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Entscheid

SB.2021.7

ad 1: A_: gewerbsmässigen Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht) und mehrfache Urkundenfälschung ad 2: B_: gewerbsmässigen Betrug, Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung und Misswirtschaft

16. Januar 2024Deutsch45 min

von der C____ AG gegen B____ geltend gemachte Mehrforderung im Betrage von CHF 1'562'273.18

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.7

ZWISCHENENTSCHEID

vom 16.

Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, Dr. Andreas Traub, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber

Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

1

[...]

Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...] Berufungskläger

2

[...] Beschuldigter

2

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____ AG

Privatklägerin 1

[...]

Anschlussberufungsklägerin 1

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

D____

Privatkläger 2

[...]

Anschlussberufungskläger 2

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

E____ und F____

Privatkläger 3

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 24. März 2020

betreffend

ad 1: A____: gewerbsmässigen Betrug,

ungetreue Geschäftsbesorgung

(Bereicherungsabsicht) und

mehrfache Urkundenfälschung

ad 2: B____: gewerbsmässigen

Betrug, Gehilfenschaft zur mehrfachen

Urkundenfälschung und

Misswirtschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24.

März 2020 des gewerbsmässigen Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung

(Bereicherungsabsicht) und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt

und verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, davon 24 Monate mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Ebenfalls mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. März 2020 wurde B____ des

gewerbsmässigen Betrugs, der Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung

und der Misswirtschaft schuldig erklärt und verurteilt zu 24 Monaten

Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 3 Jahren. Das Strafverfahren gegen B____ betreffend Unterlassung der

Buchführung (AS Ziff. 2.8) wurde zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.

Die Beurteilten wurden des Weiteren im Zusammenhang mit dem Bauprojekt [...]

(AS Ziff. 2.6.) solidarisch zu CHF 23'716.80 Schadenersatz nebst Zins zu 5 %

seit dem 9. November 2011 an die C____ AG verurteilt. Demgegenüber wurden die

von der C____ AG gegen B____ geltend gemachte Mehrforderung im Betrage von CHF 1'562'273.18

sowie die gegen A____ geltend gemachte Mehrforderung im Betrage von CHF 1'844'322.70

auf den Zivilweg verwiesen. Die von der C____ AG geltend gemachte

Parteientschädigung wurde abgewiesen. Sodann wurde die Schadenersatzforderung

der G____ AG im Betrage von CHF 223'537.08 auf den Zivilweg verwiesen. Die

von der G____ AG geltend gemachte Parteientschädigung wurde abgewiesen.

Ausserdem wurden die Beurteilten im Zusammenhang mit dem Bauprojekt [...] (AS

Ziff. 2.3.) solidarisch zu CHF 52'185.60 Schadenersatz nebst Zins zu 5 %

seit dem 29. August 2012 und CHF 5’000.– Parteientschädigung an D____

verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 17'714.40 wurde auf den

Zivilweg verwiesen. A____ wurden Verfahrenskosten im Betrage von

CHF 12'856.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 39'000.–, B____

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 15'096.40 sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 39'000.– auferlegt. Die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 28.

Februar 2013 verfügte Sperrung des Kontos bei der [...] mit der Nummer [...],

lautend auf die H____ GmbH, wurde schliesslich aufgehoben und das vorhandene

Guthaben mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr von B____ verrechnet.

Gegen dieses Urteil haben A____ (nachfolgend: Beschuldigter

1) und B____ (nachfolgend: Beschuldigter 2) mit Eingaben vom 15. Januar

2021 resp. 12. Januar 2021 Berufung erklärt. Der Beschuldigte 1 beantragt

u.a., es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. März 2020 in

Bezug auf den Schuldspruch vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschuldigte

1 stattdessen kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen. Es seien die

Absätze 1 und 4 der Nebenfolgen des Urteils vollumfänglich aufzuheben und es

seien die Zivilforderungen der C____ AG in Höhe von CHF 23'716.80 nebst

Zins zu 5 % seit dem 9. November 2011 sowie die Zivilforderung von D____

in Höhe von CHF 52'185.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. August

2012 und die Parteientschädigung an D____ in Höhe von CHF 5'000.–

vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien diese Forderungen auf den

Zivilweg zu verweisen, dies alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Der

Beschuldigte 2 beantragt, er sei in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 24. März 2020 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, der

Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft

vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Es sei die Schadenersatzforderung

der C____ AG im Zusammenhang mit dem Bauprojekt [...] im Umfang von CHF 23'716.80

nebst Zins zu 5 % seit dem 9. November 2011 auf den Zivilweg zu

verweisen. Sodann sei auch die Schadenersatzforderung von D____ im Zusammenhang

mit dem Bauprojekt [...] im Betrag von CHF 52'185.60 nebst Zins zu 5 %

seit dem 29. August 2012 auf den Zivilweg zu verweisen. Die

Parteientschädigung im Betrag von CHF 5'000.– sei abzuweisen. Ausserdem

sei die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 28. Februar 2013

verfügte Sperrung des Kontos [...] bei der [...], lautend auf die H____ GmbH,

aufzuheben und das vorhandene Guthaben dem Beschuldigten 2 herauszugeben, dies

alles unter o/e-Kostenfolge für beide Instanzen.

Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 haben die Privatkläger

1 und 2 sowie auch die G____ AG als Privatklägerin 2 im vorinstanzlichen

Verfahren Anschlussberufung erklärt und festgehalten, dass das Urteil des Strafgerichts

vom 24. März 2020 lediglich in Bezug auf die unter dem Titel «Nebenfolgen»

beurteilten Aspekte angefochten werde, betreffend die G____ AG betreffe die

Anfechtung vorfrageweise auch ihre Stellung als Privatklägerin. Sie beantragen,

es seien die beiden Beschuldigten in solidarischer Verbindung zu verpflichten, D____,

der C____ sowie der G____ AG in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

gesamthaft eine Parteientschädigung von CHF 187'287.61 (inkl. MWST),

eventualiter eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Im Übrigen sei

das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, dies unter o/e-Kostenfolge für das

vorliegende und das vorinstanzliche Verfahren. Die Staatsanwaltschaft und die

Privatkläger 3 haben weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf

die Berufung beantragt.

Mit Eingabe vom 11. August 2021 haben die Privatkläger 1 und

2 sowie die G____ AG mitgeteilt, dass sie sich mit dem Beschuldigten 2

aussergerichtlich geeinigt hätten, ihr Desinteresse an einer Strafverfolgung

gegenüber dem Beschuldigten 2 und an dessen Bestrafung mit Rückzug des

entsprechenden Strafantrags erklärt, die Anschlussberufung gegen das vorinstanzliche

Urteil in Bezug auf den Beschuldigten 2 zurückgezogen und ihren Verzicht auf

die Stellung als Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten 2 sowohl im Straf-,

als auch im Zivilpunkt erklärt. Demgegenüber werde gegenüber dem Beschuldigten 1

vollumfänglich an der Anschlussberufung sowie an dem Interesse an der

Strafverfolgung und seiner Bestrafung festgehalten.

Mit Berufungsbegründungen vom 12. August 2021 (Beschuldigter

1) und vom 13. August 2021 (Beschuldigter 2) sowie mit

Anschlussberufungsbegründung vom 13. August 2021 haben die Beschuldigten

sowie die Privatkläger jeweils ihre mit den (Anschluss-)Berufungserklärungen

gestellten Anträge begründet. Mit Berufungsantwort vom 16. September 2021

beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei das Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 24. März 2020 vollumfänglich zu bestätigen und die beiden

dagegen erhobenen Berufungen entsprechend abzuweisen, dies unter

o/e-Kostenfolge.

Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 beantragen die

Privatkläger 1 und 2 – zusätzlich zu den bereits mit Eingabe vom 15. Februar

2021 gestellten Anträgen – die Abweisung der Berufung des Beschuldigten 1. Mit

Stellungnahme vom 1. November 2021 zur Anschlussberufungsbegründung

beantragt der Beschuldigte 1 die vollumfängliche Abweisung der Rechtsbegehren

Ziff. 1–3 der Privatkläger gemäss Anschlussberufungsbegründung vom 13. August

2021. Im Übrigen hält er an den eigenen Rechtsbegehren gemäss

Berufungsbegründung vom 12. August 2021 vollumfänglich fest.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Juli 2023 ist

den Parteien mitgeteilt worden, dass der Instruktionsrichter dem Spruchkörper

beantragen werde, das Verfahren in den Anklagepunkten AS Ziff. 2.1.a, 2.3.,

2.4., 2.5.a, 2.6. und 2.7. abzutrennen, in den genannten Anklagepunkten das

Verfahren zu sistieren und die Anklage zur Ergänzung und Berichtigung an die

Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wobei das zurückzuweisende Verfahren hierbei

nicht beim Berufungsgericht hängig bleibe. Für das in den Anklagepunkten AS

Ziff. 2.1.b, 2.2., 2.5.b sowie 2.8. beim Berufungsgericht verbleibende Verfahren

werde – nach Rechtskraft der Entscheide betr. Verfahrenstrennung und

Sistierung/Rückweisung – zur Hauptverhandlung geladen. Den Parteien ist hierzu

Gelegenheit für eine (fakultative) Stellungnahme gegeben worden.

Mit Eingabe vom 11. Juli 2023 hat der Beschuldigte 1 zunächst

festgehalten, dass an den Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 15.

Januar 2021 vollumfänglich festgehalten werde. Jedoch werde die Rückweisung des

Verfahrens an die Staatsanwaltschaft in den aufgeführten Anklagepunkten

begrüsst. Auch der Beschuldigte 2 hat mit Eingabe vom 3. August 2023

ausgeführt, dass die Abtrennung des vorgesehenen Verfahrensteils begrüsst

werde. Demgegenüber beantragen die Privatkläger 1 und 2 mit Eingabe vom 4. September

2023, es sei zur Hauptverhandlung vorzuladen und es sei von einer

Verfahrenstrennung, einer Sistierung des Verfahrens oder Teilen davon sowie von

einer (teilweisen) Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft

abzusehen. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten im Rahmen des

Berufungsverfahrens einzuholen. Subeventualiter sei das betreffend die

Anklagepunkte 2.1.a., 2.3., 2.4., 2.5.a., 2.6. und 2.7. abzutrennende Verfahren

zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ebenfalls mit Eingabe vom

4. September 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei der durch den

Präsidenten in der Verfügung vom 5. Juli 2023 vorgeschlagenen

Vorgehensweise nicht nachzugehen und stattdessen die Strafsache zeitnah zu

verhandeln.

Mit vorgenannter Verfügung vom 5. Juli 2023 ist den Parteien

mitgeteilt worden, dass der Entscheid einer allfälligen Verfahrenstrennung,

Sistierung und Rückweisung des Verfahrens in den genannten Anklagepunkten –

nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – schriftlich ergehen werde. Da keine gegenteiligen

Anträge zu dieser Vorgehensweise eingegangen sind, ist der vorliegende Zwischenentscheid

auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der

Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Beschuldigten sind vom angefochtenen

Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erklärung der Berufung legitimiert sind. Auch die Privatkläger sind vom

angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gestützt auf Art. 382 Abs. 1 in

Verbindung mit 401 Abs. 1 StPO zur Anschlussberufung legitimiert sind, wobei

sich die Legitimation der Privatklägerschaft gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO auf

den Schuld- und Zivilpunkt beschränkt. Sämtliche Rechtsmittel sind nach Art.

399.

Abs. 1 und 3 sowie 400 Abs. 3 und 401 Abs. 1 StPO form- und

fristgerecht angemeldet und erklärt worden.

2.

2.1

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom

5.

Juli 2023 ist den Parteien mitgeteilt worden, dass der Instruktionsrichter

dem Spruchkörper beantragen werde, das Verfahren in den Anklagepunkten AS Ziff.

2.1.a, 2.3., 2.4., 2.5.a, 2.6. und 2.7. abzutrennen, in den genannten

Anklagepunkten das Verfahren zu sistieren und die Anklage zur Ergänzung und

Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wobei das

zurückzuweisende Verfahren hierbei nicht beim Berufungsgericht hängig bleibe.

Für das in den Anklagepunkten AS Ziff. 2.1.b, 2.2., 2.5.b sowie 2.8. beim

Berufungsgericht verbleibende Verfahren werde – nach Rechtskraft der Entscheide

betr. Verfahrenstrennung und Sistierung/Rückweisung – zur Hauptverhandlung

geladen.

2.2

Der Beschuldigte 1 führt aus, dass die

Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft in den aufgeführten

Anklagepunkten begrüsst werde. Auch der Begründung, insbesondere der strafprozessualen

Notwendigkeit, ein unabhängiges Sachverständigengutachten einzuholen, werde

ausdrücklich zugestimmt. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sich bereits die

Staatsanwaltschaft einfach den Standpunkt der Privatkläger zu eigen gemacht

habe. Abschliessend werde mit dem Instruktionsrichter übereingestimmt, dass

nach so langen Jahren eine Einstellung des Verfahrens höchst indiziert sei.

2.3

Der Beschuldigte 2 hält diesbezüglich fest,

dass von Waffengleichheit auf der Stufe der Staatsanwaltschaft keine Rede habe

sein können. Dennoch sei bereits die Ankündigung des Abschlusses der

Untersuchung erlassen worden. Der Antrag des Beschuldigten 2 vom 7. Januar

2019, bezüglich sämtlicher Baustellen neutrale Expertisen in Auftrag zu geben, sei

von der Staatsanwaltschaft mit der Begründung abgelehnt worden, dass es

einerseits aufgrund der verstrichenen Zeit wenig Sinn ergebe und von einem

Experten nicht nachvollzogen werden könne, welche zusätzlichen

Handwerksarbeiten hinzugekommen seien. Andererseits habe die Staatsanwaltschaft

den Sachverhalt als erstellt und weitere Beweiserhebungen als unnötig erachtet.

Wenn nun das Verfahren im Hinblick auf die verschiedenen Baustellen abgetrennt

und an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werde, so seien wohl mehr als vier

Jahre nach der Ablehnung der beantragten Expertisen durch die

Staatsanwaltschaft keine anderen Erkenntnisse zu erwarten. Die Abtrennung des

vorgesehenen Verfahrensteils erscheine jedoch als der einzige Weg, um bezüglich

des völlig aus dem Ruder gelaufenen Falles den Glauben an die

Rechtsstaatlichkeit wieder herzustellen, und werde deshalb begrüsst.

2.4

Die Privatkläger 1 und 2 stellen sich

demgegenüber auf den Standpunkt, dass von der beabsichtigten

Verfahrenstrennung, Sistierung und Rückweisung der Sachverhalte gemäss

Verfügung vom 5. Juli 2023 aus mehreren Gründen abzusehen sei. So hätten die

beiden Privatkläger bereits in ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 13. August

2021.

sowie in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten 1

vom 22. Oktober 2021 umfassend dargelegt, dass und weshalb die Anklageschrift

vom 22. März 2019 (inkl. Präzisierungen) den gesetzlichen Anforderungen gemäss

Art. 9 und Art. 325 StPO genüge. Es sei kein Grund ersichtlich, der eine

Verbesserung oder Ergänzung der Anklageschrift notwendig mache. Den Beschuldigten

sei aufgrund des aufwendigen Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens allemal

bekannt gewesen, was ihnen konkret vorgeworfen werde und sie hätten ausreichend

dazu Stellung nehmen können. So enthalte die Anklageschrift vom 22. März 2019

präzise Angaben zu Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Es sei

insbesondere nicht erforderlich, dass der entstandene Schaden in der

Anklageschrift genau beziffert werde. Es genüge, wenn ein Schaden sicher sei.

Vorliegend habe als erstellt zu gelten, dass der Wert der durch den Beschuldigten

2.

erbrachten Leistungen bei weitem nicht dem jeweils in Rechnung gestellten

Wert entsprochen habe. Unterschiedliche Fachpersonen hätten dies anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung unter Angabe der tatsächlichen Elektrokosten

ausgesagt. Die Vorinstanz habe insofern das erforderliche Fachwissen durch

Beizug entsprechender Fachpersonen sichergestellt. Inwiefern es den befragten

Zeugen «an der erforderlichen Unabhängigkeit [fehlt]» oder ihre Aussagen nicht

glaubhaft sein sollten, erhelle aus der Verfügung vom 5. Juli 2023 nicht und

beides werde bestritten. Die befragten Fachpersonen hätten allesamt als Zeugen unter

Wahrheitspflicht inkl. entsprechender Strafdrohung gestanden. Es habe ausserdem

kein vertragliches Verhältnis zu den beiden Privatklägern bestanden (sondern –

wenn überhaupt – ausschliesslich zum General- bzw. Totalunternehmer), weder vor

noch nach dem Gerichtsverfahren. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens hätten

die Privatkläger sodann diverse schriftliche Kostenschätzungen von Fachpersonen

eingegeben. Diese Kostenschätzungen seien einerseits im Rahmen der Begutachtung

im Nachgang zum Abbruch der Geschäftsbeziehung mit dem Beschuldigten 2

entstanden (die Privatkläger seien auch gegenüber ihrer Bank

rechenschaftspflichtig gewesen; Projekt [...], [...] AG), andererseits hätten

die durch den Beschuldigten 2 geleisteten Arbeiten im Hinblick auf die

Fertigstellung der Arbeiten durch die übernehmenden Bauunternehmen festgehalten

werden müssen, und zwar als Grundlage für deren Kostenvoranschläge (Projekt [...],

[...] AG). Teilweise seien die Kostenschätzungen durch vom Mieter beauftragte

Fachpersonen entstanden (Projekt [...], [...] GmbH). Die Vorinstanz habe sich

mit den Kostenschätzungen von Drittparteien, aber auch mit den Vorbringen der

Verteidigung bzw. der Beschuldigten eingehend auseinandergesetzt und festgestellt,

dass der Wert der tatsächlich durch den Beschuldigten 2 erbrachten Leistungen

bei weitem nicht demjenigen der in Rechnung gestellten Leistungen entsprochen

habe und somit fiktive Aufwendungen in Rechnung gestellt worden seien.

Exemplarisch sei dazu auf das Projekt [...] zu verweisen. Des Weiteren sei in

einem Zivilverfahren vor dem Kreisgericht St. Gallen ein gerichtliches

Gutachten erhoben worden (Projekt [...], [...] AG), das den Wert der erbrachten

Elektroarbeiten auf CHF 93'450.– bemessen habe. Der Beschuldigte 2 habe

jedoch den Betrag von CHF 565'955.– (wovon CHF 100'000.– an bewilligten

Nachtragsleistungen) verrechnet. Die ungerechtfertigte Kostenüberschreitung sei

in diesem Projekt mithin gerichtlich festgestellt worden. Für die von den Beschuldigten

als Rechtfertigung vorgebrachten angeblichen kostenintensiven Änderungswünsche

der Anschlussberufungskläger gebe es hingegen keinen Beweis; sie seien auch

nicht glaubhaft, da die SIA-Vorgaben diesbezüglich klar seien. In den Akten

befänden sich ausserdem verschiedentlich ordnungsgemäss eingeholte

Nachtragsbestellungen, teilweise (allerdings vornehmlich nicht) vom Beschuldigten

2, namentlich aber nicht im Umfang, wie von den Beschuldigten geltend gemacht.

Es bestünden masslose Kostenüberschreitungen in sämtlichen Projekten, teilweise

von gar 136 % (Projekt [...]) gegenüber dem ursprünglichen Kostenvoranschlag

des Beschuldigten 2. Solche Kostenüberschreitungen seien absolut unüblich

und seien in den einzelnen Projekten von keinem einzigen der anderen

Unternehmen erreicht worden – noch dazu ohne plausible Nachträge. Es sei somit

erstellt, dass der Wert der erbrachten Leistungen weit unterhalb der in

Rechnung gestellten Leistungen gelegen habe. Es sei damit gleichzeitig

erstellt, dass den Privatklägern ein Schaden entstanden sei.

Des Weiteren habe die Vorinstanz sämtliche von der

Staatsanwaltschaft beigebrachten Beweise in einem aufwendigen Verfahren geprüft

und teilweise wiederholt, teilweise habe sie eigene Beweiserhebungen vorgenommen.

Die Verfahrensbeteiligten hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den

Beweiserhebungen zu äussern und eigene Beweisanträge zu stellen. Grundsätzlich

habe das Gericht den Sachverhalt festzustellen, nicht die Staatsanwaltschaft,

allfällige Beweisergänzungen habe das Gericht sodann zwingend selber

durchzuführen und könne diese nicht an die Staatsanwaltschaft delegieren. So

habe das Strafgericht zahlreiche Zeugen unter Wahrheitspflicht und

Strafandrohung befragt, und zwar, um festzustellen, dass Leistungen überteuert

abgerechnet worden seien und ein Schaden entstanden sei, sowie, um den Schaden

beziffern zu können. Die Beweiserhebung durch die Vorinstanz entspreche den

gesetzlichen Vorgaben; sie sei ausserdem eingehend, detailliert und unabhängig

von eingereichten Kostenschätzungen erfolgt. Unter diesem Aspekt sei nicht

ersichtlich, inwiefern das Beweisverfahren inkl. vorgenommener

Schadensberechnung problematisch gewesen sein sollte. Soweit die

Unparteilichkeit der von den Privatklägern eingereichten Gutachten inkl.

Kostenschätzungen angezweifelt werde, sei auf die Zeugenaussagen in der

Hauptverhandlung abzustellen, welche die Kostenschätzungen gestützt hätten. Der

Vorwurf, «die Staatsanwaltschaft hätte [...] sich nicht einfach den Standpunkt

der Privatkläger zu eigen machen dürfen», sei insofern unberechtigt. Hinzu komme,

dass es auch unter einem zeitlichen Aspekt nichts an den erfolgten

Beweiserhebungen auszusetzen gebe und es auch in deren Rahmen zu keiner

Einschränkung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten gekommen sei. Insgesamt

sei die Beweisabnahme durch die Vorinstanz vorliegend somit nicht zu

beanstanden und es sei ausreichend bewiesen, dass der Beschuldigte 2 überhöhte

Rechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen gestellt und der Beschuldigte

1.

diese freigegeben habe, dass den Privatklägern ein Schaden in der von der

Vorinstanz festgestellten Höhe entstanden sei, und dass der in der Anklage

vorgeworfene Sachverhalt erstellt sei und die Beschuldigten zu Recht entsprechend

verurteilt worden seien, weshalb es keines ergänzenden Gutachtens bedürfe.

Sofern diesen Ausführungen nicht gefolgt werden sollte, so

sei die Rechtsmittelinstanz jedoch verpflichtet, selbst ein gerichtliches

Gutachten in Auftrag zu geben, wenn es zur Überzeugung gelangen sollte, dass

entweder die Voraussetzungen von Art. 389 Abs. 2 StPO gegeben seien

oder zumindest im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für

die Urteilsfällung notwendig erscheine. Die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft

zwecks Einholung eines gerichtlichen Gutachtens falle damit ausser Betracht.

Wenn vorliegend die Meinung vertreten werde, die bisherigen Beweiserhebungen

seien ungenügend, namentlich die existierenden Gutachten seien mängelbehaftet,

die Gutachter seien zu unterschiedlichen Schlüssen gekommen oder wenn andere

Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Kostenschätzungen bestehen sollten,

habe das Berufungsgericht gemäss Art. 389 StPO die Möglichkeit und die Pflicht,

selbst ein (Ober-)Gutachten im Sinne von Art. 189 lit. b und c StPO einzuholen.

Falls das Berufungsgericht von der Notwendigkeit eines (nochmaligen) Gutachtens

ausgehe, sei die Einholung durch das Berufungsgericht selbst geboten, auch,

weil das Verfahren vor dem Appellationsgericht mittlerweile bereits über zwei

Jahre andauere. Eine Behandlung des Falles durch eine andere Instanz als die

Rechtsmittelinstanz würde nur zu weiteren Leerläufen führen und den Grundsatz

der beschleunigten Verfahrensführung in Frage stellen. Dass sich «die

Verteidigung und die Staatsanwaltschaft mit dem Resultat des Gutachtens auseinandersetzen

können müssen», sei auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht

ausgeschlossen. Es reiche völlig aus, wenn sich die Berufungsinstanz mit dem

Resultat des ihrer Ansicht nach einzuholenden, notwendigen gerichtlichen

Gutachtens auseinandersetze und den Parteien davor die Gelegenheit gebe, sich

im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Gutachten zu äussern.

Eventualiter, falls das Berufungsgericht an seiner Ansicht festhalte und das

Verfahren (teilweise) zwecks Beweisergänzung durch ein Gutachten zurückweisen wolle,

habe die Rückweisung in Anwendung von Art. 409 StPO an die Vorinstanz zu

erfolgen. Das Gericht habe die Beweisergänzung zufolge des Unmittelbarkeitsprinzips

zwingend selber durchzuführen, eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft falle

ausser Betracht. So oder anders sei die Einholung eines Gutachtens auch nach

Baubeendigung ohne Weiteres möglich: die Beurteilung inkl. Kostenschätzung

erfolge bei Elektroleistungen regelmässig durch Elektroplaner anhand der

Dimensionen des Baus (Bauvolumen, Anzahl Wohnungen, Ausbaustandard) und der

konkreten Elektropläne. Diesbezüglich seien zeitgeneigte Veränderungen der

Bausubstanz – wie sie allenfalls hinsichtlich anderer Baufragen zu beachten

wären – unerheblich.

2.5

Die Staatsanwaltschaft macht schliesslich

geltend, dass eine Rückweisung aus verschiedenen Gründen nicht angezeigt sei.

Aus strafprozessualer Sicht sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rückweisung

an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung nur ganz ausnahmsweise zulässig.

So führe das Bundesgericht aus, dass es die Aufgabe des Gerichts sei,

allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen

und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu

erheben. Die Hürden seien entsprechend hoch. Hinzu komme, dass die vorliegende

Sache bereits anlässlich einer 10-tägigen Hauptverhandlung vor dem

Strafdreiergericht behandelt worden sei. Es liege ein rund 170-seitiges Urteil

vor, was die Grundlage der Berufungen der Beschuldigten und der

Privatklägerinnen sei. Es sei durch den Spruchkörper vor einer Entscheidung in

Betracht zu ziehen, dass die Staatsanwaltschaft bereits im

Untersuchungsverfahren keine Möglichkeit mehr gehabt habe, die

Elektrikerleistungen, welche die H____ GmbH auf den verschiedenen Baustellen

geleistet habe, von einem Sachverständigen einzuschätzen, da die entsprechenden

Arbeiten zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen seien. Es sei zudem

hervorzuheben, dass sich das Strafdreiergericht anlässlich der Hauptverhandlung

intensiv mit der Frage der rechtsgenügenden Nachweisbarkeit der durch die H____

GmbH tatsächlich geleisteten Elektroarbeiten an den jeweiligen Bauprojekten

beschäftigt habe. Dabei seien sowohl die Beträge, welche die Beschuldigten, als

auch jene, welche die Staatsanwaltschaft ins Feld geführt hätten, auf deren

Beweiskraft eingehend geprüft worden. Anschliessend habe das Strafdreiergericht

in Ergänzung dazu viele an den Bauprojekten beteiligte Personen selbst befragt

und sich in dubio auf die Berechnungsweise der Beschuldigten betreffend

Baustellenprovisorien und Rabatte gestützt, wenn sich keine klaren Antworten ergeben

hätten. Auch an dieser Stelle müsse erwähnt werden, dass die unklaren Aufträge,

die fehlenden Berechnungsgrundlagen für die geleisteten Arbeiten und die

fehlenden Rapporte durch die beiden Beschuldigten verschuldet seien; dabei

komme nicht von ungefähr, dass die durch sie begangenen mutmasslich deliktischen

Handlungen ohne diese Unterlagen nur schwierig zu beweisen seien. Die

Beweisergebnisse lägen nun jedoch vor und nach Ansicht der Staatsanwaltschaft

obliege es dem Appellationsgericht, sich gemäss den eingegangenen Berufungen

damit auseinanderzusetzen.

2.6

2.6.1

Nach der gesetzlichen Konzeption von Art. 10 Abs. 2 StPO

obliegt es den Gerichten, sämtliche subjektiven wie objektiven Beweismittel

frei nach der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen.

Das Gericht zieht indes eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn es

nicht über die besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die zur

Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182

StPO).

Gestützt auf Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz

StPO weist das Gericht eine Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die

Staatsanwaltschaft zurück, wenn die Anklage den Anforderungen an den Inhalt

einer Anklageschrift (Art. 325 StPO) nicht entspricht, wenn die Akten

nicht im Sinne von Art. 100 StPO ordnungsgemäss geführt sind oder –

ausnahmsweise – wenn Beweise zu ergänzen sind (vgl. BGE 141 IV 39 E. 1.6).

Eine Prüfung und Rückweisung im Sinne von Art. 329 StPO kann auch im

Berufungsverfahren erfolgen (vgl. Art. 379 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.3; BGer

6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.1; Jositsch/Schmid,

Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023,

Art. 329 N 10; vgl. auch BGer 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2). Eine

zusätzliche Beweisergänzung durch die Staatsanwaltschaft ist dann angezeigt,

wenn eine erste Prüfung der Anklage ergibt, dass ein notwendiges

Beweismittel nicht abgenommen wurde. Dem gesetzgeberischen Willen nach hat die

Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nach dem System der beschränkten Unmittelbarkeit

zu erfolgen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des

Strafprozessrechts, BBl 2005 1266 f.). Daraus folgt, dass die Beweise in erster

Linie von der Staatsanwaltschaft abgenommen werden müssen und dass diese

Aufgabe nur ausnahmsweise dem Gericht obliegt, insbesondere unter den

Voraussetzungen der Art. 343 und 349 StPO Es ist mithin in erster Linie

Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die für die Beurteilung der Sache wesentlichen

Elemente gemäss Art. 308 Abs. 3 StPO zu liefern. Wenn sich unter diesen

Umständen herausstellt, dass die dem Gericht vorgelegte Anklage unzureichend

ist und weitere Ermittlungsmassnahmen erforderlich sind, insb. ein unverzichtbares

Beweismittel nicht abgenommen wurde, was eine materielle Beurteilung der Sache

verhindert, ist die Sache zur Ergänzung der Anklage an die Staatsanwaltschaft

zurückzuweisen. Hingegen ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn sich die

Erhebung zusätzlicher Beweismittel als lediglich wünschbar, hingegen nicht als

unabdingbar für die materielle Beurteilung der Anklage erweist (BGer 1B_302/2011

vom 26. Juli 2011 E. 2.2.2; vgl. auch BGer 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011

E. 3.2.1). Das Bundesgericht stützte eine solche Rückweisung an die

Staatsanwaltschaft etwa zwecks Einholung eines IT-Gutachtens, um Manipulationen

nachzuweisen, welche die Erstellung einer falschen Einladung zur

ausserordentlichen Generalversammlung ermöglicht hätten. Das Bundesgericht

hielt fest, dass das Fehlen dieses wesentlichen Beweismittels es unmöglich

mache, den Fall in der Sache zu beurteilen. Da die Einholung eines

Sachverständigengutachtens in diesem Bereich eine relativ wichtige

Angelegenheit sei, obliege sie eher der Staatsanwaltschaft. Folglich war es

zulässig, die Sache zur Ergänzung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO an

sie zurückzuweisen («l’absence de ce moyen de preuve essentiel empêchait de

juger la cause au fond. Dès lors que la mise en oeuvre d’une expertise dans ce

domaine est une opération relativement importante, elle incombe plutôt au ministère

public. Par conséquent, il était admissible de lui renvoyer la cause pour

complément de l’accusation en application de l’art. 329 al. 2 CPP», BGer 1B_302/2011

vom 26. Juli 2011 E. 2.2.2). In einem anderen Entscheid schützte das

Bundesgericht die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zwecks Einholung eines

psychiatrischen Gutachtens, das notwendig erschien, um über den Sachverhalt

entscheiden zu können (BGer 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.2). In

Bezug auf Art. 343 und Art. 349 StPO hielt das Bundesgericht zudem fest,

dass sich erstere Bestimmung auf die Beweiserhebung während der

Verhandlung beziehe («relatif à l’administration des preuves aux débats») und

Art. 349 StPO die Ergänzung der Beweise nach Abschluss der

Parteiverhandlungen regle («qui règle le complément de preuves après la clôture

de débats»), weshalb in der Phase der Prüfung der Anklageschrift die beiden

genannten Bestimmungen zu relativieren seien (vgl. BGer 1B_304/2011 vom

26.

Juli 2011 E. 3.2).

2.6.2

Wie die Vorinstanz vorliegend zutreffend

ausführt (vgl. dortige E. 1.1.1), ist belegt, dass die I____ AG unter

anderem die Bauprojekte [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] an

die Hand genommen und ausgeführt hat. Mit Ausnahme des Projekts [...] wurde bei

sämtlichen Bauprojekten die H____ GmbH für die Elektroarbeiten engagiert. Zur

Realisierung der Bauprojekte [...], [...], [...], [...] und [...] schloss die I____

AG mit der jeweiligen Bauherrschaft einen Totalunternehmervertrag ab, mit

welchem sich die I____ AG gegenüber der Bauherrschaft verpflichtete, das

betroffene Bauwerk für einen Fixpreis herzustellen. Demgegenüber wurden die

Projekte [...] und [...] ohne Abschluss eines Totalunternehmervertrags

umgesetzt. Betreffend das Projekt [...] beauftragte die I____ AG zudem die [...]

AG als Generalunternehmerin. Die Staatsanwaltschaft wirft den beiden

Beschuldigten A____ und B____ vor, dass letzterer für die H____ GmbH bei

sämtlichen zur Diskussion stehenden Bauprojekten systematisch überhöhte oder

gar vollkommen fiktive Rechnungen verfasst und diese der I____ AG als

Auftraggeberin zugesandt habe. Der Beschuldigte 1 habe diese Rechnungen für die

I____ AG jeweils entgegengenommen und deren Korrektheit wider besseres Wissen

per Visum bestätigt, bevor er diese bei den Projekten mit

Totalunternehmervertrag an J____ und bei den anderen Bauprojekten an K____ zur

Bezahlung weitergeleitet habe. Auf diese Weise hätten die beiden Beschuldigten

die H____ GmbH im Umfang der Differenz zwischen den von ihr eingenommenen

Geldern und dem Wert der von ihr tatsächlich erbrachten Leistungen

unrechtmässig bereichert. Demgegenüber machen die beiden Beschuldigten im

Wesentlichen geltend, die Zahlungen, welche aufgrund der gegenständlichen

Rechnungen an die H____ GmbH überwiesen worden seien, seien allesamt für von

dieser tatsächlich erbrachte Leistungen gerechtfertigt gewesen. Es blieb hierbei

unbestritten und ist durch entsprechende Unterlagen belegt, dass die J____ AG,

die C____ AG und D____ der H____ GmbH basierend auf deren Rechnungen insgesamt

Zahlungen in Höhe von CHF 3’585'530.45 überwiesen haben. Wie die Vorinstanz

hierzu ebenfalls zutreffend festhält, stellt das Hauptthema der Prüfung des

angeklagten Sachverhalts die Frage der «effektiven Kosten» dar, d.h., welche

Arbeiten der Beschuldigte 2 auf den zur Diskussion stehenden Baustellen

tatsächlich ausgeführt hat resp. ausführen liess und welcher Preis dafür

geschuldet war.

Das Strafgericht hat hierzu zunächst selbst festgehalten,

dass der von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift aufgeführte Wert der

Arbeiten der H____ GmbH lediglich auf Schätzungen beruhe. Dies sei vor allem

dem Umstand geschuldet, dass sich bei keinem der angeklagten Projekte

schriftliche Werkverträge zwischen der I____ AG und der H____ GmbH in den Akten

finden liessen. Aus dem Tatzeitraum stammende schriftliche Offerten oder

Nachträge der H____ GmbH an die I____ AG seien lediglich punktuell vorhanden. Die

Vorinstanz führte sodann jedoch aus, dass nicht auf diese Schätzwerte der

Staatsanwaltschaft abgestellt werden könne, da sie es – mit Ausnahme des

Projekts [...] – bei den gegenständlichen Bauprojekten jeweils unterlassen habe,

die involvierten Schätzexperten zu befragen. Anlässlich der Hauptverhandlung sei

dies durch das Gericht nachgeholt worden, worauf sich bei verschiedenen

Projekten herausgestellt habe, dass diese Schätzungen von der

Staatsanwaltschaft teilweise fehlinterpretiert worden seien. Die Vorinstanz hat

sich in der Folge zur Beantwortung dieser Frage insbesondere auf eigene Berechnungsweisen

gestützt, nachdem diverse Zeugen zu den einzelnen Projekten einvernommen

wurden.

Nachfolgend soll nicht in allen Einzelheiten auf die

verschiedenen Bauprojekte, sondern nur exemplarisch auf einzelne Punkte der

vorinstanzlichen Kostenschätzungen eingegangen werden.

2.6.2.1

Zunächst hat die Vorinstanz eine

Kostenschätzung für Bauprovisorien vorgenommen, die auf verschiedenen

Baustellen die vorliegenden Projekte betreffend aufgestellt resp. installiert

werden mussten. Das Strafgericht bringt hierzu selbst vor, dass die fehlenden

Angaben zum Umfang der Bauprovisorien dazu führten, dass die diesbezüglichen Behauptungen

des Beschuldigten 2 einer genaueren Überprüfung, beispielsweise anhand eines

Vergleichs mit Offerten anderer Handwerker oder einer konkreten

Zeugenbefragung, nicht zugänglich seien. Zwar mag sein, dass die vom

Beschuldigten 2 in Rechnung gestellten Kosten für die Bauprovisorien

willkürlich erscheinen, jedoch kann auch dies nicht dazu führen, dass die

Vorinstanz – nicht zuletzt aufgrund fehlender Untersuchungen durch die

Staatsanwaltschaft – eigenständige Berechnungen bzw. Schätzungen vornimmt, die

sich ebenfalls lediglich auf Aussagen von Zeugen stützen, die selbst nur

Schätzungen machen konnten, ohne die örtlichen Gegebenheiten im Detail zu

kennen (z.B. L____ für das Bauprojekt [...] [Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2783

und S. 2791], oder M____ für das Projekt [...] [Protokoll 1. Instanz, Akten S. 3006

ff.]). Andere Zeugen konnten demgegenüber sogar den Ausführungen der

Beschuldigten entsprechende Angaben machen. So führte etwa N____ für das

Projekt [...] – entgegen den Ausführungen des Strafgerichts, demgemäss er einen

Preis von CHF 100'000.– geschätzt habe – aus, dass auch Kosten von CHF 258'000.–

möglich sein könnten [Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2973]. Arbiträr erscheint

vor diesem Hintergrund mithin die entsprechende Annahme, pauschal «Kosten von

sicher nicht mehr als CHF 20'000.– für ein einfaches Bauprovisorium» in

allen Fällen als angemessen zu erachten (vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 3417).

2.6.2.2

In Bezug auf das Bauprojekt [...] wirft die

Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten 2 vor, er habe der I____ AG sieben Rechnungen

über einen Betrag von insgesamt CHF 506'986.60 gestellt, obwohl die von der H____

GmbH tatsächlich erbrachten Leistungen inklusive Material lediglich einen Wert

von CHF 50'000.– bis maximal CHF 60'000.– aufgewiesen hätten. Demgegenüber

stellten sich die Beschuldigten auf den Standpunkt, die H____ GmbH habe

Zahlungen in Höhe von CHF 506'986.60 erhalten, der Wert der tatsächlich von ihr

erbrachten Leistungen habe CHF 232'000.– betragen. Die Differenz von CHF 274'986.60

rühre daher, dass die Arbeiten zum Zeitpunkt des Baustellenverbots am 29.

Januar 2013 noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Von einer Rückerstattung an

die I____ AG habe der Beschuldigte 2 abgesehen, weil er die CHF 274'986.60

mit Zahlungsrückständen der I____ AG gegenüber der H____ GmbH auf anderen

Baustellen verrechnet habe (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 3418

f.).

Die vom Strafgericht hierzu befragten Zeugen O____ und L____

machten unterschiedliche Angaben hinsichtlich einer Kostenschätzung bzw.

räumten ein, ihre Schätzungen auf die Schätzung/Expertise einer anderen Person

abgestellt zu haben (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2797 f. [O____ spricht

selbst von einer «Daumenschätzung» und, dass er eine «eigene Wahrnehmung […]

schon in dem Sinn [hatte], dass [er] vorher schon gedacht habe, dass das nicht

sein kann»]) oder bestätigten die ursprüngliche Schätzung bei ihrer Befragung

vor dem Strafgericht nicht (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2769 ff., 2776).

Sowohl L____ als auch O____ nahmen ihre Schätzungen knapp zwei Monate vor dem

Baustellenverbot der H____ GmbH vor, weshalb auch aus diesem Grund – wie auch

das Strafgericht zutreffend ausführt – nicht vorbehaltlos auf die von ihnen

eruierten Beträge abgestellt werden kann (vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 3421).

Gleiches gilt auch für die Ausführungen von P____ (Protokoll 1. Instanz, Akten

S. 2754 ff.). Da gemäss der Vorinstanz auch keine aus dem Tatzeitraum

stammenden sonstigen verlässlichen Unterlagen vorlägen, aus denen sich der Wert

der von der H____ GmbH effektiv erbrachten Leistungen ergeben würde, müssten

diese ex-post bewertet werden. Auch die darauffolgende «eigene» Berechnung des

Strafgerichts kann jedoch nicht als rechtsgenügliche Grundlage für eine

Kostenberechnung bezeichnet werden, da auch sie ausser Acht lässt, dass die H____

GmbH die Baustelle vor Bauabschluss verlassen musste, die der H____ GmbH

ausbezahlte Summe jedoch auch den Teil abdeckte, der noch vertragsgemäss hätte

fertiggestellt werden müssen. Auch die Kalkulation der Q____AG ist fragwürdig,

da N____ selbst nicht auf der Baustelle war, sondern die Schätzung bzw. Nachausmessung

nur anhand der Installationspläne und der Aussagen des Beschuldigten 2 erstellt

haben soll (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2679, 2697). Auch habe N____ die

Schätzung nicht für den kompletten Ausbau vorgenommen, sondern nur für den

Teil, der effektiv umgesetzt worden sei. Gemäss seinen Aussagen seien auch

weder Bauprovisorien noch Positionen für den Lift einberechnet worden (Protokoll

1.

Instanz, Akten S. 2698). Zu Recht weist ferner die Verteidigung des

Beschuldigten 2 darauf hin, dass sich die Vorinstanz widersprüchlich verhält,

indem sie etwa die Schätzung von L____ als nicht ausreichend verlässlich

qualifiziert (vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 3421), an anderer Stelle

aber doch wieder auf ebenjene Schätzung verweist, um die eigene Schätzung zu

untermauern (vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 3424). Schliesslich geht die

Vorinstanz auch nicht auf die von den Beschuldigten geltend gemachte

Verrechnung mit anderen ausstehenden Zahlungen desjenigen Teils des Projekts

ein, der aufgrund des Baustellenverbots nicht abgeschlossen werden konnte.

2.6.2.3

Im Hinblick auf das Projekt [...] wird dem

Beschuldigten 2 vorgeworfen, er habe K____ vier Rechnungen über einen Betrag

von insgesamt CHF 129'600.– gestellt, obwohl die von der H____ GmbH

tatsächlich erbrachten Leistungen inklusive Material lediglich einen Wert von

CHF 60'000.– aufgewiesen hätten. Mangels unabhängiger Expertise (vorinstanzlicher

Entscheid, Akten S. 3426 ff.) hat die Vorinstanz auch in diesem Fall eine

eigene Einschätzung der für die Elektroarbeit angefallenen Kosten vorgenommen. Diese

vermag jedoch ebenfalls nicht zu überzeugen. Zunächst erscheint schon nur die

vorinstanzliche Feststellung willkürlich, es sei ausgeschlossen, dass der

Beschuldigte 2 innert knapp zwei Monaten mit sechs Mitarbeitenden Arbeiten im

Umfang von CHF 83'450.– beziehungsweise CHF 97'050.– erbracht habe, da er

daneben auch auf anderen Baustellen engagiert gewesen sei. Wie dies das

Strafgericht ohne Detail- und Fachkenntnisse beurteilen können will, bleibt

schleierhaft. Sodann macht die Verteidigung des Beschuldigten 2 zutreffend

geltend, dass nicht nachvollziehbar ist, wie das Strafgericht bezüglich der

Kosten für die Sanierung der zwölf Wohnungen auf einen Wert von

CHF 30'000.–schliesst, da selbst der Zeuge L____ davon ausgegangen sei,

dass die Sanierung einer Wohnung, ohne Einbezug des allgemeinen Teils,

zirka CHF 9'000.– koste (vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2884, 2888).

2.6.2.4

Betreffend das Projekt [...] wirft die

Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten 2 vor, er habe der I____ AG 26 Rechnungen

über einen Betrag von insgesamt CHF 566'955.20 gestellt, obwohl die von der H____

GmbH tatsächlich erbrachten Leistungen inklusive Material lediglich einen Wert

von CHF 193'450.– aufgewiesen hätten. Da J____ gestützt auf diese

Rechnungen Zahlungen im Umfang von insgesamt CHF 529’295.20 an die H____ GmbH

veranlasst habe, sei durch das Verhalten der Beschuldigten bei der I____ AG ein

Schaden in Höhe von CHF 335'845.– entstanden. Das Strafgericht stützt sich bei

seiner eigenen Berechnung unter anderem auf zwei Gutachten, die bereits im

Rahmen des Rechtsstreits zwischen der C____ AG sowie D____ einerseits und der R____

AG andererseits durch das Kreisgericht St. Gallen in Auftrag gegeben worden

waren. Die Gutachten äusserten sich dabei zur Frage, in welchem Umfang letztere

bis zu diesem Zeitpunkt die Sanierungsarbeiten bereits erbracht hatte

und wie hoch der noch ausstehende Teil der Arbeiten zu bewerten war (Gutachten [...]

AG, Akten SB V / 866 ff.; Gutachten [...] AG, Akten SB V / 882 ff.).

Die I____ AG übernahm das Projekt jedoch erst nach der nicht erfolgten

Fertigstellung durch die R____ AG, weshalb bereits aus diesem Grund aus den

Gutachten keine genauen Rückschlüsse auf die konkret erbrachten Leistungen der H____

GmbH möglich sind. Zu Recht weist die Verteidigung zudem darauf hin, dass die

Tatsache, dass das Gesamtprojekt, gestützt auf den Kostenvoranschlag, zum

Betrag von CHF 1'954'333.– hätte realisiert werden sollen, letztlich

jedoch mit der Gesamtsanierung auf CHF 3'629'618.15 zu stehen kam (vgl.

Akten SB [...], S. 215 ff.), aufzeigt, dass dasjenige Projekt, auf dem die

beiden Expertisen basierten, mit demjenigen, welches letztlich verwirklicht

wurde, nicht mehr viel gemeinsam hatte. Schliesslich ist ganz grundsätzlich

fragwürdig, wie das Strafgericht trotz fehlender Fachkunde selbst bestimmen

will, was für Kosten für die Sanierungsarbeiten angefallen wären. Dies betrifft

insb. den Kostenpunkt der Umrüstung von 6 auf 10 Ampère und die damit

zusammenhängenden Folgekosten der allgemeinen Anpassung an der Elektrik, die

eine solche Umrüstung nach sich zieht.

2.6.2.5

Was das Projekt [...] betrifft, wird dem

Beschuldigten 2 vorgeworfen, er habe der I____ AG 20 Rechnungen über einen

Betrag von insgesamt CHF 2'106'571.35 gestellt, obwohl die von der H____

GmbH tatsächlich erbrachten Leistungen inklusive Material lediglich einen Wert

von CHF 1'416'420.– aufgewiesen hätten. Dem Beschuldigten 1 wird

diesbezüglich zur Last gelegt, dass er im Wissen um diese Differenz die

Korrektheit der vom Beschuldigten 2 erhaltenen Rechnungen mittels Unterschrift

wahrheitswidrig bestätigt und diese an J____ weitergeleitet habe. Da letzterer

gestützt auf diese Rechnungen Zahlungen im Umfang von insgesamt CHF

2’106'571.35 an die H____ GmbH veranlasst habe, sei durch das Verhalten der

Beschuldigten bei der I____ AG ein Schaden in Höhe von CHF 690'151.35

entstanden.

In Bezug auf die eigene Berechnung des Strafgerichts ist

diesem zunächst noch zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, dass das Projekt

diverse Änderungen erfahren hatte. Des Weiteren können jedoch die Ausführungen

des Strafgerichts zu den einzelnen Kostenpunkten in seiner eigenen Berechnung

nicht nachvollzogen werden. Einerseits argumentiert die Vorinstanz

beispielsweise arbiträr, wenn sie unbesehen fachlicher Expertise davon ausgeht,

dass nur die Hälfte der Bauprovisorien nicht im Grundausbau hätten enthalten

sein müssen. Was zudem die beliebige Kostenschätzung der einzelnen Bauprovisorien

an sich betrifft, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (s. vorne

E. 2.6.2.1). Gleiches gilt auch für die Erwägungen der Vorinstanz zu den Kosten

der Einlege- und Einzugsarbeiten der Steckdosen, bei dem das Strafgericht

willkürlich davon ausgeht, dass «rund die Hälfte, also CHF 50'000.–, der unter

dieser Position geltend gemachten Mehrkosten gerechtfertigt waren»

(vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 3455), oder auch die Würdigung der

Aussagen des Zeugen M____ (vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 3007 ff.).

2.6.2.6

Beim Projekt [...] lautet der Vorwurf der

Staatsanwaltschaft an den Beschuldigten 2, er habe der I____ AG insgesamt vier

Rechnungen über einen Betrag von CHF 105'624.– gestellt, obwohl die von der H____

GmbH tatsächlich erbrachten Leistungen inklusive Material lediglich einen Wert

von CHF 1’500.– aufgewiesen hätten. Dem Beschuldigten 2 wird diesbezüglich

zur Last gelegt, dass er im Wissen um diese Differenz die Korrektheit der vom

Beschuldigten 2 erhaltenen Rechnungen mittels Unterschrift wahrheitswidrig

bestätigt und diese an K____ zur Bezahlung weitergeleitet habe. Da die für die C____

AG handelnde K____ gestützt auf diese Rechnungen Zahlungen im Umfang von

insgesamt CHF 40'824.– an die H____ GmbH veranlasst habe, sei durch das

Verhalten der Beschuldigten bei der C____ AG ein Schaden in Höhe von

CHF 39'324.– entstanden. Die letzte Rechnung über CHF 64'800.– sei von K____

jedoch nicht beglichen worden, weshalb es diesbezüglich gemäss Anklageschrift

nur bei einem Versuch geblieben sei.

Das Strafgericht stellt auch bei diesem Projekt mangels

objektiver Expertisen eine eigene Schätzung auf, die es insbesondere auf die

Aussagen des Zeugen S____ abstützt (vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 3464).

Aus dessen Aussagen in der Hauptverhandlung erhellt jedoch, dass er über die

Leistungen der H____ GmbH und insbesondere über die Entwicklung des Projekts

nicht vollumfänglich informiert war (s. bspw. folgende Aussagen des Zeugen: «[a.F.

Besch. 2 ob er wisse, dass in der Position Hauptverteilung für CHF 25'400.–

zusätzlich ein Kabel zur [...]gasse vorne für fast CHF 7'000.– inbegriffen sei]

Nein» [Protokoll 1. Instanz S. 403]; [a.F. Besch. 2 ob er wisse, dass dieses Kabel

CHF 27.– pro Meter kosten würde] Nein» [Protokoll 1. Instanz S. 404]; «[a.F.

Besch. 2 ob eine Unterverteilung von einer Stockwerkverteilung inklusive

Lieferung und Installation für CHF 950.– der Norm entsprechen würde] Das kann

ich nicht sagen» [Protokoll 1. Instanz S. 404]; «[a.F. Besch. 2 ob ihm

bekannt gewesen sei, dass das Bauprovisorium der H____ GmbH über vier Etagen

während diversen Monaten allen Handwerkern zur Verfügung gestanden habe] Wie

lange dort gewesen ist, wussten wir nicht. Ich weiss auch nicht, wie viele

Unternehmer dort gewesen sind» [Protokoll 1. Instanz S. 404]; «[a.F. Besch. 2

ob er gewusst habe, dass die H____ GmbH im neuen Dachgiebel

Elektroinstallationen gemacht habe] Nein» [Protokoll 1. Instanz S. 405]). Hinzu

kommt, dass S____ selbst kein Elektriker ist (Protokoll 1. Instanz S.

403). Jeglicher objektiver Grundlage entbehrt bspw. auch die vom Strafgericht

vorgenommene Erhöhung der Kosten für «weitere […] Leistungen» der H____ GmbH

(z.B. Deckeneinlagen im Boden der Dachwohnung, Störungsbehebung bei einem

Wassereinbruch im Ladenlokal sowie Vorbereitung gewisser Elektroinstallationen

bis zum Dachgiebel) um den Betrag von CHF 10'000.–.

2.6.2.7

In Bezug auf das Projekt [...] wirft die

Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten 2 in der finalen Version der

Anklageschrift vor, er habe der I____ AG insgesamt vier Rechnungen über einen

Betrag von CHF 169'793.30 gestellt, obwohl die von der H____ GmbH

tatsächlich erbrachten Leistungen inklusive Material lediglich einen Wert von

CHF 95'700.– aufgewiesen hätten. Dem Beschuldigten 1 wird diesbezüglich zur

Last gelegt, dass er im Wissen um diese Differenz die Korrektheit der vom

Beschuldigten 2 erhaltenen Rechnungen mittels Unterschrift wahrheitswidrig

bestätigt und diese an J____ zur Bezahlung weitergeleitet habe. Da letzterer

gestützt auf die gestellten Rechnungen Zahlungen im Umfang von insgesamt CHF

169'793.30 an die H____ GmbH veranlasst habe, sei durch das Verhalten der

Beschuldigten bei der I____ AG ein Schaden in Höhe von CHF 74'093.30 entstanden.

Die von der Vorinstanz aufgestellte eigene Kostenkalkulation

verfängt auch bei diesem Projekt nicht. Um nur beispielhaft einige zu

kritisierende Punkte herauszugreifen, ist etwa für die vom Zeugen L____

behauptete Mängelbeseitigung durch die T____ AG festzuhalten, dass eine

Mängelrüge hinsichtlich der Arbeit der H____ GmbH den Akten nicht entnommen

werden kann. Auch gab L____ zunächst an, beim Projekt der zuständige

Elektroplaner gewesen zu sein und 90 % der Arbeiten der H____ GmbH seien «schlecht»

gewesen, wobei er jedoch auch angab, trotz mehrmaligem Aufenthalt auf der

Baustelle keine Mängel erkannt zu haben (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 3090

ff.). Sodann ist die Erwägung der Vorinstanz als willkürlich anzusehen, dass

gewisse Leistungen, die nicht von der H____ GmbH erbracht worden seien (etwa Heizungsinstallation

sowie Montage einer Sonnerieanlage mit Gong) 1:1 durch andere Zusatzleistungen

kompensiert worden seien (vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 2775). Was ferner

die beliebige Kostenschätzung der einzelnen Bauprovisorien an sich betrifft,

kann auch in diesem Fall auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (s. vorne

E. 2.6.2.1).

2.6.3

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass

die Vorinstanz richtigerweise die Frage, welche Arbeiten der H____ GmbH

tatsächlich erbracht wurden und welcher Preis dafür geschuldet gewesen wäre,

als zentral für die Beurteilung des angeklagten Sachverhalts erachtete. Jedoch

lässt sich für die Bauprojekte [...], [...], [...], [...], [...] und [...] ohne

gutachterliche Expertise schlicht nicht nachweisen, ob die Privatkläger für die

Elektroarbeiten der H____ GmbH einen zu hohen Preis bezahlen mussten oder nicht

(es ist von den Beschuldigten grundsätzlich auch unbestritten, dass die

tatsächlichen Kosten schlussendlich meist über den am Anfang des Projekts

erstellen Kostenvoranschlägen lagen). Bedauerlicherweise wurden nicht bereits

zu einem früheren Zeitpunkt Expertisen zu den geleisteten Elektroarbeiten an

den einzelnen Projekten eingeholt, waren gemäss Ausführungen des Strafgerichts

– mit Ausnahme des Projekts [...] – doch die vorliegend zur Diskussion

stehenden Bauprojekte bis zur fristlosen Kündigung des Beschuldigten 1 am 12.

Dezember 2012 beziehungsweise dem Baustellenverbot der H____ GmbH am 29. Januar

2013.

noch nicht abgeschlossen, so dass theoretisch die Möglichkeit bestanden

hätte, den Stand der Arbeiten mittels eines Gutachtens zu erheben und zu

bewerten. Das von den Privatklägern sowie den Strafverfolgungsbehörden auf die

Einholung einer Expertise verzichtet wurde, kann den beiden Beschuldigten jedoch

nicht zum Nachteil gereichen. Dies gilt sodann u.a. auch für den Umstand, dass

das Rechnungswesen vom Beschuldigten 2 offenbar nachlässig geführt wurde. Nur

weil mangelhafte Rechnungen vorliegen, kann jedoch nicht darauf geschlossen

werden, dass es sich dabei um fiktive Rechnungen gehandelt haben muss. Zu

beachten gilt es im vorliegenden Fall ferner, dass auch eine allfällige

Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten nicht zur Konsequenz haben

kann, auf eine fachmännische Expertise zu den jeweiligen Baukosten zu

verzichten. Es muss den Beschuldigten vielmehr von den Strafverfolgungsbehörden

nachgewiesen werden können, durch ihr Handeln – neben anderen Umständen – einen

Schaden verursacht zu haben. Dass auch zum jetzigen Zeitpunkt nach

Baubeendigung die Einholung eines Gutachtens grundsätzlich noch möglich wäre,

wird sogar von den Privatklägern vorgebracht, da die Beurteilung inkl.

Kostenschätzung bei Elektroleistungen regelmässig durch Elektroplaner anhand

der Dimensionen des Baus (Bauvolumen, Anzahl Wohnungen, Ausbaustandard) und der

konkreten Elektropläne erfolge. Mithin seien daher zeitgeneigte Veränderungen

der Bausubstanz – wie sie allenfalls hinsichtlich anderer Baufragen zu beachten

wären – unerheblich. Die Staatsanwaltschaft wird jedoch zu klären haben, ob das

Einholen eines solchen Gutachtens zum jetzigen Zeitpunkt effektiv noch möglich

ist.

Sofern die Privatkläger geltend machen, dass es für die

angeblichen kostenintensiven Änderungswünsche keine Beweise gebe und die

SIA-Vorgaben diesbezüglich klar und entsprechende Kostenüberschreitungen deswegen

«inakzeptabel» seien, ist bereits hier darauf hinzuweisen, dass eine allfällige

vertragliche Verletzung nicht zwingend von strafrechtlicher Relevanz sein muss.

Was ferner die Argumentation der Privatkläger anbelangt, dass für die

Beurteilung, ob bspw. eine ungetreue Geschäftsbesorgung zu bejahen sei, der

Umstand genüge, dass der Betroffene einen Schaden erlitten habe und das genaue

Ausmass des Schadens erst bei der Strafzumessung relevant sei, so ist dem

entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht hierzu zwar festhält, dass der Schaden

nicht beziffert sein müsse. Jedoch müsse dieser «sicher» sein (BGer 6B_140/2020

vom 3. Juni 2021 E. 3.3.2). Im vorliegenden Fall kann von einer solchen Sicherheit

aber ohne das Vorliegen einer Expertise gerade nicht ausgegangen werden. Kann in

casu die Schadenshöhe durch Vornahme einer Gesamtsaldierung nicht beziffert

werden, ist denn auch zweifelhaft, ob überhaupt ein Schaden besteht (hinzu

kommt, dass sich das Bundesgericht in dem von den Privatklägern angegebenen

Entscheid – im Gegensatz zum vorliegenden Anklagevorwurf – auf einen

entgangenen Gewinn im Sinne einer konkretisierten Gewinnaussicht bezog [a.a.O.

E. 3.4.3]). Was schliesslich die Ausführungen der Privatkläger 1 und 2 in ihrer

Stellungnahme vom 4. September 2023 zu den gesetzlichen Anforderungen der

Anklage betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende

Rückweisungsgrund nicht die Frage der Umgrenzungs- und Informationsfunktion

betrifft, sondern das Fehlen eines wesentlichen Beweismittels.

2.7

Das Fehlen eines Gutachtens über die

tatsächlichen Baukosten als wesentliches Beweismittel hindert mithin

vorliegend das Gericht, die Sache materiell zu beurteilen, weshalb grundsätzlich

ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 182 StPO in Auftrag zu

geben wäre. Der Charakter der Berufung als ordentliches und vollkommenes

Rechtsmittel bringt es zwar mit sich, dass sich die Berufungsinstanz unter

Umständen mit neuen Behauptungen und Beweisen zu Tat- und Rechtsfragen

auseinandersetzen muss, für deren Beurteilung alsdann nur eine Instanz zur

Verfügung steht (vgl. etwa BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 3.3.3,

6B_253/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.2, 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E.

1.3.3, 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2), weswegen der Umstand,

dass das Berufungsgericht weitere Beweise abnimmt oder deren Abnahme für

notwendig hält und abnehmen lässt, nicht automatisch zu einer Aufhebung des

erstinstanzlichen Entscheides nach Art. 409 StPO bzw. einer Rückweisung an

die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO führt. Indessen geht es

nicht an, dass erst im Verfahren vor dem Strafgericht oder sogar im

Berufungsverfahren die eigentliche Untersuchung durchgeführt wird. Denn das

(Berufungs-)Gericht ist insbesondere im Hinblick auf das Fehlen eines solch wesentlichen

Beweismittels nicht der verlängerte Arm der Untersuchungsbehörde. Würde das

Gutachten als ein solches Beweismittel zudem sogar erst durch das

Berufungsgericht eingeholt, hätte dies unter Verletzung der Parteirechte zudem den

Verlust einer Instanz für die Beschuldigten zur Folge.

Entsprechend ist im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO (i.V.m.

Art. 182 ff. StPO) die Anklage an die Staatsanwaltschaft unter Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids in Bezug auf die Anklagepunkte AK Ziff. 2.1.a,

2.3., 2.4., 2.5.a, 2.6. und 2.7 für die Bauprojekte [...], [...], [...], [...],

[...] und [...] zwecks Gelegenheit zur (Beweis-)Ergänzung (sofern noch möglich)

im Sinne der vorliegenden Erwägungen zurückzuweisen. Da es sich bei der allfälligen

Beweisergänzung um einen grösseren und in zeitlicher Hinsicht schwer

einschätzbaren Aufwand handelt, wird die Verfahrensleitung (wieder) an die

Staatsanwaltschaft abgetreten (vgl. Achermann,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 329 StPO N 60).

3.

Der Instruktionsrichter hat in der Verfügung vom 5. Juli 2023

den Parteien des Weiteren die Abtrennung des Verfahrens in den Anklagepunkten AK

Ziff. 2.1.a, 2.3., 2.4., 2.5.a, 2.6. und 2.7. in Aussicht gestellt.

3.1

Die Privatkläger 1 und 2 bringen vor, dass die

sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung objektiv sein müssten; die

Verfahrenstrennung solle dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen

bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden. Vorliegend würde durch eine

Verfahrenstrennung genau das Gegenteil erzielt: Da das gerichtliche Gutachten –

sollte ein solches überhaupt nötig sein – durch das Berufungsgericht selbst

einzuholen wäre, würde die angedachte Verfahrenstrennung, statt zu einer

konzisen Bündelung des Verfahrens, zu einer Zersplitterung und somit

automatisch zu unnötigen Verzögerungen führen. Da die vorgeworfenen Taten

aufgrund des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr verjähren könnten, dränge

sich die Verfahrenstrennung auch nicht auf. Da das Verfahren keiner Trennung

bedürfe und vollständig vor dem Berufungsgericht anhängig zu bleiben habe,

müssten auch keine Teilaspekte des Verfahrens sistiert werden. Der guten

Ordnung halber sei diesbezüglich erwähnt, dass selbst für den Fall einer

Trennung inkl. Rückweisung eine Sistierung nicht in Frage komme, weil dann –

wie das Berufungsgericht richtig festhalte – diesbezüglich keine Rechtshängigkeit

vor Berufungsgericht mehr bestünde.

3.2

Gemäss den Ausführungen der

Staatsanwaltschaft lägen keine sachlichen Gründe vor, die es gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung erlauben würden, um im Strafverfahren gegen

die Beschuldigten – welche die mutmasslich deliktischen Handlungen in

Mittäterschaft und in einem zeitlich und örtlich eng umschriebenen Rahmen

begangen hätten – eine Verfahrenstrennung vorzunehmen.

3.3

Der Beschuldigte 1 hat sich zu diesem Punkt

nicht vernehmen lassen. Der Beschuldigte 2 begrüsst demgegenüber die Abtrennung

des vorgesehenen Verfahrensteils.

3.4

3.4.1

Gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten

gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn ein Beschuldiger mehrere Straftaten

verübt hat (lit. a) oder wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b;

vgl. auch Art. 33 StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der

Verfahrenseinheit. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile,

sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der

Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot

(Art. 8 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3). Überdies dient er

der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Nach Art. 30 StPO können die

Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen

(vgl. auch Art. 8 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Eine

Verfahrenstrennung muss aber die Ausnahme bleiben und die sachlichen Gründe

müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der

Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden

helfen; so stellt denn auch das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO,

Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) oft einen sachlichen Grund gemäss

Art. 30 StPO dar, auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten bzw. eine Trennung

vorzunehmen. Denkbar sind aber auch andere sachliche Gründe, welche sich auf

Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen, wie etwa eine

grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von

Mitbeschuldigten im Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten oder aber

die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Letztlich dienen auch diese Gründe

insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E. 3.2, 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E.

3.3, 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015 und 1B_105/2015 vom

21.

Juli 2015 E. 2.1, 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E. 1.3 und 1.4, 1B_200/2013

vom 17. Juni 2013 E. 1.5.3, 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2;

Bartetzko, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.,

Basel 2023, Art. 30 StPO N 3-4a).

3.4.2

In casu liegen sachliche Gründe für eine

Verfahrenstrennung vor. So sind die verbleibenden Tatvorwürfe (AK Ziff. 2.1.b,

2.2

sowie 2.5.b und 2.8 [soweit eine Verurteilung erfolgt ist]) nach aktueller

Einschätzung des Gerichts justiziabel, wohingegen eine allfällige Begutachtung

der einzelnen Bauprojekte eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würde. Um eine

weitere Verzögerung des Urteilsspruchs zumindest in den vorgenannten Punkten zu

vermeiden – und da diese nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den

zurückgewiesenen AK Ziff. 2.1.a, 2.3., 2.4., 2.5.a, 2.6. und 2.7 stehen resp.

nicht zwingend mit diesen beurteilt werden müssen – ist das Verfahren

entsprechend abzutrennen. Zudem ist der Beschuldigte 2 mit der

Verfahrenstrennung grundsätzlich einverstanden und der Beschuldigte 1

macht keine Einwendungen dagegen geltend.

Da die Verfahrensleitung im abgetrennten Verfahren (AK Ziff.

2.1.a, 2.3., 2.4., 2.5.a, 2.6. und 2.7) an die Staatsanwaltschaft abgetreten

wird (vgl. vorne E. 2.7), ist das Verfahren – wie von den Privatklägern

zutreffend ausgeführt wird – entsprechend nicht zu sistieren resp. kann eine

Sistierung aufgrund der fehlenden Rechtshängigkeit nicht mehr durch das

Appellationsgericht verhängt werden (Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO betrifft in

Bezug auf die Sistierung eines Falls insbesondere das erstinstanzliche

Verfahren).

4.

Über die Kosten des vorliegenden (Rückweisungs-)Verfahrens

und die Entschädigungsfolgen ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Urteil des Strafgerichts vom 24. März

2020.

wird teilweise in Bezug auf die AK Ziff. 2.1.a, 2.3., 2.4., 2.5.a, 2.6.

und 2.7 aufgehoben. Die Anklage wird gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO in diesen

Punkten an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und es wird ihr Gelegenheit

zur Beweisergänzung (im Sinne der Erwägungen) gegeben. Die Verfahrensleitung

geht gestützt auf Art. 329 Abs. 3 StPO zurück an die Staatsanwaltschaft.

Das Berufungsverfahren betreffend AK Ziff. 2.1.b, 2.2.

sowie 2.5.b und 2.8 wird abgetrennt.

Über die Verfahrenskosten sowie die

Dispositiv

Entschädigungsfolgen wird mit dem Sachurteil des Berufungsgerichts entschieden.

Mitteilung an:

-

Beschuldigte 1 und 2

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.