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Entscheid

SB.2021.75

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch sowie Hinderung einer Amtshandlung

23. Februar 2022Deutsch19 min

Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungs-

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.75

URTEIL

vom 23.

Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), lic.

iur. Sara Lamm, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13,

5600 Lenzburg

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 12. April 2021

betreffend Hinderung einer

Amtshandlung und Strafzumessung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 12. April 2021 wurde A____ des gewerbsmässigen

Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs

sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu 30

Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungs-

und Sicherheitshaft seit dem 13. Oktober 2020, sowie zu einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu CHF 30.‒ mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren. A____ sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des

Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes zu verweisen und die angeordnete

Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem einzutragen. Der

Beurteile wurde zu den folgenden Schadenersatzzahlungen verurteilt: CHF 915.45

an [...]. Dessen Mehrforderung von CHF 2.55 sowie die Genugtuungsforderung im

Umfang von CHF 1’000.‒ wurden abgewiesen. Die geforderte Umtriebsentschädigung

von CHF 600.‒ wurde auf den Zivilweg verwiesen; CHF 200.‒ an [...];

CHF 200.‒ an [...]. Dessen Mehrforderung von CHF 1’300.‒ wurde auf

den Zivilweg verwiesen; CHF 6’197.80 an die [...]. Die Schadenersatzforderung

von [...] im Betrage von CHF 200.‒ wurde abgewiesen. Jene von [...] im

Betrage von CHF 20.‒ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Dem Beurteilten wurden

die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 18’270.70 sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 3’500.‒ auferlegt. Dem damaligen amtlichen Verteidiger, [...], wurden

aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 4’183.35 (zuzüglich CHF

322.10 Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF 29.60 (zuzüglich CHF 2.30

Mehrwertsteuer) ausgerichtet, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), mit den Schreiben von

Rechtsanwalt [...] vom 29. Juni 2021 und seines damaligen amtlichen Verteidigers

Rechtsanwalt [...] vom 6. Juli 2021 Berufung erklären lassen. Mit

verfahrensleitender Verfügung wurde in der Folge der Antrag auf

Verteidigungswechsel bewilligt, [...] als bisheriger amtlicher Verteidiger

entlassen und für seine noch nicht abgegoltenen Bemühungen entschädigt und

Rechtsanwalt [...] als neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt. Dessen Schreiben

vom 8. September 2021 ist zu entnehmen, dass sich die Berufung auf den

Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie die Strafzumessung

beschränkt.

Weder die

Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben Berufung oder Anschlussberufung

erklärt oder Nichteintreten auf die vorliegende Berufung des Beschuldigten

beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 13. September

2021, die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu

bestätigen. Unter o/e-Kostenfolge. Der amtliche Verteidiger hat am 22. Oktober

2021 repliziert. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 2. November 2021

auf eine Duplik verzichtet. Am 27. Januar 2022 ging der aktuelle

Strafregisterauszug ein, der angeforderte Führungsbericht der JVA Lenzburg

datiert vom 31. Januar 2022.

Am 23. Februar

2022 wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt. Nach der Befragung des

Berufungsklägers gelangten sein Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag.

Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung

legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist

daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann auf die

Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und

Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen

Punkte in Rechtskraft.

1.3.2

Die

Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und

mehrfachen Hausfriedensbruchs, die ausgesprochene Landesverweisung für 7 Jahre

ohne Eintragung im SIS, der Entscheid betreffend die vorliegenden

Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen und die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für die erste Instanz sind nicht angefochten worden und deshalb in

Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren somit nicht mehr zu

befinden.

2.

Hinderung

einer Amtshandlung

In tatsächlicher

und rechtlicher Hinsicht wird einzig der Schuldspruch wegen Hinderung einer

Amtshandlung angefochten. Es ist unbestritten, dass sich der Berufungskläger der

Kontrolle durch Mitarbeitenden der Zollverwaltung zu entziehen versuchte und

sich nach misslungener Flucht gegen das Anlegen der Handfesseln zur Wehr

setzte. Der Verteidiger macht geltend, sein Mandant leiste gegenüber der

Polizei nicht grundsätzlich Widerstand, habe aber sehr negative Erfahrungen mit

der Polizei gemacht und sei aufgrund einer bestehenden Nervenkrankheit sehr

ängstlich, weshalb er übermässig auf Drucksituationen reagiere. Aufgrund dessen

nehme er reflexartig eine Abwehrhaltung ein und ein nicht bewusst steuerbarer

Fluchtinstinkt lasse ihn weglaufen. Auf ein psychiatrisches Gutachten wird

indes explizit verzichtet, da der Aufwand und die Kosten hierfür

unverhältnismässig seien. Das Gericht solle sich stattdessen selbst ein Bild

vom Zustand des Berufungsklägers machen (Berufungsbegründung, Akten S. 1516

f.).

Es liegen keine

Anzeichen vor, dass der Berufungskläger bei seinem Fluchtversuch durch eine

psychische Erkrankung in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Auch

der Verteidiger hat in seiner Eingabe vom 22. Oktober 2021 betont, er gehe

nicht von einer «auch nur eventuellen Schuldunfähigkeit aus», anderenfalls er

ein Sachverständigengutachten beantragt hätte (Akten S. 1532). Zur geltend

gemachten Angststörung ist zu bemerken, dass es dem Berufungskläger

offensichtlich möglich war, zum wiederholten Mal Einbruchdiebstähle zu begehen,

welche regelmässig das Risiko einer Entdeckung, der Konfrontation mit

Hausbewohnern oder Nachbarn und nicht zuletzt auch von Kontakten mit der

Polizei mit sich bringen. Dies spricht klar gegen die geltend gemachte Angststörung.

Dass er sich den Mitarbeitern des Grenzwachtkorps zu entziehen versuchte,

erklärt sich denn auch zweifelsfrei dadurch, dass er zum Zeitpunkt der

Kontrolle zur Verhaftung ausgeschrieben war und daher aus nachvollziehbaren

Gründen die Flucht ergriff. Auf die hier nicht relevanten, aber durchaus

vorhandenen psychischen Auffälligkeiten ist im Rahmen der Strafzumessung

zurückzukommen.

In rechtlicher

Hinsicht erfüllte der Berufungskläger durch seine Verhalten den Tatbestand der

Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 des Strafgesetzbuches, und es ergeht

ein entsprechender Schuldspruch.

3.

Strafzumessung

3.1

Der

Berufungskläger beanstandet die vorinstanzlich vorgenommene Strafzumessung und

hat mit seiner Berufungserklärung statt der ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe

von 30 Monaten eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einem

unbedingten Strafanteil von 9 Monaten beantragt. Es sei von der Vorinstanz

nicht berücksichtigt worden, dass er an einer schweren psychischen Erkrankung

leide und die daraus resultierenden Angstzustände sein Handeln in erheblichem

Masse beeinflusst und seine Schuld gemindert hätten. Auch sei die Kooperation

im Verfahren stärker zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, da die Verurteilung

im Wesentlichen aufgrund der Geständnisse des Beschuldigten selbst erfolgt sei (Berufungserklärung,

Akten S. 1467). In der Berufungsbegründung vom 8. September 2021 hat der

Verteidiger die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des Tatverschuldens als

zutreffend bezeichnet, sich aber dafür ausgesprochen, dass die damalige Notlage

des Berufungsklägers stärker berücksichtigt werde. Er habe zeitweise nicht

einmal mehr über einen Wohnwagen verfügt, sondern in einem Zelt gewohnt und

hätte ohne den Deliktserlös kaum überlebt. Seine Eltern seien verhaftet worden,

weshalb der Boden unter ihm weggebrochen sei. 2017 bis 2019 sei es ihm darum

gegangen, seine Familie zu ernähren und seiner Mutter die diesbezüglichen

Sorgen abzunehmen. Auch seine Ehefrau habe ihn verlassen, als sie kein Dach

mehr über dem Kopf gehabt hätten (Berufungsbegründung, Akten S. 1517 ff.). Im

Plädoyer vor Berufungsgericht hat sein Rechtsvertreter den Antrag bezüglich

Strafzumessung dahingehend geändert, dass die teilbedingte Strafe auf 22 Monate

zu bemessen sei, wovon die Hälfte bedingt auszusprechen sei. Falls der

teilbedingte Strafvollzug nicht gewährt werde, sei die unbedingte

Freiheitsstrafe auf höchstens 20 Monate zu bemessen (Beilage zum Plädoyer,

Akten S. 1579 f.).

3.2

3.2.1

Gemäss

Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ist bei Vorliegen mehrere Delikte zunächst

die Strafe der schwersten vorliegenden Straftat zu bestimmen. Dies ist in casu

der gewerbsmässige Diebstahl, dessen Strafrahmen gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB

von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Der

Berufungskläger hat eine Deliktsserie von 12 Einbruchdiebstählen verübt ‒

davon blieb es in sieben Fällen beim Versuch ‒, wobei bereits die

Vorinstanz mit Recht zu seinen Lasten berücksichtigt hat, dass es sich dabei um

Privatadressen gehandelt hat und das Sicherheitsgefühl der Bestohlenen nach

einem solchen Vorfall oft nachhaltig erschüttert ist. Er erbeutete bei den

vollendeten Diebstählen Deliktsgut von rund CHF 44’000.‒ was zwar

absolut betrachtet ein recht hoher Betrag ist, innerhalb eines gewerbsmässigen

Diebstahls jedoch keine aussergewöhnlich hohe Summe darstellt. Das objektive

Tatverschulden wiegt innerhalb des qualifizierten Tatbestands relativ leicht,

ist jedoch nicht mehr im untersten Bereich des Strafrahmens zu verorten. Das

subjektive Tatverschulden ist neutral zu werten. Der Berufungskläger beging die

Diebstähle zwar nicht aus einer besonderen Notlage heraus, jedoch sicherlich aufgrund

finanziell angespannter Verhältnisse.

Das

Berufungsgericht erachtet diesem Tatverschulden eine Einsatzstrafe von 18 Monaten

Freiheitsstrafe als angemessen.

3.2.2

In

einem nächsten Schritt ist die Einsatzstrafe beim Vorliegen von mehreren

Straftaten angemessen zu erhöhen, was jedoch die Gleichartigkeit der Strafen

voraussetzt. Die Vorinstanz hat ‒ zutreffend ‒ auf den vorliegenden

engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen dem

vorliegenden gewerbsmässigen Diebstahl, der mehrfachen Sachbeschädigung und dem

mehrfachen Hausfriedensbruch hingewiesen. Sie hat in der Folge eine gemeinsame

Strafzumessung für diese Delikte vorgenommen und festgehalten, dass diese

Strafe in einem Bereich liege, welcher zwingend eine Freiheitsstrafe nach sich

ziehe. Diese einzig auf dem Sachzusammenhang basierende Bildung einer

Gesamtfreiheitsstrafe entspricht indes nicht mehr den bundesgerichtlichen

Vorgaben. So hat das Bundesgericht in BGer 6B_ 483/2016 vom 30. April 2018

erwogen, indem die Vorinstanz zunächst die Strafart aufgrund einer Gesamtprüfung

aller Delikte bestimme, stelle sie zumindest in Teilen das Ergebnis der

Strafzumessung an deren Anfang. Die auszusprechende Gesamtstrafe basiere jedoch

auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen und nicht umgekehrt (E. 4.1).

Bei der Wahl der

Sanktionsart ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass bei

alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen

ist, die den Betroffenen weniger hart trifft, wobei die Geldstrafe

grundsätzlich milder ist als die Freiheitsstrafe (BGE 138 IV 120 E. 5.2

S. 122). Als massgebliches Kriterium für die Wahl der Sanktionsart sind

neben den für die Strafzumessung wesentlichen Kriterien wie die Schwere der

Rechtsgutsverletzung, das Verschulden des Täters und seine Vorstrafen auch die

Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie

die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 ff.,

134.

IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Der Berufungskläger ist mehrfach einschlägig

vorbestraft und es ist zu konstatieren, dass ihn die gegen ihn verhängten

Sanktionen zwischen einem Monat mit bedingtem Strafvollzug bis hin zu einer

unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht davon haben abbringen können,

wieder in gleicher Weise zu delinquieren. Es ist auszuschliessen, dass eine

Geldstrafe die gewünschte präventive Effizienz hätte und im Gegenteil wäre zu

befürchten, dass eine unbedingte Geldstrafe einen Finanzbedarf schaffen würde,

welchen der Berufungskläger wiederum nur mit illegal erlangten Mitteln decken könnte.

Hinzu kommt, dass bereits erhebliche Geldforderungen in Form von Verfahrens­kosten

und Urteilsgebühren auf ihn zukommen werden (siehe dazu E. 4.). Daraus erhellt,

dass die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich ist. Ausgenommen

davon ist die Sanktionierung der Hinderung einer Amtshandlung, deren

Strafrahmen ausschliesslich Geldstrafe vorsieht.

In Anwendung des

Asperationsprinzips führt die mehrfache Sachbeschädigung von beträchtlicher

Höhe (rund CHF 33’400.‒) zu einer Straferhöhung von vier Monaten. Der

mehrfache Hausfriedensbruch wird mit weiteren zwei Monaten berücksichtigt.

3.2.3

Zu

Lasten des Berufungsklägers sind unter dem Titel der Täterkomponente die

einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Im Schweizerischen Strafregister

ist der Berufungskläger mit einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 16. Juni 2014 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruchs verzeichnet, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von sechs

Monaten bestraft wurde (Akten S. 1541). Einschlägige ausländische Urteile

ergingen am 2. Juni 2014 durch das Jugendstrafgericht Colmar (1 Monat

Bewährungsstrafe wegen Diebstahls), am 29. Januar 2015 durch das

Strafgericht Strasbourg (3 Monate Bewährungsstrafe wegen Diebstahls), am 19.

Mai 2016 durch das Jugendgericht Offenburg (6 Monate Bewährungsstrafe wegen

Einbruchdiebstahls) und am 18. Mai 2018 durch das Strafgericht Strasbourg (2

Jahre Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls) (Akten S 58 ff.).

Diese massiven einschlägigen Vorstrafen führen zu einer Straferhöhung um sechs

Monate.

Zu Gunsten des

Berufungsklägers will sein Verteidiger zunächst berücksichtigt haben, dass er

sich in den Jahren 2017 bis 2019 in einer Notlage befunden habe, nachdem die

Polizei sämtliche Fahrzeuge und Wohnwagen des Roma-Camps beschlagnahmt und

seinen Vater verhaftet habe, was dem Berufungskläger den Boden unter den Füssen

weggezogen habe. Er habe mit seiner Mutter in einem Zelt leben müssen und die

Einbruchdiebstähle begangen, um die Familie zu ernähren. Dass diese Ereignisse den

Berufungskläger in die Illegalität getrieben hätten, ist jedoch nicht

zutreffend. Wie erwähnt sind mehrere Verurteilungen wegen Diebstählen

aktenkundig, die lange vor 2017 stattgefunden haben.

Weiter macht der

Verteidiger geltend, die Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden sei

stärker zu Gunsten des Berufungsklägers zu gewichten. Hierzu hat allerdings

bereits die Vorinstanz zu Recht bemerkt, dass sich die Geständigkeit auf das

ohnehin unverrückbar feststehende Beweisergebnis beschränkt hat (Urteil

Strafgericht, E. III., Akten S. 1347). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich

der Berufungskläger der Kontrolle durch das Grenzwachtkorps durch Flucht zu

entziehen versuchte. Zusammenfassend fand von Beginn weg keinerlei Kooperation

statt, die sich zu seinen Gunsten auswirken könnte.

Schliesslich ist

auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Berufungsklägers

einzugehen ‒ er soll unter einer vererbten Nervenkrankheit leiden. Nicht

nur der Verteidiger hat gesundheitliche Probleme des Berufungsklägers

geschildert; Hinweise auf psychische Belastungen ergeben sich auch aus dem

Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 31. Januar 2022 (Akten

S. 1544 ff.). Es werden Auffälligkeiten erwähnt, welche den Vollzug erschwert

hätten. Er habe mehrfach gedroht, sich und anderen etwas anzutun oder seine

Zelle anzuzünden. Er habe aus Sicherheitsgründen nicht mehr in der Malerei

beschäftigt werden können. Mangelnde Distanz und ein stechender Blick werden

geschildert. Diese Auffälligkeiten hätten zur Kontaktaufnahme mit dem

Psychiatrisch-psychologischen Dienst geführt, wo er insgesamt fünf Mal wegen

Kriseninterventionen und Abklärung des psychopathologischen Zustands vorstellig

geworden sei. Vom 1. bis 5. Januar 2022 sei er wegen akuter Selbst- und

Fremdgefährdung in der Klinik für forensische Therapie der PDAG untergebracht

gewesen. Arztberichte konnten durch das Gericht mangels Entbindungserklärung

nicht eingeholt werden und auch durch die Verteidigung wurden keine

Arztberichte beigebracht. Der Berufungskläger selbst hat in der Berufungsverhandlung

zunächst in Abrede gestellt, überhaupt wegen psychischer Probleme behandelt

worden zu sein ‒ es habe sich um Zahnschmerzen gehandelt. Auf seine Krankheit

angesprochen sagte er dann, diese habe sich erst im Strafvollzug deutlich

manifestiert, sie werde jedoch erfolgreich medikamentös behandelt. Dass sich

aus diesen Befunden keine Relevanz für die Schuldfähigkeit bezüglich der

inkriminierten Delikte ergibt, wurde bereits dargelegt. Auch führen sie nicht

zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit, zumal im Strafvollzug die notwendige

medizinische Versorgung bis hin zur Krisenintervention in einer externen

psychiatrischen Klinik gewährleistet ist.

Es liegen

zusammenfassend keine Umstände vor, welche im Rahmen der Täterkomponente entlastend

zu berücksichtigen wären. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist eine

Freiheitsstrafe von 30 Monaten auszusprechen.

3.3

3.3.1

Bei

diesem Strafmass besteht formell die Möglichkeit des teilbedingten

Strafvollzugs. Der Verteidiger erblickt als möglichen Grund, welcher der

Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs entgegenstehen könnte, einzig die in

der Schweiz verzeichnete Vorstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe aus dem

Jahr 2014 (Eingabe zum Plädoyer, Akten S. 1579). Der Berufungskläger ist jedoch

am 18. Mai 2018, und damit innert fünf Jahren vor Tatbegehung, in Frankreich zu

einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, womit die Gewährung

des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB

besonders günstiger Umstände bedürfte (Schneider/Garré,

in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 43 N 13). Ausländische

Urteile sind in dieser Frage inländischen gleichgestellt, soweit sie bezüglich

Strafwürdigkeit des Verhaltens, Mass der verhängten Strafe und

Verfahrensgerechtigkeit den Grundsätzen des schweizerischen Rechts entsprechen (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 43 N 96),

was bei der genannten Vorstrafe zweifellos der Fall ist.

3.3.2

Die

erforderlichen besonders günstigen Umstände könnten sich allenfalls aus den vom

Berufungskläger präsentierten Zukunftsperspektiven ergeben. Er beabsichtige,

nach seiner Haftentlassung zu seinen Eltern nach Spanien zu ziehen, wo diese inzwischen

als Erntehelfer ein legales Auskommen gefunden hätten (Berufungsbegründung,

Akten S. 1518, 1520). Im Plädoyer vor Berufungsgericht sagte der Verteidiger,

der Vater des Berufungsklägers habe mit seinem Chef besprochen, dass der

Berufungskläger ebenfalls bei der Ernte helfen könne. Sein Mandant habe seine

Lektion bereits durch die bisher ausgestandene Haft gelernt. Er habe Zeit zum

Nachdenken gehabt, und das Ziel der Sanktion sei damit bereits erreicht (Akten

S. 1585 f.).

3.3.3

Es

ist vorauszuschicken, dass es sich bei den dargelegten Zukunftsperspektiven in

Spanien um eine reine Parteibehauptung handelt. Belege, etwa in Form von

Arbeitsbescheinigungen der Eltern oder gar einer schriftlichen Zusicherung

einer Erwerbsmöglichkeit des Berufungsklägers, wurden nicht eingereicht. Selbst

eine nachgewiesene legale Verdienstmöglichkeit könnte zudem kaum die

erforderlichen besonders günstigen Umstände begründen: Die Vorstrafen vor 2017 hatten

nichts mit der behaupteten Notlage zwischen 2017 und 2019 zu tun und es ist

nicht ersichtlich, weshalb der Berufungskläger seinen Lebensunterhalt nicht

schon damals mit legaler Arbeit bestreiten konnte ‒ er selbst hat denn

auch angegeben, in Frankreich als Hilfsarbeiter auf dem Bau und in der

Möbelproduktion tätig gewesen zu sein (Prot. erstinstanzliche Verhandlung,

Akten S. 1306 f.). Es ist auch fraglich, wie konkret die behaupteten

Zukunftspläne wirklich sind, schilderte doch der Verteidiger eine Zukunft als

Erntehelfer und ein Leben «im Einklang mit der Natur» welches genau dem

entspreche, was der Berufungskläger könne und was ihm Spass mache (Akten

S.1520), während der Berufungskläger selbst vor Berufungsgericht äusserte, er

wolle in Spanien seinen Führerschein machen und mit Fahrzeugen arbeiten (Akten

S. 1585). Schliesslich stellt sich auch die Frage, ob die Wiedervereinigung mit

seinen Eltern seine Legalprognose verbessern kann, wenn der Verteidiger an

anderer Stelle die familiären Verhältnisse als Grund für das Abgleiten seines

Mandanten in die Kriminalität geschildert hat und als positives Beispiel den

Bruder des Berufungsklägers nennt, der sich von der Restfamilie habe abnabeln

können und seither nicht mehr straffällig geworden sei (Berufungsbegründung,

Akten S. 1516 f., 1520). Wenn schliesslich geltend gemacht wird, der

Berufungskläger habe durch den bereits verbüssten Strafanteil bereits die

erforderliche Lektion gelernt, so ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht sein

erster Freiheitsentzug ist (Strafregisterauszug Frankreich: Akten S. 68 ff.,

Schweiz: Akten S. 1541) und vergangene Gefängnisaufenthalte ihn offensichtlich

nicht von weiteren Straftaten abhalten konnten.

Zusammenfassend

sind keine besonders günstigen Umstände vorhanden, und der teilbedingte

Strafvollzug fällt daher ausser Betracht.

3.4

Die

Hinderung einer Amtshandlung wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bedroht.

Die Geldstrafe wird ‒ wie vorinstanzlich ‒ auf 10 Tagessätze zu CHF

30.‒ bemessen. Das Strafgericht hat zutreffend erwogen, dass hier keine

einschlägigen Vorstrafen vorliegen und daher der bedingte Strafvollzug mit

einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist.

4.

Kosten

4.1

Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

Dispositiv

tragen. Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt

(BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021, E. 7.3). Der

Berufungskläger hat die erstinstanzlichen Kosten somit unverändert zu tragen.

4.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11.Oktober 2021, E. 7.3;

6B_460/2020 vom 10. März 2021, E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Der

Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung in allen Punkten und hat daher

die Verfahrenskosten in Form einer Urteilsgebühr zu tragen. Diese wird auf CHF

1’500.‒ bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

4.3 Der

amtliche Verteidiger wird für seinen Aufwand gemäss Aufstellung aus der

Gerichtskasse entschädigt. Hinzu kommen zwei Stunden Aufwand für die

Berufungsverhandlung. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Der Berufungskläger hat dem Staat die Verteidigungskosten zurückzuerstatten,

sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichtsvom

12. April 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen

Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung

(Art. 144 Abs. 1 StGB) und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art 186 StGB);

- 7 Jahre Landesverweisung ohne

Eintrag ins SIS;

- Entscheid über die

Zivilforderungen;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen

Schuldsprüchen – der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt. Er wird

verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams, der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen

Strafvollzugs seit dem 13. Oktober 2020, sowie zu einer Geldstrafe von

10 Tagessätzen zu CHF 30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 286, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51

des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 18’270.70 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 3’500.– für das erstinstanzliche Verfahren

sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 1’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 3'066.65 und ein Auslagenersatz von

CHF 323.‒ ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft (nur Sachverhalt und Dispositiv)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).