SB.2021.77
fahrlässige grobe Verletzung von Verkehrsregeln
21. Juni 2022Deutsch19 min
auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Tatsachen und die Einzelheiten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.77
URTEIL
vom 21.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz , lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber
MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____, geb.[...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. April 2021
betreffend fahrlässige grobe
Verletzung von Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 13. April 2021 wurde A____ der fahrlässigen groben
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt sowie zu einer Geldstrafe von 5
Tagessätzen zu CHF 60.–, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2
Jahren, und einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Überdies wurden ihm die Verfahrenskosten von
CHF 955.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (Berufungskläger) durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom
30. April 2021 (eingegangen am 21. April 2021) Berufung anmelden und mit
Schreiben vom 13. Juli 2021 Berufung erklären lassen. Der Berufungskläger
beantragte, er sei vom Vorwurf der fahrlässigen groben Verletzung der
Verkehrsregeln freizusprechen und lediglich der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig zu erklären sowie zu einer Busse von höchstens
CHF 400.– zu verurteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das
erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Staats. Die
Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 5. August 2021 die
kostenpflichtige Abweisung der Berufung.
In der Berufungsverhandlung
vom 21. Juni 2022 wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangte sein
Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat
auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von
Relevanz sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er
hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen
gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
2.
2.1
Gemäss
dem Strafbefehl vom 17. August 2020 und dem angefochtenen Urteil soll der
Berufungskläger während seiner Arbeit als [...]kurier am 28. Oktober 2019 um
20:25 Uhr den Personenwagen der Marke Smart von der Johanniterstrasse
herkommend durch die St. Johanns-Vorstadt in Fahrtrichtung Wilhelm His-Strasse
gelenkt haben. Auf Höhe der Liegenschaft St. Johanns-Vorstadt 72 sei der
Berufungskläger anstatt rechts, der Verkehrsführung mittels Sperrfläche und
Signalisation folgend, zu weit links gefahren, weshalb er die vor der
Tramschutzinsel liegende Sperrfläche überfahren habe und schliesslich mit dem
Verkehrsteiler der Tramschutzinsel kollidiert sei.
Entgegen dem
Strafbefehl vom 17. August 2020 ging das Einzelgericht in Strafsachen nicht
davon aus, dass dem Berufungskläger nachgewiesen werden könne, vor der
Kollision auf einen sich auf dem Beifahrersitz befindlichen Bestellschein für
die auszuliefernde Ware geschaut zu haben. Gleichwohl lasse sich, so das
Einzelgericht in Strafsachen, der Umstand, dass der Berufungskläger die
Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe, nur mit einer massiven
Unaufmerksamkeit seinerseits erklären. Anhaltspunkte für andere Ursachen gebe
es keine. Unbehilflich sei auch der Einwand des Berufungsklägers, wonach der
Unfall auf die schlechten Sichtverhältnisse infolge Dunkelheit und Regen
zurückzuführen sei. Die Fotos der Unfallstelle liessen erkennen, dass die Fahrbahn
und die Traminsel nachts gut beleuchtet seien. Auch wenn es geregnet haben möge,
dann doch nicht in einer derartigen Heftigkeit, dass die Sicht erheblich eingeschränkt
gewesen sei. Der Berufungskläger habe selbst eingeräumt, dass seine
Scheibenwischer nicht auf Dauerbetrieb eingestellt gewesen seien. Ausserdem sei
Dispositiv
er mit 40–45 km/h und demnach mit einer Geschwindigkeit gefahren, die bei
starkem, schwer sichtbehinderndem Regen nicht möglich gewesen wäre.
2.2 Der
Berufungskläger bestreitet nicht, an der genannten Stelle zu weit links
gefahren zu sein. Er stellt auch nicht in Abrede, aufgrund einer Unachtsamkeit die
vor ihm auftauchende Schutzinsel sowie den Verkehrsteiler zu spät bemerkt zu
haben und mit letzterem kollidiert zu sein (Berufungserklärung Ziff. 1, Akten
S. 130; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 166 f.). Abweichend vom
angefochtenen Urteil hält der Berufungskläger aber fest, dass es im Unfallzeitpunkt
stark geregnet und an der Unfallstelle Dunkelheit geherrscht habe
(Berufungserklärung Ziff. 1, Akten S. 130). Anlässlich der
Berufungsverhandlung verwies der Berufungskläger ebenfalls auf das regnerische
Wetter, ohne sich zur Dunkelheit am Unfallort zu äussern (zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 166).
2.3 Die
Kantonspolizei erstellte am Abend des Vorfalls Fotos der Unfallstelle
(vgl. Unfallaufnahmeprotokoll, Getroffene Massnahmen, Akten S. 16).
Auf den Bildern wird ersichtlich, dass die St. Johanns-Vorstadt
durchgehend beleuchtet war, wobei sich insbesondere auch auf Höhe der
Unfallstelle eingeschaltete Strassenlaternen befanden (vgl. Akten S. 56).
Dies wird bestätigt durch das Unfallaufnahmeprotokoll (Akten S. 14),
gemäss welchem die Strassenbeleuchtung in Betrieb war. Die genannten Fotos
lassen weiter erkennen, dass am Abend des 28. Oktober 2019 regnerisches Wetter
herrschte und die Fahrbahn bei der Unfallstelle nass war. Indes sagte der
Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der
Regen sei zwar störend, aber nicht sehr stark gewesen und die Scheibenwischer
des Fahrzeuges seien nicht mit ununterbrochener Frequenz gelaufen
(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 96). Auch gab der Berufungskläger
mehrfach an, mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 40–45 km/h gefahren zu sein
(Einvernahme Unfallaufnahmeprotokoll, Akten S. 20; erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 96), was, wie das Einzelgericht in Strafsachen
richtigerweise bemerkte, bei starkem, sichtbehinderndem Regen nicht möglich
gewesen wäre. Es ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass
die Unfallstelle gut beleuchtet war und der Regen im Unfallzeitpunkt nicht von
einer derartigen Heftigkeit war, dass er die Sicht auf die Strassenführung
sowie den Verkehrsteiler erheblich erschwert hätte. Ursache für die Kollision
waren demnach nicht die Witterungs- und Strassenverhältnisse. Vielmehr hat der
Berufungskläger aufgrund seiner eigenen Unaufmerksamkeit, die zugestanden ist
(Berufungserklärung Ziff. 1, Akten S. 130), den Verkehrsteiler zu spät
gesehen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 166), was zur Kollision führte.
3.
3.1 In
rechtlicher Hinsicht qualifizierte das Einzelgericht in Strafsachen den Vorfall
als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01). Es hielt insbesondere fest,
dass der Berufungskläger mehrere wichtige Verkehrsregeln in objektiv schwerer
Weise verletzt habe. Aus den Umständen des Vorfalls ergebe sich überdies, dass
dadurch eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen worden sei: So habe sich
der Unfall in der urbanen St. Johanns-Vorstadt an einer Verkehrsinsel und in
der Nähe einer sich auf dieser Verkehrsinsel befindenden Tramhaltestelle sowie
eines Fahrradabstellplatzes ereignet. Schliesslich müsse das unaufmerksame
Verhalten des Berufungsklägers als grobfahrlässig eingestuft werden.
3.2 Der
Berufungskläger wendet hiergegen ein, der Vorfall sei lediglich als einfache
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu
qualifizieren. Er bestreitet, durch sein Verhalten eine erhöhte abstrakte
Gefahr geschaffen zu haben: Es seien keine Personen am Unfallort zugegen
gewesen und das Verkehrsaufkommen sei gering gewesen. Zudem seien aufgrund der
Uhrzeit und des schlechten Wetters grundsätzlich nur wenige Personen unterwegs
gewesen. Überdies befinde sich der Verkehrsteiler am Anfang der Schutzinsel.
Die eigentliche Tramhaltestelle befinde sich weiter hinten, weshalb die Gefahr,
dass sich ein Fussgänger an der Unfallstelle hätte befinden können, praktisch
nicht existiert habe. Mangels erhöhter abstrakter Gefährdung könne somit lediglich
eine einfache Verkehrsregelverletzung vorliegen. Würde der Fall anders
beurteilt, so hätte dies zur Folge, dass letztlich bei jedem Verkehrsunfall von
einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen wäre, da es theoretisch immer
sein könne, dass jemand hätte verletzt werden können (Berufungserklärung Ziff.
2 f., Akten S. 130 ff.; zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 159 f.).
4.
Der groben
Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch
grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
4.1 Der
objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung
erfüllt, wenn der Täter erstens eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv
schwerer Weise missachtet und zweitens dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich
gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei
einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten
Gefährdung ernstlich im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 142 IV 93 E.
3.1, BGer 6B_774/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.1, je
mit Hinweisen; Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage
2015, Art. 90 N 62; Fiolka, in
Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.] Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014,
Art. 90 N 41 ff.).
4.1.1 Der
Berufungskläger bestreitet vor der Berufungsinstanz nicht, durch sein Verhalten
wichtige Verkehrsregeln in objektiv schwerer Weise missachtet zu haben. In der
Tat ist das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht von der Verletzung mehrerer
wichtiger Verkehrsregeln ausgegangen: Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer
das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. In Konkretisierung dieses Grundsatzes hält Art. 3 Abs. 1
der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) insbesondere fest, dass der
Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss. Dabei
handelt es sich um eine wichtige Verkehrsregel (BGer 6B_565/2010 vom 21.
Oktober 2010 E. 3.1, 6B_666/2009 vom 24. September 2009 E. 1.4). Vorliegend ist
erstellt, dass der Berufungskläger aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit den
Verkehrsteiler zu spät erblickte und mit diesem kollidierte. Damit hat er eine
wichtige Verkehrsregel verletzt. Der Berufungskläger fuhr zudem zu weit links
und überfuhr unter Missachtung der Signalisation die vor der Tramhaltestelle
liegende Sperrfläche. Hierdurch missachtete er das Gebot des Rechtsfahrens
(Art. 34 Abs. 1 SVG) sowie die Pflicht zur Beachtung von Signalen,
Weisungen und Markierungen (Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1
lit. b und Art. 78 der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]). Auch
diese Vorschriften gelten praxisgemäss als wichtige Verkehrsregeln (für das
Gebot des Rechtsfahrens: BGE 105 IV 55 E. 5, 95 IV 1 E. 2; für die Pflicht zur Beachtung
von Signalen, Weisungen und Markierungen: BGE 119 V 241 E. 3d.bb, 136 II 447 E.
3.3; BGer 1C_294/2008 vom 18. November 2008 E. 3.1; spezifisch zum Überfahren
einer Sperrfläche vor der Tramhaltestelle: AGE SB.2016.15 vom 30. August 2017
E. 5.1). Da nur eine erhebliche Unaufmerksamkeit seitens des Berufungsklägers
die Kollision erklären kann, ist überdies von einer objektiv schweren
Missachtung der genannten Verkehrsregeln auszugehen.
4.1.2 Während
des Vorfalls bestand keine konkrete Gefährdung der Sicherheit anderer Personen.
Streitig ist indes, ob der Berufungskläger durch sein Verhalten eine erhöhte
abstrakte Gefährdung hervorgerufen hat. Dies ist anhand der Situation zu
beurteilen, in der die Verkehrsregelverletzung begangen wurde. Wesentliches Kriterium
für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der
Verwirklichung der Gefährdung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung
einer Gefahr genügt für die Annahme einer groben Verletzung, wenn in Anbetracht
der Umstände (Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse, besondere örtliche
Verhältnisse etc.) der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer
Verletzung naheliegt (Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 SVG N 62; Maurer,
in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl., Zürich
2018, Art. 90 SVG N 21; BGE 142 IV 93 E. 3.1, 131 IV 133
E. 3.2, 122 IV 173 E. 2b; BGer 6B_756/2018 vom 15. November 2018
E. 1.2, 6B_765/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 3). Erhöhte abstrakte
Gefährdungen zeichnen sich gegenüber einfachen abstrakten Gefährdungen dadurch
aus, dass die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet ist,
Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen (Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 46). Eine
erhöhte abstrakte Gefährdung ist beispielsweise schon dann zu bejahen, wenn ein
Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer verkehrsarmen
Zeit das Rotlicht übersieht (Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 N 67, mit Verweis auf BGE 118 IV 285 E. 3b).
Vorliegend kam
es in der St. Johanns-Vorstadt, welche nahe des Stadtzentrums gelegen ist, zum
Unfall. Dieser ereignete sich in unmittelbarer Nähe einer Tramhaltestelle,
kollidierte der Berufungskläger doch mit dem Verkehrsteiler am Anfang der
Tramschutzinsel, auf welcher sich die entsprechende Haltestelle befindet. Auf
Höhe des Unfallortes, gegenüber der besagten Tramschutzinsel, befindet sich
überdies ein Abstellplatz für Fahrräder. Aufgrund dieser Umstände kann davon
ausgegangen werden, dass der Eintritt einer konkreten Gefährdung im hier zu
beurteilenden Fall nahelag: Zunächst hätte der Berufungskläger mit einem
anderen Fahrzeug, namentlich mit einem Tram, kollidieren können. Es bestand
zudem eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sich Fussgänger auf der
Tramschutzinsel befinden, welche durch das Verhalten des Berufungsklägers einer
Verletzungsgefahr ausgesetzt worden wären. Denn auch wenn das Wetter schlecht
und die Tageszeit fortgeschritten gewesen sein mag, fand der Unfall vor
Betriebsschluss der dort verkehrenden Tramlinien statt. Dies wird namentlich
durch die nach dem Unfall gemachten Aufnahmen deutlich, auf denen ein an der Schutzinsel
haltendes Tram erkennbar ist (Akten S. 56). Weiter ereignete sich die
Kollision um 20:25 Uhr und damit zu einer Uhrzeit, während der – gerade in
urbanen Wohn- und Geschäftsgebieten – noch mit Personen zu rechnen ist, die mit
dem Tram oder anderweitig unterwegs sind. Entgegen den Vorbringen des
Berufungsklägers kann auch nicht angenommen werden, dass sich allfällige
Fussgänger normalerweise lediglich weiter hinten auf der Schutzinsel, beim
Unterstand der Tramhaltestelle aufhalten. Die Aufnahmen des Unfallortes zeigen,
dass ein haltendes Tram jeweils auf der ganzen Länge der Schutzinsel
Möglichkeiten zum Ein- und Aussteigen bietet. Weiter muss davon ausgegangen
werden, dass Fussgänger regelmässig den Beginn der Schutzinsel beim betreffenden
Verkehrsteiler aufsuchen, um dort die Strasse zum gegenüberliegenden
Fahrradabstellplatz zu überqueren. Umgekehrt dürften sich auch immer wieder Fussgänger
an der entsprechenden Stelle vom Abstellplatz auf die Traminsel begeben. Schliesslich
gilt es zu beachten, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers, wäre es nicht
durch die Kollision mit dem Verkehrsteiler zum Stillstand gekommen, auch die
Schutzinsel selbst hätte überfahren können. Dies insbesondere angesichts der
Fahrgeschwindigkeit und des Umstandes, dass der Bremsweg gemäss den Angaben des
Berufungsklägers aufgrund der nassen Fahrbahn verlängert war
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 166). In Anbetracht der Umstände war
die Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer somit, anders als der
Berufungskläger vorbringt, nicht rein abstrakt. Vielmehr ging vom Verhalten des
Berufungsklägers eine erhöhte abstrakte Gefährdung aus, da der Eintritt einer
konkreten Gefährdung nahelag.
4.2 Subjektiv
erfordert der Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst
wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres
Verschulden (Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 N 68). Der Täter muss sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung
als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnahme
hier nicht Eventualvorsatz, sondern grobe Fahrlässigkeit meint (Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 93). Da das Schuldprinzip
auch im Strassenverkehrsstrafrecht ernst zu nehmen ist, darf nicht unbesehen von
der objektiven Schwere der Tat auf den Grad des Verschuldens geschlossen werden
(BGer 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.1). Allerdings ist die objektive
Schwere der Tat ein Indiz dafür, dass den Täter auch subjektiv ein schweres
Verschulden trifft (BGE 126 IV 192 E. 3; BGer 6B_331/2008 vom 10. Oktober 2008
E. 3.2). Insbesondere der Grad der in der jeweiligen Situation geforderten
Aufmerksamkeit und die konkrete Bedeutung der verletzten Regel spielen bei der
Beurteilung des Verschuldens eine wichtige Rolle (Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 94). Die Rechtsprechung bejaht die
geforderte Rücksichtslosigkeit, wenn der Täter sich der Gefährlichkeit seiner
regelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder wenn er sonst ein
bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat. Die Rücksichtslosigkeit
kann aber auch in einem bloss momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder
Interessen bestehen, wenn dieses besonders vorwerfbar erscheint (BGE 131 IV 133
E. 3.2; BGer 6B_462/2019 vom 23. August 2019 E. 1.1.1).
Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände
vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen
lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_505/2020 vom 13. Oktober
2020 E. 1.1.1, 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; vgl. zum Ganzen
Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N
68 f.; AGE SB.2020.100 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.7).
Aufgrund der
urbanen Gegend, der Nähe zur Tramstation und zum Fahrradabstellplatz sowie in
Anbetracht der nassen Fahrbahn hätte der hier in Frage stehende Strassenabschnitt
vom Berufungskläger ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit verlangt. Dies gilt
umso mehr, als der Berufungskläger angab, aufgrund seiner neuen Arbeit als [...]lieferant
während der Autofahrt angespannt gewesen zu sein (zweitinstanzliches Protokoll,
Akten S. 166; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 95) und nicht gerne bei
Regen zu fahren (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 96). Wie bereits
dargelegt, hat der Berufungskläger das geforderte Mass an Aufmerksamkeit nicht
aufgebracht. Vielmehr lässt sich die Kollision mit dem Verkehrsteiler, welche
trotz der eingeleiteten Vollbremsung zu einer starken Beschädigung des
Fahrzeugs führte (vgl. Akten S. 29 und 56), nur mit einer erheblichen
Unaufmerksamkeit seitens des Berufungsklägers erklären. Umstände, welche dieses
Verhalten in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Insgesamt
hat der Berufungskläger somit die Gefährdung anderer Personen in besonderes
vorwerfbarer Weise nicht bedacht, womit nach der obigen Rechtsprechung der subjektive
Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt ist.
4.3 Nach
dem Dargelegten ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu bestätigen. Der
Berufungskläger hat mit seinem Verhalten den Tatbestand der groben Verletzung
der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) erfüllt.
5.
5.1 Der
Berufungskläger hat die vorinstanzliche Strafzumessung für den Fall einer
Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG nicht angefochten. Auch haben sich die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers im Vergleich zum
erstinstanzlichen Verfahren nicht geändert (zweitinstanzliches Protokoll, Akten
S. 166). Es kann deshalb für die Strafzumessung grundsätzlich auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden:
Hinsichtlich des Tatverschuldens verwies das Einzelgericht in Strafsachen auf
die fehlende konkrete Gefährdung und den Umstand, dass der Berufungskläger
lediglich grobfahrlässig gehandelt hat. Betreffend die Täterkomponente
berücksichtigte die Vorinstanz die psychischen Probleme des Berufungsklägers
sowie die deswegen bestehende erhöhte Strafempfindlichkeit. Im angefochtenen
Urteil wurde vor diesem Hintergrund eine bedingte Geldstrafe von
7 Tagessätzen zu CHF 60.– als angemessen erachtet. Aufgrund der
Verbindungsbusse von CHF 120.– wurde die Geldstrafe auf 5 Tagessätze
reduziert. Damit befindet sich die ausgesprochene Strafe am unteren Ende des
Strafrahmens, welcher von einer Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe
reicht (vgl. Art. 90 Abs. 2 SVG).
5.2 Allerdings
ist zu beachten, dass der Berufungskläger mit rechtskräftigem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. März 2021 der groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu CHF 60.– sowie einer Busse von CHF 800.– verurteilt wurde (Akten S. 148). Da
der Berufungskläger dieses Delikt am 11. November 2020, also bevor er mit dem
angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 13. April 2021 verurteilt worden
ist, verübte und die Tat darüber hinaus mit der gleichen Strafart wie
vorliegend geahndet wurde, ist eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auszufällen (vgl. dazu BGE 138 IV 113
E. 3.4.2; AGE SB.2019.39 vom 20. April 2021 E. 5.8.1,
SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7). Die im vorliegend angefochtenen Urteil ausgesprochene
Strafe befindet sich bereits am unteren Ende des anwendbaren Strafrahmens. Vor
diesem Hintergrund ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Reduktion des
Strafmasses von 7 auf 6 Tagessätze angemessen. Die Verbindungsbusse ist
bei CHF 120.– zu belassen. Demnach ergibt sich eine bedingte Geldstrafe von 4
Tagessätzen zu CHF 60.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von
CHF 120.–.
6.
6.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Da der
Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen.
Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten
in Höhe von CHF 955.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.–.
6.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1,
6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Der
Berufungskläger beantragte, er sei lediglich der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig zu erklären. Nach vorstehenden Ausführungen unterliegt er
mit diesem Antrag vollständig. Entsprechend werden ihm die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.–
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt
(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
6.3 Der
Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolge auch im Rechtsmittelverfahren
(BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das
Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen
Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der
Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten
durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat
(BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5, mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
Der Berufungskläger
unterliegt vorliegend vollständig, weshalb ihm keine Entschädigung für die
Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Privatverteidigung auszurichten ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung seiner
Berufung der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt
und verurteilt zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 60.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 15.
März 2021,
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2, 27 Abs. 1, 31
Abs. 1, 34 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung,
24 Abs. 1 lit. b und 78 der Signalisationsverordnung sowie 42 Abs. 1 und 44
Abs. 1 & 4, 49 Abs. 2 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 955.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.