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Entscheid

SB.2021.71

Übertretung gegen die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) in der Fassung vom 14. Mai 2020

30. August 2022Deutsch10 min

Nach Erhebung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.71

URTEIL

vom 30.

August 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. April 2021

betreffend Übertretung gegen die

Verordnung 2 vom 13. März 2020

über Massnahmen zur Bekämpfung

des Coronavirus (COVID-19;

COVID-19-Verordnung 2) in der

Fassung vom 14. Mai 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Nach Erhebung

einer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. Februar 2021 wurde A____ mit

Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. April 2021 der Übertretung

gegen die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über die Massnahmen zur Bekämpfung des

Coronavirus (COVID-19) in der Fassung vom 14. Mai 2020 (COVID-19-Verordnung 2,

SR 818.101.24) schuldig erklärt und zur Zahlung einer Busse von CHF 100.– sowie

zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.

Gegen dieses

Strafurteil hat A____ Berufung eingelegt. Er lässt einen kostenlosen Freispruch

vom Vorwurf der Übertretung der COVID-19-Verordnung 2 beantragen.

An der

Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache

befragt worden und ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Der

Berufungsklägerin hält an den mit Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren

fest. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat sich in der Sache nicht

vernehmen lassen und hat an der Berufungsverhandlung nicht teilgenommen. Auf

die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkt wird, soweit für den

Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das angefochtene Strafurteil

ist ein solcher Endentscheid. Als beschuldigte Person ist der Berufungskläger

zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. a i.V.m. 382 Abs. 1

StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete

und erklärte Berufung ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs.

1.

Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

1.2

Richtet

sich die Berufung gegen ein erstinstanzliches Hauptverfahren, mit welchem

ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen waren, ist die Kognition des

Berufungsgerichts eingeschränkt. Geltend gemacht werden können einzig die

Rechtsfehlerhaftigkeit des Strafurteils, die offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (Art. 398 Abs. 4 StPO).

Vorliegend hatte das Strafgericht einzig einen Übertretungstatbestand zu

beurteilten, weshalb die genannte Bestimmung zur Anwendung kommt (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 3a).

2.

Mit berichtigtem

Strafbefehl vom 10. Februar 2021 (act. 64 f.) wird dem Berufungskläger

folgender Sachverhalt vorgeworfen: «Sichaufhalten in einer Menschenansammlung

von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen

Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen». Als Tatort wird der Münsterplatz

14.

in Basel genannt und als Tatzeit der

Samstag, 16. Mai 2020, 14:47 Uhr, festgehalten (act. 64). Auf dem

ursprünglichen Strafbefehl vom 12. Januar 2021 (act. 3 f.) wurde der Vorwurf

des «Sichaufhaltens in einer Menschenansammlung von mehr als 300 Personen» erhoben

(act. 4). Dieser (richtigerweise) als irrtümlich befundene und korrigierte

Sachverhaltsbeschrieb fand indessen keinen Eingang in die

Sachverhaltsbeschreibung des angefochtenen Strafurteils, wo fälschlicherweise

der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 12. Januar 2021 zitiert wird. Aufgrund

dieser Vorgeschichte ist allerdings die Frage obsolet, ob allenfalls gegen das

Anklageprinzip verstossen wurde, da dem Berufungskläger der tatsächlich angeklagte

Sachverhalt bekannt ist. Etwas anderes hat er auch nicht geltend gemacht.

3.

3.1

Der

Verteidiger macht geltend, der Sachverhalt sei nicht korrekt festgestellt

worden. Zu Unrecht habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen, es

sei unbestritten und durch den Polizeirapport erstellt, dass sich der

Berufungskläger am 16. Mai 2020, um 14.47 Uhr, als Fussgänger in einer

Menschenansammlung von mehr als 5 Personen beim Münsterplatz 14 in Basel

aufgehalten habe (Strafurteil S. 3 E. II. Tatsächliches).

3.2

Gemäss

Polizeirapport vom 18. Mai 2020 (act. 14 ff.) erhielt die Kantonspolizei Kenntnis

davon, dass «eine Gruppe von Teilnehmer/innen mit der Bezeichnung "Corona

Rebellen Helvetia" zu einer Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung am

Samstag, 16. Mai 2020, von 14.00 bis 15.00 Uhr, in Basel beim Marktplatz» aufgerufen

habe. Die Kantonspolizei habe deshalb eine Polizeimannschaft aufgeboten und im

Nachgang der Kundgebung Personenkontrollen durchgeführt. Um 14.00 Uhr hätten

sich ca. 100 Gegnerinnen und Gegner der «Coronavirus-Pandemie-Massnahmen» beim

Marktplatz eingefunden und auf der Strasse versammelt. Die Strasse vor dem

Rathaus sei «in diesem Zeitraum teilweise bedingt durch die grosse Ansammlung

für den Durchgangsverkehr sowie Passanten erheblich belegt und somit nicht passierbar»

gewesen. Ein Polizeibeamter habe ab 14.10 Uhr die Demonstrierenden zweimal

aufgefordert, die Strasse freizugeben und die gemäss COVID-19-Verordnung 2

geltenden Abstandsregeln einzuhalten. Um 14.27 Uhr seien die Demonstrierenden

mit den Worten abgemahnt worden: «Achtung, Achtung, dies ist eine Durchsage der

Polizei: Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass laut COVID-Verordnung aktuell

alle Veranstaltungen untersagt sind und damit auch diese Kundgebung. Bei einer

Beteiligung an dieser Kundgebung machen Sie sich strafbar. Wir fordern Sie auf,

diesen Ort in den nächsten 10 Minuten zu verlassen. Anschliessend erfolgen

durch die Polizei Personenkontrollen». Nach dieser Abmahnung habe nach wenigen

Minuten ein stetiger Abgang von Teilnehmenden der Kundgebung Richtung Freie

Strasse beobachtet werden können. Letztlich hätten sich ca. 60 Personen auf dem

Münsterplatz eingefunden. Um 15.00 Uhr seien die ca. 60 Anwesenden mit dem

Megaphon über Folgendes in Kenntnis gesetzt worden: «Wir fordern Sie nun auf,

den weiteren Anweisungen der Polizei Folge zu leisten. Es werden nun

Personenkontrollen durchgeführt» (act. 32 f.).

Gemäss dem

Polizeiprotokoll wurde der Berufungskläger am 16. Mai 2020, um 14.47 Uhr,

einer Personenkontrolle unterzogen. Als Kontrollort wurde «spez. Auftrag unbew.

Demo (Standkundgebung gg. Corona Massnahmen)» notiert (act. 54).

Der

Berufungskläger sagte an der Strafgerichtsverhandlung aus, er sei auf dem

Marktplatz gewesen, danach habe sich «die Demonstration verzettelt». Er sei die

Freie Strasse hoch und wieder zum Münsterplatz gelaufen (Prot. HV act. 92).

Kurz darauf präzisierte er: «Was ich hinzufügen möchte: Ich lief an die

Situation beim Münsterplatz heran, ich kam von der Rittergasse. Im dem Moment,

als ich den ganzen Platz des Münsterplatzes sah, wurde ich bereits

kontrolliert. Ich stand nicht schon für längere Zeit auf dem Münsterplatz. Aus

meiner Sicht war es leicht willkürlich» (Prot. HV act. 93). An der

Berufungsverhandlung gab er an: «[…] Ich kam von der Rittergasse her. Ich wurde

beim Eintreffen sofort kontrolliert. Erst da habe ich gemerkt, dass es eine

Versammlung gibt» (Prot. HV act. 166).

3.3

Zur

vorgeworfenen Tatzeit, dem 16. Mai 2020, 14.47 Uhr, war es gestützt auf Art. 7c

Abs. 1 der damals geltenden COVID-19-Verordnung 2 verboten, sich in

Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum aufzuhalten

bzw. konnte ein solches Verhalten mit Busse geahndet werden (Art. 10 f Abs. 2

lit. a i.V.m 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2). Sodann gebot die Verordnung,

dass bei Ansammlung bis zu 5 Personen zwischen den einzelnen Personen ein

Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten sei (Art. 7c Abs. 2

COVID-19-Verordnung 2).

3.4

Wie

dargelegt, sagte der Berufungskläger bereits vor Strafgericht aus, er habe sich

auf dem Münsterplatz nicht in einer Menschenansammlung aufgehalten, sondern sei

umgehend kontrolliert worden, als er den Münsterplatz erreichte. Dem

Polizeirapport ist nichts Anderes zu entnehmen, da mit der Angabe «spez.

Auftrag unbew. Demo (Standkundgebung gg. Corona Massnahmen)» offensichtlich

nichts darüber gesagt ist, wo der Berufungskläger zum inkriminierten Zeitpunkt überprüft

wurde. Vielmehr ergibt sich daraus einzig, dass der Berufungskläger im

Zusammenhang mit dem Aufgebot der Polizei wegen der angekündigten unbewilligten

Demonstration kontrolliert wurde, der Ort der Kontrolle bleibt unbekannt. Damit

ist noch nicht einmal nachvollziehbar, wie es zum Tatvorwurf gemäss Strafbefehl

gekommen ist, wonach der Berufungskläger beim Münsterplatz 14 kontrolliert

worden sein soll. Aber auch wenn aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers als

erstellt gelten kann, dass er sich im Moment der Personenkontrolle dem

Münsterplatz näherte oder diesen soeben betreten hatte, beweist dies nicht,

dass er sich dabei in einer Ansammlung von mehr als 5 Menschen aufhielt. Die

von der Polizei am 16. Mai 2020 (Zeitpunkt der Aufnahme ist den Akten nicht zu

entnehmen) erstellte Fotografie von Personen, welche gemäss den Erklärungen zur

Fotografie in den Akten die «friedliche Standkundgebung» vom 16. Mai 2020

dokumentieren soll (act. 12), zeigt einzig einen Teilbereich des

Münsterplatzes. Die dort stehenden Personen halten sich teilweise in kleineren

Gruppen auf, teilweise stehen sie alleine und mit Abstand zu anderen Personen

da. Ob der gesamte Münsterplatz in diesem Sinne bevölkert war, ist nicht

dokumentiert. Aufgrund der Angaben im genannten Polizeirapport, wonach sich ca. 60

Personen im Zusammenhang mit der Kundgebung auf dem Münsterplatz aufgehalten

haben sollen, ist dies aber auszuschliessen, da sich auf dem Münsterplatz viel

mehr Leute versammeln müssten, um diesen vergleichbar mit dem fotografierten

Abschnitt mit Personen zu füllen. Es ist damit gut möglich, dass sich der

Berufungskläger zwar auf oder in unmittelbarer Nähe des Münsterplatzes, nicht

aber in einer Menschenansammlung von mehr als 5 Personen aufhielt, als er

polizeilich kontrolliert wurde. Der angeklagte Sachverhalt ist damit weder

gestützt auf den Polizeirapport erstellt, noch wurde er vom Berufungskläger je

bestätigt. Auch sonst findet sich nichts in den Akten, was den angeklagten

Sachverhalt beweisen kann, weshalb der Berufungskläger vom Vorwurf des

Verstosses gegen die COVID-19 2 Verordnung freizusprechen ist. Vollständigkeitshalber

sei noch ausgeführt, dass eine eventuelle Intention des Berufungsklägers, sich

der losen Gruppierung zu nähern, unerheblich ist, da der Versuch eine

Übertretung der COVID-19 Verordnung 2 zu begehen, nicht strafbar ist bzw. war (Art.

105.

Abs. 2 StGB; Niggli/Maeder,

in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art.

22.

StGB N 26).

4.

Damit obsiegt

der Berufungskläger im Berufungsverfahren, weshalb der Staat sämtliche Kosten

zu tragen hat. Es wird ihm eine Parteientschädigung entsprechend dem an der

Verhandlung dazu gestellten Antrag der Verteidigung zugesprochen. Auch wenn die

Bemühungen der Verteidigung regelmässig mittels Deservitenkarte auszuweisen

sind, damit diese auf die Angemessenheit des betriebenen Aufwands überprüft

werden kann, wird vorliegend ausnahmsweise darauf verzichtet, da die Höhe der

erbetenen Entschädigung offensichtlich angemessen erscheint. Für die

Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Der Berufungskläger, A____, wird

vom Vorwurf der Übertretung gegen die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) in

der Fassung vom 14. März 2020 kostenlos freigesprochen.

Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von

pauschal CHF 4'000.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 308.–, für das erst-

und zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Bundesamt für Gesundheit

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.