Lexipedia

Entscheid

SB.2021.72

sexuelle Nötigung, mehrfache harte Pornographie (Konsum) (6B_856/2023 vom 08.01.2024)

8. Februar 2023Deutsch63 min

führte aus, die vorgeworfene sexuelle Nötigung habe sich ereignet, als die Privatklägerin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.72

URTEIL

vom 8. Februar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

lic. iur. Sara Lamm, MLaw Manuel

Kreis

und Gerichtsschreiber Dr. Urs

Thönen

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

neu vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Privatklägerin

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 3. Februar 2021 (SG.2020.199)

betreffend sexuelle

Nötigung, mehrfache harte Pornographie (Konsum)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. Februar 2021 wurde A____ (Beschuldigter) wegen

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher harten Pornographie (Konsum) sowie

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu 2 Jahren

und 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 14 Monate mit bedingtem

Strafvollzug (Probezeit 2 Jahre), und zu einer Busse von CHF 300.–. Von

einer Landesverweisung sah das Strafgericht ausnahmsweise ab, ordnete aber

Bewährungshilfe während der Probezeit an. Zudem wurde eine bedingt

ausgesprochene Vorstrafe (Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–,

Probezeit 3 Jahre, gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 23. Oktober 2017) vollziehbar erklärt. Der Beschuldigte wurde

schliesslich zu CHF 8’000.– Genugtuung (zuzüglich Zins) und zu

CHF 549.10 Schadenersatz an B____ (Privatklägerin) verurteilt.

Das Strafgericht

führte aus, die vorgeworfene sexuelle Nötigung habe sich ereignet, als die Privatklägerin

in der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 2019 beim Beschuldigten übernachtete.

Nach einer Reihe einvernehmlicher Sexualkontakte habe er sie in den

Morgenstunden zweimal mit Gewalt und Drohung zum Analverkehr gezwungen. Zudem

seien auf seinem Laptop zwei Pornofilme mit gewaltsamen sexuellen Handlungen an

Frauen gefunden worden, wobei eine Szene mit der vorgeworfenen sexuellen

Nötigung identisch sei.

Gegen dieses

Strafurteil haben die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte Berufung erhoben.

Die Staatsanwaltschaft reichte ihre Berufungserklärung am 21. Juni 2021 und die

Berufungsbegründung am 13. Dezember 2021 ein. Sie verlangt eine strengere

Bestrafung und beantragt die Verurteilung des Beschuldigten zu 4 Jahren

Freiheitsstrafe, einer Busse von CHF 1’000.– und zu 12 Jahren

Landesverweisung mit Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS). Der

Beschuldigte beantragt mit Berufungserklärung vom 28. Juni 2021 und

Berufungsbegründung vom 13. Dezember 2021 einen Freispruch von den Vorwürfen

der sexuellen Nötigung und der mehrfachen Pornographie sowie die Abweisung der

Zivilforderungen.

Die auf den 7.

September 2022 angesetzte Berufungsverhandlung wurde auf Ersuchen des

Beschuldigten verschoben, der gestützt auf ein Arztzeugnis

Verhandlungsunfähigkeit geltend gemacht hatte. Die Verhandlung fand anlässlich

des Ersatztermins vom 8. Februar 2023 statt. In der Berufungsverhandlung waren

der Beschuldigte mit seiner Verteidigerin, die Staatsanwältin und die

Vertreterin der Privatklägerin anwesend. Die fakultativ geladene Privatklägerin

ist nicht erschienen. Das Gericht befragte zunächst den Beschuldigten.

Anschliessend gelangten die Staatsanwältin, die Verteidigerin des Beschuldigten

und die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz

‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1

Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

das Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beurteilte ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sowohl die

Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen

Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingegangen. Auf die frist-

und formgerechte Berufung ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf

welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a

und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte

in Teilrechtskraft.

Die Berufung des

Beurteilten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung und

mehrfacher harter Pornographie (Konsum) und gegen die Zivilforderung. Sie

richtet sich auch gegen die Strafzumessung und gegen die Landesverweisung. Die

Staatsanwaltschaft hat – ebenfalls mit Berufung – die Strafzumessung und die

Landesverweisung angefochten. Nicht angefochten sind dagegen die Schuldsprüche

wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes; die Freisprüche von der Anklage des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und des

mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz; der Beschluss über die

beschlagnahmten Gegenstände; die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung

der Privatklägerin von CHF 7’000.– und die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung sowie der Vertretung der Privatklägerin für das

erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte gelten als rechtskräftig

beurteilt und sind im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.

2.

Vorfragen

2.1

Befragung

der Privatklägerin

2.1.1

Die

Verteidigung hat in der Berufungsverhandlung den bereits am 17. März 2022

gestellten und am 16. Mai 2022 abgewiesenen Beweisantrag wiederholt, wonach die

Privatklägerin zu befragen sei. Nachdem sie den Antrag zunächst mit der

Besonderheit des Vieraugendelikts begründete (Replik vom 17. März 2022

S. 4), bringt sie ergänzend vor, es liege kein medizinischer

Untersuchungsbericht vor, das Verhalten der Privatklägerin sei äusserst

widersprüchlich und ihre Aussagen seien in verschiedener Hinsicht nicht logisch

und konsistent. Zudem habe die Privatklägerin sich nach der Verhandlung am

Strafgericht mehrfach in der Presse geäussert.

2.1.2

Die

Privatklägerin wurde zweimal einvernommen: Am 17. Juli 2019 im Vorverfahren

durch eine Beamtin der Kriminalpolizei (Akten S. 307 ff.) und am 2.

Februar 2021 vor Strafgericht in Anwesenheit des Beschuldigten, der die

Einvernahme aus einem Nebenraum mittels Videoschaltung verfolgen und sein

Fragerecht ausüben konnte (Protokoll Strafgericht S. 8). Nach der Rechtsprechung

haben Opferzeuginnen gemäss Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2

lit. b StPO Anspruch auf indirekte Konfrontation (vgl. auch Art. 153 Abs. 2

StPO). Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der

Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen und ist in jedem

Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage

kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu

gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden.

Dabei steht dem Gericht bei der Wahl der Vorkehren zum Schutz der Opfer ein

gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung (BGE 143 IV 397 E. 5.2). Im

vorliegenden Fall konnte der Beschuldigte den Einvernahmen in einem anderen

Raum akustisch folgen. Seine Verteidigerin stellte diverse Ergänzungsfragen.

Dem Beschuldigten wurde die Möglichkeit gewährt, Fragen zu stellen und sich

anschliessend zu den Aussagen der Privatklägerin zu äussern. Eine Videoaufnahme

der Befragung befindet sich auf CD in den Akten (S. 889/890, Aufzeichnung

Verhandlung Teil 2). Aus dieser Aufnahme und aus dem Verhandlungsprotokoll

ergibt sich, dass die Privatklägerin ausführlich berichtet hat und auf die

Fragen des Gerichts und der Verteidigung eingegangen ist. Mit Blick auf das

Konfrontationsrecht und die Dokumentation der beiden Befragungen der

Privatklägerin erscheint eine weitere Befragung nicht angezeigt.

2.1.3

Nach

der Rechtsprechung ist eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels namentlich

notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere

wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt,

der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in

besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Aussage ankommt, so wenn

diese das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation)

darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt

eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das

Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt)

abhängt (BGE 140 IV 196 E.4.4.2; BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2,

nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung können auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich

ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des

Zeugen respektive der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen. Dies ist

namentlich der Fall, wenn weitere Sachbeweise oder Indizien vorliegen und die

einvernommene Person konstant und in sich logisch konsistent aussagt (BGer 6B_1265/2019

vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; 6B_687/2018 vom

4.

Juni 2018 E. 2.3; 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.1; je mit

Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme

erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f.;

BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen; BGer 6B_1105/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2).

2.1.4

Im

vorliegenden Fall liegen neben den belastenden Aussagen der Privatklägerin

weitere Beweise vor: Ihre Vorwürfe spiegeln sich in der Chat-Kommunikation, die

sie mit dem Beschuldigten geführt hat. Ihre Freundin C____ bestätigt, dass die

Privatklägerin sich im Anschluss an die Tatnacht derart auffällig verhalten

hat, dass etwas Schlimmes passiert sein musste. Hinzu kommt die Tatsituation

mit einer eigentlichen Flucht der Privatklägerin aus der Wohnung des Beschuldigten,

welche wiederum durch die Aussagen von C____ unterlegt ist, die die

Privatklägerin mit der Bestellung eines Uber-Taxis unterstützte. Zudem hat auch

die Nachbarschaft beunruhigende Schreie wahrgenommen (Bericht über

Hausdurchsuchung, Akten S. 175). Es liegen also weitere Sachbeweise vor,

mit denen die Aussagen abgeglichen werden können. Mit Blick auf die Beweislage

drängt sich eine erneute Befragung der Privatklägerin ebenfalls nicht auf.

2.1.5

Auch

hinsichtlich des Aussageverhaltens besteht kein Anlass, der Privatklägerin eine

dritte Befragung aufzubürden. Es liegt in der Natur des menschlichen

Erinnerungsvermögens und entspricht ständiger beruflichen Erfahrung des

Gerichts, dass keine Zeugenaussage zu 100 Prozent widerspruchsfrei ausfällt. Ungenauigkeiten

und Widersprüche sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, insbesondere

daraufhin, ob damit der Wahrheitsgehalt der Aussagen in Frage gestellt wird.

Nicht jede Erinnerungsschwierigkeit spricht gegen die Wahrheit der Aussage. Im

vorliegenden Fall sind, wie erwähnt, weitere Beweise vorhanden, welche die

Aussagen der Privatklägerin ein Stück weit objektivieren. Im Kerngeschehen

erweisen sich ihre Aussagen als detailreich und stimmig. Sie ist auf die Fragen

der Behörden und der Verteidigung eingegangen, ohne dass sich dabei Anzeichen

für eine erfundene Geschichte ergeben hätten. Auch hat sie sich in der Art und

Weise, wie sie aussagte, nicht fragwürdig gemacht. Bei dieser Sachlage ist

nicht zu erwarten, dass eine nochmalige Befragung mehr Klarheit bringen und der

Wahrheitsfindung dienen würde. Das Ermittlungsinteresse vermag sich im

vorliegenden Fall gegen das bedeutende Interesse des Opferschutzes nicht

durchzusetzen. Letzterem kommt deutlich grösseres Gewicht zu, weil Befragungen

von Opfern bloss im Umfang des Notwendigen durchzuführen sind, um Re­traumatisierungen

zu verhindern. Daher ist der Beweisantrag auf Durchführung einer nochmaligen,

dritten Befragung des Opfers abzuweisen.

2.2

Beschlagnahme

des Laptops

2.2.1

Die

Verteidigung wiederholt im Berufungsverfahren ihren Antrag, dass die beiden sichergestellten

Videodateien aus den Akten zu entfernen, eventualiter als unverwertbar zu

erklären seien. Es sei naheliegend, dass es sich dabei um eine bewusste Suche

nach Zufallsfunden ohne hinreichenden Tatverdacht gehandelt habe, die für den

Nachweis des Vorwurfs der sexuellen Nötigung Beweise nicht notwendig gewesen

sei.

2.2.2

Das

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt hat die Entsiegelung der beschlagnahmten

Datenträger des Beschuldigten – zwei Mobiltelefone, ein Laptop und eine

Speicherkarte – mit Verfügung vom 23. September 2019 im Wesentlichen

gutgeheissen (Akten S. 196 ff.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass

sich der Beschuldigte und die Privatklägerin via Internet kennengelernt und

miteinander kommuniziert hätten. Die Auswertung der genannten Datenträger

(inkl. Laptop) diene dem Abgleich der von der Privatklägerin gelieferten Daten mit

den Daten auf Seiten des Beschuldigten, zumal möglicherweise noch nicht der gesamte

Verkehr zur Verfügung stehe. Die Verwertung schliesse auch tagebuchähnliche

Aufzeichnungen ab dem 23. Juni 2019 ein; zum einen wegen der Schwere des

Tatvorwurfs, zum andern, weil sich aus diesen Aufzeichnungen weitere Hinweise

darauf ergeben könnten, was sich zwischen dem Beschuldigten und der

Privatklägerin zugetragen habe. Insofern überwiege das

Strafverfolgungsinteresse klar gegenüber dem Interesse des Beschuldigten an der

Wahrung seiner Persönlichkeitssphäre. Einschränkend hielt das Zwangsmassnahmengericht

fest, dass jeglicher Verkehr des Beschuldigten mit seiner Verteidigung nicht

eingesehen und verwertet werden dürfe. Ausgenommen seien im weiteren Daten,

welche nicht im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten

stehen.

2.2.3

Die

Hausdurchsuchung und Beschlagnahme des Laptops vom 25. Juli 2019 erfolgte zur

Aufklärung des Verdachts der sexuellen Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten

(Beschlagnahmebefehl, Akten S. 171). Datenträger und andere Aufzeichnungen

dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen

befinden, die der Beschlagnahme unterliegen, namentlich also als Beweismittel

dienen (Art. 246 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a,

Art. 196 lit. a StPO). Der Tatverdacht der sexuellen Nötigung durfte

damals aus naheliegenden Gründen bejaht werden (vgl. hiernach E. 3). Es

bestand zudem ein grosses Interesse, die Kommunikationen zwischen dem

Beschuldigten und der Privatklägerin sowie die Aufzeichnungen des Beschuldigten

währen der Zeit ihrer Bekanntschaft und nach der Tat nach Hinweisen

auszuwerten. Bei einer Höchststrafe für sexuelle Nötigung von 10 Jahren

(Art. 189 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) war auch die

gebotene Bedeutung der Straftrat für die Beschlagnahme gegeben (Art. 197

Abs. 1 StPO).

2.2.4

Die

verflossene Zeitspanne zwischen der Tat und der Hausdurchsuchung von rund einem

Monat bedeutet, dass die Hausdurchsuchung nach damaliger Ansicht der

Untersuchungsbehörden nicht als dringlich erachtet wurde. Entgegen der Ansicht

der Verteidigung darf daraus nicht geschlossen werden, dass die

Ermittlungsmassnahme nicht notwendig gewesen sei. So ist die räumliche

Aufklärung der Wohnung, in der die angeklagte Tat stattgefunden hat, für die

Beurteilung des Vorgangs und der Schilderungen sicher dienlich. Dies ergibt

sich zum Beispiel schon daraus, dass sich der geschilderte Ablauf sich

zeitweise auf dem Balkon abspielte. Ob die Wohnung über einen Balkon verfügt

oder nicht, ist also durchaus von Bedeutung, ebenso wie die Dokumentation der

weiteren räumlichen Verhältnisse. Dass mit der früheren Beschlagnahme des

Mobiltelefons bereits elektronische Daten zur Verfügung stehen, ist zutreffend.

Dennoch bestanden reelle Aussichten, dass auf dem Laptop weitere tatrelevante

Daten gefunden werden. Zu denken ist etwa an die Bestellung weiterer, noch

unbekannter Medikamente, wie sie bei Sexualdelikten nicht selten eingesetzt

werden, an Filmaufnahmen von sexuellen Handlungen, die für diese

Deliktskategorie ebenfalls typisch sind. Im Zeitalter der digitalen Kommunikation

ist es bei Beziehungs- und Vieraugendelikten regelmässig geboten, die

elektronische Kommunikation zwischen den Beteiligten auszuwerten. Ob die

gesamte Kommunikation ausschliesslich über das Mobiltelefon abgewickelt wurde,

lässt sich im Ermittlungszeitpunkt nicht sagen. Eine solche Annahme wäre

lebensfremd und trifft im vorliegenden Fall auch nicht zu: Der Beschuldigte

benutzte für die Chats zwei verschiedene Telefonnummern. Zudem wurde der

Kontakt über Facebook angebahnt, einem Dienst, der mit dem Laptop aufgerufen

werden kann. Es ist also nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die

Sicherung der elektronischen Tatspuren nicht auf ein einziges Mobilgerät

beschränkte. Daher erweist sich die Erhebung der Laptopdaten mit Blick auf den

Verdacht der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung als rechtmässig. Damit

waren die Voraussetzungen für die Beschlagnahme und die Auswertung des Laptops

erfüllt. Es liegt keine verbotene Beweisausforschung vor.

2.2.5

Ob

die Daten, welche zur Abklärung des Vorwurfs der sexuellen Nötigung erhoben

wurde, auch für die Begründung eines neuen Verdachts wegen Pornographie

verwendet werden dürfen, ist nach den Regeln über die Zufallsfunde zu

beurteilen. Bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der

abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere

Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO

sichergestellt. Zufallsfunde, die im Rahmen rechtmässiger Massnahmen erhoben

wurden, können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen

Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden (BGer 6B_860/2018

vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2; 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.3

mit Hinweisen; Schmid/Jositsch, StPO

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 243 N 5). Gemäss den

Kommentierungen und der Rechtsprechung bedarf es für die Verwertung des

Zufallsfundes der hypothetischen Zulässigkeit der Zwangsmassnahme. Demgemäss

müsse die nachträgliche Überprüfung ergeben, dass die Durchführung für das

(zufällig gefundene) Delikt und gegen die betroffene Person zulässig gewesen

wäre und keine besonderen Umstände wie Berufsgeheimnisse dagegengesprochen

hätten (Keller, in: Donatsch et

al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 243 N 4, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Gfeller/Thormann, in: Basler Kommentar

StPO, 2. Auflage 2014, Art. 243 N 33 ff.). Im vorliegenden Fall

sind keine entgegenstehenden Interessen bezüglich des hinzugetretenen

Pornographie­verdachts erkennbar, welche die hypothetische Zulässigkeit der

Beschlagnahme entfallen lassen würden. Die auf dem Laptop beschlagnahmten Daten

Dispositiv

sind demnach auch für die Behandlung des Pornographievorwurfs verwertbar.

2.3 Polizeirapport

vom 16. Mai 2020

2.3.1 Die

Verteidigung beantragt, es sei der Polizeirapport vom 16. Mai 2020 aus den

Akten (S. 674 ff.) zu entfernen, eventualiter als unverwertbar zu

erklären. Der Polizeirapport sei beim Abschluss der Untersuchung noch nicht in

den Akten enthalten gewesen und erst mit der Anklage (Rubrik «Nebenakten») an

das Strafgericht geschickt worden. Der Rapport sei dem Beschuldigten nicht

vorgehalten worden, so dass er sich dazu nicht habe äussern können. Die beiden

Frauen, deren Schilderungen im Rapport wiedergegeben werden, seien dem

Berufungskläger nicht bekannt.

2.3.2 Im

Rapport werden Vorgänge vom November oder Dezember 2019 und vom Mai 2020

geschildert, die nicht Gegenstand der Anklage sind. Insoweit ist der Rapport

unbedeutend. Das Strafgericht (Urteil S. 15) hatte diesen Polizeirapport

jedoch bei der Würdigung der angeklagten Sexualkontakte vom 23. Juni 2019

herangezogen, indem es ausführte, zwei junge Frauen hätten bei der Polizei von

bizarren Erlebnissen anlässlich sexueller Handlungen mit dem Beschuldigten berichtet.

2.3.3 Es

trifft zu, dass die im Polizeirapport vom 16. Mai 2020 genannten Vorgänge dem

Beschuldigten im vor­instanzlichen Verfahren nicht vorgehalten wurden und sie

in einem späten Zeitpunkt, aber noch vor der Anklageerhebung in die «Nebenakten»

aufgenommen wurden. Weiter trifft zu, dass die im Rapport protokollierten

Vorwürfe nicht zu einer Anklage geführt haben. Immerhin war der Rapport im

Zeitpunkt der Anklage in den Akten vorhanden und im Inhaltsverzeichnis

aufgeführt. Der Verteidigung war eine Akten-CD einschliesslich des

Inhaltsverzeichnisses und des inkriminierten Polizeirapports mit Verfügung vom

9. September 2020 überlassen worden. Die Hauptverhandlung fand erst später,

nämlich am 3. Februar 2021 statt. Die Vor­instanz hat den Rapport bei der

Würdigung verschiedener Indizien berücksichtigt. Immerhin stellt der Rapport

einen potentiellen Hinweis auf das sexuelle und auch sonstige Verhalten des

Beschuldigten dar. Er wurde denn auch von der Vor­instanz in der

Urteilsbegründung als Indiz aufgeführt, wonach beim Beschuldigten erotische

Rollenspiele offenbar immer wieder ein Thema seien. Auch wenn sich dieser

Rapport nicht in den Hauptakten befunden hat, konnte man diesen aber spätestens

ab Anklageerhebung in den Akten problemlos finden. Eine Unverwertbarkeit liegt

deshalb jedenfalls keine vor. Die von den beiden jungen Frauen geäusserten

Vorwürfe wurden nicht weiter abgeklärt und es wurden keine Einvernahmen

durchgeführt, bei denen ein Teilnahme- oder Konfrontationsrecht bestanden

hätte. Immerhin ergeben sich aber aus ihren Meldungen Hinweise auf

Verhaltensmuster des Beschuldigten, welche jenen des angeklagten Vorgangs

ähneln. Insoweit kommt den Meldungen eine gewisse indizielle Bedeutung zu, die

nicht komplett ausgeblendet werden sollte. Der Beschuldigte hatte im vor­instanzlichen

Verfahren volle Akteneinsicht, so dass er den Polizeirapport vom 16. Mai 2020

hätte einsehen können. Der unterbliebene ausdrückliche Vorhalt des Rapports ist

im Berufungsverfahren nachgeholt worden. Der indiziellen Verwendung des

Polizeirapports vom 16. Mai 2020 steht demnach nichts im Wege, wobei der mit

Aussagegehalt des Rapports für die Würdigung der Anklagevorwürfe eher gering

ausfällt. Der Antrag auf Entfernung bzw. Unverwertbarerklärung des Polizeirapports

ist demnach abzuweisen.

3. Sexuelle

Nötigung

3.1 In

tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass es im Verlauf einer kurzen

Bekanntschaft zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 21. Juni

2019 zu einem ersten Treffen und einem Sexualkontakt gekommen ist. In der Nacht

vom 22. auf den 23. Juni 2019 übernachtete die Privatklägerin beim

Beschuldigten in dessen Wohnung. Es kam zum Konsum von Benzodiazepinen, Kokain

und zu diversen, zunächst einvernehmlichen Sexualkontakten. Uneinig sind sich

die Parteien bezüglich der beiden letzten sexuellen Handlungen, bestehend aus

einer zweimaligen analen Penetration. Die Privatklägerin und die

Staatsanwaltschaft machen geltend, diese seien nicht einvernehmlich gewesen und

unter körperlichem und verbalem Protest der Privatklägerin erfolgt. Der

Beschuldigte habe Körpergewalt ausgeübt (Ohrfeigen, Bisse) und ihr mit der

Verletzung bzw. Entstellung ihres Rückens gedroht (zerbrochenes Trinkglas).

Abschliessend habe er der Privatklägerin ins Gesicht ejakuliert.

3.2 Der

Beschuldigte macht die Einvernehmlichkeit aller sexueller Handlungen geltend

und bestreitet, dass ihm die Privatklägerin Einhalt geboten habe bzw. er dies

habe merken müssen. Die Verteidigung macht mit Verweis auf Passagen in den

Chat-Nachrichten der Privatklägerin nach dem Vorfall geltend, es gebe in ihren

Aussagen Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten. Die Beteiligten hätten

zuvor mehrmals harten, extremen Sex gehabt. Daher habe der Beschuldigte das

Verhalten der Privatklägerin als Teil des Rollenspiels verstanden. Er habe das

Missverständnis erst später bemerkt, namentlich als die Privatklägerin

plötzlich seine Wohnung verlassen und ihm die ersten Sprachnachrichten

geschickt habe. Der Beschuldigte habe schon kurz nach dem Vorfall der

Privatklägerin gesagt, dass es ihm leidtue. Die sexuelle Präferenz des

Beschuldigten für erotische Rollenspiele dürfe nicht gegen ihn verwendet

werden. Die Beteiligten hätten ein Wochenende quasi ohne Schlaf, aber in einem

Rausch von Drogen und Sex verbracht. Es sei darum gegangen, Grenzen zu

überschreiten.

3.3 Die Staatsanwaltschaft legt Wert darauf, dass der

Beschuldigte anfänglich die Bezeichnung «erotisches Vergewaltigungsspiel mit

beidseitigem Einverständnis» eingeführt, ohne konkret zu schildern, was genau

gespielt worden sei. Erst später, in der Hauptverhandlung auf Vorschlag der

Verteidigung, sei daraus ein «missglücktes Rollenspiel» geworden. Dem habe die

Privatklägerin jedoch sofort widersprochen: Sie habe weder ein Opfer gespielt,

noch bei einem Vergewaltigungsspiel mitgemacht, noch verstehe sie unter hartem

Sex eine Vergewaltigung. Dem Beschuldigten sei es nicht um einvernehmlichen

Geschlechtsverkehr oder Rollenspiele gegangen, sondern um eine «Vergewaltigung»,

was sich auch mit den Videos von Vergewaltigungsszenen zeigen lasse, die er

wenige Tage nach der Tat abgespeichert habe. Zudem habe er gesagt, dass er auf

Vergewaltigungsszenen stehe.

3.4 Die Untersuchungsbehörde hat ab dem

Mobiltelefon der Privatklägerin deren Chats mit den beiden Telefonnummern des

Beschuldigten (dort bezeichnet als [...] und [...]) erhoben und ausgewertet

(Akten S. 359 ff., 364 f.). Daraus ergibt sich, dass die

Privatklägerin bereits kurz nach dem Vorfall, am 23. und 24. Juni 2019,

gegenüber dem Beschuldigten massive Vorwürfe erhob (Akten S. 396, 416).

Diese Nachrichten sind bezüglich der Aussage, dass etwas krass Verstörendes

passiert ist, eindeutig. Er habe sie zerstört. Er sei gefährlich. Sie habe vor

ihm Angst (Akten S. 416). Ambivalenzen ergeben sich lediglich in Bezug

darauf, wie die Privatklägerin damit umgehen soll: Niemandem etwas sagen oder

zu den «Bullen» gehen? (Akten S. 396). Am 25. Juni 2019 stellte die

Privatklägerin sich bei der Frauenklinik des Universitätsspitals Basel und bei

der Akutambulanz der UPK Basel vor (Akten S. 555, 341). Am 3. Juli 2019

erstattete sie beim Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafanzeige

wegen «Vergewaltigung» (Analverkehr), Drohung und Tätlichkeit (Akten

S. 298).

In der Einvernahme

vom 17. Juli 2019 (Akten S. 308 ff.) sagte die Privatklägerin, der

Beschuldigte habe sie schnell auf den Rücken gedreht, ihre Beine hochgedrückt

und sei anal eingedrungen. Sie habe geschrien und ihn weggestossen. Er habe sie

dann ins Gesicht geschlagen, sie gebissen und ihre Tränen weggeleckt. Er habe

sie «Cousine» genannt, der es wohl gefalle, es vom Onkel zu bekommen. Sie habe

geweint und die Hände vors Gesicht gehalten. Er habe gedroht, mit dem kaputten

Trinkglas, das dort gestanden habe, auf ihren Rücken «Gott» zu schreiben bzw.

zu ritzen. Dann habe er sie auf den Bauch gedreht und sei nochmals anal

eingedrungen. Sie schilderte den Vorgang übereinstimmend in der Befragung vor

Strafgericht (Protokoll S. 10; Akten S. 874). Im Einzelnen sagte die

Privatklägerin, sie hätten zunächst geschützten, einvernehmlichen Verkehr

gehabt. (Akten S. 317, 319). Der erzwungene Analverkehr sei aber

ungeschützt erfolgt. Danach sei sie zu ihrer Freundin C____ geflüchtet. Sie

habe Erklärungen, Antworten und Reue gesucht, auf eine Entschuldigung von ihm

gehofft. Anschliessend sei sie noch vier Mal bei ihm gewesen. Er habe ihr

zuerst den Rucksack zur Busstation gebracht (Akten S. 333), dann hätten

sie sich noch einmal getroffen, zu Fuss. Sie habe gewollt, dass er in die

Klinik geht. Sie habe ihn zum Packen in die Wohnung begleitet. Dann habe er ein

Bad genommen. Er habe keine Anstalten gemacht, in die Klinik zu gehen. Ein paar

Tage später habe sie ihm ein Buch zurückgegeben und zusammen mit C____ den

Schlüssel zurückgebracht. Sie könne sich in diesen Tagen zeitlich nicht mehr

orientieren. Sie sei mit der Freundin ins Frauenspital und dann an die Kornhausgasse

gegangen (Akten S. 310). Den Bericht über die Konsultation der

psychiatrischen Ambulanz der UPK hat die Privatklägerin selber eingereicht.

In der

Strafgerichtsverhandlung wurde der Beschuldigte mittels Videoschaltung im

Nebenraum mit der Privatklägerin konfrontiert. Sie bestätigte bei dieser

Gelegenheit, dass sie geschrien und um Hilfe gerufen habe. Er habe ihre Tränen

abgeleckt, sie geschlagen und in den Hals hinter dem Ohr gebissen. Zudem habe

er gedroht, ihr mit dem kaputten Glas «Gott» in den Rücken zu ritzen, um

zweimal den ungeschützten Analverkehr zu erzwingen (Akten S. 874).

3.5 Der

Beschuldigte sagte in der Einvernahme vom 23. Juli 2019, er habe mit der

Privatklägerin harten Sex gehabt. Es handle sich um ein erotisches

Vergewaltigungsspiel mit beidseitigem Einverständnis. Er könne sich an die

Löffelstellung erinnern, sie hätten Sex gehabt und danach habe er Kaffee

gemacht und sie sei davongerannt. Am Abend sei sie zurückgekommen und habe ihn

um eine Entschuldigung gebeten. Sie hätten sich danach noch recht oft

getroffen, aber irgendwann sei die Privatklägerin hässig geworden, weil er sich

nicht entschuldigt habe. Bisse ins Gesicht und Schläge mit der flachen Hand ins

Gesicht seien über die Tage mehrfach vorgekommen. Sie habe gesagt: «hör auf»

und «mach weiter». Drei bis vier Tage später habe die Privatklägerin ihn

bedrängt und mit ihm Sex gewollt. Bei dieser Gelegenheit habe er in ihr Gesicht

ejakuliert (Akten S. 541 ff.). In der Strafgerichtsverhandlung

wiederholte er, dass es einvernehmlicher Sex gewesen sei, der aus dem Ruder

gelaufen sei. Sie seien vor der vorgeworfenen Handlung härter miteinander

umgegangen als die drei Kläpper. Er habe sie schon vor dem Vorfall gewürgt, als

sie einvernehmlich Vergewaltigungsszenen gespielt hätten. Nach dem Vorfall sei

sie mehrmals nachts zu ihm gekommen und sie hätten noch auf der Dreirosenbrücke

und beim Beschuldigten zu Hause miteinander geschlechtlich verkehrt (Akten S. 870 ff.).

In der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 6 ff.) sagte er, sie hätten

am fraglichen Abend oft Sex gehabt und Fangis gespielt. Sie habe immer noch

härter, noch fester angefasst werden wollen. Als Signal zum Aufhören hätten sie

erst das Codewort «schwarz», danach ein «Zipfen» vereinbart. Zur Tatzeit sei

nichts Spezielles passiert. Sie sei die ganze Zeit über laut und impulsiv

gewesen. Auf Vorhalt des Polizeirapports vom 16. Mai 2020 machte der

Beschuldigte keine Aussage. Auch zu den Namen der beiden jungen Frauen, welche

sein Verhalten bei der Polizei rapportierten, äusserte er sich nicht.

3.6 Die

Privatklägerin hat sich zweimal ausführlich und detailliert zum Vorfall

geäussert und dabei einen aufrichtigen und authentischen Eindruck hinterlassen.

Sie hat das Tatgeschehen klar und schlüssig und in den Kernpunkten weitgehend

gleichbleibend geschildert. Der Handlungsablauf ist nachvollziehbar und enthält

ausgefallene Details, die kaum erfunden werden können. So habe der Beschuldigte

in den frühen Morgenstunden auf dem Balkon gesagt, dass es schneie und auf der

leeren Strasse eine Frau stehe, die sie ansehe. Aufgrund ihrer abschlägigen

Antwort habe er zu ihr gesagt, dass er jetzt «kippe». Sodann habe er sie

während des Aktes Cousine genannt und zu ihr gesagt, dass es ihr wohl gefalle,

es vom Onkel zu bekommen. Weiter hab er ihr mit der Bemerkung, er lecke ihre

Seele vom Gesicht, ihre Tränen geleckt und ihr angedroht, mit einem kaputten

Trinkglas das Wort «Gott» in ihren Rücken zu ritzen. Anlässlich einer Begegnung

nach der Tat habe er der Privatklägerin einen neuen Namen («[...]») gegeben und

ihr diesen mit einem Marker auf den Rücken geschrieben.

Die Aussagen der

Privatklägerin sind differenziert und ohne Zeichen von Belastungseifer. So

sagte sie, dass sie mit dem Beschuldigten zuvor bereits mehrfach

einvernehmlichen Sex gehabt habe und sie vor dem Übergriff einen sehr

angenehmen Abend verbracht hätten. Ausserdem brachte sie die Ambivalenz ihrer

Wahrnehmung des Beschuldigten als lieben, aber gefährlichen und kaputten

Menschen zum Ausdruck (Akten S. 334). Sie reflektierte auch ihr eigenes

Verhalten, die anfängliche Schwierigkeit, das Geschehene einzuordnen, was zu

etwa vier weiteren Besuchen geführt habe. Sie schildert, wie sie aus der Bahn

geworfen wurde, gibt den Konsum von Urbanyl und Kokain zu und redet offen über

ihre Angstgefühle. Sie gibt die Gespräche wieder, räumt auch Erinnerungslücken

ein und ist ganz offensichtlich um eine wahrheitsgetreue Schilderung bemüht. Ergänzend

kann auf die ausführliche, zutreffende Würdigung im Strafurteil

(S. 9 ff.) verwiesen werden. Die Aussagen der Privatklägerin lassen

sich ferner dahin objektivieren, dass der Nachbarschaft in der Tatnacht Schreie

aufgefallen sind und dass sie am 25. Juni 2019 wegen eines sexuellen Übergriffs

beim Universitätsspital und der UPK wegen einer brutalen Vergewaltigung

vorgesprochen hat. Nachdem die UPK eine stationäre Krisenintervention empfohlen

hatte, liess sich die Privatklägerin dort ambulant behandeln (Akten

S. 341 f., 555).

Erhärtet werden

die Angaben der Privatklägerin auch durch die Aussagen ihrer damaligen Freundin

C____. Diese gab zu Protokoll, die Privatklägerin sei völlig verwirrt, verstört

und komisch gewesen. Sie habe sie beruhigen und ablenken müssen. Die Hilfe sei

bei der Privatklägerin aber nicht angekommen. Die Freundin legte dar, dass sie

die Privatklägerin bei der Rückgabe des Schlüssels des Beschuldigten und zur

Psychiatrieambulanz an der Kornhausgasse begleitet habe. Die Privatklägerin sei

gewesen wie nie sonst. Sie habe die ganze Zeit geheult (Akten S. 521, 528,

531). Die Freundin gibt auch zu bedenken, dass sie das Verhalten der

Privatklägerin nicht verstehe. Es sei verwirrend und seltsam, dass man

vergewaltigt werde, am Boden zerstört sei, aber trotzdem immer wieder den

Kontakt zum Täter suche (Akten S. 534). Diese Irritationen über die

ambivalente Reaktion der Privatklägerin ist als Signal für die Glaubwürdigkeit

der Aussage zu werten.

3.7 Der

Beurteilte hat die angeklagten Handlungen als Entgleisung geschildert, die sich

nach anfänglich einvernehmlichen Sexualpraktiken ergeben hätten. Nicht

schlüssig konnte er jedoch darlegen, weshalb er trotz der Schreie und der

Gegenwehr der Privatklägerin zwei anale Penetrationen vornahm. In diesem

Zusammenhang fällt auf, dass er erstmals in der Berufungsverhandlung

berichtete, es seien Stoppsignale vereinbart gewesen: Das Codewort «schwarz»

und das Zipfen. Angesichts der Bedeutung der Stoppsignale für die vorgeworfene

Handlung hätte der Beurteilte sich mit Sicherheit schon in der ersten

Einvernahme und mit aller Deutlichkeit auf diese Stoppsignale berufen, wenn er

diese mit der Privatklägerin tatsächlich vereinbart gehabt hätte. Die These des

einvernehmlichen, aber missglückten Vergewaltigungsspiels erweist sich demnach

als unglaubwürdig.

3.8 Die

Verteidigung bringt verschiedene Einwände vor: Die Privatklägerin habe selber

Alkohol und Drogen konsumiert. Die Begegnung habe mit einvernehmlichen

Sexualkontakten begonnen mit dem Ziel, gemeinsam Dinge auszuprobieren und

Grenzen zu überschreiten. Nach dem Vorfall habe die Privatklägerin ihrer

Freundin C____ sogar einen Dreier vorgeschlagen und beim Beschuldigten

übernachten wollen. Sie sei in seine Wohnung zurückgekehrt und habe ihm sechs

Tage nach dem Vorfall geschrieben, sie sei verliebt, sie liebe den Sex und er

sei einfach geil. Sie habe ihm auch in einer Videonachricht mitgeteilt, dass sie

Analsex, Schlagen etc. möge.

Dazu ist

auszuführen, dass die Privatklägerin sehr offen über die anfängliche

Experimentierfreude berichtet hat und dem Beschuldigten diesbezüglich auch

keine Vorwürfe macht. Der strafrechtlich relevante Vorwurf richtet sich auf das

Verhalten des Beschuldigten am Ende der gemeinsamen Liebesnacht, gegen das sie

sich gewehrt und das er mit Gewalt und Drohung gegen ihren Willen durchgesetzt

hat. Weiter lässt sich beobachten, dass sich bei der Privatklägerin im

Anschluss an den Vorfall eine gewisse Verwirrung einsetzt, im Zuge derer

dramatische Dinge geschehen. So besteht auch für ihre Freundin C____ kein Zweifel,

dass etwas Schlimmes passiert ist, auch wenn bzw. gerade weil ihr das Verhalten

der Privatklägerin nicht durchweg vernünftig erscheint (Akten S. 528: «sie war

völlig verwirrt, am Heulen, am Boden zerstört»). Dieser Eindruck wird durch den

Bericht der Therapeutin gestützt, welche der Privatklägerin für die ersten Tage

bis Wochen nach dem Übergriff eine schwere dissoziative Störung als Folge der

Extrembelastung attestiert. Zudem liege eine andauernde, seit Januar 2021

deutlich stabilisierte posttraumatische Belastungsstörung vor (Berichte von Dr.

med. D____ vom 15. Januar 2021 und vom 20. September 2022, Akten S. 803 ff.,

1123 ff.).

Die zitierten

Einzelaussagen sind im Gesamtkontext zu würdigen. Im Anschluss an den Vorfall

hatte sich die Privatklägerin in eine ambulante Behandlung begeben, welche vom

25. bis zum 27. Juni 2019 dauerte (Akten S. 341). In beiden

Videonachrichten vom 26. Juni 2019 (vgl. zur Datierung Akten S. 365) wirft

sie dem Beschuldigten Vergewaltigung vor (Akten S. 428, 431). Als sie sich

gewehrt habe, habe er sie geschlagen und grinsend weitergemacht. Er habe sie

mit einem Glas schneiden wollen (Akten S. 428). Die von der Verteidigung

zitierten Stellen aus den Video- bzw. Sprachnachrichten betreffen ihre allgemeinen

sexuellen Vorlieben und werden von ihr gerade in dieser Nachricht der

erzwungenen Gewalttätigkeit gegenübergestellt und davon unterschieden (Akten

S. 428: «Das war was anderes… Ich bin kaputt. Das ist Vergewaltigung»).

Ähnlich verhält es sich mit dem Zitat betreffend «Spiele», womit die

Privatklägerin wiederum das Andere und gerade nicht die vorgeworfene Tat

bezeichnet (Akten S. 431). Drei Tage später sagte sie, wie von der

Verteidigung zitiert, dass sie verliebt sei und den Drang habe, den

Beschuldigten zu besuchen, ungeachtet der vorgefallenen brutalen Vergewaltigung.

Es gibt also ein grosses Trotzdem, welches ein zusammenhangsloses Zitat

verbietet. Gleichzeitig sagte sie aber auch, dass er ein gefährlicher,

therapiebedürftiger Soziopath sei, dass sie aufpassen müsse und ihn besser

nicht besuche (Akten S. 401 f.), was keinesfalls als Widerruf ihrer

Vorwürfe verstanden werden kann, sondern vielmehr als Ausdruck von krasser

Ambivalenz in Anschluss an ein traumatisierendes Ereignis. Die Einwände der Verteidigung

gegen die Würdigung der Nachrichten, die die Privatklägerin dem Beschuldigten

nach dem Vorfall sandte, werden somit klar entkräftet.

3.9 Insgesamt

erweist sich der angeklagte Sachverhalt daher als zweifelsfrei erwiesen. Der

Beschuldigte hat die Privatklägerin im Anschluss an eine gemeinsame Nacht mit

einvernehmlichen Sexualkontakten zweimal zum Analverkehr genötigt, dem diese

sich explizit, in Worten und unter Tränen, widersetzte. Sobald sie konnte, hat

sie die Wohnung des Beschuldigten fluchtartig verlassen. Der Beschuldigte hat

den Widerstand der Privatklägerin mit Schlägen und Bissen sowie der Androhung

einer Verletzung bzw. Entstellung des Rückens gebrochen.

3.10 In

rechtlicher Hinsicht kommt der Tatbestand der sexuellen Nötigung zur Anwendung.

Nach Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich der sexuellen Nötigung schuldig,

wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen

sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet,

sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wie das

Strafgericht zutreffend ausführt, gilt Analverkehr als beischlafsähnliche

Handlung im Sinne dieser Bestimmung. Das Festhalten, die Ohrfeigen und Bisse

stellen körperliche Gewalt dar (vgl. BGer 6B_587/2017 vom 16. Oktober 2017

E. 4.4; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_834/2013 vom 14.

Juli 2014 E. 2.1; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2;

6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3; je mit Hinweisen). Mit der Ansage,

ihren Rücken mit dem kaputten Glas zu verletzen, drohte er ihr weitere

körperliche Gewalt an und versetzte sie in Angst (Bedrohung; vgl. Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 189 N 4; Godenzi, in: Wohlers et al., Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage 2020, Art. 189 N 6; Maier, in: Basler Kommentar Strafrecht,

4. Auflage 2019, Art. 189 N 26). Sie wollte keinesfalls eine für ihre

Kinder sichtbare Rückenverletzung davontragen (Akten S. 300, 308 f., 874).

Der Beschuldigte hat den Widerstand, den ihm die Privatklägerin mit Bitten und

Tränen, Schreien und Handlungen entgegensetzte, mit mehreren Nötigungsmitteln

bewusst gebrochen und die Tat vorsätzlich begangen. Der Schuldspruch wegen

sexueller Nötigung ist daher zu bestätigen.

4. Mehrfache

Pornographie

4.1 Die

Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe rund zwei Wochen nach der

sexuellen Nötigung, am 4. Juli 2019, zwei Videos mit der Darstellung gewaltsamer

sexueller Handlungen an sich zur Wehr setzenden Frauen von einem einschlägigen Onlineportal

heruntergeladen und diese auf seinem Laptop abgespeichert. Am 13. Juli 2019 habe

der Beschuldigte diese Videos erneut abgespielt.

4.2 Die

Beschlagnahme des Laptops erweist sich, wie bereits erwähnt, als rechtmässig.

Die Massnahme war zur Untersuchung des damaligen Verdachts eines Sexualdelikts

zulässig, und die bei dieser Gelegenheit gefundenen Videos (nachgespielte, gewaltsame

sexuelle Handlungen) weisen einen inhaltlichen Zusammenhang mit dem

Anfangsverdacht auf (gewaltsame sexuelle Handlungen an der sich wehrenden Privatklägerin),

so dass der Fund verwertet werden darf. Im Übrigen kann auf die Erwägungen zu

den Vorfragen verwiesen werden (hiervor E. 2.2).

4.3 Nach

Ansicht des Strafgerichts handelt es sich um verbotene Gewaltpornographie. Für

die Strafbarkeit spiele es keine Rolle, ob die Filme eine mit Schauspielern

gestellte oder eine wirkliche, tatsächliche Straftat zeigten. Beides sei

strafbar, da es beim Verbot der Gewaltpornographie primär um die Wirkung beim

Verbraucher gehe. Die pornographischen Darstellungen könnten unter anderem

dessen Bereitschaft erhöhen, das Geschehene selbst nachzuahmen. Das Verbot

bezwecke, der Verrohung der Gesellschaft entgegenzuwirken.

4.4 Die

Verteidigung räumt ein, dass es sich um Vergewaltigungsszenen handle. Diese

seien aber offensichtlich gestellt. Es handle sich um ein Schauspiel, was auch

das Strafgericht festgestellt habe. Die virtuelle Darstellung sexueller Gewalt

erfülle den Tatbestand der Gewaltpornographie nicht. Weiter nimmt die

Verteidigung auf die Regelung der Kinderpornographie Bezug und postuliert, das

Pornographie­verbot beschlage nur die Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens.

Was bei der Kinderpornographie als wichtigster Teilgehalt der harten

Pornographie gelte, müsse auch bei der Gewaltpornographie gelten. Es gehe um

den Schutz der Opfer sexueller Handlungen, was nur bei tatsächlichen Opfern,

nicht jedoch bei Darstellenden eines Schauspiels zutreffe.

4.5 In

tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die beiden Videos sexuelle

Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zeigen. Die Videodateien

zeigen je eine Frau, an welcher gewaltsam sexuelle Handlungen vorgenommen

werden und welche sich dabei mit Händen und Füssen zur Wehr setzt. Bei beiden

Videos handelt es sich um gestellte Szenen gewaltsamer sexueller Handlungen,

die trotz Gegenwehr vollzogen werden. Eine Szene des ersten Videos ist mit den

angeklagten Vorgängen vom 23. Juni 2019 praktisch identisch (vgl. Urteil Strafgericht

S. 8, 16).

4.6 Gemäss

Art. 197 Abs. 4 i.V. mit Abs. 1 und 9 StGB macht sich schuldig,

wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen und andere Darstellungen

mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen herstellt, einführt, lagert, in Verkehr

bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht,

erwirbt, sich über elek­tronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt,

wenn sie keinen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.

Das Mass der Gewalt muss jedenfalls über Tätlichkeiten geringfügiger Natur

hinausgehen. Entscheidend ist, gerade beim Fehlen gegenseitiger

Einvernehmlichkeit unter den Protagonisten, der erniedrigende Charakter der

Gewaltausübung, etwa durch Degradierung eines Menschen zum ohne Weiteres

verfügbaren Sexualobjekt, durch Gewaltverharmlosung oder Andeutung des

gesteigerten Lustempfindens durch die (nicht einvernehmliche) Gewaltanwendung (Weder, in: Donatsch et al. [Hrsg.], OFK

StGB Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 197 N 17 / 17a).

In rechtlicher

Sicht ist vorauszuschicken, dass das geltende Verbot der Gewaltporno­graphie in

der Lehre teilweise kritisiert wird. Insbesondere wird geltend gemacht, es sei

nicht Aufgabe des Strafrechts, Moralvorstellungen zu schützen, weshalb Gewaltpornographie

restriktiv auszulegen sei (Isenring/Kessler,

in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 197 N 8, 26; Bundi, Der Straftatbestand der Pornographie

in der Schweiz, mit rechtsvergleichendem Blick auf Deutschland und die USA,

Bern 2008, S. 181 ff.; Bommer,

Anmerkungen zum Versuch der Strafrahmenharmonisierung, in: ZStrR 137/2019

S. 267 ff., 280 ff.). Im Anschluss an diese Kritik wird im

Rahmen der geplanten Änderung des Sexualstrafrechts mit dem Hauptanliegen, die

Strafbarkeit der Vergewaltigung zu erweitern, erwogen, den Ausdruck

«Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen» in den Abs. 4 und 5 von

Art. 197 StGB zu streichen (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des

Ständerates vom 17. Februar 2022, Geschäftsnummer 18.043, in: BBl 2022 687,

S. 52; Stellungnahme des Bundesrates vom 13. April 2022, in: BBl 2022

1011, S. 2 f.). Es handelt sich dabei um einen Vorschlag de lege

ferenda. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist bisher noch nicht beschlossen

worden.

Nach dem

Gesagten ist vom geltenden Recht auszugehen. Das ausdrückliche Verbot

pornografischer Darstellungen mit «Gewalttätigkeiten» wurde mit der Änderung

vom 21. Juni 1991 eingeführt (AS 1992 S. 1673, in Kraft seit dem 1.

Oktober 1992). Die damalige Gesetzesrevision war primär vom Gedanken des

vorbeugenden Jugendschutzes getragen, sekundär auch vom Schutz der Erwachsenen

(Botschaft vom 26. Juni 1985, in: BBl 1985 II 1009 S. 1091). Am Verbot der

pornographischen Darstellung einer Vergewaltigung wurde damit nichts geändert.

Dieses bestand bereits nach früherem Recht. So führte das Bundesgericht zu

einer Vergewaltigungsszene in einem pornographischen Kinofilm aus dem Jahr 1985

aus, die dargestellte Gewaltanwendung gegenüber einer Frau werde in einer Art

und Weise thematisiert, welche durch ihre Verharmlosung die Frau erniedrige.

Die Gewaltdarstellung sei auch infolge der Andeutungen abzulehnen, die

Anwendung von Gewalt steigere das Lustempfinden, weshalb strafbare Pornographie

vorliege (BGE 117 IV 283 E. 4c). Das Bundesgericht erachtet den Schutz vor

korrumpierender Wirkungen der Gewaltpornographie auch nach der Gesetzesrevision

von 1991 als massgeblich. Es gelte, der Verrohung auf dem Gebiet der Sexualität

vorzubeugen und insbesondere zu verhindern, dass sich durch das Betrachten

solcher Darstellungen die Bereitschaft erhöht, das Gesehene selber nachzuahmen

(BGE 128 IV 201 S. 207 E. 1.4.2, 1.4.4; 124 IV 106 S. 112 E. 3c/aa;

je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung stützt sich also auf Motive der

Kriminalprävention, was nicht mit übertriebenen Moralvorstellungen (im Sinne

einer rigiden Sexualmoral) gleichzusetzen ist.

Fehlende

Strafbarkeit für die Darstellung gewaltsamer Sexualität wird etwa postuliert

für die Darstellung einvernehmlicher sadomasochistischer Szenen, die höchstens

einfachen Körperverletzungen gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB gleichkommen

(in welche rechtfertigend eingewilligt werden kann; vgl. dazu Botschaft vom 10.

Mai 2000, in: BBl 2000, 2981; Heimgartner,

Weiche Pornographie im Internet, in: AJP 2005 S. 1482, 1483 Fussnote 10). Die

Darstellung einer Vergewaltigung lässt sich mangels Einvernehmlichkeit damit

nicht vergleichen und läuft im Übrigen auch der Hauptaussage der hängigen

Revision des Sexualstrafrechts zuwider (Ausweitung der Strafbarkeit der

Vergewaltigung, vgl. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates

vom 17. Februar 2022, a.a.O., S. 30; Stellungnahme des Bundesrates vom 13.

April 2022, in: BBl 2022 1011, S. 3).

Im vorliegenden

Fall besteht zudem eine auffällige Korrelation der fiktionalen (auf den

beschlagnahmten Filmen dargestellten) und tatsächlich (durch den Beschuldigten)

ausgeübten Gewalt. Jedenfalls in einer solchen Konstellation besteht kein

Anlass, das (de lege lata) geltende Verbot der Gewaltpornographie ausser Kraft

zu setzen.

4.7 Zu

den Ausführungen der Verteidigung ist zu bemerken, dass das Pornographieverbot

«fiktionale» Darstellungen miterfasst (Isenring/Kessler,

a.a.O., Art. 197 N 29; vgl. Heimgartner,

a.a.O., S. 1483 Fussnote 11). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 197

Abs. 4 i.V. mit Abs. 1 und 9, wonach namentlich auch Schriften eingeschlossen

sind, soweit sie keinen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert

haben (Bücher, Magazine: BGE 121 IV 128, 128 IV 201; hand- oder

maschinengeschriebene Ausführungen: BGE 83 IV 19 E. 3; Isenring/‌Kessler, a.a.O.,

Art. 197 N 31). Bei Schriften lässt sich naturgemäss nur schwer

unterscheiden, ob von fiktionalen oder tatsächlichen Vorgängen berichtet wird. Das

von der Verteidigung angesprochene Problem der realen Verkörperung stellt sich vornehmlich

bei Filmen und Videos. Wenn also eine fiktionale Darstellung in Schriftform unter

das Verbot fällt, so muss dasselbe auch für eine Filmaufnahme gelten.

Die Unterscheidung

zwischen «tatsächlichen» und «nicht tatsächlichen» Darstellungen in Art. 197

Abs. 4 und 5 StGB betrifft die Darstellung sexueller Handlungen mit

Minderjährigen (Kinderpornographie) und wirkt sich nicht auf die Strafbarkeit,

sondern allein auf das Strafmass aus. Im Interesse des Kindeschutzes wurde der

Strafrahmen für reale Kinderpornographie angehoben. Virtuelle Kinderpornographie

(beispielsweise auf Gemälden oder in Comics) ist ebenfalls strafbar (vgl. Botschaft

zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor

sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, in: BBl 2012 S. 7571, 7620 f.;

BGer 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2; 6B_557/2017 vom 9. Januar

2018 E. 1.4.3). Eine Straflosigkeit gespielter oder virtueller Handlungen

lässt sich mit dieser Unterscheidung nicht begründen.

Dass die

beanstandeten Szenen im vorliegenden Fall nachgespielt sind, ist auch deshalb nicht

entscheidend, weil die korrumpierende, verrohende Wirkung – Aufreizung durch gewalttätige

Sexualstraftaten – unabhängig vom fiktionalen oder tatsächlichen Charakter

gegeben ist. Der vor­instanzliche Schuldspruch der mehrfachen harten

Pornographie ist demnach zu bestätigen.

5. Strafzumessung

5.1 Bei der Strafzumessung misst das Gericht nach

Art. 47 StGB die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem

Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine

persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben

(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei

allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten

(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch

überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47

N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar,

4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10).

5.2 Auszugehen

ist vom Schuldspruch wegen sexueller Nötigung, für die das Gesetz eine Strafe

zwischen drei Tagessätzen Geldstrafe und zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht

(Art. 189 Abs. 1 StGB).

Die Strafart ist

nach der konkreten Methode festzulegen (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1 = Praxis

108 (2019) Nr. 58; BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4). Unter dem

Gesichtswinkel der Prävention ist zu bemerken, dass alle vier im Zeitpunkt der

Verfahrenseröffnung verzeichneten Vorstrafen des Beschuldigten auf Geldstrafe

lauteten (Akten S. 21 ff.) und offensichtlich keine genügende Wirkung

entfalteten, so dass für die hier zu beurteilenden, später begangenen Taten keine

andere wirksame Strafart als die Freiheitsstrafe übrigbleibt (Art. 41

Abs. 1 lit. a StGB). Die konkrete Schwere der hier zu beurteilenden

sexuellen Nötigung und ihre Vergleichbarkeit mit einer Vergewaltigung, für die

als Strafart allein die Freiheitsstrafe gegeben wäre (vgl. Art. 190

Abs. 1 StGB), lässt die Geldstrafe entfallen, welche den begangenen Fehler

nicht angemessen sanktionieren würde. Da der Beschuldigte überdies verschuldet

ist und kein Erwerbseinkommen erzielt, kann die Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden, womit eine weitere konkrete Indikation für die

Freiheitsstrafe gegeben ist (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).

Das Strafgericht

hat für die sexuelle Nötigung eine Einsatzstrafe von 2 Jahren festgelegt, da

das Verschulden eher leicht wiege. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer

Berufung eine Straferhöhung auf 3 ½ Jahre. Die vorliegende Tat könne

keinesfalls im unteren Bereich einer sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung

eingeordnet werden. Eine anale Penetration ohne Gleitmittel sei oftmals

deutlich schmerzhafter als eine vaginale Penetration. Zudem kämen mehrere

gravierende Begleitumstände hinzu (Drohung mit Glas, Penetration in zwei Stellungen,

Ejakulation ins Gesicht).

Die Verteidigung

hat in der Berufungsantwort mit Verweis auf die beantragten Freisprüche auf

Ausführungen zur Strafzumessung verzichtet. Im Plädoyer spricht sie sich im

Eventualpunkt für eine Orientierung am erstinstanzlichen Urteil aus. Dabei

seien der Drogenkonsum und die Sucht des Beschuldigten, seine Vorverurteilung

in der Presse und die Demonstrationen strafmindernd zu berücksichtigen und eine

Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten auf Bewährung auszusprechen.

Auszugehen ist –

in formeller Hinsicht – von der Strafdrohung für sexuelle Nötigung, wobei der

konkrete Unrechts- und Verschuldensgehalt der Tat zu würdigen ist. Die Untergrenze

des abstrakten Strafrahmens – anders als bei der Vergewaltigung nach

Art. 190 Abs. 1 StGB – nicht bei einem Jahr, sondern tiefer liegt

(bei einer Geldstrafe von 3 Tagen gemäss Art. 189 Abs. 1 und

Art. 34 Abs. 1 StGB). Die obere Grenze des Strafrahmens liegt für

beide Tatbestände (sexuelle Nötigung und Vergewaltigung) übereinstimmend bei 10

Jahren. Namentlich für erzwungene beischlafsähnlichen Handlungen gilt nach der

Rechtsprechung, dass die Strafe nicht wesentlich niedriger sein darf als die

Strafe, welche das Gericht unter im Übrigen vergleichbaren Umständen für eine

Vergewaltigung ausgesprochen hätte. So formulierte es das Bundesgericht in

einem Leitentscheid über eine Nötigung zum Oralverkehr, welche von der Vor­instanz

deutlich zu mild bestraft wurde. Es hielt dabei auch fest, das Gericht habe

sich bei der Strafzumessung für die Nötigung zur Duldung einer

beischlafsähnlichen Handlung grundsätzlich am Strafrahmen zu orientieren,

welchen das Gesetz für die Vergewaltigung festlege (BGE 132 IV 120 E. 2.5).

In einem späteren Urteil bestätigte das Bundesgericht eine Verurteilung wegen

erzwungenen Analverkehrs, welcher in seinem Unrechtsgehalt mit einer

Vergewaltigung vergleichbar war und entsprechend bestraft wurde (BGer 6B_587/2017

vom 16. Oktober 2017 E. 5.3).

5.3 Der

Staatsanwaltschaft ist insoweit zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall die Art

der beischlafsähnlichen Handlung und die konkreten Umstände zu würdigen sind

und dass ein Vergleich mit ähnlich gelagerten Vergewaltigungen vorzunehmen ist.

Im Unterschied zum Strafgericht hält das Appellationsgericht die Schwere des

Verschuldens für nicht mehr leicht. Bei der Würdigung der objektiven Tatschwere

wirkt sich belastend aus, dass der Beschuldigte das Vertrauen einer eben erst

begonnenen intimen Bekanntschaft missbraucht hat. Er hat die Privatklägerin

nicht nur gebissen und geohrfeigt, sondern ihr auch mit einem kaputten Glas

gedroht, so dass diese um die Entstellung ihres Rückens fürchten musste. Der

Analverkehr wurde ohne Kondom und Gleitmittel vollzogen, er gestaltete sich schmerzhaft

und bezüglich der Übertragung von Krankheiten risikoreich. Die Tat hatte für

die Privatklägerin gravierende Folgen, indem sie anfänglich zu einer schweren

dissoziativen Störung bis zur Auslöschung der eigenen Identität und dann zu

einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung führte. Verstörend sind die

während der Tat gesprochenen Worte, die Privatklägerin sei seine Cousine, der

es wohl gefalle, es vom Onkel zu bekommen. Leicht entlastend wirkt sich der

vorgängige Konsum von Alkohol, Medikamenten und Drogen aus.

Für die sexuelle

Nötigung mit den angewandten Formen von Gewalt und Drohung, die schmerzhaft war,

ungeschützt erfolgte und mit einer entwürdigen Ejakulation ins Gesicht endete,

erweist sich eine Einsatzstrafe von zweieinhalb Jahren als angemessen. In

ähnlich gelagerten Fällen wurde ebenfalls eine Einsatzstrafe von zweieinhalb

Jahren festgesetzt (AGE SB.2018.50 vom 30. August 2019 E. 8.3; SB.2017.112

vom 9. Juli 2018 E. 12.8.3; BGer 6B_587/2017 vom 16. Oktober 2017

E. 5; 6B_396/2012 vom 29. Januar 2013 E. 4.3). Die vorgenommene

Strafzumessung wird durch die Berücksichtigung dieser Vergleichsfälle

bestätigt.

Im Ergebnis wird

damit die vor­instanzlich festgesetzte Einsatzstrafe um ein halbes Jahr erhöht.

Diese Erhöhung beruht darauf, dass das Appellationsgericht das Verschulden als

nicht mehr leicht erachtet (Strafgericht: eher leicht), sondern ein leichtes

bis mittleres Verschulden annimmt. Dabei wird vergleichsweise stärker belastend

gewertet, dass der Beschuldigte das Weinen und Schreien der Privatklägerin

nicht einfach nur ignoriert hat, sondern ein ganzes Spektrum von Gewalt und

Nötigungsmitteln angewandt hat (Bisse, Ohrfeigen, Drohung mit dem Glas).

Erschwerend fällt auch ins Gewicht, dass der Beschuldigte nach dem ersten Mal

nicht aufgehört hat, sondern die Privatklägerin umgedreht und ein zweites Mal

in sie eingedrungen ist und ihr so nochmals Schmerzen zufügte. Dies führt zur

Erhöhung der Einsatzstrafe auf zweieinhalb Jahre.

5.4 Der

Strafrahmen den Konsum von Gewaltpornographie (Art. 197 Abs. 5 StGB)

lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bezüglich der

Strafart muss wiederholt werden, dass die bisher ausgesprochenen Geldstrafen

wirkungslos blieben und der Beschuldigte auch nicht in der Lage wäre, eine weitere

Geldstrafe zu bezahlen, so dass diese voraussichtlich nicht vollzogen werden

könnte (vgl. hiervor E. 5.2).

Mit dem

Strafgericht ist das objektive Tatverschulden vergleichsweise als sehr leicht

einzustufen. Es handelt sich um zwei Videodateien, die der Beschuldigte

heruntergeladen und auf seinem Computer abgespeichert hat. Der Konsum

derartiger Pornographie darf keineswegs unterstützt werden, da sich solche

Darstellungen und Vorführungen beim Verbraucher auswirken und dessen

Bereitschaft erhöhen können, das Gesehene selbst nachzuahmen. Angesichts des

vorliegenden sachlich engen Konnexes der Pornographie mit der sexuellen

Nötigung erscheint es angezeigt, auch für die Pornographie eine Freiheitsstrafe

auszusprechen. Dies führt zu einer Erhöhung der Strafe auf dem Asperationsweg

um einen halben Monat. Das Zwischenergebnis beläuft sich auf zwei Jahre und

sechseinhalb Monate.

5.5 Hinzu

kommt die Verurteilung wegen mehrfacher Sachbeschädigung. Für Sachbeschädigung

droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an

(Art. 144 Abs. 1 StGB). Aus den bereits erläuterten Gründen erweist

sich die Geldstrafe mit Blick auf die Prävention und die Vollziehbarkeit als untauglich

(vgl. hiervor E. 5.2).

Die vor­instanzlichen

Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung, begangen am 6. Oktober 2018

und 1. September 2019, sind in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte hatte

seine damalige Wohnung an der [...] mit Farbe verschmiert und so einen

Sachschaden von CHF 2’100.15 verursacht. Zudem hatte er am

Leonhardkirchplatz einen Blumentopf zerstört und ein Kirchenfenster der Leon­hardskirche

eingeschlagen, womit ein Schaden von CHF 650.– entstand.

Mit Strafbefehl

vom 20. September 2021 wurde der Beschuldigte wegen Sachbeschädigung, begangen

am 22. Juli 2020, zu einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen verurteilt. Der

Beschuldigte hatte inzwischen eine andere Wohnung angemietet. Anlässlich der

Zwangsräumung dieser neuen Wohnung an der [...] wurde ein Sachschaden von

CHF 4’938.80 festgestellt. Der Beschuldigte hatte wiederum sämtliche

Wände, Parkettböden, Küchengeräte, Lavabos, Türe, Fensterrahmen, Heizkörper und

Balkon (Boden und Wände) erheblich mit Farbe verschmiert, so dass für die

Renovation und Reinigung 80,5 Arbeitsstunden angefallen sind. Dieser

Strafbefehl ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und es ist in Anwendung

von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszusprechen. Damit wird

bezweckt, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren

Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären, indem das Asperationsprinzips

auch bei retrospektiver Konkurrenz zur Anwendung gelangt. Das Gericht hat zu

diesem Zweck gedanklich eine Gesamtstrafe zu bilden und davon die Grundstrafe

(hier gemäss Strafbefehl vom 20. September 2021) abzuziehen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1,

2.4.4; 144 IV 217 E. 3.3.3; BGer 6B_1138/2020 vom 2. November 2021 E. 1.2.2).

Die

Sachbeschädigungen lassen eine rücksichtslose Haltung des Beschuldigten

erkennen. Er hat zwei Wohnungen verwüstet und zeigt auch gegenüber Dingen, an

denen sich andere Menschen erfreuen, wie Pflanzenschmuck oder die Fenster eines

öffentlichen Gebäudes, eine tätliche Geringschätzung. Als verschuldensadäquate

Strafe sind vier Monate für die vor­instanzlich beurteilten Beschädigungen zu

bestätigen, welche bei der Gesamtstrafenbildung (abgemildert durch das

Asperationsprinzip) zu einer Erhöhung von zweieinhalb Monaten führen. Hinzu

kommt die rechtskräftig gewordene Grundstrafe gemäss Strafbefehl von 70 Tagen

Freiheitsstrafe, welche – ebenfalls in Anwendung des Asperationsprinzips – zu

einer Erhöhung von 40 Tagen führt. Nach Abzug der Grundstrafe von 70 Tagen

ergibt sich eine Straferhöhung für alle Sachbeschädigungen von 45 Tagen. Das

Zwischentotal beläuft sich somit auf zwei Jahre und acht Monate.

5.6 Zur

Täterkomponente ist auszuführen, dass der Beschuldigte [...] in Basel geboren

und hier aufgewachsen ist. Er absolvierte neun Schuljahre und schloss danach

eine Lehre als Koch ab. Seine Kindheit bezeichnet er wegen des Suizids seines

Vaters als nicht gut. Im Jahr 2011 wurde eine Hüftarthrose diagnostiziert,

aufgrund derer er nicht mehr als Koch habe arbeiten können. Seit dem

1. April 2015 ist der Beschuldigte bei der Sozialhilfe angemeldet. Er ist

künstlerisch tätig, aber weiterhin von der Sozialhilfe abhängig (Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 1256). Im Betreibungs- und

Verlustscheinregister (Akten S. 1234 ff.) ist er per 7. Februar 2023 mit

Betreibungen in Höhe von rund CHF 66’465.– und offenen Verlustscheinen in

Höhe von rund CHF 132’349.– verzeichnet. Bis im Herbst 2018 wohnte er an

der [...], anschliessend an der [...], wo die sexuelle Nötigung stattfand. An

beiden Adressen hat er die Wohnung bei seinem Auszug verwüstet zurückgelassen

(vgl. hiervor E. 5.5). In gesundheitlicher Hinsicht hat der Beschuldigte

im Verlauf des Berufungsverfahrens ein temporäres Multiorganversagen erlitten,

welches eine intensivmedizinische Behandlung und den Aufenthalt in einer

Entzugsklinik nach sich zog (Schreiben der Suchthilfe Region Basel vom 6.

September 2022, Akten S. 1119; Provisorischer Bericht des Universitätsspitals

Basel vom 27. Juni 2022, Akten S. 1142). Inzwischen hat der Beschuldigte

gemäss seinen Angaben in der Berufungsverhandlung mit den Drogen aufgehört und

fühlt sich wieder gesund (Akten S. 1255 f.).

Straferhöhend

wirkt sich das Vorleben des Beschuldigten aus. Im aktuellen Strafregisterauszug

(Akten S. 1146 f.) sind drei Vorstrafen mit Taten aus den Jahren 2010

bis 2017 verzeichnet. Er wurde wegen falscher Anschuldigung, mehrfacher

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Waffengesetz und

fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst verurteilt. Der vierte Eintrag

betrifft den bereits erwähnten Strafbefehl vom 20. September 2021 wegen

Sachbeschädigung. Die Vorstrafen demonstrieren die Unangepasstheit des

Beschuldigten. Da der Beschuldigte innerhalb der Probezeit der mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Oktober 2017 wegen Vergehens

gegen das Waffengesetz verhängten bedingten Geldstrafe begangen hat, steht der

Widerruf dieses Strafaufschubs zur Beurteilung. Insgesamt erweist sich – in

Übereinstimmung mit der vor­instanzlichen Beurteilung – eine Straferhöhung um

einen Monat als angemessen. Der langjährige Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum

des Beschuldigten führt zu keiner weiteren Strafreduktion, da der Beschuldigte

wusste, dass er beim Konsum solcher Substanzen dazu neigt, Straftaten zu

begehen. Nach dem Gesagten erweist sich bei den gegebenen konkreten Umständen

eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten als angemessen.

5.7 An

der vorinstanzlichen Gewährung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe

ist festzuhalten. Das Strafgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der

Beurteilte mehrfach vorbestraft und seine Lebenssituation wenig gefestigt ist,

dass er mit dem vorliegenden Schuldspruch wegen sexueller Nötigung aber zum

ersten Mal wegen eines Gewaltdelikts verurteilt wird. Die ausgesprochene Strafe

liegt unterhalb der 3-Jahres-Grenze. Die Prognose ist nicht derart ungünstig,

dass die gesamte Strafdauer vollzogen werden muss. Der Vollzug eines Strafteils

von 16 Monaten trägt dem Verschulden des Beurteilten im Sinne von Art. 43 Abs.

1 StGB genügend Rechnung. Daher ist ein Strafaufschub im Umfang von 17 Monaten

zu bewilligen.

5.8 Weniger

günstig verhält es sich mit den Bewährungsaussichten hinsichtlich der Vorstrafe

(Art. 46 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 23. Oktober 2017 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu

einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit

3 Jahre, verurteilt. Die Probezeit dauerte bis Oktober 2020. Die hier

angeklagten Taten haben sich während dieser Probezeit ereignet – Oktober 2018,

Juni/Juli 2019, September 2019. Hinzu kommt die weitere, separat abgeurteilte

Sachbeschädigung vom 22. Juli 2020 (Strafbefehl vom 20. September 2021). Aufgrund

wiederholter Rückfälle im Bereich der leichteren Delinquenz sind erweisen sich

die Bewährungsaussichten in Bezug auf die Vorstrafe als ungünstig, so dass der

Strafaufschub zu widerrufen und die Vorstrafe vollziehbar zu erklären ist.

Bei der

Vorstrafe handelt es sich um eine Geldstrafe, so dass mit der hier

ausgesprochenen Freiheitsstrafe keine Gesamtstrafe gebildet werden kann. Das

Kriterium der Gleichartigkeit ist nicht erfüllt. Die vollziehbar erklärte

Geldstrafe bleibt also neben der Freiheitsstrafe bestehen.

6. Landesverweis

6.1 Das

Strafgericht hat von der Anordnung einer Landesverweisung «ausnahmsweise»

abgesehen (vor­instanzliches Dispositiv, Urteil S. 25). Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung die Aussprechung einer

Landesverweisung von 12 Jahren und deren Eintragung im Schengener

Informationssystem.

Der Beschuldigte

macht einen schweren persönlichen Härtefall geltend. Er argumentiert, eine

Wegweisung und deren Ausschreibung im SIS wäre unverhältnismässig. Der

Beschuldigte sei als türkischer Staatsangehöriger in der Schweiz geboren, habe

hier eine Lehre absolviert und verfüge über ein persönliches Umfeld, namentlich

seine Mutter und seine Freunde. Er habe gesundheitliche Probleme und benötige

für seine Finanzen einen Beistand. Bei der Anlasstat der sexuellen Nötigung

handle es sich um seine erste Gewalttat. Sie sei zudem ein Beziehungsdelikt.

Die Vorstrafe wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz von 2014 liege

lange zurück.

6.2 Das Gericht verweist einen Ausländer, der

wegen sexueller Nötigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe

für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h

StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a

Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere

ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um

einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt

ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum

Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).

Der Beurteilte ist Staatsangehöriger der Türkei und hat die hier

beurteilte sexuelle Nötigung verübt, nachdem die Bestimmungen über die

Landesverweisung am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen waren. Er wird wegen

einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, verurteilt.

Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.

6.3 Von der Anordnung der Landesverweisung kann

nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese zu einem schweren persönlichen

Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB für den Beurteilten führen

würde. Wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Beurteilten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Schliesslich

ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der

Landesverweisung entgegenstehen (vgl. de

Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Dazu gehören

flüchtlingsrechtliche Fragen oder das Recht auf Achtung des Familienlebens.

Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Zur

kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a

Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den

«schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332

E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu

berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und

wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung

der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der

Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für

eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Spielt sich das gesellschaftliche

Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab,

spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist

eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein

Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag (BGer

6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September

2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Weiter sind

strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr,

wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_873/2018 vom 15.

Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de

Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21).

Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der

besonderen Situation eines Ausländers Rechnung zu tragen ist, der in der

Schweiz geboren und aufgewachsen ist («Secondo»), ist in diesem Fall

grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz

auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer

aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13

Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (BGer 6B_1264/2021

vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1, 6B_748/2021 vom 8. September 2021

E. 1.1.2). Unter dem Titel der Achtung des Privat- und Familienlebens im

Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange

Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich

sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1;

BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3, 6B_627/2021 vom 27. August

2021 E. 4.2.2). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer

eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht

der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen

auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). In diesem

Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird

überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz

oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten

[…]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6, 6B_627/2018 vom 22.

März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4; AGE SB.2019.86 vom 1. November 2022 E. 8.4.1;

SB.2022.28 vom 17. Januar 2023 E. 5.2.1).

6.4 Der

Beschuldigte ist als türkischer Staatsangehöriger in Basel geboren. Er lebt

seit seiner Geburt in Basel, spricht Baseldeutsch und Türkisch. Er ist heute 36

Jahre alt. Seine Mutter lebt in Zürich, seine Schwester in Basel. Er hat keine

Kinder und ist nicht verheiratet. Gemäss seinen Angaben in der

Berufungsverhandlung hat er seit fünfeinhalb Monaten eine Freundin und pflegt

wenige, aber gut gewählte Freundschaften (Protokoll Berufungsverhandlung

S. 4 f.). Aufgrund seiner Existenz als in der Schweiz geborener

Ausländer ist, mit Abstrichen bezüglich der beruflichen und wirtschaftlichen

Situation, mit der Vor­instanz ein schwerwiegender Härtefall im Sinne von Art. 66

Abs. 2 StGB anzunehmen, so dass eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Überwiegen

die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, so ist diese auch bei in

der Schweiz geborenen Ausländern und gegebenem Härtefall auszusprechen (vgl. BGer

6B_724/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.4 ff.; bestätigt mit EGMR Nr.

59006/18, M.M. c. SUISSE vom 8. Dezember 2020; BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli

2022 E. 1; 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.4; AGE SB.2019.86

vom 1. November 2022 E. 8). Überwiegen demgegenüber – bei gegebenem

Härtefall – die persönlichen Interessen des Beurteilten, ist ausnahmsweise von

einer Landesverweisung abzusehen.

Sexuelle

Nötigung ist ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung. Mit der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität des Opfers wurde

in hochwertiges Rechtsgut verletzt (BGer 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2).

Der Beurteilte musste Gewalt ausüben, um den Widerstand des Opfers zu

überwinden. Der Beurteilte ist kein Ersttäter. Er ist mit Strafbefehlen der

Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2014 (Geldstrafe 120 Tagessätze), vom 23.

Oktober 2017 (bedingte Geldstrafe 10 Tagessätze), vom 16. Januar 2018

(Geldstrafe 10 Tagessätze) und vom 20. September 2021 (Freiheitsstrafe 70 Tage)

vorbestraft. Auch wenn die Vorstrafen verschuldensmässig deutlich weniger

schwer wiegen als das Anlassdelikt, so liegen mit ihnen bereits eine Mehrzahl

Verstössen gegen die öffentliche Ordnung vor. Betroffen sind die Rechtsgüter

der Rechtspflege (falsche Anschuldigung), der Gesundheit (mehrfaches Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz), der öffentlichen Sicherheit (Vergehen gegen

das Waffengesetz und fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst) und des

Eigentums (Sachbeschädigung). Diese Vorstrafen sind weniger gravierend als die

Anlasstat. Sie zeigen aber dennoch, dass es sich bei der Anlasstat nicht um

einen einmaligen Fehltritt handelt. Die Verurteilung wegen

Betäubungsmitteldelikten (Strafbefehl vom 3. Januar 2014) geht auf Vorgänge in

den Jahren 2011 und 2012 zurück. Seither ist der Beurteilte nicht mehr durch

Handel, aber weiterhin durch Konsum von Betäubungsmitteln aufgefallen. Zudem fällt

ins Gewicht, dass der Beurteilte vom kantonalen Migrationsamt erfolglos ermahnt

wurde, die schweizerische Gesetzgebung zu respektieren und keine weiteren

Strafurteile zu erwirken (Schreiben des Migrationsamts vom 28. Juli 2015, mit

Hinweis auf früheres Schreiben vom 17. November 2010, Migrationsakten PDF S. 109).

Schliesslich hielt ihn das laufende Strafverfahren nicht davon ab, mit einer

weiteren Sachbeschädigung straffällig zu werden (Tatzeit 22. Juli 2020,

Strafbefehl vom 20. September 2021). Ausgehend von der Tatschwere und den

Vorstrafen ist das öffentliche Fernhalteinteresse als hoch zu bewerten.

Bezüglich der

persönlichen Interessen des Beurteilten fehlt es zunächst an einer gelebten

Erwerbstätigkeit, so dass eine Ausweisung nicht zur Zerstörung einer

beruflichen Existenz, immerhin aber zur Beendigung des Sozialhilfebezugs führen

würde. Dass er seit mehreren Jahren von der Sozialhilfe abhängig ist, geht

grundsätzlich nicht zu stark zu seinen Lasten. Allerdings ist offensichtlich,

dass er sich nicht um Arbeit bemüht, obwohl ihm dies zumutbar wäre. Zudem ist

er hoch verschuldet (hiervor E. 5.6). Bereits vor Jahren wurde er

anlässlich der Aufenthaltsüberprüfung ermahnt, seine finanzielle Situation zu

verbessern, wie aus dem erwähnten Schreiben des Migrationsamts vom 28. Juli

2015 hervorgeht. Angesichts dessen kommt die von der Verteidigung aufgebrachte

Idee einer Beistandschaft zu einem späten Zeitpunkt und vermag die seit

längerem bestehenden Integrationsdefizite in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht

nicht mehr zu heilen.

Die familiären

Interessen des Beschuldigten beschränken sich auf den Kontakt zur Mutter,

welche in Zürich lebt und den Beschuldigten sporadisch in Basel trifft

(Protokoll Berufungsverhandlung S. 4; Protokoll Strafgerichtsverhandlung S. 4;

Einvernahme zur Person, Akten S. 12). Der Beurteilte ist nicht verheiratet

und hat keine Kinder. Die Beziehung zur Mutter und zur Schwester ist nicht

besonders intensiv. Das Interesse an der Fortführung der familiären Kontakte

wiegt vergleichsweise gering. Insbesondere fehlt es einer Kernfamilie im Sinne

der Rechtsprechung, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren

minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 I 266 E. 3.3; 144

II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Die Ausführungen des Beurteilten zu seiner

familiären und sozialen Integration sind recht vage und unbestimmt.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass nahestehende Menschen in der Schweiz

von seiner Hilfe oder Pflege abhängig wären.

Was die

gesundheitliche Situation des Beurteilten angeht, so kam es im Verlauf des

Berufungsverfahrens zu einem ernsthaften Vorfall, welcher primär im

Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelmissbrauch steht. Zur Bearbeitung dieser

Situation bedarf es sowohl eines Therapie- und Abstinenzwillens des Beurteilten

als auch eines medizinischen bzw. suchttherapeutischen Angebots. Das

Bundesgericht hat die medizinische Versorgung in der Türkei mehrfach als

genügend bezeichnet. Es ist davon auszugehen, dass in der Türkei Netzwerke

vorhanden sind, welche die finanzielle Existenz, die Gesundheitsversorgung und

entsprechende Therapien gewährleisten (BGer 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.3.2;

6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.4.1; 2C_573/2014 vom 4. Dezember

2014 E. 4.2.2; 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 7.4; 2C_133/2022

vom 24. Juni 2022 E. 6.2.4). Insgesamt ist das persönliche

Verbleibeinteresse des Beschuldigten zu relativieren und vermag sich gegen das

öffentliche Ausweisungs- und Fernhalteinteresse nicht durchzusetzen.

Der Aufbau einer

Existenz in der Türkei wird dem Beschuldigten nicht leichtfallen. Immerhin

beherrscht er die türkische Sprache, hat eine gute Schulbildung und

gestalterische Fähigkeiten. Damit verfügt er über Ressourcen, die ihn bei

entsprechender Motivation zu einem Leben in der Türkei befähigen. Zudem stammen

beide Eltern aus der Türkei, weshalb auch familiäre Strukturen reaktiviert

werden können und den Aufbau eines sozialen Netzes erleichtern (vgl.

Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4). Die Eingliederung in sein

Heimatland dürfte zugegebenermassen herausfordernd sein. Angesichts seines noch

jungen Alters, seiner Ausbildung als Koch und seinen Türkischkenntnissen ist

eine entsprechende Integration aber noch zumutbar.

6.5 Die Interessenabwägung führt nach dem

Gesagten zur Verhältnismässigkeit der Landesverweisung. Angesichts der Umstände

ist eine Dauer der Landesverweisung von sechs Jahren angemessen. Mit der

Bemessung am unteren Ende der gesetzlichen Dauer einer Landesverweisung (fünf

bis 15 Jahre) wird dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung getragen.

6.6 Die Türkei ist kein Mitgliedsstaat des

Schengenraums, sondern ein sogenannter Drittstaat, weshalb die Ausschreibung der

Landesverweisungen im Schengener Informationssystem (SIS) zu prüfen ist. Diese

ist gemäss Art. 20 SIS-II-Verordnung (SR 362.0) vorzunehmen, wenn von

der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

ausgeht und wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigt

(Verhältnismässigkeitsprinzip; BGE 147 IV 340 4.3.1; 146 IV 172 E. 3.2.2).

Die Ausschreibung im SIS ist kein Automatismus, sondern beruht auf einer

individuellen Entscheidung im Einzelfall (Zurbrügg/‌Hruschka,

in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Auflage 2019, vor Art. 66a-66d

N 95). Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der Schengen-Staaten,

hat die Schweiz dabei ihre eigenen Interessen wie auch die Interessen der

Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.4.1

mit Hinweis auf BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Schweiz ist insoweit

Sachwalterin der eigenen Interessen und jener der übrigen Vertragsstaaten (Zurbrügg/‌Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a-66d

N 99).

Der vorliegenden Verurteilung liegt eine gewaltbezogene

Straftat mit einer öffentlichen Sicherheitsgefährdung im Sinne des

Ausschreibungsrechts zugrunde. Es wurde eine mehrjährige Freiheitsstrafe

angeordnet. In den Vorstrafen findet sich eine Verurteilung wegen mehrfachen

Handels mit Betäubungsmitteln. Damit liegen handfeste Anhaltspunkte eine

Ausschreibung im SIS vor. Relevante persönliche Interessen, die die

schengenweite Wirkung des Landesverweises und den Aufenthalt des Beurteilten in

der Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würden, sind im vorliegenden Fall

nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein Bezug zu einem anderen

Schengenland. Daher ist der Eintrag der Landesverweisung im SIS anzuordnen.

7. Genugtuung

7.1 Das

Strafgericht hat den Beurteilten zur Zahlung einer Genugtuung an die

Privatklägerin verurteilt und deren Höhe auf CHF 8’000.– festgesetzt. Für

die Bemessung hat die Vor­instanz die körperlichen Schmerzen, die erlittenen

Ängste und die Demütigung anlässlich der Tat gewürdigt. Weiter hat es die

Nachwirkungen der Tat und die gesundheitliche Beurteilung der behandelnden

Psychotherapeutin berücksichtigt. Schliesslich hat die Vor­instanz die

Verzinsung von 5 % ab dem Tattag, dem 23. Juni 2019, angeordnet.

7.2 Die

von der Verteidigung zufolge Freispruchs beantragte Abweisung der

Genugtuungsforderung ist hinfällig geworden. Gegen die Anordnung der Genugtuung

im Falle eines Schuldspruchs und gegen deren Bemessung werden keine Einwände

vorgebracht. Insoweit sind keine Mängel am vor­instanzlichen Urteil

ersichtlich. Das Strafgericht hat zufolge des Schuldspruchs zutreffend auch

über die Genugtuung als Zivilforderung entschieden (Art. 126 Abs. 1

lit. a StPO). Der zugesprochene Betrag von CHF 8’000.– bewegt sich im

üblichen Bereich (CHF 8’000.– bis 20’000.– gemäss Angabe des Bundesamtes

für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Bern

2019 S. 14; vgl. AGE SB.2021.9 vom 30. Juli 2021; Obergericht ZH SB160301

vom 25. Oktober 2017; Obergericht BE 457/IV/97 vom 2. April 1998; sowie Landolt, Genugtuungsrecht, Datenbank,

Urteile Nr. 2919, 2307; Hütte,

Genugtuungsrecht, Datenbank, Urteil Nr. 116) und ist dem verursachten

seelischen und körperlichen Schmerz angemessen. Im Einzelnen kann auf die

überzeugende Bemessung der Wiedergutmachung im angefochtenen Strafurteil

(S. 23 f.) verwiesen werden.

8. Kosten

Nach dem

Gesagten ist die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen. Die vor­instanzlichen

Schuldsprüche sind zu bestätigen. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe ist auf

2 Jahre und 9 Monate zu erhöhen und versteht sich als Zusatzstrafe zum

inzwischen ergangenen Strafbefehl vom 20. September 2021. Den getrübten

prognostischen Bewährungsaussichten entsprechend ist zwar der teilbedingte

Vollzug zu gewähren, aber die Vorstrafe wegen Vergehens gegen das Waffengesetz vollziehbar

zu erklären. Zudem ist eine sechsjährige Landesverweisung auszusprechen, welche

im SIS eingetragen wird. Die Berufung des Beurteilten ist abzuweisen.

Bei diesem

Ausgang hat der Beschuldigte die vor­instanzlichen Kosten (Art. 426

Abs. 1 StPO) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten und die

Vertretung der Privatklägerin sind aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei

der Beschuldigte dem Gericht beide Entschädigungen zurückzuzahlen hat, sobald

seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a

StPO). Für die Einzelheiten wird auf die Angaben im Urteilsdispositiv

verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

3. Februar 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung

nach Art. 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und mehrfacher Übertretung nach Art.

19a des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Freisprüche von der Anklage des Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen und des mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz;

-

Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der

Privatklägerin von CHF 7'000.–;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der

Vertretung der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird – in teilweiser Gutheissung der Berufung der

Staatsanwaltschaft und neben den bereits rechtskräftig gewordenen

Schuldsprüchen – der sexuellen Nötigung und der mehrfachen harten Pornographie

(Konsum) schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren und 9 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 22. bis

25. Juli 2019 (3 Tage), davon 17 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von

CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20.

September 2021,

in Anwendung von Art. 189 Abs. 1 und 197 Abs. 5

Satz 1 sowie Art. 43 Abs. 1, 2 und 3, 49 Abs. 1 und 2, 51 und

106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des

Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20

der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

Die am 23. Oktober 2017 von der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, wird in

Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar

erklärt.

Der Beurteilte wird zu CHF 8'000.– Genugtuung

(zuzüglich 5% Zins seit 23. Juni 2019) und zu CHF 549.10 Schadenersatz an B____

verurteilt.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF 14'034.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 10'093.35 und ein Auslagenersatz von CHF 163.90, zuzüglich 7,7

% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 789.80, somit total CHF 11'047.05, aus

der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt vorbehalten.

Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, Advokatin [...],

werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der

Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 4'916.65 und ein Auslagen­ersatz von CHF

21.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 380.25, somit total

CHF 5’318.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem

Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

-

Beschuldigter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser Dr.

Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen

den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren

gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen

seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano

Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).