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Entscheid

SB.2021.68

versuchter Betrug

8. September 2022Deutsch28 min

beigegeben. Schliesslich wurden A____ Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'754.20

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.68

URTEIL

vom 8.

September 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, Ass.-Prof.

Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. Dezember 2020

betreffend versuchten Betrug

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezem­ber 2020 des versuchten

Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen

zu CHF 30.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren. Des Weiteren wurde ihre Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 96.–

abgewiesen und die sichergestellte DVD mit RTI-Daten von A____ und der

USB-Stick mit Mobiltelefondaten von B____ (Verz.nr. [...]) wurden den Akten

beigegeben. Schliesslich wurden A____ Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'754.20

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'400.– auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 21. Juni 2021

Berufung erklärt und mitgeteilt, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich

angefochten werde. Mithin sei das Urteil des Strafgerichts vom 3. Dezember

2020 aufzuheben. Es sei die Berufungsklägerin vollumfänglich und ohne

Kostenfolgen freizusprechen und es sei ihr eine Entschädigung von CHF 96.–

zuzusprechen, dies unter o/e-Kostenfolge sowohl dieses als auch des vorinstanzlichen

Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erhoben noch

Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit

Berufungsbegründung vom 17. Januar 2022 hat die Berufungsklägerin ihre Anträge

begründet. Mit Berufungsantwort vom 18. März 2022 beantragt die

Staatsanwaltschaft sinngemäss, es sei die Berufung der Berufungsklägerin abzuweisen

und das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2020 zu

bestätigen.

Mit Verfügung

vom 29. April 2022 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der

Hauptverhandlung angekündigt. Des Weiteren ist angekündigt worden, dass B____

als Zeuge vorgeladen werde. Mit Vorladung vom 9. Mai 2022 sind sodann die

Parteien zur Hauptverhandlung am 8. September 2022 geladen worden (Staatsanwaltschaft

fakultativ).

Anlässlich der

Berufungsverhandlung wurde die Verteidigerin darauf hingewiesen, dass der

Sachverhalt auch hinsichtlich des Tatbestands der Erpressung geprüft werde.

Sodann sind die Berufungsklägerin und der Zeuge befragt worden. Darauf ist die Verteidigerin

zum Vortrag gelangt. Dabei wurde an den bereits schriftlich gestellten

materiellen Anträgen festgehalten, jedoch zusätzlich beantragt, dass die erkennungsdienstliche

Erfassung sowie das DNA-Profil der Berufungsklägerin zu löschen seien. Der Berufungsklägerin

ist schliesslich das letzte Wort zugekommen.

Für sämtliche

weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist als beschuldigte Person vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Die

Berufungsklägerin ficht alle Punkte des vorinstanzlichen Entscheids mit

Ausnahme der Beigebung der sichergestellten DVD mit RTI-Daten der Berufungsklägerin

und des USB-Sticks mit Mobiltelefondaten von B____ (Verz.nr. [...]) zu den

Akten sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das

erstinstanzliche Verfahren an. Diese Punkte sind mithin bereits in Rechtskraft

erwachsen.

2.

Die Parteien

haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge

gestellt. Was den Antrag betreffend die Löschung der erkennungsdienstlichen

Erfassung sowie des DNA-Profil der Berufungsklägerin betrifft, so ist dieser

hinten unter E. 5 zu behandeln.

3.

3.1

Die

Berufungsklägerin wendet sich in materieller Hinsicht gegen die vor­instanzliche

Sachverhaltsfeststellung.

So sei zum einen

nicht erstellt, dass ein allfälliger Irrtum von B____ über seine Vaterschaft zu

einer Zahlung seinerseits geführt hätte, sondern der «Druck» respektive die

«drohende Geburt» ihn zu einer Zahlung von CHF 50'000.– «genötigt» hätte.

Auch habe die Berufungsklägerin B____ nicht über ihre Abtreibungsabsicht getäuscht.

So hätten bereits die Staatsanwaltschaft und auch die Vorinstanz festgehalten, dass

die Berufungsklägerin von Anfang an den Plan gehabt habe, ein Kind zu bekommen.

Auch aus den Textnachrichten ergebe sich eindeutig, dass sie das Kind habe

behalten wollen. Insgesamt habe B____ somit nicht über den Abtreibungswillen

der Berufungsklägerin irren können. Vielmehr sei ihm bewusst gewesen, dass sie

das Kind habe behalten wollen, was ihn wiederum in «Panik» versetzt habe,

weshalb er versucht habe, sie zu einer Abtreibung zu bewegen. So sei er es

gewesen, der sie ständig angerufen, sie «zugetextet» und versucht habe, sie zu

einer Abtreibung zu überreden. Schlussendlich sei auch er es gewesen, der ihr

erstmals Geld für die Abtreibung angeboten habe. Die Berufungsklägerin habe

sich zunehmend unter Druck gesetzt gesehen und versucht, sich diesem zu

entledigen und «irgendetwas» zu schreiben, um B____ abzuschrecken, damit er sie

endlich in Ruhe lassen würde. Es sei auch unverständlich, dass B____ sie nie

gefragt habe, weshalb nur er als Vater in Frage komme. Er habe von Anfang an

eine Abtreibung gewollt.

Des Weiteren

habe die Berufungsklägerin im gesamten Verfahren auch nie ausgesagt, dass sie

tatsächlich eine Geldzahlung von B____ gewollt habe. Als dieser ihr den Vorschlag

zur Bezahlung einer Geldsumme unterbreitet habe, habe sie ihm daraufhin eine

derart absurd hohe Summe in der Hoffnung genannt, dass er sie endlich in Ruhe

lassen würde. Auch aus den Textnachrichten ergebe sich eindeutig, dass sie der

Ansicht sei, dass man Leben nicht kaufen könne und sie somit eine tatsächliche

Geldzahlung von vornherein als ausgeschlossen erachtet habe. Sie habe B____

trotz dessen mehrmaligen Nachfragens auch nie eine Bankverbindung genannt oder

ihm konkret mitgeteilt, wie er ihr das Geld hätte übergeben können.

Ferner hätte sie

B____ gar nicht über die Vaterschaft täuschen können, da sie selber nicht gewusst

habe, wer der Vater gewesen sei. Aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten sei es

für sie unmöglich gewesen, einen hypothetisch konditionalen Satz zu

formulieren, dass er der Vater sein «könnte». Sie selber habe von ihrer letzten

Periode her gerechnet und sich überlegt, mit welchen Männern sie in der

Zwischenzeit ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dabei seien zwei Personen

in Frage gekommen, die sie beide informiert habe. Da sie selber somit davon

ausgegangen sei, dass B____ tatsächlich der Vater sein könnte, habe sie ihn

überhaupt nicht arglistig über diese Tatsache täuschen können. Vor der

Vorinstanz habe die Berufungsklägerin noch ausgesagt, dass sie Ende November 2017

die letzte Periode gehabt habe. Es sei vorliegend mithin nicht um Monate

gegangen. Die Berufungsklägerin habe eingesehen, dass der Geschlechtsverkehr

mit einer anderen Person drei Monate zuvor nicht in Frage komme. Sie sei damals

auch emotional, gewesen, da ihr damaliger Ehemann nicht der Vater gewesen sei,

sie entsprechend auf der Strasse gestanden wäre und sie sich daher habe organisieren

müssen. Sie sei auch überrascht gewesen, als sie in Afrika keine Periode mehr gehabt

habe. In einer solchen Situation könne man nicht mehr klar überlegen,

geschweige denn genau nachrechnen, wann die Zeugung erfolgt sein könnte.

3.2

Die

Staatsanwaltschaft verweist demgegenüber grundsätzlich auf die Begründung des

vorinstanzlichen Entscheids. Sodann führt sie aus, dass der Berufungsklägerin

von Anfang an klar gewesen sei, dass ihre geltend gemachte Geldforderung gegenüber

B____ in Relation zu den entstehenden finanziellen Verpflichtungen bzw.

Unterhaltspflichten, welche die Geburt eines Kindes von Gesetzes wegen auslöse,

gesetzt würde. Dies habe sie etwa selbst in der Einvernahme vom 25. April

2019.

bestätigt. Sodann habe es der Berufungsklägerin aufgrund der ihr zur

Verfügung stehenden Ultraschallbilder bzw. der Einschätzung des kamerunischen

Gynäkologen schon bei der Kontaktaufnahme mit B____ klar sein müssen, dass es

sich beim Embryo um einen solchen in der 5. Schwangerschaftswoche gehandelt

habe und aufgrund von dessen Entwicklung unmöglich um einen solchen aus der 8. Schwangerschaftswoche

habe handeln können. Somit sei der Berufungsklägerin auch sehr wohl klar

gewesen, dass es sich bei B____ nicht um den Vater des im Mutterleib

heranwachsenden Kindes habe handeln können.

3.3

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und

Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis

der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte

Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet

(BGE 127 I 38 E. 2a m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz,

dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich

das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person

ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte

Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10

Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und

theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind

und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass

das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn

verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich:

Tophinke, in: Basler Kommentar, 2.

Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine

Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3;

BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich

widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte

Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz

«in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen

Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar

2019E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der

freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das

Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem

gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält

(BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den

Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016

vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo

erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch

am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der

angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers,

a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist die Beweiswürdigung in Berücksichtigung

dieser Grundsätze vorzunehmen.

3.4

Für

die beweisrechtliche Beurteilung des der Berufungsklägerin zur Last gelegten Sachverhalts

kann einerseits auf die Chatprotokolle (samt Anhängen) zwischen ihr und B____ sowie

zwischen ihr und C____ abgestellt werden, andererseits gilt es auch auf die

jeweiligen Aussagen im Rahmen der verschiedenen Befragungen einzugehen.

3.4.1

Wie

die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist vorliegend unbestritten, dass die

Berufungsklägerin am 2. Dezember 2017 ungeschützten Geschlechtsverkehr mit B____

hatte und es weder vor- noch nachher zu einem weiteren Sexualkontakt mit diesem

gekommen ist (vgl. Akten S. 220 f., 360, 504, 507 ff.). Ferner steht fest, dass

sie seit Ende November 2017 mit C____ eine sexuelle Beziehung hatte (Akten S. 631;

dieser Zeitpunkt deckt sich auch mit ihrer Aussage, dass sie sich wegen C____

auf sexuell übertragbare Krankheiten habe testen lassen, datiert die

diesbezügliche ärztliche Untersuchung doch vom 7. November 2017, vgl. Akten

S. 90). Sodann ist der Umstand, dass B____ die Berufungsklägerin zu einer

Abtreibung bewegen wollte und in diesem Zusammenhang auch die Zahlung eines

Geldbetrags diskutiert wurde, grundsätzlich unbestritten (auch die

Verteidigerin der Berufungsklägerin gab im Rahmen der Berufungsverhandlung in

ihrem Plädoyer an, dass es bei den CH 50'000.– um ein Entgelt für eine

Abtreibung gegangen sei, nicht hingegen um eine [einmalige] Unterhaltszahlung

[Akten S. 632]). So gab B____ wiederholt – und zuletzt auch in der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung – zu Protokoll, dass er keine (weiteren)

Kinder gewollt habe (Akten S. 630). Auch habe er Angst vor den

finanziellen Konsequenzen einer (weiteren) Vaterschaft gehabt (Akten

S. 630). Dies kann auch dem Chatverlauf zwischen ihm und der Berufungsklägerin

entnommen werden (Akten S. 271 ff.). Des Weiteren ist dem Chatverlauf zu

entnehmen, dass B____ der Berufungsklägerin am 30. Dezember 2018 anbot, für

eine solche Abtreibung aufzukommen, sowie ihr zusätzlich CHF 1'500.– zu

bezahlen. Die Berufungsklägerin fragte ihn daraufhin, ob er sie «kaufen» wolle

und warf ihm vor, nur an sich alleine zu denken. CHF 50'000.– seien «besser».

B____ entgegnete ihr daraufhin, dass er nicht so viel Geld habe, er jedoch eine

schnelle Lösung bevorzuge und bat sie in der Folge wiederholt um ein Treffen

oder ein Telefonat. Die Berufungsklägerin lehnte dies jedoch ab. Sie fragte ihn

vielmehr, ob er meine, dass man «Leben kaufen» könne. Auch warf sie ihm vor,

dass sie ihn seinen Augen «nichts» sei. Nachdem er sie darum gebeten hatte, ihm

eine «machbare Lösung» vorzuschlagen, antwortete sie nur mit «50'000». B____

entgegnete ihr daraufhin erneut, dass er gar nicht so viel Geld habe. Sie solle

ihm eine «vernünftige Zahl» nennen. Die Antwort der Berufungsklägerin lautete:

«Es mir egal, 50'000 für Abtreibung oder nicht!» (Akten S. 292 f., s. auch

297.

f.). In der Folge versuchte B____ sie wiederholt dazu zu bewegen, in seiner

Begleitung bei einem Arzt einen weiteren Test durchzuführen (Akten S. 294 ff.).

Die Berufungsklägerin entgegnete ihm daraufhin mehrmals, dass sie zu 100 %

schwanger sei, sie dies auch bleibe («Ich bliebe mit das fertig.») und er das

Kind dann «im September» sehen könne (Akten S. 297), sie nicht abtreiben wolle

(«Jetzt ich will nicht abtreiben», Akten S. 299) und er sie in Ruhe lassen

solle («Lasse mich ruher jetzt», Akten S. 300). B____ bat sie jedoch weiterhin

darum, einen Arzttermin zu vereinbaren respektive bot er ihr an, dass er selbst

den Termin vereinbaren könnte (Akten S. 300 f.). Die

Berufungsklägerin fragte ihn daraufhin, wann der Termin sei. B____ teilte ihr

infolgedessen ein mögliches Datum bei einem ihm bekannten Gynäkologen mit. Er würde

ihr dort das Geld «Cash» bei der Abtreibung geben. Sie könne ihren Anwalt oder

eine Person ihres Vertrauens mitnehmen. Zunächst müsse ein «Check» durchgeführt

und dann «die Pille» genommen werden. Die Berufungsklägerin entgegnete dem,

dass sie keine Idiotin sei und sie nicht tue, was er wolle, sie werde nicht

abtreiben, sie werde in 16 Wochen mit einem Anwalt bei ihm vorbeikommen (Akten

S. 301 f.). Nach einem Austausch weiterer Nachrichten, die zu keiner

Einigung führten, fragte B____ am 7. Februar 2018 nach, wohin er das Geld

überweisen solle (Akten S. 305). Am 12. Februar 2018 – und nach weiteren

etlichen ausgetauschten Nachrichten, in denen die Berufungsklägerin nicht auf

das Angebot von B____ betreffend einen Arztbesuch eingegangen war – gab sie

erneut an, dass sie die Schwangerschaft nicht beenden wolle («Nein Nein das

gehst nicht mit mir, tut mich leid ich behalte meine schwangeschaft bitte.

Blibst mit deine geld, sory», Akten S. 307). B____ fragte am 12. Februar

2018.

noch einmal nach den Bankangaben der Berufungsklägerin (Akten S. 307).

Gemäss eigenen Angaben habe er schliesslich – auf Anraten der Polizei – die

Nummer der Berufungsklägerin blockiert (vgl. Akten S. 630).

3.4.2

Neben

dem Chatprotokoll der Konversation mit B____ liegt den Akten noch dasjenige

zwischen der Berufungsklägerin sowie dem Vater ihres Kindes, C____, bei (Akten

S. 313 ff.). Diesem ist zu entnehmen, dass sie C____ am oder vor dem

29.

Januar 2018 von der Schwangerschaft berichtet haben musste, da dieser

ihr am Abend desselben Tages unter anderem schrieb: «Ich habe viel studiert,

wegen deiner Schwangerschaft». Die Berufungsklägerin schrieb ihm gleichentags

noch, dass es sein Kind sei («Ist deiné kind», Akten S. 313).

3.4.3

Die

Berufungsklägerin bestreitet vorliegend, zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt gewusst

zu haben, dass B____ nicht der leibliche Vater gewesen sei, C____ jedoch schon.

In der Tat schrieb sie beiden Männern – mit einem Abstand von zwei Tagen (vgl.

Akten S. 356) –, dass sie schwanger sei. Nachdem sie sodann C____ am Abend

des 29. Januar 2018 um 20.18 Uhr mitgeteilt hatte, dass es sein Kind sei

(Akten S. 313 f.), schickte sie am nächsten Morgen um 9.05 Uhr B____ das

Ultraschallbild (Akten S. 270) und schrieb um 09.26 Uhr, dass das Kind von

ihm sei («ist deiné hallo», Akten S. 272). Sie gab in den verschiedenen

Einvernahmen auch an, dass für sie immer zwei Personen, nämlich C____ und B____

als Väter in Frage gekommen seien, da sie mit diesen im Dezember 2017 ungeschützten

Geschlechtsverkehr gehabt habe (vgl. Akten S. 226, 360, 406, 504 f., 626

f.). Die Berufungsklägerin sagte jedoch auch aus, dass sie am 25. Januar

2018.

in Kamerun eine Ultraschalluntersuchung gemacht und ihr Gynäkologe ihr

mitgeteilt habe, dass sie sich in der 5. Schwangerschaftswoche befunden habe

(vgl. Akten S. 226, 331, 356, 628).

Vorliegend kann

die Frage nach dem Wissen der Berufungsklägerin über die alleinige Vaterschaft

von B____ respektive C____ schlussendlich offenbleiben, da – wie hinten unter

E. 4.3.2 zu zeigen sein wird – der Tatentschluss der Berufungsklägerin

wegen fehlender Bereicherungsabsicht in jedem Fall zu verneinen ist. Insbesondere

kann nicht als erstellt gelten, dass die Berufungsklägerin die CHF 50'000.–

ernsthaft von B____ für eine allfällige Abtreibung verlangte. So erhellt zum

einen nicht, weshalb die Berufungsklägerin B____ weder ihre Adresse noch ihre

Kontoangaben angab, wenn sie ernsthaft die CHF 50'000.– hätte entgegennehmen

wollen. Hätte sie ihn nicht persönlich treffen oder eine mögliche

Nachverfolgung der Vermögenswerte vermeiden wollen, hätte sie B____ im Falle

der Ernsthaftigkeit ihres Bestrebens auch eine (Bank-)Verbindung in Kamerun

angeben können, was sie jedoch ebenso unterlassen hat. Diesbezüglich kann denn

auch nicht der Erwägung der Vorinstanz gefolgt werden, dass B____ das Geld nur

nicht überwiesen habe, weil er «auf eine Konsultation bei einem Gynäkologen

beharrte» (Akten S. 534). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er der Berufungsklägerin

Geld überwiesen hätte, sofern ihm ihre Kontoangaben bekannt gewesen wären. So

kann dem Chatprotokoll denn auch entnommen werden, dass er sich etwa am

7.

sowie am 12. Februar 2018 (Akten S. 305, 307) nach ihrer

Bankverbindung erkundigte, sie ihm diese jedoch nicht angab. Wäre es ihr

ernsthaft darum gegangen, die CHF 50'000.– zu erlangen, hätte sie ihm seit

ihrer ersten Nachricht vom 30. Januar bis zum Ende der Chatkonversation am

12.

Februar 2018 ihre Konto- oder Adressangaben zukommen lassen können.

Damit übereinstimmend sagte sie denn auch wiederholt aus, dass sie kein Geld

gewollt habe, B____ habe vielmehr damit angefangen (Akten S. 366, 627).

Wie bereits dargelegt wurde, war es gemäss dem Chatprotokoll effektiv B____,

der zum ersten Mal eine Geldsumme als «Austausch» für eine Abtreibung anbot (CHF

1'500.–). Die Aussage der Berufungsklägerin, dass sie darauffolgend die

CHF 50'000.– lediglich genannt habe, dass er sie in Ruhe lasse (Akten

S. 405, 505, 627, vgl. auch Akten S. 408), ist insofern glaubhaft, als B____

darauf antwortete, dass er gar nicht so viel Geld habe (Akten S. 292). Im

Fall des ernsthaften Willens der Berufungsklägerin, aus der Ankündigung ihrer

Schwangerschaft einen Vermögensvorteil zu ziehen, hätte sie denn auch – neben

der Angabe der Kontoverbindung – nach dieser Aussage von B____ einen geringeren

Betrag aushandeln können, den er ihr hätte übergeben können. Auch dies tat sie

nicht, sondern gab nochmals die (zu hohe) Summe von CHF 50’000.– an (Akten

S. 293). Dem entsprechen auch ihre Aussagen in der Berufungsverhandlung, in

welchen sie auf Nachfrage mehrfach bestätigte, das Geld nicht gewollt zu haben

resp. es nicht ernst gemeint zu haben (zweitinstanzliches Protokoll S. 4).

3.4.4

Der

Vollständigkeit halber ist sodann dem Strafgericht zwar zuzustimmen, dass die

Berufungsklägerin weder B____ noch C____ darüber aufklärte, dass die jeweils

andere Person ebenfalls noch als Vater in Frage kommen würde, jedoch ist dem

Chatprotokoll zwischen B____ und der Berufungsklägerin nicht zu entnehmen, dass

ersterer ihr schon vor der Mitteilung der Schwangerschaft mitgeteilt hatte,

dass er keine Kinder mehr haben wollen würde; er führte lediglich aus, dass er

sich nicht binden wolle (vgl. Akten S. 246 ff.). Sein Wunsch, keine Kinder mehr

haben zu wollen, teilte er ihr erst mit, nachdem sie ihm mitgeteilt

hatte, dass es sein Kind sei (Akten S. 272).

3.4.5

Schliesslich

kann der der Berufungsklägerin von der Vorinstanz vorgeworfene Umstand, dass

sie sich «nicht auf ein vernünftiges Gespräch mit ihm [B____] eingelassen,

sondern sich stattdessen jeglicher klärenden Konversation entzogen» (Akten

S. 534) habe, nicht zuletzt damit erklärt werden, dass B____ sie – wie

bereits erwähnt – von Anfang an dazu drängte, das Kind abzutreiben und

gemeinsam einen ihm bekannten Gynäkologen aufzusuchen. Dass dies die

Berufungsklägerin unter Druck setzte, da sie das Kind unbedingt behalten wollte

(aus den Chatprotokollen sowie ihren Aussagen im Strafverfahren ist

ersichtlich, dass sie wiederholt und von Beginn an angab, dass sie sich ein

Kind gewünscht habe, ihr damaliger Ehemann jedoch zeugungsunfähig gewesen sei

und sie das Kind von Anfang an habe behalten wollen [vgl. Akten S. 222,

271.

ff., 405 f., 409, 506, 626 f.]) und sie sich daher aus Angst vor einer beim

Arzt vorzunehmenden Abtreibung nicht darauf einliess, ist durchaus

nachvollziehbar. Sie habe gemäss ihren Aussagen denn auch vielmehr die

Unterstützung von B____ erwartet und dass sie zusammen eine Lösung finden

würden (Akten S. 404).

Im Ergebnis kann

damit der zur Anklage gebrachte Sachverhalt nicht als vollumfänglich erstellt

gelten.

4.

4.1

In

rechtlicher Hinsicht hat das Strafgericht einen versuchten Betrug im Sinne von

Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit 22 Abs. 1 StGB angenommen. So habe die

Geldforderung der Berufungsklägerin auf der Täuschung beruht, dass

ausschliesslich B____ der Vater ihres ungeborenen Kindes sein könne. Aufgrund

dessen habe sie in ihm den Irrtum hervorgerufen, dass er der Erzeuger sei, was

er aufgrund des am 2. Dezember 2017 erfolgten ungeschützten Geschlechtsverkehrs

nicht habe ausschliessen können. Hätte er daran ernsthafte Zweifel gehegt oder

gar gewusst, dass dem nicht so sei, hätte er sich nicht zu einer Zahlung bereit

erklärt. Indem sie die von ihm mehrfach vorgeschlagene Konsultation beim Gynäkologen

verweigert habe, sei ihre falsche Behauptung für ihn schlichtweg nicht

überprüfbar gewesen. Das arglistige täuschende Verhalten der Berufungsklägerin

hätte dazu dienen sollen, B____ im Umfang von CHF 50'000.– zu schädigen und

sich selbst im nämlichen Umfang zu bereichern, wobei die geplante

Vermögensverschiebung lediglich aufgrund der letztlich doch «obsiegenden

Besonnenheit und Standhaftigkeit» von letzterem nicht vollzogen worden sei.

4.2

Die

Berufungsklägerin wendet sich demgegenüber gegen diverse rechtliche Punkte: Unter

anderem fehle es beim Vorwurf des Betrugs an einem Kausalzusammenhang zwischen dem

Irrtum und der Vermögensdisposition. So habe B____ einzig deshalb eine

Bezahlung in Betracht gezogen, um ein (aus seiner Sicht) angedrohtes Übel

(nämlich die Geburt eines Kindes, das von ihm abstammen könnte) abzuwenden und

explizit nicht, um irrtümlicherweise eine Schuld zu begleichen, die gar nicht

bestanden habe. Allein der Irrtum über die Vaterschaft führe noch nicht direkt

zum Irrtum einer Zahlungspflicht von CHF 50'000.– für eine Abtreibung. Des

Weiteren fehle es auch am Vorsatz der Berufungsklägerin. Sie habe im gesamten

Verfahren nie ausgesagt, dass sie tatsächlich eine Geldzahlung von B____ gewollt

habe. Vielmehr habe sie ihn «abschütteln» wollen, weil er sie mit Nachrichten

und Anrufen zu einer Abtreibung zu drängen versucht habe. Sodann sei auch der

für die Annahme der Versuchsstrafbarkeit erforderliche «point of no return»

noch nicht erreicht worden, da die Berufungsklägerin B____ nie konkret mitgeteilt

habe, wie er ihr hätte das Geld überweisen oder aushändigen können. Objektiv sei

die Vollendung der Tat somit von vornherein unmöglich gewesen. Schliesslich

fehle es auch an der objektiven Zurechnung, da B____ es unterlassen habe,

angesichts der konkreten Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse

angemessene und grundlegendste Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung des Irrtums

bezüglich der Vaterschaft zu ergreifen. Hinsichtlich des Tatbestands der

Erpressung sei darauf hinzuweisen, dass dieser bereits aufgrund des Fehlens

eines ernsthaften Nachteils von B____ nicht einschlägig sei. Ausserdem liege

keine unzulässige Zweck-Mittel-Relation vor.

4.3

4.3.1

Einen Betrug nach Art. 146 StGB begeht, wer in der

Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch

Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem

Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch

dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale

sind somit: arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden;

weiter Motivationszusammenhang (zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie

zwischen Irrtum und Vermögensdisposition) sowie Kausalzusammenhang (zwischen

Vermögensdisposition und Schaden, vgl. Trechsel/Crameri,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4.

Auflage 2021, Art. 146 N 1). Der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1

StGB macht sich hingegen strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher

Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen

andern am Vermögen schädigt. Beiden Tatbeständen ist in subjektiver Hinsicht

gemein, dass neben dem Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale (Art. 12

Abs. 2 StGB) die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung vorliegen muss. Bereicherungsabsicht

setzt voraus, dass die Absicht der Täterin selbst dann, wenn sie die

Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist; sie

will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies bedeutet, dass die

Bereicherung zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns sein muss, sie

muss aber zumindest mitbestimmend sein. Damit genügt eine bloss eventuelle

Absicht nicht (BGE 105 IV 330 E. 2c, 102 IV 83 E. 1; Niggli/Mäder, in: Basler Kommentar, 4.

Aufl., Basel 2019, Art. 146 StGB N 270 f.; Stratenwerth/Bommer, BT I, § 15 N 65, § 17 N

9).

4.3.2

Da

im vorliegenden Fall unbestrittenermassen der Erfolg beim Vorwurf des Betrugs respektive

der Erpressung nicht eingetreten ist, gilt es vorliegend die

Versuchsstrafbarkeit der Berufungsklägerin gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu

prüfen. Hierzu ist in einem ersten Schritt darzulegen, ob die Berufungsklägerin

einen Tatentschluss zur Begehung des Delikts gefasst hat, wobei dies den

vollständigen subjektiven Tatbestand (Vorsatz und Bereicherungsabsicht)

umfasst. Nur im Falle von dessen Bejahung wäre in einem nächsten Schritt zu

prüfen, ob die Tatausführung bereits begonnen hat (verkümmerter objektiver

Tatbestand) und ob die Tat der Berufungsklägerin auch objektiv zugerechnet

werden kann (vgl. Niggli/Mäder,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 22 StGB N 2 ff.).

Vorangestellt

gilt es zu bemerken, dass zweifelhaft ist, ob der zur Anklage gebrachte

Sachverhalt effektiv unter den Tatbestand des Betrugs und nicht eher unter

denjenigen der Erpressung zu subsumieren wäre. So ist etwa fraglich, ob

zwischen der allfälligen Täuschung über die Vaterschaft von B____ durch die

Berufungsklägerin und einer späteren Vermögensverfügung seinerseits – in ihrer

Vorstellung – überhaupt ein Motivationszusammenhang vorgelegen hätte oder

dieser die CHF 50'000.– nicht vielmehr erst aufgrund des darauffolgenden

«Drucks» einer nicht vorgenommenen Abtreibung überwiesen hätte. Das

Appellationsgericht hat die Berufungsklägerin zu Beginn der

Berufungsverhandlung denn auch darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt mithin

auch hinsichtlich des letzteren Tatbestands geprüft würde. Hierbei stellt sich

jedoch die Frage, ob eine Erpressung in der Anklageschrift rechtsgenüglich

umschrieben wird und möglicherweise eine Verletzung des Anklageprinzips

vorliegen würde. Zweifelhaft ist zudem auch ein – beim Betrug erforderlicher –

Vorsatz der Berufungsklägerin in Bezug auf die Täuschung von B____ über dessen

Vaterschaft respektive ihr Wissen über die alleinige Vaterschaft von C____

(vgl. vorne E. 3.4.3).

Vorliegend

können auch diese Fragen jedoch offenbleiben, da bei beiden Delikten der

Tatentschluss im Hinblick auf die Bereicherungsabsicht zu verneinen ist. Wie im

Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt werden konnte, hat die

Berufungsklägerin im gesamten Verfahren verneint, tatsächlich eine Geldzahlung

von B____ gewollt zu haben. Vielmehr war es letzterer, der zuerst die

Zahlung eines Geldbetrags ins Spiel brachte (auch vor diesem Hintergrund wäre

beim Betrug bereits fraglich, ob zum Zeitpunkt der «Täuschung» in den ersten

Nachrichten der Berufungsklägerin vom 30. Januar 2020 bereits ein Vorsatz

respektive eine Bereicherungsabsicht vorlag). Als B____ der Berufungsklägerin

den Bezahlungsvorschlag unterbreitete, nannte sie ihm in der Folge eine viel

höhere Summe als die angebotenen CHF 1'500.–, sodass er sie diesbezüglich

in Ruhe lasse. Sodann gab die Berufungsklägerin wiederholt und von Beginn weg

an, dass sie sich ein Kind gewünscht habe und sie das Kind von Anfang an habe

behalten wollen. Eine Abtreibung gegen Entgelt würde diesem Wunsch mithin

diametral zuwiderlaufen. Auch gab sie B____ weder ihre Adresse noch ihre

Kontoangaben, sodass es ihm gar nie möglich war, ihr den Geldbetrag zu

überweisen. Wäre es der Berufungsklägerin, wie bereits erwähnt, somit ernsthaft

darum gegangen, aus der Ankündigung ihrer Schwangerschaft einen Vermögensvorteil

zu ziehen, hätte sie diverse Möglichkeiten gehabt, eine Überweisung durch B____

zu veranlassen. Selbst ein wissentliches Für-möglich-Halten sowie eine

willentliche Inkaufnahme der Bereicherung – wovon vorliegend jedoch nicht

ausgegangen wird – wären nicht ausreichend, da eine Eventualabsicht nicht genügt.

Zusammengefasst kann daher bei der Berufungsklägerin weder für den Tatbestand

des Betrugs noch der Erpressung der Tatentschluss bejaht werden.

Im Sinne einer

Eventualerwägung gilt es schliesslich noch festzuhalten, dass selbst bei

Bejahung einer Bereicherungsabsicht – und der Annahme des Versuchsbeginns – eine

Strafbarkeit verneint werden müsste, da bei der Berufungsklägerin aufgrund

ihrer Weigerung der Angabe ihrer Adresse und Kontoverbindung an B____ von einem

straflosen Rücktritt vom (unvollendeten) Versuch gemäss Art. 23 Abs. 1

StGB auszugehen wäre.

Im Ergebnis ist

die Berufungsklägerin daher von der Anklage des versuchten Betrugs

freizusprechen.

5.

Die

Berufungsklägerin beantragt, dass ihre erkennungsdienstliche Erfassung sowie ihr

DNA-Profil zu löschen seien.

Gemäss Art. 261

Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c und d der

Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3)

sind die erkennungsdienstlich erhobenen Daten im Falle eines Freispruchs mit

Rechtskraft des Entscheides von Amtes wegen zu vernichten bzw. zu löschen,

sofern keine anderen Gründe gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b StPO vorliegen (vgl. Graf/Hansjakob, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 261 N 6). Dies gilt gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. c des

DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) darüber hinaus auch für das DNA-Profil (die diesem

zugrundeliegende Probe ist gemäss Art. 9 Abs. 2 des DNA-Profil-Gesetzes zu

vernichten). Da nach Art. 437 Abs. 2 die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag

eintritt, an dem der Entscheid gefällt worden ist, dürfen die Unterlagen

während der unbenützten Rechtsmittelfrist noch aufbewahrt, aber nicht mehr

verwendet werden (Graf/Hansjakob, a.a.O.,

Art. 261 N 6).

Vorliegend

erfolgt die Löschung der erkennungsdienstlichen Erfassung sowie des DNA-Profils

der Berufungsklägerin mithin von Gesetzes wegen, sofern die

Strafverfolgungsbehörde keine anderen Gründe gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b StPO

geltend machen sollte. In einem solchen Fälle hätte die Berufungsklägerin

jedoch auf dem Beschwerdeweg dagegen vorzugehen, weshalb auf ihren Antrag nicht

eingetreten werden kann.

6.

Sofern die

Berufungsklägerin beantragt, es sei ihr eine Entschädigung von CHF 96.– für die

dreimalige Zuganreise aus [...] zuzusprechen, so ist diese gestützt auf

Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO abzuweisen, wonach keine Entschädigung

bei geringfügigen Aufwendungen geschuldet ist (vgl. dazu Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 430

N 14).

7.

7.1

Nach

dem Gesagten ist die Berufungsklägerin von der Anklage des versuchten Betrugs

kostenlos freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche

erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates

(Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

7.2

Der

amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von

CHF 3'434.– und ein Auslagenersatz von CHF 24.50, zuzüglich 7,7 % MWST von

insgesamt CHF 266.30, somit total CHF 3'724.80 aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Aufgrund des Obsiegens im Berufungsverfahren entfällt die

zukünftige Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

3.

Dezember 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Beigebung der sichergestellten DVD mit RTI-Daten der Beurteilten und des

USB-Sticks mit Mobiltelefondaten von B____ (Verz.nr. [...]) zu den Akten;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird von der Anklage des versuchten

Betrugs kostenlos freigesprochen.

Auf den Antrag der Löschung der erkennungsdienstlichen

Erfassung sowie des DNA-Profils der Beurteilten wird nicht eingetreten.

Die Schadenersatzforderung der Beurteilten in der Höhe

von CHF 96.– wird abgewiesen.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'434.– und ein Auslagenersatz von

CHF 24.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 266.30, somit total

CHF 3'724.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Landschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid MLaw Martin Seelmann,

LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).