SB.2021.64
Landfriedensbruch, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) sowie Vergehen gegen das Waffengesetz
6. Mai 2022Deutsch23 min
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokatin [...],
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.64
URTEIL
vom 6.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Prof. Dr. Ramon
Mabillard, MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Berufungsbeklagte
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. Dezember 2020
betreffend Landfriedensbruch,
mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das
kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) sowie Vergehen gegen das
Waffengesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Dezember 2020 wurde A____ des
Landfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz
(Vermummungsverbot) und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt.
Er wurde zu 7 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams
vom 8./.9. April 2019) und zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–,
beides mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu
einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage der mehrfachen Nötigung
wurde er freigesprochen. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten
Gegenstände verfügt und es wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von CHF
4'262.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (bei Verzicht auf eine
Berufung CHF 1'000.–) auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokatin [...],
am 29. Dezember 2020 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen
Urteilsbegründung mit Eingabe vom 11. Juni 2021 die Berufungserklärung
eingereicht. Mit der Begründung, dass er zu Unrecht als einer der Teilnehmer an
der «Basel Nazifrei»-Demonstration vom 24. November 2018 identifiziert worden
sei, beantragt er, das angefochtene Urteil sei bezüglich der Schuldsprüche des
Landfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz aufzuheben
und er sei in diesen Punkten kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen.
Ferner sei festzustellen, dass das Urteil bezüglich des Schuldspruchs wegen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen sei, resp. dieser
Schuldspruch sei mit Auferlegung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF
30.– bei bedingtem Strafvollzug zu bestätigen. Es sei weiter festzustellen,
dass der Freispruch betreffend des Vorwurfs der mehrfachen Nötigung in
Rechtskraft erwachsen sei. Bezüglich der Einziehung der beschlagnahmten
Gegenstände der Antifaschistischen Aktion Zürich (Verz. Nr. 148768 Pos.
516/3/03, 516/3/05/ 516/3/08) sei das Urteil aufzuheben und die Gegenstände
seien dem Berufungskläger zurückzugeben. In verfahrensmässiger Hinsicht stellte
der Berufungskläger verschiedene Beweisanträge, namentlich einen Antrag auf
Einholung eines physiognomischen Gutachtens resp. einer Gesichtsanalyse über die
Zuordnung des Video- resp. Bildmaterials der Person Nr. 516 zur Person des
Berufungsklägers, und beantragte, dass sein Verfahren mit den anderen
Berufungsverfahren bezüglich den gleichen Sachverhalt zu vereinen sei.
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 28. Juni 2021 Anschlussberufung erklärt,
mit der sie beantragt, der Berufungskläger sei zusätzlich zu den Schuldsprüchen
des Einzelgerichts in Strafsachen der mehrfachen Nötigung schuldig zu sprechen
und zu einer Freiheitsstrafe von 11 ½ Monaten bedingt mit einer Probezeit von 2
Jahren zu verurteilen. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu
bestätigen. Zugleich hat sie zu den Beweisanträgen des Berufungsklägers mit dem
Antrag auf Ablehnung Stellung genommen.
Der
Berufungskläger hat 17. August 2021 den Antrag auf Erstellung eines
physiognomischen Gutachtens erneuert und eine ergänzende Stellungnahme zu den
übrigen Vorbringen der Staatsanwaltschaft ausdrücklich vorbehalten.
Mit Verfügung
vom 25. August 2021 hat die Verfahrensleiterin den Antrag auf Einholung eines
physiognomischen Gutachtens vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des
erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag abgelehnt und den Parteien Frist bis
23. September 2021 zum Einreichen einer Berufungs- bzw. Anschlussberufungsbegründung
samt allfälliger weiterer Beweisanträge gesetzt.
Die
Staatsanwaltschaft hat am 15. September 2021 ihre Anschlussberufungsbegründung
eingereicht, welche dem Berufungskläger zugestellt worden ist mit der
Aufforderung, dazu zugleich mit der Berufungsbegründung Stellung zu nehmen. Die
Verteidigerin des Berufungsklägers hat innert zweimal erstreckter Frist ihre
Berufungsbegründung einschliesslich der Stellungnahme zur
Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft eingereicht und ihre Beweisanträge
erneuert. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 hat die Verfahrensleiterin der
Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zur Berufungsbegründung
gegeben und sie um Einreichung allfällig vorhandener weiterer Fotos des
Berufungsklägers ersucht. Mit Berufungsantwort vom 2. März 2022 hat die
Staatsanwaltschaft – im Widerspruch zu ihren bisherigen Anträgen – beantragt,
der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen und es sei von
einer Berufungsverhandlung abzusehen. Bei einer erneuten Durchsicht des
Videomaterials seien Stellen gefunden worden, die die «Person 516», welche als
der Berufungskläger identifiziert worden sei, in grösserem Massstab und ohne
Schirmmütze zeigten. Ein Vergleich mit Fotos des Berufungsklägers habe ergeben,
dass dieser nicht die Person sei, die im Video der Nazifrei-Gegendemonstration
abgebildet werde.
Mit Replik vom
5. April 2022 hat sich der Berufungskläger mit dem schriftlichen
Berufungsverfahren einverstanden erklärt, sofern das Berufungsgericht nicht zum
Schluss komme, die Täteridentität sei doch nicht eindeutig geklärt und es sei
ein persönlicher Kontakt mit dem Berufungskläger notwendig. Entgegen seinen
ursprünglichen Anträgen beantragt er nun ebenfalls einen vollumfänglichen
kostenlosen Freispruch, auch in Bezug auf die Widerhandlung gegen das
Waffengesetz. Darüber hinaus beantragt er die Zusprechung einer Entschädigung
von insgesamt CHF 1’500.–.
Die
Verfahrensleiterin hat mit Verfügung vom 6. April 2022 die Durchführung des
schriftlichen Berufungsverfahrens nach Art. 406 Abs. 2 bis 4 der
Strafprozessordnung angeordnet.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Sowohl der
Berufungskläger als auch die Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 381 Abs. 1 und 382 Abs. 1
Abs. 2 StPO). Der Berufungskläger hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung,
die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufungserklärung innert den gesetzlichen
Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht (vgl. für die
Anschlussberufungserklärung die Verweisungsnorm von Art. 401 Abs. 1). Mit
ihrem Antrag auf einen vollumfänglichen Freispruch des Berufungsklägers in der
Berufungsantwort hat die Staatsanwaltschaft indessen ihre Anschlussberufung
(konkludent) wieder zurückgezogen, so dass auf diese nicht einzutreten und
vorliegend nur über die Berufung des Berufungsklägers zu befinden ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss
Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts
mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn
(a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder (b)
ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist. Beide
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127 Regeste sowie E.
2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1). Die Voraussetzung eines
Einzelgerichtsurteils gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO ist vorliegend fraglos
erfüllt.
Ob die
Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen –
insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 EMRK – ist von der
Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer
6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein
Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht
in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer Verhandlung in der
Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, wenn die erste Instanz
öffentlich verhandelt hat und vor der zweiten Instanz nur Rechtsfragen oder
aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen
lassen. Zu berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio in peius ausgeschlossen
ist. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann demgegenüber der
Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des
streitigen Verfahrens betreffen (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020
vom 30. November 2020 E. 3.3). Sodann soll die beschuldigte Person
grundsätzlich erneut angehört werden, wenn in der Berufungsinstanz das
erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der Aufhebung eine andere Würdigung
des Sachverhalts zugrunde liegt. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob
die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und
angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2; 143 IV 483 E.
2.1.2). Es ist stets zu beachten, dass immer dann, wenn dem persönlichen
Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein Teil des Verfahrens
mündlich durchgeführt werden muss (143 IV 483 E. 2.1.1, 2.1.2; zum Ganzen: BGer
6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.3).
Vorliegend ist
eine mündliche Verhandlung gemäss diesen Kriterien nicht notwendig. Indem die
Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 2. März 2022 beantragt hat, der
Berufungskläger sei von Schuld und Strafe kostenlos freizusprechen, hat sie
ihre Anschlussberufung (konkludent) zurückgezogen sowie sich den Anträgen des
Berufungsklägers angeschlossen bzw. ist sogar darüber hinausgegangen (dazu
nachfolgend E. 1.3). Sie hat dabei explizit den Einwand des
Berufungsklägers anerkannt, dass seine Teilnahme an der Demonstration nicht nachgewiesen
ist. Wäre die Staatsanwaltschaft zu einem früheren Zeitpunkt zu diesem Schluss
gekommen, hätte sie gar kein Strafverfahren gegen den Berufungskläger angehoben
oder ein solches in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO
eingestellt. Eine Anhörung des Berufungsklägers erscheint unter diesen
Umständen nicht erforderlich und ein über das erstinstanzliche Urteil
hinausgehender Schuldspruch steht nicht zur Diskussion. Die Durchführung des
verfahrensleitend angeordneten schriftlichen Berufungsverfahrens ist somit
statthaft.
1.3
Mit
der Berufungserklärung hatte der Berufungskläger beantragt, sein Verfahren sei
mit den anderen Berufungsverfahren bezüglich den gleichen Sachverhalt
(«Basel-Nazifrei»-Demonstration) zu vereinen. Nachdem die Staatsanwaltschaft in
ihrer Berufungsantwort einen Freispruch des Berufungsklägers beantragt hatte,
hat dieser in der Replik seinen Verfahrensantrag nicht mehr thematisiert. Es
ist anzunehmen, dass er damit angesichts der gegebenen Umstände konkludent
darauf verzichtet hat. Da die zahlreichen übrigen Verfahren in diesem Kontext
derzeit sistiert sind und es bis zu ihrer zweitinstanzlichen Beurteilung noch
einige Zeit dauern wird, würde eine Vereinigung mit diesen anderen Verfahren
das vorliegende Verfahren unnötig verzögern, was nicht im Interesse des
Berufungsklägers ist.
1.4
1.4.1
Nach
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden (Art. 399 Abs.
4.
lit. a StPO). Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall hat der
Berufungskläger mit seiner Berufungserklärung vom 11. Juni 2021 das Urteil
lediglich in Bezug auf die Delikte im Zusammenhang mit der (bestrittenen)
Teilnahme an der «Basel Nazifrei»-Demonstration angefochten. In Bezug auf den
erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz hat
er – ebenso wie in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung
– ausdrücklich die Feststellung beantragt, dass das Urteil diesbezüglich in
Rechtskraft erwachsen sei (Akten S. 645). Wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer
Berufungsantwort vom 2. März 2022 einen vollumfänglichen Freispruch beantragt,
scheint sie diesen Schuldspruch vergessen zu haben. Da die Anträge der
Staatsanwaltschaft für das Gericht nicht bindend sind, erübrigt sich eine
diesbezügliche Nachfrage. Das Gericht hat vielmehr von Amtes wegen zu prüfen,
ob der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz in Rechtskraft
erwachsen ist oder vom Berufungsgericht überprüft werden muss, obwohl er mit
der Berufungserklärung nicht angefochten wurde.
1.4.2
Der
Berufungskläger macht geltend, es sei in Anwendung von Art. 404 Abs. 2
StPO auch dieser Schuldspruch zu überprüfen. Der sichergestellte Schlagring sei
im Zuge einer Hausdurchsuchung gefunden worden, welche durch einen mittlerweile
entkräfteten Tatverdacht veranlasst worden sei. Es bleibe unklar, ob die
Informationen durch den Nachrichtendienst, welche zum Tatverdacht führten,
rechtmässig beschafft worden seien oder nicht. Damit sei die Hausdurchsuchung nach
Art. 141 StPO nicht verwertbar und eine Verurteilung aufgrund eines dabei
erhobenen Beweismittels «wenn nicht gar rechtswidrig, dann zumindest unbillig».
Es ist vorab zu
prüfen, ob tatsächlich ein Anwendungsfall von Art. 404 Abs. 2 StPO
vorliegt. Der Berufungskläger hat wie erwähnt mit der Berufungserklärung explizit
auf eine Anfechtung in diesem Punkt verzichtet und seine Berufung insoweit nach
Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt. Es ist in der Lehre
umstritten, ob er damit nicht sein Recht, auf den Punkt zurückzukommen,
verwirkt hat. Schmid/Jositsch (in:
Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 404 StPO
N 4) halten dazu fest: «Die Bestimmung darf nicht dazu missbraucht werden,
eine nachträgliche Ausdehnung der Berufung, d.h. ein Rückgängigmachen der Beschränkungen
nach 399 III und IV (die an sich nicht möglich ist [...]) zu erreichen. Sie ist
primär auf Fälle zugeschnitten, in denen das Berufungsgericht den Fehler
feststellt; ist eine Partei mit dem Urteil nicht einverstanden, hat sie dies
mit eigener Berufung zu rügen». Anderer Meinung ist Zimmerlin (in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, Zürich
2020, Art. 404 StPO N 6 m. Hinw. auf die abweichende Meinung von
Schmid/Jositsch). Er hält dafür, dass ein Berufungskläger in jedem Stadium des
Berufungsverfahrens das Recht habe, hinsichtlich eines nicht angefochtenen
Punktes einen Antrag auf Überprüfung nach Art. 404 Abs. 2 StPO zu
stellen, denn: «Art. 404 Abs. 2 will nicht den bis am Schluss
Unaufmerksamen schützen, sondern offensichtlich unrichtige Urteile verhindern,
unabhängig davon, von welcher Seite der qualifizierte Mangel zuerst erkannt
wurde».
Ohne in diesem
Expertenstreit in grundsätzlicher Hinsicht Stellung nehmen zu müssen, erscheint
zumindest für den vorliegenden Fall die Ansicht von Schmid/Jositsch überzeugend: Am Beweisthema und der
Beweislage aus Sicht des Berufungsklägers – der seine Identität bereits
aufgrund des früheren Beweismaterials stets bestritten hat – hat sich im Laufe
des Berufungsverfahrens nichts geändert. Er hat also keinerlei Anlass gehabt,
den nun beanstandeten angeblichen Mangel in Bezug auf die Frage des Schlagrings
zunächst nicht geltend zu machen. Das hat er nicht getan, und er hat den
Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz nicht nur nicht
angefochten, sondern mit seiner Berufungserklärung ausdrücklich anerkannt,
indem er die Feststellung seiner Rechtskraft beantragt hat. Daraus ist zu
schliessen, dass ihm zu diesem Zeitpunkt der Schuldspruch nicht vollkommen
stossend oder unbillig vorkam. Ausserdem ergibt sich auch aus seinen nun
vorgetragenen – formellen – Einwänden nichts, was den Schuldspruch als geradezu
stossend erscheinen lassen würde. Vielmehr war der fragliche Schlagring
tatsächlich im Besitz des Berufungsklägers – was dieser auch gar nicht bestreitet
–, so dass der deswegen ergangene Schuldspruch der materiellen Wahrheit
entspricht. Auf derartige Fälle ist Art. 404 Abs. 2 StPO nicht
zugeschnitten. Er ist nach übereinstimmender Lehre zurückhaltend und nur in
klar zu Tage tretenden Fällen eines drohenden gesetzwidrigen oder unbilligen
Entscheids anzuwenden, so z.B. wenn die Vorinstanz eine gesetzlich gar nicht
zulässige Sanktion ausgesprochen oder die Strafzumessungsregeln krass
missachtet hat (Schmid/Jositsch,
a.a.O. N 4; Zimmerlin, a.a.O.
N 5).
1.4.3
Aus
dem Gesagten folgt, dass der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das
Waffengesetz und die dafür verhängte Strafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe zu
CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren,
mangels rechtzeitiger Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 437 Abs. 1
StPO). Da die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag eintritt, an dem der
Entscheid gefällt worden ist, läuft die zweijährige Probezeit am 21. Dezember
2022.
ab.
Die verfügte
Einziehung des sichergestellten Schlagrings ist damit ebenfalls in Rechtskraft
erwachsen.
Unbestritten
ist, dass der Freispruch von der Anklage der mehrfachen Nötigung in Rechtskraft
erwachsen ist.
2.
Materiell zu
beurteilen sind damit einzig die Schuldsprüche im Zusammenhang mit der (bestrittenen)
Teilnahme an der Demonstration vom 24. November 2018. Der Berufungskläger
bestreitet wie bereits vor erster Instanz, an der fraglichen Demonstration
teilgenommen zu haben resp. die «Person 516» zu sein, als welche ihn die
Fachgruppe 9 der Kriminalpolizei und nachfolgend auch die Staatsanwaltschaft
und die Vorinstanz identifiziert haben. Nachdem nun die Staatsanwaltschaft im
Hinblick auf ihre Berufungsantwort das Datenmaterial der «Basel
Nazifrei»-Demonstration noch einmal durchsucht und dabei bessere und mehr
Bilder von der «Person 516» gefunden und diese mit Fotos des Berufungsklägers
verglichen hat, ist auch sie zum Schluss gelangt, dass es sich bei der «Person
516» nicht um den Berufungskläger handelt. Dieser Einschätzung ist nach einer
genauen Ansicht der Fotos des Berufungsklägers einerseits (Akten S. 411, 561,
689, 690) und der «Person 516» andererseits (Akten S. 691-703)
zuzustimmen. Zwar bestehen auf den ersten Blick tatsächlich gewisse
Ähnlichkeiten zwischen den beiden Personen, doch unterscheiden sie sich bei
näherem Hinsehen in wesentlichen Details (Muttermale, Haaransatz, Augenform,
Gesichtsform/Kieferknochen, Form der Nasenflügel und des Mundes, Zahnstellung).
Es ist daher festzustellen, dass es sich beim Berufungskläger nicht um die «Person
516» handelt. Der Berufungskläger ist somit in Gutheissung der Berufung von der
Anklage des Landfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte und der Widerhandlung gegen das kantonale
Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) freizusprechen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Urteil antragsgemäss auch in
Bezug auf die Einziehung der beschlagnahmten Aufkleber «[...]», des
Vermummungsmaterials und der Fahne «[...]» (Akten S. 135, Verz. Nr. 148768,
Pos. 516/3/02, 516/3/05, 516/308) aufzuheben. Diese Gegenstände sind dem
Berufungskläger unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben.
4.
4.1
Der
Berufungskläger beantragt, es sei ihm für den ungerechtfertigten
Freiheitsentzug vom 8./9. April 2019 eine Haftentschädigung von CHF 500.– und
eine weitere Entschädigung von CHF 1'000.– zuzusprechen. Zur Begründung wird
ausgeführt, er sei durch das ungerechtfertigt gegen ihn durchgeführte und
medial extrem aufgeladene Strafverfahren überdurchschnittlich belastet worden.
Er habe unzählige Stunden nervenaufreibender Arbeit (Einvernahme,
erkennungsdienstliche Erfassung, Polizeigewahrsam, Hausdurchsuchung,
Hauptverhandlung) investieren müssen. Die Tatsache, dass seinen Beteuerungen,
unschuldig zu sein, nicht geglaubt worden war, habe ihm zugesetzt. Der Aufwand
und die Belastung seien beim Berufungskläger über das hinausgegangen, womit
beschuldigte Personen im Durchschnitt konfrontiert werden. Die
Staatsanwaltschaft habe den Berufungskläger und die anderen Beschuldigten mit
«harten Bandagen» in einem medial aufgeladenen Strafprozess bekämpft. Zudem
behindere das laufende Strafverfahren seine Stellensuche. Im Rahmen seiner
insgesamt bislang acht Bewerbungen für eine Stelle als [...] beim Kanton Zürich
sei er standardmässig nach laufenden Strafverfahren gefragt worden. Er habe
mehrere Absagen erhalten, was er auf seine entsprechenden Angaben zum laufenden
Strafverfahren zurückführe.
4.2
Gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder
teilweise freigesprochen wird, u.a. Anspruch auf Genugtuung für besonders
schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei
Freiheitsentzug. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429
Abs. 2 StPO).
Unzweifelhaft ist
zunächst, dass der Berufungskläger Anspruch auf eine Genugtuung wegen des
erlittenen Freiheitsentzugs hat. Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne
von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird
regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft befand und diese sich erst im Nachhinein als unnötig erweist (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3.
Auflage 2017, Art. 429 N 10). Eine Anhaltung gefolgt von einer Festnahme,
die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen
Eingriff in die Freiheit dar, der zu einer Entschädigung Anlass geben kann. Nicht
zu berücksichtigen ist die Dauer einer allfälligen formellen Befragung im
Verlaufe dieser Stunden. Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho
durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine
erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen
Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen.
Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a
Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und Art. 49 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) (BGE 146 IV 231 E. 2.3, 143 IV 339 E. 3.1 f.,
je mit Hinweisen).
Im Falle einer
ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen
Betrag von CHF 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche
Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen.
In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalles zu
berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des
Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen
Taten etc. (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2, 143 IV 339 E. 3.1).
Der
Berufungskläger befand sich vom 8. April 2019 um 06.15 Uhr, bis 9. April 2019
16.00
Uhr in Polizeigewahrsam. Am 9. April 2019 wurde von 14.00 Uhr bis 14.30
Uhr eine Einvernahme durchgeführt, so dass von einem relevanten unrechtmässigen
Freiheitsentzug von über 33 Stunden auszugehen ist. Für die ungerechtfertigte
Haft erscheint daher nach der Bundesgerichtspraxis eine Genugtuung von CHF
400.– angemessen.
Wie der
Berufungskläger zutreffend ausführt, hat das Strafverfahren zudem medial sehr
hohe Wellen geworfen. Eine Medienberichterstattung kann eine für den
Genugtuungsanspruch notwendige besonders schwere Verletzung der persönlichen
Verhältnisse bewirken, wenn eine «breite Darlegung» des Falles in den Medien
erfolgte (Wehrenberg/Frank, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 27). Zwar wurde der
Berufungskläger in den Medien nicht namentlich erwähnt, doch musste er bei
seiner Stellensuche mehrfach angeben, ob ein Strafverfahren gegen ihn hängig
ist, und sich den potentiellen Arbeitgebern gegenüber diesbezüglich erklären.
Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die gewalttätige Demonstration
konnte sich den potentiellen Arbeitgebern somit der – vorverurteilende –
Verdacht aufdrängen, dass es sich beim Berufungskläger um einen gewaltbereiten
Linksextremisten handelt. Es ist durchaus glaubhaft, dass dieser Umstand seine
Chancen auf eine Anstellung erheblich verringert hat. Hinzu kommt, dass das
vorliegende Strafverfahren gegen den Berufungskläger bereits seit drei Jahren
(April 2019 bis April 2022) hängig ist. Die Ungewissheit über dessen Ausgang
stellte für den Berufungskläger während dieser ganzen Zeit – und wie erwähnt in
der wichtigen Phase des Eintritts ins Erwerbsleben – eine erhebliche psychische
Belastung dar. Insgesamt war der Berufungskläger damit einer grösseren
psychischen Belastung ausgesetzt, als sie mit einem Strafverfahren
notwendigerweise einhergeht. Es ist ihm daher über die Haftentschädigung hinaus
eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen
Verhältnisse im geforderten Betrag von CHF 1'000.– zuzusprechen.
5.
5.1
Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind gemäss Art. 426 StPO nach dem
Verursacherprinzip aufzuerlegen: Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten,
wenn und soweit sie verurteilt wird. Der Berufungskläger hat somit nur jene
Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vergehen gegen das Waffengesetz
entstanden sind. Da indessen die Hausdurchsuchung, anlässlich welcher der
inkriminierte Schlagring (als Zufallsfund) sichergestellt wurde, wegen des
Verdachts auf Landfriedensbruch etc., welcher sich letztlich nicht bestätigt
hat, durchgeführt wurde, sind ihm diese Kosten nicht aufzuerlegen. Von den
Kosten der Staatsanwaltschaft von insgesamt CHF 4'262.90 ist dem
Berufungskläger lediglich eine kleine Teilgebühr von CHF 200.– aufzuerlegen,
die übrigen Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Die erstinstanzliche
Urteilsgebühr ist auf CHF 100.– zu reduzieren (vgl. § 19 Ziff. 3.1 lit. a
des Reglements über die Gerichtsgebühren; SG.154.810).
5.2
Für
das zweitinstanzliche Verfahren sind dem Berufungskläger keine Kosten
aufzuerlegen, da er mit seinen Anträgen gemäss Berufungserklärung
vollumfänglich obsiegt.
5.3
Die
Verteidigerin ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Sie war sowohl vor erster Instanz als auch vor zweiter Instanz als amtliche
Verteidigerin eingesetzt (vgl. Verfügung vom 29. Juli 2021, Akten S. 659). Der
Stundenansatz für amtliche Verteidigungen beträgt gemäss § 20 Abs. 2 des
Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung
im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR, SG 291.400 [i.K. seit 1. Januar
2021]) CHF 200.–. Dieser Stundenansatz galt gemäss Beschluss des
Appellationsgerichts vom 22. Juni 2013 (publ. in: BJM 2013 S. 331) auch im
Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung. Für das erstinstanzliche Verfahren
wurde der Verteidigerin vom Strafgericht ein Honorar entsprechend ihrer damals
eingereichten Honorarnote (mit einem Stundenansatz von CHF 200.–), zuzüglich 2
Stunden für die in der Honorarnote noch nicht berücksichtigte Hauptverhandlung
zugesprochen und ausbezahlt (insgesamt CHF 6'039.10, vgl. Berechnung Akten S.
635). Mit Eingabe vom 8. April 2022 hat sie nun eine ergänzende Honorarnote für
die erste Instanz eingereicht, mit der sie zusätzlich 1,75 Stunden für die
Hauptverhandlung geltend macht sowie für den gesamten Aufwand einen
zusätzlichen Ansatz von CHF 50.– einsetzt. Die von 14.00 Uhr bis 15.40 Uhr
dauernde erstinstanzliche Hauptverhandlung (vgl. Protokoll, Akten S. 563 ff.)
wurde wie dargelegt bereits mit zusätzlichen 2 Stunden Aufwandsentschädigung
vergütet. Der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung bemisst sich, wie das
Bundesgericht im Leitentscheid BGE 139 IV 261 (E. 2) klargestellt hat,
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Auch bei Obsiegen ist einer amtlichen
Verteidigung nicht ein volles Honorar zuzusprechen. Die Verteidigerin des
Berufungsklägers hat somit für das erstinstanzliche Verfahren keinen Anspruch auf
eine zusätzliche Entschädigung. Es ist jedoch auf den Rückforderungsvorbehalt
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verzichten, würde dieser doch angesichts des
weitgehenden Freispruchs nur marginal ausfallen.
Für das
zweitinstanzliche Verfahren hat die amtliche Verteidigerin mit Eingabe vom 8.
April 2022 einen Aufwand von 15,6667 Stunden zu CHF 250.– sowie Auslagen von
CHF 99.90 zuzüglich MWST geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand erscheint
angemessen, er ist aber wie dargelegt zu einem Ansatz von CHF 200.– zu
entschädigen. Für Auslagen kann gemäss § 23 HoR eine Pauschale von maximal 3%
des Honorars, mindestens aber CHF 30.–, in Rechnung gestellt werden. Der
amtlichen Verteidigerin ist somit für das zweitinstanzliche Verfahren ein
Honorar von CHF 3'133.35 und ein Auslagenersatz von 94.–, zuzüglich 7,7%
MWST von CHF 248.50 zuzusprechen. Ein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art.
135.
Abs. 4 StPO ist nicht anzubringen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 22. Dezember 2020 mangels (rechtzeitiger) Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen Vergehens
gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 4
lit. d des Waffengesetzes und die dafür verhängte Strafe von 15 Tagessätzen
Geldstrafe zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren;
- Freispruch von der Anklage der
mehrfachen Nötigung;
- Einziehung des sichergestellten
Schlagrings (Verz. 147203 Pos. 16);
- Freigabe der „übrigen
beigebrachten Gegenstände“ (Verz. 148768 Pos. 516/3/03, 516/3/04,
516/3/06, 516/3/07, 516/3/09, 516/3/10).
A____ wird in
Gutheissung seiner Berufung von der Anklage des Landfriedensbruchs, der
mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Widerhandlung
gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) freigesprochen.
Dem Berufungskläger werden gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c der
Strafprozessordnung eine Haftentschädigung von CHF 400.– und eine weitere
Genugtuung von CHF 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die beschlagnahmten Aufkleber «[...]», das Vermummungsmaterial und die
Fahne «[...]» (Akten S. 135, Verz. Nr. 148768, Pos. 516/3/02, 516/3/05,
516/308) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Berufungskläger
zurückgegeben.
Der Berufungskläger trägt für das erstinstanzliche Verfahren reduzierte
Kosten von CHF 200.– sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 100.–. Für das
zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 3'133.35 und ein Auslagenersatz von CHF 94.–, zuzüglich 7,7
% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 248.50, somit total CHF 3'475.85, aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt
nicht zur Anwendung.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
-
Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic.
iur. Eva Christ lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).