SB.2021.67
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (aufgehoben durch BGer 6B_1295/2022 vom 29. Januar 2024; neuer Entscheid ZS.2024.3 vom 4. September 2024)
13. Mai 2022Deutsch31 min
– auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 17. September 2020 hin – der Erwerbstätigkeit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.67
URTEIL
vom 13.
Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Dr.
Christoph A. Spenlé,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungsklägerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. März 2021 (ES.2020.514)
betreffend Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. März 2021 wurde A____ (Berufungsklägerin)
– auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 17. September 2020 hin – der Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Zudem
wurden ihr Verfahrenskosten von CHF 265.– sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von
CHF 400.– auferlegt. Darüber hinaus ist ihr amtlicher Verteidiger unter
Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Gegen dieses
Urteil hat die Berufungsklägerin, vertreten durch ihren amtlichen Verteidiger B____,
am 22. März 2022 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 21. Juni 2021 Berufung
erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 3. September 2021 bzw. vom 11. Mai 2022
begründet. Es wird beantragt, es sei das angefochtene Urteil kosten- und
entschädigungsfällig aufzuheben und A____ vom Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Berufungsantwort vom 14. Dezember 2021, die Berufung sei kostenpflichtig
abzuweisen.
Die Berufungsklägerin
wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 14. Februar 2022 genauso wie die
Staatsanwaltschaft antragsgemäss von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung
vom 13. Mai 2022 dispensiert. Hierbei wurde zunächst die Polizeibeamtin Gfr C____
als Zeugin befragt. Anschliessend gelangte der amtliche Verteidiger zum
Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit
für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Gemäss Art. 398
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher
Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen
wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist
vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO
zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Teilrechtskraft
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Die
Verfügung über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche
Verfahren ist nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen.
Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.
2.
Anklageschrift
Der
Berufungsklägerin wird gemäss Anklageschrift vom 17. September 2020 folgender
Sachverhalt zur Last gelegt:
«Die beschuldigte Person, die über eine Ausbildung
als Nagel-Designerin verfügt, ging zumindest am 14.09.2020,1015 Uhr, im
Nagelstudio «[...]» an der [...] in Basel einer nicht bewilligten
Erwerbstätigkeit nach, indem sie eine Kundin bediente».
3.
Formelle Rügen
3.1
Verletzung des Akkusationsprinzips
3.1.1
Die Berufungsklägerin moniert zunächst eine
Verletzung des Akkusationsprinzips. Ihr werde im Strafbefehl das «Bedienen» der
vermeintlichen Kundin vorgehalten. Der Ausdruck «bedienen» habe aber viele
Bedeutungen. Er besage deshalb nicht automatisch «arbeiten» im Sinne des Ausländer-
und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Die Anklage lasse auch offen,
mit welcher der Handlungen die Schwelle zur bewilligungspflichtigen Arbeit im
Sinne des AIG überschritten worden sei. Eine präzise Umschreibung des Vorhalts
sei aber notwendig, weil zwischen einer straflosen Handlung vor der
Nagelbearbeitung bzw. einem verbalen oder nonverbalen Kontakt und dem Beginn
einer (strafbaren) Arbeitsaufnahme zu unterscheiden sei. Der Vorhalt des
Bedienens sei folglich zu unbestimmt (Akten S. 258 f., 284, 288).
3.1.2
Das Akkusationsprinzip verfolgt keinen
Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und der Information
gewährleisten. Entscheidend ist, dass die Betroffene genau weiss, welcher
Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen sie
beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich
in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141
IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016
vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines
formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den
Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel
auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März
2019.
E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1).
3.1.3
Im vorliegenden Fall wird aus der
Anklageschrift hinreichend klar, dass der Berufungsklägerin vorgeworfen wird,
sie habe eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ohne über die dafür notwendige
Bewilligung zu verfügen. Der präzise Wortsinn des Ausdrucks «bedienen» ist nach
dem zuvor Erörterten nicht von Bedeutung, zumal A____ in ihrer Verteidigung deshalb
nicht eingeschränkt war. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips liegt offenkundig
nicht vor.
3.2
Fehlende Zuständigkeit des Migrationsamtes
Basel-Stadt
3.2.1
Die Berufungsklägerin macht weiter geltend,
ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Untersuchung
zu Unrecht durch das Migrationsamt und nicht durch die Kantonspolizei erfolgt
sei (Akten S. 210 f., 258, 287). Wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer
Berufungsantwort diesbezüglich zu Recht ausführt (Akten S. 231 f.), ergibt
sich aus § 3 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100), dass neben der Kantonspolizei und
der Staatsanwaltschaft auch Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis
Strafverfolgungsbehörden sind. Laut § 12 Abs. 2 EG StPO und § 1 Abs. 2 der
Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei
Vergehen und Übertretungen (SG 257.110), kann die Staatsanwaltschaft
Verwaltungsbehörden, in deren Aufgabenbereich Delikte begangen wurden, zur
Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen einsetzen.
Aufsicht und Weisungsbefugnis verbleiben bei der Staatsanwaltschaft.
3.2.2
Der
kantonale Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Übertragung von
aufgabengebundenen Straffunktionen vorgesehen, indem er von seiner
Gestaltungsfreiheit bei der Behördenorganisation Gebrauch gemacht hat
(Botschaft StPO, in: BBl 2006 S. 1085, 1134 ff.). Er hat beim Erlass der
Einführungsgesetzgebung die strafprozessuale Kompetenz des Migrationsamts
ausdrücklich als Beispiel für eine solche Aufgabendelegation genannt. Die
Zuständigkeit des Migrationsamts hat bereits unter früherem Recht bestanden und
sollte nach dem Willen des Gesetzgebers mittels ständiger Weisung der
Staatsanwaltschaft beibehalten werden, was auch die seitens der Staatsanwaltschaft
eingereichte Leistungsvereinbarung zwischen dem AWA (als zuständiges kantonales
Kontrollorgan im Sinne von § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation der
Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Stadt [SG 812.600]) und dem
Migrationsamt nahelegt (Ratschlag EG StPO gemäss Regierungsratsbeschluss Nr.
09.1110.01
vom 4. August 2009, S. 20, abrufbar unter: https://cutt.ly/tCb1aGN, zuletzt besucht am
8.
September 2022; Akten S. 234 ff.).
3.2.3
Die
Wahrnehmung von Strafaufgaben durch das Migrationsamt ist darüber hinaus auch in
der kantonalen Gerichtspraxis anerkannt (AGE SB.2018.39 vom 14. Februar
2020.
E. 3.1, SB.2013.60 vom 5. September 2014 E. 1.2, BES.2017.127
vom 9. November 2017 E. 3.3). Auch das Bundesgericht hat das Migrationsamt
bereits als strafrechtliche Partei behandelt (BGer 6B_1112/2013 vom
20.
März 2014) und hat dessen strafrechtliche Funktion bisher jedenfalls nicht
beanstandet bzw. die Frage der Zuständigkeit offengelassen
(BGer 6B_1139/2014 vom 28. April 2015 E. 1.3). Bei dieser Ausgangslage
besteht kein Anlass, die vom kantonalen Gesetzgeber explizit so gewollte Zuständigkeitsordnung
umzustossen. Das Migrationsamt ist in seiner Eigenschaft als Strafbehörde an
den gesetzlichen Verfolgungszwang gemäss Art. 7 StPO gebunden und daher
grundsätzlich zur Strafverfolgung verpflichtet. Die in der Literatur geäusserte
Ansicht, das baselstädtische Migrationsamt sei keine Strafbehörde (Uebersax, Strafverfolgung bei
Härtefällen widersprüchlich und unfair, in: plädoyer 6/2017 S. 20),
erweist sich daher als unzutreffend.
3.2.4
Hinsichtlich
der Verwertbarkeit der beim Migrationsamt getätigten Aussagen (vgl. dazu
nachfolgend E. 4.2.1) wurde in AGE SB.2013.60 (E. 1.2) festgehalten, dass der dort
Beschuldigte ‒ wie vorliegend ‒ vom Migrationsamt umfassend über
die strafrechtlichen Vorwürfe aufgeklärt worden war und es ihm freigestanden
hätte, eine erneute Befragung (inklusive Konfrontation) an der Hauptverhandlung
zu verlangen. Eine solche wurde in casu jedoch gar nie verlangt, was angesichts
der Tatsache, dass sowohl vor Straf- als auch vor Appellationsgericht eine
Dispensation beantragt wurde, auch paradox gewesen wäre. Die Depositionen der
Berufungsklägerin anlässlich ihrer Befragung beim Migrationsamt vom 15.
Dispositiv
September 2020 sind demnach verwertbar (Akten S. 40 ff.).
4. Tatsächliches
4.1 Ausgangslage
Am 14. September 2020 führte der
Fahndungsdienst der Kantonspolizei in Zusammenarbeit mit dem Migrationsamt und
dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) im Nagelstudio «[...]» an [...] in
Basel eine Kontrolle zur Bekämpfung der Ausbeutung der Arbeitskraft durch. Zu
diesem Zweck begaben sich zwei Polizistinnen in zivil um 10.15 Uhr in das
genannte Studio und gaben an, sich die Nägel machen lassen zu wollen. Zu diesem
Zeitpunkt waren – so der Vorwurf – alle Angestellten mit der Bedienung von
Kundschaft beschäftigt. Der ebenfalls anwesende D____ habe deshalb den
«Kundinnen» zunächst gesagt, er könne eine von beiden bedienen, während die
andere währenddessen warten müsse. Nach einem (in einer für die beiden Polizistinnen
unverständlichen Sprache geführten) Gespräch mit E____ habe D____ in der Folge
jedoch die Berufungsklägerin aus dem Hinterzimmer hervorgerufen. A____ habe dieser
Aufforderung Folge geleistet und sei
in den Kundenbereich hervorgekommen, habe sich an den Arbeitsplatz gesetzt und
die dort wartende Polizistin gefragt, welche Farbe sie wünsche. Anlässlich der
nachfolgenden Ausweiskontrolle wurde festgestellt, dass die Berufungsklägerin
über keine Arbeitsbewilligung verfügte (Akten S. 5, 16 ff.).
4.2 Aussagen der Berufungsklägerin
4.2.1 Die
Berufungsklägerin bestreitet nicht, sich am 14. September 2020, um 10.15 Uhr,
im genannten Nagelstudio aufgehalten zu haben (Akten S. 40 ff.). Ebenso ist
erstellt, dass sie aus dem Hinterzimmer in den Kundenbereich hervorgekommen ist
und sich an einen Arbeitsplatz, an welchem die eine Polizistin gewartet hat,
gesetzt hat (Akten S. 43). A____ bestreitet jedoch, die Polizistin gefragt zu
haben, welche Farbe der Nägel sie wünsche (Akten S. 72). Vielmehr habe sie die
Kundschaft nur etwas «beschäftigen» bzw. lediglich ihr Fachwissen an die
Angestellten weitergeben wollen. Um anschliessend Tipps und Tricks geben zu
können, habe sie sich die Nägel daher nur kurz angeschaut (Akten S. 43 f.).
Entgegen ihrer Darstellung standen jedoch – wie das Strafgericht zutreffend
erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 4) – gar keine Angestellten zur Verfügung,
an die Tipps und Tricks hätten abgegeben werden können, zumal diese gemäss den
glaubhaften Aussagen von C____ (vgl. dazu sogleich E. 4.3) alle mit der
Bedienung von Kundschaft beschäftigt waren. Die Behauptung, dass die anderen
Mitarbeitenden mit der Bedienung ihrer Kundinnen praktisch fertig gewesen seien,
gaben weder die Berufungsklägerin noch E____ jemals zu Protokoll (Akten S. 211
f.). Zudem ist es mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 4) als völlig
unglaubwürdig zu bezeichnen, dass die Angestellten, die mitten im Berufsleben
stehen, ausgerechnet von der Berufungsklägerin, die gemäss eigenen Angaben (Akten
S. 41, 43) seit dem Jahr 2016 nicht mehr als Nageldesignerin gearbeitet hat,
Tipps benötigten (Akten S. 83).
4.2.2 Mit ihrer Einsprache
vom 18. September 2020 präzisiert die Berufungsklägerin, sie habe ihre Cousine
anlässlich ihres jährlichen Besuchs an deren Arbeitsstelle aufgesucht und ihr
dabei lediglich mündlich, sowie «ohne jede Handreichung», erklärt, was sie an
einer Kundin machen könnte. Dies habe sie getan, da sie Nagel-Design gelernt
habe und sich derzeit im Internet weiterbilde (Akten S. 57). Diese Version
lässt sich indes erst recht nicht mit den Geschehnissen in Einklang bringen, da
A____ aufgrund der Kontrolle gar nicht mehr dazu kam, allfällige Tipps
weiterzugeben und die betroffene Polizistin – wie nachfolgend zu zeigen sein
wird (vgl. dazu E. 4.3) – mangels zusätzlichem Personal einzig von der
Berufungsklägerin bedient wurde.
4.3 Aussagen Gfr C____
4.3.1 Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die als Zeugin geladene Polizistin
(Gfr C____) zu Protokoll, es seien – als sie und ihre Kollegin das Nagelstudio
betraten – einige Plätze von Kunden besetzt gewesen. Ein Herr sei auf sie zugekommen
und habe gefragt, was sie wünschten. Sie hätten dann gesagt, sie würden sich
beide gerne die Nägel machen lassen. Der Herr habe gesagt, nur er habe jetzt
gerade Zeit. Er habe dann in einer ihr unverständlichen Sprache mit einer Frau (E____)
geredet, woraufhin der Herr schliesslich gesagt habe, es sei in Ordnung, es dürften
sich beide setzen und beide würden bedient. Daraufhin sei die Berufungsklägerin
an ihren Tisch [denjenigen der Polizistin] gekommen und habe in gebrochenem
Englisch gefragt, welche Farbe sie wolle. Von der Körpersprache her sei für sie
klar gewesen, dass sie von der Berufungsklägerin nun bedient würde, zumal alle
anderen Mitarbeitenden besetzt gewesen seien, niemand anders sei mehr frei
gewesen. Der Kontakt mit der Berufungsklägerin habe etwa 15-20 Sekunden
gedauert, dann habe sie sich als Polizistin zu erkennen gegeben (Akten S. 116
ff.).
4.3.2 In der
Berufungsverhandlung sagte Gfr C____ im Wesentlichen gleich aus, vermochte sich
aber nicht mehr daran zu erinnern, ob die Berufungsklägerin sie nach der Farbe
gefragt hatte bzw. in welcher Sprache sie sich unterhielten. Sicher sei es aber
zu einem Austausch bzw. einem Gespräch mit A____ gekommen (der Kontakt habe
etwa 20-40 Sekunden gedauert) und sie [Gfr C____] habe gemerkt, dass die
Berufungsklägerin ihr die Nägel machen würde. Als A____ zu ihr an den Tisch
gekommen sei, sei für sie klar gewesen, dass sie nun von dieser bedient würde,
weshalb sie sich vor Entgegennahme der Dienstleistung nach den für sie geltenden
Vorgaben als Polizistin zu erkennen gegeben habe (Akten S. 279 f.).
4.4 Würdigung
4.4.1 Die
Depositionen von Gfr C____ sind im Gegensatz zu denjenigen der
Berufungsklägerin glaubhaft und stützen die Angaben im Polizeirapport (Akten S.
16 ff.). Sie belastet A____ nicht übermässig und gesteht Erinnerungslücken ein.
Auch schildert sie anhand der Gesamtumstände konstant, dass der Prozess des
Bedienens angefangen habe, weshalb sie nach den polizeilichen Vorgaben die
Kontrolle vor Entgegennahme der Dienstleistung abbrach. Schliesslich ist mit
dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 5) festzuhalten, dass auch der
offensichtlich starke Familienzusammenhalt dafür spricht, dass sich der
Sachverhalt wie angeklagt zugetragen hat. So wäre es aus Sicht der Familie doch
geradezu unhöflich gewesen, wenn die Berufungsklägerin in dieser Situation
nicht ausgeholfen hätte, da ansonsten potenzielle Kundschaft hätte abgewiesen
werden müssen und A____ darüber hinaus das Handwerk des Nagel-Designs
beherrscht.
4.4.2 Nach dem Gesagten ist aufgrund der
glaubhaften Aussagen von Gfr C____ erstellt, dass der Prozess des Bedienens – die
Polizistin wurde nach kurzer Absprache zwischen den Angestellten an einen
freien Platz gesetzt, die eigens herbeigerufene Berufungsklägerin hat sich ihr
zugewandt, indem sie mindestens ihre Nägel betrachtet bzw. eine
Situationsanalyse durchgeführt hat – angefangen hat. Der Kontakt zwischen der
Berufungsklägerin und der Polizistin dauerte weniger als eine Minute. Daran
ändert nichts, dass sich Gfr C____ in der Berufungsverhandlung nicht mehr daran
erinnern konnte, ob die Berufungsklägerin nach der gewünschten Farbe gefragt
hatte, wobei sie sich diesbezüglich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
noch sehr sicher war. Angesichts des Beginns des Prozesses des Bedienens ist
auch nicht von Bedeutung, ob sich die Berufungsklägerin nach den Wünschen der
Polizistin erkundigte und wenn ja, in welcher Sprache sie dies tat.
5. Zulässigkeit der Sachverhaltsermittlung durch
verdeckten Fahndung
5.1 Ausgangslage
Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, zur
Sachverhaltsaufklärung seien eine verdeckte Fahndung bzw. eine verdeckte
Ermittlung und eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, ohne dass die
diesbezüglichen Voraussetzungen vorgelegen hätten (Akten S. 209, 213 ff., 286).
5.2 Anwendbarkeit der StPO oder des PolG?
5.2.1 Mit
den per 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikeln 285a und 298a ff. StPO sind
die Begriffe der verdeckten Ermittlung und der verdeckten Fahndung gesetzlich
definiert, gegeneinander abgegrenzt und die Voraussetzungen für deren
Zulässigkeit im Strafprozessrecht verankert worden. Diese bundesrechtlichen
Bestimmungen erfassen allerdings ausschliesslich jene Fälle, in denen bereits
ein Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht. Das Bundesgericht hat dazu
ausgeführt, dass dieser Verdacht zwar bloss vage sein könne, aber nicht
gänzlich unbestimmt sein dürfe. Es erschienen indessen manchmal im Interesse
der Prävention Ermittlungen gegen Straftaten notwendig, selbst wenn zu Beginn
der verdeckten Ermittlungstätigkeit kein Tatverdacht vorliege. Es gehe hier um
Handlungen von Polizeiorganen vor einem Strafverfahren, welche der Verhinderung
oder Erkennung einer möglichen Straftat dienen würden. Solche Vorermittlungen
könnten sich gegen jede Art von schwerwiegenden Straftaten richten (BGE 140 I 353 E. 5.4 f.). Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer
Tätigkeit verlaufe in der Praxis fliessend und eine klare Trennung sei nicht
immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der
StPO sei der strafprozessuale Anfangsverdacht (BGE 143 IV 27 E. 2.5; BGer
6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1). Verdeckte Ermittlung und Fahndung
gemäss StPO seien lediglich zur Abklärung bereits begangener bzw. in Ausführung
begriffener Straftaten zulässig. Erfolgten Ermittlungshandlungen vor Vorliegen
eines Tatverdachts im Rahmen einer Kontaktnahme oder Vorermittlung zur
Verhütung künftiger Straftaten, handle es sich nicht um Massnahmen des
Strafprozessrechts, sondern um eine klassische präventive polizeiliche
Tätigkeit, deren Regelung in der Kompetenz der Kantone liege (BGE 143 IV 27 E.
2.5, 140 I 353 E. 5.5.1 f.). Betreffend diese präventive Vorermittlung im
Sinne eines polizeilichen Tätigwerdens zur Verhinderung oder Erkennung
zukünftiger möglicher Delikte enthalte das Bundesrecht auch nach der
Neuregelung der verdeckten Ermittlung und verdeckten Fahndung keine Bestimmungen
(BGE 140 I 353 E. 5.5.1, 143 IV 27 E. 2.5). Aus den Gesetzesmaterialen
ergebe sich die gesetzgeberische Absicht, die präventive verdeckte
Vorermittlung der kantonalen Regelung – insbesondere im jeweiligen kantonalen
Polizeirecht – zu überlassen. Nach der Auffassung der Rechtskommission des
Nationalrats könne der Bund auch gar keine Gesetzesgrundlagen für die präventive
verdeckte Vorermittlung schaffen, da es sich dabei nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts
handle, zu dessen Regelung der Bund nach Art. 123 Abs. 1 Bundesverfassung (BV,
SR 101) befugt sei (BGE 143 I 353 E. 5.5.2).
5.2.2 Im
vorliegenden Fall hat Gfr C____ anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt,
dass hinsichtlich des Nagelstudios «[...]» kein konkreter Verdacht bestanden
habe, dass dort Schwarzarbeit betrieben würde. Im Rahmen der «Joint Action
Days» mit Themenschwerpunkt Schwarzarbeit habe man generell Nagelstudios, vor
allem [...] Herkunft, kontrolliert (Akten S. 280). Dasselbe erhellt aus
der «Anordnung einer verdeckten Fahndung gemäss PolG § 33a» (Akten S. 256 f.). Es
liegen somit polizeiliche Vorermittlungen zum Zweck der Feststellung vor, ob
überhaupt strafprozessual abzuklärende Sachverhalte vorliegen. Diese stellen
eine in die polizeilichen Kompetenzen fallende verdeckte Fahndung dar (eine
verdeckte Ermittlung im Sinne von § 33b des Polizeigesetzes [PolG, SG 510.100]
liegt in casu aufgrund des fehlenden Katalogdelikts, der fehlenden Legende und
dem unterbliebenen Aufbau eines Vertrauensverhältnisses nicht vor). Somit sind
die Bestimmungen der Strafprozessordnung zur verdeckten Fahndung nicht
anwendbar und untersteht dieses Handeln der Reglementierung durch das kantonale
Polizeigesetz. Entsprechend ist die Legitimität des zur Debatte stehenden Einsatzes
im Rahmen von Art. 33a PolG zu prüfen (vgl. zum Ganzen Knodel, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 298b StPO N 6).
5.3 Formelle Erfordernisse
5.3.1 Gemäss
§ 33a PolG hat die verdeckte Fahndung zum Zweck, «mit Angehörigen der Polizei,
deren wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, im Rahmen kurzer
Einsätze ohne Verwendung einer Legende die Vorbereitung von Verbrechen und
Vergehen zu erkennen oder Straftaten zu verhindern». Die Anordnung
entsprechender Polizeieinsätze hat durch die zuständige Gruppenchefin oder den
zuständigen Gruppenchef zu erfolgen und bedarf innerhalb von 48 Stunden nach dem
Einsatz der Genehmigung durch eine Polizeioffizierin oder einen Polizeioffizier
(§ 33a Abs. 3 PolG).
5.3.2 In
formeller Hinsicht ist demgemäss zunächst eine Anordnung durch den zuständigen
Gruppenchef bzw. die zuständige Gruppenchefin und eine Genehmigung durch eine
Polizeioffizierin oder einen Polizeioffizier vorgeschrieben. Diesbezüglich
stellte die Verfahrensleiterin unmittelbar vor der Verhandlung fest, dass eine
solche Anordnung bzw. Genehmigung nicht in den Akten liegt. Da sie die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Februar 2022 von der Teilnahme an der
Berufungsverhandlung dispensiert hatte, forderte sie den zuständigen
Staatsanwalt am 10. Mai 2022 telefonisch auf, das entsprechende Dokument –
falls vorhanden – bis zur Verhandlung noch nachzureichen. Die Anordnung einer
verdeckten Fahndung gemäss PolG § 33a ging am selben Tag beim
Appellationsgericht ein und wurde der Berufungsklägerin zur Kenntnis gebracht
(Akten S. 254 ff.).
5.3.3 In
der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger den Antrag, die entsprechende Anordnung
aus den Akten zu entfernen, da sie sich zu Lasten der Berufungsklägerin
auswirken könnte. Zudem sei ohnehin fraglich, ob die Akten in diesem späten Verfahrensstadium
noch ergänzt werden könnten (Akten S. 277). Das Gericht hat über diesen Antrag
vorab beraten und ist zum Schluss gekommen, die Anordnung nicht aus den Akten
zu entfernen. Zur Begründung ist auszuführen, dass die Verfahrensleiterin im
Vorfeld der Berufungsverhandlung feststellte, dass die rechtlichen Grundlagen
für eine korrekte Entscheidfindung allenfalls fehlen könnten. In solchen Fällen
ist das Gericht zur Nachforschung bzw. Abklärung verpflichtet, zumal der Untersuchungsgrundsatz
gilt und das Berufungsgericht mit voller Kognition ausgestattet ist (vgl. dazu
E. 1.2). Zudem gilt das rechtliche Gehör zweiseitig, also auch für die
Staatsanwaltschaft. Zufolge Dispensation Letzterer wäre es mit der Garantie eines
fairen Verfahrens (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) nicht vereinbar gewesen, ohne Gelegenheit
zur Aktenergänzung festzustellen, dass die rechtlichen Grundlagen fehlten. Alternativ
hätte die Möglichkeit bestanden, die Berufungsverhandlung zu sistieren und die Staatsanwaltschaft
per Verfügung aufzufordern, allfällige weitere Unterlagen einzureichen. Dieses
Vorgehen wäre aber unverhältnismässig gewesen, zumal sich auch die
Berufungsklägerin zur fraglichen Anordnung im Sinne des rechtlichen Gehörs
äussern konnte (Akten S. 277 f.).
5.3.4 Das
Gesetz schreibt für die Anordnung einer verdeckten Fahndung nicht explizit Schriftlichkeit
vor. Eine mündliche Anordnung ist entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (Akten
282 f., 285) demgemäss auch ohne zeitliche Dringlichkeit zulässig.
5.4 Materielle Erfordernisse
5.4.1 Die
Kantonspolizei kann gemäss § 33a Abs. 2 PolG eine verdeckte Fahndung anordnen,
wenn hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen
könnte (lit. a) und andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die
Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden
(lit. b). Wie bereits zuvor ausgeführt (vgl. dazu E. 5.2.1), erfassen die Art.
298a ff. StPO ausschliesslich jene Fälle, in denen bereits ein Verdacht auf
eine strafbare Handlung besteht (strafprozessualer Anfangsverdacht). Erfolgten
Ermittlungshandlungen vor Vorliegen eines Tatverdachts im Rahmen einer Kontaktnahme
oder Vorermittlung zur Verhütung künftiger Straftaten, handelt es sich nicht um
Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um eine klassische präventive
polizeiliche Tätigkeit. Demgemäss dürfen an die in § 33a Abs. 2 lit. a PolG
verlangten «hinreichenden Anzeichen» keine hohen Anforderungen gestellt werden
und reicht es aus, wenn aufgrund der «Joint Action Days» mit Themenschwerpunkt
Schwarzarbeit aufgrund einschlägiger Erfahrungen generell Nagelstudios, vor
allem [...] Herkunft, kontrolliert wurden. Fremdenfeindliche Motive – wie der
Verteidiger insinuiert (Akten S. 285) – herrschten demgemäss nicht vor.
5.4.2 Hinsichtlich
der Verhältnismässigkeitsprüfung (lit. b) ist festzuhalten, dass für den
Nachweis des Tatbestands der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung keine milderen,
gleich effektiven Mittel ersichtlich sind. So hat Gfr C____ gut nachvollziehbar
ausgeführt, dass die angetroffenen Personen ohne das Eingehen eines
Scheingeschäfts in der Regel zunächst behaupteten, sie befänden sich als
Besucher bzw. Kunden, jedenfalls aber nicht zwecks Erwerbstätigkeit am
kontrollierten Ort (Akten S. 280). Eine Beobachtung des Lokals von aussen,
allenfalls noch mit einer Leuchtweste – wie von der Berufungsklägerin als
mildere Massnahme vorgeschlagen (Akten S. 285 f.) – erscheint daher nicht
zielführend. Zudem dürften bewilligungslos arbeitende Personen kaum an der
«Front», sondern eher im Hintergrund eingesetzt werden, wo sie weniger gut
erkannt werden, weshalb zur Aufdeckung einer Straftat auch deshalb ein
vorgängiger Kontakt notwendig ist. Die Situation ist entgegen der Ansicht der
Berufungsklägerin (Akten S. 286 f.) auch nicht vergleichbar mit der
Situation auf einer Baustelle, wo die einzelnen Arbeitsplätze nicht derart
übersichtlich verteilt liegen wie in einem Nagelstudio und bei einer Kontrolle
deshalb kein getarntes Auftreten notwendig ist. Dass im Rahmen einer verdeckten
Fahndung ein Hausdurchsuchungsbefehl notwendig wäre, wird (zumindest im
Anwendungsbereich des PolG) nicht vorausgesetzt und ergibt sich auch nicht aus
dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGer 6B_1409/2019
vom 4. März 2021).
6. Rechtliches
6.1 Tatbestandsmässigkeit
6.1.1 Nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer eine nicht
bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt. Ausländerinnen und Ausländer, die in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von ihrer
Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 AIG). Als Erwerbstätigkeit
gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder
selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2
AIG). Dabei ist es nach Art. 1a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ohne Belang, ob die Beschäftigung nur
stunden- oder tageweise oder nur vorübergehend ausgeübt wird. Die
Erwerbstätigkeit muss gemäss der Zweckbestimmung einer kontrollierten
Zulassungspolitik für Arbeitskräfte weit ausgelegt werden. Die Möglichkeit
nicht erwerbsmässiger Tätigkeiten darf allerdings nicht vollständig
ausgeschlossen werden. Gefälligkeitshandlungen, die nach objektiven Kriterien
normalerweise nicht gegen Entgelt geleistet werden, fallen beispielsweise nicht
unter den Begriff der Erwerbstätigkeit. Entscheidend für die Qualifikation
einer Tätigkeit als üblicherweise auf Erwerb gerichtet ist, dass die Aufnahme
der Tätigkeit durch die ausländische Person einen Einfluss auf den Schweizer
Arbeitsmarkt hat. Die Abgrenzung ist im Einzelfall vorzunehmen (Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
Bern 2010, Art. 11 N 6). Leistungen aus einer sittlichen Pflicht, etwa die
Kinderbetreuung durch die Grosseltern, fallen nicht unter den Begriff der
Erwerbstätigkeit (Spescha, in:
Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck/Priuli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
5. Auflage, Zürich 2019, Art. 11 AIG N 3).
6.1.2 Unbestritten ist zunächst, dass die
Berufungsklägerin als Staatsangehörige [...], mithin eines Drittstaats, in den
Geltungsbereich des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Art. 2 Abs. 1 AIG)
fällt. Sie bedürfte daher zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einer Bewilligung
der zuständigen Behörde (Art. 11 Abs. 1 AIG). Über eine solche verfügte A____
indes nicht.
6.1.3 Bei den von der Berufungsklägerin ausgeführten
Arbeiten handelt es sich gemäss Beweisergebnis (vgl. dazu E. 4.4) um eine
üblicherweise auf Erwerb gerichtete Tätigkeit einer Mitarbeiterin eines
Nagelstudios. Dass sich A____ nicht regelmässig im Studio «[...]» aufgehalten
hat, spielt für die Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit ebenso
wenig eine Rolle wie die Tatsache, dass sie sich offenbar hauptsächlich zum
Zweck eines Familienbesuchs in Basel befand (Akten S. 116, 216 f., 259 f.; dies
wird aber im Rahmen der Strafzumessung [vgl. dazu E. 7] zu berücksichtigen
sein). Unerheblich ist auch, ob die Berufungsklägerin für ihre erbrachte
Arbeitsleistung entschädigt wurde. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die von
der Berufungsklägerin geleisteten Arbeiten über reine Gefälligkeiten
hinausgingen. Dies zeigt sich darin, dass die durch sie erledigten Arbeiten
ansonsten durch eine Lohn beziehende Drittperson hätten ausgeführt werden
müssen und ohne ihren Beizug riskiert worden wäre, eine Kundin und damit
zusätzliche Einnahmen zu verlieren. Der Vollständigkeit halber
ist festzuhalten, dass es sich beim vorliegenden Aushelfen nicht mehr um die
Erfüllung einer sittlichen Pflicht gehandelt hat. Darunter wäre allenfalls das
Betreuen der Neffen durch die Berufungsklägerin zu subsumieren gewesen.
6.1.4 Der Berufungsklägerin muss bewusst gewesen
sein, dass man in der Schweiz ohne Bewilligung nicht arbeiten darf. So hat sie
in ihrer Einvernahme vom 15. September 2020 zu Protokoll gegeben, sie sei wegen
des Geburtstags ihres Neffens – nicht zwecks Arbeitsaufnahme – in die Schweiz
gekommen. Zudem ist das Thema «Arbeitsbewilligung» sowohl in ihrem Familien-
bzw. Bekanntenkreis als auch bei ihr selbst bestens bekannt. So hat E____ (eine
Verwandte der Berufungsklägerin) vor Strafgericht zu Protokoll gegeben, dass
die Berufungsklägerin immer nur zu Besuch gekommen sei und eigentlich nicht
arbeiten dürfe oder könne. Sie [die Berufungsklägerin] sei nicht mit der
Absicht zu arbeiten gekommen (Akten S. 119).
6.1.5 Damit handelte A____ vorsätzlich und ist
entgegen ihrer Ansicht (Akten S. 209 f.) auch nicht von einem Verbotsirrtum im
Sinne von Art. 21 StGB auszugehen.
6.2 Vorbereitungshandlung oder Versuch?
Nach dem Beweisergebnis hat der Prozess des Bedienens
angefangen (vgl. dazu E. 4.4). Es liegt daher entgegen der
Ansicht der Berufungsklägerin (Akten S. 211 ff., 286) keine
Vorbereitungshandlung und auch kein Versuch mehr vor, zumal der Tatbestand mit
Beginn des Prozesses des Bedienens bereits erfüllt ist.
6.3 Agent provocateur?
6.3.1 Der amtliche Verteidiger bringt wie bereits
vor der Vorinstanz schliesslich vor, die beiden im Vorfeld der Kontrolle in den
Geschäftsräumlichkeiten des Nagelstudios anwesenden Zivilpolizistinnen hätten
in unzulässiger Weise als «agents provocateurs» auf die Berufungsklägerin
eingewirkt (Akten S. 122, 215 ff., 286 f.).
6.3.2 Ein Fall eines «agent provocateur» liegt vor,
wenn die Zielperson zu einer Tat, für welche diese keine allgemeine
Tatbereitschaft hat, provoziert oder deren Tatbereitschaft auf schwerere
Straftaten gelenkt wird (Knodel,
a.a.O., Art. 298c StPO N 7 f.). Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat
(vorinstanzliches Urteil S. 2 f.), haben die beiden Polizistinnen zunächst
gar nicht direkt auf die Berufungsklägerin eingewirkt. Durch ihr Verhalten
(Ausgeben als Kundinnen) haben sie lediglich den generellen Tatentschluss von A____
(Bedienung von Kundschaft trotz fehlender Arbeitsbewilligung) konkretisiert.
Auch hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufungsantwort vom 14. Dezember
2021 zutreffend ausgeführt (Akten S. 233), dass das Anliegen, sich die Nägel
machen zu lassen, nicht rechtswidrig ist und die beiden Polizistinnen auch nie
verlangt haben, von jemandem ohne Arbeitsbewilligung bedient zu werden.
Vielmehr haben D____ und E____ die Berufungsklägerin zur Bedienung der
(potentiellen) Kundschaft beigezogen. Die beiden Fahnderinnen hatten keine
Herrschaft über diesen Geschehensablauf. Das Mass der zulässigen Einwirkung
wurde dadurch nicht überschritten und es liegt daher weder Anstiftung noch
mittelbare Täterschaft vor. Als Anstifter könnte in der vorliegenden Situation
allenfalls D____ gewirkt haben. Dieser hat dafür gesorgt, dass sich die
Berufungsklägerin an den Tisch setzte und die vermeintliche Kundin nach deren
Wünschen fragte (vgl. dazu E. 4.1, 4.3).
7. Strafzumessung
7.1 Ausgangspunkt
der Strafzumessung bildet der Strafrahmen von Art. 115 Abs. 1 AIG, der von
Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von einem Jahr reicht. Gesetzliche
Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich, womit vom
ordentlichen Strafrahmen auszugehen ist.
7.2 Das
objektive und subjektive Tatverschulden wiegt sehr leicht. Wie das Strafgericht
zutreffend festgehalten hat (vorinstanzliches Urteil S. 7), dürfte es sich kaum
um einen Fall systematischer Schwarzarbeit handeln. Viel wahrscheinlicher ist
es, dass die Berufungsklägerin hauptsächlich ihren Urlaub bei ihren Verwandten
verbrachte und diesen – aus ihrer Sicht – in einem Moment der
Hilfsbedürftigkeit ausgeholfen hat, zumal sie über eine entsprechende
Ausbildung verfügt. Auch dürfte sie kein Entgelt bezogen haben. Dies
rechtfertigt die Ausfällung einer eher symbolischen Geldstrafe im untersten
Bereich des Strafrahmens, mithin von zehn Tagessätzen. Die Tagessatzhöhe wird
in Anbetracht der Informationen zur Person (Einkommen von CHF 500.– monatlich
[exklusive Trinkgelder], kinderlos, vom Ehemann getrennt lebend, keine
Schulden, keine Immobilien [Akten S. 41, 72, 75 ff.]) auf CHF 10.– festgesetzt
(Art. 34 Abs. 2 StGB).
7.3 Dem
bedingten Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren steht
angesichts der Vorstrafenlosigkeit der Berufungsklägerin (Akten S. 250 f.)
nichts entgegen (Art. 42 Abs. 1 StGB).
8. Genugtuungsforderung
Der amtliche
Verteidiger hat anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vorgebracht, dass
die Berufungsklägerin ihre Familie aufgrund des Vorfalls während zwei Jahren
nicht mehr habe besuchen dürfen, was zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 500.–
führen müsse (Akten S. 287). Neben der Tatsache, dass die Berufungsklägerin
auch im Rechtsmittelverfahren wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig
gesprochen wird, verkennt er damit, dass ein Einreiseverbot eine eigene
verwaltungsrechtliche Sanktion (mit eigenem Rechtsmittelweg) darstellt und in
keinem direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren steht, sodass
in diesem diesbezüglich auch keine Genugtuung ausgerichtet werden kann. Der
entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
9. Erstinstanzliche Kosten
9.1 Ausgangslage
Die schuldig
gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen –
gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen
(BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3).
Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
9.2 Im vorliegenden Fall
Da A____ auch im
Berufungsverfahren wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig gesprochen
wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt die
Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 265.–
und eine Urteilsgebühr von CHF 400.‒.
9.3 Rückforderungsvorbehalt erste Instanz
Da die
Berufungsklägerin die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt
Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100
% vorbehalten.
10. Kosten des Rechtsmittelverfahrens
10.1 Ausgangslage
Für die Kosten
des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw.
inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020
vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
10.2 Im vorliegenden Fall
Die
Berufungsklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weswegen ihr
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
11. Entschädigungen
11.1 Honorar des amtlichen Verteidigers
11.1.1 Dem
amtlichen Verteidiger, B____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
auszurichten, wobei der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 32 Stunden (ohne
Berufungsverhandlung) das Mass des Notwendigen und Angemessenen eindeutig übersteigt
und daher übersetzt ist. Die beabsichtigte Kürzung der Honorarnote (hinsichtlich
des Aufwands für rechtliche Abklärungen, für die Redaktion der
Berufungsbegründung und in Bezug auf die Vorbereitung des Plädoyers) wurde B____
im Anschluss an die mündliche Urteilsberatung zwecks Gewährung des rechtlichen
Gehörs in Aussicht gestellt (Akten S. 288). Indes konnte er nicht nachvollziehbar
begründen, inwiefern für die Redaktion der Berufungsbegründung ein Aufwand von
knapp 14.5 Stunden und für die Vorbereitung des Plädoyers nochmals gut 4.5
Stunden angemessen erschienen, zumal es sich vorliegend entgegen seiner Ansicht
weder um einen besonders anspruchsvollen- noch aktenmässig umfangreichen Fall (mit
knapp 300 Aktenseiten) handelt und er seine Argumentation im Vergleich zur
Vorinstanz auch nicht wesentlich abgeändert hat. Dass rechtliche Abklärungen ‒
soweit keine aussergewöhnlichen Rechtsfragen betroffen sind ‒ nicht
entschädigt werden, entspricht gefestigter Praxis (BGer 6B_694/2013 vom 9. September
2013 E. 2; BStGer RR.2017.309 vom 9. Februar 2019 E. 10.4; AGE SB.2018.99 vom
25. Februar 2022 E. 9, SB.2020.21 vom 4. November 2020 E. 4.2).
11.1.2 Nach
dem Gesagten wird B____ ein Aufwand von insgesamt 24 Stunden vergütet (für die
Redaktion der Berufungsbegründung werden sechs Stunden weniger, mithin 520
Minuten, sowie für die Vorbereitung des Plädoyers 180 anstatt 280 Minuten vergütet;
nicht vergütet wird der Aufwand für rechtliche Abklärungen im Umfang von 165
Minuten; für die heutige Hauptverhandlung werden jedoch zusätzlich 2.5 Stunden bezahlt).
Dazu kommt ein Auslagenersatz von 3 % (§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements
[HoR, SG 291.400]). Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen (die Leistungen des amtlichen Verteidigers unterliegen nicht der
Mehrwertsteuer).
11.2 Rückforderungsvorbehalt zweite Instanz
Da A____ mit
ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht
bezüglich des Honorars des amtlichen Verteidigers im Falle ihrer
wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135
Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass die Verfügung
über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche
Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.
A____ wird – in Abweisung ihrer Berufung – der Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit.
c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration, Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 336
Abs. 3 der Strafprozessordnung.
Die Genugtuungsforderung von A____ in Höhe von CHF 500.‒ wird
abgewiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 265.‒ und eine
Urteilsgebühr in Höhe von CHF 400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar
in Höhe von CHF 4‘800.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 144.‒,
somit total CHF 4‘944.‒, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
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Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).