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Entscheid

SB.2021.77

fahrlässige grobe Verletzung von Verkehrsregeln

21. Juni 2022Deutsch19 min

auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Tatsachen und die Einzelheiten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.77

URTEIL

vom 21.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz , lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber

MLaw Frédéric Barth

Beteiligte

A____, geb.[...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. April 2021

betreffend fahrlässige grobe

Verletzung von Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts

in Strafsachen vom 13. April 2021 wurde A____ der fahrlässigen groben

Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt sowie zu einer Geldstrafe von 5

Tagessätzen zu CHF 60.–, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2

Jahren, und einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Überdies wurden ihm die Verfahrenskosten von

CHF 955.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (Berufungskläger) durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom

30. April 2021 (eingegangen am 21. April 2021) Berufung anmelden und mit

Schreiben vom 13. Juli 2021 Berufung erklären lassen. Der Berufungskläger

beantragte, er sei vom Vorwurf der fahrlässigen groben Verletzung der

Verkehrsregeln freizusprechen und lediglich der einfachen Verletzung der

Verkehrs­regeln schuldig zu erklären sowie zu einer Busse von höchstens

CHF 400.– zu verurteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das

erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Staats. Die

Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 5. August 2021 die

kostenpflichtige Abweisung der Berufung.

In der Berufungsverhandlung

vom 21. Juni 2022 wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangte sein

Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat

auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von

Relevanz sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger

ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er

hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen

gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher

einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 in Verbindung

mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

2.

2.1

Gemäss

dem Strafbefehl vom 17. August 2020 und dem angefochtenen Urteil soll der

Berufungskläger während seiner Arbeit als [...]kurier am 28. Oktober 2019 um

20:25 Uhr den Personenwagen der Marke Smart von der Johanniterstrasse

herkommend durch die St. Johanns-Vorstadt in Fahrtrichtung Wilhelm His-Strasse

gelenkt haben. Auf Höhe der Liegenschaft St. Johanns-Vorstadt 72 sei der

Berufungskläger anstatt rechts, der Verkehrsführung mittels Sperrfläche und

Signalisation folgend, zu weit links gefahren, weshalb er die vor der

Tramschutzinsel liegende Sperrfläche überfahren habe und schliesslich mit dem

Verkehrsteiler der Tramschutzinsel kollidiert sei.

Entgegen dem

Strafbefehl vom 17. August 2020 ging das Einzelgericht in Strafsachen nicht

davon aus, dass dem Berufungskläger nachgewiesen werden könne, vor der

Kollision auf einen sich auf dem Beifahrersitz befindlichen Bestellschein für

die auszuliefernde Ware geschaut zu haben. Gleichwohl lasse sich, so das

Einzelgericht in Strafsachen, der Umstand, dass der Berufungskläger die

Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe, nur mit einer massiven

Unaufmerksamkeit seinerseits erklären. Anhaltspunkte für andere Ursachen gebe

es keine. Unbehilflich sei auch der Einwand des Berufungsklägers, wonach der

Unfall auf die schlechten Sichtverhältnisse infolge Dunkelheit und Regen

zurückzuführen sei. Die Fotos der Unfallstelle liessen erkennen, dass die Fahrbahn

und die Traminsel nachts gut beleuchtet seien. Auch wenn es geregnet haben möge,

dann doch nicht in einer derartigen Heftigkeit, dass die Sicht erheblich eingeschränkt

gewesen sei. Der Berufungskläger habe selbst eingeräumt, dass seine

Scheibenwischer nicht auf Dauerbetrieb eingestellt gewesen seien. Ausserdem sei

Dispositiv

er mit 40–45 km/h und demnach mit einer Geschwindigkeit gefahren, die bei

starkem, schwer sichtbehinderndem Regen nicht möglich gewesen wäre.

2.2 Der

Berufungskläger bestreitet nicht, an der genannten Stelle zu weit links

gefahren zu sein. Er stellt auch nicht in Abrede, aufgrund einer Unachtsamkeit die

vor ihm auftauchende Schutzinsel sowie den Verkehrsteiler zu spät bemerkt zu

haben und mit letzterem kollidiert zu sein (Berufungserklärung Ziff. 1, Akten

S. 130; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 166 f.). Abweichend vom

angefochtenen Urteil hält der Berufungskläger aber fest, dass es im Unfallzeitpunkt

stark geregnet und an der Unfallstelle Dunkelheit geherrscht habe

(Berufungserklärung Ziff. 1, Akten S. 130). Anlässlich der

Berufungsverhandlung verwies der Berufungskläger ebenfalls auf das regnerische

Wetter, ohne sich zur Dunkelheit am Unfallort zu äussern (zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 166).

2.3 Die

Kantonspolizei erstellte am Abend des Vorfalls Fotos der Unfallstelle

(vgl. Unfallaufnahmeprotokoll, Getroffene Massnahmen, Akten S. 16).

Auf den Bildern wird ersichtlich, dass die St. Johanns-Vorstadt

durchgehend beleuchtet war, wobei sich insbesondere auch auf Höhe der

Unfallstelle eingeschaltete Strassen­laternen befanden (vgl. Akten S. 56).

Dies wird bestätigt durch das Unfallaufnahmeprotokoll (Akten S. 14),

gemäss welchem die Strassenbeleuchtung in Betrieb war. Die genannten Fotos

lassen weiter erkennen, dass am Abend des 28. Oktober 2019 regnerisches Wetter

herrschte und die Fahrbahn bei der Unfallstelle nass war. Indes sagte der

Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der

Regen sei zwar störend, aber nicht sehr stark gewesen und die Scheibenwischer

des Fahrzeuges seien nicht mit ununterbrochener Frequenz gelaufen

(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 96). Auch gab der Berufungskläger

mehrfach an, mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 40–45 km/h gefahren zu sein

(Einvernahme Unfall­aufnahmeprotokoll, Akten S. 20; erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 96), was, wie das Einzelgericht in Strafsachen

richtigerweise bemerkte, bei starkem, sichtbehinderndem Regen nicht möglich

gewesen wäre. Es ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass

die Unfallstelle gut beleuchtet war und der Regen im Unfallzeitpunkt nicht von

einer derartigen Heftigkeit war, dass er die Sicht auf die Strassenführung

sowie den Verkehrsteiler erheblich erschwert hätte. Ursache für die Kollision

waren demnach nicht die Witterungs- und Strassenverhältnisse. Vielmehr hat der

Berufungskläger aufgrund seiner eigenen Unaufmerksamkeit, die zugestanden ist

(Berufungserklärung Ziff. 1, Akten S. 130), den Verkehrsteiler zu spät

gesehen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 166), was zur Kollision führte.

3.

3.1 In

rechtlicher Hinsicht qualifizierte das Einzelgericht in Strafsachen den Vorfall

als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01). Es hielt insbesondere fest,

dass der Berufungskläger mehrere wichtige Verkehrsregeln in objektiv schwerer

Weise verletzt habe. Aus den Umständen des Vorfalls ergebe sich überdies, dass

dadurch eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen worden sei: So habe sich

der Unfall in der urbanen St. Johanns-Vorstadt an einer Verkehrsinsel und in

der Nähe einer sich auf dieser Verkehrsinsel befindenden Tramhaltestelle sowie

eines Fahrradabstellplatzes ereignet. Schliesslich müsse das unaufmerksame

Verhalten des Berufungsklägers als grobfahrlässig eingestuft werden.

3.2 Der

Berufungskläger wendet hiergegen ein, der Vorfall sei lediglich als einfache

Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu

qualifizieren. Er bestreitet, durch sein Verhalten eine erhöhte abstrakte

Gefahr geschaffen zu haben: Es seien keine Personen am Unfallort zugegen

gewesen und das Verkehrsaufkommen sei gering gewesen. Zudem seien aufgrund der

Uhrzeit und des schlechten Wetters grundsätzlich nur wenige Personen unterwegs

gewesen. Überdies befinde sich der Verkehrsteiler am Anfang der Schutzinsel.

Die eigentliche Tramhaltestelle befinde sich weiter hinten, weshalb die Gefahr,

dass sich ein Fussgänger an der Unfallstelle hätte befinden können, praktisch

nicht existiert habe. Mangels erhöhter abstrakter Gefährdung könne somit lediglich

eine einfache Verkehrsregelverletzung vorliegen. Würde der Fall anders

beurteilt, so hätte dies zur Folge, dass letztlich bei jedem Verkehrsunfall von

einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen wäre, da es theoretisch immer

sein könne, dass jemand hätte verletzt werden können (Berufungserklärung Ziff.

2 f., Akten S. 130 ff.; zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 159 f.).

4.

Der groben

Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch

grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

4.1 Der

objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung

erfüllt, wenn der Täter erstens eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv

schwerer Weise missachtet und zweitens dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich

gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei

einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten

Gefährdung ernstlich im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 142 IV 93 E.

3.1, BGer 6B_774/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.1, je

mit Hinweisen; Weissenberger,

Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage

2015, Art. 90 N 62; Fiolka, in

Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.] Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014,

Art. 90 N 41 ff.).

4.1.1 Der

Berufungskläger bestreitet vor der Berufungsinstanz nicht, durch sein Verhalten

wichtige Verkehrsregeln in objektiv schwerer Weise missachtet zu haben. In der

Tat ist das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht von der Verletzung mehrerer

wichtiger Verkehrsregeln ausgegangen: Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer

das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. In Konkretisierung dieses Grundsatzes hält Art. 3 Abs. 1

der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) insbesondere fest, dass der

Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss. Dabei

handelt es sich um eine wichtige Verkehrsregel (BGer 6B_565/2010 vom 21.

Oktober 2010 E. 3.1, 6B_666/2009 vom 24. September 2009 E. 1.4). Vorliegend ist

erstellt, dass der Berufungskläger aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit den

Verkehrsteiler zu spät erblickte und mit diesem kollidierte. Damit hat er eine

wichtige Verkehrsregel verletzt. Der Berufungskläger fuhr zudem zu weit links

und überfuhr unter Missachtung der Signalisation die vor der Tramhaltestelle

liegende Sperrfläche. Hierdurch missachtete er das Gebot des Rechtsfahrens

(Art. 34 Abs. 1 SVG) sowie die Pflicht zur Beachtung von Signalen,

Weisungen und Markierungen (Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1

lit. b und Art. 78 der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]). Auch

diese Vorschriften gelten praxisgemäss als wichtige Verkehrsregeln (für das

Gebot des Rechtsfahrens: BGE 105 IV 55 E. 5, 95 IV 1 E. 2; für die Pflicht zur Beachtung

von Signalen, Weisungen und Markierungen: BGE 119 V 241 E. 3d.bb, 136 II 447 E.

3.3; BGer 1C_294/2008 vom 18. November 2008 E. 3.1; spezifisch zum Überfahren

einer Sperrfläche vor der Tramhaltestelle: AGE SB.2016.15 vom 30. August 2017

E. 5.1). Da nur eine erhebliche Unaufmerksamkeit seitens des Berufungsklägers

die Kollision erklären kann, ist überdies von einer objektiv schweren

Missachtung der genannten Verkehrsregeln auszugehen.

4.1.2 Während

des Vorfalls bestand keine konkrete Gefährdung der Sicherheit anderer Personen.

Streitig ist indes, ob der Berufungskläger durch sein Verhalten eine erhöhte

abstrakte Gefährdung hervorgerufen hat. Dies ist anhand der Situation zu

beurteilen, in der die Verkehrsregelverletzung begangen wurde. Wesentliches Kriterium

für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der

Verwirklichung der Gefährdung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung

einer Gefahr genügt für die Annahme einer groben Verletzung, wenn in Anbetracht

der Umstände (Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse, besondere örtliche

Verhältnisse etc.) der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer

Verletzung naheliegt (Weissenberger,

a.a.O., Art. 90 SVG N 62; Maurer,

in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl., Zürich

2018, Art. 90 SVG N 21; BGE 142 IV 93 E. 3.1, 131 IV 133

E. 3.2, 122 IV 173 E. 2b; BGer 6B_756/2018 vom 15. November 2018

E. 1.2, 6B_765/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 3). Erhöhte abstrakte

Gefährdungen zeichnen sich gegenüber einfachen abstrakten Gefährdungen dadurch

aus, dass die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet ist,

Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen (Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 46). Eine

erhöhte abstrakte Gefährdung ist beispielsweise schon dann zu bejahen, wenn ein

Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer verkehrsarmen

Zeit das Rotlicht übersieht (Weissenberger,

a.a.O., Art. 90 N 67, mit Verweis auf BGE 118 IV 285 E. 3b).

Vorliegend kam

es in der St. Johanns-Vorstadt, welche nahe des Stadtzentrums gelegen ist, zum

Unfall. Dieser ereignete sich in unmittelbarer Nähe einer Tramhaltestelle,

kollidierte der Berufungskläger doch mit dem Verkehrsteiler am Anfang der

Tramschutzinsel, auf welcher sich die entsprechende Haltestelle befindet. Auf

Höhe des Unfallortes, gegenüber der besagten Tramschutzinsel, befindet sich

überdies ein Abstellplatz für Fahrräder. Aufgrund dieser Umstände kann davon

ausgegangen werden, dass der Eintritt einer konkreten Gefährdung im hier zu

beurteilenden Fall nahelag: Zunächst hätte der Berufungskläger mit einem

anderen Fahrzeug, namentlich mit einem Tram, kollidieren können. Es bestand

zudem eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sich Fussgänger auf der

Tramschutzinsel befinden, welche durch das Verhalten des Berufungsklägers einer

Verletzungsgefahr ausgesetzt worden wären. Denn auch wenn das Wetter schlecht

und die Tageszeit fortgeschritten gewesen sein mag, fand der Unfall vor

Betriebsschluss der dort verkehrenden Tramlinien statt. Dies wird namentlich

durch die nach dem Unfall gemachten Aufnahmen deutlich, auf denen ein an der Schutzinsel

haltendes Tram erkennbar ist (Akten S. 56). Weiter ereignete sich die

Kollision um 20:25 Uhr und damit zu einer Uhrzeit, während der – gerade in

urbanen Wohn- und Geschäftsgebieten – noch mit Personen zu rechnen ist, die mit

dem Tram oder anderweitig unterwegs sind. Entgegen den Vorbringen des

Berufungsklägers kann auch nicht angenommen werden, dass sich allfällige

Fussgänger normalerweise lediglich weiter hinten auf der Schutzinsel, beim

Unterstand der Tramhaltestelle aufhalten. Die Aufnahmen des Unfallortes zeigen,

dass ein haltendes Tram jeweils auf der ganzen Länge der Schutzinsel

Möglichkeiten zum Ein- und Aussteigen bietet. Weiter muss davon ausgegangen

werden, dass Fussgänger regelmässig den Beginn der Schutzinsel beim betreffenden

Verkehrsteiler aufsuchen, um dort die Strasse zum gegenüberliegenden

Fahrradabstellplatz zu überqueren. Umgekehrt dürften sich auch immer wieder Fussgänger

an der entsprechenden Stelle vom Abstellplatz auf die Traminsel begeben. Schliesslich

gilt es zu beachten, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers, wäre es nicht

durch die Kollision mit dem Verkehrsteiler zum Stillstand gekommen, auch die

Schutzinsel selbst hätte überfahren können. Dies insbesondere angesichts der

Fahrgeschwindigkeit und des Umstandes, dass der Bremsweg gemäss den Angaben des

Berufungsklägers aufgrund der nassen Fahrbahn verlängert war

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 166). In Anbetracht der Umstände war

die Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer somit, anders als der

Berufungskläger vorbringt, nicht rein abstrakt. Vielmehr ging vom Verhalten des

Berufungsklägers eine erhöhte abstrakte Gefährdung aus, da der Eintritt einer

konkreten Gefährdung nahelag.

4.2 Subjektiv

erfordert der Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst

wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres

Verschulden (Weissenberger,

a.a.O., Art. 90 N 68). Der Täter muss sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung

als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnahme

hier nicht Eventualvorsatz, sondern grobe Fahrlässigkeit meint (Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 93). Da das Schuldprinzip

auch im Strassenverkehrsstrafrecht ernst zu nehmen ist, darf nicht unbesehen von

der objektiven Schwere der Tat auf den Grad des Verschuldens geschlossen werden

(BGer 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.1). Allerdings ist die objektive

Schwere der Tat ein Indiz dafür, dass den Täter auch subjektiv ein schweres

Verschulden trifft (BGE 126 IV 192 E. 3; BGer 6B_331/2008 vom 10. Oktober 2008

E. 3.2). Insbesondere der Grad der in der jeweiligen Situation geforderten

Aufmerksamkeit und die konkrete Bedeutung der verletzten Regel spielen bei der

Beurteilung des Verschuldens eine wichtige Rolle (Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 94). Die Rechtsprechung bejaht die

geforderte Rücksichtslosigkeit, wenn der Täter sich der Gefährlichkeit seiner

regelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder wenn er sonst ein

bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat. Die Rücksichtslosigkeit

kann aber auch in einem bloss momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder

Interessen bestehen, wenn dieses besonders vorwerfbar erscheint (BGE 131 IV 133

E. 3.2; BGer 6B_462/2019 vom 23. August 2019 E. 1.1.1).

Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände

vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen

lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_505/2020 vom 13. Oktober

2020 E. 1.1.1, 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; vgl. zum Ganzen

Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N

68 f.; AGE SB.2020.100 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.7).

Aufgrund der

urbanen Gegend, der Nähe zur Tramstation und zum Fahrradabstellplatz sowie in

Anbetracht der nassen Fahrbahn hätte der hier in Frage stehende Strassenabschnitt

vom Berufungskläger ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit verlangt. Dies gilt

umso mehr, als der Berufungskläger angab, aufgrund seiner neuen Arbeit als [...]lieferant

während der Autofahrt angespannt gewesen zu sein (zweitinstanzliches Protokoll,

Akten S. 166; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 95) und nicht gerne bei

Regen zu fahren (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 96). Wie bereits

dargelegt, hat der Berufungskläger das geforderte Mass an Aufmerksamkeit nicht

aufgebracht. Vielmehr lässt sich die Kollision mit dem Verkehrsteiler, welche

trotz der eingeleiteten Vollbremsung zu einer starken Beschädigung des

Fahrzeugs führte (vgl. Akten S. 29 und 56), nur mit einer erheblichen

Unaufmerksamkeit seitens des Berufungsklägers erklären. Umstände, welche dieses

Verhalten in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Insgesamt

hat der Berufungskläger somit die Gefährdung anderer Personen in besonderes

vorwerfbarer Weise nicht bedacht, womit nach der obigen Rechtsprechung der subjektive

Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt ist.

4.3 Nach

dem Dargelegten ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu bestätigen. Der

Berufungskläger hat mit seinem Verhalten den Tatbestand der groben Verletzung

der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) erfüllt.

5.

5.1 Der

Berufungskläger hat die vorinstanzliche Strafzumessung für den Fall einer

Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG nicht angefochten. Auch haben sich die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers im Vergleich zum

erstinstanzlichen Verfahren nicht geändert (zweitinstanzliches Protokoll, Akten

S. 166). Es kann deshalb für die Strafzumessung grundsätzlich auf die

zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden:

Hinsichtlich des Tatverschuldens verwies das Einzelgericht in Strafsachen auf

die fehlende konkrete Gefährdung und den Umstand, dass der Berufungskläger

lediglich grobfahrlässig gehandelt hat. Betreffend die Täterkomponente

berücksichtigte die Vorinstanz die psychischen Probleme des Berufungsklägers

sowie die deswegen bestehende erhöhte Strafempfindlichkeit. Im angefochtenen

Urteil wurde vor diesem Hintergrund eine bedingte Geldstrafe von

7 Tagessätzen zu CHF 60.– als angemessen erachtet. Aufgrund der

Verbindungsbusse von CHF 120.– wurde die Geldstrafe auf 5 Tagessätze

reduziert. Damit befindet sich die ausgesprochene Strafe am unteren Ende des

Strafrahmens, welcher von einer Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe

reicht (vgl. Art. 90 Abs. 2 SVG).

5.2 Allerdings

ist zu beachten, dass der Berufungskläger mit rechtskräftigem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. März 2021 der groben Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu CHF 60.– sowie einer Busse von CHF 800.– verurteilt wurde (Akten S. 148). Da

der Berufungskläger dieses Delikt am 11. November 2020, also bevor er mit dem

angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 13. April 2021 verurteilt worden

ist, verübte und die Tat darüber hinaus mit der gleichen Strafart wie

vorliegend geahndet wurde, ist eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auszufällen (vgl. dazu BGE 138 IV 113

E. 3.4.2; AGE SB.2019.39 vom 20. April 2021 E. 5.8.1,

SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7). Die im vorliegend angefochtenen Urteil ausgesprochene

Strafe befindet sich bereits am unteren Ende des anwendbaren Strafrahmens. Vor

diesem Hintergrund ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Reduktion des

Strafmasses von 7 auf 6 Tagessätze angemessen. Die Verbindungsbusse ist

bei CHF 120.– zu belassen. Demnach ergibt sich eine bedingte Geldstrafe von 4

Tagessätzen zu CHF 60.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von

CHF 120.–.

6.

6.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Da der

Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen.

Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten

in Höhe von CHF 955.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.–.

6.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1,

6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).

Der

Berufungskläger beantragte, er sei lediglich der einfachen Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig zu erklären. Nach vorstehenden Ausführungen unterliegt er

mit diesem Antrag vollständig. Entsprechend werden ihm die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.–

(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt

(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

6.3 Der

Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolge auch im Rechtsmittelverfahren

(BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das

Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen

Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der

Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten

durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat

(BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5, mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

Der Berufungskläger

unterliegt vorliegend vollständig, weshalb ihm keine Entschädigung für die

Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Privatverteidigung auszurichten ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in Abweisung seiner

Berufung der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt

und verurteilt zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 60.–,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,

sowie zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung

2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 15.

März 2021,

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2, 27 Abs. 1, 31

Abs. 1, 34 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung,

24 Abs. 1 lit. b und 78 der Signalisationsverordnung sowie 42 Abs. 1 und 44

Abs. 1 & 4, 49 Abs. 2 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 955.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Frédéric Barth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.