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Entscheid

SB.2021.65

versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Strafzumessung

7. April 2022Deutsch18 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 70 Tagessätzen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.65

URTEIL

vom 7.

April 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, MLaw

Manuel Kreis

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. April 2021

betreffend versuchte einfache

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Strafzumessung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. April 2021 wurde A____ der versuchten

einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt

und zu 5 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die am 20. August 2019 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 70 Tagessätzen

zu CHF 30.‒ sowie die am 16. März 2020 von der Staatsanwaltschaft

Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.‒

wurden nicht vollziehbar erklärt. Es wurde die Einziehung und Vernichtung des

beschlagnahmten Klappmessers verfügt. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten

im Betrage von CHF 2’556.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’200.‒

auferlegt. Die amtliche Verteidigerin wurde aus der Strafgerichtskasse

entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.

Gegen dieses

Urteil hat A____ am 15. Juni 2021 Berufung erklären lassen. Es wird beantragt,

der Berufungskläger sei vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe

freizusprechen. Eventualiter sei der Berufungskläger der Drohung schuldig zu

sprechen und zu einer bedingten Strafe zu verurteilen. Es seien sämtliche

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anklagebehörde resp. des Staates

auszusprechen und sämtliche Zivilforderungen abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft

hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung

erklärt. Die Berufungsbegründung datiert vom 2. Dezember 2021. Die

Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 10. Dezember 2021 die

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und die kostenfällige Abweisung der

Berufung beantragt.

Am 7. April 2022

fand die Berufungsverhandlung statt. Neben der Befragung des Berufungsklägers

wurde B____ als Zeuge befragt. Im Anschluss gelangte die Verteidigerin zu Wort.

Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall

ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1

des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als

beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art.

382.

Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und

fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden

(vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).

Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Rechtskraft. Die Nichtvollziehbarerklärung zweier bedingter Vorstrafen, die

Verfügung betreffend Einziehung des Klappmessers und die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren sind von keiner

Seite angefochten worden und daher rechtskräftig geworden.

2.

2.1

Der

Sachverhalt ist soweit unbestritten, als sich B____ (nachfolgend Geschädigter)

und der Berufungskläger in den frühen Morgenstunden des 2. August 2020

kennenlernten und der Geschädigte dem Berufungskläger, der über keinerlei Geld

mehr verfügte und Hunger hatte, einen Kebab bezahlte. Ebenfalls unbestritten

ist, dass die beiden später im Streit auseinandergingen, der Berufungskläger im

Zuge dieser Auseinandersetzung ein Messer aufklappte und den Geschädigten damit

bedrohte und verfolgte. Bezüglich der vorangegangenen Geschehnisse gehen die

Schilderungen indes auseinander:

Der Geschädigte

sagte gemäss Polizeirapport aus, er habe nach Hause gehen wollen und sich zu

seinem Fahrrad begeben. Der Berufungskläger habe mit dem Messer in der Hand auf

ihn eingeredet und ihn am Gehen hindern wollen. Er habe ihm daraufhin in Panik

sein Fahrrad angeworfen und sei weggerannt. Der Berufungskläger sei ihm

nachgerannt und habe «wieder versucht», ihn mit dem Messer zu stechen, wobei er

ihn einmal leicht am Oberarm getroffen habe (Akten S. 47-48). In der

Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft wenige Stunden nach dem Vorfall führte

er erneut aus, der Berufungskläger habe gesagt, er habe Hunger, aber kein Geld,

weshalb er ihm einen Döner spendiert habe. Danach habe sich der Geschädigte mit

Kollegen unterhalten, die dann aber nach Hause gegangen seien. Er habe

daraufhin ebenfalls gehen wollen und sich zu seinem Fahrrad begeben, worauf der

Berufungskläger zu ihm gekommen und aggressiv geworden sei. Er habe mit einem

Messer herumgefuchtelt. Der Geschädigte habe um Hilfe geschrieben, aber es sei

niemand dort gewesen. Darauf habe er sein Fahrrad umgestossen und sei

weggerannt. Vor dem Dönerladen sei er auf mehrere Personen getroffen, und die

Polizei sei hinzugekommen, die den Berufungskläger bereits «gehabt» habe (Akten

S. 58). Der Berufungskläger habe ihn mit dem Messer am Arm berührt, nachdem er

das Fahrrad weggestossen habe, aber es sei nicht schlimm gewesen. Es habe nur

ganz wenig geblutet (Akten S. 68-70). In der Hauptverhandlung vor Strafgericht

blieb der Geschädigte dabei, dass er sich bei seinem Fahrrad befunden habe, als

der Berufungskläger aggressiv auf ihn zugekommen sei und das Messer bereits in

der Hand gehalten habe. Auf Vorhalt, er solle dem Berufungskläger gesagt haben,

er sei schwul und ihn gefragt haben, ob er mit ihm nach Hause komme, bejahte

der Geschädigte zunächst leise, widersprach sich aber sogleich und sagte, er

können nicht einfach jemanden von der Strasse nach Hause nehmen. Dass er den

Berufungskläger einen Hund genannt haben solle, bestritt er (Prot. S. 7,

Audioaufnahme ab 44:11). In der Berufungsverhandlung blieb er bei seiner

Darstellung: Dass er gegenüber der Vorinstanz anfangs bestätigt habe, dass er

den Berufungskläger zu sich nach Hause eingeladen habe, treffe nicht zu. Seine

sexuelle Orientierung sei erstmals thematisiert worden, als er den

Berufungskläger einige Zeit nach der Tat im Zug angetroffen habe (Akten S. 287

ff.).

Der

Berufungskläger sagte in seiner Einvernahme vom 2. August 2020 aus, er habe das

Messer erst hervorgenommen, nachdem ihm der Geschädigte das Fahrrad angeworfen

habe. Für das Zerwürfnis gibt er zwei Gründe an: Nachdem ihm der Geschädigte

eine Dönerbox gekauft habe, habe dieser den Berufungskläger gefragt, ob er zu

ihm nach Hause komme – er sei schwul. Er habe dies aber nicht gewollt, und sie

hätten sich zunächst verbal gestritten. Der Geschädigte habe zu ihm gesagt, er

sei zu ihm gekommen wie ein Hund und habe um Essen gebettelt. Er sei «gay» und

habe versucht, den Berufungskläger zu küssen. Der Berufungskläger habe gefragt

was er für ein Mann sei und ob er seine Grenzen kenne. Der Geschädigte habe

sein Fahrrad umgestossen. Er habe das Messer hervorgezogen und sei ihm «aus

Reaktion» nachgegangen. Er habe ihm gesagt, er werde ihn töten, worauf der

Geschädigte weggelaufen sei. Es habe kein Kontakt mit dem Messer stattgefunden

(Akten S. 79-81). In der erstinstanzlichen Verhandlung blieb er bei dieser

Schilderung. Er sei aggressiv gewesen, weil ihn der Geschädigte einen Hund

genannt habe und ihn vor der Bar habe auf die Wange küssen wollen. Der

Geschädigte habe ihm das Fahrrad angeworfen, worauf er das Messer hervorgenommen

habe und der Geschädigte weggerannt sei (Akten S. S. 192 f.). In der

Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, er habe den Geschädigten nicht mit

dem Messer berührt ‒ der Abstand zwischen ihnen habe zu diesem Zeitpunkt

mindestens zwei Meter betragen (Akten S. 287, 289).

2.2

Beide

Schilderungen des Sachverhalts sind nicht in allen Teilen überzeugend. Es ist

nicht ersichtlich, weshalb der Berufungskläger den Geschädigten ohne jeden

Anlass hätte mit einem Messer bedrohen sollen, zumal ihm dieser zuvor etwas zu

Essen gekauft hatte. Es muss etwas vorgefallen sein, was den Berufungskläger

dermassen in Rage versetzte. Ob ihn der Geschädigten verspottet und namentlich

als Hund betitelt hatte, weil er ihn nach Geld für Essen gefragt hatte, kann

offen bleiben. Dass er ihm sexuelle Avancen gemacht und sich der

Berufungskläger daran gestört hatte, erscheint hingegen klar, denn zum einen gestand

der Geschädigte dies vor erster Instanz halbherzig zu, und zum andern bestätigte

er, bisexuell zu sein, was er gegenüber dem Berufungskläger in irgendeiner

Weise thematisiert haben musste. Offensichtlich zog dieser in seiner Wut ein

Messer und wollte den Geschädigten verjagen. Dass er sich seinerseits gegen den

Wurf des Fahrrads verteidigt haben will, ergibt hingegen keinen Sinn:

Einerseits ist kein Motiv erkennbar, weshalb der Geschädigte ihn angreifen

sollte, und andererseits nahm der Berufungskläger zugestandenermassen die

Dispositiv

Verfolgung auf, was kein Abwehrverhalten darstellt. Es ist demnach erstellt,

dass der Berufungskläger den Geschädigten mit dem Messer bedrohte und wegjagen

wollte, dieser sein Fahrrad in seine Richtung stiess und die Flucht antrat und

der Berufungskläger ihm ein Stück nachrannte.

Es bleibt zu

klären, ob der Berufungskläger den Geschädigten mit dem Messer verletzt hat.

Die Vorinstanz hat dies im Umfang von Kratzern am Arm als erstellt erachtet und

sich auf den Polizeirapport bezogen, in welchem frische Kratzer genannt werden.

Im Rapport wird diesbezüglich auf die Fototafel und auf ein noch ausstehendes

Arztzeugnis verwiesen (Akten S. 47). Auf der Fototafel sind jedoch keine

frischen Verletzungen zu erkennen ‒ die angezeichneten Bereiche scheinen

Vernarbungen zu sein, die unmöglich von den angeblich wenige Stunden zuvor

erlittenen Verletzungen stammen können (Akten S. 56 [Aufnahmezeit Fotostrecke:

6:28 Uhr, Tatzeit gemäss Polizeirapport: gleichentags, 4:35 Uhr]). Der

Geschädigte hat darauf verzichtet, die Verletzungen ärztlich dokumentieren zu

lassen, weshalb das im Rapport in Aussicht gestellte Arztzeugnis nicht erstellt

wurde. Schliesslich untersuchte das IRM die Messerspitze vergeblich auf DNA des

Opfers (Akten S. 104). Es ist bei diesem Beweisergebnis nicht erstellt,

dass der Berufungskläger den Geschädigten mit dem Messer berührt hat, wenn er

ihm mit dem Messer auch näher gekommen sein muss als zwei Meter, da ihm der

Geschädigte anderenfalls kaum sein Fahrrad hätte anwerfen können.

2.3

2.3.1 In

rechtlicher Hinsicht ist die Vorinstanz in Abweichung von der Anklage zum

Schluss gelangt, dass die Verletzungen noch nicht das Mass einer einfachen

Körperverletzung erreicht hätten, jedoch der Versuch einer einfachen

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand vorliege. Sie hat dies damit

begründet, dass der Berufungskläger mit dem Messer herumgefuchtelt und das

Opfer am Arm gestreift habe, womit ein «spezifisches Herumfuchteln mit

eventualem Gefährdungsvorsatz» gegeben sei. Wie oben dargelegt, lässt sich

jedoch nicht nachweisen, dass eine Berührung mit dem Messer stattgefunden hat

und auch nicht, dass der Berufungskläger dem Geschädigten mit dem Messer derart

nahegekommen ist, dass ein Eventualvorsatz auf Körperverletzung anzunehmen

wäre. Es ergeht daher ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung

mit einem gefährlichen Gegenstand.

2.3.2 Nachdem

die Vorinstanz eine allfällige Nötigung durch die von ihr angenommene versuchte

einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand als konsumiert erachtet

hat, ist zu prüfen, ob eine Nötigung vorliegt. Der Nötigung nach Art. 181

StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher

Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas

zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Sachverhalt ist dahingehend

erstellt, dass der Berufungskläger den Geschädigten verjagte, womit er ihn

durch Androhung ernstlicher Nachteile nötigte, sich zu entfernen. Dies ist

jedoch von der Schilderung der Anklage nicht gedeckt, welche im Gegenteil davon

ausgeht, der Berufungskläger habe den Geschädigten dazu bewegen wollen,

weiterhin Zeit mit ihm zu verbringen. Es kann daher kein Schuldspruch wegen

Nötigung erfolgen.

2.3.3 Eventualiter

wird angeklagt, der Berufungskläger habe sein Opfer nicht zum Verbleib nötigen,

sondern lediglich in Angst und Schrecken versetzen wollen und somit eine

vollendete Drohung begangen. Dies ist erstellt und entspricht auch dem

Eventualantrag des Berufungsklägers. Es ergeht daher Schuldspruch wegen Drohung

im Sinne von Art. 180 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

3.

3.1

Der Strafrahmen

der Drohung sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das

objektive Tatverschulden ist nicht mehr im untersten Bereich des Strafrahmens

zu verorten, hat der Berufungskläger den Geschädigten doch mit einem

vorgehaltenen Messer zumindest implizit mit dem Tod bedroht und nach dessen Flucht

verfolgt. Verglichen mit anderen denkbaren Begehungsweisen einer Drohung

‒ namentlich einer rein verbalen Drohung mit einem geringeren Übel

‒ erscheint das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht. Die

subjektive Verschuldenskomponente mildert das Tatverschulden jedoch deutlich:

Auf den ersten Blick erscheint es zwar besonders verwerflich, dass sich der

Berufungskläger ausgerechnet gegen jene Person wandte, die ihm zuvor Essen

gekauft hatte. Der Geschädigte half dem Berufungskläger jedoch wohl nicht

völlig selbstlos aus, sondern knüpfte sexuelle Avancen daran an. Der

vermeintlich offerierte Döner erschien so plötzlich als Bezahlung für eine

erwartete sexuelle Gegenleistung. Dies entschuldigt das Verhalten des

Berufungsklägers nicht, aber offensichtlich war er davon schockiert und in

seinem Ehrgefühl empfindlich getroffen, was – zusammen mit einer

alkoholbedingten Enthemmung (Atemalkoholkonzentration um 5:39 Uhr: 0.90 mg/L

[Akten S. 48]) – zu seiner Überreaktion geführt haben dürfte. Dem objektiven

und subjektiven Tatverschulden ist eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen oder eine

entsprechende Freiheitsstrafe angemessen.

Die zu

berücksichtigende Täterkomponente wirkt sich deutlich zu Lasten des

Berufungsklägers aus. Auffällig ist, dass er bereits mehrfach in

alkoholisiertem Zustand straffällig wurde (siehe dazu Separatbeilagen), so

bereits anlässlich der Hinderung einer Amtshandlung vom 30. Januar 2019

(Strafbefehl vom 4. April 2019). Am 20. August 2019 erging ein Strafbefehl

(unter anderem) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, die

ebenfalls im alkoholisiertem Zustand erfolgt war. Ein weiterer Strafbefehl

wegen Einbruchdiebstahls datiert vom 16. März 2020. Diese Tat ist zwar nicht

einschlägig, belegt jedoch, dass die kurz zuvor ergangenen Strafbefehle den

Berufungskläger nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochten. Insgesamt

ist der Täterkomponente mit einer Straferhöhung von 20 Tagessätzen bzw. 20

Tagen Rechnung zu tragen, woraus eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen oder eine

Freiheitsstrafe von zwei Monaten resultiert.

3.2 Der

Tatbestand der Drohung sieht alternativ Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor. Wenn

für eine Tat nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen,

ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit

einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales

Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2

S. 100 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34

StGB) die Hauptsanktion dar. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei

alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs

äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger

stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am

wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber

der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2

S. 101 f.). Es ist jedoch möglich, anstelle einer Geldstrafe auf eine

Freiheitsstrafe zu erkennen, wenn eine solche geboten scheint, um den Täter von

der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn eine

Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a

und b StGB).

Der

Berufungskläger wurde am 4. April 2019, 20. August 2019 und 16. März 2020 in

rascher Folge mit drei Strafbefehlen jeweils zu Geldstrafen von 15, 70 und 130

Tagessätzen verurteilt, wobei ihm zwar stets der bedingte Strafvollzug gewährt,

jedoch mit Strafbefehl vom 20. August 2019 die bedingte Geldstrafe von 15

Tagessätzen zu CHF 30.‒ vollziehbar erklärt wurde (Strafregisterauszug:

Akten S. 264 f.). Es ist somit zu konstatieren, dass weder bedingte Geldstrafen

noch eine vollziehbar erklärte und daher im Ergebnis unbedingte Geldstrafe ihn

von weiterer Delinquenz abhalten konnten. Es ist daher auszuschliessen, dass

eine erneute Geldstrafe die gewünschte spezialpräventive Wirkung hätte, weshalb

auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger über

keinerlei Einkommen in Form von Lohn oder staatlichen Unterstützungsleistungen verfügt

(Angaben zur Person, Akten S. 4). Gegenüber dem Strafgericht bestätigte er

diese Situation, gab aber an, auf der Suche nach Arbeit zu sein (Akten S. 190).

Der Berufungskläger hat zwar in der Berufungsverhandlung einen Arbeitsvertrag

des Fitnessstudios seiner Stiefmutter eingereicht, wonach er ab 1. April 2022 als

«Allrounder Büro» im Stundenlohn CHF 19.07 verdient (Akten S. 283 f.). Dies

entspricht jedoch offensichtlich nicht den realen Gegebenheiten. In der

Berufungsverhandlung nach den diesbezüglichen Entwicklungen gefragt, sagte der

Berufungskläger aus, er suche noch immer Arbeit und verrichte bereits seit

Längerem während zwei Stunden täglich Arbeiten im Fitnessstudio. Im Gegenzug

erhalte er Kost und Logis und Geld nach Bedarf. Einen ausbezahlten Lohn oder

einen fixen Betrag, über den er frei verfügen könne, erhalte er hingegen nicht

(Akten S. 286). Bescheidene finanzielle Verhältnisse sprechen nicht gegen eine

Geldstrafe; sie sind bei der Bemessung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen (Art.

34 Abs. 2 StGB). Beim vom Berufungskläger gelebten Modell hätte eine Geldstrafe

jedoch keinerlei Auswirkung auf ihn selbst, sondern würde direkt seine Angehörigen

treffen, womit die Geldstrafe vorliegend keine taugliche Sanktion darstellt.

3.3

Die Verteidigung

beantragt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und begründet dies damit,

dass die Vorinstanz zu Unrecht vom Fehlen von Ausbildung, Arbeit und fehlender Interessen

auf eine schlechte Prognose geschlossen habe. Zudem sei der Berufungskläger

nicht einschlägig vorbestraft (Berufungsbegründung, Akten S. 255).

Es ist der

Verteidigung beizupflichten, dass die Begründung der Vorinstanz nicht

überzeugt, soweit sie die schlechte Prognose ohne weitere Erläuterung an der

fehlenden Ausbildung, Arbeit und Interesselosigkeit festmacht. Entscheidend für

die Legalprognose ist, dass die Tat in der Probezeit mehrerer Vorstrafen

erfolgte und zumindest jene wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte –

ebenfalls unter Alkoholeinfluss – durchaus als einschlägig zu bezeichnen ist. Aufgrund

der nun bereits vierten Verurteilung in rascher Folge muss die Legalprognose

für weitere Delikte als schlecht bezeichnet werden, womit der bedingte

Strafvollzug ausser Betracht fällt.

3.4 Nach

dem Gesagten ist der Berufungskläger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei

Monaten zu verurteilen.

4.

Die Vorinstanz

hat die beiden bedingten Vorstrafen, in derer Probezeit der Berufungskläger

delinquiert hat als «nicht wirklich einschlägig» betrachtet und nicht

vollziehbar erklärt. Da einzig der Berufungskläger ein Rechtsmittel ergriffen

hat, greift das Verbot der reformatio in peius (Art 391 Abs. 2 StPO), und das

Berufungsgericht hat nicht mehr über den Vollzug dieser Vorstrafen zu befinden.

5.

5.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Da der

Berufungskläger auch im Berufungsverfahren schuldig gesprochen wird und die vorgenommenen

Untersuchungshandlungen unabhängig von der rechtlichen Qualifikation vorzunehmen

waren, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten unverändert aufzuerlegen.

Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten

von CHF 2’556.20 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’200.–.

5.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Der

Berufungskläger obsiegt mit seiner Berufung insofern, als er statt wegen

versuchter einfacher Körperverletzung wegen Drohung schuldig gesprochen wird

und das Strafmass deutlich reduziert wird. Es rechtfertigt sich daher, ihm die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 70 Prozent

reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

CHF 30.‒Zeugenfgeld und allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art.

428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

5.3 Der

amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Berufungsverfahren aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss Aufstellung zuzüglich 2 ½ Stunden

Aufwand für Hauptverhandlung und Nachbesprechung zugesprochen.

Da dem

Berufungskläger eine um 70 Prozent reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird,

umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen

Verteidigerin im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung lediglich 30

Prozent des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO). Dies gilt auch für

die vorinstanzlichen Verteidigungskosten.

Für die Beträge

wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. April 2021 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Nichtvollziehbarerklärung der

bedingten Vorstrafen vom 20. August 2019 und 16. März 2020;

- Einziehung des beschlagnahmten

Klappmessers;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird der Drohung schuldig erklärt und

verurteilt zu 2 Monaten Freiheitsstrafe,

in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Er wird vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand freigesprochen.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 2’556.20 und eine

Urteilsgebühr von CHF 1’200.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich CHF 30.‒ Zeugengeld und allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden ein Honorar

von CHF 2’450.‒, eine Spesenvergütung von CHF 66.30 und 7,7%

MWST von insgesamt CHF 193.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt bezüglich der erst- und

zweitinstanzlichen Verteidigungskosten im Umfang von 30 Prozent (entsprechend

CHF 965.15 bzw. CHF 813.‒) vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Migrationsamt Solothurn

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).