SB.2021.73
mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässige Hehlerei, mehrfache Anstiftung und mehrfache Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, Veruntreuung, Sachentziehung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Urkundenfälschung, etc. Urteil BG vom 24.04.2024
12. Januar 2023Deutsch177 min
mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, der Veruntreuung,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2021.73
URTEIL
vom 12.
Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia
Schmid (Vorsitz),
lic.
iur. Eva Christ, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb.
[...] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
C____
Privatkläger 1
[...]
D____
Privatklägerin 2
[...]
E____
Privatklägerin 3
[...]
AN____ Privatklägerin
4
[...]
F____
Privatklägerin 5
[...]
G____
Privatklägerin 6
[...]
H____
Privatklägerin 7
[...]
I____
Privatklägerin 8
[...]
J____
Privatklägerin 9
[...]
K____
Privatklägerin 10
[...]
L____
Privatklägerin 11
[...]
M____
Privatklägerin 12
[...]
N____
Privatklägerin 13
[...]
O____
Privatklägerin 14
[...]
P____
Privatklägerin 15
[...]
Q____
Privatklägerin 16
[...]
R____
Privatklägerin 17
[...]
S____
Privatklägerin 18
[...]
T____
Privatklägerin 19
[...]
U____
Privatklägerin 20
[...]
V____
Privatklägerin 21
[...]
W____
Privatklägerin 22
[...]
X____
Privatklägerin 23
[...]
Y____
Privatklägerin 24
[...]
Z____
Privatklägerin 25
[...]
AA____
Privatklägerin 26
[...]
AB____
Privatklägerin 27
[...]
AC____
Privatklägerin 28
[...]
AD____
Privatklägerin 29
[...]
AE____
Privatklägerin 30
[...]
AF____
Privatklägerin 31
[...]
AG____
Privatklägerin 32
[...]
AH____
Privatklägerin 33
[...]
AI____
Privatkläger 34
[...]
AJ____
Privatkläger 35
[...]
AK____
Privatkläger 36
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafgerichts
vom 6. November 2020
mehrfacher gewerbsmässiger
Betrug, gewerbsmässige Hehlerei, mehrfa-
che Anstiftung und mehrfache
Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkar-
tenmissbrauch, Veruntreuung,
Sachentziehung, betrügerischer Miss-
brauch einer
Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Urkundenfälschung,
versuchte Anstiftung zum falschen
Zeugnis, Verabreichung gesundheits-
gefährdender Stoffe an Kinder
sowie mehrfaches Vergehen nach Art. 19
Abs. 1 lit. b und d des
Betäubungsmittelgesetzes
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt 6
Erwägungen. 11
I. FORMELLES. 11
A.
Zuständigkeit
und Eintreten. 11
B.
Beweisanträge. 11
II. MATERIELLES. 13
A.
Vorbemerkungen. 13
B.
Gegenstand
des Berufungsverfahrens. 14
C. Fallkomplex
Mobiltelefonabonnementsverträge / Handy- Ratenzahlungsverträge und
Kunden(Kredit-)karten (Anklageschrift vom 25. Oktober 2022) 16
1.
Tatsächliches. 16
2.
Rechtliches. 16
2.1 Gewerbsmässiger Betrug. 16
2.2 Mehrfache Anstiftung und Gehilfenschaft zum Check-
und Kreditkartenmissbrauch. 20
2.3 Gewerbsmässige Hehlerei 22
2.4 Zwischenergebnis. 22
D.
Fallkomplex
AL____ (Ziffer I.B. der erg. Anklageschrift) 23
1.
Allgemeines
zum Sachverhalt 23
2.
Fallkomplex AL____
im Einzelnen. 24
2.1 Veruntreuung z.N. der D____ sowie Betrug z.N. der
E____ (Ziffer I.B.2.1 der erg. Anklageschrift) 24
2.2 Veruntreuung z.N. der AM____ / bzw. Sachentziehung
(Ziffer I.B.2.2 der erg. Anklageschrift) 26
2.3 Mehrfacher Betrug z.N. der AN____ (Ziffer I.B.2.3
der erg. Anklageschrift) 28
2.4 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der F____, AO____ und AP____
(Ziffer I.B.3 der erg. Anklageschrift) 28
2.5 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der AQ____ und der G____
(Ziffer I.B.4 der erg. Anklageschrift) 30
2.6 Gewerbsmässiger Betrug bzw. gewerbsmässiger
betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage z.N. diverser
Geschädigter / Online-Bestellungen (Ziffer I.B.5 der erg. Anklageschrift) 31
2.7 Mehrfache Urkundenfälschung (Ziffer I.B.5.10 und
5.28 der erg. Anklageschrift) 37
2.8 Mehrfache Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Check-
und Kreditkarten-missbrauch (ev. gewerbsmässiger Betrug) z.N. der S____, der T____
/ [...], der U____, der V____ sowie der [...] (Ziffer I.B.6.1 bis 6.5 der erg.
Anklageschrift) 39
2.9 Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Check- und
Kreditkartenmissbrauch (ev. gewerbsmässiger Betrug) z.N. der W____ (Ziffer
I.B.6.6 der erg. Anklageschrift) 40
E.
Fallkomplex
AR____ (Ziffer I.D. der erg. Anklageschrift) 42
1.
Allgemeines
zum Sachverhalt 42
2.
Fallkomplex AR____
im Einzelnen. 49
2.1 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der AO____ und der AP____
(I.D.2.1 und 2.2 der erg. Anklageschrift) 49
2.2 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der AS____ (Ziffer
I.D.2.3 der erg. Anklageschrift) 51
2.3 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der Y____ (Ziffer
I.D.2.7 der erg. Anklageschrift) 51
2.4 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der AT____, der AU____ sowie
der AQ____ (Ziffer I.D.2.11–2.13 der erg. Anklageschrift) 52
2.5 Gewerbsmässiger Betrug z.N. diverser Geschädigter /
Online-Bestellungen (Ziffer I.D.2.4, 2.8–2.10, 2.15– 2.24, 2.16–2.24,
2.36–2.37, 2.40, 2.42– 2.44 der erg. Anklageschrift) 54
2.6 Gewerbsmässiger Betrug z.N. AD____, AV____ und AW____ (Ziffer I.D.2.25, 2.35, 2.38 der
erg. Anklageschrift) 56
2.7 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der [...] (Ziffer
I.D.2.39 der erg. Anklageschrift) 57
2.8 Gewerbsmässiger Betrug z.N. des Handelsregisteramts
Basel-Landschaft (Ziffer I.D.2.41 der erg. Anklageschrift) 59
2.9 Mehrfache Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Check-
und Kreditkartenmissbrauch, evtl. mehrfacher gewerbsmässiger Betrug z.N. der U____,
der T____ sowie der V____ (Ziffer
I.D.3–5 der erg. Anklageschrift) 59
F.
Fallkomplex
[...] (Ziffer I.E.1 der erg. Anklageschrift) 61
G.
Verabreichung
gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Ziffer I.E.5 der
erg. Anklageschrift) 62
H.
Mehrfache
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziffer I.E.6 der erg.
Anklageschrift) 63
III. STRAFZUMESSUNG.. 64
IV. STRAFVOLLZUG.. 78
V. LANDESVERWEISUNG.. 79
VI. ZIVILFORDERUNGEN. 89
VII. NEBENPUNKTE. 91
VIII. KOSTEN. 91
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 6. November 2020 wurde A____ des mehrfachen gewerbsmässigen
Betruges, der gewerbsmässigen Hehlerei, der mehrfachen Anstiftung und der
mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, der Veruntreuung,
der Sachentziehung, des betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Urkundenfälschung, der versuchten
Anstiftung zum falschen Zeugnis, der Verabreichung gesundheitsgefährdender
Stoffe an Kinder sowie des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b
und d des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und, teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 25. August
2010, kostenfällig zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. An die Freiheitsstrafe
wurde die bereits erstandene Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft
(Untersuchungshaft vom 6. März 2013 bis 7. April 2014, Polizeigewahrsam
vom 23. bis 24. November 2016 sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem
30. Oktober 2018) angerechnet. Des Weiteren wurde A____ in Anwendung von Art.
66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen, wobei die
angeordnete Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
eingetragen wurde.
Demgegenüber wurde A____ in Bezug auf die Anklageschrift vom
25. Oktober 2019 (nachfolgend: Anklageschrift) vom Vorwurf des gewerbsmässigen
Betruges (Anklage-Ziffer I.4 Anhang 2 [bzgl. Mobiltelefonverträge vom
11.09.2018, 21.04.2017 und 27.03.2018], Ziffer I.4.3 und Ziffer I.15.6), des
Check- und Kreditkartenmissbrauchs (Anklage-Ziffer I.16.2) und der
Urkundenfälschung (Anklage-Ziffer I.15.3) freigesprochen. In Bezug auf die
ergänzende Anklageschrift vom 5. Dezember 2019 (nachfolgend: erg.
Anklageschrift) wurde er zudem vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges (erg.
Anklage-Ziffer I.B.5.24, I.D.2.5, I.D.2.6 und I.D.2.14), des mehrfachen
Diebstahls (erg. Anklage-Ziffer I.C.), der versuchten Nötigung (erg.
Anklage-Ziffer I.E.2), der mehrfachen Drohung (erg. Anklage-Ziffer I.E. 3 und 4)
sowie der einfachen Körperverletzung (erg. Anklage-Ziffer I.E.4)
freigesprochen. Von der Rückversetzung von A____ in den Vollzug der Strafe, für
welche ihm die Abteilung Strafvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements
Basel-Stadt mit Entscheid vom 29. Juli 2014 unter Auferlegung einer
Probezeit bis zum 1. Januar 2017 auf den 30. September 2014 die bedingte
Entlassung gewährt hatte, wurde in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 des
Strafgesetzbuches abgesehen.
Zudem wurde mit genanntem Urteil der Mitbeschuldigte AX____
der mehrfachen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug sowie des mehrfachen
Betruges schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 315 Tagessätzen zu CHF
70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren, verurteilt. Demgegenüber wurde AX____ von der Anklage des
gewerbsmässigen Betruges (erg. Anklage-Ziffer I.D.2.1–2.10, 2.12–2.19,
2.21–2.24, 2.26–2.34, 2.37, 2.40– 2.44) sowie der Gehilfenschaft zu
gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch (erg. Anklage-Ziffer
I.D.3.–5.) freigesprochen. Im Übrigen kann hinsichtlich der Mitbeschuldigten AZ____,
BA____, BB____, BC____, BD____, BE____, der beschlagnahmten Gegenstände,
betreffend die Zivilforderungen und in Bezug auf die Verfahrenskosten sowie die
Parteientschädigungen auf das vorinstanzliche Urteilsdispositiv verwiesen
werden.
B. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte A____ (nachfolgend: Berufungskläger oder Beschuldigter), vertreten
durch B____, nach Eröffnung des Urteilsdispositivs die Berufung an. Mit
Berufungserklärung vom 12. Juli 2021 stellte er folgende Rechtsbegehren:
«1. Das
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. November 2020 sei teilweise
aufzuheben.
2. A____ sei von
den folgenden Vorwürfen kostenlos freizusprechen:
-
des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges
-
der gewerbsmässigen Hehlerei
-
der mehrfachen Anstiftung und der mehrfachen Gehilfenschaft zum
Check- und Kreditkartemissbrauch
-
der Veruntreuung
-
der Sachentziehung
-
der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder
-
des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des
Betäubungsmittelgesetzes
3. Die Verurteilung
von A____ zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren sei aufzuheben und A____ sei zu
einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen.
4. Es sei auf die
Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten.
5. A____ sei für
den von ihm erlittenen Freiheitsentzug, welcher die Dauer von 8 Monaten
überschreitet, im Sinne einer Genugtuung eine Entschädigung von mindestens CHF
200.– pro Inhaftierungstag auszurichten.
6. Die Verurteilung
von A____ zur Zahlung der folgenden Schadenersatzforderungen sei aufzuheben und
diese Schadenersatzforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen:
-
des C____ im Betrage von CHF 5’400.–
-
der E____ im Betrage von CHF 1734.– zzgl. 5 % Zins seit 11. März
2011
-
der AN____ im Betrage von CHF 2’101.50 zzgl. 5 % Zins seit 16.
September 2011
-
der F____ im Betrage von CHF 30’634.85 der G____ im Betrage von
CHF 8713.25 zzgl. 5 % Zins seit dem 21. September 2011
-
der H____ im Betrage von CHF 2’593.– zzgl. 5 % Zins seit dem 10.
Dezember 2010
-
der L____ im Betrage von CHF 7787.05 zzgl. 5 % Zins seit dem 30.
August 2011
-
der P____ im Betrage von CHF 297.30 zzgl. 5 % Zins seit dem 1.
Februar 2011
-
der Q____ im Betrage von CHF 440.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1.
März 2011
-
der S____ im Betrage von CHF 1’196.60 zzgl. 5 % Zins seit dem
10. Juni 2011
-
der T____ im Betrage von CHF 3’393.10 zzgl. 1,25 % Zins seit dem
30. Januar 2011
-
der W____ im Betrage von CHF 22’966.25
-
der Y____ im Betrage von CHF 17’805.90 zzgl. 5 % Zins seit dem
15. August 2013
-
der H____ im Betrage von CHF 3’235.15 zzgl. 5 % Zins seit dem 21.
April 2011
-
der AE____ im Betrage von CHF 274.–
7. Die Auferlegung
der Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr zu Lasten von A____
sei im Umfange der Freisprüche aufzuheben.
8. Der Vorbehalt
betreffend die amtlichen Verteidigungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sei im
Umfange der Freisprüche aufzuheben.
9. Alles unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei A____ für das Berufungsverfahren
die amtliche Verteidigung mit B____ als amtlicher Verteidiger zu bewilligen
sei.»
C. Die
Beschuldigten AZ____ und AX____ haben ihre zunächst erklärten Berufungen mit
Eingaben vom 7. Februar 2022 bzw. 5. Januar 2023 wieder zurückgezogen. In Bezug
auf BA____, BB____, BD____, BC____ und BE____ ist das Urteil des Strafgerichts
vom 6. November 2020 in Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft hat weder
Berufung noch Anschlussberufung erhoben.
D. Mit
Eingabe vom 28. März 2022 reichte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung
ein, in welcher er – nebst den bereits gestellten Rechtsbegehren – Folgendes
beantragt:
«Es seien unter Aufhebung der Beschlagnahme die folgenden im
Verzeichnis [...] aufgeführten Gegenstände an A____ herauszugeben:
- Pos. 102 Tablet [...]
- Pos. 110 Laptop [...]
- Pos. 111 Externe Festplatte [...]
- Pos. 112 Mobiltelefon [...]»
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 10. Juni 2022 auf eine Berufungsantwort
verzichtet.
E. Was
die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts
betrifft, so wurde mit Verfügung vom 29. Juli 2021 dem Berufungskläger, AX____
sowie AZ____ die beantragte amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche
Verfahren bewilligt. Mit Beweisverfügung vom 6. Juli 2022 wurde der
Beweisantrag des Berufungsklägers, es sei bezüglich der Unterschrift «BF____»
auf dem Arbeitsvertrag AR____ (nachfolgend AR____) / BB____ vom 11. Mai 2011
ein Schriftgutachten einzuholen – vorbehältlich eines anderen Entscheids des
Gesamtgerichts auf erneuten Antrag – abgewiesen. Ebenso wurde dem Beweisantrag
des Berufungsklägers, es sei bezüglich der Unterschriften «BA____» auf dem
Neukundenantrag der AT____ vom 10. Dezember 2010 und auf dem
Rechnungsantrag der BG____, undatiert, ein Schriftgutachten einzuholen, –
vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag –
nicht stattgegeben. Hingegen wurde in Gutheissung des Beweisantrags des
Berufungsklägers bei der Leitung des Untersuchungsgefängnisses Waaghof ein
diesen betreffenden Führungsbericht eingeholt. Mit Instruktionsverfügung vom
30. September 2022 wurden die Parteien auf einen gerichtlichen
Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 344 StPO (allfällige Beurteilung einiger
Anklagepunkte nach Art. 147 statt nach Art. 146 des Strafgesetzbuches)
hingewiesen. Schliesslich wurden mit Verfügung vom 4. November 2022 bei
sämtlichen durch Online-Bestellungen geschädigten Firmen amtliche Erkundigungen
eingeholt.
F. Anlässlich
der Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2023 ist der Berufungskläger zur Person
und zur Sache befragt worden und sind sein Verteidiger sowie die
Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Zudem wurde BH____, die volljährige
Tochter des Berufungsklägers, als Auskunftsperson befragt, wofür auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Der Berufungskläger hält an den
schriftlich gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragt die
vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Demgemäss sei der
Berufungskläger des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges, der gewerbsmässigen
Hehlerei, der mehrfachen Anstiftung und der mehrfachen Gehilfenschaft zum
Check- und Kreditkartenmissbrauch, der Veruntreuung, der Sachentziehung, des
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen
Urkundenfälschung, der versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis der
Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie des mehrfachen
Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig zu erklären. Es sei eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten
gegenüber dem Berufungskläger auszusprechen und dieser sei für 8 Jahre des
Landes zu verweisen. Bezüglich der deponierten und beschlagnahmten Gegenstände
sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Sicherheitshaft sei bis zur
Rechtskraft des Urteils zur Sicherung der Landesverweisung zu verlängern.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
I. FORMELLES
A. Zuständigkeit und
Eintreten
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung (Art. 382 StPO). Er ist somit zur Erhebung eines
Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist zudem form- und fristgerecht eingereicht
worden (Art. 399 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziffer 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des
Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit
der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch
des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt
werden.
B. Beweisanträge
1.
Die Verteidigung wiederholt vor
Appellationsgericht den Beweisantrag, wonach bezüglich der Unterschrift «BF____»
auf dem Arbeitsvertrag zwischen der AR____ und BB____ vom 11. Mai 2011 sowie
bezüglich der Unterschriften «BA____» auf dem Neukundenantrag der AT____ vom
10.
Dezember 2010 und auf dem undatierten Rechnungsantrag der BG____ ein
Schriftgutachten einzuholen sei.
2.
Rechtsmittelverfahren beruhen
grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen
Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Zusätzliche Beweise
erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO nur, wenn dies in der
Sache erforderlich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrages unter Berufung auf
eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache
unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist. Das
Gericht kann Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es
in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis
gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung
des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr
ändern (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148;
BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1). Grundsätzlich hat das Gericht
gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO diejenigen im Vorverfahren ordnungsgemäss
erhobenen Beweise nochmals abzunehmen, bei denen die unmittelbare Kenntnis für
die Urteilsfällung notwendig erscheint (Hauri/Venetz,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 343 N 21 f.).
3.
3.1
Die vom Berufungskläger an der
Hauptverhandlung des Appellationsgerichts erneut gestellten Beweisanträge
wurden bereits mit verfahrensleitender Beweisverfügung vom 6. Juli 2022 –
vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag –
abgewiesen.
3.2
Das Appellationsgericht stellt zunächst
fest, dass sich seit Erlass der betreffenden Verfügung keine Änderung der Sach-
oder Rechtslage ergeben hat, so dass vorab vollumfänglich auf die dort
gemachten Feststellungen und Ausführungen verwiesen werden kann.
3.2.1
Hinsichtlich der Unterschrift «BF___»
wurde mit Beweisverfügung vom 6. Juli 2022 zutreffend festgestellt, dass
die betreffende Unterschrift nur zu geringen Teilen lesbar erscheint, da sie
mehrheitlich vom markanten Stempel der AR____ überlagert wird (vgl. Akten S.
4591). Bei dieser Ausgangslage besteht zum vornherein wenig Aussicht auf ein
aussagekräftiges Schriftgutachten, wobei aufgrund der engen Anordnung der
Buchstaben grundsätzlich die Vermutung naheliegt, dass es sich bei der Unterschrift
«BF____» um die Schrift des Berufungsklägers handeln könnte.
Soweit die Verteidigung geltend macht, das «[...]» sei anders
geschrieben als sonst, ist einerseits festzuhalten, dass sich Solches
jedenfalls anhand eines Vergleichs mit dem «[...]» im handschriftlichen
Haftentlassungsgesuch des Berufungsklägers vom 23. Mai 2022 nicht sagen lässt
(s. etwa S. 2, «[...]»). Zur Begründung der Ablehnung des beantragten
Schriftgutachtens ist festzustellen, dass dem Berufungskläger im Fallkomplex AR____
(Ziffer I.D. der erg. Anklageschrift) gewerbsmässiger Betrug vorgeworfen wird.
Der betreffende Anklagevorwurf beziehungsweise der betreffende Schuldspruch der
Vorinstanz stützt sich auf eine lange Reihe an Indizien und Beweismitteln (vgl.
angefochtenes Urteil S. 203 ff.). Unter anderem legt das Strafgericht im
angefochtenen Urteil ausführlich dar, dass der Berufungskläger unter dem
Pseudonym «BF____» aufgetreten sei (vgl. z.B. Akten S. 5256). Der Frage, ob die
betreffende (nur zu geringen teilen lesbare) Unterschrift «BF____» (vgl. Akten
S. 4591) vom Berufungskläger persönlich vorgenommen wurde oder nicht,
kommt somit im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich des zu beurteilenden
Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs schlussendlich keine entscheidende Bedeutung
zu. Vielmehr ergibt sich die Täterschaft des Berufungsklägers bereits schlüssig
aus einer ganzen Reihe an anderen Indizien und objektiven Beweismitteln (vgl.
dazu nachfolgend im Einzelnen E. II.E.1). Somit ergibt sich, dass hinsichtlich
der Unterschrift «BF____» auf dem Arbeitsvertrag zwischen der AR____ und BB____
vom 11. Mai 2011 kein Schriftgutachten einzuholen ist.
3.2.2
Bezüglich der Unterschriften «BA____» auf
dem Neukundenantrag der AT____ vom 10. Dezember 2010 (Akten S. 3695) und auf
dem undatierten Rechnungsantrag der BG____ (Akten S. 4036) ergibt ein
Vergleich dieser beiden Unterschriften mit der echten Unterschrift von BA____
(Akten S. 4047) sowie der Schrift des Berufungsklägers (z.B. Akten S. 792) mit
genügender Klarheit, dass es sich bei den zwei Anträgen offensichtlich um die
Handschrift des Berufungsklägers handelt. Im Übrigen liegt eine ganze Reihe an
weiteren Beweismitteln vor, aus denen klar hervorgeht, dass der Berufungskläger
diese zwei Unterschriften gefälscht hat. Insbesondere macht es keinerlei Sinn,
dass BL____ – oder gar jemand anderes, wobei nicht ansatzweise erkennbar ist,
wer das sein könnte – ohne einleuchtendes Motiv in der exakten Schrift des
Berufungsklägers als «BA____» unterschreiben würde (vgl. dazu nachfolgend im
Einzelnen E. II.D.2.7.1 f.).
Die anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht
nochmals gestellten Verfahrensanträge hinsichtlich eines Schriftgutachtens bezüglich
der Unterschriften «BA____» auf dem Neukundenantrag der AT____ und auf dem Rechnungsantrag
der BG____ sind somit ebenfalls abzuweisen.
II. MATERIELLES
A. Vorbemerkungen
Das vorliegende Urteil orientiert sich der Einfachheit halber
– soweit möglich – inhaltlich im Wesentlichen am systematischen Aufbau des
angefochtenen Urteils des Strafgerichts. Um dem nachfolgenden schriftlichen
Urteil im Zusammenhang mit den zitierten Aktenstellen die nötige Übersicht zu
verleihen, werden die Aktenseiten, welche das zuerst beim Strafgericht anhängig
gemachte Verfahren rund um die Anklageschrift vom 25. Oktober 2019
betreffen, mit einem * versehen.
Sodann ist vorab zu bemerken, dass Art. 82 Abs. 4 StPO den
Rechtsmittelinstanzen mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt, für die
tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf
die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Auf
neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden, ist aber einzugehen (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die
urteilende Instanz jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die
für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die
Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten lässt
und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83, E. 4.1; BGer 1A.59/2004
vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10
Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach
seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen
hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der
Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht
auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise.
Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (Hofer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 10 N 41 ff.).
B. Gegenstand des
Berufungsverfahrens
Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht
das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art.
398.
Abs. 2 StPO). Es stehen daher ausschliesslich jene Teile des angefochtenen
Urteils des Strafgerichts vom 6. November 2020 zur Disposition, welche
Gegenstand der Berufungserklärung bilden.
Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz
Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das
Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio
in peius»).
Aufgrund der von den Parteien eingereichten Rechtsschriften
sowie der anlässlich der heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung
gehaltenen Plädoyers stehen bezüglich des Berufungsklägers sämtliche Teile des
Urteils des Strafgerichts vom 6. November 2020 zur Disposition, mit den
folgenden Ausnahmen:
- in
Bezug auf die Anklageschrift vom 25. Oktober 2022 die Schuldsprüche
hinsichtlich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage z.N.
von C____ sowie betreffend die versuchte Anstiftung zum falschen Zeugnis (Anklage-Ziffer
I.A.2);
- in
Bezug auf die erg. Anklageschrift vom 5. Dezember 2019 die Freisprüche von der
Anklage des gewerbsmässigen Betruges hinsichtlich der Anklage-Ziffern I.4
Anhang 2 (bzgl. Mobiltelefonverträge vom 11.09.2018, 21.04.2017 und
27.03.2018), I.4.3 und I.15.6, des Check- und Kreditkartenmissbrauchs
(Anklage-Ziffer I.16.2) und der Urkundenfälschung (Anklage-Ziffer I.15.3);
- in
Bezug auf die Anklageschrift vom 25. Oktober 2022 die Freisprüche von der
Anklage des gewerbsmässigen Betruges (Anklage-Ziffern I.B.5.24, I.D.2.5,
I.D.2.6 und I.D.2.14), des mehrfachen Diebstahls (Anklage-Ziffer I.C), der
versuchten Nötigung (Anklage-Ziffer I.E.2), der mehrfachen Drohung
(Anklage-Ziffer I.E. 3 und 4) sowie der einfachen Körperverletzung
(Anklage-Ziffer I.E.4);
- das
Absehen von der Rückversetzung in den Vollzug der Strafe in Anwendung von Art.
89.
Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), für welche ihm die Abteilung
Strafvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt mit Entscheid
vom 29. Juli 2014 unter Auferlegung einer Probezeit bis zum 1. Januar 2017 auf
den 30. September 2014 die bedingte Entlassung gewährt hat;
- die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;
- die
Behaftung des Berufungsklägers hinsichtlich der Anerkennung folgender
Schadenersatzforderungen:
-
des AI____ im Betrage von CHF 450.–,
-
des AJ____ im Betrage von CHF 540.–,
-
des AK____ im Betrage von CHF 460.–;
- die
Abweisung folgender Genugtuungsforderungen:
-
der L____ im Betrage von CHF 293.–,
-
der P____ im Betrage von CHF 50.– zzgl. Zins seit dem 1. Februar
2011,
-
der I____ im Betrage von CHF 100.–;
- der
Entscheid betreffend das Beschlagnahmegut, mit Ausnahme von Pos. 102
Tablet [...], Pos. 110 Laptop [...], Pos. 111 Externe Festplatte [...] sowie
Pos. 112 Mobiltelefon [...].
Dementsprechend ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass die
aufgelisteten Aspekte in Rechtskraft erwachsen sind.
C. Fallkomplex
Mobiltelefonabonnementsverträge / Handy- Ratenzahlungsverträge und
Kunden(Kredit-)karten (Anklageschrift vom 25. Oktober 2022)
1.
Tatsächliches
Der von der Vorinstanz festgestellte
Sachverhalt für den gesamten Fallkomplex Mobiltelefonabonnementsverträge /
Handy- Ratenzahlungsverträge und Kunden(Kredit-)karten gemäss Ziffer I.1–17
der Anklageschrift ist vor Appellationsgericht grundsätzlich zugestanden (vgl.
zweitinstanzliches Protokoll S. 6) und zudem durch zahlreiche objektive
Beweismittel und Aussagen von Beteiligten erstellt. Es kann diesbetreffend auf
die vorinstanzlichen Feststellungen verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil
Dispositiv
S. 141 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach steht zusammengefasst fest, dass
in der Zeit von Januar 2018 bis Oktober 2018 eine Vielzahl meist junger,
geldbedürftiger Leute im eigenen Namen, aber im Auftrag des Berufungsklägers
und für diesen zum einen Mobiltelefonabonnemente inkl. Ratenzahlungsverträge
für iPhones und zum anderen Kundenkarten- respektive Kreditkartenverträge
abgeschlossen haben. Konkret erwarb der Berufungskläger in den ersten 9 Monaten
des Jahres 2018 unter Mithilfe von 12 mehrheitlich sehr jungen Mittätern
und Mittäterinnen insgesamt 56 Mobiltelefone im Wert von CHF 45’597.40. Hinsichtlich
der Kunden- und Kreditkarten steht fest, dass diese in der Folge durch die
Vertragsunterzeichner alleine, gemeinsam mit dem Berufungskläger oder von
diesem alleine benutzt wurden. Die unter anderem so erhältlich gemachten
Mobiltelefone wurden wiederum vom Berufungskläger nach St. Gallen oder
Liechtenstein weiterveräussert. Dasselbe passierte schliesslich mit den beiden
MacBook Pro, welche BI____ im Auftrag des Berufungsklägers mittels Abschlusses
von Mietverträgen bei der BJ____ beschafft hat (vgl. Aussagen
Vertragsunterzeichner, *Aktenbände 4 bis 8; zzgl. Auss. BC____, BD____ und BE____,
erstinstanzliches Protokoll S. 61 ff.; Strafanzeige BD____, *Akten S. 895 ff.;
Strafanzeige [...], *Akten S. 1079 ff.; Natel-Verträge, Verträge
Geräte-Ratenzahlungen, (Kredit-)Kartenanträge und dazu gehörende
Abrechnungen/Kontoauszüge, *Aktenbände 4 bis 8 und SB 2 A 16 ff.,
SB 2 D / 1 ff.; Mietverträge Mac Books BJ____ inkl. Rechnung, *Akten
S. 2175, 1351 ff.; Auss. [...], *Akten S. 1308 ff., 1317 ff., 1664 ff.;
Auswertung Natel [...], *Akten S. 1333 ff.; Auss. [...], *Akten S. 2182 ff.; Auswertung
[inkl. Standortdaten] Natel Berufungskläger, *Akten S. 762 ff., 1362 ff., 2225;
Auss. Berufungskläger, erstinstanzliches Protokoll S. 32 bis 89).
2. Rechtliches
2.1 Gewerbsmässiger
Betrug
2.1.1 In rechtlicher Hinsicht stellt sich der
Berufungskläger zusammengefasst auf den Standpunkt, es liege zufolge
Opfermitverantwortung keine Arglist vor. Beim Kauf eines Mobiltelefons gehe es
entgegen der Vorinstanz nicht um ein Massengeschäft. Denn bei den hier zur
Debatte stehenden teuren und prestigeträchtigen iPhones im Wert von je über CHF
1’000.– handle es sich nicht mehr um Alltagsgegenstände. Darüber hinaus wird
eingewendet, den Providern gehe es aufgrund des untereinander herrschenden
Konkurrenzkampfes hauptsächlich um das Anwerben neuer Kunden, weshalb seitens
der Telekommunikationsanbieter beim Abschluss der Mobiltelefonverträge bewusst
unnötige Risiken eingegangen würden. Es würden Verträge mit Kunden
abgeschlossen, deren Bonität zweifelhaft sei, und die Mobiltelefone würden
unter Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen verkauft, obwohl hier der
risikobehaftete Kreditkauf überhaupt nicht notwendig sei.
2.1.2 Wer in der Absicht, sich oder einen
andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem
Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen
schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. Arglist
ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der
Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften
oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist dieses Merkmal dann
erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder
nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der
möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser
die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses
unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E.
5.2; vgl. auch Maeder/Niggli,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 61 ff.).
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit
einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem
Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands
jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt
und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der
strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern
nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den
Hintergrund treten lässt (BGE 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1; 142 IV 153
E. 2.2.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021, je mit weiteren
Hinweisen).
Ein
Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung
durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der
Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven, und wenn das Vermögen in einem
Masse gefährdet ist, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert wird
(BGE 129 IV 124 E. 3.1, 134 IV 210 E. 5.3).
2.1.3 Gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs.
2 StGB handelt der Täter, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für
die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb
eines bestimmten Zeitraums und aus den angestrebten und erzielten Einkünften
ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage
2021, Art. 146 N 33).
2.1.4 Das zugestandene Vorgehen des
Berufungsklägers entspricht sehr weitgehend demjenigen, für welches er bereits
im Jahr 2010 vom Appellationsgericht Basel-Stadt (AGE AS.2009.330 vom 25.
August 2010, bestätigt vom Bundesgericht mit BGer 6B_1007/2010 vom 28. März
2011), verurteilt wurde. Dabei hat sich im Zusammenhang mit der Vorstrafe des
Berufungsklägers sowohl das Appellationsgericht (E. 7) als auch das
Bundesgericht (E. 2) in den erwähnten Urteilen bereits eingehend mit der
rechtlichen Qualifikation der Vorgehensweise des Berufungsklägers rund um die
über seine Helfer bei diversen Providern erhältlich gemachten Mobiltelefone
befasst. Unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Erwägungen kann zunächst das
Vorliegen einer rechtsrelevanten Täuschung über den Zahlungswillen und die
Zahlungsfähigkeit des Berufungsklägers und seiner Komplizen ohne weiteres
bejaht werden. Dabei wurden einerseits die Mitarbeiter der Verkaufsstellen
respektive der Vertriebspartner als verlängerter Arm der Provider und
andererseits die Provider selbst getäuscht (vgl. AS.2009.330 E. 7.7; BGer
6B_1007/2010 E. 2.4.2).
Sowohl das Appellationsgericht (E. 7, Fallkomplex [...]) als
auch das Bundesgericht (E. 2 und 3) kamen zum Schluss, dass in einer
derartigen Konstellation die Arglist nicht zufolge Opfermitverantwortung
entfalle. Die damals vorgebrachte Argumentation dieser Instanzen gilt heute –
rund 12 Jahre später – in Anbetracht der seit dann massiv zugenommen Bedeutung
von Smartphones im Alltag umso mehr. Das Bundesgericht stellte in E.2.4 fest:
«Die Vorinstanz erwägt zutreffend (S. 21 f.), dass bei einem Massengeschäft wie
dem Verkauf von Mobiltelefonen den Vertragsparteien nicht zugemutet werden
kann, umfangreiche Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen einzuverlangen
bzw. einreichen zu müssen, dies umso weniger, als sich das finanzielle Risiko
beim Abschluss eines Vertrags über ein Mobiltelefon in Grenzen hält. Es kann
auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden
(Art. 109 Abs. 3 BGG). Den Providern kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie
hätten sich leichtsinnig verhalten und grundlegendste Vorsichtsmassnahmen
missachtet.»
Auch der vom Berufungskläger ins Feld geführte
Bundesgerichtsentscheid 6B_887/2015 vom 8. März 2016 vermag an dieser Sachlage
nichts Entscheidendes zu ändern. Es ging in diesem Fall um eine online
ausgelöste Bestellung eines Druckers für CHF 2’200.– gegen Rechnung, die
dann in der Folge nicht bezahlt wurde. Das Bundesgericht erkannte in einer
solchen Bestellung eine gewisse Ungewöhnlichkeit, die nähere Abklärungen über
den Besteller erfordert hätte. Es führte aus: «Wenn eine Privatperson einen
leistungsstarken Drucker der Mittelklasse für rund CHF 2’200.– bestellt,
kann nicht mehr von einem Alltagsgeschäft gesprochen werden» (E. 2.2.4).
Von einer solchen Ungewöhnlichkeit kann hier nicht gesprochen
werden. Im Vergleich zum Jahr 2010, als das Bundesgericht wie erwogen bereits
solches festgestellt hat, ist das Erwerben eines Smartphones heute klar ein
noch alltäglicheres Geschäft als damals. Hinzu kommt, dass die monatliche
Belastung beim Abschluss eines Abonnementsvertrags zuzüglich einer
Ratenzahlungsvereinbarung für ein iPhone von ca. CHF 60.– bis CHF 120.– nicht
als sonderlich hoch bezeichnet werden kann. Schliesslich ist es – entgegen der
Meinung des Verteidigers – auch keineswegs handelsunüblich und nicht per se
leichtfertig, den Verkauf eines Mobiltelefons als Kreditgeschäft
auszugestalten. Das Argument, dass der Verkauf an Jugendliche die
Opfermitverantwortung auslöse, wobei es notorisch sei, dass Jugendliche «so
etwas nicht zahlen könnten», greift ebenfalls nicht: Selbstverständlich gibt es
auch junge Menschen, die durchaus über Geldmittel zur Erfüllung solcher
Konsumwünsche verfügen, und dies unabhängig davon, ob solche Wünsche wirtschaftlich
sinnvoll erscheinen oder nicht. Ferner ist festzustellen, dass es den
jugendlichen Hilfspersonen des Berufungsklägers am Zahlungswillen fehlte. Diese
innere Tatsache konnte von den Mitarbeitern der Provider zumindest bei an sich
gegebener Zahlungsfähigkeit auch mit den bestmöglichen Überprüfungsmethoden
nicht festgestellt werden. Vorliegend lagen keinerlei konkrete Anhaltspunkte
vor, welche die Provider beim Abschluss der Verträge mit den jungen Erwachsenen
zu besonderer Vorsicht hätten mahnen müssen. Ebenso wenig konnten sie
feststellen, dass hinter den einzelnen unverdächtigen Vertragsunterzeichnern
ein vom Berufungskläger mehrfach erprobtes Betrugssystem steckt. Mit der
Vorinstanz ist somit festzustellen, dass seitens der Mobilfunkanbieter keine
Missachtung grundlegendster Sorgfaltspflichten vorliegt, die das Verhalten des
Berufungsklägers ausnahmsweise in den Hintergrund treten liesse. Eine
überwiegende Opfermitverantwortung ist daher klar zu verneinen und das
Tatbestandsmerkmal der Arglist zu bejahen.
Infolge des
arglistig erwirkten Irrtums der Mitarbeiter der Provider über den
Erfüllungswillen der Kunden bezüglich der Abonnementsverträge und
Ratenzahlungsvereinbarungen wurden derartige Verträge abgeschlossen und den
Helfern des Berufungsklägers die Mobiltelefone übergeben.
Hinsichtlich der
von BI____ auf Veranlassung des Berufungsklägers bei der BJ____ abgeschlossenen
Mietverträgen für die zwei Apple MacBook Pro ist zusammenfassend festzustellen,
dass das betrügerische Verhalten des Berufungsklägers im fehlenden
Leistungswillen und im bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
beabsichtigten, vertragswidrigen Weiterverkauf der betreffenden Geräte lag.
Diese Absicht war für die BJ____ auch mit der eingehendsten Prüfung nicht
erkennbar. Damit wurden jeweils Vermögensverfügungen vorgenommen. Das Vorliegen
eines Vermögensschadens im Umfang des Wertes der Mobiltelefone (63 iPhones,
eine Apple Watch, sowie der zwei Apple MacBook Pro), abzüglich der Anzahlungen,
ist ebenfalls gegeben.
Bezüglich des
vom Berufungskläger im Einzelnen nicht bestrittenen subjektiven Tatbestands
sowie der ebenfalls nicht separat angefochtenen Gewerbsmässigkeit wird auf die
rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen, welche sich in allen Teilen
zutreffend erweist und keiner Ergänzungen bedarf (vgl. angefochtenes Urteil S.
150–157; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend den obigen Ausführungen
ist der Berufungskläger in vollumfänglicher Abweisung seiner Berufung des
gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu
sprechen.
2.2 Mehrfache
Anstiftung und Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch
2.2.1 Die
Vorinstanz kam hinsichtlich des in den Ziffern 5–14 der Anklageschrift
geschilderten und zugestandenen Verhaltens des Berufungsklägers in rechtlicher
Hinsicht zum Schluss, dieser habe sich der mehrfachen Anstiftung sowie der
mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs.
1 in Verbindung mit 24 und 25 StGB) schuldig gemacht. Der Berufungskläger
wendet hier ein, in sämtlichen Fällen, in denen er wegen Anstiftung oder
Gehilfenschaft zu Kreditkartenmissbrauch verurteilt wurde, hätten die
Kartenherausgeber weder die gesetzlichen Bestimmungen beachtet noch
hinreichende Sicherheitsmassnahmen getroffen. Mithin seien sowohl von den
Ausstellern der Kreditkarten als auch vom jeweiligen Vertragsunternehmen die
ihnen im Sinne von Art. 148 StGB zumutbaren Massnahmen nicht ergriffen worden.
2.2.2 Des
Check- und Kreditkartenmissbrauchs nach Art. 148 Abs. 1 StGB macht sich strafbar,
wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom
Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges
Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den
Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, sofern dieser und das
Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der
Karte ergriffen haben. Gemäss Art. 148 Abs. 1 StGB ist der Täter nur strafbar,
sofern der Aussteller und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren
Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben. Bei diesem
Erfordernis handelt es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 125 IV 260 E. 2), welche der Sache nach eine positivrechtliche Regelung der
Opfermitverantwortung ist und mit der ein Gleichgewicht zur Arglist beim Betrug
geschaffen werden soll (BGer 6S.533/1999 vom 3. März 2000 E. 8e/aa).
Zum Erfordernis
der zumutbaren Massnahmen führt das Bundesgericht aus: Der Kartenaussteller
muss vor der Ausstellung der Kreditkarte namentlich prüfen, ob der
Antragsteller zahlungsfähig ist (BGE 125 IV 260 E. 4b) und die erforderlichen
Massnahmen ergreifen, um Missbräuchen beim Einsatz der Karte entgegenzuwirken.
Als zumutbar gelten nach der Rechtsprechung Schutzvorkehrungen, die branchenüblich,
technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sind (BGE 125 IV 260 E. 2).
Erforderlich ist zudem, dass der Schadenseintritt mit der Massnahme hätte
verhindert werden können. Ein allfälliges Unterlassen der Bonitätsprüfung ist
daher strafrechtlich unerheblich, wenn es auch bei gehöriger Prüfung zum
Schaden gekommen wäre, etwa weil der fehlende Zahlungswille des an sich
zahlungsfähigen Schuldners für den Kartenaussteller nicht erkennbar war (BGE 125 IV 260 E. 2).
2.2.3 Zunächst
ist der Vollständigkeit halber nochmals zu erwähnen, dass der Berufungskläger
von der Anklage der mehrfachen Anstiftung zum Check- und
Kreditkartenmissbrauchs betreffend die Ziffern I.16.2 (i.S. AZ____) und I.15.6
der Anklageschrift (i.S. BI____) rechtskräftig freigesprochen wurde und diese
demnach nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden. Vorliegend ist
den Kartenausstellern in den übrigen angeklagten Fällen unter dem Gesichtspunkt
der Opfermitverantwortung kein Vorwurf zu machen. Insbesondere haben sie eine
zumutbare und branchenübliche Identitätskontrolle der Antragsteller vorgenommen
(vgl. 6B_1007/2010 E. 1.5.2; AS.2009.330 E. 6.6.1 und 9.3.1). Dabei haben
die Aussteller die Angaben des Antragstellers zu dessen Personalien anhand
eines amtlichen Ausweises oder einer dem Antrag beigelegten Kopie eines solchen
Dokuments überprüft (vgl. z.B. Antrag [...] i.S. BD____, *Akten S. 1723 ff.;
Antrag [...] i.S. [...], *Akten S. 1826 ff.). Zwar ist nicht explizit
dokumentiert, ob die Kartenaussteller eine interne Bonitätsprüfung durchgeführt
haben. Es ist aber mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine interne
Bonitätsprüfung ohnehin nicht zu einer Verweigerung der Kartenanträge geführt
hätte, da die überwiegende Anzahl der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt
gerade erst volljährig geworden ist und ihre Kreditwürdigkeit im Zeitpunkt der
Anträge ohnehin tadellos war, was nota bene der Grund war, weswegen der
Berufungskläger sie «ausgewählt» hat. Somit wurden die erforderlichen und
zumutbaren Massnahmen gegen den Kartenmissbrauch im Sinne von Art. 148 Abs. 1
StGB seitens der Kartenaussteller ergriffen.
Da es sich bei
Art. 148 StGB um ein Sonderdelikt handelt und dem Berufungskläger die
Karten nicht vom Aussteller überlassen wurden, fällt bei ihm Mittäterschaft
ausser Betracht (vgl. Fiolka,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 148 N 8). Seine
Helfer haben sich aber des Check- und Kreditkartenmissbrauchs schuldig gemacht,
weshalb sich der Berufungskläger, der sie dazu überredet und von Anfang bis
Ende mitgewirkt hat, jeweils als Anstifter oder Gehilfe zu verantworten hat.
Mit der
Vorinstanz ist der Berufungskläger in denjenigen Fällen als Anstifter zu
betrachten, in denen die Hilfspersonen die Karten als berechtigte Inhaber
selber einsetzten. Demgegenüber liegt dort Gehilfenschaft zum Check- und
Kreditkartenmissbrauch vor, wo der Berufungskläger die Karten mit Einwilligung
des Karteninhabers missbräuchlich verwendet hat. Sowohl von Anstiftung als auch
von Gehilfenschaft ist in denjenigen Fällen auszugehen, in denen der
Berufungskläger die betreffenden Karten mit Einwilligung des Inhabers
missbräuchlich verwendet hat und die Hilfspersonen die Karten als berechtigte
Inhaber überdies selber einsetzten. Unter Zuhandnahme dieser Kriterien liegt
hinsichtlich der Ziffern 5, 6, 9 und 13 der Anklageschrift Anstiftung zum
Check- und Kreditkartenmissbrauch vor. Bezüglich der Anklage-Ziffern 7, 10 und
11 hat sich der Berufungskläger der Gehilfenschaft zum Check- und
Kreditkartenmissbrauch schuldigt gemacht. Schliesslich ist der Berufungskläger
betreffend die Ziffern 8, 12 und 14 der Anklageschrift sowohl der Anstiftung
als auch der Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch zu
verurteilen.
2.3 Gewerbsmässige Hehlerei
2.3.1 Die
Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger nebst der mehrfachen Anstiftung und
Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch wegen gewerbsmässiger
Hehlerei, da dieser die in Ziffer I.17 der Anklageschrift aufgeführten
Mobiltelefone, welche von ihm zuvor unter missbräuchlicher Verwendung der
Kredit- und Kundenkarten erhältlich gemacht wurden, gewinnbringend
weiterverkauft habe. Hiergegen hat der Berufungskläger Berufung erhoben.
2.3.2 Hehler
nach Art. 160 Ziffer 1 StGB ist, wer Sachen, von denen er weiss, dass sie durch
eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden sind, veräussern
hilft. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er gemäss der Qualifikation
nach Art. 160 Ziffer 2 StGB bestraft.
Die Vorinstanz
erwog, bezüglich der Kreditkartenmissbräuche sei der Berufungskläger Anstifter
sowie Gehilfe und nicht Mittäter, weswegen die Hehlerei vorliegend nicht als
mitbestrafte Vortat zu betrachten sei. Während früher – trotz der Kritik eines
Teils der Lehre – galt, dass, wer zuerst als Gehilfe die Vortat fördert und danach
an der Beute auch noch Hehlerei begeht, für beides bestraft wurde (Grundsatz
der Realkonkurrenz, BGE 111 IV 51 E. 1; BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020)
änderte das Bundesgericht nun in einem neuen Grundsatzentscheid seit Ergehen
des Urteils der Vorinstanz seine Rechtsprechung zur Konkurrenz zwischen
Hehlerei und Teilnahme zur Vortat (vgl. BGE 6B_1450/2020 vom 5. September 2022
E. 3.5). Das Bundesgericht gelangte im erwähnten Entscheid zum Schluss,
die Anstiftung konsumiere die Hehlerei, welche neu entsprechend der
herrschenden Lehre als mitbestrafte bzw. straflose Nachtat gilt. Dabei wird
ausgeführt, mit der Anstiftung nehme der Täter akzessorisch an der Straftat
teil. Die Anstiftung sei nicht eine selbständige Straftat, sondern sie müsse in
Verbindung mit einem Straftatbestand gemäss Gesetz gesehen werden. Der
Beschuldigte sei allein für die Anstiftung zu bestrafen, weil unter
Berücksichtigung der Unrechtsteilnahmetheorie eine Praxisänderung des
Bundesgerichts angezeigt sei. Der Anstifter strebe gleich wie der Haupttäter
das Ergebnis des Vermögensdelikts an und wolle einen Nutzen aus der Sache
ziehen. Er werde für die Vortat zur Verantwortung gezogen, so dass die
nachträgliche Hehlerei bereits von der Vortat gegen das Vermögen absorbiert
sei. Da zwischen der Anstiftung zum Diebstahl und der Hehlerei keine Konkurrenz
bestehe, sei der Beschuldigte allein wegen Anstiftung zum qualifizierten und
gewerbsmässig begangenen Diebstahl zu bestrafen und nicht wegen qualifizierter
Hehlerei (E. 3.5; vgl. Pra 2022 Nr. 111 Heft 12, S. 8). Diese
Überlegungen gelten analog auch für die Gehilfenschaft. Es ist nicht
überzeugend, den Strafrahmen lediglich beim Teilnehmer infolge echter
Konkurrenz auszuweiten, beim Täter aber nicht, zumal der Haupttäter ja die
eigentliche Rechtsgutverletzung begeht (vgl. Ackermann/Vogler/Baumann/Egli,
Strafrecht Individualinteressen, 2019, 217).
Unter
Berücksichtigung dieser neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in der
vorliegenden Konstellation somit kein zusätzlicher Schuldspruch wegen
gewerbsmässiger Hehlerei nach Art. 160 Ziffer 1 und 2 StGB auszusprechen.
Vielmehr wird die gewerbsmässige Hehlerei von den Schuldsprüchen der mehrfachen
Anstiftung sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und
Kreditkartenmissbrauch konsumiert. Insofern ist die Berufung in diesem Punkt im
Ergebnis gutzuheissen. Allerdings gilt es die konsumierte Hehlerei im Rahmen
der Strafzumessung bei Art. 148 Abs. 1 in Verbindung mit 24 und 25 StGB
als verschuldenserhöhender Faktor zu berücksichtigen (vgl. hierzu E.
III.1.6.7).
2.4 Zwischenergebnis
Im Ergebnis
führt das zuvor Ausgeführte dazu, dass der Berufungskläger im Fallkomplex
Mobiltelefonabonnementsverträge / Handy- Ratenzahlungsverträge und
Kunden(Kredit-)karten wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie mehrfacher Anstiftung
und mehrfacher Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148
Abs. 1 in Verbindung mit 24 und 25 StGB) schuldig zu sprechen ist, jedoch im
Unterschied zum angefochtenen Urteil kein zusätzlicher Schuldspruch wegen gewerbsmässiger
Hehlerei nach Art. 160 Ziffer 1 und 2 StGB zu ergehen hat.
D. Fallkomplex
AL____ (Ziffer I.B. der erg. Anklageschrift)
1. Allgemeines
zum Sachverhalt
1.1 In
Fallkomplex AL____ wird dem Berufungskläger in Ziffer I.B der erg.
Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, mit Hilfe der Strohfrau BA____ –
der Mutter seiner damaligen Partnerin BL____ – eine Mantelfirma, nämlich die AL____,
gegründet und in der Folge für betrügerische Bestellungen benutzt zu haben. Der
Berufungskläger ist weitgehend geständig und hat dabei insbesondere eingeräumt,
dass die AL____ eine substanzlose Gesellschaft war, die nie eine legale
Geschäftstätigkeit aufgenommen hat und nur von ihm formell wiederbelebt wurde,
um damit Bestellbetrüge zu begehen. Des Weiteren hat er zugestanden, das
E-Mail-Konto der AL____ verwaltet zu haben und für sämtliche im Namen der Firma
gemachten Online-Bestellungen verantwortlich zu sein (erstinstanzliches
Protokoll S. 91 f. sowie 99). Am 8. Oktober 2010 wurde BA____ im
Handelsregister als einziges und damit einzelunterschriftsberechtigtes Mitglied
der AL____ eingetragen. Es ging dem Berufungskläger dabei im Wesentlichen
darum, nicht als Privatperson bzw. Einzelfirma aufzutreten und persönlich zu
haften, sondern er bediente sich für die Warenbezüge der nach aussen hin
unauffällig und finanziell gesund erscheinenden, aber effektiv maroden
Mantelfirma ohne Kapitalfundament. Er hat zudem anerkannt, faktischer
Beherrscher des Unternehmens gewesen zu sein und die Fäden stets in der Hand
gehabt zu haben. Unbestritten ist sodann im Berufungsverfahren, dass der Berufungskläger
die auf diese Weise erhältlich gemachte Ware weiterverkaufte oder teilweise für
sich und seine Familie selber gebrauchte und somit dazu verwendete, um seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten (erstinstanzliches Protokoll S. 109 f.). Der
Berufungskläger anerkannte schliesslich auch, dass es «dreckig» war, was er mit
BA____ gemacht habe (zweitinstanzliches Protokoll S. 9). Somit ist er mit der
Vorinstanz zweifellos als treibende und verantwortliche Kraft hinter den durch
die AL____ eingegangenen Verbindlichkeiten zu betrachten. Er hat den
inkriminierten Sachverhalt hinsichtlich des Komplexes AL____ gemäss Ziffer I.B.
der erg. Anklageschrift vor Strafgericht in weiten Teilen zugestanden und dies
auch vor Appellationsgericht bestätigt (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 91
ff., 95 ff.; zweitinstanzliches Protokoll S. 7).
1.2 Bestritten
werden vom Berufungskläger in tatsächlicher Hinsicht lediglich noch drei
Punkte, auf welche nachfolgend im Rahmen der einzelnen Tatbestände im
Fallkomplex AL____ genauer einzugehen sein wird. Zunächst macht er (1.)
hinsichtlich des Fahrzeugs Ford [...] (vgl. Ziffer I.B.2.1 der erg.
Anklageschrift) geltend, er habe dieses nach der Kündigung des Leasingvertrags
vor der E____ abgestellt, und nicht, wie von der Vorinstanz zur Last gelegt, durch
seine Handlungen den Willen manifestiert, das Fahrzeug der Leasinggeberin nicht
zurück zu geben und diese damit dauernd zu enteignen. Sodann bestreitet der
Berufungskläger betreffend (2.) den AT____-Neukunden-Antrag (vgl.
Ziffer I.B.5.10 und 5.28 der erg. Anklageschrift), diesen als BA____
unterschrieben zu haben (vgl. vorstehend E. I.B. 3.2.2). Schliesslich stellt
er sich auf den Standpunkt, (3.) nach dem Ausscheiden von BA____ aus der AL____,
habe er nichts mehr zu tun gehabt mit dieser Firma, insbesondere nicht für den
Zeitraum, in welchem †BM____ als Verwaltungsrat eingetragen war.
2. Fallkomplex AL____
im Einzelnen
2.1 Veruntreuung z. N. der D____
sowie Betrug z.N. der E____ (Ziffer I.B.2.1 der erg. Anklageschrift)
2.1.1 Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger
der Veruntreuung eines geleasten Fahrzeugs des Typs Ford [...] schuldig (Vorinstanz-Ziffer
III.C.2.1). Der Berufungskläger räumt ein, im Juli 2011 mit der hochschwangeren
BL____, seiner Tochter BH____ und BL____s Tochter BN____ im Ford [...] in die
Türkei gereist zu sein. Allerdings wendet er – genau wie vor der Vorinstanz –
ein, dass er das Fahrzeug Ende August bzw. Anfang September 2011 zur E____ in
Pratteln zurückgebracht und den Schlüssel im Radkasten des Autos deponiert
habe. Er bestreitet somit, sich diesen Personenwagen angeeignet zu haben.
2.1.2 In
diesem Punkt kann zunächst – zumal der Berufungskläger im Berufungsverfahren
keinerlei neue Argumente vorbringt – auf die zutreffende und ausführliche
Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 180
ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst ist aufgrund der Akten
nachgewiesen, dass der Berufungskläger Anfang Juli 2011 mit dem über die AL____
geleasten Ford [...] im Wert von CHF 47’630.–, welchen er als Privatauto
benützt hat, in die Türkei reiste und das Fahrzeug in der Folge dortgeblieben
ist, wobei vorliegend offengelassen werden kann, was genau damit passiert ist.
Die vom Berufungskläger behauptete Rückgabe des Ford [...] ist mit der
Vorinstanz als reine und völlig unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten:
Abgesehen davon, dass das Fahrzeug bis heute weder bei der E____ respektive der
Leasinggesellschaft noch sonstwo in der Schweiz aufgetaucht ist, erscheint die
Version des Berufungsklägers voller Widersprüche. Zunächst ist bereits das
behauptete Vorgehen des Berufungsklägers – das Deponieren eines herrenlosen
Fahrzeuges samt Schlüssel vor einer Garage – als höchst ungewöhnlich und
realitätsfern zu bezeichnen. Zudem sind seine Aussagen widersprüchlich
bezüglich des Grundes, weshalb er das Auto zurückgebracht habe (bzw. ob er die
Leasingfirma darüber informiert habe oder nicht; vgl. Akten S. 2319 und Akten
S. 2335). Zum anderen wurde aber vor allem der Leasingvertrag der AL____
erst am 16. September 2011 von der Leasingfirma gekündigt (Kündigung,
Akten S. 2438), wobei der Berufungskläger laut E-Mail in den Akten mit
Telefonat vom 6. Oktober 2011 aus der Türkei mitgeteilt habe, dass er die
ausstehenden Raten noch zahlen werde (vgl. E-Mail, Akten S. 2470). Hierbei
schreibt [...] von der Firma D____ der Staatsanwaltschaft in seiner
E-Mail-Nachricht vom 18. Oktober 2011 explizit, «dass uns der jüngere der
beiden Beklagten (Geb. Datum [...]) am 6.10.11 aus der Türkei angerufen und
Zahlungen in Aussicht gestellt hat». Die Nennung des Geburtsdatums des
Berufungsklägers und die sich aus der Nachricht ergebende Sicherheit von [...],
dass dieser mit ihm gesprochen hat, ist als sehr starkes Indiz zu werten, dass
der Berufungskläger dieses Telefonat aus der Türkei tätigte. Eine angebliche
Rückgabe des geleasten Fahrzeugs bereits im August 2011 macht bei dieser
Sachlage somit überhaupt keinen Sinn und ist somit als völlig unglaubwürdige
Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dasselbe gilt für den Einwand des
Berufungsklägers, er habe [...] nicht aus der Türkei angerufen (vgl.
zweitinstanzliches Protokoll S. 7). Anlässlich der Hauptverhandlung vor
Appellationsgericht stellte sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, jemand
anderes müsse in seinem Namen mit [...] am 6. Oktober 2011 das vorgenannte
Telefongespräch geführt (und überdies sein Geburtsdatum gekannt) haben (vgl.
zweitinstanzliches Protokoll S. 8). Aus welchem Grund dies aber jemand tun sollte,
konnte der Berufungskläger nicht ansatzweise aufzeigen und dies ist auch überhaupt
nicht ersichtlich.
Hinzu kommt,
dass sich im Reisepass des Berufungsklägers kein Eintrag über eine Rückkehr in
die Schweiz findet. Vielmehr ergibt sich aus diesem Dokument, dass der
Berufungskläger den Schengen-Raum am 2. Juli 2011 verlassen und erst am 13.
Februar 2013 wieder betreten hat. Dazwischen gibt es keine weiteren
Schengen-Stempel, sondern im Jahre 2011 bloss drei türkische Stempel aus dem
bulgarisch-griechisch-türkischen Dreiländereck, wovon zwei leserlich sind und
vom 17. und 18. August 2011 datieren (Akten S. 99). Demnach ist der
Berufungskläger im fraglichen Zeitraum nicht in die Schweiz gereist. Dies deckt
sich im Übrigen auch mit den übereinstimmenden Aussagen von BL____, BB____ und AX____
(s. dazu hinten, Fallkomplex AR____), gemäss welchen er übereinstimmend fast 2
Jahre in der Türkei gewesen sei.
Soweit der
Berufungskläger des Weiteren im zweitinstanzlichen Verfahren vorbringt, es sei
nicht nachvollziehbar, weswegen BA____ als Vertreterin der AL____ trotz eines
Eintrags bei der [...] ([...]) mit dem Bonitätscode 04 überhaupt ein Leasing
bewilligt worden sei (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 7 f.), so geht seine
Argumentation ebenfalls ins Leere. Denn dieser Eintrag (vgl. Akten
S. 2462) betrifft nicht bezahlte Raten aus dem Jahr 2007 von BA____ als
Privatperson, währenddem der Ford [...] von der AL____ geleast wurde. Eine
überwiegende Opfermitverantwortung der Leasingfirma ist bei dieser Sachlage
klarweise nicht anzunehmen, zumal die D____ diverse Recherchen zur
Bonitätsabklärung vornahm (vgl. Akten S. 2457).
2.1.3 Für die vom Berufungskläger nicht
bestrittenen rechtlichen Erwägungen kann auf das zutreffende Urteil der
Vorinstanz verwiesen werden, welche keiner Ergänzung bedürfen (vgl.
angefochtenes Urteil S. 173–175; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zum einen ist somit
der Tatbestand der Veruntreuung hinsichtlich des dem Berufungskläger
anvertrauten Ford [...]s erfüllt. Zum anderen hat sich der Berufungskläger in
Bezug auf den in seinem Auftrag durch die E____ beim Ford durchgeführten
20’000km-Service und den Einbau der LED-Tagfahrlichter in der Höhe von
insgesamt CHF 1’734.– gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der
Berufungskläger ist demnach – in Abweisung seiner Berufung – bezüglich der
Ziffer I.B.2.1 der erg. Anklageschrift der Veruntreuung (hinsichtlich des
geleasten Fahrzeugs Ford [...]) sowie des Betrugs (hinsichtlich Inanspruchnahme
des 20’000km-Service sowie den Einbau von LED-Tagfahrlichtern) schuldig zu
sprechen.
2.2 Veruntreuung
z.N. der AM____ / bzw. Sachentziehung (Ziffer I.B.2.2 der erg.
Anklageschrift)
2.2.1 Die
Vorderrichter verurteilten den Berufungskläger hinsichtlich des in Ziffer
I.B.2.2 der erg. Anklageschrift geschilderten Sachverhalts der Sachentziehung
(Vorinstanz-Ziffer III.C.2.2). Der Sachverhalt ist vom Berufungskläger
zumindest vor Strafgericht grundsätzlich zugestanden und dieses Geständnis wird
durch die vorhandenen objektiven Beweismittel, namentlich den Leasingvertrag
vom 12. November 2010, das Übergabeprotokoll, den Kaufvertrag, die allgemeinen
Vertragsbedingungen, die internen Unterlagen der Leasingfirma sowie eine
Aktennotiz betreffend Rücksprache bei der Garage [...] in [...] überdies
erhärtet (Leasingvertrag, Akten S. 2579; Übergabeprotokoll, Akten S. 2580
Kaufvertrag, Akten S. 2581; Vertragsbedingungen, Akten S. 2582; interne
Unterlagen, Akten S. 2586; Aktennotiz, Akten S. 2571; vgl. ausserdem Auss.
BA____, Akten S. 2613 ff., erstinstanzliches Protokoll S. 107 f.). Der
Leasingvertrag hinsichtlich des Fahrzeugs wurde am 20. Oktober 2011 gekündigt
und das betreffende [...] am 15. September 2011 aufgefunden (Akten S. 2606
und 2596).
2.2.2 Der
Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, die Strafuntersuchung wegen
Sachentziehung sei zufolge Verjährung einzustellen, wobei eine Verurteilung
wegen Veruntreuung infolge des Verschlechterungsverbots unzulässig sei.
2.2.3 Nach
Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil
der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten
ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»), wobei diese
Konstellation hier vorliegt. Die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz ist
für das Appellationsgericht somit insofern bindend, dass im Berufungsverfahren
keine Bestrafung wegen Veruntreuung erfolgen kann. Der Tatbestand der
Sachentziehung wird gemäss Art. 141 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft.
Erst seit dem 1.
Januar 2014 verjähren Straftaten, für welche das Gesetz eine Freiheitsstrafe
von bis zu drei Jahren vorsieht, nicht mehr in 7 (vgl. aArt. 97 Abs. 1
lit. c StGB), sondern in 10 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c
StGB sowie Verlängerung der Verfolgungsverjährung, AS 2013 4417; BBl 2012
9253). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil
ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die
Verjährungsfrist beginnt bei Erfolgsdelikten mit der Vornahme der
tatbestandsmässigen Handlung zu laufen (Art. 98 lit. a StGB). Am
10. Mai 2011, dem Zeitpunkt, als das geleaste Fahrzeug hätte zurückgebracht
werden sollen, verjährte die Strafverfolgung wegen Sachentziehung somit gemäss
Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB noch in 7 Jahren, womit bei
erstinstanzlicher Beurteilung am 6. November 2020 die Verjährung bereits
eingetreten war. Das gegen den Berufungskläger geführte Strafverfahren wegen
Sachentziehung ist bei dieser Sachlage somit zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung
einzustellen.
2.3 Mehrfacher
Betrug z.N. der AN____ (Ziffer I.B.2.3 der erg. Anklageschrift)
Das Strafgericht
sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer I.B.2.3 der erg. Anklageschrift des
mehrfachen Betrugs z.N. der AN____ schuldig (Vorinstanz-Ziffer III.C.2.3). Der
vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt gemäss Ziffer I.B.2.3 der erg.
Anklageschrift wird vom Berufungskläger anerkannt. Vor Strafgericht hat der
Berufungskläger zugestanden, die Motorfahrzeugversicherungen für die geleasten
Fahrzeuge Ford [...] und [...] [...] organisiert und BA____ zum Termin mit dem
Versicherungsvertreter mitgenommen zu haben, damit sie die diesbezüglichen
Verträge unterzeichne. Ebenso hat er eingeräumt, entsprechend dem Tatplan keine
der geschuldeten Prämien bezahlt zu haben (Auss. A____, erstinstanzliches
Protokoll S. 108). In rechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger geltend,
das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei nicht gegeben, wobei sein Verteidiger
diesen Einwand weder in der Berufungsbegründung noch in seinem Plädoyer näher
ausführt (vgl. S. 24 der Berufungsbegründung: «keine Bemerkungen»).
Die theoretischen Grundlagen des Betrugstatbestands wurden
bereits dargelegt (vgl. E. II.C.2.1).
Im Einklang mit der
Vorinstanz ist nicht ersichtlich, inwiefern die AN____ hier grundlegendste
Vorsichtsmassnahmen verletzt haben soll. Dies umso weniger, als der
Berufungskläger die Versicherung durch das Vorschieben von BA____ als
Einzelunterschriftsberechtigte der AL____ darüber getäuscht hat, wer
eigentlicher Vertragspartner ist und – entsprechend seinem Betrugskonstrukt –
die Versicherungsgesellschaft auch hinsichtlich des Zahlungswillens hinters
Licht führte. Schliesslich ist auch das Angebot der Zahlung auf Rechnung bei
Versicherungsleistungen dieser Grössenordnung fraglos branchenüblich. Die vom
Berufungskläger begangene Täuschung war damit mangels überwiegender Opfermitverantwortung
arglistig und auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des Betrugstatbestands sind
klar erfüllt. Der Berufungskläger handelte sodann mit Wissen und Willen in
Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale und hatte überdies die Absicht,
sich unrechtmässig zu bereichern. Demnach ist der vorinstanzliche Schuldspruch
wegen mehrfachen Betrugs in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu
bestätigen.
2.4 Gewerbsmässiger
Betrug z.N. der F____, AO____ und AP____ (Ziffer I.B.3 der erg. Anklageschrift)
2.4.1 Das
Strafgericht sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer I.B.3 der erg.
Anklageschrift des gewerbsmässigen Betrugs z.N. der F____, AO____ und AP____
schuldig (vgl. Vorinstanz-Ziffer III.C.2.4). Der Sachverhalt wird vom
Berufungskläger in diesem Anklagepunkt ausdrücklich anerkannt (Auss. A____,
Akten S. 2817 f., 3296 f., 3346 f., erstinstanzliches Protokoll S. 109 f.,
zweitinstanzliches Protokoll S. 7). Demnach ist zusammengefasst erstellt, dass
der Berufungskläger als Drahtzieher mittels Lügengeschichten die ahnungslose BA____
dazu gebracht hat, für die AL____ Abonnements- und Mobilfunkverträge
abzuschliessen, ohne die vertraglichen Verpflichtungen je einhalten zu wollen,
und ihm 47 Mobiltelefongeräte in fünfstelligem Wert auszuhändigen. Die auf
diese Vorgehensweise erhältlich gemachten Mobiltelefone hat der Berufungskläger
auf der Verkaufsplattform [...] verkauft (Auss. A____, erstinstanzliches
Protokoll S. 110).
2.4.2 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung
macht der Berufungskläger wiederum geltend, es fehle am Tatbestandsmerkmal der
Arglist, da die Geschädigten auch hier ihre Opfermitverantwortung nicht
wahrgenommen hätten. Es sei von den Mobilfunkanbietern mehr als leichtfertig
gewesen, ohne jegliche Bonitätsprüfung einem ihnen völlig unbekannten Unternehmen,
über dessen Geschäftstätigkeit (Umsatz, Anzahl Mitarbeiter, etc.) sie rein gar
nichts gewusst hätten, auf Kredit 47 Mobiltelefongeräte in fünfstelligem
Wert zu überlassen. Auch mit diesen Einwänden des Berufungsklägers hat sich die
Vorinstanz bereits einlässlich auseinandergesetzt, worauf der Berufungskläger
in seiner Berufung allerdings nicht eingeht. Es kann somit hinsichtlich der
rechtlichen Würdigung auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil
verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 178–179; Art. 82
Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist hinsichtlich der Arglist, dass
Abonnementsabschlüsse im vom Berufungskläger vorgenommenen Umfang von 11 bis 24
Mobiltelefonverträgen pro Telekommunikationsunternehmen für eine Firma, und
erst recht für eine Aktiengesellschaft, als geschäftsüblich bezeichnet werden
können und keiner genaueren Überprüfungen bedürfen. Die
Telekommunikationsunternehmen konnten im Übrigen auch nicht erahnen, dass der
Berufungskläger unter dem Deckmantel seiner Scheinfirma gleich bei mehreren
Providern hintereinander zahlreiche Mobiltelefonverträgen abgeschlossen hat und
den Umstand, wonach eine Firma im Vergleich zu einer Privatperson mehrere solche
Abonnemente eingehen kann, schamlos ausgenützt hat. Mit derartigen kriminellen
Machenschaften mussten die Geschädigten schlicht nicht rechnen. Vorliegend ging
es um aufgrund des im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftszwecks
nachvollziehbare Bestellungen einer Aktiengesellschaft, die nach aussen hin als
finanziell gesund erschien. Die Provider respektive die Mitarbeiter in den
Verkaufsgeschäften verifizierten in den vorliegenden Fällen vor Abschluss der
Verträge die Identität des Vertragsunterzeichners und damit des befugten
Vertreters der Firma. Damit sind die von ihnen angewandten Vorsichtsmassnahmen
als ausreichend und bei weitem nicht als geradezu leichtsinnig, zu beurteilen. Die
übrigen Tatbestandsmerkmale von Art. 146 Abs. 1 StGB – die nicht separat
angefochten worden sind, da sich der Berufungskläger darauf beschränkte, das
Fehlen der Arglist zu rügen – sind klar erfüllt. Des Weiteren liegt auch in
diesem Anklagepunkt zweifellos gewerbsmässiges Vorgehen des Berufungsklägers
vor. Demnach ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen
Betrugs in diesem Punkt in Abweisung der Berufung zu bestätigen.
2.5 Gewerbsmässiger
Betrug z.N. der AQ____ und der G____ (Ziffer I.B.4 der erg. Anklageschrift)
2.5.1 In
diesem Anklagepunkt geht es um per E-Mail bei AQ____ im Gesamtwert von CHF
40’005.15 und per Telefon bei G____ im Gesamtwert von CHF 49’526.–
bestellte Waren (Fernsehgeräte, Smartphones etc.), wobei der von der Vorinstanz
festgestellte Sachverhalt unbestritten und somit erstellt ist. Der
Berufungskläger wendet sich hier wiederum gegen die rechtliche Würdigung der
Vorinstanz, welche sein Verhalten als gewerbsmässigen Betrug z.N. der AQ____
und der G____ beurteilte (Vorinstanz-Ziffer III.C.2.5), wobei er erneut das
Vorhandensein von Arglist bestreitet, da die beiden geschädigten Firmen Ware
für mehrere CHF 10’000.– geliefert hätten, ohne zuerst die Bonität geprüft
zu haben.
2.5.2 Die theoretischen Grundlagen des
Betrugstatbestands sowie der Gewerbsmässigkeit wurden bereits dargelegt (vgl.
E. II.C.2.1). Bezugnehmend auf die obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass
auch im vorliegenden Fall für den Geschäftskundenverkehr gewöhnliche
Alltagsgeschäfte vorlagen. Es ging hier entgegen der Argumentation der
Verteidigung nicht um eine Privatperson, die einen für ihre Verhältnisse
überteuerten Drucker bestellt, sondern um Bestellungen einer nach aussen
finanziell gesund erscheinenden Aktiengesellschaft. Deren Zweck bestand sodann
gemäss Handelsregisterauszug in der Entwicklung, der Herstellung, dem Verkauf
sowie der Installation von elektronischen Anlagen und Geräten aller Art (vgl.
HR-Auszug, Akten S. 2055dd), so dass die Lieferanten keinen Anlass hatten,
misstrauisch zu werden, als die AL____ Elektronikware wie Fernseher etc.
bestellte. Der strafrechtliche Schutz bleibt den Geschädigten, die sich auf
diese Geschäfte einlassen, im vorliegenden Fall klarerweise nicht versagt, da
hier keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die sie zu besonderer Vorsicht
hätten mahnen müssen. Im Übrigen haben sowohl die AQ____ als auch die G____ vor
den Geschäftsabschlüssen mit der AL____ Bonitätsauskünfte bei der [...]
respektive der [...] eingeholt. Die Abfragen haben jedoch keine Daten zutage
gefördert, die Anlass gegeben hätten, mit der AL____ keine Geschäftsbeziehungen
einzugehen (vgl. Schreiben AQ____, Akten S. 3359; Kreditprüfung [...], Akten S.
3414 f.). Ausserdem lag den Geschädigten der vom Berufungskläger eingereichte
Handelsregisterauszug vor, welcher ebenfalls keine Anhaltspunkte für
Unregelmässigkeiten lieferte (HR-Auszug, Akten S. 3364, 3412). Ausser Frage
steht sodann, dass der aufgrund der arglistigen Täuschung entstandene Irrtum,
die AL____ sei gewillt und in der Lage, die Rechnungen zu begleichen, die
Geschädigten zur Lieferung von Elektronikware und damit zu einer
Vermögensdisposition bewegte, und dass diesbezüglich ein Vermögensschaden
eintrat. Neben dem objektiven Tatbestand ist auch der subjektive Tatbestand von
Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, weshalb der Berufungskläger auch für
diese beiden Taten, in Bestätigung des erstinstanzlich ergangenen Schuldspruchs,
wegen gewerbsmässigen Betrugs z.N. der AQ____ und der G____ zu verurteilen ist.
2.6 Gewerbsmässiger Betrug
bzw. gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
z.N. diverser Geschädigter / Online-Bestellungen (Ziffer I.B.5 der erg.
Anklageschrift)
2.6.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, der
Berufungskläger habe sich bezüglich Ziffer I.B.5 der erg. Anklageschrift im
Rahmen von Online-Bestellungen des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil
diverser Geschädigter schuldig gemacht (vgl. Vorinstanz-Ziffer III.C.2.6). Der
Berufungskläger hat hiergegen Berufung erhoben und bringt in rechtlicher
Hinsicht im Wesentlichen vor, bei vier Bestellungen, welche über
CHF 3’000.– liegen, seien die Geschädigten ihrer Vorsichtspflicht nicht
nachgekommen, weswegen es dort am Tatbestandsmerkmal der Arglist fehle.
2.6.2 Der vorinstanzlich festgestellte
Sachverhalt ist in diesem Fall wiederum zugestanden (Auss. A____,
erstinstanzliches Protokoll S. 113 ff., zweitinstanzliches Protokoll S. 7). Wie
bei den allgemeinen Ausführungen zum Fallkomplex AL____ festgehalten, hat der
Berufungskläger zugegeben, für sämtliche der inkriminierten Warenbezüge
verantwortlich zu sein. Der Vollständigkeit halber sei nochmals darauf
hingewiesen, dass der Teilfreispruch der Vorinstanz in Bezug auf die [...]
(Ziffer I.B.5.24 der erg. Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen ist.
2.6.3 a)
Vorliegend
gilt es den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB von demjenigen des
betrügerisches Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147
StGB abzugrenzen, wobei die theoretischen Grundlagen des Betrugstatbestands im
Einzelnen bereits dargelegt wurden (vgl. E. II.C.2.1). Aufgrund der
Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGer 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019)
ist bei möglichen Bestellbetrügen jeweils abzuklären, ob beim Bestellvorgang
ein menschlicher Entscheidungsträger involviert war. Fehlt ein solcher, so sind
die Tatbestandvoraussetzungen von Art. 146 StGB nicht erfüllt, allenfalls
könnte sich der Täter jedoch nach Art. 147 StGB strafbar gemacht haben.
Den Tatbestand
des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147
StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von
Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren
Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine
Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine
Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. Art. 146 und Art. 147 StGB
unterscheiden sich dadurch, dass im ersten Fall eine Person getäuscht, im
zweiten hingegen auf eine Datenverarbeitungsanlage eingewirkt wird.
Entscheidend ist mithin bei einer Bestellung über das Internet bei einem
Versandhaus, ob der Entscheid, diese anzunehmen und zu liefern, automatisiert
oder durch eine Person getroffen wird. Wenn die Abklärung der Zahlungsfähigkeit
bei einer Bestellung vollautomatisch erfolgt, so ist demnach der Betrugstatbestand
nicht erfüllt, aber es kommt der Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung
einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB zum Zug (BGer 6B_24/2018
vom 22. Mai 2019 E.2.3.1).
Entsprechend
wurden die Parteien mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2022 auf einen
gerichtlichen Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 344 StPO (allfällige
Beurteilung einiger Anklagepunkte nach Art. 147 statt 146 StGB) hingewiesen. Des
Weiteren wurden mit Verfügung vom 4. November 2022 bei den diversen geschädigten
Firmen amtlichen Erkundigungen eingeholt zur Frage, ob bei Onlinebestellungen
alle Abläufe elektronisch absolviert wurden oder in gewissen Schritten
Angestellte der Firma involviert waren, welche Entscheidungen treffen (z.B. bei
der Bonitätsprüfung oder beim Entscheid, ob und unter welchen Bedingungen eine
Lieferung erfolgen soll).
b) Die
Verteidigung moniert, das strafbare Verhalten des Berufungsklägers hinsichtlich
Art. 147 StGB sei in der Anklageschrift nicht rechtsgenüglich geschildert und
somit der Anklagegrundsatz verletzt.
c) Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und
Ziffer 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO
festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand
des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet
hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen
Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung
(Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den
Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.;
126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck,
sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der
Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu
verteidigen (BGE 143 IV 63 E.2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_656/2020
vom 23. Juni 2021 E. 1.4, je mit Hinweis). Während der Betrug eine
«arglistige Täuschung» voraussetzt, muss bei Art. 147 StGB die Einwirkung
«durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in
vergleichbarer Weise» «auf einen elektronischen oder vergleichbaren
Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang» erfolgt sein. In Bezug auf
den subjektiven Tatbestand sind die Anforderungen an dessen Umschreibung in der
Anklageschrift gering (BGE 143 IV 63 E. 2.3 mit Hinweis). So genügt es,
bei Delikten, welche ausschliesslich vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich
begehbar sind, wenn die Anklageschrift erwähnt, der Täter habe die Tat
vorsätzlich oder mit Wissen und Willen oder eventualvorsätzlich verübt (Urteile
6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.5; 6B_42/2017 vom 30. August 2017 E. 2.3; je
mit Hinweisen).
Die einzelnen
Betrugsfälle sind in der Anklageschrift alle in ähnlicher Weise umschrieben. So
lautet die Anklageschrift beim ersten gewerbsmässigen Betrugsfall wie folgt
(vgl. Ziffer I.B.5 der erg. Anklageschrift):
«Nebst den bereits unter der vorangegangenen Ziffer
erwähnten elektronischen Geräte machten die Beschuldigten A____ und BA____ auch
zahlreiche weitere elektronische Geräte und sonstige Alltagsgegenstände unter
dem Deckmantel der AL____ mittels Internetbestellungen erhältlich, ohne diese –
wie auch stets beabsichtigt – zu irgendeinem Zeitpunkt zu bezahlen.
Auch diese Bestellungen veranlasste der Beschuldigte A____
in der Regel an (s)einem Computer am Wohnort seiner damaligen Partnerin BL____
an der [...]strasse [...] in [...] (eventualiter an einem anderen nicht
ermittelten Ort in der Region Basel). Unter Ausnützung des alltäglichen
Massengeschäfts im Internet, bzw. der heute nicht mehr wegzudenkenden
Abwicklung von online-Bestellungen und Lieferungen, täuschten die Beschuldigten
A____ und BA____ zwischen dem 28. Oktober 2010 und dem 1. Februar 2011 somit in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und in gemeinsamem Zusammenwirken
zahlreiche weitere Firmen derart arglistig, dass sie Waren im Gesamtwert von
CHF 53’534.34 erhältlich machten. Weil die Beschuldigten ihre Bestellungen
bewusst unter dem vermeintlich seriösen Anstrich der noch über keine öffentlich
bekannten finanziellen Verbindlichkeiten verfügenden Firma AL____ abwickelten,
durften sie auch hier auf das in der online-Geschäftswelt weit verbreitete und
damit nicht unübliche Vertrauen auf Vorschuss und Lieferung gegen Rechnungsstellung
rechnen.
Weiter die Firmen in ihrem Irrtum, dass die bestellenden
Personen der AL____ ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen werden,
bestärkend, wurden die Waren an den offiziellen Firmensitz nach [...] – mit dem
privaten Wohnsitz von BA____ identisch – bestellt, wo sie A____ in der Regel
abholte und an zahlreiche nicht ermittelte Abnehmerinnen und Abnehmer
verkaufte.
Auch mit diesen Machenschaften, welche sich nota bene
parallel zu den in diesem Fallkomplex bereits vorgängig geschilderten Machenschaften
abspielten – finanzierten sich der Beschuldigte A____ und seine Komplizin BA____
einen namhaften Anteil ihres Lebensunterhalts und demjenigen ihrer Verwandten
und Partner.»
Ergänzend werden
in der Folge die betrügerischen Internetbestellungen mit Bestell- und
Versanddatum, Geschädigten, Warenwert und weiteren Bemerkungen tabellarisch im
Einzelnen aufgelistet und umschrieben. Durch diese Schilderung findet sich in
der Anklageschrift auch hinsichtlich Art. 147 StGB eine hinreichende
Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts unter
Nennung der gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO erforderlichen Angaben. Insbesondere
ist in der Anklageschrift umschrieben, dass der Berufungskläger durch die
Verwendung des Deckmantels der Scheinfirma AL____ (und somit mit falscher
Identität) die vorgenommenen Kreditwürdigkeitsüberprüfungen umging. In der
Schilderung der Anklageschrift ist somit nebst dem Betrug auch der
betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB enthalten.
Für den Berufungskläger war dadurch klarerweise erkennbar, was ihm im Einzelnen
angelastet wurde, so dass er ohne Weiteres in der Lage war, seine
Verteidigungsrechte angemessen auszuüben.
Im Ergebnis kann
demnach festgehalten werden, dass der Anklagegrundsatz – entgegen der
Argumentation der Verteidigung – hinsichtlich einer Beurteilung nach
Art. 147 StGB nicht verletzt worden ist.
2.6.4 a)
In
rechtlicher Hinsicht gilt es zunächst, das Verhalten des Berufungsklägers
bezüglich Art. 146 StGB zu prüfen. Der Berufungskläger bediente sich auch bei
diesen Bestellungen einmal mehr nach bewährtem System der substanzlosen AL____,
um Bonität vorzuspiegeln, wobei er schon bei der Bestellung genau wusste, dass
eine Zahlung an die Geschädigten nicht erfolgen wird. Er täuschte damit im
Rahmen von Online-Bestellungen die Anbieter nicht nur über die Person des
Bestellers, sondern auch über seinen Zahlungswillen respektive seine
Zahlungsfähigkeit.
Nach der
Rechtsprechung ist schon die Vorspiegelung des Leistungswillens arglistig im
Sinne des Betrugstatbestandes, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom
Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann. Dies gilt
jedenfalls solange, als nicht eine zumutbare Überprüfung die
Erfüllungsunfähigkeit nahelegt, etwa, weil der Bestellende in der Vergangenheit
seine Verpflichtungen schon wiederholt nicht erfüllte (vgl. 6B_440/2008 vom 11.
November 2008 E. 1.2.2). Mit Verfügung vom 4. November 2022 wurden vom
Appellationsgericht bei sämtlichen durch Online-Bestellungen geschädigten
Firmen amtliche Erkundigungen eingeholt. Zwar handelt es sich im vorliegenden
Fall um Internetbestellungen, welche bereits vor einiger Zeit erfolgten, doch
konnten die allermeisten angefragten Geschädigten zum konkreten Fall Stellung
nehmen bzw. rekonstruieren, wie sich die Bestellung zum Tatzeitpunkt abwickelte.
Wo dies nicht möglich war, wurde im Zweifel von Art. 147 StGB ausgegangen (vgl.
dazu nachfolgend E. II.D.2.6.5).
Da der
Berufungskläger die Geschädigten im vorliegenden Fall über seine wahre
Identität und somit auch über seine Bonität täuschte – er gab jeweils vor, als BA____
bzw. als AL____ und nicht unter seinem Namen zu bestellen – und die
Tatbestände von Art. 146 StGB und Art. 147 StGB identische Straffolgen
(Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bzw. bei Gewerbsmässigkeit
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen)
vorsehen, kommt der Abgrenzung zwischen den beiden Tatbeständen für jede
Bestellung hier keine zentrale Bedeutung zu. In denjenigen Fällen, in welcher
aufgrund der amtlichen Erkundigung nicht eruiert werden konnte, ob der
Bestellvorgang zum Tatzeitpunkt vollautomatisch ablief, wurde dies zu Gunsten des
Berufungsklägers angenommen. Mithin wurde im vorliegenden Zusammenhang im
Zweifel – trotz der identischen Strafdrohung wie Art. 146 StGB – von Art. 147
StGB als zum Betrug subsidiär konzipiertem Straftatbestand ausgegangen (vgl.
hierzu Fiolka, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 147 StGB N 50).
b) Aufgrund
der vom Appellationsgericht eingeholten amtlichen Erkundigungen ergibt sich
gestützt auf die eingereichten Antworten bzw. telefonischen Nachfragen, dass
die folgenden Bestellungen nicht vollautomatisch und somit manuell erfolgten:
- J____
- [...]
- L____
- [...]
- R____
- Q____
Hinsichtlich
dieser Geschädigten wurden vom Berufungskläger somit im Fallkomplex AL____
Menschen getäuscht. Soweit der Berufungskläger bei den Bestellungen von über
CHF 3000.– (Bestellungen der J____ und L____) in rechtlicher Hinsicht aufgrund
der Opfermitverantwortung die Arglist verneint, ist ihm zu entgegnen, dass sich
die Arglist seines Vorgehens hier wiederum aus der Verwendung falscher
Identitäten, aber auch aus der Vortäuschung von unmittelbar bevorstehenden
Zahlungen oder aus dem Ausnutzen von fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten
ergibt. Von entscheidender Bedeutung ist vorliegend wiederum, dass es bei den
betreffenden Online-Bestellungen um den Geschäftskundenverkehr mit einer Firma
und nicht um den Geschäftsabschluss mit einer Privatperson geht, so dass unter
dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zum vornherein andere minimale Vorsichtspflichten
als beim angeführten «Druckerfall» (BGer 6B_887/2015 vom 8. März 2016) gelten.
Die betreffenden Bestellungen hatten überdies einzeln betrachtet keinen für
eine bestellende Aktiengesellschaft unüblich hohen Wert, der vertiefte
Nachforschungen erforderlich gemacht hätte. Die Geschädigten haben entsprechend
den Usanzen im Geschäftsverkehr keine Vorauszahlungen verlangen oder das
Angebot «Kauf auf Rechnung» ganz verweigern müssen, um ihrer
Opfermitverantwortung nachzukommen. Sie haben sich damit nicht leichtfertig
verhalten und das täuschende Vorgehen des Berufungsklägers ist in sämtlichen
Fällen, in denen Menschen getäuscht wurden, als arglistig zu qualifizieren.
c) Der
bei den Anbietern hervorgerufene Irrtum führte sodann auch zu einer Vermögensverfügung
und mangels Zahlung auch zu einem Vermögensschaden. Aufgrund der hohen Anzahl
der Einzeldelikte sowie des durch die betrügerischen Bestellungen erzielten
Deliktsbetrags ist von einem namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten und
somit von Gewerbsmässigkeit auszugehen. Dass es in gewissen Fällen beim Versuch
blieb, ist angesichts des gewerbsmässigen Vorgehens des Berufungsklägers
insofern unbeachtlich, als auch versuchte Delikte im Tatbestand aufgehen (vgl. Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar
Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 113). Der
Berufungskläger ist demnach hinsichtlich der genannten Firmen des
gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen.
2.6.5 a)
Bezüglich
der Bestellungen, welche vollautomatisch erfolgten bzw. in denen nicht klar
wurde, ob menschliche Entscheidungsträger in den Bestellprozess involviert
waren, greift der Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung einer
Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB. Dies betrifft gemäss den
amtlichen Erkundigungen im Fallkomplex AL____ die nachfolgenden 22 Firmen:
- [...]
- [...]
- I____
- K____
- AT____
- [...]
- [...]
- N____
- [...]
- O____
- [...]
- P____
- AA____
- BG____
- [...]
- H____
- [...]
- [...]
- M____
- [...]
- [...]
- [...]
b) Wie
bereits dargelegt erfüllt den Tatbestand von Art. 147 StGB unter anderem, wer
in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch
unrichtige Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen
elektronischen Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und
dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt. Eine
unrichtige Verwendung von Daten ist gegeben, wenn sie im Widerspruch zur Sach-
und Rechtslage im betreffenden Zeitpunkt steht. Die Manipulation muss mit
anderen Worten «zu einem anderen Ergebnis führen, als es bei einem Dateneinsatz
gemäss gegebener Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des
Datenverarbeitungsvorganges erzielt worden wäre» (vgl. Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,
Art. 147 StGB N 36).
Durch die im
Namen der AL____ als BA____ oder unter anderen Identitäten erfolgten
Online-Bestellungen hat der Berufungskläger Angaben gemacht, welche im
Widerspruch zur Realität standen. Somit hat er durch unrichtige, unvollständige
oder unbefugte Verwendung von Daten auf einen elektronischen oder
vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang eingewirkt.
Die Verwendung falscher Identitäten durch den Berufungskläger verhinderte eine
effektive Prüfung der Geschädigten von Anfang an. Da die Bestellungen über die AL____
getätigt wurden, welche bis dahin keine Betreibungen aufgewiesen hatte, gingen
die Anbieter von einer intakten Zahlungsfähigkeit aus und hatten somit keinen
Grund, am Zahlungswillen des Bestellers zu zweifeln. Dies insbesondere, da es
sich bei den meisten Bestellungen um solche im Rahmen des alltäglichen
Massengeschäfts handelte (vgl. BGer 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2) bzw.
es bei den fraglichen Bestellungen in der Höhe von mehreren CHF 1’000.– um
elektronische Gegenstände, die in Zusammenhang mit dem Firmenzweck gebracht
werden können, ging. Dies wäre naturgemäss anders gewesen, wäre den Anbietern
bekannt gewesen, dass in Tat und Wahrheit der nicht zahlungswillige und hoch
verschuldete Berufungskläger unter Zuhilfenahme einer substanzlosen Firma
hinter den Bestellungen steckte. Einzeln betrachtet erreichten die Bestellungen
keinen für eine bestellende Aktiengesellschaft unüblich hohen Wert, der
vertiefte Nachforschungen erforderlich gemacht hätte. Durch dieses Vorgehen
wurde mangels Zahlung eine Vermögensverschiebung zum Schaden der betreffenden
geschädigten Firmen herbeiführt, wobei der Berufungskläger hierbei mit der
Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern.
c) Wiederum
liegt unter Berücksichtigung der hohen Anzahl der Einzeldelikte sowie des durch
die betrügerischen Bestellungen erzielten Deliktsbetrags gewerbsmässiges
Handeln vor.
d) Demnach
ist der Berufungskläger hinsichtlich der genannten Firmen des gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig zu sprechen.
2.7 Mehrfache
Urkundenfälschung (Ziffer I.B.5.10 und 5.28 der erg. Anklageschrift)
2.7.1 Die
Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer I.B.5.10 und 5.28 der
erg. Anklageschrift der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig (Vorinstanz-Ziffer
III.C.2.7). In diesem Punkt bestreitet der Berufungskläger bezüglich des von
der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts, den Neukundenantrag der AT____ vom
10. Dezember 2010 (Akten S. 3695) und den Rechnungsantrag der BG____,
undatiert (Akten S. 4036) mit der Unterschrift «BA____» versehen zu haben. Er
habe niemals eine Unterschrift gefälscht, vielmehr sei dies BL____ gewesen (vgl.
zweitinstanzliches Protokoll S. 7 sowie zum betreffenden Beweisantrag E.
I.B.3.2.1).
2.7.2 Mit
der Vorinstanz ist hier zu konstatieren, dass es zwar theoretisch denkbar ist,
dass BL____ – wie vom Berufungskläger behauptet – nicht davor zurückschreckte,
die Unterschrift ihrer Mutter zu fälschen. Betrachtet man aber die
Unterschriften in all denjenigen Fällen, in denen BA____ ihre Urheberschaft
ausdrücklich verneint hat (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 115 und 117), so
stechen aufgrund des markanten Schriftbildes des Berufungsklägers (s. dazu etwa
seine zahlreichen eigenhändig verfassten Haftbeschwerden) insbesondere die
beiden inkriminierten Unterschriften ins Auge. Ein Vergleich der Unterschrift
auf dem Neukundenantrag der AT____ vom 10. Dezember 2010 (Akten S. 3695) sowie
dem Antrag für BG____ (Akten S. 4036) mit der echten Unterschrift von BA____
(Akten S. 4047) sowie der Schrift des Berufungsklägers (z.B. Akten S. 792)
ergibt mit genügender Klarheit, dass es sich bei den zwei Anträgen um die
Handschrift des Berufungsklägers handelt. Daher ist der Argumentation des
Strafgerichts (vgl. angefochtenes Urteil S. 169) beizupflichten. Dass BL____ –
oder gar jemand anderes, wobei nicht ansatzweise erkennbar ist, wer das sein
könnte – ohne einleuchtendes Motiv in der exakten Schrift des Berufungsklägers
als «BA____» unterschreiben würde, ergibt keinerlei Sinn und muss im
vorliegenden Kontext als geradezu abwegig bezeichnet werden. Hätte BL____
tatsächlich die Unterschrift ihrer Mutter fälschen wollen, so hätte sie
versucht, deren echte Unterschrift möglichst genau zu imitieren. Viel
naheliegender erscheint die Annahme, dass der Berufungskläger die betreffenden
Dokumente als «BA____» unterzeichnet hat, ohne sich die Mühe zu machen, von
seinem gewöhnlichen Schriftbild abzuweichen. Dies insbesondere beim
Neukundenantrag der AT____, bei welchem der Berufungskläger die betreffenden
Anträge bereits selber in seiner normalen Blockschrift ausfüllte, wobei
festzustellen ist, dass die Unterschrift in genau derselben Blockschrift
erfolgte und diese mit dem Rechnungsantrag der BG____ fast identisch ist.
Dazu passt
schliesslich, dass der Berufungskläger zugestandenermassen auch nicht davor
Halt gemacht hat, reihenweise E-Mails im Namen von BA____ zu verfassen.
Vorliegend gibt der Berufungskläger wie dargelegt zu, im Fallkomplex faktischer
Beherrscher der AL____ gewesen zu sein und die Fäden in der Hand gehabt zu
haben. Überdies anerkannte er, dass es «dreckig» war, was er mit BA____ gemacht
habe (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 9), welche von der Vorinstanz als
doloses Werkzeug betrachtet und in sämtlichen Anklagepunkten rechtskräftig
freigesprochen wurde. Diese Sachlage in Kombination mit den obigen Erwägungen
lässt somit keinen anderen vernünftigen Schluss zu, als dass der
Berufungskläger die betreffenden beiden Unterschriften selbst gefälscht hat.
Demnach geht das Berufungsgericht in diesem Punkt vom vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt aus.
2.7.3 In
rechtlicher Hinsicht ist das Urteil der Vorinstanz vom Berufungskläger nicht
substanziert angefochten worden. Es kann daher im Einklang mit der Vorinstanz
festgestellt werden, dass der Berufungskläger, indem er zur Begehung von
Bestellbetrügen die fraglichen Antragsformulare der AT____ und von BG____ durch
Nachahmung einer fremden Unterschrift unterzeichnet und zudem bei den
betreffenden Firmen eingereicht hat, eine unechte Urkunde im Sinne von Art. 251
Ziffer 1 StGB hergestellt und zur Täuschung gebraucht hat. Ausser Frage steht
aufgrund des vorliegenden Betrugskonstrukts, dass der Berufungskläger die
Absicht hatte, sich damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der
Berufungskläger ist in diesen beiden Anklagepunkten daher der mehrfachen
Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziffer 1 StGB schuldig zu sprechen.
2.8 Mehrfache Gehilfenschaft
zu gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch (ev.
gewerbsmässiger Betrug) z.N. der S____, der T____ / [...], der U____, der V____
sowie der [...] (Ziffer I.B.6.1 bis 6.5 der erg. Anklageschrift)
2.8.1 Die
Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer I.B.6.1 bis 6.5 der
erg. Anklageschrift des gewerbsmässigen Betrugs schuldig (vgl.
Vorinstanz-Ziffer III.C.2.8). In diesem Anklagepunkt ist der von der Vorinstanz
festgestellte Sachverhalt vom Berufungskläger wiederum zugestanden. Demnach hat
der Berufungskläger zusammengefasst die gutgläubige BA____ für die Eröffnung
eines auf die AL____ lautenden Geschäftskontos bei der S____ inklusive
entsprechender S____karte benutzt, indem er sie auf die S____stelle begleitete
und von ihr das Antragsformular unterzeichnen liess. Des Weiteren hat er mit
der Karte in der Folge CHF 1’000.– abgehoben und das Konto entsprechend
überzogen. Zudem hat der Berufungskläger hinsichtlich der in der Anklageschrift
genannten Firmenkundenkarten respektive Tankkarten die Anträge selbst
ausgefüllt und von BA____ unterzeichnen lassen und die Karten in der Folge
unrechtmässig eingesetzt, obschon sowohl die AL____ als auch er selbst zur
Zahlung der diversen Waren unfähig und unwillig war. Zum Nachteil der T____
sind Bezüge in der Höhe von insgesamt CHF 3’383.09 getätigt worden. Bei
der U____ beläuft sich der Gesamtbetrag auf CHF 4’779.80, bei der V____ auf CHF
300.– und bei der [...] auf CHF 17’089.40.
2.8.2 In
rechtlicher Hinsicht führt die Verteidigung weder in der Berufungsbegründung
noch im Plädoyer vor Appellationsgericht aus, inwiefern sie die
vorinstanzlichen Erwägungen beanstandet. Es kann somit in diesem Punkt auf die
zutreffenden und vollständigen Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden
(vgl. angefochtenes Urteil S. 184–187; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Zusammengefasst liegt mittelbare Täterschaft zum mehrfachen bzw.
gewerbsmässigen Betrug vor, da BA____ bei der Unterzeichnung der Kartenanträge
als vorsatzloses Werkzeug des Berufungsklägers gehandelt hat. Die Täuschung,
der Irrtum und die Vermögenschädigung der Kartenaussteller sind ebenso
eindeutig gegeben, wie der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht des
Berufungsklägers. Insbesondere haben sich die Kartenunternehmen unter dem
Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nichts vorwerfen zu lassen (vgl. dazu
vorne E. II.D.2.6.4b), weshalb das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu bejahen
ist. Der Berufungskläger ist daher in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts
als mittelbarer Täters wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146
Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB zu bestrafen.
2.9 Gehilfenschaft
zum gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauch (ev. gewerbsmässiger
Betrug) z.N. der W____ (Ziffer I.B.6.6 der erg. Anklageschrift)
2.9.1 In
Ziffer I.B.6.6 der erg. Anklageschrift wird dem Berufungskläger zusammengefasst
vorgeworfen, zwischen dem 28. Februar 2011 und dem 14. März 2011 in
Mittäterschaft mit BP____ gegen welchen das Verfahren separat geführt worden
ist, auf die AL____ bzw. den in dieser Sache als reines Werkzeug missbrauchten
† BM____ lautende Kreditkarten verwendet und zum Nachteil der W____ diverse
Waren im Gesamtwert von CHF 21’246.45. betrügerisch erhältlich gemacht zu
haben.
Die Vorinstanz
kam zum Schluss, dass sich der Berufungskläger des Betrugs in mittelbarer
Täterschaft gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB z.N. der W____ schuldig gemacht habe
(Vorinstanz-Ziffer III.C.2.9). BP____ hat den in diesem Punkt gegen ihn am 15.
März 2018 ergangenen Strafbefehl hinsichtlich mehrfachen Betruges (vgl. *Akten
S. 3006 ff.) akzeptiert und ist in diesem Anklagpunkt als Mittäter zu
qualifizieren. Als Strohmann der AL____ wurde als Nachfolger von BA____ der
demente †BM____ – der Vater von BP____ – eingesetzt.
2.9.2 Der
Sachverhalt gemäss Ziffer I.B.6.6 der erg. Anklageschrift wird vom
Berufungskläger bestritten. Hierbei bringt er im Wesentlichen vor, er habe nach
dem Ausstieg von BA____ Ende 2010 bzw. Anfang 2011 aus der AL____ nichts mehr
mit dieser Firma zu tun gehabt. Zudem sei ihm die Demenz von †BM____, welcher
als neuer Verwaltungsrat eingesetzt wurde, nicht bekannt gewesen. Vom
Berufungskläger wird auch bestritten, etwas mit den Geld- und Warenbezügen zu
tun zu haben, welche im Zeitraum erfolgten, nachdem BP____ die AL____
übernommen hatte. Ferner habe er die betreffenden inkriminierten Master- und
Kreditkarten weder beantragt noch verwendet.
Mit all diesen
Einwendungen des Berufungsklägers hat sich die Vorinstanz bereits eingehend
befasst, wobei der Berufungskläger vor Appellationsgericht keinerlei neuen
Argumente vorbringt. Es kann daher in diesem Punkt zunächst auf die
zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich des Sachverhalts sowie
in rechtlicher Hinsicht verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 187–190;
Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist hinsichtlich des erstellten
Anklagesachverhalts, dass der Berufungskläger auch in dieser letzten Phase des
Komplexes AL____ die Zügel klarerweise noch immer in der Hand hatte. Hierbei
ist offensichtlich, dass der 79-jährige †BM____, der damals bereits dement war,
als ahnungsloser Strohmann vorgeschoben wurde und dass dieses Vorgehen mit
Blick auf den bereits mehrfach erprobten modus operandi des Berufungsklägers
seine Handschrift trägt. Die Tat erfolgte, kurz nachdem BA____ als
Verwaltungsrätin aus der AL____ ausgestiegen war und der Berufungskläger somit über
keine Strohfrau mehr verfügte. Auch hinsichtlich der letzten Phase der AL____
kann sich der Berufungskläger nicht aus der Verantwortung stehlen, indem er BP____
als Alleinverantwortlichen darstellt, zumal entgegen seiner Ausführungen
gewichtige Transaktionen durchaus zu seiner Vorgehensweise in den übrigen
Fällen passen (insbesondere Bestellungen bei [...] Airlines, AQ____ und [...]).
Zu betonen sind sodann die unglaubwürdigen Aussagen des Berufungsklägers,
welcher zunächst angab, er sei als Chauffeur und Buchhalter bei der AL____
angestellt gewesen (Akten S. 4311). Ferner hat der Berufungskläger den
Nachsendeauftrag für die Post der AL____ an die [...]-Strasse – d.h. an die
Adresse von †BM____ – mit Unterschrift ausgefüllt und bezahlt
(Nachsendeauftrag, Akten S. 1937; Postquittung, Akten S. 1938;
Beschlagnahme, Akten S. 987 ff.). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang sodann
auch auf das Zahlungsversprechen für †BM____, welches der Berufungskläger
ebenfalls mit seiner eigenen Unterschrift unterzeichnet hat
(Zahlungsversprechen, Akten S. 3780). Im Übrigen hat sich der Berufungskläger auf
Grund seines unabdingbaren Beitrags auch allfällig allein begangene Taten durch
BP____ ohnehin anzurechnen.
Hervorzuheben
ist sodann der für den Berufungskläger zentral belastende Umstand, dass
anlässlich seiner Verhaftung vom 6. März 2013 in seiner Aktenmappe (Pos. 4)
eine Kopie der Identitätskarte von† BM____ inklusive Identitätsprüfung vom 14. Februar
2011 beschlagnahmt werden konnte (Bericht, Akten S. 1014ff.; Ausweiskopie,
Akten S. 1027ff.; Identitätsprüfung, Akten S. 1031). Darüber hinaus
wurde bereits am 14. Februar 2011 das Online-Antragsformular für zwei
Firmenkreditkarten – eine Visa- und eine Mastercard – durch die AL____,
vertreten durch† BM____, ausgefüllt und mitsamt dem neuen Handelsregisterauszug
und der Ausweiskopie von †BM____ an die W____ gesandt (Antrag, Akten S.
2020ff.; dazu Rahmenvereinbarung, Akten S. 2016ff.; Handelsregisterauszug,
Akten S. 4260; Kopie ID, Akten S. 5329).
2.9.3 In
rechtlicher Hinsicht wird vom Berufungskläger zum wiederholten Mal an der
Beurteilung der Vorinstanz einzig gerügt, es liege Opfermitverantwortung vor,
weswegen es am Tatbestandsmerkmal der Arglist fehle. Diesbezüglich ist unter
Hinweis auf die obigen Erwägungen (vgl. Ziffer III.C.2.8.2) festzuhalten, dass
der demente †BM____ als vorsatzlos handelndes Werkzeug zu betrachten ist,
weshalb bei der vorliegenden Konstellation der mittelbaren Täterschaft nicht
das Sonderdelikt von Art. 148 StGB, sondern der Grundtatbestand des
Betrugs nach Art. 146 StGB zur Anwendung gelangt. Wie ebenfalls bereits
eingehend dargelegt wurde, ist eine Bank nicht gehalten, mit kriminellen
Machenschaften in der Art der vom Berufungskläger vorgenommenen zu rechnen. Ein
die Arglist ausschliessendes Selbstverschulden kann der W____ nicht angelastet
werden. Die Täuschung, der Irrtum und die Vermögenschädigung der
Kartenaussteller sind ebenso eindeutig gegeben, wie der Vorsatz und die
Bereicherungsabsicht des Berufungsklägers. Es liegt daher in Bestätigung des
Urteils des Strafgerichts ein gewerbsmässiger Betrug (in mittelbarer Täterschaft)
im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB vor.
E. Fallkomplex
AR____ (Ziffer I.D. der erg. Anklageschrift)
1. Allgemeines
zum Sachverhalt
1.1 Gemäss
dem Anklagevorwurf in Ziffer I.D der erg. Anklageschrift wurden in der Zeit vom
30. März 2011 bis Anfang September 2011 über die Firma AR____ Waren und
Dienstleistungen im Wert von knapp CHF 500’000.– erhältlich gemacht, ohne dass
gemäss dem vorgefassten Tatplan je eine Rechnung beglichen wurde (vgl. Ziffer
I.D.2 und 3 der erg. Anklageschrift). Die Vorinstanz erachtete den angeklagten
Sachverhalt als erstellt und sprach den Berufungskläger des gewerbsmässigen
Betrugs schuldig, dies zum Nachteil der AO____ und der AP____ (I.D.2.1 und 2.2
der erg. Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer 2.1), der AS____ (Ziffer I.D.2.3 der
erg. Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer 2.2) der Y____ (Ziffer I.D.2.7 der erg.
Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer 2.4) der AT____, der AU____ sowie der AQ____
(Ziffer I.D.2.11–2.13 der erg. Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer 2.5)
z.N. diverser Geschädigter / Online-Bestellungen (Ziffer I.D.2.4,
2.8–2.10, 2.15– 2.24, 2.16–2.24, 2.36–2.37, 2.40, 2.42– 2.44 der erg.
Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer 2.7) der [...] (Ziffer I.D.2.39 der erg.
Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer 2.9) des Handelsregisteramts Basel-Landschaft
(Ziffer I.D.2.41 der erg. Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer 2.10) der U____,
der T____ sowie der V____ (Ziffer I.D.3–5 der erg. Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer
2.11).
Der
Vollständigkeit halber sei nochmals erwähnt, dass das Strafgericht hinsichtlich
des Mitbeschuldigten AX____ rechtkräftig zum Schluss kam, dass dieser in den
Ziffern I.D.2.11, 2.20 und 2.36 der erg. Anklageschrift des mehrfachen Betruges
schuldig zu sprechen ist. Im Zusammenhang mit den Fällen in Ziffer I.D.2.25,
2.35, 2.38 und 2.39 der erg. Anklageschrift erfolgte betreffend AX____ ein
Schuldspruch wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug.
Hinsichtlich der übrigen Anklage-Ziffern im Fallkomplex AR____ wurde AX____
hingegen freigesprochen.
1.2 Der
Berufungskläger stellt anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht
zwar nicht in Abrede, dass es sich bei der AR____ – wie bei der AL____ – um
eine Scheinfirma gehandelt habe, die einzig dazu gedient habe, Bestellbetrüge
zu begehen. Er bestreitet aber, wie bereits vor Strafgericht, die treibende
Kraft hinter der Firma gewesen und für die inkriminierten Delikte
verantwortlich zu sein. Vielmehr gibt er an, AX____ habe ihn vorgeschoben
(zweitinstanzliches Protokoll S. 10 f.).
1.3
1.3.1 Hinsichtlich
der
Feststellung des Sachverhalts im Fallkomplex AR____ ist vorab zu
konstatieren, dass sich die Vorinstanz erschöpfend mit den massgeblichen Beweisen
sowie Indizien – insbesondere auch mit der Rolle des Berufungsklägers und
derjenigen von AX____ – auseinandergesetzt und diese im Einzelnen zutreffend
gewürdigt hat (S. 191–224 des angefochtenen Urteils), weshalb in Anwendung
von Art. 82 Abs. 4 StPO in grundsätzlicher Weise auf diese Erwägungen verwiesen
werden kann und an vorliegender Stelle darauf verzichtet wird, diese im Detail
zu wiederholen. Infolgedessen werden nachfolgend in erster Linie die
relevantesten Entscheidgrundlagen wiedergegeben (nachfolgend E. II.1.3.2) und
es wird nur auf die vom Berufungskläger ausdrücklich bestrittenen
Sachverhaltselemente (nachfolgend E. II.2.1) sowie die rechtliche Würdigung
des Sachverhalts nochmals explizit eingegangen. Es ist der Vorinstanz darin zu
folgen, dass – wie schon im Fallkomplex AL____ – kein Zweifel besteht, dass der
Berufungskläger im Fallkomplex AR____ nicht etwa der unbedeutende Helfer,
sondern der eigentliche Drahtzieher und Organisator war. Entscheidend sind
hierfür zunächst namentlich die für den Berufungskläger äusserst belastenden
Aussagen der Mitbeschuldigten BQ____, BB____, AX____, aber ebenso die
Depositionen von Zeugen wie dem Autoverkäufer BR____ und dem Abnehmer von
Elektronikwaren BS____ sowie schliesslich auch zahlreiche objektive Beweismittel.
Hinzu kommt zu guter Letzt, dass die eigenen Aussagen des Berufungsklägers gravierende
Widersprüche aufweisen.
1.3.2 a)
Im Einzelnen sind bei diesen Aussagen und Beweismittelen die folgenden Aspekte
hervorzuheben, welche den Berufungskläger in hohem Masse belasten und in ihrer
Gesamtheit keinerlei Zweifel am
von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt bestehen lassen.
b) BQ____,
ein ehemaliger Mithäftling des Berufungsklägers, welcher am 20. Dezember 2010
als einziges Mitglied des Verwaltungsrates der AR____ beim Handelsregisteramt
Zug eingetragen wurde, gab zu Protokoll, er habe nicht gewusst, dass er durch
die Unterschriften alleiniger Verwaltungsrat der Firma geworden sei. Vielmehr
habe ihm der Berufungskläger eine Festanstellung in Aussicht gestellt, wobei er
hierzu zunächst bei einem Notar in Zug etwas unterschreiben müsse und dafür
CHF 500.– erhalte. Der Berufungskläger habe ihn zum Notartermin begleitet,
wobei er die Unterlagen, die er dort unterzeichnet habe, nicht durchgelesen
habe, da er dem Berufungskläger vertraut habe und froh über die Festanstellung
gewesen sei. Er habe erst aus der Firma austreten können, als er dem
Berufungskläger mit dem Beizug der Polizei gedroht habe (Auss. BQ____, Akten S.
4961 ff.). Darüber hinaus bestehen zahlreiche auffällige Parallelen zwischen
den Aussagen von BQ____ zu denjenigen von BA____ im Fallkomplex AL____ (vgl.
dazu vorne, E. II.D.1), welche für die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen
sprechen. So erklärten beide übereinstimmend, dass der Berufungskläger
angeblich eine Firma habe eröffnen wollen und dafür noch eine Person ohne
Betreibungen gesucht habe, woraufhin sie vom Berufungskläger zum Notar nach Zug
gefahren worden seien. Weder BQ____ noch BA____ sei dabei bewusst gewesen,
einziges unterschriftsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats geworden zu
sein. Zudem sei jeweils kurz nach der Einsetzung als alleiniger Verwaltungsrat
das Anliegen gekommen, Mobiltelefone für die Firma zu kaufen.
c) Des
Weiteren ist auf die Depositionen der vom Berufungskläger nach dem Austritt von
BQ____ vom Berufungskläger als Verwaltungsrätin der AR____ eingesetzten BB____
einzugehen. Diesbetreffend ist zu konstatieren, dass sie sich in einer
verzweifelten Notlage befand, als sie das Arbeitsangebot des Berufungsklägers
erhielt. Namentlich sprach sie kaum Deutsch, verfügte über lediglich
8 Jahre Schulbildung, war – da sie sich im August 2010 beide Beine habe
operieren lassen müssen – im Rollstuhl, alleinerziehend und auf Stellensuche.
Insofern stellte sie für den Berufungskläger ein ideales Opfer dar. BB____s
Aussagen (vgl. Auss. BB____, Akten S. 4607 ff.; EV, Akten S. 4500 ff.,
(Einvernahmen, Akten S. 4567 ff., 4592 ff., 4635 ff., 4846 ff., 7689 ff.,
5027 ff., 5646 ff., 5664 ff., 5684 ff., 5710 ff., 5724 ff., erstinstanzliches
Protokoll S. 158 ff.), welche bei der Polizei auf Insistieren ihrerseits anlässlich
eines SVG-Delikts erstmals deponiert wurden, fielen detailliert, spontan und
über all die Jahre inhaltlich gleichbleibend aus. Sie sind als sehr glaubhaft
zu bewerten und stimmen überdies sehr weitgehend mit denjenigen von BA____ und BQ____
überein. Im Übrigen ist BB____ bezeichnenderweise erst auf dem Betreibungsamt
klargeworden, dass sie nicht – wie ihr vom Berufungskläger mitgeteilt und im
Anstellungsvertrag vereinbart (Akten S. 4590) – Assistentin, sondern in
Tat und Wahrheit alleinige unterschriftsberechtigte Verwaltungsrätin der Firma AR____
war (vgl. Akten S. 4505, erstinstanzliches Protokoll S. 177). Namentlich die
Formulierung im genannten Anstellungsvertrag, in welchem ihr Tätigkeitsbereich
mit «Führen der administrativen Angelegenheiten des Arbeitgebers,
Beratungsgespräche sowie Mithilfe im Bereich Marketing» umschrieben wird,
spricht ebenfalls stark dafür, dass die Aussagen von BB____ zutreffen (Akten
S. 4590).
d) Die
Aussagen des Mitbeschuldigten AX____ sind zwar mit einer gewissen Vorsicht zu
beurteilen, da er versuchte, seine eigene Beteiligung möglichst gering zu
halten. Dennoch ist zu konstatieren, dass auch AX____ – wie sämtliche anderen
Beteiligten – stets ausgesagt hat, die AR____ sei die Firma des
Berufungsklägers gewesen. Im Zusammenhang mit seiner Involvierung rund um die AR____
bringt AX____ vor, er habe dem Berufungskläger bloss seine Ex-Ehefrau BB____
vermittelt, jedoch sei es dabei um einen Job als Assistentin gegangen (Auss. AX____,
erstinstanzliches Protokoll S. 160 f., 172). Er habe auf Geheiss des
Berufungsklägers auch ein paar Bestellungen für die AR____ aufgegeben und
Kundentermine mit AD____, AW____ und AV____ wahrgenommen. Chef sei aber stets
der Berufungskläger gewesen (Auss. AX____, erstinstanzliches Protokoll S. 169,
176, 204, 207, 208, 220, 229, 232).
e) Des
Weiteren sagte BS____ als Auskunftsperson bzw. anlässlich der Hauptverhandlung
vor Strafgericht als Zeuge aus, er habe den Berufungskläger über die
Verkaufsplattform [...] kennengelernt und in der Folge auch direkt bei ihm
persönlich immer wieder diverse Elektronikgegenstände gekauft. Für den
Berufungskläger besonders belastend erscheint, dass BS____ erklärte, eines
Tages von ihm angefragt worden zu sein, ob seine (BS____s) Ehefrau in der Firma
die Funktion der Verwaltungsratspräsidentin übernehmen wolle. Dabei habe der
Berufungskläger betont, dass dies nur pro forma sei, damit die AG gegründet
werden könne, und dass er der eigentliche Geschäftsführer bleiben würde.
Mithin versuchte der Berufungskläger somit vor BB____ bereits die Ehefrau von BS____
als nach aussen für das Geschäft verantwortliche Person anzuwerben (Auss. BS____,
Akten S. 4915, 4927, erstinstanzliches Protokoll S. 188, 192). Einige Zeit
später habe der Berufungskläger ihm erzählt, dass er jemanden gefunden habe,
der die Tätigkeit als Verwaltungsratspräsidentin übernehmen werde (Auss. BS____,
Akten S. 4924, 4927). Erst später habe BS____ über AX____ erfahren, dass es
sich dabei um BB____ gehandelt habe (Auss. BS____, Akten S. 4927,
erstinstanzliches Protokoll S. 190, 194). Des Weiteren erklärte BS____,
dass der Berufungskläger der «Dätschmeister» bzw. der Chef der Firma AR____
gewesen sei, der auch mit dem Verkäufer der [...] in [...] verhandelt habe
(Akten S. 4925). Er habe ihm zudem angeboten, ein Auto für ihn zu leasen
(«suech dir e Auto us, chasch eine ha wo de willsch»; vgl. erstinstanzliches
Protokoll S. 194; Akten S. 4925).
f) Der
Autoverkäufer BR____ von der Garage Z____ gab schliesslich als Zeuge zu
Protokoll, dass sowohl in Bezug auf den [...] [...] als auch den [...] [...]
der Berufungskläger die Verträge eingefädelt habe (Auss. BR____, Akten S. 5133
f., 5138 f.), was ebenfalls zentral für die Führungsrolle des Berufungsklägers
innerhalb der AR____ spricht.
g) Die
Aussagen des Berufungsklägers selbst erscheinen demgegenüber in hohem Masse als
widersprüchlich. Erwähnt sei hier beispielsweise im Fallkomplex AL____ der Fall
C____, in welchem der Berufungskläger, anstatt die volle Verantwortung für
seine Tat zu übernehmen, nicht nur einen Zeugen zu manipulieren versuchte,
sondern auch noch wahrheitswidrig BA____ der Mittäterschaft bezichtigte (Akten
S. 1856 ff. und 1864 ff, vorne E. II.B, angefochtenes Urteil S. 164 f. sowie
zweitinstanzliches Protokoll S. 9). Exemplarisch seien auch die von ihm mit
seiner Handschrift ausgefüllten Formulare im Fallkomplex AR____ genannt (vgl. dazu
E. II.E.2.4). Während der Berufungskläger im Ermittlungsverfahren zum Teil noch
bestritten hat, damit etwas zu tun zu haben (z.B. Auss. A____, Akten S. 6458),
behauptete er später, die Formulare auf Anweisung der eigentlichen Drahtzieher BB____
und AX____ ausgefüllt zu haben (z.B. Auss. A____, erstinstanzliches Protokoll
S. 206). Genau gleich verhält es sich mit dem Vertragsabschluss für den [...]
[...], bei welchen der Berufungskläger erst nach den belastenden Aussagen des
Autoverkäufers eingeräumt hat, bei der Vertragsunterzeichnung dabei gewesen zu
sein; dies allerdings bloss in untergeordneter Rolle «als Übersetzer» (Auss.A____,
Akten S. 6305, erstinstanzliches Protokoll S. 198), was allerdings keinen
Sinn ergibt, dass der Berufungskläger seinerseits nicht Italienisch spricht,
AX____ hingegen sowohl Deutsch als auch Italienisch. Den Vorwurf, er sei im
Sommer 2011 für knapp zwei Jahre in die Türkei geflohen und habe zudem den von
der AL____ geleasten Ford [...] veruntreut, bestreitet der Berufungskläger mit
dem Argument, er sei lediglich zwischen der Türkei und der Schweiz hin- und
hergereist (erstinstanzliches Protokoll S. 22, 103 ff.; zweitinstanzliches
Protokoll S. 5). Wenn es aber um die im Namen der AR____ getätigten
Bestellungen ab Juli 2011 geht, bringt er vor, sich in der Türkei aufgehalten
zu haben und daher als Täter gar nicht in Frage zu kommen (Auss. A____, Akten
S. 5695, 7108, 7409, 7485, 7520, erstinstanzliches Protokoll S. 231
ff.). Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass sich der Berufungskläger in
seinen Aussagen nach Belieben laufend den Ermittlungsergebnissen angepasst hat
und dabei häppchenweise Zugeständnisse macht, wobei er die vorhandenen Beweise
aber immer zu seinen Gunsten dreht.
h) Zudem
liegen eine an ganze Fülle an objektiven Beweismitteln vor, welche den
Berufungskläger ebenfalls ausserordentlich belasten. Zu erwähnen ist hier
zunächst, dass im Zusammenhang mit dem Fallkomplex AR____ genau dasselbe
Konstrukt und dieselbe Vorgehensweise, wie bei der vom Berufungskläger
geführten AL____ vorliegt und der Berufungskläger über die AL____ aufgrund von
immer zahlreicher erhobenen Betreibungen keine Bestellungen mehr erfolgreich
aufgeben konnte. Es liegt somit vom zeitlichen Ablauf her auf der Hand, dass er
eine neue Mantelfirma zur Begehung von Bestellbetrügen suchte. Ferner tragen
mehrere handschriftlich ausgefüllte Anträge erkennbar die Handschrift des
Berufungsklägers und die Unterschrift von BB____ (AT____, Kartenanträge U____, T____
und V____), wobei die Behauptungen des Berufungsklägers, er habe die Anträge
lediglich auf Wunsch von BB____ ausgefüllt, keinen Sinn ergeben. Sodann ist –
wie bereits erwähnt – der Arbeitsvertrag von BB____ aktenkundig, welcher – im
Einklang mit ihren Aussagen – ihre untergeordnete Stellung als Arbeitnehmerin
eindeutig aufzeigt (Arbeitsvertrag, Akten S. 4590). Unterschrieben wurde der
genannte Arbeitsvertrag mit «BF____». Bei «BF____» handelte es sich gemäss den
Aussagen von AX____ um eine vom Berufungskläger erfundene Person, ein
eigentliches «Phantom», welches dieser verwendet habe, um sich aus der
Verantwortung zu ziehen (vgl. hierzu erstinstanzliches Protokoll S. 166 f.).
Aus der über die E-Mailadresse [...] getätigten Firmenkorrespondenz der AR____
ergibt sich sodann, dass Nachrichten zwar jeweils im Namen von BF____ bzw. BB____
verschickt wurden, diese aber einen markanten Schreibfehler («höfflichst»)
aufweisen. Diesen Deutschfehler machte der Berufungskläger auch bei zahlreichen
Eingaben, die nachweislich von ihm stammen (vgl. Akten S. 5054; Briefe A____,
z.B. Akten S. 610, 617 f., 1611 ff.). Daraus ist zu schliessen, dass es sich
bei der Phantomfigur «BF____» in Tat und Wahrheit um den Berufungskläger
handelte, womit davon auszugehen ist, dass er auch den Arbeitsvertrag von BB____
unterschrieben hat. Des Weiteren gelangt das Appellationsgericht auch aufgrund
der Anordnung der Buchstaben beim Arbeitsvertrag von BB____ denn auch mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass es sich bei der Unterschrift «BF____» um die
Schrift des Berufungsklägers handelt (vgl. Akten S. 4590).
Schliesslich ist
darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger im Fallkomplex AL____ in welchem
er weitgehend geständig ist, nachgewiesenermassen im Namen von BA____
zahlreiche E-Mails verfasst hat, Bestellungen aufgegeben und sogar ihre
Unterschrift gefälscht bzw. fälschen lassen hat (erstinstanzliches Protokoll S.
91 ff., 95 ff.). Darüber hinaus hat der Berufungskläger sich auch dort
Phantasienamen zugelegt und sich beispielsweise in der E-Mail vom 9. Januar
2011 an die [...] – wiederum unter Verwendung des Wortes «höfflichst» – als [...]
von der Buchhaltung der AL____ ausgegeben (E-Mail, SB K / 218). Diese
Parallelen zum Fallkomplex AR____ sind frappant.
Zu guter Letzt
ist darauf hinzuweisen, dass relevante E-Mails nachweislich auch aus der Türkei
versendet wurden (Bestellungen über in Türkei registrierte IP-Adresse) und zwar
just in der Zeit, in welcher der Berufungskläger in der Türkei weilte, was diesen
ebenfalls belastet.
1.3.3 Nachfolgend
wird ergänzend zu den obigen Feststellungen auf die Wichtigsten im Berufungsverfahren
vorgebrachten Rügen eingegangen.
a) Soweit
der Berufungskläger im Berufungsverfahren vorbringt, es sei AX____ gewesen, der
am 5. Juli 2011 eine E-Mail-Nachricht versandt und einen aktuellen
Betreibungsauszug der AR____ besorgt habe, verkennt er, dass gar nicht
bestritten ist, dass auch AX____ Zugang zum E-Mail-Account der AR____ hatte. AX____
gab vor Strafgericht zu Protokoll, dass er im Namen der Firma auch einige Mails
verschickt habe (Auss. AX____, erstinstanzliches Protokoll S. 169, 171, 179
f.). Sowohl AX____ als auch BB____ sagten zudem glaubhaft aus, in der Zeit, als
sich der Berufungskläger in der Türkei befunden habe, in dessen Auftrag für die
AR____ diese Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Beide bestätigten im Übrigen, im
Auftrag des Berufungsklägers Kontakt mit dem Hauswart [...] aufgenommen zu
haben, um für den Berufungskläger ein Büro zu mieten (vgl. erstinstanzliches
Protokoll S. 179 f.). Vor erster Instanz stellte sich der Berufungskläger im
Übrigen noch auf den Standpunkt, BB____ habe diese E-Mail-Nachrichten verfasst,
welche allerdings aber über viel zu geringe Deutschkenntnisse verfügt, um als
Verfasserin in Betracht zu kommen (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 171 f.).
Daraus, dass AX____ und BB____ den Mietvertrag für die betreffenden
Büroräumlichkeiten unterschrieben haben, kann der Berufungskläger ebenfalls nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Die beiden erklärten glaubhaft, sie hätten dies im
Auftrag des Berufungsklägers getan als sich dieser in der Türkei aufhielt.
Zusammenfassend sprechen somit die dargelegten Tätigkeiten von BB____ und AX____
nicht dagegen, dass der Berufungskläger der Chef der AR____ war.
b) Ferner
geht auch die Argumentation des Berufungsklägers, er habe während der Haft nie
etwas mit BQ____ zu tun gehabt, völlig ins Leere. Denn es erscheint
schlussendlich von wenig Relevanz, seit wann der betreffende Kontakt bestand.
Fakt ist, dass es zwischen den beiden einen solchen zumindest nach dem
gemeinsamen Gefängnisaufenthalt gegeben haben muss, andernfalls BQ____ nicht
ausgesagt hätte, er sei vom Berufungskläger angefragt worden (vgl. Auss. BQ____,
Akten S. 4961 ff.).
c) Ebensowenig
greift der Einwand, die registrierte IP-Adresse, von welcher aus Bestellungen
aufgegeben worden seien, befinde sich nicht in der Gegend, wo sich der
Berufungskläger jeweils in der Türkei aufgehalten habe. Vielmehr ist auch
dieses Vorbringen als eine offensichtliche Schutzbehauptung zu bewerten.
Selbstverständlich kann der Berufungskläger ohne Weiteres ausflugsweise in
Istanbul gewesen sein und von dort aus Waren bestellt oder jemanden in Istanbul
damit beauftragt haben, zumal er in anderen Anklagepunkten auch nicht vor
aufwendigen Verschleierungsmanövern zurückschreckte. So reiste er im
eingestanden Fall des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
zum Nachteil von C____ für eine Geldüberweisung eigens nach Biel, um zu
verhindern, dass der Verdacht aufgrund der IP-Adresse auf ihn fallen wird (vgl.
angefochtenes Urteil S. 255).
d) Schliesslich
entbehrt auch der Versuch des Berufungsklägers, BT____ als eigentlichen
Haupttäter hinter der AR____ darzustellen, jeder Grundlage. Nicht nur bestehen
hierfür in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, sondern dies wird auch von keinem
der übrigen Beteiligten auch nur ansatzweise so geschildert. Hierbei ist auch
überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb BB____, BQ____, AX____, BS____ und BR____
in diesem Fall allesamt ihn – und nicht BT____ – derart belastet sollten.
e) Der
Berufungskläger ist sodann für die gesamte Zeit – also auch während seines
Türkeiaufenthalts – als verantwortlicher Drahtzieher hinter dem
Betrugskonstrukt AR____ zu betrachten. Es ist in diesem Zusammenhang
insbesondere auf die glaubhaften Aussagen von BB____ (vgl. erstinstanzliches
Protokoll S. 219 f.) und AX____ (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 220 ff.)
anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht abzustellen. BB____ erklärte,
dass der Berufungskläger die Geschicke der AR____ auch während seiner
Abwesenheit gelenkt und ihr sowie AX____ telefonisch Anweisungen erteilt habe
(vgl. dazu erstinstanzliches Protokoll S. 221 f.). AX____ gab zu Protokoll, er
habe die Anweisungen des Berufungsklägers zu den Bestellungen zum Teil über †[...]
erhalten und Letzterer habe die gelieferte Ware während des Türkeiaufenthalts
des Berufungsklägers abgeholt (Auss. AX____, erstinstanzliches Protokoll S. 221 f.,
229, 232). Der geschilderte Beizug von †[...] – den Ex-Ehemann von BA____ – erscheint
ebenfalls als glaubhaft, zumal dieser bereits ähnliche Einsätze bei der AL____
vornahm.
1.3.4 All
dies gemeinsam bildet eine geschlossene Indizienkette, die einzig die Erklärung
zulässt, dass der in Betrügereien überaus erfahrene Berufungskläger andere
Personen – BQ____, BB____, und weitgehend auch AX____ – im Fallkomplex AR____
eingespannt und vorgeschoben hat, genauso wie er das insbesondere mit BA____
schon zuvor im Fallkomplex AL____ getan hatte. Es ist somit erstellt, dass der
Berufungskläger als treibende Kraft des Betrugskonstrukts AR____ für die
Warenbezüge verantwortlich ist. Nachdem dieser ganz wesentliche Punkt etabliert
ist, wird nachfolgend auf die einzelnen Anklagepunkte im Fallkomplex AR____
eingegangen.
2. Fallkomplex AR____
im Einzelnen
2.1 Gewerbsmässiger
Betrug z.N. der AO____ und der AP____ (I.D.2.1 und 2.2 der erg.
Anklageschrift)
2.1.1 Die
Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich der Ziffer I.D.2.1 und 2.2
der erg. Anklageschrift des gewerbsmässigen Betrugs z.N. der AO____ und der AP____
schuldig (Vorinstanz-Ziffer III.E.2.1). Der Berufungskläger beschränkt sich im
Rahmen seiner Anfechtung in diesem Punkt darauf, zu behaupten, er habe nichts
mit den am 24. Dezember 2010 in einem AO____ Shop in [...] bezogenen 5
Mobiltelefonen der Marke [...] und auch nichts mit den am 19. Februar 2011
in einem [...] Shop im [...] bezogenen 9 Mobiltelefonen der Marke [...] und
2 Mobiltelefone der Marke [...] zu tun. Hierfür seien BT____ und BQ____
verantwortlich. Ebenfalls habe er mit den Bestellungen und Warenbezügen der AR____
nichts zu tun.
Unter Verweis
auf die vorgängig zum allgemeinen Teil im Fallkomplex AR____ gemachten
Ausführungen, insbesondere gestützt auf die als glaubhaft zu wertenden Aussagen
des in einem separaten Verfahren verfolgten BQ____ (Akten S. 4961 ff., E.
II.E.1 ff.), kann der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt in Bezug
auf den Berufungskläger als vollumfänglich erstellt betrachtet werden. Es ist
somit nachgewiesen, dass der Berufungskläger seinen ehemaligen Mithäftling BQ____
unter in Aussichtstellung einer Festanstellung dazu gebracht hat, in seiner für
Bestellbetrüge auserwählten Scheinfirma AR____ – ohne dass diesem das zu Beginn
bewusst war – Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift zu werden.
Danach hat der Berufungskläger mit BQ____ den AO____ Shop in [...] und das
Mobilezone-Geschäft [...] aufgesucht, wo BQ____ auf Geheiss des
Berufungsklägers Abonnementsverträge für insgesamt 11 Telefonnummern
abgeschlossen und ebensoviele Mobiltelefone erhältlich gemacht hat. Auf diese
Weise ist bei der AO____ ein nachgewiesener Schaden von insgesamt CHF 2’180.80
und bei der AP____ von CHF 11’114.20 in Form von monatlichen
Abonnementsgebühren und sowie in Anspruch genommener Dienstleistungen
entstanden (Verträge, Akten S. 5831 ff., 5845 ff., 5859 ff., 5874 ff., 5936
ff.; Rechnungen, Akten S. 5834 ff., 5848 ff., 5862 ff., 5875 ff., 5886
ff., 5943 ff.; Leistungsübersicht, Akten S. 5910 ff.; Kontoauszug, Akten
S. 5906 ff., Schreiben [...], Akten S. 5931 ff.). Erst als BQ____ dem
Berufungskläger mitgeteilt habe, dass er ihn aus dem Geschäft nehmen solle,
ansonsten er zur Polizei gehe, seien sie gemeinsam wieder zum Notar gefahren,
wo er seinen Austritt unterschrieben habe (Auss. BQ____, Akten S. 4961
ff.).
2.1.2 In
rechtliches Hinsicht bringt der Berufungskläger in diesem Punkt im
Berufungsverfahren keine Einwendungen hinsichtlich des Urteils der Vorinstanz
vor. Die theoretischen Grundlagen des Betrugstatbestands wurden bereits
dargelegt (vgl. E. II.C.2.1). Das Vorgehen des Berufungsklägers
erfüllt klarerweise sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs nach Art.
146 StGB. Hinsichtlich der Opfermitverantwortung ist festzustellen, dass – wie
bereits mehrfach dargelegt – die Provider beim Abschluss eines solchen
Geschäfts nicht gehalten sind, Bonitätsabklärungen vorzunehmen oder
Vorauszahlungen zu verlangen, wobei diese ohnehin nicht aufklärend gewesen
wären, da die AR____ im Zeitfenster, welches der Berufungskläger für seine
umfangreichen Bestellungen verwendete, noch keine Betreibungen aufwies (vgl.
dazu vorstehend E. II.C.2.2.2). Die Anzahl der pro
Telekommunikationsunternehmen abgeschlossenen Abonnementsverträge war für eine
Firma nicht auffallend hoch, sondern fraglos geschäfts-üblich und alltäglich.
Dadurch, dass sie die Identität des Vertragsunterzeichners und die Gesellschaft
in allen Angelegenheiten befugt zu vertretenden BQ____ verifiziert haben (vgl.
Verträge, Akten S. 5831 ff., 5854 ff., 5859 ff., 5874 ff.), haben sie sich
genügend vorsichtig verhalten. Die Gewerbsmässigkeit des Vorgehens des
Berufungsklägers, der über keine anderen Einkommensquellen verfügte, ist ebenfalls
klarerweise gegeben. Demnach ist der Schuldspruch der Vorinstanz in diesem
Punkt wegen gewerbsmässigen Betrugs in Abweisung der Berufung zu bestätigen.
2.2 Gewerbsmässiger
Betrug z.N. der AS____ (Ziffer I.D.2.3
der erg. Anklageschrift)
2.2.1 Die
Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich des gewerbsmässiger Betrugs
z.N. der AS____ gemäss Ziffer I.D.2.3 der erg. Anklageschrift schuldig
(Vorinstanz-Ziffer III.E.2.2). Gegenstand des Anklagevorwurfs ist hier der
Abschluss von Motorfahrzeugversicherungen, wobei der Berufungskläger die
betreffenden Antragsformulare eingestandenermassen selbst unterzeichnet hat
(vgl. Schreiben AS____, Akten S. 6110 ff.; Versicherungsanträge, Akten S.
6116 ff., 6124 ff.). Entsprechend dem vorgefassten Tatplan wurden weder die
Versicherungsprämien noch die Entschädigungszahlung für den Schadensfall
bezahlt, weshalb der AS____ ein Schaden in der Höhe von insgesamt
CHF 5’843.35 entstanden ist (vgl. Schreiben AS____, Akten S. 6110 ff.). Der
Einwand des Berufungsklägers, die inkriminierten Motorfahrzeugversicherungen
bloss im Auftrag von BB____ abgeschlossen zu haben, ist unter Verweis auf die
allgemeinen Ausführungen zum Fallkomplex AR____ (vgl. obenstehend
E. II.D.1 ff.) als reine Schutzbehauptung zu betrachten. Ausserdem wird im
Antwortschreiben der AS____ an die Staatsanwaltschaft vom 2.Oktober 2013 klar
formuliert, dass der Mitarbeiter der Versicherungsgesellschaft mit dem
Berufungskläger Kontakt hatte. Wörtlich wird dort ausgeführt: «Der Vertrag
wurde von unserem Aussendienstmitarbeiter Herr [...] der mit Herrn A____ von
der AR____ in Kontakt stand, abgeschlossen» (Akten S. 6110). Demnach ist der
dem Berufungskläger vorgeworfene Sachverhalt erstellt.
2.2.2 In
rechtlicher Hinsicht wurden die theoretischen Grundlagen des Betrugstatbestands
bereits mehrfach dargelegt (vgl. E. II.C.2.1). Vorliegend war der von Beginn
an fehlende Zahlungswille des Berufungsklägers für die geschädigte Versicherung
nicht überprüfbar und sein täuschendes Vorgehen ist somit als arglistig zu
qualifizieren; ein leichtfertiges Opferverhalten liegt mithin nicht vor. Ausser
Frage steht sodann, dass auch die übrigen objektiven und subjektiven
Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sind, so dass der
Berufungskläger – in Bestätigung des Schuldspruchs der Vorinstanz hinsichtlich
Ziffer I.D.2.3 der erg. Anklageschrift des gewerbsmässigen Betrugs z.N. der AS____
schuldig zu sprechen ist.
2.3 Gewerbsmässiger
Betrug z.N. der Y____ (Ziffer I.D.2.7 der erg. Anklageschrift)
2.3.1 Die
Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger betreffend Ziffer I.D.2.7 der erg.
Anklageschrift wegen gewerbsmässigen Betrugs z.N. der Y____ (Vorinstanz-Ziffer
III.E.2.4). Der Berufungskläger hat diesen Punkt aufgrund seiner generellen
Einwände, welche in den allgemeinen Ausführungen zum Fallkomplex AR____ (vgl.
E. II.E.1 ff.) behandelt wurden, angefochten. Konkrete Ausführungen zu
diesem Anklagepunkt, welcher den Leasingvertrag für einen [...] [...] betrifft,
bringt er nicht vor.
Unter Verweis
auf das bereits Dargelegte zum Fallkomplex AR____ (E. II.E.1 ff.) kann somit
festgehalten werden, dass der Berufungskläger auch in diesem Anklagepunkt
eindeutig als treibende Kraft zu betrachten ist. Er hat den Leasingvertrag für
das betreffende Fahrzeug – in gleicher Weise wie zuvor im Fallkomplex AL____ –
über den zuständigen Garagisten arrangiert und die als Strohfrau eingesetzte BB____
dazu veranlasst, die entsprechenden Verträge zu unterzeichnen. Der geleaste
Wagen wurde schliesslich zurückgebracht, worauf die Y____ am 17. Oktober 2011
den Vertrag vorzeitig auflöste (Akten S. 6286). Der angeklagte Sachverhalt
ist hinsichtlich des Berufungsklägers erstellt.
2.3.2 Was
das Rechtliche betrifft, ist bezüglich des Betrugstatbestands (vgl. zur Theorie
E. II.C.2.1) beim Bezug des fraglichen Autos klarerweise von einem arglistigen
Vorgehen auszugehen, zumal der Berufungskläger die Leasingfirma darüber
getäuscht hat, wer der eigentliche Vertragspartner ist. Denn auch im
vorliegenden Anklagepunkt hat der Berufungskläger die vorsatzlose Tatmittlerin BB____
als Vertreterin seiner Scheinfirma AR____ vorgeschoben. Dadurch täuschte er die
Y____ gezielt über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen ihres
Vertragspartners, da er nie vorgehabt hat, die Leasingraten zu bezahlen. Des
Weiteren sind auch die übrigen objektiven und subjektiven
Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt und auch dieser
Fall reiht sich nahtlos in das gewerbsmässige Handeln des Berufungsklägers, so
dass er in diesem Punkt in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts und in
Abweisung seiner Berufung des gewerbsmässigen Betruges schuldig zu sprechen
ist.
2.4 Gewerbsmässiger
Betrug z.N. der AT____, der AU____ sowie der AQ____ (Ziffer I.D.2.11–2.13
der erg. Anklageschrift)
2.4.1 Das
Strafgericht sprach den Berufungskläger bezüglich Ziffer I.D.2.11–2.13 der erg.
Anklageschrift des gewerbsmässigen Betrugs z.N. der AT____, der AU____ sowie
der AQ____ schuldig (Vorinstanz-Ziffer III.E.2.5). Die Vorinstanz erwog im
Wesentlichen, es sei erstellt, dass der Berufungskläger als treibende Kraft des
Betrugskonstrukts AR____ sowohl für die Bestellungen von Elektronikware bei der
AT____, der AU____ sowie der AQ____ als auch für die Warenbezüge verantwortlich
sei. Als Hauptgrund, weshalb es insbesondere im Fall der AQ____ zu einer hohen
Schadenssumme gekommen sei, betrachteten die Vorderrichter denn auch weniger
das – allenfalls als risikoreich zu bezeichnende – Verhalten der Geschädigten,
sondern vielmehr den Umstand, dass es sich beim Berufungskläger um einen mit
allen Wassern gewaschenen Berufsbetrüger handelte. Dieser habe es von Beginn
weg darauf angelegt, die in einem liberalen Wirtschaftsleben auf Treu und
Glauben im Geschäftsverkehr basierende Vorleistungspflicht der Lieferanten
schamlos auszuhebeln, womit er klarerweise arglistig gehandelt habe. Der
Berufungskläger macht in diesem Punkt wie vor Strafgericht im
Berufungsverfahren im Wesentlichen erneut geltend, die Geschädigten hätten bei
den Bestellungen über CHF 4’000.– (somit bei denjenigen der AT____, der AU____
und der AQ____) ihre Opfermitverantwortung nicht wahrgenommen, weswegen es in
diesen Fällen am Tatbestandsmerkmal der Arglist fehle.
2.4.2 Zunächst
steht auch in diesem Anklagepunkt fest, dass sich der Berufungskläger als
verantwortlicher Drahtzieher hinter dem Betrugskonstrukt AR____ sämtliche der
inkriminierten Bestellungen anrechnen lassen muss (vgl. obenstehend E. II.E.1
ff.). Im Fall der AT____ hat der Berufungskläger wie im Fallkomplex AL____
einen Neukundenantrag für die BF____ handschriftlich ausgefüllt und BB____
veranlasst, diesen zu unterzeichnen (Antrag, Akten S. 6421; Auss. BB____, Akten
S. 206). Insgesamt wurden innerhalb eines Monats 13 Bestellungen im Gesamtwert
von rund CHF 134’000.– aufgegeben. Die Ware wurde zum Teil an die [...]
geliefert, zum Teil wurde sie von [...], einem Kollegen des Berufungsklägers,
in [...] abgeholt (Rechnungen, Akten S. 6556 ff.; Systemausdrucke, Akten S.
6620 ff.; Aktennotiz, Akten S. 6643 ff.; Empfangsbestätigung, Akten S.
6631). Dies berücksichtigend, ist der von der Vorinstanz festgestellte
Sachverhalt ohne Weiteres erstellt.
2.4.3 In
rechtlicher Hinsicht ist mit Blick auf den Tatbestand des gewerbsmässigen
Betrugs (vgl. zu den Voraussetzungen E. II.C.2.1) bezüglich der vom
Berufungskläger monierten Opfermitverantwortung von entscheidender Bedeutung,
dass bei dieser nicht erforderlich ist, dass das Täuschungsopfer die
grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung
stehenden Massnahmen trifft; es muss mit anderen Worten im Alltag seinem
Geschäftspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten. Der
Berufungskläger hat sich auch in diesem Anklagepunkt eines raffinierten
Täuschungskonstrukts bedient, indem er unter Verwendung einer Strohfrau
vorspiegelte, hinter den abgegebenen Bestellungen stehe eine ordnungsgemäss
ausgestattete Aktiengesellschaft. Bei den einzelnen Bestellungen hat er das
System bis aufs Letzte ausgereizt. Im Fall der AQ____ hat der Berufungskläger
zunächst – wie bereits zuvor im Komplex AL____ – zur Ermöglichung des späteren
Bezahlens auf Rechnung drei Bestellungen im Wert von CHF 249.20, CHF 360.–
und CHF 45.– getätigt und die Ware – um die Firma im Glauben zu lassen, er
sei zahlungsfähig – bei der Abholung vor Ort bar bezahlt (vgl. Rechnungen,
Akten S. 6553ff.). Mit derartigen kriminellen Machenschaften muss nicht
gerechnet werden und es kann den geschädigten Firmen kein leichtfertiges
Verhalten vorgeworfen werden. Dies umso weniger, da die AQ____ weitere
Bestellungen der BF____ nach Ablauf der Zahlungsfrist der ersten Rechnung
sofort storniert hat (vgl. Rechnungen, Akten S. 6604). Im Falle der AQ____
war der Berufungskläger – sich im E-Mail notabene als BB____ ausgebend – zudem
nicht verlegen, sofort eine passende Lüge aufzutischen, als die Geschädigte bei
ihren Überprüfungen kritisch nach dem Vorhandensein einer eigenen Homepage
fragte (E-Mail, Akten S. 6608 f., wonach die AR____ nicht übers Internet
verkaufe, sondern nur als Wiederverkäufer und Exporteur). Ein arglistiges
Vorgehen des Berufungsklägers ist bei dieser Sachlage klar zu bejahen. Wiederum
sind die übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art.
146 Abs. 1 StGB angesichts des perfiden Vorgehens des Berufungsklägers erfüllt
und auch in diesem Fall handelte dieser zweifellos gewerbsmässig. Demnach ist
der Berufungskläger in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz hinsichtlich
bezüglich Ziffer I.D.2.11–2.13 der erg. Anklageschrift des gewerbsmässigen
Betrugs z.N. der AT____, der AU____ sowie der AQ____ schuldig zu sprechen.
2.5 Gewerbsmässiger
Betrug z.N. diverser Geschädigter / Online-Bestellungen (Ziffer I.D.2.4,
2.8–2.10, 2.15– 2.24, 2.16–2.24, 2.36–2.37, 2.40, 2.42– 2.44
der
erg. Anklageschrift)
2.5.1 Das
Strafgericht kam hinsichtlich der Ziffern I.D.2.4, 2.8–2.10, 2.15–2.24,
2.16–2.24, 2.36–2.37, 2.40, 2.42– 2.44 der erg. Anklageschrift zum Schluss,
dass sich der Berufungskläger des gewerbsmässigen Betrugs z.N. diverser
Geschädigter schuldig gemacht habe (Vorinstanz-Ziffer III.E.2.7). Der
Berufungskläger macht zu diesem Anklagepunkt – abgesehen von seinen bereits
behandelten generellen Einwänden (vgl. E. II.E. 1.3.3 ff.) – keine
spezifischen Ausführungen. Aufgrund der allgemeinen Ausführungen (vgl. E.
II.E.1 ff.) steht wiederum auch hier wiederum fest, dass sich der
Berufungskläger als verantwortlicher Drahtzieher hinter dem Betrugskonstrukt BF____
auch sämtliche der inkriminierten Online-Bestellungen gemäss anrechnen lassen
muss. Dies unabhängig davon, ob er die Bestellungen selber ausgeführt oder
Dritte, so zum Beispiel AX____, damit beauftragt hat. Im Übrigen erachtet das
Appellationsgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gestützt
auf die Schreiben der Geschädigten, die E-Mails betreffend die
Bestellbestätigung, die Rechnungen, die Mahnungen sowie die übrigen relevanten
Unterlagen als erstellt (vgl. Unterlagen, Akten S. 6179 ff., 6334 ff., 6754
ff., 7158 ff., 7443 ff., 7736 ff., 7790 ff., insbes. i.S. AB____: Akten S. 6897
ff. und i.S. [...], Akten S. 7443 ff.).
2.5.2 a)
In rechtlicher Hinsicht stellt sich bezüglich der vom Berufungskläger
begangenen Delikte im Zusammenhang der Abgrenzung zwischen Betrug bzw.
mehrfachem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erneut die
Frage, ob durch das Verhalten des Berufungsklägers Menschen getäuscht worden
sind (vgl. E. II.D.2.6). Wiederum findet sich in den betreffenden
Ziffern der erg. Anklageschrift eine hinreichende Umschreibung des
Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts unter Nennung der
gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO erforderlichen Angaben ebenso hinsichtlich Art. 147
StGB. In der Schilderung der Anklageschrift ist somit nebst dem Betrug auch Art.
147 StGB enthalten (vgl. E. II.D.2.6).
b) Aufgrund
der Akten sowie der vom Appellationsgericht eingeholten amtlichen Erkundigungen
ergibt sich, dass in diesem Anklagepunkt einzig die Bestellung bei der [...]
nicht vollautomatisch erfolgte, wobei hier lediglich ein versuchtes Delikt
vorliegt. Die bestellten Artikel dürften auf Grund eines nicht bezahlten
Babyphones aus der Bestellung im Juni (vgl. Fall D.2.33) nicht geliefert worden
sein, obschon für diese Bestellung ein neuer Benutzername gewählt wurde. [...]
hat diesbezüglich keinen Schaden gemeldet. Hinsichtlich dieser einen
Geschädigten wurde vom Berufungskläger somit lediglich versucht, die
Geschädigte zu täuschen. Der
Berufungskläger hegte hier die Absicht, mit Hilfe falscher Angaben zwei
Computer der Marke [...] im Wert von je CHF 1’290.– erhältlich zu machen. Durch
die Verwendung einer Strohfrau spiegelte er vor, hinter den Bestellungen stehe
eine ordnungsgemäss ausgestattete Aktiengesellschaft. Damit schaltete er
gezielt die Bonitätsüberprüfungen seitens der Geschädigten aus, respektive
liess diese Überprüfungen ins Leere laufen und handelte in der Absicht, sich
unrechtmässig zu bereichern. Die Arglist ergibt sich hier aus diesem
raffinierten Vorgehen und dem damit einhergehenden Ausnutzen von fehlenden
Überprüfungsmöglichkeiten. Es liegt somit ein versuchter Betrug vor, der in
der Qualifikation des gewerbsmässigen Handelns im Fallkomplex BF____ aufgeht.
c) Vollautomatisch,
das heisst ohne Involvierung von Personen, erfolgten gemäss den Akten sowie den
vom Appellationsgericht eingeholten amtlichen Erkundigungen in den folgenden
Fällen:
- [...]
- AA____
- AH____
- [...]
- [...]
- AC____
- [...]
(Versuch)
- H____
- [...]
- [...]
- [...]
- [...]
- [...]
- [...]
in Liquidation
- [...]
- AF____
- [...]
Wiederum wurde –
wie bereits bei den Online-Bestellungen im Fallkomplex AL____ – im Zweifel von
einem vollständig automatisierten Bestellvorgang ausgegangen, wobei die meisten
der angefragten Firmen den Bestellvorgang konkret im Einzelfall zuordnen und
die Anfrage, ob Menschen in diesen Prozess involviert waren, beantworten konnten.
Durch diese im Namen der BF____ bzw. der Strohfrau BB____ getätigten
Bestellungen wirkte der Berufungskläger jeweils mit Bereicherungsabsicht durch
unrichtige und unbefugte Verwendung von Daten auf einen elektronischen
Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang ein und führte eine
Vermögensverschiebung zum hohen Schaden der Geschädigten im Gesamtwert von CHF
13'566.– herbei. Auch den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
führte der Berufungskläger nach der Art eines Berufs aus. Daher ist er des
gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
gemäss Art. 147 StGB schuldig zu sprechen.
2.6 Gewerbsmässiger Betrug
z.N. AD____, AV____ und AW____ (Ziffer I.D.2.25, 2.35, 2.38 der erg.
Anklageschrift)
2.6.1 a)
Hinsichtlich Ziffer I.D.2.25, 2.35, 2.38 der erg. Anklageschrift sprach das
Strafgericht den Berufungskläger des gewerbsmässigen Betrugs schuldig (Vorinstanz-Ziffer
III.E.2.8). Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die
Vorderrichter in diesem Anklagepunkt den Mitbeschuldigten AX____ rechtskräftig
wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug verurteilten. AX____ habe es
hier zumindest in Kauf genommen, mit seinen im Namen der AR____ vorgenommenen
Handlungen dem Berufungskläger unrechtmässig zum Bezug der inkriminierten Ware
zu verhelfen.
b) Der
Berufungskläger bringt hier wiederum vor, er sei zum Tatzeitpunkt in der Türkei
und somit nicht beteiligt gewesen und – im Sinne einer Eventualbegründung –,
dass es am Erfordernis der Arglist fehle.
2.6.2 Bei diesen drei Anklagepunkten handelt es
sich um umfangreiche Warenlieferungen von Kioskartikeln, unter anderem um
unbezahlte Bestellungen von 500 Zigarettenstangen und 14 Paletten AW____
Original-Dosen. Es wurde bereits dargelegt, dass der Berufungskläger für die
gesamte Zeit – also auch während seines Türkeiaufenthalts – als
verantwortlicher Drahtzieher hinter dem Betrugskonstrukt AR____ zu betrachten
ist (vgl. obenstehend E. II.E.1 ff.). Im Ergebnis steht somit fest, dass AX____
und BB____ nach den Anweisungen des Berufungsklägers handelten. Der Einwand des
Berufungsklägers, er habe sich bei den meisten Gesprächen mit Lieferanten sowie
im Zeitpunkt der Bestellungen in der Türkei befunden, greift somit nicht (vgl.
dazu insbesondere E. II.E.1.3.3). Auch im Sachverhalt gemäss Ziffer I.D.2.25,
2.35 und 2.38 der erg. Anklageschrift agierte der Berufungskläger nach
bewährtem System unter dem Deckmantel der AR____ und täuschte dadurch die
Lieferanten nicht nur hinsichtlich des wirklichen Vertragspartners, sondern
auch hinsichtlich seines fehlenden Zahlungswillens. Insoweit gehen seine
Einwände ins Leere, mit welchen er geltend macht, AX____ und BB____ hätten
Gläubiger empfangen und Vereinbarungen unterschrieben, was für sie als
Drahtzieher spreche. Vielmehr nahmen die beiden diese Handlungen im Auftrag
des Berufungsklägers vor. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von AX____
und BB____ spricht zudem, dass der Berufungskläger erwiesenermassen in anderen
Fällen aus der Türkei im Namen der AR____ E-Mails verfasst und Bestellungen
vorgenommen hat (vgl. E-Mails mit dem für ihn typischen Schreibfehler «…und
verbleiben höfflichst», (s. dazu vorne: E. 1.3.2.h; Akten S. 5272 ff.).
Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass die Bestellungen auch
insbesondere deshalb die Handschrift des Berufungsklägers tragen, weil dieser
schon früher im grossen Stil mithilfe eines Betrugskonstrukts und Helfernetzes
derartige Ware für Kioske und kleine Lebensmittelläden ertrogen und
weiterveräussert hat.
2.6.3 In rechtlicher Hinsicht ist bezüglich der
vom Berufungskläger hier wiederum monierten fehlenden Arglist mit der
Vorinstanz keine Verletzungen von grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen
auszumachen, welche die betrügerischen Machenschaften des Berufungsklägers in
den Hintergrund treten lassen würden. Die umfangreich getätigten Einkäufe
konnten allesamt in Zusammenhang mit dem im Handelsregister eingetragenen
Firmenzweck gebracht werden. Insbesondere ging es auch nicht um für einen
Geschäftskunden unüblich hohe Bestellsummen, zumal es sich bei der AR____ nach
aussen um ein Unternehmen handelte, welches den Anschein erweckte, zahlreiche
Imbissbuden zu beliefern. Das täuschende Verhalten von A____ ist mithin als
arglistig zu qualifizieren und auch die übrigen Tatbestandselemente von Art. 146
StGB sind ebenfalls zu bejahen, wobei es sich bei der erwähnten letzten und
nicht ausgelieferten Bestellung bei der AW____ im Umfang von rund CHF 30’000.–
um einen Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB handelt. Aus den obigen
Ausführungen folgt, dass sich der Berufungskläger in diesem Punkt des
gewerbsmässigen Betrugs z.N. der AD____, der AV____ sowie AW____ schuldig
gemacht hat, womit das vorinstanzliche Urteil in Abweisung der Berufung zu
bestätigen ist.
2.7 Gewerbsmässiger
Betrug z.N. der [...] (Ziffer I.D.2.39
der erg. Anklageschrift)
2.7.1 Bezüglich
des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil
der [...] gemäss Ziffer I.D.2.39 der erg. Anklageschrift (Vorinstanz-Ziffer
III.E.2.9) macht der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, er habe mit
diesem Delikt nichts zu tun, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der
Türkei aufgehalten habe. Eventualiter stellt er sich auf den Standpunkt, dass
es am Erfordernis der Arglist gefehlt habe. Die [...] habe Waren auf Kredit
ausgehändigt, ohne dass der Geschäftsalltag es erfordert hätte, diese auf
Kredit und ohne Sicherheiten an eine unbekannte Firma zu liefern.
2.7.2 Gegenstand
der Anklage ist hier ein Leasingdeal betreffend 10 MacBook Pro über die [...]
im Wert von CHF 25’605.60. Erstellt ist, dass BB____ und AX____ im Auftrag des
zum damaligen Zeitpunkt in der Türkei weilenden aber immer noch die Geschicke
der AR____ leitenden Berufungsklägers handelten (vgl. E. II.E.1 ff. sowie die
glaubwürdigen Auss. von BB____ und AX____, Akten S. 7689, erstinstanzliches
Protokoll S. 234 f.). Wie in den anderen bereits dargelegten Fällen schob A____
auch hier systematisch eine Aktiengesellschaft mit solidem finanziellem
Hintergrund inklusive der vorsatzlos handelnden Strohfrau BB____ als Werkzeug
vor, um ohne Voraus- und Barzahlung zu den Gegenständen zu kommen. Der
Berufungskläger agierte nach bewährtem System unter dem Deckmantel der AR____
und täuschte die Lieferanten nicht nur hinsichtlich des wirklichen
Vertragspartners, sondern auch hinsichtlich seines fehlenden Zahlungswillens,
obwohl er sich in der Türkei befand. Er weilte zwar sowohl bei den meisten der
Lieferantengespräche als auch im Zeitpunkt der Bestellungen in der Türkei;
dennoch ist er entsprechend den bisherigen Erwägungen in Bezug auf sämtliche
Geschäfte als Initiator und treibende Kraft zu betrachten (E. II.E.1 ff., insbesondere
E. II.E.1.3.3.e). Dies unter anderem deshalb, weil der Berufungskläger erwiesenermassen
in anderen Fällen aus der Türkei im Namen der AR____ E-Mails verfasst und
Bestellungen vorgenommen hat. Ergänzend kommt vorliegend hinzu, dass der
Berufungskläger nicht nur die vorsatzlos handelnde Tatmittlerin BB____
vorschob, sondern sich darüber hinaus für die Abwicklung der Kundengespräche
und der Bestellungen den geschäftserfahrenen AX____ zunutze machte, indem er
diesen anlässlich der Termine mit den Lieferanten Lügengeschichten (vgl. Auss.
AX____, erstinstanzliches Protokoll S. 169 f.) auftischen liess. Der von der
Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist somit erstellt.
2.7.3 In
casu sind in rechtlicher Hinsicht betreffend Opfermitverantwortung mit der
Vorinstanz keine Verletzungen von grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen
auszumachen, welche die betrügerischen Machenschaften des Berufungsklägers in den
Hintergrund treten lassen würden. Das täuschende Verhalten des Berufungsklägers
ist mithin auch in diesem Anklagepunkt als arglistig zu qualifizieren. Die
übrigen Tatbestandsmerkmale des Betrugs liegen sowohl in objektiver wie auch in
subjektiver Hinsicht ohne Weiteres vor. Durch die arglistigen Täuschungen des
Berufungsklägers entstand bei den Geschädigten jeweils ein Vermögensschaden,
was der Berufungskläger mit Bereicherungsabsicht beabsichtigte. Auch in diesem
Fall handelte der Berufungskläger klarerweise gewerbsmässig.
2.7.4 Demnach
ist der erstinstanzliche Schuldspruch des Berufungsklägers wegen
gewerbsmässigen Betrugs in diesem Punkt zu bestätigen.
2.8 Gewerbsmässiger
Betrug z.N. des Handelsregisteramts Basel-Landschaft (Ziffer I.D.2.41
der
erg. Anklageschrift)
2.8.1 In
diesem vom Berufungskläger ohne spezifische Begründung angefochtenen
Anklagepunkt, bei welchem das Strafgericht zu einem Schuldspruch wegen
gewerbsmässigen Betrugs gelangte (Vorinstanz-Ziffer 2.10) geht es um die
Bestellung und den Bezug eines Handelsregisterauszuges der AR____ an die neue
Adresse an der [...]strasse [...] in [...], wo das Domizil der AR____ ab dem
15. Juli 2011 geführt wurde (Eintrag HReg, Akten S. 7771; Anmeldung, Akten S.
8711). Die durch die AR____ beim Handelsregisteramt Basel-Landschaft in Auftrag
gegebene Domiziländerung respektive der diesbezügliche Eintrag im
Handelsregister inklusive der Bezug eines Handelsregisterauszugs wurde jedoch
nie bezahlt (Rechnung, Akten S. 7769; Mahnung, Akten S. 7772).
2.8.2 In
rechtlicher Hinsicht hat der Berufungskläger wiederum den Betrugstatbestand
nach Art. 146 StGB erfüllt, da er entsprechend seinem Betrugskonstrukt von
vornherein nicht gewillt war, die von ihm eingegangene Verpflichtung zu
erfüllen. Da er nicht selber als Vertragspartner in Erscheinung trat, sondern BB____
als Vertreterin der nach aussen finanziell gesund erscheinenden AR____
vorschob, war der fehlende Zahlungswille für das Opfer nicht überprüfbar. Der
Berufungskläger handelte somit arglistig. Überdies liegt auch hier
Gewerbsmässigkeit vor. Demnach ist der Schuldspruch der Vorinstanz wegen
gewerbsmässigen Betrugs z.N. des Handelsregisteramts Basel-Landschaft zu
bestätigen.
2.9 Mehrfache
Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch, evtl.
mehrfacher gewerbsmässiger Betrug z.N. der U____, der T____ sowie der V____
(Ziffer I.D.3–5 der erg. Anklageschrift)
2.9.1 Bezüglich
Ziffer I.D.3–5 der erg. Anklageschrift wird dem Berufungskläger zusammengefasst
vorgeworfen, neun über die AR____ bezogene Tankkarten intensiv und ohne
Bezahlabsicht zum betrügerischen Bezug von Benzin, Zigaretten und Lebensmitteln
benutzt zu haben. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der angeklagte Sachverhalt
sei bezüglich des Berufungsklägers erstellt. In rechtlicher Hinsicht sei BB____
als vorsatzloses Werkzeug des Berufungsklägers zu betrachten, so dass das
Sonderdelikt nach Art. 148 StGB bei mittelbarer Täterschaft nicht in Betracht
komme. Der Berufungskläger habe sich jedoch als mittelbarer Täter des
mehrfachen bzw. des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht. Demgegenüber
wurden BB____ und AX____ in diesem Anklagepunkt rechtskräftig freigesprochen (Vorinstanz-Ziffer
III.E.2.11). Der Berufungskläger hat auch hiergegen Berufung erhoben, wobei er
aber zu diesem Anklagepunkt – abgesehen von den generellen Einwänden im
Fallkomplex AR____, welche bereits behandelt wurden – nichts Spezifisches
vorbringt.
2.9.2 Gestützt auf die allgemeinen Erwägungen
zum Fallkomplex AR____ (vgl. E. II.E.1 ff.) kann somit festgehalten
werden, dass auch in diesem Anklagepunkt nur der Berufungskläger als
Drahtzieher in Frage kommt. Es erscheint deshalb als nachgewiesen, dass der
Berufungskläger die Kartenanträge jeweils selber ausgefüllt und der
ahnungslosen BB____ zur Unterschrift vorgelegt hat (vgl. Kartenanträge, Akten
S. 7833 ff., 7872 ff., 7917 ff.). Durch die darauffolgenden Karteneinsätze sind
zum Nachteil der U____ Waren im Betrag von insgesamt CHF 11’712.40
erhältlich gemacht worden (Rechnungen, Akten S. 7837 ff.). Bei der T____
beläuft sich der Gesamtbetrag auf CHF 3’327.60 (Rechnungen, Akten S. 7874
ff.) und bei V____ auf CHF 7’994.25 (Rechnungen, Akten S. 7921 ff.).
Offenbleiben kann, inwieweit der Berufungskläger die Karten selber einsetzte
oder sie an Bekannte zur Verwendung verteilte. Was den Berufungskläger
betrifft, ist der angeklagte Sachverhalt erstellt.
2.9.3 In
rechtlicher Hinsicht liegt eine analoge Konstellation wie im Fallkomplex AL____
(vgl. Ziffer I.B.6.1–6.5 der erg. Anklageschrift sowie vorne E. II.E.1.3.2
und II.E.2.9.3) vor. BB____ handelte bei der Unterzeichnung der Kartenanträge
als vorsatzloses Werkzeug des Berufungsklägers und wurde entsprechend von der
Vorinstanz freigesprochen. Aus diesem Grund fehlt es an einer
tatbestandsmässigen Haupttat, zu der im Sinne von Art. 25 StGB Hilfe geleistet
werden könnte (BGE 129 IV 124 E. 3.2). Es liegt aber mittelbare Täterschaft
durch den Berufungskläger zum mehrfachen (bzw. gewerbsmässigen) Betrug vor.
Denn der Berufungskläger hat als faktischer Beherrscher der AR____ die ganze
Aktion geplant und die Fäden stets in seiner Hand gehabt und BB____ für seine
Zwecke manipuliert. Somit kommt der Grundtatbestand des Betruges gemäss Art 146
StGB statt der Tatbestand des Check- und Kreditkartenmissbrauchs nach Art. 148
StGB zur Anwendung. Der Berufungskläger war zu keinem Zeitpunkt willens oder in
der Lage, auch nur einen Bruchteil der mit den Karten bezogenen Waren zu
bezahlen. Dass die AR____ bloss eine Scheinfirma und BB____ das dolose Werkzeug
des Berufungsklägers war, konnten die Geschädigten nicht ahnen und schon gar
nicht überprüfen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Täuschungsopfer hier
grundlegendste Vorsichtsmassnahmen verletzt haben soll. Die Täuschung, der
Irrtum und die Vermögenschädigung der Kartenaussteller durch den
Berufungskläger sind ebenso eindeutig gegeben wie sein Vorsatz und
Bereicherungsabsicht. Die Geschädigten verfielen – wie vom Berufungskläger
geplant – aufgrund seiner arglistigen Täuschung einem Irrtum und händigten
deshalb der AR____ die Tankkarten aus. Da die getätigten Warenbezüge (U____:
CHF 11’712.40, T____: CHF 3’327.60, V____: CHF 7’994.25) jeweils nicht bezahlt
wurden, entstand ein entsprechender Schaden. Es liegt daher ein mehrfacher
Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vor, wobei der Berufungskläger im Zusammenhang
mit den betrügerisch erwirkten Waren und Dienstleistungen wie bei den bis anhin
beurteilten Betrugskomplexen gewerbsmässiges Handeln vorzuwerfen ist.
F. Fallkomplex
[...] (Ziffer I.E.1 der erg. Anklageschrift)
1.
Die Vorinstanz
kam hinsichtlich des in Ziffer I.E.1 der erg. Anklageschrift geschilderten
Verhaltens zum Schluss, der Berufungskläger habe sich des gewerbsmässigen
Betrugs schuldig gemacht. In diesem Fallkomplex geht es um Verkäufe, welche der
Berufungskläger im eigenen Namen auf der Verkaufsplattform «[...].ch» tätigte.
Es ist unbestritten und objektiviert, dass der Berufungskläger die fünf
inkriminierten Angebote auf der genannten Verkaufsplattform aufgegeben und mit
den Geschädigten per E-Mail kommuniziert hat (vgl. zweitinstanzliches Protokoll
S. 12). Ebenso ist erstellt und zugestanden, dass schliesslich jeweils ein
Geschäftsabschluss zustande gekommen ist und die Käufer den Kaufpreis per
E-Banking auf das Konto des Berufungsklägers bei der Migrosbank überwiesen
haben, ohne jedoch die gekaufte Ware zu erhalten (Strafanzeigen, Akten S. 7980
ff., 8000 ff., 8016 ff., 8062 ff.; Strafanträge, Akten S. 7958, 8041 ff.,
8080; E-Mail-Korrespondenz, Akten S. 7959 ff., 7986 ff., 8055 ff., 8019 ff.,
8068 ff.; Schreiben AI____, Akten S. 7954 ff.; Schreiben AK____, Akten
S. 8072; Kontoauszug A____, SB E / 5 f.; Belastungsanzeigen, Akten S.
7968, 8008, 8018, 8067). Bei den vom Berufungskläger zumindest vor Strafgericht
vorgebrauchten angeblichen Lieferschwierigkeiten handelt es sich um eine
offensichtliche Schutzbehauptung. Der Berufungskläger verfügte von Beginn an
über keinen Leistungswillen und er hat seinen Vertragspartnern – wie durch die
diversen aktenkundigen E-Mails erhellt – durchs Band vorgegaukelt, im Besitze
der fraglichen Ware zu sein und diese unverzüglich auszuliefern, sobald der
Kaufpreis überwiesen sei. Mithin war in der Kommunikation mit den Käufern von
Lieferschwierigkeiten nie die Rede (vgl. beispielhaft Akten S. 7986, 8020 und
8068). Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt.
2.
In rechtlicher
Hinsicht bringt der Berufungskläger im zweitinstanzlichen Verfahren keinerlei
Einwände vor (vgl. S. 45 der Berufungsbegründung: «Keine Bemerkungen»). Es
kann daher auf die überzeugenden Darlegungen der Vorderrichter (vgl.
angefochtenes Urteil S. 244; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden,
was zur Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen
Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB führt. Hinsichtlich der
Gewerbsmässigkeit ist zu betonen, dass der innerhalb von etwas mehr als einer
Woche erzielte Deliktsbetrag von nicht weniger als CHF 2’380.– in
Anbetracht der Tatsache, dass der Berufungskläger über keine legale
Einkommensquelle verfügte, einen namhaften, wenn nicht gar ausschliesslichen
Beitrag an seinen Lebensunterhalt darstellte. Demnach ist der Berufungskläger
in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts wegen gewerbsmässigen Betrugs nach
Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB zu verurteilen.
G. Verabreichung
gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Ziffer I.E.5 der erg. Anklageschrift)
1.
1.1 Die
Vorinstanz stellte fest, dass sich der Berufungskläger der Verabreichung
gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder gemäss Art. 136 StGB strafbar gemacht
hat. Sie sah es als erwiesen an, dass er seiner Stieftochter – der im Tatzeitpunkt
14-jährigen BN____ – eine Tablette des verschreibungspflichtigen
Antidepressivums Remeron abgegeben habe. Hinsichtlich der gemäss Anklage dem
Berufungskläger vorgeworfenen Verabreichung von vier weiteren Remeron-Tabletten
stellte die Vorinstanz demgegenüber rechtskräftig und somit für die
Berufungsinstanz verbindlich fest, dass diese in dubio pro reo nicht von ihm
stammten.
1.2 Wie
vor Strafgericht bestreitet der Berufungskläger den angeklagten Sachverhalt
insofern, als er der zum Tatzeitpunkt 14-jährigen BN____ anstatt einer ganzen
bloss einen Viertel einer Remeron-Tablette abgegeben haben will. Mit der Vorinstanz
ist hier aber gestützt auf die glaubhaften Aussagen von BL____ (Auss. BL____,
Akten S. 8224 ff., Prot. HV S. 145, 147) und BN____ (Auss. BN____, Akten S.
8230 f.) davon auszugehen, dass der Berufungskläger BN____ ohne ärztliche
Konsultation eine ganze Remeron-Tablette verabreicht hat. BN____ – deren
Aussageverhalten den Berufungskläger insofern entlastet hat, als ursprünglich
gestützt auf die Angaben von BL____ von vier abgegebenen Tabletten Remeron
ausgegangen wurde, – gab am 9. Dezember 2015 hinsichtlich des Vorfalls zu
Protokoll, dass sie beim Berufungskläger gewesen sei und nicht habe schlafen
können, daraufhin habe dieser ihr «eine gegeben». Aber er habe ihr gesagt, dass
sie nur diese eine [Tablette] bekomme und nicht mehr als diese eine, weil man
diese eigentlich vom Arzt verschrieben erhalten bekomme und er ihr diese nicht
einfach so geben könne […]. Von ihm habe sie «nur eine einzige bekommen» (Akten
S. 8321). In diesem Zusammenhang gilt es sodann zu beachten, dass sich die
Zerkleinerung einer Tablette zu einem Viertel als relativ aufwendig gestaltet.
Es ist schwer vorstellbar, dass BN____ diesen Vorgang überhaupt nicht erwähnt
hätte oder nicht bemerkt hätte, dass es sich nur um einen Viertel resp. ein
Stück statt um eine ganze Remeron-Tablette handelte, wenn dies tatsächlich so
gewesen wäre, zumal sie offenbar grundsätzlich bemüht war, den Berufungskläger
zu entlasten.
Dass der
Berufungskläger telefonisch bei einer Ärztin des Kinderspitals abgeklärt haben
will, ob er der «psychisch sehr aufgebrachten» BN____ einen Viertel seiner
verschreibungspflichtigen Remeron-Tablette geben könne und dies bejaht worden
sei (Auss. A____, Akten S. 8250, zweitinstanzliches Protokoll S. 12 f.),
scheint mit der Vorinstanz mehr als fraglich. Überdies brachte der
Berufungskläger erst in seiner zweiten Einvernahme im Jahre 2019 vor, den Rat
einer Ärztin eingeholt zu haben, was dessen Vorbringen noch unglaubhafter
erscheinen lässt. Es ist daher mit der Vorinstanz als erstellt zu betrachten,
dass der Berufungskläger BN____ ohne ärztliche Konsultation eine ganze
Remeron-Tablette verabreicht hat.
2.
Gemäss Art. 136
StGB macht sich strafbar, wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke
oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann,
verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt. Der Tatbestand des
Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder ist ein abstraktes
Gefährdungsdelikt. Es reicht für die Erfüllung des Tatbestands aus, dass die
überlassene Menge grundsätzlich für eine Schädigung geeignet ist. Der Nachweis
einer effektiven Gefährdung ist nicht nötig (vgl. Mäder, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,
Art. 136 StGB N 15).
Es ist evident,
dass bei der Verabreichung von 30 mg eines verschreibungspflichtigen
Antidepressivums die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung der im
Tatzeitpunkt 14-jährigen BN____ bestand. Durch das Verabreichen einer
Remeron-Tablette an BN____ ist der Tatbestand von Art. 136 StGB in
objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Demnach ist der Berufungskläger in
Bestätigung des Urteils des Strafgerichts des Verabreichens
gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder nach Art. 136 StGB schuldig
zu sprechen.
H. Mehrfache
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziffer I.E.6 der erg.
Anklageschrift)
1.
1.1 Gemäss
Ziffer I.E.6 der erg. Anklageschrift wird dem Berufungskläger das Erlangen von
rund 3 Kilogramm Marihuana von BV____ zum Zwecke des Weiterverkaufs sowie das
Lagern weiterer zum Verkauf bestimmter 27,8 Gramm Marihuana vorgeworfen. Die
Vorinstanz erachtete diesen Vorwurf als erstellt und sprach den Berufungskläger
hinsichtlich Ziffer I.E.6 der erg. Anklageschrift der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig.
1.2 Die
Vorinstanz nimmt eine umfassende und sorgfältige Beweiswürdigung vor und legt
schlüssig dar, wie sie zu dem von ihr als erstellt erachteten Sachverhalt
gelangt. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vorab vollumfänglich verwiesen
werden (angefochtenes Urteil S. 248–250; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der
Berufungskläger wiederholt vor Appellationsgericht seine Behauptung, die
anlässlich der Polizeikontrolle vom 23. November 2016 in seinem Fahrzeug [...] [...]
sichergestellten Sporttasche mit Marihuana kurz vorher vor seinem Kellerabteil
an seinem Wohnort an der [...]strasse [...] gefunden zu haben. Hierbei handelt
es sich indessen um eine offensichtliche und überaus unglaubwürdige
Schutzbehauptung. Der vorgeworfene Sachverhalt ist äusserst genau dokumentiert,
der Berufungskläger wurde bei der Drogenüberahme polizeilich observiert. Im
polizeilichen Observationsbericht wird minutiös dargelegt, wie der
Berufungskläger um 14:29 Uhr die betreffenden Drogen von BV____ im [...]-Parkhaus
in Empfang genommen hat (Polizeibericht mit Foto der Übergabe, Akten S. 8325).
Da der Berufungskläger nur kurze Zeit später einer Polizeikontrolle unterzogen
wurde, bestehen aufgrund der vorliegenden Beweislage keinerlei Zweifel, dass er
das dann bei ihm sichergestellte Marihuana kurz zuvor von BV____ erhalten hat.
Zu all dem kommt hinzu, dass anlässlich der am 23. November 2016 beim
Berufungskläger durchgeführten Hausdurchsuchung auf dem Balkon in einer Tasche
eine Chipspackung beschlagnahmt werden konnte, welche einen Kunststoffbeutel
mit 27,8 Gramm Marihuana (THC-Gehalt: ebenfalls 16 %) enthielt (Bericht HD,
Akten S. 1147 f.; KTA-Bericht, Akten S. 8372 ff.; Fotodokumentation, Akten
S. 8375ff; IRM-Gutachaten, Akten S. 8396 f.). Demnach ist der in der
Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erstellt. Ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen von BV____,
die mangels Konfrontation nicht gegen den Berufungskläger verwendet werden
dürfen, in Anbetracht der aufgrund des Observationsberichts überaus klaren
Beweislage vorliegend für einen Schuldspruch des Berufungsklägers nicht
benötigt werden.
2.
Strafbar gemäss
dem Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a bis g des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) ist unter anderem das Einführen,
Veräussern und Erwerben von Betäubungsmitteln sowie das Anstaltentreffen zu
solchen Handlungen. Indem der Berufungskläger gemäss dem Beweisergebnis rund 3
Kilogramm Marihuana zum Zwecke des Weiterverkaufs erlangt sowie zudem 27,8
Gramm zum Verkauf bestimmten Marihuana gelagert hat, erfüllt er den Tatbestand
von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG in mehrfacher Hinsicht. Er wird folglich
in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts des mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen.
III. STRAFZUMESSUNG
1.
1.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden
wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1).
An eine
«richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie
muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 10). Hat der Täter
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49
Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist möglich, wenn im
konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt werden; ungleichartige Strafen
sind kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 217 E.3.3–3.5; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138
IV 120 E. 5.2, je mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine
gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57
E. 4.3.1). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für
jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die
anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt
nicht (BGE 144 IV 217 E. 3.3–3.5; 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen; BGer
6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 4.3; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E.
3.3).
1.2 Wie
sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger – neben den
bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie wegen versuchter Anstiftung
zum falschen Zeugnis – des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen
Anstiftung und der mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und
Kreditkartenmissbrauch, der Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der
Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie des mehrfachen
Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig gemacht.
1.3 Für
die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt unter
Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des
Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung
auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Geht es um mehrere
Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine
unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend
(vgl. Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 181 N 486). In einem zweiten Schritt hat
das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer
Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung
zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_460/2010 vom
4. Februar 2011 E. 3.3.4, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E.
2.2; je mit Hinweisen).
1.4
Bei den vom Berufungskläger begangenen Delikten kann gemäss dem Strafrahmen
eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Der
Berufungskläger hat damit Straftaten verübt, bei denen einzeln betrachtet
jeweils eine Strafe in einem Bereich in Betracht kommt, in welchem aufgrund des
Verhältnismässigkeitsprinzips der Geldstrafe grundsätzlich der Vorrang
gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt. Als massgebliche
Kriterien für die Wahl der Sanktionsart sind neben den für die Strafzumessung
wesentlichen Kriterien wie der Zweckmässigkeit, der Auswirkungen auf den Täter
und sein soziales Umfeld sowie der präventiven Effizienz (BGE 134 IV 97
E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1) auch die Schwere der Rechtsgutsverletzung, das
Verschulden des Täters und seine Vorstrafen zu berücksichtigen (BGer
6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf
eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von
Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine
blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte
geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl.
BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020
E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).
Der Berufungskläger
perfektionierte seine bereits in früheren Verfahren angewendeten Fälschertricks
und Täuschungsmanöver respektive Machenschaften, um seinen gesamten
Lebensunterhalt aus deliktischem Erlös finanzieren zu können, bei gleichzeitig
möglichst geringem Arbeitsaufwand. Er widmete dem einen ganz beträchtlichen
Teil seiner Ressourcen und handelte gegenüber seinen Opfern in hohem Masse
rücksichtslos. Von der hier zu beurteilenden immensen Anzahl an Straftaten sämtliche
aus rein pekuniären Gründen begangen. Bei dieser Sachlage hätte das Aussprechen
einer Geldstrafe aus spezialpräventiver Sicht für den Berufungskläger keine
ausreichend abschreckende Wirkung. Vielmehr würde eine solche ihm gar einen
Anreiz für weitere kriminelle Machenschaften nach demselben – über lange Jahre
betriebenen – Muster liefern (vgl. BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3).
Es erscheint deshalb für die oben genannten zu beurteilenden Straftaten einzig
eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion.
1.5
1.5.1 Die
abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Berufungskläger hat zuschulden
kommen lassen, stellt der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs dar.
Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist somit der Strafrahmen nach Art. 146
Ziffer 2 StGB, der eine Strafe zwischen 90 Tagessätzen Geldstrafe und 10 Jahren
Freiheitsstrafe vorsieht. Anwendbar ist Art. 49 Abs. 1 StGB dann, wenn der
Täter in voneinander getrennten Zeitabschnitten gewerbsmässig delinquiert hat,
ohne dass den jeweiligen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die
Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden
Geschehens erscheinen (BGE 116 IV 121, 123; Maeder/
Niggli, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 146
StGB N 277 mit Verweis auf Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 114). Der
Berufungskläger hat gleich in mehreren Sachverhaltskomplexen (AL____,
Mobiltelefonabonnementsverträge sowie [...]) gewerbsmässige Betrüge begangen.
Die Sachverhaltskomplexe Mobiltelefonabonnementsverträge aus dem Jahr 2018
sowie [...] aus dem Jahr 2013 liegen bereits in zeitlicher Hinsicht weit
entfernt von den übrigen gewerbsmässigen Betrügen, so dass es hier zweifellos
eines neuen Tatentschlusses im Hinblick auf die darauffolgenden weiteren
umfangreichen Deliktsserien bedurfte. Die Sachverhaltskomplexe AL____ und AR____
liegen zwar zeitlich nahe beieinander, doch gilt es hier zu berücksichtigen,
dass der Berufungskläger zur Begehung einer weiteren Deliktsserie mit einem
neuen Firmenmantel einen neuen Tatentschluss fassen und umfangreiche
Begleithandlungen (wie beispielsweise das Abkaufen einer Scheinfirma, der
Eintrag im Handelsregister und Änderung des Firmenzwecks, das Finden einer
Strohperson – in zunächst mit Anmeldung vom 20. Dezember 2010 per 20. Januar
2011 BQ____, danach per 12. April 2011 BB____, – etc.) vornehmen musste. Es
erscheint daher folgerichtig, beim Fallkomplex AL____ und dem Fallkomplex AR____
im Rahmen der Strafzumessung ebenfalls nicht von einem einheitlichen Tatenschluss
und somit von zwei separaten gewerbsmässigen Betrügen auszugehen. Diese
Vorgehensweise erscheint zudem im Interesse des Berufungsklägers, da ihm so in
grösserem Umfang eine Strafreduktion über die Asperation zu gewähren ist.
1.5.2 Hinsichtlich
der verschiedenen Fallkomplexe erscheint der gewerbsmässige Betrug im
Fallkomplex AR____ namentlich unter Berücksichtigung des überaus hohen
Deliktsbetrags am schwersten. Hierbei gilt es zunächst verschuldenserhöhend zu
berücksichtigen, dass der Berufungskläger von Anfang an plante, auf
betrügerische Art und Weise vermögenswerte Produkte zu erlangen. Es war von
Beginn an gar nie seine Absicht, auf irgendeine Weise auf legale Art am
Geschäftsleben teilzuhaben.
Bei seinen
Betrugshandlungen ging der Berufungskläger mit grosser Raffinesse und
aufwendiger Planung vor. Die in der Gewerbsmässigkeit des Betrugs hinsichtlich
des Fallkomplexes AR____ fallenden Delikte betreffen bezogene Mobiltelefone und
monatliche Abonnementsgebühren und sowie in Anspruch genommene Dienstleistungen
(I.D.2.1 und 2.2 der erg. Anklageschrift), den Abschluss von
Motorfahrzeugversicherungen (Ziffer I.D.2.3 der erg. Anklageschrift), den
Leasingvertrag für ein Fahrzeug [...] [...], Bestellungen von Elektronikware
bei der AT____, der AU____ und der AQ____ (Ziffer I.D.2.11–2.13 der erg.
Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer III.E.2.5), die Online-Bestellung bei der [...]
(Versuch) (Ziffer I.D.2.4, 2.8–2.10, 2.15– 2.24, 2.16–2.24, 2.36–2.37, 2.40,
2.42– 2.44 der erg. Anklageschrift), umfangreiche Warenlieferungen von
Kioskartikeln, unter anderem um unbezahlte Bestellungen von 500
Zigarettenstangen und 14 Paletten AW____ Original-Dosen (Ziffer I.D.2.39 der
erg. Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer III.E.2.9) sowie die Bestellung und den
Bezug eines Handelsregisterauszuges (Ziffer I.D.2.41 der erg. Anklageschrift).
Seinem
ehemaligen Mithäftling BQ____ sowie BB____ hat der Berufungskläger in
verwerflicher Weise eine Anstellung in der Firma vorgegaukelt. Zu betonen gilt
es sodann, dass das vom Berufungskläger an den Tag gelegte Vorgehen in seiner
Gesamtheit einer ausserordentlichen kriminellen Energie bedurfte. So hat er
Arbeitssuchende und Menschen in einer Notsituation mit einem Job geködert, als
gutgläubiges Werkzeug ausgenützt und für seine eigenen Zwecke
instrumentalisiert. Dabei hat der Berufungskläger sich bewusst stets nicht im
Vordergrund aufgehalten, sondern verdeckt im Namen seiner ahnungslosen
Strohleute oder mit erfundenen Phantasienamen agiert. Diese Vorgehensweise ist
als perfid und skrupellos zu bezeichnen. Ausserdem hat der Berufungskläger
zahlreiche weitere Helfer, darunter auch den Mitbeschuldigten AX____,
eingespannt und nach aussen auftreten lassen, wobei er aber stets sämtliche
Fäden in der Hand gehalten hat.
Bei den
Betrugsopfern des Berufungsklägers handelt es sich zwar im Rahmen der
Einsatzstrafe jeweils um juristische Personen, welche aufgrund ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vom jeweiligen Vermögensschaden her wohl
nicht derart hart getroffen wurden, wie etwa eine Privatperson. Dennoch tat
sich im Rahmen der arglistigen Täuschung die Gefährlichkeit des
Berufungsklägers insbesondere dadurch hervor, dass er über die von ihm
angeleiteten Personen die Betrugsopfer glauben machte, hinter den Bestellungen
stehe jeweils eine ordentlich mit Kapital ausgestattete, zahlungsfähige (und
-willige) Aktiengesellschaft. Tatsächlich handelte es sich bei der Bestellerin
aber um eine substanzlose, abgesehen von den deliktischen Geschäften inaktive
Mantelfirma, die in erster Linie der Täuschung der Geschädigten diente. Der
Berufungskläger nutzte auf diese Weise schamlos und systematisch eine
Schwachstelle aus, die aus dem im Geschäftsleben praktizierten und
unverzichtbaren Grundsatz von Treu und Glauben resultiert. Er machte sich zudem
den Umstand zunutze, dass seine Scheinfirma eine Zeitlang (noch) nicht negativ
im Betreibungsregister erschien und schreckte in dieser Phase nicht davor
zurück, die BF____ hemmungslos für Bestellbetrüge zu benützen. Der realisierte
Deliktsbetrag hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs im Fallkomplex AR____
ist mit insgesamt über CHF 430’000.– ausgesprochen hoch. Zu Ungunsten des
Berufungsklägers ins Gewicht fallen sodann die hohe Anzahl an Geschädigten
Firmen im Zeitraum von knapp neun Monaten. Im Übrigen gehen die versuchten
Tatbegehungen in der Qualifikation des gewerbsmässigen Handelns auf, weshalb
sie sich im Einzelnen nicht auf das Verschulden hinsichtlich des vollendeten
gewerbsmässigen (Kollektiv-) Delikts auszuwirken vermögen (vgl. BGE 123 IV 113).
1.5.3 Zur
subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Berufungskläger mit direktem
Vorsatz gehandelt hat. Sein Tatmotiv war rein finanzieller Natur und letztlich
in hohem Masse egoistisch. Die ertrogene Ware hat er gleich selber gebraucht
oder weiterverkauft, wobei der Erlös der Finanzierung seines persönlichen
Unterhalts gedient hat. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten erweist sich
zu Lasten des Berufungsklägers, dass er ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit
hatte und seine Tat nicht aus einer Zwangslage heraus beging. Insgesamt wertet
das Appellationsgericht sein Verschulden für den von ihm begangenen
gewerbsmässigen Betrug im Fallkomplex BF____ (im Vergleich zu anderen denkbaren
Tatvarianten) als mittelschwer.
1.5.4 Auf
dem Boden einer umfassenden Würdigung dieser Umstände erachtet das
Appellationsgericht für den gewerbsmässigen Betrug im Fallkomplex AR____ eine
hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten bzw. 3 Jahren als schuldadäquat.
1.6 Diese
Einsatzstrafe gilt es für die übrigen Delikte substantiell zu erhöhen, wobei
die Asperation zunächst hinsichtlich der übrigen Straftaten im Fallkomplex AR____
vorgenommen wird. Das Appellationsgericht legt hierbei vor dem Asperieren
jeweils fest, welche Strafe für die betreffenden Delikte für sich genommen
auszusprechen wäre.
1.6.1 Eine
erste Erhöhung dieser Einsatzstrafe ist aufgrund des gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147
Abs. 2 StGB im Fallkomplex AR____ vorzunehmen. Der gewerbsmässige
betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage betrifft insgesamt 17
Geschädigte, somit eine vergleichsweise hohe Anzahl. Der Deliktsbetrag beträgt
rund CHF 13’500.–. Hierbei fällt zunächst ins Gewicht, dass derselbe
Firmen-Mantel schon beim gewerbsmässigen Betrug benutzt wurde. Insofern besteht
hier ein sehr enger sachlicher Zusammenhang, den es im Rahmen der Asperation zu
Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen gilt. Für sich genommen wäre
für den vom Berufungskläger begangenen gewerbsmässigen betrügerischen
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Fallkomplex AR____ (Art. 147 Abs.
2 StGB) eine Freiheitsstrafe im Umfang von 6 Monaten angezeigt. In
Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erfolgt indessen lediglich
eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate.
1.6.2 Eine
weitere gewichtige Erhöhung der Einsatzstrafe ist aufgrund des vom
Berufungskläger begangenen gewerbsmässigen Betrugs im Fallkomplex AL____
vorzunehmen. Wiederum gilt es hier zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger
es mit System und Raffinesse darauf angelegt hat, die in einem liberalen
Wirtschaftsleben herrschende Usanz der Vorleistungspflicht schamlos und
möglichst maximal auszunutzen. Die in der Gewerbsmässigkeit des Betrugs
hinsichtlich des Fallkomplexes AL____ fallenden Delikte betreffen insbesondere
die unbezahlten Versicherungspolicen zum Nachteil der AN____ (Ziffer I.B.2.3
der erg. Anklageschrift), abgeschlossene Abonnements- und Mobilfunkverträge und
dem Berufungskläger ausgehändigte 47 Mobiltelefongeräte in fünfstelligem Wert
(CHF 30’659.85 F____; CHF 27’040.45 AO____; AP____, nicht ermittelbar;
Ziffer I.B.3 der erg. Anklageschrift) per E-Mail bei AQ____ im Gesamtwert von
CHF 40’005.15 und per Telefon bei G____ im Gesamtwert von
CHF 49’526.– bestellte Waren (Fernsehgeräte, Smartphones etc.; Ziffer
I.B.4 der erg. Anklageschrift) sowie 6 Online Bestellungen, bei welchen
Menschen getäuscht wurden (Ziffer I.B.5 der erg. Anklageschrift). Sowohl der
Schaden als auch die Anzahl an Geschädigten erscheint zwar deutlich weniger
gross als bei der AR____, aber im Vergleich zu anderen gewerbsmässigen Betrügen
immer noch als eher hoch. Auch wenn dieser Umstand bereits bei der rechtlichen
Würdigung als gewerbsmässiges Handeln berücksichtigt worden ist, wirkt sich das
Ausmass des vom Berufungskläger durch seine deliktische Tätigkeit erzielten
wirtschaftlichen Vorteils innerhalb des qualifizierten Betrugstatbestandes
verschuldenserhöhend aus. In Bezug auf das subjektive Verschulden ist
massgebend, dass der Berufungskläger hinsichtlich aller objektiv festgestellter
Tatumstände wiederum direktvorsätzlich und aus finanziellen und damit
egoistischen Beweggründen handelte. Eine finanzielle Notlage als Tatanlass war
auch hier zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die wirtschaftlichen Folgen seiner
Delinquenz bei seinen Opfern schienen den Berufungskläger völlig unbeeindruckt
und unberührt zu lassen. Die gesamte Bandbreite seiner betrügerischen
Aktivitäten über einen langen Deliktszeitraum zeugt von einer ausgeprägten
kriminellen Energie und einem eindrücklichen, ungebremsten deliktischen
Engagement. Für sich genommen wäre hierfür eine Strafe im Umfang von 18 Monaten
auszusprechen gewesen. In Beachtung des Asperationsprinzips erfolgt indessen
lediglich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 12
Monate.
1.6.3 Der
gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im
Fallkomplex AL____ betrifft insgesamt 22 Firmen, mithin eine beachtliche Anzahl
an Geschädigten. Allerdings fällt dieser Tatbestand im Vergleich zum
gewerbsmässigen Betrug – insbesondere aufgrund des deutlich niedrigeren
Deliktsbetrags – deutlich weniger ins Gewicht. Zu Gunsten des Berufungsklägers
gilt es wiederum den sehr engen Konnex zum gewerbsmässigen Betrug zu beachten.
Hier erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate, in Anwendung des
Asperationsprinzips um 4 Monate als sachgerecht.
1.6.4 Hinsichtlich
der mehrfachen Urkundenfälschung gilt es zunächst zu Gunsten des Berufungsklägers
zu beachten, dass diese zeitlich und sachlich mit dem gewerbsmässigen Betrug
sehr eng verknüpft ist. Gegenstand der Verurteilung bilden zwei vom
Berufungskläger gefälschte Unterschriften, was im Vergleich zu anderen
denkbaren Tatvarianten eher im unteren Verschuldensbereich anzusiedeln ist. Das
Verschulden hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung kann dies
berücksichtigend gerade noch als leicht qualifiziert werden und es wäre hierfür
für sich genommen eine Strafe im Umfang von 4 Monaten auszusprechen. In
Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Erhöhung der
Einsatzstrafe um 2 ⅔ Monate.
1.6.5 Des
Weiteren ist die Einsatzstrafe wegen Veruntreuung im Fallkomplex AL____ zu
schärfen, wobei dieses vom Berufungskläger begangene Delikt wiederum in engem
Zusammenhang zum gewerbsmässigen Betrug steht. Verschuldensmindernd zu
berücksichtigen gilt es sodann, dass der Berufungskläger seinen vertraglichen
Verpflichtungen bis im Juli 2011 nachkam (vgl. Schreiben D____, Akten S. 2434),
nach der Kündigung des Leasingvertrags das Fahrzeug Ford [...] jedoch nicht an
die E____ zurückgab. Das Verschulden für dieses Delikt ist– im Vergleich zu
anderen denkbaren Tatvarianten – als mittelschwer im unteren Bereich zu
beurteilen. Im Einzelnen wäre die Einsatzstrafe für die Veruntreuung um
8 Monate zu erhöhen, wobei sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine
angemessene Erhöhung um 5 ⅓ Monate ergibt.
1.6.6 Als
nächstes gilt es die Einsatzstrafe für die vom Berufungskläger im Fallkomplex
Mobiltelefonabonnementsverträge / Handy- Ratenzahlungsverträge und
Kunden(Kredit-)kartenbegangenen gewerbsmässigen Betrug (Anklageschrift Ziffer
2) zu erhöhen. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist zu gewichten,
dass der Berufungskläger über einen beachtlichen Zeitraum von knapp zehn
Monaten bei verschiedenen Telekommunikationsanbietern eine hohe Anzahl von 63
Mobiltelefone und eine AppleWatch sowie bei der BJ____ mittels zweier
Mietverträge zwei MacBook Pro ertrogen hat. Dabei ist mit der Vorinstanz
festzustellen, dass der Berufungskläger auch hier planmässig und raffiniert
vorgegangen ist. Denn er ist all die vertraglichen Verpflichtungen wohlweislich
nicht selber eingegangen, sondern hat dafür aufwendig ein Helfernetz auf die
Beine gestellt. Dabei erscheint es als äusserst verwerflich, dass der
Berufungskläger junge Erwachsene ausgenutzt hat, um seine betrügerischen Pläne
umzusetzen. Die Tatsache, dass diese Personen gerade erst volljährig geworden
waren, bedeutet, dass sie möglicherweise weniger Erfahrung im Umgang mit
Finanzen und Betrug hatten und daher besonders anfällig für die Manipulationen
des Berufungsklägers waren. Dies zeigt, dass er keine Skrupel hatte, um seine
eigenen Interessen zu verfolgen. Erschwerend kommt hinzu, dass diese jungen
Erwachsenen nun zivilrechtlich für ihn einstehen müssen, was ihre finanzielle
Situation weiter verschlechtern und möglicherweise ihre zukünftigen Chancen auf
ein schuldenfreies Leben beeinträchtigen könnte. Insgesamt zeigt das Verhalten
des Berufungsklägers in diesem Fallkomplex eine gravierende Verletzung
ethischer Grundsätze und moralischer Verantwortung. All dies offenbart nicht
nur eine erschreckende Kaltblütigkeit, sondern auch eine beachtliche soziale
Gefährlichkeit des Berufungsklägers. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen
ist schliesslich der Umstand, dass der Berufungskläger seine jungen Helfer im
Freundeskreis seiner Tochter BH____ gesucht und gefunden hat. Damit nicht
genug, hat er seine damals minderjährige Tochter sowohl bei der Rekrutierung
der Vertragsunterzeichner als auch bei den nachfolgenden «Einkaufstouren»
eingesetzt und schliesslich ebenfalls in die Delinquenz geführt. Bei den
subjektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger
einmal mehr direktvorsätzlich handelte. Überdies liegen auch hier einzig
finanzielle und eigennützige Beweggründe vor. Die betrügerisch erzielten
Einkünfte ermöglichten dem Berufungskläger in dieser Phase seines deliktischen
Tuns zwar kein Leben in Reichtum und Luxus, allerdings kam er so in den Genuss
von Vermögensvorteilen, die ihm als blossem Sozialhilfeempfänger verwehrt
geblieben wären. In Abwägung aller Aspekte erscheint für den gewerbsmässigen
Betrug gemäss Ziffer I.1–17 der Anklageschrift vom 25. Oktober 2022
isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen.
Die in der Zeit von Januar 2018 bis Oktober 2018 begangenen Betrüge stehen zur
Einsatzstrafe in keinem engen Zusammenhang, so dass sich nur eine geringfüge
Reduktion im Rahmen der Asperation rechtfertigt. In Beachtung des
Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erfolgt somit für den
gewerbsmässigen Betrug im Fallkomplex Mobiltelefonabonnementsverträge / Handy-
Ratenzahlungsverträge und Kunden(Kredit-)kartenbegangenen eine Erhöhung der
Einsatzstrafe um 15 Monate.
1.6.7 Was
die mehrfache Anstiftung und mehrfache Gehilfenschaft zum Check- und
Kreditkartenmissbrauch betrifft, so gilt es zu beachten, dass der
Berufungskläger eine hohe Anzahl von 30 Kunden- bzw. Kreditkarten erhältlich
gemacht und damit Ware (darunter etwa 40 weitere Smartphones) sowie Bargeld im
Umfang von rund CHF 80’000.– bezogen hat. Mithin liegt ein vergleichsweise
eher hoher Deliktsbetrag vor. Dort wo der Berufungskläger als Anstifter
verurteilt wurde, wird er nach der Strafandrohung bestraft, die auf den Täter
Anwendung findet (Art. 24 StGB). Der Umstand, dass er im Zusammenhang
mit dem Check- und Kreditkartenmissbrauch in einigen Fällen auch als Gehilfe
auftrat, ist nach Art. 25 StGB strafmildernd zu würdigen. Hinzu kommt, dass die
gewerbsmässige Hehlerei von den Schuldsprüchen der mehrfachen Anstiftung sowie
der mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148
Abs. 1 in Verbindung mit 24 und 25 StGB) konsumiert wurde, was es im
Rahmen der Strafzumessung hier zu Lasten des Berufungsklägers
verschuldenserhöhend zu berücksichtigen gilt. Mit Blick auf den engen
Zusammenhang mit weiteren Vermögensdelikten erscheint isoliert betrachtet eine
Freiheitsstrafe von jeweils 12 Monaten als angemessen. Daraus folgt für die
erwähnten Delikte unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine
Asperation um insgesamt 9 Monate.
1.6.8 Was
den gewerbsmässigen Betrug im Fallkomplex [...] betrifft, so ist der
Berufungskläger hier zwar nicht mit besonderer Raffinesse vorgegangen, da er in
diesem Fall ausnahmsweise unter seinem eigenen Namen in Erscheinung getreten
ist. Nichtsdestotrotz hat er seine Opfer mittels falscher Versprechungen und Hinhaltetaktiken
über längere Zeit im Glauben gelassen, dass er die verkauften Fotokameras und
iPads tatsächlich liefern werde, obwohl er diese gar nie besessen hat.
Insgesamt hat der Berufungskläger unmittelbar nach seiner Rückkehr aus der
Türkei innerhalb eines Monats fünf Geschädigte um CHF 2’380.– ertrogen. Dieser
Deliktsbetrag erscheint im Vergleich zu anderen gewerbsmässig begangenen
Vermögensdelikten zwar nicht hoch; belastend kommt aber hinzu, dass der
Berufungskläger in diesem Betrugskomplex ausschliesslich Privatpersonen hinters
Licht geführt hat. Das einzige Motiv war auch hier wiederum die Aussicht,
schnell und einfach an Geld zu gelangen. Isoliert betrachtet wäre hierfür eine
Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen. Daraus ergibt sich für den erwähnten
gewerbsmässigen Betrug unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine
Asperation um insgesamt 3 Monate.
1.6.9 Des
Weiteren gilt es eine Sanktion für den betrügerischen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) zum Nachteil von C____ festzulegen.
Der Deliktsbetrag erscheint hier mit CHF 5’400.– zwar nicht als besonders hoch,
doch erweist sich das Tatvorgehen des Berufungsklägers als ausgesprochen dreist
und hemmungslos. So beschaffte sich dieser auf unbekannte Weise Zugang zu den
E-Banking-Unterlagen von C____, dem Ex-Freund der Mutter seiner damaligen
Lebenspartnerin BL____ und räumte dessen Konto mit den unbefugt erlangten
Zugangsdaten kurzerhand leer. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der
Berufungskläger einen beachtlichen Aufwand betrieben hat, um die Tat zu
verschleiern, indem er für die Geldüberweisung eigens nach Biel reiste, damit
der Verdacht aufgrund der IP-Adresse nicht auf ihn fallen wird. Ausserdem
tarnte er die unrechtmässige Überweisung als einen von C____ getätigten
Schmuckkauf auf der Internetplattform Ricardo. Daher wäre isoliert betrachtet
eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für den betreffenden betrügerischeren
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage angemessen. Unter Berücksichtigung
der Asperation sind 2 Monate Freiheitsstrafe zusätzlich zu verhängen.
1.6.10 In
Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte ist hinsichtlich der Tatkomponente zunächst
zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger ausschliesslich mit
Cannabisprodukten – mithin sogenannt weichen Drogen – gehandelt hat. Cannabis
ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar nicht geeignet, die
körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und
ernstliche Gefahr zu bringen, allerdings ist Cannabis in gesundheitlicher
Hinsicht nicht unbedenklich, insbesondere nicht für Jugendliche. Den
Cannabisprodukten wohnen mithin nicht vernachlässigbare Gefahren und Risiken
inne (BGE 120 IV 256, E. 2b). Dennoch spricht die Art des gehandelten
Betäubungsmittels für eine Festsetzung der Einsatzstrafe im unteren Bereich des
Strafrahmens. Der Berufungskläger hat von BV____ jedoch nicht weniger als knapp
3 Kilogramm, somit eine beachtliche Menge, zum Weiterverkauf bestimmtes
Marihuana von guter Qualität übernommen.
Hinsichtlich der
weiteren zum Verkauf bestimmten rund 28 Gramm Marihuana von ebenso guter
Qualität wirkt sich zu seinen Ungunsten aus, dass er diese in seiner Wohnung
lagerte, in welcher er mit seiner damals 14-jährigen Tochter BH____ gemeinsam
lebte. Subjektiv ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der
Berufungskläger mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Nachteilig für ihn wirkt
sich weiter aus, dass er selber nicht Drogenkonsument ist und die Straftaten
rein finanziell motiviert waren. All dies berücksichtigend wiegt das
Verschulden des Berufungsklägers im Vergleich zu anderen möglichen
Tatbegehungen nicht mehr ganz leicht und es erscheint für die mehrfachen
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) für sich
genommen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. Diese Strafe
reduziert sich unter Berücksichtigung der Asperation lediglich in geringerem
Umfang, da der Zusammenhang zu anderen Straftaten in Bezug auf die
Betäubungsmitteldelikte wenig ausgeprägt erscheint. Dies berücksichtigend, ist
die Einsatzstrafe um 4 Monate zu erhöhen.
1.6.11 Die
versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307 Abs. 1 StGB) wirkt sich im
Vergleich zu den übrigen Straftaten nur geringfügig aus. Der Berufungskläger
hat in diesem Zusammenhang, nachdem die Beweislage im Verfahren rund um den
betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von C____
immer erdrückender wurde, seinen Kollegen [...] eingespannt, damit dieser bei
der Staatsanwaltschaft für ihn günstige Aussagen macht. Die versuchte
Tatbegehung kann strafmildernd berücksichtigt werden (Art. 24 Abs. 2 StGB
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), wobei aber dem Umstand, dass die Anstiftung
zu falschem Zeugnis letztendlich im Versuchsstadium steckengeblieben ist,
vorliegend lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Denn es lag nicht
am Berufungskläger, dass [...] der Einflussnahme nicht nachgegeben und dennoch
wahrheitsgetreue Aussagen gemacht hat. Bei dieser Ausgangslage würde die
versuchte Anstiftung zum falschen Zeugnis für sich genommen zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Monaten führen. Unter Berücksichtigung der Asperation
rechtfertigt es sich, eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat vorzunehmen.
1.6.12 Bezüglich
der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder ist das Verschulden
des Berufungsklägers insgesamt als eher leicht einzustufen. Hierbei ist
verschuldensreduzierend zu werten, dass es sich um bloss eine einzige
verabreichte Remeron-Tablette handelte, sich das Opfer nur knapp unterhalb der
Grenze zum Schutzalter bewegte und zudem schlussendlich keine konkrete Gefahr
eingetreten ist. Bei isolierter Betrachtung wäre hierfür eine Freiheitsstrafe
von 1.25 Monaten auszusprechen. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung von
Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation um insgesamt 1 Monat Freiheitsstrafe.
1.6.13 Aus
den obigen Erwägungen ergibt sich somit als Zwischenfazit, dass die
Einsatzstrafe von 36 Monaten für den gewerbsmässigen Betrug im Fallkomplex AR____
unter Berücksichtigung der Asperation für die übrigen vom Berufungskläger
begangenen Delikte um insgesamt 62 Monate zu erhöhen ist. Es resultiert vor
Berücksichtigung der Täterkomponenten und weiterer tat- und täterunabhängiger
Umstände eine Freiheitsstrafe von insgesamt 98 Monaten, was umgerechnet 8
Jahren und 2 Monaten entspricht.
1.7
1.7.1 Das
in Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene
Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren
voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3.1, 124
I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren
zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung
der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem
Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als
angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des
Falls, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die
Behörden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 IV 137 E. 2c; je mit Hinweisen). Von den
Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem
einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind
unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher
oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund
der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGer 6B_670/2009 vom
17. November 2009 E. 2.2, 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung eine
Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (BGE 117 IV 124
E. 4. a). Nach der Rechtsprechung kann aber auch in Fällen, in denen keine
Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, der langen Verfahrensdauer mit
einer Strafminderung Rechnung getragen werden (BGer 6S.467/2004 vom
11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Summers,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 8; Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 186).
1.7.2 Vorliegend
handelt es sich um einen äusserst aufwendigen Straffall, wobei der
Berufungskläger durch sein hartnäckiges und umfangreiches Weiterdelinquieren zu
einem grossen Teil selbst eine wesentliche Ursache für eine lange Verfahrensdauer
gesetzt hat. Allerdings ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich die
Tätigkeitslücke von Anfang 2016 bis Ende 2018 auch durch das Verfassen der
Anklageschrift nicht überzeugend begründen lässt. Insbesondere ist diese auch
nicht auf die fortlaufende Delinquenz des Berufungsklägers zurückzuführen. Denn
im betreffenden Zeitabschnitt hat dieser «lediglich» die mehrfache
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen, wobei er
diesbetreffend im Anschluss an seine Anhaltung vom November 2016 gleich befragt
wurde (Rapport, Akten S. 8256 ff.). Bei dieser Sachlage ist mit dem
Strafgericht hinsichtlich der ergänzenden Anklageschrift eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots zu bejahen, was zu einer Strafreduktion führt. In diesem
Zusammenhang gilt es aber zu beachten, dass der Vollzug der Reststrafe des
Berufungsklägers von immerhin 824 Tagen im Zusammenhang mit seiner bedingten
Entlassung vom 29. Juli 2014 gestützt auf Art. 89 Abs. 4 StGB mittlerweile
nicht mehr angeordnet werden kann, da mehr als drei Jahre seit Ablauf der ihm
auferlegten Probezeit vergangen sind. Da seine Rückversetzung in den Vollzug
dieser Strafe in materieller Hinsicht aufgrund seiner hartnäckigen Delinquenz
fraglos angeordnet worden wäre, profitiert er insofern nicht unwesentlich von
der langen Verfahrensdauer. Diesen wesentlichen Umstand berücksichtigend,
erscheint in Abwägung aller Aspekte eine Reduktion der hypothetischen
Gesamtstrafe für die überlange Verfahrensdauer mit der ergänzenden
Anklageschrift im Umfang von 9 Monaten als angemessen.
1.7.3 Des
Weiteren hat das Bundesgericht (vgl. BGer 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021, E.
3.4) betreffend den vorliegenden Fall festgestellt, dass das Strafgericht den
Umstand, dass sich der Berufungskläger in Untersuchungs- und Sicherheitshaft
befindet und sein Fall deshalb mit Blick auf Art. 5 Abs. 2 StPO vordringlich zu
behandeln gewesen wäre, in ihren Erwägungen ausser Acht gelassen habe. Durch
die lange Zeitdauer für die Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils (rund
8 Monate) liege grundsätzlich – auch wenn es sich um einen sehr grossen
Fall handle – eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Weiter hielt das
Bundesgericht fest, ob und wieweit die Verletzung des Beschleunigungsgebots
eine Strafreduktion rechtfertige, werde das Berufungsgericht zu entscheiden
haben, sofern es bei einem Schuldspruch bleibe. Der vorliegende Straffall ist
als aussergewöhnlich umfangreich und aufwendig zu qualifizieren. Der
Aktenumfang umfasst 58 Bundesordner mit zwei umfangreichen Anklageschriften,
wobei vor Strafgericht acht Beschuldigte zu beurteilen waren. Zudem hat der
Berufungskläger zahlreiche Anklagepunkte vehement bestritten, weshalb die
Schuldsprüche ausführlich begründet werden mussten, was sich auch am Umfang des
erstinstanzlichen Strafurteils von 294 Seiten zeigt. Mit Blick auf die
beachtliche Komplexität sowie den enormen Umfang liegt – auch unter
Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Berufungskläger dafür entschied,
während des gesamten Verfahrens in Untersuchungshaft zu verbleiben – keine in
hohem Masse zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die
Vorinstanz vor. Das Appellationsgericht erachtet somit für die Verletzung des
Beschleunigungsgebots durch das Strafgericht eine weitere Strafreduktion im
Umfang von 2 Monaten als angemessen.
1.7.4 Für das zweitinstanzliche Verfahren ist
demgegenüber keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Dies hat
auch das Bundesgericht in seinem Entscheid betreffend die Sicherheitshaft so
gesehen (vgl. BGer 1B_463/2022 vom 30. September 2022 E. 4.5). Nach
Falleingang und den üblichen gewährten Fristerstreckungen gegenüber den
diversen Verteidigern wurde der Schriftenwechsel am 16. Juni 2022
geschlossen. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 wurde zur Hauptverhandlung geladen.
Diese konnte per 9. Januar 2022 angesetzt werden, wobei bei der Terminsuche zu
berücksichtigen war, dass anhand des Umfangs des Falles eine ganze Woche
angesetzt werden musste und mehrere Parteien – insbesondere neben dem
Beschwerdeführer noch ein weiterer Berufungskläger – betroffen war. Vor
Berücksichtigung der Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger
Umstände resultiert somit eine hypothetische Gesamtstrafe von 87 Monaten bzw. 7
Jahren und 3 Monate (Einsatzstrafe von 36 Monaten, Asperation von
insgesamt 62 Monaten, Reduktion wegen der Verletzung des
Beschleunigungsgebots von total 11 Monaten).
1.8
1.8.1 Diese
hypothetische Gesamtstrafe gilt es in einem dritten Schritt aufgrund der
besonderen Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände
anzupassen. Das Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
des Berufungsklägers (bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt (vgl.
angefochtenes Urteil, S. 257–263 f.), worauf an dieser Stelle
grundsätzlich zu verweisen ist. An der Berufungsverhandlung ergaben sich keine
strafzumessungsrelevanten Neuerungen (zweitinstanzliches Protokoll S. 3 ff.).
Aufgrund des bereits erwähnten Verbots der reformatio in peius (vgl. Art.
391 Abs. 2 StPO, vgl. obenstehend E. II.B) fällt – da die Staatsanwaltschaft
keine Berufung bzw. Anschlussberufung erhoben hat – eine höhere Freiheitsstrafe
als die von der Vorinstanz ausgesprochene zum Vornherein nicht in Betracht.
Vorweggenommen
werden kann, dass keine wesentlichen zu Gunsten des Berufungsklägers zu
wertende Aspekte ersichtlich sind, während sich diverse Faktoren in erheblichem
Masse straferhöhend auswirken. Da somit die Täterkomponenten im Ergebnis klar
zu Lasten des Berufungsklägers ins Gewicht fallen und aufgrund des
Verschlechterungsgebots im vorliegenden Fall ohnehin keine Erhöhung des
Strafmasses von 7 Jahre Freiheitsstrafe möglich ist, kann auf eine
ausführliche Darlegung der Täterkomponenten verzichtet werden. Zusammenfassend
lässt sich feststellen, dass sich der Berufungskläger in den achtzehn Jahren
zwischen seinem ersten im Strafregister verzeichneten Delikt und den letzten
vorliegend eingeklagten Straftaten eine Unzahl von Vermögensdelikten begangen
hat. Vereinfacht ausgedrückt delinquierte er während knapp zweier Jahrzehnte
praktisch durchgehend, wenn er sich nicht gerade in Polizei-, Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft oder im vorzeitigen oder regulären Strafvollzug befand,
wobei die im Strafregister bereits gelöschten Delikte sich hier nicht mehr
straferhöhend auswirken.
Das Vorleben des Berufungsklägers, insbesondere
sein krimineller Werdegang und die diesbezügliche eklatante Unbelehrbarkeit,
deutlich straferhöhend ins Gewicht fallen. Dass ihn all die Verurteilungen,
Inhaftierungen und laufenden Probezeiten nicht ansatzweise von weiterer
Delinquenz abhalten konnten, ist mit der Vorinstanz als Ausdruck einer selten
gesehenen Unbelehrbarkeit zu werten. Der Berufungskläger erscheint angesichts
seines strafrechtlich relevanten Vorlebens geradezu als Inbegriff eines
Berufs-Vermögensverbrechers.
Am 28. März 2011 hat das Bundesgericht die
Beschwerde des Berufungsklägers gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom
25. August 2010 abgewiesen, womit er noch 173 Tage bis zum 2/3-Termin
respektive 997 Tage bis zum Endtermin zu verbüssen hatte. Zu seinen Lasten ist
zu werten, dass er wegen dieser drohenden Reststrafe sowie des von BA____ ins
Rollen gebrachten Strafverfahrens rund um die AL____ in die Türkei flüchtete und
dort rund zwei Jahre verblieb.
1.8.2 Des
Weiteren ist festzustellen, dass der Berufungskläger bloss vereinzelt
Teilgeständnisse abgelegt hat. Es fällt in diesem Zusammenhang aber auf, dass
sich seine Geständnisse just auf jene Sachverhalte beziehen, welche erdrückend
belegt und somit kaum zu bestreiten sind. Von einem Geständnis, welches auf der
Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lassen würde, kann
daher keine Rede sein. Insbesondere haben die Depositionen des Berufungsklägers
das äusserst umfangreiche Verfahren weder vereinfacht noch verkürzt. Somit sind
seine vereinzelten Teilgeständnisse nicht strafmindernd zu berücksichtigen.
Ferner lässt sich auch aus dem weiteren Nachtatverhalten des Berufungskläger
nichts zu seinen Gunsten ableiten und auch hinsichtlich der
Strafempfindlichkeit sind keine strafzumessungsrelevanten Besonderheiten
ersichtlich, auch wenn er unter gewissen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
leidet (vgl. dazu zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Insgesamt wirken
sich die Täterkompomenten somit im Ergebnis klar zu Lasten des Berufungsklägers
aus und würden zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten
führen. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist nach dem Dargelegten das
von der Vorinstanz ausgesprochene Strafmass von 7 Jahren Freiheitsstrafe zu
bestätigen.
2.
Die vom
Berufungskläger angeführten Vergleichsfälle der bundesgerichtlichen (und
kantonalen) Praxis sind ungeeignet, die mangelnde Plausibilität der
ausgesprochenen Strafe zu belegen. Unterschiede in der Zumessungspraxis
innerhalb der gesetzlichen Grenzen sind als Ausdruck des Rechtssystems
hinzunehmen (BGE 135 IV 191, E. 3.1 S. 193; 124 IV 44, E. 2c S. 47). Die
Strafzumessung beruht auf einer Beurteilung aller massgeblichen Umstände des
Einzelfalls und kann daher nicht durch den blossen Verweis auf die in anderen
Fällen ausgesprochenen Strafen in Frage gestellt werden (BGE 135 IV 191,
a.a.O.).
3.
Da sich der
bereits rechtskräftige Schuldspruch wegen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von C____ (Ziffer I.2.3 der erg.
Anklageschrift) vor dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 25.
August 2010 zugetragen hat, ist zu jenem Urteil eine teilweise Zusatzstrafe
auszufällen. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei diesem am 7. bzw. 8.
Juni 2010 verübten Delikt sowohl im Vergleich zum fraglichen Urteil des
Appellationsgerichts als auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens um einen
untergeordneten Punkt handelt, hat dies keine Reduktion des Strafmasses zur
Folge.
IV. STRAFVOLLZUG
Aufgrund des
Ausgeführten bleibt es in Abweisung der Berufung bei einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren. Bei diesem Strafmass ist für die
Freiheitsstrafe der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug bereits aus
formellen Gründen ausgeschlossen. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft
ist gemäss Art. 51 StGB anzurechnen.
V. LANDESVERWEISUNG
1.
Schliesslich
gilt es zu prüfen, ob gegen den Berufungskläger, welcher türkischer
Staatsbürger ist und über keine schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt, eine
Landesverweisung auszusprechen ist. Die Vorinstanz hat eine solche im Umfang
von 8 Jahren ausgesprochen. Der Berufungskläger stellt sich auf den
Standpunkt, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und zudem
überwiege sein Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse
an einer Landesverweisung. In der Türkei verfüge er über keinerlei Beziehungen
und eine Landesverweisung würde ihm die nahe und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung, insbesondere zu seinen Kindern, nicht nur beeinträchtigen, sondern
verunmöglichen. In die Interessenabwägung seien zudem auch seine
Gesundheitsprobleme einzubeziehen.
2.
2.1 Gestützt
auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer
der in lit. a bis o aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird,
unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz
(obligatorische Landesverweisung). Aufgrund der formalen Ausgestaltung der
Landesverweisung als (andere) Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung
zunächst einmal dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
entsprechen. Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer
Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen
Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und
Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen (vgl. Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 27 ff.).
2.2 Von
der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den
kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren
persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an
der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am
Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation
von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen
sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient
der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV;
BGE 144 IV 332 E. 3.1.2; BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.2,
6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). Sie ist
restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Busslinger
/ Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der
Landesverweisung, in: Plädoyer 5/2016 S. 97).
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung
des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der
Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer
6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).
Zu
berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und
wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des
Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und
Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter
Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf diesbezüglich auch vor dem
Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022
E. 2.3.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2). Allgemein ist
unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten
Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob der Ausländer in beruflicher und
finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob er die an seinem
Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Eine erfolgreiche Integration ist
zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann,
welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während einer substanziellen
Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober
2019 E. 1.7.2; 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 2C_221/2019 vom 25.
Juli 2019 E. 2.3). Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der
Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die
(ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.
1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung
regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art
der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle.
Von einem
schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der
Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des
Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_205/2020 vom 5. Februar
2021 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je mit
Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf
Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit
Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 5.3; 144 I 1 E. 6.1; Urteile
6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021
E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das
Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit,
speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von
Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021 vom
3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1;
6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1; je m. Hinw.).
Ferner kann die
Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen
Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen
schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder
unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziffer 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E.
9.1 mit Hinweisen). Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine
aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich
angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor,
wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie
aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs
zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung
des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine
wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E.
2.2.3; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3).
3.
3.1 Bei
dem vom Berufungskläger im Jahr 2018 – und somit nach Inkrafttreten der
strafrechtlichen Landesverweisung vom 1. Oktober 2016 – verübten
gewerbsmässigen Betrug handelt es sich um eine Katalogstraftat der
obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB). Mit der Vorinstanz ist
der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die übrigen Delikte der aktuellen
Verurteilung sowie die früheren Verurteilungen des Berufungsklägers zwar als
Anlasstaten für eine Landesverweisung nicht massgebend sind. Diese sind jedoch
im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen
(vgl. vorne E. V.2.2); wie in der migrationsrechtlichen Interessenabwägung ist
eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum Urteil
ausschlaggebend (BGer 6B_348/2020 vom 13. August 2020 E. 1.2.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E.3.3.2).
Fraglich ist
zunächst, ob vorliegend ein Härtefall vorliegt, das heisst, die Summe aller
Schwierigkeiten den Berufungskläger derart hart trifft, dass sein Verlassen der
Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in
seine Lebensbedingungen führen würde. Zu berücksichtigen sind namentlich der
Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die
Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die
finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der
Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen,
namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den
Resozialiserungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15.
Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Busslinger/Uebersax,
a.a.O., S. 101).). Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz
für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall
gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von
Art. 8 Ziffer 2 EMRK sein (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen sowie vorne
E. V.2.2).
3.2
3.2.1 Der
Berufungskläger ist türkischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz geboren
und aufgewachsen ist und hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Er
hat in der Schweiz die Schulen besucht und – abgesehen von der Zeit vom Sommer
2011 bis im Februar 2013, welche er in der Türkei verbrachte – stets hier
gelebt. Was die berufliche Integration des Berufungsklägers betrifft, so muss
diese mit der Vorinstanz als komplett gescheitert betrachtet werden. So hat er
keine Ausbildung abgeschlossen und ist nach ein paar Arbeitsversuchen,
namentlich im Kiosk seines Vaters, nie mehr einer legalen Erwerbstätigkeit
nachgegangen. Stattdessen lebte er von seinen Einnahmen aus den in enormer
Anzahl verübten Vermögensdelikten und ab 2015 zusätzlich von der Sozialhilfe.
3.2.2 Des
Weiteren hat der Berufungskläger ganz massive Schulden angehäuft. Gemäss den
aktuellen Migrationsakten bestehen Verlustscheine in der Höhe von
CHF 598’139.20 plus totalisierte Betreibungen von CHF 3’031.30 (vgl. Akten
Migrationsamt S.8; zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Der Berufungskläger hat
die rechtsstaatliche Ordnung wiederholt in erheblicher Weise verletzt, wobei er
seit seinem 21. Lebensjahr immer wieder mit massiven Betrugsserien negativ
in Erscheinung trat. Aufgrund seiner hartnäckigen Delinquenz hat er denn auch
bereits längere Haftstrafen verbüsst. Wie erwähnt verfügt der Berufungskläger
über zwei Vorstrafen, wobei die Verurteilung vom 25. August 2010 einschlägige
Betrugsserien umfasst und in einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als 5
Jahren und 3 Monaten mündete. Vor Appellationsgericht erfolgt eine Verurteilung
wegen gleichgelagerter Vermögensdelikte zu 7 Jahren Freiheitsstrafe, wobei
sich bereits aus der Sanktionshöhe die Schwere der Delikte ergibt.
3.2.3 Hinsichtlich
der Familienverhältnisse ist festzustellen, dass der Berufungskläger nicht
verheiratet ist und in keiner Partnerschaft lebt. Aus seiner zweiten Ehe ist
die heute 20-jährige und damit volljährige Tochter BH____ hervorgegangen. Sie
besucht ihren Vater regelmässig im Untersuchungsgefängnis und scheint sehr an
ihm zu hängen, wie sich auch den zahlreichen Haftbriefen und ihren Aussagen als
Auskunftsperson vor Appellationsgericht entnehmen lässt (vgl.
zweitinstanzliches Protokoll S. 15 f.). Die zweite Tochter des
Berufungsklägers, BW____, die heute 10 Jahre alt ist, stammt aus der
Beziehung mit BL____ und lebt zusammen mit ihrem Halbbruder [...] bei ihrer
Mutter in Basel. Seit der Inhaftierung – d.h. seit Oktober 2018 – hat der
Berufungskläger gemäss seinen eigenen Angaben gar keinen Kontakt mehr zu seinen
Kindern gehabt. Er habe zwar kein Kontaktverbot zu seinen Kindern, aber BL____
würde sie ihm nie bringen. Sie mache ihm bezüglich der Kinder immer das Leben
schwer (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Es besteht somit kein Kontakt
zu den minderjährigen Kindern.
3.2.4 Weiter
ist festzustellen, dass seine in der Schweiz lebenden Kinder den
Berufungskläger nicht davon abgehalten haben, im Sommer 2011 für fast zwei
Jahre in der Türkei zu leben. Hinsichtlich seiner beiden ebenfalls in der Region
Basel lebenden Schwestern, ist festzustellen, dass diese offenbar nichts mehr
mit ihm zu tun haben wollen (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 15 f.). Gestützt
auf seine Aussagen ist zudem davon auszugehen, dass weitere Verwandte in der
Schweiz leben. Seine Eltern sind verstorben. Mit Blick auf die
Familiensituation des Berufungsklägers sowie sein Aufwachsen in der Schweiz und
der daraus zwangsläufig resultierenden speziellen Verbundenheit zur Schweiz,
ist ihm mit dem Strafgericht zumindest eine gewisse soziale und familiäre
Integration zu bejahen. Allerdings hat der Berufungskläger in der Vergangenheit
zahlreiche dringliche Warnungen hinsichtlich seiner Ausschaffung vollständig
ignoriert und auch nach Einführung der Landesverweisung unverdrossen weitere
gravierende Delikte begangen.
3.2.5 Im
Hinblick auf den Zustand der Gesundheit des Berufungsklägers ist zu
konstatieren, dass er gemäss seinen Angaben gesundheitlich beeinträchtigt ist.
Er leide unter Nierenstein und sein Knie sei «kaputt» (vgl. zweitinstanzliches
Protokoll S. 5). Hervorzuheben ist jedoch, dass es sich bei der Türkei
nicht um einen Drittstaat handelt, welcher über keine modernen medizinischen
Einrichtungen und adäquat geschultes Fachpersonal verfügen würde, um dem
Berufungskläger eine angemessene medizinische Versorgung zu gewährleisten.
Demzufolge bestünde auch in der Türkei die Möglichkeit seiner medizinischen
Behandlung und Unterstützung. Im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand liegt
somit ebenfalls kein Härtefall vor.
3.2.6 Was
die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat betrifft, so hat
der Berufungskläger in der Türkei während seines fast zweijährigen Aufenthalts
eine eigene Geschäftstätigkeit etabliert, welche sich mit dem Handel von
elektronischen Waren beschäftigte. Indessen bleibt zu beachten, dass im
Hinblick auf die Rechtmässigkeit dieser Handlungen im Einklang mit der
Urteilsfindung des Strafgerichts gewisse Zweifel bestehen (vgl. angefochtenes
Urteil S. 271 f.). In der Zeit vom Sommer 2011 bis Anfang Februar 2013, welche
der Berufungskläger in der Türkei verbrachte, war er offensichtlich in der
Lage, seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland zu bestreiten. Zudem lebte
der Vater des Berufungsklägers von 2010 bis zu seinem Tod im Jahr 2016 in der
Türkei und der Berufungskläger besuchte ihn dort regelmässig. Zusammengefasst
ist davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger in der Türkei zurechtfinden
wird.
Angesichts der
Vielzahl an begangenen Straftaten innert eines kurzen Zeitraums von wenigen
Jahren sowie deren Schweregrads zeugt das Verhalten des Berufungsklägers von
einer ausserordentlichen und selten gesehenen Uneinsichtigkeit und
Unbelehrbarkeit. Hinzu kommt seine völlig fehlende berufliche Verankerung, so
dass bei ihm von einer äusserst ungünstigen Legalprognose auszugehen ist. Alles
deutet darauf hin, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig sein wird,
sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, zumal er sich weder durch
ausgesprochene Freiheitsstrafen noch laufende Verfahren und Probezeiten eines
Besseren belehren liess. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, weswegen sich
der Berufungskläger bei künftigen Versuchungen in analoger Weise erneut in
betrügerische Machenschaften verwickeln wird und inwiefern dieses Mal in
Vergleich zur Vergangenheit die Ausgangslage sich für ihn anders präsentiert.
Zudem hat der Berufungskläger in der Vergangenheit zahlreiche dringliche
migrationsrechtliche Warnungen hinsichtlich seiner Ausschaffung komplett
ignoriert (vgl. Schreiben Migrationsamt Basel-Stadt vom 2. Juli 2020, Akten
Migrationsamt SB 3.2). So wurde er zwischen 2000 und 2010 im Zusammenhang mit
seiner Schuldensituation und seinen strafrechtlichen Verfehlungen nicht weniger
als dreimal ausländerrechtlich verwarnt. Ihm wurde zudem angedroht, dass im
Wiederholungsfalle seine Ausweisung aus der Schweiz geprüft werde (vgl.
Schreiben Migrationsamt Basel-Stadt vom 2. Juli 2020, Akten Migrationsamt
SB 3.2). Die Resozialisierungschancen des unbelehrbaren Berufungsklägers,
welcher sich regelmässig und in äusserst kurzen Zeitabständen gegen die schweizerische
Rechtsordnung gestellt hat, erweisen sich dementsprechend in der Schweiz als
ausgesprochen ungünstig. Diesbetreffend ergibt sich sodann, dass eine
erfolgreiche Resozialisierung des Berufungsklägers im Heimatland Türkei als
nicht als weniger aussichtsreich anzusehen ist als eine solche in der Schweiz.
Die Arbeits- und Ausbildungssituation stellt sich für ihn in beiden Ländern
gleich negativ dar, wobei der Berufungskläger die türkische Sprache beherrscht
und sich mit der Kultur und den Lebensumständen in seinem Ursprungsland aufs
Beste vertraut zeigt, auch wenn er dort über keine Verwandtschaftsbeziehungen
bzw. nur über solche seiner Mutter (vgl. erstinstanzliches Protokoll
S. 18), mehr verfügen will.
3.2.7 Soweit
der Berufungskläger im Berufungsverfahren überhaupt noch an seinem Vorbringen
festhält, dass er in der Türkei Militärdienst leisten müsse, so erscheint dies
mit Blick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand als äusserst
unwahrscheinlich. Hiervon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei
um eine gesetzliche Pflicht handelt, welche eine Vielzahl von Bürgern trifft,
weshalb dieser Umstand in Bezug auf die Härtefallprüfung nicht von Relevanz
ist.
3.2.8 Zusammenfassend
ergibt sich aus dem Dargelegten, dass die Landesverweisung zwar zweifellos für
den Berufungskläger zu einer gewissen Härte führt, jedoch mangels genügend
gewichtiger persönlicher Interessen die Kriterien eines Härtefalls im Sinne von
Art. 66a Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind. Mit anderen Worten liegt in Abwägung
aller Aspekte kein unannehmbarer Eingriff in die Lebensbedingungen des
Berufungsklägers vor.
3.3 An sich erübrigen sich infolge dieses
Ergebnisses nähere Ausführungen zur Interessenabwägung, es sei aber darauf
hingewiesen, dass angesichts des Stellenwerts der zahlreichen vom
Berufungskläger verletzten Rechtsgüter das öffentliche Interesse an der
Landesverweisung seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz im
vorliegenden Fall selbst bei Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls ohnehin
klar überwiegen würden.
Auch wenn sich der Berufungskläger primär Vermögensdelikte zu
Schulden hat kommen lassen, ergibt sich – ganz abgesehen davon, dass er die
Gesellschaft durch massive Schulden und einen hohen Unterstützungsbedarf
erheblich belastet – das öffentliche Interesse an der Fernhaltemassnahme aus
seiner langjährigen und massiven Delinquenz. Hier fallen zunächst die
wiederholte massive Straffälligkeit sowie die migrationsrechtlichen
Verwarnungen ins Gewicht. Ferner gilt es mit den Vorderrichtern hervorzuheben,
dass sich die soziale Gefährlichkeit des Berufungsklägers insbesondere darin
manifestiert, dass er zur Verübung seiner Delikte immer wieder in absolut
rücksichtloser und egoistischer Weise eine Vielzahl oft junger Menschen
mobilisiert hat, so dass diese in straf- und zivilrechtliche Verfahren
verwickelt wurden. Diese müssen nun mit den Nachteilen einer eingetragenen
Vorstrafe und den an ihnen hängengebliebenen Schulden leben, was insbesondere
ihr berufliches Fortkommen in jungen Jahren erschweren wird. Eine vom
Berufungskläger ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung
ist deshalb zu bejahen.
3.4
3.4.1 Ergänzend ist sodann darauf hinzuweisen,
dass auch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in casu der Landesverweisung nicht
widerspricht. Gemäss Art. 8 Ziffer 1 EMRK hat jede Person das Recht
auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer
Korrespondenz. Die EMRK verschafft indes keinen Anspruch auf Einreise und
Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die
Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln
und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender
Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu
beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)
geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne
dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 5.3; 144 I 1 E. 6.1; Urteile
6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar
2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das
Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit,
speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von
Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_548/2020
vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1;
je mit Hinweisen). Der Anspruch gilt im Übrigen nicht absolut: Liegt eine
aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und
Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, so erweist sich diese als zulässig,
falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von
Art. 8 Ziffer 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGer 6B_680/2018 vom
19. September 2018, E. 1.4, mit weiteren Hinweisen).
3.4.2 In
Bezug auf seine Tochter BW____ ist mit dem Strafgericht festzuhalten, dass der
Berufungskläger eine nahe, echte und tatsächlich gelebte väterliche Beziehung
aufgrund seiner mehrjährigen Gefängnisaufenthalte nicht hat aufbauen können.
Von ihren acht Lebensjahren hat der Berufungskläger seine Tochter aus eigenem
Verschulden bloss rund viereinhalb Jahre in Freiheit erlebt, wobei er mit ihr
nur für kurze Zeit in einem gemeinsamen Haushalt wohnte. BW____ wuchs stets bei
ihrer Mutter auf und es kann nicht gesagt werden, dass er massgeblich an der
Betreuung seiner Tochter beteiligt war. Diese wird von ihm auch nicht
finanziell unterstützt und hat ihn nicht davon abgehalten von Juli 2011 bis
Anfang Februar 2013 aus freien Stücken in der Türkei zu leben. Vor allem hat er
seine damals knapp 6-jährige Tochter massiv im Stich gelassen, als er im 2018
zu einer neuen Betrugsserie ansetzte. Eine Entfremdung von den Kindern ist denn
auch eine übliche Folge eines Freiheitsentzuges. In casu ist aufgrund der
vorstehenden Feststellungen ersichtlich, dass der Berufungskläger über keine
nahe, reale und effektiv gelebte persönliche oder familiäre Beziehung im Sinne
der dargelegten Rechtsprechung in der Schweiz verfügt. Es ist demnach nicht
anzunehmen, dass eine besonders enge Beziehung gelebt wird, die aufgrund der
Distanz zwischen der Schweiz und der Türkei nicht aufrechterhalten werden
könnte. Zudem ist ergänzend festzuhalten, dass praxisgemäss eine normale
familiäre und emotionale Beziehung ohnehin nicht ausreicht, um einen
Aufenthaltsanspruch zu begründen (BGer 6B_680/2018 vom 19. September
2018, E. 1.5).
Des Weiteren
muss sich der Berufungskläger vorwerfen lassen, dass er trotz Verwarnung durch
das Migrationsamt und im Wissen um die zwingende Ausschaffungsfolge die Zukunft
seines Familienlebens in der Schweiz mit seiner anhaltenden Delinquenz
leichtfertig aufs Spiel gesetzt hat. Dementsprechend verletzt die Landesverweisung
die Bestimmung von Art. 8 EMRK klarerweise nicht. In Anbetracht der
vorstehenden Erwägungen erhellt, dass in Anwendung von Art. 66a StGB die
obligatorische Landesverweisung vom Strafgericht zu Recht angeordnet wurde.
4.
4.1 Die
Dauer der Landesverweisung liegt zwischen 5 und 15 Jahren und bemisst sich in
erster Linie am Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 66a N 28).
Aufgrund der
Tatschwere, die in der ausgesprochenen Strafhöhe Ausdruck findet, der
ungenügenden Integration, der Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen, des überaus
schlechten Leumunds des Berufungsklägers und der damit zusammenhängenden
ausgesprochen hohen Gefahr weiterer Straftaten, der erheblichen
Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Delinquenz des Berufungsklägers
sowie der mit den Taten zusammenhängenden erheblichen Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit klarerweise eine gegenüber dem Minimum von 5 Jahren
deutlich erhöhte Dauer der Landesverweisung auszusprechen ist. Unter
Berücksichtigung aller Umstände – insbesondere im Lichte der vorhandenen
Vorstrafen, seines Verschuldens sowie der Schwere seiner umfangreichen
Delinquenz – erachtet das Appellationsgericht daher die Dauer von 8 Jahren in
Anbetracht sämtlicher konkreter Umstände als angemessen. Somit ergibt sich,
dass sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet
erweist, weshalb diese abzuweisen ist.
4.2 Beim
Berufungskläger handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen, der zu mehr
als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde und dem eine ausgesprochen
ungünstige Legalprognose zu stellen ist. Zu prüfen gilt es somit, ob die
Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) im Schengener
Informationssystem (SIS) einzutragen ist. Hierzu führt die Vorinstanz aus, da
die Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf Ausschreibung der Landesverweisung im
SIS gestellt habe und eine mögliche Ausschreibung dem Berufungskläger
anlässlich der Gerichtsverhandlung auch sonst nicht vorgehalten worden sei,
werde die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem nicht
eingetragen. Materiell hat sich das Strafgericht damit nicht mit der
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS und deren Anordnungsvoraussetzungen
befasst. Der Berufungskläger wendet sich gegen eine entsprechende Eintragung.
4.3
4.3.1 Die
Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS finden sich in Art. 24 der
Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 (EG-Verordnung). Es muss sich bei der betroffenen Person demnach
um einen Drittstaatsangehörigen handeln und eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung bestehen, um eine Ausschreibung vorzunehmen. Letztere
Voraussetzung ist nach der genannten Verordnung insbesondere bei einem
Drittstaatsangehörigen erfüllt, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat
verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
bedroht ist (Art. 24 Ziffer 2 lit. a der EG-Verordnung). Die Entscheidung setzt
eine individuelle Bewertung und die Beachtung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art. 21 und 24 Abs. 1 der
EG-Verordnung). Die Eintragung darf also nicht auf einem Automatismus beruhen.
Sind die Voraussetzungen der EG-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht, die
Landesverweisung im SIS auszuschreiben (BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E.
3.2.2 mit Hinweis auf Schneider/Gfeller,
Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit &
Recht 1/2019, S. 10 f.). Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil
des Schengener Informationssystem und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8.
März 2013; SR 362.0) hat das urteilende Gericht im Falle der Anordnung einer
Landesverweisung gegenüber Drittstaatenangehörigen – mithin Personen, die
keinem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehören – zu prüfen, ob die
Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS)
anzuordnen ist. Eine Ausschreibung der Landesverweisung kann dabei gemäss Art. 24
Abs. 2 lit. a und b SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 sowie Art. 96 Abs.
2 lit. a und b des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990
(SDÜ) auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die
nationale Sicherheit, welche die Anwesenheit eines Drittstaatenangehörigen auf
dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei mit sich bringt, gestützt werden. Dies ist
insbesondere der Fall bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem
Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (lit. a) sowie bei einem
Drittstaatenangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er
schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen,
dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (lit. b). Die
erwähnten Bestimmungen sollen zum Ausdruck bringen, dass die Ausschreibung im
SIS nur bei schweren Straftaten erfolgen soll. Dies ist namentlich bei
Straftaten der Fall, welche eine abstrakte Mindeststrafe von einem Jahr
androhen (vgl. Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, vor Art. 66a–d StGB N
95).
Schliesslich hat
das urteilende Gericht gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob
Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls eine Aufnahme der
Ausschreibung im SIS rechtfertigen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im
SIS unterliegt – wie auch die Landesverweisung selber – nicht dem
Anklageprinzip. Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei
Drittstaatsangehörigen – unabhängig von einem entsprechenden Antrag der
Staatsanwaltschaft – zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im
SIS auszuschreiben ist. Es hat die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung
im SIS materiell zu beurteilen und im Dispositiv des Strafurteils zwingend zu
erwähnen, ob die Ausschreibung vorzunehmen ist oder ob darauf verzichtet wird.
Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist vollzugs- bzw.
polizeirechtlicher Natur. Im Berufungsverfahren gelangt das Verschlechterungsverbot
(Verbot der "reformatio in peius") auf die Ausschreibung der
Landesverweisung zumindest dann nicht zur Anwendung, wenn die Frage im
erstinstanzlichen Verfahren unbehandelt blieb (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5 und
E. 3.3).
4.3.2 Der
Berufungskläger ist Drittstaatsangehöriger und vorliegend zu einer
Freiheitsstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe zu verurteilen. Wie dargelegt
wurden für die Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung, dem
gewerbsmässigen Betrug im Fallkomplex «Mobiltelefonabonnementsverträge/ Handy-
Ratenzahlungsverträge und Kunden(Kredit-)karten» nicht weniger als 12 meist
junge Erwachsenen in die Kriminalität geführt, so dass diese in straf- und
zivilrechtliche Verfahren verwickelt wurden. In Anbetracht dessen, dass der
Berufungskläger durch sein Handeln massgeblich dazu beigetragen hat, dass
gerade jüngere Individuen strafrechtlich relevante Handlungen begangen haben,
hat er ihnen schwerwiegende Nachteile zugefügt. Diese müssen nun mit einer
eingetragenen Vorstrafe und den an ihnen hängengebliebenen Schulden leben, was
insbesondere ihr berufliches Fortkommen in jungen Jahren erschweren wird. Hinzu
kommt, dass eine ganz gravierende Rückfallgefahr hinsichtlich umfangreicher
Vermögensdelikte festgestellt werden musste. Bereits daraus erhellt, dass vom
Berufungskläger eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung für den gesamten Schengen-Raum ausgeht. Vor diesem Hintergrund
erscheint die Eintragung der Landesverweisung verhältnismässig, weswegen sie
gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem
einzutragen ist.
VI. ZIVILFORDERUNGEN
1.
Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR
220) wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt,
sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR hat den
Schaden zu beweisen, wer Schadenersatz beansprucht. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO
kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als
Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Seiner
Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter
Zivilprozess, für den aufgrund der Besonderheit in mancherlei Hinsicht
besondere Regeln gelten. Der Adhäsionsprozess folgt zwar nach herrschender
Lehre grundsätzlich zivilprozessualen Regeln, doch bewirkt die Verbindung mit
dem Strafverfahren, dass er sich primär nach den entsprechenden Bestimmungen
der StPO richtet. Nur soweit Lücken bestehen, sind zivilprozessuale Regelungen und
Grundsätze anwendbar. Die Würdigung des Sachverhaltes hat im Rahmen der
zivilrechtlichen Tatbestandselemente, namentlich von Art. 41 ff. OR, zu
erfolgen. Ansprüche aus der Straftat sind insbesondere solche, welche sich auf
deliktische Anspruchsgrundlagen stützen; in erster Linie sind es Schadenersatz-
und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR
(vgl. Dolge, Basler Kommentar
StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 122 StPO N 9, N 32 und N 66, mit Hinweisen). In
Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die
anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht.
Nach Abs. 2 lit. b von Art. 126 StPO wird hingegen die Zivilklage auf den
Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend
begründet oder beziffert hat.
2. Hinsichtlich der Zivilforderungen, welche
noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden (vgl. hierzu E. II.B) ist zu
konstatieren, dass diese vom Berufungskläger für den Fall der Bestätigung der
vorinstanzlichen Schuldsprüche nicht substanziert angefochten worden sind. Bei
dieser Sachlage kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil
des Strafgerichts verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 276–283; Art.
82 Abs. 4 StPO). Die vom Strafgericht zugesprochenen
Schadenersatzforderungen sind allesamt hinreichend begründet und beziffert und
somit beweismässig erstellt.
Dementsprechend wird der Berufungskläger in Bestätigung des
Urteils der Vorinstanz zur Zahlung folgender Schadenersatzforderungen
verurteilt:
- des
C____ im Betrage von CHF 5’400.–
- der
E____ im Betrage von CHF 1’734.– zzgl. 5 % Zins seit dem 11. März 2011,
- der
AN____ im Betrage von CHF 2’101.50 zzgl. 5 % Zins seit 16. September 2011,
- der
F____ im Betrage von CHF 30’634.85,
- der
G____ im Betrage von CHF 8’713.25 zzgl. 5 % Zins seit dem 21. September
2011; die Mehrforderung im Betrage von CHF 41’417.80 wird abgewiesen,
- der
H____ im Betrage von CHF 2’593.– zzgl. 5 % Zins seit dem 10. Dezember 2010,
- der
L____ im Betrage von CHF 7’787.05 zzgl. 5 % Zins seit dem 30. August 2011;
die Mehrforderung im Betrage von CHF 18.– wird auf den Zivilweg verwiesen,
- der
P____ im Betrage von CHF 297.30 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Februar 2011,
- der
Q____ im Betrage von CHF 440.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. März 2011,
- der
S____ im Betrage von CHF 1’196.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 10. Juni 2011,
- der
T____ im Betrage von CHF 3’383.10 zzgl. 1,25 % Zins seit dem 30. Januar
2011,
- der
W____ im Betrage von CHF 22’966.25,
- der
Y____ im Betrage von CHF 17’805.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 15. August
2013; die Mehrforderung im Betrage von CHF 1’675.25 wird auf den Zivilweg
verwiesen,
- der
H____ im Betrage von CHF 3’235.15 zzgl. 5 % Zins seit dem 21. April 2011
- der
AE____ im Betrage von CHF 274.–,
- der
AF____ im Betrage von CHF 742.95,
- des
Handelsregisteramts Basel-Landschaft im Betrage von CHF 283.50 zzgl. 5 % Zins
seit dem 27. September 2011,
- der
AH____ im Betrage von CHF 348.20 zzgl. 5 % Zins seit dem 6. Oktober 2016,
- der
T____ im Betrage von CHF 3’327.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 16. August 2011; die
Mehrforderung im Betrage von CHF 43.20 wird auf den Zivilweg verwiesen.
Zudem wird der Berufungskläger (solidarisch mit AX____) zur
Zahlung folgender Schadenersatzforderungen verurteilt:
- der
AB____ im Betrage von CHF 3’572.85 zzgl. 5 % Zins seit dem 24. Juni 2011,
- der
AD____ im Betrage von CHF 81’546.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 25. Juli 2011; die
Mehrforderung im Betrage von CHF 32.15 wird auf den Zivilweg verwiesen.
VII. NEBENPUNKTE
1.
Hinsichtlich der
Nebenpunkte verlangt der Berufungskläger die Herausgabe bzw. eventualiter
private Fotos in Kopie von den Geräten Tablet [...] (Pos. 102), Laptop [...]
(Pos. 110), externe Festplatte [...] (Pos. 111) sowie [...] (Pos. 112).
2.
2.1 Gemäss
Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit
einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die unter anderem zur
Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, wenn diese
Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche
Ordnung gefährden.
2.2 Die
vom Berufungskläger herausverlangten beschlagnahmten Geräte dienten als
instrumenta sceleris und sind daher gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen. Aus
Überlegungen der Verhältnismässigkeit scheint es indessen als angebracht, dem
Berufungskläger eine digitale Kopie der auf diesen elektronischen Geräten
gespeicherten Fotos und privaten Dokumente (soweit sie nicht mit den Delikten
im Zusammenhang stellen) auszuhändigen.
VIII. KOSTEN
1.
Bezüglich der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs.
1 StPO zu beachten, wonach die beschuldigte Person sämtliche kausalen
Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird (BGer 6B_415/2021 vom 11.
Oktober/2021 E 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit weiterem Hinweis).
Demzufolge sind dem Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrage von
CHF 53’008.85 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 44'800.– für das
erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Für die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder
unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz
gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021
E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Bloss unwesentliche Abänderungen des
angefochtenen Entscheids können bei der Kostenverteilung unberücksichtigt
bleiben (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019).
Nach dem Ausgeführten ist die Berufung des Berufungsklägers
sehr weitgehend abzuweisen, und die verhältnismässig kleinen Punkte, in welchen
er obsiegt, vermögen sich schlussendlich nicht auf das ausgefällte Strafmass
auszuwirken. Dieses wird im Vergleich zur Vorinstanz unter Beachtung des
Grundsatzes der «reformatio in peius» bestätigt. Die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10’000.–
(inkl. Kanzleiauslagen) gehen bei dieser Sachlage somit zu Lasten des
Berufungsklägers.
2.
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, B____, ist
für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung aus der
Gerichtskasse zu entrichten. Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 reichte der
Rechtsvertreter des Berufungsklägers seine Honorarnote ein, welche einen
Zeitaufwand von 158,6 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von CHF 208.95.‒
ausweist. Dieser geltend gemachte Zeitaufwand erscheint im Hinblick auf die
notwendigen und angemessenen Arbeiten insgesamt als zu hoch, obschon
zweifelsfrei ein äusserst aufwendiges Verfahren vorliegt. Bezüglich der vom
amtlichen Verteidiger überaus häufig vorgenommenen (insgesamt 48 Mal) Besuche
des Berufungsklägers im Untersuchungsgefängnis erscheint es als angebracht,
insgesamt 16.8 Stunden zu streichen. Demnach resultiert ein Honorar gemäss
Aufstellung, minus 16.8 Stunden, plus 6.5 Stunden Hauptverhandlung inkl.
Nachbesprechung, womit dem amtlichen Verteidiger, B____, für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 29'660.– und ein Auslagenersatz von CHF 208.95, zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 2’299.90, somit total CHF 32'168.85, aus
der Gerichtskasse zugesprochen werden. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 6. November 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
- in
Bezug auf die Anklageschrift vom 5. Dezember 2019 der Schuldspruch von A____
hinsichtlich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
sowie hinsichtlich der versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis;
- in
Bezug auf die Anklageschrift vom 25. Oktober 2019 betreffend A____ die
Freisprüche von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges hinsichtlich der
Anklage-Ziffern I.4 Anhang 2 (bzgl. Mobiltelefonverträge vom 11.09.2018,
21.04.2017 und 27.03.2018), I.4.3 und I.15.6, des Check- und
Kreditkartenmissbrauchs (Anklage-Ziffer I.16.2) und der Urkundenfälschung
(Anklage-Ziffer I.15.3);
- in
Bezug auf die Anklageschrift vom 5. Dezember 2019 betreffend A____ die
Freisprüche von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges (Anklage-Ziffern
I.B.5.24, I.D.2.5, I.D.2.6 und I.D.2.14), des mehrfachen Diebstahls
(Anklage-Ziffer I.C), der versuchten Nötigung (Anklage-Ziffer I.E.2), der
mehrfachen Drohung (Anklage-Ziffer I.E. 3 und 4) sowie der einfachen Körperverletzung
(Anklage-Ziffer I.E.4);
- das
Absehen von der Rückversetzung von A____ in den Vollzug der Strafe in Anwendung
von Art. 89 Abs. 4 des Strafgesetzbuches, für welche ihm die Abteilung
Strafvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt mit Entscheid
vom 29. Juli 2014 unter Auferlegung einer Probezeit bis zum 1. Januar 2017 auf
den 30. September 2014 die bedingte Entlassung gewährt hat.
- Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;
- die
Behaftung von A____ hinsichtlich der Anerkennung folgender
Schadenersatzforderungen:
-
des AI____ im Betrage von CHF 450.–,
-
des AJ____ im Betrage von CHF 540.–,
-
des AK____ im Betrage von CHF 460.–.
- die
Abweisung folgender Genugtuungsforderungen:
-
der L____ im Betrage von CHF 293.–,
-
der P____ im Betrage von CHF 50.– zzgl. Zins seit dem 1. Februar
2011,
-
der I____ im Betrage von CHF 100.–.
- der
Entscheid betreffend das Beschlagnahmegut, mit Ausnahme von Pos. 102
Tablet [...], Pos. 110 Laptop [...], Pos. 111 Externe Festplatte [...] sowie
Pos. 112 Mobiltelefon [...].
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen
Schuldsprüchen wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
sowie wegen versuchter Anstiftung zum falschen Zeugnis – des mehrfachen gewerbsmässigen
Betruges, der mehrfachen Anstiftung und der mehrfachen Gehilfenschaft zum
Check- und Kreditkartenmissbrauch, der Veruntreuung, der mehrfachen
Urkundenfälschung, der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder
sowie des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 7 Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6. März
2013 bis 7. April 2014, des Polizeigewahrsams vom 23. bis 24. November 2016
sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 30. Oktober 2018,
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom
25. August 2010,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 2, 160 Ziffer 2, 148 Abs. 1 in Verbindung
mit 24 und 25, 138 Ziffer 1, 147 Abs. 1, 251 Ziffer 1, 307 Abs. 1 in Verbindung
mit 22 Abs. 1 und 24 und 136 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Abs. 1
lit. b und d des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 49 Abs. 1 und 2 und 51 des
Strafgesetzbuches sowie Art. 34 der Strafprozessordnung.
Das Verfahren wegen Sachentziehung gemäss Ziffer I.B.2.2 der
Anklageschrift wird zufolge Verjährung eingestellt.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für
8 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung
im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ wird zur Zahlung folgender Schadenersatzforderungen verurteilt:
-
des C____ im Betrage von CHF 5’400.–
-
der E____ im Betrage von CHF 1’734.– zzgl. 5 % Zins seit dem 11.
März 2011
-
der AN____ im Betrage von CHF 2’101.50 zzgl. 5 % Zins seit 16.
September 2011
-
der F____ im Betrage von CHF 30’634.85
-
der G____ im Betrage von CHF 8’713.25 zzgl. 5 % Zins seit
dem 21. September 2011; die Mehrforderung im Betrage von CHF 41’417.80 wird
abgewiesen
-
der H____ im Betrage von CHF 2’593.– zzgl. 5 % Zins seit dem 10.
Dezember 2010
-
der L____ im Betrage von CHF 7’787.05 zzgl. 5 % Zins seit dem
30. August 2011; die Mehrforderung im Betrage von CHF 18.– wird auf den
Zivilweg verwiesen
-
der P____ im Betrage von CHF 297.30 zzgl. 5 % Zins seit dem
1. Februar 2011
-
der Q____ im Betrage von CHF 440.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1.
März 2011
-
der S____ im Betrage von CHF 1’196.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 10.
Juni 2011
-
der T____ im Betrage von CHF 3’383.10 zzgl. 1,25 % Zins seit dem
30. Januar 2011
-
der W____ im Betrage von CHF 22’966.25
-
der Y____ im Betrage von CHF 17’805.60 zzgl. 5 % Zins seit
dem 15. August 2013; die Mehrforderung im Betrage von CHF 1’675.25 wird auf den
Zivilweg verwiesen
-
der H____ im Betrage von CHF 3’235.15 zzgl. 5 % Zins seit dem
21. April 2011
-
der AE____ im Betrage von CHF 274.–
-
AF____ im Betrage von CHF 742.95
-
des Handelsregisteramts Basel-Landschaft im Betrage von CHF
283.50 zzgl. 5 % Zins seit dem 27. September 2011
-
der AH____ im Betrage von CHF 348.20 zzgl. 5 % Zins seit dem 6.
Oktober 2016
-
der T____ im Betrage von CHF 3’327.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 16.
August 2011; die Mehrforderung im Betrage von CHF 43.20 wird auf den Zivilweg
verwiesen
A____ wird (solidarisch mit AX____)
zur Zahlung folgender Schadenersatzforderungen verurteilt:
-
der AB____ im Betrage von CHF 3’572.85 zzgl. 5 % Zins seit dem
24. Juni 2011
-
der AD____ im Betrage von CHF 81’546.60 zzgl. 5 % Zins seit dem
25. Juli 2011; die Mehrforderung im Betrage von CHF 32.15 wird auf den Zivilweg
verwiesen.
Die beschlagnahmten Gegenstände Pos. 102 Tablet [...], Pos. 110 Laptop [...],
Pos. 111 Externe Festplatte [...], Pos. 112 Mobiltelefon [...] werden mit dem
übrigen Beschlagnahmegut in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches eingezogen. Dem Berufungskläger wird eine digitale Kopie der
auf diesen elektronischen Geräten gespeicherten Fotos und privaten Dokumenten
(soweit sie nicht mit den Delikten im Zusammenhang stellen) ausgehändigt.
A____ trägt die persönlichen Verfahrenskosten von CHF 53’008.85 und eine
Urteilsgebühr von CHF 44’800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 10’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 29’660.– und ein Auslagenersatz von CHF 208.95, zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 2’299.90, somit total
CHF 32’168.85, aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
Mitteilung
des begründeten Urteils an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement
Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
Mitteilung
des Urteilsdispositivs an:
- AX____
- AZ____
- BA____
- BB____
- BC____
- BD____
- BE____
- Privatkläger
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid lic.
iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen
Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren
gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen
seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).