SB.2021.71
Übertretung gegen die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) in der Fassung vom 14. Mai 2020
30. August 2022Deutsch10 min
Nach Erhebung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.71
URTEIL
vom 30.
August 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. April 2021
betreffend Übertretung gegen die
Verordnung 2 vom 13. März 2020
über Massnahmen zur Bekämpfung
des Coronavirus (COVID-19;
COVID-19-Verordnung 2) in der
Fassung vom 14. Mai 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Nach Erhebung
einer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. Februar 2021 wurde A____ mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. April 2021 der Übertretung
gegen die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über die Massnahmen zur Bekämpfung des
Coronavirus (COVID-19) in der Fassung vom 14. Mai 2020 (COVID-19-Verordnung 2,
SR 818.101.24) schuldig erklärt und zur Zahlung einer Busse von CHF 100.– sowie
zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.
Gegen dieses
Strafurteil hat A____ Berufung eingelegt. Er lässt einen kostenlosen Freispruch
vom Vorwurf der Übertretung der COVID-19-Verordnung 2 beantragen.
An der
Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache
befragt worden und ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Der
Berufungsklägerin hält an den mit Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren
fest. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat sich in der Sache nicht
vernehmen lassen und hat an der Berufungsverhandlung nicht teilgenommen. Auf
die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkt wird, soweit für den
Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das angefochtene Strafurteil
ist ein solcher Endentscheid. Als beschuldigte Person ist der Berufungskläger
zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. a i.V.m. 382 Abs. 1
StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete
und erklärte Berufung ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs.
1.
Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
1.2
Richtet
sich die Berufung gegen ein erstinstanzliches Hauptverfahren, mit welchem
ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen waren, ist die Kognition des
Berufungsgerichts eingeschränkt. Geltend gemacht werden können einzig die
Rechtsfehlerhaftigkeit des Strafurteils, die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Vorliegend hatte das Strafgericht einzig einen Übertretungstatbestand zu
beurteilten, weshalb die genannte Bestimmung zur Anwendung kommt (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 3a).
2.
Mit berichtigtem
Strafbefehl vom 10. Februar 2021 (act. 64 f.) wird dem Berufungskläger
folgender Sachverhalt vorgeworfen: «Sichaufhalten in einer Menschenansammlung
von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen
Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen». Als Tatort wird der Münsterplatz
14.
in Basel genannt und als Tatzeit der
Samstag, 16. Mai 2020, 14:47 Uhr, festgehalten (act. 64). Auf dem
ursprünglichen Strafbefehl vom 12. Januar 2021 (act. 3 f.) wurde der Vorwurf
des «Sichaufhaltens in einer Menschenansammlung von mehr als 300 Personen» erhoben
(act. 4). Dieser (richtigerweise) als irrtümlich befundene und korrigierte
Sachverhaltsbeschrieb fand indessen keinen Eingang in die
Sachverhaltsbeschreibung des angefochtenen Strafurteils, wo fälschlicherweise
der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 12. Januar 2021 zitiert wird. Aufgrund
dieser Vorgeschichte ist allerdings die Frage obsolet, ob allenfalls gegen das
Anklageprinzip verstossen wurde, da dem Berufungskläger der tatsächlich angeklagte
Sachverhalt bekannt ist. Etwas anderes hat er auch nicht geltend gemacht.
3.
3.1
Der
Verteidiger macht geltend, der Sachverhalt sei nicht korrekt festgestellt
worden. Zu Unrecht habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen, es
sei unbestritten und durch den Polizeirapport erstellt, dass sich der
Berufungskläger am 16. Mai 2020, um 14.47 Uhr, als Fussgänger in einer
Menschenansammlung von mehr als 5 Personen beim Münsterplatz 14 in Basel
aufgehalten habe (Strafurteil S. 3 E. II. Tatsächliches).
3.2
Gemäss
Polizeirapport vom 18. Mai 2020 (act. 14 ff.) erhielt die Kantonspolizei Kenntnis
davon, dass «eine Gruppe von Teilnehmer/innen mit der Bezeichnung "Corona
Rebellen Helvetia" zu einer Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung am
Samstag, 16. Mai 2020, von 14.00 bis 15.00 Uhr, in Basel beim Marktplatz» aufgerufen
habe. Die Kantonspolizei habe deshalb eine Polizeimannschaft aufgeboten und im
Nachgang der Kundgebung Personenkontrollen durchgeführt. Um 14.00 Uhr hätten
sich ca. 100 Gegnerinnen und Gegner der «Coronavirus-Pandemie-Massnahmen» beim
Marktplatz eingefunden und auf der Strasse versammelt. Die Strasse vor dem
Rathaus sei «in diesem Zeitraum teilweise bedingt durch die grosse Ansammlung
für den Durchgangsverkehr sowie Passanten erheblich belegt und somit nicht passierbar»
gewesen. Ein Polizeibeamter habe ab 14.10 Uhr die Demonstrierenden zweimal
aufgefordert, die Strasse freizugeben und die gemäss COVID-19-Verordnung 2
geltenden Abstandsregeln einzuhalten. Um 14.27 Uhr seien die Demonstrierenden
mit den Worten abgemahnt worden: «Achtung, Achtung, dies ist eine Durchsage der
Polizei: Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass laut COVID-Verordnung aktuell
alle Veranstaltungen untersagt sind und damit auch diese Kundgebung. Bei einer
Beteiligung an dieser Kundgebung machen Sie sich strafbar. Wir fordern Sie auf,
diesen Ort in den nächsten 10 Minuten zu verlassen. Anschliessend erfolgen
durch die Polizei Personenkontrollen». Nach dieser Abmahnung habe nach wenigen
Minuten ein stetiger Abgang von Teilnehmenden der Kundgebung Richtung Freie
Strasse beobachtet werden können. Letztlich hätten sich ca. 60 Personen auf dem
Münsterplatz eingefunden. Um 15.00 Uhr seien die ca. 60 Anwesenden mit dem
Megaphon über Folgendes in Kenntnis gesetzt worden: «Wir fordern Sie nun auf,
den weiteren Anweisungen der Polizei Folge zu leisten. Es werden nun
Personenkontrollen durchgeführt» (act. 32 f.).
Gemäss dem
Polizeiprotokoll wurde der Berufungskläger am 16. Mai 2020, um 14.47 Uhr,
einer Personenkontrolle unterzogen. Als Kontrollort wurde «spez. Auftrag unbew.
Demo (Standkundgebung gg. Corona Massnahmen)» notiert (act. 54).
Der
Berufungskläger sagte an der Strafgerichtsverhandlung aus, er sei auf dem
Marktplatz gewesen, danach habe sich «die Demonstration verzettelt». Er sei die
Freie Strasse hoch und wieder zum Münsterplatz gelaufen (Prot. HV act. 92).
Kurz darauf präzisierte er: «Was ich hinzufügen möchte: Ich lief an die
Situation beim Münsterplatz heran, ich kam von der Rittergasse. Im dem Moment,
als ich den ganzen Platz des Münsterplatzes sah, wurde ich bereits
kontrolliert. Ich stand nicht schon für längere Zeit auf dem Münsterplatz. Aus
meiner Sicht war es leicht willkürlich» (Prot. HV act. 93). An der
Berufungsverhandlung gab er an: «[…] Ich kam von der Rittergasse her. Ich wurde
beim Eintreffen sofort kontrolliert. Erst da habe ich gemerkt, dass es eine
Versammlung gibt» (Prot. HV act. 166).
3.3
Zur
vorgeworfenen Tatzeit, dem 16. Mai 2020, 14.47 Uhr, war es gestützt auf Art. 7c
Abs. 1 der damals geltenden COVID-19-Verordnung 2 verboten, sich in
Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum aufzuhalten
bzw. konnte ein solches Verhalten mit Busse geahndet werden (Art. 10 f Abs. 2
lit. a i.V.m 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2). Sodann gebot die Verordnung,
dass bei Ansammlung bis zu 5 Personen zwischen den einzelnen Personen ein
Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten sei (Art. 7c Abs. 2
COVID-19-Verordnung 2).
3.4
Wie
dargelegt, sagte der Berufungskläger bereits vor Strafgericht aus, er habe sich
auf dem Münsterplatz nicht in einer Menschenansammlung aufgehalten, sondern sei
umgehend kontrolliert worden, als er den Münsterplatz erreichte. Dem
Polizeirapport ist nichts Anderes zu entnehmen, da mit der Angabe «spez.
Auftrag unbew. Demo (Standkundgebung gg. Corona Massnahmen)» offensichtlich
nichts darüber gesagt ist, wo der Berufungskläger zum inkriminierten Zeitpunkt überprüft
wurde. Vielmehr ergibt sich daraus einzig, dass der Berufungskläger im
Zusammenhang mit dem Aufgebot der Polizei wegen der angekündigten unbewilligten
Demonstration kontrolliert wurde, der Ort der Kontrolle bleibt unbekannt. Damit
ist noch nicht einmal nachvollziehbar, wie es zum Tatvorwurf gemäss Strafbefehl
gekommen ist, wonach der Berufungskläger beim Münsterplatz 14 kontrolliert
worden sein soll. Aber auch wenn aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers als
erstellt gelten kann, dass er sich im Moment der Personenkontrolle dem
Münsterplatz näherte oder diesen soeben betreten hatte, beweist dies nicht,
dass er sich dabei in einer Ansammlung von mehr als 5 Menschen aufhielt. Die
von der Polizei am 16. Mai 2020 (Zeitpunkt der Aufnahme ist den Akten nicht zu
entnehmen) erstellte Fotografie von Personen, welche gemäss den Erklärungen zur
Fotografie in den Akten die «friedliche Standkundgebung» vom 16. Mai 2020
dokumentieren soll (act. 12), zeigt einzig einen Teilbereich des
Münsterplatzes. Die dort stehenden Personen halten sich teilweise in kleineren
Gruppen auf, teilweise stehen sie alleine und mit Abstand zu anderen Personen
da. Ob der gesamte Münsterplatz in diesem Sinne bevölkert war, ist nicht
dokumentiert. Aufgrund der Angaben im genannten Polizeirapport, wonach sich ca. 60
Personen im Zusammenhang mit der Kundgebung auf dem Münsterplatz aufgehalten
haben sollen, ist dies aber auszuschliessen, da sich auf dem Münsterplatz viel
mehr Leute versammeln müssten, um diesen vergleichbar mit dem fotografierten
Abschnitt mit Personen zu füllen. Es ist damit gut möglich, dass sich der
Berufungskläger zwar auf oder in unmittelbarer Nähe des Münsterplatzes, nicht
aber in einer Menschenansammlung von mehr als 5 Personen aufhielt, als er
polizeilich kontrolliert wurde. Der angeklagte Sachverhalt ist damit weder
gestützt auf den Polizeirapport erstellt, noch wurde er vom Berufungskläger je
bestätigt. Auch sonst findet sich nichts in den Akten, was den angeklagten
Sachverhalt beweisen kann, weshalb der Berufungskläger vom Vorwurf des
Verstosses gegen die COVID-19 2 Verordnung freizusprechen ist. Vollständigkeitshalber
sei noch ausgeführt, dass eine eventuelle Intention des Berufungsklägers, sich
der losen Gruppierung zu nähern, unerheblich ist, da der Versuch eine
Übertretung der COVID-19 Verordnung 2 zu begehen, nicht strafbar ist bzw. war (Art.
105.
Abs. 2 StGB; Niggli/Maeder,
in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art.
22.
StGB N 26).
4.
Damit obsiegt
der Berufungskläger im Berufungsverfahren, weshalb der Staat sämtliche Kosten
zu tragen hat. Es wird ihm eine Parteientschädigung entsprechend dem an der
Verhandlung dazu gestellten Antrag der Verteidigung zugesprochen. Auch wenn die
Bemühungen der Verteidigung regelmässig mittels Deservitenkarte auszuweisen
sind, damit diese auf die Angemessenheit des betriebenen Aufwands überprüft
werden kann, wird vorliegend ausnahmsweise darauf verzichtet, da die Höhe der
erbetenen Entschädigung offensichtlich angemessen erscheint. Für die
Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Berufungskläger, A____, wird
vom Vorwurf der Übertretung gegen die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) in
der Fassung vom 14. März 2020 kostenlos freigesprochen.
Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von
pauschal CHF 4'000.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 308.–, für das erst-
und zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Bundesamt für Gesundheit
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.