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Entscheid

SB.2021.70

einfache Körperverletzung

1. Juni 2023Deutsch57 min

Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.70

URTEIL

vom 1.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara

La Scalea, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Privatkläger

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 28. Januar 2021

betreffend einfache

Körperverletzung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Berufungskläger) wurde mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Januar 2021 der einfachen Körperverletzung

sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig

erklärt. Die gegen den Berufungskläger am 15. Februar 2017 vom Strafgericht

Basel-Stadt wegen versuchter schwerer Körperverletzung bedingt ausgesprochene

Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wurde in

Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

Der Berufungskläger wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 24 Monate mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer

Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)

verurteilt. Dem Berufungskläger wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF

1'797.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7'000.– auferlegt. Ferner wurde die

amtliche Verteidigung unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil erklärte der Berufungskläger, amtlich

verteidigt durch [...], mit Eingabe vom 21. Juni 2021 Berufung. Es wurde

beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Berufungskläger in

Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 28. Januar 2021 vom Vorwurf der

einfachen Körperverletzung kostenlos freizusprechen. Eventualiter sei der

Berufungskläger wegen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen. Für den Falle eines

Schuldspruches wurde auch die Strafzumessung angefochten. Es sei eine Busse,

eventualiter eine deutlich niedrigere, verschuldensangepasste bedingte

Geldstrafe auszusprechen. Auf den Widerruf der bedingten Vorstrafe des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Februar 2017 (24 Monate) sei zu verzichten.

Des Weiteren sei die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren

zu bewilligen, dies unter o/e Kostenfolge. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte

der Berufungskläger ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin betreffend

die Ursache der Lippenverletzung und eine informationstechnologische Abklärung

zur Frage nach dem Zeitpunkt der Erstellung des Fotos des blauen Auges. Weder

die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger erklärten innert Frist

Anschlussberufung noch stellten sie einen Antrag auf Nichteintreten.

Mit Berufungsbegründung vom 1. November 2021 begründete der

Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung vom 21. Juni 2021 gestellten

Anträge. Mit Berufungsantwort vom 12. Januar 2022 beantragte die

Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter o/e

Kostenfolge.

Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 hat der Verfahrensleiter

die Ansetzung der Hauptverhandlung und die zu ladenden Parteien angekündigt.

Die Anträge des Berufungsklägers auf Einholung eines IRM-Gutachtens und einer

informationstechnischen Abklärung hat er abgelehnt, vorbehältlich eines

anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts. Mit Vorladung vom 2. Mai

2023 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 1. Juni 2023 geladen worden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. Juni 2023 ist der

Berufungskläger befragt worden. Im Anschluss sind der amtliche Verteidiger und

die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei

grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten.

Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen.

Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der

Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,

sodass er grundsätzlich gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung

legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt

worden (Art. 399 StPO), sodass auf sie einzutreten ist.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des

Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO sowie

Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung

des vorinstanzlichen Urteils mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Übertretung

nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und Verurteilung zu einer

Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Freiheitsstrafe) sowie

der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Somit sind diese Punkte bereits

in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1

Gemäss

Anklageschrift ist es in der Nacht des 7. Oktober 2018 in einem Lokal in der

Steinenvorstadt zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und B____,

dem Privatkläger, gekommen. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, sich bei der

Begleichung seiner Rechnung lautstark enerviert zu haben, weil die Bezahlung

mit der Karte nicht möglich gewesen sei. C____ habe ihn auf den um die Ecke

befindlichen Bankomaten hingewiesen, worauf er sie aufgefordert habe, die

«Fresse» zu halten. B____ habe ihm daraufhin gesagt, dass er so nicht mit

seiner Frau zu reden habe. Der Berufungskläger habe sich von seinem Stuhl

erhoben und sei auf B____ – der sich ebenfalls erhoben habe – zugegangen. Er

habe B____ gestossen, der sich daraufhin an der Wand abgestützt habe, und habe

ihm unvermittelt einen gezielten Faustaschlag in das Gesicht bzw. den

Mundbereich versetzt. Der Berufungskläger sei daraufhin von den Anwesenden

zurückgehalten worden, habe das Lokal verlassen, das Geld am Automaten bezogen

und seiner Freundin zum Bezahlen übergeben. Danach sei er nach Hause gegangen.

2.2

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausgeführt,

dass der äussere Ablauf der Geschehnisse bis zum Schlag des Berufungsklägers

ins Gesicht des Privatklägers insgesamt unbestritten sei. Vom Berufungskläger

unbestritten sei auch, dass er den Privatkläger geschlagen habe. Strittig sei

demgegenüber, ob der Privatkläger dem Berufungskläger unmittelbar vor dem

inkriminierten Schlag ebenfalls einen Schlag ins Gesicht verpasst habe. Die

Vorinstanz beurteilt die Depositionen des Berufungsklägers als nicht

überzeugend. Sie liessen sich nicht objektivieren und stünden im Widerspruch zu

den Wahrnehmungen diverser Anwesender.

Demgegenüber hat die Vorinstanz die Aussagen des

Privatklägers als im Kerngeschehen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren

gleichbleibend, ohne auswendig gelernt oder stereotyp zu wirken, bezeichnet. Die

Vorinstanz hat zudem festgestellt, dass er den Berufungskläger nicht über

Gebühr belastet habe und vor Gericht einen authentischen und aufrichtigen

Eindruck hinterlassen habe. Seine Aussagen seien zudem durch objektive Beweise

untermauert worden. Schliesslich sei die Version des Privatklägers durch

zahlreiche Aussagen weiterer Anwesender gestützt worden. Auch der Zeuge D____

habe den Berufungskläger nicht über Gebühr belastet und der Kellner E____ habe

den Vorfall detailreich und mit für das eigentliche Tatgeschehen unnötigen

Nebensächlichkeiten geschildert. Zudem seien diese beiden Zeugen mit keiner der

beiden Parteien näher befreundet und somit neutral. Die Schilderungen seien als

objektiv zu bezeichnen.

Die Vorinstanz hat auch die abweichenden Angaben der Freundin

des Berufungsklägers, F____, geprüft und festgestellt, dass nur sie von einem

ersten Schlag seitens des Privatklägers berichte. Es habe in ihren Ausführungen

allerdings an einer plausiblen Erklärung gefehlt, weshalb ausser ihr niemand diese

Tatversion bestätigt habe. Insgesamt seien ihre Aussagen als wechselhaft und

parteiisch zu bezeichnen und aufgrund der Widersprüche unlogisch und in sich

wenig stimmig.

Als objektive Beweismittel seien der Polizeirapport inkl.

Fototafeln vom 7. Oktober 2018 und das Arztzeugnis bezüglich der Verletzungen

des Privatklägers zu nennen, die sich ohne Weiteres mit den Angaben des

Privatklägers in Einklang bringen lassen. Auf der vom Berufungskläger

eingereichten Fotoaufnahme sei keine Verletzung am rechten Auge ersichtlich,

allenfalls eine Art Hautirritation oder ein Kratzer an der rechten Wange. Zwei

Tage nach dem Vorfall sei bei der Anzeigeerstattung des Berufungsklägers zudem

von der Polizei vermerkt worden, dass keine Verletzungen festgestellt worden seien.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung und Einschätzung der Vorinstanz sei jedoch

davon auszugehen, dass ein Hämatom am Auge, zwei Tage nach der Zufügung durch

einen Schlag, nach wie vor sichtbar sei. Somit sei die vom Berufungskläger vorgebrachte

Verletzung nicht objektivierbar, zumal die Fotografie auch erst nach Eingang

der Anklageschrift beim Gericht eingereicht worden sei.

Im Ergebnis seien mit Ausnahme der Angaben des Berufungsklägers

und seiner Freundin keine Anhaltspunkte zu finden, die einen Schlag seitens des

Privatklägers bestätigen würden. Der Privatkläger sei gemäss Ansicht der

Vorinstanz zwar aufgestanden und habe damit nicht zur Deeskalation beigetragen,

zumal er eine stattliche Figur gehabt habe, den ersten Schlag ausgeführt habe

er indes nicht. Erstellt sei vielmehr, dass der Berufungskläger auf den

Privatkläger zugegangen sei und die Aggression in erster Linie von ihm

ausgegangen sei.

2.3

Der Berufungskläger wendet sich in

materieller Hinsicht gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und

bezeichnet diese als offensichtlich unhaltbar. Es sei B____ gewesen, der den

Dispositiv

ersten Schlag ausgeführt habe und der inkriminierte Schlag sei demnach

reflexartig und in Notwehr erfolgt. Die Depositionen des Berufungsklägers seien

glaubhafter als diejenigen des Privatklägers. Bezüglich der Verletzung des

Privatklägers macht der Berufungskläger geltend, dass es sich um eine

Verletzung gehandelt habe, die nicht unmittelbar aus einem Schlag hergerührt

habe. Vielmehr habe sich der Privatkläger wohl auf die Lippe gebissen, als er

erregt aufgestanden sei und sich aggressiv an den Berufungskläger gewandt habe.

Als Folge eines Schlages auf die linke Gesichtshälfte sei diese Verletzung

nicht adäquat kausal. Es bleibe somit einzig eine Kontusion an der linken

Gesichtshälfte, was nicht als einfache Körperverletzung, sondern als Tätlichkeit

zu qualifizieren sei (Berufungsbegründung, Akten S. 397 ff).

2.4 Die Staatsanwaltschaft verweist grösstenteils

auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids. Insbesondere betont sie,

dass die Ungenauigkeiten der Zeugenaussagen des Kellners auf den Zeitablauf

zurückzuführen seien, aus der Befragung allerdings unmissverständlich

hervorgehe, dass nicht der Privatkläger, sondern der Berufungskläger geschlagen

habe. Nur weil der Berufungskläger eine andere Version schildere, sei die

Beweiswürdigung der Vorinstanz zudem nicht «offensichtlich unhaltbar». Der

Berufungskläger habe es versäumt, Gründe dafür anzugeben. Nicht zuletzt sei der

Zeuge D____ auf das Geschehen aufmerksam geworden als der Schlag passiert sei.

Hätte es zuvor bereits einen Schlag gegeben, hätte er entsprechend auch früher hingesehen.

Schliesslich wäre es den Polizeibeamten aufgefallen, wenn der Berufungskläger

mit einem Hämatom zur Anzeigeerstattung erschienen wäre. Zudem sei es

unplausibel, dass der Berufungskläger im Falle einer sichtbaren Verletzung die

Polizei nicht darauf aufmerksam gemacht hätte. All dies verdeutliche, dass es

zu diesem Zeitpunkt kein Hämatom gegeben habe (Berufungsantwort, Akten S. 423

ff.).

2.5

2.5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,

sind die Vorgeschichte und der äussere Ablauf der Geschehnisse durch die

weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Anwesenden unbestritten und erstellt

(Akten S. 83, 95, 104, 111, 135 f.; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S.

291, 294, 296 f., 299; vorinstanzliches Urteil, Akten S. 322). Unbestritten ist

auch, dass der Berufungskläger dem Privatkläger die Faust ins Gesicht

geschlagen hat (Akten S. 136; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 290).

2.5.2 Gemäss Polizeirapport vom 7. Oktober 2018

requirierte der Privatkläger B____ um 00.48 Uhr die Polizei und meldete, dass

ein Mann um sich schlage (Akten S. 68 ff., 79 f.). Auf den Fotos ist die

Verletzung an der Lippe des Privatklägers deutlich zu erkennen (Akten S. 74).

Dem Arztzeugnis kann schliesslich entnommen werden, dass sich der Privatkläger

beim geschilderten Vorfall eine penetrierende Rissquetschwunde an der

Unterlippe und eine Kontusion der Mandibula (Unterkiefer) links zugezogen hat

(Akten S. 75).

2.5.3 Der Berufungskläger machte am 9. Oktober 2018

ebenfalls eine Meldung an die Polizei und gab an, am 7. Oktober 2018 an einer

Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein. Er habe mitbekommen, dass gegen ihn

Anzeige erstattet worden sei. Er sei vom Privatkläger geschlagen worden, als er

dessen Freundin als Schlampe beschimpft habe. Im Polizeirapport ist

festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Anzeige keine Verletzungen sichtbar

gewesen seien (Akten S. 62 ff.).

2.5.4 Am 16. September 2020 reichte der

Berufungskläger ein Foto – ein Selfie – ein, auf dem er gemäss eigenen Angaben am

8. Oktober 2018, also einen Tag nach dem Vorfall, mit einem blauen Auge zu

sehen ist (Akten S. 246).

2.5.5 Auch wenn sich das Verletzungsbild des

Privatklägers problemlos mit seinen Angaben, einen Faustschlag erhalten zu

haben, in Einklang bringen lässt, vermögen die objektiven Beweismittel allein

keinen Aufschluss darüber zu geben, wer zuerst geschlagen hat bzw. ob der

Berufungskläger in Notwehr gehandelt hat. Dazu ist es unerlässlich, die

Aussagen der beteiligten Personen beweisrechtlich zu würdigen und auf ihre

Plausibilität und Vereinbarkeit mit den aufgeführten objektiven Beweismitteln

zu prüfen.

2.5.5.1 C____, die Freundin des Privatklägers, ist im

Vorverfahren am 25. Januar 2019 sowie anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung befragt worden. Sie hat angegeben, dass der Berufungskläger

nicht mit der Karte habe bezahlen können und deshalb laut geworden sei, er sei

zu diesem Zeitpunkt auch aggressiv gewesen. Sie habe zum Berufungskläger

gesagt, dass es um die Ecke einen Bankomaten gebe und er doch dort Geld abheben

soll. Darauf habe er ihr geantwortet, sie solle ihre «Fresse» halten. Ihr

Freund, B____, sei sogleich aufgestanden und habe den Berufungskläger angewiesen,

nicht so mit seiner Frau zu reden. B____ habe den Berufungskläger zu diesem

Zeitpunkt nicht angefasst, der Berufungskläger habe ihren Freund dann aber

gestossen und dieser habe sich mit der Hand an der Wand abstützen müssen. Bevor

sich B____ habe umdrehen können, habe er schon die Faust des Berufungsklägers

im Gesicht gehabt. B____ habe geblutet, sei rausgegangen und habe die Polizei

angerufen. Der Berufungskläger und seine Freundin F____ seien weggegangen, alle

anderen hätten sich noch in der Nähe befunden. Der Berufungskläger habe sich

ihr und dem Kellner gegenüber verbal aggressiv verhalten und es habe ihm wohl

nicht gepasst, dass ihr Freund sie in Schutz genommen habe. Der Schlag habe ihren

Freund in der unteren Gesichtshälfte, im Lippenbereich, getroffen. Seine Lippe

sei noch immer verhärtet. Sie habe nicht gesehen, mit welcher Faust der

Berufungskläger zugeschlagen habe, sie habe den Schlag als heftig empfunden.

Sie seien an einem L-förmigen Tisch gesessen und sie habe alles aus nächster

Nähe beobachten können. Beim Berufungskläger habe sie keine Verletzung gesehen,

er sei aber schnell weggelaufen. Der Berufungskläger habe im vorherigen Lokal

gekifft. Zudem habe sie ihn früher am Abend im [...] aufgefordert, seinen

Abfall nicht auf den Boden, sondern in einen Mülleimer zu werfen. Er sei dort

schon gleichgültig und aggressiv gewesen (Akten S. 82 ff.). Vor dem

erstinstanzlichen Gericht hat sie ihre Angaben bezüglich der Vorgeschichte und

dass der Berufungskläger ihr gesagt habe, sie solle die «Schnurre» halten,

bestätigt. B____ sei aufgestanden und habe gesagt, dass er so nicht mit seiner

Frau reden dürfe. Dann sei B____ schon über den Tisch geflogen und der

Berufungskläger habe ihn geschlagen. Der Berufungskläger habe nicht zuerst

geschlagen. B____ habe die Polizei angerufen, der Berufungskläger sei schnell

weggegangen (erstinstanzliches Protokoll HV, Akten S. 293 ff.).

2.5.5.2 Auch D____ ist sowohl im Vorverfahren als

anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zum inkriminierten Vorfall

befragt worden. Er hat angegeben, dass der Berufungskläger sehr temperamentvoll

reagiert habe, als er nicht mit der Karte habe bezahlen können. Er habe C____

angefahren, die «Fresse» zu halten, als sie ihn aufgefordert habe, Geld

abzuheben. Daraufhin habe sich B____ erhoben und gesagt, so solle er nicht mit

seiner Frau reden. Der Berufungskläger sei ebenfalls aufgestanden und habe B____

gestossen, so dass dieser gegen einen Tisch gestossen sei und sich an einer

Wand abgestützt habe. B____ habe sich umgedreht und es sei sogleich die erste –

und einzige – Faust geflogen. B____ habe aus dem Mund geblutet und sofort die

Polizei angerufen. Der Berufungskläger habe dann die Bar verlassen. Er sei dem

Berufungskläger gefolgt und habe gesehen, dass dieser Geld abgehoben habe. Das

Geld habe der Berufungskläger seiner Freundin übergeben, die bezahlt habe. Sie

seien dann zusammen weggegangen. D____ erzählt, dass er nach der Befragung

durch die Polizei B____ zum Spital begleitet habe. Die Wunde habe genäht werden

müssen. Der Berufungskläger sei bis zum Vorfall angenehm gewesen. Allenfalls

habe sich der Berufungskläger bereits durch die Aufforderung durch C____ am

früheren Abend im [...] den Abfall aufzuheben, provoziert gefühlt. Der

Faustschlag sei kurz und schnell gewesen und sehr überraschend. Ob der

Berufungskläger verletzt gewesen sei, wisse er nicht. Er sei zudem überrascht

gewesen, dass der Berufungskläger auch eine Anzeige erstattet habe, da dieser

der Schuldige sei und eine Körperverletzung begangen habe (Akten S. 94 ff.).

Grundsätzlich hat D____ den Vorfall anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung gleich geschildert. Nachdem C____ den Berufungskläger darauf

aufmerksam gemacht habe, Geld abzuheben, habe er gesagt. «Du bist jetzt still,

du Schlampe». B____ sei aufgestanden und habe erwidert, dass er so nicht mit

seiner Frau reden soll. Der Berufungskläger sei auf den Privatkläger zugegangen

und habe ihm einen Schubs und dann einen Schlag ins Gesicht verpasst. Einen

Schlag von B____ habe er nicht wahrgenommen, dieser habe direkt die Polizei

angerufen (erstinstanzliches Protokoll HV, Akten S. 296 f.).

2.5.5.3 Als weiterer Zeuge ist der Kellner E____ im

Vorverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt

worden. Er hat ausgesagt, dass der Berufungskläger mit der Karte habe bezahlen

wollen, dies sei jedoch mangels elektronischen Terminals nicht möglich gewesen.

Die Frau des Geschädigten habe gesagt, wieso er diskutieren würde, er solle

doch einfach Bargeld abheben, da habe er zu ihr gesagt, sie solle ihre

«Schnurre» halten. Ihr Freund habe daraufhin reagiert und gefragt, weshalb er

so mit seiner Freundin spreche. Der Privatkläger sei weder aufgestanden noch

habe er dies aggressiv gefragt. Da habe der Berufungskläger auch bereits mit

der Faust zugeschlagen und den Privatkläger ins Gesicht getroffen. Es sei ein einziger

Faustschlag gewesen und er habe den Privatkläger links am Mund getroffen. Es

sei ein heftiger und überraschender Schlag gewesen, der Verletzte habe aus dem

Mund geblutet. Der Berufungskläger sei nicht verletzt gewesen und der

Privatkläger habe nichts gemacht, er habe sich auch nicht schützen können.

Niemand von der Gruppe habe den Berufungskläger geschlagen. Er – E____ – habe

dann interveniert und die Arme ausgestreckt, um den Berufungskläger

festzuhalten. Die Gruppierung habe das Lokal verlassen und sich dann aufgelöst.

Die Freundin des Berufungsklägers sei Bargeld holen gegangen und habe die

Rechnung beglichen. Der Privatkläger sei am Tatort geblieben, bis die Polizei

gekommen sei (Akten S. 103 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung hat E____ den Vorfall identisch geschildert und auf Nachfrage

des Verteidigers präzisiert, dass der Privatkläger über den Tisch gestürzt sei,

da dieser verstellt gewesen sei. Es seien alle aufgestanden (erstinstanzliches

Protokoll HV, Akten S. 298 f.).

2.5.5.4 Die Freundin des Berufungsklägers, F____, hat

im Vorverfahren ausführliche Angaben zur Vorgeschichte gemacht und erklärt,

dass C____ den Berufungskläger bereits im [...] wegen einer heruntergefallenen

Serviette blöd angemacht habe. In der Bar habe man dann nur mit der Karte

bezahlen können, was ihr Freund nicht gut gefunden habe. C____ habe sich dann

wieder eingemischt und habe nicht ganz anständig gesagt, er könne draussen

Bargeld abheben. Der Berufungskläger habe daraufhin etwas nicht ganz Nettes – im

Sinne sie solle sich nicht einmischen – zu ihr gesagt. B____ sei dann

aufgestanden und habe den Stuhl zur Seite geschmissen und habe gesagt, der

Berufungskläger solle so nicht mit seiner Frau reden. Der Berufungskläger habe

vorgeschlagen, vor die Tür zu gehen, und da habe B____ bereits seine Faust

aufgezogen und dem Berufungskläger die Faust aufs Auge geschlagen, kurz darauf

habe der Berufungskläger zurück gehauen. Nach dem Schlag sei er zum Bankomaten

gegangen und habe das Geld abgehoben, sie habe dann bezahlt, und sie seien

anschliessend zusammen nach Hause gegangen. Auf Nachfrage führte sie aus, dass

der Berufungskläger C____ als Schlampe betitelt habe, und dass der

Berufungskläger sich etwas lauter wegen der Barzahlung beschwert habe, er sei

allerdings nicht ausfällig geworden. Der Schlag des Berufungsklägers sei nicht

so fest gewesen, er habe die Lippen des Privatklägers getroffen. Sie sei dabei

gewesen, als ihr Freund die Gegenanzeige getätigt habe. Auf den Hinweis, dass

niemand einen Schlag von B____ bestätigt habe, hat sie gesagt, dass dies

komisch sei, die anderen hätten dies wohl nicht sehen können. C____ habe nur

den Rücken von B____ gesehen, D____ sei am Handy gewesen und die anderen

Personen seien am Reden gewesen (Akten S. 121 ff.). Sie hat dazu eine

Skizze angefertigt (Akten S. 128). Während der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung hat F____ gesagt, dass der Privatkläger die Faust auf den

Berufungskläger gerichtet habe, und am Zuschlagen gewesen sei, als der

Berufungskläger seinerseits zugeschlagen habe. B____ sei über den Tisch

geflogen. Erst auf konkrete Nachfrage der Gerichtspräsidentin präzisierte sie,

dass B____ zugeschlagen und der Berufungskläger ein blaues Auge gehabt habe. B____

habe dann die Polizei gerufen. Sie sei bei der Gegenanzeige dabei gewesen, und

habe dort auch das blaue Auge des Berufungsklägers erwähnt, es könne sein, dass

dies nicht festgehalten worden sei. Sie habe das blaue Auge auch im

Vorverfahren erwähnt, doch sei die Protokollierung sehr langsam

vorwärtsgegangen, es stehe einfach nicht im Protokoll (erstinstanzliches

Protokoll HV, Akten S. 300 ff.).

2.5.5.5 In Anwesenheit des Verteidigers sind im

Vorverfahren zudem G____ und H____ befragt worden. G____ hat sich mit seiner

Freundin H____, deren Geburtstag an diesem Tag gefeiert wurde, nach dem Vorfall

vom Tatort entfernt, weshalb sie erst im Juli 2019 zum inkriminierten

Sachverhalt befragt worden sind. G____ hat bestätigt, dass es zu einer verbalen

Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und C____ gekommen sei. Er habe

nicht gesehen, wie zugeschlagen worden sei, sondern nur im Augenwinkel bemerkt,

wie B____ nach hinten gegen einen Tisch gefallen sei. Am nächsten Tag sei er

zum Berufungskläger nach Hause gegangen und habe dort eine Läsion am linken

Auge des Berufungsklägers gesehen. Da er die Auseinandersetzung am Vorabend

selbst nicht gesehen habe, könne er nur vermuten, dass sich der Berufungskläger

die Verletzung beim Vorfall in der Bar zugezogen habe. Der Berufungskläger habe

ihm gesagt, dass er von der Gegenpartei einen Schlag erhalten habe. An besagtem

Abend habe er bei B____ eine offene Unterlippe gesehen, er könne allerdings

nicht sagen, wie es dazu gekommen sei (Akten S. 162 ff.). Auch H____ hat

erzählt, wie C____ den Berufungskläger gestichelt habe und letzterer dann

gesagt habe, sie solle die «Schnurre» halten. B____ sei dann aufgestanden und

habe auf den Berufungskläger gezeigt, die rechte Hand zur Faust geballt. Den

nächsten Teil habe sie nicht selbst mitbekommen. B____ solle den

Berufungskläger geschlagen haben und der Berufungskläger habe ihn daraufhin

zurückgeschlagen. F____ und der Berufungskläger hätten ihr gesagt, dass es

Notwehr gewesen sei. B____ habe dann an der Lippe geblutet und die Polizei

angerufen. Sie habe die Bar verlassen, da sie hässig gewesen sei, dass ihr

Geburtstagsfest so geendet habe, und sie habe es unnötig gefunden, die Polizei

zu rufen. Am nächsten Tag sei sie mit G____ zum Berufungskläger nach Hause

gegangen, ein Hämatom habe sie bei ihm jedoch nicht gesehen (Akten S. 177 ff.).

2.5.5.6 Der Privatkläger ist zweimal befragt worden.

In der Einvernahme im Vorverfahren vom 22. März 2019 hat er die Vorgeschichte

dahingehend geschildert, dass die Aggressivität des Berufungsklägers bereits im

[...] begonnen habe, als er die Verpackung statt im Abfall auf dem Boden

entsorgt habe und C____ ihn darauf aufmerksam gemacht habe. Als es dann im

nächsten Lokal ums Bezahlen gegangen sei, habe sich der Berufungskläger darüber

genervt, dass er nicht mit Karte bezahlen konnte. Nachdem er von mehreren

darauf hingewiesen worden sei, Bargeld zu beziehen, habe C____ zu ihm gesagt,

dass es jetzt reiche und er zum Bankomaten gehen soll. Der Berufungskläger habe

dann zu ihr gesagt, sie solle ihre «Fresse» halten, daraufhin habe er, der

Privatkläger, zu ihm gesagt, nicht so mit seiner Frau zu sprechen. Der

Berufungskläger sei dann auf ihn zugegangen, und er habe sich erhoben. Er sei

geschubst worden und habe sich abstützen müssen, damit nichts Schlimmeres

geschehe. Als er sich habe aufrichten wollen, sei der Faustschlag des

Berufungsklägers gekommen. Er habe den Schlag nicht kommen sehen. Er habe dann festgestellt,

dass seine Lippe geblutet habe. Daraufhin habe er die Polizei angerufen. Der

Berufungskläger sei dann plötzlich weg gewesen. Da er ein Loch in der Lippe

gehabt habe, sei er nach der Aussage bei der Polizei ins Universitätsspital

gegangen, und er habe die Lippe nähen lassen müssen. Der Berufungskläger habe

nicht Schlampe zu C____ gesagt, sondern einfach, sie solle die «Fresse» halten.

Er – B____ – habe nicht zugeschlagen. Der Schlag sei sehr überraschend

gekommen, er habe sich deshalb auch nicht gegen den Schlag schützen können. Er

habe noch immer ein taubes Gefühl in der Lippe (Akten S. 110 ff.). Bei der

Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er das

Kerngeschehen gleich geschildert, allerdings angegeben, der Berufungskläger

habe zu seiner Freundin «du dumme Fotze» gesagt. Er habe erwidert «so redest Du

nicht mit meiner Freundin». Da sei der Berufungskläger auf ihn zugekommen, habe

ihn geschubst, und da habe er auch schon den Schlag gespürt. Er habe die

Polizei kontaktiert und sei dann ins Spital gegangen. Er sei zuerst sitzen

geblieben und als der Berufungskläger auf ihn zugelaufen sei, sei er

aufgestanden (erstinstanzliches Protokoll HV, Akten S. 291 ff.).

2.5.5.7 Der Berufungskläger ist am 11. April 2019 das

erste Mal zur Sache einvernommen worden und hat angegeben, dass C____ ihn den

ganzen Abend provoziert habe. Bereits im [...] habe sie ihn aufgefordert ein

Papier, das ihm auf den Boden gefallen sei, aufzuheben und ihn dabei als

«Arschloch» betitelt. In der Bar habe man dann nur bar bezahlen können, was ihn

sehr erstaunt habe. Da habe C____ gesagt, er solle doch nach draussen gehen und

Geld abheben. Er habe zu ihr gesagt, sie solle ihren «Latz» halten. Ihr Freund,

B____, sei dann aufgestanden, und habe aufbrausend zu ihm gesagt, dass er so

nicht mit seiner Freundin reden könne. Er, der Berufungskläger, habe dann

vorgeschlagen, dies draussen zu regeln, und sei auf ihn zugegangen. Da habe B____

ihm einen Faustschlag auf das linke Auge geschlagen. Er sei so baff gewesen, dass

er innerhalb von Millisekunden zurückgeschlagen habe. Dies sei Notwehr gewesen,

er habe sich nur verteidigt. Die anderen anwesenden Personen seien alles

Kollegen von B____, deshalb hätten sie auch anders ausgesagt. G____ könne

jedoch bezeugen, dass er am nächsten Tag ein blaues Auge gehabt habe, er habe

ja auch eine Gegenanzeige gemacht. Zum Arzt sei er nicht gegangen, er habe ja

nur ein blaues Auge gehabt, auch ein Foto habe er nicht gemacht, er habe

allerdings drei Zeugen, die die Auseinandersetzung beobachtet hätten. Er könne

auch nichts dafür, dass der Polizist bei der Gegenanzeige nicht so genau

hingeschaut habe und das blaue Auge nicht gesehen habe. Er habe mit der

Gegenanzeige zwei Tage gewartet, weil er am Montag noch seinen Bewährungshelfer

angerufen habe und ihm dieser geraten habe, eine Gegenanzeige zu machen. Da er

nicht gewusst habe, dass die Polizei nach dem Vorfall kommen würde, habe er

auch nicht gewartet (Akten S. 134 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

bestätigte der Berufungskläger zunächst einen Schlag gegen den Privatkläger, blieb

jedoch dabei, dieser habe zuerst geschlagen. Er gab an, dass die anderen dies

anders darstellen würden, weil es nicht seine Freunde seien und sie um seine Bewährung

wüssten. Er habe eine Gegenanzeige gemacht, weil sein Bewährungshelfer ihm dies

vorgeschlagen habe. Er habe bei der Gegenanzeige keine Zeugen angegeben, weil

das blaue Auge selbsterklärend gewesen sei, dieses sei von G____ und H____

gesehen worden. Er habe das Foto nicht sofort eingereicht, weil es für ihn

nicht relevant gewesen sei, erst als ihm das Foto im Rückblick auf Google

angezeigt worden sei, habe er es als relevant erachtet (erstinstanzliches

Protokoll HV, Akten S. 290 f., 302 f.). An der Berufungsverhandlung vom 1. Juni

2023 ist der Berufungskläger bei seiner Version geblieben und hat daran festgehalten,

dass der Privatkläger ihn zuerst geschlagen und er ihn im Affekt

zurückgeschlagen habe. Er hat erneut erklärt, das Foto zum Zeitpunkt der Anzeige

nicht präsent gehabt zu haben, es sei viel getrunken worden und auch grosse

Hektik gewesen, er habe sich erst wieder an das Bild erinnert, als es ihm im

Google Rückblick angezeigt worden sei. Er habe im Übrigen bei der Polizei

ausgesagt, dass er verletzt worden sei, sonst hätte er ja keine Anzeige gemacht

(Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 464).

2.5.5.8 Der Berufungskläger hat geltend gemacht,

seinen Bewährungshelfer über den Vorfall informiert zu haben, und dieser habe

ihm zu einer Gegenanzeige geraten (Akten S. 144). Mittels behördlicher

Rechtshilfe hat die Staatsanwaltschaft den Bewährungshelfer des

Berufungsklägers um Auskunft gebeten (Akten S. 150 f.). Der Bewährungshelfer

führte aus, dass ihn der Berufungskläger telefonisch kontaktiert und ihm

mitgeteilt habe, dass er in eine Schlägerei verwickelt gewesen sei und

wahrscheinlich angezeigt worden sei. Die Polizei sei vor Ort gewesen, er sei

jedoch schon gegangen. Vier Personen würden wahrscheinlich sagen, er habe

angefangen, und vier Personen würden sagen, der andere habe zuerst geschlagen.

Der Berufungskläger habe ihm gesagt, dass der andere zuerst geschlagen habe und

er nun nicht wisse, ob er eine Anzeige erstatten solle. Er habe ihm geraten,

eine Gegenanzeige oder zumindest eine Aussage zu machen, wenn der andere

tatsächlich zuerst geschlagen habe, da er in diesem Fall nichts zu verlieren

habe. Bezüglich Verletzungen könne er sich nicht an die Aussagen des

Berufungsklägers erinnern und er habe auch keine Notizen dazu gemacht (Akten S.

152 f.).

2.6 Im Folgenden sind die Aussagen der

Beteiligten zu würdigen und darzulegen, ob sie mit den aufgeführten objektiven

Beweismitteln vereinbar sowie plausibel sind.

2.6.1

2.6.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist

für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam,

die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf

ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der

aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt

werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien

und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend

ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer

intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch

ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in

der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens

durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen)

und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens

insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche

Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon

ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst

wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien

nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen

Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f., 129 I

49 E. 5 S. 58 f., 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E.

1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je m.H.).

2.6.1.2 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung

ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer

strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz

«in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. m.H.). Dieser Grundsatz kommt

zur Anwendung, wenn die Beweislage nicht eindeutig ist, also Zweifel bestehen,

ob die vorliegenden Beweise für die Feststellung einzelner rechtserheblicher

Tatsachen oder für einen Schuldspruch ausreichen oder nicht. Das Gericht wird

im Urteilszeitpunkt diesem Grundsatz entsprechend angewiesen, bei Vorliegen unüberwindlicher

Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat

seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu

legen (Tophinke, in: Basler

Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 76 ff.).

2.6.2

2.6.2.1 Die Verteidigung beurteilt die Beweiswürdigung

der Vorinstanz und somit das Abstützen insbesondere auf die Versionen des

Privatklägers, des Kellners und von D____ als «offensichtlich unhaltbar» (siehe

E. 2.3) und stuft die Angaben des Berufungsklägers als glaubhafter ein. Die

objektiven Beweismittel würden zwar beweisen, dass der Privatkläger geschlagen

worden sei, nicht jedoch ob auch er geschlagen habe oder nicht (Plädoyer AV,

zweitinstanzliche HV, Akten S. 456). Dass der Berufungskläger allerdings

geschlagen worden sei, werde durch das Foto von seiner Verletzung belegt. Dieses

sei ein sehr wichtiges Indiz für die Richtigkeit der Angaben des

Berufungsklägers (Berufungsantwort, Akten S. 409 f.). Es müsse deshalb nach dem

Grundsatz «in dubio pro reo» davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger

zuerst einen Schlag gegen den Berufungskläger geführt habe, womit ein Fall von

Notwehr, eventualiter Retorsion vorliege (Plädoyer AV, zweitinstanzliche HV,

Akten S. 457).

2.6.2.2 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, sind die

Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Glaubhaftigkeit der befragten

Personen zutreffend. Bereits die Entstehung der Aussagen und die

Anzeigesituation spricht gegen die Version des Berufungsklägers. So hat der Privatkläger

unmittelbar nach dem Vorfall die Polizei angerufen und bis zu deren Eintreffen

mit D____, E____ und C____ vor Ort gewartet. Der Berufungskläger, seine

Freundin sowie G____ und H____ waren hingegen nicht mehr vor Ort, als die

Polizei eingetroffen ist. Hätte der Privatkläger eine Falschaussage gemacht

bzw. einen eigenen ersten Schlag verschweigen wollen, hätte er wohl kaum den

Grossteil der an diesem Abend anwesenden Personen bei der Polizei als

Auskunftspersonen und Zeugen angegeben und wäre derart kooperativ gewesen. Wenn

der Berufungskläger diesbezüglich geltend macht, die gegen ihn aussagenden Personen

hätten beim Warten auf die Polizei Gelegenheit gehabt, sich abzusprechen

(Berufungsantwort, Akten S. 410), kann diesem Argument nicht gefolgt werden.

Gerade vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger bereits der Polizei den

Grossteil der anwesenden Personen genannt hat, darunter im Übrigen auch F____, G____

und H____, greift dieses Argument zu kurz. Vielmehr zeigt es, dass der

Privatkläger nichts zu verbergen und an der Aufklärung der Tat ein Interesse

hatte. Demgegenüber hatte der Berufungskläger aufgrund der erneuten Schlägerei

innerhalb einer offenen Probezeit durchaus einen Grund, von sich abzulenken,

und jemand anderem die Schuld zu geben. Wäre der erste Schlag tatsächlich vom

Privatkläger ausgegangen, hätte der Berufungskläger vor der Polizei zudem nichts

zu befürchten gehabt. Aufgrund seiner Vorstrafen ist es allerdings ein Stück

weit nachvollziehbar, dass er sich – zumal der Privatkläger immerhin stark

blutete – nicht sogleich der Polizei stellen wollte. Doch spätestens bei der

Gegenanzeige wäre zu erwarten gewesen, dass der Berufungskläger einerseits

Personen nennt, die seine Version stützen, und andererseits seine Verletzung

erwähnt bzw. dokumentiert. Dies hat er jedoch beides unterlassen, obwohl seine

Freundin F____ bei der Anzeigenerstattung dabei gewesen ist und eine Aussage

hätte machen können (Akten S. 129).

2.6.2.3 Als wenig plausibel sind die Angaben des

Berufungsklägers im Zusammenhang mit dem geltend gemachten ersten Schlag des

Privatklägers zu werten. Er hat zwar anlässlich der Gegenanzeige geltend

gemacht, einen Faustschlag erhalten zu haben, doch hat die Polizei in der

Gegenanzeige ausdrücklich festgehalten, dass keine Verletzung sichtbar gewesen

sei (Gegenanzeige, Akten S. 63 f.). Dies steht im Widerspruch zu seinen Angaben

anlässlich der Einvernahme im Vorverfahren, wo er gesagt hat, vom Schlag ein

blaues Auge gehabt zu haben. Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen den Berufungskläger

Anklage erhoben hatte, hat er schliesslich ein Selfie eingereicht, das die

Verletzung unter dem linken Auge dokumentieren sollte. Das Foto soll einen Tag

nach dem Vorfall, am 8. Oktober 2018, aufgenommen worden sein und ein Hämatom

unter dem linken Auge des Berufungsklägers zeigen (Schreiben Verteidiger, Akten

S. 244 ff.). Gemäss Berufungskläger sei das Selfie ein wichtiges Indiz für die

Richtigkeit seiner Angaben (Akten S. 410). Zu Recht hat die Vorinstanz mangels

anderer Hinweise das Datum des Fotos nicht per se angezweifelt und ist zu

Gunsten des Berufungsklägers davon ausgegangen, dass es am Folgetag des

Vorfalls aufgenommen worden sei. Zuzustimmen ist der Vorinstanz aber auch darin,

dass eine Verletzung im geltend gemachten Sinn mittels dem eingereichten Foto

nicht objektivierbar ist und somit auch kein Indiz für die Richtigkeit der

Angaben des Berufungsklägers darstellt. Einerseits teilt das

Appellationsgericht die Ansicht der Vorinstanz, dass es sich bei der Stelle ebenso

gut um eine allergische Reaktion, einen Kratzer oder um einen dunklen Schatten

handeln könnte. Andererseits ist auf dem Foto die rechte Gesichtshälfte zu

erkennen, und sowohl der Berufungskläger als auch F____ und G____ sprechen

stets von einer Verletzung am linken Auge. Hinzu kommen die äusserst

lebensfremden Erklärungen des Berufungsklägers hinsichtlich der späten

Einreichung des Bildmaterials. Die Gegenanzeige wurde am 9. Oktober 2018

getätigt, nachdem der Berufungskläger ein Gespräch mit seinem Bewährungshelfer

gehabt und – ausgehend vom Fotodatum am 8. Oktober 2018 – die Verletzung per

Foto bereits dokumentiert hatte. Umso erstaunlicher, dass er dieses Foto am

nächsten Tag nicht bei der Polizei eingereicht oder es zumindest erwähnt hat.

Auch nicht erwähnt hat der Berufungskläger das Foto übrigens anlässlich seiner

Einvernahme im Vorverfahren am 11. April 2019. Er führte damals aus, einen

Faustschlag auf das linke Auge bekommen zu haben und am nächsten Tag ein blaues

Auge gehabt zu haben, verneinte allerdings auf konkrete Nachfrage, ein Foto von

seiner Verletzung gemacht zu haben, da er drei Zeugen habe, die den Vorfall

bestätigen könnten, weshalb ein Foto nicht relevant sei (Akten S. 136; S. 138;

S. 140). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist er nach einer Erklärung

für die späte Einreichung des Bildmaterials gefragt worden und hat wiederum

geltend gemacht, das Foto sei für ihn im Zeitpunkt der Anzeige nicht relevant

gewesen, da er Zeugen gehabt habe (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 291).

Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hat er sich auf Nichterinnern

wegen zu viel Alkohols berufen (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 464).

Beide Erklärungen vermögen nicht zu überzeugen. Sie sind nicht nur

widersprüchlich, sondern muten geradezu lebensfremd an, wenn es doch darum

geht, eine Notwehrlage zu beweisen und eine Anzeige zu untermauern. Zudem hat

er das Selfie gemäss eigenen Angaben ja am 8. Oktober 2018 und nicht direkt im alkoholisierten

Zustand nach dem Vorfall gemacht, was ein Nichterinnern noch weniger plausibel erscheinen

lässt. Wie die Vorinstanz richtig festhält, kann nach der allgemeinen

Lebenserfahrung zudem davon ausgegangen werden, dass ein Hämatom am Auge auch

zwei Tage nach dem Vorfall für – notabene geschulte – Polizeibeamte, und dann

erst noch im Rahmen einer Anzeige wegen Körperverletzung, sichtbar ist und dies

entsprechend notiert würde. Bereits diese Ungereimtheiten in den Angaben des

Berufungsklägers sowie die Entstehungsgeschichte seiner Gegenanzeige sind

demnach reichlich unbeholfen und lassen berechtigte Zweifel an seiner Version

aufkommen.

2.6.2.4 Hinzu kommt, dass seine Angaben auch durch die

weiteren Angaben der beteiligten Personen nicht objektiviert werden. F____ hat zwar

die Version des Berufungsklägers grundsätzlich gestützt und von einem ersten

Schlag des Privatklägers gesprochen. Doch hat auch sie in der Einvernahme im

Vorverfahren eine Verletzung am Auge nicht explizit erwähnt. Erst anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie von einem blauen Auge auf der

linken Seite gesprochen. Auf diese Ungereimtheit angesprochen, hat sie erklärt,

bereits früher von einer Verletzung gesprochen zu haben, dies sei aber wohl

nicht protokolliert worden (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 301). Diese

Beteuerung sowie die Erklärung, dass die anderen Anwesenden den Vorgang nicht

richtig hätten wahrnehmen können, da sie in einem ungünstigen Winkel gesessen

seien, ist wenig überzeugend. Wie die Vorinstanz richtig festhält, belegt die

von F____ angefertigte Skizze, dass die anderen befragten Personen bereits

aufgrund der Sitzverhältnisse die Auseinandersetzung mitverfolgen konnten

(Akten S. 128). Hinzu kommt, dass dem Schlag ein lautstarker verbaler Streit

vorausging, der wohl durchaus die Aufmerksamkeit der anwesenden Personen auf

sich gezogen hat. Vor diesem Hintergrund vermögen die Aussagen von G____ und H____

zum Schlag des Privatklägers, ebenfalls nicht zu überzeugen. Beide haben den

Schlag von B____ gemäss eigenen Angaben nämlich nicht selbst gesehen, sondern

wissen nur vom Hörensagen davon. Obwohl H____ noch wahrgenommen habe, dass der

Privatkläger mit der einen Hand auf den Berufungskläger gezeigt und die andere

Hand zu einer Faust auf Hüfthöhe geballt habe, habe sie wieder weggeschaut und

ihr Gespräch mit D____ weitergeführt. Auch dies ein reichlich lebensfremdes

Verhalten in dieser Situation. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer

Berufungsantwort richtig ausführt, wäre hier nämlich gerade ein Hinschauen zu

erwarten gewesen. Zudem hat H____ im Gegensatz zu ihrem Freund G____ beim

Berufungskläger keine Verletzung wahrgenommen, als sie den Berufungskläger am

nächsten Tag besucht hat (Akten S. 182 f.). Auch G____ hat nicht gesehen, wie

der Privatkläger zugeschlagen hat. Er gibt an, dass dies hinter seinem Rücken geschehen

sei, er habe allerdings gehört, wie der Privatkläger gesagt habe, dass der

Berufungskläger so nicht mit seiner Frau reden soll (Akten S. 166). Also

hat auch er eine Auseinandersetzung durchaus wahrgenommen. Am nächsten Tag sei

ihm dann aber die Läsion am linken Auge des Berufungsklägers aufgefallen (Akten

S. 168). Die Verletzung hat er jedoch auf konkretere Nachfrage relativiert und seine

Angabe dahingehend korrigiert, dass der Berufungskläger die Läsion vielleicht

auch schon vorher gehabt habe (Akten S. 171). Es kann somit festgehalten

werden, dass weder H____ noch G____ die Version des Berufungsklägers stützen

oder seine Verletzungen gar zu objektiveren vermögen. Beide haben den Schlag nicht

selbst gesehen und wissen nur vom Hörensagen davon.

2.6.2.5 Gemäss Darstellung des Berufungsklägers habe

der Privatkläger seine eigene Aggressivität bagatellisiert und angegeben,

sitzen geblieben und erst aufgestanden zu sein, als der Berufungskläger auf ihn

zugegangen sei (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 291). Der Kellner sei

zudem nicht gut auf den Berufungskläger zu sprechen, was aus seiner

Beschreibung klar hervorgehe. So beschreibe der Kellner den Berufungskläger im

Vorverfahren als tätowierten, sportlichen und muskulösen Mann mit Glatze, der

zu 100 Prozent ein Hooligan sei. Er sei sehr aggressiv gewesen (Akten S. 105).

Hinzu komme, dass der Kellner im Vorverfahren gesagt habe, dass der

Privatkläger sitzen geblieben sei, was er immerhin an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung relativiert habe (Akten S. 104; S. 298). Was den Zeugen D____

anbelange, sei dieser gemäss Aussage von H____ in ein Gespräch mit ihr

verwickelt gewesen und könne dem Vorfall demgemäss nicht seine volle

Aufmerksamkeit gewidmet haben bzw. das Geschehen nicht von Beginn weg

ununterbrochen beobachtet haben (Akten S. 178; S. 180). Zudem stehe ihm der

Privatkläger näher als der Berufungskläger, weshalb es sich auch nicht um einen

neutralen Zeugen handle (Akten S. 96). Aus all diesen Gründen habe die

Vorinstanz zu Unrecht die Aussagen des Privatklägers, des Kellners sowie von D____

als glaubhaft eingestuft (Akten S. 407 f.).

2.6.2.6 Auch hier sind die Erwägungen der Vorinstanz jedoch

zutreffend. Wie eingangs dargelegt, ist bereits aufgrund der Anzeigesituation und

der Aussageentstehung eine Falschbezichtigung seitens des Privatklägers

auszuschliessen (siehe oben E. 2.6.2.2 und E. 2.6.2.3). Zudem hat der

Privatkläger bereits gegenüber der Polizei die Geschehnisse detailliert

geschildert und dabei weder sein eigenes Verhalten beschönigt noch den

Berufungskläger über Gebühr belastet. Auch in der Befragung im Vorverfahren hat

der Privatkläger eingeräumt, aus Reflex aufgestanden zu sein, was er anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch bestätigt hat. Er hat die

Auseinandersetzung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren weitgehend

gleichbleibend geschildert, ohne dass seine Aussagen auswendig gelernt oder

stereotyp erschienen. Seine Aussagen werden zudem nicht nur von den weitgehend

unbeteiligten Zeugen, sondern auch durch das Arztzeugnis objektiviert. Es ist

richtig, dass D____ in seinen Aussagen erwähnt hat, dass er eher Sympathien für

den Privatkläger hege, nichtsdestotrotz hat er angegeben, mit beiden gleich gut

befreundet zu sein, der Privatkläger sei der (Ex-)Freund einer Kollegin und der

Berufungskläger sei der Freund einer Freundin seiner Kollegin H____ (Akten S.

96, Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 296). Keiner der Beteiligten –

notabene auch nicht aus dem Lager des Berufungsklägers – hat denn eine

besonders enge Verbindung zwischen den beiden geschildert, weshalb D____ weder

dem Lager des Berufungsklägers noch dem Lager des Privatklägers zuzuordnen ist,

zumal er den Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt über Gebühr belastet hat.

Vielmehr sind seine Aussagen authentisch und von einer spontanen Erzählweise

geprägt. Er hat klar deklariert, wenn er sich an etwas nicht erinnert und ist

nicht davor zurückgescheut, die Freundin des Privatklägers als Auslöser der

Auseinandersetzung zu betiteln (Akten S. 96 f.). Der Verteidiger macht ferner

geltend, dass D____ den Anfang des Vorfalls gar nicht wahrgenommen haben

könnte, da er in ein Gespräch mit H____ verwickelt gewesen sei (Akten S. 178;

Akten S. 408). Auch wenn dem so gewesen wäre, lässt D____ in seinen Depositionen

keine Zweifel aufkommen, dass er den Vorfall von Anfang an wahrgenommen hat. So

hat er stets berichtet, dass er bereits die Diskussion des Berufungsklägers mit

dem Kellner bezüglich der Zahlungsmodalitäten sowie auch die Bemerkung von C____

beobachtet hat – dies war unbestritten der Anfang der Auseinandersetzung. Zudem

hat er beschrieben, dass es sehr schnell gegangen sei (Akten S. 98). Vor diesem

Hintergrund ist es, wie auch die Staatsanwaltschaft richtig bemerkt, wenig

plausibel, dass er sich wieder der Unterhaltung zugewandt und just den vom

Berufungskläger geltend gemachten Schlag des Privatklägers nicht gesehen haben

soll. Dies umso mehr, als der Berufungskläger anlässlich der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung betont hat, innerhalb von Sekunden im Affekt gehandelt zu

haben (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 464). Die Aussagengenese von D____

ist demnach als unproblematisch zu werten und eine bewusste Falschaussage ist

bei ihm ebenso auszuschliessen wie beim Kellner E____. Letzterer kannte den

Privatkläger bis zum Deliktszeitpunkt nicht, und auch er konnte das Geschehen

aus nächster Nähe beobachten. Der Verteidiger des Berufungsklägers gibt die vom

Kellner getätigte Beschreibung des Täters korrekt wieder und es ist ihm auch darin

zuzustimmen, dass diese sehr wertend ausgefallen ist. Doch darin einen Grund

für eine Falschbezichtigung zu sehen, ginge zu weit. Auch wenn der Kellner den

Berufungskläger als Aggressor und seinen Schlag als heftig bezeichnet hat, hat

auch er nur von einem Schlag gegen den Privatkläger gesprochen. Obwohl er im

Vorverfahren gesagt hatte, dass der Privatkläger sitzen geblieben sei,

präzisierte er diese Angabe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von sich

aus und in freier Rede, und auch in der Erstaussage unmittelbar nach dem

Vorfall bei der Polizei hatte er bereits erwähnt, dass der Privatkläger

dazwischengetreten sei (Akten S. 70, erstinstanzliches Protokoll HV, Akten S.

298). Bei den Aussagen von E____ fällt auf, dass er mit dem Vorfall keineswegs

gerechnet hat, zumal ihm die Gruppe vorher auch nicht besonders aufgefallen

sei. Er beschreibt eingänglich, dass der Schlag des Berufungsklägers plötzlich

und aus dem Nichts gekommen sei und es sehr schnell gegangen sei (Akten S. 106

f.). Sehr authentisch hat er im Übrigen auch seine Überraschung kundgetan, dass

es zu einer Gegenanzeige gekommen sei. Ein Grund, weshalb E____ den

Berufungskläger zu Unrecht bezichtigen soll, ist aus diesen Gründen nicht

ersichtlich. Der Vollständigkeit halber seien hier auch die Aussagen von C____

erwähnt. Sie hat den Vorfall im Kerngeschehen gleich wie der Privatkläger, D____

und E____ geschildert. Bei ihren Depositionen fällt zudem auf, dass sie auch

viel Nebensächliches berichtet und ihr Verhalten nicht beschönigt. Sie redet

zudem stets davon, dass der Privatkläger aufgestanden sei, um zu sagen, dass

der Berufungskläger so nicht mit seiner Frau reden dürfe (Akten S. 83;

Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 294). Es ist richtig, dass die

Schilderungen dieser vier Personen korrespondieren, doch wirken sie in keiner

Weise abgesprochen oder pauschal, sondern vielmehr authentisch, detailreich und

von der eigenen Wahrnehmung geprägt.

2.6.3 Der von der Vorinstanz getätigten

Beweiswürdigung, dass die von Anfang an gleichbleibenden Aussagen des

Privatklägers sowohl hinsichtlich des Tathergangs als auch in Bezug auf die

Dynamik glaubhafter sind, als diejenigen des Berufungsklägers ist nach dem

Gesagten zuzustimmen. Auch lässt sich die Aussage des Privatklägers im

Gegensatz zu derjenigen des Berufungsklägers mit den objektiven Beweismitteln

in Einklang bringen und durch weitere Depositionen von unabhängigen Zeugen

bestätigen (vorinstanzliches Urteil, S. 10). Es ist somit im Ergebnis davon

auszugehen, dass der Berufungskläger den ersten und einzigen Schlag ausgeführt

hat. Auch erstellt ist, dass der Privatkläger aufgestanden ist und dadurch

nicht zur Deeskalation beigetragen hat. Nichtsdestotrotz ging die Aggression in

erster Linie vom Berufungskläger aus, der auf den Privatkläger zugegangen ist,

ihn zuerst gestossen und dann geschlagen hat.

3.

3.1 Die Vorinstanz qualifiziert den Schlag des

Berufungsklägers als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB.

Die Verteidigung moniert zunächst, dass nicht nachgewiesen sei, dass die

Verletzung an der Lippe adäquat kausal zum Faustschlag sei, es könne genauso

gut sein, dass sich der Privatkläger beim Aufstehen oder beim Faststurz

gebissen habe. Somit bleibe nur eine Kontusion an der linken Gesichtshälfte als

Verletzungsfolge, was als Tätlichkeiten zu qualifizieren sei. Im Übrigen sei

ohnehin fraglich, ob die Verletzung an der Lippe den Schweregrad einer

einfachen Körperverletzung erreicht habe (Akten S. 411 f.; Plädoyer AV,

zweitinstanzliche HV, Akten S. 457 f.).

3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die

Verletzungsfolgen dem Täter nur dann angelastet werden können, wenn sie

unmittelbar auf sein Verhalten zurück zu führen sind, wenn also ein

Kausalzusammenhang zwischen dem Schlag und der eingetretenen Verletzung besteht.

Vorliegend hat sich der Privatkläger unbestrittenermassen im Mundinnern in die

Unterlippe gebissen. Dass der Schlag des Berufungsklägers ursächlich für diese

Verletzung war, ist, wie die Vorinstanz korrekt festhält, durchaus

nachvollziehbar. Ein Schlag auf den Mund ist nach der allgemeinen

Lebenserfahrung geeignet, einen reflexartigen Biss in die Unterlippe auszulösen.

Hinzu kommt, dass der ausgeführte Schlag überraschend ausgeführt wurde und

offenbar aus nächster Nähe, was auf eine gewisse Heftigkeit schliessen lässt.

Zudem sagten sämtliche befragte Personen, dass der Privatkläger unmittelbar

nach dem Schlag des Berufungsklägers stark aus dem Mund geblutet habe. Somit

besteht zwischen dem Faustschlag des Berufungsklägers gegen die linke

Gesichtshälfte des Privatklägers und dem Eintritt der dokumentierten Verletzung

ein adäquater Kausalzusammenhang.

3.3

3.3.1 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB ist dann auf eine

einfache Körperverletzung zu erkennen, wenn innere oder äussere Verletzungen

oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und

Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind

und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits

Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie

um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten gemäss

Art. 126 StGB ist umgekehrt dann zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden,

Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie

in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 N 4).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei

Eventualvorsatz genügt.

3.3.2 Der Privatkläger hat sich aufgrund des

Schlages des Berufungsklägers eine penetrierende Rissquetschwunde an der

Unterlippe und eine Kontusion der Mandibula (Unterkiefer) links zugezogen

(Akten S. 75). Die Wunde im Mundbereich musste mit mehreren Stichen genäht

werden und sei nach Aussage des Privatklägers nach einer Woche abgeheilt, nach

zehn Tagen seien die Fäden rausgenommen worden (Protokoll erstinstanzliche HV,

Akten S. 292). Zudem hat der Privatkläger sowohl im Vorverfahren als auch in

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, kein Gefühl mehr in der

Unterlippe zu haben (Akten S. 115; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S.

292). Aufgrund des Verletzungsbildes kann somit nicht mehr nur von einer

Schürfung, Kratzwunde oder Quetschung gesprochen werden, die innert kürzester

Zeit verheilten. Die Schwere der zugefügten Verletzungen geht somit über blosse

Tätlichkeiten hinaus und fällt damit in den Anwendungsbereich der einfachen

Körperverletzung.

Durch den Schlag mitten ins Gesicht aus unmittelbarer Nähe,

hat der Berufungskläger zudem vorsätzlich gehandelt, musste er doch mit einer

entsprechenden Verletzung rechnen.

3.4 Wie

erwähnt, macht der Berufungskläger geltend, er habe sich in einer Notwehrlage

befunden und der Faustschlag gegen den Privatkläger sei daher gerechtfertigt

und straffrei.

3.4.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen

oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere

berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren

(Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so

mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet

er die Grenzen in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so

handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der

Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit

der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51).

Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene

Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die

Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des

Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4 f.; BGer

6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. m.H.). Ein Fall von

Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt,

indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von

Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E.

3.2 S. 14 m.H.). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den

Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem

Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (BGer 6B_281/2014 vom 11.

November 2014 E. 2.3.2).

3.4.2 Gemäss dem vorstehend dargestellten

Beweisergebnis fehlt es bereits an einer Notwehrlage. Zum massgeblichen

Zeitpunkt des Faustschlags des Berufungsklägers lag keine Situation vor, in

welcher er davon ausgehen musste oder durfte, dass er nun zuschlagen müsste.

Vielmehr steht fest, dass im Moment des Faustschlags kein gegenwärtiger Angriff

bestand – selbst wenn davon auszugehen ist, dass der Privatkläger aufgestanden

ist. Ein Faustschlag ins Gesicht wäre vorliegend nämlich mitnichten das

mildeste zur Verfügung stehende Mittel gewesen. Somit ist die geltend gemachte

Notwehrlage zu verneinen. Der Vollständigkeit halber sei zudem noch

festgehalten, dass eine Retorsionshandlung, wie sie vom Verteidiger geltend

gemacht wird, gemäss Strafgesetzbuch lediglich bei Tätlichkeiten und

Beschimpfungen vorgesehen ist und explizit nicht bei einer einfachen

Körperverletzung (vgl. dazu Roth/Keshelava

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 126 N 6).

3.5 Der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit zu

bestätigen und der Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art.

123 Ziff. 1 StGB zu verurteilen.

4.

4.1 Die Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe von 8

Monaten ausgesprochen und die Vorstrafe vom 15. März 2017 wegen versuchter

schwerer Körperverletzung in Höhe von 24 Monaten vollziehbar erklärt. Sie hat

den Berufungskläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 24

Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von vier

Jahren verurteilt. Der Berufungskläger verlangt im Falle eines Schuldspruchs

maximal eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen und beantragt den Verzicht auf den

Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB. Die Staatsanwaltschaft beantragt

demgegenüber die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und entsprechend eine

Bestätigung der vorinstanzlichen Strafzumessung.

4.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen

Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen. Dem

Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die einzelnen

Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).

An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:

Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass

an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet

und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung

ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E.

2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel,

in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

4.3

4.3.1 Der Berufungskläger hat sich vorliegend der

einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 schuldig gemacht, der eine

Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe vorsieht.

4.3.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist

zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Der

Privatkläger erlitt aufgrund des Faustschlags eine Rissquetschwunde an der

Lippe sowie eine Kontusion des Unterkiefers. Beides bereitete ihm Schmerzen und

die Wunde musste genäht werden. Auch wenn die Wunde innerhalb einer Woche

wieder abgeheilt ist, leidet der Privatkläger Jahre nach dem Vorfall noch an

einem Taubheitsgefühl in der Unterlippe. Obschon es sich bei der Verletzung

nicht um ein schweres Körperverletzungsdelikt handelt, ist die herbeigeführte

Verletzung als nicht mehr ganz leicht zu bezeichnen. Insgesamt ist die

Vorgehensweise nicht ungefährlich, handelt es sich doch um einen wuchtigen und

überraschend ausgeführten Faustschlag aus nächster Nähe in den sensiblen

Gesichtsbereich. Belastend wirkt sich, wie die Vorinstanz zutreffend

festgestellt hat, auch der Umstand aus, dass sich der Vorfall im öffentlichen

Raum ereignete, was das Sicherheitsgefühl des Privatklägers sowie dasjenige der

dort anwesenden Personen, in Mitleidenschaft gezogen haben dürfte. Entlastend

ist hingegen zu werten, dass es sich um einen einzigen Schlag mit der blossen

Faust gehandelt hat. Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden nicht

mehr am untersten Rahmen anzusiedeln, wiegt aber insgesamt noch eher leicht.

4.3.3 In Bezug auf die subjektive Tatkomponente ist

bei den Beweggründen des Berufungsklägers anzuführen, dass er sich durch die im

Verlauf des Abends mehrfach erfolgte Zurechtweisung durch C____ provoziert

fühlte, was in einem verbalen Angriff mündete. Es ist davon auszugehen, dass

der Berufungskläger sehr aufgebracht gewesen ist und der Faustschlag deshalb

wenig überlegt – auch wenn er durch seine verbale Entgleisung zur eskalierten

Situation beigetragen hat. Weiter hat wohl auch der Alkoholkonsum zu einer in

kleinem Masse zu berücksichtigenden Enthemmung geführt. Nichtsdestotrotz wäre

es ihm nach den inneren und äusseren Umständen zuzumuten gewesen, die

Verletzung zu vermeiden. Nicht mehr ganz leicht ist überdies die kriminelle

Energie zu werten, mit der er vorgegangen ist. Dabei fällt insbesondere das

Nachtatverhalten negativ ins Gewicht. So hat er sich nach der Tat nicht nur

sofort vom Tatort entfernt, sondern durch die Gegenanzeige dazu beigetragen,

dass die Untersuchung umfangreicher ausgefallen ist. Schliesslich hat er

direktvorsätzlich gehandelt. Das subjektive Tatverschulden kann deshalb als nur

noch knapp leicht beurteilt werden.

4.3.4 Insgesamt ist das Tatverschulden in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz somit im unteren Drittel des Strafrahmens

anzusiedeln und als gerade noch leicht zu bezeichnen. Vor Berücksichtigung der

Täterkomponente erscheint die von der Vorinstanz eingesetzte Einsatzstrafe von

6 Monaten als schuldangemessen.

4.4

4.4.1 Hinsichtlich der Täterkomponente ist bekannt,

dass der Berufungskläger [...] in Basel geboren und mit zwei Schwestern bei

seinen Eltern aufgewachsen ist. Er hat eine abgeschlossene Berufslehre als

Gipser und arbeitete mehrere Jahre auf dem Beruf, bevor er zu einem

Strassenbauunternehmen wechselte. Er hat den Beruf nach dem Tod seiner Mutter

wegen emotionaler Belastung gewechselt und macht nun ab August 2023 eine

zweijährige Ausbildung im Strassenbau. Der Berufungskläger ist mit seiner

langjährigen Freundin verlobt und hat aus einer früheren Beziehung eine

mittlerweile zehnjährige Tochter, der er Unterhalt bezahlt (vgl. Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 463). Seine persönlichen Umstände sind in der

Strafzumessung insgesamt als neutral zu gewichten. Zutreffend hat die

Vorinstanz allerdings zu seinen Gunsten die schwierige persönliche Situation

aufgrund der damaligen Krebsdiagnose seiner Mutter berücksichtigt, in der sich

der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Tat befunden hat (erstinstanzliches

Protokoll HV, Akten S. 289). Zu seinen Ungunsten und damit straferhöhend fallen

hingegen die Vorstrafen, namentlich die einschlägige Vorstrafe vom 15. Februar

2017 ins Gewicht. Der Berufungskläger wurde wegen versuchter schwerer

Körperverletzung vom Strafgericht Basel-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von 2

Jahren, mit einer Probezeit von 3 Jahren und Bewährungshilfe verurteilt. Diese

Vorstrafe wurde von der Vorinstanz widerrufen, da der Berufungskläger innerhalb

der Probezeit delinquierte. Schliesslich kommt erschwerend hinzu, dass der

Berufungskläger seit dem letzten Verfahren wegen zweier Verkehrsregelverstösse

zu unbedingten Geldstrafen verurteilt worden ist.

Ein vollumfassendes Geständnis kann dem Berufungskläger nicht

zu Gute gehalten werden. Er gab zwar seinen Faustschlag zu, schob die Schuld an

der Auseinandersetzung jedoch auf den Privatkläger und warf diesem vor, ihn

zuerst angegriffen zu haben. Entsprechend äusserte der Berufungskläger auch

kein Bedauern oder Reue über seine Tat. Bezüglich des Nachtatverhaltens wurde

bereits bei der subjektiven Tatkomponente zu seinen Ungunsten berücksichtigt,

dass er sich vom Tatort entfernte und eine Gegenanzeige gemacht hat.

Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz vorgenommene

Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate auf 8 Monate zu bestätigen.

4.4.2

4.4.2.1 Zu Recht hat der Berufungskläger im

vorliegenden Fall jedoch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend

gemacht. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren

zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den

Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377,

117 IV 124 E. 3 S. 126 f.; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage, Basel 2014, Art. 5 StPO N 2). Zwischen dem 13. Januar 2022 und dem 22.

Februar 2023 erging seitens des Appellationsgerichts keine Verfahrenshandlung,

womit das Verfahren für rund 13 Monate nicht vorangetrieben wurde. Es

rechtfertigt sich darum eine Reduktion der Strafhöhe um 1 Monat. Die dem

Verschulden und den persönlichen Umständen des Berufungsklägers angemessene

Strafe beläuft sich somit auf 7 Monate.

4.4.2.2 Eine

weitere Reduktion aufgrund von Art. 48 lit. e StGB, wonach das Gericht die

Strafe mindert, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat

verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit

wohl verhalten hat, und welche neben einer Reduktion aufgrund der Verletzung

des Beschleunigungsgebots anzuwenden ist (vgl. BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli

2020 E. 2.3.5 mit Hinweisen) – fällt vorliegend ausser Betracht. Dieser

Strafminderungsgrund kommt in zeitlicher Hinsicht nämlich erst dann in jedem

Fall zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48 StGB N 40 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung), was bei der vorliegenden, sich am 7. Oktober 2018 zugetragenen

einfachen Körperverletzung, die mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe unter Strafe gestellt ist, womit die Verjährungsfrist 10 Jahre

beträgt, noch nicht der Fall ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit

Art. 98 lit. a StGB).

4.5 Seit dem 1. Januar 2018 ist das neue

Sanktionenrecht in Kraft, das eine Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB nur

noch bis 180 Tagessätze vorsieht. Vorliegend wird eine Strafe von 8 Monaten

bzw. 240 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des

Berufungsklägers angemessen erachtet. Somit ist – die Tat fand am 7. Oktober

2018 und demnach nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts statt – eine

Geldstrafe gesetzlich nicht mehr möglich und es muss eine Freiheitsstrafe ausgesprochen

werden. Wie die Vorinstanz allerdings richtig ausgeführt hat, wäre auch unter

dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und in Anbetracht eines nicht zu

bagatellisierenden Körperverletzungsdelikts einzig eine Freiheitsstrafe

zweckmässig (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 330).

4.6 Der Berufungskläger ist mit rechtskräftigem

Urteil vom 24. August 2020 wegen eines Verkehrsregeldelikts zu einer Geldstrafe

von 90 Tagessätzen zu CHF 110.– verurteilt worden. Der Berufungskläger hat das

vorliegende Delikt vor dem eingangs erwähnten rechtskräftigen Entscheid

begangen, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB grundsätzlich eine Zusatzstrafe

auszusprechen wäre. Für das Aussprechen einer Zusatzstrafe müssen beide Taten jedoch

mit der gleichen Strafart geahndet werden, was vorliegend nicht der Fall ist (Heimgartner in: OFK/StGB, Art. 49 N 10a).

Deshalb ist vorliegend das Aussprechen einer Zusatzstrafe nicht möglich.

4.7

4.7.1 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB

den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei einem Täter,

der innert der letzten 5 Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr

als 6 Monaten verurteilt wurde, ist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB die Gewährung

des bedingten Vollzugs nur bei Vorliegen besonders günstigen Umständen

zulässig. Vorliegend hat der Berufungskläger anderthalb Jahre nach dem Urteil

vom 15. Februar 2017 erneut delinquiert. Nichtsdestotrotz sind seit den

betroffenen Gewaltdelikten in den Jahren 2017 und 2018 einige Jahre verstrichen

und der Berufungskläger ist nicht mehr mit einschlägigen Delikten rückfällig

geworden. Zwar ist es während dieses laufenden Verfahrens zu weiteren Delikten

im Strassenverkehrsbereich gekommen, es muss allerdings festgestellt werden,

dass die Hemmschwelle für solche Delikte tiefer liegt. Hinzu kommt, dass der

Tod seiner Mutter dem Berufungskläger arg zugesetzt hat und er sich wegen

seiner psychischer Probleme nun umschulen lässt. Dies wertet das Gericht

positiv, zumal eine erneute Lehre auch finanzielle Einschränkungen bedeutet.

Ferner ist dem Berufungskläger bezüglich der Prognose zu Gute zu halten, dass

er daran ist, seinen Führerausweis zurück zu erlangen und auch diesbezüglich

einen Effort leistet. Insgesamt ist festzustellen, dass der Berufungskläger

sowohl sozial als auch beruflich gut integriert ist und seit den Taten auch

einige Zeit verstrichen ist. Das Gericht nutzt den erheblichen

Ermessensspielraum vollumfänglich zu Gunsten des Berufungsklägers aus und

stellt ihm nochmals eine günstige Prognose, was dazu führt, dass die

Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt ausgesprochen wird.

4.7.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem

Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren aufzuerlegen, wenn es den

Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Den oben dargelegten

Bedenken begegnet das Gericht mit einer verlängerten Probezeit von 4 Jahren.

4.8 Die Vorinstanz hat die am 15. Februar 2017

vom Strafgericht Basel-Stadt wegen versuchter schwerer Körperverletzung bedingt

ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bei einer Probezeit von 3 Jahren,

widerrufen und eine Gesamtstrafe gebildet. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der

Widerruf allerdings nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der

Probezeit 3 Jahre vergangen sind. Die dreijährige Probezeit der am 15. Februar

2017 bedingt ausgesprochenen Strafe ist am 15. Februar 2020 abgelaufen; seit

dem Ablauf der Probezeit sind weitere 3 Jahre vergangen, weshalb die Vorstrafe

vom Berufungsgericht aus gesetzlichen Gründen nicht mehr widerrufen werden

kann.

4.9 In Würdigung sämtlicher relevanter

Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine

Freiheitsstrafe von 7 Monaten, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 4 Jahren auszusprechen.

5.

5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März

2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip

auferlegt.

5.2 Da der erstinstanzliche Schuldspruch

bestätigt wird, sind auch die erstinstanzlichen Kosten zu belassen. Demgemäss

trägt der Berufungskläger Kosten in Höhe von CHF 1'797.50 und eine

Urteilsgebühr von CHF 7’000.–.

5.3 Für die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit

eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab,

in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen

werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der

Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung. Unter diesen Umständen trägt er

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 1'500.–, inkl. Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen

(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

6.

Für die zweite

Instanz werden dem amtlichen Verteidiger, [...], ein Honorar von CHF 5’016.65

(inkl. 2 ¼ Stunden für die Verhandlung vor dem Appellationsgericht) und ein

Auslagenersatz von CHF 78.05, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF

392.30, somit total CHF 5'487.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 28. Januar 2021 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldspruch wegen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

und Verurteilung zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung

1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe);

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren (mit Rückforderungsvorbehalt).

A____ wird in Abweisung seiner Berufung der

einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 7 Monaten

Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer

Probezeit von 4 Jahren,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 des

Strafgesetzbuches und Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie 44 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 15. Februar 2017 vom Strafgericht

Basel-Stadt wegen versuchter schwerer Körperverletzung bedingt ausgesprochene

Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wird in

Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

A____ trägt die Kosten von CHF 1'797.50 und eine

Urteilsgebühr von CHF 7’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 5’016.65 und ein Auslagenersatz von CHF 78.05,

zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 392.30, somit total CHF 5'487.–,

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Tamara La Scalea, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).