SB.2021.70
einfache Körperverletzung
1. Juni 2023Deutsch57 min
Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.70
URTEIL
vom 1.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara
La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 28. Januar 2021
betreffend einfache
Körperverletzung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Berufungskläger) wurde mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Januar 2021 der einfachen Körperverletzung
sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt. Die gegen den Berufungskläger am 15. Februar 2017 vom Strafgericht
Basel-Stadt wegen versuchter schwerer Körperverletzung bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wurde in
Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
Der Berufungskläger wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 24 Monate mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer
Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt. Dem Berufungskläger wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF
1'797.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7'000.– auferlegt. Ferner wurde die
amtliche Verteidigung unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil erklärte der Berufungskläger, amtlich
verteidigt durch [...], mit Eingabe vom 21. Juni 2021 Berufung. Es wurde
beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Berufungskläger in
Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 28. Januar 2021 vom Vorwurf der
einfachen Körperverletzung kostenlos freizusprechen. Eventualiter sei der
Berufungskläger wegen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen. Für den Falle eines
Schuldspruches wurde auch die Strafzumessung angefochten. Es sei eine Busse,
eventualiter eine deutlich niedrigere, verschuldensangepasste bedingte
Geldstrafe auszusprechen. Auf den Widerruf der bedingten Vorstrafe des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Februar 2017 (24 Monate) sei zu verzichten.
Des Weiteren sei die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren
zu bewilligen, dies unter o/e Kostenfolge. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte
der Berufungskläger ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin betreffend
die Ursache der Lippenverletzung und eine informationstechnologische Abklärung
zur Frage nach dem Zeitpunkt der Erstellung des Fotos des blauen Auges. Weder
die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger erklärten innert Frist
Anschlussberufung noch stellten sie einen Antrag auf Nichteintreten.
Mit Berufungsbegründung vom 1. November 2021 begründete der
Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung vom 21. Juni 2021 gestellten
Anträge. Mit Berufungsantwort vom 12. Januar 2022 beantragte die
Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter o/e
Kostenfolge.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 hat der Verfahrensleiter
die Ansetzung der Hauptverhandlung und die zu ladenden Parteien angekündigt.
Die Anträge des Berufungsklägers auf Einholung eines IRM-Gutachtens und einer
informationstechnischen Abklärung hat er abgelehnt, vorbehältlich eines
anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts. Mit Vorladung vom 2. Mai
2023 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 1. Juni 2023 geladen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. Juni 2023 ist der
Berufungskläger befragt worden. Im Anschluss sind der amtliche Verteidiger und
die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei
grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten.
Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen.
Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der
Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
sodass er grundsätzlich gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt
worden (Art. 399 StPO), sodass auf sie einzutreten ist.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des
Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO sowie
Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung
des vorinstanzlichen Urteils mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Übertretung
nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und Verurteilung zu einer
Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Freiheitsstrafe) sowie
der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Somit sind diese Punkte bereits
in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1
Gemäss
Anklageschrift ist es in der Nacht des 7. Oktober 2018 in einem Lokal in der
Steinenvorstadt zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und B____,
dem Privatkläger, gekommen. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, sich bei der
Begleichung seiner Rechnung lautstark enerviert zu haben, weil die Bezahlung
mit der Karte nicht möglich gewesen sei. C____ habe ihn auf den um die Ecke
befindlichen Bankomaten hingewiesen, worauf er sie aufgefordert habe, die
«Fresse» zu halten. B____ habe ihm daraufhin gesagt, dass er so nicht mit
seiner Frau zu reden habe. Der Berufungskläger habe sich von seinem Stuhl
erhoben und sei auf B____ – der sich ebenfalls erhoben habe – zugegangen. Er
habe B____ gestossen, der sich daraufhin an der Wand abgestützt habe, und habe
ihm unvermittelt einen gezielten Faustaschlag in das Gesicht bzw. den
Mundbereich versetzt. Der Berufungskläger sei daraufhin von den Anwesenden
zurückgehalten worden, habe das Lokal verlassen, das Geld am Automaten bezogen
und seiner Freundin zum Bezahlen übergeben. Danach sei er nach Hause gegangen.
2.2
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausgeführt,
dass der äussere Ablauf der Geschehnisse bis zum Schlag des Berufungsklägers
ins Gesicht des Privatklägers insgesamt unbestritten sei. Vom Berufungskläger
unbestritten sei auch, dass er den Privatkläger geschlagen habe. Strittig sei
demgegenüber, ob der Privatkläger dem Berufungskläger unmittelbar vor dem
inkriminierten Schlag ebenfalls einen Schlag ins Gesicht verpasst habe. Die
Vorinstanz beurteilt die Depositionen des Berufungsklägers als nicht
überzeugend. Sie liessen sich nicht objektivieren und stünden im Widerspruch zu
den Wahrnehmungen diverser Anwesender.
Demgegenüber hat die Vorinstanz die Aussagen des
Privatklägers als im Kerngeschehen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren
gleichbleibend, ohne auswendig gelernt oder stereotyp zu wirken, bezeichnet. Die
Vorinstanz hat zudem festgestellt, dass er den Berufungskläger nicht über
Gebühr belastet habe und vor Gericht einen authentischen und aufrichtigen
Eindruck hinterlassen habe. Seine Aussagen seien zudem durch objektive Beweise
untermauert worden. Schliesslich sei die Version des Privatklägers durch
zahlreiche Aussagen weiterer Anwesender gestützt worden. Auch der Zeuge D____
habe den Berufungskläger nicht über Gebühr belastet und der Kellner E____ habe
den Vorfall detailreich und mit für das eigentliche Tatgeschehen unnötigen
Nebensächlichkeiten geschildert. Zudem seien diese beiden Zeugen mit keiner der
beiden Parteien näher befreundet und somit neutral. Die Schilderungen seien als
objektiv zu bezeichnen.
Die Vorinstanz hat auch die abweichenden Angaben der Freundin
des Berufungsklägers, F____, geprüft und festgestellt, dass nur sie von einem
ersten Schlag seitens des Privatklägers berichte. Es habe in ihren Ausführungen
allerdings an einer plausiblen Erklärung gefehlt, weshalb ausser ihr niemand diese
Tatversion bestätigt habe. Insgesamt seien ihre Aussagen als wechselhaft und
parteiisch zu bezeichnen und aufgrund der Widersprüche unlogisch und in sich
wenig stimmig.
Als objektive Beweismittel seien der Polizeirapport inkl.
Fototafeln vom 7. Oktober 2018 und das Arztzeugnis bezüglich der Verletzungen
des Privatklägers zu nennen, die sich ohne Weiteres mit den Angaben des
Privatklägers in Einklang bringen lassen. Auf der vom Berufungskläger
eingereichten Fotoaufnahme sei keine Verletzung am rechten Auge ersichtlich,
allenfalls eine Art Hautirritation oder ein Kratzer an der rechten Wange. Zwei
Tage nach dem Vorfall sei bei der Anzeigeerstattung des Berufungsklägers zudem
von der Polizei vermerkt worden, dass keine Verletzungen festgestellt worden seien.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung und Einschätzung der Vorinstanz sei jedoch
davon auszugehen, dass ein Hämatom am Auge, zwei Tage nach der Zufügung durch
einen Schlag, nach wie vor sichtbar sei. Somit sei die vom Berufungskläger vorgebrachte
Verletzung nicht objektivierbar, zumal die Fotografie auch erst nach Eingang
der Anklageschrift beim Gericht eingereicht worden sei.
Im Ergebnis seien mit Ausnahme der Angaben des Berufungsklägers
und seiner Freundin keine Anhaltspunkte zu finden, die einen Schlag seitens des
Privatklägers bestätigen würden. Der Privatkläger sei gemäss Ansicht der
Vorinstanz zwar aufgestanden und habe damit nicht zur Deeskalation beigetragen,
zumal er eine stattliche Figur gehabt habe, den ersten Schlag ausgeführt habe
er indes nicht. Erstellt sei vielmehr, dass der Berufungskläger auf den
Privatkläger zugegangen sei und die Aggression in erster Linie von ihm
ausgegangen sei.
2.3
Der Berufungskläger wendet sich in
materieller Hinsicht gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und
bezeichnet diese als offensichtlich unhaltbar. Es sei B____ gewesen, der den
Dispositiv
ersten Schlag ausgeführt habe und der inkriminierte Schlag sei demnach
reflexartig und in Notwehr erfolgt. Die Depositionen des Berufungsklägers seien
glaubhafter als diejenigen des Privatklägers. Bezüglich der Verletzung des
Privatklägers macht der Berufungskläger geltend, dass es sich um eine
Verletzung gehandelt habe, die nicht unmittelbar aus einem Schlag hergerührt
habe. Vielmehr habe sich der Privatkläger wohl auf die Lippe gebissen, als er
erregt aufgestanden sei und sich aggressiv an den Berufungskläger gewandt habe.
Als Folge eines Schlages auf die linke Gesichtshälfte sei diese Verletzung
nicht adäquat kausal. Es bleibe somit einzig eine Kontusion an der linken
Gesichtshälfte, was nicht als einfache Körperverletzung, sondern als Tätlichkeit
zu qualifizieren sei (Berufungsbegründung, Akten S. 397 ff).
2.4 Die Staatsanwaltschaft verweist grösstenteils
auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids. Insbesondere betont sie,
dass die Ungenauigkeiten der Zeugenaussagen des Kellners auf den Zeitablauf
zurückzuführen seien, aus der Befragung allerdings unmissverständlich
hervorgehe, dass nicht der Privatkläger, sondern der Berufungskläger geschlagen
habe. Nur weil der Berufungskläger eine andere Version schildere, sei die
Beweiswürdigung der Vorinstanz zudem nicht «offensichtlich unhaltbar». Der
Berufungskläger habe es versäumt, Gründe dafür anzugeben. Nicht zuletzt sei der
Zeuge D____ auf das Geschehen aufmerksam geworden als der Schlag passiert sei.
Hätte es zuvor bereits einen Schlag gegeben, hätte er entsprechend auch früher hingesehen.
Schliesslich wäre es den Polizeibeamten aufgefallen, wenn der Berufungskläger
mit einem Hämatom zur Anzeigeerstattung erschienen wäre. Zudem sei es
unplausibel, dass der Berufungskläger im Falle einer sichtbaren Verletzung die
Polizei nicht darauf aufmerksam gemacht hätte. All dies verdeutliche, dass es
zu diesem Zeitpunkt kein Hämatom gegeben habe (Berufungsantwort, Akten S. 423
ff.).
2.5
2.5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,
sind die Vorgeschichte und der äussere Ablauf der Geschehnisse durch die
weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Anwesenden unbestritten und erstellt
(Akten S. 83, 95, 104, 111, 135 f.; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S.
291, 294, 296 f., 299; vorinstanzliches Urteil, Akten S. 322). Unbestritten ist
auch, dass der Berufungskläger dem Privatkläger die Faust ins Gesicht
geschlagen hat (Akten S. 136; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 290).
2.5.2 Gemäss Polizeirapport vom 7. Oktober 2018
requirierte der Privatkläger B____ um 00.48 Uhr die Polizei und meldete, dass
ein Mann um sich schlage (Akten S. 68 ff., 79 f.). Auf den Fotos ist die
Verletzung an der Lippe des Privatklägers deutlich zu erkennen (Akten S. 74).
Dem Arztzeugnis kann schliesslich entnommen werden, dass sich der Privatkläger
beim geschilderten Vorfall eine penetrierende Rissquetschwunde an der
Unterlippe und eine Kontusion der Mandibula (Unterkiefer) links zugezogen hat
(Akten S. 75).
2.5.3 Der Berufungskläger machte am 9. Oktober 2018
ebenfalls eine Meldung an die Polizei und gab an, am 7. Oktober 2018 an einer
Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein. Er habe mitbekommen, dass gegen ihn
Anzeige erstattet worden sei. Er sei vom Privatkläger geschlagen worden, als er
dessen Freundin als Schlampe beschimpft habe. Im Polizeirapport ist
festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Anzeige keine Verletzungen sichtbar
gewesen seien (Akten S. 62 ff.).
2.5.4 Am 16. September 2020 reichte der
Berufungskläger ein Foto – ein Selfie – ein, auf dem er gemäss eigenen Angaben am
8. Oktober 2018, also einen Tag nach dem Vorfall, mit einem blauen Auge zu
sehen ist (Akten S. 246).
2.5.5 Auch wenn sich das Verletzungsbild des
Privatklägers problemlos mit seinen Angaben, einen Faustschlag erhalten zu
haben, in Einklang bringen lässt, vermögen die objektiven Beweismittel allein
keinen Aufschluss darüber zu geben, wer zuerst geschlagen hat bzw. ob der
Berufungskläger in Notwehr gehandelt hat. Dazu ist es unerlässlich, die
Aussagen der beteiligten Personen beweisrechtlich zu würdigen und auf ihre
Plausibilität und Vereinbarkeit mit den aufgeführten objektiven Beweismitteln
zu prüfen.
2.5.5.1 C____, die Freundin des Privatklägers, ist im
Vorverfahren am 25. Januar 2019 sowie anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung befragt worden. Sie hat angegeben, dass der Berufungskläger
nicht mit der Karte habe bezahlen können und deshalb laut geworden sei, er sei
zu diesem Zeitpunkt auch aggressiv gewesen. Sie habe zum Berufungskläger
gesagt, dass es um die Ecke einen Bankomaten gebe und er doch dort Geld abheben
soll. Darauf habe er ihr geantwortet, sie solle ihre «Fresse» halten. Ihr
Freund, B____, sei sogleich aufgestanden und habe den Berufungskläger angewiesen,
nicht so mit seiner Frau zu reden. B____ habe den Berufungskläger zu diesem
Zeitpunkt nicht angefasst, der Berufungskläger habe ihren Freund dann aber
gestossen und dieser habe sich mit der Hand an der Wand abstützen müssen. Bevor
sich B____ habe umdrehen können, habe er schon die Faust des Berufungsklägers
im Gesicht gehabt. B____ habe geblutet, sei rausgegangen und habe die Polizei
angerufen. Der Berufungskläger und seine Freundin F____ seien weggegangen, alle
anderen hätten sich noch in der Nähe befunden. Der Berufungskläger habe sich
ihr und dem Kellner gegenüber verbal aggressiv verhalten und es habe ihm wohl
nicht gepasst, dass ihr Freund sie in Schutz genommen habe. Der Schlag habe ihren
Freund in der unteren Gesichtshälfte, im Lippenbereich, getroffen. Seine Lippe
sei noch immer verhärtet. Sie habe nicht gesehen, mit welcher Faust der
Berufungskläger zugeschlagen habe, sie habe den Schlag als heftig empfunden.
Sie seien an einem L-förmigen Tisch gesessen und sie habe alles aus nächster
Nähe beobachten können. Beim Berufungskläger habe sie keine Verletzung gesehen,
er sei aber schnell weggelaufen. Der Berufungskläger habe im vorherigen Lokal
gekifft. Zudem habe sie ihn früher am Abend im [...] aufgefordert, seinen
Abfall nicht auf den Boden, sondern in einen Mülleimer zu werfen. Er sei dort
schon gleichgültig und aggressiv gewesen (Akten S. 82 ff.). Vor dem
erstinstanzlichen Gericht hat sie ihre Angaben bezüglich der Vorgeschichte und
dass der Berufungskläger ihr gesagt habe, sie solle die «Schnurre» halten,
bestätigt. B____ sei aufgestanden und habe gesagt, dass er so nicht mit seiner
Frau reden dürfe. Dann sei B____ schon über den Tisch geflogen und der
Berufungskläger habe ihn geschlagen. Der Berufungskläger habe nicht zuerst
geschlagen. B____ habe die Polizei angerufen, der Berufungskläger sei schnell
weggegangen (erstinstanzliches Protokoll HV, Akten S. 293 ff.).
2.5.5.2 Auch D____ ist sowohl im Vorverfahren als
anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zum inkriminierten Vorfall
befragt worden. Er hat angegeben, dass der Berufungskläger sehr temperamentvoll
reagiert habe, als er nicht mit der Karte habe bezahlen können. Er habe C____
angefahren, die «Fresse» zu halten, als sie ihn aufgefordert habe, Geld
abzuheben. Daraufhin habe sich B____ erhoben und gesagt, so solle er nicht mit
seiner Frau reden. Der Berufungskläger sei ebenfalls aufgestanden und habe B____
gestossen, so dass dieser gegen einen Tisch gestossen sei und sich an einer
Wand abgestützt habe. B____ habe sich umgedreht und es sei sogleich die erste –
und einzige – Faust geflogen. B____ habe aus dem Mund geblutet und sofort die
Polizei angerufen. Der Berufungskläger habe dann die Bar verlassen. Er sei dem
Berufungskläger gefolgt und habe gesehen, dass dieser Geld abgehoben habe. Das
Geld habe der Berufungskläger seiner Freundin übergeben, die bezahlt habe. Sie
seien dann zusammen weggegangen. D____ erzählt, dass er nach der Befragung
durch die Polizei B____ zum Spital begleitet habe. Die Wunde habe genäht werden
müssen. Der Berufungskläger sei bis zum Vorfall angenehm gewesen. Allenfalls
habe sich der Berufungskläger bereits durch die Aufforderung durch C____ am
früheren Abend im [...] den Abfall aufzuheben, provoziert gefühlt. Der
Faustschlag sei kurz und schnell gewesen und sehr überraschend. Ob der
Berufungskläger verletzt gewesen sei, wisse er nicht. Er sei zudem überrascht
gewesen, dass der Berufungskläger auch eine Anzeige erstattet habe, da dieser
der Schuldige sei und eine Körperverletzung begangen habe (Akten S. 94 ff.).
Grundsätzlich hat D____ den Vorfall anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung gleich geschildert. Nachdem C____ den Berufungskläger darauf
aufmerksam gemacht habe, Geld abzuheben, habe er gesagt. «Du bist jetzt still,
du Schlampe». B____ sei aufgestanden und habe erwidert, dass er so nicht mit
seiner Frau reden soll. Der Berufungskläger sei auf den Privatkläger zugegangen
und habe ihm einen Schubs und dann einen Schlag ins Gesicht verpasst. Einen
Schlag von B____ habe er nicht wahrgenommen, dieser habe direkt die Polizei
angerufen (erstinstanzliches Protokoll HV, Akten S. 296 f.).
2.5.5.3 Als weiterer Zeuge ist der Kellner E____ im
Vorverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt
worden. Er hat ausgesagt, dass der Berufungskläger mit der Karte habe bezahlen
wollen, dies sei jedoch mangels elektronischen Terminals nicht möglich gewesen.
Die Frau des Geschädigten habe gesagt, wieso er diskutieren würde, er solle
doch einfach Bargeld abheben, da habe er zu ihr gesagt, sie solle ihre
«Schnurre» halten. Ihr Freund habe daraufhin reagiert und gefragt, weshalb er
so mit seiner Freundin spreche. Der Privatkläger sei weder aufgestanden noch
habe er dies aggressiv gefragt. Da habe der Berufungskläger auch bereits mit
der Faust zugeschlagen und den Privatkläger ins Gesicht getroffen. Es sei ein einziger
Faustschlag gewesen und er habe den Privatkläger links am Mund getroffen. Es
sei ein heftiger und überraschender Schlag gewesen, der Verletzte habe aus dem
Mund geblutet. Der Berufungskläger sei nicht verletzt gewesen und der
Privatkläger habe nichts gemacht, er habe sich auch nicht schützen können.
Niemand von der Gruppe habe den Berufungskläger geschlagen. Er – E____ – habe
dann interveniert und die Arme ausgestreckt, um den Berufungskläger
festzuhalten. Die Gruppierung habe das Lokal verlassen und sich dann aufgelöst.
Die Freundin des Berufungsklägers sei Bargeld holen gegangen und habe die
Rechnung beglichen. Der Privatkläger sei am Tatort geblieben, bis die Polizei
gekommen sei (Akten S. 103 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung hat E____ den Vorfall identisch geschildert und auf Nachfrage
des Verteidigers präzisiert, dass der Privatkläger über den Tisch gestürzt sei,
da dieser verstellt gewesen sei. Es seien alle aufgestanden (erstinstanzliches
Protokoll HV, Akten S. 298 f.).
2.5.5.4 Die Freundin des Berufungsklägers, F____, hat
im Vorverfahren ausführliche Angaben zur Vorgeschichte gemacht und erklärt,
dass C____ den Berufungskläger bereits im [...] wegen einer heruntergefallenen
Serviette blöd angemacht habe. In der Bar habe man dann nur mit der Karte
bezahlen können, was ihr Freund nicht gut gefunden habe. C____ habe sich dann
wieder eingemischt und habe nicht ganz anständig gesagt, er könne draussen
Bargeld abheben. Der Berufungskläger habe daraufhin etwas nicht ganz Nettes – im
Sinne sie solle sich nicht einmischen – zu ihr gesagt. B____ sei dann
aufgestanden und habe den Stuhl zur Seite geschmissen und habe gesagt, der
Berufungskläger solle so nicht mit seiner Frau reden. Der Berufungskläger habe
vorgeschlagen, vor die Tür zu gehen, und da habe B____ bereits seine Faust
aufgezogen und dem Berufungskläger die Faust aufs Auge geschlagen, kurz darauf
habe der Berufungskläger zurück gehauen. Nach dem Schlag sei er zum Bankomaten
gegangen und habe das Geld abgehoben, sie habe dann bezahlt, und sie seien
anschliessend zusammen nach Hause gegangen. Auf Nachfrage führte sie aus, dass
der Berufungskläger C____ als Schlampe betitelt habe, und dass der
Berufungskläger sich etwas lauter wegen der Barzahlung beschwert habe, er sei
allerdings nicht ausfällig geworden. Der Schlag des Berufungsklägers sei nicht
so fest gewesen, er habe die Lippen des Privatklägers getroffen. Sie sei dabei
gewesen, als ihr Freund die Gegenanzeige getätigt habe. Auf den Hinweis, dass
niemand einen Schlag von B____ bestätigt habe, hat sie gesagt, dass dies
komisch sei, die anderen hätten dies wohl nicht sehen können. C____ habe nur
den Rücken von B____ gesehen, D____ sei am Handy gewesen und die anderen
Personen seien am Reden gewesen (Akten S. 121 ff.). Sie hat dazu eine
Skizze angefertigt (Akten S. 128). Während der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung hat F____ gesagt, dass der Privatkläger die Faust auf den
Berufungskläger gerichtet habe, und am Zuschlagen gewesen sei, als der
Berufungskläger seinerseits zugeschlagen habe. B____ sei über den Tisch
geflogen. Erst auf konkrete Nachfrage der Gerichtspräsidentin präzisierte sie,
dass B____ zugeschlagen und der Berufungskläger ein blaues Auge gehabt habe. B____
habe dann die Polizei gerufen. Sie sei bei der Gegenanzeige dabei gewesen, und
habe dort auch das blaue Auge des Berufungsklägers erwähnt, es könne sein, dass
dies nicht festgehalten worden sei. Sie habe das blaue Auge auch im
Vorverfahren erwähnt, doch sei die Protokollierung sehr langsam
vorwärtsgegangen, es stehe einfach nicht im Protokoll (erstinstanzliches
Protokoll HV, Akten S. 300 ff.).
2.5.5.5 In Anwesenheit des Verteidigers sind im
Vorverfahren zudem G____ und H____ befragt worden. G____ hat sich mit seiner
Freundin H____, deren Geburtstag an diesem Tag gefeiert wurde, nach dem Vorfall
vom Tatort entfernt, weshalb sie erst im Juli 2019 zum inkriminierten
Sachverhalt befragt worden sind. G____ hat bestätigt, dass es zu einer verbalen
Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und C____ gekommen sei. Er habe
nicht gesehen, wie zugeschlagen worden sei, sondern nur im Augenwinkel bemerkt,
wie B____ nach hinten gegen einen Tisch gefallen sei. Am nächsten Tag sei er
zum Berufungskläger nach Hause gegangen und habe dort eine Läsion am linken
Auge des Berufungsklägers gesehen. Da er die Auseinandersetzung am Vorabend
selbst nicht gesehen habe, könne er nur vermuten, dass sich der Berufungskläger
die Verletzung beim Vorfall in der Bar zugezogen habe. Der Berufungskläger habe
ihm gesagt, dass er von der Gegenpartei einen Schlag erhalten habe. An besagtem
Abend habe er bei B____ eine offene Unterlippe gesehen, er könne allerdings
nicht sagen, wie es dazu gekommen sei (Akten S. 162 ff.). Auch H____ hat
erzählt, wie C____ den Berufungskläger gestichelt habe und letzterer dann
gesagt habe, sie solle die «Schnurre» halten. B____ sei dann aufgestanden und
habe auf den Berufungskläger gezeigt, die rechte Hand zur Faust geballt. Den
nächsten Teil habe sie nicht selbst mitbekommen. B____ solle den
Berufungskläger geschlagen haben und der Berufungskläger habe ihn daraufhin
zurückgeschlagen. F____ und der Berufungskläger hätten ihr gesagt, dass es
Notwehr gewesen sei. B____ habe dann an der Lippe geblutet und die Polizei
angerufen. Sie habe die Bar verlassen, da sie hässig gewesen sei, dass ihr
Geburtstagsfest so geendet habe, und sie habe es unnötig gefunden, die Polizei
zu rufen. Am nächsten Tag sei sie mit G____ zum Berufungskläger nach Hause
gegangen, ein Hämatom habe sie bei ihm jedoch nicht gesehen (Akten S. 177 ff.).
2.5.5.6 Der Privatkläger ist zweimal befragt worden.
In der Einvernahme im Vorverfahren vom 22. März 2019 hat er die Vorgeschichte
dahingehend geschildert, dass die Aggressivität des Berufungsklägers bereits im
[...] begonnen habe, als er die Verpackung statt im Abfall auf dem Boden
entsorgt habe und C____ ihn darauf aufmerksam gemacht habe. Als es dann im
nächsten Lokal ums Bezahlen gegangen sei, habe sich der Berufungskläger darüber
genervt, dass er nicht mit Karte bezahlen konnte. Nachdem er von mehreren
darauf hingewiesen worden sei, Bargeld zu beziehen, habe C____ zu ihm gesagt,
dass es jetzt reiche und er zum Bankomaten gehen soll. Der Berufungskläger habe
dann zu ihr gesagt, sie solle ihre «Fresse» halten, daraufhin habe er, der
Privatkläger, zu ihm gesagt, nicht so mit seiner Frau zu sprechen. Der
Berufungskläger sei dann auf ihn zugegangen, und er habe sich erhoben. Er sei
geschubst worden und habe sich abstützen müssen, damit nichts Schlimmeres
geschehe. Als er sich habe aufrichten wollen, sei der Faustschlag des
Berufungsklägers gekommen. Er habe den Schlag nicht kommen sehen. Er habe dann festgestellt,
dass seine Lippe geblutet habe. Daraufhin habe er die Polizei angerufen. Der
Berufungskläger sei dann plötzlich weg gewesen. Da er ein Loch in der Lippe
gehabt habe, sei er nach der Aussage bei der Polizei ins Universitätsspital
gegangen, und er habe die Lippe nähen lassen müssen. Der Berufungskläger habe
nicht Schlampe zu C____ gesagt, sondern einfach, sie solle die «Fresse» halten.
Er – B____ – habe nicht zugeschlagen. Der Schlag sei sehr überraschend
gekommen, er habe sich deshalb auch nicht gegen den Schlag schützen können. Er
habe noch immer ein taubes Gefühl in der Lippe (Akten S. 110 ff.). Bei der
Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er das
Kerngeschehen gleich geschildert, allerdings angegeben, der Berufungskläger
habe zu seiner Freundin «du dumme Fotze» gesagt. Er habe erwidert «so redest Du
nicht mit meiner Freundin». Da sei der Berufungskläger auf ihn zugekommen, habe
ihn geschubst, und da habe er auch schon den Schlag gespürt. Er habe die
Polizei kontaktiert und sei dann ins Spital gegangen. Er sei zuerst sitzen
geblieben und als der Berufungskläger auf ihn zugelaufen sei, sei er
aufgestanden (erstinstanzliches Protokoll HV, Akten S. 291 ff.).
2.5.5.7 Der Berufungskläger ist am 11. April 2019 das
erste Mal zur Sache einvernommen worden und hat angegeben, dass C____ ihn den
ganzen Abend provoziert habe. Bereits im [...] habe sie ihn aufgefordert ein
Papier, das ihm auf den Boden gefallen sei, aufzuheben und ihn dabei als
«Arschloch» betitelt. In der Bar habe man dann nur bar bezahlen können, was ihn
sehr erstaunt habe. Da habe C____ gesagt, er solle doch nach draussen gehen und
Geld abheben. Er habe zu ihr gesagt, sie solle ihren «Latz» halten. Ihr Freund,
B____, sei dann aufgestanden, und habe aufbrausend zu ihm gesagt, dass er so
nicht mit seiner Freundin reden könne. Er, der Berufungskläger, habe dann
vorgeschlagen, dies draussen zu regeln, und sei auf ihn zugegangen. Da habe B____
ihm einen Faustschlag auf das linke Auge geschlagen. Er sei so baff gewesen, dass
er innerhalb von Millisekunden zurückgeschlagen habe. Dies sei Notwehr gewesen,
er habe sich nur verteidigt. Die anderen anwesenden Personen seien alles
Kollegen von B____, deshalb hätten sie auch anders ausgesagt. G____ könne
jedoch bezeugen, dass er am nächsten Tag ein blaues Auge gehabt habe, er habe
ja auch eine Gegenanzeige gemacht. Zum Arzt sei er nicht gegangen, er habe ja
nur ein blaues Auge gehabt, auch ein Foto habe er nicht gemacht, er habe
allerdings drei Zeugen, die die Auseinandersetzung beobachtet hätten. Er könne
auch nichts dafür, dass der Polizist bei der Gegenanzeige nicht so genau
hingeschaut habe und das blaue Auge nicht gesehen habe. Er habe mit der
Gegenanzeige zwei Tage gewartet, weil er am Montag noch seinen Bewährungshelfer
angerufen habe und ihm dieser geraten habe, eine Gegenanzeige zu machen. Da er
nicht gewusst habe, dass die Polizei nach dem Vorfall kommen würde, habe er
auch nicht gewartet (Akten S. 134 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
bestätigte der Berufungskläger zunächst einen Schlag gegen den Privatkläger, blieb
jedoch dabei, dieser habe zuerst geschlagen. Er gab an, dass die anderen dies
anders darstellen würden, weil es nicht seine Freunde seien und sie um seine Bewährung
wüssten. Er habe eine Gegenanzeige gemacht, weil sein Bewährungshelfer ihm dies
vorgeschlagen habe. Er habe bei der Gegenanzeige keine Zeugen angegeben, weil
das blaue Auge selbsterklärend gewesen sei, dieses sei von G____ und H____
gesehen worden. Er habe das Foto nicht sofort eingereicht, weil es für ihn
nicht relevant gewesen sei, erst als ihm das Foto im Rückblick auf Google
angezeigt worden sei, habe er es als relevant erachtet (erstinstanzliches
Protokoll HV, Akten S. 290 f., 302 f.). An der Berufungsverhandlung vom 1. Juni
2023 ist der Berufungskläger bei seiner Version geblieben und hat daran festgehalten,
dass der Privatkläger ihn zuerst geschlagen und er ihn im Affekt
zurückgeschlagen habe. Er hat erneut erklärt, das Foto zum Zeitpunkt der Anzeige
nicht präsent gehabt zu haben, es sei viel getrunken worden und auch grosse
Hektik gewesen, er habe sich erst wieder an das Bild erinnert, als es ihm im
Google Rückblick angezeigt worden sei. Er habe im Übrigen bei der Polizei
ausgesagt, dass er verletzt worden sei, sonst hätte er ja keine Anzeige gemacht
(Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 464).
2.5.5.8 Der Berufungskläger hat geltend gemacht,
seinen Bewährungshelfer über den Vorfall informiert zu haben, und dieser habe
ihm zu einer Gegenanzeige geraten (Akten S. 144). Mittels behördlicher
Rechtshilfe hat die Staatsanwaltschaft den Bewährungshelfer des
Berufungsklägers um Auskunft gebeten (Akten S. 150 f.). Der Bewährungshelfer
führte aus, dass ihn der Berufungskläger telefonisch kontaktiert und ihm
mitgeteilt habe, dass er in eine Schlägerei verwickelt gewesen sei und
wahrscheinlich angezeigt worden sei. Die Polizei sei vor Ort gewesen, er sei
jedoch schon gegangen. Vier Personen würden wahrscheinlich sagen, er habe
angefangen, und vier Personen würden sagen, der andere habe zuerst geschlagen.
Der Berufungskläger habe ihm gesagt, dass der andere zuerst geschlagen habe und
er nun nicht wisse, ob er eine Anzeige erstatten solle. Er habe ihm geraten,
eine Gegenanzeige oder zumindest eine Aussage zu machen, wenn der andere
tatsächlich zuerst geschlagen habe, da er in diesem Fall nichts zu verlieren
habe. Bezüglich Verletzungen könne er sich nicht an die Aussagen des
Berufungsklägers erinnern und er habe auch keine Notizen dazu gemacht (Akten S.
152 f.).
2.6 Im Folgenden sind die Aussagen der
Beteiligten zu würdigen und darzulegen, ob sie mit den aufgeführten objektiven
Beweismitteln vereinbar sowie plausibel sind.
2.6.1
2.6.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam,
die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf
ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der
aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt
werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien
und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend
ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer
intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch
ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in
der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens
durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen)
und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens
insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche
Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon
ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst
wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien
nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen
Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f., 129 I
49 E. 5 S. 58 f., 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E.
1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je m.H.).
2.6.1.2 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung
ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer
strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz
«in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. m.H.). Dieser Grundsatz kommt
zur Anwendung, wenn die Beweislage nicht eindeutig ist, also Zweifel bestehen,
ob die vorliegenden Beweise für die Feststellung einzelner rechtserheblicher
Tatsachen oder für einen Schuldspruch ausreichen oder nicht. Das Gericht wird
im Urteilszeitpunkt diesem Grundsatz entsprechend angewiesen, bei Vorliegen unüberwindlicher
Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat
seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu
legen (Tophinke, in: Basler
Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 76 ff.).
2.6.2
2.6.2.1 Die Verteidigung beurteilt die Beweiswürdigung
der Vorinstanz und somit das Abstützen insbesondere auf die Versionen des
Privatklägers, des Kellners und von D____ als «offensichtlich unhaltbar» (siehe
E. 2.3) und stuft die Angaben des Berufungsklägers als glaubhafter ein. Die
objektiven Beweismittel würden zwar beweisen, dass der Privatkläger geschlagen
worden sei, nicht jedoch ob auch er geschlagen habe oder nicht (Plädoyer AV,
zweitinstanzliche HV, Akten S. 456). Dass der Berufungskläger allerdings
geschlagen worden sei, werde durch das Foto von seiner Verletzung belegt. Dieses
sei ein sehr wichtiges Indiz für die Richtigkeit der Angaben des
Berufungsklägers (Berufungsantwort, Akten S. 409 f.). Es müsse deshalb nach dem
Grundsatz «in dubio pro reo» davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger
zuerst einen Schlag gegen den Berufungskläger geführt habe, womit ein Fall von
Notwehr, eventualiter Retorsion vorliege (Plädoyer AV, zweitinstanzliche HV,
Akten S. 457).
2.6.2.2 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, sind die
Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Glaubhaftigkeit der befragten
Personen zutreffend. Bereits die Entstehung der Aussagen und die
Anzeigesituation spricht gegen die Version des Berufungsklägers. So hat der Privatkläger
unmittelbar nach dem Vorfall die Polizei angerufen und bis zu deren Eintreffen
mit D____, E____ und C____ vor Ort gewartet. Der Berufungskläger, seine
Freundin sowie G____ und H____ waren hingegen nicht mehr vor Ort, als die
Polizei eingetroffen ist. Hätte der Privatkläger eine Falschaussage gemacht
bzw. einen eigenen ersten Schlag verschweigen wollen, hätte er wohl kaum den
Grossteil der an diesem Abend anwesenden Personen bei der Polizei als
Auskunftspersonen und Zeugen angegeben und wäre derart kooperativ gewesen. Wenn
der Berufungskläger diesbezüglich geltend macht, die gegen ihn aussagenden Personen
hätten beim Warten auf die Polizei Gelegenheit gehabt, sich abzusprechen
(Berufungsantwort, Akten S. 410), kann diesem Argument nicht gefolgt werden.
Gerade vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger bereits der Polizei den
Grossteil der anwesenden Personen genannt hat, darunter im Übrigen auch F____, G____
und H____, greift dieses Argument zu kurz. Vielmehr zeigt es, dass der
Privatkläger nichts zu verbergen und an der Aufklärung der Tat ein Interesse
hatte. Demgegenüber hatte der Berufungskläger aufgrund der erneuten Schlägerei
innerhalb einer offenen Probezeit durchaus einen Grund, von sich abzulenken,
und jemand anderem die Schuld zu geben. Wäre der erste Schlag tatsächlich vom
Privatkläger ausgegangen, hätte der Berufungskläger vor der Polizei zudem nichts
zu befürchten gehabt. Aufgrund seiner Vorstrafen ist es allerdings ein Stück
weit nachvollziehbar, dass er sich – zumal der Privatkläger immerhin stark
blutete – nicht sogleich der Polizei stellen wollte. Doch spätestens bei der
Gegenanzeige wäre zu erwarten gewesen, dass der Berufungskläger einerseits
Personen nennt, die seine Version stützen, und andererseits seine Verletzung
erwähnt bzw. dokumentiert. Dies hat er jedoch beides unterlassen, obwohl seine
Freundin F____ bei der Anzeigenerstattung dabei gewesen ist und eine Aussage
hätte machen können (Akten S. 129).
2.6.2.3 Als wenig plausibel sind die Angaben des
Berufungsklägers im Zusammenhang mit dem geltend gemachten ersten Schlag des
Privatklägers zu werten. Er hat zwar anlässlich der Gegenanzeige geltend
gemacht, einen Faustschlag erhalten zu haben, doch hat die Polizei in der
Gegenanzeige ausdrücklich festgehalten, dass keine Verletzung sichtbar gewesen
sei (Gegenanzeige, Akten S. 63 f.). Dies steht im Widerspruch zu seinen Angaben
anlässlich der Einvernahme im Vorverfahren, wo er gesagt hat, vom Schlag ein
blaues Auge gehabt zu haben. Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen den Berufungskläger
Anklage erhoben hatte, hat er schliesslich ein Selfie eingereicht, das die
Verletzung unter dem linken Auge dokumentieren sollte. Das Foto soll einen Tag
nach dem Vorfall, am 8. Oktober 2018, aufgenommen worden sein und ein Hämatom
unter dem linken Auge des Berufungsklägers zeigen (Schreiben Verteidiger, Akten
S. 244 ff.). Gemäss Berufungskläger sei das Selfie ein wichtiges Indiz für die
Richtigkeit seiner Angaben (Akten S. 410). Zu Recht hat die Vorinstanz mangels
anderer Hinweise das Datum des Fotos nicht per se angezweifelt und ist zu
Gunsten des Berufungsklägers davon ausgegangen, dass es am Folgetag des
Vorfalls aufgenommen worden sei. Zuzustimmen ist der Vorinstanz aber auch darin,
dass eine Verletzung im geltend gemachten Sinn mittels dem eingereichten Foto
nicht objektivierbar ist und somit auch kein Indiz für die Richtigkeit der
Angaben des Berufungsklägers darstellt. Einerseits teilt das
Appellationsgericht die Ansicht der Vorinstanz, dass es sich bei der Stelle ebenso
gut um eine allergische Reaktion, einen Kratzer oder um einen dunklen Schatten
handeln könnte. Andererseits ist auf dem Foto die rechte Gesichtshälfte zu
erkennen, und sowohl der Berufungskläger als auch F____ und G____ sprechen
stets von einer Verletzung am linken Auge. Hinzu kommen die äusserst
lebensfremden Erklärungen des Berufungsklägers hinsichtlich der späten
Einreichung des Bildmaterials. Die Gegenanzeige wurde am 9. Oktober 2018
getätigt, nachdem der Berufungskläger ein Gespräch mit seinem Bewährungshelfer
gehabt und – ausgehend vom Fotodatum am 8. Oktober 2018 – die Verletzung per
Foto bereits dokumentiert hatte. Umso erstaunlicher, dass er dieses Foto am
nächsten Tag nicht bei der Polizei eingereicht oder es zumindest erwähnt hat.
Auch nicht erwähnt hat der Berufungskläger das Foto übrigens anlässlich seiner
Einvernahme im Vorverfahren am 11. April 2019. Er führte damals aus, einen
Faustschlag auf das linke Auge bekommen zu haben und am nächsten Tag ein blaues
Auge gehabt zu haben, verneinte allerdings auf konkrete Nachfrage, ein Foto von
seiner Verletzung gemacht zu haben, da er drei Zeugen habe, die den Vorfall
bestätigen könnten, weshalb ein Foto nicht relevant sei (Akten S. 136; S. 138;
S. 140). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist er nach einer Erklärung
für die späte Einreichung des Bildmaterials gefragt worden und hat wiederum
geltend gemacht, das Foto sei für ihn im Zeitpunkt der Anzeige nicht relevant
gewesen, da er Zeugen gehabt habe (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 291).
Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hat er sich auf Nichterinnern
wegen zu viel Alkohols berufen (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 464).
Beide Erklärungen vermögen nicht zu überzeugen. Sie sind nicht nur
widersprüchlich, sondern muten geradezu lebensfremd an, wenn es doch darum
geht, eine Notwehrlage zu beweisen und eine Anzeige zu untermauern. Zudem hat
er das Selfie gemäss eigenen Angaben ja am 8. Oktober 2018 und nicht direkt im alkoholisierten
Zustand nach dem Vorfall gemacht, was ein Nichterinnern noch weniger plausibel erscheinen
lässt. Wie die Vorinstanz richtig festhält, kann nach der allgemeinen
Lebenserfahrung zudem davon ausgegangen werden, dass ein Hämatom am Auge auch
zwei Tage nach dem Vorfall für – notabene geschulte – Polizeibeamte, und dann
erst noch im Rahmen einer Anzeige wegen Körperverletzung, sichtbar ist und dies
entsprechend notiert würde. Bereits diese Ungereimtheiten in den Angaben des
Berufungsklägers sowie die Entstehungsgeschichte seiner Gegenanzeige sind
demnach reichlich unbeholfen und lassen berechtigte Zweifel an seiner Version
aufkommen.
2.6.2.4 Hinzu kommt, dass seine Angaben auch durch die
weiteren Angaben der beteiligten Personen nicht objektiviert werden. F____ hat zwar
die Version des Berufungsklägers grundsätzlich gestützt und von einem ersten
Schlag des Privatklägers gesprochen. Doch hat auch sie in der Einvernahme im
Vorverfahren eine Verletzung am Auge nicht explizit erwähnt. Erst anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie von einem blauen Auge auf der
linken Seite gesprochen. Auf diese Ungereimtheit angesprochen, hat sie erklärt,
bereits früher von einer Verletzung gesprochen zu haben, dies sei aber wohl
nicht protokolliert worden (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 301). Diese
Beteuerung sowie die Erklärung, dass die anderen Anwesenden den Vorgang nicht
richtig hätten wahrnehmen können, da sie in einem ungünstigen Winkel gesessen
seien, ist wenig überzeugend. Wie die Vorinstanz richtig festhält, belegt die
von F____ angefertigte Skizze, dass die anderen befragten Personen bereits
aufgrund der Sitzverhältnisse die Auseinandersetzung mitverfolgen konnten
(Akten S. 128). Hinzu kommt, dass dem Schlag ein lautstarker verbaler Streit
vorausging, der wohl durchaus die Aufmerksamkeit der anwesenden Personen auf
sich gezogen hat. Vor diesem Hintergrund vermögen die Aussagen von G____ und H____
zum Schlag des Privatklägers, ebenfalls nicht zu überzeugen. Beide haben den
Schlag von B____ gemäss eigenen Angaben nämlich nicht selbst gesehen, sondern
wissen nur vom Hörensagen davon. Obwohl H____ noch wahrgenommen habe, dass der
Privatkläger mit der einen Hand auf den Berufungskläger gezeigt und die andere
Hand zu einer Faust auf Hüfthöhe geballt habe, habe sie wieder weggeschaut und
ihr Gespräch mit D____ weitergeführt. Auch dies ein reichlich lebensfremdes
Verhalten in dieser Situation. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer
Berufungsantwort richtig ausführt, wäre hier nämlich gerade ein Hinschauen zu
erwarten gewesen. Zudem hat H____ im Gegensatz zu ihrem Freund G____ beim
Berufungskläger keine Verletzung wahrgenommen, als sie den Berufungskläger am
nächsten Tag besucht hat (Akten S. 182 f.). Auch G____ hat nicht gesehen, wie
der Privatkläger zugeschlagen hat. Er gibt an, dass dies hinter seinem Rücken geschehen
sei, er habe allerdings gehört, wie der Privatkläger gesagt habe, dass der
Berufungskläger so nicht mit seiner Frau reden soll (Akten S. 166). Also
hat auch er eine Auseinandersetzung durchaus wahrgenommen. Am nächsten Tag sei
ihm dann aber die Läsion am linken Auge des Berufungsklägers aufgefallen (Akten
S. 168). Die Verletzung hat er jedoch auf konkretere Nachfrage relativiert und seine
Angabe dahingehend korrigiert, dass der Berufungskläger die Läsion vielleicht
auch schon vorher gehabt habe (Akten S. 171). Es kann somit festgehalten
werden, dass weder H____ noch G____ die Version des Berufungsklägers stützen
oder seine Verletzungen gar zu objektiveren vermögen. Beide haben den Schlag nicht
selbst gesehen und wissen nur vom Hörensagen davon.
2.6.2.5 Gemäss Darstellung des Berufungsklägers habe
der Privatkläger seine eigene Aggressivität bagatellisiert und angegeben,
sitzen geblieben und erst aufgestanden zu sein, als der Berufungskläger auf ihn
zugegangen sei (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 291). Der Kellner sei
zudem nicht gut auf den Berufungskläger zu sprechen, was aus seiner
Beschreibung klar hervorgehe. So beschreibe der Kellner den Berufungskläger im
Vorverfahren als tätowierten, sportlichen und muskulösen Mann mit Glatze, der
zu 100 Prozent ein Hooligan sei. Er sei sehr aggressiv gewesen (Akten S. 105).
Hinzu komme, dass der Kellner im Vorverfahren gesagt habe, dass der
Privatkläger sitzen geblieben sei, was er immerhin an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung relativiert habe (Akten S. 104; S. 298). Was den Zeugen D____
anbelange, sei dieser gemäss Aussage von H____ in ein Gespräch mit ihr
verwickelt gewesen und könne dem Vorfall demgemäss nicht seine volle
Aufmerksamkeit gewidmet haben bzw. das Geschehen nicht von Beginn weg
ununterbrochen beobachtet haben (Akten S. 178; S. 180). Zudem stehe ihm der
Privatkläger näher als der Berufungskläger, weshalb es sich auch nicht um einen
neutralen Zeugen handle (Akten S. 96). Aus all diesen Gründen habe die
Vorinstanz zu Unrecht die Aussagen des Privatklägers, des Kellners sowie von D____
als glaubhaft eingestuft (Akten S. 407 f.).
2.6.2.6 Auch hier sind die Erwägungen der Vorinstanz jedoch
zutreffend. Wie eingangs dargelegt, ist bereits aufgrund der Anzeigesituation und
der Aussageentstehung eine Falschbezichtigung seitens des Privatklägers
auszuschliessen (siehe oben E. 2.6.2.2 und E. 2.6.2.3). Zudem hat der
Privatkläger bereits gegenüber der Polizei die Geschehnisse detailliert
geschildert und dabei weder sein eigenes Verhalten beschönigt noch den
Berufungskläger über Gebühr belastet. Auch in der Befragung im Vorverfahren hat
der Privatkläger eingeräumt, aus Reflex aufgestanden zu sein, was er anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch bestätigt hat. Er hat die
Auseinandersetzung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren weitgehend
gleichbleibend geschildert, ohne dass seine Aussagen auswendig gelernt oder
stereotyp erschienen. Seine Aussagen werden zudem nicht nur von den weitgehend
unbeteiligten Zeugen, sondern auch durch das Arztzeugnis objektiviert. Es ist
richtig, dass D____ in seinen Aussagen erwähnt hat, dass er eher Sympathien für
den Privatkläger hege, nichtsdestotrotz hat er angegeben, mit beiden gleich gut
befreundet zu sein, der Privatkläger sei der (Ex-)Freund einer Kollegin und der
Berufungskläger sei der Freund einer Freundin seiner Kollegin H____ (Akten S.
96, Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 296). Keiner der Beteiligten –
notabene auch nicht aus dem Lager des Berufungsklägers – hat denn eine
besonders enge Verbindung zwischen den beiden geschildert, weshalb D____ weder
dem Lager des Berufungsklägers noch dem Lager des Privatklägers zuzuordnen ist,
zumal er den Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt über Gebühr belastet hat.
Vielmehr sind seine Aussagen authentisch und von einer spontanen Erzählweise
geprägt. Er hat klar deklariert, wenn er sich an etwas nicht erinnert und ist
nicht davor zurückgescheut, die Freundin des Privatklägers als Auslöser der
Auseinandersetzung zu betiteln (Akten S. 96 f.). Der Verteidiger macht ferner
geltend, dass D____ den Anfang des Vorfalls gar nicht wahrgenommen haben
könnte, da er in ein Gespräch mit H____ verwickelt gewesen sei (Akten S. 178;
Akten S. 408). Auch wenn dem so gewesen wäre, lässt D____ in seinen Depositionen
keine Zweifel aufkommen, dass er den Vorfall von Anfang an wahrgenommen hat. So
hat er stets berichtet, dass er bereits die Diskussion des Berufungsklägers mit
dem Kellner bezüglich der Zahlungsmodalitäten sowie auch die Bemerkung von C____
beobachtet hat – dies war unbestritten der Anfang der Auseinandersetzung. Zudem
hat er beschrieben, dass es sehr schnell gegangen sei (Akten S. 98). Vor diesem
Hintergrund ist es, wie auch die Staatsanwaltschaft richtig bemerkt, wenig
plausibel, dass er sich wieder der Unterhaltung zugewandt und just den vom
Berufungskläger geltend gemachten Schlag des Privatklägers nicht gesehen haben
soll. Dies umso mehr, als der Berufungskläger anlässlich der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung betont hat, innerhalb von Sekunden im Affekt gehandelt zu
haben (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 464). Die Aussagengenese von D____
ist demnach als unproblematisch zu werten und eine bewusste Falschaussage ist
bei ihm ebenso auszuschliessen wie beim Kellner E____. Letzterer kannte den
Privatkläger bis zum Deliktszeitpunkt nicht, und auch er konnte das Geschehen
aus nächster Nähe beobachten. Der Verteidiger des Berufungsklägers gibt die vom
Kellner getätigte Beschreibung des Täters korrekt wieder und es ist ihm auch darin
zuzustimmen, dass diese sehr wertend ausgefallen ist. Doch darin einen Grund
für eine Falschbezichtigung zu sehen, ginge zu weit. Auch wenn der Kellner den
Berufungskläger als Aggressor und seinen Schlag als heftig bezeichnet hat, hat
auch er nur von einem Schlag gegen den Privatkläger gesprochen. Obwohl er im
Vorverfahren gesagt hatte, dass der Privatkläger sitzen geblieben sei,
präzisierte er diese Angabe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von sich
aus und in freier Rede, und auch in der Erstaussage unmittelbar nach dem
Vorfall bei der Polizei hatte er bereits erwähnt, dass der Privatkläger
dazwischengetreten sei (Akten S. 70, erstinstanzliches Protokoll HV, Akten S.
298). Bei den Aussagen von E____ fällt auf, dass er mit dem Vorfall keineswegs
gerechnet hat, zumal ihm die Gruppe vorher auch nicht besonders aufgefallen
sei. Er beschreibt eingänglich, dass der Schlag des Berufungsklägers plötzlich
und aus dem Nichts gekommen sei und es sehr schnell gegangen sei (Akten S. 106
f.). Sehr authentisch hat er im Übrigen auch seine Überraschung kundgetan, dass
es zu einer Gegenanzeige gekommen sei. Ein Grund, weshalb E____ den
Berufungskläger zu Unrecht bezichtigen soll, ist aus diesen Gründen nicht
ersichtlich. Der Vollständigkeit halber seien hier auch die Aussagen von C____
erwähnt. Sie hat den Vorfall im Kerngeschehen gleich wie der Privatkläger, D____
und E____ geschildert. Bei ihren Depositionen fällt zudem auf, dass sie auch
viel Nebensächliches berichtet und ihr Verhalten nicht beschönigt. Sie redet
zudem stets davon, dass der Privatkläger aufgestanden sei, um zu sagen, dass
der Berufungskläger so nicht mit seiner Frau reden dürfe (Akten S. 83;
Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 294). Es ist richtig, dass die
Schilderungen dieser vier Personen korrespondieren, doch wirken sie in keiner
Weise abgesprochen oder pauschal, sondern vielmehr authentisch, detailreich und
von der eigenen Wahrnehmung geprägt.
2.6.3 Der von der Vorinstanz getätigten
Beweiswürdigung, dass die von Anfang an gleichbleibenden Aussagen des
Privatklägers sowohl hinsichtlich des Tathergangs als auch in Bezug auf die
Dynamik glaubhafter sind, als diejenigen des Berufungsklägers ist nach dem
Gesagten zuzustimmen. Auch lässt sich die Aussage des Privatklägers im
Gegensatz zu derjenigen des Berufungsklägers mit den objektiven Beweismitteln
in Einklang bringen und durch weitere Depositionen von unabhängigen Zeugen
bestätigen (vorinstanzliches Urteil, S. 10). Es ist somit im Ergebnis davon
auszugehen, dass der Berufungskläger den ersten und einzigen Schlag ausgeführt
hat. Auch erstellt ist, dass der Privatkläger aufgestanden ist und dadurch
nicht zur Deeskalation beigetragen hat. Nichtsdestotrotz ging die Aggression in
erster Linie vom Berufungskläger aus, der auf den Privatkläger zugegangen ist,
ihn zuerst gestossen und dann geschlagen hat.
3.
3.1 Die Vorinstanz qualifiziert den Schlag des
Berufungsklägers als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB.
Die Verteidigung moniert zunächst, dass nicht nachgewiesen sei, dass die
Verletzung an der Lippe adäquat kausal zum Faustschlag sei, es könne genauso
gut sein, dass sich der Privatkläger beim Aufstehen oder beim Faststurz
gebissen habe. Somit bleibe nur eine Kontusion an der linken Gesichtshälfte als
Verletzungsfolge, was als Tätlichkeiten zu qualifizieren sei. Im Übrigen sei
ohnehin fraglich, ob die Verletzung an der Lippe den Schweregrad einer
einfachen Körperverletzung erreicht habe (Akten S. 411 f.; Plädoyer AV,
zweitinstanzliche HV, Akten S. 457 f.).
3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die
Verletzungsfolgen dem Täter nur dann angelastet werden können, wenn sie
unmittelbar auf sein Verhalten zurück zu führen sind, wenn also ein
Kausalzusammenhang zwischen dem Schlag und der eingetretenen Verletzung besteht.
Vorliegend hat sich der Privatkläger unbestrittenermassen im Mundinnern in die
Unterlippe gebissen. Dass der Schlag des Berufungsklägers ursächlich für diese
Verletzung war, ist, wie die Vorinstanz korrekt festhält, durchaus
nachvollziehbar. Ein Schlag auf den Mund ist nach der allgemeinen
Lebenserfahrung geeignet, einen reflexartigen Biss in die Unterlippe auszulösen.
Hinzu kommt, dass der ausgeführte Schlag überraschend ausgeführt wurde und
offenbar aus nächster Nähe, was auf eine gewisse Heftigkeit schliessen lässt.
Zudem sagten sämtliche befragte Personen, dass der Privatkläger unmittelbar
nach dem Schlag des Berufungsklägers stark aus dem Mund geblutet habe. Somit
besteht zwischen dem Faustschlag des Berufungsklägers gegen die linke
Gesichtshälfte des Privatklägers und dem Eintritt der dokumentierten Verletzung
ein adäquater Kausalzusammenhang.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB ist dann auf eine
einfache Körperverletzung zu erkennen, wenn innere oder äussere Verletzungen
oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und
Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind
und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits
Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie
um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten gemäss
Art. 126 StGB ist umgekehrt dann zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden,
Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie
in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 N 4).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei
Eventualvorsatz genügt.
3.3.2 Der Privatkläger hat sich aufgrund des
Schlages des Berufungsklägers eine penetrierende Rissquetschwunde an der
Unterlippe und eine Kontusion der Mandibula (Unterkiefer) links zugezogen
(Akten S. 75). Die Wunde im Mundbereich musste mit mehreren Stichen genäht
werden und sei nach Aussage des Privatklägers nach einer Woche abgeheilt, nach
zehn Tagen seien die Fäden rausgenommen worden (Protokoll erstinstanzliche HV,
Akten S. 292). Zudem hat der Privatkläger sowohl im Vorverfahren als auch in
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, kein Gefühl mehr in der
Unterlippe zu haben (Akten S. 115; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S.
292). Aufgrund des Verletzungsbildes kann somit nicht mehr nur von einer
Schürfung, Kratzwunde oder Quetschung gesprochen werden, die innert kürzester
Zeit verheilten. Die Schwere der zugefügten Verletzungen geht somit über blosse
Tätlichkeiten hinaus und fällt damit in den Anwendungsbereich der einfachen
Körperverletzung.
Durch den Schlag mitten ins Gesicht aus unmittelbarer Nähe,
hat der Berufungskläger zudem vorsätzlich gehandelt, musste er doch mit einer
entsprechenden Verletzung rechnen.
3.4 Wie
erwähnt, macht der Berufungskläger geltend, er habe sich in einer Notwehrlage
befunden und der Faustschlag gegen den Privatkläger sei daher gerechtfertigt
und straffrei.
3.4.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen
oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere
berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren
(Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so
mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet
er die Grenzen in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so
handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der
Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit
der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51).
Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene
Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die
Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des
Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4 f.; BGer
6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. m.H.). Ein Fall von
Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt,
indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von
Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E.
3.2 S. 14 m.H.). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den
Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem
Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (BGer 6B_281/2014 vom 11.
November 2014 E. 2.3.2).
3.4.2 Gemäss dem vorstehend dargestellten
Beweisergebnis fehlt es bereits an einer Notwehrlage. Zum massgeblichen
Zeitpunkt des Faustschlags des Berufungsklägers lag keine Situation vor, in
welcher er davon ausgehen musste oder durfte, dass er nun zuschlagen müsste.
Vielmehr steht fest, dass im Moment des Faustschlags kein gegenwärtiger Angriff
bestand – selbst wenn davon auszugehen ist, dass der Privatkläger aufgestanden
ist. Ein Faustschlag ins Gesicht wäre vorliegend nämlich mitnichten das
mildeste zur Verfügung stehende Mittel gewesen. Somit ist die geltend gemachte
Notwehrlage zu verneinen. Der Vollständigkeit halber sei zudem noch
festgehalten, dass eine Retorsionshandlung, wie sie vom Verteidiger geltend
gemacht wird, gemäss Strafgesetzbuch lediglich bei Tätlichkeiten und
Beschimpfungen vorgesehen ist und explizit nicht bei einer einfachen
Körperverletzung (vgl. dazu Roth/Keshelava
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 126 N 6).
3.5 Der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit zu
bestätigen und der Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art.
123 Ziff. 1 StGB zu verurteilen.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe von 8
Monaten ausgesprochen und die Vorstrafe vom 15. März 2017 wegen versuchter
schwerer Körperverletzung in Höhe von 24 Monaten vollziehbar erklärt. Sie hat
den Berufungskläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 24
Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von vier
Jahren verurteilt. Der Berufungskläger verlangt im Falle eines Schuldspruchs
maximal eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen und beantragt den Verzicht auf den
Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB. Die Staatsanwaltschaft beantragt
demgegenüber die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und entsprechend eine
Bestätigung der vorinstanzlichen Strafzumessung.
4.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen
Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen. Dem
Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die einzelnen
Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:
Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass
an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet
und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung
ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E.
2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel,
in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
4.3
4.3.1 Der Berufungskläger hat sich vorliegend der
einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 schuldig gemacht, der eine
Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe vorsieht.
4.3.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist
zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Der
Privatkläger erlitt aufgrund des Faustschlags eine Rissquetschwunde an der
Lippe sowie eine Kontusion des Unterkiefers. Beides bereitete ihm Schmerzen und
die Wunde musste genäht werden. Auch wenn die Wunde innerhalb einer Woche
wieder abgeheilt ist, leidet der Privatkläger Jahre nach dem Vorfall noch an
einem Taubheitsgefühl in der Unterlippe. Obschon es sich bei der Verletzung
nicht um ein schweres Körperverletzungsdelikt handelt, ist die herbeigeführte
Verletzung als nicht mehr ganz leicht zu bezeichnen. Insgesamt ist die
Vorgehensweise nicht ungefährlich, handelt es sich doch um einen wuchtigen und
überraschend ausgeführten Faustschlag aus nächster Nähe in den sensiblen
Gesichtsbereich. Belastend wirkt sich, wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, auch der Umstand aus, dass sich der Vorfall im öffentlichen
Raum ereignete, was das Sicherheitsgefühl des Privatklägers sowie dasjenige der
dort anwesenden Personen, in Mitleidenschaft gezogen haben dürfte. Entlastend
ist hingegen zu werten, dass es sich um einen einzigen Schlag mit der blossen
Faust gehandelt hat. Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden nicht
mehr am untersten Rahmen anzusiedeln, wiegt aber insgesamt noch eher leicht.
4.3.3 In Bezug auf die subjektive Tatkomponente ist
bei den Beweggründen des Berufungsklägers anzuführen, dass er sich durch die im
Verlauf des Abends mehrfach erfolgte Zurechtweisung durch C____ provoziert
fühlte, was in einem verbalen Angriff mündete. Es ist davon auszugehen, dass
der Berufungskläger sehr aufgebracht gewesen ist und der Faustschlag deshalb
wenig überlegt – auch wenn er durch seine verbale Entgleisung zur eskalierten
Situation beigetragen hat. Weiter hat wohl auch der Alkoholkonsum zu einer in
kleinem Masse zu berücksichtigenden Enthemmung geführt. Nichtsdestotrotz wäre
es ihm nach den inneren und äusseren Umständen zuzumuten gewesen, die
Verletzung zu vermeiden. Nicht mehr ganz leicht ist überdies die kriminelle
Energie zu werten, mit der er vorgegangen ist. Dabei fällt insbesondere das
Nachtatverhalten negativ ins Gewicht. So hat er sich nach der Tat nicht nur
sofort vom Tatort entfernt, sondern durch die Gegenanzeige dazu beigetragen,
dass die Untersuchung umfangreicher ausgefallen ist. Schliesslich hat er
direktvorsätzlich gehandelt. Das subjektive Tatverschulden kann deshalb als nur
noch knapp leicht beurteilt werden.
4.3.4 Insgesamt ist das Tatverschulden in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz somit im unteren Drittel des Strafrahmens
anzusiedeln und als gerade noch leicht zu bezeichnen. Vor Berücksichtigung der
Täterkomponente erscheint die von der Vorinstanz eingesetzte Einsatzstrafe von
6 Monaten als schuldangemessen.
4.4
4.4.1 Hinsichtlich der Täterkomponente ist bekannt,
dass der Berufungskläger [...] in Basel geboren und mit zwei Schwestern bei
seinen Eltern aufgewachsen ist. Er hat eine abgeschlossene Berufslehre als
Gipser und arbeitete mehrere Jahre auf dem Beruf, bevor er zu einem
Strassenbauunternehmen wechselte. Er hat den Beruf nach dem Tod seiner Mutter
wegen emotionaler Belastung gewechselt und macht nun ab August 2023 eine
zweijährige Ausbildung im Strassenbau. Der Berufungskläger ist mit seiner
langjährigen Freundin verlobt und hat aus einer früheren Beziehung eine
mittlerweile zehnjährige Tochter, der er Unterhalt bezahlt (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 463). Seine persönlichen Umstände sind in der
Strafzumessung insgesamt als neutral zu gewichten. Zutreffend hat die
Vorinstanz allerdings zu seinen Gunsten die schwierige persönliche Situation
aufgrund der damaligen Krebsdiagnose seiner Mutter berücksichtigt, in der sich
der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Tat befunden hat (erstinstanzliches
Protokoll HV, Akten S. 289). Zu seinen Ungunsten und damit straferhöhend fallen
hingegen die Vorstrafen, namentlich die einschlägige Vorstrafe vom 15. Februar
2017 ins Gewicht. Der Berufungskläger wurde wegen versuchter schwerer
Körperverletzung vom Strafgericht Basel-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von 2
Jahren, mit einer Probezeit von 3 Jahren und Bewährungshilfe verurteilt. Diese
Vorstrafe wurde von der Vorinstanz widerrufen, da der Berufungskläger innerhalb
der Probezeit delinquierte. Schliesslich kommt erschwerend hinzu, dass der
Berufungskläger seit dem letzten Verfahren wegen zweier Verkehrsregelverstösse
zu unbedingten Geldstrafen verurteilt worden ist.
Ein vollumfassendes Geständnis kann dem Berufungskläger nicht
zu Gute gehalten werden. Er gab zwar seinen Faustschlag zu, schob die Schuld an
der Auseinandersetzung jedoch auf den Privatkläger und warf diesem vor, ihn
zuerst angegriffen zu haben. Entsprechend äusserte der Berufungskläger auch
kein Bedauern oder Reue über seine Tat. Bezüglich des Nachtatverhaltens wurde
bereits bei der subjektiven Tatkomponente zu seinen Ungunsten berücksichtigt,
dass er sich vom Tatort entfernte und eine Gegenanzeige gemacht hat.
Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz vorgenommene
Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate auf 8 Monate zu bestätigen.
4.4.2
4.4.2.1 Zu Recht hat der Berufungskläger im
vorliegenden Fall jedoch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend
gemacht. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren
zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den
Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377,
117 IV 124 E. 3 S. 126 f.; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 5 StPO N 2). Zwischen dem 13. Januar 2022 und dem 22.
Februar 2023 erging seitens des Appellationsgerichts keine Verfahrenshandlung,
womit das Verfahren für rund 13 Monate nicht vorangetrieben wurde. Es
rechtfertigt sich darum eine Reduktion der Strafhöhe um 1 Monat. Die dem
Verschulden und den persönlichen Umständen des Berufungsklägers angemessene
Strafe beläuft sich somit auf 7 Monate.
4.4.2.2 Eine
weitere Reduktion aufgrund von Art. 48 lit. e StGB, wonach das Gericht die
Strafe mindert, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat
verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit
wohl verhalten hat, und welche neben einer Reduktion aufgrund der Verletzung
des Beschleunigungsgebots anzuwenden ist (vgl. BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli
2020 E. 2.3.5 mit Hinweisen) – fällt vorliegend ausser Betracht. Dieser
Strafminderungsgrund kommt in zeitlicher Hinsicht nämlich erst dann in jedem
Fall zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48 StGB N 40 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung), was bei der vorliegenden, sich am 7. Oktober 2018 zugetragenen
einfachen Körperverletzung, die mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe unter Strafe gestellt ist, womit die Verjährungsfrist 10 Jahre
beträgt, noch nicht der Fall ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 98 lit. a StGB).
4.5 Seit dem 1. Januar 2018 ist das neue
Sanktionenrecht in Kraft, das eine Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB nur
noch bis 180 Tagessätze vorsieht. Vorliegend wird eine Strafe von 8 Monaten
bzw. 240 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des
Berufungsklägers angemessen erachtet. Somit ist – die Tat fand am 7. Oktober
2018 und demnach nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts statt – eine
Geldstrafe gesetzlich nicht mehr möglich und es muss eine Freiheitsstrafe ausgesprochen
werden. Wie die Vorinstanz allerdings richtig ausgeführt hat, wäre auch unter
dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und in Anbetracht eines nicht zu
bagatellisierenden Körperverletzungsdelikts einzig eine Freiheitsstrafe
zweckmässig (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 330).
4.6 Der Berufungskläger ist mit rechtskräftigem
Urteil vom 24. August 2020 wegen eines Verkehrsregeldelikts zu einer Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu CHF 110.– verurteilt worden. Der Berufungskläger hat das
vorliegende Delikt vor dem eingangs erwähnten rechtskräftigen Entscheid
begangen, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB grundsätzlich eine Zusatzstrafe
auszusprechen wäre. Für das Aussprechen einer Zusatzstrafe müssen beide Taten jedoch
mit der gleichen Strafart geahndet werden, was vorliegend nicht der Fall ist (Heimgartner in: OFK/StGB, Art. 49 N 10a).
Deshalb ist vorliegend das Aussprechen einer Zusatzstrafe nicht möglich.
4.7
4.7.1 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB
den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei einem Täter,
der innert der letzten 5 Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr
als 6 Monaten verurteilt wurde, ist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB die Gewährung
des bedingten Vollzugs nur bei Vorliegen besonders günstigen Umständen
zulässig. Vorliegend hat der Berufungskläger anderthalb Jahre nach dem Urteil
vom 15. Februar 2017 erneut delinquiert. Nichtsdestotrotz sind seit den
betroffenen Gewaltdelikten in den Jahren 2017 und 2018 einige Jahre verstrichen
und der Berufungskläger ist nicht mehr mit einschlägigen Delikten rückfällig
geworden. Zwar ist es während dieses laufenden Verfahrens zu weiteren Delikten
im Strassenverkehrsbereich gekommen, es muss allerdings festgestellt werden,
dass die Hemmschwelle für solche Delikte tiefer liegt. Hinzu kommt, dass der
Tod seiner Mutter dem Berufungskläger arg zugesetzt hat und er sich wegen
seiner psychischer Probleme nun umschulen lässt. Dies wertet das Gericht
positiv, zumal eine erneute Lehre auch finanzielle Einschränkungen bedeutet.
Ferner ist dem Berufungskläger bezüglich der Prognose zu Gute zu halten, dass
er daran ist, seinen Führerausweis zurück zu erlangen und auch diesbezüglich
einen Effort leistet. Insgesamt ist festzustellen, dass der Berufungskläger
sowohl sozial als auch beruflich gut integriert ist und seit den Taten auch
einige Zeit verstrichen ist. Das Gericht nutzt den erheblichen
Ermessensspielraum vollumfänglich zu Gunsten des Berufungsklägers aus und
stellt ihm nochmals eine günstige Prognose, was dazu führt, dass die
Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt ausgesprochen wird.
4.7.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem
Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren aufzuerlegen, wenn es den
Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Den oben dargelegten
Bedenken begegnet das Gericht mit einer verlängerten Probezeit von 4 Jahren.
4.8 Die Vorinstanz hat die am 15. Februar 2017
vom Strafgericht Basel-Stadt wegen versuchter schwerer Körperverletzung bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bei einer Probezeit von 3 Jahren,
widerrufen und eine Gesamtstrafe gebildet. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der
Widerruf allerdings nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der
Probezeit 3 Jahre vergangen sind. Die dreijährige Probezeit der am 15. Februar
2017 bedingt ausgesprochenen Strafe ist am 15. Februar 2020 abgelaufen; seit
dem Ablauf der Probezeit sind weitere 3 Jahre vergangen, weshalb die Vorstrafe
vom Berufungsgericht aus gesetzlichen Gründen nicht mehr widerrufen werden
kann.
4.9 In Würdigung sämtlicher relevanter
Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine
Freiheitsstrafe von 7 Monaten, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 4 Jahren auszusprechen.
5.
5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März
2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip
auferlegt.
5.2 Da der erstinstanzliche Schuldspruch
bestätigt wird, sind auch die erstinstanzlichen Kosten zu belassen. Demgemäss
trägt der Berufungskläger Kosten in Höhe von CHF 1'797.50 und eine
Urteilsgebühr von CHF 7’000.–.
5.3 Für die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit
eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab,
in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen
werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der
Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung. Unter diesen Umständen trägt er
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1'500.–, inkl. Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen
(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.
Für die zweite
Instanz werden dem amtlichen Verteidiger, [...], ein Honorar von CHF 5’016.65
(inkl. 2 ¼ Stunden für die Verhandlung vor dem Appellationsgericht) und ein
Auslagenersatz von CHF 78.05, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF
392.30, somit total CHF 5'487.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 28. Januar 2021 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
und Verurteilung zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe);
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren (mit Rückforderungsvorbehalt).
A____ wird in Abweisung seiner Berufung der
einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 7 Monaten
Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer
Probezeit von 4 Jahren,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuches und Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie 44 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 15. Februar 2017 vom Strafgericht
Basel-Stadt wegen versuchter schwerer Körperverletzung bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wird in
Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
A____ trägt die Kosten von CHF 1'797.50 und eine
Urteilsgebühr von CHF 7’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 5’016.65 und ein Auslagenersatz von CHF 78.05,
zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 392.30, somit total CHF 5'487.–,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Tamara La Scalea, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).