SB.2021.65
versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Strafzumessung
7. April 2022Deutsch18 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 70 Tagessätzen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.65
URTEIL
vom 7.
April 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, MLaw
Manuel Kreis
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. April 2021
betreffend versuchte einfache
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Strafzumessung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. April 2021 wurde A____ der versuchten
einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt
und zu 5 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die am 20. August 2019 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 70 Tagessätzen
zu CHF 30.‒ sowie die am 16. März 2020 von der Staatsanwaltschaft
Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.‒
wurden nicht vollziehbar erklärt. Es wurde die Einziehung und Vernichtung des
beschlagnahmten Klappmessers verfügt. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten
im Betrage von CHF 2’556.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’200.‒
auferlegt. Die amtliche Verteidigerin wurde aus der Strafgerichtskasse
entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.
Gegen dieses
Urteil hat A____ am 15. Juni 2021 Berufung erklären lassen. Es wird beantragt,
der Berufungskläger sei vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe
freizusprechen. Eventualiter sei der Berufungskläger der Drohung schuldig zu
sprechen und zu einer bedingten Strafe zu verurteilen. Es seien sämtliche
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anklagebehörde resp. des Staates
auszusprechen und sämtliche Zivilforderungen abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft
hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung
erklärt. Die Berufungsbegründung datiert vom 2. Dezember 2021. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 10. Dezember 2021 die
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und die kostenfällige Abweisung der
Berufung beantragt.
Am 7. April 2022
fand die Berufungsverhandlung statt. Neben der Befragung des Berufungsklägers
wurde B____ als Zeuge befragt. Im Anschluss gelangte die Verteidigerin zu Wort.
Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als
beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art.
382.
Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und
fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden
(vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).
Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Rechtskraft. Die Nichtvollziehbarerklärung zweier bedingter Vorstrafen, die
Verfügung betreffend Einziehung des Klappmessers und die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren sind von keiner
Seite angefochten worden und daher rechtskräftig geworden.
2.
2.1
Der
Sachverhalt ist soweit unbestritten, als sich B____ (nachfolgend Geschädigter)
und der Berufungskläger in den frühen Morgenstunden des 2. August 2020
kennenlernten und der Geschädigte dem Berufungskläger, der über keinerlei Geld
mehr verfügte und Hunger hatte, einen Kebab bezahlte. Ebenfalls unbestritten
ist, dass die beiden später im Streit auseinandergingen, der Berufungskläger im
Zuge dieser Auseinandersetzung ein Messer aufklappte und den Geschädigten damit
bedrohte und verfolgte. Bezüglich der vorangegangenen Geschehnisse gehen die
Schilderungen indes auseinander:
Der Geschädigte
sagte gemäss Polizeirapport aus, er habe nach Hause gehen wollen und sich zu
seinem Fahrrad begeben. Der Berufungskläger habe mit dem Messer in der Hand auf
ihn eingeredet und ihn am Gehen hindern wollen. Er habe ihm daraufhin in Panik
sein Fahrrad angeworfen und sei weggerannt. Der Berufungskläger sei ihm
nachgerannt und habe «wieder versucht», ihn mit dem Messer zu stechen, wobei er
ihn einmal leicht am Oberarm getroffen habe (Akten S. 47-48). In der
Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft wenige Stunden nach dem Vorfall führte
er erneut aus, der Berufungskläger habe gesagt, er habe Hunger, aber kein Geld,
weshalb er ihm einen Döner spendiert habe. Danach habe sich der Geschädigte mit
Kollegen unterhalten, die dann aber nach Hause gegangen seien. Er habe
daraufhin ebenfalls gehen wollen und sich zu seinem Fahrrad begeben, worauf der
Berufungskläger zu ihm gekommen und aggressiv geworden sei. Er habe mit einem
Messer herumgefuchtelt. Der Geschädigte habe um Hilfe geschrieben, aber es sei
niemand dort gewesen. Darauf habe er sein Fahrrad umgestossen und sei
weggerannt. Vor dem Dönerladen sei er auf mehrere Personen getroffen, und die
Polizei sei hinzugekommen, die den Berufungskläger bereits «gehabt» habe (Akten
S. 58). Der Berufungskläger habe ihn mit dem Messer am Arm berührt, nachdem er
das Fahrrad weggestossen habe, aber es sei nicht schlimm gewesen. Es habe nur
ganz wenig geblutet (Akten S. 68-70). In der Hauptverhandlung vor Strafgericht
blieb der Geschädigte dabei, dass er sich bei seinem Fahrrad befunden habe, als
der Berufungskläger aggressiv auf ihn zugekommen sei und das Messer bereits in
der Hand gehalten habe. Auf Vorhalt, er solle dem Berufungskläger gesagt haben,
er sei schwul und ihn gefragt haben, ob er mit ihm nach Hause komme, bejahte
der Geschädigte zunächst leise, widersprach sich aber sogleich und sagte, er
können nicht einfach jemanden von der Strasse nach Hause nehmen. Dass er den
Berufungskläger einen Hund genannt haben solle, bestritt er (Prot. S. 7,
Audioaufnahme ab 44:11). In der Berufungsverhandlung blieb er bei seiner
Darstellung: Dass er gegenüber der Vorinstanz anfangs bestätigt habe, dass er
den Berufungskläger zu sich nach Hause eingeladen habe, treffe nicht zu. Seine
sexuelle Orientierung sei erstmals thematisiert worden, als er den
Berufungskläger einige Zeit nach der Tat im Zug angetroffen habe (Akten S. 287
ff.).
Der
Berufungskläger sagte in seiner Einvernahme vom 2. August 2020 aus, er habe das
Messer erst hervorgenommen, nachdem ihm der Geschädigte das Fahrrad angeworfen
habe. Für das Zerwürfnis gibt er zwei Gründe an: Nachdem ihm der Geschädigte
eine Dönerbox gekauft habe, habe dieser den Berufungskläger gefragt, ob er zu
ihm nach Hause komme – er sei schwul. Er habe dies aber nicht gewollt, und sie
hätten sich zunächst verbal gestritten. Der Geschädigte habe zu ihm gesagt, er
sei zu ihm gekommen wie ein Hund und habe um Essen gebettelt. Er sei «gay» und
habe versucht, den Berufungskläger zu küssen. Der Berufungskläger habe gefragt
was er für ein Mann sei und ob er seine Grenzen kenne. Der Geschädigte habe
sein Fahrrad umgestossen. Er habe das Messer hervorgezogen und sei ihm «aus
Reaktion» nachgegangen. Er habe ihm gesagt, er werde ihn töten, worauf der
Geschädigte weggelaufen sei. Es habe kein Kontakt mit dem Messer stattgefunden
(Akten S. 79-81). In der erstinstanzlichen Verhandlung blieb er bei dieser
Schilderung. Er sei aggressiv gewesen, weil ihn der Geschädigte einen Hund
genannt habe und ihn vor der Bar habe auf die Wange küssen wollen. Der
Geschädigte habe ihm das Fahrrad angeworfen, worauf er das Messer hervorgenommen
habe und der Geschädigte weggerannt sei (Akten S. S. 192 f.). In der
Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, er habe den Geschädigten nicht mit
dem Messer berührt ‒ der Abstand zwischen ihnen habe zu diesem Zeitpunkt
mindestens zwei Meter betragen (Akten S. 287, 289).
2.2
Beide
Schilderungen des Sachverhalts sind nicht in allen Teilen überzeugend. Es ist
nicht ersichtlich, weshalb der Berufungskläger den Geschädigten ohne jeden
Anlass hätte mit einem Messer bedrohen sollen, zumal ihm dieser zuvor etwas zu
Essen gekauft hatte. Es muss etwas vorgefallen sein, was den Berufungskläger
dermassen in Rage versetzte. Ob ihn der Geschädigten verspottet und namentlich
als Hund betitelt hatte, weil er ihn nach Geld für Essen gefragt hatte, kann
offen bleiben. Dass er ihm sexuelle Avancen gemacht und sich der
Berufungskläger daran gestört hatte, erscheint hingegen klar, denn zum einen gestand
der Geschädigte dies vor erster Instanz halbherzig zu, und zum andern bestätigte
er, bisexuell zu sein, was er gegenüber dem Berufungskläger in irgendeiner
Weise thematisiert haben musste. Offensichtlich zog dieser in seiner Wut ein
Messer und wollte den Geschädigten verjagen. Dass er sich seinerseits gegen den
Wurf des Fahrrads verteidigt haben will, ergibt hingegen keinen Sinn:
Einerseits ist kein Motiv erkennbar, weshalb der Geschädigte ihn angreifen
sollte, und andererseits nahm der Berufungskläger zugestandenermassen die
Dispositiv
Verfolgung auf, was kein Abwehrverhalten darstellt. Es ist demnach erstellt,
dass der Berufungskläger den Geschädigten mit dem Messer bedrohte und wegjagen
wollte, dieser sein Fahrrad in seine Richtung stiess und die Flucht antrat und
der Berufungskläger ihm ein Stück nachrannte.
Es bleibt zu
klären, ob der Berufungskläger den Geschädigten mit dem Messer verletzt hat.
Die Vorinstanz hat dies im Umfang von Kratzern am Arm als erstellt erachtet und
sich auf den Polizeirapport bezogen, in welchem frische Kratzer genannt werden.
Im Rapport wird diesbezüglich auf die Fototafel und auf ein noch ausstehendes
Arztzeugnis verwiesen (Akten S. 47). Auf der Fototafel sind jedoch keine
frischen Verletzungen zu erkennen ‒ die angezeichneten Bereiche scheinen
Vernarbungen zu sein, die unmöglich von den angeblich wenige Stunden zuvor
erlittenen Verletzungen stammen können (Akten S. 56 [Aufnahmezeit Fotostrecke:
6:28 Uhr, Tatzeit gemäss Polizeirapport: gleichentags, 4:35 Uhr]). Der
Geschädigte hat darauf verzichtet, die Verletzungen ärztlich dokumentieren zu
lassen, weshalb das im Rapport in Aussicht gestellte Arztzeugnis nicht erstellt
wurde. Schliesslich untersuchte das IRM die Messerspitze vergeblich auf DNA des
Opfers (Akten S. 104). Es ist bei diesem Beweisergebnis nicht erstellt,
dass der Berufungskläger den Geschädigten mit dem Messer berührt hat, wenn er
ihm mit dem Messer auch näher gekommen sein muss als zwei Meter, da ihm der
Geschädigte anderenfalls kaum sein Fahrrad hätte anwerfen können.
2.3
2.3.1 In
rechtlicher Hinsicht ist die Vorinstanz in Abweichung von der Anklage zum
Schluss gelangt, dass die Verletzungen noch nicht das Mass einer einfachen
Körperverletzung erreicht hätten, jedoch der Versuch einer einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand vorliege. Sie hat dies damit
begründet, dass der Berufungskläger mit dem Messer herumgefuchtelt und das
Opfer am Arm gestreift habe, womit ein «spezifisches Herumfuchteln mit
eventualem Gefährdungsvorsatz» gegeben sei. Wie oben dargelegt, lässt sich
jedoch nicht nachweisen, dass eine Berührung mit dem Messer stattgefunden hat
und auch nicht, dass der Berufungskläger dem Geschädigten mit dem Messer derart
nahegekommen ist, dass ein Eventualvorsatz auf Körperverletzung anzunehmen
wäre. Es ergeht daher ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung
mit einem gefährlichen Gegenstand.
2.3.2 Nachdem
die Vorinstanz eine allfällige Nötigung durch die von ihr angenommene versuchte
einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand als konsumiert erachtet
hat, ist zu prüfen, ob eine Nötigung vorliegt. Der Nötigung nach Art. 181
StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher
Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas
zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Sachverhalt ist dahingehend
erstellt, dass der Berufungskläger den Geschädigten verjagte, womit er ihn
durch Androhung ernstlicher Nachteile nötigte, sich zu entfernen. Dies ist
jedoch von der Schilderung der Anklage nicht gedeckt, welche im Gegenteil davon
ausgeht, der Berufungskläger habe den Geschädigten dazu bewegen wollen,
weiterhin Zeit mit ihm zu verbringen. Es kann daher kein Schuldspruch wegen
Nötigung erfolgen.
2.3.3 Eventualiter
wird angeklagt, der Berufungskläger habe sein Opfer nicht zum Verbleib nötigen,
sondern lediglich in Angst und Schrecken versetzen wollen und somit eine
vollendete Drohung begangen. Dies ist erstellt und entspricht auch dem
Eventualantrag des Berufungsklägers. Es ergeht daher Schuldspruch wegen Drohung
im Sinne von Art. 180 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
3.
3.1
Der Strafrahmen
der Drohung sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das
objektive Tatverschulden ist nicht mehr im untersten Bereich des Strafrahmens
zu verorten, hat der Berufungskläger den Geschädigten doch mit einem
vorgehaltenen Messer zumindest implizit mit dem Tod bedroht und nach dessen Flucht
verfolgt. Verglichen mit anderen denkbaren Begehungsweisen einer Drohung
‒ namentlich einer rein verbalen Drohung mit einem geringeren Übel
‒ erscheint das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht. Die
subjektive Verschuldenskomponente mildert das Tatverschulden jedoch deutlich:
Auf den ersten Blick erscheint es zwar besonders verwerflich, dass sich der
Berufungskläger ausgerechnet gegen jene Person wandte, die ihm zuvor Essen
gekauft hatte. Der Geschädigte half dem Berufungskläger jedoch wohl nicht
völlig selbstlos aus, sondern knüpfte sexuelle Avancen daran an. Der
vermeintlich offerierte Döner erschien so plötzlich als Bezahlung für eine
erwartete sexuelle Gegenleistung. Dies entschuldigt das Verhalten des
Berufungsklägers nicht, aber offensichtlich war er davon schockiert und in
seinem Ehrgefühl empfindlich getroffen, was – zusammen mit einer
alkoholbedingten Enthemmung (Atemalkoholkonzentration um 5:39 Uhr: 0.90 mg/L
[Akten S. 48]) – zu seiner Überreaktion geführt haben dürfte. Dem objektiven
und subjektiven Tatverschulden ist eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen oder eine
entsprechende Freiheitsstrafe angemessen.
Die zu
berücksichtigende Täterkomponente wirkt sich deutlich zu Lasten des
Berufungsklägers aus. Auffällig ist, dass er bereits mehrfach in
alkoholisiertem Zustand straffällig wurde (siehe dazu Separatbeilagen), so
bereits anlässlich der Hinderung einer Amtshandlung vom 30. Januar 2019
(Strafbefehl vom 4. April 2019). Am 20. August 2019 erging ein Strafbefehl
(unter anderem) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, die
ebenfalls im alkoholisiertem Zustand erfolgt war. Ein weiterer Strafbefehl
wegen Einbruchdiebstahls datiert vom 16. März 2020. Diese Tat ist zwar nicht
einschlägig, belegt jedoch, dass die kurz zuvor ergangenen Strafbefehle den
Berufungskläger nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochten. Insgesamt
ist der Täterkomponente mit einer Straferhöhung von 20 Tagessätzen bzw. 20
Tagen Rechnung zu tragen, woraus eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen oder eine
Freiheitsstrafe von zwei Monaten resultiert.
3.2 Der
Tatbestand der Drohung sieht alternativ Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor. Wenn
für eine Tat nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen,
ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit
einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales
Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2
S. 100 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34
StGB) die Hauptsanktion dar. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei
alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs
äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger
stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am
wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber
der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2
S. 101 f.). Es ist jedoch möglich, anstelle einer Geldstrafe auf eine
Freiheitsstrafe zu erkennen, wenn eine solche geboten scheint, um den Täter von
der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn eine
Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a
und b StGB).
Der
Berufungskläger wurde am 4. April 2019, 20. August 2019 und 16. März 2020 in
rascher Folge mit drei Strafbefehlen jeweils zu Geldstrafen von 15, 70 und 130
Tagessätzen verurteilt, wobei ihm zwar stets der bedingte Strafvollzug gewährt,
jedoch mit Strafbefehl vom 20. August 2019 die bedingte Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu CHF 30.‒ vollziehbar erklärt wurde (Strafregisterauszug:
Akten S. 264 f.). Es ist somit zu konstatieren, dass weder bedingte Geldstrafen
noch eine vollziehbar erklärte und daher im Ergebnis unbedingte Geldstrafe ihn
von weiterer Delinquenz abhalten konnten. Es ist daher auszuschliessen, dass
eine erneute Geldstrafe die gewünschte spezialpräventive Wirkung hätte, weshalb
auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger über
keinerlei Einkommen in Form von Lohn oder staatlichen Unterstützungsleistungen verfügt
(Angaben zur Person, Akten S. 4). Gegenüber dem Strafgericht bestätigte er
diese Situation, gab aber an, auf der Suche nach Arbeit zu sein (Akten S. 190).
Der Berufungskläger hat zwar in der Berufungsverhandlung einen Arbeitsvertrag
des Fitnessstudios seiner Stiefmutter eingereicht, wonach er ab 1. April 2022 als
«Allrounder Büro» im Stundenlohn CHF 19.07 verdient (Akten S. 283 f.). Dies
entspricht jedoch offensichtlich nicht den realen Gegebenheiten. In der
Berufungsverhandlung nach den diesbezüglichen Entwicklungen gefragt, sagte der
Berufungskläger aus, er suche noch immer Arbeit und verrichte bereits seit
Längerem während zwei Stunden täglich Arbeiten im Fitnessstudio. Im Gegenzug
erhalte er Kost und Logis und Geld nach Bedarf. Einen ausbezahlten Lohn oder
einen fixen Betrag, über den er frei verfügen könne, erhalte er hingegen nicht
(Akten S. 286). Bescheidene finanzielle Verhältnisse sprechen nicht gegen eine
Geldstrafe; sie sind bei der Bemessung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen (Art.
34 Abs. 2 StGB). Beim vom Berufungskläger gelebten Modell hätte eine Geldstrafe
jedoch keinerlei Auswirkung auf ihn selbst, sondern würde direkt seine Angehörigen
treffen, womit die Geldstrafe vorliegend keine taugliche Sanktion darstellt.
3.3
Die Verteidigung
beantragt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und begründet dies damit,
dass die Vorinstanz zu Unrecht vom Fehlen von Ausbildung, Arbeit und fehlender Interessen
auf eine schlechte Prognose geschlossen habe. Zudem sei der Berufungskläger
nicht einschlägig vorbestraft (Berufungsbegründung, Akten S. 255).
Es ist der
Verteidigung beizupflichten, dass die Begründung der Vorinstanz nicht
überzeugt, soweit sie die schlechte Prognose ohne weitere Erläuterung an der
fehlenden Ausbildung, Arbeit und Interesselosigkeit festmacht. Entscheidend für
die Legalprognose ist, dass die Tat in der Probezeit mehrerer Vorstrafen
erfolgte und zumindest jene wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte –
ebenfalls unter Alkoholeinfluss – durchaus als einschlägig zu bezeichnen ist. Aufgrund
der nun bereits vierten Verurteilung in rascher Folge muss die Legalprognose
für weitere Delikte als schlecht bezeichnet werden, womit der bedingte
Strafvollzug ausser Betracht fällt.
3.4 Nach
dem Gesagten ist der Berufungskläger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei
Monaten zu verurteilen.
4.
Die Vorinstanz
hat die beiden bedingten Vorstrafen, in derer Probezeit der Berufungskläger
delinquiert hat als «nicht wirklich einschlägig» betrachtet und nicht
vollziehbar erklärt. Da einzig der Berufungskläger ein Rechtsmittel ergriffen
hat, greift das Verbot der reformatio in peius (Art 391 Abs. 2 StPO), und das
Berufungsgericht hat nicht mehr über den Vollzug dieser Vorstrafen zu befinden.
5.
5.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Da der
Berufungskläger auch im Berufungsverfahren schuldig gesprochen wird und die vorgenommenen
Untersuchungshandlungen unabhängig von der rechtlichen Qualifikation vorzunehmen
waren, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten unverändert aufzuerlegen.
Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten
von CHF 2’556.20 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’200.–.
5.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Der
Berufungskläger obsiegt mit seiner Berufung insofern, als er statt wegen
versuchter einfacher Körperverletzung wegen Drohung schuldig gesprochen wird
und das Strafmass deutlich reduziert wird. Es rechtfertigt sich daher, ihm die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 70 Prozent
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
CHF 30.‒Zeugenfgeld und allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art.
428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
5.3 Der
amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Berufungsverfahren aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss Aufstellung zuzüglich 2 ½ Stunden
Aufwand für Hauptverhandlung und Nachbesprechung zugesprochen.
Da dem
Berufungskläger eine um 70 Prozent reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird,
umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen
Verteidigerin im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung lediglich 30
Prozent des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO). Dies gilt auch für
die vorinstanzlichen Verteidigungskosten.
Für die Beträge
wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. April 2021 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Nichtvollziehbarerklärung der
bedingten Vorstrafen vom 20. August 2019 und 16. März 2020;
- Einziehung des beschlagnahmten
Klappmessers;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird der Drohung schuldig erklärt und
verurteilt zu 2 Monaten Freiheitsstrafe,
in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Er wird vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand freigesprochen.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 2’556.20 und eine
Urteilsgebühr von CHF 1’200.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich CHF 30.‒ Zeugengeld und allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden ein Honorar
von CHF 2’450.‒, eine Spesenvergütung von CHF 66.30 und 7,7%
MWST von insgesamt CHF 193.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt bezüglich der erst- und
zweitinstanzlichen Verteidigungskosten im Umfang von 30 Prozent (entsprechend
CHF 965.15 bzw. CHF 813.‒) vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Solothurn
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).