SB.2021.75
gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch sowie Hinderung einer Amtshandlung
23. Februar 2022Deutsch19 min
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungs-
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.75
URTEIL
vom 23.
Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), lic.
iur. Sara Lamm, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13,
5600 Lenzburg
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 12. April 2021
betreffend Hinderung einer
Amtshandlung und Strafzumessung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 12. April 2021 wurde A____ des gewerbsmässigen
Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs
sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu 30
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft seit dem 13. Oktober 2020, sowie zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 30.‒ mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren. A____ sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes zu verweisen und die angeordnete
Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem einzutragen. Der
Beurteile wurde zu den folgenden Schadenersatzzahlungen verurteilt: CHF 915.45
an [...]. Dessen Mehrforderung von CHF 2.55 sowie die Genugtuungsforderung im
Umfang von CHF 1’000.‒ wurden abgewiesen. Die geforderte Umtriebsentschädigung
von CHF 600.‒ wurde auf den Zivilweg verwiesen; CHF 200.‒ an [...];
CHF 200.‒ an [...]. Dessen Mehrforderung von CHF 1’300.‒ wurde auf
den Zivilweg verwiesen; CHF 6’197.80 an die [...]. Die Schadenersatzforderung
von [...] im Betrage von CHF 200.‒ wurde abgewiesen. Jene von [...] im
Betrage von CHF 20.‒ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Dem Beurteilten wurden
die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 18’270.70 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 3’500.‒ auferlegt. Dem damaligen amtlichen Verteidiger, [...], wurden
aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 4’183.35 (zuzüglich CHF
322.10 Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF 29.60 (zuzüglich CHF 2.30
Mehrwertsteuer) ausgerichtet, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), mit den Schreiben von
Rechtsanwalt [...] vom 29. Juni 2021 und seines damaligen amtlichen Verteidigers
Rechtsanwalt [...] vom 6. Juli 2021 Berufung erklären lassen. Mit
verfahrensleitender Verfügung wurde in der Folge der Antrag auf
Verteidigungswechsel bewilligt, [...] als bisheriger amtlicher Verteidiger
entlassen und für seine noch nicht abgegoltenen Bemühungen entschädigt und
Rechtsanwalt [...] als neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt. Dessen Schreiben
vom 8. September 2021 ist zu entnehmen, dass sich die Berufung auf den
Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie die Strafzumessung
beschränkt.
Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben Berufung oder Anschlussberufung
erklärt oder Nichteintreten auf die vorliegende Berufung des Beschuldigten
beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 13. September
2021, die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu
bestätigen. Unter o/e-Kostenfolge. Der amtliche Verteidiger hat am 22. Oktober
2021 repliziert. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 2. November 2021
auf eine Duplik verzichtet. Am 27. Januar 2022 ging der aktuelle
Strafregisterauszug ein, der angeforderte Führungsbericht der JVA Lenzburg
datiert vom 31. Januar 2022.
Am 23. Februar
2022 wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt. Nach der Befragung des
Berufungsklägers gelangten sein Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag.
Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung
legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist
daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann auf die
Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und
Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen
Punkte in Rechtskraft.
1.3.2
Die
Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und
mehrfachen Hausfriedensbruchs, die ausgesprochene Landesverweisung für 7 Jahre
ohne Eintragung im SIS, der Entscheid betreffend die vorliegenden
Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen und die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für die erste Instanz sind nicht angefochten worden und deshalb in
Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren somit nicht mehr zu
befinden.
2.
Hinderung
einer Amtshandlung
In tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht wird einzig der Schuldspruch wegen Hinderung einer
Amtshandlung angefochten. Es ist unbestritten, dass sich der Berufungskläger der
Kontrolle durch Mitarbeitenden der Zollverwaltung zu entziehen versuchte und
sich nach misslungener Flucht gegen das Anlegen der Handfesseln zur Wehr
setzte. Der Verteidiger macht geltend, sein Mandant leiste gegenüber der
Polizei nicht grundsätzlich Widerstand, habe aber sehr negative Erfahrungen mit
der Polizei gemacht und sei aufgrund einer bestehenden Nervenkrankheit sehr
ängstlich, weshalb er übermässig auf Drucksituationen reagiere. Aufgrund dessen
nehme er reflexartig eine Abwehrhaltung ein und ein nicht bewusst steuerbarer
Fluchtinstinkt lasse ihn weglaufen. Auf ein psychiatrisches Gutachten wird
indes explizit verzichtet, da der Aufwand und die Kosten hierfür
unverhältnismässig seien. Das Gericht solle sich stattdessen selbst ein Bild
vom Zustand des Berufungsklägers machen (Berufungsbegründung, Akten S. 1516
f.).
Es liegen keine
Anzeichen vor, dass der Berufungskläger bei seinem Fluchtversuch durch eine
psychische Erkrankung in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Auch
der Verteidiger hat in seiner Eingabe vom 22. Oktober 2021 betont, er gehe
nicht von einer «auch nur eventuellen Schuldunfähigkeit aus», anderenfalls er
ein Sachverständigengutachten beantragt hätte (Akten S. 1532). Zur geltend
gemachten Angststörung ist zu bemerken, dass es dem Berufungskläger
offensichtlich möglich war, zum wiederholten Mal Einbruchdiebstähle zu begehen,
welche regelmässig das Risiko einer Entdeckung, der Konfrontation mit
Hausbewohnern oder Nachbarn und nicht zuletzt auch von Kontakten mit der
Polizei mit sich bringen. Dies spricht klar gegen die geltend gemachte Angststörung.
Dass er sich den Mitarbeitern des Grenzwachtkorps zu entziehen versuchte,
erklärt sich denn auch zweifelsfrei dadurch, dass er zum Zeitpunkt der
Kontrolle zur Verhaftung ausgeschrieben war und daher aus nachvollziehbaren
Gründen die Flucht ergriff. Auf die hier nicht relevanten, aber durchaus
vorhandenen psychischen Auffälligkeiten ist im Rahmen der Strafzumessung
zurückzukommen.
In rechtlicher
Hinsicht erfüllte der Berufungskläger durch seine Verhalten den Tatbestand der
Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 des Strafgesetzbuches, und es ergeht
ein entsprechender Schuldspruch.
3.
Strafzumessung
3.1
Der
Berufungskläger beanstandet die vorinstanzlich vorgenommene Strafzumessung und
hat mit seiner Berufungserklärung statt der ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe
von 30 Monaten eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einem
unbedingten Strafanteil von 9 Monaten beantragt. Es sei von der Vorinstanz
nicht berücksichtigt worden, dass er an einer schweren psychischen Erkrankung
leide und die daraus resultierenden Angstzustände sein Handeln in erheblichem
Masse beeinflusst und seine Schuld gemindert hätten. Auch sei die Kooperation
im Verfahren stärker zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, da die Verurteilung
im Wesentlichen aufgrund der Geständnisse des Beschuldigten selbst erfolgt sei (Berufungserklärung,
Akten S. 1467). In der Berufungsbegründung vom 8. September 2021 hat der
Verteidiger die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des Tatverschuldens als
zutreffend bezeichnet, sich aber dafür ausgesprochen, dass die damalige Notlage
des Berufungsklägers stärker berücksichtigt werde. Er habe zeitweise nicht
einmal mehr über einen Wohnwagen verfügt, sondern in einem Zelt gewohnt und
hätte ohne den Deliktserlös kaum überlebt. Seine Eltern seien verhaftet worden,
weshalb der Boden unter ihm weggebrochen sei. 2017 bis 2019 sei es ihm darum
gegangen, seine Familie zu ernähren und seiner Mutter die diesbezüglichen
Sorgen abzunehmen. Auch seine Ehefrau habe ihn verlassen, als sie kein Dach
mehr über dem Kopf gehabt hätten (Berufungsbegründung, Akten S. 1517 ff.). Im
Plädoyer vor Berufungsgericht hat sein Rechtsvertreter den Antrag bezüglich
Strafzumessung dahingehend geändert, dass die teilbedingte Strafe auf 22 Monate
zu bemessen sei, wovon die Hälfte bedingt auszusprechen sei. Falls der
teilbedingte Strafvollzug nicht gewährt werde, sei die unbedingte
Freiheitsstrafe auf höchstens 20 Monate zu bemessen (Beilage zum Plädoyer,
Akten S. 1579 f.).
3.2
3.2.1
Gemäss
Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ist bei Vorliegen mehrere Delikte zunächst
die Strafe der schwersten vorliegenden Straftat zu bestimmen. Dies ist in casu
der gewerbsmässige Diebstahl, dessen Strafrahmen gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB
von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Der
Berufungskläger hat eine Deliktsserie von 12 Einbruchdiebstählen verübt ‒
davon blieb es in sieben Fällen beim Versuch ‒, wobei bereits die
Vorinstanz mit Recht zu seinen Lasten berücksichtigt hat, dass es sich dabei um
Privatadressen gehandelt hat und das Sicherheitsgefühl der Bestohlenen nach
einem solchen Vorfall oft nachhaltig erschüttert ist. Er erbeutete bei den
vollendeten Diebstählen Deliktsgut von rund CHF 44’000.‒ was zwar
absolut betrachtet ein recht hoher Betrag ist, innerhalb eines gewerbsmässigen
Diebstahls jedoch keine aussergewöhnlich hohe Summe darstellt. Das objektive
Tatverschulden wiegt innerhalb des qualifizierten Tatbestands relativ leicht,
ist jedoch nicht mehr im untersten Bereich des Strafrahmens zu verorten. Das
subjektive Tatverschulden ist neutral zu werten. Der Berufungskläger beging die
Diebstähle zwar nicht aus einer besonderen Notlage heraus, jedoch sicherlich aufgrund
finanziell angespannter Verhältnisse.
Das
Berufungsgericht erachtet diesem Tatverschulden eine Einsatzstrafe von 18 Monaten
Freiheitsstrafe als angemessen.
3.2.2
In
einem nächsten Schritt ist die Einsatzstrafe beim Vorliegen von mehreren
Straftaten angemessen zu erhöhen, was jedoch die Gleichartigkeit der Strafen
voraussetzt. Die Vorinstanz hat ‒ zutreffend ‒ auf den vorliegenden
engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen dem
vorliegenden gewerbsmässigen Diebstahl, der mehrfachen Sachbeschädigung und dem
mehrfachen Hausfriedensbruch hingewiesen. Sie hat in der Folge eine gemeinsame
Strafzumessung für diese Delikte vorgenommen und festgehalten, dass diese
Strafe in einem Bereich liege, welcher zwingend eine Freiheitsstrafe nach sich
ziehe. Diese einzig auf dem Sachzusammenhang basierende Bildung einer
Gesamtfreiheitsstrafe entspricht indes nicht mehr den bundesgerichtlichen
Vorgaben. So hat das Bundesgericht in BGer 6B_ 483/2016 vom 30. April 2018
erwogen, indem die Vorinstanz zunächst die Strafart aufgrund einer Gesamtprüfung
aller Delikte bestimme, stelle sie zumindest in Teilen das Ergebnis der
Strafzumessung an deren Anfang. Die auszusprechende Gesamtstrafe basiere jedoch
auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen und nicht umgekehrt (E. 4.1).
Bei der Wahl der
Sanktionsart ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass bei
alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen
ist, die den Betroffenen weniger hart trifft, wobei die Geldstrafe
grundsätzlich milder ist als die Freiheitsstrafe (BGE 138 IV 120 E. 5.2
S. 122). Als massgebliches Kriterium für die Wahl der Sanktionsart sind
neben den für die Strafzumessung wesentlichen Kriterien wie die Schwere der
Rechtsgutsverletzung, das Verschulden des Täters und seine Vorstrafen auch die
Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie
die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 ff.,
134.
IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Der Berufungskläger ist mehrfach einschlägig
vorbestraft und es ist zu konstatieren, dass ihn die gegen ihn verhängten
Sanktionen zwischen einem Monat mit bedingtem Strafvollzug bis hin zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht davon haben abbringen können,
wieder in gleicher Weise zu delinquieren. Es ist auszuschliessen, dass eine
Geldstrafe die gewünschte präventive Effizienz hätte und im Gegenteil wäre zu
befürchten, dass eine unbedingte Geldstrafe einen Finanzbedarf schaffen würde,
welchen der Berufungskläger wiederum nur mit illegal erlangten Mitteln decken könnte.
Hinzu kommt, dass bereits erhebliche Geldforderungen in Form von Verfahrenskosten
und Urteilsgebühren auf ihn zukommen werden (siehe dazu E. 4.). Daraus erhellt,
dass die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich ist. Ausgenommen
davon ist die Sanktionierung der Hinderung einer Amtshandlung, deren
Strafrahmen ausschliesslich Geldstrafe vorsieht.
In Anwendung des
Asperationsprinzips führt die mehrfache Sachbeschädigung von beträchtlicher
Höhe (rund CHF 33’400.‒) zu einer Straferhöhung von vier Monaten. Der
mehrfache Hausfriedensbruch wird mit weiteren zwei Monaten berücksichtigt.
3.2.3
Zu
Lasten des Berufungsklägers sind unter dem Titel der Täterkomponente die
einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Im Schweizerischen Strafregister
ist der Berufungskläger mit einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 16. Juni 2014 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs verzeichnet, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bestraft wurde (Akten S. 1541). Einschlägige ausländische Urteile
ergingen am 2. Juni 2014 durch das Jugendstrafgericht Colmar (1 Monat
Bewährungsstrafe wegen Diebstahls), am 29. Januar 2015 durch das
Strafgericht Strasbourg (3 Monate Bewährungsstrafe wegen Diebstahls), am 19.
Mai 2016 durch das Jugendgericht Offenburg (6 Monate Bewährungsstrafe wegen
Einbruchdiebstahls) und am 18. Mai 2018 durch das Strafgericht Strasbourg (2
Jahre Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls) (Akten S 58 ff.).
Diese massiven einschlägigen Vorstrafen führen zu einer Straferhöhung um sechs
Monate.
Zu Gunsten des
Berufungsklägers will sein Verteidiger zunächst berücksichtigt haben, dass er
sich in den Jahren 2017 bis 2019 in einer Notlage befunden habe, nachdem die
Polizei sämtliche Fahrzeuge und Wohnwagen des Roma-Camps beschlagnahmt und
seinen Vater verhaftet habe, was dem Berufungskläger den Boden unter den Füssen
weggezogen habe. Er habe mit seiner Mutter in einem Zelt leben müssen und die
Einbruchdiebstähle begangen, um die Familie zu ernähren. Dass diese Ereignisse den
Berufungskläger in die Illegalität getrieben hätten, ist jedoch nicht
zutreffend. Wie erwähnt sind mehrere Verurteilungen wegen Diebstählen
aktenkundig, die lange vor 2017 stattgefunden haben.
Weiter macht der
Verteidiger geltend, die Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden sei
stärker zu Gunsten des Berufungsklägers zu gewichten. Hierzu hat allerdings
bereits die Vorinstanz zu Recht bemerkt, dass sich die Geständigkeit auf das
ohnehin unverrückbar feststehende Beweisergebnis beschränkt hat (Urteil
Strafgericht, E. III., Akten S. 1347). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich
der Berufungskläger der Kontrolle durch das Grenzwachtkorps durch Flucht zu
entziehen versuchte. Zusammenfassend fand von Beginn weg keinerlei Kooperation
statt, die sich zu seinen Gunsten auswirken könnte.
Schliesslich ist
auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Berufungsklägers
einzugehen ‒ er soll unter einer vererbten Nervenkrankheit leiden. Nicht
nur der Verteidiger hat gesundheitliche Probleme des Berufungsklägers
geschildert; Hinweise auf psychische Belastungen ergeben sich auch aus dem
Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 31. Januar 2022 (Akten
S. 1544 ff.). Es werden Auffälligkeiten erwähnt, welche den Vollzug erschwert
hätten. Er habe mehrfach gedroht, sich und anderen etwas anzutun oder seine
Zelle anzuzünden. Er habe aus Sicherheitsgründen nicht mehr in der Malerei
beschäftigt werden können. Mangelnde Distanz und ein stechender Blick werden
geschildert. Diese Auffälligkeiten hätten zur Kontaktaufnahme mit dem
Psychiatrisch-psychologischen Dienst geführt, wo er insgesamt fünf Mal wegen
Kriseninterventionen und Abklärung des psychopathologischen Zustands vorstellig
geworden sei. Vom 1. bis 5. Januar 2022 sei er wegen akuter Selbst- und
Fremdgefährdung in der Klinik für forensische Therapie der PDAG untergebracht
gewesen. Arztberichte konnten durch das Gericht mangels Entbindungserklärung
nicht eingeholt werden und auch durch die Verteidigung wurden keine
Arztberichte beigebracht. Der Berufungskläger selbst hat in der Berufungsverhandlung
zunächst in Abrede gestellt, überhaupt wegen psychischer Probleme behandelt
worden zu sein ‒ es habe sich um Zahnschmerzen gehandelt. Auf seine Krankheit
angesprochen sagte er dann, diese habe sich erst im Strafvollzug deutlich
manifestiert, sie werde jedoch erfolgreich medikamentös behandelt. Dass sich
aus diesen Befunden keine Relevanz für die Schuldfähigkeit bezüglich der
inkriminierten Delikte ergibt, wurde bereits dargelegt. Auch führen sie nicht
zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit, zumal im Strafvollzug die notwendige
medizinische Versorgung bis hin zur Krisenintervention in einer externen
psychiatrischen Klinik gewährleistet ist.
Es liegen
zusammenfassend keine Umstände vor, welche im Rahmen der Täterkomponente entlastend
zu berücksichtigen wären. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist eine
Freiheitsstrafe von 30 Monaten auszusprechen.
3.3
3.3.1
Bei
diesem Strafmass besteht formell die Möglichkeit des teilbedingten
Strafvollzugs. Der Verteidiger erblickt als möglichen Grund, welcher der
Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs entgegenstehen könnte, einzig die in
der Schweiz verzeichnete Vorstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe aus dem
Jahr 2014 (Eingabe zum Plädoyer, Akten S. 1579). Der Berufungskläger ist jedoch
am 18. Mai 2018, und damit innert fünf Jahren vor Tatbegehung, in Frankreich zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, womit die Gewährung
des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB
besonders günstiger Umstände bedürfte (Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 43 N 13). Ausländische
Urteile sind in dieser Frage inländischen gleichgestellt, soweit sie bezüglich
Strafwürdigkeit des Verhaltens, Mass der verhängten Strafe und
Verfahrensgerechtigkeit den Grundsätzen des schweizerischen Rechts entsprechen (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 43 N 96),
was bei der genannten Vorstrafe zweifellos der Fall ist.
3.3.2
Die
erforderlichen besonders günstigen Umstände könnten sich allenfalls aus den vom
Berufungskläger präsentierten Zukunftsperspektiven ergeben. Er beabsichtige,
nach seiner Haftentlassung zu seinen Eltern nach Spanien zu ziehen, wo diese inzwischen
als Erntehelfer ein legales Auskommen gefunden hätten (Berufungsbegründung,
Akten S. 1518, 1520). Im Plädoyer vor Berufungsgericht sagte der Verteidiger,
der Vater des Berufungsklägers habe mit seinem Chef besprochen, dass der
Berufungskläger ebenfalls bei der Ernte helfen könne. Sein Mandant habe seine
Lektion bereits durch die bisher ausgestandene Haft gelernt. Er habe Zeit zum
Nachdenken gehabt, und das Ziel der Sanktion sei damit bereits erreicht (Akten
S. 1585 f.).
3.3.3
Es
ist vorauszuschicken, dass es sich bei den dargelegten Zukunftsperspektiven in
Spanien um eine reine Parteibehauptung handelt. Belege, etwa in Form von
Arbeitsbescheinigungen der Eltern oder gar einer schriftlichen Zusicherung
einer Erwerbsmöglichkeit des Berufungsklägers, wurden nicht eingereicht. Selbst
eine nachgewiesene legale Verdienstmöglichkeit könnte zudem kaum die
erforderlichen besonders günstigen Umstände begründen: Die Vorstrafen vor 2017 hatten
nichts mit der behaupteten Notlage zwischen 2017 und 2019 zu tun und es ist
nicht ersichtlich, weshalb der Berufungskläger seinen Lebensunterhalt nicht
schon damals mit legaler Arbeit bestreiten konnte ‒ er selbst hat denn
auch angegeben, in Frankreich als Hilfsarbeiter auf dem Bau und in der
Möbelproduktion tätig gewesen zu sein (Prot. erstinstanzliche Verhandlung,
Akten S. 1306 f.). Es ist auch fraglich, wie konkret die behaupteten
Zukunftspläne wirklich sind, schilderte doch der Verteidiger eine Zukunft als
Erntehelfer und ein Leben «im Einklang mit der Natur» welches genau dem
entspreche, was der Berufungskläger könne und was ihm Spass mache (Akten
S.1520), während der Berufungskläger selbst vor Berufungsgericht äusserte, er
wolle in Spanien seinen Führerschein machen und mit Fahrzeugen arbeiten (Akten
S. 1585). Schliesslich stellt sich auch die Frage, ob die Wiedervereinigung mit
seinen Eltern seine Legalprognose verbessern kann, wenn der Verteidiger an
anderer Stelle die familiären Verhältnisse als Grund für das Abgleiten seines
Mandanten in die Kriminalität geschildert hat und als positives Beispiel den
Bruder des Berufungsklägers nennt, der sich von der Restfamilie habe abnabeln
können und seither nicht mehr straffällig geworden sei (Berufungsbegründung,
Akten S. 1516 f., 1520). Wenn schliesslich geltend gemacht wird, der
Berufungskläger habe durch den bereits verbüssten Strafanteil bereits die
erforderliche Lektion gelernt, so ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht sein
erster Freiheitsentzug ist (Strafregisterauszug Frankreich: Akten S. 68 ff.,
Schweiz: Akten S. 1541) und vergangene Gefängnisaufenthalte ihn offensichtlich
nicht von weiteren Straftaten abhalten konnten.
Zusammenfassend
sind keine besonders günstigen Umstände vorhanden, und der teilbedingte
Strafvollzug fällt daher ausser Betracht.
3.4
Die
Hinderung einer Amtshandlung wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bedroht.
Die Geldstrafe wird ‒ wie vorinstanzlich ‒ auf 10 Tagessätze zu CHF
30.‒ bemessen. Das Strafgericht hat zutreffend erwogen, dass hier keine
einschlägigen Vorstrafen vorliegen und daher der bedingte Strafvollzug mit
einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist.
4.
Kosten
4.1
Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
Dispositiv
tragen. Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt
(BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021, E. 7.3). Der
Berufungskläger hat die erstinstanzlichen Kosten somit unverändert zu tragen.
4.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11.Oktober 2021, E. 7.3;
6B_460/2020 vom 10. März 2021, E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Der
Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung in allen Punkten und hat daher
die Verfahrenskosten in Form einer Urteilsgebühr zu tragen. Diese wird auf CHF
1’500.‒ bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
4.3 Der
amtliche Verteidiger wird für seinen Aufwand gemäss Aufstellung aus der
Gerichtskasse entschädigt. Hinzu kommen zwei Stunden Aufwand für die
Berufungsverhandlung. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Der Berufungskläger hat dem Staat die Verteidigungskosten zurückzuerstatten,
sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichtsvom
12. April 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen
Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung
(Art. 144 Abs. 1 StGB) und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art 186 StGB);
- 7 Jahre Landesverweisung ohne
Eintrag ins SIS;
- Entscheid über die
Zivilforderungen;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen
Schuldsprüchen – der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt. Er wird
verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams, der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 13. Oktober 2020, sowie zu einer Geldstrafe von
10 Tagessätzen zu CHF 30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 286, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51
des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 18’270.70 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 3’500.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 3'066.65 und ein Auslagenersatz von
CHF 323.‒ ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft (nur Sachverhalt und Dispositiv)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).