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Entscheid

SB.2021.63

Hausfriedensbruch

3. März 2023Deutsch23 min

bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen. Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.63

URTEIL

vom 20.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr.

Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Privatklägerin

[...]

Berufungsklägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...] Beschuldigte

1

[...]

Berufungsbeklagte 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____, geb. [...]

Beschuldigter 2

[...]

Berufungsbeklagter 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. April 2021

betreffend Hausfriedensbruch

Sachverhalt

Sachverhalt

B____

(nachfolgend Beschuldigte 1) und C____ (nachfolgend Beschuldigter 2)

wurden von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehlen vom 7. Oktober

2020 des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–,

bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen. Die

Beschuldigten erhoben Einsprachen gegen die Strafbefehle. Mit Urteil des

Strafgerichts vom 27. April 2021 wurden sie vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs

kostenlos freigesprochen.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend Privatklägerin), vertreten durch [...], Advokat,

mit Schreiben vom 14. Juni 2021 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung

erklärt. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es

seien die Beschuldigten des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen, ihnen die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei der Privatklägerin

zulasten der Beschuldigten eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche

Verfahren zuzusprechen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 erklärte die

Staatsanwaltschaft, dass sie sich den Ausführungen der Privatklägerin

anschliesse, auf eine Anschlussberufung indes verzichte. Die Beschuldigten,

beide vertreten durch [...], Advokat, beantragen mit Stellungnahme vom 2.

August 2021 die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten

werden könne, und die vollumfängliche Bestätigung des Urteils der Vorinstanz.

Die Privatklägerin replizierte mit Schreiben vom 6. August 2021.

Mit Verfügung

vom 2. Januar 2023 kündigte der Verfahrensleiter in Anwendung von Art. 406

Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an. Gleichzeitig setzte er

den Parteien Frist zur Einreichung der Honorarnoten. Der vorliegende Entscheid

ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständige Instanz

zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen

ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht.

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO kann die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel

ergreifen, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung des Entscheides hat. Hingegen kann sie den Entscheid hinsichtlich der

ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Beschränkt

sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur

insoweit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht

vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). Vorliegend beantragt die Privatklägerin

die Aufhebung des gesamten Urteils. Sie ist durch den Freispruch vom Vorwurf

des Hausfriedensbruchs persönlich betroffen und hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vor­instanzlichen Entscheids.

Damit ist die Legitimation der Privatklägerin gegeben. Auf die nach

Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO frist- und formgerecht

angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

1.3

Im

vorliegenden Verfahren steht einzig eine Rechtsfrage zur Beurteilung. In diesem

Fall kann das Berufungsgericht gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung

in einem schriftlichen Verfahren behandeln. Den Parteien wurde das rechtliche

Gehör gewährt. Sie haben keine Einwände gegen die Anordnung des schriftlichen

Verfahrens erhoben. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

2.

2.1

Die

Anklage, die sich aus den Strafbefehlen vom 7. Oktober 2020 ergibt, wirft den

Beschuldigten vor, sie seien, obschon ihnen das Mietverhältnis mittels

rechtskräftigen Vergleichs vor der Mietschlichtungsstelle bis längstens 30.

Juni 2020 erstreckt worden sei und sie mit Schreiben vom 22. Juni 2020 durch

den Rechtsvertreter der Wohnungseigentümerin bzw. der Privatklägerin zum

termingerechten Auszug angehalten worden seien, unter Missachtung des gegen sie

beide am 24. Juni 2020 mit Wirkung ab 1. Juli 2020 ausgesprochenen

Hausverbots und damit gegen den Willen der Berechtigten bis zu ihrem Auszug

(Schlüsselrückgabe) am 20. Juli 2020 in der 4‑Zimmer‑Wohnung

an der [...] in Basel verblieben.

2.2

Das

Strafgericht stellte richtigerweise fest, dass der angeklagte Sachverhalt an

sich unbestritten und durch die in den Akten liegende Korrespondenz der

Rechtsvertreter zusätzlich objektiviert sei. Den Beschuldigten sei klar

gewesen, dass ihr Verbleib in der Wohnung über die bereits erstrecke Mietdauer

hinaus, das heisse ab dem 1. Juli 2020, dem Willen der Privatklägerin entgegenstehe

(angefochtenes Urteil S. 3 f.).

3.

Im Folgenden zu beurteilen ist somit, ob die Beschuldigten mit ihrem

Verbleib in der Wohnung über den 30. Juni 2020 hinaus den Straftatbestand

des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 des Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) erfüllt haben und ob die Privatklägerin mit ihren Schreiben an

die Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2020 bzw. 29. September 2020

rechtsgültig Strafantrag gestellt hat.

3.1

Hausfriedensbruch

im Sinne von Art. 186 StGB begeht und auf Antrag bestraft wird, wer gegen den

Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen

Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten

Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder,

trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Gemäss

Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist,

die Bestrafung des Täters beantragen. Verletzt ist, wer Träger des unmittelbar

betroffenen Rechtsguts ist. Dieser ergibt sich durch Auslegung des betreffenden

Tatbestandes (BGE 146 IV 320 E. 2.3, 128 IV 81 E. 3a, 118 IV 209 E. 2). Art.

186.

StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die

Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu

können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die

Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen

Recht oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (BGE 146 IV 320

E. 2.3, 118 IV 167 E. 1c, 112 IV 31 E. 3). Berechtigter kann

somit entsprechend einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht nur der

Eigentümer, sondern auch der Mieter, Untermieter, Pächter oder der zuständige

Beamte bei Amtsräumen usw. sein (BGE 112 IV 31 E. 3, mit Hinweisen). Im

Rahmen des Mietverhältnisses ist grundsätzlich nur der Mieter, nicht auch der Vermieter

strafantragsberechtigt (BGE 146 IV 320 E. 2.3, 83 IV 154 E. 1).

3.2

Vorliegend

ebenfalls unbestritten ist, dass die Privatklägerin und die Beschuldigten mit

Vertrag vom 2. bzw. 6. November 2015 (Akten S. 24 ff.) ein gültiges

Mietverhältnis bezüglich der Wohnung an der [...] eingegangen sind und die Beschuldigten

mit Einzug in die Wohnung mithin das Hausrecht und die Verfügungsgewalt erlangt

haben (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 4; BGE 112 IV 31 E. 3a).

Umstritten und

darüber zu befinden ist hingegen, zu welchem Zeitpunkt das Hausrecht von den

Beschuldigten wiederum auf die Privatklägerin überging, namentlich mit

Beendigung des Mietverhältnisses am 30. Juni 2020 oder erst mit dem Auszug der

Beschuldigten am 20. Juli 2020.

3.3

Der

Mieter ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung so lange Träger des

Hausrechts bzw. Berechtigter, als ihm die tatsächliche Verfügungsgewalt über

die benützten Räume zusteht, auch wenn das Vertragsverhältnis durch

rechtskräftige Kündigung beendet ist. Das Hausrecht beginne beim Einzug in die

bestimmten Räume und ende mit dem Auszug aus denselben. Gehe das Mietverhältnis

zu Ende, so behalte der Mieter das Hausrecht, bis er die Wohnung tatsächlich

räume. Art. 186 StGB habe die Funktion, die Privat- und Geheimsphäre

(Hausrecht) des Wohnungsinhabers zu schützen, nicht aber dem Vermieter die

Durchsetzung seiner Ansprüche aus Miet- bzw. Pachtvertrag mit Hilfe des

Strafrechts zu erleichtern (BGE 112 IV 31 E. 3 m.w.H.; BGer 1B_510/2012 vom 16.

November 2012 E. 2.3). Das gelte allerdings nur, wenn die Räumlichkeiten

anfänglich rechtmässig – z.B. wie hier aufgrund eines Mietvertrags – in Besitz

genommen worden seien. Zudem sei dieser Grundsatz der Subsidiarität des

Strafrechts bei Fehlen vertraglicher Beziehungen zwischen dem Täter und dem

Geschädigten nicht anwendbar (BGE 118 IV 167 E. 2b). Wer ohne Recht in

eine Wohnung eingedrungen sei und sie eigenmächtig besetzt halte, könne sich

dem Eigentümer gegenüber nicht auf das Hausrecht berufen (BGE 128 IV 81). Diese

Rechtsprechung wird vom überwiegenden Teil der Lehre begrüsst (Corboz, Les infractions en droit suisse,

3.

Aufl., Bern 2010, Art. 186 N 27; Donatsch,

Strafrecht III, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 506; Godenzi,

in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Handkommentar, 4. Aufl., Art. 186 N 9; Stoudmann, in: Commentaire Romand Code pénal II, Basel 2017,

Art. 186 N 39; Stratenwerth/Bommer,

Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl., Bern 2022, S. 147 f.; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 186

N 7). Im Basler Kommentar wird sie von Delnon/Rüdy

indes kritisiert (Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 186 StGB

N 6; vgl. ähnlich auch Nydegger,

in: Graf [Hrsg.], StGB, Annotierer Kommentar, Bern 2020, Art. 186 N 15). Sie

argumentieren im Wesentlichen, mit dem Eingehen des Mietvertrags würde der

Mieter das Hausrecht für eine bestimmte Zeit erwerben. Dieses sei an das

Bestehen des Vertrags gekoppelt und würde daher mit dessen Auslaufen

automatisch an den Vermieter zurückgehen. Diese Kritik wurde vom Bundesgericht

mit der Begründung verworfen, der Vermieter habe, wenn der Mieter nach Ablauf

des Mietvertrages in der Wohnung bleibe, schon rein faktisch keine Privat- und

Geheimsphäre, die des strafrechtlichen Schutzes bedürfe. Dass ein Mieter die

Mietsache nach Ablauf des Vertrags nicht freiwillig freigebe, gehöre zudem zu

den normalen Geschäftsrisiken des Vermieters; solche Streitigkeiten seien

zivilrechtlicher Natur und dementsprechend vorab mit zivilrechtlichen Mitteln

zu lösen. Insofern sei an BGE 112 IV 31 festzuhalten, wonach dem Vermieter zur

Ausweisung seines vertragsbrüchigen Mieters die Mittel des Strafrechts – die

Verfolgung wegen Hausfriedensbruchs – nicht zur Verfügung stünden (BGer

1B_510/2012 vom 16. November 2012 E. 2.3). Mit BGE 146 IV 320 hat das

Bundesgericht seine Rechtsprechung erneut bestätigt (vgl. E. 2.3). Ergänzend

hat es darin präzisiert, dass die Vermieterin nach Beendigung des

Mietverhältnisses und bei fehlender Räumung der Mietsache durch den früheren

Mieter gegenüber Dritten auf die Strafbestimmung nach Art. 186 StGB

zurückgreifen dürfe und insofern strafantragsberechtigt sei. Mit anderen Worten

finde der Grundsatz der Subsidiarität des Strafrechts gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig im Verhältnis zwischen Vermietern und

deren aktuellen oder früheren Mietern Anwendung, gegenüber Dritten ohne ein vom

originären Mietverhältnis gedecktes Gebrauchsrecht hingegen nicht (BGE 146 IV 320 E. 2.4).

3.4

3.4.1

Das Strafgericht hat in seinem Entscheid zunächst die

oben zitierte Rechtsprechung zusammengefasst. Anschliessend hat es sich mit der

Kritik von Delnon/Rüdy auseinandergesetzt.

Nach der Meinung des Strafgerichts ist die im Basler Kommentar genannte Kritik

an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von der Hand zu weisen. Es sei

in der Tat wenig überzeugend, einen Unterschied zwischen Hausbesetzern und

ehemaligen Mietern zu machen, also danach zu unterscheiden, ob ein Vertrag

bestanden habe oder nicht, zumal das Strafgesetzbuch – wie dies auch die

Verteidigung der Privatklägerin argumentiere – diverse Möglichkeiten vorsehe,

zivilrechtliche Belange zugleich strafrechtlich zu verfolgen. Dem Verteidiger

der Beschuldigten sei allerdings darin zuzustimmen, dass das Bundesgericht

bislang unablässig in gleicher Weise entschieden habe. Das Bundesgericht vertrete

seit Jahren die Auffassung, die Verfügungsmacht ende erst bei Auszug der

Mieterschaft, was es jüngst im Entscheid vom 31. August 2020, BGE 146 IV 320,

wiederholt habe. Für die Einleitung einer Praxisänderung lägen keinerlei

Anhaltspunkte vor, insbesondere da der jüngste Entscheid des Bundesgerichts nicht

einmal ein Jahr zurückliege und sich exakt mit dieser Thematik

auseinandergesetzt habe. Vor diesem Hintergrund und aus Gründen der

Rechtssicherheit erscheine eine der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

entgegenstehende Auslegung mehr als problematisch. Mit Blick auf das Gesagte hätte

das Verweilen in der Wohnung kein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne

von Art. 186 StGB dargestellt. Aus diesem Grund seien die Beschuldigten

vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen (angefochtenes Urteil S. 4

f.).

3.4.2

Die

Privatklägerin verweist in ihrer Berufungsbegründung zunächst auf die

Ausführungen von Delnon/Rüdy im

Basler Kommentar zu Art. 186 StGB, wonach kein Grund ersichtlich sei,

Hausbesetzer und vormalige Mieter in strafrechtlicher Hinsicht unterschiedlich

zu behandeln. Weiter bringt sie vor, das Bundesgericht führe in BGE 146 IV 320

zunächst zutreffend aus, dem Vermieter komme kraft seiner Eigentümerstellung

grundsätzlich die Verfügungsgewalt über sein Eigentum zu. Er könne diese jedoch

durch ein Mietverhältnis vertraglich beschränken. Ab dem Zeitpunkt der

Beendigung des Mietverhältnisses habe sich der Vermieter nicht mehr vertraglich

beschränkt, weshalb der Mieter folglich über keine vertragliche Grundlage mehr

verfüge und die Verfügungsgewalt wieder an den Eigentümer zurückgehe. Im

vorliegenden Fall sei das Ende des Mietverhältnisses und damit des Hausrechts

der beiden Beschuldigten im Rahmen eines am 8. Januar 2019 vor der

Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten abgeschlossenen Vergleichs definiert

worden. Ein solcher Vergleich habe die Wirkungen eines rechtskräftigen

Entscheids und bewirke mithin ebenfalls den Eintritt der res iudicata-Wirkung.

Der Vergleich vom 8. Januar 2019 habe das Ende des Haus- und

Aufenthaltsrecht der beiden Beschuldigten per 30. Juni 2020 und damit den

Beginn des Hausrechts der Privatklägerin ab dem 1. Juli 2020 abschliessend und

verbindlich geregelt. Es gehe im vorliegenden Fall mithin nicht um die

Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche, wie dies die Vorinstanz

fälschlicherweise postuliere, sondern schlicht und einfach um die Respektierung

der Bindungswirkung eines in Rechtskraft erwachsenen Vergleichs. Der Einwand

des Bundesgerichts, man dürfe aufgrund der Subsidiarität des Strafrechts rein

zivilrechtliche Vorgänge nicht pönalisieren, überzeuge nicht. Damit verkenne

das Bundesgericht schlicht das Wesen des Strafrechts in weitreichendem Masse. Das

Strafgesetzbuch enthalte diverse Strafbestimmungen für ansonsten rein

zivilrechtliche Vorgänge. Die Widersprüchlichkeit der bundesgerichtlichen Ansicht

verdeutliche sich insbesondere aber auch dadurch, dass es in seinem Entscheid

146.

IV 320 letztlich zum Schluss gelangt sei, dass im Falle der

Hausbesetzung durch Dritte auch dem Vermieter ein Strafantragsrecht zustehe,

obgleich der Mieter die entsprechenden Räumlichkeiten noch nutze (E. 2.4). Das

Bundesgericht anerkenne somit, dass auch der Vermieter ein Hausrecht habe und

dies nicht nur trotz eines bestehenden Mietverhältnisses, sondern gerade auch

in der Konstellation, in der der vormalige Mieter über den Beendigungszeitpunkt

hinaus unrechtmässig in der Mietwohnung verbleibe. Schliesslich sei es ohnehin

tatsachenwidrig, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass sich das Bundesgericht

vor weniger als einem Jahr «exakt mit dieser Thematik auseinandergesetzt»

habe: In BGE 146 IV 320 habe es keinen gerichtlichen Vergleich gegeben;

tatsächlich habe sich das Bundesgericht mit einer solchen Fallkonstellation

noch gar nie auseinandergesetzt. Indem die Vorinstanz die an sich schon

problematische Bundesgerichtspraxis auch auf den vorliegenden (nicht

identischen) Fall anwende, weite sie diese um eine entscheidende Dimension aus.

Derartige Fehlentscheide des Bundesgerichts seien zu korrigieren, was

erfahrungsgemäss den kantonalen Instanzen obliege (Berufungserklärung vom

14.

Juni 2021 S. 3 ff.).

3.4.3

Die

Beschuldigten machen geltend, dem Entscheid der Vorinstanz, der in konsequenter

Anwendung gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergangen sei, sei

beizupflichten. So mache es nach bundesgerichtlicher Auffassung in rechtlicher

Sicht einen Unterschied, ob jemand unrechtmässig in eine Wohnung eindringe und

folglich dort von Anfang an ohne Hausrecht verweile oder ob jemand vorher, wie in

casu, aufgrund eines Mietvertrages, die Räumlichkeit rechtmässig in Besitz

genommen habe, folglich über ein Hausrecht verfüge und sich erst im Nachgang

überhaupt die Frage eines allfällig unrechtmässigen Verbleibs stelle. Überdies

dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass beim Verbleib des Mieters nach Ablauf des

Mietvertrages der Vermieter in den Räumlichkeiten rein faktisch über keine

Privat- und Geheimsphäre verfüge, die des strafrechtlichen Schutzes bedürfe.

Schliesslich sei es nicht Sache des Strafrechts, Streitigkeiten zu lösen, die

primär zivilrechtlicher Natur seien. Die ins Feld geführte res iudiciata‑Wirkung

des in Rechtskraft erwachsenen Vergleichs werde grundsätzlich nicht bestritten,

nur erschliesse sich nicht, inwiefern diese in Bezug auf die gefestigte

Bundesgerichtsrechtsprechung zur Strafbarkeit des Hausfriedensbruchs von

Relevanz sein solle. Im Weiteren sei es auch nicht von Belang, dass sich das

Bundesgericht noch nie mit genau einer solchen Fallkonstellation eines

vorgängig geschlossenen Vergleichs beschäftigt habe. Entscheidend sei, dass es

konstanter bundesgerichtlicher Praxis entspreche, wonach das Hausrecht der

Mieterschaft erst mit deren Auszug ende. Die berufungsklägerische Auffassung,

wonach es an den kantonalen Instanzen sei, Fehlentscheide des Bundesgerichts zu

korrigieren, verkenne die Bindungswirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung (Stellungnahme

der Beschuldigten vom 2. August 2021 S. 3 ff.).

3.4.4

In

ihrer Replik bringt die Privatklägerin dagegen vor, es falle auf, dass sich die

Beschuldigten überraschend wortkarg zur Vereinbarung vom 8. Januar 2019 gäben. Insbesondere

würden sie es – wohl nicht ohne Kalkül – tunlichst unterlassen, auf die

Rechtswirkungen derselben näher einzugehen. Gemäss Art. 208 Abs. 2 der

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) habe ein solcher gerichtlich geschlossener

Vergleich die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids. Eine gerichtliche

Regelung sei ein öffentlich-rechtlicher Vorgang und als solcher gemäss der

einschlägigen Bundesgerichtspraxis geeignet, die Frage, wem die Hausmacht

zustehe, verbindlich und abschliessend zu regeln. Aus diesem Grund sei im

vorliegenden Fall die Verfügungsmacht und damit auch das Hausrecht an der

Mietwohnung per 30. Juni 2020 auf die Privatklägerin übergegangen. Dies sei der

massgebende Unterschied zu den bisherigen Fällen, die das Bundesgericht zu

beurteilen gehabt habe, bei denen solche Entscheide bzw. Vergleiche, die die

obligatorischen Verhältnisse bereits rechtskräftig geregelt hätten, nicht

vorgelegen hätten (Replik vom 6. August 2021 S. 1 f.).

4.

4.1

Zunächst

gilt es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die

bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der zeitlichen Wirkung des

Dispositiv

Hausrechts rund um ein Mietverhältnis eindeutig ist. Demnach endet das

Hausrecht der (ehemaligen) Mieterschaft erst bei deren Auszug und nicht bereits

mit Auflösung des Mietverhältnisses. Die Privatklägerin verkennt mit ihren

Ausführungen, wonach ein Eigentümer sein ursprüngliches Hausrecht vertraglich

quasi beliebig beschränken könne, dass auch die Entstehung des Hausrechts der

Mieterschaft nicht direkt an die Wirkungen bzw. den Beginn des Mietvertrages

knüpft, sondern zusätzlich den tatsächlichen Einzug der Mieterschaft erfordert.

Der Vertrag stellt insofern lediglich eine Grundlage dafür dar, dass die

Räumlichkeiten anfänglich rechtmässig in Besitz genommen werden können, andernfalls

das Hausrecht trotz Einzug der (unrechtmässigen) Mieterschaft nicht auf diese

übergehen würde. Folgerichtig könnte zu Beginn des Mietverhältnisses nämlich auch

die Mieterschaft nicht mit Art. 186 StGB gegen die Vermieterin vorgehen, sollte

diese die Übergabe verweigern und dabei selbst in den gemieteten Räumlichkeiten

wohnen. M.a.W. ist die vertraglich Berechtigte nicht stets und zwingend auch

die Inhaberin des Hausrechts bzw. Berechtigte im Sinne von Art. 186 StGB. Hinsichtlich

der Funktion von Art. 186 StGB, die Privat- und Geheimsphäre des

Wohnungsinhabers zu schützen, ist darin durchaus eine gewisse Konsequenz ersichtlich.

Über die Frage, ob hinsichtlich des Erlöschens des Hausrechts der Mieterschaft statt

des Auszuges vorzugsweise auf das vertragliche Ende des Mietverhältnisses

abzustellen wäre, wie dies neben der Privatklägerin auch eine Mindermeinung in

der Lehre postuliert, ist vorliegend nicht zu befinden, zumal die

bundesgerichtliche Rechtsprechung im Hinblick auf die vorliegende

Fallkonstellation klar ist und zurzeit keine Gründe für eine Praxisänderung

vorliegen. Die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

4.2 Soweit

die Privatklägerin vorbringt, die oben zitierte Rechtsprechung sei vorliegend

gar nicht einschlägig, da diesen Fallkonstellationen nie ein gerichtlicher Vergleich

zugrunde gelegen habe, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. So vermag sie nämlich

nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es in strafrechtlicher

Hinsicht einen Unterschied zu begründen vermag, ob die Beendigung des

Mietverhältnisses ihren Ursprung in einer gültigen Kündigung oder in einem (gerichtlichen)

Vergleich findet. Inhalt des Vergleichs vom 8. Januar 2019 (Akten S. 28)

war die Dauer des Mietverhältnisses, nicht aber der Bestand oder der

Nichtbestand des Hausrechts bzw. die Berechtigung im Sinne von Art. 186

StGB, wie dies die Privatklägerin geltend macht. Auch das Argument der

Privatklägerin, es gehe im vorliegenden Fall nicht um die Durchsetzung

privatrechtlicher Ansprüche, sondern um die Respektierung der Bindungswirkung

eines in Rechtskraft erwachsenen Vergleichs, verfängt nicht. So stimmt es zwar,

dass einem solchen Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zukommt,

doch führt auch die Missachtung eines Entscheides nicht ohne weiteres zur

Strafbarkeit. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr

festzustellen, dass der Privatklägerin aufgrund ihres vertraglichen

Verhältnisses zu den Beschuldigten und insbesondere mit dem rechtskräftigen

Vergleich vom 8. Januar 2019 durchaus taugliche Möglichkeiten

offenstanden, ihre Ansprüche auf zivilrechtlichem Weg durchzusetzen. Darin

besteht sodann auch der für das Bundesgericht entscheidrelevante Unterschied zu

den Hausbesetzern, gegen welche die Eigentümerin zur Geltendmachung ihrer

Ansprüche einzig auf ausservertragliche Grundlagen zurückgreifen kann und sich

daher der zusätzliche strafrechtliche Schutz rechtfertige (vgl. BGE 146 IV 320 E. 2.4, 118 IV 167

E. 3b, in: Pra 1993 Nr. 19; OGer ZH SB180395 vom 18. September 2019

E. 2.2.5.5).

4.3 Zusammengefasst

verblieb das Hausrecht auch nach Beendigung des Mietverhältnisses bei den

Beschuldigten bis zu deren Auszug am 20. Juli 2020. Die Vor­instanz ist

somit zu Recht davon ausgegangen, dass das Verweilen der Beschuldigten in der

Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses kein strafrechtlich relevantes

Verhalten im Sinne von Art. 186 StGB darstellte. In Ergänzung zum vor­instanzlichen

Urteil gilt es indes festzuhalten, dass somit gar kein gültiger Strafantrag

vorliegt, zumal die Privatklägerin vorliegend – anders als die Vermieterin in BGE 146 IV 320 – nicht gegen Dritte, sondern gegen ihre ehemaligen Mieter Strafantrag

stellte, wozu sie nach dem Gesagten nicht berechtigt gewesen ist (vgl. BGE 146 IV 320 E. 2.4). Insofern ist das Strafverfahren gegen die

Beschuldigten zufolge Fehlens eines rechtsgültigen Strafantrages und damit

einer Prozessvoraussetzung einzustellen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426

Abs. 2 StPO), während die Privatklägerin, deren Rechtsmittel erst Anlass

zur Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung durch die Vorinstanz

gegeben hat, für das erstinstanzliche Verfahren eine Urteilsgebühr von

CHF 800.– zu tragen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die

Parteien gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens

oder Unterliegens. Die Privatklägerin ist mit ihren Anträgen unterlegen,

entsprechend hat sie die Kosten für das vorliegende Verfahren mit einer

Urteilsgebühr von CHF 800.– (einschliesslich Kanzleiauslagen) zu tragen.

5.2 Die

Parteientschädigung der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren

beläuft sich gemäss dem angefochtenen Urteil auf CHF 1'571.50, einschliesslich

Auslagen und Mehrwertsteuer. Diese vorinstanzliche Entschädigung ist ausgangsgemäss

zu bestätigen.

5.3

5.3.1 Für

das Berufungsverfahren macht die Verteidigung mit Honorarnote vom 6. Februar

2023 einen Aufwand von 6.15 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.– sowie

Auslagen von CHF 45.70 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend.

5.3.2 Wird

die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss

Art. 429 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf

Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer

Verfahrensrechte. Grundsätzlich ist die Parteientschädigung an die

freigesprochene Person aus der Gerichtskasse auszurichten, hat doch der Staat

in erster Linie ein Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens (BGE 139 IV 45 E. 1.2 = Pra 2013 Nr. 60, mit Verweis auf die Botschaft vom 21. Dezember

2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1313 ad Art. 437

und 1314 ad Art. 440 des Entwurfs). Anträge, die die Privatklägerschaft zum

Strafpunkt stellt, werden wie Handlungen der Behörde behandelt, weshalb es

grundsätzlich Sache des Staates ist, im Zusammenhang mit solchen Handlungen

eine Entschädigung und eine Genugtuung zu gewähren (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 432 StPO N 12). E contrario zu Art. 432 Abs. 1 StPO ist die

Privatklägerschaft bei Obsiegen der beschuldigten Person zum Strafpunkt

grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, ausser wenn die Voraussetzungen

von Art. 432 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Anders verhält es sich indessen gemäss

der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rechtsmittelverfahren, wenn die

Berufung einzig durch die Privatklägerschaft eingelegt wird und damit kein

staatliches Interesse hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens vor der

Rechtsmittelinstanz besteht (BGE 139 IV 45 E. 1.2). Hier liegt eine

vergleichbare Situation vor, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben ist. Diese

Bestimmung sieht vor, dass die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der

Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die

Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat (Abs. 1). Obsiegt die

beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die

Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die gesamten

Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen

(Abs. 2). Diese Norm greift nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im

Rechtsmittelverfahren auch bei Offizialdelikten, wenn der Privatkläger das

Rechtsmittel eingelegt hat (BGE 139 IV 45 E. 1.2, in: Pra 2013 Nr. 60; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 432 StPO

N 15a). Bleibt es damit trotz Anfechtung durch die Privatklägerschaft beim

Freispruch, so ist die Privatklägerschaft über Art. 432 Abs. 2 StPO der

beschuldigten Person gegenüber entschädigungspflichtig, wenn sie das

Rechtsmittel eingelegt hat (BGE 139 IV 45 E. 1.2, in: Pra 2013 Nr. 60; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 436 StPO

N 6; vgl. dazu auch BGE 141 IV 476, in: Pra 2016 Nr. 41). Die staatliche

Entschädigungspflicht darf demgegenüber nicht herabgesetzt werden, wenn die

Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte im Strafpunkt von der

Privatklägerschaft nicht einbringlich ist (Wehrenberg/Frank,

a.a.O., Art. 432 StPO N 15b).

5.3.3 Vorliegend

wurde der Verfahrensgegenstand einzig durch die Berufung der Privatklägerin

vorgegeben, wobei diese aufgrund von Art. 401 Abs. 3 StPO jederzeit die

Möglichkeit hatte, durch Rückzug ihres Rechtsmittels das gesamte

Berufungsverfahren zu beenden. Das Berufungsverfahren ist somit allein durch

die Privatklägerin verursacht worden; daraus folgt, dass sie gemäss der Praxis

des Appellationsgerichts den Beschuldigten die dadurch entstandenen

Anwaltskosten in sinngemässer Anwendung von Art. 432 StPO zu erstatten hat

(vgl. AGE SB.2019.2 vom 26. April 2019 E. 2.2, SB.2017.81 vom

7. Februar 2019 E. 5.2 f., mit Hinweis). In Übereinstimmung mit dem

erstinstanzlichen Urteil wird den Beschuldigten eine gemeinsame

Parteientschädigung ausgerichtet. Betreffend die Höhe der Parteienschädigung

kann auf die Honorarnote des Verteidigers vom 6. Februar 2023 abgestellt werden,

wobei der geltend gemachte Aufwand von 6.15 Stunden zum praxisgemässen

Stundenansatz von CHF 250.– angemessen erscheint. Hinzu kommen eine Auslagenentschädigung

in Höhe von CHF 45.70 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer. Zusammenfassend hat die Privatklägerin

den Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

von total CHF 1'705.10 auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Strafverfahren gegen B____ und

C____ wegen Hausfriedensbruchs wird eingestellt.

Die Privatklägerin trägt für das erstinstanzliche

Verfahren eine Urteilsgebühr von CHF 800.– sowie die Kosten des

Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–

(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Die übrigen

erstinstanzlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

Den Beschuldigten wird gemäss Art. 429 Abs. 1

lit. a der Strafprozessordnung eine Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren von CHF 1'571.50 (einschliesslich Auslagen und

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Die Privatklägerin hat den Beschuldigten für das

zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von

CHF 1'705.10 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

Mitteilung an:

-

Beschuldigte 1

-

Beschuldigter 2

-

Privatklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.