Lexipedia

Entscheid

SB.2021.67

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (aufgehoben durch BGer 6B_1295/2022 vom 29. Januar 2024; neuer Entscheid ZS.2024.3 vom 4. September 2024)

13. Mai 2022Deutsch31 min

– auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 17. September 2020 hin – der Erwerbstätigkeit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.67

URTEIL

vom 13.

Mai 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Dr.

Christoph A. Spenlé,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungsklägerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. März 2021 (ES.2020.514)

betreffend Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. März 2021 wurde A____ (Berufungsklägerin)

– auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 17. September 2020 hin – der Erwerbstätigkeit

ohne Bewilligung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe

von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Zudem

wurden ihr Verfahrenskosten von CHF 265.– sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von

CHF 400.– auferlegt. Darüber hinaus ist ihr amtlicher Verteidiger unter

Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Gegen dieses

Urteil hat die Berufungsklägerin, vertreten durch ihren amtlichen Verteidiger B____,

am 22. März 2022 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 21. Juni 2021 Berufung

erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 3. September 2021 bzw. vom 11. Mai 2022

begründet. Es wird beantragt, es sei das angefochtene Urteil kosten- und

entschädigungsfällig aufzuheben und A____ vom Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit

Berufungsantwort vom 14. Dezember 2021, die Berufung sei kostenpflichtig

abzuweisen.

Die Berufungsklägerin

wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 14. Februar 2022 genauso wie die

Staatsanwaltschaft antragsgemäss von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung

vom 13. Mai 2022 dispensiert. Hierbei wurde zunächst die Polizeibeamtin Gfr C____

als Zeugin befragt. Anschliessend gelangte der amtliche Verteidiger zum

Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit

für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Gemäss Art. 398

Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher

Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen

wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist

vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO

zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Teilrechtskraft

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Die

Verfügung über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche

Verfahren ist nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen.

Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.

2.

Anklageschrift

Der

Berufungsklägerin wird gemäss Anklageschrift vom 17. September 2020 folgender

Sachverhalt zur Last gelegt:

«Die beschuldigte Person, die über eine Ausbildung

als Nagel-Designerin verfügt, ging zumindest am 14.09.2020,1015 Uhr, im

Nagelstudio «[...]» an der [...] in Basel einer nicht bewilligten

Erwerbstätigkeit nach, indem sie eine Kundin bediente».

3.

Formelle Rügen

3.1

Verletzung des Akkusationsprinzips

3.1.1

Die Berufungsklägerin moniert zunächst eine

Verletzung des Akkusationsprinzips. Ihr werde im Strafbefehl das «Bedienen» der

vermeintlichen Kundin vorgehalten. Der Ausdruck «bedienen» habe aber viele

Bedeutungen. Er besage deshalb nicht automatisch «arbeiten» im Sinne des Ausländer-

und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Die Anklage lasse auch offen,

mit welcher der Handlungen die Schwelle zur bewilligungspflichtigen Arbeit im

Sinne des AIG überschritten worden sei. Eine präzise Umschreibung des Vorhalts

sei aber notwendig, weil zwischen einer straflosen Handlung vor der

Nagelbearbeitung bzw. einem verbalen oder nonverbalen Kontakt und dem Beginn

einer (strafbaren) Arbeitsaufnahme zu unterscheiden sei. Der Vorhalt des

Bedienens sei folglich zu unbestimmt (Akten S. 258 f., 284, 288).

3.1.2

Das Akkusationsprinzip verfolgt keinen

Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und der Information

gewährleisten. Entscheidend ist, dass die Betroffene genau weiss, welcher

Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen sie

beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich

in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141

IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016

vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines

formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den

Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel

auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März

2019.

E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1).

3.1.3

Im vorliegenden Fall wird aus der

Anklageschrift hinreichend klar, dass der Berufungsklägerin vorgeworfen wird,

sie habe eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ohne über die dafür notwendige

Bewilligung zu verfügen. Der präzise Wortsinn des Ausdrucks «bedienen» ist nach

dem zuvor Erörterten nicht von Bedeutung, zumal A____ in ihrer Verteidigung deshalb

nicht eingeschränkt war. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips liegt offenkundig

nicht vor.

3.2

Fehlende Zuständigkeit des Migrationsamtes

Basel-Stadt

3.2.1

Die Berufungsklägerin macht weiter geltend,

ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Untersuchung

zu Unrecht durch das Migrationsamt und nicht durch die Kantonspolizei erfolgt

sei (Akten S. 210 f., 258, 287). Wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer

Berufungsantwort diesbezüglich zu Recht ausführt (Akten S. 231 f.), ergibt

sich aus § 3 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen

Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100), dass neben der Kantonspolizei und

der Staatsanwaltschaft auch Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis

Strafverfolgungsbehörden sind. Laut § 12 Abs. 2 EG StPO und § 1 Abs. 2 der

Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei

Vergehen und Übertretungen (SG 257.110), kann die Staatsanwaltschaft

Verwaltungsbehörden, in deren Aufgabenbereich Delikte begangen wurden, zur

Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen einsetzen.

Aufsicht und Weisungsbefugnis verbleiben bei der Staatsanwaltschaft.

3.2.2

Der

kantonale Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Übertragung von

aufgabengebundenen Straffunktionen vorgesehen, indem er von seiner

Gestaltungsfreiheit bei der Behördenorganisation Gebrauch gemacht hat

(Botschaft StPO, in: BBl 2006 S. 1085, 1134 ff.). Er hat beim Erlass der

Einführungsgesetzgebung die strafprozessuale Kompetenz des Migrationsamts

ausdrücklich als Beispiel für eine solche Aufgabendelegation genannt. Die

Zuständigkeit des Migrationsamts hat bereits unter früherem Recht bestanden und

sollte nach dem Willen des Gesetzgebers mittels ständiger Weisung der

Staatsanwaltschaft beibehalten werden, was auch die seitens der Staatsanwaltschaft

eingereichte Leistungsvereinbarung zwischen dem AWA (als zuständiges kantonales

Kontrollorgan im Sinne von § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation der

Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Stadt [SG 812.600]) und dem

Migrationsamt nahelegt (Ratschlag EG StPO gemäss Regierungsratsbeschluss Nr.

09.1110.01

vom 4. August 2009, S. 20, abrufbar unter: https://cutt.ly/tCb1aGN, zuletzt besucht am

8.

September 2022; Akten S. 234 ff.).

3.2.3

Die

Wahrnehmung von Strafaufgaben durch das Migrationsamt ist darüber hinaus auch in

der kantonalen Gerichtspraxis anerkannt (AGE SB.2018.39 vom 14. Februar

2020.

E. 3.1, SB.2013.60 vom 5. September 2014 E. 1.2, BES.2017.127

vom 9. November 2017 E. 3.3). Auch das Bundesgericht hat das Migrationsamt

bereits als strafrechtliche Partei behandelt (BGer 6B_1112/2013 vom

20.

März 2014) und hat dessen strafrechtliche Funktion bisher jedenfalls nicht

beanstandet bzw. die Frage der Zuständigkeit offengelassen

(BGer 6B_1139/2014 vom 28. April 2015 E. 1.3). Bei dieser Ausgangslage

besteht kein Anlass, die vom kantonalen Gesetzgeber explizit so gewollte Zuständigkeitsordnung

umzustossen. Das Migrationsamt ist in seiner Eigenschaft als Strafbehörde an

den gesetzlichen Verfolgungszwang gemäss Art. 7 StPO gebunden und daher

grundsätzlich zur Strafverfolgung verpflichtet. Die in der Literatur geäusserte

Ansicht, das baselstädtische Migrationsamt sei keine Strafbehörde (Uebersax, Strafverfolgung bei

Härtefällen widersprüchlich und unfair, in: plädoyer 6/2017 S. 20),

erweist sich daher als unzutreffend.

3.2.4

Hinsichtlich

der Verwertbarkeit der beim Migrationsamt getätigten Aussagen (vgl. dazu

nachfolgend E. 4.2.1) wurde in AGE SB.2013.60 (E. 1.2) festgehalten, dass der dort

Beschuldigte ‒ wie vorliegend ‒ vom Migrationsamt umfassend über

die strafrechtlichen Vorwürfe aufgeklärt worden war und es ihm freigestanden

hätte, eine erneute Befragung (inklusive Konfrontation) an der Hauptverhandlung

zu verlangen. Eine solche wurde in casu jedoch gar nie verlangt, was angesichts

der Tatsache, dass sowohl vor Straf- als auch vor Appellationsgericht eine

Dispensation beantragt wurde, auch paradox gewesen wäre. Die Depositionen der

Berufungsklägerin anlässlich ihrer Befragung beim Migrationsamt vom 15.

Dispositiv

September 2020 sind demnach verwertbar (Akten S. 40 ff.).

4. Tatsächliches

4.1 Ausgangslage

Am 14. September 2020 führte der

Fahndungsdienst der Kantonspolizei in Zusammenarbeit mit dem Migrationsamt und

dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) im Nagelstudio «[...]» an [...] in

Basel eine Kontrolle zur Bekämpfung der Ausbeutung der Arbeitskraft durch. Zu

diesem Zweck begaben sich zwei Polizistinnen in zivil um 10.15 Uhr in das

genannte Studio und gaben an, sich die Nägel machen lassen zu wollen. Zu diesem

Zeitpunkt waren – so der Vorwurf – alle Angestellten mit der Bedienung von

Kundschaft beschäftigt. Der ebenfalls anwesende D____ habe deshalb den

«Kundinnen» zunächst gesagt, er könne eine von beiden bedienen, während die

andere währenddessen warten müsse. Nach einem (in einer für die beiden Polizistinnen

unverständlichen Sprache geführten) Gespräch mit E____ habe D____ in der Folge

jedoch die Berufungsklägerin aus dem Hinterzimmer hervorgerufen. A____ habe dieser

Aufforderung Folge geleistet und sei

in den Kundenbereich hervorgekommen, habe sich an den Arbeitsplatz gesetzt und

die dort wartende Polizistin gefragt, welche Farbe sie wünsche. Anlässlich der

nachfolgenden Ausweiskontrolle wurde festgestellt, dass die Berufungsklägerin

über keine Arbeitsbewilligung verfügte (Akten S. 5, 16 ff.).

4.2 Aussagen der Berufungsklägerin

4.2.1 Die

Berufungsklägerin bestreitet nicht, sich am 14. September 2020, um 10.15 Uhr,

im genannten Nagelstudio aufgehalten zu haben (Akten S. 40 ff.). Ebenso ist

erstellt, dass sie aus dem Hinterzimmer in den Kundenbereich hervorgekommen ist

und sich an einen Arbeitsplatz, an welchem die eine Polizistin gewartet hat,

gesetzt hat (Akten S. 43). A____ bestreitet jedoch, die Polizistin gefragt zu

haben, welche Farbe der Nägel sie wünsche (Akten S. 72). Vielmehr habe sie die

Kundschaft nur etwas «beschäftigen» bzw. lediglich ihr Fachwissen an die

Angestellten weitergeben wollen. Um anschliessend Tipps und Tricks geben zu

können, habe sie sich die Nägel daher nur kurz angeschaut (Akten S. 43 f.).

Entgegen ihrer Darstellung standen jedoch – wie das Strafgericht zutreffend

erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 4) – gar keine Angestellten zur Verfügung,

an die Tipps und Tricks hätten abgegeben werden können, zumal diese gemäss den

glaubhaften Aussagen von C____ (vgl. dazu sogleich E. 4.3) alle mit der

Bedienung von Kundschaft beschäftigt waren. Die Behauptung, dass die anderen

Mitarbeitenden mit der Bedienung ihrer Kundinnen praktisch fertig gewesen seien,

gaben weder die Berufungsklägerin noch E____ jemals zu Protokoll (Akten S. 211

f.). Zudem ist es mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 4) als völlig

unglaubwürdig zu bezeichnen, dass die Angestellten, die mitten im Berufsleben

stehen, ausgerechnet von der Berufungsklägerin, die gemäss eigenen Angaben (Akten

S. 41, 43) seit dem Jahr 2016 nicht mehr als Nageldesignerin gearbeitet hat,

Tipps benötigten (Akten S. 83).

4.2.2 Mit ihrer Einsprache

vom 18. September 2020 präzisiert die Berufungsklägerin, sie habe ihre Cousine

anlässlich ihres jährlichen Besuchs an deren Arbeitsstelle aufgesucht und ihr

dabei lediglich mündlich, sowie «ohne jede Handreichung», erklärt, was sie an

einer Kundin machen könnte. Dies habe sie getan, da sie Nagel-Design gelernt

habe und sich derzeit im Internet weiterbilde (Akten S. 57). Diese Version

lässt sich indes erst recht nicht mit den Geschehnissen in Einklang bringen, da

A____ aufgrund der Kontrolle gar nicht mehr dazu kam, allfällige Tipps

weiterzugeben und die betroffene Polizistin – wie nachfolgend zu zeigen sein

wird (vgl. dazu E. 4.3) – mangels zusätzlichem Personal einzig von der

Berufungsklägerin bedient wurde.

4.3 Aussagen Gfr C____

4.3.1 Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die als Zeugin geladene Polizistin

(Gfr C____) zu Protokoll, es seien – als sie und ihre Kollegin das Nagelstudio

betraten – einige Plätze von Kunden besetzt gewesen. Ein Herr sei auf sie zugekommen

und habe gefragt, was sie wünschten. Sie hätten dann gesagt, sie würden sich

beide gerne die Nägel machen lassen. Der Herr habe gesagt, nur er habe jetzt

gerade Zeit. Er habe dann in einer ihr unverständlichen Sprache mit einer Frau (E____)

geredet, woraufhin der Herr schliesslich gesagt habe, es sei in Ordnung, es dürften

sich beide setzen und beide würden bedient. Daraufhin sei die Berufungsklägerin

an ihren Tisch [denjenigen der Polizistin] gekommen und habe in gebrochenem

Englisch gefragt, welche Farbe sie wolle. Von der Körpersprache her sei für sie

klar gewesen, dass sie von der Berufungsklägerin nun bedient würde, zumal alle

anderen Mitarbeitenden besetzt gewesen seien, niemand anders sei mehr frei

gewesen. Der Kontakt mit der Berufungsklägerin habe etwa 15-20 Sekunden

gedauert, dann habe sie sich als Polizistin zu erkennen gegeben (Akten S. 116

ff.).

4.3.2 In der

Berufungsverhandlung sagte Gfr C____ im Wesentlichen gleich aus, vermochte sich

aber nicht mehr daran zu erinnern, ob die Berufungsklägerin sie nach der Farbe

gefragt hatte bzw. in welcher Sprache sie sich unterhielten. Sicher sei es aber

zu einem Austausch bzw. einem Gespräch mit A____ gekommen (der Kontakt habe

etwa 20-40 Sekunden gedauert) und sie [Gfr C____] habe gemerkt, dass die

Berufungsklägerin ihr die Nägel machen würde. Als A____ zu ihr an den Tisch

gekommen sei, sei für sie klar gewesen, dass sie nun von dieser bedient würde,

weshalb sie sich vor Entgegennahme der Dienstleistung nach den für sie geltenden

Vorgaben als Polizistin zu erkennen gegeben habe (Akten S. 279 f.).

4.4 Würdigung

4.4.1 Die

Depositionen von Gfr C____ sind im Gegensatz zu denjenigen der

Berufungsklägerin glaubhaft und stützen die Angaben im Polizeirapport (Akten S.

16 ff.). Sie belastet A____ nicht übermässig und gesteht Erinnerungslücken ein.

Auch schildert sie anhand der Gesamtumstände konstant, dass der Prozess des

Bedienens angefangen habe, weshalb sie nach den polizeilichen Vorgaben die

Kontrolle vor Entgegennahme der Dienstleistung abbrach. Schliesslich ist mit

dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 5) festzuhalten, dass auch der

offensichtlich starke Familienzusammenhalt dafür spricht, dass sich der

Sachverhalt wie angeklagt zugetragen hat. So wäre es aus Sicht der Familie doch

geradezu unhöflich gewesen, wenn die Berufungsklägerin in dieser Situation

nicht ausgeholfen hätte, da ansonsten potenzielle Kundschaft hätte abgewiesen

werden müssen und A____ darüber hinaus das Handwerk des Nagel-Designs

beherrscht.

4.4.2 Nach dem Gesagten ist aufgrund der

glaubhaften Aussagen von Gfr C____ erstellt, dass der Prozess des Bedienens – die

Polizistin wurde nach kurzer Absprache zwischen den Angestellten an einen

freien Platz gesetzt, die eigens herbeigerufene Berufungsklägerin hat sich ihr

zugewandt, indem sie mindestens ihre Nägel betrachtet bzw. eine

Situationsanalyse durchgeführt hat – angefangen hat. Der Kontakt zwischen der

Berufungsklägerin und der Polizistin dauerte weniger als eine Minute. Daran

ändert nichts, dass sich Gfr C____ in der Berufungsverhandlung nicht mehr daran

erinnern konnte, ob die Berufungsklägerin nach der gewünschten Farbe gefragt

hatte, wobei sie sich diesbezüglich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

noch sehr sicher war. Angesichts des Beginns des Prozesses des Bedienens ist

auch nicht von Bedeutung, ob sich die Berufungsklägerin nach den Wünschen der

Polizistin erkundigte und wenn ja, in welcher Sprache sie dies tat.

5. Zulässigkeit der Sachverhaltsermittlung durch

verdeckten Fahndung

5.1 Ausgangslage

Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, zur

Sachverhaltsaufklärung seien eine verdeckte Fahndung bzw. eine verdeckte

Ermittlung und eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, ohne dass die

diesbezüglichen Voraussetzungen vorgelegen hätten (Akten S. 209, 213 ff., 286).

5.2 Anwendbarkeit der StPO oder des PolG?

5.2.1 Mit

den per 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikeln 285a und 298a ff. StPO sind

die Begriffe der verdeckten Ermittlung und der verdeckten Fahndung gesetzlich

definiert, gegeneinander abgegrenzt und die Voraussetzungen für deren

Zulässigkeit im Strafprozessrecht verankert worden. Diese bundesrechtlichen

Bestimmungen erfassen allerdings ausschliesslich jene Fälle, in denen bereits

ein Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht. Das Bundesgericht hat dazu

ausgeführt, dass dieser Verdacht zwar bloss vage sein könne, aber nicht

gänzlich unbestimmt sein dürfe. Es erschienen indessen manchmal im Interesse

der Prävention Ermittlungen gegen Straftaten notwendig, selbst wenn zu Beginn

der verdeckten Ermittlungstätigkeit kein Tatverdacht vorliege. Es gehe hier um

Handlungen von Polizeiorganen vor einem Strafverfahren, welche der Verhinderung

oder Erkennung einer möglichen Straftat dienen würden. Solche Vorermittlungen

könnten sich gegen jede Art von schwerwiegenden Straftaten richten (BGE 140 I 353 E. 5.4 f.). Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer

Tätigkeit verlaufe in der Praxis fliessend und eine klare Trennung sei nicht

immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der

StPO sei der strafprozessuale Anfangsverdacht (BGE 143 IV 27 E. 2.5; BGer

6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1). Verdeckte Ermittlung und Fahndung

gemäss StPO seien lediglich zur Abklärung bereits begangener bzw. in Ausführung

begriffener Straftaten zulässig. Erfolgten Ermittlungshandlungen vor Vorliegen

eines Tatverdachts im Rahmen einer Kontaktnahme oder Vorermittlung zur

Verhütung künftiger Straftaten, handle es sich nicht um Massnahmen des

Strafprozessrechts, sondern um eine klassische präventive polizeiliche

Tätigkeit, deren Regelung in der Kompetenz der Kantone liege (BGE 143 IV 27 E.

2.5, 140 I 353 E. 5.5.1 f.). Betreffend diese präventive Vorermittlung im

Sinne eines polizeilichen Tätigwerdens zur Verhinderung oder Erkennung

zukünftiger möglicher Delikte enthalte das Bundesrecht auch nach der

Neuregelung der verdeckten Ermittlung und verdeckten Fahndung keine Bestimmungen

(BGE 140 I 353 E. 5.5.1, 143 IV 27 E. 2.5). Aus den Gesetzesmaterialen

ergebe sich die gesetzgeberische Absicht, die präventive verdeckte

Vorermittlung der kantonalen Regelung – insbesondere im jeweiligen kantonalen

Polizeirecht – zu überlassen. Nach der Auffassung der Rechtskommission des

Nationalrats könne der Bund auch gar keine Gesetzesgrundlagen für die präventive

verdeckte Vorermittlung schaffen, da es sich dabei nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts

handle, zu dessen Regelung der Bund nach Art. 123 Abs. 1 Bundesverfassung (BV,

SR 101) befugt sei (BGE 143 I 353 E. 5.5.2).

5.2.2 Im

vorliegenden Fall hat Gfr C____ anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt,

dass hinsichtlich des Nagelstudios «[...]» kein konkreter Verdacht bestanden

habe, dass dort Schwarzarbeit betrieben würde. Im Rahmen der «Joint Action

Days» mit Themenschwerpunkt Schwarzarbeit habe man generell Nagelstudios, vor

allem [...] Herkunft, kontrolliert (Akten S. 280). Dasselbe erhellt aus

der «Anordnung einer verdeckten Fahndung gemäss PolG § 33a» (Akten S. 256 f.). Es

liegen somit polizeiliche Vorermittlungen zum Zweck der Feststellung vor, ob

überhaupt strafprozessual abzuklärende Sachverhalte vorliegen. Diese stellen

eine in die polizeilichen Kompetenzen fallende verdeckte Fahndung dar (eine

verdeckte Ermittlung im Sinne von § 33b des Polizeigesetzes [PolG, SG 510.100]

liegt in casu aufgrund des fehlenden Katalogdelikts, der fehlenden Legende und

dem unterbliebenen Aufbau eines Vertrauensverhältnisses nicht vor). Somit sind

die Bestimmungen der Strafprozessordnung zur verdeckten Fahndung nicht

anwendbar und untersteht dieses Handeln der Reglementierung durch das kantonale

Polizeigesetz. Entsprechend ist die Legitimität des zur Debatte stehenden Einsatzes

im Rahmen von Art. 33a PolG zu prüfen (vgl. zum Ganzen Knodel, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 298b StPO N 6).

5.3 Formelle Erfordernisse

5.3.1 Gemäss

§ 33a PolG hat die verdeckte Fahndung zum Zweck, «mit Angehörigen der Polizei,

deren wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, im Rahmen kurzer

Einsätze ohne Verwendung einer Legende die Vorbereitung von Verbrechen und

Vergehen zu erkennen oder Straftaten zu verhindern». Die Anordnung

entsprechender Polizeieinsätze hat durch die zuständige Gruppenchefin oder den

zuständigen Gruppenchef zu erfolgen und bedarf innerhalb von 48 Stunden nach dem

Einsatz der Genehmigung durch eine Polizeioffizierin oder einen Polizeioffizier

(§ 33a Abs. 3 PolG).

5.3.2 In

formeller Hinsicht ist demgemäss zunächst eine Anordnung durch den zuständigen

Gruppenchef bzw. die zuständige Gruppenchefin und eine Genehmigung durch eine

Polizeioffizierin oder einen Polizeioffizier vorgeschrieben. Diesbezüglich

stellte die Verfahrensleiterin unmittelbar vor der Verhandlung fest, dass eine

solche Anordnung bzw. Genehmigung nicht in den Akten liegt. Da sie die

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Februar 2022 von der Teilnahme an der

Berufungsverhandlung dispensiert hatte, forderte sie den zuständigen

Staatsanwalt am 10. Mai 2022 telefonisch auf, das entsprechende Dokument –

falls vorhanden – bis zur Verhandlung noch nachzureichen. Die Anordnung einer

verdeckten Fahndung gemäss PolG § 33a ging am selben Tag beim

Appellationsgericht ein und wurde der Berufungsklägerin zur Kenntnis gebracht

(Akten S. 254 ff.).

5.3.3 In

der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger den Antrag, die entsprechende Anordnung

aus den Akten zu entfernen, da sie sich zu Lasten der Berufungsklägerin

auswirken könnte. Zudem sei ohnehin fraglich, ob die Akten in diesem späten Verfahrensstadium

noch ergänzt werden könnten (Akten S. 277). Das Gericht hat über diesen Antrag

vorab beraten und ist zum Schluss gekommen, die Anordnung nicht aus den Akten

zu entfernen. Zur Begründung ist auszuführen, dass die Verfahrensleiterin im

Vorfeld der Berufungsverhandlung feststellte, dass die rechtlichen Grundlagen

für eine korrekte Entscheidfindung allenfalls fehlen könnten. In solchen Fällen

ist das Gericht zur Nachforschung bzw. Abklärung verpflichtet, zumal der Untersuchungsgrundsatz

gilt und das Berufungsgericht mit voller Kognition ausgestattet ist (vgl. dazu

E. 1.2). Zudem gilt das rechtliche Gehör zweiseitig, also auch für die

Staatsanwaltschaft. Zufolge Dispensation Letzterer wäre es mit der Garantie eines

fairen Verfahrens (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) nicht vereinbar gewesen, ohne Gelegenheit

zur Aktenergänzung festzustellen, dass die rechtlichen Grundlagen fehlten. Alternativ

hätte die Möglichkeit bestanden, die Berufungsverhandlung zu sistieren und die Staatsanwaltschaft

per Verfügung aufzufordern, allfällige weitere Unterlagen einzureichen. Dieses

Vorgehen wäre aber unverhältnismässig gewesen, zumal sich auch die

Berufungsklägerin zur fraglichen Anordnung im Sinne des rechtlichen Gehörs

äussern konnte (Akten S. 277 f.).

5.3.4 Das

Gesetz schreibt für die Anordnung einer verdeckten Fahndung nicht explizit Schriftlichkeit

vor. Eine mündliche Anordnung ist entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (Akten

282 f., 285) demgemäss auch ohne zeitliche Dringlichkeit zulässig.

5.4 Materielle Erfordernisse

5.4.1 Die

Kantonspolizei kann gemäss § 33a Abs. 2 PolG eine verdeckte Fahndung anordnen,

wenn hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen

könnte (lit. a) und andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die

Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden

(lit. b). Wie bereits zuvor ausgeführt (vgl. dazu E. 5.2.1), erfassen die Art.

298a ff. StPO ausschliesslich jene Fälle, in denen bereits ein Verdacht auf

eine strafbare Handlung besteht (strafprozessualer Anfangsverdacht). Erfolgten

Ermittlungshandlungen vor Vorliegen eines Tatverdachts im Rahmen einer Kontaktnahme

oder Vorermittlung zur Verhütung künftiger Straftaten, handelt es sich nicht um

Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um eine klassische präventive

polizeiliche Tätigkeit. Demgemäss dürfen an die in § 33a Abs. 2 lit. a PolG

verlangten «hinreichenden Anzeichen» keine hohen Anforderungen gestellt werden

und reicht es aus, wenn aufgrund der «Joint Action Days» mit Themenschwerpunkt

Schwarzarbeit aufgrund einschlägiger Erfahrungen generell Nagelstudios, vor

allem [...] Herkunft, kontrolliert wurden. Fremdenfeindliche Motive – wie der

Verteidiger insinuiert (Akten S. 285) – herrschten demgemäss nicht vor.

5.4.2 Hinsichtlich

der Verhältnismässigkeitsprüfung (lit. b) ist festzuhalten, dass für den

Nachweis des Tatbestands der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung keine milderen,

gleich effektiven Mittel ersichtlich sind. So hat Gfr C____ gut nachvollziehbar

ausgeführt, dass die angetroffenen Personen ohne das Eingehen eines

Scheingeschäfts in der Regel zunächst behaupteten, sie befänden sich als

Besucher bzw. Kunden, jedenfalls aber nicht zwecks Erwerbstätigkeit am

kontrollierten Ort (Akten S. 280). Eine Beobachtung des Lokals von aussen,

allenfalls noch mit einer Leuchtweste – wie von der Berufungsklägerin als

mildere Massnahme vorgeschlagen (Akten S. 285 f.) – erscheint daher nicht

zielführend. Zudem dürften bewilligungslos arbeitende Personen kaum an der

«Front», sondern eher im Hintergrund eingesetzt werden, wo sie weniger gut

erkannt werden, weshalb zur Aufdeckung einer Straftat auch deshalb ein

vorgängiger Kontakt notwendig ist. Die Situation ist entgegen der Ansicht der

Berufungsklägerin (Akten S. 286 f.) auch nicht vergleichbar mit der

Situation auf einer Baustelle, wo die einzelnen Arbeitsplätze nicht derart

übersichtlich verteilt liegen wie in einem Nagelstudio und bei einer Kontrolle

deshalb kein getarntes Auftreten notwendig ist. Dass im Rahmen einer verdeckten

Fahndung ein Hausdurchsuchungsbefehl notwendig wäre, wird (zumindest im

Anwendungsbereich des PolG) nicht vorausgesetzt und ergibt sich auch nicht aus

dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGer 6B_1409/2019

vom 4. März 2021).

6. Rechtliches

6.1 Tatbestandsmässigkeit

6.1.1 Nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG wird mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer eine nicht

bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt. Ausländerinnen und Ausländer, die in der

Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von ihrer

Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 AIG). Als Erwerbstätigkeit

gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder

selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2

AIG). Dabei ist es nach Art. 1a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ohne Belang, ob die Beschäftigung nur

stunden- oder tageweise oder nur vorübergehend ausgeübt wird. Die

Erwerbstätigkeit muss gemäss der Zweckbestimmung einer kontrollierten

Zulassungspolitik für Arbeitskräfte weit ausgelegt werden. Die Möglichkeit

nicht erwerbsmässiger Tätigkeiten darf allerdings nicht vollständig

ausgeschlossen werden. Gefälligkeitshandlungen, die nach objektiven Kriterien

normalerweise nicht gegen Entgelt geleistet werden, fallen beispielsweise nicht

unter den Begriff der Erwerbstätigkeit. Entscheidend für die Qualifikation

einer Tätigkeit als üblicherweise auf Erwerb gerichtet ist, dass die Aufnahme

der Tätigkeit durch die ausländische Person einen Einfluss auf den Schweizer

Arbeitsmarkt hat. Die Abgrenzung ist im Einzelfall vorzunehmen (Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr

[Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,

Bern 2010, Art. 11 N 6). Leistungen aus einer sittlichen Pflicht, etwa die

Kinderbetreuung durch die Grosseltern, fallen nicht unter den Begriff der

Erwerbstätigkeit (Spescha, in:

Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck/Priuli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,

5. Auflage, Zürich 2019, Art. 11 AIG N 3).

6.1.2 Unbestritten ist zunächst, dass die

Berufungsklägerin als Staatsangehörige [...], mithin eines Drittstaats, in den

Geltungsbereich des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Art. 2 Abs. 1 AIG)

fällt. Sie bedürfte daher zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einer Bewilligung

der zuständigen Behörde (Art. 11 Abs. 1 AIG). Über eine solche verfügte A____

indes nicht.

6.1.3 Bei den von der Berufungsklägerin ausgeführten

Arbeiten handelt es sich gemäss Beweisergebnis (vgl. dazu E. 4.4) um eine

üblicherweise auf Erwerb gerichtete Tätigkeit einer Mitarbeiterin eines

Nagelstudios. Dass sich A____ nicht regelmässig im Studio «[...]» aufgehalten

hat, spielt für die Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit ebenso

wenig eine Rolle wie die Tatsache, dass sie sich offenbar hauptsächlich zum

Zweck eines Familienbesuchs in Basel befand (Akten S. 116, 216 f., 259 f.; dies

wird aber im Rahmen der Strafzumessung [vgl. dazu E. 7] zu berücksichtigen

sein). Unerheblich ist auch, ob die Berufungsklägerin für ihre erbrachte

Arbeitsleistung entschädigt wurde. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die von

der Berufungsklägerin geleisteten Arbeiten über reine Gefälligkeiten

hinausgingen. Dies zeigt sich darin, dass die durch sie erledigten Arbeiten

ansonsten durch eine Lohn beziehende Drittperson hätten ausgeführt werden

müssen und ohne ihren Beizug riskiert worden wäre, eine Kundin und damit

zusätzliche Einnahmen zu verlieren. Der Vollständigkeit halber

ist festzuhalten, dass es sich beim vorliegenden Aushelfen nicht mehr um die

Erfüllung einer sittlichen Pflicht gehandelt hat. Darunter wäre allenfalls das

Betreuen der Neffen durch die Berufungsklägerin zu subsumieren gewesen.

6.1.4 Der Berufungsklägerin muss bewusst gewesen

sein, dass man in der Schweiz ohne Bewilligung nicht arbeiten darf. So hat sie

in ihrer Einvernahme vom 15. September 2020 zu Protokoll gegeben, sie sei wegen

des Geburtstags ihres Neffens – nicht zwecks Arbeitsaufnahme – in die Schweiz

gekommen. Zudem ist das Thema «Arbeitsbewilligung» sowohl in ihrem Familien-

bzw. Bekanntenkreis als auch bei ihr selbst bestens bekannt. So hat E____ (eine

Verwandte der Berufungsklägerin) vor Strafgericht zu Protokoll gegeben, dass

die Berufungsklägerin immer nur zu Besuch gekommen sei und eigentlich nicht

arbeiten dürfe oder könne. Sie [die Berufungsklägerin] sei nicht mit der

Absicht zu arbeiten gekommen (Akten S. 119).

6.1.5 Damit handelte A____ vorsätzlich und ist

entgegen ihrer Ansicht (Akten S. 209 f.) auch nicht von einem Verbotsirrtum im

Sinne von Art. 21 StGB auszugehen.

6.2 Vorbereitungshandlung oder Versuch?

Nach dem Beweisergebnis hat der Prozess des Bedienens

angefangen (vgl. dazu E. 4.4). Es liegt daher entgegen der

Ansicht der Berufungsklägerin (Akten S. 211 ff., 286) keine

Vorbereitungshandlung und auch kein Versuch mehr vor, zumal der Tatbestand mit

Beginn des Prozesses des Bedienens bereits erfüllt ist.

6.3 Agent provocateur?

6.3.1 Der amtliche Verteidiger bringt wie bereits

vor der Vorinstanz schliesslich vor, die beiden im Vorfeld der Kontrolle in den

Geschäftsräumlichkeiten des Nagelstudios anwesenden Zivilpolizistinnen hätten

in unzulässiger Weise als «agents provocateurs» auf die Berufungsklägerin

eingewirkt (Akten S. 122, 215 ff., 286 f.).

6.3.2 Ein Fall eines «agent provocateur» liegt vor,

wenn die Zielperson zu einer Tat, für welche diese keine allgemeine

Tatbereitschaft hat, provoziert oder deren Tatbereitschaft auf schwerere

Straftaten gelenkt wird (Knodel,

a.a.O., Art. 298c StPO N 7 f.). Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat

(vorinstanzliches Urteil S. 2 f.), haben die beiden Polizistinnen zunächst

gar nicht direkt auf die Berufungsklägerin eingewirkt. Durch ihr Verhalten

(Ausgeben als Kundinnen) haben sie lediglich den generellen Tatentschluss von A____

(Bedienung von Kundschaft trotz fehlender Arbeitsbewilligung) konkretisiert.

Auch hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufungsantwort vom 14. Dezember

2021 zutreffend ausgeführt (Akten S. 233), dass das Anliegen, sich die Nägel

machen zu lassen, nicht rechtswidrig ist und die beiden Polizistinnen auch nie

verlangt haben, von jemandem ohne Arbeitsbewilligung bedient zu werden.

Vielmehr haben D____ und E____ die Berufungsklägerin zur Bedienung der

(potentiellen) Kundschaft beigezogen. Die beiden Fahnderinnen hatten keine

Herrschaft über diesen Geschehensablauf. Das Mass der zulässigen Einwirkung

wurde dadurch nicht überschritten und es liegt daher weder Anstiftung noch

mittelbare Täterschaft vor. Als Anstifter könnte in der vorliegenden Situation

allenfalls D____ gewirkt haben. Dieser hat dafür gesorgt, dass sich die

Berufungsklägerin an den Tisch setzte und die vermeintliche Kundin nach deren

Wünschen fragte (vgl. dazu E. 4.1, 4.3).

7. Strafzumessung

7.1 Ausgangspunkt

der Strafzumessung bildet der Strafrahmen von Art. 115 Abs. 1 AIG, der von

Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von einem Jahr reicht. Gesetzliche

Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich, womit vom

ordentlichen Strafrahmen auszugehen ist.

7.2 Das

objektive und subjektive Tatverschulden wiegt sehr leicht. Wie das Strafgericht

zutreffend festgehalten hat (vorinstanzliches Urteil S. 7), dürfte es sich kaum

um einen Fall systematischer Schwarzarbeit handeln. Viel wahrscheinlicher ist

es, dass die Berufungsklägerin hauptsächlich ihren Urlaub bei ihren Verwandten

verbrachte und diesen – aus ihrer Sicht – in einem Moment der

Hilfsbedürftigkeit ausgeholfen hat, zumal sie über eine entsprechende

Ausbildung verfügt. Auch dürfte sie kein Entgelt bezogen haben. Dies

rechtfertigt die Ausfällung einer eher symbolischen Geldstrafe im untersten

Bereich des Strafrahmens, mithin von zehn Tagessätzen. Die Tagessatzhöhe wird

in Anbetracht der Informationen zur Person (Einkommen von CHF 500.– monatlich

[exklusive Trinkgelder], kinderlos, vom Ehemann getrennt lebend, keine

Schulden, keine Immobilien [Akten S. 41, 72, 75 ff.]) auf CHF 10.– festgesetzt

(Art. 34 Abs. 2 StGB).

7.3 Dem

bedingten Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren steht

angesichts der Vorstrafenlosigkeit der Berufungsklägerin (Akten S. 250 f.)

nichts entgegen (Art. 42 Abs. 1 StGB).

8. Genugtuungsforderung

Der amtliche

Verteidiger hat anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vorgebracht, dass

die Berufungsklägerin ihre Familie aufgrund des Vorfalls während zwei Jahren

nicht mehr habe besuchen dürfen, was zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 500.–

führen müsse (Akten S. 287). Neben der Tatsache, dass die Berufungsklägerin

auch im Rechtsmittelverfahren wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig

gesprochen wird, verkennt er damit, dass ein Einreiseverbot eine eigene

verwaltungsrechtliche Sanktion (mit eigenem Rechtsmittelweg) darstellt und in

keinem direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren steht, sodass

in diesem diesbezüglich auch keine Genugtuung ausgerichtet werden kann. Der

entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

9. Erstinstanzliche Kosten

9.1 Ausgangslage

Die schuldig

gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen –

gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen

(BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3).

Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

9.2 Im vorliegenden Fall

Da A____ auch im

Berufungsverfahren wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig gesprochen

wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt die

Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 265.–

und eine Urteilsgebühr von CHF 400.‒.

9.3 Rückforderungsvorbehalt erste Instanz

Da die

Berufungsklägerin die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt

Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100

% vorbehalten.

10. Kosten des Rechtsmittelverfahrens

10.1 Ausgangslage

Für die Kosten

des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw.

inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020

vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

10.2 Im vorliegenden Fall

Die

Berufungsklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weswegen ihr

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

11. Entschädigungen

11.1 Honorar des amtlichen Verteidigers

11.1.1 Dem

amtlichen Verteidiger, B____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung

auszurichten, wobei der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 32 Stunden (ohne

Berufungsverhandlung) das Mass des Notwendigen und Angemessenen eindeutig übersteigt

und daher übersetzt ist. Die beabsichtigte Kürzung der Honorarnote (hinsichtlich

des Aufwands für rechtliche Abklärungen, für die Redaktion der

Berufungsbegründung und in Bezug auf die Vorbereitung des Plädoyers) wurde B____

im Anschluss an die mündliche Urteilsberatung zwecks Gewährung des rechtlichen

Gehörs in Aussicht gestellt (Akten S. 288). Indes konnte er nicht nachvollziehbar

begründen, inwiefern für die Redaktion der Berufungsbegründung ein Aufwand von

knapp 14.5 Stunden und für die Vorbereitung des Plädoyers nochmals gut 4.5

Stunden angemessen erschienen, zumal es sich vorliegend entgegen seiner Ansicht

weder um einen besonders anspruchsvollen- noch aktenmässig umfangreichen Fall (mit

knapp 300 Aktenseiten) handelt und er seine Argumentation im Vergleich zur

Vorinstanz auch nicht wesentlich abgeändert hat. Dass rechtliche Abklärungen ‒

soweit keine aussergewöhnlichen Rechtsfragen betroffen sind ‒ nicht

entschädigt werden, entspricht gefestigter Praxis (BGer 6B_694/2013 vom 9. September

2013 E. 2; BStGer RR.2017.309 vom 9. Februar 2019 E. 10.4; AGE SB.2018.99 vom

25. Februar 2022 E. 9, SB.2020.21 vom 4. November 2020 E. 4.2).

11.1.2 Nach

dem Gesagten wird B____ ein Aufwand von insgesamt 24 Stunden vergütet (für die

Redaktion der Berufungsbegründung werden sechs Stunden weniger, mithin 520

Minuten, sowie für die Vorbereitung des Plädoyers 180 anstatt 280 Minuten vergütet;

nicht vergütet wird der Aufwand für rechtliche Abklärungen im Umfang von 165

Minuten; für die heutige Hauptverhandlung werden jedoch zusätzlich 2.5 Stunden bezahlt).

Dazu kommt ein Auslagenersatz von 3 % (§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements

[HoR, SG 291.400]). Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv

verwiesen (die Leistungen des amtlichen Verteidigers unterliegen nicht der

Mehrwertsteuer).

11.2 Rückforderungsvorbehalt zweite Instanz

Da A____ mit

ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht

bezüglich des Honorars des amtlichen Verteidigers im Falle ihrer

wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135

Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass die Verfügung

über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche

Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.

A____ wird – in Abweisung ihrer Berufung – der Erwerbstätigkeit

ohne Bewilligung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit.

c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration, Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 336

Abs. 3 der Strafprozessordnung.

Die Genugtuungsforderung von A____ in Höhe von CHF 500.‒ wird

abgewiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 265.‒ und eine

Urteilsgebühr in Höhe von CHF 400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar

in Höhe von CHF 4‘800.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 144.‒,

somit total CHF 4‘944.‒, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).