SB.2021.62
versuchte schwere Körperverletzung, mehrfachen Angriff
27. Juni 2022Deutsch54 min
der E____strasse 59 in Basel zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der D____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.62
URTEIL
vom 27.
Juni 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic.
iur. Lucienne Renaud,
Dr. Andreas Traub und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13,
5600 Lenzburg Beschuldigter 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
c/o JVA
Thorberg, Thorbergstrasse 48, 3326 Krauchthal Beschuldigter
2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
C____
D____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 12. Februar 2021
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung, mehrfachen Angriff
Sachverhalt
Sachverhalt
In der Nacht auf den 9. Juni 2020 um ca. 2.20 Uhr kam es an
der E____strasse 59 in Basel zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der D____
zu Boden ging und am Kopf verletzt wurde. F____, der die Auseinandersetzung von
seinem Fenster an der E____strasse 86 beobachtete und dem Opfer zu Hilfe eilen
wollte, wurde ebenfalls tätlich angegriffen und verletzt. Gegen die am Tatort
bzw. zwei Strassen davon entfernt festgenommenen A____ und B____ erhob die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anklage wegen versuchter schwerer
Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Angriffs,
Tätlichkeiten, Beschimpfung und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes. A____ wurde überdies wegen rechtswidrigen Aufenthalts
und Anstiftung / Gehilfenschaft zur mehrfachen Sachbeschädigung angeklagt.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Februar 2021
wurden beide Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung, des
mehrfachen Angriffs sowie der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. In den übrigen Anklagepunkten
wurden sie freigesprochen. A____ wurde unter Einbezug einer vollziehbar
erklärten Vorstrafe vom 3. Juli 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3,5
Jahren verurteilt und für 8 Jahre des Landes verwiesen (mit Eintragung im SIS).
B____ wurde zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt, es wurde eine
Vorstrafe (Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 10.–) vollziehbar erklärt
und eine Landesverweisung von 8 Jahren (mit Eintragung im SIS) ausgesprochen.
Beide Beschuldigte wurden für die mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes mit CHF 300.– gebüsst.
Gegen dieses Strafurteil haben beide Beschuldigte Berufung
erhoben. A____ beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit
nicht ein Freispruch ergangen sei, und es sei lediglich eine Verurteilung wegen
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer angemessenen Busse
von CHF 300.– auszusprechen. Im Übrigen sei er kostenlos und unter
Entschädigungsfolge freizusprechen, jedenfalls sei auf die Anordnung der
Landesverweisung und auf die Vollziehbarerklärung der Vorstrafe vom 3. Juli
2018 und die Rückversetzung in den Strafvollzug zu verzichten. Eventualiter sei
die Sache an das Strafgericht zur erneuten Behandlung zurückzuweisen.
B____ beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, den
Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung und des mehrfachen
Angriffs, die Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe vom 1. November 2017 und
das Absehen von einer Landesverweisung. Er beantragt eine Verurteilung wegen
mehrfachen Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die vollumfängliche
Abweisung der Berufungen.
Zur Berufungsverhandlung vom 27. Juni 2022 sind die beiden
Beschuldigten mit ihren Verteidigern sowie Staatsanwalt [...] erschienen. Für
die Übersetzung auf Eritreisch (Tigrinya) wurde ein Dolmetscher beigezogen. Die
geladene Auskunftsperson D____ ist trotz telefonischer Nachfragen der
Gerichtskanzlei vom 4. Mai 2022 und vom 27. Juni 2022 nicht erschienen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die Beschuldigten gerichtlich
befragt. Danach gelangten die Verteidiger und der Staatsanwalt zum Vortrag. Für
die Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil
der Berufung an das Appellationsgericht. Die Beschuldigten sind gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Beide Berufungen sind
nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass
darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1
und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen
des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und
Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend sind die Freisprüche sowie die
Verurteilungen wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu
einer Busse von je CHF 300.– beidseits unbeanstandet geblieben, ebenso wie
der Beschluss über die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und die
Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren.
Diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht zu
beurteilen. Insoweit ergeht ein Feststellungsurteil.
1.3
Die Beweisanträge des Beschuldigten 1 wurden
mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. April 2022 behandelt und zu Beginn
der Berufungsverhandlung zuhanden des Gesamtgerichts wiederholt. Zum Antrag auf
Begutachtung der Witterungs-, Licht- und Distanzverhältnisse hat das Gericht
erwogen, dass die Verhältnisse an einer Strassenkreuzung in einem zentralen
Teil der Stadt als bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Der Standort ist in den
Akten (S. 1137 f.) gut dokumentiert. Es gibt keine Hinweise auf ausserordentliche
Witterungsverhältnisse zum Tatzeitpunkt wie z.B. Sturm oder Hagelschlag, die
näher abgeklärt werden müssten. Bezüglich des Alkohol- und Drogeneinflusses der
Beschuldigten liegen die Ergebnisse der Atemprobe (Akten S. 969 f.)
und je ein forensisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin
(IRM) vor. Insbesondere im Gutachten des IRM wurde die Alkoholmenge auf den
wesentlichen Zeitpunkt (Zeitpunkt des Ereignisses) zurückgerechnet (Akten
S. 1329, 1337). Die vorhandenen Erkenntnisse reichen für die Beurteilung
der Schuldfähigkeit aus, so dass für die Einholung einer nochmaligen
Begutachtung kein Bedarf besteht. Zum Antrag auf Befragung weiterer
Auskunftspersonen ist anzumerken, dass sämtliche
Personen entweder schon befragt wurden oder sich schriftlich geäussert haben,
so dass diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Immerhin wurde der Geschädigte D____ in Anwesenheit der Verteidigung
einvernommen (Akten S. 1088), und im späteren Verfahren wurde alles
darangesetzt, ihn gerichtlich zu befragen (Protokoll Strafgericht, Akten
S. 1930; telefonische Nachfragen der Gerichtskanzlei im Wohnheim [...] vom
4.
Mai 2022 und 27. Juni 2022). Die Auskunftsperson F____ wurde insgesamt
dreimal befragt, wobei die Beschuldigten und die Verteidiger an den beiden
letzten Befragungen teilnahmen (Akten S. 1008, 1118, 1931). Insoweit
liegen gründliche Abklärungen unter Wahrung des Konfrontationsrechts vor. Von
einer weiteren, vierten Befragung ist daher abzusehen.
2.
Tatsächliches
2.1
Allgemeines
2.1.1
In tatsächlicher Hinsicht steht mit dem
rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 15. Juli 2020 fest, dass der
Geschädigte D____ mit einem mehrteiligen Bruch des Gesichtsschädels und
weiteren Verletzungen ins Spital eingeliefert werden musste (komplexe,
mehrteilige rechtsseitige Mittelgesichtsfraktur mit Beteiligung des knöchernen
Augenhöhlenbodens, Jochbeins und Oberkieferknochens; Nasenbeinbruch;
Perforation des rechten Trommelfells; Riss-Quetsch-Wunde am rechten Mundwinkel;
Prellung des rechten Augapfels mit einer Reizung der Vorderkammer; Berlin-Ödem;
Akten S. 1280, 1283). Die Verletzungen des Mittelgesichts mussten operativ
mit Platten und Schrauben versorgt werden, um den Augenhöhlenboden sowie das
Jochbein wieder in eine normale Position zu bringen (Akten S. 1280, 1285).
2.1.2
Bezüglich des Hergangs ist mit der Vorinstanz
(Urteil S. 10 f.) primär auf die Aussagen von F____ abzustellen. Die
Vorinstanz hat die Aussagen des Geschädigten D____ und seiner Partnerin C____
jedenfalls dort nicht verwertet, wo ihnen alleinige Bedeutung zugekommen wäre,
da den Beschuldigten die Möglichkeit der Konfrontation verwehrt geblieben sei.
Indessen hielt die Vorinstanz deren Aussagen (mit Hinweis auf BGE 131 I 476 E. 2.2 und die Kommentierung von Schleiminger
Mettler, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 147
N 34) dort indizienweise für verwertbar, wo ihnen keine alleinige
Bedeutung zukomme, da die Verfahrensleitung zumutbare Anstrengungen unternommen
habe, ihre Teilnahme an der Hauptverhandlung sicherzustellen und den
Beschuldigten anlässlich deren Einvernahmen im Vorverfahren die Möglichkeit
geboten habe, zu den Aussagen der beiden Auskunftspersonen Stellung zu
beziehen. Abzustellen sei primär auf die Aussagen von F____. Beide Beschuldigte
seien anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Juli 2020 (Akten
S. 1118 ff.) anwesend gewesen und hätten dort die Möglichkeit gehabt,
Fragen zu stellen.
Die vorinstanzliche Auffassung zur Aussagenverwertung steht
im Einklang mit der Rechtsprechung zum Fragerecht gegenüber Belastungszeugen,
deren Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. BGE 131 I 476
E. 2.2). C____ ist mit den Beschuldigten nicht, D____ nur mit deren
Verteidigung konfrontiert worden (vgl. Einvernahme D____, Akten S. 1088).
Die daraus folgende Zurückhaltung des Strafgerichts bei der Verwertung der
Aussagen wurde von der Staatsanwaltschaft akzeptiert. Soweit sich die
Beschuldigten auf ihre Teilnahme- und Fragerechte berufen, sind diese gegenüber
F____ gewahrt worden. Daher ist auch im Berufungsverfahren hauptsächlich auf
dessen Zeugnis abzustellen.
2.1.3
Bezüglich der ersten Phase des
Zusammentreffens lautet der Anklagevorwurf, die Beschuldigten hätten C____ auf
der Strasse belästigt. Sie hätten sie als «Bitch» bzw. «Schlampe» beschimpft,
gehalten, herumgerissen und getreten. C____ habe die beiden weggestossen und um
Hilfe gerufen. D____ sei ca. 30 m hinter ihr gegangen. Er habe gerufen,
die beiden sollen verschwinden und habe einen Beschuldigten mit der Faust auf
den Rücken geschlagen.
Entsprechend ihrer Grundentscheidung, auf die Aussagen von F____
abzustellen, hielt die Vorinstanz diesen Sachverhaltsabschnitt nicht für
bewiesen. F____ hatte den Beginn des Konflikts nicht beobachtet und konnte dazu
keine Aussagen machen. Gemäss der Vorinstanz lässt sich einzig der Schluss
ziehen, dass es in einer ersten Phase zu einem Streit gekommen sein muss.
Indessen haben sich die angeklagte Beschimpfung und Tätlichkeiten nicht erweisen
lassen. Diesbezüglich wurden beide Beschuldigte freigesprochen, so dass diese
Anfangsphase im Berufungsverfahren nicht wieder aufzugreifen ist.
2.2
Geschehen E____strasse 59
2.2.1
Bezüglich der zweiten Phase lautet der
Vorwurf, die beiden Beschuldigten hätten sich konkludent entschlossen, D____ in
mittäterschaftlichem Zusammenwirken anzugreifen und zu verprügeln. Sie hätten
dazu die Fäuste, Glasflaschen und Fusstritte eingesetzt, die sich gegen den
Kopf des Opfers gerichtet hätten. Beide Beschuldigten hätten den zu Boden
geschlagenen D____ mehrfach heftig ins Gesicht getreten. Das Strafgericht liess
offen, auf welche Art und Weise D____ zu Boden gegangen war. Es führte aus, die
Faustschläge liessen sich durch die Aussagen von F____ ebenso wenig belegen wie
der Einsatz von Glasflaschen durch die Fundsituation am Tatort. Die gefundene
zerbrochene Flasche komme wegen der abweichenden Farbe (weiss statt braun)
nicht als Beweis in Frage. Die Befragten hätten eine braune Flasche (D____)
oder gar keine Flasche gesehen (F____).
2.2.2
F____ war gemäss seinen Aussagen im
Vorverfahren in der Wohnung im zweiten Stock, als er Schreie gehört habe. Er habe
gesehen, wie zwei dunkelhäutige Männer ein Pärchen angegriffen haben, direkt
bei ihm, auf der anderen Strassenseite. Sie seien auf den «Bub» losgegangen,
hätten ihn geschlagen, er sei am Boden gelegen und sie hätten ihn gekickt. Er
habe um dessen Leben gefürchtet. Obwohl er «ufhöre» gerufen habe, hätten die
Täter einfach weitergemacht und den am Boden Liegenden gegen den Kopf gekickt
(Einvernahme vom 9. Juni 2020; Akten S. 1009). Der Befragte wiederholte
seine Beobachtungen anlässlich der Einvernahme vom 1. Juli 2020, an der die
Beschuldigten mit ihren Verteidigern anwesend waren. Der Geschädigte sei
regungslos am Boden gelegen. Die beiden Angreifer hätten einfach weitergemacht,
gekickt wie gegen einen Fussball, mit Wucht. Sie hätten ihn an den Kopf und ins
Gesicht getreten. Der Befragte habe zuerst gerufen, dann sei er nach unten
gegangen (Akten S. 1120-23). Die Täter seien sehr aggressiv gewesen (Akten
S. 1133). Acht Monate später, in der Gerichtsverhandlung vom 11. Februar
2021.
vor Strafgericht, bekräftigte F____, er habe gesehen, wie der Geschädigte
am Boden getreten worden sei. Er habe gedacht, dieser sei ohnmächtig und sie
würden ihn umbringen. Es seien ungefähr fünf Tritte gewesen. Er denke, beide
Täter hätten getreten (Akten S. 1931 f.). In der Fotokonfrontation
bezeichnete F____ aus einer Auswahl von 8 Bilder das Portrait von A____ als
«sehr ähnlich» und jenes von B____ als «ähnlich», wobei er ein weiteres Bild
eines Unverdächtigen ebenfalls als «ähnlich» bezeichnete (Akten
S. 1012 f. und Legende S. 1025). Er erkannte also beide
Beschuldigte mit einiger Gewissheit.
B____ machte in der Befragung vom 9. Juni 2020 (Akten
S. 1041 ff.) Erinnerungslücken geltend, weil er betrunken gewesen
sei. Ein Mann habe ein Glas oder eine Wodkaflasche hinuntergeworfen, von der er
(B____) am Kopf getroffen worden sei. Ein Kollege namens «[...]» sei an der
Auseinandersetzung beteiligt gewesen; es handle sich dabei um A____. Auf den
Vorhalt, zwei Männer verprügelt zu haben, antwortete er: «Ich erinnere mich
nicht.» Bezüglich F____ ergänzte er, dass er von diesem angegriffen worden sei
und nicht angefangen habe. Er (B____) habe nur «den grossen Mann» (F____)
geschlagen.
A____ sagte in der Einvernahme vom 9. Juni 2020 (Akten
S. 1059 ff.), er habe niemanden angegriffen. Sein «Freund B____» habe
eine Auseinandersetzung gehabt. Er sei an einer Wand gelehnt, da es ihm wegen
des Alkohols nicht gut gegangen sei. Er wisse nicht, woher die Verletzung an
seinem Kopf stamme. B____ und er seien alleine in der Bar gewesen. Von den
Vorhalten habe er keine Ahnung. Alle Eritreer sähen gleich aus. A____ wurde ein
weiteres Mal befragt. In der Einvernahme vom 21. Juli 2020 berief er sich
weitgehend auf Nichtwissen (Akten S. 1140 ff.).
2.2.3
Bei der Aussagewürdigung ergibt sich, dass F____
überzeugend ausgesagt hat. Vor allem seine tatnäheren Aussagen sind sehr
detailliert. Weiter hätte er überhaupt keinen Grund, jemanden falsch zu belasten.
Er hat den Vorfall zufällig gesehen und versucht, dem Opfer zu helfen, wobei er
sogar noch selbst verletzt wurde. Seine Aussagen sind konstant: Er sagt
übereinstimmend aus, dass er zuerst etwas gehört und dann durchs Fenster
geschaut habe. Er beschreibt die Tritte der Täter gegen den Kopf des Opfers und
das Weitermachen trotz seines Rufens. Die Wehrlosigkeit des Angegriffenen nimmt
er als Ohnmacht wahr. Er übertreibt nicht, sondern steht zu seinen
Wissenslücken: So habe er zunächst nur das Schreien gehört, bevor er ans
Fenster getreten sei (Akten S. 972, 1130, 1931). Später, als er
hinuntergegangen sei, habe er einen Moment lang nichts gesehen (Akten
S. 1123, 1132 f.). Er habe den Geschädigten erst gesehen, als dieser
am Boden gelegen und von den Tätern getreten worden sei (Akten S. 1010,
1931). Flasche habe er keine gesehen. In der gerichtlichen Befragung acht
Monate nach dem Vorfall berichtet er in freier Rede, beide Täter hätten
gekickt. Auf Nachfrage bekräftigt er seine Aussage mit der Wendung «Ich denke,
es waren beide» (Akten S. 1931). In dieser Formulierung ist weniger eine
Relativierung zu erkennen als die Sichtbarmachung der Erinnerungs- und
Verstandestätigkeit, die dem Befragten nach verflossener Zeit abverlangt wird. F____
hat durchwegs ausgesagt, beide hätten geschlagen und getreten (Akten
S. 1009, 1014, 1120, 1121).
Bei der Würdigung der Aussage von B____ fällt auf, dass er
sich teilweise nicht erinnern kann. An der Auseinandersetzung sei der
Mitbeschuldigte «[...]» A____ beteiligt gewesen (Akten S. 1043, 1046). Er
seinerseits habe jedenfalls nicht angefangen (S. 1051) und nur den grossen
Mann geschlagen (S. 1054). Vielmehr habe jemand zuerst ein Glas oder eine
Wodkaflasche auf seinen Kopf geworfen (S. 1042, 1052). Daraus ergeben sich
keine Hinweise, wonach ausser dem Mitbeschuldigten noch eine weitere Person
(aus dem Kreise der Gäste des nahegelegenen eritreischen Restaurants) anwesend
gewesen wäre. Da am Tatort weder Flasche, Glas noch Scherben gefunden wurden
und auch die ärztliche Untersuchung von B____ keine passenden Verletzungsspuren
ergeben hat, ist die Behauptung, er sei von einem Glas oder einer Flasche
getroffen würden, unbewiesen geblieben. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten
des IRM vom 19. Juni 2020 ergeben sich keine Hinweise auf eine scharfkantige
Gewalteinwirkung (z.B. durch eine Glasscherbe) am Kopf von B____. Die
Verletzung des linken Auges und des Nasenrückens wird mit einer stumpfen
Gewalteinwirkung (Faustschlag, Fusstritt) in Zusammenhang gebracht (Akten
S. 1324) und muss auf eine der beiden Prügeleien zurückgeführt werden.
Soweit sich B____ in den weiteren Einvernahmen auf sein
Aussageverweigerungsrecht berief (vgl. Einvernahme vom 23. Juli 2020; Akten
S. 1188 ff.), können seinen Aussagen keine weiteren Hinweise zum
Geschehen entnommen werden.
Die Aussagen von A____ bleiben blass und unbestimmt. So will
er an den Prügeleien nicht teilgenommen haben und weiss über das Geschehen
wenig zu berichten. Im rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 19. Juni 2020
wurden an verschiedenen Stellen des Körpers von A____ mehrere, teils
kratzerartige Hautschürfungen sowie sehr oberflächliche Schnittverletzungen an
der rechten Hand festgestellt (Akten S. 1310). Eine plausible Erklärung,
welche Vorgänge zum Verletzungsbild führten, lässt sich seinen Aussagen nicht
entnehmen.
2.2.4
Nebst der Aussagewürdigung und den Ergebnissen
der Fotokonfrontation liegen zur Identifikation der Täterschaft weitere Beweise
und Indizien vor. An B____s Kleidung fanden sich Blutspuren auf den Hosen und
auf dem Pullover (Akten S. 9281). Auf seinem Pullover wurde die DNA des
Geschädigten nachgewiesen (Akten S. 1149). B____ wurde zwei Strassen vom
Tatort entfernt, also in der Nähe des Geschehens, festgenommen (H____strasse 48;
Akten S. 970). A____ wurde am Tatort festgenommen (G____strasse 3; Akten
S. 970). Auf seinem T-Shirt und der Hose wurden Blutspuren gefunden (Akten
S. 977). Zudem wurde seine Jacke am Tatort sichergestellt (Akten
S. 1142 f.). Beide Beschuldigten sagten aus, dass sie den Abend
gemeinsam verbracht hatten. In ihren Aussagen finden sich keine Hinweise, dass
ausser ihnen weitere Personen – etwa Gäste des Restaurants, das sie vorher
besucht hatten, Freunde oder Bekannte – am Tatort anwesend gewesen wären.
Insgesamt lässt sich aufgrund einer Mehrzahl von Hinweisen, die die
Identifikation beider Beschuldigter bestätigen, eine Personenverwechslung mit
Sicherheit ausschliessen.
2.2.5
Wie das Strafgericht in Auseinandersetzung mit
Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) und Art. 147 Abs. 1 StPO zutreffend ausführt, sind
die Aussagen von C____ und D____ indizienweise dort verwertbar, wo ihnen keine
alleinige Bedeutung zukommt (vgl. hiervor E. 2.1.2). D____ sagte, der
Täter habe einen schwarzen Pullover mit weissem Aufdruck getragen (Akten
S. 971, 1091). Als der Täter seine Freundin angegriffen habe, habe er
diesem einen Schlag versetzt. Beide Täter seien auf ihn losgegangen und hätten
ihn geschlagen, so dass er zu Boden gefallen sei. Dann hätten sie ihm
Faustschläge und Fusstritte verpasst und mit einer Flasche auf ihn
eingedonnert; jedenfalls habe etwas sehr Hartes auf sein Gesicht aufgeschlagen
(Akten S. 972, 1094-97). D____ sei mehr als fünfmal immer wieder sehr
gezielt auf die rechte Gesichtshälfte geschlagen worden. Die Täter hätten enorm
aggressiv gewirkt (Akten S. 1097 ff., 1104). Diese Angaben wertete
das Strafgericht als Bekräftigung des von F____ geschilderten Vorgangs, wonach
beide Beschuldigten mehrfach den Kopf des Opfers getreten hätten. Insoweit
durften die Aussagen von D____ als Indiz herangezogen werden.
2.2.6
Beide Verteidiger haben diese Beweiswürdigung
im Berufungsverfahren in Zweifel gezogen. Die Verteidigung B____s macht
geltend, es ergäben sich Widersprüche zwischen den Aussagen von D____ und F____,
die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen seien. Die Verteidigung A____s stellt
die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F____ sowie dessen Sichtverhältnisse in
Frage.
Was zunächst das Verhältnis der Aussagen von D____ und F____
angeht, so ergibt aus den (in Anwesenheit beider Verteidiger erhobenen)
Aussagen von D____ (welche die Verteidigung zu Gunsten des Beschuldigten B____
heranziehen will), dass D____ von beiden Tätern gleichzeitig attackiert wurde.
Der eine habe sich an ihn gehängt, der zweite habe ihm einen sehr starken
Schlag ins Gesicht gegeben. Sie hätten sich auf den Kopf konzentriert. Er sei
die meiste Zeit mit geschlossenen Augen am Boden gelegen. Er habe nur blinzeln
können, da sie ihm ins Gesicht geschlagen hätten. Der erste Täter habe ihn vor
allem am Boden fixiert. Der zweite habe mehrheitlich geschlagen (Akten
S. 1090 f., 1094 f.). Damit lässt sich in den Aussagen von D____
und F____ kein wesentlicher Widerspruch erkennen. Die Befragten berichten
übereinstimmend, dass beide Täter auf D____ losgegangen sind und ihn geschlagen
haben. D____ lag am Boden und hatte die Augen geschlossen. F____ blieb konstant
bei der Angabe, dass beide Täter gekickt haben; wobei sich die teils
vorsichtige Ausdrucksweise mit dem Zeitablauf erklären lässt (vgl. hiervor E.
2.2.3). Ausgehend von den tatnäheren Aussagen (vgl. Akten S. 1009, 1014,
1120.
f.) besteht kein Zweifel, dass beide Beschuldigte gegen den Kopf des
Opfers getreten haben.
2.2.7
Zur allgemeinen Glaubhaftigkeit der Aussagen
von F____ hat die Vorinstanz festgehalten, sie seien im Wesentlichen –
insbesondere bezüglich der Tritte beider Täter gegen den Kopf D____s –
deckungsgleich gewesen (angefochtenes Urteil, S. 20) und seien plausibel
und konstant. So erweise sich die Schilderung der Anhaltesituation als
plausibel (angefochtenes Urteil S. 23). Die Vorgänge würden teils durch
weitere Zeugen gestützt. F____s Aussagen seien weitgehend gleichbleibend. Er
habe die Beschuldigten nie über Gebühr belastet. Seine Aussagen erwiesen sich
als sachlich, differenziert und mit den objektiven Erkenntnissen weitgehend
übereinstimmend (angefochtenes Urteil S. 25). Zu den Sichtverhältnissen
führt die Vorinstanz aus, die Wohnung, aus welcher F____ die Geschehnisse
beobachtet habe, befinde sich schräg gegenüber dem Tatort, wobei gemäss
Geoportal Basel-Stadt (http://map.geo.bs.ch) von einer maximalen Distanz von
ca. 30 m auszugehen sei (vgl. auch die Ansichten aus der Wohnung und vom Tatort
aus, Akten S. 1138). Aus dieser Distanz könne zwar eine Ohnmacht des
Opfers nicht mit Sicherheit festgestellt werden, sehr wohl aber, dass es von
zwei anderen Personen gegen den Kopf getreten werde (angefochtenes Urteil
S. 19).
Dieser Beurteilung kann vollumfänglich gefolgt werden. Die
Sichtverhältnisse von und zum Tatort wurden in den Akten sorgfältig abgeklärt.
Von der Wohnung des Beobachters aus besteht eine direkte Sicht zum Tatort.
Dieser liegt, schräg versetzt, auf der gegenüberliegenden Strassenseite (Foto,
Akten S. 1138; Planauszug, Akten S. 1137). Bei der E____strasse
handelt es sich um eine Geschäfts- und Durchgangsstrasse mit entsprechender
Strassenbeleuchtung. Die Sicht quer über die Strasse ist auch zur Tatzeit
nachts um 2.20 Uhr ausreichend. Bei den herrschenden Verhältnissen war F____
Dispositiv
demnach in der Lage, die angeklagten Vorgänge zu beobachten.
2.2.8 Zusammenfassend ist mit der umfassenden
Würdigung der Beweise zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigten D____ gemeinsam
verprügelt haben. Sie haben ihn mit Fäusten, mit Schlägen und mit Tritten gegen
den Kopf traktiert, als er am Boden lag. Dabei haben beide mehrfach heftig ins
Gesicht des Opfers getreten.
2.3 Geschehen E____strasse 86 / G____strasse
2.3.1 Der nächste Handlungsabschnitt – die dritte
Phase – beginnt mit dem Erscheinen von F____ an der Haustüre. Diese Einteilung
der Phasen rechtfertigt sich, entgegen der Ansicht der Verteidigung, nicht nur,
weil sich die vorgeworfene Aggression gegen eine neu hinzugetretene Person
richtet, sondern auch deshalb, weil sich der Tatort vom Trottoir an der E____strasse
59 (Tatort 1, vgl. Akten S. 985 ff.) quer über die Strasse
verschiebt. Die folgenden Vorgänge haben sich nämlich an der Liegenschaft E____strasse
86 ereignet. Sie ist an einer Strassenkreuzung gelegen, so dass der Zugang zum
Hintereingang bzw. Hinterhof an der G____strasse liegt (Tatort 2, vgl. Akten
S. 993 ff.).
2.3.2 Vorgeworfen wird den Beschuldigten in der
Anklageschrift, dass sie F____ in mittäterschaftlichem Zusammenwirken
angegriffen und verletzt hätten. Nachdem B____ (alternativ: A____) ein auf der
Strasse abgestelltes Fahrrad in Richtung F____ geworfen, aber nicht getroffen
habe, habe er ihn mit den Fäusten angegriffen, während A____ (alternativ: B____)
mit einem vor Ort herumstehenden Einkaufswagen in F____ hineingefahren sei und
ihn anschliessend ebenfalls mit den Fäusten attackiert habe. Beide
Beschuldigten hätten mit den Fäusten gegen F____ geschlagen.
Das Strafgericht hielt es für erstellt, dass am Angriff auf F____
beide Beurteilten beteiligt waren. Welcher der beiden Täter das Fahrrad
behändigt habe und ob die Verletzungen F____s vom Einkaufswagen stammen, müsse
offenbleiben.
2.3.4 Die Verletzungen von F____ sind mit dem
rechtmedizinischen Gutachten des IRM vom 15. Juli 2020 nachgewiesen (Akten
S. 1291 ff.). Festgestellt wurden mehrere, mehrheitlich
oberflächliche Hautabschürfungen am rechten Arm, an den Beinen und am Rumpf
sowie Hautrötungen an der linken Halsseite und zwischen den Schulterblättern.
Die Riss-Quetschwunde am rechten Fussrücken war anlässlich der Begutachtung
bereits ärztlich versorgt und anderweitig dokumentiert (vgl. Fotos, Akten
S. 1000 f.). Gemäss dem Gutachten lassen sich die erlittenen
Hautabschürfungen u.a. plausibel mit einem Gerangel erklären, während die Wunde
am Fuss durch eine Mischung aus scharfer und stumpfer Gewalteinwirkung durch
einen Gegenstand erklärt werden könne (Akten S. 1297 f.). Die Bilder
vom Tatort zeigen ein umgestürztes Fahrrad auf der Strasse und einen
umgestürzten Einkaufswagen im Hinterhof (Akten S. 996 und 994).
F____ wollte gemäss seinen Aussagen dem auf der Strasse
niedergeschlagenen D____ helfen. Als er die Liegenschaft via Hintereingang
(Hinterhof G____strasse) verlassen habe, sei ein Mann auf dem Trottoir mit
einem Fahrrad in den Händen nach rechts in Richtung E____strasse gelaufen und,
sobald er ihn erblickt habe, auf F____ zugegangen. Er habe versucht, ihm das
Fahrrad anzuwerfen. Dieses sei etwa vier bis fünf Meter vor dem Hauseingang zu
Boden gefallen, worauf der Mann über das Fahrrad hinweggestiegen sei und F____
im Hinterhof angegriffen habe, so dass eine Rangelei entstanden sei. Dann sei
ein zweiter Mann mit einem Einkaufswagen aus Richtung E____strasse gekommen und
ebenfalls auf F____ losgegangen. Die beiden Männer hätten versucht, ihn mit den
Fäusten zu schlagen, ihn aber nicht getroffen, da F____ einen Mann als
«Schutzschild» vor sich gehalten und sich so abgeschirmt habe. Als die Polizei
gekommen sei, seien die Täter abgehauen (Einvernahmen F____, 9. Juni 2020 und
1. Juli 2020, Akten S. 1008 ff. und 1118 ff.;
Verhandlungsprotokoll Strafgericht, Akten S. 1932).
2.3.5 Die Aussagen von F____ erweisen sich wiederum
als glaubhaft. Er sagte konstant aus, der eine habe ein Velo, der andere einen
Einkaufswagen gehalten (Akten S. 1009, 1014, 1120). Er habe die Verletzung
am Fuss erst spät bemerkt; sie komme möglicherweise vom Einkaufswagen (Akten
S. 1016, 1127). Seine Aussagen stimmen mit der Fundsituation am Tatort
überein (Fahrrad, Einkaufswagen). Zudem wurde im Hinterhof die Jacke von A____
gefunden (Foto, Akten S. 996, 1142 f.). Der Befragte äusserte keine
übermässigen Belastungen. So sagte er etwa, er wisse nicht, ob der
Einkaufswagen für den Angriff verwendet worden sei; er habe nicht gemerkt, wie
er am Fuss verletzt worden sei (Akten S. 1127, 1130). Für seine Angabe, er
sei angegriffen worden und habe sich nur geschützt, spricht der Umstand, dass
er sich dem Verletzten auf der anderen Strassenseite nicht nähern konnte,
sondern direkt vor seiner Haustüre im Hinterhof angegriffen wurde. Im
Gesamtzusammenhang bildet dies einen weiteren Hinweis dafür, dass die
Aggression gegen F____ einseitig von den Beschuldigten ausging, da dieser dem
Verletzten helfen wollte, aber zu ihm gar nicht vordringen konnte, sondern
gleich vor seinem Haus gewaltsam gestoppt wurde. Der Vorwurf der Verteidigung,
wonach F____ selber geschlagen habe, ist angesichts des Gesamtgeschehens
unwahrscheinlich und lässt sich jedenfalls nicht nachweisen. Wie bereits
erwähnt, ist bei der gegebenen Spurenlage zudem eine Verwechslung der
Täterschaft ausgeschlossen (vgl. hiervor E. 2.2.4).
2.3.6 Nach dem Gesagten steht in tatsächlicher
Hinsicht fest, dass die Beschuldigten sich zum Wohnhaus von F____ begaben,
nachdem sie dessen Zurufe («aufhören») gehört hatten. Im Hinterhof des an der
Ecke E____strasse / G____strasse gelegenen Wohnhauses kam es zu einem
gemeinschaftlichen Angriff beider Beschuldigter gegen F____. Wer das Fahrrad
warf, lässt sich nicht sagen. Anschliessend schlugen beide Täter mit den
Fäusten auf F____ ein. Ob auch der Einkaufswagen für den Angriff eingesetzt
wurde, lässt sich nicht erweisen und muss offenbleiben.
3. Rechtliches
3.1 Geschehen E____strasse 59
In rechtlicher Hinsicht sind zunächst die Vorwürfe
aufzugreifen, welche die Prügelei zum Nachteil von D____ betreffen.
3.1.1 Eine schwere Körperverletzung nach
Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)
begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer
vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt
oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend
arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen
arg und bleibend entstellt, oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung
des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen
verursacht. Eventualvorsätzlich handelt gemäss Art. 12 Abs. 2
Satz 2 StGB, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf
nimmt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Fusstritten
gegen den Kopf von einer gewissen Heftigkeit grundsätzlich von einem
Eventualvorsatz betreffend schwere Körperverletzung auszugehen (vgl. BGer 6B_760/2017
vom 23. März 2018 E. 3.4; 6B_236/2016 vom 16. August 2016 im Anschluss an
AGE SB.2014.91 vom 13. November 2015; BGer 6B_370/2013 vom 16.
Januar 2014, 6B_954/22010 vom 10. März 2011, 6B_919/2010 vom 22. Dezember
2010, 6P.232/2006 und 6S.532/2006 vom 5. Juli 2007; AGE SB.2019.82 vom 3.
März 2021 E. 2.7.3). Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1
StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit
manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht
sind. Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen
Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es
darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem
Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm
steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1).
Im vorliegenden
Fall schlugen und traten die Täter gegen den Kopf von D____, der am Boden lag.
Es kam u.a. zu Knochenbrüchen des Gesichtsschädels, zu Verletzungen des rechten
Auges und des rechten Trommelfells. Der Geschädigte wurde für drei Wochen
arbeitsunfähig erklärt (Akten S. 1284 f.). Es liegen Verletzungen in
einem empfindlichen Bereich des Körpers vor. Ob diese Verletzungen zu einer
bleibenden Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB führt, konnte aber nicht
abschliessend beurteilt werden, weshalb ein objektives Tatbestandsmerkmal nicht
erfüllt ist.
Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, werden Fusstritte gegen den Kopf einer am Boden
liegenden Person unabhängig von allfälligen erschwerenden Momenten
grundsätzlich als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert. Es
entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein heftiger Fusstritt gegen den
Kopf eines am Boden liegenden Opfers zu schweren Beeinträchtigungen der
körperlichen Integrität führen kann (vgl. auch Gutachten IRM, Akten
S. 1284). Gemäss dem festgestellten Sachverhalt traten beide Beschuldigten
mehrfach mit Wucht gegen den Kopf des Geschädigten, der regungslos am Boden lag
und somit keinerlei Chance hatte, sich gegen die Tritte zu wehren. Es bestand
demnach ein hohes Risiko für schwere Verletzungen des Kopfes. Die Beschuldigten konnten nicht darauf vertrauen, dass ihre
wuchtigen Tritte gegen den Kopf nur zu einfachen Verletzungen führen würden,
und es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass sich keine unmittelbare
Lebensgefahr und keine bleibende Schädigung des Kopfes und seiner Organe ergab.
Damit haben die Beschuldigten als Mittäter den Tatbestand der versuchten
schweren Körperverletzung erfüllt.
3.1.2 Des Angriffs macht sich gemäss
Art. 134 StGB schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere
Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen
oder eines Dritten zur Folge hat. Somit ist der Angriff die einseitige, von
feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper
eines oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mindestens zwei
Personen ausgehen, wobei es aber genügt, wenn sich eine Person dem bereits
gestarteten Angriff einer anderen Person anschliesst. Die angegriffene Seite
muss entweder völlig passiv bleiben oder sich nur defensiv zu schützen
versuchen (Maeder, in: Basler Kommentar
Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 134 N 6 f.). Als objektive
Strafbarkeitsbedingung wird der Tod oder die Körperverletzung eines
Angegriffenen oder eines Dritten vorausgesetzt (Maeder,
a.a.O., Art. 134 N 10).
Nachdem D____ versucht hatte, die Gefahr für seine Freundin
abzuwehren, zog er die Feindseligkeit der Beschuldigten auf sich. Sie
verprügelten ihn, indem sie ihn schlugen und mit den Füssen gegen den Kopf
traten. Aufgrund der ihm zugefügten Verletzungen ist die erforderliche
objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt. Der Geschädigte lag am Boden und
konnte sich nicht wehren; angesichts dessen scheidet der Tatbestand des
Raufhandels nach Art. 133 StGB, der ein wechselseitiges Tätigwerden der
Parteien voraussetzt, aus. Daher haben die Beschuldigten den Tatbestand des
Angriffs zum Nachteil von D____ erfüllt.
3.2 Geschehen E____strasse 86 / G____strasse
3.2.1 Sodann ist die Prügelei zum Nachteil von F____
zu beurteilen. Dabei ist das Berufungsgericht aus prozessualen Gründen an den
Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung
gebunden. Im vorinstanzlichen Verfahren liess sich nicht nachweisen, wie die
Wunde am rechten Fuss des Geschädigten entstanden ist. Dieser Freispruch ist in
Rechtskraft erwachsen (vgl. hiervor E. 1.2).
Zu beurteilen ist diesbezüglich indessen der Vorwurf des
Angriffs zum Nachteil von F____. Als dieser durch die Haustüre in den Hof trat,
wurde er von beiden Beschuldigten angegriffen. Nachdem ein Beschuldigter
erfolglos versucht hatte, ihm das Velo anzuwerfen, griffen ihn beide
Beschuldigten mit Fäusten an. F____ wollte die Strasse überqueren, um dem
Verletzten zu helfen. Als Reaktion auf die Attacke hielt er einen Angreifer
fest, um sich auf diese Weise gegenüber dem zweiten Angreifer abzuschirmen.
Ansonsten ist F____ passiv geblieben, so dass ein Raufhandel ausser Betracht
fällt. Zusammenfassend haben die beiden Beschuldigten mit der Prügelei von F____
den Tatbestand des Angriffs erfüllt. Daher hat ein zweiter Schuldspruch wegen
Angriffs zu ergehen.
3.2.2 Zusammenfassend sind beide Beschuldigten der
versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von D____ sowie des
mehrfachen Angriffs zum Nachteil von D____ und F____ schuldig zu sprechen.
Zwischen dem Angriffs- und dem Verletzungsdelikt zum Nachteil
von D____ besteht prinzipiell echte Konkurrenz (Maeder,
a.a.O., Art. 134 N 12-13). Die Einschränkung gemäss der
Rechtsprechung, wonach bei bloss einer verletzten Person eine weitergehende,
über die erlittene einfache Körperverletzung hinausgehende Gefährdung bestehen
müsse (BGE 135 IV 152 E. 2.1 = Praxis 2010 Nr. 11;
AGE SB.2019.18 vom 22. Juni 2021 E. 3.3 mit Hinweisen; Maeder, a.a.O., Art. 134
N 12-13), vermag die Konkurrenzlage vorliegend nicht zu ändern. Zum einen
hat der vorliegend bei D____ eingetretene Taterfolg das Mass der Gefährdung,
der von den Tritten gegen den Kopf ausging, nicht erreicht und keine
bleibenden, schweren Verletzungen hinterlassen. Die verletzte Person war
demnach einer weitergehenden Gefährdung ausgesetzt. Zum anderen wird die
abstrakte Gefährdung, die von diesem Angriff auf offener Strasse ausging, vom
Verletzungstatbestand nicht erfasst (vgl. Maeder,
a.a.O., Art. 134 N 14). Es besteht daher echte Konkurrenz zwischen
Art. 122 und Art. 134 StGB, weshalb beide Tatbestände nebeneinander
zur Anwendung kommen.
4. Strafzumessung
4.1 Allgemeines
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe
innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden der Täterperson
zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben, ihre persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach
der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterperson
sowie nach ihren Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Abs. 2; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6;
BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Auszugehen ist für beide Beschuldigte vom Strafrahmen der
schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB, welcher Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Der Tat- und Deliktsmehrheit ist
strafschärfend Rechnung zu tragen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Strafmildernd kann gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB der Versuch gewertet
werden. Bezüglich der Strafart ist nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz
auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Für schwere Körperverletzung ist keine
andere Strafart vorgesehen. Für Angriff fällt die Geldstrafe wegen des engen
deliktischen Konnexes und der fraglichen Vollstreckbarkeit ausser Betracht. Im
Ergebnis ist daher für sämtliche hier zu beurteilenden Delikte eine
Freiheitsstrafe auszufällen.
4.2 Tatkomponente
4.2.1 Was zunächst die Art und Weise der Tat angeht,
so zeigten beide Beurteilten ein äusserst aggressives, sehr brutales Vorgehen.
Sie handelten aus nichtigem Anlass, nachdem sie von einer drogenabhängigen Frau
auf der Strasse angebettelt worden sind. Sie wandten sich in Überzahl gegen D____
und traktierten ihn mit Fäusten und Fusstritten, als dieser wehrlos am Boden
lag. Es handelt sich um einen völlig unnötigen Gewaltausbruch gegenüber einem
Passanten auf offener Strasse. Die Täter liessen sich durch die Rufe des
Anwohners F____ nicht zur Ordnung rufen, sondern setzten ihre Gewalttätigkeiten
fort. Als Ergebnis der Tat (Taterfolg) liegen Knochenbrüche im Gesichtsschädel
von D____ vor, die operativ mit Schrauben, Platten, Nägeln wiederhergestellt
werden mussten (Akten S. 1280/85) und im obersten Bereich einer einfachen
Körperverletzung anzusiedeln sind. Da es dem Zufall zu verdanken war, dass D____
keine schweren Verletzungen davontrug und der eingetretene Taterfolg bereits
berücksichtigt wurde, wirkt sich der Versuch nicht weiter entlastend aus (vgl.
AGE SB.2021.50 vom 29. April 2022 E. 5.4.4 mit weiteren Hinweisen).
Es liegt ein erhebliches Tatverschulden vor, für welches eine Einsatzstrafe von
36 Monate angemessen ist.
4.2.2 Für die Verurteilung wegen mehrfachen Angriffs
(zuerst gegen D____, später gegen F____) ist die Strafe auf dem Weg der
Asperation angemessen zu erhöhen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das
Unrecht der Verletzung der körperlichen Integrität von D____ bereits durch
Art. 122 StGB abgegolten ist. Die Straferhöhung rechtfertigt sich aber
durch die Gefährdung der Öffentlichkeit, die von Schlägergruppen und
Schlägereien auf der Strasse ausgeht (vgl. BGer 6B_745/2017 vom 12. März
2018 E. 2.3 mit Hinweis auf BBl II 1009, S. 1041; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 134 N 1 StGB; vgl. BGE 141 IV 454
E. 2.3.2, 145 IV 491 E. 2.3.2). In Bezug auf das zweite Opfer, F____,
der im Verlauf des Angriffs durch nicht näher ermittelbare Ursache verletzt
wurde, besteht keine Doppelverwertungsproblematik. Negativ schlägt hier zu Buche,
den die Beschuldigten ihn angegriffen haben, obwohl er bloss helfen wollte. Für
den mehrfachen Angriff ist eine Strafe von 8 Monaten angemessen, welche auf dem
Weg der Asperation zu einer Erhöhung von 4 Monaten führt.
4.2.3 Die Vorinstanz stellte fest, dass die
Beschuldigten unter erheblichem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln
standen, was deren Enthemmung und Aggressivität erklären dürfte. Namentlich der
Kokainkonsum habe aufputschend gewirkt und zur hohen Aggressivität der
Beschuldigten beigetragen. Da dieser Zustand ohne Not und selbstverschuldet
herbeigeführt worden sei, führe dies zu einer leichten Minderung des
Verschuldens (angefochtenes Urteil S. 30, 33).
Die 25 bzw. 50 Minuten nach der Tat abgenommenen Atemproben
ergaben einen Alkoholgehalt von 0,92 mg/l (B____; Akten S. 969 f.)
und 0,80 mg/l (A____). Zudem wurde beiden Beschuldigten rund 3 Stunden nach der
Tat Blutproben entnommen und der festgestellte Alkoholgehalt je auf die Tatzeit
zurückgerechnet. Das forensisch-toxikologische Gutachten geht bei A____ von
einer Blutalkoholkonzentration von 1,64–2,52 Promille (Akten
S. 1328 f.) und bei B____ von 1,67–2,54 Promille (Akten
S. 1335 ff.) aus. Überdies wurde bei beiden THC und Kokain
nachgewiesen (Akten S. 1329 und 1336).
Die Alkoholwerte der Beschuldigten liegen im Bereich von 2
Promille und damit am unteren Ende jenes Bereichs zwischen 2 und 3 Promille,
bei dem im Sinne einer Faustregel eine verminderte Zurechnungsfähigkeit
vorliegen kann. Die Schuldfähigkeit und deren allfällige Verminderung betrifft
einen Zustand des Täters und ist als Tatfrage aufgrund der erhobenen Beweise zu
ermitteln (BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 136; BGer 6B_771/2020
vom 9. Februar 2021 E. 1.1, 6B_1029/2019 vom 10. Februar 2020
E. 1.3.2, jeweils mit Hinweisen). Vorrang haben dabei konkrete Feststellungen
über Alkoholisierung oder Nüchternheit. Allein aus den Werten der
Blutalkoholkonzentration lässt sich das Ausmass einer alkoholtoxischen
Beeinträchtigung nicht ableiten. Es besteht eine erhebliche Variabilität, die
von den konkreten Umständen abhängt (BGer 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017
E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 122 IV 49
E. 1b S. 50 f.; Urteil 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015
E. 2.2, je mit Hinweisen; AGE SB.2016.90 vom 10. April 2018
E. 4.2).
In Würdigung der konkreten Umstände erscheint wesentlich,
dass es beiden Berufungsklägern trotz ihrer Alkoholisierung möglich war, gezielte
Tritte abzugeben. Zudem waren sie in der Lage, nach dem Kampf mit D____ die
Strasse zu überqueren und einen weiteren Mann zu attackieren, der aus der
Haustüre trat. Sie waren nüchtern genug, um sich fortzubewegen und ein Fahrrad
hochzuheben bzw. einen Einkaufswagen zu schieben. B____ war überdies im Stand
zu rennen, was er mit seiner Flucht unter Beweis stellte. Zudem weist die Vorinstanz
zutreffend darauf hin, dass die Einnahme von Alkohol und Kokain durch die
Beschuldigten ohne Not erfolgte und sie ihren Zustand selber zu verantworten
haben. Aus dem Verhalten beider Beschuldigten wird eine weitgehende
Steuerungsfähigkeit erkennbar. Der Alkohol- und Drogenkonsum führt daher zu
einer leichten Strafreduktion von 6 Monaten.
4.2.4 Bezüglich des Beschleunigungsgebots ist in
zeitlicher Hinsicht festzustellen, dass die Vorfälle vom 9. Juni 2020 am 25.
September 2020 zur Anklage gelangten und durch das Strafgericht am 12. Februar
2021 beurteilt wurden, so dass die gerichtliche Beurteilung bereits 8 Monate
nach der Tat vorlag. Im Berufungsverfahren ersuchten zunächst die Verteidiger
beider Beschuldigter um Fristerstreckung. Anschliessend ersuchte die
Verteidigung von A____ insgesamt noch dreimal um Erstreckung, wobei es die
Frage des Termins der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug zu klären
galt (vgl. Verfügung vom 17. März 2022). Eine weitere Fristerstreckung wurde
auf Antrag der Staatsanwaltschaft gewährt.
Mit dem vorliegenden Berufungsurteil wird das
Berufungsverfahren 1 ⅓ Jahre nach dem Urteil des Strafgerichts
abgeschlossen, was angesichts des konkreten Schriftenwechsels mit zwei
beschuldigten Personen im üblichen Rahmen liegt. B____ hat gegen die Fristerstreckungswünsche
des Mitbeschuldigten nicht protestiert und muss sich – wie bei mutmasslichen
Mittätern üblich – einer gemeinsamen Beurteilung unterziehen. Dies entspricht
der strafprozessualen Regel (Grundsatz der Verfahrenseinheit; Art. 29 Abs. 1
lit. b StPO). Insgesamt ist die Verfahrensdauer also nicht zu beanstanden
und es ergibt sich insoweit keine Strafreduktion, so dass es beim
Zwischenergebnis von 34 Monaten Freiheitsstrafe bleibt.
4.3 A____
4.3.1 Zur Täterkomponente von A____ ist festzuhalten,
dass dieser mit 16 Jahren in die Schweiz einreiste. Er hat hier Schulen
besucht und eine Lehre als Automobilassistent abgeschlossen. Das Verhältnis zu
seiner in der Schweiz lebenden Familie ist getrübt. Sein Vorleben als Migrant
war nicht leicht. Im Strafregister sind insgesamt sieben Vorstrafen verzeichnet
(Akten S. 2340 ff.), wovon eine einschlägig ist (teilbedingte
Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren wegen einfacher Körperverletzung mit
gefährlichem Gegenstand, mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
gemäss Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Juli 2018; vgl. Akten
S. 92). Der Beurteilte ist rund zwei Jahre nach diesem Urteil (und bereits drei
Monate nach seiner Entlassung aus dem Vollzug per 17. März 2020) wieder
rückfällig geworden. Die Entlassung aus der Halbgefangenschaft vom 17. März
2020 erfolgte aufgrund Corona-Massnahmen, wobei ein Vollzugsrest von drei
Monaten verblieb (Akten S. 422). Die einschlägige Vorstrafe wird im Rahmen des
Widerrufsverfahrens berücksichtigt. Die Täterkomponente kann daher mit dem
Strafgericht gerade noch neutral gewertet werden.
4.3.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das
Gericht den bedingten Strafteil der Vorstrafe, wenn der Verurteilte während der
Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass
er weitere Straftaten verüben wird. Zur Beurteilung steht der bedingt
ausgesprochen Strafteil von 1 ½ Jahren, welcher mit Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 3. Juli 2018 mit einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen
wurde. Der Rückfall vom 9. Juni 2020 geschah rund 2 Jahre später und somit
innerhalb dieser Probezeit. Der Vorstrafe liegt ein brachiales, von enormer Wut
gezeichnetes Eindringen in die Wohnung der Tante zugrunde. Der Beurteilte
zerschlug mit einem Vierkantholz die Fensterscheibe des Schlafzimmers ein und
drang so in die fremde Wohnung ein. Er schlug das Opfer mit der flachen Hand,
riss es an den Haaren, packte es am Hals und hielt ihm den Mund zu. Zudem
schlug er das Opfer mit dem Vierkantholz, einem gefährlichen Gegenstand, auf
den Kopf. Diese Vorstrafe ist einschlägig. Der Beurteilte wurde nur drei Monate
vor der hier zu beurteilenden Tat aus dem Vollzug erlassen. Gleichwohl ist er
wieder rückfällig geworden, so dass ihm eine Schlechtprognose im Sinne von
Art. 46 Abs. 1 StGB gestellt und die Vorstrafe gemäss Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Juli 2018 vollziehbar erklärt
werden muss. Der vollziehbar zu erklärende Teil der Freiheitsstrafe (1 ½ Jahre
bzw. 18 Monate) ist bei der Bildung der Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46
Abs.1 i.V. mit Art. 49 StGB zu berücksichtigen. Auf dem Weg der Asperation
ergibt sich eine Erhöhung um 9 Monate, so dass sich sie die Gesamtstrafe auf
43 Monate erhöht.
4.3.3 In der vorliegenden Verfahrenskonstellation
gilt jedoch das Verbot der ‘reformatio in peius’ (Verschlechterungsverbot; Art. 391
Abs. 2 StPO), weswegen es bei der vorinstanzlichen Strafe von 33 Monaten (bzw.
3 ½ Jahre) bleibt. Die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe ist demnach zu
bestätigen.
4.4 B____
4.4.1 Zur Täterkomponente von B____ ist
festzustellen, dass er mit 19 Jahren in die Schweiz einreiste. Er berichtet,
dass er eine Lehre als Schreiner begonnen habe, die er aber aufgrund des
negativen Asylentscheids nicht habe abschliessen dürfen (Akten
S. 203 ff.; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S.
1926). Der Beurteilte weist zwei Vorstrafen aus, davon eine einschlägige (Akten
S. 207 f., 2334 ff.). Das Strafgericht hat diese Vorstrafen (wie
bei A____) im Lichte des schwierigen Vorlebens im Rahmen der Strafzumessung
nicht straferhöhend gewertet. Der Beurteilte verweigerte in den Befragungen die
Aussage oder konnte sich nicht erinnern, so dass ihm kein Geständnis
zugutegehalten werden kann. Somit bleibt es unter Berücksichtigung der Täterkomponente
bei einer angemessenen Freiheitsstrafe von 34 Monaten, welche aufgrund des
Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO auf den vorinstanzlichen
Wert von 33 Monaten herabzusetzen ist.
4.4.2 Zur Gewährung des teilbedingten Vollzugs hat
die Vorinstanz erwogen, dass der Beurteilte unter anderem wegen einfacher
Körperverletzung vorbestraft ist (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1.
November 2017, bedingte Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 10.–) und
seither noch wegen Hinderung einer Amtshandlung (Strafbefehl der Regionalen
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Dezember 2019; Geldstrafe 10
Tagessätze zu CHF 30.–) verurteilt wurde.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 kann das Gericht eine Freiheitsstrafe
von einem bis drei Jahren (bzw. 36 Monaten) teilweise aufschieben, wenn dies
notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Es
muss eine begründete Aussicht auf Bewährung bestehen (BGE 134 IV 140 E. 4.3;
144 IV 277 E. 3.2). Nachdem der Beschuldigte mit Strafurteil vom 1. November
2017 eine bedingte Strafe und mit dem Strafbefehl vom 30. Dezember 2019 eine
unbedingte Strafe erhalten hat und es gleichwohl zu einem massiven Rückfall
gekommen ist, sind von einer weiteren bedingten Strafe keine nennenswerte
Wirkung zu erwarten. Der Aufenthaltsstatus des Beschuldigten (rechtskräftig
abgewiesener Asylbewerber) und seine berufliche Situation (abgebrochene Lehre)
wirken sich prognostisch negativ aus. Die Freiheitsstrafe ist daher mit
unbedingtem Vollzug auszusprechen. Die erstandene Untersuchungshaft und der
vorzeitige Strafvollzug seit dem 9. Juni 2020 werden gemäss Art. 51 StGB
angerechnet.
Nach dem Gesagten ist die gegen B____ ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu bestätigen.
4.4.3 Abweichend von der Vorinstanz wird indessen
von der Vollziehbarerklärung der Vorstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB abgesehen.
Es handelt sich um eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen, welche vor bald 5
Jahren verhängt wurde (Urteil vom 1. November 2017, Probezeit verlängert mit
Strafbefehl vom 30. Dezember 2019). Im Zeitpunkt der zugrundeliegenden Tat war
der Beurteilte 19 Jahre alt, also relativ jung. Die Probezeit wurde auf 3 Jahre
verlängert und dauerte bis 1. November 2020. Der Beurteilte hat sich gemäss den
Vollzugsberichten im Vollzug zufriedenstellend verhalten und sich in eine
positive Richtung verändert (vgl. Stellungnahme des Amtes für Straf- und
Massnahmenvollzug [SMV] vom 1. Februar 2022 und Vollzugsbericht vom 7. Juni
2022; Akten S. 2254, 2342). Mit dem Vollzug der vorliegend bestätigten
Freiheitsstrafe ist der Beurteilte genügend gewarnt. Diese entfaltet bereits
spürbare präventive Wirkung, was von der Geldstrafe in der konkreten Situation
des Beurteilten (Geldmangel, bevorstehende Landesverweisung) nicht behauptet
werden kann. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hinterliess der
Beurteilte einen vernünftigen Eindruck und legte glaubhaft dar, dass er in den
letzten Jahren viel gelernt habe, wie er mit Menschen kommuniziere und Kontakt
aufnehme, obwohl die Haftbedingungen für ihn nicht einfach seien (Verhandlungsprotokoll
S. 4 f.). In dieser Situation die Geldstrafe vom 1. November 2017
nicht vollziehbar zu erklären.
5. Landesverweisung
5.1 Allgemeines
5.1.1 Das Gericht verweist eine ausländische Person,
die wegen einer im Gesetz aufgelisteten Taten verurteilt wird, unabhängig von
der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a
Abs. 1 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat
im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit
grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332
E. 3.1.3). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt
hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird
(BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen
BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).
Die Beschuldigten sind Staatsangehörige von Eritrea. Sie
haben die zur Diskussion stehenden Delikte am 9. Juni 2020 und damit nach
Inkrafttreten der Landesverweisung per 1. Oktober 2016 verübt. Mit der
Verurteilung wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung liegen
Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB vor. Somit
sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.
5.1.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann
nur ausnahmsweise unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es
ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Landesverweisung zu einem
schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB für den
Beurteilten führen würde. Dabei sind u.a. die Anwesenheitsdauer, die familiären
Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung,
der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen.
Nur wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz überwiegen.
Schliesslich ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige völkerrechtliche
Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (vgl. de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Dazu gehören flüchtlingsrechtliche
Fragen oder das Recht auf Achtung des Familienlebens.
Was zunächst Fragen rund um eine allfällige
Flüchtlingseigenschaft und den Grundsatz des ‘non refoulement’ angeht, hat
diese das Gericht bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, bevor die
Migrationsbehörde im Vollzugszeitpunkt mit spezifischer Kenntnis der aktuellen
politischen Verhältnisse abschliessend darüber entscheidet (Art. 66d StGB;
BGer 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3, 2C_1106/2018 vom
4. Januar 2019 E. 3 und 4).
Was sodann das Recht auf Achtung des Familienlebens
(Art. 8 EMRK) angeht, so ist dieses berührt, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar
wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3
S. 272). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3
S. 233; BGer 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2; 6B_861/2019 vom
23. April 2020 E. 3.6.1).
5.1.3 In der Rechtsprechung des Bundesgerichts
wurden gegenüber Staatsangehörigen von Eritrea ausgesprochene
Landesverweisungen verschiedentlich bestätigt, wenn dafür die Voraussetzungen
gegeben waren (BGer 6B_1275/2020 vom 4. März 2021; 6B_348/2020 vom 14.
August 2020; 6B_528/2020 vom 13. August 2020). Zudem hat das Bundesgericht
explizit mit Bezug auf eritreische Flüchtlinge wiederholt festgestellt, dass die
Flüchtlingseigenschaft als solche der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegenstehe
(BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2, mit Hinweis auf
BGer 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2; 6B_423/2019 vom
17. März 2020 E. 2.2.2 und 2.3). Auch familiäre Beziehungen in der
Schweiz lassen die Landesverweisung nicht grundsätzlich entfallen. So wurde
eine Landesverweisung gegenüber einer Mutter verhängt, deren Tochter seit der
Geburt verbeiständet ist (BGer 6B_1275/2020 vom 4. März 2021), oder
gegenüber einem Vater, dessen Kinder und Ex-Frau in der Schweiz verbleiben
(BGer 6B_348/2020 vom 14. August 2020). Ähnlich verhält es sich mit der
migrationsrechtlichen Wegweisung. Diese wurde gegenüber einem Kindsvater
bestätigt, der sich als abgewiesener Asylbewerber ohne gefestigtes
Aufenthaltsrecht und ohne Erwerb in der Schweiz aufhielt und dem eine
Besuchsrecht für den ausserehelichen fünfjährigen Sohn zustand
(BGer 2C_459/2021 vom 3. September 2021). Die zitierten Fälle beziehen
sich auf Staatsangehörige von Eritrea.
Zur Würdigung der Sicherheitslage im Heimatland verlangt die
Rechtsprechung, dass der Beurteilte sich individuell-konkret auf eine
persönliche Gefährdungssituation beruft (BGer 6B_555/2020 vom 12. August
2021 E. 1.4; 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.4), wobei ihn bezüglich
der Feststellung solcher Umstände (trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes)
eine Mitwirkungspflicht trifft (BGer 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021
E. 1.5.6; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6 mit
Hinweis). Allfällige Vollzugshindernisse i.S. von Art. 66d Abs. 1
StGB sind bereits bei der gerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu
berücksichtigen, soweit diese stabil und definitiv bestimmbar sind
(BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
5.2 A____
5.2.1 Der Beurteilte ist heute 27-jährig und lebt
seit rund 11 Jahren in der Schweiz. Dabei vermochte er sich in beruflicher
Hinsicht teilweise zu integrieren, indem er Schulen besuchte, arbeitstätig war
und eine Ausbildung abschloss. Zu einer eigentlichen Bewährung in der Arbeitswelt
ist es nicht gekommen, da er gleich nach Abschluss der Ausbildung festgenommen
wurde. Ungenügend erweist sich seine Integration in sozialer und familiärer
Hinsicht: So ist er mehrfach vorbestraft (7 Vorstrafen) und wurde bereits
zweimal mit von brachialer Wut gezeichneten Gewalttaten auffällig, zuletzt gegenüber
einem Passanten in der Öffentlichkeit. Die Beziehung zur 2017 geborenen Tochter
kann aufgrund des bisherigen Kontaktes nicht als besonders eng bezeichnet
werden. Die Tochter war im Tatzeitpunkt 3 Jahre alt. Sie besuchte ihn teilweise
im Gefängnis. Die Hauptbetreuung fällt jedoch der Mutter und der Grossmutter
zu, mit denen der Berufungskläger keinen Kontakt hat. Wenn die Mutter das Kind
nicht betreuen kann, wird dieses von der Grossmutter versorgt (vgl. E-Mail des
Kinder- und Jugenddienstes vom 13. September 2021, Akten S. 2175). Für die
künftige Betreuung der Tochter ist die Anwesenheit des Beurteilten in der
Schweiz nicht notwendig. Bezüglich der sozialen Integration sind mehrere polizeiliche
Vorgänge wegen häuslicher Gewalt gegenüber der Kindsmutter und seiner
14-jährigen Schwester aktenkundig (Polizeirapporte der Kantonspolizei
Basel-Stadt aus den Jahren 2017 und 2018 sowie Rapport des Polizeihauptpostens
Laufen BL vom 10. Januar 2019, alle in den Vorakten des Amts für Migration
Basel-Landschaft). Zudem wurde der Beurteilte wegen Ausschreitungen gegenüber
seiner Tante [...] rechtskräftig verurteilt. Er drang am 22. Oktober 2014 in
ihre Wohnung in [...] ein, indem er in brachialer Weise das Fenster und eine
Türe zerstörte. Dann schlug er sie u.a. mit einem Vierkantholz auf den Kopf (hiervor
E. 4.3.2). Wegen dieses Vorfalls wurde er mit Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 3. Juli 2018 wegen einfacher Körperverletzung mit
gefährlichem Gegenstand zu einer teilbedingten Strafe von 2 ½ Jahren
verurteilt.
Als Grund für seine Ausreise aus Eritrea macht er geltend,
seine Familie sei damals politisch verfolgt worden. Er selber wurde in Eritrea
aber nicht verfolgt. Er stellte wiederholt Asylgesuche, welche jedoch nicht
gutgeheissen wurden, sodass am 20. Dezember 2013 die Wegweisung verfügt wurde
und A____ als Flüchtling anerkannt und vorsorglich aufgenommen wurde (Akten
S. 183; Asylentscheid des damaligen Bundesamts für Migration, heute Staatssekretariat
für Migration, SEM, vom 20. Dezember 2013, vgl. Vorakten des Amts für Migration
Basel-Landschaft). Aufgrund seines bisherigen Verhaltens (Vorstrafen, häusliche
Gewalt im Familienkreis) muss ein Härtefall verneint werden.
5.2.2 Bezüglich der Familie ist festzustellen, dass
keine tatsächlich gelebte Familiensituation besteht. Vielmehr ist der
Beurteilte wegen häuslicher Gewalt auffällig geworden und wird die Betreuung
der heute 5-jährigen Tochter hauptsächlich von der Kindsmutter und der Grossmutter
des Kindes übernommen. Die Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK
steht der Anordnung der Landesverweisung nicht entgegen.
5.2.3 Der Beurteilte ist anerkannter Flüchtling,
wobei gleichzeitig eine migrationsrechtliche Wegweisung mit Vollzugsaufschub ausgesprochen
wurde (Entscheid des Bundesamtes für Migration vom 20. Dezember 2013 S. 5,
in den Vorakten des Amts für Migration Basel-Landschaft). Der Flüchtlingsstatus
stand damals der Anordnung einer Fernhaltemassnahme, wie sie die Wegweisung und
auch die Landesverweisung darstellen, offensichtlich nicht entgegen.
Der Flüchtlingsstatus bedeutet für die Interessenabwägung
nach Art. 66a Abs. 2 StGB, dass sich das öffentliche Interesse an der
Landesverweisung in einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung manifestieren und sich gegen die privaten Interessen des
anerkannten Flüchtlings am Verbleib in der Schweiz durchsetzen muss
(BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3 mit Hinweisen;
AGE SB.2019.100 vom 10. Februar 2021 E. 7.3). Wie das Bundesgericht
explizit mit Bezug auf eritreische Flüchtlinge wiederholt festgestellt hat
(dazu BGer 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021; 6B_348/2020 vom 14. August 2020
E. 1.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2 und 2.3), steht eine
Flüchtlingseigenschaft der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen. Es
bestehe in Eritrea kein generelles Risiko von Folter oder einer unmenschlichen
Behandlung (BVGer-Urteil vom 10. Juli 2018 E-5022/2017 E. 6.1;
BVGer-Urteil D-7898/2015 E. 5.1, Urteil des EGMR M.O. v. Switzerland vom
20. Juni 2017, § 79 f.), soweit sich ein Betroffener nicht
individuell-konkret auf eine persönliche Gefährdungssituation in seinem
Heimatland berufe (BGer 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4;
6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.4).
Im Fall des vorliegend Beurteilten werden keine individuell-konkreten
Hinweise, die auf eine persönliche Gefährdungssituation schliessen lassen,
geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Nach aktuellen Angaben des
Staatssekretariats für Migration ist in migrationsrechtlicher Hinsicht die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich zu bejahen, sofern sich im
Einzelfall keine existenzbedrohende Situation ergibt. In der Praxis ist
offenbar bloss eine freiwillige Rückkehr möglich (vgl. die amtliche Webseite «Häufig
gestellte Fragen zu Eritrea», https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/eritrea/faq.html).
Im vorliegenden Einzelfall besteht ein grosses Interesse an der Fernhaltung des
Beurteilten: Er hat wiederholt Menschen mit Wut und brachialer Gewalt
Verletzungen zugefügt, auch einem Unbekannten im öffentlichen Raum, so dass von
seiner Anwesenheit in der Schweiz eine erhebliche Sicherheitsgefährdung
ausgeht. Mögliche Haftentlassungstermine sind der 8. Dezember 2022
(Zweidrittels-Termin) bzw. der 19. Februar 2024 (Vollzugsende; vgl.
Stellungnahme SMV vom 1. Februar 2022; Akten S. 2261). Wann der Beurteilte
tatsächlich entlassen wird und wie sich die Verhältnisse in seinem Heimatland
dannzumal präsentieren, ist schwer absehbar. Jedenfalls erweist sich die
Anordnung der Landesverweisung aus heutiger Sicht nicht als unverhältnismässig.
Angesichts der Schwere der Tat und der Gefährdung ist eine Massnahmedauer
von 8 Jahren angemessen. Die Eintragung der Landesverweisung im Schengener
Informationssystem ist zu bestätigen, da sich die Landesverweisung gegen einen
wegen gefährlicher Gewaltverbrechen verurteilten, einschlägig vorbestraften
Drittstaatsangehörigen richtet (Art. 20 N-SIS-Verordnung, SR 362.0;
angefochtenes Urteil S. 41).
5.3 B____
5.3.1 Nach den unbestrittenen Angaben im Strafurteil
(S. 41) reiste B____ im Februar 2015, im Alter von knapp 19 Jahren, in die
Schweiz ein. Seit dem 13. August 2018 gilt er als rechtskräftig
abgewiesener Asylbewerber mit Aufenthaltsstatus N (Akten
S. 209 ff.). Seine Kindheit und Schulzeit verbrachte er bis zur
8. Klasse in Eritrea und dem Sudan. Eritrea habe er im Alter von elf
Jahren verlassen, um seinen Vater zu suchen und wegen mangelnder
Zukunftsperspektiven, was ihn schliesslich nach Europa geführt habe. In die
Schweiz sei er gekommen, weil sein Onkel hier lebe und die Schweiz sein
«Traumland» sei. Eine begonnene Ausbildung als Schreiner habe er aufgrund
seines negativen Asylentscheids nicht beenden können (Aussage B____, Akten
S. 203; Protokoll Strafgericht, S. 5). Als er den negativen
Asylentscheid erhalten habe, habe er in der Nothilfe schlafen müssen. Seine Familie
sei in Eritrea, abgesehen von einem Onkel in Basel (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 3). Seine Verlobte wohne in Bern. Er habe Kontakt
zu seiner Mutter und zu den Schwestern in Eritrea (Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 5, Akten S. 1926).
5.3.2 B____ verbrachte seine frühe Kindheit in
Eritrea. Er war bis zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall rund 5 Jahre in der
Schweiz. In dieser Zeit ist er hier dreimal straffällig geworden, davon zweimal
mit Gewaltdelikten. Mit der Beteiligung an den Prügeleien vom 9. Juni 2020 hat
er im öffentlichen Raum Gewalt gegen einen Passanten und dessen Helfer
ausgeübt. Er hat zwei unbekannte Menschen angegriffen bzw. verletzt, womit ein
konkreter Hinweis für eine öffentliche Gefährdung vorliegt. Seine Mutter und
Schwestern leben in Eritrea. Er hat keine Kinder. Im Gegensatz zum
Mitbeschuldigten hatte der Beurteilte nie den Status eines vorläufig
aufgenommenen Flüchtlings. Als Grund für seine Einreise gibt er
Perspektivenlosigkeit an; eine individuell-konkrete Gefährdungssituation wird
nicht genannt. Auch wenn die Bewährungsaussichten etwas besser sind als jene
des Mitbeschuldigten – weniger Vorstrafen, keine Hinweise auf häusliche Gewalt
– erweist sich eine Landesverweisung für B____ nicht als schwerer persönlicher
Härtefall. Der Beurteilte hat keine Berufslehre abgeschlossen und hat aufgrund
seines vorläufigen Aufenthaltsstatus’ nur beschränkte Erwerbsmöglichkeiten.
Seine wirtschaftliche Integration ist daher ungünstig. Abgesehen von einem
Onkel und einer Verlobten in der Schweiz halten sich seine Familienangehörigen
in Eritrea auf. Daher wird er im Falle einer Rückkehr in seinem Heimatland ein
familiäres Umfeld vorfinden. Demgegenüber ist der gesellschaftliche Rückhalt in
der Schweiz bescheiden und es liegen mit den begangenen Gewaltdelikten
mehrfache Verstösse gegen die öffentliche Ordnung vor.
Angesichts der Schwere der der Tat und Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit erweist sich die Massnahmedauer von 8 Jahren mit
der Eintragung im Schengener Informationssystem als verhältnismässig (Art. 20
N-SIS-Verordnung). Insgesamt ist die Landesverweisung von B____ somit zu
bestätigen.
6. Kosten
Nach dem Gesagten ist die Vorstrafe von B____ in teilweiser
Gutheissung seiner Berufung nicht vollziehbar zu erklären. Im Übrigen sind
beide Berufungen abzuweisen. Aufgrund ihrer Verurteilung sowie des
vollständigen bzw. weitgehenden Unterliegens haben die Berufungskläger die
Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 426 Abs. 1 StPO) und
die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO),
wobei hierfür eine Urteilsgebühr von je CHF 1’500.– angemessen ist
(§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Die beiden amtlichen Verteidiger werden für den notwendigen und gebotenen
Aufwand je gemäss Honorarnote entschädigt. Die Entschädigung steht unter dem
Vorbehalt der Rückforderung gegenüber dem Berufungskläger gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
12. Februar 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch
des A____ von der Anklage der Anstiftung (eventuell Gehilfenschaft) zur
mehrfachen Sachbeschädigung (Anklage-Ziffer I.1) sowie der einfachen
Körperverletzung, der Beschimpfung und der Tätlichkeiten (Anklage-Ziffer I.2);
- Verurteilung
des A____ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art.
19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und Art. 106 des Strafgesetzbuchs zu
einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe);
- Freispruch
des B____ von der Anklage der einfachen Körperverletzung, des
rechtswidrigen Aufenthalts, der Beschimpfung und der Tätlichkeiten
(Anklage-Ziffer I.2);
- Verurteilung
des B____ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art.
19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und Art. 106 des Strafgesetzbuchs zu
einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe);
- Beschluss
über die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel;
- Entschädigung
der amtlichen Verteidigung beider Beschuldigter für das erstinstanzliche
Verfahren.
2. A____ wird – neben dem bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldspruch – der versuchten schweren
Körperverletzung und des mehrfachen Angriffs schuldig gesprochen,
in Anwendung von Art. 122 in
Verbindung mit 22 Abs. 1 und 134 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 3. Juli 2018
vom Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen einfacher Körperverletzung (mit
gefährlichem Gegenstand), mehrfacher Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs
im Umfang von 1 Jahr und 6 Monaten (von insgesamt 2 Jahren und 6 Monaten)
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft
vom 22. Oktober 2014 bis 6. Januar 2015 (76 Tage), Probezeit 3 Jahre
sowie der stationären Ersatzmassnahme in der Werkstatt-Fricktal vom
18. Juli 2015 bis 5. Januar 2016 im Umfang von 86 Tagen, wird in Anwendung
von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ wird unter Einbezug der
vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3,5 Jahren
verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 10. Januar 2019 bis 30.
Januar 2019 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 9. Juni 2020,
in Anwendung von
Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a
Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird
gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem
eingetragen.
3. B____ wird – neben dem bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldspruch – der versuchten schweren
Körperverletzung und des mehrfachen Angriffs schuldig gesprochen und verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 9. Juni 2020,
in Anwendung von
Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 134 sowie Art.
49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Die gegen B____ am 1. November 2017
vom Strafgericht Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung (mit Gift, Waffe
oder gefährlichem Gegenstand), Diebstahls sowie geringfügigen Vermögensdelikts
(Erschleichen einer Leistung) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 360
Tagessätzen zu CHF 10.–, Probezeit 2 Jahre (durch Strafbefehl der
Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Dezember 2019 um 1 Jahr
verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht
vollziehbar erklärt.
B____ wird in Anwendung von Art. 66a
Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird
gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem
eingetragen.
4. Die beigebrachten Kleidungsstücke
(deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. 151716, 151873, 151872 und
151681) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme den Beurteilten zurückgegeben.
5. A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 10'707.60
und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
B____ trägt die Kosten von CHF 10'707.60
und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 12'100.– und ein
Auslagenersatz von CHF 150.75, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 943.30, somit total CHF 13'194.05, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'336.65 und ein
Auslagenersatz von CHF 136.10, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 421.40, somit total CHF 5'894.15, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
1 + 2
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
- Migrationsamt
Basel-Stadt
- Amt
für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft
- Amt
für Migration und Integration Aargau
- [...]
Krankenversicherung [...] (nach Rechtskraft)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).