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Entscheid

SB.2021.61

mehrfacher Diebstahl sowie Hausfriedensbruch

27. April 2023Deutsch57 min

Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] zu bewilligen. Ausserdem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.61

URTEIL

vom 27.

April 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____,

geb. [...]

Berufungsklägerin

unbekannten Aufenthalts,

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

C____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. Mai 2021

betreffend mehrfachen Diebstahl

sowie Hausfriedensbruch

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Mai 2021 wurde A____ des mehrfachen

Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Sie wurde unter

Einbezug der vollziehbar erklärten Vorstrafe des Strafgerichts Basel-Stadt vom

14. Juni 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, unter

Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 23. bis 26. April 2019. Die von der

Staatsanwaltschaft beantragte Landesverweisung wurde nicht angeordnet und A____

wurden die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 11. Juni 2021 durch ihren

Rechtsvertreter Berufung erklären und diese mit Eingabe vom 12. November 2021

schriftlich begründen lassen. Sie beantragt einen vollumfänglichen und

kostenlosen Freispruch. Zudem sei ihr für die ungerechtfertigte viertägige

Untersuchungshaft eine Entschädigung auszurichten und für das

Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] zu bewilligen. Ausserdem

sei D____ als Zeugin zu befragen und dem Verteidiger das Protokoll der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung zuzustellen. Mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 16. Juni 2021 wurde die amtliche Verteidigung antragsgemäss

bewilligt und verfügt, dem Verteidiger sei das erstinstanzliche

Hauptverhandlungsprotokoll zuzustellen. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist

weder Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erhoben. Mit

Berufungsantwort vom 18. November 2021 hat die Staatsanwaltschaft die

kostenfällige Abweisung der Berufung beantragt.

Die

instruierende Appellationsgerichtspräsidentin liess D____ am 16. März 2023 bei

der Kantonspolizei Basel-Stadt zur Aufenthaltsnachforschung ausschreiben. Am

22. März 2023 ging der Strafregisterauszug der Berufungsklägerin ein. Mit

Eingabe vom 31. März 2023 ersuchte der Verteidiger um Dispensation seiner

Mandantin von der Hauptverhandlung. Diesem Gesuch wurde mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. April 2023 stattgegeben.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 27. April 2023 hielt der Verteidiger an den bereits

gestellten Rechtsbegehren fest. Die entscheidrelevanten Tatsachen und

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil

und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungsklägerin

ist als Beschuldigte vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur

Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sie hat ihr Rechtsmittel

formgültig und innert den gesetzlichen Fristen gemäss

Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie Art. 400 Abs. 3 lit. b

StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Berufungsklägerin ficht

das Urteil des Strafgerichts vom 4. Mai 2021 als Ganzes an und beantragt

entsprechend einen kostenlosen Freispruch. Das vorinstanzliche Urteil ist

damit – mit Ausnahme der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das

erstinstanzliche Verfahren, welche mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

ist – als Ganzes zu überprüfen.

2.

2.1

2.1.1

Die

Berufungsklägerin macht eine Verletzung des Konfrontationsrechts geltend. Dazu

führte ihr Verteidiger aus, die Belastungszeugin D____ sei im vorliegenden

Verfahren nie mit seiner Mandantin konfrontiert worden. Die Ausnahmen, die eine

Verwertbarkeit der nicht konfrontierten Aussagen erlaubten, seien vorliegend

nicht gegeben. Es liege vielmehr in der Verantwortung der

Strafverfolgungsbehörden, dass eine Konfrontation von D____ mit der

Berufungsklägerin unterblieben sei. Die von der Staatsanwaltschaft geltend

gemachten – vergeblichen – Bemühungen, die Zeugin über diverse Telefonnummern

zu erreichen, seien erst über zwei Jahre nach dem Vorfall erfolgt und reichten

als angemessene Nachforschungen nicht aus. Ausserdem sei D____ gemäss einer

Feststellung der Staatsanwaltschaft nach dem strittigen Vorfall noch einmal in

Erscheinung getreten und hätte bei dieser Gelegenheit befragt werden können,

bevor sie ausgereist bzw. ausgeschafft worden sei (Berufungsbegründung, Akten

S. 370).

2.1.2

Die

Vorinstanz hat erwogen, gemäss den Nachforschungen der Staatsanwaltschaft sei D____

unbekannten Aufenthalts und zuletzt im September 2018 in Basel in Erscheinung

getreten. Zudem sei sie mit einer bis 28. Februar 2022 gültigen Einreisesperre

für die Schweiz belegt worden. Eine Befragung sei daher nicht möglich, jedoch

seien ihre Angaben zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der

Täterschaft ohnehin nicht von Belang (Urteil Akten S. 310 f.).

2.2

Gemäss

Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des

Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu

stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn

die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene

und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen

an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131

I 476 E. 2.2; BGer 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022; 6B_1028/2020 vom 1. April 2021

E. 1.2.1; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; je m. H.). Der Anspruch auf

Konfrontation gilt indes nicht uneingeschränkt. Die fehlende Befragung des

Belastungszeugen verletzt die Garantie nicht, wenn der Zeuge berechtigterweise

das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar

bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben

ist. Die Verwertbarkeit der Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte

Person zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die

Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein

darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre

Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der

Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 m. H.; Christoph Ill, 'Konfrontationsanspruch:

Einschränkung und Kompensation', in: forumpoenale 3/2010 S. 165).). Nach

der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)

kann selbst ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung («preuve

unique ou déterminante») verwertbar sein, wenn eine Konfrontation nicht möglich

ist, etwa weil der Zeuge verstorben ist. Jedoch verlangt der EGMR, dass

ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der

beschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der

Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (zum Ganzen BGer 6B_1220/2019

vom 14. April 2020 E. 4.2.1; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2;

6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; je m. H.). Der EGMR spricht im

Zusammenhang mit zumutbaren Nachforschungen der Behörden von guten Gründen («a

good reason») für die Nichtteilnahme eines Zeugen und das Bundesgericht

verlangt von der Behörde «vernünftige Anstrengungen», um das Erscheinen eines

Zeugen sicherzustellen (EGMR 25088/07 vom 6. Dezember 2012, in: forumpoenale

2/2013 S. 86; BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1).

Konkret in Bezug auf nicht mehr in der Schweiz anwesende,

unauffindbare Zeugen hat das Bundesgericht in einem Leitentscheid festgehalten,

die Garantie des fairen Verfahrens sei verletzt, wenn sowohl der

Belastungszeuge als auch die beschuldigte Person zu einem früheren Zeitpunkt im

Untersuchungsverfahren greifbar gewesen und eine Konfrontation somit möglich

gewesen wäre (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; BGer

6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1).

2.3

2.3.1

D____

wurde im Berufungsverfahren als Zeugin geladen und zur Aufenthaltsnachforschung

ausgeschrieben (vgl. Verfügung vom 2. November 2022 Akten S. 382 und

Verfügung vom 16. März 2023 Akten S. 400 f.). Diese ist indessen ergebnislos

verlaufen, so dass D____ nicht befragt werden konnte. Sie wurde damit im

gesamten Verfahren zu keinem Zeitpunkt als Zeugin einvernommen und entsprechend

auch nicht mit der Berufungsklägerin konfrontiert. Ihre Angaben wurden

lediglich im Polizeirapport festgehalten (Akten S. 139 f.). Gemäss dem knapp

zweieinhalb Jahre nach dem Tatgeschehen erstellten Bericht «Abklärungen zum

Aufenthalt der D____» versuchte der zuständige Untersuchungsbeamte im Auftrag

der Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft mehrfach vergeblich, D____

telefonisch oder per SMS zu kontaktieren (Akten S. 237). Allerdings

datiert das einzige aktenkundige SMS vom 1. Dezember 2020 (Akten

S. 239/240), ebenso der Auszug aus dem zentralen

Migrationsinformationssystem (ZEMIS), welchem das Einreiseverbot für D____ von

1.

März 2019 bis 28. Februar 2022 zu entnehmen ist (Akten S. 238). Notizen

über vergebliche telefonische Kontaktversuche fehlen in den Akten. Daraus muss

geschlossen werden, dass tatsächlich während knapp eineinhalb Jahren kein

Versuch unternommen wurde, eine formelle Einvernahme mit D____ durchzuführen. Es

darf jedoch als zumindest polizeinotorisch gelten, dass bei den Frauen

ausländischer Herkunft, welche als Sexarbeiterinnen im Umfeld der E____gasse

tätig sind, eine hohe Fluktuation herrscht und Versuche, den Kontakt zu diesen

Frauen nach Monaten oder gar Jahren herzustellen, regelmässig fehlschlagen.

Unter diesen Umständen hat der Verteidiger zu Recht geltend gemacht, dass die

Strafverfolgungsbehörden die Verantwortung für die ausgebliebene Konfrontation

tragen.

2.3.2

Aus diesen Erwägungen folgt, dass

es die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft in der Hand gehabt hätte, eine

(rechtzeitige) Gegenüberstellung zwischen der Berufungsklägerin und D____ zu

ermöglichen, indem zeitnah eine Konfrontationseinvernahme veranlasst worden

wäre. Der Aufenthaltsort von D____ war bekannt, zudem war sie offenkundig

bereit, bei den Strafverfolgungsbehörden auszusagen, hatte sie doch betreffend

die Tat zum Nachteil von B____ selbst die Polizei requiriert und Hinweise auf

die Täterschaft geliefert. Auch die Berufungsklägerin war noch während längerer

Zeit greifbar, was aus ihrer Festnahme im April 2019 hervorgeht (Akten S. 43).

2.3.3

Zusammenfassend

war die Einschränkung des Konfrontationsanspruchs der Berufungsklägerin nicht

hinreichend begründet, da die Behörden selbst die fehlende Konfrontation zu

verantworten hatten. Die belastenden Aussagen von D____ sind somit grundsätzlich

nicht verwertbar.

2.4

2.4.1

D____

wurde im vorliegenden Verfahren nie formell einvernommen. Ihre Angaben wurden

lediglich im Polizeirapport vermerkt. Es stellt sich die Frage, inwieweit die

festgestellte grundsätzliche Unverwertbarkeit auch für diese im Rahmen des

Polizeirapports festgehaltenen Angaben D____’ gilt.

2.4.2

Bei

einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als

Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, und damit um ein zulässiges

Beweismittel, dessen Beweiswert sich vorliegend freilich auf eine

protokollarische Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten

Lebenssachverhalte beschränkt. Die im Rapport festgehaltenen Wiedergaben von

Aussagen stellen nicht eigene Wahrnehmungen der Polizei dar und es kommt ihnen

nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Besteht aber Anlass, davon

auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt

wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und

später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies die Polizei bei der

Aufnahme der Angaben wissen konnte – ist auch einer Aussage in einem

Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020

vom 5. Januar 2021 E. 5.2; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3;

6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Allerdings dürfen damit die

Verteidigungs- und Teilnahmerechte nicht unterlaufen werden.

Was die

Teilnahmerechte betrifft, dürfte dies in diesem frühen Verfahrensstadium selten

der Fall sein und ist es auch in casu nicht: Es war zum einen noch kein

staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren eröffnet worden (Art. 309

Abs. 1 StPO). Zum anderen wären bei einer Erstbefragung gemäss

bundesgerichtlicher Praxis zumeist hinreichende Gründe für einen Ausschluss der

Parteiöffentlichkeit gegeben (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4 ff.; BGer 6B_256/2017 vom

13.

September 2018 E. 1.2). Soweit im Polizeirapport lediglich die

Erklärungen festgehalten sind, welche die Anwesenden anlässlich der

Anzeigeerstattung abgegeben haben, sind diese unter dem Gesichtspunkt der

Teilnahmerechte auch zu Lasten der Berufungsklägerin verwertbar.

Problematischer

erscheint dies hinsichtlich des Konfrontationsanspruchs im Hinblick auf D____. Nachdem

deren Konfrontation zu Unrecht unterblieben ist, erschiene es nicht zulässig, dass

sämtliche belastenden Aussagen über den Umweg des Polizeirapports dennoch Eingang

ins Gerichtsverfahren finden könnten. Allerdings beinhalten die Angaben von D____

in erster Linie nur einen – wenn auch zentralen – Täterhinweis. Als blosses

Indiz kann dieser Täterhinweis im Verfahren berücksichtigt werden. So

beinhaltet das Konfrontationsrecht den Anspruch der beschuldigten Person, die

Aussagen der Belastungszeugen möglichst unmittelbar mitzuverfolgen und

ergänzende Fragen zu stellen bzw. Hinweise aufzugreifen, mit denen sich

(belastende) Aussagen in Zweifel ziehen lassen. Die beschuldigte Person soll

nicht im Nachhinein durch Depositionen belastet werden, welche ihr nur

schriftlich zur Verfügung stehen, von deren Zustandekommen und Urheberschaft sie

keine Kenntnis aus eigener Wahrnehmung hat und deren Plausibilität sie nicht

mit eigenen Fragen bzw. Verteidigungstaktiken

einer Prüfung unterziehen

kann. Dahinter steht der Gedanke, dass der Gehalt von Zeugenaussagen nie eine

absolute ‘Objektivität’ beanspruchen kann, sondern dass die Fragetechnik, der

Inhalt der gestellten Fragen und der Vorhalte sowie die Umstände der gesamten

Einvernahme stets auch eine Rolle spielen. Alle diese Faktoren allein dem

Einflussbereich der Strafbehörden zu überlassen, würde die beschuldigte Person

in eine benachteiligte Situation versetzen und damit den Anspruch auf

Waffengleichheit und auf ein faires Verfahren verletzen. Dieser Zweck des Konfrontationsrechts

wird indessen in Bezug auf einen blossen Täterhinweis nicht tangiert. Zwar

requirierte D____ im Falle von B____ die Polizei und wies diese auf die

Berufungsklägerin als mögliche Täterin hin, nachdem sie beobachtet habe, wie jene

bei B____ zugange gewesen sei. Damit bezeichnete sie den Polizisten lediglich

eine von ihr «in flagranti» ertappte mutmassliche Täterschaft. Weitere

Informationen, namentlich zum Tatgeschehen oder dem konkreten Tatvorgehen lieferte

sie hingegen nicht. Entsprechend rechtfertigt es sich nicht, die aus dem

Polizeirapport gewonnenen Erkenntnisse im Zusammenhang mit D____ als

unverwertbar zu betrachten.

2.5

2.5.1

Der

Verteidiger argumentiert weiter, ohne die Angaben von D____ wären auch die

Aussagen der beiden Geschädigten C____ und B____ nicht zustande gekommen. D____

habe durch ihr suggestives Verhalten die Aussagen der beiden Geschädigten

kontaminiert, was deren Unverwertbarkeit zur Folge habe (Berufungsbegründung,

Akten S. 371, Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 406). So habe sie

als einzige ein zuverlässiges Signalement der Berufungsklägerin abgegeben.

Ausserdem habe sie der Polizei deren Namen genannt, den die Geschädigten zuvor

nicht gekannt hätten, und darauf hingewiesen, die Berufungsklägerin sei für

derartige Taten bekannt. Überhaupt habe sie die Geschädigten erst dazu

veranlasst, Anzeige zu erstatten (Berufungsbegründung, Akten S. 371).

Letztlich sei sie die einzige Belastungszeugin überhaupt, denn bei Wegfall

ihrer Aussagen hätten jene von B____ und C____ keine Grundlage mehr, zumal

angesichts der unübersehbaren Suggestion durch D____ (Akten S. 372).

2.5.2

Dem

Vorbringen des Verteidigers, wonach die Aussagen der Geschädigten durch die

Beeinflussung mittels der Angaben D____’ kontaminiert und damit ebenfalls nicht

verwertbar seien, kann nicht gefolgt werden. Zwar bewirkte der Täterhinweis von

D____ zweifellos, dass die Polizei auf die Berufungsklägerin aufmerksam wurde

und diese in ihrer Wohnung einer Kontrolle unterzog. Jedoch gab auch C____

unabhängig von D____ eine Täterinnenbeschreibung ab und wies die

rapportierenden Polizisten – ebenfalls unabhängig von D____ – darauf hin, die

mutmassliche Täterin sei in einer Liegenschaft an der E____gasse verschwunden.

Der blosse Täterhinweis von D____ führt vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht

dazu, dass alle Aussagen der Geschädigten zur Täterschaft und dem Tatgeschehen

automatisch unverwertbar würden. Bereits die Vorinstanz gelangte entgegen der

Argumentation der Verteidigung zur zutreffenden Ansicht, dass es sich bei D____

keineswegs um die Hauptbelastungszeugin handelte (Urteil Akten S. 311).

Auch der

Einwand, dass ihre Angaben entscheidenden Einfluss auf die Aussagen aller

Beteiligten gehabt hätten, trifft nicht zu. Mag ihr Hinweis gegenüber B____, es

müsse sich bei der Diebin wohl um die Berufungsklägerin gehandelt haben, die

«so etwas» regelmässig tue, diesen bei der Bezeichnung der Täterin möglicherweise

beeinflusst haben, so war dies bei C____ – der vor der Polizeirequisition

keinerlei Kontakt mit D____ hatte – jedenfalls nicht der Fall. In Bezug auf B____

ist der Täterhinweis von D____ allerdings von geringem Gewicht. Zwar erscheinen

die Angaben von B____, soweit sie im Rapport vermerkt sind, in der Tat auf den

ersten Blick weitgehend von D____ übernommen (vgl. dazu unten E. 3.4.4 f.). Jedoch

hat er anlässlich der Einvernahme vom 27. September 2018 in Abwesenheit und

unbeeinflusst von D____ nicht nur seine eigene Wahrnehmung der Ereignisse in

der Tatnacht geschildert, sondern die Berufungsklägerin anhand einer

Fotowahlkonfrontation auch klar als mutmassliche Täterin identifiziert (Akten

S. 79-83, 84 ff.). Auch bei der Einvernahme vom 26. Mai 2020 differenzierte B____

klar zwischen Informationen, die er von D____ erhalten habe und seinen eigenen

Wahrnehmungen (Akten S. 102-109). Daraus folgt, dass D____ lediglich mit ihrem

initialen Täterhinweis und der Information, die Berufungsklägerin sei

transsexuell, Einfluss auf die Aussagen von B____ nahm. Was seine übrigen Angaben

betrifft – den Ort des Geschehens, das Tatvorgehen, den Verlust der Kette etc.

– erscheinen seine Aussagen als eigenständig und keineswegs beeinflusst von D____.

Bei C____ war der Einfluss allfälliger Aussagen D____’ noch geringer, hat dieser

doch vor der Requisition der Polizei offenbar überhaupt nicht mit ihr über die

Person der Berufungsklägerin gesprochen. Er ging vielmehr offensichtlich davon

aus, D____ sei die Partnerin des ebenfalls bestohlenen B____ und habe genauso

wenig Hintergrundwissen über die Täterschaft wie er selbst. C____ hat zudem

klar ausgesagt, er habe die Berufungsklägerin wiedererkannt, als sie nach der

Polizeikontrolle von sich aus wieder auf der Strasse erschienen sei, was er der

Polizei auch mitgeteilt habe (Akten S. 179 f., 200, 287). Für die These der

Verteidigung, wonach er diesbezüglich von der Polizei beeinflusst worden sei – welche

wiederum durch den falschen Hinweis von D____ zur Berufungsklägerin gelenkt

worden sei – liegen keine Hinweise vor. Zusammenfassend ist festzustellen, dass

die Aussagen der beiden Geschädigten zur Identifikation der Täterschaft und zum

Tatvorgehen insgesamt eigenständig und nicht von D____ beeinflusst erscheinen

und folglich eine Unverwertbarkeit der gesamten Aussagen nicht gerechtfertigt

ist.

2.6

2.6.1

Der

in [...] in Deutschland wohnhafte Geschädigte C____ wurde aufgrund der

Mobilitätseinschränkungen während der Corona-Pandemie ein erstes Mal

schriftlich befragt. Aus seinen diesbezüglichen Antworten ergaben sich keine

zusätzlichen Erkenntnisse zur Identifikation der Täterin (Akten S. 192-196).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde C____ als

Auskunftsperson per Videoübertragung an seinem Wohnort in Deutschland einvernommen

(295-297). Die Befragung erfolgte damit nicht in der Schweiz. Der Verteidiger

hat zu Recht moniert, eine Beweiserhebung im Ausland bedinge ein

Rechtshilfeersuchen, was vorliegend nicht erfolgt sei (Plädoyer Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 406).

2.6.2

Die

Durchführung einer Einvernahme im Sinne von Art. 142 ff. StPO stellt eine

Beweiserhebung dar. Die Schweizerische Staatsgewalt beschränkt sich auf das

hiesige Staatsgebiet. Wollen die Schweizerischen Behörden eine sich im Ausland

aufhaltende Person einvernehmen, dürfen sie das nur unter Mitwirkung und Zustimmung

des ausländischen Staates und müssen diesen um Rechtshilfe ersuchen (vgl. dazu

BGE 146 IV 36 E. 2.2 mit Hinweis auf 140 IV 86 E. 2.4). Für die Rechtshilfe

zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des

Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April

1959.

(EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen

ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61)

massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend

regeln, kommt das schweizerische Landesrecht – namentlich das Bundesgesetz über

internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1)

und die dazugehörige Verordnung (IRSV, SR 351.11) – zur Anwendung (Art. 1 Abs.

1.

IRSG). Gemäss Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG haben Einvernahmen im Ausland auf

dem Rechtshilfeweg stattzufinden.

2.6.3

Vorliegend

hat es die Vorinstanz unterlassen, die Einvernahme anlässlich der

strafgerichtlichen Hauptverhandlung mit dem sich in Deutschland aufhaltenden C____

rechtshilfeweise durchzuführen. Daraus folgt die absolute Unverwertbarkeit der

fraglichen Einvernahme. Keine Bedenken ergeben sich hingegen in Bezug auf die

indizielle Verwertbarkeit der im Polizeirapport festgehaltenen Äusserungen von C____.

Auf die vorstehenden diesbezüglichen Erwägungen kann verwiesen werden (E. 2.5.2).

2.7

Zusammenfassend

bleiben somit sämtliche Aussagen von B____ sowie die im Polizeirapport

festgehaltenen Angaben von C____ verwertbar.

3.

3.1

Der

Berufungsklägerin wird gemäss Anklageschrift vom 9. Dezember 2020 vorgeworfen,

sie habe am 26. August 2018 im Abstand von wenigen Minuten B____ und C____ im

Bereich der E____gasse/F____gasse in Basel bestohlen, indem sie jeweils auf

diese zugegangen, sie angesprochen bzw. ihnen sexuelle Dienstleistungen

angeboten und sie dabei umarmt habe. Dabei habe sie jeweils unbemerkt deren

goldene Halsketten (einmal im Wert von CHF 1'600.–, einmal im Wert von CHF

4'500.–) entwendet. Zudem habe sie ein von der G____ AG am 5. Oktober 2017

für die Dauer von drei Jahren ausgesprochenes Hausverbot missachtet und am 30.

Oktober 2018 das Warenhaus an der H____gasse in Basel betreten. Die Vorinstanz

hat erwogen, der Sachverhalt sei gestützt auf die Polizeirapporte vom 26.

August 2018 (Akten S. 137 ff., 177 ff.), die Aussagen von B____ vom 26. Mai

2020.

(Akten S. 102 ff.) und C____ vom 8. Mai 2020 (schriftlich, Akten S. 113)

und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 295-297), den

Nachtrag zum Polizeirapport vom 4. Juli 2020 (Akten S. 172 f.) sowie den Signalementsbogen

(Akten S. 141 f., 185 f.) und die vorsorgliche Zeugeneinvernahme von Wm I____

vom 30. März 2021 (Akten S. 285-290) nachgewiesen (Urteil Akten S. 315-318).

3.2

Die

Berufungsklägerin bestreitet hinsichtlich beider Diebstähle ihre Täterschaft

und macht geltend, es liege eine durch die Aussagen von D____ verursachte

Verwechslung vor (Einvernahme vom 24. April 2019 Akten S. 155-162). Diese habe

bei der ersten Befragung vor Ort die Anwesenden mit ihren Aussagen beeinflusst

(vgl. Ausführungen zum Beweisantrag E. 2.5.1). Sie selbst habe indessen stets

glaubhaft bestritten, die beiden Taten begangen zu haben. Dass sie unschuldig

sei, erhelle schon daraus, dass die Polizei sie bereits kurz nach der Kontrolle

ihrer Personalien wieder entlassen und auch das Diebesgut nicht bei ihr

gefunden habe. Zudem habe C____ sie in einer Gegenüberstellung ausdrücklich als

Täterin ausgeschlossen. Schliesslich gehe aus dem Polizeirapport vom 4. Juli

2020.

hervor, dass sie unmittelbar vor der Polizeikontrolle noch einen Freier

bedient habe; daraus folge, dass sie schon aus zeitlichen Gründen nicht für die

Begehung der beiden Diebstähle in Frage komme. Auch die Aussagen von C____ sprächen

klar für eine Verwechslung (Berufungsbegründung Akten S. 373-375, Plädoyer

Prot. Berufungsbegründung Akten S. 405 ff.).

3.3

3.3.1

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte

Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ abgeleitet

(BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt

dieser Grundsatz, dass der beschuldigten Person ein Sachverhalt nur angelastet

werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt

ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem

für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn

bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt

so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von

«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind

freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das

Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345

E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie

ausführlich: Tophinke, in: Basler

Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

3.3.2

Nach

dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10

Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem

gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist dabei nicht an feste

Beweisregeln gebunden (BGE 127 IV 172 E. 3a). Es kann für seine

Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO

140.

ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält

(BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). In die Beweisführung

sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht

unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu

beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird.

Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet, deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend

– können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache

nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen

Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis

dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer

6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15.08.2022

E. 4.3.1, 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.4.2, je m.H.)

3.3.3

Wie

das Bundesgericht in jüngerer Zeit mehrfach betont hat, findet der «in dubio

pro reo»-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Vielmehr wird der «in

dubio pro reo»-Grundsatz erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden

Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit

stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar (BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember

2019.

E. 3.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). Es ist daher in

jüngeren höchstrichterlichen Entscheiden eher von «Entscheidungsregel» die

Rede. Konkret bedeutet das, dass eine in Wertung nach dem Grundsatz «in dubio

pro reo» erst nach erfolgter Gesamtwürdigung, falls relevante Zweifel

verbleiben, herangezogen werden darf. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln

zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person unter

Berufung auf den Grundsatz «in dubio pro reo» ergäbe dagegen ein zugunsten der

beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig. Das gilt auch bei

sich widersprechenden Beweismitteln: Hier darf ebenfalls nicht unbesehen auf

den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abgestellt werden (zum

Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022

E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom

14.

Februar 2022 E. 3.2; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019

E. 2.3.2, je m.w.H.).

3.3.4

Das

Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es

eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen

Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und

Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409

E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2;

vgl. auch Wohlers, in: Zürcher

Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das

Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016

vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

3.4

3.4.1

Nachfolgend

ist unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze zu prüfen, ob die

Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

3.4.2

Die

Meldung über einen Diebstahl zum Nachteil von B____ an der E____gasse/F____gasse

erfolgte am 26. August 2018 um 20:19 Uhr. Die Tatzeit wurde mit ca. 20 Uhr

angegeben (Polizeirapport Akten S. 138 ff.). Am gleichen Abend wurde der

Polizei ein zweiter Diebstahl an der E____gasse/F____gasse zum Nachteil von C____

gemeldet, welcher um ca. 20:15 Uhr begangen worden sei (Polizeirapport Akten S.

177.

ff.). Aus dem Rapport geht hervor, dass während der Sachverhaltsaufnahme betreffend

C____ D____ an die Polizisten gelangt sei, welche «die Diebin eines zweiten

Falles mit demselben Vorgehen bezeichnen konnte und ebenso gesehen hatte, in

welche Liegenschaft diese verschwunden sei» (Polizeirapport Akten S. 179).

Im Rapport betreffend B____ ist sodann vermerkt, die Geschädigten hätten bei

den Sachverhaltsabklärungen getrennt voneinander übereinstimmende Angaben

bezüglich der Täterschaft abgegeben (Akten S. 140). Die Angaben von B____

im Rapport sowie im Signalementsbogen sind mit Ausnahme des Hinweises, es habe

sich bei der mutmasslichen Täterin um eine transsexuelle Prostituierte

gehandelt, eher dürftig. Er gab lediglich an, die Täterin sei fester Statur, habe

schwarze Haare und trage keine Perücke. Weitere Angaben von ihm sind nicht vermerkt

(Akten S. 141 f.). Deutlich präziser fiel die Beschreibung von C____ aus.

Er schilderte, die Täterin sei 30-35 Jahre alt, 160-170 cm gross, 80-100

kg schwer und von fester Statur gewesen. Weiter beschrieb er sie als

südländischen Typ mit schwarzen, hüftlangen Haaren und Tattoos an den

Unterarmen. Sie habe Italienisch gesprochen (Akten S. 185 f.). Gemäss den Fotos

vom Tattag trifft diese Beschreibung auf die Berufungsklägerin zu (Akten

S. 182-184) und deckt sich auch mit den Angaben von B____ und D____, die

schilderte, die gesuchte Täterin habe eine tätowierte Rose auf dem Unterarm,

heisse A____ und sei in der Liegenschaft an der E____gasse [...] verschwunden

(Akten S. 139, 144). Hinzu kommt, dass sich die Berufungsklägerin anlässlich

der Kontrolle mit den Polizisten tatsächlich auf Italienisch verständigte

(Akten S. 139).

3.4.3

Der

Verteidiger macht geltend, es liege aufgrund der Beeinflussung durch D____ eine

Verwechslung vor (Berufungsbegründung Akten S. 374 f.). In der

Berufungsverhandlung erklärte er, seine Mandantin sei nicht transsexuell, wie

im Polizeirapport beschrieben, sondern vielmehr intergeschlechtlich. Sie

verfüge über ein primäres männliches Geschlechtsteil und über sekundäre

weibliche Geschlechtsmerkmale und werde von aussen eindeutig als Frau

wahrgenommen. Er machte in diesem Zusammenhang geltend, die Beschreibungen der

Geschädigten, wonach es sich bei der Täterschaft um einen biologischen Mann

gehandelt habe, könne unmöglich von den Geschädigten kommen, da sie dies –

insbesondere unter Alkoholeinfluss – nicht bemerkt haben konnten (Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 413).

3.4.4

Dazu

ist anzumerken, dass nur einer der Geschädigten, nämlich B____ unter Alkoholeinfluss

stand (0,96 mg/l Akten S. 139); die Atemprobe von C____ hingegen ergab einen

Alkoholwert von 0,00 mg/l (Akten S. 178). Damit lässt sich wohl auch erklären,

dass die Beschreibung der Täterschaft durch C____ wesentlich präziser und

differenzierter ausfiel als diejenige von B____ (vgl. oben E. 3.4.2). Während B____

sich vor der Verständigung der Polizei deklariertermassen mit D____ – welcher

offenbar bekannt war, dass die Berufungsklägerin ungeachtet ihres weiblichen

Erscheinungsbilds über männliche Geschlechtsteile verfügte – austauschte, hatte

C____ vor der Requisition der Polizei keinerlei Kontakt mit D____. Daraus

folgt, dass bei der anschliessenden – jeweils einzeln vorgenommenen – Befragung

durch die Polizei B____ wie auch D____ die Täterschaft als transsexuelle

Person, welche als Frau wahrgenommen werde, schilderte, während C____ lediglich

von einer Dame fester Statur mit langen schwarzen Haaren und Tätowierungen an

den Unterarmen sprach. Ihr intergeschlechtlicher Hintergrund war ihm hingegen

offensichtlich nicht bekannt.

3.4.5

Hierzu

hat der Verteidiger moniert, die in beiden Signalementsbögen verwendete

Formulierung «transsexuell (weibliches Erscheinungsbild, ursprünglich

männlich)» (Akten S. 142, 144) sei kaum von beiden unabhängig gleichlautend

geäussert worden und ohne Hintergrundwissen nicht nachvollziehbar, zumal die

intergeschlechtliche Berufungsklägerin vom Erscheinungsbild her eindeutig

weiblich sei (Plädoyer Verteidigung Akten S. 405, Berufungsbegründung Akten S. 374).

Der Einwand der Verteidigung ist unbegründet. Sowohl B____ als auch D____

nahmen die Berufungsklägerin eindeutig als weiblich wahr. Jedoch war D____

offensichtlich bekannt, dass die Berufungsklägerin «transsexuell» (bzw.

«intergeschlechtlich» [vgl. Plädoyer Akten S. 405]) war, was sie sowohl B____

als auch der Polizei mitteilte (vgl. Polizeirapport Akten S. 139). Aus den

Akten geht hervor, dass die Signalementsbögen von B____ und D____ von Gfr [...]

erstellt wurden (Akten S. 141-144). Es steht zu vermuten, dass Gfr [...] die

wohl wörtlich nicht übereinstimmenden, aber inhaltlich gleichlautenden

diesbezüglichen Aussagen mit der gleichen (Standard-)Formulierung im jeweiligen

Signalementsbogen festgehalten hat. Aus den gleichlautenden Formulierungen in beiden

Signalementsbögen kann somit keine irgendwie geartete Beeinflussung des

Geschädigten B____ durch die Polizisten bzw. eine Voreingenommenheit der

Polizisten gegenüber der Berufungsklägerin abgeleitet werden. Dass B____ die

Berufungsklägerin offensichtlich als Frau wahrnahm, geht zudem aus dem Umstand

hervor, dass er in der Einvernahme vom 27. September 2022 durchgehend von einer

weiblichen Täterin sprach. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die

Berufungsklägerin gemäss den Aussagen ihres Verteidigers nicht trans-, sondern

intergeschlechtlich ist. Wesentlich ist, dass sowohl B____ als auch C____ die

Berufungsklägerin klar als Frau wahrnahmen, was auch mit ihrem äusseren

Erscheinungsbild übereinstimmt (vgl. Fotos Akten S. 182 f.) und eine

Verwechslung mit einer anderen Person gerade ausschliesst, zumal B____ die

Berufungsklägerin auch anlässlich der Fotowahlkonfrontation vom 27. September

2018.

unter zehn weiblich gelesenen Personen als Täterin erkannte (Akten S. 151

ff.). Ob die Berufungsklägerin transsexuell oder – wie der Verteidiger

anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte (Prot. Berufungsverhandlung Akten

S. 405) – intergeschlechtlich ist, ist im vorliegenden Kontext, wo es um die

blosse Identifizierung der Täterschaft geht, nicht von Belang. Selbst wenn

somit B____ von D____ bezüglich der Berufungsklägerin dahingehend informiert

worden war, dass es sich um eine transsexuelle Person handelte, ändert das

gerade nichts daran, dass er seine eigene Wahrnehmung der Berufungsklägerin

(als Frau) wiedergab. Im Übrigen ist festzuhalten, dass bei den Personen der

Fotowahlkonfrontation nicht ersichtlich ist, ob diese ursprünglich weiblich

oder männlich sind und er dessen ungeachtet die Berufungsklägerin als einzig

mögliche Täterin identifizieren konnte (Akten S. 85 f.).

3.4.6

Auch

C____ gab im Polizeirapport zu Protokoll, er sei mit einer Dame ins Gespräch

gekommen. Zudem habe er beobachtet, wie die Täterin nach der Tat in einer

Liegenschaft an der E____gasse verschwunden sei. Zudem sei bei der

Sachverhaltsaufnahme eine Prostituierte zu den Polizisten gekommen, welche die

Diebin eines zweiten Falles mit demselben Vorgehen habe bezeichnen können und

gesehen habe, in welche Liegenschaft diese verschwunden sei. Daraufhin sei die

Berufungsklägerin von den Polizisten in ihrer Wohnung an der E____gasse [...] kontrolliert

worden. Unmittelbar nach der Kontrolle habe sie sich wieder nach draussen auf

die Strasse begeben, wo sie von C____ sogleich als Diebin seiner Halskette

erkannt und der Polizei gemeldet worden sei (Polizeirapport Akten S. 177-180,

Nachtrag zum Rapport vom 4. Juli 2020 Akten S. 199 f.). Damit steht fest, dass C____

nicht nur die Tatverdächtige und den Tatablauf geschildert, sondern die

Berufungsklägerin auch danach als mutmassliche Täterin auf der Strasse

wiedererkannt hat.

3.4.7

Aus

diesen Erwägungen folgt, dass beide Geschädigte die Berufungsklägerin als

Täterin der von ihnen beanzeigten Diebstähle identifizieren konnten. Eine vom

Verteidiger geltend gemachte Verwechslung der Person der Täterin kann gestützt

auf das Beweisergebnis ausgeschlossen werden.

3.5

3.5.1

Zum

eigentlichen Tatgeschehen hat B____ anlässlich der Einvernahmen vom 27.

September 2018 und vom 26. Mai 2020 lebensnah, differenziert und glaubhaft

ausgesagt. Insbesondere unterschied er klar zwischen den Angaben und

Informationen, die er von D____ erhalten hatte und seinen eigenen

Wahrnehmungen. In der Befragung vom 27. September 2018 gab er an, er sei von

einer ihm unbekannten, kleineren, korpulenten Frau mit brauner Hautfarbe und

dunklen Haaren in gebrochenem Deutsch angesprochen und während ca. 20 Sekunden

umarmt worden (Akten S. 80 ff.). Danach habe er festgestellt, dass seine

Halskette gefehlt habe und es sei ihm bewusst geworden, dass die Frau diese

während der Umarmung entwendet haben musste. Er wisse aber nicht, wie sie das

gemacht habe. Am gleichen Abend sei einem anderen Mann ebenfalls die Kette

gestohlen worden (Akten S. 79-83). In der Einvernahme vom 26. Mai 2020 führte

er aus, er sei an jenem Abend ein bisschen betrunken gewesen. Die Frau habe ihm

Sex angeboten und ihn mit beiden Händen um den Hals gehalten. Er habe sie zuvor

auf dem Trottoir gesehen, wo ca. 10-15 Frauen gestanden hätten. Es sei sehr

schnell passiert und er wisse nicht, wie sie das gemacht habe. Eine ungarische Frau,

die er seit längerem kenne (D____) habe ihm dann gesagt, dass die

Berufungsklägerin öfter stehle (Akten S. 104: «Sie hat mir gesagt, dass alle

diese Frau kennen und sie immer stiehlt»), ausserdem sei am gleichen Abend einem

anderen Mann (C____) ebenfalls die Halskette entwendet worden (Akten 103-106). Die

Ungarin habe ihm dann geraten, die Polizei zu rufen und, als er es nicht getan

habe (Akten S. 103, 108 f.: «Ich habe Angst vor der Polizei und will nichts mit

diesen zu tun haben»), habe sie selbst die Polizei requiriert (Akten S. 103,

109). Die Polizei sei 4-5 Minuten später gekommen (Akten S. 109). Sie habe

im Zimmer der Frau nach der Kette gesucht, diese aber nicht gefunden. Zwischen

der Begegnung mit der anderen Frau und der Feststellung, dass die Halskette

verschwunden war, seien vielleicht 1-2 Minuten vergangen; er wisse es nicht

genau, weil er ein bisschen besoffen gewesen sei (Akten S. 105). Es sei

ausgeschlossen, dass er die Kette verloren habe. Sie sei sehr stabil, er trage

sie schon seit 10 Jahren (Akten S. 105).

3.5.2

Gestützt

auf einen Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2019 wurde die

Berufungsklägerin gleichentags festgenommen (Akten S. 42 ff.). Mit Verfügung

vom 26. April 2019 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der

Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft ab und ordnete die

Entlassung der Berufungsklägerin aus dem Gewahrsam unter Auflage einer

Meldepflicht an (Akten S. 63 ff.). Die Berufungsklägerin hat ihre Täterschaft

stets bestritten. Anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2019 erklärte sie

auf die gegen sie erhobenen Vorhalte, zur Tatzeit in ihrem Zimmer an der E____gasse

geschlafen zu haben. Sie sei von der Polizei geweckt worden, die an die Türe

geklopft habe. Anschliessend sei sie kontrolliert worden und alle Mädchen aus

dem Haus seien aufgefordert worden, auf die Strasse hinunter zu gehen. Es sei

zu einer Gegenüberstellung mit dem Geschädigten gekommen. Ein Polizist, welcher

sie schon einmal zum Gericht gebracht und daher gekannt habe, habe auf sie

gezeigt und den Geschädigten gefragt, ob sie die Täterin sei. Der Geschädigte

habe dies verneint. Zuvor sei dem Geschädigten der Ausweis der

Berufungsklägerin gezeigt worden, worauf er sie aber ebenfalls nicht als

Täterin erkannt habe. Danach hätten alle Mädchen zur Gegenüberstellung auf die

Strasse gemusst. Auf Nachfrage gab die Berufungsklägerin an, an diesem Tag

nicht gearbeitet, sondern in ihrem Zimmer geschlafen zu haben und bekräftigte

ein weiteres Mal, der Geschädigte habe sie nicht als Täterin erkannt. Sie wisse

nur von einem Geschädigten. Schliesslich gab sie zu Protokoll, sie habe nicht

nur keine Halskette gestohlen, sondern noch nie so ein Problem gehabt, seit sie

in der Schweiz sei (Akten S. 88-97).

3.5.3

Der

verfahrensleitende Staatsanwalt legte den rapportierenden Polizisten die

Darstellung der Berufungsklägerin zur Stellungnahme vor. Im Nachtrag zum

Rapport vom 4. Juli 2020 ist festgehalten, bei der Kontaktnahme der Polizei mit

der Berufungsklägerin habe diese ihnen die Tür oben ohne, nur mit einem

Frottiertuch um die Hüften geöffnet. Dabei habe sie sich ungeniert die Poritze

mit Küchenpapier vom letzten Freier saubergewischt. Daraus schlossen die

Polizisten, sie sei vorgängig definitiv bei der Arbeit gewesen. Nach Beendigung

der Kontrolle, welche ruhig und ohne Zwischenfälle verlaufen sei, hätten die

Polizisten die Wohnung wieder verlassen. Es sei niemand aufgefordert worden,

aus irgendwelchen Gründen das Haus zu verlassen. Auch eine Gegenüberstellung

habe nicht stattgefunden. Vielmehr sei die Berufungsklägerin nach der Kontrolle

selbständig auf die Strasse gekommen, wo sie vom Geschädigten C____ sogleich

als mutmassliche Diebin seiner Halskette erkannt und gegenüber der Polizei

bezeichnet worden sei. Die beiden Geschädigten hätten bei den

Sachverhaltsabklärungen getrennt voneinander übereinstimmende Angaben bezüglich

der Täterschaft angegeben (Akten S. 199 f.).

3.5.4

Schliesslich

wurde Wm I____ von der Vorrichterin am 30. März 2021 vorsorglich als Zeuge

befragt (Akten S. 285 ff.). Er erklärte, nach der Kontrolle in der Wohnung der

Berufungsklägerin sei diese selbständig auf die Strasse gegangen, wo der

Geschädigte C____ sie als Täterin erkannt und gegenüber den Polizisten

bezeichnet habe (Akten S. 287.: «Sie ist vor oder hinter uns raus. Und er ist

noch dort gestanden. [a.F.] Er hat uns klar gesagt, sie war es»). Weiter

stellte er klar, die Aussagen der Berufungsklägerin betreffend die angeblich

von der Polizei angeordneten Gegenüberstellung seien nicht korrekt (Akten S.

287: «Das weiss ich auch klar, dass man das nicht macht. In der Wohnung hat sie

gesagt, sie sei gar nicht draussen gewesen. Wir haben ihr erklärt, was wir

machen. Fotos gemacht. Dann haben wir sie aus der Kontrolle entlassen. Keine

Gegenüberstellung. Sie ist selbständig raus. Wir haben sie auch nicht

rausbeordert»). Weiter gab er an, die Berufungsklägerin habe den

kontrollierenden Polizisten mitgeteilt, sie habe unmittelbar vor der Kontrolle

noch einen Kunden bedient (Akten S. 287: «[a.F.] Zu dem Zeitpunkt, ist gerade

ein Kunde gegangen. Das hat sie auch gesagt. [a.F.] Im Treppenhaus haben wir

einen Kunden gesehen, da konnten wir aber nicht sagen, aus welcher Wohnung der

kam. Sie hat gesagt, sie hat gerade gearbeitet»).

3.6

3.6.1

Es

ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin sich in ihren Aussagen in

mehreren Punkten widerspricht, so etwa bezüglich der Frage, ob sie vor der

Kontrolle einen Kunden bedient oder geschlafen habe. Aus dem Polizeirapport vom

26.

August 2018 geht hervor, dass sie anlässlich der Polizeikontrolle angegeben

habe, den ganzen Tag in ihrer Wohnung an der E____gasse [...] verbracht und

unmittelbar vor der Kontrolle noch einen Kunden bedient zu haben (Akten S.

139). Hingegen erklärte sie in der Einvernahme vom 24. April 2019, sie habe vor

der Kontrolle geschlafen und sei durch die kontrollierenden Polizisten geweckt

worden (Akten S. 93). Auch bezüglich der Frage, ob sie vor den Taten bereits

draussen gewesen sei oder aber den ganzen Tag in ihrer Wohnung verbracht habe,

wollte sich die Berufungsklägerin nicht festlegen. Während sie in der

Einvernahme vom 24. April 2019 zunächst angab, sie sei am Tattag überhaupt

nicht auf der Strasse gewesen und habe geschlafen, als die Polizei gekommen sei

(Akten S. 93), erklärte sie in der gleichen Einvernahme, an jenem Abend

gearbeitet zu haben (Akten S. 94: «Nachdem die Polizei gegangen ist, ging ich

weiter arbeiten, ich arbeite ja in der Nacht»). Auf den Vorhalt betreffend den

Diebstahl zum Nachteil von C____ gab sie zudem an, der Mann habe gesagt, dass

ihm die Kette an einem anderen Ort in der E____gasse gestohlen worden sei, also

nicht dort, wo sie selbst gestanden habe (Akten S. 95). Dem widersprach

sie allerdings diametral nur wenige Sätze später, bestritt sie doch wiederum vehement,

am Tatabend gearbeitet zu haben (Akten S. 95: «Nein, nein, nein. Er hat vor der

Polizei gesagt, dass ich es nicht gewesen bin. Die Polizei hat die anderen

Mädchen gefragt, ob A____ gearbeitet hat oder nicht. Sie haben alle nein

gesagt. Am Sonntag arbeite ich nicht» [...] «Ich habe nicht gearbeitet. Ich

habe im Zimmer geschlafen»).

3.6.2

Schliesslich

stehen die Angaben in wesentlichen Punkten auch im Widerspruch zu den

Schilderungen des Geschädigten B____, den Polizeirapporten vom 26. August 2018,

dem ergänzenden Polizeirapport vom 4. Juli 2020 sowie den Aussagen von Wm I____.

So konnte Wm I____ dezidiert ausschliessen, dass es zu einer von der Polizei

angeordneten Gegenüberstellung zwischen der Berufungsklägerin sowie weiteren

Prostituierten und dem Geschädigten C____ gekommen sei, in dessen Verlauf der

Geschädigte die Berufungsklägerin explizit entlastet habe. Er gab im Gegenteil

an, die Berufungsklägerin sei von sich aus nach der Kontrolle auf die Strasse gegangen,

wo sie von C____ als Täterin erkannt worden sei. Diese Darstellung der

Ereignisse stimmt auch mit den Polizeirapporten vom 26. August 2018 und vom 4.

Juli 2020 überein. Auf Konfrontation mit den anderslautenden Angaben in den

Polizeirapporten machte die Berufungsklägerin geltend, der Rapport und die

Angaben der Polizei würden nicht stimmen (Akten S. 97: «Ich kann

hundertprozentig sagen, dass was der Polizist gesagt hat, nicht wahr ist»).

Zudem deutete sie an, die Polizei habe in ihrem Zimmer Dinge getan, welche sie

nicht sagen wolle oder könne (Akten S. 97).

3.6.3

Zusammenfassend

müssen die Aussagen der Berufungsklägerin vor dem Hintergrund der relevierten

Beweise und Indizien als äusserst widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft

bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass sie mit ihren zum grossen Teil unwahren

und irreführenden Aussagen wesentlich zur Komplizierung des Sachverhalts

beigetragen hat, indem sie nicht nur zulässigerweise ihre Täterschaft

bestritten, sondern haltlose Behauptungen aufgestellt hat, die nachweislich nicht

den Tatsachen entsprechen. Ihre Behauptung, es sei von der Polizei eine

Gegenüberstellung vor der Liegenschaft angeordnet worden, bei der sie der

Geschädigte nicht erkannt habe, was er der Polizei auch mitgeteilt habe, ist

offenbar frei erfunden (vgl. oben E. 3.6.1). Nachweislich unwahr ist weiter,

dass die Polizei dem Geschädigten den Ausweis der Berufungsklägerin gezeigt

habe und dieser sie auch darauf nicht als Täterin identifiziert habe. Dass dies

nicht zutreffen kann, erhellt schon daraus, dass dies gemäss ihren Angaben in

ihrer Abwesenheit geschehen sein soll, womit ihr Wissen um diesen Vorgang nicht

erklärbar wäre. Neben den oben dargelegten erheblichen und unauflösbaren

Widersprüchen innerhalb derselben Einvernahme hat die Berufungsklägerin

schliesslich auch klar aktenwidrig behauptet, sie sei noch nie mit dem Gesetz

in Konflikt gekommen, seit sie in der Schweiz sei.

3.6.4

Von

Bedeutung ist in diesem Zusammenhang namentlich die einschlägige Vorstrafe vom

14.

Juni 2018. Die Berufungsklägerin wurde vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Diebstahls,

mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie

geringfügigen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten

mit einer vierjährigen Probezeit sowie einer Busse von CHF 350.– verurteilt.

Diese Delikte hatte sie im Oktober 2017 begangen, Geschädigte waren bei den

damaligen Taten offenbar ebenfalls zwei Männer (Akten S. 14 ff. sowie Vorakten

CD in Akten S. 245a). Aus den Vorakten erhellt weiter, dass die damalige Vorgehensweise

in mehreren Fällen eine frappante Ähnlichkeit zum modus operandi im

vorliegenden Fall aufweisen, wobei die Berufungsklägerin einmal mit einer

anderen Frau zusammenwirkte, welche den Mann durch Umarmungen ablenkte. Auch in

jenem Verfahren bestritt die Berufungsklägerin die Täterschaft durchwegs. Im

Licht der einschlägigen Vorstrafe erscheint das vorliegend zu beurteilende

Tatvorgehen jedenfalls nicht gänzlich persönlichkeitsinadäquat (vgl. dazu BGer

6B_509/2019 vom 29. August 2019 E 2.3).

3.6.5

Den

bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwand der Verteidigung,

wonach es zeitlich gar nicht möglich gewesen sei, dass die Berufungsklägerin die

beiden Ketten entwendet habe, sei doch fünf Minuten nach der Requisition

bereits die Polizei erschienen, hat die Vorinstanz mit ausführlicher und zutreffender

Begründung widerlegt; darauf kann verwiesen werden (Urteil Akten S. 317 f.,

Art. 82 Abs. 4 StPO). Beizufügen bleibt, dass die Berufungsklägerin sich von

Anfang an mit der Behauptung zu entlasten versuchte, dass sie zur Tatzeit gar

nicht auf der Strasse gewesen sei, sondern vielmehr geschlafen bzw. einen

Freier bedient habe. Dass sie der Polizei anlässlich der Kontrolle halbnackt

die Tür geöffnet und sich demonstrativ den Po gereinigt habe (vgl. Rapport vom

4.

Juli 2020 Akten S. 199 f.), kann vor diesem Hintergrund durchaus ein

gezieltes Ablenkungsmanöver gewesen sein. Jedenfalls ist damit keineswegs

«definitiv» belegt, dass die Berufungsklägerin zur Tatzeit anderweitig

beschäftigt gewesen wäre (vgl. Rapport vom 4. Juli 2020 Akten S. 199 f.).

3.6.6

Schliesslich

hat die Vorinstanz zu Recht die Ausführungen des Verteidigers, wonach die

Berufungsklägerin aufgrund des zwischen den Prostituierten herrschenden

Konkurrenzdrucks Opfer einer Falschbeschuldigung durch D____ – welche

möglicherweise gar selbst für die Taten verantwortlich gewesen sein soll – als

abwegig bezeichnet, liegen doch dafür keinerlei Hinweise vor (Urteil Akten S.

317).

3.7

Nach

dem Gesagten bestehen aufgrund der geschlossenen und vorgehend dargestellten

Indizienkette keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Berufungsklägerin am

26.

August 2018 an der E____gasse/F____gasse innert kurzer Zeit unbemerkt die

goldenen Halsketten von B____ und C____ entwendete, während sie die Männer

jeweils umarmte und ihnen ihre sexuellen Dienste anbot.

3.8

Die

rechtliche Würdigung des nachgewiesenen Sachverhalts wirft keine Fragen auf und

ist von der Berufungsklägerin auch nicht eigens angefochten. Es ist offensichtlich,

dass die Wegnahme der beiden Goldketten von erkennbar nicht unerheblichem Wert

gegen den Willen der Betroffenen erfolgt ist und je einen Diebstahl gemäss Art.

139.

Ziff. 1 StGB darstellt.

4.

4.1

Das

Strafgericht hat erwogen, die Berufungsklägerin habe, indem sie trotz eines

gegen sie ausgesprochenen Hausverbots die Filiale der G____ AG an der H____gasse

betreten habe, den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt (Urteil Akten S.

318.

ff.).

4.2

Der

Berufungsklägerin war aufgrund eines Vorfalls vom 5. Oktober 2017 ein

Hausverbot für die Dauer von drei Jahren für die G____ AG erteilt worden, was

sie unterschriftlich zur Kenntnis genommen hatte (Akten S. 98). Aus dem

Polizeirapport geht hervor, dass die Berufungsklägerin am 30. Oktober 2018 beim

Einkaufen im Warenhaus G____ an der H____gasse gefilmt wurde und vom

Ladendetektiv beim Beobachten der Videosequenzen als die Person erkannt wurde,

die ein Jahr zuvor ein Hausverbot erhalten hatte. Bei der anschliessenden

Anhaltung habe sie gebrochen Deutsch gesprochen und erklärt, sie sei seit dem

Hausverbot schon mehrmals zum Einkaufen im G____ gewesen, weil sie angenommen

habe, dieses sei wieder aufgehoben worden (Akten S. 205 f., Stick in Akten

S. 245a). Anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2019 bestritt sie weder,

das Hausverbot unterschrieben zu haben noch zum Tatzeitpunkt im Warenhaus G____

an der H____gasse in Basel gewesen zu sein. Jedoch gab sie zunächst an, nicht

gewusst zu haben, dass sie ein Hausverbot habe, auf Nachfrage erklärte sie, sie

sehe nicht ein, warum ihr das Hausverbot erteilt worden sei, da sie ja nie

etwas gestohlen habe (Akten S. 97-100). Der Verteidiger machte geltend, sie

habe das von ihr unterschriebene Hausverbot mangels ausreichender

Sprachkenntnisse nicht verstanden. Zudem sei nachvollziehbar, dass ihr das

Hausverbot nicht mehr präsent gewesen sei, befinde sich doch das Warenhaus in

unmittelbarer Nähe zu ihrem Wohn- und Arbeitsort (Berufungserklärung Akten S. 348;

Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 414).

4.3

Die

von der Berufungsklägerin geltend gemachte fehlende Kenntnis über das (noch)

bestehende Hausverbot ist angesichts der vorliegenden Sachlage abwegig. Es ist

unbestritten, dass sie das betreffende Hausverbot nur ein Jahr zuvor im

Warenhaus G____ an der H____gasse in Basel – und damit am selben Ort, wo sie

angehalten wurde – unterzeichnet hatte. Dass sie davon nichts (mehr) wusste

bzw. nicht realisiert haben will, dass es weiterhin bestand, ist offensichtlich

unglaubhaft. Daran ändert auch der Einwand des Verteidigers nichts, wonach die

Berufungsklägerin das Hausverbot in sprachlicher Hinsicht nicht verstanden habe.

Sie selbst hat nie geltend gemacht, das Hausverbot nicht verstanden zu haben,

sondern vielmehr ihr Unverständnis zum Ausdruck gebracht, weshalb ihr überhaupt

ein Hausverbot auferlegt worden sei bzw. argumentiert, sie sei der Meinung

gewesen, das Verbot sei zwischenzeitlich aufgehoben worden. Das Vorbringen der

Berufungsklägerin, sie sehe nicht ein, weshalb ihr damals ein Hausverbot

erteilt worden sei, weist darauf hin, dass sie sich bewusst über diese ihrer

Auffassung nach nicht gerechtfertigte Vorgabe hinweggesetzt hat. Der angeklagte

Sachverhalt ist erstellt.

4.4

Die

Vorinstanz hat das Verhalten der Berufungsklägerin zutreffend als

Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB qualifiziert (Urteil Akten S. 320).

Dem ist nichts beizufügen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

5.

5.1

Bei

der Strafzumessung misst das Gericht nach Art. 47 StGB die Strafe

innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und

berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die

Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das

Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und

Zielen des Täters sowie seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige»

Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10).

5.2

5.2.1

Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für

das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für

die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten

Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu

bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der

Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die

allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer

6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1

und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

5.2.2

Fallen

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht, folgt aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen, dass im Regelfall

diejenige Sanktion gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche

Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart

trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer

als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer

der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der

Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl. auch

BGE 144 IV 313 E. 1, 144 IV 217 E. 3.3.3, 134 IV 79 E. 4.2.2;

vgl. BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.,

6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2 m.w.H.). Allerdings ist bei

der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen.

So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober

2020.

E. 3.2, 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei

steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu

(BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ein wichtiges Kriterium bei

der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene

Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3., 6B_783/2018 vom

6.

März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person auch

unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich

dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie der beurteilten

Person in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil diese dazu neigt, ihre

Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11.

Mai 2020 E. 1.2.3; AGE SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.5.3).

Nach dem Gesagten hat das Gericht auf Freiheitsstrafe zu erkennen, wenn eine

Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1

lit. b StGB).

5.2.3

Die

Berufungsklägerin wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

2.

Oktober 2014 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 2 Jahre) und zu einer

Busse von CHF 500.– verurteilt (Strafregisterauszug vom 23. April 2019 Akten S.

9). Sodann wurde sie mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2018

des Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage sowie des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt

und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten (Probezeit vier

Jahre) verurteilt. Zwar könnten an sich alle vorliegend zu beurteilenden

Schuldsprüche mit einer Geldstrafe geahndet werden. Indes ist die

Berufungsklägerin mehrfach vorbestraft, wobei eine der Vorstrafen einschlägig

ist und eine auf vier Jahre verlängerte Probezeit angeordnet wurde. Die

Berufungsklägerin hat sich weder durch die bedingte Geldstrafe noch durch die

ebenfalls bedingte Freiheitsstrafe davon abhalten lassen, kurz nach der

Eröffnung des letzten Urteils und noch innerhalb der Probezeit erneut zu

delinquieren. Es ist daher aus spezialpräventiven Gründen für alle Delikte auf

eine Freiheitsstrafe zu erkennen, zumal eine Geldstrafe die offenbar in

angespannten wirtschaftlichen Bedingungen lebende Berufungsklägerin erst recht

dazu verleiten könnte, ihren Finanzbedarf mit weiteren kriminellen Handlungen

zu decken. Schliesslich hält sich die Berufungsklägerin seit längerer Zeit

nicht mehr in der Schweiz auf und verfügt hier auch nicht um eine

Arbeitserlaubnis, womit sie nicht über legale Möglichkeiten verfügt, in der

Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vor diesem Hintergrund erscheint

der Vollzug einer Geldstrafe ohnehin fraglich.

5.3

5.3.1

Die

Vorinstanz ist zutreffend von den beiden Diebstählen als schwerste Delikte mit

einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

ausgegangen (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Innerhalb des objektiven Verschuldens ist

zunächst der nicht unerhebliche Deliktsbetrag der beiden gestohlenen Halsketten

(gemäss Angaben der Geschädigten CHF 1'300.– und CHF 4'500.–) zu

berücksichtigen. Bezüglich des objektiven Tatverschuldens hat die Vorinstanz zu

Recht erwogen, dieses könne angesichts des dreisten Vorgehens nicht mehr als

leicht beurteilt werden. Dass die Berufungsklägerin innert weniger Minuten gleich

zwei Männer bestohlen hat, zeugt von einer nicht unbeachtlichen kriminellen

Energie. Die Begehung gleich zweier Taten innert kurzer Zeit weist zudem darauf

hin, dass die Berufungsklägerin durchaus gezielt vorgegangen ist und es sich

nicht um blosse Gelegenheitstaten handelte. Elemente, welche in der Tatbegehung

zu Gunsten der Berufungsklägerin gewertet werden müssten, wurden von der

Vorinstanz keine berücksichtigt und sind auch nicht ersichtlich. Es ist

insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Die Taten waren

offensichtlich finanziell motiviert, entsprechend führt das subjektive

Tatverschulden zu keiner Korrektur des Tatverschuldens zu Gunsten der

Berufungsklägerin.

5.3.2

Die

hypothetische Einsatzstrafe für die beiden Diebstähle ist angesichts des eher

leichten Verschuldens auf je drei Monate festzusetzen. Die von der Vorinstanz

vorgenommene Asperation um lediglich 25% der für den zweiten Diebstahl schuldangemessenen

hypothetischen Strafe erscheint angesichts der beiden unabhängig voneinander

verübten Taten mit zwei verschiedenen Geschädigten deutlich zu niedrig, handelt

es sich doch nicht um einen Fall von Idealkonkurrenz. Sachgerecht scheint

vielmehr eine Asperation der zweiten Tat um zwei Drittel (zwei Monate), woraus

eine vorläufige Strafe von fünf Monaten resultiert. Mit der Vorinstanz ist mit

Blick auf das leichte Verschulden bezüglich des Hausfriedensbruchs die bisher

zugemessene Strafe von 5 Monaten wiederum in Anwendung des Asperationsprinzips

(Art. 49 Abs. 1 StGB) um 0,5 Monate auf 5,5 Monate zu erhöhen. Eine weitere

Erhöhung der Freiheitsstrafe auf sechs Monate nahm die Vorinstanz zu Recht mit

Blick auf die Täterkomponente, namentlich die beiden Vorstrafen aus den Jahren

2014.

und 2018 vor (Strafregisterauszug Akten S. 272). Ein Geständnis oder

Kooperationsbereitschaft können der Berufungsklägerin nicht strafmindernd

zugute gehalten werden.

5.4

5.4.1

Die

Berufungsklägerin wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juni

2018.

wegen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage sowie geringfügigen Diebstahls zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 9 Monaten, mit einer Probezeit von vier Jahren verurteilt (Akten

S. 14 ff.). Da sie die vorliegend zu beurteilenden Delikte nur wenige Wochen

nach diesem Urteil und damit innerhalb der ihr auferlegten Probezeit begangen

hat, hat das Gericht in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB auch über den Vollzug

der Vorstrafe zu befinden. Dieser ist grundsätzlich dann anzuordnen, wenn

aufgrund der neuen Tat zu erwarten ist, dass die Berufungsklägerin weitere

Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist dies

nicht zu erwarten, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2

Satz 1 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen

Dispositiv

führt demnach nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser

soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten

Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht

(BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143). Die mit der Gewährung des

bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten der

Täterin ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren.

Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten:

Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, die verurteilte Person

werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht

notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen.

Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass

eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB

verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5

S. 144 f.; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3).

5.4.2 Die

Bewährungsaussichten sind auch bei der Prüfung des Vorstrafenvollzugs anhand

einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller

weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter

der Täterin sowie Entwicklungen in ihrer Sozialisation und im Arbeitsverhalten

bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen. Bei der Beurteilung dieser

Fragen verfügt das Sachgericht über einen Ermessensspielraum (BGE 134 IV 140

E. 4 S. 143; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,

4. Auflage 2019, Art. 46 StGB N 41 ff.).

5.4.3 Die

Berufungsklägerin ist spanische Staatsangehörige und hat keinen Beruf erlernt.

Sie lebt gemäss eigenen Angaben seit 2011 in der Schweiz, wo sie als

Prostituierte arbeitet und temporär ihre Familie in Spanien besucht

(Einvernahme zur Person Akten S. 4). Mit Blick auf ihre beiden Vorstrafen sowie

ihre erneute einschlägige Delinquenz nur wenige Wochen nach der letzten

Verurteilung, hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass sich die

Berufungsklägerin offenbar durch die ihr auferlegte Freiheitsstrafe in keiner

Weise habe beeindrucken lassen und daher als Wiederholungstäterin bezeichnet

werden müsse. Dies führt zu einer negativen Legalprognose. Es liegen keine

Hinweise dafür vor, dass sich diese durch den Vollzug der neuen Strafe hinreichend

verbessern würde. Gestützt auf Art. 42 Abs. 2 StGB müssten zudem besonders

günstige Umstände für die Verhängung einer erneuten bedingten Strafe vorliegen.

Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr ist mit der Vorinstanz

angesichts der schlechten Legalprognose der bedingte Strafvollzug zu widerrufen

und im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB mit der für die vorliegend zu

beurteilenden Delikte angemessene Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu

bilden.

5.4.4 Gemäss

dem seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist –

sofern die beiden Strafen gleichartig sind – beim Widerruf einer bedingten

Strafe mit der neuen Strafe «in sinngemässer Anwendung von Art. 49» zwingend

eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat das Bundesgericht klargestellt, dass

damit wie bei Art. 49 StGB ausschliesslich die konkret ausgesprochenen

Sanktionen und nicht der abstrakte Strafrahmen gemeint sind (BGE 144 IV 217 E.

3.3.4). Es ist eine Asperation der gleichartigen Strafen vorzunehmen, obschon

dies in solchen Fällen eigentlich unangebracht ist, wie auch das Bundesgericht

festhält. Denn der Fall, dass eine Täterin nach einer rechtkräftigen

Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe während der Probezeit weitere

Delikte verübt, unterscheidet sich wesentlich vom Fall einer Täterin, die

sämtliche Taten begangen hatte, bevor sie wegen dieser Taten (Art. 49 Abs.

1 StGB) bzw. zumindest wegen eines Teils davon (Art. 49 Abs. 2 StGB) verurteilt

worden ist. Die Gleichstellung dieser Fälle erscheint als sachfremd, weil damit

der straferhöhend zu wertende Umstand, dass die Täterin einen Teil der Taten

während der Probezeit nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer

bedingten Strafe begangen hat, bei der Strafzumessung zu Unrecht

unberücksichtigt bleibt. Am zwingenden Ergebnis der grammatikalischen,

historischen und systematischen Auslegung vermag die teleologische allerdings

nichts zu ändern, da der Gesetzgeber die vom Bundesgericht geäusserten Bedenken

offenkundig nicht teilt. Das Bundesgericht hat konstatiert: «Als

Auslegungsergebnis kann somit festgehalten werden, dass sich aus dem Wortlaut,

der Entstehungsgeschichte sowie der systematischen Stellung von Art. 46 Abs. 1

Satz 2 StGB ergibt, dass das Gericht – die Gleichartigkeit der einzeln

ausgesprochenen Strafen und den Widerruf der Vorstrafe vorausgesetzt – mit den

früheren Taten und den während der Probezeit begangenen Taten eine Gesamtstrafe

bilden muss (BGE 145 IV 146 E. 2.3.5).

5.4.5 Bei

der Methodik zur Bildung einer Gesamtstrafe ist zu berücksichtigen, dass es dem

Gericht kaum möglich ist, die in Rechtskraft erwachsene, bedingte oder

teilbedingte Strafe nachträglich neu festzusetzen und dabei gleichwohl eine den

gesetzlichen Anforderungen genügende Strafzumessung vorzunehmen. Daher ist es

zweckmässig, bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 StGB auf die zu

Art. 62a Abs. 2 und 89 Abs. 6 StGB entwickelte Methodik zurückzugreifen

(BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 150; BGer 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3).

Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht demnach methodisch von derjenigen

Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu

verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB

ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe

angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die

«Einsatzstrafe» für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe

ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen

Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte

Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen» (BGE 145 IV 146

E. 2.4.2 S. 152 f.).

5.4.6 Schon

die vergleichbare Regelung in Art. 89 Abs. 6 StGB (Gesamtstrafen-bildung beim

Widerruf einer bedingten Entlassung aufgrund einer neuen Straftat) hatte das

Bundesgericht als «nicht sachgerecht» kritisiert und erwogen, dass es

offenkundig nicht die mutmassliche Meinung des Gesetzgebers gewesen sein könne,

das System von Art. 49 StGB bei der Gesamtstrafenbildung im

Rückversetzungsverfahren unbesehen zu übernehmen. Es könne im Rahmen von Art.

89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB nur darum gehen, dem Täter bei

der Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips –

im Vergleich zum Kumulationsprinzip – eine gewisse Privilegierung zu gewähren,

wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue Delikt als auch die konkrete

Reststrafe zum Vollzug anstünden (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 149 ff.).

5.4.7 Das

Strafgericht ist mit einer Reduktion von drei Monaten diesen Vorgaben gefolgt

(vorinstanzliches Urteil Akten S. 322 f.). Nach dem Gesagten ist die vollziehbar

erklärte Vorstrafe von neun Monaten um drei Monate auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monate zu erhöhen. Der ausgestandene

Polizeigewahrsam vom 23.-26. April 2019 wird nach Massgabe von Art. 51 StGB

angerechnet.

5.4.8 Anzumerken

bleibt, dass die Berufungsklägerin mit dieser Strafhöhe eher mild sanktioniert

wird, zumal die bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips vorgenommene Reduktion um drei Monate sehr wohlwollend

ausgefallen ist. Indes hat die Staatsanwaltschaft bereits in ihrer

Anklageschrift lediglich eine 12-monatige (Gesamt)Freiheitsstrafe beantragt und

auch im Rechtsmittelverfahren weder selbständig Berufung noch Anschlussberufung

erklärt. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO)

ist es dem Berufungsgericht bereits aus formellen Gründen verwehrt, das

erstinstanzliche Urteil zu Ungunsten der Berufungsklägerin abzuändern, sodass

sich weitere diesbezügliche Erwägungen erübrigen.

6.

6.1

6.1.1 Aufgrund

des Gesagten ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Die schuldig

gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen –

gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen

(BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

6.1.2 Da

die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Diebstahls

und Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt sie für das erstinstanzliche

Verfahren Kosten in Höhe von CHF 2'609.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.–.

6.2

6.2.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

6.2.2 Die

Berufungsklägerin unterliegt mit all ihren Anträgen. Es rechtfertigt sich

deshalb, ihr die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 1’200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger

übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

6.3 Dem

amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung

gemäss seiner Aufstellung ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Folgende

Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Mai 2021

sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen:

-

Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche

Verfahren;

-

Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung.

A____ wird des mehrfachen Diebstahls und des

Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen.

Die gegen A____ am 14. Juni 2018 vom Strafgericht

Basel-Stadt wegen Diebstahls und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten,

unter Einrechnung der Untersuchungshaft (112 Tage), Probezeit 4 Jahre, wird in

Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten

Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, unter

Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 23. bis 26. April 2019 (3 Tage),

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 186 sowie 46 Abs.

1, 49 und 51 des Strafgesetzbuches.

Die Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF

2'609.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Verfahrenskosten unter Einschluss einer Urteilsgebühr in

Höhe von CHF 1'200.– (zuzüglich allfälliger übrige Auslagen) für das Berufungsverfahren.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden ein Honorar

von 3'833.35 sowie eine Auslagenentschädigung von CHF 103.–, zuzüglich 7,7 %

MWST von CHF 303.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatkläger B____

-

Privatkläger C____

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug

-

VOSTRA Koordinationsstelle

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva

Christ lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).