyer
Prot. Berufungsbegründung Akten S. 405 ff.).
3.3
3.3.1
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte
Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ abgeleitet
(BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt
dieser Grundsatz, dass der beschuldigten Person ein Sachverhalt nur angelastet
werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt
ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem
für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn
bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt
so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das
Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345
E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie
ausführlich: Tophinke, in: Basler
Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
3.3.2
Nach
dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10
Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem
gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist dabei nicht an feste
Beweisregeln gebunden (BGE 127 IV 172 E. 3a). Es kann für seine
Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO
140.
ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält
(BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). In die Beweisführung
sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht
unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu
beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird.
Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet, deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend
– können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache
nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen
Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis
dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer
6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15.08.2022
E. 4.3.1, 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.4.2, je m.H.)
3.3.3
Wie
das Bundesgericht in jüngerer Zeit mehrfach betont hat, findet der «in dubio
pro reo»-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Vielmehr wird der «in
dubio pro reo»-Grundsatz erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden
Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit
stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar (BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember
2019.
E. 3.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). Es ist daher in
jüngeren höchstrichterlichen Entscheiden eher von «Entscheidungsregel» die
Rede. Konkret bedeutet das, dass eine in Wertung nach dem Grundsatz «in dubio
pro reo» erst nach erfolgter Gesamtwürdigung, falls relevante Zweifel
verbleiben, herangezogen werden darf. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln
zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person unter
Berufung auf den Grundsatz «in dubio pro reo» ergäbe dagegen ein zugunsten der
beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig. Das gilt auch bei
sich widersprechenden Beweismitteln: Hier darf ebenfalls nicht unbesehen auf
den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abgestellt werden (zum
Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022
E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom
14.
Februar 2022 E. 3.2; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019
E. 2.3.2, je m.w.H.).
3.3.4
Das
Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es
eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen
Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und
Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409
E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2;
vgl. auch Wohlers, in: Zürcher
Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das
Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016
vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
3.4
3.4.1
Nachfolgend
ist unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze zu prüfen, ob die
Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.4.2
Die
Meldung über einen Diebstahl zum Nachteil von B____ an der E____gasse/F____gasse
erfolgte am 26. August 2018 um 20:19 Uhr. Die Tatzeit wurde mit ca. 20 Uhr
angegeben (Polizeirapport Akten S. 138 ff.). Am gleichen Abend wurde der
Polizei ein zweiter Diebstahl an der E____gasse/F____gasse zum Nachteil von C____
gemeldet, welcher um ca. 20:15 Uhr begangen worden sei (Polizeirapport Akten S.
177.
ff.). Aus dem Rapport geht hervor, dass während der Sachverhaltsaufnahme betreffend
C____ D____ an die Polizisten gelangt sei, welche «die Diebin eines zweiten
Falles mit demselben Vorgehen bezeichnen konnte und ebenso gesehen hatte, in
welche Liegenschaft diese verschwunden sei» (Polizeirapport Akten S. 179).
Im Rapport betreffend B____ ist sodann vermerkt, die Geschädigten hätten bei
den Sachverhaltsabklärungen getrennt voneinander übereinstimmende Angaben
bezüglich der Täterschaft abgegeben (Akten S. 140). Die Angaben von B____
im Rapport sowie im Signalementsbogen sind mit Ausnahme des Hinweises, es habe
sich bei der mutmasslichen Täterin um eine transsexuelle Prostituierte
gehandelt, eher dürftig. Er gab lediglich an, die Täterin sei fester Statur, habe
schwarze Haare und trage keine Perücke. Weitere Angaben von ihm sind nicht vermerkt
(Akten S. 141 f.). Deutlich präziser fiel die Beschreibung von C____ aus.
Er schilderte, die Täterin sei 30-35 Jahre alt, 160-170 cm gross, 80-100
kg schwer und von fester Statur gewesen. Weiter beschrieb er sie als
südländischen Typ mit schwarzen, hüftlangen Haaren und Tattoos an den
Unterarmen. Sie habe Italienisch gesprochen (Akten S. 185 f.). Gemäss den Fotos
vom Tattag trifft diese Beschreibung auf die Berufungsklägerin zu (Akten
S. 182-184) und deckt sich auch mit den Angaben von B____ und D____, die
schilderte, die gesuchte Täterin habe eine tätowierte Rose auf dem Unterarm,
heisse A____ und sei in der Liegenschaft an der E____gasse [...] verschwunden
(Akten S. 139, 144). Hinzu kommt, dass sich die Berufungsklägerin anlässlich
der Kontrolle mit den Polizisten tatsächlich auf Italienisch verständigte
(Akten S. 139).
3.4.3
Der
Verteidiger macht geltend, es liege aufgrund der Beeinflussung durch D____ eine
Verwechslung vor (Berufungsbegründung Akten S. 374 f.). In der
Berufungsverhandlung erklärte er, seine Mandantin sei nicht transsexuell, wie
im Polizeirapport beschrieben, sondern vielmehr intergeschlechtlich. Sie
verfüge über ein primäres männliches Geschlechtsteil und über sekundäre
weibliche Geschlechtsmerkmale und werde von aussen eindeutig als Frau
wahrgenommen. Er machte in diesem Zusammenhang geltend, die Beschreibungen der
Geschädigten, wonach es sich bei der Täterschaft um einen biologischen Mann
gehandelt habe, könne unmöglich von den Geschädigten kommen, da sie dies –
insbesondere unter Alkoholeinfluss – nicht bemerkt haben konnten (Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 413).
3.4.4
Dazu
ist anzumerken, dass nur einer der Geschädigten, nämlich B____ unter Alkoholeinfluss
stand (0,96 mg/l Akten S. 139); die Atemprobe von C____ hingegen ergab einen
Alkoholwert von 0,00 mg/l (Akten S. 178). Damit lässt sich wohl auch erklären,
dass die Beschreibung der Täterschaft durch C____ wesentlich präziser und
differenzierter ausfiel als diejenige von B____ (vgl. oben E. 3.4.2). Während B____
sich vor der Verständigung der Polizei deklariertermassen mit D____ – welcher
offenbar bekannt war, dass die Berufungsklägerin ungeachtet ihres weiblichen
Erscheinungsbilds über männliche Geschlechtsteile verfügte – austauschte, hatte
C____ vor der Requisition der Polizei keinerlei Kontakt mit D____. Daraus
folgt, dass bei der anschliessenden – jeweils einzeln vorgenommenen – Befragung
durch die Polizei B____ wie auch D____ die Täterschaft als transsexuelle
Person, welche als Frau wahrgenommen werde, schilderte, während C____ lediglich
von einer Dame fester Statur mit langen schwarzen Haaren und Tätowierungen an
den Unterarmen sprach. Ihr intergeschlechtlicher Hintergrund war ihm hingegen
offensichtlich nicht bekannt.
3.4.5
Hierzu
hat der Verteidiger moniert, die in beiden Signalementsbögen verwendete
Formulierung «transsexuell (weibliches Erscheinungsbild, ursprünglich
männlich)» (Akten S. 142, 144) sei kaum von beiden unabhängig gleichlautend
geäussert worden und ohne Hintergrundwissen nicht nachvollziehbar, zumal die
intergeschlechtliche Berufungsklägerin vom Erscheinungsbild her eindeutig
weiblich sei (Plädoyer Verteidigung Akten S. 405, Berufungsbegründung Akten S. 374).
Der Einwand der Verteidigung ist unbegründet. Sowohl B____ als auch D____
nahmen die Berufungsklägerin eindeutig als weiblich wahr. Jedoch war D____
offensichtlich bekannt, dass die Berufungsklägerin «transsexuell» (bzw.
«intergeschlechtlich» [vgl. Plädoyer Akten S. 405]) war, was sie sowohl B____
als auch der Polizei mitteilte (vgl. Polizeirapport Akten S. 139). Aus den
Akten geht hervor, dass die Signalementsbögen von B____ und D____ von Gfr [...]
erstellt wurden (Akten S. 141-144). Es steht zu vermuten, dass Gfr [...] die
wohl wörtlich nicht übereinstimmenden, aber inhaltlich gleichlautenden
diesbezüglichen Aussagen mit der gleichen (Standard-)Formulierung im jeweiligen
Signalementsbogen festgehalten hat. Aus den gleichlautenden Formulierungen in beiden
Signalementsbögen kann somit keine irgendwie geartete Beeinflussung des
Geschädigten B____ durch die Polizisten bzw. eine Voreingenommenheit der
Polizisten gegenüber der Berufungsklägerin abgeleitet werden. Dass B____ die
Berufungsklägerin offensichtlich als Frau wahrnahm, geht zudem aus dem Umstand
hervor, dass er in der Einvernahme vom 27. September 2022 durchgehend von einer
weiblichen Täterin sprach. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die
Berufungsklägerin gemäss den Aussagen ihres Verteidigers nicht trans-, sondern
intergeschlechtlich ist. Wesentlich ist, dass sowohl B____ als auch C____ die
Berufungsklägerin klar als Frau wahrnahmen, was auch mit ihrem äusseren
Erscheinungsbild übereinstimmt (vgl. Fotos Akten S. 182 f.) und eine
Verwechslung mit einer anderen Person gerade ausschliesst, zumal B____ die
Berufungsklägerin auch anlässlich der Fotowahlkonfrontation vom 27. September
2018.
unter zehn weiblich gelesenen Personen als Täterin erkannte (Akten S. 151
ff.). Ob die Berufungsklägerin transsexuell oder – wie der Verteidiger
anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte (Prot. Berufungsverhandlung Akten
S. 405) – intergeschlechtlich ist, ist im vorliegenden Kontext, wo es um die
blosse Identifizierung der Täterschaft geht, nicht von Belang. Selbst wenn
somit B____ von D____ bezüglich der Berufungsklägerin dahingehend informiert
worden war, dass es sich um eine transsexuelle Person handelte, ändert das
gerade nichts daran, dass er seine eigene Wahrnehmung der Berufungsklägerin
(als Frau) wiedergab. Im Übrigen ist festzuhalten, dass bei den Personen der
Fotowahlkonfrontation nicht ersichtlich ist, ob diese ursprünglich weiblich
oder männlich sind und er dessen ungeachtet die Berufungsklägerin als einzig
mögliche Täterin identifizieren konnte (Akten S. 85 f.).
3.4.6
Auch
C____ gab im Polizeirapport zu Protokoll, er sei mit einer Dame ins Gespräch
gekommen. Zudem habe er beobachtet, wie die Täterin nach der Tat in einer
Liegenschaft an der E____gasse verschwunden sei. Zudem sei bei der
Sachverhaltsaufnahme eine Prostituierte zu den Polizisten gekommen, welche die
Diebin eines zweiten Falles mit demselben Vorgehen habe bezeichnen können und
gesehen habe, in welche Liegenschaft diese verschwunden sei. Daraufhin sei die
Berufungsklägerin von den Polizisten in ihrer Wohnung an der E____gasse [...] kontrolliert
worden. Unmittelbar nach der Kontrolle habe sie sich wieder nach draussen auf
die Strasse begeben, wo sie von C____ sogleich als Diebin seiner Halskette
erkannt und der Polizei gemeldet worden sei (Polizeirapport Akten S. 177-180,
Nachtrag zum Rapport vom 4. Juli 2020 Akten S. 199 f.). Damit steht fest, dass C____
nicht nur die Tatverdächtige und den Tatablauf geschildert, sondern die
Berufungsklägerin auch danach als mutmassliche Täterin auf der Strasse
wiedererkannt hat.
3.4.7
Aus
diesen Erwägungen folgt, dass beide Geschädigte die Berufungsklägerin als
Täterin der von ihnen beanzeigten Diebstähle identifizieren konnten. Eine vom
Verteidiger geltend gemachte Verwechslung der Person der Täterin kann gestützt
auf das Beweisergebnis ausgeschlossen werden.
3.5
3.5.1
Zum
eigentlichen Tatgeschehen hat B____ anlässlich der Einvernahmen vom 27.
September 2018 und vom 26. Mai 2020 lebensnah, differenziert und glaubhaft
ausgesagt. Insbesondere unterschied er klar zwischen den Angaben und
Informationen, die er von D____ erhalten hatte und seinen eigenen
Wahrnehmungen. In der Befragung vom 27. September 2018 gab er an, er sei von
einer ihm unbekannten, kleineren, korpulenten Frau mit brauner Hautfarbe und
dunklen Haaren in gebrochenem Deutsch angesprochen und während ca. 20 Sekunden
umarmt worden (Akten S. 80 ff.). Danach habe er festgestellt, dass seine
Halskette gefehlt habe und es sei ihm bewusst geworden, dass die Frau diese
während der Umarmung entwendet haben musste. Er wisse aber nicht, wie sie das
gemacht habe. Am gleichen Abend sei einem anderen Mann ebenfalls die Kette
gestohlen worden (Akten S. 79-83). In der Einvernahme vom 26. Mai 2020 führte
er aus, er sei an jenem Abend ein bisschen betrunken gewesen. Die Frau habe ihm
Sex angeboten und ihn mit beiden Händen um den Hals gehalten. Er habe sie zuvor
auf dem Trottoir gesehen, wo ca. 10-15 Frauen gestanden hätten. Es sei sehr
schnell passiert und er wisse nicht, wie sie das gemacht habe. Eine ungarische Frau,
die er seit längerem kenne (D____) habe ihm dann gesagt, dass die
Berufungsklägerin öfter stehle (Akten S. 104: «Sie hat mir gesagt, dass alle
diese Frau kennen und sie immer stiehlt»), ausserdem sei am gleichen Abend einem
anderen Mann (C____) ebenfalls die Halskette entwendet worden (Akten 103-106). Die
Ungarin habe ihm dann geraten, die Polizei zu rufen und, als er es nicht getan
habe (Akten S. 103, 108 f.: «Ich habe Angst vor der Polizei und will nichts mit
diesen zu tun haben»), habe sie selbst die Polizei requiriert (Akten S. 103,
109). Die Polizei sei 4-5 Minuten später gekommen (Akten S. 109). Sie habe
im Zimmer der Frau nach der Kette gesucht, diese aber nicht gefunden. Zwischen
der Begegnung mit der anderen Frau und der Feststellung, dass die Halskette
verschwunden war, seien vielleicht 1-2 Minuten vergangen; er wisse es nicht
genau, weil er ein bisschen besoffen gewesen sei (Akten S. 105). Es sei
ausgeschlossen, dass er die Kette verloren habe. Sie sei sehr stabil, er trage
sie schon seit 10 Jahren (Akten S. 105).
3.5.2
Gestützt
auf einen Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2019 wurde die
Berufungsklägerin gleichentags festgenommen (Akten S. 42 ff.). Mit Verfügung
vom 26. April 2019 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft ab und ordnete die
Entlassung der Berufungsklägerin aus dem Gewahrsam unter Auflage einer
Meldepflicht an (Akten S. 63 ff.). Die Berufungsklägerin hat ihre Täterschaft
stets bestritten. Anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2019 erklärte sie
auf die gegen sie erhobenen Vorhalte, zur Tatzeit in ihrem Zimmer an der E____gasse
geschlafen zu haben. Sie sei von der Polizei geweckt worden, die an die Türe
geklopft habe. Anschliessend sei sie kontrolliert worden und alle Mädchen aus
dem Haus seien aufgefordert worden, auf die Strasse hinunter zu gehen. Es sei
zu einer Gegenüberstellung mit dem Geschädigten gekommen. Ein Polizist, welcher
sie schon einmal zum Gericht gebracht und daher gekannt habe, habe auf sie
gezeigt und den Geschädigten gefragt, ob sie die Täterin sei. Der Geschädigte
habe dies verneint. Zuvor sei dem Geschädigten der Ausweis der
Berufungsklägerin gezeigt worden, worauf er sie aber ebenfalls nicht als
Täterin erkannt habe. Danach hätten alle Mädchen zur Gegenüberstellung auf die
Strasse gemusst. Auf Nachfrage gab die Berufungsklägerin an, an diesem Tag
nicht gearbeitet, sondern in ihrem Zimmer geschlafen zu haben und bekräftigte
ein weiteres Mal, der Geschädigte habe sie nicht als Täterin erkannt. Sie wisse
nur von einem Geschädigten. Schliesslich gab sie zu Protokoll, sie habe nicht
nur keine Halskette gestohlen, sondern noch nie so ein Problem gehabt, seit sie
in der Schweiz sei (Akten S. 88-97).
3.5.3
Der
verfahrensleitende Staatsanwalt legte den rapportierenden Polizisten die
Darstellung der Berufungsklägerin zur Stellungnahme vor. Im Nachtrag zum
Rapport vom 4. Juli 2020 ist festgehalten, bei der Kontaktnahme der Polizei mit
der Berufungsklägerin habe diese ihnen die Tür oben ohne, nur mit einem
Frottiertuch um die Hüften geöffnet. Dabei habe sie sich ungeniert die Poritze
mit Küchenpapier vom letzten Freier saubergewischt. Daraus schlossen die
Polizisten, sie sei vorgängig definitiv bei der Arbeit gewesen. Nach Beendigung
der Kontrolle, welche ruhig und ohne Zwischenfälle verlaufen sei, hätten die
Polizisten die Wohnung wieder verlassen. Es sei niemand aufgefordert worden,
aus irgendwelchen Gründen das Haus zu verlassen. Auch eine Gegenüberstellung
habe nicht stattgefunden. Vielmehr sei die Berufungsklägerin nach der Kontrolle
selbständig auf die Strasse gekommen, wo sie vom Geschädigten C____ sogleich
als mutmassliche Diebin seiner Halskette erkannt und gegenüber der Polizei
bezeichnet worden sei. Die beiden Geschädigten hätten bei den
Sachverhaltsabklärungen getrennt voneinander übereinstimmende Angaben bezüglich
der Täterschaft angegeben (Akten S. 199 f.).
3.5.4
Schliesslich
wurde Wm I____ von der Vorrichterin am 30. März 2021 vorsorglich als Zeuge
befragt (Akten S. 285 ff.). Er erklärte, nach der Kontrolle in der Wohnung der
Berufungsklägerin sei diese selbständig auf die Strasse gegangen, wo der
Geschädigte C____ sie als Täterin erkannt und gegenüber den Polizisten
bezeichnet habe (Akten S. 287.: «Sie ist vor oder hinter uns raus. Und er ist
noch dort gestanden. [a.F.] Er hat uns klar gesagt, sie war es»). Weiter
stellte er klar, die Aussagen der Berufungsklägerin betreffend die angeblich
von der Polizei angeordneten Gegenüberstellung seien nicht korrekt (Akten S.
287: «Das weiss ich auch klar, dass man das nicht macht. In der Wohnung hat sie
gesagt, sie sei gar nicht draussen gewesen. Wir haben ihr erklärt, was wir
machen. Fotos gemacht. Dann haben wir sie aus der Kontrolle entlassen. Keine
Gegenüberstellung. Sie ist selbständig raus. Wir haben sie auch nicht
rausbeordert»). Weiter gab er an, die Berufungsklägerin habe den
kontrollierenden Polizisten mitgeteilt, sie habe unmittelbar vor der Kontrolle
noch einen Kunden bedient (Akten S. 287: «[a.F.] Zu dem Zeitpunkt, ist gerade
ein Kunde gegangen. Das hat sie auch gesagt. [a.F.] Im Treppenhaus haben wir
einen Kunden gesehen, da konnten wir aber nicht sagen, aus welcher Wohnung der
kam. Sie hat gesagt, sie hat gerade gearbeitet»).
3.6
3.6.1
Es
ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin sich in ihren Aussagen in
mehreren Punkten widerspricht, so etwa bezüglich der Frage, ob sie vor der
Kontrolle einen Kunden bedient oder geschlafen habe. Aus dem Polizeirapport vom
26.
August 2018 geht hervor, dass sie anlässlich der Polizeikontrolle angegeben
habe, den ganzen Tag in ihrer Wohnung an der E____gasse [...] verbracht und
unmittelbar vor der Kontrolle noch einen Kunden bedient zu haben (Akten S.
139). Hingegen erklärte sie in der Einvernahme vom 24. April 2019, sie habe vor
der Kontrolle geschlafen und sei durch die kontrollierenden Polizisten geweckt
worden (Akten S. 93). Auch bezüglich der Frage, ob sie vor den Taten bereits
draussen gewesen sei oder aber den ganzen Tag in ihrer Wohnung verbracht habe,
wollte sich die Berufungsklägerin nicht festlegen. Während sie in der
Einvernahme vom 24. April 2019 zunächst angab, sie sei am Tattag überhaupt
nicht auf der Strasse gewesen und habe geschlafen, als die Polizei gekommen sei
(Akten S. 93), erklärte sie in der gleichen Einvernahme, an jenem Abend
gearbeitet zu haben (Akten S. 94: «Nachdem die Polizei gegangen ist, ging ich
weiter arbeiten, ich arbeite ja in der Nacht»). Auf den Vorhalt betreffend den
Diebstahl zum Nachteil von C____ gab sie zudem an, der Mann habe gesagt, dass
ihm die Kette an einem anderen Ort in der E____gasse gestohlen worden sei, also
nicht dort, wo sie selbst gestanden habe (Akten S. 95). Dem widersprach
sie allerdings diametral nur wenige Sätze später, bestritt sie doch wiederum vehement,
am Tatabend gearbeitet zu haben (Akten S. 95: «Nein, nein, nein. Er hat vor der
Polizei gesagt, dass ich es nicht gewesen bin. Die Polizei hat die anderen
Mädchen gefragt, ob A____ gearbeitet hat oder nicht. Sie haben alle nein
gesagt. Am Sonntag arbeite ich nicht» [...] «Ich habe nicht gearbeitet. Ich
habe im Zimmer geschlafen»).
3.6.2
Schliesslich
stehen die Angaben in wesentlichen Punkten auch im Widerspruch zu den
Schilderungen des Geschädigten B____, den Polizeirapporten vom 26. August 2018,
dem ergänzenden Polizeirapport vom 4. Juli 2020 sowie den Aussagen von Wm I____.
So konnte Wm I____ dezidiert ausschliessen, dass es zu einer von der Polizei
angeordneten Gegenüberstellung zwischen der Berufungsklägerin sowie weiteren
Prostituierten und dem Geschädigten C____ gekommen sei, in dessen Verlauf der
Geschädigte die Berufungsklägerin explizit entlastet habe. Er gab im Gegenteil
an, die Berufungsklägerin sei von sich aus nach der Kontrolle auf die Strasse gegangen,
wo sie von C____ als Täterin erkannt worden sei. Diese Darstellung der
Ereignisse stimmt auch mit den Polizeirapporten vom 26. August 2018 und vom 4.
Juli 2020 überein. Auf Konfrontation mit den anderslautenden Angaben in den
Polizeirapporten machte die Berufungsklägerin geltend, der Rapport und die
Angaben der Polizei würden nicht stimmen (Akten S. 97: «Ich kann
hundertprozentig sagen, dass was der Polizist gesagt hat, nicht wahr ist»).
Zudem deutete sie an, die Polizei habe in ihrem Zimmer Dinge getan, welche sie
nicht sagen wolle oder könne (Akten S. 97).
3.6.3
Zusammenfassend
müssen die Aussagen der Berufungsklägerin vor dem Hintergrund der relevierten
Beweise und Indizien als äusserst widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft
bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass sie mit ihren zum grossen Teil unwahren
und irreführenden Aussagen wesentlich zur Komplizierung des Sachverhalts
beigetragen hat, indem sie nicht nur zulässigerweise ihre Täterschaft
bestritten, sondern haltlose Behauptungen aufgestellt hat, die nachweislich nicht
den Tatsachen entsprechen. Ihre Behauptung, es sei von der Polizei eine
Gegenüberstellung vor der Liegenschaft angeordnet worden, bei der sie der
Geschädigte nicht erkannt habe, was er der Polizei auch mitgeteilt habe, ist
offenbar frei erfunden (vgl. oben E. 3.6.1). Nachweislich unwahr ist weiter,
dass die Polizei dem Geschädigten den Ausweis der Berufungsklägerin gezeigt
habe und dieser sie auch darauf nicht als Täterin identifiziert habe. Dass dies
nicht zutreffen kann, erhellt schon daraus, dass dies gemäss ihren Angaben in
ihrer Abwesenheit geschehen sein soll, womit ihr Wissen um diesen Vorgang nicht
erklärbar wäre. Neben den oben dargelegten erheblichen und unauflösbaren
Widersprüchen innerhalb derselben Einvernahme hat die Berufungsklägerin
schliesslich auch klar aktenwidrig behauptet, sie sei noch nie mit dem Gesetz
in Konflikt gekommen, seit sie in der Schweiz sei.
3.6.4
Von
Bedeutung ist in diesem Zusammenhang namentlich die einschlägige Vorstrafe vom
14.
Juni 2018. Die Berufungsklägerin wurde vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Diebstahls,
mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie
geringfügigen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten
mit einer vierjährigen Probezeit sowie einer Busse von CHF 350.– verurteilt.
Diese Delikte hatte sie im Oktober 2017 begangen, Geschädigte waren bei den
damaligen Taten offenbar ebenfalls zwei Männer (Akten S. 14 ff. sowie Vorakten
CD in Akten S. 245a). Aus den Vorakten erhellt weiter, dass die damalige Vorgehensweise
in mehreren Fällen eine frappante Ähnlichkeit zum modus operandi im
vorliegenden Fall aufweisen, wobei die Berufungsklägerin einmal mit einer
anderen Frau zusammenwirkte, welche den Mann durch Umarmungen ablenkte. Auch in
jenem Verfahren bestritt die Berufungsklägerin die Täterschaft durchwegs. Im
Licht der einschlägigen Vorstrafe erscheint das vorliegend zu beurteilende
Tatvorgehen jedenfalls nicht gänzlich persönlichkeitsinadäquat (vgl. dazu BGer
6B_509/2019 vom 29. August 2019 E 2.3).
3.6.5
Den
bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwand der Verteidigung,
wonach es zeitlich gar nicht möglich gewesen sei, dass die Berufungsklägerin die
beiden Ketten entwendet habe, sei doch fünf Minuten nach der Requisition
bereits die Polizei erschienen, hat die Vorinstanz mit ausführlicher und zutreffender
Begründung widerlegt; darauf kann verwiesen werden (Urteil Akten S. 317 f.,
Art. 82 Abs. 4 StPO). Beizufügen bleibt, dass die Berufungsklägerin sich von
Anfang an mit der Behauptung zu entlasten versuchte, dass sie zur Tatzeit gar
nicht auf der Strasse gewesen sei, sondern vielmehr geschlafen bzw. einen
Freier bedient habe. Dass sie der Polizei anlässlich der Kontrolle halbnackt
die Tür geöffnet und sich demonstrativ den Po gereinigt habe (vgl. Rapport vom
4.
Juli 2020 Akten S. 199 f.), kann vor diesem Hintergrund durchaus ein
gezieltes Ablenkungsmanöver gewesen sein. Jedenfalls ist damit keineswegs
«definitiv» belegt, dass die Berufungsklägerin zur Tatzeit anderweitig
beschäftigt gewesen wäre (vgl. Rapport vom 4. Juli 2020 Akten S. 199 f.).
3.6.6
Schliesslich
hat die Vorinstanz zu Recht die Ausführungen des Verteidigers, wonach die
Berufungsklägerin aufgrund des zwischen den Prostituierten herrschenden
Konkurrenzdrucks Opfer einer Falschbeschuldigung durch D____ – welche
möglicherweise gar selbst für die Taten verantwortlich gewesen sein soll – als
abwegig bezeichnet, liegen doch dafür keinerlei Hinweise vor (Urteil Akten S.
317).
3.7
Nach
dem Gesagten bestehen aufgrund der geschlossenen und vorgehend dargestellten
Indizienkette keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Berufungsklägerin am
26.
August 2018 an der E____gasse/F____gasse innert kurzer Zeit unbemerkt die
goldenen Halsketten von B____ und C____ entwendete, während sie die Männer
jeweils umarmte und ihnen ihre sexuellen Dienste anbot.
3.8
Die
rechtliche Würdigung des nachgewiesenen Sachverhalts wirft keine Fragen auf und
ist von der Berufungsklägerin auch nicht eigens angefochten. Es ist offensichtlich,
dass die Wegnahme der beiden Goldketten von erkennbar nicht unerheblichem Wert
gegen den Willen der Betroffenen erfolgt ist und je einen Diebstahl gemäss Art.
139.
Ziff. 1 StGB darstellt.
4.
4.1
Das
Strafgericht hat erwogen, die Berufungsklägerin habe, indem sie trotz eines
gegen sie ausgesprochenen Hausverbots die Filiale der G____ AG an der H____gasse
betreten habe, den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt (Urteil Akten S.
318.
ff.).
4.2
Der
Berufungsklägerin war aufgrund eines Vorfalls vom 5. Oktober 2017 ein
Hausverbot für die Dauer von drei Jahren für die G____ AG erteilt worden, was
sie unterschriftlich zur Kenntnis genommen hatte (Akten S. 98). Aus dem
Polizeirapport geht hervor, dass die Berufungsklägerin am 30. Oktober 2018 beim
Einkaufen im Warenhaus G____ an der H____gasse gefilmt wurde und vom
Ladendetektiv beim Beobachten der Videosequenzen als die Person erkannt wurde,
die ein Jahr zuvor ein Hausverbot erhalten hatte. Bei der anschliessenden
Anhaltung habe sie gebrochen Deutsch gesprochen und erklärt, sie sei seit dem
Hausverbot schon mehrmals zum Einkaufen im G____ gewesen, weil sie angenommen
habe, dieses sei wieder aufgehoben worden (Akten S. 205 f., Stick in Akten
S. 245a). Anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2019 bestritt sie weder,
das Hausverbot unterschrieben zu haben noch zum Tatzeitpunkt im Warenhaus G____
an der H____gasse in Basel gewesen zu sein. Jedoch gab sie zunächst an, nicht
gewusst zu haben, dass sie ein Hausverbot habe, auf Nachfrage erklärte sie, sie
sehe nicht ein, warum ihr das Hausverbot erteilt worden sei, da sie ja nie
etwas gestohlen habe (Akten S. 97-100). Der Verteidiger machte geltend, sie
habe das von ihr unterschriebene Hausverbot mangels ausreichender
Sprachkenntnisse nicht verstanden. Zudem sei nachvollziehbar, dass ihr das
Hausverbot nicht mehr präsent gewesen sei, befinde sich doch das Warenhaus in
unmittelbarer Nähe zu ihrem Wohn- und Arbeitsort (Berufungserklärung Akten S. 348;
Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 414).
4.3
Die
von der Berufungsklägerin geltend gemachte fehlende Kenntnis über das (noch)
bestehende Hausverbot ist angesichts der vorliegenden Sachlage abwegig. Es ist
unbestritten, dass sie das betreffende Hausverbot nur ein Jahr zuvor im
Warenhaus G____ an der H____gasse in Basel – und damit am selben Ort, wo sie
angehalten wurde – unterzeichnet hatte. Dass sie davon nichts (mehr) wusste
bzw. nicht realisiert haben will, dass es weiterhin bestand, ist offensichtlich
unglaubhaft. Daran ändert auch der Einwand des Verteidigers nichts, wonach die
Berufungsklägerin das Hausverbot in sprachlicher Hinsicht nicht verstanden habe.
Sie selbst hat nie geltend gemacht, das Hausverbot nicht verstanden zu haben,
sondern vielmehr ihr Unverständnis zum Ausdruck gebracht, weshalb ihr überhaupt
ein Hausverbot auferlegt worden sei bzw. argumentiert, sie sei der Meinung
gewesen, das Verbot sei zwischenzeitlich aufgehoben worden. Das Vorbringen der
Berufungsklägerin, sie sehe nicht ein, weshalb ihr damals ein Hausverbot
erteilt worden sei, weist darauf hin, dass sie sich bewusst über diese ihrer
Auffassung nach nicht gerechtfertigte Vorgabe hinweggesetzt hat. Der angeklagte
Sachverhalt ist erstellt.
4.4
Die
Vorinstanz hat das Verhalten der Berufungsklägerin zutreffend als
Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB qualifiziert (Urteil Akten S. 320).
Dem ist nichts beizufügen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
5.
5.1
Bei
der Strafzumessung misst das Gericht nach Art. 47 StGB die Strafe
innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und
Zielen des Täters sowie seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige»
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10).
5.2
5.2.1
Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für
das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für
die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten
Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer
6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1
und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
5.2.2
Fallen
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht, folgt aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen, dass im Regelfall
diejenige Sanktion gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche
Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart
trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer
als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer
der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der
Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl. auch
BGE 144 IV 313 E. 1, 144 IV 217 E. 3.3.3, 134 IV 79 E. 4.2.2;
vgl. BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.,
6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2 m.w.H.). Allerdings ist bei
der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen.
So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober
2020.
E. 3.2, 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei
steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu
(BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ein wichtiges Kriterium bei
der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene
Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3., 6B_783/2018 vom
6.
März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person auch
unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich
dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie der beurteilten
Person in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil diese dazu neigt, ihre
Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11.
Mai 2020 E. 1.2.3; AGE SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.5.3).
Nach dem Gesagten hat das Gericht auf Freiheitsstrafe zu erkennen, wenn eine
Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1
lit. b StGB).
5.2.3
Die
Berufungsklägerin wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
2.
Oktober 2014 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 2 Jahre) und zu einer
Busse von CHF 500.– verurteilt (Strafregisterauszug vom 23. April 2019 Akten S.
9). Sodann wurde sie mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2018
des Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage sowie des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt
und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten (Probezeit vier
Jahre) verurteilt. Zwar könnten an sich alle vorliegend zu beurteilenden
Schuldsprüche mit einer Geldstrafe geahndet werden. Indes ist die
Berufungsklägerin mehrfach vorbestraft, wobei eine der Vorstrafen einschlägig
ist und eine auf vier Jahre verlängerte Probezeit angeordnet wurde. Die
Berufungsklägerin hat sich weder durch die bedingte Geldstrafe noch durch die
ebenfalls bedingte Freiheitsstrafe davon abhalten lassen, kurz nach der
Eröffnung des letzten Urteils und noch innerhalb der Probezeit erneut zu
delinquieren. Es ist daher aus spezialpräventiven Gründen für alle Delikte auf
eine Freiheitsstrafe zu erkennen, zumal eine Geldstrafe die offenbar in
angespannten wirtschaftlichen Bedingungen lebende Berufungsklägerin erst recht
dazu verleiten könnte, ihren Finanzbedarf mit weiteren kriminellen Handlungen
zu decken. Schliesslich hält sich die Berufungsklägerin seit längerer Zeit
nicht mehr in der Schweiz auf und verfügt hier auch nicht um eine
Arbeitserlaubnis, womit sie nicht über legale Möglichkeiten verfügt, in der
Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vor diesem Hintergrund erscheint
der Vollzug einer Geldstrafe ohnehin fraglich.
5.3
5.3.1
Die
Vorinstanz ist zutreffend von den beiden Diebstählen als schwerste Delikte mit
einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
ausgegangen (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Innerhalb des objektiven Verschuldens ist
zunächst der nicht unerhebliche Deliktsbetrag der beiden gestohlenen Halsketten
(gemäss Angaben der Geschädigten CHF 1'300.– und CHF 4'500.–) zu
berücksichtigen. Bezüglich des objektiven Tatverschuldens hat die Vorinstanz zu
Recht erwogen, dieses könne angesichts des dreisten Vorgehens nicht mehr als
leicht beurteilt werden. Dass die Berufungsklägerin innert weniger Minuten gleich
zwei Männer bestohlen hat, zeugt von einer nicht unbeachtlichen kriminellen
Energie. Die Begehung gleich zweier Taten innert kurzer Zeit weist zudem darauf
hin, dass die Berufungsklägerin durchaus gezielt vorgegangen ist und es sich
nicht um blosse Gelegenheitstaten handelte. Elemente, welche in der Tatbegehung
zu Gunsten der Berufungsklägerin gewertet werden müssten, wurden von der
Vorinstanz keine berücksichtigt und sind auch nicht ersichtlich. Es ist
insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Die Taten waren
offensichtlich finanziell motiviert, entsprechend führt das subjektive
Tatverschulden zu keiner Korrektur des Tatverschuldens zu Gunsten der
Berufungsklägerin.
5.3.2
Die
hypothetische Einsatzstrafe für die beiden Diebstähle ist angesichts des eher
leichten Verschuldens auf je drei Monate festzusetzen. Die von der Vorinstanz
vorgenommene Asperation um lediglich 25% der für den zweiten Diebstahl schuldangemessenen
hypothetischen Strafe erscheint angesichts der beiden unabhängig voneinander
verübten Taten mit zwei verschiedenen Geschädigten deutlich zu niedrig, handelt
es sich doch nicht um einen Fall von Idealkonkurrenz. Sachgerecht scheint
vielmehr eine Asperation der zweiten Tat um zwei Drittel (zwei Monate), woraus
eine vorläufige Strafe von fünf Monaten resultiert. Mit der Vorinstanz ist mit
Blick auf das leichte Verschulden bezüglich des Hausfriedensbruchs die bisher
zugemessene Strafe von 5 Monaten wiederum in Anwendung des Asperationsprinzips
(Art. 49 Abs. 1 StGB) um 0,5 Monate auf 5,5 Monate zu erhöhen. Eine weitere
Erhöhung der Freiheitsstrafe auf sechs Monate nahm die Vorinstanz zu Recht mit
Blick auf die Täterkomponente, namentlich die beiden Vorstrafen aus den Jahren
2014.
und 2018 vor (Strafregisterauszug Akten S. 272). Ein Geständnis oder
Kooperationsbereitschaft können der Berufungsklägerin nicht strafmindernd
zugute gehalten werden.
5.4
5.4.1
Die
Berufungsklägerin wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juni
2018.
wegen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage sowie geringfügigen Diebstahls zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 9 Monaten, mit einer Probezeit von vier Jahren verurteilt (Akten
S. 14 ff.). Da sie die vorliegend zu beurteilenden Delikte nur wenige Wochen
nach diesem Urteil und damit innerhalb der ihr auferlegten Probezeit begangen
hat, hat das Gericht in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB auch über den Vollzug
der Vorstrafe zu befinden. Dieser ist grundsätzlich dann anzuordnen, wenn
aufgrund der neuen Tat zu erwarten ist, dass die Berufungsklägerin weitere
Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist dies
nicht zu erwarten, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2
Satz 1 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen
Dispositiv
führt demnach nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser
soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten
Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht
(BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143). Die mit der Gewährung des
bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten der
Täterin ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren.
Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten:
Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, die verurteilte Person
werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht
notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen.
Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass
eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB
verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5
S. 144 f.; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3).
5.4.2 Die
Bewährungsaussichten sind auch bei der Prüfung des Vorstrafenvollzugs anhand
einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller
weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter
der Täterin sowie Entwicklungen in ihrer Sozialisation und im Arbeitsverhalten
bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen. Bei der Beurteilung dieser
Fragen verfügt das Sachgericht über einen Ermessensspielraum (BGE 134 IV 140
E. 4 S. 143; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2019, Art. 46 StGB N 41 ff.).
5.4.3 Die
Berufungsklägerin ist spanische Staatsangehörige und hat keinen Beruf erlernt.
Sie lebt gemäss eigenen Angaben seit 2011 in der Schweiz, wo sie als
Prostituierte arbeitet und temporär ihre Familie in Spanien besucht
(Einvernahme zur Person Akten S. 4). Mit Blick auf ihre beiden Vorstrafen sowie
ihre erneute einschlägige Delinquenz nur wenige Wochen nach der letzten
Verurteilung, hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass sich die
Berufungsklägerin offenbar durch die ihr auferlegte Freiheitsstrafe in keiner
Weise habe beeindrucken lassen und daher als Wiederholungstäterin bezeichnet
werden müsse. Dies führt zu einer negativen Legalprognose. Es liegen keine
Hinweise dafür vor, dass sich diese durch den Vollzug der neuen Strafe hinreichend
verbessern würde. Gestützt auf Art. 42 Abs. 2 StGB müssten zudem besonders
günstige Umstände für die Verhängung einer erneuten bedingten Strafe vorliegen.
Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr ist mit der Vorinstanz
angesichts der schlechten Legalprognose der bedingte Strafvollzug zu widerrufen
und im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB mit der für die vorliegend zu
beurteilenden Delikte angemessene Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu
bilden.
5.4.4 Gemäss
dem seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist –
sofern die beiden Strafen gleichartig sind – beim Widerruf einer bedingten
Strafe mit der neuen Strafe «in sinngemässer Anwendung von Art. 49» zwingend
eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat das Bundesgericht klargestellt, dass
damit wie bei Art. 49 StGB ausschliesslich die konkret ausgesprochenen
Sanktionen und nicht der abstrakte Strafrahmen gemeint sind (BGE 144 IV 217 E.
3.3.4). Es ist eine Asperation der gleichartigen Strafen vorzunehmen, obschon
dies in solchen Fällen eigentlich unangebracht ist, wie auch das Bundesgericht
festhält. Denn der Fall, dass eine Täterin nach einer rechtkräftigen
Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe während der Probezeit weitere
Delikte verübt, unterscheidet sich wesentlich vom Fall einer Täterin, die
sämtliche Taten begangen hatte, bevor sie wegen dieser Taten (Art. 49 Abs.
1 StGB) bzw. zumindest wegen eines Teils davon (Art. 49 Abs. 2 StGB) verurteilt
worden ist. Die Gleichstellung dieser Fälle erscheint als sachfremd, weil damit
der straferhöhend zu wertende Umstand, dass die Täterin einen Teil der Taten
während der Probezeit nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer
bedingten Strafe begangen hat, bei der Strafzumessung zu Unrecht
unberücksichtigt bleibt. Am zwingenden Ergebnis der grammatikalischen,
historischen und systematischen Auslegung vermag die teleologische allerdings
nichts zu ändern, da der Gesetzgeber die vom Bundesgericht geäusserten Bedenken
offenkundig nicht teilt. Das Bundesgericht hat konstatiert: «Als
Auslegungsergebnis kann somit festgehalten werden, dass sich aus dem Wortlaut,
der Entstehungsgeschichte sowie der systematischen Stellung von Art. 46 Abs. 1
Satz 2 StGB ergibt, dass das Gericht – die Gleichartigkeit der einzeln
ausgesprochenen Strafen und den Widerruf der Vorstrafe vorausgesetzt – mit den
früheren Taten und den während der Probezeit begangenen Taten eine Gesamtstrafe
bilden muss (BGE 145 IV 146 E. 2.3.5).
5.4.5 Bei
der Methodik zur Bildung einer Gesamtstrafe ist zu berücksichtigen, dass es dem
Gericht kaum möglich ist, die in Rechtskraft erwachsene, bedingte oder
teilbedingte Strafe nachträglich neu festzusetzen und dabei gleichwohl eine den
gesetzlichen Anforderungen genügende Strafzumessung vorzunehmen. Daher ist es
zweckmässig, bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 StGB auf die zu
Art. 62a Abs. 2 und 89 Abs. 6 StGB entwickelte Methodik zurückzugreifen
(BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 150; BGer 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3).
Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht demnach methodisch von derjenigen
Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu
verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB
ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe
angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die
«Einsatzstrafe» für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe
ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen
Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte
Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen» (BGE 145 IV 146
E. 2.4.2 S. 152 f.).
5.4.6 Schon
die vergleichbare Regelung in Art. 89 Abs. 6 StGB (Gesamtstrafen-bildung beim
Widerruf einer bedingten Entlassung aufgrund einer neuen Straftat) hatte das
Bundesgericht als «nicht sachgerecht» kritisiert und erwogen, dass es
offenkundig nicht die mutmassliche Meinung des Gesetzgebers gewesen sein könne,
das System von Art. 49 StGB bei der Gesamtstrafenbildung im
Rückversetzungsverfahren unbesehen zu übernehmen. Es könne im Rahmen von Art.
89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB nur darum gehen, dem Täter bei
der Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips –
im Vergleich zum Kumulationsprinzip – eine gewisse Privilegierung zu gewähren,
wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue Delikt als auch die konkrete
Reststrafe zum Vollzug anstünden (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 149 ff.).
5.4.7 Das
Strafgericht ist mit einer Reduktion von drei Monaten diesen Vorgaben gefolgt
(vorinstanzliches Urteil Akten S. 322 f.). Nach dem Gesagten ist die vollziehbar
erklärte Vorstrafe von neun Monaten um drei Monate auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monate zu erhöhen. Der ausgestandene
Polizeigewahrsam vom 23.-26. April 2019 wird nach Massgabe von Art. 51 StGB
angerechnet.
5.4.8 Anzumerken
bleibt, dass die Berufungsklägerin mit dieser Strafhöhe eher mild sanktioniert
wird, zumal die bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips vorgenommene Reduktion um drei Monate sehr wohlwollend
ausgefallen ist. Indes hat die Staatsanwaltschaft bereits in ihrer
Anklageschrift lediglich eine 12-monatige (Gesamt)Freiheitsstrafe beantragt und
auch im Rechtsmittelverfahren weder selbständig Berufung noch Anschlussberufung
erklärt. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO)
ist es dem Berufungsgericht bereits aus formellen Gründen verwehrt, das
erstinstanzliche Urteil zu Ungunsten der Berufungsklägerin abzuändern, sodass
sich weitere diesbezügliche Erwägungen erübrigen.
6.
6.1
6.1.1 Aufgrund
des Gesagten ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Die schuldig
gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen –
gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen
(BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
6.1.2 Da
die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Diebstahls
und Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt sie für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten in Höhe von CHF 2'609.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.–.
6.2
6.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
6.2.2 Die
Berufungsklägerin unterliegt mit all ihren Anträgen. Es rechtfertigt sich
deshalb, ihr die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 1’200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger
übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.3 Dem
amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
gemäss seiner Aufstellung ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Mai 2021
sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen:
-
Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche
Verfahren;
-
Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung.
A____ wird des mehrfachen Diebstahls und des
Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen.
Die gegen A____ am 14. Juni 2018 vom Strafgericht
Basel-Stadt wegen Diebstahls und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft (112 Tage), Probezeit 4 Jahre, wird in
Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten
Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 23. bis 26. April 2019 (3 Tage),
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 186 sowie 46 Abs.
1, 49 und 51 des Strafgesetzbuches.
Die Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF
2'609.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Verfahrenskosten unter Einschluss einer Urteilsgebühr in
Höhe von CHF 1'200.– (zuzüglich allfälliger übrige Auslagen) für das Berufungsverfahren.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden ein Honorar
von 3'833.35 sowie eine Auslagenentschädigung von CHF 103.–, zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 303.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatkläger B____
-
Privatkläger C____
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug
-
VOSTRA Koordinationsstelle
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva
Christ lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).