SB.2021.68
versuchter Betrug
8. September 2022Deutsch28 min
beigegeben. Schliesslich wurden A____ Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'754.20
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.68
URTEIL
vom 8.
September 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, Ass.-Prof.
Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. Dezember 2020
betreffend versuchten Betrug
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2020 des versuchten
Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen
zu CHF 30.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren. Des Weiteren wurde ihre Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 96.–
abgewiesen und die sichergestellte DVD mit RTI-Daten von A____ und der
USB-Stick mit Mobiltelefondaten von B____ (Verz.nr. [...]) wurden den Akten
beigegeben. Schliesslich wurden A____ Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'754.20
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'400.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 21. Juni 2021
Berufung erklärt und mitgeteilt, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich
angefochten werde. Mithin sei das Urteil des Strafgerichts vom 3. Dezember
2020 aufzuheben. Es sei die Berufungsklägerin vollumfänglich und ohne
Kostenfolgen freizusprechen und es sei ihr eine Entschädigung von CHF 96.–
zuzusprechen, dies unter o/e-Kostenfolge sowohl dieses als auch des vorinstanzlichen
Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erhoben noch
Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit
Berufungsbegründung vom 17. Januar 2022 hat die Berufungsklägerin ihre Anträge
begründet. Mit Berufungsantwort vom 18. März 2022 beantragt die
Staatsanwaltschaft sinngemäss, es sei die Berufung der Berufungsklägerin abzuweisen
und das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2020 zu
bestätigen.
Mit Verfügung
vom 29. April 2022 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der
Hauptverhandlung angekündigt. Des Weiteren ist angekündigt worden, dass B____
als Zeuge vorgeladen werde. Mit Vorladung vom 9. Mai 2022 sind sodann die
Parteien zur Hauptverhandlung am 8. September 2022 geladen worden (Staatsanwaltschaft
fakultativ).
Anlässlich der
Berufungsverhandlung wurde die Verteidigerin darauf hingewiesen, dass der
Sachverhalt auch hinsichtlich des Tatbestands der Erpressung geprüft werde.
Sodann sind die Berufungsklägerin und der Zeuge befragt worden. Darauf ist die Verteidigerin
zum Vortrag gelangt. Dabei wurde an den bereits schriftlich gestellten
materiellen Anträgen festgehalten, jedoch zusätzlich beantragt, dass die erkennungsdienstliche
Erfassung sowie das DNA-Profil der Berufungsklägerin zu löschen seien. Der Berufungsklägerin
ist schliesslich das letzte Wort zugekommen.
Für sämtliche
weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist als beschuldigte Person vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Die
Berufungsklägerin ficht alle Punkte des vorinstanzlichen Entscheids mit
Ausnahme der Beigebung der sichergestellten DVD mit RTI-Daten der Berufungsklägerin
und des USB-Sticks mit Mobiltelefondaten von B____ (Verz.nr. [...]) zu den
Akten sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das
erstinstanzliche Verfahren an. Diese Punkte sind mithin bereits in Rechtskraft
erwachsen.
2.
Die Parteien
haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge
gestellt. Was den Antrag betreffend die Löschung der erkennungsdienstlichen
Erfassung sowie des DNA-Profil der Berufungsklägerin betrifft, so ist dieser
hinten unter E. 5 zu behandeln.
3.
3.1
Die
Berufungsklägerin wendet sich in materieller Hinsicht gegen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung.
So sei zum einen
nicht erstellt, dass ein allfälliger Irrtum von B____ über seine Vaterschaft zu
einer Zahlung seinerseits geführt hätte, sondern der «Druck» respektive die
«drohende Geburt» ihn zu einer Zahlung von CHF 50'000.– «genötigt» hätte.
Auch habe die Berufungsklägerin B____ nicht über ihre Abtreibungsabsicht getäuscht.
So hätten bereits die Staatsanwaltschaft und auch die Vorinstanz festgehalten, dass
die Berufungsklägerin von Anfang an den Plan gehabt habe, ein Kind zu bekommen.
Auch aus den Textnachrichten ergebe sich eindeutig, dass sie das Kind habe
behalten wollen. Insgesamt habe B____ somit nicht über den Abtreibungswillen
der Berufungsklägerin irren können. Vielmehr sei ihm bewusst gewesen, dass sie
das Kind habe behalten wollen, was ihn wiederum in «Panik» versetzt habe,
weshalb er versucht habe, sie zu einer Abtreibung zu bewegen. So sei er es
gewesen, der sie ständig angerufen, sie «zugetextet» und versucht habe, sie zu
einer Abtreibung zu überreden. Schlussendlich sei auch er es gewesen, der ihr
erstmals Geld für die Abtreibung angeboten habe. Die Berufungsklägerin habe
sich zunehmend unter Druck gesetzt gesehen und versucht, sich diesem zu
entledigen und «irgendetwas» zu schreiben, um B____ abzuschrecken, damit er sie
endlich in Ruhe lassen würde. Es sei auch unverständlich, dass B____ sie nie
gefragt habe, weshalb nur er als Vater in Frage komme. Er habe von Anfang an
eine Abtreibung gewollt.
Des Weiteren
habe die Berufungsklägerin im gesamten Verfahren auch nie ausgesagt, dass sie
tatsächlich eine Geldzahlung von B____ gewollt habe. Als dieser ihr den Vorschlag
zur Bezahlung einer Geldsumme unterbreitet habe, habe sie ihm daraufhin eine
derart absurd hohe Summe in der Hoffnung genannt, dass er sie endlich in Ruhe
lassen würde. Auch aus den Textnachrichten ergebe sich eindeutig, dass sie der
Ansicht sei, dass man Leben nicht kaufen könne und sie somit eine tatsächliche
Geldzahlung von vornherein als ausgeschlossen erachtet habe. Sie habe B____
trotz dessen mehrmaligen Nachfragens auch nie eine Bankverbindung genannt oder
ihm konkret mitgeteilt, wie er ihr das Geld hätte übergeben können.
Ferner hätte sie
B____ gar nicht über die Vaterschaft täuschen können, da sie selber nicht gewusst
habe, wer der Vater gewesen sei. Aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten sei es
für sie unmöglich gewesen, einen hypothetisch konditionalen Satz zu
formulieren, dass er der Vater sein «könnte». Sie selber habe von ihrer letzten
Periode her gerechnet und sich überlegt, mit welchen Männern sie in der
Zwischenzeit ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dabei seien zwei Personen
in Frage gekommen, die sie beide informiert habe. Da sie selber somit davon
ausgegangen sei, dass B____ tatsächlich der Vater sein könnte, habe sie ihn
überhaupt nicht arglistig über diese Tatsache täuschen können. Vor der
Vorinstanz habe die Berufungsklägerin noch ausgesagt, dass sie Ende November 2017
die letzte Periode gehabt habe. Es sei vorliegend mithin nicht um Monate
gegangen. Die Berufungsklägerin habe eingesehen, dass der Geschlechtsverkehr
mit einer anderen Person drei Monate zuvor nicht in Frage komme. Sie sei damals
auch emotional, gewesen, da ihr damaliger Ehemann nicht der Vater gewesen sei,
sie entsprechend auf der Strasse gestanden wäre und sie sich daher habe organisieren
müssen. Sie sei auch überrascht gewesen, als sie in Afrika keine Periode mehr gehabt
habe. In einer solchen Situation könne man nicht mehr klar überlegen,
geschweige denn genau nachrechnen, wann die Zeugung erfolgt sein könnte.
3.2
Die
Staatsanwaltschaft verweist demgegenüber grundsätzlich auf die Begründung des
vorinstanzlichen Entscheids. Sodann führt sie aus, dass der Berufungsklägerin
von Anfang an klar gewesen sei, dass ihre geltend gemachte Geldforderung gegenüber
B____ in Relation zu den entstehenden finanziellen Verpflichtungen bzw.
Unterhaltspflichten, welche die Geburt eines Kindes von Gesetzes wegen auslöse,
gesetzt würde. Dies habe sie etwa selbst in der Einvernahme vom 25. April
2019.
bestätigt. Sodann habe es der Berufungsklägerin aufgrund der ihr zur
Verfügung stehenden Ultraschallbilder bzw. der Einschätzung des kamerunischen
Gynäkologen schon bei der Kontaktaufnahme mit B____ klar sein müssen, dass es
sich beim Embryo um einen solchen in der 5. Schwangerschaftswoche gehandelt
habe und aufgrund von dessen Entwicklung unmöglich um einen solchen aus der 8. Schwangerschaftswoche
habe handeln können. Somit sei der Berufungsklägerin auch sehr wohl klar
gewesen, dass es sich bei B____ nicht um den Vater des im Mutterleib
heranwachsenden Kindes habe handeln können.
3.3
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und
Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis
der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte
Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet
(BGE 127 I 38 E. 2a m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz,
dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich
das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte
Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10
Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und
theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind
und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass
das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn
verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich:
Tophinke, in: Basler Kommentar, 2.
Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine
Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3;
BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich
widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte
Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz
«in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen
Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar
2019E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der
freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das
Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem
gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der
vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält
(BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den
Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016
vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo
erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch
am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der
angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers,
a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist die Beweiswürdigung in Berücksichtigung
dieser Grundsätze vorzunehmen.
3.4
Für
die beweisrechtliche Beurteilung des der Berufungsklägerin zur Last gelegten Sachverhalts
kann einerseits auf die Chatprotokolle (samt Anhängen) zwischen ihr und B____ sowie
zwischen ihr und C____ abgestellt werden, andererseits gilt es auch auf die
jeweiligen Aussagen im Rahmen der verschiedenen Befragungen einzugehen.
3.4.1
Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist vorliegend unbestritten, dass die
Berufungsklägerin am 2. Dezember 2017 ungeschützten Geschlechtsverkehr mit B____
hatte und es weder vor- noch nachher zu einem weiteren Sexualkontakt mit diesem
gekommen ist (vgl. Akten S. 220 f., 360, 504, 507 ff.). Ferner steht fest, dass
sie seit Ende November 2017 mit C____ eine sexuelle Beziehung hatte (Akten S. 631;
dieser Zeitpunkt deckt sich auch mit ihrer Aussage, dass sie sich wegen C____
auf sexuell übertragbare Krankheiten habe testen lassen, datiert die
diesbezügliche ärztliche Untersuchung doch vom 7. November 2017, vgl. Akten
S. 90). Sodann ist der Umstand, dass B____ die Berufungsklägerin zu einer
Abtreibung bewegen wollte und in diesem Zusammenhang auch die Zahlung eines
Geldbetrags diskutiert wurde, grundsätzlich unbestritten (auch die
Verteidigerin der Berufungsklägerin gab im Rahmen der Berufungsverhandlung in
ihrem Plädoyer an, dass es bei den CH 50'000.– um ein Entgelt für eine
Abtreibung gegangen sei, nicht hingegen um eine [einmalige] Unterhaltszahlung
[Akten S. 632]). So gab B____ wiederholt – und zuletzt auch in der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung – zu Protokoll, dass er keine (weiteren)
Kinder gewollt habe (Akten S. 630). Auch habe er Angst vor den
finanziellen Konsequenzen einer (weiteren) Vaterschaft gehabt (Akten
S. 630). Dies kann auch dem Chatverlauf zwischen ihm und der Berufungsklägerin
entnommen werden (Akten S. 271 ff.). Des Weiteren ist dem Chatverlauf zu
entnehmen, dass B____ der Berufungsklägerin am 30. Dezember 2018 anbot, für
eine solche Abtreibung aufzukommen, sowie ihr zusätzlich CHF 1'500.– zu
bezahlen. Die Berufungsklägerin fragte ihn daraufhin, ob er sie «kaufen» wolle
und warf ihm vor, nur an sich alleine zu denken. CHF 50'000.– seien «besser».
B____ entgegnete ihr daraufhin, dass er nicht so viel Geld habe, er jedoch eine
schnelle Lösung bevorzuge und bat sie in der Folge wiederholt um ein Treffen
oder ein Telefonat. Die Berufungsklägerin lehnte dies jedoch ab. Sie fragte ihn
vielmehr, ob er meine, dass man «Leben kaufen» könne. Auch warf sie ihm vor,
dass sie ihn seinen Augen «nichts» sei. Nachdem er sie darum gebeten hatte, ihm
eine «machbare Lösung» vorzuschlagen, antwortete sie nur mit «50'000». B____
entgegnete ihr daraufhin erneut, dass er gar nicht so viel Geld habe. Sie solle
ihm eine «vernünftige Zahl» nennen. Die Antwort der Berufungsklägerin lautete:
«Es mir egal, 50'000 für Abtreibung oder nicht!» (Akten S. 292 f., s. auch
297.
f.). In der Folge versuchte B____ sie wiederholt dazu zu bewegen, in seiner
Begleitung bei einem Arzt einen weiteren Test durchzuführen (Akten S. 294 ff.).
Die Berufungsklägerin entgegnete ihm daraufhin mehrmals, dass sie zu 100 %
schwanger sei, sie dies auch bleibe («Ich bliebe mit das fertig.») und er das
Kind dann «im September» sehen könne (Akten S. 297), sie nicht abtreiben wolle
(«Jetzt ich will nicht abtreiben», Akten S. 299) und er sie in Ruhe lassen
solle («Lasse mich ruher jetzt», Akten S. 300). B____ bat sie jedoch weiterhin
darum, einen Arzttermin zu vereinbaren respektive bot er ihr an, dass er selbst
den Termin vereinbaren könnte (Akten S. 300 f.). Die
Berufungsklägerin fragte ihn daraufhin, wann der Termin sei. B____ teilte ihr
infolgedessen ein mögliches Datum bei einem ihm bekannten Gynäkologen mit. Er würde
ihr dort das Geld «Cash» bei der Abtreibung geben. Sie könne ihren Anwalt oder
eine Person ihres Vertrauens mitnehmen. Zunächst müsse ein «Check» durchgeführt
und dann «die Pille» genommen werden. Die Berufungsklägerin entgegnete dem,
dass sie keine Idiotin sei und sie nicht tue, was er wolle, sie werde nicht
abtreiben, sie werde in 16 Wochen mit einem Anwalt bei ihm vorbeikommen (Akten
S. 301 f.). Nach einem Austausch weiterer Nachrichten, die zu keiner
Einigung führten, fragte B____ am 7. Februar 2018 nach, wohin er das Geld
überweisen solle (Akten S. 305). Am 12. Februar 2018 – und nach weiteren
etlichen ausgetauschten Nachrichten, in denen die Berufungsklägerin nicht auf
das Angebot von B____ betreffend einen Arztbesuch eingegangen war – gab sie
erneut an, dass sie die Schwangerschaft nicht beenden wolle («Nein Nein das
gehst nicht mit mir, tut mich leid ich behalte meine schwangeschaft bitte.
Blibst mit deine geld, sory», Akten S. 307). B____ fragte am 12. Februar
2018.
noch einmal nach den Bankangaben der Berufungsklägerin (Akten S. 307).
Gemäss eigenen Angaben habe er schliesslich – auf Anraten der Polizei – die
Nummer der Berufungsklägerin blockiert (vgl. Akten S. 630).
3.4.2
Neben
dem Chatprotokoll der Konversation mit B____ liegt den Akten noch dasjenige
zwischen der Berufungsklägerin sowie dem Vater ihres Kindes, C____, bei (Akten
S. 313 ff.). Diesem ist zu entnehmen, dass sie C____ am oder vor dem
29.
Januar 2018 von der Schwangerschaft berichtet haben musste, da dieser
ihr am Abend desselben Tages unter anderem schrieb: «Ich habe viel studiert,
wegen deiner Schwangerschaft». Die Berufungsklägerin schrieb ihm gleichentags
noch, dass es sein Kind sei («Ist deiné kind», Akten S. 313).
3.4.3
Die
Berufungsklägerin bestreitet vorliegend, zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt gewusst
zu haben, dass B____ nicht der leibliche Vater gewesen sei, C____ jedoch schon.
In der Tat schrieb sie beiden Männern – mit einem Abstand von zwei Tagen (vgl.
Akten S. 356) –, dass sie schwanger sei. Nachdem sie sodann C____ am Abend
des 29. Januar 2018 um 20.18 Uhr mitgeteilt hatte, dass es sein Kind sei
(Akten S. 313 f.), schickte sie am nächsten Morgen um 9.05 Uhr B____ das
Ultraschallbild (Akten S. 270) und schrieb um 09.26 Uhr, dass das Kind von
ihm sei («ist deiné hallo», Akten S. 272). Sie gab in den verschiedenen
Einvernahmen auch an, dass für sie immer zwei Personen, nämlich C____ und B____
als Väter in Frage gekommen seien, da sie mit diesen im Dezember 2017 ungeschützten
Geschlechtsverkehr gehabt habe (vgl. Akten S. 226, 360, 406, 504 f., 626
f.). Die Berufungsklägerin sagte jedoch auch aus, dass sie am 25. Januar
2018.
in Kamerun eine Ultraschalluntersuchung gemacht und ihr Gynäkologe ihr
mitgeteilt habe, dass sie sich in der 5. Schwangerschaftswoche befunden habe
(vgl. Akten S. 226, 331, 356, 628).
Vorliegend kann
die Frage nach dem Wissen der Berufungsklägerin über die alleinige Vaterschaft
von B____ respektive C____ schlussendlich offenbleiben, da – wie hinten unter
E. 4.3.2 zu zeigen sein wird – der Tatentschluss der Berufungsklägerin
wegen fehlender Bereicherungsabsicht in jedem Fall zu verneinen ist. Insbesondere
kann nicht als erstellt gelten, dass die Berufungsklägerin die CHF 50'000.–
ernsthaft von B____ für eine allfällige Abtreibung verlangte. So erhellt zum
einen nicht, weshalb die Berufungsklägerin B____ weder ihre Adresse noch ihre
Kontoangaben angab, wenn sie ernsthaft die CHF 50'000.– hätte entgegennehmen
wollen. Hätte sie ihn nicht persönlich treffen oder eine mögliche
Nachverfolgung der Vermögenswerte vermeiden wollen, hätte sie B____ im Falle
der Ernsthaftigkeit ihres Bestrebens auch eine (Bank-)Verbindung in Kamerun
angeben können, was sie jedoch ebenso unterlassen hat. Diesbezüglich kann denn
auch nicht der Erwägung der Vorinstanz gefolgt werden, dass B____ das Geld nur
nicht überwiesen habe, weil er «auf eine Konsultation bei einem Gynäkologen
beharrte» (Akten S. 534). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er der Berufungsklägerin
Geld überwiesen hätte, sofern ihm ihre Kontoangaben bekannt gewesen wären. So
kann dem Chatprotokoll denn auch entnommen werden, dass er sich etwa am
7.
sowie am 12. Februar 2018 (Akten S. 305, 307) nach ihrer
Bankverbindung erkundigte, sie ihm diese jedoch nicht angab. Wäre es ihr
ernsthaft darum gegangen, die CHF 50'000.– zu erlangen, hätte sie ihm seit
ihrer ersten Nachricht vom 30. Januar bis zum Ende der Chatkonversation am
12.
Februar 2018 ihre Konto- oder Adressangaben zukommen lassen können.
Damit übereinstimmend sagte sie denn auch wiederholt aus, dass sie kein Geld
gewollt habe, B____ habe vielmehr damit angefangen (Akten S. 366, 627).
Wie bereits dargelegt wurde, war es gemäss dem Chatprotokoll effektiv B____,
der zum ersten Mal eine Geldsumme als «Austausch» für eine Abtreibung anbot (CHF
1'500.–). Die Aussage der Berufungsklägerin, dass sie darauffolgend die
CHF 50'000.– lediglich genannt habe, dass er sie in Ruhe lasse (Akten
S. 405, 505, 627, vgl. auch Akten S. 408), ist insofern glaubhaft, als B____
darauf antwortete, dass er gar nicht so viel Geld habe (Akten S. 292). Im
Fall des ernsthaften Willens der Berufungsklägerin, aus der Ankündigung ihrer
Schwangerschaft einen Vermögensvorteil zu ziehen, hätte sie denn auch – neben
der Angabe der Kontoverbindung – nach dieser Aussage von B____ einen geringeren
Betrag aushandeln können, den er ihr hätte übergeben können. Auch dies tat sie
nicht, sondern gab nochmals die (zu hohe) Summe von CHF 50’000.– an (Akten
S. 293). Dem entsprechen auch ihre Aussagen in der Berufungsverhandlung, in
welchen sie auf Nachfrage mehrfach bestätigte, das Geld nicht gewollt zu haben
resp. es nicht ernst gemeint zu haben (zweitinstanzliches Protokoll S. 4).
3.4.4
Der
Vollständigkeit halber ist sodann dem Strafgericht zwar zuzustimmen, dass die
Berufungsklägerin weder B____ noch C____ darüber aufklärte, dass die jeweils
andere Person ebenfalls noch als Vater in Frage kommen würde, jedoch ist dem
Chatprotokoll zwischen B____ und der Berufungsklägerin nicht zu entnehmen, dass
ersterer ihr schon vor der Mitteilung der Schwangerschaft mitgeteilt hatte,
dass er keine Kinder mehr haben wollen würde; er führte lediglich aus, dass er
sich nicht binden wolle (vgl. Akten S. 246 ff.). Sein Wunsch, keine Kinder mehr
haben zu wollen, teilte er ihr erst mit, nachdem sie ihm mitgeteilt
hatte, dass es sein Kind sei (Akten S. 272).
3.4.5
Schliesslich
kann der der Berufungsklägerin von der Vorinstanz vorgeworfene Umstand, dass
sie sich «nicht auf ein vernünftiges Gespräch mit ihm [B____] eingelassen,
sondern sich stattdessen jeglicher klärenden Konversation entzogen» (Akten
S. 534) habe, nicht zuletzt damit erklärt werden, dass B____ sie – wie
bereits erwähnt – von Anfang an dazu drängte, das Kind abzutreiben und
gemeinsam einen ihm bekannten Gynäkologen aufzusuchen. Dass dies die
Berufungsklägerin unter Druck setzte, da sie das Kind unbedingt behalten wollte
(aus den Chatprotokollen sowie ihren Aussagen im Strafverfahren ist
ersichtlich, dass sie wiederholt und von Beginn an angab, dass sie sich ein
Kind gewünscht habe, ihr damaliger Ehemann jedoch zeugungsunfähig gewesen sei
und sie das Kind von Anfang an habe behalten wollen [vgl. Akten S. 222,
271.
ff., 405 f., 409, 506, 626 f.]) und sie sich daher aus Angst vor einer beim
Arzt vorzunehmenden Abtreibung nicht darauf einliess, ist durchaus
nachvollziehbar. Sie habe gemäss ihren Aussagen denn auch vielmehr die
Unterstützung von B____ erwartet und dass sie zusammen eine Lösung finden
würden (Akten S. 404).
Im Ergebnis kann
damit der zur Anklage gebrachte Sachverhalt nicht als vollumfänglich erstellt
gelten.
4.
4.1
In
rechtlicher Hinsicht hat das Strafgericht einen versuchten Betrug im Sinne von
Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit 22 Abs. 1 StGB angenommen. So habe die
Geldforderung der Berufungsklägerin auf der Täuschung beruht, dass
ausschliesslich B____ der Vater ihres ungeborenen Kindes sein könne. Aufgrund
dessen habe sie in ihm den Irrtum hervorgerufen, dass er der Erzeuger sei, was
er aufgrund des am 2. Dezember 2017 erfolgten ungeschützten Geschlechtsverkehrs
nicht habe ausschliessen können. Hätte er daran ernsthafte Zweifel gehegt oder
gar gewusst, dass dem nicht so sei, hätte er sich nicht zu einer Zahlung bereit
erklärt. Indem sie die von ihm mehrfach vorgeschlagene Konsultation beim Gynäkologen
verweigert habe, sei ihre falsche Behauptung für ihn schlichtweg nicht
überprüfbar gewesen. Das arglistige täuschende Verhalten der Berufungsklägerin
hätte dazu dienen sollen, B____ im Umfang von CHF 50'000.– zu schädigen und
sich selbst im nämlichen Umfang zu bereichern, wobei die geplante
Vermögensverschiebung lediglich aufgrund der letztlich doch «obsiegenden
Besonnenheit und Standhaftigkeit» von letzterem nicht vollzogen worden sei.
4.2
Die
Berufungsklägerin wendet sich demgegenüber gegen diverse rechtliche Punkte: Unter
anderem fehle es beim Vorwurf des Betrugs an einem Kausalzusammenhang zwischen dem
Irrtum und der Vermögensdisposition. So habe B____ einzig deshalb eine
Bezahlung in Betracht gezogen, um ein (aus seiner Sicht) angedrohtes Übel
(nämlich die Geburt eines Kindes, das von ihm abstammen könnte) abzuwenden und
explizit nicht, um irrtümlicherweise eine Schuld zu begleichen, die gar nicht
bestanden habe. Allein der Irrtum über die Vaterschaft führe noch nicht direkt
zum Irrtum einer Zahlungspflicht von CHF 50'000.– für eine Abtreibung. Des
Weiteren fehle es auch am Vorsatz der Berufungsklägerin. Sie habe im gesamten
Verfahren nie ausgesagt, dass sie tatsächlich eine Geldzahlung von B____ gewollt
habe. Vielmehr habe sie ihn «abschütteln» wollen, weil er sie mit Nachrichten
und Anrufen zu einer Abtreibung zu drängen versucht habe. Sodann sei auch der
für die Annahme der Versuchsstrafbarkeit erforderliche «point of no return»
noch nicht erreicht worden, da die Berufungsklägerin B____ nie konkret mitgeteilt
habe, wie er ihr hätte das Geld überweisen oder aushändigen können. Objektiv sei
die Vollendung der Tat somit von vornherein unmöglich gewesen. Schliesslich
fehle es auch an der objektiven Zurechnung, da B____ es unterlassen habe,
angesichts der konkreten Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse
angemessene und grundlegendste Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung des Irrtums
bezüglich der Vaterschaft zu ergreifen. Hinsichtlich des Tatbestands der
Erpressung sei darauf hinzuweisen, dass dieser bereits aufgrund des Fehlens
eines ernsthaften Nachteils von B____ nicht einschlägig sei. Ausserdem liege
keine unzulässige Zweck-Mittel-Relation vor.
4.3
4.3.1
Einen Betrug nach Art. 146 StGB begeht, wer in der
Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem
Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch
dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale
sind somit: arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden;
weiter Motivationszusammenhang (zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie
zwischen Irrtum und Vermögensdisposition) sowie Kausalzusammenhang (zwischen
Vermögensdisposition und Schaden, vgl. Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4.
Auflage 2021, Art. 146 N 1). Der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1
StGB macht sich hingegen strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher
Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen
andern am Vermögen schädigt. Beiden Tatbeständen ist in subjektiver Hinsicht
gemein, dass neben dem Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale (Art. 12
Abs. 2 StGB) die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung vorliegen muss. Bereicherungsabsicht
setzt voraus, dass die Absicht der Täterin selbst dann, wenn sie die
Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist; sie
will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies bedeutet, dass die
Bereicherung zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns sein muss, sie
muss aber zumindest mitbestimmend sein. Damit genügt eine bloss eventuelle
Absicht nicht (BGE 105 IV 330 E. 2c, 102 IV 83 E. 1; Niggli/Mäder, in: Basler Kommentar, 4.
Aufl., Basel 2019, Art. 146 StGB N 270 f.; Stratenwerth/Bommer, BT I, § 15 N 65, § 17 N
9).
4.3.2
Da
im vorliegenden Fall unbestrittenermassen der Erfolg beim Vorwurf des Betrugs respektive
der Erpressung nicht eingetreten ist, gilt es vorliegend die
Versuchsstrafbarkeit der Berufungsklägerin gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu
prüfen. Hierzu ist in einem ersten Schritt darzulegen, ob die Berufungsklägerin
einen Tatentschluss zur Begehung des Delikts gefasst hat, wobei dies den
vollständigen subjektiven Tatbestand (Vorsatz und Bereicherungsabsicht)
umfasst. Nur im Falle von dessen Bejahung wäre in einem nächsten Schritt zu
prüfen, ob die Tatausführung bereits begonnen hat (verkümmerter objektiver
Tatbestand) und ob die Tat der Berufungsklägerin auch objektiv zugerechnet
werden kann (vgl. Niggli/Mäder,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 22 StGB N 2 ff.).
Vorangestellt
gilt es zu bemerken, dass zweifelhaft ist, ob der zur Anklage gebrachte
Sachverhalt effektiv unter den Tatbestand des Betrugs und nicht eher unter
denjenigen der Erpressung zu subsumieren wäre. So ist etwa fraglich, ob
zwischen der allfälligen Täuschung über die Vaterschaft von B____ durch die
Berufungsklägerin und einer späteren Vermögensverfügung seinerseits – in ihrer
Vorstellung – überhaupt ein Motivationszusammenhang vorgelegen hätte oder
dieser die CHF 50'000.– nicht vielmehr erst aufgrund des darauffolgenden
«Drucks» einer nicht vorgenommenen Abtreibung überwiesen hätte. Das
Appellationsgericht hat die Berufungsklägerin zu Beginn der
Berufungsverhandlung denn auch darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt mithin
auch hinsichtlich des letzteren Tatbestands geprüft würde. Hierbei stellt sich
jedoch die Frage, ob eine Erpressung in der Anklageschrift rechtsgenüglich
umschrieben wird und möglicherweise eine Verletzung des Anklageprinzips
vorliegen würde. Zweifelhaft ist zudem auch ein – beim Betrug erforderlicher –
Vorsatz der Berufungsklägerin in Bezug auf die Täuschung von B____ über dessen
Vaterschaft respektive ihr Wissen über die alleinige Vaterschaft von C____
(vgl. vorne E. 3.4.3).
Vorliegend
können auch diese Fragen jedoch offenbleiben, da bei beiden Delikten der
Tatentschluss im Hinblick auf die Bereicherungsabsicht zu verneinen ist. Wie im
Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt werden konnte, hat die
Berufungsklägerin im gesamten Verfahren verneint, tatsächlich eine Geldzahlung
von B____ gewollt zu haben. Vielmehr war es letzterer, der zuerst die
Zahlung eines Geldbetrags ins Spiel brachte (auch vor diesem Hintergrund wäre
beim Betrug bereits fraglich, ob zum Zeitpunkt der «Täuschung» in den ersten
Nachrichten der Berufungsklägerin vom 30. Januar 2020 bereits ein Vorsatz
respektive eine Bereicherungsabsicht vorlag). Als B____ der Berufungsklägerin
den Bezahlungsvorschlag unterbreitete, nannte sie ihm in der Folge eine viel
höhere Summe als die angebotenen CHF 1'500.–, sodass er sie diesbezüglich
in Ruhe lasse. Sodann gab die Berufungsklägerin wiederholt und von Beginn weg
an, dass sie sich ein Kind gewünscht habe und sie das Kind von Anfang an habe
behalten wollen. Eine Abtreibung gegen Entgelt würde diesem Wunsch mithin
diametral zuwiderlaufen. Auch gab sie B____ weder ihre Adresse noch ihre
Kontoangaben, sodass es ihm gar nie möglich war, ihr den Geldbetrag zu
überweisen. Wäre es der Berufungsklägerin, wie bereits erwähnt, somit ernsthaft
darum gegangen, aus der Ankündigung ihrer Schwangerschaft einen Vermögensvorteil
zu ziehen, hätte sie diverse Möglichkeiten gehabt, eine Überweisung durch B____
zu veranlassen. Selbst ein wissentliches Für-möglich-Halten sowie eine
willentliche Inkaufnahme der Bereicherung – wovon vorliegend jedoch nicht
ausgegangen wird – wären nicht ausreichend, da eine Eventualabsicht nicht genügt.
Zusammengefasst kann daher bei der Berufungsklägerin weder für den Tatbestand
des Betrugs noch der Erpressung der Tatentschluss bejaht werden.
Im Sinne einer
Eventualerwägung gilt es schliesslich noch festzuhalten, dass selbst bei
Bejahung einer Bereicherungsabsicht – und der Annahme des Versuchsbeginns – eine
Strafbarkeit verneint werden müsste, da bei der Berufungsklägerin aufgrund
ihrer Weigerung der Angabe ihrer Adresse und Kontoverbindung an B____ von einem
straflosen Rücktritt vom (unvollendeten) Versuch gemäss Art. 23 Abs. 1
StGB auszugehen wäre.
Im Ergebnis ist
die Berufungsklägerin daher von der Anklage des versuchten Betrugs
freizusprechen.
5.
Die
Berufungsklägerin beantragt, dass ihre erkennungsdienstliche Erfassung sowie ihr
DNA-Profil zu löschen seien.
Gemäss Art. 261
Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c und d der
Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3)
sind die erkennungsdienstlich erhobenen Daten im Falle eines Freispruchs mit
Rechtskraft des Entscheides von Amtes wegen zu vernichten bzw. zu löschen,
sofern keine anderen Gründe gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b StPO vorliegen (vgl. Graf/Hansjakob, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 261 N 6). Dies gilt gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. c des
DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) darüber hinaus auch für das DNA-Profil (die diesem
zugrundeliegende Probe ist gemäss Art. 9 Abs. 2 des DNA-Profil-Gesetzes zu
vernichten). Da nach Art. 437 Abs. 2 die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag
eintritt, an dem der Entscheid gefällt worden ist, dürfen die Unterlagen
während der unbenützten Rechtsmittelfrist noch aufbewahrt, aber nicht mehr
verwendet werden (Graf/Hansjakob, a.a.O.,
Art. 261 N 6).
Vorliegend
erfolgt die Löschung der erkennungsdienstlichen Erfassung sowie des DNA-Profils
der Berufungsklägerin mithin von Gesetzes wegen, sofern die
Strafverfolgungsbehörde keine anderen Gründe gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b StPO
geltend machen sollte. In einem solchen Fälle hätte die Berufungsklägerin
jedoch auf dem Beschwerdeweg dagegen vorzugehen, weshalb auf ihren Antrag nicht
eingetreten werden kann.
6.
Sofern die
Berufungsklägerin beantragt, es sei ihr eine Entschädigung von CHF 96.– für die
dreimalige Zuganreise aus [...] zuzusprechen, so ist diese gestützt auf
Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO abzuweisen, wonach keine Entschädigung
bei geringfügigen Aufwendungen geschuldet ist (vgl. dazu Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 430
N 14).
7.
7.1
Nach
dem Gesagten ist die Berufungsklägerin von der Anklage des versuchten Betrugs
kostenlos freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche
erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates
(Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).
7.2
Der
amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 3'434.– und ein Auslagenersatz von CHF 24.50, zuzüglich 7,7 % MWST von
insgesamt CHF 266.30, somit total CHF 3'724.80 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Aufgrund des Obsiegens im Berufungsverfahren entfällt die
zukünftige Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
3.
Dezember 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Beigebung der sichergestellten DVD mit RTI-Daten der Beurteilten und des
USB-Sticks mit Mobiltelefondaten von B____ (Verz.nr. [...]) zu den Akten;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird von der Anklage des versuchten
Betrugs kostenlos freigesprochen.
Auf den Antrag der Löschung der erkennungsdienstlichen
Erfassung sowie des DNA-Profils der Beurteilten wird nicht eingetreten.
Die Schadenersatzforderung der Beurteilten in der Höhe
von CHF 96.– wird abgewiesen.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'434.– und ein Auslagenersatz von
CHF 24.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 266.30, somit total
CHF 3'724.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid MLaw Martin Seelmann,
LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).