SB.2021.72
sexuelle Nötigung, mehrfache harte Pornographie (Konsum) (6B_856/2023 vom 08.01.2024)
8. Februar 2023Deutsch63 min
führte aus, die vorgeworfene sexuelle Nötigung habe sich ereignet, als die Privatklägerin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.72
URTEIL
vom 8. Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
lic. iur. Sara Lamm, MLaw Manuel
Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Urs
Thönen
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
neu vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Privatklägerin
B____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 3. Februar 2021 (SG.2020.199)
betreffend sexuelle
Nötigung, mehrfache harte Pornographie (Konsum)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. Februar 2021 wurde A____ (Beschuldigter) wegen
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher harten Pornographie (Konsum) sowie
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu 2 Jahren
und 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 14 Monate mit bedingtem
Strafvollzug (Probezeit 2 Jahre), und zu einer Busse von CHF 300.–. Von
einer Landesverweisung sah das Strafgericht ausnahmsweise ab, ordnete aber
Bewährungshilfe während der Probezeit an. Zudem wurde eine bedingt
ausgesprochene Vorstrafe (Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–,
Probezeit 3 Jahre, gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 23. Oktober 2017) vollziehbar erklärt. Der Beschuldigte wurde
schliesslich zu CHF 8’000.– Genugtuung (zuzüglich Zins) und zu
CHF 549.10 Schadenersatz an B____ (Privatklägerin) verurteilt.
Das Strafgericht
führte aus, die vorgeworfene sexuelle Nötigung habe sich ereignet, als die Privatklägerin
in der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 2019 beim Beschuldigten übernachtete.
Nach einer Reihe einvernehmlicher Sexualkontakte habe er sie in den
Morgenstunden zweimal mit Gewalt und Drohung zum Analverkehr gezwungen. Zudem
seien auf seinem Laptop zwei Pornofilme mit gewaltsamen sexuellen Handlungen an
Frauen gefunden worden, wobei eine Szene mit der vorgeworfenen sexuellen
Nötigung identisch sei.
Gegen dieses
Strafurteil haben die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte Berufung erhoben.
Die Staatsanwaltschaft reichte ihre Berufungserklärung am 21. Juni 2021 und die
Berufungsbegründung am 13. Dezember 2021 ein. Sie verlangt eine strengere
Bestrafung und beantragt die Verurteilung des Beschuldigten zu 4 Jahren
Freiheitsstrafe, einer Busse von CHF 1’000.– und zu 12 Jahren
Landesverweisung mit Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS). Der
Beschuldigte beantragt mit Berufungserklärung vom 28. Juni 2021 und
Berufungsbegründung vom 13. Dezember 2021 einen Freispruch von den Vorwürfen
der sexuellen Nötigung und der mehrfachen Pornographie sowie die Abweisung der
Zivilforderungen.
Die auf den 7.
September 2022 angesetzte Berufungsverhandlung wurde auf Ersuchen des
Beschuldigten verschoben, der gestützt auf ein Arztzeugnis
Verhandlungsunfähigkeit geltend gemacht hatte. Die Verhandlung fand anlässlich
des Ersatztermins vom 8. Februar 2023 statt. In der Berufungsverhandlung waren
der Beschuldigte mit seiner Verteidigerin, die Staatsanwältin und die
Vertreterin der Privatklägerin anwesend. Die fakultativ geladene Privatklägerin
ist nicht erschienen. Das Gericht befragte zunächst den Beschuldigten.
Anschliessend gelangten die Staatsanwältin, die Verteidigerin des Beschuldigten
und die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz
‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1
Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beurteilte ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sowohl die
Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen
Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingegangen. Auf die frist-
und formgerechte Berufung ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a
und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte
in Teilrechtskraft.
Die Berufung des
Beurteilten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung und
mehrfacher harter Pornographie (Konsum) und gegen die Zivilforderung. Sie
richtet sich auch gegen die Strafzumessung und gegen die Landesverweisung. Die
Staatsanwaltschaft hat – ebenfalls mit Berufung – die Strafzumessung und die
Landesverweisung angefochten. Nicht angefochten sind dagegen die Schuldsprüche
wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes; die Freisprüche von der Anklage des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und des
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz; der Beschluss über die
beschlagnahmten Gegenstände; die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung
der Privatklägerin von CHF 7’000.– und die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung sowie der Vertretung der Privatklägerin für das
erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte gelten als rechtskräftig
beurteilt und sind im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.
2.
Vorfragen
2.1
Befragung
der Privatklägerin
2.1.1
Die
Verteidigung hat in der Berufungsverhandlung den bereits am 17. März 2022
gestellten und am 16. Mai 2022 abgewiesenen Beweisantrag wiederholt, wonach die
Privatklägerin zu befragen sei. Nachdem sie den Antrag zunächst mit der
Besonderheit des Vieraugendelikts begründete (Replik vom 17. März 2022
S. 4), bringt sie ergänzend vor, es liege kein medizinischer
Untersuchungsbericht vor, das Verhalten der Privatklägerin sei äusserst
widersprüchlich und ihre Aussagen seien in verschiedener Hinsicht nicht logisch
und konsistent. Zudem habe die Privatklägerin sich nach der Verhandlung am
Strafgericht mehrfach in der Presse geäussert.
2.1.2
Die
Privatklägerin wurde zweimal einvernommen: Am 17. Juli 2019 im Vorverfahren
durch eine Beamtin der Kriminalpolizei (Akten S. 307 ff.) und am 2.
Februar 2021 vor Strafgericht in Anwesenheit des Beschuldigten, der die
Einvernahme aus einem Nebenraum mittels Videoschaltung verfolgen und sein
Fragerecht ausüben konnte (Protokoll Strafgericht S. 8). Nach der Rechtsprechung
haben Opferzeuginnen gemäss Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2
lit. b StPO Anspruch auf indirekte Konfrontation (vgl. auch Art. 153 Abs. 2
StPO). Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der
Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen und ist in jedem
Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage
kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu
gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden.
Dabei steht dem Gericht bei der Wahl der Vorkehren zum Schutz der Opfer ein
gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung (BGE 143 IV 397 E. 5.2). Im
vorliegenden Fall konnte der Beschuldigte den Einvernahmen in einem anderen
Raum akustisch folgen. Seine Verteidigerin stellte diverse Ergänzungsfragen.
Dem Beschuldigten wurde die Möglichkeit gewährt, Fragen zu stellen und sich
anschliessend zu den Aussagen der Privatklägerin zu äussern. Eine Videoaufnahme
der Befragung befindet sich auf CD in den Akten (S. 889/890, Aufzeichnung
Verhandlung Teil 2). Aus dieser Aufnahme und aus dem Verhandlungsprotokoll
ergibt sich, dass die Privatklägerin ausführlich berichtet hat und auf die
Fragen des Gerichts und der Verteidigung eingegangen ist. Mit Blick auf das
Konfrontationsrecht und die Dokumentation der beiden Befragungen der
Privatklägerin erscheint eine weitere Befragung nicht angezeigt.
2.1.3
Nach
der Rechtsprechung ist eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels namentlich
notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere
wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt,
der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in
besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Aussage ankommt, so wenn
diese das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation)
darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt
eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das
Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt)
abhängt (BGE 140 IV 196 E.4.4.2; BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2,
nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung können auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich
ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des
Zeugen respektive der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen. Dies ist
namentlich der Fall, wenn weitere Sachbeweise oder Indizien vorliegen und die
einvernommene Person konstant und in sich logisch konsistent aussagt (BGer 6B_1265/2019
vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; 6B_687/2018 vom
4.
Juni 2018 E. 2.3; 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.1; je mit
Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme
erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f.;
BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen; BGer 6B_1105/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2).
2.1.4
Im
vorliegenden Fall liegen neben den belastenden Aussagen der Privatklägerin
weitere Beweise vor: Ihre Vorwürfe spiegeln sich in der Chat-Kommunikation, die
sie mit dem Beschuldigten geführt hat. Ihre Freundin C____ bestätigt, dass die
Privatklägerin sich im Anschluss an die Tatnacht derart auffällig verhalten
hat, dass etwas Schlimmes passiert sein musste. Hinzu kommt die Tatsituation
mit einer eigentlichen Flucht der Privatklägerin aus der Wohnung des Beschuldigten,
welche wiederum durch die Aussagen von C____ unterlegt ist, die die
Privatklägerin mit der Bestellung eines Uber-Taxis unterstützte. Zudem hat auch
die Nachbarschaft beunruhigende Schreie wahrgenommen (Bericht über
Hausdurchsuchung, Akten S. 175). Es liegen also weitere Sachbeweise vor,
mit denen die Aussagen abgeglichen werden können. Mit Blick auf die Beweislage
drängt sich eine erneute Befragung der Privatklägerin ebenfalls nicht auf.
2.1.5
Auch
hinsichtlich des Aussageverhaltens besteht kein Anlass, der Privatklägerin eine
dritte Befragung aufzubürden. Es liegt in der Natur des menschlichen
Erinnerungsvermögens und entspricht ständiger beruflichen Erfahrung des
Gerichts, dass keine Zeugenaussage zu 100 Prozent widerspruchsfrei ausfällt. Ungenauigkeiten
und Widersprüche sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, insbesondere
daraufhin, ob damit der Wahrheitsgehalt der Aussagen in Frage gestellt wird.
Nicht jede Erinnerungsschwierigkeit spricht gegen die Wahrheit der Aussage. Im
vorliegenden Fall sind, wie erwähnt, weitere Beweise vorhanden, welche die
Aussagen der Privatklägerin ein Stück weit objektivieren. Im Kerngeschehen
erweisen sich ihre Aussagen als detailreich und stimmig. Sie ist auf die Fragen
der Behörden und der Verteidigung eingegangen, ohne dass sich dabei Anzeichen
für eine erfundene Geschichte ergeben hätten. Auch hat sie sich in der Art und
Weise, wie sie aussagte, nicht fragwürdig gemacht. Bei dieser Sachlage ist
nicht zu erwarten, dass eine nochmalige Befragung mehr Klarheit bringen und der
Wahrheitsfindung dienen würde. Das Ermittlungsinteresse vermag sich im
vorliegenden Fall gegen das bedeutende Interesse des Opferschutzes nicht
durchzusetzen. Letzterem kommt deutlich grösseres Gewicht zu, weil Befragungen
von Opfern bloss im Umfang des Notwendigen durchzuführen sind, um Retraumatisierungen
zu verhindern. Daher ist der Beweisantrag auf Durchführung einer nochmaligen,
dritten Befragung des Opfers abzuweisen.
2.2
Beschlagnahme
des Laptops
2.2.1
Die
Verteidigung wiederholt im Berufungsverfahren ihren Antrag, dass die beiden sichergestellten
Videodateien aus den Akten zu entfernen, eventualiter als unverwertbar zu
erklären seien. Es sei naheliegend, dass es sich dabei um eine bewusste Suche
nach Zufallsfunden ohne hinreichenden Tatverdacht gehandelt habe, die für den
Nachweis des Vorwurfs der sexuellen Nötigung Beweise nicht notwendig gewesen
sei.
2.2.2
Das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt hat die Entsiegelung der beschlagnahmten
Datenträger des Beschuldigten – zwei Mobiltelefone, ein Laptop und eine
Speicherkarte – mit Verfügung vom 23. September 2019 im Wesentlichen
gutgeheissen (Akten S. 196 ff.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
sich der Beschuldigte und die Privatklägerin via Internet kennengelernt und
miteinander kommuniziert hätten. Die Auswertung der genannten Datenträger
(inkl. Laptop) diene dem Abgleich der von der Privatklägerin gelieferten Daten mit
den Daten auf Seiten des Beschuldigten, zumal möglicherweise noch nicht der gesamte
Verkehr zur Verfügung stehe. Die Verwertung schliesse auch tagebuchähnliche
Aufzeichnungen ab dem 23. Juni 2019 ein; zum einen wegen der Schwere des
Tatvorwurfs, zum andern, weil sich aus diesen Aufzeichnungen weitere Hinweise
darauf ergeben könnten, was sich zwischen dem Beschuldigten und der
Privatklägerin zugetragen habe. Insofern überwiege das
Strafverfolgungsinteresse klar gegenüber dem Interesse des Beschuldigten an der
Wahrung seiner Persönlichkeitssphäre. Einschränkend hielt das Zwangsmassnahmengericht
fest, dass jeglicher Verkehr des Beschuldigten mit seiner Verteidigung nicht
eingesehen und verwertet werden dürfe. Ausgenommen seien im weiteren Daten,
welche nicht im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten
stehen.
2.2.3
Die
Hausdurchsuchung und Beschlagnahme des Laptops vom 25. Juli 2019 erfolgte zur
Aufklärung des Verdachts der sexuellen Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten
(Beschlagnahmebefehl, Akten S. 171). Datenträger und andere Aufzeichnungen
dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen
befinden, die der Beschlagnahme unterliegen, namentlich also als Beweismittel
dienen (Art. 246 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a,
Art. 196 lit. a StPO). Der Tatverdacht der sexuellen Nötigung durfte
damals aus naheliegenden Gründen bejaht werden (vgl. hiernach E. 3). Es
bestand zudem ein grosses Interesse, die Kommunikationen zwischen dem
Beschuldigten und der Privatklägerin sowie die Aufzeichnungen des Beschuldigten
währen der Zeit ihrer Bekanntschaft und nach der Tat nach Hinweisen
auszuwerten. Bei einer Höchststrafe für sexuelle Nötigung von 10 Jahren
(Art. 189 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) war auch die
gebotene Bedeutung der Straftrat für die Beschlagnahme gegeben (Art. 197
Abs. 1 StPO).
2.2.4
Die
verflossene Zeitspanne zwischen der Tat und der Hausdurchsuchung von rund einem
Monat bedeutet, dass die Hausdurchsuchung nach damaliger Ansicht der
Untersuchungsbehörden nicht als dringlich erachtet wurde. Entgegen der Ansicht
der Verteidigung darf daraus nicht geschlossen werden, dass die
Ermittlungsmassnahme nicht notwendig gewesen sei. So ist die räumliche
Aufklärung der Wohnung, in der die angeklagte Tat stattgefunden hat, für die
Beurteilung des Vorgangs und der Schilderungen sicher dienlich. Dies ergibt
sich zum Beispiel schon daraus, dass sich der geschilderte Ablauf sich
zeitweise auf dem Balkon abspielte. Ob die Wohnung über einen Balkon verfügt
oder nicht, ist also durchaus von Bedeutung, ebenso wie die Dokumentation der
weiteren räumlichen Verhältnisse. Dass mit der früheren Beschlagnahme des
Mobiltelefons bereits elektronische Daten zur Verfügung stehen, ist zutreffend.
Dennoch bestanden reelle Aussichten, dass auf dem Laptop weitere tatrelevante
Daten gefunden werden. Zu denken ist etwa an die Bestellung weiterer, noch
unbekannter Medikamente, wie sie bei Sexualdelikten nicht selten eingesetzt
werden, an Filmaufnahmen von sexuellen Handlungen, die für diese
Deliktskategorie ebenfalls typisch sind. Im Zeitalter der digitalen Kommunikation
ist es bei Beziehungs- und Vieraugendelikten regelmässig geboten, die
elektronische Kommunikation zwischen den Beteiligten auszuwerten. Ob die
gesamte Kommunikation ausschliesslich über das Mobiltelefon abgewickelt wurde,
lässt sich im Ermittlungszeitpunkt nicht sagen. Eine solche Annahme wäre
lebensfremd und trifft im vorliegenden Fall auch nicht zu: Der Beschuldigte
benutzte für die Chats zwei verschiedene Telefonnummern. Zudem wurde der
Kontakt über Facebook angebahnt, einem Dienst, der mit dem Laptop aufgerufen
werden kann. Es ist also nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die
Sicherung der elektronischen Tatspuren nicht auf ein einziges Mobilgerät
beschränkte. Daher erweist sich die Erhebung der Laptopdaten mit Blick auf den
Verdacht der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung als rechtmässig. Damit
waren die Voraussetzungen für die Beschlagnahme und die Auswertung des Laptops
erfüllt. Es liegt keine verbotene Beweisausforschung vor.
2.2.5
Ob
die Daten, welche zur Abklärung des Vorwurfs der sexuellen Nötigung erhoben
wurde, auch für die Begründung eines neuen Verdachts wegen Pornographie
verwendet werden dürfen, ist nach den Regeln über die Zufallsfunde zu
beurteilen. Bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der
abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere
Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO
sichergestellt. Zufallsfunde, die im Rahmen rechtmässiger Massnahmen erhoben
wurden, können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen
Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden (BGer 6B_860/2018
vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2; 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.3
mit Hinweisen; Schmid/Jositsch, StPO
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 243 N 5). Gemäss den
Kommentierungen und der Rechtsprechung bedarf es für die Verwertung des
Zufallsfundes der hypothetischen Zulässigkeit der Zwangsmassnahme. Demgemäss
müsse die nachträgliche Überprüfung ergeben, dass die Durchführung für das
(zufällig gefundene) Delikt und gegen die betroffene Person zulässig gewesen
wäre und keine besonderen Umstände wie Berufsgeheimnisse dagegengesprochen
hätten (Keller, in: Donatsch et
al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 243 N 4, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Gfeller/Thormann, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 243 N 33 ff.). Im vorliegenden Fall
sind keine entgegenstehenden Interessen bezüglich des hinzugetretenen
Pornographieverdachts erkennbar, welche die hypothetische Zulässigkeit der
Beschlagnahme entfallen lassen würden. Die auf dem Laptop beschlagnahmten Daten
Dispositiv
sind demnach auch für die Behandlung des Pornographievorwurfs verwertbar.
2.3 Polizeirapport
vom 16. Mai 2020
2.3.1 Die
Verteidigung beantragt, es sei der Polizeirapport vom 16. Mai 2020 aus den
Akten (S. 674 ff.) zu entfernen, eventualiter als unverwertbar zu
erklären. Der Polizeirapport sei beim Abschluss der Untersuchung noch nicht in
den Akten enthalten gewesen und erst mit der Anklage (Rubrik «Nebenakten») an
das Strafgericht geschickt worden. Der Rapport sei dem Beschuldigten nicht
vorgehalten worden, so dass er sich dazu nicht habe äussern können. Die beiden
Frauen, deren Schilderungen im Rapport wiedergegeben werden, seien dem
Berufungskläger nicht bekannt.
2.3.2 Im
Rapport werden Vorgänge vom November oder Dezember 2019 und vom Mai 2020
geschildert, die nicht Gegenstand der Anklage sind. Insoweit ist der Rapport
unbedeutend. Das Strafgericht (Urteil S. 15) hatte diesen Polizeirapport
jedoch bei der Würdigung der angeklagten Sexualkontakte vom 23. Juni 2019
herangezogen, indem es ausführte, zwei junge Frauen hätten bei der Polizei von
bizarren Erlebnissen anlässlich sexueller Handlungen mit dem Beschuldigten berichtet.
2.3.3 Es
trifft zu, dass die im Polizeirapport vom 16. Mai 2020 genannten Vorgänge dem
Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgehalten wurden und sie
in einem späten Zeitpunkt, aber noch vor der Anklageerhebung in die «Nebenakten»
aufgenommen wurden. Weiter trifft zu, dass die im Rapport protokollierten
Vorwürfe nicht zu einer Anklage geführt haben. Immerhin war der Rapport im
Zeitpunkt der Anklage in den Akten vorhanden und im Inhaltsverzeichnis
aufgeführt. Der Verteidigung war eine Akten-CD einschliesslich des
Inhaltsverzeichnisses und des inkriminierten Polizeirapports mit Verfügung vom
9. September 2020 überlassen worden. Die Hauptverhandlung fand erst später,
nämlich am 3. Februar 2021 statt. Die Vorinstanz hat den Rapport bei der
Würdigung verschiedener Indizien berücksichtigt. Immerhin stellt der Rapport
einen potentiellen Hinweis auf das sexuelle und auch sonstige Verhalten des
Beschuldigten dar. Er wurde denn auch von der Vorinstanz in der
Urteilsbegründung als Indiz aufgeführt, wonach beim Beschuldigten erotische
Rollenspiele offenbar immer wieder ein Thema seien. Auch wenn sich dieser
Rapport nicht in den Hauptakten befunden hat, konnte man diesen aber spätestens
ab Anklageerhebung in den Akten problemlos finden. Eine Unverwertbarkeit liegt
deshalb jedenfalls keine vor. Die von den beiden jungen Frauen geäusserten
Vorwürfe wurden nicht weiter abgeklärt und es wurden keine Einvernahmen
durchgeführt, bei denen ein Teilnahme- oder Konfrontationsrecht bestanden
hätte. Immerhin ergeben sich aber aus ihren Meldungen Hinweise auf
Verhaltensmuster des Beschuldigten, welche jenen des angeklagten Vorgangs
ähneln. Insoweit kommt den Meldungen eine gewisse indizielle Bedeutung zu, die
nicht komplett ausgeblendet werden sollte. Der Beschuldigte hatte im vorinstanzlichen
Verfahren volle Akteneinsicht, so dass er den Polizeirapport vom 16. Mai 2020
hätte einsehen können. Der unterbliebene ausdrückliche Vorhalt des Rapports ist
im Berufungsverfahren nachgeholt worden. Der indiziellen Verwendung des
Polizeirapports vom 16. Mai 2020 steht demnach nichts im Wege, wobei der mit
Aussagegehalt des Rapports für die Würdigung der Anklagevorwürfe eher gering
ausfällt. Der Antrag auf Entfernung bzw. Unverwertbarerklärung des Polizeirapports
ist demnach abzuweisen.
3. Sexuelle
Nötigung
3.1 In
tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass es im Verlauf einer kurzen
Bekanntschaft zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 21. Juni
2019 zu einem ersten Treffen und einem Sexualkontakt gekommen ist. In der Nacht
vom 22. auf den 23. Juni 2019 übernachtete die Privatklägerin beim
Beschuldigten in dessen Wohnung. Es kam zum Konsum von Benzodiazepinen, Kokain
und zu diversen, zunächst einvernehmlichen Sexualkontakten. Uneinig sind sich
die Parteien bezüglich der beiden letzten sexuellen Handlungen, bestehend aus
einer zweimaligen analen Penetration. Die Privatklägerin und die
Staatsanwaltschaft machen geltend, diese seien nicht einvernehmlich gewesen und
unter körperlichem und verbalem Protest der Privatklägerin erfolgt. Der
Beschuldigte habe Körpergewalt ausgeübt (Ohrfeigen, Bisse) und ihr mit der
Verletzung bzw. Entstellung ihres Rückens gedroht (zerbrochenes Trinkglas).
Abschliessend habe er der Privatklägerin ins Gesicht ejakuliert.
3.2 Der
Beschuldigte macht die Einvernehmlichkeit aller sexueller Handlungen geltend
und bestreitet, dass ihm die Privatklägerin Einhalt geboten habe bzw. er dies
habe merken müssen. Die Verteidigung macht mit Verweis auf Passagen in den
Chat-Nachrichten der Privatklägerin nach dem Vorfall geltend, es gebe in ihren
Aussagen Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten. Die Beteiligten hätten
zuvor mehrmals harten, extremen Sex gehabt. Daher habe der Beschuldigte das
Verhalten der Privatklägerin als Teil des Rollenspiels verstanden. Er habe das
Missverständnis erst später bemerkt, namentlich als die Privatklägerin
plötzlich seine Wohnung verlassen und ihm die ersten Sprachnachrichten
geschickt habe. Der Beschuldigte habe schon kurz nach dem Vorfall der
Privatklägerin gesagt, dass es ihm leidtue. Die sexuelle Präferenz des
Beschuldigten für erotische Rollenspiele dürfe nicht gegen ihn verwendet
werden. Die Beteiligten hätten ein Wochenende quasi ohne Schlaf, aber in einem
Rausch von Drogen und Sex verbracht. Es sei darum gegangen, Grenzen zu
überschreiten.
3.3 Die Staatsanwaltschaft legt Wert darauf, dass der
Beschuldigte anfänglich die Bezeichnung «erotisches Vergewaltigungsspiel mit
beidseitigem Einverständnis» eingeführt, ohne konkret zu schildern, was genau
gespielt worden sei. Erst später, in der Hauptverhandlung auf Vorschlag der
Verteidigung, sei daraus ein «missglücktes Rollenspiel» geworden. Dem habe die
Privatklägerin jedoch sofort widersprochen: Sie habe weder ein Opfer gespielt,
noch bei einem Vergewaltigungsspiel mitgemacht, noch verstehe sie unter hartem
Sex eine Vergewaltigung. Dem Beschuldigten sei es nicht um einvernehmlichen
Geschlechtsverkehr oder Rollenspiele gegangen, sondern um eine «Vergewaltigung»,
was sich auch mit den Videos von Vergewaltigungsszenen zeigen lasse, die er
wenige Tage nach der Tat abgespeichert habe. Zudem habe er gesagt, dass er auf
Vergewaltigungsszenen stehe.
3.4 Die Untersuchungsbehörde hat ab dem
Mobiltelefon der Privatklägerin deren Chats mit den beiden Telefonnummern des
Beschuldigten (dort bezeichnet als [...] und [...]) erhoben und ausgewertet
(Akten S. 359 ff., 364 f.). Daraus ergibt sich, dass die
Privatklägerin bereits kurz nach dem Vorfall, am 23. und 24. Juni 2019,
gegenüber dem Beschuldigten massive Vorwürfe erhob (Akten S. 396, 416).
Diese Nachrichten sind bezüglich der Aussage, dass etwas krass Verstörendes
passiert ist, eindeutig. Er habe sie zerstört. Er sei gefährlich. Sie habe vor
ihm Angst (Akten S. 416). Ambivalenzen ergeben sich lediglich in Bezug
darauf, wie die Privatklägerin damit umgehen soll: Niemandem etwas sagen oder
zu den «Bullen» gehen? (Akten S. 396). Am 25. Juni 2019 stellte die
Privatklägerin sich bei der Frauenklinik des Universitätsspitals Basel und bei
der Akutambulanz der UPK Basel vor (Akten S. 555, 341). Am 3. Juli 2019
erstattete sie beim Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafanzeige
wegen «Vergewaltigung» (Analverkehr), Drohung und Tätlichkeit (Akten
S. 298).
In der Einvernahme
vom 17. Juli 2019 (Akten S. 308 ff.) sagte die Privatklägerin, der
Beschuldigte habe sie schnell auf den Rücken gedreht, ihre Beine hochgedrückt
und sei anal eingedrungen. Sie habe geschrien und ihn weggestossen. Er habe sie
dann ins Gesicht geschlagen, sie gebissen und ihre Tränen weggeleckt. Er habe
sie «Cousine» genannt, der es wohl gefalle, es vom Onkel zu bekommen. Sie habe
geweint und die Hände vors Gesicht gehalten. Er habe gedroht, mit dem kaputten
Trinkglas, das dort gestanden habe, auf ihren Rücken «Gott» zu schreiben bzw.
zu ritzen. Dann habe er sie auf den Bauch gedreht und sei nochmals anal
eingedrungen. Sie schilderte den Vorgang übereinstimmend in der Befragung vor
Strafgericht (Protokoll S. 10; Akten S. 874). Im Einzelnen sagte die
Privatklägerin, sie hätten zunächst geschützten, einvernehmlichen Verkehr
gehabt. (Akten S. 317, 319). Der erzwungene Analverkehr sei aber
ungeschützt erfolgt. Danach sei sie zu ihrer Freundin C____ geflüchtet. Sie
habe Erklärungen, Antworten und Reue gesucht, auf eine Entschuldigung von ihm
gehofft. Anschliessend sei sie noch vier Mal bei ihm gewesen. Er habe ihr
zuerst den Rucksack zur Busstation gebracht (Akten S. 333), dann hätten
sie sich noch einmal getroffen, zu Fuss. Sie habe gewollt, dass er in die
Klinik geht. Sie habe ihn zum Packen in die Wohnung begleitet. Dann habe er ein
Bad genommen. Er habe keine Anstalten gemacht, in die Klinik zu gehen. Ein paar
Tage später habe sie ihm ein Buch zurückgegeben und zusammen mit C____ den
Schlüssel zurückgebracht. Sie könne sich in diesen Tagen zeitlich nicht mehr
orientieren. Sie sei mit der Freundin ins Frauenspital und dann an die Kornhausgasse
gegangen (Akten S. 310). Den Bericht über die Konsultation der
psychiatrischen Ambulanz der UPK hat die Privatklägerin selber eingereicht.
In der
Strafgerichtsverhandlung wurde der Beschuldigte mittels Videoschaltung im
Nebenraum mit der Privatklägerin konfrontiert. Sie bestätigte bei dieser
Gelegenheit, dass sie geschrien und um Hilfe gerufen habe. Er habe ihre Tränen
abgeleckt, sie geschlagen und in den Hals hinter dem Ohr gebissen. Zudem habe
er gedroht, ihr mit dem kaputten Glas «Gott» in den Rücken zu ritzen, um
zweimal den ungeschützten Analverkehr zu erzwingen (Akten S. 874).
3.5 Der
Beschuldigte sagte in der Einvernahme vom 23. Juli 2019, er habe mit der
Privatklägerin harten Sex gehabt. Es handle sich um ein erotisches
Vergewaltigungsspiel mit beidseitigem Einverständnis. Er könne sich an die
Löffelstellung erinnern, sie hätten Sex gehabt und danach habe er Kaffee
gemacht und sie sei davongerannt. Am Abend sei sie zurückgekommen und habe ihn
um eine Entschuldigung gebeten. Sie hätten sich danach noch recht oft
getroffen, aber irgendwann sei die Privatklägerin hässig geworden, weil er sich
nicht entschuldigt habe. Bisse ins Gesicht und Schläge mit der flachen Hand ins
Gesicht seien über die Tage mehrfach vorgekommen. Sie habe gesagt: «hör auf»
und «mach weiter». Drei bis vier Tage später habe die Privatklägerin ihn
bedrängt und mit ihm Sex gewollt. Bei dieser Gelegenheit habe er in ihr Gesicht
ejakuliert (Akten S. 541 ff.). In der Strafgerichtsverhandlung
wiederholte er, dass es einvernehmlicher Sex gewesen sei, der aus dem Ruder
gelaufen sei. Sie seien vor der vorgeworfenen Handlung härter miteinander
umgegangen als die drei Kläpper. Er habe sie schon vor dem Vorfall gewürgt, als
sie einvernehmlich Vergewaltigungsszenen gespielt hätten. Nach dem Vorfall sei
sie mehrmals nachts zu ihm gekommen und sie hätten noch auf der Dreirosenbrücke
und beim Beschuldigten zu Hause miteinander geschlechtlich verkehrt (Akten S. 870 ff.).
In der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 6 ff.) sagte er, sie hätten
am fraglichen Abend oft Sex gehabt und Fangis gespielt. Sie habe immer noch
härter, noch fester angefasst werden wollen. Als Signal zum Aufhören hätten sie
erst das Codewort «schwarz», danach ein «Zipfen» vereinbart. Zur Tatzeit sei
nichts Spezielles passiert. Sie sei die ganze Zeit über laut und impulsiv
gewesen. Auf Vorhalt des Polizeirapports vom 16. Mai 2020 machte der
Beschuldigte keine Aussage. Auch zu den Namen der beiden jungen Frauen, welche
sein Verhalten bei der Polizei rapportierten, äusserte er sich nicht.
3.6 Die
Privatklägerin hat sich zweimal ausführlich und detailliert zum Vorfall
geäussert und dabei einen aufrichtigen und authentischen Eindruck hinterlassen.
Sie hat das Tatgeschehen klar und schlüssig und in den Kernpunkten weitgehend
gleichbleibend geschildert. Der Handlungsablauf ist nachvollziehbar und enthält
ausgefallene Details, die kaum erfunden werden können. So habe der Beschuldigte
in den frühen Morgenstunden auf dem Balkon gesagt, dass es schneie und auf der
leeren Strasse eine Frau stehe, die sie ansehe. Aufgrund ihrer abschlägigen
Antwort habe er zu ihr gesagt, dass er jetzt «kippe». Sodann habe er sie
während des Aktes Cousine genannt und zu ihr gesagt, dass es ihr wohl gefalle,
es vom Onkel zu bekommen. Weiter hab er ihr mit der Bemerkung, er lecke ihre
Seele vom Gesicht, ihre Tränen geleckt und ihr angedroht, mit einem kaputten
Trinkglas das Wort «Gott» in ihren Rücken zu ritzen. Anlässlich einer Begegnung
nach der Tat habe er der Privatklägerin einen neuen Namen («[...]») gegeben und
ihr diesen mit einem Marker auf den Rücken geschrieben.
Die Aussagen der
Privatklägerin sind differenziert und ohne Zeichen von Belastungseifer. So
sagte sie, dass sie mit dem Beschuldigten zuvor bereits mehrfach
einvernehmlichen Sex gehabt habe und sie vor dem Übergriff einen sehr
angenehmen Abend verbracht hätten. Ausserdem brachte sie die Ambivalenz ihrer
Wahrnehmung des Beschuldigten als lieben, aber gefährlichen und kaputten
Menschen zum Ausdruck (Akten S. 334). Sie reflektierte auch ihr eigenes
Verhalten, die anfängliche Schwierigkeit, das Geschehene einzuordnen, was zu
etwa vier weiteren Besuchen geführt habe. Sie schildert, wie sie aus der Bahn
geworfen wurde, gibt den Konsum von Urbanyl und Kokain zu und redet offen über
ihre Angstgefühle. Sie gibt die Gespräche wieder, räumt auch Erinnerungslücken
ein und ist ganz offensichtlich um eine wahrheitsgetreue Schilderung bemüht. Ergänzend
kann auf die ausführliche, zutreffende Würdigung im Strafurteil
(S. 9 ff.) verwiesen werden. Die Aussagen der Privatklägerin lassen
sich ferner dahin objektivieren, dass der Nachbarschaft in der Tatnacht Schreie
aufgefallen sind und dass sie am 25. Juni 2019 wegen eines sexuellen Übergriffs
beim Universitätsspital und der UPK wegen einer brutalen Vergewaltigung
vorgesprochen hat. Nachdem die UPK eine stationäre Krisenintervention empfohlen
hatte, liess sich die Privatklägerin dort ambulant behandeln (Akten
S. 341 f., 555).
Erhärtet werden
die Angaben der Privatklägerin auch durch die Aussagen ihrer damaligen Freundin
C____. Diese gab zu Protokoll, die Privatklägerin sei völlig verwirrt, verstört
und komisch gewesen. Sie habe sie beruhigen und ablenken müssen. Die Hilfe sei
bei der Privatklägerin aber nicht angekommen. Die Freundin legte dar, dass sie
die Privatklägerin bei der Rückgabe des Schlüssels des Beschuldigten und zur
Psychiatrieambulanz an der Kornhausgasse begleitet habe. Die Privatklägerin sei
gewesen wie nie sonst. Sie habe die ganze Zeit geheult (Akten S. 521, 528,
531). Die Freundin gibt auch zu bedenken, dass sie das Verhalten der
Privatklägerin nicht verstehe. Es sei verwirrend und seltsam, dass man
vergewaltigt werde, am Boden zerstört sei, aber trotzdem immer wieder den
Kontakt zum Täter suche (Akten S. 534). Diese Irritationen über die
ambivalente Reaktion der Privatklägerin ist als Signal für die Glaubwürdigkeit
der Aussage zu werten.
3.7 Der
Beurteilte hat die angeklagten Handlungen als Entgleisung geschildert, die sich
nach anfänglich einvernehmlichen Sexualpraktiken ergeben hätten. Nicht
schlüssig konnte er jedoch darlegen, weshalb er trotz der Schreie und der
Gegenwehr der Privatklägerin zwei anale Penetrationen vornahm. In diesem
Zusammenhang fällt auf, dass er erstmals in der Berufungsverhandlung
berichtete, es seien Stoppsignale vereinbart gewesen: Das Codewort «schwarz»
und das Zipfen. Angesichts der Bedeutung der Stoppsignale für die vorgeworfene
Handlung hätte der Beurteilte sich mit Sicherheit schon in der ersten
Einvernahme und mit aller Deutlichkeit auf diese Stoppsignale berufen, wenn er
diese mit der Privatklägerin tatsächlich vereinbart gehabt hätte. Die These des
einvernehmlichen, aber missglückten Vergewaltigungsspiels erweist sich demnach
als unglaubwürdig.
3.8 Die
Verteidigung bringt verschiedene Einwände vor: Die Privatklägerin habe selber
Alkohol und Drogen konsumiert. Die Begegnung habe mit einvernehmlichen
Sexualkontakten begonnen mit dem Ziel, gemeinsam Dinge auszuprobieren und
Grenzen zu überschreiten. Nach dem Vorfall habe die Privatklägerin ihrer
Freundin C____ sogar einen Dreier vorgeschlagen und beim Beschuldigten
übernachten wollen. Sie sei in seine Wohnung zurückgekehrt und habe ihm sechs
Tage nach dem Vorfall geschrieben, sie sei verliebt, sie liebe den Sex und er
sei einfach geil. Sie habe ihm auch in einer Videonachricht mitgeteilt, dass sie
Analsex, Schlagen etc. möge.
Dazu ist
auszuführen, dass die Privatklägerin sehr offen über die anfängliche
Experimentierfreude berichtet hat und dem Beschuldigten diesbezüglich auch
keine Vorwürfe macht. Der strafrechtlich relevante Vorwurf richtet sich auf das
Verhalten des Beschuldigten am Ende der gemeinsamen Liebesnacht, gegen das sie
sich gewehrt und das er mit Gewalt und Drohung gegen ihren Willen durchgesetzt
hat. Weiter lässt sich beobachten, dass sich bei der Privatklägerin im
Anschluss an den Vorfall eine gewisse Verwirrung einsetzt, im Zuge derer
dramatische Dinge geschehen. So besteht auch für ihre Freundin C____ kein Zweifel,
dass etwas Schlimmes passiert ist, auch wenn bzw. gerade weil ihr das Verhalten
der Privatklägerin nicht durchweg vernünftig erscheint (Akten S. 528: «sie war
völlig verwirrt, am Heulen, am Boden zerstört»). Dieser Eindruck wird durch den
Bericht der Therapeutin gestützt, welche der Privatklägerin für die ersten Tage
bis Wochen nach dem Übergriff eine schwere dissoziative Störung als Folge der
Extrembelastung attestiert. Zudem liege eine andauernde, seit Januar 2021
deutlich stabilisierte posttraumatische Belastungsstörung vor (Berichte von Dr.
med. D____ vom 15. Januar 2021 und vom 20. September 2022, Akten S. 803 ff.,
1123 ff.).
Die zitierten
Einzelaussagen sind im Gesamtkontext zu würdigen. Im Anschluss an den Vorfall
hatte sich die Privatklägerin in eine ambulante Behandlung begeben, welche vom
25. bis zum 27. Juni 2019 dauerte (Akten S. 341). In beiden
Videonachrichten vom 26. Juni 2019 (vgl. zur Datierung Akten S. 365) wirft
sie dem Beschuldigten Vergewaltigung vor (Akten S. 428, 431). Als sie sich
gewehrt habe, habe er sie geschlagen und grinsend weitergemacht. Er habe sie
mit einem Glas schneiden wollen (Akten S. 428). Die von der Verteidigung
zitierten Stellen aus den Video- bzw. Sprachnachrichten betreffen ihre allgemeinen
sexuellen Vorlieben und werden von ihr gerade in dieser Nachricht der
erzwungenen Gewalttätigkeit gegenübergestellt und davon unterschieden (Akten
S. 428: «Das war was anderes… Ich bin kaputt. Das ist Vergewaltigung»).
Ähnlich verhält es sich mit dem Zitat betreffend «Spiele», womit die
Privatklägerin wiederum das Andere und gerade nicht die vorgeworfene Tat
bezeichnet (Akten S. 431). Drei Tage später sagte sie, wie von der
Verteidigung zitiert, dass sie verliebt sei und den Drang habe, den
Beschuldigten zu besuchen, ungeachtet der vorgefallenen brutalen Vergewaltigung.
Es gibt also ein grosses Trotzdem, welches ein zusammenhangsloses Zitat
verbietet. Gleichzeitig sagte sie aber auch, dass er ein gefährlicher,
therapiebedürftiger Soziopath sei, dass sie aufpassen müsse und ihn besser
nicht besuche (Akten S. 401 f.), was keinesfalls als Widerruf ihrer
Vorwürfe verstanden werden kann, sondern vielmehr als Ausdruck von krasser
Ambivalenz in Anschluss an ein traumatisierendes Ereignis. Die Einwände der Verteidigung
gegen die Würdigung der Nachrichten, die die Privatklägerin dem Beschuldigten
nach dem Vorfall sandte, werden somit klar entkräftet.
3.9 Insgesamt
erweist sich der angeklagte Sachverhalt daher als zweifelsfrei erwiesen. Der
Beschuldigte hat die Privatklägerin im Anschluss an eine gemeinsame Nacht mit
einvernehmlichen Sexualkontakten zweimal zum Analverkehr genötigt, dem diese
sich explizit, in Worten und unter Tränen, widersetzte. Sobald sie konnte, hat
sie die Wohnung des Beschuldigten fluchtartig verlassen. Der Beschuldigte hat
den Widerstand der Privatklägerin mit Schlägen und Bissen sowie der Androhung
einer Verletzung bzw. Entstellung des Rückens gebrochen.
3.10 In
rechtlicher Hinsicht kommt der Tatbestand der sexuellen Nötigung zur Anwendung.
Nach Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich der sexuellen Nötigung schuldig,
wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen
sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet,
sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wie das
Strafgericht zutreffend ausführt, gilt Analverkehr als beischlafsähnliche
Handlung im Sinne dieser Bestimmung. Das Festhalten, die Ohrfeigen und Bisse
stellen körperliche Gewalt dar (vgl. BGer 6B_587/2017 vom 16. Oktober 2017
E. 4.4; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_834/2013 vom 14.
Juli 2014 E. 2.1; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2;
6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3; je mit Hinweisen). Mit der Ansage,
ihren Rücken mit dem kaputten Glas zu verletzen, drohte er ihr weitere
körperliche Gewalt an und versetzte sie in Angst (Bedrohung; vgl. Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 189 N 4; Godenzi, in: Wohlers et al., Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage 2020, Art. 189 N 6; Maier, in: Basler Kommentar Strafrecht,
4. Auflage 2019, Art. 189 N 26). Sie wollte keinesfalls eine für ihre
Kinder sichtbare Rückenverletzung davontragen (Akten S. 300, 308 f., 874).
Der Beschuldigte hat den Widerstand, den ihm die Privatklägerin mit Bitten und
Tränen, Schreien und Handlungen entgegensetzte, mit mehreren Nötigungsmitteln
bewusst gebrochen und die Tat vorsätzlich begangen. Der Schuldspruch wegen
sexueller Nötigung ist daher zu bestätigen.
4. Mehrfache
Pornographie
4.1 Die
Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe rund zwei Wochen nach der
sexuellen Nötigung, am 4. Juli 2019, zwei Videos mit der Darstellung gewaltsamer
sexueller Handlungen an sich zur Wehr setzenden Frauen von einem einschlägigen Onlineportal
heruntergeladen und diese auf seinem Laptop abgespeichert. Am 13. Juli 2019 habe
der Beschuldigte diese Videos erneut abgespielt.
4.2 Die
Beschlagnahme des Laptops erweist sich, wie bereits erwähnt, als rechtmässig.
Die Massnahme war zur Untersuchung des damaligen Verdachts eines Sexualdelikts
zulässig, und die bei dieser Gelegenheit gefundenen Videos (nachgespielte, gewaltsame
sexuelle Handlungen) weisen einen inhaltlichen Zusammenhang mit dem
Anfangsverdacht auf (gewaltsame sexuelle Handlungen an der sich wehrenden Privatklägerin),
so dass der Fund verwertet werden darf. Im Übrigen kann auf die Erwägungen zu
den Vorfragen verwiesen werden (hiervor E. 2.2).
4.3 Nach
Ansicht des Strafgerichts handelt es sich um verbotene Gewaltpornographie. Für
die Strafbarkeit spiele es keine Rolle, ob die Filme eine mit Schauspielern
gestellte oder eine wirkliche, tatsächliche Straftat zeigten. Beides sei
strafbar, da es beim Verbot der Gewaltpornographie primär um die Wirkung beim
Verbraucher gehe. Die pornographischen Darstellungen könnten unter anderem
dessen Bereitschaft erhöhen, das Geschehene selbst nachzuahmen. Das Verbot
bezwecke, der Verrohung der Gesellschaft entgegenzuwirken.
4.4 Die
Verteidigung räumt ein, dass es sich um Vergewaltigungsszenen handle. Diese
seien aber offensichtlich gestellt. Es handle sich um ein Schauspiel, was auch
das Strafgericht festgestellt habe. Die virtuelle Darstellung sexueller Gewalt
erfülle den Tatbestand der Gewaltpornographie nicht. Weiter nimmt die
Verteidigung auf die Regelung der Kinderpornographie Bezug und postuliert, das
Pornographieverbot beschlage nur die Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens.
Was bei der Kinderpornographie als wichtigster Teilgehalt der harten
Pornographie gelte, müsse auch bei der Gewaltpornographie gelten. Es gehe um
den Schutz der Opfer sexueller Handlungen, was nur bei tatsächlichen Opfern,
nicht jedoch bei Darstellenden eines Schauspiels zutreffe.
4.5 In
tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die beiden Videos sexuelle
Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zeigen. Die Videodateien
zeigen je eine Frau, an welcher gewaltsam sexuelle Handlungen vorgenommen
werden und welche sich dabei mit Händen und Füssen zur Wehr setzt. Bei beiden
Videos handelt es sich um gestellte Szenen gewaltsamer sexueller Handlungen,
die trotz Gegenwehr vollzogen werden. Eine Szene des ersten Videos ist mit den
angeklagten Vorgängen vom 23. Juni 2019 praktisch identisch (vgl. Urteil Strafgericht
S. 8, 16).
4.6 Gemäss
Art. 197 Abs. 4 i.V. mit Abs. 1 und 9 StGB macht sich schuldig,
wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen und andere Darstellungen
mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen herstellt, einführt, lagert, in Verkehr
bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht,
erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt,
wenn sie keinen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
Das Mass der Gewalt muss jedenfalls über Tätlichkeiten geringfügiger Natur
hinausgehen. Entscheidend ist, gerade beim Fehlen gegenseitiger
Einvernehmlichkeit unter den Protagonisten, der erniedrigende Charakter der
Gewaltausübung, etwa durch Degradierung eines Menschen zum ohne Weiteres
verfügbaren Sexualobjekt, durch Gewaltverharmlosung oder Andeutung des
gesteigerten Lustempfindens durch die (nicht einvernehmliche) Gewaltanwendung (Weder, in: Donatsch et al. [Hrsg.], OFK
StGB Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 197 N 17 / 17a).
In rechtlicher
Sicht ist vorauszuschicken, dass das geltende Verbot der Gewaltpornographie in
der Lehre teilweise kritisiert wird. Insbesondere wird geltend gemacht, es sei
nicht Aufgabe des Strafrechts, Moralvorstellungen zu schützen, weshalb Gewaltpornographie
restriktiv auszulegen sei (Isenring/Kessler,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 197 N 8, 26; Bundi, Der Straftatbestand der Pornographie
in der Schweiz, mit rechtsvergleichendem Blick auf Deutschland und die USA,
Bern 2008, S. 181 ff.; Bommer,
Anmerkungen zum Versuch der Strafrahmenharmonisierung, in: ZStrR 137/2019
S. 267 ff., 280 ff.). Im Anschluss an diese Kritik wird im
Rahmen der geplanten Änderung des Sexualstrafrechts mit dem Hauptanliegen, die
Strafbarkeit der Vergewaltigung zu erweitern, erwogen, den Ausdruck
«Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen» in den Abs. 4 und 5 von
Art. 197 StGB zu streichen (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des
Ständerates vom 17. Februar 2022, Geschäftsnummer 18.043, in: BBl 2022 687,
S. 52; Stellungnahme des Bundesrates vom 13. April 2022, in: BBl 2022
1011, S. 2 f.). Es handelt sich dabei um einen Vorschlag de lege
ferenda. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist bisher noch nicht beschlossen
worden.
Nach dem
Gesagten ist vom geltenden Recht auszugehen. Das ausdrückliche Verbot
pornografischer Darstellungen mit «Gewalttätigkeiten» wurde mit der Änderung
vom 21. Juni 1991 eingeführt (AS 1992 S. 1673, in Kraft seit dem 1.
Oktober 1992). Die damalige Gesetzesrevision war primär vom Gedanken des
vorbeugenden Jugendschutzes getragen, sekundär auch vom Schutz der Erwachsenen
(Botschaft vom 26. Juni 1985, in: BBl 1985 II 1009 S. 1091). Am Verbot der
pornographischen Darstellung einer Vergewaltigung wurde damit nichts geändert.
Dieses bestand bereits nach früherem Recht. So führte das Bundesgericht zu
einer Vergewaltigungsszene in einem pornographischen Kinofilm aus dem Jahr 1985
aus, die dargestellte Gewaltanwendung gegenüber einer Frau werde in einer Art
und Weise thematisiert, welche durch ihre Verharmlosung die Frau erniedrige.
Die Gewaltdarstellung sei auch infolge der Andeutungen abzulehnen, die
Anwendung von Gewalt steigere das Lustempfinden, weshalb strafbare Pornographie
vorliege (BGE 117 IV 283 E. 4c). Das Bundesgericht erachtet den Schutz vor
korrumpierender Wirkungen der Gewaltpornographie auch nach der Gesetzesrevision
von 1991 als massgeblich. Es gelte, der Verrohung auf dem Gebiet der Sexualität
vorzubeugen und insbesondere zu verhindern, dass sich durch das Betrachten
solcher Darstellungen die Bereitschaft erhöht, das Gesehene selber nachzuahmen
(BGE 128 IV 201 S. 207 E. 1.4.2, 1.4.4; 124 IV 106 S. 112 E. 3c/aa;
je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung stützt sich also auf Motive der
Kriminalprävention, was nicht mit übertriebenen Moralvorstellungen (im Sinne
einer rigiden Sexualmoral) gleichzusetzen ist.
Fehlende
Strafbarkeit für die Darstellung gewaltsamer Sexualität wird etwa postuliert
für die Darstellung einvernehmlicher sadomasochistischer Szenen, die höchstens
einfachen Körperverletzungen gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB gleichkommen
(in welche rechtfertigend eingewilligt werden kann; vgl. dazu Botschaft vom 10.
Mai 2000, in: BBl 2000, 2981; Heimgartner,
Weiche Pornographie im Internet, in: AJP 2005 S. 1482, 1483 Fussnote 10). Die
Darstellung einer Vergewaltigung lässt sich mangels Einvernehmlichkeit damit
nicht vergleichen und läuft im Übrigen auch der Hauptaussage der hängigen
Revision des Sexualstrafrechts zuwider (Ausweitung der Strafbarkeit der
Vergewaltigung, vgl. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates
vom 17. Februar 2022, a.a.O., S. 30; Stellungnahme des Bundesrates vom 13.
April 2022, in: BBl 2022 1011, S. 3).
Im vorliegenden
Fall besteht zudem eine auffällige Korrelation der fiktionalen (auf den
beschlagnahmten Filmen dargestellten) und tatsächlich (durch den Beschuldigten)
ausgeübten Gewalt. Jedenfalls in einer solchen Konstellation besteht kein
Anlass, das (de lege lata) geltende Verbot der Gewaltpornographie ausser Kraft
zu setzen.
4.7 Zu
den Ausführungen der Verteidigung ist zu bemerken, dass das Pornographieverbot
«fiktionale» Darstellungen miterfasst (Isenring/Kessler,
a.a.O., Art. 197 N 29; vgl. Heimgartner,
a.a.O., S. 1483 Fussnote 11). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 197
Abs. 4 i.V. mit Abs. 1 und 9, wonach namentlich auch Schriften eingeschlossen
sind, soweit sie keinen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert
haben (Bücher, Magazine: BGE 121 IV 128, 128 IV 201; hand- oder
maschinengeschriebene Ausführungen: BGE 83 IV 19 E. 3; Isenring/Kessler, a.a.O.,
Art. 197 N 31). Bei Schriften lässt sich naturgemäss nur schwer
unterscheiden, ob von fiktionalen oder tatsächlichen Vorgängen berichtet wird. Das
von der Verteidigung angesprochene Problem der realen Verkörperung stellt sich vornehmlich
bei Filmen und Videos. Wenn also eine fiktionale Darstellung in Schriftform unter
das Verbot fällt, so muss dasselbe auch für eine Filmaufnahme gelten.
Die Unterscheidung
zwischen «tatsächlichen» und «nicht tatsächlichen» Darstellungen in Art. 197
Abs. 4 und 5 StGB betrifft die Darstellung sexueller Handlungen mit
Minderjährigen (Kinderpornographie) und wirkt sich nicht auf die Strafbarkeit,
sondern allein auf das Strafmass aus. Im Interesse des Kindeschutzes wurde der
Strafrahmen für reale Kinderpornographie angehoben. Virtuelle Kinderpornographie
(beispielsweise auf Gemälden oder in Comics) ist ebenfalls strafbar (vgl. Botschaft
zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor
sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, in: BBl 2012 S. 7571, 7620 f.;
BGer 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2; 6B_557/2017 vom 9. Januar
2018 E. 1.4.3). Eine Straflosigkeit gespielter oder virtueller Handlungen
lässt sich mit dieser Unterscheidung nicht begründen.
Dass die
beanstandeten Szenen im vorliegenden Fall nachgespielt sind, ist auch deshalb nicht
entscheidend, weil die korrumpierende, verrohende Wirkung – Aufreizung durch gewalttätige
Sexualstraftaten – unabhängig vom fiktionalen oder tatsächlichen Charakter
gegeben ist. Der vorinstanzliche Schuldspruch der mehrfachen harten
Pornographie ist demnach zu bestätigen.
5. Strafzumessung
5.1 Bei der Strafzumessung misst das Gericht nach
Art. 47 StGB die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem
Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47
N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar,
4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10).
5.2 Auszugehen
ist vom Schuldspruch wegen sexueller Nötigung, für die das Gesetz eine Strafe
zwischen drei Tagessätzen Geldstrafe und zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht
(Art. 189 Abs. 1 StGB).
Die Strafart ist
nach der konkreten Methode festzulegen (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1 = Praxis
108 (2019) Nr. 58; BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4). Unter dem
Gesichtswinkel der Prävention ist zu bemerken, dass alle vier im Zeitpunkt der
Verfahrenseröffnung verzeichneten Vorstrafen des Beschuldigten auf Geldstrafe
lauteten (Akten S. 21 ff.) und offensichtlich keine genügende Wirkung
entfalteten, so dass für die hier zu beurteilenden, später begangenen Taten keine
andere wirksame Strafart als die Freiheitsstrafe übrigbleibt (Art. 41
Abs. 1 lit. a StGB). Die konkrete Schwere der hier zu beurteilenden
sexuellen Nötigung und ihre Vergleichbarkeit mit einer Vergewaltigung, für die
als Strafart allein die Freiheitsstrafe gegeben wäre (vgl. Art. 190
Abs. 1 StGB), lässt die Geldstrafe entfallen, welche den begangenen Fehler
nicht angemessen sanktionieren würde. Da der Beschuldigte überdies verschuldet
ist und kein Erwerbseinkommen erzielt, kann die Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden, womit eine weitere konkrete Indikation für die
Freiheitsstrafe gegeben ist (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).
Das Strafgericht
hat für die sexuelle Nötigung eine Einsatzstrafe von 2 Jahren festgelegt, da
das Verschulden eher leicht wiege. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer
Berufung eine Straferhöhung auf 3 ½ Jahre. Die vorliegende Tat könne
keinesfalls im unteren Bereich einer sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung
eingeordnet werden. Eine anale Penetration ohne Gleitmittel sei oftmals
deutlich schmerzhafter als eine vaginale Penetration. Zudem kämen mehrere
gravierende Begleitumstände hinzu (Drohung mit Glas, Penetration in zwei Stellungen,
Ejakulation ins Gesicht).
Die Verteidigung
hat in der Berufungsantwort mit Verweis auf die beantragten Freisprüche auf
Ausführungen zur Strafzumessung verzichtet. Im Plädoyer spricht sie sich im
Eventualpunkt für eine Orientierung am erstinstanzlichen Urteil aus. Dabei
seien der Drogenkonsum und die Sucht des Beschuldigten, seine Vorverurteilung
in der Presse und die Demonstrationen strafmindernd zu berücksichtigen und eine
Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten auf Bewährung auszusprechen.
Auszugehen ist –
in formeller Hinsicht – von der Strafdrohung für sexuelle Nötigung, wobei der
konkrete Unrechts- und Verschuldensgehalt der Tat zu würdigen ist. Die Untergrenze
des abstrakten Strafrahmens – anders als bei der Vergewaltigung nach
Art. 190 Abs. 1 StGB – nicht bei einem Jahr, sondern tiefer liegt
(bei einer Geldstrafe von 3 Tagen gemäss Art. 189 Abs. 1 und
Art. 34 Abs. 1 StGB). Die obere Grenze des Strafrahmens liegt für
beide Tatbestände (sexuelle Nötigung und Vergewaltigung) übereinstimmend bei 10
Jahren. Namentlich für erzwungene beischlafsähnlichen Handlungen gilt nach der
Rechtsprechung, dass die Strafe nicht wesentlich niedriger sein darf als die
Strafe, welche das Gericht unter im Übrigen vergleichbaren Umständen für eine
Vergewaltigung ausgesprochen hätte. So formulierte es das Bundesgericht in
einem Leitentscheid über eine Nötigung zum Oralverkehr, welche von der Vorinstanz
deutlich zu mild bestraft wurde. Es hielt dabei auch fest, das Gericht habe
sich bei der Strafzumessung für die Nötigung zur Duldung einer
beischlafsähnlichen Handlung grundsätzlich am Strafrahmen zu orientieren,
welchen das Gesetz für die Vergewaltigung festlege (BGE 132 IV 120 E. 2.5).
In einem späteren Urteil bestätigte das Bundesgericht eine Verurteilung wegen
erzwungenen Analverkehrs, welcher in seinem Unrechtsgehalt mit einer
Vergewaltigung vergleichbar war und entsprechend bestraft wurde (BGer 6B_587/2017
vom 16. Oktober 2017 E. 5.3).
5.3 Der
Staatsanwaltschaft ist insoweit zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall die Art
der beischlafsähnlichen Handlung und die konkreten Umstände zu würdigen sind
und dass ein Vergleich mit ähnlich gelagerten Vergewaltigungen vorzunehmen ist.
Im Unterschied zum Strafgericht hält das Appellationsgericht die Schwere des
Verschuldens für nicht mehr leicht. Bei der Würdigung der objektiven Tatschwere
wirkt sich belastend aus, dass der Beschuldigte das Vertrauen einer eben erst
begonnenen intimen Bekanntschaft missbraucht hat. Er hat die Privatklägerin
nicht nur gebissen und geohrfeigt, sondern ihr auch mit einem kaputten Glas
gedroht, so dass diese um die Entstellung ihres Rückens fürchten musste. Der
Analverkehr wurde ohne Kondom und Gleitmittel vollzogen, er gestaltete sich schmerzhaft
und bezüglich der Übertragung von Krankheiten risikoreich. Die Tat hatte für
die Privatklägerin gravierende Folgen, indem sie anfänglich zu einer schweren
dissoziativen Störung bis zur Auslöschung der eigenen Identität und dann zu
einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung führte. Verstörend sind die
während der Tat gesprochenen Worte, die Privatklägerin sei seine Cousine, der
es wohl gefalle, es vom Onkel zu bekommen. Leicht entlastend wirkt sich der
vorgängige Konsum von Alkohol, Medikamenten und Drogen aus.
Für die sexuelle
Nötigung mit den angewandten Formen von Gewalt und Drohung, die schmerzhaft war,
ungeschützt erfolgte und mit einer entwürdigen Ejakulation ins Gesicht endete,
erweist sich eine Einsatzstrafe von zweieinhalb Jahren als angemessen. In
ähnlich gelagerten Fällen wurde ebenfalls eine Einsatzstrafe von zweieinhalb
Jahren festgesetzt (AGE SB.2018.50 vom 30. August 2019 E. 8.3; SB.2017.112
vom 9. Juli 2018 E. 12.8.3; BGer 6B_587/2017 vom 16. Oktober 2017
E. 5; 6B_396/2012 vom 29. Januar 2013 E. 4.3). Die vorgenommene
Strafzumessung wird durch die Berücksichtigung dieser Vergleichsfälle
bestätigt.
Im Ergebnis wird
damit die vorinstanzlich festgesetzte Einsatzstrafe um ein halbes Jahr erhöht.
Diese Erhöhung beruht darauf, dass das Appellationsgericht das Verschulden als
nicht mehr leicht erachtet (Strafgericht: eher leicht), sondern ein leichtes
bis mittleres Verschulden annimmt. Dabei wird vergleichsweise stärker belastend
gewertet, dass der Beschuldigte das Weinen und Schreien der Privatklägerin
nicht einfach nur ignoriert hat, sondern ein ganzes Spektrum von Gewalt und
Nötigungsmitteln angewandt hat (Bisse, Ohrfeigen, Drohung mit dem Glas).
Erschwerend fällt auch ins Gewicht, dass der Beschuldigte nach dem ersten Mal
nicht aufgehört hat, sondern die Privatklägerin umgedreht und ein zweites Mal
in sie eingedrungen ist und ihr so nochmals Schmerzen zufügte. Dies führt zur
Erhöhung der Einsatzstrafe auf zweieinhalb Jahre.
5.4 Der
Strafrahmen den Konsum von Gewaltpornographie (Art. 197 Abs. 5 StGB)
lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bezüglich der
Strafart muss wiederholt werden, dass die bisher ausgesprochenen Geldstrafen
wirkungslos blieben und der Beschuldigte auch nicht in der Lage wäre, eine weitere
Geldstrafe zu bezahlen, so dass diese voraussichtlich nicht vollzogen werden
könnte (vgl. hiervor E. 5.2).
Mit dem
Strafgericht ist das objektive Tatverschulden vergleichsweise als sehr leicht
einzustufen. Es handelt sich um zwei Videodateien, die der Beschuldigte
heruntergeladen und auf seinem Computer abgespeichert hat. Der Konsum
derartiger Pornographie darf keineswegs unterstützt werden, da sich solche
Darstellungen und Vorführungen beim Verbraucher auswirken und dessen
Bereitschaft erhöhen können, das Gesehene selbst nachzuahmen. Angesichts des
vorliegenden sachlich engen Konnexes der Pornographie mit der sexuellen
Nötigung erscheint es angezeigt, auch für die Pornographie eine Freiheitsstrafe
auszusprechen. Dies führt zu einer Erhöhung der Strafe auf dem Asperationsweg
um einen halben Monat. Das Zwischenergebnis beläuft sich auf zwei Jahre und
sechseinhalb Monate.
5.5 Hinzu
kommt die Verurteilung wegen mehrfacher Sachbeschädigung. Für Sachbeschädigung
droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an
(Art. 144 Abs. 1 StGB). Aus den bereits erläuterten Gründen erweist
sich die Geldstrafe mit Blick auf die Prävention und die Vollziehbarkeit als untauglich
(vgl. hiervor E. 5.2).
Die vorinstanzlichen
Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung, begangen am 6. Oktober 2018
und 1. September 2019, sind in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte hatte
seine damalige Wohnung an der [...] mit Farbe verschmiert und so einen
Sachschaden von CHF 2’100.15 verursacht. Zudem hatte er am
Leonhardkirchplatz einen Blumentopf zerstört und ein Kirchenfenster der Leonhardskirche
eingeschlagen, womit ein Schaden von CHF 650.– entstand.
Mit Strafbefehl
vom 20. September 2021 wurde der Beschuldigte wegen Sachbeschädigung, begangen
am 22. Juli 2020, zu einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen verurteilt. Der
Beschuldigte hatte inzwischen eine andere Wohnung angemietet. Anlässlich der
Zwangsräumung dieser neuen Wohnung an der [...] wurde ein Sachschaden von
CHF 4’938.80 festgestellt. Der Beschuldigte hatte wiederum sämtliche
Wände, Parkettböden, Küchengeräte, Lavabos, Türe, Fensterrahmen, Heizkörper und
Balkon (Boden und Wände) erheblich mit Farbe verschmiert, so dass für die
Renovation und Reinigung 80,5 Arbeitsstunden angefallen sind. Dieser
Strafbefehl ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und es ist in Anwendung
von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszusprechen. Damit wird
bezweckt, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren
Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären, indem das Asperationsprinzips
auch bei retrospektiver Konkurrenz zur Anwendung gelangt. Das Gericht hat zu
diesem Zweck gedanklich eine Gesamtstrafe zu bilden und davon die Grundstrafe
(hier gemäss Strafbefehl vom 20. September 2021) abzuziehen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1,
2.4.4; 144 IV 217 E. 3.3.3; BGer 6B_1138/2020 vom 2. November 2021 E. 1.2.2).
Die
Sachbeschädigungen lassen eine rücksichtslose Haltung des Beschuldigten
erkennen. Er hat zwei Wohnungen verwüstet und zeigt auch gegenüber Dingen, an
denen sich andere Menschen erfreuen, wie Pflanzenschmuck oder die Fenster eines
öffentlichen Gebäudes, eine tätliche Geringschätzung. Als verschuldensadäquate
Strafe sind vier Monate für die vorinstanzlich beurteilten Beschädigungen zu
bestätigen, welche bei der Gesamtstrafenbildung (abgemildert durch das
Asperationsprinzip) zu einer Erhöhung von zweieinhalb Monaten führen. Hinzu
kommt die rechtskräftig gewordene Grundstrafe gemäss Strafbefehl von 70 Tagen
Freiheitsstrafe, welche – ebenfalls in Anwendung des Asperationsprinzips – zu
einer Erhöhung von 40 Tagen führt. Nach Abzug der Grundstrafe von 70 Tagen
ergibt sich eine Straferhöhung für alle Sachbeschädigungen von 45 Tagen. Das
Zwischentotal beläuft sich somit auf zwei Jahre und acht Monate.
5.6 Zur
Täterkomponente ist auszuführen, dass der Beschuldigte [...] in Basel geboren
und hier aufgewachsen ist. Er absolvierte neun Schuljahre und schloss danach
eine Lehre als Koch ab. Seine Kindheit bezeichnet er wegen des Suizids seines
Vaters als nicht gut. Im Jahr 2011 wurde eine Hüftarthrose diagnostiziert,
aufgrund derer er nicht mehr als Koch habe arbeiten können. Seit dem
1. April 2015 ist der Beschuldigte bei der Sozialhilfe angemeldet. Er ist
künstlerisch tätig, aber weiterhin von der Sozialhilfe abhängig (Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 1256). Im Betreibungs- und
Verlustscheinregister (Akten S. 1234 ff.) ist er per 7. Februar 2023 mit
Betreibungen in Höhe von rund CHF 66’465.– und offenen Verlustscheinen in
Höhe von rund CHF 132’349.– verzeichnet. Bis im Herbst 2018 wohnte er an
der [...], anschliessend an der [...], wo die sexuelle Nötigung stattfand. An
beiden Adressen hat er die Wohnung bei seinem Auszug verwüstet zurückgelassen
(vgl. hiervor E. 5.5). In gesundheitlicher Hinsicht hat der Beschuldigte
im Verlauf des Berufungsverfahrens ein temporäres Multiorganversagen erlitten,
welches eine intensivmedizinische Behandlung und den Aufenthalt in einer
Entzugsklinik nach sich zog (Schreiben der Suchthilfe Region Basel vom 6.
September 2022, Akten S. 1119; Provisorischer Bericht des Universitätsspitals
Basel vom 27. Juni 2022, Akten S. 1142). Inzwischen hat der Beschuldigte
gemäss seinen Angaben in der Berufungsverhandlung mit den Drogen aufgehört und
fühlt sich wieder gesund (Akten S. 1255 f.).
Straferhöhend
wirkt sich das Vorleben des Beschuldigten aus. Im aktuellen Strafregisterauszug
(Akten S. 1146 f.) sind drei Vorstrafen mit Taten aus den Jahren 2010
bis 2017 verzeichnet. Er wurde wegen falscher Anschuldigung, mehrfacher
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Waffengesetz und
fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst verurteilt. Der vierte Eintrag
betrifft den bereits erwähnten Strafbefehl vom 20. September 2021 wegen
Sachbeschädigung. Die Vorstrafen demonstrieren die Unangepasstheit des
Beschuldigten. Da der Beschuldigte innerhalb der Probezeit der mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Oktober 2017 wegen Vergehens
gegen das Waffengesetz verhängten bedingten Geldstrafe begangen hat, steht der
Widerruf dieses Strafaufschubs zur Beurteilung. Insgesamt erweist sich – in
Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beurteilung – eine Straferhöhung um
einen Monat als angemessen. Der langjährige Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum
des Beschuldigten führt zu keiner weiteren Strafreduktion, da der Beschuldigte
wusste, dass er beim Konsum solcher Substanzen dazu neigt, Straftaten zu
begehen. Nach dem Gesagten erweist sich bei den gegebenen konkreten Umständen
eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten als angemessen.
5.7 An
der vorinstanzlichen Gewährung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe
ist festzuhalten. Das Strafgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der
Beurteilte mehrfach vorbestraft und seine Lebenssituation wenig gefestigt ist,
dass er mit dem vorliegenden Schuldspruch wegen sexueller Nötigung aber zum
ersten Mal wegen eines Gewaltdelikts verurteilt wird. Die ausgesprochene Strafe
liegt unterhalb der 3-Jahres-Grenze. Die Prognose ist nicht derart ungünstig,
dass die gesamte Strafdauer vollzogen werden muss. Der Vollzug eines Strafteils
von 16 Monaten trägt dem Verschulden des Beurteilten im Sinne von Art. 43 Abs.
1 StGB genügend Rechnung. Daher ist ein Strafaufschub im Umfang von 17 Monaten
zu bewilligen.
5.8 Weniger
günstig verhält es sich mit den Bewährungsaussichten hinsichtlich der Vorstrafe
(Art. 46 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 23. Oktober 2017 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu
einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit
3 Jahre, verurteilt. Die Probezeit dauerte bis Oktober 2020. Die hier
angeklagten Taten haben sich während dieser Probezeit ereignet – Oktober 2018,
Juni/Juli 2019, September 2019. Hinzu kommt die weitere, separat abgeurteilte
Sachbeschädigung vom 22. Juli 2020 (Strafbefehl vom 20. September 2021). Aufgrund
wiederholter Rückfälle im Bereich der leichteren Delinquenz sind erweisen sich
die Bewährungsaussichten in Bezug auf die Vorstrafe als ungünstig, so dass der
Strafaufschub zu widerrufen und die Vorstrafe vollziehbar zu erklären ist.
Bei der
Vorstrafe handelt es sich um eine Geldstrafe, so dass mit der hier
ausgesprochenen Freiheitsstrafe keine Gesamtstrafe gebildet werden kann. Das
Kriterium der Gleichartigkeit ist nicht erfüllt. Die vollziehbar erklärte
Geldstrafe bleibt also neben der Freiheitsstrafe bestehen.
6. Landesverweis
6.1 Das
Strafgericht hat von der Anordnung einer Landesverweisung «ausnahmsweise»
abgesehen (vorinstanzliches Dispositiv, Urteil S. 25). Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung die Aussprechung einer
Landesverweisung von 12 Jahren und deren Eintragung im Schengener
Informationssystem.
Der Beschuldigte
macht einen schweren persönlichen Härtefall geltend. Er argumentiert, eine
Wegweisung und deren Ausschreibung im SIS wäre unverhältnismässig. Der
Beschuldigte sei als türkischer Staatsangehöriger in der Schweiz geboren, habe
hier eine Lehre absolviert und verfüge über ein persönliches Umfeld, namentlich
seine Mutter und seine Freunde. Er habe gesundheitliche Probleme und benötige
für seine Finanzen einen Beistand. Bei der Anlasstat der sexuellen Nötigung
handle es sich um seine erste Gewalttat. Sie sei zudem ein Beziehungsdelikt.
Die Vorstrafe wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz von 2014 liege
lange zurück.
6.2 Das Gericht verweist einen Ausländer, der
wegen sexueller Nötigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe
für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h
StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a
Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere
ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um
einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt
ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum
Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).
Der Beurteilte ist Staatsangehöriger der Türkei und hat die hier
beurteilte sexuelle Nötigung verübt, nachdem die Bestimmungen über die
Landesverweisung am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen waren. Er wird wegen
einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, verurteilt.
Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.
6.3 Von der Anordnung der Landesverweisung kann
nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese zu einem schweren persönlichen
Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB für den Beurteilten führen
würde. Wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Beurteilten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Schliesslich
ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der
Landesverweisung entgegenstehen (vgl. de
Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Dazu gehören
flüchtlingsrechtliche Fragen oder das Recht auf Achtung des Familienlebens.
Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Zur
kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a
Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den
«schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332
E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu
berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und
wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung
der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Spielt sich das gesellschaftliche
Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab,
spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist
eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein
Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag (BGer
6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September
2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Weiter sind
strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr,
wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_873/2018 vom 15.
Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de
Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21).
Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der
besonderen Situation eines Ausländers Rechnung zu tragen ist, der in der
Schweiz geboren und aufgewachsen ist («Secondo»), ist in diesem Fall
grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz
auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer
aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13
Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (BGer 6B_1264/2021
vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1, 6B_748/2021 vom 8. September 2021
E. 1.1.2). Unter dem Titel der Achtung des Privat- und Familienlebens im
Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange
Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich
sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1;
BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3, 6B_627/2021 vom 27. August
2021 E. 4.2.2). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer
eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht
der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen
auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). In diesem
Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird
überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz
oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten
[…]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6, 6B_627/2018 vom 22.
März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4; AGE SB.2019.86 vom 1. November 2022 E. 8.4.1;
SB.2022.28 vom 17. Januar 2023 E. 5.2.1).
6.4 Der
Beschuldigte ist als türkischer Staatsangehöriger in Basel geboren. Er lebt
seit seiner Geburt in Basel, spricht Baseldeutsch und Türkisch. Er ist heute 36
Jahre alt. Seine Mutter lebt in Zürich, seine Schwester in Basel. Er hat keine
Kinder und ist nicht verheiratet. Gemäss seinen Angaben in der
Berufungsverhandlung hat er seit fünfeinhalb Monaten eine Freundin und pflegt
wenige, aber gut gewählte Freundschaften (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 4 f.). Aufgrund seiner Existenz als in der Schweiz geborener
Ausländer ist, mit Abstrichen bezüglich der beruflichen und wirtschaftlichen
Situation, mit der Vorinstanz ein schwerwiegender Härtefall im Sinne von Art. 66
Abs. 2 StGB anzunehmen, so dass eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Überwiegen
die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, so ist diese auch bei in
der Schweiz geborenen Ausländern und gegebenem Härtefall auszusprechen (vgl. BGer
6B_724/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.4 ff.; bestätigt mit EGMR Nr.
59006/18, M.M. c. SUISSE vom 8. Dezember 2020; BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli
2022 E. 1; 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.4; AGE SB.2019.86
vom 1. November 2022 E. 8). Überwiegen demgegenüber – bei gegebenem
Härtefall – die persönlichen Interessen des Beurteilten, ist ausnahmsweise von
einer Landesverweisung abzusehen.
Sexuelle
Nötigung ist ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung. Mit der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität des Opfers wurde
in hochwertiges Rechtsgut verletzt (BGer 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2).
Der Beurteilte musste Gewalt ausüben, um den Widerstand des Opfers zu
überwinden. Der Beurteilte ist kein Ersttäter. Er ist mit Strafbefehlen der
Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2014 (Geldstrafe 120 Tagessätze), vom 23.
Oktober 2017 (bedingte Geldstrafe 10 Tagessätze), vom 16. Januar 2018
(Geldstrafe 10 Tagessätze) und vom 20. September 2021 (Freiheitsstrafe 70 Tage)
vorbestraft. Auch wenn die Vorstrafen verschuldensmässig deutlich weniger
schwer wiegen als das Anlassdelikt, so liegen mit ihnen bereits eine Mehrzahl
Verstössen gegen die öffentliche Ordnung vor. Betroffen sind die Rechtsgüter
der Rechtspflege (falsche Anschuldigung), der Gesundheit (mehrfaches Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz), der öffentlichen Sicherheit (Vergehen gegen
das Waffengesetz und fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst) und des
Eigentums (Sachbeschädigung). Diese Vorstrafen sind weniger gravierend als die
Anlasstat. Sie zeigen aber dennoch, dass es sich bei der Anlasstat nicht um
einen einmaligen Fehltritt handelt. Die Verurteilung wegen
Betäubungsmitteldelikten (Strafbefehl vom 3. Januar 2014) geht auf Vorgänge in
den Jahren 2011 und 2012 zurück. Seither ist der Beurteilte nicht mehr durch
Handel, aber weiterhin durch Konsum von Betäubungsmitteln aufgefallen. Zudem fällt
ins Gewicht, dass der Beurteilte vom kantonalen Migrationsamt erfolglos ermahnt
wurde, die schweizerische Gesetzgebung zu respektieren und keine weiteren
Strafurteile zu erwirken (Schreiben des Migrationsamts vom 28. Juli 2015, mit
Hinweis auf früheres Schreiben vom 17. November 2010, Migrationsakten PDF S. 109).
Schliesslich hielt ihn das laufende Strafverfahren nicht davon ab, mit einer
weiteren Sachbeschädigung straffällig zu werden (Tatzeit 22. Juli 2020,
Strafbefehl vom 20. September 2021). Ausgehend von der Tatschwere und den
Vorstrafen ist das öffentliche Fernhalteinteresse als hoch zu bewerten.
Bezüglich der
persönlichen Interessen des Beurteilten fehlt es zunächst an einer gelebten
Erwerbstätigkeit, so dass eine Ausweisung nicht zur Zerstörung einer
beruflichen Existenz, immerhin aber zur Beendigung des Sozialhilfebezugs führen
würde. Dass er seit mehreren Jahren von der Sozialhilfe abhängig ist, geht
grundsätzlich nicht zu stark zu seinen Lasten. Allerdings ist offensichtlich,
dass er sich nicht um Arbeit bemüht, obwohl ihm dies zumutbar wäre. Zudem ist
er hoch verschuldet (hiervor E. 5.6). Bereits vor Jahren wurde er
anlässlich der Aufenthaltsüberprüfung ermahnt, seine finanzielle Situation zu
verbessern, wie aus dem erwähnten Schreiben des Migrationsamts vom 28. Juli
2015 hervorgeht. Angesichts dessen kommt die von der Verteidigung aufgebrachte
Idee einer Beistandschaft zu einem späten Zeitpunkt und vermag die seit
längerem bestehenden Integrationsdefizite in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht
nicht mehr zu heilen.
Die familiären
Interessen des Beschuldigten beschränken sich auf den Kontakt zur Mutter,
welche in Zürich lebt und den Beschuldigten sporadisch in Basel trifft
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 4; Protokoll Strafgerichtsverhandlung S. 4;
Einvernahme zur Person, Akten S. 12). Der Beurteilte ist nicht verheiratet
und hat keine Kinder. Die Beziehung zur Mutter und zur Schwester ist nicht
besonders intensiv. Das Interesse an der Fortführung der familiären Kontakte
wiegt vergleichsweise gering. Insbesondere fehlt es einer Kernfamilie im Sinne
der Rechtsprechung, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren
minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 I 266 E. 3.3; 144
II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Die Ausführungen des Beurteilten zu seiner
familiären und sozialen Integration sind recht vage und unbestimmt.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass nahestehende Menschen in der Schweiz
von seiner Hilfe oder Pflege abhängig wären.
Was die
gesundheitliche Situation des Beurteilten angeht, so kam es im Verlauf des
Berufungsverfahrens zu einem ernsthaften Vorfall, welcher primär im
Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelmissbrauch steht. Zur Bearbeitung dieser
Situation bedarf es sowohl eines Therapie- und Abstinenzwillens des Beurteilten
als auch eines medizinischen bzw. suchttherapeutischen Angebots. Das
Bundesgericht hat die medizinische Versorgung in der Türkei mehrfach als
genügend bezeichnet. Es ist davon auszugehen, dass in der Türkei Netzwerke
vorhanden sind, welche die finanzielle Existenz, die Gesundheitsversorgung und
entsprechende Therapien gewährleisten (BGer 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.3.2;
6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.4.1; 2C_573/2014 vom 4. Dezember
2014 E. 4.2.2; 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 7.4; 2C_133/2022
vom 24. Juni 2022 E. 6.2.4). Insgesamt ist das persönliche
Verbleibeinteresse des Beschuldigten zu relativieren und vermag sich gegen das
öffentliche Ausweisungs- und Fernhalteinteresse nicht durchzusetzen.
Der Aufbau einer
Existenz in der Türkei wird dem Beschuldigten nicht leichtfallen. Immerhin
beherrscht er die türkische Sprache, hat eine gute Schulbildung und
gestalterische Fähigkeiten. Damit verfügt er über Ressourcen, die ihn bei
entsprechender Motivation zu einem Leben in der Türkei befähigen. Zudem stammen
beide Eltern aus der Türkei, weshalb auch familiäre Strukturen reaktiviert
werden können und den Aufbau eines sozialen Netzes erleichtern (vgl.
Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4). Die Eingliederung in sein
Heimatland dürfte zugegebenermassen herausfordernd sein. Angesichts seines noch
jungen Alters, seiner Ausbildung als Koch und seinen Türkischkenntnissen ist
eine entsprechende Integration aber noch zumutbar.
6.5 Die Interessenabwägung führt nach dem
Gesagten zur Verhältnismässigkeit der Landesverweisung. Angesichts der Umstände
ist eine Dauer der Landesverweisung von sechs Jahren angemessen. Mit der
Bemessung am unteren Ende der gesetzlichen Dauer einer Landesverweisung (fünf
bis 15 Jahre) wird dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung getragen.
6.6 Die Türkei ist kein Mitgliedsstaat des
Schengenraums, sondern ein sogenannter Drittstaat, weshalb die Ausschreibung der
Landesverweisungen im Schengener Informationssystem (SIS) zu prüfen ist. Diese
ist gemäss Art. 20 SIS-II-Verordnung (SR 362.0) vorzunehmen, wenn von
der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
ausgeht und wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigt
(Verhältnismässigkeitsprinzip; BGE 147 IV 340 4.3.1; 146 IV 172 E. 3.2.2).
Die Ausschreibung im SIS ist kein Automatismus, sondern beruht auf einer
individuellen Entscheidung im Einzelfall (Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Auflage 2019, vor Art. 66a-66d
N 95). Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der Schengen-Staaten,
hat die Schweiz dabei ihre eigenen Interessen wie auch die Interessen der
Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.4.1
mit Hinweis auf BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Schweiz ist insoweit
Sachwalterin der eigenen Interessen und jener der übrigen Vertragsstaaten (Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a-66d
N 99).
Der vorliegenden Verurteilung liegt eine gewaltbezogene
Straftat mit einer öffentlichen Sicherheitsgefährdung im Sinne des
Ausschreibungsrechts zugrunde. Es wurde eine mehrjährige Freiheitsstrafe
angeordnet. In den Vorstrafen findet sich eine Verurteilung wegen mehrfachen
Handels mit Betäubungsmitteln. Damit liegen handfeste Anhaltspunkte eine
Ausschreibung im SIS vor. Relevante persönliche Interessen, die die
schengenweite Wirkung des Landesverweises und den Aufenthalt des Beurteilten in
der Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würden, sind im vorliegenden Fall
nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein Bezug zu einem anderen
Schengenland. Daher ist der Eintrag der Landesverweisung im SIS anzuordnen.
7. Genugtuung
7.1 Das
Strafgericht hat den Beurteilten zur Zahlung einer Genugtuung an die
Privatklägerin verurteilt und deren Höhe auf CHF 8’000.– festgesetzt. Für
die Bemessung hat die Vorinstanz die körperlichen Schmerzen, die erlittenen
Ängste und die Demütigung anlässlich der Tat gewürdigt. Weiter hat es die
Nachwirkungen der Tat und die gesundheitliche Beurteilung der behandelnden
Psychotherapeutin berücksichtigt. Schliesslich hat die Vorinstanz die
Verzinsung von 5 % ab dem Tattag, dem 23. Juni 2019, angeordnet.
7.2 Die
von der Verteidigung zufolge Freispruchs beantragte Abweisung der
Genugtuungsforderung ist hinfällig geworden. Gegen die Anordnung der Genugtuung
im Falle eines Schuldspruchs und gegen deren Bemessung werden keine Einwände
vorgebracht. Insoweit sind keine Mängel am vorinstanzlichen Urteil
ersichtlich. Das Strafgericht hat zufolge des Schuldspruchs zutreffend auch
über die Genugtuung als Zivilforderung entschieden (Art. 126 Abs. 1
lit. a StPO). Der zugesprochene Betrag von CHF 8’000.– bewegt sich im
üblichen Bereich (CHF 8’000.– bis 20’000.– gemäss Angabe des Bundesamtes
für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Bern
2019 S. 14; vgl. AGE SB.2021.9 vom 30. Juli 2021; Obergericht ZH SB160301
vom 25. Oktober 2017; Obergericht BE 457/IV/97 vom 2. April 1998; sowie Landolt, Genugtuungsrecht, Datenbank,
Urteile Nr. 2919, 2307; Hütte,
Genugtuungsrecht, Datenbank, Urteil Nr. 116) und ist dem verursachten
seelischen und körperlichen Schmerz angemessen. Im Einzelnen kann auf die
überzeugende Bemessung der Wiedergutmachung im angefochtenen Strafurteil
(S. 23 f.) verwiesen werden.
8. Kosten
Nach dem
Gesagten ist die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen. Die vorinstanzlichen
Schuldsprüche sind zu bestätigen. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe ist auf
2 Jahre und 9 Monate zu erhöhen und versteht sich als Zusatzstrafe zum
inzwischen ergangenen Strafbefehl vom 20. September 2021. Den getrübten
prognostischen Bewährungsaussichten entsprechend ist zwar der teilbedingte
Vollzug zu gewähren, aber die Vorstrafe wegen Vergehens gegen das Waffengesetz vollziehbar
zu erklären. Zudem ist eine sechsjährige Landesverweisung auszusprechen, welche
im SIS eingetragen wird. Die Berufung des Beurteilten ist abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Kosten (Art. 426
Abs. 1 StPO) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten und die
Vertretung der Privatklägerin sind aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei
der Beschuldigte dem Gericht beide Entschädigungen zurückzuzahlen hat, sobald
seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a
StPO). Für die Einzelheiten wird auf die Angaben im Urteilsdispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
3. Februar 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung
nach Art. 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und mehrfacher Übertretung nach Art.
19a des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Freisprüche von der Anklage des Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen und des mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz;
-
Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der
Privatklägerin von CHF 7'000.–;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der
Vertretung der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung der Berufung der
Staatsanwaltschaft und neben den bereits rechtskräftig gewordenen
Schuldsprüchen – der sexuellen Nötigung und der mehrfachen harten Pornographie
(Konsum) schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren und 9 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 22. bis
25. Juli 2019 (3 Tage), davon 17 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20.
September 2021,
in Anwendung von Art. 189 Abs. 1 und 197 Abs. 5
Satz 1 sowie Art. 43 Abs. 1, 2 und 3, 49 Abs. 1 und 2, 51 und
106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
Die am 23. Oktober 2017 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, wird in
Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar
erklärt.
Der Beurteilte wird zu CHF 8'000.– Genugtuung
(zuzüglich 5% Zins seit 23. Juni 2019) und zu CHF 549.10 Schadenersatz an B____
verurteilt.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF 14'034.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 10'093.35 und ein Auslagenersatz von CHF 163.90, zuzüglich 7,7
% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 789.80, somit total CHF 11'047.05, aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, Advokatin [...],
werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der
Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 4'916.65 und ein Auslagenersatz von CHF
21.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 380.25, somit total
CHF 5’318.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem
Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen
den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren
gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen
seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).