SB.2021.7
ad 1: A_: gewerbsmässigen Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht) und mehrfache Urkundenfälschung ad 2: B_: gewerbsmässigen Betrug, Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung und Misswirtschaft
16. Januar 2024Deutsch45 min
von der C____ AG gegen B____ geltend gemachte Mehrforderung im Betrage von CHF 1'562'273.18
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.7
ZWISCHENENTSCHEID
vom 16.
Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Andreas Traub, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...]
Beschuldigter 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...] Beschuldigter
2
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ AG
Privatklägerin 1
[...]
Anschlussberufungsklägerin 1
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
D____
Privatkläger 2
[...]
Anschlussberufungskläger 2
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
E____ und F____
Privatkläger 3
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 24. März 2020
betreffend
ad 1: A____: gewerbsmässigen Betrug,
ungetreue Geschäftsbesorgung
(Bereicherungsabsicht) und
mehrfache Urkundenfälschung
ad 2: B____: gewerbsmässigen
Betrug, Gehilfenschaft zur mehrfachen
Urkundenfälschung und
Misswirtschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24.
März 2020 des gewerbsmässigen Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung
(Bereicherungsabsicht) und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt
und verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, davon 24 Monate mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Ebenfalls mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. März 2020 wurde B____ des
gewerbsmässigen Betrugs, der Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung
und der Misswirtschaft schuldig erklärt und verurteilt zu 24 Monaten
Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 3 Jahren. Das Strafverfahren gegen B____ betreffend Unterlassung der
Buchführung (AS Ziff. 2.8) wurde zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.
Die Beurteilten wurden des Weiteren im Zusammenhang mit dem Bauprojekt [...]
(AS Ziff. 2.6.) solidarisch zu CHF 23'716.80 Schadenersatz nebst Zins zu 5 %
seit dem 9. November 2011 an die C____ AG verurteilt. Demgegenüber wurden die
von der C____ AG gegen B____ geltend gemachte Mehrforderung im Betrage von CHF 1'562'273.18
sowie die gegen A____ geltend gemachte Mehrforderung im Betrage von CHF 1'844'322.70
auf den Zivilweg verwiesen. Die von der C____ AG geltend gemachte
Parteientschädigung wurde abgewiesen. Sodann wurde die Schadenersatzforderung
der G____ AG im Betrage von CHF 223'537.08 auf den Zivilweg verwiesen. Die
von der G____ AG geltend gemachte Parteientschädigung wurde abgewiesen.
Ausserdem wurden die Beurteilten im Zusammenhang mit dem Bauprojekt [...] (AS
Ziff. 2.3.) solidarisch zu CHF 52'185.60 Schadenersatz nebst Zins zu 5 %
seit dem 29. August 2012 und CHF 5’000.– Parteientschädigung an D____
verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 17'714.40 wurde auf den
Zivilweg verwiesen. A____ wurden Verfahrenskosten im Betrage von
CHF 12'856.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 39'000.–, B____
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 15'096.40 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 39'000.– auferlegt. Die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 28.
Februar 2013 verfügte Sperrung des Kontos bei der [...] mit der Nummer [...],
lautend auf die H____ GmbH, wurde schliesslich aufgehoben und das vorhandene
Guthaben mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr von B____ verrechnet.
Gegen dieses Urteil haben A____ (nachfolgend: Beschuldigter
1) und B____ (nachfolgend: Beschuldigter 2) mit Eingaben vom 15. Januar
2021 resp. 12. Januar 2021 Berufung erklärt. Der Beschuldigte 1 beantragt
u.a., es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. März 2020 in
Bezug auf den Schuldspruch vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschuldigte
1 stattdessen kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen. Es seien die
Absätze 1 und 4 der Nebenfolgen des Urteils vollumfänglich aufzuheben und es
seien die Zivilforderungen der C____ AG in Höhe von CHF 23'716.80 nebst
Zins zu 5 % seit dem 9. November 2011 sowie die Zivilforderung von D____
in Höhe von CHF 52'185.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. August
2012 und die Parteientschädigung an D____ in Höhe von CHF 5'000.–
vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien diese Forderungen auf den
Zivilweg zu verweisen, dies alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Der
Beschuldigte 2 beantragt, er sei in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 24. März 2020 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, der
Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft
vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Es sei die Schadenersatzforderung
der C____ AG im Zusammenhang mit dem Bauprojekt [...] im Umfang von CHF 23'716.80
nebst Zins zu 5 % seit dem 9. November 2011 auf den Zivilweg zu
verweisen. Sodann sei auch die Schadenersatzforderung von D____ im Zusammenhang
mit dem Bauprojekt [...] im Betrag von CHF 52'185.60 nebst Zins zu 5 %
seit dem 29. August 2012 auf den Zivilweg zu verweisen. Die
Parteientschädigung im Betrag von CHF 5'000.– sei abzuweisen. Ausserdem
sei die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 28. Februar 2013
verfügte Sperrung des Kontos [...] bei der [...], lautend auf die H____ GmbH,
aufzuheben und das vorhandene Guthaben dem Beschuldigten 2 herauszugeben, dies
alles unter o/e-Kostenfolge für beide Instanzen.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 haben die Privatkläger
1 und 2 sowie auch die G____ AG als Privatklägerin 2 im vorinstanzlichen
Verfahren Anschlussberufung erklärt und festgehalten, dass das Urteil des Strafgerichts
vom 24. März 2020 lediglich in Bezug auf die unter dem Titel «Nebenfolgen»
beurteilten Aspekte angefochten werde, betreffend die G____ AG betreffe die
Anfechtung vorfrageweise auch ihre Stellung als Privatklägerin. Sie beantragen,
es seien die beiden Beschuldigten in solidarischer Verbindung zu verpflichten, D____,
der C____ sowie der G____ AG in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
gesamthaft eine Parteientschädigung von CHF 187'287.61 (inkl. MWST),
eventualiter eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Im Übrigen sei
das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, dies unter o/e-Kostenfolge für das
vorliegende und das vorinstanzliche Verfahren. Die Staatsanwaltschaft und die
Privatkläger 3 haben weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf
die Berufung beantragt.
Mit Eingabe vom 11. August 2021 haben die Privatkläger 1 und
2 sowie die G____ AG mitgeteilt, dass sie sich mit dem Beschuldigten 2
aussergerichtlich geeinigt hätten, ihr Desinteresse an einer Strafverfolgung
gegenüber dem Beschuldigten 2 und an dessen Bestrafung mit Rückzug des
entsprechenden Strafantrags erklärt, die Anschlussberufung gegen das vorinstanzliche
Urteil in Bezug auf den Beschuldigten 2 zurückgezogen und ihren Verzicht auf
die Stellung als Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten 2 sowohl im Straf-,
als auch im Zivilpunkt erklärt. Demgegenüber werde gegenüber dem Beschuldigten 1
vollumfänglich an der Anschlussberufung sowie an dem Interesse an der
Strafverfolgung und seiner Bestrafung festgehalten.
Mit Berufungsbegründungen vom 12. August 2021 (Beschuldigter
1) und vom 13. August 2021 (Beschuldigter 2) sowie mit
Anschlussberufungsbegründung vom 13. August 2021 haben die Beschuldigten
sowie die Privatkläger jeweils ihre mit den (Anschluss-)Berufungserklärungen
gestellten Anträge begründet. Mit Berufungsantwort vom 16. September 2021
beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei das Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 24. März 2020 vollumfänglich zu bestätigen und die beiden
dagegen erhobenen Berufungen entsprechend abzuweisen, dies unter
o/e-Kostenfolge.
Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 beantragen die
Privatkläger 1 und 2 – zusätzlich zu den bereits mit Eingabe vom 15. Februar
2021 gestellten Anträgen – die Abweisung der Berufung des Beschuldigten 1. Mit
Stellungnahme vom 1. November 2021 zur Anschlussberufungsbegründung
beantragt der Beschuldigte 1 die vollumfängliche Abweisung der Rechtsbegehren
Ziff. 1–3 der Privatkläger gemäss Anschlussberufungsbegründung vom 13. August
2021. Im Übrigen hält er an den eigenen Rechtsbegehren gemäss
Berufungsbegründung vom 12. August 2021 vollumfänglich fest.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Juli 2023 ist
den Parteien mitgeteilt worden, dass der Instruktionsrichter dem Spruchkörper
beantragen werde, das Verfahren in den Anklagepunkten AS Ziff. 2.1.a, 2.3.,
2.4., 2.5.a, 2.6. und 2.7. abzutrennen, in den genannten Anklagepunkten das
Verfahren zu sistieren und die Anklage zur Ergänzung und Berichtigung an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wobei das zurückzuweisende Verfahren hierbei
nicht beim Berufungsgericht hängig bleibe. Für das in den Anklagepunkten AS
Ziff. 2.1.b, 2.2., 2.5.b sowie 2.8. beim Berufungsgericht verbleibende Verfahren
werde – nach Rechtskraft der Entscheide betr. Verfahrenstrennung und
Sistierung/Rückweisung – zur Hauptverhandlung geladen. Den Parteien ist hierzu
Gelegenheit für eine (fakultative) Stellungnahme gegeben worden.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2023 hat der Beschuldigte 1 zunächst
festgehalten, dass an den Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 15.
Januar 2021 vollumfänglich festgehalten werde. Jedoch werde die Rückweisung des
Verfahrens an die Staatsanwaltschaft in den aufgeführten Anklagepunkten
begrüsst. Auch der Beschuldigte 2 hat mit Eingabe vom 3. August 2023
ausgeführt, dass die Abtrennung des vorgesehenen Verfahrensteils begrüsst
werde. Demgegenüber beantragen die Privatkläger 1 und 2 mit Eingabe vom 4. September
2023, es sei zur Hauptverhandlung vorzuladen und es sei von einer
Verfahrenstrennung, einer Sistierung des Verfahrens oder Teilen davon sowie von
einer (teilweisen) Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft
abzusehen. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten im Rahmen des
Berufungsverfahrens einzuholen. Subeventualiter sei das betreffend die
Anklagepunkte 2.1.a., 2.3., 2.4., 2.5.a., 2.6. und 2.7. abzutrennende Verfahren
zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ebenfalls mit Eingabe vom
4. September 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei der durch den
Präsidenten in der Verfügung vom 5. Juli 2023 vorgeschlagenen
Vorgehensweise nicht nachzugehen und stattdessen die Strafsache zeitnah zu
verhandeln.
Mit vorgenannter Verfügung vom 5. Juli 2023 ist den Parteien
mitgeteilt worden, dass der Entscheid einer allfälligen Verfahrenstrennung,
Sistierung und Rückweisung des Verfahrens in den genannten Anklagepunkten –
nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – schriftlich ergehen werde. Da keine gegenteiligen
Anträge zu dieser Vorgehensweise eingegangen sind, ist der vorliegende Zwischenentscheid
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Beschuldigten sind vom angefochtenen
Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert sind. Auch die Privatkläger sind vom
angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gestützt auf Art. 382 Abs. 1 in
Verbindung mit 401 Abs. 1 StPO zur Anschlussberufung legitimiert sind, wobei
sich die Legitimation der Privatklägerschaft gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO auf
den Schuld- und Zivilpunkt beschränkt. Sämtliche Rechtsmittel sind nach Art.
399.
Abs. 1 und 3 sowie 400 Abs. 3 und 401 Abs. 1 StPO form- und
fristgerecht angemeldet und erklärt worden.
2.
2.1
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
5.
Juli 2023 ist den Parteien mitgeteilt worden, dass der Instruktionsrichter
dem Spruchkörper beantragen werde, das Verfahren in den Anklagepunkten AS Ziff.
2.1.a, 2.3., 2.4., 2.5.a, 2.6. und 2.7. abzutrennen, in den genannten
Anklagepunkten das Verfahren zu sistieren und die Anklage zur Ergänzung und
Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wobei das
zurückzuweisende Verfahren hierbei nicht beim Berufungsgericht hängig bleibe.
Für das in den Anklagepunkten AS Ziff. 2.1.b, 2.2., 2.5.b sowie 2.8. beim
Berufungsgericht verbleibende Verfahren werde – nach Rechtskraft der Entscheide
betr. Verfahrenstrennung und Sistierung/Rückweisung – zur Hauptverhandlung
geladen.
2.2
Der Beschuldigte 1 führt aus, dass die
Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft in den aufgeführten
Anklagepunkten begrüsst werde. Auch der Begründung, insbesondere der strafprozessualen
Notwendigkeit, ein unabhängiges Sachverständigengutachten einzuholen, werde
ausdrücklich zugestimmt. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sich bereits die
Staatsanwaltschaft einfach den Standpunkt der Privatkläger zu eigen gemacht
habe. Abschliessend werde mit dem Instruktionsrichter übereingestimmt, dass
nach so langen Jahren eine Einstellung des Verfahrens höchst indiziert sei.
2.3
Der Beschuldigte 2 hält diesbezüglich fest,
dass von Waffengleichheit auf der Stufe der Staatsanwaltschaft keine Rede habe
sein können. Dennoch sei bereits die Ankündigung des Abschlusses der
Untersuchung erlassen worden. Der Antrag des Beschuldigten 2 vom 7. Januar
2019, bezüglich sämtlicher Baustellen neutrale Expertisen in Auftrag zu geben, sei
von der Staatsanwaltschaft mit der Begründung abgelehnt worden, dass es
einerseits aufgrund der verstrichenen Zeit wenig Sinn ergebe und von einem
Experten nicht nachvollzogen werden könne, welche zusätzlichen
Handwerksarbeiten hinzugekommen seien. Andererseits habe die Staatsanwaltschaft
den Sachverhalt als erstellt und weitere Beweiserhebungen als unnötig erachtet.
Wenn nun das Verfahren im Hinblick auf die verschiedenen Baustellen abgetrennt
und an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werde, so seien wohl mehr als vier
Jahre nach der Ablehnung der beantragten Expertisen durch die
Staatsanwaltschaft keine anderen Erkenntnisse zu erwarten. Die Abtrennung des
vorgesehenen Verfahrensteils erscheine jedoch als der einzige Weg, um bezüglich
des völlig aus dem Ruder gelaufenen Falles den Glauben an die
Rechtsstaatlichkeit wieder herzustellen, und werde deshalb begrüsst.
2.4
Die Privatkläger 1 und 2 stellen sich
demgegenüber auf den Standpunkt, dass von der beabsichtigten
Verfahrenstrennung, Sistierung und Rückweisung der Sachverhalte gemäss
Verfügung vom 5. Juli 2023 aus mehreren Gründen abzusehen sei. So hätten die
beiden Privatkläger bereits in ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 13. August
2021.
sowie in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten 1
vom 22. Oktober 2021 umfassend dargelegt, dass und weshalb die Anklageschrift
vom 22. März 2019 (inkl. Präzisierungen) den gesetzlichen Anforderungen gemäss
Art. 9 und Art. 325 StPO genüge. Es sei kein Grund ersichtlich, der eine
Verbesserung oder Ergänzung der Anklageschrift notwendig mache. Den Beschuldigten
sei aufgrund des aufwendigen Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens allemal
bekannt gewesen, was ihnen konkret vorgeworfen werde und sie hätten ausreichend
dazu Stellung nehmen können. So enthalte die Anklageschrift vom 22. März 2019
präzise Angaben zu Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Es sei
insbesondere nicht erforderlich, dass der entstandene Schaden in der
Anklageschrift genau beziffert werde. Es genüge, wenn ein Schaden sicher sei.
Vorliegend habe als erstellt zu gelten, dass der Wert der durch den Beschuldigten
2.
erbrachten Leistungen bei weitem nicht dem jeweils in Rechnung gestellten
Wert entsprochen habe. Unterschiedliche Fachpersonen hätten dies anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung unter Angabe der tatsächlichen Elektrokosten
ausgesagt. Die Vorinstanz habe insofern das erforderliche Fachwissen durch
Beizug entsprechender Fachpersonen sichergestellt. Inwiefern es den befragten
Zeugen «an der erforderlichen Unabhängigkeit [fehlt]» oder ihre Aussagen nicht
glaubhaft sein sollten, erhelle aus der Verfügung vom 5. Juli 2023 nicht und
beides werde bestritten. Die befragten Fachpersonen hätten allesamt als Zeugen unter
Wahrheitspflicht inkl. entsprechender Strafdrohung gestanden. Es habe ausserdem
kein vertragliches Verhältnis zu den beiden Privatklägern bestanden (sondern –
wenn überhaupt – ausschliesslich zum General- bzw. Totalunternehmer), weder vor
noch nach dem Gerichtsverfahren. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens hätten
die Privatkläger sodann diverse schriftliche Kostenschätzungen von Fachpersonen
eingegeben. Diese Kostenschätzungen seien einerseits im Rahmen der Begutachtung
im Nachgang zum Abbruch der Geschäftsbeziehung mit dem Beschuldigten 2
entstanden (die Privatkläger seien auch gegenüber ihrer Bank
rechenschaftspflichtig gewesen; Projekt [...], [...] AG), andererseits hätten
die durch den Beschuldigten 2 geleisteten Arbeiten im Hinblick auf die
Fertigstellung der Arbeiten durch die übernehmenden Bauunternehmen festgehalten
werden müssen, und zwar als Grundlage für deren Kostenvoranschläge (Projekt [...],
[...] AG). Teilweise seien die Kostenschätzungen durch vom Mieter beauftragte
Fachpersonen entstanden (Projekt [...], [...] GmbH). Die Vorinstanz habe sich
mit den Kostenschätzungen von Drittparteien, aber auch mit den Vorbringen der
Verteidigung bzw. der Beschuldigten eingehend auseinandergesetzt und festgestellt,
dass der Wert der tatsächlich durch den Beschuldigten 2 erbrachten Leistungen
bei weitem nicht demjenigen der in Rechnung gestellten Leistungen entsprochen
habe und somit fiktive Aufwendungen in Rechnung gestellt worden seien.
Exemplarisch sei dazu auf das Projekt [...] zu verweisen. Des Weiteren sei in
einem Zivilverfahren vor dem Kreisgericht St. Gallen ein gerichtliches
Gutachten erhoben worden (Projekt [...], [...] AG), das den Wert der erbrachten
Elektroarbeiten auf CHF 93'450.– bemessen habe. Der Beschuldigte 2 habe
jedoch den Betrag von CHF 565'955.– (wovon CHF 100'000.– an bewilligten
Nachtragsleistungen) verrechnet. Die ungerechtfertigte Kostenüberschreitung sei
in diesem Projekt mithin gerichtlich festgestellt worden. Für die von den Beschuldigten
als Rechtfertigung vorgebrachten angeblichen kostenintensiven Änderungswünsche
der Anschlussberufungskläger gebe es hingegen keinen Beweis; sie seien auch
nicht glaubhaft, da die SIA-Vorgaben diesbezüglich klar seien. In den Akten
befänden sich ausserdem verschiedentlich ordnungsgemäss eingeholte
Nachtragsbestellungen, teilweise (allerdings vornehmlich nicht) vom Beschuldigten
2, namentlich aber nicht im Umfang, wie von den Beschuldigten geltend gemacht.
Es bestünden masslose Kostenüberschreitungen in sämtlichen Projekten, teilweise
von gar 136 % (Projekt [...]) gegenüber dem ursprünglichen Kostenvoranschlag
des Beschuldigten 2. Solche Kostenüberschreitungen seien absolut unüblich
und seien in den einzelnen Projekten von keinem einzigen der anderen
Unternehmen erreicht worden – noch dazu ohne plausible Nachträge. Es sei somit
erstellt, dass der Wert der erbrachten Leistungen weit unterhalb der in
Rechnung gestellten Leistungen gelegen habe. Es sei damit gleichzeitig
erstellt, dass den Privatklägern ein Schaden entstanden sei.
Des Weiteren habe die Vorinstanz sämtliche von der
Staatsanwaltschaft beigebrachten Beweise in einem aufwendigen Verfahren geprüft
und teilweise wiederholt, teilweise habe sie eigene Beweiserhebungen vorgenommen.
Die Verfahrensbeteiligten hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den
Beweiserhebungen zu äussern und eigene Beweisanträge zu stellen. Grundsätzlich
habe das Gericht den Sachverhalt festzustellen, nicht die Staatsanwaltschaft,
allfällige Beweisergänzungen habe das Gericht sodann zwingend selber
durchzuführen und könne diese nicht an die Staatsanwaltschaft delegieren. So
habe das Strafgericht zahlreiche Zeugen unter Wahrheitspflicht und
Strafandrohung befragt, und zwar, um festzustellen, dass Leistungen überteuert
abgerechnet worden seien und ein Schaden entstanden sei, sowie, um den Schaden
beziffern zu können. Die Beweiserhebung durch die Vorinstanz entspreche den
gesetzlichen Vorgaben; sie sei ausserdem eingehend, detailliert und unabhängig
von eingereichten Kostenschätzungen erfolgt. Unter diesem Aspekt sei nicht
ersichtlich, inwiefern das Beweisverfahren inkl. vorgenommener
Schadensberechnung problematisch gewesen sein sollte. Soweit die
Unparteilichkeit der von den Privatklägern eingereichten Gutachten inkl.
Kostenschätzungen angezweifelt werde, sei auf die Zeugenaussagen in der
Hauptverhandlung abzustellen, welche die Kostenschätzungen gestützt hätten. Der
Vorwurf, «die Staatsanwaltschaft hätte [...] sich nicht einfach den Standpunkt
der Privatkläger zu eigen machen dürfen», sei insofern unberechtigt. Hinzu komme,
dass es auch unter einem zeitlichen Aspekt nichts an den erfolgten
Beweiserhebungen auszusetzen gebe und es auch in deren Rahmen zu keiner
Einschränkung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten gekommen sei. Insgesamt
sei die Beweisabnahme durch die Vorinstanz vorliegend somit nicht zu
beanstanden und es sei ausreichend bewiesen, dass der Beschuldigte 2 überhöhte
Rechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen gestellt und der Beschuldigte
1.
diese freigegeben habe, dass den Privatklägern ein Schaden in der von der
Vorinstanz festgestellten Höhe entstanden sei, und dass der in der Anklage
vorgeworfene Sachverhalt erstellt sei und die Beschuldigten zu Recht entsprechend
verurteilt worden seien, weshalb es keines ergänzenden Gutachtens bedürfe.
Sofern diesen Ausführungen nicht gefolgt werden sollte, so
sei die Rechtsmittelinstanz jedoch verpflichtet, selbst ein gerichtliches
Gutachten in Auftrag zu geben, wenn es zur Überzeugung gelangen sollte, dass
entweder die Voraussetzungen von Art. 389 Abs. 2 StPO gegeben seien
oder zumindest im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für
die Urteilsfällung notwendig erscheine. Die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft
zwecks Einholung eines gerichtlichen Gutachtens falle damit ausser Betracht.
Wenn vorliegend die Meinung vertreten werde, die bisherigen Beweiserhebungen
seien ungenügend, namentlich die existierenden Gutachten seien mängelbehaftet,
die Gutachter seien zu unterschiedlichen Schlüssen gekommen oder wenn andere
Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Kostenschätzungen bestehen sollten,
habe das Berufungsgericht gemäss Art. 389 StPO die Möglichkeit und die Pflicht,
selbst ein (Ober-)Gutachten im Sinne von Art. 189 lit. b und c StPO einzuholen.
Falls das Berufungsgericht von der Notwendigkeit eines (nochmaligen) Gutachtens
ausgehe, sei die Einholung durch das Berufungsgericht selbst geboten, auch,
weil das Verfahren vor dem Appellationsgericht mittlerweile bereits über zwei
Jahre andauere. Eine Behandlung des Falles durch eine andere Instanz als die
Rechtsmittelinstanz würde nur zu weiteren Leerläufen führen und den Grundsatz
der beschleunigten Verfahrensführung in Frage stellen. Dass sich «die
Verteidigung und die Staatsanwaltschaft mit dem Resultat des Gutachtens auseinandersetzen
können müssen», sei auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht
ausgeschlossen. Es reiche völlig aus, wenn sich die Berufungsinstanz mit dem
Resultat des ihrer Ansicht nach einzuholenden, notwendigen gerichtlichen
Gutachtens auseinandersetze und den Parteien davor die Gelegenheit gebe, sich
im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Gutachten zu äussern.
Eventualiter, falls das Berufungsgericht an seiner Ansicht festhalte und das
Verfahren (teilweise) zwecks Beweisergänzung durch ein Gutachten zurückweisen wolle,
habe die Rückweisung in Anwendung von Art. 409 StPO an die Vorinstanz zu
erfolgen. Das Gericht habe die Beweisergänzung zufolge des Unmittelbarkeitsprinzips
zwingend selber durchzuführen, eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft falle
ausser Betracht. So oder anders sei die Einholung eines Gutachtens auch nach
Baubeendigung ohne Weiteres möglich: die Beurteilung inkl. Kostenschätzung
erfolge bei Elektroleistungen regelmässig durch Elektroplaner anhand der
Dimensionen des Baus (Bauvolumen, Anzahl Wohnungen, Ausbaustandard) und der
konkreten Elektropläne. Diesbezüglich seien zeitgeneigte Veränderungen der
Bausubstanz – wie sie allenfalls hinsichtlich anderer Baufragen zu beachten
wären – unerheblich.
2.5
Die Staatsanwaltschaft macht schliesslich
geltend, dass eine Rückweisung aus verschiedenen Gründen nicht angezeigt sei.
Aus strafprozessualer Sicht sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rückweisung
an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung nur ganz ausnahmsweise zulässig.
So führe das Bundesgericht aus, dass es die Aufgabe des Gerichts sei,
allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen
und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu
erheben. Die Hürden seien entsprechend hoch. Hinzu komme, dass die vorliegende
Sache bereits anlässlich einer 10-tägigen Hauptverhandlung vor dem
Strafdreiergericht behandelt worden sei. Es liege ein rund 170-seitiges Urteil
vor, was die Grundlage der Berufungen der Beschuldigten und der
Privatklägerinnen sei. Es sei durch den Spruchkörper vor einer Entscheidung in
Betracht zu ziehen, dass die Staatsanwaltschaft bereits im
Untersuchungsverfahren keine Möglichkeit mehr gehabt habe, die
Elektrikerleistungen, welche die H____ GmbH auf den verschiedenen Baustellen
geleistet habe, von einem Sachverständigen einzuschätzen, da die entsprechenden
Arbeiten zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen seien. Es sei zudem
hervorzuheben, dass sich das Strafdreiergericht anlässlich der Hauptverhandlung
intensiv mit der Frage der rechtsgenügenden Nachweisbarkeit der durch die H____
GmbH tatsächlich geleisteten Elektroarbeiten an den jeweiligen Bauprojekten
beschäftigt habe. Dabei seien sowohl die Beträge, welche die Beschuldigten, als
auch jene, welche die Staatsanwaltschaft ins Feld geführt hätten, auf deren
Beweiskraft eingehend geprüft worden. Anschliessend habe das Strafdreiergericht
in Ergänzung dazu viele an den Bauprojekten beteiligte Personen selbst befragt
und sich in dubio auf die Berechnungsweise der Beschuldigten betreffend
Baustellenprovisorien und Rabatte gestützt, wenn sich keine klaren Antworten ergeben
hätten. Auch an dieser Stelle müsse erwähnt werden, dass die unklaren Aufträge,
die fehlenden Berechnungsgrundlagen für die geleisteten Arbeiten und die
fehlenden Rapporte durch die beiden Beschuldigten verschuldet seien; dabei
komme nicht von ungefähr, dass die durch sie begangenen mutmasslich deliktischen
Handlungen ohne diese Unterlagen nur schwierig zu beweisen seien. Die
Beweisergebnisse lägen nun jedoch vor und nach Ansicht der Staatsanwaltschaft
obliege es dem Appellationsgericht, sich gemäss den eingegangenen Berufungen
damit auseinanderzusetzen.
2.6
2.6.1
Nach der gesetzlichen Konzeption von Art. 10 Abs. 2 StPO
obliegt es den Gerichten, sämtliche subjektiven wie objektiven Beweismittel
frei nach der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen.
Das Gericht zieht indes eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn es
nicht über die besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die zur
Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182
StPO).
Gestützt auf Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz
StPO weist das Gericht eine Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die
Staatsanwaltschaft zurück, wenn die Anklage den Anforderungen an den Inhalt
einer Anklageschrift (Art. 325 StPO) nicht entspricht, wenn die Akten
nicht im Sinne von Art. 100 StPO ordnungsgemäss geführt sind oder –
ausnahmsweise – wenn Beweise zu ergänzen sind (vgl. BGE 141 IV 39 E. 1.6).
Eine Prüfung und Rückweisung im Sinne von Art. 329 StPO kann auch im
Berufungsverfahren erfolgen (vgl. Art. 379 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.3; BGer
6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.1; Jositsch/Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023,
Art. 329 N 10; vgl. auch BGer 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2). Eine
zusätzliche Beweisergänzung durch die Staatsanwaltschaft ist dann angezeigt,
wenn eine erste Prüfung der Anklage ergibt, dass ein notwendiges
Beweismittel nicht abgenommen wurde. Dem gesetzgeberischen Willen nach hat die
Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nach dem System der beschränkten Unmittelbarkeit
zu erfolgen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2005 1266 f.). Daraus folgt, dass die Beweise in erster
Linie von der Staatsanwaltschaft abgenommen werden müssen und dass diese
Aufgabe nur ausnahmsweise dem Gericht obliegt, insbesondere unter den
Voraussetzungen der Art. 343 und 349 StPO Es ist mithin in erster Linie
Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die für die Beurteilung der Sache wesentlichen
Elemente gemäss Art. 308 Abs. 3 StPO zu liefern. Wenn sich unter diesen
Umständen herausstellt, dass die dem Gericht vorgelegte Anklage unzureichend
ist und weitere Ermittlungsmassnahmen erforderlich sind, insb. ein unverzichtbares
Beweismittel nicht abgenommen wurde, was eine materielle Beurteilung der Sache
verhindert, ist die Sache zur Ergänzung der Anklage an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen. Hingegen ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn sich die
Erhebung zusätzlicher Beweismittel als lediglich wünschbar, hingegen nicht als
unabdingbar für die materielle Beurteilung der Anklage erweist (BGer 1B_302/2011
vom 26. Juli 2011 E. 2.2.2; vgl. auch BGer 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011
E. 3.2.1). Das Bundesgericht stützte eine solche Rückweisung an die
Staatsanwaltschaft etwa zwecks Einholung eines IT-Gutachtens, um Manipulationen
nachzuweisen, welche die Erstellung einer falschen Einladung zur
ausserordentlichen Generalversammlung ermöglicht hätten. Das Bundesgericht
hielt fest, dass das Fehlen dieses wesentlichen Beweismittels es unmöglich
mache, den Fall in der Sache zu beurteilen. Da die Einholung eines
Sachverständigengutachtens in diesem Bereich eine relativ wichtige
Angelegenheit sei, obliege sie eher der Staatsanwaltschaft. Folglich war es
zulässig, die Sache zur Ergänzung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO an
sie zurückzuweisen («l’absence de ce moyen de preuve essentiel empêchait de
juger la cause au fond. Dès lors que la mise en oeuvre d’une expertise dans ce
domaine est une opération relativement importante, elle incombe plutôt au ministère
public. Par conséquent, il était admissible de lui renvoyer la cause pour
complément de l’accusation en application de l’art. 329 al. 2 CPP», BGer 1B_302/2011
vom 26. Juli 2011 E. 2.2.2). In einem anderen Entscheid schützte das
Bundesgericht die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zwecks Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens, das notwendig erschien, um über den Sachverhalt
entscheiden zu können (BGer 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.2). In
Bezug auf Art. 343 und Art. 349 StPO hielt das Bundesgericht zudem fest,
dass sich erstere Bestimmung auf die Beweiserhebung während der
Verhandlung beziehe («relatif à l’administration des preuves aux débats») und
Art. 349 StPO die Ergänzung der Beweise nach Abschluss der
Parteiverhandlungen regle («qui règle le complément de preuves après la clôture
de débats»), weshalb in der Phase der Prüfung der Anklageschrift die beiden
genannten Bestimmungen zu relativieren seien (vgl. BGer 1B_304/2011 vom
26.
Juli 2011 E. 3.2).
2.6.2
Wie die Vorinstanz vorliegend zutreffend
ausführt (vgl. dortige E. 1.1.1), ist belegt, dass die I____ AG unter
anderem die Bauprojekte [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] an
die Hand genommen und ausgeführt hat. Mit Ausnahme des Projekts [...] wurde bei
sämtlichen Bauprojekten die H____ GmbH für die Elektroarbeiten engagiert. Zur
Realisierung der Bauprojekte [...], [...], [...], [...] und [...] schloss die I____
AG mit der jeweiligen Bauherrschaft einen Totalunternehmervertrag ab, mit
welchem sich die I____ AG gegenüber der Bauherrschaft verpflichtete, das
betroffene Bauwerk für einen Fixpreis herzustellen. Demgegenüber wurden die
Projekte [...] und [...] ohne Abschluss eines Totalunternehmervertrags
umgesetzt. Betreffend das Projekt [...] beauftragte die I____ AG zudem die [...]
AG als Generalunternehmerin. Die Staatsanwaltschaft wirft den beiden
Beschuldigten A____ und B____ vor, dass letzterer für die H____ GmbH bei
sämtlichen zur Diskussion stehenden Bauprojekten systematisch überhöhte oder
gar vollkommen fiktive Rechnungen verfasst und diese der I____ AG als
Auftraggeberin zugesandt habe. Der Beschuldigte 1 habe diese Rechnungen für die
I____ AG jeweils entgegengenommen und deren Korrektheit wider besseres Wissen
per Visum bestätigt, bevor er diese bei den Projekten mit
Totalunternehmervertrag an J____ und bei den anderen Bauprojekten an K____ zur
Bezahlung weitergeleitet habe. Auf diese Weise hätten die beiden Beschuldigten
die H____ GmbH im Umfang der Differenz zwischen den von ihr eingenommenen
Geldern und dem Wert der von ihr tatsächlich erbrachten Leistungen
unrechtmässig bereichert. Demgegenüber machen die beiden Beschuldigten im
Wesentlichen geltend, die Zahlungen, welche aufgrund der gegenständlichen
Rechnungen an die H____ GmbH überwiesen worden seien, seien allesamt für von
dieser tatsächlich erbrachte Leistungen gerechtfertigt gewesen. Es blieb hierbei
unbestritten und ist durch entsprechende Unterlagen belegt, dass die J____ AG,
die C____ AG und D____ der H____ GmbH basierend auf deren Rechnungen insgesamt
Zahlungen in Höhe von CHF 3’585'530.45 überwiesen haben. Wie die Vorinstanz
hierzu ebenfalls zutreffend festhält, stellt das Hauptthema der Prüfung des
angeklagten Sachverhalts die Frage der «effektiven Kosten» dar, d.h., welche
Arbeiten der Beschuldigte 2 auf den zur Diskussion stehenden Baustellen
tatsächlich ausgeführt hat resp. ausführen liess und welcher Preis dafür
geschuldet war.
Das Strafgericht hat hierzu zunächst selbst festgehalten,
dass der von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift aufgeführte Wert der
Arbeiten der H____ GmbH lediglich auf Schätzungen beruhe. Dies sei vor allem
dem Umstand geschuldet, dass sich bei keinem der angeklagten Projekte
schriftliche Werkverträge zwischen der I____ AG und der H____ GmbH in den Akten
finden liessen. Aus dem Tatzeitraum stammende schriftliche Offerten oder
Nachträge der H____ GmbH an die I____ AG seien lediglich punktuell vorhanden. Die
Vorinstanz führte sodann jedoch aus, dass nicht auf diese Schätzwerte der
Staatsanwaltschaft abgestellt werden könne, da sie es – mit Ausnahme des
Projekts [...] – bei den gegenständlichen Bauprojekten jeweils unterlassen habe,
die involvierten Schätzexperten zu befragen. Anlässlich der Hauptverhandlung sei
dies durch das Gericht nachgeholt worden, worauf sich bei verschiedenen
Projekten herausgestellt habe, dass diese Schätzungen von der
Staatsanwaltschaft teilweise fehlinterpretiert worden seien. Die Vorinstanz hat
sich in der Folge zur Beantwortung dieser Frage insbesondere auf eigene Berechnungsweisen
gestützt, nachdem diverse Zeugen zu den einzelnen Projekten einvernommen
wurden.
Nachfolgend soll nicht in allen Einzelheiten auf die
verschiedenen Bauprojekte, sondern nur exemplarisch auf einzelne Punkte der
vorinstanzlichen Kostenschätzungen eingegangen werden.
2.6.2.1
Zunächst hat die Vorinstanz eine
Kostenschätzung für Bauprovisorien vorgenommen, die auf verschiedenen
Baustellen die vorliegenden Projekte betreffend aufgestellt resp. installiert
werden mussten. Das Strafgericht bringt hierzu selbst vor, dass die fehlenden
Angaben zum Umfang der Bauprovisorien dazu führten, dass die diesbezüglichen Behauptungen
des Beschuldigten 2 einer genaueren Überprüfung, beispielsweise anhand eines
Vergleichs mit Offerten anderer Handwerker oder einer konkreten
Zeugenbefragung, nicht zugänglich seien. Zwar mag sein, dass die vom
Beschuldigten 2 in Rechnung gestellten Kosten für die Bauprovisorien
willkürlich erscheinen, jedoch kann auch dies nicht dazu führen, dass die
Vorinstanz – nicht zuletzt aufgrund fehlender Untersuchungen durch die
Staatsanwaltschaft – eigenständige Berechnungen bzw. Schätzungen vornimmt, die
sich ebenfalls lediglich auf Aussagen von Zeugen stützen, die selbst nur
Schätzungen machen konnten, ohne die örtlichen Gegebenheiten im Detail zu
kennen (z.B. L____ für das Bauprojekt [...] [Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2783
und S. 2791], oder M____ für das Projekt [...] [Protokoll 1. Instanz, Akten S. 3006
ff.]). Andere Zeugen konnten demgegenüber sogar den Ausführungen der
Beschuldigten entsprechende Angaben machen. So führte etwa N____ für das
Projekt [...] – entgegen den Ausführungen des Strafgerichts, demgemäss er einen
Preis von CHF 100'000.– geschätzt habe – aus, dass auch Kosten von CHF 258'000.–
möglich sein könnten [Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2973]. Arbiträr erscheint
vor diesem Hintergrund mithin die entsprechende Annahme, pauschal «Kosten von
sicher nicht mehr als CHF 20'000.– für ein einfaches Bauprovisorium» in
allen Fällen als angemessen zu erachten (vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 3417).
2.6.2.2
In Bezug auf das Bauprojekt [...] wirft die
Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten 2 vor, er habe der I____ AG sieben Rechnungen
über einen Betrag von insgesamt CHF 506'986.60 gestellt, obwohl die von der H____
GmbH tatsächlich erbrachten Leistungen inklusive Material lediglich einen Wert
von CHF 50'000.– bis maximal CHF 60'000.– aufgewiesen hätten. Demgegenüber
stellten sich die Beschuldigten auf den Standpunkt, die H____ GmbH habe
Zahlungen in Höhe von CHF 506'986.60 erhalten, der Wert der tatsächlich von ihr
erbrachten Leistungen habe CHF 232'000.– betragen. Die Differenz von CHF 274'986.60
rühre daher, dass die Arbeiten zum Zeitpunkt des Baustellenverbots am 29.
Januar 2013 noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Von einer Rückerstattung an
die I____ AG habe der Beschuldigte 2 abgesehen, weil er die CHF 274'986.60
mit Zahlungsrückständen der I____ AG gegenüber der H____ GmbH auf anderen
Baustellen verrechnet habe (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 3418
f.).
Die vom Strafgericht hierzu befragten Zeugen O____ und L____
machten unterschiedliche Angaben hinsichtlich einer Kostenschätzung bzw.
räumten ein, ihre Schätzungen auf die Schätzung/Expertise einer anderen Person
abgestellt zu haben (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2797 f. [O____ spricht
selbst von einer «Daumenschätzung» und, dass er eine «eigene Wahrnehmung […]
schon in dem Sinn [hatte], dass [er] vorher schon gedacht habe, dass das nicht
sein kann»]) oder bestätigten die ursprüngliche Schätzung bei ihrer Befragung
vor dem Strafgericht nicht (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2769 ff., 2776).
Sowohl L____ als auch O____ nahmen ihre Schätzungen knapp zwei Monate vor dem
Baustellenverbot der H____ GmbH vor, weshalb auch aus diesem Grund – wie auch
das Strafgericht zutreffend ausführt – nicht vorbehaltlos auf die von ihnen
eruierten Beträge abgestellt werden kann (vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 3421).
Gleiches gilt auch für die Ausführungen von P____ (Protokoll 1. Instanz, Akten
S. 2754 ff.). Da gemäss der Vorinstanz auch keine aus dem Tatzeitraum
stammenden sonstigen verlässlichen Unterlagen vorlägen, aus denen sich der Wert
der von der H____ GmbH effektiv erbrachten Leistungen ergeben würde, müssten
diese ex-post bewertet werden. Auch die darauffolgende «eigene» Berechnung des
Strafgerichts kann jedoch nicht als rechtsgenügliche Grundlage für eine
Kostenberechnung bezeichnet werden, da auch sie ausser Acht lässt, dass die H____
GmbH die Baustelle vor Bauabschluss verlassen musste, die der H____ GmbH
ausbezahlte Summe jedoch auch den Teil abdeckte, der noch vertragsgemäss hätte
fertiggestellt werden müssen. Auch die Kalkulation der Q____AG ist fragwürdig,
da N____ selbst nicht auf der Baustelle war, sondern die Schätzung bzw. Nachausmessung
nur anhand der Installationspläne und der Aussagen des Beschuldigten 2 erstellt
haben soll (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2679, 2697). Auch habe N____ die
Schätzung nicht für den kompletten Ausbau vorgenommen, sondern nur für den
Teil, der effektiv umgesetzt worden sei. Gemäss seinen Aussagen seien auch
weder Bauprovisorien noch Positionen für den Lift einberechnet worden (Protokoll
1.
Instanz, Akten S. 2698). Zu Recht weist ferner die Verteidigung des
Beschuldigten 2 darauf hin, dass sich die Vorinstanz widersprüchlich verhält,
indem sie etwa die Schätzung von L____ als nicht ausreichend verlässlich
qualifiziert (vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 3421), an anderer Stelle
aber doch wieder auf ebenjene Schätzung verweist, um die eigene Schätzung zu
untermauern (vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 3424). Schliesslich geht die
Vorinstanz auch nicht auf die von den Beschuldigten geltend gemachte
Verrechnung mit anderen ausstehenden Zahlungen desjenigen Teils des Projekts
ein, der aufgrund des Baustellenverbots nicht abgeschlossen werden konnte.
2.6.2.3
Im Hinblick auf das Projekt [...] wird dem
Beschuldigten 2 vorgeworfen, er habe K____ vier Rechnungen über einen Betrag
von insgesamt CHF 129'600.– gestellt, obwohl die von der H____ GmbH
tatsächlich erbrachten Leistungen inklusive Material lediglich einen Wert von
CHF 60'000.– aufgewiesen hätten. Mangels unabhängiger Expertise (vorinstanzlicher
Entscheid, Akten S. 3426 ff.) hat die Vorinstanz auch in diesem Fall eine
eigene Einschätzung der für die Elektroarbeit angefallenen Kosten vorgenommen. Diese
vermag jedoch ebenfalls nicht zu überzeugen. Zunächst erscheint schon nur die
vorinstanzliche Feststellung willkürlich, es sei ausgeschlossen, dass der
Beschuldigte 2 innert knapp zwei Monaten mit sechs Mitarbeitenden Arbeiten im
Umfang von CHF 83'450.– beziehungsweise CHF 97'050.– erbracht habe, da er
daneben auch auf anderen Baustellen engagiert gewesen sei. Wie dies das
Strafgericht ohne Detail- und Fachkenntnisse beurteilen können will, bleibt
schleierhaft. Sodann macht die Verteidigung des Beschuldigten 2 zutreffend
geltend, dass nicht nachvollziehbar ist, wie das Strafgericht bezüglich der
Kosten für die Sanierung der zwölf Wohnungen auf einen Wert von
CHF 30'000.–schliesst, da selbst der Zeuge L____ davon ausgegangen sei,
dass die Sanierung einer Wohnung, ohne Einbezug des allgemeinen Teils,
zirka CHF 9'000.– koste (vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2884, 2888).
2.6.2.4
Betreffend das Projekt [...] wirft die
Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten 2 vor, er habe der I____ AG 26 Rechnungen
über einen Betrag von insgesamt CHF 566'955.20 gestellt, obwohl die von der H____
GmbH tatsächlich erbrachten Leistungen inklusive Material lediglich einen Wert
von CHF 193'450.– aufgewiesen hätten. Da J____ gestützt auf diese
Rechnungen Zahlungen im Umfang von insgesamt CHF 529’295.20 an die H____ GmbH
veranlasst habe, sei durch das Verhalten der Beschuldigten bei der I____ AG ein
Schaden in Höhe von CHF 335'845.– entstanden. Das Strafgericht stützt sich bei
seiner eigenen Berechnung unter anderem auf zwei Gutachten, die bereits im
Rahmen des Rechtsstreits zwischen der C____ AG sowie D____ einerseits und der R____
AG andererseits durch das Kreisgericht St. Gallen in Auftrag gegeben worden
waren. Die Gutachten äusserten sich dabei zur Frage, in welchem Umfang letztere
bis zu diesem Zeitpunkt die Sanierungsarbeiten bereits erbracht hatte
und wie hoch der noch ausstehende Teil der Arbeiten zu bewerten war (Gutachten [...]
AG, Akten SB V / 866 ff.; Gutachten [...] AG, Akten SB V / 882 ff.).
Die I____ AG übernahm das Projekt jedoch erst nach der nicht erfolgten
Fertigstellung durch die R____ AG, weshalb bereits aus diesem Grund aus den
Gutachten keine genauen Rückschlüsse auf die konkret erbrachten Leistungen der H____
GmbH möglich sind. Zu Recht weist die Verteidigung zudem darauf hin, dass die
Tatsache, dass das Gesamtprojekt, gestützt auf den Kostenvoranschlag, zum
Betrag von CHF 1'954'333.– hätte realisiert werden sollen, letztlich
jedoch mit der Gesamtsanierung auf CHF 3'629'618.15 zu stehen kam (vgl.
Akten SB [...], S. 215 ff.), aufzeigt, dass dasjenige Projekt, auf dem die
beiden Expertisen basierten, mit demjenigen, welches letztlich verwirklicht
wurde, nicht mehr viel gemeinsam hatte. Schliesslich ist ganz grundsätzlich
fragwürdig, wie das Strafgericht trotz fehlender Fachkunde selbst bestimmen
will, was für Kosten für die Sanierungsarbeiten angefallen wären. Dies betrifft
insb. den Kostenpunkt der Umrüstung von 6 auf 10 Ampère und die damit
zusammenhängenden Folgekosten der allgemeinen Anpassung an der Elektrik, die
eine solche Umrüstung nach sich zieht.
2.6.2.5
Was das Projekt [...] betrifft, wird dem
Beschuldigten 2 vorgeworfen, er habe der I____ AG 20 Rechnungen über einen
Betrag von insgesamt CHF 2'106'571.35 gestellt, obwohl die von der H____
GmbH tatsächlich erbrachten Leistungen inklusive Material lediglich einen Wert
von CHF 1'416'420.– aufgewiesen hätten. Dem Beschuldigten 1 wird
diesbezüglich zur Last gelegt, dass er im Wissen um diese Differenz die
Korrektheit der vom Beschuldigten 2 erhaltenen Rechnungen mittels Unterschrift
wahrheitswidrig bestätigt und diese an J____ weitergeleitet habe. Da letzterer
gestützt auf diese Rechnungen Zahlungen im Umfang von insgesamt CHF
2’106'571.35 an die H____ GmbH veranlasst habe, sei durch das Verhalten der
Beschuldigten bei der I____ AG ein Schaden in Höhe von CHF 690'151.35
entstanden.
In Bezug auf die eigene Berechnung des Strafgerichts ist
diesem zunächst noch zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, dass das Projekt
diverse Änderungen erfahren hatte. Des Weiteren können jedoch die Ausführungen
des Strafgerichts zu den einzelnen Kostenpunkten in seiner eigenen Berechnung
nicht nachvollzogen werden. Einerseits argumentiert die Vorinstanz
beispielsweise arbiträr, wenn sie unbesehen fachlicher Expertise davon ausgeht,
dass nur die Hälfte der Bauprovisorien nicht im Grundausbau hätten enthalten
sein müssen. Was zudem die beliebige Kostenschätzung der einzelnen Bauprovisorien
an sich betrifft, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (s. vorne
E. 2.6.2.1). Gleiches gilt auch für die Erwägungen der Vorinstanz zu den Kosten
der Einlege- und Einzugsarbeiten der Steckdosen, bei dem das Strafgericht
willkürlich davon ausgeht, dass «rund die Hälfte, also CHF 50'000.–, der unter
dieser Position geltend gemachten Mehrkosten gerechtfertigt waren»
(vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 3455), oder auch die Würdigung der
Aussagen des Zeugen M____ (vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 3007 ff.).
2.6.2.6
Beim Projekt [...] lautet der Vorwurf der
Staatsanwaltschaft an den Beschuldigten 2, er habe der I____ AG insgesamt vier
Rechnungen über einen Betrag von CHF 105'624.– gestellt, obwohl die von der H____
GmbH tatsächlich erbrachten Leistungen inklusive Material lediglich einen Wert
von CHF 1’500.– aufgewiesen hätten. Dem Beschuldigten 2 wird diesbezüglich
zur Last gelegt, dass er im Wissen um diese Differenz die Korrektheit der vom
Beschuldigten 2 erhaltenen Rechnungen mittels Unterschrift wahrheitswidrig
bestätigt und diese an K____ zur Bezahlung weitergeleitet habe. Da die für die C____
AG handelnde K____ gestützt auf diese Rechnungen Zahlungen im Umfang von
insgesamt CHF 40'824.– an die H____ GmbH veranlasst habe, sei durch das
Verhalten der Beschuldigten bei der C____ AG ein Schaden in Höhe von
CHF 39'324.– entstanden. Die letzte Rechnung über CHF 64'800.– sei von K____
jedoch nicht beglichen worden, weshalb es diesbezüglich gemäss Anklageschrift
nur bei einem Versuch geblieben sei.
Das Strafgericht stellt auch bei diesem Projekt mangels
objektiver Expertisen eine eigene Schätzung auf, die es insbesondere auf die
Aussagen des Zeugen S____ abstützt (vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 3464).
Aus dessen Aussagen in der Hauptverhandlung erhellt jedoch, dass er über die
Leistungen der H____ GmbH und insbesondere über die Entwicklung des Projekts
nicht vollumfänglich informiert war (s. bspw. folgende Aussagen des Zeugen: «[a.F.
Besch. 2 ob er wisse, dass in der Position Hauptverteilung für CHF 25'400.–
zusätzlich ein Kabel zur [...]gasse vorne für fast CHF 7'000.– inbegriffen sei]
Nein» [Protokoll 1. Instanz S. 403]; [a.F. Besch. 2 ob er wisse, dass dieses Kabel
CHF 27.– pro Meter kosten würde] Nein» [Protokoll 1. Instanz S. 404]; «[a.F.
Besch. 2 ob eine Unterverteilung von einer Stockwerkverteilung inklusive
Lieferung und Installation für CHF 950.– der Norm entsprechen würde] Das kann
ich nicht sagen» [Protokoll 1. Instanz S. 404]; «[a.F. Besch. 2 ob ihm
bekannt gewesen sei, dass das Bauprovisorium der H____ GmbH über vier Etagen
während diversen Monaten allen Handwerkern zur Verfügung gestanden habe] Wie
lange dort gewesen ist, wussten wir nicht. Ich weiss auch nicht, wie viele
Unternehmer dort gewesen sind» [Protokoll 1. Instanz S. 404]; «[a.F. Besch. 2
ob er gewusst habe, dass die H____ GmbH im neuen Dachgiebel
Elektroinstallationen gemacht habe] Nein» [Protokoll 1. Instanz S. 405]). Hinzu
kommt, dass S____ selbst kein Elektriker ist (Protokoll 1. Instanz S.
403). Jeglicher objektiver Grundlage entbehrt bspw. auch die vom Strafgericht
vorgenommene Erhöhung der Kosten für «weitere […] Leistungen» der H____ GmbH
(z.B. Deckeneinlagen im Boden der Dachwohnung, Störungsbehebung bei einem
Wassereinbruch im Ladenlokal sowie Vorbereitung gewisser Elektroinstallationen
bis zum Dachgiebel) um den Betrag von CHF 10'000.–.
2.6.2.7
In Bezug auf das Projekt [...] wirft die
Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten 2 in der finalen Version der
Anklageschrift vor, er habe der I____ AG insgesamt vier Rechnungen über einen
Betrag von CHF 169'793.30 gestellt, obwohl die von der H____ GmbH
tatsächlich erbrachten Leistungen inklusive Material lediglich einen Wert von
CHF 95'700.– aufgewiesen hätten. Dem Beschuldigten 1 wird diesbezüglich zur
Last gelegt, dass er im Wissen um diese Differenz die Korrektheit der vom
Beschuldigten 2 erhaltenen Rechnungen mittels Unterschrift wahrheitswidrig
bestätigt und diese an J____ zur Bezahlung weitergeleitet habe. Da letzterer
gestützt auf die gestellten Rechnungen Zahlungen im Umfang von insgesamt CHF
169'793.30 an die H____ GmbH veranlasst habe, sei durch das Verhalten der
Beschuldigten bei der I____ AG ein Schaden in Höhe von CHF 74'093.30 entstanden.
Die von der Vorinstanz aufgestellte eigene Kostenkalkulation
verfängt auch bei diesem Projekt nicht. Um nur beispielhaft einige zu
kritisierende Punkte herauszugreifen, ist etwa für die vom Zeugen L____
behauptete Mängelbeseitigung durch die T____ AG festzuhalten, dass eine
Mängelrüge hinsichtlich der Arbeit der H____ GmbH den Akten nicht entnommen
werden kann. Auch gab L____ zunächst an, beim Projekt der zuständige
Elektroplaner gewesen zu sein und 90 % der Arbeiten der H____ GmbH seien «schlecht»
gewesen, wobei er jedoch auch angab, trotz mehrmaligem Aufenthalt auf der
Baustelle keine Mängel erkannt zu haben (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 3090
ff.). Sodann ist die Erwägung der Vorinstanz als willkürlich anzusehen, dass
gewisse Leistungen, die nicht von der H____ GmbH erbracht worden seien (etwa Heizungsinstallation
sowie Montage einer Sonnerieanlage mit Gong) 1:1 durch andere Zusatzleistungen
kompensiert worden seien (vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 2775). Was ferner
die beliebige Kostenschätzung der einzelnen Bauprovisorien an sich betrifft,
kann auch in diesem Fall auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (s. vorne
E. 2.6.2.1).
2.6.3
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass
die Vorinstanz richtigerweise die Frage, welche Arbeiten der H____ GmbH
tatsächlich erbracht wurden und welcher Preis dafür geschuldet gewesen wäre,
als zentral für die Beurteilung des angeklagten Sachverhalts erachtete. Jedoch
lässt sich für die Bauprojekte [...], [...], [...], [...], [...] und [...] ohne
gutachterliche Expertise schlicht nicht nachweisen, ob die Privatkläger für die
Elektroarbeiten der H____ GmbH einen zu hohen Preis bezahlen mussten oder nicht
(es ist von den Beschuldigten grundsätzlich auch unbestritten, dass die
tatsächlichen Kosten schlussendlich meist über den am Anfang des Projekts
erstellen Kostenvoranschlägen lagen). Bedauerlicherweise wurden nicht bereits
zu einem früheren Zeitpunkt Expertisen zu den geleisteten Elektroarbeiten an
den einzelnen Projekten eingeholt, waren gemäss Ausführungen des Strafgerichts
– mit Ausnahme des Projekts [...] – doch die vorliegend zur Diskussion
stehenden Bauprojekte bis zur fristlosen Kündigung des Beschuldigten 1 am 12.
Dezember 2012 beziehungsweise dem Baustellenverbot der H____ GmbH am 29. Januar
2013.
noch nicht abgeschlossen, so dass theoretisch die Möglichkeit bestanden
hätte, den Stand der Arbeiten mittels eines Gutachtens zu erheben und zu
bewerten. Das von den Privatklägern sowie den Strafverfolgungsbehörden auf die
Einholung einer Expertise verzichtet wurde, kann den beiden Beschuldigten jedoch
nicht zum Nachteil gereichen. Dies gilt sodann u.a. auch für den Umstand, dass
das Rechnungswesen vom Beschuldigten 2 offenbar nachlässig geführt wurde. Nur
weil mangelhafte Rechnungen vorliegen, kann jedoch nicht darauf geschlossen
werden, dass es sich dabei um fiktive Rechnungen gehandelt haben muss. Zu
beachten gilt es im vorliegenden Fall ferner, dass auch eine allfällige
Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten nicht zur Konsequenz haben
kann, auf eine fachmännische Expertise zu den jeweiligen Baukosten zu
verzichten. Es muss den Beschuldigten vielmehr von den Strafverfolgungsbehörden
nachgewiesen werden können, durch ihr Handeln – neben anderen Umständen – einen
Schaden verursacht zu haben. Dass auch zum jetzigen Zeitpunkt nach
Baubeendigung die Einholung eines Gutachtens grundsätzlich noch möglich wäre,
wird sogar von den Privatklägern vorgebracht, da die Beurteilung inkl.
Kostenschätzung bei Elektroleistungen regelmässig durch Elektroplaner anhand
der Dimensionen des Baus (Bauvolumen, Anzahl Wohnungen, Ausbaustandard) und der
konkreten Elektropläne erfolge. Mithin seien daher zeitgeneigte Veränderungen
der Bausubstanz – wie sie allenfalls hinsichtlich anderer Baufragen zu beachten
wären – unerheblich. Die Staatsanwaltschaft wird jedoch zu klären haben, ob das
Einholen eines solchen Gutachtens zum jetzigen Zeitpunkt effektiv noch möglich
ist.
Sofern die Privatkläger geltend machen, dass es für die
angeblichen kostenintensiven Änderungswünsche keine Beweise gebe und die
SIA-Vorgaben diesbezüglich klar und entsprechende Kostenüberschreitungen deswegen
«inakzeptabel» seien, ist bereits hier darauf hinzuweisen, dass eine allfällige
vertragliche Verletzung nicht zwingend von strafrechtlicher Relevanz sein muss.
Was ferner die Argumentation der Privatkläger anbelangt, dass für die
Beurteilung, ob bspw. eine ungetreue Geschäftsbesorgung zu bejahen sei, der
Umstand genüge, dass der Betroffene einen Schaden erlitten habe und das genaue
Ausmass des Schadens erst bei der Strafzumessung relevant sei, so ist dem
entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht hierzu zwar festhält, dass der Schaden
nicht beziffert sein müsse. Jedoch müsse dieser «sicher» sein (BGer 6B_140/2020
vom 3. Juni 2021 E. 3.3.2). Im vorliegenden Fall kann von einer solchen Sicherheit
aber ohne das Vorliegen einer Expertise gerade nicht ausgegangen werden. Kann in
casu die Schadenshöhe durch Vornahme einer Gesamtsaldierung nicht beziffert
werden, ist denn auch zweifelhaft, ob überhaupt ein Schaden besteht (hinzu
kommt, dass sich das Bundesgericht in dem von den Privatklägern angegebenen
Entscheid – im Gegensatz zum vorliegenden Anklagevorwurf – auf einen
entgangenen Gewinn im Sinne einer konkretisierten Gewinnaussicht bezog [a.a.O.
E. 3.4.3]). Was schliesslich die Ausführungen der Privatkläger 1 und 2 in ihrer
Stellungnahme vom 4. September 2023 zu den gesetzlichen Anforderungen der
Anklage betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende
Rückweisungsgrund nicht die Frage der Umgrenzungs- und Informationsfunktion
betrifft, sondern das Fehlen eines wesentlichen Beweismittels.
2.7
Das Fehlen eines Gutachtens über die
tatsächlichen Baukosten als wesentliches Beweismittel hindert mithin
vorliegend das Gericht, die Sache materiell zu beurteilen, weshalb grundsätzlich
ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 182 StPO in Auftrag zu
geben wäre. Der Charakter der Berufung als ordentliches und vollkommenes
Rechtsmittel bringt es zwar mit sich, dass sich die Berufungsinstanz unter
Umständen mit neuen Behauptungen und Beweisen zu Tat- und Rechtsfragen
auseinandersetzen muss, für deren Beurteilung alsdann nur eine Instanz zur
Verfügung steht (vgl. etwa BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 3.3.3,
6B_253/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.2, 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E.
1.3.3, 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2), weswegen der Umstand,
dass das Berufungsgericht weitere Beweise abnimmt oder deren Abnahme für
notwendig hält und abnehmen lässt, nicht automatisch zu einer Aufhebung des
erstinstanzlichen Entscheides nach Art. 409 StPO bzw. einer Rückweisung an
die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO führt. Indessen geht es
nicht an, dass erst im Verfahren vor dem Strafgericht oder sogar im
Berufungsverfahren die eigentliche Untersuchung durchgeführt wird. Denn das
(Berufungs-)Gericht ist insbesondere im Hinblick auf das Fehlen eines solch wesentlichen
Beweismittels nicht der verlängerte Arm der Untersuchungsbehörde. Würde das
Gutachten als ein solches Beweismittel zudem sogar erst durch das
Berufungsgericht eingeholt, hätte dies unter Verletzung der Parteirechte zudem den
Verlust einer Instanz für die Beschuldigten zur Folge.
Entsprechend ist im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO (i.V.m.
Art. 182 ff. StPO) die Anklage an die Staatsanwaltschaft unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids in Bezug auf die Anklagepunkte AK Ziff. 2.1.a,
2.3., 2.4., 2.5.a, 2.6. und 2.7 für die Bauprojekte [...], [...], [...], [...],
[...] und [...] zwecks Gelegenheit zur (Beweis-)Ergänzung (sofern noch möglich)
im Sinne der vorliegenden Erwägungen zurückzuweisen. Da es sich bei der allfälligen
Beweisergänzung um einen grösseren und in zeitlicher Hinsicht schwer
einschätzbaren Aufwand handelt, wird die Verfahrensleitung (wieder) an die
Staatsanwaltschaft abgetreten (vgl. Achermann,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 329 StPO N 60).
3.
Der Instruktionsrichter hat in der Verfügung vom 5. Juli 2023
den Parteien des Weiteren die Abtrennung des Verfahrens in den Anklagepunkten AK
Ziff. 2.1.a, 2.3., 2.4., 2.5.a, 2.6. und 2.7. in Aussicht gestellt.
3.1
Die Privatkläger 1 und 2 bringen vor, dass die
sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung objektiv sein müssten; die
Verfahrenstrennung solle dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen
bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden. Vorliegend würde durch eine
Verfahrenstrennung genau das Gegenteil erzielt: Da das gerichtliche Gutachten –
sollte ein solches überhaupt nötig sein – durch das Berufungsgericht selbst
einzuholen wäre, würde die angedachte Verfahrenstrennung, statt zu einer
konzisen Bündelung des Verfahrens, zu einer Zersplitterung und somit
automatisch zu unnötigen Verzögerungen führen. Da die vorgeworfenen Taten
aufgrund des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr verjähren könnten, dränge
sich die Verfahrenstrennung auch nicht auf. Da das Verfahren keiner Trennung
bedürfe und vollständig vor dem Berufungsgericht anhängig zu bleiben habe,
müssten auch keine Teilaspekte des Verfahrens sistiert werden. Der guten
Ordnung halber sei diesbezüglich erwähnt, dass selbst für den Fall einer
Trennung inkl. Rückweisung eine Sistierung nicht in Frage komme, weil dann –
wie das Berufungsgericht richtig festhalte – diesbezüglich keine Rechtshängigkeit
vor Berufungsgericht mehr bestünde.
3.2
Gemäss den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft lägen keine sachlichen Gründe vor, die es gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung erlauben würden, um im Strafverfahren gegen
die Beschuldigten – welche die mutmasslich deliktischen Handlungen in
Mittäterschaft und in einem zeitlich und örtlich eng umschriebenen Rahmen
begangen hätten – eine Verfahrenstrennung vorzunehmen.
3.3
Der Beschuldigte 1 hat sich zu diesem Punkt
nicht vernehmen lassen. Der Beschuldigte 2 begrüsst demgegenüber die Abtrennung
des vorgesehenen Verfahrensteils.
3.4
3.4.1
Gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten
gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn ein Beschuldiger mehrere Straftaten
verübt hat (lit. a) oder wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b;
vgl. auch Art. 33 StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der
Verfahrenseinheit. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile,
sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der
Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot
(Art. 8 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3). Überdies dient er
der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Nach Art. 30 StPO können die
Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen
(vgl. auch Art. 8 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Eine
Verfahrenstrennung muss aber die Ausnahme bleiben und die sachlichen Gründe
müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der
Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden
helfen; so stellt denn auch das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO,
Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) oft einen sachlichen Grund gemäss
Art. 30 StPO dar, auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten bzw. eine Trennung
vorzunehmen. Denkbar sind aber auch andere sachliche Gründe, welche sich auf
Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen, wie etwa eine
grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von
Mitbeschuldigten im Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten oder aber
die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Letztlich dienen auch diese Gründe
insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E. 3.2, 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E.
3.3, 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015 und 1B_105/2015 vom
21.
Juli 2015 E. 2.1, 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E. 1.3 und 1.4, 1B_200/2013
vom 17. Juni 2013 E. 1.5.3, 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2;
Bartetzko, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.,
Basel 2023, Art. 30 StPO N 3-4a).
3.4.2
In casu liegen sachliche Gründe für eine
Verfahrenstrennung vor. So sind die verbleibenden Tatvorwürfe (AK Ziff. 2.1.b,
2.2
sowie 2.5.b und 2.8 [soweit eine Verurteilung erfolgt ist]) nach aktueller
Einschätzung des Gerichts justiziabel, wohingegen eine allfällige Begutachtung
der einzelnen Bauprojekte eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würde. Um eine
weitere Verzögerung des Urteilsspruchs zumindest in den vorgenannten Punkten zu
vermeiden – und da diese nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den
zurückgewiesenen AK Ziff. 2.1.a, 2.3., 2.4., 2.5.a, 2.6. und 2.7 stehen resp.
nicht zwingend mit diesen beurteilt werden müssen – ist das Verfahren
entsprechend abzutrennen. Zudem ist der Beschuldigte 2 mit der
Verfahrenstrennung grundsätzlich einverstanden und der Beschuldigte 1
macht keine Einwendungen dagegen geltend.
Da die Verfahrensleitung im abgetrennten Verfahren (AK Ziff.
2.1.a, 2.3., 2.4., 2.5.a, 2.6. und 2.7) an die Staatsanwaltschaft abgetreten
wird (vgl. vorne E. 2.7), ist das Verfahren – wie von den Privatklägern
zutreffend ausgeführt wird – entsprechend nicht zu sistieren resp. kann eine
Sistierung aufgrund der fehlenden Rechtshängigkeit nicht mehr durch das
Appellationsgericht verhängt werden (Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO betrifft in
Bezug auf die Sistierung eines Falls insbesondere das erstinstanzliche
Verfahren).
4.
Über die Kosten des vorliegenden (Rückweisungs-)Verfahrens
und die Entschädigungsfolgen ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Urteil des Strafgerichts vom 24. März
2020.
wird teilweise in Bezug auf die AK Ziff. 2.1.a, 2.3., 2.4., 2.5.a, 2.6.
und 2.7 aufgehoben. Die Anklage wird gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO in diesen
Punkten an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und es wird ihr Gelegenheit
zur Beweisergänzung (im Sinne der Erwägungen) gegeben. Die Verfahrensleitung
geht gestützt auf Art. 329 Abs. 3 StPO zurück an die Staatsanwaltschaft.
Das Berufungsverfahren betreffend AK Ziff. 2.1.b, 2.2.
sowie 2.5.b und 2.8 wird abgetrennt.
Über die Verfahrenskosten sowie die
Dispositiv
Entschädigungsfolgen wird mit dem Sachurteil des Berufungsgerichts entschieden.
Mitteilung an:
-
Beschuldigte 1 und 2
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.