SB.2021.63
Hausfriedensbruch
3. März 2023Deutsch23 min
bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen. Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.63
URTEIL
vom 20.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen,
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr.
Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Privatklägerin
[...]
Berufungsklägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Beschuldigte
1
[...]
Berufungsbeklagte 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____, geb. [...]
Beschuldigter 2
[...]
Berufungsbeklagter 2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. April 2021
betreffend Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Sachverhalt
B____
(nachfolgend Beschuldigte 1) und C____ (nachfolgend Beschuldigter 2)
wurden von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehlen vom 7. Oktober
2020 des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–,
bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen. Die
Beschuldigten erhoben Einsprachen gegen die Strafbefehle. Mit Urteil des
Strafgerichts vom 27. April 2021 wurden sie vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs
kostenlos freigesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend Privatklägerin), vertreten durch [...], Advokat,
mit Schreiben vom 14. Juni 2021 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung
erklärt. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es
seien die Beschuldigten des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen, ihnen die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei der Privatklägerin
zulasten der Beschuldigten eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche
Verfahren zuzusprechen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 erklärte die
Staatsanwaltschaft, dass sie sich den Ausführungen der Privatklägerin
anschliesse, auf eine Anschlussberufung indes verzichte. Die Beschuldigten,
beide vertreten durch [...], Advokat, beantragen mit Stellungnahme vom 2.
August 2021 die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten
werden könne, und die vollumfängliche Bestätigung des Urteils der Vorinstanz.
Die Privatklägerin replizierte mit Schreiben vom 6. August 2021.
Mit Verfügung
vom 2. Januar 2023 kündigte der Verfahrensleiter in Anwendung von Art. 406
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an. Gleichzeitig setzte er
den Parteien Frist zur Einreichung der Honorarnoten. Der vorliegende Entscheid
ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständige Instanz
zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen
ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht.
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO kann die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel
ergreifen, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des Entscheides hat. Hingegen kann sie den Entscheid hinsichtlich der
ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Beschränkt
sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur
insoweit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht
vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). Vorliegend beantragt die Privatklägerin
die Aufhebung des gesamten Urteils. Sie ist durch den Freispruch vom Vorwurf
des Hausfriedensbruchs persönlich betroffen und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids.
Damit ist die Legitimation der Privatklägerin gegeben. Auf die nach
Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO frist- und formgerecht
angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.
1.3
Im
vorliegenden Verfahren steht einzig eine Rechtsfrage zur Beurteilung. In diesem
Fall kann das Berufungsgericht gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung
in einem schriftlichen Verfahren behandeln. Den Parteien wurde das rechtliche
Gehör gewährt. Sie haben keine Einwände gegen die Anordnung des schriftlichen
Verfahrens erhoben. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
2.
2.1
Die
Anklage, die sich aus den Strafbefehlen vom 7. Oktober 2020 ergibt, wirft den
Beschuldigten vor, sie seien, obschon ihnen das Mietverhältnis mittels
rechtskräftigen Vergleichs vor der Mietschlichtungsstelle bis längstens 30.
Juni 2020 erstreckt worden sei und sie mit Schreiben vom 22. Juni 2020 durch
den Rechtsvertreter der Wohnungseigentümerin bzw. der Privatklägerin zum
termingerechten Auszug angehalten worden seien, unter Missachtung des gegen sie
beide am 24. Juni 2020 mit Wirkung ab 1. Juli 2020 ausgesprochenen
Hausverbots und damit gegen den Willen der Berechtigten bis zu ihrem Auszug
(Schlüsselrückgabe) am 20. Juli 2020 in der 4‑Zimmer‑Wohnung
an der [...] in Basel verblieben.
2.2
Das
Strafgericht stellte richtigerweise fest, dass der angeklagte Sachverhalt an
sich unbestritten und durch die in den Akten liegende Korrespondenz der
Rechtsvertreter zusätzlich objektiviert sei. Den Beschuldigten sei klar
gewesen, dass ihr Verbleib in der Wohnung über die bereits erstrecke Mietdauer
hinaus, das heisse ab dem 1. Juli 2020, dem Willen der Privatklägerin entgegenstehe
(angefochtenes Urteil S. 3 f.).
3.
Im Folgenden zu beurteilen ist somit, ob die Beschuldigten mit ihrem
Verbleib in der Wohnung über den 30. Juni 2020 hinaus den Straftatbestand
des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) erfüllt haben und ob die Privatklägerin mit ihren Schreiben an
die Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2020 bzw. 29. September 2020
rechtsgültig Strafantrag gestellt hat.
3.1
Hausfriedensbruch
im Sinne von Art. 186 StGB begeht und auf Antrag bestraft wird, wer gegen den
Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen
Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten
Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder,
trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Gemäss
Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist,
die Bestrafung des Täters beantragen. Verletzt ist, wer Träger des unmittelbar
betroffenen Rechtsguts ist. Dieser ergibt sich durch Auslegung des betreffenden
Tatbestandes (BGE 146 IV 320 E. 2.3, 128 IV 81 E. 3a, 118 IV 209 E. 2). Art.
186.
StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die
Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu
können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die
Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen
Recht oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (BGE 146 IV 320
E. 2.3, 118 IV 167 E. 1c, 112 IV 31 E. 3). Berechtigter kann
somit entsprechend einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht nur der
Eigentümer, sondern auch der Mieter, Untermieter, Pächter oder der zuständige
Beamte bei Amtsräumen usw. sein (BGE 112 IV 31 E. 3, mit Hinweisen). Im
Rahmen des Mietverhältnisses ist grundsätzlich nur der Mieter, nicht auch der Vermieter
strafantragsberechtigt (BGE 146 IV 320 E. 2.3, 83 IV 154 E. 1).
3.2
Vorliegend
ebenfalls unbestritten ist, dass die Privatklägerin und die Beschuldigten mit
Vertrag vom 2. bzw. 6. November 2015 (Akten S. 24 ff.) ein gültiges
Mietverhältnis bezüglich der Wohnung an der [...] eingegangen sind und die Beschuldigten
mit Einzug in die Wohnung mithin das Hausrecht und die Verfügungsgewalt erlangt
haben (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 4; BGE 112 IV 31 E. 3a).
Umstritten und
darüber zu befinden ist hingegen, zu welchem Zeitpunkt das Hausrecht von den
Beschuldigten wiederum auf die Privatklägerin überging, namentlich mit
Beendigung des Mietverhältnisses am 30. Juni 2020 oder erst mit dem Auszug der
Beschuldigten am 20. Juli 2020.
3.3
Der
Mieter ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung so lange Träger des
Hausrechts bzw. Berechtigter, als ihm die tatsächliche Verfügungsgewalt über
die benützten Räume zusteht, auch wenn das Vertragsverhältnis durch
rechtskräftige Kündigung beendet ist. Das Hausrecht beginne beim Einzug in die
bestimmten Räume und ende mit dem Auszug aus denselben. Gehe das Mietverhältnis
zu Ende, so behalte der Mieter das Hausrecht, bis er die Wohnung tatsächlich
räume. Art. 186 StGB habe die Funktion, die Privat- und Geheimsphäre
(Hausrecht) des Wohnungsinhabers zu schützen, nicht aber dem Vermieter die
Durchsetzung seiner Ansprüche aus Miet- bzw. Pachtvertrag mit Hilfe des
Strafrechts zu erleichtern (BGE 112 IV 31 E. 3 m.w.H.; BGer 1B_510/2012 vom 16.
November 2012 E. 2.3). Das gelte allerdings nur, wenn die Räumlichkeiten
anfänglich rechtmässig – z.B. wie hier aufgrund eines Mietvertrags – in Besitz
genommen worden seien. Zudem sei dieser Grundsatz der Subsidiarität des
Strafrechts bei Fehlen vertraglicher Beziehungen zwischen dem Täter und dem
Geschädigten nicht anwendbar (BGE 118 IV 167 E. 2b). Wer ohne Recht in
eine Wohnung eingedrungen sei und sie eigenmächtig besetzt halte, könne sich
dem Eigentümer gegenüber nicht auf das Hausrecht berufen (BGE 128 IV 81). Diese
Rechtsprechung wird vom überwiegenden Teil der Lehre begrüsst (Corboz, Les infractions en droit suisse,
3.
Aufl., Bern 2010, Art. 186 N 27; Donatsch,
Strafrecht III, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 506; Godenzi,
in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Handkommentar, 4. Aufl., Art. 186 N 9; Stoudmann, in: Commentaire Romand Code pénal II, Basel 2017,
Art. 186 N 39; Stratenwerth/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl., Bern 2022, S. 147 f.; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 186
N 7). Im Basler Kommentar wird sie von Delnon/Rüdy
indes kritisiert (Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 186 StGB
N 6; vgl. ähnlich auch Nydegger,
in: Graf [Hrsg.], StGB, Annotierer Kommentar, Bern 2020, Art. 186 N 15). Sie
argumentieren im Wesentlichen, mit dem Eingehen des Mietvertrags würde der
Mieter das Hausrecht für eine bestimmte Zeit erwerben. Dieses sei an das
Bestehen des Vertrags gekoppelt und würde daher mit dessen Auslaufen
automatisch an den Vermieter zurückgehen. Diese Kritik wurde vom Bundesgericht
mit der Begründung verworfen, der Vermieter habe, wenn der Mieter nach Ablauf
des Mietvertrages in der Wohnung bleibe, schon rein faktisch keine Privat- und
Geheimsphäre, die des strafrechtlichen Schutzes bedürfe. Dass ein Mieter die
Mietsache nach Ablauf des Vertrags nicht freiwillig freigebe, gehöre zudem zu
den normalen Geschäftsrisiken des Vermieters; solche Streitigkeiten seien
zivilrechtlicher Natur und dementsprechend vorab mit zivilrechtlichen Mitteln
zu lösen. Insofern sei an BGE 112 IV 31 festzuhalten, wonach dem Vermieter zur
Ausweisung seines vertragsbrüchigen Mieters die Mittel des Strafrechts – die
Verfolgung wegen Hausfriedensbruchs – nicht zur Verfügung stünden (BGer
1B_510/2012 vom 16. November 2012 E. 2.3). Mit BGE 146 IV 320 hat das
Bundesgericht seine Rechtsprechung erneut bestätigt (vgl. E. 2.3). Ergänzend
hat es darin präzisiert, dass die Vermieterin nach Beendigung des
Mietverhältnisses und bei fehlender Räumung der Mietsache durch den früheren
Mieter gegenüber Dritten auf die Strafbestimmung nach Art. 186 StGB
zurückgreifen dürfe und insofern strafantragsberechtigt sei. Mit anderen Worten
finde der Grundsatz der Subsidiarität des Strafrechts gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig im Verhältnis zwischen Vermietern und
deren aktuellen oder früheren Mietern Anwendung, gegenüber Dritten ohne ein vom
originären Mietverhältnis gedecktes Gebrauchsrecht hingegen nicht (BGE 146 IV 320 E. 2.4).
3.4
3.4.1
Das Strafgericht hat in seinem Entscheid zunächst die
oben zitierte Rechtsprechung zusammengefasst. Anschliessend hat es sich mit der
Kritik von Delnon/Rüdy auseinandergesetzt.
Nach der Meinung des Strafgerichts ist die im Basler Kommentar genannte Kritik
an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von der Hand zu weisen. Es sei
in der Tat wenig überzeugend, einen Unterschied zwischen Hausbesetzern und
ehemaligen Mietern zu machen, also danach zu unterscheiden, ob ein Vertrag
bestanden habe oder nicht, zumal das Strafgesetzbuch – wie dies auch die
Verteidigung der Privatklägerin argumentiere – diverse Möglichkeiten vorsehe,
zivilrechtliche Belange zugleich strafrechtlich zu verfolgen. Dem Verteidiger
der Beschuldigten sei allerdings darin zuzustimmen, dass das Bundesgericht
bislang unablässig in gleicher Weise entschieden habe. Das Bundesgericht vertrete
seit Jahren die Auffassung, die Verfügungsmacht ende erst bei Auszug der
Mieterschaft, was es jüngst im Entscheid vom 31. August 2020, BGE 146 IV 320,
wiederholt habe. Für die Einleitung einer Praxisänderung lägen keinerlei
Anhaltspunkte vor, insbesondere da der jüngste Entscheid des Bundesgerichts nicht
einmal ein Jahr zurückliege und sich exakt mit dieser Thematik
auseinandergesetzt habe. Vor diesem Hintergrund und aus Gründen der
Rechtssicherheit erscheine eine der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
entgegenstehende Auslegung mehr als problematisch. Mit Blick auf das Gesagte hätte
das Verweilen in der Wohnung kein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne
von Art. 186 StGB dargestellt. Aus diesem Grund seien die Beschuldigten
vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen (angefochtenes Urteil S. 4
f.).
3.4.2
Die
Privatklägerin verweist in ihrer Berufungsbegründung zunächst auf die
Ausführungen von Delnon/Rüdy im
Basler Kommentar zu Art. 186 StGB, wonach kein Grund ersichtlich sei,
Hausbesetzer und vormalige Mieter in strafrechtlicher Hinsicht unterschiedlich
zu behandeln. Weiter bringt sie vor, das Bundesgericht führe in BGE 146 IV 320
zunächst zutreffend aus, dem Vermieter komme kraft seiner Eigentümerstellung
grundsätzlich die Verfügungsgewalt über sein Eigentum zu. Er könne diese jedoch
durch ein Mietverhältnis vertraglich beschränken. Ab dem Zeitpunkt der
Beendigung des Mietverhältnisses habe sich der Vermieter nicht mehr vertraglich
beschränkt, weshalb der Mieter folglich über keine vertragliche Grundlage mehr
verfüge und die Verfügungsgewalt wieder an den Eigentümer zurückgehe. Im
vorliegenden Fall sei das Ende des Mietverhältnisses und damit des Hausrechts
der beiden Beschuldigten im Rahmen eines am 8. Januar 2019 vor der
Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten abgeschlossenen Vergleichs definiert
worden. Ein solcher Vergleich habe die Wirkungen eines rechtskräftigen
Entscheids und bewirke mithin ebenfalls den Eintritt der res iudicata-Wirkung.
Der Vergleich vom 8. Januar 2019 habe das Ende des Haus- und
Aufenthaltsrecht der beiden Beschuldigten per 30. Juni 2020 und damit den
Beginn des Hausrechts der Privatklägerin ab dem 1. Juli 2020 abschliessend und
verbindlich geregelt. Es gehe im vorliegenden Fall mithin nicht um die
Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche, wie dies die Vorinstanz
fälschlicherweise postuliere, sondern schlicht und einfach um die Respektierung
der Bindungswirkung eines in Rechtskraft erwachsenen Vergleichs. Der Einwand
des Bundesgerichts, man dürfe aufgrund der Subsidiarität des Strafrechts rein
zivilrechtliche Vorgänge nicht pönalisieren, überzeuge nicht. Damit verkenne
das Bundesgericht schlicht das Wesen des Strafrechts in weitreichendem Masse. Das
Strafgesetzbuch enthalte diverse Strafbestimmungen für ansonsten rein
zivilrechtliche Vorgänge. Die Widersprüchlichkeit der bundesgerichtlichen Ansicht
verdeutliche sich insbesondere aber auch dadurch, dass es in seinem Entscheid
146.
IV 320 letztlich zum Schluss gelangt sei, dass im Falle der
Hausbesetzung durch Dritte auch dem Vermieter ein Strafantragsrecht zustehe,
obgleich der Mieter die entsprechenden Räumlichkeiten noch nutze (E. 2.4). Das
Bundesgericht anerkenne somit, dass auch der Vermieter ein Hausrecht habe und
dies nicht nur trotz eines bestehenden Mietverhältnisses, sondern gerade auch
in der Konstellation, in der der vormalige Mieter über den Beendigungszeitpunkt
hinaus unrechtmässig in der Mietwohnung verbleibe. Schliesslich sei es ohnehin
tatsachenwidrig, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass sich das Bundesgericht
vor weniger als einem Jahr «exakt mit dieser Thematik auseinandergesetzt»
habe: In BGE 146 IV 320 habe es keinen gerichtlichen Vergleich gegeben;
tatsächlich habe sich das Bundesgericht mit einer solchen Fallkonstellation
noch gar nie auseinandergesetzt. Indem die Vorinstanz die an sich schon
problematische Bundesgerichtspraxis auch auf den vorliegenden (nicht
identischen) Fall anwende, weite sie diese um eine entscheidende Dimension aus.
Derartige Fehlentscheide des Bundesgerichts seien zu korrigieren, was
erfahrungsgemäss den kantonalen Instanzen obliege (Berufungserklärung vom
14.
Juni 2021 S. 3 ff.).
3.4.3
Die
Beschuldigten machen geltend, dem Entscheid der Vorinstanz, der in konsequenter
Anwendung gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergangen sei, sei
beizupflichten. So mache es nach bundesgerichtlicher Auffassung in rechtlicher
Sicht einen Unterschied, ob jemand unrechtmässig in eine Wohnung eindringe und
folglich dort von Anfang an ohne Hausrecht verweile oder ob jemand vorher, wie in
casu, aufgrund eines Mietvertrages, die Räumlichkeit rechtmässig in Besitz
genommen habe, folglich über ein Hausrecht verfüge und sich erst im Nachgang
überhaupt die Frage eines allfällig unrechtmässigen Verbleibs stelle. Überdies
dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass beim Verbleib des Mieters nach Ablauf des
Mietvertrages der Vermieter in den Räumlichkeiten rein faktisch über keine
Privat- und Geheimsphäre verfüge, die des strafrechtlichen Schutzes bedürfe.
Schliesslich sei es nicht Sache des Strafrechts, Streitigkeiten zu lösen, die
primär zivilrechtlicher Natur seien. Die ins Feld geführte res iudiciata‑Wirkung
des in Rechtskraft erwachsenen Vergleichs werde grundsätzlich nicht bestritten,
nur erschliesse sich nicht, inwiefern diese in Bezug auf die gefestigte
Bundesgerichtsrechtsprechung zur Strafbarkeit des Hausfriedensbruchs von
Relevanz sein solle. Im Weiteren sei es auch nicht von Belang, dass sich das
Bundesgericht noch nie mit genau einer solchen Fallkonstellation eines
vorgängig geschlossenen Vergleichs beschäftigt habe. Entscheidend sei, dass es
konstanter bundesgerichtlicher Praxis entspreche, wonach das Hausrecht der
Mieterschaft erst mit deren Auszug ende. Die berufungsklägerische Auffassung,
wonach es an den kantonalen Instanzen sei, Fehlentscheide des Bundesgerichts zu
korrigieren, verkenne die Bindungswirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung (Stellungnahme
der Beschuldigten vom 2. August 2021 S. 3 ff.).
3.4.4
In
ihrer Replik bringt die Privatklägerin dagegen vor, es falle auf, dass sich die
Beschuldigten überraschend wortkarg zur Vereinbarung vom 8. Januar 2019 gäben. Insbesondere
würden sie es – wohl nicht ohne Kalkül – tunlichst unterlassen, auf die
Rechtswirkungen derselben näher einzugehen. Gemäss Art. 208 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) habe ein solcher gerichtlich geschlossener
Vergleich die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids. Eine gerichtliche
Regelung sei ein öffentlich-rechtlicher Vorgang und als solcher gemäss der
einschlägigen Bundesgerichtspraxis geeignet, die Frage, wem die Hausmacht
zustehe, verbindlich und abschliessend zu regeln. Aus diesem Grund sei im
vorliegenden Fall die Verfügungsmacht und damit auch das Hausrecht an der
Mietwohnung per 30. Juni 2020 auf die Privatklägerin übergegangen. Dies sei der
massgebende Unterschied zu den bisherigen Fällen, die das Bundesgericht zu
beurteilen gehabt habe, bei denen solche Entscheide bzw. Vergleiche, die die
obligatorischen Verhältnisse bereits rechtskräftig geregelt hätten, nicht
vorgelegen hätten (Replik vom 6. August 2021 S. 1 f.).
4.
4.1
Zunächst
gilt es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die
bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der zeitlichen Wirkung des
Dispositiv
Hausrechts rund um ein Mietverhältnis eindeutig ist. Demnach endet das
Hausrecht der (ehemaligen) Mieterschaft erst bei deren Auszug und nicht bereits
mit Auflösung des Mietverhältnisses. Die Privatklägerin verkennt mit ihren
Ausführungen, wonach ein Eigentümer sein ursprüngliches Hausrecht vertraglich
quasi beliebig beschränken könne, dass auch die Entstehung des Hausrechts der
Mieterschaft nicht direkt an die Wirkungen bzw. den Beginn des Mietvertrages
knüpft, sondern zusätzlich den tatsächlichen Einzug der Mieterschaft erfordert.
Der Vertrag stellt insofern lediglich eine Grundlage dafür dar, dass die
Räumlichkeiten anfänglich rechtmässig in Besitz genommen werden können, andernfalls
das Hausrecht trotz Einzug der (unrechtmässigen) Mieterschaft nicht auf diese
übergehen würde. Folgerichtig könnte zu Beginn des Mietverhältnisses nämlich auch
die Mieterschaft nicht mit Art. 186 StGB gegen die Vermieterin vorgehen, sollte
diese die Übergabe verweigern und dabei selbst in den gemieteten Räumlichkeiten
wohnen. M.a.W. ist die vertraglich Berechtigte nicht stets und zwingend auch
die Inhaberin des Hausrechts bzw. Berechtigte im Sinne von Art. 186 StGB. Hinsichtlich
der Funktion von Art. 186 StGB, die Privat- und Geheimsphäre des
Wohnungsinhabers zu schützen, ist darin durchaus eine gewisse Konsequenz ersichtlich.
Über die Frage, ob hinsichtlich des Erlöschens des Hausrechts der Mieterschaft statt
des Auszuges vorzugsweise auf das vertragliche Ende des Mietverhältnisses
abzustellen wäre, wie dies neben der Privatklägerin auch eine Mindermeinung in
der Lehre postuliert, ist vorliegend nicht zu befinden, zumal die
bundesgerichtliche Rechtsprechung im Hinblick auf die vorliegende
Fallkonstellation klar ist und zurzeit keine Gründe für eine Praxisänderung
vorliegen. Die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
4.2 Soweit
die Privatklägerin vorbringt, die oben zitierte Rechtsprechung sei vorliegend
gar nicht einschlägig, da diesen Fallkonstellationen nie ein gerichtlicher Vergleich
zugrunde gelegen habe, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. So vermag sie nämlich
nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es in strafrechtlicher
Hinsicht einen Unterschied zu begründen vermag, ob die Beendigung des
Mietverhältnisses ihren Ursprung in einer gültigen Kündigung oder in einem (gerichtlichen)
Vergleich findet. Inhalt des Vergleichs vom 8. Januar 2019 (Akten S. 28)
war die Dauer des Mietverhältnisses, nicht aber der Bestand oder der
Nichtbestand des Hausrechts bzw. die Berechtigung im Sinne von Art. 186
StGB, wie dies die Privatklägerin geltend macht. Auch das Argument der
Privatklägerin, es gehe im vorliegenden Fall nicht um die Durchsetzung
privatrechtlicher Ansprüche, sondern um die Respektierung der Bindungswirkung
eines in Rechtskraft erwachsenen Vergleichs, verfängt nicht. So stimmt es zwar,
dass einem solchen Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zukommt,
doch führt auch die Missachtung eines Entscheides nicht ohne weiteres zur
Strafbarkeit. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr
festzustellen, dass der Privatklägerin aufgrund ihres vertraglichen
Verhältnisses zu den Beschuldigten und insbesondere mit dem rechtskräftigen
Vergleich vom 8. Januar 2019 durchaus taugliche Möglichkeiten
offenstanden, ihre Ansprüche auf zivilrechtlichem Weg durchzusetzen. Darin
besteht sodann auch der für das Bundesgericht entscheidrelevante Unterschied zu
den Hausbesetzern, gegen welche die Eigentümerin zur Geltendmachung ihrer
Ansprüche einzig auf ausservertragliche Grundlagen zurückgreifen kann und sich
daher der zusätzliche strafrechtliche Schutz rechtfertige (vgl. BGE 146 IV 320 E. 2.4, 118 IV 167
E. 3b, in: Pra 1993 Nr. 19; OGer ZH SB180395 vom 18. September 2019
E. 2.2.5.5).
4.3 Zusammengefasst
verblieb das Hausrecht auch nach Beendigung des Mietverhältnisses bei den
Beschuldigten bis zu deren Auszug am 20. Juli 2020. Die Vorinstanz ist
somit zu Recht davon ausgegangen, dass das Verweilen der Beschuldigten in der
Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses kein strafrechtlich relevantes
Verhalten im Sinne von Art. 186 StGB darstellte. In Ergänzung zum vorinstanzlichen
Urteil gilt es indes festzuhalten, dass somit gar kein gültiger Strafantrag
vorliegt, zumal die Privatklägerin vorliegend – anders als die Vermieterin in BGE 146 IV 320 – nicht gegen Dritte, sondern gegen ihre ehemaligen Mieter Strafantrag
stellte, wozu sie nach dem Gesagten nicht berechtigt gewesen ist (vgl. BGE 146 IV 320 E. 2.4). Insofern ist das Strafverfahren gegen die
Beschuldigten zufolge Fehlens eines rechtsgültigen Strafantrages und damit
einer Prozessvoraussetzung einzustellen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426
Abs. 2 StPO), während die Privatklägerin, deren Rechtsmittel erst Anlass
zur Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung durch die Vorinstanz
gegeben hat, für das erstinstanzliche Verfahren eine Urteilsgebühr von
CHF 800.– zu tragen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die
Parteien gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens
oder Unterliegens. Die Privatklägerin ist mit ihren Anträgen unterlegen,
entsprechend hat sie die Kosten für das vorliegende Verfahren mit einer
Urteilsgebühr von CHF 800.– (einschliesslich Kanzleiauslagen) zu tragen.
5.2 Die
Parteientschädigung der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren
beläuft sich gemäss dem angefochtenen Urteil auf CHF 1'571.50, einschliesslich
Auslagen und Mehrwertsteuer. Diese vorinstanzliche Entschädigung ist ausgangsgemäss
zu bestätigen.
5.3
5.3.1 Für
das Berufungsverfahren macht die Verteidigung mit Honorarnote vom 6. Februar
2023 einen Aufwand von 6.15 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.– sowie
Auslagen von CHF 45.70 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend.
5.3.2 Wird
die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte. Grundsätzlich ist die Parteientschädigung an die
freigesprochene Person aus der Gerichtskasse auszurichten, hat doch der Staat
in erster Linie ein Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens (BGE 139 IV 45 E. 1.2 = Pra 2013 Nr. 60, mit Verweis auf die Botschaft vom 21. Dezember
2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1313 ad Art. 437
und 1314 ad Art. 440 des Entwurfs). Anträge, die die Privatklägerschaft zum
Strafpunkt stellt, werden wie Handlungen der Behörde behandelt, weshalb es
grundsätzlich Sache des Staates ist, im Zusammenhang mit solchen Handlungen
eine Entschädigung und eine Genugtuung zu gewähren (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 432 StPO N 12). E contrario zu Art. 432 Abs. 1 StPO ist die
Privatklägerschaft bei Obsiegen der beschuldigten Person zum Strafpunkt
grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, ausser wenn die Voraussetzungen
von Art. 432 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Anders verhält es sich indessen gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rechtsmittelverfahren, wenn die
Berufung einzig durch die Privatklägerschaft eingelegt wird und damit kein
staatliches Interesse hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens vor der
Rechtsmittelinstanz besteht (BGE 139 IV 45 E. 1.2). Hier liegt eine
vergleichbare Situation vor, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben ist. Diese
Bestimmung sieht vor, dass die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der
Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die
Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat (Abs. 1). Obsiegt die
beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die
Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die gesamten
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen
(Abs. 2). Diese Norm greift nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im
Rechtsmittelverfahren auch bei Offizialdelikten, wenn der Privatkläger das
Rechtsmittel eingelegt hat (BGE 139 IV 45 E. 1.2, in: Pra 2013 Nr. 60; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 432 StPO
N 15a). Bleibt es damit trotz Anfechtung durch die Privatklägerschaft beim
Freispruch, so ist die Privatklägerschaft über Art. 432 Abs. 2 StPO der
beschuldigten Person gegenüber entschädigungspflichtig, wenn sie das
Rechtsmittel eingelegt hat (BGE 139 IV 45 E. 1.2, in: Pra 2013 Nr. 60; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 436 StPO
N 6; vgl. dazu auch BGE 141 IV 476, in: Pra 2016 Nr. 41). Die staatliche
Entschädigungspflicht darf demgegenüber nicht herabgesetzt werden, wenn die
Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte im Strafpunkt von der
Privatklägerschaft nicht einbringlich ist (Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 432 StPO N 15b).
5.3.3 Vorliegend
wurde der Verfahrensgegenstand einzig durch die Berufung der Privatklägerin
vorgegeben, wobei diese aufgrund von Art. 401 Abs. 3 StPO jederzeit die
Möglichkeit hatte, durch Rückzug ihres Rechtsmittels das gesamte
Berufungsverfahren zu beenden. Das Berufungsverfahren ist somit allein durch
die Privatklägerin verursacht worden; daraus folgt, dass sie gemäss der Praxis
des Appellationsgerichts den Beschuldigten die dadurch entstandenen
Anwaltskosten in sinngemässer Anwendung von Art. 432 StPO zu erstatten hat
(vgl. AGE SB.2019.2 vom 26. April 2019 E. 2.2, SB.2017.81 vom
7. Februar 2019 E. 5.2 f., mit Hinweis). In Übereinstimmung mit dem
erstinstanzlichen Urteil wird den Beschuldigten eine gemeinsame
Parteientschädigung ausgerichtet. Betreffend die Höhe der Parteienschädigung
kann auf die Honorarnote des Verteidigers vom 6. Februar 2023 abgestellt werden,
wobei der geltend gemachte Aufwand von 6.15 Stunden zum praxisgemässen
Stundenansatz von CHF 250.– angemessen erscheint. Hinzu kommen eine Auslagenentschädigung
in Höhe von CHF 45.70 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer. Zusammenfassend hat die Privatklägerin
den Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von total CHF 1'705.10 auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Strafverfahren gegen B____ und
C____ wegen Hausfriedensbruchs wird eingestellt.
Die Privatklägerin trägt für das erstinstanzliche
Verfahren eine Urteilsgebühr von CHF 800.– sowie die Kosten des
Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Die übrigen
erstinstanzlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
Den Beschuldigten wird gemäss Art. 429 Abs. 1
lit. a der Strafprozessordnung eine Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren von CHF 1'571.50 (einschliesslich Auslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die Privatklägerin hat den Beschuldigten für das
zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von
CHF 1'705.10 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Mitteilung an:
-
Beschuldigte 1
-
Beschuldigter 2
-
Privatklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.