SB.2021.66
mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
20. September 2021Deutsch15 min
unter Verzicht auf die Eintragung im Schengener Informationssystem. Schliesslich
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.66
URTEIL
vom 20.
September 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz) ,
lic. iur. Eva Christ , Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Strafanstalt Gmünden, Beschuldigter
Gmünden 1183, 9052 Niederteufen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 31. März 2021
betreffend mehrfaches Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler
Menschen) sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 31. März 2021 wurde A____ des mehrfachen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen) sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig
erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 23. September
2020, davon 1,5 Jahre bedingt, mit einer Probezeit von 4 Jahren. Über A____
wurde zudem eine Landesverweisung von 7 Jahren angeordnet; eine Eintragung der
Landesverweisung im Schengener Informationssystem wurde nicht vorgenommen.
Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühren
auferlegt.
Am 17. Juni 2021
hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) durch seinen Verteidiger Berufung
erklären lassen mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen und des einfachen Verbrechens
sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen; es
sei eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 21 Monaten mit einer dreijährigen
Probezeit auszusprechen, wobei der bedingt zu vollziehende Teil maximal 1/3 der
ausgesprochenen Strafe betragen solle – im Minimum 12 Monate. Die
ausgesprochene Landesverweisung sei auf die Dauer von 6 Jahren zu reduzieren,
unter Verzicht auf die Eintragung im Schengener Informationssystem. Schliesslich
beantragte er die Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Mit
Anschlussberufungserklärung vom 9. Juli 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft,
der Berufungskläger sei in den Anklagepunkten Ziff. I.2./I.3 und auch im
Anklagepunkt Ziff. I.4 der Anklageschrift des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig zu erklären und
zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren zu verurteilen. Mit Verfügung vom 9.
Juli 2021 holte der instruierende Appellationsgerichtspräsident beim
Gefängnisarzt einen medizinischen Bericht über den Berufungskläger inklusive
die Frage der Hafterstehungsfähigkeit ein. Aus dem Arztbericht vom 12. Juli
2021 ging hervor, dass der Gesundheitszustand des Berufungsklägers sich seit
seinem Haftantritt stark verschlechtert habe; es sei jederzeit mit seinem Tod
zu rechnen. Daraufhin zog die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 9. August 2021
ihre Anschlussberufung (unpräjudizierlich) wegen des aufgrund der besonderen
Umstände stark abgenommenen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung im
Sinne einer schärferen Beurteilung zurück; sie plädierte jedoch für eine
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Schuld- und Strafpunkt. Mit
Berufungsbegründung vom 9. September 2021 beantragte der Berufungskläger, seine
ursprünglichen Anträge seien darauf zu reduzieren, dass die ausgefällte Strafe
teilbedingt auszusprechen sei, wobei der unbedingt zu vollziehende Teil maximal
12 Monate betragen solle; entsprechend sei der Berufungskläger per
23. September 2021 aus der Haft zu entlassen, gegebenenfalls vorsorglich.
Auf die weiteren Berufungspunkte werde verzichtet. Schliesslich beantragte er
die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Dagegen erhob die
Staatsanwaltschaft keine Einwände.
Das vorliegende
Urteil ist mit Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.
Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung
der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1
Mit
dem Rechtsmittel der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Es gilt insoweit im
Rechtsmittelverfahren die Dispositionsmaxime. Bei einer nur teilweisen
Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs.
4.
StPO verbindlich anzugeben, ob sich die Berufung auf den Schuldspruch,
gegebenenfalls nur betreffend einzelne Handlungen (lit. a), die Bemessung der
Strafe (lit. b), die Anordnung von Massnahmen (lit. c), den Zivilanspruch oder
einzelne Zivilansprüche (lit. d), die Nebenfolgen (lit. e) oder die Kosten-,
Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. f) richtet. Diese Aufzählung ist
abschliessend. Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv
festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur
noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 399 N
6). Die nicht angefochtenen Urteilpunkte werden – unter dem Vorbehalt von
Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom
13.
November 2018 E. 2.3).
1.2.2
Der
Umfang der ursprünglichen Berufungserklärung wurde mit der Berufungsbegründung
nachträglich eingeschränkt. Die Berufung richtet sich somit lediglich noch
gegen die Strafzumessung. Konkret angefochten ist nicht die Höhe der
ausgesprochenen Strafe und auch nicht die Anordnung des teilbedingten
Strafvollzugs, sondern einzig die Höhe des unbedingt zu vollziehenden
Strafteils. Betreffend s.tliche übrige Punkte ist das angefochtene Urteil in
Rechtskraft erwachsen und vorliegend nicht mehr zu überprüfen.
1.3
1.3.1
Nach
Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der
Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der
beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) und das Urteil eines
Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (lit. b). Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt Art. 406 Abs. 2 StPO keine
ausdrückliche Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren. Das
Einverständnis kann auch stillschweigend erfolgen, etwa im Nachgang zu einer
Verfügung der Berufungsinstanz, wonach das Ausbleiben einer Mitteilung als
Zustimmung zum schriftlichen Verfahren interpretiert werde (BGer 6B_589/2020
vom 20. Juli 2021 E. 1.3.2; BGE 147 IV 127 E. 3.1; 143 IV 483 E. 2). Dies ist
vorliegend der Fall, hat doch die Staatsanwaltschaft auf die Verfügung des
instruierenden Präsidenten vom 15. September 2021 nicht reagiert und sich
dadurch vorbehaltlos auf das schriftliche Verfahren eingelassen.
1.3.2
Bei
Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO handelt es sich gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts insofern um kumulative Voraussetzungen, als auf die Durchführung
eines mündlichen Verfahrens nie verzichtet werden kann, wenn die Anwesenheit
der beschuldigten Person erforderlich ist, auch wenn erstinstanzlich ein
Einzelgericht über die Angelegenheit befunden hat (BGer 6B_589/2020 vom 20.
Juli 2021 E. 1.3.3 mit Hinweis auf BGE 147 IV 127 E. 2.2.2 und 3). Vorliegend
handelt es sich jedoch um den umgekehrten Fall. Zwar wurde die Angelegenheit
erstinstanzlich durch ein Dreiergericht beurteilt, jedoch erscheint – namentlich
nach Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und mit Blick auf den
reduzierten Berufungsumfang – die Anwesenheit des Berufungsklägers entbehrlich.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere eine EMRK-konforme Auslegung von
Art. 406 Abs. 2 StPO zu beachten. Ob gestützt auf Art. 406
Abs. 2 StPO ein schriftliches Berufungsverfahren angeordnet werden darf,
Dispositiv
beurteilt sich demnach auch im Lichte der Rechtsprechung zum in Art. 6 Ziff. 1
EMRK verankerten Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art.
6 Ziff. 1 EMRK muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition
hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung
durchführen, da auch andere Gesichtspunkte, wie die Beurteilung der Sache
innert angemessener Frist mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer
Berufungsverhandlung kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz
tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines
Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die
sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner, wenn eine reformatio in
peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa
keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (BGer 6B_589/2020 vom 20.
Juli 2021 E. 1.3.3). Vorliegend beschränkt sich die Berufung auf die Frage nach
der Höhe des unbedingt zu vollziehenden Strafteils. Bei der Beurteilung dieser
Frage steht der ärztlich attestierte dramatisch verschlechterte
Gesundheitszustand des betagten Berufungsklägers im Vordergrund. Angesichts der
hohen Wahrscheinlichkeit des baldigen Ablebens des Berufungsklägers besteht
nicht nur hohe zeitliche Dringlichkeit, sondern ist auch zur Beurteilung der
Legalprognose und der spezialpräventiven Wirkung der Strafe die persönliche
Anwesenheit des Berufungsklägers klarerweise nicht notwendig. Ohnehin wäre ihm aufgrund
seines fortgeschrittenen Alters und seines äusserst prekären
Gesundheitszustandes aller Voraussicht nach die Teilnahme an einer mündlichen
Verhandlung nicht möglich, was eine Dispensation zur Folge hätte.
1.3.3 Die
vorliegende Berufung kann folglich im schriftlichen Verfahren auf dem
Zirkulationsweg beurteilt werden. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen
Verfahrens durch das Gesamtgericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten
Entscheid erfolgen, vielmehr genügt ein entsprechender Hinweis im Sachurteil
(vgl. AGE SB.2019.35 vom 13. Juli 2020, SB.2015.13 vom 21. Februar 2020 E. 1.4,
SB.2018.136 vom 5. April 2019 E. 1.2).
2.
2.1 Der
Berufungskläger beantragt, die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe sei
teilbedingt auszusprechen, wobei der unbedingt zu vollziehende Teil maximal
zwölf Monate betragen solle (Akten S. 556). Als Begründung führt er an,
sein Gesundheitszustand habe sich während der Dauer des Verfahrens massiv
verschlechtert und verschlechtere sich weiterhin. Er habe seit seiner
Inhaftierung etliche Male hospitalisiert werden müssen, zudem seien neue Leiden
mit erheblichem Krankheitswert hinzugekommen. Es sei davon auszugehen, dass er
jederzeit versterben könnte. Vor dem Hintergrund des sich rapide
verschlechternden Gesundheitszustandes sei eine baldmöglichste Haftentlassung human
und menschenwürdig. Auch im Rahmen von Art. 47 StGB sei dem hohen Alter und dem
schlechten Gesundheitszustand des Berufungsklägers Rechnung zu tragen;
entsprechend erscheine die Reduktion des unbedingten Strafteils auf höchstens
ein Jahr schuldangemessen. Schliesslich sei aufgrund des verschlechterten
Gesundheitszustands von einer positiven Legalprognose im Sinne von Art. 43 StGB
auszugehen (Akten S. 557-559).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund des unbestrittenermassen
schlechten Gesundheitszustands des im Alter fortgeschrittenen Berufungsklägers habe
das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne einer schärferen
Beurteilung stark abgenommen, weshalb die Anschlussberufung zurückgezogen werde
(Akten S. 547).
2.3 Aus
dem vom Gericht eingeholten Arztbericht des Amtsarztes [...] vom 12. Juli 2021
geht hervor, dass beim Berufungskläger eine ganze Reihe von relevanten
Diagnosen gestellt worden sei, darunter ein schwer einstellbarer Bluthochdruck
aufgrund von Verengung der rechtsseitigen Nierenarterie (wobei eine Operation
zwecks Entfernung der rechten Niere geplant sei), eine chronische Einschränkung
der Nierenfunktion, ein Verdacht auf eine gutartige Vergrösserung der
Hirnanhangsdrüse, eine koronare Herzkrankheit, eine Anpassungsstörung mit
depressiver Reaktion, eine Anämie, ein komplizierter Harnwegsinfekt, in dessen
Verlauf der Berufungskläger aufgrund eines Schwächezustands im Mai 2021 habe hospitalisiert
werden müssen, sowie eine unklare Lungenparenchymveränderung des linken
Oberlappens. Bei dem 74jährigen Berufungskläger hätten bereits vor Haftantritt
diverse Gesundheitsrisiken und unbehandelte bzw. schlecht behandelte chronische
Erkrankungen vorgelegen, welche eine (zeit)intensive und aufwendige
medizinische Betreuung erforderten. Hinzugekommen sei die psychische Belastung
mit damit einhergehender Anpassungsstörung unter den Haftbedingungen; der
Berufungskläger habe deshalb wiederholt im Spital vorgestellt und teilweise
auch hospitalisiert werden müssen. Sein Leidensdruck unter den Haftbedingungen
sei sehr ausgeprägt. Es sei bei dem betagten Berufungskläger von einer
zunehmenden Verschlechterung des Allgemein- und Gesundheitszustandes auszugehen.
Angesichts seines fortgeschrittenen Alters sei nach ärztlicher Einschätzung
jederzeit mit seinem Ableben zu rechnen (Akten S. 542-544).
3.
3.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, unter Berücksichtigung der Tatkomponenten des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 23. September 2020 als
schwerstes Delikt und des Hierarchiestufenmodells nach Eugster/Frischknecht sei
mit Blick auf den Umstand, dass der Berufungskläger grundsätzlich als reiner
Transporteur agiert habe, der jedoch angesichts der erheblichen Mengen und der
hohen Qualität des transportierten Kokains eine gewisse Vertrauensstellung
genossen haben dürfte, von einer Einsatzstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten
auszugehen. Aufgrund der weiteren Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
rechtfertige sich die Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate, woraus eine
hypothetische Gesamtstrafe von 3 Jahren und einem Monat resultiere. Hinsichtlich
der Täterkomponente schlage sich die einschlägige Vorstrafe in einer
Straferhöhung von vier Monaten nieder, hingegen führten die Kooperationsbereitschaft
sowie die durch das hohe Alter und den labilen Gesundheitszustand erhöhte
Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers zu einer Strafreduktion von fünf
Monaten. In Würdigung der gesamten Umstände erachtete das Strafgericht eine
Freiheitsstrafe von gesamthaft 3 Jahren dem Verschulden und den persönlichen
Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen (Akten S. 472-474). Die
Vorinstanz hat sämtliche relevanten Umstände sorgfältig gewürdigt und dabei
zutreffend die Tatumstände sowie die Hierarchiestellung des Berufungsklägers
als Hauptkriterien herangezogen. Das daraus resultierende Strafmass ist nicht
zu beanstanden und wurde vom Berufungskläger auch nicht angefochten.
3.2
3.2.1 Nach
Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn
dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.
Als Bemessungsregel für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu
vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in
genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so
festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters
einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck
kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat,
desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil ausfallen. Der
unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB)
gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweis auf
BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4).
3.2.2 Das
Strafgericht hat dem Berufungskläger – trotz Bedenken wegen der kurz nach der
Entlassung aus einer längeren Freiheitsstrafe erneuten einschlägigen Delinquenz
– mit Blick auf das nicht übermässig schwere Verschulden und die abschreckende
Wirkung des längeren Freiheitsentzugs den teilbedingten Strafvollzug gewährt.
Unter Berücksichtigung der aufgrund der Vorstrafe nicht uneingeschränkt
günstigen Legalprognose legte die Vorinstanz aber den unbedingt zu
vollziehenden Strafteil auf das gesetzliche Maximum und damit auf 1,5 Jahre
sowie die Probezeit für den bedingt vollziehbaren Teil der Strafe auf vier
Jahre fest (Urteil E. III p. 15 f.).
3.2.3 Die
Vorinstanz ist zutreffend von einer getrübten Prognose ausgegangen, da der
Berufungskläger kurz nach seiner Entlassung aus einer längeren Freiheitsstrafe
erneut einschlägig delinquiert habe. Anderseits wiege sein Verschulden nicht
übermässig schwer, zudem sei anzunehmen, dass ihn der erneute längere
Strafvollzug von weiteren Straftaten abzuhalten vermöge (Akten S. 474 f.).
Während in Bezug auf die Schwere des Verschuldens den vorinstanzlichen Erwägungen
nichts beizufügen bleibt, ist die Legalprognose infolge des sich nach dem
erstinstanzlichen Urteil veränderten Gesundheitszustandes des Berufungsklägers
neu zu beurteilen. Der Berufungskläger ist schwer krank. Gemäss dem Bericht des
Amtsarztes ist aufgrund der Multimorbidität sowie des fortgeschrittenen Alters
des Berufungsklägers jederzeit mit seinem Ableben zu rechnen. Vor diesem
Hintergrund kann die Gefahr eines erneuten Rückfalls in die Delinquenz faktisch
ausgeschlossen werden, weshalb spezialpräventive Gesichtspunkte vollkommen in
den Hintergrund treten. Die damit nun krankheits- und altersbedingt
weggefallene Rückfallgefahr führt zu einer positiven Legalprognose. Die
Reduktion des vollziehbaren Strafteils auf die beantragten zwölf Monate
erscheint vor diesem Hintergrund gerechtfertigt. Die ausgestandene
Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug sind praxisgemäss gemäss
Art. 51 StGB darauf anzurechnen. Entsprechend ist der seit dem 23.
September 2020 inhaftierte Berufungskläger per 22. September 2021 zuhanden des
Migrationsamts aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.
4.
4.1 Dem
im Berufungsverfahren vollständig obsiegenden Berufungskläger werden keine
Kosten auferlegt, ausserdem entfällt die zukünftige Rückforderung der Kosten
seiner amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Dem amtlichen
Verteidiger, [...], ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf seine Honorarnote vom 17. September
2021 abgestellt werden kann. Für die Einzelheiten wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
4.2 Der
Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich an der
Kostentragungspflicht des Berufungsklägers in Bezug auf das erstinstanzliche
Verfahren nichts ändert, da im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich das Strafmass
abgeändert worden ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 31. März 2021
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen mehrfachen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) und
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach
Art. 19 Abs. 2 lit. a und 19 Abs. 1 lit. b des
Betäubungsmittelgesetzes
-
Anordnung einer Landesverweisung von 7 Jahren
-
Nichteintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
-
Verfügung über die beschlagnahmten Positionen
-
Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und Urteilsgebühr durch
den Beurteilten
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren
A____
wird – in Gutheissung seiner Berufung – verurteilt zu einer Freiheitsstrafe
von 3 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 23. September 2020, davon 2 Jahre mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, in Anwendung
von Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ ist per 22. September 2021 zu Handen des
Migrationsamts Basel-Stadt aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu
Lasten des Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'340.– sowie ein Auslagenersatz von CHF
1'484.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 361.– und damit total
CHF 6'185.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).