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Entscheid

SB.2021.73

mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässige Hehlerei, mehrfache Anstiftung und mehrfache Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, Veruntreuung, Sachentziehung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Urkundenfälschung, etc. Urteil BG vom 24.04.2024

12. Januar 2023Deutsch177 min

mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, der Veruntreuung,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2021.73

URTEIL

vom 12.

Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Patrizia

Schmid (Vorsitz),

lic.

iur. Eva Christ, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb.

[...] Berufungskläger

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

C____

Privatkläger 1

[...]

D____

Privatklägerin 2

[...]

E____

Privatklägerin 3

[...]

AN____ Privatklägerin

4

[...]

F____

Privatklägerin 5

[...]

G____

Privatklägerin 6

[...]

H____

Privatklägerin 7

[...]

I____

Privatklägerin 8

[...]

J____

Privatklägerin 9

[...]

K____

Privatklägerin 10

[...]

L____

Privatklägerin 11

[...]

M____

Privatklägerin 12

[...]

N____

Privatklägerin 13

[...]

O____

Privatklägerin 14

[...]

P____

Privatklägerin 15

[...]

Q____

Privatklägerin 16

[...]

R____

Privatklägerin 17

[...]

S____

Privatklägerin 18

[...]

T____

Privatklägerin 19

[...]

U____

Privatklägerin 20

[...]

V____

Privatklägerin 21

[...]

W____

Privatklägerin 22

[...]

X____

Privatklägerin 23

[...]

Y____

Privatklägerin 24

[...]

Z____

Privatklägerin 25

[...]

AA____

Privatklägerin 26

[...]

AB____

Privatklägerin 27

[...]

AC____

Privatklägerin 28

[...]

AD____

Privatklägerin 29

[...]

AE____

Privatklägerin 30

[...]

AF____

Privatklägerin 31

[...]

AG____

Privatklägerin 32

[...]

AH____

Privatklägerin 33

[...]

AI____

Privatkläger 34

[...]

AJ____

Privatkläger 35

[...]

AK____

Privatkläger 36

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafgerichts

vom 6. November 2020

mehrfacher gewerbsmässiger

Betrug, gewerbsmässige Hehlerei, mehrfa-

che Anstiftung und mehrfache

Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkar-

tenmissbrauch, Veruntreuung,

Sachentziehung, betrügerischer Miss-

brauch einer

Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Urkundenfälschung,

versuchte Anstiftung zum falschen

Zeugnis, Verabreichung gesundheits-

gefährdender Stoffe an Kinder

sowie mehrfaches Vergehen nach Art. 19

Abs. 1 lit. b und d des

Betäubungsmittelgesetzes

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt 6

Erwägungen. 11

I. FORMELLES. 11

A.

Zuständigkeit

und Eintreten. 11

B.

Beweisanträge. 11

II. MATERIELLES. 13

A.

Vorbemerkungen. 13

B.

Gegenstand

des Berufungsverfahrens. 14

C. Fallkomplex

Mobiltelefonabonnementsverträge / Handy- Ratenzahlungsverträge und

Kunden(Kredit-)karten (Anklageschrift vom 25. Oktober 2022) 16

1.

Tatsächliches. 16

2.

Rechtliches. 16

2.1 Gewerbsmässiger Betrug. 16

2.2 Mehrfache Anstiftung und Gehilfenschaft zum Check-

und Kreditkartenmissbrauch. 20

2.3 Gewerbsmässige Hehlerei 22

2.4 Zwischenergebnis. 22

D.

Fallkomplex

AL____ (Ziffer I.B. der erg. Anklageschrift) 23

1.

Allgemeines

zum Sachverhalt 23

2.

Fallkomplex AL____

im Einzelnen. 24

2.1 Veruntreuung z.N. der D____ sowie Betrug z.N. der

E____ (Ziffer I.B.2.1 der erg. Anklageschrift) 24

2.2 Veruntreuung z.N. der AM____ / bzw. Sachentziehung

(Ziffer I.B.2.2 der erg. Anklageschrift) 26

2.3 Mehrfacher Betrug z.N. der AN____ (Ziffer I.B.2.3

der erg. Anklageschrift) 28

2.4 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der F____, AO____ und AP____

(Ziffer I.B.3 der erg. Anklageschrift) 28

2.5 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der AQ____ und der G____

(Ziffer I.B.4 der erg. Anklageschrift) 30

2.6 Gewerbsmässiger Betrug bzw. gewerbsmässiger

betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage z.N. diverser

Geschädigter / Online-Bestellungen (Ziffer I.B.5 der erg. Anklageschrift) 31

2.7 Mehrfache Urkundenfälschung (Ziffer I.B.5.10 und

5.28 der erg. Anklageschrift) 37

2.8 Mehrfache Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Check-

und Kreditkarten-missbrauch (ev. gewerbsmässiger Betrug) z.N. der S____, der T____

/ [...], der U____, der V____ sowie der [...] (Ziffer I.B.6.1 bis 6.5 der erg.

Anklageschrift) 39

2.9 Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Check- und

Kreditkartenmissbrauch (ev. gewerbs­mässiger Betrug) z.N. der W____ (Ziffer

I.B.6.6 der erg. Anklageschrift) 40

E.

Fallkomplex

AR____ (Ziffer I.D. der erg. Anklageschrift) 42

1.

Allgemeines

zum Sachverhalt 42

2.

Fallkomplex AR____

im Einzelnen. 49

2.1 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der AO____ und der AP____

(I.D.2.1 und 2.2 der erg. Anklageschrift) 49

2.2 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der AS____ (Ziffer

I.D.2.3 der erg. Anklageschrift) 51

2.3 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der Y____ (Ziffer

I.D.2.7 der erg. Anklageschrift) 51

2.4 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der AT____, der AU____ sowie

der AQ____ (Ziffer I.D.2.11–2.13 der erg. Anklageschrift) 52

2.5 Gewerbsmässiger Betrug z.N. diverser Geschädigter /

Online-Bestellungen (Ziffer I.D.2.4, 2.8–2.10, 2.15– 2.24, 2.16–2.24,

2.36–2.37, 2.40, 2.42– 2.44 der erg. Anklageschrift) 54

2.6 Gewerbsmässiger Betrug z.N. AD____, AV____ und AW____ (Ziffer I.D.2.25, 2.35, 2.38 der

erg. Anklageschrift) 56

2.7 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der [...] (Ziffer

I.D.2.39 der erg. Anklageschrift) 57

2.8 Gewerbsmässiger Betrug z.N. des Handelsregisteramts

Basel-Landschaft (Ziffer I.D.2.41 der erg. Anklageschrift) 59

2.9 Mehrfache Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Check-

und Kreditkartenmissbrauch, evtl. mehrfacher gewerbsmässiger Betrug z.N. der U____,

der T____ sowie der V____ (Ziffer

I.D.3–5 der erg. Anklageschrift) 59

F.

Fallkomplex

[...] (Ziffer I.E.1 der erg. Anklageschrift) 61

G.

Verabreichung

gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Ziffer I.E.5 der

erg. Anklageschrift) 62

H.

Mehrfache

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziffer I.E.6 der erg.

Anklageschrift) 63

III. STRAFZUMESSUNG.. 64

IV. STRAFVOLLZUG.. 78

V. LANDESVERWEISUNG.. 79

VI. ZIVILFORDERUNGEN. 89

VII. NEBENPUNKTE. 91

VIII. KOSTEN. 91

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 6. November 2020 wurde A____ des mehrfachen gewerbsmässigen

Betruges, der gewerbsmässigen Hehlerei, der mehrfachen Anstiftung und der

mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, der Veruntreuung,

der Sachentziehung, des betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Urkundenfälschung, der versuchten

Anstiftung zum falschen Zeugnis, der Verabreichung gesundheitsgefährdender

Stoffe an Kinder sowie des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b

und d des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und, teilweise als

Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 25. August

2010, kostenfällig zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. An die Freiheitsstrafe

wurde die bereits erstandene Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft

(Untersuchungshaft vom 6. März 2013 bis 7. April 2014, Polizei­­ge­­­wahrsam

vom 23. bis 24. November 2016 sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem

30. Oktober 2018) angerechnet. Des Weiteren wurde A____ in Anwendung von Art.

66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen, wobei die

angeordnete Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem (SIS)

eingetragen wurde.

Demgegenüber wurde A____ in Bezug auf die Anklageschrift vom

25. Oktober 2019 (nachfolgend: Anklageschrift) vom Vorwurf des gewerbsmässigen

Betruges (Anklage-Ziffer I.4 Anhang 2 [bzgl. Mobiltelefonverträge vom

11.09.2018, 21.04.2017 und 27.03.2018], Ziffer I.4.3 und Ziffer I.15.6), des

Check- und Kreditkartenmissbrauchs (Anklage-Ziffer I.16.2) und der

Urkundenfälschung (Anklage-Ziffer I.15.3) freigesprochen. In Bezug auf die

ergänzende Anklageschrift vom 5. Dezember 2019 (nachfolgend: erg.

Anklageschrift) wurde er zudem vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges (erg.

Anklage-Ziffer I.B.5.24, I.D.2.5, I.D.2.6 und I.D.2.14), des mehrfachen

Diebstahls (erg. Anklage-Ziffer I.C.), der versuchten Nötigung (erg.

Anklage-Ziffer I.E.2), der mehrfachen Drohung (erg. Anklage-Ziffer I.E. 3 und 4)

sowie der einfachen Körperverletzung (erg. Anklage-Ziffer I.E.4)

freigesprochen. Von der Rückversetzung von A____ in den Vollzug der Strafe, für

welche ihm die Abteilung Strafvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements

Basel-Stadt mit Entscheid vom 29. Juli 2014 unter Auferlegung einer

Probezeit bis zum 1. Januar 2017 auf den 30. September 2014 die bedingte

Entlassung gewährt hatte, wurde in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 des

Strafgesetzbuches abgesehen.

Zudem wurde mit genanntem Urteil der Mitbeschuldigte AX____

der mehrfachen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug sowie des mehrfachen

Betruges schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 315 Tagessätzen zu CHF

70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren, verurteilt. Demgegenüber wurde AX____ von der Anklage des

gewerbsmässigen Betruges (erg. Anklage-Ziffer I.D.2.1–2.10, 2.12–2.19,

2.21–2.24, 2.26–2.34, 2.37, 2.40– 2.44) sowie der Gehilfenschaft zu

gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch (erg. Anklage-Ziffer

I.D.3.–5.) freigesprochen. Im Übrigen kann hinsichtlich der Mitbeschuldigten AZ____,

BA____, BB____, BC____, BD____, BE____, der beschlagnahmten Gegenstände,

betreffend die Zivilforderungen und in Bezug auf die Verfahrenskosten sowie die

Parteientschädigungen auf das vorinstanzliche Urteilsdispositiv verwiesen

werden.

B. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte A____ (nachfolgend: Berufungskläger oder Beschuldigter), vertreten

durch B____, nach Eröffnung des Urteilsdispositivs die Berufung an. Mit

Berufungserklärung vom 12. Juli 2021 stellte er folgende Rechtsbegehren:

«1. Das

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. November 2020 sei teilweise

aufzuheben.

2. A____ sei von

den folgenden Vorwürfen kostenlos freizusprechen:

-

des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges

-

der gewerbsmässigen Hehlerei

-

der mehrfachen Anstiftung und der mehrfachen Gehilfenschaft zum

Check- und Kreditkartemissbrauch

-

der Veruntreuung

-

der Sachentziehung

-

der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder

-

des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des

Betäubungsmittelgesetzes

3. Die Verurteilung

von A____ zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren sei aufzuheben und A____ sei zu

einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen.

4. Es sei auf die

Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten.

5. A____ sei für

den von ihm erlittenen Freiheitsentzug, welcher die Dauer von 8 Monaten

überschreitet, im Sinne einer Genugtuung eine Entschädigung von mindestens CHF

200.– pro Inhaftierungstag auszurichten.

6. Die Verurteilung

von A____ zur Zahlung der folgenden Schadenersatzforderungen sei aufzuheben und

diese Schadenersatzforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen:

-

des C____ im Betrage von CHF 5’400.–

-

der E____ im Betrage von CHF 1734.– zzgl. 5 % Zins seit 11. März

2011

-

der AN____ im Betrage von CHF 2’101.50 zzgl. 5 % Zins seit 16.

September 2011

-

der F____ im Betrage von CHF 30’634.85 der G____ im Betrage von

CHF 8713.25 zzgl. 5 % Zins seit dem 21. September 2011

-

der H____ im Betrage von CHF 2’593.– zzgl. 5 % Zins seit dem 10.

Dezember 2010

-

der L____ im Betrage von CHF 7787.05 zzgl. 5 % Zins seit dem 30.

August 2011

-

der P____ im Betrage von CHF 297.30 zzgl. 5 % Zins seit dem 1.

Februar 2011

-

der Q____ im Betrage von CHF 440.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1.

März 2011

-

der S____ im Betrage von CHF 1’196.60 zzgl. 5 % Zins seit dem

10. Juni 2011

-

der T____ im Betrage von CHF 3’393.10 zzgl. 1,25 % Zins seit dem

30. Januar 2011

-

der W____ im Betrage von CHF 22’966.25

-

der Y____ im Betrage von CHF 17’805.90 zzgl. 5 % Zins seit dem

15. August 2013

-

der H____ im Betrage von CHF 3’235.15 zzgl. 5 % Zins seit dem 21.

April 2011

-

der AE____ im Betrage von CHF 274.–

7. Die Auferlegung

der Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr zu Lasten von A____

sei im Umfange der Freisprüche aufzuheben.

8. Der Vorbehalt

betreffend die amtlichen Verteidigungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sei im

Umfange der Freisprüche aufzuheben.

9. Alles unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei A____ für das Berufungsverfahren

die amtliche Verteidigung mit B____ als amtlicher Verteidiger zu bewilligen

sei.»

C. Die

Beschuldigten AZ____ und AX____ haben ihre zunächst erklärten Berufungen mit

Eingaben vom 7. Februar 2022 bzw. 5. Januar 2023 wieder zurückgezogen. In Bezug

auf BA____, BB____, BD____, BC____ und BE____ ist das Urteil des Strafgerichts

vom 6. November 2020 in Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft hat weder

Berufung noch Anschlussberufung erhoben.

D. Mit

Eingabe vom 28. März 2022 reichte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung

ein, in welcher er – nebst den bereits gestellten Rechtsbegehren – Folgendes

beantragt:

«Es seien unter Aufhebung der Beschlagnahme die folgenden im

Verzeichnis [...] aufgeführten Gegenstände an A____ herauszugeben:

- Pos. 102 Tablet [...]

- Pos. 110 Laptop [...]

- Pos. 111 Externe Festplatte [...]

- Pos. 112 Mobiltelefon [...]»

Die

Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 10. Juni 2022 auf eine Berufungsantwort

verzichtet.

E. Was

die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts

betrifft, so wurde mit Verfügung vom 29. Juli 2021 dem Berufungskläger, AX____

sowie AZ____ die beantragte amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche

Verfahren bewilligt. Mit Beweisverfügung vom 6. Juli 2022 wurde der

Beweisantrag des Berufungsklägers, es sei bezüglich der Unterschrift «BF____»

auf dem Arbeitsvertrag AR____ (nachfolgend AR____) / BB____ vom 11. Mai 2011

ein Schriftgutachten einzuholen – vorbehältlich eines anderen Entscheids des

Gesamtgerichts auf erneuten Antrag – abgewiesen. Ebenso wurde dem Beweisantrag

des Berufungsklägers, es sei bezüglich der Unterschriften «BA____» auf dem

Neukundenantrag der AT____ vom 10. Dezember 2010 und auf dem

Rechnungsantrag der BG____, undatiert, ein Schriftgutachten einzuholen, –

vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag –

nicht stattgegeben. Hingegen wurde in Gutheissung des Beweisantrags des

Berufungsklägers bei der Leitung des Untersuchungsgefängnisses Waaghof ein

diesen betreffenden Führungsbericht eingeholt. Mit Instruktionsverfügung vom

30. September 2022 wurden die Parteien auf einen gerichtlichen

Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 344 StPO (allfällige Beurteilung einiger

Anklagepunkte nach Art. 147 statt nach Art. 146 des Strafgesetzbuches)

hingewiesen. Schliesslich wurden mit Verfügung vom 4. November 2022 bei

sämtlichen durch Online-Bestellungen geschädigten Firmen amtliche Erkundigungen

eingeholt.

F. Anlässlich

der Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2023 ist der Berufungskläger zur Person

und zur Sache befragt worden und sind sein Verteidiger sowie die

Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Zudem wurde BH____, die volljährige

Tochter des Berufungsklägers, als Auskunftsperson befragt, wofür auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Der Berufungskläger hält an den

schriftlich gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragt die

vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Demgemäss sei der

Berufungskläger des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges, der gewerbsmässigen

Hehlerei, der mehrfachen Anstiftung und der mehrfachen Gehilfenschaft zum

Check- und Kreditkartenmissbrauch, der Veruntreuung, der Sachentziehung, des

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen

Urkundenfälschung, der versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis der

Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie des mehrfachen

Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig zu erklären. Es sei eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten

gegenüber dem Berufungskläger auszusprechen und dieser sei für 8 Jahre des

Landes zu verweisen. Bezüglich der deponierten und beschlagnahmten Gegenstände

sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Sicherheitshaft sei bis zur

Rechtskraft des Urteils zur Sicherung der Landesverweisung zu verlängern.

Die Tatsachen

und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

I. FORMELLES

A. Zuständigkeit und

Eintreten

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger

ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung (Art. 382 StPO). Er ist somit zur Erhebung eines

Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist zudem form- und fristgerecht eingereicht

worden (Art. 399 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziffer 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des

Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit

der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch

des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige

oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt

werden.

B. Beweisanträge

1.

Die Verteidigung wiederholt vor

Appellationsgericht den Beweisantrag, wonach bezüglich der Unterschrift «BF____»

auf dem Arbeitsvertrag zwischen der AR____ und BB____ vom 11. Mai 2011 sowie

bezüglich der Unterschriften «BA____» auf dem Neukundenantrag der AT____ vom

10.

Dezember 2010 und auf dem undatierten Rechnungsantrag der BG____ ein

Schriftgutachten einzuholen sei.

2.

Rechtsmittelverfahren beruhen

grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen

Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Zusätzliche Beweise

erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO nur, wenn dies in der

Sache erforderlich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrages unter Berufung auf

eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache

unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist. Das

Gericht kann Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es

in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis

gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung

des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr

ändern (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148;

BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1). Grundsätzlich hat das Gericht

gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO diejenigen im Vorverfahren ordnungsgemäss

erhobenen Beweise nochmals abzunehmen, bei denen die unmittelbare Kenntnis für

die Urteilsfällung notwendig erscheint (Hauri/Venetz,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage

2014, Art. 343 N 21 f.).

3.

3.1

Die vom Berufungskläger an der

Hauptverhandlung des Appellationsgerichts erneut gestellten Beweisanträge

wurden bereits mit verfahrensleitender Beweisverfügung vom 6. Juli 2022 –

vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag –

abgewiesen.

3.2

Das Appellationsgericht stellt zunächst

fest, dass sich seit Erlass der betreffenden Verfügung keine Änderung der Sach-

oder Rechtslage ergeben hat, so dass vorab vollumfänglich auf die dort

gemachten Feststellungen und Ausführungen verwiesen werden kann.

3.2.1

Hinsichtlich der Unterschrift «BF___»

wurde mit Beweisverfügung vom 6. Juli 2022 zutreffend festgestellt, dass

die betreffende Unterschrift nur zu geringen Teilen lesbar erscheint, da sie

mehrheitlich vom markanten Stempel der AR____ überlagert wird (vgl. Akten S.

4591). Bei dieser Ausgangslage besteht zum vornherein wenig Aussicht auf ein

aussagekräftiges Schriftgutachten, wobei aufgrund der engen Anordnung der

Buchstaben grundsätzlich die Vermutung naheliegt, dass es sich bei der Unterschrift

«BF____» um die Schrift des Berufungsklägers handeln könnte.

Soweit die Verteidigung geltend macht, das «[...]» sei anders

geschrieben als sonst, ist einerseits festzuhalten, dass sich Solches

jedenfalls anhand eines Vergleichs mit dem «[...]» im handschriftlichen

Haftentlassungsgesuch des Berufungsklägers vom 23. Mai 2022 nicht sagen lässt

(s. etwa S. 2, «[...]»). Zur Begründung der Ablehnung des beantragten

Schriftgutachtens ist festzustellen, dass dem Berufungskläger im Fallkomplex AR____

(Ziffer I.D. der erg. Anklageschrift) gewerbsmässiger Betrug vorgeworfen wird.

Der betreffende Anklagevorwurf beziehungsweise der betreffende Schuldspruch der

Vorinstanz stützt sich auf eine lange Reihe an Indizien und Beweismitteln (vgl.

angefochtenes Urteil S. 203 ff.). Unter anderem legt das Strafgericht im

angefochtenen Urteil ausführlich dar, dass der Berufungskläger unter dem

Pseudonym «BF____» aufgetreten sei (vgl. z.B. Akten S. 5256). Der Frage, ob die

betreffende (nur zu geringen teilen lesbare) Unterschrift «BF____» (vgl. Akten

S. 4591) vom Berufungskläger persönlich vorgenommen wurde oder nicht,

kommt somit im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich des zu beurteilenden

Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs schlussendlich keine entscheidende Bedeutung

zu. Vielmehr ergibt sich die Täterschaft des Berufungsklägers bereits schlüssig

aus einer ganzen Reihe an anderen Indizien und objektiven Beweismitteln (vgl.

dazu nachfolgend im Einzelnen E. II.E.1). Somit ergibt sich, dass hinsichtlich

der Unterschrift «BF____» auf dem Arbeitsvertrag zwischen der AR____ und BB____

vom 11. Mai 2011 kein Schriftgutachten einzuholen ist.

3.2.2

Bezüglich der Unterschriften «BA____» auf

dem Neukundenantrag der AT____ vom 10. Dezember 2010 (Akten S. 3695) und auf

dem undatierten Rechnungsantrag der BG____ (Akten S. 4036) ergibt ein

Vergleich dieser beiden Unterschriften mit der echten Unterschrift von BA____

(Akten S. 4047) sowie der Schrift des Berufungsklägers (z.B. Akten S. 792) mit

genügender Klarheit, dass es sich bei den zwei Anträgen offensichtlich um die

Handschrift des Berufungsklägers handelt. Im Übrigen liegt eine ganze Reihe an

weiteren Beweismitteln vor, aus denen klar hervorgeht, dass der Berufungskläger

diese zwei Unterschriften gefälscht hat. Insbesondere macht es keinerlei Sinn,

dass BL____ – oder gar jemand anderes, wobei nicht ansatzweise erkennbar ist,

wer das sein könnte – ohne einleuchtendes Motiv in der exakten Schrift des

Berufungsklägers als «BA____» unterschreiben würde (vgl. dazu nachfolgend im

Einzelnen E. II.D.2.7.1 f.).

Die anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht

nochmals gestellten Verfahrensanträge hinsichtlich eines Schriftgutachtens bezüglich

der Unterschriften «BA____» auf dem Neukundenantrag der AT____ und auf dem Rechnungsantrag

der BG____ sind somit ebenfalls abzuweisen.

II. MATERIELLES

A. Vorbemerkungen

Das vorliegende Urteil orientiert sich der Einfachheit halber

– soweit möglich – inhaltlich im Wesentlichen am systematischen Aufbau des

angefochtenen Urteils des Strafgerichts. Um dem nachfolgenden schriftlichen

Urteil im Zusammenhang mit den zitierten Aktenstellen die nötige Übersicht zu

verleihen, werden die Aktenseiten, welche das zuerst beim Strafgericht anhängig

gemachte Verfahren rund um die Anklageschrift vom 25. Oktober 2019

betreffen, mit einem * versehen.

Sodann ist vorab zu bemerken, dass Art. 82 Abs. 4 StPO den

Rechtsmittelinstanzen mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt, für die

tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf

die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Auf

neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden, ist aber einzugehen (Brüsch­weiler/Nadig/Schneebeli,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die

urteilende Instanz jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen

und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die

für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die

Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten lässt

und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83, E. 4.1; BGer 1A.59/2004

vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10

Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach

seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen

hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der

Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht

auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise.

Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (Hofer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 10 N 41 ff.).

B. Gegenstand des

Berufungsverfahrens

Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht

das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art.

398.

Abs. 2 StPO). Es stehen daher ausschliesslich jene Teile des angefochtenen

Urteils des Strafgerichts vom 6. November 2020 zur Disposition, welche

Gegenstand der Berufungserklärung bilden.

Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz

Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das

Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio

in peius»).

Aufgrund der von den Parteien eingereichten Rechtsschriften

sowie der anlässlich der heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung

gehaltenen Plädoyers stehen bezüglich des Berufungsklägers sämtliche Teile des

Urteils des Strafgerichts vom 6. November 2020 zur Disposition, mit den

folgenden Ausnahmen:

- in

Bezug auf die Anklageschrift vom 25. Oktober 2022 die Schuldsprüche

hinsichtlich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage z.N.

von C____ sowie betreffend die versuchte Anstiftung zum falschen Zeugnis (Anklage-Ziffer

I.A.2);

- in

Bezug auf die erg. Anklageschrift vom 5. Dezember 2019 die Freisprüche von der

Anklage des gewerbsmässigen Betruges hinsichtlich der Anklage-Ziffern I.4

Anhang 2 (bzgl. Mobiltelefonverträge vom 11.09.2018, 21.04.2017 und

27.03.2018), I.4.3 und I.15.6, des Check- und Kreditkartenmissbrauchs

(Anklage-Ziffer I.16.2) und der Urkundenfälschung (Anklage-Ziffer I.15.3);

- in

Bezug auf die Anklageschrift vom 25. Oktober 2022 die Freisprüche von der

Anklage des gewerbsmässigen Betruges (Anklage-Ziffern I.B.5.24, I.D.2.5,

I.D.2.6 und I.D.2.14), des mehrfachen Diebstahls (Anklage-Ziffer I.C), der

versuchten Nötigung (Anklage-Ziffer I.E.2), der mehrfachen Drohung

(Anklage-Ziffer I.E. 3 und 4) sowie der einfachen Körperverletzung

(Anklage-Ziffer I.E.4);

- das

Absehen von der Rückversetzung in den Vollzug der Strafe in Anwendung von Art.

89.

Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), für welche ihm die Abteilung

Strafvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt mit Entscheid

vom 29. Juli 2014 unter Auferlegung einer Probezeit bis zum 1. Januar 2017 auf

den 30. September 2014 die bedingte Entlassung gewährt hat;

- die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;

- die

Behaftung des Berufungsklägers hinsichtlich der Anerkennung folgender

Schadenersatzforderungen:

-

des AI____ im Betrage von CHF 450.–,

-

des AJ____ im Betrage von CHF 540.–,

-

des AK____ im Betrage von CHF 460.–;

- die

Abweisung folgender Genugtuungsforderungen:

-

der L____ im Betrage von CHF 293.–,

-

der P____ im Betrage von CHF 50.– zzgl. Zins seit dem 1. Februar

2011,

-

der I____ im Betrage von CHF 100.–;

- der

Entscheid betreffend das Beschlagnahmegut, mit Ausnahme von Pos. 102

Tablet [...], Pos. 110 Laptop [...], Pos. 111 Externe Festplatte [...] sowie

Pos. 112 Mobiltelefon [...].

Dementsprechend ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass die

aufgelisteten Aspekte in Rechtskraft erwachsen sind.

C. Fallkomplex

Mobiltelefonabonnementsverträge / Handy- Ratenzahlungsverträge und

Kunden(Kredit-)karten (Anklageschrift vom 25. Oktober 2022)

1.

Tatsächliches

Der von der Vorinstanz festgestellte

Sachverhalt für den gesamten Fallkomplex Mobiltelefonabonnementsverträge /

Handy- Ratenzahlungsverträge und Kunden(Kre­­dit-)karten gemäss Ziffer I.1–17

der Anklageschrift ist vor Appellationsgericht grundsätzlich zugestanden (vgl.

zweitinstanzliches Protokoll S. 6) und zudem durch zahlreiche objektive

Beweismittel und Aussagen von Beteiligten erstellt. Es kann diesbetreffend auf

die vorinstanzlichen Feststellungen verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil

Dispositiv

S. 141 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach steht zusammengefasst fest, dass

in der Zeit von Januar 2018 bis Oktober 2018 eine Vielzahl meist junger,

geldbedürftiger Leute im eigenen Namen, aber im Auftrag des Berufungsklägers

und für diesen zum einen Mobiltelefonabonnemente inkl. Ratenzahlungsverträge

für iPhones und zum anderen Kundenkarten- respektive Kreditkartenverträge

abgeschlossen haben. Konkret erwarb der Berufungskläger in den ersten 9 Monaten

des Jahres 2018 unter Mithilfe von 12 mehrheitlich sehr jungen Mittätern

und Mittäterinnen insgesamt 56 Mobiltelefone im Wert von CHF 45’597.40. Hinsichtlich

der Kunden- und Kreditkarten steht fest, dass diese in der Folge durch die

Vertragsunterzeichner alleine, gemeinsam mit dem Berufungskläger oder von

diesem alleine benutzt wurden. Die unter anderem so erhältlich gemachten

Mobiltelefone wurden wiederum vom Berufungskläger nach St. Gallen oder

Liechtenstein weiterveräussert. Dasselbe passierte schliesslich mit den beiden

MacBook Pro, welche BI____ im Auftrag des Berufungsklägers mittels Abschlusses

von Mietverträgen bei der BJ____ beschafft hat (vgl. Aussagen

Vertragsunterzeichner, *Aktenbände 4 bis 8; zzgl. Auss. BC____, BD____ und BE____,

erstinstanzliches Protokoll S. 61 ff.; Strafanzeige BD____, *Akten S. 895 ff.;

Strafanzeige [...], *Akten S. 1079 ff.; Natel-Verträge, Verträge

Geräte-Ratenzahlungen, (Kredit-)Kartenanträge und dazu gehörende

Abrechnungen/Kontoauszüge, *Aktenbände 4 bis 8 und SB 2 A 16 ff.,

SB 2 D / 1 ff.; Mietverträge Mac Books BJ____ inkl. Rechnung, *Akten

S. 2175, 1351 ff.; Auss. [...], *Akten S. 1308 ff., 1317 ff., 1664 ff.;

Auswertung Natel [...], *Akten S. 1333 ff.; Auss. [...], *Akten S. 2182 ff.; Auswertung

[inkl. Standortdaten] Natel Berufungskläger, *Akten S. 762 ff., 1362 ff., 2225;

Auss. Berufungskläger, erstinstanzliches Protokoll S. 32 bis 89).

2. Rechtliches

2.1 Gewerbsmässiger

Betrug

2.1.1 In rechtlicher Hinsicht stellt sich der

Berufungskläger zusammengefasst auf den Standpunkt, es liege zufolge

Opfermitverantwortung keine Arglist vor. Beim Kauf eines Mobiltelefons gehe es

entgegen der Vorinstanz nicht um ein Massengeschäft. Denn bei den hier zur

Debatte stehenden teuren und prestigeträchtigen iPhones im Wert von je über CHF

1’000.– handle es sich nicht mehr um Alltagsgegenstände. Darüber hinaus wird

eingewendet, den Providern gehe es aufgrund des untereinander herrschenden

Konkurrenzkampfes hauptsächlich um das Anwerben neuer Kunden, weshalb seitens

der Telekommunikationsanbieter beim Abschluss der Mobiltelefonverträge bewusst

unnötige Risiken eingegangen würden. Es würden Verträge mit Kunden

abgeschlossen, deren Bonität zweifelhaft sei, und die Mobiltelefone würden

unter Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen verkauft, obwohl hier der

risikobehaftete Kreditkauf überhaupt nicht notwendig sei.

2.1.2 Wer in der Absicht, sich oder einen

andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder

Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem

Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen

schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. Arglist

ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der

Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften

oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist dieses Merkmal dann

erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder

nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der

möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser

die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses

unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E.

5.2; vgl. auch Maeder/Niggli,

in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 61 ff.).

Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit

einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem

Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands

jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt

und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der

strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern

nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den

Hintergrund treten lässt (BGE 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1; 142 IV 153

E. 2.2.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021, je mit weiteren

Hinweisen).

Ein

Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung

durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der

Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven, und wenn das Vermögen in einem

Masse gefährdet ist, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert wird

(BGE 129 IV 124 E. 3.1, 134 IV 210 E. 5.3).

2.1.3 Gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs.

2 StGB handelt der Täter, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für

die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb

eines bestimmten Zeitraums und aus den angestrebten und erzielten Einkünften

ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage

2021, Art. 146 N 33).

2.1.4 Das zugestandene Vorgehen des

Berufungsklägers entspricht sehr weitgehend demjenigen, für welches er bereits

im Jahr 2010 vom Appellationsgericht Basel-Stadt (AGE AS.2009.330 vom 25.

August 2010, bestätigt vom Bundesgericht mit BGer 6B_1007/2010 vom 28. März

2011), verurteilt wurde. Dabei hat sich im Zusammenhang mit der Vorstrafe des

Berufungsklägers sowohl das Appellationsgericht (E. 7) als auch das

Bundesgericht (E. 2) in den erwähnten Urteilen bereits eingehend mit der

rechtlichen Qualifikation der Vorgehensweise des Berufungsklägers rund um die

über seine Helfer bei diversen Providern erhältlich gemachten Mobiltelefone

befasst. Unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Erwägungen kann zunächst das

Vorliegen einer rechtsrelevanten Täuschung über den Zahlungswillen und die

Zahlungsfähigkeit des Berufungsklägers und seiner Komplizen ohne weiteres

bejaht werden. Dabei wurden einerseits die Mitarbeiter der Verkaufsstellen

respektive der Vertriebspartner als verlängerter Arm der Provider und

andererseits die Provider selbst getäuscht (vgl. AS.2009.330 E. 7.7; BGer

6B_1007/2010 E. 2.4.2).

Sowohl das Appellationsgericht (E. 7, Fallkomplex [...]) als

auch das Bundesgericht (E. 2 und 3) kamen zum Schluss, dass in einer

derartigen Konstellation die Arglist nicht zufolge Opfermitverantwortung

entfalle. Die damals vorgebrachte Argumentation dieser Instanzen gilt heute –

rund 12 Jahre später – in Anbetracht der seit dann massiv zugenommen Bedeutung

von Smartphones im Alltag umso mehr. Das Bundesgericht stellte in E.2.4 fest:

«Die Vorinstanz erwägt zutreffend (S. 21 f.), dass bei einem Massengeschäft wie

dem Verkauf von Mobiltelefonen den Vertragsparteien nicht zugemutet werden

kann, umfangreiche Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen einzuverlangen

bzw. einreichen zu müssen, dies umso weniger, als sich das finanzielle Risiko

beim Abschluss eines Vertrags über ein Mobiltelefon in Grenzen hält. Es kann

auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden

(Art. 109 Abs. 3 BGG). Den Providern kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie

hätten sich leichtsinnig verhalten und grundlegendste Vorsichtsmassnahmen

missachtet.»

Auch der vom Berufungskläger ins Feld geführte

Bundesgerichtsentscheid 6B_887/2015 vom 8. März 2016 vermag an dieser Sachlage

nichts Entscheidendes zu ändern. Es ging in diesem Fall um eine online

ausgelöste Bestellung eines Druckers für CHF 2’200.– gegen Rechnung, die

dann in der Folge nicht bezahlt wurde. Das Bundesgericht erkannte in einer

solchen Bestellung eine gewisse Ungewöhnlichkeit, die nähere Abklärungen über

den Besteller erfordert hätte. Es führte aus: «Wenn eine Privatperson einen

leistungsstarken Drucker der Mittelklasse für rund CHF 2’200.– bestellt,

kann nicht mehr von einem Alltagsgeschäft gesprochen werden» (E. 2.2.4).

Von einer solchen Ungewöhnlichkeit kann hier nicht gesprochen

werden. Im Vergleich zum Jahr 2010, als das Bundesgericht wie erwogen bereits

solches festgestellt hat, ist das Erwerben eines Smartphones heute klar ein

noch alltäglicheres Geschäft als damals. Hinzu kommt, dass die monatliche

Belastung beim Abschluss eines Abonnementsvertrags zuzüglich einer

Ratenzahlungsvereinbarung für ein iPhone von ca. CHF 60.– bis CHF 120.– nicht

als sonderlich hoch bezeichnet werden kann. Schliesslich ist es – entgegen der

Meinung des Verteidigers – auch keineswegs handelsunüblich und nicht per se

leichtfertig, den Verkauf eines Mobiltelefons als Kreditgeschäft

auszugestalten. Das Argument, dass der Verkauf an Jugendliche die

Opfermitverantwortung auslöse, wobei es notorisch sei, dass Jugendliche «so

etwas nicht zahlen könnten», greift ebenfalls nicht: Selbstverständlich gibt es

auch junge Menschen, die durchaus über Geldmittel zur Erfüllung solcher

Konsumwünsche verfügen, und dies unabhängig davon, ob solche Wünsche wirtschaftlich

sinnvoll erscheinen oder nicht. Ferner ist festzustellen, dass es den

jugendlichen Hilfspersonen des Berufungsklägers am Zahlungswillen fehlte. Diese

innere Tatsache konnte von den Mitarbeitern der Provider zumindest bei an sich

gegebener Zahlungsfähigkeit auch mit den bestmöglichen Überprüfungsmethoden

nicht festgestellt werden. Vorliegend lagen keinerlei konkrete Anhaltspunkte

vor, welche die Provider beim Abschluss der Verträge mit den jungen Erwachsenen

zu besonderer Vorsicht hätten mahnen müssen. Ebenso wenig konnten sie

feststellen, dass hinter den einzelnen unverdächtigen Vertragsunterzeichnern

ein vom Berufungskläger mehrfach erprobtes Betrugssystem steckt. Mit der

Vorinstanz ist somit festzustellen, dass seitens der Mobilfunkanbieter keine

Missachtung grundlegendster Sorgfaltspflichten vorliegt, die das Verhalten des

Berufungsklägers ausnahmsweise in den Hintergrund treten liesse. Eine

überwiegende Opfermitverantwortung ist daher klar zu verneinen und das

Tatbestandsmerkmal der Arglist zu bejahen.

Infolge des

arglistig erwirkten Irrtums der Mitarbeiter der Provider über den

Erfüllungswillen der Kunden bezüglich der Abonnementsverträge und

Ratenzahlungsvereinbarungen wurden derartige Verträge abgeschlossen und den

Helfern des Berufungsklägers die Mobiltelefone übergeben.

Hinsichtlich der

von BI____ auf Veranlassung des Berufungsklägers bei der BJ____ abgeschlossenen

Mietverträgen für die zwei Apple MacBook Pro ist zusammenfassend festzustellen,

dass das betrügerische Verhalten des Berufungsklägers im fehlenden

Leistungswillen und im bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

beabsichtigten, vertragswidrigen Weiterverkauf der betreffenden Geräte lag.

Diese Absicht war für die BJ____ auch mit der eingehendsten Prüfung nicht

erkennbar. Damit wurden jeweils Vermögensverfügungen vorgenommen. Das Vorliegen

eines Vermögensschadens im Umfang des Wertes der Mobiltelefone (63 iPhones,

eine Apple Watch, sowie der zwei Apple MacBook Pro), abzüglich der Anzahlungen,

ist ebenfalls gegeben.

Bezüglich des

vom Berufungskläger im Einzelnen nicht bestrittenen subjektiven Tatbestands

sowie der ebenfalls nicht separat angefochtenen Gewerbsmässigkeit wird auf die

rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen, welche sich in allen Teilen

zutreffend erweist und keiner Ergänzungen bedarf (vgl. angefochtenes Urteil S.

150–157; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend den obigen Ausführungen

ist der Berufungskläger in vollumfänglicher Abweisung seiner Berufung des

gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu

sprechen.

2.2 Mehrfache

Anstiftung und Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch

2.2.1 Die

Vorinstanz kam hinsichtlich des in den Ziffern 5–14 der Anklageschrift

geschilderten und zugestandenen Verhaltens des Berufungsklägers in rechtlicher

Hinsicht zum Schluss, dieser habe sich der mehrfachen Anstiftung sowie der

mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs.

1 in Verbindung mit 24 und 25 StGB) schuldig gemacht. Der Berufungskläger

wendet hier ein, in sämtlichen Fällen, in denen er wegen Anstiftung oder

Gehilfenschaft zu Kreditkartenmissbrauch verurteilt wurde, hätten die

Kartenherausgeber weder die gesetzlichen Bestimmungen beachtet noch

hinreichende Sicherheitsmassnahmen getroffen. Mithin seien sowohl von den

Ausstellern der Kreditkarten als auch vom jeweiligen Vertragsunternehmen die

ihnen im Sinne von Art. 148 StGB zumutbaren Massnahmen nicht ergriffen worden.

2.2.2 Des

Check- und Kreditkartenmissbrauchs nach Art. 148 Abs. 1 StGB macht sich strafbar,

wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom

Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges

Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den

Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, sofern dieser und das

Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der

Karte ergriffen haben. Gemäss Art. 148 Abs. 1 StGB ist der Täter nur strafbar,

sofern der Aussteller und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren

Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben. Bei diesem

Erfordernis handelt es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 125 IV 260 E. 2), welche der Sache nach eine positivrechtliche Regelung der

Opfermitverantwortung ist und mit der ein Gleichgewicht zur Arglist beim Betrug

geschaffen werden soll (BGer 6S.533/1999 vom 3. März 2000 E. 8e/aa).

Zum Erfordernis

der zumutbaren Massnahmen führt das Bundesgericht aus: Der Kartenaussteller

muss vor der Ausstellung der Kreditkarte namentlich prüfen, ob der

Antragsteller zahlungsfähig ist (BGE 125 IV 260 E. 4b) und die erforderlichen

Massnahmen ergreifen, um Missbräuchen beim Einsatz der Karte entgegenzuwirken.

Als zumutbar gelten nach der Rechtsprechung Schutzvorkehrungen, die branchenüblich,

technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sind (BGE 125 IV 260 E. 2).

Erforderlich ist zudem, dass der Schadenseintritt mit der Massnahme hätte

verhindert werden können. Ein allfälliges Unterlassen der Bonitätsprüfung ist

daher strafrechtlich unerheblich, wenn es auch bei gehöriger Prüfung zum

Schaden gekommen wäre, etwa weil der fehlende Zahlungswille des an sich

zahlungsfähigen Schuldners für den Kartenaussteller nicht erkennbar war (BGE 125 IV 260 E. 2).

2.2.3 Zunächst

ist der Vollständigkeit halber nochmals zu erwähnen, dass der Berufungskläger

von der Anklage der mehrfachen Anstiftung zum Check- und

Kreditkartenmissbrauchs betreffend die Ziffern I.16.2 (i.S. AZ____) und I.15.6

der Anklageschrift (i.S. BI____) rechtskräftig freigesprochen wurde und diese

demnach nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden. Vorliegend ist

den Kartenausstellern in den übrigen angeklagten Fällen unter dem Gesichtspunkt

der Opfermitverantwortung kein Vorwurf zu machen. Insbesondere haben sie eine

zumutbare und branchenübliche Identitätskontrolle der Antragsteller vorgenommen

(vgl. 6B_1007/2010 E. 1.5.2; AS.2009.330 E. 6.6.1 und 9.3.1). Dabei haben

die Aussteller die Angaben des Antragstellers zu dessen Personalien anhand

eines amtlichen Ausweises oder einer dem Antrag beigelegten Kopie eines solchen

Dokuments überprüft (vgl. z.B. Antrag [...] i.S. BD____, *Akten S. 1723 ff.;

Antrag [...] i.S. [...], *Akten S. 1826 ff.). Zwar ist nicht explizit

dokumentiert, ob die Kartenaussteller eine interne Bonitätsprüfung durchgeführt

haben. Es ist aber mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine interne

Bonitätsprüfung ohnehin nicht zu einer Verweigerung der Kartenanträge geführt

hätte, da die überwiegende Anzahl der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt

gerade erst volljährig geworden ist und ihre Kreditwürdigkeit im Zeitpunkt der

Anträge ohnehin tadellos war, was nota bene der Grund war, weswegen der

Berufungskläger sie «ausgewählt» hat. Somit wurden die erforderlichen und

zumutbaren Massnahmen gegen den Kartenmissbrauch im Sinne von Art. 148 Abs. 1

StGB seitens der Kartenaussteller ergriffen.

Da es sich bei

Art. 148 StGB um ein Sonderdelikt handelt und dem Berufungskläger die

Karten nicht vom Aussteller überlassen wurden, fällt bei ihm Mittäterschaft

ausser Betracht (vgl. Fiolka,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 148 N 8). Seine

Helfer haben sich aber des Check- und Kreditkartenmissbrauchs schuldig gemacht,

weshalb sich der Berufungskläger, der sie dazu überredet und von Anfang bis

Ende mitgewirkt hat, jeweils als Anstifter oder Gehilfe zu verantworten hat.

Mit der

Vorinstanz ist der Berufungskläger in denjenigen Fällen als Anstifter zu

betrachten, in denen die Hilfspersonen die Karten als berechtigte Inhaber

selber einsetzten. Demgegenüber liegt dort Gehilfenschaft zum Check- und

Kreditkartenmissbrauch vor, wo der Berufungskläger die Karten mit Einwilligung

des Karteninhabers missbräuchlich verwendet hat. Sowohl von Anstiftung als auch

von Gehilfenschaft ist in denjenigen Fällen auszugehen, in denen der

Berufungskläger die betreffenden Karten mit Einwilligung des Inhabers

missbräuchlich verwendet hat und die Hilfspersonen die Karten als berechtigte

Inhaber überdies selber einsetzten. Unter Zuhandnahme dieser Kriterien liegt

hinsichtlich der Ziffern 5, 6, 9 und 13 der Anklageschrift Anstiftung zum

Check- und Kreditkartenmissbrauch vor. Bezüglich der Anklage-Ziffern 7, 10 und

11 hat sich der Berufungskläger der Gehilfenschaft zum Check- und

Kreditkartenmissbrauch schuldigt gemacht. Schliesslich ist der Berufungskläger

betreffend die Ziffern 8, 12 und 14 der Anklageschrift sowohl der Anstiftung

als auch der Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch zu

verurteilen.

2.3 Gewerbsmässige Hehlerei

2.3.1 Die

Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger nebst der mehrfachen Anstiftung und

Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch wegen gewerbsmässiger

Hehlerei, da dieser die in Ziffer I.17 der Anklageschrift aufgeführten

Mobiltelefone, welche von ihm zuvor unter missbräuchlicher Verwendung der

Kredit- und Kundenkarten erhältlich gemacht wurden, gewinnbringend

weiterverkauft habe. Hiergegen hat der Berufungskläger Berufung erhoben.

2.3.2 Hehler

nach Art. 160 Ziffer 1 StGB ist, wer Sachen, von denen er weiss, dass sie durch

eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden sind, veräussern

hilft. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er gemäss der Qualifikation

nach Art. 160 Ziffer 2 StGB bestraft.

Die Vorinstanz

erwog, bezüglich der Kreditkartenmissbräuche sei der Berufungskläger Anstifter

sowie Gehilfe und nicht Mittäter, weswegen die Hehlerei vorliegend nicht als

mitbestrafte Vortat zu betrachten sei. Während früher – trotz der Kritik eines

Teils der Lehre – galt, dass, wer zuerst als Gehilfe die Vortat fördert und danach

an der Beute auch noch Hehlerei begeht, für beides bestraft wurde (Grundsatz

der Realkonkurrenz, BGE 111 IV 51 E. 1; BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020)

änderte das Bundesgericht nun in einem neuen Grundsatzentscheid seit Ergehen

des Urteils der Vorinstanz seine Rechtsprechung zur Konkurrenz zwischen

Hehlerei und Teilnahme zur Vortat (vgl. BGE 6B_1450/2020 vom 5. September 2022

E. 3.5). Das Bundesgericht gelangte im erwähnten Entscheid zum Schluss,

die Anstiftung konsumiere die Hehlerei, welche neu entsprechend der

herrschenden Lehre als mitbestrafte bzw. straflose Nachtat gilt. Dabei wird

ausgeführt, mit der Anstiftung nehme der Täter akzessorisch an der Straftat

teil. Die Anstiftung sei nicht eine selbständige Straftat, sondern sie müsse in

Verbindung mit einem Straftatbestand gemäss Gesetz gesehen werden. Der

Beschuldigte sei allein für die Anstiftung zu bestrafen, weil unter

Berücksichtigung der Unrechtsteilnahmetheorie eine Praxisänderung des

Bundesgerichts angezeigt sei. Der Anstifter strebe gleich wie der Haupttäter

das Ergebnis des Vermögensdelikts an und wolle einen Nutzen aus der Sache

ziehen. Er werde für die Vortat zur Verantwortung gezogen, so dass die

nachträgliche Hehlerei bereits von der Vortat gegen das Vermögen absorbiert

sei. Da zwischen der Anstiftung zum Diebstahl und der Hehlerei keine Konkurrenz

bestehe, sei der Beschuldigte allein wegen Anstiftung zum qualifizierten und

gewerbsmässig begangenen Diebstahl zu bestrafen und nicht wegen qualifizierter

Hehlerei (E. 3.5; vgl. Pra 2022 Nr. 111 Heft 12, S. 8). Diese

Überlegungen gelten analog auch für die Gehilfenschaft. Es ist nicht

überzeugend, den Strafrahmen lediglich beim Teilnehmer infolge echter

Konkurrenz auszuweiten, beim Täter aber nicht, zumal der Haupttäter ja die

eigentliche Rechtsgutverletzung begeht (vgl. Ackermann/Vogler/Baumann/Egli,

Strafrecht Individualinteressen, 2019, 217).

Unter

Berücksichtigung dieser neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in der

vorliegenden Konstellation somit kein zusätzlicher Schuldspruch wegen

gewerbsmässiger Hehlerei nach Art. 160 Ziffer 1 und 2 StGB auszusprechen.

Vielmehr wird die gewerbsmässige Hehlerei von den Schuldsprüchen der mehrfachen

Anstiftung sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und

Kreditkartenmissbrauch konsumiert. Insofern ist die Berufung in diesem Punkt im

Ergebnis gutzuheissen. Allerdings gilt es die konsumierte Hehlerei im Rahmen

der Strafzumessung bei Art. 148 Abs. 1 in Verbindung mit 24 und 25 StGB

als verschuldenserhöhender Faktor zu berücksichtigen (vgl. hierzu E.

III.1.6.7).

2.4 Zwischenergebnis

Im Ergebnis

führt das zuvor Ausgeführte dazu, dass der Berufungskläger im Fallkomplex

Mobiltelefonabonnementsverträge / Handy- Ratenzahlungsverträge und

Kunden(Kredit-)karten wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie mehrfacher Anstiftung

und mehrfacher Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148

Abs. 1 in Verbindung mit 24 und 25 StGB) schuldig zu sprechen ist, jedoch im

Unterschied zum angefochtenen Urteil kein zusätzlicher Schuldspruch wegen gewerbsmässiger

Hehlerei nach Art. 160 Ziffer 1 und 2 StGB zu ergehen hat.

D. Fallkomplex

AL____ (Ziffer I.B. der erg. Anklageschrift)

1. Allgemeines

zum Sachverhalt

1.1 In

Fallkomplex AL____ wird dem Berufungskläger in Ziffer I.B der erg.

Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, mit Hilfe der Strohfrau BA____ –

der Mutter seiner damaligen Partnerin BL____ – eine Mantelfirma, nämlich die AL____,

gegründet und in der Folge für betrügerische Bestellungen benutzt zu haben. Der

Berufungskläger ist weitgehend geständig und hat dabei insbesondere eingeräumt,

dass die AL____ eine substanzlose Gesellschaft war, die nie eine legale

Geschäftstätigkeit aufgenommen hat und nur von ihm formell wiederbelebt wurde,

um damit Bestellbetrüge zu begehen. Des Weiteren hat er zugestanden, das

E-Mail-Konto der AL____ verwaltet zu haben und für sämtliche im Namen der Firma

gemachten Online-Bestellungen verantwortlich zu sein (erstinstanzliches

Protokoll S. 91 f. sowie 99). Am 8. Oktober 2010 wurde BA____ im

Handelsregister als einziges und damit einzelunterschriftsberechtigtes Mitglied

der AL____ eingetragen. Es ging dem Berufungskläger dabei im Wesentlichen

darum, nicht als Privatperson bzw. Einzelfirma aufzutreten und persönlich zu

haften, sondern er bediente sich für die Warenbezüge der nach aussen hin

unauffällig und finanziell gesund erscheinenden, aber effektiv maroden

Mantelfirma ohne Kapitalfundament. Er hat zudem anerkannt, faktischer

Beherrscher des Unternehmens gewesen zu sein und die Fäden stets in der Hand

gehabt zu haben. Unbestritten ist sodann im Berufungsverfahren, dass der Berufungskläger

die auf diese Weise erhältlich gemachte Ware weiterverkaufte oder teilweise für

sich und seine Familie selber gebrauchte und somit dazu verwendete, um seinen

Lebensunterhalt zu bestreiten (erstinstanzliches Protokoll S. 109 f.). Der

Berufungskläger anerkannte schliesslich auch, dass es «dreckig» war, was er mit

BA____ gemacht habe (zweitinstanzliches Protokoll S. 9). Somit ist er mit der

Vorinstanz zweifellos als treibende und verantwortliche Kraft hinter den durch

die AL____ eingegangenen Verbindlichkeiten zu betrachten. Er hat den

inkriminierten Sachverhalt hinsichtlich des Komplexes AL____ gemäss Ziffer I.B.

der erg. Anklageschrift vor Strafgericht in weiten Teilen zugestanden und dies

auch vor Appellationsgericht bestätigt (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 91

ff., 95 ff.; zweitinstanzliches Protokoll S. 7).

1.2 Bestritten

werden vom Berufungskläger in tatsächlicher Hinsicht lediglich noch drei

Punkte, auf welche nachfolgend im Rahmen der einzelnen Tatbestände im

Fallkomplex AL____ genauer einzugehen sein wird. Zunächst macht er (1.)

hinsichtlich des Fahrzeugs Ford [...] (vgl. Ziffer I.B.2.1 der erg.

Anklageschrift) geltend, er habe dieses nach der Kündigung des Leasingvertrags

vor der E____ abgestellt, und nicht, wie von der Vorinstanz zur Last gelegt, durch

seine Handlungen den Willen manifestiert, das Fahrzeug der Leasinggeberin nicht

zurück zu geben und diese damit dauernd zu enteignen. Sodann bestreitet der

Berufungskläger betreffend (2.) den AT____-Neukunden-Antrag (vgl.

Ziffer I.B.5.10 und 5.28 der erg. Anklageschrift), diesen als BA____

unterschrieben zu haben (vgl. vorstehend E. I.B. 3.2.2). Schliesslich stellt

er sich auf den Standpunkt, (3.) nach dem Ausscheiden von BA____ aus der AL____,

habe er nichts mehr zu tun gehabt mit dieser Firma, insbesondere nicht für den

Zeitraum, in welchem †BM____ als Verwaltungsrat eingetragen war.

2. Fallkomplex AL____

im Einzelnen

2.1 Veruntreuung z. N. der D____

sowie Betrug z.N. der E____ (Ziffer I.B.2.1 der erg. Anklageschrift)

2.1.1 Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger

der Veruntreuung eines geleasten Fahrzeugs des Typs Ford [...] schuldig (Vorinstanz-Ziffer

III.C.2.1). Der Berufungskläger räumt ein, im Juli 2011 mit der hochschwangeren

BL____, seiner Tochter BH____ und BL____s Tochter BN____ im Ford [...] in die

Türkei gereist zu sein. Allerdings wendet er – genau wie vor der Vorinstanz –

ein, dass er das Fahrzeug Ende August bzw. Anfang September 2011 zur E____ in

Pratteln zurückgebracht und den Schlüssel im Radkasten des Autos deponiert

habe. Er bestreitet somit, sich diesen Personenwagen angeeignet zu haben.

2.1.2 In

diesem Punkt kann zunächst – zumal der Berufungskläger im Berufungsverfahren

keinerlei neue Argumente vorbringt – auf die zutreffende und ausführliche

Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 180

ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst ist aufgrund der Akten

nachgewiesen, dass der Berufungskläger Anfang Juli 2011 mit dem über die AL____

geleasten Ford [...] im Wert von CHF 47’630.–, welchen er als Privatauto

benützt hat, in die Türkei reiste und das Fahrzeug in der Folge dortgeblieben

ist, wobei vorliegend offengelassen werden kann, was genau damit passiert ist.

Die vom Berufungskläger behauptete Rückgabe des Ford [...] ist mit der

Vorinstanz als reine und völlig unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten:

Abgesehen davon, dass das Fahrzeug bis heute weder bei der E____ respektive der

Leasinggesellschaft noch sonstwo in der Schweiz aufgetaucht ist, erscheint die

Version des Berufungsklägers voller Widersprüche. Zunächst ist bereits das

behauptete Vorgehen des Berufungsklägers – das Deponieren eines herrenlosen

Fahrzeuges samt Schlüssel vor einer Garage – als höchst ungewöhnlich und

realitätsfern zu bezeichnen. Zudem sind seine Aussagen widersprüchlich

bezüglich des Grundes, weshalb er das Auto zurückgebracht habe (bzw. ob er die

Leasingfirma darüber informiert habe oder nicht; vgl. Akten S. 2319 und Akten

S. 2335). Zum anderen wurde aber vor allem der Leasingvertrag der AL____

erst am 16. September 2011 von der Leasingfirma gekündigt (Kündigung,

Akten S. 2438), wobei der Berufungskläger laut E-Mail in den Akten mit

Telefonat vom 6. Oktober 2011 aus der Türkei mitgeteilt habe, dass er die

ausstehenden Raten noch zahlen werde (vgl. E-Mail, Akten S. 2470). Hierbei

schreibt [...] von der Firma D____ der Staatsanwaltschaft in seiner

E-Mail-Nachricht vom 18. Oktober 2011 explizit, «dass uns der jüngere der

beiden Beklagten (Geb. Datum [...]) am 6.10.11 aus der Türkei angerufen und

Zahlungen in Aussicht gestellt hat». Die Nennung des Geburtsdatums des

Berufungsklägers und die sich aus der Nachricht ergebende Sicherheit von [...],

dass dieser mit ihm gesprochen hat, ist als sehr starkes Indiz zu werten, dass

der Berufungskläger dieses Telefonat aus der Türkei tätigte. Eine angebliche

Rückgabe des geleasten Fahrzeugs bereits im August 2011 macht bei dieser

Sachlage somit überhaupt keinen Sinn und ist somit als völlig unglaubwürdige

Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dasselbe gilt für den Einwand des

Berufungsklägers, er habe [...] nicht aus der Türkei angerufen (vgl.

zweitinstanzliches Protokoll S. 7). Anlässlich der Hauptverhandlung vor

Appellationsgericht stellte sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, jemand

anderes müsse in seinem Namen mit [...] am 6. Oktober 2011 das vorgenannte

Telefongespräch geführt (und überdies sein Geburtsdatum gekannt) haben (vgl.

zweitinstanzliches Protokoll S. 8). Aus welchem Grund dies aber jemand tun sollte,

konnte der Berufungskläger nicht ansatzweise aufzeigen und dies ist auch überhaupt

nicht ersichtlich.

Hinzu kommt,

dass sich im Reisepass des Berufungsklägers kein Eintrag über eine Rückkehr in

die Schweiz findet. Vielmehr ergibt sich aus diesem Dokument, dass der

Berufungskläger den Schengen-Raum am 2. Juli 2011 verlassen und erst am 13.

Februar 2013 wieder betreten hat. Dazwischen gibt es keine weiteren

Schengen-Stempel, sondern im Jahre 2011 bloss drei türkische Stempel aus dem

bulgarisch-griechisch-türkischen Dreiländereck, wovon zwei leserlich sind und

vom 17. und 18. August 2011 datieren (Akten S. 99). Demnach ist der

Berufungskläger im fraglichen Zeitraum nicht in die Schweiz gereist. Dies deckt

sich im Übrigen auch mit den übereinstimmenden Aussagen von BL____, BB____ und AX____

(s. dazu hinten, Fallkomplex AR____), gemäss welchen er übereinstimmend fast 2

Jahre in der Türkei gewesen sei.

Soweit der

Berufungskläger des Weiteren im zweitinstanzlichen Verfahren vorbringt, es sei

nicht nachvollziehbar, weswegen BA____ als Vertreterin der AL____ trotz eines

Eintrags bei der [...] ([...]) mit dem Bonitätscode 04 überhaupt ein Leasing

bewilligt worden sei (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 7 f.), so geht seine

Argumentation ebenfalls ins Leere. Denn dieser Eintrag (vgl. Akten

S. 2462) betrifft nicht bezahlte Raten aus dem Jahr 2007 von BA____ als

Privatperson, währenddem der Ford [...] von der AL____ geleast wurde. Eine

überwiegende Opfermitverantwortung der Leasingfirma ist bei dieser Sachlage

klarweise nicht anzunehmen, zumal die D____ diverse Recherchen zur

Bonitätsabklärung vornahm (vgl. Akten S. 2457).

2.1.3 Für die vom Berufungskläger nicht

bestrittenen rechtlichen Erwägungen kann auf das zutreffende Urteil der

Vorinstanz verwiesen werden, welche keiner Ergänzung bedürfen (vgl.

angefochtenes Urteil S. 173–175; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zum einen ist somit

der Tatbestand der Veruntreuung hinsichtlich des dem Berufungskläger

anvertrauten Ford [...]s erfüllt. Zum anderen hat sich der Berufungskläger in

Bezug auf den in seinem Auftrag durch die E____ beim Ford durchgeführten

20’000km-Service und den Einbau der LED-Tagfahrlichter in der Höhe von

insgesamt CHF 1’734.– gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der

Berufungskläger ist demnach – in Abweisung seiner Berufung – bezüglich der

Ziffer I.B.2.1 der erg. Anklageschrift der Veruntreuung (hinsichtlich des

geleasten Fahrzeugs Ford [...]) sowie des Betrugs (hinsichtlich Inanspruchnahme

des 20’000km-Service sowie den Einbau von LED-Tagfahrlichtern) schuldig zu

sprechen.

2.2 Veruntreuung

z.N. der AM____ / bzw. Sachentziehung (Ziffer I.B.2.2 der erg.

Anklageschrift)

2.2.1 Die

Vorderrichter verurteilten den Berufungskläger hinsichtlich des in Ziffer

I.B.2.2 der erg. Anklageschrift geschilderten Sachverhalts der Sachentziehung

(Vor­instanz-Ziffer III.C.2.2). Der Sachverhalt ist vom Berufungskläger

zumindest vor Strafgericht grundsätzlich zugestanden und dieses Geständnis wird

durch die vorhandenen objektiven Beweismittel, namentlich den Leasingvertrag

vom 12. November 2010, das Übergabeprotokoll, den Kaufvertrag, die allgemeinen

Vertragsbedingungen, die internen Unterlagen der Leasingfirma sowie eine

Aktennotiz betreffend Rücksprache bei der Garage [...] in [...] überdies

erhärtet (Leasingvertrag, Akten S. 2579; Übergabeprotokoll, Akten S. 2580

Kaufvertrag, Akten S. 2581; Vertragsbedingungen, Akten S. 2582; interne

Unterlagen, Akten S. 2586; Aktennotiz, Akten S. 2571; vgl. ausserdem Auss.

BA____, Akten S. 2613 ff., erstinstanzliches Protokoll S. 107 f.). Der

Leasingvertrag hinsichtlich des Fahrzeugs wurde am 20. Oktober 2011 gekündigt

und das betreffende [...] am 15. September 2011 aufgefunden (Akten S. 2606

und 2596).

2.2.2 Der

Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, die Strafuntersuchung wegen

Sachentziehung sei zufolge Verjährung einzustellen, wobei eine Verurteilung

wegen Veruntreuung infolge des Verschlechterungsverbots unzulässig sei.

2.2.3 Nach

Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil

der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten

ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»), wobei diese

Konstellation hier vorliegt. Die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz ist

für das Appellationsgericht somit insofern bindend, dass im Berufungsverfahren

keine Bestrafung wegen Veruntreuung erfolgen kann. Der Tatbestand der

Sachentziehung wird gemäss Art. 141 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe bestraft.

Erst seit dem 1.

Januar 2014 verjähren Straftaten, für welche das Gesetz eine Freiheitsstrafe

von bis zu drei Jahren vorsieht, nicht mehr in 7 (vgl. aArt. 97 Abs. 1

lit. c StGB), sondern in 10 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c

StGB sowie Verlängerung der Verfolgungsverjährung, AS 2013 4417; BBl 2012

9253). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil

ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die

Verjährungsfrist beginnt bei Erfolgsdelikten mit der Vornahme der

tatbestandsmässigen Handlung zu laufen (Art. 98 lit. a StGB). Am

10. Mai 2011, dem Zeitpunkt, als das geleaste Fahrzeug hätte zurückgebracht

werden sollen, verjährte die Strafverfolgung wegen Sachentziehung somit gemäss

Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB noch in 7 Jahren, womit bei

erstinstanzlicher Beurteilung am 6. November 2020 die Verjährung bereits

eingetreten war. Das gegen den Berufungskläger geführte Strafverfahren wegen

Sachentziehung ist bei dieser Sachlage somit zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung

einzustellen.

2.3 Mehrfacher

Betrug z.N. der AN____ (Ziffer I.B.2.3 der erg. Anklageschrift)

Das Strafgericht

sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer I.B.2.3 der erg. Anklageschrift des

mehrfachen Betrugs z.N. der AN____ schuldig (Vor­instanz-Ziffer III.C.2.3). Der

vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt gemäss Ziffer I.B.2.3 der erg.

Anklageschrift wird vom Berufungskläger anerkannt. Vor Strafgericht hat der

Berufungskläger zugestanden, die Motorfahrzeugversicherungen für die geleasten

Fahrzeuge Ford [...] und [...] [...] organisiert und BA____ zum Termin mit dem

Versicherungsvertreter mitgenommen zu haben, damit sie die diesbezüglichen

Verträge unterzeichne. Ebenso hat er eingeräumt, entsprechend dem Tatplan keine

der geschuldeten Prämien bezahlt zu haben (Auss. A____, erstinstanzliches

Protokoll S. 108). In rechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger geltend,

das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei nicht gegeben, wobei sein Verteidiger

diesen Einwand weder in der Berufungsbegründung noch in seinem Plädoyer näher

ausführt (vgl. S. 24 der Berufungsbegründung: «keine Bemerkungen»).

Die theoretischen Grundlagen des Betrugstatbestands wurden

bereits dargelegt (vgl. E. II.C.2.1).

Im Einklang mit der

Vorinstanz ist nicht ersichtlich, inwiefern die AN____ hier grundlegendste

Vorsichtsmassnahmen verletzt haben soll. Dies umso weniger, als der

Berufungskläger die Versicherung durch das Vorschieben von BA____ als

Einzelunterschriftsberechtigte der AL____ darüber getäuscht hat, wer

eigentlicher Vertragspartner ist und – entsprechend seinem Betrugskonstrukt –

die Versicherungsgesellschaft auch hinsichtlich des Zahlungswillens hinters

Licht führte. Schliesslich ist auch das Angebot der Zahlung auf Rechnung bei

Versicherungsleistungen dieser Grössenordnung fraglos branchenüblich. Die vom

Berufungskläger begangene Täuschung war damit mangels überwiegender Opfermitverantwortung

arglistig und auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des Betrugstatbestands sind

klar erfüllt. Der Berufungskläger handelte sodann mit Wissen und Willen in

Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale und hatte überdies die Absicht,

sich unrechtmässig zu bereichern. Demnach ist der vorinstanzliche Schuldspruch

wegen mehrfachen Betrugs in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu

bestätigen.

2.4 Gewerbsmässiger

Betrug z.N. der F____, AO____ und AP____ (Ziffer I.B.3 der erg. Anklageschrift)

2.4.1 Das

Strafgericht sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer I.B.3 der erg.

Anklageschrift des gewerbsmässigen Betrugs z.N. der F____, AO____ und AP____

schuldig (vgl. Vorinstanz-Ziffer III.C.2.4). Der Sachverhalt wird vom

Berufungskläger in diesem Anklagepunkt ausdrücklich anerkannt (Auss. A____,

Akten S. 2817 f., 3296 f., 3346 f., erstinstanzliches Protokoll S. 109 f.,

zweitinstanzliches Protokoll S. 7). Demnach ist zusammengefasst erstellt, dass

der Berufungskläger als Drahtzieher mittels Lügengeschichten die ahnungslose BA____

dazu gebracht hat, für die AL____ Abonnements- und Mobilfunkverträge

abzuschliessen, ohne die vertraglichen Verpflichtungen je einhalten zu wollen,

und ihm 47 Mobiltelefongeräte in fünfstelligem Wert auszuhändigen. Die auf

diese Vorgehensweise erhältlich gemachten Mobiltelefone hat der Berufungskläger

auf der Verkaufsplattform [...] verkauft (Auss. A____, erstinstanzliches

Protokoll S. 110).

2.4.2 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung

macht der Berufungskläger wiederum geltend, es fehle am Tatbestandsmerkmal der

Arglist, da die Geschädigten auch hier ihre Opfermitverantwortung nicht

wahrgenommen hätten. Es sei von den Mobilfunkanbietern mehr als leichtfertig

gewesen, ohne jegliche Bonitätsprüfung einem ihnen völlig unbekannten Unternehmen,

über dessen Geschäftstätigkeit (Umsatz, Anzahl Mitarbeiter, etc.) sie rein gar

nichts gewusst hätten, auf Kredit 47 Mobiltelefongeräte in fünfstelligem

Wert zu überlassen. Auch mit diesen Einwänden des Berufungsklägers hat sich die

Vorinstanz bereits einlässlich auseinandergesetzt, worauf der Berufungskläger

in seiner Berufung allerdings nicht eingeht. Es kann somit hinsichtlich der

rechtlichen Würdigung auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil

verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 178–179; Art. 82

Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist hinsichtlich der Arglist, dass

Abonnementsabschlüsse im vom Berufungskläger vorgenommenen Umfang von 11 bis 24

Mobiltelefonverträgen pro Telekommunikationsunternehmen für eine Firma, und

erst recht für eine Aktiengesellschaft, als geschäftsüblich bezeichnet werden

können und keiner genaueren Überprüfungen bedürfen. Die

Telekommunikationsunternehmen konnten im Übrigen auch nicht erahnen, dass der

Berufungskläger unter dem Deckmantel seiner Scheinfirma gleich bei mehreren

Providern hintereinander zahlreiche Mobiltelefonverträgen abgeschlossen hat und

den Umstand, wonach eine Firma im Vergleich zu einer Privatperson mehrere solche

Abonnemente eingehen kann, schamlos ausgenützt hat. Mit derartigen kriminellen

Machenschaften mussten die Geschädigten schlicht nicht rechnen. Vorliegend ging

es um aufgrund des im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftszwecks

nachvollziehbare Bestellungen einer Aktiengesellschaft, die nach aussen hin als

finanziell gesund erschien. Die Provider respektive die Mitarbeiter in den

Verkaufsgeschäften verifizierten in den vorliegenden Fällen vor Abschluss der

Verträge die Identität des Vertragsunterzeichners und damit des befugten

Vertreters der Firma. Damit sind die von ihnen angewandten Vorsichtsmassnahmen

als ausreichend und bei weitem nicht als geradezu leichtsinnig, zu beurteilen. Die

übrigen Tatbestandsmerkmale von Art. 146 Abs. 1 StGB – die nicht separat

angefochten worden sind, da sich der Berufungskläger darauf beschränkte, das

Fehlen der Arglist zu rügen – sind klar erfüllt. Des Weiteren liegt auch in

diesem Anklagepunkt zweifellos gewerbsmässiges Vorgehen des Berufungsklägers

vor. Demnach ist der vor­instanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen

Betrugs in diesem Punkt in Abweisung der Berufung zu bestätigen.

2.5 Gewerbsmässiger

Betrug z.N. der AQ____ und der G____ (Ziffer I.B.4 der erg. Anklageschrift)

2.5.1 In

diesem Anklagepunkt geht es um per E-Mail bei AQ____ im Gesamtwert von CHF

40’005.15 und per Telefon bei G____ im Gesamtwert von CHF 49’526.–

bestellte Waren (Fernsehgeräte, Smartphones etc.), wobei der von der Vorinstanz

festgestellte Sachverhalt unbestritten und somit erstellt ist. Der

Berufungskläger wendet sich hier wiederum gegen die rechtliche Würdigung der

Vor­instanz, welche sein Verhalten als gewerbsmässigen Betrug z.N. der AQ____

und der G____ beurteilte (Vorinstanz-Ziffer III.C.2.5), wobei er erneut das

Vorhandensein von Arglist bestreitet, da die beiden geschädigten Firmen Ware

für mehrere CHF 10’000.– geliefert hätten, ohne zuerst die Bonität geprüft

zu haben.

2.5.2 Die theoretischen Grundlagen des

Betrugstatbestands sowie der Gewerbsmässigkeit wurden bereits dargelegt (vgl.

E. II.C.2.1). Bezugnehmend auf die obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass

auch im vorliegenden Fall für den Geschäftskundenverkehr gewöhnliche

Alltagsgeschäfte vorlagen. Es ging hier entgegen der Argumentation der

Verteidigung nicht um eine Privatperson, die einen für ihre Verhältnisse

überteuerten Drucker bestellt, sondern um Bestellungen einer nach aussen

finanziell gesund erscheinenden Aktiengesellschaft. Deren Zweck bestand sodann

gemäss Handelsregisterauszug in der Entwicklung, der Herstellung, dem Verkauf

sowie der Installation von elektronischen Anlagen und Geräten aller Art (vgl.

HR-Auszug, Akten S. 2055dd), so dass die Lieferanten keinen Anlass hatten,

misstrauisch zu werden, als die AL____ Elektronikware wie Fernseher etc.

bestellte. Der strafrechtliche Schutz bleibt den Geschädigten, die sich auf

diese Geschäfte einlassen, im vorliegenden Fall klarerweise nicht versagt, da

hier keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die sie zu besonderer Vorsicht

hätten mahnen müssen. Im Übrigen haben sowohl die AQ____ als auch die G____ vor

den Geschäftsabschlüssen mit der AL____ Bonitätsauskünfte bei der [...]

respektive der [...] eingeholt. Die Abfragen haben jedoch keine Daten zutage

gefördert, die Anlass gegeben hätten, mit der AL____ keine Geschäftsbeziehungen

einzugehen (vgl. Schreiben AQ____, Akten S. 3359; Kreditprüfung [...], Akten S.

3414 f.). Ausserdem lag den Geschädigten der vom Berufungskläger eingereichte

Handelsregisterauszug vor, welcher ebenfalls keine Anhaltspunkte für

Unregelmässigkeiten lieferte (HR-Auszug, Akten S. 3364, 3412). Ausser Frage

steht sodann, dass der aufgrund der arglistigen Täuschung entstandene Irrtum,

die AL____ sei gewillt und in der Lage, die Rechnungen zu begleichen, die

Geschädigten zur Lieferung von Elektronikware und damit zu einer

Vermögensdisposition bewegte, und dass diesbezüglich ein Vermögensschaden

eintrat. Neben dem objektiven Tatbestand ist auch der subjektive Tatbestand von

Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, weshalb der Berufungskläger auch für

diese beiden Taten, in Bestätigung des erstinstanzlich ergangenen Schuldspruchs,

wegen gewerbsmässigen Betrugs z.N. der AQ____ und der G____ zu verurteilen ist.

2.6 Gewerbsmässiger Betrug

bzw. gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

z.N. diverser Geschädigter / Online-Bestellungen (Ziffer I.B.5 der erg.

Anklageschrift)

2.6.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, der

Berufungskläger habe sich bezüglich Ziffer I.B.5 der erg. Anklageschrift im

Rahmen von Online-Bestellungen des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil

diverser Geschädigter schuldig gemacht (vgl. Vor­instanz-Ziffer III.C.2.6). Der

Berufungskläger hat hiergegen Berufung erhoben und bringt in rechtlicher

Hinsicht im Wesentlichen vor, bei vier Bestellungen, welche über

CHF 3’000.– liegen, seien die Geschädigten ihrer Vorsichtspflicht nicht

nachgekommen, weswegen es dort am Tatbestandsmerkmal der Arglist fehle.

2.6.2 Der vorinstanzlich festgestellte

Sachverhalt ist in diesem Fall wiederum zugestanden (Auss. A____,

erstinstanzliches Protokoll S. 113 ff., zweitinstanzliches Protokoll S. 7). Wie

bei den allgemeinen Ausführungen zum Fallkomplex AL____ festgehalten, hat der

Berufungskläger zugegeben, für sämtliche der inkriminierten Warenbezüge

verantwortlich zu sein. Der Vollständigkeit halber sei nochmals darauf

hingewiesen, dass der Teilfreispruch der Vorinstanz in Bezug auf die [...]

(Ziffer I.B.5.24 der erg. Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen ist.

2.6.3 a)

Vorliegend

gilt es den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB von demjenigen des

betrügerisches Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147

StGB abzugrenzen, wobei die theoretischen Grundlagen des Betrugstatbestands im

Einzelnen bereits dargelegt wurden (vgl. E. II.C.2.1). Aufgrund der

Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGer 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019)

ist bei möglichen Bestellbetrügen jeweils abzuklären, ob beim Bestellvorgang

ein menschlicher Entscheidungsträger involviert war. Fehlt ein solcher, so sind

die Tatbestandvoraussetzungen von Art. 146 StGB nicht erfüllt, allenfalls

könnte sich der Täter jedoch nach Art. 147 StGB strafbar gemacht haben.

Den Tatbestand

des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147

StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu

bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von

Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren

Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine

Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine

Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. Art. 146 und Art. 147 StGB

unterscheiden sich dadurch, dass im ersten Fall eine Person getäuscht, im

zweiten hingegen auf eine Datenverarbeitungsanlage eingewirkt wird.

Entscheidend ist mithin bei einer Bestellung über das Internet bei einem

Versandhaus, ob der Entscheid, diese anzunehmen und zu liefern, automatisiert

oder durch eine Person getroffen wird. Wenn die Abklärung der Zahlungsfähigkeit

bei einer Bestellung vollautomatisch erfolgt, so ist demnach der Betrugstatbestand

nicht erfüllt, aber es kommt der Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung

einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB zum Zug (BGer 6B_24/2018

vom 22. Mai 2019 E.2.3.1).

Entsprechend

wurden die Parteien mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2022 auf einen

gerichtlichen Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 344 StPO (allfällige

Beurteilung einiger Anklagepunkte nach Art. 147 statt 146 StGB) hingewiesen. Des

Weiteren wurden mit Verfügung vom 4. November 2022 bei den diversen geschädigten

Firmen amtlichen Erkundigungen eingeholt zur Frage, ob bei Onlinebestellungen

alle Abläufe elektronisch absolviert wurden oder in gewissen Schritten

Angestellte der Firma involviert waren, welche Entscheidungen treffen (z.B. bei

der Bonitätsprüfung oder beim Entscheid, ob und unter welchen Bedingungen eine

Lieferung erfolgen soll).

b) Die

Verteidigung moniert, das strafbare Verhalten des Berufungsklägers hinsichtlich

Art. 147 StGB sei in der Anklageschrift nicht rechtsgenüglich geschildert und

somit der Anklagegrundsatz verletzt.

c) Nach

dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und

Ziffer 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO

festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand

des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet

hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen

Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung

(Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den

Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den

Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.;

126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck,

sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der

Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu

verteidigen (BGE 143 IV 63 E.2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_656/2020

vom 23. Juni 2021 E. 1.4, je mit Hinweis). Während der Betrug eine

«arglistige Täuschung» voraussetzt, muss bei Art. 147 StGB die Einwirkung

«durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in

vergleichbarer Weise» «auf einen elektronischen oder vergleichbaren

Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang» erfolgt sein. In Bezug auf

den subjektiven Tatbestand sind die Anforderungen an dessen Umschreibung in der

Anklageschrift gering (BGE 143 IV 63 E. 2.3 mit Hinweis). So genügt es,

bei Delikten, welche ausschliesslich vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich

begehbar sind, wenn die Anklageschrift erwähnt, der Täter habe die Tat

vorsätzlich oder mit Wissen und Willen oder eventualvorsätzlich verübt (Urteile

6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.5; 6B_42/2017 vom 30. August 2017 E. 2.3; je

mit Hinweisen).

Die einzelnen

Betrugsfälle sind in der Anklageschrift alle in ähnlicher Weise umschrieben. So

lautet die Anklageschrift beim ersten gewerbsmässigen Betrugsfall wie folgt

(vgl. Ziffer I.B.5 der erg. Anklageschrift):

«Nebst den bereits unter der vorangegangenen Ziffer

erwähnten elektronischen Geräte machten die Beschuldigten A____ und BA____ auch

zahlreiche weitere elektronische Geräte und sonstige Alltagsgegenstände unter

dem Deckmantel der AL____ mittels Internetbestellungen erhältlich, ohne diese –

wie auch stets beabsichtigt – zu irgendeinem Zeitpunkt zu bezahlen.

Auch diese Bestellungen veranlasste der Beschuldigte A____

in der Regel an (s)einem Computer am Wohnort seiner damaligen Partnerin BL____

an der [...]strasse [...] in [...] (eventualiter an einem anderen nicht

ermittelten Ort in der Region Basel). Unter Ausnützung des alltäglichen

Massengeschäfts im Internet, bzw. der heute nicht mehr wegzudenkenden

Abwicklung von online-Bestellungen und Lieferungen, täuschten die Beschuldigten

A____ und BA____ zwischen dem 28. Oktober 2010 und dem 1. Februar 2011 somit in

unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und in gemeinsamem Zusammenwirken

zahlreiche weitere Firmen derart arglistig, dass sie Waren im Gesamtwert von

CHF 53’534.34 erhältlich machten. Weil die Beschuldigten ihre Bestellungen

bewusst unter dem vermeintlich seriösen Anstrich der noch über keine öffentlich

bekannten finanziellen Verbindlichkeiten verfügenden Firma AL____ abwickelten,

durften sie auch hier auf das in der online-Geschäftswelt weit verbreitete und

damit nicht unübliche Vertrauen auf Vorschuss und Lieferung gegen Rechnungsstellung

rechnen.

Weiter die Firmen in ihrem Irrtum, dass die bestellenden

Personen der AL____ ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen werden,

bestärkend, wurden die Waren an den offiziellen Firmensitz nach [...] – mit dem

privaten Wohnsitz von BA____ identisch – bestellt, wo sie A____ in der Regel

abholte und an zahlreiche nicht ermittelte Abnehmerinnen und Abnehmer

verkaufte.

Auch mit diesen Machenschaften, welche sich nota bene

parallel zu den in diesem Fallkomplex bereits vorgängig geschilderten Machenschaften

abspielten – finanzierten sich der Beschuldigte A____ und seine Komplizin BA____

einen namhaften Anteil ihres Lebensunterhalts und demjenigen ihrer Verwandten

und Partner.»

Ergänzend werden

in der Folge die betrügerischen Internetbestellungen mit Bestell- und

Versanddatum, Geschädigten, Warenwert und weiteren Bemerkungen tabellarisch im

Einzelnen aufgelistet und umschrieben. Durch diese Schilderung findet sich in

der Anklageschrift auch hinsichtlich Art. 147 StGB eine hinreichende

Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts unter

Nennung der gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO erforderlichen Angaben. Insbesondere

ist in der Anklageschrift umschrieben, dass der Berufungskläger durch die

Verwendung des Deckmantels der Scheinfirma AL____ (und somit mit falscher

Identität) die vorgenommenen Kreditwürdigkeitsüberprüfungen umging. In der

Schilderung der Anklageschrift ist somit nebst dem Betrug auch der

betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB enthalten.

Für den Berufungskläger war dadurch klarerweise erkennbar, was ihm im Einzelnen

angelastet wurde, so dass er ohne Weiteres in der Lage war, seine

Verteidigungsrechte angemessen auszuüben.

Im Ergebnis kann

demnach festgehalten werden, dass der Anklagegrundsatz – entgegen der

Argumentation der Verteidigung – hinsichtlich einer Beurteilung nach

Art. 147 StGB nicht verletzt worden ist.

2.6.4 a)

In

rechtlicher Hinsicht gilt es zunächst, das Verhalten des Berufungsklägers

bezüglich Art. 146 StGB zu prüfen. Der Berufungskläger bediente sich auch bei

diesen Bestellungen einmal mehr nach bewährtem System der substanzlosen AL____,

um Bonität vorzuspiegeln, wobei er schon bei der Bestellung genau wusste, dass

eine Zahlung an die Geschädigten nicht erfolgen wird. Er täuschte damit im

Rahmen von Online-Bestellungen die Anbieter nicht nur über die Person des

Bestellers, sondern auch über seinen Zahlungswillen respektive seine

Zahlungsfähigkeit.

Nach der

Rechtsprechung ist schon die Vorspiegelung des Leistungswillens arglistig im

Sinne des Betrugstatbestandes, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom

Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann. Dies gilt

jedenfalls solange, als nicht eine zumutbare Überprüfung die

Erfüllungsunfähigkeit nahelegt, etwa, weil der Bestellende in der Vergangenheit

seine Verpflichtungen schon wiederholt nicht erfüllte (vgl. 6B_440/2008 vom 11.

November 2008 E. 1.2.2). Mit Verfügung vom 4. November 2022 wurden vom

Appellationsgericht bei sämtlichen durch Online-Bestell­ung­en geschädigten

Firmen amtliche Erkundigungen eingeholt. Zwar handelt es sich im vorliegenden

Fall um Internetbestellungen, welche bereits vor einiger Zeit erfolgten, doch

konnten die allermeisten angefragten Geschädigten zum konkreten Fall Stellung

nehmen bzw. rekonstruieren, wie sich die Bestellung zum Tatzeitpunkt abwickelte.

Wo dies nicht möglich war, wurde im Zweifel von Art. 147 StGB ausgegangen (vgl.

dazu nachfolgend E. II.D.2.6.5).

Da der

Berufungskläger die Geschädigten im vorliegenden Fall über seine wahre

Identität und somit auch über seine Bonität täuschte – er gab jeweils vor, als BA____

bzw. als AL____ und nicht unter seinem Namen zu bestellen – und die

Tatbestände von Art. 146 StGB und Art. 147 StGB identische Straffolgen

(Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bzw. bei Gewerbsmässigkeit

Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen)

vorsehen, kommt der Abgrenzung zwischen den beiden Tatbeständen für jede

Bestellung hier keine zentrale Bedeutung zu. In denjenigen Fällen, in welcher

aufgrund der amtlichen Erkundigung nicht eruiert werden konnte, ob der

Bestellvorgang zum Tatzeitpunkt vollautomatisch ablief, wurde dies zu Gunsten des

Berufungsklägers angenommen. Mithin wurde im vorliegenden Zusammenhang im

Zweifel – trotz der identischen Strafdrohung wie Art. 146 StGB – von Art. 147

StGB als zum Betrug subsidiär konzipiertem Straftatbestand ausgegangen (vgl.

hierzu Fiolka, in: Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 147 StGB N 50).

b) Aufgrund

der vom Appellationsgericht eingeholten amtlichen Erkundigungen ergibt sich

gestützt auf die eingereichten Antworten bzw. telefonischen Nachfragen, dass

die folgenden Bestellungen nicht vollautomatisch und somit manuell erfolgten:

- J____

- [...]

- L____

- [...]

- R____

- Q____

Hinsichtlich

dieser Geschädigten wurden vom Berufungskläger somit im Fallkomplex AL____

Menschen getäuscht. Soweit der Berufungskläger bei den Bestellungen von über

CHF 3000.– (Bestellungen der J____ und L____) in rechtlicher Hinsicht aufgrund

der Opfermitverantwortung die Arglist verneint, ist ihm zu entgegnen, dass sich

die Arglist seines Vorgehens hier wiederum aus der Verwendung falscher

Identitäten, aber auch aus der Vortäuschung von unmittelbar bevorstehenden

Zahlungen oder aus dem Ausnutzen von fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten

ergibt. Von entscheidender Bedeutung ist vorliegend wiederum, dass es bei den

betreffenden Online-Bestellungen um den Geschäftskundenverkehr mit einer Firma

und nicht um den Geschäftsabschluss mit einer Privatperson geht, so dass unter

dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zum vornherein andere minimale Vorsichtspflichten

als beim angeführten «Druckerfall» (BGer 6B_887/2015 vom 8. März 2016) gelten.

Die betreffenden Bestellungen hatten überdies einzeln betrachtet keinen für

eine bestellende Aktiengesellschaft unüblich hohen Wert, der vertiefte

Nachforschungen erforderlich gemacht hätte. Die Geschädigten haben entsprechend

den Usanzen im Geschäftsverkehr keine Vor­auszahlungen verlangen oder das

Angebot «Kauf auf Rechnung» ganz verweigern müssen, um ihrer

Opfermitverantwortung nachzukommen. Sie haben sich damit nicht leichtfertig

verhalten und das täuschende Vorgehen des Berufungsklägers ist in sämtlichen

Fällen, in denen Menschen getäuscht wurden, als arglistig zu qualifizieren.

c) Der

bei den Anbietern hervorgerufene Irrtum führte sodann auch zu einer Vermögensverfügung

und mangels Zahlung auch zu einem Vermögensschaden. Aufgrund der hohen Anzahl

der Einzeldelikte sowie des durch die betrügerischen Bestellungen erzielten

Deliktsbetrags ist von einem namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten und

somit von Gewerbsmässigkeit auszugehen. Dass es in gewissen Fällen beim Versuch

blieb, ist angesichts des gewerbsmässigen Vorgehens des Berufungsklägers

insofern unbeachtlich, als auch versuchte Delikte im Tatbestand aufgehen (vgl. Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar

Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 113). Der

Berufungskläger ist demnach hinsichtlich der genannten Firmen des

gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen.

2.6.5 a)

Bezüglich

der Bestellungen, welche vollautomatisch erfolgten bzw. in denen nicht klar

wurde, ob menschliche Entscheidungsträger in den Bestellprozess involviert

waren, greift der Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung einer

Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB. Dies betrifft gemäss den

amtlichen Erkundigungen im Fallkomplex AL____ die nachfolgenden 22 Firmen:

- [...]

- [...]

- I____

- K____

- AT____

- [...]

- [...]

- N____

- [...]

- O____

- [...]

- P____

- AA____

- BG____

- [...]

- H____

- [...]

- [...]

- M____

- [...]

- [...]

- [...]

b) Wie

bereits dargelegt erfüllt den Tatbestand von Art. 147 StGB unter anderem, wer

in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch

unrichtige Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen

elektronischen Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und

dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt. Eine

unrichtige Verwendung von Daten ist gegeben, wenn sie im Widerspruch zur Sach-

und Rechtslage im betreffenden Zeitpunkt steht. Die Manipulation muss mit

anderen Worten «zu einem anderen Ergebnis führen, als es bei einem Dateneinsatz

gemäss gegebener Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des

Datenverarbeitungsvorganges erzielt worden wäre» (vgl. Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,

Art. 147 StGB N 36).

Durch die im

Namen der AL____ als BA____ oder unter anderen Identitäten erfolgten

Online-Bestellungen hat der Berufungskläger Angaben gemacht, welche im

Widerspruch zur Realität standen. Somit hat er durch unrichtige, unvollständige

oder unbefugte Verwendung von Daten auf einen elektronischen oder

vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang eingewirkt.

Die Verwendung falscher Identitäten durch den Berufungskläger verhinderte eine

effektive Prüfung der Geschädigten von Anfang an. Da die Bestellungen über die AL____

getätigt wurden, welche bis dahin keine Betreibungen aufgewiesen hatte, gingen

die Anbieter von einer intakten Zahlungsfähigkeit aus und hatten somit keinen

Grund, am Zahlungswillen des Bestellers zu zweifeln. Dies insbesondere, da es

sich bei den meisten Bestellungen um solche im Rahmen des alltäglichen

Massengeschäfts handelte (vgl. BGer 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2) bzw.

es bei den fraglichen Bestellungen in der Höhe von mehreren CHF 1’000.– um

elektronische Gegenstände, die in Zusammenhang mit dem Firmenzweck gebracht

werden können, ging. Dies wäre naturgemäss anders gewesen, wäre den Anbietern

bekannt gewesen, dass in Tat und Wahrheit der nicht zahlungswillige und hoch

verschuldete Berufungskläger unter Zuhilfenahme einer substanzlosen Firma

hinter den Bestellungen steckte. Einzeln betrachtet erreichten die Bestellungen

keinen für eine bestellende Aktiengesellschaft unüblich hohen Wert, der

vertiefte Nachforschungen erforderlich gemacht hätte. Durch dieses Vorgehen

wurde mangels Zahlung eine Vermögensverschiebung zum Schaden der betreffenden

geschädigten Firmen herbeiführt, wobei der Berufungskläger hierbei mit der

Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern.

c) Wiederum

liegt unter Berücksichtigung der hohen Anzahl der Einzeldelikte sowie des durch

die betrügerischen Bestellungen erzielten Deliktsbetrags gewerbsmässiges

Handeln vor.

d) Demnach

ist der Berufungskläger hinsichtlich der genannten Firmen des gewerbsmässigen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig zu sprechen.

2.7 Mehrfache

Urkundenfälschung (Ziffer I.B.5.10 und 5.28 der erg. Anklageschrift)

2.7.1 Die

Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer I.B.5.10 und 5.28 der

erg. Anklageschrift der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig (Vor­instanz-Ziffer

III.C.2.7). In diesem Punkt bestreitet der Berufungskläger bezüglich des von

der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts, den Neukundenantrag der AT____ vom

10. Dezember 2010 (Akten S. 3695) und den Rechnungsantrag der BG____,

undatiert (Akten S. 4036) mit der Unterschrift «BA____» versehen zu haben. Er

habe niemals eine Unterschrift gefälscht, vielmehr sei dies BL____ gewesen (vgl.

zweitinstanzliches Protokoll S. 7 sowie zum betreffenden Beweisantrag E.

I.B.3.2.1).

2.7.2 Mit

der Vorinstanz ist hier zu konstatieren, dass es zwar theoretisch denkbar ist,

dass BL____ – wie vom Berufungskläger behauptet – nicht davor zurückschreckte,

die Unterschrift ihrer Mutter zu fälschen. Betrachtet man aber die

Unterschriften in all denjenigen Fällen, in denen BA____ ihre Urheberschaft

ausdrücklich verneint hat (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 115 und 117), so

stechen aufgrund des markanten Schriftbildes des Berufungsklägers (s. dazu etwa

seine zahlreichen eigenhändig verfassten Haftbeschwerden) insbesondere die

beiden inkriminierten Unterschriften ins Auge. Ein Vergleich der Unterschrift

auf dem Neukundenantrag der AT____ vom 10. Dezember 2010 (Akten S. 3695) sowie

dem Antrag für BG____ (Akten S. 4036) mit der echten Unterschrift von BA____

(Akten S. 4047) sowie der Schrift des Berufungsklägers (z.B. Akten S. 792)

ergibt mit genügender Klarheit, dass es sich bei den zwei Anträgen um die

Handschrift des Berufungsklägers handelt. Daher ist der Argumentation des

Strafgerichts (vgl. angefochtenes Urteil S. 169) beizupflichten. Dass BL____ –

oder gar jemand anderes, wobei nicht ansatzweise erkennbar ist, wer das sein

könnte – ohne einleuchtendes Motiv in der exakten Schrift des Berufungsklägers

als «BA____» unterschreiben würde, ergibt keinerlei Sinn und muss im

vorliegenden Kontext als geradezu abwegig bezeichnet werden. Hätte BL____

tatsächlich die Unterschrift ihrer Mutter fälschen wollen, so hätte sie

versucht, deren echte Unterschrift möglichst genau zu imitieren. Viel

naheliegender erscheint die Annahme, dass der Berufungskläger die betreffenden

Dokumente als «BA____» unterzeichnet hat, ohne sich die Mühe zu machen, von

seinem gewöhnlichen Schriftbild abzuweichen. Dies insbesondere beim

Neukundenantrag der AT____, bei welchem der Berufungskläger die betreffenden

Anträge bereits selber in seiner normalen Blockschrift ausfüllte, wobei

festzustellen ist, dass die Unterschrift in genau derselben Blockschrift

erfolgte und diese mit dem Rechnungsantrag der BG____ fast identisch ist.

Dazu passt

schliesslich, dass der Berufungskläger zugestandenermassen auch nicht davor

Halt gemacht hat, reihenweise E-Mails im Namen von BA____ zu verfassen.

Vorliegend gibt der Berufungskläger wie dargelegt zu, im Fallkomplex faktischer

Beherrscher der AL____ gewesen zu sein und die Fäden in der Hand gehabt zu

haben. Überdies anerkannte er, dass es «dreckig» war, was er mit BA____ gemacht

habe (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 9), welche von der Vorinstanz als

doloses Werkzeug betrachtet und in sämtlichen Anklagepunkten rechtskräftig

freigesprochen wurde. Diese Sachlage in Kombination mit den obigen Erwägungen

lässt somit keinen anderen vernünftigen Schluss zu, als dass der

Berufungskläger die betreffenden beiden Unterschriften selbst gefälscht hat.

Demnach geht das Berufungsgericht in diesem Punkt vom vorinstanzlich festgestellten

Sachverhalt aus.

2.7.3 In

rechtlicher Hinsicht ist das Urteil der Vorinstanz vom Berufungskläger nicht

substanziert angefochten worden. Es kann daher im Einklang mit der Vorinstanz

festgestellt werden, dass der Berufungskläger, indem er zur Begehung von

Bestellbetrügen die fraglichen Antragsformulare der AT____ und von BG____ durch

Nachahmung einer fremden Unterschrift unterzeichnet und zudem bei den

betreffenden Firmen eingereicht hat, eine unechte Urkunde im Sinne von Art. 251

Ziffer 1 StGB hergestellt und zur Täuschung gebraucht hat. Ausser Frage steht

aufgrund des vorliegenden Betrugskonstrukts, dass der Berufungskläger die

Absicht hatte, sich damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der

Berufungskläger ist in diesen beiden Anklagepunkten daher der mehrfachen

Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziffer 1 StGB schuldig zu sprechen.

2.8 Mehrfache Gehilfenschaft

zu gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch (ev.

gewerbsmässiger Betrug) z.N. der S____, der T____ / [...], der U____, der V____

sowie der [...] (Ziffer I.B.6.1 bis 6.5 der erg. Anklageschrift)

2.8.1 Die

Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer I.B.6.1 bis 6.5 der

erg. Anklageschrift des gewerbsmässigen Betrugs schuldig (vgl.

Vorinstanz-Ziffer III.C.2.8). In diesem Anklagepunkt ist der von der Vorinstanz

festgestellte Sachverhalt vom Berufungskläger wiederum zugestanden. Demnach hat

der Berufungskläger zusammengefasst die gutgläubige BA____ für die Eröffnung

eines auf die AL____ lautenden Geschäftskontos bei der S____ inklusive

entsprechender S____karte benutzt, indem er sie auf die S____stelle begleitete

und von ihr das Antragsformular unterzeichnen liess. Des Weiteren hat er mit

der Karte in der Folge CHF 1’000.– abgehoben und das Konto entsprechend

überzogen. Zudem hat der Berufungskläger hinsichtlich der in der Anklageschrift

genannten Firmenkundenkarten respektive Tankkarten die Anträge selbst

ausgefüllt und von BA____ unterzeichnen lassen und die Karten in der Folge

unrechtmässig eingesetzt, obschon sowohl die AL____ als auch er selbst zur

Zahlung der diversen Waren unfähig und unwillig war. Zum Nachteil der T____

sind Bezüge in der Höhe von insgesamt CHF 3’383.09 getätigt worden. Bei

der U____ beläuft sich der Gesamtbetrag auf CHF 4’779.80, bei der V____ auf CHF

300.– und bei der [...] auf CHF 17’089.40.

2.8.2 In

rechtlicher Hinsicht führt die Verteidigung weder in der Berufungsbegründung

noch im Plädoyer vor Appellationsgericht aus, inwiefern sie die

vorinstanzlichen Erwägungen beanstandet. Es kann somit in diesem Punkt auf die

zutreffenden und vollständigen Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden

(vgl. angefochtenes Urteil S. 184–187; Art. 82 Abs. 4 StPO).

Zusammengefasst liegt mittelbare Täterschaft zum mehrfachen bzw.

gewerbsmässigen Betrug vor, da BA____ bei der Unterzeichnung der Kartenanträge

als vorsatzloses Werkzeug des Berufungsklägers gehandelt hat. Die Täuschung,

der Irrtum und die Vermögenschädigung der Kartenaussteller sind ebenso

eindeutig gegeben, wie der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht des

Berufungsklägers. Insbesondere haben sich die Kartenunternehmen unter dem

Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nichts vorwerfen zu lassen (vgl. dazu

vorne E. II.D.2.6.4b), weshalb das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu bejahen

ist. Der Berufungskläger ist daher in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts

als mittelbarer Täters wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146

Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB zu bestrafen.

2.9 Gehilfenschaft

zum gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauch (ev. gewerbsmässiger

Betrug) z.N. der W____ (Ziffer I.B.6.6 der erg. Anklageschrift)

2.9.1 In

Ziffer I.B.6.6 der erg. Anklageschrift wird dem Berufungskläger zusammengefasst

vorgeworfen, zwischen dem 28. Februar 2011 und dem 14. März 2011 in

Mittäterschaft mit BP____ gegen welchen das Verfahren separat geführt worden

ist, auf die AL____ bzw. den in dieser Sache als reines Werkzeug missbrauchten

† BM____ lautende Kreditkarten verwendet und zum Nachteil der W____ diverse

Waren im Gesamtwert von CHF 21’246.45. betrügerisch erhältlich gemacht zu

haben.

Die Vorinstanz

kam zum Schluss, dass sich der Berufungskläger des Betrugs in mittelbarer

Täterschaft gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB z.N. der W____ schuldig gemacht habe

(Vorinstanz-Ziffer III.C.2.9). BP____ hat den in diesem Punkt gegen ihn am 15.

März 2018 ergangenen Strafbefehl hinsichtlich mehrfachen Betruges (vgl. *Akten

S. 3006 ff.) akzeptiert und ist in diesem Anklagpunkt als Mittäter zu

qualifizieren. Als Strohmann der AL____ wurde als Nachfolger von BA____ der

demente †BM____ – der Vater von BP____ – eingesetzt.

2.9.2 Der

Sachverhalt gemäss Ziffer I.B.6.6 der erg. Anklageschrift wird vom

Berufungskläger bestritten. Hierbei bringt er im Wesentlichen vor, er habe nach

dem Ausstieg von BA____ Ende 2010 bzw. Anfang 2011 aus der AL____ nichts mehr

mit dieser Firma zu tun gehabt. Zudem sei ihm die Demenz von †BM____, welcher

als neuer Verwaltungsrat eingesetzt wurde, nicht bekannt gewesen. Vom

Berufungskläger wird auch bestritten, etwas mit den Geld- und Warenbezügen zu

tun zu haben, welche im Zeitraum erfolgten, nachdem BP____ die AL____

übernommen hatte. Ferner habe er die betreffenden inkriminierten Master- und

Kreditkarten weder beantragt noch verwendet.

Mit all diesen

Einwendungen des Berufungsklägers hat sich die Vorinstanz bereits eingehend

befasst, wobei der Berufungskläger vor Appellationsgericht keinerlei neuen

Argumente vorbringt. Es kann daher in diesem Punkt zunächst auf die

zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich des Sachverhalts sowie

in rechtlicher Hinsicht verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 187–190;

Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist hinsichtlich des erstellten

Anklagesachverhalts, dass der Berufungskläger auch in dieser letzten Phase des

Komplexes AL____ die Zügel klarerweise noch immer in der Hand hatte. Hierbei

ist offensichtlich, dass der 79-jährige †BM____, der damals bereits dement war,

als ahnungsloser Strohmann vorgeschoben wurde und dass dieses Vorgehen mit

Blick auf den bereits mehrfach erprobten modus operandi des Berufungsklägers

seine Handschrift trägt. Die Tat erfolgte, kurz nachdem BA____ als

Verwaltungsrätin aus der AL____ ausgestiegen war und der Berufungskläger somit über

keine Strohfrau mehr verfügte. Auch hinsichtlich der letzten Phase der AL____

kann sich der Berufungskläger nicht aus der Verantwortung stehlen, indem er BP____

als Alleinverantwortlichen darstellt, zumal entgegen seiner Ausführungen

gewichtige Transaktionen durchaus zu seiner Vorgehensweise in den übrigen

Fällen passen (insbesondere Bestellungen bei [...] Airlines, AQ____ und [...]).

Zu betonen sind sodann die unglaubwürdigen Aussagen des Berufungsklägers,

welcher zunächst angab, er sei als Chauffeur und Buchhalter bei der AL____

angestellt gewesen (Akten S. 4311). Ferner hat der Berufungskläger den

Nachsendeauftrag für die Post der AL____ an die [...]-Strasse – d.h. an die

Adresse von †BM____ – mit Unterschrift ausgefüllt und bezahlt

(Nachsendeauftrag, Akten S. 1937; Postquittung, Akten S. 1938;

Beschlagnahme, Akten S. 987 ff.). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang sodann

auch auf das Zahlungsversprechen für †BM____, welches der Berufungskläger

ebenfalls mit seiner eigenen Unterschrift unterzeichnet hat

(Zahlungsversprechen, Akten S. 3780). Im Übrigen hat sich der Berufungskläger auf

Grund seines unabdingbaren Beitrags auch allfällig allein begangene Taten durch

BP____ ohnehin anzurechnen.

Hervorzuheben

ist sodann der für den Berufungskläger zentral belastende Umstand, dass

anlässlich seiner Verhaftung vom 6. März 2013 in seiner Aktenmappe (Pos. 4)

eine Kopie der Identitätskarte von† BM____ inklusive Identitätsprüfung vom 14. Februar

2011 beschlagnahmt werden konnte (Bericht, Akten S. 1014ff.; Ausweiskopie,

Akten S. 1027ff.; Identitätsprüfung, Akten S. 1031). Darüber hinaus

wurde bereits am 14. Februar 2011 das Online-Antragsformular für zwei

Firmenkreditkarten – eine Visa- und eine Mastercard – durch die AL____,

vertreten durch† BM____, ausgefüllt und mitsamt dem neuen Handelsregisterauszug

und der Ausweiskopie von †BM____ an die W____ gesandt (Antrag, Akten S.

2020ff.; dazu Rahmenvereinbarung, Akten S. 2016ff.; Handelsregisterauszug,

Akten S. 4260; Kopie ID, Akten S. 5329).

2.9.3 In

rechtlicher Hinsicht wird vom Berufungskläger zum wiederholten Mal an der

Beurteilung der Vorinstanz einzig gerügt, es liege Opfermitverantwortung vor,

weswegen es am Tatbestandsmerkmal der Arglist fehle. Diesbezüglich ist unter

Hinweis auf die obigen Erwägungen (vgl. Ziffer III.C.2.8.2) festzuhalten, dass

der demente †BM____ als vorsatzlos handelndes Werkzeug zu betrachten ist,

weshalb bei der vorliegenden Konstellation der mittelbaren Täterschaft nicht

das Sonderdelikt von Art. 148 StGB, sondern der Grundtatbestand des

Betrugs nach Art. 146 StGB zur Anwendung gelangt. Wie ebenfalls bereits

eingehend dargelegt wurde, ist eine Bank nicht gehalten, mit kriminellen

Machenschaften in der Art der vom Berufungskläger vorgenommenen zu rechnen. Ein

die Arglist ausschliessendes Selbstverschulden kann der W____ nicht angelastet

werden. Die Täuschung, der Irrtum und die Vermögenschädigung der

Kartenaussteller sind ebenso eindeutig gegeben, wie der Vorsatz und die

Bereicherungsabsicht des Berufungsklägers. Es liegt daher in Bestätigung des

Urteils des Strafgerichts ein gewerbsmässiger Betrug (in mittelbarer Täterschaft)

im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB vor.

E. Fallkomplex

AR____ (Ziffer I.D. der erg. Anklageschrift)

1. Allgemeines

zum Sachverhalt

1.1 Gemäss

dem Anklagevorwurf in Ziffer I.D der erg. Anklageschrift wurden in der Zeit vom

30. März 2011 bis Anfang September 2011 über die Firma AR____ Waren und

Dienstleistungen im Wert von knapp CHF 500’000.– erhältlich gemacht, ohne dass

gemäss dem vorgefassten Tatplan je eine Rechnung beglichen wurde (vgl. Ziffer

I.D.2 und 3 der erg. Anklageschrift). Die Vorinstanz erachtete den angeklagten

Sachverhalt als erstellt und sprach den Berufungskläger des gewerbsmässigen

Betrugs schuldig, dies zum Nachteil der AO____ und der AP____ (I.D.2.1 und 2.2

der erg. Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer 2.1), der AS____ (Ziffer I.D.2.3 der

erg. Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer 2.2) der Y____ (Ziffer I.D.2.7 der erg.

Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer 2.4) der AT____, der AU____ sowie der AQ____

(Ziffer I.D.2.11–2.13 der erg. Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer 2.5)

z.N. diverser Geschädigter / Online-Bestellungen (Ziffer I.D.2.4,

2.8–2.10, 2.15– 2.24, 2.16–2.24, 2.36–2.37, 2.40, 2.42– 2.44 der erg.

Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer 2.7) der [...] (Ziffer I.D.2.39 der erg.

Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer 2.9) des Handelsregisteramts Basel-Landschaft

(Ziffer I.D.2.41 der erg. Anklageschrift; Vor­instanz-Ziffer 2.10) der U____,

der T____ sowie der V____ (Ziffer I.D.3–5 der erg. Anklageschrift; Vor­instanz-Ziffer

2.11).

Der

Vollständigkeit halber sei nochmals erwähnt, dass das Strafgericht hinsichtlich

des Mitbeschuldigten AX____ rechtkräftig zum Schluss kam, dass dieser in den

Ziffern I.D.2.11, 2.20 und 2.36 der erg. Anklageschrift des mehrfachen Betruges

schuldig zu sprechen ist. Im Zusammenhang mit den Fällen in Ziffer I.D.2.25,

2.35, 2.38 und 2.39 der erg. Anklageschrift erfolgte betreffend AX____ ein

Schuldspruch wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug.

Hinsichtlich der übrigen Anklage-Ziffern im Fallkomplex AR____ wurde AX____

hingegen freigesprochen.

1.2 Der

Berufungskläger stellt anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht

zwar nicht in Abrede, dass es sich bei der AR____ – wie bei der AL____ – um

eine Scheinfirma gehandelt habe, die einzig dazu gedient habe, Be­stellbetrüge

zu begehen. Er bestreitet aber, wie bereits vor Strafgericht, die treibende

Kraft hinter der Firma gewesen und für die inkriminierten Delikte

verantwortlich zu sein. Vielmehr gibt er an, AX____ habe ihn vorgeschoben

(zweitinstanzliches Protokoll S. 10 f.).

1.3

1.3.1 Hinsichtlich

der

Feststellung des Sachverhalts im Fallkomplex AR____ ist vorab zu

konstatieren, dass sich die Vorinstanz erschöpfend mit den massgeblichen Beweisen

sowie Indizien – insbesondere auch mit der Rolle des Berufungsklägers und

derjenigen von AX____ – auseinandergesetzt und diese im Einzelnen zutreffend

gewürdigt hat (S. 191–224 des angefochtenen Urteils), weshalb in Anwendung

von Art. 82 Abs. 4 StPO in grundsätzlicher Weise auf diese Erwägungen verwiesen

werden kann und an vorliegender Stelle darauf verzichtet wird, diese im Detail

zu wiederholen. Infolgedessen werden nachfolgend in erster Linie die

relevantesten Entscheidgrundlagen wiedergegeben (nachfolgend E. II.1.3.2) und

es wird nur auf die vom Berufungskläger ausdrücklich bestrittenen

Sachverhaltselemente (nachfolgend E. II.2.1) sowie die rechtliche Würdigung

des Sachverhalts nochmals explizit eingegangen. Es ist der Vor­instanz darin zu

folgen, dass – wie schon im Fallkomplex AL____ – kein Zweifel besteht, dass der

Berufungskläger im Fallkomplex AR____ nicht etwa der unbedeutende Helfer,

sondern der eigentliche Drahtzieher und Organisator war. Entscheidend sind

hierfür zunächst namentlich die für den Berufungskläger äusserst belastenden

Aussagen der Mitbeschuldigten BQ____, BB____, AX____, aber ebenso die

Depositionen von Zeugen wie dem Autoverkäufer BR____ und dem Abnehmer von

Elektronikwaren BS____ sowie schliesslich auch zahlreiche objektive Beweismittel.

Hinzu kommt zu guter Letzt, dass die eigenen Aussagen des Berufungsklägers gravierende

Widersprüche aufweisen.

1.3.2 a)

Im Einzelnen sind bei diesen Aussagen und Beweismittelen die folgenden Aspekte

hervorzuheben, welche den Berufungskläger in hohem Masse belasten und in ihrer

Gesamtheit keinerlei Zweifel am

von der Vorinstanz festgestellten

Sachverhalt bestehen lassen.

b) BQ____,

ein ehemaliger Mithäftling des Berufungsklägers, welcher am 20. Dezember 2010

als einziges Mitglied des Verwaltungsrates der AR____ beim Handelsregisteramt

Zug eingetragen wurde, gab zu Protokoll, er habe nicht gewusst, dass er durch

die Unterschriften alleiniger Verwaltungsrat der Firma geworden sei. Vielmehr

habe ihm der Berufungskläger eine Festanstellung in Aussicht gestellt, wobei er

hierzu zunächst bei einem Notar in Zug etwas unterschreiben müsse und dafür

CHF 500.– erhalte. Der Berufungskläger habe ihn zum Notartermin begleitet,

wobei er die Unterlagen, die er dort unterzeichnet habe, nicht durchgelesen

habe, da er dem Berufungskläger vertraut habe und froh über die Festanstellung

gewesen sei. Er habe erst aus der Firma austreten können, als er dem

Berufungskläger mit dem Beizug der Polizei gedroht habe (Auss. BQ____, Akten S.

4961 ff.). Darüber hinaus bestehen zahlreiche auffällige Parallelen zwischen

den Aussagen von BQ____ zu denjenigen von BA____ im Fallkomplex AL____ (vgl.

dazu vorne, E. II.D.1), welche für die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen

sprechen. So erklärten beide übereinstimmend, dass der Berufungskläger

angeblich eine Firma habe eröffnen wollen und dafür noch eine Person ohne

Betreibungen gesucht habe, woraufhin sie vom Berufungskläger zum Notar nach Zug

gefahren worden seien. Weder BQ____ noch BA____ sei dabei bewusst gewesen,

einziges unterschriftsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats geworden zu

sein. Zudem sei jeweils kurz nach der Einsetzung als alleiniger Verwaltungsrat

das Anliegen gekommen, Mobiltelefone für die Firma zu kaufen.

c) Des

Weiteren ist auf die Depositionen der vom Berufungskläger nach dem Austritt von

BQ____ vom Berufungskläger als Verwaltungsrätin der AR____ eingesetzten BB____

einzugehen. Diesbetreffend ist zu konstatieren, dass sie sich in einer

verzweifelten Notlage befand, als sie das Arbeitsangebot des Berufungsklägers

erhielt. Namentlich sprach sie kaum Deutsch, verfügte über lediglich

8 Jahre Schulbildung, war – da sie sich im August 2010 beide Beine habe

operieren lassen müssen – im Rollstuhl, alleinerziehend und auf Stellensuche.

Insofern stellte sie für den Berufungskläger ein ideales Opfer dar. BB____s

Aussagen (vgl. Auss. BB____, Akten S. 4607 ff.; EV, Akten S. 4500 ff.,

(Einvernahmen, Akten S. 4567 ff., 4592 ff., 4635 ff., 4846 ff., 7689 ff.,

5027 ff., 5646 ff., 5664 ff., 5684 ff., 5710 ff., 5724 ff., erstinstanzliches

Protokoll S. 158 ff.), welche bei der Polizei auf Insistieren ihrerseits anlässlich

eines SVG-Delikts erstmals deponiert wurden, fielen detailliert, spontan und

über all die Jahre inhaltlich gleichbleibend aus. Sie sind als sehr glaubhaft

zu bewerten und stimmen überdies sehr weitgehend mit denjenigen von BA____ und BQ____

überein. Im Übrigen ist BB____ bezeichnenderweise erst auf dem Betreibungsamt

klargeworden, dass sie nicht – wie ihr vom Berufungskläger mitgeteilt und im

Anstellungsvertrag vereinbart (Akten S. 4590) – Assistentin, sondern in

Tat und Wahrheit alleinige unterschriftsberechtigte Verwaltungsrätin der Firma AR____

war (vgl. Akten S. 4505, erstinstanzliches Protokoll S. 177). Namentlich die

Formulierung im genannten Anstellungsvertrag, in welchem ihr Tätigkeitsbereich

mit «Führen der administrativen Angelegenheiten des Arbeitgebers,

Beratungsgespräche sowie Mithilfe im Bereich Marketing» umschrieben wird,

spricht ebenfalls stark dafür, dass die Aussagen von BB____ zutreffen (Akten

S. 4590).

d) Die

Aussagen des Mitbeschuldigten AX____ sind zwar mit einer gewissen Vorsicht zu

beurteilen, da er versuchte, seine eigene Beteiligung möglichst gering zu

halten. Dennoch ist zu konstatieren, dass auch AX____ – wie sämtliche anderen

Beteiligten – stets ausgesagt hat, die AR____ sei die Firma des

Berufungsklägers gewesen. Im Zusammenhang mit seiner Involvierung rund um die AR____

bringt AX____ vor, er habe dem Berufungskläger bloss seine Ex-Ehefrau BB____

vermittelt, jedoch sei es dabei um einen Job als Assistentin gegangen (Auss. AX____,

erstinstanzliches Protokoll S. 160 f., 172). Er habe auf Geheiss des

Berufungsklägers auch ein paar Bestellungen für die AR____ aufgegeben und

Kundentermine mit AD____, AW____ und AV____ wahrgenommen. Chef sei aber stets

der Berufungskläger gewesen (Auss. AX____, erstinstanzliches Protokoll S. 169,

176, 204, 207, 208, 220, 229, 232).

e) Des

Weiteren sagte BS____ als Auskunftsperson bzw. anlässlich der Hauptverhandlung

vor Strafgericht als Zeuge aus, er habe den Berufungskläger über die

Verkaufsplattform [...] kennengelernt und in der Folge auch direkt bei ihm

persönlich immer wieder diverse Elektronikgegenstände gekauft. Für den

Berufungskläger besonders belastend erscheint, dass BS____ erklärte, eines

Tages von ihm angefragt worden zu sein, ob seine (BS____s) Ehefrau in der Firma

die Funktion der Verwaltungsratspräsidentin übernehmen wolle. Dabei habe der

Berufungskläger betont, dass dies nur pro forma sei, damit die AG gegründet

werden könne, und dass er der eigentliche Geschäftsführer bleiben würde.

Mithin versuchte der Berufungskläger somit vor BB____ bereits die Ehefrau von BS____

als nach aussen für das Geschäft verantwortliche Person anzuwerben (Auss. BS____,

Akten S. 4915, 4927, erstinstanzliches Protokoll S. 188, 192). Einige Zeit

später habe der Berufungskläger ihm erzählt, dass er jemanden gefunden habe,

der die Tätigkeit als Verwaltungsratspräsidentin übernehmen werde (Auss. BS____,

Akten S. 4924, 4927). Erst später habe BS____ über AX____ erfahren, dass es

sich dabei um BB____ gehandelt habe (Auss. BS____, Akten S. 4927,

erstinstanzliches Protokoll S. 190, 194). Des Weiteren erklärte BS____,

dass der Berufungskläger der «Dätschmeister» bzw. der Chef der Firma AR____

gewesen sei, der auch mit dem Verkäufer der [...] in [...] verhandelt habe

(Akten S. 4925). Er habe ihm zudem angeboten, ein Auto für ihn zu leasen

(«suech dir e Auto us, chasch eine ha wo de willsch»; vgl. erstinstanzliches

Protokoll S. 194; Akten S. 4925).

f) Der

Autoverkäufer BR____ von der Garage Z____ gab schliesslich als Zeuge zu

Protokoll, dass sowohl in Bezug auf den [...] [...] als auch den [...] [...]

der Berufungskläger die Verträge eingefädelt habe (Auss. BR____, Akten S. 5133

f., 5138 f.), was ebenfalls zentral für die Führungsrolle des Berufungsklägers

innerhalb der AR____ spricht.

g) Die

Aussagen des Berufungsklägers selbst erscheinen demgegenüber in hohem Masse als

widersprüchlich. Erwähnt sei hier beispielsweise im Fallkomplex AL____ der Fall

C____, in welchem der Berufungskläger, anstatt die volle Verantwortung für

seine Tat zu übernehmen, nicht nur einen Zeugen zu manipulieren versuchte,

sondern auch noch wahrheitswidrig BA____ der Mittäterschaft bezichtigte (Akten

S. 1856 ff. und 1864 ff, vorne E. II.B, angefochtenes Urteil S. 164 f. sowie

zweitinstanzliches Protokoll S. 9). Exemplarisch seien auch die von ihm mit

seiner Handschrift ausgefüllten Formulare im Fallkomplex AR____ genannt (vgl. dazu

E. II.E.2.4). Während der Berufungskläger im Ermittlungsverfahren zum Teil noch

bestritten hat, damit etwas zu tun zu haben (z.B. Auss. A____, Akten S. 6458),

behauptete er später, die Formulare auf Anweisung der eigentlichen Drahtzieher BB____

und AX____ ausgefüllt zu haben (z.B. Auss. A____, erstinstanzliches Protokoll

S. 206). Genau gleich verhält es sich mit dem Vertragsabschluss für den [...]

[...], bei welchen der Berufungskläger erst nach den belastenden Aussagen des

Autoverkäufers eingeräumt hat, bei der Vertragsunterzeichnung dabei gewesen zu

sein; dies allerdings bloss in untergeordneter Rolle «als Übersetzer» (Auss.A____,

Akten S. 6305, erstinstanzliches Protokoll S. 198), was allerdings keinen

Sinn ergibt, dass der Berufungskläger seinerseits nicht Italienisch spricht,

AX____ hingegen sowohl Deutsch als auch Italienisch. Den Vorwurf, er sei im

Sommer 2011 für knapp zwei Jahre in die Türkei geflohen und habe zudem den von

der AL____ geleasten Ford [...] veruntreut, bestreitet der Berufungskläger mit

dem Argument, er sei lediglich zwischen der Türkei und der Schweiz hin- und

hergereist (erstinstanzliches Protokoll S. 22, 103 ff.; zweitinstanzliches

Protokoll S. 5). Wenn es aber um die im Namen der AR____ getätigten

Bestellungen ab Juli 2011 geht, bringt er vor, sich in der Türkei aufgehalten

zu haben und daher als Täter gar nicht in Frage zu kommen (Auss. A____, Akten

S. 5695, 7108, 7409, 7485, 7520, erstinstanzliches Protokoll S. 231

ff.). Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass sich der Berufungskläger in

seinen Aussagen nach Belieben laufend den Ermittlungsergebnissen angepasst hat

und dabei häppchenweise Zugeständnisse macht, wobei er die vorhandenen Beweise

aber immer zu seinen Gunsten dreht.

h) Zudem

liegen eine an ganze Fülle an objektiven Beweismitteln vor, welche den

Berufungskläger ebenfalls ausserordentlich belasten. Zu erwähnen ist hier

zunächst, dass im Zusammenhang mit dem Fallkomplex AR____ genau dasselbe

Konstrukt und dieselbe Vorgehensweise, wie bei der vom Berufungskläger

geführten AL____ vorliegt und der Berufungskläger über die AL____ aufgrund von

immer zahlreicher erhobenen Betreibungen keine Bestellungen mehr erfolgreich

aufgeben konnte. Es liegt somit vom zeitlichen Ablauf her auf der Hand, dass er

eine neue Mantelfirma zur Begehung von Bestellbetrügen suchte. Ferner tragen

mehrere handschriftlich ausgefüllte Anträge erkennbar die Handschrift des

Berufungsklägers und die Unterschrift von BB____ (AT____, Kartenanträge U____, T____

und V____), wobei die Behauptungen des Berufungsklägers, er habe die Anträge

lediglich auf Wunsch von BB____ ausgefüllt, keinen Sinn ergeben. Sodann ist –

wie bereits erwähnt – der Arbeitsvertrag von BB____ aktenkundig, welcher – im

Einklang mit ihren Aussagen – ihre untergeordnete Stellung als Arbeitnehmerin

eindeutig aufzeigt (Arbeitsvertrag, Akten S. 4590). Unterschrieben wurde der

genannte Arbeitsvertrag mit «BF____». Bei «BF____» handelte es sich gemäss den

Aussagen von AX____ um eine vom Berufungskläger erfundene Person, ein

eigentliches «Phantom», welches dieser verwendet habe, um sich aus der

Verantwortung zu ziehen (vgl. hierzu erstinstanzliches Protokoll S. 166 f.).

Aus der über die E-Mailadresse [...] getätigten Firmenkorrespondenz der AR____

ergibt sich sodann, dass Nachrichten zwar jeweils im Namen von BF____ bzw. BB____

verschickt wurden, diese aber einen markanten Schreibfehler («höfflichst»)

aufweisen. Diesen Deutschfehler machte der Berufungskläger auch bei zahlreichen

Eingaben, die nachweislich von ihm stammen (vgl. Akten S. 5054; Briefe A____,

z.B. Akten S. 610, 617 f., 1611 ff.). Daraus ist zu schliessen, dass es sich

bei der Phantomfigur «BF____» in Tat und Wahrheit um den Berufungskläger

handelte, womit davon auszugehen ist, dass er auch den Arbeitsvertrag von BB____

unterschrieben hat. Des Weiteren gelangt das Appellationsgericht auch aufgrund

der Anordnung der Buchstaben beim Arbeitsvertrag von BB____ denn auch mit der

Vorinstanz zum Schluss, dass es sich bei der Unterschrift «BF____» um die

Schrift des Berufungsklägers handelt (vgl. Akten S. 4590).

Schliesslich ist

darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger im Fallkomplex AL____ in welchem

er weitgehend geständig ist, nachgewiesenermassen im Namen von BA____

zahlreiche E-Mails verfasst hat, Bestellungen aufgegeben und sogar ihre

Unterschrift gefälscht bzw. fälschen lassen hat (erstinstanzliches Protokoll S.

91 ff., 95 ff.). Darüber hinaus hat der Berufungskläger sich auch dort

Phantasienamen zugelegt und sich beispielsweise in der E-Mail vom 9. Januar

2011 an die [...] – wiederum unter Verwendung des Wortes «höfflichst» – als [...]

von der Buchhaltung der AL____ ausgegeben (E-Mail, SB K / 218). Diese

Parallelen zum Fallkomplex AR____ sind frappant.

Zu guter Letzt

ist darauf hinzuweisen, dass relevante E-Mails nachweislich auch aus der Türkei

versendet wurden (Bestellungen über in Türkei registrierte IP-Adresse) und zwar

just in der Zeit, in welcher der Berufungskläger in der Türkei weilte, was diesen

ebenfalls belastet.

1.3.3 Nachfolgend

wird ergänzend zu den obigen Feststellungen auf die Wichtigsten im Berufungsverfahren

vorgebrachten Rügen eingegangen.

a) Soweit

der Berufungskläger im Berufungsverfahren vorbringt, es sei AX____ gewesen, der

am 5. Juli 2011 eine E-Mail-Nachricht versandt und einen aktuellen

Betreibungsauszug der AR____ besorgt habe, verkennt er, dass gar nicht

bestritten ist, dass auch AX____ Zugang zum E-Mail-Account der AR____ hatte. AX____

gab vor Strafgericht zu Protokoll, dass er im Namen der Firma auch einige Mails

verschickt habe (Auss. AX____, erstinstanzliches Protokoll S. 169, 171, 179

f.). Sowohl AX____ als auch BB____ sagten zudem glaubhaft aus, in der Zeit, als

sich der Berufungskläger in der Türkei befunden habe, in dessen Auftrag für die

AR____ diese Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Beide bestätigten im Übrigen, im

Auftrag des Berufungsklägers Kontakt mit dem Hauswart [...] aufgenommen zu

haben, um für den Berufungskläger ein Büro zu mieten (vgl. erstinstanzliches

Protokoll S. 179 f.). Vor erster Instanz stellte sich der Berufungskläger im

Übrigen noch auf den Standpunkt, BB____ habe diese E-Mail-Nachrichten verfasst,

welche allerdings aber über viel zu geringe Deutschkenntnisse verfügt, um als

Verfasserin in Betracht zu kommen (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 171 f.).

Daraus, dass AX____ und BB____ den Mietvertrag für die betreffenden

Büroräumlichkeiten unterschrieben haben, kann der Berufungskläger ebenfalls nichts

zu seinen Gunsten ableiten. Die beiden erklärten glaubhaft, sie hätten dies im

Auftrag des Berufungsklägers getan als sich dieser in der Türkei aufhielt.

Zusammenfassend sprechen somit die dargelegten Tätigkeiten von BB____ und AX____

nicht dagegen, dass der Berufungskläger der Chef der AR____ war.

b) Ferner

geht auch die Argumentation des Berufungsklägers, er habe während der Haft nie

etwas mit BQ____ zu tun gehabt, völlig ins Leere. Denn es erscheint

schlussendlich von wenig Relevanz, seit wann der betreffende Kontakt bestand.

Fakt ist, dass es zwischen den beiden einen solchen zumindest nach dem

gemeinsamen Gefängnisaufenthalt gegeben haben muss, andernfalls BQ____ nicht

ausgesagt hätte, er sei vom Berufungskläger angefragt worden (vgl. Auss. BQ____,

Akten S. 4961 ff.).

c) Ebensowenig

greift der Einwand, die registrierte IP-Adresse, von welcher aus Bestellungen

aufgegeben worden seien, befinde sich nicht in der Gegend, wo sich der

Berufungskläger jeweils in der Türkei aufgehalten habe. Vielmehr ist auch

dieses Vorbringen als eine offensichtliche Schutzbehauptung zu bewerten.

Selbstverständlich kann der Berufungskläger ohne Weiteres ausflugsweise in

Istanbul gewesen sein und von dort aus Waren bestellt oder jemanden in Istanbul

damit beauftragt haben, zumal er in anderen Anklagepunkten auch nicht vor

aufwendigen Verschleierungsmanövern zurückschreckte. So reiste er im

eingestanden Fall des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

zum Nachteil von C____ für eine Geldüberweisung eigens nach Biel, um zu

verhindern, dass der Verdacht aufgrund der IP-Adresse auf ihn fallen wird (vgl.

angefochtenes Urteil S. 255).

d) Schliesslich

entbehrt auch der Versuch des Berufungsklägers, BT____ als eigentlichen

Haupttäter hinter der AR____ darzustellen, jeder Grundlage. Nicht nur bestehen

hierfür in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, sondern dies wird auch von keinem

der übrigen Beteiligten auch nur ansatzweise so geschildert. Hierbei ist auch

überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb BB____, BQ____, AX____, BS____ und BR____

in diesem Fall allesamt ihn – und nicht BT____ – derart belastet sollten.

e) Der

Berufungskläger ist sodann für die gesamte Zeit – also auch während seines

Türkeiaufenthalts – als verantwortlicher Drahtzieher hinter dem

Betrugskonstrukt AR____ zu betrachten. Es ist in diesem Zusammenhang

insbesondere auf die glaubhaften Aussagen von BB____ (vgl. erstinstanzliches

Protokoll S. 219 f.) und AX____ (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 220 ff.)

anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht abzustellen. BB____ erklärte,

dass der Berufungskläger die Geschicke der AR____ auch während seiner

Abwesenheit gelenkt und ihr sowie AX____ telefonisch Anweisungen erteilt habe

(vgl. dazu erstinstanzliches Protokoll S. 221 f.). AX____ gab zu Protokoll, er

habe die Anweisungen des Berufungsklägers zu den Bestellungen zum Teil über †[...]

erhalten und Letzterer habe die gelieferte Ware während des Türkeiaufenthalts

des Berufungsklägers abgeholt (Auss. AX____, erstinstanzliches Protokoll S. 221 f.,

229, 232). Der geschilderte Beizug von †[...] – den Ex-Ehemann von BA____ – erscheint

ebenfalls als glaubhaft, zumal dieser bereits ähnliche Einsätze bei der AL____

vornahm.

1.3.4 All

dies gemeinsam bildet eine geschlossene Indizienkette, die einzig die Erklärung

zulässt, dass der in Betrügereien überaus erfahrene Berufungskläger andere

Personen – BQ____, BB____, und weitgehend auch AX____ – im Fallkomplex AR____

eingespannt und vorgeschoben hat, genauso wie er das insbesondere mit BA____

schon zuvor im Fallkomplex AL____ getan hatte. Es ist somit erstellt, dass der

Berufungskläger als treibende Kraft des Betrugskonstrukts AR____ für die

Warenbezüge verantwortlich ist. Nachdem dieser ganz wesentliche Punkt etabliert

ist, wird nachfolgend auf die einzelnen Anklagepunkte im Fallkomplex AR____

eingegangen.

2. Fallkomplex AR____

im Einzelnen

2.1 Gewerbsmässiger

Betrug z.N. der AO____ und der AP____ (I.D.2.1 und 2.2 der erg.

Anklageschrift)

2.1.1 Die

Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich der Ziffer I.D.2.1 und 2.2

der erg. Anklageschrift des gewerbsmässigen Betrugs z.N. der AO____ und der AP____

schuldig (Vorinstanz-Ziffer III.E.2.1). Der Berufungskläger beschränkt sich im

Rahmen seiner Anfechtung in diesem Punkt darauf, zu behaupten, er habe nichts

mit den am 24. Dezember 2010 in einem AO____ Shop in [...] bezogenen 5

Mobiltelefonen der Marke [...] und auch nichts mit den am 19. Februar 2011

in einem [...] Shop im [...] bezogenen 9 Mobiltelefonen der Marke [...] und

2 Mobiltelefone der Marke [...] zu tun. Hierfür seien BT____ und BQ____

verantwortlich. Ebenfalls habe er mit den Bestellungen und Warenbezügen der AR____

nichts zu tun.

Unter Verweis

auf die vorgängig zum allgemeinen Teil im Fallkomplex AR____ gemachten

Ausführungen, insbesondere gestützt auf die als glaubhaft zu wertenden Aussagen

des in einem separaten Verfahren verfolgten BQ____ (Akten S. 4961 ff., E.

II.E.1 ff.), kann der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt in Bezug

auf den Berufungskläger als vollumfänglich erstellt betrachtet werden. Es ist

somit nachgewiesen, dass der Berufungskläger seinen ehemaligen Mithäftling BQ____

unter in Aussichtstellung einer Festanstellung dazu gebracht hat, in seiner für

Bestellbetrüge auserwählten Scheinfirma AR____ – ohne dass diesem das zu Beginn

bewusst war ­– Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift zu werden.

Danach hat der Berufungskläger mit BQ____ den AO____ Shop in [...] und das

Mobilezone-Geschäft [...] aufgesucht, wo BQ____ auf Geheiss des

Berufungsklägers Abonnementsverträge für insgesamt 11 Telefonnummern

abgeschlossen und ebensoviele Mobiltelefone erhältlich gemacht hat. Auf diese

Weise ist bei der AO____ ein nachgewiesener Schaden von insgesamt CHF 2’180.80

und bei der AP____ von CHF 11’114.20 in Form von monatlichen

Abonnementsgebühren und sowie in Anspruch genommener Dienstleistungen

entstanden (Verträge, Akten S. 5831 ff., 5845 ff., 5859 ff., 5874 ff., 5936

ff.; Rechnungen, Akten S. 5834 ff., 5848 ff., 5862 ff., 5875 ff., 5886

ff., 5943 ff.; Leistungsübersicht, Akten S. 5910 ff.; Kontoauszug, Akten

S. 5906 ff., Schreiben [...], Akten S. 5931 ff.). Erst als BQ____ dem

Berufungskläger mitgeteilt habe, dass er ihn aus dem Geschäft nehmen solle,

ansonsten er zur Polizei gehe, seien sie gemeinsam wieder zum Notar gefahren,

wo er seinen Austritt unterschrieben habe (Auss. BQ____, Akten S. 4961

ff.).

2.1.2 In

rechtliches Hinsicht bringt der Berufungskläger in diesem Punkt im

Berufungsverfahren keine Einwendungen hinsichtlich des Urteils der Vorinstanz

vor. Die theoretischen Grundlagen des Betrugstatbestands wurden bereits

dargelegt (vgl. E. II.C.2.1). Das Vorgehen des Berufungsklägers

erfüllt klarerweise sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs nach Art.

146 StGB. Hinsichtlich der Opfermitverantwortung ist festzustellen, dass – wie

bereits mehrfach dargelegt – die Provider beim Abschluss eines solchen

Geschäfts nicht gehalten sind, Bonitätsabklärungen vorzunehmen oder

Vorauszahlungen zu verlangen, wobei diese ohnehin nicht aufklärend gewesen

wären, da die AR____ im Zeitfenster, welches der Berufungskläger für seine

umfangreichen Bestellungen verwendete, noch keine Betreibungen aufwies (vgl.

dazu vorstehend E. II.C.2.2.2). Die Anzahl der pro

Telekommunikationsunternehmen abgeschlossenen Abonnementsverträge war für eine

Firma nicht auffallend hoch, sondern fraglos geschäfts-üblich und alltäglich.

Dadurch, dass sie die Identität des Vertragsunterzeichners und die Gesellschaft

in allen Angelegenheiten befugt zu vertretenden BQ____ verifiziert haben (vgl.

Verträge, Akten S. 5831 ff., 5854 ff., 5859 ff., 5874 ff.), haben sie sich

genügend vorsichtig verhalten. Die Gewerbsmässigkeit des Vorgehens des

Berufungsklägers, der über keine anderen Einkommensquellen verfügte, ist ebenfalls

klarerweise gegeben. Demnach ist der Schuldspruch der Vorinstanz in diesem

Punkt wegen gewerbsmässigen Betrugs in Abweisung der Berufung zu bestätigen.

2.2 Gewerbsmässiger

Betrug z.N. der AS____ (Ziffer I.D.2.3

der erg. Anklageschrift)

2.2.1 Die

Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich des gewerbsmässiger Betrugs

z.N. der AS____ gemäss Ziffer I.D.2.3 der erg. Anklageschrift schuldig

(Vorinstanz-Ziffer III.E.2.2). Gegenstand des Anklagevorwurfs ist hier der

Abschluss von Motorfahrzeugversicherungen, wobei der Berufungskläger die

betreffenden Antragsformulare eingestandenermassen selbst unterzeichnet hat

(vgl. Schreiben AS____, Akten S. 6110 ff.; Versicherungsanträge, Akten S.

6116 ff., 6124 ff.). Entsprechend dem vorgefassten Tatplan wurden weder die

Versicherungsprämien noch die Entschädigungszahlung für den Schadensfall

bezahlt, weshalb der AS____ ein Schaden in der Höhe von insgesamt

CHF 5’843.35 entstanden ist (vgl. Schreiben AS____, Akten S. 6110 ff.). Der

Einwand des Berufungsklägers, die inkriminierten Motorfahrzeugversicherungen

bloss im Auftrag von BB____ abgeschlossen zu haben, ist unter Verweis auf die

allgemeinen Ausführungen zum Fallkomplex AR____ (vgl. obenstehend

E. II.D.1 ff.) als reine Schutzbehauptung zu betrachten. Ausserdem wird im

Antwortschreiben der AS____ an die Staatsanwaltschaft vom 2.Oktober 2013 klar

formuliert, dass der Mitarbeiter der Versicherungsgesellschaft mit dem

Berufungskläger Kontakt hatte. Wörtlich wird dort ausgeführt: «Der Vertrag

wurde von unserem Aussendienstmitarbeiter Herr [...] der mit Herrn A____ von

der AR____ in Kontakt stand, abgeschlossen» (Akten S. 6110). Demnach ist der

dem Berufungskläger vorgeworfene Sachverhalt erstellt.

2.2.2 In

rechtlicher Hinsicht wurden die theoretischen Grundlagen des Betrugstatbestands

bereits mehrfach dargelegt (vgl. E. II.C.2.1). Vorliegend war der von Beginn

an fehlende Zahlungswille des Berufungsklägers für die geschädigte Versicherung

nicht überprüfbar und sein täuschendes Vorgehen ist somit als arglistig zu

qualifizieren; ein leichtfertiges Opferverhalten liegt mithin nicht vor. Ausser

Frage steht sodann, dass auch die übrigen objektiven und subjektiven

Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sind, so dass der

Berufungskläger – in Bestätigung des Schuldspruchs der Vorinstanz hinsichtlich

Ziffer I.D.2.3 der erg. Anklageschrift des gewerbsmässigen Betrugs z.N. der AS____

schuldig zu sprechen ist.

2.3 Gewerbsmässiger

Betrug z.N. der Y____ (Ziffer I.D.2.7 der erg. Anklageschrift)

2.3.1 Die

Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger betreffend Ziffer I.D.2.7 der erg.

Anklageschrift wegen gewerbsmässigen Betrugs z.N. der Y____ (Vorinstanz-Ziffer

III.E.2.4). Der Berufungskläger hat diesen Punkt aufgrund seiner generellen

Einwände, welche in den allgemeinen Ausführungen zum Fallkomplex AR____ (vgl.

E. II.E.1 ff.) behandelt wurden, angefochten. Konkrete Aus­­­führungen zu

diesem Anklagepunkt, welcher den Leasingvertrag für einen [...] [...] betrifft,

bringt er nicht vor.

Unter Verweis

auf das bereits Dargelegte zum Fallkomplex AR____ (E. II.E.1 ff.) kann somit

festgehalten werden, dass der Berufungskläger auch in diesem Anklagepunkt

eindeutig als treibende Kraft zu betrachten ist. Er hat den Leasingvertrag für

das betreffende Fahrzeug – in gleicher Weise wie zuvor im Fallkomplex AL____ –

über den zuständigen Garagisten arrangiert und die als Strohfrau eingesetzte BB____

dazu veranlasst, die entsprechenden Verträge zu unterzeichnen. Der geleaste

Wagen wurde schliesslich zurückgebracht, worauf die Y____ am 17. Oktober 2011

den Vertrag vorzeitig auflöste (Akten S. 6286). Der angeklagte Sachverhalt

ist hinsichtlich des Berufungsklägers erstellt.

2.3.2 Was

das Rechtliche betrifft, ist bezüglich des Betrugstatbestands (vgl. zur Theorie

E. II.C.2.1) beim Bezug des fraglichen Autos klarerweise von einem arglistigen

Vorgehen auszugehen, zumal der Berufungskläger die Leasingfirma darüber

getäuscht hat, wer der eigentliche Vertragspartner ist. Denn auch im

vorliegenden Anklagepunkt hat der Berufungskläger die vorsatzlose Tatmittlerin BB____

als Vertreterin seiner Scheinfirma AR____ vorgeschoben. Dadurch täuschte er die

Y____ gezielt über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen ihres

Vertragspartners, da er nie vorgehabt hat, die Leasingraten zu bezahlen. Des

Weiteren sind auch die übrigen objektiven und subjektiven

Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt und auch dieser

Fall reiht sich nahtlos in das gewerbsmässige Handeln des Berufungsklägers, so

dass er in diesem Punkt in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts und in

Abweisung seiner Berufung des gewerbsmässigen Betruges schuldig zu sprechen

ist.

2.4 Gewerbsmässiger

Betrug z.N. der AT____, der AU____ sowie der AQ____ (Ziffer I.D.2.11–2.13

der erg. Anklageschrift)

2.4.1 Das

Strafgericht sprach den Berufungskläger bezüglich Ziffer I.D.2.11–2.13 der erg.

Anklageschrift des gewerbsmässigen Betrugs z.N. der AT____, der AU____ sowie

der AQ____ schuldig (Vorinstanz-Ziffer III.E.2.5). Die Vorinstanz erwog im

Wesentlichen, es sei erstellt, dass der Berufungskläger als treibende Kraft des

Betrugskonstrukts AR____ sowohl für die Bestellungen von Elektronikware bei der

AT____, der AU____ sowie der AQ____ als auch für die Warenbezüge verantwortlich

sei. Als Hauptgrund, weshalb es insbesondere im Fall der AQ____ zu einer hohen

Schadenssumme gekommen sei, betrachteten die Vorderrichter denn auch weniger

das – allenfalls als risikoreich zu bezeichnende – Verhalten der Geschädigten,

sondern vielmehr den Umstand, dass es sich beim Berufungskläger um einen mit

allen Wassern gewaschenen Berufsbetrüger handelte. Dieser habe es von Beginn

weg darauf angelegt, die in einem liberalen Wirtschaftsleben auf Treu und

Glauben im Geschäftsverkehr basierende Vorleistungspflicht der Lieferanten

schamlos auszuhebeln, womit er klarerweise arglistig gehandelt habe. Der

Berufungskläger macht in diesem Punkt wie vor Strafgericht im

Berufungsverfahren im Wesentlichen erneut geltend, die Geschädigten hätten bei

den Bestellungen über CHF 4’000.– (somit bei denjenigen der AT____, der AU____

und der AQ____) ihre Opfermitverantwortung nicht wahrgenommen, weswegen es in

diesen Fällen am Tatbestandsmerkmal der Arglist fehle.

2.4.2 Zunächst

steht auch in diesem Anklagepunkt fest, dass sich der Berufungskläger als

verantwortlicher Drahtzieher hinter dem Betrugskonstrukt AR____ sämtliche der

inkriminierten Bestellungen anrechnen lassen muss (vgl. obenstehend E. II.E.1

ff.). Im Fall der AT____ hat der Berufungskläger wie im Fallkomplex AL____

einen Neukundenantrag für die BF____ handschriftlich ausgefüllt und BB____

veranlasst, diesen zu unterzeichnen (Antrag, Akten S. 6421; Auss. BB____, Akten

S. 206). Insgesamt wurden innerhalb eines Monats 13 Bestellungen im Gesamtwert

von rund CHF 134’000.– aufgegeben. Die Ware wurde zum Teil an die [...]

geliefert, zum Teil wurde sie von [...], einem Kollegen des Berufungsklägers,

in [...] abgeholt (Rechnungen, Akten S. 6556 ff.; Systemausdrucke, Akten S.

6620 ff.; Aktennotiz, Akten S. 6643 ff.; Empfangsbestätigung, Akten S.

6631). Dies berücksichtigend, ist der von der Vorinstanz festgestellte

Sachverhalt ohne Weiteres erstellt.

2.4.3 In

rechtlicher Hinsicht ist mit Blick auf den Tatbestand des gewerbsmässigen

Betrugs (vgl. zu den Voraussetzungen E. II.C.2.1) bezüglich der vom

Berufungskläger monierten Opfermitverantwortung von entscheidender Bedeutung,

dass bei dieser nicht erforderlich ist, dass das Täuschungsopfer die

grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung

stehenden Massnahmen trifft; es muss mit anderen Worten im Alltag seinem

Geschäftspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten. Der

Berufungskläger hat sich auch in diesem Anklagepunkt eines raffinierten

Täuschungskonstrukts bedient, indem er unter Verwendung einer Strohfrau

vorspiegelte, hinter den abgegebenen Bestellungen stehe eine ordnungsgemäss

ausgestattete Aktiengesellschaft. Bei den einzelnen Bestellungen hat er das

System bis aufs Letzte ausgereizt. Im Fall der AQ____ hat der Berufungskläger

zunächst – wie bereits zuvor im Komplex AL____ – zur Ermöglichung des späteren

Bezahlens auf Rechnung drei Bestellungen im Wert von CHF 249.20, CHF 360.–

und CHF 45.– getätigt und die Ware – um die Firma im Glauben zu lassen, er

sei zahlungsfähig – bei der Abholung vor Ort bar bezahlt (vgl. Rechnungen,

Akten S. 6553ff.). Mit derartigen kriminellen Machenschaften muss nicht

gerechnet werden und es kann den geschädigten Firmen kein leichtfertiges

Verhalten vorgeworfen werden. Dies umso weniger, da die AQ____ weitere

Bestellungen der BF____ nach Ablauf der Zahlungsfrist der ersten Rechnung

sofort storniert hat (vgl. Rechnungen, Akten S. 6604). Im Falle der AQ____

war der Berufungskläger – sich im E-Mail notabene als BB____ ausgebend – zudem

nicht verlegen, sofort eine passende Lüge aufzutischen, als die Geschädigte bei

ihren Überprüfungen kritisch nach dem Vorhandensein einer eigenen Homepage

fragte (E-Mail, Akten S. 6608 f., wonach die AR____ nicht übers Internet

verkaufe, sondern nur als Wiederverkäufer und Exporteur). Ein arglistiges

Vorgehen des Berufungsklägers ist bei dieser Sachlage klar zu bejahen. Wiederum

sind die übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art.

146 Abs. 1 StGB angesichts des perfiden Vorgehens des Berufungsklägers erfüllt

und auch in diesem Fall handelte dieser zweifellos gewerbsmässig. Demnach ist

der Berufungskläger in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz hinsichtlich

bezüglich Ziffer I.D.2.11–2.13 der erg. Anklageschrift des gewerbsmässigen

Betrugs z.N. der AT____, der AU____ sowie der AQ____ schuldig zu sprechen.

2.5 Gewerbsmässiger

Betrug z.N. diverser Geschädigter / Online-Bestellungen (Ziffer I.D.2.4,

2.8–2.10, 2.15– 2.24, 2.16–2.24, 2.36–2.37, 2.40, 2.42– 2.44

der

erg. Anklageschrift)

2.5.1 Das

Strafgericht kam hinsichtlich der Ziffern I.D.2.4, 2.8–2.10, 2.15–2.24,

2.16–2.24, 2.36–2.37, 2.40, 2.42– 2.44 der erg. Anklageschrift zum Schluss,

dass sich der Berufungskläger des gewerbsmässigen Betrugs z.N. diverser

Geschädigter schuldig gemacht habe (Vorinstanz-Ziffer III.E.2.7). Der

Berufungskläger macht zu diesem Anklagepunkt – abgesehen von seinen bereits

behandelten generellen Einwänden (vgl. E. II.E. 1.3.3 ff.) – keine

spezifischen Ausführungen. Aufgrund der allgemeinen Ausführungen (vgl. E.

II.E.1 ff.) steht wiederum auch hier wiederum fest, dass sich der

Berufungskläger als verantwortlicher Drahtzieher hinter dem Betrugskonstrukt BF____

auch sämtliche der inkriminierten Online-Bestellungen gemäss anrechnen lassen

muss. Dies unabhängig davon, ob er die Bestellungen selber ausgeführt oder

Dritte, so zum Beispiel AX____, damit beauftragt hat. Im Übrigen erachtet das

Appellationsgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gestützt

auf die Schreiben der Geschädigten, die E-Mails betreffend die

Bestellbestätigung, die Rechnungen, die Mahnungen sowie die übrigen relevanten

Unterlagen als erstellt (vgl. Unterlagen, Akten S. 6179 ff., 6334 ff., 6754

ff., 7158 ff., 7443 ff., 7736 ff., 7790 ff., insbes. i.S. AB____: Akten S. 6897

ff. und i.S. [...], Akten S. 7443 ff.).

2.5.2 a)

In rechtlicher Hinsicht stellt sich bezüglich der vom Berufungskläger

begangenen Delikte im Zusammenhang der Abgrenzung zwischen Betrug bzw.

mehrfachem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erneut die

Frage, ob durch das Verhalten des Berufungsklägers Menschen getäuscht worden

sind (vgl. E. II.D.2.6). Wiederum findet sich in den betreffenden

Ziffern der erg. Anklageschrift eine hinreichende Umschreibung des

Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts unter Nennung der

gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO erforderlichen Angaben ebenso hinsichtlich Art. 147

StGB. In der Schilderung der Anklageschrift ist somit nebst dem Betrug auch Art.

147 StGB enthalten (vgl. E. II.D.2.6).

b) Aufgrund

der Akten sowie der vom Appellationsgericht eingeholten amtlichen Erkundigungen

ergibt sich, dass in diesem Anklagepunkt einzig die Bestellung bei der [...]

nicht vollautomatisch erfolgte, wobei hier lediglich ein versuchtes Delikt

vorliegt. Die bestellten Artikel dürften auf Grund eines nicht bezahlten

Babyphones aus der Bestellung im Juni (vgl. Fall D.2.33) nicht geliefert worden

sein, obschon für diese Bestellung ein neuer Benutzername gewählt wurde. [...]

hat diesbezüglich keinen Schaden gemeldet. Hinsichtlich dieser einen

Geschädigten wurde vom Berufungskläger somit lediglich versucht, die

Geschädigte zu täuschen. Der

Berufungskläger hegte hier die Absicht, mit Hilfe falscher Angaben zwei

Computer der Marke [...] im Wert von je CHF 1’290.– erhältlich zu machen. Durch

die Verwendung einer Strohfrau spiegelte er vor, hinter den Bestellungen stehe

eine ordnungsgemäss ausgestattete Aktiengesellschaft. Damit schaltete er

gezielt die Bonitätsüberprüfungen seitens der Geschädigten aus, respektive

liess diese Überprüfungen ins Leere laufen und handelte in der Absicht, sich

unrechtmässig zu bereichern. Die Arglist ergibt sich hier aus diesem

raffinierten Vorgehen und dem damit einhergehenden Ausnutzen von fehlenden

Überprüfungs­möglichkeiten. Es liegt somit ein versuchter Betrug vor, der in

der Qualifikation des gewerbsmässigen Handelns im Fallkomplex BF____ aufgeht.

c) Vollautomatisch,

das heisst ohne Involvierung von Personen, erfolgten gemäss den Akten sowie den

vom Appellationsgericht eingeholten amtlichen Erkundigungen in den folgenden

Fällen:

- [...]

- AA____

- AH____

- [...]

- [...]

- AC____

- [...]

(Versuch)

- H____

- [...]

- [...]

- [...]

- [...]

- [...]

- [...]

in Liquidation

- [...]

- AF____

- [...]

Wiederum wurde –

wie bereits bei den Online-Bestellungen im Fallkomplex AL____ – im Zweifel von

einem vollständig automatisierten Bestellvorgang ausgegangen, wobei die meisten

der angefragten Firmen den Bestellvorgang konkret im Einzelfall zuordnen und

die Anfrage, ob Menschen in diesen Prozess involviert waren, beantworten konnten.

Durch diese im Namen der BF____ bzw. der Strohfrau BB____ getätigten

Bestellungen wirkte der Berufungskläger jeweils mit Bereicherungsabsicht durch

unrichtige und unbefugte Verwendung von Daten auf einen elektronischen

Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang ein und führte eine

Vermögensverschiebung zum hohen Schaden der Geschädigten im Gesamtwert von CHF

13'566.– herbei. Auch den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

führte der Berufungskläger nach der Art eines Berufs aus. Daher ist er des

gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

gemäss Art. 147 StGB schuldig zu sprechen.

2.6 Gewerbsmässiger Betrug

z.N. AD____, AV____ und AW____ (Ziffer I.D.2.25, 2.35, 2.38 der erg.

Anklageschrift)

2.6.1 a)

Hinsichtlich Ziffer I.D.2.25, 2.35, 2.38 der erg. Anklageschrift sprach das

Strafgericht den Berufungskläger des gewerbsmässigen Betrugs schuldig (Vor­­­­instanz-Ziffer

III.E.2.8). Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die

Vorderrichter in diesem Anklagepunkt den Mitbeschuldigten AX____ rechtskräftig

wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug verurteilten. AX____ habe es

hier zumindest in Kauf genommen, mit seinen im Namen der AR____ vorgenommenen

Handlungen dem Berufungskläger unrechtmässig zum Bezug der inkriminierten Ware

zu verhelfen.

b) Der

Berufungskläger bringt hier wiederum vor, er sei zum Tatzeitpunkt in der Türkei

und somit nicht beteiligt gewesen und – im Sinne einer Eventualbegründung –,

dass es am Erfordernis der Arglist fehle.

2.6.2 Bei diesen drei Anklagepunkten handelt es

sich um umfangreiche Warenlieferungen von Kioskartikeln, unter anderem um

unbezahlte Bestellungen von 500 Zigarettenstangen und 14 Paletten AW____

Original-Dosen. Es wurde bereits dargelegt, dass der Berufungskläger für die

gesamte Zeit – also auch während seines Türkeiaufenthalts – als

verantwortlicher Drahtzieher hinter dem Betrugskonstrukt AR____ zu betrachten

ist (vgl. obenstehend E. II.E.1 ff.). Im Ergebnis steht somit fest, dass AX____

und BB____ nach den Anweisungen des Berufungsklägers handelten. Der Einwand des

Berufungsklägers, er habe sich bei den meisten Gesprächen mit Lieferanten sowie

im Zeitpunkt der Bestellungen in der Türkei befunden, greift somit nicht (vgl.

dazu insbesondere E. II.E.1.3.3). Auch im Sachverhalt gemäss Ziffer I.D.2.25,

2.35 und 2.38 der erg. Anklageschrift agierte der Berufungskläger nach

bewährtem System unter dem Deckmantel der AR____ und täuschte dadurch die

Lieferanten nicht nur hinsichtlich des wirklichen Vertragspartners, sondern

auch hinsichtlich seines fehlenden Zahlungswillens. Insoweit gehen seine

Einwände ins Leere, mit welchen er geltend macht, AX____ und BB____ hätten

Gläubiger empfangen und Vereinbarungen unterschrieben, was für sie als

Drahtzieher spreche. Vielmehr nahmen die beiden diese Handlungen im Auftrag

des Berufungsklägers vor. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von AX____

und BB____ spricht zudem, dass der Berufungskläger erwiesenermassen in anderen

Fällen aus der Türkei im Namen der AR____ E-Mails verfasst und Bestellungen

vorgenommen hat (vgl. E-Mails mit dem für ihn typischen Schreibfehler «…und

verbleiben höfflichst», (s. dazu vorne: E. 1.3.2.h; Akten S. 5272 ff.).

Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass die Bestellungen auch

insbesondere deshalb die Handschrift des Berufungsklägers tragen, weil dieser

schon früher im grossen Stil mithilfe eines Betrugskonstrukts und Helfernetzes

derartige Ware für Kioske und kleine Lebensmittelläden ertrogen und

weiterveräussert hat.

2.6.3 In rechtlicher Hinsicht ist bezüglich der

vom Berufungskläger hier wiederum monierten fehlenden Arglist mit der

Vorinstanz keine Verletzungen von grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen

auszumachen, welche die betrügerischen Machenschaften des Berufungsklägers in

den Hintergrund treten lassen würden. Die umfangreich getätigten Einkäufe

konnten allesamt in Zusammenhang mit dem im Handelsregister eingetragenen

Firmenzweck gebracht werden. Insbesondere ging es auch nicht um für einen

Geschäftskunden unüblich hohe Bestellsummen, zumal es sich bei der AR____ nach

aussen um ein Unternehmen handelte, welches den Anschein erweckte, zahlreiche

Imbissbuden zu beliefern. Das täuschende Verhalten von A____ ist mithin als

arglistig zu qualifizieren und auch die übrigen Tatbestandselemente von Art. 146

StGB sind ebenfalls zu bejahen, wobei es sich bei der erwähnten letzten und

nicht ausgelieferten Bestellung bei der AW____ im Umfang von rund CHF 30’000.–

um einen Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB handelt. Aus den obigen

Ausführungen folgt, dass sich der Berufungskläger in diesem Punkt des

gewerbsmässigen Betrugs z.N. der AD____, der AV____ sowie AW____ schuldig

gemacht hat, womit das vor­instanzliche Urteil in Abweisung der Berufung zu

bestätigen ist.

2.7 Gewerbsmässiger

Betrug z.N. der [...] (Ziffer I.D.2.39

der erg. Anklageschrift)

2.7.1 Bezüglich

des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil

der [...] gemäss Ziffer I.D.2.39 der erg. Anklageschrift (Vorinstanz-Ziffer

III.E.2.9) macht der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, er habe mit

diesem Delikt nichts zu tun, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der

Türkei aufgehalten habe. Eventualiter stellt er sich auf den Standpunkt, dass

es am Erfordernis der Arglist gefehlt habe. Die [...] habe Waren auf Kredit

ausgehändigt, ohne dass der Geschäftsalltag es erfordert hätte, diese auf

Kredit und ohne Sicherheiten an eine unbekannte Firma zu liefern.

2.7.2 Gegenstand

der Anklage ist hier ein Leasingdeal betreffend 10 MacBook Pro über die [...]

im Wert von CHF 25’605.60. Erstellt ist, dass BB____ und AX____ im Auftrag des

zum damaligen Zeitpunkt in der Türkei weilenden aber immer noch die Geschicke

der AR____ leitenden Berufungsklägers handelten (vgl. E. II.E.1 ff. sowie die

glaubwürdigen Auss. von BB____ und AX____, Akten S. 7689, erstinstanzliches

Protokoll S. 234 f.). Wie in den anderen bereits dargelegten Fällen schob A____

auch hier systematisch eine Aktiengesellschaft mit solidem finanziellem

Hintergrund inklusive der vorsatzlos handelnden Strohfrau BB____ als Werkzeug

vor, um ohne Voraus- und Barzahlung zu den Gegenständen zu kommen. Der

Berufungskläger agierte nach bewährtem System unter dem Deckmantel der AR____

und täuschte die Lieferanten nicht nur hinsichtlich des wirklichen

Vertragspartners, sondern auch hinsichtlich seines fehlenden Zahlungswillens,

obwohl er sich in der Türkei befand. Er weilte zwar sowohl bei den meisten der

Lieferantengespräche als auch im Zeitpunkt der Bestellungen in der Türkei;

dennoch ist er entsprechend den bisherigen Erwägungen in Bezug auf sämtliche

Geschäfte als Initiator und treibende Kraft zu betrachten (E. II.E.1 ff., insbesondere

E. II.E.1.3.3.e). Dies unter anderem deshalb, weil der Berufungskläger erwiesenermassen

in anderen Fällen aus der Türkei im Namen der AR____ E-Mails verfasst und

Bestellungen vorgenommen hat. Ergänzend kommt vorliegend hinzu, dass der

Berufungskläger nicht nur die vorsatzlos handelnde Tatmittlerin BB____

vorschob, sondern sich darüber hinaus für die Abwicklung der Kundengespräche

und der Bestellungen den geschäftserfahrenen AX____ zunutze machte, indem er

diesen anlässlich der Termine mit den Lieferanten Lügengeschichten (vgl. Auss.

AX____, erstinstanzliches Protokoll S. 169 f.) auftischen liess. Der von der

Vor­instanz festgestellte Sachverhalt ist somit erstellt.

2.7.3 In

casu sind in rechtlicher Hinsicht betreffend Opfermitverantwortung mit der

Vorinstanz keine Verletzungen von grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen

auszumachen, welche die betrügerischen Machenschaften des Berufungsklägers in den

Hintergrund treten lassen würden. Das täuschende Verhalten des Berufungsklägers

ist mithin auch in diesem Anklagepunkt als arglistig zu qualifizieren. Die

übrigen Tatbestandsmerkmale des Betrugs liegen sowohl in objektiver wie auch in

subjektiver Hinsicht ohne Weiteres vor. Durch die arglistigen Täuschungen des

Berufungsklägers entstand bei den Geschädigten jeweils ein Vermögensschaden,

was der Berufungskläger mit Bereicherungsabsicht beabsichtigte. Auch in diesem

Fall handelte der Berufungskläger klarerweise gewerbsmässig.

2.7.4 Demnach

ist der erstinstanzliche Schuldspruch des Berufungsklägers wegen

gewerbsmässigen Betrugs in diesem Punkt zu bestätigen.

2.8 Gewerbsmässiger

Betrug z.N. des Handelsregisteramts Basel-Landschaft (Ziffer I.D.2.41

der

erg. Anklageschrift)

2.8.1 In

diesem vom Berufungskläger ohne spezifische Begründung angefochtenen

Anklagepunkt, bei welchem das Strafgericht zu einem Schuldspruch wegen

gewerbsmässigen Betrugs gelangte (Vorinstanz-Ziffer 2.10) geht es um die

Bestellung und den Bezug eines Handelsregisterauszuges der AR____ an die neue

Adresse an der [...]strasse [...] in [...], wo das Domizil der AR____ ab dem

15. Juli 2011 geführt wurde (Eintrag HReg, Akten S. 7771; Anmeldung, Akten S.

8711). Die durch die AR____ beim Handelsregisteramt Basel-Landschaft in Auftrag

gegebene Domiziländerung respektive der diesbezügliche Eintrag im

Handelsregister inklusive der Bezug eines Handelsregisterauszugs wurde jedoch

nie bezahlt (Rechnung, Akten S. 7769; Mahnung, Akten S. 7772).

2.8.2 In

rechtlicher Hinsicht hat der Berufungskläger wiederum den Betrugstatbestand

nach Art. 146 StGB erfüllt, da er entsprechend seinem Betrugskonstrukt von

vornherein nicht gewillt war, die von ihm eingegangene Verpflichtung zu

erfüllen. Da er nicht selber als Vertragspartner in Erscheinung trat, sondern BB____

als Vertreterin der nach aussen finanziell gesund erscheinenden AR____

vorschob, war der fehlende Zahlungswille für das Opfer nicht überprüfbar. Der

Berufungskläger handelte somit arglistig. Überdies liegt auch hier

Gewerbsmässigkeit vor. Demnach ist der Schuldspruch der Vorinstanz wegen

gewerbsmässigen Betrugs z.N. des Handelsregisteramts Basel-Landschaft zu

bestätigen.

2.9 Mehrfache

Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch, evtl.

mehrfacher gewerbsmässiger Betrug z.N. der U____, der T____ sowie der V____

(Ziffer I.D.3–5 der erg. Anklageschrift)

2.9.1 Bezüglich

Ziffer I.D.3–5 der erg. Anklageschrift wird dem Berufungskläger zusammengefasst

vorgeworfen, neun über die AR____ bezogene Tankkarten intensiv und ohne

Bezahlabsicht zum betrügerischen Bezug von Benzin, Zigaretten und Lebensmitteln

benutzt zu haben. Die Vor­instanz kam zum Schluss, der angeklagte Sachverhalt

sei bezüglich des Berufungsklägers erstellt. In rechtlicher Hinsicht sei BB____

als vorsatzloses Werkzeug des Berufungsklägers zu betrachten, so dass das

Sonderdelikt nach Art. 148 StGB bei mittelbarer Täterschaft nicht in Betracht

komme. Der Berufungskläger habe sich jedoch als mittelbarer Täter des

mehrfachen bzw. des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht. Demgegenüber

wurden BB____ und AX____ in diesem Anklagepunkt rechtskräftig freigesprochen (Vor­instanz-Ziffer

III.E.2.11). Der Berufungskläger hat auch hiergegen Berufung erhoben, wobei er

aber zu diesem Anklagepunkt – abgesehen von den generellen Einwänden im

Fallkomplex AR____, welche bereits behandelt wurden – nichts Spezifisches

vorbringt.

2.9.2 Gestützt auf die allgemeinen Erwägungen

zum Fallkomplex AR____ (vgl. E. II.E.1 ff.) kann somit festgehalten

werden, dass auch in diesem Anklagepunkt nur der Berufungskläger als

Drahtzieher in Frage kommt. Es erscheint deshalb als nachgewiesen, dass der

Berufungskläger die Kartenanträge jeweils selber ausgefüllt und der

ahnungslosen BB____ zur Unterschrift vorgelegt hat (vgl. Kartenanträge, Akten

S. 7833 ff., 7872 ff., 7917 ff.). Durch die darauffolgenden Karteneinsätze sind

zum Nachteil der U____ Waren im Betrag von insgesamt CHF 11’712.40

erhältlich gemacht worden (Rechnungen, Akten S. 7837 ff.). Bei der T____

beläuft sich der Gesamtbetrag auf CHF 3’327.60 (Rechnungen, Akten S. 7874

ff.) und bei V____ auf CHF 7’994.25 (Rechnungen, Akten S. 7921 ff.).

Offenbleiben kann, inwieweit der Berufungskläger die Karten selber einsetzte

oder sie an Bekannte zur Verwendung verteilte. Was den Berufungskläger

betrifft, ist der angeklagte Sachverhalt erstellt.

2.9.3 In

rechtlicher Hinsicht liegt eine analoge Konstellation wie im Fallkomplex AL____

(vgl. Ziffer I.B.6.1–6.5 der erg. Anklageschrift sowie vorne E. II.E.1.3.2

und II.E.2.9.3) vor. BB____ handelte bei der Unterzeichnung der Kartenanträge

als vorsatzloses Werkzeug des Berufungsklägers und wurde entsprechend von der

Vorinstanz freigesprochen. Aus diesem Grund fehlt es an einer

tatbestandsmässigen Haupttat, zu der im Sinne von Art. 25 StGB Hilfe geleistet

werden könnte (BGE 129 IV 124 E. 3.2). Es liegt aber mittelbare Täterschaft

durch den Berufungskläger zum mehrfachen (bzw. gewerbsmässigen) Betrug vor.

Denn der Berufungskläger hat als faktischer Beherrscher der AR____ die ganze

Aktion geplant und die Fäden stets in seiner Hand gehabt und BB____ für seine

Zwecke manipuliert. Somit kommt der Grundtatbestand des Betruges gemäss Art 146

StGB statt der Tatbestand des Check- und Kreditkartenmissbrauchs nach Art. 148

StGB zur Anwendung. Der Berufungskläger war zu keinem Zeitpunkt willens oder in

der Lage, auch nur einen Bruchteil der mit den Karten bezogenen Waren zu

bezahlen. Dass die AR____ bloss eine Scheinfirma und BB____ das dolose Werkzeug

des Berufungsklägers war, konnten die Geschädigten nicht ahnen und schon gar

nicht überprüfen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Täuschungsopfer hier

grundlegendste Vorsichtsmassnahmen verletzt haben soll. Die Täuschung, der

Irrtum und die Vermögenschädigung der Kartenaussteller durch den

Berufungskläger sind ebenso eindeutig gegeben wie sein Vorsatz und

Bereicherungsabsicht. Die Geschädigten verfielen – wie vom Berufungskläger

geplant – aufgrund seiner arglistigen Täuschung einem Irrtum und händigten

deshalb der AR____ die Tankkarten aus. Da die getätigten Warenbezüge (U____:

CHF 11’712.40, T____: CHF 3’327.60, V____: CHF 7’994.25) jeweils nicht bezahlt

wurden, entstand ein entsprechender Schaden. Es liegt daher ein mehrfacher

Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vor, wobei der Berufungskläger im Zusammenhang

mit den betrügerisch erwirkten Waren und Dienstleistungen wie bei den bis anhin

beurteilten Betrugskomplexen gewerbsmässiges Handeln vorzuwerfen ist.

F. Fallkomplex

[...] (Ziffer I.E.1 der erg. Anklageschrift)

1.

Die Vorinstanz

kam hinsichtlich des in Ziffer I.E.1 der erg. Anklageschrift geschilderten

Verhaltens zum Schluss, der Berufungskläger habe sich des gewerbsmässigen

Betrugs schuldig gemacht. In diesem Fallkomplex geht es um Verkäufe, welche der

Berufungskläger im eigenen Namen auf der Verkaufsplattform «[...].ch» tätigte.

Es ist unbestritten und objektiviert, dass der Berufungskläger die fünf

inkriminierten Angebote auf der genannten Verkaufsplattform aufgegeben und mit

den Geschädigten per E-Mail kommuniziert hat (vgl. zweitinstanzliches Protokoll

S. 12). Ebenso ist erstellt und zugestanden, dass schliesslich jeweils ein

Geschäftsabschluss zustande gekommen ist und die Käufer den Kaufpreis per

E-Banking auf das Konto des Berufungsklägers bei der Migrosbank überwiesen

haben, ohne jedoch die gekaufte Ware zu erhalten (Strafanzeigen, Akten S. 7980

ff., 8000 ff., 8016 ff., 8062 ff.; Strafanträge, Akten S. 7958, 8041 ff.,

8080; E-Mail-Korrespondenz, Akten S. 7959 ff., 7986 ff., 8055 ff., 8019 ff.,

8068 ff.; Schreiben AI____, Akten S. 7954 ff.; Schreiben AK____, Akten

S. 8072; Kontoauszug A____, SB E / 5 f.; Belastungsanzeigen, Akten S.

7968, 8008, 8018, 8067). Bei den vom Berufungskläger zumindest vor Strafgericht

vorgebrauchten angeblichen Lieferschwierigkeiten handelt es sich um eine

offensichtliche Schutzbehauptung. Der Berufungskläger verfügte von Beginn an

über keinen Leistungswillen und er hat seinen Vertragspartnern – wie durch die

diversen aktenkundigen E-Mails erhellt – durchs Band vorgegaukelt, im Besitze

der fraglichen Ware zu sein und diese unverzüglich auszuliefern, sobald der

Kaufpreis überwiesen sei. Mithin war in der Kommunikation mit den Käufern von

Lieferschwierigkeiten nie die Rede (vgl. beispielhaft Akten S. 7986, 8020 und

8068). Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt.

2.

In rechtlicher

Hinsicht bringt der Berufungskläger im zweitinstanzlichen Verfahren keinerlei

Einwände vor (vgl. S. 45 der Berufungsbegründung: «Keine Bemerkungen»). Es

kann daher auf die überzeugenden Darlegungen der Vorderrichter (vgl.

angefochtenes Urteil S. 244; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden,

was zur Bestätigung des vor­instanzlichen Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen

Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB führt. Hinsichtlich der

Gewerbsmässigkeit ist zu betonen, dass der innerhalb von etwas mehr als einer

Woche erzielte Deliktsbetrag von nicht weniger als CHF 2’380.– in

Anbetracht der Tatsache, dass der Berufungskläger über keine legale

Einkommensquelle verfügte, einen namhaften, wenn nicht gar ausschliesslichen

Beitrag an seinen Lebensunterhalt darstellte. Demnach ist der Berufungskläger

in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts wegen gewerbsmässigen Betrugs nach

Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB zu verurteilen.

G. Verabreichung

gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Ziffer I.E.5 der erg. Anklageschrift)

1.

1.1 Die

Vorinstanz stellte fest, dass sich der Berufungskläger der Verabreichung

gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder gemäss Art. 136 StGB strafbar gemacht

hat. Sie sah es als erwiesen an, dass er seiner Stieftochter – der im Tatzeitpunkt

14-jährigen BN____ – eine Tablette des verschreibungspflichtigen

Antidepressivums Remeron abgegeben habe. Hinsichtlich der gemäss Anklage dem

Berufungskläger vorgeworfenen Verabreichung von vier weiteren Remeron-Tabletten

stellte die Vorinstanz demgegenüber rechtskräftig und somit für die

Berufungsinstanz verbindlich fest, dass diese in dubio pro reo nicht von ihm

stammten.

1.2 Wie

vor Strafgericht bestreitet der Berufungskläger den angeklagten Sachverhalt

insofern, als er der zum Tatzeitpunkt 14-jährigen BN____ anstatt einer ganzen

bloss einen Viertel einer Remeron-Tablette abgegeben haben will. Mit der Vor­­instanz

ist hier aber gestützt auf die glaubhaften Aussagen von BL____ (Auss. BL____,

Akten S. 8224 ff., Prot. HV S. 145, 147) und BN____ (Auss. BN____, Akten S.

8230 f.) davon auszugehen, dass der Berufungskläger BN____ ohne ärztliche

Konsultation eine ganze Remeron-Tablette verabreicht hat. BN____ – deren

Aussageverhalten den Berufungskläger insofern entlastet hat, als ursprünglich

gestützt auf die Angaben von BL____ von vier abgegebenen Tabletten Remeron

ausgegangen wurde, – gab am 9. Dezember 2015 hinsichtlich des Vorfalls zu

Protokoll, dass sie beim Berufungskläger gewesen sei und nicht habe schlafen

können, daraufhin habe dieser ihr «eine gegeben». Aber er habe ihr gesagt, dass

sie nur diese eine [Tablette] bekomme und nicht mehr als diese eine, weil man

diese eigentlich vom Arzt verschrieben erhalten bekomme und er ihr diese nicht

einfach so geben könne […]. Von ihm habe sie «nur eine einzige bekommen» (Akten

S. 8321). In diesem Zusammenhang gilt es sodann zu beachten, dass sich die

Zerkleinerung einer Tablette zu einem Viertel als relativ aufwendig gestaltet.

Es ist schwer vorstellbar, dass BN____ diesen Vorgang überhaupt nicht erwähnt

hätte oder nicht bemerkt hätte, dass es sich nur um einen Viertel resp. ein

Stück statt um eine ganze Remeron-Tablette handelte, wenn dies tatsächlich so

gewesen wäre, zumal sie offenbar grundsätzlich bemüht war, den Berufungskläger

zu entlasten.

Dass der

Berufungskläger telefonisch bei einer Ärztin des Kinderspitals abgeklärt haben

will, ob er der «psychisch sehr aufgebrachten» BN____ einen Viertel seiner

verschreibungspflichtigen Remeron-Tablette geben könne und dies bejaht worden

sei (Auss. A____, Akten S. 8250, zweitinstanzliches Protokoll S. 12 f.),

scheint mit der Vor­instanz mehr als fraglich. Überdies brachte der

Berufungskläger erst in seiner zweiten Einvernahme im Jahre 2019 vor, den Rat

einer Ärztin eingeholt zu haben, was dessen Vorbringen noch unglaubhafter

erscheinen lässt. Es ist daher mit der Vor­instanz als erstellt zu betrachten,

dass der Berufungskläger BN____ ohne ärztliche Konsultation eine ganze

Remeron-Tablette verabreicht hat.

2.

Gemäss Art. 136

StGB macht sich strafbar, wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke

oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann,

verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt. Der Tatbestand des

Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder ist ein abstraktes

Gefährdungsdelikt. Es reicht für die Erfüllung des Tatbestands aus, dass die

überlassene Menge grundsätzlich für eine Schädigung geeignet ist. Der Nachweis

einer effektiven Gefährdung ist nicht nötig (vgl. Mäder, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,

Art. 136 StGB N 15).

Es ist evident,

dass bei der Verabreichung von 30 mg eines verschreibungspflichtigen

Antidepressivums die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung der im

Tatzeitpunkt 14-jährigen BN____ bestand. Durch das Verabreichen einer

Remeron-Tablette an BN____ ist der Tatbestand von Art. 136 StGB in

objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Demnach ist der Berufungskläger in

Bestätigung des Urteils des Strafgerichts des Verabreichens

gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder nach Art. 136 StGB schuldig

zu sprechen.

H. Mehrfache

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziffer I.E.6 der erg.

Anklageschrift)

1.

1.1 Gemäss

Ziffer I.E.6 der erg. Anklageschrift wird dem Berufungskläger das Erlangen von

rund 3 Kilogramm Marihuana von BV____ zum Zwecke des Weiterverkaufs sowie das

Lagern weiterer zum Verkauf bestimmter 27,8 Gramm Marihuana vorgeworfen. Die

Vorinstanz erachtete diesen Vorwurf als erstellt und sprach den Berufungskläger

hinsichtlich Ziffer I.E.6 der erg. Anklageschrift der mehrfachen Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig.

1.2 Die

Vorinstanz nimmt eine umfassende und sorgfältige Beweiswürdigung vor und legt

schlüssig dar, wie sie zu dem von ihr als erstellt erachteten Sachverhalt

gelangt. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vorab vollumfänglich verwiesen

werden (angefochtenes Urteil S. 248–250; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der

Berufungskläger wiederholt vor Appellationsgericht seine Behauptung, die

anlässlich der Polizeikontrolle vom 23. November 2016 in seinem Fahrzeug [...] [...]

sichergestellten Sporttasche mit Marihuana kurz vorher vor seinem Kellerabteil

an seinem Wohnort an der [...]strasse [...] gefunden zu haben. Hierbei handelt

es sich indessen um eine offensichtliche und überaus unglaubwürdige

Schutzbehauptung. Der vorgeworfene Sachverhalt ist äusserst genau dokumentiert,

der Berufungskläger wurde bei der Drogenüberahme polizeilich observiert. Im

polizeilichen Observationsbericht wird minutiös dargelegt, wie der

Berufungskläger um 14:29 Uhr die betreffenden Drogen von BV____ im [...]-Parkhaus

in Empfang genommen hat (Polizeibericht mit Foto der Übergabe, Akten S. 8325).

Da der Berufungskläger nur kurze Zeit später einer Polizeikontrolle unterzogen

wurde, bestehen aufgrund der vorliegenden Beweislage keinerlei Zweifel, dass er

das dann bei ihm sichergestellte Marihuana kurz zuvor von BV____ erhalten hat.

Zu all dem kommt hinzu, dass anlässlich der am 23. November 2016 beim

Berufungskläger durchgeführten Hausdurchsuchung auf dem Balkon in einer Tasche

eine Chipspackung beschlagnahmt werden konnte, welche einen Kunststoffbeutel

mit 27,8 Gramm Marihuana (THC-Gehalt: ebenfalls 16 %) enthielt (Bericht HD,

Akten S. 1147 f.; KTA-Bericht, Akten S. 8372 ff.; Fotodokumentation, Akten

S. 8375ff; IRM-Gutachaten, Akten S. 8396 f.). Demnach ist der in der

Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erstellt. Ergänzend ist darauf

hinzuweisen, dass die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen von BV____,

die mangels Konfrontation nicht gegen den Berufungskläger verwendet werden

dürfen, in Anbetracht der aufgrund des Observationsberichts überaus klaren

Beweislage vorliegend für einen Schuldspruch des Berufungsklägers nicht

benötigt werden.

2.

Strafbar gemäss

dem Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a bis g des

Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) ist unter anderem das Einführen,

Veräussern und Erwerben von Betäubungsmitteln sowie das Anstaltentreffen zu

solchen Handlungen. Indem der Berufungskläger gemäss dem Beweisergebnis rund 3

Kilogramm Marihuana zum Zwecke des Weiterverkaufs erlangt sowie zudem 27,8

Gramm zum Verkauf bestimmten Marihuana gelagert hat, erfüllt er den Tatbestand

von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG in mehrfacher Hinsicht. Er wird folglich

in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts des mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen.

III. STRAFZUMESSUNG

1.

1.1 Gemäss

Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des

Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung

der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden

wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1).

An eine

«richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie

muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an

Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend

begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. Wiprächti­ger/Keller, in: Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 10). Hat der Täter

durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49

Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist möglich, wenn im

konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt werden; ungleichartige Strafen

sind kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 217 E.3.3–3.5; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138

IV 120 E. 5.2, je mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine

gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57

E. 4.3.1). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit

auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für

jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die

anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt

nicht (BGE 144 IV 217 E. 3.3–3.5; 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen; BGer

6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 4.3; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E.

3.3).

1.2 Wie

sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger – neben den

bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie wegen versuchter Anstiftung

zum falschen Zeugnis – des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen

Anstiftung und der mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und

Kreditkartenmissbrauch, der Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der

Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie des mehrfachen

Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig gemacht.

1.3 Für

die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt unter

Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des

Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung

auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Geht es um mehrere

Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine

unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe mass­­gebend

(vgl. Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 181 N 486). In einem zweiten Schritt hat

das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer

Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung

zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_460/2010 vom

4. Februar 2011 E. 3.3.4, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E.

2.2; je mit Hinweisen).

1.4

Bei den vom Berufungskläger begangenen Delikten kann gemäss dem Strafrahmen

eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Der

Berufungskläger hat damit Straftaten verübt, bei denen einzeln betrachtet

jeweils eine Strafe in einem Bereich in Betracht kommt, in welchem aufgrund des

Verhältnismässigkeitsprinzips der Geldstrafe grundsätzlich der Vorrang

gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt. Als massgebliche

Kriterien für die Wahl der Sanktionsart sind neben den für die Strafzumessung

wesentlichen Kriterien wie der Zweckmässigkeit, der Auswirkungen auf den Täter

und sein soziales Umfeld sowie der präventiven Effizienz (BGE 134 IV 97

E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1) auch die Schwere der Rechtsgutsverletzung, das

Verschulden des Täters und seine Vorstrafen zu berücksichtigen (BGer

6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf

eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von

Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine

blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte

geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl.

BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020

E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).

Der Berufungskläger

perfektionierte seine bereits in früheren Verfahren angewendeten Fälschertricks

und Täuschungsmanöver respektive Machenschaften, um seinen gesamten

Lebensunterhalt aus deliktischem Erlös finanzieren zu können, bei gleichzeitig

möglichst geringem Arbeitsaufwand. Er widmete dem einen ganz beträchtlichen

Teil seiner Ressourcen und handelte gegenüber seinen Opfern in hohem Masse

rücksichtslos. Von der hier zu beurteilenden immensen Anzahl an Straftaten sämtliche

aus rein pekuniären Gründen begangen. Bei dieser Sachlage hätte das Aussprechen

einer Geldstrafe aus spezialpräventiver Sicht für den Berufungskläger keine

ausreichend abschreckende Wirkung. Vielmehr würde eine solche ihm gar einen

Anreiz für weitere kriminelle Machenschaften nach demselben – über lange Jahre

betriebenen – Muster liefern (vgl. BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3).

Es erscheint deshalb für die oben genannten zu beurteilenden Straftaten einzig

eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion.

1.5

1.5.1 Die

abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Berufungskläger hat zuschulden

kommen lassen, stellt der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs dar.

Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist somit der Strafrahmen nach Art. 146

Ziffer 2 StGB, der eine Strafe zwischen 90 Tagessätzen Geldstrafe und 10 Jahren

Freiheitsstrafe vorsieht. Anwendbar ist Art. 49 Abs. 1 StGB dann, wenn der

Täter in voneinander getrennten Zeitabschnitten gewerbsmässig delinquiert hat,

ohne dass den jeweiligen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die

Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden

Geschehens erscheinen (BGE 116 IV 121, 123; Maeder/

Niggli, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 146

StGB N 277 mit Verweis auf Niggli/Riedo,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 114). Der

Berufungskläger hat gleich in mehreren Sachverhaltskomplexen (AL____,

Mobiltelefonabonnementsverträge sowie [...]) gewerbsmässige Betrüge begangen.

Die Sachverhaltskomplexe Mobiltelefonabonnementsverträge aus dem Jahr 2018

sowie [...] aus dem Jahr 2013 liegen bereits in zeitlicher Hinsicht weit

entfernt von den übrigen gewerbsmässigen Betrügen, so dass es hier zweifellos

eines neuen Tatentschlusses im Hinblick auf die darauffolgenden weiteren

umfangreichen Deliktsserien bedurfte. Die Sachverhaltskomplexe AL____ und AR____

liegen zwar zeitlich nahe beieinander, doch gilt es hier zu berücksichtigen,

dass der Berufungskläger zur Begehung einer weiteren Deliktsserie mit einem

neuen Firmenmantel einen neuen Tatentschluss fassen und umfangreiche

Begleithandlungen (wie beispielsweise das Abkaufen einer Scheinfirma, der

Eintrag im Handelsregister und Änderung des Firmenzwecks, das Finden einer

Strohperson – in zunächst mit Anmeldung vom 20. Dezember 2010 per 20. Januar

2011 BQ____, danach per 12. April 2011 BB____, – etc.) vornehmen musste. Es

erscheint daher folgerichtig, beim Fallkomplex AL____ und dem Fallkomplex AR____

im Rahmen der Strafzumessung ebenfalls nicht von einem einheitlichen Tatenschluss

und somit von zwei separaten gewerbsmässigen Betrügen auszugehen. Diese

Vorgehensweise erscheint zudem im Interesse des Berufungsklägers, da ihm so in

grösserem Umfang eine Strafreduktion über die Asperation zu gewähren ist.

1.5.2 Hinsichtlich

der verschiedenen Fallkomplexe erscheint der gewerbsmässige Betrug im

Fallkomplex AR____ namentlich unter Berücksichtigung des überaus hohen

Deliktsbetrags am schwersten. Hierbei gilt es zunächst verschuldenserhöhend zu

berücksichtigen, dass der Berufungskläger von Anfang an plante, auf

betrügerische Art und Weise vermögenswerte Produkte zu erlangen. Es war von

Beginn an gar nie seine Absicht, auf irgendeine Weise auf legale Art am

Geschäftsleben teilzuhaben.

Bei seinen

Betrugshandlungen ging der Berufungskläger mit grosser Raffinesse und

aufwendiger Planung vor. Die in der Gewerbsmässigkeit des Betrugs hinsichtlich

des Fallkomplexes AR____ fallenden Delikte betreffen bezogene Mobiltelefone und

monatliche Abonnementsgebühren und sowie in Anspruch genommene Dienstleistungen

(I.D.2.1 und 2.2 der erg. Anklageschrift), den Abschluss von

Motorfahrzeugversicherungen (Ziffer I.D.2.3 der erg. Anklageschrift), den

Leasingvertrag für ein Fahrzeug [...] [...], Bestellungen von Elektronikware

bei der AT____, der AU____ und der AQ____ (Ziffer I.D.2.11–2.13 der erg.

Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer III.E.2.5), die Online-Bestellung bei der [...]

(Versuch) (Ziffer I.D.2.4, 2.8–2.10, 2.15– 2.24, 2.16–2.24, 2.36–2.37, 2.40,

2.42– 2.44 der erg. Anklageschrift), umfangreiche Warenlieferungen von

Kioskartikeln, unter anderem um unbezahlte Bestellungen von 500

Zigarettenstangen und 14 Paletten AW____ Original-Dosen (Ziffer I.D.2.39 der

erg. Anklageschrift; Vor­instanz-Ziffer III.E.2.9) sowie die Bestellung und den

Bezug eines Handelsregisterauszuges (Ziffer I.D.2.41 der erg. Anklageschrift).

Seinem

ehemaligen Mithäftling BQ____ sowie BB____ hat der Berufungskläger in

verwerflicher Weise eine Anstellung in der Firma vorgegaukelt. Zu betonen gilt

es sodann, dass das vom Berufungskläger an den Tag gelegte Vorgehen in seiner

Gesamtheit einer ausserordentlichen kriminellen Energie bedurfte. So hat er

Arbeitssuchende und Menschen in einer Notsituation mit einem Job geködert, als

gutgläubiges Werkzeug ausgenützt und für seine eigenen Zwecke

instrumentalisiert. Dabei hat der Berufungskläger sich bewusst stets nicht im

Vordergrund aufgehalten, sondern verdeckt im Namen seiner ahnungslosen

Strohleute oder mit erfundenen Phantasienamen agiert. Diese Vorgehensweise ist

als perfid und skrupellos zu bezeichnen. Ausserdem hat der Berufungskläger

zahlreiche weitere Helfer, darunter auch den Mitbeschuldigten AX____,

eingespannt und nach aussen auftreten lassen, wobei er aber stets sämtliche

Fäden in der Hand gehalten hat.

Bei den

Betrugsopfern des Berufungsklägers handelt es sich zwar im Rahmen der

Einsatzstrafe jeweils um juristische Personen, welche aufgrund ihrer

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vom jeweiligen Vermögensschaden her wohl

nicht derart hart getroffen wurden, wie etwa eine Privatperson. Dennoch tat

sich im Rahmen der arglistigen Täuschung die Gefährlichkeit des

Berufungsklägers insbesondere dadurch hervor, dass er über die von ihm

angeleiteten Personen die Betrugsopfer glauben machte, hinter den Bestellungen

stehe jeweils eine ordentlich mit Kapital ausgestattete, zahlungsfähige (und

-willige) Aktiengesellschaft. Tatsächlich handelte es sich bei der Bestellerin

aber um eine substanzlose, abgesehen von den deliktischen Geschäften inaktive

Mantelfirma, die in erster Linie der Täuschung der Geschädigten diente. Der

Berufungskläger nutzte auf diese Weise schamlos und systematisch eine

Schwachstelle aus, die aus dem im Geschäftsleben praktizierten und

unverzichtbaren Grundsatz von Treu und Glauben resultiert. Er machte sich zudem

den Umstand zunutze, dass seine Scheinfirma eine Zeitlang (noch) nicht negativ

im Betreibungsregister erschien und schreckte in dieser Phase nicht davor

zurück, die BF____ hemmungslos für Bestellbetrüge zu benützen. Der realisierte

Deliktsbetrag hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs im Fallkomplex AR____

ist mit insgesamt über CHF 430’000.– ausgesprochen hoch. Zu Ungunsten des

Berufungsklägers ins Gewicht fallen sodann die hohe Anzahl an Geschädigten

Firmen im Zeitraum von knapp neun Monaten. Im Übrigen gehen die versuchten

Tatbegehungen in der Qualifikation des gewerbsmässigen Handelns auf, weshalb

sie sich im Einzelnen nicht auf das Verschulden hinsichtlich des vollendeten

gewerbsmässigen (Kollektiv-) Delikts auszuwirken vermögen (vgl. BGE 123 IV 113).

1.5.3 Zur

subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Berufungskläger mit direktem

Vorsatz gehandelt hat. Sein Tatmotiv war rein finanzieller Natur und letztlich

in hohem Masse egoistisch. Die ertrogene Ware hat er gleich selber gebraucht

oder weiterverkauft, wobei der Erlös der Finanzierung seines persönlichen

Unterhalts gedient hat. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten erweist sich

zu Lasten des Berufungsklägers, dass er ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit

hatte und seine Tat nicht aus einer Zwangslage heraus beging. Insgesamt wertet

das Appellationsgericht sein Verschulden für den von ihm begangenen

gewerbsmässigen Betrug im Fallkomplex BF____ (im Vergleich zu anderen denkbaren

Tatvarianten) als mittelschwer.

1.5.4 Auf

dem Boden einer umfassenden Würdigung dieser Umstände erachtet das

Appellationsgericht für den gewerbsmässigen Betrug im Fallkomplex AR____ eine

hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten bzw. 3 Jahren als schuldadäquat.

1.6 Diese

Einsatzstrafe gilt es für die übrigen Delikte substantiell zu erhöhen, wobei

die Asperation zunächst hinsichtlich der übrigen Straftaten im Fallkomplex AR____

vorgenommen wird. Das Appellationsgericht legt hierbei vor dem Asperieren

jeweils fest, welche Strafe für die betreffenden Delikte für sich genommen

auszusprechen wäre.

1.6.1 Eine

erste Erhöhung dieser Einsatzstrafe ist aufgrund des gewerbsmässigen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147

Abs. 2 StGB im Fallkomplex AR____ vorzunehmen. Der gewerbsmässige

betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage betrifft insgesamt 17

Geschädigte, somit eine vergleichsweise hohe Anzahl. Der Deliktsbetrag beträgt

rund CHF 13’500.–. Hierbei fällt zunächst ins Gewicht, dass derselbe

Firmen-Mantel schon beim gewerbsmässigen Betrug benutzt wurde. Insofern besteht

hier ein sehr enger sachlicher Zusammenhang, den es im Rahmen der Asperation zu

Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen gilt. Für sich genommen wäre

für den vom Berufungskläger begangenen gewerbsmässigen betrügerischen

Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Fallkomplex AR____ (Art. 147 Abs.

2 StGB) eine Freiheitsstrafe im Umfang von 6 Monaten angezeigt. In

Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erfolgt indessen lediglich

eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate.

1.6.2 Eine

weitere gewichtige Erhöhung der Einsatzstrafe ist aufgrund des vom

Berufungskläger begangenen gewerbsmässigen Betrugs im Fallkomplex AL____

vorzunehmen. Wiederum gilt es hier zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger

es mit System und Raffinesse darauf angelegt hat, die in einem liberalen

Wirtschaftsleben herrschende Usanz der Vorleistungspflicht schamlos und

möglichst maximal auszunutzen. Die in der Gewerbsmässigkeit des Betrugs

hinsichtlich des Fallkomplexes AL____ fallenden Delikte betreffen insbesondere

die unbezahlten Versicherungspolicen zum Nachteil der AN____ (Ziffer I.B.2.3

der erg. Anklageschrift), abgeschlossene Abonnements- und Mobilfunkverträge und

dem Berufungskläger ausgehändigte 47 Mobiltelefongeräte in fünfstelligem Wert

(CHF 30’659.85 F____; CHF 27’040.45 AO____; AP____, nicht ermittelbar;

Ziffer I.B.3 der erg. Anklageschrift) per E-Mail bei AQ____ im Gesamtwert von

CHF 40’005.15 und per Telefon bei G____ im Gesamtwert von

CHF 49’526.– bestellte Waren (Fernsehgeräte, Smartphones etc.; Ziffer

I.B.4 der erg. Anklageschrift) sowie 6 Online Bestellungen, bei welchen

Menschen getäuscht wurden (Ziffer I.B.5 der erg. Anklageschrift). Sowohl der

Schaden als auch die Anzahl an Geschädigten erscheint zwar deutlich weniger

gross als bei der AR____, aber im Vergleich zu anderen gewerbsmässigen Betrügen

immer noch als eher hoch. Auch wenn dieser Umstand bereits bei der rechtlichen

Würdigung als gewerbsmässiges Handeln berücksichtigt worden ist, wirkt sich das

Ausmass des vom Berufungskläger durch seine deliktische Tätigkeit erzielten

wirtschaftlichen Vorteils innerhalb des qualifizierten Betrugstatbestandes

verschuldenserhöhend aus. In Bezug auf das subjektive Verschulden ist

massgebend, dass der Berufungskläger hinsichtlich aller objektiv festgestellter

Tatumstände wiederum direktvorsätzlich und aus finanziellen und damit

egoistischen Beweggründen handelte. Eine finanzielle Notlage als Tatanlass war

auch hier zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die wirtschaftlichen Folgen seiner

Delinquenz bei seinen Opfern schienen den Berufungskläger völlig unbeeindruckt

und unberührt zu lassen. Die gesamte Bandbreite seiner betrügerischen

Aktivitäten über einen langen Deliktszeitraum zeugt von einer ausgeprägten

kriminellen Energie und einem eindrücklichen, ungebremsten deliktischen

Engagement. Für sich genommen wäre hierfür eine Strafe im Umfang von 18 Monaten

auszusprechen gewesen. In Beachtung des Asperationsprinzips erfolgt indessen

lediglich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 12

Monate.

1.6.3 Der

gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im

Fallkomplex AL____ betrifft insgesamt 22 Firmen, mithin eine beachtliche Anzahl

an Geschädigten. Allerdings fällt dieser Tatbestand im Vergleich zum

gewerbsmässigen Betrug – insbesondere aufgrund des deutlich niedrigeren

Deliktsbetrags – deutlich weniger ins Gewicht. Zu Gunsten des Berufungsklägers

gilt es wiederum den sehr engen Konnex zum gewerbsmässigen Betrug zu beachten.

Hier erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate, in Anwendung des

Asperationsprinzips um 4 Monate als sachgerecht.

1.6.4 Hinsichtlich

der mehrfachen Urkundenfälschung gilt es zunächst zu Gunsten des Berufungsklägers

zu beachten, dass diese zeitlich und sachlich mit dem gewerbsmässigen Betrug

sehr eng verknüpft ist. Gegenstand der Verurteilung bilden zwei vom

Berufungskläger gefälschte Unterschriften, was im Vergleich zu anderen

denkbaren Tatvarianten eher im unteren Verschuldensbereich anzusiedeln ist. Das

Verschulden hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung kann dies

berücksichtigend gerade noch als leicht qualifiziert werden und es wäre hierfür

für sich genommen eine Strafe im Umfang von 4 Monaten auszusprechen. In

Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Erhöhung der

Einsatzstrafe um 2 ⅔ Monate.

1.6.5 Des

Weiteren ist die Einsatzstrafe wegen Veruntreuung im Fallkomplex AL____ zu

schärfen, wobei dieses vom Berufungskläger begangene Delikt wiederum in engem

Zusammenhang zum gewerbsmässigen Betrug steht. Verschuldensmindernd zu

berücksichtigen gilt es sodann, dass der Berufungskläger seinen vertraglichen

Verpflichtungen bis im Juli 2011 nachkam (vgl. Schreiben D____, Akten S. 2434),

nach der Kündigung des Leasingvertrags das Fahrzeug Ford [...] jedoch nicht an

die E____ zurückgab. Das Verschulden für dieses Delikt ist– im Vergleich zu

anderen denkbaren Tatvarianten – als mittelschwer im unteren Bereich zu

beurteilen. Im Einzelnen wäre die Einsatzstrafe für die Veruntreuung um

8 Monate zu erhöhen, wobei sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine

angemessene Erhöhung um 5 ⅓ Monate ergibt.

1.6.6 Als

nächstes gilt es die Einsatzstrafe für die vom Berufungskläger im Fallkomplex

Mobiltelefonabonnementsverträge / Handy- Ratenzahlungsverträge und

Kunden(Kredit-)kartenbegangenen gewerbsmässigen Betrug (Anklageschrift Ziffer

2) zu erhöhen. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist zu gewichten,

dass der Berufungskläger über einen beachtlichen Zeitraum von knapp zehn

Monaten bei verschiedenen Telekommunikationsanbietern eine hohe Anzahl von 63

Mobiltelefone und eine AppleWatch sowie bei der BJ____ mittels zweier

Mietverträge zwei MacBook Pro ertrogen hat. Dabei ist mit der Vorinstanz

festzustellen, dass der Berufungskläger auch hier planmässig und raffiniert

vorgegangen ist. Denn er ist all die vertraglichen Verpflichtungen wohlweislich

nicht selber eingegangen, sondern hat dafür aufwendig ein Helfernetz auf die

Beine gestellt. Dabei erscheint es als äusserst verwerflich, dass der

Berufungskläger junge Erwachsene ausgenutzt hat, um seine betrügerischen Pläne

umzusetzen. Die Tatsache, dass diese Personen gerade erst volljährig geworden

waren, bedeutet, dass sie möglicherweise weniger Erfahrung im Umgang mit

Finanzen und Betrug hatten und daher besonders anfällig für die Manipulationen

des Berufungsklägers waren. Dies zeigt, dass er keine Skrupel hatte, um seine

eigenen Interessen zu verfolgen. Erschwerend kommt hinzu, dass diese jungen

Erwachsenen nun zivilrechtlich für ihn einstehen müssen, was ihre finanzielle

Situation weiter verschlechtern und möglicherweise ihre zukünftigen Chancen auf

ein schuldenfreies Leben beeinträchtigen könnte. Insgesamt zeigt das Verhalten

des Berufungsklägers in diesem Fallkomplex eine gravierende Verletzung

ethischer Grundsätze und moralischer Verantwortung. All dies offenbart nicht

nur eine erschreckende Kaltblütigkeit, sondern auch eine beachtliche soziale

Gefährlichkeit des Berufungsklägers. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen

ist schliesslich der Umstand, dass der Berufungskläger seine jungen Helfer im

Freundeskreis seiner Tochter BH____ gesucht und gefunden hat. Damit nicht

genug, hat er seine damals minderjährige Tochter sowohl bei der Rekrutierung

der Vertragsunterzeichner als auch bei den nachfolgenden «Einkaufstouren»

eingesetzt und schliesslich ebenfalls in die Delinquenz geführt. Bei den

subjektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger

einmal mehr direktvorsätzlich handelte. Überdies liegen auch hier einzig

finanzielle und eigennützige Beweggründe vor. Die betrügerisch erzielten

Einkünfte ermöglichten dem Berufungskläger in dieser Phase seines deliktischen

Tuns zwar kein Leben in Reichtum und Luxus, allerdings kam er so in den Genuss

von Vermögensvorteilen, die ihm als blossem Sozialhilfeempfänger verwehrt

geblieben wären. In Abwägung aller Aspekte erscheint für den gewerbsmässigen

Betrug gemäss Ziffer I.1–17 der Anklageschrift vom 25. Oktober 2022

isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen.

Die in der Zeit von Januar 2018 bis Oktober 2018 begangenen Betrüge stehen zur

Einsatzstrafe in keinem engen Zusammenhang, so dass sich nur eine geringfüge

Reduktion im Rahmen der Asperation rechtfertigt. In Beachtung des

Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erfolgt somit für den

gewerbsmässigen Betrug im Fallkomplex Mobiltelefonabonnementsverträge / Handy-

Ratenzahlungsverträge und Kunden(Kredit-)kartenbegangenen eine Erhöhung der

Einsatzstrafe um 15 Monate.

1.6.7 Was

die mehrfache Anstiftung und mehrfache Gehilfenschaft zum Check- und

Kreditkartenmissbrauch betrifft, so gilt es zu beachten, dass der

Berufungskläger eine hohe Anzahl von 30 Kunden- bzw. Kreditkarten erhältlich

gemacht und damit Ware (darunter etwa 40 weitere Smartphones) sowie Bargeld im

Umfang von rund CHF 80’000.– bezogen hat. Mithin liegt ein vergleichsweise

eher hoher Deliktsbetrag vor. Dort wo der Berufungskläger als Anstifter

verurteilt wurde, wird er nach der Strafandrohung bestraft, die auf den Täter

Anwendung findet (Art. 24 StGB). Der Umstand, dass er im Zusammenhang

mit dem Check- und Kreditkartenmissbrauch in einigen Fällen auch als Gehilfe

auftrat, ist nach Art. 25 StGB strafmildernd zu würdigen. Hinzu kommt, dass die

gewerbsmässige Hehlerei von den Schuldsprüchen der mehrfachen Anstiftung sowie

der mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148

Abs. 1 in Verbindung mit 24 und 25 StGB) konsumiert wurde, was es im

Rahmen der Strafzumessung hier zu Lasten des Berufungsklägers

verschuldenserhöhend zu berücksichtigen gilt. Mit Blick auf den engen

Zusammenhang mit weiteren Vermögensdelikten erscheint isoliert betrachtet eine

Freiheitsstrafe von jeweils 12 Monaten als angemessen. Daraus folgt für die

erwähnten Delikte unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine

Asperation um insgesamt 9 Monate.

1.6.8 Was

den gewerbsmässigen Betrug im Fallkomplex [...] betrifft, so ist der

Berufungskläger hier zwar nicht mit besonderer Raffinesse vorgegangen, da er in

diesem Fall ausnahmsweise unter seinem eigenen Namen in Erscheinung getreten

ist. Nichtsdestotrotz hat er seine Opfer mittels falscher Versprechungen und Hinhaltetaktiken

über längere Zeit im Glauben gelassen, dass er die verkauften Fotokameras und

iPads tatsächlich liefern werde, obwohl er diese gar nie besessen hat.

Insgesamt hat der Berufungskläger unmittelbar nach seiner Rückkehr aus der

Türkei innerhalb eines Monats fünf Geschädigte um CHF 2’380.– ertrogen. Dieser

Deliktsbetrag erscheint im Vergleich zu anderen gewerbsmässig begangenen

Vermögensdelikten zwar nicht hoch; belastend kommt aber hinzu, dass der

Berufungskläger in diesem Betrugskomplex ausschliesslich Privatpersonen hinters

Licht geführt hat. Das einzige Motiv war auch hier wiederum die Aussicht,

schnell und einfach an Geld zu gelangen. Isoliert betrachtet wäre hierfür eine

Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen. Daraus ergibt sich für den erwähnten

gewerbsmässigen Betrug unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine

Asperation um insgesamt 3 Monate.

1.6.9 Des

Weiteren gilt es eine Sanktion für den betrügerischen Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) zum Nachteil von C____ festzulegen.

Der Deliktsbetrag erscheint hier mit CHF 5’400.– zwar nicht als besonders hoch,

doch erweist sich das Tatvorgehen des Berufungsklägers als ausgesprochen dreist

und hemmungslos. So beschaffte sich dieser auf unbekannte Weise Zugang zu den

E-Banking-Unterlagen von C____, dem Ex-Freund der Mutter seiner damaligen

Lebenspartnerin BL____ und räumte dessen Konto mit den unbefugt erlangten

Zugangsdaten kurzerhand leer. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der

Berufungskläger einen beachtlichen Aufwand betrieben hat, um die Tat zu

verschleiern, indem er für die Geldüberweisung eigens nach Biel reiste, damit

der Verdacht aufgrund der IP-Adresse nicht auf ihn fallen wird. Ausserdem

tarnte er die unrechtmässige Überweisung als einen von C____ getätigten

Schmuckkauf auf der Internetplattform Ricardo. Daher wäre isoliert betrachtet

eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für den betreffenden betrügerischeren

Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage angemessen. Unter Berücksichtigung

der Asperation sind 2 Monate Freiheitsstrafe zusätzlich zu verhängen.

1.6.10 In

Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte ist hinsichtlich der Tatkomponente zunächst

zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger ausschliesslich mit

Cannabisprodukten – mithin sogenannt weichen Drogen – gehandelt hat. Cannabis

ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar nicht geeignet, die

körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und

ernstliche Gefahr zu bringen, allerdings ist Cannabis in gesundheitlicher

Hinsicht nicht unbedenklich, insbesondere nicht für Jugendliche. Den

Cannabisprodukten wohnen mithin nicht vernachlässigbare Gefahren und Risiken

inne (BGE 120 IV 256, E. 2b). Dennoch spricht die Art des gehandelten

Betäubungsmittels für eine Festsetzung der Einsatzstrafe im unteren Bereich des

Strafrahmens. Der Berufungskläger hat von BV____ jedoch nicht weniger als knapp

3 Kilogramm, somit eine beachtliche Menge, zum Weiterverkauf bestimmtes

Marihuana von guter Qualität übernommen.

Hinsichtlich der

weiteren zum Verkauf bestimmten rund 28 Gramm Marihuana von ebenso guter

Qualität wirkt sich zu seinen Ungunsten aus, dass er diese in seiner Wohnung

lagerte, in welcher er mit seiner damals 14-jährigen Tochter BH____ gemeinsam

lebte. Subjektiv ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der

Berufungskläger mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Nachteilig für ihn wirkt

sich weiter aus, dass er selber nicht Drogenkonsument ist und die Straftaten

rein finanziell motiviert waren. All dies berücksichtigend wiegt das

Verschulden des Berufungsklägers im Vergleich zu anderen möglichen

Tatbegehungen nicht mehr ganz leicht und es erscheint für die mehrfachen

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) für sich

genommen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. Diese Strafe

reduziert sich unter Berücksichtigung der Asperation lediglich in geringerem

Umfang, da der Zusammenhang zu anderen Straftaten in Bezug auf die

Betäubungsmitteldelikte wenig ausgeprägt erscheint. Dies berücksichtigend, ist

die Einsatzstrafe um 4 Monate zu erhöhen.

1.6.11 Die

versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307 Abs. 1 StGB) wirkt sich im

Vergleich zu den übrigen Straftaten nur geringfügig aus. Der Berufungskläger

hat in diesem Zusammenhang, nachdem die Beweislage im Verfahren rund um den

betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von C____

immer erdrückender wurde, seinen Kollegen [...] eingespannt, damit dieser bei

der Staatsanwaltschaft für ihn günstige Aussagen macht. Die versuchte

Tatbegehung kann strafmildernd berücksichtigt werden (Art. 24 Abs. 2 StGB

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), wobei aber dem Umstand, dass die Anstiftung

zu falschem Zeugnis letztendlich im Versuchsstadium steckengeblieben ist,

vorliegend lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Denn es lag nicht

am Berufungskläger, dass [...] der Einflussnahme nicht nachgegeben und dennoch

wahrheitsgetreue Aussagen gemacht hat. Bei dieser Ausgangslage würde die

versuchte Anstiftung zum falschen Zeugnis für sich genommen zu einer

Freiheitsstrafe von 2 Monaten führen. Unter Berücksichtigung der Asperation

rechtfertigt es sich, eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat vorzunehmen.

1.6.12 Bezüglich

der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder ist das Verschulden

des Berufungsklägers insgesamt als eher leicht einzustufen. Hierbei ist

verschuldensreduzierend zu werten, dass es sich um bloss eine einzige

verabreichte Remeron-Tablette handelte, sich das Opfer nur knapp unterhalb der

Grenze zum Schutzalter bewegte und zudem schlussendlich keine konkrete Gefahr

eingetreten ist. Bei isolierter Betrachtung wäre hierfür eine Freiheitsstrafe

von 1.25 Monaten auszusprechen. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung von

Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation um insgesamt 1 Monat Freiheitsstrafe.

1.6.13 Aus

den obigen Erwägungen ergibt sich somit als Zwischenfazit, dass die

Einsatzstrafe von 36 Monaten für den gewerbsmässigen Betrug im Fallkomplex AR____

unter Berücksichtigung der Asperation für die übrigen vom Berufungskläger

begangenen Delikte um insgesamt 62 Monate zu erhöhen ist. Es resultiert vor

Berücksichtigung der Täterkomponenten und weiterer tat- und täterunabhängiger

Umstände eine Freiheitsstrafe von insgesamt 98 Monaten, was umgerechnet 8

Jahren und 2 Monaten entspricht.

1.7

1.7.1 Das

in Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene

Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren

voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen

Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3.1, 124

I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren

zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung

der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem

Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als

angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des

Falls, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die

Behörden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 IV 137 E. 2c; je mit Hinweisen). Von den

Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem

einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind

unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine

Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher

oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund

der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGer 6B_670/2009 vom

17. November 2009 E. 2.2, 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung eine

Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (BGE 117 IV 124

E. 4. a). Nach der Rechtsprechung kann aber auch in Fällen, in denen keine

Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, der langen Verfahrensdauer mit

einer Strafminderung Rechnung getragen werden (BGer 6S.467/2004 vom

11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Summers,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 8; Wipräch­tiger/Keller, in: Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 186).

1.7.2 Vorliegend

handelt es sich um einen äusserst aufwendigen Straffall, wobei der

Berufungskläger durch sein hartnäckiges und umfangreiches Weiterdelinquieren zu

einem grossen Teil selbst eine wesentliche Ursache für eine lange Verfahrensdauer

gesetzt hat. Allerdings ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich die

Tätigkeitslücke von Anfang 2016 bis Ende 2018 auch durch das Verfassen der

Anklageschrift nicht überzeugend begründen lässt. Insbesondere ist diese auch

nicht auf die fortlaufende Delinquenz des Berufungsklägers zurückzuführen. Denn

im betreffenden Zeitabschnitt hat dieser «lediglich» die mehrfache

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen, wobei er

diesbetreffend im Anschluss an seine Anhaltung vom November 2016 gleich befragt

wurde (Rapport, Akten S. 8256 ff.). Bei dieser Sachlage ist mit dem

Strafgericht hinsichtlich der ergänzenden Anklageschrift eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots zu bejahen, was zu einer Strafreduktion führt. In diesem

Zusammenhang gilt es aber zu beachten, dass der Vollzug der Reststrafe des

Berufungsklägers von immerhin 824 Tagen im Zusammenhang mit seiner bedingten

Entlassung vom 29. Juli 2014 gestützt auf Art. 89 Abs. 4 StGB mittlerweile

nicht mehr angeordnet werden kann, da mehr als drei Jahre seit Ablauf der ihm

auferlegten Probezeit vergangen sind. Da seine Rückversetzung in den Vollzug

dieser Strafe in materieller Hinsicht aufgrund seiner hartnäckigen Delinquenz

fraglos angeordnet worden wäre, profitiert er insofern nicht unwesentlich von

der langen Verfahrensdauer. Diesen wesentlichen Umstand berücksichtigend,

erscheint in Abwägung aller Aspekte eine Reduktion der hypothetischen

Gesamtstrafe für die überlange Verfahrensdauer mit der ergänzenden

Anklageschrift im Umfang von 9 Monaten als angemessen.

1.7.3 Des

Weiteren hat das Bundesgericht (vgl. BGer 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021, E.

3.4) betreffend den vorliegenden Fall festgestellt, dass das Strafgericht den

Umstand, dass sich der Berufungskläger in Untersuchungs- und Sicherheitshaft

befindet und sein Fall deshalb mit Blick auf Art. 5 Abs. 2 StPO vordringlich zu

behandeln gewesen wäre, in ihren Erwägungen ausser Acht gelassen habe. Durch

die lange Zeitdauer für die Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils (rund

8 Monate) liege grundsätzlich – auch wenn es sich um einen sehr grossen

Fall handle – eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Weiter hielt das

Bundesgericht fest, ob und wieweit die Verletzung des Beschleunigungsgebots

eine Strafreduktion rechtfertige, werde das Berufungsgericht zu entscheiden

haben, sofern es bei einem Schuldspruch bleibe. Der vorliegende Straffall ist

als aussergewöhnlich umfangreich und aufwendig zu qualifizieren. Der

Aktenumfang umfasst 58 Bundesordner mit zwei umfangreichen Anklageschriften,

wobei vor Strafgericht acht Beschuldigte zu beurteilen waren. Zudem hat der

Berufungskläger zahlreiche Anklagepunkte vehement bestritten, weshalb die

Schuldsprüche ausführlich begründet werden mussten, was sich auch am Umfang des

erstinstanzlichen Strafurteils von 294 Seiten zeigt. Mit Blick auf die

beachtliche Komplexität sowie den enormen Umfang liegt – auch unter

Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Berufungskläger dafür entschied,

während des gesamten Verfahrens in Untersuchungshaft zu verbleiben – keine in

hohem Masse zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die

Vor­instanz vor. Das Appellationsgericht erachtet somit für die Verletzung des

Beschleunigungsgebots durch das Strafgericht eine weitere Strafreduktion im

Umfang von 2 Monaten als angemessen.

1.7.4 Für das zweitinstanzliche Verfahren ist

demgegenüber keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Dies hat

auch das Bundesgericht in seinem Entscheid betreffend die Sicherheitshaft so

gesehen (vgl. BGer 1B_463/2022 vom 30. September 2022 E. 4.5). Nach

Falleingang und den üblichen gewährten Fristerstreckungen gegenüber den

diversen Verteidigern wurde der Schriftenwechsel am 16. Juni 2022

geschlossen. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 wurde zur Hauptverhandlung geladen.

Diese konnte per 9. Januar 2022 angesetzt werden, wobei bei der Terminsuche zu

berücksichtigen war, dass anhand des Umfangs des Falles eine ganze Woche

angesetzt werden musste und mehrere Parteien – insbesondere neben dem

Beschwerdeführer noch ein weiterer Berufungskläger – betroffen war. Vor

Berücksichtigung der Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger

Umstände resultiert somit eine hypothetische Gesamtstrafe von 87 Monaten bzw. 7

Jahren und 3 Monate (Einsatzstrafe von 36 Monaten, Asperation von

insgesamt 62 Monaten, Reduktion wegen der Verletzung des

Beschleunigungsgebots von total 11 Monaten).

1.8

1.8.1 Diese

hypothetische Gesamtstrafe gilt es in einem dritten Schritt aufgrund der

besonderen Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände

anzupassen. Das Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse

des Berufungsklägers (bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt (vgl.

angefochtenes Urteil, S. 257–263 f.), worauf an dieser Stelle

grundsätzlich zu verweisen ist. An der Berufungsverhandlung ergaben sich keine

strafzumessungsrelevanten Neuerungen (zweitinstanzliches Protokoll S. 3 ff.).

Aufgrund des bereits erwähnten Verbots der reformatio in peius (vgl. Art.

391 Abs. 2 StPO, vgl. obenstehend E. II.B) fällt – da die Staatsanwaltschaft

keine Berufung bzw. Anschlussberufung erhoben hat – eine höhere Freiheitsstrafe

als die von der Vor­instanz ausgesprochene zum Vornherein nicht in Betracht.

Vorweggenommen

werden kann, dass keine wesentlichen zu Gunsten des Berufungsklägers zu

wertende Aspekte ersichtlich sind, während sich diverse Faktoren in erheblichem

Masse straferhöhend auswirken. Da somit die Täterkomponenten im Ergebnis klar

zu Lasten des Berufungsklägers ins Gewicht fallen und aufgrund des

Verschlechterungsgebots im vorliegenden Fall ohnehin keine Erhöhung des

Strafmasses von 7 Jahre Freiheitsstrafe möglich ist, kann auf eine

ausführliche Darlegung der Täterkomponenten verzichtet werden. Zusammenfassend

lässt sich feststellen, dass sich der Berufungskläger in den achtzehn Jahren

zwischen seinem ersten im Strafregister verzeichneten Delikt und den letzten

vorliegend eingeklagten Straftaten eine Unzahl von Vermögensdelikten begangen

hat. Vereinfacht ausgedrückt delinquierte er während knapp zweier Jahrzehnte

praktisch durchgehend, wenn er sich nicht gerade in Polizei-, Untersuchungs-

oder Sicherheitshaft oder im vorzeitigen oder regulären Strafvollzug befand,

wobei die im Strafregister bereits gelöschten Delikte sich hier nicht mehr

straferhöhend auswirken.

Das Vorleben des Berufungsklägers, insbesondere

sein krimineller Werdegang und die diesbezügliche eklatante Unbelehrbarkeit,

deutlich straferhöhend ins Gewicht fallen. Dass ihn all die Verurteilungen,

Inhaftierungen und laufenden Probezeiten nicht ansatzweise von weiterer

Delinquenz abhalten konnten, ist mit der Vorinstanz als Ausdruck einer selten

gesehenen Unbelehrbarkeit zu werten. Der Berufungskläger erscheint angesichts

seines strafrechtlich relevanten Vorlebens geradezu als Inbegriff eines

Berufs-Vermögensverbrechers.

Am 28. März 2011 hat das Bundesgericht die

Beschwerde des Berufungsklägers gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom

25. August 2010 abgewiesen, womit er noch 173 Tage bis zum 2/3-Termin

respektive 997 Tage bis zum Endtermin zu verbüssen hatte. Zu seinen Lasten ist

zu werten, dass er wegen dieser drohenden Reststrafe sowie des von BA____ ins

Rollen gebrachten Strafverfahrens rund um die AL____ in die Türkei flüchtete und

dort rund zwei Jahre verblieb.

1.8.2 Des

Weiteren ist festzustellen, dass der Berufungskläger bloss vereinzelt

Teilgeständnisse abgelegt hat. Es fällt in diesem Zusammenhang aber auf, dass

sich seine Geständnisse just auf jene Sachverhalte beziehen, welche erdrückend

belegt und somit kaum zu bestreiten sind. Von einem Geständnis, welches auf der

Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lassen würde, kann

daher keine Rede sein. Insbesondere haben die Depositionen des Berufungsklägers

das äusserst umfangreiche Verfahren weder vereinfacht noch verkürzt. Somit sind

seine vereinzelten Teilgeständnisse nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

Ferner lässt sich auch aus dem weiteren Nachtatverhalten des Berufungskläger

nichts zu seinen Gunsten ableiten und auch hinsichtlich der

Strafempfindlichkeit sind keine strafzumessungsrelevanten Besonderheiten

ersichtlich, auch wenn er unter gewissen gesundheitlichen Beeinträchtigungen

leidet (vgl. dazu zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Insgesamt wirken

sich die Täterkompomenten somit im Ergebnis klar zu Lasten des Berufungsklägers

aus und würden zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten

führen. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist nach dem Dargelegten das

von der Vor­­­instanz ausgesprochene Strafmass von 7 Jahren Freiheitsstrafe zu

bestätigen.

2.

Die vom

Berufungskläger angeführten Vergleichsfälle der bundesgerichtlichen (und

kantonalen) Praxis sind ungeeignet, die mangelnde Plausibilität der

ausgesprochenen Strafe zu belegen. Unterschiede in der Zumessungspraxis

innerhalb der gesetzlichen Grenzen sind als Ausdruck des Rechtssystems

hinzunehmen (BGE 135 IV 191, E. 3.1 S. 193; 124 IV 44, E. 2c S. 47). Die

Strafzumessung beruht auf einer Beurteilung aller massgeblichen Umstände des

Einzelfalls und kann daher nicht durch den blossen Verweis auf die in anderen

Fällen ausgesprochenen Strafen in Frage gestellt werden (BGE 135 IV 191,

a.a.O.).

3.

Da sich der

bereits rechtskräftige Schuldspruch wegen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von C____ (Ziffer I.2.3 der erg.

Anklageschrift) vor dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 25.

August 2010 zugetragen hat, ist zu jenem Urteil eine teilweise Zusatzstrafe

auszufällen. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei diesem am 7. bzw. 8.

Juni 2010 verübten Delikt sowohl im Vergleich zum fraglichen Urteil des

Appellationsgerichts als auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens um einen

untergeordneten Punkt handelt, hat dies keine Reduktion des Strafmasses zur

Folge.

IV. STRAFVOLLZUG

Aufgrund des

Ausgeführten bleibt es in Abweisung der Berufung bei einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren. Bei diesem Strafmass ist für die

Freiheitsstrafe der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug bereits aus

formellen Gründen ausgeschlossen. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft

ist gemäss Art. 51 StGB anzurechnen.

V. LANDESVERWEISUNG

1.

Schliesslich

gilt es zu prüfen, ob gegen den Berufungskläger, welcher türkischer

Staatsbürger ist und über keine schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt, eine

Landesverweisung auszusprechen ist. Die Vorinstanz hat eine solche im Umfang

von 8 Jahren ausgesprochen. Der Berufungskläger stellt sich auf den

Standpunkt, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und zudem

überwiege sein Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse

an einer Landesverweisung. In der Türkei verfüge er über keinerlei Beziehungen

und eine Landesverweisung würde ihm die nahe und tatsächlich gelebte familiäre

Beziehung, insbesondere zu seinen Kindern, nicht nur beeinträchtigen, sondern

verunmöglichen. In die Interessenabwägung seien zudem auch seine

Gesundheitsprobleme einzubeziehen.

2.

2.1 Gestützt

auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer

der in lit. a bis o aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird,

unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz

(obligatorische Landesverweisung). Aufgrund der formalen Ausgestaltung der

Landesverweisung als (andere) Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung

zunächst einmal dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu

entsprechen. Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer

Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen

Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und

Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen (vgl. Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar

Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 27 ff.).

2.2 Von

der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den

kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren

persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an

der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am

Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation

von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen

sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient

der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV;

BGE 144 IV 332 E. 3.1.2; BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.2,

6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). Sie ist

restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Busslinger

/ Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der

Landesverweisung, in: Plädoyer 5/2016 S. 97).

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung

des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der

Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer

6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).

Zu

berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und

wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des

Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und

Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter

Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf diesbezüglich auch vor dem

Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022

E. 2.3.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2). Allgemein ist

unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten

Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob der Ausländer in beruflicher und

finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob er die an seinem

Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Eine erfolgreiche Integration ist

zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann,

welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während einer substanziellen

Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober

2019 E. 1.7.2; 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 2C_221/2019 vom 25.

Juli 2019 E. 2.3). Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der

Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die

(ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.

1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung

regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art

der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle.

Von einem

schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der

Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des

Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung

des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_205/2020 vom 5. Februar

2021 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je mit

Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf

Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit

Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die

Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 5.3; 144 I 1 E. 6.1; Urteile

6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021

E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den

Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich

gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das

Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit,

speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von

Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021 vom

3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1;

6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1; je m. Hinw.).

Ferner kann die

Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen

Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen

schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder

unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziffer 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E.

9.1 mit Hinweisen). Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine

aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich

angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor,

wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie

aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs

zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung

des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine

wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E.

2.2.3; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3).

3.

3.1 Bei

dem vom Berufungskläger im Jahr 2018 – und somit nach Inkrafttreten der

strafrechtlichen Landesverweisung vom 1. Oktober 2016 – verübten

gewerbsmässigen Betrug handelt es sich um eine Katalogstraftat der

obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB). Mit der Vorinstanz ist

der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die übrigen Delikte der aktuellen

Verurteilung sowie die früheren Verurteilungen des Berufungsklägers zwar als

Anlasstaten für eine Landesverweisung nicht massgebend sind. Diese sind jedoch

im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen

(vgl. vorne E. V.2.2); wie in der migrationsrechtlichen Interessenabwägung ist

eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum Urteil

ausschlaggebend (BGer 6B_348/2020 vom 13. August 2020 E. 1.2.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E.3.3.2).

Fraglich ist

zunächst, ob vorliegend ein Härtefall vorliegt, das heisst, die Summe aller

Schwierigkeiten den Berufungskläger derart hart trifft, dass sein Verlassen der

Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in

seine Lebensbedingungen führen würde. Zu berücksichtigen sind namentlich der

Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die

Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die

finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der

Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im

Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen,

namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den

Resozialiserungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15.

Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Busslinger/Uebersax,

a.a.O., S. 101).). Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz

für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die

Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall

gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von

Art. 8 Ziffer 2 EMRK sein (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen sowie vorne

E. V.2.2).

3.2

3.2.1 Der

Berufungskläger ist türkischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz geboren

und aufgewachsen ist und hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Er

hat in der Schweiz die Schulen besucht und – abgesehen von der Zeit vom Sommer

2011 bis im Februar 2013, welche er in der Türkei verbrachte – stets hier

gelebt. Was die berufliche Integration des Berufungsklägers betrifft, so muss

diese mit der Vor­instanz als komplett gescheitert betrachtet werden. So hat er

keine Ausbildung abgeschlossen und ist nach ein paar Arbeitsversuchen,

namentlich im Kiosk seines Vaters, nie mehr einer legalen Erwerbstätigkeit

nachgegangen. Stattdessen lebte er von seinen Einnahmen aus den in enormer

Anzahl verübten Vermögensdelikten und ab 2015 zusätzlich von der Sozialhilfe.

3.2.2 Des

Weiteren hat der Berufungskläger ganz massive Schulden angehäuft. Gemäss den

aktuellen Migrationsakten bestehen Verlustscheine in der Höhe von

CHF 598’139.20 plus totalisierte Betreibungen von CHF 3’031.30 (vgl. Akten

Migrationsamt S.8; zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Der Berufungskläger hat

die rechtsstaatliche Ordnung wiederholt in erheblicher Weise verletzt, wobei er

seit seinem 21. Lebensjahr immer wieder mit massiven Betrugsserien negativ

in Erscheinung trat. Aufgrund seiner hartnäckigen Delinquenz hat er denn auch

bereits längere Haftstrafen verbüsst. Wie erwähnt verfügt der Berufungskläger

über zwei Vorstrafen, wobei die Verurteilung vom 25. August 2010 einschlägige

Betrugsserien umfasst und in einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als 5

Jahren und 3 Monaten mündete. Vor Appellationsgericht erfolgt eine Verurteilung

wegen gleichgelagerter Vermögensdelikte zu 7 Jahren Freiheitsstrafe, wobei

sich bereits aus der Sanktionshöhe die Schwere der Delikte ergibt.

3.2.3 Hinsichtlich

der Familienverhältnisse ist festzustellen, dass der Berufungskläger nicht

verheiratet ist und in keiner Partnerschaft lebt. Aus seiner zweiten Ehe ist

die heute 20-jährige und damit volljährige Tochter BH____ hervorgegangen. Sie

besucht ihren Vater regelmässig im Untersuchungsgefängnis und scheint sehr an

ihm zu hängen, wie sich auch den zahlreichen Haftbriefen und ihren Aussagen als

Auskunftsperson vor Appellationsgericht entnehmen lässt (vgl.

zweitinstanzliches Protokoll S. 15 f.). Die zweite Tochter des

Berufungsklägers, BW____, die heute 10 Jahre alt ist, stammt aus der

Beziehung mit BL____ und lebt zusammen mit ihrem Halbbruder [...] bei ihrer

Mutter in Basel. Seit der Inhaftierung – d.h. seit Oktober 2018 – hat der

Berufungskläger gemäss seinen eigenen Angaben gar keinen Kontakt mehr zu seinen

Kindern gehabt. Er habe zwar kein Kontaktverbot zu seinen Kindern, aber BL____

würde sie ihm nie bringen. Sie mache ihm bezüglich der Kinder immer das Leben

schwer (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Es besteht somit kein Kontakt

zu den minderjährigen Kindern.

3.2.4 Weiter

ist festzustellen, dass seine in der Schweiz lebenden Kinder den

Berufungskläger nicht davon abgehalten haben, im Sommer 2011 für fast zwei

Jahre in der Türkei zu leben. Hinsichtlich seiner beiden ebenfalls in der Region

Basel lebenden Schwestern, ist festzustellen, dass diese offenbar nichts mehr

mit ihm zu tun haben wollen (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 15 f.). Gestützt

auf seine Aussagen ist zudem davon auszugehen, dass weitere Verwandte in der

Schweiz leben. Seine Eltern sind verstorben. Mit Blick auf die

Familiensituation des Berufungsklägers sowie sein Aufwachsen in der Schweiz und

der daraus zwangsläufig resultierenden speziellen Verbundenheit zur Schweiz,

ist ihm mit dem Strafgericht zumindest eine gewisse soziale und familiäre

Integration zu bejahen. Allerdings hat der Berufungskläger in der Vergangenheit

zahlreiche dringliche Warnungen hinsichtlich seiner Ausschaffung vollständig

ignoriert und auch nach Einführung der Landesverweisung unverdrossen weitere

gravierende Delikte begangen.

3.2.5 Im

Hinblick auf den Zustand der Gesundheit des Berufungsklägers ist zu

konstatieren, dass er gemäss seinen Angaben gesundheitlich beeinträchtigt ist.

Er leide unter Nierenstein und sein Knie sei «kaputt» (vgl. zweitinstanzliches

Protokoll S. 5). Hervorzuheben ist jedoch, dass es sich bei der Türkei

nicht um einen Drittstaat handelt, welcher über keine modernen medizinischen

Einrichtungen und adäquat geschultes Fachpersonal verfügen würde, um dem

Berufungskläger eine angemessene medizinische Versorgung zu gewährleisten.

Demzufolge bestünde auch in der Türkei die Möglichkeit seiner medizinischen

Behandlung und Unterstützung. Im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand liegt

somit ebenfalls kein Härtefall vor.

3.2.6 Was

die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat betrifft, so hat

der Berufungskläger in der Türkei während seines fast zweijährigen Aufenthalts

eine eigene Geschäftstätigkeit etabliert, welche sich mit dem Handel von

elektronischen Waren beschäftigte. Indessen bleibt zu beachten, dass im

Hinblick auf die Rechtmässigkeit dieser Handlungen im Einklang mit der

Urteilsfindung des Strafgerichts gewisse Zweifel bestehen (vgl. angefochtenes

Urteil S. 271 f.). In der Zeit vom Sommer 2011 bis Anfang Februar 2013, welche

der Berufungskläger in der Türkei verbrachte, war er offensichtlich in der

Lage, seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland zu bestreiten. Zudem lebte

der Vater des Berufungsklägers von 2010 bis zu seinem Tod im Jahr 2016 in der

Türkei und der Berufungskläger besuchte ihn dort regelmässig. Zusammengefasst

ist davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger in der Türkei zurechtfinden

wird.

Angesichts der

Vielzahl an begangenen Straftaten innert eines kurzen Zeitraums von wenigen

Jahren sowie deren Schweregrads zeugt das Verhalten des Berufungsklägers von

einer ausserordentlichen und selten gesehenen Uneinsichtigkeit und

Unbelehrbarkeit. Hinzu kommt seine völlig fehlende berufliche Verankerung, so

dass bei ihm von einer äusserst ungünstigen Legalprognose auszugehen ist. Alles

deutet darauf hin, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig sein wird,

sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, zumal er sich weder durch

ausgesprochene Freiheitsstrafen noch laufende Verfahren und Probezeiten eines

Besseren belehren liess. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, weswegen sich

der Berufungskläger bei künftigen Versuchungen in analoger Weise erneut in

betrügerische Machenschaften verwickeln wird und inwiefern dieses Mal in

Vergleich zur Vergangenheit die Ausgangslage sich für ihn anders präsentiert.

Zudem hat der Berufungskläger in der Vergangenheit zahlreiche dringliche

migrationsrechtliche Warnungen hinsichtlich seiner Ausschaffung komplett

ignoriert (vgl. Schreiben Migrationsamt Basel-Stadt vom 2. Juli 2020, Akten

Migrationsamt SB 3.2). So wurde er zwischen 2000 und 2010 im Zusammenhang mit

seiner Schuldensituation und seinen strafrechtlichen Verfehlungen nicht weniger

als dreimal ausländerrechtlich verwarnt. Ihm wurde zudem angedroht, dass im

Wiederholungsfalle seine Ausweisung aus der Schweiz geprüft werde (vgl.

Schreiben Migrationsamt Basel-Stadt vom 2. Juli 2020, Akten Migrationsamt

SB 3.2). Die Resozialisierungschancen des unbelehrbaren Berufungsklägers,

welcher sich regelmässig und in äusserst kurzen Zeitabständen gegen die schweizerische

Rechtsordnung gestellt hat, erweisen sich dementsprechend in der Schweiz als

ausgesprochen ungünstig. Diesbetreffend ergibt sich sodann, dass eine

erfolgreiche Resozialisierung des Berufungsklägers im Heimatland Türkei als

nicht als weniger aussichtsreich anzusehen ist als eine solche in der Schweiz.

Die Arbeits- und Ausbildungssituation stellt sich für ihn in beiden Ländern

gleich negativ dar, wobei der Berufungskläger die türkische Sprache beherrscht

und sich mit der Kultur und den Lebensumständen in seinem Ursprungsland aufs

Beste vertraut zeigt, auch wenn er dort über keine Verwandtschaftsbeziehungen

bzw. nur über solche seiner Mutter (vgl. erstinstanzliches Protokoll

S. 18), mehr verfügen will.

3.2.7 Soweit

der Berufungskläger im Berufungsverfahren überhaupt noch an seinem Vorbringen

festhält, dass er in der Türkei Militärdienst leisten müsse, so erscheint dies

mit Blick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand als äusserst

unwahrscheinlich. Hiervon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei

um eine gesetzliche Pflicht handelt, welche eine Vielzahl von Bürgern trifft,

weshalb dieser Umstand in Bezug auf die Härtefallprüfung nicht von Relevanz

ist.

3.2.8 Zusammenfassend

ergibt sich aus dem Dargelegten, dass die Landesverweisung zwar zweifellos für

den Berufungskläger zu einer gewissen Härte führt, jedoch mangels genügend

gewichtiger persönlicher Interessen die Kriterien eines Härtefalls im Sinne von

Art. 66a Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind. Mit anderen Worten liegt in Abwägung

aller Aspekte kein unannehmbarer Eingriff in die Lebensbedingungen des

Berufungsklägers vor.

3.3 An sich erübrigen sich infolge dieses

Ergebnisses nähere Ausführungen zur Interessenabwägung, es sei aber darauf

hingewiesen, dass angesichts des Stellenwerts der zahlreichen vom

Berufungskläger verletzten Rechtsgüter das öffentliche Interesse an der

Landesverweisung seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz im

vorliegenden Fall selbst bei Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls ohnehin

klar überwiegen würden.

Auch wenn sich der Berufungskläger primär Vermögensdelikte zu

Schulden hat kommen lassen, ergibt sich – ganz abgesehen davon, dass er die

Gesellschaft durch massive Schulden und einen hohen Unterstützungsbedarf

erheblich belastet – das öffentliche Interesse an der Fernhaltemassnahme aus

seiner langjährigen und massiven Delinquenz. Hier fallen zunächst die

wiederholte massive Straffälligkeit sowie die migrationsrechtlichen

Verwarnungen ins Gewicht. Ferner gilt es mit den Vorderrichtern hervorzuheben,

dass sich die soziale Gefährlichkeit des Berufungsklägers insbesondere darin

manifestiert, dass er zur Verübung seiner Delikte immer wieder in absolut

rücksichtloser und egoistischer Weise eine Vielzahl oft junger Menschen

mobilisiert hat, so dass diese in straf- und zivilrechtliche Verfahren

verwickelt wurden. Diese müssen nun mit den Nachteilen einer eingetragenen

Vorstrafe und den an ihnen hängengebliebenen Schulden leben, was insbesondere

ihr berufliches Fortkommen in jungen Jahren erschweren wird. Eine vom

Berufungskläger ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung

ist deshalb zu bejahen.

3.4

3.4.1 Ergänzend ist sodann darauf hinzuweisen,

dass auch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in casu der Landesverweisung nicht

widerspricht. Gemäss Art. 8 Ziffer 1 EMRK hat jede Person das Recht

auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer

Korrespondenz. Die EMRK verschafft indes keinen Anspruch auf Einreise und

Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die

Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln

und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender

Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu

beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)

geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne

dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die

Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 5.3; 144 I 1 E. 6.1; Urteile

6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar

2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den

Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich

gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das

Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit,

speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von

Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_548/2020

vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1;

je mit Hinweisen). Der Anspruch gilt im Übrigen nicht absolut: Liegt eine

aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und

Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, so erweist sich diese als zulässig,

falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von

Art. 8 Ziffer 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer

demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGer 6B_680/2018 vom

19. September 2018, E. 1.4, mit weiteren Hinweisen).

3.4.2 In

Bezug auf seine Tochter BW____ ist mit dem Strafgericht festzuhalten, dass der

Berufungskläger eine nahe, echte und tatsächlich gelebte väterliche Beziehung

aufgrund seiner mehrjährigen Gefängnisaufenthalte nicht hat aufbauen können.

Von ihren acht Lebensjahren hat der Berufungskläger seine Tochter aus eigenem

Verschulden bloss rund viereinhalb Jahre in Freiheit erlebt, wobei er mit ihr

nur für kurze Zeit in einem gemeinsamen Haushalt wohnte. BW____ wuchs stets bei

ihrer Mutter auf und es kann nicht gesagt werden, dass er massgeblich an der

Betreuung seiner Tochter beteiligt war. Diese wird von ihm auch nicht

finanziell unterstützt und hat ihn nicht davon abgehalten von Juli 2011 bis

Anfang Februar 2013 aus freien Stücken in der Türkei zu leben. Vor allem hat er

seine damals knapp 6-jährige Tochter massiv im Stich gelassen, als er im 2018

zu einer neuen Betrugsserie ansetzte. Eine Entfremdung von den Kindern ist denn

auch eine übliche Folge eines Freiheitsentzuges. In casu ist aufgrund der

vorstehenden Feststellungen ersichtlich, dass der Berufungskläger über keine

nahe, reale und effektiv gelebte persönliche oder familiäre Beziehung im Sinne

der dargelegten Rechtsprechung in der Schweiz verfügt. Es ist demnach nicht

anzunehmen, dass eine besonders enge Beziehung gelebt wird, die aufgrund der

Distanz zwischen der Schweiz und der Türkei nicht aufrechterhalten werden

könnte. Zudem ist ergänzend festzuhalten, dass praxisgemäss eine normale

familiäre und emotionale Beziehung ohnehin nicht ausreicht, um einen

Aufenthaltsanspruch zu begründen (BGer 6B_680/2018 vom 19. September

2018, E. 1.5).

Des Weiteren

muss sich der Berufungskläger vorwerfen lassen, dass er trotz Verwarnung durch

das Migrationsamt und im Wissen um die zwingende Ausschaffungsfolge die Zukunft

seines Familienlebens in der Schweiz mit seiner anhaltenden Delinquenz

leichtfertig aufs Spiel gesetzt hat. Dementsprechend verletzt die Landesverweisung

die Bestimmung von Art. 8 EMRK klarerweise nicht. In Anbetracht der

vorstehenden Erwägungen erhellt, dass in Anwendung von Art. 66a StGB die

obligatorische Landesverweisung vom Strafgericht zu Recht angeordnet wurde.

4.

4.1 Die

Dauer der Landesverweisung liegt zwischen 5 und 15 Jahren und bemisst sich in

erster Linie am Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar

Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 66a N 28).

Aufgrund der

Tatschwere, die in der ausgesprochenen Strafhöhe Ausdruck findet, der

ungenügenden Integration, der Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen, des überaus

schlechten Leumunds des Berufungsklägers und der damit zusammenhängenden

ausgesprochen hohen Gefahr weiterer Straftaten, der erheblichen

Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Delinquenz des Berufungsklägers

sowie der mit den Taten zusammenhängenden erheblichen Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit klarerweise eine gegenüber dem Minimum von 5 Jahren

deutlich erhöhte Dauer der Landesverweisung auszusprechen ist. Unter

Berücksichtigung aller Umstände – insbesondere im Lichte der vorhandenen

Vorstrafen, seines Verschuldens sowie der Schwere seiner umfangreichen

Delinquenz – erachtet das Appellationsgericht daher die Dauer von 8 Jahren in

Anbetracht sämtlicher konkreter Umstände als angemessen. Somit ergibt sich,

dass sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet

erweist, weshalb diese abzuweisen ist.

4.2 Beim

Berufungskläger handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen, der zu mehr

als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde und dem eine ausgesprochen

ungünstige Legalprognose zu stellen ist. Zu prüfen gilt es somit, ob die

Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) im Schengener

Informationssystem (SIS) einzutragen ist. Hierzu führt die Vorinstanz aus, da

die Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf Ausschreibung der Landesverweisung im

SIS gestellt habe und eine mögliche Ausschreibung dem Berufungskläger

anlässlich der Gerichtsverhandlung auch sonst nicht vorgehalten worden sei,

werde die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem nicht

eingetragen. Materiell hat sich das Strafgericht damit nicht mit der

Ausschreibung der Landesverweisung im SIS und deren Anordnungsvoraussetzungen

befasst. Der Berufungskläger wendet sich gegen eine entsprechende Eintragung.

4.3

4.3.1 Die

Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS finden sich in Art. 24 der

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.

Dezember 2006 (EG-Verordnung). Es muss sich bei der betroffenen Person demnach

um einen Drittstaatsangehörigen handeln und eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung bestehen, um eine Ausschreibung vorzunehmen. Letztere

Voraus­setzung ist nach der genannten Verordnung insbesondere bei einem

Drittstaatsangehörigen erfüllt, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat

verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

bedroht ist (Art. 24 Ziffer 2 lit. a der EG-Verordnung). Die Entscheidung setzt

eine individuelle Bewertung und die Beachtung des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art. 21 und 24 Abs. 1 der

EG-Verordnung). Die Eintragung darf also nicht auf einem Automatismus beruhen.

Sind die Voraussetzungen der EG-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht, die

Landesverweisung im SIS auszuschreiben (BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E.

3.2.2 mit Hinweis auf Schneider/Gfeller,

Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit &

Recht 1/2019, S. 10 f.). Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil

des Schengener Informationssystem und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8.

März 2013; SR 362.0) hat das urteilende Gericht im Falle der Anordnung einer

Landesverweisung gegenüber Drittstaatenangehörigen – mithin Personen, die

keinem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehören – zu prüfen, ob die

Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS)

anzuordnen ist. Eine Ausschreibung der Landesverweisung kann dabei gemäss Art. 24

Abs. 2 lit. a und b SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 sowie Art. 96 Abs.

2 lit. a und b des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990

(SDÜ) auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die

nationale Sicherheit, welche die Anwesenheit eines Drittstaatenangehörigen auf

dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei mit sich bringt, gestützt werden. Dies ist

insbesondere der Fall bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem

Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (lit. a) sowie bei einem

Drittstaatenangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er

schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen,

dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (lit. b). Die

erwähnten Bestimmungen sollen zum Ausdruck bringen, dass die Ausschreibung im

SIS nur bei schweren Straftaten erfolgen soll. Dies ist namentlich bei

Straftaten der Fall, welche eine abstrakte Mindeststrafe von einem Jahr

androhen (vgl. Zurbrügg/Hruschka,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, vor Art. 66a–d StGB N

95).

Schliesslich hat

das urteilende Gericht gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob

Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls eine Aufnahme der

Ausschreibung im SIS rechtfertigen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im

SIS unterliegt – wie auch die Landesverweisung selber – nicht dem

Anklageprinzip. Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei

Drittstaatsangehörigen – unabhängig von einem entsprechenden Antrag der

Staatsanwaltschaft – zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im

SIS auszuschreiben ist. Es hat die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung

im SIS materiell zu beurteilen und im Dispositiv des Strafurteils zwingend zu

erwähnen, ob die Ausschreibung vorzunehmen ist oder ob darauf verzichtet wird.

Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist vollzugs- bzw.

polizeirechtlicher Natur. Im Berufungsverfahren gelangt das Verschlech­terungs­verbot

(Verbot der "reformatio in peius") auf die Ausschreibung der

Landesverweisung zumindest dann nicht zur Anwendung, wenn die Frage im

erstinstanzlichen Verfahren unbehandelt blieb (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5 und

E. 3.3).

4.3.2 Der

Berufungskläger ist Drittstaatsangehöriger und vorliegend zu einer

Freiheitsstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe zu verurteilen. Wie dargelegt

wurden für die Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung, dem

gewerbsmässigen Betrug im Fallkomplex «Mobiltelefonabonnementsverträge/ Handy-

Ratenzahlungsverträge und Kunden(Kredit-)karten» nicht weniger als 12 meist

junge Erwachsenen in die Kriminalität geführt, so dass diese in straf- und

zivilrechtliche Verfahren verwickelt wurden. In Anbetracht dessen, dass der

Berufungskläger durch sein Handeln massgeblich dazu beigetragen hat, dass

gerade jüngere Individuen strafrechtlich relevante Handlungen begangen haben,

hat er ihnen schwerwiegende Nachteile zugefügt. Diese müssen nun mit einer

eingetragenen Vorstrafe und den an ihnen hängengebliebenen Schulden leben, was

insbesondere ihr berufliches Fortkommen in jungen Jahren erschweren wird. Hinzu

kommt, dass eine ganz gravierende Rückfallgefahr hinsichtlich umfangreicher

Vermögensdelikte festgestellt werden musste. Bereits daraus erhellt, dass vom

Berufungskläger eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

Ordnung für den gesamten Schengen-Raum ausgeht. Vor diesem Hintergrund

erscheint die Eintragung der Landesverweisung verhältnismässig, weswegen sie

gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem

einzutragen ist.

VI. ZIVILFORDERUNGEN

1.

Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR

220) wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt,

sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR hat den

Schaden zu beweisen, wer Schadenersatz beansprucht. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO

kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als

Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Seiner

Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter

Zivilprozess, für den aufgrund der Besonderheit in mancherlei Hinsicht

besondere Regeln gelten. Der Adhäsionsprozess folgt zwar nach herrschender

Lehre grundsätzlich zivilprozessualen Regeln, doch bewirkt die Verbindung mit

dem Strafverfahren, dass er sich primär nach den entsprechenden Bestimmungen

der StPO richtet. Nur soweit Lücken bestehen, sind zivilprozessuale Regelungen und

Grundsätze anwendbar. Die Würdigung des Sachverhaltes hat im Rahmen der

zivilrechtlichen Tatbestandselemente, namentlich von Art. 41 ff. OR, zu

erfolgen. Ansprüche aus der Straftat sind insbesondere solche, welche sich auf

deliktische Anspruchsgrundlagen stützen; in erster Linie sind es Schadenersatz-

und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR

(vgl. Dolge, Basler Kommentar

StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 122 StPO N 9, N 32 und N 66, mit Hinweisen). In

Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die

anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht.

Nach Abs. 2 lit. b von Art. 126 StPO wird hingegen die Zivilklage auf den

Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend

begründet oder beziffert hat.

2. Hinsichtlich der Zivilforderungen, welche

noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden (vgl. hierzu E. II.B) ist zu

konstatieren, dass diese vom Berufungskläger für den Fall der Bestätigung der

vorinstanzlichen Schuldsprüche nicht substanziert angefochten worden sind. Bei

dieser Sachlage kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil

des Strafgerichts verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 276–283; Art.

82 Abs. 4 StPO). Die vom Strafgericht zugesprochenen

Schadenersatzforderungen sind allesamt hinreichend begründet und beziffert und

somit beweismässig erstellt.

Dementsprechend wird der Berufungskläger in Bestätigung des

Urteils der Vorinstanz zur Zahlung folgender Schadenersatzforderungen

verurteilt:

- des

C____ im Betrage von CHF 5’400.–

- der

E____ im Betrage von CHF 1’734.– zzgl. 5 % Zins seit dem 11. März 2011,

- der

AN____ im Betrage von CHF 2’101.50 zzgl. 5 % Zins seit 16. September 2011,

- der

F____ im Betrage von CHF 30’634.85,

- der

G____ im Betrage von CHF 8’713.25 zzgl. 5 % Zins seit dem 21. September

2011; die Mehrforderung im Betrage von CHF 41’417.80 wird abgewiesen,

- der

H____ im Betrage von CHF 2’593.– zzgl. 5 % Zins seit dem 10. Dezember 2010,

- der

L____ im Betrage von CHF 7’787.05 zzgl. 5 % Zins seit dem 30. August 2011;

die Mehrforderung im Betrage von CHF 18.– wird auf den Zivilweg verwiesen,

- der

P____ im Betrage von CHF 297.30 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Februar 2011,

- der

Q____ im Betrage von CHF 440.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. März 2011,

- der

S____ im Betrage von CHF 1’196.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 10. Juni 2011,

- der

T____ im Betrage von CHF 3’383.10 zzgl. 1,25 % Zins seit dem 30. Januar

2011,

- der

W____ im Betrage von CHF 22’966.25,

- der

Y____ im Betrage von CHF 17’805.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 15. August

2013; die Mehrforderung im Betrage von CHF 1’675.25 wird auf den Zivilweg

verwiesen,

- der

H____ im Betrage von CHF 3’235.15 zzgl. 5 % Zins seit dem 21. April 2011

- der

AE____ im Betrage von CHF 274.–,

- der

AF____ im Betrage von CHF 742.95,

- des

Handelsregisteramts Basel-Landschaft im Betrage von CHF 283.50 zzgl. 5 % Zins

seit dem 27. September 2011,

- der

AH____ im Betrage von CHF 348.20 zzgl. 5 % Zins seit dem 6. Oktober 2016,

- der

T____ im Betrage von CHF 3’327.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 16. August 2011; die

Mehrforderung im Betrage von CHF 43.20 wird auf den Zivilweg verwiesen.

Zudem wird der Berufungskläger (solidarisch mit AX____) zur

Zahlung folgender Schadenersatzforderungen verurteilt:

- der

AB____ im Betrage von CHF 3’572.85 zzgl. 5 % Zins seit dem 24. Juni 2011,

- der

AD____ im Betrage von CHF 81’546.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 25. Juli 2011; die

Mehrforderung im Betrage von CHF 32.15 wird auf den Zivilweg verwiesen.

VII. NEBENPUNKTE

1.

Hinsichtlich der

Nebenpunkte verlangt der Berufungskläger die Herausgabe bzw. eventualiter

private Fotos in Kopie von den Geräten Tablet [...] (Pos. 102), Laptop [...]

(Pos. 110), externe Festplatte [...] (Pos. 111) sowie [...] (Pos. 112).

2.

2.1 Gemäss

Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit

einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die unter anderem zur

Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, wenn diese

Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche

Ordnung gefährden.

2.2 Die

vom Berufungskläger herausverlangten beschlagnahmten Geräte dienten als

instrumenta sceleris und sind daher gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen. Aus

Überlegungen der Verhältnismässigkeit scheint es indessen als angebracht, dem

Berufungskläger eine digitale Kopie der auf diesen elektronischen Geräten

gespeicherten Fotos und privaten Dokumente (soweit sie nicht mit den Delikten

im Zusammenhang stellen) auszuhändigen.

VIII. KOSTEN

1.

Bezüglich der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs.

1 StPO zu beachten, wonach die beschuldigte Person sämtliche kausalen

Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird (BGer 6B_415/2021 vom 11.

Oktober/2021 E 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit weiterem Hinweis).

Demzufolge sind dem Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrage von

CHF 53’008.85 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 44'800.– für das

erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Für die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder

unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz

gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021

E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Bloss unwesentliche Abänderungen des

angefochtenen Entscheids können bei der Kostenverteilung unberücksichtigt

bleiben (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019).

Nach dem Ausgeführten ist die Berufung des Berufungsklägers

sehr weitgehend abzuweisen, und die verhältnismässig kleinen Punkte, in welchen

er obsiegt, vermögen sich schlussendlich nicht auf das ausgefällte Strafmass

auszuwirken. Dieses wird im Vergleich zur Vorinstanz unter Beachtung des

Grundsatzes der «reformatio in peius» bestätigt. Die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10’000.–

(inkl. Kanzleiauslagen) gehen bei dieser Sachlage somit zu Lasten des

Berufungsklägers.

2.

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, B____, ist

für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung aus der

Gerichtskasse zu entrichten. Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 reichte der

Rechtsvertreter des Berufungsklägers seine Honorarnote ein, welche einen

Zeitaufwand von 158,6 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von CHF 208.95.‒

ausweist. Dieser geltend gemachte Zeitaufwand erscheint im Hinblick auf die

notwendigen und angemessenen Arbeiten insgesamt als zu hoch, obschon

zweifelsfrei ein äusserst aufwendiges Verfahren vorliegt. Bezüglich der vom

amtlichen Verteidiger überaus häufig vorgenommenen (insgesamt 48 Mal) Besuche

des Berufungsklägers im Untersuchungsgefängnis erscheint es als angebracht,

insgesamt 16.8 Stunden zu streichen. Demnach resultiert ein Honorar gemäss

Aufstellung, minus 16.8 Stunden, plus 6.5 Stunden Hauptverhandlung inkl.

Nachbesprechung, womit dem amtlichen Verteidiger, B____, für die zweite Instanz

ein Honorar von CHF 29'660.– und ein Auslagenersatz von CHF 208.95, zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 2’299.90, somit total CHF 32'168.85, aus

der Gerichtskasse zugesprochen werden. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafdreiergerichts vom 6. November 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

- in

Bezug auf die Anklageschrift vom 5. Dezember 2019 der Schuldspruch von A____

hinsichtlich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

sowie hinsichtlich der versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis;

- in

Bezug auf die Anklageschrift vom 25. Oktober 2019 betreffend A____ die

Freisprüche von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges hinsichtlich der

Anklage-Ziffern I.4 Anhang 2 (bzgl. Mobiltelefonverträge vom 11.09.2018,

21.04.2017 und 27.03.2018), I.4.3 und I.15.6, des Check- und

Kreditkartenmissbrauchs (Anklage-Ziffer I.16.2) und der Urkundenfälschung

(Anklage-Ziffer I.15.3);

- in

Bezug auf die Anklageschrift vom 5. Dezember 2019 betreffend A____ die

Freisprüche von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges (Anklage-Ziffern

I.B.5.24, I.D.2.5, I.D.2.6 und I.D.2.14), des mehrfachen Diebstahls

(Anklage-Ziffer I.C), der versuchten Nötigung (Anklage-Ziffer I.E.2), der

mehrfachen Drohung (Anklage-Ziffer I.E. 3 und 4) sowie der einfachen Körperverletzung

(Anklage-Ziffer I.E.4);

- das

Absehen von der Rückversetzung von A____ in den Vollzug der Strafe in Anwendung

von Art. 89 Abs. 4 des Strafgesetzbuches, für welche ihm die Abteilung

Strafvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt mit Entscheid

vom 29. Juli 2014 unter Auferlegung einer Probezeit bis zum 1. Januar 2017 auf

den 30. September 2014 die bedingte Entlassung gewährt hat.

- Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;

- die

Behaftung von A____ hinsichtlich der Anerkennung folgender

Schadenersatzforderungen:

-

des AI____ im Betrage von CHF 450.–,

-

des AJ____ im Betrage von CHF 540.–,

-

des AK____ im Betrage von CHF 460.–.

- die

Abweisung folgender Genugtuungsforderungen:

-

der L____ im Betrage von CHF 293.–,

-

der P____ im Betrage von CHF 50.– zzgl. Zins seit dem 1. Februar

2011,

-

der I____ im Betrage von CHF 100.–.

- der

Entscheid betreffend das Beschlagnahmegut, mit Ausnahme von Pos. 102

Tablet [...], Pos. 110 Laptop [...], Pos. 111 Externe Festplatte [...] sowie

Pos. 112 Mobiltelefon [...].

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen

Schuldsprüchen wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

sowie wegen versuchter Anstiftung zum falschen Zeugnis – des mehrfachen gewerbsmässigen

Betruges, der mehrfachen Anstiftung und der mehrfachen Gehilfenschaft zum

Check- und Kreditkartenmissbrauch, der Veruntreuung, der mehrfachen

Urkundenfälschung, der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder

sowie des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 7 Jahren

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6. März

2013 bis 7. April 2014, des Polizeigewahrsams vom 23. bis 24. November 2016

sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 30. Oktober 2018,

teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom

25. August 2010,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 2, 160 Ziffer 2, 148 Abs. 1 in Verbindung

mit 24 und 25, 138 Ziffer 1, 147 Abs. 1, 251 Ziffer 1, 307 Abs. 1 in Verbindung

mit 22 Abs. 1 und 24 und 136 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Abs. 1

lit. b und d des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 49 Abs. 1 und 2 und 51 des

Strafgesetzbuches sowie Art. 34 der Strafprozessordnung.

Das Verfahren wegen Sachentziehung gemäss Ziffer I.B.2.2 der

Anklageschrift wird zufolge Verjährung eingestellt.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für

8 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung

im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ wird zur Zahlung folgender Schadenersatzforderungen verurteilt:

-

des C____ im Betrage von CHF 5’400.–

-

der E____ im Betrage von CHF 1’734.– zzgl. 5 % Zins seit dem 11.

März 2011

-

der AN____ im Betrage von CHF 2’101.50 zzgl. 5 % Zins seit 16.

September 2011

-

der F____ im Betrage von CHF 30’634.85

-

der G____ im Betrage von CHF 8’713.25 zzgl. 5 % Zins seit

dem 21. September 2011; die Mehrforderung im Betrage von CHF 41’417.80 wird

abgewiesen

-

der H____ im Betrage von CHF 2’593.– zzgl. 5 % Zins seit dem 10.

Dezember 2010

-

der L____ im Betrage von CHF 7’787.05 zzgl. 5 % Zins seit dem

30. August 2011; die Mehrforderung im Betrage von CHF 18.– wird auf den

Zivilweg verwiesen

-

der P____ im Betrage von CHF 297.30 zzgl. 5 % Zins seit dem

1. Februar 2011

-

der Q____ im Betrage von CHF 440.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1.

März 2011

-

der S____ im Betrage von CHF 1’196.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 10.

Juni 2011

-

der T____ im Betrage von CHF 3’383.10 zzgl. 1,25 % Zins seit dem

30. Januar 2011

-

der W____ im Betrage von CHF 22’966.25

-

der Y____ im Betrage von CHF 17’805.60 zzgl. 5 % Zins seit

dem 15. August 2013; die Mehrforderung im Betrage von CHF 1’675.25 wird auf den

Zivilweg verwiesen

-

der H____ im Betrage von CHF 3’235.15 zzgl. 5 % Zins seit dem

21. April 2011

-

der AE____ im Betrage von CHF 274.–

-

AF____ im Betrage von CHF 742.95

-

des Handelsregisteramts Basel-Landschaft im Betrage von CHF

283.50 zzgl. 5 % Zins seit dem 27. September 2011

-

der AH____ im Betrage von CHF 348.20 zzgl. 5 % Zins seit dem 6.

Oktober 2016

-

der T____ im Betrage von CHF 3’327.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 16.

August 2011; die Mehrforderung im Betrage von CHF 43.20 wird auf den Zivilweg

verwiesen

A____ wird (solidarisch mit AX____)

zur Zahlung folgender Schadenersatzforderungen verurteilt:

-

der AB____ im Betrage von CHF 3’572.85 zzgl. 5 % Zins seit dem

24. Juni 2011

-

der AD____ im Betrage von CHF 81’546.60 zzgl. 5 % Zins seit dem

25. Juli 2011; die Mehrforderung im Betrage von CHF 32.15 wird auf den Zivilweg

verwiesen.

Die beschlagnahmten Gegenstände Pos. 102 Tablet [...], Pos. 110 Laptop [...],

Pos. 111 Externe Festplatte [...], Pos. 112 Mobiltelefon [...] werden mit dem

übrigen Beschlagnahmegut in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches eingezogen. Dem Berufungskläger wird eine digitale Kopie der

auf diesen elektronischen Geräten gespeicherten Fotos und privaten Dokumenten

(soweit sie nicht mit den Delikten im Zusammenhang stellen) ausgehändigt.

A____ trägt die persönlichen Verfahrenskosten von CHF 53’008.85 und eine

Urteilsgebühr von CHF 44’800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 10’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 29’660.– und ein Auslagenersatz von CHF 208.95, zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 2’299.90, somit total

CHF 32’168.85, aus

der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt vorbehalten.

Mitteilung

des begründeten Urteils an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Justiz- und Sicherheitsdepartement

Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

- Migrationsamt Basel-Stadt

Mitteilung

des Urteilsdispositivs an:

- AX____

- AZ____

- BA____

- BB____

- BC____

- BD____

- BE____

- Privatkläger

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid lic.

iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen

Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren

gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen

seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano

Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).