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Entscheid

SB.2021.66

mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

20. September 2021Deutsch15 min

unter Verzicht auf die Eintragung im Schengener Informationssystem. Schliesslich

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.66

URTEIL

vom 20.

September 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz) ,

lic. iur. Eva Christ , Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o Strafanstalt Gmünden, Beschuldigter

Gmünden 1183, 9052 Niederteufen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 31. März 2021

betreffend mehrfaches Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler

Menschen) sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 31. März 2021 wurde A____ des mehrfachen

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen) sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig

erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 23. September

2020, davon 1,5 Jahre bedingt, mit einer Probezeit von 4 Jahren. Über A____

wurde zudem eine Landesverweisung von 7 Jahren angeordnet; eine Eintragung der

Landesverweisung im Schengener Informationssystem wurde nicht vorgenommen.

Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühren

auferlegt.

Am 17. Juni 2021

hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) durch seinen Verteidiger Berufung

erklären lassen mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen und des einfachen Verbrechens

sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen; es

sei eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 21 Monaten mit einer dreijährigen

Probezeit auszusprechen, wobei der bedingt zu vollziehende Teil maximal 1/3 der

ausgesprochenen Strafe betragen solle – im Minimum 12 Monate. Die

ausgesprochene Landesverweisung sei auf die Dauer von 6 Jahren zu reduzieren,

unter Verzicht auf die Eintragung im Schengener Informationssystem. Schliesslich

beantragte er die Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Mit

Anschlussberufungserklärung vom 9. Juli 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft,

der Berufungskläger sei in den Anklagepunkten Ziff. I.2./I.3 und auch im

Anklagepunkt Ziff. I.4 der Anklageschrift des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig zu erklären und

zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren zu verurteilen. Mit Verfügung vom 9.

Juli 2021 holte der instruierende Appellationsgerichtspräsident beim

Gefängnisarzt einen medizinischen Bericht über den Berufungskläger inklusive

die Frage der Hafterstehungsfähigkeit ein. Aus dem Arztbericht vom 12. Juli

2021 ging hervor, dass der Gesundheitszustand des Berufungsklägers sich seit

seinem Haftantritt stark verschlechtert habe; es sei jederzeit mit seinem Tod

zu rechnen. Daraufhin zog die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 9. August 2021

ihre Anschlussberufung (unpräjudizierlich) wegen des aufgrund der besonderen

Umstände stark abgenommenen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung im

Sinne einer schärferen Beurteilung zurück; sie plädierte jedoch für eine

Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Schuld- und Strafpunkt. Mit

Berufungsbegründung vom 9. September 2021 beantragte der Berufungskläger, seine

ursprünglichen Anträge seien darauf zu reduzieren, dass die ausgefällte Strafe

teilbedingt auszusprechen sei, wobei der unbedingt zu vollziehende Teil maximal

12 Monate betragen solle; entsprechend sei der Berufungskläger per

23. September 2021 aus der Haft zu entlassen, gegebenenfalls vorsorglich.

Auf die weiteren Berufungspunkte werde verzichtet. Schliesslich beantragte er

die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Dagegen erhob die

Staatsanwaltschaft keine Einwände.

Das vorliegende

Urteil ist mit Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren auf dem

Zirkulationsweg ergangen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.

Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung

der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte

Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1

Mit

dem Rechtsmittel der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Es gilt insoweit im

Rechtsmittelverfahren die Dispositionsmaxime. Bei einer nur teilweisen

Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs.

4.

StPO verbindlich anzugeben, ob sich die Berufung auf den Schuldspruch,

gegebenenfalls nur betreffend einzelne Handlungen (lit. a), die Bemessung der

Strafe (lit. b), die Anordnung von Massnahmen (lit. c), den Zivilanspruch oder

einzelne Zivilansprüche (lit. d), die Nebenfolgen (lit. e) oder die Kosten-,

Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. f) richtet. Diese Aufzählung ist

abschliessend. Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv

festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur

noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 399 N

6). Die nicht angefochtenen Urteilpunkte werden – unter dem Vorbehalt von

Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom

13.

November 2018 E. 2.3).

1.2.2

Der

Umfang der ursprünglichen Berufungserklärung wurde mit der Berufungsbegründung

nachträglich eingeschränkt. Die Berufung richtet sich somit lediglich noch

gegen die Strafzumessung. Konkret angefochten ist nicht die Höhe der

ausgesprochenen Strafe und auch nicht die Anordnung des teilbedingten

Strafvollzugs, sondern einzig die Höhe des unbedingt zu vollziehenden

Strafteils. Betreffend s.tliche übrige Punkte ist das angefochtene Urteil in

Rechtskraft erwachsen und vorliegend nicht mehr zu überprüfen.

1.3

1.3.1

Nach

Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der

Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der

beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) und das Urteil eines

Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (lit. b). Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt Art. 406 Abs. 2 StPO keine

ausdrückliche Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren. Das

Einverständnis kann auch stillschweigend erfolgen, etwa im Nachgang zu einer

Verfügung der Berufungsinstanz, wonach das Ausbleiben einer Mitteilung als

Zustimmung zum schriftlichen Verfahren interpretiert werde (BGer 6B_589/2020

vom 20. Juli 2021 E. 1.3.2; BGE 147 IV 127 E. 3.1; 143 IV 483 E. 2). Dies ist

vorliegend der Fall, hat doch die Staatsanwaltschaft auf die Verfügung des

instruierenden Präsidenten vom 15. September 2021 nicht reagiert und sich

dadurch vorbehaltlos auf das schriftliche Verfahren eingelassen.

1.3.2

Bei

Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO handelt es sich gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts insofern um kumulative Voraussetzungen, als auf die Durchführung

eines mündlichen Verfahrens nie verzichtet werden kann, wenn die Anwesenheit

der beschuldigten Person erforderlich ist, auch wenn erstinstanzlich ein

Einzelgericht über die Angelegenheit befunden hat (BGer 6B_589/2020 vom 20.

Juli 2021 E. 1.3.3 mit Hinweis auf BGE 147 IV 127 E. 2.2.2 und 3). Vorliegend

handelt es sich jedoch um den umgekehrten Fall. Zwar wurde die Angelegenheit

erstinstanzlich durch ein Dreiergericht beurteilt, jedoch erscheint – namentlich

nach Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und mit Blick auf den

reduzierten Berufungsumfang – die Anwesenheit des Berufungsklägers entbehrlich.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere eine EMRK-konforme Auslegung von

Art. 406 Abs. 2 StPO zu beachten. Ob gestützt auf Art. 406

Abs. 2 StPO ein schriftliches Berufungsverfahren angeordnet werden darf,

Dispositiv

beurteilt sich demnach auch im Lichte der Rechtsprechung zum in Art. 6 Ziff. 1

EMRK verankerten Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Nach der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art.

6 Ziff. 1 EMRK muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition

hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung

durchführen, da auch andere Gesichtspunkte, wie die Beurteilung der Sache

innert angemessener Frist mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer

Berufungsverhandlung kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz

tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines

Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die

sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner, wenn eine reformatio in

peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa

keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (BGer 6B_589/2020 vom 20.

Juli 2021 E. 1.3.3). Vorliegend beschränkt sich die Berufung auf die Frage nach

der Höhe des unbedingt zu vollziehenden Strafteils. Bei der Beurteilung dieser

Frage steht der ärztlich attestierte dramatisch verschlechterte

Gesundheitszustand des betagten Berufungsklägers im Vordergrund. Angesichts der

hohen Wahrscheinlichkeit des baldigen Ablebens des Berufungsklägers besteht

nicht nur hohe zeitliche Dringlichkeit, sondern ist auch zur Beurteilung der

Legalprognose und der spezialpräventiven Wirkung der Strafe die persönliche

Anwesenheit des Berufungsklägers klarerweise nicht notwendig. Ohnehin wäre ihm aufgrund

seines fortgeschrittenen Alters und seines äusserst prekären

Gesundheitszustandes aller Voraussicht nach die Teilnahme an einer mündlichen

Verhandlung nicht möglich, was eine Dispensation zur Folge hätte.

1.3.3 Die

vorliegende Berufung kann folglich im schriftlichen Verfahren auf dem

Zirkulationsweg beurteilt werden. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen

Verfahrens durch das Gesamtgericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten

Entscheid erfolgen, vielmehr genügt ein entsprechender Hinweis im Sachurteil

(vgl. AGE SB.2019.35 vom 13. Juli 2020, SB.2015.13 vom 21. Februar 2020 E. 1.4,

SB.2018.136 vom 5. April 2019 E. 1.2).

2.

2.1 Der

Berufungskläger beantragt, die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe sei

teilbedingt auszusprechen, wobei der unbedingt zu vollziehende Teil maximal

zwölf Monate betragen solle (Akten S. 556). Als Begründung führt er an,

sein Gesundheitszustand habe sich während der Dauer des Verfahrens massiv

verschlechtert und verschlechtere sich weiterhin. Er habe seit seiner

Inhaftierung etliche Male hospitalisiert werden müssen, zudem seien neue Leiden

mit erheblichem Krankheitswert hinzugekommen. Es sei davon auszugehen, dass er

jederzeit versterben könnte. Vor dem Hintergrund des sich rapide

verschlechternden Gesundheitszustandes sei eine baldmöglichste Haftentlassung human

und menschenwürdig. Auch im Rahmen von Art. 47 StGB sei dem hohen Alter und dem

schlechten Gesundheitszustand des Berufungsklägers Rechnung zu tragen;

entsprechend erscheine die Reduktion des unbedingten Strafteils auf höchstens

ein Jahr schuldangemessen. Schliesslich sei aufgrund des verschlechterten

Gesundheitszustands von einer positiven Legalprognose im Sinne von Art. 43 StGB

auszugehen (Akten S. 557-559).

2.2 Die

Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund des unbestrittenermassen

schlechten Gesundheitszustands des im Alter fortgeschrittenen Berufungsklägers habe

das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne einer schärferen

Beurteilung stark abgenommen, weshalb die Anschlussberufung zurückgezogen werde

(Akten S. 547).

2.3 Aus

dem vom Gericht eingeholten Arztbericht des Amtsarztes [...] vom 12. Juli 2021

geht hervor, dass beim Berufungskläger eine ganze Reihe von relevanten

Diagnosen gestellt worden sei, darunter ein schwer einstellbarer Bluthochdruck

aufgrund von Verengung der rechtsseitigen Nierenarterie (wobei eine Operation

zwecks Entfernung der rechten Niere geplant sei), eine chronische Einschränkung

der Nierenfunktion, ein Verdacht auf eine gutartige Vergrösserung der

Hirnanhangsdrüse, eine koronare Herzkrankheit, eine Anpassungsstörung mit

depressiver Reaktion, eine Anämie, ein komplizierter Harnwegsinfekt, in dessen

Verlauf der Berufungskläger aufgrund eines Schwächezustands im Mai 2021 habe hospitalisiert

werden müssen, sowie eine unklare Lungenparenchymveränderung des linken

Oberlappens. Bei dem 74jährigen Berufungskläger hätten bereits vor Haftantritt

diverse Gesundheitsrisiken und unbehandelte bzw. schlecht behandelte chronische

Erkrankungen vorgelegen, welche eine (zeit)intensive und aufwendige

medizinische Betreuung erforderten. Hinzugekommen sei die psychische Belastung

mit damit einhergehender Anpassungsstörung unter den Haftbedingungen; der

Berufungskläger habe deshalb wiederholt im Spital vorgestellt und teilweise

auch hospitalisiert werden müssen. Sein Leidensdruck unter den Haftbedingungen

sei sehr ausgeprägt. Es sei bei dem betagten Berufungskläger von einer

zunehmenden Verschlechterung des Allgemein- und Gesundheitszustandes auszugehen.

Angesichts seines fortgeschrittenen Alters sei nach ärztlicher Einschätzung

jederzeit mit seinem Ableben zu rechnen (Akten S. 542-544).

3.

3.1 Die

Vorinstanz hat erwogen, unter Berücksichtigung der Tatkomponenten des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 23. September 2020 als

schwerstes Delikt und des Hierarchiestufenmodells nach Eugster/Frischknecht sei

mit Blick auf den Umstand, dass der Berufungskläger grundsätzlich als reiner

Transporteur agiert habe, der jedoch angesichts der erheblichen Mengen und der

hohen Qualität des transportierten Kokains eine gewisse Vertrauensstellung

genossen haben dürfte, von einer Einsatzstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten

auszugehen. Aufgrund der weiteren Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

rechtfertige sich die Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate, woraus eine

hypothetische Gesamtstrafe von 3 Jahren und einem Monat resultiere. Hinsichtlich

der Täterkomponente schlage sich die einschlägige Vorstrafe in einer

Straferhöhung von vier Monaten nieder, hingegen führten die Kooperationsbereitschaft

sowie die durch das hohe Alter und den labilen Gesundheitszustand erhöhte

Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers zu einer Strafreduktion von fünf

Monaten. In Würdigung der gesamten Umstände erachtete das Strafgericht eine

Freiheitsstrafe von gesamthaft 3 Jahren dem Verschulden und den persönlichen

Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen (Akten S. 472-474). Die

Vorinstanz hat sämtliche relevanten Umstände sorgfältig gewürdigt und dabei

zutreffend die Tatumstände sowie die Hierarchiestellung des Berufungsklägers

als Hauptkriterien herangezogen. Das daraus resultierende Strafmass ist nicht

zu beanstanden und wurde vom Berufungskläger auch nicht angefochten.

3.2

3.2.1 Nach

Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von

mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn

dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.

Als Bemessungsregel für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu

vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in

genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so

festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters

einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck

kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat,

desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil ausfallen. Der

unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB)

gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweis auf

BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4).

3.2.2 Das

Strafgericht hat dem Berufungskläger – trotz Bedenken wegen der kurz nach der

Entlassung aus einer längeren Freiheitsstrafe erneuten einschlägigen Delinquenz

– mit Blick auf das nicht übermässig schwere Verschulden und die abschreckende

Wirkung des längeren Freiheitsentzugs den teilbedingten Strafvollzug gewährt.

Unter Berücksichtigung der aufgrund der Vorstrafe nicht uneingeschränkt

günstigen Legalprognose legte die Vorinstanz aber den unbedingt zu

vollziehenden Strafteil auf das gesetzliche Maximum und damit auf 1,5 Jahre

sowie die Probezeit für den bedingt vollziehbaren Teil der Strafe auf vier

Jahre fest (Urteil E. III p. 15 f.).

3.2.3 Die

Vorinstanz ist zutreffend von einer getrübten Prognose ausgegangen, da der

Berufungskläger kurz nach seiner Entlassung aus einer längeren Freiheitsstrafe

erneut einschlägig delinquiert habe. Anderseits wiege sein Verschulden nicht

übermässig schwer, zudem sei anzunehmen, dass ihn der erneute längere

Strafvollzug von weiteren Straftaten abzuhalten vermöge (Akten S. 474 f.).

Während in Bezug auf die Schwere des Verschuldens den vorinstanzlichen Erwägungen

nichts beizufügen bleibt, ist die Legalprognose infolge des sich nach dem

erstinstanzlichen Urteil veränderten Gesundheitszustandes des Berufungsklägers

neu zu beurteilen. Der Berufungskläger ist schwer krank. Gemäss dem Bericht des

Amtsarztes ist aufgrund der Multimorbidität sowie des fortgeschrittenen Alters

des Berufungsklägers jederzeit mit seinem Ableben zu rechnen. Vor diesem

Hintergrund kann die Gefahr eines erneuten Rückfalls in die Delinquenz faktisch

ausgeschlossen werden, weshalb spezialpräventive Gesichtspunkte vollkommen in

den Hintergrund treten. Die damit nun krankheits- und altersbedingt

weggefallene Rückfallgefahr führt zu einer positiven Legalprognose. Die

Reduktion des vollziehbaren Strafteils auf die beantragten zwölf Monate

erscheint vor diesem Hintergrund gerechtfertigt. Die ausgestandene

Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug sind praxisgemäss gemäss

Art. 51 StGB darauf anzurechnen. Entsprechend ist der seit dem 23.

September 2020 inhaftierte Berufungskläger per 22. September 2021 zuhanden des

Migrationsamts aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.

4.

4.1 Dem

im Berufungsverfahren vollständig obsiegenden Berufungskläger werden keine

Kosten auferlegt, ausserdem entfällt die zukünftige Rückforderung der Kosten

seiner amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Dem amtlichen

Verteidiger, [...], ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf seine Honorarnote vom 17. September

2021 abgestellt werden kann. Für die Einzelheiten wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

4.2 Der

Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich an der

Kostentragungspflicht des Berufungsklägers in Bezug auf das erstinstanzliche

Verfahren nichts ändert, da im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich das Strafmass

abgeändert worden ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 31. März 2021

mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldspruch wegen mehrfachen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) und

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach

Art. 19 Abs. 2 lit. a und 19 Abs. 1 lit. b des

Betäubungsmittelgesetzes

-

Anordnung einer Landesverweisung von 7 Jahren

-

Nichteintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem

-

Verfügung über die beschlagnahmten Positionen

-

Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und Urteilsgebühr durch

den Beurteilten

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren

A____

wird – in Gutheissung seiner Berufung – verurteilt zu einer Freiheitsstrafe

von 3 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen

Strafvollzugs seit dem 23. September 2020, davon 2 Jahre mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, in Anwendung

von Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ ist per 22. September 2021 zu Handen des

Migrationsamts Basel-Stadt aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu

Lasten des Staates.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'340.– sowie ein Auslagenersatz von CHF

1'484.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 361.– und damit total

CHF 6'185.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).